SK 2020 323
Vermieter als Teilgläubiger; provisorische Rechtsöffnung; Erbengemeinschaft; Betreibung auf Sicherheitsleistung
20. September 2021Deutsch231 min
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 20. Juli 2018 in Bern zum Nachteil von G.________. Dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (5%) von insgesamt CHF 1'804.05 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 725.60 ausgerichtet.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
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Urteil
SK 20 323
Bern, 2. Juni 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Baronian
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15.05.2020 (PEN 2019 448)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Mai 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 20. Juli 2018 in Bern zum Nachteil von G.________. Dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (5%) von insgesamt CHF 1'804.05 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 725.60 ausgerichtet.
Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2018 in M.________ zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 23. Mai 2018 in M.________, zum Nachteil von H.________ sowie am 12. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von I.________, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie Sachbeschädigung, begangen am 20. Juli 2018 in Bern, zum Nachteil von J.________, der Drohung, begangen am 13. August 2018 in M.________ zum Nachteil von K.________, der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 13. August 2018 in M.________ zum Nachteil von E.________ und L.________ und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 11. August 2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 327 Tagen. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, welche am 12. September 2019 vorzeitig angetreten worden ist. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (95%) von CHF 34'276.95. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2’797.75 zzgl. 5% Zins seit dem 17. Oktober 2018, eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 17. Oktober 2018 sowie eine Parteientschädigung von CHF 11'691.05 zu bezahlen. Weiter wurde die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten festgesetzt sowie die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 927 ff.).
2. Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 938 f.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 (pag. 1033) wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 8. Juli 2020, zugestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 11. August 2020 (pag. 1036) stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 1036 ff.):
Ziff. II. des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen bzw. Ziff. I des Urteils wie folgt zu ergänzen:
1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von H.________ freizusprechen (Disp. Ziffer 2.1)
2. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil von H.________ zu verurteilen (Disp. Ziffer 2.1)
3. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von I.________ freizusprechen (Disp. Ziffer 2.2)
4. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil von I.________ zu verurteilen (Disp. Ziffer 2.2)
5. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der angeblich versuchten einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten und Sachbeschädigung zum Nachteil von J.________ freizusprechen (Disp. Ziffer 3 und 4)
6. Eventualiter: Es sei der Beschuldigte lediglich wegen einer Tätlichkeit zum Nachteil von J.________ zu verurteilen (Disp. Ziffer 3 und 4)
7. Es sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von N.________ freizusprechen (Disp. Ziffer 6)
8. Es sei der Beschuldigte wegen einer einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ zu verurteilen (Disp. Ziff. 1).
Ziff. II des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42, Art. 44, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB
9. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung seiner bisher erstandenen Haft verurteilt und auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (Art. 63 StGB) zu verzichten (Disp. Ziff. 1)
10. Eventualiter: Es sei eine stationäre Massnahme für 4 Jahre und 4 Monate anzuordnen (unter Berücksichtigung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit 12.09.2018; Disp. Ziffer 1)
11. Es sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen (Disp. Ziffer 2)
12. Es sei der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 sowie zu den Auslagen von CHF 843.00 zu verurteilen (Disp. Ziffer 3)
Disp. Ziff. IV sei aufzuheben und wie folgt neu zu regeln:
13. Es sei die Zivilklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
14. Eventualiter: Es sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.
15. Subeventualiter: Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit 17. Oktober 2018 zu bezahlen.
16. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 13. August 2020 (pag. 1042 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2020 (pag. 1047 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. Die Privatklägerin, privat vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, teilte mit Schreiben vom 3. September 2020 ebenfalls ihren Verzicht auf die Erklärung der Anschlussberufung mit (pag. 1053 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen; Gang des Verfahrens
In der Berufungserklärung vom 11. August 2020 (pag. 1036 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO folgende Beweisanträge (pag. 1037 f.):
1. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
2. Es sei der Beschuldigte vor den Schranken des Obergerichts zu befragen.
3. Es sei eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen dem Belastungszeugen H.________ und dem Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts durchzuführen (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK).
4. Es sei eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen der Belastungszeugin N.________ und dem Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts durchzuführen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
5. Es sei eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen der Belastungszeugin C.________ und dem Beschuldigten vor den Schranken des Gerichts durchzuführen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK).
6. […]
Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen erhalten hatten, wurden mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 die Anträge auf eine mündliche Berufungsverhandlung sowie die persönliche Anhörung des Beschuldigten gutgeheissen. Der Antrag des Beschuldigten, wonach anlässlich der Berufungsverhandlung eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen ihm und E.________ durchzuführen sei, wurde insofern gutgeheissen, als E.________ in der Berufungsverhandlung als Zeugin einvernommen wurde. Die gleichlautenden Anträge auf eine direkte und unmittelbare Konfrontationsbefragung zwischen dem Beschuldigten und H.________ sowie zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurden abgewiesen; bezüglich Letzterer wurde in Aussicht genommen, sie auf Gesuch hin zu dispensieren. Ebenso wurde der Antrag, es sei das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland aufzuheben und zwecks neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen.
Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung beim behandelnden Arzt der Privatklägerin, Dr. O.________, ein detaillierter Bericht zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand betreffend die körperlichen und psychischen Folgen des Übergriffs vom 17. Oktober 2018 (Bericht datierend vom 14. Mai 2021 [pag. 1182 f.]) sowie bei der Universitätsklinik Zürich (Zentrum für Stationäre Forensische Therapie) ein aktueller Behandlungsplan und Verlaufsbericht betreffend den Beschuldigten (datierend vom 7. Mai 2021 [pag. 1198 ff.]) eingeholt. Aufgrund des Wechsels in der hausärztlichen Behandlung der Privatklägerin wurde überdies auch noch bei der neuen Hausärztin, Dr. P.________, ein Bericht zum aktuellen Gesundheitszustand eingeholt (dieser datiert vom 15. Mai 2021 [pag. 1195]). Im Weiteren holte die Verfahrensleitung einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein (pag. 2004 f.). Ferner wurde das forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.________ vom 25. Mai 2021 zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD; pag. 2028 ff.) zu den Akten erkannt. Schliesslich wurden anlässlich der Berufungsverhandlung E.________ als Zeugin, Dr. med. F.________, IRM Bern/Forensisch Psychiatrischer Dienst (FPD), als sachverständige Person sowie der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen.
Auf Gesuch vom 12. April 2021 (pag. 1131 f.) hin wurde die Privatklägerin – wie im Beschluss vom 12. Oktober 2020 in Aussicht genommen – mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 1135 f.) für die Berufungsverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Hierauf reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 30. April 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 1152 ff.) und monierte eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ausserdem wurde eine neutrale Begutachtung der Privatklägerin beantragt. Hierauf wurde die Dispensationsverfügung der Privatklägerin mit Verfügung vom 3. Mai 2021 in Wiedererwägung gezogen und den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (pag. 1156 f.). Die Parteien äusserten sich in der Folge in ihren Stellungnahmen vom 6. Mai 2021 (Generalstaatsanwaltschaft [pag. 1162 f.]) und 10. Mai 2021 (Privatklägerschaft [pag. 1166 f.] und Verteidigung [pag. 1169 ff.]). Ausserdem wurde seitens der Verteidigung der Antrag gestellt, es seien die medizinischen Akten des Beschuldigten hinter der Bewachungsstation am Inselspital (BEWA) zu edieren (pag. 1169). In der Folge wurden mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (pag. 1176 ff.) das Dispensationsgesuch der Privatklägerin erneut gutgeheissen, der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Auswirkungen der Verletzungen der Privatklägerin abgewiesen und der Antrag auf Edition der medizinischen Akten hinter der BEWA zurzeit abgewiesen; betreffend die Begründung kann auf die Ausführungen im Beschluss verwiesen werden.
Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, es sei ein Würdigungsvorbehalt anzubringen, dass die Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin auch unter dem Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB zu prüfen seien, eventualiter wurde eine Anklageergänzung beantragt (pag. 2123). Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (pag. 2124) wurde der Eventualantrag gutgeheissen und die Anklageergänzung (datierend vom 27. Mai 2019 [pag. 2148 f.]) zu den Akten erkannt. Der Entscheid über den Würdigungsvorbehalt wurde offen gelassen (vgl. Ziff. 6.3 hiernach).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (Ziff. 2 hiervor; pag. 1036 ff.).
Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren lauteten wie folgt (pag. 2150 f.; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 20. Juli 2018 in Bern z.N. von G.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung;
der Schuldsprüche wegen Drohung, begangen am 13. August 2018 in M.________ z.N. von K.________, Tätlichkeit, begangen am 13. August 2018 in M.________ z.N. von L.________ und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18. April bis 11. August 2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis.
Erwägungen
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2018 in M.________, z.N. von C.________;
der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
2.1
am 23. Mai 2018 in M.________ z.N. von H.________,
2.2
am 12. Juli 2018 in M.________ z.N. von I.________;
der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in Bern z.N. von J.________;
der Sachbeschädigung, begangen am 20. Juli 2018 in Bern z.N. von J.________;
der Tätlichkeiten, begangen am 13. August 2018 in M.________ z.N. von E.________.
A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 59, 106, 122, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 327 Tagen;
zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, wobei festzustellen sei, dass die Massnahme am 12. September 2019 vorzeitig angetreten worden ist;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei in den Massnahmenvollzug zurück zu schicken.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AP.________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Rechtsanwältin Dr. D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 31. Mai 2021 folgende Anträge (pag. 2152; Hervorhebungen im Original):
Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 15.05.2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu erklären:
der schweren Körperverletzung, begangen am 17.10.2018 in M.________, z. N. von C.________,
und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu
einer angemessenen Sanktion verurteilen.
A.________ sei weiter zu verurteilen:
zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten,
zur Bezahlung der auf diesen Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens,
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'691.05 an die Straf-und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren,
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'579.45 an die Straf-und Zivilklägerin C.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren,
zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 2'797.75, zuzüglich Zins von
5.
% seit dem 17.10.2018, an die Straf- und Zivilklägerin C.________ unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17.10.2018, an die Straf- und Zivilklägerin C.________.
Die weiteren Verfügungen seien zu treffen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (dazu Ziff. 2 hiervor); er beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (pag. 1036). Es ist zunächst festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 20. Juli 2018 in Bern zum Nachteil von G.________. Nicht angefochten ist auch die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'804.05 an den Kanton Bern (Dispositivziffer I), indes werden in der Berufungserklärung zusätzliche Freisprüche beantragt. Hinzu kommt, dass beantragt wurde, die Verfahrenskosten insgesamt unter Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festzusetzen, so dass die Verfahrenskostenausscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit auf den Freispruch entfallend eine Entschädigung an die amtliche Verteidigung von CHF 725.60 ausgerichtet wurde, ist festzuhalten, dass diese zwar auch nicht angefochten wurde, indes hat korrekterweise bei einer amtlichen Verteidigung im entsprechenden Umfang beim amtlichen Honorar die entsprechende Rückzahlungspflicht des Beschuldigten zu unterbleiben (auf ein volles Honorar bzw. die entsprechende Nachzahlungspflicht wurde seitens der Verteidigung verzichtet). Sodann ist das Urteil weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Drohung z.N. von K.________ und der Tätlichkeiten z.N. von L.________, beides begangen am 13. August 2018 in M.________ (Dispositivziffern II.5 und 6 [zweiter Teil]) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18. April 2018 bis am 11. August 2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis (Dispositivziffer II.7). Auf die Höhe des amtlichen Honorars (Dispositivziffer III) für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Indes ist das auf den rechtskräftigen Freispruch entfallende amtliche Honorar miteinzubeziehen und der rückzahlungspflichtige Betrag zu reduzieren (auf ein volles Honorar bzw. auf die entsprechende Nachzahlung wurde seitens von Rechtsanwalt B.________ verzichtet). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Dispositivziffer V.2 und 3), weshalb darüber neu zu befinden ist; auch nicht rechtskräftig werden kann die Verfügung betreffend Rückkehr in den Massnahmenvollzug (Dispositivziffer V.1).
Soweit weitergehend ist das Urteil der Vorinstanz vom 15. Mai 2020 vollumfänglich zu überprüfen, d.h. in Bezug auf die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung z.N. der Privatklägerin (Dispositivziffer II.1), mehrfacher einfacher Körperverletzung z.N. von H.________ und I.________ (Dispositivziffer II.2), versuchter einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung z.N. von J.________ (Dispositivziffer II.3 und 4), Tätlichkeiten z.N. von E.________ (Dispositivziffer II.6 [erster Teil]), der Sanktionen- und Massnahmenpunkt (Dispositivziffern II.1 und 2), die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II.3) sowie der gesamte Zivilpunkt (Schadenersatz und Genugtuung, inkl. Parteientschädigung [Dispositivziffer IV]). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, im Urteil über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmte amtliche Honorar von Fürsprecher Q.________ zu befinden (pag. 436.10 f.); Fürsprecher Q.________ verzichtete auf das volle Honorar (pag. 436.9). Dies ist entsprechend im oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen.
6.
Anklagegrundsatz
6.1
Theoretische Grundlagen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau», «le plus brièvement possible, mais avec précision», bzw. «in modo quanto possibile succinto, ma preciso» – darzustellen. Das Bindewort «aber» (anstelle von «und») ist Ausdruck des Spannungsverhältnisses zwischen Kürze und Genauigkeit (Josi, «Kurz und klar, träf und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 127/2009, S. 81). In BGE 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 hielt das Bundesgericht in Erwägung 1.2 überdies fest: «Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion.» In BGE 6B_963/2014 E. 1.3.2 hielt das Bundesgericht zudem fest: «Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben.»
6.2
Würdigungsvorbehalt vor erster Instanz
6.2.1
Ausgangslage und Vorbringen der Parteien
Zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Vorinstanz zwei Würdigungsvorbehalte angebracht (pag. 842): Einerseits behielt sich das Gericht vor, den in Anklageschrift Ziff. 2 (Vorfall vom 12. Juli 2018 z.N. I.________) angeklagte Sachverhalt (angeklagt als einfache Körperverletzung [pag. 453]) auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten einfachen Körperverletzung zu würdigen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Andererseits wurde ein Würdigungsvorbehalt dahingehend angebracht, den in Anklageschrift Ziff. 6 (Vorfall vom 17. Oktober 2018 z.N. der Privatklägerin) angeklagte Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen.
Die Verteidigung brachte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (erstmals) Folgendes vor (pag. 1169 f.):
Anlässlich der Vorfragen zur Hauptverhandlung brachte die Vorinstanz plötzlich vor, man würde sich vorbehalten, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen (pag. 842). Das Regionalgericht war seit dem 27.05.2019 im Besitz der Akten und hatte seit diesem Zeitpunkt die Verfahrensleitung inne. Es geht daher nicht an, einen solchen Vorbehalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.05.2020 vorfrageweise geltend zu machen. Ein Würdigungsvorbehalt muss rechtzeitig eingebracht werden. Auf keinen Fall geht es an, einen solchen Vorbehalt erst anlässlich der Hauptverhandlung einzuwerfen. Dieses Vorgehen war treuwidrig und rechtsmissbräuchlich und angesichts der überlangen Verfahrensdauer vor Regionalgericht unzulässig. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sodann hat es die Vorinstanz unterlassen, einen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB geltend zu machen. Es war nie davon die Rede, Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Bei einem Würdigungsvorbehalt muss auch die fragliche Norm angegeben werden, wenn eine andere Norm zur Anwendung gebracht werden soll. Hier war nie davon die Rede, Abs. 3 anstatt von Abs. 1 von Art. 122 StGB zur Anwendung zu bringen.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung aus (pag. 2134 f.), die Vorinstanz habe einen Würdigungsvorbehalt angebracht, der sich nicht auf ein Alinea beziehe. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Rede von Art. 122 Al. 3 StGB gewesen. Es sei immer nur die Rede von Al. 1 gewesen. Erstmals im Urteil sei Al. 3 erwähnt worden. Aus Sicht der Verteidigung sei dieses Vorgehen nicht zulässig. Zwar habe der Antrag schon lange vor der Verhandlung stattgefunden, aber der Würdigungsvorbehalt sei erst vorfrageweise anlässlich der Hauptverhandlung angebracht worden. Dies sei zu spät gewesen und die Verteidigung habe sich nicht mit dem Antrag auseinandersetzen können. Das Vorgehen verstosse auch gegen den Anklagegrundsatz, weil zur Anklage auch das Rechtliche gehöre. Es hätte eine Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 StPO oder 333 StPO erfolgen müssen. Nichts Anderes ergäbe sich aus Art. 344 StPO, da sich Art. 344 StPO auf die rechtliche Würdigung beziehe, wie sie die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 lit. g StPO in der Anklageschrift aufzuführen habe. Beim Würdigungsvorbehalt gehe es gerade um die rechtliche Würdigung. Es gehe darum, welcher Absatz von welcher Norm anwendbar sei. Die Angabe der Gesetzesbestimmung lasse sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 lit. a EMRK ableiten, wonach die Anklageschrift den Grund der Anklage und die verletzten Gesetzesbestimmungen anzuführen habe. Dabei handle es sich auch um ein Gebot des rechtlichen Gehörs. Rechtsanwalt B.________ zitierte: «Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben.» (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 40 zu Art. 325 StPO). Es gehe also gerade auch um die Ziffern und Absätze.
Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus (pag. 2139 f.), es werde ein Lebenssachverhalt angeklagt und nicht eine rechtliche Würdigung. Gemäss Art. 350 StPO sei das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Auch die Staatsanwaltschaft sei gemäss Art. 337 Abs. 2 StPO nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Der erstinstanzlich vorgenommene Würdigungsvorbehalt sei deshalb nicht zu beanstanden. Man habe nicht zuwarten können, um zu sehen, wie sich die Verletzungen der Privatklägerin entwickeln würden.
6.2.2
Erwägungen der Kammer
Mit Anklageschrift Ziff. 6 vom 27. Mai 2019 wurde eine versuchte schwere Körperverletzung angeklagt (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB [auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Vorfragen bei Art. 122 StGB «Abs. 1» als «Tippfehler» gestrichen; Art. 122 StGB enthalte keine Absätze]). Ziff. 6 der Anklageschrift enthält nach der Aufzählung der von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen Folgendes: «Weiter litt C.________ unter traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen. Zudem waren mehrere Chinesiologie-Sitzungen (recte: Kinesiologie-Sitzungen) sowie 18 Physiotherapie-Behandlungen nötig. A.________ nahm eine schwere Körperverletzung in Kauf, namentlich eine lebensbedrohliche intrakranielle Blutung, den Verlust der Sehkraft oder eine arge und bleibende Entstellung durch die Verschiebung der gebrochenen Gesichtsknochen» (pag. 454).
Zutreffend ist, dass Art. 122 StGB keine Absätze enthält, sondern Alineas. Angeklagt war in dem Sinne zweifelsohne eine versuchte schwere Körperverletzung nach Al. 1 (lebensbedrohliche intrakranielle Blutung) und Al. 2 (den Verlust der Sehkraft oder eine arge und bleibende Entstellung). Richtig ist auch, dass die
Vorinstanz den Würdigungsvorbehalt in Bezug auf Art. 122 StGB als Ganzes (ohne Spezifizierung bezüglich der Alineas) vorgenommen hat. Festzustellen ist auch, dass die Vorinstanz den Schuldspruch auf Art. 122 Al. 3 («andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» [pag. 1006, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]) stützte, indem sie Folgendes ausführte (pag. 1006, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als jede einzelne der Verletzungen, die C.________ als Folge des Schlages erlitt, für sich alleine gesehen die Eingangskriterien einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 al. 2 StGB nicht erfüllt. Ein blosses Abstellen auf die zahlreichen einzelnen Verletzungen wäre im vorliegenden Fall aber nicht sachgerecht. Vielmehr braucht es eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der gesamten Umstände. Und da ist das Gericht der Überzeugung, dass die Kombination der diversen Verletzungen, zusammen mit dem Umstand, dass sowohl die Sensibilitätsstörung im Gesicht wie auch die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen an der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs, beides nach heutigem Kenntnisstand bleibender Natur, die dadurch verursachten Einschränkungen im Alltag sowohl in körperlicher wie auch in gesellschaftlicher Hinsicht, und schliesslich auch das Risiko einer Verschlechterung der Problematik mit der gebrochenen Schraube am Rücken, und das alles in Verbindung mit dem hohen Alter des Opfers, ohne weiteres das Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 al. 3 StGB annimmt.
Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung, es handle sich um einen plötzlich (quasi aus dem Nichts) vorgebrachten Würdigungsvorbehalt: Seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2019 (pag. 485) der Brief der Privatklägerin vom 10. Juni 2019 (pag. 486) an die Vorinstanz weitergeleitet, verbunden mit dem Antrag, «im Hinblick auf die Hauptverhandlung Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen und den Vorfall rechtlich auch unter dem Aspekt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen»; ein Doppel der Verfügung (inkl. Kopie des Schreibens der Privatklägerin) ging an die Verteidigung des Beschuldigten. Zwar erging bis zur Hauptverhandlung seitens der Vorinstanz keine Verfügung diesbezüglich (einzig in der Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2019 wurde die Einholung eines Arztberichts bei Dr. R.________ angeordnet [pag. 509 ff.]).
Das Vorgehen der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer unter dem Titel «Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO» unzulässig. Ein Vorgehen nach Art. 333 Abs. 1 StPO (und nicht nach Art. 329 Abs. 2 StPO) wäre angezeigt gewesen, d.h. das Gericht hätte der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben können, eine Anklageergänzung vorzunehmen. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2019 explizit Bezug auf das Schreiben der Privatklägerin vom 10. Juni 2019 und beantragte entsprechend die Vornahme eines Würdigungsvorbehalts im Sinne einer vollendeten schweren Körperverletzung. Im Schreiben der Privatklägerin wird Bezug genommen auf die Befunde der Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Inselspitals und die dortige Konsultation vom 24. Mai 2019. Entsprechend werden die «nachhaltigen, bleibenden Einschränkungen der Nervenbahnen an der linken Gesichtshälfte» erwähnt, ergänzt mit dem Hinweis «Auch die Schlüsselbeinfraktur ist nicht ausgeheilt und schränkt die täglichen Aktivitäten nebst periodisch auftretenden Schmerzschüben erheblich ein. […] Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Einschränkungen und Erschwernisse bleibend sind und die Lebensqualität für alle Zukunft massiv einschränken» (pag. 486). Soweit ersichtlich wurden erstinstanzlich seitens der Verteidigung gegen das Anbringen des Würdigungsvorbehalts keine Einwände erhoben (pag. 842 f.). In der anschliessenden Einvernahme wurde die Privatklägerin alsdann ausführlich zu den physischen und psychischen Folgen des Ereignisses vom 17. Oktober 2018 befragt (pag. 845 ff.). Und aus der Protokollierung des Parteivortrages der Verteidigung – notabene gehalten nach demjenigen der Staatsanwaltschaft und der Vertretung der Privatklägerin – ergibt sich, dass bloss ausgeführt worden ist, eine vollendete schwere Körperverletzung setze eine schwere Schädigung am Körper und der Gesundheit voraus, d.h. gemeint sei eine Verstümmelung, ein Unbrauchbarmachen eines Organs oder die Entstellung des Gesichts, und eine solche schwere Schädigung an Körper und Gesundheit liege nicht vor. Auch wurde Bezug genommen auf die Aussagen des Ehemannes der Privatklägerin: Der Beschuldigte habe nicht wissen können, dass sich die Geschädigte durch den Schlag derart verletzen könnte (man habe vom Ehemann gehört, wie rüstig das Ehepaar vor dem Vorfall gewesen sei. Man habe stundenlange Wanderungen in den Bergen gemacht, sei agil und mobil und gar nicht altersentsprechend unterwegs gewesen [pag. 898]). All diese Folgen der Verletzungen vom 17. Oktober 2018 bzw. die postoperativ verbleibenden Einschränkungen in der körperlichen Bewegungsfreiheit sind indes in der Anklageschrift vom 27. Mai 2019 (pag. 454) nicht enthalten; die Rede ist einzig zusätzlich von «traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen» und die Notwendigkeit von «Chinesiologie-Sitzungen» (recte: Kinesiologie-Sitzungen) sowie «18 Physiotherapie-Behandlungen» (pag. 454). Mit dem Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO durfte die Vorinstanz damit nicht von der versuchten schweren Körperverletzung auf eine vollendete schwere Körperverletzung schliessen: Hauri/Venetz (BSK StPO, 2. Aufl., N 6 zu Art. 344; mit Verweis auf Donatsch/Schmid, Kommentar, § 185 N. 14) halten dafür, dass ein Würdigungsvorbehalt ohne Anpassung des Sachverhalts u.a. bei der Konstellation von Wechsel von Versuch zu vollendeter Tat regelmässig unzulässig sei. Ausgehend von BGE 6P_27/2003 vom 3. August 2003 (angeklagt war eine Vergewaltigung durch Unter-Druck-Setzens und der Schuldspruch erfolgte wegen Gewaltanwendung [an der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter sei der Vorwurf der Gewaltanwendung im Raum gestanden, und erstinstanzlich sei darüber Beweis geführt worden]) wäre es womöglich mit einem Würdigungsvorbehalt zulässig gewesen, von einem Qualifikationsgrund von Art. 122 Al. 1 oder 2 StGB auf denjenigen der Generalklausel nach Al. 3 zu schliessen, aber nicht gleichzeitig auch noch von einem Versuch auf eine vollendete Tatbegehung. Der erstinstanzliche Würdigungsvorbehalt im Sinne einer vollendeten schweren Körperverletzung ist damit unbeachtlich.
6.3
Würdigungsvorbehalt bzw. Anklageergänzung vor oberer Instanz
6.3.1
Ausgangslage und Vorbringen der Parteien
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft (nach der Einvernahme des Beschuldigten auf Nachfrage betreffend allfälligen weiteren Beweisanträgen [pag. 2122]) beantragt, es sei ein dahingehender Würdigungsvorbehalt anzubringen, dass die Handlungen des Beschuldigten in Bezug auf die Privatklägerin auch unter dem Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB zu prüfen seien. Zur Begründung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Anklageschrift stehe einer Verurteilung aufgrund von Art. 122 Al. 3 StGB nicht entgegen. Ein Würdigungsvorbehalt sei auch vor oberer Instanz noch möglich (Art. 379 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 2 StPO). Auch eine Anklageergänzung sei gemäss Bundesgericht noch möglich, weshalb eventualiter die Einreichung einer Anklageergänzung beantragt werde. Die Anklageschrift sei dabei um einen Abschnitt zu ergänzen (pag. 2123). Eigentlich sei eine Ergänzung nicht nötig, da die Anklageschrift ausreiche. Körperverletzungsdelikte bzw. gerade die Schäden unterlägen Veränderungen (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021). Eine Anklageergänzung sei im erstinstanzlich fixierten Anklagegegenstand möglich (pag. 2124).
Die Verteidigung führte daraufhin im Wesentlichen aus, dass es sich dabei nicht um einen Beweisantrag handle. Der Antrag sei verspätet und nicht einmal vorfrageweise vorgebracht worden, sondern erst nach Abschluss der Befragung des Beschuldigten. Der Antrag hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten spätestens vorfrageweise geltend gemacht werden müssen. Es gelte noch immer der Anklagegrundsatz. Es gebe eine Informations- und Umgrenzungsfunktion sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Zur Anklage gehöre auch die rechtliche Würdigung. Weiter sei ein doppelter Instanzenzug vorgesehen, bevor man ans Bundesgericht (welches nicht Sachverhaltsinstanz sei) gelangen könne. Entsprechend sei der Instanzenzug nicht mehr eingehalten, wenn man den Würdigungsvorbehalt oberinstanzlich vorbringe. Man versuche vorliegend die Fehler der Vorinstanz zu korrigieren. Der Antrag der Staatsanwältin gehe über einen Würdigungsvorbehalt hinaus (pag. 2123). Art. 329 Abs. 2 StPO und 333 Abs. 1 StPO seien nicht einschlägig. Art. 329 Abs. 2 StPO richte sich an das Gericht. Das Gericht hätte die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe aus eigener Veranlassung gehandelt, weshalb die Norm nicht einschlägig sei. Gleich verhalte es sich mit Art. 333 Abs. 1 StPO. Vorliegend habe die Generalstaatsanwaltschaft (und nicht das Gericht) die Anklageergänzung vorgebracht. Gemäss Art. 325 lit. g StPO gehe es um den Absatz und die Ziffer. Die Generalstaatsanwaltschaft habe wiederum nur Art. 122 StGB aufgeführt, ohne Angabe eines Absatzes oder einer Ziffer. Das Prozessthema könne nicht festgesetzt werden (pag. 2135).
Die Vertretung der Privatklägerin führte im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft bereits eine Prüfung einer vollendeten schweren Körperverletzung beantragt habe. Die Verteidigung habe mit der Anwendung aller Al. des Art. 122 rechnen müssen und hätte sich bereits vor erster Instanz dazu äussern können. Die Anklageschrift habe bereits vor erster Instanz sämtliche Verletzungen der Privatklägerin aufgezählt. Die vollständigen Verletzungen würden sich der Natur der Sache nach erst in den Folgewochen und -monaten zeigen. Bereits die vorbestehende Anklageschrift schliesse eine umfassende Würdigung unter Art. 122 StGB nicht aus. Falls man die Anklageschrift ergänzen müsste, würde es sich lediglich um Nuancen handeln (pag. 2123 f.).
6.3.2
Erwägungen der Kammer
Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5, SK 16 236 vom 17. August 2017 E. 14 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies gemäss Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1). Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 m.w.H.).
Die Anklageschrift wurde vorliegend von der Generalstaatsanwaltschaft dahingehend geändert, dass die Anklage einerseits auf «vollendete, evtl. versuchte schwere Körperverletzung» lautet und andererseits der folgende Passus eingefügt wurde: «Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs sind nach heutigem Kenntnisstand von bleibender Natur. C.________ ist dadurch im Alltag sowohl in körperlicher wie auch in gesellschaftlicher Sicht eingeschränkt». Ferner wurde in subjektiver Hinsicht Folgendes angefügt: «[…] bzw. nahm er durch sein Verhalten in Kauf, dass C.________ massive Verletzungen erleidet, welche in ihrer Gesamtheit eine schwere Körperverletzung bewirken» (pag. 2148 f.). Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, wurde auch bei der Anklageergänzung darauf verzichtet, die anwendbaren Alineas des Art. 122 StGB zu erwähnen. Als gesetzliche Bestimmungen wurden lediglich Art. 122 StGB, evtl. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB (pag. 2149) aufgeführt.
Eine Anklageergänzung ist aufgrund obenstehender Ausführungen – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – auch vor oberer Instanz grundsätzlich noch möglich. Die Kammer verkennt nicht, dass gemäss den voranstehenden Ausführungen und insbesondere nach dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs.1 StPO die Initiative zur Anklageergänzung vom Gericht auszugehen hat. Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann indes die Zulässigkeit des gewählten Vorgehens der Generalstaatsanwaltschaft offen gelassen werden. Dem Beschuldigten ist letztlich auch durch die Ergänzung der Anklageschrift im Berufungsverfahren keine Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis verloren gegangen. Gleich verhält es sich bezüglich der Frage der Zulässigkeit des oberinstanzlich beantragten Würdigungsvorbehalts. Auch wenn die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 6.2 hiervor) Rückschlüsse in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des oberinstanzlich beantragten Würdigungsvorbehalts zulassen, kann die Frage aufgrund der zu den Akten genommenen Anklageergänzung sowie des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung letztlich offen gelassen werden.
7.
Tragweite des Rechts auf Konfrontation bzw. Zulässigkeit der Einschränkung
Die Verteidigung machte bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Anspruchs auf direkte Konfrontation des Beschuldigten mit den Belastungszeugen geltend. Den Erwägungen der Vorinstanz ist dazu Folgendes zu entnehmen (pag. 953 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
2.1.1
Recht auf Konfrontation
Die entsprechenden Gesuche der Privatklägerin C.________ und des Zeugen H.________ auf Konfrontationsvermeidung wurden bereits vor der Verhandlung gutgeheissen. Beide Opfer lehnten eine Videobefragung ab, weshalb der Beschuldigte für die Einvernahme der beiden Opfer den Gerichtssaal verliess und in einem Nebenraum wartete. Rechtsanwalt B.________ hingegen war während den ganzen Einvernahmen im Gerichtssaal anwesend und besprach jeweils anschliessend mit dem Beschuldigten das Protokoll und verzichtete in diesen konkreten Fällen auf das Stellen von Fragen.
Rechtsanwalt B.________ verwies schon zu Beginn der Verhandlung auf Art. 6 Ziff. 3 EMRK wonach dem Beschuldigten das Recht zustehe, dass die Konfrontation von Angesicht zu Angesicht stattfinde. Dieser Antrag wurde vor der Einvernahme der Privatklägerin (pag. 843), des Zeugen H.________ (pag. 859) und bezüglich der Zeugin N.________ (pag. 868) noch einmal wiederholt und erneut abgewiesen. Zum Schluss der Verhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ noch einmal den Antrag, es seien mit sämtlichen Zeugen Konfrontationen durchzuführen. Das Gericht wies auch diesen Antrag erneut ab (pag. 888).
Für das Gericht steht ausser Frage, dass das Konfrontationsrecht grundsätzlich absoluter Natur ist, wenn dem Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Das ist Ausfluss aus der Bundesverfassung und aus Art. 6 EMRK. Es ist ein Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren.
Nun kann dieses Recht des Beschuldigten allerdings mit den Interessen des Opfers kollidieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Opfer gemäss Art. 117 Abs. 1 Bst. c StPO das Recht auf bestimmte Schutzmassnahmen eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird auf die Art. 152 – 154 StPO verwiesen. In Art. 152 Abs. 3 StPO wird festgehalten, dass die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt, wobei in einem solchen Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung zu tragen ist. Dabei wird dem Opfer das Recht eingeräumt, in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 Bst. b und d StPO einvernommen zu werden. Dazu gehört, dass die Einvernahme unter Ausschluss der Parteien erfolgen kann, also auch unter Ausschluss der beschuldigten Person.
Das sind Rechte des Opfers, welche das Gericht nicht einfach so übergehen kann. Macht das Opfer von diesen Rechten Gebrauch, kann das nun allerdings nicht bedeuten, dass die erwähnten verfassungsmässigen Rechte der beschuldigten Person völlig ausgehebelt werden. Das Konfrontationsrecht bzw. das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, wird damit also nicht einfach aufgehoben, wenn das Opfer dies wünscht. Vielmehr ist dieses eben grundsätzlich absoluter Natur.
Dispositiv
Dieses Dilemma ist nicht neu, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dies erkannt und festgehalten, dass die Rechte der Verteidigung und diejenigen des Opfers in solchen Situationen gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei hat der Gerichtshof explizit festgehalten, dass die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK allenfalls auch ohne Konfrontation mit dem Angeklagten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet werden kann. Es wird hier z.B. auf das Urteil des EGMR i.S. S.N. gegen Schweden vom 02.07.2002 verwiesen.
Was hat nun der schweizerische Gesetzgeber daraus gemacht? Er hat diese Problematik insbesondere in Art. 149 Abs. 5 und Art. 152 Abs. 4 StPO aufgenommen. Daraus ergibt sich, dass das Recht auf direkte Konfrontation des Beschuldigten mit einem Belastungszeugen eben eingeschränkt werden darf – vgl. Art. 152 Abs. 3 und Art. 149 Abs. 2 Bst b StPO – dabei aber dafür zu sorgen ist, dass das rechtliche Gehör und insbesondere die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person trotzdem in ausreichendem Mass gewahrt werden können. Zum Schutz der Opfer steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte den Saal während der Zeugeneinvernahme verlassen muss, ist eine Videoübertragung nicht unter allen Umständen zwingend. Dies schon gar nicht, wenn der Beschuldigte die Möglichkeit hat, über den Verteidiger Fragen stellen zu lassen und der Verteidiger ausreichend Gelegenheit hat, selber Feststellungen zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu machen (BGE 143 IV 397, E. 5.2 und BGE 129 I 151, E 5.).
Nur wenn dem Anspruch der beschuldigten Person nicht auf andere Weise entsprochen werden kann oder wenn ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung es zwingend erfordert, darf eine Gegenüberstellung entgegen des Willens des Opfers angeordnet werden.
Der absolute Charakter des Konfrontationsrechts bedeutet also weder nach EMRK noch nach StPO, dass keinerlei Einschränkungen zulässig wären.
Im Wesentlichen ergibt sich also Folgendes:
Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, im Rahmen einer Konfrontation einem Belastungszeugen Fragen stellen zu können. Es geht dabei letztlich darum, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann.
Dieses Recht ist insofern absoluter Natur, als es nicht vollumfänglich aufgehoben werden darf. Das ist eine absolute Grenze. Deshalb ist es auch nicht zulässig, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung mögliche Fragen des Beschuldigten als irrelevant abzutun und nicht zuzulassen. Oder mit anderen Worten: Wenn der Beschuldigte keinerlei Möglichkeit hatte, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, dann darf auf eine solche Aussage nicht abgestellt werden, wenn sie von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Zulässig ist es aber, dieses Recht des Beschuldigten einzuschränken, wenn es mit den schutzwürdigen Interessen eines Opfers kollidiert. Einschränken heisst aber nicht aufheben.
Das ergibt sich nicht nur aus den Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts, sondern insbesondere auch aus Art. 152 StPO.
Eine Beschränkung des Rechts auf direkte Konfrontation und zur Ausübung des direkten unmittelbaren Fragerechts des Beschuldigten ist also durchaus zulässig. Wenn das nicht möglich sein sollte, hätte der Gesetzgeber vom Erlass von Art. 149 Abs. 2 Bst. b bzw. Art. 152 Abs. 4 Bst. a StPO abgesehen.
Natürlich darf das Recht des Beschuldigten nicht so weit eingeschränkt werden, dass es letztlich zur Farce und komplett ausgehöhlt wird. Trotz Einschränkungen muss sich der Beschuldigte adäquat, ausreichend verteidigen können und er muss ein faires Verfahren erhalten.
Oberinstanzlich wurde weiterhin eine Verletzung des Anspruchs auf direkte Konfrontation geltend gemacht. Dazu wurde bereits im Kammerbeschluss vom 12. Oktober 2020 Folgendes ausgeführt (pag. 1061 f.):
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Beschuldigte, als Ausfluss des rechtlichen Gehörs, Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen bzw. diese zu konfrontieren. Der Beschuldigte soll mindestens einmal eine «angemessene und hinreichende Gelegenheit erhalten, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen» (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 131 I 476 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.3; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Es soll garantiert werden, dass sich keine Verurteilung auf Aussagen stützt, zu denen sich der Beschuldigte nicht hat äussern und deren Urheber er nicht hat befragen können. Dies gehört zu den Grundzügen des fair trial und des rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 I 127 E. 6.cc). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1; BGE 131 IV 476 mit Hinweis auf BGE 129 I 151 E. 3.1).
Den Opfern stehen gestützt auf Art. 117 Abs. 1 Bst. c StPO sodann diverse Schutzmassnahmen zu. Insbesondere kann das Konfrontationsrecht in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt werden. Dabei sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen (etwa BGE 143 IV 397 E. 2.5.2). Gemäss Art. 152 Abs. 1 StPO wahren die Strafbehörden die Persönlichkeit des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. Sie vermeiden eine Begegnung zwischen dem Opfer und der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt, wobei dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör dabei auf andere Weise Rechnung getragen werden muss (Art. 152 Abs. 3 StPO). Eine Gegenüberstellung kann in Anwendung von Art. 152 Abs. 4 StPO (erst) angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Diese Ausführungen haben weiterhin Gültigkeit; darauf kann an dieser Stelle der Einfachheit halber verwiesen werden. Was den jeweiligen Einzelfall anbelangt, wird – soweit erforderlich – in der entsprechenden Würdigung auf die konkrete Frage der Konfrontationsvermeidung noch näher eingegangen. Bereits an dieser Stelle kann allerdings festgehalten werden, dass sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Frage der direkten Konfrontation mit der Zeugin E.________ erübrigen, da diese anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Beisein des Beschuldigten einvernommen wurde.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches
8. Vorbemerkungen / Übersicht
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Beschuldigte wegen teilweise ähnlich gelagerter Delikte bereits in einem ordentlichen Verfahren vor Kollegialgericht (Urteil vom 26. Februar 2014 [PEN 13 680], pag. 651 ff. Vorakten Kollegialgericht 1 [VA KG1]) zu einer stationären Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) verurteilt wurde, welche in einem nachträglichen Verfahren mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 aufgehoben und in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (PEN 17 439, pag. 92 ff. Vorakten Kollegialgericht 2 [VA KG2]) angeordnet wurde, wobei dann die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. März 2018 die Beschwerde des Beschuldigten guthiess und den Antrag der BVD auf Umwandlung der Massnahme abwies (BK 17 478, pag. 100 ff. Vorakten Beschwerdekammer [VA BK]). In der Folge hob die BVD mit Verfügung vom 12. April 2018 die Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) wegen aussichtsloser Fortführung auf und der Beschuldigte wurde per 18. April 2018 aus dem Massnahmenvollzug entlassen (pag. 826 ff. Vollzugsakten [VA BVD]). Es dauerte nur gut einen Monat, bis am 23. Mai 2018 die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Deliktsserie begann. Allen vorliegend in der Anklageschrift vom 27. Mai 2019 angeklagten Delikten wegen Verletzung der körperlichen Integrität ist gemeinsam, dass sich der Beschuldigte und das jeweilige Opfer nicht gekannt haben, sich zufällig zu Fuss begegnet sind bzw. sich gekreuzt haben und der Beschuldigte aus dem Nichts, ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass mit der Hand bzw. Faust einmalig und heftig in die Kopf-/Gesichtsregion des völlig überraschten und chancenlosen Opfers eingewirkt hat. Exemplarisch dafür ist der auf dem Überwachungsvideo festgehaltene Übergriff auf I.________ am 12. Juli 2018, gegen 14.00 Uhr, am Bahnhof in M.________ (vgl. dazu Erw. II.8.5 nachfolgend und das entsprechende Video [pag. 117]).
Weil der Beschuldigte psychiatrisch und strafrechtlich eine lange Vorgeschichte hat, erfolgt der besseren Übersichtlichkeit halber nachfolgend eine tabellarische Auflistung wesentlicher Ereignisse und Entscheide in chronologischer Reihenfolge.
8.1 Chronologische Übersicht
Urteilsdatum:
13.08.2008
Urteil Jugendgericht Bern-Mittelland: Tätlichkeiten (begangen am 27.06.2008) in M.________, Verurteilung zu einer persönlichen Leistung von einem Tag
pag. 2 f. VA BVD
Urteilsdatum:
05.05.2009
Urteil Jugendgericht Bern-Mittelland: Tätlichkeiten (begangen am 31.10.2008) in M.________, Verurteilung zu persönlicher Betreuung sowie einer persönlichen Leistung von zwei Tagen
pag. 4 ff. VA BVD
Begangen am 31.05.2012
Sachbeschädigung (geringfügig) und Beschimpfung z.N. S.________ (Stiefvater)
pag. 652 VA KG1
Begangen am 16.08.2012
Gewalt und Drohung gegen Beamte (3 Polizisten); Drohung und Beschimpfung z.N. S.________
pag. 652 VA KG1
Begangen am 28.08.2012
Einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Beschimpfung z.N. T.________; einfache Körperverletzung z.N. U.________; Sachbeschädigung z.N. S.________
pag. 652 VA KG1
10.09.2012
Dr. V.________: Antrag an Regierungsstatthalteramt (RSTA) Bern-Mittelland um Prüfung von FFE-Massnahmen
VA KESB Fasz. 2
11.10.2012
Dr. W.________: Zwischenbericht über Rückfallgefahr bzw. Ausführungsgefahr
pag. 420 f. VA KG1
24.10.2012
Gutachten Dr. med. F.________ an RSTA Bern-Mittelland
pag. 360 ff. VA KG1
23.11.2012
Forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. W.________
pag. 344 ff. VA KG1
25.01.2013
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung (FU) im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM)
pag. 328 VA KG1
05.02.2013
KESB Mittelland Süd: Anordnung FU zur Begutachtung im PZM
pag. 316 ff. VA KG1
04.03.2013
Psychiatrisches Gutachten PZM an KESB
pag. 329 ff. VA KG1
07.03.2013
KESB Mittelland Süd: Anordnung einer FU und Unterbringung im PZM
pag. 309 ff. VA KG1
28.06.2013
KESB Mittelland Süd: Entlassung aus FU und Übertritt in den Wohnverbund UPD, Kehrsatz, seit 02.07.2013
pag. 371.5 ff. VA KG1
Juni 2013
Anmeldung bei IV
pag. 1115 VA BVD
07.10.2013
Anklageschrift
pag. 517 ff. VA KG1
26.01.2014
Dr. W.________: Beantwortung von Ergänzungsfragen
pag. 563 ff. VA KG1
2014
Einstellung Abklärungen bei IV durch BVD
pag. 1115 VA BVD
Urteilsdatum
26.02.2014
Urteil Kollegialgericht Bern-Mittelland: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Übertretungsbusse von CHF 400.00; Einweisung in Einrichtung für junge Erwachsene und begleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung; Verurteilung zu CHF 3'337.45 Schadenersatz und Genugtuung von CHF 4'000.00 an T.________
pag. 651 ff. VA KG1
14.10.2014
Antritt Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmenzentrum Arxhof
pag. 237 ff. VA BVD
31.03.2015
Bericht (Einschätzung und Empfehlung) Dr. med. F.________ an BVD
pag. 304 ff. VA BVD
09.08.2016
Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Hinderung einer Amtshandlung (09.06.2016); 10 Tage Freiheitsstrafe
pag. 425 ff.
12.10.2016
Strafbefehl Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Hinderung einer Amtshandlung (15.09.2016); 10 Tage Freiheitsstrafe
pag. 428 ff.
14.10.2016
(Erste) Beendigung Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmenzentrum Arxhof
pag. 525 VA BVD
31.10.2016
Abschlussbericht Massnahmenzentrum Arxhof
pag. 525 ff. VA BVD
26.01.2017 – 21.04.2017
Aufenthalt in Forensikstation Etoine
pag. 682 ff. VA BVD
03.04.2017
Forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von Dr. med. F.________
pag. 577 ff. VA BVD
22.05.2017
Antrag BVD: Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
pag. 1 ff. VA KG2
31.10.2017
Urteil Kollegialgericht Bern-Mittelland: Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB und an deren Stelle Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
pag. 92 ff. VA KG2
22.11.2017
Beschwerde gegen Umwandlungsentscheid vom 31.10.2017
pag. 30 ff. VA BK
22.03.2018
Beschwerdekammer: Beschwerdegutheissung
pag. 100 ff. VA BK
12.04.2018
BVD: Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung der Entlassung per 18.04.2018
pag. 826 ff. VA BVD
18.04.2018
Entlassung Beschuldigter aus Arxhof
pag. 826 ff. VA BVD
23.05.2018
Einfache Körperverletzung z.N. H.________ (Anklageschrift Ziff. 1)
pag. 84 ff.
24.05.2018
Massive Selbstverletzung des Beschuldigten
pag. 79 ff.
12.07.2018
Einfache Körperverletzung bzw. Versuch dazu z.N. I.________ (Anklageschrift Ziff. 2)
pag. 108 ff.
20.07.2018
Versuchte einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung z.N. J.________; einfache Körperverletzung z.N. G.________ (rechtskräftiger Freispruch)
pag. 126 ff.
20.07.2018
Einweisung in PZM durch ärztliche FU
pag. 128
13.08.2018
Tätlichkeiten z.N. E.________ und L.________ sowie Drohung z.N. K.________ (Anklageschrift Ziff. 5)
pag. 143 ff.
14.08.2018 –
22.08.2018
Ärztliche FU in PZM
pag. 11 / VA KESB
17.10.2018
Versuchte bzw. schwere Körperverletzung z.N. C.________ (Anklageschrift Ziff. 6)
pag. 163 ff.
23.10.2018
Vorläufige Festnahme und U-Haft
pag. 19 ff.
11.12.2018
Disziplinarverfügung wegen Demolierung TV-Gerät
pag. 47 ff.
06.03.2019
Zelle im Regionalgefängnis Bern (absichtlich) in Brand gesteckt
pag. 269 ff.
24.04.2019
Beschimpfung und Drohung gegen Fürsprecher Q.________ im Regionalgefängnis Bern
pag. 436.1
06.03.2019 –14.03.2019
Aufenthalt in Forensikstation Etoine
pag. 72 ff., 228.1 ff.
12.04.2019
Gutachten Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD), Dr. F.________
pag. 315 ff.
15.05.2019
Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt (evtl. vorzeitiger Strafvollzug)
pag. 449 f.
23.05.2019
Bewilligung vorzeitiger Massnahmenvollzug
pag. 78.11 f.
27.05.2019
Anklageschrift
pag. 452 ff.
20.06.2019
Disziplinarverfügung wegen Beleidigung, Drohung/Angriff gegenüber Mitarbeiterin Regionalgefängnis Bern
pag. 487
17.06.2019
FPD (Dr. F.________): Beantwortung der Ergänzungsfragen der Verteidigung
pag. 497 ff.
12.09.2019
Vorzeitiger Massnahmenantritt in Psychiatrischer Universitätsklinik (PUK) Zürich/Rheinau
pag. 605 ff.
04.10.2019
Massnahmenverlaufsbericht PUK Zürich/ Rheinau
pag. 637 f.
25.11.2019
Behandlungsplan(-konferenz) PUK Zürich/ Rheinau
pag. 999 ff. VA BVD
22.01.2020
Verlaufsbericht PUK Zürich/Rheinau
pag. 752 ff. /pag. 1009 ff. VA BVD
21.04.2020
Führungsbericht PUK Zürich/Rheinau
pag. 826 ff.
15.05.2020
Urteil Kollegialgericht Bern-Mittelland (vgl. Erw. I.1 oben), teilweise rechtskräftig
pag. 927 ff.
17.08.2020
Jahresbericht PUK Zürich/Rheinau
pag. 1043 ff. VA BVD
17.09.2020
Behandlungsplan(-konferenz) PUK Zürich/ Rheinau
pag. 1068 ff. VA BVD
26.11.2020
Behandlungsplan(-konferenz) PUK Zürich/ Rheinau
pag. 1102 ff. VA BVD
08.12.2020
Antrag PUK Zürich/Rheinau an BVD um Bewilligung der Versetzung von der Sicherheitsabteilung auf eine geschlossene Massnahmenstation
pag. 1118 ff. VA BVD
08.01.2021
BVD: Bewilligung Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation
pag. 1101 ff.
09.03.2021 – 16.03.2021
Aufenthalt auf BEWA Inselspital im Zusammenhang mit medikamentösem Umstellungsversuch (kardiovaskuläres Risikoprofil, neu diagnostizierter Diabetes mellitus Typ 2 und Auffälligkeiten [Repolarisationsstörungen])
pag. 2001
27.04.2021
Übertritt auf eine geschlossene Massnahmenstation
pag. 2002
9. Verwertbarkeit der Aussagen betreffend «Identifizierung» des Beschuldigten
9.1 Vorbringen der Verteidigung
Bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 6. August 2019 der Antrag gestellt, es seien die Aussagen betreffend die angebliche «Identifizierung» des Beschuldigten von X.________, H.________, J.________, G.________, K.________, Y.________ und Z.________ aus dem Recht zu weisen (pag. 561). Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt (pag. 561 ff.):
Der Polizeibeamte hat dem angeblichen Zeugen sowie dem Geschädigten ein einziges Bild zur Erkennung vorgehalten und dies war jenes des Beschuldigten. Damit wurden der angebliche Zeuge und die geschädigte Person unzulässigerweise in ihrer Wahrnehmung beeinflusst. Eine Wiedererkennung hat nicht stattgefunden. Die Aussagen des Zeugen sind durch die Beeinflussung der Polizei unverwertbar. Selbst wenn man den Zeugen heute noch befragen würde, wäre seine Meinung bereits gebildet. Der Zeuge und der Geschädigte wurden durch den Polizeibeamten getäuscht, was nicht zulässig ist (Art. 140 StPO). Die angewandte Beweismethode ist unzulässig. Selbst wenn sie dies nicht wäre, wäre auf die Wiedererkennung des Zeugen nicht abzustellen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 EMRK und den Anspruch auf „fair trial". Das vorgezeigte Foto war sodann nicht „neutral". Gezeigt wird eine blutverschmierte Person, die sich offenbar bereits in Polizeigewahrsam befindet (Schuhe mit Uniform im Hintergrund). Die abgebildete Person hat der Verwendung dieses Bildes auch nicht zugestimmt und das Bild war zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht verwertbar.
Bei den Geschädigten J.________ und G.________ wurde die Gegenüberstellung nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Sie wurde noch nicht einmal bildlich dokumentiert. Darauf kann nicht abgestellt werden. Ziel einer Gegenüberstellung, das heisst einer Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, ist es, die Frage zu prüfen, ob eine Person eine bestimmte Tat begangen hat oder nicht. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Zeuge in seinem Gedächtnis ein Abbild des Täters bei Begehung der fraglichen Tat speicherte. Ist die Gedächtnisrepräsentation des beobachteten Täters mit der in einer Gegenüberstellung präsentierten Person identisch, dient dies als Beweis dafür, dass diese Person tatsächlich die Tat beging. ldentifizierungsaussagen werden indessen nicht nur durch den Gedächtnisinhalt, sondern auch durch eine Reihe anderer Faktoren beeinflusst. Die Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen ist nur dann ein schlüssiges Beweismittel, wenn das Wiedererkennen allein auf die Aehnlichkeit der in der Gegenüberstellung wahrgenommenen Person mit der Gedächtnisrepräsentation dieser Person beim Zeugen zurückgeführt werden kann, und wenn diese Gedächtnisrepräsentation in der Tatsituation angelegt wurde. Der Verdächtigte darf sich daher nicht durch irgendwelche wie auch immer gearteten Besonderheiten von den Alternativpersonen in der Gegenüberstellungsgruppe abheben (Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, Stuttgart 1990, S. 157; Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, Lübeck 1992, S. 343 if.; Kette, Rechtspsychologie, Wien 1987, S. 193 f.). Eine Falschidentifizierung kann - neben zufälligen Irrtümern - auch auf einem systematischen Fehler beruhen, welcher vorliegt, wenn bestimmte Merkmale des Gegenüberstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung der Gegenüberstellungsgruppe die Wahl des Zeugen auch dann auf den Verdächtigten lenken würden, wenn er tatsächlich nicht der Täter wäre (Köhnken/Sporer, S. 158 ff.). Je geringer die Zahl der gegenübergestellten Personen ist, umso höher ist das Risiko, dass der Verdächtigte mehr oder weniger zufällig als Täter bezeichnet wird; besteht die Gruppe einschliesslich des Verdächtigten aus vier Personen, beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtigte rein zufällig als Täter bezeichnet wird, 25 % (Köhnken/Sporer, S. 159; Odenthal, Die Gegenüberstellung im Strafverfahren, 2.A., S. 40). Zu einer Gegenüberstellung sollten daher mindestens fünf bis acht Vergleichspersonen herangezogen werden (Odenthal, S. 40 und Anm. 85). Zudem sollten der Zusammensetzung der Gruppe von Alternativpersonen keine Anzeichen entnommen werden können, die auf den Verdächtigten hindeuten. Die Vergleichspersonen müssen mithin für den Zeugen vollwertige Wahlalternativen darstellen (Grösse, Gewicht, Körperbau, Alter, Frisur, Haarfarbe, Art, Rasse). Auch ist zu beachten, dass die Vergleichspersonen und auch der die Gegenüberstellung leitende Beamte Reaktionen zeigen können, die dem Zeugen Hinweise liefern; Abhilfe schafft hier nur das (freilich organisatorisch schwierige) Vorgehen, Leiter und Vergleichspersonen über die Identität des Verdächtigten völlig im Unklaren zu lassen (vgl. Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO, München 1993, N 903 f.; Schmitt, S. 344 Anm. 207). Zudem orientieren sich Zeugen bei ihren Vergleichen und Ähnlichkeitsbeurteilungen oftmals an höchst subjektiven Eindrücken. Ein Zeuge muss deshalb zunächst danach befragt werden, welche Merkmale ihm an der wahrgenommenen Person besonders aufgefallen sind, und welche subjektiven Eindrücke er von der Person hatte (Köhnken/Sporer, S. 161 if., 164; Odenthal, S. 32 ff.; Schmitt, S. 344; Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2.A., S. 60). Schliesslich muss jede Gegenüberstellung dokumentiert werden, damit das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung den Beweiswert der Gegenüberstellung beurteilen kann. Hiezu gehört mindestens ein Foto von allen Varianten der Gegenüberstellungsgruppe, eine wörtliche Protokollierung der Instruktionen, die den Zeugen gegeben wurden, eine Protokollierung der von den Zeugen vor der Identifizierung gegebenen Täterbeschreibung, eine Protokollierung der Aussagen aller Zeugen und eine Protokollierung auch der Gegenüberstellungen, in denen der Verdächtigte nicht identifiziert wurde (Köhnken/Sporer, S. 177; Schmitt, S. 345.; vgl. zum Ganzen: Meurer/Sporer, Zum Beweiswert von Personenidentifizierungen, Neuere empirische Befunde, Marburg 1990, mit weiteren Hinweisen auf S. 6 Anm. 26).
9.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft
In der Stellungnahme vom 12. August 2019 (pag. 577 ff.) verneinte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer Täuschung durch die Polizei im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Betreffend die Privatklägerin wurde darauf hingewiesen, die Polizei habe bei der Fahndung nach dem Täter sowohl als Sicherheits- als auch als Gerichtspolizei gehandelt, da die Gefahr weiterer Angriffe habe abgewendet werden müssen (unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Polizeigesetz, [PolG, BSG 551.1]). Das Vorzeigen des Fotos sei sicherheitspolizeilich motiviert gewesen und zulässig.
9.3 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt dazu in ihren Erwägungen Folgendes fest (pag. 957 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
2.1.2. Verwertbarkeit der Aussagen
Wie bereits eingangs erwähnt, wurden die Opfer nicht parteiöffentlich einvernommen. Zudem stellte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 06.08.2019 den Antrag, die Aussagen betreffend «die angebliche „Identifizierung“ des Beschuldigten von X.________, H.________, J.________, G.________, K.________, Y.________ und Z.________ seien aus dem Recht zu weisen.» (pag. 561 ff.).
Es wird auf die ausführliche Begründung dieses Antrages verwiesen. Kurz zusammengefasst führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Polizeibeamten hätten den Zeugen und Opfern ein einziges Bild zur Erkennung vorgehalten und zwar dasjenige des Beschuldigten. Damit seien die angeblichen Zeugen und die geschädigten Personen unzulässigerweise in ihrer Wahrnehmung beeinflusst worden. Eine Wiedererkennung habe nicht stattgefunden. Die Aussagen der Zeugen seien durch die Beeinflussung der Polizei unverwertbar. Die Zeugen seien durch die Polizeibeamten getäuscht worden, was gemäss Art. 140 StPO nicht statthaft sei. Die angewandte Beweismethode sei unzulässig. Selbst wenn sie dies nicht wäre, wäre auf die Wiedererkennung des Zeugen nicht abzustellen. Nichts Anderes ergebe sich aus Art. 6 EMRK und den Anspruch auf «fair trial». Auch sei nie eine ordnungsgemässe Gegenüberstellung mit den Opfern durchgeführt worden.
Es wird an dieser Stelle auf die ausführliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12.08.2019 (pag. 577 ff.) und die Verfügung des Gerichts vom 10.09.2019 (pag. 595 f.) verwiesen, worin der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ abgewiesen wurde. Dies mit der Begründung, dass das jeweilige Vorgehen der Polizei offensichtlich keine Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO darstellten, welche zu einer Unverwertbarkeit der jeweiligen Angaben der befragten Personen führen würden. Inwieweit die Aussagen der genannten Opfer bzw. Auskunftspersonen aufgrund eventuell suggestiver Beweiserhebungsmethoden einen eingeschränkten Beweiswert hätten, werde anlässlich der Beweiswürdigung durch das Gericht zu beurteilen sein (pag. 596 Ziff. 1).
Zu den einzelnen Vorfällen und den vorhandenen Fotos kann Folgendes gesagt werden:
H.________: Er konnte eine recht genaue Täterbeschreibung abgeben und beschrieb auch die sehr auffälligen Einzelheiten des vom Beschuldigten getragenen T-Shirts. Es handelt sich dabei nicht um ein null-acht-fünfzehn T-Shirt, das man an jeder Ecke kaufen kann. Es ist vielmehr ein auffälliges T-Shirt mit einem eher seltenen, in afrikanischen Farben gehaltenen, Aufdruck. Die Polizei hielt H.________ nach dem Vorfall ein Einzelfoto des Beschuldigten vor. Darauf erkannte H.________ den Täter sofort. Es ist ein Foto des Beschuldigten, auf welchem er genau dieses T-Shirt trägt (pag. 100). Dabei handelt es sich um eine Aufnahme, welche von der Polizei am nächsten Tag erstellt wurde, als der Beschuldigte schwer verletzt von der Polizei aufgegriffen und notversorgt wurde. Es wird auf den dazugehörigen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 30.05.2018 verwiesen (pag. 79 ff.).
I.________: Hier existiert ein Video einer Überwachungskamera, auf welchem die Tat zu sehen und der Beschuldigte zu erkennen ist. Ausserdem hat der Melder und Zeuge, Herr AA.________, den flüchtenden Täter von hinten fotografiert (pag. 729). Darauf kann man den Beschuldigten erkennen.
J.________ und G.________: Kurz nachdem der Vorfall der Polizei gemeldet wurde, hielt die Polizei den Beschuldigten in der Nähe der Tatorte an und erstellte zwei Bilder (pag. 740 f.). Beide Opfer erkannten den Beschuldigten auf Vorhalt der Fotos aufgrund der Kleidung.
L.________, N.________ und K.________: Diese drei Vorfälle ereigneten sich kurz nacheinander. L.________ hatte ihren Fotoapparat dabei und machte Fotos vom Beschuldigten (pag. 728). Darauf erkannten die Opfer den Beschuldigten als Täter.
C.________: Sie selber konnte den Täter nicht beschreiben, da sie ihn gar nicht wahrnahm, als er ihr entgegenlief. Hingegen haben ihn sowohl Y.________, als auch Z.________ ziemlich genau beschrieben. Auf Vorhalt der Fotos auf pag. 582 erkannten beide Zeugen den Täter eindeutig.
Natürlich ist es eher unschön, dass den Opfern und Zeugen jeweils nur ein Foto des Beschuldigten statt eines Fotobogens mit mehreren Personen vorgehalten wurde. Jedoch ist es keinesfalls so wie Rechtsanwalt B.________ behauptete, dass damit die Trefferquote bei 100 % liege. Die Opfer und Zeugen hätten die Wahl gehabt zu sagen, er sei es nicht oder auch, sie seien sich nicht sicher. Es ist auch nicht so, dass die Polizei bei den Einvernahmen jeweils sagte, das sei der Täter sondern sie fragten, ob es sich beim Täter um diesen Mann handle, der auf dem Foto abgebildet sei. Hätten die Opfer und Zeugen den Täter nicht erkannt, so hätten sie dies verneinen können. Man kann also keineswegs von einer Täuschung durch die Polizei sprechen. Zudem wurde in zwei Fällen (I.________ und L.________) von einem Zeugen resp. im Falle von L.________ von ihr selber vom Täter ein Foto erstellt. Der Beweiswert dieser Fotos kann kaum ernsthaft in Frage gestellt werden.
Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern haben in ihrem Urteil SK 18 342 zur Verwertbarkeit von nicht parteiöffentlich befragten Geschädigten festgehalten, dass die Frage der Gewichtung der informellen Angaben eine solche des Beweiswertes sei und nicht eine solche der Verwertbarkeit. Darauf wurde schon in der oben erwähnten Verfügung des Gerichts vom 10.09.2019 hingewiesen. Das Gericht kommt nach der Urteilsberatung zum Schluss, dass nachfolgend beweiswürdigend auf alle von den Opfern und Zeugen gemachten Aussagen abgestellt werden kann.
[…]
9.4 Erwägungen der Kammer
Gemäss Art. 306 Abs. 3 StPO richtet sich die Polizei bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen. Bei den Beweismittelvorschriften sind die Regeln über die Verwertbarkeit (Art. 141 StPO) zu beachten (Rhyner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 39 f. zu Art. 306 StPO). Die Palette der Mittel und Erkenntnisquellen der Polizei ist grundsätzlich nicht begrenzt. In der StPO ist denn auch kein abschliessender Katalog polizeilicher Ermittlungshandlungen vorhanden (kein numerus clausus der Beweismittel und Erkenntnisquellen; Rhyner, a.a.O., N 35 zu Art. 306 StPO). Mit Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO besteht zudem eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung bzw. Auswertung von Beweisen und somit auch für die Aufnahme eines Fotos vom Beschuldigten. Darüber hinaus liegt keine verbotene Beweiserhebungsmethode vor, die ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge hätte (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 Bst. d StPO). Es handelt sich um absolut verbotene Beweiserhebungsmethoden. Beweise, die in Missachtung dieser Regel erhoben worden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, d.h. in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person. Folglich sind das Vorspiegeln belastender Beweismittel zwecks Erlangens eines Geständnisses oder einer Aussage unzulässig (Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 47 zu Art. 140 StPO). Kein Verwertungsverbot zur Folge haben mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbewussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhen sollte. Dieser Ansicht folgt auch die Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 68 vom 27. Mai 2014 E. 5.2 und 6.3) und auch das Bundesgericht verlangt im Rahmen von Art. 140 Abs. 1 StPO eine absichtliche Täuschung (Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.4.4).
Der Vorhalt eines einzigen Fotos zur Täteridentifikation kann offensichtlich nicht als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (pag. 577 ff.) sowie der Vorinstanz (pag. 595 und 957 ff., S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.
Nichts zu Gunsten des Beschuldigten lässt sich ferner aus den von der Verteidigung aufgeführten theoretischen Grundlagen (inkl. Literaturangaben) ableiten, welche allesamt aus dem Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 6. Februar 1996 (SB 95 49) stammen. Dem Bericht liegt ein nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Beim vorgenannten Entscheid handelte es sich einerseits um eine Wahlgegenüberstellung (sog. «Line-up»). Andererseits waren die zur Unverwertbarkeit der Täteridentifikation führenden Umstände auf die Zusammensetzung der Vorführungsgruppe (Altersunterschied der Vergleichspersonen), die fehlende vorgängige Täterbeschreibung durch die Zeugen und die unzureichende Dokumentation der Gegenüberstellung (Foto der Gegenüberstellungsgruppe erst zehn Monate nach der Gegenüberstellung erstellt, fehlende fotografische Dokumentation der Anordnung der Gruppe) zurückzuführen, welche gesamthaft zur Unverwertbarkeit der Gegenüberstellung führten.
Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden – und damit auch die Polizei als Ermittlungsbehörde – Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Dabei sind unterschiedliche Arten der Gegenüberstellung/Konfrontation möglich, worunter auch die Möglichkeit einer Fotokonfrontation fällt, bei welcher z.B. einem Zeugen verschiedene Fotos vorgelegt werden, aus denen er den Tatverdächtigen oder eine andere Person bezeichnen soll (Häring, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 146 StPO). Die Gegenüberstellung/Konfrontation dient der Klärung des Sachverhalts bzw. generell der Wahrheitsfindung und kann vor allem in der Form einer Wahlgegenüberstellung oder Fotokonfrontation, das Erkennen oder den Ausschluss gewisser Personen als angebliche Täterschaft zum Ziel haben (Häring, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StPO). Hinsichtlich der Durchführung einer Gegenüberstellung zum Zwecke der Täteridentifikation bestehen weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte einheitliche Praxis. Im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation empfiehlt es sich, dem Zeugen (bzw. Opfer, Auskunftsperson etc.) mehrere Personen zu zeigen bzw. mehrere Vergleichsbilder vorzulegen. Wird nur eine Person gezeigt oder ein Bild vorgelegt, lässt sich ein gewisser Suggestivcharakter der Konfrontation nicht leugnen. Da sich ein Zeuge oftmals einem gewissen Erwartungsdruck gegenübersieht, ist diesem auch eine Nichtidentifikation zu ermöglichen. Wird nur eine Person präsentiert oder nur ein Bild vorgelegt, erscheint eine Identifizierung nicht vornherein als unverwertbar, doch ist dieser Umstand im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die Gegenüberstellung ist detailliert zu dokumentieren und allenfalls in Bild und Ton festzuhalten (Art. 76 ff. StPO), und zwar unabhängig vom Ergebnis (d.h. auch eine Nichtidentifikation ist zu dokumentieren). Die Fotos, welche bei einer Fotokonfrontation gezeigt werden, sind zu den Akten zu nehmen (Häring, a.a.O., N 11 zu Art. 146 StPO). Werden die Grundsätze zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung verletzt, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses, sondern nur – aber immerhin – zur Herabsetzung des entsprechenden Beweiswerts (Häring, a.a.O., N 13a zu Art. 146 StPO).
Folglich ist das Verhalten der Polizei – konkret der Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten zu Identifikationszwecken – nicht zu beanstanden und dieses hat auch nicht die Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussagen der Zeugen und Opfer zur Folge. Inwiefern der Beweiswert der Täteridentifikation durch einen allfälligen Suggestivcharakter der Fotokonfrontation herabgesetzt worden ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 950 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11. Anklageschrift Ziff. I.1: Einfache Körperverletzung z.N. H.________
11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 452) Folgendes vorgeworfen:
1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
Begangen am 23.05.2018 um ca. 16:00 Uhr in M.________, AB.________(Strasse), indem er H.________ mit der Faust gegen die rechte Backe schlug, wodurch dieser Nasenbluten erlitt und sich noch einige Tage (mindestens bis 25.05.2018) Abends fast nicht mehr aus dem Haus getraute sowie noch einen Druck in der Nase und im Kopf verspürte.
11.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2132 f.), dass die Täterschaft des Beschuldigten bestritten werde. Der Geschädigte habe den Täter nicht rechtsgenüglich umschreiben können. Die Umschreibung, wonach der Täter ein schwarzes T-Shirt und eine schwarze Hose getragen habe, reiche nicht. Der Geschädigte habe auch keine Aufschrift auf dem T-Shirt erwähnt. Daraufhin sei dem Geschädigten einzig ein Foto des Beschuldigten vorgehalten worden. Dies sei nicht zulässig und die Identifikation sei rechtswidrig nach Art. 140 StPO. Weiter habe es keine unmittelbare Konfrontation mit dem Beschuldigten gegeben, was nicht zulässig sei. Der Geschädigte habe keine Konfrontation mit dem Beschuldigten gewollt, habe allerdings nicht objektivieren können, weshalb er dies nicht wolle. Es hätte eine Konfrontation durchgeführt werden müssen. Die Verletzungen seien nicht objektiviert worden und würden ebenfalls bestritten. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, die Beweise zu erbringen. Es gäbe keine Hinweise auf eine Einweisung des Geschädigten in ein Spital, zumal keine Arztberichte, Rapporte oder ein Bericht einer Psychologin vorlägen. Auch in Bezug auf das Nasenbluten hätte die Polizei Beweissicherungen vornehmen müssen. Es hätte zumindest ein Foto der angeblich herumliegenden Taschentücher aufgenommen werden müssen. Der Geschädigte habe selbst gesagt (pag. 98, Z. 43 f.), dass er beim Wegrennen Nasenbluten bekommen habe. Es sei nicht erstellt, ob das Nasenbluten vom Wegrennen, aus anderen Gründen oder vom Schlag gekommen sei. Die Verletzungsfolgen würden damit auch bestritten. In juristischer Hinsicht sei eine Körperverletzung nicht nachgewiesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Schlag verabreicht hätte, sei nicht erstellt, dass der Schlag besonders heftig gewesen wäre. Es würde sich um eine Tätlichkeit und nicht um eine einfache Körperverletzung handeln. Alles andere sei nicht nachgewiesen. Ein Schlag mit Nasenbluten reiche nicht für eine einfache Körperverletzung. Dass psychische Narben entstanden seien, werde bestritten. Der Geschädigte sei sicherlich auch ein wenig vorbelastet.
In der Replik ergänzte die Verteidigung, es lägen keine Arztberichte vor, dass H.________ tatsächlich im Spital gewesen sei. Im Gegenteil zum zitierten Urteil habe H.________ zudem nur zwei Tage und nicht fünf Tage Schmerzen gehabt. Es sei zwar zu einem Schlag gekommen, allerdings nicht mit voller Wucht. Es sei zudem kein Sturz angeklagt worden. Auch im Arztbericht sei klar verneint worden, dass es zu einem Sturz gekommen sei.
11.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Konfrontationsrecht (pag. 2138) im Wesentlichen vor, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch Opfer Rechte hätten. Die Beschuldigtenrechte und die Opferrechte könnten einander entgegenstehen. Es gäbe Fälle, in denen man nicht beide Rechte wahren könne. Gemäss dem Europäische Gerichtshof für Menschenrechte müsse in solchen Fällen eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Zeuge H.________ habe angegeben, dass er Angst vor dem Beschuldigten habe. Die Vorinstanz habe diese Angst als glaubhaft erachtet, weshalb der Zeuge H.________ als Opfer das Recht habe auf eine Konfrontationsvermeidung zu bestehen. Der Anwalt sei bei der Befragung des Zeugen H.________ anwesend gewesen und der Beschuldigte habe in einem anderen Saal gewartet. Allerdings habe der Beschuldigte das Protokoll lesen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Hinzu komme, dass die Aussagen des Zeugen H.________ nicht das einzige Beweismittel seien. Man habe die Aussagen des Zeugen X.________ sowie ein Foto des Beschuldigten, welches nur einen Tag nach dem Vorfall aufgenommen worden sei. Es lägen mithin genügend kompensatorische Faktoren vor, weshalb keine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten erfolgt sei.
Betreffend den Fotovorhalt (pag. 2138) brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, es habe sich nicht um eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO gehandelt. Der Zeuge habe eine sehr genaue Täterbeschreibung (Grösse, Statur, Alter und insbesondere in Bezug auf das T-Shirt) abgegeben. Es habe sich nicht um ein «0815» T-Shirt gehandelt. Die Aussagen des Zeugen H.________ seien klar verwertbar. Die Vorinstanz sage zu Recht, die Aussagen des Zeugen H.________ seien glaubhaft und man könne vollumfänglich darauf abstellen (pag. 962). Hinzu komme, dass der Zeuge X.________ den Beschuldigten kenne und ebenfalls anhand des Fotos identifiziert habe. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt.
In rechtlicher Hinsicht (pag. 2139) machte die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die rechtliche Abgrenzung der Tätlichkeiten zur einfacher Körperverletzung nicht einfach sei. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Entscheid SB160310 vom 29. November 2016 festgehalten, dass es sich bei einem Faustschlag, der zu Nasenbluten und geringer Druckdolenz im Bereich des Gesichtsschädels und fünf Tagen Schmerzen führe, um eine einfache Körperverletzung handle. Herr H.________ habe Nasenbluten sowie Schürfungen am Kopf erlitten und habe sogar eine Nacht auf der Überwachungsstation verbringen müssen. Es handle sich um einen Faustschlag, der die Intensität einer Ohrfeige bei Weitem übersteige. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien heftige, unvermittelte Faustschläge geeignet schwere Körperverletzungen herbeizuführen (beispielsweise in Urteil des Bundesgerichts 6B_ 802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.). Im vorliegenden Fall habe man zu Recht eine einfache Körperverletzung angenommen.
In der Duplik ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei nie behauptet worden, dass H.________ gestürzt sei.
11.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 960 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso ist die daran anschliessende Beweiswürdigung detailliert und richtig vorgenommen worden (pag. 962 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.5 Beweiswürdigung der Kammer
Betreffend Konfrontationsrecht bzw. Konfrontationsvermeidung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 2138).
Bezüglich der Ermittlung der Täterschaft kann vorab Folgendes der Vorinstanz wiederholt werden (pag. 958, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
H.________: Er konnte eine recht genaue Täterbeschreibung abgeben und beschrieb auch die sehr auffälligen Einzelheiten des vom Beschuldigten getragenen T-Shirts. Es handelt sich dabei nicht um ein null-acht-fünfzehn T-Shirt, das man an jeder Ecke kaufen kann. Es ist vielmehr ein auffälliges T-Shirt mit einem eher seltenen, in afrikanischen Farben gehaltenen, Aufdruck. Die Polizei hielt H.________ nach dem Vorfall ein Einzelfoto des Beschuldigten vor. Darauf erkannte H.________ den Täter sofort. Es ist ein Foto des Beschuldigten, auf welchem er genau dieses T-Shirt trägt (pag. 100). Dabei handelt es sich um eine Aufnahme, welche von der Polizei am nächsten Tag erstellt wurde, als der Beschuldigte schwer verletzt von der Polizei aufgegriffen und notversorgt wurde. Es wird auf den dazugehörigen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 30.05.2018 verwiesen (pag. 79 ff.).
In der Tat beschrieb H.________ den Täter zwei Tage nach dem Vorfall gegenüber der Polizei wie folgt (pag. 99):
«Er war etwa zwischen 175 – 180 cm gross. Ich schätze ihn zwischen 25 und 35 Jährig. Er trug ein schwarzes T-Shirt mit einem Print vorne drauf. Auf der Seite waren auch die Farben grün, gelb und rot zu sehen. Er sprach gebrochen Deutsch. Er hatte eine dunkle Hautfarbe. Er war nicht ganz schwarz, eher dunkelbraun. Er hatte braune Augen ähnlich wie Schlitzaugen. Ev. hatte er noch eine Tätowierung an seinem linken Oberarm. Ich bin aber nicht ganz sicher. Er war ein kräftiger Typ.»
Alsdann wurde H.________ das von der Polizei am Vortag anlässlich der Intervention wegen der Selbstverletzung gemachte Foto vom Beschuldigten (pag. 100) vorgehalten, worauf Ersterer antwortete (pag. 99):
«Das T-Shirt welches der Mann auf dem Foto trägt ist genau dasjenige welches ich gesehen habe. Sein Armband kommt mir auch bekannt vor. Die Augen glaube ich auch zu erkennen. Ich bin fast sicher, dass es derselbe Mann ist.»
Das gleiche T-Shirt trug der Beschuldigte (unter seinem Pullover) anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 14. August 2018 (pag. 103, 106) – zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Angaben des Beschuldigten in dieser Einvernahme zum Erwerbszeitpunkt dieses T-Shirts nicht zutreffend sind (pag. 103; pag. 963, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu kommt, dass die Polizei am 23. Mai 2018 anlässlich der sofort eingeleiteten Nachsuche auf X.________ traf (pag. 85), der am Folgetag, 24. Mai 2018, (zwar nicht parteiöffentlich) zu seinen Wahrnehmungen befragt wurde (pag. 92 ff.). In Anbetracht der recht detaillierten Signalementsangaben von H.________, des Tatorts M.________ sowie dem vergleichbaren Tatvorgehen war kein Vorhalt einer eigentlichen Fotodokumentation (im Sinne der Ausführungen der Verteidigung) erforderlich. Die gesamte Identifikation wird abgerundet durch die Angaben des Zeugen, der den Beschuldigten vom Sehen her kennt und in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe zum Geschehen z.N. von H.________ stand, ohne den körperlichen Übergriff gesehen zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist der Identifikationsprozess als Ganzes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 23. Mai 2018 z.N. von H.________ ist erstellt.
Was den eigentlichen Vorfall als solcher anbelangt, ist beweiswürdigend ohne Weiteres auf die detaillierten, authentischen und anschaulichen Schilderungen von H.________ abzustellen. Seine Aussagen erscheinen der Kammer als glaubhaft. Für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung gibt es bei H.________ zudem nicht die geringsten Anhaltspunkte, und auch irgendwelche Aggravierungstendenzen sind in seinen Aussagen nicht ansatzweise auszumachen. Ferner kann ein finanzielles Interesse mangels Konstituierung als Privatkläger ebenfalls ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 962, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demgegenüber sind die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, der den Vorfall gänzlich abstreitet oder sich nicht mehr an den Vorfall erinnert bzw. erinnern kann, als völlig unglaubhaft zu würdigen. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der körperliche Übergriff des Beschuldigten dem einleitend geschilderten Grundmuster der körperlichen Attacken auf beliebige Personen entspricht (vgl. Ziff. 8 hiervor [Vorbemerkungen]).
In Bezug auf die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls bei H.________ gibt es keine objektiven Beweismittel, namentlich keine Spital- und Arztberichte. Indes decken sich vorab seine Aussagen mit den Angaben der Polizei im Anzeigerapport vom 20. August 2018, wonach der Geschädigte sichtlich in einem «Schockzustand» und beängstigt und traumatisiert gewesen sei (pag. 85). Ferner habe die etwas später eingetroffene Sanität den Geschädigten verarztet und zur Kontrolle (betreffend Wange und Nase, eventuell Hirnerschütterung) ins Spital Münsingen überführt (pag. 85). Zwar wird nicht verkannt, dass H.________ erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, er habe eine Nacht auf der Überwachungsstation des Spitals Münsingen verbringen müssen (pag. 861) – in der polizeilichen Befragung zwei Tage nach dem Vorfall (pag. 97 ff.) war davon keine Rede, indes wurde diese Einvernahme seitens der Polizei relativ kurz gehalten und beschränkte sich zur Hauptsache auf das Tatgeschehen und die Ermittlung der Täterschaft. Indes wurde neben dem Nasenbluten seitens von H.________ auch ein «Druck in der Nase und im Kopf» erwähnt (pag. 98, Z. 38), was ohne Weiteres in Einklang steht mit der später erwähnten Prellung am Kopf, sowie den psychischen Beeinträchtigungen, die sich nicht nur aus den Schilderungen gegenüber der Polizei ergeben, sondern sich auch in der Hauptverhandlung wie einen roten Faden durch die Ausführungen des Geschädigten ziehen. Insgesamt ist aber auch festzustellen, dass der Geschädigte schon vor dem Ereignis vom 23. Mai 2018 in einer IV-Abklärung war und insoweit eine vorbestehende Prädisposition für besondere psychische Folgen (als Auswirkungen eines solchen unvermittelten Schlags ins Gesicht) auf der Hand liegt. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer und entgegen den Vorbringen der Verteidigung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse, der Feststellungen der Polizei sowie der Aussagen von H.________ auch ohne entsprechende Spital- oder Arztberichte einerseits erstellt, dass das Nasenbluten durch den Faustschlag ins Gesicht ausgelöst wurde sowie andererseits, dass sich H.________ aufgrund seiner erlittenen Verletzungen (über Nacht) ins Spital begeben musste.
Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. I.1 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der Täteridentifikation, der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse, der Aussagen von H.________ sowie des Zeugen beweismässig rechtsgenügend erstellt ist.
11.6 Rechtliche Würdigung der Kammer
11.6.1 Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten: Objektiver und subjektiver Tatbestand
Bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 964 f. und 978 f., S. 19 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion
Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20, pag. 965 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. präzisierend kann Folgendes festgehalten werden:
Mit der Vorinstanz ist auf das Bundesgerichtsurteil 134 IV 189 vom 19.06.2008 (6B_733/2007; auf Deutsch in Pra 97 [2008] Nr. 148) E.1.4 hinzuweisen: «Wie bereits gesagt schützt Art. 123 StGB nicht nur den Körper und die physische Gesundheit, sondern auch die psychische Gesundheit (vgl. oben, E. 1.1; BGE 119 IV 25 E. 2 a S. 26 = Pra 83 Nr. 17). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung setzt demnach nicht voraus, dass das Opfer einen Angriff auf seine körperliche Integrität erleidet; eine psychische Einwirkung kann zur Erfüllung des Tatbestands genügen. Um als Körperverletzung qualifiziert zu werden, muss der Angriff immerhin einen gewissen Schweregrad erreichen. Um diesen zu bestimmen, ist sowohl die Art und die Intensität der Einwirkung als auch die Auswirkung auf den psychischen Zustand des Opfers zu berücksichtigen. Eine ihrer Natur und ihrer Intensität nach geringfügige Einwirkung, welche lediglich eine vorübergehende und leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens verursacht, genügt nicht. Dagegen kann eine Einwirkung, die in objektiver Weise geeignet ist, einen seelischen Schmerz zu verursachen, dessen Wirkungen von einer gewissen Dauer sind und der ein gewisses Ausmass hat, für die Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung genügen. Insbesondere dürfen die Auswirkungen der Verletzung nicht ausschliesslich in Abhängigkeit von der persönlichen Empfindlichkeit des Opfers beurteilt werden; vielmehr ist abzustellen auf die Auswirkungen, welche eine derartige Verletzung auf eine Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeit haben würde, wenn dieselbe sich in der gleichen Situation wie das Opfer befände. Die konkreten Umstände müssen allerdings berücksichtigt werden; die Auswirkungen einer Verletzung sind – je nach Alter des Opfers, seinem Gesundheitszustand, dem sozialen Umfeld, in welchem es sich bewegt oder arbeitet, usw. – nicht notwendigerweise die Gleichen» (vgl. im Übrigen auch BGE 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004: ein heftiger Schlag mit der Faust ins Gesicht, der beim Opfer Schmerzen und Schwindelgefühl hervorrief, wurde als einfache Körperverletzung gewürdigt).
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann bei H.________ mitnichten von einer bloss vorübergehenden, harmlosen Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens bzw. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ausgegangen werden. Vielmehr sind aufgrund des starken Nasenblutens, des Verbleibs im Spital über Nacht zwecks Überwachung sowie der insbesondere längeren psychischen Beeinträchtigungen die erlittenen körperlichen und vor allem auch psychischen Folgen als einfache Körperverletzung zu würdigen, auch wenn nicht verkannt wird, dass sich H.________ in einer IV-Abklärung befunden hat.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass wer so vorgeht wie der Beschuldigte (unvermittelter Schlag mit der Faust ins Gesicht), den Taterfolg einer einfachen Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen muss. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine einfache Körperverletzung.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der markant verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat das Bundesgericht kürzlich in BGE 6B_1073/2020 vom 13. April 2021 entschieden, dass «die irrige Annahme eines schuldunfähigen Beschuldigten, die bei einem geistig gesunden Täter einen Sachverhaltsirrtum darstellen würde, ist mithin unbeachtlich, wenn sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung des Beschuldigten zurückgeht» (E. 1.4.6 in fine).
Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Mai 2018 in M.________ zum Nachteil von H.________, schuldig zu erklären.
12. Anklageschrift Ziff. I.2: Einfache Körperverletzung z.N. I.________
12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.2 der Anklageschrift (pag. 453) Folgendes vorgeworfen:
Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)
Begangen am 12.07.2018 um ca. 13:52 Uhr in M.________, indem er I.________ mit der Faust mit voller Wucht gegen den Kopf schlug, wodurch dieser neben Schmerzen am Kopf und an der Schulter eine Beule sowie eine Verkrampfung der Schulter-/Halsmuskulatur erlitt und sich im öffentlichen Raum unsicher fühlte (Misstrauen gegenüber jungen schwarzen Männern).
12.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2133), es werde ein Freispruch beantragt oder eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten und nicht wegen Köperverletzung. Es werde gesagt, der Beschuldigte habe mit voller Wucht auf den Kopf des Geschädigten geschlagen. Dies lasse sich anhand der Videobilder nicht nachvollziehen. Man könne die Heftigkeit anhand der Bilder nicht beurteilen. Der Geschädigte sei direkt an einen Geschäftstermin gerannt und habe nur seine Telefonnummer hinterlassen. Der Geschädigte sei sicherlich überrascht gewesen, allerdings sei der Schlag nicht besonders heftig gewesen. Auch Herr AA.________ habe nicht von einem besonders heftigen Schlag gesprochen. Der Arztbericht (pag. 675) bestätige nichts anderes. Es sei von einem leichten Schlag auf den Hinterkopf auszugehen. Der Geschädigte sei nach dem Vorfall direkt an eine Sitzung gegangen, habe gearbeitet und sei offenbar erst spät abends ins Spital gegangen. Ein Kausalzusammenhang zum Schlag sei nicht auszumachen. Die Verspannung könne auch vom Sitzen herrühren. Deshalb handle es sich höchstens um eine Tätlichkeit. Dafür spreche, dass der Geschädigte die Polizei nicht alarmiert habe und einfach weitergelaufen sei. Das Misstrauen gegenüber schwarzen Männern sei nicht Gegenstand einer Körperverletzung. Heute habe der Beschuldigte gesagt, der Geschädigte habe ihn gestossen und habe die Auseinandersetzung gesucht. Dies könne offenbleiben. In der Anklageschrift stehe diesbezüglich nichts. Die Tatfolgen seien nicht kausal und würden nicht zu dem passen, was passiert sei. Es habe sich nicht um einen Schlag mit voller Wucht gehandelt. Es sei ein unvermittelter, überraschender Schlag gewesen. Es habe sich um eine Tätlichkeit gehandelt.
12.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz vor (pag. 2139), dass der Vorfall von der Verteidigung nicht bestritten werde. Schaue man sich das Video an, so sehe man, dass der Beschuldigte unvermittelt mit viel Schwung zugeschlagen habe. I.________ sei aufgrund des Schlags mit seinem Fahrrad hingefallen und einen Moment benommen liegen geblieben. Bereits dieser Umstand deute auf einen heftigen Schlag hin. Das Verhalten des Beschuldigten habe die Intensität einer Ohrfeige überstiegen. Der Zeuge habe gesagt, das Hämatom sei «wahrscheinlich» vom Schlag gekommen, was auf seine Ehrlichkeit hindeute. Die Verletzungen seien allerdings klar durch den Schlag oder das zu Boden Fallen verursacht worden.
12.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz gab die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 966 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden die objektiven Beweismittel vorliegend nochmals wiedergegeben:
3.2.1. Objektive Beweismittel
3.2.1.a. Foto des flüchtenden Beschuldigten (pag. 730)
Seitens des Gerichts wurde bei der Polizei in M.________ das vom Melder AA.________ erstellte Foto ediert. Auf diesem Foto sieht man den Beschuldigten von hinten, wie er vom Bahnhof M.________ wegrennt.
3.2.1.b. Arztbericht von I.________ (pag. 675 f.)
Ebenfalls durch das Gericht wurde der Arztbericht bei I.________ ediert. Dieser reichte einen Bericht des Spitals Baden vom 12.07.2018 ein in welchem festgehalten wurde, dass er nach dem Schlag an eine Sitzung fuhr und im Laufe des Nachmittags Kopfschmerzen und eine Verspannung in der Nackenmuskulatur verspürte. Es wurde eine leichte Druckdolenz über der Nackenmuskulatur und ein Hämatom am Hinterkopf links festgestellt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Hirnerschütterung.
3.2.1.c. Standbilder (pag. 119 ff.) / Überwachungsvideo (pag. 117)
In den Akten befinden sich Standbilder vom Vorfall. Darauf sieht man den Beschuldigten, wie er I.________ mit der linken Faust auf den Hinterkopf schlägt. Um sich die Heftigkeit des Schlages verdeutlichen zu können, ist es unabdingbar, sich das Überwachungsvideo, das auf einer CD bei den Akten liegt, anzuschauen.
Auf dem Video sieht man, wie der Beschuldigte in den Bahnhof schlendert und rechts am Treppenabgang vorbei Richtung Perron läuft. Er ist bekleidet mit kurzen Jeanshosen, einem grauen Kapuzenshirt, einem schwarzen Cap und trägt Kopfhörer. Kurz darauf kommt I.________ ins Bild, welcher sein Fahrrad schiebt, kurz Richtung Perron schaut und dann beim Lift, welcher sich kurz vor dem Perron auf der rechten Seite befindet, hält und den Liftknopf drückt. Der Beschuldigte befindet sich noch auf dem Perron, will zuerst Richtung Lift laufen, stoppt aber kurz. Daraufhin ändert er plötzlich auf dem Perron die Richtung, beschleunigt sein Tempo, läuft bei I.________ vorbei und verpasst ihm mit der linken Faust mit voller Wucht einen Schlag gegen den Hinterkopf. I.________ fällt samt Fahrrad gegen die Wand und bleibt benommen liegen, halb auf dem Fahrrad liegend. Der Beschuldigte schaut kurz zurück und verlässt dann in eiligem Tempo den Bahnhof. I.________ rappelt sich kurz darauf mit Hilfe einer herbeieilenden Frau wieder auf. Er greift sich immer wieder an den Kopf, schüttelt ihn leicht und es ist ihm anzusehen, dass er etwas benommen ist.
Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ziff. I.2 der Anklageschrift Folgendes zu entnehmen (pag. 969 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Dem Gericht stehen einige objektive Beweismittel zur Verfügung. Das Gewichtigste ist sicher das Video der Überwachungskamera. Sodann gibt es einen Arztbericht des Spitals Baden und ein Foto des flüchtenden Täters, erstellt durch eine Drittperson namens „AA.________“. Hinzu kommen die Aussagen des Opfers und des Beschuldigten.
Die Aussagen von I.________ stimmen mit den Videoaufnahmen überein. Hingegen jedoch schilderte der Beschuldigte das Geschehen völlig anders. Entgegen seinen Aussagen ist es vielmehr aber so, dass er gezielt hinter I.________ durchläuft und ihn im Vorbeigehen mit voller Wucht gegen den Hinterkopf schlägt. Von einem zufälligen Zusammenstossen vor dem Lift kann keine Rede sein. Man sieht deutlich, dass das Opfer unverzüglich stürzt, sich aufzurappeln versucht, und dann zunächst einen Moment am Boden sitzen bleibt, während der Beschuldigte sich in raschem Tempo entfernt. Wenn man die Videobilder und die Heftigkeit des Schlages sieht, so kann nur von grossem Glück gesprochen werden, dass nicht mehr passiert ist, da I.________ samt Fahrrad stürzte und mit dem Kopf gegen die Wand fiel.
Der angeklagte Sachverhalt wird vom Gericht als erwiesen erachtet.
12.5 Beweiswürdigung der Kammer
Gestützt auf die Videoaufnahme vom Vorfall vom 12. Juli 2018, 13.52 Uhr, am Bahnhof M.________ (pag. 117) lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht bestreiten; im Übrigen bestätigte selbst der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. August 2018 (pag. 123 ff.), dass er auf dem Video zu sehen sei (pag. 124, Z. 29). Nur nebenbei sei vermerkt, dass der nach dem Vorfall wegrennende Beschuldigte von einem unbekannten «Herr AA.________» von hinten fotografiert worden ist (vgl. pag. 730). Im Übrigen zeigt die Videosequenz exemplarisch das typischen Tatvorgehen des Beschuldigten, d.h. körperliche Übergriffe mittels heftigem Faustschlag oder Schlag mit der offenen Hand aus dem Nichts. Die Videosequenz zeigt aber auch, dass die Schilderung des Geschehens durch den Beschuldigten völlig an den Tatsachen vorbeigeht und auf seine Ausführungen nicht abgestellt werden kann. So wie die Vorinstanz dies bezüglich des Beschuldigten als «grobe Verharmlosung des Geschehens» wertete ist Gleiches auch festzuhalten in Bezug auf die Verteidigung, wonach von einem Schlag mit voller Wucht nichts zu erkennen sei: Wer derart wie der Beschuldigte mit kurzem Anlauf mit der linken Hand, zur Faust geballt, durchzieht und dies mit dem Ergebnis, dass der Geschädigte – getroffen am linken Hinterkopf – über dem beladenen Fahrrad zusammensackt und einen kurzen Moment benommen auf dem Velo kauernd verbleibt, der wurde von einem Menschen mit voller Wucht attackiert; kommt erst noch dazu, dass der Beschuldigte selbst fast gestrauchelt/gestürzt ist in der unmittelbaren Folge des Schlages. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Faust des Beschuldigten am Kopf von I.________ letztlich abglitt, nichts zu ändern; jedenfalls kann – entgegen dem Anzeigerapport (pag. 110) – nicht von «nur streifte» gesprochen werden. Aus der Videoaufnahme der Überwachungskamera ergibt sich aber auch, dass es seitens des Opfers keine Provokationen gegenüber dem Beschuldigten gab; einzig ein kurzer Blick in Richtung des Beschuldigten ist auszumachen.
Aus der Aussage von I.________, wonach er nur seine Sitzung im Kopf und keine Zeit für eine Anzeigeerstattung gehabt habe, lässt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht schliessen, der körperliche Übergriff hätte für ihn keine nennenswerten Folgen gehabt. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Schmerzen bei I.________ aufgrund seines Schockzustands erst im Verlauf des Nachmittags bemerkbar machten. Auch die Ausschüttung von Adrenalin, die durch den Vorfall erfolgt sein dürfte, erscheint geeignet, den Eintritt der Schmerzen verzögert zu haben. In der Tat begab sich I.________ nach der Sitzung, gut fünf Stunden nach dem Vorfall in M.________, ins Kantonsspital Baden auf die Notfallstation zur ambulanten Behandlung. Dort wurde eine «Contusio capitis» (Schädellprellung, mithin noch keine Hirnerschütterung) diagnostiziert sowie eine leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur und ein Hämatom am Hinterkopf links (pag. 675). Diese Befunde lassen sich zwanglos in Einklang bringen mit dem heftigen Einwirken auf den Kopf mittels Faustschlag des Beschuldigten. Im Spitalbericht ist auch die Rede von geringen Kopfschmerzen, die sich im Verlaufe des Nachmittags/während der Sitzung entwickelt hätten (pag. 675). Das I.________ anlässlich der Hauptverhandlung die Kopfschmerzen nicht von sich aus erwähnte bzw. diese dann auf Vorhalt als «sicher nicht stark» (pag. 865) einschätzte (weil er sich nicht mehr daran erinnern konnte) spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Gegenteil: dieses Nichterinnern bzw. die zu verneinende Aggravierung der erlittenen Verletzungen spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten. Insoweit erscheint auch die Aussage, wonach die Schwellung am Hinterkopf noch während ein paar Tagen oder eine knappe Woche spürbar gewesen sei (pag. 865), als glaubhaft. Hinzu kommen die psychischen Nachwirkungen (Misstrauen und Angst), die I.________ seinen Angaben zufolge aktiv anging (pag. 866). In Anbetracht der auf der Videosequenz erkennbaren Heftigkeit des Schlages, des anschliessenden Sturzes und der Benommenheit ist ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Beschwerden und dem mittäglichen Vorfall in M.________ ohne Weiteres auszumachen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung bzw. die Behauptung des fehlenden Kausalzusammenhangs sind für die Kammer nicht nachvollziehbar.
Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der objektiven Beweismittel beweismässig rechtsgenügend erstellt ist.
12.6 Rechtliche Würdigung
12.6.1 Einfache Körperverletzung: Objektiver und subjektiver Tatbestand
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 964 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion
Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25, pag. 970 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die in Ziff. I.2. der Anklageschrift umschriebenen und beweismässig erstellten Verletzungen – Schädelprellung, leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur sowie ein Hämatom am Hinterkopf links, verursacht durch einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf – stellen keine bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens mehr dar, auch wenn die Vorinstanz erwog, «bei dieser Diagnose befindet man sich nun effektiv im Grenzbereich zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung» (pag. 970, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilserwägung). Gerade im Vergleich zu den von J.________ (vgl. Ziff. 13 hiernach) erlittenen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass die Folgen bei I.________ doch in Bezug auf die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (und der psychischen Gesundheit) deutlich ausgeprägter waren und ohne Weiteres als einfache Körperverletzung (auch wenn im unteren Bereich liegend) zu qualifizieren sind. Das Stadium der Tätlichkeiten ist überschritten. Man befindet sich vorliegend (entgegen den Ausführungen der Vorinstanz) nicht im Grenzbereich zu einer Tätlichkeit.
In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass wer sich in der in der Anklageschrift beschriebenen Weise verhält, zumindest in Kauf nimmt, dass das Opfer eine einfache Schädigung des Körpers erleidet. Der Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine einfache Körperverletzung.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der einfachen Körperverletzung, begangen am 12. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von I.________, schuldig zu erklären.
13. Anklageschrift Ziff. I.3: Versuchte einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten und Sachbeschädigung z.N. J.________
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.3 der Anklageschrift (pag. 453) Folgendes vorgeworfen:
Versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
Begangen am 20.07.2018 ca. 11:55 - 12:05 Uhr, AL.________ Bern, AC.________(Strasse), indem er J.________ mit voller Wucht mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch dieser zu Boden fiel und auf dessen Sonnenbrille trat, wodurch diese beschädigt wurde (CHF 318.00). J.________ wurde kurz bewusstlos und erlitt einen Bluterguss/Rötung im Bereich der linken Wange/Nasenbein/linkes Auge sowie Schürfungen an den Ellbogen. A.________ nahm erheblichere Verletzungen von J.________ in Kauf, namentlich blutende Wunden im Bereich des Gesichts, der Ellbogen oder des Kopfes (insbesondere durch den Aufprall am Boden).
13.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2133 f.), es werde ein Freispruch beantragt. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu verurteilen. Es werde bestritten, dass die Sonnenbrille zerstört worden sei. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es lägen keine Hinweise vor, dass es jemals eine Sonnenbrille gegeben hätte. Die Kaufquittung reiche nicht, da diese nicht belege, dass die Brille auch zerstört worden sei. Auch sei der Verzicht auf eine Privatklge ein Indiz. Die Körperverletzung bzw. der Erfolg der Tat werde bestritten. Der Geschädigte habe angegeben, am gleichen Tag bei Dr. AD.________ gewesen zu sein (pag. 135, Z. 73). Für einen entsprechenden Hausarztbesuch gäbe es keine Belege. Die Täterbeschreibung werde bestritten. Der Geschädigte habe gesagt, es habe sich um eine schwarze männliche Person mit schwankendem, sehr tiefen Gang gehandelt. Die Polizei habe dem Geschädigten einzig ein Bild des Beschuldigten vorgehalten. Dies sei suggestiv und täuschend. Die Täterbeschreibung sei viel zu schlecht gewesen. Der Hinweis der Vorinstanz zu dieser Rüge sei nicht einschlägig. Es werde einfach auf ein Urteil des Obergerichts verwiesen, wonach dies zur Beweiswürdigung gehöre. Das zitierte Urteil (SK 18 342) betreffe die Teilnahme der Verteidigung an einer polizeilichen Einvernahme und nicht eine fehlerhafte Konfrontation/Identifikation. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt.
In der Replik ergänzte die Verteidigung, es sei von zwei Geschädigten die Rede gewesen. Dies stimme nicht, da ansonsten die Unschuldsvermutung verletzt werde, zumal es zu einem Freispruch gekommen sei.
13.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz zu Recht gesagt habe, das Vorgehen der Polizei stelle keine Täuschungshandlung dar. Es habe zwei Geschädigte gehabt (J.________ und G.________), welche am gleichen Tag vom gleich beschriebenen Täter angegriffen worden seien. Der Beschuldigte habe derart fest zugeschlagen, dass J.________ zu Boden gegangen sei. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass bei solchen Umständen (Faust ins Gesicht mit anschliessendem Sturz) zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen werde (pag. 2139).
Betreffend die Sachbeschädigung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es stimme, dass sich die Brille oder Fotos derselben nicht in den Akten befänden. Allerdings lägen die Aussagen des Geschädigten vor. J.________ habe von Anfang an frei erklärt, wie er geschlagen worden sei und wie die Brille zu Boden gefallen sei und der Beschuldigte absichtlich darauf gestanden sei. Der Schuldspruch sei zu bestätigen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass J.________ keine Zivilklage angestrengt habe (pag. 2139).
13.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese zutreffend wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 971 ff., S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz verwies betreffend Täterschaft bzw. Identifikation auf den Anzeigerapport der Polizei vom 25. Juli 2018: Der Beschuldigte habe durch das bei J.________ und G.________ erhobene Signalement anschliessend an die Vorfälle bei den Postbushaltestellen angehalten und auf die Polizeiwache geführt werden können; die Geschädigten hätten die angehaltene Person aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos als Täter identifiziert (pag. 972, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Im Einzelnen erwog die Vorinstanz alsdann beweiswürdigend Folgendes (pag. 977 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die objektiven Beweismittel sind schlüssig und stimmig. Auf den Fotos von J.________ sind seine Verletzungen (Schürfungen und Rötungen) zu sehen. Die drei Fotos, welche die Polizei nach der Anhaltung des Beschuldigten machte, zeigen wie er damals gekleidet war und ausgesehen hat.
Die Aussagen von J.________ werden als glaubhaft beurteilt. Die Identifikation des Täters lief ähnlich ab wie im Fall von H.________. Das Opfer gab eine Täterbeschreibung ab, die kurze Zeit später zur Anhaltung von A.________ in der Nähe des Tatortes führte. Etwas später wurde J.________ ein Foto der angehaltenen Person vorgehalten und er wurde gefragt, ob dies der Täter sei, was er bejahte. Wie erwähnt, kann in einem solchen Vorgehen keine Täuschung durch die Polizei gesehen werden. J.________ war völlig frei, sich das Bild des Beschuldigten anzusehen, es mit seiner Erinnerung zu vergleichen und festzustellen, ob er dabei den Täter erkennt. Seine Erinnerung war damals noch sehr frisch. Er hat vor Gericht ausgeführt, anhand welcher Merkmale er den Täter identifizieren konnte, und er gab auch an, dass er sich sicher war, dass alles übereinstimmte. Schliesslich hat er den Täter auch im Gerichtssaal anhand der Gesichtsform wiedererkannt, obwohl dieser anders angezogen war, etliche Kilos zugenommen und eine andere Frisur hatte.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass es sich bei der Person, die am 20.07.2018 beim AE.________(Ort) in Bern mit der flachen Hand ins Gesicht von J.________ schlug und danach auf dessen Sonnenbrille trat, um A.________ handelt. Der angeklagte Sachverhalt wird deshalb als erstellt erachtet.
13.5 Beweiswürdigung der Kammer
Vorab ist zu erwähnen, dass der am 20. Juli 2018 rund zehn Minuten nach dem Vorfall z.N. J.________ stattgefundene Vorfall z.N. von G.________ erstinstanzlich rechtskräftig nicht zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten führte, da G.________ nie parteiöffentlich einvernommen werden konnte. Entsprechend sind die tatnahen Aussagen von G.________ gegenüber der Polizei nur am Rande und das Beweisergebnis abrundend in die Beweiswürdigung betreffend den Vorfall z.N. von J.________ miteinzubeziehen.
Betreffend Ermittlung der Täterschaft kann vorab Folgendes der Vorinstanz wiederholt werden (pag. 972, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Durch das erhobene Signalement der beiden Geschädigten habe anschliessend der Beschuldigte bei den Postbushaltestellen angehalten werden können. Er sei auf den PW Bahnhof geführt worden. Die Geschädigten hätten die angehaltene Person aufgrund der von der Polizei erstellten Fotos (nachträglich eingeholt, pag. 740 ff.) als Täter identifiziert.
Die Alarmierung der Polizei durch J.________ erfolgte am 20. Juli 2018, 11.56 Uhr (pag. 126). Wann genau der Beschuldigte in der Folge gestützt auf die Signalementsangaben von J.________ (und G.________) bei den Postbushaltestellen polizeilich angehalten werden konnte, ist nicht klar. Aufgrund des aktenkundigen Drogen-Schnelltests, durchgeführt um 12.23 Uhr in der Bahnhofwache Bern (pag. 129), ist davon auszugehen, dass die Anhaltung der Grössenordnung nach innert 15 bis 20 Minuten nach dem Vorfall z.N. von J.________ stattgefunden hat. Welcher Art und wie detailliert die Signalementsangaben der beiden Geschädigten vor Ort waren, ist nicht aktenkundig; im Anzeigerapport finden sich dazu keine Ausführungen. Offenkundig reichten diese aber aus, um gezielt den Beschuldigten anhalten zu können. Allein schon durch diese zeitliche und örtliche Nähe (im Umkreis von maximal rund 100 m vom Tatort) des Beschuldigten sowie der Art und Weise des körperlichen Übergriffs (als für den Beschuldigten typischer modus operandi [vgl. dazu bereits Ziff. 8 hiervor [Vorbemerkungen]) erscheint die Täterschaft in der Person des Beschuldigten mehr als bloss naheliegend. Im Anzeigerapport findet sich alsdann nur der Hinweis «Noch vor Ort wurden durch die Geschädigten die angehaltene Person als Täter identifiziert» (pag. 127) –den nachfolgenden Ausführungen zufolge ist aber unklar, ob es sich um eine reale Konfrontation/Gegenüberstellung (oder um einen erst späteren, blossen Fotovorhalt) gehandelt hat. Zu Protokoll einvernommen wurde J.________ durch die Polizei erst am 26. Juli 2018, d.h. rund sechs Tage nach dem Vorfall. Eine eigentliche Signalementsbeschreibung durch J.________ zu Handen des Protokolls erfolgte naheliegenderweise nicht mehr. Vielmehr gab er auf die Frage «Was machte diese Person für einen Eindruck gegen sie?» zur Antwort: «Er hatte eine auffällige Gangart und musste immer wieder seine Hosen hochziehen. Ich hatte das Gefühl, dass diese Person nicht ganz ‘anwesend’ war» (pag. 134). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde J.________ dann noch gefragt, ob es sich bei der damals angehaltenen Person eindeutig um den Täter gehandelt habe, worauf er zur Antwort gab «Ja das kann ich so bestätigen» (pag. 135), um auf die Anschlussfrage anzugeben, er habe die Person aufgrund der weissen Hosen und des gesamten Erscheinungsbildes wegen klar wiedererkennen können (pag. 135). Nur nebenbei sei erwähnt, dass G.________ einen Tag zuvor, d.h. am 25. Juli 2018, ähnlich befragt worden ist. Er gab an, den Täter nicht direkt gesehen zu haben, aber er habe den Eindruck gehabt, dass diese Person unter Drogen stehe und eine spezielle Gangart gehabt habe (pag. 138). Auch G.________ bestätigte, dass es sich bei der angehaltenen Person eindeutig um den Täter gehandelt habe: «Ja ganz sicher» (pag. 138) war seine diesbezügliche Antwort, ergänzt mit dem Hinweis «Ich erkannte ihn an dem weissen Cap und an den schwarzen Ärmeln» (pag. 138). Aus der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 22. Oktober 2019 mit J.________ (pag. 649 ff.) erhellt auch nicht klar, ob er noch am Tattag den Beschuldigten als Täter identifiziert hat oder nicht: «Ich ging dann essen. Nachher habe ich einen Anruf der Polizei erhalten. Mir wurde mitgeteilt, man habe ihn. Ich bin nicht mehr sicher, ob ich gleichentags noch zur Polizei ging, um den Mann zu identifizieren oder später. […] Einige Tage später wurde ich dann von der Polizei aufgeboten, um meine Aussagen zu Protokoll zu nehmen, wogegen ich davon ausgehe, dass ich noch gleichentags bei der Polizei war, um den Täter zu identifizieren» (pag. 654). Und auf Anschlussfrage, wie das genau gegangen sei, antwortete J.________ wie folgt: «Der Polizist hat mir auf dem Handy ein Foto des Herrn gezeigt, worauf ich bestätigen konnte, das ich von dieser Person angegriffen worden war. Ich bestätige auf entsprechende Frage, dass ich den Mann dabei nicht live gesehen habe» (pag. 654). Seitens des zuständigen Einsatzleiters (EL-Fall) wurde der lapidare Hinweis angebracht, die Fotos seien lediglich als Identifikation verwendet worden, womit diese auch in keinem Rapport erwähnt worden seien (pag. 739). Ein solches Vorgehen ist nicht lege artis und verstösst gegen die Dokumentationspflicht, indes macht es das ganze Identifikationsprozedere deswegen nicht ungültig bzw. führt nicht zur entsprechenden Unverwertbarkeit. Die Fotos müssen am 20. Juli 2018 auf der Polizeiwache Bahnhof entstanden sein, denn diese Ortsangabe ergibt sich aus dem Drogen-Schnelltest (pag. 129), dem Ort der Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 140) und dem Hinweis, dass nach der Einvernahme der Beschuldigte nach dem Inselnotfall geführt worden sei (Fremdgefährdung) und dort von der Notfallpsychiaterin eine fürsorgerische Unterbringung (FU) verfügt worden sei, in deren Folge der Beschuldigte ins Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) geführt worden sei (pag. 128) – allerdings findet sich in den Akten zu diesem Aufenthalt im PZM kein ärztlicher Bericht oder dergleichen.
Auch wenn wochentags um die Mittagszeit rund um den Bahnhof/AE.________(Ort)/Postautobahnhof viele Leute unterwegs sind, ergeben sich letztlich keine Zweifel an der Identifikation des Beschuldigten als Täter zum Nachteil des körperlichen Übergriffs z.N. von J.________: Die zeitliche und örtliche Nähe des Beschuldigten, offensichtlich richtige und zutreffende Signalementsangaben, die auffällige Gangart mit den tief sitzenden Hosen, die psychische Auffälligkeiten (die denn auch zu einer ärztlichen FU geführt haben), abgerundet mit dem Eindruck, dass der Täter unter Drogen stand (bestätigt mit dem positiven Drogen-Schnelltest auf Amphetamine, THC, Kokain und Benzodiazepine), lassen letztlich keinen Zweifel mehr offen. Entsprechend bedurfte es – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht eine Fotokonfrontation (mit allem Drum und Dran, d.h. einer Mehrzahl von Vergleichspersonen, etc.) wie in der Eingabe vom 6. August 2019 moniert bzw. gefordert wurde (pag. 561 ff.). Unter den gegebenen Umständen ist der Identifikationsprozess als Ganzes letztlich rechtlich nicht zu beanstanden (auch wenn nicht verkennt wird, dass das Vorgehen der Polizei mit der beanstandeten Verletzung der Dokumentationspflicht [vgl. oben] zumindest zu rügen ist). Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 20. Juli 2018 z.N. von J.________ ist insgesamt erstellt.
In der Sache selbst ist ohne Weiteres auf die nachvollziehbaren, stimmigen und damit glaubhaften Aussagen von J.________ (in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) abzustellen, die überdies mit den objektiven Beweismitteln nahtlos in Einklang zu bringen sind. Weder sind Aggravierungen noch unnötige Belastungen des Beschuldigten auszumachen. Auch wenn der Schlag mit der flachen Hand ausgeführt worden ist, so wies dieser doch eine gewisse Heftigkeit aus, denn von einem blossen Schupsen wäre der Geschädigte bestimmt nicht zu Boden gefallen und schon gar nicht kurz «bewusstlos» bzw. benommen auf dem Boden verharrt. Demgegenüber vermögen die tatnächsten bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (pag. 140 ff.) sowie die letztlich unklaren Ausführungen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 886) die stringenten Ausführungen von J.________ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte unklare bzw. keine Angaben und äusserte lediglich «Zu diesem Thema kann ich nichts sagen. Ich weiss nichts mehr davon» (pag. 2119).
Auch an den von J.________ erlittenen geringfügigen Verletzungen (Schürfungen an der Nase, an den Ellenbogen und eine Rötung im Gesicht [vgl. pag. 132, 653]) bestehen letztlich keine Zweifel. So begab er sich nach dem Vorfall gemäss eigenen Angaben in hausärztliche Behandlung, indes waren weder eine Nachkontrolle noch die Einnahme von Medikamenten nötig (pag. 655). Diese Aussagen von J.________ werden durch die entsprechende Fotodokumentation seiner Verletzungen (datierend vom 20. Juli 2018; pag. 132) gestützt. Darüber hinaus findet sich auf der Fotodokumentation ein Praxisstempel (ink. Unterschrift) von Dr. AD.________. Im Hintergrund der aufgenommenen Fotos ist zudem eindeutig zu erkennen, dass diese in einer Arztpraxis aufgenommen wurden. Die Behauptung der Verteidigung, wonach ein Hausarztbesuch nicht nachgewiesen sei, ist für die Kammer folglich nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von J.________ (in Übereinstimmung mit den Angaben von G.________) nicht nur in Bezug auf die Täterschaft stimmig, sondern auch in Bezug auf das eigentliche Geschehen an sich als glaubhaft zu würdigen sind, womit auch am Vorhandensein (inkl. Beschädigung) der Brille – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – keine Zweifel bestehen. Von einer unbeabsichtigten Beschädigung der Brille von J.________ kann schliesslich auch nicht die Rede sein; vielmehr ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte – nachdem sie zu Boden gefallen ist – absichtlich auf diese trat, um sie zu beschädigen.
Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. I.3. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt unter Einbezug der objektiven Beweismittel beweismässig rechtsgenügend erstellt ist.
13.6 Rechtliche Würdigung
13.6.1 Versuchte einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten: Objektiver und subjektiver Tatbestand
Bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 964 f. und 978 f., S. 19 f. und 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
13.6.2 Erwägungen der Kammer/Subsumtion
Diesbezüglich kann ebenso auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vom Erfolg her sind die erlittenen Verletzungen als harmlose, geringfügige Schädigung des Körpers zu werten, mithin als Tätlichkeiten. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass jemand, der wie der Beschuldigte derartig heftig, unvermittelt und überraschend einen Schlag (selbst mit der offenen Hand) gegen das Gesicht einer Person ausführt, so dass diese stürzt und auch kurz benommen/«ohnmächtig» liegen bleibt, zweifelsohne eine schwerwiegendere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen in Kauf nimmt. Dies umso mehr aufgrund der einschlägigen Erfahrungen des Beschuldigten in der Vergangenheit.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
Der Beschuldigte ist somit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 20. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von J.________ schuldig zu erklären.
13.6.3 Sachbeschädigung: Objektiver und subjektiver Tatbestand
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nur den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen betreffend Sachbeschädigung begründet hat.
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Geschützt wird die Befugnis des Eigentümers frei über die Sache, deren Zustand und über andere Rechte daran zu verfügen (Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 144 StGB). Das Beschädigen besteht in einem Eingriff in die Substanz, welcher den Gebrauch oder die Funktion der Sache beeinträchtigt. Zerstören ist das vollständige Vernichten einer Sache (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Art. 144 StGB). Im Folgenden kann die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden (Weissenberger, a.a.O., N. 38 zu Art. 144 StGB).
Aus subjektiver Sicht muss die Sachbeschädigung mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB), ausgeführt werden. Dazu ist das Wissen um die Fremdheit der Sache oder, dass gegebenenfalls ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, nötig. Es muss sodann mit Wissen und Wollen auf die Sache eingewirkt und dadurch eine Beschädigung hervorgerufen werden. Während eine eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist, bleibt die fahrlässige Sachbeschädigung straflos (Weissenberger, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 144 StGB).
13.6.4 Erwägungen der Kammer/Subsumtion
Die im Eigentum von J.________ stehende Brille wurde anlässlich des Vorfalls durch den Beschuldigten beschädigt, wodurch diese nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden konnte. Es entstand ein Sachschaden zum Nachteil des Eigentümers. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.
Ausgehend vom Beweisergebnis ergibt sich auch ohne Weiteres, dass die Sonnenbrille nicht etwa aus Unachtsamkeit/zufolge eines Missgeschicks kaputtgegangen ist, sondern der Beschuldigte absichtlich auf diese getreten ist. Insoweit kann mitnichten von einer straflosen fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden, sondern der Beschuldigte handelte vorsätzlich und machte sich damit der Sachbeschädigung schuldig.
Die Kosten für die Beschaffung der Sonnenbrille beliefen sich am 26. Mai 2018 auf CHF 318.00 (pag. 133); entsprechend war die Sonnenbrille zum Tatzeitpunkt noch praktisch neuwertig. Mithin liegt kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Im Übrigen konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die beschädigte Brille einen Wert von unter CHF 300.00 hatte (vgl. zum Ganzen BSK StGB II, Weissenberger, N. 35 ff. zu Art. 172ter).
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht auszumachen und wurden zu Recht nicht geltend gemacht.
Der Beschuldigte hat sich damit – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der Sachbeschädigung, begangen am 20. Juli 2018 in M.________ zum Nachteil von J.________ schuldig gemacht.
14. Anklageschrift Ziff. I.5.1: Tätlichkeiten z.N. E.________
14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.5.1 der Anklageschrift (pag. 453) Folgendes vorgeworfen:
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
Begangen am 13.08.2018, ca. 15:15 Uhr, M.________, AF.________(Strasse), indem er E.________ mit der offenen Hand ins Gesicht schlug.
14.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2134), es werde ein Freispruch beantragt. Die Zeugin sei bisher nicht befragt worden. Die Zeugin beherrsche die deutsche Sprache nicht, was aus dem Polizeirapport nicht hervorgegangen sei. Die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen seien in französischer Sprache erfolgt und anschliessend übersetzt worden. Dieses Vorgehen sei falsch. Die Zeugin habe angegeben, dass der Täter sehr chic gekleidet gewesen sei. Dies stimme nicht mit den Bildern überein. Der Beschuldigte sei in einer kurzen Hose und einem Trainingsanzug unterwegs gewesen. Zudem habe die Zeugin den Mann der Privatklägerin als einen der Beteiligten identifiziert. Sie habe erhebliche Erinnerungslücken. Die Täterschaft werde bestritten. Die Zeugin habe sich im Wesentlichen nicht erinnern können.
14.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor oberer Instanz zusammenfassend vor, die Zeugin habe erneut geschildert, was sie bereits bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe. Alle Zeugen würden den Vorfall gleich schildern (Ablauf: Ohrfeige, Anspucken, Drohung). Nicht nachvollziehbar sei, dass die anderen beiden Vorfälle zugegeben worden seien. Die Zeugin habe den Beschuldigten zutreffend beschrieben. Zudem habe der Beschuldigte akzeptiert, am besagten Tag am Bahnhof M.________ gewesen zu sein (pag. 2139).
14.4 Erwägungen der Vorinstanz
N.________ machte am 13. August 2018 nur gut 30 Minuten nach der Tat als Auskunftsperson Aussagen gegenüber der Polizei (pag. 151). Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde sie aufgrund der Corona-Pandemie vom persönlichen Erscheinen dispensiert (pag. 838). Auch ohne persönlichen Eindruck von der Geschädigten erhalten zu haben kam das Gericht zum Schluss, dass ihre gegenüber der Polizei gemachten Aussagen sachlich, detailliert und ohne Widersprüche und damit insgesamt glaubhaft seien (pag. 981, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Konfrontationsanspruch Folgendes zu entnehmen (pag. 986 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Schliesslich geht es nun noch um N.________ und die Frage, ob diese Konstellation vergleichbar ist mit jener von G.________. N.________ hat ihre Aussagen ebenfalls gemacht, ohne dass der Beschuldigte sein Konfrontations- bzw. Fragerecht je wahrnehmen konnte. Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall und insofern ist die Sache vergleichbar.
Im Unterschied aber zu G.________ kommt hier der Aussage des Opfers keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es handelt sich bei ihrer Aussage nicht um das einzige Beweismittel, welches die Täterschaft von A.________ und das Tatvorgehen sowie die Tatfolgen beschreiben. Vielmehr haben L.________ und K.________ beide von einer Frau erzählt – und dabei handelt es sich offensichtlich um N.________ – welche sich unmittelbar nach dem selbst erlebten Vorfall zu ihnen gesellte und darüber berichtete, dass sie zuvor vom selben Täter mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Damit gehen die wesentlichen Eckdaten des Vorfalls aus den Aussagen von L.________ und K.________ bereits hervor: Das Opfer N.________ wurde kurz vor der Spuck-Attacke auf L.________ bzw. der Drohung gegenüber K.________ geohrfeigt, von weitergehenden Beeinträchtigungen ist nicht die Rede und die Identität des Täters ist ebenfalls klar.
Dass L.________ und K.________ den Vorfall zum Nachteil von N.________ nicht selber gesehen haben, spielt keine Rolle: Beide haben unmittelbar nach dem Ereignis direkt von N.________ gehört, was passiert ist. Bei ihrem Bericht handelt es sich zwar um ein Zeugnis vom Hörensagen. Das bedeutet aber keineswegs, dass das nicht zulässig wäre oder inhaltlich falsch sein müsste. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als N.________ ja ebenfalls Aussagen machte und den Vorfall auch so schilderte. Die Aussagen von ihr sind nämlich nicht völlig unverwertbar, es darf nur nicht darauf abgestellt werden, soweit es sich um ein ausschlaggebendes Beweismittel handelt. Und das ist hier angesichts der weiteren Aussagen von L.________ und K.________ nicht der Fall. Das Konfrontationsrecht bedeutet im Übrigen auch nicht, dass man eine Aussage nur verwerten könnte, wenn der Beschuldigte dem Opfer Fragen stellen kann. Vielmehr besteht das Konfrontations- bzw. Fragerecht dort, wo einer Aussage ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ob das das Zeugnis eines Opfers ist oder sonst eines Zeugen, spielt dagegen eine untergeordnete Rolle.
Aus diesen Gründen erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt auch betreffend N.________ als rechtsgenügend erstellt.
14.5 Erwägungen der Kammer
14.5.1 Aussagen der Zeugin E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung
Die Zeugin E.________ wurde erstmals an der Berufungsverhandlung parteiöffentlich befragt (pag. 2107 ff.). Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ihre Aussagen bereits in M.________ schriftlich zu Protokoll gegeben und dort den Beschuldigten mittels eines vorgehaltenen Fotos identifiziert habe (pag. 2107). Auf Frage, welche körperlichen oder psychischen Nachwirkungen aus dem Vorfall vom 13. August 2018 entstanden seien, gab die Zeugin an, sie hätte am Anfang ein wenig Angst gehabt. Nach der Ohrfeige sei sie froh gewesen, dass er keinen Ring getragen habe. Sie hätte verletzt werden können. Die Polizei habe ein Foto ihrer Backe erstellt. Sie hätte ein wenig Augenschmerzen gehabt, die nach zwei Tagen verschwunden seien und ansonsten sei alles folgenlos verheilt (pag. 2108). Auf Frage, was damals geschehen sei, gab die Zeugin Folgendes an (pag. 2108 f.): «Ich war auf dem Trottoir am Laufen. Der Beschuldigte ist mir entgegengelaufen und hat mir ohne etwas zu sagen eine Ohrfeige verpasst. Danach war ich wütend und habe geschrien. Ich habe nicht gewusst, was ich sagen soll. Ich bin ihm nachgegangen, um zu sehen, wohin er geht. Ich habe gesehen, dass sich auf der Höhe der Apotheke, etwa 15 Meter von mir entfernt, eine Frau Spucke aus dem Gesicht gewischt hat. Er hat der Frau ins Gesicht gespuckt. Danach habe ich gesehen, wie er den Mann mit den beiden Kindern verbal angegangen hat. Die Kinder hatten Angst. Ich habe nicht gehört, was der Beschuldigte zu ihnen gesagt hat. Danach haben die Frau, der Mann und ich entschieden, die Polizei anzurufen. Wir haben der Polizei mitgeteilt, wo wir uns befinden. Die Polizisten kannten M.________ nicht sehr gut und haben beim Bahnhof gewartet. Danach ist uns ein Mann vom Bahnhof her entgegengekommen. Ich habe ihn gefragt, ob er ein Polizeiauto gesehen habe. Er hat gesagt ja, beim Restaurant AG.________. Wir sind dann dorthin gegangen. Dort haben wir drei unsere Aussagen bei der Polizei zu Protokoll gegeben. Es war ein Auszubildender, der meine Aussagen zu Protokoll genommen hat. Ich glaube der Name war AH.________ oder so.»
Auf Frage, ob sie den Mann, der sie geohrfeigt habe, beschreiben könne, gab die Zeugin an (pag. 2109): «Es war ein schöner Mann. Gut gekleidet. Ich hätte nicht gedacht, dass er so etwas machen könnte. Er war sportlich und gut gekleidet, dunkelhäutig und gross.» und auf Anschlussfrage, ob sie den Mann seither nochmals gesehen habe: «Ja, als wir auf die Polizei gewartet haben, sahen wir, dass sich der Beschuldigte in Richtung des Friedhofs begab. Kurz darauf kam er zurück. Dann hat die Frau aus Meiringen [gemeint ist L.________] ein Foto gemacht. Sie hat das Foto der Polizei gezeigt. Die Polizei hat den Beschuldigten direkt erkannt. Als ich meine Aussagen zu Protokoll gab, befand sich der Name des Beschuldigten bereits auf dem Dokument. Er war der Polizei schon bekannt. Der Beschuldigte hat sich danach wegbegeben in Richtung Bahnhof.»
Auf Frage, ob sie die Ohrfeige beschreiben könne, gab die Zeugin an, es sei beim Kreuzen mit der Hand auf ihre linke Backe gewesen. Es sei bei einer einzigen Ohrfeige geblieben. Danach sei er weitergelaufen, als sei nichts gewesen (pag. 2109). Auf Frage gab sie weiter an, der Beschuldigte hätte nichts zu ihr gesagt. Als er gesehen habe, dass die Frau [gemeint ist L.________] ein Foto von ihm gemacht habe, sei er auf sie zugerannt, worauf sie in den Laden geflüchtet seien. Er [der Beschuldigte] habe dann nichts gemacht und sei in Richtung Bahnhof gelaufen (pag. 2109).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Zeugin darum gebeten, sich im Saal umzusehen, woraufhin sie Folgendes zu Protokoll gab (pag. 2109): «Ich kenne den Beschuldigten, er ist da. Bei den anderen Personen ist es aufgrund der Maske schwierig. Die anderen Personen kenne ich nicht. Beim Mann mit dem braunen Pullover [die Zeugin zeigte auf Y.________] könnte es sich um den Mann mit den beiden Kindern handeln, der durch den Beschuldigten verbal angegangen wurde. Aber ich bin nicht sicher.» und auf Anschlussfrage, ob die Person, von welcher sie geschlagen worden sei, anwesend sei: «Ich glaube er ist da, ja. Aber wissen Sie, es ging sehr schnell. Wir haben das Foto genau angeschaut. Aber es scheint mir, als wäre er es.»
Schliesslich gab die Zeugin auf Ergänzungsfrage seitens der Verteidigung, was der Beschuldigte am besagten Tag getragen habe, an, es sei 2.5 Jahre her. Er [der Beschuldigte] habe blaue Sachen getragen. Er sei sehr elegant gewesen. Sportlich-elegant. Er habe, so glaube sie, blaue Jeans getragen. Auf Anschlussfrage seitens der Verteidigung, ob er lange oder kurze Hosen getragen habe, gab sie Folgendes an: «Lange Hosen, glaube ich. Ich habe ihn nur sehr kurz gesehen und es ist 2.5 Jahre her. Ich glaube er hatte ein blaues Hemd an. Aber ich weiss es nicht mehr. Ich glaube es war blau.»
14.5.2 Beweiswürdigung der Kammer
In Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass die Verteidigung bezüglich der beiden Vorfälle zum Nachteil von L.________ und K.________ bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Schuldigerklärung wegen Tätlichkeiten verlangt hat. Die Täterschaft des Beschuldigten wird in den beiden vorgenannten Fällen somit nicht bestritten. Der Vorfall zum Nachteil von E.________ ist sowohl zeitlich als auch örtlich aufs engste mit den Vorfällen zum Nachteil von L.________ und K.________ verknüpft. So äusserte E.________ überzeugend, wie sie vom Beschuldigten aus nichtigem Anlass mit der offenen Hand auf die linke Backe geschlagen worden sei. Als sie dem Beschuldigten daraufhin nachgegangen sei, habe sie gesehen, wie sich auf der Höhe der Apotheke eine Frau Spucke aus dem Gesicht gewischt habe. Danach habe sie gesehen, wie der Mann mit den beiden Kindern verbal angegangen worden sei (pag. 2108). Bei der Frau handelte es sich um L.________, welche übereinstimmend zu Protokoll gab, sich bei der Apotheke aufgehalten zu haben (pag. 154). Sowohl L.________ als auch K.________ erwähnten eine Frau, die nach den Vorfällen berichtete, vom selben Mann ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Für die Kammer ist erstellt, dass es sich bei der von L.________ und K.________ beschriebenen Frau um E.________ gehandelt hat. Letztere bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem, den Beschuldigten mittels eines Fotos in M.________ identifiziert zu haben (pag. 2107). Zudem konnte sie den Beschuldigten auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend und in Übereinstimmung mit den am Tattag durch L.________ aufgenommenen Fotos beschreiben («Er war sportlich und gut gekleidet, dunkelhäutig und gross» [pag. 2109]; «Er trug blaue Sachen. Er war sehr elegant. Sportlich-elegant. Ich glaube er trug Jeans» [pag. 2110]). Schliesslich erkannte sie den Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei nicht verkannt wird, dass die Zeugin wusste, dass sich der Beschuldigte im Gerichtssaal befindet (der Beschuldigte sass hinten, hinter seinem Anwalt) und als einziger Mann dunkler Hautfarbe wohl einzig als beschuldigte Person in Betracht fiel bzw. als solche erkennbar war. Allerdings konnte die Zeugin den Beschuldigten bereits anlässlich des Vorfalls gegenüber L.________ und K.________ als Täter identifizieren und beschrieb ihn – notabene bevor sie gebeten wurde sich anlässlich der Berufungsverhandlung im Gerichtssaal umzusehen – erneut zutreffend und detailliert. An der Identifikation es Beschuldigten durch die Zeugin ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch die Tatsache nichts, dass die Zeugin mittlerweile einige wenige Erinnerungslücken aufwies bzw. die Art und die Farbe der Hosen falsch beschrieb bzw. unzutreffend in Erinnerung hatte, ist diese doch mittlerweile 81-jährig und der Vorfall bereits beinahe drei Jahre her. Alles in allem bestehen keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.
In der Sache selbst ist beweiswürdigend auf die detaillierten, logischen, authentischen und nachvollziehbaren Aussagen von E.________ abzustellen, die mit den Schilderungen der sich nur kurze Zeit danach zugetragenen Vorfälle zum Nachteil von L.________ und K.________ übereinstimmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb E.________ (vor allem auch gegenüber L.________ und K.________) unwahre Angaben hätte machen sollen. Schliesslich wurden die anderen beiden Geschädigten vom Beschuldigten in unterschiedlicher Weise angegangen (Spucken und Drohung). E.________ schilderte dagegen das typische Vorgehen des Beschuldigten (Schlag mit der Hand ins Gesicht), ohne dass sie dasselbe Verhalten des Beschuldigten danach bei den anderen Geschädigten hätte beobachten können. Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Vorfällen zum Nachteil von L.________ und K.________, der glaubhaften Aussagen von E.________, dem altbekannten Tatmuster, der Identifikation des Beschuldigten namentlich durch von L.________ erstellten Fotos (pag. 728 f.) sowie der parteiöffentlich gemachten Aussagen von L.________ und K.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 868 ff. und 874) – widerspruchsfrei und ohne Aggravierungen im Vergleich zu den polizeilichen Erstaussagen – lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als beweismässig erstellt erachten.
14.6 Rechtliche Würdigung
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte E.________ mit der offenen Hand ins Gesicht schlug. Bei einer Ohrfeige handelt es sich um eine klassische Tätlichkeit. Diesbezüglich kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 987 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht.
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der Tätlichkeiten, begangen am 13. August 2018 in M.________ zum Nachteil von E.________, schuldig gemacht.
15. Anklageschrift Ziff. I.6: Vollendete, evtl. versuchte schwere Körperverletzung z.N. C.________
15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.6 der Anklageschrift (pag. 454) bzw. der Anklageergänzung vom 27. Mai 2021 (datierend vom 31. Mai 2021; pag. 2148 f.) Folgendes vorgeworfen (Hervorhebungen der Ergänzungen im Original):
Vollendete, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, evtl. Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB)
Begangen am 17.10.2018 ca. 09:00 Uhr, M.________, indem er C.________ mit seiner Faust (eventualiter dem Handballen oder subeventualiter der flachen Hand) mit voller Wucht ins Gesicht schlug, diese dadurch zu Boden stürzte und auf dem Asphalt aufschlug. Sie erlitt dadurch folgende Verletzungen:
- Bruch des linken Jochbogens, der Augenhöhle und des Unteraugenkanals mit Verschiebung der Knochenteile (dislozierte Tripod Impressionsfraktur), operative Versorgung am 18.10.2018;
- Bruch des rechten Schlüsselbeins;
- Eindellung des linken Gesichtsmittelschädels mit vermindertem Berührungsempfinden im Versorgungsgebiet des linken Unteraugennervs;
- Hautunterblutungen mit Weichteilgewebsschwellungen an der rechten Schläfe, der linken Wange, am linken Augenober- und Unterlid, am linken Augenaussenwinkel, an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, Oberschenkel und Knie;
- Einblutung in die linksseitige Lederhaut (Hyposhagma);
- Hautdurchtrennung an der linken Augenbraue;
- Bruch der Schraube L5 im Bereich der Wirbelsäule, jedoch derzeit (noch) ohne Konsequenzen.
Weiter litt C.________ unter traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen. Zudem waren mehrere Chinesiologie-Sitzungen sowie 18 Physio-therapie-Behandlungen nötig.
Die Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs sind nach heutigem Kenntnisstand von bleibender Natur. C.________ ist dadurch im Alltag sowohl in körperlicher wie auch in gesellschaftlicher Sicht eingeschränkt.
A.________ nahm eine schwere Körperverletzung in Kauf, namentlich eine lebensbedrohliche intrakranielle Blutung, den Verlust der Sehkraft oder eine arge und bleibende Entstellung durch die Verschiebung der gebrochenen Gesichtsknochen bzw. nahm er durch sein Verhalten in Kauf, dass C.________ massive Verletzungen erleidet, welche in ihrer Gesamtheit eine schwere Körperverletzung bewirken.
15.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz (replizierend) im Wesentlichen aus (pag. 2144), die Schläge gegenüber C.________ bzw. die Folgen seien nicht vergleichbar mit den anderen Schlägen des Beschuldigten. Es sei ein Exzess/Ausreisser gewesen, aber nicht ein Exzess in der Heftigkeit des Schlags. Die Folgen habe er nicht gewollt. Die Privatklägerin habe viel jünger ausgesehen. Es sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe zugeschlagen, allerdings nicht besonders hart.
15.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Konfrontationsrecht (pag. 2140) im Wesentlichen vor, dass dasselbe wie in Bezug auf den Zeugen H.________ gelte (Hinweis auf Opferrechte gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO). Man habe zu Recht auf eine Konfrontation verzichtet. Die Privatklägerin habe sich nicht an den Vorfall erinnern können. Der Vorfall ergäbe sich aus den Aussagen ihres Ehemannes und der Zeugin Z.________. Der Beschuldigte sei bei diesen Einvernahmen anwesend gewesen, womit der Grundsatz des Fair Trials gewahrt worden sei. Der Beschuldigte habe vorgebracht, die Privatklägerin hätte ihn als «Schwarzer» beleidigt, woraufhin er sie geschubst und nicht geschlagen hätte. Beide Zeugen hätten ausgesagt, dass dem Schlag nichts vorausgegangen sei. Das IRM-Gutachten stütze die Aussagen des Ehemanns der Privatklägerin und der Zeugin.
In rechtlicher Hinsicht brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb es sich um eine schwere Körperverletzung gehandelt habe. Die Staatsanwältin zitierte die Verletzungen der Privatklägerin gemäss IRM-Gutachten (pag. 219). Bereits zu Beginn des IRM-Gutachtens sei darauf hingewiesen worden, dass der Heilungsverlauf noch abgewartet werden müsse. Ferner lägen Hausarztberichte sowie Berichte des Lindenhofspitals sowie des Inselspitals vor. Es bestehe kein Anlass an der Zulässigkeit der Berichte zu zweifeln. Die Verletzungen würden die Privatklägerin weiterhin einschränken. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sei erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin durch seinen Schlag stürze. Der Beschuldigte habe mit massiven Verletzungen rechnen müssen.
15.4 Vorbringen der Privatklägerschaft
Die Vertretung der Privatklägerin führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 2142 f.), der Beschuldigte mache gegenüber der Privatklägerin geltend, diese hätte keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit erlitten. Weiter mache er geltend, es lägen keine Beweise für eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit vor. Der Zusammenstoss mit der Privatklägerin werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Ehemann der Privatklägerin und die Zeugin Z.________ hätten beide ausgesagt, dass es sich um einen Schlag gehandelt habe. Bezüglich der Heftigkeit des Schlags werde auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Die Privatklägerin sei zunächst im Sonnenhofspital untersucht worden. Aufgrund der komplexen Schädelbrüche sei sie ins Inselspital verlegt worden, wo sie operiert und nach drei Tagen entlassen worden sei (pag. 220). Danach sei sie zwei Monate auf Spitex angewiesen gewesen. Die Privatklägerin habe insgesamt vier Nachkontrollen bei Hausärzten und im Inselspital gehabt. Weil beim Sturz auch eine Zahnprothese kaputtgegangen sei, habe die Zivilklägerin in sechs Sitzungen beim Zahnarzt die Prothese anpassen lassen müssen (pag. 693). Die Privatklägerin habe zudem 18 Physiotherapie-Termine gehabt und sei in kinesiologischer Behandlung gewesen (pag. 438 und 705 ff.). Seit dem Vorfall sei sie auf die Hilfe anderer Personen angewiesen. Beispielsweise beim Haareföhnen oder Wäscheaufhängen, da man bei dabei den Arm über den Kopf heben müsse. Hinzu komme eine psychische Verletzung. Sie sei gesellschaftlich nicht mehr gleich aktiv wie früher, schäme sich aufgrund der Gefühlsstörungen im Gesicht und leide an einem unkontrollierten Nasenlaufen. Das Damoklesschwert der gebrochenen Schraube im Rücken hinge ihr über dem Haupt. Kurz vor dem Übergriff habe die Privatklägerin noch eine Rückenoperation gehabt. Ein Teil dieser Schraube sei beim Übergriff abgebrochen. Aus dem aktuellsten Arztbericht von Dr. O.________ gehe hervor, dass er die Privatklägerin nach dem Verfassen seines letzten Berichts noch acht weitere Male untersucht habe. Meistens sei es dabei um nicht mit der Straftat zusammenhängende Beschwerden gegangen. Eine Besserung der gesundheitlichen Schäden habe sich seit der ersten Beurteilung gemäss Dr. O.________ allerdings nicht gezeigt. Gemäss den Feststellungen der aktuellen Hausärztin der Privatklägerin leide diese noch immer an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
In rechtlicher Hinsicht machte die Vertretung der Privatklägerin geltend (pag. 2142 f.), man wisse vorliegend nicht ganz genau, ob es sich um einen heftigen Faustschlag oder einen sehr heftigen Schlag mit der flachen Hand gehandelt habe. Es komme auf die Heftigkeit des Schlags sowie auf die Verfassung des Opfers an (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3). Vorliegend erfülle die Gesamtheit der erlittenen Beeinträchtigungen den objektiven Tatbestand von Art. 122 Al. 3 StGB. Man hätte durchaus auch Art. 122 Al. 2 StGB plausibel vertreten können. Zum subjektiven Tatbestand lasse sich festhalten, dass wer einer älteren Frau mit einer solchen Wucht ins Gesicht schlage, mit einem Sturz und einer schweren Körperverletzung rechnen müsse. Es möge sein, dass der Beschuldigte nicht mit einem direkten Vorsatz gehandelt habe, allerdings habe er das verheerende Resultat des Übergriffs eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
15.5 Erwägungen der Vorinstanz
Auch hier brachte die Vorinstanz die zahlreichen objektiven Beweismittel sowie die Aussagen der Privatklägerin, ihres Mannes, von Z.________ korrekt ins Verfahren ein und gab diese korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 989 ff., S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In der Folge würdigte die Vorinstanz die Angaben der verschiedenen Aussagepersonen je einzeln und führte dann gesamthaft würdigend Folgendes aus (pag. 1001 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das IRM hat in seinem Gutachten deutlich festgehalten, dass die Entstehung der Gesichtsbrüche bei C.________ für einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand z.B. im Sinne einer Ohrfeige nicht typisch seien. Es sei daher entweder ein sehr kräftiger Schlag mit dem Handballen oder aber ein kräftiger Faustschlag zu erwägen. Da die übrigen sturzbedingten Verletzungen am Körper rechtsseitig seien, komme der Sturz auch nicht für die linksseitigen Verletzungen in Frage. Ausserdem wies das IRM auch darauf hin, dass ein Trauma dieses Ausmasses in diesem Alter bei einer Person, welche blutverdünnende Medikamente erhalte, zu Blutungen im Schädelinnern und/oder im Gehirn hätten führen können. Diese hätten schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das IRM normalerweise in seinen Berichten immer zurückhaltend zu allfälligen Folgen von Verletzungen resp. deren Entstehung äussert, imponieren diese deutlichen Feststellungen umso mehr.
Die Arztberichte von Dr. AI.________ und Dr. R.________ informieren über die Untersuchungen und den Heilungsverlauf. Dr. R.________ hält fest, dass C.________ im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Er beschreibt dabei auch die Gefühlsstörung und dass sie nicht bemerke, wenn ihre Nase laufe. Er kommt zum Schluss, dass aus kieferchirurgischer Sicht nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen sei. Dr. AI.________ berichtet auch über ihre psychischen Schwierigkeiten, wie Schlafstörungen und depressive Verstimmungen.
Die objektiven Beweismittel, namentlich der Bericht des KTD, das Gutachten des IRM und die Arztzeugnisse sind schlüssig und stimmig.
Die Aussagen der Privatklägerin zu ihren Verletzungen resp. noch bestehenden Problemen stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Aussagen der Zeugen sind sachlich und untereinander stimmig. Beide haben den Vorfall gesehen und berichten dasselbe, nämlich, dass der Beschuldigte C.________ heftig geschlagen habe. Beide Zeugen identifizierten den Beschuldigten eindeutig als Täter. Dass die «Gegenüberstellung» an einem gravierenden Mangel leide, weil man den Zeugen nur ein Foto vorhielt – wie dies der Verteidiger bemängelte – mag auch bezüglich dem Vorfall z.N. von C.________ nicht zu überzeugen. Die Frage der genügenden Identifikation muss hier nicht mehr vertieft diskutiert werden, weil der Beschuldigte zugegeben hat, in den Übergriff mit C.________ verwickelt zu sein.
Zwei von drei Zeugen wurden unter Gewährung der vollen Konfrontations- bzw. Fragerechte einvernommen. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen von vorneherein keine Vorbehalte bezüglich der Verwertbarkeit. Beim Opfer C.________ wurde eine Einschränkung vom Konfrontations- bzw. Fragerecht analog zu jener bei H.________ vorgenommen. Selbst wenn man den Aussagen von C.________ ausschlaggebende Bedeutung zumessen würde, was durchaus in Frage gestellt werden könnte, wären die Verteidigungsrechte hier ausreichend gewahrt. Darüber hinaus ist aber festzuhalten, dass C.________ zum eigentlichen Tatablauf überhaupt nichts sagen konnte, auch nichts zur Identifikation des Täters. Das einzige, worüber sie berichten konnte, sind die Folgen der Verletzungen, die sie erlitt. Und die sind durch die Arztberichte sowie die Aussagen von Y.________ grösstenteils auch anderweitig rechtsgenügend objektiviert und belegt.
Zum Tatablauf geben die Aussagen der Zeugen Y.________ und Z.________ Auskunft. Beide schildern einen völlig unvermittelten heftigen Schlag gegen das Gesicht von C.________. Besonders eindrücklich und authentisch ist die Beschreibung von Y.________, der – als Folge des Schlags – berichtete, dass seine Ehefrau «um isch wie e Tanne». Dass der Schlag heftig gewesen sein muss, kann auch aus den unmittelbaren Verletzungsfolgen abgeleitet werden und wird durch das IRM-Gutachten bestätigt. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, der bloss von einem Schubser spricht, überzeugt vor diesem Hintergrund überhaupt nicht. Es handelt sich einmal mehr um eine stark verharmlosende Schutzbehauptung, wie er das auch bei I.________ tat. Hingegen kann auf die Aussagen von C.________, Y.________ und Z.________ vollumfänglich abgestellt werden.
Der angeklagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet.
15.6 Erwägungen der Kammer/Beweiswürdigung
Zur Beurteilung der aus dem Schlag des Beschuldigten resultierenden Verletzungsfolgen sind insbesondere die zahlreichen objektiven Beweismittel heranzuziehen. Die Privatklägerin wurde am Tattag durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern körperlich untersucht (IRM-Bericht; pag. 218 ff.). Ferner liegen ein Bericht von Dr. AI.________ vom 21. März 2019 (pag. 232) sowie ein Bericht von Dr. O.________ vom 23. September 2019 (pag. 631) vor. Des Weiteren befindet sich ein (auf Ersuchen der Vorinstanz) eingeholter Bericht des Inselspitals (Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vom 6. November 2019 (pag. 721 f.) in den Akten. Schliesslich liegen die seitens der Verfahrensleitung im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingeholten Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand der Privatklägerin betreffend die körperlichen und psychischen Folgen des Übergriffs vom 17. Oktober 2018 von Dr. O.________ vom 14. Mai 2021 (pag. 1182 f.) und der neuen Hausärztin der Privatklägerin, Dr. P.________, vom 15. Mai 2021 vor (pag. 1195).
Gemäss vorgenannten Berichten erlitt die Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und den anschliessenden Sturz zu Boden folgende Verletzungen:
- Bruch des linken Jochbodens (Wangenknochen), der Augenhöhle, des Unteraugenkanals und der linken Kieferhöhle, stellenweise gegeneinander und gegen das Schädelinnere verschoben (sog. dislozierte Tripod Impressionsfraktur)
- Hautunterblutungen, teils mit unterliegender Weichteilgewebsschwellung und teils mit oberflächlichen Hautabschürfungen an der rechten Schläfe, der linken Wange, am linken Augenober- und Unterlid, am linken Augenaussenwinkel, an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, am rechten Oberschenkel und am rechten Knie
- Einblutung der linksseitigen Lederhaut (sog. Hyposhagma)
- Eindellung des Gesichtsmittelschädels links sowie ein vermindertes Berührungsempfinden im Versorgungsgebiet des Unteraugennervs
- Laterale Claviculafraktur (Schlüsselbeinbruch) rechts
- Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Ängsten und subdepressiver Stimmung
Vorab ist festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel, namentlich die diversen Spital- und Arztberichte je für sich aber auch insgesamt schlüssig sind und darauf ohne Weiteres abgestellt werden kann. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern führt hauptsächlich im Auftrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungen durch. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen der Rechtspflege und tragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit bei. Das Gutachten des IRM vom 15. November 2018 (pag. 218 ff.) ist ein Sachverständigen-Gutachten im Sinne von Art. 184 StPO. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung sind die folgenden Erkenntnisse zentral:
Es ergaben sich in der Gesamtschau der Untersuchung keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr von Frau C.________. Die in den Unterlagen beschriebenen Brüche, wie auch die von uns dokumentierten Verletzungen, liessen sich mit einem Schlag gegen das Gesicht und anschliessendem Sturz zu Boden erklären. Es bleibt hier aber zu erwähnen, dass eine Entstehung der Gesichtsbrüche für einen kräftigen Schlag mit der flachen Hand z.B. im Sinne einer einfachen Ohrfeige nicht typisch ist. Darüber hinaus sind deswegen entweder ein sehr kräftiger Schlag mit dem Handballen oder aber auch ein kräftiger Faustschlag zu erwägen. Da die übrigen sturzbedingten Verletzungen am Körper rechtsseitig lokalisiert sind, kommt der Sturz als Ursache für die linksseitig lokalisierten Gesichtsschädelbrüche eher nicht in Betracht.
Hinsichtlich bleibender oder noch entstehender Schäden wie Verlust von Berührungsempfindungen oder Störungen der Augenbeweglichkeit oder der Sehkraft muss der weitere Heilungsverlauf abgewartet werden. Bezüglich der Gesichtsbrüche bleibt anzumerken, dass es bei gegebener Verschiebung von Knochenteilen gegen das Schädelinnere ohne eine operative Versorgung zu einer entsprechenden Asymmetrie des Gesichts hätte kommen können. Es bleibt weiter anzumerken, dass ein Trauma dieses Ausmasses unter den gegebenen Umständen (Alter der Patientin sowie blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinnern und/oder im Gehirn hätte führen können (sog. intrakranielle Blutungen). Diese hätten gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können.
Bei der Privatklägerin wurde am 6. März 2018 eine Dekompression und Stabilisation L4/5 links durchgeführt (vgl. dazu Operationsbericht von PD Dr. med. AI.________ [pag. 245 f.]). Bei den Verlaufskontrollen vom 2. Mai 2018, 22. Juni 2018 und 8. Oktober 2018 (pag. 236 ff.) wurde jeweils eine unveränderte regelrechte Lage der Schrauben L4/5 links festgestellt, wogegen anlässlich der Verlaufskontrolle vom 6. März 2019 ein Schraubenbruch L5 links festgestellt werden musste (pag. 233 ff.). Dass das Ereignis vom 17. Oktober 2018 direktursächlich für den Schraubenbruch war, lässt sich offenbar nicht zweifelsfrei beweisen, wenngleich eine andere Ursache nicht ersichtlich ist: Diesbezüglich führte PD Dr. AI.________ bereits im Bericht vom 6. März 2019 aus, dass die Fraktur der Schraube L5 links wahrscheinlich unfallbedingt sei (pag. 235). Und auch in dem von ihm verfassten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. März 2019 steht geschrieben, dass er davon ausgehe, dass der Sturz zur Fraktur der Schraube L5 links geführt habe (pag. 232). Weiter führte er aus, dass der Schraubenbruch für die Privatklägerin glücklicherweise keine Konsequenzen gehabt habe, da es ihr unverändert gut gehe (pag. 232) bzw. kein relevantes lumboradikuläres Problem bestehe (pag. 235) – auch den aktuellen Arztberichten von Dr. O.________ vom 14. Mai 2021 (pag. 1182 f.) und Dr. P.________ vom 15. Mai 2021 (pag. 1195) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Wesentlich ist alsdann der Bericht des Inselspitals, Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vom 6. November 2019 (pag. 721 f.). Darin ist zum aktuellen Gesundheitszustand respektive Heilungsverlauf Folgendes zu entnehmen: «Wir haben die Patientin insgesamt 1 Jahr nach Operation verlaufskontrolliert. In der letzten Untersuchung vom 02.10.2019 zeigte sich bezüglich der Jochbeinfraktur ein regelrechter Heilungsverlauf. Die Patientin stört sich aber stark an der Gefühlsstörung im Bereich der Oberlippe sowie Wange links, welche auf die Jochbeinfraktur mit Kompression des zweiten Astes des 5. Hirnnerven zurückzuführen ist. Trotz Frakturversorgung und Dekompression der Nerven zeigte sich nach einem Jahr keine wesentliche Erholung dieser Gefühlsstörung. Die Patientin ist diesbezüglich im Alltag deutlich eingeschränkt. Sie merke zum Beispiel nicht wenn ihr die Nase läuft. Ausserdem ist die Situation für sie psychisch sehr belastend. Aus kieferchirurgischer Sicht ist nicht mehr mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen» (pag. 721). Auch wenn dieser Spitalbericht nicht mit einem Gutachten gleichzusetzen ist, sondern als schriftliche Auskunft zu qualifizieren ist, so kommt ihm beweismässig entschieden mehr Gewicht zu als Berichten von behandelnden Therapeuten oder Hausärzten. Nichtsdestotrotz stehen auch die Berichte von Dr. O.________ und Dr. P.________ mit diesem vorerwähnten Gutachten und dem Spitalbericht ohne Widerspruch in Einklang (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dass alsdann die laterale Claviculafraktur rechts (Schlüsselbein) konservativ behandelt worden ist, ergibt sich bereits aus dem IRM Gutachten vom 15. November 2018 (pag. 220). Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern nicht auf den Befund von Dr. O.________ vom 23. September 2019 abgestellt werden könnte, wonach der Schlüsselbeinbruch nicht vollständig ausgeheilt sei und sich eine Pseudoarthrose persistiert habe (pag. 631; ebenfalls bestätigt im aktuellsten Bericht vom 14. Mai 2021 [pag. 1182]). Immerhin basiert dieser Befund einerseits auf einem Röntgen vom 23. November 2018 und andererseits auf einer CT vom 12. Dezember 2018 (pag. 631) – insoweit ist klar von einem nicht subjektiven Befund auszugehen. Und es ist gerichtsnotorisch, dass insbesondere auch bei älteren und alten Leuten, d.h. im fortgeschrittenen Lebensalter, das Risiko einer nicht vollständigen Heilung von Knochenbrüchen besteht und sich daraus Pseudoarthrosen entwickeln können (im Sinne einer Falschgelenkbildung [knöcherne Fehlheilung]). Dass dann Überkopf-Arbeiten schwierig werden oder gar nicht mehr möglich sind, liegt offenkundig auf der Hand. Diese ärztlichen Befunde korrespondieren auch ohne Weiteres mit den nachvollziehbar glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin als Auskunftsperson und ihres Mannes, als Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 845 ff. und 849 ff.). Gemäss den Angaben der Privatklägerin habe sie vor allem im Bereich der Achsel und der linken Gesichtshälfte weiterhin aus dem Vorfall herrührende Beschwerden (pag. 845). Die Nervenbahnen seien zerstört und es sei ein ekliges Gefühl. Sie wisse nicht wie sie es beschreiben müsse. Es sei, wie wenn man beim Zahnarzt eine Spritze bekomme. Es elektrisiere sie, wenn sie darüber fahre. Seit der Operation sei es so (pag. 845 f., Z. 36 ff.). Wenn sie etwas Heisses oder Kaltes trinke, müsse sie aufpassen, da es ihr aufgrund des fehlenden Gefühls runterlaufen könne (pag. 846, Z. 2 ff.). Der Nasenflügel sei ebenfalls gefühllos und die «Schnudernase» laufe unkontrolliert, was sehr unangenehm sei (pag. 846, Z. 4 ff.). Mit der Achsel sei sie bei Überkopfarbeiten eingeschränkt (pag. 846, Z. 8 f.). In Bezug auf die Schraube sei sie beschwerdefrei (pag. 846, Z. 21 f.). Auf Frage, in welcher physischer Verfassung sie sich vor dem Vorfall befand, gab die Privatklägerin an, sie sei gut «zwäg» gewesen und sei auch noch Fahrrad gefahren (pag. 847, Z. 8 ff.). Seit dem Vorfall fahre sie nicht mehr Fahrrad, weil sie die Kraft nicht mehr habe und den Arm nicht lange ausstrecken könne. Sie habe von sich aus beschlossen nicht mehr Fahrrad zu fahren, da sie aufgrund der gebrochenen Schraube Angst bekommen habe. Das mit der Schraube und vor allem die Tatsache, dass sie nicht mehr stürzen dürfe, habe sie stets im Hinterkopf (pag. 847, Z. 25 ff.). Auf diese Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Auswirkungen des Vorfalls auf das tägliche Leben und deren Einschränkungen/Beeinträchtigungen und Schmerzen in der Lebensgestaltung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern «ein unabhängiges und neutrales Gutachten» (so die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 [pag. 1169 ff.]) zu einem nennenswert anderen Befund gekommen wäre, zumal der Zustand der Privatklägerin vor dem traumatischen Ereignis vom 17. Oktober 2018 auch nicht objektiviert und nicht wirklich objektivierbar ist.
Mit der Zivilklage wurden ferner seitens der Privatklägerin diverse Belege eingereicht, die weitere Hinweise in Bezug auf die psychischen und physischen (Langzeit-)Folgen des Vorfalls liefern. So sei die Privatklägerin während zwei Monaten auf die Hilfe der Spitex angewiesen gewesen. Weiter hätte die Privatklägerin 18 Physiotherapie-Termine wahrnehmen müssen und sei sowohl in einer kinesiologischen Behandlung als auch in einer energetischen Körperbehandlung gewesen (pag. 684 f.). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die ärztliche Verordnung für Spitex AJ.________ lediglich bis am 22. Januar 2019 Gültigkeit hatte (pag. 697). Auch der geltend gemachte Mahlzeitendienst (pag. 714 f.; vom 21.10.2018 bis 20.11.2018 nur zehn Lieferungen; 21.11.2018 bis 20.12.2018 nur vier Lieferungen) und die Haarpflege (Coiffeur; 23.10.2018 und 06.11.2018) wurde gemäss den eingereichten Belegen nicht täglich bzw. regelmässig in Anspruch genommen. Im Übrigen befinden sich weder eine detaillierte Verordnung der Spitex noch irgendwelche schriftlichen Unterlagen betreffend Kinesiologie und energetische Behandlung in den Akten. Bezüglich der Physiotherapiesitzungen ist festzuhalten, dass diese gemäss den eingereichten Krankenkassenabrechnungen (kpt; pag. 705 und 707) bis am 1. März 2019 dauerten. Dass die entsprechenden Behandlungen in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2018 standen ist für die Kammer nachvollziehbar, stehen diese doch auch in Einklang mit den ärztlichen Befunden. Dennoch deuten die nur für wenige Monate angeordneten Behandlungen bzw. Unterstützungsangebote (v.a. mit Blick auf die Langzeitfolgen des Vorfalls) darauf hin, dass die Privatklägerin nicht mehr im selben Ausmass auf externe Hilfe angewiesen ist, wie sie es in den ersten Monaten nach dem Vorfall noch war. Zu berücksichtigen ist denn auch das relativ hohe Alter der Privatklägerin, bei der bereits eine deutliche Skoliose (Verkrümmung der Wirbelsäule) diagnostiziert wurde mit relevanten Nebendiagnosen (vgl. Berichte Dr. AI.________, pag. 236, 239, 241, 243). In diesem Zusammenhang wirft insbesondere der Bericht von Dr. O.________ vom 14. Mai 2021 (pag. 1182 f.) Fragen auf (vgl. nachfolgende Ausführungen), wonach er die Privatklägerin vor allem aufgrund gesundheitlicher Probleme behandelte, die nicht mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2018 in Zusammenhang standen.
Aus dem von Dr. O.________ vom 14. Mai 2021 (pag. 1182 f.) verfassten Bericht erhellt, dass seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine weitere Besserung der gesundheitlichen Folgen des Vorfalls festgestellt werden konnte. Er habe die Privatklägerin bis zu seiner Pensionierung am 31. Mai 2020 noch an acht Daten in seiner Sprechstunde behandelt (pag. 1182). Wie bereits erwähnt ist diesbezüglich relativierend anzufügen, dass es dabei mehrheitlich um gesundheitliche Probleme gegangen ist, die nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Tat zusammenhingen. Seit dem 16. Juni 2020 befindet sich die Privatklägerin bei Dr. P.________ in Behandlung. Letztere stellte bei der Privatklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Ängsten und depressiver Stimmung fest. Bezüglich der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung klage die Privatklägerin noch immer über elektrisierende Dysästhesie im Bereich der linken Wange, der linken Nasenhälfte und dem linken Mundwinkel, welche vor allem beim Essen, Reden und Zähneputzen als sehr unangenehm empfunden werde. Zudem habe sie seither eine wässrige Rhinorrhoe aus dem linken Nasenloch. Bezüglich der Claviculafraktur rechts verspüre sie immer noch belastungsunabhängige Schmerzen am rechten Arm und eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Sie habe Schmerzen beim Liegen und erwachse deswegen häufig nachts. Überkopf -Arbeiten mit dem rechten Arm seien seither nicht mehr möglich (pag. 1195). Auf diese jüngsten Feststellungen sowohl von Dr. O.________ als auch von Dr. P.________ kann beweismässig abgestellt werden, korrespondieren diese schliesslich auch mit den von der Privatklägerin gemachten Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. Diesbezüglich ist ferner festzustellen, dass die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über keine eigentlich bleibenden körperlich bedingten Schmerzen berichtet hat. Dabei wird nicht übersehen, dass Dr. O.________ äusserste, dass sie ihre Beschwerden eher bagatellisierte als aggravierte (pag. 1183).
Die aktenkundigen zahlreichen objektiven Beweismittel in Verbindung mit den Aussagen der Privatklägerin und ihres Ehemannes ergeben für die Kammer ein schlüssiges Gesamtbild über die physischen und psychischen Folgen bei der Privatklägerin im Nachgang zum überraschenden, heftigen und ohne Grund erfolgten körperlichen Übergriff des Beschuldigten. Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Privatklägerin, die weder zum Ablauf des Vorfalls noch zum Täter etwas sagen konnte, habe sehr sachlich und überhaupt nichts dramatisierend erzählt (pag. 999, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Täterschaft in der Person des Beschuldigten ist nicht bestritten, wenngleich die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 6. August 2019 auch bezüglich der angeblichen «Identifizierung» des Beschuldigten durch Y.________ und Z.________ die entsprechenden Aussagen aus dem Recht zu weisen beantragt hat (pag. 561). Gemäss Anzeigerapport vom 21. November 2018 (pag. 166) sowie den Protokollen der Einvernahmen vom 29. Oktober 2018 (pag. 184) und 23. Oktober 2018 (pag. 181) machten beide Auskunftspersonen unmittelbar nach der Tat der Polizei gegenüber Angaben zum Signalement, worauf ihnen seitens der Polizei ein aktuelles Foto vom Beschuldigten gezeigt worden war. Um was für ein Foto es sich dabei gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Mutmasslich war es das gleiche Foto (pag. 100), das bereits H.________ vorgelegt worden war; möglich wäre auch, dass es sich um eines der am 13. August 2018 von L.________ aufgenommenen Fotos gehandelt hat (pag. 728 f.; die Polizei der Wache M.________ war offenkundig schon im Besitz dieser zwei Fotos). Ebenso wenig ist das am Tatort von den beiden Auskunftspersonen angegebene Signalement aktenkundig, das Pol AK.________ getrennt erhoben hat (pag. 163, 579). Nichtsdestotrotz kann weder von einer Täuschungshandlung ausgegangen werden noch gibt es sonst Hinweise auf ein seitens der Polizei unrechtmässiges Vorgehen. Im Übrigen war allein aufgrund der in den Monaten zuvor gleichartig gelagerten Vorfälle in M.________ für die örtliche Polizei der Verdacht mehr als nur auf der Hand liegend, dass der Beschuldigte auch für diesen körperlichen Übergriff dringendst verdächtigt wird.
Zum eigentlichen Tatgeschehen kann ohne Weiteres insbesondere auf die sehr glaubhaften Aussagen der damals nur wenige Meter hinter dem Beschuldigten gehenden Z.________ sowie die Ausführungen von Y.________, der mit seiner Frau/der Privatklägerin in die entgegengesetzte Richtung ging und den Beschuldigten kreuzen wollte. Auch wenn der körperliche Übergriff für alle aus dem Nichts und völlig überraschend geschah, so war aufgrund der Tageszeit und der unmittelbaren Nähe zum Geschehen die Beobachtungssituation ausserordentlich gut. Und so imponieren die Aussagen als widerspruchsfrei, konstant, stimmig-sachlich, differenziert und detailliert, ohne Aggravierungen, mithin nachvollziehbar stringent und sehr glaubhaft. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn mit «du Schwarzer» provoziert habe und er sie bloss geschubst habe, als klare Schutzbehauptungen abgetan werden. Eine entsprechende Äusserung, wofür ja nicht der geringste Anlass bestanden hat, hätte den beiden Auskunftspersonen aufgefallen sein müssen, äusserten doch sowohl Y.________ als auch Z.________ ausdrücklich, dass dem Schlag kein Wortgefecht/Wortwechsel vorausgegangen sei (pag. 180 und 183). Ferner erfolgt ein Schubser in aller Regel nicht gegen den Kopf, ohnehin ist ein blosser Schubser mit den Ausführungen des IRM betreffend Heftigkeit des Einwirkens nicht vereinbar. Schliesslich ist auf die auffälligen Parallelen zu den übrigen Fällen hinzuweisen, in denen der Beschuldigte mit der flachen Hand oder der Faust zugeschlagen hat (vgl. hierzu das Video betreffend den Vorfall z.N. von I.________). Im Übrigen deckt sich die Wertung der geltend gemachten Provokation als Schutzbehauptung mit dem Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 der PUK Zürich/Rheinau (pag. 2000), wonach der Beschuldigte im Rahmen der schizophrenen Erkrankung eine wahnhafte Verzerrung der Realität zeige, wobei er sich immer wieder ungerecht behandelt fühle und diese vermeintliche Ungerechtigkeit im Sinne von rassistischen Angriffen auf seine Person interpretiere.
Damit ist letztlich unmissverständlich klar festzustellen, dass beweiswürdigend der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I.6 (mit Ausnahme der nicht restlos klärbaren Ursache für den Bruch der Schraube L5 links) erstellt ist. Ob mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht der Privatklägerin eingewirkt worden ist, kann letztlich offen bleiben; so oder anders war es seitens des Beschuldigten ein derart heftiges Einwirken, dass dadurch die linksseitig lokalisierten Gesichtsschädelbrüche verursacht worden sind und die Privatklägerin ohne Möglichkeit, den Fall irgendwie aufzufangen oder abzufedern, auf den Boden gestürzt bzw. aufgeprallt ist.
15.7 Rechtliche Würdigung der Kammer
15.7.1 Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale
Vorab kann bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen betreffend den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Versuch (Art. 22 StGB) auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1003 ff., S. 58 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Al. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Al. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Al. 3).
Die Lebensgefahr (Al. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Dauer der Lebensgefahr ist sodann nicht weiter von Bedeutung. Es genügt auch eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 122 StGB).
Als wichtige Organe (Al. 2, erstes Fallbeispiel) gelten u.a. die Augen, wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden. Als wichtige Glieder (Al. 2, erstes Fallbeispiel) gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Auch wenn ein wichtiges Organ beeinträchtigt wird, liegt nicht schon per se eine schwere Körperverletzung vor. Das ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Organ oder Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird, wenn es also verloren oder in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 122 StGB).
Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn der Täter einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Als bleibende Nachteile (Al. 2, zweites Fallbeispiel) sind nur dauernde, irreversible gleichzeitig schwere Beeinträchtigungen der Gesundheit zu qualifizieren (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 122 StGB).
Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Al. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen den in Al. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nichtgenannt werden, so zum Beispiel im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollendeten oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen. So zum Beispiel in BGE 101 IV 382: Schädelbruch verbunden mit teilweisem Gehörverlust und Ohrensausen sowie verschiedene Schnittwunden im Gesicht, deren Heilung nicht gesichert war oder ebenso in BGE 121 IV 209, wo ein offener Bruch des Armes mehrere chirurgische Eingriffe und mehrere Monate Spitalaufenthalt erforderte. Zudem blieben grosse Narben zurück und die Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens acht Monate. Eine dauernde Invalidität war zu befürchten, weil eine bleibende Lähmung nicht auszuschliessen war. Weiter kann ein Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 20. Mai 1968 bezüglich einer Trümmerfraktur im Bereich des Fussgelenks angefügt werden, die zwei Operationen erforderte und während 17 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und bei ungewisser weiterer Prognose eine Invalidität von 20% bewirkte (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 122 StGB).
Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, dem Betroffenen aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als er Hobbies nicht mehr ausüben kann. So in BGE 105 IV 179, wo ein 69-jähriger Mann eine Schenkelhalsfraktur erlitt, woraufhin ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden musste. Das Krankenlager dauerte sieben Monate. Noch acht Monate nach dem Unfall ging er am Stock, war behindert beim Treppensteigen und konnte seinem Hobby, dem Fischen, nicht mehr nachgehen (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 22 zu Art. 122 StGB).
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (Roth/Berkemeier, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Trechsel/ Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3).
