SK 2020 440
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
24. Mai 2024Deutsch535 min
V. Ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 20 440
Bern, 3. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter / Berufungsführer 1
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt AG.________
Berufungsführerin 2
und
D.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin 1
und
F.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Strafklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin 2
und
G.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 3 / Anschlussberufungsführerin 3
und
H.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 4 / Anschlussberufungsführerin 4
und
I.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Strafklägerin 2 / Anschlussberufungsführerin 5
und
J.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 6 / Anschlussberufungsführerin 6
und
K.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 7 / Anschlussberufungsführerin 7
und
L.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 8 / Anschlussberufungsführerin 8
und
M.________ AG in Liquidation
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilklägerin 9 / Anschlussberufungsführerin 9
und
N.________
v.d. Rechtsanwalt O.________ und/oder Rechtsanwalt P.________
Straf- und Zivilklägerin 10 / Berufungsführerin 3 / Anschlussberufungsführerin 10
und
Q.________ AG
v.d. Rechtsanwalt R.________
Straf- und Zivilklägerin 11
und
S.________
v.d. Rechtsanwalt T.________
Beschwerte Drittperson / Berufungsführerin 4
Gegenstand mehrfacher Leistungsbetrug, Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, etc.
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 9. Juli 2020 (WSG 20 316)
Inhaltsverzeichnis
A. FORMELLES
Sachverhalt
I. Änderung der Parteibezeichnungen
II. Prozessgeschichte
III. Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
IV. Verletzung des Anklagegrundsatzes
B. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG
I. Vorbemerkungen zum Aufbau
II. Verwertbarkeit
III. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
IV. Überblick und allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt
V. Allgemeines zum Aussageverhalten des Beschuldigten
VI. Sachverhaltskomplex «BW.________»
VII. Sachverhaltskomplex «Q.________»
VIII. Sachverhaltskomplex «Intercompany-Darlehen»
IX. Sachverhaltskomplex «Optionen»
C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. Allgemeine Ausführungen
II. Leistungsbetrug gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift
III. Leistungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift
IV. Betrug gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
V. Ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift
VI. Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift
VII. Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift
VIII. Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift
IX. Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift
X. Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.1. der Anklageschrift
XI. Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.2. der Anklageschrift
D. STRAFZUMESSUNG
I. Theoretische Grundlagen
II. Überblick
III. Anwendbares Recht
IV. Vorgehen und Methodik
V. Gesamtfreiheitsstrafe
VI. Gesamtgeldstrafe
E. ZIVILPUNKT
I. Rechtliche Grundlagen
II. Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9
III. Straf- und Zivilklägerin 10
IV. Straf- und Zivilklägerin 11
V. Verfahrenskosten
F. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
I. Verfahrenskosten
II. Amtliche Entschädigungen
III. Parteientschädigungen
G. ERSATZFORDERUNG UND BESCHLAGNAHMEN
I. Ersatzforderung
II. Beschlagnahmen
H. WEITERE VERFÜGUNGEN UND ANTRÄGE
I. Beweismittelbeschlagnahme
II. Biometrische erkennungsdienstliche Daten
III. Anträge der beschwerten Drittperson
IV. Anträge des Beschuldigten
Dispositiv
Erwägungen:
Erwägungen
A. FORMELLES
Änderung der Parteibezeichnungen
Die F.________ AG in Liquidation und die I.________ AG in Liquidation wurden bis zur Berufungsverhandlung als «Straf- und Zivilklägerin 2» und «Straf- und Zivilklägerin 5» bezeichnet, was es erlaubte, die neun durch Rechtsanwalt E.________ vertretenen Gesellschaften «Straf- und Zivilklägerinnen 1-9 / Anschlussberufungsführerinnen 1-9» zu nennen. Die F.________ AG in Liquidation und die I.________ AG in Liquidation haben im Rahmen der Klageanmeldung / Konstituierung vom 19. Juli 2019 Zivilklagen in Aussicht gestellt, erstinstanzlich jedoch auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet (pag. 14 002 037 ff. und pag. 18 781). Sie werden entsprechend im Urteilsdispositiv und in der vorliegenden Urteilsbegründung als «Strafklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin 2» und «Strafklägerin 2 / Anschlussberufungsführerin 5» aufgeführt. Auf eine Anpassung der Nummerierung der übrigen Straf- und Zivilklägerinnen wurde indes verzichtet, damit die bisherigen Bezeichnungen durch die Kammer und die Parteien weitgehend ihre Gültigkeit behalten.
Prozessgeschichte
Erstinstanzliches Urteil
Dispositiv
Mit Urteil vom 9. Juli 2020 hat das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes erkannt (pag. 18 1085 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckiger Klammer):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen
1. Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung
1.1. angeblich begangen am 01.02./02.02./07.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'371'240.00 (Ziff. A.1.1.1.1 der Anklageschrift);
1.2. angeblich begangen am 22.04./25.04./02.05.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 26'970'000.00 (Ziff. A.1.1.1.2 der Anklageschrift);
1.3. angeblich begangen am 30.06./01.07./11.07.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'435'000.00 (Ziff. A.1.1.1.3 der Anklageschrift);
1.4. angeblich begangen am 30.11./02.12./07.12.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'435'000.00 (Ziff. A.1.1.1.4 der Anklageschrift);
2. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 15.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'860'000.00 (Ziff. A.3.1.1 der Anklageschrift);
3. Unterdrückung von Urkunden (VStrR)
3.1. angeblich begangen am 01.02./02.02./07.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.1 der Anklageschrift);
3.2. angeblich begangen am 22.04./25.04./02.05.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.2 der Anklageschrift);
3.3. angeblich begangen am 30.06./01.07./11.07.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.3 der Anklageschrift);
3.4. angeblich begangen am 30.11./02.12./07.12.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.4 der Anklageschrift);
wird eingestellt
jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
A.________ wird freigesprochen
1. von der Anschuldigung des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, angeblich mehrfach begangen vom 01.01.2006 bis am 29.12.2017 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.1.1.2 der Anklageschrift);
2. von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen vom 01.12.2004 bis am 31.12.2008 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'387'000.00 (Ziff. A.3.1.2 der Anklageschrift);
3. von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 16.12.2009 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'228'000.00 (Ziff. A.3.1.3 der Anklageschrift);
4. von der Anschuldigung der Unterdrückung von Urkunden, angeblich begangen vom 19.06.2013 bis am 22.06.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG (Ziff. A.6 der Anklageschrift);
5. von der Anschuldigung der Unterdrückung von Urkunden (VStrR), angeblich begangen vom 19.06.2013 bis am 14.08.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.2 der Anklageschrift);
jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt
1. des Leistungsbetrugs, begangen von September 2012 bis Juni 2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 2'700'000.00 (Ziff. A.1.2 der Anklageschrift);
2. des Betrugs, begangen spätestens am 19.06.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG im Deliktsbetrag von USD 3'325'000.00 (Ziff. A.2 der Anklageschrift);
3. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
3.1. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der F.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 5'100'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.2. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der G.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'600'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.3. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der H.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'000'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.4. begangen im Geschäftsjahr 2011 in U.________ und anderswo zum Nachteil der I.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'400'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.5. begangen im Geschäftsjahr 2016 in U.________ und anderswo zum Nachteil der J.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'000'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.6. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der K.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'100'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.7. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der L.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'200'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
3.8. begangen im Geschäftsjahr 2014 in U.________ und anderswo zum Nachteil der M.________ AG in Liquidation im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'300'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4. der Urkundenfälschung
4.1. mehrfach begangen zwischen ca. dem 27.06.2006 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.1 der Anklageschrift);
4.2. mehrfach begangen zwischen dem 08.06.2010 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.2 und Ziff. A.4.3 der Anklageschrift);
5. der Erschleichung einer falschen Beurkundung
5.1. begangen am 16.12.2009 in BO.________ (Ziff. A.5.1 der Anklageschrift);
5.2. begangen am 22.12.2009 in U.________ (Ziff. A.5.2 der Anklageschrift);
und er wird in Anwendung der
Art. 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1 und 253 Abs. 1 StGB
sowie
Art. 51 LVG, Art. 14 Abs. 1 VStrR und Art. 333 Abs. 2 StGB
sowie
422, 426 Abs. 1 und 2 sowie 433 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Untersuchungshaft im Umfang von 14 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'200'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung wird den Privatklägerinnen in Anrechnung an ihre Zivilforderung in folgendem Verhältnis herausgegeben[…]:
G.________ AG in Liquidation 5.868%
H.________ AG in Liquidation 22.493%
J.________ AG in Liquidation 14.812%
K.________ AG in Liquidation 13.735%
L.________ AG in Liquidation 9.070%
M.________ AG in Liquidation 15.403%
Q.________ AG 18.619%
3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus
[…]
Total ausmachend: CHF
84'177.05
IV.
[Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ unter Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten]
V.
1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, D.________ AG in Liquidation, vgt., wird abgewiesen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin 4, G.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der G.________ AG in Liquidation CHF 986'223.00 zu bezahlen.
3. Die Zivilklage der Privatklägerin 5, H.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der H.________ AG in Liquidation CHF 3'780'283.00 zu bezahlen.
4. Die Zivilklage der Privatklägerin 7, J.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der J.________ AG in Liquidation CHF 2'489'334.00 zu bezahlen.
5. Die Zivilklage der Privatklägerin 8, K.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der K.________ AG in Liquidation CHF 2'308'277.00 zu bezahlen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin 9, L.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der L.________ AG in Liquidation CHF 1'524'264.00 zu bezahlen.
7. Die Zivilklage der Privatklägerin 10, M.________ AG in Liquidation, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der M.________ AG in Liquidation CHF 2'588'590.00 zu bezahlen.
8. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 130'317.00 (inkl. MWSt.) an die Privatklägerinnen 1 und 3-10 verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).
9. Die Zivilklage der Privatklägerin 11, N.________, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen.
10. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 86'160.00 (inkl. MWSt) an die Privatklägerin 11, N.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).
11. Die Zivilklage der Privatklägerin 12, Q.________ AG, vgt., wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verurteilt, der Q.________ AG USD 3'325'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.06.2013 zu bezahlen, soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
12. A.________ wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 25'352.60 (inkl. MWSt.) an die Privatklägerin 12, Q.________ AG, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO).
13. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:
1.1. CD-Rom (Ass.-Nr. 3000);
1.2. Ausdruck Mandantenadresse (Ass.-Nr. 3001);
1.3. Akten «W.________ Ltd., X.________, .________» (Ass.-Nr. 3002);
1.4. Akten «Alte Akten W.________ Ltd.» (Ass.-Nr. 3003);
1.5. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2009-2012» (Ass.-Nr. 3004);
1.6. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2013-2015» (Ass.-Nr. 3005);
1.7. Ordner schwarz, unbeschriftet (Ass.-Nr. 1026);
1.8. Ordner grau, «Y.________ Ltd. / D.________ AG» (Ass.-Nr. 1027);
2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:
2.1. EY.________ (Auto) .________ inkl. 2 Schlüsselbund, Abdeckhaube und Ladegerät;
2.2. EZ.________ (Auto) .________ inkl. 2 Schlüssel;
2.3. FA.________ (Auto) .________ inkl. 2 Schlüssel;
2.4. Segelboot .________ inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
2.5. FB.________ (Motorrad) .________ inkl. 3 Schlüssel, Abdeckhaube und Ladegerät;
2.6. FC.________ (Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5000);
2.7. FD.________ (Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5001);
2.8. FE.________ (Uhr) (Ass.-Nr. 5002);
2.9. FF.________ (Uhr) (Ass.-Nr. 5003);
2.10. FG.________ (Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5004);
2.11. FH.________ (Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5005);
2.12. Perlenhalskette (Ass.-Nr. 5013);
2.13. Dreifach Armreif gold (Ass.-Nr. 5014);
2.14. Halskette (Ass.-Nr. 5014);
2.15. Brosche gold (Ass.-Nr. 5015);
3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der Grundstücke AA.________ GbBl.-Nrn. .________, .________ und .________ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindlichen Nettoerlöses aus der Verwertung der Liegenschaft AB.________ im Umfang von CHF 728'930.50 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindlichen Nettoerträge aus der Vermietung der Liegenschaft AB.________ im Umfang von CHF 65'696.75 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:
6.1. Konto-Nr. .________a bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 4'279.40;
6.2. Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf S.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 55‘544.80.
7. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Aktiendepots Nr. .________c lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 8‘032.50, aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
8. Die Grundbuchsperre auf den Grundstücken AC.________ GbBl.-Nrn .________, .________, .________, .________, .________ und .________ wird aufgehoben.
9. Die Beschlagnahme der Rente aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________ (Pensionskasse) zu Gunsten von A.________ wird aufgehoben.
10. Die Kontosperre des Kontos Nr. .________d bei der AD.________ (Bank) lautend auf A.________ wird aufgehoben.
11. Die Beschlagnahme des Tresorfaches Nr. .________ bei der AD.________ (Bank) wird aufgehoben.
12. Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben und diese werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft herausgegeben:
12.1. 5-Franken-Schein von 1952 (Ass.-Nr. 5006);
12.2. 22 Stück 20er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5007);
12.3. 3 Stück 10er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5008).
13. Die Beschlagnahme folgender Gegenstände wird aufgehoben und diese werden S.________ nach Rechtskraft herausgegeben:
13.1. Motorboot .________ inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
13.2. 2 Stück Landesausstellungsmünzen (Ass.-Nr. 5009);
13.3. FI.________ (Uhr) (Ass.-Nr. 1071);
13.4. Halskette gold (Ass.-Nr. 5011);
13.5. Armbanduhr mit rotem Etui (Ass.-Nr. 5012);
13.6. 2 Ringe gold (Ass.-Nr. 5016).
14. Die Beschlagnahme des Tresorschlüssels (Ass.-Nr. 5010) wird aufgehoben und dieser wird der AF.________ (Bank) nach Rechtskraft herausgegeben.
15. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VII.
1. Die weiteren Anträge von A.________ (Ziff. IV des Parteivortrags) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die weiteren Anträge von S.________ gemäss Eingabe von Rechtsanwalt T.________ vom 18.06.2020 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. S.________ ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9'920.75 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
Berufung
Gegen dieses Urteil haben mehrere Parteien Berufung erhoben resp. Anschlussberufung erklärt. Sämtliche Eingaben erfolgten form- und fristgerecht. Gründe für ein Nichteintreten wurden lediglich vom Beschuldigten/Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vorgebracht (siehe Ziff. 6 unten).
Berufung des Beschuldigten
Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufung an (pag. 18 1135). Am 27. Oktober 2020 erklärte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil «vollumfänglich» anzufechten, namentlich in Bezug auf (pag. 18 1618):
- sämtliche Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziff. III des Urteils vom 09.07.2020;
- die Strafzumessung
- die Kosten (Auferlegung der Verfahrenskosten, insbesondere auch bei Einstellung und Freispruch gemäss Dispositiv-Ziff. I und II. des Urteils vom 09.07.2020, und die Bezahlung von Parteientschädigungen);
- die Gutheissung der Zivilklagen der Privatklägerinnen 4, 5, 7, 8, 10 und 12 sowie das Eintreten auf die Zivilklage der Privatklägerin 11 gemäss Dispositiv-Ziff. V des Urteils vom 09.07.2020;
- die Aufrechterhaltung bzw. die Nichtfreigabe der beschlagnahmten Gegenstände, Grundstücke und Vermögenswerte gemäss Dispositiv-Ziff. VI des Urteils vom 09.07.2020;
- die Abweisung der weiteren von A.________ gestellten Anträge gemäss Dispositiv-Ziff. VII des Urteils vom 09.07.2020.
Weiter führte der Beschuldigte aus, die Berufung beziehe sich ausdrücklich auch auf die Begründung zu den ergangenen Einstellungen infolge Verjährung sowie zu den Freisprüchen gemäss Dispositiv-Ziff. I und II. des Urteils vom 9. Juli 2020, soweit ihm darin ein straf- und/oder zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 1619).
Berufung der Generalstaatsanwaltschaft
Die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) meldete mit Schreiben vom 10. Juli 2020 Berufung an (pag. 18 1134). Mit Schreiben vom 5. August 2020 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt AG.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 18 1536). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde noch direkt an die Generalstaatsanwaltschaft verschickt und dieser am 7. Oktober 2020 zugestellt (pag. 18 1545). Die Berufungserklärung datiert vom 26. Oktober 2020 und bezieht sich auf folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils (pag. 18 1557):
- Der Freispruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Ziff. II.1. Urteilsdispositiv);
- Die Bemessung der Strafe;
- Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. IV Urteilsdispositiv);
- Die Aufhebung der Grundbuchsperre auf den Grundstücken in AC.________ (Ziff. VI.8. Urteilsdispositiv);
- Die Aufhebung der Beschlagnahme der Rente aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________(Pensionskasse) (Ziff. VI.9. Urteilsdispositiv);
- Die Aufhebung der Kontosperre des Kontos Nr. .________d bei der AD.________ (Bank) (Ziff. VI.10. Urteilsdispositiv);
- Die Ausrichtung einer Entschädigung an S.________ (Ziff. VII.3. Urteilsdispositiv).
Berufung der Straf- und Zivilklägerin 10
Die Rechtsanwälte O.________ und AH.________ reichten am 17. Juli 2020 namens der N.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 10) die Berufungsanmeldung ein (pag. 18 1139). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Straf- und Zivilklägerin 10 am 7. Oktober 2020 zugestellt (pag.18 1543). In ihrer Berufungserklärung vom 27. Oktober gab sie nicht explizit an, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils sie anficht, sondern stellte direkt folgende Anträge:
1. Es sei Ziffer II. 1 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X. II. 1. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu erklären des Leistungsbetrugs, mehrfach begangen in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ in der Zeit von 1. Januar 2006 bis 29. Dezember 2017 (Ziffer A.1.1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019).
2. Es sei Ziffer V. 9. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X. V. 9. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei der Beschuldigte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der N.________ Schadenersatz im Betrag von CHF 30 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 2. Juni 2017, zu leisten. Der Betrag von CHF 30 Millionen setzt sich aus den folgenden Teilbeträgen zusammen:
a. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 2. Juni 2017, betreffend die J.________ AG;
b. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 2. Juni 2017, betreffend die I.________ AG;
c. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 2. Juni 2017, betreffend die L.________ AG;
3. Es sei Ziffer VI. 8. bis VI. 10. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X. VI. 8. bis X. VI. 10. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziffer IV.4 der Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, aufrecht zu erhalten was folgt:
a. die Grundbuchsperre über die gemäss Ziffer B.1.5.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 aufgeführten Grundstücke in AC.________ (GbBl.-Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________);
b. die Beschlagnahme des monatlichen Einkommensüberschusses von CHF 4'118.00 aus der Pensionskassenrente des Beschuldigten; und
c. die Kontosperre betreffend das Konto Nr. .________d bei der AD.________ (Bank).
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%).
Berufung der beschwerten Drittperson
S.________ (nachfolgend: beschwerte Drittperson) liess durch Rechtsanwalt T.________ am 15. Juli 2020 Berufung anmelden (pag. 18 1137). Die Urteilsbegründung wurde der beschwerten Drittperson am 7. Oktober 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 erklärte die beschwerte Drittperson Berufung, soweit «ihren Anträgen nicht gefolgt worden sei» (pag. 18 1563):
1. Gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. VI., Ziff. 2, beschränkt auf die Ziffern
2.3 FA.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel
2.12 Perlenhalskette (Ass-Nr. 5013)
2.13 Dreifach Armreif Gold (Ass-Nr. 5014)
2.14 Halskette (Ass.-Nr. 5014)
2.15 Brosche Gold (Ass-Nr. 5015)
2. Gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. VI., Ziff. 3; Grundstücke AA.________ GbBl.-Nr. .________, .________ und .________.
3. Gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. VI. Ziff. 4 (Betrag von CHF 728'930.50).
4. Gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. VI., Ziff. 5 (Betrag von CHF 65'696.75).
5. Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziff. VI., Ziff. 6, 6.2 (Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf S.________, Saldo per 10.05.2020: CHF 55'544.80).
6. Gegen die Freigabe z.G. des Ehemannes gemäss Ziff. VI. Ziff. 12:
12.1 5-Franken-Schein von 1952 (Ass-Nr. 5006), Freigabe z.G. der Ehefrau nicht Ehemann
12.2 22 Stück 20er-Goldvreneli (Ass-Nr. 5007), beschränkt auf die Freigabe von 10 Stk., Freigabe 10 Stk, z.G. der Ehefrau nicht Ehemann
7. Gegen die Verweigerung der Entschädigung für den Standschaden am FA.________(Auto) .________ und am Motorboot gemäss Ziff. VII., Ziff. 2
8. Gegen die Verweigerung des Schadenersatzes für zu hoch ausgefallene Hypothekarkosten gemäss Ziff. VII., Ziff. 2
9. Gegen die Verweigerung einer Genugtuung gemäss Ziff. VII., Ziff. 2
10. Gegen die Nichtbehandlung des Antrages gemäss Ziff. 6 des Antrages vom 18. Juni 2020
11. Gegen die Kürzung der Parteientschädigung gemäss Ziff. VII., Ziff. 3.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anschlussberufung der Strafklägerinnen 1-2 sowie Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9
Die D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), die F.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1), die G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 3), die H.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4), die I.________ (nachfolgend: Strafklägerin 2), die J.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 6), die K.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 7), die L.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 8) sowie die M.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 9), alle vertreten durch Rechtsanwalt E.________, erklärten am 26. November 2020 wie folgt Anschlussberufung (pag. 18 1660):
bezüglich Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in AC.________ (Ziff. VI.8. Urteilsdispositiv)
bezüglich Aufhebung der Beschlagnahme der Rente aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________(Pensionskasse) zugunsten von A.________ (Ziff. VI.9. Urteilsdispositiv); sowie
bezüglich Aufhebung der Kontosperre des Kontos Nr. .________d bei der AD.________ (Bank) (Ziff. VI.10. Urteilsdispositiv).
Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin 10
Mit Schreiben vom 30. November 2020 erklärte die Straf- und Zivilklägerin 10 die Anschlussberufung in Bezug auf die anteilsmässige Herausgabe der Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. gemäss dem Verteilschlüssel in Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (pag. 18 1690).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
In den Berufungs- und Anschlussberufungserklärungen wurden von den Parteien zahlreiche Beweisanträge gestellt, zu denen sich die jeweils anderen Parteien nach Aufforderung vom 5. November 2020 äusserten (pag. 18 1644). Die Beweisanträge werden in der Folge teilweise zusammengefasst wiedergegeben – für die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verwiesen.
Beweisanträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung folgende Beweisanträge, die mit Beschluss vom 6. August 2021 abgewiesen wurden (pag. 18 1620 ff. und pag. 18 2407):
- Die Befragung von AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AV.________ und AW.________;
- Die Einsetzung eines Sachverständigen zu verschiedenen rechnungslegungsrechtlichen Fragen;
- Die Edition sämtlicher in Art. 5 des «Kaufvertrages» zwischen der D.________ AG und der (damaligen) Q.________ AG vom 19. Juni 2013 aufgeführten Anlagen 1 bis 9 bei der Q.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 11);
- Die Edition des Commercial Management Agreement sowie des Technical Management Agreement zwischen der Straf- und Zivilklägerin 11 mit der AX.________ AG bei der Straf- und Zivilklägerin 11;
- Die Edition diverser Unterlagen beim Liquidator der D.________-Gesellschaften, AY.________;
- Die Edition sämtlicher Akten betreffend das «Projekt AZ.________» bei der BA.________ und deren forensischer Auswertung durch einen unabhängigen Sachverständigen;
- Die rechtshilfeweise Edition diverser Akten bei der BB.________ (Bank) (pag. 18 1628).
Der Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung zudem E-Mail-Korrespondenzen zwischen ihm und AV.________ vom 11. Juni 2013 und 27. Mai 2013 ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen (pag. 18 1633). Dieser Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 gutgeheissen (pag. 18 2408).
Zuletzt beantragte der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts .________ resp. auf das Urteil des Bundesgerichts .________, der Bericht der FJ.________ vom 4. April 2017 sowie sämtliche sich darauf abstützende Daten seien aus den Akten zu weisen bzw. zu vernichten (pag. 18 1637). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 insofern gutgeheissen, als der personalisierte Bericht aus den Akten gewiesen wurde. Der von der Straf- und Zivilklägerin 10 eingereichte anonymisierte Bericht wurde in den Akten belassen (siehe Ziff. 3.5 unten).
Am 27. November 2020 reichte die Verteidigung eine persönlich unterschriebene Stellungnahme des Beschuldigten betreffend die Höhe der amtlichen Entschädigung zu den Akten (pag. 18 1684). Am 20. April 2021, 7. Mai 2021 und 27. Mai 2021 liess der Beschuldigte der Kammer Unterlagen in Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Segelboot .________ zukommen (pag. 18 2211 ff., pag. 18 2265 f. und pag. 18 2316 f.). Am 21. September 2021 reichte der Beschuldigte je eine Bestätigung der Ratenzahlungen der AHV sowie der Steuerverwaltung des Kantons U.________ zu den Akten (pag. 18 2641 ff.). Im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Existenzminimums liess der Beschuldigte der Kammer am 14. Januar 2022 und am 31. Januar 2022 Unterlagen zu seiner Ein- und Ausgabensituation zukommen (pag. 18 2796 ff. und pag. 18 2857).
Mit Schreiben vom 20. April 2022 reichte der Beschuldigte folgende Dokumente ein (pag. 18 2941 ff.):
- Gutachten zu rechnungslegungsrechtlichen Fragen vom 30. März 2022 von Rechtsanwalt BC.________ inkl. Lebenslauf von Rechtsanwalt BC.________;
- Cover-Note vom 1. Juli 2013 des Versicherungsmaklers BD.________ betreffend die Q.________. Diese befand sich auf dem USB Stick 2 auf pag. 07 002 002 bereits in den Akten;
- Korrespondenz vom 9./17. März 2022 mit den Vertretern der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 betreffend Herausgabe von Akten.
Die am 20. April 2022 eingereichten Dokumente wurden mit Verfügung vom 21. April 2022 zu den Akten erkannt. Zusätzlich wurden die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 aufgefordert, der Kammer folgende vom Beschuldigten gewünschten Dokumente einzureichen (pag. 18 3075):
- Commercial Management Agreement und Technical Management Agreement zwischen Q.________ AG / AX.________ AG;
- Management-Verträge der AX.________ AG betreffend die BE.________-Schiffe (5 Schiffe insgesamt);
- Sämtliche Unterlagen, die die Kosten und Aufwände belegen, welche der D.________ AG und der AX.________ AG für die Erstausrüstung und die Inbetriebnahme des Schiffes Q.________ angefallen sind.
Dieser Aufforderung kamen die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 am 29. April 2022 nach, indem sie der Kammer diverse Dokumente zukommen liessen (pag. 18 3102 ff. und pag. 19 164 ff.). Diese wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zu den Akten erkannt (pag. 18 3108).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 beantragte der Beschuldigte, die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 seien aufzufordern, die Unterlagen der D.________ AG und der AX.________ AG zum Schiff Q.________ für das gesamte Jahr 2013 einzureichen (pag. 18 3131). Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 wurden am 10. Mai 2022 aufgefordert, die Unterlagen betreffend Kosten und Aufwände, welche die Erstausrüstung und die Inbetriebnahme des Schiffes Q.________ für das Jahr 2013 betreffen, nachzureichen (pag. 18 3147). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 13. Mai 2022 bei der Kammer ein (pag. 18 3234 und pag. 19 540 ff.) und wurden am 16. Mai 2022 zu den Akten erkannt (pag. 18 3262).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2022 stellte der Beschuldigte erneut den Antrag auf Befragung von AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________ und AT.________ (pag. 18 3262 und pag. 18 3374 ff.). Der Antrag wurde gleichentags mit Beschluss der Kammer begründet abgewiesen (pag. 18 3263).
Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft
In der Berufungserklärung vom 26. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für die beschlagnahmten Grundstücke in AC.________ (pag. 18 1560). Der Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 27. April 2021 teilweise gutgeheissen (pag. 18 2231; siehe Ziff. 4.2.2 unten).
Beweisanträge der beschwerten Drittperson
Die beschwerte Drittperson beantragte in der Berufungserklärung vom 26. Oktober 2020, es sei eine Berechnung des «zu viel beschlagnahmten Anteils der Renten des Ehepaars» durchzuführen und das Motorboot .________ und der Personenwagen FA.________(Auto) .________ seien zur Bestimmung eines erlittenen Standschadens begutachten zu lassen (pag. 18 1565). Diese Anträge wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 abgewiesen (pag. 18 2408).
Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichte die beschwerte Drittperson im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diverse Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zu den Akten (pag. 18 1571 ff.). Diese Unterlagen wurden am 13. November 2020, 25. Januar 2021, 19. März 2021 und 17. Mai 2021 mit weiteren Eingaben ergänzt (pag. 18 1727 ff., pag. 18 1887 ff., pag. 18 2189 und pag. 18 2303).
Am 3. Februar 2021 reichte die beschwerte Drittperson ein Schreiben der Garage BF.________ betreffend den beschlagnahmten FA.________(Auto) zu den Akten (pag. 18 1970).
Für die Dokumente im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________ siehe Ziff. 4.2.2 unten.
Beweisanträge der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9
Auch die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 beantragten die Erstellung eines Marktwertgutachtens betreffend die Liegenschaft in AC.________. Ausserdem reichten sie ein Schreiben des Liquidators AY.________ an AK.________ (BG.________ AG) vom 19. November 2020 ein und stellten den Antrag, dieses zu den Akten zu erkennen (pag. 18 1663). Der Beweisantrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens der Liegenschaft in AC.________ wurde mit Beschluss vom 27. April 2021 gutgeheissen (pag. 18 2231; siehe Ziff. 4.2.2 unten). Das eingereichte Schreiben wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 zu den Akten erkannt (pag. 18 2408).
Am 10. Mai 2022 reichten die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 diverse Unterlagen ein mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 18 3158 und pag. 19 409 ff.). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2022 gutgeheissen (pag. 18 3230).
Beweisanträge der Straf- und Zivilklägerin 10
Am 28. Dezember 2020 reichte die Straf- und Zivilklägerin 10 eine redaktionell bereinigte Fassung des Berichts der FJ.________ vom 4. April 2020 ein und ersuchte das Gericht, den ursprünglichen Bericht gemäss den Ausführungen des BH.________ zu vernichten (pag. 18 1790). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 gutgeheissen (pag. 18 2408 und pag. 18 2422).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 liess die Straf- und Zivilklägerin 10 der Kammer im Hinblick auf die Berufungsverhandlung diverse Unterlagen zukommen und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 18 3163 ff.). Der Antrag wurde am 11. Mai 2022 gutgeheissen (pag. 18 3230).
Beweisergänzungen von Amtes wegen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 18 3134) sowie aktuelle Betreibungsregisterauszüge aus den Kantonen U.________ (pag. 18 3091) und BI.________ (pag. 18 3104) über den Beschuldigten eingeholt. Der angeordnete Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse konnte mangels Kooperation des Beschuldigten nicht eingeholt werden (pag. 18 3143).
Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung am 16. Mai 2022 wurden die beschwerte Drittperson und der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 18 3265 ff. und pag. 18 3273 ff.).
Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurden aktuelle Kontoauszüge der AD.________ AG (Bank) vom 17. Mai 2022 zu den Akten erkannt (pag. 18 3330 und pag. 18 3246 ff.).
Weitere verfahrensleitende Entscheide und Vorgänge
Anwaltliche Vertretung
Antrag auf Einsetzung eines zweiten amtlichen, evtl. privaten Verteidigers
Zwischen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung stellte der Beschuldigte am 15. September 2020 vor der Vorinstanz ein Gesuch um Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers (pag. 18 1166 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. September 2020 ab (pag. 18 1201 ff.). Mit seiner Berufungserklärung wiederholte der Beschuldigte sein Begehren um Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Eventualiter sei es ihm zu ermöglichen, unter Fortführung der eingesetzten amtlichen Verteidigung zusätzlich einen Privatverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren. Zu diesem Zweck sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten eine erste Tranche von CHF 100'000.00 freizugeben. Subeventualiter sei ihm zu ermöglichen, sowohl den bisherigen amtlichen Verteidiger als auch den zweiten Verteidiger als Privatverteidiger zu bestimmen und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entschädigen. Zu diesem Zweck sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten eine erste Tranche von CHF 150'000.00 freizugeben (pag. 18 1634). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 abgewiesen (pag. 18 2408). Gegen diesen Teil des Beschlusses vom 6. August 2021 hat der Beschuldigte am 6. September 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (pag. 18 2649). Der Entscheid des Bundesgerichts stand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch aus. Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 1B_483/2021 vom 18. August 2022 abgewiesen (pag. 18 3890 ff.).
Private Nebenverteidigung durch Rechtsanwalt C.________
Am 9. Mai 2022 informierte der Beschuldigte die Kammer, er habe Rechtsanwalt C.________ als privaten Nebenvertreter mandatiert. Dieser werde zusätzlich zum amtlichen Hauptverteidiger an der Berufungsverhandlung teilnehmen (pag. 18 3139). Auf eine Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwalt B.________ wurde mit Blick auf die kurz bevorstehende Berufungsverhandlung verzichtet (pag. 18 3147).
Vertretung der Straf- und Zivilklägerin 10
Die Straf- und Zivilklägerin 10 teilte am 13. Oktober 2021 mit, Rechtsanwalt BJ.________ übernehme das Mandat von Rechtsanwalt AH.________ und vertrete die Straf- und Zivilklägerin 10 gemeinsam mit Rechtsanwalt O.________ (pag. 18 2676).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin 10 von Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________ vertreten (pag. 18 3132 f.).
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege der beschwerten Drittperson
Die beschwerte Drittperson beantragte am 26. Oktober 2020, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt T.________ als «amtlicher Verteidiger» beizuordnen (pag. 18 1566). Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ergänzt (pag. 18 1887). Mit Beschluss vom 6. August 2021 wurde das Gesuch abgewiesen (pag. 18 2409).
Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte
EY.________(Auto) .________
Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte der Beschuldigte mit, es gebe einen Kaufinteressenten für den beschlagnahmten EY.________(Auto) .________ und ersuchte die Kammer, einen entsprechenden Verkauf zu prüfen (pag. 18 1874).
Der Verkauf wurde mit Beschluss vom 27. April 2021 genehmigt mit der Anweisung, den Kaufpreis direkt mittels Überweisung auf das Konto des Obergerichts zu tilgen (pag. 18 2232). Die entsprechende Zahlung ging am 3. Mai 2021 auf dem Konto des Obergerichts ein (pag. 18 2245). Danach wurde die Herausgabe an den Käufer veranlasst (pag. 18 2279.1 ff.).
Liegenschaft in AC.________
Am 3. Februar 2021 teilte die beschwerte Drittperson mit, sie habe für die beschlagnahmte Liegenschaft einen Käufer gefunden, der bereit sei, einen Kaufpreis von CHF 3.75 Mio. zu bezahlen und beantragte die umgehende Aufhebung der Grundbuchsperre auf den betreffenden Grundstücken. Dem Schreiben legte sie einen Entwurf des Kaufvertrags für die Liegenschaft in AC.________, ein Schreiben der AD.________ (Bank) sowie ein Schreiben von BK.________ (Immobilienunternehmen) bei (pag. 18 1970 ff.). Weitere Dokumente im Zusammenhang mit dem geplanten Liegenschaftsverkauf wurden auf Aufforderung hin am 1. März 2021 eingereicht (pag. 18 2107 ff.).
In (teilweiser) Übereinstimmung mit den Beweisanträgen der Generalstaatsanwaltschaft, der Strafklägerinnen 1-2 und der Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 wurde mit Beschluss vom 27. April 2021 ein Verkehrswertgutachten betreffend die Liegenschaft in AC.________ angeordnet und eine sachverständige Person mit der Ausarbeitung dieses Gutachtens beauftragt (pag. 18 2231 und pag. 18 2289). Das entsprechende Gutachten datiert vom 9. Juni 2021 und attestiert der Liegenschaft einen Marktwert/Verkehrswert von CHF 3.25 Mio. (pag. 18 2357 ff.). Mit Beschluss vom 6. August 2021 wurde die Grundbuchsperre betreffend die Grundstücke in AC.________ unter einer Auflistung von Suspensivbedingungen aufgehoben (pag. 18 2409). Eine dieser Suspensivbedingungen wurde mit Verfügung vom 8. September 2021 angepasst (pag. 18 2558). Im Nachgang zum Beschluss vom 6. August 2021 liess Notar BL.________ der Kammer am 23. August 2021, 31. August 2021, 9. September 2021 und 13. September 2021 Entwürfe des Kaufvertrags für die Liegenschaft in AC.________ sowie weitere Dokumente im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf zukommen (pag. 18 2488 ff., pag. 18 2518 f., pag. 18 2569 ff. und pag. 18 2597 ff.). Am 13. September 2021 wurde mittels Verfügung festgehalten, dass der eingereichte Kaufvertragsentwurf den Anforderungen im Beschluss vom 6. August 2021 entspreche (pag. 18 2620). Am 27. Oktober 2021 liess der Notar der Kammer den unterzeichneten Kaufvertrag vom 14. September 2021 zukommen und bestätigte den Eingang der Kaufpreiszahlung auf seinem Klientengelderkonto (pag. 18 2684). Daraufhin wurde das Grundbuchamt BM.________ angewiesen, die Grundbuchsperren auf den betroffenen Grundstücken zu löschen (pag. 18 2708).
Segelboot .________
Der Beschuldigte informierte die Kammer am 20. April 2021 darüber, ein Interessent sei bereit, das beschlagnahmte Segelboot .________ für einen Kaufpreis von CHF 38’000.00 zu erwerben und ersuchte um entsprechende Bewilligung (pag. 18 2211). Am 7. Mai 2021 wurde per E-Mail ein nicht genehmigungsfähiger Kaufvertragsentwurf eingereicht (pag. 18 2265 f.). Am 10. Mai 2021 teilte der Beschuldigte mit, der Kaufinteressent habe sein Angebot zurückgezogen. Mit Blick auf allfällige künftige Angebote wurde die Kammer ersucht, sich dennoch dazu zu äussern, ob ein Verkauf des Segelboots zum Preis von CHF 38’000.00 genehmigt werden könnte (pag. 18 2278). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, zusätzlich zum Kaufvertrag eine Bestätigung eines Sachverständigen, wonach der Kaufpreis marktgerecht sei, einzureichen (pag. 18 2289). Der Beschuldigte reichte am 27. Mai 2021 eine Bestätigung ein, wonach das Segelboot .________ einen geschätzten Marktwert von CHF 32'000.00 habe (pag. 18 2316 f.).
Oberinstanzliche Beschlagnahmen
Mit Beschluss vom 27. April 2021 wurde der Kaufpreis des EY.________(Autos) .________ von CHF 22’000.00 beschlagnahmt (pag. 18 2232). Die entsprechende Zahlung ging am 3. Mai 2021 auf dem Konto des Obergerichts ein (pag. 18 2245).
Am 6. August 2021 wurde der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________ beschlagnahmt (pag. 18 2409). Der Netto-Verkaufserlös von CHF 1'033'743.30 ging am 1. November 2021 auf dem Konto des Obergerichts ein (pag. 18 2721 und pag. 18 2839).
Im Anschluss an den Verkauf der Liegenschaft in AC.________ und den Wohnortwechsel des Beschuldigten und der beschwerten Drittperson wurde im Beschluss vom 25. März 2022 der freizugebende Betrag der beschlagnahmten Pensionskassenrente des Beschuldigten neu berechnet. Neu wurde die monatliche Rente von CHF 9'456.50 im Umfang von CHF 5'842.60 (für 12 Monate) resp. CHF 6'317.00 (ab 12 Monaten) beschlagnahmt (pag. 18 2896).
Gesuche um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte
Gesuch des Beschuldigten (Verfahren SK 21 479)
Mit Gesuch vom 5. November 2020 beantragte der Beschuldigte, ihm sei zur Bezahlung von Steuerforderungen ein Betrag von CHF 96'258.90 vom beschlagnahmten Erlös aus der Verwertung sowie der Vermietung der Liegenschaft AB.________ freizugeben. Eventualiter sei die Steuerforderung direkt vom entsprechenden Konto zu bezahlen (SK 21 479 pag. 1). Diese Anträge wurden unter einer separaten Verfahrensnummer geführt (SK 21 479). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde das Gesuch mit Beschluss vom 12. Februar 2021 abgewiesen (SK 21 479 pag. 109).
Gesuche der beschwerte Drittperson
Am 26. Oktober 2020 stellte die beschwerte Drittperson den Antrag, die Beschlagnahme des Kontos von S.________ bei der AD.________ (Bank), Konto-Nr. .________b, sei aufzuheben, eventuell lediglich im Umfang von mindestens CHF 20'000.00 zur Begleichung der Anwaltskosten (pag. 18 1566). Am 13. November 2020 beantragte sie zusätzlich, ihr sei für die Begleichung diverser Rechnungen der AHV ein Betrag von CHF 11’334.90 vom Konto Nr. .________b freizugeben, eventualiter sei die entsprechende Rechnung direkt von diesem Konto zu begleichen (pag. 18 1723). Diese Anträge wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 abgewiesen (pag. 18 2408).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 stellte sie zudem den Antrag, es sei die Rechtskraft der Ziff. 11, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs festzustellen und die entsprechenden Vermögenswerte seien wem rechtens auszuhändigen. Das Motorboot .________ sei auf Kosten des Staates zur Werft in BN.________ zu transportieren, wo das Boot damals beschlagnahmt worden sei (pag. 18 1893). Die Rechtskraft der entsprechenden erstinstanzlichen Verfügungen wurden mit Beschluss vom 27. Mai 2021 festgestellt (pag. 18 2314 f.). Daraufhin wurde die Übergabe der nicht länger beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten und die beschwerte Drittperson veranlasst (pag. 18 2333 ff.).
Am 3. Februar 2021 beantragte die beschwerte Drittperson, der beschlagnahmte FA.________(Auto) .________ sei ihr umgehend auszuhändigen, eventualiter sei eine Serviceaktion durchzuführen (pag. 19 1972). Sowohl der Antrag als auch der Eventualantrag wurden mit Beschluss vom 27. April 2021 abgewiesen (pag. 18 2232).
Amtshilfegesuch der Steuerverwaltung des Kantons Bern
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellte am 17. Dezember 2020 ein Gesuch um Amtshilfe im Sinne von Art. 155 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG; BSG 661.11) und ersuchte um Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 18 1762).
Mit Schreiben vom 9. Februar 2020 [recte: 2021] wurde das Gesuch zurückgezogen (pag. 18 2008).
Oberinstanzliche Verhandlung
Dispensationen
Verschiedene Parteien und Parteivertreter wurden im Voraus oder während der Verhandlung von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ganz oder teilweise dispensiert. Für die einzelnen Dispensationen und die Anwesenheiten während der Berufungsverhandlung wird auf die Verfügung vom 3. Mai 2022 sowie das Protokoll der Verhandlung verwiesen (pag. 18 3108 und pag. 18 3255 ff.). Es gab keine unentschuldigten Abwesenheiten.
Unterlagen
An der Berufungsverhandlung reichte die Straf- und Zivilklägerin 10 eine Abtretungserklärung sowie eine Vollmacht für den anwesenden Vertreter des BH.________ zu den Akten (pag. 18 3348 ff., pag. 18 3693 und pag. 18 3816).
Anträge
Anträge des Beschuldigten
Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 3584 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 09.07.2020 in folgenden Punkten (Dispositivziffern) in Rechtskraft erwachsen sei:
1. Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblichem Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung gemäss I. Ziff. 1.1 bis 1.4.
2. Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss I. Ziff. 2.
3. Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher Unterdrückung von Urkunden gemäss I. Ziff. 3.1 bis 3.4.
4. Freispruch wegen angeblicher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss II. Ziff. 2.
5. Freispruch wegen angeblicher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss II. Ziff. 3.
6. Freispruch wegen angeblicher Unterdrückung von Urkunden gemäss II. Ziff. 4.
7. Freispruch wegen angeblicher Unterdrückung von Urkunden gemäss II. Ziff. 5.
II.
Herr A.________ sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des Leistungsbetruges betreffend die Bürgschaften für die Schiffe resp. Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG, I.________ AG und L.________ AG durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2006 bis 29.12.2017 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer II. 2);
2. vom Vorwurf (Haupt- und Eventualvorwurf) des Leistungsbetruges betreffend die Bürgschaft für das Schiff Q.________ durch Erschleichen eines Vermögensvorteils, angeblich begangen am 09./13./14.08.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer III. 1);
3. vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen am 19.06.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG (vormals Q.________ AG; gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer III. 2);
4. vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (in Bereicherungsabsicht) betreffend die Gewährung von «Intercompany-Darlehen» / Verstoss gegen Verbot der Einlagenrückgewähr, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2009 bis 31.12.2016 in U.________ und anderswo zum Nachteil von F.________ AG, G.________ AG, H.________ AG, I.________ AG, J.________ AG, K.________ AG, L.________ AG und M.________ AG (gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffern III. 3.1 bis 3.8);
5. vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend zu hohes Aktienkapital in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG (später F.________ AG), I.________ AG, L.________ AG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2006 bis 29.12.2017 in U.________ und BP.________ (gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer III. 4.1); eventualiter sei das Verfahren insoweit einzustellen;
6. vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend zu hohes Aktienkapital in den Bilanzen der D.________ AG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 31.12.2009 bis 29.12.2017 in U.________ und BP.________ (gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer Ill. 4.2);
7. vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend Nichtbilden von Rückstellungen der D.________ AG, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 31.12.2012 bis 31.12.2014 in U.________,
7.1 betreffend die Option BQ.________, angeblich mehrfach begangen am 31.12.2012 und am 31.12.2013 in U.________ (gemäss Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer Ill. 4.2);
7.2 betreffend die Option Y.________ Ltd., BR.________, mehrfach begangen am 31.12.2012, am 13.12.2013 und am 31.12.2014 in U.________ (gemäss Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer Ill. 4.2);
8. vom Vorwurf des Erschleichens einer falschen Beurkundung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von 16.12.2009 bis 22.12.2009 in U.________ und BO.________,
8.1 betreffend die Erstellung eines öffentlich beurkundeten Protokolls, angeblich begangen am 16.12.2009 in BO.________ zum Nachteil der D.________ (gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer Ill. 5.1);
8.2 betreffend Handelsregisteranmeldung, angeblich begangen am 22.12.2009 in U.________ zum Nachteil der D.________ (gemäss Ziff. 5.2 der Anklageschrift vom 16.12.2019 / Dispositivziffer III. 5.2).
III.
1. Die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-9, alle handelnd durch den Liquidator, AY.________, vom 19.07.2019 («Klageanmeldung») bzw. vom 02.07.2020 seien alle abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Auf die Zivilklage der N.________, handelnd durch das BH.________ vom 16.03.2020 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
3. Die Zivilklage der Q.________ AG vom 24.06.2020 sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
IV.
1. Die nachfolgend aufgeführten, anlässlich der Hausdurchsuchung AC.________ / Tresor AD.________ (Bank) beschlagnahmten Vermögenswerte / Gegenstände
1.1 PW FA.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel (Asservat 4)
1.2 Fünf-Franken-Schein vom 28.03.1952 (Asservat 5006)
1.3 20er Goldvreneli (ursprünglich 22 Stück, davon 12 Stück verbliebend; Asservat 5007),
1.4 Perlenhalskette (schwarzes Etui, Asservat 5013)
1.5 3-Facharmreif, gold (Asservat 5014)
1.6 Halskette (Asservat 5014)
1.7 Brosche gold (Asservat 5015)
seien umgehend freizugeben und S.________, eventualiter A.________, zur freien Verfügung auszuhändigen.
2. Die nachfolgend aufgeführten, anlässlich der Hausdurchsuchung AC.________ / Tresor AD.________ (Bank) beschlagnahmten Vermögenswerte / Gegenstände
2.1 Erlös von CHF 22'000.00 aus dem Verkauf des PW EY.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüsselbund, Abdeckhaube und Ladegerät (Asservat 1)
2.2 PW EZ.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel (Asservat 2)
2.3 Motorrad .________, inkl. 3 Schlüssel, Abdeckhaube und Ladegerät (Asservat 5)
2.4 Segelboot .________, inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel sowie inkl. 1 Fahrzeugausweis «ungültig», Stamm-Nr. .________
2.5 FC.________ (Uhr) No. .________ (Asservat 5000)
2.6 FD.________(Uhr) Uhr .________ (Asservat 5001)
2.7 FE.________(Uhr) (Asservat 5002)
2.8 FF.________(Uhr) (Asservat 5003)
2.9 FG.________(Uhr) .________ (Asservat 5004)
2.10 FH.________(Uhr) No. .________ (Asservat 5005)
seien umgehend freizugeben und Herrn A.________ zur freien Verfügung auszuhändigen.
3. Die gemäss Verfügung vom 20.03.2019 (pag. 07 700 058 f.) beschlagnahmten Gegenstände
3.1 1 Fahrzeugausweis Sportanhänger, Fahrgestell-Nr. .________
3.2 1 Abgas-Wartungsdokument für Marinemotoren
3.3 3 Schlüssel .________
3.4 2 Schlüssel .________
3.5 1 Schlüssel .________
3.6 1 Schlüssel .________
seien umgehend freizugeben und Herrn A.________ zur freien Verfügung auszuhändigen.
4. Die verbliebene Restanz des Kaufpreises aus dem Verkauf der Liegenschaften AC.________ Gbbl. Nr. .________, .________, .________, .________, .________ und Nr. .________ sei umgehend freizugeben und auf ein von S.________, eventualiter Herrn A.________, zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
5. Die Grundbuchsperren betreffend die Liegenschaft AA.________ über folgende Grundstücke seien umgehend aufzuheben:
5.1 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
5.2 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
5.3 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
6. Die beschlagnahmten Guthaben von CHF 65696.75 (Nettoerlös aus Mieterträgen AB.________) und CHF 728'930.50 (Nettoerlös aus vorzeitiger Verwertung Liegenschaft AB.________) zzgl. Zinsdepot von CHF 15'000.00 seien umgehend freizugeben und auf ein von Herrn A.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
7. Die Kontosperren über
7.1 das Aktiendepot Nr. .________c bei der AD.________, lautend auf
A.________,
7.2 das Konto Nr. .________d bei der AD.________, lautend auf A.________,
7.3 das Konto Nr. .________ bei der AD.________, lautend auf S.________,
7.4 Sparkonto (Mietkaution) Nr. .________a bei der AD.________, lautend auf A.________,
seien umgehend aufzuheben und die sich darauf bzw. darin befindenden Vermögenswerte seien Herrn A.________ resp. S.________ zur freien Verfügung zu überlassen.
8. Die Beschlagnahme der Rente aus beruflicher Vorsorge zu Gunsten von Herrn A.________ bei der AE.________ sei aufzuheben und die seit Anordnung der Beschlagnahme am 20.12.2018 aufgelaufene zurückbehaltene Differenz sei freizugeben und auf ein von Herrn A.________ zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
9. Sämtliche gegenüber dem Ehepaar A.________ sowie Herrn A.________ persönlich erlassenen Vermögensbeschlagnahmen und Einkommenspfändungen seien umgehend aufzuheben und sämtliches Vermögen und Einkommen des Ehepaars A.________ sowie von Herrn A.________ persönlich seien ihnen zur freien Verfügung zu belassen.
V.
1. Herrn A.________ sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 14 Tagen eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Tag, ausmachend CHF 4'200.00, nebst Zins zu 5% seit 03.07.2018, zu entrichten.
2. Herrn A.________ sei für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill eine Genugtuung in der Höhe von CHF 95'000.00 nebst Zins zu 5% seit 26.06.2018 zuzusprechen.
3. Herrn A.________ sei für die durch die ungerechtfertigterweise erfolgten Beschlagnahmungen erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 5000.00 nebst Zins zu 5% seit 26.06.2018 auszuzahlen.
4. Herrn A.________ sei Schadenersatz in der Höhe seiner Darlehen an die D.________ AG resp. die D.________ von CHF 3959568.00 sowie an die BS.________ AG resp. BS.________ AG in Liquidation von CHF 202871.00 nebst Zins zu 5% seit 01.12.2017 zuzusprechen.
5. Das BH.________ resp. das BT.________ seien gerichtlich anzuweisen, S.________, eventualiter Herrn A.________, die beiden Inhaberschuldbriefe über je CHF 250000.00 betreffend die Grundstücke im Eigentum von S.________ AA.________-Gbbl. Nr. .________ und AA.________-Gbbl. Nr. .________ auszuhändigen.
6. Der Liquidator, Herr AY.________, sei gerichtlich anzuweisen, Herrn A.________ die pauschale Vergütung von CHF 20000.00 gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der N.________ und Herrn A.________ «betreffend Umsetzung der Vereinbarung zwischen der N.________ und A.________ vom 15. Mai 2017» vom 04./05.12.2017 nebst Zins zu 5% seit 26.06.2018 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren auszuzahlen.
7. Der Liquidator, Herr AY.________, sei gerichtlich anzuweisen, Herrn A.________ die 255 Geschäftsanteile an der BU.________ GmbH innert 20 Tagen auszuhändigen resp. auf ihn zu übertragen.
8. Herrn A.________ sei für die Standschäden
8.1 am PW EZ.________(Auto) .________,
8.2 am Motorrad FB.________(Motorrad) .________ sowie
8.3 am Segelboot .________,
Schadenersatz in noch näher zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 4000.00, zu bezahlen.
9. S.________, eventualiter Herrn A.________, sei für die ab 01.07.2019 bis und mit 30.10.2021 zu hoch ausgefallenen Hypothekarkosten der Liegenschaft AC.________ im Umfang von CHF 71624.00 Schadenersatz zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% jeweils ab dem ersten jeden Monats seit 01.07.2019 auf monatlich CHF 2558.00.
10. S.________, eventualiter Herrn A.________, sei für die ab 01.11.2021 bis und mit 30.06.2022 zu hoch ausgefallenen Hypothekarkosten für die Liegenschaften AA.________, Schadenersatz im Betrag von CHF 5'238.00 zu leisten, für weiteren Schaden ab 01.07.2022 monatlich zusätzlich CHF 654.75, jeweils zuzüglich Zins zu 5% ab dem ersten jeden Monats seit 01.11.2021 auf CHF 654.75.
VI.
1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig vom Staat zu tragen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien den unterliegenden Anschlussberufungsführerinnen 1 bis 9, der Berufungsführerin 2 und der Berufungsführerin 3 aufzuerlegen.
3. Herrn A.________ seien die von ihm bezahlten Verfahrenskosten in den Beschwerdeverfahren vor Obergericht und vor Bundesgericht sowie im Ausstandsverfahren im Betrag von insgesamt CHF 5'300.00 zzgl. der noch nicht bestimmten Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 1B_483/2021 zu entschädigen.
4. Das Honorar (amtliche Entschädigung sowie Nachforderungsbetrag) des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht sei in der Höhe gemäss Dispositivziffer IV. des Urteils vom 09.07.2020 zu bestätigen und zuzusprechen.
5. Das Honorar (amtliche Entschädigung sowie Nachforderungsbetrag) des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei gerichtlich gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen und zu entschädigen.
6. Die Kosten für das Gutachten von BC.________ vom 30.03.2022 im Betrag von CHF 37716.55 (inkl. MWST) gemäss Bestätigung vom 19.04.2022 seien vom Staat zu tragen und Herrn A.________ vollständig zu ersetzen.
7. Die Kosten für die Verteidigung von Herrn A.________ durch Rechtsanwalt C.________ als privater Nebenvertreter im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote seien vom Staat zu tragen und Herrn A.________ vollständig zu ersetzen.
VII.
Der für die Führung von AFIS zuständige Dienst sei anzuweisen, die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten betreffend Herrn A.________ umgehend vollständig zu löschen.
Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 18 3596 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 09.07.2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen
1.1. mehrfachen Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung (Ziff. I./1./1.1. bis 1.4. Urteilsdispositiv);
1.2. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. I./2. Urteilsdispositiv);
1.3. mehrfacher Unterdrückung von Urkunden gemäss VStrR (Ziff. I./3./.3.1. bis 3.4. Urteilsdispositiv);
2. des Freispruchs von der Anschuldigung
2.1. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Ziff. II./2. und 3. Urteilsdispositiv);
2.2. der Unterdrückung von Urkunden (Ziff. II./4. Urteilsdispositiv);
2.3. der Unterdrückung von Urkunden gemäss VStrR (Ziff. II./5. Urteilsdispositiv);
3. der Aufhebung der Beschlagnahme
3.1. über das Tresorfach bei der AD.________ (Bank) (Ziff. VI./11. Urteilsdispositiv);
3.2. über 3 Stk. 10er Goldvreneli (Ziff. VI./12/12.3. Urteilsdispositiv);
3.3. über das Motorboot .________, 2 Stk. Landesausstellungsmünzen, eine FI.________(Uhr), eine Halskette gold, eine Armbanduhr mit rotem Etui, 2 Ringe gold (Ziff. VI./13/.13.1. bis 13.6 Urteilsdispositiv);
3.4. über den Tresorschlüssel bei der AF.________ (Bank) (Ziff. VI./14. Urteilsdispositiv).
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2006 bis 29.12.2017 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.1.1.2 Anklageschrift);
2. des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 2700000.00 (Ziff. A.1.2 Anklageschrift);
3. des Betrugs, begangen spätestens am 19.06.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG im Deliktsbetrag von USD 3325000.00 (Ziff. A.3.2. Anklageschrift);
4. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
4.1. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 5100000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.2. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der G.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4600000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.3. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4000000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.4. begangen im Geschäftsjahr 2011 in U.________ und anderswo zum Nachteil der I.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2400000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.5. begangen im Geschäftsjahr 2016 in U.________ und anderswo zum Nachteil der J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4000000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.6. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der K.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4100000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.7. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3200000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
4.8. begangen im Geschäftsjahr 2014 in U.________ und anderswo zum Nachteil der M.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3300000.00 (Ziff. A.3.2 Anklageschrift);
5. der Urkundenfälschung
5.1. mehrfach begangen zwischen ca. dem 27.06.2006 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.1 Anklageschrift);
5.2. mehrfach begangen zwischen dem 08.06.2010 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.2 und Ziff. A.4.3 Anklageschrift);
6. der Erschleichung einer falschen Beurkundung
6.1. begangen am 16.12.2009 in BO.________ (Ziff. A.5.1 Anklageschrift);
6.2. begangen am 22.12.2009 in U.________ (Ziff. A.5.2 Anklageschrift);
und er sei in Anwendung von
Art. 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 71 Abs. 1, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3,
251 Ziff. 1 und 253 Abs. 1 StGB
sowie
Art. 45 aLVG, Art. 14 Abs. 1 VStrR und Art. 333 Abs. 2 StGB
sowie
Art. 422, 426 Abs. 1 und 2, 430 Abs. 1 Bst. a StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 14 Tagen;
2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'000'000.00;
3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
den Kosten des Vorverfahrens
- Gebühr CHF 63200.00
- Auslagen CHF 26190.55
den Kosten des ZMG
- Gebühr CHF 500.00
den Kosten der Hauptverhandlung
- Gebühr CHF 24200.00
- Auslagen CHF 7277.05
den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft
- Gebühr CHF 4000.00
TOTAL CHF 125'367.60
4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 4'000.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ bis zum erstinstanzlichen Urteil sei wie folgt zu bestimmen, unter entsprechender Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO:
2. Für die Entschädigung, die für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt BV.________ im Vorverfahren durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde, sei durch das Gericht die Rück- und Nachzahlungspflicht von A.________ entsprechend seiner Verurteilung zu den Verfahrenskosten zu bestimmen.
3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen, unter entsprechender Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Die gesamthafte Forderung des Kantons Bern aus der Ausrichtung der amtlichen Honorare an Rechtsanwalt B.________ und an Rechtsanwalt BV.________ sei mit dem beschlagnahmten Verwertungserlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft AB.________ zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen:
1.1. CD-Rom (Ass.-Nr. 3000);
1.2. Ausdruck Mandantenadresse (Ass.-Nr. 3001);
1.3. Akten «W.________ Ltd., X.________, .________» (Ass.-Nr. 3002);
1.4. Akten «Alte Akten W.________ Ltd.» (Ass.-Nr. 3003);
1.5. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2009-2012» (Ass.-Nr. 3004);
1.6. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2013-2015» (Ass.-Nr. 3005);
1.7. Ordner schwarz, unbeschriftet (Ass.-Nr. 1026);
1.8. Ordner grau, «Y.________ Ltd. / D.________ AG» (Ass.-Nr. 1027);
2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:
2.1. EY.________(Auto) .________ inkl. 2 Schlüsselbund, Abdeckhaube und Ladegerät;
2.2. EZ.________(Auto) .________ inkl. 2 Schlüssel;
2.3. FA.________(Auto) .________ inkl. 2 Schlüssel;
2.4. Segelboot .________ inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
2.5. FB.________(Motorrad) .________ inkl. 3 Schlüssel, Abdeckhaube und Ladegerät;
2.6. FC.________(Uhr) .________ Ass.-Nr. 5000);
2.7. FD.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5001);
2.8. FE.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5002);
2.9. FF.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5003);
2.10. FG.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5004);
2.11. FH.________(Uhr) .________ Ass.-Nr. 5005);
2.12. 5-Franken-Schein von 1952 (Ass-Nr. 5006);
2.13. 22 Stk. 20er-Goldvreneli (Ass-Nr. 5007);
2.14. Perlenhalskette (Ass.-Nr. 5013);
2.15. Dreifach Armreif gold (Ass.-Nr. 5014);
2.16. Halskette (Ass.-Nr. 5014);
2.17. Brosche gold (Ass.-Nr. 5015);
3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der Grundstücke AA.________ GbBI.-Nrn. .________, .________ und .________ aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft AB.________ im Betrag von CHF 728930.50 sei vorab mit den Forderungen aus Verfahrenskosten gegenüber dem Beschuldigten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Über den Restbetrag sei die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung.
5. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der Nettoerträge aus der Vermietung der Liegenschaft AB.________ im Umfang von CHF 65'696.75 aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung seien die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils:
6.1. Konto-Nr. .________a bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________;
6.2. Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf S.________;
6.3. Konto-Nr. .________d bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________.
7. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme des Aktiendepots Nr. .________c, lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 8032.50, aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
8. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme des Verwertungserlöses aus dem Freihandverkauf der Grundstücke in AC.________ aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
9. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme und teilweise Freigabe der monatlich von der AE.________ dem Beschuldigten ausgerichteten Rente entsprechend Ziff. 1. bis 5. des Beschlusses der 2. Strafkammer vom 25.03.2022 aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
10. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.
11. S.________ sei für das Verfahren vor erster Instanz aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4139.20 (Honorar CHF 3'812.50, Auslagen CHF 30.75, MWST 295.95) auszurichten.
12. Soweit S.________ die Herausgabe einzelner beschlagnahmter Vermögenswerte verlangt und/oder weitere Forderungen stellt, seien die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge.
Anträge der Straf- und Zivilklägerin 10 als Berufungsführerin 3
Die Anträge der Straf- und Zivilklägerin 10 als Berufungsführerin lauten wie folgt (pag. 18 3602 f.):
1. Es sei Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X.II.1. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu erklären des Leistungsbetrugs, mehrfach begangen in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 29. Dezember 2017 (Ziffer A.1.1.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019).
2. Es sei Ziffer V.9. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X.V.9. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei der Beschuldigte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der N.________ Schadenersatz im Betrag von CHF 30 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, zu leisten. Der Betrag von CHF 30 Millionen setzt sich aus den folgenden Teilbeträgen zusammen:
a. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, betreffend die J.________ AG;
b. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, betreffend die I.________ AG;
c. Schadenersatz von CHF 10 Millionen, nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, betreffend die L.________ AG.
3. Es sei Ziffer VI.8. bis VI.10. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X.VI.8 bis X.VI.10 der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, aufrecht zu erhalten was folgt:
a. die Beschlagnahme des Verwertungserlöses aus der Veräusserung der Grundstücke in AC.________ (GbBI.-Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________) gemäss Ziff. 1 der Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Januar 2022;
b. die Beschlagnahme des monatlichen Einkommensüberschusses aus der Pensionskassenrente des Beschuldigten von CHF 5842.60 bis zum 31. März 2023 bzw. von CHF 6317.00 ab 1. April 2023 gemäss Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2022; und
c. die Kontosperre betreffend das Konto Nr. .________d bei der AD.________, bestätigt gemäss Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2022.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der beschwerten Drittperson
Die beschwerte Drittperson stellt oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 18 3722 f.):
1. Die Ziff. VI, Ziff. 2 des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und die nachfolgend aufgeführten, anlässlich der Hausdurchsuchung AC.________ / Tresor AD.________ (Bank) beschlagnahmten Vermögenswerte / Gegenstände,
1.1 PW FA.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel
1.2 Perlenhalskette (schwarzes Etui, Asservat 5013)
1.3 3-Facharmreif, Gold (Asservat 5014)
1.4 Halskette (Asservat 5014)
1.5 Brosche Gold (Asservat 5015)
1.6 Fünf-Franken-Schein vom 28.03.1952 (Asservat 5006)
1.7 20er Goldvreneli (Ass.-Nr. 5007)
seien umgehend freizugeben und Frau S.________ zur freien Verfügung auszuhändigen.
2. Die Ziff. VI., Ziff. 3 des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und die Grundbuchsperre betreffend Ferienliegenschaft AA.________ über folgende Grundstücke sei umgehend aufzuheben:
2.1 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
2.2 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
2.3 Grundstück AA.________-Gbbl. Nr. .________
Die verbliebene Restanz des Kaufpreises aus dem Verkauf der Liegenschaften AC.________ Gbbl. Nr. .________, .________, .________, .________, .________ und Nr. .________ sei umgehend freizugeben und auf ein von S.________.
Die beschlagnahmten Guthaben von CHF 65'696.75 (Nettoerlös aus Mieterträgen Liegenschaft AB.________) und CHF 728930.50 (Nettoerlös aus vorzeitiger Verwertung Liegenschaft AB.________) zzgl. Zinsdepot von CHF 15000.00 seien umgehend freizugeben und auf ein von Herrn A.________, evtl. S.________, zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
3. Die Ziff. VI, Ziff. 6, 6.2 des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 seien aufzuheben und die Kontosperre über das Konto – Nr. .________b bei der AD.________, lautend auf S.________ seien umgehend aufzuheben.
4. Die Ziff. VII Ziff. 2 des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und Frau S.________ sei für die ab 1. Juli 2019 zu hoch ausgefallenen Hypothekarkosten der Liegenschaft AC.________ im Umfang von mindestens CHF 71624.00 Schadenersatz zu leisten, jeweils zuzüglich Zins zu 5% jeweils ab dem ersten jeden Monats seit 01.07.2019 auf monatlich CHF 2558.00.
5. Zudem sei S.________ für die ab 01.11.2021 bis und mit 30.06.2022 zu hoch ausgefallenen Hypothekarkosten für die Liegenschaften AA.________, Schadenersatz im Betrag von CHF 5238.00 zu leisten, für weiteren Schaden ab 01.07.2022 monatlich zusätzlich CHF 654.75, jeweils zuzüglich Zins zu 5% ab dem ersten jeden Monats seit 01.11.2021 auf CHF 654.75.
6. Die Ziff. VII, Ziff. 2 des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben Frau S.________ sei eine Genugtuung von CHF 3000.00 nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2018 auszuzahlen.
7. Es sei das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 aufzuheben und es seien die seit der verfügten Einkommenspfändung angeäufneten Guthaben dem Ehepaar A.________ zur freien Verfügung auszuhändigen, eventualiter sei der Ehefrau derjenige Teil zur freien Verfügung auszuhändigen, welcher aufgrund der Pfändung des ihr zustehenden Anteils an den Renten beschlagnahmt worden ist.
8. Die Ziff. VII, Ziff. 3 des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei Frau S.________ für die angefallenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen im Umfang der eingereichten Honorar- und Kostennote für das erstinstanzliche und im Umfang von noch einzureichenden Honorar- und Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren.
9. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der Antrag auf Ersatz der Standschäden zurückgezogen wird.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Anträge der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9
Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 beantragen was folgt (pag. 18 3728 ff.; Hervorhebungen im Original):
1. Das Urteil WSG 19 35 des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend «Vorinstanz» genannt) sei insofern zu ändern, als zusätzlich zu den in Ziff. VI. 2. - 7. des Urteilsdispositivs aufrecht erhaltenen Beschlagnahmen und Kontosperren im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung folgende weitere Beschlagnahmen und Kontosperren aufrecht zu erhalten seien:
1.1. die Beschlagnahme des Verwertungserlöses aus der Verwertung der bis dahin mittels Grundstücksperre sichergestellten Grundstücke GB AC.________ Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________, d.h. Ziff. V1.8. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern;
1.2. die Beschlagnahme der Rente des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________(Pensionskasse) im mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. März 2022 berechneten Umfang, d.h. Ziff. V1.9. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern;
1.3. die Sperre über das Konto Nr. .________d bei der AD.________, d.h. Ziffer V1.10. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern;
1.4. die Beschlagnahmen bzw. Sperren gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1.1.-1.3. seien aufrecht zu erhalten, bis jeweils im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.
2. Sodann sei das Urteil der Vorinstanz - und dabei insbesondere folgende Ziffern des Urteilsdispositivs - vollumfänglich zu bestätigen:
2.1. die Schuldsprüche betreffend die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Ziffer III.3. (d.h. Ziff. III.3.1. - III.3.8.), die Urkundenfälschung gemäss Ziffer III.4. (d.h. Ziff. III.4.1. und III.4.2.) und die Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Ziffer III.5. (d.h. Ziff. III.5.1. und III.5.2.);
2.2. die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1’200’000 und die anteilige Herausgabe an die Privatklägerinnen gemäss dem Verteilschlüssel in Ziff. 2 der vorinstanzlichen Verurteilung;
2.3. die Gutheissung der Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerinnen 3 und 4 sowie 6 - 9 gemäss Ziffern V.2.-V.7., d.h. der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO namentlich zu verurteilen:
2.3.1. der G.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 986’223 zu bezahlen;
2.3.2. der H.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 3'780’283 zu bezahlen;
2.3.3. der J.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 2'489’334 zu bezahlen;
2.3.4. der K.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 2’308’277 zu bezahlen;
2.3.5. der L.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 1’524’264 zu bezahlen;
2.3.6. der M.________ AG in Liquidation Schadenersatz im Umfang von CHF 2’588’590 zu bezahlen;
2.4. die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von total CHF 130317 (inkl. MWST) an die SZK 1-9 gemäss Ziffer V.8.;
2.5. die Nichtausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen gemäss Ziffer V.13.;
2.6. die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen bzw. Kontosperren gemäss Ziffern VI.2.-VI.7.;
2.7. die Abweisung der weiteren Anträge des Beschuldigten und von S.________, soweit darauf eingetreten werden konnte, gemäss Ziffern VIII. und VII.2.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Straf- und Zivilklägerin 10 als Anschlussberufungsführerin 10
Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt die Straf- und Zivilklägerin 10 was folgt (pag. 18 3604):
1. Es sei Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bezüglich des Verteilschlüssels bei der Herausgabe der Ersatzforderung bzw. Ziffer X.III.2. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Verteilschlüssel betreffend die anteilsmässige Herausgabe der Ersatzforderung von CHF 1'200’000 unter Berücksichtigung der Schadenersatzforderungen des N.________ von CHF 30 Mio. neu festzusetzen.
2. Es seien die folgenden Ziffern des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 vollumfänglich zu bestätigen:
a. Die Ziffern l und III.3 und V.10 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X.I. und X.III.3 und X.V.10 der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 betreffend die Kosten und Parteientschädigung (Auferlegung der Verfahrenskosten und Bezahlung der Parteientschädigung).
b. Die Ziffern VI.1. bis VI.7 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. die Ziffer X.VI.1 bis X.VI.7 der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
Anträge der Straf- und Zivilklägerin 11
Die Straf- und Zivilklägerin 11 stellt oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 18 3817):
1. Alle Anträge des Beschuldigten betreffend die Straf- und Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 11, namentlich Antrag II. Ziffer 3 und Ill. Ziffer 3 sowie die Ziffern IV. bis VII. seien abzuweisen.
2. Der Beschuldigte sei des Betrugs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft für schuldig zu erklären und das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei bezüglich des Betrugstatbestands Ill. Ziffer 2, der Verurteilung des Beschuldigten, bezüglich der Gutheissung der Zivilklage laut V. Ziffer 11 und 12 und der Ziffer VI. zu bestätigen.
- unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Beschuldigten -
Eintretensfragen
Berufung des Beschuldigten betreffend Einstellungen und Freisprüche
In der Berufungserklärung hielt der Beschuldigte fest, seine Berufung beziehe sich ausdrücklich auch auf die Begründungen zu den ergangenen Einstellungen infolge Verjährung sowie zu den Freisprüchen gemäss Ziff. I und II. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020, soweit dem Beschuldigten diesbezüglich in der Urteilsbegründung ein straf- und/oder zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 1619). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch weder entsprechende Anträge gestellt noch Ausführungen dazu gemacht. Die Kammer geht davon aus, dass die Berufung in diesem Punkt nicht aufrechterhalten wurde. Im Übrigen wäre auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten:
Freisprüche und Einstellungsverfügungen können durch die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Insbesondere ist die beschuldigte Person nicht legitimiert, einen Freispruch oder eine Einstellung anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken – die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2., 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, je mit Hinweisen; Lieber, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020 [navchfolgend: Schulthess Kommentar StPO-Bearbeiter] N 8 f. zu Art. 382; Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 zu Art. 382).
Davon ausgenommen ist die separat erfolgte Anfechtung der Auferlegung der auf die Einstellungen und Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 1619). In diesen Punkten ist der Beschuldigte durch den erstinstanzlichen Kostenentscheid beschwert und es ist auf die Berufung einzutreten.
Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend amtliches Honorar
Vorbringen der Parteien
Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Beschuldigte geltend, die Generalstaatsanwaltschaft sei nicht zur Berufung gegen die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung legitimiert und beantragte, diesbezüglich sei nicht auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten (pag. 18 1684).
Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Staatsanwaltschaft sei zwar legitimiert, die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung anzufechten, das Bundesgericht begründe die Rechtsmittellegitimation allerdings damit, dass die Interessen des amtlichen Verteidigers bei der Festsetzung des Honorars aufgrund der Nachzahlungspflicht denjenigen des Verurteilten widersprechen würden. Der Beschuldigte habe sich persönlich einverstanden erklärt mit der Höhe des Honorars seines Verteidigers, die Generalstaatsanwaltschaft könne deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten Berufung gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erheben (pag. 18 1685). Das Einverständnis des Beschuldigten wurde mit einem von diesem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24. November 2020 bestätigt. Der Beschuldigte führt darin aus, er erachte die Aufwände von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren als der hohen Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache sowie dem grossen Aktenumfang angemessen. Er sei mit den geltend gemachten Aufwänden von insgesamt 581.67 Stunden einverstanden und sei irritiert, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft ohne Rücksprache dazu berufen fühle, seine angeblichen Interessen wahren zu müssen (pag. 18 1687).
Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dazu wie folgt: Die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachte Argumentation, wonach die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung sinngemäss nur zu Gunsten des Beschuldigten anfechten dürfe, widerspreche dem Wortlaut von Art. 381 Abs.1 StPO und sei unzutreffend. Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte weiter daran, dass sich der Beschuldigte selber mit seiner Berufung dagegen zur Wehr setze, dass ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufgebürdet würden. Dieser Umstand relativiere seine Einverständniserklärung mit dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand (pag. 18 1757).
Erwägungen der Kammer
Rechtsprechungsgemäss ist die Staatsanwaltschaft befugt, die Bemessung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 2 und E. 4; Schulthess Kommentar StPO-Lieber, N 4c zu Art. 381). Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft wird mit den divergierenden Interessen von Verteidiger und Verurteiltem begründet: Ersterer sei an einer hohen Entschädigung interessiert, Letzterer – da er bei Eintritt günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse rückzahlungspflichtig wird (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) – grundsätzlich an einer tiefen Entschädigung; dies jedenfalls soweit eine solche nicht zu einer namhaften Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar führe, die er bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse an die Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO nachzuzahlen habe (BGE 139 IV 199 E. 2, Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3 und 1B_472/2021 vom 22. März 2021 E. 1.4). Die vom Beschuldigten unterschriebene Einverständniserklärung vermag an diesen grundsätzlichen Überlegungen des Bundesgerichts nichts zu ändern. Aufgrund des vom Bundesgericht erwähnten Interessenskonflikts ist nicht zu erwarten, dass ein Beschuldigter während laufendem Berufungsverfahren die Bitte seines Verteidigers um eine entsprechende Einverständniserklärung je ausschlagen würde. Hinzu kommt, dass Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt für die Höhe der amtlichen Entschädigung ohne Belang sind. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist demnach einzutreten.
Anschlussberufung der Strafklägerinnen 1 und 2
Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 beantragen im Rahmen ihrer Anschlussberufung die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung. Da die Strafklägerinnen 1-2 keine Zivilklage erhoben haben, die die Zusprechung einer Ersatzforderung rechtfertigen würde, fehlt es diesen beiden Parteien an einem rechtlich geschützten Interesse an den beantragten Änderungen des erstinstanzlichen Urteils (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Anschlussberufung der Strafklägerinnen 1-2 wird deshalb nicht eingetreten. Da die Anträge inhaltlich dennoch zu prüfen sind, wird auf ein formelles Nichteintreten im Urteilsdispositiv verzichtet.
Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 10
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin 10 sei weder im Straf- noch im Zivilpunkt legitimiert, als Privatklägerin am Strafverfahren teilzunehmen und beantragt, auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 sei nicht einzutreten. Das BT.________ sei gemäss den Erläuterungen in der Botschaft zum Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) berechtigt, sich am Verfahren zu beteiligen und kantonale Rechtsmittel zu erheben. Davon, dass das BT.________ als geschädigt gelte und Zivilklage erheben könne, stehe in der Botschaft nichts, es gehe dabei lediglich um den Strafpunkt. Zudem könne nur eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei, zivilrechtliche Ansprüche geltend machen (Art. 115 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 StPO). Durch den Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) werde das Gemeinwesen in seinen finanziellen Interessen nur mittelbar betroffen. Das BH.________ könne demnach gar nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein. Auch hinsichtlich des Strafpunkts habe die Straf- und Zivilklägerin 10 keinen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren, da es nicht um die Sicherung einer einheitlichen Strafverfolgung gehe.
Vorbringen der Straf- und Zivilklägerin 10
Die Straf- und Zivilklägerin 10 begründet ihre Legitimation einerseits damit, dass sie bei der Gewährung der Bundesbürgschaften nicht hoheitlich gehandelt habe. Sie sei wie eine Private in ihren Vermögensinteressen unmittelbar verletzt worden. Ihr komme deshalb im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Geschädigten-/Privatklägerstellung zu. Ungeachtet dessen sei das BT.________ auch gestützt auf Art. 56 LVG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 StPO als Privatklägerin zuzulassen, und zwar in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin. Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) könne das BH.________ zudem das Geschäft vom BT.________ an sich ziehen.
Erwägungen der Kammer
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei im Strafverfahren. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone sodann weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die Gewährung von Parteirechten auf Basis von Art. 104 Abs. 2 StPO hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteil des Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6).
Gemäss Art. 56 LVG kann das BT.________ bei Verletzungen der Strafbestimmungen von Art. 49 ff. LVG im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst. Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung.
Zu beurteilen ist vorliegend der Vorwurf des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das BT.________ ist gestützt auf Art. 56 LVG somit grundsätzlich befugt, als Strafklägerin im Prozess aufzutreten und adhäsionsweise Zivilklage zu erheben, um Ersatz für den Schaden geltend zu machen, der ihm als Folge eines Delikts nach Art. 49 ff. LVG entstanden ist. Der Umstand, dass die Zivilklage in der Botschaft zum LVG nicht als Beispiel aufgeführt wurde, ändert an diesem klaren Wortlaut nichts (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.).
Privatklägerschaft setzt sodann (auch bei Beteiligung lediglich als Strafklägerin) Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus. Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Lehre, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar resp. wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2018 E. 2.4 f. mit Hinweisen, u.a. auf: Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 39 f. zu Art. 115).
Aufgrund der ausdrücklichen Legitimationsnorm von Art. 56 LVG könnte einerseits argumentiert werden, dass die Anforderungen an die Geschädigteneigenschaft des Staats durch diese Bestimmung herabgesetzt werden und der Staat dadurch bei einer Verletzung aller von Art. 49 ff. LVG geschützten Rechtsgüter grundsätzlich zu einer Privatklage legitimiert ist, auch wenn damit nur öffentliche und nicht persönliche Interessen beeinträchtigt wurden. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da die Straf- und Zivilklägerin 10 zurecht geltend macht, sie sei durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt worden. Der Leistungsbetrug von Art. 14 VStrR schützt unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens (Maeder, in: Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Auflage, Basel 2020 [nachfolgend: BSK VStrR-Bearbeiter], N 19 zu Art. 14). Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist Trägerin dieses Vermögens. Die Gewährung der Bürgschaften durch die Straf- und Zivilklägerin 10 hatte ihren Hintergrund zwar in einem gesetzlichen Auftrag. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich jedoch wesentlich von den vom Bundesgericht genannten Beispielen eines Sozialhilfe- oder Steuerverfahrens, bei denen in einem direkten, verwaltungsrechtlichen Verhältnis ungerechtfertigt Leistungen an die beschuldigte Person ausgerichtet wurden. Gemäss dem zu beurteilenden Sachverhalt hat die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht hoheitlich durch eine direkte Leistung an den Beschuldigten über ihr Vermögen verfügt. Vielmehr ging sie zu Gunsten der Gesellschaften des Beschuldigten mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge ein. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handelte es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, auf die die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) für anwendbar erklärt wurden (Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe [Bürgschaftsverordnung; SR 531.44]). In dieser Konstellation standen sich die Parteien als rechtlich gleichgeordnete Subjekte mit uneingeschränkter Verfügungsfreiheit gegenüber (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 33 N 18). Auch dem Beschuldigten resp. den begünstigten Gesellschaften stand es frei, bei der Anschaffung ihrer Flotte die Unterstützung der Straf- und Zivilklägerin 10 zu suchen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch Leistungsbetrug und Urkundenfälschungen bewirkt zu haben, dass diese Bürgschaftsverträge trotz Fehlen der nötigen Voraussetzungen eingegangen resp. aufrechterhalten wurden. Dadurch sei das Vermögen der Straf- und Zivilklägerin 10 geschädigt worden. Aufgrund dieser konkreten Umstände, unter denen die Straf- und Zivilklägerin 10 vorliegend über das Vermögen des Gemeinwesens verfügt habe und darin geschädigt worden sein soll, rückt der gesetzliche Auftrag der Straf- und Zivilklägerin 10 in den Hintergrund (vgl. BGE 139 IV 310 E. 1.1). Sie gilt in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs somit als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt.
Die Verteidigung bringt an dieser Stelle vor, Art. 14 Abs. 1 VStrR sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand, der als solcher ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter schütze (Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4). Die finanziellen Interessen des Gemeinwesens seien deshalb nur mittelbar betroffen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein könne. Diese Erwägung des Bundesgerichts muss jedoch im Gesamtkontext des Urteils verstanden werden: Gegenstand des zitierten Entscheids war die Nichtanhandnahme eines Verfahrens wegen einer unrechtmässigen Rückerstattung von Mehrwertsteuern, die von Privatpersonen als Leistungsbetrug angezeigt wurde. Das Bundesgericht entschied, dass diese (privaten) Anzeigeerstatter mangels Schädigung ihrer individuellen Rechtsgüter nicht zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert seien. Die Bezeichnung von Art. 14 Abs. 1 VStrR als «steuerstrafrechtlicher Tatbestand» ist vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts zu verstehen. Zudem zeigt bereits der Umstand, dass Art. 14 Abs. 1 VStrR nicht nur das Erschleichen einer Rückerstattung von Abgaben, sondern auch das Erschleichen einer Konzession, einer Bewilligung, eines Kontingents, eines Beitrags oder einer anderen Leistung des Gemeinwesens erfasst, dass sich der Tatbestand nicht nur auf das Steuerstrafrecht bezieht. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem Art. 14 Abs. 1 VStrR aufgrund der Verweisung in Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG zur Anwendung kommt und somit der Betrug um Leistungen des LVG zu beurteilen ist, die mit Steuerrecht nichts zu tun haben. Entsprechend wäre es nicht sachgerecht, vorliegend die Grundsätze des Steuerstrafrechts anzuwenden. Es kann nicht der Zweck des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR sein, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung zu sichern.
Die Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit Trägerin des von Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 VStrR geschützten Rechtsguts und macht im vorliegenden Verfahren eine unmittelbare Verletzung dieser Rechte geltend. Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 legitimiert, im vorliegenden Verfahren als Straf- und Zivilklägerin aufzutreten. Die Evokation des BH.________ gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG ist nicht zu beanstanden.
Für die Frage, ob für die mit der Zivilklage konkret geltend gemachte Forderung eine Aktivlegitimation i.S.v. Art. 122 StPO besteht, wird auf die Erwägungen zur Zivilklage verwiesen (siehe Ziff. 84 unten).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Einstellungen und Freisprüche vollumfänglich angefochten. Der Freispruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wurde indes von der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin 10 beanstandet.
Die Einstellungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Freisprüche gemäss Ziff. II.2-5 des erstinstanzlichen Dispositivs erwachsen demnach in Rechtskraft. Von der Überprüfung ausgenommen sind ausserdem die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die Verfügungen gemäss Ziff. VI.11, 12.2 [betreffend 12 Stück], 12.3, 13 und 14 des erstinstanzlichen Dispositivs. Durch diese Punkte wird der Beschuldigte nicht beschwert und sie wurden auch von keiner anderen Partei angefochten. Die Rechtskraft der Verfügungen wurde mit Beschluss vom 27. Mai 2021 bereits festgestellt und die entsprechenden Gegenstände wurden an die Berechtigten herausgegeben (pag. 18 2314 f. und pag. 18 2333 ff.).
Zu überprüfen hat die Kammer den Freispruch vom Vorwurf des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der rechtskräftigen Einstellungen und Freisprüche, die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche, die Sanktion inkl. Ersatzforderung, die restlichen Zivilklagen, die nicht rechtskräftigen Verfügungen, die Beurteilung der weiteren Anträge und die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.1 und Ziff. III-VIII des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Kammer kommt in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO dabei volle Kognition zu.
Bei der oberinstanzlichen Beurteilung gelangt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. Eine Ausnahme davon bilden folgende Punkte, in denen zu Ungunsten des Beschuldigten von einer anderen Partei Berufung oder Anschlussberufung erhoben wurde. In diesen Punkten kann die Kammer das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern:
- Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs (Freispruch vom Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs);
- Ziff. III / Verurteilung des erstinstanzlichen Dispositivs (betreffend die Strafe);
- Ziff. V.9 des erstinstanzlichen Dispositivs (Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10);
- Ziff. VI.8-10 des erstinstanzlichen Dispositivs (Beschlagnahmen);
- Ziff. VI.12.1-12.2 [10 Stück] des erstinstanzlichen Dispositivs (Beschlagnahmen).
Hervorzuheben ist insbesondere die Geltung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich eine Ersatzforderung von CHF 2 Mio. und somit eine Erhöhung gegenüber der erstinstanzlich festgesetzten Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. In ihrer Berufungserklärung hatte die Generalstaatsanwaltschaft hingegen nicht erklärt, die Höhe der Ersatzforderung anfechten zu wollen. Sie focht vielmehr die «Bemessung der Strafe» an und stellte in Aussicht, eine Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. zu beantragen (pag. 18 1559). Da die Ersatzforderung keine Strafe, sondern eine Massnahme darstellt, kann die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft in Kombination mit den in Aussicht gestellten Anträgen nur so verstanden werden, dass die Höhe der Ersatzforderung von der Berufung nicht erfasst sein sollte. Auch die anderen Parteien – insbesondere die Straf- und Zivilklägerin 10 – fochten die Höhe der Ersatzforderung nicht an. Die Straf- und Zivilklägerin 10 nahm zwar im Rahmen ihrer Berufungserklärung Bezug auf die «Ersatzforderung gemäss Ziff. IV.4 der Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung», mit denen die Staatsanwaltschaft eine Ersatzforderung von CHF 11'724'353.00 verlangt hatte, und erklärte betreffend den Verteilschlüssel der Ersatzforderung Anschlussberufung (pag. 18 1613 und pag. 18 1690; pag. 18 772). In der Berufungsverhandlung beantragte sie jedoch ausdrücklich nur eine Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. (pag. 18 3604). Aufgrund dieses Antrags in der Berufungsverhandlung wird klar, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 die Höhe der Ersatzforderung trotz Bezugnahme auf den höheren erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht anfechten will bzw. wollte. Mangels Berufung in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung zu Ungunsten des Beschuldigten ist die Kammer somit an das Verschlechterungsverbot gebunden.
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung rügte im erst- und oberinstanzlichen Parteivortrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei von Anfang an nicht fair geführt worden. Sie begründet dies zum einen mit den bereits im Ausstandsgesuch vom 14. Oktober 2019 gegen den zuständigen Staatsanwalt ausgeführten Vorwürfen. Weiter habe die Vorinstanz zahlreiche Beweisanträge mit «fadenscheinigen Begründungen» abgewiesen. Auf viele wesentliche Vorbringen der Verteidigung sei in der Urteilsbegründung, wenn überhaupt, nur sehr oberflächlich eingegangen worden. Auch das Obergericht habe fast sämtliche Beweisanträge abgewiesen und dem Beschuldigten das Recht auf Verteidigung durch einen zweiten amtlichen, evtl. privaten Verteidiger abgesprochen.
Erwägungen der Kammer
Art. 29 und Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Verteidigung beruft sich auf verschiedene Teilgehalte dieses Anspruchs.
Vorwürfe gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt
Mit Gesuch vom 14. Oktober 2019 beantragte der Beschuldigte, der für die Untersuchung zuständige Staatsanwalt habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten (pag. 12 020 001 ff.). Diese Forderung begründete er mit Vorwürfen von falschen Vorhalten, der Einsetzung von Rechtsanwalt BV.________ als amtlichen Anwalt trotz einem offenkundigen potentiellen Interessenskonflikt, der Ablehnung eines Wechsels der amtlichen Verteidigung, einseitiger Untersuchungsführung, Verletzung der Unschuldsvermutung, verzögerter Entlassung aus der Untersuchungshaft, möglicher Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie einer «persönlichen Abneigung» des Staatsanwalts gegenüber dem Beschuldigten. Diese Vorwürfe wurden oberinstanzlich ohne Ergänzung von neuen Elementen wiederholt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern setzte sich im Beschluss vom 12. November 2019 ausführlich mit diesen Vorwürfen auseinander und wies das Ausstandsgesuch des Beschuldigten ab (pag. 12 020 064 ff.). Sie hielt dabei ausdrücklich fest, das Verfahren gegen den Beschuldigten werde fair geführt (pag. 12 020 069). Die zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Argumente würden teilweise auf einer falschen oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen beruhen und keine Rechtsfehler begründen. Der Schluss der angeblichen Befangenheit sei unzulässig (pag. 12 020 074). Auf diesen rechtskräftigen Entscheid ist nicht zurückzukommen, zumal oberinstanzlich keine neuen Elemente genannt wurden. Es wird auf die Erwägungen der Beschwerdekammer verwiesen.
Abweisung von Beweisanträgen
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer Ablehnung nicht rechtserheblicher Beweismittel in vorweggenommener Beweiswürdigung allerdings nicht entgegen. Die EMRK gewährleistet ein faires Verfahren, reglementiert aber nicht die Zulässigkeit der Beweismittel als solche. Die Weigerung einen Zeugen anzuhören, kann die Konvention verletzen, wenn die Gerichte in Willkür verfallen, insbesondere wenn die Weigerung nicht begründet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Verteidigung hat sowohl erst- als auch oberinstanzlich verschiedene Beweisanträge gestellt, die jeweils einzeln geprüft und entweder gutgeheissen oder begründet abgewiesen wurden (siehe insbesondere pag. 18 186 ff. und pag. 18 2405 ff.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist darin mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu erkennen.
Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss aber nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass sie eine detaillierte Antwort auf jedes Argument erfordert (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründete ihr Urteil in nachvollziehbarer Weise und legte die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte dar. Sie setzte sich in diesem Rahmen auch mit den Argumenten der Verteidigung auseinander. In der Dichte dieser Erwägungen ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Insbesondere ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu erwarten, dass sich die Vorinstanz detailliert mit Argumenten der Verteidigung auseinandersetzt, die durch die Begründung der Vorinstanz bereits beantwortet wurden. So musste sich die Vorinstanz beispielsweise nicht detailliert zur Unterscheidung zwischen Brutto-Schiffskosten und dem Werftpreis äussern, wenn sie beweiswürdigend und mit Bezug auf die Argumentation der Verteidigung zum Schluss kam, es seien keine entsprechenden Projektkosten generiert worden.
Verweigerung eines zweiten Verteidigers
Die Kammer wies das Gesuch auf Einsetzung eines zweiten amtlichen, evtl. privaten Verteidigers mit Beschluss vom 6. August 2021 ab, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben waren. Es wird auf die Begründung im Beschluss verwiesen (pag. 18 2412 f.). Dieser Beschluss verletzte den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren nicht (siehe dazu auch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_483/2021 vom 18. August 2022; pag. 18 3890 ff.).
Fazit
In der bisherigen Verfahrensführung ist keine Verletzung gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren ersichtlich. Insbesondere war der Beschuldigte von Beginn weg wirksam verteidigt und hatte auf jeder Stufe des Verfahrens die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Beweisanträge wurden sachlich geprüft und die Abweisung solcher Anträge wurden nachvollziehbar begründet. Die Vorbringen des Beschuldigten wurden gehört und bei der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt.
Verletzung des Anklagegrundsatzes
Die Verteidigung hat in verschiedener Hinsicht Verletzungen des Anklageprinzips gerügt.
Theoretische Grundlagen
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen – und aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten – Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und hat somit eine Umgrenzungsfunktion. Die Anklage muss die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2;
BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderungen an die Umschreibung der Sachverhaltselemente in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3; mit Hinweisen). So genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach langjähriger Rechtsprechung muss indessen klar sein, ob dem Beschuldigten fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen).
Einzelne Vorbringen und Erwägungen der Kammer
Nachfolgend wird in der Reihenfolge der Anklageschrift auf die Vorbringen der Verteidigung eingegangen. Punktuelle Auseinandersetzungen mit dem Anklagegrundsatz finden sich zudem im Rahmen der rechtlichen Würdigung.
Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift
Im Zusammenhang mit Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift bringt die Verteidigung in mehrfacher Hinsicht vor, der angeklagte Sachverhalt sei nicht genügend präzise und detailliert umschrieben (u.a. fehlende Definition von Bau- und Erwerbskosten, Höhe des Jahreszinses gemäss Art. 3 Bürgschaftsverordnung, konkrete fiktive und tatsächliche Buchwerte der Schiffe). Hierzu kann pauschal festgehalten werden, dass der angeklagte Sachverhalt mit genügender Klarheit aus der Anklageschrift hervorgeht. Insbesondere ist ersichtlich, welche Eigenkapitalvorschriften gemäss Anklage einschlägig waren und wie hoch das jeweils fiktive Aktienkapital gewesen sein soll. Es war dem Beschuldigten damit möglich zu erkennen, welche Vorgänge ihm im Zusammenhang mit den Solidarbürgschaften der vier BW.________-Schiffe vorgeworfen wurden. Entsprechend konnte sich der Beschuldigte auch angemessen gegen diesen Vorwurf verteidigen.
Ziff. 1.2 der Anklageschrift
Betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Schiff Q.________ argumentiert die Verteidigung unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2017, 6B_954/2017 vom 11. März 2018, in Ziff. 1.2 der Anklageschrift werde nicht aufgezeigt, welche natürlichen Personen konkret getäuscht worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden: In der Anklageschrift wurde festgehalten, die falschen Angaben seien gegenüber der «zuständigen Verwaltungsbehörde, dem BT.________ erfolgt, wobei sich aus den in der Anklageschrift konkret genannten Schreiben ergibt, an welche Personen im BT.________ diese gerichtet waren. Entsprechend war es der Vorinstanz möglich, die für das BT.________ handelnden Personen BX.________, BY.________ und BZ.________ namentlich zu nennen (pag. 18 1399, S. 191 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als im von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid ging aus der Anklageschrift somit mit genügender Klarheit hervor, welcher Personenkreis von der Täuschung betroffen war. Die Tatsache, dass sich deren Namen erst aus den genannten Schreiben ergeben, stellt keine unzulässige Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dar.
Die Verteidigung begründet weiter, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklageschrift die Wörter «Arglist» oder «arglistig» nicht genannt würden und weder besondere Machenschaften noch Kniffe oder das ganze Lügengebäude näher umschrieben worden seien. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift eine ganze Reihe von täuschenden Handlungen vorgeworfen, von den Angaben im Bürgschaftsgesuch bis hin zur Geheimhaltung gewisser Vertragsdokumente. Damit soll er ein ganzes System täuschender Darstellungen entwickelt haben. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Arglist ergibt sich aus diesen Handlungen, die in ihrer Gesamtheit den Arglistbegriff erfüllen würden. Es ist daher nicht weiter relevant, dass der rechtliche Begriff der «Arglist» nicht genannt wurde.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch nicht im Umstand zu sehen, dass der Begriff «Vorsatz» in der Anklageschrift nicht verwendet wurde. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforderung an die Umschreibung in der Anklageschrift, wie bereits erwähnt, gering. Insbesondere reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wurden in der Anklageschrift umfassend beschrieben. Aus diesen Schilderungen ergibt sich auch der Vorwurf des Handelns mit Wissen und Willen.
Ziff. 2 der Anklageschrift
Auch bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift beanstandet die Verteidigung, die Arglist sei nicht umschrieben. Dazu wird auf die übertragbaren Ausführungen zum Leistungsbetrug nach Ziff. 1.2 der Anklageschrift verwiesen (siehe Ziff. 13.2 oben).
Weiter bringt die Verteidigung vor, der Anklagegrundsatz werde verletzt, wenn für die Vermögensverfügung auf die Bezahlung eines zu hohen Kaufpreises abgestellt werde, statt wie in der Anklageschrift festgehalten, auf die «Verpflichtung zur Bezahlung». Dem wird nicht gefolgt: In Ziff. 2 der Anklageschrift steht zwar einerseits – wie von der Verteidigung zitiert –, die Straf- und Zivilklägerin 11 habe sich durch die «Verpflichtung zur Bezahlung» des zu hohen Kaufpreises geschädigt. Gleich im folgenden Abschnitt wird jedoch detailliert beschrieben, wie der daraufhin vorgenommene Zahlungsprozess vor sich gegangen sei. Damit geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht nur die Verpflichtung zu einem zu hohen Kaufpreis, sondern auch dessen effektive Bezahlung umfasst.
Ziff. 3.2 der Anklageschrift
In Bezug auf Ziff. 3.2 der Anklageschrift argumentiert die Verteidigung zunächst, die einzelnen Tathandlungen im Zusammenhang mit den gewährten Intercompany-Darlehen seien in der Anklageschrift nicht umschrieben. Der Anklageschrift kann jedoch ohne weiteres entnommen werden, dass nicht beabsichtigt wurde, jede einzelne Erhöhung der Intercompany-Darlehen anzuklagen. Es wurde vielmehr auf den Bilanzstichtag abgestellt, an dem das jeweilige Darlehen und damit die Vermögensgefährdung der betroffenen Gesellschaft am höchsten gewesen sein soll. Dieses Vorgehen ist sachgerecht und ergibt sich mit der notwendigen Klarheit aus der Anklageschrift. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt damit nicht vor.
Weiter sieht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin, dass die Anklage keinen «Beleg für die Behauptung» nenne, wonach die gewährten Darlehen nicht marktkonform gewesen und zu einem überwiegenden Anteil zur Deckung von Verlusten der ausländischen Tochtergesellschaften verwendet worden seien. Dem wird nicht zugestimmt. Es ist nicht die Funktion der Anklageschrift, die darin formulierten Vorwürfe zu belegen.
Auch dem Vorwurf, wonach in der Anklageschrift nichts darüber stehe, wie hoch das aktienrechtlich geschützte Eigenkapital der Gesellschaften gewesen und wie stark darin eingegriffen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die Intercompany-Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften in den Geschäftsjahren 2009 bis 2014 sukzessive erhöht, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Tochtergesellschaften nicht über freies Eigenkapital verfügten und die Mittel für diese Intercompany-Darlehen annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigenkapital der jeweiligen Tochtergesellschaft entnommen wurden. Damit kann der Anklageschrift entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wurde und insbesondere auch, wie stark in das Eigenkapital eingegriffen worden sein soll («annähernd vollumfänglich»). Bei der Frage, wie hoch das aktienrechtlich geschützte Eigenkapital der einzelnen Gesellschaften war, handelt es sich um ein Begründungselement, das im Rahmen der Anklageschrift nicht auszuführen ist.
Schliesslich sei laut Verteidigung die Qualifikation der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht korrekt angeklagt worden, da die Bereicherungsabsicht nicht aus der Anklageschrift hervorgehe. Es ergebe sich nur aus der genannten Strafnorm, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen werde. Anders als von der Verteidigung dargestellt, geht aus der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift hervor, dass die D.________ AG und die AX.________ AG durch die Gewährung der Intercompany-Darlehen begünstigt worden seien und diese nicht über die Mittel verfügt hätten, um die erhaltenen Darlehen innert Frist vollständig zurück zu bezahlen. Es wird weiter ausgeführt, der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, der Holdinggesellschaft D.________ AG einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Diese habe den überwiegenden Anteil der Mittel benutzt, um Verluste der ausländischen Tochtergesellschaften zu decken. Mit diesen Sachverhaltsumschreibungen wird dem Beschuldigten unmissverständlich Bereicherungsabsicht vorgeworfen. Bereits aus der Beschreibung des Sachverhalts geht somit hervor, dass dem Beschuldigten der qualifizierte Tatbestand vorgeworfen wurde. In Kombination mit der genannten Gesetzesbestimmung sowie der Überschrift des Anklagepunkts gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift («Ungetreue Geschäftsbesorgung [in Bereicherungsabsicht]») war dies für den Beschuldigten zweifelsfrei ersichtlich.
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 der Anklageschrift
Auf die Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Umschreibung einer mittelbaren Täterschaft muss mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Kammer nicht eingegangen werden (siehe Ziff. VI und Ziff. VII unten).
Ziff. 4.3.1 und Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift
Die Verteidigung beanstandet eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil in der Anklageschrift nicht dargelegt worden sei, warum aus dem Aktienrückkauf von BQ.________ und Y.________ Ltd. ein Mittelabfluss resultiert habe und wie viel die Aktien beim Verkauf und beim Rückkauf wert gewesen seien. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste gebildet. Der Verkauf der Aktien an BQ.________ und Y.________ Ltd. inkl. Höhe und Zusammensetzung des Kauf- und Rückkaufpreises und die Ausübung der Option wurden ausführlich beschrieben. Mit dieser Formulierung wurde in genügender Klarheit umschrieben, was dem Beschuldigten vorgeworfen wurde. Er wusste, welcher Lebensvorgang ihm zum Vorwurf gemacht wurde. Es war daher nicht notwendig, die Höhe des zu erwartenden Verlusts genau zu beziffern. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt.
Fazit
Die Anklageschrift entspricht den rechtlichen Anforderungen, es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
B. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG
Vorbemerkungen zum Aufbau
Die Urteilsbegründung wird ähnlich aufgebaut wie diejenige der Vorinstanz (S. 9, pag. 18 1217 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vorwürfe werden nicht in der Reihenfolge der Anklageschrift abgehandelt, sondern in Sachverhaltskomplexe gruppiert. Wie in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird der Beweiswürdigung ein allgemeiner Teil vorangestellt.
Es wird grundsätzlich darauf verzichtet, vor der Beweiswürdigung den Inhalt der Beweismittel zusammengefasst wiederzugeben. Es wird diesbezüglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Der Inhalt der Beweismittel wird, wo relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegeben.
Verwertbarkeit
Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von AW.________, BZ.________, BX.________, BY.________, CA.________ und CB.________ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1257, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Weiter machte die Verteidigung geltend, die Berichte der BA.________ seien in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 1 StPO als nicht verwertbar aus den Akten zu weisen. Auf jeden Fall seien diese beiden Dokumente durch das Gericht sehr kritisch zu hinterfragen und zu prüfen. Es handle sich bei diesen Berichten um Partei-, nicht um Sachverständigengutachten. Die Berichte seien formell nicht korrekt zustande gekommen. Insbesondere sei der Beschuldigte nie angehört oder befragt worden, es sei nur ein kleiner Teil der vorhandenen Unterlagen überprüft worden und die Privatklägerinnen hätten manipulativ auf den Gang und das Ergebnis der Untersuchung Einfluss genommen. Dabei bezog sich die Verteidigung massgeblich auf die Aussagen der Unterzeichner der BA.________-Berichte, AR.________ und AS.________ bei der Bundesanwaltschaft. Die Untersuchung sei weder unabhängig noch fair oder vollständig gewesen (pag. 18 3420 ff.).
Nach Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 140 StPO verbietet den Einsatz von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung.
Der Zwischenbericht vom 24. Mai 2018 und der Schlussbericht vom 2. Juni 2018 der BA.________ wurden jeweils als Ergänzung zur Strafanzeige der N.________ zu den Akten gereicht. Es handelt sich dabei nicht um von der Staatsanwaltschaft
oder dem Gericht angeordnete Sachverständigengutachten nach Art. 182 ff. StPO. Die Berichte haben vielmehr den Stellenwert von Parteigutachten, denen nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Vorschriften nach Art. 184 ff. StPO fanden bei der Erstellung dieser Berichte somit keine Anwendung. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Berichte Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, eingesetzt worden wären. Bereits vor diesem Hintergrund ist eine Unverwertbarkeit der Berichte im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO nicht weiter zu thematisieren.
Es trifft zu, dass sich AR.________ und AS.________ bei der Bundesanwaltschaft durchaus kritisch zur Erstellung der BA.________-Berichte äusserten. AR.________ gab etwa an, sie hätten nicht über alle Dokumente der CC.________ AG verfügt, nicht alle elektronischen Daten auswerten können und es sei nicht zugelassen worden, A.________ zu befragen (pag. 12-01-0009 f., pag. 12-01-0016 f., pag. 12-01-0022, pag. 12-01-0026 ff. und pag. 12-01-0033). Die Untersuchung sei gegenüber den Beteiligten nicht fair (pag. 12-01-0027). AS.________ führte ebenfalls aus, es seien nicht alle E-Mails untersucht und keine Interviews geführt worden (pag. 12-02-0013 ff.). Aus den Aussagen der beiden Herren geht aber weiter auch hervor, dass sie die Ergebnisse ihrer Untersuchung nicht anzweifelten, diese vielmehr gerne auch auf die Vorgänge beim N.________ ausgedehnt hätten. So führte etwa AR.________ aus, es habe ihn enttäuscht, dass man da nicht weiter nachgehakt habe, was genau vorgefallen sei. Es sei höchst fragwürdig, dass der N.________ so etwas zugelassen habe mit «A.________»: Er sei bei der D.________ derjenige mit Einzelunterschrift, es sei eine «One Man Show» (pag. 12-01-0010 und pag. 12-01-0029 f.). AS.________ gab an, der Schlussbericht zeige nur das, wofür sie auch tatsächlich hinreichende Fakten gehabt hätten (pag. 12-02-0015 und pag. 12-02-0017). Die von der Verteidigung zitierten kritischen Äusserungen sind insofern zu relativieren. Die erwähnten Einschränkungen wurden im Schlussbericht vom 2. Juni 2018 denn auch ausgewiesen (pag. 04 004 028).
Anders als von der Verteidigung dargestellt, sind die beiden Berichte der BA.________ sodann keineswegs die einzigen Grundlagen, welche der Vorinstanz und nun der Kammer zur Beurteilung der angeklagten Sachverhalte zur Verfügung stehen. Vielmehr befinden sich in den Akten zahlreiche Unterlagen, welche im Verlauf des Strafverfahrens zusätzlich zu den der Anzeige beigelegten Berichten zusammengetragen wurden. Es gehört zu einer der Hauptaufgaben des Gerichts, die Ausführungen einer Partei im Rahmen ihrer Anzeige unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen zu würdigen und mit den weiteren Beweismitteln und Indizien abzugleichen. Insofern lassen sich die durchaus kritischen Aussagen von AR.________ und AS.________ bei der Bundesanwaltschaft auch nicht auf das vorliegende Strafverfahren übertragen, im Rahmen dessen die Darstellung in den Anzeigen mit den weiteren Beweismitteln überprüft wurde und dem Beschuldigten mehrfach Gelegenheit geboten wurde, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 48 f., pag. 18 1256 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Überblick und allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt
Die Vorinstanz hat die für die allgemeinen Ausführungen relevanten Beweismittel zutreffend zusammengefasst (pag. 18 1230 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Hintergrund der Vorwürfe
Um die Versorgungssicherheit der Schweiz für den Fall von machtpolitischen oder kriegerischen Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen sicherzustellen, förderte der N.________ bis 2017 die (private) Schweizer Hochseeschifffahrt. Im Zeitraum der angeklagten Delikte erfolgte diese Förderung, indem der N.________ die Finanzierungskredite geeigneter Schiffsgesellschaften gegenüber deren Bank verbürgte (vgl. Art. 1 Bürgschaftsverordnung). Die vom N.________ verbürgten Darlehen durften dabei 85% der Bau- oder Erwerbskosten zuzüglich eines Jahreszinses je Schiffseinheit nicht übersteigen (Art. 3 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Der Schiffseigentümer musste zudem über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20% des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprachen; für jedes neu einzutragende Seeschiff galt der Erwerbspreis als erster Buchwert (Art. 24 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes [SSG; SR 747.30]). Zuständig für die Prüfung entsprechender Bürgschaftsgesuche und den Abschluss der Bürgschaftsverträge mit der Bank war das BT.________.
In der Schifffahrtskrise ab 2009 gerieten zahlreiche Reeder in finanzielle Schwierigkeiten, darunter auch die D.________- und BS.________-Gruppe des Beschuldigten. Diese verfügten über zwölf Hochseeschiffe im Bürgschaftsprogramm des N.________, davon acht in der vorliegend interessierenden D.________-Gruppe. Im Jahr 2015 drohte die Zahlungsunfähigkeit der D.________-Gesellschaften, woraufhin der N.________ involviert und Sofortmassnahmen ergriffen wurden, um einen unkontrollierten Zusammenbruch der Gruppe zu verhindern. Im Jahr 2017 wurden die Schiffe der D.________- und BS.________-Gruppe verkauft und die Liquidation der Gesellschaften in Gang gesetzt. Da es den Schiffsgesellschaften nicht möglich war, ihren Rückzahlungspflichten gegenüber den Banken nachzukommen, wurden die Bürgschaften gegenüber dem N.________ gezogen. Dies führte für den N.________ zu einem finanziellen Schaden in der Höhe von CHF 204 Mio. (pag. 20 353 und pag. 20 365 ff.).
Für die politischen Hintergründe und Entwicklungen dieser Flottenstrategie sowie die Abläufe innerhalb des BT.________ wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 49 ff., pag. 18 1257 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als der Beschuldigte teilt die Kammer auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Bürgschaften der N.________ den Schweizer Reedern die Finanzierung von Hochseeschiffen zu sehr günstigen Konditionen ermöglichte (vgl. pag. 18 3283 Z. 34). Durch diese Bürgschaften war das Risiko bei der Kreditvergabe für die finanzierenden Banken äusserst gering. Es liegt auf der Hand, dass sich dies auf deren Bereitschaft, Kredite zu gewähren, sowie auf die Ausgestaltung der Kreditkonditionen ausgewirkt hat. So hielt etwa die dd.________ CD.________ (Bank) im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung für die vier BW.________-Schiffe in der Finanzierungsofferte ausdrücklich fest, ihre Bereitschaft hinsichtlich der Darlehensgewährung sei an die Ausstellung der Bürgschaft der N.________ gebunden (pag. 04 003 305). Auch gemäss Einschätzung von AW.________ hatte eine Bürgschaft des N.________ bedeutende Auswirkungen auf die Konditionen der Bank (pag. 18 715 Z. 429).
Person des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat den beruflichen Werdegang des Beschuldigten wie folgt skizziert (pag. 18 1260, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
A.________ ist ein bestens ausgebildeter Unternehmer, der sehr viel von Buchhaltung und Rechnungslegung versteht: Er machte, nach einem Jahr an der CE.________ in CF.________, eine dreijährige FL.________ Ausbildung und bildete sich anschliessend berufsbegleitend in CG.________ und CH.________ weiter, absolvierte danach die CI.________ in U.________ mit Fachrichtung CJ.________ und besuchte die CK.________ in CL.________. Der Beschuldigte war als Revisor bei der damaligen CM.________ (aus der später die heutige BA.________ hervorging) tätig, bevor er in verschiedenen grösseren Unternehmen als Controller arbeitete (vgl. zum beruflichen Werdegang des Beschuldigten auch die Ausführungen zur Strafzumessung, Ziff. V.B.5, Täterkomponente, S. 220). 1991 trat er als CFO in die CN.________, eine im Kanton CO.________ domizilierten, heute noch existente Schifffahrtsgesellschaft ein und begann spätestens ab 1996, sich auf seine Selbständigkeit als Reeder vorzubereiten, wie sich beispielsweise aus diverser Faxkorrespondenz, die der Beschuldigte von der CN.________ aus tätigte, ergibt. Auch AW.________ sagte aus, A.________ habe ihn erstmals kontaktiert, als er noch bei der CN.________ gearbeitet habe.
Diese Ausführungen können wie folgt ergänzt werden: Der Beschuldigte kam bereits im Alter von .________ Jahren in Berührung mit dem Schifffahrtsgewerbe, als er sich in CH.________ aufhielt, um CP.________ zu lernen und dort für eine Reederei arbeitete (pag. 05 001 003 Z. 59). Seine Tätigkeit als Reeder begann der Beschuldigte Ende der Neunzigerjahre. Er nahm zu diesem Zeitpunkt erstmals Kontakt auf mit AW.________, um sich über die Bundesbürgschaften zu informieren (pag. 03 001 016, pag. 18 705 Z. 48; vgl. auch pag. 0001 078 ff.). Die CK.________ (Schule) hat der Beschuldigte zwar angefangen, jedoch nicht abgeschlossen (pag. 18 3276 Z. 4). Es ist angesichts seiner Ausbildungen und seiner beruflichen Tätigkeiten aber evident, dass der Beschuldigte bereits im angeklagten Deliktszeitraum in Buchhaltungs- und Rechnungslegungsfragen über professionelles Fachwissen und jahrelange Erfahrung verfügte. Dazu passt, dass der Beschuldigte von AW.________ als «Zahlenmensch» beschrieben wurde. Er bezeichnete den Beschuldigten darüber hinaus als hilfsbereit, gutmütig, «hochanständig». Der Beschuldigte sei kein wort- oder schreibgewandter Mensch. Er könne eigentlich nichts Negatives zu seiner Person sagen. Er sei immer korrekt, er selber habe nie das Gefühl gehabt, der Beschuldigte wolle etwas vertuschen (pag. 18 705 Z. 53 ff.). Der Beschuldigte werde jetzt «verteufelt» und als Schwerkrimineller hingestellt, aber er sei «en liebe Cheib», sei immer freundlich (pag. 07 170 027 Z. 21). Von AV.________ wurde der Beschuldigte als jovial und zuvorkommend beschrieben. Seine Berechnungen seien immer sehr positiv gewesen, sie hätten die Zahlen regelmässig nach unten korrigiert. Das sei grundsätzlich nichts Negatives (pag. 18 533 Z. 52). CQ.________ gab ebenfalls an, der Beschuldigte habe «ganz gute Eigenschaften». Er sei ein «wirbliger, heller Bursche». Auf der anderen Seite sei er etwas chaotisch. Er selber habe immer etwas Mühe gehabt, an Dokumente oder Auskünfte zu gelangen. Das sei aber nicht böswillig, es liege an seinem Charakter (pag. 18 583 Z. 54). Aufgrund dieser – teilweise sicherlich wohlgesonnenen – Charakterisierungen kann zumindest festgehalten werden, dass der Beschuldigte von seinen Partnern in der Zusammenarbeit als angenehm und umtriebig wahrgenommen wurde. Dass der Beschuldigte im beruflichen Umfeld gewinnend, freundlich, jovial und grosszügig auftrat, dürfte es ihm durchaus erleichtert haben, Geschäftspartner und Investoren von seinen Vorhaben zu überzeugen und Vertrauen aufzubauen.
Nach der Liquidation der D.________-/BS.________-Gruppe verfolgte der Beschuldigte ein neues Projekt (BU.________ GmbH), welches er aber im Zuge des vorliegenden Verfahrens aufgeben musste (pag. 05 001 003 und pag. 18 3275). Der Beschuldigte befindet sich mittlerweile im Ruhestand (pag. 18 3276 Z. 29). Er hat von seinem Vater, der ebenfalls ein Unternehmen hatte, mehrere Liegenschaften geerbt (pag. 05 001 003 Z. 58 ff.). Zusätzlich hat er in AC.________ ein Haus und in AA.________ eine Wohnung gekauft. Die geerbte Liegenschaft im AB.________ sowie diejenige in AC.________ wurden im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens verkauft. Die Ehegatten leben aktuell in ihrer Eigentumswohnung in AA.________.
Involvierte Unternehmen und deren Beteiligungsverhältnisse
Im Zentrum der zu beurteilenden Geschehnisse steht die D.________ AG (Straf- und Zivilklägerin 1). Sie war die Holdinggesellschaft der Hochseeflotte der D.________-Gruppe. Sie wurde am .________ 2003 mit dem Beschuldigten als Hauptaktionär gegründet (pag. 04 010 039 und pag. 04 004 641). Im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 traten die CR.________ Limited (nachfolgend: CR.________) und die W.________ Limited (nachfolgend: W.________) als Aktionärinnen hinzu (pag. 04 004 688, pag. 04 010 322 und pag. 04 010 324). Im Jahr 2010 wurden die Anteile der CR.________ von der W.________ übernommen (pag. 04 004 694). Diese wiederum verkaufte ihre Anteile im Jahr 2014 für einen Dollar an den Beschuldigten (pag. 04 004 964). Die D.________ AG wurde am .________ 2017 aufgelöst (pag. 04 010 039). Die D.________ AG hielt im Verlaufe der relevanten Zeitspanne zahlreiche Schiffsgesellschaften, teilweise zu 100%, teilweise in Anteilen. Die Schiffsgesellschaften trugen jeweils den Namen des dazugehörigen Schiffs. Dazu gehörten auch die Strafklägerinnen 1-2 und die Straf- und Zivilklägerinnen 3-9. Die D.________ AG war stets Allein- oder Mehrheitsaktionärin dieser acht Schiffsgesellschaften (pag. 04 004 641). Ebenfalls Teil der D.________-Gruppe war ab 2006 die AX.________ AG, die das technische und kommerzielle Management der D.________-Gruppe betrieb. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der Beschuldigte bereits 1998 die ersten Schiffsgesellschaften gründete. Von 1999 bis zur Gründung der D.________ AG war die CC.________ AG deren Reedereigesellschaft.
Die W.________ wurde 1996 in X.________ gegründet (pag. 3002 282). Als «Shareholder» wie auch als Mitglieder des Verwaltungsrats wurden jeweils andere Gesellschaften angegeben, wobei CS.________ für wechselnde Arbeitgeber über Jahre hinweg für die W.________ handelte (pag. 04 005 110, pag. 07 510 089, pag. 07 510 148, pag. 0001 099 ff., pag. 3002 264 ff. und pag. 3003 188 ff.). Steuerliche Überlegungen waren im Zusammenhang mit der W.________ offenbar zentral (pag. 0001 027). Bereits am 11. September 1998 bezeichnete sich der Beschuldigte gegenüber der Z.________ (Bank) als «beneficial owner» (pag. 3003 174). Aus der Korrespondenz und den Buchhaltungsunterlagen der W.________ geht denn auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte ab Ende der Neunzigerjahre die relevanten Entscheidungen in der W.________ traf und über das Gesellschaftsvermögen verfügte (exemplarisch: pag. 0001 083 und pag. 0002 001 ff.). In den Jahren 2000 und 2001 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Z.________(Bank) seine Stellung als «beneficial owner» und gab zudem an, die W.________ sei ein «cash collection tool» der CC.________ AG (pag. 0001 005, pag. 0001 026 und pag. 07 252 091). Im Jahr 2013 und 2014 wurde der Beschuldigte gegenüber der Z.________(Bank) immer noch als «beneficial owner» bezeichnet resp. als solcher aufgeführt (pag. 07 253 066 ff., pag. 07 253 083 ff., pag. 3003 221 ff., vgl. auch pag. 3002 057). Aufgelöst wurde die W.________ im Jahr 2017 (pag. 04 005 110 und pag. 04 005 566). Auch wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angab, die W.________ habe zur D.________ AG gehört, weil dort das Geld hingeflossen sei (pag. 18 3279 Z. 8 ff.), ist für die Kammer mit Blick auf diese zahlreichen Dokumentierungen zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte der wirtschaftlich Berechtigte hinter der W.________ war. Umso mehr, da die W.________ neben dem Beschuldigten zeitweise selber Aktionärin der D.________ AG war. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Beschuldigte über die Jahre hohe Bargeldsummen von den Konti der W.________ bezog und in der Steuererklärung 2015 ein Darlehen von CHF 3.97 Mio. auswies, welches die W.________ ihm gewährt habe (pag. 07 152 031). Der Beschuldigte bestritt seine wirtschaftliche Berechtigung an der W.________ nicht, betonte jedoch, es sei bei ihrer Auflösung alles in die D.________ gegangen, nichts an Private (pag. 05 002 009 f. Z. 311 f.).
Über die CR.________ finden sich in den Akten deutlich weniger Dokumente als über die D.________ AG und über die W.________, was gemäss dem Beschuldigten mit den kurzen Aktenaufbewahrungspflichten in CT.________ zusammenhänge (pag. 18 3290 Z. 4). Die Gesellschaft wurde 2003 in CT.________ gegründet und 2013 aufgelöst (pag. 04 001 355). Auch bei der CR.________ standen steuerliche Überlegungen im Vordergrund (pag. 04 005 995, pag. 04 006 007, pag. 18 590 Z. 306 und pag. 18 3298 Z. 27). Mit der Direktion der CR.________ waren AN.________ und CU.________ resp. die CV.________ Ltd. beauftragt (pag. 3003 087 und pag. 3003 113). Aus der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten, der CV.________ Ltd. und der Revisionsgesellschaft CW.________ aus dem Jahr 2006 geht hervor, dass der Beschuldigte als «beneficial owner» der CR.________ galt. Dies führte dazu, dass die CR.________ in den Augen der Revisionsstelle eine nahestehende Gesellschaft der D.________ AG darstellte (pag. 0001 165 ff.). Daraufhin wurde die «beneficial ownership» vom Beschuldigten zur W.________ verschoben, wobei das entsprechende Dokument auf den 2. März 2004 rückdatiert wurde (pag. 07 510 119 und pag. 3003 111 ff.). Dennoch wurde in den Geschäftsberichten per 31. März 2006, 31. März 2007 und 31. März 2008 (alle datierend vom 13. Februar 2009) festgehalten, nach Ansicht der Direktion werde die CR.________ von der W.________ gehalten, «beneficial owner» sei der Beschuldigte (pag. 04 005 173, pag. 04 005 196 und pag. 04 005 237). Dazu passt, dass CV.________ Ltd. anlässlich des Wechsels der «beneficial ownership» angewiesen wurde, sich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft weiterhin an den Beschuldigten zu wenden (pag. 07 510 117 und pag. 3003 116; vgl. pag. 3003 072). Gestützt darauf geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte bis zur Auflösung der CR.________ wirtschaftlich Berechtigter war und die massgeblichen Entscheidungen traf – zumal er ja auch der wirtschaftlich Berechtigte der W.________ war und insofern durch die «Zwischenschaltung» der W.________ nicht an Einfluss verlor. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die CR.________ der D.________ AG gehört habe und unklar sei, wer der «beneficial owner» gewesen sei (pag. 18 3278 Z. 30 ff.; vgl. pag. 05 001 016 Z. 558 ff., pag. 05 002 009 Z. 292 ff.), ist mit Blick auf die zahlreichen anderslautenden Erwähnungen in den Akten nicht glaubhaft. Der Beschuldigte räumte immerhin ein, die CR.________ habe zur D.________-Gruppe gehört. Gegenüber CW.________ hätten sie dies bestritten, weil ansonsten Steuern gedroht hätten (pag. 18 3298 Z. 6 ff.).
Für die wesentlichen Meilensteine in der Geschichte der D.________-Gruppe und Details zu den einzelnen Beteiligungsverhältnissen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1261 ff., S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Hervorzuheben ist an dieser Stelle aber noch einmal, dass das Unternehmenskonstrukt mit dem Einbezug von ausländischen Gesellschaften ganz wesentlich den Zweck verfolgte, Steuern zu sparen. Dies wurde vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt (pag. 18 3298 Z. 27). Bezeichnend für das Vorgehen der D.________ AG ist die Aktennotiz zur geplanten Buchprüfung vom 12.-14. Dezember 2007 mit einem Vertreter der Steuerverwaltung (pag. 04 005 995 ff.). In dieser von CQ.________ verfassten Aktennotiz finden sich äusserst aussagekräftige Passagen wie: «Verhaltensweisen: Experten beschäftigen und versuchen, auf andere Themen als die delikaten Themen zu lenken. Ausser CX.________, CQ.________ und den Herren AK.________ und AL .________ gibt kein Mitarbeiter irgendwelche Papiere an Herrn CY.________ heraus. Wenn delikate Papiere verlangt werden, Zeit gewinnen» oder «Heikler Punkt ist die Darlehensgewährung mit ausschliessendem Kommissionsvertrag. Die Dokumentation ist noch ungenügend. Es sind Dokumente vorhanden, was A.________ CR.________ verpflichtet. So kann CR.________ nicht als unabhängiger Dritter dargestellt werden. Es fehlen Dokumente wie Mahnung der Darlehenszinsen, Stundung der Darlehenszinsen, Vollmachten zur Vertretung an Generalversammlungen etc. CR.________ ist der heikelste Punkt». Diese Aktennotiz offenbart viel über das Verständnis der Führungsetage der D.________-Gruppe und zeigt, dass ein hohes Bewusstsein für potentiell problematische Transaktionen vorhanden war. Auffällig ist auch, dass die langjährige Revisionsstelle der D.________ AG, die BG.________ AG, in diese Vorbereitungen vorbehaltlos eingeweiht und involviert war. Bereits aufgrund dieser Aktennotiz werden deshalb sämtliche Argumente, mit denen die Verteidigung Vorgänge mit der Genehmigung durch die Revisionsstelle oder die Steuerverwaltung zu entlasten versucht, mit Vorsicht zu geniessen sein. Weiter zeigt sich in dieser Aktennotiz auch die Bereitschaft, nachträglich Dokumentationen zu erstellen, um möglicherweise problematische Rechtsverhältnisse in das «richtige Licht» zu rücken. Auch an anderen Beispielen wird ersichtlich, dass bewusst versucht wurde, wahre Beteiligungsverhältnisse und die Hintergründe von Transaktionen zu verschleiern. Exemplarisch dafür ist etwa die Aussage des Beschuldigten in einer E-Mail vom 1. Juni 2012 im Zusammenhang mit Fragen der Revisionsstelle CW.________ zur CR.________: «CX.________ – wir müssen sehr vage bleiben, ja uns nicht festlegen» und «Wir müssen unbedingt den Treuhänder austauschen» (pag. 04 006 002). Oder auch der sofortige, aber nur vorgeschobene Wechsel der «beneficial ownership» an der CR.________, um zu verhindern, dass diese als nahestehende Gesellschaft der D.________ AG behandelt wurde (pag. 0001 165 ff., pag. 07 510 119 und pag. 3003 111 ff.). In der E-Mail vom 1. Juni 2012 nutzte CX.________ gar denn Begriff «Scheinbuchhaltung», als er gegenüber dem Beschuldigten und CQ.________ ausführte, es zeige sich jetzt, dass CT.________ kein Domizil sei für eine Scheinbuchhaltung, welche nur der Steueroptimierung in der Schweiz diene. Die Standortwahl der CR.________ sei daher sicher nicht ideal gewesen (pag. 04 006 007).
Stellung des Beschuldigten in der Unternehmensgruppe
Der Beschuldigte war während der gesamten angeklagten Zeitspanne direkt oder über die W.________ und CR.________ an der D.________ AG und damit an den zahlreichen Schiffsgesellschaften der D.________-Gruppe als Allein- oder Mehrheitsaktionär beteiligt. Die soeben aufgezeigten Dokumente lassen keinen anderen Schluss zu, auch wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nach wie vor keine vollständige Transparenz in Bezug auf die Beteiligungsverhältnisse und Rollenverteilung in der D.________ AG, der W.________ und der CR.________ herstellte (pag. 18 3278 f.). Darüber hinaus war der Beschuldigte sowohl bei der D.________ AG als auch bei den dazugehörigen Schiffsgesellschaften bis ins Jahr 2017 Mitglied des Verwaltungsrats, teilweise auch Verwaltungsratspräsident. Insbesondere war er Verwaltungsratspräsident der D.________ AG. Bis zur Liquidation verfügte der Beschuldigte in der D.________ AG sowie zeitweise auch in den Tochtergesellschaften über eine Einzelzeichnungsberechtigung (pag. 04 004 106 ff., pag. 04 005 430 ff., pag. 04 010 039 ff. und pag. 07 131 001 ff.). Den aktenkundigen Protokollen, E-Mails etc. kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sowohl intern als auch gegenüber externen Partnern als Ansprechperson und Entscheidungsträger auftrat und die wichtigen Entscheide selber fällte. Exemplarisch dafür ist etwa, dass die Mitarbeiter des Beschuldigten heikle Fragen der Revisionsstelle oder der Bank nicht beantworten konnten und/oder durften, sondern offenbar klar war, dass der Beschuldigte diese Antworten liefern würde (pag. 04 005 148 f., pag. 04 006 002 ff. und pag. 07 510 181 ff.). Die Vertragsverhandlungen mit der Werft und die Gespräche mit dem N.________ für die Bürgschaften im Zusammenhang mit den BW.________-Schiffen wurden durch den Beschuldigten persönlich geführt. Er reiste mehrfach nach EW.________ (Land) und führte die Verhandlungen selbst in Bezug auf Beträge, die im Vergleich zur Gesamtinvestition nebensächlich erscheinen, selber (exemplarisch: pag. 04 003 162, pag. 04 003 288 ff., pag. 04 004 106 ff., pag. 07 510 245 und pag. 18 3286 Z. 40). Gleiches galt für die Verhandlungen beim Schiff Q.________ (exemplarisch: pag. 04 003 622 ff. und pag. 18 585 Z. 131) und für die Kommunikation mit BQ.________ (pag. 04 010 2348 und pag. 18 588 Z. 226). Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass der Beschuldigte über sämtliche relevanten Vorgänge in der D.________-Gruppe im Bild war und die Fäden in der Hand hielt. Er war der zentrale Entscheidungsträger in der Gruppe – ohne sein Einverständnis ging nichts. Diesen aus den Akten gewonnenen Eindruck wird durch die Aussagen von CS.________ bestätigt, der festhielt, seine Anweisungen und Informationen seien vom Beschuldigten gekommen, schlussendlich habe ja alles ihm gehört (pag. 05 120 012 f. Z. 407 ff., pag. 05 120 017 Z. 595 und pag. 05 120 020 Z. 703). Auch CQ.________, der gemeinsam mit dem Beschuldigten zahlreiche Verwaltungsratsmandate in der D.________-Gruppe wahrnahm, hielt fest, seine Aufgaben hätten sich rein auf formelle Aufgaben wie die Protokollführung sowie das (Steuer-)recht bezogen, nicht aber auf das Operative. Der Beschuldigte sei ihm gegenüber gemäss dem Mandatsvertrag in seinem Aufgabenbereich weisungsberechtigt gewesen. Mitteilungen zu den operativen «Sachen» und zur Investorensuche habe er mehr als Information erhalten und nicht als Mitentscheidungsmöglichkeit (pag. 18 584 Z. 107, pag. 18 589 Z. 289 und pag. 18 590 Z. 303). Die Vorinstanz hielt daher zurecht fest, der Beschuldigte sei die dominierende Figur in der D.________-Gruppe gewesen (pag. 18 1260, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung angab, er habe Verträge eigentlich nur unterschrieben, aber das Management habe die Geschäfte vorbereitet (pag. 18 3278 Z. 19 f.) und der CFO habe selbständig über die Geldflüsse entschieden (pag. 18 3280 f. Z. 44 ff.). Dieser Versuch, sich von der eigenen Rolle und Verantwortung zu distanzieren, steht in einem eindeutigen Widerspruch zum Bild, das aus den Akten hervorgeht. Zumal der Beschuldigte am 5. Juli 2018 noch selber angegeben hatte, DA.________ sei an den Vertragsverhandlungen mit BW.________ nicht direkt beteiligt gewesen und DB.________ sei nicht direkt involviert gewesen in die Finanzierung der J.________ (pag. 05 002 004 Z. 98 und pag. 05 002 006 Z. 194). Aus denselben Gründen wird auch nicht auf die ähnlich lautenden Aussagen von AW.________ abgestellt (pag. 18 706 Z. 75 ff.). Nach dem Gesagten hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Tragweite der Geschäfte, die ihm vorgelegt wurden, verstanden hatte, selbst wenn er für gewisse Fragen, wie etwa zu den Steuern, Fachpersonen beizog.
Allgemeines zum Aussageverhalten des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde im Verfahren insgesamt sieben Mal zur Sache befragt. In den ersten Einvernahmen am 27. Juni 2018 und 5. Juli 2018 machte der Beschuldigte Aussagen, danach verweigerte er bis und mit der erstinstanzlichen Verhandlung bei den Fragen zur Sache die Aussage. An der Berufungsverhandlung hingegen gab der Beschuldigte ausführlich Auskunft zu sämtlichen Anklagepunkten. Als Folge davon sind die Aussagen an der Berufungsverhandlung in vielen Punkten die einzigen Äusserungen des Beschuldigten zu den Vorwürfen der Anklageschrift. Seine Angaben dazu werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Sachverhaltskomplexen gewürdigt. Es kann aber bereits vorangestellt werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten fast ausnahmslos mit den Ausführungen seiner Verteidigung in den Parteivorträgen gedeckt. Seine Aussagen waren offensichtlich vorbereitet, was angesichts des Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Prozessstadiums weder erstaunt noch per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht. Aufgrund des Zeitablaufs und der fehlenden Spontaneität in den Aussagen fokussiert sich die Aussagenanalyse allerdings in erster Linie auf die Stringenz der Aussagen sowie deren Vereinbarkeit mit den weiteren Beweismitteln.
Ganz allgemein ist zudem zu erwähnen, dass beim Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die Tendenz beobachtet wurde, die eigene Verantwortung auf andere (z.B. den CFO, das Management, die Bank, das BT.________, die Staatsanwaltschaft) abzuschieben und die eigene Rolle herunterzuspielen (exemplarisch: pag. 05 002 004 Z. 112 und pag. 18 3273 f. Z. 28 ff.). Wie bereits im Zusammenhang mit der Stellung des Beschuldigten in der D.________-Gruppe ausgeführt, lässt sich diese Darstellung mit den Akten nicht vereinbaren. Teilweise widersprechen seine Aussagen den Akten gar diametral, etwa in Bezug auf die Geldflüsse im Zusammenhang mit den «Overpayments» und seine Verantwortung für diese Überweisungen (siehe Ziff. 23.1.6 unten). Es entsteht dadurch der Eindruck, der Beschuldigte versuche, seine eigene Rolle in ein besseres Licht zu rücken und sein Aussageverhalten sei geprägt von Abwehr und Beschwichtigung einerseits und Gegenangriff andererseits.
Sachverhaltskomplex «BW.________»
Überblick
Unter den Sachverhaltskomplex «BW.________» fallen folgende Ziffern der Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (pag. 18 001 ff.):
- Ziff. 1.1.1: Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung [rechtskräftig
eingestellt]
- Ziff. 1.1.2: Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs
- Ziff. 3.1: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung [rechtskräftig
eingestellt
in Bezug auf Ziff. 3.1.1,
rechtskräftig
freigesprochen in Bezug auf Ziff. 3.1.2 und Ziff. 3.1.3]
- Ziff. 4.1: Urkundenfälschung
- Ziff. 4.2: Urkundenfälschung
- Ziff. 5.1: Erschleichen einer falschen Beurkundung
- Ziff. 5.2: Erschleichen einer falschen Beurkundung
- Ziff. 7.1: Unterdrückung von Urkunden nach VStrR [rechtskräftig
eingestellt]
Das Verfahren wurde in Bezug auf einzelne Vorwürfe infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt. Auch die Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Ziff. 3.1.2 und Ziff. 3.1.3 sind rechtskräftig. Da die noch zu beurteilenden Sachverhalte unmittelbar mit den Einstellungen und Freisprüchen in Zusammenhang stehen, werden in der Beweiswürdigung auch diese Sachverhalte thematisiert. Dies gilt insbesondere für den Hauptvorwurf gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift.
Angeklagter Sachverhalt
Im Kern wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe gegenüber dem BT.________ beim Erwerb der vier Schiffe J.________, V.________, I.________, und L.________ von der Werft BW.________ höhere Bau- und Erwerbskosten geltend gemacht, als tatsächlich abgemacht und bezahlt worden seien. Dies habe ihm ermöglicht, die Schiffe über die Eigenfinanzierungsvorschriften hinaus fremd zu finanzieren und beim N.________ höhere Bürgschaften zu erhalten, als gesetzlich erlaubt gewesen wären. Er habe dem BT.________ zu diesem Zweck exemplarisch für die vier angeblich identischen Schiffbauverträge einen Schiffbauvertrag betreffend die J.________ mit einem höheren Vertragspreis (nachfolgend: Schiffbauvertrag II) eingereicht, während mit der Werft in Wirklichkeit ein zweiter Vertrag mit einem tieferen Preis (nachfolgend: Schiffbauvertrag I) abgeschlossen und gelebt worden sei.
Die vorgesehene erste Rate von 20% des höheren Kaufpreises, die der Beschuldigte aus Eigenmitteln an die Werft hätte leisten müssen, habe er nicht geleistet, sich deren Erhalt von der Werft allerdings schriftlich bestätigen lassen. Mittels fingierten Darlehensverträgen habe der Beschuldigte sodann belegt, dass die CR.________ diese Anzahlungen im Rahmen einer Darlehensgewährung an die D.________ AG getätigt und die D.________ AG wiederum im selben Umfang den vier Schiffsgesellschaften Darlehen gewährt habe. Diese faktisch nicht existenten Darlehen seien sodann verwendet worden, um das Aktienkapital der Schiffsgesellschaften mittels Verrechnungsliberierung zu erhöhen. Dadurch sei in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften und der D.________ AG als Aktionärin über Jahre hinweg ein überhöhtes Eigenkapital ausgewiesen und im Rahmen der jährlichen Überprüfung dem BT.________ eingereicht worden.
Als Folge des in Wirklichkeit tieferen Vertragspreises habe die finanzierende Bank der Werft zu hohe Beträge überwiesen. Auf Anweisung des Beschuldigten sei von diesen «Overpayments» ein Betrag von gesamthaft CHF 1'530'015.00 via Konti der D.________ AG und der W.________ an den Beschuldigten und dessen Ehefrau geflossen. Einen Anteil von insgesamt CHF 858’288.00 habe der Beschuldigte für den Bau und Erwerb einer Liegenschaft resp. den Kauf einer Segelyacht verwendet.
Für die Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 18 001 ff.).
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Unbestrittener Rahmensachverhalt
In den Akten dokumentiert und vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten ist folgende Chronologie von Ereignissen, die zum besseren Verständnis in Kurzform wiedergegeben wird:
Der Beschuldigte reichte dem BT.________ im Namen der CC.________ AG am 28. April 2003 drei Offerten für den Bau von insgesamt vier Schiffen mit der Absicht ein, zu einem späteren Zeitpunkt Bundesbürgschaften für den Erwerb dieser Schiffe zu beantragen. Darunter befand sich auch die Offerte der Werft BW.________ aus EW.________(Land) (pag. 04 003 271 ff.). Das BT.________ erklärte sich bereits am 29. April 2003 grundsätzlich bereit, für die vier Schiffe Bürgschaften unter der Bedingung einzugehen, dass der Zuschlag an die Werft BW.________ gehe (pag. 04 003 286). Am 25. Juni 2003 stellte die CC.________ AG, vertreten durch den Beschuldigten, beim BT.________ formell das entsprechende Bürgschaftsgesuch, das am 10. Juni 2003 durch das BT.________ bewilligt wurde (pag. 04 003 288 und pag. 04 003 290 ff.). Am 28. Oktober 2003 wurden die I.________ AG (pag. 04 004 324 ff.), die L.________ AG (pag. 04 004 477 ff.) und die V.________ AG (pag. 04 004 569 ff.) gegründet. Die Gründung der J.________ AG war bereits am 25. April 2003 erfolgt (pag. 04 004 417 ff.). Mit Kreditverträgen vom 22. März 2004 gewährte die CD.________ (Bank) den vier Schiffsgesellschaften die Kredite zum Erwerb der Schiffe (pag. 04 003 169 ff. und pag. 04 003 471 ff.). Am 23. März 2004 wurde das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften mittels Verrechnungsliberierung um je CHF 6.25 Mio. auf CHF 6.5 Mio. erhöht (pag. 04 004 291 ff.).
Infolge der gewährten Kredite überwies die CD.________ (Bank) für die einzelnen Schiffe insgesamt folgende Beträge:
- J.________: USD 9'434'435.00 und EUR 8'648'000.00 an BW.________, EUR 1'627'533.14 an die D.________ AG (pag. 24 011 f., pag. 24 021 ff., pag. 24 036 f. und pag. 24 046 ff.).
- V.________: USD 9'341'335.00 und EUR 8'648'000.00 an BW.________, EUR 1'346'637.02 an die D.________ AG (pag. 24 066 f., pag. 24 074 f., pag. 24 084 f. und pag. 24 095 ff.).
- I.________: USD 9'383'925.00 und EUR 8'648'000.00 an BW.________, EUR 1'232'062.50 an die D.________ AG (pag. 24 124 f., pag. 24 130 ff., pag. 24 143 f. und pag. 24 160 ff.).
- L.________: USD 9'405'845.00 und EUR 8'648'000.00 an BW.________, EUR 1'050'462.50 an die D.________ AG (pag. 24 187 f., pag. 24 195 f., pag. 24 205 ff., pag. 24 226 und pag. 24 237 f.).
Der Bürgschaftsvertrag betreffend die J.________ wurde am 1./7. Februar 2005 abgeschlossen (pag. 04 003 306 ff.), derjenige betreffend die V.________ am 22. April/2. Mai 2005 (pag. 04 003 528 ff.). Für die I.________ datiert der Bürgschaftsvertrag vom 30. Juni/11. Juli 2005 (pag. 04 003 533 ff.), für die L.________ vom 30. November/7. Dezember 2005 (pag. 04. 003 538 ff.).
Die J.________ wurde am 28. Februar 2005 von der BW.________ ausgeliefert, die V.________ am 12. Mai 2005, die I.________ am 29. Juli 2005 und die L.________ am 20. Dezember 2005.
Bestrittener Sachverhalt
Nach Angaben des Beschuldigten wurden gegenüber dem BT.________ keine zu hohen Bau- und Erwerbskosten geltend gemacht: Im Preis gemäss dem abgegebenen Schiffbauvertrag (Schiffbauvertrag II) seien nicht nur die Bau- sondern auch die Projektkosten enthalten. Die entsprechenden Projektarbeiten seien von der D.________ AG resp. von der CC.________ AG geleistet und von der Werft an den Vertragspreis angerechnet worden. Dies erkläre die Differenz des Preises in den beiden Verträgen: Im Vertrag mit dem höheren Preis seien die Projektkosten miteingerechnet, im Vertrag mit dem tieferen Preis seien diese nicht enthalten. Abgesehen davon seien die Verträge im Grunde identisch. Die Anrechnung der Projektkosten sei konkret im Rahmen der ersten Anzahlung erfolgt, die nicht «in Cash» geleistet worden sei. Vielmehr habe die Werft den Wert der durch die D.________ AG / CC.________ AG geleisteten Arbeiten gutgeschrieben und an die Anzahlung angerechnet. Für die Bürgschaft sei der Gesamtschiffspreis inkl. der Eigenleistungen massgeblich gewesen.
Damit einhergehend bestreitet der Beschuldigte, dass die Darlehen der CR.________ gegenüber der D.________ AG und die daraus entstandenen Darlehen an die vier Schiffsgesellschaften fiktiv gewesen seien. Diese Darlehen hätten ihren Ursprung in den genannten Projektkosten: Die geleisteten Projektarbeiten seien in der Bilanz der D.________ AG aktiviert und (aus steuerlichen Gründen) an die CR.________ verkauft worden. Diese habe die Eigenleistungen wiederum an BW.________ verkauft, wobei die Kaufpreisforderung für die Eigenleistungen im Rahmen der ersten Rate an den Schiffspreis angerechnet worden sei. Vor dieser Verrechnung habe die CR.________ die entsprechende Forderung auf Kredit an die D.________ AG verkauft, was dem Darlehen von CHF 25 Mio. entspreche. Die D.________ AG habe die Forderung wiederum auf Kredit an die Schiffsgesellschaften verkauft, was die vier Darlehen von CHF 6.25 Mio. ergebe. Die Darlehen seien demnach werthaltig und sämtliche damit zusammenhängende Transaktionen seien rechtmässig erfolgt.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die relevanten Dokumente und Aussagen zutreffend zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 18 1267 ff., S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Deren Inhalt sowie allfällige zusätzliche Beweismittel werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. Dies betrifft insbesondere die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 3273 ff.).
Beweiswürdigung
Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet (pag. 18 1285 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die nachfolgende Beweiswürdigung konzentriert sich deshalb auf die oberinstanzlich vorgebrachten Punkte sowie auf Ergänzungen und Präzisierungen von Seiten der Kammer. Im Übrigen wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1285 ff., S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Da sämtlichen Anklagepunkten dieses Sachverhaltskomplexes ein gemeinsamer Sachverhalt zu Grunde liegt, wird vorab eine Beweiswürdigung über diesen Grundsachverhalt geführt. Danach wird der Sachverhalt für die einzelnen Anklagepunkte thematisiert.
Tatsächliche Vereinbarung zwischen den D.________-Gesellschaften und BW.________
Zu klären ist in einem ersten Schritt, was der Beschuldigte im Namen der CC.________ AG, der D.________ AG bzw. den Schiffsgesellschaften (nachfolgend: D.________-Gesellschaften) mit BW.________ betreffend Schiffspreis und Zahlungsmodalitäten vereinbart und umgesetzt hat. Dabei ist insbesondere auf die Erklärung des Beschuldigten einzugehen, wonach die D.________ AG und die CC.________ AG pro Schiff Eigenleistungen im Wert von CHF 6.25 Mio. erbracht haben sollen, welche an die erste Rate von 20% des Erwerbspreises gemäss Schiffbauvertrag II angerechnet worden seien.
Aussagen und Argumentation des Beschuldigten
Das Hauptargument des Beschuldigten, wonach die D.________-Gesellschaften umfangreiche Eigenleistungen erbracht hätten, die im Gesamtpreis der Schiffe enthalten und als erste Rate an den Kaufpreis angerechnet worden seien, wurde bereits in der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 28. Juni 2018 angetönt: Damals wurde der Beschuldigte erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert, er habe Bau- und Erwerbspreise behauptet und mit gefälschten Urkunden belegt, die nicht den dem Schiffbauer bezahlten Preisen entsprochen hätten. Dadurch habe er die Verbürgung von überhöhten Kreditbeträgen veranlasst und sich unrechtmässig bereichert. Auf diese Vorhalte antwortete der Beschuldigte, er könne das nicht nachvollziehen. Es könne nur sein, dass man bei den Erwerbskosten den Bauzins, die Bauaufsicht und das Outfitting nicht berücksichtigt habe. Das sei Bestandteil des Schiffspreises (pag. 05 001 002 Z. 48). In der zweiten Einvernahme am 5. Juli 2018 führte der Beschuldigte aus, die Anzahlung von 20% durch die Schiffsgesellschaft sei geleistet worden. Die Eigenmittel seien von den Projektkosten gekommen. Diese seien aktiviert und von der Werft gutgeschrieben worden. Die Werft habe schlussendlich das Geld nie erhalten, das seien ja die Projektkosten gewesen. Wo diese Projektkosten ausgewiesen seien, könne er nicht sagen (pag. 05 002 007 Z. 239, pag. 05 002 008 Z. 242, pag. 05 002 008 Z. 250, pag. 05 002 008 Z. 268, pag. 05 002 010 Z. 333 und pag. 05 002 010 Z. 346). Wenn «AJ.________» [Anm.: AJ.________, Vertreter von BW.________] in der Bestätigung für die erste Anzahlung geschrieben habe, er habe die erste Zahlung erhalten, habe er damit gemeint, dass die Projektkosten akkreditiert worden seien. Es sei ein Problem der englischen Sprache von «AJ.________». Es sollte «credited» heissen und nicht «paid» (pag. 05 002 011 Z. 378 und pag. 05 002 012 Z. 392 ff.). Im Vertrag habe er zwar geschrieben «zahlt», damit «alles in Ordnung» sei. Es sei schlussendlich aber akkreditiert/gutgeschrieben worden. Wenn man das Puzzle zusammenfüge, sehe man das auch. Es sei ja gar kein Geld geflossen, sonst wäre es in den Bilanzen ersichtlich (pag. 05 002012 Z. 405). In der Praxis würden die Projektkosten in den Schiffspreis eingebracht (pag. 05 002 012 Z. 421). Die Revisionsstelle und der N.________ hätten dies ja so akzeptiert. Projektkosten seien absolut üblich. Das werde jeder Sachverständige so bestätigen (pag. 05 002 013 Z. 434). Wenn man die Verordnung des BT.________ lese, sei dies Teil des Schiffsbaupreises (pag. 05 002 013 Z. 439). Der tiefere Preis sei viel zu niedrig. Dies sehe man im «DC.________-Bericht», wenn man einen Zuschlag von 15-20% dazurechne, weil es ew.________ Schiffe seien. Es zeige sich auch darin, dass die V.________ mit Gewinn verkauft worden sei (pag. 05 002 002 Z. 43).
In der oberinstanzlichen Einvernahme am 16. Mai 2022 wiederholte der Beschuldigte diese Aussagen in weiten Teilen, wenn auch mit einigen zusätzlichen Ausführungen: Die erste Rate sei mit Gutschrift der Projektkosten getilgt worden (pag. 18 3283 Z. 21 und pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Die Werthaltigkeit dieser Projektkosten sei zum einen im Schiffspreis nachgewiesen, zum anderen in der Schätzung der DC.________ GmbH, wonach so ein Schiff im Schnitt «21 Mio.» koste. Dazu komme ein Zuschlag von rund 15%, weil es ein ew.________ Schiff sei. Damit sei man bei rund «24.2-24.3 Mio.». Umgerechnet komme man auf die rund CHF 33 Mio., die auch in den Büchern gewesen seien. Zudem hätten sie die V.________ nach etwa zwei Jahren im Betrieb mit einem Gewinn von «2.2 Mio.» verkauft – da könne man nicht sagen, das sei nicht werthaltig gewesen (pag. 18 3283 Z. 37 ff.). Es sei branchenüblich gewesen, bei Schiffsemissionen etwa 18-22% Projektkosten auszuscheiden. Man habe auch immer grosse Vorleistungen bezahlt (pag. 18 3284 Z. 27). ew.________ Schiffe seien im Schnitt 15% teurer gewesen als ex.________ Schiffe, ohne die Projektkosten, also ohne die Arbeit, die Dienstleistungen und die Zahlungen der Bestellerin (pag. 18 3289 Z. 24 ff.). Der Grund dafür sei ein anderer Qualitätsstandard (pag. 18 3290 Z. 9). Die Projektkosten seien aus steuertechnischen Gründen bei der CR.________ aktiviert worden (pag. 18 3291 Z. 29 ff. und pag. 18 3295 Z. 22). Die Leistungen, die zur Aktivierung der CHF 25 Mio. geführt hätten, seien von der CC.________ AG und der D.________ AG geleistet worden (pag. 18 3295 Z. 4). Die CC.________ AG habe keinen Gegenwert erhalten für das Aktivieren dieser Forderung in der CR.________, weil es aus steuerlichen Gründen erfolgt sei (pag. 18 3295 Z. 27 und pag. 18 3297 Z. 41). Die Projektkosten setzten sich zusammen aus a) Zahlungen an Dritte, b) Leistungen der D.________ AG und der CC.________ AG und das Dritte sei die Marge. Sie hätten diese Projektkosten praktisch an die Werft verkauft. Das Vorprojekt werte man mit ca. 5% des Schiffspreises, also von rund 33 Mio., dann gebe es Baunebenkosten, das seien beim Bau anfallende Kosten für Ausrüstung, Bauaufsicht etc. Dann gebe es Schiffskosten, das heisse die Registrierung, Klassifizierung, etc., das seien auch ca. 2% und dann 10% Marge. Dann komme man auf rund 20-22%. Wenn man das vergleiche mit einem Prospekt von einem Emissionshaus, sei man bei Projektkosten von 18-25% (pag. 18 3295 Z. 7 ff.). Zudem hätten sie Zahlungen gegen die CHF 4 Mio. an die Werft gemacht für das Engineering und das habe die Werft «zurück kreditiert» (pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Selbst wenn es nach dem tieferen Preis gegangen wäre, hätte die N.________ nach Ansicht des Beschuldigten für einen gleich hohen Betrag verbürgt, weil es noch die Projektkosten gegeben habe (pag. 18 3289 Z. 32 ff.). Die N.________ habe nur einen Entwurf des Vertrags gehabt und sich 14 Tage vor Ablieferung auf die aktuellen Erwerbskosten gestützt (pag. 18 3296 Z. 18 ff.).
Dieselbe Argumentationslinie wurde in den erst- und oberinstanzlichen Parteivorträgen aufgegriffen. Weiter wurde oberinstanzlich ein Gutachten von Rechtsanwalt BC.________ vom 30. März 2022 [nachfolgend: Gutachten BC.________] eingereicht, mit Ausführungen zu den vom Beschuldigten und der Verteidigung beschriebenen Transaktionen (pag. 18 2944 ff.). Zu diesem Gutachten wird vorangestellt, dass es sich gemäss eigenen Angaben auf die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten stützt, weshalb ihm im Rahmen der Sachverhaltsermittlung kein darüberhinausgehender Beweiswert zukommt. In Ergänzung zu den bereits bekannten Aussagen des Beschuldigten wird im Gutachten BC.________ festgehalten, der Beschuldigte habe die erbrachten Eigenleistungen wie folgt kategorisiert und beziffert: Direkte Geldzahlungen (Bauaufsicht, Ausrüstungsgegenstände etc.) von CHF 1'961'707.00, indirekte Geldzahlungen (Personalkosten etc.) von CHF 1'196'000.00 und weitere Entschädigungen (Dienstleistungen, Finanzierung, Besicherung, Risikoabdeckung) von CHF 3'092’293.00 pro Schiff (pag. 18 2955). Wie diese präzise Bezifferung zu Stande kam, lässt sich weder dem Gutachten noch der oberinstanzlichen Einvernahme mit dem Beschuldigten entnehmen. In der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte zwar aus, wie viel Prozent des Gesamtpreises üblicherweise auf einzelne Leistungskategorien entfallen würden. Er nannte jedoch keine konkreten Zahlen für die zur Frage stehenden Schiffe (vgl. pag. 18 3295 Z. 7 ff.).
Während die Argumentationslinie zu den Projektkosten bereits in der ersten Einvernahme angelegt und danach konstant vorgebracht wurde, fällt auf, dass die entsprechenden Angaben und Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung mit fortschreitendem Verfahren immer detaillierter wurden. Insbesondere wurden zahlreiche Äusserungen zum Sachverhalt, die im erstinstanzlichen Parteivortrag zu finden sind, vom Beschuldigten erstmals in der oberinstanzlichen Einvernahme zu Protokoll gegeben. Bemerkenswert ist etwa, dass der Beschuldigte zunächst keine genauen Angaben dazu machte, wer die angeblichen Projektarbeiten geleistet habe (pag. 05 002 008 Z. 250 ff.). Er gab einzig an, es müsse in der Buchhaltung der D.________ AG «enthalten» sein (pag. 05 002 009 Z. 287 und pag. 05 002 010 Z. 333 ff.). Im erstinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung wurden diese Arbeiten klar der D.________ AG zugeordnet, auch wenn vereinzelt von der «D.________-/CC.________-Gruppe» oder der «D.________» gesprochen wurde (pag. 18 915, pag. 18 918 f. und pag. 18 939 f.). Die Vorinstanz hielt daraufhin fest, die D.________ AG sei erst im Oktober 2003 gegründet worden und habe im Frühjahr 2004 nicht über die Mittel verfügt, um 20% des Kaufpreises der vier Hochseeschiffe aus eigener Kraft aufzubringen resp. sei nicht in der Lage gewesen, in einer so kurzen Zeit eine derartige Wertschöpfung zu generieren (pag. 18 1287 f., S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde fortan angegeben, die aktivierten Eigenleistungen seien nicht nur von der D.________ AG, sondern auch von der CC.________ AG erbracht worden (Gutachten BC.________: pag. 18 2945, pag. 18 2953 und pag. 18 2955; Aussagen Beschuldigter: pag. 18 3295 Z. 4 ff.; Parteivortrag: pag. 18 3389 f. und pag. 18 3398 ff.). Die Kammer kann sich an dieser Stelle des Eindrucks nicht erwehren, die Angaben zum Sachverhalt seien als Reaktion auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung angepasst worden, damit die einmal eingeschlagene Argumentationslinie weiterhin aufrechterhalten werden konnte. Weiter erstaunt die Benennung von genauen Zahlen zu diesen Projektarbeiten im Gutachten BC.________, nachdem die Verteidigung mehrfach hervorgehoben hat, ein Beleg für die konkreten Projektleistungen sei ohne Beizug zusätzlicher Akten der CC.________ AG nicht möglich.
Auf die Frage, weshalb für den Kauf der J.________ zwei Verträge gleichen Datums aber mit unterschiedlichem Kaufpreis abgeschlossen wurden, gab der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Antworten: Auf Vorhalt der beiden Schiffbauverträge I und II sagte er am 28. Juni 2018, er nehme an, es sei nachverhandelt worden und im Verhältnis zur Werft sei der Vertrag mit dem höheren Preis anwendbar gewesen. Er könne sich nicht vorstellen, dass ein Schiff plötzlich über CHF 6 Mio. billiger sein solle, gerade wenn es um ein ew.________ Schiff gehe. Der kreditgebenden Bank sei wohl auch «der höhere» vorgelegt worden. Er wisse nicht mehr, welche Version dem BT.________ gezeigt worden sei (pag. 05 001 013 Z. 443 ff. und pag. 05 001 014 Z. 496). Es sei nicht vorgekommen, dass man mit den Werften geheime Absprachen getroffen habe (pag. 05 001 016 Z. 545). Am 5. Juli 2018 gab der Beschuldigte sodann an, nachdem er jetzt darüber nachgedacht habe, könne er sich erinnern, dass die Werft ihm den Vertrag mit dem niedrigeren Preis vorgelegt habe und ihm gesagt habe, es sei zur Optimierung seitens der Werft (pag. 05 002 002 Z. 41). Dies bedeute, dass es möglicherweise steuertechnisch besser gewesen sei für die Werft. Der Vorschlag mit dem günstigeren Vertrag sei vom Chef gekommen, «AJ.________» (pag. 05 002 003 Z. 61 ff.). Der Werft sei der teurere Preis bezahlt worden (pag. 05 002 003 Z. 65). Es sei deutlich zu sehen, dass der Preis viel zu niedrig sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschuldigte auf die Schiffswertanalyse der DC.________ GmbH, auf den bereits erwähnten «EW.________-Zuschlag» von 15-20% sowie den gewinnbringenden Verkauf der V.________ (pag. 05 002 002 Z. 43). Konfrontiert mit der E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.________ an DA.________, in dem der tiefere Kaufpreis bestätigt wurde, wiederholte der Beschuldigte, es könne nicht sein, dass der tiefere Preis vereinbart worden sei, das Schiff wäre somit viel zu günstig gewesen. Sie hätten nie so einen Vertrag abgeschlossen. Wahrscheinlich habe AJ.________ dies DA.________ vorgeschlagen. Die E-Mail sei ja nicht mal an ihn [den Beschuldigten] adressiert. Das sei nur ein Angebot gewesen, das nicht so bestätigt worden sei. Es sei nicht so gelebt worden. Das sei das erste Angebot gewesen, der zweite Vertrag sei der massgebende Vertrag (pag. 05 002 005 Z. 136 ff.). Der Vertrag mit dem tieferen Preis sei nicht realistisch, er sei gemäss «AJ.________» für die Werft eine Optimierung gewesen (pag. 05 002 005 Z. 149). Der höhere Vertrag sei gelebt worden (pag. 05 002 006 Z. 173). Man müsse die Zahlungen anschauen, um zu sehen, welcher Vertrag gelebt worden sei (pag. 05 002 007 Z. 225). Der Schiffbauvertrag könne angepasst werden, weil es nie exakt sei und ständig Änderungen eintreffen könnten, ähnlich wie bei einem Hausbau (pag. 05 002 007 Z. 228).
In der ersten Einvernahme ging der Beschuldigte also davon aus, zuerst sei der Vertrag mit dem tieferen Preis entstanden. Aufgrund von Nachverhandlungen sei danach der höhere, massgebende Vertrag abgeschlossen worden. Auch in der zweiten Einvernahme gab er an, der Vertrag mit dem höheren Preis sei massgebend gewesen. Der tiefere Vertrag sei auf Initiative der Werft unterschrieben worden, weil dies steuerlich für die Werft eine Optimierung bedeutet habe. Gleichzeitig gab er im Zusammenhang mit der E-Mail an DA.________ jedoch an, der tiefere Preis habe ein erstes «Angebot» dargestellt, welches schliesslich nicht so bestätigt worden sei. Es bleibt in diesen zweiten Aussagen sowohl unklar, weshalb die CC.________ AG / D.________ AG ein tieferes Angebot von Seiten BW.________ abgelehnt haben sollte, wie auch, ob der tiefere Kaufpreis nun ein nicht bestätigtes Angebot oder eine Steueroptimierung für die Werft sein solle.
Eine nochmals neue Darstellung erfolgte in der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, in der der Beschuldigte erklärte, der höhere Vertrag sei zuerst abgeschlossen worden, der tiefere Vertrag sei erst nachher gekommen. Im Vertrag mit dem höheren Preis seien die Projektkosten inbegriffen gewesen, im tieferen nicht. Der Grund für den Abschluss des tieferen Vertrags sei einerseits gewesen, dass die Werft nicht auf den Projektkosten habe Steuern bezahlen wollen. Und andererseits, weil die Bank auf den Projektkosten keine Refundment Guarantee habe geben wollen, sondern nur auf den reinen Werftkosten. Der Beweis für den späteren Abschluss des Vertrags mit dem tieferen Preis sei, dass die D.________ AG nur im tieferen Vertrag erwähnt worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsdatums [Anm.: 4. August 2003] habe es die D.________ AG noch gar nicht gegeben. Wenn man die Gutschrift und den Preis des tieferen Vertrags zusammenrechne, sei man wieder beim Vertrag mit dem höheren Betrag, diese seien eigentlich identisch. Der Vertrag mit dem höheren Betrag sei praktisch annulliert worden, der habe nicht funktioniert (pag. 18 3283 Z. 9 ff., pag. 18 3285 Z. 30 ff., pag. 18 3289 Z. 7 ff., pag. 18 3295 Z. 35 und pag. 18 3299 Z. 15). Der neue Vertrag mit dem tieferen Betrag sei zwei, drei Monate nach dem ersten Vertrag, sprich nach dem August 2003 erfolgt (pag. 18 3298 Z. 37). Es gebe eine gewisse Unsicherheit, ob der CD.________ der erste oder der zweite Vertrag eingereicht worden sei. Aber die CD.________ habe auf jeden Fall nach dem tieferen Vertrag bezahlt (pag. 18 3284 Z. 25 und pag. 18 3289 Z. 20). Die Tatsache, dass separat noch Projektkosten verrechnet würden, sei im Schiffbauvertrag mit dem tieferen Preis nicht festgehalten worden. Die Dokumente, die damals gemacht worden seien, seien in der CR.________ gewesen und diese seien nur sechs Jahre lang aufbewahrt worden (pag. 18 3290 Z. 4). Auf Frage, weshalb die beiden Verträge mit demselben Datum versehen seien, obwohl der eine Vertrag den anderen ersetzt habe, antwortete der Beschuldigte: Die Werft habe das zum gleichen Datum gemacht, obwohl es drei Monate später gewesen sei. Das sei ersichtlich, weil im zweiten Vertrag die D.________ erschienen sei, die es damals noch gar nicht gegeben habe. Es sei richtig, dass das Datum nicht stimme. Die Werft habe gegenüber der Bank das Gesicht nicht verlieren wollen, man müsse die ew.________ Mentalität berücksichtigen (pag. 18 3297 Z. 6 ff.).
In Bezug auf die Frage, weshalb es für den Bau der J.________ zwei unterschriebene Schiffbauverträge mit gleichem Datum aber unterschiedlichem Preis gab, fällt somit auf, dass der Beschuldigte seine Erklärung immer wieder anpasste, sich dabei teilweise widersprach und wesentliche Fragen mit allgemeinen Antworten wie dem Verweis auf die «ew.________ Mentalität» beantwortete. Selbst wenn es dem Beschuldigten aufgrund des Zeitablaufs und mangelnden Zugriffs auf seine Unterlagen in den beiden Befragungen während der Untersuchungshaft nicht möglich war, sämtliche Fragen zu den Schiffbauverträgen detailliert zu beantworten (pag. 18 3289 Z. 7), erstaunen die teilweise tiefgreifenden Änderungen in den Aussagen, wie etwa die erstmalige Nennung der Refundment Guarantee als Grund für die Unterzeichnung des Schiffbauvertrags I in der Berufungsverhandlung. Diese Entwicklung in den Aussagen weckt Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten.
Im Folgenden werden die Aussagen des Beschuldigten in der Gegenüberstellung mit den vorhandenen Dokumenten einer weiteren Würdigung unterzogen.
Wortlaut der Schiffbauverträge und Begleitdokumente
Zur Verifizierung der Aussagen des Beschuldigten liegt es nahe, zunächst die entsprechenden Vertragsdokumente heranzuziehen. In den Akten liegen in diesem Zusammenhang folgende relevante Unterlagen:
- Offerte der Werft BW.________ vom 24. April 2003 für alle vier Schiffe (pag. 04 003 280 f.).
- Vertragsentwurf vom 5. Juni 2003 betreffend J.________ (pag. 20 002 ff.).
- Bürgschaftsgesuch vom 25. Juni 2003 an das BT.________, in dem der Beschuldigte festhielt, der Kaufvertrag mit BW.________ sei für alle vier Schiffe identisch (pag. 04 003 288).
- Shipbuilding Contract vom 4. August 2003 mit einem Kaufpreis von USD 11'174'500.00 und EUR 10'810'000.00 betreffend J.________ (Schiffbauvertrag II; pag. 004 003 065 ff.).
- Shipbuilding Contract vom 4. August 2003 mit einem Kaufpreis von USD 8'891'000.00 und EUR 8'450'000.00 betreffend J.________ (Schiffbauvertrag I; pag. 04 003 116 ff.).
- E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.________ an DA.________, in dem AJ.________ unter Bezugnahme auf Verhandlungen mit dem Beschuldigten («I and A.________ have finally agreed») ausführt: «Then, finally, contract ship price as of today is […] Total Amount of 1st Ship: USD 8’891’000 + EUR 8’450’000; Total Amount of 2nd, 3rd and 4th Ship: USD 8’855’00 + EUR 8’450’000».
- Je ein Shipbuildig Contract vom 19. Dezember 2003 mit einem Kaufpreis von USD 8'855'000.00 und EUR 8'450'000.00 betreffend V.________, I.________ und L.________ (pag. 04 003 329 ff., pag. 04 003 375 ff. und pag. 04 003 421 ff.).
Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, liegen lediglich in Bezug auf die J.________ zwei verschiedene Verträge vor. Für die anderen drei Schiffe ist je nur ein Vertrag bekannt. Diese drei Verträge sind quasi identisch, tragen alle dasselbe Datum und entsprechen abgesehen von den Daten, einer geringen Abweichung im Preis sowie minimalen Unterschieden in Art. 2.6 und Art. 19 (siehe dazu sogleich) dem Schiffbauvertrag I. Der Hauptunterschied zwischen dem Schiffbauvertrag I und Schiffbauvertrag II betreffend J.________ liegt im Kaufpreis, der im Schiffbauvertrag I USD 2'283'500.00 und EUR 2'360'000.00 tiefer ist als im Schiffbauvertrag II. Im Schiffbauvertrag I waren insgesamt fünf Teilzahlungen vorgesehen, sich zusammensetzend aus einer Anzahlung von USD 100'000.00, gefolgt von drei gleich hohen Raten sowie einer etwas tieferen letzten Rate. Im Schiffbauvertrag II wurden demgegenüber vier gleich hohe Raten vereinbart, je in der Höhe von 25% des Kaufpreises. Beide Verträge wurden vom Beschuldigten als Vertreter der J.________ AG und AJ.________ als Vertreter von BW.________ unterzeichnet. Im Schiffbauvertrag II war zusätzlich auch noch die Unterschrift eines CU.________ von CZ.________ Ltd. als Zeuge vorgesehen. Für die weiteren Unterschiede wird auf die zutreffende Gegenüberstellung der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1290 f., S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die vier Verträge mit dem tieferen Vertragspreis in Kombination mit der E-Mail vom 27. August 2003 sind erste, aussagekräftige Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten als Vertreter der D.________-Gesellschaften und BW.________ ein tieferer Preis für die Schiffe vereinbart wurde, als in der Offerte, im Vertragsentwurf, im Bürgschaftsgesuch und im Schiffbauvertrag II festgehalten. Anders können die Formulierungen in der E-Mail vom 27. August 2003 nicht verstanden werden. Dies wird verstärkt durch die Antwort von DA.________, der die in der E-Mail festgehaltenen, tieferen Kaufpreise als «total costs» (Gesamtkosten) bezeichnete. Diese Wortwahl wäre nicht zu erwarten, wenn der tiefere Preis, wie vom Beschuldigten vorgebracht, lediglich der Nettopreis für die Schiffe dargestellt hätte.
Die vom Beschuldigten vorgebrachten Eigenleistungen und deren angebliche Verrechnung mit dem Kaufpreis werden in den Schiffbauverträgen nicht erwähnt – auch nicht im Schiffbauvertrag II, dessen höherer Preis vom Beschuldigten damit erklärt wird, dass die Eigenleistungen der Bestellerin im Preis inbegriffen seien. Weiter kann den Vertragswerken auch kein Hinweis entnommen werden, weshalb zwei unterschriebene Verträge gleichen Datums existieren: In keinem der beiden Verträge wurde vermerkt, dass es sich um die Abänderung eines bereits bestehenden Vertrages handle, geschweige denn, dass der eine Vertrag den anderen ausser Kraft setze. Vielmehr finden sich in den beiden Vertragsversionen, als auch in den genannten Begleitdokumenten verschiedene Formulierungen, die der Argumentation des Beschuldigten widersprechen:
- In beiden Vertragsversionen versteht sich der angegebene Preis laut Art. 2.1 und Art. 17 der Verträge «exclusive of the buyer’s supplies». Es sind also in beiden Vertragsversionen Leistungen vorgesehen, welche die Bestellerin auf eigene Kosten trägt, diese sind jedoch explizit nicht Teil des Vertragspreises (vgl. auch Art. 10.2, Art. 11.3.b und Art. 11.4.d Schiffbauverträge).
- Sowohl AJ.________ als auch DA.________ bezeichneten die Beträge von USD 8’891’000 und EUR 8’450’000 resp. USD 8’855’00 + EUR 8’450'000 pro Schiff als «total amount/total cost». Diese Beträge, die dem Preis gemäss Schiffbauvertrag I entsprechen, stellten also die Gesamtkosten für die Schiffe dar und nicht lediglich einen Teil der Kosten.
- Für die Tilgung des Kaufpreises ist in beiden Schiffbauverträgen ausdrücklich und für sämtliche Raten «payment» mittels «telegraphic transfer» (Banküberweisung) vorgesehen. Es wurden präzise Kontoangaben der Werft in den Verträgen festgehalten und die Tragung von Aufwänden bei der Überweisung geregelt (Art. 2.4 und Art. 2.5 beider Schiffbauverträge). Diese Formulierung hält zweifellos eine Zahlung aller Raten mittels Banküberweisung fest.
- Auch in der Offerte vom 24. April 2003 wurde bereits explizit festgehalten, die Zahlungen seien «in cash» zu leisten (pag. 04 003 281).
- Lediglich im Schiffbauvertrag I findet sich zudem die Klausel, wonach BW.________ ab Unterzeichnung des Vertrags 40 Tage Zeit habe, eine Bank zu präsentieren, welche eine Refundment Guarantee zur Verfügung stellen würde. Für den Fall, dass diese Suche erfolglos bliebe, wurde der J.________ das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Für den Fall eines Rücktritts wurde Folgendes vereinbart: «the Builder will repay to the Buyer all moneys received from the Buyer up and until the time of recision of the contract» (Art. 2.7 Schiffbauvertrag I). Auch hier wurde somit ausdrücklich die Rückzahlung von
Geld und nicht etwa eine Rückerstattung oder Vergütung von bereits geleisteten Arbeiten vorgesehen.
Aus diesen Dokumenten geht zum einen hervor, dass in den Verträgen Formulierungen verwendet wurden, die explizit Zahlungsmodalitäten in cash vorsehen. Dies erstaunt: Angesichts des ansonsten hohen Detailgrads der Verträge, der hohen Summe von CHF 6.25 Mio. pro Schiff, die durch Eigenleistungen beglichen worden sein soll, und dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Schiffe ohne Eigenleistung der Bestellerin nicht hätten gebaut werden können, wäre zu erwarten, dass die von der Bestellerin zu erbringenden Leistungen und deren Verrechnung mit dem Kaufpreis im Vertrag festgehalten würden. Zumal die Verteidigung selber betonte, Schiffbauverträge würden eine «umfassende vertragliche Preisgestaltung» beinhalten und unter Beizug entsprechender Fachleute ausgehandelt (pag. 18 3393). Die fehlende Verschriftlichung dieser angeblichen Vereinbarung erstaunt ebenso im Vergleich mit anderen, in den Akten befindlichen Verträgen, in denen durchaus ausformuliert wurde, wenn sich der Erwerbspreis eines Schiffes «inkl. Kosten der Bauzeitfinanzierung, Bauaufsicht und Erstausrüstung» verstand (vgl. pag. 04 010 2339). Es erscheint denn auch unwahrscheinlich, dass BW.________ so umfassende Eigenleistungen ihrer Vertragspartnerin als Zahlung entgegengenommen hätte, ohne die Einzelheiten wie die konkreten Leistungen oder Haftungs-, Garantie- und Versicherungsfragen vertraglich zu klären. Insbesondere da die Vertragswerke ansonsten ausführlich gestaltet wurden und die genannten Fragen in Bezug auf die Buyer’s Supplies ausdrücklich geregelt wurden (vgl. beispielsweise Art. 5.5 und Art. 9.1 der Schiffbauverträge).
Weiter sind in den beiden Schiffbauverträgen zwar tatsächlich diverse Arbeiten, welche gemäss den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung Eigenleistungen darstellen sollten, der Bestellerin zugeschrieben. Etwa die Registrierung der Schiffe (Art. 1.6 der Schiffbauverträge), die Vertretung der Bestellerin vor Ort (Art. 5 der Schiffbauverträge) oder die bereits erwähnten Buyer’s Supplies inkl. Haftung (Art. 9.1 und Art. 17 der Schiffbauverträge). In beiden Verträgen wurden die Kosten dieser Leistungen ausdrücklich der Bestellerin zugewiesen, sie müssen also als zusätzliche Kosten zum Vertragspreis verstanden werden. Es wurde erwartet, dass die Bestellerin diese Kosten zusätzlich zu den Kaufpreisraten trägt. Folglich war es nicht möglich, diese Kosten als Teil des Vertragspreises anrechnen zu lassen. Die genannten Klauseln haben in den beiden Vertragsversionen denn auch keine Änderung erfahren, obwohl der Vertragspreis gemäss dem Beschuldigten im Schiffbauvertrag II den Wert der Eigenleistungen beinhalten sollte, jener im Schiffbauvertrag I hingegen nicht. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass zumindest diese genannten Arbeiten nicht Teil der angeblich verrechneten Eigenleistungen waren.
Andere Arbeiten resp. Kosten, die Teil der angerechneten Eigenleistungen sein sollen, wurden laut den Verträgen von der Werft erbracht. So etwa die Kosten für die Klassifizierung (Art. 1.3 der Schiffbauverträge), die Pläne des Schiffs (Art. 5 der Schiffbauverträge), Teile der Ausrüstung (Art. 17.3 der Schiffbauverträge), Infrastruktur für die Vertreter der Bestellerin vor Ort (Art. 5.4 der Schiffbauverträge) oder das Design des Schiffs (Art. 16.2 und Art. 21 der Schiffbauverträge). Diese Arbeiten sind auch im Schiffbauvertrag I der Werft zugewiesen, obwohl die angeblich von den D.________-Gesellschaften erbrachten und an die erste Rate angerechneten Leistungen in dieser Vertragsversion nicht enthalten sein sollen. Konsequenterweise muss daraus der Schluss gezogen werden, dass auch diese Arbeiten nicht Teil der angerechneten Projektkosten sein konnten.
Im Ergebnis bezweifelt die Kammer bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in Kombination mit dem Wortlaut der Verträge, dass die beiden Vertragsversionen im Grunde derselbe Vertrag waren, mit dem einzigen Unterschied, dass im Schiffbauvertrag I zu verrechnende Eigenleistungen der Bestellerin im Vertragspreis nicht enthalten waren. Hinweise auf solche Eigenleistungen finden sich in den Verträgen keine. Vielmehr gehen der Wortlaut der Verträge und die Ausführungen des Beschuldigten deutlich auseinander.
Dies gilt auch für seine Erklärungen, weshalb beide Verträge dasselbe Datum tragen, obwohl der Schiffbauvertrag I später abgeschlossen worden sei und den Schiffbauvertrag II ersetzt habe: Mit Blick auf die ausführlichen vertraglichen Regelungen erscheint nicht glaubhaft, dass beim Abschluss des Schiffbauvertrags I vergessen wurde, das Datum anzupassen. Im Vergleich dazu wurde etwa der Vertragsentwurf vom 5. Juni 2003 deutlich als «Draft» gekennzeichnet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Versionisierung der Dokumente gewissenhaft geführt wurde. Zudem wurden diverse Daten im Schiffbauvertrag I gegenüber dem Schiffbauvertrag II angepasst, darunter die Fälligkeitsdaten der ersten und zweiten Rate. Diese wurden im Vergleich zum Schiffbauvertrag II auf August und September 2003 vorverlegt, so dass die erste Rate (von nunmehr lediglich USD 100'000.00) bereits am 4. August 2003 – dem vermerkten Datum des Vertrags – geschuldet war. Wurde der Schiffbauvertrag I, wie vom Beschuldigten angegeben, drei Monate nach diesem Datum abgeschlossen, würde dies bedeuten, dass nicht nur vergessen wurde, das Datum der Unterschrift anzupassen, sondern auch Zahlungsfristen ohne irgendwelche Anmerkungen auf bereits vergangene Termine gelegt worden wären. Aufgrund der festgestellten Professionalität der Vertragswerke ist nicht plausibel, dass solche Unstimmigkeiten einem reinen Versehen geschuldet sind. Wenn der Vertrag rückdatiert wurde, ist von einem bewussten Vorgehen auszugehen. Wenig glaubhaft ist sodann auch die sinngemässe Begründung, der Schiffbauvertrag I sei hinterher und ohne entsprechenden Vermerk auf den 4. August 2003 rückdatiert worden, weil die ew.________ Werft aufgrund ihrer Mentalität das Gesicht nicht habe verlieren wollen, nachdem sie einen Vertrag gemacht habe, der betreffend die Refundment Guarantee nicht funktioniert habe. Die Darstellung, wonach im Schiffbauvertrag I der Preis auf den Nettowerftpreis angepasst worden sei, da die Bank keine Refundment Guarantee auf den Projektkosten der Bestellerin habe leisten wollen, erklärt nämlich nicht, weshalb im Schiffbauvertrag I nicht nur der Preis, sondern auch weitere Punkte – insbesondere die Zahlungsraten und das Lieferdatum angepasst wurden. Mit Blick auf die E-Mail vom 27. August 2003 von AJ.________ an DA.________ erscheint vielmehr naheliegend, dass der Schiffbauvertrag I das Ergebnis von separaten Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und AJ.________ war, die zumindest in den Grundzügen Ende August 2003 einen Abschluss fanden («have finally agreed»). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Schiffbauvertrag I im Nachhinein abgeschlossen und rückdatiert wurde. Der Umstand, dass in Art. 18 Schiffbauvertrag I die im Oktober 2003 gegründete D.________ AG als c/o-Adresse genannt wird, bietet zwar keine Gewähr dafür, dass der Vertrag erst nach deren Gründung unterzeichnet wurde. Diese Gründung war vorgängig geplant und es ist ohne weiteres denkbar, dass die D.________ AG bereits vorher als Kontaktstelle genannt wurde, zumal die D.________ AG nicht Vertragspartei war. Im Vergleich zur vorher angegebenen CC.________ AG haben sich denn auch die Adresse und Telefonnummern nicht geändert. Unwahrscheinlich erscheint zudem die Annahme der Verteidigung, der Schiffbauvertrag I sei gemeinsam mit den anderen drei Verträgen erst am 19. Dezember 2003 abgeschlossen worden. Denn in den Verträgen vom 19. Dezember 2003 betreffend die V.________, I.________ und L.________ wurden im Vergleich zum Schiffbauvertrag I nochmals zwei inhaltliche Änderungen vorgenommen. So war das Bestätigungsschreiben der finanzierenden Bank des Käufers gemäss Schiffbauvertrag I drei Tage vor der ersten Rate, nach den Schiffbauverträgen der V.________, I.________ und L.________ drei Tage vor der zweiten Rate einzureichen (Art. 2.6 der Schiffbauverträge). Die Frist für das Beibringen der ew.________ Baubewilligung wurde in den Schiffbauverträgen der V.________, I.________ und L.________ auf 90 Tage gesetzt, während sie im Schiffbauvertrag I noch 270 Tage betragen hatte (Art. 19 der Schiffbauverträge). Offenbar wurden die Verträge vom 19. Dezember 2003 also noch einmal überarbeitet im Vergleich zum Schiffbauvertrag I.
Zusammengefasst deutet die E-Mail vom 27. August 2003 daraufhin, dass nach dem 4. August 2003 noch Verhandlungen über den Preis der Schiffe stattfanden und der Schiffbauvertrag I danach abgeschlossen und rückdatiert wurde. Wann genau die beiden Vertragsversionen verfasst und unterschrieben wurden sowie wann die Verhandlungen über den tieferen Preis aufgenommen wurden und ihren definitiven Abschluss fanden, kann offengelassen werden. Relevant ist vielmehr Folgendes: Verhandlungen über den tieferen Preis widersprechen der Darstellung des Beschuldigten, wonach der Preis gemäss Schiffbauvertrag I genau der Preis gemäss Schiffbauvertrag II abzüglich der Eigenleistungen der Bestellerin gewesen sei. In Kombination mit der fehlenden Transparenz über den Grund für die beiden Verträge und die Unstimmigkeiten der Vertragsdaten entsteht der Eindruck, es sei bewusst über die tatsächlichen Vereinbarungen und Verhältnisse hinweggetäuscht worden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beschuldigte diese fehlende Transparenz nicht grundsätzlich bestreitet (pag. 05 002 010 Z. 336, pag. 18 3289 Z. 7 und pag. 18 3290 Z. 4 und pag. 18 3297 Z. 6 ff.).
Kreditvertrag mit der CD.________ und daraus folgende Zahlungen
Nächster Anhaltspunkt für die tatsächlichen Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und BW.________ sind die Kreditverträge der Schiffsgesellschaften mit der CD.________ (Bank) und die entsprechenden Zahlungen an die BW.________. Alle vier Schiffsgesellschaften haben am 22. März 2004 mit der CD.________ (Bank) einen abgesehen von den Daten identischen Kreditvertrag unterzeichnet (pag. 04 003 169 ff., pag. 04 003 471 ff., pag. 04 003 484 ff. und pag. 04 003 501 ff.). Nach Ansicht der Verteidigung liegt diesen Kreditverträgen der Schiffbauvertrag I zugrunde. Da sowohl die Vertreter der CD.________ als auch Vertreter des BT.________ die Kreditverträge unterzeichnet haben, schliesst die Verteidigung daraus, der Schiffbauvertrag I und der darin vereinbarte Preis sei allen involvierten Parteien bekannt gewesen. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen einlässlich wie folgt auseinandergesetzt (pag. 18 1295 ff., S. 87 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
- Richtig ist, dass in der Einleitung des loan agreements („recitals“) erwähnt wird, der Kaufpreis für das Schiff sei in „five equal installments“, also in fünf gleich grossen Teilzahlungen, zu zahlen. Der Schiffbauvertrag II spricht jedoch nur von vier Teilzahlungen. Die Teilzahlungen des Schiffbauvertrags I sind jedoch nicht „equal“, also nicht gleich gross, sondern unterschiedlich hoch, im Gegensatz zu denen des Schiffbauvertrags II, die alle vier gleich hoch sind. Aus dem Umstand, dass von fünf Teilzahlungen die Rede ist, folgt also entgegen der Suggestion der Verteidigung nicht, dass die Bank beide Verträge gekannt haben muss. Aus Sicht des Gerichts kannte sie eher weder den einen noch den anderen Vertrag, sondern am ehesten einen Entwurf, wenn überhaupt, denn aus den dem Wirtschaftsstrafgericht zugestellten Akten ergibt sich nichts solches.
- Richtig ist weiter, dass in der Einleitung vom 31. Januar 2005 als Auslieferungsdatum die Rede ist wie im Schiffbauvertrag I, und nicht vom August 2004 wie im Schiffbauvertrag II. Jedoch ist in der Einleitung insbesondere eindeutig und unmissverständlich der Preis gemäss Schiffbauvertrag II, USD 11'174'500.00 und EUR 10'810'00.00 aufgeführt, worüber die Verteidigung hinwegsieht.
- Zutreffend ist auch, dass in Ziff. 3.1(i) des loan agreements für die Zahlung der zweiten Tranche auf das „steel cutting“ verwiesen wird, ein Begriff, der nur im Schiffbauvertrag I, nicht aber im Schiffbauvertrag II vorkommt.
- Die Verteidigung behauptet, die Beträge von USD 6'704'700.00 und EUR 6'486'000.00 gemäss Ziff. 3.1(ii) des loan agreements entsprächen den Summen der 2., 3. und 4. Teilzahlung gemäss Vertrag I. Das stimmt zwar, sie entsprechen aber auch 60% des Kaufpreises gemäss Vertrag II und damit loan A, das mit loan B zurückbezahlt werden sollte.
- Zwar ist der Absatz über die „refund guarantee“ im Vertrag I effektiv ausführlicher umschrieben als im Vertrag II, entgegen der Suggestion in der Eingabe der Verteidigung nimmt aber auch der Vertrag II mehrfach Bezug auf die „Rückzahlungsgarantie“ der Bank der BW.________.
Zu den insgesamt elf Schlüssen der Verteidigung ist Folgendes festzuhalten:
- Dass der CD.________ beim Verfassen des loan agreements beide Schiffbauverträge vorgelegen haben müssen, ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zwingend. Wie bereits angesprochen kommt das Gericht nach einer Analyse des loan agreements zum Schluss, dass die Bank bei dessen Ausarbeitung weder im Besitz des einen noch des anderen Vertrags war, sondern dass ihr ein Entwurf (oder allenfalls nur die Offerte mit zusätzlichen mündlichen Erläuterungen) vorgelegen haben muss. Nur das erklärt den „Mix“ aus verschiedenen Bestimmungen der beiden Verträge: Zwar enthält das loan agreement Elemente aus dem Vertrag I, insbesondere die fünf Teilzahlungen, das Auslieferdatum und der Begriff des „steel cutting“. Jedoch nennt das loan agreement unmissverständlich den höheren Preis gemäss Vertrag II: Wenn die Bank beide Verträge gekannt hätte, dann hätte sie zweifellos nicht den höheren Preis als gegeben erachtet und finanziert, sondern hätte nachgefragt, abgeklärt und letztlich einen Vertrag als massgeblich erachtet. Alles andere macht aus betriebswirtschaftlicher Sicht keinen Sinn: Welcher Käufer zahlt schon freiwillig einen um rund CHF 6,5 Mio. höheren Preis und lässt sich entsprechend auf eine höhere Fremdfinanzierung ein? Ein solches Verhalten hätte bei der CD.________ zweifellos Fragen nach der Seriosität ihres Geschäftspartners aufgeworfen. Dass dem effektiv so war, d.h. dass die CD.________ vor Abschluss des loan agreements nur im Besitz eines Vertragsentwurfs oder sogar nur der Offerte war, spricht insbesondere Ziff. 13.1. b. des loan agreements. Dort wird explizit festgehalten, die Kreditnehmerin habe der Bank u.a. eine „copy of the executed buliding contract“, also eine Kopie des dann effektiv umgesetzten Schiffbauvertrags zuzustellen, bevor die Zahlungen geleistet würden. Wenn die Bank bereits eine oder allenfalls zwei unterzeichnete Versionen des Vertrags gehabt hätte, dann hätte es dieses Passus nicht bedurft. Was immer gleich blieb im Kontakt mit der CD.________ war der höhere Kaufpreis. Bereits die Finanzierungsofferte ging vom höheren Kaufpreis aus und alle vier Kreditverträge, nicht nur derjenige mit der J.________ AG, nannten den höheren Kaufpreis.
- Damit ist der zweite Schluss der Verteidigung, dass das BT.________ ebenfalls Kenntnis davon gehabt habe, dass es zwei Verträge gebe oder jedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können, dass es zwei Verträge gebe, ebenso nicht zwingend bzw. nicht zutreffend. Auf das Wissen und Willen des BT.________ geht das Gericht unter Ziff. III.B.1.2.5, S. 90 noch vertieft ein, es gilt aber das Gleiche wie bei der CD.________: Hätte das BT.________ gewusst, dass es auch noch einen Vertrag mit einem tieferen Preis gibt, dann hätte es zweifellos vom Beschuldigten Klarheit verlangt bzw. hätte sicher nicht eine Bundesbürgschaft basierend auf dem höheren Kaufpreis erteilt.
- Für die Frage, wer wen getäuscht hatte, kann auf Ziff. III.B.1.2.3.b, S. 83 verwiesen werden. An dieser Stelle sei einzig erwähnt, dass das Gericht die Argumentation, aus den einzelnen Vertragsbestimmungen des loan agreements sei zu schliessen, die CD.________ habe das BT.________ getäuscht, wie dies die Verteidigung in ihrer dritten Schlussfolgerung tut, nicht nachvollziehen kann.
- Die weiteren Schlussfolgerungen sind eigentlich keine solchen, sondern blosse Kritik an den Anzeigerinnen und dem Staatsanwalt, es wird daher darauf verzichtet, auf diese weiter einzugehen.
Zusammenfassend wies die Verteidigung zurecht darauf hin, dass das loan agreement nicht einfach den Schiffbauvertrag II umsetzte. Daraus ist aber nicht zu schliessen, die CD.________ und insbesondere das BT.________ hätten auch vom Vertrag mit dem tieferen Kaufpreis Kenntnis gehabt.
Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei realitätsfremd, davon auszugehen, die CD.________ hätte den Schiffsgesellschaften Kredite gewährt, wenn ihr lediglich Entwürfe der Schiffbauverträge vorgelegen hätten. Weiter habe die CD.________ vier Schiffe finanziert, es gebe aber nur einen Vertrag mit dem höheren Kaufpreis und vier Verträge mit dem tieferen Preis. Auf Basis dieses einen Vertrags hätte die CD.________ nicht vier Kredite gesprochen. Den bei der CD.________ edierten Akten sei zudem zu entnehmen, dass die CD.________ die Voraussetzung «Copy of Building Contract» mit «in file» und einem handschriftlichen Gutzeichen versehen habe – sie habe also offenbar über eine Kopie des Schiffbauvertrags verfügt. Aus den zahlreichen Verweisen auf den Schiffbauvertrag I folge, dass es sich dabei um eine Kopie des Schiffbauvertrags I gehandelt haben müsse. Dies ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass für die Schiffe V.________, I.________ und L.________ nur ein Vertrag existiere und zwar mit dem tieferen Kaufpreis.
Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend als zutreffend. Zu ergänzen resp. präzisieren ist Folgendes:
Wesentlich ist für die Kammer, dass in «Recital A» der Kreditverträge unter Verweis auf einen Schiffbauvertrag vom 4. August 2003 bzw. 19. Dezember 2003 mit Kaufpreis von USD 11'174'500.00 und EUR 10'810'000.00 Bezug genommen wird. Es ist zudem zwar korrekt, dass die Kreditverträge betreffend Anzahl vorgesehener Raten den Vereinbarungen des Schiffbauvertrags I entsprechen. Was die Höhe des sich daraus ergebenden Kaufpreises angeht, resultiert aus den Informationen in den Kreditverträgen jedoch wiederum der höhere Kaufpreis nach Schiffbauvertrag II: In den Kreditverträgen werden fünf gleich grosse Raten erwähnt, von denen die erste Rate von der Kreditnehmerin, die restlichen Raten von der CD.________ zu zahlen waren. Die Summe dieser fünf Zahlungen entspricht exakt dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II. Die CD.________ ging somit vom höheren Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II aus. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditverträge offenbar von anderen Ratenaufteilungen und Zahlungsterminen ausgegangen wurde, ändert daran nichts. Es ist denkbar, dass die Aufteilung der Raten nach Vertragsschluss nochmals geändert wurde. Ein Blick auf die Finanzierungsofferte der CD.________ vom 27. Februar 2004 bestätigt sodann, dass vom höheren Kaufpreis ausgegangen wurde. Es wird darin explizit ein Baupreis von EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00 pro Schiff genannt (pag. 04 003 302).
Welche Vertragsunterlagen der CD.________ vorgelegen haben, muss offengelassen werden. Das von der Verteidigung erwähnte Completion Memorandum vom 25. April 2004 legt nahe, dass der CD.________ zumindest in Bezug auf die J.________ die Kopie eines Schiffbauvertrags vorlag (pag. 24 019). Anders können die Bemerkung «in file» und das handschriftliche Gutzeichen hinter der Bedingung «Copy of Building Contract» nicht verstanden werden. Um welche der beiden Vertragsversionen es sich dabei handelte, geht daraus nicht hervor und ist auch nicht zwingend zu beantworten, da die CD.________ – wie bereits dargelegt – vom höheren Kaufpreis ausging. Daran ändert auch nichts, dass die Kreditverträge betreffend die Schiffe V.________, I.________ und L.________ auf Schiffbauverträge vom 19. Dezember 2003 verwiesen und von diesem Datum nur Schiffbauverträge mit dem tieferen Kaufpreis vorliegen. Aus dem Wortlaut der Kreditverträge wird klar, dass die CD.________ bei der Ausgestaltung der Kreditverträge ebenfalls vom höheren Schiffspreis ausging.
Im Übrigen ist dokumentiert, dass die CD.________ die «2.-4. Rate» gemäss den Kreditverträgen an BW.________ ausbezahlt hat (J.________: pag. 24 011 f., pag. 24 021 ff. und pag. 24 036 f.; V.________: pag. 24 066 f., pag. 24 074 f. und pag. 24 084 ff.; I.________: pag. 24 124 f., pag. 24 130 f. und pag. 24 143 f.; L.________: pag. 24 187 f., pag. 24 195 f. und pag. 24 205 ff.). Da die CD.________ bei dieser Auszahlung davon ausging, die Schiffsgesellschaften hätten bereits eine erste Rate in derselben Höhe bezahlt, kann auch daraus nicht abgeleitet werden, die CD.________ sei vom Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag I ausgegangen: Die bezahlten Raten entsprechend zwar der 2.-4. Rate sowie dem Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag I, unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten ersten Rate hingegen demjenigen des Schiffbauvertrags II.
Zusammengefasst anerkennt die Kammer, wie schon die Vorinstanz, dass in den Kreditverträgen Elemente beider Schiffbauverträge zu finden sind. Für den angeklagten Sachverhalt ist jedoch primär von Bedeutung, dass die CD.________ für alle vier Schiffe vom höheren Kaufpreis ausging, und nicht, welche Dokumente ihr vorlagen. Gleiches gilt für das BT.________, welches die Kreditverträge mitunterzeichnet hat.
Leistung der ersten Rate
Gemäss Ziff. 13.1.f der Kreditverträge vom 22. März 2004 war vorgesehen, dass die Bestellerin 20% des Schiffspreises aus Eigenkapital als Anzahlung an BW.________ leisten sollte als erste von fünf gleich grossen Raten (vgl. Ziff. 3.1 der Kreditverträge; exemplarisch: pag. 04 003 169 ff.). Dies entspricht weder den Vereinbarungen im Schiffbauvertrag II noch im Schiffbauvertrag I. Es geht zwar aus Art. 2.6 beider Verträge hervor, dass die erste Rate nicht durch die Bank finanziert würde, was impliziert, dass sie aus den Eigenmitteln der Bestellerin geleistet werden sollte. Gemäss Schiffbauvertrag I betrug die erste Rate aber lediglich USD 100’000.00, gemäss Schiffbauvertrag II 25% des Preises (siehe Ziff. 23.1.2 oben). Es wird vom Beschuldigten allerdings nicht in Frage gestellt, dass unabhängig von den schriftlichen Verträgen schliesslich eine erste Ratenzahlung von 20% vereinbart gewesen sei: Auf dieser ersten Ratenzahlung baut die Argumentation der Verteidigung auf, wonach die Schiffsgesellschaften den Eigenfinanzierungsvorschriften durch die Leistung einer ersten Rate von 20% des Kaufpreises aus eigenen Mitteln nachgekommen seien. Es ist demnach unbestritten, dass gemäss den offiziellen, der CD.________ und dem BT.________ bekannten Vereinbarungen eine erste Rate im Umfang von 20% des Preises durch die Bestellerinnen geschuldet war, obwohl weder im Schiffbauvertrag I noch im Schiffbauvertrag II explizit eine solche erste Anzahlung vorgesehen war.
Ebenso ist unbestritten, dass keine entsprechende Zahlung von der D.________ AG oder – wie aufgrund des Darlehensvertrags vom 19. März 2004 vermutet werden könnte – von der CR.________ an BW.________ überwiesen wurde (pag. 18 3291 f. Z. 9 ff.). Nach Angaben des Beschuldigten soll diese Zahlung durch Anrechnung von Eigenleistungen erbracht worden sein. Wie bereits ausgeführt, widerspricht diese Darstellung des Beschuldigten beiden Versionen der Schiffbauverträge wie auch der Offerte, in denen die Zahlung aller Raten mittels Banküberweisung resp. «in cash» vorgesehen waren. In den Akten finden sich zudem weitere Dokumente, die Bezug nehmen auf die Leistung dieser Anzahlung:
- Im Bürgschaftsgesuch vom 25. Juni 2003 teilte der Beschuldigte dem BT.________ mit, die notwendigen Eigenmittel würden von ihm selbst eingebracht (pag. 04 003 288).
- Mit Datum vom 22. Dezember 2003 bestätigte BW.________ den Schiffsgesellschaften den Erhalt von USD 2'234'900.00 und EUR 2'162'000.00 pro Schiff als erste Rate gemäss dem Schiffbauvertrag («we have duly received an amount of […] as the first instalment of the Shipbuilding Contract and its Addendum for our hull number […]»; pag. 04 003 184 und pag. 04 003 516 ff.).
- In der Finanzierungsofferte vom 27. Februar 2003 der CD.________ wurde vermerkt, die 1. Rate von 20% des Schiffspreises sei bereits aus dem Eigenkapital geleistet worden. Ein «Nachweis über das gezahlte Eigenkapital i.H.v. 20% des Schiffsbaupreises» wurde als Auszahlungsvoraussetzung aufgeführt (pag. 04 003 302 und pag. 04 003 304).
- In Übereinstimmung mit der Finanzierungsofferte wurde in Ziff. 13.1.f der Kreditverträge vom 22. März 2004 eine entsprechende Bestätigung als Auszahlungsvoraussetzung verlangt («evidence that the first instalment of the Purchase Price, i.e 20% hereof, has been paid»; exemplarisch: pag. 04 003 179).
- Am 18. März 2004 bestätigte BW.________ in einem erneuten, fast identischen Schreiben an die CD.________ für jedes Schiff die Bezahlung der ersten Rate («we have duly received an amount of […] paid by .________ (Schiffsgesellschaft) AG as the first instalment of the Shipbuilding Contract for hull number […]»; pag. 04 003 185 und pag. 04 003 519 ff.).
- Im Darlehensvertrag zwischen der CR.________ und der D.________ AG vom 19. März 2004 wird festgehalten, die CR.________ habe für die D.________ AG verschiedene Zahlungen als erste Anzahlung an die Werft BW.________ geleistet («Lender so far made different loan payments for the Borrower to the shipyard as first down payment […] Lender made for the Borrower several payments which, as per 19th March 2004 are on CHF 25’000’000.— »; pag. 04 003 188 f.).
- In den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 zwischen der D.________ AG und den vier Schiffsgesellschaften wurde festgehalten, im Rahmen der ersten Anzahlung für die Erstellung des Schiffs bei BW.________ gewähre die D.________ AG als Darlehensgeberin der Schiffsgesellschaft ein Darlehen von CHF 6'250'000.00. Es werde festgestellt, dass die gesamte Darlehenssumme bereits als 1. Anzahlung geleistet worden sei. Es liege eine entsprechende Bestätigung der BW.________ vor (pag. 04 004 303, pag. 04 004 396, pag. 04 004 456 und pag. 04 004 549).
In den zitierten Dokumenten finden sich zahlreiche Formulierungen, die sowohl im allgemeinen, wie auch im juristischen Sprachgebrauch ausschliesslich im Zusammenhang mit Geldüberweisungen/-bezahlungen verwendet werden: «duly received an amount of EUR […] and USD […]», «gezahltes Eigenkapital», «paid», «paid by», «make payments» oder «Leistung der gesamten Darlehenssumme von CHF […]». Weiter wurden teilweise explizit unterschiedliche Währungen und detaillierte Beträge genannt. Hingegen wurde in keinem der Dokumente erwähnt, die Anzahlung sei durch die Verrechnung oder Gutschrift von Eigenleistungen erfolgt, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden wäre. Die Erklärung des Beschuldigten, die Wörter «paid» und «received» seien als «credited» zu verstehen, vermögen angesichts des systematischen Gebrauchs dieses Vokabulars nicht zu überzeugen. Da nicht nur die BW.________ entsprechende Formulierungen verwendete, kann auch ausgeschlossen werden, dass Sprachbarrieren Grund für ein allfälliges Missverständnis waren. Zumal aus der zahlreichen aktenkundigen Korrespondenz hervorgeht, dass die Englischkenntnisse der Beteiligten gut genug waren und nicht zu erwarten ist, dass ein grundlegendes Wort wie «paid» nicht korrekt verwendet wurde. Dies gilt ebenso für die Erklärung im Gutachten BC.________, wonach die Bestätigungen der Werft «materiell» zu verstehen seien.
Diese Überlegungen sprechen dafür, dass die erste Rate weder durch eine Geldleistung noch durch die Anrechnung von Projektkosten geleistet wurde und die Bestätigungsschreiben der BW.________ nicht der Wahrheit entsprachen.
Letzte Rate / Schlussabrechnung
Dokumentiert ist weiter, dass die CD.________ im Rahmen der Lieferung der Schiffe jeweils die 5. Rate zuzüglich eines Beitrags für «extra costs» an die BW.________ überwies (pag. 24 046 f., pag. 24 096 f., pag. 24 161 f. und pag. 24 237 f.). Diese Überweisungen gehen auf folgende Dokumente zurück: Korrespondierend mit der Ablieferung der Schiffe wurde der jeweiligen Schiffsgesellschaft durch BW.________ eine Rechnung für die 5. Rate zugestellt, die an die CD.________ weitergeleitet wurde (siehe handschriftlicher Vermerk « AI.________» [Anm.: Mitarbeiterin der CD.________] auf den Rechnungen betreffend die J.________ und I.________). Zugleich wurde die CD.________ in einem Schreiben mit dem Titel «Request for Disbursement Loan B» durch die D.________ AG, vertreten durch den Beschuldigten, aufgefordert, die entsprechenden Beträge an BW.________ auszuzahlen (J.________: pag. 04 003 187 und pag. 24 064; V.________: pag. 24 113 ff.; I.________: pag. 24 174 ff.; L.________: pag. 24 233 und pag. 24 245). Die auf diese Weise in Rechnung gestellten Beträge entsprechen der letzten Rate gemäss Ziff. 3.1.ii der Kreditverträge zuzüglich gewisser «extra costs» (J.________: USD 2'729'735.00 und EUR 2'162'000.00; V.________: USD 2'636'635.00 und EUR 2'162'000.00; I.________: USD 2'679'225.00 und EUR 2'162'000.00; L.________: USD 2'701'145.00 und EUR 2'162'000.00).
Bemerkenswert ist, dass bezüglich aller vier Schiffe in den Akten eine zweite Version dieser Rechnung zu finden ist, teilweise mit identischem Datum und mit durchwegs tieferen Rechnungsbeträgen. So beläuft sich der gesamte Rechnungsbetrag nach diesen zweiten Versionen der Rechnung für die J.________ auf USD 2'370'815.00 und EUR 1'964'000.00, für die V.________ auf USD 2'271'535.00 und EUR 1'964'000.00, für die I.________ auf USD 2'314'125.00 und EUR 1'964'000.00 und für die L.________ auf USD 2'336'045.00 und EUR 1'964'000.00 (pag. 004 003 186 und pag. 04 003 546 ff.). Im Unterschied zur ersten Version der Rechnungen wurde einerseits das im Schiffbauvertrag I vorgesehene «1st instalment» von USD 100'000.00 als Rechnungsposten aufgeführt. Andererseits wurden in Bezug auf die J.________ USD 359'217.00 und EUR 198'000.00, in Bezug auf die anderen drei Schiffe je USD 365'100.00 und EUR 198'000.00 weniger in Rechnung gestellt. Die tieferen Rechnungen sind in den Akten der CD.________ nicht enthalten und die bereits erwähnten handschriftlichen Vermerke « AI.________» finden sich ausschliesslich auf den höheren Rechnungen betreffend die J.________ und I.________. Sowohl die Beträge in den vier «Requests for Disbursement Loan B» als auch die effektiv erfolgten Zahlungen stimmen mit den höheren, nicht den tieferen Rechnungen überein. Es ist daher davon auszugehen, dass diese tieferen Rechnungen der CD.________ nicht zur Kenntnis gebracht wurden.
Es fällt zudem auf, dass die Differenz der beiden Rechnungsbeträge abzüglich USD 200'000.00 ziemlich genau den Beträgen entspricht, welche die BW.________ später als «Overpayments» an die D.________ AG überwies und die von dort in die W.________ flossen, nämlich USD 158'904.00 und EUR 197'950.00 für die J.________, USD 165'085.00 und EUR 197'973.00 für die V.________, USD 165'084.00 und EUR 198'000.00 für die I.________ sowie USD 165'100.00 und EUR 197'950.00 für die L.________ (pag. 09 001 002; siehe Ziff. 23.1.6 sogleich).
Auf Vorhalt der beiden Rechnungen gab der Beschuldigte am 5. Juli 2018 an, «AJ.________» habe die Verträge verwechselt (pag. 05 002 006 Z. 173). An der Berufungsverhandlung wies er zuerst darauf hin, es habe ja nur eine Zahlung gegeben. Schliesslich räumte er jedoch ein, nicht erklären zu können, weshalb zwei Versionen mit unterschiedlichen Beträgen existieren (pag. 18 3285 f. Z. 38 ff.).
Eine Erklärung für das Zustandekommen dieser Schlussrechnungen ist der Fax von AJ.________ vom 20. April 2005 an den Beschuldigten mit dem Betreff «Final Price of V.________» (pag. 04 003 543). In diesem Fax sticht zunächst ins Auge, dass AJ.________ einerseits vom «final total actual ship price» spricht und sich andererseits beim Beschuldigten danach erkundigt, wie er die «formal invoice of 5th installment» für die CD.________ machen solle. Die Bezugnahme auf einen «actual ship price» sowie der Umstand, dass AJ.________ den Beschuldigten fragte, wie er die «formal invoice» an die CD.________ machen solle, deuten darauf hin, dass zwischen dem Beschuldigten und der BW.________ Abmachungen bezüglich Schiffspreis getroffen wurden, die der CD.________ vorenthalten wurden, und dass die Rechnung für die 5. Rate an die CD.________ bewusst diesem Umstand angepasst wurde.
Interessant ist aber auch die dem Fax beigelegte Kostenzusammenstellung, auf die AJ.________ für den «final total actual ship price» verweist (pag. 04 003 544 f.). Diese Kostenzusammenstellung listet für jedes der vier Schiffe den «Original Price» sowie die Kosten für zahlreiche «additional items» («extra costs») auf. Abschliessend wird der Gesamtpreis für die einzelnen Schiffe festgehalten. Die dem Fax beiliegende Version der Kostenzusammenstellung bezieht sich offenbar auf die V.________ – so viel kann dem Fax und den handschriftlichen Gutzeichen in der Kostenzusammenstellung entnommen werden. Aktenkundig ist auch eine vergleichbare Kostenzusammenstellung, die sich auf die J.________ bezieht (pag. 04 003 314). Die in den beiden Kostenzusammenstellungen genannten Zahlen stimmen weitgehend überein. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass in der Kostenzusammenstellung für die V.________ für die Schiffe V.________, I.________ und L.________ einige zusätzliche «extra costs» aufgelistet sind, so dass der Gesamtpreis der drei Schiffe in dieser Zusammenstellung etwas höher ist als noch in der Zusammenstellung betreffend die J.________. Hervorzuheben ist indes, dass in beiden Dokumenten als «Original Price» pro Schiff USD 8'774'500.00 und EUR 8'450'000.00 angegeben wurde, was für den Betrag in Euro exakt, für den Betrag in US-Dollar annähernd dem Preis gemäss Schiffbauvertrag I entspricht. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ ein Preis gemäss Schiffbauvertrag I als «tatsächlicher» Schiffspreis vereinbart wurde.
Die Kostenzusammenstellungen geben schliesslich auch einen Hinweis darauf, weshalb nicht die gesamte Differenz zwischen den beiden Rechnungsversionen als Overpayments an die D.________ AG flossen: Auf den tieferen Rechnungen befinden sich handschriftliche Notizen, mit denen unter anderem die tatsächlich bezahlte 5. Rate vermerkt wurde. Unter diesen Beträgen wurden hinter einem Differenzzeichen die Beträge USD 125'000.00 und USD 75'000.00 (= USD 200'000.00) aufgeführt. Diese Beträge finden sich in den Kostenzusammenstellungen unter den Posten «Delay Compensation» und «Commodity Inflation No. 1», wobei in der Zusammenstellung für die J.________ bei der «Delay Compensation» zusätzlich vermerkt wurde: «Debited to J.________ AG». Auch wenn die Details der Aufteilung dieser Kosten zwischen der BW.________ und den Schiffsgesellschaften anhand der vorhandenen Dokumentation nicht vollständig nachvollzogen werden kann, so liegt immerhin nahe, dass diese Beträge von je USD 200'000.00 bei der Berechnung der «Overpayments» berücksichtigt wurden.
Aus dem Abgleich dieser Dokumente mit den beiden Rechnungen und den geleisteten Zahlungen an die D.________ AG lässt sich folgender Schluss ziehen: Die tieferen Rechnungen, die der CD.________ nicht zugestellt wurden, entsprachen den effektiv ausstehenden Beträgen, basierend auf dem «tatsächlichen» Schiffspreis und den bis dahin geleisteten Ratenzahlungen. Anstatt der CD.________ diesen Betrag in Rechnung zu stellen, wurden ihr jedoch in Absprache zwischen der BW.________ und dem Beschuldigten höhere Beträge in Rechnung gestellt, die schliesslich zu den «Overpayments» führten, die von der BW.________ an die D.________ AG bezahlt und von dort an die W.________ weitergeleitet wurden.
Geldfluss «Overpayments»
Nach Erhalt der soeben thematisierten Schlusszahlungen der CD.________ überwies die BW.________ einen Teil dieses Geldes weiter auf Konti der D.________ AG bei der Z.________(Bank) – grösstenteils auf ein EUR- und ein USD-Konto mit der Bezeichnung «Kontokorrent W.________». Insgesamt flossen auf diese Weise USD 158'904.00 und EUR 197'950.00 für die J.________, USD 165'085.00 und EUR 197'973.00 für die V.________, USD 165'084.00 und EUR 198'000.00 für die I.________ sowie USD 165'100.00 und EUR 197'950.00 für die L.________ an die D.________ AG (pag. 09 001 002). Der Grund für diese Überweisungen lässt sich exemplarisch anhand der J.________ aufzeichnen:
Am 28. Februar 2005 bestätigte AJ.________ gegenüber der J.________ AG per Fax den Erhalt der 5. Rate von USD 2'729’735.00 und EUR 1'262'000.00 und teilte mit, dieser Betrag übersteige den zwischen ihnen vereinbarten Betrag («agreed amount between us») um USD 158'000.00 und EUR 198'000.00 (pag. 04 003 313). Am 1. März 2005 antwortete DB.________ für die J.________ AG und führte aus: «This over-paid amount was happened due to our finance arrangement. We have obtained loan including certain margin for emergency case from our DD.________ financier for construction of this .________ (hull number). As this bank directly paid you all amount pursuant to the loan agreement with us, you consequently received an amount more than our agreed amount». Daraufhin bat DB.________ darum, die beiden Beträge auf ein Konto bei der Z.________(Bank) zu überweisen (pag. 04 003 316).
Einmal auf dem Konto der D.________ AG eingetroffen, wurden mit diesen Geldern Devisengeschäfte betrieben und das Geld weiter auf ein Konto der W.________ überwiesen. Insgesamt flossen zwischen dem 8. März 2005 und dem 29. September 2006 USD 654'173.00 und EUR 791'873.00 von der BW.________ an die D.________ AG. Von diesem Geld gingen wiederum über CHF 1.63 Mio. auf ein Konto der W.________ (pag. 09 001 001 ff. mit weiteren Verweisen). Von dort wurden am 21. Februar 2006 CHF 320'015.00 auf ein Konto der Ehefrau des Beschuldigten überwiesen. Weiter hat der Beschuldigte zwischen dem 4. Juni 2005 und dem 11. Juli 2008 total CHF 1.21 Mio. von diesem Konto in bar bezogen. Mehrfach wurde am selben Tag wiederum eine Bareinzahlung auf das Privatkonto des Beschuldigten verbucht. Dabei handelt es sich um Bareinzahlungen von insgesamt CHF 950'000.00 (pag. 09 010 001 ff. und pag. 09 010 001 ff. mit weiteren Verweisen). Das Guthaben auf diesem Privatkonto wurde unter anderem dazu genutzt, um am 31. März 2006 eine Kaufpreisrestanz von CHF 319'040.00 für die Liegenschaft in AC.________ zu zahlen (pag. 07 111 018).
Konfrontiert mit diesen Geldflüssen im Zusammenhang mit der J.________ gab der Beschuldigte zunächst an, das Geld sei schliesslich an die J.________ zurückgeflossen (pag. 05 002 006 Z. 200). Aus seinem Standpunkt sei es wichtig, dass das Geld an die J.________ zurückgegangen sei (pag. 05 002 007 Z. 203 f.). Diese Aussagen widersprechen den soeben ausgeführten, dokumentierten Geldflüssen, die zeigen, dass die Gelder gerade nicht an die Schiffsgesellschaft gingen.
Die Verteidigung führte aus, es habe sich bei den «Overpayments» um von der Schiffsgesellschaft getragene «additional costs» gehandelt. Die Beträge seien der Schiffsgesellschaft zugestanden (pag. 18 3444.). Auch diese Erklärung überzeugt nicht. Die Gelder wurden offensichtlich nicht wie Beträge behandelt, die den Schiffsgesellschaften zustanden. Sonst wären sie an diese Gesellschaften und nicht auf ein Konto der W.________ überwiesen worden. Aus der Analyse der Rechnungsstellung für die Schlusszahlung geht vielmehr hervor, dass die «Overpayments» zustande kamen, weil die D.________-Gesellschaften und die BW.________ der CD.________ explizit zu hohe Beträge in Rechnung gestellt haben (siehe Ziff. 23.1.5 oben). Diese Zahlungen bestätigen somit den Eindruck, es habe zwischen der BW.________ und den D.________-Gesellschaften eine inoffizielle, der CD.________ und dem BT.________ nicht kommunizierte Vereinbarung über die Bezahlung dieser Schiffe gegeben. Darauf deutet auch die Wortwahl von AJ.________ und DB.________ in den beiden zitierten Schreiben hin («agreed receivable amount between us», «our finance arrangement»).
Der Beschuldigte gab weiter an, er sei in die Überweisungen an die W.________ nicht involviert gewesen. Sein CFO habe diese Gelder ohne sein Wissen auf das Konto der W.________ überwiesen, er habe es erst gemerkt, als das Geld auf dem Konto gewesen sei (pag. 18 3284 Z. 1 und Z. 38, pag. 18 3287 Z. 5 ff.). Diese Aussagen widersprechen diametral den aktenkundigen Dokumenten: In Bezug auf die «Overpayments» betreffend die L.________ hat der Beschuldigte mit Schreiben an die BW.________ vom 22. Dezember 2005 persönlich darum gebeten, die «Overpayments» direkt auf ein Konto der W.________ zu überweisen (pag. 07 510 246). Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte Gelder, die ohne sein Wissen auf ein Konto der W.________ überwiesen wurden, im grossen Umfang in bar abheben oder auf das Konto seiner Frau verschieben würde. Seine Aussagen sind demnach als reine Schutzbehauptung zu werten.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass via die W.________ insgesamt Beträge von über CHF 1.2 Mio. an den Beschuldigten gingen, entgegen seinen anfänglichen Beteuerungen, wonach keine Geldmittel von der W.________ an ihn geflossen seien (pag. 05 001 015 Z. 521 und pag. 05 002 010 Z. 324). Dies räumte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ein, betonte aber zugleich, er habe das Geld später zurückbezahlt (pag. 18 3287 f. Z. 24 ff.).
Auszahlung «Restbetrag» an die Schiffsgesellschaften
Ebenfalls im Rahmen der Lieferung der Schiffe überwies die CD.________ den Schiffsgesellschaften (resp. der D.________ AG) je einen Betrag von rund EUR 1-1.6 Mio. mit dem Vermerk «Restbetrag» bzw. «Auszahlung für sonst. Kosten» (pag. 24 048, pag. 24 095, pag. 24 160 und pag. 24 226). Diese Zahlung geht zurück auf die Aufforderung des Beschuldigten im bereits erwähnten «Request for Disbursement Loan B» (pag. 24 064: «Please remit the remaining EUR 1'627'533.14 then totalling an outstanding amount unter Loan B of Loan Agreement […] to D.________ AG […]»; pag. 24 113, pag. 24 174 und pag. 24 233). Es handelte sich bei dieser Überweisung somit um den Restbetrag der gesamthaft gewährten Kreditsumme, mithin die vom Beschuldigten erwähnte Ausschöpfung der Kreditlimite (pag. 18 3286 Z. 15 ff.). Diese wurde im «Request for Disbursement Loan B» durch den Beschuldigten abgerechnet, in Rechnung gestellt und direkt an die Schiffsgesellschaft ausgezahlt. Die Auszahlung dieser «Restbeträge» sind vor folgendem Hintergrund zu verstehen:
Gemäss Recital B der Kreditverträge zwischen der CD.________ und den Schiffsgesellschaften wurde bereits bei Abschluss der Kreditverträge erwartet, dass zusätzlich zum Kaufpreis von USD 11'174'500.00 und EUR 10'810'000.00 im Zusammenhang mit der Lieferung der Schiffe weitere Kosten («additional costs») von USD 1'100'000.00 anfallen würden. In Ziff. 3.1.ii der Kreditverträge war wiederum vorgesehen, den Rest des «Loan B» zu nutzen, um diese zusätzlichen Kosten zu decken und diesen Betrag an die Kreditnehmer, sprich die jeweilige Schiffsgesellschaft, auszuzahlen (exemplarisch: pag. 04 003 173). Korrespondierend mit diesem Kreditbetrag wurde auch in den Bürgschaften zusätzlich zum Kaufpreis der Schiffe ein weiterer Betrag von ca. CHF 500’000.00 für Aufwände wie «Bauaufsicht, Zinsen, Ausrüstung und dergleichen» verbürgt (pag. 04 003 292).
Über die Zusammensetzung und Höhe dieser Kosten gibt die Bundesbürgschaftsberechnung vom 19. April 2005 betreffend die V.________ Aufschluss (pag. 04 003 523). Diese Berechnung hat der Beschuldigte am 20. April 2005 als Anhang an AW.________ geschickt, im Zusammenhang mit der Festsetzung des konkreten Bürgschaftsbetrags für den Kauf der V.________ (pag. 04 003 522). In der Bürgschaftsberechnung hat der Beschuldigte die zusätzlichen Kosten («Softkosten») für «Erstausrüstung, Zinsen, Bauaufsicht, Anwaltskosten» auf CHF 871'000.00 beziffert. Aus der beigelegten und referenzierten Liste «Supervision / Initial costs / owners supply» vom 20. April 2005 geht sodann hervor, dass sich diese Kosten einerseits aus Reisekosten für Besichtigungen in EW.________(Land), Anwaltskosten, einer «management & commitment fee» CD.________, Zinsen, Versicherungen und einer Lohnzahlung («.________ salary») zusammensetzten, andererseits aus verschiedenen «owners supplies» wie «container fittings, wires & mooring ropes» etc. (pag. 04 003 527). Einzelne dieser Kosten waren zudem mit «1/4» gekennzeichnet. Es darf davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Kosten handelte, die für das Gesamtprojekt anfielen und je zu einem Viertel auf die einzelnen Schiffe verteilt wurden. Dieselben Aufwendungen fanden sodann im Dokument «Abstimmung des Bürgschaftsbetrags V.________» Erwähnung, welches gemäss handschriftlicher Notiz von AI.________ der CD.________ stammte und am 29. April 2005 von AW.________ von Hand ergänzt wurde. Darin wurde festgehalten, dass die CD.________ die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen Bürgschaftsbetrag und Auszahlung an die Werft von «1'346'637.02» an die Schiffsgesellschaft vorsah. Gemäss Notiz von AW.________ handelte es sich dabei um einen «Betrag für Kosten wie Bauzinsen, Anwaltskosten etc., welche durch die Eignergesellschaft direkt bezahlt wurden» (pag. 07 011 079 und pag. 18 715 Z. 412 ff.).
All diese Aufwände sollen gemäss Ausführungen der Verteidigung Projektkosten darstellen, die von den D.________-Gesellschaften geleistet und an die erste Rate angerechnet worden seien (vgl. pag. 18 3400, pag. 18 3463 und pag. 18 3413 f.). Die soeben zitierten Dokumente und Geldflüsse belegen jedoch, dass diese Aufwendungen als zusätzliche Kosten zum Kaufpreis von USD 11'174'500.00 und EUR 10'810'000.00 eingeplant, abgerechnet und direkt an die D.________ AG ausbezahlt wurden. Eine Anrechnung oder Gutschrift dieser Leistungen an die erste Rate kann somit ausgeschlossen werden.
Zahlungen an die BW.________ vor Vertragsabschluss
Aus den Akten geht hervor, dass die J.________ AG resp. die CC.________ AG zwischen dem 30. April 2003 und dem 31. Juli 2003 insgesamt USD 1'617'500.00 und EUR 1'081'000.00 (resp. CHF 3'860'201.80) an die BW.________ überwiesen hat (pag. 04 004 628). Eine Teilzahlung von USD 700'000.00 kann dabei im Zusammenhang mit dem (nicht unterzeichneten) Building Slot Security Agreement vom 17. April 2003 gesehen werden (pag. 07 510 242). Es handelte sich dabei offenbar um eine Anzahlung zur Sicherung der Bauplätze (vgl. auch pag. 04 003 271). Die Verteidigung macht geltend, es handle sich bei diesen Überweisungen um Anzahlungen der D.________-Gesellschaften, die von der Werft als Projektkosten gutgeschrieben worden sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zunächst sind solche Zahlungen nur in Bezug auf die J.________ aktenkundig, nicht jedoch in Bezug auf die drei weiteren Schiffe. Sodann ist dokumentiert, dass zwischen Dezember 2003 und August 2004 insgesamt USD 1'417'424.00 und EUR 1'080'900.00 von der BW.________ wieder an die D.________ AG zurückflossen (pag. 07 272 003 f., pag. 07 273 002 f. und pag. 07 501 189-203). Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen von weiteren USD 131'802.40 von der D.________ AG an die BW.________ im Zeitraum 2004-2005 ergibt dies insgesamt einen Mittelfluss von der D.________ AG an die BW.________ von lediglich rund USD 330'000.00 (pag. 04 004 018, pag. 04 004 627 und pag. 07 273 123 ff.; Anm.: Im Schlussbericht der BA.________ vom 2. Juli 2018 wurde von Nachzahlungen in der Höhe von USD 123'274.00 ausgegangen. Aus den entsprechenden Kontoauszügen ergeben sich jedoch Zahlungen von insgesamt USD 131'802.40 [pag. 07 273 123 ff.]). Schliesslich ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Teil der Anzahlungen an die BW.________ im Oktober 2003 bei der Gründung der V.________, I.________ und L.________ verwendet wurden, indem eine Rückzahlungsforderung von je CHF 250'000.00 als Sacheinlage in die zu gründenden Gesellschaften eingebracht wurden (V.________ AG: pag. 04 004 569 ff.; I.________ AG: pag. 04 004 348 ff.; L.________ AG: pag. 04 004 495 ff.).
Anders als von der Verteidigung vorgebracht, wurden die Anzahlungen demnach nicht an die erste Rate angerechnet, sondern fast vollumfänglich an die D.________-Gesellschaften zurückerstattet bzw. als Sacheinlage für die Gründungen der V.________ AG, I.________ AG und L.________ AG verwendet.
Fazit
In den soeben diskutierten Dokumenten gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ ein tieferer Preis für die vier Schiffe vereinbart wurde, als in den Anträgen an das BT.________ sowie in den Kreditverträgen mit der CD.________ als Schiffspreis angegeben wurde.
Ein erster Hinweis ist das Vorliegen zweier unterschriebener Schiffbauverträge mit gleichem Datum aber unterschiedlichem Preis, den der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschiedlich erklärte. Dabei fällt auf, dass in den Schreiben und Anträgen an das BT.________ stets der höhere Preis gemäss Schiffbauvertrag II genannt wurde, in der Kostenzusammenstellung der BW.________, über die sich AJ.________ mit dem Beschuldigten austauschte, hingegen ein Preis ungefähr in der Höhe des Kaufpreises gemäss Schiffbauvertrag I als «original price» vermerkt wurde.
Ein zweiter Hinweis ist, dass die von der CD.________ geleisteten «2.-4.» Raten sowie die 5. Rate nach Abzug der «Extra Works» dem tieferen Kaufpreis entsprechen. Zwar bestätigte die BW.________, eine weitere, erste Rate sei bereits durch die Schiffsgesellschaften bezahlt worden. Dies würde zusammen mit den von der CD.________ geleisteten Zahlungen dem höheren Kaufpreis entsprechen. Dieser Bestätigung der BW.________ steht jedoch unbestrittenermassen keine Geldzahlung gegenüber, obwohl gemäss Wortlaut eindeutig der Erhalt einer Geldzahlung bescheinigt wurde. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die D.________-Gesellschaften im Wert dieser ersten Ratenzahlung Eigenleistungen erbracht haben, die von der BW.________ gutgeschrieben worden seien, findet in den Akten keine Bestätigung. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass bei der Planung, Bestellung und Inbetriebnahme von Hochseeschiffen auf Seiten der Bestellerin gewisse Aufwände anfallen können. Vorliegend lassen sich aber weder die geltend gemachte Höhe der angeblich geleisteten Aufwände im Wert von CHF 6.25 Mio. pro Schiff noch deren Anrechnung an die erste Rate nachvollziehen:
- So wirft bereits das Aussageverhalten des Beschuldigten Fragen auf – etwa, weshalb er im Verlauf des Verfahrens so viele verschiedene Erklärungen für die beiden Schiffbauverträge abgab und insbesondere die Erklärung mit der Refundment Guarantee erst an der Berufungsverhandlung vorbrachte. Oder weshalb der Beschuldigte auf zentrale Fragen wie jene nach den beiden Versionen der Rechnung für die 5. Rate keine Antwort geben konnte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die CC.________ AG erst als Erbringerin der Projektkosten ins Zentrum gerückt wurde, nachdem die Vorinstanz festgehalten hatte, es sei nicht realistisch, dass die im Oktober 2003 gegründete D.________ AG bis zur Bestätigung der Zahlung der ersten Rate im Dezember 2003 resp. März 2004 eine Wertschöpfung von CHF 25 Mio. generiert habe.
- Weiter finden sich in keinem der beiden Schiffbauverträge Vereinbarungen zur Erbringung und Anrechnung von Projektleistungen an den Kaufpreis, was angesichts der Höhe der Geldbeträge, der Präzision der Verträge und der Professionalität der involvierten Unternehmen als unwahrscheinlich erachtet wird. In den Schiffbauverträgen und in den Kreditverträgen mit der CD.________ wurde vielmehr unmissverständlich festgehalten, die erste Rate würde von den D.________-Gesellschaften in Geld erbracht und an eine Bank in EW.________(Land) überwiesen.
- Auch abgesehen von den offiziellen, vertraglichen Vereinbarungen ist nicht nachvollziehbar, dass die CC.________ AG und die D.________ AG vor der Bestätigung der Leistung der 1. Rate am 22. Dezember 2003 für die vier Schiffe bereits Eigenleistungen von je CHF 6.25 Mio. geleistet haben sollen: Zunächst fallen ein Grossteil der von der Verteidigung aufgezählten Projektarbeiten, die als Eigenleistung angerechnet worden seien, erst beim oder nach dem effektiven Bau eines Schiffs an (Erstausrüstung, Bauaufsicht, Organisation, Finanzierungskosten, Risiko und Gewinn). Die Leistung der ersten Rate wurde jedoch bereits am 22. Dezember 2003 bestätigt. Wäre die erste Rate durch Anrechnung von Eigenleistungen erfüllt worden, hätten diese somit am 22. Dezember 2003 alle bereits geleistet sein müssen. Im Vergleich mit der Höhe der Projektkosten, die bei der Bestellung der Q.________ angefallen sein sollen, erscheint die Höhe dieser angeblichen Eigenleistungen zudem hoch. Insbesondere, da bei der BW.________ gleichzeitig vier baugleiche Schiffe bestellt wurden und aus der Abrechnung betreffend die V.________ hervorgeht, dass dadurch Synergien gebündelt werden konnten.
- Hinzu kommt, dass bei zahlreichen Arbeiten und Leistungen, welche gemäss der Verteidigung gutgeschriebene Eigenleistungen darstellen sollen, eine Anrechnung an den Kaufpreis nicht möglich ist. So werden diverse, von der Verteidigung aufgezählte Arbeiten in den Schiffbauverträgen zusätzlich zum Schiffspreis der Bestellerin zugewiesen. Dadurch ist eine Anrechnung dieser Leistungen an die erste Rate ausgeschlossen. Andere angeblich gutgeschriebene Projektkosten wurden in beiden Schiffbauverträgen der Werft zugeschrieben. Diese waren also auch nach dem Schiffbauvertrag I Teil der Werftkosten, obwohl gemäss dem Beschuldigten in dieser Version des Schiffbauvertrags die angerechneten Projektleistungen nicht enthalten waren und somit im Schiffbauvertrag I nicht mehr erwähnt und erst recht nicht als Teil des Preises aufgeführt sein dürften.
- Andere von der Verteidigung aufgezählte und angeblich angerechnete Leistungen wurden zwar von den Schiffsgesellschaften getragen, jedoch mit der Auszahlung des «Restbetrags» von EUR 1-1.6 Mio. pro Schiff durch die CD.________ direkt als «additional costs» abgegolten. Es handelte sich dabei um Aufwendungen, die als zusätzliche Kosten zum Kaufpreis vorgesehen waren. Eine Anrechnung an den Kaufpreis ist somit auch in Bezug auf diese Leistungen ausgeschlossen.
- Die Tatsache, dass den Schiffsgesellschaften aus dem Finanzierungskredit für die Leistung gewisser Arbeiten EUR 1-1.6 Mio. zugingen, führt sodann dazu, dass nach Darstellung des Beschuldigten insgesamt Projektarbeiten von deutlich mehr als CHF 6.25 Mio. pro Schiff angefallen wären. Dies wird nicht als realistisch erachtet.
- Weiter hat die J.________ AG zwar Anzahlungen von rund CHF 3.86 Mio. an die BW.________ geleistet, davon aber den grössten Teil wieder zurückerhalten – eine Verrechnung mit der ersten Rate fand auch hier nicht statt.
- Weitere Hinweise auf die vorgebrachten Eigenleistungen finden sich in den Akten nicht.
Entgegen der Bestätigung der BW.________ wurde die erste Rate in der Höhe von 20% des höheren Kaufpreises somit nicht geleistet – weder «in cash» noch durch Anrechnung von Projektarbeiten. Die effektiv erfolgten Zahlungen an die BW.________ entsprachen somit insgesamt dem tieferen Kaufpreis. Dies ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass zwischen dem Beschuldigten und BW.________ der tiefere Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag I vereinbart und gelebt wurde.
Selbstredend ist auch die Tatsache, dass BW.________ die Bezahlung einer ersten Rate schriftlich bestätigte, obwohl eine solche Zahlung nicht geleistet wurde, ein weiterer Hinweis auf die inoffiziellen Vereinbarungen des Beschuldigten mit der BW.________. Diese Bestätigungen wurden für die CD.________ sowie im Hinblick auf die Aktienkapitalerhöhungen der Schiffsgesellschaften ausgestellt. Entsprechende Leistungen stehen ihr nicht gegenüber und waren nach den tatsächlichen Vereinbarungen zwischen den Schiffsgesellschaften und BW.________ auch nicht geschuldet.
Der verwendete Wortlaut in den offiziellen Schreiben an die CD.________ und das BT.________ einerseits und in der Kommunikation zwischen der BW.________ und den D.________-Gesellschaften andererseits lassen sodann keine Zweifel daran, dass die BW.________ und die D.________-Gesellschaften einen tieferen Preis für die Schiffe vereinbarten und lebten als gegenüber der CD.________ und dem BT.________ kommuniziert. Bezeichnend dafür ist etwa der Mailverkehr zwischen AJ.________ und DA.________ vom 27. August 2003, in dem der Preis gemäss Schiffbauvertrag I als «contract ship price as of today» und «total cost» bezeichnet wurde. Im Fax vom 20. April 2005 an den Beschuldigten verwendete AJ.________ die Bezeichnung «actual ship price» und nahm dabei auf eine Kostenzusammenstellung Bezug, die für den Betrag in Euro exakt, für den Betrag in US-Dollar annähernd dem Preis gemäss Schiffbauvertrag I entspricht. Auch die im selben Fax ersichtliche Absprache über die Formulierung der Rechnung für die 5. Rate an die CD.________ steht exemplarisch für diese Vorgehensweise – zumal der CD.________ in der Folge tatsächlich ein zu hoher Betrag in Rechnung gestellt wurde, was zu den thematisierten «Overpayments» zugunsten der W.________ führte.
In der Gesamtschau ist somit widerlegt, dass es sich bei den beiden Schiffbauverträgen im Grunde um ein und denselben Vertrag handelte. Ebenso ist widerlegt, dass Eigenleistungen der D.________-Gesellschaften im Wert von CHF 6.25 Mio. pro Schiff von der BW.________ als Teil des Schiffspreises gemäss Schiffbauvertrag II resp. als Leistung einer ersten Rate betrachtet und gutgeschrieben wurden. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und Aussagen sind entsprechende Vereinbarungen und Transaktionen zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil geht daraus klar hervor, dass zwischen dem Beschuldigten als Vertreter der involvierten D.________-Gesellschaften und der BW.________ ein tieferer Preis gemäss Schiffbauvertrag I für die Schiffe vereinbart und bezahlt wurde als gegenüber der CD.________ und dem BT.________ kommuniziert – es gab somit zwei tatsächlich verschiedene Verträge. Die Differenz zum «offiziellen» Schiffspreis wurde kaschiert, indem die Zahlung einer ersten Rate durch die D.________-Gesellschaften bestätigt wurde, die in Wirklichkeit nicht geleistet worden war.
Wenn der Beschuldigte argumentiert, es sei 2003/2004 nicht möglich gewesen, für den tieferen Preis in EW.________(Land) Schiffe bauen zu lassen, ist entgegenzuhalten, dass die Akten eine andere Sprache sprechen: Die BW.________ war offenbar nicht nur bereit, die vier Schiffe für den tieferen Preis zu bauen, sondern auch bei der Erstellung von fingierten Dokumenten zuhanden der finanzierenden Bank Hand zu bieten. Die Werft BW.________ dürfte aus diesem Auftrag ihren eigenen Profit geschlagen haben – sie konnte sich immerhin darauf verlassen, dass die nunmehr vollständig mit bürgschaftsgesicherten Krediten finanzierten Schiffe lückenlos bezahlt würden.
Der Beizug von weiteren Unterlagen oder die Befragung weiterer Personen war angesichts der umfangreichen und aussagekräftigen Dokumentation nicht angezeigt.
Eigenkapital der Schiffsgesellschaften
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Schiffsgesellschaften über das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20% des Buchwerts resp. des Erwerbspreises verfügten. Dabei werden zunächst die in den Unterlagen dokumentierten Aktienkapitalerhöhungen und damit zusammenhängenden Darlehen beschrieben. Danach wird unter Berücksichtigung der Argumentation des Beschuldigten geprüft, ob die bei den Kapitalerhöhungen zur Verrechnung gebrachten Darlehen Bestand hatten.
Aktienkapitalerhöhungen vom 23. März 2004
Am 23. März 2004 wurde das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften je von CHF 250'000.00 auf CHF 6'500'000.00 erhöht. Die Aktien wurden von der D.________ AG gezeichnet. Die Einlage von CHF 6'250'000.00 wurde durch Verrechnung mit einem Darlehen geleistet, welches die D.________ AG den Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 gewährt hatte. Der Beschuldigte unterzeichnete dabei alle nötigen Zeichnungsscheine im Namen der D.________ AG (pag. 04 004 291 ff., pag. 04 004 384 ff., pag. 04 004 444 ff. und pag. 04 004 537 ff.). Mit dieser Aktienkapitalerhöhung sollten die Eigenkapitalvorschriften gemäss Art. 24 Abs. 2 SSG erfüllt werden. Den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 kann Folgendes entnommen werden: Im Rahmen der ersten Anzahlung für die Erstellung des Schiffs bei der BW.________ gewähre die D.________ AG der Schiffsgesellschaft ein Darlehen von CHF 6'250'000.00. Es werde festgestellt, dass die gesamte Darlehenssumme bereits als 1. Anzahlung geleistet worden sei, eine entsprechende Bestätigung der BW.________ liege vor (pag. 04 004 303 f., pag. 04 004 396, pag. 04 004 456 und pag. 04 004 549). In den Akten befinden sich überdies Schuldanerkennungen mit Datum vom 19. März 2004, in denen die vier Schiffsgesellschaften den Bestand einer Schuld von CHF 6'250'000.00 gegenüber der D.________ AG bestätigten (pag. 04 004 306, pag. 04 004 415, pag. 04 004 459 und pag. 04 004 551).
Die Mittel für die Gewährung dieser Darlehen an die Schiffsgesellschaften wurden der D.________ AG wiederum in Form eines Darlehens von der CR.________ zur Verfügung gestellt. Aus dem entsprechenden Darlehensvertrag vom 19. März 2004 geht hervor, die CR.________ habe für die D.________ AG verschiedene Darlehensauszahlungen («loan payments») in der Höhe von CHF 25 Mio. an die BW.________ geleistet als erste Anzahlung für den Kauf der vier Schiffe. Die CR.________ gewähre der D.________ AG in dieser Höhe ein unbefristetes Darlehen zu einem Zins von vorerst 2.775% (pag. 04 005 834 ff.). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die D.________ AG dieses Darlehen verteilt über die Jahre zurückzahlte, indem sie Forderungen aus dem Verkauf von Aktien an die CR.________ sowie aus diversen Kommissionsverträgen mit ihrer Darlehensschuld verrechnete (pag. 04 003 192). So verkaufte die D.________ AG mit den «Share Purchase Agreements» vom 19. März 2004 je 30% ihrer Beteiligungen an der V.________ AG, der I.________ AG und der L.________ AG an die CR.________ (pag. 04 003 230 ff.). Der Kaufpreis von CHF 1'950.000.00 pro Gesellschaft wurde mit der Darlehensforderung aus dem Darlehensvertrag vom 19. März 2004 verrechnet. Am 15. Februar 2005 verkaufte die D.________ AG der CR.________ weitere 10% ihrer Beteiligung an den drei genannten Schiffen zu einem Preis von je CHF 715'000.00, welcher wiederum mit dem Darlehen vom 19. März 2004 verrechnet wurde (pag. 04 003 242 ff.). Für die J.________ AG liegen keine entsprechenden Kaufverträge vor – dem Geschäftsbericht der CR.________ sowie dem «loan account» kann jedoch entnommen werden, dass die CR.________ auch an der J.________ AG eine Beteiligung von 40% hielt und auch diese Beteiligung durch Verrechnung mit der Darlehensforderung beglichen wurde (pag. 04 003 192 und pag. 04 003 267). Am 16. Dezember 2009 wurde sodann ein Teil dieser Darlehensforderung in der Höhe von CHF 4'228'000.00 für eine Kapitalerhöhung der D.________ AG verwendet (pag. 04 004 144 ff., pag. 04 004 181 und pag. 04 005 968).
Ob mit den beschriebenen Kapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften tatsächlich im erforderlichen Umfang Eigenkapital geschaffen wurde, ist abhängig davon, ob bei der geltend gemachten Verrechnung mit den Darlehensforderungen entsprechende Werte in die Schiffsgesellschaften eingebracht wurden.
Aussagen und Argumentation des Beschuldigten
Nach der Darstellung des Beschuldigten wurden die von der CC.________ AG und der D.________ AG geleisteten Projektarbeiten in der Buchhaltung aktiviert und von der Werft gutgeschrieben. Diese Gutschrift sei danach den Schiffsgesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt und mittels Verrechnung im Rahmen von Kapitalerhöhungen als Eigenkapital in die Schiffsgesellschaften eingebracht worden.
Für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten wird weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 23.1.1 oben).
Die vom Beschuldigten beschriebenen Transaktionen wurden im Gutachten BC.________ in den Einzelheiten wie folgt erklärt (pag. 18 2955 ff.): Die CC.________ AG und die D.________ AG hätten pro Schiff Eigenleistungen von CHF 6.25 Mio. erbracht und aktiviert. Dies sei gemäss Schweizer Buchführungsrecht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich und üblich. Die D.________ AG habe diese aktivierten Projektkosten an die CR.________ verkauft, die sie wiederum an die Werft weiterverkauft habe. Durch diese Verkäufe hätten beide Gesellschaften eine Kaufpreisforderung von CHF 6.25 Mio. erworben: Die Werft habe der CR.________ und die CR.________ der D.________ AG je den Betrag von CHF 6.25 Mio. geschuldet. Der Verkauf von der D.________ AG an die CR.________ sei dabei auf Kredit erfolgt – die aus dem Verkauf resultierende Schuld könne als Darlehen verstanden werden. Der Darlehensvertrag vom 19. März 2004 zwischen der CR.________ und der D.________ AG sei das logische «Restprodukt» dieses nicht schriftlich festgehaltenen Verkaufs. Die Werft wiederum habe ihre Schuld aus dem Kauf der Projektleistungen mit ihrer Forderung aus dem Kaufpreis verrechnet bzw. den Kaufpreis direkt um diese Leistung reduziert. Sie habe dies durch die Bestätigungen für die Zahlung der ersten Rate vom 22. Dezember 2003 resp. 18. März 2004 bescheinigt. Damit diese Verrechnung den Schiffsgesellschaften zugutekommen würde, sei die Schuld der Werft gegenüber der CR.________ zunächst an die D.________ AG und von dieser an die Schiffsgesellschaften verkauft worden. Dadurch sei eine Schuld der D.________ AG gegenüber der CR.________ und je eine Schuld der Schiffsgesellschaften gegenüber der D.________ AG entstanden. Diese Schulden seien im Darlehensvertrag vom 19. März 2004 und den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 festgehalten. Dadurch sei ein Endzustand vor der Kapitalerhöhung mit einer (an den Kaufpreis anzurechnenden) Forderung der Schiffsgesellschaften gegenüber der Werft von CHF 6.25 Mio. und einer Schuld der Schiffsgesellschaften in derselben Höhe gegenüber der D.________ AG resultiert.
Bemerkenswert ist auch hier die Entwicklung in der Argumentation des Beschuldigten und der Verteidigung: Der Beschuldigte gab bereits zu Beginn der Untersuchung an, es seien Projektkosten aktiviert und gutgeschrieben («akkreditiert») worden. Dabei machte er aber zunächst keine genauen Angaben dazu, in welcher Buchhaltung diese Aktivierung geschehen sei (pag. 05 002 008 Z. 250 ff.). Er gab einzig an, «es müsse in der Buchhaltung der D.________ AG enthalten sein» (pag. 05 002 009 Z. 287 und pag. 05 002 010 Z. 333 ff.). Im erstinstanzlichen Parteivortrag der Verteidigung hiess es, die so geschaffenen Werte seien aus steuerlichen Gründen bei der CR.________ aktiviert worden (pag. 18 919). Oberinstanzlich wurde nun vorgebracht, die Projektarbeiten seien unter anderem von der CC.________ AG erbracht, in der D.________ AG aktiviert und an die CR.________ verkauft worden. Es ist somit auch hier ersichtlich, dass die Darstellungen des Beschuldigten im Verlauf des Verfahren stetig präzisiert und ausgebaut wurden. Dies wirft die Frage auf, warum die entsprechenden Erklärungen nicht früher im Verfahren eingebracht wurden.
Bestand der verrechneten Darlehen
Beweiswürdigend wurde bereits erstellt, dass die in den Darlehensverträgen vom 12./19. März 2004 genannten ersten Anzahlungen an die BW.________ weder geschuldet waren noch geleistet wurden und zwar weder in Geld noch in Form von gutgeschriebenen Projektarbeiten (siehe Ziff. 23.1 oben, insbesondere Ziff. 23.1.4). Damit entfällt die Basis der vom Beschuldigten beschriebenen Transaktionen: Die Darlehen gemäss den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 und 19. März 2004 waren nicht nötig für die Finanzierung des tieferen Kaufpreises und es wurden entgegen dem Wortlaut der Darlehensverträge keine ersten Raten an BW.________ geleistet. Die Darlehensverträge müssen als simuliert betrachtet werden mit der Folge, dass im Rahmen der Kapitalerhöhungen nicht existierende Forderungen in das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften eingebracht wurden. Ergänzend ist dazu Folgendes festzuhalten:
Beim Gutachten BC.________ handelt es sich um ein Parteigutachten, welches vollumfänglich auf der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten basiert. Dem Gutachter wurden nur vereinzelte Unterlagen sowie Auskünfte des Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Da die Sachverhaltsfeststellung der Kammer in den wesentlichen Punkten von der Darstellung des Beschuldigten abweicht, ist die Aussagekraft dieses Gutachtens somit äusserst eingeschränkt. Zusätzlich ist die im Gutachten beschriebene Transaktionskette in mehrerlei Hinsicht inkohärent. Zum einen bleibt die Frage offen, wie es dazu gekommen sein soll, dass die in der CC.________ AG erbrachten Eigenleistungen in der D.________ AG aktiviert wurden. Zum anderen wird angegeben, die Projektleistungen seien in einem zweiten Schritt von der D.________ AG an die CR.________ verkauft worden. Dieser Verkauf sei auf Kredit erfolgt, der Darlehensvertrag vom 19. März 2004 sei das logische «Restprodukt» dieser Transaktion (pag. 18 2957 f.). Ein solcher Verkauf auf Kredit hätte zu einem Darlehen der D.________ AG an die CR.________ führen müssen. Im Darlehensvertrag vom 19. März 2004 wird hingegen ein Darlehen der CR.________ an die D.________ AG gewährt und nicht umgekehrt.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Leistung einer ersten Rate thematisiert, suggerieren die Darlehensverträge vom 12. März 2004 und vom 19. März 2004 zudem gänzlich andere Transaktionen als im Gutachten BC.________ beschrieben (siehe Ziff. 23.1.4 oben). Insbesondere der Darlehensvertrag vom 19. März 2004 kann nicht anders verstanden werden, als dass die CR.________ für die D.________ AG Zahlungen an die BW.________ geleistet habe. Entsprechende Geldflüsse sind jedoch – wie bereits festgehalten – nicht vorhanden. Die CR.________ hätte auch nicht über entsprechende Mittel verfügt: Sie wies per 31. März 2005 einen Verlust von rund CHF 2.1 Mio. aus (pag. 04 003 254 ff.).
Der Zeitablauf, der aus den genannten Dokumenten hervorgeht, weist auf ein geplantes Zusammenspiel dieser Transaktionen hin. Auffällig ist dabei, dass die Darlehensverträge zwischen der D.________ AG und den Schiffsgesellschaften vom 12. März 2004 datieren, der Darlehensvertrag mit der CR.________ jedoch erst vom 19. März 2004. Weiter hat die D.________ AG ebenfalls am 19. März 2004 Beteiligungen an mindestens drei der Schiffsgesellschaften an die CR.________ verkauft zu einem Preis, der nur nach den Kapitalerhöhungen Sinn macht. Die Kapitalerhöhungen fanden jedoch erst am 23. März 2004 statt – einen Tag, nachdem die Darlehensverträge mit der CD.________ abgeschlossen wurden und somit die Finanzierung nach dem höheren Kaufpreis gesichert war. Der Beschuldigte, der die Kreditverträge mit der CD.________ am 22. März 2004 für die Schiffsgesellschaften unterzeichnete, war über diese Vorgänge bestens informiert, was es ihm erlaubte, die Kapitalerhöhungen genau auf diesen Termin vorzubereiten.
Abgesehen von den genannten Verträgen, welche inhaltlich nicht zu den von der Verteidigung beschriebenen Vorgängen passen, finden sich in den Akten keine Unterlagen zu den behaupteten Transaktionen. Insbesondere finden sich in der Jahresrechnung der D.________ AG keine Hinweise auf die Aktivierung und den Verkauf von Projektleistungen. Anders als im Gutachten BC.________ vorgebracht, weckt diese fehlende bzw. ungenaue Verschriftlichung berechtigterweise Zweifel: Es wird als unwahrscheinlich erachtet, dass zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ Vermögenswerte in der Höhe von CHF 25 Mio. verschoben wurden, ohne dies in der Buchhaltung festzuhalten und in Verträgen präzise zu umschreiben. In Bezug auf die Buchhaltungsunterlagen der CR.________ fällt zudem auf, dass dem Darlehen der CR.________ an die D.________ AG («loan receivable») in der Bilanz per 31. März 2005 ein Betrag von rund CHF 25 Mio. «due to beneficial owner» auf der Passivseite gegenüberstand (pag. 04 003 254 ff.; vgl. pag. 0001 165). Beneficial Owner der CR.________ war der Beschuldigte resp. die W.________, die im Gutachten BC.________ nicht als Teil der Transaktionskette erwähnt wurde(n) (siehe Ziff. 17 oben; pag. 18 2957 f.). Die W.________ bestätigte am 31. Juli 2006 und am 16. Februar 2009 zuhanden der Revisionsstelle CW.________ den Bestand einer entsprechenden Forderung für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008 (pag. 3003 063 ff., pag. 3003 072 und pag. 003 101 ff.). In der Bilanz der W.________ war diese Forderung in den betreffenden Jahren indessen nicht ausgewiesen (pag. 3002 208, pag. 3002 227, pag. 3002 240, pag. 3002 244 und pag. 3002 257). Damit übereinstimmend gab CS.________ an, eine entsprechende Forderung habe es nicht gegeben resp. es seien keine CHF 25 Mio. von der W.________ an die CR.________ gegangen. Die CR.________ habe nie eine Bestätigung abgegeben, dass sie fähig wäre, das zurückzuzahlen. Das Darlehen sei in der Bilanz der W.________ in der Bewertung der Beteiligung inkludiert gewesen (pag. 05 120 018 f. Z. 622 ff.). Tatsächlich wurde in der Bilanz der W.________ eine Beteiligung an der CR.________ aufgeführt, allerdings lediglich mit .________ (Währung) 2 resp. GBP 0.13 und erst ab dem Jahr 2006 (pag. 0004 001, pag. 0004 005 und pag. 3002 244 ff.). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Revisionsstelle CW.________ von der W.________ als offiziell wirtschaftlich Berechtigte jährlich verlangte, mit einem «letter of indemnity» den Ausfall der Forderung gegenüber der D.________ AG zu übernehmen und ihre Forderung gegenüber anderen Gläubigern zurückzustellen (pag. 0001 165 ff., pag. 3003 063 ff., pag. 003 101 ff., pag. 04 003 254 ff. und pag. 07 510 173 ff.).
Auch die Buchhaltungsunterlagen der CR.________ und W.________ führen demnach zum Schluss, dass sich die vom Beschuldigten vorgebrachte Transaktion nicht zugetragen hat.
Fazit
Aufgrund des tieferen Schiffbaupreises gemäss Schiffbauvertrag I war die erste Rate aus dem Eigenkapital der Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit nicht geschuldet. Weder die Schiffsgesellschaften noch die D.________ AG oder die CR.________ haben der BW.________ einen entsprechenden Betrag bezahlt oder durch die Anrechnung von Projektkosten geleistet. Da die CR.________ keine entsprechenden Leistungen für die D.________ AG erbracht hatte, existierte das Darlehen von CHF 25 Mio. nicht. Als Folge davon wurden auch den Schiffsgesellschaften durch die Gewährung von «Darlehen» in der Höhe von CHF 6.25 Mio. keine effektiven Vermögenswerte zur Verfügung gestellt und die Kapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften im Jahr 2004 sowie jene der D.________ AG im Jahr 2009 wurden mit fiktiven Vermögenswerten «finanziert». Entsprechend wurde bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt Aktienkapital ausgewiesen, das nicht vorhanden war.
Dem Argument im Gutachten BC.________, wonach durch einen solchen Vorgang in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften auf der Aktivseite eine «Lücke» entstanden wäre (pag. 18 2969), ist zu entgegnen, dass genau dies der Vorwurf an den Beschuldigten ist: Das im Gutachten thematisierte «Luftloch» in den Aktiven befand sich im Anlagevermögen, in dem die vier Schiffe zum Anschaffungspreis verbucht wurden – einem Wert, der dem zu hohen, verbürgten Betrag entsprach und nicht dem effektiv bezahlten (exemplarisch: pag. 04 010 526, pag. 04 10 743).
In diesem Zusammenhang argumentieren der Beschuldigte und die Verteidigung, aufgrund des historischen Preisvergleichs von BA.________ basierend auf Daten der DC.________ GmbH sowie des gewinnbringenden Verkaufs der V.________ sei erwiesen, dass die Schiffe in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften korrekt bewertet gewesen seien (vgl. pag. 18 3283 Z. 37 ff.). Im historischen Preisvergleich vom Juni 2017 wurde gestützt auf Daten der DC.________ GmbH sowie des DE.________ GmbH & Co KG festgehalten, Schiffe, die mit der J.________ vergleichbar seien, hätten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der J.________ durchschnittlich USD 22.1 Mio. gekostet. Im Vergleich mit der J.________ sei allerdings unter anderem ein Preisaufschlag von 15% zu berücksichtigen, weil diese bei einer ew.________ Werft gebaut worden sei (pag. 04 001 040). Die V.________ wurde am 3. Dezember 2007 mit einem Buchgewinn von CHF 2'221'553.10 verkauft (pag. 15 010 019 ff.). Wie bereits ausführlich begründet, bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen den D.________-Gesellschaften und BW.________ der tiefere Kaufpreis galt und gelebt wurde. Dieser tatsächliche Erwerbspreis – und nicht ein allfällig höherer Marktpreis – waren für die Bilanzierung zum Anschaffungswert massgebend (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 SSG, wonach der Erwerbspreis als erster Buchwert gilt). Hinzu kommt, dass sich der Verkauf der V.________ im Dezember 2007 ereignete. Das sind vier Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags und gut zwei Jahre nach Ablieferung des Schiffs am 30. April 2005. Eine Aussage über den ursprünglichen Erwerbspreis lässt sich daraus nicht ableiten.
Weiter bringt die Verteidigung vor, die Jahresrechnungen der CR.________ seien von CW.________, diejenige der D.________-Gesellschaften von der BG.________ AG geprüft und von den Steuerbehörden der Schweiz und von CT.________ (Land) akzeptiert worden. Weiter seien der CD.________, dem Handelsregisteramt, dem EV.________ und dem BT.________ in Bezug auf das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften Prüfpflichten zugekommen. Bei dieser Argumentation wird ausser Acht gelassen, dass sämtliche genannten Stellen bei ihrer Prüfung auf die Dokumentation angewiesen waren, die ihnen von den D.________-Gesellschaften zur Verfügung gestellt wurden. Da ihnen lediglich der höhere Kaufpreis bekannt war und zudem eine Bestätigung für die Bezahlung der ersten Rate vorlag, bestanden keine Hinweise darauf, dass diese Darlehen und das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften fiktiv sein könnten. Dem entsprechend gab CQ.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme denn auch an, dass bei der Vorbereitung der Kapitalerhöhung mit der Revisionsstelle auf die Bestätigung der Werft für den Erhalt der Anzahlung abgestellt worden sei. Es sei von keiner Seite in Zweifel gezogen worden, dass dort Werte nicht stimmen könnten. Es habe damals keinen Anlass gegeben, von fiktiven Beträgen oder Überbewertungen zu sprechen (pag. 18 592 Z. 369). Die Frage von Scheinzahlungen und fiktiven Summen habe man damals in keiner Weise angeschaut (pag. 18 586 Z. 155). Auch AW.________ gab an, bei der Prüfung der Jahresrechnungen sei nie der Eindruck entstanden, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie hätten auch die Prüfungsergebnisse der Banken erhalten und die hätten sich mit den Feststellungen des BT.________ gedeckt (pag. 18 711 Z. 273). Zu wiederholen ist ausserdem, dass die Revisionsstelle CW.________ durchaus Fragen zum Darlehen der CR.________ an die D.________ AG anbrachte, was sodann zur Unterzeichnung eines «letter of indemnity» durch den wirtschaftlich Berechtigten führte (pag. 0001 165 ff., pag. 3003 063 ff., pag. 003 101 ff., pag. 04 003 254 ff. und pag. 07 510 173 ff.). In Bezug auf die Revisionsstellen ist zudem anzumerken, dass in den D.________-Gesellschaften die kritische Revisionsstelle DF.________ AG abgewählt wurde, bevor sie die erste Revision abschloss (pag. 04 010 039 ff. und pag. 19 044 ff.). Die Revisionsstelle hatte im Jahr 2016 beispielsweise auf Unklarheiten bei der Bewertungsthematik hingewiesen (pag. 19 050). Auch die Reaktion des Beschuldigten auf kritische Fragen der Revisionsstelle CW.________ ist bezeichnend. Als das Treuhandbüro CV.________ Ltd. diese Fragen (unter anderem zu den Kommissionsverträgen zwischen der D.________ AG und der CR.________) an den Beschuldigten weiterleitete, schrieb dieser an CX.________: «Wir müssen unbedingt den Treuhänder austauschen – Alternative?? – sowie einen einfachen Audit machen, der uns von all diesem entbindet!!» (pag. 04 006 002 und pag. 04 006 007). Die vom Beschuldigten zitierten Revisionsberichte sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu lesen, auch wenn eine allfällige Verantwortlichkeit der Revisionsstellen in einem anderen Verfahren zu klären ist.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass das Darlehen der CR.________ an die D.________ AG von CHF 25 Mio. und die Darlehen der D.________ AG an die vier Schiffsgesellschaften von je CHF 6.25 Mio. fiktiv, mithin nicht werthaltig, waren und bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt jedes Jahr in der Bilanz Aktienkapital ausgewiesen wurde, das nicht vorhanden war.
Die Verteidigung argumentiert schliesslich unter Berufung auf das Gutachten BC.________, solange die kapitalerhöhende Gesellschaft nicht sanierungsbedürftig sei, sei die Werthaltigkeit des zu verrechnenden Darlehens immer vorhanden. Es sei daher nicht von Relevanz, ob die verrechneten Darlehen werthaltig gewesen seien. Durch den bilanzmässig vorgenommenen Passivtausch seien weder Gläubiger- noch Aktionärsinteressen verletzt worden. Im Gutachten BC.________ wird ausgeführt, die Diskussion über die Werthaltigkeit bei Liberierung des Aktienkapitals durch Verrechnung sei auf den Sanierungsfall beschränkt. Wenn die kapitalerhöhende Gesellschaft nicht ein Fall von Art. 725 Abs. 2 OR sei, sei die Werthaltigkeit des zu verrechnenden Darlehens immer unbestritten vorhanden. Sodann zitiert der Gutachter diverse Literatur zur Verrechnungsliberierung und hebt insbesondere die Kriterien der Gleichartigkeit, der Fälligkeit, der Gegenseitigkeit und des Bestands der zu verrechnenden Forderung hervor (pag. 18 2966 f.). Vorliegend ist beweismässig erstellt, dass die zur Verrechnung gebrachten Darlehen nicht werthaltig waren, weil sie nicht existierten. Wie im Gutachten BC.________ ausgeführt, sind der Bestand der zu verrechnenden Forderung und die Gegenseitigkeit von Forderungen Voraussetzungen für die Verrechnung. Beides ist nicht erfüllt, wenn es die zu verrechnende Forderung nicht gibt, weil sie auf einem fiktiven Darlehensvertrag basiert. Eine nicht bestehende Forderung kann selbstredend nicht verrechnet werden.
Für die Bürgschaft massgeblicher Preis
Wie von der Verteidigung stets betont, ist der in der Bürgschaftszusage festgehaltene Bürgschaftsbetrag ein provisorischer Betrag. Der effektiv verbürgte Betrag wurde bei der Ablieferung der Schiffe aufgrund der konkreten Abrechnung bestimmt (pag. 18 709 Z. 204 und pag. 18 714 Z. 394). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt, wie das Beispiel der V.________ aufzeigt (pag. 07 011 079, pag. 18 715 Z. 412 ff. und pag. 24 119; vgl. auch pag. 24 254). Es ist zudem korrekt, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen dem BT.________ und der finanzierenden Bank abgeschlossen wurde, die Schiffsgesellschaften demnach nicht Vertragspartei waren.
Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kommunikation gegenüber dem BT.________ zeigt deutlich auf, dass das BT.________ sowohl im Zeitpunkt der Bürgschaftszusage als auch bei Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags vom Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausging und damit rechnete, die Schiffsgesellschaften hätten eine erste Rate in der Höhe von 20% dieses Preises aus Eigenmitteln – und zwar «in cash» – geleistet:
Bereits in der am 28. April 2003 eingereichten Offerte wurde der Preis von EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00 gemäss späterem Schiffbauvertrag II genannt. Weiter wurde in Ziff. 6 der Offerte festgehalten, der ganze Kaufpreis sei «in cash» in Raten zu zahlen, wobei eine erste Rate von 20% «in cash» innert 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zu leisten sei (pag. 04 003 271 ff.). Diese Ausgangslage wurde dem N.________ präsentiert. Dementsprechend erklärte das BT.________ am 29. April 2003 seine grundsätzliche Bereitschaft, Bürgschaften im Umfang von 85% dieses Erwerbspreises einzugehen (pag. 04 003 286).
Mit dem Bürgschaftsantrag vom 25. Juni 2003 wurde ein Vertragsentwurf eingereicht, der weitgehend dem Schiffbauvertrag II entspricht (siehe pag. 04 003 288; pag. 18 1286, S. 78 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Kaufpreis pro Schiff sind darin wiederum EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00, «exclusive of buyers supplies» angegeben. Dieser sei in Raten und mit Banküberweisung zu zahlen (pag. 20 002 ff.). Die Verträge seien für alle vier Schiffe identisch. Auch aufgrund des Bürgschaftsantrags konnte das BT.________ demnach von nichts anderem als dem höheren Kaufpreis sowie einer Leistung in Form von Geldzahlungen ausgehen.
Entsprechend hat das BT.________ das Bürgschaftsgesuch am 10. Juli 2003 unter Bezugnahme auf den Preis von EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00 bewilligt, wobei zusätzlich die Verbürgung von min. CHF 500'000.00 für Bauaufsicht, Zinsen und dergleichen in Aussicht gestellt wurden. Dabei hat das BT.________ bereits explizit auf die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften hingewiesen und ging offenbar davon aus, das Aktienkapital der zu gründenden Schiffsgesellschaften werde CHF 6.4 Mio. betragen und voll liberiert sein (pag. 04 003 296 ff.).
Dem BT.________ war sodann der Schiffbauvertrag II vom 4. August 2003 bekannt, in dem ebenfalls der Kaufpreis von EUR 10'810'000.00 und USD 11'174'500.00 mit den im Entwurf geschilderten Zahlungsmodalitäten festgehalten war (pag. 04 003 064 ff.). In Kombination mit der Bemerkung im Bürgschaftsantrag durfte das BT.________, wie von AW.________ geschildert, davon ausgehen, dass die Verträge für die anderen drei Schiffe identisch lauteten (pag. 21 139 Z. 22 ff.).
Kenntnis hatte der N.________ weiter von den Kreditverträgen vom 22. März 2004 zwischen der CD.________ und den Schiffsgesellschaften sowie der Finanzierungsofferte vom 27. Februar 2004, in denen, wie bereits begründet, vom Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausgegangen wurde und in denen als Bedingung für die Darlehensgewährung ein Nachweis für die Bezahlung einer ersten Rate in der Höhe von 20% des Kaufpreises durch die Schiffsgesellschaften verlangt wurden (pag. 04 003 169 ff und pag. 04 003 301 ff.). Die Kreditverträge wurden von DG.________ und AW.________ vom BT.________ mitunterzeichnet. Darin wurde unter anderem explizit festgehalten, die Kreditverträge enthielten die notwendigen Bedingungen und entsprächen in allen Teilen den Voraussetzungen, welche für die Gewährung und Aufrechterhaltung einer Bundesbürgschaft notwendig seien (pag. 04 003 183). Auch auf Basis dieser Dokumente konnte das BT.________ nur vom Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II sowie von einer Bezahlung der ersten Rate in Geld durch die Schiffsgesellschaften ausgehen. Alldem entsprechend wurde in den Bürgschaftsverträgen Bezug genommen auf die Kreditverträge der CD.________ (exemplarisch: pag. 04 003 308).
Diese genannten Dokumente – allen voran die Bürgschaftszusage – waren die Grundlage für den Bürgschaftsvertrag. Es geht daraus klar hervor, dass das BT.________ (wie auch die CD.________) bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags vom Erwerbspreis gemäss Schiffbauvertrag II ausging. Der Umstand, dass im Dokument «Abstimmung des Bürgschaftsbetrags V.________» die von der CD.________ bezahlten Ratenzahlungen aufgeführt sind, sind keineswegs ein Beleg dafür, dass der CD.________ und dem BT.________ der tiefere Kaufpreis bekannt war (pag. 07 011 079): Wie bereits erwähnt gingen die beiden Institutionen davon aus, dass vorgängig von Seiten der Schiffsgesellschaften eine erste Rate im Umfang von 20% des höheren Kaufpreises geleistet worden war. Die konkrete Abstimmung des Bürgschaftsbetrags bei Ablieferung des Schiffes erfolgte gestützt auf Zahlen und Dokumente, die von den Schiffsgesellschaften und der Werft geliefert wurden. Es spielt insofern keine Rolle, ob der konkrete Bürgschaftsbetrag zwischen der CD.________ und dem BT.________ bestimmt wurde, da sie dabei auf die Informationen der D.________-Gesellschaften resp. des Beschuldigten angewiesen waren.
Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer keine Hinweise, wonach im BT.________ – konkret durch AW.________ – bei der Vergabe dieser Bürgschaften eine Sorgfaltspflicht verletzt worden wäre, oder eine beteiligte Person vom tatsächlichen Schiffspreis Kenntnis gehabt hätte. Die entsprechenden Aussagen von AW.________ werden als glaubhaft erachtet (pag. 07 170 015 Z. 11 ff.). Es wird hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1300 f., S. 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Fazit Grundsachverhalt
Das BT.________ ging bei der Gewährung der Bürgschaften fälschlicherweise von folgenden Voraussetzung aus:
- Der Erwerbspreis der vier Schiffe habe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II entsprochen;
- Die D.________-Gesellschaften resp. die Schiffsgesellschaften hätten als erste Anzahlung 20% dieses Preises aus Eigenmitteln und zwar in Form von Geldzahlungen geleistet;
- Über den Erwerbspreis hinausgehende Kosten der Bestellerinnen seien ausschliesslich über die in den Kreditverträgen und der Bürgschaftszusage erwähnten «additional costs» finanziert worden;
- Die Schiffsgesellschaften hätten über das vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20% des Buchwerts resp. Erwerbspreises verfügt.
Tatsächlich galt zwischen den D.________-Gesellschaften und der BW.________ ein tieferer Erwerbspreis gemäss Schiffbauvertrag I. Die gegenüber der CD.________ und dem BT.________ kommunizierte erste Rate von 20% des Kaufpreises war nicht geschuldet und wurde weder mit einer Geldzahlung noch durch Anrechnung von Projektarbeiten geleistet. Die Bestätigung der BW.________ für den Erhalt der ersten Rate entsprach nicht der Wahrheit. In der Folge wurden mit den darauf aufbauenden Darlehensverträgen fiktive «Darlehen» gewährt. Die Kapitalerhöhungen vom 23. März 2004 wurden mit der Verrechnung dieser nicht existenten Darlehensforderungen finanziert. Die Schiffsgesellschaften verfügten demnach nicht über das erforderliche Eigenkapital. In ihren Bilanzen wurde ab dem Zeitpunkt dieser Kapitalerhöhung Jahr für Jahr ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen.
Das BT.________ wurde damit über die Voraussetzungen der Bürgschaftsgewährung getäuscht: Die Schiffsgesellschaften verfügten nicht über das erforderliche Eigenkapital und die vier Schiffe wurden zu 100% fremdfinanziert. Diese Täuschung führte dazu, dass zugunsten der Schiffsgesellschaften Bürgschaften gewährt wurden, die eine vollständige Fremdfinanzierung der Schiffe sicherte. Die Bürgschaftszusage des BT.________ und die Bekräftigung dieser Zusage durch die Mitunterzeichnung der Kreditverträge hatte zusätzlich auch die Wirkung, dass die CD.________ als finanzierende Bank den Schiffsgesellschaften die Kredite gemäss den Kreditverträgen vom 22. März 2004 gewährte. Darauf deutet allein schon die Formulierung in der Finanzierungsofferte hin, wonach die Bereitschaft der CD.________ hinsichtlich der Darlehensgewährung an die Ausstellung der Bürgschaft der N.________ gebunden sei (pag. 04 003 305).
Die im Zusammenhang mit den «Overpayments» beschriebenen Geldflüsse zeigen sodann auf, dass entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten durchaus Geld aus diesen Krediten auf sein privates Konto resp. das seiner Ehefrau geflossen ist und von dort aus zumindest teilweise für private Zwecke verwendet wurde. Selbst wenn das Geld, wie vom Beschuldigten oberinstanzlich geltend gemacht, zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt wurde, lag somit im Tatzeitpunkt eine Bereicherung vor. Da die Frage der Bereicherung für die in diesem Sachverhaltskomplex zu prüfenden Tatbestände irrelevant ist, wird auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Rückzahlungen verzichtet. Angemerkt wird lediglich, dass der Beschuldigte, die beschwerte Dritte und deren Rechtsvertreter in Bezug auf die Rückzahlung der an die Ehefrau überwiesenen rund CHF 320'000.00 unterschiedliche Angaben machten und das Geld zumindest in einem ersten Schritt nicht zurück an die W.________ oder eine D.________-Gesellschaft überwiesen wurde, sondern auf ein Privatkonto des Beschuldigten (pag. 18 3269 Z. 4 ff., pag. 18 3288 Z. 25 ff., pag. 18 3703 f. und pag. 23 056 ff.).
Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Gesuchstellung an das BT.________ und der Vertragsunterzeichnung mit dem CD.________ bereits seit Jahren in der Schifffahrtsbranche tätig, hatte bereits früher Schiffe durch die N.________ verbürgen lassen und wurde im Rahmen der Bürgschaftszusage auf die Voraussetzung für die Bürgschaftsgewährung hingewiesen – ihm waren diese Voraussetzungen somit bekannt. Aufgrund seiner Stellung in den D.________-Gesellschaften war der Beschuldigte zudem in alle relevanten Entscheidungen einbezogen und für diese verantwortlich. Er hat denn auch die entscheidenden Dokumente selber unterzeichnet. Die zahlreichen aktenkundigen Protokolle, Verträge, Schreiben und E-Mails lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das beschriebene Vorgehen bewusst und in Kenntnis der geltenden Voraussetzungen für die Bürgschaftsgewährung gewählt hat. In Bezug auf die einzelnen Handlungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1301 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift
In Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Präsident resp. Mitglied des Verwaltungsrats in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften für die Geschäftsjahre 2005 bis 2016 ein voll liberiertes Aktienkapital ausgewiesen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass im Rahmen der Kapitalerhöhungen im Jahr 2004 nicht existente Darlehensforderungen zur Verrechnung gebracht worden seien und in diesem Betrag somit eine Kapitalausstattung der Schiffsgesellschaften bloss vorgetäuscht gewesen sei. Diese Geschäftsberichte habe er jährlich zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage beim BT.________ eingereicht. Dadurch habe er das BT.________ jährlich wiederkehrend im – von ihm selbst herbeigeführten – Irrtum über das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften bestärkt. Dadurch habe er bewirkt, dass es die N.________ unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen.
Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift ist mit dem soeben festgestellten Grundsachverhalt weitgehend erstellt. Ergänzend dazu wird auf folgende, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1308 ff., S. 100 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente Folgendes erstellt ist, dass:
- die D.________ AG mit den vier Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 je einen fingierten Darlehensvertrag über CHF 6,25 Mio. abgeschlossen hatte, wobei alle vier Verträge durch den Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsident der D.________ AG unterzeichnet worden waren;
- die CR.________ am 19. März 2004 einen fingierten Darlehensvertrag über CHF 25 Mio. mit der D.________ AG abgeschlossen hatte, wobei der Beschuldigte die wirtschaftlich berechtigte Person an der CR.________ war und er den Darlehensvertrag als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der D.________ AG unterzeichnet hatte;
- A.________ an den jeweiligen Generalversammlungen der vier Schiffsgesellschaften am 23. März 2004 eine Aktienkapitalerhöhung um je CHF 6,25 Mio. beschlossen hatte und diese Aktienkapitalerhöhung gleichentags auch durchführte. Dabei zeichnete die D.________ AG jeweils sämtliche von den Schiffsgesellschaften ausgegebenen Aktien, dies in Verrechnung der angeblichen Guthaben aus den gewährten Darlehen, wobei der Beschuldigte die Zeichnungsscheine namens der D.________ AG unterzeichnete.
Aus dem in Ziff. III.B.1.2.4, S. 89 ausführlich Geschilderten ergibt sich auch, dass erstellt ist, dass in Wahrheit keine ersten Raten in der Höhe von umgerechnet je CHF 6,25 Mio. gegenüber der BW.________ für den Bau der Schiffe geschuldet gewesen und daher weder von den Schiffsgesellschaften noch der D.________ AG oder gar der CR.________ bezahlt worden waren. Die angeblich geleisteten Darlehen waren daher fiktiv, oder, um in der Terminologie der Anklageschrift zu bleiben, nicht werthaltig. Daraus folgt zwingend auch der Beweisschluss, dass den Schiffsgesellschaften im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung auch kein wirtschaftlicher Wert in der Höhe von CHF 6,25 Mio. zur Verfügung stand.
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in den Jahresrechnungen als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften für die Geschäftsjahre 2005 bis und mit 2016 jeweils ein voll liberiertes Aktienkapital ausgewiesen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhungen 2004 nicht existierende Darlehensforderungen der D.________ AG im Umfang von je CHF 6,25 Mio. zur Verrechnung gebracht worden seien und in der Höhe dieses Betrags die Kapitalausstattung folglich nur vorgetäuscht gewesen sei. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte fast alle Jahresrechnungen selbst unterzeichnete oder mit seinem Kürzel versah. Bei den wenigen Ausnahmen bestehen jedoch keine Zweifel, dass er den Inhalt der Jahresrechnungen kannte und gegen aussen bekannt geben wollte, insbesondere was die Höhe des ausgewiesenen Aktienkapitals betrifft, alles andere würde angesichts der von ihm selbst durchgeführten Aktienkapitalerhöhung auch gar keinen Sinn machen.
Aus pag. 04 008 001 ff. ergibt sich, dass die Jahresrechnungen der J.________ AG, der I.________ AG und der L.________ AG dem BT.________ vollständig eingereicht worden waren, reichten doch die Vertreter der N.________ entsprechende Kopien ein, die z.T. mit handschriftlichen Kommentaren von Mitarbeitenden des BT.________ versehen waren. Betreffend die V.________ AG reichte die Verteidigung den Prüfbericht ein, woraus geschlossen werden kann, dass auch die Jahresrechnungen 2005 und 2006 der V.________ AG dem BT.________ vorgelegen hatte. Das Gericht erachtet es folglich als erstellt, dass der Beschuldigte wie angeklagt dafür besorgt war, dass alle Jahresrechnungen dem BT.________ vollständig eingereicht wurden. […]
In der Anklageschrift wird im letzten, siebten Abschnitt dieser Ziffer ausgeführt, durch das Einreichen der Jahresrechnungen habe der Beschuldigte das BT.________ jährlich wiederkehrend in seinem durch ihn herbeigeführten Irrtum bestärkt, dass die Schiffsgesellschaften beim Kauf der Schiffe ein Eigenkapital von je CHF 6,25 Mio. eingebracht hätten. AW.________ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass die Jahresrechnungen aller Gesellschaften, die vom N.________ Bürgschaften erhalten hatten, jährlich geprüft worden waren und folglich durchaus von Bedeutung waren. Auch die in den Akten befindlichen Jahresrechnungen erwecken aufgrund dessen, dass gewisse mit handschriftlichen Bemerkungen versehen waren, den Eindruck, dass sie relativ gründlich gelesen wurden. Somit kann als erstellt erachtet werden, dass die Jahresrechnungen das BT.________ glauben machten, das Aktienkapital der jeweiligen Schiffsgesellschaft sei vollständig liberiert und den Eigenkapitalvorschriften des Seeschifffahrtsgesetzes werde nachgelebt. Im Jahresbericht des Verwaltungsrats wurde denn auch immer explizit auf die Einhaltung der Vorschriften des Seeschifffahrtsgesetzes zur Eigenkapitalquote (bzw. manchmal knapp nicht ausreichende Einhaltung, je nach Wertberichtigung auf den einzelnen Schiffen) hingewiesen.
In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mit der Einreichung der Jahresrechnungen bewirkt, dass es das BT.________ unterlassen habe, „durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen.“ Es stellt sich folglich die Frage, ob der unzutreffende Ausweis des Aktienkapitals in den Jahresrechnungen kausal dafür war, dass das BT.________ es unterliess, die Gewährung der Solidarbürgschaften rückgängig zu machen. Oder mit anderen Worten: Hätte das BT.________, hätte es erfahren, dass das Aktienkapital nur im Umfang von CHF 250'000.00 bestand, gehandelt? Dies dürfte klar zu bejahen sein, denn dann wären die Vorschriften des Seeschifffahrtsgesetzes in Bezug auf das nötige Eigenkapital – es sei daran erinnert, dass dieses gemäss Art. 24 Abs. 2 20% des Buchwerts der Schiffe betragen musste – so klar verletzt gewesen, dass den Mitarbeitenden des BT.________ gar nichts anderes übrig geblieben wäre, als zu handeln. Das Gericht erachtet demzufolge den angeklagten Sachverhalt als erstellt.
Die Verteidigung bestritt in diesem Zusammenhang, dass die Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes eine gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Bürgschaften gewesen seien. Dem ist nicht so: Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Bürgschaftsverordnung ist bei der Einreichung des Bürgschaftsgesuchs der Nachweis zu erbringen, dass die Schiffsgesellschaft die Bestimmungen des SSG über die Eintragung der Einheit im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt oder erfüllen wird. Eine dieser Bestimmungen ist Art. 24 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, wonach der Schiffseigentümer über eigene Mittel verfügen muss, welche mindestens 20% des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gelte der Erwerbspreis als erster Buchwert (vgl. auch Art. 5d Abs. 1 der Seeschifffahrtsverordnung [SSV; SR 747.301]). Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusten, so dürfen sie in den nächsten fünf Geschäftsjahren nie unter 8% des Buchwerts sinken (Art. 5d Abs. 2 SSV). Als eigene Mittel gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital (Art. 5e Abs. 3 lit. a Ziff. 1 SSV). Gemäss Art. 13 der Bürgschaftsverordnung haben Schiffseigentümer, die ein verbürgtes Darlehen erhalten haben, dem BT.________ jährlich die Jahresrechnung mit Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Gemäss Ziff. 2.1 der Richtlinien des DH.________ vom 25. Juni 2002 prüft das BT.________ die jährlich eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen und überwacht laufend die Wirtschaftlichkeit des Schiffsbetriebs sowie die Bonität des Eigners (pag. 18 348/59). Entsprechend gab AW.________ auch an, die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Bürgschaften und insbesondere der Eigenkapitalvorschriften eingehalten worden seien, seien Teil der jährlichen Prüfung innerhalb des BT.________ gewesen (pag. 18 710 Z. 240). Die effektive Überprüfung der Eigenkapitalvorschriften geht sodann auch aus den entsprechenden Berichten hervor (pag. 18 3208 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der Bürgschaftszusage vom 10. Juni 2003 explizit auf die Eigenkapitalvorschriften hingewiesen (pag. 04 003 297 f.).
Das BT.________ ging gestützt auf die vom Beschuldigten zu vertretenden und eingereichten Geschäftsberichten davon aus, dass die Schiffsgesellschaften über ein voll liberiertes Aktienkapital von je CHF 6.5 Mio. verfügten, während in Wirklichkeit nur ein geringer Teil davon tatsächlich vorhanden war und die Schiffsgesellschaften massiv unterkapitalisiert waren. Aufgrund dieser verfälschten Entscheidungsgrundlage erkannte das BT.________ keinen Handlungsbedarf und ergriff erst recht keine Massnahmen, um einen drohenden Schaden der N.________ mit Blick auf allfällige Bürgschaftsziehungen zu verhindern. Aus der Prüfung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2005 geht hervor, dass das BT.________ durchaus ein Augenmerk auf das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften legte, welches zu diesem Zeitpunkt trotz dem fiktiven Aktienkapital unter 20% lag (pag. 18 3208 ff.). In Kombination mit der Tatsache, dass CHF 6.25 Mio. von CHF 6.5 Mio. des Aktienkapitals, mithin ca. 96%, fiktiv waren, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass das BT.________ trotz der geltend gemachten «Maxime der Verhinderung von Bürgschaftsziehungen» gehandelt hätte, ja zum Handeln gezwungen gewesen wäre. So legte die Straf- und Zivilklägerin 10 denn auch überzeugend dar, dass die vier Schiffsgesellschaften bei einer korrigierten Betrachtung der Eigenkapitalsituation in den ersten Jahren nicht einmal die herabgesetzte Eigenkapitalanforderung von 8% Art. 5d Abs. 2 SSV erfüllten (pag. 18 3625 ff.).
Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Auf die entsprechenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des N.________ und deren Erfassung vom Straftatbestand des Leistungsbetrugs wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.
Sachverhalt gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift
Unter Ziff. 4.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit der Ausweisung des zu hohen Aktienkapitals in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften für die Geschäftsjahre 2005 bis 2016 beabsichtigt zu haben, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dies, indem er deren wirtschaftliche Verhältnisse im Rechtsverkehr (insbesondere gegenüber privatrechtlichen Gläubigern und potentiellen Investoren) durch die unwahren Buchhaltungen besser dargestellt habe, als sie tatsächlich gewesen seien. Zu beachten ist dabei, dass die V.________ AG nach dem Verkauf der V.________ in F.________ AG umbenannt wurde.
Dieser Vorwurf lässt sich durch das bereits Gesagte bestätigen. Die Vorinstanz hielt dazu zutreffend fest (pag. 18 1318 f., S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Grundsätzlich kann auf das in Ziff. III.B.1.2.4, S. 89 und Ziff. III.B.3.2, S. 106 dargelegte verwiesen werden. Demzufolge ist zusammenfassend als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte am 23. März 2004 bei den vier Schiffsgesellschaften eine Aktienkapitalerhöhung um je CHF 6,25 Mio. auf CHF 6,5 Mio. beschloss und gleichentags auch umsetzte. Da er alle massgeblichen Dokumente dazu (mit)unterzeichnete, kann kein Zweifel daran bestehen, dass dies gemäss seinem Wissen und Willen geschah. Zur Finanzierung der Aktienkapitalerhöhungen wurden angebliche Darlehensforderungen der D.________ AG aus den fiktiven Darlehensverträgen vom 12. März 2004 zur Verrechnung gebracht, wobei der Hintergrund des Ganzen die zu hohen Schiffspreise aus den Verträgen mit der BW.________, die gegenüber dem BT.________ und der CD.________ angegeben worden waren, war. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte Verwaltungsratspräsident aller beteiligter Gesellschaften und wirtschaftlich Berechtigter an der CR.________ war, wie dies in Ziff. III.A.2.2.3.b, S. 58 umschrieben wurde. Auch wurde bereits in Ziff. III.B.1.2.6, S. 93 ausführlich dargelegt, warum es erstellt ist, dass er genau wusste, dass die Darlehensverträge simuliert waren und den Schiffsgesellschaften folglich im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung keine realen wirtschaftlichen Werte zuflossen.
Im dritten Abschnitt der Anklageschrift ist umschrieben, A.________ habe in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften jeweils ein voll liberiertes Aktienkapital von je CHF 6,5 Mio. ausgewiesen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Kapitalausstattung der Gesellschaften im Umfang von je CHF 6,25 Mio. bloss vorgetäuscht gewesen sei. Wie sich aus den zitierten Fundstellen (vgl. auch Ziff. III.B.2.1, S. 99) ergibt, unterzeichnete der Beschuldigte zwar nicht ganz alle Jahresrechnungen selbst, und es fehlen die Jahresrechnungen 2009 und 2011 der F.________ AG gänzlich. Da in den Jahresrechnungen 2010 und 2012 der F.________ AG die Vorjahreszahlen ebenfalls ausgewiesen wurden, besteht dennoch kein Zweifel daran, dass auch in den Jahren 2009 und 2011 ein voll liberiertes Aktienkapital ausgewiesen wurde. Und auch bei denjenigen Jahresrechnungen, welche der Beschuldigte nicht selbst unterzeichnet hatte, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass er deren Inhalt kannte und auch so gegen aussen ausweisen wollte, insbesondere was die Höhe des Aktienkapitals anbetrifft. Wie schon in Ziff. III.B.2.2, S. 100 ausgeführt, würde etwas anderes gar keinen Sinn machen.
Weiter wird A.________ vorgeworfen, er habe damit beabsichtigt, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem deren wirtschaftliche Verhältnisse durch die unwahren Buchungen besser dargestellt worden seien, als sie es tatsächlich waren. Das Gericht erachtet auch dies als erstellt. Primäres Ziel dieser Aktienkapitalerhöhungen war es, wie schon in Ziff. III.B.2.2, S. 100 dargelegt, gegenüber dem BT.________ die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften ausweisen zu können. Dies gelang dem Beschuldigten auch und dass dies einen unrechtmässigen Vorteil darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Basierend auf den vorangehenden Erwägungen kann sich die Kammer dieser Einschätzung vorbehaltlos anschliessen.
Sachverhalt gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift
In Ziff. 4.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigte vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D.________ AG in den Bilanzen der D.________ AG für die Geschäftsjahre 2009-2016 sowie in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 ein voll liberiertes Aktienkapital in der Höhe von CHF 13.5 Mio. resp. CHF 16 Mio. ausgewiesen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung im Jahr 2009 eine nicht existente Darlehensforderung der CR.________ im Umfang von CHF 4'228'000.00 zur Verrechnung gebracht worden und die Kapitalausstattung der D.________ AG in dieser Höhe bloss vorgetäuscht gewesen sei. Damit habe er der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen, indem er ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Rechtsverkehr (insbesondere gegenüber privatrechtlichen Gläubigern und potentiellen Investoren) durch die unwahren Buchhaltungen besser dargestellt habe, als sie tatsächlich gewesen sei.
Hintergrund des Vorwurfs ist die erstelltermassen fiktive Darlehensgewährung der CR.________ an die D.________ AG mit Darlehensvertrag vom 19. März 2004. Dieses Darlehen wurde sukzessive mittels Verrechnungen «zurückbezahlt», wobei eine Tranche von CHF 4'228'000.00 bei der Kapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 durch Verrechnungsliberierung für eine Kapitalerhöhung der D.________ AG verwendet wurde (pag. 04 004 144 ff., pag. 04 004 181 und pag. 04 005 968). Wie bereits festgehalten, kann eine nicht bestehende Forderung nicht verrechnet werden – das Aktienkapital der D.________ AG war demnach in Wirklichkeit in diesem Umfang nicht vorhanden.
Der Vorinstanz kann demnach vollumfänglich zugestimmt werden, wenn sie Folgendes ausführte (pag. 18 1319 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung:
Im Zug der Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG von CHF 7 Mio. auf CHF 13.5 Mio. im Dezember 2009 wurde eine nicht existierende Darlehensforderung der CR.________ gegenüber der D.________ AG im Betrag von CHF 4,228 Mio. zur Verrechnung gebracht. In diesem Umfang war die Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG wie in der Anklageschrift umschrieben nur vorgetäuscht. Im April 2012 erhöhte der Beschuldigte das Aktienkapital der D.________ AG um weitere CHF 2,5 Mio. auf total CHF 16 Mio. Auch wenn man sich durchaus fragen könnte, ob diese zweite Aktienkapitalerhöhung vollumfänglich real und nicht nur (jedenfalls was die Aktien im Wert von CHF 1 Mio., welche die W.________ zeichnete, angeht) vorgetäuscht war, so geht doch die Anklageschrift von einer gesetzeskonformen zweiten Aktienkapitalerhöhung aus. Dies ändert aber nichts daran, dass in den Jahresrechnungen 2009 bis und mit 2016 ein im Umfang von über CHF 4 Mio. fiktives Aktienkapital ausgewiesen wurde und diese damit inhaltlich unwahr waren.
Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar die Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht unterzeichnet hatte. Wie schon bei den Jahresrechnungen der Schiffsgesellschaften hat das Gericht aber keine Zweifel daran, dass er den Inhalt der Jahresrechnungen der D.________ AG in allen massgeblichen Jahren kannte und auch so ausweisen wollte. Er war, wie in der Anklageschrift umschrieben, Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D.________ AG, er dominierte die gesamte D.________-Gruppe, die ihm wirtschaftlich vollumfänglich gehörte, so dass schlicht undenkbar ist, dass in den Jahresrechnungen der Gruppe etwas ausgewiesen wurde, das er nicht so gewollt hätte.
In der Anklageschrift wird weiter umschrieben, der Beschuldigte habe beabsichtigt, der D.________ AG durch das gewählte Vorgehen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem deren wirtschaftliche Verhältnisse besser dargestellt worden seien, als sie es tatsächlich gewesen seien. Wie sich aus dem in Ziff. III.B.3.2.4, S. 108 Ausgeführten ergibt, war das primäre Ziel des Beschuldigten, mit dieser Aktienkapitalerhöhung das fiktive Darlehen der CR.________ an die D.________ AG aus deren Buchhaltung nach und nach zum Verschwinden zu bringen. Dass er damit die Eigenmittel der D.________ AG zu gut darstellte, war aus Sicht des Beschuldigten ein durchaus „angenehmer“ Nebeneffekt des Ganzen. Aus den Jahresrechnungen der D.________ AG ergibt sich, dass diese nicht nur konzernintern und beim Beschuldigten selbst Darlehen aufgenommen hatte, sondern auch bei der AD.________ (Bank) und der dd.________ DI.________ (Bank). Bei der Beurteilung, ob ein Darlehen gewährt wird, stellt die kreditgebende Bank unter anderem auch auf das liberierte Aktienkapital ab, so dass als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte der D.________ AG mit der fiktiven Aktienkapitalerhöhung einen unrechtmässigen Vorteil verschaffte. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.
Sachverhalt gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift
Im Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 um insgesamt CHF 6.5 Mio. wird dem Beschuldigten in Ziff. 5.1 der Anklageschrift vorgeworfen, er habe u.a. einen notariell beglaubigten Zeichnungsschein der CR.________, der eine Verrechnungserklärung enthalten habe und vom Beschuldigten als Bevollmächtigter unterzeichnet worden sei, sowie eine ebenfalls von ihm unterzeichnete Zwischenbilanz / Kapitalerhöhungsbilanz zum Nachweis vorgelegt, dass ein verrechenbares Darlehen der CR.________ gegenüber der D.________ AG bestehe. Gestützt darauf habe der Verwaltungsrat festgestellt, dass der Betrag von CHF 6.5. Mio. zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehe und beschlossen, dass das Aktienkapital der Gesellschaft (neu) CHF 13.5 Mio. betrage und vollständig gezeichnet sowie liberiert sei. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass im Rahmen dieser Aktienkapitalerhöhung eine fiktive Darlehensforderung der CR.________ von CHF 4'228'000.00 eingebracht worden sei und die Kapitalausstattung der D.________ AG in diesem Umfang vorgetäuscht gewesen sei. Dies habe er gegenüber dem beurkundenden Notar DJ.________ verheimlicht. Dadurch habe er bewirkt, dass die vollständige Liberierung des Betrags von CHF 6.5 Mio. im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 (Urschrift Nr. .________) wahrheitswidrig beurkundet worden sei.
Die Tatsache, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 im Umfang von CHF 4'228'000.00 eine fiktive Darlehensforderung in die D.________ AG eingebracht wurde, wurde im Rahmen des Grundsachverhalts erstellt. Die weiteren Vorwürfe betreffend das Protokoll der Verwaltungsratssitzung (pag. 04 001 277 ff.) ergeben sich als logische Schlussforderung aus diesem Grundsachverhalt, weshalb ohne weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 18 1321, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Aufgrund der Urschrift Nr. .________ von Notar DJ.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte die Sitzung des Verwaltungsrats der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 leitete und die in der Anklageschrift aufgeführten Dokumente, d.h. den Zeichnungsschein der CR.________ und die Zwischenbilanz vorlegte. Das Gericht hat bereits dargelegt, dass der Darlehensvertrag zwischen der CR.________ und der D.________ AG fiktiv war, dass folglich die Kapitalausstattung der D.________ AG wie angeklagt im Umfang von CHF 4'228'000.00 bloss vorgetäuscht war und dass der Beschuldigte das wusste und wollte. An der Hauptverhandlung war zwar deutlich, wie unangenehm Notar DJ.________ die Situation war, einen konkreten Hinweis, dass er von der fiktiven Aktienkapitalerhöhung Kenntnis hatte, ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. dazu seine Aussagen pag. WSG 18 747 ff.). Und auch in den Akten gibt es jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Täuschungshandlungen des Beschuldigten gegenüber dem BT.________, die ja sozusagen „der Ursprung allen Übels“ waren, gewusst haben könnte. Insbesondere existieren auch keine Notar DJ.________ irgendwie belastende E-Mails. Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt.
Zu ergänzen ist lediglich, dass der Notar, wie zahlreiche weitere Akteure, bei der Beurkundung dieses Verwaltungsratsprotokolls auf die Informationen und Dokumente des Beschuldigten angewiesen war und es daher nicht erstaunt, wenn er angab, es habe keine «Unregelmässigkeiten» gegeben (pag. 18 748 Z. 69).
Sachverhalt gemäss Ziff. 5.2 der Anklageschrift
In Bezug auf dieselbe Aktienkapitalerhöhung wird dem Beschuldigten in Ziff. 5.2 der Anklageschrift ferner vorgeworfen, er habe das wahrheitswidrig beurkundete Protokoll der Verwaltungsratssitzung dem Handelsregisteramt U.________ zur Eintragung zukommen lassen. Der Eingang im Tagesregister habe am .________ 2009 stattgefunden. Das Handelsregisteramt habe gestützt darauf im Handelsregister wahrheitswidrig eingetragen, das Aktienkapital der D.________ AG in der Höhe von CHF 13.5 Mio. sei vollständig liberiert, und diese Mutation im Schweizerischen Handelsblatt vom .________ 2009 veröffentlicht (pag. 04 010 042).
Die Bestätigung dieses Vorwurfs ergibt sich direkt aus dem bereits Gesagten. Den Erwägungen der Vorinstanz kann demnach zugestimmt werden (pag. 18 1321, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die in der Anklageschrift genannten Daten (Eingang beim Handelsregisteramt, Publikation im SHAB) ergeben sich aus dem oben zitierten Handelsregisterauszug. Zwar liess der Beschuldigte das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Dezember 2009, in dem wahrheitswidrig beurkundet worden war, die Kapitalerhöhung der D.________ AG sei real, wohl nicht selbst dem Handelsregister zukommen, dies dürfte Notar DJ.________ bzw. dessen Sekretariatsmitarbeitende gewesen sein. Zweifellos wollte er aber, dass dies geschah, alles andere würde keinen Sinn machen. Er bediente sich folglich der Mitarbeitenden von Notar DJ.________ als Werkzeuge. Das Gericht erachtet den angeklagten Sachverhalt somit auch in diesem Punkt als erstellt.
Sachverhaltskomplex «Q.________»
Überblick
Der Sachverhaltskomplex «Q.________» umfasst folgende in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe:
- Ziff. 1.2: Leistungsbetrug
- Ziff. 2: Betrug
- Ziff. 6: Unterdrückung von Urkunden [rechtskräftig
freigesprochen]
- Ziff. 7.2: Unterdrückung von Urkunden VStrR [rechtskräftig
freigesprochen]
Oberinstanzlich zu überprüfen sind die beiden Vorwürfe wegen Leistungsbetrug und Betrug. Die Vorwürfe beziehen sich auf die Finanzierung sowie den Kauf/Verkauf des Schiffs Q.________. Beiden Anklagepunkten liegt der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe im Namen der D.________ AG mit der Werft DK.________ in einem offiziellen Kaufvertrag einen Kaufpreis von USD 24 Mio. für das Schiff vereinbart. Gleichzeitig sei in einem geheimen Addendum ein tieferer Preis von USD 20.675 Mio. festgehalten worden. In einem ebenfalls geheimen «Side Letter» sei zudem die Überweisung von USD 300'000.00 als «net engineering costs fee» von DK.________ an die D.________ AG vereinbart worden. Die beiden geheimen Vereinbarungen und insbesondere den wahren, tieferen Kaufpreis habe der Beschuldigte sowohl gegenüber dem N.________ als auch gegenüber der zukünftigen Käuferin des Schiffs, der Straf- und Zivilklägerin 11, verschwiegen. Dies habe einerseits dazu geführt, dass das BT.________ eine (zu hohe) Bürgschaft für die Finanzierung des Schiffs gewährt habe. Andererseits habe die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund der Angaben des Beschuldigten eingewilligt, einen Preis von CHF 24 Mio. für das Schiff zu bezahlen.
Angeklagter Sachverhalt
Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift
Gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift soll der Beschuldigte gegenüber dem N.________ im Gesuch um Verbürgung des Darlehens zum Kauf des Schiffs Q.________ angegeben haben, der Kaufpreis betrage USD 24 Mio. zuzüglich USD 550'000.00 für die Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung. Dabei habe er speziell darauf hingewiesen, dass es sich um einen «äusserst günstigen Preis» handle. Zugleich sei er aufgrund von Verhandlungen mit DK.________ bereits von einem tatsächlichen Kaufpreis von maximal USD 20.675 Mio. ausgegangen. Er habe geplant, einen «offiziellen» Vertrag mit dem Kaufpreis von USD 24 Mio. abzuschliessen und sich gestützt auf geheime Nebenabreden die Differenz zum vereinbarten Preis von DK.________ zurücküberweisen zu lassen. Tatsächlich habe der Beschuldigte daraufhin einen Kaufvertrag über USD 24 Mio. abgeschlossen, zugleich aber auch eine geheime Zusatzvereinbarung, in der ein tieferer Preis festgehalten wurde, und einen geheimen «Side Letter», gemäss dem USD 300'000.00 der Anzahlung an die D.________ AG zurückfliessen solle. Sodann habe der Beschuldigte das Schiff für USD 24 Mio. an die Straf- und Zivilklägerin 11 verkauft, ebenfalls ohne die wahren Preisverhältnisse anzugeben. Gestützt auf diese Angaben habe das BT.________ das finanzierende Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 11 bis zu einem Betrag von USD 19.6 Mio. verbürgt, was einem Anteil von ca. 96% der effektiven Erwerbskosten entsprochen habe.
Der Hauptvorwurf der Anklage lautet, das BT.________ habe der Straf- und Zivilklägerin 11 irrtümlich eine Leistung des Gemeinwesens gewährt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, weil gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr als 85% der Bau- oder Erwerbskosten hätten verbürgt werden dürfen. Gemäss Eventualvorwurf gewährte das BT.________ der Straf- und Zivilklägerin 11 irrtümlich eine zu hohe Leistung des Gemeinwesens: In Kenntnis des tatsächlich zwischen der D.________ AG und DK.________ vereinbarten Erwerbspreises, hätte das BT.________ lediglich einen Betrag von USD 16.66 Mio. verbürgt.
Dieser irrtümlich unrechtmässig gewährte Vermögensvorteil sei letztlich der D.________ AG und deren Tochtergesellschaften zugutegekommen, da die zu hohe Bürgschaft dazu geführt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 einen um USD 3.625 Mio. zu hohen Kaufpreis an die D.________ AG bezahlt habe.
Für die detaillierte Schilderung der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 18 010 ff.).
Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
In Ziff. 2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Bezug auf dasselbe Geschäft mit der Q.________ vorgeworfen, er habe beim Weiterverkauf des Schiffs an die Straf- und Zivilklägerin 11 wahrheitswidrig angegeben, das Schiff werde von DK.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zum Verkauf angeboten. Weiter habe er im Vertrag vom 19. Juni 2013 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 gewährleistet, dass zwischen der D.________ AG und Dritten keine geheimen Nebenabreden bestehen würden (Art. 6 Bst. a des Kaufvertrags), während er in Wirklichkeit mit DK.________ das geheime Addendum zum Memorandum of Agreement sowie den geheimen Side Letter abgeschlossen habe, in dem der effektive, tiefere Kaufpreis sowie eine Vergütung für «engineering costs» an die D.________ AG festgehalten worden seien. Als Folge davon habe die Straf- und Zivilklägerin 11 einen Kaufvertrag für das Schiff mit einem Kaufpreis von USD 24 Mio. unterzeichnet und einen Kaufpreis von USD 24 Mio. bezahlt. Davon seien aufgrund der geheimen Nebenabreden zwischen der D.________ AG und DK.________ insgesamt USD 3.625 Mio. ohne das Wissen der Straf- und Zivilklägerin 11 an die D.________ AG geflossen – nämlich USD 3.325 Mio., welche die D.________ AG nicht als Anzahlung an DL.________ (Broker) weitergeleitet habe, und USD 300’000.00, die von der geleisteten (tieferen) Anzahlung unter dem Titel «engineering costs» von DL.________ an die D.________ AG zurücküberwiesen worden seien. Dadurch sei die D.________ AG unrechtmässig bereichert worden. Zugleich sei die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund dieser Täuschung im selben Umfang in ihrem Vermögen geschädigt worden, da sie sich zu einem Kaufpreis verpflichtet habe, zu dessen Zahlung sie in Kenntnis der geheimen Nebenabreden nicht bereit gewesen wäre.
Für die detaillierten Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 18 013 ff.).
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Unbestrittener Rahmensachverhalt
In den Akten dokumentiert sind folgende Eckpunkte im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Q.________:
Am 27. September 2012 stellte die D.________ AG, vertreten durch den Beschuldigten und CQ.________, beim BT.________ ein Bürgschaftsgesuch für die Finanzierung der Q.________. Die Gesamterwerbskosten wurden mit USD 24.55 Mio. angegeben, wovon USD 24 Mio. auf den Kaufpreis entfielen, die restlichen USD 550'000.00 auf die Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung (pag. 07 020 001 ff.). Unter Hinweis auf Verbesserungsbedarf in formell-rechtlicher Hinsicht wurde das Gesuch am 22. Oktober 2012 grundsätzlich positiv beantwortet (pag. 07 020 018 f.). Die formelle Bürgschaftszusage datiert vom 6. November 2012, ausgehend von einem Preis von höchstens USD 24.55 Mio. für das neu zu erwerbende Schiff (pag. 07 020 020 ff.).
Mit Datum vom 17. April / 22. Juni 2013 schloss die D.________ AG mit der DK.________ einen Vertrag («Memorandum of Agreement»; nachfolgend teilweise: MoA) über den Kauf der Q.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. ab. Dabei wurde vereinbart, dass eine Anzahlung von 20% des Kaufpreises [Anm.: USD 4.8 Mio.] im Voraus bei DL.________ (Broker) zu hinterlegen sei (pag. 04 006 580). Aus der Rechnung vom 18. Juni 2013 in Kombination mit einem nicht unterzeichneten «Side Letter» gleichen Datums geht hervor, dass die D.________ AG und die DK.________ zusätzlich vereinbarten, USD 300'000.00 aus dieser Anzahlung wieder zurück an die D.________ AG fliessen zu lassen und zwar unter dem Titel «engineering costs» (pag. 07 501 128 ff.). Am 22. Juni 2013 schlossen die D.________ AG und die DK.________ ein «Addendum» zum Memorandum of Agreement ab, in dem der vereinbarte Kaufpreis auf USD 20.675 Mio. und die Anzahlung auf USD 1.475 Mio. reduziert wurden (pag. 04 006 607 ff.).
Parallel dazu gewährte die Straf- und Zivilklägerin 11 der D.________ AG am 17. Juni 2013 ein Darlehen in der Höhe von USD 4.8 Mio. im Hinblick auf die Leistung der Anzahlung für den Erwerb der Q.________ durch die D.________ AG (pag. 07 496 007 f.). Am selben Tag erklärte die Straf- und Zivilklägerin 11 die Verrechnung dieses Darlehens mit ihrer eigenen Schuld gegenüber der D.________ AG aus dem [Anm.: zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen] Kaufvertrag zwischen der D.________ AG als Verkäuferin und ihr selber als Käuferin der Q.________ (pag. 07 496 009). Der Kaufvertrag zwischen der D.________ AG, handelnd durch den Beschuldigten, und der Straf- und Zivilklägerin 11, handelnd durch AV.________, wurde am 19. Juni 2013 abgeschlossen. Es wurde ein Kaufpreis von USD 24 Mio. vereinbart, wovon USD 4.8 Mio. durch Verrechnung mit dem Darlehen vom 17. Juni 2013 getilgt werden sollten (pag. 07 020 024).
Im Hinblick auf die Finanzierung der Q.________ schloss die Straf- und Zivilklägerin 11 am 27. Juni 2013 mit der Z.________(Bank) einen Notes-Vertrag über eine Anleihe in der Höhe von USD 19.6 Mio. ab (pag. 07 020 040 ff.). Dieses Darlehen wurde mit Bürgschaftsvertrag vom 9./13./14. August 2013 durch die N.________ verbürgt. Die Verbürgung wurde mit einer Schiffsverschreibung zugunsten der N.________ mit einem Höchstbetrag von CHF 30 Mio. im 1. Rang sichergestellt (pag. 07 020 068 ff. und pag. 18 271).
Die Q.________ wurde am 5. August 2013 geliefert (pag. 07 263 027). Gleichentags beauftragte die Straf- und Zivilklägerin 11 die AX.________ AG mit dem Management des Schiffs (pag. 07 496 053 ff.).
Diese Abläufe und Vertragsunterzeichnungen werden vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten, bis auf sein Vorbringen, der Vertrag vom 19. Juni 2013 sei nicht wirklich ein Kaufvertrag gewesen und die Straf- und Zivilklägerin 11 habe das Schiff direkt von der Werft gekauft.
Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich weder, dass die D.________ AG mit der DK.________ einen tieferen Kaufpreis vereinbart hat, noch, dass die N.________ bei der Festlegung der Bürgschaftssumme vom höheren Kaufpreis ausging. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die D.________ AG am Geschäft mit der Q.________ Geld verdiente und dieses für die Liquidität innerhalb der Gruppe brauchte (pag. 18 3302 Z. 34, pag. 18 3305 Z. 15 ff. und pag. 18 3309 Z. 17). Hingegen stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, der Kaufpreis, den die Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlt habe, sei nicht überhöht gewesen. Die D.________ AG sei mit der Differenz der beiden Kaufpreise für ihre Aufwendungen und das getragene Risiko entschädigt worden. Für die Höhe der Bürgschaft sei einzig der Kaufpreis massgebend gewesen, den die Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlt habe. Die gesetzlichen Vorschriften bei der Bürgschaftsvergabe seien erfüllt gewesen und es sei keine zu hohe Bürgschaft gewährt worden. Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf bestreitet der Beschuldigte weiter, mit den geheimen Nebenabreden mit der DK.________ gegen die vertraglichen Gewährleistungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 verstossen zu haben. Diese Vertragsklausel habe sich spezifisch auf die Frage von «Finders Fees» bezogen. Solche seien nicht bezahlt worden. Ausserdem habe AV.________ genau gewusst, dass die D.________ AG an diesem Geschäft etwas verdienen werde und habe selber explizit gesagt, jeder solle verdienen, was er leiste. Weiter sei AV.________ bewusst gewesen, dass er das Schiff direkt von DK.________ erwerbe und der Vertrag vom 19. Juni 2013 demnach kein Kaufvertrag sei. Da AV.________ als erfahrener Wirtschaftsanwalt diesen Vertrag redigiert habe, seien ihm die dortigen Formulierungen zuzurechnen.
Beweismittel
Für die Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel wird grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1323 ff., S. 115 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die wesentlichen Inhalte inklusive der Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung und der Aussagen von AV.________ werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.
Beweiswürdigung
Es wird vorangestellt, dass die Kammer die Beweiswürdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend erachtet (pag. 18 1334 ff., pag. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf die oberinstanzlich thematisierten Punkte sowie gewisse Hervorhebungen und Präzisierungen.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Vorwürfen werden die Grundpfeiler des Sachverhalts vorab gesamthaft gewürdigt. Anschliessend werden die spezifischen Vorwürfe gemäss Anklageschrift erörtert.
Vereinbarungen zwischen der D.________ AG und DK.________
Wie bereits ausgeführt, ist dokumentiert und grundsätzlich nicht bestritten, das zwischen der D.________ AG und DK.________ zum einen das «Memorandum of Agreement» mit einem Kaufpreis von USD 24 Mio. und einer Anzahlung von USD 4.8 Mio., zum anderen ein «Addendum» mit einem Kaufpreis von USD 20.675 Mio. und einer Anzahlung von USD 1.475 Mio. abgeschlossen wurden. Das Memorandum of Agreement nennt den «Purchase Price» von USD 24 Mio. ohne festzuhalten, was alles in diesem Preis enthalten sei (pag. 04 006 580 ff.). Aufgrund des handschriftlichen Datums neben der Unterschrift des Vertreters von DK.________ ist davon auszugehen, dass das Memorandum of Agreement von DK.________ erst am 22. Juni 2013 unterzeichnet wurde, vom Beschuldigten wohl bereits am 17. April 2013. Das Addendum vom 22. Juni 2013 bezieht sich auf das Memorandum of Agreement und stellt eine Ergänzung und Abänderung dar. Als Vertragsparteien wurden sowohl im Memorandum of Agreement als auch im Addendum die D.________ AG als «Buyer» und DK.________ als «Seller» genannt. Für die D.________ AG wurden beide Dokumente durch den Beschuldigten unterzeichnet, inkl. Visum auf jeder Seite. Auch der Side Letter vom 18. Juni 2013 wurde als Ergänzung und Abänderung zum Memorandum of Agreement bezeichnet und hält fest, DK.________ zahle der D.________ AG eine «net engineering costs fee» von USD 300'000.00. Diese sei durch DL.________ direkt von der Anzahlung von 20% des Kaufpreises abzuziehen (pag. 07 501 129). Sowohl im Addendum als auch im Side Letter wurde ausdrücklich festgehalten, die zusätzlichen Vereinbarungen seien gültig, selbst wenn im Memorandum of Agreement etwas Anderes stehe, und die Verhandlungen und die Details der beiden Vereinbarungen seien absolut vertraulich zu behandeln.
Im Hinblick auf den angeklagten Sachverhalt bleiben die Fragen offen, ab wann diese Zweigleisigkeit geplant und was damit beabsichtigt wurde. Aufschlussreich sind diesbezüglich die zahlreichen aktenkundigen E-Mails:
Am 19. September 2012 schrieb CX.________ unter Bezugnahme auf eine Besprechung mit dem Beschuldigten an DB.________: «Ob der Seller direkt die Werft ist oder DL.________ spielt für die Buchhaltung keine Rolle. Solange sich der Seller bereit erklärt im offiziellen Verkaufsvertrag einen Preis inkl. Buyers commission darzustellen und dann gleichzeitig mit Überweisung des gesamten Kaufpreises die Bezahlung der Kommission an ein von uns ernannten Broker (W.________) tätigt». Festgehalten ist in dieser E-Mail weiter der Kaufpreis von USD 20.675 Mio. Dies wurde von CX.________ kommentiert mit: «Der Preis muss natürlich dann entsprechend angepasst werden. Das Kommissions Agreement wird separat erstellt und im Vertrag nicht erwähnt! ». Aus der E-Mail geht schliesslich auch hervor, dass in diesem Zeitpunkt noch keine schriftliche Zusage vom N.________ betreffend Bürgschaft, keine Zusage zur Finanzierung und kein Investor vorhanden waren (pag. 04 003 620).
Aufgrund dieser E-Mail ist Folgendes erstellt:
- Im Zeitpunkt des Bürgschaftsgesuchs vom 27. September 2012 war dem Beschuldigten bereits bekannt, dass der Kaufpreis der Werft lediglich USD 20.675 Mio. betragen würde. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf eine Besprechung mit dem Beschuldigten in der E-Mail sowie aus dem zeitlichen Konnex zum Bürgschaftsgesuch.
- Es wurde bereits damals beabsichtigt, mit der Verkäuferin einen offiziellen Vertrag und zugleich ein separates «Agreement» abzuschliessen, welches im offiziellen Vertrag nicht erwähnt werden sollte. Im Preis gemäss offiziellem Vertrag sollte eine «buyers commission» enthalten sei, die bei Überweisung des Kaufpreises an einen Broker resp. an die W.________ bezahlt werden sollte.
- In Kenntnis dieser Ausgangslage wurde im Bürgschaftsgesuch vom 27. September 2012 angegeben, der Kaufpreis für das Schiff werde USD 24 Mio. betragen.
Diese geplante Vorgehensweise tritt in den darauffolgenden E-Mails deutlich hervor:
Aussagekräftig sind etwa die diversen E-Mails zwischen dem Beschuldigten und DL.________, meist vertreten durch AQ.________, im Zeitraum 21. Dezember 2012 bis 1. Juni 2013. DL.________ fungierte als Vermittlerin in den Vertragsverhandlungen zwischen der D.________ AG und DK.________. Den E-Mails kann entnommen werden, dass stets von einem offiziellen «MoA price» von USD 24-24.2 Mio. und einem tieferen «Nettopreis» ausgegangen wurde, wobei die Differenz als «Kommission» an die D.________ AG resp. die W.________ fliessen sollte. Dabei ist insbesondere ersichtlich, dass der Beschuldigte erfolglos versuchte, bei DK.________ eine weitere Reduktion des Preises auf USD 19 Mio. auszuhandeln mit dem Ziel, dass der D.________ AG resp. der W.________ eine «Kommission» von USD 5 Mio. zugehen würde (pag. 04 003 622 f., pag. 04 003 628, pag. 04 003 633 ff., pag. 04 003 640 ff., pag. 07 501 051 f. und pag. 07 501 071 f.). Bemerkenswert ist einerseits, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang am 16. Januar 2013 eine mögliche Langzeitfinanzierung durch die aus dem Sachverhaltskomplex BW.________ bereits bekannte (und «bewährte») CD.________ (Bank) erwähnte (pag. 04 003 623). Zum anderen ist die E-Mail des Beschuldigten an AQ.________ vom 25. Mai 2013 hervorzuheben. Darin forderte der Beschuldigte sein Gegenüber auf, mit dem «offiziellen Preis» von USD 24 Mio. zu DK.________ zu gehen. Bei einem «Commission Agreement» von USD 5 Mio. betrage der Nettopreis USD 19 Mio. abzüglich einer Anzahlung von 20%. Der Beschuldigte hielt weiter fest: «Also make sure that official price of 24 Mio. $ is official and there is no other broker who is offering this ship with lower price! I heard that DM.________ had circulated this ship with 19.2 Mio. $ and this is bad for us. So shipyard and you should correct this» (pag. 04 003 634). Auffällig ist dabei einerseits die starke Betonung auf dem Begriff «official price», was darauf hindeutet, dass es auch noch einen inoffiziellen Preis gab. Andererseits, dass dasselbe Schiff andernorts offenbar für USD 19.2 Mio. angeboten wurde, was den Beschuldigten beunruhigte. Dieser Hinweis auf den Händler aus DD.________ ist möglicherweise eine Reaktion auf die E-Mail von AV.________ vom 24. Mai 2013, wonach es einige ähnliche Schiffe auf dem Markt gebe, die günstiger seien (pag. 04 003 635). Der Beschuldigte betrachtete den Umstand, dass das Schiff von einem oder mehreren anderen Händlern für USD 19.2 Mio. angeboten wurde, offenbar als Verhandlungshindernis. So schrieb er am 1. Juni 2013: «brokers circulated the ship with 19.2 so we are stuck with DK.________» (pag. 07 501 071).
Geradezu bezeichnend für die Vorgehensweise und Motivation des Beschuldigten sind sodann seine E-Mails vom 7. und 18. Juni 2013 unter anderem an DB.________, CX.________ und DN.________ von der D.________-Gruppe. In der E-Mail von 7. Juni 2013 schrieb der Beschuldigte: «Internal Deal with DK.________: MoA price USD 20'675'000.00, 20% Cash deposit with DL.________, DL.________ is handling the deposit. Included in the MOA price is: […]. D.________/CC.________ engineering costs $ 300’000.— to be invoiced to DK.________ and paid by DL.________ against cash deposit. […] So net price ship round USD 19,6 Mio. External and official deal with DK.________: MoA or official external MoA: MoA with USD 24 Mio. salesprice and 20% cash deposit with DL.________, DL.________ is handling the deposit. […]. Commission agreement DK.________ / DL.________ / W.________: 24 Mio. – 20,675 Mio. = $ 3'325'000.— to be paid from DL.________ deposit, 2,4 Mio $ commission to be paid up on receiving of the deposit, balance upon delivery of ship. DL.________ deposit 4,8 Mio $, to DK.________ $ 1,475 Mio., to W.________ $ 3,325 Mio. From DO.________ (Unternehmen) financing 19,2 Mio total to DK.________ 20.675 Mio $» (pag. 04 003 645). Am 18. Juni 2013 fasste der Beschuldigte zusammen: «So we need 1 official MOA with 24 Mio $ as purchase price, 1 MOA for DP.________ with net price of $ 20.675 Mio, […], 1 side letter for engineering costs D.________, […]. As we need urgently the cash from this deal we have to finalise everything today, this morning» (pag. 04 003 647).
Aus den zitierten E-Mails geht hervor, dass dem Vertragskonstrukt mit dem Memorandum of Agreement, dem Addendum, dem Side Letter und dem Kaufvertrag zwischen der D.________ AG und der Straf- und Zivilklägerin 11 eingehende Vertragsverhandlungen vorausgingen. Im Verhältnis zwischen der D.________ AG und DK.________ stand dabei von Anfang an fest, dass der offizielle Preis ca. USD 24 Mio. betragen und der D.________ AG die Differenz zum tieferen, effektiven Preis zugehen würde. Klar war zugleich auch, dass dieser Umstand gegenüber dem künftigen Investor sowie dem BT.________ verschwiegen werden sollte. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das Memorandum of Agreement zumindest von DK.________ erst am 22. Juni 2013 unterzeichnet wurde – die wesentlichen Eckpunkte waren bereits im Zeitpunkt des Bürgschaftsgesuchs klar.
Vereinbarungen zwischen der D.________ AG und der Straf- und Zivilklägerin 11
Aussagen und Argumentation des Beschuldigten
Nach den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung entsprach der Vertrag vom 19. Juni 2013 nicht den tatsächlichen Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11: Diese habe das Schiff in Wirklichkeit direkt von der Werft gekauft. Die D.________ AG habe das Risiko bis zur Ablieferung des Schiffs übernommen und dieses für den Betrieb bereit gemacht. Für das getragene Risiko sowie die konkreten Aufwände sei die D.________ AG mit den USD 3.325 Mio. entschädigt worden, die aufgrund der Preisanpassung im Addendum zum Memorandum of Agreement bei der D.________ AG verblieben seien.
Der Beschuldigte gab dazu oberinstanzlich an, die D.________ AG habe das Schiff übernommen und ausgerüstet, weil AV.________ das Knowhow und die Leute dazu nicht gehabt habe. Sie habe sogar die Garantie für das Schiff übernommen und dadurch das Risiko getragen, falls es bis zur Ablieferung zu einem Schaden gekommen wäre (pag. 18 3300 f. Z. 41 f.). Sie hätte für das Risiko des Baus, wenn etwas nicht gut gewesen sei, gehaftet. Denn er habe AV.________ gesagt, dass sie das Risiko übernehmen würden (pag. 18 3303 Z. 8). Die Differenz zum effektiven Kaufpreis, die an die D.________ AG geflossen sei, habe einerseits die Leistungen der D.________ AG gedeckt und zum anderen eine Marge für die Tragung des Risikos dargestellt. DL.________ habe immer von «Commission» gesprochen, aber eigentlich seien es die Kosten und Marge der D.________ AG gewesen (pag. 18 3304 Z. 5 ff.). Er gehe davon aus, die D.________ AG habe Kosten von «300'000 bis eine halbe Million» getragen. Die USD 300'000.00, welche der D.________ AG auf Basis des Side Letters zugingen, seien Engineeringkosten, die DK.________ für die sechs Schiffe bezahlt habe, die sie nach den Plänen der D.________ AG gebaut habe (pag. 18 3309 Z. 5).
Die Verteidigung führte aus, die von der D.________ AG erbrachten Leistungen liessen sich in den Buchhaltungsunterlagen belegen, diese seien jedoch im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzungen beim Liquidator nicht vollständig zusammengetragen und eingereicht worden. AV.________ habe diese tatsächlichen Vereinbarungen gekannt. So gehe etwa aus dem protocol of delivery and acceptance hervor, dass die Q.________ direkt an die Straf- und Zivilklägerin 11 übergeben worden sei. Die D.________ AG habe das Schiff nie erworben und mangels finanziellen Mitteln auch nie erwerben können. Als Wirtschaftsjurist habe AV.________ erkannt, dass der Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 in Wirklichkeit ein Mäkler- oder Kommissionsvertrag gewesen sei, und dass die D.________ AG eine Vergütung erhalten würde. Es sei offensichtlich, dass diese bei dem Geschäft etwas habe verdienen müssen. Die Gewährleistung betreffend Nebenabreden habe sich auf Finders Fees bezogen.
Mit Blick auf diese Vorbringen ist in erster Linie zu prüfen, was die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG betreffend deren Rolle sowie der Höhe und Zusammensetzung des Kaufpreises vereinbart hat. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die D.________ AG im Geschäft mit der Q.________ die Rolle einer Verkäuferin oder lediglich einer Vermittlerin innehatte und ob mit der Straf- und Zivilklägerin 11 abgesprochen war, dass ein Teil des Kaufpreises von USD 24 Mio. an die D.________ AG fliessen würde.
Ganz allgemein fällt dabei auf, dass, wie schon im Sachverhaltskomplex BW.________, damit argumentiert wird, die schriftlichen Verträge würden nicht dem effektiv Vereinbarten entsprechen. Angesichts der Höhe der in Frage stehenden Geldbeträge ruft diese Argumentation eine gewisse Skepsis hervor. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt sich die Darstellung des Beschuldigten und der Verteidigung jedoch auch mit den restlichen Beweismitteln nicht in Einklang bringen.
Wortlaut der Verträge
Am 19. Juni 2013 schlossen die D.________ AG und die Straf- und Zivilklägerin 11 einen Vertrag ab, der von AV.________ als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 und dem Beschuldigten als Vertreter der D.________ AG unterzeichnet wurde (pag. 07 020 024). Der Vertrag wurde als «Kaufvertrag» bezeichnet und regelt den Verkauf der Q.________ durch die D.________ AG als Verkäuferin an die Straf- und Zivilklägerin 11 als Käuferin. Der Kaufpreis belief sich auf USD 24 Mio., zahlbar im Umfang von USD 4.8 Mio. durch Verrechnung mit dem der D.________ AG gewährten Darlehen und im Umfang von USD 19.2 Mio. durch «Übernahme des DO.________-Darlehens». Bereits in Art. 1 nimmt der Vertrag Bezug auf den Erwerb des Schiffs durch die D.________ AG von der Werft DK.________ gemäss einem beiliegenden «Memorandum of Agreement», welches somit integrierender Bestandteil des Vertrags war. In Ziff. 2.1 des Vertrags vom 19. Juni 2013 sicherte die D.________ AG denn auch zu, dass sie bei Unterzeichnung dieses Vertrags die rechtmässige Eigentümerin des Schiffs sei und uneingeschränkt über dieses verfügen könne. Gemäss Art. 1 sollten der Verkauf und die Übertragung des Schiffs mit «heutiger» Wirkung (19. Juni 2013) erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt würden Nutzen und Gefahr am Schiff an die Straf- und Zivilklägerin 11 übergehen, die als Eigentümerin im Schiffsregister einzutragen sei. Die Eintragung im Schiffsregister erfolge am Datum der Übertragung des Schiffs (Art. 2.4). Zugleich wurde in Art. 4 darauf hingewiesen, dass die Auslieferung des Schiffs «ungeachtet des Erwerbs des Schiffs durch die Käuferin am 19. Juni 2013» im Zeitraum zwischen dem 20. Juni 2013 und dem 15. August 2013 erfolgen werde.
Im gleichen Art. 4 wurden die Verzugsfolgen vereinbart für den Fall, dass das Schiff nicht spätestens am 31. Oktober 2013 geliefert werde. Dabei wurde festgehalten, dass die Verkäuferin (sprich: die D.________ AG) in diesem Fall gemäss Memorandum of Agreement von der Bestellung zurücktreten könne. Dies sei der Käuferin unmittelbar mitzuteilen. Eine allfällige Konventionalstrafe wegen verspäteter Auslieferung des Schiffs werde von der Schiffswerft ausgerichtet und an die Käuferin weitergegeben.
Gemäss Art. 5 lagen dem Vertrag unter anderem das Memorandum of Agreement zwischen der D.________ AG und DK.________ vom «18. Juni 2013» inkl. Rider Clauses, protocol of delivery and acceptance sowie ein Side Letter Fuel & Lube Oil vom 18. Juni 2013 bei (Anhang 1). In Art. 6 gewährleistete die D.________ AG unter anderem, dass die Angaben in den in Art. 5 genannten Dokumenten wahrheitsgetreu und vollständig seien; dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentlichen Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde.
Bekannt ist weiter das bereits erwähnte Memorandum of Agreement zwischen der D.________ AG und DK.________ betreffend Verkauf der Q.________ an die D.________ AG zu einem Kaufpreis von USD 24 Mio. (pag. 04 006 580; siehe Ziff. 28.1 oben). Anders als im Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 erwähnt, datiert dieses nicht vom 18. Juni 2013, sondern vom 17. April / 22. Juni 2013. Es ist jedoch unbestritten, dass es sich beim aktenkundigen Memorandum of Agreement um dasjenige handelt, auf das im Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 Bezug genommen wurde (pag. 05 110 007 Z. 202 und pag. 18 3300 ff.). Das unterschriebene Memorandum of Agreement inkl. Rider Clauses wurde AV.________ am 26. Juni 2013 durch den Beschuldigten zugestellt (pag. 04 006 610).
Die Lektüre dieser beiden Vertragsdokumente kann nicht anders gedeutet werden, als dass die involvierten Parteien den Kauf des Schiffs Q.________ durch die D.________ AG von der Werft DK.________ für USD 24 Mio. und den Weiterverkauf an die Straf- und Zivilklägerin 11 für denselben Betrag vereinbaren wollten. Daraufhin deutet schon nur die konsequente Verwendung von Vokabular aus dem Kaufvertragsrecht («Verkäuferin», «Käuferin», «Kaufgegenstand», «Übergang von Nutzen und Gefahr», «Kaufpreis», «Gewährleistungen» etc.), aber auch die Regelung der Konsequenzen einer zu späten Auslieferung durch DK.________ inkl. Weitergabe einer allfälligen Konventionalstrafe an die Straf- und Zivilklägerin 11 (Art. 4 des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013). Deutlich sind zudem die Gewährleistungsklauseln in Art. 6 des Kaufvertrags. Diese umfassen unter anderem die Zusicherung, dass die in Art. 5 zuvor genannten vertraglichen Dokumente mit der DK.________ wahrheitsgetreu und vollständig seien, die D.________ AG keinerlei zusätzlichen Verträge oder Rechtsverhältnisse mit der DK.________ abgeschlossen habe und dass der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen offen gelegt worden seien, die sie als vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid würde einsehen wollen.
Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschuldigten und AV.________
Die Verhandlungen, die dem Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 vorangingen, sind zu einem grossen Teil in den E-Mails zwischen dem Beschuldigten und AV.________ dokumentiert:
In einem E-Mailwechsel vom 24./25. Mai 2013 erkundigte sich AV.________ danach, wer Verkäuferin sei, wie die vertraglichen Details aussähen und wer den Kaufpreis verhandelt bzw. abgemacht habe. Weiter wies er den Beschuldigten darauf hin, dass es offensichtlich einige ähnliche Schiffe auf dem Markt gebe, die günstiger seien. Er treffe am selben Abend einen «Insider», der Schifffinanzierungen mache und sei gespannt auf ein Gespräch mit ihm (pag. 04 003 635). Der Beschuldigte antwortete, Verkäufer sei DK.________, was ihm nicht ganz klar gewesen sei, weil das Schiff ursprünglich DL.________ gehört habe. Den Preis hätten sie, die «D.________», mit DL.________ verhandelt. Der Rest der E-Mail besteht aus einer längeren Erklärung zum Preis, wobei der Beschuldigte unter anderem Parallelen zog zum Preis der «Schwesternschiffe» DQ.________ und DR.________ (ca. 27 Mio.) und den Preis für die Q.________ ein «Schnäppchen» nannte (pag. 04 003 635). Noch am 25. Mai 2013 antwortete AV.________, er freue sich auf die in Aussicht gestellte Bewertung und den Entwurf des Kaufvertrags, wobei er davon ausgehe, dass die «Q.________» Käuferin sei. Was die Finders Fee betreffe, habe sein dd.________ Kontakt gemeint, es habe noch nie einen Fall gegeben, in dem nicht eine Finders Fee bezahlt worden sei. Grundsätzlich habe er damit keine Mühe. Auch nicht, wenn der Beschuldigte / «AX.________» / «AW.________» eine solche erhalte, denn er finde, dass jeder das verdienen solle, was er leiste. ABER: Es müsse transparent sein (pag. 04 003 637; Grossbuchstaben im Original). In den Akten findet sich lediglich der Entwurf einer Antwort auf diese E-Mail, welche der Beschuldigte am 27. Mai 2013 zur Durchsicht an AW.________ schickte. Darin versicherte der Beschuldigte, sie hätten sich noch nie eine Finders Fee bezahlen lassen und alles verdiente Geld in die Schiffe reinvestiert (pag. 04 003 637).
Auffällig an diesem E-Mailverkehr ist zunächst, dass der Kaufpreis, über den gesprochen wurde, in den E-Mails selber nicht beziffert wurde. Er war den Beiden aber offenbar bekannt. Der Beschuldigte versuchte zudem offensichtlich, AV.________ davon zu überzeugen, dass es sich dabei um einen angemessenen Preis handelte. Zu diesem Zweck liess er ihm am 27. Mai 2013 die gewünschte Bewertung von DL.________ zukommen (pag. 18 1640 f.). Hervorzuheben ist im Übrigen, dass der Beschuldigte angab, ihm sei nicht ganz klar gewesen, dass DK.________ das Schiff verkaufe (und nicht DL.________). Die bereits zitierten internen E-Mails vom 19. September 2012, 16. Januar 2013 und 17. April 2013 zeigen jedoch auf, dass dem Beschuldigten schon längst und bestens bekannt war, dass DK.________ das Schiff verkaufen würde – er führte via DL.________ schon seit mehreren Monaten eingehende Vertragsverhandlungen mit der Werft (pag. 04 003 620, pag. 04 003 623 und pag. 04 003 633). Schliesslich ergibt sich aus dieser Mail auch der Kontext der Aussage von AV.________, wonach jeder verdienen solle, was er leiste – ebenso die mit Grossbuchstaben betonte Einschränkung, wonach ein solcher Verdienst transparent sein müsse.
Dokumentiert ist weiter eine E-Mail vom 4. Juni 2013 von AV.________, in der dieser vom Beschuldigten unter anderem das «Memorandum of Acceptance (MoA)», eine unabhängige Bewertung und technische Inspektion der Q.________ sowie eine schriftliche Bestätigung von «AX.________ und deren Berater» verlangte, dass keine Kommissionen weder direkt noch indirekt im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Verkauf der Q.________ bezahlt worden seien bzw. bezahlt würden (pag. 04 003 643 f.). Im Gegensatz zur E-Mail vom 25. Mai 2013 liest sich diese Forderung nicht spezifisch im Zusammenhang mit der Thematik «Finders Fee». Weiter begründet AV.________, er brauche das MoA, weil dieses als «Kaufvertrag zwischen der Werft und der Q.________ AG» gelte. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist dies die einzige Äusserung von AV.________, die auf ein allenfalls zwischenzeitlich angedachtes direktes Vertragsverhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin 11 und DK.________ hindeutet.
In den nächsten E-Mails vom 11. Juni 2013 wird deutlich, dass zumindest ab diesem Zeitpunkt von einer Unterzeichnung des Memorandum of Agreement durch die D.________ AG ausgegangen wurde. Der Beschuldigte erwähnte zwar eine direkte Übernahme des Schiffs durch die Straf- und Zivilklägerin 11. Weiter führte er aber aus, die D.________ unterzeichne das MoA und trage das Risiko der Fertigstellung bis zur Ablieferung. Dafür brauche sie ein Darlehen von USD 4.8 Mio., welches an DL.________ gehe. Das Darlehen werde dann mit dem Kaufpreis verrechnet, so dass die USD 19.2 Mio. der DO.________(Unternehmen) bei der Übernahme an die Werft bezahlt würden. AV.________ quittierte diese Ausführungen mit «Ja genau so wie wir besprochen haben. Nun muss ich es noch in ein juristisches Kleid bringen» (pag. 18 1638).
Am 16. Juni 2013 schrieb AV.________ dem Beschuldigten sodann, er habe die Unterlagen vorbereitet, damit sie am 17. und 19. Juni unterschrieben werden könnten, wobei die zeitliche Abfolge wichtig sei. Zum Kaufvertrag habe er folgende Bemerkungen: Er gehe immer noch davon aus, dass die D.________ AG das Schiff kaufe und am 19. Juni rechtsgültig erwerbe und der ganze Deal auf dieses Datum aufbaue. Die zeitliche Abfolge bei den Verträgen sei relevant. AV.________ beschrieb diese wie folgt (pag. 07 501 153):
1. 17.6. => Abschluss Aktienkaufvertrag und Aktionärsbindungsvertrag zwischen D.________ / DS.________, Abschluss Darlehensverträge D.________ / Q.________ und DS.________ / Q.________
2. 18.6. => D.________ kauft und erwirbt die Q.________ von den EX.________
3. 19.6. => Q.________ kauft von D.________ das Schiff; Unterzeichnung Reedereivertrag
Diese Ausführungen vom 16. Juni 2013 stimmen mit den am 17. und 19. Juni 2013 abgeschlossenen Verträgen (Darlehensvertrag und Kaufvertrag) zwischen der D.________ AG und der Straf- und Zivilklägerin 11 sowie – abgesehen vom Datum – mit dem Memorandum of Agreement vom 17. April / 22. Juni 2013 zwischen der D.________ AG und DK.________ überein.
Die Kommunikation zwischen AV.________ und dem Beschuldigten während den Vertragsverhandlungen bestätigen den Wortlaut des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013: Die Straf- und Zivilklägerin 11 wollte mit der D.________ AG (und nicht mit DK.________) einen Kaufvertrag über die Q.________ abschliessen. Dabei war für AV.________ die Transparenz über die Zusammensetzung des Preises resp. über allfällige Vergütungen der D.________ AG wesentlich. Entsprechend wurden in Art. 6 des Kaufvertrags die bereits diskutierten Gewährleistungsklauseln festgehalten.
Aussagen von AV.________
AV.________ gab an, die D.________ habe das Schiff von der Werft gekauft (pag. 05 110 005 Z. 160). Der Beschuldigte habe den Kaufpreis von USD 24 Mio. genannt (pag. 05 110 006 Z. 182). Seine Forderung nach einer schriftlichen Bestätigung, dass im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf der Q.________ keine Kommission bezahlt worden sei, sei sicher mündlich bestätigt worden durch den Beschuldigten. Hintergrund dieser Forderung sei gewesen, dass sie [wohl: die Straf- und Zivilklägerin 11] die AX.________ mit der Bereederung und dem Management des Schiffs beauftragt hätten. Der Verwaltungsrat der Straf- und Zivilklägerin 11 habe es als Interessenskonflikt angeschaut, wenn man Kommissionen «kassiere» und gleichzeitig das ganze Management mache könne (pag. 05 110 007 f. Z. 230 ff.). Er wisse nicht mehr, weshalb die D.________ AG vertraglich als Käuferin/Verkäuferin zwischengeschaltet worden sei. Der geistige Vater des vertraglichen Vorgehens sei klar der Beschuldigte gewesen. Der Umstand, dass die D.________ AG durch den Weiterkauf des Schiffs offenbar keinen Gewinn erzielt habe, sei nicht das Problem der Straf- und Zivilklägerin 11 gewesen. Die AX.________ habe mehr Schiffe bereedern müssen, die Branche sei ein Volumengeschäft (pag. 05 110 008 Z. 262 ff.). Er sei durch die Unterzeichnung des Vertrags zum Schluss gekommen, dass es keine Nebenabreden gegeben habe (pag. 05 110 009 Z. 308). Der Vorhalt des Addendums zum Memorandum of Agreement mit dem Kaufpreis von USD 20.675 Mio. mache ihn sprachlos. Er sei sicher, dass er das Dokument nie gesehen habe. Man sehe ja, dass die 24 Mio. geflossen seien. Wenn er von dem Dokument gewusst hätte, wäre es ein «Dealbreaker» gewesen. Das sei ja genau das, was sie hätten verhindern wollen (pag. 05 110 010 Z. 322 ff.). Sie hätten damals mit AX.________ generell und mit dem Beschuldigten immer wieder klar darauf hingewiesen, dass sie keine Side Agreements, sondern Transparenz wollten. Im Gegenzug hätten sie die Schiffe bereedern können (pag. 18 535 Z. 115). Der Beschuldigte sei von ihnen nicht entschädigt worden für seine Bemühungen, eine Finanzierung für das Schiff zu arrangieren (pag. 05 110 012 Z. 404). Angesprochen auf die zeitliche Abfolge der Vertragsdokumente gab AV.________ an, er habe in Erinnerung, dass das unterschriebene Memorandum of Agreement ihm zum Zeitpunkt der Unterschrift des Kaufvertrags nicht vorgelegen habe, sondern lediglich ein Draft vorhanden gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass das so unterschrieben werde. Für ihn sei wichtig, dass der Kaufvertrag mit der D.________ bestanden habe, denn sie hätten juristisch streng ja ein Occasionsschiff gekauft. Das und die 24 Mio. seien wesentlich gewesen (pag. 18 534 Z. 93 ff.). In seiner Erinnerung hätten sie das Schiff nicht direkt von DK.________ gekauft, weil die D.________ AG das Schiff bereits abgekauft hatte, es sei ein Occasionsschiff (pag. 18 537 Z. 206). Wenn sie gewusst hätten, dass die D.________ 20.6 Mio. für das Schiff bezahlte, wären sie auch nur diesen Betrag zu zahlen bereit gewesen (pag. 18 535 Z. 124).
Diese Aussagen sind nachvollziehbar und stimmig. AV.________ reagierte auf den Vorhalt des Addendums spontan und sichtlich unvorbereitet. Es lassen sich in den Aussagen denn auch keine wesentlichen Widersprüche feststellen. Insbesondere ist kein Widerspruch erkennbar zu der Aussage von AV.________ in der Mail vom 25. Mai 2013, wonach jeder verdienen solle, was er leiste. Wie schon in dieser
E-Mail betont, war für AV.________ im Zusammenhang mit allfälligen Vergütungen die Transparenz wesentlich. Der Umstand, dass er Vergütungen aufgrund von geheimen Nebenabsprachen für illegitim hält, widerspricht seinen früheren Aussagen demnach nicht. Die Ausführungen von AV.________ fügen sich auch stimmig ein in das Bild aus den zitierten E-Mails und den vertraglichen Dokumenten, wonach er beabsichtigte, mit der D.________ AG als Vertragspartnerin einen Kaufvertrag über die Q.________ abzuschliessen und sich dabei vertraglich gewährleisten liess, dass die D.________ AG mit der Werft keine ihm unbekannten Nebenabreden über eine Vergütung der D.________ AG abgeschlossen hatte. Auf seine Aussagen wird deshalb abgestellt.
Vereinbarungen zur Rolle der D.________ AG
Der Beschuldigte und die Verteidigung argumentieren, die D.________ AG habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Q.________ zu kaufen und sei nie Eigentümerin der Q.________ gewesen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 das Schiff direkt von DK.________ gekauft habe. Dies ergebe sich auch aus der direkten Übergabe des Schiffs von DK.________ an die Straf- und Zivilklägerin 11. Sie verweisen dazu auf die Aussagen von AW.________, wonach der Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 «hinten und vorne nicht gestimmt» habe und eigentlich kein Kaufvertrag gewesen sei (pag. 18 712 Z. 313 ff.). Der ganze Vorgang habe viel eher den Charakter eines Mäkler- oder Kommissionsvertrages, allenfalls mit gewissen Elementen des Kaufvertrags in Bezug auf die Gewährleistung.
Es ist unbestritten, dass die Q.________ am 5. August 2013 von DK.________ direkt an die Straf- und Zivilklägerin 11 ausgeliefert wurde. Dies ergibt sich aus dem «protocol of delivery and acceptance» und wurde zudem in der E-Mail vom 11. Juni 2013 des Beschuldigten angedeutet (pag. 07 263 027 und pag. 18 1638; vgl. auch pag. 18 271). Die Straf- und Zivilklägerin 11 zahlte mit USD 19.2 Mio. auch den grössten Teil des Kaufpreises direkt an DK.________ (pag. 07 263 025 und pag. 07 496 019). Der Wortlaut des Kaufvertrags, die dokumentierten Vertragsverhandlungen sowie die Aussagen von AV.________ zeigen allerdings deutlich auf, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 die Q.________ von der D.________ AG kaufen wollte und nicht direkt von der DK.________. Besonders aus den E-Mails vom 11. und 16. Juni 2013 geht klar hervor, dass ausdrücklich nicht ein Vertrag zwischen DK.________ und der Straf- und Zivilklägerin 11 abgeschlossen wurde (pag. 07 501 153 und pag. 18 1638). Dies zeigt weiter auch die
E-Mail vom 18. Juni 2013 von DN.________ an AQ.________ und den Beschuldigten, in der DN.________ schrieb, in einer [Anm.: nicht aktenkundigen] E-Mail des Beschuldigten vom 9. Juni werde erwähnt, dass das Memorandum of Agreement über USD 24 Mio. nun zwischen der D.________ AG und DK.________ abgeschlossen werden solle. Im jüngsten Entwurf, den er selber erhalten habe, sei jedoch die Q.________ AG als Käuferin aufgelistet. Er bitte AQ.________ deshalb, im Memorandum of Agreement den Namen der Käuferin zu «D.________ AG or the nominee of D.________ AG» zu ändern (pag. 07 501 043).
Die Lieferung des Schiffs direkt an die Straf- und Zivilklägerin 11 sowie die Zahlung der USD 19.2 Mio. von der Straf- und Zivilklägerin 11 an DK.________ ändern daran nichts: Dies konnte zwischen der Straf- und Zivilklägerin 11 und der D.________ AG so vereinbart werden, ohne die dahinterstehende vertragliche Konstellation zu ändern. Zumal die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG vereinbart hatte, ihr die Q.________ für USD 24 Mio. abzukaufen und davon ausging, dass dies dem Preis entsprach, denn die D.________ AG ihrerseits an DK.________ zu zahlen hatte (siehe Ziff. 28.2.6 unten). Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin 11 ging somit der gesamte Betrag von USD 24 Mio. am Ende der Werft zu. Die direkte Überweisung eines Teils des Kaufpreises an DK.________ war daher mit dem gewählten Vertragskonstrukt vereinbar. Die Vertragskonstellation mit der D.________ AG als Zwischenhändlerin schlug sich denn auch in den Dokumenten nieder, die im Zusammenhang mit der Ablieferung der Q.________ in den Akten liegen: So wurde trotz der direkten Ablieferung an die Straf- und Zivilklägerin 11 im «protocol of delivery and acceptance» vom 5. August 2013 explizit Bezug genommen auf das Memorandum of Agreement vom 17. April 2013 und die Rider Clauses zwischen DK.________ und der D.________ AG (pag. 07 263 027). In der «Declaration of non registration» vom 5. August 2013 wurde gar nur das Memorandum of Agreement genannt und die DK.________ als Verkäuferin und die D.________ AG als Käuferin bezeichnet (pag. 18 307/61).
Trotz den Beteuerungen des Beschuldigten, die D.________ AG habe das Schiff weder kaufen noch weiterverkaufen können, sprechen schliesslich auch einzelne seiner Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme für einen zwischenzeitlichen Erwerb des Schiffs durch die D.________ AG. Er gab nämlich an, sie hätten das Schiff im April mit einem MoA, das nur einseitig unterzeichnet worden sei, «gesichert» (pag. 18 3300 Z. 16). Ähnlich klingt auch die Aussage, wonach sie USD 4.8 Mio. gebraucht hätten, um das Schiff zu «übernehmen» (pag. 18 3300 Z. 26). Schliesslich betonte der Beschuldigte mehrfach, die D.________ AG habe das Risiko beim Bau des Schiffs getragen und hätte gehaftet, wenn etwas nicht gut gewesen wäre (pag. 18 3303 Z. 7). Mit Blick auf die Argumentation, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 das Schiff direkt bei der DK.________ gekauft habe, erstaunt es, dass die D.________ AG trotzdem dafür gehaftet haben soll. Der Beschuldigte konnte schliesslich auch selber nicht einleuchtend begründen, weshalb er als erfahrener Geschäftsmann einen Vertrag unterschrieben haben soll, von dem er von Anfang an gewusst haben will, dass er nicht gültig sei (pag. 18 3301 Z. 25 ff. und pag. 18 3313 Z. 18). Es zeigte sich vielmehr auch hier die Tendenz des Beschuldigten, die Verantwortung auf andere Personen – hier AV.________ – abzuschieben.
Im Ergebnis ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG als direkte Vertragspartei einen Kaufvertrag über die Q.________ abgeschlossen hat. Die D.________ AG nahm demnach die Rolle der Verkäuferin ein und nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, lediglich die Rolle einer Vermittlerin. Diese Vertragskonstellation mit einem Erwerb via die D.________ AG war durchaus im Sinne des Beschuldigten: Sie erlaubte ihm, mit geheimen Nebenabsprachen die seit langem geplante Überweisung der Differenz der beiden Kaufpreise zu arrangieren, ohne dies gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 (oder dem BT.________) offenlegen zu müssen.
Vereinbarungen zum Kaufpreis
Gemäss Kaufvertrag vom 19. Juni 2013, dem Memorandum of Agreement, den
E-Mails zu den Vertragsverhandlungen und den Aussagen von AV.________ vereinbarte die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG einen Kaufpreis von USD 24 Mio. für die Q.________ und ging dabei davon aus, dass dies dem Kaufpreis entsprach, denn die D.________ AG ihrerseits an die DK.________ bezahlen musste. Aufgrund der Gewährleistungen der D.________ AG verliess sie sich zudem darauf, dass die D.________ AG keine Nebenabreden mit DK.________ getroffen hatte und von den vereinbarten USD 24 Mio. demnach keine Vergütung/Kommission an die D.________ AG gehen würde.
Die Verteidigung bringt dagegen vor, AV.________ habe gewusst, dass die D.________ AG eine Vergütung erhalten würde, weil diese offensichtlich mit dem Geschäft etwas habe verdienen müssen und es demnach nicht möglich sei, dass sie das Schiff zum selben Preis weiterverkaufe, wie sie es von der Werft erworben habe.
Dies widerspricht den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin 11 und der D.________ AG, die notabene vom Beschuldigten selber unterzeichnet wurden: Der Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 in Kombination mit dem beigelegten Memorandum of Agreement kann nicht anders verstanden werden, als dass die Straf- und Zivilklägerin 11 das Schiff zum selben Preis von der D.________ AG übernehmen würde, wie diese es von DK.________ erwarb. Auch der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AV.________ lassen sich keine anderslautenden Vereinbarungen entnehmen. Das Thema Vergütung der D.________ AG im Allgemeinen wurde mit AV.________ insgesamt nur zwei Mal angesprochen: Als sich AV.________ nach allfälligen «Finders Fees» erkundigte und als er sich versichern wollte, dass keine Kommissionen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Kauf und dem Verkauf der Q.________ bezahlt worden seien oder bezahlt würden (pag. 04 003 637 und pag. 04 003 643 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch die Gewährleistungsklausel zu den Nebenabreden in Art. 6 des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 zu verstehen. Aufgrund der vorgängigen E-Mail vom 4. Juni 2013 und der offenen Formulierung dieser Gewährleistungsklausel («jegliche Verträge oder Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags») kann ausgeschlossen werden, dass sich diese Gewährleistungsklausel ausschliesslich auf die Frage von «Finders Fees» bezogen hat. Hingegen finden sich in den E-Mails keinerlei Verhandlungen zu einer Abgeltung der D.________ AG für allfällige Aufwendungen, getragene Risiken oder «engineering costs», oder auch nur eine Andeutung des Beschuldigten, dass die D.________ AG für sich eine Vergütung in Anspruch nehmen wolle. Insbesondere wurde entgegen der Aussage des Beschuldigten in der E-Mail vom 11. Juni 2013 auch nicht festgehalten, die «D.________ brauche 4.8 Mio., um das Schiff in Gang zu setzen und zu übernehmen und für die Tragung des Risikos und auch als Marge» (pag. 18 3300 Z. 25 f.). Der Beschuldigte schrieb zwar, dass die D.________ AG ein Risiko trage, nämlich das «Risiko der Fertigstellung bis zur Ablieferung», weil sie das Memorandum of Agreement unterzeichne und gab auch an, dafür bräuchten sie USD 4.8 Mio. Diese USD 4.8 Mio. verlangte er jedoch nicht als Entschädigung, sondern in Form eines Darlehens, das an DL.________ gehe und das dann mit dem Kaufpreis verrechnet werde (pag. 18 1638). Es wurde in dieser
E-Mail somit weder kommuniziert, die D.________ AG nehme selber Arbeiten zur Fertigstellung des Schiffs vor, noch, dass sie dafür eine Entschädigung erwarte. Folglich kann auch aus der Gewährung des Darlehens von USD 4.8 Mio. durch die Straf- und Zivilklägerin 11 an die D.________ AG nicht auf das Wissen oder gar eine Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 11 für dessen Verwendung innerhalb der D.________ AG geschlossen werden. Zunächst ist erstellt, dass die D.________ AG dieses Geld nicht für die Ausrüstung und Fertigstellung der Q.________ verwendete, sondern auf verschiedene Tochtergesellschaften verteilte (siehe Ziff. 28.3 unten). Sodann finden sich, wie soeben dargelegt, in den Unterlagen keine Anhaltspunkte, dass AV.________ dieses Darlehen gewährte, um damit die Ausrüstung und Fertigstellung des Schiffes zu finanzieren – auch nicht in der E-Mail vom 11. Juni 2013. Er gewährte das Darlehen vielmehr im Glauben, dieses werde für die Anzahlung von 20% des Kaufpreises benötigt.
Auch aus der Aussage von AV.________, wonach jeder verdienen solle, was er leiste, kann keine Vereinbarung betreffend Entschädigung der D.________ AG abgeleitet werden. Gleich im Anschluss an diese Aussage betonte AV.________ nämlich, dass dabei die Transparenz wichtig sei. Das Bedürfnis nach Transparenz wurde in der E-Mail vom 4. Juni 2013 sowie in den Gewährleistungsklauseln des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 wiederholt, so dass ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Vergütung ohne transparente Formulierung vereinbart worden wäre. Das Addendum zum Memorandum of Agreement sowie der Side Letter betreffend «engineering costs» wurden AV.________ denn auch nicht zugestellt (vgl. pag. 04 006 610). Bezeichnenderweise war die Kommission der D.________ AG in den E-Mails des Beschuldigten mit DL.________ allgegenwärtig, sie wurde in beinahe jeder E-Mail erwähnt.
Zusammengefasst erweckten die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und AV.________ sowie die unterschriebenen Vertragsdokumente bei AV.________ berechtigterweise den Eindruck, DK.________ erhalte entsprechend dem Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 und dem Memorandum of Agreement vom 17. April / 22. Juni 2013 für den Verkauf der Q.________ USD 24 Mio. und es seien zwischen der D.________ AG und DK.________ keine Nebenabreden getroffen und Vergütungen, insbesondere Kommissionen, an die D.________ AG vereinbart worden. Gestützt auf die vertraglichen Zusicherungen ging AV.________ weiter davon aus, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Verkauf der Q.________ zu kennen. Weder in den Vertragsverhandlungen noch den Vertragsdokumenten befinden sich Hinweise, wonach die D.________ AG für ihre Rolle in diesem Geschäft eine Entschädigung erhalten sollte. Ebenso wenig wurde eine Entschädigung der D.________ AG für «engineering costs» thematisiert. Aus Sicht von AV.________ orientierte sich der Kaufpreis von USD 24 Mio. gemäss Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 somit ausschliesslich am Kaufpreis gemäss dem Memorandum of Agreement und beinhaltete keine Vergütung oder Kommission an die D.________ AG.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Cover-Note des Versicherungsmaklers BD.________ (pag. 18 3057 ff.). Diese datiert vom 1. Juli 2013, mithin nach Unterzeichnung des Kaufvertrags und des Memorandum of Agreement, jedoch vor Ablieferung der Q.________ am 5. August 2013. Der «agreed hull value» wurde darin mit USD 19.6 Mio. angegeben. Für den Fall eines totalen Verlusts wurde eine Summe von USD 24.5 Mio. versichert, bestehend aus USD 19.6 Mio. «hull value», USD 4.6 Mio. «increased value» sowie USD 300'000.00 «Stores & Equipment». Nach Ansicht der Verteidigung war für AV.________ aufgrund dieser Cover-Note klar, dass es einen Unterschied gegeben habe zwischen dem reinen Werftpreis und dem bezahlten Kaufpreis. Dieser Unterschied liege in den Leistungen der D.________ AG. Dem kann nicht zugestimmt werden: Zunächst wurde auf der Cover-Note mehrfach die AX.________ AG vermerkt, welche das Management für die Straf- und Zivilklägerin 11 führte. Da das Schiff im Rahmen eines «fleet placing» versichert wurde, ist zumindest fraglich, ob AV.________ das Dokument selber kannte, oder ob die Versicherung vollständig über das Management geregelt wurde. Wie bereits ausgeführt, enthalten sodann weder der Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 noch das Memorandum of Agreement vom 17. April / 22. Juni 2013 Bestimmungen, wonach sich der Kaufpreis von USD 24 Mio. aus einem Werftpreis einerseits und Leistungen der D.________ AG andererseits zusammensetzte. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in den E-Mails zwischen dem Beschuldigten und AV.________. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus den vereinbarten Versicherungswerten keine Rückschlüsse auf Höhe und Zusammensetzung des Kaufpreises ziehen, zumal der Versicherungswert eines Objekts nicht zwingendermassen dem Kaufpreis entsprechen muss. Noch weniger musste AV.________, wenn er denn Kenntnis von der Cover-Note hatte, aus dieser herauslesen, dass der D.________ AG entgegen den ausdrücklichen vertraglichen Gewährleistungen eine Vergütung ausgerichtet wurde und die DK.________ für das Schiff lediglich USD 20.675 Mio. erhielt. Es ist genauso denkbar, dass sich der Unterschied zwischen dem «Hull value» und dem gesamten Versicherungswert auf Leistungen oder einen Verkaufsgewinn der Werft oder auf den von der N.________ verbürgten Betrag von USD 19.6 Mio. bezog. Zumal die Schiffsgesellschaft gemäss Bürgschaftszusage verpflichtet war, der N.________ sämtliche Versicherungsleistungen abzutreten (pag. 07 020 022). Hinzu kommt, dass beide Verträge im Zeitpunkt der Cover-Note abgeschlossen und die Gelder bereits überwiesen waren – allfällige Erkenntnisse aus der Cover-Note hätten somit den erfolgten Geldfluss nicht verhindert.
Aufgrund der Gewährleistungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11, wonach keine Vergütung an die D.________ AG fliesse, ist unerheblich, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre. Die vom Beschuldigten und der Verteidigung geltend gemachten und angeblich abgegoltenen Aufwendungen der D.________ AG liessen sich in den (oberinstanzlich noch ergänzten) Akten auch nicht in nennenswertem Umfang bestätigen (pag. 18 3234, pag. 19 219 ff., pag. 19 540 ff. und pag. 19 1056). Es bestehen entgegen dem Vorwurf der Verteidigung keine Hinweise, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig zusammengetragen worden wären. Demgegenüber weckt das Zustandekommen der Kommission an die D.________ AG zusätzliche Zweifel daran, dass diese eine Abgeltung für konkrete Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf an die Straf- und Zivilklägerin 11 darstellte: Aus dem bereits zitierten E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten, den Mitarbeitenden der D.________-Gruppe und DL.________ geht hervor, dass von einer «buyers commission» in der letztlich bezahlten Grössenordnung ausgegangen wurde, weit bevor die Straf- und Zivilklägerin 11 als Investorin bekannt war (pag. 04 003 620, pag. 04 003 622 und pag. 04 003 623). Dieser Geldbetrag hatte seinen Ursprung somit nicht erst in den konkreten Verabredungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11, sondern war von Beginn weg und unabhängig von den Bedürfnissen und Aufträgen einer künftigen Investorin vorgesehen. Das zeigt sich auch daran, dass AV.________ als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 über diesen Betrag und dessen Höhe nicht informiert war und dementsprechend auch keine Verhandlungen darüber stattfanden, welche «Marge» als Vergütung für das übernommene Risiko angemessen wäre. Weiter ist aus dem
E-Mailverkehr des Beschuldigten mit AQ.________ ersichtlich, dass der Beschuldigte im Winter 2012/2013 versuchte, den Kaufpreis von DK.________ auf USD 19 Mio. hinunter zu handeln, damit der D.________ AG ein noch höherer Betrag von USD 5 Mio. zugehen würde. Die Tatsache, dass über die Höhe dieser «Kommission» losgelöst von effektiv anfallenden Kosten verhandelt wurde, spricht ebenfalls gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach mit diesem Betrag die Kosten der D.________ AG abgedeckt worden seien. Schliesslich widerspricht auch die Verwendung des Begriffs «Kommission» und «buyers commission» der Erklärung des Beschuldigten. Der Beschuldigte deutete zwar an, DL.________ habe diesen Begriff im untechnischen resp. in einem branchenspezifischen Sinne verwendet (pag. 18 3304 Z. 5 und pag. 18 3314 Z. 6). In den aktenkundigen
E-Mails ist jedoch ersichtlich, dass dieser Begriff auch vom Beschuldigten und den Mitarbeitenden der D.________-Gruppe verwendet wurde und zwar nicht nur im Gespräch mit DL.________, sondern auch untereinander. So wurde etwa am 19. September 2012 in der Mail zwischen DB.________ und CX.________ von «buyers commission», «Kommission» und «Kommissions Agreement» gesprochen (pag. 04 003 620). Der Beschuldigte selber verwendete den Begriff «Commission» im Gespräch mit den Vertretern von DL.________ konsequent (pag. 04 003 622 f., pag. 04 003 628, pag. 04 003 633 f. und pag. 07 501 051). Auch in der E-Mail vom 7. Juni 2013 an DB.________, DN.________ und CX.________ bezeichnete der Beschuldigte den Betrag als «commission» (pag. 04 003 645). Schliesslich befindet sich in den Akten ein Schreiben der D.________ AG vom 18. Juni 2013 mit der Bezeichnung «Commissions Structure Q.________ » und dem Vermerk «To whom it may concern», welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde. Darin wird ausgeführt, es werde eine «arranger commission» von USD 3.325 Mio. aus der Anzahlung gemäss dem «Memorandum of Agreement vom 14. Juni 2013» zwischen DK.________ und der D.________ AG an die W.________ bezahlt. Diese werde wiederum einen Betrag in derselben Höhe an die D.________ AG als «a fond perdu payment» bezahlen, um die Schweizer Flotte der D.________ AG zu unterstützen (pag. 07 501 053). Obwohl im Schreiben auf ein Memorandum of Agreement vom 14. Juni 2013 [statt 17. April / 22. Juni 2013] verwiesen wird, ist davon auszugehen, dass sich das Schreiben auf die vorliegend zu überprüfende Transaktion bezieht. Das Schreiben kann in einen Zusammenhang gestellt werden mit dem Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und einer Vertreterin der Z.________(Bank) vom 20. Juni 2013 sowie mit CS.________ vom 18. Juni 2013, aus dem hervorgeht, dass zunächst eine Abwicklung dieser Vergütung über die W.________ geplant war (pag. 07 501 044 ff. und pag. 07 501 062 f.). Dies führte sowohl bei der W.________ als auch bei der Z.________(Bank) zu Fragen nach dem Hintergrund der Transaktion. Die Zahlung ging schliesslich direkt an die D.________ AG (pag. 18 3313 Z. 28 ff.). Aussagekräftig ist aber auch hier die Bezeichnung der Vergütung als «arranger commission». All diese Umstände deuten deutlich darauf hin, dass es sich bei dieser Vergütung nicht um die Abgeltung von effektiv angefallenen Kosten sowie eines getragenen Risikos im Zusammenhang mit den Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 handelte, sondern um eine Form von Kommission, die die D.________ AG für sich selber in die Wege geleitet hatte. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass sich die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten in den Akten nicht nachweisen liessen.
Es gibt somit keine Hinweise, wonach AV.________ wusste oder hätte wissen müssen, dass der bezahlte Preis von USD 24. Mio. nicht dem Preis entsprach, den DK.________ für das Schiff verlangt und erhalten hat und dass davon noch ein Betrag als Kommission an die D.________ AG ging. Weshalb die D.________ AG allem Anschein nach auf eine Vergütung verzichtete, war für AV.________ erklärbar: Er ging davon aus, dass die AX.________ AG darauf angewiesen war, mehr Schiffe zu bereedern (pag. 05 110 008 f. Z. 276 ff.). Da die Straf- und Zivilklägerin 11 die D.________-Gruppe mit dem Management der Q.________ beauftragen wollte, erachtete er es zudem als Interessenskonflikt, wenn diese auch noch eine Kommission «kassiert» hätte (pag. 05 110 007 f. Z. 238 ff.). Diese Erklärung von AV.________ ist stringent und nachvollziehbar. Es war nicht an AV.________, sich darüber Gedanken zu machen, ob sich das Geschäft für die D.________ AG durch den Bereederungs- und Managementauftrag lohnen würde. Es ist nachvollziehbar, wenn ihn als Käufer in erster Linie ein tiefer Kaufpreis interessierte.
Fazit
Im Ergebnis steht somit fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 mit der D.________ AG vereinbarte, ihr die Q.________ für USD 24 Mio. abzukaufen, wobei sie davon ausging, dass die D.________ AG das Schiff für denselben Betrag von DK.________ gekauft hatte. Weiter wurde der Straf- und Zivilklägerin 11 durch den Beschuldigten resp. durch die D.________ AG vertraglich zugesichert, dass zwischen DK.________ und der D.________ AG abgesehen vom Memorandum of Agreement keine weiteren Verträge bestanden und sie über sämtliche wesentlichen Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde, verfügte. Eine Entschädigung der D.________ AG für ihre Rolle im Geschäft mit der Q.________ und/oder für «engineering costs» wurde nicht vereinbart. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte in den Vertragsverhandlungen oder den Verträgen, wonach die D.________ AG ein Entgelt für geleistete Arbeiten und/oder das getragene Risiko erhalten sollte.
Geldfluss
Übereinstimmend mit den bisherigen Ausführungen ist dokumentiert, dass die D.________ AG am 19. Juni 2013 von der Q.________ AG im Rahmen eines Darlehens für die Anzahlung an DK.________ USD 4.8 Mio. erhielt und davon am 28. Juni 2013 USD 1.475 Mio. an DL.________ überwies (pag. 07 496 007 ff., pag. 07 496 017 f. und pag. 07 501 145). DL.________ wiederum zahlte am 6. August 2013 USD 300'000.00 an die D.________ AG (pag. 07 501 146 f.). Die gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 kommunizierte Anzahlung von USD 4.8 Mio. wurde demnach nicht vollumfänglich geleistet. Die restlichen USD 3.325 Mio. aus dem Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 11 wurden am 27. Juni 2013 im Umfang von USD 3 Mio. in Schweizer Franken gewechselt (pag. 07 227 960, pag. 07 227 992 und pag. 07 227 1472). Das gewechselte Geld floss weiter in diverse Schiffsgesellschaften der D.________-Gruppe sowie in der Höhe von CHF 1.4 Mio. an BQ.________ als erste Zahlung im Rahmen der Aktienrückkäufe (siehe Ziff. 33 unten). Eine Überweisung in der Höhe von CHF 10'000.00 ging zudem auf ein Privatkonto des Beschuldigten (pag. 07 227 1459 und pag. 07 227 1470 ff.).
Rolle des Beschuldigten
Dem Beschuldigten kam bei der Vorbereitung und Durchführung des Geschäfts mit der Q.________ eine Schlüsselrolle zu. Er war federführend in der Kommunikation mit dem BT.________, DL.________, DK.________ sowie bei der Suche nach der Finanzierung und den Investoren. Neben den zahlreichen bereits erwähnten E-Mails und Korrespondenzen wurde auch die Finanzierungsofferte der DO.________ vom 26. Februar 2013 an den Beschuldigten (und AW.________) gerichtet (pag. 04 003 625). Die Annahme der Offerte vom 4. März 2013 wurde vom Beschuldigten unterzeichnet (pag. 04 003 631) und auch die weitere Kommunikation mit der DO.________ ging über den Beschuldigten (pag. 07 501 030 f. und pag. 07 501 075). Weiter unterzeichnete der Beschuldigte sowohl das offizielle Memorandum of Agreement als auch das geheime Addendum (pag. 04 006 588 und pag. 04 006 609).
Dies gilt auch im Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin 11: Der Beschuldigte war – in den Worten von AV.________ – der geistige Vater des Vorgehens (pag. 05 110 008 Z. 268). Er organisierte das gesamte Geschäft und präsentierte AV.________ eine «pfannenfertige» Investitionsmöglichkeit (pag. 05 110 012 Z. 399). Er war während der ganzen Zeit die Ansprechperson für die Straf- und Zivilklägerin 11 und vermochte es, die Bedenken von AV.________ zu zerstreuen (pag. 05 110 005 Z. 135). Er investierte denn auch viel Erklärungsaufwand darin, AV.________ davon zu überzeugen, dass USD 24 Mio. ein berechtigter, ja günstiger Preis für das Schiff sei (pag. 04 003 635 und pag. 18 1642). Schliesslich unterzeichnete er auch den Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 (pag. 07 020 030).
Aus den aktenkundigen E-Mails geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte mit diesem Geschäft versuchte, der D.________ AG einen möglichst grossen finanziellen Vorteil zu verschaffen, um der D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen. Es bestehen deshalb keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Vorgänge und Transaktionen bewusst plante, um das Ziel der Liquiditätszufuhr für die D.________ AG zu erreichen. Da ihm die gesetzlichen Vorschriften betreffend Bürgschaftsgewährung wie auch die für AV.________ wesentlichen Verhandlungspunkte bekannt waren, verstand er die Tragweite seines Handelns genau und richtete seine Kommunikation gegenüber dem BT.________ und AV.________ danach aus.
Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift
Vorbemerkung
Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift bezieht sich auf die Bürgschaftsgewährung durch das BT.________. Ergänzend zu den vorangehenden Ausführungen sind deshalb die Entscheidungsgrundlage des BT.________ sowie die Angemessenheit des Preises, auf dessen Basis die Bürgschaft berechnet und gewährt wurde, zu beleuchten.
Entscheidungsgrundlage des BT.________
Die Verteidigung wies vorderhand zutreffend daraufhin, dass die N.________ mit Bürgschaftsvertrag vom 9./13./14. August 2013 ein Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 11 verbürgte und dadurch formell den Erwerb des Schiffs durch diese und nicht durch die D.________ AG förderte. Aus dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 einen Kaufpreis von USD 24 Mio. für das Schiff bezahlte, davon 20% aus Eigenmitteln, schloss die Verteidigung sodann, bei der Gewährung der Bürgschaft seien alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden und der D.________ AG sei daraus kein unrechtmässiger Vorteil erwachsen. Diese Argumentation wird jedoch den Umständen, die zum Erwerb der Q.________ durch die Straf- und Zivilklägerin 11 führten, nicht gerecht:
Massgeblich für die Gewährung der Bürgschaft waren die Informationen, welche dem BT.________ im Zusammenhang mit dem Bürgschaftsgesuch übermittelt wurden. Obwohl von Anfang an beabsichtigt war, das Schiff nicht in der D.________ AG zu halten, war der Beschuldigte als Vertreter der D.________ AG die Schlüsselfigur bei der Vorbereitung und Umsetzung dieses Geschäfts, insbesondere auch in der Kommunikation mit dem BT.________. So war es der Beschuldigte, der gemeinsam mit CQ.________ am 27. September 2012 – lange bevor die Straf- und Zivilklägerin 11 als mögliche Investorin bekannt war – beim BT.________ ein Bürgschaftsgesuch stellte für den Erwerb der Q.________. Der Beschuldigte und CQ.________ schrieben, ihnen sei ein sehr attraktives Kaufangebot unterbreitet worden, auf das sie eingetreten seien. DL.________, die das Schiff in Bau gegeben hätten, hätten die Abnahme wegen verspäteter Lieferung durch DK.________ verweigert. Dadurch ergebe sich die einmalige Gelegenheit, ein qualitativ ausgezeichnetes Schiff zum äusserst günstigen Preis von lediglich USD 24 Mio. zu übernehmen. Der von DL.________ kontraktierte Preis des Schiffes liege bei rund USD 41 Mio. Das für die Finanzierung erforderliche Eigenkapital in der Grössenordnung von USD 5 Mio. zur Ausstattung der künftigen Eignergesellschaft werde durch Schweizer Investoren und die D.________ aufgebracht. Die Fremdmittel würden mit einem Bankdarlehen aufgenommen. Der Kaufpreis betrage USD 24 Mio., die Erstausrüstung USD 500'000.00, die vorbereitende Bereederung USD 50'000.00, total USD 24.55 Mio. Beantragt werde eine Bundesbürgschaft von maximal USD 19.75 Mio. (pag. 07 020 001 ff.). Die Bürgschaftszusage vom 6. November 2012 richtete sich an den Beschuldigten und wurde von ihm wie auch von CQ.________ am 10. November 2012 bestätigt (pag. 07 020 020 ff.). Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte gegenüber dem BT.________ angab, der Kaufpreis beim Erwerb von der Werft betrage USD 24 Mio. Er verschwieg, dass die Werft in Wirklichkeit bereit war, das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen, und dass die Differenz zu den angegebenen USD 24 Mio. an die D.________ AG gehen würde. Auch als bekannt wurde, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 das Schiff übernehmen würde, blieb dieser Umstand unerwähnt. Durch den Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 und das Memorandum of Agreement vom 17. April / 22. Juni 2013 wurde vielmehr der Eindruck erweckt, die D.________ AG habe das Schiff für USD 24 Mio. von der DK.________ gekauft und sogleich für denselben Preis an die Straf- und Zivilklägerin 11 weiterverkauft. Ob der Beschuldigte diese beiden Vertragsdokumente dem BT.________ persönlich zukommen liess, ist nicht weiter relevant. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschuldigte in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BT.________ in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden zwischen der D.________ AG und DK.________/DL.________ offen zu legen.
Das BT.________ ging bei der Gewährung der Bürgschaft an die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund der Informationen des Beschuldigten davon aus, die Werft habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft. Es war dem N.________ nicht möglich zu überprüfen, ob die USD 24 Mio., welche die Straf- und Zivilklägerin 11 für die Q.________ bezahlte, einem angemessenen Kaufpreis entsprachen, der einer Bürgschaftsgewährung zu Grunde gelegt werden konnte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass anhand der eingereichten Unterlagen beim BT.________ kein Grund bestand, an den geltend gemachten Zahlen zu zweifeln. Es wurde bei der Bürgschaftsvorgabe mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen (siehe pag. 18 1340, S. 132 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Angemessenheit des Kaufpreises und der Vergütung an die D.________ AG
Nach Ansicht des Beschuldigten war der für die Bürgschaftsgewährung berücksichtigte Preis von USD 24 Mio. gerechtfertigt.
Zum einen habe der Preis dem Wert des Schiffs entsprochen, das ursprünglich gar USD 41 Mio. gekostet hätte. Er verweist dazu auf die Bewertung von DL.________ vom 24. Mai 2013. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass DL.________ die Q.________ am 24. Mai 2013 mit einem Marktwert von USD 23.5-24.5 Mio. bewertet haben. Die entsprechende Bewertung wurde unter anderem von AQ.________ unterzeichnet (pag. 18 1641). Wie aus dem zitierten
E-Mailwechsel des Beschuldigten mit AQ.________ hervorgeht, war diesem bekannt, dass DK.________ das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen gedachte und dass der Beschuldigte einen offiziellen Preis von USD 24 Mio. gegen aussen kommunizierte, die Differenz jedoch an die D.________ AG fliessen lassen wollte. Weiter war AQ.________ unmittelbar in den Abschluss sowohl des Memorandum of Agreement als auch des Addendums involviert. Er war es auch, der dem Beschuldigten die von DK.________ unterzeichneten Dokumente am 24. Juni 2013 zukommen liess (pag. 04 003 648). Die Bewertung ist vor diesem Hintergrund mit Vorsicht zu geniessen. Bekannt ist weiter, dass die Q.________ von einem anderen Makler im selben Zeitraum für einen Preis von USD 19.2 Mio. angeboten wurde und der Beschuldigte AQ.________ in diesem Zusammenhang am 25. Mai 2013 schrieb: «this is bad for us. So shipyard and you should correct this» (pag. 04 003 634; siehe auch pag. 07 501 071). Auch dieser Umstand erweckt Zweifel an der Argumentation des Beschuldigten. Zentral ist aber zuletzt, dass die DK.________ bereit war, die Q.________ zu einem Preis von USD 20.675 Mio. zu verkaufen. Daran ändert auch die Vorgeschichte nichts, wonach die Q.________ ursprünglich zu einem Preis von USD 41 Mio. von DL.________ bestellt und dann nicht angenommen worden sei (vgl. Bestätigung von DK.________ betreffend Kaufpreis der «Schwesternschiffe»: pag. 18 530; Notiz des Beschuldigten von April 2009 zur «DR.________»: pag. 07 019 001). Ob sich dies, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hat, kann offengelassen werden, da der Preis dieser Schiffe im Jahr 2009 ganz zu Beginn der Krise kein zuverlässiger Anhaltspunkt ist für deren Wert vier Jahre später, inmitten der globalen Schifffahrtskrise. Angesichts der Bereitschaft von DK.________, das Schiff für USD 20.675 Mio. zu verkaufen, muss die Aussage im Bürgschaftsgesuch, wonach es sich bei den USD 24 Mio. um einen «äusserst günstigen Preis» handle, relativiert werden.
Zum anderen bringt der Beschuldigte vor, es sei angemessen gewesen, dass zusätzlich zum Werftpreis noch eine Vergütung an die D.________ AG im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zu den Vereinbarungen des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin 11 über den Kaufpreis verwiesen werden (siehe Ziff. 28.2.6 oben). Es ist demnach erstellt, dass die an die D.________ AG ausgerichtete Kommission nicht auf das konkrete Vertragsverhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin 11 zurückging und keine Entschädigung für konkrete Leistungen der D.________ AG darstellte. Die Vergütung ist vielmehr auf Folgendes zurückzuführen: Im Revisionsbericht 2012 der D.________ AG machte die Revisionsstelle unter Verweis auf Art. 725 Abs. 1 OR darauf aufmerksam, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sei (pag. 04 010 403.). Die D.________ AG befand sich im Zeitpunkt dieses Geschäfts somit in finanziellen Engpässen und war dringend auf Liquidität angewiesen. Dies wurde in den zitierten E-Mails auch verschiedentlich erwähnt und vom Beschuldigten oberinstanzlich bestätigt (pag. 18 3305 Z. 16 ff.). Entsprechend hat der Beschuldigte den Kauf resp. Weiterverkauf der Q.________ mit der Idee geplant, der D.________-Gruppe durch das Geschäft Geld zufliessen zulassen (vgl. pag. 04 003 647). Zu diesem Zweck wurden ein offizieller und ein inoffizieller Kaufpreis ausgehandelt, wobei dem BT.________ und dem künftigen Investor lediglich der offizielle, höhere Preis bekannt gegeben wurde. Wie bereits erwähnt, ist in den
E-Mails denn auch ersichtlich, wie sich der Beschuldigte stark darum bemühte, den inoffiziellen Kaufpreis bei der DK.________ zusätzlich zu reduzieren, um eine grössere Kommission für die D.________ AG auszuhandeln. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte beabsichtigte, der D.________ AG durch das Geschäft mit der Q.________ einen möglichst grossen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Er gab in der oberinstanzlichen Befragung denn auch selber an, der erhaltende Geldbetrag sei dazu verwendet worden, die Liquidität der Gruppe aufrecht zu erhalten, nebst den Kosten für das Projekt (pag. 18 3305 Z. 25 und pag. 18 3309 Z. 17). Auch in den bereits erwähnten Mails des Beschuldigten an die Z.________(Bank) sowie an CS.________ erklärte er, der Betrag diene der Unterstützung der verschiedenen Schweizer Schiffe der D.________ AG (pag. 07 501 044 ff. und pag. 07 501 062 f.).
Vor diesem Hintergrund stellte die an die D.________ AG ausgerichtete Kommission eine Preiskomponente dar, die mit der Straf- und Zivilklägerin 11 nicht vereinbart worden war und deren Finanzierung nicht mittels einer Bundesbürgschaft abgesichert werden konnte.
Fazit
Zusammengefasst vermittelte der Beschuldigte gegenüber dem BT.________ den Eindruck, die Werft DK.________ verkaufe die Q.________ für einen Preis von USD 24 Mio., während diese in Wirklichkeit nur USD 20.675 Mio. als Kaufpreis verlangt hatte und die Differenz von USD 3.325 Mio., sowie eine Vergütung von weiteren USD 300'000.00 aufgrund von geheimen Nebenabreden zwischen der DK.________ und dem Beschuldigten an die D.________ AG flossen. Diese Vergütung an die D.________ AG war bereits im Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung und vor den Verhandlungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 als Investorin resp. Käuferin des Schiffs geplant. Es handelte sich dabei um eine Kommission, welche die D.________ AG aus dem Geschäft für sich beanspruchte und nicht, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, um eine Entschädigung für die Aufwände und das Risiko, welche sie aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin 11 getragen habe.
Diese vom Beschuldigten übermittelten resp. vorenthaltenen Informationen waren für die Bürgschaftsgewährung massgebend. Aufgrund der Darstellung des Beschuldigten ging das BT.________ fälschlicherweise davon aus, die Werft habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft. Es war für den N.________ nicht ersichtlich, dass der Preis von USD 24 Mio. nur aufgrund der «Zwischenschaltung» der D.________ AG zustande kam und dass der Preisaufschlag, der daraus resultierte, auf eine Kommission an die D.________ AG zurückging. Das BT.________ hätte die Finanzierung der Q.________ nicht im erfolgten Umfang gewährt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, wie sich der von der Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlte Kaufpreis von USD 24 Mio. tatsächlich zusammensetzte. Da die Straf- und Zivilklägerin 11 die gesetzlichen Eigenkapitalvorschriften an sich erfüllte, ist hingegen nicht davon auszugehen, dass das BT.________ der Straf- und Zivilklägerin 11 in Kenntnis aller Umstände gar keine Bürgschaft gewährt hätte. Es wäre ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis lediglich ein tieferer Betrag von ca. USD 16.6 Mio. verbürgt worden. Die Angaben des Beschuldigten im Bürgschaftsgesuch führten demnach dazu, dass eine zu hohe Bürgschaft und in diesem Umfang eine unrechtmässige Leistung gewährt wurden.
Der Beschuldigte hat dieses Geschäft mit der Absicht durchgeführt, der finanziell schwach aufgestellten D.________ AG einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und verschiedenen Tochtergesellschaften der D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen. Dies wurde wie geplant umgesetzt.
Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
Vorbemerkung
In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift sind zusätzlich zum bereits Gesagten die konkrete Täuschung der Straf- und Zivilklägerin 11 sowie die finanziellen Konsequenzen des Geschäfts auf Seiten der Straf- und Zivilklägerin 11 und der D.________ AG zu thematisieren.
Täuschung der Straf- und Zivilklägerin 11
In den konkreten Vereinbarungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin 11 und der D.________ AG finden sich keine Hinweise darauf, dass im Kaufpreis von USD 24 Mio. eine Vergütung an die D.________ AG für ihre Aufwände und/oder für «engineering costs» enthalten war und die DK.________ in Wirklichkeit lediglich USD 20.675 Mio. für den Verkauf der Q.________ erhalten würde (siehe Ziff. 28.2.6 oben). Hingegen gewährleistete die D.________ AG in Art. 6 des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 unter anderem, dass die Angaben in den in Art. 5 genannten Dokumenten (und damit auch das Memorandum of Agreement zwischen der D.________ AG und DK.________ mit dem Kaufpreis von USD 24 Mio.) wahrheitsgetreu und vollständig seien; dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstige Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde (pag. 07 020 027 f.). Obwohl die D.________ AG somit vertraglich gewährleistet hatte, dass das Memorandum of Agreement mit DK.________ wahrheitsgetrau und vollständig sei, dass abgesehen davon keine Verträge oder Rechtsverhältnisse mit DK.________ bestünden und dass die Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstigen Informationen kannte, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde, schloss sie mit DK.________ ein Addendum zum Memorandum of Agreement zur Reduktion des Kaufpreises sowie einen Side Letter betreffend Vergütung von «engineering costs» ab, ohne diese gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 11 offen zu legen. Damit wurde die Straf- und Zivilklägerin 11 über die wahren Vertragsverhältnisse und insbesondere den tatsächlichen, von der Werft geforderten Kaufpreis sowie die Ausrichtung einer Vergütung an die D.________ AG getäuscht.
Wie bereits erwähnt, ist aufgrund der vereinbarten Gewährleistungen unerheblich, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre: Die D.________ AG hat in der Korrespondenz mit AV.________ sowie in den Gewährleistungsklauseln im Vertrag vom 19. Juni 2013 versichert, dass keine entsprechenden Abreden bestehen würden. Dies war für die Straf- und Zivilklägerin 11 eine wesentliche Information beim Abschluss dieses Vertrags. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte den Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 getäuscht.
Aus demselben Grund verfängt auch die Argumentation des Beschuldigten nicht, wonach ein Käufer üblicherweise nicht wisse, was ein Zwischenhändler verdiene: Im Gegensatz zu einem Autokauf liess sich die Straf- und Zivilklägerin 11 explizit gewährleisten, dass keine Nebenabreden getroffen wurden. Informationen über mögliche Nebenabreden waren demnach offensichtlich Informationen, welche die Straf- und Zivilklägerin 11 vernünftigerweise erhalten wollte.
Die Vorinstanz begründete zutreffend und ausführlich, dass AV.________ als bestens ausgebildeter Geschäftsmann und Anwalt mit einem grossen vertragsrechtlichen Wissen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags mit der D.________ AG vorsichtig handelte: Er reiste nach EX.________ (Land), um sich von der Existenz des Schiffs zu überzeugen, stellte dem Beschuldigten wiederholt kritische Fragen, informierte sich bei Dritten über die Bedingungen im internationalen Schiffsmarkt und integrierte eine ausführliche Gewährleistungsklausel in den Vertrag mit der D.________ AG (pag. 18 1344 ff., S. 136 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dazu kann ergänzt werden, dass AV.________ aufgrund des vorangehenden Kaufs der DT.________ (Schiff) und deren Management durch die AX.________ AG ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten aufgebaut hatte. Er beschrieb den Beschuldigten als sehr jovial, sehr zuvorkommend. Es habe nichts gegeben, das beim Bauchgefühl von Beginn an eine Warnlampe zum Zünden gebracht hätte (pag. 18 553 Z. 52). Der Beschuldigte habe das ganze Zahlenmaterial sehr schön vorbereitet gehabt (pag. 05 110 004 Z. 102).
Die Tatsache, dass er bis dahin gut mit der «AX.________» zusammen gearbeitet hatte, führte in Kombination mit dem herrschenden Zeitdruck denn auch dazu, dass AV.________ den Kaufvertrag am 19. Juni 2013 unterschrieb, obwohl das darin erwähnte Memorandum of Agreement von DK.________ erst am 22. Juni 2013 unterzeichnet wurde. Er sei davon ausgegangen, dass das so [wie im Draft vorbereitet] unterschrieben werde (pag. 18 534 Z. 97). Der erwähnte Zeitdruck war in der ganzen Vorbereitung und Abwicklung dieses Geschäfts prägend und wurde vom Beschuldigten offenbar gefördert. So erwähnte AV.________ in beiden Einvernahmen mehrfach und eindrücklich, das Ganze habe sehr schnell über die Bühne gehen müssen (pag. 05 110 003 Z. 56; vgl. auch pag. 05 110 004 Z. 101 und Z. 112, pag. 05 110 006 Z. 168, pag. 05 110 012 Z. 398, pag. 18 533 Z. 69 ff. oder pag. 18 535 Z. 143). Er gab auch an, die Gewährleistungsklausel betreffend die Nebenabreden sei von ihm aus gekommen. Er habe wegen dem zeitlichen Druck ein Bauchgefühl gehabt, sei misstrauisch gewesen (pag. 05 110 009 Z. 303). Aufgrund der unvollständigen Information durch den Beschuldigten konnte AV.________ nicht wissen, dass der Beschuldigte das Geschäft so rasch wie möglich über die Bühne bringen wollte, weil die D.________-Gruppe dringend auf Geld angewiesen war (pag. 04 003 647). Ausserdem präsentierte der Beschuldigte mit der Vorgeschichte der Q.________, wonach diese ursprünglich für USD 41 Mio. bestellt worden sei, für grundsätzlich investitionsbereite Personen wie AV.________ ein überzeugendes Verkaufsargument, welches zugleich auch den geltend gemachten Zeitdruck erklärte (vgl. Aussage AV.________ auf pag. 05 110 006 Z. 166). Der Umstand, dass AV.________ vor diesem Hintergrund dennoch ein misstrauisches Bauchgefühl entwickelte und darauf mit einer zusätzlichen Gewährleistungsklausel reagierte, zeigt, dass er sich nicht gutgläubig auf das Geschäft einliess.
Finanzielle Konsequenzen
Wie bereits festgehalten, wurde die Straf- und Zivilklägerin 11 über die wahren Vertragsverhältnisse und insbesondere den tatsächlichen, von der Werft geforderten Kaufpreis getäuscht. Der von DK.________ geforderte Preis war massgeblich für die Höhe des Kaufpreises, den die Straf- und Zivilklägerin 11 für die Q.________ zu zahlen bereit war. Dementsprechend antwortete AV.________ auf die Frage, wie viel die Straf- und Zivilklägerin 11 bereit gewesen wäre, für das Schiff zu bezahlen, wenn sie gewusst hätte, dass die D.________ dafür «20.6 Mio.» bezahlt habe, mit: «20.6 Mio.» (pag. 18 535 Z. 124). Im Unterschied zu diesem Vorhalt betrug der Preis gemäss Addendum vom 22. Juni 2013 USD 20.675 Mio. (pag. 04 006 607). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 bereit gewesen wäre, diesen Preis zu bezahlen. Aufgrund dieser irrtümlichen Vorstellung willigte die Straf- und Zivilklägerin 11 ein, einen um USD 3.325 Mio. höheren Preis für die Q.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel die Werft effektiv für das Schiff verlangte. In Bezug auf das Argument, die Straf- und Zivilklägerin 11 habe im Gegenzug ein Schiff im Wert von USD 24 Mio. erhalten, wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 28.2.6 und Ziff. 28.5.3 oben).
Auf der anderen Seite verfügte die D.________ AG aufgrund dieser Täuschung über die Differenz von USD 3.325 Mio. welche sie nicht wie mit der Straf- und Zivilklägerin 11 vereinbart als Anzahlung an DK.________ weiterleitete. Die Konstruktion dieser Transaktionen erwies sich als raffinierter Schachzug: Der Beschuldigte liess AV.________ im Glauben, für die Anzahlung gegenüber DK.________ USD 4.8 Mio. zu benötigen, obwohl er in Wirklichkeit lediglich USD 1.475 Mio. brauchte. Da vereinbart wurde, das Darlehen mit der späteren Kaufpreisforderung zu verrechnen, bestand für AV.________ kein Anlass, an der Verwendung dieses Geldbetrags zu zweifeln: Es hätte sich um ein Nullsummenspiel gehandelt, wenn der Kaufpreis tatsächlich USD 24 Mio. betragen hätte. Da der Kaufpreis aber in Wahrheit tiefer war, konnte der Beschuldigte auf diese Weise Geld generieren, das weder der D.________-Gruppe noch ihm zustand und zwar in der Höhe von rund USD 3.325 Mio. Zusätzlich kamen der D.________ AG die USD 300'000.00 zugute, welche ihr aus der geleisteten Anzahlung als «engineering costs» zurücküberwiesen wurden und zwar auf Basis des «Side Letters», welcher der Straf- und Zivilklägerin 11 ebenfalls verheimlicht wurde.
Fazit
Zusammenfassend hat die D.________ AG mit der Straf- und Zivilklägerin 11 vereinbart, ihr das Schiff Q.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zu verkaufen. Dabei gab sie an, das Schiff zum selben Preis von der Werft DK.________ erhalten zu haben und gewährleistete in Ziff. 6 des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 vertraglich, dass die Angaben in den beigelegten Dokumenten (unter anderem dem Memorandum of Agreement) wahrheitsgetreu und vollständig seien; dass zwischen der Erbauerin des Schiffs (Werft) und der D.________ AG oder ihr nahestehenden Personen oder Gesellschaften keinerlei Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Ausnahme des Kaufvertrags gemäss Anhang 1 [Memorandum of Agreement] bestünden; und dass sie der Straf- und Zivilklägerin 11 sämtliche wesentliche Unterlagen, Tatsachen oder sonstige Informationen offen gelegt habe, die eine vernünftige Käuferin für den Kaufentscheid einsehen würde. Eine Vergütung der D.________ AG für ihre Rolle als Zwischenhändlerin oder für «engineering costs» wurde nicht vereinbart. Aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin 11 entsprach dies mit Blick auf den künftigen Bereederungs- und Managementauftrag der D.________-Gruppe einer nachvollziehbaren Logik. Die Höhe des Kaufpreises, den die Werft DK.________ verlangte und für das Schiff erhielt, war aus diesem Grund massgeblich für den Preis, den die Straf- und Zivilklägerin 11 für die Q.________ zu zahlen bereit war. Indem die D.________ AG entgegen den vertraglichen Zusicherungen ein geheimes Addendum zum Memorandum of Agreement zur Senkung des Kaufpreises sowie einen geheimen Side Letter betreffend Rücküberweisung von «engineering costs» abschloss, täuschte sie die Straf- und Zivilklägerin 11 über die Zusammensetzung des vereinbarten Kaufpreises von USD 24 Mio. Diese wusste nicht, dass ein Teil dieser USD 24 Mio. nicht als Kaufpreis an die Werft ging, sondern an die D.________ AG. Aufgrund dieses Irrtums erklärte sich die Straf- und Zivilklägerin 11 mit dem Kaufpreis von USD 24 Mio. einverstanden, während sie in Kenntnis der wahren Vertragsverhältnisse lediglich bereit gewesen wäre, USD 20.675 Mio. zu zahlen. Die D.________ AG profitierte von diesem Vorgehen, indem sie USD 3.325 Mio. für sich behielt, anstatt sie als Anzahlung via DL.________ an DK.________ weiterzuleiten, sowie indem sie sich USD 300'000.00 aus der getätigten Anzahlung wieder zurücküberweisen liess.
AV.________ als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 ergriff insbesondere mit der Ergänzung von zusätzlichen Gewährleistungsansprüchen im Vertrag vom 19. Juni 2013 zahlreiche Massnahmen, um eine Täuschung bei diesem Vertragsgeschäft zu verhindern, er verhielt sich mithin nicht unvorsichtig oder gutgläubig.
Auf Seiten der D.________ AG war der Beschuldigte die Schlüsselperson bei der Vorbereitung und Abwicklung dieses Geschäfts. Insbesondere hatte er bereits deutlich vor Abschluss des Addendums zum Memorandum of Agreement mit DK.________ einen tieferen Kaufpreis und dessen Darstellung in einem separaten, inoffiziellen Addendum vereinbart. Er handelte in bester Kenntnis aller Umstände und mit der Absicht, der D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen.
Sachverhaltskomplex «Intercompany-Darlehen»
Der Sachverhaltskomplex «Intercompany-Darlehen» betrifft den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift.
Angeklagter Sachverhalt
Gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei massgeblich beteiligt gewesen am Transfer von Kapital von acht schweizerischen Tochtergesellschaften (entsprechend den Strafklägerinnen 1-2 sowie Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9) mit ungesicherten Darlehen zur Holdinggesellschaft D.________ AG resp. zur Managementgesellschaft AX.________ AG im Rahmen eines sogenannten «Cash-Poolings» im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016. Diese Intercompany-Darlehen seien in den Geschäftsjahren 2009 bis 2014 sukzessive erhöht worden, ohne den Tochtergesellschaften Sicherheiten einzuräumen und obwohl diese nicht über freies Eigenkapital verfügt hätten und die Mittel für die Darlehen annähernd vollumfänglich aus dem aktenrechtlich geschützten Eigenkapital entnommen worden seien. Die begünstigten D.________ AG und AX.________ AG seien selber spätestens ab dem Geschäftsjahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen vollständig zurückzuzahlen. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, weshalb er mit der Gewährung dieser Darlehen seine Pflicht zur Interessenwahrung und Vermögenserhaltung als Verwaltungsrat der acht Tochtergesellschaften verletzt habe. Die Darlehensgewährung habe nicht den Markt- resp. Drittbedingungen entsprochen. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe er den Tochtergesellschaften einen Vermögensschaden zugefügt, da die Rückzahlung der Darlehen seit dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Per Ende Januar 2015 habe sich dies mit der Abschreibung der Forderungen der Tochtergesellschaften bei der D.________ AG manifestiert. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, der D.________ AG, die er direkt oder indirekt via die W.________ oder die CR.________ alleine gehalten habe, einen unberechtigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die D.________ AG habe den überwiegenden Anteil der Mittel verwendet, um Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften zu decken.
Für die Details der Vorwürfe und insbesondere die Höhe der Deliktsbeträge wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 18 019 ff.).
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass im fraglichen Zeitraum innerhalb der D.________ AG Geld von gewinnbringenden Schiffsgesellschaften an andere, auch an ausländische Tochtergesellschaften floss. Er stellt auch nicht in Abrede, dass zu diesem Zweck Amortisationszahlungen für bürgschaftsgesicherte Schiffe gestundet wurden und dass sich die D.________ AG und die AX.________ AG in einer finanziell «angespannten» Lage befanden. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Transaktionen seien transparent und im Einvernehmen mit den beteiligten Banken und dem BT.________ vorgenommen worden. Die D.________ AG habe keine andere Möglichkeit gehabt, um einen Konkurs der gesamten Gruppe zu verhindern. Dies sei im Einklang gestanden mit der Devise des BT.________, wonach eine Ziehung der Bundesbürgschaften zu verhindern sei. Hintergrund der Zahlungen an die ausländischen Tochtergesellschaften sei ein gescheitertes Geschäft mit vier DZ.________(Schiffstyp) gewesen, deren Annahme der Käufer unrechtmässig verweigert habe. Die D.________ AG sei deshalb gezwungen gewesen, drei dieser DZ.________(Schiffstyp) selber zu übernehmen und Eigenmittel für deren Finanzierung bereitzustellen (pag. 18 3315 Z. 7 ff. und pag. 18 3316 Z. 1 und Z. 25). Die Intercompany-Verhältnisse seien auf die Anforderungen des N.________ zurückzuführen, wonach jedes Schiff von einer eigenen Gesellschaft zu halten sei. Es sei «Cash» von einem Schiff zum anderen transferiert worden, um Verluste mit Gewinnen zu kompensieren. Das sei vom BT.________ unterstützt worden (pag. 18 3315 Z. 40 ff.). Es habe sich dabei nicht um Darlehen gehandelt (pag. 18 3316 Z. 14). Weiter bestritt der Beschuldigte zumindest implizit, dass von Anfang an damit gerechnet worden sei, die ausländischen Tochtergesellschaften würden die Darlehen nicht zurückzahlen können (pag. 18 3317 Z. 16).
Beweismittel
Für die Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel wird grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1347 ff., S. 139 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzelne Beweismittel, wie insbesondere die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, werden direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.
Beweiswürdigung
Mitteltransfer innerhalb der D.________ AG
Aus den Geschäftsberichten der D.________ AG und der AX.________ AG (pag. 04 010 190 ff., pag. 04 010 347 ff., pag. 04 010 1268 ff., pag. 04 010 1309 ff. und pag. 04 010 1344 ff.) und den Kontoblättern der D.________ AG für ihre Tochtergesellschaften (pag. 04 010 1440 ff.) geht hervor, dass ab dem Geschäftsjahr 2005 innerhalb der D.________-Gruppe ein gruppeninternes Finanzierungssystem betrieben wurde. Dieses basierte auf dem Management der einzelnen Tochtergesellschaften durch die AX.________ AG, welche Erträge und Aufwendungen laufend auf das Konto der jeweiligen Schiffsgesellschaft buchte, einen allfälligen positiven oder negativen Saldo am Ende des Jahres aber nicht begleichen liess. Die Mittel wurden stattdessen innerhalb der Gruppe verwendet und als Intercompany-Forderungen resp. Intercompany-Verpflichtungen der einzelnen Tochtergesellschaften verbucht und bilanziert. Die Bilanzierung als Forderung bei der einen, und als Verpflichtung bei der anderen Gesellschaft kann nicht anders gelesen werden, als dass eine Rückzahlung dieser bereitgestellten Geldbeträge erwartet wurde und somit Darlehen vorlagen. Bei korrekter Abwicklung hätte es sich bei diesem Liquidationsausgleich in der Folge um erfolgsneutrale Vorgänge gehandelt. Die Vorinstanz führte deshalb zu Recht aus, dass innerhalb der D.________-Gruppe ein «Cash-Pooling» in dem Sinne betrieben wurde, als dass Liquidität jeweils in diejenige Gruppengesellschaft verschoben wurde, welche sie gerade besonders nötig hatte. Entsprechend wurde in den Geschäftsberichten per 31. Dezember 2016 in Zusammenhang mit diesen Darlehen auch von einem «cash pooling agreement» gesprochen (exemplarisch: pag. 04 010 1488). Auf die Ausführungen der Verteidigung zum «Notional Cash Pooling» und dem «Zero Balancing Cash Pooling» ist insofern nicht weiter einzugehen.
Eine Analyse der jeweiligen Jahresabrechnungen zeigt auf, dass es sich dabei hauptsächlich um Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften zugunsten der D.________ AG und der AX.________ AG handelte, wobei diese Mittel ab dem Jahr 2009 in wesentlichem Umfang in die ausländischen Tochtergesellschaften DU.________ Ltd, DV.________ Ltd. und DW.________ GmbH & Co KG weitergegeben wurden (pag. 04 010 1267). Ab dem Jahr 2010 wurden die bei der AX.________ AG verbliebenen Saldi per Ende Jahr auf die D.________ AG übertragen (exemplarisch: pag. 04 010 1440 ff.).
Für die Höhe der ausgerichteten Intercompany-Darlehen wird auf die Tabelle verwiesen, welche die Vorinstanz gestützt auf die Übersicht des Liquidators zusammengestellt hat (pag. 18 1349, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die hier dargestellten Angaben entsprechen den jeweiligen Nettowerten gemäss der Tabelle des Liquidators und beziehen sich auf den Stand per 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Die Angaben erfolgen zudem jeweils in CHF. Weiter wird in der nachfolgenden Darstellung aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die Angabe der Rechtsform verzichtet. Selbstverständlich ist jeweils die Gesellschaft und nicht das Schiff gemeint. Mögliche Differenzen ergeben sich durch die Rundung (pag. 04 010 1267):
Anmerkung der Kammer zur Tabelle resp. zur Zusammenstellung des Liquidators (pag. 04 010 1267): Ein Abgleich mit den Geschäftsberichten und Finanzauswertungen der Gesellschaften hat ergeben, dass der Intercompany-Forderung der G.________ AG gegenüber der D.________ AG von CHF 9'519'092.00 im Jahr 2008 eine Intercompany-Verpflichtung gegenüber der AX.________ AG von CHF 4'566'705.00 (und nicht wie in der Zusammenstellung angegeben CHF 6'996'705.00) gegenüberstand. Der Saldo der Intercompany-Forderung der G.________ AG betrug im Jahr 2008 deshalb CHF 4'952'387.00 und nicht wie in der obenstehenden Tabelle aufgeführt CHF 2'522'387.00. Diese Differenz ist auf die Fusion der G.________ AG mit der DX.________ AG im Jahr 2008 zurückzuführen: In der Zusammenstellung des Liquidators wurden für den Saldo der Intercompany-Bewegungen mit der D.________ AG die Forderungen und Verpflichtungen beider Gesellschaften per Ende 2008 berücksichtigt (Saldo von CHF 9'519'092.00), im Verhältnis zur AX.________ AG lediglich die Intercompany-Verpflichtung der G.________ AG von CHF 6'996'705.00, ohne davon die Intercompany-Forderung der DX.________ AG in der Höhe von CHF 2'430'000.00 in Abzug zu bringen (pag. 04 010 1775, pag. 04 010 1274 f. und pag. 04 010 1386).
Es ist somit erstellt, dass im angeklagten Zeitraum systematisch Mittel von den schweizerischen Tochtergesellschaften an die D.________ AG und die AX.________ AG gingen. Diese Mittelzuflüsse wurden buchhalterisch als Darlehen behandelt, es wurde mithin der Eindruck vermittelt, es werde mit deren Rückzahlung gerechnet. Im Total war der Höchststand der Intercompany-Darlehen mit rund CHF 37.38 Mio. im Jahr 2014 erreicht. In den einzelnen Tochtergesellschaften waren folgende Höchststände zu verzeichnen:
F.________ AG Geschäftsjahr 2012 CHF 8'457'451.00
G.________ AG Geschäftsjahr 2012 CHF 9'991'948.00
H.________ AG Geschäftsjahr 2012 CHF 4'849'838.00*
I.________ AG Geschäftsjahr 2011 CHF 5'724'376.00
J.________ AG Geschäftsjahr 2016 CHF 6'199'676.00
K.________ AG Geschäftsjahr 2015 CHF 4'268'225.00
L.________ AG Geschäftsjahr 2015 CHF 3'865'219.00
M.________ AG Geschäftsjahr 2014 CHF 3'615'432.00
*Anmerkung zur H.________ AG: Wie der obenstehenden Tabelle entnommen werden kann, wies die H.________ AG im Jahr 2016 mit CHF 4'952'942.00 einen höheren Darlehenssaldo auf als im Jahr 2012. Angeklagt wurde indes ein Höchststand im Jahr 2012 mit einem Darlehenssaldo von CHF 4'849'838.00. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz sowie das betreffend diesen Anklagepunkt geltende Verschlechterungsverbot (Höhe Deliktsbetrag) stellt die Kammer auf das Jahr 2012 sowie den Darlehenssaldo von CHF 4'849'838.00 als Höchststand ab.
Ab dem Jahr 2009 wurde dieses Geld in wesentlichem Umfang an die drei ausländischen Tochtergesellschaften DU.________ Ltd, DV.________ Ltd. und DW.________ GmbH & Co KG weitergeleitet. Das Total der ausstehenden Intercompany-Darlehen durch diese Tochtergesellschaften belief sich Ende 2016 auf rund CHF 28 Mio. (pag. 04 010 1267).
Die Verteidigung bringt hierzu vor, der Pool-Ausgleich gehe zurück auf das Arbeitspapier über die Aufwand- und Ertragszuteilung unter den Schiffsgesellschaften der CC.________-Gruppe von CQ.________ vom 27. Oktober 2004. Die Schiffsgesellschaften seien direkt voneinander abhängig gewesen. Deshalb seien der Personalaufwand, der Unterhalt, die Zinsen und die Abschreibungen nach effektiven Kriterien durch die Schiffsgesellschaften getragen worden. Der Verwaltungsaufwand sei zu 2/3 linear und zu 1/3 aufgrund der Frachtkapazität auf die Schiffe aufgeteilt worden. Vom Gesamtertrag sei pro Monat ein Prozent rechnerisch einem Pool zugewiesen worden. Aus diesem Pool seien jeder Schiffsgesellschaft individuell Erträge zugewiesen worden. Die Steuerverwaltung habe diesen Lösungsansatz genehmigt. Dieses Arbeitspapier beschreibt jedoch einen anderen Vorgang als die soeben erwähnten Intercompany-Darlehen. Es geht darin einerseits um die Zuweisung des Verwaltungsaufwands der Managementgesellschaft (damals die CC.________ AG) an die verwalteten Gesellschaften. Andererseits um die Verteilung eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtertrags aller Gesellschaften innerhalb der D.________-Gruppe (pag. 22 198 f. und pag. 22 200 f.). Es entstanden dadurch keine gegenseitigen Forderungen oder Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften (pag. 20 078).
Freies Eigenkapital bei den schweizerischen Tochtergesellschaften
In Bezug auf das freie Eigenkapital bei den schweizerischen Tochtergesellschaften der D.________ AG als Darlehensgeberinnen kann vollumfänglich auf die Analyse der Vorinstanz verwiesen werden, welche zum besseren Verständnis nachfolgend wiedergegeben wird (pag. 18 1358 ff., S. 150 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer fett und kursiv):
In Fussnote 90 der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, das freie Eigenkapital bezeichne den Teil des Eigenkapitals, der als Dividende ausgeschüttet werden dürfe. Er setze sich aus dem Gewinnvortrag und den freien Reserven sowie dem Anteil aus den allgemeinen Reserven zusammen, soweit dieser die Hälfte des Aktienkapitals übersteige (Art. 671 Abs. 3 OR e contrario und Art. 675 Abs. 2 OR). Das Gericht stellt, sich auf BGE 4A_138/2014 (vgl. dazu Ziff. IV.A.4.4.2, S. 180) stützend, auf diese Definition ab. Abstellend auf die Tabelle "freies Eigenkapital" (Ziff. III.D.1.1.1.c) ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten (alphabetisch nach Gesellschaft):
- Die F.________ AG wies in den Jahren 2009 bis 2011 ein freies Eigenkapital von zunächst rund CHF 63'000.00, dann noch rund CHF 43'000.00 auf, bevor dieses ab 2012 auf CHF 0.00 sank. In diesen drei Jahren stiegen die IC-Forderungen von rund CHF 5,1 Mio. auf rund CHF 7,3 Mio. an, sie waren also stets wesentlich höher als das freie Eigenkapital.
- Die G.________ AG hatte in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erstaunlicherweise ein sehr hohes freies Eigenkapital von rund CHF 178'000.00. Die IC-Forderungen betrugen 2009 rund CHF 6,2 Mio., 2010 rund CHF 8,3 Mio. und 2011 rund CHF 9,1 Mio., die entsprechenden Darlehen konnten also offensichtlich nicht aus dem freien Eigenkapital gewährt werden. Ab 2012 wies auch die G.________ AG gar kein freies Eigenkapital mehr auf.
- Die H.________ AG verfügte zwischen 2009 und 2011 über freies Eigenkapital von zwischen rund CHF 5'000.00 und rund CHF 12'000.00, anschliessend war dieses auf null. Dem standen zwischen 2009 und 2011 IC-Forderungen in der Höhe zwischen rund CHF 1,7 Mio. [Anm.: CHF
1.17
Mio.] und rund CHF 3,8 Mio. gegenüber.
- Die I.________ AG hatte 2009, 2010 und 2011 je freies Eigenkapital in der Höhe zwischen rund CHF 18'000.00 und CHF 10'500.00, anschliessend verfügte sie nicht mehr über ein solches. In den drei genannten Jahren betrugen die ausstehenden IC-Forderungen zwischen rund CHF 4,1 Mio. und rund CHF 5,7 Mio.
- Die J.________ AG verfügte zwischen 2009 und 2016 nie über freies Eigenkapital, einzig 2008 hatte sie solches in der Höhe von CHF 28'145.00, gewährte aber damals schon IC-Darlehen in der Höhe von über CHF 2,8 Mio.
- Auch die K.________ AG verfügte zwischen 2009 und 2016 nie über freies Eigenkapital, in den beiden vorangegangen Jahren wies sie allerdings solches auf. Die IC-Forderungen überstiegen das freie Eigenkapital aber bereits damals erheblich und stiegen in den folgenden Jahren denn auch weiter an [Anm.: Im Jahr 2008 überstieg die Intercompany-Forderung das freie Eigenkapital nicht].
- Die L.________ AG verfügte einzig im Jahr 2010 über freies Eigenkapital, allerdings lediglich in der Höhe von CHF 400.00, was vernachlässigt werden kann. [Anm.: Demgegenüber bestanden im Deliktszeitraum IC-Forderungen zwischen rund CHF 2 Mio. und CHF
3.8 Mio.]
- Die M.________ AG hatte gleich wie die K.________ AG in den angeklagten Jahren nie freies Eigenkapital, jedoch in den Jahren zuvor [Anm.: Freies Eigenkapital bestand lediglich im Jahr 2008]. Bei ihr fällt auf, dass sie 2009 bis 2011 noch mehr Geld von der Holdinggesellschaft bezog als sie selbst Darlehen gewährte, es sei dazu auf die entsprechenden Zahlen auf pag. 04 010 1456 verwiesen. In Bezug auf diese Gesellschaft ist folglich schon an dieser Stelle festzuhalten, dass als Deliktszeit frühestens 2012 in Frage kommt.
Daraus folgt, dass die Umschreibung in der Anklageschrift, die Tochtergesellschaften hätten nicht über freies Eigenkapital verfügt, insofern korrekt ist, als damit ausgedrückt wird, sie hätten nicht über genügend freies Eigenkapital verfügt, um die Darlehen ohne Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR ausrichten zu können. Korrekt ist folglich die Umschreibung, die Mittel für die IC-Darlehen seien annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigenkapital entnommen worden.
Zusätzlich zu dieser Analyse hat die Vorinstanz basierend auf der Übersicht des Liquidators eine Tabelle über das jeweils freie Eigenkapital sowie die Differenz zum Intercompany-Darlehen erstellt (pag. 18 1350, S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Daraus ist ersichtlich, dass spätestens ab dem Jahr 2012 das freie Eigenkapital bei sämtlichen Schweizerischen Tochtergesellschaften vollständig aufgebraucht war. In der Tabelle wird zudem der Saldo der Intercompany-Darlehen der jeweiligen Gesellschaft dem freien Eigenkapital gegenübergestellt. Zudem werden im Original noch das Aktienkapital, die Reserven sowie das jeweilige Geschäftsergebnis widergegeben, worauf in der nachfolgenden Tabelle verzichtet wurde. Die Beträge verstehen sich wiederum in CHF bzw. ab 2015 in USD und beziehen sich auf den 31. Dezember des jeweiligen Jahres, woraus sich gewisse Differenzen zur obenstehenden Tabelle ergeben. Wiederum wird zur besseren Lesbarkeit auf die Angabe der Rechtsform der Gesellschaften verzichtet, selbstverständlich ist wieder nicht das jeweilige Schiff gemeint, sondern die Gesellschaft (pag. 04 010 1456):
Es ist demnach erstellt, dass im angeklagten Zeitraum Mittelabflüsse massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 ausschliesslich, aus geschütztem Eigenkapital erfolgten.
Dazu kann ergänzt werden, dass in den Berichten der Revisionsstelle BG.________ AG zur Jahresrechnung 2014 der schweizerischen Tochtergesellschaften darauf hingewiesen wurde, dass die Intercompany-Forderungen an die Aktionärin in Ermangelung frei verwendbarer Reserven eine nach Art. 680 Abs. 2 OR verbotene Kapitalrückzahlung darstelle (pag. 04 010 668, pag. 04 010 849, pag. 04 010 1073, pag. 04 010 1254, pag. 04 010 1717, pag. 04 010 1887, pag. 04 010 2101 und pag. 04 010 2288). In Bezug auf die H.________ AG wurde von BQ.________ am 26. August 2014 gar angemerkt, die Gesellschaft sei eigentlich überschuldet (pag. 04 010 2351). Dies wurde vom Vertreter der Revisionsstelle in dieser Form bestritten, zeigt aber dennoch auf, wie schwierig die finanzielle Situation in diesem Zeitpunkt war.
Schliesslich war es den schweizerischen Tochtergesellschaften nur deshalb möglich, ihrer Mutter- und Managementgesellschaft Mittel zufliessen zu lassen, weil sie in Millionenhöhe Amortisationszahlungen ihrer eigenen Bankdarlehen stunden liessen. Für die ausstehenden Amortisationen wird ebenfalls auf die Tabelle der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1350, S. 142 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Es sind wiederum die Zahlen per 31. Dezember des jeweiligen Jahres in CHF aufgeführt (pag. 04 010 2328):
Rückzahlungsfähigkeit
Im Jahr 2015 wurden bei den schweizerischen Tochtergesellschaften Intercompany-Forderungen in der Höhe von rund CHF 36.83 Mio. abgeschrieben (pag. 04 010 1462 ff., pag. 04 010 1489 ff., pag. 04 010 1516 ff., pag. 04 010 1734 ff., pag. 04 010 1900 ff., pag. 04 010 1927 ff., pag. 04 010 2114 ff. und pag. 04010 2301 ff.). Derselbe Betrag wurde bei der D.________ AG als ausserordentlicher Ertrag verbucht (pag. 04 010 1315 ff.). Als Grund für diese Abschreibungen wurde festgehalten, die D.________ AG sehe sich aufgrund der unbefriedigenden Geschäftsentwicklung ihrer ausländischen Tochtergesellschaften, aber auch aufgrund von historisch tiefen Frachtraten der letzten Jahre mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sei daher zurzeit nicht in der Lage, den schweizerischen Tochtergesellschaften die Intercompany-Forderungen zurückzuerstatten (pag. 04 010 1319).
In den Akten gibt es jedoch zahlreiche Hinweise, dass die Rückzahlung dieser Intercompany-Darlehen bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt nicht möglich war:
- In der Prüfung der Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2014 durch das BT.________ wurde unter anderem festgehalten, die Liquidität der AX.________ AG sei am Jahresende knapp genügend, diejenige der D.________ AG sehr knapp gewesen. Die Übersicht zu den IC-Forderungen und IC-Verpflichtungen der D.________ AG zeige einen deutlichen Mittelabfluss von den Schweizer Schiffsgesellschaften und der AX.________ AG über die D.________ AG an die ausländischen Schiffsgesellschaften (pag. 20 090 ff.).
- Am 23. Mai 2014 wies die Revisionsstelle BG.________ AG in einer Besprechung bezüglich Abschlüsse 2013 der AX.________ AG darauf hin, die Kapitalstruktur sei von Altlasten wie z.B. der IC-Situation geprägt und werde durch die Verluste zunehmend problematisch. Die Abschreibungen könnten mit dem operativen Geschäft nicht mehr aufgeholt werden und die IC-Situation sei asymmetrisch. Die DZ.________ (Schiffstyp) würden zwar bessere Raten und beinahe schwarze Zahlen bringen, doch es bestünden gravierende Bewertungsprobleme hinsichtlich der IC-Darlehen (pag. 18 307/60).
- Im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der Q.________ wurde ausgeführt, dass sich die D.________ in den Jahren 2012 und 2013 in einer finanziell schwierigen Lage befand (siehe Ziff. 28.5.3 oben).
- Per Ende 2012 wurden aufgrund der schwierigen Marktverhältnisse zu Gunsten der D.________ AG bereits Intercompany-Forderungen in der Höhe von CHF 2.8 Mio. abgeschrieben (pag. 04 010 399).
- An der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 27. März 2012 wurde ausgeführt, bezüglich «IC-Situation» bestehe das Problem darin, dass immer höhere Forderungen/Schulden entstehen würden, vor allem bei der D.________ AG. Diese Forderungen würden bestehen bleiben, weil ja Umsatz gebucht werde (IC = Forderung an Umsatz), ohne dass bezahlt werde, um die unterschiedlichen Performances auszugleichen resp. die Bilanz. Die IC-Forderungen könnten nach den gegenwärtigen Schiffswerten nicht honoriert werden. Weil immer dieselben Schiffe Umsatz bräuchten, sei die Umsatzzuweisung zunehmend unecht, weil die Forderung nicht bezahlt werden könne (pag. 04 011 007).
- Ähnlich äusserte sich der Beschuldigte am 23. Januar 2012 gegenüber BQ.________ im Zusammenhang mit dessen Ausübung der Option: Die Rückführung des Investments komme für die D.________ AG zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Die Schifffahrtsmärkte seien auf einem Tiefpunkt angelangt und die D.________ AG kämpfe mit hohen Verlusten (pag. 04 010 2348; siehe Ziff. 33 unten).
- Im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung der D.________ AG für das Jahr 2011 wurde im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR erstmals darauf hingewiesen, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sei (pag. 04 010 378). Gleiche Hinweise finden sich in den Revisionsberichten der Jahre 2012, 2013 und 2014 (pag. 04 010 403, pag. 04 010 428 und pag. 04 010 447).
- An der Verwaltungsratssitzung der D.________ AG vom 4. Dezember 2009 prognostizierten der Beschuldigte und CX.________ ab Mitte 2010 eine «schwierige Zeit». Amortisationen würden zu Folge der tieferen Einnahmen kaum möglich sein. Das «Loch» aus dem normalen Geschäftsbetrieb dürfte bis zu CHF 5 Mio. betragen. Weiter wurde angemerkt, die wirtschaftliche Risikosituation komme im Wesentlichen durch die nicht vorhandenen Eigenmittel bei fünf Schiffen zum Ausdruck, den drei DZ.________ DW.________, DU.________ und DV.________ sowie den zwei im Bau befindlichen «18'000 tdw», deren Abnahme unter allen Umständen verhindert oder verzögert werden müsse (pag. 19 065 f.).
- Die knappe Liquidität der D.________-Gruppe bereits im Jahr 2009 ergibt sich weiter aus der Zwischenbilanz per 30. September 2009 der D.________ AG vor der Kapitalerhöhung im Dezember 2009 mittels Verrechnung von Drittforderungen. In den Aktiven wurden unter anderem IC-Forderungen über rund CHF 2.38 Mio. aufgeführt. Die flüssigen Mittel demgegenüber beliefen sich lediglich auf CHF 223’003.37. Auf der Passivseite wurden IC-Verpflichtungen über rund CHF 19.06 Mio. festgehalten sowie unter anderem Verpflichtungen gegenüber der CR.________ und W.________, welche nach der Kapitalerhöhung aufgrund der Verrechnung fast nicht mehr existent waren. Die gesetzlichen Reserven betrugen CHF 20'900.00 und der Gewinnvortrag etwas mehr als CHF 251'000’00.00 (pag. 04 010 320 f.). Schon nur daraus ist zu lesen, dass die D.________ AG nicht in der Lage war, ihren Verpflichtungen aus den Intercompany-Darlehen nachzukommen.
- Schliesslich ist anzumerken, dass die beschriebenen finanziellen Schwierigkeiten nicht zuletzt auf die ursprüngliche Eigenkapitalausstattung der D.________ AG zurückgehen dürfte, die im Jahr 2003 mit einem Aktienkapital von lediglich CHF 250'000.00 gegründet wurde und auch in den Folgejahren stets eine auffällig tiefe Eigenkapitalquote aufwies (pag. 04 010 041, pag. 04 010 179 ff., pag. 04 010 190 ff. und pag. 04 010 200 ff.). Dies geht auch aus den konsolidierten Jahresrechnungen der D.________ AG hervor (pag. 04 005 003 ff. und pag. 04 005 020 ff.). Auch in der Aktennotiz zur geplanten Buchprüfung vom 12.-14. Dezember 2007 wurde unter «delikate Punkte / verdecktes Eigenkapital» darauf hingewiesen, dass die Gruppe bei einem nominellen Kapital von gegen 50 Mio. konsolidiert über ein Eigenkapital von lediglich 7 Mio. verfüge, bei Verbindlichkeiten von 245 Mio. (pag. 04 005 996).
Die D.________ AG und die AX.________ AG befanden sich somit bereits ab 2009 in einer unsicheren finanziellen Lage, die eine Rückzahlung der IC-Darlehen nicht zuliess. Insbesondere aus dem Protokoll Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 27. März 2012 geht deutlich hervor, dass der Beschuldigte sich dessen absolut bewusst war (pag. 04 011 006 ff.).
Die fehlende Rückzahlungsfähigkeit der D.________ AG und der AX.________ AG verstärkte sich dadurch, dass diese Intercompany-Darlehen in bedeutendem Umfang an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleitet wurden, die ihrerseits nicht ansatzweise in der Lage waren, ihren Rückzahlungspflichten nachzukommen. Sie waren am Ende nicht einmal im Stande, die pfandgesicherten Bankdarlehen zurückzuzahlen (pag. 19 067 ff.). In diesem Zusammenhang wurde an der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 11. Januar 2012 festgehalten, die drei ausländischen Tochtergesellschaften seien zu 100% fremdfinanziert und müssten laufend mit Mitteln der Gruppe finanziert werden. Die Zuschüsse würden zwar auf Darlehen gebucht, kämen jedoch eigentlich à-fonds-perdu-Zuschüssen gleich. So seien schon 2.9 resp. 3.1 Mio. als Eigenmittel eingeschossen worden, was eigentlich auch verdecktem Eigenkapital gleichkomme. Es bestehe wirtschaftlich keine andere Möglichkeit, als zwingend Mittel zuzuschiessen. Diskutiert wurde ebenfalls, dass ein Verkauf bei den gegenwärtigen Preisen nichts bringen würde, da wohl die Bank, nicht aber die «IC» gedeckt wären. Bei Abschreibung der «IC» ergäben sich Probleme mit der Steuerverwaltung (pag. 04 011 003 ff.). Aus diesem Protokoll geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte, DB.________, DN.________, CX.________ und CQ.________ eine Rückzahlung der Intercompany-Darlehen durch die ausländischen Tochtergesellschaften nicht erwarteten, weil die drei Gesellschaften nicht über die entsprechenden Mittel verfügten. Auf eine Abschreibung der Forderungen wurde bewusst verzichtet. Die Darlehen wurden allerdings in den Jahren 2010 bis 2013 bei der D.________ AG im Umfang von CHF 15.91 Mio. wertberichtigt (pag. 04 010 347 ff.).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass die in den Geschäftsberichten und Verwaltungsratsprotokollen offengelegte, und bereits so schwierige finanzielle Situation der D.________ AG immer noch zu positiv dargestellt wurde:
- Aus dem Sachverhaltskomplex «BW.________» ist bekannt, dass die drei verbleibenden schweizerischen Tochtergesellschaften der D.________ AG seit dem Jahr 2004 im Umfang von je CHF 6.25 Mio. fiktives Eigenkapital auswiesen. Daraus folgt, dass die entsprechenden Beteiligungen in der D.________ AG deutlich zu hoch bewertet waren.
- Ebenfalls ist aus dem Sachverhaltskomplex «BW.________» erstellt, dass im Rahmen der Kapitalerhöhung der D.________ AG im Dezember 2009 eine nicht existierende Darlehensforderung von CHF 4.228 Mio. zur Verrechnung gebracht wurde und das Aktienkapital der D.________ AG in diesem Umfang fiktiv war.
- Das Bild der Bilanz wurde weiter verfälscht durch die nicht vorgenommenen Rückstellungen bezüglich der Optionen BQ.________ und Y.________ Ltd. (siehe Ziff. IX unten).
- Gleichzeitig ist nicht davon auszugehen, dass in den Schiffsgesellschaften noch stille Reserven vorhanden waren. So kritisierte die Revisionsstelle DF.________ AG die entsprechenden Aufwertungen, welche per Ende 2014 vorgenommen wurden (pag. 19 050; pag. 04 010 674 ff., pag. 04 010 855 ff., pag. 04 010 1079 ff., pag. 04 010 1260 ff., pag. 04 010 1723 ff. und pag. 04 010 1893 ff.). Auch durch diese Aufwertungen wurde der Blick auf die finanzielle Situation der Gruppe somit verfälscht. Es ist bezeichnend, dass gerade diese Revisionsstelle kurz darauf abgesetzt wurde (pag. 04 010 039 ff.).
Im Ergebnis steht fest, dass es der D.________ AG und der AX.________ AG spätestens ab dem Jahr 2009 nicht mehr möglich war, die von den schweizerischen Tochtergesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen zurückzuzahlen. Die Vorinstanz bemerkte zurecht, dass mangels Vorliegen von Darlehensverträgen unklar ist, ob die gesetzliche Frist von sechs Wochen für die Rückzahlung massgebend war. Da die Gesellschaften jedoch per se nicht zu einer Rückzahlung in der Lage waren, ist die Frage der konkreten Rückzahlungsfrist nicht weiter relevant.
Fehlende Sicherheiten
Zur Frage der Sicherheiten hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 18 1358, S. 150 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Da sich die entsprechenden Darlehensverträge nicht in den Akten befinden, kann dies nicht anhand von Dokumenten überprüft werden. Das Gericht sieht jedoch keinen Grund, weshalb es an den Ausführungen des Liquidators in der Anzeige zweifeln sollte. Es ist nicht ersichtlich, welche Sicherheiten die D.________ AG und die AX.________ den Tochtergesellschaften hätten einräumen können. Die D.________ AG war eine reine Holdinggesellschaft, die weder über Schiffe noch über Liegenschaften verfügte, die sie entsprechend hätte belasten können. Das einzige, was sie als Sicherheit hätte anbieten können, wäre die Verpfändung der Aktien der Tochtergesellschaften gewesen, was in concreto aber wenig Sinn gemacht hätte, da ja jede der Tochtergesellschaften ihrerseits Darlehen an die D.________ AG gewährt hatte. Die AX.________ dagegen war eine reine Managementgesellschaft, die zwar einige Angestellte hatte, aber ebenso wenig über Vermögenswerte verfügte, die als Sicherheiten hätten dienen können wie die D.________ AG. Schliesslich wurde von der Verteidigung auch nicht bestritten, dass keine Sicherheiten eingeräumt worden wären. Das Gericht erachtet demzufolge als erstellt, dass die Tochtergesellschaften für die gewährten Darlehen keine Sicherheiten erhalten hatten.
Es kann einzig ergänzt werden, dass in den Akten, insbesondere den Geschäftsberichten und Protokollen, keine Hinweise darauf bestehen, dass die D.________ AG und die AX.________ AG den schweizerischen Tochtergesellschaften Sicherheiten eingeräumt hätten für die Gewährung dieser Darlehen. Als solche Sicherheit kann auch die Eintragung einer zweiten Schiffshypothek auf den drei DZ.________(Schiffstyp) nicht genannt werden. Diese Eintragung erfolgte zugunsten des BT.________ zur Absicherung der Rückzahlung der von den schweizerischen Schiffsgesellschaften gestundeten Amortisationsraten (pag. 04 001 513 ff.). Die Tochtergesellschaften der D.________ AG erhielten dadurch keinerlei Sicherheit für die Rückzahlung ihrer eigenen Darlehen. Mit Blick darauf, dass die drei ausländischen Schiffsgesellschaften nicht einmal die mit dem erstrangigen Pfandrecht gesicherten Bankdarlehen zurückzahlen konnten, ist ohnehin fraglich, ob diese Schiffshypotheken eine effektive Sicherheit geboten hätten (pag. 19 067 ff.).
Hintergrund der gewährten Intercompany-Darlehen
Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung einer allfälligen Pflichtverletzung ist sodann auf den Hintergrund der Mittelverschiebungen einzugehen. Der Beschuldigte und die Verteidigung bringen im Wesentlichen vor, es habe keine andere Möglichkeit bestanden, als die Intercompany-Darlehen weiterhin auszurichten und Amortisationszahlungen bei den schweizerischen Tochtergesellschaften stunden zu lassen. Ansonsten hätte der ganzen Gruppe der Konkurs gedroht. Dies sei nicht im Sinne des N.________ gewesen. Der N.________ wie auch die finanzierenden Banken seien stets informiert gewesen und hätten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.
Aufgrund der Schriftenwechseln mit den Banken und dem BT.________ sowie den aktenkundigen Sitzungsprotokollen erachtet es die Kammer grundsätzlich als erstellt, dass die D.________ AG im Jahr 2009 zusätzlich zur bereits schwierigen Wirtschaftslage aufgrund der Weltwirtschaftskrise weiter belastet wurde durch den gescheiterten Verkauf der bereits gebauten DZ.________(Schiffstyp) (exemplarisch: pag. 11-01-0127 ff.). Die D.________ AG übernahm diese Schiffe resp. deren im Ausland domizilierten Schiffsgesellschaften entgegen dem ursprünglichen Plan selber und betrieb diese unter EA.________ (Staat) Flagge. Finanziert wurden die Schiffe durch die DI.________(Bank), die von der D.________ AG einerseits verlangte, den Eigenkapitalanteil der drei Schiffsgesellschaften zu erhöhen und die D.________ AG andererseits verpflichtete, je eine selbstschuldnerische Höchstbürgschaft einzugehen (pag. 04 004 790). Da die drei Schiffsgesellschaften nicht in der Lage waren, das geforderte Eigenkapital und Amortisationszahlungen zu leisten, wurden ihr von der D.________ AG Intercompany-Darlehen gewährt, welche die D.________ AG wiederum aus den schweizerischen Tochtergesellschaften entnommen hatte. Um diese Zahlungen zu ermöglichen, wurden bei den schweizerischen Tochtergesellschaften Amortisationszahlungen gestundet.
Weiter wird nicht in Abrede gestellt, dass das BT.________ und die involvierten Banken sowohl über die Intercompany-Darlehen, als auch über die Situation mit den DZ.________(Schiffstyp) und die Stundung der Amortisationszahlungen von verbürgten Darlehen informiert waren – sie mussten den Amortisationsstundungen schliesslich zustimmen. Inwiefern sich diese Umstände auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beschuldigten auswirken, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. Festzuhalten sind an dieser Stelle jedoch folgende Äusserungen und Zusammenhänge:
Am 10. August 2009 und am 9. Oktober 2009 gewährte das BT.________ in einem Schreiben an den Beschuldigten die Stundung von Amortisationsraten bei sechs bzw. neun schweizerischen Tochtergesellschaften. Entscheidend war dabei, dass der N.________ davon ausging, seine Haftungsbeiträge seien aufgrund der Schiffswerte bei sämtlichen Schiffen gedeckt (pag. 04 001 513 ff. und pag. 11-01-0127 ff.).
Aus der Besprechungsnotiz vom 27. Mai 2011 geht hervor, dass das BT.________ die Amortisationsstundungen bei den schweizerischen Schiffsgesellschaften zwar bewilligte, zugleich aber nicht mehr bereit war, durch Amortisationsstundungen auf den von ihm verbürgten Schiffsdarlehen weiter Mittel zu Gunsten der DI.________(Bank) abfliessen zu lassen. Es wurde deshalb auch von dieser Bank ein sofortiger Amortisationsstopp verlangt. Weiter wurde der Beschuldige verpflichtet, die Verkaufsbemühungen betreffend die DZ.________(Schiffstyp) weiter voranzutreiben und das BT.________ laufend zu informieren (pag. 11-01-0137 ff.).
Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass das BT.________ und die EB.________ (Bank) den Amortisationsstundungen zwar zustimmten, damit jedoch vor vollendete Tatsachen gestellt worden waren. So schilderte AW.________, der Beschuldigte sei zum BT.________ gekommen und habe «gebeichtet», dass beim Verkauf der DZ.________(Schiffstyp) etwas ganz schiefgelaufen sei. Sie seien alles andere als «amused» gewesen (pag. 07 170 039 Z. 19 ff.). Die Situation sei eine «böse Überraschung» gewesen, mit welcher sie beim BT.________ nicht gerechnet hätten (pag. 21 150 Z. 13). Vertreter der Bank EB.________ monierten in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2009, sie und die N.________ seien mit der ungeplanten Übernahme der DZ.________(Schiffstyp) und der Notfinanzierung vor einen «fait accompli» gestellt worden. «Nolens volens» und in Verletzung des Kreditvertrags zwischen der Schiffsgesellschaft und der EB.________ (Bank) habe die N.________ zugestimmt, Amortisationen auf den Schweizer Schiffen auszusetzen (pag. 19 059). Bereits am 29. Oktober 2009 verknüpfte die EB.________(Bank) ihre Zustimmung zum Aufschub weiterer Amortisationszahlungen zudem mit der Auflage, die mit Unterstützung des BT.________ betriebenen Geschäftsaktivitäten seien innert nützlicher Frist von den übrigen Aktivitäten rechtlich und finanziell zu entflechten. Die unter der BT.________-Schirmherrschaft betriebenen Geschäftseinheiten dürften künftig nicht für die übrigen Aktivitäten haften. Weiter verlangte die EB.________(Bank) den raschen Verkauf der drei Schiffe (pag. 19 061). In einem Schreiben vom 3. Februar 2011 stellte die EB.________(Bank) sodann fest, dass die drei DZ.________(Schiffstyp) nach wie vor nicht veräussert worden waren, obwohl die D.________ AG für die erste Hälfte des Jahres 2010 mit anziehenden Schiffspreisen gerechnet habe (pag. 19 063).
Die Darstellung der Verteidigung, wonach die Intercompany-Darlehen an die ausländischen Tochtergesellschaften und die damit zusammenhängenden Amortisationsstundungen im Einvernehmen mit dem N.________ und den involvierten Banken erfolgt sei, muss insofern relativiert werden: Das Geschäft mit den DZ.________(Schiffstyp) wurde nicht durch das Bürgschaftsprogramm des N.________ gefördert und befand sich entsprechend auch nicht in der Kontrolle des N.________. Die D.________ AG war damit trotz ihrer schwachen Kapitalausstattung ein Geschäft eingegangen, dessen Scheitern sie in Kombination mit der schwierigen Wirtschaftslage im Jahr 2009 nicht zu tragen vermochte, ohne die vom N.________ geförderte Flotte zu beeinträchtigen. In der Folge wurde es ab 2009 als notwendig erachtet, Amortisationszahlungen der bürgschaftsgesicherten Kredite zu stunden. Dabei war dem BT.________ und den involvierten Banken weder das wahre Ausmass der schwachen Eigenkapitalsituation bekannt noch war es ihnen möglich gewesen, auf die Auslandgeschäfte der D.________ AG Einfluss zu nehmen. Aus dem Schreiben der EB.________(Bank) vom 3. Februar 2011 und dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D.________ AG vom 4. Dezember 2009 geht zudem hervor, dass die D.________ AG gegenüber der EB.________(Bank) angegeben hatte, in der ersten Hälfte des Jahres 2010 mit anziehenden Schiffspreisen zu rechnen, während intern eine «schwierige Zeit» prognostiziert wurde, während der Amortisationen zu Folge der tieferen Einnahmen kaum möglich sein würden (pag. 19 063 und pag. 19 066). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BT.________ und die involvierten Banken in voller Kenntnis der Ausgangslage den Amortisationsstundungen zugestimmt hätten – zumal dreien der schweizerischen Schiffsgesellschaften unter diesen Umständen nicht einmal eine Bürgschaft gewährt worden wäre (siehe Ziff. 23.4 oben).
Rolle des Beschuldigten
Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum bei allen Tochtergesellschaften, der D.________ AG und der AX.________ AG Mitglied des Verwaltungsrats, teilweise gar Verwaltungsratspräsident. In der D.________ AG war er während des gesamten angeklagten Zeitraums einzelzeichnungsberechtigt (pag. 04 010 041 f.). In der AX.________ AG sowie in vier der schweizerischen Tochtergesellschaften verfügte er bis 2011 über eine Einzelzeichnungsberechtigung, in den Jahren 2014 und 2015 gar in allen involvierten schweizerischen Gesellschaften (pag. 04 010 045 ff.). Zusätzlich war er während demselben Zeitraum entweder direkt oder indirekt über die W.________ und die CR.________ Eigentümer der D.________ AG, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften war (siehe Ziff. 17 oben). Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Zeit, in der die Intercompany-Darlehen massgeblich resp. ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgten und zugleich die D.________ AG und die AX.________ AG nicht mehr fähig waren, diese zurückzuzahlen, die zentrale Figur der D.________-Gruppe war. Aus den zitierten Protokollen und den aktenkundigen Schreiben geht auch konkret hervor, dass der Beschuldigte stets involviert war im Zusammenhang mit der Ausrichtung dieser Darlehen und den dadurch ausgelösten Stundungen der Amortisationen. Er war auch Ansprechperson für die involvierten Banken und für das BT.________ (exemplarisch: pag. 04 001 513 ff., pag. 04 011 003 ff., pag. 19 061 ff. und pag. 11-01-0133 ff.). Der Beschuldigte war demnach der «Kopf» der D.________-Gruppe, ohne ihn wurde keine wegweisende Entscheidung getroffen. Es steht für die Kammer ausser Zweifel, dass der Beschuldigte massgeblich beteiligt war an der Entscheidung, in der D.________-Gruppe mit Intercompany-Darlehen zu operieren.
Weiter war dem Beschuldigten die finanzielle Situation der einzelnen Gesellschaften und der Gruppe als Ganzes bekannt, was sich nicht nur aus den zitierten Protokollen ergibt, sondern auch aus den Geschäftsberichten, die bis und mit Geschäftsbericht 2013 vom Beschuldigten gar persönlich unterzeichnet wurden (pag. 04 010 239 ff., pag. 04 010 347 ff., pag. 04 010 505 ff., pag. 04 010 708 ff., pag. 04 010 889 ff., pag. 04 010 1113 ff., pag.04 010 1344 ff., pag. 04 010 1543 ff., pag. 04 010 1760 ff., pag. 04 010 1954 ff. und pag. 04 010 2160 ff.). Ihm war demnach bewusst, dass das System der Intercompany-Darlehen spätestens ab 2009 in das geschützte Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften eingriff. Der Umstand, dass in den Revisionsberichten vor dem Geschäftsjahr 2014 keine Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR festgehalten wurde, ändert daran nichts: Aufgrund seines eigenen Fachwissens und seiner Verantwortung als Verwaltungsrat war der Beschuldigte in der Lage, die Tragweite der Intercompany-Darlehen zu erkennen.
Entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung (pag. 18 3317 Z. 16) rechnete er auch nicht damit, dass die an die ausländischen Tochtergesellschaften ausgerichteten Darlehen zurückbezahlt würden und die D.________ AG und die AX.________ AG in der Folge ihrerseits die Darlehen in der gebotenen Frist an ihre schweizerischen Tochtergesellschaften zurückzahlen könnten – dies geht in aller Deutlichkeit aus den Protokollen vom 4. Dezember 2009, 11. Januar 2012 und 27. März 2012 hervor (pag. 04 011 003 ff. und pag. 19 065).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als einzige der involvierten Personen die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D.________-Gruppe kannte und beispielsweise wusste, dass in den drei verbleibenden Schiffsgesellschaften der ew.________ Schiffe sowie in der D.________ AG fiktives Eigenkapital ausgewiesen wurde. Er allein wäre also in der Lage gewesen, den übrigen involvierten Personen die vollständigen Entscheidungsgrundlagen zu präsentieren. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den N.________, der sich bei der Bewilligung der Stundungen unter anderem auf die ihm bekannten Schiffswerte stützte und deshalb davon ausging, seine Haftungsbeiträge als Bürge seien gedeckt.
Fazit
Im Ergebnis ist erstellt, dass im angeklagten Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 innerhalb der D.________ AG ein «Cash-Pooling» betrieben wurde. Dabei wurden die bei der Mutter- und bei der Managementgesellschaft bestehenden Guthaben der einzelnen Tochtergesellschaften nicht saldiert, sondern anderen Gesellschaften der Gruppe in Form von Intercompany-Darlehen zur Verfügung gestellt. Dieses Finanzierungssystem führte dazu, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften ihrer Mutter- und ihrer Managementgesellschaft Darlehen in Millionenhöhe gewährten, welche von diesen in anderen Gesellschaften der Gruppe eingesetzt wurden. Ein massgeblicher Teil des Geldes floss dabei an drei ausländische Tochtergesellschaften der D.________ AG, mit denen die drei nicht verkauften DZ.________(Schiffstyp) betrieben wurden. Bereits 2009 erfolgten diese Mittelabflüsse massgeblich aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften, ab dem Jahr 2012 sogar ausschliesslich. Zugleich war die Rückzahlungsfähigkeit der D.________ AG und der AX.________ AG bereits im Jahr 2009 nicht mehr gegeben. Sicherheiten für die Rückzahlung der Darlehen wurden keine ausgerichtet.
Trotz dieser Ausgangslage wurden die Intercompany-Darlehen sukzessive erhöht und erreichten ihren Höchststand im Jahr 2014 mit einem Total von CHF 37.38 Mio. Die konkrete Höhe der Intercompany-Darlehen schwankte über die Jahre, da vereinzelt auch den schweizerischen Tochtergesellschaften Mittel zugingen oder zurückbezahlt wurden. Unter dem Strich stiegen die IC-Darlehen jedoch bis ins Jahr 2014 stetig an und wurden danach bis Ende 2016 nur in vergleichsweise geringem Umfang zurückerstattet. Durch die Gewährung dieser Intercompany-Darlehen wurde das Vermögen der schweizerischen Tochtergesellschaften massiv gefährdet. Als Folge dieses Vorgehens mussten bei den schweizerischen Tochtergesellschaften denn auch Amortisationszahlungen ihrer eigenen Schiffskredite gestundet werden. Diese Stundungen wurden von den betroffenen Banken und dem BT.________ bewilligt.
Der Beschuldigte kannte sämtliche dieser Faktoren und war an der Entscheidung, das Intercompany-System trotz Eingriffs in das geschützte Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften und fehlender Rückzahlungsfähigkeit bei der D.________ AG und AX.________ AG weiterzuführen, massgeblich beteiligt. Im Verhältnis zum BT.________ und den finanzierenden Banken war zudem einzig ihm bekannt, dass die bereits schwierige finanzielle Lage der D.________-Gruppe in Wirklichkeit noch prekärer war.
Sachverhaltskomplex «Optionen»
Der Sachverhaltskomplex «Optionen» betrifft die Anklagepunkte Ziff. 4.3.1 und Ziff. 4.3.2, im Rahmen derer dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe nach der Ausübung von Optionen durch BQ.________ und die Y.________ Ltd. die angezeigten Rückstellungen nicht gebildet.
Option BQ.________
Angeklagter Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die D.________ AG habe im Januar 2008 5000 Namenaktien der EC.________ AG (später: H.________ AG) mit einem Nominalwert von CHF 500.00 pro Aktie zu einem Preis von CHF 2.5 Mio. an den Investor BQ.________ verkauft. Gleichzeitig habe sie BQ.________ die Option eingeräumt, die Aktien per 1. Februar 2013 zu 140% des nominellen Werts an die D.________ AG zurück zu verkaufen. BQ.________ habe am 24. Januar 2012 mitgeteilt, er wolle von dieser Option Gebrauch machen und die Ausübung der Option im Juni 2012 bestätigt. Zugleich habe er signalisiert, dass bei der Zahlung der Rückkaufsumme eine gewisse Flexibilität erwartet werden könne. Die D.________ AG habe im Jahr 2014 in drei Tranchen Aktien für insgesamt CHF 1'850'400.00 zurückgekauft. Obwohl die Ausübung dieser Option seit Januar 2012 bekannt gewesen sei, habe der Beschuldigte als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellung gebildet zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste. Er habe damit beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen und der D.________ AG damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (pag. 18 024 f.).
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die D.________ AG BQ.________ per Januar 2008 5000 Namenaktien der EC.________ AG (nachmals H.________ AG) mit einem Nominalwert von CHF 500.00 pro Aktie zu einem Preis von CHF 2.5 Mio. verkaufte und ihm dabei die Option einräumte, per 1. Februar 2013 aus dem Investment auszusteigen und die Aktien zu 140% des nominellen Werts an die D.________ AG zurück zu verkaufen. Er stellt auch nicht in Abrede, dass BQ.________ die Option ausgeübt hat und dass in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D.________ AG in diesem Zusammenhang keine Rückstellungen gemacht wurden. Hingegen stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass keine Rückstellungen hätten gebildet müssen, da kein Mittelabfluss vorgelegen habe. Zudem sei mit BQ.________ vereinbart worden, dass sich die Rückzahlung flexibel gestalten solle (pag. 18 3321 f.). Als Folge davon bestreitet der Beschuldigte, dass eine unwahre Buchhaltung vorgelegen habe und er der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen.
Beweismittel
Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1362 ff., S. 154 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben sich aus den soeben zusammengefassten bestrittenen und unbestrittenen Punkten.
Beweiswürdigung
In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts ist auf Ebene der Beweiswürdigung in erster Linie zu thematisieren, ob im Zusammenhang mit dem Aktienrückkauf ein Mittelabfluss zu erwarten war und dementsprechend eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen.
Rahmensachverhalt
Vorab ist zu ergänzen, dass sich die vom Beschuldigten nicht bestrittenen Eckpunkte auch aus der Investment-Vereinbarung vom 15. September 2007 (pag. 04 010 2339 f.), der E-Mail des Beschuldigten vom 23. Januar 2012 an BQ.________ (pag. 04 010 2348), dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 11. Januar 2012 (pag. 04 011 003 ff.), dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der H.________ AG vom 28. Juni 2012 (pag. 04 010 2349 f.) und den Geschäftsberichten der D.________ AG für die Jahre 2012 und 2013 (pag. 04 010 401 ff. und pag. 04 010 422 ff.) ergeben. Aufgrund des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 11. Januar 2012 und der E-Mail vom 23. Januar 2012 ist für die Kammer ohne Zweifel erstellt, dass BQ.________ seine Option zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte (pag. 04 011 003 ff.). Der Umstand, dass sich BQ.________ im Folgenden kulant zeigte und einem schrittweisen Vollzug des Rückkaufs zustimmte, ändert nichts daran, dass die Option in diesem Zeitpunkt ausgeübt wurde.
Der tranchenweise Rückkauf der Aktien durch die D.________ AG gestaltete sich wie folgt:
- CHF 1.4 Mio. mit Valuta 28. Juni 2013 (pag. 04 010 2367)
- CHF 400'000.00 mit Valuta 28. Februar 2014 (pag. 04 010 2365)
- CHF 50'000.00 mit Valuta 8. September 2014 (pag. 04 010 2363)
- CHF 400.00 mit Valuta 11. Dezember 2014 (pag. 04 010 2364)
Diese Zahlungen sind auf die Aktienkaufverträge vom 8. und 17. September 2014 sowie auf den Beschluss an der Verwaltungsratssitzung der H.________ AG vom 26. August 2014 zurückzuführen (pag. 04 010 2351 ff.). Diese sind teilweise gar nicht, teilweise nur vom Beschuldigten unterzeichnet.
Erwarteter Mittelabfluss und Pflicht zur Bildung einer Rückstellung
Für die Voraussetzungen zur Bildung einer Rückstellung kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1366, S. 158 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):
Der damals gültige Art. 669 Abs. 1 OR besagte Folgendes: „Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken.“
Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2013, mit der Revision des Rechnungslegungsrechts, aufgehoben, nun lautet Art. 960e Abs. 2 OR: „Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.“
Zu beurteilen ist demnach, ob die D.________ AG aufgrund der Ausübung der Option durch BQ.________ einen Mittelabfluss zu erwarten hatte. Die Verteidigung argumentiert unter Bezugnahme auf das Gutachten BC.________, die D.________ AG habe im Gegenzug für die Zahlung an BQ.________ Aktien der H.________ AG und damit eine Gegenleistung erhalten. Es habe deshalb kein Mittelabfluss vorgelegen, der eine Rückstellung gefordert hätte. Eine allfällige Wertverminderung dieser Aktien wäre nach dem Rückkauf im Rahmen einer Wertberichtigung zu berücksichtigen gewesen.
Es trifft zu, dass die D.________ AG als Gegenleistung für die Zahlungen an BQ.________ Aktien der H.________ AG erhielt. Die Frage, ob mit diesen Aktien eine äquivalente Gegenleistung für die Zahlungen vorlag, ist mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der D.________-Gruppe in den Jahren 2012 und 2013 allerdings rasch beantwortet. Es bedarf keinen genauen Berechnungen (und mit Blick auf die rechtliche Subsumtion auch keiner Bezifferung eines konkreten Betrags) um festzustellen, dass die D.________ AG mit dem Rückkauf dieser Aktien ein Verlustgeschäft machen würde. Die Schifffahrt steckte in den Jahren 2012 und 2013 in einer tiefen Wirtschaftskrise, von der auch sämtliche Gesellschaften der D.________-Gruppe betroffen waren. Die ganze D.________-Gruppe befand sich in diesem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage. Bereits vor diesem Hintergrund scheint es ausgeschlossen, dass die Aktien der H.________ AG im Vergleich zum Januar 2008 eine Wertsteigerung bis zu 140% ihres nominalen Werts erreicht haben. Die wirtschaftlich schwierige Situation der D.________-Gruppe wirkte sich auch konkret auf die H.________ AG aus. Dies zeigt sich etwa an folgenden Umständen:
- Die H.________ AG verfügte in den Jahren 2012 und 2013 über keinerlei freies Eigenkapital. Gleichzeitig führte sie in den Aktiven Intercompany-Forderungen in der Höhe von CHF 4.8 Mio. resp. rund CHF 4.5 Mio. auf, mit deren Rückzahlung in Wirklichkeit nicht gerechnet wurde (pag. 04 010 1456; siehe Ziff. 32 oben).
- Ab dem Geschäftsjahr 2009 wurden die halbjährlichen Amortisationszahlungen bei der EB.________(Bank) nicht mehr vollumfänglich, im Jahr 2013 gar nicht geleistet (pag. 04 010 1588, pag. 04 010 1632, pag. 04 010 1654, pag. 04 010 1676 und pag. 04 010 1697).
- In der Verwaltungsratssitzung vom 26. August 2014 der H.________ AG führte der Beschuldigte aus, die Charter-Raten seien nach wie vor schlecht und führten zu Verlusten. Die Kosten seien zwar gedeckt, doch führten die Verluste zu angespannten Bilanz-Situationen. BQ.________ wies mit Bezug auf die Jahresrechnung [2013] darauf hin, die Gesellschaft sei eigentlich überschuldet. Dies wurde von AL.________ als Vertreter der Revisionsstelle bestritten. Es habe per 31. Dezember 2013 keine Überschuldung bestanden und das IC-Guthaben gegen die D.________ AG sei als werthaltig beurteilt worden. Das Risiko liege eigentlich in der Forderung von BQ.________ (pag. 04 010 2351 ff.). Bereits der Umstand, dass sich BQ.________ zur aufgeführten Bemerkung veranlasst sah, zeigt auf, dass sich die H.________ AG in einer finanziell äusserst schwierigen Lage befand. Die Aussage der Revisionsstelle über die Werthaltigkeit der Intercompany-Forderung erweist sich aufgrund der früheren Feststellungen der Kammer denn auch als unzutreffend (siehe Ziff. 32 oben).
Vor diesem Hintergrund war für den Beschuldigten als in Finanzfragen geschulten und erfahrenen Geschäftsmann ohne weiteres erkennbar, dass die Aktien der H.________ AG beim Rückkauf von BQ.________ unmöglich 140% des nominalen Werts entsprechen konnten und somit keinen äquivalenten Gegenwert für die geleisteten Zahlungen darstellen würden. Als Verwaltungsratsmitglied sämtlicher Gesellschaften der D.________-Gruppe, der zudem als einzige der involvierten Personen die wahren finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften kannte, hatte er einen Gesamtüberblick über das Ausmass der finanziellen Risiken in Zusammenhang mit diesem Geschäft.
Daraus folgt, dass im Zusammenhang mit den Aktienrückkäufen von BQ.________ Rückstellungen hätten gebildet werden müssen. Diese Einschätzung teilte die nach kurzer Zeit wieder abgesetzte Revisionsstelle DF.________ AG in Bezug auf den Aktienrückkauf von Y.________ Ltd. (pag. 19 052). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für den Aktienrückkauf von BQ.________ etwas Anderes gelten sollte.
Vorteil für die D.________ AG
Die D.________ AG wies im Jahr 2012 einen Verlust von rund CHF 2.25 Mio. aus (pag. 04 010 412). Im Jahr 2013 erzielte sie einen Gewinn von CHF 652'119.00, aufgrund von Verlusten aus den Vorjahren belief sich das Bilanzergebnis dennoch auf ein Minus von rund CHF 10.38 Mio. (pag. 04 010 436). Die Revisionsstelle wies in beiden Jahren darauf hin, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sei (pag. 04 010 403 und pag. 04 010 428). Hinzu kommt, dass in der D.________ AG im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung im Jahr 2009 eine nicht existente Darlehensforderung der
CR.________ im Umfang von CHF 4'228'000.00 zur Verrechnung gebracht worden war und die Kapitalausstattung der D.________ AG in dieser Höhe bloss vorgetäuscht war. Die finanzielle Situation der D.________ AG war demnach noch prekärer, als in den Geschäftsberichten der Jahre 2012 und 2013 präsentiert (siehe Ziff. 23.7 oben). Das Fortbestehen und die Finanzierung der ganzen D.________-Gruppe waren im fraglichen Zeitraum gefährdet. Für den Rückkauf der Aktien von BQ.________ zu einem Preis von 140% des nominalen Werts benötigte die D.________ AG einen Betrag von CHF 3.5 Mio. Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass – gerade angesichts der angespannten Lage – eine ertragswirksame Rückstellung schon nur eines Teilbetrags dieser CHF 3.5 Mio. ins Gewicht gefallen wäre. Durch den Verzicht auf diese Rückstellung wurde die finanzielle Lage der D.________ AG im Geschäftsverkehr fraglos besser dargestellt als sie war. Dies führte zu einer Besserstellung der D.________ AG.
In Bezug auf das Geschäftsjahr 2013 berücksichtigte die Vorinstanz, dass im Jahr 2013 und zu Beginn des Jahres 2014 bereits Zahlungen von CHF 1.8 Mio. geleistet worden waren. Dies ist korrekt – die bereits im Juni 2013 geleistete Zahlung hätten bei der Höhe der Rückstellung für das Jahr 2013 berücksichtigt werden dürfen (vgl. aktive Rechnungsabgrenzung / Erwähnung bei transitorischen Aktiven auf pag. 04 010 422 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Unterlassung dieser Rückstellung die finanzielle Lage der D.________ AG auch im Jahr 2013 besser darstellte als sie war.
Rolle des Beschuldigten
Für die Verantwortlichkeiten und die Stellung des Beschuldigten in der D.________ AG und der H.________ AG kann weitgehend auf bereits Gesagtes verwiesen werden (siehe Ziff. 32.6 oben). Der Beschuldigte ist in Finanzfragen geschult und verfügte im Deliktszeitraum bereits über jahrelange Erfahrung in diesem Bereich. Ihm waren sowohl die Vorschriften zur Rechnungslegung wie auch die finanziellen Verhältnisse der D.________-Gesellschaften bestens bekannt. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschuldigte nicht durch die Genehmigung der beiden Geschäftsberichte durch die damalige Revisionsstelle BG.________ AG entlasten. Hinzu kommt, dass es durch die Bemerkungen von BQ.________ sowie die Einschätzung der späteren, kurzzeitigen Revisionsstelle DF.________ AG mehrere Hinweise darauf gab, dass das bisherige Vorgehen kritisch zu hinterfragen gewesen wäre.
Fazit
Obwohl damit zu rechnen war, dass der Aktienrückkauf von BQ.________ für die D.________ AG zu einem deutlichen Verlust führen würde, wurde es unterlassen, in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D.________ AG dafür Rückstellungen zu bilden. Diese Entscheidung ist dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen wurde die finanzielle Situation der D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit war.
Option Y.________ Ltd.
Angeklagter Sachverhalt
In Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift wird festgehalten, die D.________ AG habe der Investorin Y.________ Ltd. im Juni 2008 insgesamt 260'000 Aktien der J.________ AG zu einem Preis von USD 5 Mio. verkauft. Dabei habe sie der Y.________ Ltd. die Option eingeräumt, per 1. Juni 2013 die Anteile zu einem festen Preis von USD 6.25 Mio. an die D.________ AG zurück zu verkaufen. Von dieser Option habe die Y.________ Ltd. mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 rechtzeitig Gebrauch gemacht. Ein Schiedsgericht habe am 13. Januar 2017 über die Frage geurteilt, ob die Option von der dazu berechtigten Person ausgeübt worden sei und habe der Y.________ Ltd. in den wesentlichen Punkten Recht gegeben. Der Beschuldigte habe als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste abgebildet und beabsichtigt, der D.________ AG durch die bessere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (pag. 18 025 f.).
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass Y.________ Ltd. die Option, Aktien an die D.________ AG zurück zu verkaufen, ausgeübt hatte. Ebenso verneinte er nicht, dass dafür keine Rückstellungen gebildet wurden. Er gibt hingegen an, die Revisionsstelle habe nicht auf diese Rückstellungen insistiert. Da sie Aktien zurückerhalten hätten, sei kein Wertverlust erwartet worden. Weiter hatte der Beschuldigte im Verhältnis zur Y.________ Ltd. deren Berechtigung zur Ausübung der Option bestritten. Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, die D.________ AG sei in dieser Geschäftsbeziehung «eigentlich betrogen» worden (pag. 18 3323 f.).
Beweismittel
Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1367 ff., S. 159 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben sich aus den soeben zusammengefassten bestrittenen und unbestrittenen Punkten.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Sachverhaltsfeststellung zu einem grossen Teil auf das Schiedsgerichtsurteil vom 13. Januar 2017, insbesondere auf das Kapitel II («The background of the dispute») abgestellt wird (pag. 04 010 2368 ff.).
Beweiswürdigung
Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten ergibt sich für diesen Anklagepunkt eine sehr ähnliche Ausgangslage wie für die Option BQ.________.
Rahmensachverhalt
Für den zumindest nicht explizit bestrittenen Sachverhalt kann ohne Weiteres auf folgende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 1370 f., S. 162 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Gestützt auf das ausführliche Schiedsgerichtsurteil, den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Bern und das Aktienbuch der J.________ AG erachtet das Gericht als erstellt, dass die D.________ AG der Y.________ im Juni 2008 total 260'000.00 Aktien der J.________ AG zum Preis von USD 5 Mio. verkaufte und ihr mit einem Aktionärsbindungsvertrag vom 15. August 2008 das Recht einräumte, die Aktien per 1. Juni 2013 zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. zurückzuverkaufen. Aus dem Schiedsgerichtsurteil ergibt sich weiter, dass die Y.________ mit Schreiben vom 1. Juni 2012 von ihrer Option Gebrauch machte. Die D.________ AG bestritt während des ganzen Schiedsgerichtsverfahrens nicht, dass die Y.________ dieses Schreiben verfasst hatte, sie stellte sich aber auf den Standpunkt, die Option sei nicht der Y.________, sondern ED.________ als Privatperson zugestanden. Die Frage, wie erfolgversprechend ihre Argumentation war, ist gleich anschliessend wieder aufzunehmen. Was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, kann jedoch festgehalten werden, dass die Ausübung des Optionsrechts im Juni 2012 nicht bestritten ist. Damit ist aber auch klar, dass es sich bei der Ausführung in der Anklageschrift, dem Beschuldigten sei seit Januar 2012 bekannt gewesen, dass die Y.________ ihre Option ausüben wolle, um einen Verschrieb handeln muss, gemeint muss Juni 2012 sein.
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte wie angeklagt in den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellungen für die zu erwartenden Verluste aus dem Rückkauf der Aktien bilden liess.
Erwarteter Mittelabfluss und Pflicht zur Bildung einer Rückstellung
Für die Frage des erwarteten Mittelabflusses ist zunächst relevant, dass die D.________ AG die Ausübung der Option durch die Y.________ Ltd. nicht akzeptiert hatte und der entsprechende Rechtsstreit erst mit dem Schiedsgerichtsurteil vom 13. Januar 2017 beigelegt wurde (pag. 04 010 2368). Die Vorinstanz zitierte in diesem Zusammenhang folgende rechtlichen Voraussetzungen (pag. 18 1371, S. 163 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Wie bereits ausgeführt, besagen die entsprechenden Vorschriften sinngemäss, dass Rückstellungen zu bilden sind, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Gemäss dem BSK-OR II, 5. Aufl., entsprechen die Ansatzkriterien für die erforderlichen Rückstellungen denjenigen von Verbindlichkeiten gemäss Art. 959 Abs. 5 OR (Neuhaus/Haag, a.a.O., Art. 960e N 2). Art. 959 Abs. 5 OR besagt: „Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.“ Bei der Bilanzierung von Aktiven wird von einer Wahrscheinlichkeit von über 50% des Mittelzuflusses für die Bilanzierung gesprochen, bei Verbindlichkeiten können hingegen im Sinne des Vorsichtsprinzips tiefere Eintretens-Wahrscheinlichkeiten gerechtfertigt bzw. gefordert sein, so Neuhaus/Gerber im BSK-OR II (Art. 959 N 36 i.V.m. N 19).
Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Shareholder Agreement zwischen der D.________ AG und der Y.________ Ltd., vertreten durch ED.________, abgeschlossen worden war (pag. 04 010 2374) und die Erfolgsaussichten des Arguments, die Y.________ Ltd. sei zur Ausübung der Option nicht berechtigt gewesen, deshalb bereits aus damaliger Sicht gering gewesen seien. Selbst im für die D.________ AG positiven Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2014 sei davon ausgegangen worden, dass wahrscheinlich sei, dass ED.________ als zeichnungsberechtigtes Organ und nicht persönlich gemeint gewesen sei (pag. 18 307/25). Der Beschuldigte habe also damit rechnen müssen, dass ein Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu diesem Schluss kommen würde. Unter Berücksichtigung des genannten Vorsichtsprinzips musste die D.________ AG bereits aufgrund dieser Umstände einplanen, dass die Ausübung der Option durch Y.________ Ltd. als rechtmässig erachtet würde und sie die Aktien der J.________ AG zum vereinbarten Preis von USD 6.25 Mio. würde zurückkaufen müssen. Dies räumt auch die Verteidigung ein, wenn sie angibt, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, bezahlen zu müssen (pag. 18 3548).
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang aber auch das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der AX.________ AG vom 27. März 2012, wonach «Y.________» die Option noch nicht erklärt habe – es wurde also offensichtlich davon ausgegangen, dass nicht ED.________ persönlich die Option ausüben würde. Weiter wurde festgehalten, die Forderung selbst sei als solche nur sehr schwierig zu bestreiten. In der Folge wurde geplant, Gegenforderung zu «bearbeiten», um für den Fall einer Optierung eine Verrechenbarkeit «herzustellen» (pag. 04 011 006). Es ist aufgrund dieses Protokolls offensichtlich, dass der Beschuldigte, CQ.________ und CX.________ davon ausgingen, die Forderung der Y.________ Ltd. würde bei Ausübung der Option bezahlt werden müssen. Umso mehr kann sich der Beschuldigte nicht auf den Standpunkt stellen, mit der Zahlung dieser Forderung sei im angeklagten Zeitraum noch gar nicht zu rechnen gewesen. Mit Blick auf dieses Protokoll entsteht gar der Verdacht, der Prozess gegen die Y.________ Ltd. habe einer reinen Verzögerungstaktik gedient.
Für die Frage, ob damit zu rechnen war, dass die D.________ AG mit den Aktien der J.________ AG ein äquivalenter Gegenwert für die bezahlten USD 6.25 Mio. erhalten würde, kann weitgehend auf die Erwägungen zur Option BQ.________ verwiesen werden (siehe Ziff. 33.4.2 oben). Auch wenn der für den Rückkauf vereinbarte Preis vorliegend auf «lediglich» 125% und nicht 140% des Kaufpreises festgelegt worden war, kann aufgrund der äusserst angespannten finanziellen Situation ausgeschlossen werden, dass die Aktien der J.________ AG in der Zwischenzeit eine entsprechende Wertsteigerung erfahren hatten. Wie bei der H.________ AG bestehen auch bei der J.________ AG diverse Hinweise auf eine äusserst schwierige wirtschaftliche Lage:
- Die J.________ AG verfügte seit dem Jahr 2009 nie über freies Eigenkapital. Gleichzeitig hatte sie der D.________ AG in den Jahren 2012-2014 Intercompany-Darlehen zwischen CHF 3.35 Mio. und CHF 3.38 Mio. gewährt, mit deren Rückzahlung nicht zu rechnen war (siehe Ziff. 32 oben).
- Seit dem Geschäftsjahr 2007 liess die J.________ AG ihre halbjährlichen Amortisationszahlungen bei der CD.________ regelmässig stunden oder reduzieren. In den Jahren 2011 und 2013 konnten gar keine Amortisationszahlungen geleistet werden (pag. 04 010 743, pag. 04 001 513, pag. 04 010 764, pag. 04 010 785, pag. 04 010 809 und pag. 04 010 830).
- Anders als bei der H.________ AG kommt erschwerend hinzu, dass die J.________ AG im Umfang von CHF 6.25 Mio. fiktives Eigenkapital aufwies (siehe Ziff. VI oben).
Vor diesem Hintergrund war klar, dass die Aktien der J.________ AG für den vereinbarten Kaufpreis von USD 6.25 Mio. keinen äquivalenten Gegenwert darstellen würden und im Zusammenhang mit diesem Aktienrückkauf für die D.________ AG mit einem Verlust gerechnet werden musste. Daraus folgt, dass eine Rückstellung hätte vorgenommen werden müssen.
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Revisionsstelle habe keinen Rückstellungsbedarf gesehen. Er nimmt damit Bezug auf eine Besprechung mit der Revisionsstelle bezüglich der Abschlüsse 2013 vom 23. Mai 2014. Daraus geht hervor, dass die Notwendigkeit diskutiert wurde, für den Prozess ED.________ Rückstellungen zu bilden. Die Revisionsstelle habe keinen Rückstellungsbedarf gesehen, da ein Aktienrückkaufsgeschäft vorliege. Auch im Falle einer Zahlung erhalte man die entsprechende Beteiligung zurück und es müsse dann beurteilt werden, ob Wertberichtigungsbedarf bestehe (pag. 18 307/59). Wie bereits im Zusammenhang mit der Option BQ.________ festgehalten, war der Beschuldigte als in Finanzfragen geschulter und erfahrener Geschäftsmann in der Lage und auch verpflichtet, einen allfälligen Rückstellungsbedarf selber zu erkennen. Zumal er als einzige der involvierten Personen die wahren finanziellen Verhältnisse der J.________ AG und der D.________ AG kannte. Die zwischenzeitlich neu eingesetzte Revisionsstelle DF.________ AG hielt im Juni 2016 denn auch ganz klar fest, es seien Rückstellungen zu buchen (pag. 19 052).
Vorteil für die D.________ AG
Der Vorteil, den die D.________ AG aus den nicht erfolgten Rückstellungen zog, liegt auf der Hand: In einer schwierigen wirtschaftlichen Situation wurde ihre finanzielle Lage im Geschäftsverkehr besser dargestellt als sie war. Es kann dazu vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 33.4.3 oben).
Rolle des Beschuldigten
In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten wird auf die Erwägung im Zusammenhang mit der Option BQ.________ verwiesen (siehe Ziff. 33.4.4 oben).
Fazit
Obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass die D.________ AG die Aktien der J.________ AG nach ausgeübter Option von der Y.________ Ltd. würde zurückkaufen müssen und dieser Aktienrückkauf für die D.________ AG zu einem Verlust führen würde, wurde in den Jahresrechnungen der D.________ AG in den Jahren 2012, 2013 und 2014 keine entsprechende Rückstellung gebildet. Diese Entscheidung ist dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen wurde die finanzielle Situation der D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit war.
C. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Allgemeine Ausführungen
Für die allgemeinen Ausführungen zur Verjährung und zu den einzelnen Tatbeständen wird grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1372 ff., S. 164 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzelne Kernaussagen der Vorinstanz werden direkt bei den entsprechenden Anklagepunkten wiederholt. Ergänzungen der Kammer erfolgen ebenfalls im Rahmen der konkreten Subsumtion.
Leistungsbetrug gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift
Die vom BT.________ ausgerichteten Bürgschaften hatten ihre Rechtsgrundlage in der Bürgschaftsverordnung, welche sich ihrerseits auf das LVG stützte. Gemäss Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG gelten für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden die Artikel 14-16 VStrR, wenn auch mit einer höheren Strafandrohung.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR macht sich des Leistungsbetrugs schuldig, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht (sog. Eingehungsbetrug), oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt (sog. Erfüllungsbetrug).
Zu erwähnen ist, dass im Unterschied zum Betrug nach Art. 146 StGB beim Leistungsbetrug weder ein Vermögensschaden noch Bereicherungsabsicht vorliegen muss.
Verjährung
Wie sogleich aufgezeigt, ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Erfüllungsbetrug zwischen dem 27. Juni 2006 und Dezember 2017 (siehe Ziff. 36.1.5 unten). Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2020 ist der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift somit nicht verjährt.
Subsumtion
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, das BT.________ durch das Einreichen von inhaltlich unwahren Geschäftsberichten jährlich wiederkehrend in seinem Irrtum bestärkt zu haben, wonach die Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG, I.________ AG und L.________ AG über ein voll liberiertes Aktienkapital verfügten, während das Aktienkapital in Wirklichkeit in der Höhe von je CHF 6.25 Mio. fiktiv war. Dadurch habe er bewirkt, dass es die N.________ unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen. Zu prüfen ist der Leistungsbetrug in der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs.
Objektiver Tatbestand
Eigenschaft als Täter und geschädigte Person
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. Die Strafbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sind gestützt auf Art. 6 VStrR auf den Beschuldigten anwendbar, da er gegenüber dem BT.________ für die vier Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG, I.________ AG und L.________ AG handelte. Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen Mitarbeitende des BT.________, mithin der «Verwaltung» im Sinne des Tatbestands.
Arglistige Täuschung und Irrtum
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgestellt, dass das Aktienkapital der vier genannten Schiffsgesellschaften aufgrund der Verrechnungsliberierung mit fingierten Darlehensforderungen im Umfang von je CHF 6.25 Mio. fiktiv war. Damit wurde unter anderem gegenüber dem BT.________ vorgetäuscht, die Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG seien beim Kauf der vier BW.________-Schiffe erfüllt. In der Folge wies der Beschuldigte in den Jahresrechnungen dieser Gesellschaften in den Geschäftsjahren 2005 bis 2016 jeweils ein voll liberiertes Aktienkapital aus und liess die Jahresrechnungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung dem BT.________ zukommen (siehe Ziff. 23.5 oben). Mit diesem Vorgehen bestärkte der Beschuldigte die zuständigen Mitarbeitenden des BT.________ jedes Jahr von Neuem in ihrer falschen Vorstellung, wonach die vier resp. nach dem Verkauf der V.________ drei Schiffsgesellschaften über ein voll liberiertes Aktienkapital von CHF 6.5 Mio. verfügten und damit die Eigenkapitalvorschriften des SSG einhielten.
Das täuschende Verhalten des Beschuldigten ist als arglistig zu bezeichnen: Um zu belegen, dass die Schiffsgesellschaften weiterhin über das erforderliche Eigenkapital verfügten, bediente sich der Beschuldigte inhaltlich unwahrer Geschäftsberichte (Vorwurf der Urkundenfälschung; siehe Ziff. VI unten). Bereits damit erfüllt er das Kriterium der «besonderen Machenschaften». Um die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften belegen zu können, betrieb der Beschuldigte jedoch noch einen viel grösseren Aufwand (zwei verschiedene Schiffbauverträge, fingierte Darlehensverträge via CR.________ und D.________ AG, falsche Angaben gegenüber dem BT.________ und der finanzierenden Bank CD.________). Aufgrund dieser umfassenden Vorkehrungen kann ausgeschlossen werden, dass das BT.________ mit dem geforderten Minimum an Vorsicht die Täuschung durch den Beschuldigten hätte erkennen können. Es wurde beweiswürdigend denn auch aufgezeigt, dass dem BT.________ im Zusammenhang mit der Vergabe dieser Bürgschaften kein unsorgfältiges Handeln zur Last gelegt werden kann, welches im Sinne einer Opfermitverantwortung ein arglistiges Handeln ausschliessen könnte.
Der Beschuldigte hat das BT.________ somit durch eine arglistige Täuschung jedes Jahr von Neuem in seiner irrtümlichen Vorstellung über die Eigenkapitalausstattung der vier resp. drei Schiffsgesellschaften bestärkt.
Leistungsdisposition
In der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs liegt die Vermögens- resp. Leistungsdisposition im fehlenden Entzug einer unrechtmässigen Leistung. Das Gesetz nennt als Leistung ausdrücklich den Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents. Im Unterschied zur Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs wird keine Generalklausel der «anderen Leistung des Gemeinwesens» genannt. Zu prüfen ist somit einerseits, ob die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs überhaupt auf Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung angewendet werden kann, obwohl in Art. 14 Abs. 1 VStrR nur Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente aufgeführt werden. Andererseits stellt sich die Frage, ob das BT.________ in Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation der Schiffsgesellschaften die gewährten Bürgschaften im Sinne des Tatbestandes hätte «entziehen» können.
Zur Frage der von der Tatbestandsvariante umfassten Leistungen führte die Vorinstanz in ihren theoretischen Erwägungen Folgendes aus (pag. 18 1377 f., S. 169 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Während der erste Fall des Eingehungsbetruges eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist der zweite Fall des Erfüllungsbetruges explizit auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt. Zur vollumfänglichen Erfassung der Fälle des Erfüllungsbetruges wird in der Literatur daher teilweise für eine "umfassendere Auslegung des Begriffs des Erschleichens" sowie für eine "grosszügigere Auslegung" der "drei Begriffe" der Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente plädiert (Hilf mit Verweis auf entsprechende Literatur, a.a.O. N 67; Humbel, a.a.O., S. 146). Gemäss der weitergehenden Meinung von Eicker/Frank/ Achermann werde vom Tatbestand die Zusprechung oder Nichtentziehung einer Konzession, einer Bewilligung, eines bestimmten Beitrags, einer Abgabe oder aber einer anderen Leistung (Generalklausel) erfasst. Die Autoren halten fest, der im Gesetz enthaltene nicht abschliessende Beispielkatalog verdeutliche, dass die Leistung nicht zwingend finanzieller Art sein müsse, sondern auch in der Erlangung eines anders gearteten unrechtmässigen Vorteils liegen könne. Die Zusprechung oder Nichtentziehung einer so definierten Leistung entspreche dem Tatbestandsmerkmal der „Vermögensverfügung“ des Art. 146 StGB, worunter kurz gesagt jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen mit vermögensmindernder Wirkung verstanden werde. Im Gegensatz zu Art. 146 StGB ist bei Art. 14 VStrR aber irrelevant, ob aus der Vermögensdisposition, also der zugesprochenen oder nicht entzogenen Leistung, letztlich ein Vermögensschaden resultiert. Ein Vermögensschaden dürfte mit Blick darauf, dass es sich um Leistungen des Gemeinwesens handelt, oft auch schwer feststellbar und kaum beweisbar sein. Insofern sind die Anforderungen bei Art. 14 VStrR in objektiver Hinsicht folglich geringer als bei Art. 146 StGB (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 108 f.).
Weiter erwog die Vorinstanz (pag. 18 1397 f., S. 189 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Eine Solidarbürgschaft lässt sich unter keinen der drei Begriffe subsumieren. Wird jedoch berücksichtigt, dass im gesamten LVG, das seinerseits ja auf das VStrR verweist, die Begriffe Konzession, Bewilligung und Kontingent nicht vorkommen, das LVG aber dennoch den Leistungsbetrug unter Strafe stellen will, so muss die Solidarbürgschaft von Art. 14 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG umfasst sein. Für eine extensive Auslegung der drei Begriffe sind denn auch alle in Ziff. IV.A.2.2, S. 168 zitierten Lehrmeinungen. Käme man zu anderen Schlüssen, so könnte gar nie ein Erfüllungsbetrug nach LVG i.V.m. VStrR vorliegen (da nur der Eingehungsbetrug nach Art. 14 VStrR auch eine Generalklausel „eine andere Leistung des Gemeinwesens“ enthält). Das Gericht gelangt zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Solidarbürgschaften auch dann unter Art. 14 VStrR fallen, wenn es um die Frage des Nicht-Entzugs, also den Erfüllungsbetrug, geht.
Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an, wobei folgende Überlegung besonders ins Gewicht fällt: Der Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR kann vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Hintergrund der Anwendung dieses Tatbestands ist die Verweisung auf das VStrR in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Dadurch wird für Leistungs- und Abgabebetrug im Zusammenhang mit dem LVG der Straftatbestand des VStrR für anwendbar erklärt, wenn auch mit der Einschränkung einer höheren Strafandrohung. Dieser Zusammenhang darf bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStrR in der vorliegenden Konstellation nicht ausser Acht gelassen werden. Es liegt auf der Hand, dass durch den Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG der Betrug um Leistungen des LVG unter den Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR gestellt werden sollten und zwar unter beide Tatbestandsvarianten. Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 48, S. 139 ff., S. 146; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377). Entgegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil neu erschienenen Meinung von Maeder ist diese Auslegung dank dem Verweis im LVG auch mit Art. 1 StGB zu vereinbaren (BSK VStrR-Maeder, N 92 zu Art. 14): Aufgrund der Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen. Wie die Vorinstanz geht demnach auch die Kammer davon aus, dass die Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung grundsätzlich von beiden Tatbestandsvarianten des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR erfasst sind. Durch die Gewährung der Solidarbürgschaften bei der Finanzierung der vier BW.________-Schiffe hat das BT.________ den jeweiligen Schiffsgesellschaften somit Leistungen gewährt, deren unterbliebener Entzug der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs entsprechen kann.
Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sich das BT.________ mit den eingegangenen Solidarbürgschaften gegenüber den finanzierenden Banken verpflichtet hatte: Wie beweiswürdigend festgehalten, ermöglichten die Bundesbürgschaften den jeweiligen Schiffsgesellschaften die Finanzierung ihrer Schiffe zu günstigen Konditionen, was den Kauf der Schiffe überhaupt erst zuliess. Die Schiffsgesellschaften profitierten somit wesentlich von der Gewährung der Bürgschaften durch das BT.________, so dass ohne weiteres von einer Leistung zu Gunsten dieser Gesellschaften gesprochen werden kann.
Fraglich ist weiter, ob im Zusammenhang mit den Bürgschaften der Bürgschaftsverordnung von einem «Entzug» resp. «unterbliebenen Entzug» im Sinne der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gesprochen werden kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, weil die Solidarbürgschaften nicht einseitig gewährt wurden, sondern sich das BT.________ gegenüber den finanzierenden Banken vertraglich verpflichtet hatte. In Anlehnung an diese vertragliche Konstellation nennt die Anklageschrift denn auch die Durchsetzung einer einseitigen Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) als unterbliebene Reaktion der N.________.
Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer auch in diesem Zusammenhang die Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG als wesentlich. Die Gewährung einer Bundesbürgschaft entspricht nicht einer typischen verwaltungsrechtlichen Leistung, die etwa mittels Verfügung direkt entzogen werden kann. Dennoch stehen resp. standen dem N.________ zahlreiche zivil- und verwaltungsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich aus unrechtmässig gewährten Bundesbürgschaften zu lösen und damit den begünstigten Schiffsgesellschaften den gewährten Vorteil zu entziehen. Neben dem in der Anklageschrift genannten zivilrechtlichen Weg wird etwa auf den von der Straf- und Zivilklägerin 10 genannten und im relevanten Zeitraum gültigen Art. 32 aLVG hingewiesen, nach dem zu Unrecht ausbezahlte Zuwendungen zurückgefordert werden konnten und unter Verletzung des Gesetzes, von Einzelverfügungen oder Verträgen erlangte Vermögensvorteile zugunsten des N.________ verfielen. In der Botschaft zum aLVG wurde dazu festgehalten, dass es keine Rolle spiele, ob der Rechtsverletzter den Vorteil selbst erlangt habe oder ob dieser einem Dritten zu Gute gekommen sei. Der Vorteil sei bei demjenigen abzuschöpfen, der ihn ohne Recht geniesse (Botschaft zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 9. September 1981, BBl 1981 III 405, S. 440). Als weitere Reaktionsmöglichkeiten nannte die Straf- und Zivilklägerin 10 den Rücktritt von einem Finanzhilfevertrag gemäss Art. 31 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) und die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht gewährten Vergütungen oder Beiträgen nach Art. 12 VStrR. Erwähnt wurden zudem auch die Abmahnung und Möglichkeit einer öffentlichen Versteigerung gemäss Art. 27 SSG sowie die Auflage in der Bürgschaftsbewilligung vom 10. Juli 2003, wonach das BT.________ das jederzeitige Recht zur Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen sowie nötigenfalls das Recht erhalte, auf unternehmerische Entscheide, welche die Interessen des N.________ betreffen, Einfluss nehmen zu können (pag. 04 003 299). Welche zivil- und verwaltungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vorliegend die am besten geeignete Reaktion für das BT.________ gewesen wäre und ob diese im konkreten Fall zum Erfolg geführt hätten, kann und muss im vorliegenden Strafverfahren nicht beurteilt werden. Entscheidend ist, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation mit dem Einbezug der finanzierenden Banken grundsätzlich geeignete Massnahmen vorhanden waren, auf eine unrechtmässig erlangte und aufrecht erhaltene Bundesbürgschaft zu reagieren und den N.________ aus dieser Verpflichtung zu befreien.
Es war somit durchaus möglich, die mit der Bundesbürgschaft gewährten Vorteile im Sinne des Tatbestands zu «entziehen». Eine andere Auslegung des Begriffs «Entzug» liesse auch hier den Verweis auf die Strafnorm in Art. 14 Abs. 1 VStrR für gewichtige Leistungen des LVG wirkungslos zurück, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein kann.
Die weitgehend auf fiktivem Aktienkapital beruhende Eigenfinanzierung der vier resp. drei Schiffsgesellschaften führte dazu, dass die Voraussetzungen für die ausgerichteten Solidarbürgschaften nicht nur zu Beginn, sondern auch im Zeitpunkt der jeweiligen jährlichen Überprüfungen nicht erfüllt waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Solidarbürgschaften war demnach im angeklagten Zeitraum Jahr für Jahr nicht gegeben. Indem die Solidarbürgschaften nach den jährlichen Überprüfungen dennoch aufrechterhalten wurden, verblieb den Schiffsgesellschaften ein Vorteil, auf den sie keinen Anspruch hatten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, bestehen keine Zweifel daran, dass das BT.________ in Kenntnis der wahren finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften Massnahmen ergriffen hätte, um einen drohenden Schaden der N.________ mit Blick auf allfällige Bürgschaftsziehungen zu verhindern. Im Fokus solcher Massnahmen wären primär die eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen gestanden. Wäre die Täuschung bekannt geworden, hätte das BT.________ gar keine andere Wahl gehabt, als sämtliche zivil- und verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die N.________ aus den zu Unrecht bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen und eine einseitige Unverbindlichkeit dieser Verträge durchzusetzen. Ob die genannten Handlungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall zum Erfolg geführt hätten, kann und muss, wie gesagt, vorliegend nicht beurteilt werden. Entscheidend ist, dass dem N.________ grundsätzlich geeignete Massnahmen zur Verfügung standen und er diese zweifellos ergriffen hätte, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen und einen Schaden für die N.________ zu verhindern oder zu reduzieren. Aufgrund der Täuschung des Beschuldigten bemerkte das BT.________ nicht, dass solche Massnahmen angezeigt waren. Indem durch das BT.________ keine entsprechenden Massnahmen ergriffen wurden, unterblieb der Entzug der gewährten Leistungen mit der Folge, dass die Schiffsgesellschaften weiterhin unberechtigterweise von den Vorteilen profitierten, die mit der Aufrechterhaltung dieser Bürgschaftsverträge einhergingen.
Diese Überlegungen sind mit dem Wortlaut der Anklageschrift zu vereinbaren: Wie bereits erwähnt, wurde in der Anklageschrift als unterlassene Reaktion der N.________ die Durchsetzung einer einseitigen Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) genannt. Auch wenn in dieser Passage der Anklageschrift – offenbar in Orientierung an Art. 28 OR – lediglich die Begrifflichkeiten des Willensmangels und der absichtlichen Täuschung verwendet wurden, können der Anklageschrift alle wesentlichen sachverhaltsmässigen Informationen entnommen werden, die der Kammer als Grundlage für ihre Erwägungen dienen: Es geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass das BT.________ auf die ungenügende Eigenkapitalausstattung der Schiffsgesellschaften nicht reagieren konnte, weil sie mit unwahren Jahresrechnungen über die tatsächliche finanzielle Situation der Schiffsgesellschaften hinweggetäuscht wurde. Ebenso geht klar hervor, dass das BT.________ hätte reagieren müssen, reagiert hätte und es bei dieser Reaktion darum gegangen wäre, den N.________ aus den eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu befreien. Diese wesentlichen Aussagen sind für die Eingrenzung, Beurteilung und Verteidigung des Sachverhalts erforderlich. Hingegen kann nicht erwartet werden, dass in der Anklageschrift die gesamte Kaskade aller möglichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Massnahmen aufgezählt wurde, die dem BT.________ in dieser Situation zur Verfügung gestanden wären. Aus dem angeklagten Sachverhalt geht genügend klar hervor, dass das BT.________ sämtliche geeigneten Massnahmen ergriffen hätte, um sich aus den Bürgschaftsverträgen zu lösen.
Kausal- und Motivationszusammenhang
Der Verzicht des BT.________, die soeben diskutierten Massnahmen zu ergreifen, ist darauf zurück zu führen, dass die betroffenen Personen aufgrund der unwahren Jahresrechnungen die tatsächliche finanzielle Situation der Schiffsgesellschaften nicht kannten und aus diesem Grund den Handlungsbedarf nicht erkannten. Der Kausal- resp. Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und unterlassenem Entzug der Leistung ist folglich gegeben.
Tatzeitpunkt
Das Datum der ersten falschen Jahresrechnung vom 27. Juni 2006 markiert den Beginn der strafrechtlich relevanten Handlungen. Die letzten falschen Jahresrechnungen wurden dem BT.________ im Dezember 2017 eingereicht.
Deliktsbetrag
Der Deliktsbetrag ergibt sich aus der Höhe der vier aufrecht erhaltenen Solidarbürgschaften, die sich bei einem Wechselkurs von 1.55 umgerechnet auf rund CHF 109'211'240.00 beliefen (pag. 07 010 119 ff., pag. 07 011 074 ff., pag. 07 012 068 ff. und pag. 07 013 068 ff.).
Subjektiver Tatbestand
Wie beweiswürdigend festgehalten, waren dem Beschuldigten sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung einer Bundesbürgschaft bekannt. Zugleich war er massgeblich beteiligt, als den vier Schiffsgesellschaften im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung fiktives Aktienkapital zugeführt wurde, um die Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften des N.________ vorzutäuschen. In Kenntnis dieser Umstände wies der Beschuldigte in den Jahresrechnungen der zunächst vier, dann drei Schiffsgesellschaften Jahr für Jahr ein zu hohes Aktienkapital aus und reichte diese dem BT.________ im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Bürgschaften ein. Damit beabsichtigte er zu verhindern, dass die nach wie vor nicht rechtskonforme Eigenkapitalsituation der Schiffsgesellschaften bekannt und der N.________ Massnahmen ergreifen würde, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen. Er handelte dadurch vorsätzlich.
Fazit
Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Handeln mehrfach den Tatbestand des Erfüllungsbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind keine zu berücksichtigen.
Konkurrenzen
Die Verteidigung bringt vor, die Einreichung der Jahresbilanzen habe neben dem (angeblichen) Erschleichen der Bürgschaft keine eigenständige Bedeutung mehr gehabt: Nach Unterzeichnung der Bürgschaftsverträge habe das BT.________ gar nicht mehr getäuscht werden können. Der Erfüllungsbetrug gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift sei deshalb durch den rechtskräftig eingestellten Vorwurf des Eingehungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift konsumiert worden. Es liege somit unechte Konkurrenz vor. Ausserdem bestehe zwischen den beiden Tatbestandsvarianten Alternativität, was schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
(«oder») folge. Selbst wenn sich die Vorwürfe auf andere Zeiträume bezögen, könnten die Tatbestände somit nicht beide erfüllt sein. Auch insofern liege unechte Konkurrenz vor. Die zweite Tatbestandsvariante erfasse Fälle, in denen die bewirkte Leistung ursprünglich nicht unrechtmässig gewesen sei, dies aber aufgrund einer weggefallenen Voraussetzung geworden sei. Es mache keinen Sinn, beim Erschleichen einer Leistung zusätzlich auch den unterbliebenen Entzug unter Strafe zu stellen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Irrtum bezüglich Eigenkapitalausstattung bei den vier Schiffsgesellschaften wurde initial zwar ebenfalls durch die Vorspiegelung eines voll liberierten Aktienkapitals herbeigeführt. Die Frage der Konkurrenzen stellt sich aber nur, wenn sich zwei Schuldsprüche gegenüberstehen. Dies ist hier nicht der Fall, da der Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift infolge Verjährung eingestellt wurde (pag. 18 1394 ff., S. 186 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wurde in diesem Zusammenhang somit kein Schuldspruch ausgefällt. Im Übrigen hat der Erfüllungsbetrug in der vorliegenden Konstellation im Verhältnis zum Eingehungsbetrug einen eigenständigen Gehalt. Durch das Einreichen der Jahresrechnungen wurde der beim BT.________ bereits bestehende Irrtum nicht nur aufrechterhalten, sondern Jahr für Jahr zusätzlich bestärkt. Der Beschuldigte wurde jedes Jahr von neuem wieder aktiv, um die Bürgschaften trotz der jährlichen Überprüfung im BT.________ bestehen zu lassen. Durch diese zusätzlichen Täuschungshandlungen wurde ein neuer Unrechtsgehalt erfüllt, das Handeln des Beschuldigten erreichte die Qualität eines eigenen Tatbestands. Der Erfüllungsbetrug ist damit weder straflose Nachtat zum eingestellten Vorwurf des Eingehungsbetrugs noch steht er sonst in unechter Konkurrenz dazu.
Schuldspruch
Der Beschuldigte ist des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen vom 27. Juni 2006 bis Dezember 2017 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 109'211'240.00, schuldig zu sprechen.
Leistungsbetrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift
Subsumtion
Vorliegend ist die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs zu prüfen: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch falsche Angaben zum Preis des Schiffs Q.________ eine zu hohe Bürgschaft für den Kauf der Q.________ erschlichen zu haben.
In Bezug auf die Subsumtion dieses Sachverhalts können weitgehend die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden. Ergänzend wird auf die oberinstanzlichen Einwände der Verteidigung eingegangen.
Objektiver Tatbestand
Erwägungen der Vorinstanz
Zum objektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 1399 f., S. 191 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt. Wie im allgemeinen Teil ausgeführt kann dies jedermann sein, es braucht keine besondere Beziehung zum Gemeinwesen und der Täter muss auch nicht zu seinem eigenen Vorteil handeln, die Täuschung kann auch zu Gunsten eines anderen erfolgen. Primär von der Bundesbürgschaft begünstigt war die Q.________ AG, eine juristische Person, bei welcher der Beschuldigte in der fraglichen Zeit keine Funktion hatte. Indirekt begünstigt war jedoch auch die gesamte D.________-Gruppe und damit auch er selbst. Es sei daran erinnert, dass das Gericht beweiswürdigend zum Schluss kam, dass die D.________ AG an dem ganzen Geschäft über CHF 3 Mio. verdient hatte.
Auch wurde bereits in Ziff. IV.B.2.1, S. 188 ausgeführt, dass das BT.________ bzw. die für dieses handelnden Personen (in concreto BX.________, BY.________ und BZ.________) Teil der Verwaltung waren und folglich als Getäuschte im Sinne von Art. 14 VStrR in Frage kommen.
Die Tathandlung besteht wie bereits mehrfach ausgeführt in einer arglistigen Irreführung des Gemeinwesens über Tatsachen, die für dessen Leistungserbringung kausal waren, wobei die Definition der Arglist gleich ist wie beim Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB. Angeklagt ist die Arglistform der Machenschaften. Beweiswürdigend kam das Gericht zum Schluss, dass zwischen der D.________ AG und der DK.________ wie angeklagt ein Kaufpreis von USD 20,675 Mio. statt wie gegenüber dem BT.________ und der Q.________ AG behauptet von USD 24 Mio. vereinbart und bezahlt wurde. Indem der Beschuldigte dem BT.________ (und der Q.________ AG) nur das MoA mit dem höheren Kaufpreis einreichte, das Addendum und den side letter aber verheimlichte, zudem den Kaufvertrag zwischen der D.________ AG und der Q.________ AG abgab und auch in der dem BT.________ schon im September 2012 eingereichten prospektiven Kapitalflussrechnung einen Kaufpreis von USD 24 Mio. ausgewiesen hatte, schuf er eine regelrechte Inszenierung, um das BT.________ glauben zu lassen, der Kaufpreis betrage effektiv USD 24 Mio. Das BT.________ hätte denn auch weder Anlass noch die Möglichkeit gehabt, den Kaufpreis auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Kaufpreis von USD 24 Mio. war für ein Schiff dieser Klasse einigermassen angemessen, jedenfalls nicht so hoch, als dass er hätte Misstrauen auslösen müssen, auch wenn es auf dem Markt günstigere Schiffe zu kaufen gegeben hätte. Wie sich aus der E-Mail von A.________ an AV.________ ergibt, wäre dieser zudem jederzeit in der Lage gewesen, die Höhe des Kaufpreises gegenüber dem BT.________ nachvollziehbar zu begründen. Es gibt folglich keine Hinweise darauf, dass das BT.________ seiner Opfer-Selbstverantwortung nicht nachgekommen sein könnte. Aus dem Schreiben vom 6. November 2012, welches das Bürgschaftsersuchen guthiess, ergibt sich, dass das BT.________ durchaus Bedingungen stellte und die Angaben des Beschuldigten kritisch hinterfragte. Hinzu kommt, dass mit der Z.________(Bank) eine der beiden grössten Banken der Schweiz involviert war, die nicht einfach ein „gewöhnliches“ Darlehen gewährte, sondern eine Notes-Ausgabe plante, was beim BT.________ zusätzlich zur Überzeugung, ein gründlich geprüftes Geschäft zu unterstützen, beigetragen haben dürfte. Das Gericht erachtet die Täuschung demzufolge als arglistig.
Dass das BT.________ aufgrund der arglistigen Täuschung über die Höhe des Kaufpreises irrte und deswegen der Q.________ AG eine Leistung gewährte, auf welche diese nicht im entsprechenden Umfang Anspruch hatte, folglich eine Vermögensdisposition im Sinne von Art. 14 VStrR traf, bedarf keiner weiteren Ausführungen, denn auch das Gewähren eines (Vorteils)rechts stellt nach Verwaltungsstrafrecht ein Vermögensvorteil dar. Wie in der Anklageschrift richtig berechnet, bürgte das BT.________ für einen um USD 2'940'000.00 zu hohen Betrag, was rund CHF 2,7 Mio. zum Wechselkurs vom August 2013 entspricht. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Erwägungen der Kammer
Die Verteidigung kritisiert einerseits das Bejahen einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung aufgezeigt, dass die Informationen, welche der Beschuldigte dem BT.________ übermittelte, entgegen der Darstellung der Verteidigung massgeblich waren für die Gewährung der Bürgschaft. Er war die Schlüsselfigur bei der Vorbereitung und Umsetzung dieses Geschäfts, insbesondere auch in der Kommunikation mit dem BT.________. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschuldigte in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BT.________ in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden offen zu legen. Auch wenn die Bürgschaft am Ende zu Gunsten der Straf- und Zivilklägerin 11 und nicht zu Gunsten der D.________ AG ausgesprochen wurde, erfolgten die Täuschungshandlungen, die dazu führten, durch den Beschuldigten. Mit den von der Vorinstanz zutreffend umschriebenen Vorkehrungen des Beschuldigten von den falschen Angaben im Bürgschaftsgesuch bis zum selektiven Einreichen von Vertragsunterlagen und Verheimlichen der geheimen Nebenabreden wurde das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung zweifellos erfüllt.
Bestritten wird von der Verteidigung weiter das Vorliegen einer Vermögensdisposition. Zum einen sei die ausgerichtete Bundesbürgschaft keine «andere Leistung des Gemeinwesens» im Sinne des Tatbestands von Art. 14 Abs. 1 VStrR. Zum anderen sei mit der Gewährung der Bürgschaft keine unmittelbare Vermögensverminderung eingetreten, es habe somit keine Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands vorgelegen. Die Bundesbürgschaft sei zudem mit einer Schiffsverschreibung in der Höhe von CHF 30 Mio. pfandgesichert gewesen. Auch deshalb habe keine unmittelbare Vermögensverminderung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR wird vorliegend aufgrund des Verweises in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG angewendet. Aufgrund dieser Verweisung sind Leistungen, die gestützt auf das LVG vom Gemeinwesen gewährt wurden, vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst. Es wird dazu auf die Ausführungen zum Erfüllungsbetrug verwiesen (siehe Ziff. 36.1.3 oben). Die dortigen Ausführungen müssen umso mehr für die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs gelten, der in der Aufzählung explizit eine Generalklausel für «andere Leistungen des Gemeinwesens» vorsieht. Die Gewährung einer Bundesbürgschaft nach der Bürgschaftsverordnung, die sich wiederum auf das LVG stützt, stellt demnach eine Vermögens- resp. Leistungsdisposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VStrR dar. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen in der Lehre, wonach der Katalog von Leistungen, die Gegenstand des Leistungsbetrugs sein können, bloss beispielhaft und nicht abschliessend sei. Aufgrund der Generalklausel komme letztlich jede dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung als Leistungsdisposition in Betracht (BSK VStrR-Maeder, N 92 f. zu Art. 14; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 109). Vor diesem Hintergrund ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung eines Pfandrechts am Schiff bei der Beurteilung der Leistungsdisposition nicht von Bedeutung.
Die ausgerichtete Leistung sei gemäss Verteidigung sodann nicht unrechtmässig gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin 11 habe CHF 24 Mio. für das Schiff bezahlt und genau 20% des Preises aus Eigenmitteln aufgebracht. Die Kammer hat bereits im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, dass das BT.________ die Finanzierung der Q.________ nicht im erfolgten Umfang gewährt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, wie sich der von der Straf- und Zivilklägerin 11 bezahlte Kaufpreis von USD 24 Mio. tatsächlich zusammensetzte. Es wäre ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis statt einem Betrag von USD 19.6 Mio. lediglich ein Betrag von ca. USD 16.6 Mio. verbürgt worden. Im darüber hinaus gehenden Betrag (umgerechnet ca. CHF 2.7 Mio.) wurde somit eine unrechtmässige Leistung gewährt.
Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Leistungsbetrugs erfüllt.
Tatzeitpunkt
Für den Deliktszeitpunkt wird gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die entscheidenden Tathandlungen im September 2012 mit der Einreichung des Bürgschaftsgesuchs, sowie im Juni 2013 mit der Geheimhaltung des Addendums und des Side Letters, beging. Die Vorgänge, die zu dieser Eingrenzung des Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise benannt. Die Vorinstanz hat deshalb zurecht festgehalten, der Anklagegrundsatz werde durch dieses Ergebnis nicht verletzt, auch wenn in der Anklageschrift als Tatzeitpunkt August 2013 genannt wird (pag. 18 1401, S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Subjektiver Tatbestand
Zum subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 18 1400 f., S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Auch zum subjektiven Tatbestand bedarf es nicht vieler Worte. Der Beschuldigte täuschte das BT.________ wissentlich und willentlich und in der Absicht, dem nachmaligen Käufer der Q.________ eine zu hohe Bundesbürgschaft zu verschaffen. Als er das Bürgschaftsersuchen stellte, war noch nicht klar, wer die Q.________ letztlich erwerben würde, A.________ war aber bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass die D.________-Gruppe nicht über die Mittel verfügte, um das Schiff selbst zu halten. Wie sich aus den zitierten E-Mails ergibt, wollte der Beschuldigte seiner Gruppe mit dem ganzen Deal Liquidität verschaffen und dazu brauchte es zwingend auch eine zu hohe Bundesbürgschaft. Ohne diese hätte er keinen Käufer gefunden, der bereit gewesen wäre, mehr zu bezahlen als er mit der DK.________ als Kaufpreis aushandeln konnte. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung wird ergänzend auf die Ausführungen der Kammer zur Rolle des Beschuldigten verwiesen, aus denen sich zweifelfrei ergibt, dass der Beschuldigte in Bezug auf sämtliche Tatbestandselemente vorsätzlich handelte (siehe Ziff. 28.4 oben).
Fazit
Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Leistungsbetrugs erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände ersichtlich.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 2.7 Mio. schuldig gesprochen.
Betrug gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Subsumtion
Auch vorliegend können für die Subsumtion weitgehend die Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden.
Objektiver Tatbestand
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand zutreffend was folgt (pag. 18 1401 ff., S. 193 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original):
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte AV.________ als Organ der Q.________ AG über die Höhe des Kaufpreises für das Schiff Q.________ täuschte. Statt wie diesem gegenüber behauptet USD 24 Mio., kostete das Schiff nur USD 20,675 Mio.
Die Frage, ob diese Täuschung auch arglistig war, hat das Gericht aus folgenden Überlegungen klar bejaht: Der Beschuldigte legte AV.________ nicht nur das MoA in dem Wissen darum vor, dass dessen Inhalt nicht dem entsprach, was er mit der DK.________ vereinbart hatte, sondern er „fädelte“ auch die Bundesbürgschaft in der Höhe von USD 19,6 Mio. ein und arrangierte die gesamte Finanzierung des Kaufs, im Wissen darum, dass sowohl BT.________ als auch Bank „nur“ 80% des Kaufpreises finanzieren wollten. Mit anderen Worten machte dies AV.________ zusätzlich glauben, dass der Preis für das Schiff USD 24 Mio. betrage. Bereits dies kann man durchaus als Machenschaften, die nicht durchschaubar waren, bezeichnen, zumal nicht nur die ex.________ DK.________ dazu gebracht werden musste, bei diesem „Deal“ mitzumachen, sondern auch die weltweit angesehene DL.________ daran beteiligt war. Gerade die sich über Monate hinziehenden Verhandlungen zwischen AQ.________ von der DL.________ und dem Beschuldigten zeigten auch, dass dies alles andere als einfach war. AV.________ unternahm alles, was von ihm erwartet werden konnte, so reiste er insbesondere nach EX.________(Land), um sich von der Existenz des Schiffs zu überzeugen. Es gab denn auch weder in der Person des Beschuldigten noch in den sonstigen Umständen etwas, das ihn besonders hätte misstrauisch werden lassen müssen, zumal er mit diesem im Zusammenhang mit der DT.________ (Schiff) bereits ein erfolgreiches Geschäft gemacht hatte. Man kann ihm daher keinesfalls leichtsinniges Verhalten vorwerfen. Auf der anderen Seite kann man auch nicht sagen, der Beschuldigte habe bloss legitimes Gewinnstreben durch Ausnützen eines Informationsvorsprungs an den Tag gelegt: Dem Argument der Verteidigung, es sei im Geschäftsleben doch üblich, dass man etwas zu einem tieferen Preis erwerbe und es dann zu einem höheren weiterverkaufe, ist zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen bestätigte der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 19. Juni 2013 ausdrücklich und wahrheitswidrig, dass keine Nebenabreden mit der Werft bestünden und dass keine Kommissionen bezahlt worden seien. Zum anderen liess er es nicht nur dabei bewenden, im Kaufvertrag explizit die Unwahrheit anzugeben, sondern er „spannte auch das BT.________ mit ein“, indem er dieses ebenfalls täuschte und zu einer Bürgschaftszusage zu einem zu hohen Betrag bewog, was zusätzlich dazu beitrug, AV.________ in Sicherheit zu wiegen. Es liegt denn auch darin begründet, dass sich der Beschuldigte zu vollkommener Transparenz verpflichtete, dass nicht argumentiert werden kann, dass AV.________ der ursprüngliche Preis nichts angegangen wäre. Das Gericht erachtet daher die Täuschung von A.________ als arglistig.
Dass die Organe der Q.________ AG durch diese Täuschung in einen Irrtum versetzt wurden und sich die Q.________ AG aufgrund dieses Irrtums selbst am Vermögen schädigte, steht ausser Zweifel und ergibt sich eindrücklich aus der Reaktion von AV.________ als ihm bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Nebenabreden zwischen dem Beschuldigten und der DK.________ vorgehalten wurden.
Bei der Beweiswürdigung hat das Gericht schon Ausführungen zur Höhe des Vermögensschadens gemacht, dieser ist nach den klaren Aussagen von AV.________ an der Hauptverhandlung auf USD 3,325 Mio. festzulegen, was zum damaligen Wechselkurs rund CHF 3,1 Mio. entsprach. An dieser Stelle erfolgt noch der Hinweis, dass die DL.________ zwar ursprünglich bereit war, USD 40 Mio. für das Schiff zu bezahlen, dies entsprach allerdings im Jahr 2013 nicht mehr dem Marktwert des Schiffes. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschuldigte lange brauchte, um einen Käufer zu finden. Zum anderen kann diesbezüglich auf das von der Verteidigung eingereichte Werk von Christian Welk verwiesen werden: Gemäss diesem ist bei der Entscheidung über die Bestellung respektive Finanzierung eines Neubaus nicht nur die aktuelle Angemessenheit der Gesamtinvestitionskosten und deren Vergleich mit historischen Marktwerten von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Prognose hinsichtlich der künftigen Marktentwicklung und damit die Wertstabilität des Schiffes. Die Entscheidung eines Initiators zur Bestellung eines Neubaus sollte somit nicht nur von dessen Geschäftsinteressen abhängig sein. Vielmehr sollte diese im Interesse der Anleger und der langfristigen Reputation des Initiators insbesondere die jeweils bestehenden Marktgegebenheiten, das Angebot an und die Nachfrage nach Schiffstonnage, die daraus resultierenden Kaufpreise und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die darauf aufbauenden Zukunftsaussichten und Renditeerwartungen hinsichtlich des Schiffs berücksichtigen (Welk Christian in Grundlagen der Schiffsfinanzierung Band 1, Henning Winter/Christian Henning/Markus Gerhard (Hrsg.), 4. Aufl., 2013, S. 493 f.; pag. WSG 22 014 f.). Zum fraglichen Zeitpunkt befand sich die Schifffahrt seit Jahren in der Krise. Selbst wenn von wieder steigenden Preisen auszugehen gewesen wäre, so lag weiterhin eine Überkapazität vor, was den Preis eines Schiffs deutlich drückte. Der Verteidigung kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das Schiff habe sogar einen höheren Wert als USD 24 Mio. gehabt, weshalb kein Schaden vorliege.
Der Vermögensschaden wurde durch die Bezahlung des zu hohen Kaufpreises durch die Q.________ AG herbeigeführt. Diese hat sich demzufolge selbst geschädigt und zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition bestehen die notwendigen Motivationszusammenhänge. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Erwägungen der Kammer
Die Kritik der Verteidigung an diesen Erwägungen ist auf Ebene des Sachverhalts angelegt. Die Kammer hat sich damit im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt.
So hat die Kammer etwa ausgeführt, dass den ausführlichen Gewährleistungsklauseln bei der Beurteilung dieses Sachverhalts eine zentrale Funktion zukommt: Entgegen der Darstellung der Verteidigung war der Beschuldigte nicht nur verpflichtet, alle Dokumente offen zu legen, die eine vernünftige Käuferin einsehen würde. Zusätzlich hatte er der Straf- und Zivilklägerin 11 auch explizit garantiert, dass zwischen der D.________ AG und DK.________ keine Nebenabreden getroffen wurden, obwohl solche seit Monaten arrangiert waren. Indem er das Addendum zum Memorandum of Agreement und den Side Letter gegenüber AV.________ verschwieg, täuschte er AV.________ in Bezug auf eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Da vorliegend eine entsprechende Transparenz vertraglich garantiert wurde, verfängt das Argument nicht, wonach ein Käufer üblicherweise nicht wisse, was ein Zwischenhändler verdiene.
Wie bereits erwähnt, kann AV.________ aufgrund der vertrauensbildenden Vorgeschichte mit dem Beschuldigten, der bereits getroffenen Vorsichtsmassnahmen wie der Reise nach EX.________(Land) oder den hinzugefügten Gewährleistungsklauseln im Vertrag sowie aufgrund des durch den Beschuldigten ausgeübten Zeitdrucks nicht vorgeworfen werden, er habe das geforderte Minimum an Vorsicht nicht aufgebracht und die Täuschung durch den Beschuldigten erkennen müssen. Aus den genannten Gründen musste AV.________ auch aus dem einseitig unterzeichneten Memorandum of Agreement keinen Verdacht schöpfen. Erst recht musste er aus der erst nach Vertragsunterzeichnung entstandenen Cover-Note nicht herauslesen, dass der D.________ AG entgegen den ausdrücklichen vertraglichen Gewährleistungen eine Vergütung ausgerichtet wurde und die DK.________ für den Verkauf der Q.________ lediglich USD 20.675 Mio. erhielt. Die vom Beschuldigten geradezu inszenierte Täuschung wurde demnach zurecht als arglistig bezeichnet.
Auch auf das Argument, wonach die D.________ AG nicht unrechtmässig bereichert worden sei, weil sie Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Leistungen gehabt habe, wurde ausführlich eingegangen und insbesondere festgehalten, dass es aufgrund der vereinbarten und nicht eingehaltenen Gewährleistungen letztlich unerheblich ist, ob eine Kommission oder Entschädigung für die D.________ AG aus wirtschaftlicher und geschäftlicher Sicht angemessen oder «verdient» gewesen wäre.
Zum Argument, wonach die Straf- und Zivilklägerin 11 für die bezahlten USD 24 Mio. ein wertvolleres Schiff erhalten und deshalb keinen Schaden erlitten habe, kann einerseits erneut auf die zitierten, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem führte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass die Wertbestätigung von DL.________ angesichts des Einbezugs von AQ.________ in die Verhandlungen zwischen der D.________ AG und DL.________ sowie der Bereitschaft von DK.________, das Schiff zu einem tieferen Preis zu verkaufen, deutlich zu relativieren ist. Wesentlich ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund ihres Irrtums über die Preisvorstellung von DK.________ einwilligte, einen um USD 3.325 Mio. höheren Preis für die Q.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel DK.________ für das Schiff tatsächlich verlangte. Durch die bezahlte Preisdifferenz erlitt sie einen Schaden.
Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt.
Tatzeitpunkt
Da, etwa mit der Überweisung des Darlehens von USD 4.8 Mio. für die Anzahlung an DK.________, bereits vor dem Vertragsabschluss am 19. Juni 2013 relevante Handlungen vorgenommen wurden, wird der Deliktszeitraum auf den 19. Juni 2013 sowie die Zeit davor eingegrenzt.
Subjektiver Tatbestand
Die Kammer kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte bei der Vorbereitung und Durchführung des Geschäfts mit der Q.________ AG eine Schlüsselrolle innehatte. Er verstand die Tragweite seines Handelns genau und plante die Vorgänge und Transaktionen bewusst mit dem Ziel, der D.________ AG resp. der ganzen D.________-Gruppe Liquidität zuzuführen. Er handelte damit vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht.
Fazit
Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Umstände ersichtlich.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird des Betrugs, begangen am 19. Juni 2013 und zuvor in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 11 im Deliktsbetrag von USD 3.325 Mio., schuldig gesprochen.
Ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift
Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, begeht er den Tatbestand in qualifizierter Weise (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Subsumtion
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe bei der Gewährung von ungesicherten Darlehen von den acht schweizerischen Tochtergesellschaften an die D.________ AG seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt, mit der Absicht die D.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe er mit der Gewährung der Darlehen das geschützte Eigenkapital der Tochtergesellschaften verletzt und ihnen einen Vermögensschaden zugefügt, da deren Rückzahlung der Darlehen ab dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei.
Objektiver Tatbestand
Stellung eines Geschäftsführers
Der Beschuldigte war im relevanten Zeitraum bei allen Tochtergesellschaften, der D.________ AG und der AX.________ AG Teil des Verwaltungsrats. In der D.________ AG war er während des gesamten angeklagten Zeitraums einzelzeichnungsberechtigt. In der AX.________ AG sowie in vier der schweizerischen Tochtergesellschaften verfügte er bis 2011 über eine Einzelzeichnungsberechtigung, in den Jahren 2014 und 2015 gar in allen involvierten schweizerischen Gesellschaften. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, war der Beschuldigte die zentrale Figur in der D.________-Gruppe, ohne den keine wegweisenden Entscheide getroffen wurden. Er war damit operationell leitendes Organ sämtlicher involvierter Gesellschaften und konnte in dieser Funktion mit der geforderten Selbständigkeit über das Vermögen diese Gesellschaften verfügen. Damit erfüllt er den Begriff des Geschäftsführers im Sinne des Tatbestands.
Zusätzlich war der Beschuldigte während demselben Zeitraum entweder direkt
oder indirekt über die W.________ und die CR.________ alleiniger Eigentümer der D.________ AG, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften war. Wie von der Vorinstanz zutreffend angemerkt, ist deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin ist, und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen darstellt. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, ist pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, soweit in das Reinvermögen der Aktiengesellschaft (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einpersonen-AG am Vermögen geschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Trotz der (indirekten) Eigentümerschaft war das Vermögen der schweizerischen Tochtergesellschaften für den Beschuldigten somit fremdes Vermögen.
Pflichtverletzung
In allgemeiner Hinsicht ergibt sich die Pflicht des Beschuldigten, als Verwaltungsrat das Interesse und Vermögen der Gesellschaften zu erhalten, aus Art. 717 OR. Konkretisiert wird die dem Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung durch die aktienrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Eigenkapitals und die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe im Konzern. Im Zentrum steht dabei das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR, wonach dem Aktionär kein Recht zukommt, den für die Liberierung seiner Aktien eingezahlten Betrag zurückzufordern.
Relevant ist zunächst die grundsätzliche bundesgerichtliche Praxis, wonach Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaften desselben Konzerns zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57 E. 4.1). In Bezug auf Darlehen einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft oder an eine Schwestergesellschaft (sog. «up-stream-Darlehen» und «cross-stream-Darlehen») hielt das Bundesgericht fest, ein Darlehen an eine Mutter- oder Schwestergesellschaft verstosse dann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR, wenn es aus geschützten Kapital erfolgte und nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet worden sei (BGE 140 III 533 E. 4.2; nachfolgend: Swisscargo-Entscheid). Im nachfolgend «Swissair-Entscheid» genannten Urteil thematisierte das Bundesgericht die Konstellation, in der Entscheide, die gegen aktienrechtliche Kapitalschutzbestimmungen verstossen, durch besondere Umstände gerechtfertigt sein können und damit ausnahmsweise kein pflichtwidriges Handeln darstellen. Es führte dazu unter Bezugnahme auf den Swisscargo-Entscheid unter anderem Folgendes aus (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.5.4.4.):
Denn aus dem Umstand, dass ein unbesichertes Darlehen den Drittmannstest nicht besteht – das heisst einem Dritten nicht zu entsprechenden Bedingungen ausgerichtet worden wäre –, folgt nicht zwingend, dass die Gewährung eines unbesicherten Darlehens an die Muttergesellschaft (beziehungsweise die Teilnahme am Cash Pool) eine Pflichtverletzung der für das Geschäft verantwortlichen Organe der Gläubigergesellschaft darstellt (siehe auch Urteil 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.2.1.3). Zwar stellte die Vorinstanz fest, die Swissair habe im massgeblichen Zeitpunkt nicht über frei ausschüttbares Eigenkapital in der erforderlichen Höhe verfügt (weshalb nicht nur ein Verstoss gegen Art. 678 Abs. 2 OR, sondern auch gegen Art. 680 Abs. 2 OR vorliege). Die Vorinstanz erkannte aber zu Recht auch, dass die dem Konzern zur Verfügung gestellten Darlehen im Interesse des Konzerns und mittelbar auch im Interesse der Swissair verwendet werden konnten. Das Interesse der Swissair am Fortbestand der SAirGroup und der Schwestergesellschaften war eminent. Denn die Swissair war für den Flugbetrieb darauf angewiesen, dass die Konzerngesellschaften, namentlich die Flightlease AG (Flottenbetrieb), aber auch die anderen Konzerngesellschaften, fortbestanden, ansonsten hätte auch sie ihren Flugbetrieb nicht fortführen können. Die Swissair sollte jedoch auch nach Auffassung des Sachwalters der Beschwerdeführerin den Flugbetrieb um jeden Preis aufrecht erhalten, was aber bei Konkurs der SAirGroup unmöglich gewesen wäre. Die Darlehensgewährung war mithin in den Dienst dieses prioritären Gesellschaftsinteresses der Swissair gestellt und ist auch unter dem Aspekt der Organverantwortlichkeit in diesem Kontext zu würdigen.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob die Intercompany-Darlehen bei den schweizerischen Tochtergesellschaften gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR verstiessen.
Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass die Intercompany-Darlehen, welche in den Jahren 2009 bis 2016 von den schweizerischen Tochtergesellschaften an die D.________ AG und die AX.________ AG ausgerichtet wurden, ab 2009 massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 bei jeder Tochtergesellschaft ausschliesslich aus geschütztem Eigenkapital erfolgten. Anders als von der Verteidigung dargestellt, wurde dieser Umstand bereits durch die Vorinstanz für jede einzelne Gesellschaft geprüft. Gleichzeitig war die Rückzahlung dieser Darlehen bereits ab 2009 massiv gefährdet. Neben der fehlenden Liquidität und der schwachen Eigenkapitalbasis der D.________ AG war mit einer Rückzahlung der Darlehen auch deshalb nicht zu rechnen, weil die Darlehen von der D.________ AG in wesentlichem Umfang à-fonds-perdu an ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleitet wurden. Trotz dieser Ausgangslage wurden den Tochtergesellschaften für die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen keine Sicherheiten oder Gegenleistungen gewährt. Ein aussenstehender Dritter hätte der D.________ AG unter diesen Bedingungen keine Darlehen gewährt. Die Intercompany-Darlehen wurden somit nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet. Da sie zugleich aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgten, stellten sie einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR dar. Entgegen den Ausführungen im Gutachten BC.________ durften bzw. mussten bei dieser Beurteilung die fehlenden Sicherheiten berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei, neben der Bonität der Darlehensnehmerin, um eines von verschiedenen Kriterien für die Beurteilung, ob ein Darlehen zu Markt- bzw. Drittbedingungen gewährt wurde. Dies wurde durch den Swissair-Entscheid nicht geändert. Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten BC.________ ist zudem zu ergänzen, dass aufgrund der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit der D.________ AG auch nach der im Gutachten postulierten «früheren Praxis» ein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR vorgelegen hätte. Die Ausführungen des Gutachters zur angeblichen «früheren Praxis» sind deshalb nicht weiter zu diskutieren. Anzumerken ist lediglich, dass diese Passage im Gutachten BC.________ mit äusserster Vorsicht zu lesen ist. Der Gutachter stützte sich dabei massgeblich auf das Handbuch der Wirtschaftsprüfung «Buchführung und Rechnungslegung», Ausgabe 2009, sowie auf das Dokument «Ausgewählte Fragen und Antworten bei der Beurteilung konzerninterner Forderungen, Cash Pooling und Dividenden im Hinblick auf Art. 680 Abs. 2 OR» der Treuhand-Kammer vom 17. Dezember 2014, zitierte diese Literatur jedoch unvollständig und lückenhaft (pag. 18 2976 ff. und pag. 18 410 ff.). Es wird hierzu auf die detaillierten Gegenüberstellungen im Parteivortrag von Rechtsanwalt E.________ verwiesen (pag. 18 3768 ff.).
Die Verteidigung stellte sich unter Bezugnahme auf das Gutachten BC.________ auf den Standpunkt, die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen seien im Interesse der D.________-Gruppe gewährt worden, um das Überleben der Gruppe zu sichern. Die D.________ AG sei gezwungen gewesen, die drei DZ.________(Schiffstyp) selber zu übernehmen und in die Gruppe zu integrieren. Der N.________ und die Banken seien in diese Krisenintervention involviert gewesen. Aufgrund der Schifffahrtskrise sei es danach trotz den Bemühungen der D.________ AG nicht möglich gewesen, die Schiffe zu einem verkraftbaren Preis zu verkaufen. Im Lichte des zitierten Swissair-Entscheides stelle das Handeln des Beschuldigten somit keine Pflichtverletzung dar. Im Gutachten BC.________ wird zusätzlich ausgeführt, beim Swisscargo-Entscheid habe es sich um einen «offensichtlichen Irrläuferentscheid» gehandelt, der schon bei der nächsten Gelegenheit mit dem Swissair-Entscheid «ins Gegenteil gekehrt» worden sei. Das seit dem Swisscargo-Entscheid unter Generalverdacht gestandene Cash-Pooling sei «nun wieder erlaubt».
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Darstellung der Rechtsprechung und Rechtslage im Gutachten BC.________ in wesentlichen Punkten nicht zutrifft. Insbesondere kann keine Rede sein davon, dass das Bundesgericht im Swissair-Entscheid den Swisscargo-Entscheid «ins Gegenteil gekehrt» habe und in diesem Entscheid somit eine umfassende Praxisänderung erfolgte. Dies zeigt sich schon daran, dass der Swisscargo-Entscheid als Leitentscheid publiziert wurde, der Swissair-Entscheid hingegen nicht. Wie aus den oben zitierten Passagen der entsprechenden Urteile des Bundesgerichts hervorgeht, handelte es sich bei den Erwägungen im Swissair-Entscheid vielmehr um Ergänzungen zur bereits bestehenden Rechtsprechung, die dadurch keineswegs eine grundsätzliche Änderung erfuhr. Die vorliegend wesentliche Ergänzung im Swissair-Entscheid liegt darin, dass es das Bundesgericht als zulässig erachtete, bei der Frage, ob sich aus einer Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR auch eine Pflichtverletzung der Führungsorgane ergibt, die Konzerninteressen zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung des Swissair-Entscheids ergibt sich auch nicht aus den beiden von der Verteidigung genannten Aufsätzen (Hanslin/Brand, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für Konzerndarlehen, in: GesKR 2020, S. 146 ff.; Häusermann/Kneubühl, Swissair: Pflichtgemässe Verletzung von Kapitalschutzvorschriften?, in: dRSK, publiziert am 30. April 2020).
Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass die Gewährung der Intercompany-Darlehen einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darstellte. Für die Frage, ob diese Rechtsverletzung auch zu einer Verletzung der Pflichten des Beschuldigten als Verwaltungsrat und faktischem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe führte, sind im Sinne der Rechtsprechung im Swissair-Entscheid allfällige Gesellschafts- und Konzerninteressen zu berücksichtigen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung nahm die Vorinstanz entsprechende Überlegungen durchaus vor, worauf vorab verwiesen wird (pag. 18 1406, S. 198 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Mit Blick auf den zitierten Swissair-Entscheid sticht zunächst hervor, dass die dort benachteiligte Tochtergesellschaft ein eminentes Interesse am Fortbestand der Gruppe, insbesondere einer Schwestergesellschaft, hatte: Diese hielt die Flugzeugflotte, auf welche die benachteiligte Gesellschaft für die Fortführung ihres operativen Flugbetriebs zwingend angewiesen war (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. A.c. und E. 6.5.4.4). Eine solche direkte und vor allem auch operative Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften bestand in der D.________-Gruppe nicht. Auch wenn innerhalb der D.________-Gruppe eine finanzielle Verflechtung vorlag, war diese doch indirekter, als die im Swissair-Entscheid berücksichtigte Konstellation. Eine direkte Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall ist deshalb nicht angezeigt.
Weiter wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Fortbestand der D.________-Gruppe erreichen wollte. Dieses Bestreben alleine vermag die Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr aber nicht zu legitimieren. Bei der Frage, ob der Beschuldigte mit diesem Vorgehen seine Pflichten verletzt hat, sind vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht: Die finanzielle Situation der D.________-Gruppe war in der relevanten Zeitspanne äusserst schwierig. Auch wenn gegenüber dem BT.________ und den finanzierenden Banken ein gewisser Optimismus signalisiert wurde, war für alle Beteiligten innerhalb der D.________-Gruppe klar, dass die Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften, die durch die D.________ AG an die ausländischen Tochtergesellschaften flossen, in Wirklichkeit «à-fonds-perdu-Zuschüsse» waren und mit ihrer Rückzahlung nicht zu rechnen war (pag. 04 011 003 und pag. 19 065). Aufgrund der fehlenden Liquidität war es den schweizerischen Tochtergesellschaften nicht mehr möglich, ihre eigenen Amortisationszahlungen zu leisten, auf eine konzerninterne Finanzierung konnten sie ihrerseits nicht zurückzugreifen. Dennoch wurden weiterhin Intercompany-Darlehen ausgerichtet und ohne angemessene Wertberichtigung in den Bilanzen ausgewiesen. Es war bereits in diesem Zeitpunkt klar, dass die Ausrichtung dieser Darlehen das Vermögen und damit die Interessen der Tochtergesellschaften schädigen würde. Die ergriffenen Massnahmen hatten denn auch nicht Aussicht auf Erfolg. Denn zusätzlich zum bereits Ausgeführten war die finanzielle Situation der D.________-Gruppe in Wirklichkeit noch aussichtsloser, da bereits beim Aufbau des Konzerns Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital umgangen wurden. Dadurch wurde sowohl bei einzelnen Tochtergesellschaften als auch bei der D.________ AG fiktives Eigenkapital ausgewiesen. Dieser Umstand war dem Beschuldigten bekannt, im Gegensatz zum BT.________ und den involvierten Banken. Es wäre somit an ihm gewesen, bei der Massnahmenplanung zum Fortbestand der D.________-Gruppe sämtliche entscheidenden Informationen offen zu legen und zu berücksichtigen, um gegenüber der bürgschaftsverpflichteten N.________ eine Lösung zu finden, die nachhaltig Erfolg versprach und den Schaden für die N.________ auf ein Minimum reduziert hätte. Diese Verantwortung nahm der Beschuldigte jedoch nicht wahr, sondern führte stattdessen das Intercompany-Darlehen ohne Anpassungen zu Lasten der acht schweizerischen Tochtergesellschaften fort. Dabei liegt nahe, dass der Beschuldigte das wahre Ausmass der Gefährdung der D.________-Gruppe nicht offenlegte, um die früheren Pflicht- und Rechtsverletzungen weiterhin unter Verschluss halten zu können. Von einem echten Gesellschafts- und Konzerninteresse kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt.
Vermögensschaden
Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Intercompany-Forderungen der schweizerischen Tochtergesellschaften gegenüber der D.________ AG und der AX.________ AG bereits ab dem Geschäftsjahr 2009 massiv gefährdet war. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vermögen jeder Tochtergesellschaft deshalb als in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert angesehen werden musste und für jede der betroffenen Gesellschaften ein Vermögensschaden in Form von Vermögensgefährdung vorlag.
Für den Schuldspruch massgebend ist dabei jeweils der Höchststand der von den einzelnen Gesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen. Für die Berechnung des konkreten Deliktsbetrags hat die Vorinstanz zudem den von der Anklage nicht erfassten Stand der Darlehen per Ende 2008 sowie einen allfälligen Wertberichtigungsbedarf im Deliktszeitpunkt berücksichtigt. Die Kammer erachtet dieses differenzierte Vorgehen als korrekt. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz können mehrheitlich übernommen werden, wobei nachfolgend lediglich die Ergebnisse wiederholt und wo nötig mit Ergänzungen versehen werden (pag. 18 1407 ff., S. 199 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
- Strafklägerin 1: Das Intercompany-Darlehen erreichte seinen Höchststand im Geschäftsjahr 2012 mit einer Höhe von CHF 8'457'451.00. Die Strafklägerin 1 verfügte in diesem Zeitpunkt über kein freies Eigenkapital. Nach Abzug des von der Anklage nicht erfassten Darlehens per Ende 2008 sowie unter Berücksichtigung des Wertberichtigungsbedarfs beläuft sich der Deliktsbetrag auf ca. CHF 5.1 Mio.
- Straf- und Zivilklägerin 3: Auch hier lag der Höchststand des gewährten Intercompany-Darlehens im Geschäftsjahr 2012, es belief sich in diesem Zeitpunkt auf CHF 9'991'948.00. Unter Berücksichtigung des Darlehens per Ende 2008 von CHF 4'952'387.00 sowie des Wertberichtigungsbedarfs resultiert ein Deliktsbetrag von ca. CHF 4.6 Mio.
- Straf- und Zivilklägerin 4: Das Intercompany-Darlehen betrug im Höchststand CHF 4'849'383.00, ebenfalls im Jahr 2012 (siehe Anmerkung in Ziff. 32.1 oben). Nach Abzug des Darlehens per Ende 2008 sowie des mutmasslichen Wertberichtigungsbedarfs wird der Deliktsbetrag auf ca. CHF 4 Mio. bestimmt.
- Strafklägerin 2: Der Höchststand des Intercompany-Darlehens wurde im Geschäftsjahr 2011 erreicht. Das Darlehen belief sich damals auf CHF 5'724'376.00. Nach der Korrektur um den Darlehensausstand per Ende 2008 sowie um den im Jahr 2011 noch nicht so hohen Wertberichtigungsbedarf ergibt sich ein Deliktsbetrag von ca. CHF 2.4 Mio.
- Straf- und Zivilklägerin 6: Für die Straf- und Zivilklägerin 6 war der Höchststand des Darlehens im Jahr 2016 erreicht und betrug CHF 6'199'676.00. An dieser Stelle basiert die Berechnung des Deliktsbetrags durch die Vorinstanz auf einem falschen Ausgangswert (CHF 6'901'937.00). Aus dem Abzug des Darlehens per Ende 2016 von CHF 2'831'566.00 ergibt sich korrekterweise ein Betrag von CHF 3'368'110.00. Ende 2016, kurz vor der Liquidation der D.________ AG, war der Wertberichtigungsbedarf auf diesem Darlehen hoch, so dass sich lediglich ein geringer Abzug vom Deliktsbetrag rechtfertigt und dieser auf CHF 3.3 Mio. festgesetzt wird.
- Straf- und Zivilklägerin 7: Das Intercompany-Darlehen betrug im Geschäftsjahr 2015 CHF 4'268'225.00 und erreichte damit seinen Höchststand. Die Straf- und Zivilklägerin 7 erhielt zu Beginn des angeklagten Zeitpunkts selber noch mehr Intercompany-Gelder, als sie in Darlehen zur Verfügung stellte. Es erübrigt sich somit, per Ende 2008 einen Abzug vorzunehmen. Hingegen ist aufgrund des Wertberichtigungsbedarfs eine Reduktion des Deliktsbetrags auf ca. CHF 4.1 Mio. angezeigt.
- Straf- und Zivilklägerin 8: Der Höchststand des Intercompany-Darlehens war auch hier im Geschäftsjahr 2015 erreicht und betrug damals CHF 3'865'219.00. Nach Berücksichtigung der Darlehenshöhe per Ende 2008 sowie der finanziellen Lage der D.________ AG Ende 2015 beläuft sich der Deliktsbetrag auf ca. CHF 3.2 Mio.
- Straf- und Zivilklägerin 9: Das Intercompany-Darlehen der Straf- und Zivilklägerin 9 erreichte seinen Höchststand im Jahr 2014 mit einer Höhe von CHF 3'615'432.00. Per Ende 2008 empfing diese Gesellschaft mehr Intercompany-Gelder, als sie selber zur Verfügung stellte, es erfolgt demnach kein Abzug unter diesem Titel. Unter Berücksichtigung des Wertberichtigungsbedarfs wird der Deliktsbetrag auf ca. CHF 3.3 Mio. festgesetzt.
Kausalzusammenhang
Das pflichtwidrige Fortführen des Intercompany-Systems zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften durch den Beschuldigten war ursächlich dafür, dass das Vermögen der schweizerischen Tochtergesellschaften im tatbestandlichen Sinne gefährdet wurde. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln den Fortbestand der Flotte sichern wollte. Dies schliesst jedoch eine vorsätzliche Begehung nicht aus:
Dem Beschuldigten war seine Stellung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortung bekannt. Aufgrund seines Fachwissens in Finanzfragen wusste er, dass die Intercompany-Darlehen ab 2009 massgebend und spätestens ab 2012 vollständig aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgten. Er hatte weiter erkannt, dass insbesondere die an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleiteten Intercompany-Darlehen in Wirklichkeit «à-fonds-perdu-Zuschüssen» gleichkamen und wusste, dass die Rückzahlung der Intercompany-Darlehen an die schweizerischen Tochtergesellschaften in höchstem Masse gefährdet war, zumal ihm auch die Ausgangslage mit dem fingierten Aktienkapital in mehreren D.________-Gesellschaften bekannt war. Er hatte denn auch die wirtschaftliche Lage trotz zweifellos bestehender Unsicherheiten über die längerfristige Marktentwicklung zumindest so gut erkannt, dass er im Jahr 2009 für die Zeit ab Mitte 2010 eine schwierige Zeit prognostizierte. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften durch die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen in ihrem Vermögen geschädigt wurden. In Kenntnis all dieser Umstände war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst, dass eine unabhängige Person der D.________ AG unter diesen Umständen keine Darlehen gewährt hätte, die Darlehen mithin einem Drittvergleich nicht standhielten.
Der Darstellung der Verteidigung, wonach die Regeln zur Gewährung von Darlehen innerhalb des Konzerns im Jahr 2014 mit dem Swisscargo-Entscheid von Grund auf verschärft wurden und der Beschuldigte die Problematik der ausgerichteten Intercompany-Darlehen deshalb nicht habe erkennen können, kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht beurteilte im Swisscargo-Entscheid einen Sachverhalt, der sich in der Vergangenheit ereignet hatte und wendete in diesem Entscheid in Auseinandersetzung mit den einschlägigen Lehrmeinungen das damals geltende Recht an (BGE 140 III 533 E. 4.2). Bereits in diesem Zeitpunkt galt zudem die Praxis, dass Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden (BGE 138 II 57 E. 4.1, BGE 130 III 213 E. 2.2.2, BGE 110 Ib 227 E.3.b.aa ff., BGE 110 Ib 222 E. 3).
Trotz diesem Wissen hat der Beschuldigte das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften aufrechterhalten. Das übergeordnete Ziel des Beschuldigten, mit diesem Vorgehen den Fortbestand der Flotte zu sichern, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte eine bewusste und informierte Entscheidung traf und somit nicht nur mit Wissen, sondern auch mit Willen handelte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.
Bereicherungsabsicht
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen der D.________ AG, der AX.________ AG und vor allem auch den drei ausländischen Tochtergesellschaften einen wirtschaftlichen Vorteil einräumen wollte. Wie soeben aufgezeigt, erfolgte diese Bereicherung in Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR. Die begünstigten Gesellschaften hatten keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt dieser Darlehen. Dies war dem Beschuldigten bekannt. Er handelte somit in Bereicherungsabsicht.
Fazit
Der Beschuldigte erfüllt die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der acht schweizerischen Tochtergesellschaften. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind keine zu berücksichtigen.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
- begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Strafklägerin 1 im Deliktsbetrag von ca. CHF 5.1 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 3 im Deliktsbetrag von ca. CHF 4.6 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 4 im Deliktsbetrag von ca. CHF 4 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2011 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Strafklägerin 2 im Deliktsbetrag von ca. CHF 2.4 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2016 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 6 im Deliktsbetrag von ca. CHF 3.3 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 7 im Deliktsbetrag von ca. CHF 4.1 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 8 im Deliktsbetrag von ca. CHF 3.2 Mio.;
- begangen im Geschäftsjahr 2014 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 9 im Deliktsbetrag von ca. CHF 3.3 Mio.
Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift
Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Zu prüfen ist vorliegend die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung.
Verjährung
Die Verteidigung argumentiert, der wesentliche Tatzeitpunkt sei das Datum der Kapitalerhöhungen vom 23. März 2004. In den darauffolgenden Geschäftsberichten sei zwangsläufig nur noch das dem Handelsregister entsprechende Aktienkapital ausgewiesen worden. Es habe sich dabei um eine straflose Nachtat gehandelt. Die eigentliche Tat sei im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen.
Diese Ansicht teilt die Kammer nicht: Der Beschuldigte hat jedes Jahr in der Bilanz von neuem ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Damit hat er den nachfolgend zu subsumierenden Sachverhalt mehrfach begangen. Massgeblicher Tatzeitpunkt ist jeweils das Datum der Geschäftsberichte (siehe Ziff. 46.1 unten). Der erste Geschäftsbericht datiert vom 27. Juni 2006. Urkundenfälschung verjährt nach 15 Jahren. Die Tatbegehung war somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht verjährt.
Subsumtion
Gegenstand der Subsumtion ist der Ausweis von zu hohem Aktienkapital in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften J.________ AG, V.________ AG (später F.________ AG), I.________ AG und L.________ AG.
Objektiver Tatbestand
Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff. und Art. 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1, BGE 132 IV 12 E. 8.1 je mit Hinweisen).
Die Kammer kam beweiswürdigend zu Ergebnis, dass in den Bilanzen der J.________ AG, V.________ AG (später F.________ AG), I.________ AG und L.________ AG der Geschäftsjahre 2005 bis 2016 ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen wurde. Die Jahresrechnungen gaben somit einen Sachverhalt wieder, der nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte. Dadurch wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Gesellschaften im Rechtsverkehr besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit waren. Bei den Jahresrechnungen handelte es sich um Urkunden im Sinne des Tatbestands, denen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Durch das Erstellen der unwahren Jahresrechnungen und der damit einhergehenden, falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der betreffenden Gesellschaften wurde somit der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft vorliegend nicht als einschlägig: Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe die fiktive Darlehenserhöhung im Jahr 2004 an den jeweiligen Generalversammlungen beschlossen und danach jährlich in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Dieser Vorwurf ist erstellt: Der Beschuldigte leitete im Jahr 2004 als indirekter Alleineigentümer und Verwaltungsratspräsident die Aktienkapitalerhöhungen mit Verrechnung der fiktiven Darlehen in die Wege. Auch danach war der Beschuldigte nicht nur Verwaltungsrat der vier betroffenen Gesellschaften, sondern auch faktisch der Kopf der D.________-Gesellschaften. In dieser Funktion war er verantwortlich für die Jahresabschlüsse, die er bis und mit dem Jahr 2013 auch persönlich unterzeichnete. Er beherrschte den Geschehensablauf bei der jährlichen Verabschiedung dieser Geschäftsberichte, entsprechend waren sie ihm zuzurechnen. Die Formulierung, wonach er in den Bilanzen ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen habe, trifft demnach zu. Der Beschuldigte hat damit als unmittelbarer Täter gehandelt und den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Da der Beschuldigte das fiktive Aktienkapital jedes Jahr von neuem wieder auswies, liegt eine Mehrfachbegehung vor.
In Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Tatbegehung stellt die Kammer wie die Vorinstanz auf das Datum der Jahresrechnungen für das Geschäftsjahr 2005 ab – den 27. Juni 2006. Auch für den Zeitpunkt der letzten Begehung wird gestützt auf die Überlegungen der Vorinstanz von Dezember 2017 ausgegangen.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste, dass die Kapitalausstattung der vier Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit deutlich tiefer war – er wies in den Bilanzen bewusst ein zu hohes Aktienkapital aus. Er handelte somit vorsätzlich.
Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Eigenkapitalsituation der vier Schiffsgesellschaften im Rechtsverkehr besser darstellen, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Eigenkapitalvorschriften von Art. 24 Abs. 2 SSG. Damit beabsichtigte er eine ungerechtfertigte Besserstellung der Schiffsgesellschaften und handelte mit der Absicht, den Schiffsgesellschaften einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Fazit
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente zu berücksichtigen.
Konkurrenzen
In Bezug auf den rechtskräftig eingestellten Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift stellt sich die Frage der Konkurrenzen nicht (siehe Ziff. 37 oben).
Zu klären ist die Konkurrenzfrage hingegen betreffend den Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift und dem Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung: Die inhaltlich unwahren Geschäftsberichte, welche zum Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung führen, liegen durch ihre Einreichung ans BT.________ auch dem Schuldspruch wegen Leistungsbetrug zu Grunde. Dabei kann die Rechtsprechung zur Konkurrenzfrage zwischen Urkundenfälschung und Betrug nach Art. 146 StGB herangezogen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter herrscht zwischen diesen beiden Tatbeständen grundsätzlich echte Konkurrenz (BGE 129 IV 53 E. 3). Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR schützt, ähnlich wie Art. 146 StGB, das Vermögen, wenn auch nicht ein beliebiges Vermögen, sondern jenes des Gemeinwesens. Geschützt wird weiter auch die Integrität der Prozesse zur Vergabe oder Rückforderung bzw. Entziehung finanzieller und anderer Leistungen des Gemeinwesens (BSK VStrR-Maeder, N 19 zu Art. 14 mit Hinweisen). Der Tatbestand der Urkundenfälschung hingegen schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 142 IV 119 E. 2.2). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, werden auch im Vergleich zwischen Leistungsbetrug und Urkundenfälschung unterschiedliche Rechtsgüter geschützt, so dass – wie bereits erwähnt – die Rechtsprechung bezüglich Konkurrenz zwischen Betrug und Urkundenfälschung berücksichtigt werden kann. Das von der Verteidigung zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 äussert sich nicht zur Frage der Konkurrenz.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter, die durch die Tatbestände geschützt werden sollen, herrscht echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Leistungsbetrugs und der Urkundenfälschung.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen ca. 27. Juni 2006 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo, schuldig erklärt.
Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift
Subsumtion
Zu subsumieren ist vorliegend der Ausweis von zu hohem Aktienkapital in den Bilanzen der D.________ AG.
Objektiver Tatbestand
Für den objektiven Tatbestand kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden (siehe Ziff. 46.1 oben). In den Bilanzen der Geschäftsjahre 2009 bis 2016 sowie in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 der D.________ AG wurde mit einem Aktienkapital von CHF 13.5 Mio. bzw. CHF 16 Mio. ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Dadurch wurde die wirtschaftliche Situation der D.________ AG in den betreffenden Jahren besser dargestellt als sie war. Da den Jahresrechnungen Urkundencharakter mit erhöhter Glaubwürdigkeit zukommt, wurde durch diese unwahren Bilanzen der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. In seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident und massgeblicher Entscheidungsträger in der D.________ AG war der Beschuldigte verantwortlich für die Erstellung der Geschäftsberichte, die er bis und mit 2013 auch selber unterzeichnete. Die Jahresrechnungen sind deshalb dem Beschuldigten als Ersteller zuzurechnen. Er gilt als unmittelbarer Täter.
Betreffend das Argument der Verteidigung, wonach die Gesellschaft auch bei einer in Wirklichkeit fiktiven Kapitalerhöhung das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital habe ausweisen müssen, wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dieser Aktienkapitalerhöhung konsequenterweise auch die Erschleichung einer falschen Beurkundung bei der Erstellung des öffentlich beurkundeten Protokolls durch den Notar sowie bei der Handelsregisteranmeldung vorgeworfen wird (siehe Ziff. X und Ziff. XI unten).
Betreffend den Zeitpunkt der Tatbegehungen folgt die Kammer den Überlegungen der Vorinstanz, wonach für die erste Tatbegehung das Datum der Jahresrechnung 2009, mithin der 8. Juni 2010, als frühester Zeitpunkt in Frage kommt. Die letzte Tatbegehung erfolgte spätestens im Dezember 2017.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste, dass die ausgestellten Bilanzen der D.________ AG nicht der Wahrheit entsprachen. Es war sein direktes Ziel, ein zu hohes Aktienkapital auszuweisen. Er handelte damit vorsätzlich.
Zweck dieses Vorgehens war, die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG im Geschäftsverkehr besser darzustellen als sie waren. Damit beabsichtigte der Beschuldigte, der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Fazit
Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind nicht ersichtlich.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen 8. Juni 2010 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo, schuldig gesprochen.
Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.3.1 der Anklageschrift
Subsumtion
Gegenstand der rechtlichen Würdigung sind die fehlenden Rückstellungen nach Ausübung der Option durch BQ.________ in den Jahresrechnungen der D.________ AG für die Jahre 2012 und 2013.
Objektiver Tatbestand
Wie bereits festgehalten, handelte es sich bei den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der D.________ AG um Urkunden, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist erstellt, dass in den genannten Jahresrechnungen keine Rückstellungen gebildet wurden für den Verlust, der aus dem Aktienrückkauf von BQ.________ zu erwarten war. Damit wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG besser dargestellt als sie in Wirklichkeit waren. Die Jahresrechnungen waren unwahr im Sinne des Tatbestands.
Die Erstellung dieser Jahresrechnungen und die Entscheidung, auf die angezeigten Rückstellungen zu verzichten, sind dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen.
Als Tatzeitpunkt kommt für die Jahresrechnung 2012 Mai 2013 als frühester Tatzeitpunkt in Frage, für die Jahresrechnung 2013 spätestens Juli 2014 (pag. 04 004 847 ff.). Die Vorgänge, die zur Bestimmung dieses Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise aufgeführt. Der Anklagegrundsatz wird deshalb nicht verletzt, wenn ein Tatzeitraum nicht nur bis zum 31. Dezember 2013, sondern bis Juli 2014 festgestellt wird.
Subjektiver Tatbestand
Dem Beschuldigen war bekannt, dass BQ.________ seine Option ausübte und dass durch diesen Aktienrückkauf für die D.________ AG ein erheblicher Verlust entstehen würde. Er erkannte, dass bei dieser Ausgangslage Rückstellungen hätten gebildet werden müssen und verzichtete bewusst darauf, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG besser darzustellen. Er handelte dadurch vorsätzlich und in der Absicht, der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Fazit
Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente liegen keine vor.
Konkurrenzen
Die vorliegenden Urkundenfälschungen beziehen sich auf Jahresberichte der D.________ AG, betreffend derer im Zusammenhang mit Ziff. 4.2 der Anklageschrift bereits Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung ergangen sind. Der Tatbestand der Urkundenfälschung wurde jedoch in unterschiedlichen Zusammenhängen und nicht bezüglich derselben Buchungen erfüllt. Der Beschuldigte fällte deshalb für die beiden Vorgänge je eigene Tatentschlüsse. Aus diesen Gründen erachtet es die Kammer als angezeigt, für die vorliegenden Urkundenfälschungen eigene Schuldsprüche auszufällen. Hingegen trifft die Formulierung im Dispositiv nach wie vor zu, wenn der Beschuldigte wegen mehrfach begangener Urkundenfälschung im Zeitraum von 27. Juni 2006 bis Dezember 2017 verurteilt wird.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen Mai 2013 und Juli 2014 in U.________ und anderswo.
Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.3.2 der Anklageschrift
Subsumtion
Objektiver Tatbestand
In den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 wurden keine Rückstellungen gebildet für den Verlust, der nach Ausübung der Option aus dem Aktienrückkauf von Y.________ Ltd. resultieren würde. Dadurch wurde die finanzielle Situation der D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt als sie in Wirklichkeit war. Da Jahresrechnungen Urkunden darstellen, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wurde dadurch der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt.
Die Erstellung dieser Jahresrechnungen und die Entscheidung, auf die angezeigten Rückstellungen zu verzichten, sind dem Beschuldigten als Verwaltungsratspräsident der D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der D.________-Gruppe zuzurechnen.
Als Tatzeitpunkt kommt für die Jahresrechnung 2012 Mai 2013 als frühester Tatzeitpunkt in Frage, für die Jahresrechnung 2014 spätestens September 2015 (pag. 04 004 847 ff.). Die Vorgänge, die zur Bestimmung dieses Deliktzeitraumes führen, sind in der Anklageschrift präzise aufgeführt. Der Anklagegrundsatz wird deshalb nicht verletzt, wenn ein Tatzeitraum nicht nur bis zum 31. Dezember 2014, sondern bis September 2015 festgestellt wird.
Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldige wusste, dass Y.________ Ltd. ihre Option ausübte und dass durch diesen Aktienrückkauf für die D.________ AG ein deutlicher Verlust entstehen würde. Er erkannte, dass bei dieser Ausgangslage Rückstellungen hätten gebildet werden müssen und verzichtete bewusst darauf, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG besser darzustellen. Er handelte dadurch vorsätzlich und in der Absicht, der D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Fazit
Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt. Es sind keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente zu berücksichtigen.
Konkurrenzen
Auch die Urkundenfälschungen unter diesem Anklagepunkt beziehen sich auf Jahresberichte der D.________ AG, betreffend derer im Zusammenhang mit Ziff. 4.2 der Anklageschrift bereits Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung ergangen sind. Wie bereits ausgeführt, fällte der Beschuldigte allerdings für jeden dieser Vorgänge einen eigenen Tatentschluss. Es werden deshalb eigene Schuldsprüche ausgesprochen (siehe Ziff. 52 oben).
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen Mai 2013 und September 2015 in U.________ und anderswo.
Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.1. der Anklageschrift
Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Urkunde begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Art. 253 StGB).
Subsumtion
Zu beurteilen ist vorliegend die Erstellung des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 betreffend die Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit einer fiktiven Darlehensforderung.
Für die Subsumtion des objektiven Tatbestands können vollumfänglich die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1415, S. 207 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original).
Notar DJ.________ ist eine Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB. Beim Verwaltungsratsprotokoll handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 StGB und die Erhöhung des Aktienkapitals stellt eine rechtlich erhebliche Tatsache dar. Mit dem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein der CR.________ und insbesondere der inhaltlich unwahren Zwischenbilanz täuschte der Beschuldigte Notar DJ.________, so dass dieser ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellte. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
Für den subjektiven Tatbestand ist relevant, dass dem Beschuldigten die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst war. Ihm war auch bekannt, dass es sich bei DJ.________ als Notar um eine Person öffentlichen Glaubens handelte und dieser durch seine Angaben dazu veranlasst wurde, eine unwahre Urkunde auszustellen. Dieses Vorgehen entsprach dem Plan des Beschuldigten und erfolgte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen, als sie waren und ihr damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Konkurrenzen
Die Verteidigung bringt vor, ein Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Urkunde werde vom Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 4.2 der Anklageschrift konsumiert.
Art. 253 StGB erfasst einerseits einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung, nämlich die Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft unter Verwendung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens als nicht doloses Werkzeug und andererseits den Fall des Gebrauchs einer solchermassen erschlichenen Urkunde. Geschützt wird das Interesse an einer unmanipulierten Grundlage für öffentliche Beurkundungen (BSK StGB-Boog, N 2 zu Art. 253). Auch wenn die beiden von der Verteidigung genannten Anklagepunkte in Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung bei der D.________ AG am 16. Dezember 2009 stehen, folgt aufgrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Tatbestände nicht, dass der eine Tatbestand den anderen konsumiert. Mit der Erschleichung einer falschen Urkunde wird das Unrecht abgegolten, dass der Beschuldigte eine Person öffentlichen Glaubens mit falschen Angaben zur Ausstellung einer öffentlichen Urkunde bewegt hat. Mit der Urkundenfälschung wird das Unrecht abgegolten, dass der Beschuldigte mit den unwahren Jahresrechnungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG im Rechtsverkehr besser darstellte, als sie war. Es herrscht vorliegend somit echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen, begangen am 16.12.2009 in BO.________.
Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Ziff. 5.2. der Anklageschrift
Subsumtion
Zu beurteilen ist die Anmeldung der Aktienkapitalerhöhung der D.________ AG vom 16. Dezember 2009 beim Handelsregisteramt U.________.
Auch diesbezüglich können für den objektiven Tatbestand weitgehend die Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1415 f., S. 207 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts sind Beamte im Sinne von Art. 253 StGB. Auch beim Handelsregistereintrag handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 StGB und die Erhöhung des Aktienkapitals ist eine rechtlich erhebliche Tatsache. Wie soeben festgestellt, liess der Beschuldigte ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellen und verwendete dieses im Anschluss zur Täuschung der Mitarbeitenden des Handelsregisteramts, welche im Anschluss die Änderung im Handelsregister veranlassten.
Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Verwaltungsratsprotokoll nicht persönlich beim Handelsregisteramt einreichte. Dies wurde wohl von Notar DJ.________ oder dessen Mitarbeitenden übernommen. Diese waren sich jedoch nicht bewusst, ein unwahres Verwaltungsratsprotokoll einzureichen. Sie handelten als willenloses Werkzeug des Beschuldigten, der als mittelbarer Täter den objektiven Tatbestand erfüllt.
Die Anwendung der mittelbaren Täterschaft ist mit dem Anklagegrundsatz zu vereinbaren. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe das Protokoll der Verwaltungsratssitzung dem Handelsregisteramt zukommen lassen. Von dieser Umschreibung ist auch das Delegieren des konkreten Versands an eine andere Person erfasst. Für das Verständnis des Vorwurfs ist vielmehr relevant, dass der Beschuldigte diesen Versand veranlasst hat. Dies wurde in der Anklageschrift mit genügender Klarheit umschrieben.
Für den subjektiven Tatbestand fällt auch vorliegend ins Gewicht, dass dem Beschuldigten die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst war. Er wusste, dass es sich bei den Mitarbeitenden des Handelsregisteramts um Beamte handelte und dass diese durch seine Angaben resp. die Einreichung des inhaltlich unwahren Verwaltungsratsprotokolls dazu veranlasst würden, einen unwahren Handelsregistereintrag vorzunehmen. Dieses Vorgehen entsprach dem Plan des Beschuldigten und erfolgte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, die wirtschaftlichen Verhältnisse der D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen, als sie waren und ihr damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Konkurrenzen
Für die Frage der Konkurrenz zur Urkundenfälschung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 58 oben). Der vorliegende Schuldspruch konkurriert echt mit dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung betreffend Ziff. 4.2 der Anklageschrift.
Schuldspruch
Der Beschuldigte wird der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 22. Dezember 2009 in U.________, schuldig gesprochen.
D. STRAFZUMESSUNG
Theoretische Grundlagen
Für die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1420 f., S. 212 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Überblick
Für folgende Delikte ist eine Strafe auszufällen:
- Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen vom 27. Juni 2006 bis Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG);
- Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 51 LVG) resp. Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 (Art. 45 aLVG);
- Betrug, begangen am 19. Juni 2013 und zuvor, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB);
- Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von 2011 bis 2016, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei bei einer Qualifikation auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 StGB);
- Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen ca. 27. Juni 2006 und Dezember 2017, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB) resp. Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis (Art. 251 Ziff. 1 aStGB);
- Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 16. Dezember 2009 und 22. Dezember 2009, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 253 StGB).
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2007 und 1. Januar 2018 sind je revidierte Bestimmungen des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen: Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte zwischen dem 27. Juni 2006 und Dezember 2017. Der Vergleich für das anwendbare Recht hat dabei zwischen den aktuellen und den im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-Popp/Berkemeier, N 29 zu Art. 2 mit Hinweisen).
Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist für die einzelnen Delikte im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart zu beantworten. Für die auszufällende Geldstrafe ist dabei von besonderer Relevanz, dass die Gesamtgeldstrafe seit dem 1. Januar 2018 lediglich 180 Tagessätze betragen darf, während früher Gesamtgeldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen möglich waren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich dadurch für den Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, die Urkundenfälschung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung das aktuelle Recht als das mildere Recht. Für die übrigen Delikte haben die aktuellen Strafbestimmungen im Vergleich zum im Tatzeitpunkt geltenden Recht keine Änderung erfahren, die sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde. Es ist deshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.
Vorgehen und Methodik
Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für alle zu sanktionierenden Delikte kann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde. In einem zweiten Schritt wird festgestellt, ob und wofür eine Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann. Wo eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313).
Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass für den Betrug, den Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung sowie die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung je eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für diese Delikte ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die übrigen Delikte sind unter Berücksichtigung der konkreten Methode Geldstrafen auszusprechen, mit denen ihrerseits einer Gesamtstrafe zu bilden ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, basieren diese Überlegungen auf der vorab für jedes einzelne Delikt bestimmten Strafhöhe und Strafart.
Gesamtfreiheitsstrafe
Schwerstes Delikt und Strafrahmen
Alle Delikte, für die eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden ist, weisen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren auf – das schwerste Delikt lässt sich demnach nicht aufgrund des abstrakten Strafrahmens bestimmen. In konkreter Hinsicht erweist sich der Betrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 11, trotz dem vergleichsweise tieferen Deliktsbetrag, als das schwerste Delikt. Ins Gewicht fallen dabei die bereits bestehende Geschäftsbeziehung mit AV.________ und das dabei aufgebaute Vertrauen. Der Betrug wurde zudem von langer Hand geplant und der Beschuldigte legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag (siehe Ziff. 64.1 unten).
Die Kammer schliesst sich sodann den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich Erhöhung des Strafrahmens an. Es ist angezeigt, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und von einem Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (pag. 18 1424, S. 216 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
(Einsatz-)Strafe für den Betrug
Tatverschulden
Objektive Tatschwere
Auch wenn der Deliktsbetrag von USD 3.325 Mio. im Vergleich nicht besonders ins Auge sticht, handelt es sich dabei dennoch um einen hohen Deliktsbetrag. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin 11 aufgrund der Handlungen des Beschuldigten nicht nur mehr Geld zahlte für die Q.________, sondern bei der finanzierenden Bank auch einen zu hohen Kredit aufnahm. Die Verletzung des Rechtsguts war somit erheblich.
Der Beschuldigte investierte viel Zeit und Aufwand in die Vorbereitung und Durchführung dieses Betrugs. Er plante das Geschäft mit der Q.________ und die Vorspiegelung eines zu hohen Kaufpreises von langer Hand und unter Einbezug von zahlreichen Akteuren wie der Werft, DL.________ und eigenen Mitarbeitenden und wandte dabei denselben Modus Operandi an wie im Zusammenhang mit dem Kauf der BW.________-Schiffe. Die zahlreichen E-Mails, in denen offen über den offiziellen und inoffiziellen Preis gesprochen wurde, zeugen von der Dreistigkeit, die der Beschuldigte dabei an den Tag legte. Die einzelnen Handlungen, wie etwa die Gewährung und Verrechnung eines Darlehens der Straf- und Zivilklägerin 11 zur Bezahlung einer ersten, in Wirklichkeit tieferen Rate, erwiesen sich als durchdachte und raffinierte Züge. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit AV.________ als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin 11 bereits in einer Geschäftsbeziehung stand. Zwischen den beiden herrschte ein gewisses Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen AV.________ grundsätzlich von der Aufrichtigkeit des Beschuldigten ausging. Obwohl AV.________ mehrfach betonte und gar in den schriftlichen Vertrag aufnahm, wie wichtig ihm Transparenz sei, verheimlichte der Beschuldigte die Nebenabreden mit der Werft und damit die wahre Zusammensetzung des geforderten Kaufpreises. Mit seiner vertraglichen Zusicherung, es bestünden keine solchen Abreden, hat der Beschuldigte AV.________ direkt angelogen. Dies erhöht den Unrechtsgehalt beträchtlich. Insgesamt zeugt das Vorgehen von einer erheblichen kriminellen Energie über einen langen Zeitraum und ist besonders verwerflich. Die Art und Weise der Tatbegehung erhöht das Tatverschulden beträchtlich.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, was jedoch tatbestandsimmanent ist und sich somit nicht zusätzlich auf das Verschulden auswirkt. Beweggrund war in erster Linie die Zuführung von Liquidität in die D.________-Gruppe und somit nicht die persönliche Bereicherung. Dies wird aber durch die zumindest indirekte Alleineigentümerschaft des Beschuldigten an den D.________-Gesellschaften sogleich wieder relativiert. Auch wenn die D.________-Gesellschaften in diesem Zeitpunkt dringend auf Liquidität angewiesen waren, wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ergeben sich auf dieser Ebene weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Elemente.
Fazit
Das Tatverschulden bewegt sich insbesondere aufgrund der Art und Weise der Deliktsbegehung im mittleren Bereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Strafe von 36 Monaten angemessen.
Strafart
Aufgrund der Höhe der Strafe erübrigen sich Ausführungen zur Strafart – es kann sowohl nach altem als auch nach neuem Recht lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Strafe für den Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung
Tatverschulden
Objektive Tatschwere
Aufgrund der Handlungen des Beschuldigten gewährte das BT.________ der Straf- und Zivilklägerin 11 eine Bürgschaft in der Höhe von USD 19.6 Mio., obwohl sie in Kenntnis der wahren Umstände lediglich einen Kredit von USD 16.6 Mio. verbürgt hätte. Die Differenz von rund USD 2.7 Mio. ist ein sehr hoher Betrag, der im Vergleich zur Bürgschaftshöhe, die der Straf- und Zivilklägerin 11 zugestanden hätte, allerdings relativiert wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Bürgschaften – im Gegensatz zu den Bürgschaften aus dem BW.________-Block – nicht gezogen wurden. Die Straf- und Zivilklägerin 11 leistet weiterhin die Amortisationszahlungen. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts bewegt sich dadurch in einem vergleichsweise tieferen Bereich.
Verschuldenserhöhend wird auch hier die Art und Weise des Vorgehens gewertet. Der Beschuldigte betrieb über eine lange Zeit einen hohen Aufwand unter Einbezug von zahlreichen Personen, um die beinahe vollständige Fremdfinanzierung der Q.________ zu ermöglichen. Er hat damit ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt, wobei auch auffällt, dass der Beschuldigte mit diesem Vorgehen wiederholte, was sich bei den BW.________-Schiffen «bewährt» hat.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und beabsichtigte mit seinem Vorgehen letztlich, den D.________-Gesellschaften Liquidität zuzuführen. Die subjektive Tatschwere bewegt sich damit im tatbestandsimmanenten Rahmen und wirkt sich nicht weiter auf das Verschulden aus.
Fazit
Das Tatverschulden ist insgesamt immer noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Strafe von 16 Monaten angemessen.
Strafart
Mit Blick auf die Höhe der verschuldensangemessenen Strafe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafart, da unabhängig vom geltenden Recht lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann.
Strafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Bildung einer Einzelstrafe
Der Beschuldigte wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die festgestellte Mehrfachbegehung bezieht sich dabei auf die Schädigung von acht verschiedenen Gesellschaften, wobei zur Bestimmung von Tatzeitpunkt und Deliktsbetrag pro Gesellschaft auf den Bilanzstichtag des Jahres abgestellt wurde, in dem die Intercompany-Forderung das höchste Niveau erreicht hatte. Trotz dieser Ausscheidung von einzelnen Geschädigten, Tatzeitpunkten und Deliktsbeträgen basiert die Begehung dieser Delikte auf einem Grundsatzentscheid des Beschuldigten, innerhalb der D.________-Gruppe in den Jahren 2009 bis 2016 ein Finanzierungssystem mit Intercompany-Darlehen zu betreiben, obwohl damit in das geschützte Eigenkapital der Tochtergesellschaften eingegriffen wurde und die D.________ AG und die AX.________ AG nicht im Stande waren, die ihnen ausgerichteten Darlehen zurückzuzahlen. Die Intercompany-Darlehen wurden als Teil eines Gesamtplans innerhalb desselben Konzerns, in engem sachlichen Zusammenhang und mit identischer Vorgehensweise gewährt. Die sukzessive Erhöhung der einzelnen Intercompany-Darlehen ging dabei nicht auf Einzelentscheidungen zurück. Es war zufällig, von welcher Tochtergesellschaft zu welchem Zeitpunkt Mittel abgeführt wurden. Die D.________ AG und die AX.________ AG bedienten sich vielmehr laufend an den Mitteln jener Tochtergesellschaften, die über flüssige Mittel verfügten. Dies war über die Jahre hinweg ein fliessender Vorgang. Die festgestellten Tatzeitpunkte stellen denn auch Momentaufnahmen dar, denen keine konkreten Einzelentscheidungen zu Grunde lagen. Der übergeordnete Plan zum Betrieb eines entsprechenden Finanzierungssystems ist einmalig dem Beschuldigten zuzurechnen. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer für die Strafzumessung eine einheitliche Betrachtungsweise als angezeigt – ein Zerlegen des Vorgehens in Einzelhandlungen pro geschädigte Gesellschaft würde den Lebenssachverhalt in einer Weise auseinandernehmen, die so nicht stattfand.
Aufgrund der fehlenden einzelnen Tatentscheide und der Zugehörigkeit zu einem gesamthaften Plan des Beschuldigten unterscheidet sich die vorliegende Konstellation massgeblich von der durch das Bundesgericht kritisierten Gesamtbetrachtung von mehreren Veruntreuungen sowie versuchten qualifizierten Geschäftsbesorgungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4). Das von der Kammer gewählte Vorgehen stellt aus demselben Grund auch keine Ausnahme von der konkreten Methode dar. Die Konstellation ist vielmehr vergleichbar mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei denen praxisgemäss für die Strafzumessung auf die gesamthaft umgesetzte Menge abgestellt wird, selbst wenn diese Gesamtmenge auf verschiedene Einzelhandlungen (z.B. Verkäufe an verschiedene Personen) zurückzuführen ist. Weiter ist zu erwähnen, dass es das Bundesgericht im Zusammenhang mit Sexualdelikten als zulässig und mit der konkreten Methode vereinbar erachtete, bei einer Vielzahl von ähnlichen sexuellen Handlungen in derselben Beziehungskonstellation, Tatgruppen zu bilden (Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 und 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2-2.4). Auch wenn die dort thematisierten Sexualdelikte nicht mit den vorliegenden Delikten vergleichbar sind, so offenbart sich an dieser Rechtsprechung dennoch das Bedürfnis nach einem differenzierten Umgang mit Sachverhaltskomplexen, die zwar aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehen (z.B. sexuelle Handlungen, Ausrichten von Darlehen), jedoch auf einer Grundsatzentscheidung basieren, die alle Einzelhandlungen mitumfasst (z.B. Eingehen einer Paarbeziehung mit einer minderjährigen Person, Betreiben eines Cash-Poolings).
Für eine gesamthafte Betrachtung sprechen schliesslich auch folgende Überlegungen: Aufgrund des Deliktsbetrags, der langen Dauer und der erheblichen kriminellen Energie würden die Strafen für die Tatbegehungen zum Nachteil der einzelnen Tochtergesellschaften bei einer Einzelbetrachtung praxisgemäss alle in einem Bereich über 12 Monaten zu liegen kommen. Es wären demnach acht einzelne Freiheitsstrafen in der Höhe von jeweils über einem Jahr auszufällen, mit denen eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Der bereits ausgeführte, äusserst enge Zusammenhang der einzelnen Intercompany-Darlehen müsste an dieser Stelle zwar mit einem besonders tiefen Asperationsfaktor berücksichtigt werden. Dennoch resultierte bei dieser Vorgehensweise eine Freiheitsstrafe in einer Höhe, die das Gesamtverschulden des Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Sachverhaltskomplex deutlich übersteigen würde.
In der Konsequenz wird für den gesamten Komplex von qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen eine Strafe ausgefällt und nicht einzelne Strafen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil jeder Tochtergesellschaft. Die Schädigung der verschiedenen Tochtergesellschaften wird auf der Ebene der Tatschwere berücksichtigt. Ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuen Geschäftsbesorgung ist dennoch angezeigt, weil – anders als etwa durch den Verkauf von Betäubungsmitteln an verschiedene Personen – durch die Handlung des Beschuldigten verschiedene, eigenständige juristische Personen effektiv geschädigt wurden.
Tatverschulden
Objektive Tatschwere
Der Beschuldigte schädigte die acht Schweizerischen Tochtergesellschaften mit seinen Handlungen um einen äusserst hohen Betrag von insgesamt rund CHF 30 Mio. Er fügte ihnen damit einen existenzbedrohenden Schaden zu. Das gruppeninterne Finanzierungssystem zum Nachteil der Tochtergesellschaften wurde über eine lange Zeitdauer von acht Jahren betrieben und mündete im finanziellen Zusammenbruch der D.________-Gruppe. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung ist insgesamt erheblich.
In der Tatbegehung zeigte der Beschuldigte keine auffallende Raffinesse. Die Darlehen waren in den Bilanzen der D.________-Gesellschaften ausgewiesen, das Finanzierungssystem war offen erkennbar. Es ist hingegen besonders verwerflich, dass mit dem Vorgehen des Beschuldigten Tochtergesellschaften aus dem Bürgschaftsprogramm der N.________ zu Gunsten von ausländischen Tochtergesellschaften geschädigt wurden, deren Finanzierung nicht mit einer Bundesbürgschaft gesichert war. Da der Beschuldigte den involvierten Vertretern des N.________ und der Banken das wahre Ausmass der finanziellen Krise der D.________-Gesellschaften nicht offenlegte, kann sich der Beschuldigte auch nicht mit dem Ziel entlasten, er habe damit angesichts der weltweiten Wirtschaftskrise den Fortbestand der gesamten Gruppe sichern und Bürgschaftsziehungen verhindern wollen. Der Beschuldigte zeigte mit seinem Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich unter dem Strich verschuldenserhöhend aus.
Subjektive Tatschwere
Anders als die Vorinstanz beurteilte die Kammer das Handeln des Beschuldigten als vorsätzlich, nicht eventualvorsätzlich. Das Verschulden reduziert sich demnach nicht unter diesem Titel. Die Bereicherungsabsicht ist tatbestandsimmanent. Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang zwar zu Gute zu halten, dass er sich selber nicht direkt finanziell begünstigte. Dies wird durch seine persönliche Investition in die D.________-Gruppe allerdings relativiert. Es wäre dem Beschuldigten trotz der wirtschaftlich angespannten Situation möglich gewesen, rechtskonform zu handeln. Die subjektive Tatschwere wird insgesamt neutral beurteilt.
Fazit
Das Verschulden bewegt sich im mittleren Bereich. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren ist eine Strafe von 33 Monaten angemessen.
Strafart
Aufgrund der Höhe der Strafe kann sowohl nach dem aktuellen wie nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Asperation
Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe sind die 36 Monate Freiheitsstrafe für den Betrug. Die 16 Monate für den Leistungsbetrug durch Erschleichen einer Leistung werden aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Betrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 11 lediglich mit 50%, ausmachend 8 Monate, asperiert. Damit wird abgegolten, dass der Leistungsbetrug zum Nachteil der N.________ in vieler Hinsicht die Grundlage darstellte für den Betrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 11. Die Freiheitsstrafe von 33 Monaten für den selbständigen Komplex der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist hingegen mit zwei Dritteln, ausmachend 22 Monate, zu asperieren. Dies ergibt eine provisorische Gesamtstrafe von 66 Monaten resp. 5 Jahren und 6 Monaten.
Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1428 f., S. 220 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
Am 27. Juni 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei in U.________ geboren und aufgewachsen. Sein Vater habe eine EE.________-Firma gehabt, auch die Seite der Mutter habe Firmen gehabt. Er sei mit ca. 20 Jahren nach CH.________ gegangen um Englisch zu lernen und sei in einer Reederei gelandet. Danach habe er „den Betriebsökonomen gemacht“ und als Controller gearbeitet. Ende 1980er-Jahre sei er als Finanzchef zur CN.________ gegangen, das sei eine Container-Linie. Sein Vater habe auch Immobilien gebaut und behalten, daher habe er auch Immobilien geerbt. Er habe EF.________ (Geschwister). Gefragt, ob er aktuell noch berufstätig sei, antwortete A.________, er sei vom N.________ praktisch enteignet worden. Er versuche, bu.________ Tanker zu machen, sei Provider, er bringe Parteien zusammen, erstelle das Konzept, stelle die Finanzierung her. Aus dem sei er nun herausgerissen worden. Er sei nicht angestellt, er habe mit einem Kollegen zusammen in DD.________ die BU.________ GmbH gegründet, das Gesellschaftskapital betrage EUR 24'000.00, ihm gehörten 49%. Es gebe keine Angestellten und daher auch keinen Lohn, den er bezahlen müsse (pag. 05 001 002 f.).
Aktuell lebe er von seiner Pensionskasse, er lasse sich eine Rente zahlen. Zudem sei von der Auflösung seiner 3. Säule noch etwas übrig. Er sei seit .________ mit DY.________ verheiratet, sie hätten keine Kinder, seine Frau habe während der Ehe nicht gearbeitet (pag. 05 001 003 f.). Gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, sagte A.________, seit ca. 2 Jahren sei es mit dem EI.________ schwierig. „Ich hatte fast ein wenig ein FK.________, weil ich quasi jede Woche .________. Sitzungen beim EG.________, mit seinen Anwälten, mit EH.________ (Bank), BA.________, mit BT.________.“ (pag. 05 001 008).
Beim Beschuldigten zu Hause konnte ein altes CV sichergestellt werden, aus dem hervorgeht, dass er vier Jahre Primarschule und danach fünf Jahre EJ.________ (Gymnasium) in U.________ absolviert hatte, bevor er ein Jahr die CE.________ in CF.________ besuchte. Anschliessend machte er eine dreijährige FL.________-Ausbildung in U.________, die er .________ abschloss. In den beiden folgenden Jahren bildete er sich berufsbegleitend in CG.________ und CH.________ weiter, absolvierte dann von .________ - .________ die CI.________ in U.________ (Richtung „CJ.________“) und besuchte ab .________ die CK.________ in CL.________. Er arbeitete zwei Jahre als Revisor bei CM.________ in CL.________, danach war er drei Jahre Controller bei EK.________ in CG.________ und zwei Jahre Gruppen-Controller bei der EL.________ GmbH in U.________, ab .________ arbeitete er als stellvertretender Finanzchef in der EM.________-Gruppe und war dort verantwortlich für das Konzernrechnungswesen (pag. 07 900 006). Wie aus einem umfassenden Bestätigungsschreiben hervorgeht, trat der Beschuldigte .________ die Stelle als CFO bei der CN.________ an, dies bei einem Anfangsgehalt von CHF 12'000.00 x 13, nach einem Jahr sollte er zum Vize-Präsidenten aufsteigen und deutlich mehr verdienen (pag. 07 900 004 ff.).
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 10 001 001).
Das Vorleben des Beschuldigten ist als absolut unauffällig zu bezeichnen. Er verfügt über eine sehr gute Ausbildung, war ein überaus erfolgreicher Geschäftsmann, ist seit fast 40 Jahren verheiratet, nicht vorbestraft. In der neueren Praxis des Bundesgerichts ist Vorstrafenfreiheit neutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1), ebenso wie die geordneten aktuellen Verhältnisse.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau sind im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens nach AA.________ umgezogen. Das von der Vorinstanz erwähnte BU.________ Project musste der Beschuldigte aufgeben. Er befindet sich vollständig im Ruhestand, wie auch seine Ehefrau. Das Ehepaar lebt von der AHV-Rente beider Ehepartner sowie der Pensionskassenrente des Beschuldigten, wobei letztere bis auf einen angemessenen monatlichen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts beschlagnahmt ist. Aus der Auflösung der Säule 3a sind keine flüssigen Mittel mehr vorhanden. Auch unter Berücksichtigung dieser Änderungen ist aufgrund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Erhöhung oder Reduktion der Strafe angezeigt.
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte beging während dem laufenden Verfahren keine weiteren Delikte und verhielt sich korrekt, so dass keine Erhöhung der Strafe vorzunehmen ist. Hingegen war beim Beschuldigten auch oberinstanzlich keine Reue oder Einsicht zu spüren, die eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde. Es wurde vielmehr deutlich, dass der Beschuldigte die Schuld bei zahlreichen anderen Personen oder Institutionen sieht und sich selber zu einem grossen Teil als Opfer fühlt. Auch wenn der Beschuldigte oberinstanzlich bereit war, die Fragen der Kammer ausführlich zu beantworten, bestritt er die Vorwürfe weiterhin, ein Geständnisrabatt steht nicht zur Diskussion.
Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Alter des Beschuldigten.
Mediale Berichterstattung
Im Zuge der Liquidation der D.________-Gruppe, den Bürgschaftsziehungen und der strafrechtlichen sowie politischen Aufarbeitung der Geschehnisse erschienen zahlreiche Berichte in den Medien. Darin wurde der Beschuldigte immer wieder auch namentlich genannt und als «.________» betitelt. Es wurde mehrfach ein Foto des Beschuldigten publiziert und während dem oberinstanzlichen Verfahren gar .________ öffentlich gemacht (.________ (Zeitungsartikel)). Auch wenn aus der Berichterstattung stets hervorging, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch nicht abgeschlossen war, fanden sich darin auch Formulierungen wie etwa, der Beschuldigte habe «.________» (.________ (Zeitungsartikel)).
Das grosse öffentliche Interesse an den Ereignissen rund um die D.________-Gruppe ist aufgrund des immensen Schadens für die N.________ – und damit letztlich für die Steuerpflichtigen – nachvollziehbar und zu erwarten. Da der Beschuldigte beim Aufbau der D.________-Gruppe wesentlich vom Bürgschaftsprogramm des N.________ profitierte, hat er die mediale und auch kritische Berichterstattung grundsätzlich hinzunehmen. Wie die Vorinstanz erachtet jedoch auch die Kammer eine geringfügige Reduktion der Strafe als angemessen. Die Liquidation der D.________-Gruppe und die Ziehung der Bürgschaften haben zwar nicht direkt mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun, stehen aber dennoch damit in Zusammenhang. In der öffentlichen Wahrnehmung dürfte die medial dargestellte «.________» deshalb nicht völlig losgelöst vom Strafverfahren betrachtet werden. In Kombination mit den sehr weitgehenden Offenbarungen über die Person des Beschuldigten (Name, Foto, Wohnort) ist eine Reduktion der Strafe um einen Monat angemessen.
Zeitablauf mit Wohlverhalten
Eine Strafreduktion aufgrund der teilweise weit zurückliegenden Tatbegehungen gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist vorliegend nicht möglich: Der Beschuldigte hat bis Ende 2017 Delikte begangen, so dass es am erforderlichen Wohlverhalten fehlt.
Fazit
Die Täterkomponenten werden bis auf die mediale Berichterstattung als neutral bewertet. Für die mediale Berichterstattung erfolgt ein Abzug von einem Monat. Die Gesamtstrafe beläuft sich somit auf fünf Jahre und fünf Monate.
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Frage nach der Gewährung des bedingten Vollzugs stellt sich bei dieser Strafhöhe nicht.
Gesamtgeldstrafe
Vorbemerkungen
Der Beschuldigte beging mit den Urkundendelikten und dem Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs zahlreiche Delikte, die in ihrer Ausführung jeweils nahezu identisch waren. Aufgrund des vergleichbaren Vorgehens ist es gerechtfertigt, die Tatschwere und Wahl der Strafart für die einzelnen Tatbegehungen zusammengefasst zu begründen.
Wie sogleich aufgezeigt wird, erreichen die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen zudem in keinem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum aktuell geltenden Recht darf dabei auch die Gesamtgeldstrafe die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreiten – die Gesamtstrafe ist auf 180 Tagessätze zu reduzieren, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Das neuere Recht erweist sich damit in allen zu prüfenden Konstellationen als das mildere Recht. Die Obergrenze von 180 Tagessätzen wird aufgrund der Vielzahl der einzelnen Deliktsbegehungen bei der Gesamtstrafenbildung weit überschritten. Da die Gesamtstrafe im Ergebnis drastisch reduziert werden muss, wird darauf verzichtet, die Höhe der einzelnen Strafen und Asperationen detailliert auszuführen und die Kammer beschränkt sich im Folgenden auf eine summarische Darstellung.
Strafen für die mehrfache Urkundenfälschung
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 der Anklageschrift. Diese beziehen sich allesamt auf die Erstellung unwahrer Jahresrechnungen von D.________-Gesellschaften und sind in Bezug auf das Tatverschulden vergleichbar. Im Unterschied zur Finanzierungsstruktur mit den Intercompany-Darlehen musste der Beschuldigte für die Erstellung jeder unwahren Jahresrechnung einen neuen Tatentschluss fassen.
Tatverschulden
Für die Höhe der Strafe für die einzelnen Urkundenfälschungen werden die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) herangezogen. Eine Urkundenfälschung, bei der ein Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, wird darin mit 30 Strafeinheiten veranschlagt (VBRS-Richtlinien, S. 50).
Die vorliegenden Fälschungen der Bilanzen wiegen im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt schwerer, da ihnen durch den betriebswirtschaftlichen Kontext eine deutlich grössere Reichweite zukam: Durch das Ausweisen eines zu hohen Aktienkapitals resp. durch den Verzicht auf Rückstellungen wurde die finanzielle Lage der betreffenden Gesellschaften im Rechtsverkehr deutlich besser dargestellt als sie war. Davon betroffen waren neben dem N.________ auch Gläubiger und Investoren.
Dennoch liegt das Verschulden für die einzelnen Tatbegehungen noch im leichten Bereich. Angemessen ist pro Tatbegehung eine Strafe von 45 Strafeinheiten.
Strafart
Die Frage der Strafart ist mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. Für die vorliegenden Fragen sind zwei Revisionen des StGB relevant – jene per 1. Januar 2007 und jene per 1. Januar 2018.
Delikte vor dem 1. Januar 2007
Die Urkundenfälschungen vor dem 1. Januar 2007 wären nach dem damals geltenden Recht mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft worden (Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Eine Geldstrafe konnte nicht ausgesprochen werden. Nach heutigem Recht lautet die Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wobei die Geldstrafe maximal 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 und Art. 251 Ziff. 1 StGB).
Bei einer Strafhöhe von weniger als 180 Tagessätzen kann das Gericht gemäss Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschuldigte fiel vor und nach den vorliegend beurteilten Delikten strafrechtlich nicht auf. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass es einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Weiter befindet sich der Beschuldigte in einer geregelten finanziellen Situation, so das mit dem erfolgreichen Vollzug einer Geldstrafe gerechnet werden kann.
Nach aktuellen Recht ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen, während er nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft worden wäre. Das heutige Recht erweist sich somit als das mildere Recht. Der Beschuldigte wird für diese Delikte zu einer Geldstrafe verurteilt.
Delikte nach dem 1. Januar 2007
Für die übrigen Urkundenfälschungen lautete die Strafandrohung nach altem wie auch nach neuem Recht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, allerdings mit dem Unterschied, dass im Tatzeitpunkt eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war, während sie nach aktuellem Recht lediglich 180 Tagessätze betragen darf (Art. 34 aStGB und StGB).
Es wurde bereits begründet, dass der Beschuldigte bei der festgesetzten Strafhöhe nach dem aktuell geltenden Recht die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe nicht erfüllt (siehe Ziff. 72.2.1 oben).
Dies trifft auch auf das zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2017 geltende Recht zu: Danach kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Es wurde bereits begründet, dass mit dem Vollzug einer Geldstrafe beim Beschuldigten gerechnet werden kann. Wie sogleich aufgezeigt wird, kann ihm zudem der bedingte Vollzug gewährt werden (siehe Ziff. 79 unten).
Der Beschuldigte ist sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht mit einer Geldstrafe zu belegen. Da die Gesamtgeldstrafe nach aktuell geltendem Recht nicht mehr als 180 Tagessätze betragen darf, erweist sich das heutige Recht als das mildere Recht.
Fazit
Der Beschuldigte ist für jede einzelne der Urkundenfälschungen mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafen für den mehrfachen Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs
Tatverschulden
Durch das Einreichen der unwahren Jahresrechnungen bestärkte der Beschuldigte beim BT.________ jedes Jahr von neuem den Irrtum über die Eigenkapitalsituation der Schiffsgesellschaften und beging damit jedes Jahr eine neue Tat. Die einzelne Tatbegehung präsentiert sich dabei weniger einschneidend als ein aktives Erschleichen von Leistungen, selbst wenn damit verhindert wurde, dass das BT.________ Massnahmen gegen Bürgschaftsziehungen in der Höhe von rund USD 109 Mio. traf. Für die einzelne Tatbegehung wird ebenfalls eine Strafe in der Grössenordnung von 45 Strafeinheiten als angemessen erachtet.
Strafart
Der Beschuldigte beging den mehrfachen Leistungsbetrug im Zeitraum von 27. Juni 2006 bis Dezember 2017. Für die Begründung der Strafart und des anwendbaren Rechts kann grundsätzlich auf die Erwägungen zu den Urkundenfälschungen verwiesen werden (siehe Ziff. 72.2 oben).
Zu ergänzen ist lediglich, dass der Leistungsbetrug bis am 31. Mai 2017 mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 sanktioniert wurde (Art. 45 aLVG). Gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB ist Art. 34 StGB auf diese Busse anzuwenden – es wäre somit auch nach altem Recht möglich gewesen, für den Leistungsbetrug eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der geänderten Bestimmungen zur maximalen Höhe der Geldstrafe erweist sich allerdings auch hier das aktuelle Recht als das mildere Recht.
Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
Fazit
Es wird für jede einzelne Begehung des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ausgesprochen.
Strafen für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
Mit Blick auf die bereits zitierten Empfehlungen der VBRS-Richtlinien zur Urkundenfälschung steht fest, dass sich die beiden Strafen für das Erschleichen der zwei falschen Beurkundungen in einem Bereich von deutlich unter 180 Strafeinheiten bewegen müssen. Es kann für die Bestimmung der Strafart deshalb auf die Erwägungen zu den nach dem 1. Januar 2007 begangenen Urkundenfälschungen verwiesen werden (siehe Ziff. 72.2.2 oben). Es wird dafür eine Geldstrafe ausgesprochen.
Mit Blick auf die bereits ausgesprochenen Geldstrafen und die auf 180 Tagessätzen begrenzte Gesamtstrafenbildung, kann auf die genaue Bezifferung dieser beiden Strafen verzichtet werden.
Asperation
Für die Gesamtstrafenbildung ist von einer Urkundenfälschung zu 45 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Die soeben vorgenommene Strafzumessung für die einzelnen Geldstrafen zeigt auf, dass das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen bereits nach Asperation der Urkundenfälschungen gemäss Ziff. 4.1 der Anklageschrift deutlich überschritten ist, selbst wenn die Erhöhung wegen dem engen sachlichen Zusammenhang nur mit einem Faktor von 50% vorgenommen wird.
Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (siehe Ziff. 71 oben).
Täterkomponenten
Für die Täterkomponente gilt das bereits Gesagte (siehe Ziff. 68 oben). Der Abzug aufgrund der medialen Berichterstattung wurde jedoch vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet, eine weitere Reduktion der Geldstrafe erfolgt nicht.
Gesamtstrafe
Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.
Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst.
Der Beschuldigte verfügt aktuell über eine AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'800.00 sowie über eine Pensionskassenrente von CHF 9’456.50. Sein Einkommen beträgt monatlich CHF 11'256.50. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. von 30% des monatlichen Einkommens ergibt dies ein zur Verfügung stehender Betrag von CHF 7’879.55. Der Beschuldigte ist gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig, die ihrerseits eine AHV-Rente von CHF 1'785.00 bezieht. Diese Unterstützungspflicht gegenüber der Ehefrau wird mit einem Pauschalbetrag von 15% berücksichtigt, ausgehend von den CHF 7'879.55 abzüglich des Einkommens der Ehefrau. Dividiert durch 30 ergibt sich daraus eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 230.00 (pag. 18 3865).
Bedingter Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse).
Der Beschuldigte weist im Strafregisterauszug keinerlei Vorstrafen auf und hat sich seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohl verhalten. Er befindet sich mittlerweile im Ruhestand und lebt in geordneten Verhältnissen. Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der positiven Legalprognose des Beschuldigten zu zweifeln. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren gesetzt. Mit Blick auf die ausgefällte und zu vollziehende Freiheitsstrafe wird auf das Ausscheiden einer Verbindungsbusse verzichtet.
Fazit
Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 41'400.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
E. ZIVILPUNKT
Rechtliche Grundlagen
Für die allgemeinen Ausführungen zur adhäsionsweisen Zivilklage wird zunächst auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1430 f., S. 222 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird oder die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Ein Verschulden des Haftpflichtigen ist in objektiver Hinsicht gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, welche Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt. Mit Bezug auf die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend. In subjektiver Hinsicht setzt die Verschuldenshaftung Urteilsfähigkeit voraus (vgl. statt vieler Kessler, in Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff. mit Hinweisen).
Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9
Die Vorinstanz hiess die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4 und 6-9 gut. Diese beantragten oberinstanzlich die vollumfängliche Bestätigung dieses Urteils. Als geschädigte Gesellschaften sind die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 zur Zivilklage legitimiert. Eine erste Bezifferung und Kurzbegründung der Zivilforderungen erfolgte mit der Klageanmeldung und Konstituierung vom 19. Juli 2019 (pag. 14 002 031 ff.). Eine definitive Begründung erfolgte anlässlich des erst- resp. oberinstanzlichen Parteivortrags (pag. 18 806 ff. und pag. 18 3776 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 stützen ihre Zivilklagen auf Art. 41 ff. OR. Die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf die gesellschaftsrechtliche Haftung von Art. 753 ff. OR wurde ausdrücklich vorbehalten.
Haftung nach Art. 41 OR
Im Zusammenhang mit den Strafpunkt wurde ausgeführt, dass die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 aufgrund der Gewährung von Intercompany-Darlehen aus geschütztem Eigenkapital geschädigt wurden, wobei für das Tatbestandsmerkmal des Schadens bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung von einem Vermögensschaden in Form von Vermögensgefährdung ausgegangen und jeweils auf den Höchststand der gewährten Intercompany-Darlehen abgestellt wurde. Diese Darlehen wurden bis zum Zeitpunkt der Liquidation der D.________-Gesellschaften resp. bis zum heutigen Datum nicht zurückgezahlt, auch wenn sich die Forderungen im Vergleich zum für den Schuldspruch massgebenden Höchststand teilweise reduzierten. Es besteht eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der geschädigten Gesellschaften und dem hypothetischen Vermögensstand ohne die Gewährung der Intercompany-Darlehen. Das Kriterium des Schadens ist damit grundsätzlich erfüllt, wobei für die Beurteilung der Zivilklage nicht von derselben Schadenshöhe auszugehen ist, wie im Strafpunkt (siehe Ziff. 82 unten). Infolge des Schuldspruchs wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist sodann erstellt, dass die Gewährung dieser Darlehen durch den Beschuldigten widerrechtlich war. Die Strafbestimmung von Art. 158 StGB ist eine geeignete Schutznorm, um einen haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Schaden ist adäquat kausal auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen, dies ergibt sich aus den Überlegungen zum Strafpunkt. Ein relevantes Selbst- oder Drittverschulden liegt nicht vor. Aus dem Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich und somit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR gehandelt hat.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Schadenersatz sind somit grundsätzlich erfüllt. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Zusätzlich liegen für die Jahre 2019 bis 2022 Verjährungsverzichtserklärungen in den Akten (pag. 19 160 ff. und pag. 19 535 ff.).
Höhe des Schadens und konkreter Schadenersatz
Für die Höhe des Schadens stellen die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 auf den Saldo der Intercompany-Forderungen per Ende 2016 ab. Danach haben sich die Forderungen aufgrund der Liquidation der D.________-Gesellschaften nur noch geringfügig geändert. Im vorliegenden Verfahren machen die Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4, 6-9 im Sinne einer Teilklage die Differenz zwischen dem Stand der Intercompany-Darlehen Anfang 2010 und Ende 2016 geltend. Ein Nachklagerecht für den darüberhinausgehenden Schaden wurde ausdrücklich vorbehalten. Die Kammer erachtet diese Berechnungsweise des Schadens und des zuzusprechenden Schadenersatzes mit Blick auf den Deliktszeitraum ab dem Jahr 2009 bis Ende 2016 als korrekt. Nachfolgend werden die Höhe des Schadens und des geschuldeten Schadenersatzes pro Gesellschaft aufgezeigt. Dabei wird auf die Zusammenstellung der Intercompany-Darlehen und die oberinstanzlich eingereichte Übersicht über die Entwicklung der IC-Forderungen 2016-2021 abgestellt (pag. 04 010 1267 und pag. 19 446). Es wird berücksichtigt, dass die bei der AX.________ AG resultierenden Intercompany-Darlehen ab dem Geschäftsjahr 2010 jeweils auf die D.________ AG übertragen wurden.
Betreffend die Höhe des Schadenersatzes wendet der Beschuldigte ein, er habe mit dem BT.________ am 4./5. Dezember 2017 eine Vereinbarung betreffend «Umsetzung der Vereinbarung zwischen der N.________ und A.________ vom 15. Mai 2017» abgeschlossen. Darin habe er u.a. gegenüber der D.________ auf sein Darlehen in der Höhe von rund CHF 3.9 Mio. verzichtet. Dieser Betrag sei von einem allfälligen Schadenersatzbetrag abzuziehen. Aus der fraglichen Vereinbarung geht hervor, dass der Beschuldigte mit einer separaten Erklärung vollumfänglich auf die Darlehen gegenüber der D.________ AG und der BS.________ AG verzichte (pag. 07 943 025 f.). Da es sich vorliegend um Ansprüche der Tochtergesellschaften und nicht der D.________ AG handelt, ist ein solcher Abzug von vornherein ausgeschlossen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Straf- und Zivilklägerin 3
Die Straf- und Zivilklägerin 3 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 986'223.00. Die Darlehensforderung der Straf- und Zivilklägerin 3 gegenüber der D.________ AG belief sich Ende 2016 auf CHF 7'338'643.00. Die Differenz zum Darlehen Anfang 2010 beträgt CHF 1'102'359.00. Die Straf- und Zivilklägerin berücksichtigt zusätzlich die zwischenzeitliche Reduktion des Saldos bis Ende 2019 um CHF 116'136.00. Daraus resultiert der geltend gemachte Betrag von CHF 986'223.00. Die seit Ende 2019 wieder erfolgte Erhöhung des Saldos auf CHF 7'229'919.00 wird zurecht nicht dem Beschuldigen angerechnet. Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes ist damit belegt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 986'223.00 an die Straf- und Zivilklägerin 3 verurteilt.
Straf- und Zivilklägerin 4
Die Straf- und Zivilklägerin 4 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'780'283.00. Der Saldo des Darlehens gegenüber der D.________ AG Ende 2016 betrug CHF 4'952'942.00, die Differenz zum Saldo Anfang 2010 CHF 3'780'283.00. Seither hat sich der Saldo nicht reduziert. Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes ist damit nachgewiesen. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 4 Schadenersatz von CHF 3'780'283.00 zu bezahlen.
Straf- und Zivilklägerin 6
Die Straf- und Zivilklägerin 6 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'489'334.00. Ihre Darlehensforderung belief sich Ende 2016 auf CHF 6'199'676.00. Anfang 2010 hatte der Saldo noch CHF 3'710'342.00 betragen. Die Differenz beläuft sich auf die beantragten CHF 2'489'334.00. Die Erhöhung des Darlehenssaldos nach 2016 wurde zurecht nicht dem Beschuldigten angerechnet. Der Beschuldigte wird demnach dazu verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 6 CHF 2'489'334.00 zu bezahlen.
Straf- und Zivilklägerin 7
Die Straf- und Zivilklägerin 7 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 2’308'277.00. Die Darlehensforderung der Straf- und Zivilklägerin 7 belief sich Ende 2016 auf CHF 2'875'970.00, Anfang 2010 auf CHF 567'693.00. Die Differenz ergibt die Höhe des beantragten Schadenersatzes von CHF 2’308'277.00. Die Erhöhung des Darlehenssaldos nach 2016 ist nicht zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 2’308'277.00 an die Straf- und Zivilklägerin 7 verurteilt.
Straf- und Zivilklägerin 8
Die Straf- und Zivilklägerin 8 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 1’524'264.00. Der Schlusssaldo des Darlehens per Ende 2016 betrug bei der Straf- und Zivilklägerin 8 CHF 3'560'088.00. Anfang 2010 hatte der Saldo CHF 2'035'824.00. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 8 entspricht der Differenz von CHF 1'524'264.00. Die Schadenersatzforderung ist damit belegt. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 8 Schadenersatz von CHF 1’524'264.00 zu zahlen.
Straf- und Zivilklägerin 9
Die Straf- und Zivilklägerin 9 beantragt Schadenersatz in der Höhe von CHF 2’588'590.00. Die Darlehensforderung der Straf- und Zivilklägerin 9 betrug Ende 2016 CHF 2'741'673.00, reduzierte sich danach allerdings noch auf CHF 2'588'590.00 per Ende 2019. Diese Reduktion wurde von der Straf- und Zivilklägerin 9 zu Gunsten des Beschuldigten in die Rechnung einbezogen, anders als die darauffolgende Erhöhung der Forderung bis Ende 2021. Da die Straf- und Zivilklägerin 9 Anfang 2010 noch keine Intercompany-Forderung hatte, sondern vielmehr selber Intercompany-Gelder bezog, erübrigt sich die Berechnung der Zunahme im deliktsrelevanten Zeitraum. Die beantragte Schadenersatzforderung von CHF 2’588'590.00 ist belegt. Der Beschuldigte wird zur Zahlung von CHF 2'588'590.00 an die Straf- und Zivilklägerin 9 verurteilt.
Straf- und Zivilklägerin 10
Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 zufolge der Einstellung resp. des Freispruchs vom Vorwurf des Leistungsbetrugs auf den Zivilweg verwiesen. Diese beantragt oberinstanzlich, der Beschuldigte sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der N.________ Schadenersatz im Betrag von CHF 30 Mio., nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2017, zu leisten. Der Betrag von CHF 30 Mio. setze sich aus drei Teilbeträgen zu je CHF 10 Mio. betreffend die J.________ AG, die I.________ AG und die L.________ AG zusammen.
Konstituierung und Begründung
Die Straf- und Zivilklägerin 10 konstituierte sich am 15. Mai 2018 per Formular als Straf- und Zivilklägerin (pag. 14 001 004). Mit Eingabe vom 16. März 2020 an die Vorinstanz präzisierte und begründete sie ihre Zivilklage, ergänzt mit den Ausführungen im erst- resp. oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 326 ff., pag. 18 869 ff. und 18 3658 ff.).
Aktivlegitimation
Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die Aktivlegitimation im Adhäsionsprozess wird somit auf die Forderung geschädigter Personen sowie auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen beschränkt.
Mit einer Adhäsionsklage können lediglich zivilrechtliche, nicht aber öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Erfasst werden Ansprüche, die im kontradiktorischen, ordentlichen Zivilverfahren eingeklagt werden können. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Steuerforderungen des Gemeinwesens bei Steuerdelikten, Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen oder Ansprüche aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht bei strafbarem Verhalten eines öffentlichen Angestellten sind demgegenüber vom Adhäsionsprozess ausgeschlossen (Art. 119 Abs. 2 lit. b und Art. 122 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2019, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4 f.; Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2019, Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz 2019, A 5.2, S. 56 ff. mit Hinweisen; BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, N 7 und N 10 zu Art. 119; Schulthess Kommentar StPO-Lieber, N 5 ff. zu Art. 122).
Im Rahmen der formellen Erwägungen wurde bereits begründet, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 gestützt auf Art. 56 LVG zur Erhebung einer adhäsionsweisen Zivilklage berechtigt und im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person zu bezeichnen ist (Ziff. 7 oben). Die Verteidigung bringt zusätzlich vor, die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 10 sei nicht privatrechtlicher Natur und könne deshalb nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Sie stützt sich auch in dieser Hinsicht auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012 E. 1.2.4, wonach der Leistungsbetrug ein steuerstrafrechtlicher Tatbestand sei und folglich die Grundsätze des Steuerrechts anzuwenden seien. Die Straf- und Zivilklägerin 10 stellt sich auf den Standpunkt, ihre Forderung sei zivilrechtlicher Natur.
Die Straf- und Zivilklägerin 10 macht mit ihrer Zivilklage einen Schaden geltend, den sie als Folge der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten erlitten haben soll. Wie bereits ausgeführt, liegt dieser Forderung eine Konstellation zu Grunde, die mit einem Steuer- oder Sozialversicherungsverfahren nicht zu vergleichen ist: Die Straf- und Zivilklägerin 10 schloss zu Gunsten der Gesellschaften des Beschuldigten mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge ab. Gestützt auf die Schuldsprüche wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und Urkundenfälschung steht nunmehr fest, dass der Beschuldigte durch täuschendes Verhalten erwirkt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 diese Bürgschaftsverträge aufrechterhielt. Als Folge dieser vertragsrechtlichen Konstellation mit der finanzierenden Bank macht die Straf- und Zivilklägerin 10 nicht einen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch oder einen steuerrechtlichen Anspruch geltend (siehe Ziff. 7.3 oben für die Auseinandersetzung mit dem von der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_324/2012 vom 26. November 2012). Sie stützt sich mit ihrer Forderung vielmehr auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41 OR. Der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin 10 ist somit zivilrechtlicher Natur.
Im Ergebnis ist die Straf- und Zivilklägerin 10 somit legitimiert, im vorliegenden Verfahren eine Zivilklage zu erheben. Die Vorinstanz ist zurecht auf die Zivilklage eingetreten.
Haftung nach Art. 41 OR
Schaden
Die Straf- und Zivilklägerin 10 begründet ihren Schaden damit, dass ihre nach der Inanspruchnahme der Bürgschaften durch Subrogation auf den N.________ übergegangene Forderungen gegenüber den Schiffsgesellschaften wertlos seien. Indem das BT.________ als Folge der Handlungen des Beschuldigten keine Massnahmen zum Entzug der Bürgschaften getroffen habe, sei ihr demnach ein erheblicher direkter Schaden erwachsen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Schaden im zivilrechtlichen Sinne auch gegeben ist, wenn ein Vermögenswert in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wird. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1).
Die Bürgschaften des N.________ wurden am 1. Juni 2017 von der zu diesem Zeitpunkt finanzierenden EN.________ AG (Bank) in Anspruch genommen. Die Straf- und Zivilklägerin 10 beglich diese Forderungen, woraufhin die Forderungen gegenüber den Schiffsgesellschaften auf die Straf- und Zivilklägerin 10 übergingen. Diese Forderungen erhöhten sich zusätzlich durch die Besicherung und Ablösung von Überbrückungskrediten bei der EH.________(Bank) AG, welche der Straf- und Zivilklägerin 10 abgetreten wurden. Sodann reduzierte sich die Forderung durch den Erlös aus dem Verkauf der Schiffe. Da die D.________-Gesellschaften aufgrund ihrer aussichtslosen finanziellen Situation liquidiert wurden und die betreffenden Schiffsgesellschaften in Liquidation über keinerlei nennenswerte Aktiven verfügen, sind diese Forderungen in ihrem Wert vollumfänglich vermindert und erfüllen den zivilrechtlichen Schadensbegriff. Die von der Straf- und Zivilklägerin 10 vorgebrachte Schadensberechnung ist nachvollziehbar und für die einzelnen Schiffe belegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Auf die Geltendmachung der Kosten für Zinsaufwand, Maklerkosten etc., welche den Schaden noch erhöhen könnten, hat die Straf- und Zivilklägerin 10 verzichtet.
Schaden betreffend die J.________ AG
In Bezug auf die J.________ AG leistete die Straf- und Zivilklägerin 10 im Rahmen der Bürgschaftsziehung am 30. Juni 2017 eine Zahlung von CHF 21'491'000.00 an die EN.________ AG(Bank) (pag. 20 571 ff., pag. 20 785 f. und pag. 20 803). Das Schiff J.________ wurde mit Rahmenvertrag vom 16. Mai 2017 zu einem Preis von USD 3'027'600.74 an die EO.________ verkauft (pag. 20 626 ff. und pag. 20 723). In Zusammenhang mit diesem Verkauf gingen USD 2'684'565.00 aus dem Verkaufserlös, USD 198'437.42 Erlös aus dem Escrow Account sowie USD 302'753.96 aus dem Verkaufserlös der Treibstoffreserven an die Straf- und Zivilklägerin 10 (pag. 20 568). Ausgehend von einem Wechselkurs USD/CHF von 1:1 reduzierte sich die subrogierte Forderung gegenüber der J.________ AG dadurch auf rund CHF 18'305'243.62.
Um bis zum Verkauf der J.________ AG einen unkontrollierten Konkurs zu vermeiden, wurden bei der EP.________ AG (Bank) Überbrückungsfinanzierungen aufgenommen, für die ebenfalls die Straf- und Zivilklägerin 10 in Anspruch genommen wurde. Sie leistete dafür insgesamt Zahlungen von USD 611'288.00 (pag. 20 555 und pag. 20 568). Aus der Abtretung dieser Forderung gegenüber der J.________ AG erhöht sich die Forderung des N.________ auf rund CHF 18'916'513.62 (pag. 20 562 f.).
Gemäss der Einschätzung des Liquidators sowie den Berichten der Revisionsstelle in den vergangenen Jahren verfügt die J.________ über keine nennenswerten Aktiven, die eine Zahlung dieser Forderung erwarten liesse (pag. 18 3169 ff. und pag. 20 809 ff.). Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 10 gegenüber der J.________ ist wertlos. Die Straf- und Zivilklägerin 10 verzeichnet damit einen Schaden in der Höhe von rund CHF 18.9 Mio.
Schaden betreffend die I.________ AG
Für die I.________ AG leistete die Straf- und Zivilklägerin 10 bei der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft am 30. Juni 2017 eine Zahlung von CHF 19'135'000.00 (pag. 20 571 ff., pag. 20 788 und pag. 20 805). Durch den Verkauf des Schiffs, Erlös aus dem Escrow Account sowie dem Verkauf der Treibstoffreserven reduzierte sich diese Forderung auf rund CHF 16'029'071.79 (pag. 20 569). Die Forderung erhöhte sich jedoch durch die Leistung der Überbrückungsfinanzierung in der Höhe von USD 342'608.00 auf rund CHF 16'371'679.79 (pag. 20 557 und pag. 20 569). Auch die I.________ verfügt über keine nennenswerten Möglichkeiten, diese Forderung der Straf- und Zivilklägerin 10 zu befriedigen (pag. 18 3182 ff. und pag. 20 823 ff.). Dieser ist somit ein Schaden von rund CHF 16.3 Mio. entstanden.
Schaden betreffend die L.________ AG
Bei der Bürgschaftsziehung betreffend die L.________ AG leistete die Straf- und Zivilklägerin 10 am 30. Juni 2017 eine Zahlung von CHF 19'135’000.00 an die EN.________ AG(Bank) (pag. 20 571 ff., pag. 20 791 und pag. 20 807). Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs, dem Erlös aus dem Escrow Account sowie dem Verkauf der Treibstoffreserven reduzierte sich die daraus entstandene Forderung gegenüber der I.________ AG auf CHF 16'613'352.42 (pag. 20 569). Gleichzeitig erhöhte sich die Forderung aufgrund der Übernahme der Überbrückungsfinanzierung und der Abtretung der entsprechenden Forderung an die Straf- und Zivilklägerin 10 auf rund CHF 17'357'122.42 (pag. 20 559 und pag. 20 569). Die L.________ verfügt über keine namhaften Mittel, um dieser Forderung nachzukommen (pag. 18 3195 ff. und pag. 20 837 ff.). Der Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 beläuft sich somit auf ca. CHF 17.3 Mio.
Fazit
Der von der Straf- und Zivilklägerin 10 geltend gemachte Schaden von insgesamt CHF 52'645'333.83 ist nachvollziehbar und belegt.
Widerrechtlichkeit
Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm, um eine Haftung nach Art. 41 OR zu begründen. Es wurde bereits in Zusammenhang mit der Legitimation der Straf- und Zivilklägerin 10 dargelegt, dass der Leistungsbetrug von Art. 14 VStrR unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens schützt und die Straf- und Zivilklägerin 10 dadurch wie eine Private unmittelbar in ihren Vermögensinteressen verletzt wurde (siehe Ziff. 7.3 oben). Der Tatbestand bezweckt damit genau den Schutz vor Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind, weil das Gemeinwesen eine gewährte Leistung nicht entziehen konnte. Kombiniert mit der gesetzlich explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 56 LVG stellt Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm dar. Zusätzlich sind auch die Urkundenfälschungen wegen der Erstellung der falschen Jahresrechnungen geeignete Schutznormen. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich gehandelt.
Kausalität
Es wurde bereits im Rahmen des Strafpunkts begründet, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 aufgrund des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und den Urkundenfälschungen des Beschuldigten keine geeigneten Massnahmen getroffen hat, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der J.________ AG, der I.________ AG und der L.________ AG zu lösen. In der Folge wurden die Bürgschaften in Anspruch genommen, was zum aufgezeigten Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 führte. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften, die durch die unwahren Geschäftsberichte versteckt wurden, war mit einem Schaden in der erreichten Grössenordnung zu rechnen. Die adäquate Kausalität ist damit gegeben.
Die Verteidigung argumentiert, die Kausalität zwischen dem angeblich strafbaren Verhalten des Beschuldigten und den behaupteten Forderungen sei überhaupt nicht dargelegt. Wichtige Ereignisse, auf die der Beschuldigte keinerlei Einfluss gehabt habe, seien in keiner Weise beachtet worden, wie etwa die Jahrhundert-Schifffahrtskrise, die erlittene Täuschung beim Verkauf der DZ.________(Schiffstyp), die Amtsgeheimnisverletzung innerhalb des N.________ oder den vom N.________ im denkbar schlechtesten Zeitpunkt vorgenommene Notverkauf der Schiffe.
Aus dem Bericht der EQ.________ geht hervor, dass der Verkaufszeitpunkt inmitten der globalen Schifffahrtskrise sowie das Datenleck vom 27. Januar 2017 nach Einschätzung der EQ.________ Auswirkungen auf den Verkaufspreis der Schiffe hatten. Gleichzeitig bezeichnete die EQ.________ den gewählten Verkaufszeitpunkt aber insgesamt als nachvollziehbar, unter anderem, weil die hohen Verluste und der hohe Liquidationsbedarf der D.________- und BS.________-Gesellschaften keinen zeitlichen Aufschub des Verkaufsprozesses erlaubt hätten. Für die drei Schiffe I.________, J.________ und L.________ hätten abgesehen vom wahrgenommenen Angebot der EO.________ auch zu keinem Zeitpunkt andere verbindliche Angebote vorgelegen (pag. 20 354 und pag. 20 400 ff.).
Weder der Verkaufszeitpunkt noch das – notabene erst im Jahr 2017 ereignete –Datenleck ändern etwas daran, dass das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten die Hauptursache für den entstandenen Schaden war: Es wäre weder zur Ziehung der Bürgschaften noch zum Verkauf der Schiffe im Jahr 2017 gekommen, wenn der Beschuldigte dem BT.________ in all den Jahren zuvor inhaltlich wahre Geschäftsberichte eingereicht hätte und das BT.________ rechtzeitig die angezeigten Massnahmen hätte ergreifen können, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu lösen. Der Einfluss der von der Verteidigung genannten Ereignisse vermögen den Kausalverlauf nicht annähernd so stark zu beeinträchtigen, dass die jahrelangen Handlungen des Beschuldigten in den Hintergrund treten würden. Insbesondere wäre es dem BT.________ bei korrekter Deklarierung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich gewesen, bereits vor Eintritt der Schifffahrtskrise Massnahmen zu ergreifen. Die Schadenersatzhöhe wird durch diese Ereignisse nicht in wesentlichem Umfang reduziert (siehe Ziff. 86 unten).
Schuld
Der Beschuldigte hat sowohl den Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wie auch die Urkundenfälschungen vorsätzlich begangen. Daraus ergibt sich ohne Weiteres ein haftpflichtrechtliches Verschulden im Sinne von Art. 41 OR.
Höhe Schadenersatz
Die Straf- und Zivilklägerin 10 macht im Sinne von Teilklagen einen Schadenersatz von CHF 10 Mio. pro Schiff geltend, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. Bei einer Teilklage genügt die Darlegung einer den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung (BGE 144 III 452 E. 2.4). Der von der Straf- und Zivilklägerin 10 geforderte Schadenersatz beläuft sich nicht einmal auf zwei Drittel des gesamten, belegten Schadens von rund CHF 52.645 Mio. Die Straf- und Zivilklägerin 10 nahm im Vergleich zum gesamten Schaden also bereits eine Reduktion von rund CHF 22 Mio. vor. Selbst wenn den drei Schiffsgesellschaften bei Fortsetzung der Liquidation noch gewisse Mittel zufliessen würden und die Höhe des Schadenersatzes infolge Beeinflussung des Kausalverlaufs herabzusetzen wäre, kann ausgeschlossen werden, dass die entsprechende Reduktion über die durch die Teilklage schon vorgenommene Beschränkung des Schadenersatzes auf CHF 30 Mio. hinausginge.
Die von der Straf- und Zivilklägerin 10 geltend gemachte Schadenersatzhöhe von CHF 10 Mio. pro Schiffsgesellschaft wird deshalb gutgeheissen.
Zins
Der Schadenzins von 5% ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell auswirkte. Die wertlosen Forderungen gegenüber den Schiffsgesellschaften entstanden im Zeitpunkt der Honorierung der Bürgschaften am 30. Juni 2017. Der Zins ist somit ab dem 1. Juli 2017 geschuldet.
Verjährung
Die Verteidigung erhob im Rahmen ihrer mündlichen Replik «vorsorglich» die Einrede der Verjährung. Zugleich liegen in den Akten jedoch mehrere Verjährungseinredeverzichtserklärungen, mit denen der Beschuldigte gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 10 bis und mit 31. Dezember 2022 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung betreffend sämtliche Ansprüche der N.________, unter allen Rechtstiteln, im Zusammenhang mit den D.________-Gesellschaften verzichtete (pag. 18 3165 ff. und pag. 20 850 ff.).
Die deliktische Haftung gründet vorliegend auf Handlungen des Beschuldigten, die ab dem 27. Juni 2006 erfolgten. Sowohl der Leistungsbetrug als auch die Urkundenfälschung verjähren strafrechtlich nach 15 Jahren (Art. 97 lit. b StGB; siehe pag. 18 1373 f., S. 165 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Frist gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 aStGB und StGB auch für die darauf basierende Zivilforderung. Unabhängig davon, ob sich die weiteren verjährungsrechtlichen Fragen nach den strafrechtlichen Bestimmungen von Art. 97 Abs. 3 StGB oder den zivilrechtlichen Regelungen von Art. 122 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR richten, ist die Zivilforderung aufgrund der Konstitution als Zivilklägerin vom 15. Mai 2018 resp. dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Juli 2020 noch nicht verjährt.
Fazit
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 30 Mio. zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2017 (Teilklage) an die N.________.
Straf- und Zivilklägerin 11
Die Vorinstanz hiess die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 11 in der Höhe von USD 3.325 Mio. zuzüglich Zins zu 5% ab dem 20. Juni 2013 gut. Soweit weitergehend wies sie die Klage ab. Die Straf- und Zivilklägerin 11 beantragte oberinstanzlich die Bestätigung dieses Urteils. Als im Strafpunkt geschädigte Gesellschaft ist die Straf- und Zivilklägerin 11 legitimiert, adhäsionsweise Zivilklage zu erheben. Sie konstituierte sich am 21. Februar 2019 als Straf- und Zivilklägerin (pag. 14 003 001). Das Rechtsbegehren wurde – unter Vorbehalt der Modifikation – erstmals mit der Zivilklage vom 24. Juni 2020 begründet (pag. 18 348/92). Die vorbehaltene Modifikation erfolgte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im Parteivortrag sowie mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (pag. 18 898 und pag. 18 1078). Das Rechtsbegehren hinsichtlich die Zahlung von USD 3.325 Mio. ist hinreichend klar formuliert, zumal oberinstanzlich nur noch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils gefordert wurde.
Wie im Zusammenhang mit dem Schuldspruch bereits ausgeführt, wurde der Straf- und Zivilklägerin 11 durch den Betrug des Beschuldigten ein Schaden von USD 3.325 Mio. zugefügt (siehe Ziff. 41.1 oben). Für die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Schaden wird zunächst auf diese Erwägungen verwiesen. Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie angibt, die geleistete Zahlung sei nicht an die D.________ AG geflossen, sondern an die Werft DK.________: AV.________ überwies USD 4.8 Mio. an die D.________ AG im Glauben, diese werde den gesamten Betrag als Anzahlung an DK.________ weiterleiten. In Wirklichkeit benötigte die D.________ AG für diese Anzahlung jedoch nur USD 1.475 Mio., die restlichen USD 3.325 Mio. verblieben bei der D.________ AG. Auf diese Weise hat der Beschuldigte Mittel generiert, die der D.________ AG nicht zustanden.
Die Widerrechtlichkeit und die Kausalität ergeben sich direkt aus dem Schuldspruch wegen Betrugs. Indem der Beschuldigte vorsätzlich handelte, erfüllt er auch die Voraussetzung der Schuld im Sinne von Art. 41 OR. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin 11 den verursachten Schaden von USD 3.325 Mio. zu ersetzen.
Das schädigende Verhalten des Beschuldigten wirkte sich ab dem Abschluss des Vertrags vom 19. Juni 2013 und der damit einhergehenden Verpflichtung der Straf- und Zivilklägerin 11 aus. Der Zins von 5% ist somit ab dem 20. Juni 2013 geschuldet.
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt zur Bezahlung von USD 3.325 Mio. zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Juni 2013 an die Straf- und Zivilklägerin 11. Die Abweisung einer darüberhinausgehenden Forderung erübrigt sich im oberinstanzlichen Verfahren, da explizit nur die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wurde.
Verfahrenskosten
Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- wie auch oberinstanzliche keine separaten Kosten ausgeschieden.
F. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
Verfahrenskosten
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Kosten des Vorverfahrens
Der Tarifrahmen für die Untersuchung durch eine kantonale Staatsanwaltschaft beträgt 500 bis 33'000 Taxpunkte, wobei in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden kann (Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Verfahrenskosten für die Untersuchung im Kostenverzeichnis auf CHF 89'390.55 (pag. 17 001 001 f.). Die Gebühr für die Untersuchung wurde dabei auf CHF 62'700.00 festgesetzt und ergab sich aus der maximalen Ausschöpfung des Gebührenrahmens von CHF 66'000.00 abzüglich CHF 3'300.00 für die teilweise Einstellung des Verfahrens. Hinzu kamen eine Gebühr für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 26'190.55 (Zeugengeld, Grundbuchsperre, Einlagerung der beschlagnahmten Fahrzeuge bis am 30. November 2019). Die Vorinstanz erachtete die fast vollständige Ausschöpfung des Gebührenrahmens im Vergleich mit anderen Verfahrens als zu hoch und eine Gebühr von CHF 50'000.00 inkl. Auslagen sowie CHF 500.00 für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als angemessen. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, die Bedeutung des Geschäfts entspreche dem ausgewiesenen Zeitaufwand. Der effektive Zeitaufwand sei vorliegend über den maximal zulässigen Rahmen hinausgegangen. Es sei ein sehr bedeutendes Geschäft. Die gekürzte Gebühr trage der Bedeutung des Geschäfts nicht angemessen Rechnung. Für eine Kürzung der Gebühr im Vergleich mit anderen Verfahren gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Reduktion sei nur bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen. Zudem könnten die Auslagen für die sachgerechte Lagerung nicht einfach aus der Liste der Verfahrenskosten gestrichen werden. Die Staatsanwaltschaft habe schon im frühen Verfahrensstadium Anstrengungen unternommen für die Verwertung dieser Gegenstände, um die Aufwände gering zu halten. Dagegen habe sich der Beschuldigte mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt.
Die Vorinstanz nahm im Vergleich zur Zusammenstellung im Kostenverzeichnis tatsächlich eine bedeutende Reduktion vor. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass nicht nur die Gebühr reduziert wurde, sondern mit dieser reduzierten Gebühr auch noch die ausgewiesenen Auslagen von CHF 26'190.55 abgegolten werden sollten. Nach Abzug der Auslagen bleibt nach Rechnung der Vorinstanz eine Gebühr von CHF 23'809.45, was zuzüglich der Gebühr von CHF 3'300.00 für die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht einmal den ordentlichen Tarifrahmen von Art. 16 VKD ganz ausschöpft. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich zweifellos um ein besonders umfangreiches und zeitraubendes Geschäft, so dass es sich rechtfertigt, den ordentlichen Tarifrahmen in Anwendung von Art. 6 VKD zu verlassen. Aufgrund der berechtigten Überlegung der Vorinstanz, dass auch noch umfangreichere Untersuchungsverfahren denkbar sind, ist jedoch nicht die maximale Ausschöpfung des erweiterten Gebührenrahmens angezeigt. Die Kammer erachtet mit Blick auf Art. 5 und Art. 6 VKD eine Gebühr von CHF 55'000.00 für die Untersuchung als angemessen, wobei die teilweise Einstellung des Verfahrens in diesem Betrag bereits berücksichtigt ist. Die ausgewiesenen Auslagen von CHF 26'190.55 sowie die Gebühr von CHF 500.00 für das Verfahren vor dem ZMG sind zusätzlich anzurechnen. Die Kosten für das Vorverfahren belaufen sich somit auf CHF 81'690.55.
Kosten des Verfahrens vor dem Wirtschaftsstrafgericht
Der Tarifrahmen für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht in Dreierbesetzung beträgt 3000 bis 30'000 Taxpunkte (Art. 22 Abs. 1 lit. e VKD). Die Vorinstanz erachtete die Vorbereitung des Verfahrens als sehr aufwändig, da fünf Einvernahmen und ein Rechtshilfeverfahren durchgeführt wurden. Die Gebühr wurde deshalb auf CHF 24'000.00 gelegt. Hinzu kamen vorinstanzlich Auslagen von CHF 7'277.05. Sie setzen sich zusammen aus Zeugengeldern sowie den Kosten für die Einlagerung der beschlagnahmten Fahrzeuge (pag. 18 482 ff.). Diese Festlegung der Kosten wird als angemessen erachtet. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle zudem eine Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VKD. Diese wird gemäss den Überlegungen der Vorinstanz auf CHF 500.00 pro Halbtag, ausmachend CHF 4’000.00 festgelegt. Die Kosten für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht belaufen sich demnach auf CHF 35'277.05.
Ausscheidung und Auferlegung der Kosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen insgesamt CHF 116'967.60. Die Vorinstanz verzichtete darauf, für die – nunmehr rechtskräftigen – Einstellungen und Freisprüche Verfahrenskosten auszusondern. Die Kammer schliesst sich dieser Entscheidung aus folgenden Überlegungen an: Die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten basieren auf vier Sachverhaltskomplexen, die es zu untersuchen und zu würdigen galt und die schliesslich zu massgeblichen Schuldsprüchen führten. Ein separater Ermittlungs- oder Würdigungsaufwand für die einzelnen Einstellungen oder Freisprüche lässt sich kaum ausmachen. Der darauf entfallende Aufwand war im Vergleich zum Aufwand, der zu den Schuldsprüchen führte, denn auch derart geringfügig, dass sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Der Beschuldigte hat demzufolge die gesamten Verfahrenskosten von CHF 116'967.60 zu tragen.
Oberinstanzliches Verfahren
Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens
Der Tarifrahmen für ein Berufungsverfahren beläuft sich auf 200 bis 30'000 Taxpunkte, wenn als Vorinstanz das Wirtschaftsstrafgericht entschieden hat (Art. 24 Abs. 1 lit. c VKD). In Anwendung von Art. 5 VKD bemessen sich die Verfahrenskosten nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Eine Erweiterung des Tarifrahmens bis maximal zur Verdoppelung des Höchstansatzes in Anwendung von Art. 6 VKD ist auch oberinstanzlich möglich.
Das vorliegende Verfahren weist einen sehr grossen Aktenumfang auf, was für die oberinstanzliche Bearbeitung des Verfahrens einen ausserordentlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert hat. Hinzu kam, dass vier eigenständige Berufungen und zwei Anschlussberufungen zu beurteilen waren, zahlreiche Parteien involviert sind und neben den komplexen materiellen Fragen auch zahlreiche Fragen formeller Natur umstritten waren. Mit Blick auf den denkbaren Aufwand und Umfang von Berufungsverfahren erweist sich das vorliegende Verfahren als überdurchschnittlich aufwändig, umfangreich und komplex. Es rechtfertigt sich, den Tarifrahmen in Anwendung von Art. 6 VKD zu erweitern und die Gebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 55'000.00 festzusetzen. Die Gebühr für den Auftritt der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ist in diesem Betrag praxisgemäss bereits enthalten. Hinzu kommen die Gebühren für die Beschlüsse vom 12. Februar 2021 (SK 21 479), 27. April 2021, 6. August 2021 und 25. März 2022 von insgesamt CHF 2'000.00. Dies ergibt Gebühren von insgesamt CHF 57'000.00.
Weiter sind oberinstanzlich folgende Auslagen angefallen:
Honorar Bewertungsgutachten: CHF 1'534.75
Einlagerung Strassenfahrzeuge Oktober 2020 bis Juni 2022: CHF 14'200.00
Einlagerung Schiffe Oktober 2020 bis Mai 2022: CHF 5'858.90
Einlagerung Schiff Anteil Juni 2022: CHF 215.40
In den vorinstanzlichen Kosten nicht berücksichtigte Einlagerungskosten: CHF 3'237.05
Dies ergibt Auslagen von total CHF 25'046.10. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt CHF 82'046.10.
Allfällige Kosten für die Aufhebung der Grundbuchsperre sind in diesen Kosten inbegriffen (siehe Ziff. 103.2 unten).
Ausscheidung und Auferlegung der Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Der Beschuldigte als Berufungsführer 1 ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin 2 obsiegte bezüglich ihrem Antrag, der Beschuldigte sei wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs schuldig zu sprechen. Betreffend die Höhe der Ersatzforderung kam die Kammer dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht vollständig nach. Dieses teilweise Unterliegen ist im Vergleich zur Überprüfung der Schuldsprüche jedoch vernachlässigbar. Die Straf- und Zivilklägerin 10 als Berufungsführerin 3 obsiegte sowohl bezüglich Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs wie auch betreffend die Zivilklage. Auch in ihrer Funktion als Anschlussberufungsführerin 10 obsiegte sie grundsätzlich, selbst wenn die Kammer darauf verzichtet, einen Verteilschlüssel für die Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Dispositiv festzuhalten. Auf die Berufung der beschwerten Drittperson als Berufungsführerin 4 entfiel im Vergleich zum gesamten Verfahren ein so geringer Anteil, dass ihre Anträge keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigen. Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 als Anschlussberufungsführerinnen 1-9 haben mit ihren Anträgen insofern obsiegt, als das Verkehrsgutachten zur Liegenschaft in AC.________ und der daraufhin erfolgte Verkauf ihrem Anliegen recht gab. Wie sogleich aufgezeigt wird, erweist es sich aufgrund des hohen Verkaufsertrags nicht als nötig, die weiteren, beantragten Beschlagnahmen aufrecht zu erhalten, um die Durchsetzung der Ersatzforderung sicherzustellen (siehe Ziff. 101 unten). Bei einer materiellen Betrachtung kann dies nicht als Unterliegen der Anschlussberufungsführerinnen 1-9 bezeichnet werden. Im Ergebnis ist der vollständig unterlegene Beschuldigte als einzige Partei kostenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'046.10. werden ihm vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt.
Künftige Auslagen
Bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils beziehungsweise bis zur Herausgabe sind für die Lagerung der beschlagnahmten Fahrzeuge und des beschlagnahmten Segelboots weitere Lagerungskosten zu erwarten. Nach der soeben begründeten Kostenverlegung wird der Beschuldigte diese Kosten ebenfalls zu tragen haben. Die Kosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit separater Verfügung bestimmt.
Amtliche Entschädigungen
Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 41 KAG). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt BV.________
Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt BV.________ wurde mit Verfügung vom 16. September 2019 auf CHF 46'400.20 (amtliches Honorar) und CHF 56'416.30 (volles Honorar) festgelegt (pag. 14 005 075). In dieser Verfügung wurde festgehalten, der Beschuldigte sei rück- und nachzahlungspflichtig, wenn ihn das urteilende Gericht zu den Verfahrenskosten verurteilen sollte. Der endgültige Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht sei durch das urteilende Gericht zu bestimmen (pag. 14 005 076). Die Vorinstanz hielt fest, aufgrund der «eklatanten Interessenskollision» von Rechtsanwalt BV.________ erachte sie die Auferlage einer Rück- und Nachzahlungspflicht nicht für angezeigt. Dies wurde nicht in das erstinstanzliche Urteilsdispositiv aufgenommen. Dieses Vorgehen wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zurecht beanstandet: Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Beschuldigte zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet, wenn er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird. Auf einen Verzicht aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen besteht keine rechtliche Grundlage. Zumal der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens Kenntnis hatte von der Büropartnerschaft seines Verteidigers mit CQ.________ und dennoch bis zum Entwurf der Anklageschrift und der daraufhin beantragten Entlassung von Rechtsanwalt BV.________ aus dem amtlichen Mandat mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt BV.________ einverstanden war (pag. 05 001 002 Z. 25 ff. und pag. 14 005 028 ff.).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BV.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'016.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte für die Verteidigung des Beschuldigten erstinstanzlich einen Aufwand von 581.67 Stunden und Auslagen von CHF 804.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend, ausmachend CHF 126'158.50. Für das volle Honorar stützte sich Rechtsanwalt B.________ auf Art. 17 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 18 i.V.m. Art. 9 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und beantragte den Maximalbetrag von CHF 80'000.00 zuzüglich eines Zuschlags von 75% (= CHF 140'000.00) und Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt CHF 150'780.00 (pag. 18 1065 ff.). Rückgerechnet ergebe dies für das volle Honorar einen Stundensatz von CHF 240.00. Die Vorinstanz erachtete das geltend gemachte Honorar als angemessen und berücksichtigte lediglich den bereits geleisteten Vorschuss von CHF 36'286.05. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich dagegen vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass Rechtsanwalt B.________ erst kurz vor Abschluss der Untersuchung als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei. Rechtsanwalt BV.________ als erster amtlicher Verteidiger seien schon CHF 46'000.00 als volles Honorar zugesprochen worden. Das maximal zulässige Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV von CHF 80'000.00 dürfe gemäss Art. 9 PKV um 100% erhöht werden, ausmachend CHF 160'000.00 bis zum erstinstanzlichen Urteil. Dieser Höchstbetrag müsse gesamthaft auch dann gelten, wenn der Beschuldigte von mehr als einem Anwalt verteidigt worden sei. Bei der Bestimmung des Honorars von Rechtsanwalt B.________ sei auch das Honorar von Rechtsanwalt BV.________ mitzuberücksichtigen. Als volles Honorar könne deshalb höchstens CHF 113'500.00 ausgesprochen werden, indem man das Honorar von Rechtsanwalt BV.________ von den CHF 160'000.00 abziehe. CHF 113'500.00 ergebe bei einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde einen Aufwand von 454 Stunden. Gestützt auf diesen Arbeitsaufwand habe das amtliche Honorar CHF 90'800.00 exkl. Mehrwertsteuer zu betragen. Rechtsanwalt B.________ hält dem entgegen, diese Auslegung der PKV ergebe keinen Sinn, wenn der Verteidiger vor der ersten Instanz aus irgendeinem Grund ausgewechselt werden müsse. Wenn der Tarifrahmen dann schon ausgeschöpft sei, müsste der neue Anwalt nach dieser Argumentation gratis arbeiten. Das könne aber nicht sein, es brauche einen amtlichen Verteidiger. Die Aufwände der Rechtsanwälte B.________ und BV.________ seien separat zu betrachten und nicht zusammenzuzählen beim Vergleich mit der PKV. Abgesehen davon habe er nicht vom Vorwissen von Rechtsanwalt BV.________ profitiert, er habe das Studium der Akten selber nachholen müssen.
In Strafverfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV). Gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 9 PKV kann auf das Honorar ein Zuschlag von zu 100 Prozent gewährt werden bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag gemäss Art. 18 Abs. 2 PKV höher als 75 Prozent sein.
Der Tarifrahmen der PKV darf auch bei der Bestimmung der amtlichen Entschädigungen an mehrere Parteivertreter und Parteivertreterinnen nicht ausser Acht gelassen werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ hält es die Kammer allerdings nicht für sachgerecht, bei einem angezeigten Wechsel der amtlichen Verteidigung die Entschädigung des zweiten Verteidigers durch den Tarifrahmen absolut zu beschränken. Das bei den Verfahrenskosten zum Umfang und Aufwand des vorliegenden Verfahrens Gesagte gilt auch für den Aufwand der Verteidigung, zumal sich Rechtsanwalt B.________ – im Gegensatz zu den anderen Parteien – zu jedem einzelnen Verfahrenspunkt vorbereiten und äussern musste. Die beantragte Erweiterung des Tarifrahmens ist vorliegend angemessen. Die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz wird bestätigt. Rechtsanwalt B.________ wird für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 126'158.50 entschädigt, abzüglich dem Kostenvorschuss vom 16. Januar 2020 in der Höhe von CHF 36'286.05. Das volle Honorar wird auf CHF 151'216.85 bestimmt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Zufolge der Auferlegung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 25'058.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Oberinstanzliches Verfahren
Für seine Aufwände im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 19. Mai 2022 Aufwände von 475.5 Stunden und Auslagen von CHF 1'273.10 sowie Mehrwertsteuer geltend, ausmachend insgesamt CHF 103'793.80.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV beträgt das Honorar im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren erstreckte sich der Tarifrahmen, wie bereits festgehalten, von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV). Unter Berücksichtigung eines Aufschlags gemäss Art. 18 i.V.m. Art. 9 PKV kann die Entschädigung im Berufungsverfahren somit maximal CHF 80'000.00 betragen. Mit der geltend gemachten Entschädigung überschreitet Rechtsanwalt B.________ die maximal mögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens somit deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar mit Blick auf den Tarifrahmen und den gebotenen Aufwand festzusetzen. Die Kammer orientiert sich dabei an dem erstinstanzlich geltend gemachten Zeitaufwand von 581.67 Stunden. Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV, wonach das Honorar im Berufungsverfahren bis zu 50 Prozent des Honorars im erstinstanzlichen Verfahrens beträgt, ergibt dies einen gebotenen Aufwand von ca. 290 Stunden. Dieser Aufwand wird mit Blick auf die zahlreichen Nebenschauplätze im oberinstanzlichen Verfahren (z.B. Verkauf der Liegenschaft AC.________) auf 330 Stunden erhöht. Dies ergibt ein amtliches Honorar von CHF 66'000.00. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 72'453.15. Davon abzuziehen ist der Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 vom 2. März 2021. Für das volle Honorar wird die maximale Ausschöpfung des Tarifrahmens von CHF 80'000.00 als angemessen erachtet. Zuzüglich der Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt dies ein volles Honorar von CHF 87'531.15.
Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 15'078.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Parteientschädigungen
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 StPO).
Erstinstanzliches Verfahren
Parteientschädigung der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9
Die Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 haben in ihrer Funktion als Straf- und Zivilklägerinnen einerseits die Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und andererseits die Zahlung von Schadenersatz verlangt. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Schuldsprüche sowie das Urteil im Zivilpunkt der Vorinstanz bestätigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen. Rechtsanwalt E.________ machte erstinstanzlich ein Honorar von CHF 130'317.00 geltend (pag. 18 847 f.). Zur Begründung bezog er sich auf den bereits zitierten Tarifrahmen für Strafverfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 80'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV) und gab an, das Verfahren sei sowohl betreffend gebotenem Zeitaufwand (über 600 Stunden), Bedeutung der Sache als auch Schwierigkeit der Sache als überdurchschnittlich zu bewerten. Es sei ein äusserst umfangreiches und schwieriges Verfahren mit grossem Aktenmaterial und zahlreichen Dokumenten in anderer Sprache, was einen Zuschlag von 50% i.S.v. Art. 9 PKV rechtfertige. Diesen Überlegungen stimmt die Kammer zu – es wurde bereits im Zusammenhang mit den Verfahrenskosten auf den ausserordentlichen Umfang und Aufwand des vorliegenden Verfahrens verwiesen. Der geltend gemachte Aufwand von pauschal CHF 1'000.00 für Auslagen wird als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies das beantragte Honorar von CHF 130'317.00.
Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 10
Die Straf- und Zivilklägerin 10 erreicht oberinstanzlich den beantragten Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs sowie die Gutheissung ihrer Zivilklage. Anders als noch vor der Vorinstanz kann sie ihren Aufwand somit vollumfänglich als Parteientschädigung geltend machen. Die Rechtsanwälte O.________ und AH.________ machten für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 129'240.00 geltend, wobei sie das Verfahren – wie Rechtsanwalt E.________ – in allen Belangen als überdurchschnittlich (Zeitaufwand von über 500 Stunden) einstuften und einen Zuschlag von 50% gemäss Art. 9 PKV geltend machten (pag. 18 887 f.). Auslagen wurden keine geltend gemacht. Diese Honorarforderung wird als angemessen erachtet. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin 10 eine Parteientschädigung von CHF 129'240.00 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 11
Der Schuldspruch wegen Betrugs und die Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 11 werden oberinstanzlich bestätigt. Dementsprechend hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 11 eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt R.________ beantragte erstinstanzlich ein Honorar von CHF 25'352.60 und begründete dies mit einem Zeitaufwand von 78 Stunden bei einem Ansatz von CHF 300.00, Auslagen von CHF 140.00 und Mehrwertsteuer. Der Aufwand von 78 Stunden wird nach dem zum Umfang des Verfahrens Gesagten als angemessen erachtet. Hingegen entspricht der Ansatz von CHF 300.00 nicht dem praxisgemäss vergüteten Ansatz. Angemessen ist ein Ansatz von maximal CHF 280.00, wobei die besondere Komplexität des Verfahrens berücksichtigt wird. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 23'672.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Oberinstanzliches Verfahren
Parteientschädigung der Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9
Nach dem Ausgang des Verfahren hat der Beschuldigte den Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 auch oberinstanzlich eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt E.________ macht mit Kostennote vom 18. Mai 2022 ein Honorar von CHF 87'237.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Er stützt sich dabei gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV auf den oberen Rand des ordentlichen Tarifrahmens von CHF 40'000.00 und fordert einen Zuschlag von 100% gemäss Art. 9 PKV wegen dem besonderen Umfang des Verfahrens (pag. 18 3803 ff.). Die Kammer erachtet es grundsätzlich als angemessen, für die Berechnung des Honorars vom obersten Rand des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV, ausmachend CHF 40'000.00, auszugehen. Hingegen rechtfertigt sich bei den Strafklägerinnen 1-2 und den Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9 kein Zuschlag von 100%. Im Gegensatz zur Verteidigung mussten sich die Privatklägervertreter nur zu ausgewählten Punkten des Verfahrens äussern. Es ist deshalb lediglich ein Zuschlag von 50% angezeigt. Dies ergibt ein Honorar von CHF 60'000.00. Nach Berücksichtigung der Auslagen von pauschal CHF 1'000.00 sowie der Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung von CHF 65'697.00.
Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 10
Aufgrund der Verurteilung im Straf- wie auch im Zivilpunkt ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin 10 zu verpflichten. Die Rechtsanwälte O.________ und P.________ machen in der Kostennote vom 15. Mai 2022 für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 86’160.00 geltend und stützen sich dabei ebenfalls auf die maximale Ausschöpfung des Tarifrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. f PKV sowie einen Zuschlag von 100% im Sinne von Art. 9 PKV. Auslagen werden keine geltend gemacht (pag. 18 3813 ff.). Auch hier rechtfertigt sich lediglich ein Zuschlag von 50%, es kann auf das bereits Gesagt verwiesen werden (siehe Ziff. 95.1 oben). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 64'620.00.
Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin 11
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 11 auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt R.________ macht mit Kostennote vom 19. Mai 2022 ein Honorar von CHF 27'116.30 geltend, welches er mit einem Zeitaufwand von 71.5 Stunden à CHF 350.00 sowie Auslagen von CHF 152.60 und Mehrwertsteuer begründet (pag. 18 3825 f.).
Im Vergleich mit dem erstinstanzlich ausgewiesenen Aufwand von 78 Stunden erscheint ein Zeitaufwand von 71.5 Stunden im Berufungsverfahren nicht geboten, zumal die Straf- und Zivilklägerin 11 selber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und sich lediglich zu einem begrenzten Verfahrensthema zu äussern hatte. In Anlehnung an Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV wird davon ausgegangen, dass oberinstanzlich ungefähr die Hälfte des erstinstanzlichen Aufwands geboten war. Unter Berücksichtigung der bereits erwähnten «Nebenschauplätze» ergibt dies ca. 50 Stunden. Nicht angemessen ist zudem der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00. Es wird praxisgemäss mit einem Ansatz von maximal CHF 280.00 gerechnet, woraus ein Honorar von CHF 14'000.00 resultiert. Unter Hinzurechnung der Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin 11 auf CHF 15'242.35 festgesetzt.
G. ERSATZFORDERUNG UND BESCHLAGNAHMEN
Ersatzforderung
Rechtliche Grundlagen
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, unterstehen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Sind der Einziehung unterliegende Vermögenswerte – Originalwerte oder deren echte oder unechte Surrogate – nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Massgabe von Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Art. 73 StGB regelt unter anderem die Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös (unter Abzug der Verwertungskosten) oder der Ersatzforderungen zugunsten der Geschädigten.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dieser insbesondere auf den Ausgleich deliktischer Vorteile gerichteten sachlichen Massnahmen – dahinter steht vor allem der grundlegende sozialethische Gedanke, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen) – anschaulich und zutreffend dargelegt (pag. 18 1436 ff., S. 228 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.
Festsetzung der Ersatzforderung
Die Vorinstanz hat zurecht festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht gegeben sind, da die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind (pag. 18 1444, S. 236 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
- Bei den auf die Ziff. 1.2 und 2 der Anklageschrift entfallenden Schuldsprüchen (Leistungsbetrug bzw. Betrug z.N. Q.________ AG) floss der Deliktserlös in die D.________ AG, wo er verbraucht wurde und nur indirekt dem Beschuldigten persönlich zugute kam. D.h. weder der Deliktserlös noch allfällige Surrogate sind heute noch vorhanden;
- Bei den auf Ziff. 3.2 der Anklageschrift entfallenden Schuldsprüchen (IC-Forderungen) kam der Deliktserlös ebenfalls der D.________ AG und über diese den ausländischen Tochtergesellschaften zugute und wurde vollumfänglich verbraucht, es gibt folglich keine einziehbaren Vermögenswerte mehr;
- Bei den Schuldsprüchen gemäss Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift (Urkundenfälschung bzw. Erschleichung einer Falschbeurkundung) gibt es gar keine Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung entstanden.
Daran ändert auch der zusätzliche Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs nichts. Vom Unterbleiben des Entzugs der Bürgschaften profitierten die vier Schiffsgesellschaften, jedoch ohne dass eine zusätzliche oder neue Leistung erbracht worden wäre. Der Beschuldigte zog aus der Aufrechterhaltung der Bürgschaften und dem damit einhergehenden Fortbestand der D.________-Gesellschaften zwar indirekt einen Nutzen, es sind aber weder ein Delikterlös noch allfällige Surrogate vorhanden. Zutreffend ist allerdings auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte als Alleineigentümer und Lohnbezüger der D.________ AG durch seine deliktische Tätigkeit Vermögenswerte erlangt hat. Er hat damit massgeblich zum Aufbau und vor allem langjährigen Fortbestand der D.________-Gruppe beigetragen. Zusätzlich ist aufgrund der zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht an der Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu zweifeln. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB sind damit erfüllt. Es ist eine Ersatzforderung anzuordnen.
In Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (siehe Ziff. 8 oben). Anders als von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung beantragt, kann die Ersatzforderung somit nicht auf CHF 2 Mio. erhöht werden. Sie darf die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von CHF 1.2 Mio. nicht übersteigen, auch wenn durch den Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und die Gutheissung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 10 eine zusätzliche Partei an der Zusprechung der Ersatzforderung interessiert ist. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Festsetzung der Ersatzforderung am Umfang der Bereicherung und nicht wie die Generalstaatsanwaltschaft an den gesamthaft vorhandenen Vermögenswerten. Mit dieser Vorgehensweise wird der Anforderung genüge getan, dass die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen darf.
Die Bereicherung ist vorliegend nicht mit den Deliktsbeträgen gleichzusetzen, die unbestrittenermassen nicht direkt dem Beschuldigten zugingen. Die deliktischen Handlungen des Beschuldigten erlaubten es ihm jedoch, im vorliegend beurteilten Zeitraum von rund 10 Jahren von der D.________ AG Lohn zu beziehen, was sonst nicht möglich gewesen wäre: Ohne die begangenen Delikte hätte die D.________-Gruppe viel früher liquidiert werden müssen resp. in dieser Form und Grösse gar nie erst bestanden. Es ist aufgrund der Position des Beschuldigten als Alleineigentümer und Lohnbezüger der D.________ AG deshalb sachgerecht, für den Umfang der Bereicherung auf die während der deliktischen Tätigkeit bezogene Lohnsumme abzustellen. Der Beschuldigte erhielt in den Jahren 2007 bis und mit 2015 netto über CHF 1.6 Mio. Lohn von der D.________ AG (pag. 07 152 059 ff. und pag. 23 107). Ab 2016 bezog er den Lohn von der ER.________ AG und nicht mehr von der D.________ AG (pag. 07 152 002 und pag. 07 155 002), was auf den Anstellungsvertrag vom 22. Dezember 2015 zurückgeht (pag. 07 943 018). Allfällige Zahlungen des Beschuldigten an die W.________ oder die D.________ AG stellten dabei keine Rückzahlungen an die geschädigten Tochtergesellschaften dar und hatten demnach keine mit der Deliktsbegehung zusammenhängende Reduktion der Bereicherung zur Folge. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen ist, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde, erachtet die Kammer die Festsetzung der Ersatzforderung auf CHF 1.2 Mio. als angemessen.
Verwendung zu Gunsten der Geschädigten
Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten die Ersatzforderung auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). Gemäss Art. 73 Abs. 2 kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Bei der Verwendung einer Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB geht es weder um die Zuweisung der im Hinblick auf die Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte, noch – entgegen dem unpräzisen Wortlaut – um die Abtretung der Ersatzforderung selber. Vielmehr hat der Staat beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dem Geschädigten den Verwertungserlös der zuvor eingetriebenen Ersatzforderung auszurichten (Thommen in: Ackermann et al. [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I., Zürich 2018, N 95 und 108 zu Art. 73 StGB; BSK StGB-Baumann, N 15 zu Art. 73).
Sämtliche Straf- und Zivilklägerinnen stellten den Antrag, ihnen sei die ausgefällte Ersatzforderung zur Deckung ihrer Zivilforderung zuzusprechen und reichten die erforderlichen Abtretungserklärungen ein (pag. 18 841 ff., pag. 18 1077 und pag. 18 3693 f.). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund CHF 47 Mio. an die Zivilklägerinnen verurteilt. Da diese Zivilforderungen auf vorsätzliche, deliktische Handlungen des Beschuldigten zurückgehen, ist nicht zu erwarten, dass diese von einer Versicherung gedeckt werden. Aufgrund der Höhe und angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte ist sodann anzunehmen, dass er den Zivilklägerinnen den Schaden nicht resp. nicht vollumfänglich wird ersetzen können.
Die Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. wird deshalb den Straf- und Zivilklägerinnen 3, 4 und 6-11 zugesprochen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die konkrete Ausrichtung erst nach erfolgreicher Eintreibung der Ersatzforderung erfolgen kann.
Beschlagnahmen
Das Gericht hat im Endentscheid über die Rückgabe eines Gegenstandes oder Vermögenswerts an die berechtigte Person, über seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung zu befinden, soweit die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO).
In den Jahren 2018 und 2019 wurden im vorliegenden Verfahren zahlreiche Vermögensbeschlagnahmen vorgenommen. Dabei wurden mehrere Grundstücke mit einer Grundbuchsperre belegt, die Konti und Vorsorgeguthaben des Beschuldigten gesperrt und weitere, vorwiegend im Rahmen von Hausdurchsuchungen sichergestellte Vermögenswerte (Autos, Boote, Uhren, Schmuck etc.) beschlagnahmt. Im Verlaufe des oberinstanzlichen Verfahrens wurden der beschlagnahmte EY.________(Auto) .________ sowie die Liegenschaft in AC.________ veräussert. Der Erlös aus den Veräusserungen wurde mit ebenfalls Beschlagnahme belegt.
Zu prüfen sind einerseits die Beschlagnahme und Verwendung zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO und andererseits die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Die Kammer hat dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Massgebend ist insbesondere das Übermassverbot, nach dem die Beschlagnahme nicht über den Betrag hinausgehen darf, der für die Sicherstellung der Ersatzforderung und die Kostendeckung notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3; Scholl, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, a.a.O., N 169 zu Art. 71 StGB).
Vermögenswerte der beschwerten Drittperson
Unter den Beschlagnahmen befinden sich verschiedene Vermögenswerte und Gegenstände, an denen die beschwerte Drittperson Eigentumsanspruch erhebt. Es ist deshalb vorab zu klären ob und unter welchen Voraussetzungen diese Vermögenswerte überhaupt weiterhin beschlagnahmt werden dürfen. Im Vordergrund steht dabei insbesondere der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________.
Rechtliche Grundlagen
Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen, wenn die Drittperson mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind. In diesen letzteren beiden Konstellationen ist nicht von der Beschlagnahme bei einem Dritten auszugehen, da der Einwand, die Beschlagnahme betreffe Vermögenswerte eines Dritten, rechtsmissbräuchlich ist. Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden, gelten die Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Urteile des Bundesgerichts 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2 und 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3 je mit Hinweisen). Nach diesen Bestimmungen ist die Durchsetzung einer Ersatzforderung, und damit auch eine entsprechende Beschlagnahme, ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drittenprivileg).
Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________
Gemäss Grundbuchauszug war die Liegenschaft AC.________ (Gbbl.-Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________; pag. 18 2409) vor ihrem Verkauf im Eigentum der beschwerten Drittperson (pag. 07 111 002 ff.). Sie hatte diese Liegenschaft am .________ gekauft (pag. 07 904 028 ff.). Die beschwerte Drittperson beantragt sowohl erst- als auch oberinstanzlich die Freigabe der Liegenschaft resp. des Verkaufserlöses.
Diese Eigentumsverhältnisse halten einer näheren Betrachtung nicht stand. Die beschwerte Drittperson gab an der Berufungsverhandlung offen zu, dass die Liegenschaften AC.________ und AA.________ bewusst auf sie übertragen worden seien, da sich der Beschuldigte mit der Seeschifffahrt in einem volatilen Geschäftsumfeld bewegt habe und die Liegenschaften für den Fall eines Konkurses gesichert werden sollten (pag. 18 3270 Z. 1 ff.). Sie gab weiter an, die Liegenschaft in AC.________ sei von gemeinsamem Geld gezahlt worden, welches aus der gemeinsamen Liegenschaft in ES.________ sowie aus dem Lohn des Beschuldigten gestammt habe (pag. 18 3268 Z. 42 und pag. 18 3269 Z. 41). Soweit sie angab, die Liegenschaft in AC.________ sei mit ihr zustehenden Mitteln aus dem Verkauf der Liegenschaft in ES.________ bezahlt worden, sind zum einen der Ehe- und Erbvertrag und der Schenkungsvertrag vom .________ heranzuziehen, mit denen der Beschuldigte die Liegenschaft in ES.________ als Schenkung zu Eigengut an seine Ehefrau übertrug. Zum anderen ist der Kaufvertrag vom .________ zu beachten, mit dem die beschwerte Drittperson die Liegenschaft in ES.________ bereits wieder verkaufte (pag. 07 904 001 ff., pag. 07 904 009 ff. und pag. 23 059 ff.). Anders als von der Vertretung der beschwerten Drittperson dargestellt, stand die Liegenschaft in ES.________ also nicht «ursprünglich» im Alleineigentum der beschwerten Drittperson. Aktenkundig ist weiter ein von den beiden Ehegatten unterzeichneter Vertrag vom .________, der den Hintergrund dieser Übertragungen und die Finanzierung der Liegenschaft in AC.________ deutlich macht: In diesem Vertrag wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau anlässlich der Gütertrennung die Liegenschaft in ES.________ sowie das Bauland [wohl: der Liegenschaft in AC.________] geschenkt habe. Diese habe das Grundstück in AC.________ aus steuerlichen Gründen im Namen des Beschuldigten erworben. Das Grundstück und die Baukosten würden vollumfänglich vom Beschuldigten bezahlt. Weiter verpflichtete sich die beschwerte Drittperson, dem Beschuldigten das Grundstück mit Einfamilienhaus in AC.________ auf erstes Begehren hin zu schenken (pag. 07 904 007). Diese Vereinbarungen sprechen, selbst bei Missachtung allfälliger Formvorschriften, eine klare Sprache: Die Liegenschaft in AC.________ wurde aus steuerlichen Gründen von der beschwerten Drittperson «im Namen» ihres Ehemannes erworben. Sowohl das Grundstück als auch die Baukosten wurden durch ihn finanziert. Ihm gehörte ursprünglich die Liegenschaft in ES.________, welche kurz vor dem Erwerb der Liegenschaft in AC.________ schenkungshalber auf die beschwerte Drittperson übertragen und wenig später verkauft wurde. Auch die weiteren Mittel, welche in die Liegenschaft investiert wurden, stammten von ihm. Ob und inwiefern Mittel aus den «Overpayments» im Zusammenhang mit den BW.________-Schiffen in die Liegenschaft flossen, ist aufgrund der Verjährung des entsprechenden Vorwurfs nicht weiter zu thematisieren. Fest steht allerdings, dass die beschwerte Drittperson mangels eigenem Erwerbseinkommen nicht über die entsprechenden Mittel verfügt hätte. Vervollständigt wurde dieses Konstrukt durch die Vereinbarung, wonach die beschwerte Drittperson dem Beschuldigten die Liegenschaft auf erstes Begehren hin «schenken» sollte. Aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung auf den Beschuldigten muss geschlossen werden, dass die Liegenschaft in AC.________ ab den Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschuldigten lag. Die Eintragung der Liegenschaft auf den Namen der beschwerten Drittperson erfolgte lediglich zum Schein, ein solches Eigentumsverhältnis war nicht beabsichtigt. Entgegen den oberinstanzlichen Vorbringen wurde diese Vereinbarung auch nicht spezifisch im Hinblick auf eine allfällige Scheidung getroffen – dafür gibt es im Vertrag keinen Hinweis. Die Intention und Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen wird vielmehr dadurch verdeutlicht, dass die beschwerte Drittperson den Vertrag vom .________ am .________ «für die Akten» an den Notar schickte, der den Ehe- und Erbvertrag beurkundet hatte (pag. 07 904 008).
Mit dieser Konstellation erfüllt die beschwerte Drittperson die Funktion einer «Strohfrau». Die Liegenschaft in AC.________ und konsequenterweise der aus dem Verkauf erzielte Erlös sind damit dem Beschuldigten zuzurechnen. Die Vorbringen der beschwerten Drittperson zielen vor diesem Hintergrund ins Leere. Insbesondere gründet die Annahme eines Scheingeschäfts nicht auf etwaigen überholten Vorstellungen über das Eherecht, sondern auf der Herkunft der investierten Mittel und den konkreten Vereinbarungen zwischen den Ehegatten. Die Behauptung im oberinstanzlichen Parteivortrag der beschwerten Drittperson, wonach der Vertrag vom .________ später mündlich aufgehoben worden sei, als der Beschuldigte die Liegenschaft in AC.________ für die D.________ AG mit CHF 2.2 Mio. belehnt habe, ändert daran nichts. Weder der Beschuldigte noch die beschwerte Drittperson haben sich je dahingehend geäussert – die beschwerte Drittperson gab dazu lediglich an, sie habe mit ihrem Ehemann vereinbart, dass er ihr die CHF 2.2 Mio. zurückzahle. Es sei möglich, dass er schon einen Teil zurückbezahlt habe, daran könne sie sich nicht erinnern (pag. 18 3266 f. Z. 39 ff., vgl. pag. 05 100 004 Z. 152 ff.). Auf Vorhalt des Vertrags vom .________ gab sie an, sich dazu nicht äussern zu wollen (pag. 18 3271 Z. 3 ff.).
Aufgrund der Zuordnung dieser Liegenschaft in das wirtschaftliche Eigentum des Beschuldigten, kann im Rahmen der Beschlagnahme grundsätzlich auf den Verkaufserlös zurückgegriffen werden. Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB erübrigt sich somit, auch wenn aus dem Gesagten hervorgeht, dass die unbestrittenermassen gutgläubige beschwerte Drittperson für die Liegenschaft keine Gegenleistung erbracht hatte und deren Beschlagnahme auch keine übermässige Härte bedeutet (siehe dazu Ziff. 102 unten).
Fazit
Die Übertragung der Liegenschaft in AC.________ an die beschwerte Drittperson stellte ein Scheingeschäft dar. Die Liegenschaft stand bis zu ihrem Verkauf wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten. Aus diesem Grund kann zur Deckung der Verfahrenskosten wie auch zur Durchsetzung der Ersatzforderung grundsätzlich auf den Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft zurückgegriffen werden. Aufgrund der Freigabe der weiteren beschlagnahmten Werte erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen geltend gemachten Ansprüchen (siehe Ziff. 102 unten).
Beschlagnahme und Verwendung zur Kostendeckung
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 StPO).
Dem Beschuldigten wurden für das erst- und oberinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten von insgesamt CHF 199’013.70 auferlegt (siehe Ziff. 90 und Ziff. 91 oben). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können bei der Deckungsbeschlagnahme zusätzlich die durch den Kanton Bern ausgerichteten amtlichen Entschädigungen in der Höhe von insgesamt CHF 245'011.85 berücksichtigt werden (siehe Ziff. 92 und Ziff. 93 oben; Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.7). Im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sind demnach Kosten von CHF 444'025.55 angefallen, zu deren Deckung die beschlagnahmten Vermögenswerte aufrechterhalten werden können. Bis zur Rechtskraft des Urteils resp. der Herausgabe an den Beschuldigten sind zudem weitere Auslagen im Zusammenhang mit der Einlagerung der Strassenfahrzeuge und des Segelschiffs zu erwarten, für deren künftige Deckung die Beschlagnahme aufrechterhalten werden kann (siehe Ziff. 91.3). Der Beschuldigte sieht sich aufgrund des vorliegenden Urteils mit finanziellen Verpflichtungen konfrontiert, die seine finanziellen Verhältnisse deutlich übersteigen. Um die staatlichen Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sicherzustellen, ist deshalb angezeigt, die Beschlagnahmen in diesem Umfang aufrecht zu erhalten und die entsprechenden Mittel zur Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der amtlichen Entschädigungen zu verwenden. Die Forderung aus den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten werden im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Darüber hinaus rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in der Höhe von CHF 40'000.00 zur Deckung der künftig noch anfallenden Auslagen. Eine Beschlagnahme zur Deckung der Geldstrafe ist mit Blick auf die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht angezeigt.
Es liegt nahe, für die Deckung der Verfahrenskosten zunächst die sich auf dem Konto des Obergerichts befindenden Geldbeträge zu verwenden. Einerseits sind diese Mittel bereits verflüssigt, was die erwähnte Verrechnung erlaubt. Andererseits erweist sich deren Beschlagnahme und Nutzung zur Kostendeckung als weniger invasiv, als die Beschlagnahme beispielsweise der Liegenschaft in AA.________, welche dem Beschuldigten und seiner Ehefrau als Wohnsitz dient.
Auf dem Konto des Obergerichts befindet sich insbesondere der zur Kostendeckung, evtl. zur Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmte Betrag von CHF 1'033'743.30 aus dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________. Die Vorinstanz hatte auf die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dieser Liegenschaft verzichtet, weil sie davon ausging, dass der Wert der Liegenschaft nicht wesentlich über die Hypothekarbelastung ausgehe. Diese Annahme wurde durch den Verkauf mit einem Erlös von CHF 1'033'743.30 widerlegt.
Es wurde bereits ausführlich begründet, dass diese Liegenschaft wirtschaftlich gesehen dem Eigentum des Beschuldigten zuzurechnen war. Es kann deshalb für die Deckung der Verfahrenskosten auf den beschlagnahmten Verkaufserlös zurückgegriffen werden. Von den sich auf dem Konto des Obergerichts befindenden CHF 1'033'743.30 aus dem Verkauf der Liegenschaft AC.________ werden deshalb CHF 444'025.55 zur Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. amtliche Entschädigungen verwendet und in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. Im Umfang von CHF 40'000.00 wird die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Verrechnung mit den dem Beschuldigten auferlegten, mit separater Verfügung zu bestimmenden künftigen Lagerungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge und das beschlagnahmte Segelboot aufrechterhalten.
Ersatzforderungsbeschlagnahme
Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB können Vermögenswerte des Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates. Der Beschuldigte wird zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. verurteilt. Aufgrund der insgesamt äusserst hohen finanziellen Verpflichtungen des Beschuldigten und zur Gewährleistung der Durchsetzung dieser Ersatzforderung im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist es geboten, die angeordnete Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. In Anwendung des Übermassverbots darf die Beschlagnahme dabei nicht über die Höhe der nunmehr festgesetzten Ersatzforderung hinausgehen. Auch hierfür ist aus Gründen der Einbringlichkeit sowie der Intensität des Eingriffs zunächst auf die vorhandenen flüssigen Mittel zurückzugreifen.
Nach Abzug des für die Kostendeckung zu verwendenden resp. weiterhin beschlagnahmten Betrags befinden sich auf dem Konto des Obergerichts noch CHF 549'717.75 aus dem Verkauf der Liegenschaft in AC.________. Auf diesem Restbetrag wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten.
Weiter befinden sich auf dem Konto des Obergerichts CHF 728'930.50 aus dem Verkauf der Liegenschaften im AB.________ (ET.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________, .________ [AB.________]). Dieser Verkaufserlös wurde am 21. Januar 2019 durch die Staatsanwaltschaft zwecks Einziehung / Restitution, evtl. Sicherstellung von Ersatzforderungen beschlagnahmt (pag. 07 750 006 ff.). Die Liegenschaft befand sich vor ihrem Verkauf im Eigentum des Beschuldigten (pag. 07 106 002 ff.). Es kann somit ohne weiteres darauf zurückgegriffen werden, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Der Beschuldigte und die beschwerte Drittperson argumentieren zwar damit, der Erlös aus dieser Liegenschaft sei dazu vorgesehen gewesen, die Schuld der Beschuldigten von CHF 2.2 Mio. im Zusammenhang mit der Belastung der Liegenschaften in AC.________ und AA.________ zu tilgen (pag. 05 001 004 Z. 119). Eine solche Vereinbarung stünde der Beschlagnahme jedoch nicht entgegen, zumal bereits festgestellt wurde, dass die Liegenschaft in AC.________ wirtschaftlich gesehen dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Da zur Durchsetzung der Ersatzforderung bereits Vermögen in der Höhe von CHF 549'717.75 beschlagnahmt ist, kann die Beschlagnahme indessen nicht auf dem gesamten Betrag bestehen bleiben, sondern lediglich in der Höhe von CHF 650'282.25, die benötigt wird, um die Durchsetzung der Ersatzforderung von CHF 1.2 Mio. sicherzustellen.
Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angezeigt und zugleich verhältnismässig, die Ersatzforderungsbeschlagnahme zu befristen, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Es ist realistisch, dass der Kanton Bern innert zwei Jahren im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG die entsprechenden Sicherungsmassnahmen erwirkt haben wird, womit der Zweck der Beschlagnahme erreicht wäre.
Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmen
In Anwendung des Übermassverbots dürfen die Beschlagnahme nur insoweit aufrechterhalten werden, als sie zur Deckung der Verfahrenskosten oder im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung benötigt werden. Während aufgrund der beschriebenen Unklarheiten in den Berufungserklärungen und in Aussicht gestellten Anträgen der Parteien bis zur Berufungsverhandlung unklar war, wie hoch die Ersatzforderung ausfallen könnte (siehe Ziff. 8 oben), sind diese Beträge nunmehr festgesetzt. Deren Höhe wird durch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auf dem Verkaufserlös der Liegenschaften AC.________ und AB.________ erreicht. Die restlichen Beschlagnahmen sind daher aufzuheben. Die Gegenstände und Vermögenswerte sind in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO an die berechtige Person freizugeben.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte für den Beschuldigten und seine Ehefrau eingriffsintensiv ist, auch wenn sich dieser Eingriff durch die umfassenden Freigaben zugleich relativiert. Insbesondere für die tatunbeteiligte beschwerte Drittperson ist die mit den Beschlagnahmen und dem vorliegenden Urteil verbundene Veränderung ihres Lebens zweifellos belastend und erfordert(e) die Umstellung auf einen bescheideneren Lebensstil. Eine unverhältnismässige Härte kann darin jedoch nicht erblickt werden: Das Ehepaar verfügt weiterhin über eine Liegenschaft in AA.________, die ihm als Wohnsitz dient. Die beiden haben durch die AHV-Renten und die Pensionskassenrente des Beschuldigten eine gesicherte Altersvorsorge und müssen durch die aufrechterhaltene Beschlagnahme dieser Verkaufserlöse nicht um ihre Existenz bangen. Zumal sie – entgegen ihrer eigenen Darstellung – bereits vor der Freigabe der restlichen Vermögenswerte nicht auf dem Existenzminimum leben mussten resp. müssen: Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Kammer aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit explizit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum angesetzt. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erweist sich sowohl für den Beschuldigten als auch für die beschwerte Drittperson als zumutbar.
Aufhebung der restlichen Beschlagnahmen
Freigabe zu Handen des Beschuldigen
Folgende Vermögenswerte werden freigegeben und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein vom Beschuldigten zu bezeichnendes Konto überwiesen:
- Der Restbetrag aus dem Verkauf der Liegenschaften im AB.________ von CHF 78'648.25;
- Die Nettomieterträge aus der Vermietung der Liegenschaften im AB.________ von CHF 65'696.75;
- Der Erlös aus dem Verkauf des EY.________ (Autos) .________ von CHF 22'000.00.
Die Beschlagnahme des Pensionskassenguthabens/Alterskapitals und der Rente aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________, lautend auf «A.________» (Referenz-Nr. .________), wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben.
Die Sperren über die folgenden Konten des Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben:
- Konto-Nr. .________a bei der AD.________ (Bank), lautend auf «A.________»; Saldo per 17. Mai 2022: CHF 4'274.00;
- Aktiendepot Nr. .________ bei der AD.________ (Bank), lautend auf «A.________»; Saldo per 17. Mai 2022: CHF 7'875.00;
- Konto-Nr. .________d bei der AD.________ (Bank), lautend auf «A.________» inkl. einer allfälligen Restanz aus dem Zinsdepot von CHF 15'000.00; Saldo per 10. Mai 2022: CHF 41'045.50.
Das Zinsdepot von CHF 15'000.00 geht zurück auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019, mit der CHF 15'000.00 vom Verkaufserlös der Liegenschaft im AB.________ freigegeben und auf das gesperrte Finanzierungskonto .________d bei der AD.________ (Bank) überwiesen wurden, um die Finanzierung zusätzlicher Hypothekarzinsen sicherzustellen (pag. 07 765 256, pag. 07 765 268 und pag. 18 509). Mit der Freigabe dieses Kontos erübrigt sich die zusätzliche Freigabe einer allfälligen Restanz aus diesem Zinsdepot.
Die Beschlagnahme betreffend folgende Fahrzeuge und Gegenstände wird aufgehoben:
- EZ.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel;
- Segelboot .________, inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
- 1 Fahrausweis «ungültig» Segelboot .________, Stamm-Nr. .________;
- 2 Schlüssel .________;
- FB.________(Motorrad) .________, inkl. 3 Schlüssel, Abdeckhaube und Ladegerät;
- FC.________(Uhr) No. .________ (Ass.-Nr. 5000);
- FD.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5001);
- FE.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5002);
- FF.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5003);
- FG.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5004);
- FH.________(Uhr) No. .________ (Ass.-Nr. 5005).
Die Fahrzeuge und Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten herausgegeben. Für die Zuweisung der FB.________(Motorrad), der FC.________(Uhr), der FE.________ (Uhr), der FF.________ (Uhr) und der FH.________(Uhr) an den Beschuldigten wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 1447 ff., S. 239 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Freigabe zu Handen der beschwerten Drittperson
Die Grundbuchsperre der Liegenschaften in AA.________ (AA.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________ und .________) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. Der sich beim Obergericht des Kantons Bern befindende Inhaberschuldbrief über CHF 250'000.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die beschwerte Drittperson als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin herausgegeben (pag. 18 2053 f.).
Die Sperre über folgendes auf die beschwerte Drittperson lautendes Konto nach wird Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben: Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf «S.________»; Saldo per 17. Mai 2022: CHF 55'308.25.
Die Beschlagnahme betreffend folgende Gegenstände wird aufgehoben:
- Perlenhalskette mit schwarzem Etui (Ass.-Nr. 5013);
- Dreifach Armreif gold (Ass.-Nr. 5014);
- Halskette (Ass.-Nr. 5014);
- Brosche gold (Ass.-Nr. 5015).
Die Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gestützt auf ihre Angaben an die beschwerte Drittperson herausgegeben (pag. 18 3268 Z. 3).
Freigabe zu Handen wem Rechtens
Die Beschlagnahme betreffend folgende Fahrzeuge und Gegenstände wird aufgehoben:
- FA.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel;
- 5-Franken-Schein vom 28. März 1952 (Ass.-Nr. 5006);
- 10 Stück 20er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5007);
- 1 Fahrzeugausweis Sportanhänger, .________
- 1 Abgas-Wartungsdokument für Marinemotoren;
- 3 Schlüssel .________;
- 1 Schlüssel .________;
- 1 Schlüssel .________.
Die Fahrzeuge und Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Handen wem rechtens an den Beschuldigten herausgegeben, da ihre Eigentümerschaft nicht abschliessend geklärt werden konnte. Dies betrifft insbesondere den FA.________(Auto) .________, den die beschwerte Drittperson für sich in Anspruch nimmt und angibt, sie und der Beschuldigte hätten diesen zusammen gekauft (pag. 05 100 006 Z. 221 f. und pag. 18 3267 Z. 31). Der Kaufvertrag wurde jedoch nur vom Beschuldigten unterschrieben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Kaufpreis zudem teilweise durch den Eintausch eines FA.________(Auto) .________ getilgt. Es wurde somit entgegen der Ausführungen der beschwerten Drittperson nicht der FA.________(Auto) .________ eingetauscht, der im Ehe- und Erbvertrag vom .________ in ihrem Eigengut aufgeführt wurde. Der Restbetrag wurde von einem alleine auf den Beschuldigten lautenden Konto beglichen (pag. 07 801 004 ff. und pag. 07 256 059). Die beschwerte Drittperson gibt an, dieser Restbetrag sei ihr zuzurechnen, da sie im Jahr 2006 bei der Rückzahlung der Gelder der W.________ CHF 75'000.00 zu viel auf das Konto des Beschuldigten überwiesen habe. Diese umständliche Herleitung räumt die Zweifel an der Zugehörigkeit dieses Autos nicht auf, weshalb es zu Handen wem rechtens an den Beschuldigten herausgegeben wird.
Darüber hinaus befinden sich folgende Gegenstände beim Obergericht, die mangels Kenntnisse über die Eigentümerschaft ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Handen wem rechtens an den Beschuldigten herauszugeben sind:
- 1 kleines Portemonnaie, rosa (leer)
- 1 FM.________ Necessaire, braun (leer)
Der rechtskräftig freigegebene Tresorschlüssel (Ass.-Nr. 5010) wurde nach Aushändigung an die AF.________(Bank) wieder an das Obergericht retourniert, weil der Tresorschlüssel zu keinem Tresor passte (pag. 18 2388.2 und pag. 18 2400.1). Aus diesem Grund wird erneut die Herausgabe dieses Schlüssels nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verfügt, diesmal an den Beschuldigten zu Handen wem rechtens.
H. WEITERE VERFÜGUNGEN UND ANTRÄGE
Beweismittelbeschlagnahme
Die beschlagnahmten Beweismittel verbleiben bei den Akten (siehe Aufzählung im Urteilsdispositiv).
Biometrische erkennungsdienstliche Daten
Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2018 erkennungsdienstlich erfasst (PCN .________; pag. 10 004 001 f. und pag. 18 043). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung dieser Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Anträge der beschwerten Drittperson
Schadenersatz
Die beschwerte Drittperson bringt vor, durch die Beschlagnahmen der Liegenschaften AC.________ und AA.________ seien zu hohe Hypothekarzinsen entstanden. Ihr sei in diesem Umfang Schadenersatz zu leisten, zuzüglich Zins von 5%. Sie begründet diese Forderung damit, dass aufgrund der rechtswidrig resp. nicht gerechtfertigten Beschlagnahme des Verkaufserlöses der Liegenschaft im AB.________ sowie der dazugehörigen Mietzinserträge eine geplante Amortisation nicht habe durchgeführt werden können. Dadurch habe die Bank höhere Zinsen verlangt. Die Amortisation habe zudem trotz der Beschlagnahme durchgeführt werden können, der Staat hafte für die unsorgfältige Verwaltung der beschlagnahmten Vermögenswerte.
Es ist davon auszugehen, dass sich die beschwerte Drittperson mit ihrem Anspruch auf Art. 434 Abs. 1 StPO stützt, wonach Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung haben, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten. Da die beschwerte Drittperson nicht Beschuldigte ist, richtet sich ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht nach Art. 431 StPO.
Hinsichtlich der Liegenschaft in AC.________ ist eine solche Entschädigung bereits wegen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Beschuldigten nicht gerechtfertigt. Aufgrund der bereits analysierten Herkunft der Mittel bestehen für die Kammer auch bei der Liegenschaft in AA.________ Zweifel an der wirtschaftlichen Zugehörigkeit – es können diesbezüglich die Erwägungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 18 1454, S. 246 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Aus den Aussagen von S.________, die weder angeben konnte, wie viel Eigenkapital in der Wohnung stecke, noch woher dieses komme, aber letztlich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, der angab, die Wohnung sei „mit gemeinsamem Geld“ gekauft worden, kann man ohne weiteres schliessen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Eigenmittel für den Kauf der Wohnung aufbrachte. S.________ verfügte in der fraglichen Zeit weder über ein eigenes Einkommen noch über eine Erbschaft, mit welcher sie die Wohnung selbst hätte finanzieren können. Damit sind die gesperrten Grundstücke wirtschaftlich dem Beschuldigten zuzurechnen […].
Die Hypothekarbelastung der Liegenschaft AA.________ war denn auch Teil einer Gesamtfinanzierung mit der Liegenschaft in AC.________. Vor diesem Hintergrund durfte erst recht im Vorverfahren davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Beschlagnahme zur späteren Kostendeckung, Einziehung oder Sicherung einer Ersatzforderung allenfalls auf diese Liegenschaft zurückgegriffen würde. Die beschwerte Drittperson hat demnach kein entschädigungswürdiger Schaden i.S.v. Art. 434 Abs. 1 StPO erlitten. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Genugtuung
Weiter sei ihr in Anwendung von Art. 431 StPO eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5% auszurichten, da die Beschlagnahme der Vermögenswerte eine rechtswidrige Zwangsmassnahme dargestellt habe.
Eine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO ist aufgrund der Stellung als beschwerte Drittperson auszuschliessen. Es ist denn auch keine Rechtswidrigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen zu erkennen. Insbesondere die Beschlagnahmen waren angesichts der Höhe der zur Frage stehenden Kosten und Ersatzforderung bis zu deren Festsetzung im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren angezeigt und rechtmässig. Auch gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO ist keine Genugtuung angezeigt, werden damit doch nur unmittelbar durch das Strafverfahren verursachte Schäden abgedeckt. Mittelbaren Schäden, wie etwa dem Schock, den Angehörige erleiden, fehlt es am geforderten Konnex (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 5 zur Art. 434).
Entschädigung der Anwaltskosten
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass sich eine Entschädigung für die Aufwände einer Rechtsvertretung der beschwerten Drittperson auf Art. 105 Abs. 2 StPO und die sinngemässe Anwendung von Art. 433 StPO stützen muss. Da sich die Anträge der beschwerten Drittperson nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft richten, ist eine allfällige Entschädigung vom Kanton Bern zu tragen (pag. 18 1363 f., S. 255 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz liess der beschwerten Drittperson die Hälfte der Kosten für ihre Vertretung durch Rechtsanwalt T.________ durch den Kanton Bern entschädigen, da diese in Bezug auf die Liegenschaft in AC.________ obsiegt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, die beschwerte Drittperson sei mit ihren Anliegen vor der ersten Instanz nur in geringem Umfang durchgedrungen, so dass ihr nur ein Viertel des Aufwands zu ersetzen sei. Rechtsanwalt T.________ beantragt, der beschwerten Drittperson seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu entschädigen.
Die beschwerte Drittperson beantragte erstinstanzlich die Freigabe und Aushändigung diverser beschlagnahmter Gegenstände, des FA.________(Auto) .________ sowie des Motorboots .________, die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaften AC.________ und AA.________, die Aufhebung der Kontosperren bei der AD.________ (Bank) und der «Einkommenspfändung» sowie die Aufhebung der Beschlagnahme auf dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft im AB.________. Ferner verlangte die beschwerte Drittperson in diverser Hinsicht Schadenersatz (pag. 23 003 ff.). Mit dem erstinstanzlichen Urteil wurden diverse Wertgegenstände, insbesondere das Motorboot .________, freigegeben. Diese Freigaben wurde oberinstanzlich nicht angefochten. Die Gegenstände und das Motorboot wurden der beschwerten Drittperson resp. dem Beschuldigten ausgehändigt. In Bezug auf diese Freigaben ist die beschwerte Drittperson mit ihren Anliegen erstinstanzlich durchgedrungen und es rechtfertigt sich dafür eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten der beschwerten Drittperson. Anders sieht es aus betreffend die übrigen Anträge, insbesondere jener um Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in AC.________. Mit diesem Antrag unterlag die beschwerte Drittperson – der Verkaufserlös der Liegenschaft in AC.________ wird vollumfänglich beschlagnahmt. Die übrigen Freigaben erfolgen unabhängig von den Anträgen der beschwerten Drittperson. Eine weitere Entschädigung für ihre erstinstanzlichen Aufwände rechtfertigt sich somit nicht.
Die beschwerte Drittperson macht für die erstinstanzliche Vertretung durch Rechtsanwalt T.________ ein Honorar von CHF 19'841.45 geltend (pag. 23 254). Dieses setze sich zusammen aus einem Zeitaufwand von 61 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF 122.90 und Mehrwertsteuer. Wie bereits beim Honorar der Straf- und Zivilklägerin 11 begründet, ist ein Stundenansatz von CHF 300.00 übersetzt. Bei einem angemessenen Stundenansatz von CHF 280.00 resultiert ein Honorar von CHF 18'527.52. Davon wird der beschwerten Drittperson ein Viertel, ausmachend CHF 4'631.90, durch den Kanton Bern ersetzt.
Oberinstanzliches Verfahren
Auch oberinstanzlich beantragt die beschwerte Drittperson den vollständigen Ersatz ihrer Anwaltskosten und macht eine Entschädigung von CHF 18’187.60 geltend (pag. 18 3725). Die beschwerte Drittperson unterliegt mit ihrem Antrag, den Verkaufserlös der Liegenschaft AC.________ sei freizugeben. Die übrigen Freigaben erfolgen unabhängig von den Anträgen der beschwerten Drittperson. Die weiteren Anträge werden abgewiesen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang ist eine Entschädigung der oberinstanzlichen Anwaltskosten nicht angezeigt.
Anträge des Beschuldigten
Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, eine Genugtuung für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung in den Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill sowie eine weitere Genugtuung wegen ungerechtfertigterweise erfolgter Beschlagnahmen. Die vom Beschuldigten beanstandeten Zwangsmassnahmen sind rechtmässig erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die Beschlagnahmen, deren Aufhebung mit vorliegendem Urteil nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beschlagnahmen bisher unrechtmässig gewesen wären. Es ist unter diesem Titel weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Die intensive mediale Berichterstattung wurde bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, eine darüber hinausgehende Genugtuung ist nicht angezeigt. Die Anträge sind abzuweisen.
Schadenersatz und Anweisungen an das BH.________ sowie an den Liquidator
Weiter beantragt der Beschuldigte, ihm sei Schadenersatz in der Höhe seiner Darlehen an die D.________ AG resp. die D.________ von CHF 3'959'568.00 sowie an die BS.________ AG resp. BS.________ AG in Liquidation von CHF 202'871.00 nebst Zins seit 5% zuzusprechen. Das BH.________ sei gerichtlich anzuweisen, der beschwerten Drittperson, eventualiter dem Beschuldigten, zwei Inhaberschuldbriefe über je CHF 250’000.00 betreffend die Liegenschaft in AA.________ auszuhändigen. Schliesslich sei der Liquidator AY.________ gerichtlich anzuweisen, dem Beschuldigten die pauschale Vergütung von CHF 20'000.00 gemäss Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der N.________ und dem Beschuldigten vom 15. Mai 2017 nebst Zins zu 5% auszuzahlen und dem Beschuldigten die 255 Geschäftsanteile an der BU.________ GmbH auszuhändigen, resp. auf ihn zu übertragen.
Diese Anträge zielen an der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts vorbei und stehen nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren. Dies gilt auch für die erwähnten, nicht beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe, die sich bei der finanzierenden Bank befinden. Auf die Anträge wird nicht eingetreten.
Schadenersatz im Zusammenhang mit den Beschlagnahmen
Der Beschuldigte verlangt weiter Schadenersatz in noch näher zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 4'000.00, für Standschäden am EZ.________(Auto), der FB.________(Motorrad) und dem Segelboot .________. Schliesslich sei seiner Ehefrau, evtl. ihm selber, Schadenersatz für die zu hohen Hypothekarzinsen auf den Liegenschaften AC.________ und AA.________ zu leisten.
Die genannten Beschlagnahmen stellten keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen dar, eine Entschädigung ist bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Die geltend gemachten Standschäden sind überdies nicht belegt, was einer Zusprechung von Schadenersatz ebenfalls entgegensteht. Allfällige negative Konsequenzen von rechtmässigen Beschlagnahmen hat der Beschuldigte hinzunehmen.
Die Anträge betreffend Schadenersatz im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Fahrzeugen, dem beschlagnahmten Segelboot und den beschlagnahmten Liegenschaften sind abzuweisen.
Entschädigung der Kosten für die private Nebenverteidigung und das Gutachten BC.________
Ausgangsgemäss stellt sich die Frage nach einer Entschädigung der Kosten für die private (Neben-)Verteidigung durch Rechtsanwalt C.________ sowie für das Gutachten BC.________ nicht.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen:
Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung
1.1. angeblich begangen am 01.02./02.02./07.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'371'240.00 (Ziff. A.1.1.1.1 der Anklageschrift);
1.2. angeblich begangen am 22.04./25.04./02.05.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 26'970'000.00 (Ziff. A.1.1.1.2 der Anklageschrift);
1.3. angeblich begangen am 30.06./01.07./11.07.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'435'000.00 (Ziff. A.1.1.1.3 der Anklageschrift);
1.4. angeblich begangen am 30.11./02.12./07.12.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von CHF 27'435'000.00 (Ziff. A.1.1.1.4 der Anklageschrift);
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 15.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'860'000.00 (Ziff. A.3.1.1 der Anklageschrift);
Unterdrückung von Urkunden (VStrR)
3.1. angeblich begangen am 01.02./02.02./07.02.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.1 der Anklageschrift);
3.2. angeblich begangen am 22.04./25.04./02.05.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.2 der Anklageschrift);
3.3. angeblich begangen am 30.06./01.07./11.07.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.3 der Anklageschrift);
3.4. angeblich begangen am 30.11./02.12./07.12.2005 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.1.4 der Anklageschrift);
eingestellt wurde.
B.
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen vom 01.12.2004 bis am 31.12.2008 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'387'000.00 (Ziff. A.3.1.2 der Anklageschrift);
von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 16.12.2009 in U.________ und anderswo zum Nachteil der D.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'228'000.00 (Ziff. A.3.1.3 der Anklageschrift);
von der Anschuldigung der Unterdrückung von Urkunden, angeblich begangen vom 19.06.2013 bis am 22.06.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG (Ziff. A.6 der Anklageschrift);
von der Anschuldigung der Unterdrückung von Urkunden (VStrR), angeblich begangen vom 19.06.2013 bis am 14.08.2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ (Ziff. A.7.2 der Anklageschrift).
C.
Die Zivilklage der D.________, abgewiesen wurde.
D.
Die Beschlagnahme des Tresorfaches Nr. .________ bei der AD.________ AG aufgehoben wurde.
Die Beschlagnahme folgender Gegenstände aufgehoben und die Herausgabe an A.________ verfügt wurde:
12 Stück 20er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5007);
3 Stück 10er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5008).
Die Beschlagnahme folgender Gegenstände aufgehoben und die Herausgabe an S.________ verfügt wurde:
3.1. Motorboot .________ inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
3.2. 2 Stück Landesausstellungsmünzen (Ass.-Nr. 5009);
3.3. FI.________(Uhr) (Ass.-Nr. 1071);
3.4. Halskette gold (Ass.-Nr. 5011);
3.5. Armbanduhr mit rotem Etui (Ass.-Nr. 5012);
3.6. 2 Ringe gold (Ass.-Nr. 5016).
Die Beschlagnahme des Tresorschlüssels (Ass.-Nr. 5010) aufgehoben wurde.
Für die Einstellungen gemäss Ziff. I.A und die Freisprüche gemäss Ziff. I.B werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet.
A.________ wird schuldig gesprochen:
des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs, mehrfach begangen vom 27.06.2006 bis Dezember 2017 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 109'211'240.00 (Ziff. A.1.1.2 der Anklageschrift);
des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung, begangen von September 2012 bis Juni 2013 in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 2'700'000.00 (Ziff. A.1.2 der Anklageschrift);
des Betrugs, begangen am 19.06.2013 und zuvor in U.________ und anderswo zum Nachteil der Q.________ AG im Deliktsbetrag von USD 3'325'000.00 (Ziff. A.2 der Anklageschrift);
der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
4.1. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der F.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 5'100'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.2. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der G.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'600'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.3. begangen im Geschäftsjahr 2012 in U.________ und anderswo zum Nachteil der H.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'000'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.4. begangen im Geschäftsjahr 2011 in U.________ und anderswo zum Nachteil der I.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 2'400'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.5. begangen im Geschäftsjahr 2016 in U.________ und anderswo zum Nachteil der J.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'300'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.6. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der K.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 4'100'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.7. begangen im Geschäftsjahr 2015 in U.________ und anderswo zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'200'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
4.8. begangen im Geschäftsjahr 2014 in U.________ und anderswo zum Nachteil der M.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 3'300'000.00 (Ziff. A.3.2 der Anklageschrift);
der Urkundenfälschung
5.1. mehrfach begangen zwischen ca. 27.06.2006 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.1 der Anklageschrift);
5.2. mehrfach begangen zwischen 08.06.2010 und Dezember 2017 in U.________ und anderswo (Ziff. A.4.2 und Ziff. A.4.3 der Anklageschrift);
der Erschleichung einer falschen Beurkundung
6.1. begangen am 16.12.2009 in BO.________ (Ziff. A.5.1 der Anklageschrift);
6.2. begangen am 22.12.2009 in U.________ (Ziff. A.5.2 der Anklageschrift);
und in Anwendung der
Art. 45 aLVG und Art. 51 LVG
Art. 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 71 Abs. 1, 73 Abs. 1 lit. c, 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 333 Abs. 1, 2 lit. b und 4 aStGB,
Art. 2 Abs. 2, 29, 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 253 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB Art. 2, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 aVStrR und VStrR
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 Abs. 1 und 436 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten.
Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 230.00, ausmachend CHF 41'400.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'200'000.00 an den Kanton Bern.
Die Ersatzforderung wird der G.________, der H.________, der J.________, der K.________, der L.________, der M.________, der N.________ und der Q.________ AG zugesprochen.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 116'967.60.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 82'046.10.
Die künftigen Lagerungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge und das beschlagnahmte Segelboot bis zu deren resp. dessen Herausgabe werden A.________ auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit separater Verfügung bestimmt.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 130'317.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die D.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 65'697.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die D.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 129'240.00 (inkl. MwSt.) an die N.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 64'620.00 (inkl. MwSt.) an die N.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 23'672.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Q.________ AG für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 15'242.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Q.________ AG für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt BV.________, wurde mit Verfügung vom 16. September 2019 für das Vorverfahren auf CHF 46'400.20 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 56'416.30 (volles Honorar) bestimmt.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 46'400.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt BV.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'016.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 126'158.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 25'058.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 72'453.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 15'078.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 986'223.00 an die G.________.
Zur Bezahlung von CHF 3'780'283.00 an die H.________.
Zur Bezahlung von CHF 2'489'334.00 an die J.________.
Zur Bezahlung von CHF 2'308'277.00 an die K.________.
Zur Bezahlung von CHF 1'524'264.00 an die L.________.
Zur Bezahlung von CHF 2'588'590.00 an die M.________.
Zur Bezahlung von CHF 30'000'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2017 (Teilklage) an die N.________.
Zur Bezahlung von USD 3'325'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Juni 2013 an die Q.________ AG.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
Weiter wird verfügt:
Folgende beschlagnahmte Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten:
1.1. CD-Rom (Ass.-Nr. 3000);
1.2. Ausdruck Mandantenadresse (Ass.-Nr. 3001);
1.3. Akten «W.________ Ltd., X.________, .________» (Ass.-Nr. 3002);
1.4. Akten «Alte Akten W.________ Ltd.» (Ass.-Nr. 3003);
1.5. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2009-2012»
(Ass.-Nr. 3004);
1.6. Akten «W.________ Ltd., Konto/Depot Z.________ (Bank), 2013-2015»
(Ass.-Nr. 3005);
1.7. Ordner schwarz, unbeschriftet (Ass.-Nr. 1026);
1.8. Ordner grau, «Y.________ Ltd. / D.________ AG» (Ass.-Nr. 1027).
Die beschlagnahmten und sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindenden CHF 1'033'743.30 (Nettoerlös Liegenschaften AC.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________ [AC.________]) werden im Umfang von CHF 444'025.55 mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Im Umfang von CHF 40'000.00 wird die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Verrechnung mit den A.________ auferlegten, mit separater Verfügung zu bestimmenden künftigen Lagerungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge und das beschlagnahmte Segelboot aufrechterhalten.
Auf dem Restbetrag von CHF 549'717.75 wird die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
Die Beschlagnahme auf den sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindenden CHF 728'930.50 (Nettoerlös Liegenschaften ET.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________, .________ [AB.________]) wird im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung im Umfang von CHF 650'282.25 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
Der Restbetrag von CHF 78'648.25 wird freigegeben und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von A.________ zu bezeichnendes Konto überwiesen.
Die Beschlagnahme auf den sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindenden CHF 65'696.75 (Nettoerträge aus der Vermietung der Liegenschaften ET.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________, .________ [AB.________]) wird aufgehoben. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von A.________ zu bezeichnendes Konto überwiesen.
Die Beschlagnahme auf den sich auf dem Konto des Obergerichts des Kantons Bern befindenden CHF 22'000.00 (Verkaufserlös EY.________(Auto) .________) wird aufgehoben. Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von A.________ zu bezeichnendes Konto überwiesen.
Die Grundbuchsperre der Liegenschaften AA.________ Gbbl.-Nrn. .________, .________ und .________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben.
Der sich beim Obergericht des Kantons Bern befindende Inhaberschuldbrief über CHF 250'000.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an S.________ herausgegeben.
Die Beschlagnahme des Pensionskassenguthabens/Alterskapitals und der Rente aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________, lautend auf «A.________» (Referenz-Nr. .________), wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben.
Folgende Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben:
8.1. Konto-Nr. .________a bei der AD.________ AG, lautend auf «A.________»; Saldo per 17.05.2022: CHF 4'274.00;
8.2. Konto-Nr. .________b bei der AD.________ AG, lautend auf «S.________»; Saldo per 17.05.2022: CHF 55'308.25;
8.3. Aktiendepot Nr. .________ bei der AD.________ AG, lautend auf «A.________»; Saldo per 17.05.2022: CHF 7'875.00;
8.4. Konto-Nr. .________d bei der AD.________ AG, lautend auf «A.________» inkl. einer allfälligen Restanz aus dem Zinsdepot von CHF 15'000.00 gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 22. Oktober 2019; Saldo per 10.05.2022: CHF 41'045.50.
Die Beschlagnahme betreffend folgende Fahrzeuge und Gegenstände wird aufgehoben:
9.1. EZ.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel;
9.2. Segelboot .________, inkl. Fahrzeugausweis und Schlüssel;
9.3. 1 Fahrausweis «ungültig» Segelboot .________, Stamm-Nr. .________;
9.4. 2 Schlüssel .________;
9.5. FB.________(Motorrad) .________, inkl. 3 Schlüssel, Abdeckhaube und Ladegerät;
9.6. FC.________(Uhr) No. .________ (Ass.-Nr. 5000);
9.7. FD.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5001);
9.8. FE.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5002);
9.9. FF.________(Uhr) (Ass.-Nr. 5003);
9.10. FG.________(Uhr) .________ (Ass.-Nr. 5004);
9.11. FH.________(Uhr) No. .________ (Ass.-Nr. 5005).
Die Fahrzeuge und Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an A.________ herausgegeben.
Die Beschlagnahme betreffend folgende Gegenstände wird aufgehoben:
10.1. Perlenhalskette mit schwarzem Etui (Ass.-Nr. 5013);
10.2. Dreifach Armreif gold (Ass.-Nr. 5014);
10.3. Halskette (Ass.-Nr. 5014);
10.4. Brosche gold (Ass.-Nr. 5015).
Die Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an S.________ herausgegeben.
Die Beschlagnahme betreffend folgende Fahrzeuge und Gegenstände wird aufgehoben:
11.1. FA.________(Auto) .________, inkl. 2 Schlüssel;
11.2. 5-Franken-Schein vom 28.03.1952 (Ass.-Nr. 5006);
11.3. 10 Stück 20er-Goldvreneli (Ass.-Nr. 5007);
11.4. 1 Fahrzeugausweis Sportanhänger, .________
11.5. 1 Abgas-Wartungsdokument für Marinemotoren;
11.6. 3 Schlüssel .________;
11.7. 1 Schlüssel .________;
11.8. 1 Schlüssel .________.
Die Fahrzeuge und Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Handen wem rechtens an A.________ herausgegeben.
Folgende sich beim Obergerichts des Kantons Bern befindenden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Handen wem rechtens an A.________ herausgegeben:
12.1. 1 kleines Portemonnaie, rosa (leer)
12.2. 1 FM.________ Necessaire, braun (leer)
Der bereits rechtskräftig freigegebene Tresorschlüssel (Ass.-Nr. 5010) gemäss Ziff. I.D.4. wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Handen wem rechtens an A.________ herausgegeben.
Die Anträge von A.________ auf Ausrichtung einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren und die Vorverurteilung durch die Medien und in der Öffentlichkeit erlittene Unbill sowie für die erfolgten Beschlagnahmungen werden abgewiesen.
Auf den Antrag von A.________ betreffend Ausrichtung von Schadenersatz im Zusammenhang mit von ihm gewährten Darlehen wird nicht eingetreten.
Auf den Antrag von A.________ betreffend Anweisung an das BH.________ wird nicht eingetreten.
Auf die Anträge von A.________ betreffend Anweisungen an AY.________ wird nicht eingetreten.
Die Anträge von A.________ betreffend Schadenersatz im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Fahrzeugen, dem beschlagnahmten Segelboot und den beschlagnahmten Liegenschaften werden abgewiesen.
Die Anträge von S.________ betreffend Schadenersatz im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Liegenschaften werden abgewiesen.
Der Antrag von S.________ betreffend Genugtuung wird abgewiesen.
S.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'631.90 ausgerichtet.
Soweit weitergehend wird ihr Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren abgewiesen.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, v.d. Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2, v.d. Staatsanwalt AG.________
- den Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9/Anschlussberufungsführerinnen 1-9, v.d. Rechtsanwalt E.________
- der Straf- und Zivilklägerin 10/Berufungsführerin 3/Anschlussberufungsführerin 10, v.d. Rechtsanwalt O.________ und/oder Rechtsanwalt Dr. P.________
- der Straf- und Zivilklägerin 11, v.d. Rechtsanwalt R.________
- der beschwerten Drittperson/Berufungsführerin 4, v.d. Rechtsanwalt T.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, v.d. Rechtsanwalt C.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2, v.d. Staatsanwalt AG.________
- den Strafklägerinnen 1-2 und Straf- und Zivilklägerinnen 1, 3, 4, 6-9/Anschlussberufungsführerinnen 1-9, v.d. Rechtsanwalt E.________
- der Straf- und Zivilklägerin 10/Berufungsführerin 3/Anschlussberufungsführerin 10, v.d. Rechtsanwalt O.________ und/oder Rechtsanwalt Dr. P.________
- der Straf- und Zivilklägerin 11, v.d. Rechtsanwalt R.________
- der beschwerten Drittperson/Berufungsführerin 4, v.d. Rechtsanwalt T.________
- Rechtsanwalt B.________
- Rechtsanwalt BV.________ (auszugsweise Ziff. IV.1)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Grundbuchamt EU.________ (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. VI.6; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der AE.________ (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. VI.7; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der AD.________ AG (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. VI.8; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 3. Juni 2022
(Ausfertigung: 26. April 2023)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 20 440
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
1B_483/2021
SK 21 479
SK 21 479
SK 21 479
SK 21 479
Art. 155 StGart. 155 LIart. 155 StG
1B_483/2021
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
6B_1496/2020
6B_581/2017
6B_155/2014
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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BGE 139 IV 199ATF 139 IV 199DTF 139 IV 199
6B_1314/2016
1B_472/2021
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
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Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 47 RVOGart. 47 LOGAart. 47 LOGA
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
1B_158/2018
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
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Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
Art. 49 LVGart. 49 LAPart. 49 LAP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
1B_158/2018
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
Art. 49 LVGart. 49 LAPart. 49 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 8 Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffeart. 8 Ordonnance sur le cautionnement de prêts pour financer des navires suisses de haute merart. 8 Ordinanza concernente la fideiussione di mutui per il finanziamento di navi svizzere d'alto mare
BGE 139 IV 310ATF 139 IV 310DTF 139 IV 310
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
1B_324/2012
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
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Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
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Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_96/2012
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
6B_96/2012
1B_483/2021
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_28/2018
6B_760/2017
6B_684/2017
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6B_638/2019
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6B_638/2019
6B_266/2018
6B_510/2016
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6B_934/2017
6B_954/2017
6B_654/2019
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 140 StPOart. 140 CPPart. 140 CPP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
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Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 24 SSGart. 24 LNMart. 24 LNM
Art. 24 SSGart. 24 LNMart. 24 LNM
Art. 24 SSGart. 24 LNMart. 24 LNM
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Art. 24 Schifffahrtsgesetzart. 24 Loi sur la navigationart. 24 Schifffahrtsgesetz
Art. 5d SSVart. 5d OSRart. 5d OSStr
Art. 5e SSVart. 5e OSRart. 5e OSStr
Art. 5d SSVart. 5d OSRart. 5d OSStr
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4A_138/2014
Art. 680 ORart. 680 COart. 680 CO
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Art. 680 SVart. 680 ORart. 680 SV
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Art. 959n 3art. 959n 3art. 959n 3
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 16 VStrRart. 16 DPAart. 16 DPA
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Art. 6 VStrRart. 6 DPAart. 6 DPA
Art. 24 SSGart. 24 LNMart. 24 LNM
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Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP
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Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
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Art. 31 SuGart. 31 LSuart. 31 LSu
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Art. 27 SSGart. 27 LNMart. 27 LNM
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Art. 28 VAWart. 28 ORHart. 28 OR
Art. 28 SVart. 28 ORart. 28 SV
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
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Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
6B_300/2016
Art. 717 ORart. 717 COart. 717 CO
Art. 717 VAWart. 717 ORHart. 717 OR
Art. 717 SVart. 717 ORart. 717 SV
Art. 680 ORart. 680 COart. 680 CO
Art. 680 VAWart. 680 ORHart. 680 OR
Art. 680 SVart. 680 ORart. 680 SV
BGE 138 II 57ATF 138 II 57DTF 138 II 57
Art. 680 ORart. 680 COart. 680 CO
Art. 680 VAWart. 680 ORHart. 680 OR
Art. 680 SVart. 680 ORart. 680 SV
BGE 140 III 533ATF 140 III 533DTF 140 III 533
4A_268/2018
4A_603/2014
Art. 678 ORart. 678 COart. 678 CO
Art. 678 VAWart. 678 ORHart. 678 OR
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Art. 680 SVart. 680 ORart. 680 SV
4A_268/2018
BGE 140 III 533ATF 140 III 533DTF 140 III 533
BGE 138 II 57ATF 138 II 57DTF 138 II 57
BGE 130 III 213ATF 130 III 213DTF 130 III 213
BGE 110 Ib 227ATF 110 Ib 227DTF 110 Ib 227
BGE 110 Ib 222ATF 110 Ib 222DTF 110 Ib 222
Art. 680 ORart. 680 COart. 680 CO
Art. 680 VAWart. 680 ORHart. 680 OR
Art. 680 SVart. 680 ORart. 680 SV
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 957 ORart. 957 COart. 957 CO
Art. 957 VAWart. 957 ORHart. 957 OR
Art. 957 SVart. 957 ORart. 957 SV
Art. 958a ORart. 958a COart. 958a CO
Art. 958a VAWart. 958a ORHart. 958a OR
Art. 958a SVart. 958a ORart. 958a SV
Art. 958 ORart. 958 COart. 958 CO
Art. 662a ORart. 662a COart. 662a CO
Art. 958 VAWart. 958 ORHart. 958 OR
Art. 662a VAWart. 662a ORHart. 662a OR
Art. 958 SVart. 958 ORart. 958 SV
Art. 662a SVart. 662a ORart. 662a SV
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
BGE 132 IV 12ATF 132 IV 12DTF 132 IV 12
Art. 24 SSGart. 24 LNMart. 24 LNM
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 142 IV 119ATF 142 IV 119DTF 142 IV 119
1B_324/2012
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
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6B_1422/2019
6B_432/2020
6B_1186/2019
BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_712/2018
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
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Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 753 ORart. 753 COart. 753 CO
Art. 753 VAWart. 753 ORHart. 753 OR
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Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 119 StPOart. 119 CPPart. 119 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
6B_1324/2019
6B_22/2019
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
1B_324/2012
1B_324/2012
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
BGE 129 IV 124ATF 129 IV 124DTF 129 IV 124
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 56 LVGart. 56 LAPart. 56 LAP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
BGE 144 III 452ATF 144 III 452DTF 144 III 452
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 60 StGBart. 60 CPart. 60 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 135 ORart. 135 COart. 135 CO
Art. 135 VAWart. 135 ORHart. 135 OR
Art. 135 SVart. 135 ORart. 135 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
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Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 16 Verfahrenskostendekretart. 16 Décret sur les frais de procédureart. 16 Verfahrenskostendekret
Art. 6 Verfahrenskostendekretart. 6 Décret sur les frais de procédureart. 6 Verfahrenskostendekret
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
SK 21 479
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 18 Parteikostenverordnungart. 18 Ordonnance sur les dépensart. 18 Parteikostenverordnung
Art. 9 Parteikostenverordnungart. 9 Ordonnance sur les dépensart. 9 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
BGE 144 IV 1ATF 144 IV 1DTF 144 IV 1
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
1B_379/2013
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
1B_430/2019
6B_993/2019
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
1B_222/2019
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 45 LVGart. 45 LAPart. 45 LAP
Art. 51 LVGart. 51 LAPart. 51 LAP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 29 StGBart. 29 CPart. 29 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA
Art. 6 VStrRart. 6 DPAart. 6 DPA
Art. 14 VStrRart. 14 DPAart. 14 DPA
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP