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Entscheid

SK 2020 448

Strafgesetz

27. Juli 2021Deutsch24 min

I. Formelles

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 448

Bern, 26. Juli 2021

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident),

Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra

Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. September 2020 (PEN 2019 547)

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

2. Berufung

3. Beweisergänzung

4. Anträge der Beschuldigten

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Ausgangslage

7.

Beweismittel

8.

Beweiswürdigung

8.1

Aussagen der Beschuldigten

8.2

Aussagen des Polizisten C.________

8.3

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

III. Kosten und Entschädigung

9.

Verfahrenskosten

10.

Entschädigung

IV. Verfügungen

V. Dispositiv

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 3. September 2020 (pag. 242 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, infolge Verjährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigte (pag. 243, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Ferner sprach die Vorinstanz die Beschuldigte von den Anschuldigungen des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, sowie des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'859.85 an die Beschuldigte für die Kosten der Verteidigung (pag. 243, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Hingegen sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19. Februar 2018 in Bern, schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 620.00 (pag. 244, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, an der Fortsetzungsverhandlung vom 3. September 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 239). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (pag. 288 f.) erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 293 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. November 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 303 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 27. Oktober 2020 (pag. 297 f.) erklärten sich der Strafkläger C.________ mit Einverständniserklärung vom 11. November 2020 (pag. 305) und die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. November 2020 (pag. 306) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 308 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 begründete die Beschuldigte ihre Berufung (pag. 312 ff.).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Berufung der Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt und alle anderen Punkte des Urteils unangefochten geblieben sind und dass die Beschuldigte u.a. beantragt, den Privatkläger aus dem weiteren Verfahren auszuschliessen. Bei dieser Ausgangslage beabsichtige die Verfahrensleitung, den Strafkläger aus dem Verfahren zu entlassen. Der Strafkläger erhielt Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 324 ff.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Strafkläger innert Frist nicht vernehmen liess bzw. keine Einwände gegen die vorgesehene Entlassung geltend machte. Die Verfahrensleitung entliess den Strafkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren (ohne Kostenfolgen zu seinen Lasten) und erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 328 f.).

3.

Beweisergänzung

Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 309 f.).

4.

Anträge der Beschuldigten

Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 313):

1.

Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. Il. und IV. des Urteils PEN 19 547 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Dem Strafkläger sei die Qualifikation als Privatkläger abzuerkennen, und er sei aus dem weiteren Verfahren auszuschliessen.

3.

Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 19. Februar 2018.

4.

Die anteiligen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 620.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5.

Der Berufungsführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Verteidigungskosten inkl. Auslagen und MWSt. (ausmachend CHF 1’214.95) zuzusprechen.

6.

Der Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten sind die Einstellung des Verfahrens, die Freisprüche und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und Ziff. II. erstinstanzliches Urteil).

Von der Kammer zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. IV. 2. erstinstanzliches Urteil). Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Ausgangslage

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 9. Juli 2018 (pag. 122 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 19. Februar 2018 in Bern, zur Last gelegt:

Die Beschuldigte soll sich während der Nacheile gegen eine flüchtende Person dem nacheilenden Polizisten C.________ auf dem Trottoir absichtlich in den Weg gestellt haben, indem sie ihren rechten Ellbogen ausgefahren und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzt habe. Dessen Taschenlampe sei auf den Boden gefallen, was die Verfolgung der flüchtenden Person verzögert habe (pag. 123).

Es ist unbestritten, dass es am 19. Februar 2018 zu einem Zusammenstoss bzw. einem «Streifen» zwischen der Beschuldigten und dem Polizisten C.________ kam, als dieser eine flüchtende Person verfolgte und dabei auf der Neubrückstrasse aufwärts rannte. Bei diesem «Streifen» fiel dem Polizisten ein Gegenstand auf den Boden. Er hob den Gegenstand auf und rannte weiter (vgl. pag. 164 Z. 57 ff.; pag. 316).

Ebenfalls unbestritten ist, dass die flüchtende Person durch zwei Kollegen des Polizisten C.________ hinter der Reitschule, Höhe Treppenabgang ISC, zur Kontrolle angehalten werden konnte. C.________ kam dann dazu und half bei der Anhaltung. Die Beschuldigte beobachtete das Geschehen von der gegenüberliegenden Strassenseite aus. Nachdem die flüchtende Person in das Patrouillenfahrzeug verbracht werden konnte, begab sich C.________ zusammen mit einem Kollegen zur Beschuldigten und führte eine Personenkontrolle durch (vgl. pag. 52; pag. 164 Z. 72 ff.; pag. 316).

Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte dem nacheilenden Polizisten absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen ausfuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzte.

Die Vorinstanz gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 bekannt, dass der als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) in Verbindung mit Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) gewürdigt werde (pag. 204).

7.

Beweismittel

Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 (pag. 51 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 56 ff.; pag. 177 ff.; pag. 210 f.) und die Aussagen des Polizisten C.________ (pag. 162 ff.; pag. 236 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 270 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.

8.

Beweiswürdigung

8.1

Aussagen der Beschuldigten

Die Beschuldigte bestritt den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in sämtlichen Einvernahmen und sagte konstant aus, C.________ sei von hinten in sie hineingelaufen (vgl. pag. 57 Z. 24 f., Z. 33 f., Z. 42; pag. 58 Z. 107 f., Z. 117; pag. 178 Z. 47; pag. 210 Z. 7 f.). Sie habe ihn nicht gesehen, er sei von hinten gekommen (pag. 58 Z. 117; pag. 178 Z. 47 ff.). Erst danach habe sie gemerkt, dass es ein Polizist sei (pag. 57 Z. 34; pag. 178 Z. 48; pag. 210 Z. 9). Sie habe ihn gefragt, ob er nicht aufpassen könne (pag. 57 Z. 35; pag. 178 Z. 50 f.; vgl. auch pag. 210 Z. 10). Der Polizist sei dann weitergerannt und sie sei weitergelaufen. Dann habe sie gesehen, wie mehrere Personen auf eine Person losgegangen seien. Darum sei sie weitergelaufen und habe beobachten wollen, was dort passiere (pag. 178 Z. 51 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 10 ff.). Auf Frage, weshalb der Polizist auf dem breiten Trottoir in sie hätte hineinrennen sollen, da es doch genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte, erklärte die Beschuldigte, es sei kein direktes Hineinrennen gewesen, eher so ein Streifen (pag. 58 f. Z. 121 ff.). Der Polizist habe sie an ihrer linken Seite gestreift (pag. 59 Z. 149 ff.). Auf Frage, ob sie den Mann wahrgenommen habe, der vor dem Polizisten gerannt sei, bestätigte die Beschuldigte, dass dort jemand gerannt sei. Sie habe aber nicht gewusst wer und bei der Neubrückstrasse sei dies nicht unüblich. Erst nach der Situation mit dem Polizisten habe sie einen Zusammenhang hergestellt, weil dieser auch gerannt sei (pag. 180 Z. 102 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 21 ff.). Sie habe nicht gehört, dass der Polizist vor dem Zusammenstoss etwas gerufen habe (pag. 180 Z. 107 ff.).

Die Beschuldigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2018 (pag. 56 ff.), sie sei von Richtung Schützenmatte nach oben in Richtung Henkerbrünnli gelaufen (pag. 57 Z. 41 f.). Die Beschuldigte bestritt mehrfach, von oben nach unten in Richtung Vorplatz gelaufen zu sein (pag. 58 Z. 80 ff., Z. 93 ff., Z. 112 ff.; pag. 59 Z. 132). Sie sei in die gleiche Richtung gegangen wie der Polizist (pag. 59 Z. 145). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Beschuldigte, sie sei auf der Neubrückstrasse gewesen und habe zu Freunden ins Wohnhaus gehen wollen. Damals habe sie noch nicht dort gewohnt (pag. 178 Z. 40, Z. 45 f.). Sie sei vom Bahnhof zu Fuss zur Reithalle gelaufen (pag. 179 Z. 76, Z. 79 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie sei die Neubrückstrasse hochgegangen und habe zum Wohnhaus gehen wollen (pag. 210 Z. 6).

Die Beschuldigte schilderte auch die anschliessende Personenkontrolle und die Reaktion des Polizisten C.________ mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 179 Z. 59 ff.; pag. 210 Z. 14 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2019 (pag. 177 ff.) aus, C.________ sei mit einem anderen Polizisten zu ihr gekommen und sei mega aggressiv gewesen. Er habe sofort ihren Ausweis sehen wollen, den sie dann auch ohne etwas zu sagen gezeigt habe. Es sei sehr unangenehm gewesen. Er habe dann auf seinem Handy etwas nachgeschaut und habe gesagt «Ah, Sie sind Journalistin». Sie denke, die Polizisten hätten sie schikanieren wollen, weil sie beobachtet habe, was die Polizisten zuvor gemacht hätten. Sie habe ihm dann geantwortet, dass sie Journalistin sei und überall über Menschenrechtsverletzungen berichte. Er habe ihr dann gesagt «Ah, Menschenrechtsverletzung? Sie bekommen dann einen Brief von uns». Dann habe er ihr den Ausweis wieder gegeben und die Polizisten seien gegangen (pag. 179 Z. 59 ff.).

Die Aussagen der Beschuldigten enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie etwas irritiert und auch ein wenig genervt gewesen sei, als der Polizist in sie hineingelaufen sei (pag. 57 Z. 34 f.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschuldigten detailliert, stimmig und konstant sind. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Der von ihr geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar und enthält keine wesentlichen Widersprüche. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft.

8.2

Aussagen des Polizisten C.________

Die Aussagen des Polizisten C.________ erscheinen für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich. Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von C.________ am 18. Juni 2019 und damit ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vom 19. Februar 2018 stattfand. Zwischen dem Vorfall und der zweiten Einvernahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 3. September 2020 liegen rund zweieinhalb Jahre. Dass C.________ den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar.

C.________ machte unterschiedliche Angaben zum Verhalten der Beschuldigten. An der polizeilichen Einvernahme mit der Beschuldigten vom 5. März 2018, die C.________ alleine durchführte (vgl. pag. 56), variierte sein Vorwurf zwischen einem «Schlag» und einem «Schubsen» mit dem rechten Ellbogen (pag. 56 Z. 10 f.; pag. 57 Z. 29; pag. 58 Z. 104 f.; pag. 59 Z. 137). Gemäss dem Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 (pag. 51 ff.) habe die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausgefahren und dem Polizisten C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzt; dies indem sie ihren rechten Ellbogen angewinkelt und mittels Vorwärtsbewegung gegen den Oberkörper des Polizisten ausgeholt habe (pag. 52). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte C.________ aus, die Beschuldigte sei ihm entgegengekommen und habe beobachtet, wie zuerst der Schwarzafrikaner an ihr vorbeigerannt sei und er als Polizist hinterher. Sie habe sich dann extra etwas nach links und rechts verschoben, um ihm den Weg zu versperren. Er habe glaublich noch «Achtung» gesagt und sei ihr links ausgewichen. Die Beschuldigte sei dann nach rechts gelaufen und es habe einen kurzen Zusammenstoss gegeben (pag. 164 Z. 60 ff.). Den Schlag mit dem Ellbogen erwähnte C.________ in seiner freien Schilderung des Geschehens nicht. Auf Frage der Staatsanwältin, ob er den Zusammenstoss noch etwas präzisieren könne, gab C.________ an, der Zusammenstoss sei aus seiner Sicht bei seiner rechten Schulter, also bei ihrer linken Schulter gewesen (pag. 165 Z. 102 ff.). Auf Nachfrage korrigierte er, es sei seine rechte Schulter gegen ihre rechte Schulter gewesen (pag. 165 Z. 105). Sie habe ihm dann mit dem rechten Arm auch noch einen «Mupf» gegeben. Sie habe ihren rechten Ellbogen ausgefahren und ihn im Bereich seiner rechten Brust getroffen (pag. 165 Z. 104, Z. 109 f.). An der Fortsetzungsverhandlung führte C.________ aus, er sei etwas ausgewichen und dann sei es zu einem bewussten Schlag mit ihrem Ellbogen gegen seinen Oberkörper gekommen (pag. 236 Z. 41 f.; pag. 237 Z. 1 f.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob die Beschuldigte ausgeholt oder den Ellbogen ausgefahren habe, antwortete C.________, so genau könne er es nicht mehr sagen. Es sei aber eine bewusste Aktion von ihr gewesen. Sie habe den Ellbogen bewusst gegen ihn ausgefahren. Es sei aber kein Schlag wie beim Kickboxen gewesen, eher eine Vorwärtsbewegung mit dem ganzen Körper gegen ihn (pag. 237 Z. 4 ff.). Als er der Person nachgerannt sei, habe sich die Beschuldigte jeweils nach links oder rechts verschoben, je nachdem wie er sich bewegt habe (pag. 237 Z. 12 f.). Aufgrund dieser schwankenden Aussagen lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte.

Auffallend ist zudem, dass sich C.________ in beiden Einvernahmen nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte. So war er sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher, ob seine Taschenlampe oder sein Einsatzstock auf den Boden gefallen ist (pag. 164 Z. 67 f.; pag. 165 Z. 114). An der Fortsetzungsverhandlung wusste er nicht, ob es der Pfefferspray oder ein Stock gewesen ist (pag. 236 Z. 21). Ferner meinte C.________, der Vorfall sei am Nachmittag bei schönem Wetter passiert (pag. 236 Z. 11). Gemäss Rapport ereignete er sich jedoch am 19. Februar 2018 um 19:20 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als es bereits dunkel war (pag. 51).

Zwischen dem Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 und den Aussagen von C.________ bestehen gewisse Ungereimtheiten. So wird im Rapport ausgeführt, C.________ habe der Beschuldigten zugerufen, dass sie doch Platz machen solle. Daraufhin habe die Beschuldigte entgegnet: «Was soll das, hören Sie auf mit dieser Menschenjagd!» (pag. 52). Gemäss den Aussagen von C.________ habe ihm die Beschuldigte aber erst während der anschliessenden Personenkontrolle gesagt, dass sie für die Medien arbeite und die Polizei vor der Reitschule Menschenjagden mache bzw. diese Menschenjagden dokumentiert werden müssten (pag. 164 Z. 83; pag. 166 Z. 148 f.; pag. 236 Z. 25). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab C.________ zu Protokoll, die Beschuldigte habe die Worte «Menschenjagden und Menschenhetze» verwendet (pag. 166 Z. 150 f.). Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wusste er den genauen Wortlaut nicht mehr (pag. 236 Z. 25 f.). Gestützt auf die Aussagen von C.________ ist somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte ihm bereits während der Nacheile entgegnete: «Was soll das, hören Sie auf mit dieser Menschenjagd!». Weiter wird im Rapport ausgeführt, die Beschuldigte habe bei der anschliessenden Personenkontrolle auf Nachfrage, was die Aktion vorhin bezweckt habe, gesagt, dass sie am Spazieren gewesen sei und der Polizist halt aufpassen müsse, wohin er renne (pag. 53). Diese Spontanaussage der Beschuldigten erwähnte C.________ in seinen beiden Einvernahmen nicht (vgl. pag. 164 Z. 81 ff.; pag. 166 Z. 146 ff.; pag. 236 Z. 23 ff.).

Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C.________ ein persönliches Interesse an der Bestrafung der Beschuldigten bekundete und sich deswegen als Privatkläger am Verfahren beteiligte (vgl. pag. 166 Z. 153 ff.). Da er bei der Befragung der Beschuldigten nicht in den Ausstand trat (vgl. pag. 166 Z. 162 ff.; pag. 237 Z. 25 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im polizeilichen Ermittlungsverfahren die nötige Distanz zum Vorfall fehlte (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.3

Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt

Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind. Die Aussagen von C.________ weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf und sind mit Unsicherheiten behaftet.

Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, die Hypothese einer bewussten Falschanzeige durch C.________ könne verworfen werden, weil hierfür kein Motiv ersichtlich sei und der Vorfall zudem in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, so dass C.________ ein grosses Risiko eingegangen wäre, durch Zeugen oder Handyvideos der Falschbeschuldigung überführt zu werden und seine berufliche Existenz zu verlieren. Auch ein zufälliger oder versehentlicher Zusammenstoss könne ausgeschlossen werden, da der Gehweg an dieser Stelle mehrere Meter breit sei und C.________ zweifellos neben der Beschuldigten vorbeigerannt wäre, hätte sie sich nicht seitlich bewegt, sondern wäre geradeaus gelaufen (pag. 272, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer bewussten Falschanzeige aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Vorfall am 19. Februar 2018 um 19:20 Uhr ereignete (pag. 51), also zu einem Zeitpunkt, als es bereits dunkel war und die Sichtverhältnisse entsprechend schlecht waren. C.________ rannte einer flüchtenden Person hinterher, der er gemäss eigenen Aussagen nahe aufschliessen konnte (pag. 164 Z. 59 f.; pag. 166 Z. 132 ff.). Er hatte seinen Fokus somit auf die flüchtende Person gerichtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind in einem derart dynamischen Geschehen von keinem Zeugen (auch nicht von Polizisten) präzise Wahrnehmungen zu erwarten (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheint deshalb ohne Weiteres denkbar, dass C.________ die Situation anders wahrgenommen hat, als sie sich effektiv zugetragen hat. Da es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und der Fokus des Polizisten auf die flüchtende Person gerichtet war, kann auch ein zufälliger oder versehentlicher Zusammenstoss nicht ausgeschlossen werden. Dass das Trottoir an dieser Stelle mehrere Meter breit ist, ändert daran nichts. Die Beschuldigte gab mehrfach an, sie habe den Polizisten gefragt, ob er nicht aufpassen könne (pag. 57 Z. 35; pag. 178 Z. 50 f.; vgl. auch pag. 210 Z. 10). Auch C.________ schilderte, er habe der Beschuldigten gesagt, ob sie nicht aufpassen könne (pag. 164 Z. 70). Die beiden Beteiligten werfen sich somit gegenseitig mangelnde Aufmerksamkeit vor. Auch dies deutet auf einen versehentlichen Zusammenstoss hin.

Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, aufgrund der schwankenden Aussagen von C.________ könne ein Schlag mit dem Ellbogen nicht als erwiesen erachtet werden. Zu Gunsten der Beschuldigten sei von der günstigsten Version auszugehen, wonach die Beschuldigte den Ellbogen angewinkelt und sich leicht nach vorne bewegt habe, als der 85 kg schwere, athletische bzw. muskulöse Polizist C.________ im Begriff gewesen sei, knapp neben ihr vorbeizurennen. Der Kontakt sei dabei eher ein Streifen als ein Zusammenstoss gewesen und die kurzzeitige Beeinträchtigung der Nacheile sei weniger daraus resultiert, als aus dem Umstand, dass ihm ein Gegenstand zu Boden gefallen sei (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Auch für die Kammer ist aufgrund der schwankenden Aussagen von C.________ nicht erstellt, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte. Die Vorinstanz verkennt allerdings, dass die Beschuldigte den Vorfall ganz anders schilderte als C.________. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen sei C.________ von hinten in sie hineingerannt bzw. habe sie beim Vorbeirennen gestreift (vgl. pag. 57 Z. 33 f., Z. 42; pag. 58 Z. 107 f., Z. 117; pag. 59 Z. 125 f.; pag. 178 Z. 47; pag. 210 Z. 7 f.). Sie habe erst danach gemerkt, dass es ein Polizist sei (pag. 57 Z. 34; pag. 178 Z. 48; pag. 210 Z. 9). Da die Beschuldigte den Polizisten gar nicht gesehen hat, konnte sie sich ihm auch nicht absichtlich in den Weg stellen.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem nacheilenden Polizisten C.________ absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen ausfuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzte.

Die Beschuldigte ist deshalb – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Februar 2018, freizusprechen.

III. Kosten und Entschädigung

9.

Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘520.00, ausmachend CHF 620.00 (vgl. pag. 243 f., Ziff. II. 2. und III. 2. erstinstanzliches Urteil), als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), vom Kanton Bern zu tragen.

10.

Entschädigung

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird der Beschuldigten antragsgemäss eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Entschädigung von total CHF 6'074.80 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 1. September 2020 (pag. 240), ausmachend CHF 1'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt), zugesprochen (vgl. pag. 313).

Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'659.65 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 18. Dezember 2020 (pag. 322) zugesprochen.

IV. Verfügungen

Es wird festgestellt, dass kein DNA-Profil der Beschuldigten erstellt wurde (vgl. pag. 37; pag. 330).

Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

V. Dispositiv

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung eine Entschädigung oder Genugtuung an A.________.

B.

A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen:

1.

des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern,

2.

des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'859.85 (inkl. Auslagen und MwSt) für die Kosten der Verteidigung.

II.

A.________ wird freigesprochen:

von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Februar 2018 in Bern,

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 620.00, an den Kanton Bern,

unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, an den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ von CHF 1'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'659.65 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz.

III.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass kein DNA-Profil von A.________ erstellt wurde.

2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf keiner Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Bundesamt für Polizei

- dem Nachrichtendienst des Bundes

- den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 26. Juli 2021

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Bettler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 448

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF