SK 2020 335
Revisionsgesuch
8. Juni 2021Deutsch9 min
1. Mit Strafbefehl BM 15 35665 vom 18. November 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen geringfügigen Diebstahls, Zechprellerei und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller zunächst Einsprache, zog diese daraufhin jedoch mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 zurück. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 20 335
Bern, 4. März 2021
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Verurteilter/Gesuchsteller
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2015 (BM 15 35665)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl BM 15 35665 vom 18. November 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen geringfügigen Diebstahls, Zechprellerei und Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller zunächst Einsprache, zog diese daraufhin jedoch mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 zurück. Damit ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte BM 15 35665, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt:
1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren […] BM 15 35665 […] seien aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen.
2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen:
3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung separater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellungnahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt.
Erwägungen
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuchsteller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren einzeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte am 4. Januar 2021.
3.
Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt.
Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO).
4.
Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorliegen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der F.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zugrundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt.
5.
Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen.
6.
In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, das Gutachten der F.________ (AG) äussere sich explizit zur Frage der Schuldfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf das zu revidierende Urteil. Sämtliche Verfahren hätten unter anderem Grundlage der Erarbeitung des Gutachtens gebildet (Verweis auf S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf dieses Verfahren werde dem Gesuchsteller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht eingegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens). Die Generalstaatsanwaltschaft verfüge über keine psychiatrischen Kompetenzen. Im zugrundeliegenden Strafverfahren seien keine entsprechenden Abklärungen angeordnet worden. Das Gutachten, das sich gegenteilig zur Generalstaatsanwaltschaft zur Schuldfähigkeit des Gesuchstellers äussere, lasse sich durch blosse Behauptungen nicht entkräften. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichte auf die Beantragung eines Obergutachtens. Folglich sei auf die nachvollziehbaren Schlüsse des Parteigutachtens abzustellen.
7.
7.1
Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt:
Dem Verfahren BM 15 35665 liegt einerseits ein Vorfall vom 15. Juni 2015 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller zunächst im Kiosk beim Bahnhof C.________ Waren im Wert von CHF 23.85 ohne zu bezahlen behändigte und anschliessend im Restaurant D.________ ein Getränk konsumierte, ohne dieses zu bezahlen. Andererseits wurde er am 3. August 2015 durch die Polizei angehalten, worauf er zugab, letztmals in der Nacht zuvor Marihuana konsumiert zu haben. Gleichentags wurde er ins Psychiatriezentrum G.________ eingewiesen.
Aus dem neuen Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit in Bezug auf die fraglichen Delikte eingeschränkt gewesen wäre. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt am 15. Juni 2015 resp. am 3. August 2015 nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Zudem hatte der Gesuchsteller gegen den Strafbefehl vom 18. November 2015 aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes und der Begleichung der Schulden zunächst am 7. Dezember 2015 Einsprache erhoben, diese jedoch am 27. Dezember 2015 zurückgezogen; er konnte sich Monate nach den Taten noch gut an diese erinnern. Ferner war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass sich der Gesuchsteller im G.________ aufhielt (siehe Anzeigerapport vom 12. August 2015, S. 2 oben). Es werden damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die für das in Frage stehende Verfahren erheblich sind.
Dispositiv
7.2 Aus diesen Gründen wird das Revisionsgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Der Gesuchsteller beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Letzterer führt zur Begründung des Gesuchs aus, der Ge-suchsteller sei rechtsunkundig und das Verfahren bzw. die diversen Revisionsverfahren kompliziert, weshalb er im vorliegenden Verfahren auf einen Interessensvertreter angewiesen sei:
Vorliegend geht es um die Zukunft des Verurteilten / Gesuchstellers, der sein Leben eben erst "in den Griff" bekommen hat und dem nun — unter Berücksichtigung sämtlicher zu revidierenden Urteile — der Vollzug einer Freiheitsstrafe droht aufgrund von Delikten, der er in seinem "früheren" Leben in einem pathologischen Krankheitszustand und bei eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens ist für ihn sehr hoch. Ein Revisionsverfahren wie das vorliegende sprengt — aus rechtlicher Perspektive — jede Erfahrung eines durchschnittlichen Menschen und stellt einen Laien vor unlösbare Schwierigkeiten. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts erscheint vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, insbesondere auch aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Vielzahl an Revisionsgesuchen.
Der Gesuchsteller sei überdies mittellos.
8.2 Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmittel-verfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die genannten Voraussetzungen müssen auch für das Revisionsverfahren gelten. Das Bundesgericht definiert die Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren überdies wie folgt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1):
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
Angesichts der Geringfügigkeit der ausgesprochenen Strafe und des Umstands, dass es um geringfügigen Diebstahl, Zechprellerei und Konsum von Betäubungsmitteln ging, liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO vor, weshalb der Gesuchsteller keinen Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger hat. Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten)
Bern, 4. März 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Bratschi
i.V. Oberrichter Aebi
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 335
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 120 IV 248ATF 120 IV 248DTF 120 IV 248
BGE 122 IV 68ATF 122 IV 68DTF 122 IV 68
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP
BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF