SK 2020 402
RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung
1. Juli 2022Deutsch89 min
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. April 2020 vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, beides angeblich begangen am 9. Mai 2019, freigesprochen, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2019, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 210.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 82 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 20 402
Bern, 20. September 2021
Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 30.04.2020 (PEN 19 672)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. April 2020 vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung sowie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, beides angeblich begangen am 9. Mai 2019, freigesprochen, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2019, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 210.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00 sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (pag. 82 ff.).
Erwägungen
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten datiert vom 6. Mai 2020 (pag. 90), diejenige der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2020 (pag. 91).
Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Schreiben vom 10. September 2020 resp. vom 17. September 2020 zugestellt (pag. 136 und pag. 142).
Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 1. Oktober 2020 und ging fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 149 ff.). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, sowie die sich daraus ergebende Strafe, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Aufteilung der anwaltlichen Entschädigung auf Frei- und Schuldsprüche und die Mitteilungen an die Koordinationsstelle Strafregister und das N.________.
Die Generalstaatsanwaltschaft, welcher die schriftliche Urteilsbegründung erst am 22. September 2020 zugestellt worden war, reichte ihre Berufungserklärung vom 6. Oktober 2020 ebenfalls fristgerecht ein (pag. 146 und pag. 162 ff.). Darin erklärte sie, ihre Berufung beziehe sich auf die Freisprüche, die Verurteilung wegen grobfahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung und die Kostenfolgen.
Beide Parteien verzichteten darauf, Nichteintretensgründe geltend zu machen oder Anschlussberufung zu erklären (pag. 168 und pag. 170).
3.
Schriftliches Verfahren
Mit Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, ihre Berufungen schriftlich zu begründen (pag. 181, pag. 187 und pag. 188).
Der Beschuldigte reichte am 23. November 2020 fristgerecht eine Berufungsbegründung ein (pag. 204 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Berufungsbegründung am 11. Dezember 2020 innert der einmalig erstreckten Frist ein (pag. 219).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten (pag. 232 ff.). Der Beschuldigte reichte nach einmaliger Fristerstreckung am 29. Januar 2021 eine Stellungnahme zu den Akten (pag. 245 ff.).
Beide Parteien verzichteten auf die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 261 und pag. 263)
4.
Anträge der Parteien
Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungsbegründung vom 23. November 2020 folgende Anträge (pag. 205):
1.
Ziff. I des Urteils vom 30. April 2020 betreffend die Freisprüche (ausgenommen jedoch die Verfahrenskosten- und Entschädigungsregelung) sei zu bestätigen.
2.
A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 9. Mai 2019 in D.________ durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz.
3.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 1'920.00 (inkl. schriftliche Begründung) seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
4.
A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung auszurichten in der Höhe der sich in den Akten befindlichen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________.
5.
Die Verfügung der schriftlichen Mitteilung an die Koordinationsstelle Strafregister und des N.________ sei aufzuheben.
6.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen.
7.
A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der beiliegenden Kostennote auszurichten.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2020 was folgt (pag. 219 f., Hervorhebungen im Original):
1.
A.________ sei schuldig zu erklären wegen
1.1
vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehr;
1.2
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (vorsätzliche Begehung);
1.3
einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen.
2.
A.________ sei zu verurteilen
2.1
zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 5'250.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren;
2.2
zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage);
2.3
zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage);
2.4
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
5.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf das oberinstanzliche Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 193 f.), ein Strafregisterauszug (pag. 196) sowie ein ADMAS-Auszug (pag. 197) zu den Akten genommen.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten, nämlich in Bezug auf den Schuldspruch und die sich daraus ergebenden Straffolgen sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Höhe der für die Freisprüche ausgerichtete Entschädigung und die vorgesehenen Mitteilungen (pag. 150). Mit Ausnahme der Mitteilungen wurden dieselben Punkte auch von der Generalstaatsanwaltschaft angefochten, welche jedoch zusätzlich die Überprüfung der Freisprüche verlangte (pag. 163).
Im Ergebnis hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen.
Dispositiv
Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von der Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil demnach zum Nachteil des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (pag. 101 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
8. Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 17. Juli 2019 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 25):
E.________ befuhr von der F.________ (Strasse) kommend mit ihrem Fahrrad den Kreisverkehrsplatz in der Absicht, bei der zweiten [recte: dritten] Ausfahrt G.________ (Strasse), Fahrtrichtung H.________/Innenstadt, zu verlassen, wobei sie den Kreisel nicht ganz mittig, sondern ca. 1 m vom rechten Strassenrand entfernt befuhr. Hinter ihr befuhr A.________ den Kreisverkehrsplatz mit dem Ziel, diesen bei der ersten [recte: zweiten] Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung I.________, zu verlassen. Kurz nachdem E.________ in den Kreisel eingefahren war, überholte A.________ die Radfahrerin links im Kreisverkehr und bog unmittelbar vor ihr in die G.________(Strasse) Richtung I.________ ab, wobei er bei dem Manöver mit der vorderen rechten Seite seines PW das Vorderrad des Fahrrades touchierte. Die Radfahrerin, die nicht sehr schnell fuhr konnte abstehen bzw. abspringen und so einen Sturz verhindern. In der Folge ging der Beschuldigte kurz vom Gas, da er realisiert hatte, was passiert war, fuhr dann aber dennoch weiter. Damit missachtete er seine Pflicht, nach dem Unfall sofort anzuhalten, sich um die Frau zu kümmern und ggf. die Polizei zu avisieren. Ferner missachtete er gegenüber der Fussgängerin, die auf der Mittelinsel beim Fussgängerstreifen stand und beabsichtigte die zweite Fahrbahnhälfte zu überqueren, den Vortritt.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass zwischen der Einfahrt F.________(Strasse) in den Kreisverkehr und der Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung I.________ noch die J.________ (Strasse) in Richtung Bahnhof K.________ abbiegt (siehe den von der Vorinstanz ebenfalls beigezogenen Kartenausschnitt auf Google Maps https://www.google.ch/maps.________, zuletzt besucht am 6. September 2021). Die Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung I.________ ist von der Einfahrt F.________(Strasse) aus gesehen somit die zweite Ausfahrt, die Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung Innenstadt die dritte Ausfahrt. Die Anklageschrift ist insofern nicht präzise und es wird im nachfolgenden Urteil von der Ausfahrt in Richtung I.________ als «zweite Ausfahrt» und von der Ausfahrt in Richtung Innenstadt als «dritte Ausfahrt» gesprochen. Hingegen stellt diese unkorrekte Nummerierung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar: Da im Sachverhalt des Strafbefehls jeweils die genaue Bezeichnung der Strasse sowie die Fahrtrichtung genannt wurde («Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung H.________/Innenstadt», «Ausfahrt G.________(Strasse), Fahrtrichtung I.________»), ist trotz der unkorrekten Nummerierung für alle Beteiligten klar verständlich, wo und im Zusammenhang mit welchen Ausfahrten des Kreisverkehrs sich der vorgeworfene Sachverhalt abgespielt haben soll. Dem Beschuldigten war es ohne Weiteres möglich zu erkennen, was ihm vorgeworfen wurde und sich angemessen dagegen zu verteidigen.
9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht grundsätzlich, am 9. Mai 2019, um ca. 08:10 Uhr, in seinem Auto mit dem Kennzeichen .________ den Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) befahren zu haben (pag. 15 Z. 162). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht gab er zwar an, er könne nicht ganz sicher sein, ob er an diesem Tag an diesem Ort vorbeigefahren sei (pag. 74 Z. 19) und sein Verteidiger führte an, er bestreite den Strafbefehl «vollumfänglich». Im oberinstanzlichen Verfahren wird die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt am Tatort sowie seine Beteiligung am fraglichen Überholmanöver aber nicht (mehr) in Abrede gestellt – so stellt sich die Verteidigung in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei «relativ nahe», wenn auch mit ausreichendem Abstand an E.________ vorbeigefahren (pag. 207 f., Ziff. 11). Die Kammer erachtet diese Umstände somit als unbestritten und beschränkt sich darauf, der Vollständigkeit halber auf die korrekte Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Identität des Beschuldigten als der beteiligte Autofahrer zu verweisen (pag. 115 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
In sachverhaltsmässiger Hinsicht wird hauptsächlich bestritten, dass es zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Fahrrad von E.________ zu einer Berührung kam. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe E.________ relativ nahe, wenn auch mit ausreichendem Abstand überholt, wobei ihm nicht aufgefallen sei, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei (pag. 207 f., Ziff. 11 f.). Bestritten wird weiter einerseits, dass L.________ den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und der Beschuldigte ihr somit den Vortritt genommen habe. Andererseits, dass der Beschuldigte das Vorgefallene wahrgenommen und deshalb kurzfristig seine Fahrt verlangsamt habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit in einem ersten Schritt zu klären, was zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Kreisverkehr vorgefallen ist, was der Beschuldigte dabei wahrgenommen hat, und worauf sein Wille gerichtet war. Ausgehend von diesen Feststellungen ist sodann zu prüfen, wie sich der Beschuldigte danach verhalten hat. Zuletzt ist die Situation beim Fussgängerstreifen zu beleuchten, wobei insbesondere zu klären ist, ob L.________ die Absicht hatte, den Fussgängerstreifen zu überqueren, oder ob sie, wie von der Verteidigung sinngemäss vorgebracht, erkennbar auf ihren Vortritt verzichtet hat.
10. Beweismittel
Auf die vollständige Zusammenstellung der zu würdigenden Beweismittel der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 102, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, sind mit Blick auf den zu würdigenden Sachverhalt in erster Linie die Aussagen der involvierten Personen von Relevanz.
11. Beweiswürdigung
Im Folgenden werden zunächst die relevanten Aussagen der beteiligten Personen analysiert. Danach wird für die einzelnen Sachverhaltsabschnitte eine Gesamtwürdigung des Beweismaterials vorgenommen.
11.1 Aussagenanalysen
11.1.1 Aussagen der Zeugin E.________ / Fahrradfahrerin
Die relevanten Aussagen von E.________ wurden von der Vorinstanz weitgehend korrekt wiedergegeben, darauf wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen verwiesen (pag. 108 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von E.________ als wirklichkeitsnah, detailliert und konstant. Die Zeugin habe Emotionen und innere Vorgänge nach dem Vorfall geschildert, was ihre Aussagen authentisch erscheinen lasse. Teilweise habe sie sich an nebensächliche, ungewöhnliche Einzelheiten erinnert, welche sie zudem von sich aus in freier Schilderung zu Protokoll gegeben habe. Sie habe unumwunden zugegeben, wo sie unsicher gewesen sei oder gar etwas nicht gewusst habe. Auch habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder den Vorfall zu dramatisieren. Insgesamt seien die Aussagen von E.________ glaubhaft (pag. 111 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Aussagen von E.________ für glaubhaft. Ihre Schilderungen seien konstant und sie habe den Beschuldigten nie übermässig belastet. Der von ihr beschriebene Ort der Touchierung am Vorderrad passe zum von ihr geschilderten Ablauf. Sie habe plausibel beschrieben, wie sie habe abbremsen und weglenken müssen und wie sie geschrien habe. Sie habe nachfühlbar ihre Entrüstung und ihre Erleichterung darüber beschrieben, dass nichts passiert sei, sowie, dass sie gezittert habe. Diese Emotionen und Reaktionen wären nicht derart intensiv ausgefallen, wenn das Fahrzeug lediglich an ihr vorbeigefahren wäre.
Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, auf die Aussagen von E.________ könne nicht abgestellt werden. Sie habe zugegeben, Distanzen nicht einschätzen zu können, habe wahrheitswidrig angegeben, in der Mitte des Kreisverkehrs gefahren zu sein und ebenfalls angegeben, dass sie nicht wisse, wo das Vorderrad ihres Fahrrades das Fahrzeug berührt haben solle. Es sei davon auszugehen, dass sich E.________ im Zeitpunkt der ersten Einvernahme zwei Wochen nach dem Vorfall wohl selber nicht mehr genau an das Vorgefallene habe erinnern können und ihre Aussagen teilweise lediglich Schutzbehauptungen darstellten.
Die Kammer schliesst sich der Aussagenanalyse der Vorinstanz weitgehend an, wenn auch mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen (pag. 111 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
E.________ hat das Erlebte in beiden Einvernahmen übereinstimmend und genau wiedergegeben. Dabei gab sie mehrfach und bereits von Beginn weg an, der Fahrzeuglenker habe beschleunigt, um sie zu überholen, der Wagen habe dabei ihr Vorderrad touchiert, sie sei aber nicht gestürzt, sie sei stehen geblieben und habe geschrien. Das Auto habe danach nach dem Fussgängerstreifen kurz abgebremst, sei aber wieder weitergefahren, was sie empört habe. Diese Aussagen stellen vorliegend die Kernaussagen dar. Aufgrund ihrer Konstanz schliesst die Kammer aus, dass E.________ in Bezug auf diese Punkte bereits zwei Wochen nach dem Vorfall wesentliche Gedächtnislücken hatte, zumal es doch genau diese Elemente des Geschehens waren, welche die Zeugin sichtlich empört und letztendlich zur Anzeigeerstattung bewegt haben. Sie gab denn auch, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, von sich aus an, wenn sie etwas nicht mehr wusste. So antwortete sie etwa auf Frage, wo genau es zwischen den beiden Fahrzeugen zur Kollision gekommen sei: «Er beschleunigte und touchierte mein Vorderrad mit seinem hinteren Bereich des Fahrzeuges. Wo genau, weiss ich nicht mehr». Im Protokoll wurde daraufhin verbalisiert, sie habe überlegt und danach ohne weitere Frage ergänzt: «Ich weiss nicht einmal, ob es wirklich der hintere Bereich des Fahrzeugs war» (pag. 5 Z. 58 ff.). Die Tatsache, dass E.________ bei einer Frage zum Kerngeschehen, das sie zur Anzeige bringen wollte, zugab, ein Detail nicht mehr genau zu wissen, spricht stark dafür, dass sie das Geschehen in ihrer Einvernahme ohne Übertreibungen so erzählte, wie sie es erlebt hat. Auch an anderen Stellen ist ersichtlich, dass sie auf Übertreibungen verzichtet und den Beschuldigten nicht übermässig belastet hat: Bereits in ihrer allerersten, freien Schilderung des Sachverhalts gab sie von sich aus an, sie sei nicht zu Fall gekommen und ihr Fahrrad sei auch nicht beschädigt worden (pag. 5 Z. 22 f.). Dies betonte sie in der Folge mehrfach, etwa indem sie die Berührung durch das Auto als «nur sanft» bzw. «ganz leicht» bezeichnete (pag. 5 Z. 53 und pag. 71 Z. 35). Die Schilderungen von E.________ zum Kerngeschehen sind nach diesen Überlegungen als glaubhaft zu bezeichnen.
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin E.________ den Beschuldigten fälschlicherweise beschuldigten sollte, sie mit dem Auto touchiert zu haben. Die beiden kannten sich vorher nicht und es gab ausser diesem Überholmanöver keine Vorgänge oder Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat denn auch zurecht angemerkt, dass die von der Zeugin glaubhaft geschilderte Entrüstung nicht zu erwarten wäre, wenn der Beschuldigte die Zeugin nicht touchiert hätte («Ich stand fassungslos im Kreisel» [pag. 72 Z. 4]; «ich kann nicht verstehen, dass man da nicht nachfragt, ob alles okay ist [pag. 72 Z. 10]). Auch die weiteren von E.________ geschilderten Emotionen stehen im Einklang mit dem von ihr angegebenen Geschehensablauf. So schilderte sie, wie sie «stocksteif» stehen geblieben sei und geschrien habe (pag. 5 Z. 23), wie sie zwar nicht verletzt worden sei, jedoch «der Zitteri» gehabt habe (pag. 5 Z. 65). Dies wurde von der Zeugin L.________ übereinstimmend beschrieben («Ich ging zur Fahrradfahrerin, welche schlotterte und zitterte» [pag. 8 Z. 33 f.]). Ebenso brachte E.________ glaubhaft ihre Erleichterung zum Ausdruck, dass sie nicht verletzt wurde («Er hat mich im Kreisverkehrsplatz überholt und dabei touchiert! Also ja, ich hatte wirklich, wirklich Schwein. Ganz klar.» [pag. 5 Z. 68 ff.]; «ich hatte so viel Glück» [pag. 71 Z. 34]; «[…] sonst wäre es viel schlimmer herausgekommen für mich [pag. 72 Z. 8]). Sowohl die von ihr beschriebene Schockreaktion wie auch die Erleichterung darüber, dass ihr nichts passiert ist, wirken authentisch und sind nur als Reaktion auf eine prekäre Verkehrssituation wie das Touchieren durch ein Auto zu erwarten.
Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird entgegen der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen durch die Aussage der Zeugin, sie könne «Distanzen nicht einschätzen». Zunächst gab die Zeugin, anders als von der Verteidigung vorgebracht und im Übrigen auch anders als von der Vorinstanz in der Urteilsbegründung zitiert, in den beiden Einvernahmen an keiner Stelle an, Distanzen generell nicht gut schätzen zu können. Im Wortlaut gab E.________ auf Frage, in welcher Distanz das Fahrzeug vom Vorfall angehalten habe, lediglich an: «Hm, also 20m etwa, ich weiss es nicht, ich kann es nicht gut einschätzen» (pag. 72 Z. 36). E.________ äusserte sich somit nicht zu ihrer Fähigkeit, Distanzen im Allgemeinen zu schätzen, sondern lediglich dazu, dass sie die konkrete Entfernung des Autos im Zeitpunkt des Anhaltens nicht gut einschätzen könne. Diese Aussage ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen zu untergraben, zumal bei der Frage nach der bestrittenen Touchierung gar keine Distanzen geschätzt werden mussten. Die deklarierte Unsicherheit ist vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass die Zeugin bemüht war, korrekte Aussagen zu machen. Die Unsicherheit bei der Schätzung dieser Distanz führt einzig dazu, dass bei den Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der Tempodrosselung nach dem Fussgängerstreifen nicht ohne weiteres auf die von der Zeugin geschätzte Distanz von 20 Metern abgestellt werden kann.
Einer näheren Erläuterung bedarf hingegen die Aussage von E.________ anlässlich der Hauptverhandlung, mit der sie sich im Zusammenhang mit der beobachteten Tempodrosselung auf Frage erstmals zum Vorhandensein vom Bremslichtern geäussert hat. Sie sagte dazu: «Er stand fast, ja, das war so eine lange Zeit. Die Bremslichter… ja ich denke, wenn man abbremst sieht man die Bremslichter. Das waren nicht nur zwei Sekunden, wo sich das Auto entfernt hat. Es war länger in der Nähe des Kreisels, so dass ich gedacht habe, er hält und schaut ob etwas passiert ist. Es war sicher länger als fünf Sekunden, nein zehn… keine Ahnung» (pag. 72 Z. 16 ff.). Während die Zeugin bereits seit der ersten Einvernahme konstant geschildert hat, das Auto habe nach dem Fussgängerstreifen gebremst bzw. Tempo verloren, geht aus dem Wortlaut dieser Aussage hervor, dass sie die Bremslichter des Wagens nicht gesehen hat, mithin nicht sicher sein konnte, ob der Autofahrer aktiv gebremst hat, oder lediglich vom Gas gegangen ist. So sagte sie nämlich lediglich «ich denke, wenn man abbremst, sieht man die Bremslichter», nicht jedoch, sie habe diese effektiv gesehen. Ein Widerspruch zu früheren Aussagen ist darin nicht zu sehen, hat sie sich doch an der Hauptverhandlung das erste Mal dazu geäussert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass E.________ den beobachteten Tempoverlust als Bremsmanöver interpretiert hat, ohne jedoch die Bremslichter gesehen zu haben resp. sich an diese erinnern zu können. Dies wird zusammen mit den Aussagen der weiteren Beteiligten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sein. Es vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Angaben von E.________ allerdings nicht in Zweifel zu ziehen.
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Angabe der Zeugin, sie habe den Kreisverkehr «wie es sich gehört» mittig befahren (pag. 4 Z. 19 f.), an ihrer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit etwas ändert. In diesem Punkt widerspricht sie der Zeugin L.________, die angab, die Fahrradfahrerin sei nicht in der Mitte des Kreisels, sondern gerade dabei gewesen, am Rande des Kreisels den Kreisverkehrsplatz zu befahren. Sie sei nicht ganz mittig gefahren, sie sei ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren (pag. 9 Z. 83 ff. und pag. 10 Z. 150). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer gestützt auf die Aussagen von L.________ davon aus, dass E.________ den Kreisverkehr nicht ganz mittig, sondern mit einem Abstand von ca. 1 Meter zum Rand befahren hat (siehe Ziff. 11.2.3 unten). Dieser Widerspruch ist indes nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen insgesamt zu untergraben. Denn aus dem Kontext ihrer Aussage ergibt sich, dass sie damit einerseits betonen wollte, dass sie sich im Kreisverkehr korrekt verhalten hat, andererseits aber begründen wollte, dass sie dem Autofahrer keinen Grund gegeben habe davon auszugehen, sie wolle in Richtung I.________ abbiegen (pag. 5 Z. 29 ff.). Letzteres wurde auch von L.________ bestätigt (pag. 8 Z. 67 und pag. 9 Z. 77 ff.).
Der Verteidigung, nach der die Aussagen der Zeugin E.________ teilweise lediglich Schutzbehauptungen darstellen sollen, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, wovor sich die Zeugin mit ihren Aussagen hätte schützen wollen, wo ihr doch im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kreisverkehr keinerlei Vorwürfe gemacht wurden.
Auf die Aussagen von E.________ wird demnach abgestellt, wobei den genannten Unsicherheiten bei vereinzelten Angaben bei der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen ist.
11.1.2 Aussagen der Zeugin L.________ / Fussgängerin
Die für die Beantwortung der Beweisfragen relevanten Aussagen der Zeugin L.________ wurden von der Vorinstanz weitgehend korrekt zusammengefasst, darauf wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Erläuterungen verwiesen (pag. 103 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer in kursiv).
Die Vorinstanz hielt fest, dass die Zeugin L.________ ihre Beobachtungen präzise, sehr detailliert, wirklichkeitsnahe und selbsterlebt wiedergegeben habe. Die Strukturgleichheit der Aussagen sei gegeben und ihre Aussagen seien differenziert, so dass sie etwa gesagt habe, was sie selber gesehen und welche Informationen sie von E.________ erhalten habe. Ihre Aussagen deckten sich mehrheitlich mit jenen von E.________. Auch stimmten ihre Erstaussagen mit jenen vor dem Regionalgericht überein. Sie habe eigene Gefühle geschildert und darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten oder die Folgen des Vorfalls für die Fahrradfahrerin zu dramatisieren. Eine Ausnahme stelle die Aussage an der Hauptverhandlung dar, wo sie erstmals gesagt habe, die Fahrradfahrerin habe «geschwankt». Zusammenfassend seien die Aussagen von L.________ als sehr glaubhaft zu qualifizieren (pag. 106 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, auf die Aussagen von L.________ sei abzustellen.
Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, die Aussagen von L.________ würden nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes auf dem Kreisverkehr beitragen. Einerseits falle auf, dass sie eindeutig mit der Fahrradlenkerin sympathisiere und andererseits habe sie den Vorfall nur beiläufig wahrgenommen und aufgrund der heftigen Reaktion von E.________ auf das Geschehene geschlossen. In Bezug auf den Vorwurf des Nichtbelassens des Vortritts gegenüber L.________ sei auf ihre tatnähere Aussage abzustellen. Ihr habe die erforderliche Absicht gefehlt, die Strasse zu überqueren.
Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach L.________ präzise und detaillierte Ausführungen gemacht hat, auf die abzustellen ist. Insofern kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, wenn auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Erläuterungen (pag. 106 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Zeugin erzählte anlässlich der ersten Einvernahme in der freien Sachverhaltsschilderung genau, wo sie sich im Zeitpunkt des Geschehens befunden (Mittelinsel des Fussgängerstreifens) und wie sie in der Folge das Überholmanöver beobachtet hat (pag. 7 f. Z. 16 ff.). Sie erklärte schlüssig, wie es dazu kam, dass sie den Vorfall genau beobachten konnte – sie habe auf der Insel gewartet, weil sowohl eine Fahrradfahrerin wie ein Fahrzeug angefahren gekommen seien und man heute nicht wisse, ob die Fahrzeuge beim Fussgängerstreifen wirklich anhalten würden (pag. 8 Z. 40 ff.). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist es aufgrund dieser Schilderungen nicht so, dass sie den Vorfall nur beiläufig wahrgenommen und aufgrund der Reaktionen von E.________ auf das Geschehene geschlossen hat. Gemäss den ausdrücklichen Angaben von L.________ ist vielmehr davon auszugehen, dass sie das Geschehen zwar zufällig, aber konzentriert und aus nächster Nähe beobachtet hat (pag. 8 Z. 42, pag. 68 Z. 35 und pag. 69 Z. 30 f.).
Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, unterschied L.________ ausdrücklich zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen, ihren Schlussfolgerungen sowie dem, was sie von E.________ erfahren hatte, so dass es ohne weiteres möglich ist, bei der Beweiswürdigung zu differenzieren, welche ihrer Aussagen für die Sachverhaltsfeststellung relevante eigene Wahrnehmungen beinhalten. Bei der Frage nach einer Kollision wies sie etwa darauf hin, dass sie dies nicht gesehen habe, es aufgrund des Abstands sowie ihrer Beobachtung, dass das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts» gegangen sei, aber «vermutlich zu einer leichten Berührung gekommen sein müsse» (pag. 9 Z. 109). An der Hauptverhandlung ergänzte sie, sie habe eine Berührung nicht sehen können, weil das Auto vorne dran gewesen sei. Sie habe nur gehört, wie sie [E.________] gesagt habe: «Das Auto hat mich touchiert» (pag. 68 Z. 38).
Zum Überholmanöver gab L.________ an, das Fahrzeug, welches hinter der Fahrradfahrerin gefahren sei, habe diese überholt und sei unmittelbar vor ihr in die G.________(Strasse) Richtung I.________ abgebogen, obwohl die Fahrradfahrerin keine Anzeichen gemacht habe, dass sie abbiegen wolle. Sie [L.________] habe daraufhin die Fahrradfahrerin, die «geschlottert und gezittert» habe, von der Strasse weggeholt (pag. 8 Z. 21 ff.). Diese Aussage hat L.________ anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend bestätigt. Sie ergänzte ihre Schilderung einzig dadurch, das Auto habe das Fahrrad mit einem leichten Bogen
überholt bzw. man habe gesehen, wie das Auto um die Fahrradfahrerin eine Kurve gemacht habe. Normalerweise würden die Autos, die von der F.________(Strasse) einbiegen, am Rande des Kreisels entlang fahren und keinen Bogen machen (pag. 68 Z. 26 ff. und pag. 69 Z. 25 ff.). In ihrer ersten Einvernahme hatte sie lediglich gesagt, das Auto habe die Fahrradfahrerin überholt (pag. 9 Z. 76). Da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Detailgrad einer Schilderung mit Zeitablauf in der Tendenz ab- und nicht zunimmt, ist bei einem zusätzlichen Detail in einer späteren Einvernahme zu prüfen, ob es sich dabei um eine glaubhafte Aussage oder um eine Ausschmückung des Geschehenen handelt. Vorliegend spricht das zusätzliche Detail des Bogens beim Überholmanöver anlässlich der Hauptverhandlung aus folgenden Überlegungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieser oder weiterer Aussagen von L.________: Der Inhalt ihrer Aussage ist trotz dieses zusätzlichen Details im Kern konstant geblieben. Das zusätzliche Detail läuft den bisherigen Schilderungen weder zuwider noch dramatisiert oder verharmlost es diese. Dies gilt umso mehr, als dass die Zeugin bereits in der ersten Einvernahme ein Überholmanöver beschrieben hat und ein solches faktisch gar nicht möglich ist, ohne einen leichten Bogen um die zu überholende Person zu fahren. Die zusätzliche Beschreibung des Bogens war demnach inhaltlich in der ersten Einvernahme bereits angelegt. Aus ihren weiteren Aussagen in der Hauptverhandlung geht zudem hervor, dass der beobachtete «Bogen» sie bereits in der ersten Einvernahme dazu veranlasst hatte, das Fahrverhalten des Autofahrers als «so gang jetzt wäg, i bi pressiert» zu beschreiben (pag. 9 Z. 88 und pag. 69 Z. 23 ff.). Sie hatte sich demnach bereits im Zeitpunkt der ersten Einvernahme an die gebogene Fahrspur des Autos erinnert und dieses Element lediglich nicht ausdrücklich genannt. Die Kammer erachtet das an der Hauptverhandlung zusätzlich genannte Detail, dass der Autofahrer das Fahrrad mit einem «leichten Bogen» überholt habe, somit als glaubhaft und sieht darin keine Ausschmückung der Ereignisse, welche die Glaubhaftigkeit dieser oder weiterer Aussagen in Zweifel ziehen könnte.
Genauer zu analysieren sind die Äusserungen von L.________ zur Position und zum Verhalten der Fahrradfahrerin im Kreisverkehr. In der ersten Einvernahme gab sie dazu an: «Sie wollte den Kreisel passieren und in Richtung H.________ hinunter. Sie machte keine Anstalten, ein Handzeichen zu geben oder frühzeitig abzubiegen» (pag. 8 Z. 67 ff.). «Meiner Meinung nach hätte der Fahrzeuglenker erkennen können, dass die Fahrradfahrerin dem Kreisel entlang folgen wird. Die Fahrradfahrerin hat sich aber zu diesem Zeitpunkt stets korrekt verhalten. Die Fahrradfahrerin befand sich am Rande des Kreisels. Sie war nicht in der Mitte des Kreisels, sondern war gerade dabei, am Rande des Kreisels den Kreisverkehrsplatz zu befahren (pag. 9 Z. 76 ff.). Ebenfalls in der ersten Einvernahme gab sie auf Vorhalt der Aussage von E.________, sie sei mittig der Fahrbahn gefahren, an: «Sie fuhr nicht ganz mittig. Sie fuhr ca. 1 Meter vom Rand weg. Wäre sie mittig gefahren, so hätte sie der Fahrzeuglenker sicherlich touchiert. Dennoch war es stets klar ersichtlich, dass sie den Kreisel nicht verlassen wollte» (pag. 10 Z. 148 ff.). In der Hauptverhandlung schilderte sie die Situation wie folgt: «Das Fahrrad war im Kreisel, anfangs Kreisel und wollte den Kreisel vollenden, um dann in der Strasse nach unten zu fahren. Das Auto hat das Fahrrad mit einem leichten Bogen überholt, obschon die Fahrradfahrerin nicht am Rand gefahren ist und auch kein Handsignal gab, weil sie ja im Kreisel bleiben wollte» (pag. 68 Z. 25 ff.). In diesen Aussagen ist nicht per se ein Widerspruch zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme zu erkennen: Bereits in der ersten Einvernahme gab die Zeugin L.________ an, E.________ sei ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren. Mit dieser Aussage widersprach sie vielmehr E.________, deren Aussage ihr gerade vorgehalten worden war und die angegeben hatte, mittig der Fahrbahn gefahren zu sein – es kann somit ausgeschlossen werden, dass L.________ mit ihrer Aussage versuchte, die Position von E.________ zulasten des Beschuldigten korrekter darzustellen, als sie in Wirklichkeit war. Ihre Aussage, wonach die Fahrradfahrerin ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren sei, läuft zudem zwar ihrer allerersten Aussage zuwider, wonach sich die Fahrradfahrerin am Rande des Kreisels befunden habe. Im Kontext gesehen hat L.________ in ihrer ersten Aussage allerdings hauptsächlich zu verstehen gegeben, dass die Fahrradfahrerin erkennbar dem Kreisel folgen und nicht abbiegen wollte, obwohl sie nicht in der Mitte der Fahrbahn fuhr. Dies ist nach Ansicht der Kammer die mit Blick auf die rechtliche Würdigung relevante Kernaussage, die im Verlauf der ersten und auch in den zweiten Aussagen konstant blieb und auf die abzustellen ist. Die unterschiedlichen Angaben zum genauen Standort innerhalb der Kreisverkehrs («am Rand», «ca. 1 Meter vom Rand entfernt», «nicht am Rand») vermögen die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.________ vor diesem Hintergrund nicht in Zweifel zu ziehen.
Anders als von der Verteidigung vorgebracht, sieht die Kammer nicht, inwiefern allfällige Sympathien von L.________ für E.________ konkret ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen soll. Zwar geht aus ihren Aussagen tatsächlich hervor, dass sie sich über das Verhalten des Autofahrers entrüstete (pag. 9 Z. 90), sich um die Fahrradfahrerin kümmerte und sich hinterher nochmals nach deren Wohlergehen erkundigte (pag. 8 Z. 34 und pag. 10 Z. 121). E.________ gab zudem an, sie und L.________ würden sich duzen, letztere wohne im Quartier, in dem sie arbeite und sie habe ihr hinterher noch einen Blumenstrauss gegeben (pag. 72 f. Z. 38 ff.). Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern diese Umstände die Aussagen von L.________ zum Kerngeschehen beeinflusst haben sollten. Im Gegenteil – sie gab trotz allfälliger Sympathien gegenüber E.________ an, nicht gesehen zu haben, dass es zu einer Berührung mit dem Auto gekommen sei und betonte, wenn, habe es eine leichte Berührung sein müssen («Wenn er sie wirklich touchiert hat, dann war dies nur sehr leicht» [pag. 9 Z. 98]). Weiter erklärte sie, der Autofahrer habe zwar das Gefühl vermittelt, er sei «pressiert», sei jedoch nicht zu schnell unterwegs gewesen (pag. 9 Z. 88). L.________ verzichtete somit erkennbar darauf, den Beschuldigten mit Übertreibungen oder Elementen zu belasten, die sie selber nur durch E.________ erfahren hat. Sie hat E.________ in ihrer Darstellung des Geschehenen gar widersprochen, indem sie entgegen deren Aussagen angab, diese habe den Kreisverkehr nicht mittig befahren und der Autofahrer sei nach dem Fussgängerstreifen lediglich vom Gas gegangen, habe aber nicht gebremst (L.________: pag. 8 Z. 32 und pag. 69 Z. 3 ff.; E.________: pag. 5 Z. 25 und pag. 72 Z. 3). Insgesamt sind im Aussageverhalten von L.________ demnach keine Hinweise zu sehen, wonach sie ihre Aussagen zu Gunsten von E.________ dramatisiert oder ihre Schilderungen der Darstellung von E.________ angepasst hätte. Vielmehr zeigen ihre Aussagen, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete und sich darum bemühte, das von ihr Beobachtete korrekt zu Protokoll zu geben.
Entgegen der Vorinstanz sieht die Kammer zudem keine Dramatisierung in der Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sie E.________ habe «schwanken» sehen (pag. 68 Z. 29 und Z. 35). Es ist zwar korrekt, dass L.________ diesen Ausdruck vor dem Regionalgericht erstmals benutzte. Bereits an ihrer ersten Einvernahme schilderte sie jedoch, sie habe gesehen, wie das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts gegangen» sei (pag. 9 Z. 109). Es mag sein, dass der Begriff «schwanken» die in der ersten Einvernahme geschilderte Bewegung nicht ganz präzise umschreibt, da er eine Bewegung auf beide Seiten beinhaltet. Die Beobachtung, wonach E.________ aufgrund des Überholmanövers das Gleichgewicht auf dem Fahrrad nicht halten konnte und zur Seite gekippt ist, hat die Zeugin L.________ jedoch bereits in ihrer ersten Einvernahme beschrieben, weshalb die Verwendung des Begriffs «schwanken» in der zweiten Einvernahme nicht als übermässige Dramatisierung des Erlebten aufzufassen ist.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass auf die Aussagen von L.________ zum Geschehen im Kreisverkehr abzustellen ist.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erkennt die Kammer auch in den Aussagen von L.________ zum nicht gewährten Vortritt beim Fussgängerstreiten keine Unstimmigkeiten: Die Zeugin gab an, sie habe sich auf der Mittelinsel des Fussgängerstreifens befunden und habe diesen überqueren wollen, sei jedoch stehen geblieben, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob das herannahende Auto stehen bleiben würde resp. weil sie gesehen habe, dass das Auto nicht anhalten werde (pag. 7 Z. 18, pag. 8 Z. 40 ff. und pag. 69 Z 34 ff.). Weiter sagte sie ausdrücklich: «Zudem hätte der Fahrzeuglenker so oder so bei mir anhalten müssen, da ich mich auf dem Fussgängerinseli befand und beabsichtigte, dort diesen [den Fussgängerstreifen] zu überqueren. Er nahm also auch mir den Vortritt» (pag. 9 Z. 103 ff.). Auch in der Hauptverhandlung gab sie auf Frage an, sie habe eigentlich in diesem Zeitpunkt den Fussgängerstreifen überqueren wollen (pag. 69 Z. 40 ff.). Weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme ist in den Aussagen von L.________ erkennbar, dass sie entgegen ihren eigenen Angaben nicht die Absicht hatte, die Strasse zu überqueren. Insbesondere geht aus ihren Aussagen in der ersten Einvernahme nicht hervor, sie sei stehen geblieben, weil sie damit beschäftigt gewesen sei, den Vorfall zu beobachten und sich das Kontrollschild zu notieren. An besagter Stelle gab sie, anders als von der Vorinstanz zitiert, lediglich an, auf dem «Inseli» gewartet zu haben, «da eine Fahrradfahrerin sowie ein Fahrzeug angefahren» gekommen seien (pag. 7 Z. 16 ff.). Auf diese Angaben wird somit ebenfalls abgestellt.
Auf ihre Aussagen zum weiteren Geschehen kann ebenfalls abgestellt werden. So hat sie sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Einvernahme angegeben, der Autofahrer sei kurz vom Gas weggegangen, habe ihrer Meinung nach aber nicht abgebremst. Er habe wohl realisiert, was passiert sei, sei danach aber einfach weitergefahren (pag. 8 Z. 32 ff., pag. 9 Z. 89ff. und pag. 69 Z. 3 ff). Ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte lediglich vom Gas gegangen sei, nicht gebremst habe, erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung damit, dass sie die Rücklichter nicht gesehen habe (pag. 69 Z. 4 f.). Auf Frage gab sie an, das Auto habe «ca. 3 Meter nach dem Fussgängerstreifen, circa auf Höhe / anfangs O.________ (Einkaufsladen)» verlangsamt. Es sei noch in Sichtweite gewesen, so dass sie die Autonummer gesehen habe. Sie könne nicht sagen, wie weit er [der Autofahrer] in diesem Zeitpunkt von der Ampel entfernt gewesen sei, die sich ungefähr in der Mitte zwischen dem Fussgängerstreifen und der Tramstation befinde. Vielleicht 4 Meter (pag. 69 Z. 9 ff.). Auch bei diesen Aussagen fällt auf, dass L.________ widerspruchsfreie, übereinstimmende und, soweit es ihr möglich war, präzise Angaben gemacht hat. Zudem geht aus ihrer Wortwahl zweifelsfrei hervor, dass es sich beim Vorwurf, der Autofahrer habe das Geschehene bemerkt und deshalb das Tempo reduziert, sei dann aber trotzdem weitergefahren, um eine persönliche Interpretation der Zeugin handelte, sie also nicht versucht hat, ihre Auffassung des Geschehens als Fakt darzustellen (pag. 8 Z. 33: «er realisierte wohl»; pag. 9 Z. 89: «[…] der Mann vermutlich die Situation bemerkt hat»).
Im Ergebnis wird auf die Aussagen der Zeugin L.________ vollumfänglich abgestellt, wobei bei der Gesamtwürdigung selbstredend zu berücksichtigen sein wird, dass sie teilweise eigene Interpretationen geschildert oder Aussagen von E.________ wiedergegeben hat.
11.1.3 Aussagen des Beschuldigten
Die für die vorliegende Beweiswürdigung relevanten Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, darauf wird zunächst verwiesen (pag. 112 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zusammenfassung der Vorinstanz ist mit den Angaben zum Sachverhalt, welche der Beschuldigte im Rahmen seiner persönlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2019 zur Einsprache gegen den Strafbefehl einreicht hat, zu ergänzen (pag. 34). Darin stellte er sich auf den Standpunkt, dass er zweifellos bemerkt hätte, wenn sein Fahrzeug das Velo beim Überholen berührt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. An der Carosserie seines Autos seien auch keine Spuren zu sehen. Weiter gab er an, er passiere den fraglichen Kreisverkehr normalerweise mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h, nie mehr als 35 km/h. Zudem habe es 100 Meter nach dem Kreisverkehr eine Ampel, weshalb es absolut normal sei, dass er an dieser Stelle verlangsamt habe. Er mache dies jedes Mal, wenn er an dieser Stelle durchfahre (pag. 35).
Die Vorinstanz hielt fest, es sei keinesfalls der Eindruck entstanden, dass der Beschuldigte dem Gericht etwas habe verschweigen wollen. Seine Aussagen seien glaubhaft, würden aber mangels Inhalt bei der Erstellung des Kernsachverhalts nicht weiterhelfen (pag. 115, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung erachtet diesen Schluss als korrekt und betont ebenfalls, der Beschuldigte habe glaubhafte Aussagen gemacht und den Vorfall nicht wahrgenommen. Er sei ein vorsichtiger und gewissenhafter Autofahrer, der noch nie in einen Unfall involviert oder wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen geht davon aus, der Beschuldigte habe die Vorgänge im Kreisverkehr sehr wohl wahrgenommen und bringt vor, die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft.
Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte zum fraglichen Geschehen weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme Aussagen gemacht hat, die der Klärung des Sachverhalts dienen. Er gab mehrfach an, sich nicht an den Vorfall erinnern zu können und versuchte danach, anhand von Einträgen in der Agenda, sowie seinen alltäglichen Gewohnheiten zu rekonstruieren, was an diesem Tag geschehen sein könnte. Dies gelang ihm insofern, als dass er einordnen konnte, dass der ihm vorgeworfene Vorfall an einem Tag stattgefunden hat, an dem er um 08:30 Uhr – mithin 20 Minuten nach den Vorgängen im Kreisverkehr – in I.________ ein ganztägiges Assessment absolvieren musste, bei dem ein .________ (Projekt) überprüft wurde. Dabei schilderte er glaubhaft, dass dies ein spezieller Tag gewesen sei und er wohl Musik gehört habe, um Stress abzubauen. Er könne sich den Vorfall nur damit erklären, dass er auf die vorerwähnte Sitzung fokussiert gewesen sei, er sei ein bisschen «in seiner Welt» gewesen in seinem Auto. Er sei sehr wahrscheinlich nicht genug auf die Strasse konzentriert gewesen, sondern mehr auf die Sitzung (pag. 14 Z. 75 ff. und Z. 93 ff., pag. 15 Z. 150 ff. und pag. 16 Z. 204 f.).
Den Aussagen des Beschuldigten können keine Hinweise zum strittigen Kerngeschehen entnommen werden: Er konnte oder wollte sich an diesen Vorfall nicht erinnern. Dieser Umstand muss differenziert gewürdigt werden. Anders als an der Hauptverhandlung vom Beschuldigten impliziert (pag. 74 Z. 40 ff.), kann aufgrund der Tatsache, dass er sich hinterher nicht an das Geschehene erinnern konnte, nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht stattgefunden hat. Die fehlende Erinnerung ist nicht einmal Garant dafür, dass der Beschuldigte die Situation im Zeitpunkt des Geschehens nicht wahrgenommen hat: Die Wahrnehmung des Beschuldigten im Moment und sein Erinnerungsvermögen im Nachhinein sind zwei verschiedene Elemente, welche nicht zu vermischen sind und bei denen auch nicht vom einen auf das andere geschlossen werden kann. Gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte glaubhaft geschildert hat, er sei an diesem Morgen auf den bevorstehenden Termin fokussiert und davon gestresst gewesen, erscheint durchaus denkbar, dass er die Situation im Kreisverkehr zwar im Moment wahrgenommen, diese jedoch aufgrund des Konzentration fordernden, ganztägigen Termins rasch wieder vergessen hat. Es kann deshalb beispielsweise nicht auf die Aussage des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme abgestellt werden, wonach er die Gefährdung zum Nachteil der Fahrradfahrerin nicht bewusst in Kauf genommen habe, er habe es ja erst heute erfahren (pag. 16 Z. 211 f.). Denn konsequenterweise kann er sich in dem Fall auch nicht daran erinnern, ob er das Geschehen im Kreisverkehr im Moment wahrgenommen hat oder nicht.
Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auch, dass er zunächst angab, er höre in seinem Auto (M.________ (Automodell)) nicht, was rundherum passiere, wenn er Musik höre. Das Auto sei sehr gut isoliert und wenn er Musik höre, dann sei er etwas in «seiner Welt». Deswegen höre er normalerweise nicht Musik, wenn er in der Stadt fahre (pag. 14 Z. 86 ff.). Der Beschuldigte erachtete es somit zunächst als möglich, dass er das Geschehen aufgrund der guten Isolation seines Autos sowie der Musik nicht wahrgenommen hat. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 sowie an der Hauptverhandlung stellte er sich aber auf den Standpunkt, dass er eine Berührung mit dem Fahrrad zweifellos bemerkt hätte (pag. 34). Die Gegenüberstellung dieser beiden Aussagen erweckt den Eindruck, als habe der Beschuldigte bei der ersten Konfrontation mit den Vorwürfen bei der Polizei am 6. Juni 2019 zunächst eine Erklärung gesucht, wie es zur von der Polizei geschilderten Situation hat kommen können. Angesichts des Strafbefehls vom 17. Juli 2019 erfolgte dann ein Strategiewechsel, bei dem der Beschuldigte fortan zu begründen versuchte, weshalb die geschilderte Situation nicht hat stattfinden können. Beide Aussagen sind jedoch ohne konkrete Erinnerung
oder Aussage zum effektiven Geschehen im Kreisverkehr erfolgt, der Beschuldigte stützte sich dabei lediglich auf das Fehlen von entsprechenden Erinnerungen, was er zunächst auf die eine, danach – nach Erhalt des Strafbefehls – auf die andere Seite ausgelegt hat und damit letztendlich den Eindruck erweckt, er interpretiere seine fehlende Erinnerungsleistung je nach Situation anders. Dieser Eindruck wird verstärkt dadurch, dass er in der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 versuchte, seine in der Einvernahme bei der Polizei erfolgten Aussagen mit der Unterstellung abzuschwächen, die Polizei habe ihm den Sachverhalt unvollständig geschildert und ihm vorenthalten, dass es zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrrad eine Berührung gegeben habe (pag. 34). Dies widerspricht jedoch dem Wortlaut des Protokolls, gemäss welchem dem Beschuldigten die Aussagen der Zeuginnen vorgehalten wurden, wonach es «vermutlich zu einer leichten Berührung zwischen dem Personenwagen und dem Fahrrad gekommen sei» (pag. 15 Z. 133). Zurecht wurde diese Argumentation im restlichen Verfahren denn auch nicht mehr vorgebracht.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass selbst die vom Beschuldigten vorgebrachte Interpretation seines fehlenden Erinnerungsvermögens wenig zur Feststellung des Sachverhalts beitragen kann. Auf die Frage nach den konkreten Wahrnehmungen des Beschuldigten im und nach dem Kreisverkehr ist unter Berücksichtigung der Beweismittel im Rahmen der Gesamtwürdigung zurückzukommen.
11.2 Gesamtwürdigung zum Überholmanöver im Kreisverkehr
11.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der beiden Zeuginnen ab und erachtete es gestützt darauf als erstellt, dass E.________ den besagten Kreisverkehr in nicht sehr schnellem Tempo und gefolgt vom Beschuldigten befuhr. In Bezug auf die Frage, in welcher Entfernung zum Rand des Kreisverkehrs sich E.________ dabei befand, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen von L.________ ab, wonach sie ca. 1 Meter vom Rand weg gefahren sei. Beide Zeuginnen hätten sodann übereinstimmend angegeben, E.________ habe beabsichtigt, den Kreisverkehr bei der zweiten [recte: dritten] Einfahrt in Richtung H.________/Innenstadt zu verlassen. Sie habe keinerlei Anzeichen gegeben, den Kreisverkehr bereits bei der ersten [recte: zweiten] Ausfahrt in Richtung I.________ verlassen zu wollen. Vor der ersten [recte: zweiten] Ausfahrt habe der Beschuldigte E.________ mit einem leichten Bogen überholt und sei unmittelbar vor ihr in Richtung I.________ abgebogen, woraufhin diese gebremst und weggelenkt habe und vom Fahrrad gestiegen sei, um einen Sturz zu verhindern. Auf Basis der Aussagen von E.________ sowie der damit im Einklang stehenden Beobachtungen von L.________ ging die Vorinstanz davon aus, dass es dabei zu einer leichten Touchierung des Vorderrads gekommen war. Indes hielt die Vorinstanz fest, es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte in seinem modernen Personenwagen davon nichts mitbekommen habe, sondern in Gedanken bei der anstehenden Sitzung gewesen sei und das Überholmanöver unbewusst vollzogen habe. Für die Vorinstanz war aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass dieser von den ihm vorgeworfenen Tathandlungen nichts mitbekommen hatte (pag. 115 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.2.2 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung bestreitet hauptsächlich die Ansicht der Vorinstanz, wonach es zu einer Berührung zwischen dem Fahrrad von E.________ und dem Auto des Beschuldigten gekommen sei. Sie bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine solche Berührung am Fahrzeug des Beschuldigten hätte Spuren hinterlassen müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Es sei unwahrscheinlich, dass E.________ bei einer Berührung bei einem Tempounterschied von ca. 20-25 km/h nicht hingefallen sei. Der Beschuldigte hätte den Vorfall mitbekommen, wenn es eine Berührung gegeben hätte. Auf die Aussagen von E.________ hierzu könne nicht abgestellt werden, da diese nicht glaubhaft seien. L.________ habe nicht erkennen können, ob es zu einer Berührung gekommen sei, ihre Aussagen würden nicht wesentlich zur Ermittlung dieses Sachverhaltes beitragen. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass keine Kollision stattgefunden habe. Der Beschuldigte sei lediglich relativ nahe – wenn auch mit notwendigem Abstand – an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren, wobei diese erschrocken und sofort stehen geblieben sei. Dem Beschuldigten sei dabei offensichtlich nicht einmal aufgefallen, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei, es sei von einem unbewussten Überholmanöver auszugehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft betont zunächst, die Aussagen von E.________, wonach ihr Fahrrad touchiert worden sei, seien als glaubhaft zu qualifizieren und es sei darauf abzustellen, zumal ihre Aussagen im Einklang mit jenen von L.________ stünden. Der Beschuldigte habe beim Überholen den ausreichenden Abstand nicht eingehalten und dabei sogar das Fahrrad von E.________ touchiert. Entgegen der Vorinstanz sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vorgänge im Kreisverkehr sehr wohl mitbekommen habe. Beim vorgenommenen Überholmanöver handle es sich nicht eine alltägliche Routinehandlung, die nebenbei vollzogen werden könne. Vielmehr sei der Beschuldigte in Gedanken bei der wichtigen Sitzung in I.________ und zeitlich in Eile gewesen und habe sich deshalb ausnahmsweise entschieden, die vor ihm fahrende E.________ zu überholen. Dazu habe er sich bewusst entschlossen, obwohl er sich in der speziell fordernden Situation im Kreisverkehr befunden habe und er davon habe ausgehen müssen, dass die Fahrradfahrerin im Kreisverkehr weiterfahren werde.
11.2.3 Erwägungen der Kammer
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an, was das Überholmanöver anbelangt (pag. 116 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Zeuginnen E.________ und L.________ haben in weiten Teilen übereinstimmend beschrieben, wie der Beschuldigte im Kreisverkehr beschleunigt und E.________ überholt hat und danach unmittelbar vor ihr in die G.________(Strasse) Richtung I.________ abgebogen ist. Dabei beschrieb L.________ glaubhaft, der Beschuldigte habe einen leichten Bogen um die Fahrradfahrerin gefahren. Gestützt auf die Aussagen von L.________ geht die Kammer zudem davon aus, dass sich E.________ im Zeitpunkt des Überholmanövers zwar nicht in der Mitte der Fahrbahn, aber ca. 1 Meter vom Rand weg befand und keine Anstalten machte, den Kreisverkehr bei der Ausfahrt in Richtung I.________ zu verlassen.
Angesichts der Platzverhältnisse im Kreisverkehr und des Abstands der Fahrradfahrerin zum Strassenrand war ein solches Manöver nicht möglich, ohne äusserst nahe an der Fahrradfahrerin vorbeizufahren resp. wieder einzubiegen. Gemäss den Angaben von E.________ kam der Beschuldigte der Fahrradfahrerin bei diesem Manöver nicht nur äusserst nahe, sondern touchierte mit seinem Fahrzeug leicht das Vorderrad von E.________, worauf diese «weglenkte», bremste und abstieg. Entgegen der Verteidigung werden diese Schilderungen – die in sich schon als glaubhaft beurteilt wurden – durchaus von den Beobachtungen der Zeugin L.________ gestützt, die zwar korrekterweise angegeben hat, eine Berührung zwischen Auto und Fahrrad nicht gesehen zu haben, jedoch aus nächster Nähe beobachtet und glaubhaft geschildert hat, wie das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts» gegangen sei. Sie habe nicht gesehen, ob es wirklich zu einer leichten Berührung gekommen sei. Aus ihrer Sicht, so wie sie den Abstand aus der Distanz einschätzen könne, müsse es vermutlich zu einer leichten Berührung gekommen sein (pag. 9 Z. 109 ff.). Zur Berührung sei es zwischen dem Vorderrad der Fahrradfahrerin und dem vorderen Teil vom Fahrzeug gekommen (pag. 9 Z. 115). Auffällig ist insbesondere, dass die Beobachtung von L.________, wonach das Fahrrad «auf die Seite, nach rechts» gegangen sei, mit der Schilderung von E.________ korrespondiert, wonach sie «weggelenkt» habe (pag. 71 Z. 35). Die Angaben von E.________ stimmen somit mit den Beobachtungen von L.________ überein. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass es zwischen dem Auto und dem Fahrrad zu einer leichten Berührung kam.