15.7.2 Subsumtion
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kann betreffend die durch die Privatklägerin erlittenen Verletzungen auf die diversen der Kammer vorliegenden Spital- und Arztberichte sowie die damit in Einklang stehenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Wie bereits erwähnt erlitt die Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und den anschliessenden Sturz zu Boden einen Bruch des linken Jochbodens (Wangenknochen), der Augenhöhle, des Unteraugenkanals und der linken Kieferhöhle, stellenweise gegeneinander und gegen das Schädelinnere verschoben (sog. dislozierte Tripod Impressionsfraktur), Hautunterblutungen, teils mit unterliegender Weichteilgewebsschwellung und teils mit oberflächlichen Hautabschürfungen an der rechten Schläfe, der linken Wange, am linken Augenober- und Unterlid, am linken Augenaussenwinkel, an der rechten Schulter, am rechten Ellenbogen, am rechten Oberschenkel und am rechten Knie. Im Weiteren wurden eine Einblutung der linksseitigen Lederhaut (sog. Hyposhagma), eine Eindellung des Gesichtsmittelschädels links, ein vermindertes Berührungsempfinden im Versorgungsgebiet des Unteraugennervs sowie eine Laterale Claviculafraktur (Schlüsselbeinbruch) rechts festgestellt. Ferner leidet die Privatklägerin bis heute an einer Belastungsstörung mit Schlafstörungen, Ängsten und subdepressiver Stimmung.
Die erlittenen Verletzungen erforderten einen Spitalaufenthalt von rund vier Tagen (pag. 220) sowie diversen Nachkontrollen im Inselspital sowie beim Hausarzt der Privatklägerin. Ferner waren mehrere kinesiologische Sitzungen sowie 18 Physiotherapie-Behandlungen innert eines Zeitraums von zwei Monaten nötig (pag. 438 und 705 ff.). Gemäss den eingereichten Belegen war die Privatklägerin zudem während zwei Monaten auf die Spitex (pag. 697) sowie auf einen Mahlzeitendienst (pag. 714 f.) angewiesen.
Zum weiteren Verlauf der Verletzungen bzw. deren Heilung lässt sich festhalten, dass die Jochbeinfraktur am 18. Oktober 2019 in einer Vollnarkose operativ versorgt werden musste. Gleichzeitig wurde der Augenboden mit einem Interponat rekonstruiert (pag. 721). Seither hat die Privatklägerin Missempfindungen im Gesicht, die nicht verschwunden sind (pag. 631; pag. 1182). Dem Bericht der Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Inselspitals ist zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin an einer Gefühlsstörung im Bereich der Oberlippe sowie Wange links, welche sich auch nach einem Jahr nicht wesentlich erholt habe, störe. Sie sei diesbezüglich im Alltag deutlich eingeschränkt und merke zum Beispiel nicht, wenn ihr die Nase laufe. Ausserdem sei die Situation für sie psychisch sehr belastend. Mit einer wesentlichen Besserung sei aus kieferchirurgischer Sicht nicht mehr zu rechnen (pag. 721). Die Claviculafraktur musste nach initialer Ruhigstellung mittels Gilchrist-Verband operativ versorgt werden (pag. 721), wobei die Fraktur nicht vollständig ausheilte und eine Pseudoarthrose persistiert (pag. 631). Die Beweglichkeit der rechten Schulter ist eingeschränkt und vor allem Überkopf-Arbeiten, z.B. Wäsche aufhängen, bereiten der Privatklägerin Schwierigkeiten (pag. 631).
Gemäss IRM-Gutachten vom 15. November 2018 führten die aus dem Vorfall stammenden Brüche und anderweitigen Verletzungen nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für die Privatklägerin (vgl. pag. 224), womit der objektive Tatbestand von Art. 122 Al. 1 StGB nicht erfüllt ist. Auch gravierende bleibende Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe oder Glieder sind bei der Privatklägerin nicht vorhanden (vgl. Art. 122 Al. 2 StGB). Zwar ist die Privatklägerin bezüglich ihres Arms insbesondere bei Überkopf-Arbeiten als Folge des Angriffs eingeschränkt, eine gänzliche Unbrauchbarkeit des Arms liegt allerdings nicht vor. Ferner ist keine Entstellung des Gesichts eingetreten und auch die wässrige Rhinorroe – welche lästig und mitunter auch peinlich, aber ohne Schmerzen ist – reicht für sich alleine nicht, um eine bleibende Schädigung eines Organs oder Glieds zu begründen. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wonach weder die Tatbestandsvariante von Al. 1 noch diejenige von Al. 2 von Art. 122 StGB erfüllt ist; namentlich erfüllt jede einzelne Verletzung, die die Privatklägerin als Folge des Einwirkens auf den Kopf (bzw. als Sturzverletzung) erlitten hat, nicht das eine oder andere Tatbestandselement von Al. 2 von Art. 122 StGB. Fraglich ist letztlich, ob bei einer Gesamtbetrachtung unter Einbezug der gesamten Umstände eine «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen und geistigen Gesundheit» im Sinne von Art. 122 Al. 3 StGB vorliegt.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beispiele (Ziff. 15.7.1. hiervor) wie auch die Konkretisierung nach der Generalklausel, wenn es um die Abgrenzung geht, wenig Greifbares vermitteln. Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist damit oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; das Bundesgericht weicht deshalb in Grenzfällen nur mit einer gewissen Zurückhaltung von der Auffassung der Vorinstanz ab. Aber auch für die erstinstanzlichen Gerichte ist Zurückhaltung geboten. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung sehr hoch. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht eine (die hohe Strafe rechtfertigende) Lebensgefahr vorliegt (Al. 1), auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben. Namentlich folgende Gesichtspunkte haben die Kammer zum Schluss kommen lassen, dass (noch) nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Al. 3 vorliegt:
Der Übergriff auf die Privatklägerin führte nicht zu einem langen Spitalaufenthalt (rund vier Tage) und auch ein Aufenthalt in einer Reha-Klinik war offenbar nicht nötig. Die Privatklägerin machte ferner geltend ihr Hobby, das Fahrradfahren, seit dem Vorfall nicht mehr ausüben zu können. In Anbetracht ihres doch schon hohen Alters und der bereits vorbestehenden deutlichen Skoliose (Verkrümmung der Wirbelsäule) mit relevanten Nebendiagnosen (vgl. Ziff 15.6 hiervor; pag. 236, 239, 241, 243) stellt sich die Frage, inwieweit diese Einschränkung für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung überhaupt berücksichtigt werden kann. Schliesslich räumte die Privatklägerin selbst ein, das Fahrradfahren aus eigenem Antrieb – mit Blick auf den Bruch der Schraube (und aus Angst) – aufgegeben zu haben. Da die Kausalität bezüglich der Fraktur der Schraube L5 links (noch) nicht zweifelsfrei zu bejahen ist, kommt dem Verlust des Hobbies vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Bezüglich des Grads und der Dauer der Invalidität ist der Bericht von Dr. O.________ zu erwähnen, in welchem dieser angab, die Privatklägerin bis zu seiner Pensionierung acht Mal behandelt zu haben, wobei es mehrheitlich um Probleme gegangen sei, die nicht mit der Straftat in Zusammenhang standen. Die Privatklägerin ist zwar unbestrittenermassen bis heute und insbesondere bei Überkopf-Arbeiten auf externe Hilfe angewiesen. Dennoch deutet einerseits der nur sporadisch bzw. nicht regelmässig (und ohnehin nur bis Ende 2018) in Anspruch genommenen Mahlzeitendienst sowie andererseits der nur zweifache Coiffeurbesuch darauf hin, dass die Privatklägerin ihre Selbständigkeit in gewisser Hinsicht nach wenigen Monaten zumindest teilweise zurückerlangen konnte, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Privatklägerin weiterhin durch ihren Ehemann unterstützt wird.
Ferner hat die Privatklägerin (bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) über keine bleibenden körperlich bedingten Schmerzen berichtet. So sind die von Dr. P.________ beschriebenen elektrisierenden Dysästhesien für die Privatklägerin zwar unangenehm und auch die wässrige Rhinorrhoe aus dem linken Nasenloch ist lästig und mitunter auch peinlich. Insgesamt ist die Privatklägerin aber grösstenteils beschwerdefrei.
Zusammenfassend kommt die Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zum Schluss, dass auch trotz der nicht zu bagatellisierenden psychischen Folgen die festgestellten und erlittenen Beeinträchtigungen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Al. 3 StGB darstellen. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 122 Al. 3 ebenfalls nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat.
In subjektiver Hinsicht kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag 1006 f., S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zum Vorsatz ist zu sagen, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte wildfremde Menschen auf offener Strasse massiv mit der Hand ins Gesicht schlug. Dabei hat er z.B. bei I.________ und auch bei J.________ feststellen können, dass die von ihm attackierten Leute bei einem kräftigen Schlag ins Gesicht das Gleichgewicht verlieren und straucheln bzw. umfallen, selbst wenn diese noch nicht so alt sind. Dass es sich bei C.________ schon im Tatzeitpunkt um eine betagte Frau handelte, kann ihm nicht entgangen sein, selbst wenn sie für ihr Alter noch ziemlich rüstig war. Dass ältere Menschen, die auf die 80 Jahre zugehen, in ihren Reaktionen wesentlich langsamer sind, rascher das Gleichgewicht verlieren und sich namentlich auch bei Stürzen erheblich verletzen können, das ist Allgemeinwissen, das auch dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Der Beschuldigte hat C.________ nicht einfach «nur» eine kleine Ohrfeige verpasst, sondern er hat ihr – das sagen beide Zeugen und es geht auch aus den Verletzungsbildern sowie der Einschätzung des IRM-Gutachtens hervor – einen sehr heftigen Schlag ins Gesicht versetzt. Dass ein solcher Schlag bei einer älteren Dame letztlich zu massiven Verletzungen führen kann, das war für A.________ absolut vorhersehbar, damit musste er rechnen.
Fraglich ist aber, ob er das wirklich gewollt hat. Die genauen Motive sind dem Gericht nicht bekannt. Den Schlag wollte er sicher, auch genau in der Heftigkeit, in der er ihn ausführte. Ob er C.________ aber damit wirklich schwer verletzen wollte, das lässt sich nicht eindeutig beurteilen. Aufgrund der Heftigkeit seines Schlags und des Wissens um die zu erwartenden Folgen ist aber davon auszugehen, dass er die Folgen zumindest in Kauf nahm. Es wird deshalb von Eventualvorsatz ausgegangen.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen. Es handelte sich seitens des Beschuldigten um ein derart heftiges Einwirken, dass dadurch die linksseitig lokalisierten Gesichtsschädelbrüche verursacht worden sind und die Privatklägerin ohne Möglichkeit, den Fall irgendwie aufzufangen oder abzufedern, auf den Boden gestürzt bzw. aufgeprallt ist. Es bestand bei diesem Vorgehen des Beschuldigten die grosse Gefahr einer schwerwiegenden bleibenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Privatklägerin. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. So sind etwa Blutungen im Schädelinnern, der Verlust eines Auges bzw. der Sehkraft oder eine bleibende Entstellung des Gesichts denkbar. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im IRM-Gutachten (pag. 224) hinzuweisen, wonach es bei gegebener Verschiebung von Knochenteilen gegen das Schädelinnere ohne eine operative Versorgung zu einer entsprechenden Asymmetrie des Gesichts hätte kommen können. Ein Trauma dieses Ausmasses hätte unter Umständen (Alter der Patientin sowie blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinnern und/oder Gehirn (sog. intrakranielle Blutungen) führen können. Diese hätten gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können.
Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner bereits gemachten Erfahrungen in der Vergangenheit, namentlich wegen des Vorfalls vom 28. August 2012 z.N. von T.________. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach man der Privatklägerin ihr Alter nicht angesehen habe, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und vorliegend unbeachtlich. Alleine die von der Privatklägerin am 17. Oktober 2018 aufgenommenen Fotos zeigen ihr Alter deutlich auf, sodass der Beschuldigte nicht hätte davon ausgehen können, dass sie deutlich jünger sei.
Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht. Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Auf der Willensseite muss sich dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Der Beschuldigte wirkte derart heftig auf die Privatklägerin ein, dass diese durch die Wucht des Schlags zu Boden fiel. In Anbetracht des Alters der Privatklägerin wusste der Beschuldigte damit, dass er sie schwerwiegend verletzen könnte. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann bzw. der Beschuldigte nicht darauf vertrauen konnte, dass der Privatklägerin nichts Schlimmes passiert. Wer so vorgeht wie der Beschuldigte (heftige Einwirkung mit der flachen Hand oder Faust gegen den Kopf einer über 80-jährigen Frau), muss – wie die Vorinstanz zu Recht folgerte – den Taterfolg einer schweren Körperverletzung zwingend in Kauf nehmen. Und dies zweifelsohne sowohl in Bezug auf Al. 1 (Lebensgefahr) als auch nach Al. 2 (Entstellung, gravierende bleibende Schäden oder Funktionseinschränkungen wichtiger Organe oder Glieder) von Art. 122 StGB. Schliesslich hätte auch aufgrund des Alters der Privatklägerin gesamthaft eine schwere Körperverletzung im Sinne von Aline 3 eintreten können. Insgesamt handelte der Beschuldigte damit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind auch hier nicht ersichtlich und wurden zu Recht nicht geltend gemacht. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Einwirkungen des Beschuldigten auch dann als in keiner Weise gerechtfertigt einzustufen gewesen wären, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten im Vorfeld verbal provoziert hätte, wovon vorliegend aber ohnehin nicht auszugehen ist.
Der Beschuldigte ist damit – in Abänderung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu erklären.
III. Strafzumessung
16. Allgemeines zur Strafzumessung
Einleitend kann auf die zutreffenden, wenn auch knapp gehaltenen, allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (pag. 1008 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz ist auch richtigerweise von der (versuchten) schweren Körperverletzung als schwerstes Delikt mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (Art. 122 StGB). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird. Vielmehr ist dieser nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der «lex mitior» nicht stellt, denn die vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte allesamt nach Inkrafttreten der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts. Und schliesslich begründete die Vorinstanz zutreffend, weshalb in concreto für die übrigen Delikte (soweit es sich um Vergehen handelt) aus namentlich spezialpräventiven Gründen sowie der finanziellen Situation des Beschuldigten (mutmassliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Geldstrafe unangemessen ist und stattdessen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, womit dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (pag. 1011 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17. Einsatzstrafe: Versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin (Anklageschrift Ziff. I.6) – Tatkomponenten
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen ganz markanten Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert zu verantworten hat. Aus dem Nichts heraus, ohne jedwelche Provokation und mithin aus nichtigem Anlass, verpasste der Beschuldigte im belebten Bahnhofbereich am helllichten Tag Mitte Vormittag eines Mittwochs der damals gut 81-jährigen, rüstigen und aktiven Privatklägerin, die mit ihrem Mann zusammen zu Fuss zum Einkauf unterwegs war, einen sehr kräftigen Schlag mit dem Handballen oder einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht. Dies verursachte bei der Privatklägerin einen verschobenen Mehrfachbruch des linksseitigen Jochbogens, der linksseitigen äusseren Augenhöhlenwand, des linksseitigen Augenhöhlenbodens sowie der Seiten- und Vorderwand der linksseitigen Kieferhöhe (sog. dislozierte Tripod Impressionsfraktur) mit Beteiligung des Unteraugenkanals (Canalis infraorbitalis) und des darin verlaufenden Unteraugennervs (Nervus infraorbitralis; verantwortlich für die sensible Versorgung der Gesichtshaut zwischen Unterlid und Oberlippe, der Zähne des Oberkiefers sowie der Kieferhöhle) sowie mit konsekutivem Bluteintritt in die Kieferhöhle (sog. Hämatosinus maxillaris). Durch diesen Schlag, der ohne Vorwarnung ausgeführt worden war und gegen den die Privatklägerin nicht die geringste Abwehr- oder Ausweichchance hatte, verlor die Privatklägerin das Gleichgewicht, stürzte und schlug mit dem Kopf und der rechten Körperseite auf dem Asphalt auf. Daraus resultierte u.a. die Clavikulafraktur rechts, die konservativ behandelt wurde, aber dann zu einer Pseudarthrose führte. Via Klinik Sonnenhof gelangte die Privatklägerin ins Inselspital auf die Universitätsklinik für Schädel-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Dort wurde am Folgetag die Jochbeinfraktur in einer Vollnarkose operativ versorgt und gleichzeitig der Augenboden mit einem Interponat rekonstruiert. Am 21. Oktober 2018, vier Tage nach dem Vorfall, wurde die Privatklägerin aus dem Spital entlassen. Es folgte eine Zeit der Rekonvaleszenz, in der die Privatklägerin auf Hilfe der Spitex angewiesen war und den Mahlzeitendienst in Anspruch nehmen musste, 18 Physiotherapie-Sitzungen absolvierte und sich sowohl in kinesiologische Behandlung als auch energetische Körperbehandlung begab. Nichtsdestotrotz persistierten die Beschwerden und Einschränkungen, namentlich indem Arbeiten über Kopf Schwierigkeiten bereiten. All dies führte zu ganz erheblichen Aktivitätseinschränkungen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen die psychischen Folgen für die Privatklägerin. Glücklicherweise führte die körperliche Attacke zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr. Es hätte indes bei gegebener Verschiebung von Knochenteilen gegen das Schädelinnere ohne eine operative Versorgung zu einer entsprechenden Asymmetrie des Gesichts kommen können. Ausserdem hätte ein Trauma dieses Ausmasses unter den gegebenen Umständen (Alter der Privatklägerin, blutverdünnende Medikamente) zu Blutungen im Schädelinneren und/oder Gehirn führen können (intrakranielle Blutungen), die gegebenenfalls bleibende neurologische Schäden oder schlimmstenfalls eine akut lebensgefährliche, zentrale Beeinträchtigung bzw. den Tod nach sich ziehen können. In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mit Blick auf den weiten Strafrahmen jedenfalls als mittelschwer im unteren Bereich. Nach Ansicht der Kammer sind die von der Vorinstanz festgesetzten 40 Monate für eine vollendete Körperverletzung (auszugehen ist vom vollendeten Delikt; vgl. Ziff. 16 hiervor) zu tief. Insgesamt erscheint für das objektive Tatverschulden eine Strafe von 48 Monaten angemessen.
Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist vorab der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd im Umfang von vier Monaten zu berücksichtigen: Auch wenn sich ein direkter Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung dem Beschuldigten nicht nachweisen lässt, so musste dem Beschuldigten aufgrund der seinerzeitigen Verurteilung wegen des Vorfalls vom 28. August 2012 z.N. von T.________ mehr als nur klar sein, was für Auswirkungen ein Einwirken auf den Kopf haben kann, zumal damals das Einwirken mittels Kopfstoss (sog. «Schwedenkuss») einem Faustschlag an den Kopf gegenüber thematisiert worden ist (vgl. Artikel „Forensische Beurteilung des Kopfstosses“ in: „Rechtsmedizin 2012“, Heft 3, S. 157 ff.).
Zu berücksichtigen ist alsdann die verminderte Schuldfähigkeit: Gemäss dem nachvollziehbar-schlüssigen Gutachten von Dr. F.________ vom 12. April 2019 ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer etwa mittelgradig (bis allenfalls maximal hochgradig) reduzierten Steuerungsfähigkeit für die zu beurteilenden Tatzeiträume auszugehen (pag. 400). Das führt zu einer Verminderung des mittelschweren Verschuldens (im unteren Bereich) zu einem leichten Verschulden. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 19 Monaten.
Nunmehr ist noch der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafzumessungsfaktor zu berücksichtigen: Der Erfolg einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Al. 1 und 2 StGB ist glücklicherweise nicht eingetreten, wenngleich im Sinne der Generalklausel eine schwere Körperverletzung knapp nicht gegeben ist. Eine Strafminderung im Bereich von lediglich zwei Monaten erscheint hierfür ausreichend.
Damit resultiert im Ergebnis aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 17 Monaten.
18. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche
18.1 Vorbemerkungen
Zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS).
18.2 Einfache Körperverletzung z.N. H.________ (Anklageschrift Ziff. I.1)
18.2.1 VRBS-Richtlinien
Die VBRS-Richtlinien gehen von folgendem Referenzsachverhalt aus
(VBRS-Richtlinien, S. 45): Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit. In Bezug
auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für die einfache Körperverletzung 60 Strafeinheiten vor.
18.2.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit)
Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Der Beschuldigte schlug H.________ – ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass – mit der Faust gegen die rechte Backe, wodurch Letzterer Nasenbluten erlitt und eine Nacht im Spital verbringen musste. Im Weiteren erlitt H.________ als Folge des Vorfalls länger andauernde und nicht zu vernachlässigende psychische Beeinträchtigungen. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt ist deshalb eine Erhöhung der Strafe angezeigt, wobei der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist noch immer von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 90 Strafeinheiten (bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 45 Tagen bzw. 1.5 Monaten Freiheitsstrafe.
18.2.3 Asperation
Von den hiervon erwähnten 45 Tagen Freiheitsstrafe sind 30 Tage zu asperieren.
18.3 Einfache Körperverletzung z.N. I.________ (Anklageschrift Ziff. I.2)
18.3.1 VRBS-Richtlinien
Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe sowie den Referenz-sachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 18.2.1 hiervor verwiesen werden.
18.3.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit)
Der Beschuldigte schlug I.________ mit der Faust mit voller Wucht gegen den Kopf, wodurch dieser eine «Contusio capitis» (Schädellprellung, mithin noch keine Hirnerschütterung) sowie eine leichte Druckdolenz paravertebral über der Nackenmuskulatur und ein Hämatom am Hinterkopf links erlitt. Hinzu traten die psychischen Nachwirkungen (Misstrauen und Angst). Auch in diesem Fall erfolgte der Angriff ohne Vorwarnung und aus nichtigem Anlass. Vor allem im Vergleich zu Ziff. I.1 der Anklageschrift (Vorfall z.N. H.________) sind die psychischen Folgen des Angriffs weniger schwerwiegend. Mit Blick auf den Referenzsachverhalt rechtfertigt sich wiederum eine – zwar etwas weniger starke – Erhöhung der Strafe, wobei der Eventualvorsatz leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist noch immer von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 75 Strafeinheiten (bzw. 2.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 35 Tagen bzw. gut einem Monat Freiheitsstrafe.
18.3.3 Asperation
Von den hiervon erwähnten 35 Tagen Freiheitsstrafe sind 25 Tage zu asperieren.
18.4 Versuchte einfache Körperverletzung z.N. J.________ (Anklageschrift Ziff. I.3)
18.4.1 VRBS-Richtlinien
Betreffend der in den VBRS-Richtlinien empfohlenen Strafe sowie den Referenz-sachverhalt, kann auf die Ausführungen in Ziff. 18.2.1 hiervor verwiesen werden.
18.4.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs)
Der Beschuldigte schlug J.________ mit voller Wucht mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden fiel und kurz bewusstlos wurde bzw. benommen auf dem Boden verharrte. J.________ erlitt geringfügige Verletzungen (Schürfungen an der Nase, an den Ellenbogen und eine Rötung im Gesicht [vgl. pag. 132, 653]). Zwar begab er sich nach dem Vorfall gemäss eigenen Angaben in hausärztliche Behandlung, indes waren weder eine Nachkontrolle noch die Einnahme von Medikamenten nötig (pag. 655). Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist von einem leicht erhöhten Tatverschulden auszugehen, welches in Relation zum weiten Strafrahmen aber noch immer leicht wiegt. Eine Strafe von 75 Strafeinheiten (bzw. 2.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen.
Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium, da der tatbestandsmässige Erfolg der einfachen Körperverletzung nicht eingetreten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung von 75 auf 60 Tage Freiheitsstrafe
Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von 30 Tagen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe.
18.4.3 Asperation
Von den hiervon erwähnten 30 Tagen Freiheitsstrafe sind 20 Tage zu asperieren.
18.5 Sachbeschädigung z.N. J.________ (Anklageschrift Ziff. I.3)
18.5.1 VRBS-Richtlinien
Die VBRS-Richtlinien gehen von folgendem Referenzsachverhalt aus
(VBRS-Richtlinien, S. 47): Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00. In Bezug
auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für die einfache Körperverletzung 15 Strafeinheiten vor.
18.5.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit)
Der Beschuldigte beschädigte die Sonnenbrille von J.________, indem er vorsätzlich auf diese trat. Die Kosten für die Beschaffung der Sonnenbrille beliefen sich am 26. Mai 2018 auf CHF 318.00 (pag. 133); entsprechend war die Sonnenbrille zum Tatzeitpunkt noch praktisch neuwertig. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten (bzw. 0.5 Monaten Freiheitsstrafe) erscheint der Kammer als angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt letztlich unter dem Titel der objektiven und subjektiven Tatschwere zu einer schuldangemessenen Strafe von sieben Tagen bzw. einer Woche Freiheitsstrafe.
18.5.3 Asperation
Von den hiervon erwähnten sieben Tagen Freiheitsstrafe sind fünf Tage zu asperieren.
18.6 Drohung z.N. K.________ (Anklageschrift Ziff. I.5)
18.6.1 VRBS-Richtlinien
Die VBRS-Richtlinien gehen von folgendem Referenzsachverhalt aus
(VBRS-Richtlinien, S. 49): In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. In Bezug
auf diesen Referenzsachverhalt sehen die Richtlinien für die einfache Körperverletzung 60 Strafeinheiten vor.
18.6.2 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit)
Der Beschuldigte bedrohte K.________ mit den Worten «i verprügle di! I schla di ab». Mit Blick auf den Referenzsachverhalt und insbesondere des weiten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten (bzw. einem Monat Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Täters angemessen. Der verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Ausführungen in Ziff. 17 hiervor) ist im Rahmen von ½ Rechnung zu tragen. Dies führt zu einer schuldangemessenen Strafe von 15 Tagen bzw. 0.5 Monaten Freiheitsstrafe.
18.6.3 Asperation
Von den hiervon erwähnten 15 Tagen Freiheitsstrafe sind zehn Tage zu asperieren.
18.7 Fazit Asperation
Die Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin ist somit aufgrund der weiteren Vergehen wegen einfacher Körperverletzung z.N. H.________ um 30 Tage, einfacher Körperverletzung z.N. I.________ um 25 Tage, versuchter einfacher Körperverletzung z.N. J.________ um 20 Tage, Sachbeschädigung z.N. J.________ um fünf Tage und Drohung z.N. K.________ um zehn Tage zu erhöhen.
Zur Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sind damit 90 Tage (bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe) zu asperieren, was einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
19. Täterkomponenten
19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Bezüglich Vorleben und persönliche Verhältnisse (inkl. Vorstrafen) kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1013 ff., S. 68 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. zusammenfassend kann auf die tabellarische Übersicht in Ziff. 8.1 hiervor hingewiesen werden. Die zuletzt im Gutachten vom 12. April 2019 diagnostizierten Störungen (Schizophrene Grunderkrankung; kombinierte Persönlichkeitsstörung; leichte Intelligenzminderung; schädlicher Gebrauch von Drogen (pag. 399 f.) wurden bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt und dürfen nicht ein zweites Mal zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot).
19.2 Vorstrafen
Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich alle Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4).
Ins Gewicht fällt insbesondere die einschlägige Vorstrafe vom 26. Februar 2014 wegen u.a. einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen) und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Überdies wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten am 30. August 2018 eröffnet (pag. 2 f.; allerdings wurde der Beschuldigte bereits am 20. Juli 2018 [pag. 140 ff.] sowie am 14. August 2018 als beschuldigte Person polizeilich einvernommen [pag. 101 ff., 123 ff., 158 ff.]), d.h. insbesondere der körperliche Übergriff auf die Privatklägerin ereignete sich nachher, nämlich am 17. Oktober 2018. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 18. April 2018 aus der Massnahme nach Art. 61 StGB entlassen wurde bzw. den Arxhof verlassen konnte, mithin dauerte es gerade mal rund fünf Wochen, bis der Beschuldigte erneut mit körperlichen Übergriffen auf unbekannte Drittpersonen begonnen hat.
19.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
An einem echten Geständnis, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre, fehlt es ebenso wie weder echte Einsicht noch Reue auszumachen sind. Hinzu kommt das nicht unproblematische Verhalten während der Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bzw. vor allem während des Aufenthalts auf der Sicherheitsabteilung. Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zutreffend dargelegt. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1016 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen.
Am 6. September 2020 berichtete eine Mitarbeiterin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Rheinau), Klinik für Forensische Psychiatrie (Sicherheitsstation), dass es am besagten Tag zwischen dem Beschuldigten und einem Mitpatienten zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Raucherraum gekommen sei. Der Beschuldigte habe den Mitpatienten, der ihn mehrfach durch rassistische Äusserungen provoziert habe, mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, wobei keine behandlungsbedürftigen Verletzungen beim Mitpatienten aufgetreten sind (pag. 1065 VA BVD).
Am 3. Februar 2021 kam es erneut zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Raucherraum der Sicherheitsstation zwischen dem Beschuldigten und einem Mitpatienten. Der Beschuldigte habe den Mitpatienten ohne erkennbaren Grund mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Der Mitpatient sei mit dem Gesicht gegen die Wand gestossen und habe eine leichte Schürfwunde an der rechten Stirn erlitten (pag. 1262 VA BVD).
Das problematische Verhalten des Beschuldigten während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bzw. vor allem während des Aufenthalts auf der Sicherheitsabteilung wirkt sich im Ergebnis straferhöhend aus.
19.4 Strafempfindlichkeit
Die Kammer geht – anders als die Vorinstanz (pag. 1018, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von einer unterdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus. Der Beschuldigte liess sich trotz seiner Vorstrafen und nur fünf Wochen nach seiner Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB nicht davon abhalten, erneut auf gleiche Weise deliktisch tätig zu werden und damit das Risiko eines weiteren Freiheitsentzuges einzugehen.
19.5 Fazit Täterkomponenten
Alles in allem haben sich die Täterkomponenten markant straferhöhend auszuwirken. Eine Straferhöhung im Bereich von jedenfalls mehr als zwei Monaten Freiheitsstrafe wäre nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres angemessen. Indes hat die Kammer das Verschlechterungsverbot (vgl. Ziff. 5 hiervor) zu beachten, so dass letztlich die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestätigen ist.
20. Bedingter Strafvollzug
Bereits erstinstanzlich wurde seitens der Verteidigung für den Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten beantragt (pag. 909). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der Aufhebung der Massnahme nach Art. 61 StGB wegen Aussichtslosigkeit, der zeitnah beginnenden neuen Deliktsserie, der Weiterdelinquenz während hängigen Verfahrens, des Verhaltens während der Haft sowie gestützt auf die Schlussfolgerungen in den diversen forensisch-psychiatrischen Gutachten ist die Rückfallwahrscheinlichkeit unmediziniert hoch bis sehr hoch (pag. 401). Die Vorinstanz hat nach Ansicht der Kammer deshalb zu Recht eine negative Legalprognose gestellt und die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs verweigert (vgl. pag. 1018, S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
21. Anrechnung Haft
Am 12. September 2019 erfolgte der vorzeitige Massnahmenantritt. Die bis dato in Haft verbrachte Zeit von insgesamt 327 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
22. Gesamtbusse für Übertretungen
Die auf eine Gesamt-Übertretungsbusse von CHF 500.00 festgelegte Sanktion der Vorinstanz für die Übertretungen ist zu bestätigen. Die ausgesprochene Busse von CHF 300.00 für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch mehrfachen Konsum von harten und weichen Drogen über vier Monate ist angemessen. Die unter Mitberücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf CHF 150.00 festgesetzte Busse für die Tätlichkeiten z.N. von E.________ erscheint dagegen ausserordentlich mild, handelte es sich doch um einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht einer im Tatzeitpunkt knapp 77-jährigen Frau, und zwar aus nichtigem Anlass, ohne vorgängigen Streit oder einer Provokation (der Referenzsachverhalt nach den VBRS-Richtlinien ist insoweit nicht einschlägig und die dafür bei einer voll schuldfähigen Person empfohlenen Busse von CHF 300.00 ist in casu markant zu mild). Indes ist auch bei der Übertretungsbusse das Verschlechterungsverbot zu beachten und die erstinstanzlich ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) zu bestätigen.
23. Anordnung einer Massnahme (stationäre therapeutische Massnahme)
23.1 Allgemeine theoretische Ausführungen
Die Vorinstanz hat sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 ff. StGB) als auch die spezifisch für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zutreffend (wenn auch knapp) wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden (pag. 1019 f., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne (Urteile 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 89 f. zu Art. 59).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch Heer/Habermeyer, a.a.O., N 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4 S. 9; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2).
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
23.2 Zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Speziellen
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht, folglich auch bei der Anordnung von Massnahmen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die anzuordnende Massnahme muss – wie bereits erwähnt – geeignet sein, die Legalprognose des Betroffenen zu verbessern. Mit anderen Worten hat im Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu bestehen, dass sich mit der stationären therapeutischen Massnahme innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt – wie ebenfalls bereits erwähnt – für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Weiter muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn ein milderes Mittel ausreicht, den angestrebten Erfolg zu erzielen. Schliesslich hat zwischen Eingriff und angestrebtem Erfolg ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei fällt im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Mit anderen Worten verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (Urteil des BGer 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1; BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Den Gefahren, die vom Täter zu befürchten sind, muss bei der Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechens-verhütung dienen, sind bei der Anordnung strafrechtlicher Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, davon abzusehen, nur weil es eine Massnahme zivilrechtlicher Natur für geeigneter oder zweckmässiger hält. Es hat allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn solche Massnahmen bereits durchgeführt werden. Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil des BGer 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4).
Die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in Art. 59, Art. 60 und Art. 56 StGB geregelten Voraussetzungen ab:
- Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (bei Art. 59 StGB) oder eine mit Strafe bedrohte Tat (bei Art. 63 StGB)
- Schwere psychische Störung
- Erforderlichkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) und Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder (alternativ) Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Art. 56 Abs. 1 lit. b)
- Voraussichtliche Eignung der Massnahme
- Sachverständige Begutachtung
- Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen (Art. 56a StGB)
(vgl. Trechsel/Borer, a.a.O., Art. 59 N 1 und Art. 63 N 1).
23.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme zusammengefasst aus (pag. 2132 und 2135), dass ihrerseits nie bestritten worden sei, dass der Beschuldigte an einer schweren Schizophrenie leide. Der Beschuldigte sehe dies selbst nicht ein, was in der Natur der Krankheit liege. Es sei typisch für die Schizophrenie, dass die Betroffenen sich selbst nicht als krank ansehen würden. Der weitaus häufigste Grund für eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei die Schizophrenie. Die neurokognitiven Defizite seien ebenfalls unbestritten. Auch bestünden Verwahrlosungstendenzen sowie Alkohol- und Drogenmissbrauch. Im geschützten Rahmen sei dies natürlich kein Thema. Es gäbe eine dissoziale Akzentuierung, aber da sei fraglich, ob diese sich nicht mit der Prodromalphase überlagere. Gemäss Gutachter liefe dies auf eine medizinische Diskussion hinaus, die praktisch ohne grossen Wert wäre. Die Krankheit sei aber unbestritten.
Der Gutachter habe keine Zweifel aufkommen lassen, dass es in Richtung einer stationären Massnahme gehe. Aus Sicht der Verteidigung sei die Dauer der Massnahme nicht bezeichnet worden. Es gäbe einen vorzeitigen Massnahmevollzug und einen sehr langen Prozess. Die erstinstanzliche Verhandlung sei kurzfristig verschoben worden. Auch der Berufungsprozess habe einige Zeit in Anspruch genommen. Es stelle sich nun die Frage, ob der bereits zweijährige Freiheitsentzug des Beschuldigten berücksichtigt werden könne. Hätte der Beschuldigte eine Strafe erhalten, gäbe es keine Diskussion. Die Strafe (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) würde man ihm an das Strafmass anrechnen. Nun habe er allerdings eine Massnahme erhalten. Das Gesetz (Art. 59 StGB) äussere sich nicht, wie dies zu berechnen sei. Es handle sich um eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK. Der Anspruch an eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage sei nicht gegeben. Das Bundesgericht wechsle seine Meinung ständig, ob der vorzeitige Vollzug angerechnet werden könne oder nicht. Sogar der Commentaire romand habe eine andere Meinung als der Basler Kommentar auf Deutsch. Kürzlich habe ein Regionalgericht in Moutier gesagt, die vorzeitige Massnahmevollzugsdauer sei anzurechnen. Im vorliegenden Fall sei der Eingriff aufgrund der Hochsicherheitsabteilung in Rheinau mit einer Freiheitsstrafe gleichzusetzen. Die Haftbedingungen könnten nicht mit dem Massnahmenzentrum verglichen werden. Es sei nicht positiv, wenn man jetzt fünf Jahre festlege. Man sehe in der Praxis, dass wenn eine Massnahme nicht auf fünf Jahre angeordnet werde, es zügiger vonstattengehe und der Fall eher erneut überprüft werde. Auch sei gemäss Gutachter bald einmal wieder ein neues Verlaufsgutachten zu erstellen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz hinsichtlich der Anordnung einer Massnahme zusammengefasst aus (pag. 2140 f.), der Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22.03.2018 (BK 17 478) habe eine klar andere Fragestellung betroffen. Im Rahmen von Art. 62c Abs. 6 StGB sei zu prüfen gewesen, ob eine stationäre Massnahme offensichtlich besser geeignet sei als eine Massnahme für junge Erwachsene. Diese Frage sei im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. Die Kammer habe einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstanordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorlägen. Der Beschuldigte leide an einer schizophrenen Grunderkrankung mit Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik. Er habe noch immer dissoziale Persönlichkeitsanteile und eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Leistungsstörung. Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB. Somit sei die erste Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt. Als zweite Voraussetzung müsse eine Rückfallgefahr vorliegen. Auch diese Voraussetzung sei gemäss Gutachten erfüllt. Schliesslich stelle sich die Frage der Behandelbarkeit. Die Massnahme für junge Erwachsene sei vor allem aufgrund des offenen Rahmens und der sehr lange nicht erkannten kognitiven Defizite gescheitert (pag. 378). Gemäss dem Gutachter stehe man heute an einem anderen Punkt und habe diagnostisch viel mehr Klarheit. Man könne die Massnahme auch entgegen dem Willen des Beschuldigten erfolgversprechend durchführen. Die Behandelbarkeit sei gegeben. Dies zeige auch der Bericht aus Rheinau. Der Beschuldigte sei einsichtiger geworden. Die Klinik Rheinau halte die Bereitschaft des Beschuldigten zur Kooperation als gegeben. Die Verteidigung habe in der Berufungserklärung eine ambulante Massnahme beantragt. Dies zeige, dass die Behandelbarkeit und der Behandlungswille gegeben seien, zumal die ambulante Massnahme den gleichen Voraussetzungen unterliege. Eine ambulante Massnahme komme aufgrund der hohen Rückfallgefahr nicht in Betracht. Der Gutachter habe klar gesagt, dass vorliegend ein stationäres Setting benötigt werde.
Zum Antrag der Verteidigung, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug angerechnet werden solle: Die Erstanordnung einer Massnahme ergehe immer ohne eine Frist. Die Staatsanwältin zitiert: «Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten» (BSK, N 123 zu Art. 59 StGB). Erst wenn es um eine Verlängerung gehen würde, wäre eine entsprechende Dauer festzusetzen. Heute gehe es allerdings um eine Erstanordnung.
Die Verteidigung brachte hierzu replizierend vor (pag. 2143 f.), dass es darum gehe, dass der vorzeitige Vollzug auf die Massnahme angerechnet werde. Ferner sei es richtig, dass der Antrag auf eine mildere Massnahme gestellt worden sei. Mit den Ausführungen des Gutachters sei allerdings klar geworden, dass von einem stationären Setting gesprochen werde. Dennoch wäre eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten vorteilhafter. Der Beschuldigte sei nicht eine derart grosse Gefahr. Zwar brauche er ein beschützendes Setting, was nicht bedeute, dass dies nicht auch im Rahmen eines ambulanten Settings möglich wäre. Man könne nicht jemanden mit einer paranoiden Schizophrenie aus dem Regionalgefängnis entlassen. Das zivilrechtliche Setting sei für nichts gewesen, es sei nicht einmal ein Setting gewesen. Es hätte noch viel schlimmer kommen können. Das Gericht müsse natürlich die Dauer der Massnahme nicht festlegen, könne es aber.
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte duplizierend vor (pag. 2144), die erste Instanz habe es so gemacht, wie es immer gemacht werde. Die Erstanordnung erfolge ohne Dauer. Bei einer allfälligen Verlängerung sei es an den BVD die Frist zu berechnen. Die Fünfjahresfrist berechne sich bei Erstanordnung ab der Rechtskraft des oberinstanzlichen Entscheids.
23.4 Vorinstanzliche Erwägungen
Den erstinstanzlichen Erwägungen ist unter «Fazit» Folgendes zu entnehmen (pag. 1022 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Im Einklang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. F.________ ist bei A.________ von einer Massnahmenbedürftigkeit auszugehen. Dies vorallem aufgrund der vorhandenen schizophrenen Grunderkrankung, insbesondere mit Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik, welche mit einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen kombiniert ist. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme sind offensichtlich erfüllt, was auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Der Gutachter hielt explizit fest, dass die im Jahr 2014 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnete Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB nicht zielführend gewesen sei. Er erachtet eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit hoch gesichertem Setting derzeit als zwingend und führte aus, dass es aus gutachterlicher Sicht klar sei, dass er über viele Jahre oder Jahrzehnte eine möglichst grosse Kontrolle und ein engmaschiges und wohlwollendes Betreuungssetting benötige (pag. 391, Ziff. 9). Wenn das Setting zu locker sei, so «türme» er und entziehe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dem ihm auferlegten Setting. Eine ambulante Behandlung genüge derzeit klar nicht (pag. 403, Beantwortung der Frage in Ziff. 4.4.)
Nach der Entlassung aus der Massnahme am 18.04.2018 zeigte sich denn auch exemplarisch, dass das bekannte Problemverhalten des Beschuldigten nur einen Monat später bereits wieder zu einer ersten Straftat führte. Innerhalb von sechs Monaten verletzte er acht Personen, ein Opfer davon schwer. Ausserdem fügte er auch sich selber eine gravierende Verletzung zu, indem er mit seiner Hand eine Balkonglastüre durchschlug. Es besteht also eine Fremd- und Selbstgefährdung. Sein Verhalten stützt die These des Gutachters, wonach eine engmaschige Betreuung in einem hochgesicherten Setting – zumindest zu Beginn – dringend angezeigt ist. A.________ ist aufgrund der festgestellten Störungen offensichtlich nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu führen. Die Erkrankungen wirken sich im Alltag massiv aus (Verwahrlosungstendenzen, keine Ausbildung, keine regelmässige Arbeit, schnelle Überforderung im Alltag, etc.). Die Störungen beeinträchtigen sein Leben also weit über die Delikte hinaus. Damit kann die Störung ohne weiteres als schwer bezeichnet werden.
Zur Therapiebereitschaft führte der Gutachter aus, dass diese nur gering sei, da sich der Beschuldigte nicht ernsthaft mit seiner Störung auseinandersetzen wolle. Er verwies dabei aber auf seine kognitiven Defizite, die einschränkend wirken würden. Störungsbedingt habe er nämlich wenig Einsicht in seine Störungen und Problembereiche und entsprechend mache es bei ihm durchaus Sinn, die Behandlung zu «erzwingen» (pag. 391, Ziff. 10). Allerdings gebe es aus dem bisherigen Verlauf einige Hinweise, dass er mit der Zeit Vertrauen in Bezugspersonen bilden könne, was z.B. im straffen Setting im Regionalgefängnis Burgdorf der Fall gewesen sei. Das sei ein gewisser Erfolg und demnach eine Verbesserung der Legalprognose (pag. 391 f., Ziff. 10).
Das Gutachten ist vom Gericht zwar frei zu würdigen. Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen des Gutachters abweichen. Nach Ansicht des Gerichts wurde das Gutachten nach allen Regeln der Kunst erstellt und berücksichtigt sämtliche massgebenden Faktoren. Diese werden auch korrekt gewichtet. Das Gericht findet keine Anhaltspunkte auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Gutachters. Vielmehr stützt sich das Gutachten auf die Erkenntnisse aus den Akten sowie die Exploration mit dem Beschuldigten. Triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen, konnten keine ausfindig gemacht werden.
Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Strafe alleine nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten von A.________ zu begegnen. Die Risikoeinschätzung ergab, dass ein hohes Risiko für die Begehung ähnlicher Delikte wie der bisherigen, also insbesondere auch Gewaltdelikte gegenüber Dritten, bestehe. Sodann machte das Gutachten auch klar, dass der Beschuldigte behandlungsbedürftig sei, wobei ebenso klar zum Ausdruck gebracht wird, dass keine schnellen Erfolge zu erwarten sind, sondern dass über viele Jahre ein relativ engmaschiges und wohlwollendes Betreuungssetting erforderlich ist, das aber nicht zu locker sein darf.
Insofern erstaunt es auch nicht, dass in dem halben Jahr, in dem sich der Beschuldigte nun im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet, noch keine grossen Therapieerfolge erzielt werden konnten. Die Behandlung braucht viel Zeit. Ausserdem war der Beschuldigte aufgrund des noch hängigen Verfahrens und dem Verschieben des ersten Hauptverhandlungstermins auch noch nicht so richtig bereit, sich auf die Massnahme einzulassen, was raschen Fortschritten natürlich nicht zuträglich ist (s. dazu die Massnahmeverlaufsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22.01.2010 (pag. 752 ff.) und vom 21.04.2020 (pag. 826 ff.). Diesen Berichten ist ausserdem auch die Einschätzung der behandelnden Psychiater zu entnehmen, wonach sie es weiterhin als indiziert erachten, dass der Beschuldigte einer Behandlung in einer hochstrukturierten stationären forensisch-psychiatrischen Einrichtung bedürfe, damit eine stabile Verbesserung seines psychopathologischen Zustandes erreicht werden könne (pag. 828 unten).
Die Verteidigung äusserte – unter Verweis auf den Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 22.03.2018 (BK 17 478) – grosse Zweifel an der Behandelbarkeit des Beschuldigten. Diese Bedenken sind nicht ganz unberechtigt. Auch der Gutachter und die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wiesen darauf hin resp. können die Erfolgsaussichten in Anbetracht seiner reduzierten kognitiven Möglichkeiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher beurteilen (pag. 829). Die Alternative zu einer stationären Massnahme kann aber im vorliegenden Fall nicht bei einer ambulanten Massnahme liegen, sondern es wäre wenn schon die Verwahrung. Das macht das Gutachten zweifelsfrei klar.
Trotz gewissen Bedenken scheint der Gutachter letztlich vorsichtig optimistisch zu sein, dass eine Massnahme bzw. Therapie zumindest langfristig gesehen erfolgversprechend sein könnte, wobei die Sicherung und die medikamentöse Behandlung zumindest in einer ersten Phase die Hauptpfeiler darstellen sollten. Eine bloss ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB wird mit nachvollziehbaren und überzeugenden Argumenten vom Gutachter verworfen. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist eine stationäre Massnahme vertretbar, da damit eine Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten bei einer langfristigen Behandlung möglich ist. Eine mildere Massnahme als die Stationäre erscheint dem Gericht nach dem oben Aufgeführten nicht zielführend zu sein und wird vom Gutachter auch nicht empfohlen. Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte von A.________ wiegen bei einer stationären Massnahme zwar schwer, andererseits geht von ihm aufgrund der schweren Störungsbilder auch eine hohe Gefahr für einschlägige Gewaltdelikte aus und er ist ausserdem behandlungsbedürftig.
Somit erachtet das Gericht auch unter dem Titel der Verhältnismässigkeit eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als indiziert und angemessen.
Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden.
23.5 Erwägungen der Kammer
Vorab ist die «Entwicklung» der Diagnose im Verlaufe der Zeit beim Beschuldigten aufzuzeigen:
24.10.2012: Dr. F.________: Mangels Einlassung auf die psychiatrische Untersuchung wurde bloss gemutmasst, es könne sich sowohl um eine Persönlichkeitsproblematik als auch um eine beginnende psychotische Störung handeln
(pag. 370 VA KG1).
23.11.2012: Dr. W.________: Psychische Störung ja. Es handle sich um eine frühe emotionale Traumatisierung / Milieuschädigung, die zu einer emotional instabilen, psychosenahen Störung der Persönlichkeitsentwicklung und möglicherweise auch zu einer intellektuellen Beeinträchtigung führte. Wegen des adoleszenten Alters, der Entwicklungsverzögerung und der unvollständig gebliebenen Untersuchungen sind diese Diagnosen vorerst ungesichert (pag. 435 VA KG1).
04.03.2012: Dr. AM.________ (PZM): Der Beschuldigte leide an einer Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F2) sowie vermutlich auch unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6; pag. 342 VA KG1).
26.01.2014: Dr. W.________ (ergänzender psychiatrischer Bericht): Die für die Tatzeit festgestellte Grundstörung (Fehlentwicklung bzw. Persönlichkeitsstörung) besteht weiterhin. Die paranoide Psychose, die sich vor dem Hintergrund dieser Grundstörung entwickelte, ist zur Zeit medikamentös eingedämmt (pag. 572 VA KG1).
30.10.2015: Massnahmenzentrum Arxhof (Zwischenbericht): Klarheit bezüglich der diagnostischen Einschätzung konnte auch im Rahmen des bisherigen Massnahmenverlaufs nicht erreicht werden. Hier muss ebenfalls auf die geringe Offenheit und die schwierige Erhebung weiterer Informationen verwiesen werden. Es ist auch aufgrund der ersten Einweisung in das Massnahmenzentrum Arxhof in aller Deutlichkeit zu erkennen, dass Herr A.________… an einer Störung aus dem Schizophrenen Formenkreis leidet, […] (pag. 407 VA BVD).
31.10.2016: Massnahmenzentrum Arxhof (Abschlussbericht): Der Verdacht über das Vorliegen traumatischer Erlebnisse in der Kindheit und Jugend wurden lange postuliert, jedoch nicht abschliessend bestätigt. … Aufgrund dieser Informationsbasis muss die Verdachtsdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) postuliert werden. … Differentialdiagnostisch müssen schizophrenieforme Erkrankungsmuster in Betracht gezogen werden, da das gezeigt Verhalten oftmals psychotisch imponierte (pag. 528 VA BVD).
03.04.2017: Dr. F.________ (Verlaufsgutachten): Beim Exploranden ist sowohl tatzeitnah als auch aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiven), dissozialen sowie schizotypen Persönlichkeitsanteilen zu diagnostizieren (ICD-10 F 61.0). Im Zusammenhang mit den Anlassdelikten und somit tatzeitnah wie auch aufgrund der Aktenlage ist für den Tatzeitraum zudem von einer psychotisch anmutenden Symptomatik auszugehen (u.a. Wahnwahrnehmungen; akut polymorphe psychotische Störung, ICD-10 F23). Sowohl tatzeitnah als auch aktuell ist eine Intelligenzminderung (ICD-10 F78) zu diagnostizieren. Diese ist höchstens von leichter Ausprägung (leichte Intelligenzminderung [ICD-10 F70.0]; …). Differenzialdiagnostisch ist weiterhin eine Traumafolgestörung (am ehesten ICD-10 F62) und/oder eine schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20) in Betracht zu ziehen. Ebenso eine dissoziative Störung (ICD-10 F44), die jedoch nicht direkt deliktrelevant ist (pag. 641 ff. VA BVD).
20.08.2018: Dr. AN.________ (Austrittsbericht PZM nach FU): Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1), Drogeninduzierte Psychose DD Schizophrenie (VA KESB Fasz. 2).
13.03.2019: Prof. Dr. AO.________ (Austrittsbericht Station Etoine): F20.3 undifferenzierte Schizophrenie (Affektvolle Paraphrenie nach Leonhard), Leichte bis mittelschwere neurokognitive Störung unklarer Äthiologie; F19.1 Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzen: Schädlicher Gebrauch (pag. 228.1).
12.04.2019: Dr. med. F.________: Schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20) mit insbesondere Negativsymptomatik, formalen Denkstörungen und Wahnsymptomatik; Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F 61.0); Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0; …) bzw. leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung; Schädlicher Gebrauch von Drogen (Kokain, Cannabis, Amphetamine: ICD-10 F14.1/F12.1/F15.1; pag. 384).
21.04.2020: Führungsbericht PUK Zürich/Rheinau: Schizophrenie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F20.9); Aktenanamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10: F61); Leichte Intelligenzminderung bzw. leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung (ICD-10: F70.0); Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (Kokain, Cannabis, Amphetamine; ICD-10: F19.1 [pag. 826]).
17.08.2020: Jahresbericht PUK Zürich/Rheinau: entspricht den Feststellungen des Berichts vom 21.04.2020 (pag. 1043 ff. VA BVD).
07.05.2021: Behandlungs- und Verlaufsbericht PUK Zürich/Rheinau: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20); Aktenanamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen (impulsiven) Anteilen (ICD-10: F61); Leichte Intelligenzminderung bzw. leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung (ICD-10: F70.0); Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch (Kokain, Cannabis, Amphetamine)) (ICD-10: F19.1). Somatische Diagnose: Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.90); Metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.8); Art. Hypertonie, nicht näher bezeichnet (ICD-10: I10.90); Latente Hepatitis B Infektion […] (ICD-10: B18.19) (pag. 2000).
25.05.2021: Dr. F.________ (Verlaufsgutachten für die BVD; S. 30 f.): Hauptdiagnose schizophrene Grunderkrankung, der mutmasslich eine lange Prodromalphase voranging. Deutliche kognitive Defizite, jedoch keine Intelligenzminderung mehr zu diagnostizieren. Die kognitiven Defizite sind mit der Entwicklung der schizophrenen Grunderkrankung vereinbar. Seit 2017 bekannte leichte bis mittelschwere neurokognitive Leistungsstörung unklarer Ätiologie. Trotz dem Komorbiditätsprinzip muss nebst der Hauptdiagnose der Schizophrenie beim Exploranden nichtmehr zwingend eine zusätzliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden (pag. 2057).
Daraus lässt sich schliessen, dass mit zunehmender Beobachtungs- und Behandlungsdauer (und damit erweiterter Datenlage) sich die Diagnose immer mehr eingrenzen bzw. präzisieren lässt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die bis anhin festgestellte leichte Intelligenzminderung gemäss aktuellstem Verlaufsgutachten (2028 ff.) nicht mehr diagnostiziert werden konnte, da der Beschuldigte im Unterschied zur Testung im Jahr 2015 einen in der Norm liegenden IQ erzielte (pag. 2056, pag. 2065). Zudem muss nebst der Hauptdiagnose der Schizophrenie beim Beschuldigten nicht mehr zwingend eine zusätzliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden, wie dies bisher in den Vorgutachten und weiteren Berichten noch erfolgte. Dr. F.________ führte im aktuellsten Verlaufsgutachten diesbezüglich aus: «Ob die benannte Störung des Sozialverhaltens einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung in der Prodromalphase der schizophrenen Erkrankung bei Herrn A.________ zugeordnet werden kann (wie die Klinik Rheinau dies macht) oder eher einer separaten Entwicklungslinie zuzuordnen ist, kann nicht mehr mit genügender Sicherheit benannt werden und ist schlussendlich vor allem eine stark akademische Diskussion mit geringem Einfluss auf das auszuwählende Prozedere im Rahmen der Behandlung.» (pag. 2058).
Die gestellte Diagnose ist sowohl aus forensisch-psychiatrischer Sicht (pag. 400) wie auch rechtlich eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB, und zwar im Tatzeitraum als auch aktuell weiterbestehend. Unbestritten ist auch, dass zwischen der schweren psychischen Störung und den zu beurteilenden Taten bzw. körperlichen Übergriffen auf Drittpersonen ein direkter Zusammenhang besteht (so ist auch dem Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 der PUK Zürich/Rheinau zu entnehmen «Wir gehen weiterhin davon aus, dass die oben genannten Straftaten in unmittelbarem Zusammenhang mit der vormals bestehenden Opiat- und Kokainabhängigkeit und der schizophrenen Grunderkrankung stehen»; pag. 2002).
Die Rückfallgefahr beim Beschuldigten für vorwiegend ähnliche Delikte, d.h. auch Gewaltdelikte gegenüber Dritten, wird gemäss nachvollziehbar-schlüssigem Gutachten vom 12. April 2019 ohne adäquate Pharmakotherapie als sehr hoch (pag. 385 f.) bzw. hoch bis sehr hoch (pag. 401) eingeschätzt (basierend auf strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzungen). Auch dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2021 (pag. 2028 ff.) ist zu entnehmen, dass nach wie vor eine relativ hohe Rückfallgefahr für Gewalttaten in den kommenden Jahren besteht, was zusätzlich untermauert wird durch die aktenkundigen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten in der Klinik Rheinau. Erwartet werden vorwiegend ähnliche Delikte wie die bisherigen, somit auch Gewaltdelikte gegenüber Dritten (pag. 2061). In einem deutlich freiheitlicheren Setting würde der Beschuldigte voraussichtlich wieder rasch rückfällig werden (analog zur Situation im Jahre 2018 nach seiner Entlassung), da rasch Überforderungssituationen zu erwarten wären (pag. 2074). Dass beim Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr besteht zeigt sich nicht zuletzt anhand der vorliegenden Deliktsserie, die nur ein paar Wochen nach der Entlassung aus dem Arxhof (ohne entsprechende gesicherte/kontrollierte Pharmakotherapie) ihren Anfang nahm. Hinzu kommen die zahlreichen Konfliktsituationen, teilweise mit Gewaltausübung, im seitherigen Vollzug, teilweise trotz des hochgesicherten Settings. Allerdings lassen sich doch aus dem Behandlungs- und Verlaufsbericht der PUK Zürich/Rheinau vom 7. Mai 2021 auch Veränderungen/Verbesserungen entnehmen: Von April 2020 bis Februar 2021 habe auf der Station kein relevant fremdaggressives oder sachbeschädigendes Verhalten beobachtet werden können; einzig am 3. Februar 2021 sei es zu einem erneuten Aggressionsereignis gekommen (anzumerken bleibt, dass offenbar vergessen gegangen ist, den rapportierten Vorfall vom 10. September 2020 aufzuführen [pag. 1065 VA BVD]). Insoweit scheint sich die gutachterliche Feststellung, wonach eine adäquate Pharmakotherapie zur Verbesserung der Legalprognose sehr wesentlich bzw. eminent wichtig sei, zu bewahrheiten (pag. 386, 401). Zum gleichen Schluss gelangt Dr. med. F.________ im aktuellsten Verlaufsgutachten vom 25. Mai 2021 (pag. 2028 ff.), wonach eine adäquate und langfristig angelegte Pharmakotherapie zur Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten sehr wesentlich sei. Ohne eine solche bestehe beim Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr (pag. 2061). Zwar könne von einer ersten positiven Entwicklung gesprochen werden (der Beschuldigte befinde sich derzeit zweifellos in einem für ihn sehr geeigneten therapeutischen und stützenden Setting), auf der anderen Seite sei offensichtlich, dass der Weg des Beschuldigten zu einer deutlich verbesserten Legalprognose in einem offeneren Setting noch ziemlich lange sein dürfte (pag. 2064). Wesentlich ist auch die Feststellung im aktuellen Behandlungs- und Verlaufsbericht, dass im letzten Behandlungsabschnitt (von August 2020 bis Mai 2021) an der Akzeptanz in Bezug auf das Vorhandensein einer psychischen Problematik habe gearbeitet werden können und sich der Beschuldigte offener präsentiere bezüglich der Vermittlung von Krankheitswissen und allmählich beginne, ein Verständnis für die eigene Krankheit zu entwickeln (dabei jedoch dazu neige, sich selbst zu überschätzen; pag. 2001). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte hingegen mehrfach, nicht psychisch krank zu sein (pag. 2116, Z. 39 ff., pag. 2121, Z. 25 ff.) und auch Dr. med. F.________ äusserte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass der Beschuldigte nach wie vor eine geringe Krankheitseinsicht zeige, woran weiterhin gearbeitet werden müsse. Dafür brauche es gesicherte Strukturen (pag. 2129, Z. 23 f.). Wie bereits eingangs erwähnt gehört mangelnde Einsicht bei schweren, langandauernden Störungen allerdings häufig zum typischen Krankheitsbild. Von Bedeutung ist auch die Schlussfolgerung: «Wir halten derzeit die Massnahmefähigkeit und die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation für grundsätzlich gegeben. Aktuell verhält sich der Patient im stationären Rahmen absprachefähig und medikamentenadhärent» (pag. 2002). Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte gestützt auf die verbesserte Krankheitsakzeptanz und Behandlungseinsicht mit Absprachefähigkeit per 27. April 2021 von der Sicherheitsabteilung auf eine geschlossene Massnahmenstation verlegt werden konnte.
Aus dem aktuellen Behandlungs- und Verlaufsbericht ergibt sich, dass die Antwort des Gutachters auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten psychischen Störung/Abhängigkeit von Suchtstoffen nicht nur theoretischer Natur war, sondern auch in der Praxis zutrifft: «Ja, es gibt für die festgestellten (psychischen) Störungen / Drogenproblematik Behandlungen und es lässt sich durch diese der Gefahr neuerlicher Straftaten in legalprognostisch wesentlicher Weise begegnen. Es sollte sich dabei um eine integrierte psychiatrische Behandlung (langfristig orientierte [Pharmako]Therapie) handeln, die vor allem störungs- und teilweise deliktorientiert sein sollte. …». Dem aktuellsten Verlaufsgutachten ist zur Therapierbarkeit des Beschuldigten Folgendes zu entnehmen: «Für die bei Herrn A.________ vorhandenen Störungen/Problembereiche sind grundsätzlich zumindest teilweise wirksame Behandlungsmethoden bekannt, die zwar keine Heilung, aber eine vermehrte Kontrolle der Problembereiche ermöglichen. Als Basis der integrierten (forensisch)-psychiatrischen Therapie ist hier eine solide Pharmakotherapie zu nennen (falls vom Präparat her möglich, idealerweise Depotmedikation). Ergänzend zudem relativ basale verhaltenstherapeutische und stützende Interventionen sowie haltgebende Strukturen (z.B. betreutes Wohnsetting; Unterstützung in Alltagsangelegenheiten)» (pag. 2063).
Zusätzlich zu dieser adäquaten Pharmakotherapie bedarf es indes weiterhin eines deutlich gesicherten Settings in einer geschlossenen Institution (pag. 399), um dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit entsprechen zu können; eine ambulante Behandlung genügt derzeit klar nicht (pag. 403). Zum gleichen Schluss gelangt Dr. med. F.________ im aktuellsten Verlaufsgutachten, wonach der Beschuldigte derzeit noch nicht stabil genug sei, um sich in einem freiheitlichen Setting bewähren zu können (pag. 2071). Aus gutachterlicher Sicht sei klar, dass der Beschuldigte – sofern man seine Legalprognose deutlich verbessern und seine «Aussetzer» unter möglichst grosser Kontrolle haben will – noch über viele Jahre hinweg ein relativ engmaschiges und ihm gegenüber wohlwollendes Betreuungssetting benötige (pag. 2073). Der aktuelle Unterbringungsrahmen in der Klinik Rheinau passe und solle im üblichen Rahmen (mit bei gutem Verlauf kleinschrittigen Lockerungen) weitergeführt werden (pag. 2076).
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die weiteren Kriterien der Erforderlichkeit der Massnahme, der Behandlungsbedürftigkeit des Täters, Gefahr für die öffentliche Sicherheit ebenso erfüllt sind wie die (voraussichtliche) Eignung der Massnahme.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass selbst von der Verteidigung nichts Materielles gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme vorgetragen worden ist. Die Verteidigung äusserte sogar, der Beschuldigte sei schwer krank (sogar ein Restmass an Schuldfähigkeit ist in Zweifel gezogen worden) und es sei ein Wunder, dass nichts Schlimmeres passiert sei bzw. niemand gestorben sei (pag. 2136). Damit wurden letztlich sogar seitens der Verteidigung die zentralsten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB untermauert, zumal auch in Bezug auf die Frage von der zumindest teilweisen Therapierbarkeit und Eignung des aktuellen geschlossenen Settings mit kleinschrittigen Lockerungen in der Klinik Rheinau nicht ansatzweise in Zweifel gezogen worden sind.
Aus der Tatsache, dass die am 26. Februar 2014 ausgesprochene Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als nicht zielführend (keine Verbesserung der Legalprognose) abgebrochen werden musste, lässt sich vorliegend nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Dr. med. F.________ hielt im Gutachten vom 12. April 2019 nachvollziehbar fest, dass diese Massnahme vor allem aufgrund des zu offenen Rahmens und der offenbar lange (auch gutachterlich, bis 2015) nicht erkannten deutlichen kognitiven Defizite (sowie den lange deutlichen diagnostischen Unsicherheiten) gescheitert sei (pag. 398). Ebenso wenig lässt sich aus dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 vorliegend etwas gegen die Anordnung einer stationären Massnahme mach Art. 59 StGB schlussfolgern: Ausgehend vom gesetzlichen Erfordernis, wonach bei der Umwandlung einer 61er- in eine 59er-Massnahme diese offensichtlich besser geeignet sein müsse, um die Rückfallgefahr zu vermindern (und gerade in Fällen in denen der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug die ursprünglich angeordnete und zugunsten der Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe bereits deutlich übersteigt eine strenge Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots zu erfolgen hat), hielt die Beschwerdekammer fest, dass die vom Gutachter angedachte weitere Therapierung (gemäss Gutachten vom 3. April 2017) am ehesten mit der heuristischen Methode des «trial and error» beschrieben werden könne (pag. 105 VA BK). Gemäss Angaben von Dr. med. F.________ anlässlich der Berufungsverhandlung sei dies mittlerweile nicht mehr gültig. Es habe sich Diverses verändert. Man könne die Diagnose klarer eingrenzen und sei viel deutlicher zu einer relativ gut behandelbaren Grunderkrankung gekommen. Mittlerweile könne man sagen, dass die Schizophrenie die Hauptdiagnose sei, wobei Medikamente einen hohen Stellenwert hätten. Der Beschuldigte werde langfristig sicherlich ein Wohnheim oder ein betreutes Wohnen benötigen im Sinne von haltgebenden Strukturen. Es wäre erstaunlich, wenn er alleine leben könnte und keine Kontrolle mehr bräuchte. Aber das sei sehr weit voraus gedacht (pag. 2130 Z. 1 ff.).
Vorliegend geht es nun aber erstens nicht um eine nachträgliche Umwandlung einer Massnahme in eine Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern um die originäre Anordnung einer solchen Massnahme nach Art. 59 StGB gestützt auf die Deliktsserie Spätfrühling/Sommer 2018. Zweitens scheint sich die therapeutische Ausgangslage gemäss Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 7. Mai 2021 verbessert zu haben (verbesserte Krankheitsakzeptanz und Behandlungseinsicht mit Absprachefähigkeit), wenngleich nicht verkannt wird, dass noch im Gutachten vom 12. April 2019 steht «Wie aus dem bisherigen Verlauf hervorgeht, ist fraglich, wieviel zusätzlichen Nutzen … durch psychotherapeutische Interventionen (nebst der Pharmakotherapie als Basis) erreicht werden kann» (pag. 389 f.). Indes ist dem Gutachten vom 12. April 2019 auch zu entnehmen: «Das Ziel einer Massnahme gemäss dem StGB ist die Verbesserung der Legalprognose und dies kann auch der Fall sein, wenn die Störung zwar weiterbesteht, das damit einhergehende Verhalten jedoch (in legalprognostisch relevanter Weise) so angepasst wird, dass eine Neigung zu Delikten abnimmt. Dies ist [beim Beschuldigten] der Fall, wenn er mit einer adäquaten und kontinuierlichen Medikation versorgt ist» (pag. 398) (vgl. dazu auch BSK StGB I, Heer/Habermeyer, Behandlung von schizophrenen Straftätern, N. 69a f. zu Art. 59 StGB). Die Verteidigung brachte als Alternative zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB vor mit der Begründung, dass eine solche für den Beschuldigten vorteilhafter wäre; sie begründete allerdings in keiner Weise, weshalb eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten ausreichend sein sollte. Dass es sich bei der Argumentation der Verteidigung um kein juristisches Argument handelt und die Vorteilhaftigkeit einer ambulanten Massnahme nur ein kurzfristiger Gesichtspunkt sein könnte, zeigt sich bereits anhand der Ausführungen von Dr. med. F.________, welcher unmissverständlich klar und überzeugend zum Ausdruck gebracht hat, dass zwar die etablierte antipsychotische Medikation bzw. die Pharmakotherapie zur Verbesserung der Legalprognose sehr wesentlich sei, es damit aber nicht sein Bewenden haben könne, gerade weil das Verhalten des Beschuldigten bzw. die Beurteilung von der Legalprognose mitnichten nur von der schizophrenen Grunderkrankung abhängig ist, sondern deutliche kognitive Defizite, die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, der herabgesetzten Frustrationstoleranz und der verminderten Impulskontrolle bzw. der deutlichen Gewaltbereitschaft gegeben sind, so dass weiterhin in den kommenden Jahren von einer zumindest relativ hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ausgegangen werden muss (vgl. Ziff. 23.5.1. hiervor). Ohnehin wäre nach Ansicht der Kammer eher eine Verwahrung nach Art. 64 StGB ins Auge zu fassen. Diese ist allerdings als ultima ratio ausgestaltet und ist ausgeschlossen, wenn eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB Aussicht auf Erfolg hat, wobei die Unbehandelbarkeit in aller Regel nur dann als erfüllt gelten kann, wenn bereits ein seriöser Behandlungsversuch unternommen worden, dieser aber gescheitert ist.
Ausgehend von all diesen Ausführungen ergibt sich auch ohne Weiteres, dass das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn erfüllt ist: In Anbetracht der hohen bis sehr hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit, mithin Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, überwiegt offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, auch wenn die aufgrund einer zumindest mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit verhängte Freiheitsstrafe «bloss» 22 Monate beträgt (die effektiv seit dem 12. September 2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachte Zeit beträgt per oberinstanzliches Urteilsdatum weniger als 21 Monate).
23.5.1 Dauer der Massnahme und Fazit
Die Verteidigung beantragte sowohl in der Berufungserklärung (pag. 1037) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2132) eventualiter eine stationäre Massnahme, beschränkt auf vier Jahre und vier Monate und begründete dies mit der Tatsache, dass die Zeit im vorzeitigen Massnahmevollzug anzurechnen sei (September 2019 bis Mai 2019 [Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils]). Indes erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die Verteidigung oberinstanzlich – trotz der Zeit von einem Jahr zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Urteil – keine Anpassung des Eventualantrags vorgenommen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Berechnung der Dauer der Massnahme nicht der Zeitpunkt des vorzeitigen Massnahmenantritts in der geeigneten Institution, mithin vorliegend der 12. September 2019, massgebend ist. Bis dato verbrachte der Beschuldigte knapp 21 Monate im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind zeitlich nicht limitiert; deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten (die Anordnung hat einfach fünf Jahre Gültigkeit). Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (Art. 62d StGB). Ausgehend von der Aussage von Dr. med. F.________ im Gutachten vom 12. April 2019, wonach einzig ein deutlich gesichertes Setting sowie eine adäquate Pharmakotherapie, die auf Jahre hinaus angelegt werden muss (pag. 399), bestehen für eine (vorzeitige) Beschränkung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte bzw. eine solche wäre mit den Schlüssen des Gutachtens schlicht unvereinbar. Schliesslich sind auch seitens der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beschränkung geltend gemacht worden. Dr. med. F.________ äusserte dazu im aktuellsten Verlaufsgutachten auf Frage, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt Aussagen zur Notwendigkeit einer beim Gericht allfällig zu beantragenden Verlängerung der Massnahme gemacht werden könnten, dass aus gutachterlicher Sicht beim Beschuldigten die stationäre Massnahme um weitere mindestens drei Jahre (besser fünf Jahre) verlängert werden solle. Aufgrund der eingeschliffenen delinquenten Verhaltensmuster des Beschuldigten mit schwerer Grunderkrankung und deutlichen Risikofaktoren, die nicht leicht zu managen seien, brauche der Beschuldigte noch über viele Jahre hinweg eine engmaschige Betreuung mit haltgebenden Strukturen (pag. 2079). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der nach wie vor deutlichen kognitiven Defizite noch sehr lange (evtl. sein Leben lang) auf deutliche haltgebende Strukturen von aussen angewiesen sein werde (pag. 2060).
Im Ergebnis ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen; der Vollzug der Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).
IV. Zivilpunkt
24. Anspruchsvoraussetzungen
Bezüglich Anspruchsvoraussetzungen für die adhäsionsweise Beurteilung bzw. Zusprechung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1025 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
25. Schadenersatz
25.1 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung verwies bezüglich der Adhäsionsklage anlässlich ihres Parteivortrags auf die Berufungserklärung. Namentlich seien die Physiotherapie, kinesiologische Behandlung, Transportkosten, Haarpflege, chemische Reinigung der Kleider etc. nicht genügend substantiiert und belegt worden (pag. 2135).
Die Vertretung der Privatklägerschaft führte aus (pag. 2143), dass die Kosten der ärztlichen Behandlungen und der Spitex grösstenteils von der Krankenkasse übernommen worden seien. Daneben seien verschiedene Auslagen angefallen, welche die Privatklägerin selbst habe tragen müssen. Insgesamt werde eine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 2'797.75 geltend gemacht (pag. 682 ff.). Sämtliche geltend gemachten Schäden seien ausreichend belegt worden. Die Kosten für den Mahlzeitendienst hätten sich auf die Woche nach dem Übergriff bezogen (pag. 713 ff.). Gleichzeitig habe eine Haarpflege in Anspruch genommen werden müssen (pag. 716). Zur Textilreinigung: Noch im Spital habe man die Blutreste auf dem Gesicht der Zivilklägerin feststellen können (pag. 174 und 176). Deshalb befände sich ein Beleg für die Textilreinigung in den Akten. Die Privatklägerin habe ihre Reise vom 27. Oktober 2018 aufgrund der Operation nicht antreten können. Die Privatklägerin habe eine Zusammenstellung betreffend die Transportkosten eingereicht (pag. 689), wobei die Belege der entsprechenden Behandlungen, die mit den Fahrten korrespondieren würden, ebenfalls eingereicht worden seien (pag. 692 ff.). Die Selbstbehalte seien für jeden Posten belegt (pag. 698 ff.).
25.2 Erwägungen der Kammer
Die Privatklägerin reichte am 5. November 2019 eine begründete und mit Belegen versehene Zivilklage ein (pag. 682 ff.).
Die Privatklägerin machte zunächst Transportkosten in der Höhe von CHF 484.10 geltend. Der eingereichten Aufstellung (pag. 689 f.) sind die jeweils für die Arztbesuche zurückgelegten Kilometer zu entnehmen. Insgesamt werden 563 Kilometer mit dem Auto à CHF 0.70 geltend gemacht, zuzüglich Mehrfahrtenkarten für CHF 90.00 (pag. 691), total ausmachend CHF 484.10. Die zurückgelegten Strecken lassen sich anhand der eingereichten Aufstellung eruieren und stimmen im Übrigen mit den entsprechenden (Zahn-)Arztberichten- bzw. Terminen überein (pag. 692 f.).
Im Weiteren machte die Privatklägerin selbstgetragene (Krankheits-)Kosten in der Höhe von CHF 1'699.95, Kosten für Medikamente in der Höhe von CHF 115.90, Kosten für einen Mahlzeitendienst in der Höhe von CHF 310.80 (für eine Person), Kosten für Haarpflege (Coiffeur) in der Höhe von CHF 123.00, Kosten für die chemische Reinigung der Kleider in der Höhe von CHF 38.00, Annullationskosten Flück-Reisen AG in der Höhe von CHF 20.00 sowie Parktickets in der Höhe von CHF 6.00 geltend, was einem Totalbetrag von CHF 2'797.75 entspricht (pag. 685). Die geltend gemachten Kosten setzen sich gemäss den eingereichten Belegen im Detail wie folgt zusammen:
Transportkosten (pag. 689 f.)
CHF
484.10
1 Mal Spitex Oktober 2018 (pag. 697 bzw. 698)
CHF
110.30
Spitex November 2018 (pag. 703)
CHF
287.30
Spitex Dezember 2018 (pag. 704)
CHF
166.20
Nicht versicherter Transportkostenanteil (Rechnung Sanitätspolizei über 779.20 [Transport M.________ - Sonnenhof]; pag. 699)
CHF
537.00
Nicht versicherter Transportkostenanteil (Rechnung Insel Gruppe AG über CHF 515.60 [Transport Sonnenhof - Inselspital]; pag. 700);
CHF
257.80
Spitalbeitrag 1 Tag (Sonnenhof)
CHF
15.00
Spitalbeitrag 4 Tage (à CHF 15.00; pag. 702)
CHF
60.00
Physiotherapie (pag. 705)
CHF
148.30
Arztrechnung (pag. 706)
CHF
49.35
Physiotherapie (pag. 707)
CHF
44.50
Zahnbehandlung (pag. 708)
CHF
6.80
Diverse Selbstbehalte (pag. 709 bzw. 710-712)
CHF
17.40
Medikamente (pag. 696)
CHF
CHF
CHF
8.30
50.90
56.70
Mahlzeitendienst für eine Person (pag. 714 f.)
CHF
263.00
Mahlzeiten ausser Haus (pag. 713)
CHF
CHF
30.00
17.80
Haarpflege (pag. 716)
CHF
CHF
45.00
78.00
Chemische Reinigung (pag. 717)
CHF
38.00
Annullation eintägige Carreise (Chrysanthema in Lahr) vom 27. Oktober 2018 (pag. 718)
CHF
20.00
Parktickets (pag. 719 [Spital Tiefenau (betreffend vorgesehene Nachoperation und Röntgenaufnahme); Spital Münsingen (Röntgenaufnahme) gemäss Zusammenstellung pag. 689 f.])
CHF
6.00
Total
CHF
2'797.75
Sämtliche der von der Privatklägerin geltend gemachten Beträge sind ausreichend belegt. Im Übrigen fielen die geltend gemachten Kosten in den Monaten nach dem Vorfall vom 17. Oktober 2018 an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung und deren Folgen lässt sich deshalb ohne Weiteres ausmachen, womit die geltend gemachten Kosten vom Beschuldigten zu ersetzen sind.
Die Vorinstanz hat – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Privatklägerin – den 17. Oktober 2018 als Beginn der Verzinslichkeit des Gesamtschadens festgelegt. Nach Ansicht der Kammer ist diesbezüglich der mittlere Verfalltag zu bestimmen. Folglich ist für den Beginn der Verzinslichkeit des Schadenersatzes der 1. Februar 2019 massgebend. Die Privatklägerin beantragte im Weiteren den Vorbehalt des Nachforderungsrechts für allfällige später zu Tage tretende weitere Schäden, so namentlich aus dem Bruch der Schraube L5 links (pag. 683, 686). Auch wenn die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Bruch der Schraube (noch) nicht erstellt ist (vgl. Ziff. 15.6 hiervor), kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere aus dem Vorfall herrührende Beschwerden zu Tage treten. Der ausgesprochene Nachklagevorbehalt wird deshalb bestätigt.
26. Genugtuung
26.1 Theoretische Ausführungen
Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 des Obligationenrechts [OR; SR 220]).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen zu dieser Bestimmung sowie zur Bemessung von Genugtuungsleistungen korrekt wiedergegeben (pag. 1026 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.
Was die konkrete Höhe der Genugtuung anbelangt, ist zu betonen, dass diese nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden darf, sondern sich an den Besonderheiten des Einzelfalls orientieren muss. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen und ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Das schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2).
26.2 Vorbringen der Parteien
Die Privatklägerin beantragte auch vor oberer Instanz (pag. 2154) – in Übereinstimmung mit den Anträgen der Zivilklage vom 5. November 2019 (pag. 683) sowie des erstinstanzlichen Parteivortrages (pag. 907) – eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 17. Oktober 2018.
Die Privatklägerin führte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass gemäss Leitfaden des Bundesamts für Justiz eine Genugtuung von 5'000-10'000 vorgesehen sei. Bei Übergriffen mit dauerhaften Folgen – wie es vorliegend der Fall sei – sei eine Genugtuung von CHF 10’000-20'000 vorgesehen. Zur Bestimmung der Genugtuungshöhe könnten folgende Vergleichsfälle beigezogen werden (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013): Nr. 139, Genugtuung von CHF 29'160.00; Nr. 381, Genugtuung von CHF 15'000.00. Weiter werde auf den Jusletter vom 01.06.2015, Nr. 59 («Genugtuungspraxis Opferhilfe – Die Höhe der Genugtuung nach revidiertem OHG» von Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder) hingewiesen. Dabei sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 gesprochen worden. Angesichts der Vergleichsfälle sei eine Genugtuung von CHF 10'000.00 im Falle der Privatklägerin mehr als angemessen (pag. 2143).
Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst auf die Berufungserklärung und führte weiter aus, die Genugtuungssumme sei zu hoch. Es stelle sich die Frage, wie es so weit gekommen sei (pag. 2144).
26.3 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte bezüglich Genugtuungshöhe Folgendes aus (pag. 1027, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Das Gericht hat die von den Parteien erwähnten Vergleichsfälle sowie weitere Beispiele geprüft. Dabei ist festzustellen, dass sowohl Beispiele zu finden sind, in denen die Genugtuung in vergleichbaren Fällen eher höher ausgefallen ist, als die eingeklagten CHF 10‘000.00, in anderen Fällen war es hingegen eher etwas weniger.
Insgesamt erachtet das Gericht gestützt auf diese Referenzfälle und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls den geltend gemachten Betrag von CHF 10‘000.00 als angemessen. Dies namentlich unter Berücksichtigung des Verschuldens von A.________, das grundsätzlich als erheblich einzustufen ist. Aber auch aufgrund seines Alters im Vergleich zu demjenigen des Opfers und dem Umstand, dass keinerlei Beziehung zum Opfer bestand, er aber auch in keiner Art und Weise provoziert wurde. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Heilungsverlauf kompliziert war und für C.________ doch erhebliche und lebenslängliche Beeinträchtigungen zurückbleiben werden.
26.4 Erwägungen der Kammer
Vorab ist festzuhalten, dass die Genugtuungssumme nach dem Ausmass der erlittenen immateriellen Unbill zu bestimmen ist, d.h. die Tatsache, dass es im Berufungsverfahren «nur» noch zu einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung kommt (statt wegen vollendeter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung) vermag an der Bemessungsgrundlage der immateriellen Unbill als solches nichts zu ändern.
Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 17. Oktober 2018 und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit der Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt (vgl. vor allem Ziff. 15.6 hiervor) verwiesen werden. Zusammengefasst wurde die Privatklägerin Opfer einer versuchten schweren Körperverletzung. Durch den unvermittelten Schlag ins Gesicht und das anschliessende zu Boden Fallen erlitt die Privatklägerin zahlreiche Verletzungen (vgl. Ziff. 15.6 hiervor). Daraus resultierten als Folgeschäden des Vorfalls, bis heute anhaltend, Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folge der dislozierten Jochbeinfraktur links mit Orbitabodenbeteiligung und Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in der Schulter als Folge des Schlüsselbeinbruchs. Ferner leidet die Privatklägerin weiterhin unter traumatischen Zuständen, Angstträumen und Ausgehhemmungen.
Der Beschuldigte hat durch die eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise die erwähnten gravierenden und teilweise bleibenden Verletzungen der körperlichen Integrität der Privatklägerin herbeigeführt. Die durch die nicht zu vernachlässigenden Folgeschäden – die die Privatklägerin im Alltag sowohl in körperlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht einschränken – erlittene immaterielle Unbill, rechtfertigt ohne Zweifel die Zusprechung einer Genugtuung. Dies wird – wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte – auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Für die Bemessung der Genugtuungshöhe (entsprechend der bisherigen Praxis und dem Vorgehen der Vorinstanz) greift die Kammer bei ihrem Ermessensentscheid auf Präjudizien zurück und setzt anschliessend die Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles fest.
Als Vergleichsfälle können vorliegend zunächst folgende Urteile der Kammer beigezogen werden:
- Urteil des Obergerichts SK 2011 218 vom 15. Mai 2012: Das Opfer erlitt durch die Schläge ins Gesicht einen Nasenbeinbruch sowie Gesichtsverletzungen. Der Täter stiess das Opfer heftig mit den Händen gegen die Brust, woraufhin dieses nach hinten fiel und mit den Kopf auf dem Asphalt aufschlug. Es zog sich dabei einen Schädelbruch mit Schädelhirntrauma zu, woraus eine persistente posttraumatische Anosmie resultierte (vorsätzliche einfache Körperverletzung und fahrlässige schwere Körperverletzung). Genugtuung: CHF 8'000.00 (dabei wurde ein relevantes Mitverschulden des Opfers verneint und auch keine Reduktion aufgrund der bloss fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen [vgl. E. IV.1.4.b und c des Urteils]).
- Urteil des Obergerichts SK 2013 24 vom 5. Februar 2016. In der Morgenfrühe des 30. Oktobers 2010 kam es an der Genfergasse in Bern zu verbalen Provokationen zwischen zwei Gruppen von Personen aus der Region Bern und Luzern. Nach Diskussionen zwischen dem Beschuldigten, A und B versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger unvermittelt einen Faustschlag gegen das linke Auge. Der Privatkläger fiel durch den Schlag bewusstlos zu Boden und erlitt einen Bruch des Schädeldachs rechts, einen Bruch des rechten Anteils der Schädelbasis, eine Schwellung über dem linken Jochbogen, eine Unterblutung des Ober- und Unterlides des linken Auges und eine blutige Belegung des rechten Trommelfells. Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren (schwere Körperverletzung). Zusprechung einer Genugtuung von CHF 7‘500.00 an den Privatkläger.
- Urteil des Obergerichts SK 2018 114 vom 14. Mai 2019: Am 3. August 2014, ca. um 2:00 Uhr, teilte der erkennbar erheblich alkoholisierte Privatkläger L, H und dem Beschuldigten mit, wenn sie mit seinem Kollegen ein Problem hätten, hätten sie auch eines mit ihm. Der Beschuldigte titulierte den Privatkläger deswegen als Fettsack und sagte ihm, er würde ihm, dem Beschuldigten, sowieso nicht nachrennen können. Daraufhin versetzte der Privatkläger dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht. Der Beschuldigte, welcher keine Angst vor dem Privatkläger hatte und diesem körperlich überlegen war, wollte sich das nicht bieten lassen, schlug umgehend mit der Faust zurück und traf den Privatkläger im linken Kieferbereich. Der Privatkläger sackte aufgrund des wuchtigen und heftigen Schlages zusammen, schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf und blieb liegen. Als Folge des Schlages und des darauffolgenden Aufpralls erlitt der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, ein Lidhämatom, eine Schädelfraktur am Hinterkopf sowie kleine Hirnblutungen frontal rechts. Als Folgeschäden des Vorfalls resultierten, bis heute anhaltend, der Verlust des Geruchssinns, Gleichgewichtsstörungen, posttraumatische Migräne und posttraumatischer Lagerschwindel. Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Genugtuung CHF 16'000.00.
Weiter ist auch auf Genugtuungssummen zu verweisen, die sich aus den in der Doktrin entwickelten tabellarischen Übersichten über Gerichtsentscheide ergeben (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. II, 2013):
- CHF 5'000.00: Zwei Täter prügeln mit wuchtigen Schlägen und Fusstritten auf das Opfer ein, welches ein leichtes Schädelhirntrauma und diverse Frakturen, unter anderem im Bereich des rechten Auges mit persistierenden Doppelbildern, erleidet. Zwei Tage Hospitalisierung, eine Operation. Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs (Hütte/Landolt, Nr. 725 [S. 436]; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2012).
- CHF 5'000.00: Entreissdiebstahl, 83-jähriges Opfer wird auf einem Parkplatz von zwei Jugendlichen ausgeraubt – Sturz vom Trottoir auf die Strasse – Hüftkontusion und eine geringfügige Verletzung an der rechten Handkante – später auftretende Rückenschmerzen und Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers – dauernde Betreuungsbedürftigkeit nach dem Überfall – Reduktion infolge hohen Alters und Vorzustandes (Osteoporose; Hütte/Landolt, Nr. 774 [S. 310]; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. Februar 2009 [2008-10214]).
- CHF 5'000.00: Genugtuung nach OHG für 85-jähriges Opfer, welchem vom Täter die Handtasche entrissen wurde und Gesichtsverletzungen, eine Gehirnerschütterung und eine Schulterluxation erlitt. Die Verletzungen machten einen Spitalaufenthalt von 3 Wochen und einen Kuraufenthalt von ebenfalls 3 Wochen nötig. Das Opfer litt zudem weiterhin an Angstzuständen (Hütte/Landolt, Nr. 829 [S. 315]; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom
5. August 2008 [3337-07]).
- CHF 6'000.00: Security-Angestellte verfolgt Dieb und stellt ihn, worauf dieser gewalttätig wird – Faustschlag auf die rechte Gesichtsseite – erneut mit der Faust unvermittelt mitten ins Gesicht geschlagen – Sturz zu Boden – Bewusstlosigkeit – Nasenbeinfraktur und Kronenfrakturen der Schneidezähne sowie Subluxation und kleinere Rissquetschwunde an der Nase – psychotherapeutische Behandlung – Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Hütte/Landolt, Nr. 780 [S. 313]; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 22. September 2009 [2007-00186/3096.07]).
- CHF 7'500.00: Zwei Täter verprügeln Passanten – äusserst brutale Faust – und Ellenbogenschläge ins Gesicht – Flasche ins Gesicht geschmettert – mindestens zweimal mit dem rechten Fuss kraftvoll gegen Kopf und Körper getreten – Opfer erleidet zahlreiche Verletzungen, insbesondere eine als potenziell lebensgefährlich einzustufende tiefe Schnittverletzung im linken Jochbein, bleibende Narben. Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung. Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Hütte/Landolt, Nr. 859 [S. 271]; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 [6B_473/2012]).
- CHF 8'000.00: Zwei jugendliche Schläger prügeln zwei 18-jährige Gymnasiasten spitalreif – Bruch der Augenhöhle – Gefahr einer Erblindung bei Ablösung der Netzhaut – Täter verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von je 15 Monaten (Hütte/Landolt, Nr. 694 [S. 88]; Urteil des Bezirksgerichts Zürich).
- CHF 10'000.00: Nachbarin eilt einer Person, die von mehreren Tätern verprügelt wird zur Hilfe. Täter wirft Velo in Richtung der Nachbarin, das diese mit Hand abwehrt – Vorderarmbruch, Hand- und Fingerverletzung, Hämatome – Operation – bleibende Nervenschädigung am linken Handgelenk mit Kraftverlust – posttraumatische Belastungsstörung – Täter verurteilt wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Hütte/Landolt, Nr. 860 [S. 271]; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2013 [6B_405/2012]).
- CHF 10'000.00: Schläge mit Metallstange. Frakturen und tiefe Wunden an der rechten Hand mit der Folge dauernder Funktionsbeeinträchtigung. Zudem posttraumatische Belastungsstörung. Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung (Hütte/Landolt, a.a.O., Nr. 629 [S. 421]; Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 8. Mai 2012).
- CHF 15'000.00: Eine 77-jährige Frau wird unvermittelt mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht geschlagen. Nach einem Schlag ist sie bewusstlos und verletzt zu Boden gefallen (Hütte/Landolt, a.a.O., Nr. 381 [S. 412]; Urteil des Obergerichts Luzern vom 5. November 2007).
- CHF 29'160.00: Eine 60-jährige Fussgängerin wird auf offener Strasse attackiert (Schien- und Wadenbeinbruch, ein Hämatom am rechten Auge und diverse Quetschwunden sowie posttraumatische Störung.
Zugegebenermassen sind diese Fälle nicht ohne Weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar. Daraus wird aber deutlich, dass auch bei Tatfolgen wie Frakturen/Hämatomen im Bereich des Auges, Funktionsbeeinträchtigungen (inkl. Kraftverlust) von Händen/Armen sowie durch die Körperverletzung erlittene posttraumatische Belastungsstörungen/Angstzustände Genugtuungen im Bereich von CHF 5'000.00 bis CHF 15'000.00 (sogar bis beinahe CHF 30'000.00) üblich sind, selbst wenn diese möglicherweise Folge eines weit brutaleren und traumatischeren Tatvorgehens als dem vorliegenden sind. In casu stehen für die Kammer die Bewegungseinschränkungen, Missempfindungen im Gesicht sowie die psychischen Langzeitfolgen des Vorfalls im Vordergrund. Die Einbusse an Lebensqualität ist für die Privatklägerin erheblich, wie sie anschaulich anhand von Alltagsbeispielen aufgezeigt hat (unkontrolliertes Nasenlaufen, Verlust der Selbständigkeit [Haarewaschen, Wäsche aufhängen] und von Hobbies [Velofahren], traumatische Zustände, Angstträume und Ausgehhemmungen). Mit Blick auf die wiedergegebene Kasuistik und unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungen der Privatklägerin und deren Folgen, namentlich die negativen Auswirkungen auf ihre Lebensqualität, liegt die von der Vorinstanz auf CHF 10'000.00 festgesetzte Genugtuung bei eventualvorsätzlicher Begehung zwar an der oberen Grenze, ist nach Ansicht der Kammer aber letztlich immer noch angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen somit nicht überschritten. Der Beschuldigte ist folglich – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – zur Leistung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Oktober 2018.
V. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
27.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'000.00 sowie zu den Auslagen von CHF 843.00 zu verurteilen (pag. 1037), begründet mit dem Hinweis auf Art. 425 StPO. Art. 425 StPO ist als «Kann»-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch der Tatbestandsseite. Praxisgemäss kommen die bernischen erst- und oberinstanzlichen Gerichtsbehörden dieser Bestimmung nicht im Urteilszeitpunkt nach, sondern stunden oder erlassen nach rechtskräftigem Urteil auf Gesuch hin die Verfahrenskosten ganz oder teilweise (Art. 10 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] erlaubt die Stundung, Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten, sofern die Bezahlung eine unzumutbare Härte darstellt [Bst. a] oder die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht oder anzunehmen ist [Bst. b]). Es gibt keinen ersichtlichen Grund, an dieser Praxis etwas zu ändern.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 34'276.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu verurteilen. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 2'524.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sind dem Kanton Bern aufzuerlegen.
27.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8’000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und im Umfang von 9/10 dem Beschuldigten auferlegt (für einen reduzierten Ansatz gibt es ebenso wenig eine Veranlassung [vgl. Ziff. 27.1 hiervor]). Eine Verfahrenskostenausscheidung rechtfertigt sich vorliegend – auch wenn der Beschuldigte im Ergebnis vollständig unterlag – aufgrund des Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Antrag auf Schuldigerklärung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung.
28. Entschädigungen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwalt B.________ hat sowohl erst- als auch oberinstanzlich auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
28.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz entschädigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 725.60 (auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung; Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und CHF 14'848.05 (auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Insgesamt wurden Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren CHF 15'573.65 (CHF 725.60 + 14'848.05; pag. 941 f.) ausbezahlt, wobei sich die von ihm erstinstanzlich eingereichte Kostennote auf CHF 12'721.65 belief (pag. 910 ff. und 921 ff.). Rechtsanwalt B.________ wurden unbestrittenermassen CHF 2’852.00 zu viel vergütet. Mit Urteilsberichtigung vom 8. Juni 2021 (pag. 2176 f.) hat die Kammer den fälschlicherweise angekündigten Verrechnungsbetrag von CHF 2'126.40 (anstelle von CHF 2'852.00) korrigiert. Es handelte sich dabei um ein offenkundiges Versehen, welches von Amtes wegen in Anwendung von Art. 83 StPO berichtigt wurde. Der zu viel vergütete Betrag wurde schliesslich mit der mittels separaten Beschlusses festgesetzten oberinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ verrechnet (vgl. Ziff. 28.2 hiernach sowie Beschluss vom 19. Juli 2021 [pag. 2208 ff.]).
Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 19/20 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen. Rechtsanwalt B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
28.2 Oberinstanzliches Verfahren
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in Ergänzung zum erstinstanzlichen Verfahren über die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich des an Fürsprecher Q.________ ausgerichteten amtlichen Honorars (pag. 436.10 f.; vgl. bereits Ziff. 5 hiervor) zu bestimmen ist. Der Kanton Bern hat Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (bis am 24. April 2019) im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'644.00 entschädigt. Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 19/20 ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem (ehemaligen) amtlichen Verteidiger, Fürsprecher Q.________, ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen. Fürsprecher Q.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 1. Juni 2021 (pag. 2156 ff.) geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'259.85 (inkl. MWST von CHF 590.55) wurde mit Beschluss vom 19. Juli 2021 (pag. 2208 ff.) festgesetzt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. III des Beschlusses verwiesen werden (pag. 2211), der im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsanwalt B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 36.42 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von total CHF 385.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, unter Verrechnung des im erstinstanzlichen Verfahren zu viel vergüteten Betrags in der Höhe von CHF 2'852.00 (Ziff. III 2. der Urteilsberichtigung; (pag. 2177), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10 zurückzuzahlen. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
29. Parteikostenersatz
29.1 Erstinstanzliches Verfahren
Alsdann ist der Beschuldigte – in Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung – zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von CHF 11'691.05 zu bezahlen (Art. 433 StPO).
29.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Privatklägerin beantragte für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'579.45 zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung.
Rechtsanwältin D.________ machte in ihrer Kostennote vom 29. Mai 2021 (pag. 2153) einen Aufwand von 19.9 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 205.55 und Mehrwertsteuer von CHF 398.90 geltend, was eine beantragte Entschädigung von CHF 5'579.45 ergibt. Für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) machte Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von total 7.5 Stunden und für die Nachbearbeitung einen solchen von einer halben Stunde geltend. Der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung/die Nachbearbeitung von total acht Stunden erscheint angemessen. Die geltend gemachten Auslagen (CHF 205.55) geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF CHF 5'579.45 an die Privatklägerin zu verurteilen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
VI. Verfügungen
Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 15. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 20.07.2018 in Bern z.N. von G.________;
A.________ schuldig erklärt wurde
1. der Drohung, begangen am 13.08.2018 in M.________ z.N. von K.________;
2. der Tätlichkeiten, begangen am 13.08.2018 in M.________ z.N. von L.________;
3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 18.04.2018 bis 11.08.2018 in Bern durch Konsum von Kokain, Amphetamin, MDMA und Cannabis.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.10.2018 in M.________ z.N. von C.________;
2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen
2.1. am 23.05.2018 in M.________ z.N. von H.________;
2.2. am 12.07.2018 in M.________ z.N. von I.________;
3. der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 20.07.2018 in Bern z.N. von J.________;
4. der Sachbeschädigung, begangen am 20.07.2018 in Bern z.N. von J.________;
5. der Tätlichkeiten, begangen am 13.08.2018 in M.________ z.N. von N.________
und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hiervor
in Anwendung der Artikel
19 Abs. 2, 22, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 59, 106, 122, 123 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 180 StGB
19a Ziff. 1 BetmG
426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 327 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 12.09.2019 vorzeitig angetreten worden ist.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche (19/20) entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 36'801.00, 19/20 ausmachend CHF 34'276.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
4. Zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'000.00, 9/10 ausmachend CHF 7'200.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
III.
Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher Q.________ (bis 24.04.2019), wurde wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern hat Fürsprecher Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'644.00 entschädigt.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’644 im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 4'411.80 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 232.20, besteht keine Rückzahlungspflicht. Fürsprecher Q.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________ (ab 26.04.2019), wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 15'573.65 (CHF 14’848.05 + CHF 725.60) entschädigt. Rechtsanwalt B.________ wurden damit CHF 2'852.00 zu viel vergütet. Der entsprechende Betrag wird mit der oberinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ verrechnet.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘721.65 im Umfang von 19/20, ausmachend CHF 12'085.55 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 636.10, besteht keine Rückzahlungspflicht. Rechtsanwalt B.________ hat auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festgelegt. Im Umfang von 1/10 besteht keine Rückzahlungspflicht des noch zu bestimmenden amtlichen Honorars. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf eine Differenzzahlung vom amtlichen zum vollen Honorar nach Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet.
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 2‘797.75 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 20.02.2019 an die Privatklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.
2. Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 17.10.2018 an die Privatklägerin C.________.
3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 11‘691.05 an die Privatklägerin C.________.
4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 5'579.45 an die Privatklägerin C.________.
5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird verfügt:
1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Massnahmenvollzug.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 36’801.00 werden im Umfang von 1/20, ausmachend CHF 2'524.05, dem Kanton Bern auferlegt.
3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘000.00 werden im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 800.00, dem Kanton Bern auferlegt.
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AP.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 AFIS-Verordnung).
6. Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- Fürsprecherin Dr. D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin v.d. Fürsprecherin Dr. D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Fürsprecher Q.________ (nur auszugsweise)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzügliche Mitteilung; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, Rheinau (Dispositiv; unverzügliche Mitteilung; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) (Art. 15 KDSG, Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 09.11.2015; nur Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 2. Juni 2021
(Ausfertigung: 17. September 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Baronian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 323
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_254/2013
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235
BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19
6B_161/2015
6B_803/2014
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_1364/2019
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_963/2014
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
6P_27/2003
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
6B_1370/2019
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
SK 14 389
SK 16 236
BGE 139 IV 161ATF 139 IV 161DTF 139 IV 161
Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
6B_904/2015
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
6B_688/2017
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
6B_904/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 154 StPOart. 154 CPPart. 154 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 149 StPOart. 149 CPPart. 149 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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BGE 131 IV 476ATF 131 IV 476DTF 131 IV 476
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Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP
BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BK 17 478
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 1 PolGart. 1 LPolart. 1 PolG
Art. 3 PolGart. 3 LPolart. 3 PolG
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
SK 18 342
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
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Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
BK 14 68
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
1B_311/2015
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 76 StPOart. 76 CPPart. 76 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 146 StPOart. 146 CPPart. 146 CPP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
6B_733/2007
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BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
6S.386/2003
6B_1073/2020
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
SK 18 342
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
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Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP
6B_802/2013
Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
BGE 101 IV 382ATF 101 IV 382DTF 101 IV 382
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Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
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6B_617/2013
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_466/2013
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_694/2012
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
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Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56a StGBart. 56a CPart. 56a CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_1163/2018
6B_1406/2017
6B_290/2016
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
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6B_1343/2017
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
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6B_796/2019
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6B_596/2011
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56a StGBart. 56a CPart. 56a CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BK 17 478
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BK 17 478
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP
6B_544/2010
BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117
4A_373/2007
SK 11 218
SK 13 24
SK 18 114
6B_473/2012
6B_405/2012
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP
Art. 10 Verfahrenskostendekretart. 10 Décret sur les frais de procédureart. 10 Verfahrenskostendekret
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1040/2016
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA
Art. 15 KDSGart. 15 LCPDart. 15 KDSG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF