SK 2020 365
Bundesgerichtsurteil 1B_363/2021 vom 05.04.2022
23. Februar 2021Deutsch25 min
Vorinstanz) vom 19. Juni 2020 (pag. 79 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin), in Bern schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 180.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 verurteilt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 20 365
Bern, 16. April 2021
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.)
Oberrichter Gerber und Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin Baronian
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
B.________
Strafklägerin
Gegenstand Beschimpfung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Juni 2020 (PEN 20 84)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend:
Vorinstanz) vom 19. Juni 2020 (pag. 79 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin), in Bern schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 180.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 verurteilt.
2. Berufung
Gegen das besagte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (eingegangen am 30. Juni 2020) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 83). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 12. August 2020 wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. August 2020 (pag. 96 f.) zugestellt. Mit Eingabe vom 8. September 2020 (pag. 100) erklärte der Beschuldigte sodann form- und fristgerecht die Berufung. Das Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Mit Verfügung vom 9. September 2020 gewährte die Verfahrensleistung der Strafklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Strafklägerin hat sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen (pag. 109). Mit Schreiben vom 28. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 107 f.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf innert 10 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 (eingegangen am 13. Oktober 2020) gab der Beschuldigte sein Einverständnis bekannt (pag. 113). Da die Strafklägerin sich diesbezüglich erneut nicht hat vernehmen lassen, wurde sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nochmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 115 f.). Nachdem sich die Strafklägerin wiederum nicht hat vernehmen lassen, wurde sie letztmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden ist oder nicht - unter Hinweis darauf, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte (pag. 118 f.). Mangels Mitteilung der Strafklägerin wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (pag. 125) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 125) und orientierte die Parteien über die vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts sowie über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (pag. 126). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten folgte mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (pag. 134; eingegangen am 26. Januar 2021), unter Hinweis auf die Eingabe vom 8. September 2020 (pag. 100). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (pag. 139) wurde der Strafklägerin Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschuldigten (pag. 100 und 134) einzureichen. Die Strafklägerin reichte ihre Stellungnahme (datiert vom 28. Februar 2021) am 1. März 2020 (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern um 11:30 Uhr; pag. 142 f.) verspätet ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen sind (pag. 146 f.). Der Beschuldigte reichte seine Schlussbemerkungen mit Eingabe vom 12. März 2021 ein (pag. 150; eingegangen am 15. März 2021).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (pag. 125 f.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 131) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 129) des Beschuldigten ein.
4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien
Der Berufungsbegründung bzw. den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 8. September ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, freizusprechen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten und ist deshalb von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen.
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Strafantrag / Vorwurf gemäss Strafbefehl
Mit Erklärung vom 10. Oktober 2019 (pag. 06 f.) hat B.________ form- und fristgerecht Strafantrag gestellt und sich als Strafklägerin konstituiert.
Im Strafbefehl vom 17. Dezember 2019, welcher in casu als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 28):
Der Beschuldigte hatte seit längerer Zeit Streit mit den Nachbarn, welche oberhalb von ihm wohnten, weil diese seiner Meinung nach übermässigen Lärm verursachten. Deswegen ging der Beschuldigte auch am 10.10.2019, ca. 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr bei diesen Nachbarn zur Türe. Hinter der Türe stand die Geschädigte, B.________, welche die Türe aber nicht öffnete.
Der Beschuldigte trat mehrfach gegen die Türe, ohne diese zu beschädigen, sprach laut und wütend durch die Türe und sagte dabei zu den Bewohnern der Wohnung der Geschädigten "Saupack". Durch diese Worte verletzte der Beschuldigte bewusst den Anspruch der Geschädigten auf menschlich-sittliche Geltung.»
7.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der sich zwischen den Parteien ereignete Vorfall vom 10. Oktober 2019 ist im Wesentlichen unbestritten. So gibt der Beschuldigte zu, an die Tür der Strafklägerin getreten und anschliessend «Saupack» geschrien zu haben.
Bestritten und somit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen bleibt einzig, ob der Beschuldigte die Äusserung «Saupack» an die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet hat oder nicht.
8.
Beweismittel
Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 6. November 2019 (pag. 1 f.), die Einvernahme der Strafklägerin vom 10. Oktober 2019 (pag. 3 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Oktober 2019 (pag. 8 ff.) sowie die anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2020 gemachten Aussagen der Parteien sowie des Zeugen C.________ zur Würdigung vor (pag. 63 ff.). Der Sachverhalt ist vorab aufgrund der Aussagen zu ermitteln.
9.
Vorbringen der Parteien
Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vom 8. September 2020 (pag. 100 f.) im Wesentlichen vor, seine Eingaben seien nicht berücksichtigt und es sei davon ausgegangen worden, dass die Äusserungen der Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Er habe niemanden beschimpft, sondern im Ärger für sich «Saupack» gerufen, als er zurückgegangen sei. «Saupack» sei eine allgemein verwendete Bezeichnung für Personengruppen, die sich absichtlich sehr asozial verhalten würden und andere Menschen absichtlich schädigen. Die Aussagen des Zeugen bezüglich der Lautstärke seien nicht wahr. Bei der Liftsanierung sei absichtlich Lärm verursacht worden. Die Liftmonteure hätten sich über mehrere Stockwerke über lautes Sprechen verständigt. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten haben keine ersichtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren.
Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Strafklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2021 (pag. 142 ff.). Die Strafklägerin lässt sich darin über verschiedene Vorfälle mit dem Beschuldigten aus, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschimpfung stehen und einzig ein Bild über das zwischen den Parteien herrschende missliche Nachbarschaftsverhältnis zeichnen. Darüber hinaus sind auch die Vorbringen der Strafklägerin ohne ersichtliche Relevanz.
10.
Würdigung durch die Kammer
11.
Vorbemerkungen
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
11.1
Aussagen der Strafklägerin
Die Aussagen der Strafklägerin wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Strafklägerin auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten - wonach dieser das Wort nicht bei der Tür gesagt habe, sondern auf dem Rückweg zu seiner Wohnung und nicht an die Strafklägerin adressiert - zu Protokoll gab, zu wem er es denn sonst gesagt haben soll. Wenn man vor der Tür stehe und fluche, an wen gehe es dann (pag. 68, Z. 23 f.). Das Wort «Saupack» sei während des Geschreis gefallen (pag. 68, Z. 26).
11.2
Aussagen des Zeugen C.________
Die Aussagen des Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung äusserte, er sei im Schacht etwas am Montieren gewesen und habe dann gehört, wie es extrem laut geworden sei (pag. 63, Z. 35 ff.). Weil er im Schacht gewesen sei, habe er den Wortlaut nicht ganz verstanden. Es sei sehr laut gewesen für ihn (pag. 63, Z. 36 ff.). Er habe nur eine Stimme gehört (pag. 64, Z. 11). Auf Frage, ob die Arbeiten im Liftschacht Lärm verursacht haben, äusserte der Zeuge, ja, es habe massiven Lärm verursacht, sodass sich deswegen verschiedene Leute beschwert hätten. Der Beschuldigte habe sich bei ihn nicht darüber beklagt (pg. 65, Z. 21 f.).
11.3
Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er hätte nicht durch die Tür hindurch «Saupack» gesagt. Er habe zuerst mit lauter Stimme geschrien, damit man ihn durch die Tür hindurch höre, sie sollen die Schuhe ausziehen oder aufhören mit den Stühlen herumzureissen oder noch wahrscheinlicher aufhören mit dem Lärm (pag. 73, Z. 8 ff.). Auf Frage, wie laut er anschliessend das Schimpfwort geschrien habe, gab er zu Protokoll, er habe dies relativ laut gesagt. Man müsse sich vorstellen, dass er sich ja abgewendet habe und in dieser Situation flüstere man ja nicht (pag. 73, Z. 29 f.).
11.4
Konkrete Würdigung
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Bezeichnung «Saupack» gehört zu haben. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht bestritten, anlässlich der verbalen Auseinandersetzung diese konkrete Ausdrucksweise verwendet zu haben. Die Strafklägerin konnte den Begriff «klar und deutlich» (pag. 68, Z. 17) hören und der Stimme des Beschuldigten zuordnen. Schliesslich gab der Beschuldigte auch zu, das Schimpfwort relativ laut gesagt zu haben und bereits vorgängig geschrien zu haben, damit man ihn durch die Tür hindurch höre (pag. 73, Z. 9 ff.). Der Beschuldigte äusserte das Schimpfwort, bevor er die Treppe hinunter zu seiner Wohnung stieg und damit im Zeitpunkt, als er sich noch auf dem Stockwerk der Strafklägerin befand - was er schliesslich auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen auch zugab, wonach der Beschuldigte beim Runterlaufen nichts mehr gesagt habe (pag. 74, Z. 14 ff.). Dies steht im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, wonach er sich abgewendet und angefangen habe, in Richtung seiner Wohnungstüre zurückzulaufen und erst beim Herunterlaufen der Treppe für sich «Saupack» gesagt habe (pag. 73, Z. 18 f.; vgl. auch pag. 9, Z. 29; pag. 9, Z. 52).
Die Kammer erachtet es aufgrund der Lautstärke, des Zeitpunkts und Kontexts der Äusserung als naheliegend, dass der Beschuldigte das Schimpfwort gegen die Strafklägerin und deren Mutter richtete. Immerhin gaben zu diesem Zeitpunkt keinerlei andere Personen im Haus Anlass zur Bemerkung des Beschuldigten. Der Beschuldigte gab selbst zu, beim Äussern des Worts «Saupack» aufgebracht gewesen zu sein und «diese Situation» im Kopf gehabt zu haben (pag. 73, Z. 19 f.). Die Unmutsäusserung des Beschuldigten erfolgte – vor dem Hintergrund eines seit längerer Zeit belasteten Nachbarschaftsverhältnisses – im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Strafklägerin und ihrer Mutter bzw. den angeblich aus deren Wohnung stammenden Lärmgeräuschen, weshalb die Aussagen der Beteiligten keinen anderen Schluss zulassen, als dass das Schimpfwort klar gegen die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet war und auch bewusst in einer hörbaren Lautstärke ausgesprochen wurde.
11.5
Beweisergebnis und rechtserheblicher Sachverhalt
Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen C.________ ab und erachtet – in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt – folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschuldigte ärgerte sich mehrfach über angebliche Lärmgeräusche, welche aus der Wohnung der Strafklägerin herrührten. Der Beschuldigte begab sich deshalb zur Wohnungstür der Strafklägerin, trat mehrfach dagegen und schrie herum, wobei das gegen die Strafklägerin und deren Mutter gerichtete Schimpfwort «Saupack» fiel. Danach begab er sich zurück zu seiner Wohnung.
III. Rechtliche Würdigung
12.
Theoretische Grundlagen
Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebenen Arten. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3).
Art. 177 StGB ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Vom Tatbestand werden mithin Ehrverletzungen (Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile) unter vier Augen (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien (reines Werturteil) gegenüber dem Opfer oder gegenüber Dritten erfasst (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen).
Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen), was bedeutet, dass Werturteile – im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen – einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind. Bei einem gemischten Werturteil hat eine Wertung einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, wurde der Begriff «braunes Pack» vom Bundesgericht als gemischtes Werturteil und «Pack» als reines Werturteil qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E.2.5.3).
Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2).
In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz vorliegen, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (Riklin, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB).
13.
Qualifikation der Äusserung «Saupack»
Bezüglich der Qualifikation der Äusserung des Beschuldigten führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 91, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Duden werden die Begriffe «Sau» und «Pack» abwertend und derb, bzw. salopp in folgendem Sinn verwendet (www.duden.de zuletzt besucht am 24.07.2020):
«Sau, die […] 2.a. jemand, der schmutzig und ungepflegt ist, der keinen Wert auf Sauberkeit legt, dessen Verhalten als anstößig, abstoßend oder ekelerregend empfunden wird (auch als Schimpfwort);
b. jemand, dessen Verhalten man als gemein o.ä. empfindet, über den man wütend ist, sich ärgert, den man hasst (auch als Schimpfwort).»
«Pack, das […] Gruppe von Menschen, die als asozial, verkommen o. Ä. verachtet, abgelehnt wird.»
Die Begriffe «Sau» und «Pack» gelten sowohl für sich allein als auch in Kombination miteinander als reines Werturteil, zumal sie nicht auf Tatsachen basieren und einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind.
14.
Subsumtion
Der für die Beschimpfung erforderliche Strafantrag wurde am 10. Oktober 2019 (pag. 6) von der antragsberechtigten Person form- und fristgerecht gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO und Art. 30 ff. StGB).
Indem der Beschuldigte die Äusserung «Saupack» an die Strafklägerin und ihre Mutter richtete, griff er diese durch Wort in ihrer Ehre an. Es handelt sich mithin um ein direkt gegen das Opfer gerichtetes reines Werturteil, womit der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der konkreten Auseinandersetzung im Kopf – gemäss eigenen Aussagen «relativ laut» – das Werturteil «Saupack» an die Adresse der Strafklägerin und ihrer Mutter richtete. Er hat damit zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die Strafklägerin sein Geschimpfe vernimmt und als gegen sich selbst gerichtet wahrnimmt. Schliesslich musste sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst sein. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.
Zumal es sich vorliegend, wie bereits unter Ziff. 12 festgestellt wurde, um ein reines Werturteil handelt, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB nicht zu diskutieren.
Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich oder dargetan worden.
IV. Strafzumessung
15.
Fakultative Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB
Es kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 92 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei der sog. Provokation und Retorsion um fakultative Strafbefreiungsgründe handelt und nicht um Rechtfertigungsgründe, wobei Provokation und Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore ad minus auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen können, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (Riklin, a.a.O. N 19 ff. zu Art. 177 StGB mit weiteren Hinweisen sowie Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 7 f. zu Art. 177).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafklägerin im Zeitpunkt der angeblichen Lärmverursachung aufgrund von Zahnschmerzen auf dem Sofa lag. Der Fernseher sei nicht an gewesen und ihre Mutter habe sich für die Arbeit zurechtgemacht (pag. 4, Z. 54 f.). Auch der Zeuge C.________ bestätigte, keinen Lärm aus der Wohnung der Strafklägerin vernommen zu haben. Seine Arbeit am Lift habe am meisten Lärm im Gebäude verursacht (pag. 2). Die Strafklägerin hat dem Beschuldigten zudem weder die Tür geöffnet noch sich durch die Tür hindurch mit ihm verständigt, was von ihm denn auch bestätigt wurde (pag. 74, Z. 3). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafklägerin zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Auch wenn beispielsweise der Fernseher gelaufen oder sie in der Wohnung umhergelaufen wäre, würde dies in Anbetracht der Tages- und Uhrzeit noch immer nicht ausreichen, um das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen bzw. ihn von der Strafe zu befreien oder diese zu mindern. Der Vorfall ist in eine Reihe seit längerer Zeit bestehender nachbarschaftlicher Querelen unter den Parteien einzuordnen.
16.
Strafrahmen
Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Strafrahmen für eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB reicht von einem bis zu neunzig Tages- sätzen Geldstrafe.
Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richter/innen und Staatsanwälte/innen empfehlen die Bestrafung des Referenzsachverhaltes – «Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“» – mit zehn Strafeinheiten. Erfolgt die Äusserung ausschliesslich gegenüber dem Geschädigten alleine, so seien fünf Strafeinheiten angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2020).
17.
Tatkomponenten
Auch bezüglich der Tatkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin und die weiteren Bewohner ihrer Wohnung als «Saupack», nachdem er diese durch die Türe hindurch angeschrien und die Türe mit Tritten traktiert hatte. Er tat dies sehr laut und im Gang des Wohnblocks, so dass andere Personen hätten davon Kenntnis nehmen können. Er selber hat auch zugegeben, dies getan zu haben, um auf seine Problematik aufmerksam zu machen. Tatsächlich hat denn auch der Zeuge C.________ das Verhalten des Beschuldigten als sehr bedrohlich und unangebracht miterlebt. Die Beschimpfung selbst hatte er allerdings nicht gehört, mutmasslich, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Liftschacht am Arbeiten befunden hatte. Ob auch die Mutter der Privatklägerin oder andere Hausbewohner das Wort «Saupack» gehört hatten, ist nicht klar. Die Tat reiht sich ein in zahlreiche ähnliche Vorfälle, d.h. in seit Jahren schwelende Streitereien wegen angeblichen Lärms. Bislang gab es zwar gegenseitige Anzeigen, aber noch keine Verurteilungen.
Bei der objektiven Tatschwere ist damit davon auszugehen, dass die Formalinjurie nur von der Privatklägerin zur Kenntnis genommen wurde, der Beschuldigte sie aber so platzierte, dass sie auch andere hätten hören können. Überdies trat er dabei extrem aggressiv auf. Objektiv liegt das angemessene Strafmass damit etwas höher als der geringfügigere Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien, d.h. bei sechs Strafeinheiten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mit seinem Verhalten derart einschüchterte, dass diese ihre Mutter – aus Angst dem Beschuldigten zu begegnen – zum Lift begleiten musste. Dennoch weist sein Verhalten keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging ferner nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus.
Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin und ihre Mutter, weil er sich über sie bzw. den angeblichen Lärm ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn deshalb nicht zu entlasten. Die Aussagen der Strafklägerin verdeutlichten zudem mehrfach, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, zunächst das Gespräch mit den Nachbarinnen zu suchen und von seinem unangemessenen Verhalten abzusehen.
17.1
Fazit Tatverschulden
Das (Gesamt-)Tatverschulden ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu 90 Tages-sätzen – als leicht einzustufen, so dass eine Strafe im unteren Drittel bzw. die von der Vorinstanz festgesetzten sechs Strafeinheiten angemessen erscheinen.
18.
Täterkomponenten und Fazit
Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Beim Beschuldigten handelt es sich um einen alleinstehenden Mann. Im Jahr 2018 arbeitete er als D.________ und am 18.10.2019 gab er an, arbeitslos zu sein. Er ist nicht vorbestraft und es ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.
Im Verfahren bestritt er den Vorfall zwar nicht grundsätzlich, versuchte sich aber herauszureden und behauptet, er habe nicht zu B.________ «Saupack» gesagt. Vor diesem Hintergrund hätte er sich konsequenterweise für das angebliche Missverständnis entschuldigen können, was er aber nicht getan hat. Insofern rechtfertigt sich kein Geständnisrabatt.
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Feststellungen an. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Januar 2021 (pag. 129 f.) gab der Beschuldigte an, auf Arbeitssuche zu sein bzw. es seien Bestrebungen im Gange, sich selbständig zu machen.
Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, also weder straferhöhend noch strafmindernd.
19.
Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug
Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von sechs Tagessätzen.
Der Beschuldigte erzielt weiterhin kein Erwerbseinkommen (pag. 129). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich – soweit ersichtlich – seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe ist damit zu bestätigen.
Dispositiv
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug der Geldstrafe bejaht und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Sie hat ferner von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen. Mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat die Kammer sowohl die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch das Absehen von einer Verbindungsbusse zu bestätigen.
20. Fazit Strafmass
Insgesamt wird die Beschimpfung somit mit einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00 sanktioniert, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
V. Kosten und Entschädigung
21. In erster Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte wird wegen Beschimpfung verurteilt. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’920.00 zu tragen.
22. In oberer Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt
der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, zum Nachteil von B.________
und in Anwendung der
Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00.
3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00.
II.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer
- der Strafklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 16. April 2021
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Baronian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 365
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
6B_781/2010
6B_300/2015
6B_605/2016
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_918/2016
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
6B_1270/2017
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
6B_1270/2017
6B_43/2017
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_1270/2017
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 304 StPOart. 304 CPPart. 304 CPP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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