Die Argumentation der Verteidigung, wonach eine Berührung nicht stattgefunden haben könne, weil diese am Fahrzeug Spuren hinterlassen hätte und weil E.________ aufgrund des Tempounterschieds hätte hinfallen müssen, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um Hypothesen ohne konkreten Aktenbezug, welche die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen nicht in Frage stellen können. Wie bereits ausführlich erläutert, kann zudem aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht an den Vorfall erinnern konnte, nicht geschlossen werden, er habe nicht stattgefunden. Zumal der Beschuldigte zu diesem Thema selber widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er einerseits angab, es sei möglich, dass er während des Autofahrens «in seiner Welt» gewesen sei und nichts gehört habe, andererseits aber angab, es könne nicht zu einer Touchierung gekommen sein, weil er dies hätte merken müssen. Angesichts der konkreten Beweislage sprechen selbstredend auch die üblicherweise vorsichtige und bislang unfallfreie Fahrweise des Beschuldigten nicht gegen die von den Zeuginnen geschilderten Vorgänge.
Aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen ist weiter erstellt, dass E.________ mit dem Fahrrad «stocksteif» auf dem Kreisverkehr stehen blieb und schrie. Sie erlitt weder Verletzungen noch einen Sachschaden am Fahrrad, «zitterte und schlotterte» jedoch nach dem Vorfall – hatte sich sichtlich erschrocken.
Anders als die Vorinstanz hat die Kammer erhebliche Zweifel an der Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Vorgänge im Kreisverkehr nicht bemerkt und ein «unbewusstes» Überholmanöver vollzogen habe. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte selber zu seinen Wahrnehmungen im Kreisverkehr und nach dem Abbiegen in die G.________(Strasse) keine Aussagen gemacht. Seine glaubhafte Schilderung, wonach dieser Tag wegen des bevorstehenden Assessments ein spezieller Tag gewesen und er gestresst gewesen sei, bedeutet denn auch nicht zwingend, dass er gedanklich beim Autofahren so absorbiert war, dass er die Verkehrssituation rund um ihn herum nicht mehr wahrgenommen hat. Das eintägige, für den Beschuldigten offenbar nicht alltägliche Assessment mit Beginn 20 Minuten nach den Vorgängen im Kreisverkehr kann genau so plausibel erklären, weshalb der Beschuldigte ein Ereignis im Strassenverkehr, welches für ihn persönlich keine Konsequenzen hatte, rasch wieder vergass und deshalb dazu keine Angaben mehr machen konnte. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, erscheint es bei Betrachtung der konkreten Verkehrssituation denn auch unglaubhaft, dass der Beschuldigte das besagte Überholmanöver «unbewusst» ausgeführt haben soll: E.________ befand sich im Zeitpunkt des Manövers zwischen Eingang F.________(Strasse) in den Kreisverkehr und der Ausfahrt in Richtung I.________. Wie von ihr geschildert, steigt die Strasse in diesem Bereich des Kreisverkehrs leicht an (pag. 5 Z. 28 f.). Sie fuhr ca. 1 Meter vom Rand weg und machte keine Anstalten, bei der Ausfahrt in Richtung I.________ abzubiegen. Um die vor ihm fahrende Fahrradfahrerin trotz Steigung vor der zweiten Ausfahrt zu überholen, musste der Beschuldigte somit – wie von den Zeuginnen beobachtet – in der Kurve und trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr einen leichten Bogen um E.________ herumfahren und zugleich beschleunigen. Zurecht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein Routinemanöver handelte. Es mussten denn auch zu viele unterschiedliche Elemente beachtet und zu viele einzelne Entscheidungen getroffen werden, als dass der Beschuldigte «unbewusst» und ohne Wahrnehmung der Fahrradfahrerin im Kreisverkehr hätte überholen können. Es ist aufgrund der situativen Umstände vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl die Fahrradfahrerin, als auch die weiteren beschriebenen Elemente wahrgenommen und sich – vermutlich unter dem Druck des bevorstehenden Termins – bewusst dafür entschieden hat, in dieser Situation zu überholen, weshalb er beschleunigte, einen Bogen um die Fahrradfahrerin machte und in die zweite Ausfahrt abbog. Dazu passt auch die Schilderung von L.________, welche den Fahrstil des Beschuldigten als «so gang jetzt wäg, i bi pressiert» bezeichnet hat (pag. 9 Z. 88). Es ist aus diesen Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte den äusserst geringen Abstand zur Fahrradfahrerin beim Überholen und Wiedereinbiegen und die damit verbundene prekäre Verkehrssituation für die Fahrradfahrerin nicht bemerkt hat, nachdem er sich in Kenntnis der situativen Umstände für das Überholmanöver entschieden hatte.
Eine Differenzierung ist dennoch angezeigt: Für die Kammer ist vorstellbar, dass der Beschuldigte zwar die engen Abstandsverhältnisse, nicht aber die Touchierung des Fahrrads wahrgenommen hat, zumal diese von E.________ selber als «sanft» resp. «leicht» beschrieben wurde und weder am Fahrrad noch am Auto des Beschuldigten Spuren hinterlassen hat. Davon ist in dubio pro reo auszugehen.
11.2.4 Fazit
Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte die ca. 1 Meter vom Rand weg fahrende E.________, wie im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 beschrieben, auf dem Kreisverkehr zwischen der Einfahrt F.________(Strasse) und der Ausfahrt G.________(Strasse) in Richtung I.________ überholte, obwohl diese keine Anzeichen dafür gegeben hatte, den Kreisverkehr ebenfalls in dieser Richtung verlassen zu wollen. Dabei war der Abstand beim Überholen und Wiedereinbiegen äusserst gering, so dass er mit der rechten Seite seines Autos das Vorderrad des Fahrrads von E.________ touchierte, worauf diese weglenken und absteigen musste, sich dabei jedoch nicht verletzte und auch kein Sachschaden entstand. Der Beschuldigte nahm die Fahrradfahrerin, ihre Position im Kreisverkehr sowie die Geschwindigkeits- und Platzverhältnisse wahr und entschied sich bewusst für das beschriebene Überholmanöver.
11.3 Gesamtwürdigung zur Temporeduktion und Weiterfahrt
11.3.1 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der beiden Zeuginnen würden in diesem Punkt teilweise auseinandergehen. Es sei jedoch übereinstimmend von einer Verlangsamung des Fahrzeugs des Beschuldigten nach dem Fussgängerstreifen auszugehen. Im Detail stützte sich die Vorinstanz auf die in diesen Fragen überzeugender und klarer wirkenden Aussagen von L.________, welche sich im Gegensatz zu E.________ einzig auf den Personenwagen konzentriert habe. Für die Vorinstanz galt deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Überholmanöver und nach dem Passieren des Fussgängerstreifens kurz vom Gas ging und langsamer wurde, jedoch nicht abbremste. Diese Verlangsamung sei von den Zeuginnen so gedeutet worden, dass der Beschuldigte realisiert habe, was im Kreisverkehr passiert sei. Indes kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlangsamung auf andere Faktoren zurückzuführen sei. So befinde sich kurz nach dem Fussgängerstreifen auf der G.________(Strasse) (ca. 80 Meter) ein Lichtsignal, welches genauso gut ursächlich für die Verlangsamung sein könnte, indem der Beschuldigte beispielsweise sein Fahrzeug aufgrund der auf ‘rot’ geschalteten Ampel habe ausrollen lassen. Komme hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten, sich weder an das Überholmanöver noch an die angebliche Nichtgewährung des Vortritts gegenüber L.________ zu erinnern, glaubhaft seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich den Folgen seines Überholmanövers nicht bewusst gewesen sei (pag. 119 ff., S, 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.3.2 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung erachtete das Beweisergebnis der Vorinstanz als richtig und betont, der Beschuldigte habe konstant glaubhaft ausgesagt, dass er sich den Folgen seines Überholmanövers gar nicht bewusst gewesen sei. Demgegenüber seien die Aussagen der Zeuginnen nicht übereinstimmend. Es werde bestritten, dass der Beschuldigte seine Fahrt wegen der Realisation des Vorgefallenen verlangsamt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert demgegenüber, der Beschuldigte habe realisiert, was im Kreisverkehr geschehen sei und habe sich anschliessend entschlossen, dennoch weiterzufahren. Selbst wenn er das Touchieren des Fahrrads nicht bemerkt haben sollte, habe er gewusst, dass er bei seinem riskanten Überhol- und Abbiegemanöver der Fahrradfahrerin äusserst nahegekommen sei und er somit möglicherweise an einem Unfall beteiligt gewesen sei. Dafür würden die Beobachtungen der Zeuginnen zum Verlangsamen des Beschuldigten sprechen. Diese Verlangsamung habe bereits kurz nach dem Fussgängerstreifen bzw. in der Nähe des Kreisverkehrs stattgefunden, wo eine Verlangsamung im Zusammenhang mit der Ampel keinen Sinn ergebe. Zudem sei der Beschuldigte für eine wichtige Sitzung zeitlich knapp dran gewesen und es sei gut denkbar, dass er sich zuerst überlegt habe anzuhalten, dann im Spiegel Frau E.________ habe im Kreisverkehr stehen sehen und sich entschieden habe weiterzufahren. Zudem spreche auch der Umstand, dass er die auf der Fussgängerinsel stehende Frau L.________ nicht wahrgenommen habe, dafür, dass er wegen des Vorfalls im Kreisverkehr und des anschliessenden Verlangsamens und Zurückblickens abgelenkt gewesen sei.
11.3.3 Erwägungen der Kammer
Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeuginnen ist zunächst erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall im Kreisverkehr nicht angehalten hat. Gemäss Beweisergebnis zum Geschehen im Kreisverkehr ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte die Verkehrssituation im Kreisverkehr inkl. die Fahrradfahrerin wahrgenommen hat und sich trotz der engen Platzverhältnisse, der leichten Steigung, der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ und der Tatsache, dass die Fahrradfahrerin keine Anstalten machte, den Kreisverkehr bei dieser Ausfahrt zu verlassen, dafür entschieden hat, diese zu überholen. Bei diesem Überholmanöver war der Abstand zur Seite sowie beim Wiedereinbiegen aufgrund der Platzverhältnisse im Kreisverkehr und dem Abstand der Fahrradfahrerin zum Strassenrand gezwungenermassen äusserst gering, wobei es sogar zur Touchierung des Vorderrads der Fahrradfahrerin kam. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass er gegenüber der Fahrradfahrerin einen äusserst geringen Abstand einhalten würde und dann auch einhielt, was für die Radfahrerin mit der Gefahr eines Sturzes und damit einhergehenden Verletzungen sowie Schäden am Fahrrad verbunden war. Dies geht auch aus seiner Aussage hervor, wonach er die ihm bei der Polizei beschriebene Verkehrssituation als «gefährlich» beurteilte (pag. 16 Z. 188 ff.). Dem Beschuldigten war also bewusst, dass im Kreisverkehr eine Situation vorgelegen hatte, bei der es zu Verletzungen oder Sachschäden kommen konnte und dennoch hat er den Kreisverkehr verlassen, ohne anzuhalten.
Dieses Beweisergebnis wird weiter gestützt durch die Beobachtung der Zeuginnen, wonach der Beschuldigte nach Ausfahrt aus dem Kreisverkehr und nach Passieren des Fussgängerstreifens verlangsamt und danach wieder beschleunigt hat. In Bezug auf diese Beobachtung erachtet die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz als korrekt und verweist weitgehend darauf (pag. 120, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die von der Verteidigung vorgebrachten Unstimmigkeiten in den Aussagen der beiden Zeuginnen stellt die Kammer nicht fest. Der Unterschied in den Aussagen ist ausschliesslich darin zu sehen, dass L.________ angab, der Beschuldigte sei vom Gas gegangen, während E.________ beschrieb, er habe gebremst. Es wurde bereits im Rahmen der Aussagenanalyse eingehend erörtert, wie diese Aussage von E.________ einzuordnen ist und dass sie die grundsätzliche Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wonach der Beschuldigte Tempo verloren habe, nicht beeinträchtigt. Die Beobachtung des Tempoverlusts wird in präzisen und glaubhaften Schilderungen von L.________ bestätigt. Ihre Angaben stimmen im Wesentlichen – nämlich in Bezug auf den Tempoverlust und das darauffolgende Beschleunigen – überein. Aus den Aussagen der Zeugin L.________ ist davon zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht aktiv gebremst hat, sondern lediglich vom Gas gegangen ist. Vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten zu den Wahrnehmungen des Beschuldigten im Kreisverkehr erscheint naheliegend, dass das unmittelbar nach dem Überholmanöver und Abbiegen erfolgte Verlangsamen damit in Zusammenhang stand.
Zum Argument der Vorinstanz und der Verteidigung, der Beschuldigte habe aufgrund der Ampel auf der G.________(Strasse) und nicht wegen des Geschehens im Kreisverkehr Tempo reduziert, ist präzisierend zu sagen, dass sich den glaubhaften Äusserungen von L.________ relativ genaue Angaben dazu entnehmen lassen, wo der Beschuldigte vom Gas ging: Sie gab an, dies habe ca. 3 Meter nach dem Fussgängerstreifen, circa auf Höhe / anfangs O.________(Einkaufsladen) stattgefunden (pag. 69 Z. 9 f.). Diese Aussage stimmt überein mit der Beobachtung von E.________, wonach der Beschuldigte «kurz nach dem Fussgängerstreifen» abgebremst habe resp. «länger in der Nähe des Kreisels» gewesen sei (pag. 5 Z. 25 f. und pag. 72 Z. 19). Dem bereits erwähnten Kartenausschnitt auf Google Maps kann entnommen werden, dass sich die vom Beschuldigten erwähnte Ampel ca. 80 Meter entfernt vom Fussgängerstreifen nach dem Kreisverkehr befindet (https://www.google.ch/maps.________, zuletzt besucht am 6. September 2021). Mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse und das vom Beschuldigten gefahrene Tempo von höchstens 30-35 km/h erachtet die Kammer die Angabe des Beschuldigten, er habe das Tempo mit Blick auf die Ampel reduziert, als nicht wahrscheinlich: Der Zeitpunkt erscheint aufgrund der Entfernung zur Ampel einerseits zu früh. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte danach wieder aufs Gas ging, kann andererseits auch der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug aufgrund der auf rot geschalteten Ampel habe ausrollen lassen. Zu einem «Ausrollen» kam es gestützt auf die Beobachtung der Zeuginnen gerade nicht. Den Erwägungen der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden. Angesichts der örtlichen Nähe erscheint ein Zusammenhang der Temporeduktion mit dem Geschehen im Kreisverkehr viel wahrscheinlicher.
Entgegen der Verteidigung können die Beobachtungen der Zeuginnen bei der Würdigung dieser Vorgänge nicht ausser Acht gelassen werden. Zurecht wird zwar darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Aussage, der Beschuldigte habe realisiert, was passiert sei, um eine Interpretation der beobachteten Temporeduktion handelte. Wie im Rahmen der Aussagenanalyse festgehalten, wurde dies von den Zeuginnen auch als solche deklariert. Dennoch ist auffällig, dass beide Zeuginnen aufgrund des Tempoverlusts des Beschuldigten kurzzeitig den Eindruck hatten, dieser werde wegen den Vorgängen im Kreisverkehr nun anhalten.
Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe kohärente und glaubhafte Aussagen gemacht. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Geschehen im Kreisverkehr ausführlich thematisiert, gab der Beschuldigte grossmehrheitlich an, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können. Seine weiteren Aussagen, selbst jene, dass er das Tempo mit Blick auf die Ampel reduziert habe, begründete er selber mit seinen alltäglichen Gewohnheiten, nicht jedoch mit einer konkreten Erinnerung an das Geschehene selber. Seine Aussagen sind aus diesem Grund nicht geeignet, zuverlässige Erkenntnisse zum Vorgefallenen zu liefern. Die einzige Aussage, welche sich konkret auf den Tag des Vorfalls bezog, war jene, dass er um 08:30 Uhr ein Assessment zu absolvieren hatte und deshalb gestresst war – eine Situation, in der naheliegt, dass der Beschuldigte keine Zeit verlieren wollte und sich nach einem kurzen Moment des Zögerns entschied weiterzufahren.
Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Temporeduktion des Beschuldigten nach dem Fussgängerstreifen mit den Geschehnissen im Kreisverkehr in Zusammenhang stand und darauf zurückzuführen ist, dass er diese wahrgenommen hatte, sich danach aber dennoch entschied, seine Fahrt fortzusetzen.
11.3.4 Fazit
Die Kammer erachtet als erstellt, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass er mit seinem Überholmanöver im Kreisverkehr für die Fahrradfahrerin eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen hatte und er aus diesem Grund nach dem Verlassen des Kreisverkehrs kurz vom Gas ging, danach aber trotzdem weiterfuhr.
11.4 Gesamtwürdigung zur Situation beim Fussgängerstreifen
11.4.1 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, L.________ habe sich zweifellos bereits auf dem «Inseli» des Fussgängerstreifens befunden, als der Beschuldigte sie ohne anzuhalten passiert habe. Im Übrigen sei auf ihre tatnäheren Aussagen abzustellen. Aus diesen sei zu schliessen, dass sie, auf dem «Inseli» angekommen, stehen geblieben und zunächst damit beschäftigt gewesen sei, das Überholmanöver im Kreisverkehrsplatz genau zu beobachten und sich anschliessend voll darauf konzentriert habe, die Kontrollnummer des Personenwagens zu erfassen. Im Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte bei ihr durchgefahren sei, sei sie somit längst nicht mehr im Begriff gewesen, die Strasse zu überqueren. Sie habe ihre anfängliche Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, in diesem Zeitpunkt nicht mehr verfolgt und sei nicht im Begriff gewesen, die Strasse zu überqueren (pag. 119, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.4.2 Vorbringen der Parteien
Während die Verteidigung die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als korrekt erachtet, beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft, L.________ habe plausibel und klar ausgesagt, dass sie den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und nur deswegen angehalten habe, weil der Beschuldigte nicht verlangsamt habe. Dieses Vorgehen sei im Strassenverkehr üblich und es sei nachvollziehbar, dass sie nach dem im Kreisverkehr Beobachteten nicht weitergelaufen sei.
11.4.3 Erwägungen der Kammer
Wie bereits festgehalten, schliesst sich die Kammer der Interpretation der Aussagen von L.________ durch die Vorinstanz nicht an und geht entsprechend den ausdrücklichen Angaben von L.________ davon aus, dass diese beabsichtigt hatte, den Fussgängerstreifen zu überqueren und auf der Mittelinsel stehenblieb, weil sie das herannahende Auto des Beschuldigten sah. Zwar beobachtete sie, wie von der Vorinstanz erörtert, von diesem Standort aus den Vorfall im Kreisverkehr und blieb nach dem Vorbeifahren des Autos noch so lange stehen, dass sie die Autonummer notieren konnte. Diese Umstände ereigneten sich jedoch, während sie darauf wartete, den Fussgängerstreifen überqueren zu können, resp. nachdem das Auto bereits vorbeigefahren war, und waren somit nicht die Motivation für das Stehenbleiben auf der Insel. Aufgrund der kurzen Distanzen haben sich das Überholmanöver im Kreisverkehr und das Passieren des Fussgängerstreifens zudem innerhalb von so kurzer Zeit abgespielt, dass, anders als von der Vorinstanz dargestellt, keine Rede davon sein kann, L.________ sei auf der Insel «damit beschäftigt gewesen, das Überholmanöver im Kreisverkehrsplatz genau zu beobachten» und sei im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte bei ihr durchgefahren sei «längst nicht mehr im Begriff gewesen, die Strasse zu überqueren». Die Tatsache, dass sie beim Anhalten auf der Mittelinsel und dem Beobachten der Verkehrssituation das Überholmanöver des Beschuldigten genau gesehen hat, hatte somit keinen erkennbaren Einfluss auf ihren ursprünglichen Willen, die Strasse zu überqueren. Aus den Aussagen von L.________ geht vielmehr deutlich hervor, dass sie die Strasse überqueren wollte, diese jedoch erst betreten wollte, wenn klar war, dass das herannahende Auto anhalten würde. Ob sie nun stehen blieb, weil sie nicht sicher war, ob das Auto anhalten würde, oder weil sie bereits antizipierte, dass es nicht anhalten würde, stellt nach Ansicht der Kammer keinen wesentlichen Widerspruch dar, zumal sich am Kern der Aussage nichts ändert: L.________ stand auf der Mittelinsel, weil sie beabsichtigte, den Fussgängerstreifen zu überqueren, jedoch sicher sein wollte, dass sie dies gefahrlos tun konnte. Die Tatsache, dass sie während des Wartens den Vorfall im Kreisverkehr beobachtet hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Hinsichtlich der inneren Vorgänge des Beschuldigten finden sich in den Akten wenige Hinweise. Der Beschuldigte gab auch dazu an, keine Erinnerung zu haben, sich aber normalerweise nicht so zu verhalten (pag. 15 Z. 145 f.). Die Zeugin L.________ gab an, sie wisse nicht, ob er sie überhaupt gesehen habe, das könne sie nicht sagen (pag. 69 Z. 30). Bei dieser Ausgangslage muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die auf der Mittelinsel wartende Fussgängerin nicht gesehen hat, auch wenn der fragliche Kreisverkehr den Blick auf den Fussgängerstreifen bereits während der Einfahrt auf der gegenüberliegenden Seite erlauben würde. Davon geht offenbar auch die Generalstaatsanwaltschaft aus, die im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall anmerkt, der Beschuldigte habe Frau L.________ nicht wahrgenommen, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte wegen des Vorfalls im Kreisverkehrsplatz sowie des anschliessenden Verlangsamens und Zurückblickens abgelenkt gewesen sei. Zu Gunsten des Beschuldigten wird demnach davon ausgegangen, dass er die wartende L.________ nicht wahrgenommen hat.
11.4.4 Fazit
Im Ergebnis steht für die Kammer somit fest, dass L.________ vom O.________(Einkaufsladen) herkommend die Strasse überquerte und im Zeitpunkt, in dem sich sowohl der Beschuldigte als auch E.________ im Kreisverkehr befanden, die Mittelinsel des Fussgängerstreifens erreichte. Da sie das Auto des Beschuldigten kommen sah und sicher sein wollte, dass dieser ihr den Vortritt gewährt, bevor sie die Strasse betritt, blieb sie stehen. Der Beschuldigte nahm die wartende L.________ nicht wahr und passierte den Fussgängerstreifen ohne anzuhalten.
III. Rechtliche Würdigung
12. Grobe Verkehrsregelverletzung
12.1 Rechtliche Grundlagen
Gegen Art. 90 Abs. 2 SVG verstösst, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver sind dabei, wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt, folgende Verkehrsregeln zu beachten:
- Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Überholen.
- Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG).
- Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).
Die Vorinstanz hat die weiteren theoretischen Grundlagen zur groben Verkehrsregelverletzung und den vorliegend einschlägigen Bestimmungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 121 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Besonders relevante Ausführungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen werden direkt im Rahmen der Subsumtion wiederholt.
12.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, es liege auf der Hand, dass der Abstand beim Wiedereinbiegen im Zuge des Überholmanövers bei weitem nicht eingehalten worden sei. Ein Unfall habe nur aufgrund des reflexartigen Bremsens und Weglenkens von E.________ verhindert werden können. Der Beschuldigte habe damit eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise verletzt. Durch das Überholmanöver und Wiedereinbiegen mit ungenügendem Abstand habe der Beschuldigte die – viel schutzlosere und damit verletzlichere – Fahrradfahrerin einer erheblichen konkreten Gefahr ausgesetzt. Selbst bei sehr geringer Geschwindigkeit könne ein entsprechendes Manöver zu schweren Verletzungen führen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe damit eine ernstliche Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgelegen. Der Beschuldigte habe um die allgemeine Gefährlichkeit eines solchen Überholmanövers gewusst und sich grobfahrlässig und rücksichtslos verhalten.
12.3 Vorbringen der Parteien
Die Verteidigung bringt vor, das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr sei de lege lata legal. Naturgemäss sei es in einem Kreisverkehr nicht möglich, mit viel Abstand zu überholen. Der Beschuldigte habe E.________ also überholen dürfen und sei dabei notwendigerweise relativ nahe an ihr vorbeigefahren, wobei diese erschrocken und stehen geblieben sei. Dies bedeutete aber nicht, dass der Abstand objektiv gesehen zu gering gewesen sei – aus der Perspektive der Fahrradfahrerin sei denkbar, dass diese auch bei geringem, aber ausreichendem Abstand erschrocken sei. Der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Fahrradfahrerin und (Motor-)Fahrzeug habe den Effekt bewirkt, dass E.________ den eingehaltenen Abstand des überholenden Autos fälschlicherweise als zu gering beurteilt habe. Deshalb sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Das Überholen sei zudem nicht als grobfahrlässige Handlung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als es dem Beschuldigten offenbar nicht einmal aufgefallen sei, dass er nahe an der Fahrradfahrerin vorbeigefahren sei. Es habe sich aus seiner Sicht um ein absolut normales Manöver gehandelt und er habe einen ausreichenden Abstand zur Fahrradfahrerin eingehalten. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Im Übrigen sei der subjektive Tatbestand im Sinne einer Grobfahrlässigkeit im Strafbefehl nicht ausreichend umschrieben, dem Beschuldigten werde darin (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen, auch deshalb habe ein Freispruch zu erfolgen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen argumentiert, der Beschuldigte habe beim Überhol- und Abbiegemanöver im Kreisverkehr den ausreichenden Abstand nicht eingehalten und schliesslich sogar das Fahrrad von E.________ touchiert. Damit habe er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet, eine ernstliche Unfallgefahr geschaffen und die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Der objektive Tatbestand sei klar gegeben. Der Beschuldigte habe seine Fahrweise bewusst gesteuert und sich dementsprechend bewusst über die Vorschrift, einen hinreichenden Abstand zu wahren, hinweggesetzt. Damit habe er bewusst eine äusserst gefährliche Situation zwischen sich und der Fahrradfahrerin geschaffen und dadurch in Kauf genommen, ihr gefährlich nahezukommen. Wer wissentlich ein so hohes Unfallrisiko eingehe, könne nicht für sich in Anspruch nehmen, mit dem Eintritt des Erfolges nicht gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Er habe somit eventualvorsätzlich gehandelt. Für den Fall, dass die Kammer die Handlung des Beschuldigten als grobfahrlässig beurteile und zum Schluss komme, dies sei vom Strafbefehl nicht umfasst, werde darum ersucht, ihr Gelegenheit zur Anklageergänzung nach Art. 333 i.V.m. Art. 379 StPO zu gewähren.
In Bezug auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft beanstandet die Verteidigung, diese gehe in keiner Weise auf die Aussagen des Beschuldigten ein, sondern schliesse in unzulässiger Weise vom Wissen auf den Willen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei nicht geständigen Tätern zulässig sei, nicht auch bei Beschuldigten, welche sich nicht genau an das Geschehene erinnern vermögen (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
12.4 Erwägungen der Kammer
12.4.1 Objektiver Tatbestand
In Bezug auf den objektiven Tatbestand schliesst sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 123 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte hat die Fahrradfahrerin E.________ trotz der engen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie der kurzen Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ mit einem äusserst geringen Abstand überholt und dabei mit dem Auto ihr Vorderrad touchiert. Damit hat er die Vorschriften zur Wahrung eines genügenden Abstands, zur besonderen Rücksichtnahme auf diejenigen Strassenbenützer, die überholt werden, sowie zum Wiedereinbiegen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht, verletzt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann denn auch nicht aus der Tatsache, dass das Überholen von Fahrrädern im Kreisverkehr nicht grundsätzlich verboten ist, geschlossen werden, die übergeordneten Vorschriften zu genügendem Abstand und besonderer Rücksichtnahme seien nicht mehr zu beachten. Selbstredend darf ein Überholmanöver auch im Kreisverkehr nur dann vorgenommen werden, wenn die Vorschriften von Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV eingehalten werden können (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten somit Verkehrsregeln verletzt.
Ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung handelte, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts danach, ob er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei den Regeln zum Überholen handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr zentrale Bestimmung und somit um eine wichtige Verkehrsvorschrift (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N. 92 zu Art. 90 mit Hinweisen). Entsprechend findet sich in der Lehre auch der Hinweis, dass Velofahrer in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt seien, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen, wenn sie mit einem zu knapp bemessenen seitlichen Abstand überholt werden (Weissenberger, a.a.O., N. 51 zu Art. 34). Mit seinem Manöver hat der Beschuldigte für die Fahrradfahrerin die konkrete Gefahr eines Sturzes mit entsprechender Verletzungsgefahr geschaffen. Er hat mit diesem Verhalten das Unfall- bzw. Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmende deutlich erhöht, damit eine wichtige Verkehrsregel in schwerwiegender Weise missachtet und zugleich die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet.
Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt. Diese Beurteilung entspricht auch den von der Vorinstanz zutreffend zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen (pag. 121 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
12.4.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss bei einer groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorliegen, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Der Beschuldigte hat vorliegend im Wissen um die knappen Platzverhältnisse im Kreisverkehr sowie die geringe Distanz bis zur Ausfahrt in Richtung I.________ entschieden, die 1 Meter vom Rand weg fahrende E.________, welche keine Anstalten machte, in Richtung I.________ abzubiegen, zu überholen. Ihm war bewusst, dass sein Überholmanöver nur unter Einhaltung eines ungenügenden Abstands zur Radfahrerin möglich war. Insbesondere als erfahrener Automobilist, der für sich in Anspruch nimmt, auf Fahrradfahrer generell viel Rücksicht zu nehmen (pag. 16 Z. 174 ff.), musste ihm dabei auch bewusst sein, dass er damit für die Fahrradfahrerin eine äusserst prekäre und gefährliche Situation schuf und das Risiko einging, diese zu touchieren und damit einen Sturz zu verursachen. Dass er in der Lage ist, die Gefährlichkeit einer solchen Verkehrssituation zu erkennen, hat er denn auch in der Einvernahme bei der Polizei gezeigt, wo er die ihm vorgehaltene Situation selber als «gefährlich» bezeichnet hat (pag. 16 Z. 188 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Entscheidung des Beschuldigten, das Überholmanöver trotz dieser Ausgangslage durchzuführen, nicht anders gedeutet werden kann, als dass er die Gefährdung der Fahrradfahrerin mindestens in Kauf nahm. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Schluss vom Wissen auf den Willen des Täters nur erlaubt sei, wenn der Täter nicht geständig sei, nicht aber, wenn er sich nicht erinnere, trifft nicht zu: Die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt es dem Gericht, sich bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des Vorsatzes auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln zu stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In ihrer Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch im vorliegenden Fall kein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Zweck dieser Rechtsprechung ist, der Beweisproblematik zu begegnen, die sich beim Nachweis von inneren Tatsachen ergibt, wenn der Täter selber darüber keinen Aufschluss gibt (Niggli/Maeder in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N. 59 f. zu Art. 12). Der Beschuldigte gab vorliegend an, sich nicht an die Situation erinnern zu können. Er gab somit keinen Aufschluss über seine innere Einstellung im Zeitpunkt des Überholmanövers, weshalb es zulässig ist, anhand von nachgewiesenen, äusseren Begebenheiten auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Mangels Aussagen des Beschuldigten zum Tatgeschehen läuft im Übrigen auch die Argumentation der Verteidigung ins Leere, wonach die Generalstaatsanwaltschaft in keiner Weise auf die Aussagen des Beschuldigten eingegangen sei.
Der Beschuldigte hat somit eventualvorsätzlich gehandelt. Er hat die ernsthafte Gefährdung der Fahrradfahrerin E.________ erkannt, in Kauf genommen und damit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rücksichtslos gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Strafbefehl vom 17. Juli 2019 eine allfällig grobfahrlässige Handlung genügend umschrieben hat und ob gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift nach Art. 333 StPO angezeigt gewesen wäre.
12.5 Fazit
Der Beschuldigte hat mit dem Überholmanöver im Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) am 9. Mai 2019 gegen Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen und sich damit einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.
13. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
13.1 Rechtliche Grundlagen
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Wer gegen diese Pflichten verstösst, macht sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 SVG schuldig.
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu dieser Bestimmung korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 126 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist dabei insbesondere folgende Passage:
Als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG gilt gemäss der amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes «schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen» (BGE 122 IV 356 E. 3a). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Sach- oder Personenschaden entsteht, damit ein Unfall vorliegt (BGer 6S.431/2004 E. 1). Ein Ereignis ist bereits geeignet, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen, wenn die nahe liegende Möglichkeit des Eintritts eines solchen besteht (BGer 6B_595/2009 vom 19.11.2009 E. 3).
13.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt fest, dass das Überholmanöver geeignet gewesen sei, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, was gereicht habe, um den Beschuldigten zum Anhalten zu verpflichten. Indem er davongefahren sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Da er jedoch nicht wahrgenommen habe, was im Kreisverkehr passiert sei, scheide eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung aus. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung sei indes nicht möglich, weil diese im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht umschrieben sei. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei.
13.3 Vorbringen der Parteien
Während die Verteidigung die Erwägungen der Vorinstanz als korrekt erachtet, argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft, der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei erfüllt. Durch das riskante Überhol- und Abbiegemanöver im Kreisverkehrsplatz habe ein Unfall im Sinne von Art. 51 SVG vorgelegen. Die Voraussetzung des Unfalls sei sogar unabhängig davon erfüllt, ob der Beschuldigte die Fahrradfahrerin touchiert habe, bereits der fehlende Abstand an sich habe eine derart gefährliche Situation geschaffen, dass ein Unfall sehr nahe gelegen sei. Der Beschuldigte habe realisiert, was im Kreisverkehr passiert sei und sich anschliessend entschlossen, dennoch weiterzufahren. Unabhängig davon, ob er lediglich die geringe Distanz zur Fahrradfahrerin, oder auch die Touchierung bemerkt habe, habe der Beschuldigte seine Fahrt bei dieser Ausgangslage nicht einfach fortsetzen dürfen.
13.4 Erwägungen der Kammer
13.4.1 Objektiver Tatbestand
Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ im Kreisverkehr mit äusserst geringem Abstand überholte, am Vorderrad touchierte und damit für sie die naheliegende Gefahr eines Sturzes mit Verletzungsfolgen verursacht hatte – zum Sturz kam es nur deshalb nicht, weil E.________ rechtzeitig absteigen konnte, was sie selber glaubhaft als «wirklich, wirklich Schwein gehabt» bezeichnete (pag. 5 Z. 70).
Mit Blick auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung lag somit ein Ereignis vor, das geeignet war, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Mit dem Manöver des Beschuldigten lag somit ein «Unfall» im Sinne von Art. 51 SVG vor, an dem ein Motorfahrzeug und ein Fahrrad beteiligt waren. Indem er trotzdem weiterfuhr, hat er gegen die Pflicht in Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen, nach einem Unfall sofort anzuhalten.
13.4.2 Subjektiver Tatbestand
Beweismässig ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte wahrgenommen hat, dass er die Fahrradfahrerin mit äusserst geringem Abstand überholt, für sie eine gefährliche Verkehrssituation mit dem Risiko eines Sturzes geschaffen und nach einem kurzen Zögern seine Fahrt fortgesetzt hat.
Er hat sich somit im Wissen um die durch ihn verursachte gefährliche Verkehrssituation dafür entschieden weiterzufahren, anstatt anzuhalten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er keinen Sach- oder Personenschaden verursacht hatte. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.
13.5 Fazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten gegen Art. 51 SVG verstossen und sich damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs.1 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.
14. Einfache Verkehrsregelverletzung
14.1 Rechtliche Grundlagen
Wurde eine Verkehrsregel verletzt, jedoch nicht jedes Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, erfolgt eine Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen sind wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt folgende Verkehrsregeln einschlägig:
- Nach Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG).
- Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV).
- Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.
- Art. 47 Abs. 2 VRV besagt, dass Fussgänger auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den Vortritt haben, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Ist der Fussgängerstreifen durch eine Verkehrsinsel unterteilt, dann gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Steifen (Art. 47 Abs. 3 VRV).
14.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass L.________ den zweiten Teil des Fussgängerstreifens sichtlich überqueren wollte. Dieser Wille sei ihrem Willen, den Vorfall im Kreisverkehr genau zu beobachten und das Nummernschild des Fahrzeugs aufzunehmen und sich zu notieren, gewichen. Entsprechend habe der Beschuldigte kein Vortrittsrecht beachten müssen und es sei keine Verkehrsregelverletzung auszumachen. Der Beschuldigte wurde aus diesem Grund vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen freigesprochen.
14.3 Vorbringen der Parteien
Diesen Erwägungen schliesst sich die Verteidigung an. Sie bringt zusätzlich unter Verweis auf BGE 101 IV 238 vor, Fussgänger dürften den Fussgängerstreifen nicht mehr betreten, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe sei, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könne. Wo wie vorliegend zwischen zwei Fussgängerstreifen eine Plattform bestehe, dürfe der Motorfahrzeugführer als selbstverständlich voraussetzen, dass die Fussgängerin auf der Plattform anhalten und auf den Verkehr auf der vor ihr befindlichen Fahrbahn achten werde. In Fällen, in denen Fussgänger wie L.________ auf ihr Vortrittsrecht verzichten, sei das Verhalten des Motorfahrzeuglenkers nicht tatbestandsmässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung vor, L.________ habe nicht auf ihr Vortrittsrecht verzichtet. Selbst wenn der Beschuldigte wahrgenommen hätte, dass sie auf dem Streifen gezögert oder stehen geblieben wäre, wäre dies für ihn keine Aufforderung zum Weiterfahren gewesen. Das Vortrittsrecht stehe Fussgängern solange zu, als sie nicht eindeutig durch Handzeichen darauf verzichteten. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass die sich auf der Mittelinsel befindende L.________ ihren Weg habe fortsetzen wollen, und ihr die ungehinderte Überquerung der Fahrbahn ermöglichen müssen. Indem er weder verlangsamt noch angehalten habe, habe er sie am Überqueren der Strasse gehindert und ihren Vortritt missachtet.
14.4 Erwägungen der Kammer
14.4.1 Objektiver Tatbestand
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz nicht, wonach L.________ auf ihren Vortritt verzichtet habe. Es ist gemäss Beweisergebnis vielmehr erstellt, dass sie die Strasse überquerte und im Zeitpunkt, in dem sich sowohl der Beschuldigte als auch E.________ im Kreisverkehr befanden, die Mittelinsel des Fussgängerstreifens erreichte. Da sie das Auto des Beschuldigten kommen sah und sicher sein wollte, dass dieser ihr den Vortritt gewährt, bevor sie die Strasse betritt, blieb sie stehen. Der Beschuldigte passierte daraufhin den Fussgängerstreifen ohne anzuhalten.
L.________ wartete somit vor dem Fussgängerstreifen, wobei sie in keiner Weise zu erkennen gab, sie wolle das bereits begonnene Überqueren der Strasse nicht fortsetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass das Zögern resp. Stehenbleiben eines Fussgängers auf dem Streifen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer als Aufforderung zum Anhalten zu verstehen ist, es sei denn, der Fussgänger bringe unmissverständlich durch Handzeichen zum Ausdruck, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte (Urteil des Bundesgerichts 6A.40/2011 vom 26. Juni 2001 E. 4.b.). Ein solches Zeichen hat L.________ nicht gemacht.
Im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte sich im Kreisverkehr, den er nach eigenen Angaben in einem Tempo von höchstens 30-35 km/h befuhr, befand, war L.________ bereits auf der Mittelinsel. Der Beschuldigte hatte somit Zeit genug, um anzuhalten. Sie beschritt die Fahrbahn auch nicht überraschend und erzwang so ihren Vortritt. Dementsprechend hätte der Beschuldigte anhalten und L.________ die Strasse überqueren lassen müssen. Indem er dies nicht gemacht hat, hat er gegen Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Dieser Verstoss erfüllt indes nicht den Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung, weshalb er als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist.
14.4.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht wird beweismässig davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die wartende L.________ nicht wahrgenommen hat. Dem Beschuldigten fehlte somit die Wissenskomponente, weshalb eine (eventual-)vorsätzliche Begehung ausgeschlossen ist.
Eine fahrlässige Handlung ist gegeben, wenn der Beschuldigte die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 100 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Autofahrer ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SVG verpflichtet, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren, um allenfalls wartenden Fussgängern den Vortritt gewähren zu können. Dazu gehört, dass er, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten muss (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Indem der Beschuldigte – ob aufgrund des Überhol- und Abbiegemanövers, oder aus anderen Gründen – so unaufmerksam auf den Fussgängerstreifen nach dem Kreisverkehr zugefahren ist, dass er die wartende L.________ nicht bemerkt hat, hat er sich pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig verhalten. Insbesondere, da er die Strecke gemäss eigenen Angaben bestens kennt und somit wusste, dass unmittelbar auf die Ausfahrt des Kreisverkehrs ein Fussgängerstreifen folgt.
Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall korrekt ausgeführt, wurde im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht erkennbar eine fahrlässige Begehung umschrieben. Der Sachverhalt lautet gemäss Strafbefehl: «Ferner missachtete er gegenüber der Fussgängerin, die auf der Mittelinsel beim Fussgängerstreifen stand und beabsichtige, die zweite Fahrbahnhälfte zu überqueren, den Vortritt» (pag. 25). Diese Formulierung impliziert eine (eventual-)
vorsätzliche Tatbegehung. Auch die im Strafbefehl zitierten anwendbaren Bestimmungen lassen nicht auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung schliessen, da der einschlägige Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht genannt wurde. Wird lediglich die vorsätzliche Tatbestandsvariante angeklagt, fällt aufgrund der Bindung des Gerichts an die Anklageschrift bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante ausser Betracht, weil die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter] N. 6 zu Art. 350).
In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder
-ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben. Dies ist auch im Berufungsverfahren noch möglich (Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1. mit Verweisen). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft eine entsprechende Rückweisung der Anklageschrift lediglich in Bezug auf die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall beantragt hat, ist diese Möglichkeit von der Kammer zu prüfen. Vorliegend sind die fehlenden Elemente im Strafbefehl nicht auf neue Beweisaufnahmen vor Gericht resp. im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuführen. Bei der vorliegenden Verkehrsregelverletzung handelt es sich zudem um einen vergleichsweise leichten Fall, sicherlich nicht um eine «schwere Straftat» im Sinne der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar kann nicht von einem «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG gesprochen werden, bei dem von einer Strafe ohnehin Umgang zu nehmen wäre (vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 100). Aus prozessökonomischen Gründen sowie mit Blick auf die zu ergehenden Schuldsprüche in den beiden anderen Anklagepunkten ist jedoch vorliegend auf eine Rückweisung der Anklage auf Stufe Berufungsverfahren zu verzichten. Der Beschuldigte ist stattdessen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
IV. Strafzumessung
15. Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend aufgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 128, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16. Grobe Verkehrsregelverletzung
Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
16.1 Tatverschulden
16.1.1 Objektive Tatschwere
Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hat der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der überholten Fahrradfahrerin verursacht. Dabei hat er seine Pflicht, gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern bei vergleichsweise riskanten Verkehrsmanövern wie dem Überholen im Kreisverkehr besondere Rücksicht zu zeigen, massgeblich verletzt. Zu einer Verletzung der betroffenen Fahrradfahrerin oder einem Sachschaden an deren Fahrrad kam es indes nicht. Dies ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall resp. der raschen Reaktion von E.________ zu verdanken.
Insgesamt hat der Beschuldigte für E.________ als Verkehrsteilnehmerin eine nicht unerhebliche Gefahr geschaffen, wobei die Verletzung der Verkehrssicherheit im Vergleich mit weiteren Varianten der Tatbegehung immer noch als leicht zu bezeichnen ist.
Das Verschulden erhöht sich nicht durch die Art und Weise des Vorgehens: Der Beschuldigte nahm ein riskantes Manöver vor und überholte im Kreisverkehr eine Fahrradfahrerin mit zu geringem Abstand, wobei er sie am Vorderrad touchierte. Diese Handlung ist tatbestandsimmanent und vermag keine besondere Verwerflichkeit zu begründen, zumal der Beschuldigte nicht in hohem Tempo unterwegs war.
Insgesamt wiegt das objektive Verschulden somit leicht.
16.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aus Zeitgründen für besagtes Manöver entschieden hat, was als Beweggrund keine Erhöhung, aber auch keine Minderung der Strafe rechtfertigt. Insbesondere wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf das Überholen der Fahrradfahrerin zu verzichten und die wenigen Sekunden an Zeitverlust in Kauf zu nehmen, die sich daraus ergeben hätten.
Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente reduziert sich das Verschulden somit in geringem Umfang.
16.1.3 Fazit Tatverschulden
Das Verschulden ist vorliegend als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinie) orientiert, welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten empfehlen (VBRS-Richtlinien, S. 7). Ausgehend von dieser Empfehlung erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 30 Einheiten als gerechtfertigt, welche sie aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 20 Strafeinheiten reduzierte.
Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, wird vorliegend jedoch im Unterschied zur Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen, nicht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen, weshalb die Reduktion aufgrund der subjektiven Tatkomponente tiefer auszufallen hat. Eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten erscheint vorliegend angemessen.
An dieser Stelle ist in Ergänzung zu den zutreffenden Äusserungen der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 2 StPO bei der Antragsstellung vor Gericht weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden ist. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch für das Berufungsverfahren. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung waren demnach zulässig. Darüber hinaus ist die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).
16.2 Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass diese weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge hat. Auf diese Erwägungen wird verwiesen (pag. 130 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist somit mit einer Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten zu belegen.
16.4 Strafart
Wie bereits ausgeführt, stehen vorliegend sowohl die Geldstrafe wie auch die Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Das Gericht kann gestützt auf Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Beide dieser Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschuldigte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, verfügt über einen reinen automobilistischen Leumund und lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
16.5 Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'500.00 (pag. 193 f. und pag. 23 f.). Seine Ehefrau verdient monatlich CHF 8'500.00. Das Ehepaar hat ein Kind, welches noch minderjährig ist und bei seinen Eltern lebt. Dem Beschuldigten wird auf seinem Einkommen ein Pauschalabzug von 30% gewährt. Nach Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau sowie Unterstützungsabzügen von je 15% für die beiden Familienmitglieder resultiert ein Tagessatz von CHF 210.00.
16.6 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse
Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass vorliegend keine Hinweise auf eine ungünstige Legalprognose bestehen und dem Beschuldigten somit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Sowohl für die theoretischen Ausführungen, wie auch für die Begründung kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 131 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat auch die Voraussetzungen und Regeln zur Bemessung dieser Verbindungsstrafe korrekt wiedergegeben und angewendet (pag. 132, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, den bedingten Vollzug mit einer Busse zu verbinden, wobei diese praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt wird. Dies entspricht vorliegend fünf Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend CHF 1'050.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich dabei auf fünf Tage.
16.7 Fazit
Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 4’200.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Zusätzlich wird der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’050.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt fünf Tage.
17. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Wer sich bei einem Unfall pflichtwidrig verhält, wird gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Die Busse beträgt dabei höchstens CHF 10‘000.00 (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
17.1 Tatverschulden
Der Beschuldigte hat vorliegend den Kreisverkehr verlassen, obwohl er bemerkte, dass er die Fahrradfahrerin mit einem äusserst knappen Abstand überholt und damit die Gefahr eines Sach- oder Personenschadens verursacht hatte. Bei dem Geschehen, welches für den Beschuldigten die Pflicht zum Anhalten begründet hat, handelte es sich somit zwar um einen Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG, jedoch nicht um ein Verkehrsereignis mit umfassender Reichweite oder Konsequenzen, zumal der Beschuldigte die Gefährlichkeit der Situation, nicht jedoch das Touchieren des Fahrrads bemerkt hat und die Fahrradfahrerin auch nicht gestürzt ist. Die Verletzung des Rechtsguts kann somit als vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Handlung des Beschuldigten war denn auch nicht besonders verwerflich.
Der Beschuldigte hat vorsätzlich und aus Zeitdruck gehandelt. Es wäre ihm möglich gewesen anzuhalten, um sicherzugehen, dass die Fahrradfahrerin wohlauf war. Die subjektive Tatkomponente führt demnach weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion des Verschuldens.
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen.
Anhaltspunkte für die Höhe der auszufällenden Busse finden sich in den bereits zitierten VBRS-Richtlinien. Darin wird für Flucht nach einem Unfall mit Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG abhängig von der Schadenshöhe eine Busse ab CHF 400.00 empfohlen. Vorliegend hat der Beschuldigte nicht gegen Art. 51 Abs. 3 SVG, sondern gegen die allgemeine Anhaltepflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen, nachdem er durch das enge Überholen und Touchieren der Fahrradfahrerin eine konkrete Verletzungsgefahr für diese geschaffen hat. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund ein Busse von CHF 500.00 als gerechtfertigt.
17.2 Täterkomponente
Für die Täterkomponente kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 16.2 oben). Sie wird als neutral bewertet.
17.3 Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
18. Verfahrenskosten
18.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 1'920.00 (CHF 1'320.00 zuzüglich die Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00).
Vorliegend wurde der Beschuldigte im Hauptanklagepunkt der groben Verkehrsregelverletzung sowie wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall schuldig gesprochen. Demgegenüber wurde der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung bestätigt. Mit Blick auf das Bearbeitungsvolumen der einzelnen Vorwürfe ist es gerechtfertigt, im Einklang mit der Vorinstanz für den Freispruch einen Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'440.00, hat der Beschuldigte zu tragen.
18.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte forderte vorliegend Freisprüche in allen angeklagten Punkten. Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte drei Schuldsprüche. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich analog zur Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von einem Viertel an den Kanton Bern und von drei Vierteln an den Beschuldigten.
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. Davon werden CHF 1’500.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
19. Entschädigungen
19.1 Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung Anspruch auf Ersatz der Verteidigungskosten im Umfang von einem Viertel.
Gestützt auf die eingereichte Honorarrechnung, welche der Höhe nach angemessen erscheint, ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 1'102.60 auszurichten (pag. 80).
19.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren für den erfolgten Freispruch im Umfang eines Viertels seiner Verteidigungskosten zu entschädigen.
Gemäss der eingereichten Honorarrechnung für den Zeitraum 5. Mai 2020 bis 23. November 2020 machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von CHF 4'240.70 geltend (pag. 212). In dieser Kostennote wurden die Aufwände für das Verfassen der Stellungnahme vom 29. Januar 2021 noch nicht berücksichtigt. Nach einer entsprechenden Erhöhung der Aufwände für das Verfassen dieser Stellungnahme erachtet die Kammer eine pauschale Entschädigung von CHF 1'200.00 für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen.
VI. Verfügungen
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die gemäss Ziff. V.19 hiervor dem Beschuldigten für beide Instanzen auszurichtende Entschädigung von insgesamt CHF 2'302.60 wird mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'940.00 verrechnet. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 637.40.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 9. Mai 2019 in D.________ durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängerin auf Fussgängerstreifen
unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 1'102.60 für das erstinstanzliche und von CHF 1'200.00 für das oberinstanzliche Verfahren,
und unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 480.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 500.00 an den Kanton Bern.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2019 in D.________ durch ungenügenden Abstand beim Abbiegen nach Überholen im Kreisverkehrsplatz,
2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall am 9. Mai 2019 in D.________,
und in Anwendung der
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106, 333 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1, 90 Abs. 2, 92 Abs.1, 102 Abs. 1 SVG
Art. 10 Abs. 2 VVR
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend total CHF 4’200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’050.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'440.00.
5. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00.
III.
1. Die Entschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. I hiervor wird mit den A.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.4 und Ziff. II.5 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf insgesamt CHF 637.40.
2. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons C.________ (N.________; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 20. September 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 402
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 ORIart. 10 VRV
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 ORIart. 10 VRV
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
BGE 129 IV 155ATF 129 IV 155DTF 129 IV 155
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 10 VRVart. 10 ORIart. 10 VRV
Art. 10 VRVart. 10 OCRart. 10 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
BGE 122 IV 356ATF 122 IV 356DTF 122 IV 356
6S.431/2004
6B_595/2009
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 33 SVGart. 33 LCRart. 33 LCStr
Art. 33 SVGart. 33 LCRart. 33 LCStr
Art. 6 VRVart. 6 ORIart. 6 VRV
Art. 6 VRVart. 6 OCRart. 6 ONC
Art. 49 SVGart. 49 LCRart. 49 LCStr
Art. 47 VRVart. 47 ORIart. 47 VRV
Art. 47 VRVart. 47 OCRart. 47 ONC
Art. 47 VRVart. 47 ORIart. 47 VRV
Art. 47 VRVart. 47 OCRart. 47 ONC
BGE 101 IV 238ATF 101 IV 238DTF 101 IV 238
6A.40/2011
Art. 33 SVGart. 33 LCRart. 33 LCStr
Art. 6 VRVart. 6 ORIart. 6 VRV
Art. 6 VRVart. 6 OCRart. 6 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 33 SVGart. 33 LCRart. 33 LCStr
BGE 129 IV 39ATF 129 IV 39DTF 129 IV 39
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
6B_904/2015
Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
6B_688/2017
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr
Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF