SK 2020 450
WSG, Einzelgericht
12. Mai 2022Deutsch165 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 18. November 2019 folgendes Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 20 450
Bern, 17. August 2021
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Obergerichtsuppleantin Salzmann, Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiber Ruch
Verfahrensbeteiligte B.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________
Beschuldigter/Berufungsführer 1
und
C.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________
privat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________
Beschuldigte/Berufungsführerin 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
F.________
vertreten durch Fürsprecher G.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 1)
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. Gehilfenschaft dazu, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Gehilfenschaft dazu, Freiheitsberaubung, evtl. Gehilfenschaft dazu etc. (Beschuldigte 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. November 2019 (PEN 18 246/247/248)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 18. November 2019 folgendes Urteil (pag. 512 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.
I.
Das Strafverfahren gegen B.________
wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
wird mangels Strafantrag eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausrichtung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
B.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung angeblich gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘862.50 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 8‘371.65 insgesamt bestimmt auf CHF 11‘234.15, an den Kanton Bern.
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
Von der Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ auszurichtenden Entschädigung von CHF 4'125.50 ist 1/4 des gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.11.2017 bereits geleisteten Vorschusses, ausmachend CHF 1'500.00, in Abzug zu bringen. Rechtsanwalt A.________ wird somit eine Entschädigung von CHF 2'625.50 ausgerichtet.
Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ wird Fürsprecher G.________ eine anteilmässige Entschädigung von CHF 2'451.15 (inkl. Auslagen und Mwst.) ausgerichtet.
III.
B.________ wird schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,
2.
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,
3.
der Nötigung, mehrfach begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
4.
der Freiheitsberaubung, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
5.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________,
und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 181, 183 Ziff. 1 StGB
Art. 426 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'587.50 und Auslagen (Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 25‘117.00, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘704.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne uR der Privatklägerschaft auf CHF 13'972.85).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
IV.
1.
Der B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16.06.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
2.
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden B.________ auferlegt.
3.
Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
V.
[amtliche Entschädigung]
VI.
B.________ wird in Anwendung von 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt:
1.
Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.05.2015 an den Straf- und Zivilkläger F.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
2.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
B.
VII.
C.________ wird freigesprochen:
1.
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
2.
von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________, am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
3.
von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 03.30 Uhr, in X.________ z.N. F.________
unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'725.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'072.40, insgesamt bestimmt auf CHF 14'797.40, an den Kanton Bern.
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
Für die amtliche Verteidigung von C.________ wird Fürsprecherin D.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 8'487.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.
VIII.
C.________ wird schuldig erklärt:
1.
der einfachen Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
2.
der Gehilfenschaft zur Nötigung, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
3.
der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________
und in Anwendung der
Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB
Art. 426 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2.
Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'725.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'072.45, insgesamt bestimmt auf CHF 14'797.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6‘309.85).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
IX.
[amtliche Entschädigung]
C.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________) durch das zuständige Bundesamt wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. Von C.________ ist ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
4. Das vorliegende Dispositiv ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldeten B.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, am 19. November 2019 (pag. 561), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin D.________, am 20. November 2019 (pag. 564) sowie die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 22. November 2019 (pag. 567) fristgerecht die Berufung an. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. November 2019 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt E.________ als privater Verteidiger der Beschuldigten 2 mandatiert wurde. Gleichzeitig wurde das amtliche Mandat von Fürsprecherin D.________ zur Verteidigung der Beschuldigten 2 per sofort sistiert. Die schriftliche Urteilsbegründung vom 14. Oktober 2020 (pag. 585 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 671). Am 3. November 2020 reichten der Beschuldigte 1 (pag. 694) und am 4. November 2020 sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 699 ff.) als auch die Beschuldigte 2 (pag. 702 ff.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein.
Der Beschuldigte 1 beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2 (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand), III.4. (Freiheitsberaubung) und III.5 (versuchte Entführung) des erstinstanzlichen Urteils, die Bemessung der Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (pag. 694). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (sowie die Mittäterschaft betreffend) und Freiheitsberaubung (sowie die Mittäterschaft betreffend) sowie das Strafmass; betreffend die Beschuldigte 2 beschränkte sie die Berufung auf die Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung) sowie der Freiheitsberaubung, den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung sowie das Strafmass (pag. 700). Schliesslich beschränkte die Beschuldigte 2 die Berufung auf Bst. B, Ziff. VIII., IX. und Bst. C des vorinstanzlichen Urteils.
Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 13. November 2020, pag. 738 f.) als auch der Beschuldigte 1 (Schreiben vom 30. November 2020, pag. 745) und die Beschuldigte 2 (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 742) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen berufungsführenden Parteien erblickt werde. Der Straf- und Zivilkläger erklärte weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 740).
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das in der Anklageschrift vom 22. März 2018 Ziff. B.1. und B.3. aufgeführte, in Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Verbringen des Privatklägers nach X.________ sei auch unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung zu würdigen, gutgeheissen (pag. 747 ff.).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wurde die dem Straf- und Zivilkläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Fürsprecher G.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 818 ff.). In der Folge stellte Fürsprecher G.________ für den Straf- und Zivilkläger – unter Mitteilung, dass auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet werde – mit Eingabe vom 1. Juli 2021 schriftliche Anträge (pag. 823 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./17. August 2021 statt (pag. 853 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (pag. 747 ff.) wurden die Beweisanträge der Beschuldigten 2 gutgeheissen und der Entscheid der Kantonspolizei Bern vom 24. Dezember 2019 (pag. 705 ff.) samt den entsprechenden ungeschwärzten Journaleinträgen (pag. 768 ff.) sowie die Strafakten BM 12 18321 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu den Akten erkannt.
Von Amtes wegen wurden sodann aktualisierte Strafregisterauszüge (pag. 848 f. und 850) sowie aktualisierte Leumundsberichte (pag. 831 ff. und 838 ff.) über den Beschuldigen 1 und die Beschuldigte 2 eingeholt. Weiter wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte 1 (pag. 863 ff.), die Beschuldigte 2 (pag. 869 ff.) sowie – auf Antrag der Beschuldigten 2 – die Zeugin H.________ (pag. 860 ff.) einvernommen.
Schliesslich wurden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Beweisanträge des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen (Beschuldiger 1: Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 [pag. 931] sowie drei Lohnabrechnungen der I.________ für die Monate April bis Juni 2021 [pag. 932 ff.]; Beschuldigte 2: Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2015 [pag. 902 ff.], Vollstreckungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015 [pag. 905 ff.], Entscheid betreffend das Vollstreckungsgesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2016 [pag. 915 ff.] und Schlichtungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2020 [pag. 924 ff.]) zu den Akten erkannt (pag. 859).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt A.________ stellte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 935 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer A.III.1. und der mehrfachen Nötigung gemäss Ziffer A.III.3 sowie bezüglich Zivilklage und Widerrufsverfahren.
II.
B.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen der
- versuchten schweren Körperverletzung
- der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
- der Freiheitsberaubung
- der versuchten Entführung
unter Ausscheidung des hälftigen auf ihn entfallenden Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Ausrichtung der angemessenen anteilsmässigen Entschädigung gemäss vor erster Instanz eingereichten Honorarnote.
III.
B.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen
1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeihaft, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren.
2. zum hälftigen des auf den ihn entfallenden Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
IV.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
V.
B.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten gemäss eingereichter Honorarnote.
Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 944):
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. November 2019 hinsichtlich Lit. B., Ziff. VII.2 (Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
C.________ sei freizusprechen:
1. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und einfachen Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B. Ziff. 1);
2. vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Nötigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B. Ziff. 3);
3. vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und versuchten Entführung, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ (AKS Lit. B Ziff. 4);
unter Auferlegung der erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichten Kostennoten.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 937 ff.):
A. B.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist insofern als
1. das Strafverfahren wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;
2. auf Widerruf des B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an B.________ verzichtet wurde.
II.
B.________ sei schuldig zu erklären:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
2. der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
3. der Freiheitsberaubung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
4. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________; und
5. der mehrfachen Nötigung, gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 123 Ziff. 2 Abs. 2, 181, 183 Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag;
2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B. C.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________.
II.
C.________ sei schuldig zu erklären:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
2. der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
3. der Freiheitsberaubung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________; und
4. der mehrfachen Nötigung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________;
und sie sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 181, 183 Ziff. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten; davon seien 6 Monate zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 28 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen;
2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen.
2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
3. Von C.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).
4. Das Urteil betreffend B.________ sei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mitzuteilen (Art. 82 Abs. 1 VZAE).
Fürsprecher G.________ stellte namens des Straf- und Zivilklägers mit Eingabe vom 1. Juli 2021 folgende Anträge (pag. 823):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. VI des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. November 2019, mit welchem B.________, geb. ________, von Russland, verurteilt wurde, F.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins seit dem 14.05.2015 zu bezahlen, mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Im Strafpunkt sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen unter Auferlegung der B.________ betreffenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben Ziff. 2) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. A.I. des Urteils). Bezüglich des Beschuldigten 1 rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers (Ziff. A.III.3 des Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind auch der Nicht-Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. A.IV. des Urteils) sowie der Zivilpunkt (Ziff. A.VI des Urteils).
Im Weiteren ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte 2 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1, am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, freigesprochen wurde (Ziff. B.VII.2.).
Zu überprüfen sind somit bezüglich des Beschuldigten 1 1) der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. A.II. des Urteils), 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. A.III.1. des Urteils), b) einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Ziff. A.III.2. des Urteils), c) Freiheitsberaubung (Ziff. A.III.4. des Urteils) und d) versuchter Entführung (Ziff. A.III.5. des Urteils), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten) und 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.
Bezüglich der Beschuldigten 2 sind zu überprüfen 1) die erstinstanzlichen Freisprüche von den Anschuldigungen a) der versuchten schweren Körperverletzung/evtl. Gehilfenschaft dazu (Ziff. B.VII.1 des Urteils) und b) der Freiheitsberaubung/evtl. Gehilfenschaft dazu, 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff. B.VIII.1 des Urteils), b) Gehilfenschaft zur Nötigung (Ziff. B.VIII.2 des Urteils) und c) versuchter Entführung (Ziff. B.VIII.3), 3) die Sanktion (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten), 4) die Verurteilung zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten und schliesslich 5) die Verfügung gemäss Ziff. C.3 des Urteils.
Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil, die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die Eröffnungsmodalitäten.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Honorare für die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft darf das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
6. Zum Anklageprinzip
In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde den Parteien erläutert, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageschrift nach Ansicht der Kammer für die Parteien erkennbar auch Tritte gegen den Körper erfasse. Weiter seien hinsichtlich der Entführung/Freiheitsberaubung alle Teile der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer zusammen zu lesen. Die Kammer beabsichtigte jedoch nicht, den angeklagten Sachverhalt zu erweitern; es sollten keine Elemente beurteilt werden, welche nicht in die Anklageschrift aufgenommen worden seien. Vielmehr seien die Ziff. A.1. bzw. 4. sowie B.1. und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich zu lesen (vgl. zum Ganzen pag. 856 - 858).
Die Parteien teilten in der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie seien mit der Kammer einig, dass von der Anklageschrift auch Tritte gegen den Körper umfasst seien. Weiter erklärten sie sich damit einverstanden, dass die Ziff. A.1 bzw. 4 sowie B.1 und 4 der Anklageschrift gesamtheitlich beurteilt werden (pag. 858 f.).
7. Strafantrag
Der Straf- und Zivilkläger hat am 16. Mai 2015 Strafantrag gestellt (pag. 17) und sich in der Folge als Straf- und Zivilkläger gegen die beiden Beschuldigten konstituiert. Am 24. Juli 2015 hat der Straf- und Zivilkläger seine gegen die Beschuldigte 2 erhobene Privatklage widerrufen (pag. 242 und 245). Den Strafantrag hat er jedoch nicht zurückgezogen, weshalb das Strafverfahren – auch hinsichtlich der Antragsdelikte – fortzusetzen war/ist.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
8.1 Vorwürfe gegen den Beschuldigten 1
In der Anklageschrift vom 22. März 2018 (pag. 343 ff.) werden dem Beschuldigten 1 – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – die folgenden Tatvorwürfe zur Last gelegt (pag. 344 f.):
A. B.________
1. Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung z.N. F.________
gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem der Beschuldigte in Absprache und Planung mit C.________ den Privatkläger von Bern nach X.________ führen liess, und diesen zuerst im Schlafzimmer, später im Restaurant wiederholt schlug, ihm mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht sowie mehrere Fusstritte gegen den Kopf, insbesondere gegen die Schläfen und den Kiefer verabreichte, um dem Privatkläger eine lebensgefährliche oder andere schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. zumindest unter Inkaufnahme, diesen mit den verabreichten Schlägen und Tritten insbesondere gegen den Kopf lebensgefährlich oder schwer zu verletzen, und dem Privatkläger mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf zufügte.
2. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand z.N. F.________
gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem Messer Schnittverletzungen zufügte, dies namentlich an der linken Hand.
[…]
4. Freiheitsberaubung und Entführung
gemeinsam begangen mit C.________ am 13./14.05.2015, ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 3.30 Uhr, in X.________, ________ (Strasse),
4.1. indem der Beschuldigte den Privatkläger in Anwesenheit und mit Unterstützung von C.________ durch Ausübung und Androhung von Gewalt während mehrerer Stunden gegen dessen Willen in den Räumlichkeiten festhielt, ihn während dieser Zeit wiederholt schlug, verletzte, zur Vornahme demütigender Handlungen und zur Beantwortung von Fragen zwang und mit „Messerspielen“ quälte, obwohl der Privatkläger mehrmals darum bat, gehen zu dürfen (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung);
4.2. indem der Beschuldigte den Privatkläger am Arm bzw. an der Schulter hielt und aus dem Haus zum Fahrzeug führte, um ihn gemeinsam mit C.________ als Fahrzeuglenkerin gegen seinen Willen an einen anderen Ort zu verbringen, was nicht gelang, weil sich der Privatkläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte (versuchte Entführung).
8.2 Vorwürfe gegen die Beschuldigte 2
Der Beschuldigten 2 werden in der Anklageschrift vom 22. März 2018 (pag. 343 ff.) – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – die folgenden Tatvorwürfe zur Last gelegt (pag. 345 f.):
B. C.________
1. Versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung z.N. F.________, evtl. Gehilfenschaft dazu
gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem die Beschuldigte in Absprache und im Wissen, dass sich B.________ im Kofferraum des Autos befand und den Privatkläger wegen seiner Kontakte zu ihr zur Rechenschaft ziehen wollte, mit dem Privatkläger nach X.________ fuhr, sich dort mit diesem zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten ins Schlafzimmer begab, so dass B.________ den nackten Privatkläger überraschen, ihn mit Fäusten schlagen und mit Füssen auch gegen den Kopf treten konnte, um diesem eine lebensgefährliche oder andere schwere Körperverletzung zuzufügen bzw. zumindest unter Inkaufnahme, dass dieser mit den verabreichten Schlägen und Tritten insbesondere gegen den Kopf lebensgefährlich oder schwer verletzt wird; der Privatkläger erlitt mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf.
[…]
3. Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu
gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________, ________ (Strasse), indem die Beschuldigte den Privatkläger in Absprache und Planung mit B.________ nach X.________ verbrachte und den Mitbeschuldigten durch das Servieren von Alkohol und Getränken, das Übersetzen von Fragen und Antworten, das Einsammeln und Entsorgen der blutigen Lappen unterstützte bei den Nötigungshandlungen zum Nachteil des Privatklägers, namentlich den demütigenden Handlungen wie Füsse küssen, bellen wie ein Hund, sowie der erzwungenen Aushändigung des Mobiltelefons, der Auskunftserteilung über die Beziehung bzw. die sexuellen Kontakte zu ihr und die Bekanntgabe der Zugangsdaten für den Facebook-Account, und zudem nichts unternahm, um dem Privatkläger in der von ihr geschaffenen Gefahrensituation zu helfen.
4. Freiheitsberaubung und versuchte Entführung, evtl. Gehilfenschaft dazu
begangen gemeinsam mit B.________ am 13./14.05.2015, ca. ab 23.00 Uhr bis ca. 3.30 Uhr, in X.________, ________ (Strasse),
4.1. indem die Beschuldigte B.________ durch Servieren von Alkohol und Getränken, das Übersetzen von Fragen und Antworten, das Einsammeln und Entsorgen der blutigen Lappen unterstützte, als dieser den Privatkläger durch Ausübung und Androhung von Gewalt während mehrerer Stunden gegen dessen Willen in den Räumlichkeiten festhielt, wiederholt schlug, verletzte, zur Vornahme demütigender Handlungen und zur Beantwortung von Fragen zwang und mit „Messerspielen“ quälte, obwohl der Privatkläger mehrmals darum bat, gehen zu dürfen, und indem die Beschuldigte zudem nichts unternahm, um den Privatkläger aus der von ihr geschaffenen Gefahrensituation zu befreien (Freiheitsberaubung, evtl. erschwerende Umstände durch grausame Behandlung);
4.2. indem sich die Beschuldigte mit B.________, welcher den Privatkläger an der Schulter festhielt und zum Auto führte, zum Fahrzeug begab, die Kindersicherung einstellte und im Begriff war, auf dem Führersitz Platz zu nehmen, um den Privatkläger gegen dessen Willen an einen anderen Ort zu verbringen, was nicht gelang, weil sich der Privatkläger vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte (versuchte Entführung).
8.3 Präzisierungen betreffend Anklageschrift
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten gewisse Klarstellungen bezüglich der Anklageschrift. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen oben unter Ziff. 6 sowie das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16./17. August 2021 verwiesen (pag. 856 – 859).
9. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt
Unstrittig und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass sich die Parteien aus dem Durchgangszentrum J.________ kannten. Dieses wurde von der Beschuldigten 2 geleitet, ihr Ehemann, der Beschuldigte 1, arbeitete dort als Nachtwächter und der Straf- und Zivilkläger hielt sich als Asylsuchender im fraglichen Zentrum auf. Zwischen der Beschuldigten 2 sowie dem Straf- und Zivilkläger entwickelte sich Ende 2014 eine Beziehung, wobei deren Art zunächst noch strittig war (gemäss dem Straf- und Zivilkläger handelte es sich um eine Liebschaft, in der es auch zu Geschlechtsverkehr kam, währendem die Beschuldigte 2 anfangs nur von Flirten und Küssen berichtete); in der oberinstanzlichen Verhandlung gab die Beschuldigte 2 schliesslich zu, dass zwischen ihr und dem Straf- und Zivilkläger damals eine Liebesbeziehung/Affäre begonnen hatte (pag. 869 Z. 20 - 22). Der Straf- und Zivilkläger reiste ca. im April 2015 nach Italien zurück, wo auch seine Ehefrau lebte. Der Kontakt zwischen der Beschuldigten 2 und dem Straf- und Zivilkläger wurde über Facebook und per Telefon weiter gepflegt und es kam auch zu einem Treffen in Rom/Italien, wobei die Einzelheiten dieses Treffens bis zum Schluss unklar blieben (pag. 111 Z. 111 f.; pag. 128 Z: 379, pag. 66 Z. 68 ff., pag. 471 f. Z. 40 ff.; in der oberinstanzlichen Verhandlung wurde schliesslich geltend gemacht, dass es sich lediglich um einen Zwischenstopp auf dem Weg nach Russland gehandelt habe, pag. 883).
Der Beschuldigte 1 erfuhr, dass seine Ehefrau eine Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger pflegte (pag. 75 Z. 505 ff.). In der Folge hat die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger über Facebook kontaktiert und ihn um einen Anruf gebeten (pag. 75 Z. 523). Als sich der Straf- und Zivilkläger in der Schweiz aufhielt, hat die Beschuldigte 2 mit diesem ein Treffen vereinbart. Vor dem Treffen wurden die Kinder der Beschuldigten bzw. der Beschuldigen 2 zu Bekannten gebracht (pag. 38 Z. 205 f.). Wie sie es mit dem Beschuldigten 1 am Sonntag vor der Tatnacht (Mittwoch) besprochen hatte (pag. 75 Z. 527 f., pag. 82 Z. 855 ff.), sollte das Treffen mit dem Straf- und Zivilkläger in der Wohnung bzw. im Restaurant in X.________ stattfinden. Abgesprochen war, dass das Treffen wie ein Rendezvous ablaufen soll, bei dem die Beschuldigte 2 mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bett geht. Der Beschuldigte 1 wollte den Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer überraschen (pag. 48 Z. 240 ff. pag. 75 Z. 531 f., pag. 92 Z. 869 ff., pag. 95 Z. 208 ff.).
Am Mittwoch, 13. Mai 2015, um 22:00 Uhr, holte die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger wie vereinbart am Bahnhof Bern ab (pag. 110 Z. 84 ff.). Der Beschuldigten 2, nicht aber dem Straf- und Zivilkläger, war bekannt, dass der Beschuldigte 1 sich im Kofferraum des Fahrzeuges befand. Währendem der Straf- und Zivilkläger von einem Treffen im Rahmen seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2 in deren Wohnung ausging, hatten die Beschuldigten 1 und 2 – wie ausgeführt – am Sonntag zuvor besprochen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit der Beschuldigten 2 im Bett überraschen wird.
In X.________ tranken die Beschuldigte 2 und der Straf- und Zivilkläger etwas und schauten ca. 5 Minuten fern. Anschliessend gingen sie ins Schlafzimmer. Als beide nackt im Bett lagen, kam der Beschuldigte 1 dazu (pag. 110 Z. 90 ff., pag. 96 Z. 262).
Der Geschehensablauf im Schlafzimmer ist im Einzelnen im Beweisverfahren zu klären. Unstrittig und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger im weiteren Verlauf schlug und trat, wobei Letzterer aufgrund dieser Schläge und Tritte die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen davontrug (mehrere Rippenbrüche, Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf). Strittig ist einzig die Ursache der Schnittverletzungen. Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 unbestrittenermassen zu verschiedenen Handlungen genötigt (Bellen, Füsse küssen, Blut aufwischen) und dabei gefilmt, wobei der entsprechende Schuldspruch wegen Nötigung bezüglich des Beschuldigten 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Später gingen die Parteien nach unten in einen Raum des Restaurants. Dort stellte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Fragen zu seiner Beziehung mit der Beschuldigten 2. Nachdem der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 den (falschen) Namen des Facebook-Kontos angegeben hatte, hat der Beschuldigte 1 dies geprüft. Der Straf- und Zivilkläger konnte sich unten auch wieder anziehen. Um ca. 03:30 Uhr gingen die Parteien zum Fahrzeug der Beschuldigten 2, wobei der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 aufforderte, die Kindersicherung zu aktivieren (pag. 55 Z. 533, pag. 78 Z. 677, pag. 127 Z. 306). Der Straf- und Zivilkläger rannte davon, bevor er ins Fahrzeug stieg. Nachdem er sich zunächst versteckt hatte, machte er sich anschliessend bei einem Haus bemerkbar (pag. 112 Z. 195). Um 05:55 Uhr wurde von einem Anwohner die Polizei verständigt (pag. 11).
Die Beschuldigten suchten in der Folge um 06:41 Uhr eine damalige Freundin der Beschuldigten 2 an deren Domizil in Bern auf (pag. 139 Z. 34). Dort haben beide Beschuldigten geduscht.
Umstritten ist der Ablauf nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer, so insbesondere, wie der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger genau traktierte bzw. ob es zu Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Unklar ist sodann, ob der Beschuldigte dem Straf-und Zivilkläger mit einem Messer Schnittverletzungen an der Hand zufügte oder ob sich der Straf- und Zivilkläger die Schnittverletzungen an der Hand selbst beigebracht hat. Weiter ist im Beweisverfahren zu klären, ob der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen sowohl in X.________ festgehalten wurde wie auch an einen anderen Ort hätte verbracht werden sollen.
In subjektiver Hinsicht ist bezüglich des Beschuldigten 1 zu klären, ob und wenn ja, welche Verletzungen dieser dem Straf- und Zivilkläger zufügen wollte bzw. welche möglichen Verletzungen er allenfalls in Kauf nahm.
Zu klären ist zudem die Rolle bzw. Tatbeteiligung der Beschuldigten 2. Während diese unstrittig das Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach X.________ und den weiteren Verlauf bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer mit Letzterem abgesprochen hat, bringt sie vor, sie habe im Anschluss einzig mit einer Aussprache resp. mit lauten Schreien/Drohungen und maximal Schlägen im Sinne von Tätlichkeiten (Ohrfeigen; ev. Faustschläge) gerechnet (vgl. pag. 871 Z. 6 ff.). Es ist unstrittig, dass es zu keinen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Straf- und Zivilkläger durch die Beschuldigte 2 kam. Diese war vor Ort, hat zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger übersetzt, dem Beschuldigten 1 alkoholische Getränke gebracht, Lappen geholt bzw. eingesammelt, die Kindersicherung aktiviert und sie hätte bei der Wegfahrt von X.________ das Fahrzeug gelenkt. Im Beweisverfahren zu prüfen sein wird, welche übrigen Handlungen sie vornahm. Ebenso zu erstellen sein wird, was sie wusste, wollte oder in Kauf nahm.
10. Beweismittel
Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. (pag. 593 – 596, S. 9 – 12 der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen.
Oberinstanzlich wurden Journaleinträge der Kantonspolizei Bern betreffend die beiden Beschuldigten sowie verschiedene Gefährdungsmeldungen zu den Akten erkannt (pag. 706 – 729, pag. 768 – 775). Verschiedene Journaleinträge betreffen Vorkehren im direkten Umfeld der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen. So lässt sich dem Journaleintrag vom 15. Mai 2019 (recte: 2015) entnehmen, dass sich eine Auskunftsperson bei der Polizei meldete, welche anonym bleiben wollte. Diese habe der Polizei mitgeteilt, dass die beiden Beschuldigten letzte Nacht bei ihr erschienen seien und ihr gesagt hätten, was sie (die Auskunftsperson) gegenüber der Polizei aussagen müsse, sofern sie von den Behörden kontaktiert würde. Würde sie der Aufforderung nicht nachkommen, würden sie sie umbringen lassen. Gemäss den Angaben der Auskunftsperson hat das Täterpaar den Straf- und Zivilkläger (F.________) nach Bern gelockt, damit die Beschuldigte 2 (C.________) ihn dort abholen und nach Lobsingen bringen konnte, wo ihr «LAP» (d.h. der Beschuldigte 1) wartete, um diesen verprügeln und so seine «Ehre» retten zu können. Dies weil der Straf- und Zivilkläger mit der Beschuldigten 2 eine Affäre gehabt habe. Der Beschuldigte 1 (B.________) habe Blut auf den Schuhen gehabt (pag. 769; vgl. auch pag. 713).
Weiter betreffen verschiedene Journaleinträge den Zeitraum vom 13. Dezember bis 23. Dezember 2015. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Beschuldigte 2 bei der Polizei mehrfach Meldung erstattete, wonach der Beschuldigte 1 Drohungen ausstosse. Aufgrund des stark erregten Zustandes wurde der Beschuldigte 1 eine Nacht in Polizeigewahrsam genommen (pag. 771 f.). Verschiedene Einträge von anfangs 2015 wurden bereits gelöscht (pag. 774); der anonymisierten Fassung lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 am 26. Januar 2015, am 27. Februar 2015 sowie 2. März 2015 bezüglich des Beschuldigten 1 Meldung erstattete. Gemäss den Meldungen fühlte sich die Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 überwacht bzw. teils bedroht. Gegenüber ihr sei er noch nie gewalttätig geworden, aber nach Alkoholkonsum könne er aggressiv werden (pag. 714 ff.). Soweit relevant ist auf Einzelheiten in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen zusammengefasst (pag. 596 – 621, S. 12 – 37 der Urteilsbegründung). Auch darauf kann vollumfänglich verweisen werden. Oberinstanzlich wurden die beiden Beschuldigten erneut einvernommen, wobei sie ihre früheren Aussagen im Wesentlichen bestätigt haben. Speziell zu erwähnen gilt, dass die Beschuldigte 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung – anders als in den früheren Einvernahmen – zugab, damals eine intime Beziehung mit dem Straf- und Zivilkläger geführt zu haben (pag. 869 Z. 20 ff.; vgl. auch die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 878). Weiter gab sie in der oberinstanzlichen Verhandlung an, sie sei damals davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 im Schlafzimmer schreien werde. Weiter anerkannte sie auch, mit Schlägen gerechnet zu haben, führte sie doch aus: «Ich habe mir vorgestellt, das Schlimmste, was passieren könnte, ist, dass sie sich gegenseitig einmal eine Ohrfeige oder eine Faust geben und danach fertig ist» (pag. 871 Z. 7 ff.). Auf weitere Einzelheiten der oberinstanzlichen Aussagen der beiden Beschuldigten ist – soweit nötig – im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einzugehen. Zudem wurde auf Antrag der Beschuldigten 2 H.________ als Zeugin einvernommen (pag. 860 ff.). Diese machte Angaben zur Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten. Sie führte u.a. aus, dass die Beschuldigte 2 ihr nie gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) Angst vor dem Beschuldigten 1 habe. Sie (die Zeugin) habe einfach das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigte 2 das mache, was der Beschuldigte 1 sage (pag. 861 Z. 34 f. und Z. 38 - 40). Ansonsten konnte die Zeugin zu den oberinstanzlich noch umstrittenen Punkte nichts Sachdienliches beitragen.
Weiter liegen der Kammer die vom Beschuldigten 1 (Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 sowie drei Lohnabrechnungen der I.________ für die Monate April bis Juni 2021) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen vor. Diese Dokumente belegen dessen Anstellung bei der I.________.
In der oberinstanzlichen Verhandlung reichte schliesslich auch die Beschuldigte 2 diverse Unterlagen zu den Akten (Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. April 2015, Vollstreckungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015, Entscheid betreffend das Vollstreckungsgesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2016 und Schlichtungsgesuch der Beschuldigten 2 vom 19. Juni 2020). Zu diesen Beweismitteln kann im Wesentlichen festgehalten werden, dass das Regionalgerichts Berner Jura-Seeland den Ehegatten (dem Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2) mit Eheschutzentscheid vom 8. April 2015 (pag. 902 ff.) das Getrenntleben bewillige, unter Vormerknahme, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 23. Januar 2015 aufgehoben worden war. Der Beschuldigte 1 wurde – unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft in X.________ so schnell wie möglich zu verlassen. Weiter wurde im Eheschutzentscheid u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte nicht berechtigt ist, mit dem Kind ins Ausland zu reisen (für den Widerhandlungsfall wurde wiederum die erwähnten Straffolgen angedroht). Mit Vollstreckungsentscheid vom 5. Januar 2015 (recte: 5. Januar 2016; pag. 915 ff.) wurde das Gesuch der Beschuldigten 2 vom 26. November 2015 (pag. 905 ff.) gutgeheissen und der Beschuldigte 1 – wiederum unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall – angewiesen, die eheliche Liegenschaft bis am 18. Januar 2016 zu verlassen. Aus dem eingereichten Schlichtungsgesuch vom 19. Juni 2020 (pag. 924 ff.) geht schliesslich hervor, dass die Beschuldigten 2 wegen eines Zeitungsartikels gegen den K.________ (Tageszeitung) vorging.
11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 622 – 624, S. 38 – 40 der Urteilsbegründung).
12. Beweiswürdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 639 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung):
Nach vorgängiger Absprache und im Wissen darum, dass sich B.________ im Kofferraum des Autos befindet und F.________ wegen seiner Kontakte zu ihr zur Rechenschaft ziehen will, hat C.________ F.________ am 13./14.05.2015 mit dem Auto von Bern nach X.________ zu sich nach Hause geführt. Dort hat sie sich mit F.________ zwecks Austauschs von Zärtlichkeiten in das Schlafzimmer begeben und sich mit ihm nackt ins Bett gelegt. Daraufhin hat B.________ das Schlafzimmer betreten und F.________ zuerst im Schlafzimmer und später im Restaurant des Hauses wiederholt geschlagen und ihm mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht verabreicht. Ebenfalls hat B.________ F.________ gegen den Oberkörper getreten. Durch die verabreichten Tritte und Schläge erlitt F.________ mehrere Rippenbrüche sowie Quetschungen, Prellungen, Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper, im Gesicht und am Kopf. Ausserdem hat B.________ F.________ mit einem im Restaurant behändigten Messer Schnittverletzungen zugefügt; dies namentlich an der linken Hand. Ebenfalls hat B.________ den eingeschüchterten und verletzten F.________ unter Verabreichung weiterer Schläge zur Vornahme verschiedener Handlungen und zur Auskunftserteilung gezwungen. Namentlich hat er F.________ mehrfach aufgefordert, mit diversen Lappen das Blut vom Boden aufzuwischen, wie ein Hund zu bellen und seine Füsse zu küssen, wobei B.________ die erzwungenen Handlungen teilweise filmte. Zudem hat er F.________ mehrfach aufgefordert, verschiedene Fragen über die Beziehung und die sexuellen Kontakte mit C.________ zu beantworten. Er verlangte ebenso die Aushändigung des Mobiltelefons von F.________ und die Bekanntgabe der Zugangsdaten für dessen Facebook-Account. Dabei hat C.________ B.________ geholfen, indem sie Alkohol und Getränke serviert, Fragen und Antworten übersetzt sowie die blutigen Lappen eingesammelt und entsorgt, hat. Während des Vorfalls wurde F.________ ca. 4.5 Stunden (23.00 Uhr bis 03.30 Uhr) gegen seinen Willen in den Räumlichkeiten festgehalten, obwohl er mehrmals darum bat, gehen zu dürfen. Auch gab es für ihn keine Möglichkeit, die Räumlichkeiten selbständig zu verlassen. Zuletzt hat B.________ F.________ an der Schulter festgehalten und aus dem Haus zum Fahrzeug geführt, um ihn gegen seinen Willen an einen anderen Ort zu verbringen. Dies gelang jedoch nicht, weil sich F.________ vor dem Einsteigen in das Fahrzeug losreissen und flüchten konnte. Zuvor hatte C.________ sich zum Fahrzeug begeben und hinten, wo F.________ sitzen sollte, die Kindersicherung eingestellt. Sie war zudem im Begriff, auf dem Führersitz des Autos Platz zu nehmen.
Zum gemeinsamen Tatentschluss von B.________ und C.________ haben dabei sowohl die körperliche Einwirkung auf F.________, als auch die Rückführung von F.________ nach Italien gehört. Demgegenüber kann nicht erstellt werden, dass auch die Vornahme demütigender Handlungen oder die Zufügung der Schnittwunde mit einem Messer vom gemeinsamen Tatplan der beiden Beschuldigten umfasst gewesen sind.
13. Vorbringen der Parteien
13.1 Beschuldigter 1
In der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung namens des Beschuldigten 1 im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte 1 das Opfer im Schlafzimmer zwar mit den Fäusten geschlagen habe. Er habe sich resp. die Schläge aber kontrollieren können. Er habe nicht im Affekt gehandelt und die Situation immer unter Kontrolle gehabt. Weiter habe der Beschuldigte 1 heute ausgeführt, dass er Fusstritte gegen das Opfer nicht ausschliessen könne. Zu berücksichtigen sei, dass die Auseinandersetzung im Schlafzimmer auf einem Bett stattgefunden habe. Das Verletzungsbild zeige denn auch, dass die Gewalteinwirkung nicht dramatisch gewesen sei. Beispielsweise habe das Opfer keine Gehirnerschütterung erlitten, was darauf hinweise, dass der Beschuldigte 1, ein ehemaliger Boxer, nicht blindlings auf das Opfer eingeschlagen habe. Auch unten im Restaurant habe der Beschuldigte 1 nicht brutal auf das Opfer eingeschlagen. Der Beschuldigte 1 habe das Opfer über dessen Beziehung zur Beschuldigten 1 ausgefragt und so lange Schläge ausgeteilt, bis das Opfer die Wahrheit gesagt habe.
Hinsichtlich der Geschichte mit dem Messer führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 sodann aus, die beiden Beschuldigten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass das Opfer das Messer selber behändigt habe; das Opfer habe gedroht, sich mit dem Messer etwas anzutun. Diese Angaben seien sehr glaubhaft, zumal sie mit den Feststellungen im IRM-Bericht übereinstimmen würden. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 2 sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 mit dem Opfer Messerspiele gemacht habe, um das Opfer einzuschüchtern. Nach den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten 1 seien dabei aber keine Verletzungen entstanden. Vielmehr habe sich das Opfer in der Hektik selber mit dem Messer verletzt. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Opfer damals in eine völlig verzweifelte Situation geraten sei. In dieser Verzweiflung habe er dann eben damit gedroht, sich selber etwas anzutun. Diese Erklärung erschiene plausibel, zumal das Opfer angesichts seines kulturellen Hintergrundes niemals zugegeben hätte, einen Selbstmordversuch angedroht zu haben.
Zum Thema Freiheitsberaubung und Entführung hielt die Verteidigung des Beschuldigten 1 fest, das Opfer sei einverstanden gewesen, nach Lobsingen zu gehen. In einer Konstellation wie der vorliegenden werde die Freiheitsberaubung von den Körperverletzungsdelikten konsumiert. Hinzu kämen die Nötigungen, in welchen ebenfalls ein gewisses Aufhalten des Opfers inbegriffen sei. Es stelle sich höchstens die Frage, ob unten im Restaurant, als keine Schläge mehr erfolgt seien, eine Freiheitsberaubung vorgelegen habe. Unten sei jedoch mindestens eine Tür offen gewesen (Verweis auf pag. 83 Z. 926). Nachdem sich die Situation entspannt gehabt habe, habe das Opfer geäussert, dass es am liebsten nach Italien gehen würde. Deshalb habe der Beschuldigte 1 dann angeboten, das Opfer nach Italien zu bringen. Dass der Straf- und Zivilklägers dann geflüchtet sei, spreche nicht gegen diese Version: Die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass es in solchen Situationen oft zu Kurzschlussreaktionen komme. Es deute im Übrigen auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte 1 das Opfer zum Auto geführt hätte. So habe die Beschuldigte 2 bereits gegenüber der Polizei ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 auf der rechten Seite und das Opfer auf der linken Seite des Autos gestanden seien. Weiter sei auch nachvollziehbar, weshalb die Kindersicherung eingestellt worden sei. Damit habe der Beschuldigte 1 vermeiden wollen, dass das Opfer im Sinne einer Kurzschlusshandlung plötzlich aus dem Auto springen könne.
Das Gespräch am Schluss des Vorfalls habe in einer ruhigen Atmosphäre stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächs habe das Opfer gesagt, es wolle nach Italien. Der Beschuldigte 1 habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass das Opfer mit einem Verbringen nach Italien einverstanden gewesen sei. Schlussendlich sei der Beschuldigte 1 dem Opfer, als dieses geflüchtet sei, denn auch nicht gefolgt. Mithin sei es ihm egal gewesen, ob das Opfer nun nach Italien gehe oder nicht. Der Beschuldigte 1 habe ganz offensichtlich keinen Vorsatz gehabt, das Opfer gegen dessen Willen nach Italien zu verbringen.
13.2 Beschuldigte 2
Die Verteidigung der Beschuldigten 2 führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Vorinstanz haben den Sachverhalt – mit wenigen Ausnahmen – nachvollziehbar und korrekt hergeleitet. Entgegen der Vorinstanz seien die folgenden drei Sachverhaltselemente nicht nachgewiesen:
1. Entschluss, den Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen nach Italien resp. gegen seinen Willen zum Auto zu bringen: Es sei unbestritten, dass der Straf- und Zivilkläger verlangt habe, dass man ihn freilasse. Die Beschuldigte 2 habe zwar bemerkt, dass der Straf- und Zivilkläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach Italien habe gehen wollen resp. nicht von den beiden Beschuldigten dorthin habe gefahren werden wollen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass sie den Straf- und Zivilkläger schliesslich überzeugt hätten, dass es für ihn das Beste wäre, wenn sie ihn nach Italien zurückbringen würden. Deshalb sei sie zum Auto gegangen und habe dort auf die beiden Herren gewartet. Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen dürfen, dass der Straf- und Zivilkläger mitkomme, da dieser sowieso nach Italien habe gehen wollen. Die Beschuldigte 2 habe zu dieser Situation präzise und differenzierte Angaben gemacht. In diesem Punkt sei daher auf die glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 abzustellen.
2. Erkenntnis, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selber keine Verletzungen zugefügt habe: Hierzu führte die Verteidigung der Beschuldigten 1 vorab aus, die Beschuldigte 2 habe nicht bestritten, dass der Beschuldigte 1 das Messer gegen den Straf- und Zivilkläger eingesetzt habe (Messerspiele). Beide Beschuldigten hätten aber klar ausgesagt, dass sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe resp. mit einer Selbsttötung gedroht habe. Die Verletzungen am Bauch würden gut zu den Drohungen hinsichtlich Selbsttötung und zu den Angaben der Beschuldigten 2 passen. Der Straf- und Zivilkläger habe sich in einem ausserordentlichen psychischen Zustand befunden, weshalb nicht verwunderlich sei, dass er sich gewisse Verletzungen nicht mehr habe erklären können. Es sei daher durchaus denkbar, dass sich der Straf- und Zivilkläger – allenfalls auch unabsichtlich in der Hektik – selbst verletzt habe. Vieles spreche daher dafür, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 zutreffen würden.
3. Involvierung der Beschuldigten 2 in den Tatplan des Beschuldigten 1: Die Beschuldigte 2 habe davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger erschrecken, einschüchtern, verunsichern und blossstellen werde. Weiter habe sie wohl erwarten müssen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger bedrohen und ihn im Sinne einer Tätlichkeit schlagen werde. Entgegen der Vorinstanz sei der Beschuldigten 2 aber nicht klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger eine körperliche Abreibung verpassen werde; mit einer derartigen Abreibung habe sie nicht rechnen müssen.
Hinsichtlich der angeblichen gemeinsamen Planung führte die Verteidigung des Beschuldigten 2 aus, die beiden Beschuldigten hätten unbestrittenermassen abgesprochen, dass die Beschuldigte 2 mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bett liegen solle. Für alles, was danach geschehen sei, habe es aber keine gemeinsame Planung mehr gegeben. Vermutlich habe nicht einmal der Beschuldigte 1 genau gewusst, was er mit dem Straf- und Zivilkläger alles machen werde. Es gebe keine Indizien, welche dafür sprechen würden, dass die Beschuldigte 2 bei der Planung eine tragende Rolle eingenommen hätte. Sie habe zwar gewusst, dass der Beschuldigte 1 eine gewaltbereite und unberechenbare Person sei. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass dieser möglicherweise eine Tätlichkeit z.N. des Straf- und Zivilklägers begehen werde. Alles Weitere habe sie aber nicht in Kauf genommen und auch nicht in Betracht gezogen. Die Beschuldigte 2 habe auch keine natürliche Motivation gehabt, den Straf- und Zivilkläger «abzustrafen», zu demütigen oder ihm sonstwie zu schaden.
Schliesslich treffe auch nicht zu, dass eine Freiheitsberaubung oder eine Rückführung des Straf- und Zivilklägers nach Italien geplant gewesen sei. Die Beschuldigte 2 sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Straf- und Zivilkläger nach dem «Erwischen im Bett» und einer allfälligen Tätlichkeit wieder gehen könne. Eine umfangreichere Tatplanung könne nicht konstruiert und nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Beweggründe führte die Verteidigung aus, dass die Beschuldigte 2 nicht nur häusliche Gewalt erlebt habe, sondern auch Drohungen, Kontrolle und Überwachung. Der Beschuldigte 1 habe aus der Beschuldigten 2 eine gefügige Partnerin gemacht, welche sich nicht mehr habe wehren können. Angst und Abhängigkeit seien die Ursache für das Mitwirken der Beschuldigten 2 gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 intellektuell klar überlegen sei. Dennoch habe sie aus ihrer subjektiven Sicht am 13./14. Mai 2015 mitwirken müssen. Diese Zwangslage sei im Übrigen das einzige logische Motiv für ihr damaliges Handeln. Alle anderen Motive seien auszuschliessen, zumal die Beschuldigte 2 ihren Ehemann habe loswerden wollen und hierfür alles unternommen habe.
Abschliessend hielt die Verteidigung der Beschuldigten 2 fest, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt – mit den erwähnten Korrekturen – im Grossen und Ganzen so zugetragen habe, wie ihn die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe. Die Beschuldigte 2 habe am Tatplan nicht mitgewirkt. Sie habe lediglich mitbekommen, was der Beschuldigte 1 gemacht habe.
13.3 Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in der oberinstanzlichen Verhandlung – wie die beiden Verteidiger – fest, dass der Sachverhalt in weiten Teilen unbestritten sei. In der Folge ging sie auf die – nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – nach wie vor umstrittenen Punkte ein, und zwar im Einzelnen wie folgt:
1. Zu den Fusstritten gegen den Kopf: Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte 1 nicht nur mit den Fäusten, sondern auch mit Tritten auf den Straf- und Zivilkläger eingewirkt habe. Gestützt auf das IRM-Gutachten, welches – entgegen der Vorinstanz – Fusstritte gegen den Kopf keineswegs ausschliesse, sowie die Aussagen der involvierten Personen, sei sodann als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigten 1 den Straf- und Zivilkläger mit den Füssen auch gegen den Kopf getreten habe. Hierfür sprächen insbesondere die sehr glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers.
2. Zum Einsatz des Messers:
Auch diesbezüglich habe der Straf- und Zivilkläger stringent und in sich stimmig, mithin glaubhaft ausgesagt. Dagegen würden sich die Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Messer selber verletzt habe, als wenig glaubhaft erweisen. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Opfer absichtlich falsche Angaben zum Messer gemacht habe, überzeuge nicht. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 grösstmöglichen Schaden habe zufügen wollen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch hier auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilkläger abzustellen sei. Es sei deshalb als erstellt zu erachten, dass die Schnittverletzungen des Straf- und Zivilkläger durch den Beschuldigten 1 zugefügt worden seien.
3. Zur Frage, ob der Privatkläger die Örtlichkeit hätte verlassen können: Der Straf- und Zivilkläger habe stimmig und konstant ausgeführt, dass er die Örtlichkeit nicht habe verlassen können. In Anbetracht der Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilkläger damals befunden habe, erscheine es abwegig, dass er freiwillig dort geblieben sein soll. Es sei daher als erstellt zu erachten, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Gesamtumstände die Örtlichkeit nicht habe verlassen können, obwohl er mehrmals darum gebeten habe.
4. Zum Verbringen an einen anderen Ort gegen den Willen des Straf- und Zivilklägers: Aus den Gesamtumständen ergebe sich ohne weiteres, dass der Straf- und Zivilkläger nicht mit den Beschuldigten nach Italien habe mitfahren wollen. Dies sei für die beiden Beschuldigten ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Beschuldigten hätten denn auch offensichtlich mit einem Fluchtversuch des Privatklägers gerechnet, was sie mit der Aktivierung der Kindersicherung hätten verhindern wollen. Es sei als erstellt zu erachten, dass der Straf- und Zivilkläger nicht freiwillig zum Auto mitgegangen sei, was den Beschuldigten ohne weiteres klar gewesen sei.
5. Zur Rolle der Beschuldigten 2: Ohne das Zutun der Beschuldigten 2 wäre der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht möglich gewesen. Sie habe das Treffen mit dem Beschuldigten 1 vorbesprochen und das Opfer in die Wohnung gelockt. Weiter sei sie mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett gegangen, habe ihrem Ex-Ehemann – während dieser auf das Opfer eingeschlagen habe – zu trinken gebracht, habe für ihn übersetzt und ihn beim Beseitigen von Spuren unterstützt. Weiter habe die Beschuldigte 2 – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe – klar davon ausgehen müssen, dass es bei diesem Treffen nicht um ein nettes Gespräch/ein paar Tätlichkeiten gehen werde. Es treffe wohl zu, dass sie gehofft habe, dass nicht mehr passiere. Dies schliesse aber nicht aus, dass sie es trotzdem in Kauf genommen habe.
Weiter stelle sich die Frage, ob sich die Beschuldigte 2 ihrem Ex-Ehemann hätte widersetzen können. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte 1 die Beschuldigte 2 nicht unter Gewalt und Drohung gezwungen, etwas zu machen. Weiter ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen keine nennenswerte Unterdrückung. Ganz im Gegenteil, denn sie habe sich ja auch sonst gegen den Beschuldigten 1 wehren und die Polizei verständigen können. Es sei nicht ersichtlich, mit was der Beschuldigte 1 den von der Verteidigung geltend gemachten Druck hätte aufbauen sollen. Die Behauptung der Beschuldigten 2, wonach sie unter Druck gestanden sei, da sie Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt, sei nicht schlüssig. Denn der Beschuldigte 1 habe seine Ex-Ehefrau – gemäss deren Aussagen – noch nie geschlagen gehabt. Zudem hätte sie am fraglichen Abend direkt zur Polizei fahren und dort die Situation erklären können, der Beschuldigte 1 habe sich ja im Kofferraum befunden. Ausserdem sei die Situation nicht überraschend gewesen, sondern im Voraus geplant worden. Mithin hätte sie Zeit gehabt, sich etwas zu überlegen. Auch ihr weiteres aktenkundiges Verhalten passe nicht ins Bild einer unterdrückten Frau. Aussagekräftig seien des Weiteren die Aussagen der Auskunftsperson L.________, welche unmittelbar nach dem Vorfall – in Abwesenheit des Beschuldigten 1 – mit der Beschuldigten 2 gesprochen habe. Insgesamt sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 den Wünschen des Beschuldigten 1 jederzeit hätte widersetzen können.
14. Würdigung durch die Kammer
14.1 Zur Beschränkung/Beraubung der Fortbewegungsfreiheit des Straf- und Zivilklägers
14.1.1 Es ist unstrittig, dass die Beschuldigte 2 nach Absprache mit dem Beschuldigten 1 mit dem Straf- und Zivilkläger ein Treffen vereinbarte. Letzterer ging von einem Treffen in trauter Zweisamkeit zwecks Beziehungspflege bzw. Austausch von Zärtlichkeiten aus. Für ein Treffen mit dem Beschuldigten 1 hätte sich der Straf- und Zivilkläger nicht nach X.________ fahren lassen. Dies wussten die Beschuldigten, weshalb sie die effektiven Absichten vor dem Straf- und Zivilkläger geheim hielten. So versteckte sich der Beschuldige 1 für die Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum. Weiter zerstreute die Beschuldigte 2 wahrheitswidrig die vom Straf- und Zivilkläger geäusserte Bedenken bezüglich des Treffens in X.________ und gab an, sie sei getrennt und ihr Mann sei nicht zu Hause (pag. 73 Z. 431 ff.; pag. 111 Z. 116 ff.).
Der Straf- und Zivilkläger wurde anschliessend nach X.________ in die Wohnung verbracht, damit ihn dort der Beschuldigte 1 überraschen konnte. Auch wenn der Straf- und Zivilkläger zunächst freiwillig in der Liegenschaft verblieb, war dies einzig im Hinblick auf den vermeintlich gemeinsamen Abend mit der Beschuldigten 2. Es entsprach mindestens implizit dem Tatplan der Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht verlassen wird, bevor der Beschuldigte 1 ins Geschehen eingreifen wird.
14.1.2 Nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer wurde der Straf- und Zivilkläger körperlich angegangen. Er wurde weiter zu Handlungen genötigt, zur Beziehung mit der Beschuldigten 2 befragt und es gab zudem anderweitige Handlungen (Aufkleben von Pflaster, Wasser trinken, Prüfung von Facebook-Account etc.). Insgesamt befand sich der Beschuldigte über vier Stunden in der Liegenschaft in X.________. Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er mehrfach vorgebracht, dass er das Gebäude verlassen möchte (dies sowohl oben im Schlafzimmer als auch unten im Restaurant: pag. 111 Z. 128; pag. 112 Z. 174; pag. 126 Z. 258), was auf Grund des Vorgefallenen naheliegend ist. Auch die Beschuldigte 2 führte aus, der Straf- und Zivilkläger habe immer wieder geäussert, der Beschuldigte 1 solle ihn lassen, er wolle gehen (pag. 79 Z. 735).
Es ist aufgrund der Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Umstände zweifelsfrei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 willentlich in der Liegenschaft festgehalten wurde. Soweit die Beschuldigten sinngemäss ausführen, der Straf- und Zivilkläger hätte die Liegenschaft verlassen können, sobald sie unten im Restaurant waren und soweit sie auf die angeblichen Schliessverhältnisse oder Fluchtgelegenheiten verweisen, handelt es sich um Schutzbehauptungen. Es mag durchaus sein, dass theoretisch eine Möglichkeit zur Flucht aus dem Restaurant bestand. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass der Straf- und Zivilkläger vorgängig mehrfach vom Beschuldigten 1 verprügelt und genötigt worden war. Der Straf- und Zivilkläger erlitt dabei die bereits erwähnten Verletzungen. Es ist daher mehr als nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger verängstigt war, zumal er häufig auf dem Boden lag oder kauerte (so die Aussagen der Beschuldigten 2, pag. 78 ff.). Fluchtversuche bei unbekannten Schliessverhältnissen der Aussentüren waren für den verängstigten und verletzten Straf- und Zivilkläger nicht zumutbar, zumal er bei einem Misslingen mit weiteren Repressalien des Beschuldigten 1 rechnen musste. Nicht vorab verschlossene Türen, sondern die Ausübung und Androhung von Gewalt, hinderten den Straf- und Zivilkläger folglich, die Liegenschaft zu verlassen. Dem Beschuldigten 1 ging es darum, den Straf- und Zivilkläger zu demütigen und von ihm Informationen über die Beziehung mit der Beschuldigten 2 zu erlangen. Einen Fluchtversuch hätte er, soweit möglich, mit Gewalt zu verhindern versucht. Dass die Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger nicht hätten gehen lassen, ergibt sich zudem auch daraus, dass sie ihn anschliessend nach Italien verbringen wollten (vgl. dazu sogleich). Ergänzend sei ausgeführt, dass der Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ihre eigene Aussage, wonach unten im Restaurant mindestens eine Tür offen gewesen sei, vorgehalten wurde. Hierzu wurde sie gefragt, was sie heute dazu sage bzw. ob mindestens eine Tür offen gewesen sei. Darauf antwortete sie: «Nicht die ganze Zeit. Aber einmal ging mein Ex-Mann auf die Toilette und wir mussten warten. Er ging auf eine Toilette, welche draussen war. Er musste also hinausgehen. Während dieser Zeit war die Tür offen» (pag. 875 Z. 42 ff.). Angesichts der misslichen Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilklägers damals befunden hatte, ist verständlich, dass dieser die kurze Zeitspanne nicht für einen Fluchtversuch nutzte, zumal er nicht wissen konnte, wann der Beschuldigten 1 von seinem Toilettengang zurückkommen wird.
14.1.3 Gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers hat er den Beschuldigten 1 gefragt, ob er nun gehen könne. Letzterer habe dies abgelehnt und ausgeführt, dass der Straf- und Zivilkläger sonst zur Polizei gehen würde. Er müsse warten und er werde ihn irgendwohin bringen (pag. 112 Z. 174 f. so auch: pag. 126 Z. 264). Die Beschuldigte 2 sei dann vorausgelaufen und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm geführt. Die Beschuldigte 2 habe sich ans Steuer gesetzt. Der Beschuldigte 1 habe die hintere Tür geöffnet, damit er sich ins Fahrzeug hätte setzten können. Sie seien beide neben dem Fahrzeug gestanden und der Beschuldigte 1 habe ihn am Arm gehalten. Als der Beschuldigte 1 sich gebückt habe, habe er sich losreissen und fliehen können. Auf Frage gab der Straf- und Zivilkläger anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme an, dass er nicht gewünscht habe, nach Italien gefahren zu werden. Er sei nicht einverstanden gewesen, irgendwo hin gefahren zu werden, sonst wäre er ja nicht geflüchtet. Das Ziel der Fahrt habe er nicht gekannt. Er sei nicht freiwillig zum Fahrzeug gegangen; der Beschuldigte 1 habe ihn an der Schulter gehalten (pag. 126 f. Z. 270 ff.).
Die Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger gefragt, was er nun machen wolle. Dieser habe nach Italien gewollt. Der Beschuldigte 1 habe diesem dann angeboten, ihn an die Grenze zu fahren. Dies habe der Straf- und Zivilkläger nicht gewollt. Auf dem Parkplatz, als sie die Fahrzeugtüre aufgemacht habe, sei der Straf- und Zivilkläger davongerannt (pag. 76 Z. 578 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers zu diesem Punkt gab die Beschuldigte 2 teils ausweichend Auskunft. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle dem Straf- und Zivilkläger sagen, sie würden ihn nach Italien bringen. Am Fahrzeug habe sie auf Verlangen des Beschuldigten 1 noch die Kindersicherung aktiviert. Auf Frage habe ihr Mann ihr am nächsten Tag gesagt, er habe damit vermeiden wollen, dass der Straf- und Zivilkläger während der Fahrt die Türe öffne und aus dem Fahrzeug stürze. Erst draussen sei ihr klar geworden, dass der Beschuldigte 1 hinten beim Straf- und Zivilkläger hätte sitzen sollen (pag. 78 Z. 669 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Beschuldigte 2 im Wesentlichen ihre früheren Aussagen. Sie wisse nicht mehr, was der Straf- und Zivilkläger auf das Angebot, ihn nach Italien zu bringen, gesagt habe (pag. 100 f. Z. 414 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 2 aus, der Straf- und Zivilkläger habe nichts darüber gesagt, ob er einverstanden sei, an die italienische Grenze gefahren zu werden. Grundsätzlich habe er sich schon dahingehend geäussert, dass er nach Italien zurück wolle, jedoch nicht in diesem Moment (pag. 467 Z. 26 ff.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte 2 schliesslich aus, ihr Ex-Mann habe den Straf- und Zivilkläger gefragt, was er als nächstes machen wolle, worauf der Straf- und Zivilkläger geantwortet habe, dass er zurück nach Italien gehen wolle. Sie wisse aber nicht, ob der Straf- und Zivilkläger sofort nach Italien habe zurück gehen wollen oder erst in ein paar Tagen; es sei nicht klar, wie der Straf- und Zivilkläger dies genau gemeint habe. Er habe einfach den Wunsch geäussert, dass er schlussendlich nach Italien gelange (pag. 872 Z. 34 ff.). Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten 1, ob sein Klient – wie vom Straf- und Zivilkläger behauptet – den Straf- und Zivilkläger quasi an der Schulter zum Auto geführt habe, gab die Beschuldigte 2 an, dass sie sich nicht erinnern könne, wie die beiden zum Auto gegangen seien. Weiter führte sie – in Übereinstimmung mit den Angaben des Straf- und Zivilklägers – aus, dass sie damals habe vorausgehen müssen und die beiden hinter ihr hergegangen seien (pag. 876 Z. 22 f.).
Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der ersten Einvernahme aus, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt (pag. 25 Z. 172). Auf spezifische Vorhalte ging er nicht ein (pag. 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme deponierte er, der Straf- und Zivilkläger habe nach Italien gewollt und sei freiwillig zum Fahrzeug gegangen. Die Kindersicherung habe er zu seinem Schutz (zum Schutz des Straf- und Zivilklägers) aktivieren lassen. Er habe in diesem Moment auch etwas Mitleid mit dem Straf- und Zivilkläger gehabt (pag. 55 f. Z. 526 ff.). Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Straf- und Zivilkläger den Wunsch geäussert habe, nach Italien gebracht zu werden; der Straf- und Zivilkläger habe zu ihm und der Beschuldigten 2 gesagt, dass er (der Straf- und Zivilkläger) genug von allem habe und nach Italien gehen wolle (pag. 865 Z. 13 ff.).
14.1.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien umfassend und zutreffend gewürdigt, darauf kann verwiesen werden (pag. 634 f., S. 50 der Urteilsbegründung). Ergänzend ist einzig Folgendes festzuhalten: Es mag sein und ist naheliegend, dass der Straf- und Zivilkläger zu gegebener Zeit wieder an seinen Wohnsitz nach Italien gehen wollte. Nicht seinem Willen entsprach es jedoch, schwer verletzt und verängstigt von seinen Peinigern gefahren zu werden. Hätte er der Fahrt zugestimmt, wäre er nicht geflohen. Die Beschuldigte 2 hat denn zunächst auch bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger nicht habe gefahren werden wollen, jedenfalls nicht von den beiden Beschuldigten in diesem Moment (pag. 76 Z. 580; pag. 467 Z. 26 ff.). Später blieben ihre diesbezüglichen Aussagen vager. Sie brachte jedoch nie vor, der Straf- und Zivilkläger habe die Fahrt gewünscht. Vielmehr wich sie der entsprechenden Frage aus und gab vor, sich nicht mehr erinnern zu können bzw. es sei nicht klar gewesen, ob der Beschuldigte sofort oder erst nach ein paar Tagen habe nach Italien zurückgehen wollen. Sowohl die Aktivierung der Kindersicherung als auch das vorgesehene Sitzen des Beschuldigten 1 gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger hinten im Auto zeigen, dass der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen an die italienische Grenze verbracht werden sollte. Dazu kam es nicht, weil der Straf- und Zivilkläger vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Flucht ergriff.
14.1.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Straf- und Zivilkläger ab demjenigen Moment, als er ins Auto stieg, seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde. Ein Aussteigen aus dem Auto wäre dem Straf- und Zivilkläger nicht mehr möglich gewesen, da sich der Beschuldigte 1 – quasi als Wache – im Kofferraum des Autos versteckt hatte. In der Folge befand sich der Straf- und Zivilkläger bis zu seiner Flucht durchgängig in der Gewalt der beiden Beschuldigten.
Ob sich die Beschuldigten über das weitere Vorgehen in der Liegenschaft in X.________ vorgängig verständigten, liess sich im Verfahren nicht erstellen. Aus den erwiesenen Vereinbarungen zwischen den Beschuldigten und den weiteren Umständen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Straf- und Zivilkläger die Liegenschaft nicht wird verlassen können, sobald der Beschuldigte 1 auftaucht. Auch wenn Details des weiteren Ablaufs möglicherweise nicht abgesprochen waren, war im Tatplan beider Beschuldigter inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger so lange in der Liegenschaft festgehalten werden wird, wie der Beschuldigte 1 dies will.
14.2 Zur körperlichen Auseinandersetzung
14.2.1 Bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten 1 mit dem Straf- und Zivilkläger gab Letzterer an der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2015 zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 ins Schlafzimmer kam, als er mit der Beschuldigten 2 nackt im Bett lag (pag. 111 Z. 102 ff.). Die Beschuldigte 2 sei zur Seite gegangen und der Beschuldigte 1 habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch auf dem Bett gelegen. Der Beschuldigte 1 habe ihn daraufhin überall geschlagen. Er könne nicht mehr sagen, wo genau. Der Beschuldigte 1 habe mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Nach ein paar Minuten sei ihm schwindlig geworden und er habe keine Kraft mehr gehabt. Er habe den Beschuldigten 1 gebeten, ihn gehen zu lassen. Dieser habe jedoch weiter auf ihn eingeschlagen (pag. 111 Z. 124 ff.). Unten im Restaurant habe der Beschuldigte 1 erneut begonnen, ihn zusammenzuschlagen, dies wiederum mit den Fäusten und den Füssen. Der Beschuldigte 1 habe verschiedene Details über seine Beziehung mit der Beschuldigten 2 in Erfahrung bringen wollen. Er sei halb bewusstlos am Boden gelegen (pag. 111 Z. 141 ff.). Der Beschuldigte 1 sei in einen Nebenraum gegangen und mit einem Messer zurückgekommen. Das Messer sei etwa 40 cm lang gewesen und habe einen hellbraunen Griff gehabt (pag. 112 Z. 151 ff.). Mit der Messerspitze habe er auf den kleinen Finger seiner rechten Hand gedrückt, mit der anderen Hand habe er ihn an den Haaren festgehalten. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er würde ihm den kleinen Finger abschneiden. Er habe das Messer umgedreht und ihn mit dem Griff auf den Handrücken und den Kopf geschlagen. Gleichzeitig habe er wieder mit den Füssen gegen seinen Körper getreten. Als der Beschuldigte 1 gemerkt habe, dass es ihm gar nicht gut ging, habe er die Beschuldigte 2 losgeschickt, um ein Glas Wasser zu holen (pag.112 Z. 157 ff.).
Nach Einzelheiten zu den Schlägen gefragt, führte der Straf- und Zivilkläger aus, dass der Beschuldigte 1 im Schlafzimmer aufs Bett gesprungen sei. Er sei von der Matratze auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte 1 habe sich auf ihn geworfen und er sei in Rücklage unter ihm gewesen. Es habe dort nicht viel Platz gehabt. Hier habe der Beschuldigte 1 ihn mit beiden Fäusten geschlagen; gegen Oberkörper und Gesicht. Gleichzeitig habe er das Bein auf seinem Bauch gehabt. Er habe ihn auch mit dem Fuss gegen die rechte und linke Schläfe getreten. Es seien mehrere Fusstritte gewesen (pag. 115 Z. 301 ff.). Dies einerseits mit der Sohle, aber auch Kicks mit der Fussspitze (p. 115 Z. 310 ff.). Einen Kick habe er gegen den Kiefer erhalten. Er habe das Gefühl gehabt, von diesem Schlag ohnmächtig geworden zu sein. Er glaube, etwa drei Minuten weg gewesen zu sein. Daher denke er, der Kick sei recht kraftvoll gewesen. Er könne nicht schätzen, wie oft er getreten worden sei (pag. 115 Z. 315 ff.). Im Restaurant sei er erneut mit den Fäusten geschlagen worden. Auch dort habe der Beschuldigte 1 mit den Füssen getreten. Mit den Füssen habe er gegen den Kopf getreten (pag. 115 Z. 332 ff.). Der Schnitt an der linken Hand stamme vom Messer. Die Kratzspuren am Oberkörper könnten auch vom Messer stammen. Er habe jedoch nicht bemerkt, wie sie genau entstanden seien (pag. 115 Z. 330 ff.).
14.2.2 Die Beschuldigte 2 führte in der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2015 aus, der Beschuldigte 1 habe nur die Hände über ihrem Kopf zusammengeschlagen. Der Straf- und Zivilkläger habe dabei gedacht, dass er sie schlage (pag. 75 Z. 540 f.). Weiter bestätigte sie, dass der Straf- und Zivilkläger geschlagen wurde (pag. 77 Z. 602 ff.). Sie meinte, auch gesehen zu haben, wie ihr Mann dem Straf- und Zivilkläger in die Rippengegend getreten habe. Dieser sei so am Boden gelegen oder so hingekauert gewesen. Gegen den Kopf habe sie keine Tritte festgestellt (pag. 79 Z. 708 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich Faustschlägen gegen Oberkörper und Kopf sowie Fusstritte gegen die Schläfen sagte die Beschuldigte 2 aus, sie habe diverse Faustschläge und den Tritt gegen die Rippengegend gesehen. Aus Angst habe sie aber auch oft zu Boden geschaut (pag. 79 Z. 716 ff.). Der Tritt in die Rippen sei mit der Fussspitze erfolgt (pag. 79 Z. 727). Sie könne sich nicht mehr an Fusstritte im Restaurant erinnern. Sie habe es so schlecht gesehen. Sie habe ein Blackout (pag. 79 Z. 739 ff.). Bestätigt hat die Beschuldigte 2, dass sowohl im Schlafzimmer als auch im Restaurant Blut aufgewischt worden sei. Weiter habe sie im Auftrag des Beschuldigten 1 Eis geholt, damit der Straf- und Zivilkläger dies an die Wunde bei der Schläfe habe halten können (pag. 77 Z. 642 ff.). Bezüglich des Vorfalls mit dem Messer führte sie aus, sie sei oben gewesen. Als sie nach unten gekommen sei, sei ihr Mann im Raum gestanden mit einem Stuhl in der Hand. Der Straf- und Zivilkläger sei in einer Ecke mit einem Messer in der Hand gestanden und habe sich geschnitten. Er habe gesagt, er wolle sich umbringen. Ihr sei schwarz vor den Augen geworden und sie habe kurz das Bewusstsein verloren (pag. 67 Z. 123 ff.). Im Verlaufe der Einvernahme korrigierte die Beschuldigte 2 ihre Aussage und gab an, das Messer sei auf der Bar gelegen. Der Straf- und Zivilkläger habe das Messer genommen und gesagt, er würde sich umbringen, wenn der Beschuldigte 1 ihn nicht gehen lassen sollte. Er sei an das andere Ende des Raums gerannt und habe sich in die Hände geschnitten. Es habe geblutet, aber nicht sehr stark. Der Straf- und Zivilkläger habe sich das Messer an den Bauch gehalten und seine Kleider verlangt. Die Situation habe sich anschliessend beruhigt (pag. 76 Z. 564 ff.). Später gab sie an, ihr Mann habe das Messer in der Küche geholt. Er habe es dem Straf- und Zivilkläger gezeigt und auf die Bar-Theke gelegt. Ihr Mann habe am nächsten Tag gesagt, er habe sehen wollen, ob der Straf- und Zivilkläger ihn angreife. Als sich der Beschuldigte 1 kurz entfernt habe, habe der Straf- und Zivilkläger das Messer genommen und sich in die Hände geschnitten. Er habe dann das Messer gegen seinen Bauch gehalten und seine Kleider verlangt (pag. 77 Z. 625 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Vorfalls mit dem Messer gab sie an, sie könne nicht bestätigen, was ihr Mann mit dem Messer gemacht habe. Der Beschuldigte 1 habe sich über den Straf- und Zivilkläger gebeugt, der zusammengekauert am Boden gewesen sei. Sie habe nur den Rücken ihres Mannes gesehen. Sie könne sich aber gut erinnern, wie der Straf- und Zivilkläger das Messer genommen und sich selbst an der rechten Innenhand verletzt habe (pag. 78 Z. 647 ff.).
An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 gab die Beschuldigte 2 zu Protokoll, die Schläge im Schlafzimmer seien nach ein paar Sekunden losgegangen (pag. 105 Z. 577 ff.). Ihr Mann habe den Straf- und Zivilkläger im Restaurant geschlagen, aber sie habe nicht genau gesehen, wie. Ihr Mann sei eher gestanden, der Straf- und Zivilkläger sei eher am Boden gewesen (pag. 97 Z. 306 ff.). Wenn ihrem Mann eine Antwort des Straf- und Zivilklägers nicht gepasst habe, habe er ihn geschlagen (pag. 99 Z. 368 ff.). An Tritte konnte sich die Beschuldigte 2 nicht mehr erinnern; ihre früheren Aussagen würden wohl stimmen (pag. 104 Z. 571 ff.).
Weiter gab die Beschuldigte 2 an, vor dem Durchgang zum Restaurant habe es ein Lavabo, wo sich die Messer befunden hätten. Ihr Mann habe ein Messer in der Nähe des Straf- und Zivilklägers hingelegt. Dieser habe dann das Messer genommen und gesagt, dass er sich etwas antun werde. Der Straf- und Zivilkläger habe sich dann anziehen wollen. Er habe sich dann mit dem Messer an der Hand verletzt. Die Situation habe sich anschliessend beruhigt (pag. 97 f. Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Messers gab sie an, sie wisse es nicht mehr. Ihr Mann habe, als der Straf- und Zivilkläger am Boden gelegen sei, noch ein Spiel gespielt, bei welchem er die Hand des Straf- und Zivilklägers zu Boden drückt und mit dem Messer schnell zwischen die einzelnen Finger gestochen habe. Verletzt habe sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Messer selbst (pag. 98 Z. 340 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 2 ihre bisherigen Aussagen. Der Beschuldigte 1 habe den Straf- und Zivilkläger sicher gegen den Oberkörper geschlagen, dies mit Füssen und Fäusten. Wie genau, wisse sie nicht. Unten sei mehr eine Gesprächssituation gewesen. Sie habe nichts Genaues gesehen (pag. 471 Z. 22 ff.).
In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte 2 wiederum, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer geschlagen habe. Details dazu, wohin der Straf- und Zivilkläger genau geschlagen wurde, konnte sie erneut nicht nennen, da sie es nicht deutlich gesehen habe und sie sich bereits nach kurzer Zeit auch nicht mehr habe erinnern können, weil sie wegen des Vorgefallenen sehr schockiert gewesen sei (pag. 871 Z. 24 ff.). Auf anschliessende Frage hin präzisierte sie, der Straf- und Zivilkläger sei ihrer Erinnerung nach überall geschlagen worden, einmal da und einmal da (pag. 871 Z. 33 f.); zur Verdeutlichung dieser Aussage zeigte die Beschuldigte 2 mit ihren Fingern zu verschiedenen Köperteilen, u.a. an ihren Kopf und ihren Oberkörper (pag. 871 Z. 36 f.). Auf die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger auch getreten worden sei, führte sie aus, die Tritte seien glaublich oben ihm Schlafzimmer passiert. Sie wisse aber nicht, wohin die Tritte gegangen seien (pag. 871 Z. 41 f.). Auf Frage zur Position des Straf- und Zivilklägers bei den Schlägen/Tritten gab sie an: «Das war unterschiedlich. Mal sass das Opfer, mal lag es und mal stand es. Es ist alles vorgekommen» (pag. 872 Z. 1 ff.). Zum Messer meinte sie schliesslich, dass der Beschuldigte 1 dieses in der Küche geholt und irgendwohin gelegt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe das Messer später genommen und gesagt, dass er sich damit selber verletzen werde. Dabei habe er irgendwie auf seinen Bauch gezeigt. Sie glaube, der Straf- und Zivilkläger habe dem Beschuldigten 1 deshalb damit gedroht, sich am Bauch zu verletzen, um ihm Angst zu machen. Er habe das aber nicht gemacht. Er habe sich dann aus Versehen selber in die Hand geschnitten (pag. 872 Z. 6 ff.).
Der Beschuldigte 1 räumte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2015 Faustschläge und Tritte gegen den Straf- und Zivilkläger ein (pag. 24 Z. 123 ff.). Er habe ihn glaublich nur einmal getreten, wohin könne er nicht genau sagen (pag. 24 Z. 131 ff.). Anlässlich derselben Einvernahme sprach er später von zwei Tritten, wobei er sich nicht erinnern könne, wo er den Straf- und Zivilkläger im Gerangel getroffen habe (pag. 28 Z. 341 ff.). Allerdings stellte er den Beginn der Auseinandersetzung abweichend von den Angaben der Beschuldigten 2 und vom Straf- und Zivilkläger dar. Die entsprechenden Ausführungen, insbesondere wonach der (schmächtige sowie nackt im Bett überraschte) Straf- und Zivilkläger ihn angegriffen habe, sind lebensfremd und wurden vom Beschuldigten 1 in späteren Einvernahmen auch nicht mehr vorgebracht (so zutreffend die Vorinstanz pag. 629, S. 45 der Urteilsbegründung). Immerhin räumte der Beschuldigte 1 bereits bei der ersten Einvernahme ein, dass der Straf- und Zivilkläger im Kampf keine Möglichkeiten gehabt habe, zurückzuschlagen (pag. 30 Z. 416). Während er bei einer weiteren polizeilichen Einvernahme ausweichend zu Vorhalten Stellung nahm, räumte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein, dass er – wie mit der Beschuldigten 2 vereinbart – den Straf- und Zivilkläger mit dieser im Bett überraschte und ihn dann schlug (pag. 48 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung nahm er zur Sache kaum mehr Stellung und machte teils abwegige Aussagen (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 629 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er schliesslich, dass er dem Straf- und Zivilkläger ins Gesicht und in den Bauch geschlagen habe (pag. 864 Z. 24 f. und Z. 29). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei, wonach der den Straf- und Zivilkläger auch getreten habe, führte er aus, wenn er diese Aussage bei der Polizei gemacht habe, dann habe er den Straf- und Zivilkläger wahrscheinlich getreten (pag. 864 Z. 33 f.). An Einzelheiten zu den Tritten konnte oder wollte er sich jedoch nicht mehr erinnern (pag. 864 Z. 41). Hinsichtlich des Messereinsatzes führte er lapidar aus, dass sich der Straf- und Zivilkläger selber geschnitten habe (pag. 865 Z. 6).
14.2.3 Die zusammenfassend aufgeführten Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung bilden Teil seiner gesamten Aussagen zum Vorfall. Die Vorinstanz hat diese eingehend gewürdigt und schlüssig dargelegt, weshalb sie dessen Aussagen sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen als glaubhaft erachtet (pag. 596 – 607, S. 12 – 23 der Urteilsbegründung; pag. 624 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso zutreffend ist die Analyse der Aussagen der Beschuldigten. Zusammenfassend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger die Vorkommnisse im freien Bericht äussert detailliert, konstant und nachvollziehbar umschrieb. Er schilderte auch scheinbar unwichtige Details im Handlungsablauf (Umbauarbeiten in der Wohnung, pag. 110 Z. 96; Füttern der Schildkröte, pag. 124 Z. 162) sowie seine Ängste und Gefühle, ohne diese ins Zentrum zu stellen (pag. 111 Z. 134, 146, pag. 116 Z. 375). Aggravationstendenzen sind nicht erkennbar; vielmehr berichtete der Straf- und Zivilkläger beispielweise auch, dass er mehrfach mit einem Pflaster versorgt oder dass ihm ein Glas Wasser gebracht worden sei (pag. 112 Z. 162 ff.). Er gab auch offen zu, wenn er gewisse Handlungen nicht einordnen konnte (pag. 113 Z. 211 ff.). Letztendlich enthalten die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zahlreiche Realkriterien. Bei den Beschuldigten hat das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden – die ersten Einvernahmen des Ehepaars fand nach Absprache erst nach einigen Tagen statt – nicht nur die Vernichtung von Beweismitteln (z.B. Videos und Anruflisten der Mobiltelefone) ermöglicht, sondern auch Absprachen zugelassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kam es entsprechend denn auch vorgängig zu Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten (pag. 626, S. 42 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 ging auf Vorhalte häufig nicht oder nur ausweichend ein. Die Beschuldigte 2 machte umfangreiche Aussagen zum Rahmengeschehen; beim Kerngeschehen konnte oder wollte sie häufig jedoch keine konkreten Angaben machen. Zudem bagatellisierte sie ihren eigenen Tatbeitrag.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht weiter, dass sie mit den übrigen Beweismitteln grundsätzlich im Einklang stehen, so insbesondere mit den Aussagen der Beschuldigten 2 (pag. 75 ff.). Diese hat – nachdem sie ihre Erstaussagen korrigierte – die Aussagen des Straf- und Zivilklägers weitgehend bestätigt (pag. 77 ff.). Der Beschuldigte 1 hat im Grundsatz den äusseren Ablauf nicht bestritten, auch wenn er sich teils nicht detailliert bzw. im Einzelnen zu den Vorhalten äusserte. Auf die punktuellen Abweichungen der Aussagen der beim Vorfall Anwesenden ist – soweit relevant – in den folgenden Erwägungen einzugehen.
14.2.4 Gestützt auf die obigen Erwägungen liegen glaubhafte Aussagen des Straf- und Zivilklägers vor, dass dieser vom Beschuldigten 1 mit Fäusten geschlagen und auch mit den Füssen getreten wurde. Faustschläge des Beschuldigten 1 gegen das Gesicht und den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers sind soweit ersichtlich im Grundsatz unstrittig. Soweit einen Tritt in den Oberkörper betreffend, sind die Aussagen insoweit übereinstimmend, als sowohl die Beschuldigte 2 von einem Tritt gegen die Rippengegend berichtet, wie auch der Beschuldigte 1 deponierte, dass der Straf- und Zivilkläger nach einem Tritt die linke Körperseite hielt (pag. 24 Z. 129 ff.). Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin führt als objektives Beweismittel stimmig eine Rippenserienfraktur links von vier Rippen (5. – 8. Rippe) auf, welche im Inselspital unmittelbar nach dem Vorfall diagnostiziert wurde (pag. 163). Der Bruch mehrerer Rippen lässt darauf schliessen, dass der Tritt mit entsprechender Kraft erfolgt ist.
14.2.5 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesst das Gutachten des Instituts für Rechtmedizin vom 5. Juni 2015 (pag. 162 ff.) Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers keineswegs aus: Dem vorgenannten Gutachten und den dort erwähnten Berichten lässt sich unter anderem eine starke Druckschmerzhaftigkeit beider Kiefergelenke entnehmen. Ebenso lag im Bereich des rechten Jochbeinbogens eine leichte Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit vor. Weiter lagen auch Hautunterblutungen im Schläfenbereich vor (pag. 163). Die entsprechenden Verletzungen sind teils auch bildlich dokumentiert (pag. 151 ff.). Am Schädel lagen keine akuten Traumafolgen vor und auch sonst gibt es keine objektiven Beweise dafür, dass die Verletzungen am Kopf von Tritten – und nicht von anderweitiger stumpfer Gewalt – stammen würden (pag. 163 ff.). Gemäss IRM-Gutachten lassen sich die Verletzungen am Kopf des Straf- und Zivilklägers auch mit Faustschlägen erklären. Das Gutachten bestätigt Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zwar nicht, schliesst solche aber auch nicht aus. Dazu ist auszuführen, dass es notorisch ist, dass stumpfe Gewalt gegen den Kiefer eine Benommenheit («K.O.») zur Folge haben kann, ohne dass zwingend bleibende Traumafolgen ersichtlich bleiben. Dass die Verletzungen vorliegend nicht schlimmer ausgefallen sind, schliesst heftige Fusstritte gegen den Kopf des Opfers keineswegs aus. Weiter sind geformte Verletzungen vorab dann zu erwarten, wenn Tritte mit der Sohle und nicht mit der Fussspitze erfolgen. Wie auch die Verletzung im Rippenbereich zeigt, müssen Tritte nicht zwingend spezifische Spuren hinterlassen. Auch der Umstand, dass die beiden Beschuldigten für den Straf- und Zivilkläger Eis für die Schläfe besorgten, lässt auf erhebliche stumpfe Gewalteinwirkung gegen die erwähnte Stelle (Schläfe) schliessen (pag. 77 Z. 643 ff.). Dass der Straf- und Zivilkläger die genaue Anzahl der Fusstritte nicht nennen konnte, spricht sodann keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen; vielmehr ist dieser Umstand als Realkennzeichen zu werten. Die Aussagen der beiden Beschuldigten schliessen Tritte gegen den Kopf sodann nicht aus, räumte der Beschuldigte 1 doch ein, dass er den Straf- und Zivilkläger im dynamischen Geschehen getreten habe, er aber nicht mehr wisse, wohin (pag. 24 Z. 129 ff.; pag. 28 f. Z. 345 ff.). Auch die Beschuldigte 2 sprach von Tritten gegen den Straf- und Zivilkläger, machte jedoch geltend, sie habe die körperlichen Auseinandersetzungen teils nicht beobachten können resp. nicht gesehen, wohin der Straf- und Zivilkläger genau getreten worden sei. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 zu Unrecht entsprechende Tritte gegen den Kopf hätte anlasten sollen, zumal in seinen Aussagen keine Aggravationstendenzen ersichtlich sind (vgl. die obigen Erwägungen bzw. die Nachfolgenden bezüglich das Messer). Gestützt auf die obigen Erwägungen sind Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers, welche mindestens zu dessen kurzzeitigen Benommenheit führten, erstellt.
14.2.6 Lebensnah und schlüssig sind ebenso die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bezüglich der Verletzung mit dem Messer. Hätte der Straf- und Zivilkläger nicht selbst Erlebtes berichtet, wären anderweitige vermeintliche Bedrohungssituationen naheliegender als das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten 1 bezüglich des Fingers. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung bzw. Aggravation deutlich drastischere Bedrohungslagen mit einem Messer zu erwarten wären. Ohne den Vorfall mit dem Messer bagatellisieren zu wollen, wurde dieser vom Straf- und Zivilkläger doch als eher kurze Sequenz der Tat dargestellt, wobei die Gefährdung durch das Messer überblickbar blieb. Er hat denn auch nicht alle Schnitte zwingend auf das Messer zurückführen können (pag. 115 Z. 330 ff.). Mithin deutet nichts darauf hin, dass der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich des Messers falsche Angaben gemacht hätte resp. er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollte, zumal er hinsichtlich der Kratzer am Bauch – zu Gunsten des Beschuldigten 1 – etwa angab, dass er nicht wisse, woher diese Kratzer stammen würden. Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sich der Straf- und Zivilkläger selbst mit dem Messer verletzt habe, sind demgegenüber teils widersprüchlich und lebensfremd. Die beiden Beschuldigten haben die Geschichte rund um das Messer nicht gleichbleibend und zudem unterschiedlich geschildert. Die Beschuldigte 2 erwähnte zudem, dass der Beschuldigte 1 mit dem am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger ein Spiel gespielt habe, bei welchem er die Hand des Straf- und Zivilklägers zu Boden gedrückt und mit dem Messer schnell zwischen die einzelnen Finger gestochen habe (pag. 98 Z. 342 ff.). Auch angesichts dessen erscheint wenig schlüssig, dass die Schnittverletzung am Finger des Straf- und Zivilklägers von diesem selbst stammen soll. Sodann gilt zu erwähnen, dass die Beschuldigte 2 wiederholt ausführte, dass der Beschuldigte 1 das Messer in der Küche geholt habe (so zuletzt auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 872 Z. 6 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Straf- und Zivilkläger an das Messer gelangt sein soll, zumal kaum vorstellbar ist, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger in dieser Situation das Messer einfach so hingelegt hat. Im Weitern kann bezüglich des Einsatzes des Messers vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 632 f., S. 49 f. der Urteilsbegründung). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger die Schnittverletzung an der linken Hand mit einem Messer zugefügt hat.
14.3 Nötigungshandlungen
Bezüglich der Nötigungshandlungen kann wiederum auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (p. 631 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung sowie pag. 648 f., S. 63 f. der Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigten 1 den eingeschüchterten und verletzten Straf- und Zivilkläger durch mindestens implizite Drohungen mit weiteren Gewalttätigkeiten zu den in der Anklageschrift in Ziffer I.A.3 umschriebenen Handlungen und zur Auskunftserteilung zwang. Teils kam es auch zu entsprechenden Gewalttätigkeiten, da der Beschuldigte 1 mit den Antworten des Straf- und Zivilklägers nicht einverstanden war bzw. da ihm diese missfielen. Der entsprechende Schuldspruch gegenüber dem Beschuldigten 1 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschuldigte 2 hat die entsprechenden Vorkommnisse nicht bestritten. Inwieweit ihr eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird noch zu prüfen sein.
14.4 Zur Motivlage der Beschuldigten 2
Währendem das Motiv des Beschuldigten 1 für die Handlungen letztendlich in der Rache am Nebenbuhler zu sehen ist, ist die Motivlage bei der Beschuldigten 2 komplexer. Soweit sie geltend macht, sie habe in ständiger Angst vor dem Beschuldigten 1 so handeln müssen, handelt es sich in dieser absoluten Form um Schutzbehauptungen. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 637 f.; S. 63 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um eine intelligente, bestens integrierte (sowohl sozial als auch beruflich) und vernetzte Person handelt (pag. 834 ff.). Sie ist dem Beschuldigten 1 intellektuell überlegen, beherrscht – im Gegensatz zum Beschuldigen 1 – die deutsche Sprache, erzielte damals für die Familie das Erwerbseinkommen und war/ist Eigentümerin des Grundstücks in X.________ (ehemalige eheliche Wohnung). All dies schliesst Abhängigkeiten nicht aus, erlaubt aber eher den Beizug externer Unterstützung. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass sich die Beschuldigte 2 sehr wohl gegen den Beschuldigten 1 zur Wehr setzen konnte, avisierte sie doch u.a. mehrmals die Polizei; es ist nicht ersichtlich, weshalb sie dies nicht auch am fraglichen Abend hätte tun können. Weiter war aber insbesondere ihr Verhältnis zu ihrem damaligen Ehemann, dem Beschuldigten 1, ambivalent. Einerseits litt sie wohl unter seinen Ausbrüchen, so dass sie teils – wie soeben ausgeführt – die Behörden/Polizei involvierte. Zudem setzte sie auch eine gerichtliche Trennung durch. Vollzogen wurde diese über Monate dann allerdings doch nicht (pag. 91 Z. 72 ff.) und die Beschuldigte 2 fühlte sich offenbar doch immer noch zu ihrem Mann hingezogen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme hat die Beschuldigte 2 in diesem Sinne denn auch deponiert, dass sie bei rationaler Überlegung keinen neuen Mann wolle. Auf Grund ihrer Gefühle für den Straf- und Zivilkläger hätte sie jedoch verstanden, wenn der Beschuldigte 1 sich hätte scheiden lassen wollen. Dieser habe einen Tag überlegt und dann gesagt, dass er die Sache vergessen würde, wenn sie den Kontakt zum Straf-und Zivilkläger definitiv abbrechen würde. Er wolle jedoch mitkommen, wenn sie ihm dies sage. Sie habe sich dann für ihren Mann entschieden (pag. 75 Z. 509 ff.). Diese Aussagen erfolgten – entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 – nicht zu einem Zeitpunkt, als die Beschuldigte 2 noch die mit dem Beschuldigten 1 abgesprochene Version zu Protokoll gegeben hatte. Vielmehr macht die Beschuldigte diese Aussagen, als sie bereits von der ursprünglichen – mit dem Beschuldigten 1 abgesprochenen – Version abgekehrt hatte. Zudem waren die Beschuldigten zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte 2 diese Angaben machte, bereits gerichtlich getrennt und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte 2 der Polizei ein Fortbestehen der Ehe hätte vorspielen sollen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 – finanziell unabhängig war, weshalb sie ohne weiteres auf die sofortige Durchsetzung der Trennung hätte beharren können. Alles in allem ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte 2 gegenüber der Polizei hinsichtlich ihrer Gefühle zum Beschuldigten 1 nicht hätte die Wahrheit sagen sollen. Aus den erwähnten Aussagen der Beschuldigen 2 geht vielmehr hervor, dass sie nicht bzw. jedenfalls nicht vorab aus Angst vor dem Beschuldigten 1 zur Mitwirkung am Vorhaben bereit war, sondern vielmehr, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 in X.________ eine Ohrfeige gegen die Beschuldigte 2 einzig vortäuschte (pag. 75 Z. 540 f.), lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte 1 seiner damaligen Ehefrau keine Gewalt antun wollte, sondern dass es sich um eine gemeinsam koordinierte Tat handelte. Um Weiterungen mit ihrem Ehemann zu vermeiden bzw. die Situation zu bereinigen, war die Beschuldigte 2 – wie die folgenden Erwägungen noch zeigen werden – bei der Mitwirkung an Taten bereit, obwohl ihr der Erfolg dieser Taten im Grunde (wohl) unerwünscht war. Dies wird weiter bestätigt durch die Aussagen der Zeugin L.________, welche die Beschuldigten unmittelbar nach der Tat aufgesucht haben. Diese führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme u.a. aus, dass die Beschuldigte 2, als der Beschuldigte 1 am Duschen gewesen sei, zu ihr gesagt habe, dass sie (die Beschuldigte 2) sich nun doch nicht von B.________ (dem Beschuldigten 1) scheiden lasse wolle, obwohl sie vor Monaten eine Trennung vereinbart gehabt hätten (pag. 140 Z. 76 ff.). Auch diese Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigte 2 verängstigt und willenlos mit dem Beschuldigten 1 mitzog. Hätte die Beschuldigte 2 tatsächlich Angst vor dem Beschuldigten 1 gehabt, ist davon auszugehen, dass sie sich ihrer Freundin in diesem Moment (der Beschuldigte 1 war zu diesem Zeitpunkt am Duschen) anvertraut hätte. Dies tat sie indes nicht, was wiederum dafür spricht, dass sich die Beschuldigte 2 damals letztendlich für ihren Ehemann entscheiden hatte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte 2 ihrer damaligen Freundin – in Abwesenheit des Beschuldigte 1 – nicht die Wahrheit hätte erzählen sollen. Schliesslich sprechen auch die weiteren aktenkundigen Umstände (u.a. alleiniges Reisen der Beschuldigten 2 mit dem gemeinsamen Kind nach Russland, mit Zwischenstopp in Rom) klar dagegen, dass die Beschuldigte 2 unter der Kontrolle ihres Ehemannes stand resp. lediglich als dessen Marionette handelte.
Soweit die Beschuldigte 2 folglich geltend macht, sie habe sich gegen ihren damaligen Ehemann nicht wehren können und habe lediglich aus Angst vor dem Beschuldigten 1 am fraglichen Vorhaben teilgenommen, erweist sich dies als blosse Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte 2 damals für ihren Ehemann entschieden hatte, weshalb sie bei der Mitwirkung an Taten – obwohl ihr der Erfolg der Taten wohl unerwünscht war – bereit war, um diesen nach der Untreue zurückzugewinnen.
14.5 Zum (gemeinsamen) Tatplan sowie zu den Tatbeiträgen der Beschuldigten 2
14.5.1 Gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 hat sie mit dem Beschuldigten 1 das Treffen am Sonntag vor dem Vorfall, d.h. am 10. Mai 2015, geplant. Es sei vereinbart worden, dass sie ihn einladen soll und der Beschuldigte 1 dazu stossen wird (pag. 75 Z. 522 ff., pag. 82 Z. 855 ff.). Vereinbart war ebenfalls, dass sie gegebenenfalls mit dem Straf- und Zivilkläger ins Bett gehen wird (pag. 82 Z. 869 ff.). Dies habe der Beschuldigte 1 verlangt (pag. 95 Z. 209). Ebenso abgesprochen war, dass der Beschuldigte 1 auf der Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum mitfährt (pag. 75 Z. 533 f.). Der Straf- und Zivilkläger sollte von diesen Abmachungen nichts erfahren bzw. von einem üblichen Beziehungstreffen mit der Beschuldigten 2 ausgehen, um dann nackt im Schlafzimmer vom Beschuldigten 1 überrascht zu werden. Der Beschuldigte 1 hat die Aussagen der Beschuldigten 2 insoweit bestätigt bzw. in der Sache deckungsgleiche Angaben gemacht (pag. 45 Z. 128 ff; pag. 47 Z. 203 ff; pag. 48 Z. 240 ff.). Insoweit ist unstrittig bzw. erstellt, dass der Ablauf am 13. Mai 2013 bis zum Auftauchen des Beschuldigten 2 im Schlafzimmer den vorab getroffenen Absprachen zwischen den beiden Beschuldigten entsprach. Durch das (explizite bzw. implizite) in Aussicht stellen eines Beziehungsabends in trauter Zweisamkeit wollten die Beschuldigten folglich den Straf- und Zivilkläger in die Wohnung nach X.________ bzw. ins dortige Schlafzimmer locken. Aus den Umständen – insbesondere auch der Mitfahrt des Beschuldigten 1 im Kofferraum – geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschuldigten wussten, dass der Straf- und Zivilkläger im Wissen um die Absprachen bzw. das spätere Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer dem Treffen nicht zugestimmt hätte bzw. nicht mit beiden Beschuldigten nach X.________ gefahren wäre. Beide Beschuldigten wussten folglich, dass sie den Straf- und Zivilkläger in einen Irrtum versetzten, um ihn an den gewünschten Ort zu locken, und sie wollten dies auch.
Wie die Vorinstanz richtig erkannte (pag. 636, S. 52 der Urteilsbegründung), hatte die Beschuldigte 2 bis zu diesem Zeitpunkt eine tragende Rolle im Ablauf inne. Auch wenn der Beschuldigte 1 das entsprechende Vorgehen vorgebracht haben soll, so war die Beschuldigte 2 doch bereit, diesen Plan mitzutragen und massgeblich mitzuwirken. Letztendlich war es einzig die Beschuldigte 2, die mit dem Straf- und Zivilkläger den Kontakt pflegte, mit ihm eine Verabredung traf, ihn von Bern nach X.________ fuhr, unterwegs die Bedenken des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Treffens bei sich zu Hause zerstreute (pag. 73 Z. 432 ff, pag. 111 Z. 116 ff.), einen Beziehungsabend gestaltete und sich mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett legte.
14.5.2 Beide Beschuldigten haben angegeben, im Anschluss sei ein Gespräch mit dem Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer vorgesehen gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die entsprechenden Aussagen lebensfremd und abwegig (pag. 636 ff., S. 52 ff. der Urteilsbegründung). Auch wenn sich der Inhalt der weiteren Absprachen im Einzelnen nicht erstellen lässt, so war doch für beide Beschuldigten ersichtlich, dass es nicht um ein freiwilliges, klärendes Gespräch mit dem (nackten) Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer geht. Die Behauptung der Beschuldigten 2, wonach sie von einem klärenden Gespräch ausgegangen sei, steht denn auch im Widerspruch zu ihren anderweitigen Aussagen, führte sie an anderer Stelle doch etwa aus, der Beschuldigte 1 sei unberechenbar und gewalttätig (p. 714). Gemäss ihren Angaben hatte sie zudem Angst vor ihm (pag. 217.1 ff., pag. 467 Z. 9 f.) bzw. sie traute ihm auch eine Entführung eines Kindes zu (pag. 82 Z. 851 f.). Gestützt auf die (Vor-)Akten dürfte der Beschuldigte 1 über eine tiefe Frustrationstoleranz und eine zeitweise mangelhafte Impulskontrolle verfügen, die auch der Beschuldigten 2 nicht entgangen ist (pag. 90 ff.). Auch die Beschuldigte 2 wusste folglich, dass der Beschuldigte 1 Gewalttätigkeiten am Straf- und Zivilkläger verüben wird, was sie in der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich auch eingestand. Dies wird im Übrigen auch von der Zeugin L.________ bestätigt, welche die Polizei am 14. Mai 2019 (recte: 2015) informierte, dass die Beschuldigten bei ihr erschienen seien und berichtet hätten, sie hätten den Straf- und Zivilkläger nach Bern gelockt, damit dieser von der Beschuldigten 2 nach X.________ gebracht werden konnte, wo er vom Beschuldigten 1 verprügelt werden sollte, um dessen Ehre zu retten. Dies, weil die Beschuldigte 2 eine Affäre mit dem Straf- und Zivilkläger gehabt habe (pag. 769 i.V.m. pag. 142 Z. 150 ff.). Die entsprechenden Angaben hat L.________ an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 7. Juli 2015 bestätigt (pag. 138 ff.). Dabei zeigte sich, dass L.________ über Detailwissen der Tat (im Bett überrascht; der Beschuldigte 1 habe vorgetäuscht, auch die Beschuldigte 2 zu schlagen, vgl. pag. 140 f.) verfügte, welches sie einzig von der Beschuldigten 2 erfahren haben konnte. Es ist nicht erkennbar, weshalb L.________ die Polizei kontaktieren und die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie vom Treffen mit diesen verängstigt und vor dem Vorfall mit der Beschuldigten 2 befreundet war (pag. 142 Z. 140 ff.). Entsprechend ist erstellt, dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten 2, sie hätte gehofft, dass es nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung (pag. 82 Z. 844 ff.) resp. lediglich zu Tätlichkeiten (pag. 871 Z. 7 f.) kommen wird, um Schutzbehauptungen handelt. Letztendlich sollte der Straf- und Zivilkläger – nach dem Plan der Beschuldigten – nach X.________ gebracht werden, damit der Beschuldigte 1 ihn dort verprügeln kann, um seine Ehre wiederherzustellen.
14.5.3 Ob und inwieweit die Beschuldigten den weiteren Tatablauf im Einzelnen besprochen haben, ist unklar. Beide Beschuldigten wussten aber, dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln bzw. durch Schläge und Tritte Verletzungen wie Quetschungen, Schwellungen, Kratzer, Schürfungen und Rippenbrüche erleiden wird und wollten dies auch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen.
14.5.4 Dass die Beschuldigte 2 bei der Tatplanung im Vorfeld gewusst hatte oder hätte wissen müssen, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger entsprechende Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich zufügen wird, ist denkbar, jedoch nicht zweifelsfrei erstellt. Sie wusste zwar resp. musste ohne weiteres damit rechnen, dass der Beschuldige 1 dem Straf- und Zivilkläger eine Abreibung (u.a. mit Faustschlägen) verpassen wird, zumal ihr das Agressivitätspotential ihres Ehemannes, ein ehemaliger Boxer, bekannt war. Nicht jedes «Verprügeln» beinhaltet jedoch notwendigerweise entsprechende Handlungen (Schläge und Tritte gegen den Kopf). Vorliegend ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon ausgehen, dass es im Rahmen von kurzen Sequenzen nur zu wenigen Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Entsprechend lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldigte 2 die Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers auch tatsächlich wahrgenommen hat (ev. verdeckte Sicht; allenfalls war sie am Lappen oder Alkohol holen usw.), zumal – wie erwähnt – davon auszugehen ist, dass die (wenigen) Schläge/Tritte gegen den Kopf jeweils nur von kurzer Dauer waren. Von einem Mittragen (im Sinne eines Vorsatzes) entsprechender Schläge/Tritte kann angesichts dieser Umstände nicht die Rede sein. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 zwar von einem Verprügeln (Faustschläge, Tritte) des Straf- und Zivilklägers ausging, sie jedoch nicht mit Tritten und heftigen Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers – und damit auch nicht mit schweren Verletzungen – rechnete und sie vor Ort auch keine entsprechenden Schläge/Tritte erkennen konnte.
Bezüglich der Zufügung der Schnittwunde wurde die Beschuldigte 2 rechtskräftig freigesprochen, so dass sich weitere Erwägungen erübrigen.
Weiter wusste die Beschuldigte 2 auch, dass der Straf- und Zivilkläger die Wohnung in X.________ nicht ohne Weiteres wird verlassen können. Darauf lässt auch ihre Aussage schliessen, sie habe gehofft, dass nach 1-2 Stunden (die Beschuldigte 2 rechnete also mit einem Festhalten von mehreren Stunden) alles vorbei sein werde (pag. 468 Z. 5 f.). Während kaum zu erwarten war, dass der Beschuldigte 1 über Stunden ohne Unterbruch auf den Straf- und Zivilkläger einprügeln wird, ist dem Tatplan inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger vor Ort bleiben muss bzw. die Liegenschaft nicht verlassen darf, bis die «Ehre» des Beschuldigten 1 wiederhergestellt ist. Beim Verbringen nach X.________ hatte die Beschuldigte 2 eine tragende Rolle und vor Ort trug sie durch ihre Handlungen (Übersetzen, Holen von Getränken, Lappen etc.) weiter unterstützend zur Tat bei. Ob bereits vorgängig geplant wurde, den Straf- und Zivilkläger anschliessend nach Italien zu bringen, liess sich nicht erstellen. Die Beschuldigte 2 schloss sich dem entsprechenden Plan des Beschuldigten 1 jedenfalls an und war bereit, entscheidend an diesem mitzuwirken. So aktivierte sie die Kindersicherung und sie beabsichtigte, das Fahrzeug zu lenken. Der Beschuldigte 1 verfügte über keinen Führerausweis (pag. 467 Z. 34) und wäre auch kaum in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu lenken und gleichzeitig den Straf- und Zivilkläger zu überwachen.
Mit der Vorinstanz und zu Gunsten der Beschuldigten 2 ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 spontan und ohne vorgängige Absprache den Straf- und Zivilkläger zu gewissen Handlungen nötigte. Anders als die Vorinstanz erwogen hat, dürften jedoch die Handlungen im Zusammenhang mit der vom Straf- und Zivilkläger verlangten Auskunftserteilung mindestens implizit zum Tatplan gehört haben. Beim beabsichtigten Vorhaben zur vermeintlichen Wiederherstellung der Ehre des Beschuldigten 1 ist ein Erhältlich machen von Aussagen oder Zugeständnissen des Opfers jedenfalls naheliegend. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist vorliegend zu beachten, dass die Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger vorab wissentlich und willentlich in die Gewalt des Beschuldigten 1 verbrachte. Dort hat sie seine Handlungen weiterhin massgeblich aktiv unterstützt. So ist unstrittig, dass eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger aus sprachlichen Gründen nicht möglich war. Entsprechend war der Beschuldigte 1 auf die Übersetzungsdienste der Beschuldigten 2 angewiesen (ohne ihre Übersetzungsleistungen wären die Nötigungen, wie etwa das Erzwingen von «Bellen», auch gar nicht möglich gewesen). Zudem hat sie weitere Hilfeleistungen erbracht, wie Lappen geholt oder den Beschuldigten 1 mit alkoholischen Getränken versorgt.
15. Beweisergebnis bezüglich der oberinstanzlich noch bestrittenen Punkte
Hinsichtlich der oberinstanzlich noch bestrittenen Punkte ist gestützt auf die obigen Erwägungen erwiesen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits ab dem Moment, als er in das Fahrzeug der Beschuldigten 2 einstieg, seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde, da er in einen Irrtum über den weiteren Verlauf versetzt wurde und da ihm – angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte 1 als Wache im Kofferraum befand – ein Aussteigen nicht mehr möglich gewesen wäre. In der Folge wurde er – gegen seinen Willen – über vier Stunden in der Wohnung in X.________ festgehalten; ein Verlassen der Örtlichkeit wäre dem Straf- und Zivilkläger nicht möglich gewesen. Danach wollten die beiden Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger gegen dessen Willen mit dem Auto an die italienische Grenze verbringen. Dazu kam es schliesslich nicht, da dem Straf- und Zivilkläger vor dem Einsteigen ins Fahrzeug die Flucht gelang.
Weiter ist erwiesen, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit Tritten und heftigen Faustschlägen sowohl gegen den Oberkörper als auch gegen den Kopf traktierte. Insbesondere ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger mit den Füssen und Fäusten auch gegen den Kopf resp. ins Gesicht getreten/geschlagen hat, wobei er als früherer Berufsboxer wissen musste, dass entsprechende Schläge und Tritte lebensgefährliche oder anderweitige schwere Verletzungen (wie der Verlust eines Auges) verursachen können. Die entsprechenden Schläge und Tritte erfolgten weitgehend unkontrolliert in einem dynamischen Geschehen gegen den Straf- und Zivilkläger, der sich auf Grund der Umstände (körperliche Unterlegenheit, nackt im Bett überrascht) nicht zur Wehr setzten konnte. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist jedoch davon auszugehen, dass es nur zu wenigen und lediglich im Rahmen von kurzen Sequenzen zu Tritten und heftigen Faustschlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers gekommen ist. Weiter ist auch erstellt, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht selber mit einem Messer verletzt hat, sondern ihm die Schnittverletzung an der Hand durch den Beschuldigten 1 zugefügt wurde.
Hinsichtlich des Motivs der Beschuldigten 2 und deren Tatbeteiligung hat sich gezeigt (vgl. zum Ganzen oben Ziff. 14.4 f.), dass sie sich damals für ihren Mann entschieden hatte, weshalb sie bei der Mitwirkung an Taten – obwohl ihr der Erfolg der Taten an und für sich wohl unerwünscht war – bereit war, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen. Bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer in X.________ war die Tat zumindest in Umrissen gemeinsam geplant. Die Beschuldigte 2 hat hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers nach X.________ aktiv mitgewirkt und – bis zum Auftritt des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer – eine tragende Rolle innegehabt, war es doch einzig die Beschuldigte 2, die mit dem Straf- und Zivilkläger den Kontakt pflegte, mit ihm eine Verabredung traf, ihn von Bern nach X.________ fuhr, unterwegs die Bedenken des Straf- und Zivilklägers bezüglich des Treffens bei sich zu Hause zerstreute, einen Beziehungsabend gestaltete und sich mit dem Straf- und Zivilkläger nackt ins Bett legte. In der Wohnung trug sie durch ihre Handlungen (Übersetzen, Holen von Getränken, Lappen etc.) sodann weiter massgebend zur Tat bei, wobei die Beschuldigte 2 wusste, dass der Straf- und Zivilkläger über mehrere Stunden in der Wohnung festgehalten werden wird, war dem Tatplan doch inhärent, dass der Straf- und Zivilkläger vor Ort bleiben muss, bis die «Ehre» des Beschuldigten 1 wiederhergestellt ist. Dass die beiden Beschuldigten ein anschliessendes Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach Italien vorgängig geplant hatten, lässt sich zwar nicht erstellen. Die Beschuldigte 2 schloss sich dem entsprechenden Plan des Beschuldigten 1 indes an und war bereit, entscheidend an diesem mitzuwirken.
Zum Tatplan der beiden Beschuldigten gehörte auch, dass der Straf- und Zivilkläger letztlich nach X.________ gebracht wird, damit der Beschuldigte 1 ihm dort eine Abreibung verpassen kann. Auch wenn unklar bleibt, inwieweit die Beschuldigten den weiteren Ablauf im Einzelnen besprochen hatten, wussten doch beide (insb. auch die Beschuldigte 2), dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln bzw. durch Schläge und Tritte Verletzungen, wie die vorliegenden, erleiden wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen. Nicht erstellen lässt sich jedoch, dass die Beschuldigte 2 mit heftigen Tritten und Schlägen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers – und damit mit schweren Verletzungen – rechnete. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigte vor Ort entsprechende Schläge/Tritte erkannte.
Schliesslich ist erstellt, dass auch die Nötigungshandlungen implizit zum Tatplan gehört haben, ist beim beabsichtigten Vorhaben zur vermeintlichen Wiederherstellung der Ehre des Beschuldigten 1 ein Erhältlich machen von Aussagen oder Zugeständnissen des Opfers doch naheliegend. Vor Ort hat die Beschuldigte 2 die Handlungen des Beschuldigten 1 weiterhin massgeblich unterstützt; ohne ihren Tatbeitrag (insb. das Übersetzen) wären die Nötigungen teils gar nicht möglich gewesen. Zudem hat sie weitere Hilfeleistungen erbracht (Lappen holen; Alkohol servieren usw.).
III. Rechtliche Würdigung
16. Beschuldigter 1
16.1 Versuchte schwere Körperverletzung, ev. Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, ev. einfache Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers
16.1.1 Vorbemerkungen zur Handlungseinheit
Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; 131 IV 83 E. 2.4.5. S. 94; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1).
Das Beweisverfahren hat vorliegend ergeben, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger eine körperliche Abreibung verpassen wollte, nachdem er ihn im Schlafzimmer mit der Beschuldigten 2 überraschte. Auch wenn der Beschuldigte 1 in der Folge nicht ununterbrochen körperlich auf den Straf- und Zivilkläger einwirkte und die Handlungen bzw. Schläge und Tritte im Einzelnen kaum im Detail geplant waren, beruhte der Ablauf doch auf einem einheitlichen Willensakt. Ebenso ist der enge örtliche und sachliche Zusammenhang der Einzelhandlungen offensichtlich. Letztendlich lassen sich derartige Abläufe in dynamischen Geschehen weder sinnvoll noch sachgerecht in Einzeltaten aufgliedern. Das in Anklageschrift Ziffer A.1 und A.2 (mit den Präzisierungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung) umschriebene Vorgehen des Beschuldigten 1 stellt mithin eine Tat gegen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Straf- und Zivilklägers dar.
16.1.2 Theoretisches zur versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB)
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 640 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 641, S. 57 der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen:
Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Hat der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters: BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit als Tatfrage im Beweisverfahren zu klären. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1).
Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen).
16.1.3 Subsumtion
Der Straf- und Zivilkläger hat durch die Handlungen des Beschuldigten 1 verschiedene Verletzungen erlitten, so mehrere Rippenbrüche, Quetschungen, Prellungen, Schürfungen, Kratzer und Schnittverletzungen. Diese waren allesamt nicht lebensgefährlich und dürften folgenlos abgeheilt sein. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt; er bildete denn auch (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage.
Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte 1 der versuchten schweren Körperverletzung schuldigt gemacht hat. Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mehrfach – wenn auch wenige – Faustschläge und Fusstritte in den Kopfbereich versetzte. Mindestens teilweise lag bzw. kauerte der dem Beschuldigten 1 körperlich unterlegene Straf- und Zivilkläger dabei am Boden und war auf Grund seiner Lage und auch aufgrund seiner Verfassung nicht im Stande, auf die Schläge und Tritte zu reagieren und diese abzuwehren. Der Beschuldigte 1 trat den Straf- und Zivilkläger im dynamischen Geschehen teils unkontrolliert und konnte selbst nicht ausführen, wo die Tritte den Straf- und Zivilkläger trafen. Er nahm damit Tritte gegen den Kopf und entsprechende schwere Verletzungen mindestens in Kauf. Weiter ist festzuhalten, dass ein Tritt gegen den Oberkörper des am Boden kauernden Straf- und Zivilklägers den Bruch mehrere Rippen zur Folge hatte. Entsprechende Rippenserienfrakturen können schwerwiegende Folgen haben, insbesondere, wenn sie weitere Verletzungen – etwa der Milz oder des Lungenraums – nach sich ziehen. Ob aus diesem Tritt bei isolierter Betrachtung auf ein Inkaufnehmen einer schweren Verletzung zu schliessen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da der subjektive Tatbestand bereits durch die Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich erfüllt wird.
Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 als ehemaliger Amateurboxer in der Lage gewesen wäre, dem Straf- und Zivilkläger am Kopf schwerste Verletzungen zuzufügen, wenn er dies gewollt hätte (pag. 642 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung), sind für den vorliegend zu prüfenden Eventualvorsatz nicht einschlägig. Es dürfte zutreffen, dass der Beschuldigte 1 noch härter und noch öfter auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers hätte einschlagen können und dass dieser diesfalls effektiv schwere Verletzungen erlitten hätte. Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger schwer verletzen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes), sondern dass er entsprechende Verletzungen durch sein Handeln in Kauf nahm (Eventualvorsatz).
Entsprechend hat der Beschuldigte 1 den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist er folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.
Durch die in den vorigen Erwägungen aufgeführten Einzelhandlungen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers sowie durch verschiedene weitere Einzelhandlungen (Faustschläge gegen Oberkörper, Handlungen mit dem Messer) hat der Beschuldigte 1 zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand der (teils qualifizierten) einfachen Körperverletzung erfüllt. Die entsprechenden Tatbestände werden jedoch vom Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 122 StGB). Entsprechend haben keine gesonderten Schuldsprüche zu erfolgen. Die entsprechenden Einzelhandlungen bzw. die entsprechenden Verletzungen werden bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
16.2 Freiheitsberaubung und Entführung
16.2.1 Theoretische Ausführungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 183 StGB bestraft, (i) wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung) oder (ii) wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt Entführung.
Geschütztes Rechtsgut der vorgenannten Bestimmung ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit i. S. v. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer unrechtmässig festgesetzt; es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Bei der Entführung hingegen wird gerade umgekehrt eine unrechtmässige Verschiebung des Opfers von einem an einen anderen Ort bewirkt. Es handelt sich dabei um prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das geschützte Rechtsgut (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB; BGE 141 IV 10, 15, E. 4.5.1).
Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Demgegenüber erfüllt den Tatbestand nicht, wer jemanden zwingt, einen Ort zu verlassen. Ebenfalls keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt vor, wenn eine Person einen bestimmten Ort überhaupt nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1).
Wird die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung zu prüfen. Anders liegt die Sache bei erzwungenem Transport, während dessen Dauer das Verlassen des Transportmittels unmöglich ist (z. B. das Aussteigen aus einem Auto oder einem Flugzeug). In diesem Fall ist Freiheitsberaubung gegeben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 36 zu Art. 183 StGB).
Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentziehung in anderer Weise hebt die Begrenzung der Tathandlung auf. Jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, kann tatbestandsmässig sein. Als Tatmittel kommt alles in Frage, was die Bewegungsfreiheit des Opfers unrechtmässig aufhebt: Gewalt und Drohung, mechanische Mittel, chemische Mittel, List, Täuschung, Hypnose (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 43 zu Art. 183 StGB).
Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a). Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2).
List wird als Doppelspiel, Falschheit, Trick, Heimtücke, Heuchelei, Verschlagenheit und ähnlich definiert. Das Opfer muss aktiv irregeführt, etwa absichtlich abgelenkt oder sonstwie getäuscht werden (z. B. wird dem Opfer ein Transport nach Hause angeboten, wodurch es freiwillig in das Entführungsfahrzeug steigt). Wer eine Person unter einem Vorwand an einen Ort lockt, damit sie sich in die Gewalt von Personen mit anderen als den vorgegebenen Zielen begibt, begeht eine Entführung durch List (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6, in casu wurde das Opfer unter dem Vorwand, dass von ihr Fotoaufnahmen gemacht werden würden, in ein Fotostudio verbracht, wo die Täterschaft sie zum Rückzug von strafrechtlich belasteten Aussagen bewegen sollte).
Bei Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um Dauerdelikte. Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 14a zu Art. 183 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 67 zu Art. 183 StGB). Eine echte Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung ist nicht möglich, weil die beiden Tatformen in einer einzigen Strafbestimmung zusammengefasst worden sind (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 73 zu Art. 183 StGB). Weiter ist hinsichtlich Konkurrenzen festzuhalten, dass keine Freiheitsberaubung vorliegt, wenn sie lediglich als eine Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens auftritt.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
16.2.2 Subsumtion
Die Beschuldigten haben gemeinsam vereinbart und geplant, den Straf- und Zivilkläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Bern nach X.________ zu locken. Hätte die Beschuldigte 2 nicht wahrheitswidrig vorgegeben, es handle sich um einen Abend in trauter Zweisamkeit, hätte der Straf- und Zivilkläger sie nicht nach X.________ in die Liegenschaft begleitet. Dort verblieb der Straf- und Zivilkläger unter dem fortbestehenden Eindruck der List und gelangte so in die Gewalt des Beschuldigten 1, was die beiden Beschuldigten von Anfang an so geplant hatten (Entführung durch List; vgl. dazu oben sowie Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldige 1 auf der Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum des Autos mitfuhr, weshalb dem Straf- und Zivilkläger eine Flucht ab dem Zeitpunkt, als er ins Auto stieg, auch gar nicht mehr möglich gewesen wäre; denn Fluchtversuche wären vom Beschuldigten 1, welcher im Auto mitfuhr, mit Sicherheit unterbunden worden.
Anschliessend, d.h. nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer, wurde der Straf- und Zivilkläger in der Liegenschaft festgehalten. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde sein Wunsch, die Liegenschaft zu verlassen, vom Beschuldigten 1 abschlägig beantwortet. Der Beschuldigte 1 wollte, dass der Straf- und Zivilkläger vor Ort verblieb. Ein Verlassen des Gebäudes gegen den Willen des Beschuldigten 1, d.h. eine Flucht war dem verletzten und verängstigten Straf- und Zivilkläger aufgrund der Umstände nicht möglich. Der Beschuldigte 1 hat durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, ihm nicht genehmes Verhalten mit Gewalt zu sanktionieren.
Anschliessend beabsichtigte der Beschuldigte 1, den Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen nach Italien bzw. an die Grenze zu verbringen. Dass der Straf- und Zivilkläger zu einem späteren Zeitpunkt – aber nicht im Fahrzeug der Beschuldigten – nach Italien gereist wäre, ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung des Tatplanes dem Straf- und Zivilkläger während der Fahrt die Freiheit entzogen geblieben wäre. Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger bereits bis zum Fahrzeug geführt und die Kindersicherung zwecks Vermeidung einer Flucht unterwegs aktivieren lassen. Damit begann er mit der Ausführung der Tat. Wäre der Straf- und Zivilkläger nicht geflohen, hätte der Beschuldigte 1 den Tatplan umgesetzt.
Vorliegend wurde dem Straf- und Zivilkläger die Fortbewegungsfreiheit vom Zeitpunkt des Einsteigens ins Auto in Bern bis zu seiner Flucht in X.________ genommen. Der Straf- und Zivilkläger wurde über vier Stunden in der Wohnung in X.________ festgehalten und das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung und Entführung wurde erst dadurch beendet, als der Straf- und Zivilkläger durch die Flucht seine Freiheit wiedererlangte. Der Beschuldigte 1 wusste, dass der Straf- und Zivilkläger durch eine List nach X.________ in seine Gewalt gebracht wurde und dass er ihn dort gegen seinen Willen festhielt, und er wollte dies auch. Weiter wollte er dem Straf- und Zivilkläger die Freiheit auch während der Fahrt nach Italien entziehen. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, liegt somit eine Freiheitsberaubung und Entführung, teils versucht begangen, vor.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiheitsberaubung nicht als blosse Begleiterscheinung der übrigen Delikte zu qualifizieren. Dies gilt nunmehr umso mehr, als sich das Delikt über einen längeren Zeitraum (Dauerdelikt) erstreckt. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung zu erfolgen.
Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend der qualifizierte Tatbestand (Art. 184 StGB) nicht gegeben ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 66 f. der Urteilsbegründung).
17. Beschuldigte 2
17.1 Vorbemerkungen zum (direkten) Vorsatz sowie zur Mittäterschaft
17.1.1 Zum (direkten) Vorsatz
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; zum Eventualvorsatz siehe oben Ziff. 16.1.2).
Der direkte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: Direkter Vorsatz ersten Grades und direkter Vorsatz zweiten Grades. Anders als die Ordinalbezeichnungen (erster und zweiter) anzudeuten scheinen, unterscheiden sich die zwei Kategorien jedoch weder hinsichtlich Strafbarkeit noch Strafmass; die Unterscheidung ist primär akademischer Natur (Niggli/Maeder; in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 12 StGB).
Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; vgl. auch Niggli/Maeder, a.a.O., N. 44-47 zu Art. 12 StGB). Im Ergebnis gilt in beiden Fällen, dass es auf die innere Einstellung des Täters – ob ihm der Eintritt der Nebenfolge erwünscht, gleichgültig oder gar zuwider ist – nicht ankommt und in seiner Vorstellung wiederum nur die Verbindung mit dem eigentlichen Handlungsziel eine notwendige bzw. «sicher» sein muss, nicht die Verwirklichung des Tatbestandes an sich (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 StGB).
Es ist somit für die Annahme von Vorsatz unerheblich, ob die Tatbestandsverwirklichung dem Täter erwünscht, gleichgültig oder gar zuwider ist; entscheidend ist nur, dass der Täter trotz des Wissens oder der Annahme des Erfolgseintritts handelt.
17.1.2 Zur Mittäterschaft
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (pag. 644 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung) sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten:
Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, der Planung oder der Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg. Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.4 und Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 12 ff. zu Vor Art. 24 StGB).
Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert (z. B. Raub anstatt Diebstahl). Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, E. 2.3).
17.2 Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers
17.2.1 Theoretische Ausführungen
Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zur natürlichen Handlungseinheit sowie der (versuchten) schweren Körperverletzung kann auf die obigen Erwägungen zum Beschuldigten 1 (Ziff. 16.1.2) verwiesen werden. Weiter kann hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 643 f., S. 59 f. der Urteilsbegründung).
17.2.2 Subsumtion
Die beiden Beschuldigten haben gemeinsam den Entschluss gefasst, den Straf- und Zivilkläger nach X.________ zu locken, damit der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger in der dortigen Wohnung eine Abreibung verpassen kann, um seine Ehre wiederherzustellen. Ohne das Zutun der Beschuldigten 2 wäre dieser Plan nicht umsetzbar gewesen, hat sie den Straf- und Zivilkläger doch unter Vorspieglung falscher Tatsachen in die Wohnung in X.________ gebracht. Der Tatbeitrag der Beschuldigten 2 war für die Ausführung der Tat mithin so wesentlich, dass er mit ihr steht oder fällt. Die Beschuldigte 2 wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln seitens des Beschuldigten 1 Verletzungen wie Quetschungen, Schwellungen, Kratzer, Schürfungen und Rippenbrüche erleiden wird und wollte dies auch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen. Dass der Beschuldigten 2 das Verprügeln des Straf- und Zivilklägers unangenehm und unerwünscht war, ändert mithin nichts daran, dass sie hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz (zweiten Grades) handelte. Auch wenn die Beschuldigte 2 selber keine Schläge ausgeteilt hat, so ist ihr die vom Beschuldigten 1 begangene (einfache) Körperverletzung aufgrund ihrer Tatherrschaft anzurechnen.
Dass der Geschädigte objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung (Rippenbrüche, Quetschungen usw.) erlitten hat resp. der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, wurde bereits oben unter Ziff. 16.1.3 ausgeführt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich jedoch auch bei der Beschuldigten 2 – wie beim Beschuldigten 1 – die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist.
Das Beweisergebnis (vgl. dazu insb. Ziff. 14.5.4 oben) schliesst einen entsprechenden Vorsatz aus: Die beiden Beschuldigten haben nicht zum Voraus geplant, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzen. In Anwendung des Grundsatzes «dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 spontan und ohne Absprache mit der Beschuldigten 2 zu den entsprechenden Schlägen und Tritten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers hinreissen liess. Im Beweisverfahren liess sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 bei der vorgängigen Tatplanung damit rechnete, dass es zu entsprechenden wuchtigen Schlägen und Tritten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers kommen wird. Im Weiteren liess sich auch nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 die heftigen Schläge und Tritte gegen den Kopf des Opfers vor Ort erkannte, zumal solche Schläge/Tritte nur im Rahmen von kurzen Sequenzen erfolgten (ev. war sie am Lappen oder Alkohol holen resp. war die Sicht verdeckt). Entsprechend liegt bei ihr kein Eventualvorsatz wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung vor; der Beschuldigten 2 kann der Exzess des Beschuldigten 1 nicht angerechnet werden.
Die Beschuldige 2 hat jedoch in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt.
17.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
Die Beschuldigte 2 machte wiederholt geltend, sie hätte auf Grund ihrer Angst bzw. des Verhaltens des Beschuldigten 1 gar nicht anders handeln können.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass diese Ausführungen – selbst wenn sie zutreffen sollten – nichts an der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung ändern, da die Beschuldigte 2 letztendlich – wenn wohl auch auf Druck des Beschuldigten 1 – willentlich und wissentlich die entsprechenden Handlungen vorgenommen hat. Zu prüfen sind allfällige Rechtfertigung und Schuldausschliessungsgründe.
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Beschuldigte 2 damals nicht aus Angst vor dem Beschuldigten 1 zur Mitwirkung am Vorhaben bereit war, sondern, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen, da sie sich damals schliesslich doch für diesen entscheiden hatte. Ein entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) liegt damit ganz offensichtlich nicht vor. Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe fallen ohnehin nicht in Betracht, zumal kein unmittelbarer Angriff drohte (vgl. Art. 15 StGB) und hochwertige Rechtsgüter eines Dritten durch die Taten betroffen waren (vgl. Art. 17 StGB).
Die Beschuldigte ist folglich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen.
17.3 Freiheitsberaubung und Entführung
Hier kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden: In objektiver Hinsicht ist der entsprechende Tatbestand «ab Bern» bis zu Flucht des Straf- und Zivilklägers in X.________ erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass die beiden Beschuldigten die Tat gemeinsam planten. In der Anfangsphase – bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer – hat die Beschuldigte 2 sämtliche Tathandlungen alleine vorgenommen. Die Beschuldigte 2 selber rechnete mit einem Festhalten des Straf- und Zivilklägers von mehreren Stunden und hat den Beschuldigten 1 vor Ort weiterhin massgeblich unterstützt. Schliesslich hätte sie beim Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach Italien massgeblich mitgewirkt.
Hinsichtlich der Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die obigen Erwägungen (Ziff. 17.2.3) verwiesen werden; solche liegen offensichtlich nicht vor. Demnach ist die Beschuldigte 1 der Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen.
17.4 Mehrfache Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu
Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Nötigungshandlungen durchaus Teil des konkludenten Tatplans waren. Im Wissen darum hat die Beschuldigte 2 Tathandlungen vorgenommen und auch weiter an der Tat mitgewirkt, etwa durch das Holen von Lumpen, vorab aber durch die Übersetzung, ohne welche einzelne Nötigungen (etwa Aufforderung zum «Bellen») gar nicht möglich gewesen wären. Auch wenn der Beschuldigten 2 die einzelnen Nötigungshandlungen unerwünscht waren, so hat sie sich dem Plan dennoch konkludent angeschlossen und massgeblich an diesem mitgewirkt. Die Beschuldigte 2 selber hat zwar keine nötigenden Handlungen vorgenommen, was für die Annahme von Mittäterschaft aber auch nicht erforderlich ist. Die Beschuldigte 2 bei der Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Beschuldigten zusammengewirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht. Sie muss sich die Tathandlungen des Beschuldigten 1 daher anrechnen lassen.
Hinsichtlich der Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann wiederum auf Ziff. 17.2.3 verwiesen werden. Demnach ist die Beschuldigte 1 der Nötigung, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
18. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen).
Vorliegend kommt für beide Beschuldigten aufgrund der Schwere des Verschuldens nach altem wie auch nach neuem Recht nur eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe in Betracht. Diesbezüglich ergaben sich bei der Revision keine Änderungen. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist folglich das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden.
19. Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 654 f., S. 70 f. der Urteilsgründung).
20. Zur Gesamtstrafenbildung
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
21. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1
21.1 Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen
Der Beschuldigte 1 hat sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 aStGB) sowie der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) schuldig gemacht.
Die höchste abstrakte Strafdrohung findet sich im vorliegenden Fall in Art. 122 aStGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 20 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für die versuchte schwere Körperverletzung das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Die Taten der Nötigung sowie der Freiheitsberaubung und Entführung geschahen im Rahmen desselben Vorfalls wie die versuchte schwere Körperverletzung. Diese Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 aStGB); hinsichtlich dieser Delikten wären theoretisch auch Geldstrafen möglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtstrafenbildung in Anwendung der konkreten Methode – wie oben erwähnt – jedoch nach wie vor möglich, wenn im konkret zu beurteilenden Fall und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuladäquat und zweckmässig erscheint (vgl. dazu oben Ziff. 20 sowie BGE 144 IV 217 E. 4.3). Dies ist vorliegend der Fall: Das Aussprechen einer Geldstrafe für die sachlich und eng miteinander verknüpften Einzeltaten (Nötigung und Freiheitsberaubung/Entführung mit der versuchten schweren Körperverletzung) erscheint vorliegend in Anbetracht der Gesamtumstände (Gesamtverschulden des Beschuldigten 1) nicht mehr als schuldadäquat und verhältnismässig. Hinzu kommt, dass die Geldstrafe beim Beschuldigten 1, welcher in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, nicht resp. kaum vollzogen werden könnte. Auch vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Die Kammer erachtet es daher als verhältnismässig, auch für die Freiheitsberaubung und Entführung sowie die mehrfache Nötigung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen
Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der weiteren Delikte (Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung) angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.
21.2 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung
21.2.1 Objektive Tatkomponenten
Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin zahlreiche Verletzungen erlitten hat, unter anderem einen Rippenserienbruch. Eine Spitalentlassung war nach rund vier Tagen unter Verordnung von Schmerzmedikamenten möglich; die Verletzungen dürften folgenlos abgeheilt sein. Nebst der Schmerztherapie und der Wundversorgung waren keine grösseren medizinischen Eingriffe notwendig.
Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum standen, hätten schwer wiegen können. Durch die Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers bestand eine Gefahr erheblicher Schädel- und Hirnverletzungen, zumal dieser teils am Boden kauerte bzw. lag und die Angriffe kaum abwehren konnte. Schliesslich hätte der Straf- und Zivilkläger durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Auge verlieren können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchte schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen.
Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)
Die einzelnen Schläge und Tritte gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung begründeten, liegen bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich. Letztendlich führten sie zur Bejahung der entsprechenden Qualifikation, während durchaus Vorgehen mit höheren Risiken von lebensgefährlichen Verletzungen denkbar sind.
Der Beschuldigte ging mit erheblicher krimineller Energie vor. Auch wenn die versuchte schwere Körperverletzung nicht vorab geplant war, so war es das «Verprügeln», d.h. eine einfache Körperverletzung, durchaus. Einige Tage vor der Tat haben die Beschuldigten vereinbart, wie sie den Straf- und Zivilkläger unter einem Vorwand in die Liegenschaft in X.________ locken wollen, um ihn dort zu malträtieren. Während das Verbringen nach X.________ bei der Festsetzung der Strafe für die entsprechende Tat zu würdigen sein wird, fällt hier ins Gewicht, dass auch das Delikt gegen die körperliche Integrität des Straf- und Zivilklägers vorab geplant war. Vor Ort ist keineswegs ein Konflikt eskaliert. Vielmehr wurde der Straf- und Zivilkläger im Schlafzimmer in der Wohnung in X.________ umgehend körperlich angegriffen. Der Straf- und Zivilkläger wurde über mehrere Stunden immer wieder geschlagen. Der Beschuldigte 1 scheute sich nicht, über längere Zeit auf das wehrlose und ihm körperlich unterlegene Opfer einzuschlagen. Teils, wenn auch nur kurz und am Rande, setzte der Beschuldigte zudem ein Messer ein.
Das Verhalten des Beschuldigten 1 ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie.
Fazit objektive Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden im unteren Bereich und damit von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen.
21.2.2 Subjektive Tatkomponenten
Dem Beschuldigten ging es darum, dem Straf- und Zivilkläger eine Lektion zu erteilen. Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperverletzungen nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden.
Beweggrund für die Tat war die Bestrafung und Demütigung des Nebenbuhlers bzw. die «Widerherstellung der Ehre» des Beschuldigten 1. Er wollte seine Macht demonstrieren und den Straf- und Zivilkläger mit den Schlägen bestrafen, einschüchtern und demütigen. Diese Beweggründe erhöhen das Verschulden.
Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmindernd aus. Die niedrigen Beweggründe andererseits führen zu einem etwas erhöhten Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Verschulden des Beschuldigten. Es ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszugehen.
21.2.3 Strafminderung zufolge Versuch
Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor.
Liegt ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 aStGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend Geldstrafe von 180 Tagessätzen – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestart der Strafart gebunden (Art. 48 Abs. 2 aStGB).
Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB).
Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer (weiteren) Reduktion der Strafe führt. Das Opfer erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten 1, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass in diesem dynamischen Geschehen nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Straf- und Zivilkläger über mehrere Stunden Körperverletzungen ausgesetzt war.
Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 10 Monaten angemessen, woraus eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
21.3 Asperation für die Freiheitsberaubung und Entführung
21.3.1 Objektive Tatschwere
Der Straf- und Zivilkläger wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Bern nach X.________ gelockt. Anschliessend wurde er von den beiden Beschuldigten über vier Stunden in der Wohnung in X.________ festgehalten. Dies war die Voraussetzung, damit der Beschuldigte 1 die übrigen Taten, d.h. die versuchte schwere Körperverletzung und die Nötigungen begehen konnte. Der Straf- und Zivilkläger war dem Beschuldigten 1 ausgeliefert und hatte grosse Angst. Er wusste nicht, wie es weitergehen würde, wohl aber, dass sein Peiniger zu Boshaftem im Stande war. Nach dem Festhalten in der Wohnung/im Restaurant wurde der Straf- und Zivilkläger schliesslich zum Fahrzeug der beiden Beschuldigten geführt, was die Unsicherheit über sein Schicksal zusätzlich erhöht haben muss. Bei dieser Gelegenheit gelang ihm jedoch die Flucht, so dass die beiden Beschuldigten ihren Plan, den Straf- und Zivilkläger gegen dessen Willen an die Grenze von Italien zu bringen, schliesslich aufgeben mussten. Andererseits wusste der Beschuldigte jederzeit, wo er sich befand, und es war eine ihm vertraute Person, die Beschuldigte 2, zugegen. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. Für das vollendete Delikt erscheint eine Ausgangsstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
21.3.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm darum, seinem Nebenbuhler eine Lektion zu erteilen. Es wäre dem Beschuldigten 1 ohne weiteres möglich gewesen, auf die Tat zu verzichten. Diese Faktoren sind allesamt neutral zu werten.
21.3.3 Strafminderung zufolge Versuch
Im Weiteren ist hier wiederum der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbringens des Straf- und Zivilklägers an die Grenze von Italien lediglich beim Versuch blieb, ist einzig der Flucht des Straf- und Zivilklägers zu verdanken. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der tatbestandsmässige Erfolg vorgängig in greifbare Nähe gerückt, wurde der Straf- und Zivilkläger vom Beschuldigten 1 doch nicht nur zum Auto geführt, sondern wurde von der Beschuldigten 2 auch die Kindersicherung aktiviert, um eine Flucht des Straf- und Zivilklägers während der Fahr verhindern zu können. Es rechtfertigt sich daher keine deutliche Strafmilderung, zumal das Delikt teils vollendet wurde. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 2 Monate. Damit resultiert für dieses Delikt im Ergebnis eine Strafe von 8 Monaten. Von diesen 8 Monaten sind – angesichts der räumlichen und zeitlichen Nähe zur versuchten schweren Körperverletzung resp. des Umstandes, dass die Freiheitsberaubung und Entführung eine Nebenfolge der anderen Delikte war – 4 Monate asperierend zu berücksichtigen.
21.4 Asperation für die mehrfache Nötigung
21.4.1 Objektives Tatverschulden
Sowohl das Nötigungsmittel (Gewalt) als auch die verlangten Handlungen sprechen für ein erhebliches Tatverschulden: So wurde der Straf- und Zivilkläger unter Verabreichung von Tritten/Schlägen und unter Androhung von weiterer Gewalt u.a. gezwungen, wie ein Hund zu bellen, sein Blut vom Boden aufzuwischen und die Füsse des Beschuldigten 1 zu küssen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Straf- und Zivilkläger nackt war, als er diese erzwungenen Handlungen vornehmen musste. Zudem wurden diese Handlungen teilweise (etwa das Füsse küssen) gefilmt. Weiter wurde der Straf- und Zivilkläger über mehrere Stunden unter wiederholtem Schlagen mehrfach dazu aufgefordert, verschiedene Fragen über die Beziehung und die sexuellen Kontakte zur Beschuldigten 2 beantworten, dem Beschuldigten 1 das Mobiltelefon auszuhändigen und die Zugangsdaten für den Facebook-Account bekanntzugeben. Das objektive Tatverschulden ist erheblich.
21.4.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Betreffend die Beweggründe gilt dasselbe wie bei den vorangegangenen Tatbeständen (vgl. Ziff. 21.2.2 und 21.3.2): Der Beschuldigten wollte den Straf- und Zivilkläger, Liebhaber seiner Ehefrau, erniedrigen und demütigen. Die niedrigen Beweggründe wirken sich straferhöhend aus. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen.
21.4.3 Fazit
Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Diese Einzelstrafe ist – in Anbetracht des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs dieses Delikts zu den anderen Delikten sowie des Umstands, dass die Schläge/Tritte bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtig wurden – (lediglich) im Umfang von 6 Monat zur Gesamtstrafe zu asperieren. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe.
21.5 Täterkomponenten
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 660, S. 76 f.). Der Beschuldigte verfügt zwar über zwei Vorstrafen, welche jedoch nicht einschlägig sind und mehrere Jahre zurückliegen. Sie wirken sich daher nicht straferhöhend aus.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte 1 nach der Tat «Beweismaterial vernichtet» hat (blutige Schuhe putzen, duschen, entsorgen der blutigen Lappen sowie des Handys des Straf- und Zivilklägers usw.), was indes dem normalen Verhalten eines Täters entspricht und daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Weiter hat der Beschuldigte 1 – wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – nach der Tat versucht, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Gegenüber den Strafbehörden hat sich der Beschuldigte 1 aber nie auf dieses Alibi berufen, sondern zugegeben, dass er sich am Tatort befunden hat. Auch dieser Umstand wirkt sich daher nicht straferhöhend aus. Neutral zu werten ist schliesslich auch das weitere Verhalten des Beschuldigten 1 im Strafverfahren. Er verhielt sich im Strafverfahren zwar stets anständig und korrekt, zeigte sich aber weder besonders kooperativ noch geständnisbereit. Einsicht und Reue blieben folglich bis zuletzt aus, was ebenfalls neutral zu werten ist.
Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
21.6 Zeitablauf und Beschleunigungsgebot
Die vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich Mai 2015 zugetragen. Das Strafverfahren wurde zeitnah am 15. Mai 2015 eröffnet. Obwohl vorbehältlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Beschuldigten die Voruntersuchung bereits im Jahr 2015 weitgehend abgeschlossen war, erfolgte die Anklage erst am 22. März 2018. Mithin vergingen zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und der Anklageerhebung – ohne dass ein aufwändiges Beweisverfahren erforderliche gewesen wäre – beinahe drei Jahre. Vom Eingang der Anklageschrift bei der Vorinstanz bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. – 13. November 2019 vergingen wiederum rund 20 Monate. Die Redaktion der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte nochmals rund 11 Monate. Schliesslich nahm nunmehr auch das Berufungsverfahren wiederum mehrere Monate in Anspruch; die Berufungsverhandlung fand im August 2021 statt. Seit der Verfahrenseröffnung im Mai 2015 vergingen bis zur Berufungsverhandlung im August 2021 demnach fast 6 Jahre. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung wurde im vorliegenden Verfahren dem Beschleunigungsgebot nicht Genüge getan. Dies ist im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
21.7 Fazit Strafmass
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, d.h. von drei Jahren (zur Strafart siehe oben Ziff. 21.1).
Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Grenzwertproblematik hinzuweisen. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate), so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Selbst wenn vorliegend eine leicht höhere Strafe von der Kammer als schuldangemessen betrachtet worden wäre, so hätte vorliegend festgestellt werden müssen, dass auch die auf dem Grenzwert für den teilbedingten Strafvollzug liegende Strafe von 36 Monaten noch vertretbar ist.
21.8 Strafvollzug
Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 aStGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvoll-zuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 aStGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der teilbedingte Vollzug ist demnach zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Strafaufschub ist damit die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufgezählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 f., mit weiteren Hinweisen; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner et al., StGB/JStG Kommentar, 20 Aufl. 2018, Art. 42 N 7 f.). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vorstrafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21).
Der Beschuldigte lebt – soweit ersichtlich – in geordneten Verhältnissen und geht mittlerweile einer geregelten Arbeit nach. Zur seiner Tochter pflegt er regelmässigen Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts. Seine beiden Vorstrafen sind nicht einschlägig und liegen bereits über sechs Jahre und mehr zurück. Seit dem hier zu beurteilenden Vorfall hat er sich wohlverhalten; er ist strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Insgesamt kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände keine negative Legalprognose ausgestellt werden, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten 1 wird insofern Rechnung getragen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 aStGB nicht auf das Minimum (6 Monate), sondern auf 12 Monate festgesetzt wird. Für 24 Monate wird der Strafvollzug aufgeschoben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil wird auf zwei Jahre (gesetzliches Minimum; vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB) festgesetzt, zumal sich der Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2015 bewährt hat.
21.9 Anrechnung der Polizeihaft
Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird ihm auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
22. Strafzumessung hinsichtlich der Beschuldigten 2
22.1 Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen
Die Beschuldigte 2 hat sich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 aStGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 aStGB) sowie der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) schuldig gemacht.
Hinsichtlich der Strafart kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.1). Wie nachfolgend noch zu zweigen sein wird, kann das Verschulden hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ohnehin nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Hinsichtlich der weiteren Delikte, für welche theoretisch auch Geldstrafen möglich wären, erachtet die Kammer ebenfalls einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. dazu oben Ziff. 21.1).
Wie beim Beschuldigten 1 liegt auch bei der Beschuldigten 2 eine Deliktsmehrheit vor (einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfache Nötigung), wobei für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Demnach ist wiederum zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (hier Freiheitsberaubung und Entführung) festzusetzen, das einen Strafrahmen von Gelstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB).
22.2 Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung
22.2.1 Objektive Tatschwere
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.1); als Mittäterin hat sich die Beschuldigte 2 die Tathandlungen des Beschuldigten 1 anrechnen zu lassen. Zu berücksichtigen ist, dass die Tat ohne das Zutun der Beschuldigten 1 nicht möglich gewesen wäre. Sie war diejenige, welche mit dem Straf- und Zivilkläger Kontakt aufnahm, mit diesem ein Treffen vereinbarte und ihn – unter Vorspieglung falscher Tatsachen – nach X.________ lockte, wo das Opfer dann in die Fänge des Beschuldigten 1 geriet. Die Beschuldigte 2 leiste mithin ganz massgebliche Tatbeiträge. Ausgehend vom Beweisergebnis sowie den Ausführungen zur diesbezüglichen Strafzumessung beim Beschuldigten 1 erscheint auch hier eine Ausgangsstrafe von 10 Monaten als angemessen.
22.2.2 Subjektive Tatschwere
Die Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte 2 vorab den Tatplan des Beschuldigten 1 umsetzte, ihr selber dar Erfolg aber an sich unerwünscht war. Dieser Umstand rechtfertigt nach Ansicht der Kammer eine Reduktion der Strafe um zwei auf acht Monate.
22.2.3 Strafminderung zufolge Versuch
Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.3). Da der Versuch, den Straf- und Zivilkläger an die Grenze von Italien zu verbringen, nebst der Entführung nach X.________ und dem Festhalten in X.________ nur einen kleinen Teil der Gesamttat betrifft, rechtfertigt sich aufgrund der teils lediglich versuchten Begehung dieses Delikts nur eine marginale Strafmilderung. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe von 8 Monaten um einen Monat.
Damit resultiert eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe.
22.3 Asperation für die einfache Körperverletzung
22.3.1 Objektive Tatschwere
Der Straf- und Zivilkläger erlitt zahlreiche Verletzungen (u.a. Rippenserienbruch), welche einen Spitalaufenthalt von rund vier Tagen zur Folge hatten. Die Verletzungen dürften jedoch folgenlos abgeheilt sein und es waren keine grösseren medizinischen Eingriffe notwendig. Nicht mitberücksichtigt werden dürfen hier die Handlungen und Verletzungen mit dem Messer, da die Beschuldigte 2 von diesem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen wurde. Die Art der Verletzungen ist insgesamt nicht zu bagatellisieren, jedoch noch als leicht zu würdigen.
Deutlich verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung aus. Die Beschuldigte lockte ihren Liebhaber, den Straf- und Zivilkläger, nach X.________ in die Wohnung, wo er über Stunden zahlreiche Schläge und Tritte einstecken musste, wobei er kaum Abwehrchancen hatte. Dass die Beschuldigte 2 selber keine körperliche Gewalt gegen den Straf-und Zivilkläger anwandte, ändert nichts daran, dass sie sich die entsprechenden Tathandlungen des Beschuldigten 1 als Mittäterin anrechnen lassen muss. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.2.1).
Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie ist von einem mittelschweren objektiven Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszugehen.
22.3.2 Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sie indes vorab den Tatplan des Beschuldigten 1 umsetzte, was eine Strafreduktion von zwei Monaten zur Folge hat.
Damit resultiert für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 16 Monate, welche – in Anbetracht des Umstandes, dass die Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel war und vorliegend das konkret schwerste Delikt darstellt – mit 13 Monaten asperierend zu berücksichtigen.
22.4 Asperation für die mehrfache Nötigung
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (siehe Ziff. 21.4). Zu berücksichtigen ist hier sodann wiederum, dass die Beschuldigte 2 den Beweggrund des Beschuldigten 1 zwar mittrug, diesen aber nicht teilte. Ausgehend davon sowie den Ausführungen zur diesbezüglichen Strafzumessung beim Beschuldigten 1 erscheint das Verschulden als gerade noch leicht.
Eine Strafe im Bereich von 10 erscheint insgesamt angemessen, wovon – aufgrund des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs der Delikte – 5 Monate asperierend zu berücksichtigen sind.
22.5 Zwischenfazit
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe verschuldensmässig angemessen ist.
22.6 Täterkomponenten
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 663, S. 79 der Urteilsbegründung). Insbesondere trifft zu, dass die Beschuldigte 2 nicht vorbestraft ist. Im Weiteren wurde bereits oben unter Ziff. 21.5 ausgeführt, dass das «Vernichten von Beweismitteln» sowie das «Verschaffen eines falschen Alibis» vorliegend nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Beschuldigte bezüglich ihres eigenen Tatbeitrages nicht effektive Reue zeigte, hat sie durch ihre Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme die Ermittlungen doch begünstigt. Dies wirkt sich in marginalem Umfange strafreduzierend aus (vgl. dazu sogleich Ziff. 22.7).
22.7 Zeitablauf und Beschleunigungsgebot
Es kann auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 21.6 verwiesen werden. Der langen Verfahrensdauer sowie den Täterkomponenten ist im Umfang von 3 Monaten strafmindernd Rechnung zu tragen.
22.8 Fazit Strafmass
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten (zur Strafart siehe oben Ziff. 21.1 und 22.1).
22.9 Strafvollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikten auch nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt die Beschuldigte 2 in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des vollbedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren.
22.10 Anrechnung der Polizeihaft
Die von der Beschuldigten 2 ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird ihr auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).
V. Kosten und Entschädigung
23. Erste Instanz
23.1 Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).
Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung wurde erstinstanzlich verzichtet. Dieser Punkt ist rechtskräftig, darauf ist nicht zurückzukommen.
In den verbleibenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte 1 verurteilt. Er hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'630.35 (Kosten der Untersuchung: CHF 4'380.35 [exkl. Vorschusszahlung amtl. Mandat von CHF 6'000.00; vgl. pag. 352]; Kosten des erstinstanzlichen Gerichts: CHF 6'250.00; Auftritt der Staatsanwaltschaft: CHF 1'000.00) daher vollumfänglich zu tragen.
Die Beschuldigte 2 wurde vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichen Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, freigesprochen. Dieser Freispruch ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. In den übrigen Anklagepunkten wird die Beschuldigte 2 verurteilt. Die auf die Beschuldigte 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 11'619.75 (Kosten der Untersuchung: CHF 4'369.75 [pag. 353]; Kosten des erstinstanzlichen Gerichts: CHF 6'250.00; Auftritt der Staatsanwaltschaft: CHF 1'000.00). Angesichts des Freispruches von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichen Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 10'457.75, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 1'162.00, trägt der Kanton Bern die auf die Beschuldigte 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
23.2 Amtliche Entschädigungen der Verteidigungen
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 und Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass.
Da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), wird der Beschuldigte 1 voll und die Beschuldige 2 im Umfang von 9/10 rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO)
23.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers
Fürsprecher G.________ wurde für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'353.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt; das volle Honorar wurde auf CHF 9'092.70 und der nachforderbare Betrag auf CHF 1'739.25 bestimmt. Daran ist nichts auszusetzen und die Fürsprecher G.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers wird bestätigt. Der Beschuldigte 1 wird hierfür voll rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 StPO).
24. Obere Instanz
24.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pro beschuldigte Partei auf CHF 4'500.00 bzw. insgesamt auf CHF 9'000.00 bestimmt.
Der Beschuldigte 1 unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Er wird in allen Anklagepunkten – soweit diese oberinstanzlich noch strittig waren – schuldig gesprochen und das Strafmass wird oberinstanzlich nur leicht reduziert. Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche eine Verurteilung des Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Drittel der auf den Beschuldigten 1 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern.
Die Beschuldigte 2 unterliegt mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich (sie verlangte Freisprüche von sämtlichen Anschuldigungen). Demgegenüber unterliegt auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, welche ein erheblich höheres Strafmass und einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragte. Entsprechend rechtfertigt es sich, auch der Beschuldigten 2 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 3'000.00. Der verbleibende Drittel der auf die Beschuldigten 2 entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern.
24.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt A.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 14. August 2021 (Aufwand von total 35 Stunden zu CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 150.00, Auslagen von 74.60, Mehrwertsteuer von CHF 556.30 sowie Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 586.40; pag. 940 f.) auf CHF 8'367.30 festgesetzt (volles Honorar: CHF 10'252.05).
Entsprechend der Verurteilung zu den Verfahrenskosten wird der Beschuldigte für diesen Betrag (abzüglich der Kosten für die Übersetzung von CHF 586.40) unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
24.3 Entschädigung der Beschuldigten 2
Die Beschuldigte 2 hat oberinstanzlich für ihre Verteidigung (privat) Rechtsanwalt E.________ mandatiert. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigten 2 – entsprechend der Verteilung zu den Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten.
Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV), mithin CHF 200.00 bis CHF 25'000.00. Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Honorar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF 300.00 berücksichtigt werden (Art. 10 PKV).
Rechtsanwalt E.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 16. August 2021 (pag. 945 ff.) ein Honorar von CHF 14'676.60 geltend, sich zusammensetzend aus einem eigenen Arbeitsaufwand von 44:55 Stunden zu CHF 300.00 und einen Arbeitsaufwand von 00:05 Stunden zu CHF 150.00 (Arbeitsaufwand des Kandidaten), Auslagen von CHF 139.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'049.30.
Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten.
Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Kollegialgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend durchschnittlich.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschuldigte 2 den vorgeworfenen Sachverhalt nur in wenigen Punkten bestritten. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten. Für ein Kollegialgericht erscheint die Schwierigkeit der Sache knapp durchschnittlich, jedoch an der Grenze zu unterdurchschnittlich.
Der Aktenunmfang ist für ein kollegialgerichtliches Verfahren mit zwei Ordner Vorakten unterdurchschnittlich. Da Rechtsanwalt E.________ erst nach erfolgter Berufungsanmeldung als (privater) Verteidiger der Beschuldigten 1 mandatiert wurde, musste er sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten. Im Berufungsverfahren ergaben sich keine besonderen Weiterungen. Die oberinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung dauerte acht Stunden und damit weniger lang als in der Kostennote veranschlagt. Der gebotene Zeitaufwand ist leicht unterdurchschnittlich.
Unter Berücksichtigung der Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine knapp hälftige Ausschöpfung des Tarifrahmens (CHF 200.00 bis CHF 25'000.00) und damit ein Honorar von CHF 12'000.00 als geboten.
Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundensatz im Einzelnen zu prüfen wäre. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Es bleibt festzuhalten, dass ein Honorar von CHF 12'000.00, entsprechend 48 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte.
Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Entsprechend ist das Honorar von CHF 12'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 139.80 und Mehrwertsteuer von CHF 934.80, total ausmachend CHF 13'074.60, als Aufwendung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu berücksichtigen. Für 1/3 davon, ausmachend CHF 4'358.20, ist die Beschuldigte 2 zu entschädigen (zur Verrechnung siehe sogleich Ziff. 25).
24.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers, Fürsprecher G.________, gestützt auf die angemessene Honorarnote vom 1. Juli 2021 (pag. 825) auf CHF 559.50 (volles Honorar: CHF 694.15) festgesetzt.
Der Beschuldigte 2 wird hierfür – unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO – im Umfang von 2/3 rück- und nachzahlungspflichtig. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
VI. Verfügungen
25. Verrechnung
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Gestützt darauf ist die der Beschuldigten 2 auszurichtende Entschädigung von CHF 4'358.20 mit den auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sowie mit den auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'457.75 zu verrechnen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 9'099.55, welche die Beschuldigte 2 zu bezahlen hat.
26. Weitere Verfügungen
Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A. B.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. das Strafverfahren gegen B.________ wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________ mangels Strafantrag eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
2. B.________ der Nötigung, mehrfach begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, schuldig erklärt wurde;
3. der B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Mai 2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde,
die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 B.________ auferlegt wurden und
auf die Ausrichtung einer Entschädigung für das Widerrufsverfahren verzichtet wurde;
4. B.________ in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Mai 2015 an den Straf- und Zivilkläger F.________ verurteilt wurde und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde und
für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden.
II.
B.________ wird schuldig erklärt:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________,
2. der Freiheitsberaubung und Entführung, teilweise versucht begangen am 13./14. Mai 2015 in Bern bzw. X.________ z.N. von F.________
und gestützt darauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. A.I.2 hiervor
in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 181 Abs. 1, 183 Ziff. 1 aStGB
426 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'630.35.
3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00.
Die auf B.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'500.00 trägt der Kanton Bern im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'500.00
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt A.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'502.10 (inkl. Kosten für die Übersetzung). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.________ mit Verfügung vom 14. November 2017 bereits eine Vorschusszahlung von CHF 6'000.00 ausgerichtet worden ist (pag. 356). Ihm ist daher vom Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von restanzlich CHF 10'502.10 (CHF 16'502.10 – CHF 6'000.00) auszurichten.
B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'022.10 (amtliche Entschädigung exkl. Kosten für die Übersetzung von CHF 480.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 3'990.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 480.00 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'367.30 (inkl. Kosten für die Übersetzung von CHF 586.40).
B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'780.90 (amtliche Entschädigung exkl. Kosten für die Übersetzung von CHF 586.40) im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 5'187.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 1'884.75, ebenfalls im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'256.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'593.65 bzw. CHF 628.25, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. Ebenfalls keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht hinsichtlich der Übersetzungskosten von total CHF 586.40.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'804.60.
B.________ hat dem Kanton Bern die dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'804.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'319.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwalt G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
B.________ hat dem Kanton Bern die dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 559.50 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 373.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 134.65, ebenfalls im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 89.75, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 186.50 bzw. CHF 44.90, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Die Zustimmung zur Löschung des über B.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
2. Die Zustimmung zur Löschung der von B.________ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
B. C.________
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 13. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
C.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, freigesprochen wurde.
II.
C.________ wird schuldig erklärt:
1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________,
2. der Nötigung, mehrfach begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________,
3. der Freiheitsberaubung und Entführung, teilweise versucht begangen am 13./14. Mai 2015 in Bern bzw. X.________ z.N. von F.________
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 181 Abs. 1, 183 Ziff. 1 aStGB
426 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. zur Bezahlung von 9/10 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'619.75, ausmachend CHF 10'457.75.
Die auf C.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'619.75 trägt der Kanton Bern im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 1'162.00.
3. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3'000.00.
Die auf C.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 trägt der Kanton Bern im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 1'500.00.
III.
1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 16'975.15.
C.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'975.15 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 15'277.65, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf total CHF 5’795.25, ebenfalls im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 5'215.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 1'697.50 bzw. CHF 579.55, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Der Kanton Bern entschädigt C.________ für die angemessene Wahrung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’358.20.
Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den C.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sowie mit den ihr auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'457.75 verrechnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind damit getilgt und es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 9'099.55, welche C.________ zu bezahlen hat.
C.
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt E.________
- dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Fürsprecher G.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Fürsprecherin D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nur Urteil betreffend Beschuldigter 1, Ziff. A des Urteils; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 17. August 2021
(Ausfertigung: 31. Januar 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zuber
Der Gerichtsschreiber:
Ruch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 20 450
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 257 StPOart. 257 CPPart. 257 CPP
Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
6B_646/2018
BGE 132 IV 49ATF 132 IV 49DTF 132 IV 49
BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83
6B_646/2018
6B_783/2018
BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256
BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83
6B_25/2008
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_521/2020
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 131 IV 1ATF 131 IV 1DTF 131 IV 1
6B_897/2017
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
6B_526/2020
6B_1151/2020
6B_139/2020
6B_1385/2019
BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152
6B_1151/2020
6B_139/2020
6B_1385/2019
6B_924/2017
6B_901/2014
6B_529/2020
6B_1180/2015
6B_526/2020
6B_529/2020
6B_1180/2015
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 118 IV 61ATF 118 IV 61DTF 118 IV 61
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
6S.448/2004
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6S.448/2004
Art. 184 StGBart. 184 CPart. 184 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 129 IV 230ATF 129 IV 230DTF 129 IV 230
BGE 119 IV 193ATF 119 IV 193DTF 119 IV 193
6B_1248/2017
6B_913/2016
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_79/2016
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
BGE 118 IV 227ATF 118 IV 227DTF 118 IV 227
6B_98/2013
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 18 StGBart. 18 CPart. 18 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 17 StGBart. 17 CPart. 17 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_523/2018
6B_210/2017
6B_1011/2014
6B_499/2013
6B_157/2014
6B_65/2009
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_59/2020
6B_619/2019
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_141/2021
6B_112/2020
6B_141/2021
6B_496/2020
6B_112/2020
6B_1186/2019
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49
6B_260/2012
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180
Art. 42n 7art. 42n 7art. 42n 7
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Art. 93 StGBart. 93 CPart. 93 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
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BGE 145 IV 453ATF 145 IV 453DTF 145 IV 453
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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