Lexipedia

Entscheid

SK 2020 420

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kind

8. Oktober 2020Deutsch36 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor­instanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 26. August 2020 (pag. 70 ff.) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung während der Fahrt, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________, und des Missachtens der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________ schuldig (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 70). Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00 (pag. 71).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 420

Bern, 14. Juli 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Sanwald

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 26. August 2020 (PEN 20 158)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vor­instanz) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 26. August 2020 (pag. 70 ff.) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung während der Fahrt, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________, und des Missachtens der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________ schuldig (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 70). Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00 (pag. 71).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 77). Dem folgte am 9. Oktober 2020 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 103 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 109 f.).

3. Schriftliches Verfahren und amtliche Verteidigung

Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 9. Oktober 2020 ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (pag. 104). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 stellte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 111 f.). Bezugnehmend auf das Gesuch um Bestellung amtlicher Verteidigung wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Voraussetzungen hierfür voraussichtlich nicht gegeben sind und er sein Gesuch weiter zu begründen und zu belegen hat (pag. 112).

Daraufhin reichte der Beschuldigte am 1. November 2020 (Eingang: 3. November 2020) ein mit «Berufungserklärungsergänzung» betiteltes Schreiben ein, ohne sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 114 ff.). An seinem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung hielt er fest und reichte diverse Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse ein (pag. 119 ff.).

Die Verfahrensleitung verfügte am 4. November 2020, dass der Beschuldigte sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern und weitere Belege zur Begründung seines Antrags auf amtliche Verteidigung einzureichen hat, und setzte ihm hierzu eine zehntägige Frist an (pag. 130 f.). Mit Schreiben vom 18. November 2020 (Eingang: 20. November 2020) erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und reichte diverse weitere Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse ein (pag. 133 ff.).

Daraufhin ordnete die Verfahrensleitung am 27. November 2020 das schriftliche Verfahren an (pag. 180 f.). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab (pag. 182 ff.). Die Abweisung des Gesuchs wurde damit begründet, dass die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, weil von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann, der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet (pag. 183 f.). Insbesondere ist das vom Beschuldigten zur Begründung seines Gesuchs angeführte Administrativverfahren vor dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (pag. 183).

Am 27. Januar 2021 (Eingang: 29. Januar 2021) reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 197 ff.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Blick auf das oberinstanzliche Verfahren wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Januar 2021; pag. 193) eingeholt. Ebenso wurde beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eine Auskunft Administrativmassnahmen (datierend vom 11. Januar 2021; pag. 194 ff.) angefordert. Ein Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse über den Beschuldigten konnte trotz entsprechender Anordnung nicht eingeholt werden (pag. 190 f.).

5. Anträge des Beschuldigten

In seiner Berufungsbegründung vom 27. Januar 2021 stellt der Beschuldigte den Antrag, er sei freizusprechen oder das Verfahren sei einzustellen (pag. 198).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (pag. 197). Daher sind sowohl beide Schuldsprüche als auch die verhängte Sanktion zu überprüfen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Konsequenterweise ist auch die Kostenverlegung der Vor­instanz zu überprüfen (Punkt 2 in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; Art. 428 Abs. 3 StPO).

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich Übertretungen. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Angeklagter Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 11. Februar 2020, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes zum Vorwurf gemacht (pag. 6):

Der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens nahm während der Fahrt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte, indem er ein schwarzes Smartphone in der rechten Hand vor seiner Brust hielt und auf dessen erleuchteten Bildschirm blickte. Im Weiteren war im Führerausweis die Auflage 01 eingetragen, wonach der Beschuldigte Kontaktlinsen zu tragen [hat], jedoch konnten nach eingehender Prüfung der Augen keine Kontaktlinsen festgestellt werden. Der Beschuldigte versuchte zuerst seinem linken Auge und danach seinem rechten Auge die Linse zu entnehmen, was ihm nicht gelang. Er gab an, dass er aufgrund einer Augenkrankheit nur eine Linse rechts tragen müsse und diese wohl unter sein Lid gerutscht sei, wobei auch in diesem Falle die erforderliche Sehfähigkeit zum Führen eines PW’s nicht gegeben war. Die Optikerin des Beschuldigten bestätigte am Telefon, dass er nur eine Linse tragen müsse, allerdings im linken Auge.

8.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte befuhr am 15. November 2019 um ca. 13:45 Uhr die Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich. Bei V.________ wurde der Beschuldigte von der Polizei angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde ein Smartphone mit gelber Hülle in einer Halterung im Bereich des Fahrersitzes festgestellt. Zudem befand sich ein weiteres Smartphone mit schwarzer Hülle von diversen Dokumenten bedeckt auf dem Armaturenbrett oberhalb der Mittelkonsole. Dieses Smartphone war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ausgeschaltet. Es ist ebenfalls unbestritten, dass der Führer­ausweis des Beschuldigten mit der Auflage verbunden ist, eine Sehhilfe zu tragen.

Strittig und Gegenstand des Verfahrens ist, ob der Beschuldigte während der Fahrt das schwarze Smartphone in einer Hand hielt, sodass diese Hand zum Führen des Autos nicht zur Verfügung stand, und er seine Aufmerksamkeit zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm richtete. Weiter strittig ist, ob der Beschuldigte während der Fahrt eine Kontaktlinse im linken Auge als Sehhilfe trug und wenn ja, ob diese während der Fahrt verrutschte.

9.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Unter Bezugnahme auf den Polizeirapport und die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte während der Fahrt sein Smartphone bedient habe (Ziff. II.2.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 87 ff.). Sie zog in Erwägung, dass auf die Aussagen der Polizisten abgestellt werden könne, weil sie über geschulte visuelle Wahrnehmungsfähigkeiten verfügten und per se eine erhöhte Glaubwürdigkeit hätten (pag. 87). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Polizeibeamten den Beschuldigten fälschlicherweise bezichtigen sollten (pag. 88).

Gestützt auf den Polizeirapport, die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten und die Aussagen des Beschuldigten schloss die Vorinstanz weiter, dass der Beschuldigte während der Fahrt keine Kontaktlinse trug (Ziff. II.2.1.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 89 ff.). Letztlich spiele auch keine Rolle, ob die Linse eingesetzt worden sei und sie sich während der Fahrt verschob, oder ob sie überhaupt nicht eingesetzt worden war (pag. 91). So oder so sei der Beschuldigte ohne die benötigte Sehkorrektur Auto gefahren.

Auf die dagegen in der schriftlichen Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente des Beschuldigten wird direkt in der Beweiswürdigung einzeln eingegangen.

10.

Beweiswürdigung der Kammer

10.1

Vorbemerkungen

Die oberinstanzliche Beweiswürdigung beschränkt sich auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Rechts­fehler­haftigkeit. Offensichtlich unrichtig ist die Beweiswürdigung etwa, wenn sie nur einseitig Beweise berücksichtigt oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen sind.

Die Grundsätze der Beweiswürdigung, wie die Vorinstanz sie in Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs (pag. 84 f.) wiedergegeben hat, sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Besonders hervorzuheben ist aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung die folgende vor­instanzliche Erwägung (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 84 f.):

Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen.

Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten.

10.2

Einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung

Wie bereits erwähnt, ist strittig, ob der Beschuldigte während der Fahrt ein schwarzes Smartphone in der rechten Hand hielt, sodass diese nicht mehr zur Bedienung des Autos zur Verfügung stand, und ob er seine Aufmerksamkeit zumindest zeitweise vom Strassenverkehr ab- und dem Smartphone in seiner Hand zuwendete, indem er auf dessen erleuchteten Bildschirm blickte. Es liegt in der Natur des Vorwurfs, dass sich eine Verurteilung im Wesentlichen auf die Aussagen der anwesenden Polizeibeamten abstützen muss. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen muss nach den gängigen Methoden geprüft und anhand ihrer inneren Logik sowie der weiteren vorhandenen Beweismittel plausibilisiert werden. Den Aussagen von Polizeibeamten kommt keine absolute Beweiskraft zu. Darauf weist der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung zu Recht hin (pag. 197). Eine auf absoluter Beweiskraft der Aussagen von Polizeibeamten basierende Beweiswürdigung würde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO widersprechen und wäre daher rechtsfehlerhaft. Dieser Makel haftet dem erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht an.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschuldigte das fragliche Smartphone während der Fahrt in der rechten Hand hielt. Die Aussagen der an der Verkehrskontrolle beteiligten Polizisten stimmen in diesem Punkt inhaltlich miteinander und mit dem Anzeige­rapport überein. Entscheidende Widersprüche sind darin entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (pag. 197) nicht ersichtlich. Im Anzeigerapport ist vermerkt, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit während der Fahrt einem schwarzen Smartphone in seiner Hand gewidmet (pag. 2). Das sich in der Halterung befindende Smartphone habe aber eine gelbe Schutzhülle gehabt (pag. 2). Während der Kontrolle habe der Beschuldigte ein schwarzes Smartphone vom Armaturenbrett oberhalb der Mittelkonsole, das von diversen Dokumenten abgedeckt gewesen sei, vorgezeigt (pag. 2).

B.________, einer der beiden Polizeibeamten, sagte auf Frage der Vorinstanz, woran er sich erinnern könne: «Einfach an die Diskussion auf der Kontrollstelle. Es gab dort eine Diskussion, wie das Handy ausgesehen hat. AF: Es war ein gelbes Handy, das fix an einer Halterung montiert war. Wir diskutierten aber darüber, dass das Handy, dass wir vorher festgestellt hatten, eben nicht ein gelbes Handy war, sondern ein schwarzes Handy» (pag. 58, Z. 37 ff.). Nach der Feststellung des Smartphones in der Hand des Beschuldigten während der Fahrt sei der Beschuldigte noch rund 2 km weitergefahren, bevor er an der Kontrollstelle angehalten worden sei (pag. 59, Z. 23 f.).

C.________, der andere an der Verkehrskontrolle beteiligte Polizeibeamte, gab hierzu vor der Vorinstanz an: «Ja, es war eine Diskussion. Ich kann aber nicht mehr sagen, was vorgehalten worden ist und um welche Farbe es gegangen ist» (pag. 63, Z. 19 ff.).

Die Behauptung des Beschuldigten, er habe während der Fahrt kein schwarzes Smartphone in den Händen gehalten, ist angesichts der Umstände nicht haltbar. Das Beweisergebnis entscheidet sich an der Frage, wie die Polizisten von der Existenz des schwarzen Smartphones überhaupt Kenntnis haben konnten, wenn der Beschuldigte es nicht zeitweise in den Händen gehalten hätte. Die Polizeibeamten beobachteten aus ihrem Fahrzeug heraus den Beschuldigten während der Fahrt auf der Autobahn. Beide Fahrzeuge fuhren anschliessend noch rund 2 km weiter, bevor der Beschuldigte zur Verkehrskontrolle angehalten wurde. Auf sein Smartphone angesprochen, wies der Beschuldigte das sich in der Halterung befindende Smartphone mit gelber Schutzhülle vor. Die beiden Polizeibeamten beharrten aber darauf, dass sie ein anderes Smartphone, eines mit schwarzer oder grauer Farbe gesehen hätten. Dies stellt der Beschuldigte nicht in Abrede. Wenn sich das schwarze Smartphone des Beschuldigten während der Fahrt ständig von Dokumenten bedeckt auf dem Armaturenbrett oberhalb der Mittelkonsole befunden hätte, wie es in seiner Version der Fall war, dann ist nicht einzusehen, wie die Polizeibeamten überhaupt hätten wissen können, dass der Beschuldigte auch ein schwarzes Smartphone mitführte.

Dass die Polizeibeamten zuweilen von einem grauen anstelle eines schwarzen Smartphones gesprochen haben sollen, wie es der Beschuldigte vorbringt (pag. 23, Z. 53; pag. 197), ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Farbtöne schwarz und grau liegen nahe beieinander und können bei Tageslicht aus der Distanz zuweilen schwer auseinandergehalten werden. Darüber hinaus ist bei einem handelsüblichen Smartphone wenig von dessen farbversehener Seite sichtbar. Dies umso mehr, wenn es in Händen gehalten wird. Entscheidend ist, dass die Polizeibeamten das in den Händen gehaltene von dem sich in der Halterung befindenden gelben Smartphone zu unterscheiden vermochten. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Polizeibeamten vom schwarzen Smartphone Kenntnis hatten, weil der Beschuldigte es zeitweise in der rechten Hand hielt.

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte auf den erleuchteten Bildschirm des Smartphones blickte. Hierzu steht im Anzeigerapport, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit einem schwarzen Smartphone gewidmet, welches er in seiner rechten Hand, ca. 30 cm vor seiner Brust auf Höhe des Lenkrads gehalten habe, und er habe auf dessen erleuchteten Bildschirm geblickt (pag. 2). Dies hätten sie während des Überholens des Fahrzeugs des Beschuldigten festgestellt (pag. 2). Die beiden an der Verkehrskontrolle beteiligten Polizisten sagten vor der Vor­instanz aus, sie könnten sich an die konkrete Feststellung während der Fahrt nicht mehr genau erinnern, bestätigten aber den Inhalt des Anzeigerapports (pag. 58, Z. 20; pag. 58, Z. 37 ff.; pag. 62, Z. 19). C.________ sagte aus, er habe einfach ein schwarzes Display in den Händen des Beschuldigten gesehen (pag. 62, Z. 37 f.). Er sagte aus: «Ich kann nicht mehr sagen, ob dies rechts oder links gewesen ist. Aber ein konkretes Bedienen mit dem Daumen oder so kann ich nicht mehr sagen. Aber sicher hat er dies in der Hand gehalten» (pag. 62, Z. 38 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, das schwarze Smartphone überhaupt in der Hand gehalten zu haben. Das fragliche Smartphone sei ausgeschaltet gewesen und er könne es daher gar nicht erst bedient haben.

Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte das Smartphone zeitweise in der Hand hielt, wäre es bereits naheliegend anzunehmen, dass dieses in dem Zeitpunkt eingeschaltet war und der Beschuldigte seinen Blick darauf richtete. Dieser Schluss kann jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden. Die Polizeibeamten, welche die entsprechende Feststellung machten, rapportierten, dass der Beschuldigte seinen Blick auf das Smartphone gerichtet habe (pag. 2). Beim Überholvorgang bot sich dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Polizeibeamten während eines Zeitraums von mehreren Sekunden eine klare Sicht auf den Beschuldigten in dessen Fahrzeug, währenddem er diese Feststellung machen konnte. Dass sich beide Polizeibeamten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund neun Monate nach dem Vorfall stattfand, nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnten, ist einleuchtend. Die Verkehrskontrolle des Beschuldigten kann mit Ausnahme der Diskussionen um die Farbe des verwendeten Smartphones und der Überprüfung der Sehhilfe als Tagesgeschäft der Verkehrspolizei bezeichnet werden. Es kann nicht erwartet werden, dass die betreffenden Polizeibeamten darüber nach einem Zeitraum von rund neun Monaten noch detaillierte Erinnerungen haben. Auch der Disput mit dem als zeitweise verbal sehr aggressiv beschriebenen Beschuldigten (pag. 2; pag. 5) macht die Verkehrskontrolle vom 15. November 2019 für die Polizeibeamten nicht sonderlich einprägsam. Der Umgang mit aggressiven Menschen bei Verkehrskontrollen stellt für die Polizei nichts Aussergewöhnliches dar.

Das Abstellen auf die Angaben im Anzeigerapport ist in diesem Fall sachgerecht. Dessen Inhalt bestätigten die Polizeibeamten vor der Vorinstanz (pag. 58, Z. 20; pag. 62, Z. 19). Die Behauptung des Beschuldigten, das fragliche Smartphone sei während der Fahrt ausgeschaltet gewesen, lässt sich objektiv nicht überprüfen. Die Polizeibeamten bestätigten lediglich, dass es im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle ausgeschaltet gewesen sei (pag. 63, Z. 26; pag. 59, Z. 23). Jedoch wäre es dem Beschuldigten ein leichtes gewesen, es während der rund 2 km langen Fahrt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung und dem Ort der Anhaltung auszuschalten. Bei einem handelsüblichen Smartphone braucht für diesen Vorgang lediglich ein Knopf über einen Zeitraum von wenigen Sekunden gedrückt zu werden. Es war dem Beschuldigten möglich, dies vor der Kontrolle unbemerkt zu tun. Aus der Tatsache, dass das Smartphone im Zeitpunkt der Anhaltung ausgeschaltet war, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Ergebnis ist es erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt zeitweise seinen Blick auf das vor sich gehaltene Smartphone richtete.

Zusammenfassend ist die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Vorwurf weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft, sondern vielmehr schlüssig nachvollziehbar. Das Beweisergebnis der Vorinstanz drängt sich aufgrund der Umstände geradezu auf. Für ihr Beweisergebnis stützte sich die Vorinstanz berechtigterweise auf die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten sowie auf den Anzeigerapport ab. Damit sprach sie diesen Beweismitteln jedoch nicht absoluten Beweiswert zu. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt ein schwarzes Smartphone in der rechten Hand hielt und er zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm blickte.

10.3

Fahren ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte während der Fahrt die erforderliche Sehhilfe trug. Gemäss Auskunft seiner Optikerin an die Polizeibeamten betreffe die Korrektur das linke Auge, sodass er nur im linken Auge eine Kontaktlinse tragen müsse (pag. 2).

10.3.1

Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel

Anlässlich der Verkehrskontrolle befragten die Polizeibeamten gemäss dem Anzeigerapport den Beschuldigten, ob er die laut Führerschein benötigte Sehhilfe trage (zum Ganzen pag. 2). Der Beschuldigte habe darauf angegeben, er trage Kontaktlinsen. Bei der Sichtkontrolle hätten beide Polizeibeamten keine Linsen in den Augen des Beschuldigten feststellen können, weshalb sie den Beschuldigten aufgefordert hätten, die Linsen aus den Augen zu nehmen und vorzuweisen. Der Beschuldigte habe versucht, dem linken Auge eine Kontaktlinse zu entnehmen. Nachdem dies nicht gelungen sei, habe der Beschuldigte zu versuchen begonnen, dem rechten Auge eine Kontaktlinse zu entnehmen. Er habe angegeben, dass er nur in einem Auge eine Linse tragen müsse. Auch dem rechten Auge habe der Beschuldigte keine Kontaktlinse entnehmen können. Im Zuge der weiteren Abklärungen habe die Optikerin des Beschuldigten telefonisch bestätigt, dass der Beschuldigte nur im linken Auge eine Linse tragen müsse.

Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die gemäss Führerschein erforderliche Sehhilfe nicht in den Augen trug, nahmen die Polizeibeamten seine Aussagen auf (pag. 5). Er sagte zusammengefasst aus, er habe die Kontaktlinse am Morgen eingesetzt und könne nicht erklären, weshalb sie jetzt nicht mehr im Auge sei. Er trage immer eine Kontaktlinse im linken Auge. Auf Frage, weshalb er die Linse auch im rechten Auge gesucht habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (pag. 5).

Bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe nur im linken Auge eine Linse gesucht (pag. 25, Z. 103). Während die Polizeibeamten bei ihm zuhause die erforderliche Linse holen gegangen seien, sei der Beschuldigte auf die Toilette der Raststätte bei der Kontrollstelle gelaufen und habe dort die Linse zusammengefaltet unter dem Augenlid vorgefunden (pag. 25, Z. 116 f.). Als er zuhause gewesen sei, habe er die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass er die Linse unter dem Augenlid entdeckt habe (pag. 25, Z. 118 f.). Wenig später sagte er aus, er habe die Linse noch an der Kontrollstellte den Polizeibeamten vorgezeigt, als diese zurückgekommen seien (pag. 26, Z. 134 f.). Der Beschuldigte sagte also zunächst aus, er habe die Polizei erst von zuhause aus angerufen, um mitzuteilen, dass er die Linse gefunden habe. Und wenig später sagte er aus, er habe die Linse bereits bei der Kontrollstelle den Polizisten vorgezeigt. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen sagte der Beschuldigte aus, er wisse, was er gemacht habe, ihm werde hier weniger geglaubt als der Polizei (pag. 27, Z. 165 f.).

An der Einvernahme vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe die Linse unter dem Augenlid gefunden, während die Polizeibeamten bei ihm zuhause die Linsen holen gegangen seien (pag. 55, Z. 15 f.). Er vermute, die Linse habe sich während der Kommunikation mit der Polizei dorthin verschoben (pag. 55, Z. 17 f.). Als er die Linse den zwischenzeitlich zurückgekehrten Polizisten vorgezeigt habe, hätte das niemanden interessiert (pag. 55, Z. 44 f.). Deshalb habe er am gleichen Tag bei der Polizei angerufen, um dem fraglichen Polizeibeamten mitzuteilen, dass er die Linse gefunden habe, und um dessen Verhalten anzusprechen (pag. 55, Z. 45 ff.).

B.________ sagte zu diesem Vorfall vor der Vorinstanz aus, er wisse noch, dass es ein Hin und Her zwischen dem rechten und dem linken Auge gewesen sei, in dem der Beschuldigte die Kontaktlinse vermutet habe (pag. 59, Z. 31 f.). Sein Kollege, also C.________, sei auch Kontaktlinsenträger und mit dessen Kenntnissen hätten sie festgestellt, dass der Beschuldigte in keinem Auge eine Kontaktlinse getragen habe (pag. 59, Z. 33 ff.). Im Nachgang habe er auch eine Email von einem Kollegen erhalten, den der Beschuldigte telefonisch kontaktiert habe, um mitzuteilen, dass der Beschuldigte die Kontaktlinse noch gefunden habe (pag. 59, Z. 34 ff.). Auf der Kontrollstelle habe der Beschuldigte nichts dergleichen mitgeteilt (pag. 59, Z. 36 f.). Er habe auf der Kontrollstelle auch nie gesagt, dass die Kontaktlinse gerade verrutscht sei (pag. 59, Z. 42).

C.________ machte vor der Vorinstanz im Wesentlichen dieselben Aussagen. Sie hätten in beiden Augen des Beschuldigten keine Kontaktlinsen feststellen können (pag. 63, Z. 36 f.). Auf ihre Bitte hin, die Kontaktlinse herauszunehmen und vorzuweisen, habe der Beschuldigte zunächst versucht, diese dem linken Auge zu entnehmen, habe später aber behauptet, er müsse sie im rechten Auge tragen (pag. 63, Z. 41 f.). Ihm als langjährigen Kontaktlinsenträger sei bei diesen Versuchen aufgefallen, dass das Auge des Beschuldigten bei Berührung zusammengezuckt sei (pag. 63, Z. 38 f.). Seiner Erfahrung zufolge passiere das nur bei Berührung eines Auges, wenn keine Kontaktlinse davor sei (pag. 63, Z. 39 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten hin sagte C.________ aus, der Beschuldigte habe bei der Kontrollstelle sicherlich keine Kontaktlinse vorzeigen können (pag. 64, Z. 23).

10.3.2

Würdigung

Bei Würdigung der gesichteten Beweismittel fällt vorab auf, dass die Aussagen des Beschuldigten über den Ablauf der Verkehrskontrolle nicht schlüssig sind. Zunächst sagte er vor der Staatsanwaltschaft aus, er habe die Kontaktlinse bereits auf der Toilette bei der Kontrollstelle zusammengefaltet unter dem Augenlid vorfinden können und habe später von zuhause aus die Polizei angerufen, um dies mitzuteilen (pag. 25, Z. 116 ff.). Über einen derartigen Anruf wurden die Polizeibeamten auch per Email informiert, wie sie übereinstimmend aussagten (pag. 60, Z. 19 ff.; pag. 64, Z. 19 f.). Dieser Ablauf leuchtet jedoch nicht ein. Wenn der Beschuldigte die Kontaktlinse in Abwesenheit der Polizeibeamten noch auf der Kontrollstelle hätte herausnehmen können, wie er behauptete, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er die Polizeibeamten bei deren Rückkehr darüber informiert und die herausgenommene Kontaktlinse sogleich vorgezeigt hätte. Dies muss dem Beschuldigten an der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft auch aufgefallen sein, denn unmittelbar nach dieser ersten Aussage behauptete er, er habe die Polizeibeamten bei deren Rückkehr zur Kontrollstelle darüber informiert, dass er die Kontaktlinse zwischenzeitlich gefunden habe und habe diese auch vorgezeigt (pag. 26, Z. 134 ff.). Diese Unstimmigkeit bemerkte auch die Staatsanwaltschaft und sprach den Beschuldigten darauf an (pag. 26, Z. 161 ff.). Darauf gab der Beschuldigte zur Antwort, ihm werde weniger Glauben geschenkt als der Polizei (pag. 27, Z. 165 f.). Auf die Unstimmigkeit selbst ging er jedoch nicht ein. Beide Polizeibeamten verneinen, dass der Beschuldigte ihnen bei ihrer Rückkehr an den Kontrollort eine gefundene Kontaktlinse präsentiert habe (pag. 60, Z. 11 f.; pag. 64, Z. 23).

Die Aussagen des Beschuldigten über den Ablauf der Verkehrskontrolle sind nicht stimmig und dienen offensichtlich seinem Schutz. Es ist nicht einzusehen, wieso er seine Schilderung der Verkehrskontrolle in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft anpasste. Auf diesen Umstand angesprochen gab der Beschuldigte keine Erklärung ab, sondern warf den Polizeibeamten pauschal vor, ihm etwas anhängen zu wollen (pag. 55, Z. 168 ff.).

Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe nur in einem Auge nach der Linse gesucht und habe das rechte Auge nur präsentiert, um zu zeigen, dass er dort keine Linse trage (pag. 25, Z. 110 ff.). Jedoch sagten beide Polizisten übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe zunächst in seinem linken Auge nach der Kontaktlinse gesucht und anschliessend, als er diese im linken Auge nicht habe vorfinden können, begonnen im rechten Auge zu suchen (pag. 59, Z. 31 ff.; pag. 63, Z. 110 ff.). Dasselbe kann auch dem Anzeigerapport entnommen werden (pag. 2) und es zeugt eine im Protokoll der Verkehrskontrolle vermerkte Frage der Polizeibeamten davon (pag. 5). Schon bei der Verkehrskontrolle fragten die Polizisten den Beschuldigten, weshalb er zuvor gesagt habe, er müsse die Kontaktlinse nur im rechten Auge tragen (pag. 5). Es kann daher entgegen des Bestreitens des Beschuldigten als gesichert betrachtet werden, dass er die Kontaktlinse auch im rechten Auge suchte. Die widersprechenden Aussagen des Beschuldigten können ohne Weiteres ebenfalls als Schutzbehauptungen abgetan werden. Dies spricht dafür, dass der Beschuldigte sich selbst nicht sicher war, in welchem Auge er die Kontaktlinse tragen müsste, und er dementsprechend auch keine trug.

Letztlich ist auf die Aussage einzugehen, ob der Beschuldigte die Kontaktlinse während der Fahrt im linken Auge trug und diese sich erst bei der Verkehrskontrolle verschoben hat, wie er vor der Vorinstanz mutmasste (pag. 55, Z. 17 f.). Es ist zu bemerken, dass der Beschuldigte diese Vermutung erstmalig an der Einvernahme vor der Vorinstanz äusserte. Bis dahin machte der Beschuldigte keine Angaben darüber, wann die Kontaktlinse sich unter das Augenlid verschob, wo er sie später vorgefunden haben will. Schon das lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Beschuldigten aufkommen. Wie die Vorinstanz richtigerweise in Erwägung zog, verursacht das Verschieben einer Kontaktlinse notorisch zumindest vor­übergehend ein Fremdkörpergefühl im Auge. Darüber hinaus ist auch eine Veränderung der visuellen Wahrnehmung bemerkbar. Von daher ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte über diesen Vorgang lediglich eine Vermutung äusserte (pag. 55, Z. 17 f.). Wenn die Kontaktlinse sich während der Verkehrskontrolle verschob, dann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies eindeutig gespürt hätte. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies den Polizeibeamten unverzüglich mitgeteilt hätte. Eine derartige Mitteilung ist im Anzeige­rapport jedoch nicht vermerkt und der Beschuldigte macht auch nicht geltend, dass er dies an der Verkehrskontrolle gesagt hat. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass auch diese Aussage des Beschuldigten lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.

Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht unrichtig, geschweige denn offensichtlich unrichtig. Das erstinstanzliche Beweisergebnis ist anhand der vorhandenen Beweismittel schlüssig nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann prinzipiell auch zugestimmt werden, dass es keine Rolle spielt, ob die Kontaktlinse sich während der Fahrt verschoben hat oder gar nicht erst eingesetzt wurde. Jedoch ist aufgrund der Schilderungen der Polizeibeamten, der Schutzbehauptungen des Beschuldigten und der Tatsache, dass er selbst nicht gewusst zu haben scheint, in welchem Auge er eine Kontaktlinse tragen müsste, davon auszugehen, dass die Kontaktlinse gar nicht erst ins Auge eingesetzt wurde. Ein Verschieben der Kontaktlinse im Auge hätte der Beschuldigte wahrgenommen und es bereits vor der Polizei bzw. an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemacht und nicht erst vor der Vorinstanz. In diesem Fall hätte er einen derartigen Vorgang auch nicht bloss als Vermutung, sondern mit Sicherheit geäussert.

10.4

Weitere Argumente des Beschuldigten

Weiter ist auf die Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach der Gerichtspräsident voreingenommen gewesen, ihm während des Vorverfahrens das Recht auf Akteneinsicht verwehrt worden und ihm aufgefallen sei, dass er, seitdem er kein Schild eines Arbeitgebers mehr auf dem Autodach führe, keiner Verkehrskontrolle mehr unterzogen worden sei.

Auf Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten schliesst der Beschuldigte deshalb, weil dieser ihn zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, dass er seiner Einsprache wenig Erfolgsaussichten prognostiziere, und weil er dem Beschuldigten eine Auflistung sämtlicher Strafverfahren, in denen der Beschuldigte involviert sei, vorgelesen habe (pag. 197).

Bereits aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist der Vorwurf der Voreingenommenheit nicht haltbar. Des Weiteren sind die vom Beschuldigten ins Feld geführten Vorgänge zur Begründung von Voreingenommenheit nicht geeignet. Dass das erstinstanzliche Gericht den einspracheführenden Beschuldigten über die Möglichkeit des Einspracherückzugs informierte und seiner Einsprache tiefe Erfolgs­aussichten einräumte, entspricht gängiger Praxis und diente lediglich der Information des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten. Die Auflistung weiterer Strafverfahren, in die der Beschuldigte involviert ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten (pag. 45). Aus deren blossen Erwähnung kann nicht geschlossen werden, dass dem erstinstanzlichen Urteil sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Letztlich hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Gerichtspräsident ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).

Aus dem Umstand, dass ihm die Anfertigung von Fotografien der Verfahrensakten verweigert worden ist, kann der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 102 Abs. 3 StPO kommt zur Einsicht berechtigten Personen auch das Recht zu, Kopien zu verlangen. Die Anfertigung der Kopien obliegt in diesem Fall den Behörden. Die Möglichkeit, selbstständig Fotografien der Verfahrensakten anzufertigen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Verlangen einer Gebühr für die angeforderten Kopien entspricht dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 3 StPO. Bei der verlangten Gebühr von CHF 0.40 pro Kopie handelt es sich um die Minimalgebühr gemäss Art. 11 lit. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12). Dies ist nicht zu beanstanden.

Ins Leere geht das Argument des Beschuldigten, er sei keiner Verkehrskontrolle mehr unterzogen worden, seitdem er das Schild seines Arbeitgebers vom Dach seines Autos entfernt habe. Es ist nicht einzusehen, inwiefern dies in Bezug auf den Sachverhalt relevant sein sollte.

10.5

Beweisergebnis

Das erstinstanzliche Beweisergebnis ist korrekt und keinesfalls unrichtig, geschweige denn offensichtlich unrichtig.

Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 15. November 2019 während der Fahrt auf der Autobahn A1 um ca. 13:45 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h ein eingeschaltetes schwarzes Smartphone in der rechten Hand hielt und seinen Blick während einiger Sekunden darauf richtete. Während dieser Zeit stand dem Beschuldigten die rechte Hand nicht zur Verfügung und er wendete seine Aufmerksamkeit vom Strassenverkehr ab. Bei dieser Verrichtung beobachteten ihn die Polizeibeamten, die durch sein Fahrverhalten auf ihn aufmerksam wurden und auf der Überholspur am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifuhren. Auf das Polizeifahrzeug aufmerksam geworden und in Kenntnis der bevorstehenden Verkehrskontrolle schaltete der Beschuldigte das fragliche Smartphone aus und deponierte es auf dem Armaturenbrett oberhalb der Mittelkonsole unter diversen Dokumenten.

Darüber hinaus ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt keine Kontaktlinse im linken Auge eingesetzt hatte, wozu er gemäss seinem Führerschein verpflichtet wäre. Deshalb konnten die Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle keine Linse feststellen und der Beschuldigte konnte sie trotz Aufforderung nicht herausnehmen und vorzeigen.

III. Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte macht in seiner schriftlichen Berufungsbegründung lediglich geltend, der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung macht er nicht. Die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung können daher kurz gehalten werden.

11.

Einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung

11.1

Theoretische Grundlagen

Die von der Vorinstanz wiedergegebenen theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sind korrekt. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (Ziff. III.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 92 f.).

11.2

Subsumtion

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte während der Fahrt auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von rund 80-85 km/h ein Smartphone in der rechten Hand vor seiner Brust hielt und seinen Blick zeitweise auf dessen erleuchteten Bildschirm richtete. Der Beschuldigte schränkte dadurch die Verfügbarkeit seiner rechten Hand zur Bedienung des Fahrzeugs ein. Die Bedienung des Smartphones diente nicht der Bedienung seines Motorfahrzeugs. Durch das Halten seines Smartphones in der rechten Hand wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, diese nötigenfalls rechtzeitig zur Bedienung des Fahrzeugs hinzuzunehmen. Dadurch, dass er seine Aufmerksamkeit zeitweise dem Smartphone widmete, wäre es ihm somit nicht möglich gewesen, die Notwendigkeit einer Hinzunahme der rechten Hand zur Bedienung des Lenkrads rechtzeitig zu erkennen.

Dabei handelte der Beschuldigte vorsätzlich im Wissen darum, dass das Behändigen des Smartphones die Verfügbarkeit seiner rechten Hand einschränkte.

Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gemacht.

12.

Fahren ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen

12.1

Theoretische Grundlagen

Auch hierzu wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand verwiesen werden (Ziff. III.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 93).

12.2

Subsumtion

Dem Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 7 Abs. 1bis der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) die Auflage eingetragen, während der Fahrt eine Sehhilfe zu tragen. Während der Fahrt am 15. November 2019 trug er keine Sehhilfe.

Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass er zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet wäre und dass er diese nicht trug. Indem der Beschuldigte trotzdem in sein Fahrzeug stieg und dieses auf die Autobahn A1 führte, nahm er eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Nach Ansicht der Kammer handelte er daher eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]).

Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich folglich des Fahrens ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

13.

Vorbemerkung

Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird ebenfalls vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 94 f.). Auf eine Wiedergabe dieser Ausführungen kann verzichtet werden.

14.

Schwerste Straftat und Strafrahmen

Ausgangspunkt der Bildung einer Gesamtstrafe ist die Bestimmung des schwersten Delikts. Beide Straftaten weisen einen identischen Strafrahmen auf. Namentlich ist für beide eine Busse zu verhängen. Beide Straftaten stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Das schwerste Delikt muss folglich dasjenige sein, das ein grösseres Potenzial für eine Gefährdung Dritter und für den Beschuldigten hatte. Obwohl der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum ohne die benötigte Sehhilfe fuhr, wiegt die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung schwerer, weil der Beschuldigte sich dabei in einen Zustand versetzte, währenddem er auf ungeahnte Situationen im Strassenverkehr nicht adäquat hätte reagieren können.

Der Strafrahmen reicht hypothetisch bis zu einer Busse von CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).

15.

Einsatzstrafe für einfache Verkehrsregelverletzung

Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass der Beschuldigte durch die einfache Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung eine Gefahr für die Sicherheit anderer verursachte, deren Ausmass nicht unerheblich ist. Durch die anderweitige Beschäftigung seines rechten Armes stand dieser zur Reaktion auf Unvorhergesehenes nicht zur Verfügung, währenddem der Beschuldigte auf der Autobahn hinter einem Lastwagen fuhr. Vorsätzliches Handeln ist deliktsimmanent und wirkt sich daher neutral aus.

Das Abstellen auf die auf S. 21 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2019) aufgeführten Referenzsachverhalte ist sachgerecht. Eine Busse von CHF 300.00 erscheint angemessen.

16.

Asperation für Fahren ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen

Aufgrund der nicht getragenen Sehhilfe verfügte der Beschuldigte über eine eingeschränkte Sicht. Damit verursachte der Beschuldigte eine abstrakte Gefährdung Dritter. Dieser Umstand wird nicht dadurch geschmälert, dass der Beschuldigte nur auf einer Seite eine Kontaktlinse zu tragen brauchte. Es ist gerichtsnotorisch, dass verminderte Sehkraft auf einem Auge zu einem eingeschränkten Tiefensehen führt, was im Strassenverkehr eine hohe Bedeutung hat. Das eingeschränkte Tiefensehen ist dabei gleichzusetzen mit der üblichen Einschränkung der Sehkraft, wenn bei beiden Augen eine Sehhilfe erforderlich wäre. Dieser Umstand fällt insbesondere auf Autobahnen ins Gewicht, wie schon die Vorinstanz bemerkte.

Es rechtfertigt sich auch hier ein Abstützen auf die VBRS-Richtlinien zur Referenz. Diese sehen auf S. 10, Ziff. 2.2. eine Busse von CHF 200.00 vor. Dieser Betrag erscheint angemessen. Die Busse wird im Umfang von CHF 150.00 zur Einsatzstrafe asperiert.

Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Busse von CHF 450.00.

17.

Täterkomponenten

Es muss sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, dass er mehrfach wegen Strassenverkehrsdelikten strafrechtlich in Erscheinung trat. Die von der Vor­instanz eingeholten rechtskräftigen Strafbefehle gegen den Beschuldigten (pag. 47 f.; pag. 49 f.) zeugen von einer gewissen Unbelehrbarkeit. So wurde der Beschuldigte wegen Bedienens eines Smartphones auf der Autobahn, begangen im Dezember 2017, verurteilt. Zudem kollidierte er im Mai 2018 mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, das aufgrund eines Abbiegevorgangs die Fahrt verlangsamt hatte. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, dürfen diese zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht ins Strafregister einzutragen sind (BGE 135 IV 87 E. 5). Diese einschlägigen Übertretungen beging der Beschuldigte lediglich rund 2 bzw. 1.5 Jahre vor den vorliegenden Übertretungen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Busse um CHF 50.00 zu erhöhen.

Im Weiteren sind keine Umstände ersichtlich, die sich auf die Täterkomponente auswirken würden. Die weiteren persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, ebenso wenig Einsicht und Reue. Auch ein Geständnis liegt nicht vor.

Die Täterkomponenten wirken sich daher zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Die Busse ist um CHF 50.00 zu erhöhen.

18.

Ersatzfreiheitsstrafe

Das Gericht bestimmt für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten (Art. 106 Abs. 2 StGB). Praxisgemäss ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage festzusetzen.

19.

Konkretes Strafmass

Der Beschuldigte wird zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt.

V. Kosten und Entschädigung

Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche der Vorinstanz werden bestätigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Deren Höhe von CHF 1'940.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des Urteilsmotivs) ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die in Anwendung von Art. 24 lit. a VKD auf CHF 1'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden daher dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich das Zusprechen einer Entschädigung an den Beschuldigten (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO).

VI. Mitteilungen

Aufgrund der Anfrage des SVSA (pag. 29) werden diesem nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde das Urteil sowie der Anzeigerapport vom 20. Januar 2020 (pag. 1-3) zugestellt.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung während der Fahrt, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________;

des Fahrens ohne Berechtigung durch Missachten der mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen und Auflagen, begangen am 15. November 2019 auf der Autobahn A1 in V.________;

und in Anwendung der Artikel

31.

Abs. 1, 90 Abs. 1, 95 Abs. 3 lit. a SVG

3.

Abs. 1 VRV

47, 49 Abs. 1, 106, 333 Abs. 1 und 3 StGB

426.

Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'940.00.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv + Anzeigerapport [pag. 1-3]; nach Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelinstanz)

Bern, 14. Juli 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

i.V. Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 20 420

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 102 StPOart. 102 CPPart. 102 CPP

Art. 102 StPOart. 102 CPPart. 102 CPP

Art. 11 Verfahrenskostendekretart. 11 Décret sur les frais de procédureart. 11 Verfahrenskostendekret

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV

Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC

Art. 7 VZVart. 7 OACart. 7 OAC

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 135 IV 87ATF 135 IV 87DTF 135 IV 87

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF