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Entscheid

SK 2020 415

ZMG Haft (393-c)

14. Juli 2021Deutsch78 min

Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2020 (pag. 173 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) des Wuchers, begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 verurteilt sowie zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. Der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Der Beschuldigte 1 wurde verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben (pag. 173 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

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3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

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Urteil

SK 20 415-417

Bern, 11. Juni 2021

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra

Gerichtsschreiberin Baronian

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

C.________

verteidigt durch Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wucher sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 27.05.2020 (PEN 2020 13/14/15)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Mai 2020 (pag. 173 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) des Wuchers, begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 verurteilt sowie zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00. Der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Der Beschuldigte 1 wurde verwarnt und die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben (pag. 173 ff.).

Mit gleichem Urteil wurde C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) des Wuchers, begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 verurteilt sowie zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00 (pag. 174 f.).

Erwägungen

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 28. Mai 2020 (eingegangen am 29. Mai 2020; pag. 178) als auch der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (eingegangen am 3. Juni 2020; pag. 181) form- und fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. September 2020 (pag. 193 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 16. September 2020 (pag. 224 f.) zugestellt. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Beschuldigter 1; pag. 233 ff.) sowie vom 29. September 2020 (Beschuldigter 2; pag. 237 ff.) erklärten die Beschuldigten sodann form- und fristgerecht die Berufung. Angefochten wurden die Dispositivziffern I, III. 1-3 (Beschuldigter 1) sowie II (Beschuldigter 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, bis am 26. Oktober 2020 zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 277 f.). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 280 f.). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (Beschuldigter 1; eingegangen am 20. Oktober 2020; pag. 282) sowie vom 27. Oktober 2020 (Beschuldigter 2; eingegangen am 28. Oktober 2020; pag. 284) gaben die Beschuldigten ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf. Gleichzeitig orientierte die Verfahrensleitung die Parteien über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (siehe Ziff. I.3. nachfolgend; pag. 286 f.). Die Berufungsbegründungen der Beschuldigten folgten nach je zweimaliger Fristerstreckung mit Eingaben vom 28. Januar 2021 (Beschuldigter 1; eingegangen am 29. Januar 2021; pag. 324 ff.) sowie vom 4. Februar 2021 (Beschuldigter 2; eingegangen am 5. Februar 2021, pag. 344 ff.). Aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2021 als abgeschlossen erachtet (pag. 365 f.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (pag. 286 f.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 305 und 306) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beschuldigten ein. Mit Bericht vom 5. November 2020 teilte die Polizei Q.________(Ortschaft) bezüglich des Beschuldigten 1 mit, dass dieser nicht mehr in G.________(Ortschaft) wohnhaft sei und demzufolge nicht persönlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen habe befragt werden können (pag. 293). Daraufhin wurde ein Betreibungsregisterauszug sowie eine Auskunft bei der Steuerverwaltung eingeholt (pag. 294 f.). Der Beschuldigte 2 hingegen konnte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt werden (pag. 298 f.). Zusätzlich wurde ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und bei der Steuerverwaltung eine Auskunft betreffend das steuerbare Einkommen erhoben (pag. 301 ff.).

4.

Oberinstanzliche Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 28. Januar 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 325):

Die Dispositivziffern I., I.1., I.2., I.3. sowie III.1., III.2., III.3. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Mai 2020 seien aufzuheben.

Der Berufungsführer/Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Wuchers, angeblich begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft), von Schuld und Strafe freizusprechen.

Der dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug sei weder zu widerrufen noch sei die Probezeit zu verlängern.

Sämtliche Untersuchungs-, Anklage-, Verfahrens- und Parteikosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Verteidiger sei für das erstinstanzliche und das vorliegende Verfahren gemäss Kostennoten zu entschädigen und diese Verfahrenskosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 4. Februar 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 345):

In umfassender Gutheissung des angefochtenen Entscheides (Urteilsdispositiv vom 27.05.2020 Ziff. II 1-3, Urteilsbegründung vom 16.09.2020) sei der Appellant von Schuld und Strafe freizusprechen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für beide Instanzen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 wurde – abgesehen von Ziff. III. 4 betreffend den Beschuldigten 1 (Nicht-Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren) – vollumfänglich angefochten. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch für die Beschuldigten. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil damit in allen Teilen zu überprüfen.

Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte­nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da lediglich die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und sie darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern.

6.

Zulässigkeit der Beweismittel

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt in der Berufungsbegründung (pag. 324 ff.) vor, die Rechnung vom 4. September 2017, welche sich in den Widerrufsakten befinde, hätte nicht ins vorliegende Verfahren eingebracht werden dürfen, da diese nicht Bestandteil des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gewesen sei. Die Einzelrichterin habe den Beschuldigten 1 mit der Rechnung, bei welcher der Zuschlag nur auf der Arbeitszeit, nicht aber auf dem Material erhoben worden sei, konfrontiert und habe in ihrer Beweiswürdigung auch auf diese Rechnung abgestellt (pag. 207 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Rechnung betreffe allerdings den Freispruch wegen Wuchers, der im vorliegenden Verfahren nicht Thema gewesen sei. Damit werde auf ein nicht zulässiges Beweismittel abgestellt (pag. 327).

Zur genannten Rechnung vom 4. September 2017 führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 207):

In diesem Zusammenhang ist noch auf die sich in den Widerrufsakten befindliche Rechnung der «F.________GmbH» vom 04.09.2017 hinzuweisen. Diese Rechnung wurde ebenfalls vom Beschuldigten 1 erstellt. Damals wurde der Zuschlag lediglich auf der Arbeitszeit und nicht auch noch auf den Pauschalen und dem eingesetzten Material erhoben.

Die Verwendung der Rechnung vom 4. September 2017 durch die Vorinstanz aus den Akten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht zu beanstanden. Das Dossier ST.2017/2039 umfasst ein Faszikel Nr. 1 Urkundenfälschung und ein Faszikel Nr. 2 Wucher. Zumal das gesamte Dossier ediert wurde, kann dieses integral im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden und nicht bloss soweit ein Schuldspruch erfolgt ist, was sich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz sowie gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO ergibt, wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Das besagte Dokument war indes für den erstinstanzlichen Schuldspruch keineswegs von weitreichender Bedeutung, was insbesondere dadurch verdeutlicht wird, dass die Rechnung in der Beweiswürdigung der Vorinstanz zwar genannt wurde, allerdings weder gewürdigt noch zu weiteren Schlüssen führte, die als Grundlage des Schuldspruchs dienten. Hinzu kommt, dass der Rechnung auch oberinstanzlich keine nennenswerte Bedeutung zukommt.

7.

Anklagegrundsatz

7.1

Theoretische Grundlagen

Dispositiv

Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl fest und überweist sie die Angelegenheit an das Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.1.). Auch die Tatbeteiligung bzw. der Tatbeitrag muss sich zweifelsfrei ergeben (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, N 47 zu Art. 9 StPO m.w.H.). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.1.; 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Demnach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Schliesslich ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.).

7.2 Betreffend Teilnahmeform

7.2.1 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bringt in der Berufungsbegründung (pag. 344 ff.) vor, dass Mittäterschaft in der Anklage nicht behauptet werde und auch der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei. Da allerdings zwei mögliche Täter angeklagt worden seien, hätte mit Bezug auf den Beschuldigten 2 die Teilnahmeform (Mittäterschaft/Gehilfenschaft) als Tatbestandsmerkmal in der Anklageschrift enthalten sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Dies sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 356).

7.2.2 Erwägungen der Kammer

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung des Beschuldigten 2 die Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die angeblich fehlende Aufführung der Teilnahmeform in der Anklage erstmals ausdrücklich in der Berufungserklärung geltend machte (pag. 356). Die Beschuldigten wussten bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret, was ihnen vorgeworfen wird. Schliesslich konnten sie – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise feststellte – zu sämtlichen ihnen vorgeworfenen Punkten Stellung nehmen. Aus der Formulierung des Strafbefehls (pag. 78 und 81) gehen die Tatbeteiligungen der Beschuldigten zudem zweifelsfrei und eindeutig hervor. So wird im Strafbefehl drei Mal ausdrücklich festgehalten, dass die Handlungen «zusammen mit dem mitbeschuldigten Arbeitskollegen» (pag. 78 und 81) vorgenommen wurden, woraus sich das mittäterschaftliche Vorgehen zweifelsfrei ergibt. Im Übrigen ist die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl nicht Selbstzweck (Ziff. 7.1 hiervor). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

7.3 Betreffend Unerfahrenheit

7.3.1 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es sei lediglich die Notlage angeklagt und die Ausführungen betreffend die Unerfahrenheit seien nicht genügend, weshalb dadurch das Anklageprinzip verletzt sei (pag. 152). Oberinstanzlich wurde die entsprechende Rüge zwar nicht erneut vorgebracht, dennoch drängt sich im Hinblick auf die nachfolgenden – insbesondere rechtlichen – Ausführungen ein Hinweis auf.

7.3.2 Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes festgehalten (pag. 197):

Weitergehende Ausführungen betreffend die angebliche Unerfahrenheit der Geschädigten erübrigen sich an dieser Stelle, weil das Gericht sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Tatbestandsvariante des Ausnützens der Notlage stützt.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Auch oberinstanzlich wird lediglich auf die Zwangslage abgestellt (Ziff. III hiernach). Mithin erübrigen sich weitergehende Ausführungen bezüglich der Unerfahrenheit bzw. deren Ausführungen im angeklagten Sachverhalt.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8. Vorwurf gemäss den Strafbefehlen vom 18. Dezember 2019

Den Beschuldigten wird in den als Anklageschrift geltenden Strafbefehlen folgender identischer Sachverhalt vorgeworfen (pag. 78 und 81):

Der Beschuldigte, Angestellter der Firma H.________AG, begab sich aufgrund des vorangehenden Anrufs der Geschädigten, anlässlich welchem ihr telefonisch versichert wurde, dass die angerufene Firma mit der Firma L.________ zusammenarbeite, zusammen mit dem mitbeschuldigten Arbeitskollegen an den Wohnort der Geschädigten und liess sich, noch bevor er irgendwelche Abklärungen bezüglich Arbeitsaufwand und damit verbundene Kosten getroffen hatte, von der Geschädigten ein vorgedrucktes Formular Auftragsbestätigung/Rechnung unterzeichnen. Nach erfolgter Rohrreinigung wurde die Geschädigte ohne weitere Informationen über die durchgeführten Arbeiten und die dadurch entstehenden Kosten durch den Beschuldigten und seinen mitbeschuldigten Arbeitskollegen aufgefordert, den offensichtlich in einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stehenden Gesamtrechnungsbetrag von CHF 3'053.30 bar oder per Karte zu bezahlen. Nachträglich aufgrund der Rechnung der Firma H.________AG erstellte Offerten von konkurrierenden Rohrreinigungsfirmen ergaben einen geschätzten Arbeitsaufwand von CHF 567.30 (L.________AG) bzw. CHF 840.00, exkl. MWST (Firma I.________AG).

Die Geschädigte befand sich am betreffenden Freitagabend dadurch, dass die Waschküche ihrer Liegenschaft mit Abwasser überflutet wurde, für das bevorstehende Wochenende weiterhin Regen prognostiziert war sowie der Tatsache, dass die von der Winterthur Versicherung aufgebotene Rohrreinigungsfirma I.________AG eine Auftragsübernahme erst für den darauffolgenden Montag in Aussicht stellte, in einer Zwangslage und beglich die Rechnung mit Kreditkarte. Dadurch nützte der Beschuldigte zusammen mit seinem mitbeschuldigten Arbeitskollegen, die Notlage der Geschädigten und ihre Unerfahrenheit im Bereich des Rohrreinigungsgeschäfts aus.

9. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel

Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 198, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst (pag. 200 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich bei der Feststellung des Sachverhalts jeweils darauf, einzig die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiederzugeben.

10. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigungen

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht in sachverhaltlicher Hinsicht in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend was folgt (pag. 324 ff.):

Es sei der Geschädigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Waschküche nochmals selbst zu reinigen, zumal sie diese bereits mindestens zweimal selbst gereinigt habe und es demnach auch ein weiteres Mal zumutbar gewesen wäre. Sie sei somit nicht in der Situation gewesen, in der sie noch am besagten Freitagabend einen Notdienst hätte einschalten müssen, um die verstopfte Leitung zu reinigen. Ausserdem habe die Geschädigte geäussert, wenn ihr jemand gesagt hätte, dass es auf ca. CHF 3'000.00 komme, sie abgewunken hätte. Dies bedeute, dass die Geschädigte bei Auftragserteilung die Kosten nicht gekannt habe und damit nicht habe wissen können oder gewusst habe, dass sie in ein für sie selbst möglicherweise ungünstiges Geschäft einwillige. Zudem zeige die Aussage auf, dass sie sich nicht in einer Notlage befunden habe, da sie die Situation lieber bis am Montag hätte warten lassen als die Verstopfung für CHF 3'000.00 beheben zu lassen. Zudem gäbe es in der näheren Umgebung der Geschädigten über 15 Rohrreinigungsfirmen, welche hätten angefragt werden können, um das Rohr zeitnah entstopfen zu lassen. Die Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, auch am Freitagabend eine andere Firma mit dem Auftrag zu betrauen. Somit habe sie sich zusammengefasst nicht in einer Zwangslage befunden.

Die Vorinstanz gehe zu Unrecht und in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon aus, dass die Geschädigte davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Firma, für welche die Beschuldigten gearbeitet hätten, um die Firma L.________AG gehandelt habe oder die Arbeitgeberin der Beschuldigten mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten würde. Die Geschädigte habe ausgesagt, dass ihr dies am Telefon von einer Frau gesagt worden sei. Dies sei gerichtlich nicht überprüft worden. Auf dem Formular, welches der Geschädigten vorgelegt worden sei und welches diese unterzeichnet habe, sei klar und deutlich aufgeführt gewesen, dass die Firma H.________AG vor Ort gewesen sei. Zudem sei auch das Fahrzeug der Beschuldigten nicht mit L.________ angeschrieben gewesen. Aus diesem Grund dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte angenommen hätte, dass Mitarbeiter der Firma L.________AG bei ihr vor Ort gearbeitet hätten.

Die Geschädigte habe vor Ausführung der Arbeiten durch die Beschuldigten gar nicht aufgeklärt werden können wie hoch die Kosten genau sein würden, da vor Beginn der Arbeiten nicht klar gewesen sei, was alles gemacht werden müsse. Der Beschuldigte 1 habe nur gesagt, dass es teuer werden würde und über CHF 600.00 kosten werde. Den genauen Betrag habe er nicht nennen können. Der Geschädigten sei anhand des Formulars, auf welchem genau aufgelistet sei, was alles gemacht worden sei, erklärt worden, welche Arbeiten wieviel kosten. Da nicht klar gewesen sei, dass beispielsweise ein Hochdruckreiniger zum Einsatz kommen würde, hätte der Geschädigten nicht vorgerechnet werden können, mit welchen Kosten genau zu rechnen sei. Dies bedeute, dass weder die Geschädigte noch die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hätten, wie hoch die Rechnung ausfallen würde, da unklar gewesen sei, was alles unternommen werden müsse, um das Rohr zu entstopfen.

Die Vergleichsofferte der I.________AG sei zudem nicht wirklich aussagekräftig, da sich die Firma geweigert habe, den Schaden noch am selben Abend zu beheben. Bei der Offerte der L.________AG sei zu wenig Fahrzeit eingesetzt sowie nur ein Monteur für eine Stunde berechnet worden. Der erstinstanzlich aufgerechnete Betrag der Vergleichsofferte der L.________AG von CHF 2'078.60 hätte sich bei unvorhersehbaren Vorkommnissen noch erhöhen können.

In der Regel würden zwei Monteure vor Ort gehen und nur einer trage die Verantwortung über den auszuführenden Auftrag, wobei der andere die Anweisungen des Verantwortlichen ausführe. Vorliegend sei der Beschuldigte 1 der Verantwortliche gewesen. Er habe die Offerte mit der Geschädigten besprochen, gesagt was getan werden müsse, die Rechnung ausgestellt sowie unterschrieben und die Zahlung einkassiert. Der Beschuldigte 2 habe lediglich die ihm erteilten Aufträge ausgeführt. Der Beschuldigte 2 habe keinen Einfluss auf die Offerte und die Rechnung gehabt, weswegen er als Täter ausser Betracht falle.

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bringt im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie die Verteidigung des Beschuldigten 1. Lediglich die zusätzlichen Argumente berücksichtigend bringt diese vor was folgt (pag. 344 ff.):

Der Beschuldigte 2 sei weder in die Aufklärung über die Kostenhöhe noch in die Rechnungsstellung involviert gewesen. Bezüglich der Vergleichsofferten könne nicht darauf geschlossen werden, dass die von den Beschuldigten gestellte Rechnung wucherisch sei, zumal die Vorinstanz berufsfremd und in der Materie nicht sachkundig und deshalb nicht in der Lage sei, aufgrund der Höhe der Forderung Wucher schlüssig darzutun.

Wesentlich sei der zeitliche Ablauf, zumal die Geschädigte die Rechnung nach Beendigung der Arbeiten erhalten habe und es ihr freigestanden sei, die Rechnung zurückzuweisen.

11. Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Keller von J.________ (nachfolgend: Geschädigte) am Freitag, 8. März 2019, durch anhaltenden Regen mit Wasser bzw. Abwasser überflutet wurde und die Beschuldigten aufgrund dessen am besagten Abend bei der Geschädigten eine Rohrreinigung vornahmen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass die auf der Rechnung aufgeführten Materialien tatsächlich zum Einsatz gelangten und dass die Geschädigte nach Eintreffen der Beschuldigten ein vorgedrucktes Formular unterzeichnete. Unbestritten ist schliesslich, dass die Geschädigte nach Beendigung der Arbeiten einen Rechnungsbetrag von CHF 3’053.30 per Kreditkarte ihres Ehemannes beglich bzw. dieser letztlich die Bezahlung mit seiner Unterschrift bestätigt hat.

Die Kanalarbeiten wurden somit von der Geschädigten in Auftrag gegeben, wenn gleich nicht verkannt wird, dass die Rechnung schliesslich per Kreditkarte ihres Ehemannes beglichen wurde.

12. Bestrittener Sachverhalt

Von den Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist vorliegend zunächst, ob die Geschädigte davon ausgehen konnte, dass sie es mit der Firma L.________AG zu tun habe bzw. ob ihr am Telefon mitgeteilt wurde, die Firma H.________AG arbeite mit der Firma L.________AG zusammen. Die Beteiligten sind sich ferner uneins, in welcher Lage sich die Geschädigte beim Eintreffen der Beschuldigten befunden hat. Sodann ist unklar, ob die Geschädigte vor Ausführung der Arbeiten über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wurde. Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung sowie ob die eingeholten Vergleichsofferten zur Beurteilung derselben herangezogen werden können. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei den Fragen nach dem offenbaren Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung sowie bezüglich des Vorliegens einer Zwangslage um Rechtsfragen (Ziff. III hiernach).

13. Beweiswürdigung durch die Kammer

13.1 Vorbemerkung

Der Übersicht halber erachtet es die Kammer als angezeigt, die nachfolgende Beweiswürdigung nach den von der Vorinstanz vorgegebenen Fragestellungen gegliedert vorzunehmen und die subjektiven sowie objektiven Beweismittel an der entsprechenden Stelle zu würdigen. Vorab erscheint allerdings eine allgemeine Analyse des Aussageverhaltens der Beteiligten als sinnvoll.

13.2 Allgemeine Würdigung der Aussagen/Aussagenanalyse

13.2.1 Aussagen der Geschädigten

Bezüglich des Zustandekommens der Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass die Geschädigte am 12. März 2019, mithin lediglich vier Tage nachdem die Beschuldigten die Rohrreinigung durchgeführt hatten, anlässlich ihrer Anzeigeerstattung erstmals Angaben zum Vorfall machte (pag. 6 ff.). Die Geschädigte wurde in der Folge am 17. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erstmals parteiöffentlich zur Sache befragt (pag. 36 ff.) und machte schliesslich am 27. Mai 2020 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut Aussagen zum Vorfall (pag. 137 ff.).

Die Aussagen der Geschädigten wirken in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Geschädigte gab den Handlungsablauf konstant und detailliert wieder. So konnte sie insbesondere Nebensächlichkeiten schildern und konkrete Gesprächsinhalte wiedergeben, wie beispielsweise, dass der Mann von der Versicherung am Telefon gesagt habe, sie hätte nasse Wände und sie daraufhin entgegnet habe, dies stimme nicht, das Wasser komme von unten (pag. 37., Z. 49 ff.) oder dass sie geweint habe, als ihre Tochter zu Besuch gekommen sei (pag. 37, Z. 52 f.). Bezüglich der zeitlichen Verhältnisse gelang es der Geschädigten ebenfalls, detaillierte und glaubhafte Aussagen zu machen (pag. 37, Z. 52; pag. 28, Z. 57; pag. 38, Z. 62). Ferner beschrieb die Geschädigte eigene psychische Vorgänge und Emotionen, wonach es ihr komisch vorgekommen sei, zumal sie L.________ in R.________ vor sich gehabt habe und die Beschuldigten einen blauen Bus gehabt hätten, der nicht angeschrieben gewesen sei (pag. 38, Z. 59 f.) sowie dass es sie beinahe ab dem Stuhl gejagt hätte, als sie den Rechnungsbetrag gesehen habe (pag. 38, Z. 63 f.). Sie sei froh gewesen, als jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10). Auch sei sie nachträglich sauer auf sich selbst gewesen (pag. 40, Z. 159 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Geschädigte in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben erneut das Gespräch mit der Versicherung zu Protokoll (pag. 137, Z. 43 ff.) sowie dass sie erstaunt gewesen sei, dass nicht das L.________-Auto gekommen sei (pag. 138, Z. 10 f.). In Anbetracht der bis zur Hauptverhandlung verstrichenen Zeit gab die Geschädigte auch zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise, wann die Beschuldigten mit der Arbeit begonnen haben (pag. 138, Z. 20). Ferner versuchte sie die Beschuldigten nicht übermässig zu belasten und gab zu, darauf hingewiesen worden zu sein, dass es teuer werden könnte (pag. 138, Z. 44 f.). Des Weiteren gab die Geschädigte zwar zu Protokoll, der eine sei nicht ein «Bringer» gewesen (pag. 40, Z. 155), allerdings äusserte sie zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung unter Druck gesetzt oder gar genötigt worden zu sein, was ferner für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

Der von der Geschädigten dargestellte Sachverhalt ergibt ein stimmiges Ganzes, wirkt erlebt, ist frei von Widersprüchen und enthält zahlreiche Realkennzeichen. Das Aussageverhalten der Geschädigten erwies sich über die verschiedenen Einvernahmen hinweg als konstant. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Geschädigten nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal ein finanzielles Interesse mangels Konstituierung als Privatklägerin ausgeschlossen werden kann. Ferner ist keine Aufwiegelung oder sonst wie Einflussnahme im Sinne einer falschen Belastung der Beschuldigten durch die L.________AG ersichtlich. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten für sich allein betrachtet stringent, wirklichkeitsnah und glaubhaft sind. Darüber hinaus decken sie sich mit den objektiven Beweismitteln (beispielsweise zeitliche Angaben auf der Rechnung pag. 38, Z. 57 und 62 sowie Übereinstimmung der Aussagen mit dem Wetterbericht pag. 159).

13.2.2 Aussagen der Beschuldigten 1 und 2

Es gilt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. der Ermittlungen in einer Wohngemeinschaft lebten (pag. 51, Z. 24). Gemäss Nachtrag vom 31. Oktober 2019 (pag. 34 f.) erschienen die Beschuldigten – in Begleitung ihres damals noch gemeinsamen Anwalts – zur ersten Befragung. Die Beschuldigten wurden gleichentags zwischen 09:35–10:10 Uhr (Beschuldigter 1; pag. 44 ff.) und zwischen 10:37–11:20 Uhr (Beschuldigter 2; pag. 50 ff.) polizeilich befragt. Sie erschienen mithin gemeinsam und in Begleitung des gleichen Anwalts zu den Einvernahmen. Es liegen damit weder tatnahe Aussagen noch spontane Angaben der Beschuldigten vor. Hinzu kommt, dass zwischen dem Ende der Einvernahme des Beschuldigten 1 und dem Beginn der Einvernahme des Beschuldigten 2 beinahe eine halbe Stunde verstrich, in der sie sich über das laufende Strafverfahren und die gemachten Aussagen austauschen konnten. Auf Frage, was für Arbeiten am 8. März 2019 bei der Geschädigten ausgeführt worden seien, entgegnete der Beschuldigte 2, dass ein Hochdruckreiniger und eine Spirale benutzt worden seien und er wisse, wo dies gewesen sei (pag. 51, Z. 47 ff.). Erst im Anschluss daran wurde dem Beschuldigten 2 die Rechnung vorgelegt (pag. 51, Z. 52), aus welcher sich ergab, um welche Kundin es sich handelte und welche Materialien zum Einsatz kamen. Obwohl es verständlich erscheint, sich in der gemeinsamen Sache über die gestellten Fragen zu unterhalten, muss dieser Umstand im Rahmen der Aussagenanalyse bezüglich der Übereinstimmung der Aussagen der Beschuldigten berücksichtigt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten kann allerdings festgehalten werden, dass in Anbetracht der seit dem Auftrag verstrichenen Zeit und der zahlreichen anderen Rohrreinigungen, die sie in der Zwischenzeit wohl vorgenommen haben, nicht derselbe Detaillierungsgrad im Hinblick auf ihr Aussageverhalten verlangt werden kann. Bei der Geschädigten handelte es sich im Gegensatz dazu um ein isoliertes und für sie doch wohl einschneidendes Ereignis, weshalb an ihre Aussagen höhere Anforderungen gestellt werden können.

Aussagen des Beschuldigten 1:

Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind zum Teil unklar, ungenau und stehen im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten 2. So fällt auf, dass der Beschuldigte 1 auf Fragen nicht direkt antwortete, sondern zurückhaltend mit Rückfragen entgegnete «da fragen sie mich was» (pag. 45, Z. 46) oder «was soll ich dazu sagen» (pag 46, Z. 62). Auffällig ist ferner, wie der Beschuldigte 1 versuchte, die Schuld von sich zu weisen und seinen Chef für die verlangten Preise verantwortlich zu machen. So entgegnete er auf Frage, ob er erklären könne, weshalb die Arbeiten so teuer seien – eine Frage, die er angesichts seiner Erfahrung doch mühelos müsste beantworten können – dass die Rechnung nicht von ihm erstellt worden sei, es sei von seinem Chef (pag. 142, Z. 4 ff.). Auch auf Frage, ob er den Preis nicht hinterfragt habe, gab er zu Protokoll, dies sei nicht seine Aufgabe (pag. 142, Z. 26 ff.) oder auf Frage, weshalb die Kosten für den Hochdruckreiniger mit CHF 350.00 derart hoch seien, dass dies die Preisangabe seines Chefs sei (pag. 142, Z. 31 f.). Auf Frage, weshalb man auf Maschinen- und Materialeinsatz einen Spätzuschlag mache, entgegnete er, er könne es nicht sagen, er habe die Rechnung nicht erstellt (pag. 143, Z. f.). Dieses karge und zurückhaltende Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Aussagen des Beschuldigten 2:

Die Aussagen des Beschuldigten 2 wirken abgesprochen und auf die Aussagen des Beschuldigten 1 abgestimmt. So antwortete auch der Beschuldigte 2 auf Frage, ob er erklären könne, weshalb der Einsatz der Spirale derart teuer sei, dass man den Chef fragen müsse. Die Preise seien vorgegeben und damit habe er nichts zu tun (pag. 145, Z. 37 ff.). Auch auf Frage, weshalb der Hochdruckreiniger derart teuer sei, entgegnete er wie der Beschuldigte 1, dass er es nicht sagen könne. Es sei vom Chef vorgegeben und auch vorgedruckt (pag. 146 Z. 4 ff.).

In Bezug auf die Erstellung der Rechnung gab der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 zu Protokoll, dass er danebengestanden sei, als der Beschuldigte 1 die Abrechnung gemacht habe. Er habe die Rechnung angeschaut und fände diese ganz normal (pag. 52, Z. 73 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte er sodann, dass er nicht im Haus gewesen sei, sondern draussen und die Maschinen eingesammelt habe. Er habe die Rechnung selbst nicht geschrieben und könne nichts dazu sagen (pag. 146, Z. 14 ff.). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die übermässige Wahrheitsbeteuerung, wonach es auf jeden Fall nicht stimme, dass die Geschädigte vorgängig nicht über den Preis der Rohrreinigung informiert worden sei, mutet komisch an (pag. 146, Z. 45 ff.). Schliesslich stimmen die Aussagen auch nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Kundin teilweise selbst schuld sei, dass der Kanal zugegangen sei, da sie Feuchttücher die Toilette heruntergespült hätte. Das ganze Rohr sei komplett voll gewesen mit Feuchttüchern (pag. 147, Z. 33 ff.). Auf der Rechnung (pag. 9) findet sich allerdings der Vermerk, dass keine Anzeichen eines Selbstverschuldens vorgelegen hätten. Die widersprüchlichen und abgesprochenen Aussagen des Beschuldigten 2 zeugen von wenig Glaubhaftigkeit.

13.3 Konkrete Beweiswürdigung betreffend die einzelnen Beweisfragen

13.3.1 In welcher Situation befand sich die Geschädigte, als sie sich entschied, einen Sanitär aufzubieten und als die beiden Beschuldigten bei ihr eintrafen um die Arbeiten vorzunehmen?

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien in Bezug auf die Situation der Geschädigten zutreffend zusammengefasst. Es wird an dieser Stelle vorab darauf verweisen (pag. 201 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Geschädigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (pag. 36 ff.) zu Protokoll, das Ganze habe am 7. März 2019 angefangen (pag. 37, Z. 40). Die Waschküche sei am Morgen voll mit Wasser gewesen, welches aus dem Senkloch gestiegen sei (pag. 37, Z. 40 f.). Sie habe dies geputzt und am Nachmittag – als es erneut geregnet habe – sei der Keller wieder voll gewesen, woraufhin sie die Gemeindeverwaltung angerufen habe (pag. 37, Z. 41 ff.). Am Freitag habe es erneut geregnet und sie habe die Waschküche innert kurzer Zeit zweimal voll gehabt, woraufhin sie erneut die Gemeindeverwaltung angerufen habe (pag. 37, Z. 44 ff.). Zur Begründung führte sie aus, fürs Wochenende sei schlechtes Wetter gemeldet gewesen und sie habe das Wochenende nicht in der Waschküche verbringen wollen (pag. 37, Z. 45 ff.). Die Gemeindeangestellte habe ihr geraten die Versicherung zu kontaktieren, woraufhin die P.________ Versicherung ihr mitgeteilt habe, dass sie jemanden vorbeischicken würden (pag. 37, Z. 47 ff.). Daraufhin sei sie von einem Herrn angerufen worden, der im Laufe des Gesprächs festgestellt habe, dass er in der Sache nicht zuständig sei. Schliesslich habe sie um ca. 16:30 Uhr von der Firma I.________AG einen Anruf erhalten. Diese hätte ihr mitgeteilt, es würde erst am darauffolgenden Montag jemand vorbeikommen können (pag. 37, Z. 49 ff.). Die Geschädigte führte weiter aus, dass ihre Tochter zu Besuch gekommen sei und gesehen habe, wie sie geweint habe. Daraufhin habe ihre Tochter gesagt, sie solle die Firma L.________AG kontaktieren (pag. 37, Z. 52 ff.). Auf Frage, weshalb sie sich gerade damals entschlossen habe, eine Firma wegen des Problems zu kontaktieren, gab die Geschädigte zu Protokoll, es sei nicht lustig, wenn das WC-Papier etc. in der Waschküche herumschwimme (pag. 38, Z. 86). Der Wetterbericht sei schlecht gewesen. Sie hätte es nicht so sein lassen können (pag. 38, Z. 87). Die Geschädigte gab schliesslich mehrfach zu Protokoll, dass sie verzweifelt (pag. 40, Z. 160 f.) und froh gewesen sei, dass jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10). Sie hätte es nicht sein lassen können (pag. 38, Z. 87). Es sei wirklich eine Notsituation gewesen (pag. 139, Z. 2).

Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, gewusst zu haben, dass die Waschküche der Geschädigten bereits vorgängig überschwemmt worden war (pag. 141, Z. 22 ff.). Genau könne er sich nicht erinnern, es sei aber auf jeden Fall eine Wasserlache im Keller gewesen (pag. 141, Z. 26 f.). Weiter gab er an, den Leuten in Not zu helfen (pag. 144, Z. 3).

Der Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 31. Oktober 2019 (pag 50 ff.) aus, es sei keine normale Verstopfung gewesen. Sie sei wirklich hartnäckig gewesen (pag. 51, Z. 55 f.). Es sei, so glaube er, spätabends gewesen (pag. 52, Z. 63). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass der Keller bereits vorgängig überschwemmt worden war, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, die Kundin hätte ihnen dies gesagt, woraufhin sie in den Keller gegangen seien, um dies anzuschauen (pag. 145, Z. 22 ff.).

Die Geschädigte hatte bis zum Zeitpunkt, als sie im Internet nach der Firma L.________AG recherchierte, somit vier Mal eine Wasserlache in der Waschküche vorgefunden, zwei Mal bei der Gemeindeverwaltung angerufen, einmal mit einer unzuständigen Stelle telefoniert und schliesslich wurde sie von der Firma I.________AG auf den darauffolgenden Montag vertröstet. Währenddessen hatte sie die mit Wasser, Abwasser, WC-Papier etc. verschmutzte Waschküche mehrfach versucht selbst zu reinigen, wobei diese angesichts des anhaltenden Regens immer wieder aufs Neue überschwemmt wurde. Aufgrund der Aussagen der Geschädigten erachtet es die Kammer als nachvollziehbar und glaubhaft, dass sie – wie von ihr mehrfach angegeben – am besagten Abend verzweifelt und auf externe Hilfe angewiesen war, zumal die Wasserlachen offensichtlich im Zusammenhang mit dem andauernden Niederschlag standen und auch am Wochenende erneut Regen prognostiziert war. Des Weiteren gaben auch die Beschuldigten zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die Waschküche der Geschädigten bereits mehrfach überschwemmt worden war und dass es sich nicht um eine normale Verstopfung gehandelt habe. Zudem gab der Beschuldigte 1 – wenn auch bezugnehmend auf seine Arbeitsstelle im Allgemeinen – an, den Leuten in Not zu helfen. Schliesslich stimmen die Aussagen der Geschädigten mit den objektiven Beweismitteln überein, wonach es am 7. und 8. März 2019 – wie das von der Verteidigung eingereichte Wetterarchiv (pag. 159) aufzeigt – tatsächlich zu hohen Niederschlagsmengen gekommen ist.

Das Argument der Verteidigungen, wonach es der Geschädigten zuzumuten gewesen wäre, die Waschküche erneut zu reinigen (pag. 329), ist nicht zu hören, zumal auch nicht abgeschätzt werden konnte, was die andauernden Wasserlachen für Schäden in der Waschküche hätten anrichten können. Beide Beschuldigten bestätigten anlässlich der Hauptverhandlung gewusst zu haben, dass der Keller der Geschädigten vorgängig bereits überschwemmt worden war und dass sich auf jeden Fall eine Wasserlache im Keller befunden hatte (pag. 141, Z. 24 ff; pag. 145, Z. 22 ff.). Dass die Geschädigte die Befürchtung eines weiteren Schadens (bspw. Schädigung der Waschküche, Geräte oder dergleichen) nicht geltend gemacht hat, kann ihr – entgegen den Ansichten der Verteidigungen – nicht vorgeworfen werden. Einen solchen Zustand insgesamt über vier Tage zu belassen, was mit Sicherheit auch zu einer Geruchsbildung geführt hätte, kann keineswegs als zumutbar erachtet werden. Daran ändert auch die Aussage der Geschädigten nichts, wonach sie abgewunken hätte, wenn ihr jemand gesagt hätte, dass es auf CHF 3'000.00 komme.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Geschädigte aufgrund der mehrfachen Überschwemmungen, den erfolglosen Versuchen die Gemeinde dazu zu bewegen jemanden zur Rohrreinigung aufzubieten, dem anhaltenden Regen und der zeitlichen Verhältnisse (abends kurz vor dem Wochenende) derart verzweifelt war, dass sie im Internet nach einer Rohrreinigungsfirma suchte und in der Folge an die H.________AG bzw. die Beschuldigten gelangte.

13.3.2 Ging die Geschädigte davon aus, dass es sich bei den beiden Beschuldigten um Mitarbeiter der Firma L.________AG handelt bzw. dass die Arbeitgeberin der beiden Beschuldigten mit der L.________AG zusammenarbeitet?

Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 203 f., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Geschädigte gab anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. März 2019 an, mittels der Suchmaschine «Google» nach der Telefonnummer der L.________AG gesucht zu haben (pag. 7). Zu diesem Zweck habe sie im Suchfeld «L.________» eingegeben, woraufhin sie das oberste Suchergebnis angeklickt habe. Dabei habe sie übersehen, dass es sich nicht um die Firma L.________AG gehandelt habe, sondern um eine andere Firma, welche unter dem Namen K.________ aufgeführt gewesen sei. In der Folge habe sie die angegebene Telefonnummer N.________ gewählt, woraufhin ihr die Frau am Telefon gesagt hätte, dass sie mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten würden. Die Geschädigte habe deshalb angenommen, es handle sich um eine Partnerfirma der L.________AG. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (pag. 36 ff.) bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen, wonach sie angerufen und gefragt habe, ob sie richtig sei bei der Firma L.________AG (pag. 37, Z. 54 f.). Als die Beschuldigten ihr ein Blatt zur Unterschrift hingehalten hätten, habe sie nicht genau geschaut, was auf dem Briefkopf gestanden habe (pag. 38, Z. 57 ff.). Es sei ihr komisch vorgekommen, zumal sie L.________ in R.________ vor sich gehabt hätte und die Beschuldigten in einem blauen Bus gekommen seien (pag 38, Z. 59 f.). Der Bus sei nicht angeschrieben gewesen und sie habe sich das Autokennzeichen notiert (pag. 38, Z. 60 f.). Die Geschädigte verneinte die Frage, ob sie bereits vorgängig mit einer Rohrreinigungsfirma zu tun gehabt habe (pag. 39, Z. 99 f.).

Die Geschädigte suchte gemäss ihren konstanten, detaillierten und glaubhaften Aussagen im Internet gezielt nach der Firma L.________AG. Für die Kammer ist deshalb nachvollziehbar, dass sie bei der Eingabe des Namens «L.________» im Suchfeld davon ausging, es handle sich beim ersten angezeigten Suchergebnis um die von ihr gesuchte Firma. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die L.________AG seither veranlasst hat, an erster Stelle der Google-Suchergebnisse zu erscheinen, wie der Screenshot der Google-Suche belegt (pag. 18). Die Internetausdrucke der Firma L.________AG (pag. 20 ff.) stimmen indes mit den Aussagen der Geschädigten überein. So zeigen die Ausdrucke mehrfach auf, dass bei Eingabe des Suchworts «L.________» an erster Stelle jeweils der von der Geschädigten angerufene Klempnerdienst K.________ erschien. Der dazugehörige URL «O.________» (pag. 18) ist schliesslich der Firma H.________AG zuzuordnen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten – die diesbezüglich im Übrigen unbestritten geblieben sind – sowie deren Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln, ist erstellt, dass der Geschädigten an erster Stelle der Google-Suchergebnisse die Seite K.________ angezeigt wurde, hinter der die Firma H.________AG steckte.

Aufgrund der übereinstimmenden Wortbestandteile der Namen «L.________AG» und K.________ sind Verwechslungen der beiden Firmen bzw. Internetseiten – vor allem in der Eile – keineswegs ausgeschlossen. Für die Kammer ist nachvollziehbar und erstellt, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Verzweiflung, der gezielten Google-Suche nach «L.________», der Bezeichnung K.________ und der Tatsache, dass die Anzeige an erster Stelle der Google-Suchergebnisse auftrat, davon ausging, es handle sich bei der angeklickten Seite um die Seite der Firma L.________AG.

Nach der Ansicht der Verteidigungen sei zu Unrecht gerichtlich nicht überprüft worden, ob der Geschädigten am Telefon tatsächlich mitgeteilt worden sei, dass die Firma H.________AG mit der Firma L.________AG zusammenarbeite. Den Verteidigungen ist insoweit zuzustimmen, als das eine eigentliche Nachfrage bei der Firma H.________AG nicht stattgefunden hat. Eine solche Nachfrage hätte allerdings auch kaum zu verlässlichen Ergebnissen geführt, zumal die Firma H.________AG zwischenzeitlich über den Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden war. Im Übrigen suchte die Geschädigte offensichtlich explizit nach der Firma L.________AG und gab mehrfach übereinstimmend zu Protokoll anlässlich des Telefongesprächs nachgefragt zu haben, ob sie bei der Firma L.________AG richtig sei. Es besteht kein Anlass an den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu zweifeln, womit weiter erstellt ist, dass der Geschädigten am Telefon mitgeteilt wurde, dass die angerufene Firma mit der L.________AG zusammenarbeite. Ferner kann die Tatsache, dass die Geschädigte nach dem Vorfall mit der L.________AG in Kontakt getreten ist, nicht den Schluss zulassen, dass sie von dieser zur Anzeigeerstattung angestiftet wurde.

Die Verteidigungen bringen schliesslich vor, die Geschädigte hätte aufgrund des Briefkopfs des Formulars «Rechnung» (pag. 9) sowie des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht annehmen dürfen, dass es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter der Firma L.________AG gehandelt habe. Wie die Geschädigte eindrücklich schilderte, habe es sich um eine Notsituation gehandelt und sie sei froh gewesen, dass jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10; pag. 139, Z. 2). Die Kammer erachtet es als nachvollziehbar, dass die Geschädigte aufgrund der gesamten Umstände nicht genau festgestellt hat, was auf dem Briefkopf des Formulars stand. Immerhin hatte sie im Internet gezielt nach der Firma L.________AG gesucht und sich darüber hinaus auch telefonisch danach erkundigt, ob sie bei der Firma L.________AG richtig sei. Auch wenn die Geschädigte indes den Briefkopf zu diesem Zeitpunkt festgestellt hätte bedeutet dies nicht, dass sie in Anbetracht der ihr am Telefon gegebenen Informationen nicht trotzdem hätte davon ausgehen können, dass es sich bei den Beschuldigten bzw. deren Arbeitgeberin um eine Partnerfirma der L.________AG gehandelt hat. Gleich verhält es sich mit ihren Feststellungen bezüglich des Fahrzeugs der Beschuldigten. Auch diesbezüglich ist die Kammer der Überzeugung, dass allfällige Zweifel über die Firma durch die telefonische Bestätigung der Zusammenarbeit aus dem Weg geräumt wurden. Bei einer tatsächlichen Zusammenarbeit mit der Firma L.________AG müsste denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug der L.________AG erscheint. Es wurde schliesslich behauptet, dass es sich um eine Zusammenarbeit handle und nicht, dass sie direkt bei der Firma L.________AG gelandet sei. Zudem hat die Geschädigte nach eigenen Angaben bisher noch nie mit einer Rohrreinigungsfirma zu tun gehabt, womit sie auch nicht zwingend hätte wissen können, mit welchem Fahrzeug die Firma L.________AG bei Notfällen tatsächlich ausrücken würde.

Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der glaubhaften – sowie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden – Aussagen der Geschädigten davon aus, dass diese aufgrund der Google-Suche nach der Firma L.________AG und der ihr telefonisch erteilten Bestätigung der Zusammenarbeit davon ausgegangen ist, es mit Mitarbeitern der Firma L.________AG zu tun gehabt zu haben.

13.3.3 Wurde die Geschädigte über die anfallenden Kosten und Arbeiten aufgeklärt und wenn ja, wie und zu welchem Zeitpunkt?

Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen (pag. 204 ff.) – worauf vorab verwiesen werden kann – und gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 206 f.):

Gestützt auf diese Aussagen steht für das Gericht fest, dass die Beschuldigten die Geschädigte jedenfalls nicht detailliert bzw. konkret über die anfallenden Kosten informiert haben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigten selber ausführen, vor Beginn der Arbeit (zu diesem Zeitpunkt soll die Aufklärung gemäss ihnen ja stattgefunden haben) sei es noch nicht möglich, genauer zu sagen, wie teuer es werden würde. Zum anderen ist es so, dass selbst wenn die Geschädigte vor Unterzeichnung das Dokument noch durchgelesen haben sollte, sie keine Ahnung gehabt hätte, was für Kosten ungefähr auf sie zukommen würden (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 2.5.4). So ist beispielweise der Hockdruckreiniger handschriftlich ergänzt worden und es war ihr unmöglich abzuschätzen, wie viele Meter der Spirale wohl benötigt werden würden (dies konnten ja nicht einmal die beiden Beschuldigten). Zudem sind zwar die geltenden Zuschläge aufgeführt, allerdings geht aus dem Dokument nicht hervor, dass diese nicht nur auf der Arbeitszeit, sondern auch auf dem Material erhoben werden.

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung und der beiden Beschuldigten geht das Gericht aber davon aus, dass die Beschuldigten gesagt haben, dass es teuer werden würde. Der Geschädigten war zu diesem Zeitpunkt deshalb klar, dass die Rohrentstopfung viel kosten würde. Die Geschädigte verzichtete indes aufgrund der gesamten Situation darauf, konkreter nachzufragen, wie teuer es werden würde. Ob dabei tatsächlich gesagt wurde, dass es ab CHF 600.00 aufwärts kosten würde, lässt sich nicht abschliessend feststellen. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte – mit Blick auf die Tatsache, dass sich der effektive Rechnungsbetrag auf mehr als CHF 3'000.00 belief – nicht von einer tatsächlichen Aufklärung durch die Beschuldigten ausgegangen werden.

Die Vorinstanz hat sich nach der Ansicht der Kammer zutreffend mit den Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschädigte mehrfach, übereinstimmend und glaubhaft zu Protokoll gab, die Rechnung sowie die darin aufgeführten Positionen vorgängig nicht genau gelesen zu haben (pag. 38, Z. 57 f.; pag. 138, Z. 35 ff. und 40 f.) und durch die Beschuldigten nicht über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden zu sein (pag. 39, Z. 122 ff.; pag. 40, Z. 133 ff. und 157 f.; pag. 139, Z. 5 ff.). Schliesslich deutet auch ihre Aussage, wonach sie abgewunken hätte, wenn ihr jemand gesagt hätte, dass es auf CHF 3'000.00 komme, darauf hin, dass sie eben gerade nicht über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden ist, weshalb sie sich bei der Rechnungsstellung offensichtlich auch über den hohen Betrag echauffierte.

Der Beschuldigte 1 äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 (pag. 44 ff.), die Kundin sei mit den Preisen einverstanden gewesen und sei auch nach der Arbeit noch damit einverstanden gewesen. Er hätte ihr ungefähr gesagt, wie teuer es werde (pag. 46, Z. 78 ff.). Auf dem Blatt, welches sie gelesen und unterschrieben hätte, stehe der Stundenansatz (pag. 46, Z. 80). Er hätte von Anfang an erklärt, wie teuer die Reparatur ungefähr werde und sie sei damit einverstanden gewesen (pag. 46, Z. 98 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, er sage den Kunden immer, was es ungefähr kosten werde. Einen genauen Preis könne er nicht machen, er könne nur schätzen, was es in einer Stunde ungefähr kosten würde. Dauere es länger, könne er nicht sagen, wie viel es koste (pag. 141, Z. 42 ff.). Er habe gesagt, es werde ab CHF 600.00 aufwärts kosten (pag. 143, Z. 30) und es werde teuer (pag. 143, Z. 37 f.). Als der Hochdruckreiniger zum Einsatz gekommen sei, habe er dem Ehemann der Geschädigten gesagt, dass es auf jeden Fall über CHF 1'000.00 kosten werde (pag. 143, Z. 32 f.). Der Beschuldigte 1 beteuerte mithin mehrfach, der Geschädigten mitgeteilt zu haben, es werde ab CHF 600.00 kosten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten 1 angeblich mitgeteilte Kostenschätzung von CHF 600.00 bereits durch eine Stunde Arbeitszeit mit zwei Monteuren inklusive Pauschalen und Zuschlägen überschritten worden wäre. Gemäss der Rechnung vom 8. März 2019 (pag. 9) und insbesondere mit Blick auf die fest vereinbarten Positionen, ergäbe bereits die einstündige Anwesenheit der Beschuldigten – notabene ohne Maschinen- und Materialeinsatz – einen Rechnungsbetrag von CHF 630.05 (CHF 290.00 Arbeitszeit + CHF 40.00 Wegpauschale + CHF 20.00 Fahrzeugkostenpauschale + CHF 40.00 Betriebskostenpauschale + CHF 195.00 Zuschlag [50% auf CHF 390.00] + CHF 45.05 MWST).

Der Beschuldigte 2 äusserte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 (pag. 50 ff.), sie würden zunächst schauen, was gemacht werden müsse und wie teuer es ungefähr werde. Anschliessend würde der Kunde den Vertrag unterzeichnen (pag. 51, Z. 57 ff.). Die Kundin sei auf die allenfalls zum Einsatz gelangenden Mittel aufmerksam gemacht worden und sei damit einverstanden gewesen. Sie habe die ungefähren Preise gekannt (pag. 52, Z. 93 f.). Die Kundin sei über die Zusatzkosten informiert worden und sei damit einverstanden gewesen (pag. 52, Z. 105). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage, ob er die Zeugin vor Beginn der Arbeiten über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt habe, gab der Beschuldigte 2 an, dies habe der Beschuldigte 1 getan (pag. 146, Z. 36 ff.). Er habe dies gehört, ab CHF 600.00 aufwärts (pag. 146, Z. 41). Man könne nie genau sagen, wie weit man mit der Spirale gehen müsse. Manchmal kämen noch andere Maschinen zum Einsatz wie beispielsweise der Hochdruckreiniger. Dies könne man im Voraus nicht sagen (pag. 146, Z. 42 f.). Es stimme auf jeden Fall nicht, dass die Zeugin vorgängig nicht über den Preis der Rohrreinigung informiert worden sei (pag. 146 f., Z. 45 ff.). Sie hätten vom Chef die Anweisung, die Preise vorher durchzugehen und zu fragen, ob der Kunde dazu bereit sei (pag. 147, Z. 1 ff.). Dies sei auch vorliegend gemacht worden (pag. 147, Z. 5). Dass es so viel geworden ist, hätte man im Voraus nicht sagen können, da die Spirale nicht ausgereicht habe und der Hochdruckreiniger habe eingesetzt werden müssen (pag. 147, Z. 10 ff.).

Komisch mutet in diesem Zusammenhang – vor allem mit Blick auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit – an, dass der Beschuldigte 2 sich genau daran erinnern will, gehört zu haben, wie der Beschuldigte 1 der Geschädigten mitteilte, es werde ab CHF 600.00 aufwärts kosten. Gemäss den Angaben des Beschuldigten 2 würde zunächst geschaut werden, was gemacht werden müsse und wie teuer es werde. In Anbetracht dessen erscheint es der Kammer noch unwahrscheinlicher, dass danach von einem Rechnungsbetrag ab CHF 600.00 die Rede gewesen sein soll, zumal beide Beschuldigten äusserten, dass es sich um eine hartnäckige Verstopfung gehandelt habe. Es ist unglaubwürdig, dass sie in diesem Fall vom Minimalbetrag von CHF 600.00 ausgegangen wären, welcher keinerlei Materialkosten umfasst hätte.

Es erscheint der Kammer generell fraglich, ob eine Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten – konkret «ab CHF 600.00 aufwärts» – tatsächlich stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, kann diese Frage letztlich offen bleiben, zumal auch bei einer Angabe eines geschätzten Rechnungsbetrags von CHF 600.00 und einem effektiv verrechneten Preis von CHF 3053.30 keineswegs von einer adäquaten Aufklärung ausgegangen werden kann. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten 1 nichts zu ändern, wonach er dem Ehemann mitgeteilt habe, es werde über CHF 1'000.00 kosten.

Die Aussagen der Beschuldigten wirken abgesprochen und ergeben in Verbindung mit der Rechnung (pag. 9) kaum Sinn. Im Ergebnis ist auf die konstanten, detaillierten und glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen. Die Kammer geht beweiswürdigend davon aus, dass der Geschädigten einzig mitgeteilt wurde, dass es teuer werden könnte, ohne dass sie genauer über die anfallenden Material- oder Zusatzkosten in Kenntnis gesetzt wurde.

13.3.4 Wie setzt sich der Rechnungsbetrag zusammen bzw. wie sehen diesbezüglich die eingeholten Offerten der Firmen L.________AG und I.________AG aus?

Den Ausführungen bzw. Berechnungen der Verteidigung des Beschuldigten 1 hinsichtlich der ausgestellten Rechnung sowie der eingeholten Offerten kann nicht gefolgt werden. Die Kammer stimmt allerdings mit der Verteidigung des Beschuldigten 1 überein, soweit die Offerte der Firma I.________AG zwecks direkten Vergleichs aufgrund ihrer fehlenden Bereitschaft, den Auftrag am besagten Freitagabend auszuführen, nicht herangezogen werden kann. Die Vorinstanz sowie die Verteidigungen haben zwar richtigerweise festgestellt, dass zum Vergleich der Rechnung der H.________AG sowie der Offerte der L.________AG die Positionen entsprechend aufgerechnet werden müssen, berücksichtigten dabei allerdings die Zuschläge jeweils nicht und verrechneten nicht die korrekte Anzahl Stunden. Der Übersicht halber, sind die einzelnen Positionen direkt miteinander zu vergleichen.

Der Stundenansatz der H.________AG pro Techniker beträgt CHF 145.00 (exkl. 50% Zuschlag) und CHF 217.50 (inkl. 50% Zuschlag). Es wurden zwei Stunden Arbeitszeit für zwei Monteure, mithin gesamthaft CHF 580.00 (exkl. 50% Zuschlag) und CHF 870.00 (inkl. 50% Zuschlag) verrechnet. Die L.________AG veranschlagte für die Gesamtarbeitszeit eines Monteurs pro Stunde einen Betrag von CHF 166.50 (inkl. 50% Zuschlag). Richtigerweise müsste ebenfalls von vier Arbeitsstunden ausgegangen werden (2 Monteure für 2 Stunden), wodurch ein Betrag von CHF 666.00 (inkl. 50% Zuschlag) resultiert.

Die Fahrzeugkostenpauschale beträgt bei der Firma H.________AG (pag. 9) CHF 20.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 30.00 (inkl. 50% Zuschlag). Bei der L.________AG wurde ein Betrag von CHF 49.00 für die Fahrzeugkostenpauschale veranschlagt (pag. 17).

Für die An- und Abfahrt verrechnete die Firma H.________AG CHF 40.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 60.00 (inkl. 50% Zuschlag). Zusätzlich wurde eine Betriebskostenpauschale von CHF 40.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 60.00 (inkl. 50% Zuschlag) erhoben. Die Firma L.________AG veranschlagte lediglich eine Anfahrtszeit von einer halben Stunde mit einem Monteur im Gesamtbetrag von CHF 82.25. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte diesbezüglich vor, dass die Anfahrtszeit nicht stimmen könne, da gemäss Googlemaps bereits ein Weg von Münsingen (Sitz der L.________AG) nach E.________(Ortschaft) 30 Minuten dauere und die Fahrzeit deshalb eine Stunde betragen müsse (pag. 149). Die Kammer stimmt der Verteidigung des Beschuldigten 1 in diesem Punkt zu. Richtigerweise müssten eine Stunde Fahrzeit mit zwei Monteuren verrechnet werden. Bei der Firma L.________AG entstünden mithin für die Anfahrtszeit von 60 Minuten für zwei Monteure Kosten in der Höhe von CHF 333.00 (inkl. 50% Zuschlag).

Zum Maschinen- und Materialeinsatz der Firma H.________AG lässt sich festhalten, dass dieser je angefangene Stunde verrechnet wurde. Dabei wurde eine Stunde für den Fräsmaschineneinsatz zu CHF 50.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 75.00 (inkl. 50% Zuschlag) sowie eine Stunde für die Verwendung des Hochdruckreinigers in der Höhe von CHF 350.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 525.00 (inkl. 50% Zuschlag) verrechnet. Zusätzlich wurden Kosten in der Höhe von CHF 810.00 (exkl. 50% Zuschlag) bzw. CHF 1'215.00 (inkl. 50% Zuschlag) für die Spirale je Meter erhoben. Mithin muss auch bei der L.________AG eine Stunde für die elektromechanische Reinigung zu CHF 114.00 und eine Stunde für das Reinigen mit Hochdruck zu CHF 114.00 angerechnet werden. Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor, man müsse dafür je zwei Stunden veranschlagen, was in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigten lediglich zwei Stunden vor Ort waren, falsch ist. So hätten sie diesfalls gleichzeitig zwei Stunden elektromechanisch sowie mit Hochdruck reinigen müssen, was kaum möglich erscheint.

Zusammenfassend ergeben sich folgende vergleichbare Beträge:

Firma H.________AG

Arbeitszeit, 2 Techniker je 2 Stunden:

CHF

870.00

An- und Abfahrt:

CHF

60.00

Fahrzeugkostenpauschale:

CHF

30.00

Betriebskostenpauschale:

CHF

60.00

Fräsmaschineneinsatz 1 Stunde:

CHF

75.00

Spirale je Meter:

CHF

1'215.00

Hochdruckreiniger 1 Stunde:

CHF

525.00

7.7% MWST

CHF

218.30

Total (inkl. Zuschlag)

CHF

3'053.30

Firma L.________AG

Arbeitszeit, 2 Techniker je 2 Stunden:

CHF

666.00

An- und Abfahrt:

CHF

333.00

Fahrzeugkostenpauschale:

CHF

49.00

Elektromechanisch reinigen 1 Stunde:

CHF

114.00

Hochdruckreiniger 1 Stunde:

CHF

114.00

7.7% MWST

CHF

98.25

Total (inkl. Zuschlag)

CHF

1'374.25

Korrigiert man nun noch den Stundenansatz der L.________AG (CHF 166.50) auf denjenigen der Firma H.________AG (CHF 217.50), wie von der Verteidigung vorgebracht, ergäbe dies einen Betrag von CHF 1'593.95 (inkl. MWST).

Somit stehen sich der Betrag von CHF 1'593.95 (L.________AG) sowie CHF 3’053.30 (H.________AG) gegenüber. Die Rechnung der H.________AG erweist sich somit als 91.56% teurer als die bereinigte Vergleichsofferte der L.________AG bzw. Letztere um 47.8% günstiger als die Rechnung der H.________AG.

13.3.5 Welche Stellung hatten die beiden Beschuldigten in der H.________AG inne bzw. was war ihre Rolle anlässlich des Arbeitseinsatzes bei der Geschädigten?

Die Geschädigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 (pag. 36 ff.) zu Protokoll, als erstes sei ihr ein Blatt hingehalten worden zum Unterschreiben (pag. 38, Z. 57). Sie hätten angefangen mit den Arbeiten und sie seien zügig fertig gewesen (pag. 38, Z. 60 ff.). Sie seien reingekommen und hätten gefragt, ob die Geschädigte in bar oder mit Karte bezahlen wolle (pag. 38, Z. 62 f.). Sie hätten die Rechnung ausgefüllt, zusammengezählt und hingelegt (pag. 40, Z. 158 f.).

Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 (pag. 44 ff.) zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten 2 oder anderen Kollegen unterwegs. Es komme immer auf die Schicht an. Er wisse somit nicht, wie viele Leute bei der Firma angestellt seien (pag. 45, Z. 48 ff.). Die Rechnung habe er geschrieben (pag. 46, Z. 62 f.).

Der Beschuldigte 2 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 (pag. 50) an, er sei als Monteur bei der Firma H.________AG angestellt (pag. 51, Z. 39). Über die Strukturen der Firma könne er nichts sagen (pag. 51, Z. 43 f.). Sie hätten die Rechnung zusammen angeschaut. Er sei daneben gestanden, als der Beschuldigte 1 die Rechnung gemacht habe. Er habe die Rechnung angeschaut und würde diese ganz normal finden (pag. 52, Z. 73 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll, er habe die Rechnung nicht selbst geschrieben. Er sei nicht im Haus gewesen, sondern draussen und habe die Maschinen eingesammelt (pag. 146, Z. 17 f.). Auf Frage, ob er noch nie selbst eine Rechnung geschrieben hätte, gab er zu Protokoll, doch klar, dann habe er ebenfalls 50% auf allem berechnet (pag. 146, Z. 20 f.).

Bereits aus den Aussagen der Geschädigten erhellt, dass sie keinen der beiden Beschuldigten als Verantwortlichen angesehen hat, bezogen sich ihre Schilderungen doch immer auf beide Beschuldigten gemeinsam (durchwegs Verwendung der Mehrzahl «sie» in Bezug auf die Ausführung des Auftrags sowie die Rechnungsstellung bzw. Zahlung; pag. 38. Z. 60 und 62 f.; pag. 40 Z. 158 f.). Ferner äusserten sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt, dass sich der Beschuldigte 1 in einer Verantwortungsfunktion befunden hätte, in der er Aufträge erteilt und entschieden hätte, was vor Ort getan werden müsse. Für eine untergeordnete Stellung des Beschuldigten 2 bestehen keinerlei Anhaltspunkte, ergibt sich doch auch nichts dergleichen aus dem eingereichten Arbeitsvertrag (pag. 154 ff.). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auf die komisch anmutenden, widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 2 hinsichtlich seiner Anwesenheit bei der Besprechung der Rechnung sowie bei der Ausführung der Zahlung hinzuweisen (pag. 52, Z. 73 ff.; pag. 146, Z. 17 f.). Die Behauptung der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach in der Regel zwei Monteure vor Ort gehen würden und nur einer davon die Verantwortung über den auszuführenden Auftrag trage (pag. 356), ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons S.________ vom 4. April 2019 (pag. 13 f.) ist einzig M.________ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der Firma H.________AG eingetragen. Somit waren weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 zur Geschäftsführung oder Vertretung der Firma H.________AG befugt. Im Weiteren verdeutlicht der eingereichte Arbeitsvertrag (pag. 154 ff.), dass die Beschuldigten in einem Anstellungsverhältnis zur Firma H.________AG standen und einen Grundlohn von CHF 4'000.00 zuzüglich umsatzabhängiger Zulagen erhielten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Stellung nicht vom gesamten Gewinn der Firma H.________AG profitierten.

13.4 Beweisergebnis

Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Die Geschädigte versuchte mehrfach ihr Überschwemmungsproblem in der Waschküche zu lösen bzw. jemanden zur Rohrreinigung aufzubieten. Nachdem die Nachfrage bei der Gemeinde, bei der Versicherung und der Firma I.________AG ins Leere führte, war die Geschädigte derart verzweifelt, dass sie im Internet nach der Firma L.________AG recherchierte. Die einfache Google-Suche nach der Firma L.________AG ergab an erster Stelle den Namen K.________ woraufhin die Geschädigte die dort aufgeführte Telefonnummer wählte. Am Telefon wollte sich die Geschädigte versichern, ob sie bei der Firma L.________AG richtig sei, woraufhin ihr von der Dame am Telefon bestätigt wurde, dass sie mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten. Als die Beschuldigten bei der Geschädigten eintrafen, legten sie ihr zunächst ein mit «Rechnung» betiteltes Formular zur Unterzeichnung vor und teilten ihr mit, dass es teuer werden könnte. Den Beschuldigten war bewusst, dass die Waschküche der Geschädigten bereits überschwemmt worden war. Die Geschädigte fragte nicht näher nach dem Preis, da sie der Ansicht war, die Rohrreinigung ohnehin machen lassen zu müssen und sie froh war, dass jemand zu Hilfe gekommen ist. Deshalb wurde in der Folge auch der von den Beschuldigten verlangte Betrag von CHF 3'053.30 per Kreditkarte vor Ort bezahlt.

III. Rechtliche Würdigung

14. Wucher (Art. 157 Abs. 1 StGB)

14.1 Theoretische Ausführungen

Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).

Wucher ist demnach die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss oder Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts. Dies bedingt einerseits ein zweiseitiges Rechtsgeschäft sowie ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und anderseits, dass der Täter bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt. Die Bestimmung bezweckt besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden. Geschütztes Rechtsgut ist damit das Vermögen. Da die Tatvollendung den Eintritt einer Vermögenseinbusse beim Übervorteilten nicht voraussetzt, hat der Wucher den Charakter eines Vermögensgefährdungsdelikts. Deshalb ist nicht erforderlich, dass der Übervorteilte den Vertrag erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N 1 f. zu Art. 157 StGB).

In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand zunächst die Unterlegenheit des Opfers voraus. Diese kann in einer Zwangslage, einer Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder einer Schwäche im Urteilsvermögen einer Person bestehen, wobei diese Aufzählung von Schwächesituationen abschliessend ist. Zumal vorliegend lediglich die Schwächesituation der Zwangslage zur Diskussion steht, erübrigen sich weitergehende theoretische Ausführungen in Bezug auf die anderen Formen der Inferiorität.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt. Zudem kann er die Leistung aufgrund der konkreten Umstände anderweitig gar nicht oder nicht günstiger erlangen. Die Zwangslage muss nicht objektiv gegeben sein, Subjektivität genügt, womit auf die Vorstellung des Betroffenen abzustellen ist. Ferner genügt eine bloss vorübergehende Zwangslage, die überdies nicht unverschuldet zu sein braucht. Eine Zwangslage liegt beispielsweise vor, wenn der Betroffene das Geschäft eingeht, um drohende Gefahren oder erhebliche Nachteile für sich oder Dritte abzuwenden (Weissenberger, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 157 StGB).

In objektiver Hinsicht bedingt der Tatbestand weiter ein Wuchergeschäft. Ein Wuchergeschäft besteht aus einer Leistung des Täters und einem Vermögensvorteil für den Täter, wobei zwischen beiden ein offenbares Missverhältnis bestehen muss. Als Leistung gelten sämtliche Zuwendungen des Täters im Rahmen eines (vertraglichen) Austauschverhältnisses, wobei der strafrechtliche Vermögensbegriff nicht anwendbar ist. Unter den Leistungsbegriff fallen damit auch Dienstleistungen, solange diese entgeltlich erfolgen. Als Gegenleistung muss das Opfer dem Täter einen vermögenswerten Vorteil gewähren oder versprechen. Hier ist der strafrechtliche Vermögensbegriff massgebend. Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist es nicht erforderlich, dass der Täter selbst vom Vermögensvorteil profitiert; es genügt, wenn er zu Gunsten eines Dritten handelt. Er muss jedoch den Vertrag in seinem eigenen oder im Namen eines Dritten abschliessen. Tritt er nur als Bote oder Vermittler auf, kann er als Teilnehmer strafbar sein (BGE 70 IV 200, E. 2; Weissenberger, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 157 StGB). Zwischen der Gesamtheit der Leistungen und den Vermögensvorteilen muss bei Vertragsschluss (BGE 70 IV 200, E. 3) ein offenbares Missverhältnis bestehen. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist offenbar, „wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind“ (BGE 92 IV 132 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2.1). Massgebend ist der reale Markt- bzw. Verkehrswert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Weissenberger, a.a.O., Art. N 36 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Ein offenbares Missverhältnis wurde vom Bundesgericht bei einem Kredit zu einem Jahreszins von 60 % und mehr bejaht, auch wenn für den Wucherer aufgrund der finanziellen Lage des Bewucherten ein hohes Verlustrisiko besteht (BGE 80 IV 15, E. 2). In anderen Bereichen werde man Wucher bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen spätestens ab 25 %, in jedem Fall aber ab 35 % annehmen müssen (Weissenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).

Schliesslich muss der Täter in einem Wuchergeschäft das Opfer ausbeuten. Mit dem Begriff „ausbeuten“ ist ein Kausal- oder Motivationszusammenhang zwischen der Unterlegenheit des Opfers und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen gemeint. Der Täter muss also die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen (Weissenberger, a.a.O., N 43 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Das Ausbeuten braucht kein besonders anstössiges Verhalten zu sein und ist bereits deshalb zu bejahen, wenn der Täter die Schwächesituation bei einem anderen zu seinem Vorteil nutzt, indem er sich auf das Geschäft einlässt. Die Einwilligung des Bewucherten in das Geschäft ist für den Wuchertatbestand unerheblich. Unerheblich ist weiter, von wem die Initiative für den Abschluss des Geschäfts ausgegangen ist, und dass der Betroffene damit einverstanden gewesen ist oder darauf bestanden hat (Weissenberger, a.a.O., N 44 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Schwächesituation des Opfers, deren Ausnutzung zur Erteilung der weit übersetzten Gegenleistung (Ausbeutung) sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken. Der Täter muss lediglich wissen oder in Kauf nehmen, dass die Vermögensvorteile gegenüber der Leistung weit übersetzt sind (Weissenberger, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter das bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als «offenbares Missverhältnis» qualifiziert (BGE 80 IV 15, E. 3).

Mit dem zivilrechtlichen Zustandekommen des Vertrags (Vertragsabschluss) ist der Tatbestand des Wuchers vollendet, was spätestens dann der Fall ist, wenn sich der Täter die Gegenleistung gewähren bzw. versprechen lässt (BGE 86 IV 65 E. 2; Weissenberger, a.a.O., N 52 zu Art. 157 StGB).

Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).

14.2 Vorbringen der Verteidigungen

In rechtlicher Hinsicht bringt die Verteidigung des Beschuldigten 1 zusammengefasst Folgendes vor:

Die Geschädigte habe sich nicht in einer misslichen und verzweifelten Lage befunden. Aus ihren Schilderungen gehe zudem hervor, dass sie die Waschküche lieber noch einmal – oder mehrmals – selbst gereinigt hätte, anstelle CHF 3'000.00 für eine Entstopfung zu bezahlen. Für die Annahme einer Zwangssituation reiche gerade nicht aus, dass die Geschädigte keine weitere Überschwemmung in ihrer Waschküche gewollt hätte, zumal diese nicht ausgeführt hätte, dass sie irgendwelche Schäden befürchte. Zudem sei es für die Geschädigte möglich gewesen, den Auftrag einer anderen Firma zu erteilen, zumal sie gewusst hätte, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Mitarbeiter der Firma L.________AG gehandelt hätte. Es gäbe in der näheren Umgebung der Geschädigten über 15 weitere Rohrreinigungsfirmen, die zur Entstopfung des fraglichen Rohrs hätten angefragt werden können. Die Geschädigte habe versucht, die Gemeinde oder die Versicherung zu motivieren, eine Rohrreinigungsfirma aufzubieten. Neben dem Beschuldigten sei von ihr einzig die Firma I.________AG angefragt worden. Die Verteidigung führt weiter aus, dass wenn die Notsituation eine solche gewesen wäre, wie in Art. 157 StGB verlangt, so hätte die Geschädigte bereits am Freitagmorgen zu Geschäftszeiten selbständig und ohne Zwischenschalten der Gemeinde oder einer Versicherung eine Rohrreinigungsfirma aufgeboten.

Die Verteidigung macht weiter geltend, dass die Leistung bzw. Rohrreinigung ohne Weiteres bei Kontaktieren einer der weiteren fünfzehn Rohrreinigungsfirmen in der Umgebung anders und vielleicht auch günstiger hätte erlangt werden können. Der Tatbestand des Wuchers sei mangels Vorliegens einer Schwächesituation nicht erfüllt.

Weiter führt die Verteidigung in Bezug auf das Wuchergeschäft aus, dass es nicht möglich gewesen sei, die Kosten, welche die Behebung der Verstopfung auslösen würden, zu beziffern, zumal nicht klar gewesen sei, was alles gemacht werden müsse, um das Rohr zu entstopfen. Der genaue Rechnungsbetrag sei der Geschädigten bei Unterzeichnung des Auftrags somit nicht bekannt gewesen. Auch die Beschuldigten hätten den Rechnungsbetrag bei Vertragsabschluss nicht gekannt, womit sich diese eben gerade nicht einen Vermögensvorteil hätten gewähren lassen, der zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis gestanden hätte.

Zum Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses bringt die Verteidigung vor, dass die angepasste Rechnung der L.________ ca. 32% unter derjenigen des Beschuldigten liege und ein Aufschlag von 35% noch nicht als wucherisch gelte.

Entgegen den Darstellungen der Vorinstanz habe der Beschuldigte nie ausgesagt, dass die Geschädigte sich in einer Schwächesituation befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte bei Vertragsabschluss nicht gewusst, wie hoch die Rechnung für die Entstopfung ausfallen würde, womit ihm kein Wissen um ein mögliches Missverhältnis zwischen Leistung und Rechnung unterstellt werden dürfe.

Abschliessend stellt die Verteidigung fest, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Wuchers erfüllt sei.

Auch in rechtlicher Hinsicht stimmen die Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 2 im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten 1 überein. Erstere hielt zudem ergänzend fest (pag. 350 ff.):

In Bezug auf die Anscheinserweckung der Zusammenarbeit mit der Firma L.________AG führt die Verteidigung aus, dass auf dem von der Geschädigten unterzeichneten Formular klar und deutlich aufgeführt sei, dass die Firma H.________AG vor Ort gewesen sei. Zudem sei das Fahrzeug der Beschuldigten nicht mit L.________AG bezeichnet gewesen. Es dürfe nicht einzig aufgrund der Ausführungen der Geschädigten und entgegen den Ausführungen der Beschuldigten angenommen werden, die Geschädigte sei tatsächlich der Meinung gewesen, dass Mitarbeiter der Firma L.________AG bei ihr vor Ort gearbeitet hätten.

Bezüglich der Kosten bringt die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte 2 weder in die Aufklärung über die Kostenhöhe noch in die Rechnungsstellung involviert gewesen sei. Die Verteidigung schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach diese aufgrund der Aussagen der Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung und der beiden Beschuldigten davon ausgehe, dass die Beschuldigten gesagt hätten, dass es teuer werden würde. Der Geschädigten sei zu diesem Zeitpunkt deshalb klar gewesen, dass die Rohrentstopfung viel kosten würde.

Zur Stellung des Beschuldigten 2 führt die Verteidigung aus, dass in der Regel zwei Monteure vor Ort gingen, nur einer davon die Verantwortung über den auszuführenden Auftrag trage und der andere Anweisungen des Verantwortlichen ausführe. Der Beschuldigte 1 sei der Verantwortliche gewesen und habe die Offerte mit der Geschädigten besprochen, gesagt was vor Ort getan werden müsse, die Rechnung ausgestellt und unterschrieben sowie die Zahlung einkassiert. Der Beschuldigte 2 habe lediglich die ihm zugeteilten Aufträge ausgeführt. Der Beschuldigte 2 habe weder Einfluss auf die Offerte noch auf die Rechnung gehabt, weswegen er zum Vornherein als Täter ausser Betracht falle.

Es treffe zudem nicht zu, dass die Geschädigte ein vorgedrucktes Formular Auftragsbestätigung/Rechnung unterzeichnet habe. Gemäss den Angaben der Geschädigten sei die Rechnung erst nach Beendigung der Arbeiten ausgefüllt worden. Als sie unterschrieben hätte, sei erst das obere auf dem Blatt gestanden, die Rechnung sei noch nicht gemacht gewesen. Die Geschädigte habe lediglich den Auftrag bestätigt bzw. erteilt. Die Rechnung sei erst nach Ausführung der Arbeiten erstellt und bezahlt worden, weshalb der Vorgang zum vornherein nicht als Wucher abgehandelt werden könne.

Abschliessend stellt die Verteidigung fest, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Wuchers erfüllt sei.

14.3 Erwägungen der Kammer

In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Geschädigte sich am 8. März 2019, als sie die Beschuldigten aufbot eine Rohrreinigung vorzunehmen, subjektiv in einer Zwangslage befand (Ziff. 13.3.1 hiervor). Nachdem sie vergeblich versucht hatte die Gemeinde zu veranlassen, eine Rohrreinigungsfirma aufzubieten, die Nachfrage bei der Versicherung ins Leere führte und schliesslich die Firma I.________AG mitteilte, sie könne erst am darauffolgenden Montag vorbeikommen, stellte die Google-Suche nach einem Notfallsanitär für die Geschädigte die letzte Möglichkeit dar, um ihr Überschwemmungsproblem am Freitagabend zu lösen. Wie die Vor­instanz korrekt feststellte, ist für die Begründung der Notlage unerheblich, wie die Wettersituation sich nachträglich präsentierte und einzig von Bedeutung, dass die Geschädigte aufgrund des zu diesem Zeitpunkt prognostizierten anhaltenden Regens mit einer erneuten Überschwemmung der Waschküche rechnete. In Anbetracht der vorangehenden Ereignisse ist es indes nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte zumindest in ihrer Vorstellung – und nur das ist vorliegend von Bedeutung – in einer Zwangslage befand. Dies wird auch durch die von der Geschädigten gemachten Aussagen unterstrichen, wonach sie verzweifelt (pag. 40, Z. 160 f.) und froh gewesen sei, dass jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10). Sie hätte es nicht sein lassen können (pag. 38, Z. 87). Es sei wirklich eine Notsituation gewesen (pag. 139, Z. 2).

Das Beweisverfahren hat ferner ergeben, dass die Geschädigte nicht wusste, dass die Beschuldigten bzw. die Firma H.________AG nicht mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist die Geschädigte beim Eintreffen der Beschuldigten davon ausgegangen, an Rohrspezialisten gelangt zu sein, weshalb für sie ohnehin kein Anlass bestanden hätte, sich nach anderen Rohrreinigungsfirmen umzusehen. Ausserdem wurden ihr – wie die Verteidigungen der Beschuldigten mehrfach vorbrachten – die genauen Kosten erst am Ende der Arbeiten mitgeteilt. Sie hätte somit gerade nicht eine andere, günstigere Rohrreinigungsfirma in der Umgebung aufbieten können, zumal im Zeitpunkt der Feststellung der überteuerten Rechnung, die Arbeitsleistung bereits erbracht worden war. Es wäre der Geschädigten mithin nicht möglich gewesen, die Leistung anderweitig günstiger zu erlangen. Die diesbezüglichen Argumente der Verteidigung vermögen eine Verneinung der Zwangslage somit keineswegs zu begründen.

Die Leistung der Geschädigten hatte als Gegenleistung einen geldwerten Vermögensvorteil für die Beschuldigten zur Folge. Wie bereits festgestellt wurde, fallen auch Dienstleistungen, wie die vorgenommene Rohrreinigung durch die Beschuldigten, unter den vom Tatbestand verlangten Leistungsbegriff. Das Beweisverfahren hat zudem gezeigt, dass keiner der Beschuldigten im Geschäft lediglich als Bote oder Vermittler aufgetreten ist, sondern vielmehr beide Beschuldigten zu Gunsten und im Interesse ihres Chefs gemeinsam gehandelt haben.

Der Tatbestand setzt ferner ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, welches im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen muss (vgl. Ziff. 16.2.1 hiervor). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand des Wuchers spätestens dann vollendet, wenn der Täter sich die Gegenleistung gewähren bzw. versprechen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Gegenleistung der Geschädigten bereits bei Unterzeichnung des ersten Teils des mit «Rechnung» betitelten Formulars versprochen, weshalb mit Blick auf den Abschluss des Vertrags auf ebengenannten Zeitpunkt abzustellen ist. Die Geschädigte willigte mit ihrer Unterschrift zudem vorgängig ein, den Rechnungsbetrag vor Ort zu begleichen sowie die vorgedruckten Rechnungspositionen als fest vereinbart anzuerkennen. Bezüglich des offenbaren Missverhältnisses hat die Beweiswürdigung ergeben, dass die Differenz zwischen der bereinigten Offerte der L.________AG und der Rechnung der H.________AG CHF 1'459.35 beträgt. Die Rechnung der H.________AG ist damit 91.56% teurer als diejenige der L.________AG bzw. Letztere um 47.8% günstiger als die Rechnung der H.________AG (vgl. Ziff. 13.3.4. hiervor). Es liegt damit zweifelsfrei ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung vor.

Schliesslich muss der Täter in einem Wuchergeschäft das Opfer ausbeuten. Die Beschuldigten gaben beide zu Protokoll, vorgängig gewusst zu haben, dass die Waschküche der Geschädigten bereits mehrmals überschwemmt worden war. In Anbetracht dessen, dass die Geschädigte sie am Freitagabend ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten aufbot, mussten sie davon ausgehen, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handelte und die Geschädigte auf ihre Hilfe angewiesen war. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten helfe er ja den Menschen in Not (pag. 144, Z. 3). Die Ausführungen des Beschuldigten 2, wonach die Geschädigte mit den Preisen einverstanden gewesen sei, sind nicht von Belang, zumal für den Wuchertatbestand unerheblich ist, ob der Bewucherte in das wucherische Geschäft eingewilligt hat.

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. So wussten die Beschuldigten aufgrund der Umstände (Zeitpunkt der Auftragserteilung, vorgefundene Situation in der Waschküche, Wetterverhältnisse) um die Schwächesituation der Geschädigten, konnten sie diese doch zumindest in der Laiensphäre parallel werten. In Anbetracht ihrer Erfahrung war den Beschuldigten bewusst, dass die von ihnen gestellte Rechnung gegenüber der erbrachten Leistung inkl. des verwendeten Materials weit übersetzt ist. Dass es sich dabei um ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handelte, muss von den Beschuldigten nicht als solches erkannt worden sein. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie zumindest für möglich gehalten haben, dass der verlangte Rechnungsbetrag für die verrichtete Arbeit in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst.

Die Beweiswürdigung hat ergeben (Ziff. 13.3.5 hiervor), dass sich keiner der Beschuldigten bei der Ausführung der Rohrreinigung sowie der anschliessenden Rechnungsstellung in einer Verantwortungsfunktion befunden hat. Auch wenn die Beschuldigten nicht an sämtlichen Schritten in gleichem Umfang beteiligt waren (bspw. Unterzeichnung des als «Rechnung» betitelten Formulars einzig durch den Beschuldigten 1), so haben sie beide einen wesentlichen Teil zur Tatbestandserfüllung beigetragen. Das gesamte Tatvorgehen bis und mit der Rechnungsstellung war Teil des gemeinsamen Plans. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 haben sich objektiv sowie subjektiv als Mittäter an der Tat beteiligt.

Die Beschuldigten haben demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Wuchers erfüllt. Es bestehen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe. Namentlich kann der Beschuldigte 1 aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 11. Januar 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die beiden Vorfälle in sachverhaltlicher Hinsicht nicht vergleichen lassen. Beim Vorfall vom 4. September 2017 liess sich – im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt – lediglich eine vergleichsweise geringe Differenz zwischen der «Ankündigung» der Kosten und dem effektiven Rechnungsbetrag feststellen. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2018 geht zudem hervor, dass der Wuchertatbestand eben gerade «noch» nicht erfüllt gewesen ist. Die Einstellungsverfügung – inkl. Begründung – datiert vom 11. Januar 2018, womit diese dem Beschuldigten 1 weitaus vor dem 8. März 2019 zugegangen ist. Im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls war sich damit zumindest der Beschuldigte 1 bewusst, dass sein bisheriges Verhalten den Tatbestand des Wuchers erfüllen könnte bzw., dass die von ihm und seinem Arbeitskollegen verlangten Preise überhöht sind.

Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 sind zusammenfassend schuldig zu erklären des Wuchers, begangen am 8. März 2019 in E.________(Ortschaft).

IV. Strafzumessung

15. Theoretische Grundlagen

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 215 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16. Abstrakter und konkreter Strafrahmen

Der Strafrahmen des Wuchertatbestands gemäss Art. 157 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt damit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

17. Tatkomponenten

17.1 Objektives Tatverschulden

Das vorliegend durch die Beschuldigten verletzte Rechtsgut ist das Vermögen. Das Ausmass des Schadens ist im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten nicht ausserordentlich hoch. Bezüglich der Vorgehensweise sowie der Tatumstände lässt sich festhalten, dass die Beschuldigten die Notlage der Geschädigten ausgenutzt haben. Da es sich dabei um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands handelt, darf dies im Rahmen der Strafzumessung aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist allerdings anzumerken, dass die Beschuldigten sich über die finanzielle Situation der Geschädigten nicht im Klaren waren. Sie konnten mithin nicht abschätzen, was der Betrag von CHF 3'053.30 für die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten bzw. ihrer Familie bedeutet. Hinzu kommt, dass sie der Geschädigten mit ihrer Vorgehensweise, der vorgängigen Unterzeichnung und Anerkennung der fest vereinbarten Rechnungspositionen, kaum eine andere Wahl liessen, als sich auf die Begleichung der hohen Rechnung einzulassen. Die Beschuldigten sind dabei zielgerichtet vorgegangen und haben zumindest mittelbar durch die ihnen gemäss Arbeitsvertrag zusätzlich zum Grundlohn gewährten «umsatzabhängigen Zulagen» (pag. 156) von ihrem Handeln profitiert, was sich letztlich anhand der ausbezahlten Lohnsummen bestätigt (pag. 294 und 301). In Anbetracht der gesamten Umstände wiegt das Tatverschulden der Beschuldigten – in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – sehr leicht.

17.2 Subjektives Tatverschulden

Für die Beschuldigten spricht, dass ihre Beweggründe und Ziele der Tat nicht ausschliesslich egoistischer Art waren und sie gemäss eigenen Aussagen auf Veranlassung ihres Chefs handelten. Weiter haben sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Die Intensität des verbrecherischen Willens ist als leicht zu qualifizieren.

17.3 Fazit Tatkomponenten

Das (Gesamt-)Tatverschulden der Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – sehr leicht. Für das Tatverschulden erscheinen der Kammer je 25 Strafeinheiten als schuldangemessen.

18. Täterkomponenten

18.1 Beschuldigter 1

Der Beschuldigte 1 ist vorbestraft, allerdings nicht einschlägig (pag. 305). Dennoch ist diese Vorstrafe leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten nur sehr wenig hervor. Der Beschuldigte 1 ist ledig und hat Kinder, für welche allerdings keine Unterstützungspflichten bestehen (pag. 114). Soweit ersichtlich ist er noch immer bei der H.________AG angestellt.

Der Beschuldigte 1 zeigte sich nicht einsichtig. Demgegenüber war er im Laufe des Strafverfahrens weitgehend kooperativ. Im Ergebnis ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Gleich verhält es sich mit seiner durchschnittlichen Strafempfindlichkeit.

18.2 Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 306), was sich neutral auswirkt. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse geht aus den Akten ebenfalls nur sehr wenig hervor. Der Beschuldigte 2 ist in T.________ geboren, in Deutschland aufgewachsen und hat mittlerweile in der Schweiz die Aufenthaltsbewilligung B (pag. 298). Er ist ledig und hat keine Kinder. Mangels anderslautender Angaben ist davon auszugehen, dass er noch immer bei der H.________AG angestellt ist.

Der Beschuldigte 2 zeigte sich zwar nicht einsichtig, dennoch verhielt er sich im Laufe des Strafverfahrens kooperativ. Im Ergebnis ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Gleich verhält es sich mit seiner durchschnittlichen Strafempfindlichkeit.

18.3 Fazit Täterkomponenten

Betreffend den Beschuldigten 1 wäre eine leichte Erhöhung der 25 Strafeinheiten angezeigt. Weil vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es hinsichtlich des Beschuldigten 1 bei 25 Strafeinheiten. Betreffend den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer 25 Strafeinheiten als angemessen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine verschuldensangemessene Strafe von 25 Strafeinheiten je Beschuldigten.

19. Strafart

Vorliegend resultiert eine Strafe von 25 Strafeinheiten. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist auf die Strafart der Geldstrafe zu erkennen.

20. Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz ging von einem Nettoeinkommen der Beschuldigten in der Höhe von je CHF 4’500.00 aus, wobei sie auf die Angaben der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellte (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz bestimmte den massgebenden Tagessatz nach Abzug eines Pauschalbetrags von 25% auf CHF 110.00 (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die eingeholte Auskunft bei der Steuerverwaltung (pag. 294) zeigt auf, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 im Jahr 2019 deutlich besser gestalteten als von ihm angegeben. Gemäss Auskunft über die abgerechnete Quellensteuer des Steuerjahrs 2019 verdiente der Beschuldigte 1 zwischen Mai 2019 und Dezember 2019 gesamthaft CHF 86'555.00 (Bruttoleistung), was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 10'819.40 (Bruttoleistung) entspricht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte 1 allerdings, monatlich zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 zu verdienen (pag. 144, Z. 30 f.), was offensichtlich nicht der Wahrheit entsprach.

Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 (pag. 300) sowie die eingeholte Auskunft bei der Steuerverwaltung (pag. 301) zeigen auf, dass auch er bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse unwahre Angaben gemacht hat. Gemäss Auskunft über die abgerechnete Quellensteuer des Steuerjahrs 2019 verdiente der Beschuldigte 2 zwischen Mai 2019 und Dezember 2019 gesamthaft CHF 65'788.00 (Bruttoleistung), was einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 8'223.50 (Bruttoleistung) entspricht. Gemäss Angaben des Beschuldigten 2 vom 5. November 2020 verdiene er bei einem Beschäftigungsgrad von 100% monatlich CHF 4'000.00 (Bruttoleistung). Der Betrag von CHF 4'000.00 ergibt sich ebenfalls aus dem Arbeitsvertrag vom 30. April 2019 mit der H.________AG, wobei es sich um die Bruttoleistung zuzüglich umsatzabhängiger Zulagen handelt (pag. 156).

Es ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigten wesentlich mehr verdienen als sie anfänglich angegeben haben, was denn auch zu einem höheren Tagessatz führen würde. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der Tagessatzhöhe auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt (pag. 220, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die deutlich besseren finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten hätten bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgestellt werden können, wobei die Vorinstanz diesbezügliche weitere Abklärungen unterlassen hat. Bei den verbesserten finanziellen Verhältnissen der beiden Beschuldigten handelte es sich somit um Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht hätten bekannt sein können. In Anbetracht dessen verzichtet die Kammer auf eine Erhöhung des Tagessatzes. Der Tagessatz von CHF 110.00 wird beibehalten.

21. Bedingter Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Nach der Rechtsprechung genügt für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte 1 ist zwar vorbestraft, allerdings nicht einschlägig. Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft mit erneuter Delinquenz zu rechnen wäre. Im Übrigen hat sich die Kammer an das Verschlechterungsverbot zu halten. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Bezug auf beide Beschuldigten daher aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

22. Verbindungsbusse

Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 221, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Ausfällen einer Verbindungsbusse im Sinne eines Denkzettels als angezeigt. Von den insgesamt je 25 Strafeinheiten werden je fünf Strafeinheiten, ausmachend je CHF 550.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt fünf Tage.

23. Fazit Strafzumessung

Die Beschuldigten werden zu einer Geldstrafe von je 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend je CHF 2'200.00, sowie zur Bezahlung einer Verbindungsbusse von je CHF 550.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbussen betragen je fünf Tage.

V. Widerrufsverfahren

Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Widerrufsverfahrens überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 222, S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb ohnehin von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tages­sätze­n zu je CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzugs abzusehen ist. Die Kammer erachtet in Anbetracht des Verzichts auf den Widerruf eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr als angemessen. Die Verlängerung der Probezeit beginnt ab Datum dieses Urteils neu zu laufen.

VI. Kosten und Entschädigung

24. In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation hinsichtlich beider Beschuldigten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 3'400.00, welche hälftig auf die Beschuldigten aufgeteilt werden. Die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren wird ebenfalls bestätigt.

25. In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten sind mit ihrer Berufung vollumfänglich unterlegen und haben daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00 und werden hälftig den Beschuldigten auferlegt (je CHF 1'500.00).

Die für das Widerrufsverfahren vor oberer Instanz anfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 300.00 werden dem Beschuldigten 1 auferlegt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschuldigten für ihre Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt des Wuchers, begangen am 08.03.2019 in E.________(Ortschaft),

und in Anwendung der

Art. 34, 42, 44, 47, 106, 157 Abs. 1 StGB

Art. 426, 428 StPO

verurteilt:

1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt.

3. zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'400.00, ausmachend CHF 1'700.00.

4. zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00.

II.

C.________ wird schuldig erklärt des Wuchers, begangen am 08.03.2019 in E.________(Ortschaft)

und in Anwendung der

Art. 34, 42, 44, 47, 106, 157 Abs. 1 StGB

Art. 426, 428 StPO

verurteilt:

1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt.

3. zur Bezahlung der Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'400.00, ausmachend CHF 1'700.00.

4. zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00, ausmachend CHF 1'500.00.

III.

1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12.01.2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2. Die Probezeit von zwei Jahren wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. StGB).

3. Für das Widerrufsverfahren werden erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

4. Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

IV.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 11. Juni 2021

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Baronian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 415

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_1023/2019

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235

BGE 126 I 19ATF 126 I 19DTF 126 I 19

6B_1023/2019

6B_161/2015

6B_803/2014

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_1204/2016

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BGE 70 IV 200ATF 70 IV 200DTF 70 IV 200

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BGE 70 IV 200ATF 70 IV 200DTF 70 IV 200

BGE 92 IV 132ATF 92 IV 132DTF 92 IV 132

6B_1070/2014

1B_587/2011

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BGE 80 IV 15ATF 80 IV 15DTF 80 IV 15

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BGE 80 IV 15ATF 80 IV 15DTF 80 IV 15

BGE 86 IV 65ATF 86 IV 65DTF 86 IV 65

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

6B_688/2019

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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