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Entscheid

SK 2020 455

Anordnung Untersuchungshaft

18. Februar 2022Deutsch122 min

Mit Urteil vom 31. Januar 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Kollegialbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 654 ff., Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 455

Bern, 18. Februar 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Hafner

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

und

C.________

a.v.d. Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin

und

E.________

Zivilklägerin

Gegenstand Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Drohung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 31. Januar 2020 (PEN 18 327)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 31. Januar 2020 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Kollegialbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 654 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

1. wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

2. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________;

wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Vergewaltigung, begangen am Morgen des 08.08.2015, in G.________, zum Nachteil von

C.________;

2.

der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

3.

der Einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 08.08.2015, in G.________, zum Nachteil von C.________;

4.

der Drohung, begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der

Art. 40, 41, 47, 49, 63, 123 Ziff. 2, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 183 Ziff. 1, Art. 190 Abs. 1 StGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 46 Tagen werden im Umfang von 46 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

2.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 54‘104.70, insgesamt bestimmt auf CHF 68‘504.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin auf CHF 33‘635.50).

[Aufschlüsselung der Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 2‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 66‘504.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin CHF 31‘635.50).

III.

1.

[Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung mit Rückzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten]

2.

[Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin mit Rück- und Nachzahlungspflicht zulasten des Beschuldigten]

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.08.2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin

C.________ abgewiesen.

2.

Zur Bezahlung von CHF 6‘580.60 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.04.2016 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.

3.

Zur Bezahlung von CHF 2‘956.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.10.2019 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.

4.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Es wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB angeordnet.

2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungsformel]

2. Berufung und Anschlussberufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Februar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 667). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 14. Oktober 2020 zugestellt (pag. 777). Diese wurde vom Beschuldigten am 16. Oktober 2020 in Empfang genommen (pag. 780). Mit Schreiben vom 4. November 2020 erklärte der Beschuldigte fristgerecht die Berufung und gab an, die Berufung werde auf Ziff. II., III., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt (pag. 785).

Mit Verfügung vom 5. November 2020 wurde den weiteren Parteien Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erklären und Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 792).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 23. November 2020 innert Frist Anschlussberufung in Bezug auf das Strafmass, die Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme (pag. 807).

C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, verzichtete mit Schreiben vom 26. November 2020 auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 811).

Gründe für ein Nichteintreten wurden weder in Bezug auf die Berufung noch betreffend die Anschlussberufung geltend gemacht (pag. 807, pag. 811, pag. 820 und pag. 822).

Die E.________ (nachfolgend: Zivilklägerin) liess sich nicht vernehmen (pag. 816).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 wurden die vom Beschuldigten eingereichten Arztberichte vom 14. Januar 2020 und 10. November 2020 zu den Akten erkannt (pag. 788 und pag. 798). Weiter wurde angeordnet, über den Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Der Antrag des Beschuldigten, es sei über die Straf- und Zivilklägerin und den Beschuldigten ein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen, wurde in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin abgewiesen (pag. 824 f.).

Das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten wurde von Dr. med. F.________ verfasst und datiert vom 5. Juli 2021 (pag. 856 ff.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug zu den Akten genommen (pag. 951). Der in Auftrag gegebene Leumundsbericht inkl. Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten konnte mangels Kooperation des Beschuldigten nicht erstellt werden (pag. 948).

Am 18. Januar 2022 beantragte die Verteidigung, die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) abklären zu lassen (pag. 957). In diesem Zusammenhang wurde der Kammer ein Schreiben von Dr. med. H.________ vom 13. Januar 2022 zugestellt, welches zu den Akten erkannt wurde (pag. 953). Der Antrag auf Abklärung der Verhandlungsfähigkeit wurde abgewiesen (pag. 961).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin sowie Dr. med. F.________ befragt, wobei Dr. med. F.________ vor seiner eigenen Befragung als Zuhörer der Einvernahme des Beschuldigten beiwohnte (pag. 980 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens erneut gestellt und sowohl betreffend den Beschuldigten als auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin abgewiesen (pag. 1013).

4. Berufungsverhandlung

Die Zivilklägerin teilte am 14. September 2021 mit, an der Berufungsverhandlung nicht teilzunehmen (pag. 938).

Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Konfrontationsvermeidung und Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung gutgeheissen (pag. 963 und pag. 967). Ebenso wurde das Gesuch der Verteidigung auf Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme gutgeheissen (pag. 969 und pag. 973).

Da an der Berufungsverhandlung keine Zuschauer anwesend waren, erübrigte sich der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit (pag. 979).

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge des Beschuldigten

Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1040 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2020 hinsichtlich Ziff. I in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

A.________ sei freizusprechen:

1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, eventualiter Schändung, angeblich begangen am 8. August 2015 in G.________ z.N. von C.________;

2. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22.00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23.30 Uhr in G.________ z.N. von C.________;

3. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 8. August 2015 in G.________ z.N. von C.________

4. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22.00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23.30 Uhr in G.________ z.N. von C.________

unter Auferlegung der Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kostennoten sowie einer persönlichen Entschädigung von CHF 9'200.00 für die ausgestandene Haft (46 Tage) nebst weiteren CHF 5000.00 für A.________.

III.

Zivilklagen

1. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

2. Die Zivilklage des E.________ sei abzuweisen.

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.

2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte was folgt (pag. 1040 f):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 31. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, insofern als das Verfahren wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, beides angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr in G.________, z. N. von C.________, eingestellt wurde.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.1. der Vergewaltigung, begangen am Morgen des 08.08.2015, in G.________, z. N. von C.________;

1.2. der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, z. N. von C.________;

1.3. der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 08.08.2015, in G.________, z. N. von C.________;

1.4. der Drohung, begangen in der Zeit vom 07.08.2015, ca. 22:00 Uhr bis 08.08.2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, z. N. von C.________.

und er sei dafür in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; der Vollzug der Freiheit[s]strafe sei aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, sich auf eigene Kosten einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen; die ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen sei anzurechnen;

2. zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 50.00; der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Dauer der Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; für die Dauer der Probezeit sei die Weisung zu erteilen, sich auf eigene Kosten einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

4. Von einer ambulanten Massnahme sei abzusehen.

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten).

2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin

Rechtsanwältin D.________ stellte für die Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 1038):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen

1.1 Beschimpfung, angeblich begangen von 7. bis 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________;

1.2 Tätlichkeiten, angeblich begangen von 7. bis 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________;

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

2. A.________ sei schuldig zu erklären

2.1 der Vergewaltigung, begangen am 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________ (Ziff. 1. AKS);

2.2 der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit von 7. bis 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________ (Ziff. 2. AKS);

2.3 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________ (Ziff. 3. AKS);

2.4 der Drohung, begangen in der Zeit von 7. August 2015 bis 8. August 2015 in G.________ z.N. C.________ (Ziff. 4. AKS);

3. A.________ sei angemessen zu bestrafen.

4. A.________ sei zu verurteilen:

4.1 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten;

4.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe mindestens aber von CHF 10'000.00, nebst Zins zu 5% seit 8. August 2015, an die Privatklägerin C.________;

4.3 zur Bezahlung der erst -und der oberinstanzlichen Anwaltskosten der Privatklägerin C.________ gemäss eingereichten Honorarnoten.

5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

5.4 Anträge der Zivilklägerin

Der Zivilklägerin verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2021 auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem E.________ CHF 6‘580.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2016 und CHF 2‘956.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Oktober 2019 zu bezahlen, unter Vorbehalt weiterer Forderungen für künftige Leistungen (pag. 432 und pag. 555).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche, die ausgesprochene Strafe und Massnahme, die Kostenauferlegung, die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen, die Beurteilung der Zivilklagen sowie die Verfügungen (pag. 785). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft bezieht sich auf das Strafmass, die Massnahme sowie den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.

Als Folge dieser Beschränkungen erwächst die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft.

Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In Bezug auf die Schuldsprüche und die Zivilklage wurde die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben, weshalb die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Demgegenüber kann sie das Urteil betreffend die Fragen des Strafmasses, der Massnahme sowie des Aufschubs der Freiheitsstrafe aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 726 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8. Angeklagter Sachverhalt

Die vorliegend zu beurteilenden Vorgänge haben sich gemäss Anklageschrift vom 12. April 2018 zwischen Freitagabend, 7. August 2015, und Samstagabend, 8. August 2015, in der Wohnung des Beschuldigten zugetragen. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Straf- und Zivilklägerin während etwas mehr als 24 Stunden daran gehindert, die Wohnung zu verlassen (Freiheitsberaubung) und sie dabei bedroht (Drohung), gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Vergewaltigung) und kochendes Wasser über sie geschüttet (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand). Für die detaillierte Umschreibung der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift verwiesen (pag. 485 ff.).

9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt ein Liebesverhältnis miteinander hatten. Die Straf- und Zivilklägerin begab sich am Abend des 7. August 2015 nach einem Vorstellungsgespräch in die Wohnung des Beschuldigten und verbrachte dort die Nacht sowie den darauffolgenden Tag bis in die Nacht hinein. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung und zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin gekommen ist und dass er die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf des Abends geschlagen hat. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Wohnung verlassen können, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen und die Schläge seien erfolgt, weil die Straf- und Zivilklägerin mit ihm sadomasochistische Sexualpraktiken habe ausprobieren wollen. Den Vorfall mit dem heissen Wasser bestreitet der Beschuldigte nicht per se, gibt jedoch an, er habe dies nicht absichtlich gemacht und es habe sich nur um wenig Wasser gehandelt. Drohungen habe er ihr gegenüber keine ausgesprochen.

10. Beweiswürdigung

10.1 Beweismittel

Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel vorab wiederzugeben. Für die objektiven Beweismittel und die Aussagen der Beteiligten bis und mit erstinstanzliches Verfahren wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 709 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die restlichen Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. Dabei werden zunächst die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, des Beschuldigten und der Auskunftsperson analysiert, bevor die Beweismittel einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden.

10.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer die Aussagenanalyse der Vor­instanz grundsätzlich als zutreffend erachtet und – vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen – darauf verwiesen wird (pag. 731 ff., S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Überzeugung der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin demnach glaubhaft. Dabei fallen insbesondere folgende Umstände ins Gewicht:

Die Straf- und Zivilklägerin wurde am Morgen, nachdem sie die Wohnung des Beschuldigten in der Nacht verlassen hatte, bereits von der Polizei einvernommen und erzählte somit äusserst tatnah, was in den 24 Stunden vor ihrem Verlassen der Wohnung geschehen sein soll (pag. 142 ff.). Sie gab in der freien Erzählung zusammengefasst an, es sei mit dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen, als dieser ihr Handy durchgesehen und Auskunft über jede männliche Person verlangt habe. Im Zuge dieses Streits habe der Beschuldigte einen anderen Mann [I.________] angerufen, mit dem sie früher eine Beziehung hatte. Die Situation sei eskaliert, der Beschuldigte habe sie beschimpft und geschlagen. Aufgrund von Kreislaufproblemen habe sie das Bewusstsein verloren. Als sie auf dem Bett gelegen habe, habe er mit ihr schlafen wollen, sie und sich selber ausgezogen und den Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sie ihm gesagt habe «nei la mi la si». Während sie Wasser für Teigwaren gekocht habe, habe der Beschuldigte sie erneut gepackt, zu Boden gerissen und mit der Hälfte des Wassers aus der Pfanne übergossen. Danach habe sie ihm gedroht, auf dem Balkon so lange zu schreien, bis die Nachbarn die Polizei verständigen würden. Dadurch sei er zur Besinnung gekommen, worauf er die Türe geöffnet und sie die Wohnung verlassen habe (pag. 142 ff. Z. 58 ff.).

Diese allererste Schilderung wirkt relativ geordnet, auch wenn zeitliche Anhaltspunkte weitgehend fehlen, so dass teilweise nicht klar ist, wie viel Zeit zwischen den einzelnen Erlebnissen vergangen ist und wann diese im Verlauf der gut 24 Stunden einzuordnen sind. Im Vergleich mit den weiteren Einvernahmen fällt zudem auf, dass in dieser ersten Erzählung nicht ganz alle Elemente genannt wurden, die die Straf- und Zivilklägerin in späteren Befragungen schilderte. Aus folgenden Gründen sprechen aber weder die fehlende zeitliche Verknüpfung noch die vorerst nicht genannten Elemente in dieser ersten Erzählung gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen: Die Befragung begann am 9. August 2015 um 11:45 Uhr (pag. 141), nachdem die Straf- und Zivilklägerin am Abend zuvor erst gegen Mitternacht die Wohnung des Beschuldigten verlassen hatte, sich im Spital hatte behandeln lassen, um 1:00 Uhr in der Nacht verzweifelt ihre Schwester angerufen und die Nacht dann bei dieser verbracht hatte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte demnach vor der ersten Einvernahme noch keine Gelegenheit, Distanz zum Geschehenen zu gewinnen. Zu dieser Ausgangslage passt, dass sie in der ersten freien Erzählung jene Elemente nannte, die sie offenbar am stärksten betroffen machten: Der eskalierte Streit, der Zusammenbruch beim Bett, der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, der Vorfall mit dem heissen Wasser und die Umstände, wie sie die Wohnung schliesslich verlassen konnte. Ein solches, vom unmittelbaren Eindruck des Erlebten geprägtes und unvorbereitetes Aussageverhalten lässt sich mit den geschilderten Erlebnissen ohne weiteres vereinbaren und spricht für dessen Glaubhaftigkeit. Eine lückenlose und ausnahmslos chronologisch strukturierte Erzählung ist bei dieser Fülle an unmittelbar Erlebtem nicht zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.2). Die Straf- und Zivilklägerin gab später denn auch selber mehrfach an, sie habe bezüglich des Gesamtereignisses kein Zeitgefühl mehr (pag. 152 Z. 159) und sie habe während all dieser Zeit nie auf eine Uhr geschaut (pag. 162 Z. 221).

Im Übrigen hat die Straf- und Zivilklägerin noch in der ersten Einvernahme ausgeführt, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können, weil der Beschuldigte den Schlüssel an sich genommen habe, als der Streit eskaliert sei und sie angedroht habe, die Wohnung zu verlassen. Einmal habe er während etwa fünf Minuten den Schlüssel wieder ins Schloss gesteckt, ihr allerdings gedroht, er erzähle ihrer Familie, sie sei eine Hure. Zudem habe er ihr ihr Handy nicht geben wollen und die Schlüssel dann wieder behändigt und nicht mehr herausgegeben bis sie mit dem Geschrei auf dem Balkon gedroht habe (pag. 144 Z. 121). Ebenfalls in der ersten Einvernahme beschrieb sie, dass der Beschuldigte sie verteilt über die 24 Stunden etliche Male mit der offenen Hand und mit gestrecktem Arm ins Gesicht geschlagen und dabei «richtig durchgezogen» habe (pag. 144 Z. 147) und dass sie zuletzt am gleichen Abend vor dem Streit einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 145 Z. 205). Sie gab weiter an, der Beschuldigte habe in den 24 Stunden «sicher gegen 15 Joints» geraucht. Davon habe er ihr ein paar Züge gegeben zur Beruhigung (pag. 146 Z. 252). Er habe ihr gedroht, ihren Ruf in der ganzen Stadt zu schädigen, sie vor ihren Freunden und Eltern bloss zu stellen und sie noch «hundert Mal zu vögeln», bevor sie rauskomme (pag. 146 f. Z. 259 ff.). Insgesamt hat sie die Kernelemente ihrer Vorwürfe demnach bereits in der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben. Anders als von der Verteidigung dargestellt, hat die Straf- und Zivilklägerin auch nicht erst auf Frage erwähnt, dass sie die Wohnung nicht habe verlassen können (pag. 144 Z. 118). Einerseits schilderte die Straf- und Zivilklägerin in der freien Erzählung, dass der Beschuldigte ihr die Tür geöffnet habe, nachdem sie gedroht habe zu schreien (pag. 143 f. Z. 106 ff.), was impliziert, dass er dies vorher nicht machte. Andererseits geht aus dem Anzeigerapport vom 6. Oktober 2015 hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits beim Eintreffen auf der Polizeiwache um 10:20 Uhr erzählt hatte, sie sei von ihrem Freund über Stunden in der Wohnung festgehalten worden (pag. 114). Es kann somit nicht argumentiert werden, sie habe erst auf Vorhalt der Polizei angegeben, sie habe die Wohnung nicht verlassen können.

Die Angaben in den späteren Einvernahmen stimmen im Kern mit diesen ersten Schilderungen überein. Selbst an der Berufungsverhandlung sechseinhalb Jahre nach der Tat schilderte sie dieselben Elemente (pag. 982 ff. Z. 11 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin erzählte das Erlebte anschaulich, nachvollziehbar, mit teilweise originellen Details und nebensächlichen Beobachtungen. Eindrücklich und mit dem geschilderten Geschehen ohne weiteres vereinbar beschrieb sie etwa immer wieder, dass sie eine sehr starke Angst verspürt habe (pag. 145 Z. 196, pag. 160 Z. 138 und Z. 160, pag. 161 Z. 198, pag. 162 f. Z. 240 ff., pag. 696 Z. 27 und Z. 46, pag. 697 Z. 5 und Z. 16). Auch an der Berufungsverhandlung nannte sie auf die Fragen, was ihr als Erstes in den Sinn komme und was für sie das Schlimmste gewesen sei, sofort die Angst und beschrieb plastisch, wie sie nicht habe einschätzen können, zu was der Beschuldigte fähig sei und wie sie auch in der Zeit danach Angst gehabt habe, zu ihren Freunden oder in ihre eigene Wohnung zu gehen (pag. 982 Z. 15 und Z. 27). Bemerkenswert ist weiter ihre Schilderung, wie ihr einmal der Gedanke gekommen sei, die Wohnung durch ein Fenster zu verlassen, was natürlich utopisch gewesen sei, weil sich die Wohnung im 4. Stock befunden habe (pag. 144 Z. 126, pag. 151 Z. 119 und pag. 984 Z. 22). Mit Blick auf die von ihr beschriebene Verzweiflung ist auch ihre Aussage nachvollziehbar, wonach sie ihm immer wieder gesagt habe, es tue ihr leid – versuchte sie doch offenbar alles in der Hoffnung, der Beschuldigte würde sich beruhigen und sie gehen lassen (pag. 143 Z. 83 ff. und pag. 162 Z. 207).

Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sprechen auch ihre Schilderungen des Geschlechtsverkehrs und zwar gerade wegen der schlichten Erzählweise. Diese passt zum von ihr beschriebenen Ablauf, wonach sie auf dem Bett gelegen habe, der Beschuldigte gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen, dann zuerst sie und dann sich ausgezogen, sich ein Kondom übergestreift und den Geschlechtsverkehr vaginal vollzogen habe. Sie selber habe sich nicht gross gewehrt, und nur «einmal irgendwie gesagt ‹nei la mi la si›», in der Hoffnung, wenn sie es einfach über sich ergehen lasse, sei es dann vorbei und er lasse sie gehen (pag. 143 Z. 83 ff. und pag. 145 Z. 180 ff.). Das Eindringen habe ihr keine Schmerzen bereitet (pag. 145 Z. 176). Sie habe dabei Angst und Demütigung verspürt (pag. 145 Z. 196). Entgegen der verbreiteten Erwartung, eine Vergewaltigung sei etwa mit zusätzlicher Gewaltausübung oder starken Schmerzen verbunden, dramatisierte die Straf- und Zivilklägerin dieses Erlebnis nicht zusätzlich, sondern beschränkte sich darauf, den gegen ihren artikulierten Willen vollzogenen und ohne weitere Abwehrhandlungen ertragenen Geschlechtsverkehr als solchen zu schildern und gab sogar noch zu Protokoll, sie habe dabei keine Schmerzen erlitten und sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt. Dieses etwas überraschende Aussageverhalten spricht gerade für eine erlebnisbasierte Erzählung und es ist durchaus nachvollziehbar, dass im Erleben der Straf- und Zivilklägerin nicht Gewalt oder Schmerzen, sondern Angst und Demütigung im Vordergrund standen.

Auch darüber hinaus sind in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin keine Übertreibungen zu Ungunsten des Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil: Die Straf- und Zivilklägerin schilderte auch ihren eigenen Anteil an der entstandenen Dynamik, wie etwa, dass sie ihn mit der Pfanne mit kochendem Wasser «bedrohlich» angeschaut habe (pag. 166 Z. 362; siehe auch pag. 143 Z. 96) oder sich gewehrt habe (pag. 160 Z. 131). Sie erzählte weiter, wie sich der Beschuldigte nach dem Zusammenbruch und den Verbrennungen um sie gekümmert habe und zögerte demnach nicht, entlastende Handlungen des Beschuldigten zu benennen. Die Straf- und Zivilklägerin deklarierte, wenn sie sich nicht ganz sicher war oder sich nicht mehr erinnern konnte, etwa bei der Frage, ob der Beschuldigte sie auch getreten habe (pag. 144 Z. 155). Sie korrigierte in späteren Einvernahmen selbst geringe Abweichungen in den Vorhalten, etwa als ihr ihre frühere Aussage vorgehalten wurde, wonach sie bewusstlos geworden sei und sie antwortete: «Habe ich gesagt bewusstlos? Ich kann mich erinnern, dass es mir kurz wie schwarz vor Augen wurde, aber ganz weg war ich nicht, ich hatte einen kurzen Kreislaufkollaps» (pag. 161 Z. 177). Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin habe sich in den Einvernahmen bemüht, das von ihr Erlebte ohne Ausschmückungen gemäss den eigenen Erinnerungen zu Protokoll zu geben.

Eine besondere Analyse verlangen folgende Elemente, welche die Straf- und Zivilklägerin im Vergleich zur ersten Einvernahme später anders respektive neu schilderte:

In der zweiten Einvernahme am 23. September 2015 sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, ob sie zu ihrer ersten Einvernahme Ergänzungen oder Korrekturen anbringen wolle, ihr sei noch in den Sinn gekommen, dass der Beschuldigte von ihr ein Video gedreht habe (pag. 150 Z. 43). Er habe dieses Video mit ihrem Handy gemacht und zwar ungefähr am Samstagmorgen, um ca. 9:00 Uhr, während des Geschlechtsverkehrs (pag. 150 Z. 48). Darauf angesprochen sagte sie bei der Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2018, sie wisse nicht mehr genau, bei welchem Geschlechtsverkehr er sie gefilmt habe, sie wisse einfach noch, dass sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht, nachdem er sie so geschlagen habe und sie zusammengesackt sei, und er dann kein Video gemacht habe. Somit sei es wohl beim ersten [einvernehmlichen] Geschlechtsverkehr gewesen (pag. 164 Z. 307 ff.). Das Video sei mit ihrem eigenen Handy gemacht worden, sie habe dieses im Nachhinein aber nicht gesehen. Sie wisse, dass er ein Video gemacht habe, weil er während dem Sex das Natel in seinen Fingern gehabt habe (pag. 164 f. Z. 317 ff.). Auf Frage, ob der Beschuldigte das Video im Nachhinein gelöscht habe, sagte sie, sie wisse einfach noch, dass sie kein Video gesehen habe, aber sie wisse nicht, wer es gelöscht habe (pag. 165 Z. 326). An der Hauptverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage zum Thema Video, sie könne sich an ein Video erinnern, in dem sie «vergrännet» gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob es ein Foto oder ein Video gewesen sei. Auf diesem habe man «es» ihr aber angesehen (pag. 695 Z. 34). Auf Frage nach der Zeit gab sie an, es sei draussen hell gewesen, wahrscheinlich Samstagmorgen oder am Samstag durch den Tag (pag. 695 Z. 38). Zur Frage, ob sie dieses Foto noch habe, sagte sie: «Nein. Es war nicht auf meinem Handy. Beziehungsweise wenn er es mit meinem Handy gemacht hat… Es tut mir leid, ich weiss es wirklich nicht mehr» (pag. 696 Z. 4). Auf der Polizei habe sie ihr Handy abgegeben. Ihr sei dort gesagt worden, dass das Video noch auf dem Handy gewesen sei. Sie könne nicht ausschliessen, dass sie das Video gelöscht habe, da sie sich nicht mehr detailliert erinnern könne und alles gelöscht habe, was den Beschuldigten betreffe (pag. 698 Z. 17 ff.). An der Berufungsverhandlung führte sie aus, es habe ein Video und ein Foto von ihr gegeben. Ein Foto, auf dem sie angezogen gewesen sei, aber blaue Flecken gehabt und geweint habe. Sie wisse nicht, warum er dieses Foto von ihr gemacht und wer es gelöscht habe. Als sie am nächsten Tag auf der Polizei gewesen sei, habe sie ihnen ihr Handy gegeben und sie hätten alles sicherstellen können, was drauf gewesen sei an Fotos und Videos. Sie habe alles vom Beschuldigten gelöscht, nachdem sie das Handy von der Polizei wieder erhalten habe. Es sei schwierig, nach so langer Zeit zu sagen, was genau fotografiert und gelöscht worden sei, sie wolle keine Unwahrheiten erzählen. Sie wüsste nicht, dass sie das Video gelöscht hätte, bevor sie das Handy bei der Polizei vorbei gebracht habe (pag. 985 f. Z. 41 ff.). Auf Vorhalt ihrer eigenen Aussage aus der zweiten Einvernahme zum Video sagte sie, dies sei ein Punkt, den sie nicht genau präsent habe. Sie könne sich an das Foto erinnern, weniger an das Video. Sie habe jede Aussage in den fünf Befragungen mit bestem Wissen und Gewissen ehrlich beantwortet. Sie wisse, dass er ein Video und ein Foto gemacht habe. Sie könne sich aber nicht genau erinnern, wann er dieses gedreht habe (pag. 986 f., Z. 37 ff.). Konfrontiert mit dem Argument, wonach sie das Video extra gelöscht haben könnte, weil man darauf gesehen hätte, dass nichts gegen ihren Willen geschehen sei, erwiderte sie, dass sie nichts extra gelöscht habe und sich nicht bewusst erinnern könne, dass sie vor der Polizei etwas gelöscht habe. Zudem hätte sie das Video nicht erwähnt, wenn darauf etwas ersichtlich gewesen wäre (pag. 987 Z. 9 ff.).

Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Nacht der Tat ein Video von sich und der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr gemacht hat, ist nicht bestritten (pag. 206 Z. 421). Die Straf- und Zivilklägerin konnte allerdings nicht benennen, welche Inhalte auf dem Video und welche auf dem Foto gezeigt werden und wann diese aufgenommen worden sein sollen. Ihre Angaben hierzu sind lückenhaft und teilweise widersprüchlich. Es war ihr auch nicht möglich zu erklären, was mit diesen Aufnahmen geschah und warum diese im Zeitpunkt der Auswertung durch die Polizei nicht auf ihrem Handy waren (pag. 116). Dieser Umstand wird von der Verteidigung dahingehend ausgelegt, dass die Straf- und Zivilklägerin das Bildmaterial gelöscht habe, weil es ihre Version des Geschehens nicht unterstütze. Die Kammer schliesst sich dieser Interpretation nicht an: Aufgrund der Aktenlage und den unvollständigen Angaben der Straf- und Zivilklägerin kann zwar für die Feststellung des Sachverhalts nicht auf den Inhalt dieses Bildmaterials abgestellt werden. Die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin wird dadurch aber nicht untergraben. So war es die Straf- und Zivilklägerin selber, welche von sich aus zu Beginn ihrer zweiten Einvernahme angab, es habe noch ein Video gegeben (pag. 150 Z. 43 ff.). Es ist nicht zu erwarten, dass sie dieses Video erwähnt hätte, wenn sie es zuvor bewusst gelöscht hätte, um der Polizei entlastende Beweismittel vorzuenthalten. Zudem fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin die ihr vorgehaltenen Lücken oder Ungereimtheiten nicht um jeden Preis zu erklären versuchte, sondern mehrmals darauf hinwies, nicht (mehr) genau zu wissen, wie das gegangen sei, sie sich aber einfach noch daran erinnere, dass es ein Foto und ein Video gegeben habe. Dieses Aussageverhalten spricht ebenfalls dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihrem eigenen Erinnerungsvermögen aussagte und nicht versuchte, Unklarheiten, die gegen sie ausgelegt werden könnten, mit erfundenen oder spekulierten Erklärungen auszuräumen.

Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich sodann unterschiedlich zur Schilderung des Beschuldigten, wonach er am Samstagmittag gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin die Wohnung verlassen habe, um Zigaretten zu kaufen, wobei sie die Gelegenheit gehabt hätte, nicht mit ihm zurückzukehren (pag. 184 Z. 172). Diesen Zigarettenkauf erwähnte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Befragung nicht. Auf Vorhalt sagte sie in der zweiten Einvernahme, sie hätten die Wohnung nicht verlassen. Wenn dies so gewesen wäre, hätte sie es verdrängt oder erinnere sich nicht mehr daran. Aber ihr gesunder Menschenverstand sage ihr, dass sie dann «abgefahren» wäre. Ihr Mutter wohne ja gerade .________ (pag. 151 Z. 130 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft rund zweieinhalb Jahre später schilderte sie dann, dass sie nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr habe rauchen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er werde beim «R.________» Zigaretten kaufen gehen, aber damit sie in der Zwischenzeit nicht «abfahre», habe sie ihn begleiten müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Kleider wieder anziehen können. Er habe sie zum Rausgehen die ganze Zeit am Rücken «so» gehalten. Als er die Türe geöffnet habe, habe sie versucht zu fliehen, aber er habe sie daran gehindert (pag. 163 f. Z. 277 ff., ähnlich: pag. 694 Z. 1 ff. und pag. 984 Z. 20). Konfrontiert damit, dass sie dies in den letzten beiden Einvernahmen nie erwähnt habe, sagte sie, sie sei erschrocken als ihr dies mit dem «R.________» wieder in den Sinn gekommen sei. Sie habe alles versucht zu verdrängen. Sie habe dies nicht bewusst nicht erwähnt, auch nicht aus bösem Willen (pag. 164 Z. 293 ff.).

Weshalb die Straf- und Zivilklägerin diesen Zigarettenkauf zunächst unerwähnt liess, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist aber mit den restlichen Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin vereinbar, dass sie angesichts der Fülle von Erinnerungen zunächst nicht mehr daran dachte, zumal sie im Gegensatz zur Situation in der Wohnung während dem Gang zum Laden offenbar keine unmittelbare Gewalt erlebte und dieser damit nicht zu den einschneidenden Momenten des Gesamterlebnisses gehörte. Ihre Aussagen zu dieser Episode verlieren deshalb nicht an Glaubhaftigkeit.

Weiter erwähnte die Straf- und Zivilklägerin zunächst nicht, sie sei vom Beschuldigten gewürgt worden. Dieser beschrieb an der Hafteröffnung am 10. August 2015 jedoch von sich aus, er habe ihr mit der einen Hand den Hals zugehalten (pag. 190 Z. 122). Auf Vorhalt dieser Aussage bestätigte die Straf- und Zivilklägerin dies am 17. Januar 2018 mit den Worten «Ja, an der Haustüre». Sie wisse nicht mehr so genau, wann das geschehen sei, eher am Anfang. Er habe sehr fest zugedrückt, sie habe sehr, sehr Angst gehabt. Sie habe probiert, sich zu wehren, so gut es gegangen sei, aber er sei sehr stark (pag. 160 Z. 152 ff.). Sie glaube, sie habe noch Luft bekommen, als er mit seiner Hand zugedrückt habe, sie könne sich aber nicht mehr so gut erinnern (pag. 161 Z. 168 ff.). An der Hauptverhandlung sagte sie auf Frage zum Vorfall des Würgens, sie habe Angst gehabt, sie habe keine Luft mehr bekommen. Sie habe in seinen Augen nicht erkennen können, ob er sie wieder loslassen werde oder nicht. Sie wisse noch, dass sie versucht habe, sich zu wehren (pag. 696 Z. 26).

Die Kammer hat bereits ausgeführt, dass sie es als nachvollziehbar erachtet, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der verschiedenen Erlebnisse zu Beginn nicht sämtliche Elemente benennen und aufzählen konnte. In Bezug auf das Würgen fällt zudem wesentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte von sich aus angab, die Straf- und Zivilklägerin gewürgt zu haben. Dieses Element ist somit unbestritten und es stellt keine Aggravation im eigentlichen Sinne dar, wenn die Straf- und Zivilklägerin diese Aussage des Beschuldigten auf Vorhalt bestätigte und die Situation weiter ausführte. Ihre Schilderungen wirken denn auch anschaulich, etwa, wenn sie das Würgen auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten spontan «an die Haustüre» verortete und plastisch beschrieb, wie sie Angst gehabt habe, weil sie in den Augen des Beschuldigen nicht habe erkennen können, ob er wieder loslassen würde. Eine Steigerung ist einzig darin zu erkennen, dass sie zunächst sagte, sie glaube, sie habe noch Luft bekommen, an der Hauptverhandlung dann aber schilderte, sie habe keine Luft mehr bekommen. Dies führt nicht dazu, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insgesamt unglaubhaft erscheinen. Im Einklang mit ihrer ersten Aussage und in dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz dem Würgen noch atmen konnte.

Die Verteidigung argumentierte weiter, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass sie den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vor dem Streit am selben Abend nicht von sich aus erwähnt habe. Sie bezieht sich dabei auf die Aussage der Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Einvernahme, in der sie auf Frage der Polizei nach dem letzten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr erzählte, sie hätten am gleichen Abend Sex miteinander gehabt. Danach sei sie Duschen gegangen und der «Krach» habe nachher angefangen (pag. 145 Z. 203 ff.). Es habe für sie gestimmt, dass sie nach ihrem Vorstellungsgespräch Sex gehabt hätten (pag. 146 Z. 216). Der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen Geschlechtsverkehr erst auf Frage der Polizei erwähnte, stellt die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht in Frage: Aus der Perspektive der Straf- und Zivilklägerin war dieser Geschlechtsverkehr für die geschilderten Vorgänge völlig irrelevant. Er fand vor dem Streit statt, an einem zu diesem Zeitpunkt noch friedlichen, normalen Abend und gehörte somit nicht zu den Erlebnissen, die die Straf- und Zivilklägerin zum Gang zur Polizei veranlassten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung widersprach sich die Straf- und Zivilklägerin auch nicht in Bezug auf die Einvernehmlichkeit dieses Geschlechtsverkehrs. Die Verteidigung thematisierte dabei eine Antwort in der zweiten Einvernahme, als die Straf- und Zivilklägerin gefragt wurde, ab welchem Zeitpunkt die sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten gegen ihren Willen geschehen seien und sie sagte, sie habe es von Anfang an nicht gewollt, habe aber keinen Mut mehr gehabt, nein zu sagen, von Anfang an nicht (pag. 154 Z. 261). Aus dem Kontext dieser Aussage geht klar hervor, dass sie sich damit auf den bereits geschilderten, nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bezog. Es gibt in den Aussagen keine Anhaltspunkte, dass sie damit den ebenfalls bereits erwähnten, einvernehmlichen Sex vom Abend zuvor gemeint haben könnte. Eine unglaubhafte und widersprüchliche Aggravation zu Lasten des Beschuldigten ist in diesen Aussagen nicht erkennbar.

Anders als die Verteidigung sieht die Kammer auch in der Begründung der Straf- und Zivilklägerin für ihren Kreislaufkollaps kein Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln. Selbst wenn der Zusammenbruch am Samstagmorgen stattfand und die letzte Mahlzeit am Freitagabend somit noch nicht «tagelang» her war (pag. 984 Z. 31), ist nachvollziehbar, dass die .________ cm grosse und damals lediglich .________ kg schwere Straf- und Zivilklägerin nach einer Nacht ohne Schlaf, andauerndem Streit und Gewalt, starker Angst und Weinen einen Zusammenbruch erlitt, wie es die Straf- und Zivilklägerin an anderer Stelle selber auch begründete (pag. 161 Z. 198).

Die Straf- und Zivilklägerin hat somit – anders als von der Verteidigung vorgebracht – nachvollziehbare und stimmige Aussagen gemacht, die zu den von ihr geschilderten Erlebnissen passen. Dies gilt auch für ihr Verhalten im Anschluss an die Tatnacht: Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorgefallenen direkt in ärztliche Behandlung. Dabei begründete sie einleuchtend, dass sie […; Auslassung aus Gründen der Anonymisierung] (pag. 152 Z. 151). Diese Beschreibung von nebensächlichen, gedanklichen Vorgängen spricht erneut für eine erlebnisbasierte Schilderung. Im Anschluss daran ging sie zu ihrer Schwester. Diese erlebte die Straf- und Zivilklägerin als stark weinend, so dass sie gar nicht richtig sprechen konnte, komplett niedergeschlagen, verzweifelt und verängstigt (pag. 174 Z. 22; siehe Ziff. 10.4 unten). Nach der Anzeigeerstattung zog die Straf- und Zivilklägerin in ein Frauenhaus, weil sie aus Angst vor dem Beschuldigten nicht mehr mit ihm im selben Haus leben wollte. Der vorübergehende Umzug in das in M.________ gelegene Frauenhaus hatte für die Straf- und Zivilklägerin im Alltag einschneidende Konsequenzen (vgl. pag. 169 Z. 475 ff.) und führte gleichzeitig dazu, dass ihr Auftreten als Schutzsuchende während der ganzen Aufenthaltsdauer im Fokus stand. Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin dennoch für mehrere Monate im Frauenhaus blieb (pag. 435 ff.), ist für die Kammer ein starkes Indiz dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aufgrund eines äusserst einschneidenden Erlebnisses mit dem Beschuldigten in ihrer Sicherheit beeinträchtigt fühlte und es erscheint nicht naheliegend, dass sie eine erfundene Geschichte über eine so lange Zeit gegenüber den Mitarbeitenden des Frauenhauses hätte aufrechterhalten können. Das gesamte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tatnacht wäre nicht zu erwarten, wenn sie die geschilderten Ereignisse nicht erlebt hätte.

Für die Kammer ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Für einen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten erwähnten Depression (pag. 997 Z. 24) gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, ebenso wenig dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen den Beschuldigten einen Groll hegte, aus Langeweile handelte (pag. 207 Z. 453 ff.) oder systematisch versuchte, Männer ins Gefängnis zu bringen (pag. 999 Z. 9).

Zuletzt war wie schon bei früheren Befragungen auch an der Berufungsverhandlung deutlich spürbar, dass die Straf- und Zivilklägerin während der Einvernahme teilweise mit starken Emotionen kämpfte (pag. 982 Z. 13 und pag. 983 Z. 35). Während dies alleine keine Garantie für die Glaubwürdigkeit einer Person ist, so hält es die Kammer doch für unwahrscheinlich, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre starken, teilweise gar körperlichen Reaktionen während den Einvernahmen authentisch hätte spielen können.

Aufgrund der Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Befragungen sowie aufgrund ihres Verhaltens nach der Tat ist für die Kammer ausgeschlossen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Auf ihre Aussagen wird bis auf die genannten Ausnahmen abgestellt.

10.3 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte fiel in den Einvernahmen immer wieder mit lautem, bisweilen ausfallendem Verhalten auf. Dieses Verhalten ist Mithilfe der zahlreichen ärztlichen Berichte inkl. forensisch-psychiatrischem Gutachten und Ergänzungsgutachten differenziert zu beurteilen: Der Beschuldigte leidet infolge L.________ an einer organischen Persönlichkeitsstörung. Er zeigt dadurch eine affektive Instabilität, Reizbarkeit und Aggressivität, verfügt über eine verminderte Impulskontrolle mit eingeschränkter Selbstkritik, mangelndes Taktgefühl und Schwierigkeiten, die Perspektive anderer zu übernehmen. Es bestehen bei ihm ein vermehrtes Misstrauen, ein reduzierter Antrieb/Motivation und teilweise formale Denkstörungen mit Strukturlosigkeit in den Gedankengängen (pag. 326 ff. und pag. 894). Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ berichtete am 13. Januar 2022 zudem, frühere Verfahrenshandlungen bei der Polizei und vor Gericht hätten beim Beschuldigten zu massiven Angstausbrüchen und einem psychischen Zusammenbruch mit z.T. posttraumatischen, unkontrollierten verbalen Entgleisungen geführt (pag. 953). Das teilweise laute, ausschweifende und vulgäre Aussageverhalten des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund dieser Diagnose zu verstehen und wirkt sich bei der Analyse seiner Aussagen nicht negativ auf deren Glaubhaftigkeit aus. Berücksichtigt wird in der Aussagenanalyse zudem, dass dem Beschuldigte eine gewisse Strukturlosigkeit in den Gedankengängen attestiert wurde (pag. 328) sowie ein formal verlangsamtes Denken und Schwierigkeiten, Gedanken zu Ende zu bringen (pag. 789), Mühe mit dem Arbeitsgedächtnis und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit (pag. 581). Gleichzeitig geht aus den Akten aber hervor, dass der mündliche Ausdruck und das Instruktionsverständnis des Beschuldigten nicht beeinträchtigt sind (pag. 581) und er sich anlässlich der Exploration für das Ergänzungsgutachten im formalen Denken kohärent zeigte (pag. 888). Der Beschuldigte kann einer Befragungssituation also durchaus folgen und inhaltsadäquate Antworten geben. Sein nachfolgend beschriebenes Aussageverhalten zeigt zudem, dass er durchaus im Stande ist und war, zu erkennen, welche Umstände ihn im Verfahren belasten und, als Folge davon, strategisch auszusagen. Es ist demnach möglich, die Aussagen des Beschuldigten unter Berücksichtigung seiner soeben beschriebenen Fähigkeiten und Einschränkungen auf Widerspruchsfreiheit, innere Logik, selbsterlebtes Erzählen und weitere Realkennzeichen hin zu analysieren.

Der Beschuldigte hat etliche Elemente des groben Handlungsablaufs nicht bestritten und insbesondere in den beiden tatnahen Einvernahmen am 9. und 10. August 2015 sowie in der Einvernahme vom 17. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft einige durchaus glaubhafte Aussagen gemacht. Andere Elemente hingegen hat er im Verlauf der Zeit unterschiedlich, teilweise gar gegensätzlich erzählt. Dabei fällt besonders die im Verlauf des Verfahrens immer stärker werdende Tendenz des Beschuldigten auf, die Straf- und Zivilklägerin zu diskreditieren und die gesamten Vorfälle als eine Art missgünstige Intrige darzustellen.

So wurden etwa seine Beschreibungen der sexuellen Aktivitäten mit der Straf- und Zivilklägerin im Verlaufe des Verfahrens immer extremer und befremdlicher. Zu Beginn beschrieb er diese als stets einvernehmlich, wobei sie ihn in der Tatnacht zum ersten Mal aufgefordert habe, sie beim Sex zu schlagen (pag. 182 Z. 64 ff.). Später erzählte er, dies habe sie bereits im März gesagt, sie hätten schon die ganze Zeit «so» Sex gehabt (pag. 202 Z. 268 ff.). An der Berufungsverhandlung schilderte er dann, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn an diesem Abend sexuell genötigt (pag. 999 Z. 2 ff.). Die ausschweifenden Erzählungen und die vulgäre Sprache, die der Beschuldigte in diesem Zusammenhang benutzte, sind mit seiner medizinischen Diagnose erklärbar. Die inhaltliche Entwicklung der Aussagen von einem einvernehmlichen, bis zum Tatzeitpunkt gewaltfreien Sexualleben bis hin zum Vorwurf der sexuellen Nötigung durch die Straf- und Zivilklägerin weckt hingegen erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. An anderer Stelle gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn animiert, «Gras» zu kaufen, obwohl er eigentlich damit habe aufhören wollen (pag. 185 Z. 212). Sie habe nicht gewollt, dass er aufhöre zu «kiffen» (pag. 192 Z. 180). Dies wird durch den aktenkundigen Brief und die E-Mails vom Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin allerdings deutlich widerlegt – es war der Straf- und Zivilklägerin offenbar ein grosses Anliegen, dass der Beschuldigte auf Cannabis verzichtete (pag. 152 Z. 171, pag. 121 und pag. 209 ff.). Ein weiteres Beispiel für diese Entwicklung sind die Erzählungen des Beschuldigten zu einem Urlaub in N.________, den die beiden aufgrund von medizinischen Problemen von S.________ noch am Flughafen abgebrochen hatten. Am 10. August 2015 schilderte der Beschuldigte diesen Ferienabbruch noch nüchtern und übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin (pag. 190 Z. 105). An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte denselben Vorfall als Versuch der Straf- und Zivilklägerin dar, ihn in N.________ auszusetzen (pag. 1001 f. Z. 39 ff.). Die Tendenz, die Straf- und Zivilklägerin abzuwerten und sie für die ihm vorgeworfenen Ereignisse verantwortlich zu machen, mündete in der Berufungsverhandlung schliesslich in der Erklärung, er habe den Brief an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 121) bei deren Kollegin hinterlassen, damit die Straf- und Zivilklägerin zur Polizei gehen und ihn anzeigen müsse, da er etwas habe machen müssen, damit «diese Frau», die ihr […; Auslassung aus Gründen der Anonymisierung] missbraucht und ihn gemobbt und gedemütigt habe, keine Gewalt mehr über ihn ausüben könne (pag. 1000 f. Z. 36 ff.). Er habe mit 10 Jahren gelernt: Wenn ein Mann selbst eine Gewalttat zugebe, müsse man ihm diese immer noch beweisen können. Da er wisse, dass er nicht fähig sei zu dem, was er dort drinnen gesagt habe, habe er sich nie einen Stress gemacht (pag. 1002 Z. 21). Diese Erzählungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung lassen sich weder mit seinen früheren Aussagen, noch mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin oder den restlichen Akten vereinbaren. So hatte er am 17. Januar 2018 zu diesem Brief noch selber gesagt, er habe damit «wohl noch irgendetwas retten» wollen (pag. 200 Z. 179). Seine zunehmend gravierenderen und kaum nachvollziehbaren Vorwürfe und Diskreditierungen zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin führen dazu, dass seine Aussagen umso kritischer betrachtet werden müssen, je später im Verfahren sie gemacht wurden.

Zum Beginn der Auseinandersetzung mit der Straf- und Zivilklägerin hat sich der Beschuldigte zunächst weitgehend übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin geäussert, wonach er deren Mobiltelefon hervorgenommen und ihre Kontakte, insbesondere mit dem «I.________», angesehen und sie auf diesen Mann angesprochen habe (pag. 181 Z. 43). Gut zweieinhalb Jahre später, am 17. Januar 2018, gab er auf Vorhalt «des Streits wegen dem Natel» zunächst an, sie hätten gestritten, weil die Straf- und Zivilklägerin sein Handy kaputt gemacht habe (pag. 201 Z. 226). Auf Vorhalt, er habe bei der Polizei angegeben, es sei zum Streit gekommen, weil er ihr Handy angeschaut habe, gab er sodann an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm ihr Handy in die Hand gedrückt, es ihm aufgezwungen, weil eine Person angerufen habe, der ihm gesagt habe, er halte die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen fest (pag. 201 Z. 230 ff.). Während der Beschuldigte in der tatnächsten Einvernahme also noch übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin angegeben hatte, er habe deren Telefon von sich aus behändigt, gab er später an, diese habe ihm das Natel «aufgezwungen». Weshalb sie das getan habe, wird allerdings nicht klar, während die ursprüngliche Version nicht nur mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin und den festgestellten Mobiltelefondaten übereinstimmt, sondern auch stimmig wirkt: Die Straf- und Zivilklägerin war im Badezimmer, der Beschuldigte war neugierig, nahm ihr Telefon und sah sich ihre Kontakte an.

In Bezug auf die Gewaltanwendung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erzählte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme einerseits, sie habe ihn aufgefordert, sie «härter anzupacken». Daraufhin habe er ihr «eins gehauen», worauf sie ihn aufgefordert habe, «genauer und fester» zu schlagen. Danach hätten sie Sex gehabt (pag. 182 Z. 64 ff.). Er bestätigte zudem, die Straf- und Zivilklägerin als «Schlampe» betitelt und sie angespuckt zu haben, dies sei auch auf ihren Wunsch hin geschehen (pag. 183 Z. 122). Bereits in der ersten Einvernahme stellte er die ihm vorgeworfenen Gewalthandlungen somit in Zusammenhang mit einvernehmlichen sexuellen Aktivitäten. In den beiden ersten Einvernahmen schilderte der Beschuldigte gewisse Gewalthandlungen jedoch auch in einem anderen Kontext. Am 9. August 2015 gab er etwa an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn gestossen, als er in ihr Natel geschaut habe und sie damit nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sie zurückgestossen, sie sei hingefallen und mit dem Kopf gegen die Surround-Boxen am Boden gestossen (pag. 183 Z. 149 ff.). Weiter gab er an, es stimme, dass er sie gebissen habe, weil sie ihm Sachen respektive ihr Natel aus den Händen habe reissen wollen (pag. 184 Z. 164). Tags darauf an der Hafteröffnung wurde der Beschuldigte gefragt, wie oft er in der Nacht von Freitag auf Samstag auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen habe. Er gab zur Antwort, es nicht genau zu wissen. Vielleicht ein oder zwei Mal. Am Freitag habe er versucht herauszufinden, warum sie ihm etwas vormache. Er habe ihr mit der einen Hand den Hals zugehalten (pag. 190 Z. 120). Er habe ihr mit der offenen Hand einen «Chlapf» gegeben (pag. 191 Z. 126). Auf Vorhalt sagte er, er wisse nicht, wo die Straf- und Zivilklägerin meine, dass er sie geschlagen habe. Er könne sich schon vorstellen, dass dies im Zeitpunkt gewesen sei, als sie ihm von I.________ erzählt habe. Auf Frage, ob sie nach den Schlägen geweint und/oder geschrien habe, gab er zuerst an, er wisse es nicht, er glaube nicht. Nach Verlesen des Protokolls ergänzte er jedoch, er glaube, sie habe geweint. Das sei auch schon vorher passiert, wenn sie zusammen ein bisschen härter Sex gehabt hätten (pag. 191 Z. 137 ff.). Ebenfalls am 10. August 2015 schilderte er weiter, dass er im Zeitpunkt, als die Straf- und Zivilklägerin die Pfanne mit dem kochenden Wasser in der Hand gehalten und ihn mit grossen Augen angeschaut habe, verstanden habe, dass sie Angst vor ihm gehabt habe (pag. 191 Z. 151). Sämtliche dieser Schilderungen umschreiben klar Gewaltanwendung in Zusammenhang mit einem Streit um das Handy beziehungsweise wegen der Bekanntschaft mit I.________ und nicht in Zusammenhang mit einvernehmlichem Sex.

Gut zweieinhalb Jahre später, am 17. Januar 2018, beschrieb der Beschuldigte die Gewaltanwendung dann fast ausschliesslich im Rahmen von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr: Alles, was er noch wisse sei, dass sie an diesem Abend ein paar Mal Sex gehabt hätten. Die Straf- und Zivilklägerin habe dann begonnen, eine «Szene zu machen». Weshalb wisse er nicht. Sie habe auch gewollt, dass er sie etwas fester schlage. Gegen Morgen habe sie ihm gesagt, sie wolle jetzt endlich einmal «so richtig von ihm abgeschlagen werden». Er habe ihr gesagt, er mache dies nicht, die paar «Chläpf» die er ihr schon gegeben habe, seien genug gewesen, da das überhaupt nicht seine Art sei. Weiter könne er sich nicht mehr so genau an die Abläufe erinnern. Sie hätten die Wohnung zusammen verlassen, um etwas zu kaufen. Danach habe sie weiter «kopulieren» wollen und habe ihm gesagt, er solle sie schlagen, worauf er sie «rausgeworfen» habe (pag. 200 f. Z. 202 ff.). Er habe sie auf ihren Wunsch hin während dem Sex geohrfeigt respektive sie mit der offenen Hand geschlagen. Er sei davon ausgegangen, dass sie das gewollt habe. Härterer Sex sei in ihrer Beziehung immer ein wenig das Thema gewesen, weil sie das gewollt habe, er dafür aber nicht der Typ gewesen sei (pag. 202 f. Z. 266 ff.). Sie habe nie während dem Sex geweint, auch nicht an diesem Abend (pag. 203 Z. 310). Er habe sie nur beim Sex geschlagen und sie einmal an den Haaren gezogen, weil sie ihn mit dem kochenden Wasser bedroht habe (pag. 203 Z. 298). Angesprochen auf seine früheren Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin ihn gestossen habe, weil er ihr Handy angesehen habe, gab er an, er habe keine Ahnung, weshalb er das gesagt habe, er sei damals total «belämmert» gewesen (pag. 202 Z. 254). Zum Vorfall mit den Musikboxen sagte er dann allerdings auch, sie hätten sich gegenseitig gestossen, es sei «ein Gerangel» gewesen. Seine Musikboxen seien nur ca. 10x10 cm gewesen und hätten sich hinter dem Sofa befunden. Wenn man sich zu schnell hingesetzt habe, habe man sich leicht daran gestossen (pag. 203 Z. 285 ff.). Aus diesen Aussagen geht bei genauer Betrachtung erneut hervor, dass zwischen den beiden ein Streit und eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, die mit Sex nichts zu tun hatte – ansonsten hätte der Beschuldigte nicht von «Szene machen», «gegenseitigem Stossen» und «Gerangel» gesprochen. An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe nie etwas gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin gemacht. Die Ohrfeigen seien auf ihre Aufforderung erfolgt (pag. 688 Z. 27).

Aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte zunächst nicht bestritt, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen, gestossen, gebissen, gewürgt, beschimpft und an den Haaren gezogen zu haben. Je länger je konsequenter sprach er zwar nur noch von «Ohrfeigen», die er ihr auf ihr Verlangen hin während dem Sex verabreicht habe, bei genauer Betrachtung wird aber deutlich, dass diese Erklärung nicht stimmen kann: Seine ersten Aussagen können nicht anders verstanden werden, als dass es – wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert – im Zuge eines Streits zu Gewaltanwendung kam. Auch in der Hafteröffnung und in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte Elemente, die klar auf eine tätliche Auseinandersetzung im Streit hindeuten. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt somit erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach sämtliche Gewaltanwendung aufgrund der sexuellen Wünsche der Straf- und Zivilklägerin erfolgt seien.

Auch in Bezug auf den Vorwurf des erzwungenen Geschlechtsverkehrs zeigt sich das bereits beschriebene Aussageverhalten, in dem der Beschuldigte seine Aussagen im Verlauf des Verfahrens immer mehr zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin änderte. So bestätigte er in der ersten Einvernahme weitgehend übereinstimmend mit der Straf- und Zivilklägerin, diese habe während dem Geschlechtsverkehr gesagt «nei la mi la si», wenn auch mit dem Unterschied, dass er angab, dies respektiert zu haben (pag. 184 Z. 204). In den weiteren Einvernahmen betonte er, sie hätten auf ihren Wunsch hin miteinander geschlafen und er habe nie etwas gegen ihren Willen gemacht (pag. 204 Z. 317 und pag. 688 Z. 27). An der Berufungsverhandlung ging er dazu über, der Straf- und Zivilklägerin sexuelle Nötigung vorzuwerfen (pag. 999 Z. 2 ff.).

Zum Thema der abgeschlossenen Türe hat der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens diametral andere Aussagen gemacht als später: Zunächst schilderte er, er habe die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel abgenommen. Diesen habe er teilweise auf sich getragen oder auf ein Möbel beim Eingangsbereich abgelegt (pag. 182 Z. 79 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe von ihm verlangt, dass er die Wohnungstüre aufschliesse. Um die Situation noch anzuheizen, habe er gesagt, er lasse sie nicht raus (pag. 182 f. Z. 104 ff.). Zwischendurch seien sie zusammen Zigaretten holen gegangen (pag. 183 Z. 116). In der Einvernahme vom 17. Januar 2018 sagte der Beschuldigte, es sei Blödsinn, dass er die Straf- und Zivilklägerin gezwungen habe, mitzukommen zum Zigaretten kaufen, damit sie nicht abhauen könne. Sie habe gewollt, dass er sie begleite (pag. 205 Z. 381). Er wüsste nicht, dass er ihr explizit gesagt hätte, sie dürfe nicht aus seiner Wohnung raus (pag. 206 Z. 394). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er ihr gesagt habe, er lasse sie nicht raus, gab er an: «Das müsste dann wohl am Freitagabend gewesen sein, aber ich wüsste nicht wieso». Sie habe die Wohnung alleine verlassen können (pag. 206 Z. 396). An der Hauptverhandlung gab er an, sie habe seine Wohnung jederzeit verlassen können, selbst im Zeitpunkt, in dem er ihr gesagt habe, sie dürfe nicht (pag. 688 Z. 30).

Auffällig ist sodann die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall mit dem heissen Wasser in der Küche. Der Beschuldigte schilderte zwar relativ konstant, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn in der Küche mit heissem Wasser bedroht. Er habe sie an den Haaren zu Boden gezogen, um nicht verbrannt zu werden. Er habe das Wasser ausgeleert und daraufhin die Pfanne hin- und hergeschwenkt, wobei ein kleiner Teil des Wassers auf ihren Oberkörper/Bauch gefallen sei, was eine «absolute Blödheit» von ihm gewesen sei (pag. 183 Z. 126 ff., pag. 192 Z. 197, pag. 204 Z. 343 ff. und pag. 688 Z. 32). Bezeichnend ist jedoch die Art, wie der Beschuldigte diese Situation beschrieb. Am 9. August 2015 gab er an, er habe sich von der Straf- und Zivilklägerin in der Küche mit dem kochenden Wasser «vom allerfeinsten» angegriffen gefühlt, weil sie ihm mit einem Lachen im Gesicht gesagt habe, er solle nicht näher kommen, sonst schütte sie ihm das ganze kochende Wasser über das Gesicht. Er habe gedacht, sie wolle ihm etwas Böses antun und habe sie an den Haaren zu Boden gezogen, um nicht verbrannt zu werden. Er habe das heisse Wasser in den Schüttstein geleert, ihr gesagt «ist es das was du willst» und die Pfanne mit einem kleinen Rest Wasser hin und her geschüttet (pag. 183 Z. 126 ff.). Völlig im Gegensatz dazu schilderte er tags darauf an der Hafteröffnung, er habe erst in diesem Zeitpunkt, als die Straf- und Zivilklägerin die Pfanne mit kochendem Wasser in der Hand gehalten und ihn mit grossen Augen angeschaut habe, verstanden, dass sie Angst vor ihm gehabt habe, weil sie ihm so habe drohen müssen (pag. 191 Z. 151). Am 17. Januar 2018 beschrieb der Beschuldigte dieselbe Situation in Bezug auf das Auftreten der Straf- und Zivilklägerin erneut anders: Auf Vorhalt seiner ersten Aussage gab er an, die Straf- und Zivilklägerin habe ein hämisches, schadenfreudiges Lachen im Gesicht gehabt (pag. 204 Z. 330). Darauf angesprochen, dass er an der Hafteröffnung gesagt habe, er habe in dieser Situation bemerkt, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst gehabt habe, gab er an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm während der fünf Monate, in denen sie sich gekannt hätten, etwas vorgemacht. Er wisse nicht, weshalb er das dem Staatsanwalt gesagt habe und was ihn dort «geritten» habe (pag. 204 Z. 334).

Die Widersprüchlichkeit dieser Aussagen weckt wiederum Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit. Es ist zudem auch innerhalb seiner eigenen Darstellung des Geschehens nicht stimmig, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach einer gemäss ihren Vorlieben gestalteten Liebesnacht mit einem hämischen, schadenfreudigen Lachen mit heissem Wasser bedrohen sollte. Darüber hinaus wirkt gerade die Beschreibung, wie er die Angst der Straf- und Zivilklägerin in ihren «grossen Augen» erkannt habe («weil sie mir so drohen musste») plastisch und erlebnisbasiert. Es gelang dem Beschuldigten auch nicht zu erklären, weshalb er diese Beobachtung am 10. August 2015 fälschlicherweise hätte zu Protokoll geben sollen. Auf diese Beobachtung ist vielmehr abzustellen: Spätestens beim Vorfall mit dem Wasser wurde dem Beschuldigten bewusst, welche Angst die Straf- und Zivilklägerin verspürte. Aus dieser Aussage wird deutlich, dass zwischen den beiden nicht eine sexuell aufgeladene Atmosphäre herrschte, sondern auf seiner Seite eine aggressive, auf ihrer Seite eine defensive Stimmung.

Insgesamt ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten somit kein stimmiges oder nachvollziehbares Bild des Geschehens, auch wenn auf einzelne – soeben ausdrücklich genannte – Schilderungen abgestellt werden kann.

10.4 Aussagen der Auskunftsperson P.________

Die Schilderungen von P.________ sind in erster Linie relevant, weil sie ein Bild über den Zustand der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten zeichnen. In Bezug auf die angeklagten Vorwürfe kommen ihren Ausführungen hingegen kein direkter Beweiswert zu. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, welche die Beobachtungen von P.________ zum Zustand der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat als sehr anschaulich und wirklichkeitsnah erachtete (pag. 734, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen trägt zusätzlich bei, dass sie ausdrücklich unterschied, was sie direkt von ihrer Schwester und was erst in der Einvernahme erfahren hatte, und dass sie sich trotz der Nähe zu ihrer Schwester durchaus auch kritisch über deren Verhalten äusserte. Dies erweckt den Eindruck, sie habe nicht unreflektiert die Darstellung der Straf- und Zivilklägerin wiedergegeben (pag. 176 Z. 167 ff.).

Ihre Beschreibungen zum Auftreten der Straf- und Zivilklägerin direkt nach der Tat und in der Zeit danach ergeben mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin selber, dem Anzeigerapport und den Arztberichten ein stimmiges Bild, welches erlaubt, das Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin einzuordnen.

10.5 Gesamtwürdigung

Wie soeben begründet, stellt die Kammer für die Feststellung des Sachverhalts weitgehend auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Vereinzelt hat auch der Beschuldigte glaubhafte Angaben gemacht, auf die abgestellt wird. Beigezogen werden zudem die Aussagen der Auskunftsperson P.________ (pag. 172 ff.), die E-Mails und der Brief des Beschuldigten (pag. 121 und pag. 209 ff.) sowie die Fotodokumentation vom 22. Oktober 2015 (pag. 122 ff.) und der Arztbericht vom 9. August 2015 (pag. 139).

10.5.1 Rahmengeschehen

Die einzelnen Vorwürfe in der Anklageschrift sind im Kontext der gesamten Geschehnisse in der Tatnacht zu betrachten. Es wird aus diesem Grund eine Würdigung des Rahmengeschehens vorangestellt, in der auch Handlungen thematisiert werden, betreffend derer das Verfahren infolge der Verjährung rechtskräftig eingestellt wurde.

Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin besuchte diese den Beschuldigten am Abend des 7. August 2015 in seiner Wohnung, wo die beiden gemeinsam zu Abend assen und einvernehmlichen Sex hatten (Straf- und Zivilklägerin: pag. 142 Z. 58, pag. 145 Z. 205; Beschuldigter: pag. 181 Z. 42 ff.). Im Anschluss daran behändigte der Beschuldigte das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin, durchsuchte dieses und verlangte von der Straf- und Zivilklägerin Auskunft über ihre männlichen Kontakte, insbesondere I.________ (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 61 ff., pag. 150 Z. 52 ff., pag. 170 Z. 512, pag. 982 Z. 34; Beschuldigter: pag. 181 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte versuchte in der Folge mehrfach, I.________ zu kontaktieren und führte auch ein kurzes telefonisches Gespräch mit diesem (Straf- und Zivilklägerin: pag. 150 f. Z. 84 ff., pag. 695 Z. 28; Beschuldigter: pag. 192 Z. 189). Dies ist durch das Anrufprotokoll des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin objektiviert (pag. 217). Nachdem die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten aufgefordert hatte, ihr ihr Handy zurückzugeben, entwickelte sich zwischen den beiden ein Streit, im Zuge dessen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beschimpfte, anspuckte, an den Haaren riss, ins Gesicht schlug und zu Boden stiess (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 65 ff., pag. 144 Z. 147, pag. 150 Z. 74, pag. 159 f. Z. 120 ff., pag. 170 Z. 513, pag. 695 Z. 2; Beschuldigter: pag. 183 Z. 119 ff. und Z. 152 ff., pag. 190 Z. 120, pag. 191 Z. 126 und Z. 139, pag. 203 Z. 287). Die Auseinandersetzung erstreckte sich über die darauffolgenden gut 24 Stunden und spielte sich abgesehen vom Zigarettenkauf ausschliesslich in der Wohnung des Beschuldigten ab (pag. 694 Z. 1 ff.). Zusätzlich zur bereits beschriebenen Gewaltanwendung hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im Verlaufe dieser Zeitspanne gebissen und gewürgt (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 79, pag. 160 Z. 152 ff., pag. 170 Z. 535; Beschuldigter: pag. 184 Z. 160 ff., pag. 190 Z. 122). Die Straf- und Zivilklägerin befand sich während dieser Zeit bis zum Verlassen der Wohnung gegen Mitternacht am 8. August 2015 in einem Zustand grosser Angst, weinte mehrfach und verlor zunehmend an Kräften (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 82, pag. 145 Z. 196, pag. 154 Z. 266, pag. 160 Z. 138, pag. 162 Z. 229 ff., pag. 167 Z. 409, pag. 168 Z. 467, pag. 695 Z. 18, pag. 696 Z. 44, pag. 982 Z. 15 ff., pag. 984 Z. 2 ff.; Beschuldigter: pag. 191 Z. 147 ff.). Sie erlitt im Verlauf des Samstags, 8. August 2015, einen Kreislaufzusammenbruch, in dessen Folge der Beschuldigte sie auf das Bett legte und ihr ein kaltes Tuch auf die Stirn lege (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 75, pag. 161 Z. 177 ff.; Beschuldigter: pag. 192 Z. 164). Auch nach diesem Zusammenbruch auf dem Bett hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin erneut geschlagen (pag. 143 Z. 79 und pag. 162 Z. 212).

Entsprechend dem Ergebnis der Aussagenanalysen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass diese Gewalthandlungen im Streit erfolgten und nicht – wie von der Verteidigung und teilweise vom Beschuldigten dargestellt – als Teil von einvernehmlichem, sadomasochistischem Geschlechtsverkehr. Wie soeben aufgezeigt, hat der Beschuldigte selbst mehrere Momente von Gewaltanwendung ohne sexuellen Hintergrund beschrieben. Weiter ist erstellt, dass das Verhalten des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin als äusserst bedrohlich wahrgenommen wurde, was sich etwa daran zeigt, dass sie sich veranlasst sah, dem Beschuldigten mit einer Pfanne heissen Wassers zu drohen. Dies hat der Beschuldigte auch selber erkannt (pag. 191 Z. 147 ff.). Diese Reaktion der Straf- und Zivilklägerin lässt sich nicht vereinbaren mit der Darstellung von einvernehmlichem, sadomasochistischem Sex. Auch das vom Beschuldigten geschilderte Gespräch, wonach ihn die Straf- und Zivilklägerin getreten und «geblufft» habe, sie könne sich schon wehren, wenn sie etwas nicht wolle (pag. 191 Z. 127), passt nicht zu dieser Darstellung – es ist nicht klar, weshalb sie sich hätte wehren sollen, wenn alles auf ihren Wunsch hin erfolgt wäre. Der Brief und die E-Mails, welche der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin schickte, lassen sich ebenfalls nicht mit dieser Version in Einklang bringen. Darin entschuldigte sich der Beschuldigte für das, was vorgefallen sei, bezeichnete sich selber als «Arschloch», hoffte, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Schmerzen mehr von ihm tragen möge und wünschte ihr gute Besserung (pag. 121 und pag. 209 ff.). Auf Vorhalt gab er an, er habe mit dem Brief wohl noch «irgendetwas retten» wollen (pag. 200 Z. 181). Weder der Inhalt des Briefs und der Mails noch die Erklärung des Beschuldigten wären nachvollziehbar, wenn es zwischen den beiden lediglich im Rahmen von einvernehmlichem Sex zu Gewaltanwendung gekommen wäre. Aus den Aussagen des Beschuldigten selber geht denn auch nicht genau hervor, ob er nun bereits seit März oder erst seit der Tatnacht von den angeblichen Vorlieben der Straf- und Zivilklägerin gewusst haben will (pag. 181 Z. 49 ff., pag. 185 Z. 241 und pag. 202 Z. 277). Weiter widersprach er sich zu der Frage, ob er diesen angeblichen Wünschen nun nachgekommen sein will. Einerseits betonte er, dies sei nicht sein Ding, er habe gesagt, dass er dies nicht machen werde und die Straf- und Zivilklägerin aus der Wohnung geworfen (pag. 185 Z. 256, pag. 201 Z. 222 und pag. 202 Z. 262). Andererseits gab er an, sie hätten schon immer so Sex gehabt und er habe die Straf- und Zivilklägerin auf ihre Aufforderung hin geschlagen (pag. 202 Z. 268 ff, pag. 203 Z. 298 und pag. 688 Z. 28). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass die vorliegend zu beurteilende Gewalt gegenüber der Straf- und Zivilklägerin im Streit erfolgte und es dabei nicht um einvernehmliches, sexuelles Ausprobieren ging. Es ist deshalb ohne jeglichen Belang, ob die Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten oder anderen Sexualpartnern sadomasochistische Praktiken ausprobierte. In dem Sinne sind auch ihre Aussagen auf die entsprechenden Vorhalte nachvollziehbar, wonach das, was mit dem Beschuldigten passiert sei, nichts mit sadomasochistischem Sex zu tun habe. Das eine basiere auf Vertrauen und das andere sei Terror, Körperverletzung und Machtmissbrauch (pag. 151 Z. 99, pag. 153 Z. 213, pag. 695 Z. 14 und pag. 983 Z. 16 ff.).

Die Argumentation des Beschuldigten und der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zu einem solchen gewalttätigen Verhalten nicht fähig sei, lässt sich mit der vorhandenen ärztlichen Dokumentation nicht vereinbaren. Zwar hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ im Bericht vom 10. November 2020 fest, abgesehen von den vorliegenden Vorwürfen seien keine Vorwürfe von Handgreiflichkeiten durch den Beschuldigten bekannt. Er zeige keine antisozialen oder aggressiv-gewalttätigen Züge. Der Beschuldigte habe kein Potential für physische Gewaltanwendung und seine manchmal laute, direkte Art sich verbal zu äussern, sei aufgrund der Hirnschädigung schlecht reguliert. Dies könne als Vorläufer von Gewaltanwendung missinterpretiert werden, wo es sich aber nur um eine expressive Meinungsäusserung handle. Der Beschuldigte könne unter normalen Umständen immer zur Raison gebracht werden (pag. 798 f.). Diese Aussagen zur fehlenden Regulation seiner Meinungsäusserungen korrespondieren mit den Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016: Darin wurde dem Beschuldigten ein verändertes Verhalten mit affektiver Instabilität, Reizbarkeit, Aggressivität, Überreaktion bei kleinsten Frustrationen oder Konflikten, Schwierigkeiten bei der Kontrolle seiner Affektregulation, verminderte Impulskontrolle mit eingeschränkter Selbstkritik, mangelndes Taktgefühl und Schwierigkeiten, die Perspektive anderer zu übernehmen, attestiert (pag. 327). Diese Feststellungen wurden im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2021 bestätigt (pag. 894). Angesprochen auf die Aussage, wonach der Beschuldigte zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gar nicht fähig sei, führte Dr. med. F.________ an der Berufungsverhandlung jedoch aus, dies sei eine gewagte Aussage, da fast jeder Mensch je nach Situation zu einer Gewalttat fähig sei (pag. 1005 Z. 29). Auf Vorhalt des Berichts vom 10. November 2020 von Dr. med. H.________ bestätigte Dr. med. F.________, dass der Beschuldigten grundsätzlich keine überdauernde Gewaltbereitschaft für «hands on-Geschichten» zeige. Dr. med. H.________ schreibe «unter normalen Umständen». Da könne man die Frage stellen, ob die Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin und insbesondere der mutmassliche Tatzeitraum «normale Umstände» gewesen seien. Das seien sehr spezifisch konstellierte Umstände gewesen. Der Beschuldigte sei aufgrund L.________ und der organischen Persönlichkeitsstörung schlechter reguliert als andere Menschen. Und unter nicht ganz normalen Umständen, könne es auch mal «schlechter aussehen» (pag. 1011 Z.15 ff.). Aus diesen zahlreichen fachlichen Einschätzungen und der abschliessenden, differenzierten Einordnung durch Dr. med. F.________ geht nichts hervor, was das Beweisergebnis der Kammer in Frage stellen würde. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei rein aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgeworfenen Handlungen vorzunehmen.

In Bezug auf die körperlichen Folgen der beschriebenen Gewaltanwendung stellt die Kammer entsprechend dem Ergebnis der Aussagenanalyse auf die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin ab. Diese stimmen – sofern objektivierbar – mit der ärztlichen Untersuchung (pag. 139) sowie der Fotodokumentation der Polizei überein, in der überdies darauf hingewiesen wurde, dass sich die festgestellten Verletzungen an ehesten durch Misshandlungen erklären liessen (pag. 124 ff.). Gemäss dem Arztbericht verspürte die Straf- und Zivilklägerin nach dem Vorfall Schmerzen an Kopf und Kiefer und erlitt am Bauch und am Oberschenkel je eine Verbrennung 1. Grades sowie an der rechten Hand eine Verbrennung 2. Grades. Die Straf- und Zivilklägerin trug weiter diverse Hämatome davon, wobei aus dem Arztbericht nicht hervorgeht, welche Hämatome frisch und welche mehrere Tage alt waren. Letztere stammten mutmasslich von einem Fahrradsturz mehrere Tage vor der Tat und sind somit nicht dem Beschuldigten anzulasten (pag. 139, pag. 696 Z. 20 ff.; vgl. pag. 740, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, erscheinen gravierendere Verletzungen als Folge der erstellten Gewalt nicht zwingend. Das Fehlen von weiteren dokumentierten Verletzungen spricht nicht gegen die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Schläge. Nicht jeder Schlag hinterlässt zwingend sichtbare Verletzungen.

10.5.2 Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Vergewaltigung)

Wie im Rahmen der Aussagewürdigung festgehalten, erachtet die Kammer die Schilderung der Straf- und Zivilklägerin zum erzwungenen Geschlechtsverkehr als glaubhaft und somit folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Samstagmorgen hat der Beschuldigte der auf dem Bett liegenden und entkräfteten Straf- und Zivilklägerin angekündigt, mit ihr schlafen zu wollen, nachdem sie sich bereits die ganze Nacht lang gestritten hatten und er ihr gedroht und sie beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen und gewürgt hatte. Daraufhin hat er sie und sich selber ausgezogen, sich ein Kondom übergestreift und den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Orgasmus vollzogen, obwohl sie ihm zuvor gesagt hatte «nei la mi la si». Dabei hielt er sie an den Händen und sagte ihr unter anderem, sie solle sich nicht wehren respektive sie solle «häre ha». Das Eindringen bereitete der Straf- und Zivilklägerin keine Schmerzen, hingegen empfand sie Demütigung und Angst vor Schmerzen und weiteren Schlägen. Sie hatte zudem Angst, sich zu wehren, weil der Beschuldigte ihr körperlich überlegen war, setzte sich deshalb nicht weiter zur Wehr und hoffte, er würde sie danach gehen lassen. Sie weinte vor und während des Geschlechtsverkehrs und lag regungslos («wie ein totes Tier») im Bett (pag. 143 Z. 83 ff., pag. 145 Z. 174 ff., pag. 151 Z. 132, pag. 154 Z. 259 ff., pag. 154 Z. 291, pag. 162 f. Z. 218 ff., pag. 696 f. Z. 44 ff. und pag. 984 Z. 1 ff.). Durch die Schilderung ihres Zusammenbruchs hat die Straf- und Zivilklägerin einleuchtend in Zusammenhang gestellt, weshalb sie im Zeitpunkt des erzwungenen Geschlechtsverkehrs auf dem Bett lag (pag. 143 Z. 76 ff.). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass sich ihr Kreislaufkollaps vorher ereignet hat und ihr geschwächter Zustand somit offensichtlich war.

Die äusseren Umstände des Vorfalles lassen keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte und er sich bewusst über ihren Willen hinwegsetzte. Zum einen artikulierte die Straf- und Zivilklägerin ihre Ablehnung klar und deutlich. Daran ändert nichts, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Einvernahme vom 17. Januar 2018 ihre Aussage von «i bruche das jetzt nid» zu «ig möcht das jetz nid» korrigierte (pag. 170 Z. 526 ff.). In ihrer ersten Einvernahme und an der Hauptverhandlung gab sie an, sie habe gesagt «nei la mi la si» (pag. 143 Z. 89 und pag. 696 Z. 46), in der zweiten Einvernahme erzählte sie, sie habe ihm gesagt, dass sie «es nicht wolle», sie habe «nein» gesagt (pag. 151 Z. 132 und pag. 154 Z. 291). Dass die Straf- und Zivilklägerin über zwei Jahre später den genauen Wortlaut ihrer Äusserung nicht wiedergeben konnte, spricht nicht gegen ihre Glaubhaftigkeit. Von Relevanz ist vielmehr, dass sie konstant und nachvollziehbar angab, sie habe vor dem Geschlechtsverkehr gesagt, sie wolle diesen nicht. Darauf wird abgestellt. Zum anderen ging der Situation im Bett ein stundenlanger, handgreiflicher Streit voraus, bei dem die Straf- und Zivilklägerin beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen und gewürgt wurde, was deutlich zeigte, dass sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war. Die Straf- und Zivilklägerin weinte stark, hatte bereits einen Schwächeanfall erlitten und lag vor und während dem Geschlechtsverkehr regungslos und entkräftet im Bett. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte in dieser Situation nicht erkannt haben soll, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, zumal er ihre abweisende Äusserung gehört hatte (pag. 184 Z. 205 ff.). Nach der bereits angewendeten Gewalt und der damit einhergehenden eindeutigen Demonstration der ungleichen Kräfteverhältnisse konnte der Beschuldigte auch nicht erwarten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach ihrer verbalen Abwehr auch noch körperlich gegen ihn wehren würde. Zusätzlich deuten auch das Festhalten an den Händen und die Äusserungen des Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs darauf hin, dass er die Situation als solche erkannt hatte, ansonsten er ihr nicht gesagt hätte, sie solle sich nicht wehren respektive «häre ha».

Die Verteidigung argumentierte, das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der angeblichen Vergewaltigung sei lebensfremd: Ein Vergewaltigungsopfer laufe hinterher nicht nackt durch die Wohnung des Peinigers, um Pasta zu kochen. Dieser Argumentationslinie wird nicht gefolgt, da sie die Komplexität des Beziehungs- und Machtgefüges im sozialen Nahbereich unberücksichtigt lässt. Es ist bekannt, dass die Dynamiken in solchen Konstellationen anders, teilweise erwartungswidrig verlaufen und sich Opfer von häuslicher Gewalt im emotional äusserst schwierigen Dilemma befinden, sich von einer (ehemaligen) Vertrauens- und Bezugsperson distanzieren zu müssen. Es untergräbt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit nicht, wenn sie nach der geschilderten Vergewaltigung nackt war und sich Pasta kochte, zumal die Straf- und Zivilklägerin glaubhaft schilderte, dass sie nicht mehr rekonstruieren könne, wie es dazu kam, dass sie in der Küche nackt war, obwohl sie sich nach dem Geschlechtsverkehr zwischenzeitlich angezogen habe, um Zigaretten kaufen zu gehen (pag. 163 Z. 269 ff. und pag. 165 Z. 314 ff.). Dennoch bestand sie darauf, dass sich dies in ihrer Erinnerung so zugetragen habe (pag. 165 Z. 354 ff.). Dieses Aussageverhalten wäre nicht zu erwarten, wenn die Straf- und Zivilklägerin eine Vergewaltigung hätte erfinden wollen, wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen, einfach zu verschweigen, dass sie während dem Kochen keine Kleider trug. Das Pastakochen kann der Straf- und Zivilklägerin erst recht nicht zum Vorwurf gemacht werden, wo sie doch seit dem Vorabend nichts gegessen hatte und die Wohnung nicht verlassen konnte (siehe Ziff. 10.5.3 unten).

Eine Entlastung des Beschuldigten ergibt sich auch nicht aus der unbestrittenen Tatsache, dass er am Tatabend während dem Sex mit der Straf- und Zivilklägerin ein nicht aktenkundiges Video erstellte. Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin geben an, dass dieses Video die beiden beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zeigen würde (pag. 164 Z. 307 ff. und pag. 206 Z. 421). Da die beiden am Vorabend auch einvernehmlichen Sex hatten, ergeben sich ohne Sichtung des konkreten Videomaterials keine weiteren Erkenntnisse. Dass das ungeklärte Verschwinden dieses Videos die Glaubhaftigkeit der Straf- und Zivilklägerin nicht beeinträchtigt, wurde bereits an anderer Stelle begründet.

10.5.3 Sachverhalt gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift (Freiheitsberaubung)

Die Straf- und Zivilklägerin schilderte konstant und glaubhaft, der Beschuldigte habe den Schlüssel abgenommen und auf sich getragen, als der Krach angefangen und sie gedroht habe, die Wohnung zu verlassen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu verlassen oder auch nur an den Schlüssel zu kommen. Einmal habe er den Schlüssel wieder in das Türschloss gesteckt während etwa 5 Minuten und ihr gesagt, sie solle «abfahren», habe aber ihr Handy bei sich behalten und ihr gedroht, ihrer Familie zu erzählen, sie sei eine Hure. Sie habe nicht ohne ihr Handy gehen wollen und habe Angst gehabt, dass er ihre Eltern zu bedrohen beginne und sie schlecht machen werde (pag. 153 Z. 194). Als sie ihr Handy verlangt habe, habe er den Schlüssel wieder an sich genommen (pag. 144 Z. 121 ff., pag. 151 Z. 116 ff. und pag. 984 Z. 14). Sie habe den Schlüssel nicht gesucht, aber immer wieder versucht, ihm den Schlüssel wegzunehmen, wobei es auch zu Gewalt gekommen sei (pag. 151 Z. 131, pag. 170 Z. 535 und pag. 694 Z. 43). Später präzisierte sie, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Schlüssel ständig auf sich getragen habe. Er habe die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen, aber wo er ihn dann versteckt habe, wisse sie nicht (pag. 167 Z. 402 ff., pag. 694 Z. 30 und pag. 984 Z. 18). Auf Vorhalt gab sie an, sich nicht erinnern zu können, dass der Schlüssel neben der Türe auf einem Möbel gelegen sei (pag. 694 Z. 43). Auf diese Schilderungen wird abgestellt. Sie werden zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte zumindest gewisse Elemente ebenfalls erwähnte: So gab er in seiner tatnächsten Einvernahme am 9. August 2015 selber an, die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel teilweise auf sich getragen zu haben. Teilweise habe er ihn auf ein Möbel beim Eingangsbereich abgelegt (pag. 182 Z. 90). Die Straf- und Zivilklägerin habe einmal verlangt, dass er die Türe öffne (pag. 182 Z. 104). «Wohl um die Situation noch anzuheizen», da sie beide «Dickköpfe» seien, habe er gesagt, nein, er lasse sie nicht raus (pag. 183 Z. 111). Dennoch betonte er bereits in derselben Einvernahme, die Straf- und Zivilklägerin habe sehr oft die Option gehabt, die Wohnung zu verlassen (pag. 184 Z. 172). In den späteren Einvernahmen gab er an, die Straf- und Zivilklägerin hätte die Wohnung jederzeit verlassen können (pag. 206 Z. 392 ff. und pag. 688 Z. 30). Auch wenn der Beschuldigte bestreitet, die Straf- und Zivilklägerin dauerhaft am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben, bestreitet er nicht grundsätzlich, dass die Türe verschlossen war und er den Schlüssel zumindest teilweise auf sich trug. Darüber hinaus beschrieb er einen Moment, in dem er die Straf- und Zivilklägerin ausdrücklich nicht aus der Wohnung liess.

Als erstellt erachtet die Kammer hingegen auch, dass die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte im Verlaufe des Samstags einmal gemeinsam die Wohnung verliessen, um Zigaretten zu kaufen (Straf- und Zivilklägerin: pag. 163 f. Z. 281 ff. und pag. 694 Z. 1 ff.; Beschuldigter: pag. 183 Z. 116, pag. 184 Z. 172, pag. 201 Z. 218, pag. 205 Z. 372 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin beim Öffnen der Türe am Fliehen hinderte und sie danach am Rücken festhielt (pag. 164 Z. 282 ff. und pag. 694 Z. 12).

10.5.4 Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand)

Betreffend den Vorfall mit dem heissen Wasser in der Küche stimmen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten in weiten Teilen überein. Die Straf- und Zivilklägerin wollte sich in der Küche Pasta kochen, als der Beschuldigte die Küche betrat. Sie behändigte die Pfanne mit dem kochenden Wasser und schaute ihn damit «bedrohlich» an, um ihm zu signalisieren, er solle ihr nicht nahe kommen. Daraufhin griff ihr der Beschuldigte in die Haare und zog sie zu Boden, schüttete einen Teil des Wassers ab und machte danach eine Bewegung mit der Pfanne, die dazu führte, dass ein Teil des heissen Wassers auf die Straf- und Zivilklägerin fiel und dort die dokumentierten Verletzungen verursachte (Straf- und Zivilklägerin: pag. 143 Z. 94 ff., pag. 145 Z. 161, pag. 154 Z. 252 ff., pag. 166 Z. 360 ff. und pag. 984 Z. 38 ff.; Beschuldigter: pag. 183 Z. 126 ff., pag. 192 Z. 197, pag. 203 Z. 298 und pag. 204 Z. 343 ff.).

In Bezug auf die Wassermenge wird mit Blick auf die signifikanten, aber nicht grossflächigen Verbrennungen der Straf- und Zivilklägerin und gestützt auf die erste Einvernahme des Beschuldigten davon ausgegangen, dass es sich dabei – wie in der Anklageschrift beschrieben – um einen kleinen Rest des Wassers handelte, allerdings um mehr als nur «2-3 Tröpfli» (pag. 183 Z. 141 und pag. 204 Z. 350).

Der Beschuldigte gab an, es habe sich bei diesem Vorfall um eine «absolute Blödheit», eine «Dummheit», einen «Joke», ein «Missgeschick» gehandelt (pag. 183 Z. 143, pag. 193 Z. 201, pag. 204 Z. 345 und pag. 688 Z. 32) und bestreitet, das Wasser mit Absicht über die Straf- und Zivilklägerin verschüttet zu haben. Dies lässt sich aber weder mit dem äusseren Ablauf noch mit dem Gesamtkontext oder den Beobachtungen der Straf- und Zivilklägerin vereinbaren. Sie bezeichnete sein Verhalten als «mehr als absichtlich» (pag. 154 Z. 244 und pag. 985 Z. 2) und erzählte nachvollziehbar, dass sie durch die Schmerzen und die kalte Dusche neue Kraft geschöpft habe, um sich aus dieser Situation rauszubringen (pag. 167 Z. 414 ff.). Der Beschuldigte selber schilderte in seinen beiden ersten Einvernahmen plastisch, wie er sich in diesem Moment durch die Straf- und Zivilklägerin vom «allerfeinsten» angegriffen gefühlt habe und zugleich verstanden habe, dass sie vor ihm Angst gehabt habe. Vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt bereits fast 24 Stunden andauernden Konflikts und der Aufgebrachtheit des Beschuldigten im konkreten Moment kann seine Handlung nicht anders gedeutet werden, als dass er das Wasser verschüttete, um die Straf- und Zivilklägerin damit zu treffen. Der Umstand, dass ihm dies hinterher Leid tat, ändert nichts an seiner inneren Einstellung im Tatzeitpunkt.

10.5.5 Sachverhalt gemäss Ziff. I.4 der Anklageschrift (Drohung)

Die Straf- und Zivilklägerin hat in den Befragungen verschiedene Drohungen beschrieben, die der Beschuldigte im Verlaufe der Tatnacht ihr gegenüber ausgesprochen haben soll. Ihre Aussagen wurden in der Aussagenanalyse als glaubhaft erachtet. Dies erweist sich auch in Bezug auf die Drohungen als richtig. Zwar gab sie die Drohungen teilweise in etwas unterschiedlichem Wortlaut wieder, inhaltlich blieben ihre Schilderungen jedoch gleich. Sie erzählte etwa, der Beschuldigte habe ihr zwar einmal die Türe geöffnet, ihr jedoch gedroht, ihrer ganzen Familie zu erzählen, was für eine «Hure» sie sei (pag. 144 Z. 130, pag. 151 Z. 117 und pag. 694 Z. 37). Weiter habe er gedroht, dass er ihren Ruf in der ganzen Stadt schädigen, sie bei ihren Freunden bloss stellen und ihre Eltern fragen würde, was für eine Tochter sie auf die Welt gestellt hätten. Er werde sie kaputt machen und noch hundert Mal «vögeln», bevor sie hier rauskomme (pag. 146 f. Z. 259 ff., pag. 159 Z. 115, pag. 695 Z. 28 ff. und pag. 985 Z. 30 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft stellte sie die letztgenannte Drohung in Zusammenhang mit dem erzwungenen Geschlechtsverkehr, bei dem er sie ebenfalls bedroht habe (pag. 163 Z. 252 und pag. 170 Z. 520). Sie führte aus, dass unter anderem die Angst vor seiner Drohung dazu geführt habe, dass sie die Gelegenheit zur Flucht nicht ergriffen habe, als der Beschuldigte einmal für kurze Zeit die Türe öffnete (pag. 153 Z. 193). An der Berufungsverhandlung berichtete sie, die Drohungen seien etwas vom Ersten, das ihr in den Sinn komme, wenn sie an den Vorfall zurückdenke – die Drohungen, und nicht zu wissen, was er von diesen Drohungen wahrmachen würde (pag. 982 Z. 15). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Vorwürfen nicht konkret geäussert. Es wird auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt.

III. Rechtliche Würdigung

11. Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Schändung

Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Für die Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung sowie die Überlegungen zur Schändung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 742 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte hat an der Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen bis zum Orgasmus vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Sachverhalt befindet sich damit im Anwendungsbereich des Tatbestands der Vergewaltigung.

Die Straf- und Zivilklägerin lag zu diesem Zeitpunkt nach einem Kreislaufkollaps auf dem Bett, nachdem sie sich die ganze Nacht lang mit dem Beschuldigen gestritten und er sie beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen, gewürgt und bedroht hatte. Sie teilte ihm verbal mit, er solle sie in Ruhe lassen. Aus Angst vor weiteren Schlägen, im Bewusstsein der körperlichen Übermacht des Beschuldigten und ihrem eigenen entkräfteten Zustand sowie in der Hoffnung, er lasse sie danach gehen, verzichtete sie darauf, sich körperlich zur Wehr zu setzen. Stattdessen weinte sie und lag regungslos im Bett, während er ihre Hände festhielt und ihr sagte, sie solle sich nicht wehren.

Der Beschuldigte hat in den Stunden vor dem nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit massiver Gewalt und Drohungen auf die Straf- und Zivilklägerin eingewirkt, so dass diese im Zeitpunkt seiner Ankündigung, er wolle mir ihr schlafen, völlig entkräftet und verängstigt war. Ihr fehlte dadurch einerseits die Kraft, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und andererseits den Mut dazu, hatte sie doch zuvor über Stunden hinweg erlebt, dass er ihr körperlich deutlich überlegen war. Damit liegt eine Gewaltanwendung im Sinne des Tatbestands vor, die dazu führte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht stärker zur Wehr setzte. Vor dem Hintergrund der zuvor erlebten Gewalt und in Kombination mit den ausgesprochenen Drohungen war es der Straf- und Zivilklägerin auch nicht zumutbar, sich körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Aus der Vorgeschichte, den Äusserungen des Beschuldigten, dem Festhalten ihrer Hände sowie dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor und während dem Geschlechtsakt geht zudem hervor, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte, sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte und er auch wusste, dass er nicht mit körperlicher Gegenwehr zu rechnen hatte. Er handelte direkt vorsätzlich. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände liegen keine vor.

Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht.

12. Vorwurf der Freiheitsberaubung

Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, begeht eine Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen dazu zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 744 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Es ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin während gut 24 Stunden die Wohnung des Beschuldigten – beziehungsweise beim Zigarettenkaufen seine Seite – nicht verlassen konnte. Dazu haben verschiedene Elemente beigetragen: Einerseits hat der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel sowie das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin an sich genommen. Ob er den Schlüssel während der ganzen Zeit auf sich trug oder irgendwo hinlegte, ist für die rechtliche Einordnung nicht relevant – entscheidend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht wusste, wo sich der Schlüssel befand und dadurch keinen Zugang dazu hatte. Weiter hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über Stunden hinweg beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen, gewürgt und bedroht. Zu Gewaltanwendung kam es insbesondere auch beim Versuch der Straf- und Zivilklägerin, dem Beschuldigten den Schlüssel wegzunehmen. Durch diese Gewaltanwendung war die Straf- und Zivilklägerin zunehmend entkräftet und eingeschüchtert. Es wurde dadurch ein Machtgefälle demonstriert, das der Straf- und Zivilklägerin klar aufzeigte, dass sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und sie weitere Gewalt riskieren würde, wenn sie sich ihm widersetzte. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der beiden Situationen zu berücksichtigen, in denen die Wohnungstüre nicht verschlossen war und somit keine mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegeben war: So hat der Beschuldigte zwar einmal die Türe aufgeschlossen, jedoch das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin zurückbehalten und ihr zusätzlich gedroht, sie bei ihrer Familie und Freunden zu verunglimpfen. Weil sie nicht ohne ihr Mobiltelefon gehen wollte und aus Angst vor seiner Drohung, nahm sie die Möglichkeit zur Flucht nicht sofort wahr, sondern verlangte ihr Handy, woraufhin der Beschuldigte die Türe wieder verschloss. Das Zögern der Straf- und Zivilklägerin kann ihr in diesem Zusammenhang nicht negativ angelastet werden. Es ist verständlich, dass sie ihr Mobiltelefon zurückwollte, zumal sich darauf nach ihrem Wissensstand ein Video befand, das sie beim Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zeigte. Durch seine Drohung hat er zudem einen Druck auf die Straf- und Zivilklägerin ausgeübt, der – gerade nach der bereits erlebten Gewalt und angesichts des geschwächten Zustands der Straf- und Zivilklägerin – geeignet war, sie am Gehen zu hindern. In der zweiten Situation haben die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte gemeinsam die Wohnung verlassen, um Zigaretten zu kaufen. Dabei hinderte der Beschuldigte sie zu Beginn an einem Fluchtversuch und hielt sie danach am Rücken fest. Auch diese Situation ist vor dem Hintergrund der vorangehenden Ereignisse zu beurteilen. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich einerseits in einem stark geschwächten Zustand und stand andererseits unter grossem Druck, dass sie bei einem Fluchtversuch weitere Gewalt oder Unannehmlichkeiten riskieren würde. Dies wurde verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte sie am Rücken festhielt. Diese psychische Komponente muss berücksichtigt werden, da für die Erfüllung des Tatbestands nicht zwingend mechanische oder physische Einschränkungen der Bewegungsfreiheit notwendig sind, sondern auch eine psychische Drucksituation ausreichen kann. Es ist für die Erfüllung des Tatbestands denn auch nicht erforderlich, dass es dem Opfer vollständig verunmöglicht wird, die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zu überwinden. Vielmehr genügt es, dass es – gemessen an den individuellen Fähigkeiten des Opfers – unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint, sich selber aus der Situation zu befreien. Dies ist hier der Fall: Es ist nachvollziehbar und mit dem vorherigen, traumatisierenden Geschehen zu vereinbaren, dass sich die entkräftete und eingeschüchterte Straf- und Zivilklägerin in einer ausweglosen Situation wähnte und keinen weiteren Fluchtversuch unternahm. Aus demselben Grund kann der Straf- und Zivilklägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Wohnung nicht nach dem Schlüssel gesucht oder andere Möglichkeiten, sich Hilfe zu holen nicht wahrgenommen– etwa, weil sie nicht vom Balkon heruntergeschrien oder den Beschuldigten nicht auf dem Balkon ausgeschlossen hat. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich in einer Situation, in der sie nicht einschätzen konnte, zu was der Beschuldigte fähig war. Sie hatte bereits mehrere Stunden lang Gewalt erfahren und zwar unter anderem beim Versuch, den Wohnungsschlüssel zu behändigen. Es kann von ihr in dieser Situation weder verlangt werden, dass sie sich beim Versuch, den Schlüssel zu finden oder Hilfe zu holen, der Gefahr weiterer Gewalt aussetzte, noch, dass sie in ihrem aufgelösten und übermüdeten Zustand an jede Handlungsmöglichkeit dachte, die einer aussenstehenden Person rückblickend einfallen mag.

Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit im Sinne des Tatbestands während gut 24 Stunden daran gehindert, sich aus seiner Wohnung beziehungsweise von seiner Seite fortzubewegen. Er hat dazu physische, psychische und mechanische Mittel eingesetzt. Sein Verhalten und seine Äusserungen können nicht anders gedeutet werden, als dass ihm bewusst war, dass die Straf- und Zivilklägerin gehen wollte und es sein direkter Wille war, ihr dies zu verunmöglichen. Er hat somit direktvorsätzlich gehandelt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Elemente sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig erklärt.

13. Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt unter anderem, wer unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als nach Art. 122 StGB] an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 746 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte schüttete aus einer Pfanne kochend heisses Wasser über die Straf- und Zivilklägerin. Sie erlitt dadurch Verbrennungen 1. Grades am Bauch und am rechten Oberschenkel sowie Verbrennungen 2. Grades an der Hand. Diese Verletzungen sind ohne bleibende Schäden abgeheilt und erreichen dadurch nicht die Intensität einer schweren Körperverletzung. Sie gehen zugleich aber deutlich über eine blosse Tätlichkeit hinaus. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt somit eine einfache Körperverletzung, die direkt durch die Handlung des Beschuldigten verursacht wurde.

Der Einsatz von heissem Wasser beim Herbeiführen einer Körperverletzung ist als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren – es besteht zweifellos die Gefahr von schweren Verbrühungen und somit schweren Körperverletzungen.

Der Beschuldigte hat das heisse Wasser absichtlich über die Straf- und Zivilklägerin verschüttet und damit direktvorsätzlich gehandelt. Ihm war zudem bewusst, dass das Überschütten mit heissem Wasser auch schwerwiegendere Verletzungen verursachen könnte.

Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände liegen nicht vor. Er hat sich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.

14. Vorwurf der Drohung

Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 748, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es handelt sich bei der Drohung um ein Antragsdelikt. Ein entsprechender Strafantrag liegt vor (pag. 382).

Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin im Verlauf der Tatnacht gedroht, ihrer ganzen Familie zu erzählen, was für eine «Hure» sie sei, ihren Ruf in der ganzen Stadt zu schädigen, sie bei ihren Freunden blosszustellen, ihre Eltern zu fragen, was für eine Tochter sie auf die Welt gestellt hätten, sie kaputt zu machen und sie noch hundert Mal zu «vögeln», bevor sie hier rauskomme. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch diese Drohungen eingeschüchtert. Sie führten unter anderem dazu, dass sie die Gelegenheit zur Flucht nicht ergriff, als der Beschuldigte einmal die Türe öffnete und sie nannte die Drohungen an der Berufungsverhandlung als etwas vom Ersten, was ihr einfalle, wenn sie an die Tatnacht zurückdenke. Die Straf- und Zivilklägerin wurde somit im Sinn des Tatbestands in Angst und Schrecken versetzt. Gerade mit Blick auf die teilweise distanzlose, vulgäre Art des Beschuldigten sich zu äussern sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der Tatnacht tatsächlich zum Geschlechtsverkehr zwang, hat er ihr mit seinen Äusserungen wesentliche Nachteile angedroht, von denen sie zu recht befürchtete, er könnte sie wahrmachen. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt.

Der Beschuldigte hat diese Drohungen bewusst ausgesprochen, um die Straf- und Zivilklägerin einzuschüchtern und hat damit vorsätzlich gehandelt.

Es bestehen keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente. Der Beschuldigte wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

IV. Strafzumessung

15. Rechtliche Grundlagen der Strafzumessung

Für die rechtlichen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 751 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 11 zu Art. 2; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 10 zu Art. 2; BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte am 7. und 8. August 2015 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018. Während für die Vergewaltigung lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, können die weiteren Delikte mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Für die Frage nach dem anwendbaren Recht ist deshalb von Relevanz, dass eine Gesamtgeldstrafe nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen, nach neuem Recht lediglich bis zu 180 Tagessätzen betragen kann. Aufgrund der konkreten, nachfolgend begründeten Wahl der Strafart erweist sich das ältere Recht vorliegend als das mildere Recht (siehe Ziff. 19.1.4, Ziff. 19.2.4 und Ziff. 19.3.4 unten).

17. Vorbemerkung

Es kann vorangestellt werden, dass die Kammer lediglich für die Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe und für die weiteren Delikte eine Geldstrafe als angemessen erachtet, so dass nur in Bezug auf die Geldstrafen in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

18. Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung

Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Frage der Strafart ist somit nicht weiter zu diskutieren – es steht lediglich die Freiheitsstrafe als Sanktion zu Verfügung.

18.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte hat durch sein Handeln das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin erheblich verletzt, wobei diese Verletzung weitgehend im Tatbestand und der entsprechenden Mindeststrafe enthalten ist. Die Straf- und Zivilklägerin litt auch Jahre später noch stark an den psychischen Folgen des Vorfalls. Während des Geschlechtsakts wandte der Beschuldigte zwar keine zusätzliche Gewalt an, er hatte die Straf- und Zivilklägerin aber vorher über Stunden hinweg körperlich misshandelt, bedroht und in der Wohnung eingesperrt, so dass sie im Zeitpunkt der Vergewaltigung verzweifelt, völlig entkräftet und eingeschüchtert war und sich nicht traute, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Es waren deshalb keine weiteren Gewalthandlungen nötig, um den Widerstand der Straf- und Zivilklägerin zu brechen. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hatten zuvor während mehreren Monaten ein Liebesverhältnis, so dass mit der Tat ein starker Vertrauensbruch einherging. Der Gebrauch eines Kondoms führt nicht zu einer Minderung des Tatverschuldens. Dieses würde sich vielmehr aufgrund besonderer Verwerflichkeit erhöhen, wenn der Beschuldigte kein Kondom benutzt hätte. Insgesamt und im Vergleich mit anderen möglichen Tatvarianten liegt das objektive Tatverschulden vorliegend im leichten Bereich, dem eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten angemessen erscheint.

18.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. Es sind keine besonderen Beweggründe bekannt, welche das Verschulden erhöhen oder mindern würden. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten infolge seiner psychiatrischen Beeinträchtigungen leicht bis mittelgradig vermindert ist. So wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 festgehalten, es sei im Zeitraum der vorgeworfenen Taten eine persönlichkeitsbedingte Minderung der Fähigkeit zu erkennen, Handlungsimpulse situationsadäquat zu kontrollieren, zusätzlich beeinträchtigt durch den Cannabiskonsum, was in der Gesamtschau die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in leichtem bis höchstens mittlerem Grade vermindert erscheinen lasse (pag. 331). Im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2021 haben sich zu dieser Einschätzung keine Änderungen ergeben (pag. 897) und in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. med. F.________, es liege beim Beschuldigten eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor (pag. 1007 Z. 28). Dies wirkt sich auf die Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens aus: Durch die verminderte Schuldfähigkeit reduziert sich das Verschulden des Täters (Art. 19 Abs. 2 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.5). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um sieben Monate.

18.3 Fazit Tatverschulden

Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten angemessen.

18.4 Täterkomponente

18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann weitgehend auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 757, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Im Berufungsverfahren ergaben sich dazu folgende aktualisierte oder neue Informationen: Der Beschuldigte hat nach wie vor keine Einträge im Strafregister (pag. 951). Er lebt von einer IV-Rente und T.________ und besucht wöchentlich verschiedene Therapien. Er wird insbesondere eng betreut durch den Psychiater Dr. Med. H.________ und die ambulante psychiatrische Pflege von Q.________, der den Beschuldigten an die Berufungsverhandlung begleitete und ihn während der Einvernahme betreute. Er lebt alleine, ist jedoch seit .________ Jahren mit seiner aktuellen Partnerin liiert (pag. 991 ff. und pag. 999 f.). Zusätzlich zu den regelmässigen Therapien konsumiert der Beschuldigte täglich 25 Gramm Cannabis, die er als Ersatz für herkömmliche Medikamente betrachtet (pag. 993 Z. 20 ff. und pag. 996 Z. 20). Abklärungen für eine entsprechende medizinische Verordnung sind im Gange (pag. 1003 Z. 11 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin neutral zu werten.

18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren rechtfertigt weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe: Viele Vorwürfe hat er bestritten und was er nicht bestritten hat, hat er entweder verharmlost oder der Straf- und Zivilklägerin die Schuld dafür zugewiesen. Er stellte sich als Opfer der Straf- und Zivilklägerin, aber auch anderer, in das Verfahren involvierter Personen dar. Während aus dem Brief und den E-Mails an die Straf- und Zivilklägerin direkt nach der Tat noch eine gewisse Reue herausgelesen werden konnte, ist im späteren Verlauf des Verfahrens davon nichts mehr zu spüren.

18.4.3 Strafempfindlichkeit

Der Beschuldigte leidet als Folge L.________ an einer organischen Persönlichkeitsstörung (pag. 326 und pag. 894). Dr. med. F.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte bei einem Gefängnisaufenthalt dekompensiere und in eine Krise gerate. Er habe dafür ein höheres Risiko, weil er emotional schon instabil sei und Defizite habe. Zudem würde der Strafvollzug die Stabilität, die er durch die Therapien aktuell einigermassen erreicht habe, gefährden (pag. 1009 Z. 7). Mit Blick auf diese Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung aussergewöhnliche Umstände bestehen, durch die er im Strafvollzug vergleichsweise stark belastet würde. Es ist deshalb angezeigt, die Strafe aufgrund von erhöhter Strafempfindlichkeit um einen Monat zu reduzieren.

18.4.4 Fazit

Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen.

18.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Der Beschuldigte hat die Delikte im August 2015 begangen, rund sechseinhalb Jahre vor dem oberinstanzlichen Urteil. Dabei gab es beispielsweise zwischen der Fertigstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. November 2016 und der Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2018 eine Zeitspanne von über einem Jahr, in denen keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgten. Diese lange Zeitdauer hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 5 StPO wurde dadurch verletzt. Dies wird mit einer Reduktion der Strafe um weitere zwei Monate berücksichtigt. Es wird demnach eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausgesprochen.

18.6 Bedingter Vollzug

Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).

18.6.1 Forensisch-psychiatrische Begutachtung

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 wurde die Rückfallgefahr für die ihm vorgeworfenen Delikte beim Beschuldigten als erhöht angesehen. Die beim Beschuldigten deutlich bestehende Verhaltensdisposition zu Impulsivität und dominantem Verhalten, als auch der phasenweise deutlich erhöhte Cannabiskonsum (letzterer als konstellativer, Gewalthandlungen begünstigender Faktor) würden ein erhöhtes Risiko begründen. Insgesamt sei ohne jegliche Behandlung nicht mehr nur von einem leichtgradigen Rückfallrisiko für gewalttätiges Verhalten in einer Intimpartnerschaft, sondern eher von einem zumindest mittleren Risiko auszugehen (pag. 339 f.). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hat die Vorinstanz den (teil-)bedingten Vollzug nicht gewährt.

Im Berufungsverfahren wurde über den Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten erstellt. Darin kam Dr. med. F.________ betreffend Rückfallgefahr zu einem anderen Ergebnis: Der Beschuldigte habe seit den Anlassdelikten keine weitere Delinquenz gezeigt, obschon sich bezüglich den bekannten psychischen Störungen keine klaren Verbesserungen ergeben hätte. Er könne auf ein ihn unterstützendes Umfeld zählen und konsumiere hohe Dosen an Cannabis, was der Beschuldigte als geeignete «Medikation» für sich erachte. Das aktuelle Setting könne als Schadensminderungsansatz gelten. Pharmakotherapeutisch bestünden Optimierungsmöglichkeiten, für die der Beschuldigte aber nicht zugänglich sei. Im Vergleich zur Begutachtung im November 2016 sei aktuell die Gefahr für erneute Straftaten als niedriger anzusehen. Dabei wirke sich die therapeutische Begleitung unterstützend aus, wie auch das stützende Umfeld und möglicherweise «korrigierende» Beziehungserfahrungen mit der aktuellen Partnerin (pag. 904 f.). In der Befragung an der Berufungsverhandlung verdeutlichte Dr. med. F.________ diese Einschätzung, indem er zu Protokoll gab, es bestehe zwar die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut gleichartige Delikte begehen könnte, diese habe sich jedoch im Vergleich zum Vorgutachten wesentlich vermindert durch die Unterstützung, die er erfahren habe und auch durch das ganze Verfahren. Unter der Bedingung, dass diese Betreuung weitergeführt werde, senke sich die Rückfallgefahr deutlich (pag. 1007 f. Z. 43 ff.). Der Beschuldigte sei eine lange Zeit deliktsfrei, was ebenfalls für ihn spreche. Unter der Bedingung, dass er die Betreuung weiterhin erhalte und auch in einer Krise gut betreut werde, sei die Rückfallgefahr für ein ähnliches Delikt oder sonstige Gewalttaten eher in einem geringen Bereich anzusiedeln, wenn auch ein bisschen erhöht im Vergleich zur normalen Population wegen der verminderten Steuerungsfähigkeit. Aber auch das könne durch die Betreuung zu einem gewissen Grad ausgeglichen werden (pag. 1008 Z.11 ff.). Delikte im verbalen Bereich, in Richtung Drohungen, hätten eine sehr hohe Basisrate. Im Bereich der «hands off» Delikte und im Vergleich zu normalen Personen habe der Beschuldigte aufgrund seiner geringeren Steuerungsfähigkeit eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass er mal jemandem drohen würde (pag. 1011 f. Z. 43 ff.).

Anders als im Erstgutachten wurde im Ergänzungsgutachten auch der anhaltend hohe Cannabiskonsum des Beschuldigten nicht als zwingend deliktsrelevanter Faktor betrachtet. Zwar wurde in diesem Zusammenhang ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, zugleich aber festgehalten, es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch den Cannabiskonsum auch positive Effekte verspüre und offenbar auf eine Fixmedikation mit einem zugelassenen Medikament verzichten könne. Aus aktueller gutachterlicher Sicht könne dem Cannabiskonsum keine klar überdauernde Deliktrelevanz mehr zugewiesen werden. Die im Vorgutachten empfohlene Abstinenz durch Cannabis erscheine aus einer legalprognostischen Sicht nicht mehr zwingend (pag. 896). In der Befragung ergänzte Dr. med. F.________, es sei denkbar, dass Cannabis beim Beschuldigten eine beruhigende und nicht zwingend negative Wirkung habe (pag. 1006 Z. 25 ff.). Er sehe im Cannabis keinen grossen Faktor für erneute Delinquenz (pag.1010 Z. 16). Wenn der Cannabiskonsum auf eine medizinische Basis gebracht werden könne, stelle er einen Schadensminderungsansatz dar (pag. 1010 f. Z. 40 ff.).

Die Kammer erachtet die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten und die zusätzlichen Erklärungen von Dr. med. F.________ an der Berufungsverhandlung als schlüssig. Insbesondere wurden auch die Abweichungen vom Vorgutachten aus dem Jahre 2016 nachvollziehbar erklärt, so dass keine triftigen Gründe bestehen, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen indizieren würden.

18.6.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und fiel in den rund sechseinhalb Jahren nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr durch strafrechtlich relevantes Verhalten auf. Er konsumiert nach wie von Cannabis (aktuell 25 Gramm pro Tag), was jedoch nach Einschätzung von Dr. med. F.________ keine andauernde Deliktrelevanz hat. Der Beschuldigte wird umfassend therapeutisch und sozial unterstützt, was einen wesentlichen, positiven Einfluss auf die Legalprognose des Beschuldigten hat. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber ein Bild machen von der Wirksamkeit des bestehenden Betreuungsnetzes. So wurde der Beschuldigte von seinem Vater und einem ambulanten Psychiatriepfleger begleitet und von Letzterem auch während der Einvernahme aktiv betreut. In diesem Setting gelang es dem Beschuldigten selbst bei Fragen zur Sache, ruhig zu bleiben beziehungsweise sich selber zu beruhigen, und die Fragen des Gerichts höflich zu beantworten (pag. 990 ff.). Diese Beobachtung wurde von Dr. med. F.________ bestätigt, der den Beschuldigten etwa während dem Explorationsgespräch als deutlich erregter erlebt hatte (pag. 1009 Z. 19 ff.).

Unter der Voraussetzung, dass das aktuelle Unterstützungsnetz weiterhin besteht, kann demnach nicht mehr von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Da im Zusammenhang mit der reduzierten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten trotz der nicht ungünstigen Legalprognose gewisse Vorbehalte bestehen, wird die Probezeit auf drei Jahre angesetzt.

Da dem aktuellen Unterstützungsnetzwerk des Beschuldigten ein wesentlicher Einfluss auf seine Legalprognose zukommt, wird die Gewährung des bedingten Vollzugs mit der Weisung verbunden, auf eigene Kosten die begonnene psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ sowie die ambulante psychiatrische Pflege durch Q.________ während der Dauer der Probezeit weiterzuführen. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

18.7 Anrechnung der Untersuchungshaft

Der Beschuldigte befand sich vom 9. August 2015 bis 23. September 2015 in der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft. Diese 46 Tage Haft werden in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.

18.8 Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von insgesamt 46 Tagen werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt, verbunden mit der Weisung, die begonnene psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ sowie die ambulante psychiatrische Pflege durch Q.________ während der Dauer der Probezeit weiterzuführen.

19. Geldstrafe für die weiteren Delikte

19.1 Freiheitsberaubung

Freiheitsberaubung wird gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

19.1.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin gut 24 Stunden lang und somit während einem erheblichen Zeitraum daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen. Die Wohnungstüre war in dieser Zeitspanne zwar zwei Mal geöffnet und die Straf- und Zivilklägerin verliess mit dem Beschuldigten sogar einmal die Wohnung. Dabei sorgte der Beschuldigte allerdings mit Drohungen, dem Zurückhalten ihres Mobiltelefons und psychischem Druck dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin keine echte Gelegenheit hatte, die Wohnung oder seine Seite zu verlassen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte relativ stark in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin eingegriffen. Im Vergleich mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten bewegt sich das Verschulden allerdings immer noch im leichten Bereich. Es ist von einer Strafe von 270 Strafeinheiten auszugehen.

19.1.2 Subjektive Tatschwere

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist in erster Linie die Verminderung der Schuldfähigkeit zu beachteten (siehe Ziff. 18.2 oben). Die weiteren subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus: Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, verschuldenserhöhende oder -vermindernde Beweggründe sind nicht ersichtlich und die Tat wäre ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Die Strafe wird unter dem Strich um 60 Strafeinheiten reduziert.

19.1.3 Fazit Tatverschulden

Das Tatverschulden bewegt sich im leichten Bereich. Es ist eine Strafe von 210 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen.

19.1.4 Strafart

Die Frage der Strafart ist mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. Aufgrund der Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze seit dem 1. Januar 2018 könnte unter der Anwendung des neuen Rechts bei der vorliegenden Strafhöhe lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Tatzeitpunkt liess Art. 34 aStGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu, eine Geldstrafe wäre bei Anwendung des alten Rechts somit noch möglich, wodurch dieses für den Beschuldigten milder und anzuwenden ist.

Im Bereich zwischen 180 und 360 Tagessätzen sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als «ultima ratio» bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte. Spezialpräventive Gründe oder die voraussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstrafe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-Dolge, N 25 zu Art. 34 mit Hinweisen). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizienz gegenüberzustellen.

Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nichts zu Schulden kommen lassen. In der aktuellen gutachterlichen Einschätzung wird seine Rückfallgefahr für ähnliche Delikte als gering bezeichnet, insbesondere weil der Beschuldigte von einem stabilen und bewährten Unterstützungsnetzwerk sozial wie auch therapeutisch betreut wird. So kann ihm denn auch der bedingte Vollzug gewährt werden. Unter dem Aspekt der Spezialprävention erscheint eine Freiheitsstrafe deshalb nicht zwingend, zumal der Beschuldigte bereits für die Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Gleichzeitig muss aufgrund der Aussagen von Dr. med. F.________ davon ausgegangen werden, dass eine Freiheitsstrafe beim Beschuldigten eine vergleichsweise hohe Belastung mit sich bringen und das etablierte und legalprognostisch wichtige Unterstützungs- und Therapienetzwerk gefährden würde. Der Beschuldigte verfügt zwar lediglich über die bescheidenen finanziellen Mittel seiner IV-Rente und T.________, was aber dem Vollzug einer Geldstrafe nicht entgegensteht. Auch in dieser Hinsicht spricht nichts gegen eine Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Geldstrafe als die geeignete Strafart.

19.1.5 Fazit

Für die Freiheitsberaubung wäre eine Einzelstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

19.2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB wird eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

19.2.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin mit einer kleinen Menge heissem Wasser übergossen, woraufhin diese Verbrennungen 1. und 2. Grades erlitten hat. Er hat spontan aus einem Streit heraus gehandelt, wobei sich verschuldenserhöhend auswirkt, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt der Handlung am Boden kauerte und sich somit in einer sehr schutzlosen Position befand. Der Gebrauch von heissem Wasser als gefährlichem Gegenstand erhöht das Verschulden ebenfalls.

Insgesamt entsprechen das Ausmass der Verletzung sowie die Art und Weise der Begehung des Delikts etwa dem Beispiel für eine qualifizierte einfache Körperverletzung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Darin wird eine Strafhöhe von 120 Strafeinheiten empfohlen, an der die Kammer sich orientiert (S. 46, VBRS-Richtlinien).

19.2.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus Wut, weil er den Eindruck hatte, die Straf- und Zivilklägerin drohe ihm mit dem heissen Wasser. Dieser Umstand reduziert das Verschulden nicht: Der «drohende Blick» der Straf- und Zivilklägerin reicht nicht aus, um die Situation in der Küche in die Nähe einer notwehrähnlichen Lage zu versetzen, in der die Reaktion des Beschuldigten nachvollziehbar geworden wäre. Seine Tat hätte sich vielmehr einfach vermeiden lassen.

Zu berücksichtigen ist hingegen auch hier die verminderte Schuldfähigkeit und zwar im Umfang von 30 Strafeinheiten.

19.2.3 Fazit Tatverschulden

Das Tatverschulden bewegt sich im leichten Bereich. Es ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

19.2.4 Strafart

Auch vorliegend ist die Frage nach der Strafart mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. Sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht kann für eine Strafe von 90 Strafeinheiten eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wobei für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe Art. 41 StGB resp. Art. 41 aStGB zu beachten sind.

Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sind vorliegend weder nach altem noch nach neuem Recht erfüllt.

Gemäss Art. 41 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Wie bereits thematisiert, kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte.

Nach Art. 41 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Auch hierzu kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: Aufgrund der verbesserten Legalprognose und der Tatsache, dass für die Vergewaltigung bereits eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, erscheint eine weitere Freiheitsstrafe nicht geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine Geldstrafe kann voraussichtlich vollzogen werden.

Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht ist eine Geldstrafe auszusprechen. Da sich das neue Recht nicht als das mildere erweist, ist somit das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

19.2.5 Fazit

Für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wäre eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

19.3 Drohung

Eine Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

19.3.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte drohte, der Familie der Straf- und Zivilklägerin zu erzählen, was für eine «Hure» sie sei, ihren Ruf in der ganzen Stadt zu schädigen, sie bei ihren Freunden blosszustellen, ihre Eltern zu fragen, was für eine Tochter sie auf die Welt gestellt hätten, sie kaputt zu machen und sie noch hundert Mal zu «vögeln», bevor sie hier rauskomme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in derselben Nacht auch vergewaltigte, sind diese Drohungen von der Intensität her vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, in dem der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin einmalig mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und diese sich aus Angst vor dem zur Gewalt neigenden Täter und kaum mehr auf die Strasse traut (S. 49, VBRS-Richtlinien). Die Kammer orientiert sich an den dort vorgeschlagenen 60 Strafeinheiten.

19.3.2 Subjektive Tatschwere

Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt sich lediglich die verminderte Schuldfähigkeit aus, die mit einer Reduktion von 15 Strafeinheiten berücksichtigt wird. Die weiteren subjektiven Tatkomponenten werden neutral gewertet.

19.3.3 Fazit Tatverschulden

Dem insgesamt leichten Tatverschulden ist eine Strafe von 45 Strafeinheiten angemessen.

19.3.4 Strafart

Für die Wahl der Strafart kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verwiesen werden (siehe Ziff. 19.2.4 oben). Es wird eine Geldstrafe ausgesprochen und das alte Recht angewendet.

19.3.5 Fazit

Für die Drohung wäre eine Einzelstrafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen.

19.4 Gesamtstrafe

Für die mit Geldstrafe sanktionierten Delikte ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Schwerstes Delikt ist dabei die Freiheitsberaubung mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe von 210 Tagessätzen bildet somit die Einsatzstrafe. Die 90 Tagessätze für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand werden mit einem Asperationsfaktor von zwei Dritteln, ausmachend 60 Tagessätze asperiert. Die Drohungen standen in einem engeren Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung, weshalb ein tieferer Asperationsfaktor angezeigt ist. Die Gesamtstrafe wird für die Drohungen um 25 Tagessätze erhöht.

Dies ergibt eine Gesamtgeldstrafe von 295 Tagessätzen.

19.5 Täterkomponente

Für die Täterkomponenten kann weitgehend auf das bereits Gesagte verwiesen werden, mit dem Unterscheid, dass in Bezug auf eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit besteht und deshalb keine Reduktion der Strafe erfolgt (siehe Ziff. 18.4 oben). Die Täterkomponente wird neutral bewertet.

19.6 Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot

Wie bereits ausgeführt, wurde im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt (siehe Ziff. 18.5 oben). Bei der Geldstrafe wird dies durch eine Reduktion um 25 Tagessätze berücksichtigt. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen.

19.7 Tagessatzhöhe

Der Beschuldigte verfügt über ein Einkommen aus der IV-Rente und T.________ von monatlich ca. CHF 2'500.00. Da sich der Beschuldigte damit im Bereich des Existenzminimums bewegt, wird das Einkommen zunächst um 50% und danach im Sinne eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. um weitere 20% herabgesetzt (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Dies ergibt eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00.

19.8 Bedingter Vollzug

Betreffend die Gewährung des bedingten Vollzugs kann weitgehend auf das bereits Gesagt verwiesen werden – dies hat auch für die Geldstrafe Geltung (siehe Ziff. 18.6 oben). Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt bei einer Probezeit von drei Jahren.

Zu ergänzen ist lediglich, dass die Kammer darauf verzichtet, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszusprechen, da der Beschuldigte mit der ausgestandenen Untersuchungshaft von 46 Tagen bereits einen «Denkzettel» erhalten hat.

19.9 Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 8'100.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Massnahme

Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 zusätzlich zur ausgesprochenen Strafe eine ambulante therapeutische Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

Im Gegensatz zum Erstgutachten wurde eine solche Massnahme im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2021 nicht mehr unbedingt empfohlen und ausgeführt, es könne aus aktueller gutachterlicher Sicht auf eine deliktorientierte Behandlung verzichtet werden, da der Beschuldigte nach den Anlassdelikten keine weitere Delinquenz gezeigt habe, keine einschlägigen Vorstrafen bekannt seien und die Anlassdelikte in einer relativ spezifischen Beziehungskonstellation stattgefunden hätten. Wie bereits dargelegt, wurde zusätzlich dazu auch die Rückfallgefahr wesentlich tiefer beurteilt (pag. 906).

Entsprechend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich explizit, von einer ambulanten Massnahme abzusehen.

Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 56 StGB mit Blick auf das aktuelle Ergänzungsgutachten als nicht gegeben. Da von keiner Partei eine Massnahme beantragt wurde, wird auf weitere Ausführungen dazu verzichtet.

VI. Zivilpunkt

20. Rechtliches

Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Schadenersatz; Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht im Strafprozess über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.

Für die weiteren rechtlichen Ausführungen zur Zivilklage im Allgemeinen, zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 766 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

21. Schadenersatzforderung der Zivilklägerin

Die Zivilklägerin liess sich im oberinstanzlichen Verfahren abgesehen von ihrer Abmeldung von der Berufungsverhandlung nicht vernehmen (pag. 938). Es wird deshalb auf ihre Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren abgestellt. In der Eingabe vom 29. April 2016 beantragte die Zivilklägerin, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr einen Schadenersatz von CHF 6'580.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2016 zu bezahlen (pag. 432 f.). Am 21. Oktober 2019 beantragte sie zusätzlich, der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem E.________ einen Betrag von CHF 2'956.80 zuzüglich Zins von 5% seit 21. Oktober 2019 zu bezahlen (pag. 555 f.).

Sie stützt ihre Forderung auf Leistungen im Rahmen der Soforthilfe für den Aufenthalt der Straf- und Zivilklägerin im Frauenhaus, deren Lebensunterhalt und medizinische Behandlung, die sie in Anwendung von Art. 13 ff. des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) gewährt habe. Diese Aufwände wurden in den beiden genannten Eingaben ausgewiesen.

Die Leistungen der Straf- und Zivilklägerin stellen eine Vermögensminderung und somit einen Schaden im Sinne von Art. 41 OR dar. Sie wurden direkt durch die vom Beschuldigten vorsätzlich verübten Delikte verursacht, so dass zwischen seiner widerrechtlichen Handlung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Die Schadenersatzforderungen der Zivilklägerin werden deshalb wie beantragt zugesprochen.

Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Die Zivilklägerin verlangt Zins jeweils erst ab dem Datum ihrer Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren, was ohne weiteres zu gewähren ist.

Die Nachklage nach Art. 46 Abs. 2 OR wurde explizit vorbehalten.

22. Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin beantragte, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit 8. August 2015 an sie zu verurteilen (pag. 1038). Sie beantragte damit oberinstanzlich nicht mehr wie vor der Vorinstanz eine Genugtuung von mindestens CHF 18'000.00, sondern genau so viel, wie die Vorinstanz ihr zugesprochen hat.

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin oberinstanzlich bestätigt wurden, kann in Bezug auf die Beurteilung ihrer Zivilklage im Wesentlichen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 768 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen sowie sexuellen Integrität stellen schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar und rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Privatklägerin war den wiederholten psychischen und physischen Angriffen des Beschuldigten während einer Zeitdauer von rund 24 Stunden ausgesetzt. Den dadurch mitverursachten Schwächezustand der Privatklägerin nutzte der Beschuldigte sodann aus, indem er sie vergewaltigte. Da die Privatklägerin vom Beschuldigten Angst hatte, sah sie sich sodann gezwungen, ihre Wohnung im gleichen Block wie die des Beschuldigten zu verlassen. Aus Angst vor dem Beschuldigten flüchtete sie einmal auch in ein Frauenhaus. Eindrücklich erscheinen auch jene Aussagen der Privatklägerin, wonach sie sich aufgrund der Ereignisse sehr verändert habe (pag. 697, Z. 18 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte sich ausserdem, dass die Privatklägerin nach wie vor unter den traumatisierenden Erlebnissen und den mannigfaltigen Einwirkungen durch den Beschuldigten leidet. So erklärte sie etwa, dass sie nicht habe schlafen können und aufgewühlt sei (pag. 693, Z. 15 f.). Wie belastend und während einer langen Zeit allgegenwärtig die traumatischen Erlebnisse für die Privatklägerin waren, zeigt sich auch daran, dass sie im Nachgang zu den Ereignissen in eine Depression verfiel, lange Zeit nicht arbeiten konnte und durch die damit zusammenhängenden grossen finanziellen Einbussen auch Schulden auf sich nehmen musste. So ist denn auch dem Aufnahmebericht vom 26.11.2015 der psychiatrischen Dienstes M.________ zu entnehmen, dass der Privatklägerin eine Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bei einer schweren psychosozialen Belastungssituation (ICD-10 F32.1) gestellt wurde. Im selben Bericht wird unter dem Titel der Beurteilung zudem festgehalten, dass sich bei der Privatklägerin, welche eine traumatische Vergangenheit aufweise, im Rahmen einer aktuellen Belastungssituation mit Verlust eines Grossteiles der bisherigen Existenz eine depressive Episode entwickelte (pag. 636). Zwar litt die Privatklägerin bereits vor den Geschehnissen an einer Erschöpfungsdepression. Aus den Akten wird jedoch ersichtlich, dass sie kurz vor den Taten wieder zu 50% hat arbeiten können und es somit zu einer Verbesserung ihres Zustandes gekommen war. Durch die Erlebnisse in der Tatnacht wurde die Privatklägerin in ihrem Genesungsprozess jedoch wieder zurückgeworfen. So habe sie lange eine Therapie besuchen müssen. Nach den Übergriffen durch den Beschuldigten war die Privatklägerin denn auch während eines längeren Zeitraumes zu 100% krankgeschrieben (pag. 697, Z. 16 ff.; pag. 637 f.). Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht deshalb eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen.

An diesen Erwägungen hat sich durch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel nichts geändert. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte auch an der Berufungsverhandlung, dass man lediglich die Narbe an der Hand je nach Licht noch minim sehe, aber seelische Narben nach wie vor vorhanden seien. Sie haben immer noch Albträume zwischendurch und könne einem Mann nicht mehr so gut vertrauen. Sie habe finanziell jahrelang Mühe gehabt, sich zu stabilisieren. In Behandlung sei sie aber mittlerweile nicht mehr (pag. 980 Z. 26 ff.).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 8. August 2015 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wird.

23. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt

Aufgrund des vergleichsweise geringen Zusatzaufwands wird darauf verzichtet, für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen Kosten auszuscheiden.

VII. Kosten und Entschädigung

24. Verfahrenskosten

24.1 Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'635.50 dem Beschuldigten auferlegt.

24.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Der Beschuldigte beantragt Freisprüche in allen angeklagten Punkten. Er drang damit zwar nicht durch, das oberinstanzliche Urteil fällt für ihn in Bezug auf die Strafzumessung aber dennoch günstiger aus. Damit in Zusammenhang steht die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, die in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls ein milderes Urteil verlangte.

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten lediglich vier Fünftel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 18’000.00 festgesetzt. Sie setzen sich zusammen aus Auslagen von insgesamt CHF 12'184.60 für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens und die Befragung von Dr. med. F.________ an der Berufungsverhandlung (pag. 915 ff. und pag. 1075 ff.) sowie aus den Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren von rund CHF 6'000.00 gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12).

Davon werden dem Beschuldigten CHF 14'400.00 zu Bezahlung auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 3’600.00 werden vom Kanton Bern getragen.

25. Amtliche Entschädigungen

25.1 Erstinstanzliches Verfahren

Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

25.1.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten mit einem amtlichen Honorar von CHF 21‘702.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Sie hat damit ihr Ermessen nicht in unhaltbarer Weise ausgeübt.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern zufolge der vollumfänglichen Schuldsprü-che die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21‘702.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht verzichtet.

25.1.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin

Auch betreffend die Entschädigung von Fürsprecherin D.________ besteht kein Anlass, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. Sie wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach mit CHF 13‘166.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘166.75 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

25.2 Oberinstanzliches Verfahren

25.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 41 Stunden und 25 Minuten an Anwaltsstunden, sowie 1 Stunde und 30 Minuten an Praktikantenstunden geltend. Hinzu kommen Auslagen von CHF 206.40 und Mehrwertsteuer.

Dieser Zeitaufwand erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch, zumal Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits für über 80 Stunden entschädigt wurde. Dies fällt insbesondere bei den zahlreichen Posten für Aktenstudium ins Gewicht. Weiter sind bei der Dauer der Berufungsverhandlung vorab eineinhalb Stunden abzuziehen. Es rechtfertigt sich vorliegend der Quervergleich mit der Kostennote von Fürsprecherin D.________, die für das selbe Verfahren nach Anpassung der Dauer der Berufungsverhandlung einen Aufwand von knapp 18 Stunden geltend machte. Ausgehend von diesem Aufwand fällt bei Rechtsanwalt B.________ zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte vergleichsweise einen höheren Betreuungsaufwand erfordert haben dürfte, im Berufungsverfahren ein Ergänzungsgutachten erstellt wurde und sich Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger und Vertreter des Berufungsführers umfassender zum vorinstanzlichen Urteil zu äussern hatte. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint ein Aufwand von insgesamt 30 Stunden angemessen. Die geltend gemachten Auslagen können ohne weitere Bemerkungen entschädigt werden.

Rechtsanwalt B.________ wird für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'684.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'684.30 im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 5'347.45, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf sein Nachforderungsrecht verzichtet.

25.2.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin

Fürsprecherin D.________ machte oberinstanzlich einen Zeitaufwand von 19.77 Stunden und Auslagen von CHF 211.40 geltend. Dieser Aufwand ist um die kürzere Dauer der Berufungsverhandlung auf 18 Stunden zu korrigieren, ansonsten ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden.

Sie wird demnach für ihre oberinstanzlichen Aufwendungen mit CHF 4'104.90 entschädigt. Infolge seines vollständigen Unterliegens im Zivilpunkt und betreffend die Schuldsprüche ist der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Er hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'104.90 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

VIII. Verfügungen

Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

IX. Dispositiv

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. Januar 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen

A.________

wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________;

aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Vergewaltigung, begangen am Morgen des 8. August 2015, in G.________, zum Nachteil von C.________;

der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

der Einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 8. August 2015, in G.________, zum Nachteil von C.________;

der Drohung, begangen in der Zeit vom 7. August 2015, ca. 22:00 Uhr bis 8. August 2015, ca. 23:30 Uhr, in G.________, zum Nachteil von C.________;

und in Anwendung der Artikel

34 aStGB

2 Abs. 2, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 2, 180 Abs. 1, 183 Ziff. 1,

190 Abs. 1 StGB

426, 428 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von insgesamt 46 Tagen werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt,

verbunden mit der Weisung, die begonnene psychiatrische Behandlung bei

Dr. med. H.________ sowie die ambulante psychiatrische Pflege durch Q.________ während der Dauer der Probezeit weiterzuführen.

Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 8'100.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33'635.50.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18'000.00 (inkl. Auslagen) im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 14'400.00.

III.

Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'600.00 trägt der Kanton Bern.

IV.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 21'702.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'684.30 im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 5'347.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘166.75 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘943.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'104.90 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. August 2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________;

Zur Bezahlung von CHF 6‘580.60 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2016 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR;

Zur Bezahlung von CHF 2‘956.80 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Oktober 2019 an die Zivilklägerin E.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Zivilklägerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 18. Februar 2022

(Ausfertigung: 18. August 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Schaer

Die Gerichtsschreiberin:

Hafner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 20 455

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_1009/2021

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechteart. 14 Pacte international relatif aux droits civils et politiquesart. 14 Patto internazionale relativo ai diritti civili e politici

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_1246/2015

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 13 OHGart. 13 LAVIart. 13 LAV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP