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Entscheid

SK 2020 469

ZMG Haft (393-c)

26. November 2021Deutsch114 min

Mit Urteil vom 22. April 2020 fällte das Regionalgericht Bern Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) folgendes Urteil (pag. 165 ff. [PEN 19 626]; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 469+470

Bern, 12. August 2021

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber,

Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter 1

C.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. April 2020 (PEN 19 626+681)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 22. April 2020 fällte das Regionalgericht Bern Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) folgendes Urteil (pag. 165 ff. [PEN 19 626]; Hervorhebungen im Original):

A.

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________;

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘413.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘300.00, an den Kanton Bern.

Erwägungen

II.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Die Kosten für eine allfällige schriftliche Urteilsbegründung werden auf CHF 500.00 festgesetzt.

Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST).

B.

I.

C.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________;

unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 2‘336.30 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung von CHF 450.00 Verfahrenskosten; die restlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 900.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

II.

Weiter wird verfügt:

Die Kosten für eine allfällige schriftliche Urteilsbegründung werden auf CHF 500.00 festgesetzt.

Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST).

[Eröffnungsformel]

2. Berufung und Gang des oberinstanzlichen Verfahrens

Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 1. Mai 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 160 [PEN 19 626]). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Oktober 2020 (pag. 164 ff. [PEN 19 626]).

Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 (pag. 196 f.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. November 2020 (pag. 203 f.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Sie focht das Urteil der Vorinstanz vom 22. April 2020 vollumfänglich an (pag. 203 f.). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) die Gelegenheit geboten, innert angesetzter Frist die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 205 f.). Die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, erklärten mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und gaben zur Kenntnis, dass sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklären (pag. 211 f.). Gleichzeitig stellte der Beschuldigte 1 (pag. 213 ff.) sowie die Beschuldigte 2 (pag. 231 ff.) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ordnete die Verfahrensleitung ein schriftliches Verfahren i.S.v. Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an und räumte zeitgleich der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, zu den Gesuchen der Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 272 f.). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie sich den Gesuchen nicht widersetze (pag. 274 f.). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hiess die Verfahrensleitung die Gesuche um amtliche Verbeiständigung der beiden Beschuldigten gut, setzte Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren als amtliche Verteidigung ein und ordnete in Abänderung der Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Dezember 2020 eine mündliche Berufungsverhandlung an (pag. 281 f.).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ersuchte Polizist D.________ um eine Terminverschiebung betreffend seine Zeugeneinvernahme, weil er am 12. August 2021 ferienhalber verhindert sei (pag. 301). Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 ordnete die Verfahrensleitung eine vorgängige Beweiserhebung für den 20. Juli 2021 an (pag. 318 f.). Am 20. Juli 2021 fand vor dem oberinstanzlichen Berufungsgericht die vorgezogene Zeugeneinvernahme von Polizist D.________ statt (pag. 370 ff.). Mit Beschluss vom 22. Juli 2021 stellte die Kammer den Parteien eine Kopie des Protokolls der vorgezogenen Zeugeneinvernahme zu und gab den Parteien zeitgleich bekannt, dass das Formular FWR Personenkontrolle/vorläufige Festnahme/polizeilicher Gewahrsam/Entlassung vom 7. April 2018 (Demonstration «F.________») betreffend die Beschuldigte 2 sowie die Strafakten SK 20 35 betreffend den Beschuldigte 1 (Urteil 2. Strafkammer vom 18. September 2020) ediert werden (pag. 384 f.).

Am 12. August 2021 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 400 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 21. Juli 2021 (Beschuldigter 1 [pag. 367 f.]; Beschuldigte 2 [pag. 365 f.]) sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Juli 2021 [Beschuldigter 1 {pag. 360 ff.}; Beschuldigte 2 {pag. 356 ff.}]), eingeholt. Weiter wurden Polizist E.________ (pag. 403 ff.) sowie Polizist D.________ (pag. 370 ff.) als Zeugen befragt und sowohl der Beschuldigte 1 (pag. 411 ff.) als auch die Beschuldigte 2 (pag. 417 ff.) ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 2 hiervor), edierte die Kammer zudem das Formular FWR Personenkontrolle/vorläufige Festnahme/polizeilicher Gewahrsam/Entlassung vom 7. April 2018 (Demonstration «F.________») betreffend die Beschuldigte 2 (pag. 393 ff.) sowie die Strafakten SK 20 35 betreffend den Beschuldigten 1 (Urteil 2. Strafkammer vom 18. September 2020) und holte zusätzlich einen Handelsregisterauszug der Firma «G.________ GmbH» ein (pag. 438).

4. Anträge der Parteien

Staatsanwältin H.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 443; Hervorhebungen im Original):

A.________

A.________ sei schuldig zu erklären der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________;

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'600.00;

zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C.________

Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 22. April 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ CHF 450.00 Verfahrenskosten auferlegt wurden.

C.________ sei schuldig zu erklären der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________;

und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00;

zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Verfügungen

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 1 sowie der Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (pag. 440 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ sei freizusprechen:

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________;

unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'790.20 und für das oberinstanzliche Verfahren für die amtliche Verteidigung in der Höhe von ½ der Aufwendungen gemäss beiliegender Kostennote;

unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.00 für die unrechtmässige Haft;

unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.

II.

C.________ sei freizusprechen:

von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 07.04.2018 in K.________;

unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'411.10 (90% von CHF 3'790,20) und für das oberinstanzliche Verfahren für die amtliche Verteidigung in der Höhe von ½ der Aufwendungen gemäss beiliegender Kostennote;

unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 100.00 für die unrechtmässige Haft;

unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 135.00 (10% von CHF 1'350.00) an C.________ und von CHF 1'215.00 (90% von CHF 1'350.00) sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern.

III.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. November 2020 betreffend die Freisprüche der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung und die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich angefochten (Ziff. A. I. und B. I. des erstinstanzlichen Dispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen.

Der Beschuldigten 2 wurden gemäss Ziff. B. I des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 155 [PEN 19 626]) Verfahrenskosten im Umfang von CHF 450.00, entfallend auf die mit Verfügungen vom 27. September 2019 (pag. 109 f. [PEN 19 626] bzw. pag. 122 f. [PEN 19 681]), 19. November 2019 (pag. 116 f. [PEN 19 626]) und 21. November 2019 (pag. 120 f. [PEN 19 626]) ergangenen Verfahrenseinstellungen wegen Beschimpfung, auferlegt. Dieser Punkt blieb in der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft unbeanstandet (pag. 203 f.). Weil die Sachverhalte betreffend «Hinderung einer Amtshandlung» und «Beschimpfung» grundverschieden sind und die Beschuldigte 2 vorliegend gänzlich auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat (pag. 211 f.), rechtfertigt sich ein Abweichen von der im oberinstanzlichen Berufungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zu Gunsten der Beschuldigten 2 vorliegend nicht. Der Antrag der Beschuldigten 2 anlässlich der Berufungsverhandlung, die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden ihr auferlegten Verfahrenskosten aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips entsprechend zu kürzen (pag. 435; pag. 441), erfolgte zu spät und kann nach dem Gesagten nicht mehr gehört werden. Die der Beschuldigten 2 aufgrund der Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung auferlegten Kosten sind demnach in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Verwertbarkeit der Einvernahme vom 8. Juli 2019

Der Zeuge I.________ wurde am 8. Juli 2019 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Hinderung einer Amtshandlung einvernommen (pag. 86 ff. [PEN 19 626]). Anlässlich seiner Einvernahme machte er keine parteiöffentlichen Aussagen betreffend die Beschuldigte 2 und wurde auch nicht spezifisch zu ihrem Verhalten befragt.

Die gegen den Beschuldigten 1 und gegen die Beschuldigte 2 getrennten aber parallel laufenden Verfahren wurden mit Verfügung vom 27. September 2019 vereinigt (pag. 106 f. [PEN 19 626]). Obschon die Beschuldigte 2 weder an der Einvernahme vom 8. Juli 2019 persönlich teilnehmen noch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens den Zeugen I.________ betreffend seine Aussagen direkt konfrontieren konnte, verwertete die Vorinstanz die Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2019 auch gegen die Beschuldigte 2 (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171 [PEN 19 626]). Vorab ist zu prüfen, ob der Verwertbarkeit der Einvernahme eine Verletzung von Teilnahmerechten der Beschuldigten 2 entgegensteht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist anschliessend zu eruieren, ob eine Verletzung des durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Konfrontationsanspruchs vorliegt.

6.1 Teilnahmerecht (Art. 147 StPO)

Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein, um einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ist zwischen den Beweiserhebungen der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren und den Beweiserhebungen, welche die Polizei kraft staatsanwaltschaftlicher Delegation durchführt, zu differenzieren. Bei delegierten Beweiserhebungen gelten die gleichen Regeln wie für Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft selbst. Demgegenüber haben die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Teilnahmerechte (Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu Art. 147 StPO). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war.

Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario), womit auch das Verwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO entfällt (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Mangels Parteistellung im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 kamen der Beschuldigten 2 zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen I.________ keine Teilnahmerechte zu, die hätten verletzt werden können. Eine Unverwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 147 Abs. 4 StPO ist daher nicht gegeben.

6.2 Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK)

Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Wohlers, a.a.O., N. 18 zu Art. 147 StPO). Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5; vgl. 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1). Die beschuldigte Person kann sodann den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschuldigte 2 stellte während des ganzen Strafverfahrens nie einen Antrag auf direkte Konfrontation mit dem Zeugen I.________. Dessen Aussagen kommt insbesondere bei der Sachverhaltserstellung betreffend die erste Phase (vgl. unten Ziff. 9.2 und Ziff. 11.4.2) eine wesentliche Bedeutung zu. Weil sie aber durch den oberinstanzlich einvernommenen Polizisten E.________ und den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bestätigt werden, existieren ausreichend kompensierende Faktoren, die den Anspruch der Beschuldigten 2 auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Die Minimalstandards gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK wurden bzw. werden somit durch die Verwertung der Aussagen des Zeugen I.________ gegen die Beschuldigte 2 nicht verletzt, weshalb seine Aussagen auch gegen die Beschuldigte 2 verwendet werden konnten bzw. können.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorbemerkungen

Die Verfahren gegen den Beschuldigten 1 (BM 18 43627) und die Beschuldigte 2 (BM 18 43628) wurden bei der Staatsanwaltschaft getrennt geführt. Erst mit Verfügung vom 27. September 2019 (pag. 109 f. [PEN 19 626] bzw. pag. 122 f. [PEN 19 681]) wurden seitens der Vorinstanz die beiden Verfahren (PEN 19 626 betreffend den Beschuldigten 1 und PEN 19 681 betreffend die Beschuldigte 2) vereinigt und unter der Verfahrensnummer PEN 19 626 weitergeführt. Soweit nun die nachfolgenden pag.-Hinweise das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und das gemeinsam geführte Verfahren betreffen, erfolgt die Angabe der Aktenstelle mit der blossen Zahl [ohne Zusatz] nach «pag.», wogegen die Aktenstellen aus dem anfänglich separat geführten Verfahren gegen die Beschuldigte 2 (BM 18 43628 bzw. PEN 19 681) den Zusatz «AB2» (Akten Beschuldigte 2) enthalten.

8. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage)

8.1 Beschuldigter 1

Dem Beschuldigten 1 wird im Strafbefehl vom 13. März 2019, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, er habe sich der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________, schuldig gemacht. Konkret soll der Beschuldigte 1 eine Amtshandlung gehindert haben, indem er zwei Polizisten in Zivil nicht beachtet habe, obschon sich diese mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten und ihn einer Personenkontrolle hätten unterziehen wollen. Der Beschuldigte 1 habe der Aufforderung, zur Personenkontrolle anzuhalten, keine Folge geleistet, sondern seinen Weg in Richtung J.________ fortgesetzt.

Daraufhin hätten die zivilen Polizisten vor dem Kiosk im J.________ K.________ versucht, den Beschuldigten 1 anzuhalten. Obwohl sie sich mehrmals mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben und den Beschuldigten 1 mehrfach mit den Worten «Stopp Polizei» ermahnt hätten, habe dieser versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er die Polizisten mit seinem Körper auf die Seite gedrängt und versucht habe, davon zu rennen. In der Folge sei der Beschuldigte 1 zu Boden geführt worden, wo er weiterhin versucht habe, durch Sperren der Arme und Beine das Anbringen der Handfesseln zu verhindern, so dass er letztendlich aus dem J.________ K.________ zum Transportfahrzeug habe getragen werden müssen. Durch diese Handlungen habe der Beschuldigte 1 die mit der Personenkontrolle betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung gehindert (pag. 61 f.).

8.2 Beschuldigte 2

Der Beschuldigten 2 wird im Strafbefehl vom 14. März 2019 vorgeworfen, sie habe sich der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Beschimpfung, beides begangen am 7. April in K.________, schuldig gemacht. Die angeklagte Beschimpfung, wonach die Beschuldigte 2 den Polizisten D.________, L.________, E.________ und I.________ mehrfach den Stinkefinger gezeigt haben soll, war aufgrund der zurückgezogenen Strafanträge der betreffenden Polizisten erstinstanzlich nicht mehr zu beurteilen (vgl. Vorwurf gemäss Strafbefehl [pag. 75 ff. AB2]). Demnach wird nachfolgend einzig der Vorwurf «Hinderung einer Amtshandlung» zusammengefasst wiedergegeben.

Die Beschuldigte 2 soll eine Amtshandlung gehindert haben, indem sie zwei Polizisten in Zivil nicht beachtet habe, obschon sich diese mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten und sie einer Personenkontrolle hätten unterziehen wollen. Die Polizisten hätten in der Folge versucht, die Beschuldigte 2 am Arm festzuhalten, wobei sie sich jedoch losgerissen habe und in Richtung J.________ davongerannt sei. Beim J.________ hätten die Polizisten erneut versucht, die Beschuldigte 2 einer Personenkontrolle zu unterziehen. Trotz der mehrmaligen lauten Rufe «Stopp Polizei» sei die Beschuldigte 2 über den M.________ Richtung N.________ davongerannt. Als die Polizisten sie eingeholt hätten, habe sie sich kurz zur Wehr gesetzt, indem sie die Arme vor ihrem Körper verschränkt habe. Es sei ihr mehrmals gesagt worden «gäbet t Häng hingere, mir si vor Polizei», worauf sie die Arme schliesslich gelöst und rückseitig habe arretiert werden können. Anschliessend sei sie gebeten worden, sich auf den Boden zu setzen, was sie wiederum verweigert habe, so dass sie auf den Boden gesetzt worden sei. Daraufhin habe sie sich hingelegt. Der Aufforderung, aufzustehen und zu Fuss zum Transportbus zu gehen, sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Deshalb habe sie vom Boden gehoben und zum Bus getragen werden müssen. Durch diese Handlungen habe die Beschuldigte 2 die mit der Personenkontrolle betrauten Polizeibeamten an einer Amtshandlung gehindert (pag. 75 f. AB2).

9. Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz teilte den Sachverhalt in eine Vorphase sowie drei Hauptphasen ein (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169). In der Folge nahm sie für jede dieser Phasen eine separate Beweiswürdigung vor und stellte hernach den Sachverhalt fest.

9.1 Vorphase

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vorphase aus strafrechtlicher Sicht nicht relevant sei (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169):

Noch eine Art «Vorphase» stellt die Demonstration als solche dar. Wie erwähnt geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die beiden Beschuldigten im Demonstrationszug mitgelaufen sind, diesen dann aber noch vor der definitiven Einkesselung verlassen haben. In der Folge hielten sich die Beschuldigten vor dem J.________, im Bereich des O.________ auf. Sie sind dort Polizisten aufgefallen, haben sich aber selbst nach Auffassung der anwesenden Polizisten vorerst nicht strafrechtlich relevant verhalten.

9.2 Erste Phase

Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammengefasst zum Ergebnis, dass die beiden Beschuldigten, nachdem sie die Demonstration «F.________» verlassen hätten, vom M.________ aus die Einkesselung der erwähnten Demonstration beobachtet hätten. Die Beschuldigte 2 habe dies fotografisch festgehalten, worauf zwei Polizisten in Zivil, Polizist I.________ und Polizist E.________, auf sie aufmerksam geworden seien. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht um die polizeiliche Identität der beiden Beobachter gewusst hätten und es auch nicht zu einer mündlichen Interaktion zwischen den Polizisten in Zivil und den beiden Beschuldigten gekommen sei.

Anschliessend seien die Beschuldigten auf Höhe der P.________ von hinten an den Schultern (allenfalls am Arm) ergriffen worden. Sie hätten nicht reagiert und seien einfach weitergelaufen oder in der Endphase dann weggerannt, wobei sie sich aus den Augen verloren hätten. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht genügend konkret über eine bevorstehende Personenkontrolle informiert worden seien. Sie hätten nicht mitbekommen, dass sich die sie anhaltenden Personen als Polizeiangehörige ausgegeben hätten. Diese Schlussfolgerung lasse sich, unter Berücksichtigung des auf dem M.________ herrschenden Lärms, rechtfertigen, weil die Beschuldigten konstant wiedergegeben hätten, dass die Personen nur gestarrt und geschwiegen hätten. Es liessen sich jedenfalls keine weitergehenden Bemühungen der beiden Beschuldigten, eine geplante Personenkontrolle zu behindern bzw. zu verhindern, feststellen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174 f.).

9.3 Zweite Phase

Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 181):

Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 für sich gesehen gleichbleibend, mithin widerspruchsfrei sind. Der von ihm geschilderte Ablauf ist grundsätzlich logisch und damit nachvollziehbar, jedenfalls nicht unglaubhaft. Die Darstellungen der Polizeiseite sind ebenfalls denkbar, lösen aber gewisse Fragezeichen aus. Gewisse Ungenauigkeiten überraschen. Gewisse Details sprechen eher dafür, dass der Zugriff eher überraschend, ohne Vorwarnung erfolgte, dann über das gegenseitige Ausweisen diskutiert wurde und das Ganze in einem passiven Versperren endete, ohne konkrete Gewaltanwendung von Seiten des Beschuldigten. Mit Blick auf diese Überlegungen geht das Gericht in dieser zweiten Phase und unter ausdrücklicher Anwendung der in dubio pro reo Regel von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachverhaltsvariante aus. D.h., dass der Beschuldigte 1 beim Kiosk in J.________ K.________ auf seine Freundin gewartet hat. Während diesem Warten wurde er von den zivilen Polizisten, die ihn bereits in der ersten Phase kontrollieren wollten, wiederentdeckt und in der Folge direkt physisch angehalten. Gegen diese für ihn überraschende Anhaltung wehrte sich der Beschuldigte verbal; es resultierte eine Diskussion über die Ausweismodalitäten. Ab diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten 1 klar, dass es um eine polizeiliche Personenkontrolle geht, worauf er sich – zugegebenermassen – passiv verhielt und schliesslich von den Polizisten weggetragen werden musste.

9.4 Dritte Phase

Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 185):

Als die Beschuldigte 2 für sich erkannte, dass das Zeigen des Stinkefingers eine ungute Idee war drehte sie sich ab und entfernte sich. Wenig später bemerkte sie, dass ihr zwei (zivile) Personen folgten. Diese Personen hat sie in dieser Phase nicht als Polizisten erkannt, zumal es sich nicht um die gleichen Personen handelte wie in der ersten Phase, bei welcher sie selber ebenfalls involviert war. Mögliche „Stopp Polizei“-Rufe hat sie aufgrund des vor Ort herrschenden Lärms nicht gehört.

Als die zwei Personen sie eingeholt hatten, drückten sie sie im Rahmen der Anhaltung ans Geländer. In der Folge gaben sich die zwei Personen als zivile Personen zu erkennen, was von der Beschuldigten 2 auch realisiert wurde. In der Folge gab die Beschuldigte 2 auf entsprechende Aufforderung hin ihre Hände sofort frei bzw. nach hinten. Aktive Gewaltanwendung ihrerseits wurde nirgends geschildert. Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte 2 ab diesem Zeitpunkt passiv verhielt.

Es ist davon auszugehen, dass die beiden Polizisten der Beschuldigten 2 daraufhin den Polizeiausweis zeigten. Sie selber zeigte zu diesem Zeitpunkt keinen Personalausweis, wurde aber offenbar auch nicht dazu aufgefordert, einen solchen vorzuweisen. In der Folge wurde sie – ohne weitere Probleme – zur Sammelstelle gebracht. Dort wiederum widersetzte sie sich verschiedenen polizeilichen Aufforderungen; bspw. verweigerte sie Aussagen zu ihren Personalien oder sie weigerte sich, sich auf den Boden zu setzen. Zum Schluss musste die Beschuldigte 2 sogar zum Transportfahrzeug getragen werden. Auch in diesem Bereich ist nichts von aktivem Verhalten oder von aktivem Sich-Wehren vermerkt.

10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

10.1 Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin H.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten zur ersten Phase holzschnittartig und demnach nicht glaubhaft seien. So hätten sich gemäss Ausführungen des Beschuldigten 1 die beiden Polizisten in Zivil komplett unmotiviert verhalten. Dass zwei Polizisten zwei Leute verfolgen, sie in der Folge an der Schulter festhalten und anschliessend einfach wieder loslassen würden, wäre unerhört und würde überhaupt keinen Sinn machen. Zudem sollen sich die beiden Beschuldigten einfach aus den Augen verloren haben, obschon sie nicht weggelaufen seien. Man verliere sich nicht einfach aus den Augen, sofern man nicht vor jemandem davonlaufe. Entscheidend sei letztendlich, ob die Polizisten in Zivil sich als solche zu erkennen gegeben hätten. Das sei ein Umstand, welcher im Berichtsrapport sowie von den Zeugen I.________ und E.________ übereinstimmend festgehalten worden sei und schlicht zum Standardvorgehen gehöre. Dieser Punkt wirke in den Aussagen der Beschuldigten besonders unglaubhaft. Es sei schwerlich vorstellbar, dass ein Polizist oder eine andere Person einfach jemandem nachrenne, ihn festhalte und sobald sich dieser umdrehe kein Wort sage. Überdies sei unglaubwürdig, wonach die beiden demonstrationserfahrenen Beschuldigten die beiden Polizisten in Zivil nicht erkannt hätten. Nach dem Gesagten sei zu schlussfolgern, dass die beiden Beschuldigten spätestens im Moment, als sie von den Polizisten verfolgt und weggerannt seien, gewusst hätten, dass die beiden Männer Polizisten in Zivil seien, die sie hätten kontrollieren wollen. Die beiden Beschuldigten hätten sich entfernt, um sich dieser Kontrolle zu entziehen (pag. 423 f.).

Der Beweiswürdigung der Vorinstanz könne auch betreffend die zweite Phase nicht gefolgt werden. Es erstaune, dass die Vorinstanz an der Anhaltekarte sowie den Aussagen des Zeugen I.________ gewisse Zweifel anbringe und in der Folge die Beweismittel gesamthaft diskreditiere. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen des Zeugen I.________ unglaubhaft seien, zumal er keine übermässigen Belastungen gemacht habe. Vielmehr habe er klar angegeben, was er noch gewusst habe und was nicht. Die Anhaltekarte sei dagegen tatsächlich flüchtig verfasst worden, was bei einem Dokument, das vor Ort verfasst worden sei aber geradezu inhärent sei. Letztendlich lägen die Anhaltekarte, der Berichtsrapport und zwei Zeugenaussagen vor, welche alle übereinstimmend festhalten würden, dass sich die Polizisten dem Beschuldigten 1 mehrfach zu erkennen gegeben und ihn zum Anhalten aufgefordert hätten. Abweichend davon bestreite der Beschuldigte 1 konstant, sich gewehrt zu haben. Seine Aussagen seien unglaubhaft, da es keinen Grund gegeben hätte, ihn auf den Boden zu führen und zu fesseln, wenn er sich seinen Aussagen gemäss verhalten hätte. Überdies sei nicht erklärbar, wie sich die beiden Polizisten dem Beschuldigten 1 unbemerkt hätten nähern sollen, zumal er auf seine Freundin gewartet habe und folglich sicher aufmerksam gewesen sei. Demnach sei erstellt, wonach der Beschuldigte 1 versucht habe, trotz mehrfacher Stopp-Polizeirufen wegzurennen. Anschliessend habe er seine Arme versperrt, versucht wegzurennen und dabei die Polizisten mit seinem Körper zur Seite gedrängt (424 ff.).

Die Beschuldigte 2 habe in der dritten Phase, spätestens als sie die Kontrolle ihres Freundes gesehen habe, sowohl uniformierte Polizisten als auch solche in Zivil gesehen. Zudem habe sie mehrfach ausgesagt, dass ihr die Männer wegen des Zeigens des Stinkefingers nachgerannt seien und sie, als sie die Männer bemerkt habe, vor diesen weggerannt sei. Das habe überdies der Zeuge D.________ genauso wahrgenommen. Demnach lasse sich kein anderes Fazit ziehen, als dass sie vor den Polizisten weggelaufen sei. Sowohl dem Berichtsrapport als auch der nachträglich edierten Anhaltekarte lasse sich eindeutig entnehmen, dass mehrfach «Stopp-Polizei» gerufen worden sei. Die Annahme zu treffen, die Beschuldigte 2 habe diese Rufe nicht gehört, liege fern. Wäre es so laut gewesen, dass man nichts mehr gehört hätte, hätten die Zwischenrufe der Passanten auch nicht weiter gestört. Darüber hinaus habe die Beschuldigte 2 ausgesagt, dass es auf der Strasse keine Leute gehabt hätte. Mit Blick auf das Gesagte habe die Beschuldigte 2 genau gewusst, dass es sich bei den Verfolgern um Polizisten in Zivil gehandelt habe, die eine Personenkontrolle hätten durchführen wollen. Indem sie trotzdem weggerannt sei, habe sie zumindest in Kauf genommen, die Polizisten an der reibungslosen Durchführung der Kontrolle zu hindern (pag. 426 f.).

10.2 Verteidigung

Rechtsanwältin B.________ führte namens der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschuldigten betreffend die erste Phase konstant und widerspruchsfrei seien und zudem diverse Realkriterien enthalten würden. Demgegenüber stünden die Aussagen der Polizisten, welche diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Aufgrund dessen bestünden in dieser ersten Phase erhebliche Zweifel, wonach sich der Sachverhalt so, wie er im Strafbefehl resp. dem Berichtsrapport dargelegt worden sei, abgespielt habe. In dubio pro reo sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Polizisten nicht als solche erkannt und diese überdies auch nicht als solche hätten erkennen müssen, weil die Beschuldigten nichts Unrechtes getan hätten, die Polizisten in Zivil unterwegs gewesen seien und sie überdies auch keinen Polizeiausweis gezeigt hätten. Demnach hätten die beiden Beschuldigten in dieser ersten Phase nicht versucht, sich einer Personenkontrolle zu entziehen (pag. 428 ff.)

Die Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend die zweite Phase seien glaubhaft, weil sie konstant und widerspruchsfrei seien und zudem diverse Realkriterien enthalten würden. Demgegenüber seien die Aussagen der Polizisten unpräzis und würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere die Aussagen des Zeugen I.________ seien widersprüchlich und würden zudem nicht mit dem Berichtsrapport übereinstimmen. Der Zeuge D.________ könne sich ebenfalls nur noch lückenhaft an die Geschehnisse erinnern und auch der Zeuge E.________ wisse nicht mehr, ob sie sich vor dem Zugriff oder erst danach als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Aufgrund dessen sei zugunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass er vor dem Kiosk im J.________ K.________ gestanden sei und auf die Beschuldigte 2 gewartet habe. Er sei nicht davongerannt, als die Polizisten in Zivil auf ihn zugekommen seien. Die Polizisten hätten ihn sofort gepackt und daraufhin gesagt, dass er sich ausweisen solle, worauf er entgegnet habe, dass er nicht irgendjemandem den Ausweis zeige. Daraufhin hätten die beiden Männer dem Beschuldigten 1 gesagt, dass sie von der Polizei seien, worauf es ihm ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er es mit Polizisten zu tun habe. In der Folge habe er sich nicht gewehrt, sondern ausschliesslich passiv verhalten. Somit habe er auch in der zweiten Phase nicht versucht, sich einer Personenkontrolle zu entziehen (pag. 430 ff.)

Die Beschuldigte 2 habe den Sachverhalt betreffend die dritte Phase konstant, widerspruchsfrei und mit diversen Realkennzeichen durchsetzt wiedergegeben. Sie habe bei ihren Schilderungen nicht übertrieben. Dagegen würden die Aussagen der Polizisten diverse Unstimmigkeiten aufweisen. So habe bspw. der Zeuge D.________ nicht mehr gewusst, ob sie direkt nach dem Ausweis gefragt hätten. Die Beschuldigte 2 habe dagegen beteuert, nie nach ihrem Ausweis gefragt worden zu sein. Demnach sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 die möglicherweise ergangenen Stopp-Polizeirufe nicht gehört habe. Sie habe lediglich bemerkt, dass ihr zwei Personen folgen würden, wobei sie diese nicht als Polizisten habe identifizieren können, weil sie unter anderem auch keine Polizeiuniform getragen hätten. Erst als die Beschuldigte 2 vor dem O.________ ans Glasgeländer gedrückt worden sei und die beiden Verfolger ihr ihre Polizeizugehörigkeit eröffnet hätten, habe die Beschuldigte 2 gewusst, dass es sich bei ihren Verfolgern um Polizisten in Zivil handeln würde. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Beschuldigte 2 nur noch passiv verhalten (pag. 432 ff.)

11. Würdigung durch die Kammer

11.1 Vorbemerkungen

Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166 ff.).

Die Vorinstanz beschränkt sich (wohl auch im Blick auf das zu begründende Ergebnis) auf die Aufführung von Realkriterien, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend seien. Ergänzend ist festzuhalten, dass Bekundungen, welche nicht unter Wahrheitspflicht erfolgt sind, einer Zeugenaussage nicht gleichzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 nicht der Wahrheitspflicht unterstanden, anders als die als Zeugen einvernommenen Polizisten I.________, D.________ und E.________ anlässlich ihrer Einvernahme.

11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (S. 7; S. 13; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 170; pag. 176; pag. 182).

Zusammenfassend und präzisierend ist festzuhalten, dass im Wesentlichen umstritten ist, wie die Polizisten in Zivil auf die Beschuldigten aufmerksam wurden, ob und wann sie sich als zivile Polizisten zu erkennen gaben und zu welchem Zeitpunkt es den Beschuldigten klar gewesen sein musste, dass sie es mit Polizisten in Zivil zu tun hatten, die sie einer Personenkontrolle unterziehen wollten. Weiter ist strittig, wie sich die Beschuldigten in der jeweiligen Personenkontrolle verhielten bzw. ob und wie sie sich allenfalls gegen die Personenkontrolle zur Wehr setzten oder zu flüchten versuchten.

11.3 Beweismittel

Im vorliegenden Fall stehen dem Gericht keine objektiven Beweismittel zur Verfügung. Die Vorinstanz hat die subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend aufgelistet sowie wiedergegeben (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 168 ff.). Der Würdigung der subjektiven Beweismittel kommt im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung zu. Zudem hat die Kammer weitere Beweisergänzungen vorgenommen (vgl. Ziff. 3 hiervor). Aufgrund dessen ist nachfolgend auf die verschiedenen Beweismittel präzisierend einzugehen, bevor diese gewürdigt werden.

11.3.1 Anhaltekarte und FWR-Formular betreffend den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2

Anhaltekarte für den Ordnungsdienst betreffend den Beschuldigten 1

Der Anhaltekarte für den Ordnungsdienst vom 7. April 2018 ist zu entnehmen, dass die Begleitperson des Angehaltenen die Verfasser aus naher Distanz gefilmt habe. Im J.________ sei sodann versucht worden den Beschuldigten 1 zu kontrollieren. Dieser habe trotz der Zurufe «Stopp-Polizei» versucht, sich der Kontrolle durch Wegrennen zu entziehen. Sobald er durch die Verfasser gepackt worden sei, habe er die Arme versperrt, um auf diesem Weg die Fesselung zu verhindern. Beim Abtransport habe er nur noch passiven Widerstand geleistet (pag. 93 f.).

Anhaltekarte für den Ordnungsdienst betreffend die Beschuldigte 2

Gemäss der Anhaltekarte für den Ordnungsdienst vom 7. April 2018 habe die Beschuldigte 2 anlässlich einer Personenkontrolle den Polizisten den Stinkefinger gezeigt, sei anschliessend zu Fuss geflüchtet und habe trotz mehrmaliger Stopp-Polizeirufe nicht gestoppt. Bei der Anhaltung habe sie die Arme versperrt und habe mittels Kraftaufwand arretiert werden müssen. Weiter habe sie sich geweigert in den Polizeiwagen einzusteigen, weshalb sie sie zu viert in den Wagen hätten hieven müssen (pag. 395).

FWR Personenkontrolle / vorläufige Festnahme / polizeilicher Gewahrsam Entlassung betreffend den Beschuldigten 1

Aus dem Formular «FWR Personenkontrolle / vorläufige Festnahme / polizeilicher Gewahrsam Entlassung» (nachfolgend: FWR-Formular) vom 8. April 2018 geht hervor, dass der Beschuldigte 1 am 7. April 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Landfriedensbruch im J.________ K.________ beim Q.________ um 18:20 Uhr festgenommen und am Folgetag um 01:43 Uhr entlassen worden sei (pag. 95 f.).

FWR-Formular betreffend die Beschuldigte 2

Dem FWR-Formular vom 8. April 2018 lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte 2 am 7. April 2018 um 18:25 Uhr wegen Hinderung einer Amtshandlung festgenommen und am 8. April 2018 um 01:35 Uhr entlassen worden sei (pag. 393 f.).

Konkrete Würdigung

Die Vorinstanz schreibt der Anhaltekarte keinen grossen Beweiswert zu, da diese flüchtig verfasst worden sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass man zum Delikt «Hinderung einer Amtshandlung» noch «Landfriedensbruch» geschrieben habe, wobei es den Polizisten eigentlich klar gewesen sein müsste, dass dieser Vorwurf vorliegend unhaltbar sei (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 178). Die Verteidigung teilt diese Ansicht im Wesentlichen und führt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zusätzlich ins Feld, dass auf dem edierten FWR-Formular betreffend die Beschuldigte 2 noch ein Komma ersichtlich sei, was darauf hindeute, dass auch in diesem FWR-Formular zuvor noch Landfriedensbruch aufgeführt worden sei (pag. 434). Letztendlich sei es nicht fair, wenn das ungenaue Arbeiten von Polizisten auf die Beschuldigten überwälzt werde (pag. 430 ff.). Abweichend davon ist die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht, dass eine gewisse Flüchtigkeit bei einem Dokument, welches noch vor Ort erstellt werde, geradezu inhärent sei. Es sei davon auszugehen, dass auf der Anhaltekarte das stehe, was sich gemäss Ausführungen der Polizisten einige Minuten zuvor abgespielt habe. Ein falsch aufgeführter Tatbestand reiche demnach sicherlich nicht aus, um dem Dokument ausschliesslich aus diesem Grund jeglichen Beweiswert abzusprechen (pag. 425).

Den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzustellen, dass die Anhaltekarte selbst sowohl betreffend den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 (pag. 93 f.; pag. 395) nur den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung enthält, nicht jedoch denjenigen des Landfriedensbruchs. Letztgenannter Tatbestand ist neben demjenigen der Hinderung einer Amtshandlung als Grund der vorläufigen Festnahme ausschliesslich im FWR-Formular betreffend den Beschuldigten 1 (pag. 95) aufgeführt. Dieses Formular wurde – wie der Zeuge Polizist D.________ nachvollziehbar schilderte – erst im Festhalte- und Warteraum (FWR) ausgefüllt, mithin von «Leuten, welche nicht draussen waren» (pag. 379, Z. 40). Daraus kann nun nichts zugunsten des Beschuldigten 1 abgeleitet werden bzw. dieser unzutreffend angegebene Grund für die vorläufige Festnahme schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist I.________ und E.________ nicht. Die beweismässig tauglichsten Angaben sind in aller Regel diejenigen, welche unmittelbar an das Geschehen anknüpfen, da sie meist noch frei von Suggestionseinflüssen und Wahrnehmungsbeeinflussungen anderer Art sind (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 70 ff.). Die Anhaltekarte vom 7. April 2018 ist das unmittelbarste Beweismittel, das dem Gericht vorliegt. Alleine deshalb kommt ihr eine grosse Bedeutung zu. Obschon auf dem FWR-Formular betreffend den Beschuldigten 1 fälschlicherweise auch noch der Tatbestand des Landfriedensbruchs aufgeführt wurde, ist der Beweiswert der sachverhältlichen Angaben auf der Anhaltekarte nicht zu bezweifeln: Zeitdruck bzw. Stress sind ein möglicher Erklärungsansatz. Darüber hinaus liegt auch auf der Hand, dass der aufgeführte Landfriedensbruch das Resultat von nicht alles umfassenden Sachverhaltskenntnissen der Polizisten war (unbestrittenermassen nahmen die beiden Beschuldigten ja teil an der unbewilligten Demonstration «F.________», und ob diese letztlich noch rechtzeitig den Demonstrationszug verlassen hatten, konnte aus rechtlicher Sicht ja nicht in der Einschätzung der Polizisten in Zivil liegen und schon gar nicht von solchen Mitarbeitenden der Polizei im FWR R.________, fernab des Geschehens). Letztendlich ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft über die konkreten Anklagepunkte zu entscheiden. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach aufgrund des Kommas auf dem FWR-Formular betreffend die Beschuldigte 2 darauf geschlossen werden könne, dass dort ebenfalls noch der Tatbestand des Landfriedensbruchs aufgeführt gewesen sei, ist weit hergeholt und kann nicht gehört werden; im Übrigen liesse sich bejahendenfalls ebenfalls nichts zugunsten der Beschuldigten 2 ableiten.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der fälschlicherweise aufgeführte Tatbestand «Landfriedensbruch» bezüglich des Kernsachverhalts der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung den Beweiswert der Angaben auf der Anhaltekarte nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

11.3.2 Berichtsrapport

Aus dem Berichtsrapport vom 19. April 2018 (pag. 4 ff.; pag. 37 ff. AB2), verfasst durch Polizist I.________ und D.________ geht im Wesentlichen hervor, dass die Polizisten D.________, I.________, E.________ und L.________ zusammen die unbewilligte Demonstration «F.________» überwacht hätten. Nachdem der Umzug eingekesselt worden sei, hätten sich Polizist I.________ und E.________ unter den O.________ begeben, um das Geschehen zu beobachten. Dabei sei Polizist I.________ aufgefallen, wie die Beschuldigte 2 das Mobiltelefon auf seinen Kollegen und ihn gerichtet habe, weshalb sie sich um einen Stützpfeiler herum abgedreht hätten. Die Beschuldigte 2 sei in der Folge um den Stützpfeiler herumgelaufen und habe ihr Mobiltelefon aus der Distanz von weniger als einem Meter auf sie gerichtet. Anschliessend sei die Beschuldigte 2 mit dem Beschuldigten 1 zusammen an der P.________ entlang in Richtung S.________ vom J.________ K.________ gegangen. Da die Beschuldigte 2 das Mobiltelefon nur auf sie gerichtet habe, seien sie davon ausgegangen, dass sie sie als zivile Polizisten erkannt habe. Auf der Höhe der P.________ sei versucht worden, sowohl den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 anzusprechen, um sie zwecks Polizeikontrolle anzuhalten. Da die Beschuldigten nicht darauf reagiert hätten, habe man sich mündlich zu erkennen gegeben und sie aufgefordert, zwecks Polizeikontrolle anzuhalten. Da selbst dieses Unterfangen gescheitert sei, habe man versucht, die Beschuldigte 2 am Arm festzuhalten, worauf sich diese losgerissen habe und Richtung J.________ davongerannt sei.

In einer zweiten Phase habe man probiert den Beschuldigten 1, weil sich dieser zusammen mit der Beschuldigten 2 aufgehalten habe, vor dem Kiosk im J.________ K.________ anzuhalten. Der Beschuldigte 1 habe sich durch Wegrennen der Polizeikontrolle entziehen wollen, obschon sich die Polizisten mündlich als solche zu erkennen gegeben hätten und ihn mit den Worten «Stopp-Polizei» ermahnt hätten. Weil der Beschuldigte 1, um sich der Personenkontrolle zu entziehen, sie mit seinem Körper zur Seite habe drängen wollen, habe man ihn an den Armen gepackt, wobei er diese sofort versperrt habe. In der Folge habe man den Beschuldigten 1 zu Boden geführt, wo er weiterhin durch Sperren der Arme und Beine das Anbringen der Fesselung zu verhindern versucht habe. Er habe letztendlich zum Transportfahrzeug getragen werden müssen. Während des Wartens auf das Transportfahrzeug hätten Polizist D.________ und L.________ eine Rundumsicherung aufgezogen. Dabei habe die Beschuldigte 2 auf der anderen Strassenseite erblickt werden können, welche sie beobachtet habe. Polizist I.________ habe anschliessend den Polizisten D.________ und L.________ erklärt, dass sie bereits versucht hätten, die Beschuldigte 2 anzuhalten, diese sich aber in der Folge losgerissen und entfernt habe. Während des Wartens auf das Transportfahrzeug seien zusätzlich Polizisten in Uniform dazu gestossen. Obschon es klar ersichtlich gewesen sei, dass sich der Beschuldigte 1 in einer Polizeikontrolle befunden habe, habe die Beschuldigte 2 mehrfach den Stinkefinger in Richtung der Polizisten gezeigt, worauf sich die Polizisten D.________ und L.________ entschieden hätten, sie einer Personenkontrolle zu unterziehen.

Ab diesem Punkt setzte der Polizist D.________ den Bericht fort und schrieb, dass die Beschuldigte 2 über den M.________ Richtung N.________ gerannt sei, nachdem sie bemerkt habe, dass er und Polizist L.________ auf sie zugegangen seien. Sie habe trotz der Rufe «Stopp-Polizei» nicht gestoppt. Letztendlich habe sie auf Höhe der P.________ eingeholt und angehalten werden können. In der Folge habe sie sich kurz zur Wehr gesetzt, indem sie die Arme vor dem Körper verschränkt habe. Nach mehrmaliger Aufforderung habe sie die Hände letztendlich gelöst, um sich arretieren zu lassen. Da man durch mehrere Passanten, welche die Anhaltung mitverfolgt hätten, angeschrien worden sei, habe man sich, sobald es möglich gewesen sei, mittels Polizeiausweis ausgewiesen und sich anschliessend mit der Beschuldigten 2 zum Q.________ begeben. Dort angekommen habe man sie gebeten, sich auf den Boden zu setzen, was sie verweigert habe. Sie habe jegliche Aussagen verweigert. Als der Transportwagen gekommen sei, habe man die Beschuldigte 2 in den Bus tragen müssen, weil sie erneut jegliche Kooperation abgelehnt habe (pag. 5 f.).

Konkrete Würdigung

Da der Berichtsrapport der Polizei von mindestens zwei Personen verfasst wurde, ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Verfasser abgesprochen hätten (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung betreffend den Berichtsrapport aus, dass sich die Frage stelle, ob überhaupt auf diesen abgestellt werden könne, wenn dieser erst zwei Wochen später und offenbar in Absprache zwischen mehreren Polizisten verfasst worden sei (pag. 429). Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die Tatsache, dass sich der Zeuge I.________ ein Jahr später anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr genau an jedes Detail erinnert habe, nichts daran ändere, dass grundsätzlich auf seinen Berichtsrapport abgestellt werden könne, zumal dem Gericht nunmehr die heutigen Aussagen des Zeugen E.________ vorliegen würden, welcher sich offenbar noch sehr gut habe erinnern können. Überdies sei es kein derart besonderes Ereignis gewesen, welches man ganz genau im Kopf behalte (pag. 423).

Die Verfasser des Berichts sind I.________ und D.________ (pag. 6) Der Zeuge I.________ gab an, er sei mit seinem Kollegen E.________ unterwegs gewesen (pag. 89), was Letzterer anlässlich seiner Zeugenaussage bestätigte (pag. 405, Z. 43 f.). Der Beschuldigte 1 sowie die Beschuldigte 2 gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass in der ersten Phase zwei Personen auf sie zugekommen seien (pag. 77; pag. 105). Weil der Verfasser I.________ mit E.________ unterwegs war, war konsequenterweise D.________ in dieser ersten Phase nicht am relevanten Geschehen direkt beteiligt, was dieser vermutungsweise auch anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme so bestätigte (pag. 373, Z. 36 ff.), weshalb eine Absprache zwischen den beiden Verfassern während des Redigierens des Berichtsrapports nicht wahrscheinlich erscheint bzw. schlicht keinen Sinn ergibt. Überdies bestätigte der Zeuge E.________, dass Polizist I.________ ausschliesslich seinen Teil geschrieben habe, den er anschliessend gegengelesen habe (pag. 404, Z. 8 f.). Infolgedessen sind die Feststellungen und Eindrücke bezüglich Phase 1 und 2, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, vorwiegend auf den Polizisten und Zeugen I.________ zurückzuführen, wogegen diejenigen betreffend Phase 3 von D.________ stammen. Dass Polizist E.________ und allenfalls L.________ den Teil, bei welchem sie dabei waren, gegengelesen haben, schadet der Glaubhaftigkeit der Ausführungen im Berichtsrapport nicht. Vielmehr wird die Glaubhaftigkeit dadurch noch gestärkt, da die Wahrnehmung insoweit durch einen zweiten Augenzeugen bestätigt wird.

Auch die Abweichungen zwischen dem Berichtsrapport und den Zeugenaussagen von Polizist I.________, D.________ und E.________ vermögen die Glaubhaftigkeit des Berichtsrapports nicht zu erschüttern (vgl. detaillierte Ausführungen unter Ziff. 11.3.4 [konkrete Würdigung]).

Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist festzuhalten, dass weder eine Absprache zwischen den Verfassern noch die differenzierten Zeugenaussagen betreffend den Kernsachverhalt der Anschuldigung «Hinderung einer Amtshandlung» den Beweiswert des Berichtsrapports zu erschüttern vermögen.

11.3.3 Aussagen der Beschuldigten

Aussagen des Beschuldigten 1

Nachdem der Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2018 jegliche Aussagen verweigert hatte (pag. 8), gab er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2019 zusammengefasst zu Protokoll, dass er mit seiner Partnerin (Beschuldigte 2 [pag. 78, Z. 76]) an der Demonstration «F.________» gewesen sei. Sie hätten gesehen, dass die Demonstrationsteilnehmenden von der Polizei eingekesselt geworden seien, worauf seine Partnerin Fotos davon gemacht habe. Dies sei zwei Personen wohl unangenehm gewesen, worauf eine der beiden Personen in ihre Richtung gestarrt habe, was sie irritiert habe. Weil ihnen die Situation unangenehm gewesen sei, hätten sie sich Richtung J.________ entfernt. In der Folge seien sie von den beiden Personen an der Schulter gepackt worden. Dadurch sei die Jacke seiner Partnerin zerrissen worden. Sie seien erschrocken und hätten gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollen, worauf die beiden Männer sie losgelassen hätten. Die beiden Männer hätten kein Wort gesagt. Folglich seien sie weitergelaufen und die beiden Männer seien stehengeblieben. Da sich sein Weg von dem seiner Partnerin getrennt hätte, sei er beim Q.________ in den J.________ gelaufen, um dort auf seine Partnerin zu warten. Dort seien die beiden Männer erneut gekommen, worauf er gefragt habe, was sie wollten. Sie hätten ihn sogleich gepackt. Daraufhin habe er laut gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten. Einer der beiden Männer habe ihm nahegelegt sich auszuweisen, worauf er gesagt habe, dass er nicht irgendjemandem den Ausweis zeigen würde. Anschliessend hätten ihm die beiden Männer eröffnet, dass sie von der Polizei seien. Als einer der beiden Männer ihm noch den Polizeiausweis gezeigt habe, habe er gewusst, dass es um eine Personenkontrolle gehe und sich ab diesem Zeitpunkt nur noch passiv verhalten. Die Polizisten hätten anschliessend einen Kastenwagen angefordert und weitergefunkt. Als sie ihn in den Kastenwagen verfrachtet hätten, sei das Anhalteprotokoll geschrieben worden. Derjenige, der geschrieben habe, sei nicht von Anfang an dabei gewesen. Er solle einfach willkürlich etwas geschrieben haben, sodass es zu einer Anzeige kommen könne. Sie hätten sich unterhalten, was man noch alles schreiben könne (pag. 77 f., Z. 29 ff.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. April 2020 bestätigte der Beschuldigte 1 vorab seine vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 137, Z. 2) und gab weiter im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm bei der Anhaltung auf dem M.________ nicht klar gewesen sei, dass es sich um zivile Polizisten gehandelt habe (pag. 137, Z. 18). Sie seien nicht Richtung J.________ gerannt, sondern gegangen. Nachdem zwei Personen sie tätlich angegangen hätten, habe er gesagt, dass sie sie in Ruhe lassen sollten. Sie seien anschliessend mit ganz normalen Schritten weitergegangen und hätten sich in der Folge verloren, wie dies beim Einkaufen passieren könne (pag. 137, Z. 25 ff.; pag. 138, Z. 1 ff.). Beim Kiosk habe er wegen des guten Überblicks gewartet, worauf die beiden Männer erneut gekommen seien. Sie hätten ihn gepackt und als er sich beschwert habe, hätten sie ihm gesagt, dass sie von der Polizei seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Situation für ihn geändert (pag. 137, Z. 25 ff). Er habe sich weder gewehrt noch versucht wegzurennen (pag. 138, Z. 21 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2021 bestätigte der Beschuldigte 1 die bisherigen Aussagen (pag. 414, Z. 3 ff.) und sagte zusammengefasst aus, dass er erst gewusst habe, dass er es mit Angehörigen der Kantonspolizei zu tun gehabt habe, als sie sich ausgewiesen hätten (pag. 414, Z. 16 ff.). Ab diesem Moment habe er sich passiv verhalten (pag. 414, Z. 22). Weggerannt sei er zu keinem Zeitpunkt (pag. 414, Z. 30). Er habe bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage gemacht, weil er die gesamte Situation dort als willkürlich empfunden habe, zumal die Polizisten ihm Landfriedensbruch hätten unterstellen wollen (pag. 415, Z. 19).

Aussagen der Beschuldigten 2

Nachdem die Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2018 jegliche Aussagen verweigert hatte (pag. 35 f. AB2), gab sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 zusammengefasst zu Protokoll, dass sie an der Demonstration «F.________» gewesen sei. Als die Polizisten mit dem Einkesseln begonnen hätten, hätten sie und der Beschuldigte 1 zugeschaut. In der Folge habe sie begonnen die Situation fotografisch festzuhalten. Anschliessend habe sie bemerkt, dass zwei Männer auf sie aufmerksam geworden seien. Sie habe dann zu ihrem Freund gesagt, dass es besser sei, wenn sie jetzt gehen würden, weil sie ein Unbehagen beschlichen habe. Sie seien folglich in Richtung Q.________ gelaufen, und seien plötzlich von den beiden Männern an den Jacken zurückgezogen worden, sodass ihre Jacke im Schulterbereich aufgerissen worden sei. Sie habe gefragt, was das solle und auf ihre Jacke hingewiesen, worauf die beiden anderen Männer nichts gesagt hätten. Die beiden Männer hätten sie nur angeschaut, weshalb ihr unwohl geworden sei und sie zu ihrem Freund gesagt habe, dass sie jetzt lieber gehen würden. Sie sei schneller als ihr Freund gewesen, weshalb sie sich verloren hätten. Etwas später habe sie ihren Freund gesehen, der durch zwei Polizisten auf den Boden gedrückt worden sei. Im Affekt habe sie den Polizisten den Stinkefinger gezeigt und dann gemerkt, dass dies wohl nicht die beste Idee gewesen sei. Sie habe angenommen, dass es das Beste wäre, wenn sie von der Situation wieder weggehe und sei danach in Richtung O.________ gegangen. Sie wisse nicht mehr, wer sie verfolgt habe, aber als sie um ihre Verfolgung gewusst habe, sei sie weggelaufen. Beim Glasgeländer sei sie erwischt worden und habe sogleich protestiert. Es sei eine Menschenmenge gekommen, die die Männer angehalten hätten, sie loszulassen. Daraufhin hätten die beiden Männer gesagt, dass sie von der Polizei seien. Ausgewiesen hätten sie sich erst zu einem späteren Zeitpunkt (pag. 105 f. AB2). Sie habe jedoch bereits erkannt, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, als sie gegen das Geländer gedrückt worden sei und die Männer gesagt hätten, dass sie von der Polizei seien (pag. 107 AB2). Etwaige «Stopp-Polizeirufe» habe sie nicht vernommen (pag. 108 AB2).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. April 2020 bestätigte die Beschuldigte 2 vorab ihre vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 141, Z. 7) und gab weiter im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie sich hätten entfernen wollen, weil ihnen die Identität der beiden Männer unbekannt gewesen sei und sie keinen Ärger gewollt hätten (pag. 141, Z. 29 f.). Als sie anschliessend an den Schultern gepackt worden sei, habe sie die Schultern befreit. Die beiden Männer hätten nichts gesagt. Sie habe Angst gehabt, weil es grob gewesen sei und sie sei folgedessen weggegangen (pag. 141, Z. 34). Den Beschuldigten 1 habe sie verloren, weil sie schneller gegangen sei als er und es zudem aufgrund der vielen Leute unübersichtlich gewesen sei (pag. 141, Z. 40). Sie habe ihn beim Q.________ erblickt, als er umgeben von uniformierten Polizisten auf den Boden gedrückt worden sei (pag. 142, Z. 1 ff.). Daraufhin habe sie impulsiv den Mittelfinger gezeigt und sei anschliessend weggegangen. Sie sei erst gerannt, als sie bemerkt habe, dass ihr zwei Männer nachrannten (pag. 142, Z. 13 f.; Z. 21 ff.). Dass es sich bei ihren Verfolgern um Polizisten in Zivil gehandelt habe, habe sie erst bemerkt, als diese sie gegen das Glasgeländer gedrückt und den anderen Personen ihre Marke gezeigt hätten (pag. 142, Z. 34 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2021 bestätigte die Beschuldigte 2 die bisherigen Aussagen (pag. 419, Z. 22 ff.) und sagte zusammengefasst aus, dass sie weder beim Kontakt auf dem M.________ seitens der P.________ noch bei ihrer Verfolgung und Anhaltung gewusst habe, dass es sich bei den zivil gekleideten Männern um Polizisten gehandelt habe (pag. 419, Z. 32). Sie sei erst weggerannt, als sie bemerkt habe, dass zwei Männer ihr nachgerannt seien (pag. 420, Z. 3 f.; Z. 22 f.). Sie habe geahnt, dass sie das Ziel der Verfolger sei, weil es auf der Strasse keine Leute gehabt habe und sie zuvor den Mittelfinger gezeigt habe (pag. 420, Z. 15 ff.). Als sie eingeholt worden sei, sei sie gegen die Glasscheibe gedrückt worden (pag. 420, Z. 43 f.). Nach der Anhaltung habe auch niemand von den Polizisten auf ihr Natel schauen wollen (pag. 422, Z. 4 ff.).

Konkrete Würdigung

Die Vorinstanz hält zwar fest, dass insbesondere die Aussage der beiden Beschuldigten, wonach die zivilen Polizisten, nachdem sie die beiden Beschuldigten an der Schulter gepackt hätten, nichts gesagt haben sollen, nicht logisch sei. Trotzdem sei ein solches Verhalten, aus subjektiver Seite der Beschuldigten betrachtet, aufgrund der Aufregung und des Lärms nicht völlig auszuschliessen. Demnach sei nicht abwegig, dass die beiden Beschuldigten die zivilen Polizisten nicht als solche erkannt hätten oder die «Stopp Polizeirufe» schlicht nicht vernommen haben sollen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Gesamthaft betrachtet ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht unglaubhaft seien (S. 11; 17; 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174; 180; 184). Sie würden gewisse Realkennzeichen sowie eine gewisse Konstanz aufweisen und seien zudem vollkommen deckungsgleich, was allerdings auf eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten schliessen lasse, zumal die beiden in einer Beziehung stehen und sich überdies von derselben Anwältin verteidigen lassen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wies die Verteidigung betreffend die Aussagen der beiden Beschuldigten auf deren Konstanz sowie die enthaltenen Realkriterien hin, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen untermauern würden. So hätten namentlich beide Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die Polizisten kein Wort gesagt hätten. Zudem hätten sie sich an Details erinnert, wonach der eine Mann den anderen am Hemd gezogen habe sowie, dass die Männer sie angestarrt und an den Schultern gepackt hätten. Der Beschuldigte 1 habe sich sodann erinnert, dass ihm der Fuss verdreht worden sei und die Beschuldigte 2 habe noch um die Faust, die ihr in den Rücken gedrückt worden sei, gewusst (pag. 427 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vor, dass die Aussagen der Beschuldigten teils holzschnittartig seien. Obschon die Vorinstanz insbesondere dem Beschuldigten 1 konstante Aussagen attestiere, seien es Aussagen zu Punkten, welche nicht im Geringsten umstritten seien. Dazu komme, dass beide Beschuldigten demonstrationserfahren seien und genau gewusst hätten, wie sich Polizisten verhalten würden (pag. 423 ff.).

Insgesamt sind die Aussagen der beiden Beschuldigten, das Kerngeschehen betreffend, nicht glaubhaft. Sie enthalten zwar gewisse Realkriterien und wirken erlebnisbasiert. Allerdings beschlagen diese Glaubhaftigkeitskriterien nicht das Kerngeschehen hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung. Demnach ist der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, wonach die Beschuldigten unumstrittene Gegebenheiten, wie namentlich das Ziehen am Hemd, das Zeigen des Stinkefingers, das Nachrennen sowie das Drücken der Faust in den Rücken, erlebnisbasierend zu schildern vermögen. Die entscheidenden Punkte, wie namentlich das Wissen um die polizeiliche Identität der Polizisten in Zivil, der Ablauf der Geschehnisse nach dem ersten Anhalteversuch bei der P.________, das Verhalten des Beschuldigten 1 kurz vor und während der Anhaltung sowie die Frage, ob die Beschuldigte 2 gesehen habe, dass Polizisten ihre Verfolgung aufnahmen, streiten die Beschuldigten mehr als nur realitätsfern ab. So fällt es selbst der Vorinstanz schwer nachzuvollziehen, dass die beiden Polizisten beim Anhalteversuch seitlich der P.________ kein Wort gesagt haben sollen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Diese entscheidenden Punkte weisen mit Ausnahme des Umstands der deckungsgleichen und konstanten Wiedergabe durch die beiden Beschuldigten keinerlei Realkriterien auf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sowie der Vorinstanz kann selbst daraus keine Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr lässt sich die deckungsgleiche und konstante Wiedergabe durch die klare Verteidigungsstrategie der beiden Beschuldigten erklären. So haben beide anlässlich der polizeilichen Einvernahme von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht (pag. 8; pag. 35 f. AB2). Dazu waren sie ohne Weiteres berechtigt (Art. 113 Abs. 1 StPO), und diese Aussageverweigerung darf nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden. Allerdings fällt auf, dass der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Oktober 2015 (vgl. edierte Vorakten SK 20 35 betreffend Urteil vom 18. September 2020) gegenüber der Polizei die Aussage verweigerte und erst nach Aktenkenntnis und Mandatierung einer Verteidigung in der Hauptverhandlung Aussagen machte. Auch im vorliegenden Verfahren machten beide Beschuldigten erst nach Aktenkenntnis (pag. 75; pag 87 AB2) und Mandatierung der gleichen Verteidigung (pag. 73; pag. 86 AB2) in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen zur Sache, die dann äusserst auffällig miteinander korrespondieren und den Eindruck erwecken, als seien sie abgesprochen. Und beide Beschuldigten wollen in je unterschiedlichen Situationen unabhängig voneinander ein rechtmässiges Verhalten an den Tag gelegt haben, bloss die Polizei verbal nach Ausweisen gefragt haben und sich ansonsten passiv-kooperativ verhalten haben, wogegen die Polizisten beide Beschuldigten völlig grundlos, ohne dass die Beschuldigten anfänglich gewusst hätten, dass es sich um Polizisten in Zivil handle, mit unnötiger Härte/unverhältnismässig gepackt, ohne sich auszuweisen und absolut ungerechtfertigt ihnen gegenüber körperliche Gewalt angewandt haben sollen. Und insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb man dann – wenn man sich so passiv und rechtmässig verhalten hätte – nicht von Anfang an doch wenigstens teilweise sich zur Sache äusserte. Insoweit fällt in den Aussagen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (pag. 75 ff.; pag. 103 ff. AB2) auf, dass der Ablauf in freier Erzählung umfangreich und detailliert ausgefallen ist, wogegen dann die Anschlussfragen seitens der Staatsanwaltschaft doch eher karg und teilweise wenig plausibel/nachvollziehbar beantwortet wurden. Überdies ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass beide Beschuldigte – gemäss Strafregisterauszügen vom 21. Juni 2021 – demonstrationserfahren sind (pag. 365 ff.) und demnach genau wussten, welche Aussagen unproblematisch sind und welche Details es abzustreiten gilt, was bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Aussagen der Beschuldigten sofort ins Auge sticht. Demnach hätten die Beschuldigten mehrmals Dinge nicht gehört oder nicht gesehen, welche auf eine Polizeiaktivität hätten schliessen lassen.

Mit Blick auf das zuvor Gesagte gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind, solange sie unumstrittene Details betreffen. Das Kerngeschehen wird dagegen von den Beschuldigten rudimentär und nicht lebensnah beschrieben. Infolgedessen sind die Aussagen der Beschuldigten diesbezüglich nicht glaubhaft.

11.3.4 Zeugenaussagen der Polizisten I.________, D.________ und E.________

Zeugenaussage von Polizist I.________

Polizist I.________ wurde am 8. Juli 2021 im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 86 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Demonstration zu begleiten gehabt habe, um allfällige Straftäter anhalten zu können (pag. 87, Z. 31). Unter dem O.________ seien sie von zwei Personen, u.a. vom Beschuldigten 1, aus nächster Nähe gefilmt worden. Sie hätten sich bereits hier als Polizisten zu erkennen gegeben, die beiden daraufhin angesprochen und gesagt, dass sie dies nicht wollten. Die beiden seien daraufhin weitergegangen (pag. 87 Z. 50 ff.). An den Anhalteversuch auf Höhe der P.________ könne er sich nicht mehr erinnern (pag. 88, Z. 61). Jedoch hätten sie sich sicher zweimal bei der P.________ und einmal beim J.________ verbal zu erkennen gegeben (pag. 88, Z. 64 f.). Als sie «Stopp-Polizei» gerufen hätten, hätten die Beschuldigten versucht, sich der Kontrolle zu entziehen (pag. 88, Z. 70 f.) Später habe man versucht, den Beschuldigten 1 vor dem Kiosk zu kontrollieren. Dabei seien sie nicht dazu gekommen, ihm den Ausweis zu zeigen, weil er sogleich habe losrennen wollen. Folglich hätten sie ihn festhalten und ihm Handschellen anlegen müssen (pag. 88, Z. 75 ff.). Der Beschuldigte 1 habe sich gegen die Kontrolle zur Wehr gesetzt, indem er versucht habe wegzulaufen, die Hände versperrt und allgemein nicht mitgemacht habe (pag. 89, Z. 95 f.).

Zeugenaussage von Polizist D.________

Polizist D.________ wurde im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens am 20. Juli 2021 vorgezogen einvernommen (pag. 370 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bestätigen könne, soweit er sich daran zu erinnern vermöge (pag. 373, Z. 10 ff.). Anlässlich der Demonstration «F.________» habe er den Demonstrationszug in Zivil überwachen und allenfalls gezielte Anhaltungen vornehmen müssen (pag. 374, Z. 16; Z. 23 f.). Wenn man als Polizist in Zivil eingesetzt werde, habe man seine Bewaffnung, Pfefferspray, Handschellen und je nachdem den Einsatzstock sowie einen Funk dabei (pag. 374, Z. 43 f.). Am 7. April 2018 habe er sicher die Schutzweste getragen und allenfalls zusätzlich noch seine Waffe, ein Zusatzmagazin, Handschellen und Pfefferspray dabeigehabt (pag. 375, Z. 2 ff.). Zudem habe er ein Funkgerät bei sich gehabt (pag. 375, Z. 9). Obschon ein «0815-Bürger» aus kurzer Distanz einen Polizisten in Zivil nicht erkennen könne, sei es für Personen aus der «linken Szene» meistens klar, dass man von der Polizei sei (pag. 375, Z. 19 ff.). Er sei in einem Team mit Polizist L.________ gewesen. Das andere Team hätten Polizist E.________ zusammen mit Polizist I.________ gebildet. Er gehe davon aus, dass die beiden Teams nicht am selben Standort gewesen seien, da er nicht mitbekommen habe, dass die Beschuldigte 2 Polizist I.________ und E.________ gefilmt und es einen ersten Anhalteversuch auf Höhe der P.________ gegeben habe (pag. 380, Z. 20 ff.; pag. 391, Z. 5 ff.). In das Geschehen rund um die beiden Beschuldigten sei er erstmals bei der Anhaltung des Beschuldigten 1 vor dem Kiosk im J.________ involviert gewesen (pag. 375, Z. 39 ff.). Er sei dabei gewesen, könne sich aber nicht mehr genau an seine vorgenommenen Handlungen erinnern (pag. 376, Z. 2 ff.; pag. 381, Z. 17 ff.). Nachdem der Beschuldigte 1 zum Q.________ hinausgetragen worden sei, seien Polizisten in Uniform dazugestossen. Er und Polizist L.________ hätten in der Folge einen Sicherungsring um den Beschuldigten 1 sowie Polizist E.________ und I.________ aufgezogen, als sie die Beschuldigte 2 gegenüber, in Richtung der P.________, erblickt hätten (pag. 376, Z. 21 ff.). Diese habe gegen sie und die anderen Polizisten, im Wissen, dass eine Polizeikontrolle im Gang gewesen sei, den Stinkefinger gezeigt. Aufgrund dessen hätten er und Polizist L.________ sich entschieden, die Beschuldigte 2 einer Personenkontrolle zu unterziehen (pag. 376, Z. 27 ff.). Als die Beschuldigte 2 gemerkt habe, dass sie zu ihr gewollt hätten, habe sie sich umgedreht und sei davongerannt. Auf Höhe O.________, bei den Bänkli, hätten sie sie anhalten können. Die Beschuldigte 2 habe sich kurz durch Versperren der Arme und Beine gewehrt, habe letztendlich aber in Handfesseln gelegt werden können. Weil sie anschliessend von anderen Personen bedrängt worden seien, hätten sie diesen den Polizeiausweis gezeigt und sich in der Folge zum selben Standort zurückgezogen, wo sich der Beschuldigte 1 befunden habe (pag. 376 f., Z. 42 ff.). Dort habe man die Beschuldigte 2 wohl auch nach dem Ausweis gefragt (pag. 381, Z. 41). Ob die Beschuldigte 2 im Moment, als sie auf sie zugegangen seien noch in ihre Richtung geschaut habe, könne er nicht mehr mit Gewissheit sagen, wobei er davon ausgehe, zumal man nicht ohne Grund wegrenne (pag. 377, Z. 18 ff.). Den Polizeiausweis habe man ihr nach dem Zugriff nicht zeigen können, weil sie sich gewehrt habe. Womöglich habe sie ihn im Moment gesehen, als sie den Polizeiausweis den umstehenden Leuten gezeigt hätten (pag. 378, Z. 3 ff.). Sobald man eine Person festnehme, werde anschliessend eine Anhaltekarte durch die Person, welche die Festnahme durchgeführt habe, ausgefüllt (pag. 379, Z. 12 ff.). Diese sei nicht mit dem FWR-Formular identisch, welches vermutlich im Festnahme- und Warteraum ausgefüllt werde (pag. 379, Z. 31 f.). Die Leute, welche im Festnahme- und Warteraum arbeiten würden, seien selbst nicht draussen und würde das Geschehen daher nicht beobachten (pag. 379, Z. 40 f.).

Zeugenaussage von Polizist E.________

Polizist E.________ wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2021 als Zeuge einvernommen (pag. 403 ff.). Er gab zusammengefasst zu Protokoll, dass er den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bis und mit der Anhaltung des Beschuldigten 1 bestätigen könne (pag. 404, Z. 26 f.). Seine Aufgabe am 7. April 2018 sei gewesen, den Demonstrationszug in Zivil zu begleiten und gezielt Leute anzuhalten, die sich der Demonstration hätten zuordnen lassen und sich auffällig verhalten hätten (pag. 303, Z. 40 ff.). Als Polizist in Zivil sei man stets bewaffnet. Des Weiteren habe man Handfesseln und persönliches Schutzmaterial, wie Handschuhe, Brille usw. dabei (pag. 405, Z. 14 ff.). Auf den ersten Blick sei man nicht erkennbar. Sobald man aber sie und ihr Verhalten etwas beobachte, sei es möglich, sie als Polizisten in Zivil zu identifizieren, zumal es nicht ihr Auftrag gewesen sei, keinesfalls erkannt zu werden (pag. 405, Z. 29 ff.). Am 7. April 2018 seien sie in Zweierteams eingeteilt gewesen, wobei er zusammen mit Polizist I.________ unterwegs gewesen sei. Sie seien beim O.________ gewesen und hätten die Leute beobachtet, als sie festgestellt hätten, dass die Beschuldigte 2 sie gefilmt habe (pag. 405, Z. 43 ff.). Sie habe dies vorerst aus einer grösseren Distanz getan, worauf er und Polizist I.________ sich abgewandt und hinter einen Pfeiler begeben hätten. Kurz darauf sei die Beschuldigte 2 in Begleitung des Beschuldigten 1 erneut gekommen und habe sie mit dem Natel aus einer Distanz von einem Meter oder näher gefilmt und sei daraufhin weitergegangen (pag. 406, Z. 1 ff.). Das Filmen sei beim zweiten Mal klar gegen ihn und Polizist I.________ gerichtet gewesen (pag. 407, Z. 24). Er und Polizist I.________ hätten sich aufgrund dessen entschlossen, sie zu kontrollieren. Sie hätten die beiden, welche Richtung J.________ S.________ gegangen seien, angesprochen und sich als Polizisten zu erkennen gegeben (pag. 406, Z. 4 ff.). Dabei sei das Wort «Polizei» sicher gefallen, zumal besonders darauf geachtet werde, sich erkennbar zu machen, wenn man in Zivil unterwegs sei (pag. 407, Z. 38 ff.) Am Ort des Geschehens sei es zwar nicht leise gewesen aber auch nicht so laut, dass man hätte schreien müssen (pag. 407, Z. 14 ff.). Überdies sei es auch nicht so gewesen, dass aus einer Distanz von zehn Metern gerufen worden sei, dass die Betroffenen stehenbleiben sollten. Man sei immer in der Nähe (pag. 408, Z. 5 ff.). Da die Beschuldigten ungeachtet der Rufe weitergegangen seien, sei versucht worden, die Beschuldigte 2 am Arm zu greifen (pag. 406, Z. 8 ff.). Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen werde bei einem ersten Anhalteversuch nicht allzu stark zur Sache gegangen. Die Beschuldigte 2 habe sich daraufhin sofort losgerissen und sei davongerannt (pag. 408, Z. 11 ff.), wobei sie schneller gewesen sei als der Beschuldigte 1 (pag. 406, Z. 10 ff.). In der Folge seien er und Polizist I.________ gemeinsam dem Beschuldigten 1 nachgerannt (pag. 408, Z. 22 ff.). Diesen habe man im J.________ beim Kiosk in der Nähe des Q.________ erneut angetroffen und ihm gesagt, dass eine Polizeikontrolle anstünde. Der Beschuldigte 1 habe daraufhin versucht, sich zu entziehen, weshalb sie ihn gepackt hätten (pag. 406, Z. 16 ff.). Der Zugriff sei mit Sicherheit von hinten erfolgt (pag. 408, Z. 32 f.). Der Beschuldigte 1 habe daraufhin mit dem Versperren begonnen, indem er seine Arme in Richtung Körpermitte gezogen habe (pag. 409, Z. 2 ff.). Ob dieser zusätzlich noch habe fliehen wollen, wisse er nicht mehr, wobei ein Fluchtversuch wohl angenommen werden könne, da sie ihn ansonsten nicht hätten ergreifen müssen (pag. 409, Z. 13). Letztendlich sei es gelungen, ihm Handfesseln anzulegen und aufgrund des passiven Widerstands, zu viert zum zuvor bestellten Fahrzeug zu tragen (pag. 406, Z. 20 ff.). Die Anhaltung an sich sei nicht aussergewöhnlich gewesen (pag. 409, Z. 18 ff.). Als man beim Fahrzeug die schriftlichen Angelegenheiten erledigt habe, seien uniformierte Polizisten dazugestossen. Kurz darauf habe er und Polizist I.________ auf der anderen Strassenseite die Beschuldigte 2 erblickt, welche ihnen beide Mittelfinger gezeigt habe. Man habe sie Polizist D.________ und Polizist L.________ gezeigt und ihnen den Auftrag gegeben, sie anzuhalten. Diese seien zuerst zügigen Schrittes über die Strasse gegangen und hätten kurz darauf mit dem Rennen begonnen, da die Beschuldigte plötzlich ebenfalls mit dem Rennen begonnen habe (pag. 406, Z. 25 ff.).

Konkrete Würdigung

Die Vorinstanz attestiert den Aussagen des Zeugen I.________ eine reduzierte Glaubhaftigkeit, weil sie einerseits ungenau seien und teilweise sogar vom Berichtsrapport abweichen würden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172 f.). Es sei unlogisch, dass ein erfahrener Polizist sich nicht mehr an die Details der Anhaltung erinnere aber noch sehr gut wisse, dass sie sich mehrfach mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Demnach würden die Aussagen des Zeugen I.________ wie Mutmassungen wirken. Er schildere das Verhalten der Polizei so, wie man es normalerweise mache. Weiter würden sich der Zeuge I.________ und die Ausführungen im Berichtsrapport in der Hinsicht widersprechen, wonach laut Zeuge der Beschuldigte 1 weggerannt sei, obschon im Berichtsrapport stünde, dass die Beschuldigte 2 weggerannt sei (S. 10 der Urteilsbegründung, pag. 173). Weiter lasse sich aus den Ausführungen des Zeugen kein eindeutiges Bild des Geschehensablaufs rekonstruieren. Da es sich um einen «Grosseinsatz mit gutem Erinnerungspotential» gehandelt habe, seien obgenannte Ungenauigkeiten nicht verständlich und auch die eher oberflächlichen, allgemeinen Aussagen würden erstaunen (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179 f.).

Letztendlich hält die Vorinstanz folgende Unstimmigkeiten zwischen dem Berichtsrapport einerseits und den Aussagen des Zeugen I.________ fest (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172 f.):

- Gemäss Berichtsrapport habe ausschliesslich die Beschuldigte 2 gefilmt, währenddessen laut Zeugeneinvernahme unter anderem auch der Beschuldigte 1 gefilmt habe.

- Entgegen den Ausführungen zum Berichtsrapport habe I.________ sich in der Zeugeneinvernahme betreffend das Detail mit dem Stützpfeiler nicht mehr erinnern können.

- Laut Zeugeneinvernahme habe er (Polizist I.________) den Beschuldigten 1 angesprochen und als die beiden daraufhin Richtung J.________ gelaufen seien, hätten sie sich bei seinem Vorgesetzten betreffend eine allfällige Personenkontrolle der beiden erkundigt. Darüber schweige der Berichtsrapport.

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zeigte die Verteidigung diverse weitere Unstimmigkeiten zwischen den Zeugenaussagen sowie dem Berichtsrapport auf. Konkret habe der Zeuge D.________ namentlich ausgesagt, dass er und Polizist L.________ nicht zusammen mit Polizist I.________ und E.________ unterwegs gewesen seien, wohingegen im Berichtsrapport stehe, dass man zu viert das Demonstrationsgeschehen beobachtet habe. Er habe sich auch nicht mehr daran erinnern können, ob die Beschuldigte 2 in ihre Richtung geschaut habe, als er und Polizist L.________ die Verfolgung aufgenommen hätten und ob er die Beschuldigte 2 überhaupt nach dem Ausweis gefragt habe. Zudem habe sich auch der Zeuge E.________ insbesondere nicht mehr erinnern können, ob sie die Beschuldigten von vorne oder von hinten angehalten hätten und wie sie sich zu erkennen gegeben hätten (pag. 427 ff.). Die Verteidigung gelangte aufgrund dieser Unstimmigkeiten zur Ansicht, dass die Aussagen der Zeugen unglaubhaft seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung daran, dass gewisse Erinnerungslücken nachvollziehbar seien, zumal es sich nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen I.________ als unglaubhaft diskreditiere. Er habe gesagt, woran er sich noch erinnert habe. Hätte er die Beschuldigten übermässig belasten wollen, hätte er sich an den Berichtsrapport gehalten und wohl kaum einen Gedächtnisverlust vorgespielt (pag. 423 ff.).

Die Kammer ist der Ansicht, dass die Zeugenaussagen der Polizisten in ihrer Gesamtheit glaubhaft sind. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach aufgrund der aufgezeigten Widersprüche die Zeugenaussagen insgesamt als weit hergeholt und nicht glaubhaft zu diffamieren seien, zielt ins Leere. Das vorliegend relevante Geschehen gehört zum polizeilichen Alltag und stellt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179 f.) – keinen Vorfall mit grossem Erinnerungspotenzial dar, zumal der Zeuge E.________ an seiner Einvernahme zu Protokoll gab, dass die Anhaltung des Beschuldigten 1 ein Ereignis darstelle, das regelmässig vorkomme (pag. 409, Z. 18 ff.). Von Polizisten darf – bei einem Ereignis wie dem Vorliegenden – kein dermassen übersteigertes Erinnerungsvermögen verlangt werden, wie es die Vorinstanz und die Verteidigung voraussetzen. Dass die Polizisten teils dem Berichtsrapport widersprechen, spricht klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und nicht etwa dagegen. Sowohl Polizist D.________ als auch Polizist E.________ haben den Berichtsrapport gelesen (pag. 373, Z. 7; pag. 403, Z. 39 f.). Trotzdem gab Polizist D.________ entgegen dem Berichtsrapport an, dass sie in Zweierteams und nicht zu viert unterwegs gewesen seien (pag. 381, Z. 11 ff.). Auch Polizist E.________ gab zu, dass er sich vorerst auch nicht mehr genau an die Passage im Berichtsrapport erinnere, wonach der Beschuldigte 1 sie mit dem Körper zur Seite gedrängt habe (pag. 409, Z. 42). Wäre es den Zeugen ein Anliegen gewesen, die Beschuldigten übermässig zu belasten, hätten sie lediglich die im Berichtsrapport stehenden Ausführungen rezitieren können. Demnach sprechen die Ungereimtheiten zwischen dem Berichtsrapport und den Zeugenaussagen für die Glaubhaftigkeit dieser Beweismittel, zumal die Zeugenaussagen und der Berichtsrapport das Kerngeschehen übereinstimmend wiedergeben. Die Polizisten äusserten sich in ihren Zeugenaussagen allesamt sachlich zurückhaltend, ohne Aggravierungen und ohne unnötige Belastungen, obschon Letzteres für die erfahrenen Polizisten ein Leichtes gewesen wäre. Wird weiter berücksichtigt, dass es sich letzten Endes nicht um aussergewöhnliche Vorfälle handelte, sondern um Routinehandlungen ohne nennenswerte Eskalation, so erscheinen die Aussagen der Polizisten unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und das Geschehen bei der Einvernahme von Polizist I.________ durch die Staatsanwaltschaft schon rund 15 Monate und in der Berufungsverhandlung schon rund dreieinhalb Jahre zurücklag, insgesamt als in hohem Masse glaubhaft. Für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung gibt es keine Anhaltspunkte. Entsprechend sind die Zeugenaussagen, insbesondere betreffend das Kerngeschehen, glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann.

11.4 In concreto

11.4.1 Vorbemerkungen

Betreffend die nachfolgenden Ausführungen orientiert sich die Kammer an den von der Vorinstanz gebildeten Phasen (vgl. Ziff. 9 hiervor). Weil die Vorphase, welche sich mit der Demonstration an sich befasst, für die rechtliche Würdigung (Ziff. III. hiernach) irrelevant ist, erübrigen sich weitergehende beweistechnische Ausführungen hierzu (vgl. Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1, pag. 65 ff.; Strafbefehl gegen die Beschuldigte 2, pag. 75 ff.; Berichtsrapport der Polizei, pag. 4 ff.). Demnach wird vollumfänglich auf das von der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 169).

11.4.2 Die erste Phase

Zur Verfügung stehende Beweismittel

In dieser ersten Phase würdigte die Vorinstanz als Beweismittel den Berichtsrapport (pag. 4 ff.), die Aussagen des Zeugen I.________ (pag. 86 ff.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 76 ff. und pag. 136 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 (pag. 103 ff. und pag. 140 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die erste Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 403 ff.) und D.________ (pag. 370 ff.) zur Verfügung. Zudem gibt die Anhaltekarte betreffend den Beschuldigten 1 ebenfalls Aufschluss über das Geschehen in dieser ersten Phase (pag. 93 f.).

Würdigung zur Phase 1

Der erste visuelle Kontakt zwischen den Polizisten in Zivil und den Beschuldigten

Vorab ist unbestritten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 die Demonstration «F.________» rechtzeitig verliessen. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte 2 ihr Natel in den Händen hielt und – gemäss eigenen Angaben – begonnen hatte, damit Fotos zu machen (pag. 77, Z. 31; pag. 105, Z. 79 f. AB2). Dieses Natel in den Händen der Beschuldigten 2 zog sodann zweifelsohne die Aufmerksamkeit der Polizisten in Zivil, Polizist I.________ und Polizist E.________, auf die beiden Beschuldigten, weil sie davon ausgingen, dass sie gezielt gefilmt oder fotografiert werden (pag. 5; pag. 407, Z. 24). Die Demonstration wurde in der T.________ eingekesselt. Mithin fand das lärmige Geschehen, welches die Beschuldigte 2 – gemäss eigenen Angaben habe fotografisch festhalten wollen (pag.105, Z. 79 f.; pag. 141, Z. 15 ff.) – in der T.________ statt. Die Polizisten in Zivil hatten den Auftrag das Demonstrationsgeschehen zu überwachen (pag. 5; pag. 87, Z. 31; pag. 374, Z. 23 f.). Demnach besteht kein Grund, Zweifel an der Aussage des Zeugen E.________ anzubringen, wonach sie in Richtung Kessel geblickt hätten (pag. 407, Z. 4 f.). Hätte die Beschuldigte 2 – gemäss Version der Beschuldigten – lediglich das Demonstrationsgeschehen fotografisch festgehalten, hätten alle Beteiligten in dieselbe Richtung geschaut. Die Polizisten I.________ und E.________ müssten dem Demonstrationsgeschehen in der T.________ mehr oder weniger den Rücken zugekehrt haben, damit die Beschuldigte 2 das Natel auf sie hätte richten können, um dadurch deren Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Folglich ist die Version der beiden Beschuldigten, wonach die Beschuldigte 2 das Natel lediglich auf das Geschehen in der T.________ gerichtet habe, als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal die Beschuldigte 2 anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selbst sagte, dass sie das Geschehen rundherum fotografiert habe (pag. 421, Z. 11 ff.).

Nach dem Gesagten geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte 2 nicht ausschliesslich das Demonstrationsgeschehen fotografierte. Vielmehr hielt sie das Natel zudem in Richtung der beiden Polizisten in Zivil, womit sie deren Aufmerksamkeit auf sich und den Beschuldigten 1 zog.

Das Wissen der Beschuldigten um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil

Weiter ist umstritten, ob die Beschuldigte 2, im Wissen um die polizeiliche Identität der Polizisten E.________ und I.________, das Natel aus naher Distanz auf sie richtete. Die Beschuldigten dementierten dies vehement. Die Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, dass sie Fotos von der Situation gemacht habe (pag. 107; pag. 141), wobei sie dabei zumindest – gemäss den vorstehenden Ausführungen – ihr Natel auch in Richtung der Polizisten in Zivil hielt. Abweichend davon beteuert der Zeuge I.________, aus nächster Nähe gefilmt oder fotografiert worden zu sein (pag. 87). Obschon der Zeuge I.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2019 (pag. 86 ff.) ergänzte, dass nebst der Beschuldigten 2 auch der Beschuldigte 1 fotografiert oder gefilmt habe (pag. 87, Z. 51), vermag diese Differenz zwischen dem Berichtsrapport und den Aussagen von Polizist I.________ als Zeuge die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehen. Vorab lässt sich diese Abweichung vom Berichtsrapport dadurch erklären, dass – im Gegensatz zum Berichtsrapport – der Zeuge ausschliesslich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 einvernommen wurde und sich die Fragen resp. Antworten nur auf sein Verhalten bezogen. Demnach ist nicht auszuschliessen, dass auch der Beschuldigte 1 das Natel in der Hand hielt und allenfalls Fotos machte, etwas schrieb oder gar filmte. Massgebend ist letztendlich das Verhalten der Beschuldigten 2, welches die Polizisten auf die beiden aufmerksam werden liess. Die Frage, wer nun letztlich das Natel auf die beiden Polizisten richtete, kann offenbleiben, zumal die beiden Beschuldigten als Paar gemeinsam vor Ort anwesend waren. Überdies wird die Aussage des Zeugen I.________ durch die Anhaltekarte, den Berichtsrapport sowie durch den Zeugen E.________ bestätigt (pag. 94; pag. 5; pag. 406, Z. 1 ff.). Infolgedessen stehen den Aussagen der beiden Beschuldigten vier glaubhafte Beweismittel entgegen (vgl. Ziff. 11.3 hiervor). Demnach erscheint die Aussage des Zeugen I.________ insoweit lebensnah und glaubhaft, als er angab, dass das Natel aus nächster Nähe auf ihn und seinen Kollegen gerichtet gewesen sei. Den Ausführungen der Vorinstanz (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173) sowie der Verteidigung (pag. 428 ff.), dass die Aussage des Zeugen I.________ nicht glaubhaft sei, weil diverse Widersprüche zwischen dem Berichtsrapport und seinen Aussagen bestehen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Berichtsrapport und der Zeuge E.________ präzisieren, dass sie sich, bevor die Beschuldigte 2 sie mit dem Natel aus naher Distanz gefilmt habe, hinter einem Pfeiler begeben hätten (pag. 5; pag. 406, Z. 1 ff.). Dass der Zeuge I.________ und der Anhalterapport dieses Detail nicht erwähnten, führt – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht dazu, dass diese Beweismittel unglaubhaft sind. Das Nichterwähnen dieses Details könnte allenfalls damit zusammenhängen, dass der Zeuge allgemein eher rudimentär antwortete und ihm dieses Detail im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 nicht mehr einfiel/relevant erschien und es aus diesem Grund nicht zu Protokoll gab. Letztendlich ist das aber nicht Teil des Kerngeschehens, und diese Differenz in den Aussagen schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Betreffend den Anhalterapport ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser allgemein unter grossem Zeitdruck vor Ort verfasst wird und selbstredend nicht jedes Detail beinhalten kann. Zudem kann von Polizisten, welche mehr oder weniger tagtäglich mit solchen Ereignissen konfrontiert werden, auch kein dermassen übersteigertes Erinnerungsvermögen verlangt werden (vgl. Ziff. 11.3.4 hiervor). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte 2 das Natel aus naher Distanz auf die Polizisten in Zivil richtete, obschon diese nonverbal zum Ausdruck brachten, nicht gefilmt oder fotografiert werden zu wollen.

An dieser Stelle stellt sich sodann die Frage, weshalb die Beschuldigte 2 ein dermassen grosses Interesse an den beiden ihr offenbar unbekannten Männern bekundete, dass sie ihr Natel aus naher Distanz auf diese richtete, obschon diese offensichtlich kundgetan haben, wonach sie dies nicht wollten. Dieses Verhalten lässt gemäss Ansicht der Kammer nur den einen Schluss zu: Die Beschuldigte 2 wusste in diesem Moment genau, dass es sich nicht um irgendwelche unbeteiligte Zivilpersonen handelte, sondern um Polizisten in Zivil. Nichts anderes ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 zu schlussfolgern, war er doch in nächster Nähe der Beschuldigten 2 und musste deren Verhalten unweigerlich festgestellt haben. Demnach war auch für ihn aufgrund der gegebenen Umstände klar, dass es sich um Polizisten in Zivil handelte. Überdies gab der Zeuge D.________ in der vorgezogenen Einvernahme vom 20. Juli 2021 zu Protokoll, dass Angehörige, insbesondere der linken Szene, welche sich öfters an Demonstrationen aufhalten, Polizisten in Zivil meistens erkennen würden (pag. 375, Z. 19 ff.). Auch der Zeuge E.________ ging davon aus, dass sie erkennbar gewesen seien, wenn man ihr Verhalten kenne, zumal ihr Auftrag auch nicht gelautet habe, auf jeden Fall unerkannt zu bleiben (pag. 405, Z. 29 ff.). Überdies gaben die Zeugen übereinstimmend an, beträchtliches Ausrüstungsmaterial mit sich geführt zu haben. Polizist D.________ beteuerte anlässlich seiner Einvernahme, sicher seine Schutzweste getragen zu haben und allenfalls noch die Waffe, ein Zusatzmagazin, Handschellen und Pfefferspray dabeigehabt zu haben (pag. 375, Z. 2 ff.). Polizist E.________ erörterte dem Gericht anlässlich seiner Einvernahme sogar, dass sie pflichtgemäss eine Waffe und auf freiwilliger Basis noch weiteres Schutzmaterial mit sich geführt hätten (pag. 405, Z. 14 ff.). Zudem wurde übereinstimmend ausgesagt, dass man untereinander über Funk oder Telefon verbunden gewesen sei (pag. 375, Z. 9; pag. 405, Z. 19 ff.).

Im Weiteren fällt auf, dass die beiden Beschuldigten den Aussagen der Beschuldigten 2 zufolge gemeinsam in der Nähe des U.________ Samosas kaufen wollten (pag. 105, Z. 77 f. AB2). Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten dann entlang der P.________ gingen. Jedenfalls vermag die Erklärung, es sei der Beschuldigten 2 nicht mehr wohl gewesen, weshalb man in Richtung Q.________ gegangen sei (pag. 105, Z. 84 f. AB2), nicht zu überzeugen, es sei denn eben, dass man sich bewusst war, die Aufmerksamkeit von Polizisten in Zivil auf sich gezogen zu haben.

Nach dem Gesagten gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 424) – zur Ansicht, dass sowohl der demonstrationserfahrene Beschuldigte 1 als auch die ebenso demonstrationserfahrene Beschuldigte 2 um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil wus­sten. Aufgrund dessen ist die Beschuldigte 2 in Begleitung des Beschuldigten 1 an die beiden Polizisten in Zivil herangetreten und richtete das Natel aus kurzer Distanz auf diese. Diese Feststellung ist für die weitere Beweiswürdigung zentral.

Begegnung bei der P.________

Weiter ist der Ablauf des Anhalteversuchs seitens der beiden Polizisten in Zivil seitlich der P.________ auf dem V.________ umstritten.

Vorab ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt bereits um die polizeiliche Identität der beiden Polizisten in Zivil wussten. Nicht wissen konnten sie zu diesem Zeitpunkt, dass die beiden sie einer Personenkontrolle unterziehen wollten, da Polizist I.________ und E.________ diesen Entschluss erst nach dem Weggehen der beiden Beschuldigten fassten (pag. 5; pag. 87, Z. 52; pag. 406, Z. 4 ff.). Zwischen den Polizisten und den beiden Beschuldigten besteht insoweit Einigkeit, dass seitens der Polizei versucht wurde, zumindest die Beschuldigte 2 an der Schulter festzuhalten, worauf sich diese befreit hatte und sich die beiden Beschuldigten entfernt und getrennt hatten (pag. 5; pag. 137, Z. 26 ff.; pag. 141, Z. 23 ff.; pag. 406, Z. 6 ff.). Umstritten ist, ob die beiden Beschuldigten beim Anhalteversuch seitlich der P.________ wus­sten, dass es um eine Personenkontrolle geht, sich die Polizisten in dieser Phase als solche zu erkennen gaben, und wie sich die Beschuldigten nach dem kurzen Kontakt mit den beiden Polizisten in Zivil weiter verhielten.

Der Berichtsrapport und die Zeugen I.________ und E.________ geben übereinstimmend an, dass sie sich den Beschuldigten mehrfach verbal zu erkennen gegeben hätten (pag. 5; pag. 88, Z. 64 f.; pag. 406, Z. 5 ff.). Dass sich der Zeuge I.________ nicht mehr genau an den Ablauf der Anhaltung bzw. des Versuchs dazu erinnern konnte aber sehr wohl an die Polizeirufe, ist insoweit auf der Hand liegend, da Letztere das eigentliche Kerngeschehen darstellen, zumal Polizisten im Allgemeinen und im Besonderen Polizisten in Zivil eine Vielzahl von Anhaltungen vornehmen müssen. Erst durch das Ausweisen als Polizisten legitimieren die zivilen Polizisten ihre Handlungen, was der Zeuge E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungshandlung noch bestätigte (pag. 407, Z. 43 f.). Dieser präzisierte sodann auf Nachfrage sogar noch, dass man sicher das Wort «Polizei» verwendet habe (pag. 407, Z. 44). Überdies habe man stets eine gewisse Nähe, bevor man sich verbal zu erkennen gebe. Es sei keinesfalls so, dass man aus einer Entfernung von zehn Meter rufe: «Blibet mal stah» (pag. 408, Z. 5 ff.). Mit Blick auf das soeben Ausgeführte geht die Kammer davon, dass die beiden Beschuldigten das Zurufen verstanden haben, zumal der Zeuge E.________ glaubhaft angab, dass man sich trotz der Lärmemissionen noch durch einfaches Sprechen verständigen konnte (pag. 407, Z. 14 ff.).

Da die Beschuldigten auf die verbalen Zurufe der Polizisten in Zivil nicht reagierten, entschieden sich Letztere, die Beschuldigte 2 an der Schulter zu greifen und zurückzuziehen. Die Beschuldigte 2 riss sich daraufhin los und es ist zu einer kurzen Konfrontation der beiden Kontrahenten gekommen (pag. 5; pag. 77, Z. 37 ff.; pag. 105, Z. 84 AB2). Das Geschehen auf Höhe der P.________ wurde von der Vorinstanz nicht genügend durchleuchtet. Einerseits erachtete sie die Aussagen der beiden Beschuldigten als unlogisch, wonach die beiden Polizisten, nachdem die Beschuldigten sie mit deren Verhalten konfrontiert haben sollen, sie nur angeschaut und nichts gesagt hätten (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Im Beweisergebnis (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175) schien die Vorinstanz aber davon auszugehen, dass die Beschuldigten durchwegs nicht reagiert hätten und demnach einfach weitergegangen seien, was aber den Aussagen der beiden Beschuldigten widerspricht. Diese gaben übereinstimmend an, die beiden Polizisten in Zivil mit deren Verhalten konfrontiert zu haben (pag. 77, Z. 36 f.; pag. 106, Z. 87 f. AB2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, wonach die beiden Polizisten in Zivil sie nur angestarrt und nichts gesagt hätten erst recht als unglaubhaft. Selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass die Polizisten ihr Verhalten rechtfertigten, indem sie sagten, dass sie von der Polizei seien, zumal der Zeuge E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte, dass man besonders darauf achte, sich als Polizisten auszuweisen, wenn man in Zivil unterwegs sei (pag. 407, Z. 43 f.). Wie den voranstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, geht die Kammer bezüglich der Anfangsphase unter dem O.________ beweismässig davon aus, dass die Beschuldigten merkten und alsdann auch wussten, dass es sich bei I.________ und E.________ um Polizisten in Zivil handelte. Demnach musste ihnen auch klar sein, dass diese beiden Personen ihnen gefolgt waren und diese versuchten, sie anzuhalten sowie einer Personenkontrolle zu unterziehen. Andernfalls hätte sich zumindest spätestens in diesem Zeitpunkt die Ahnung der Beschuldigten, wonach sie es mit zivilen Polizisten zu tun hätten, zur Gewissheit verdichtet. Trotzdem entschieden sie sich, sich zu entfernen. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte erscheinen die Aussagen der Beschuldigten betreffend das Sich-Entfernen vollkommen realitätsfremd. Gemäss dem Beschuldigten 1 sei er «mit ganz normalen Schritten» weggegangen (pag. 138, Z. 9). Die Beschuldigte 2 fügte dem an, dass sie schneller gegangen sei als der Beschuldigte 1 (pag. 141, Z. 40 ff.). Im Berichtsrapport ist dagegen von einem Wegrennen die Rede (pag. 5). Gleichermassen sagte der Zeuge E.________ anlässlich seiner Einvernahme, dass die beiden Beschuldigten davongerannt seien, wobei die Beschuldigte 2 schneller gerannt sei als der Beschuldigte 1, weshalb sie sich entschieden, Letzteren zu verfolgen (pag. 406, Z. 10 f.; pag. 409, Z. 33 f.). Überdies konnte der Zeuge E.________ glaubhaft ausführen, dass sie von der Reaktion der Beschuldigten überrumpelt worden seien (pag. 408, Z. 19). Wären die beiden Beschuldigten – wie sie angegeben hatten – nur gegangen, wären sie der Polizeikontrolle zu diesem Zeitpunkt auch nicht entwischt. Es macht schlicht keinen Sinn, zwei Personen einer Polizeikontrolle unterziehen zu wollen, aufgrund dessen die Beschuldigte 2 an der Schulter zurückzuziehen und die beiden Beschuldigten danach einfach normalen Schrittes weggehen zu lassen. Insoweit erscheint die Schilderung von Polizist I.________ im Wahrnehmungsbericht stimmig-nachvollziehbar und logisch, wonach jedenfalls die Beschuldigte 2 sich losgerissen habe und weggerannt sei (pag. 5). Der Widerspruch, wonach im Berichtsrapport angegeben wurde, dass die Beschuldigte 2 weggerannt sei (pag. 5) und der Zeuge I.________ abweichend davon aussagte, dass der Beschuldigte 1 weggerannt sei (pag. 88, Z. 82 f.), lässt sich dadurch erklären, dass der Zeuge ausschliesslich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 einvernommen wurde und folglich keine Angaben zur Beschuldigten 2 zu machen hatte. Wahrscheinlich ist, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 weggerannt sind. Im Berichtsrapport wurde lediglich die Beschuldigte 2 erwähnt, da es in dieser ersten Phase in erster Linie darum ging, die Beschuldigte 2 einer Kontrolle zu unterziehen, weil letztendlich sie auch diejenige war, welche sich in dieser Phase vorwiegend auffällig verhielt. Demnach lässt sich erklären, warum das Festhalten des Beschuldigten 1 erst in der Zeugeneinvernahme von I.________ Erwähnung fand. Im Übrigen machte der Beschuldigte 1 selber ein Festhalten durch die Polizei geltend (pag. 77, Z. 35 f.). Noch weit weniger ersichtlich ist, weshalb sich die beiden Beschuldigten in der Folge auf der Seite der P.________ getrennt hatten: Die Erklärung der Beschuldigten, sie hätten sich verloren (pag. 137, Z. 27 f.; pag. 141, Z. 40 ff.), ist, wenn man nicht von einem «Flüchten» ausgeht, nicht glaubhaft. Dass viele Leute unterwegs waren und die Situation entsprechend unübersichtlich war (pag. 141, Z. 42 f.), liegt auf der Hand, vermag aber als Grund für die Trennung nicht zu überzeugen. Überdies ist auffällig, dass der Beschuldigte 1 sich zuerst um seine Freundin gekümmert haben soll, indem er die beiden Polizisten in Zivil, nachdem diese die Beschuldigte 2 an der Schulter zurückgezogen haben, auf ihr Verhalten angesprochen habe (pag. 77, Z. 36 f.), um danach wegzugehen als wäre nichts und sich zudem noch von seiner Freundin zu trennen. Ein solch unsolidarisches Verhalten seiner Freundin gegenüber macht nur Sinn, wenn er Polizist I.________ und E.________ als die Polizisten in Zivil identifizierte, auf welche die Beschuldigte 2 ihr Natel gerichtet hatte und sich in der Folge der anstehenden Polizeikontrolle entziehen wollte.

Beweismässig ist davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten von den Polizisten I.________ und E.________ angesprochen und zum Anhalten zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgefordert wurden, worauf die Beschuldigten in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei den beiden Männern um Polzisten in Zivil handelt, sich durch Losreissen (Beschuldigte 2) und durch Wegrennen der Anhaltung fürs Erste entzogen haben, weshalb sie sich letztendlich auch verloren haben. Nicht restlos geklärt ist das Verhalten des Beschuldigten 1, d.h. fraglich ist, ob dieser mehr als nur einfach seinen Weg fortsetzte, wobei selbst dieses Nichtanhalten tatbestandsmässig ist (ein Losreissen und Wegrennen ist nicht erforderlich [vgl. Ziff. III nachfolgend]). Im Übrigen wurde in den Strafbefehlen den beiden Beschuldigten je keine mehrfache Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen.

11.4.3 Die zweite Phase

Zur Verfügung stehende Beweismittel

Bezüglich der zweiten Phase würdigte die Vorinstanz als Beweismittel die Anhaltekarte vom 7. April 2018 (pag. 93 ff.), den Berichtsrapport vom 19. April 2018 (pag. 4 ff.), die Aussagen des Zeugen I.________ vom 8. Juli 2019 (pag. 86 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten 1 vom 6. Mai 2019 und 22. April 2020 (pag. 76 ff.; pag. 136 ff.) (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 176 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die zweite Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 403 ff.) zur Verfügung.

In concreto

In dieser Phase ist umstritten, ob sich die Polizisten vor der Anhaltung des Beschuldigten 1 als solche zu erkennen gegeben hatten und wie sich der Beschuldigte 1 in der Folge verhielt.

Vorab kann betreffend diese Phase der Vorinstanz in der Hinsicht gefolgt werden, wonach die Aussagen des Beschuldigten 1 tatsächlich gewisse Realkennzeichen enthalten und nahezu übereinstimmend sind. Auffällig und einer näheren Betrachtung bedarf letztendlich die Bemerkung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 die rechtlichen Schranken bestens gekannt und sich bewusst darin bewegt habe (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 180). Laut Strafregisterauszug vom 21. Juli 2021 (pag. 367 f.) ist der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft. Zudem hat er bereits zwei Verurteilungen wegen Landfriedensbruchs aufzuweisen sowie ein weiteres Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung hinter sich, welches mit einer rechtskräftigen Verurteilung abgeschlossen wurde (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern [SK 20 35] vom 18. September 2020). Demnach wusste der Beschuldigte 1 auch, wie er im Verfahren auszusagen hat. Diese Feststellung lässt sich überdies damit begründen, dass keine unmittelbaren, tatnächsten Aussagen von ihm vorliegen, sondern die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Mai 2019 nach gewährter Akteneinsicht und einer Besprechung mit der Verteidigung erfolgte (pag. 76 ff.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb so viele Polizisten (vier Polizisten in Zivil und weitere Polizisten in OD-Montur) benötigt wurden sowie darüber hinaus noch eine Rundumsicherung aufgezogen werden musste, um den Beschuldigten 1 abzuführen (vgl. pag. 6). Allein dies spricht gegen ein ausschliesslich passives Verhalten seitens des Beschuldigten 1, da diesfalls wohl kaum eine derartige Verstärkung benötigt worden wäre. Hätte sich der Beschuldigte 1 seinen Aussagen gemäss verhalten, wäre das Vorgehen der Polizei weder verhältnismässig noch ressourcenschonend gewesen.

Aus der Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme «… habe auf meine Partnerin gewartet. Die zwei Typen kamen wieder und ich habe gefragt, was sie wollen. Sie haben mich wieder gepackt, …» (pag. 77 Z. 40 ff.) in Verbindung mit der gemachten Feststellung betreffend Phase 1, wonach den Beschuldigten klar gewesen sein muss, dass es sich um Polizisten in Zivil handelt (vgl. Ziff. 11.4.2), ist ohne Weiteres zu schlussfolgern, dass der Beschuldigte 1 im Moment der polizeilichen Intervention zwecks Vornahme einer Personenkontrolle um die Eigenschaft der beiden Männer als Polizisten in Zivil wusste und in deren Kenntnis sein Verhalten zu würdigen ist. Diese Feststellung ergibt sich überdies auch zwanglos aus der Aussage des Beschuldigten 1: «Die zwei Typen kamen wieder …» (pag. 77, Z. 40 f.).

Der Berichtsrapport, die Anhaltekarte betreffend den Beschuldigten 1 sowie die Aussagen der Zeugen I.________ und E.________ stimmen in der Tatsache überein, wonach der Beschuldigte 1 sich vor dem Kiosk befunden habe und sich, nachdem er die Polizisten in Zivil erkannt habe, durch Flucht der bevorstehenden Personenkontrolle entziehen wollte (pag. 5; pag. 94; pag. 88, Z. 75 ff.; pag. 408, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte 1 gab dagegen an, dass er auf die Beschuldigte 2 gewartet habe, als die beiden Typen ihn gepackt hätten (pag. 77, Z. 39 ff.).

Auch wenn Polizist I.________ vor Gericht einen wenig überzeugenden Eindruck hinterlassen hat, so ist beweismässig in Bezug auf diese Phase 2 nach Ansicht der Kammer auf die stimmig-schlüssigen Angaben im Berichtsrapport und die entsprechenden Ausführungen von Polizist I.________ und E.________ als Zeugen abzustellen. Die Ausführungen des Beschuldigten 1 wirken konstruiert, wenig überzeugend und machen in Anbetracht der Notwendigkeit des Beizugs von Verstärkung (inkl. OD-Polizisten) und Rundumsicherung keinen Sinn: Hätte sich der Beschuldigte 1 effektiv entsprechend seinen Schilderungen verhalten, dann hätte gar kein Anlass bestanden, für seine Arretierung und die Verbringung in den Transportwagen zwecks Abarbeitung in FWR R.________ derart intensiv polizeiliche Ressourcen zu beanspruchen. Demnach hat sich der Beschuldigte 1 gemäss den übereinstimmenden Angaben im Berichtsrapport, der Anhaltekarte betreffend den Beschuldigten 1 und den Zeugenaussagen von Polizist I.________ und E.________ in dieser zweiten Phase vorab durch Flucht der Kontrolle entziehen wollen und sich anschliessend durch das Versperren der Arme gegen die bevorstehende Fesselung gewehrt, obschon man sich auch hier erneut als Polizisten zu erkennen gegeben hatte (pag. 5; pag. 94; pag. 89, Z. 95 f.; pag. 409, Z. 2 ff.). Der Zeuge E.________ konnte sodann sogar noch erklären, dass der Satz im Berichtsrapport (pag. 5) «Weiter versuchte er sich, indem er uns mit seinem Körper zur Seite drängte, der Personenkontrolle zu entziehen», bedeutet, dass der Beschuldigte 1 versucht habe sie zur Wand zu drücken (pag. 409, Z. 42). Selbst hier unterliess der Zeuge E.________ übermässige Belastungen, indem er lediglich den Berichtsrapport als solchen bestätigte, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Mit Blick auf die Ausführungen zur ersten Phase geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 die beiden Polizisten in Zivil (wieder) erkannte und sich der Kontrolle vorab durch Flucht entziehen wollte und dabei auch versuchte, die Polizisten mit seinem Körper gegen die Wand zu drücken. Als dieses Unterfangen scheiterte, erschwerte er die Durchführung der Kontrolle, indem er die Arme versperrte.

11.4.4 Die dritte Phase

Bezüglich der dritten Phase würdigte die Vorinstanz als Beweismittel den Berichtsrapport vom 19. April 2018 (pag. 4 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten 2 vom 9. Juli 2019 und 22. April 2020 (pag. 103 ff. AB2; pag. 140 ff.). Nach dem oberinstanzlich durchgeführten Beweisergänzungsverfahren stehen betreffend die dritte Phase zusätzlich die Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 370 ff.) sowie die edierte Anhaltekarte (pag. 395) und das FWR-Formular (pag. 393 f.) betreffend die Beschuldigte 2 zur Verfügung.

In concreto

Umstritten ist im Wesentlichen, ob die Beschuldigte 2 wusste, dass sie vor Polizisten in Zivil davonläuft und wie sie sich unmittelbar nach der Anhaltung beim Glasgeländer beim O.________ verhielt.

Die Aussagen der Beschuldigten 2 sind zwar konstant aber nicht lebensnah. So zeigte sie den Stinkefinger in Richtung der Polizisten, welche sie zweifelsohne als solche erkannt hat, da uniformierte Polizisten um den Beschuldigten 1 versammelt waren. Trotzdem gab sie in der Folge an, nicht gewusst zu haben, von wem sie verfolgt werde. Es bleibt mehr als nur fraglich, wer sie denn aufgrund ihrer Handlung verfolgen sollte wenn nicht Polizisten. Zudem ist es keinesfalls abwegig, dass man mit einer Personenkontrolle zu rechnen hat, nachdem man in Richtung Polizisten öffentlich beleidigende Gesten machte. Für die Vorinstanz war nicht klar, wann sich die Beschuldigte 2 abdrehte, da der Berichtsrapport hierzu keine Angabe enthalte und die Beschuldigte 2 beteuerte, sich abgedreht zu haben, bevor die zivilen Polizisten die Verfolgung aufnahmen. Indes ist schon dem einleitenden Satz von Polizist D.________ im Wahrnehmungsbericht vom 19. April 2018 unmissverständlich klar zu entnehmen, dass die Beschuldigte 2 begonnen habe über den M.________ Richtung N.________ zu rennen, als sie bemerkt habe, dass sie (Polizist L.________ und D.________) auf die Beschuldige 2 zugingen (pag. 6). Unmissverständlich klar äusserte sich der Zeuge D.________ auch oberinstanzlich in der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 20. Juli 2021: «Dann hat sie offensichtlich bemerkt, dass wir zu ihr wollen. Sie drehte sich um und rannte davon und wir rannten ihr hinterher» (pag. 376, Z. 42 f.). Auch wenn der Zeuge D.________ auf spätere Nachfrage hin, ob die Beschuldigte 2 noch zu ihnen geschaut habe, als er und sein Kollege begannen auf sie zuzugehen, mit «Weiss ich nicht mehr» (pag. 377, Z. 18) antwortete, so ist in Anbetracht des Menschenauflaufs etc. schlechterdings nicht ersichtlich, wieso dann die Beschuldigte 2 in diesem Moment mit Rennen hätte beginnen sollen. Insoweit stimmig war die nachfolgende Antwort des Zeugen «Sie musste etwas gesehen haben, da man ohne Grund nicht einfach davonrennt» (pag. 377, Z. 23 f.). Es gab für die Beschuldigte 2 in dieser Situation schlicht keinen anderen ersichtlichen Grund, als dass sie bemerkte, dass sich die Polizisten wegen ihr in ihre Richtung in Gang setzten, denn sie wusste ja, dass ihr Freund/Partner von der Polizei (und zwar nicht nur von Polizisten in Zivil, sondern auch von uniformierten Polizisten in OD-Vollmontur) beim Q.________ draussen festgehalten wurde («Ich habe ihn [scil. den Beschuldigten 1] dann gefunden indirekt. Es war laut auf der einen Seite des Q.________. Dort bei der Bushaltestelle hatte es eine Menschenansammlung. Ich sah, dass dort zwei Polizisten meinen Freund auf den Boden drückten. Ich habe dann im Affekt den Polizisten den Stinkefinger gezeigt…» [pag. 106 AB2]). Der Inhalt der gleich anschliessenden Aussage der Beschuldigten 2 («… aber dann gemerkt, dass das wohl nicht die beste Idee war. Daraufhin dachte ich, es wäre wohl das Gescheiteste, wenn ich von der Situation weggehe» [pag. 106 AB2]) macht vor diesem Hintergrund auch nur dann wirklich Sinn, wenn die Beschuldigte 2 eben bewusst realisiert hat, dass sich die beiden Polizisten in Zivil aus dem «Knäuel» rund um ihren Freund/Partner aufgrund der unehrenhaften Geste seitens der Beschuldigten 2 gelöst und direkt in ihre Richtung in Gang gesetzt haben. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob sie die «Stopp Polizei-Rufe» gehört hat oder nicht, da es ihr unmissverständlich klar war, dass sie von Polizisten in Zivil verfolgt wurde.

Betreffend Anhaltung der Beschuldigten 2 ist Folgendes festzustellen: Die Schilderungen von Polizist D.________ im Wahrnehmungsbericht (pag. 39 AB2) betreffend die Anhaltung der Beschuldigten 2 durch ihn und seinen Kollegen L.________ korrespondieren mit seinen Ausführungen als Zeuge anlässlich der vorgängigen Beweiserhebung vom 20. Juli 2021 (pag. 376, Z. 44 f.). Vorweg ist bezüglich der Kritik am Zustandekommen des Wahrnehmungsberichts auf die Ausführungen betreffend Phase 1 zu verweisen (vgl. oben). Polizist D.________ machte sachliche, stimmig-nachvollziehbare Aussagen ohne unnötige Belastungen (obschon das auch für ihn ein Leichtes gewesen wäre), die als glaubhaft zu werten sind. Demgegenüber ist absolut bezeichnend in den Aussagen der Beschuldigten 2, dass der eigentliche Vorgang der Anhaltung nicht erwähnt wurde, weder in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme («Dort wo das Glasgeländer ist haben sie mich dann erwischt und mich gegen das Geländer gedrückt» [pag. 106 AB2]) noch in der Hauptverhandlung («Dort haben sie mich gepackt und an das Glasgeländer gedrückt» [pag. 142]). Demgegenüber sind die vom Zeugen im Wahrnehmungsbericht gemachten Ausführungen («Sie setzte sich kurz zur Wehr in dem sie die Arme vor ihrem Körper verschränkte. Es wurde ihr mehrmals gesagt 'gäbet t Häng hingere, mir si vor Polizei'» [pag. 6]) und in der vorgezogenen Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegebenen Aussagen («…, konnten wir sie anhalten. Sie wehrte sich dort kurz. Sie versperrte die Hände oder die Arme. Ich sagte ihr dann noch 'Gäbet d’Häng hingere, mir si vor Polizei'» [pag. 376, Z. 44 f. und pag. 377, Z. 1]) stimmig-nachvollziehbar und daher glaubhaft: Beim Rennen werden die Hände seitlich des Körpers geführt und diese sind nicht vorne gekreuzt/verschränkt, insoweit musste die Beschuldigte 2, die ja genau gewusst hat, dass sie von Polizisten in Zivil rennend verfolgt wird, im Moment des Packens bewusst die Arme (aktiv) in diese Position gebracht haben. Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang überdies auch, dass Handschellen von der Polizei einer Person mit den Händen auf dem Rücken bzw. hinten angelegt werden. Im Ergebnis ist daher auf die glaubhaften Ausführungen von Polizist D.________ abzustellen und der Sachverhalt für die Phase 3 – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – beweismässig erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

12. Objektiver und subjektiver Tatbestand

Betreffend die generell-abstrakten Ausführungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 186 f.). Sie hielt zum objektiven und subjektiven Tatbestand fest was folgt:

Den beiden Beschuldigten wird die Verletzung von Art. 286 StGB vorgeworfen. Demgemäss wird, wer eine Behörde, ein Behördenmitglied oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2). Die Art und Weise, wie in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Verhinderung oder Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 133 IV 97 E. 5.2).

Der Tatbestand von Art. 286 StGB kann durch aktiven und passiven Widerstand erfüllt werden. Aktives Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Auch der passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten einer gewissen Intensität voraus (BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Art. 286 N 9 unter Verweis auf BGer 6B_701/2009 E. 1.3). Reine Passivität ist in der Regel nicht strafbar (BGE 81 IV 325 E. 1), ausser im Falle einer Garantenpflicht (BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Art. 286 N 10). Sich mit fuchtelnden Armen einer Polizeikontrolle zu entziehen, ist etwa tatbestandsmässig (BGer 6B_672/2011 E. 3.3).

Gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – entgegen der in der Lehre geäusserten Kritik – die Flucht vor einer Polizeikontrolle strafbar (BGE 124 IV 127, m.w.H.). Für die Strafbarkeit muss eine Kontrolle konkret bevorstehen (BGer 6B_115/2008 E. 4.3.2). Wer die Flucht ergreift, bevor sich die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt, bleibt straflos. Für die Strafbarkeit genügt hingegen, dass die Amtshandlung unmittelbar bevorsteht (BGer 6B_783/2018 E. 2.6.1).

Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, d.h. grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (zum Ganzen BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, vor Art. 285 N 3 ff.). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGer 6B_783/2018 E. 2.5.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und er muss diesen an dieser hindern wollen (BSK StGB-Heimgartner, 4. Auflage, Art. 286 N 15).

13. Würdigung durch die Kammer

13.1 Phase 1 (Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2)

Ausgehend vom anderen Beweisergebnis kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz nicht anschliessen. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187 ff.) ist Folgendes zu erwähnen:

Das Beweisverfahren ergab, dass die beiden zivilen Polizisten (I.________ und E.________) sich entschlossen, sowohl den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 einer Personenkontrolle zu unterziehen, nachdem Letztere das Natel aus geringer Distanz in Richtung der beiden Polizisten hielt und diese davon ausgingen, dass die Beschuldigte 2 sie filmen/fotografieren würde. Den Beschuldigten war bewusst, dass es sich um Polizisten in Zivil handelte. In der Folge wurden die Beschuldigten von eben diesen Polizisten auf der Seite der P.________ zum Anhalten aufgefordert, worauf sich die beiden entfernten und sich trennten.

Bei einer Personenkontrolle handelt es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung, welche durch Polizisten vorgenommen werden darf. Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat […] (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ebenso sah das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene kantonale Polizeigesetz die Anhaltung und Identitätsfeststellung vor (Art. 27 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 [aPolG; BSG 551.1]). Da die beiden Polizisten erst nach dem Weggehen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 den Entschluss fassten, die beiden einer Personenkontrolle zu unterziehen und dies demnach noch nicht kommunizierten, machten sich die beiden Beschuldigten bis zum Verlassen des Ortes unter dem O.________ bzw. dem Weg entlang der P.________ noch nicht der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, weil eine Personenkontrolle zu diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar bevorstand.

Die beiden zivilen Polizisten, welche nun sowohl den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 einer Personenkontrolle unterziehen wollten, nahmen die Verfolgung auf. Die beiden Beschuldigten wurden von den Polizisten I.________ und E.________ angesprochen und zum Anhalten zwecks Durchführung einer Personenkontrolle aufgefordert. Den Beschuldigten war in diesem Moment klar, dass es sich dabei um Polizisten in Zivil handelte, die sie zumindest einer Personenkontrolle unterziehen wollten; überdies gaben sich diese zumindest mündlich als solche zu erkennen. Anstatt den Grund der Handlung in Erfahrung zu bringen, kam sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 der bevorstehenden Personenkontrolle durch Flucht zuvor. Wie die Ausführungen unter Ziff. 12 hiervor zeigten, reicht ein Flüchten für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes aus, wenn die Personenkontrolle unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Polizisten zweifelsohne die Personenkontrolle durchgeführt hätten, wenn die beiden Beschuldigten vor Ort geblieben wären.

In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 die Polizeizugehörigkeit der beiden zivilen Polizisten bekannt (vgl. Ziff. 11.4.2 hiervor). Überdies musste dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein, dass sie sich durch das Weglaufen einer anstehenden Personenkontrolle entziehen würden, zumal sowohl dem Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 solche Situationen bestens bekannt waren. Demnach wussten sie um die bevorstehende Personenkontrolle und entzogen sich dieser willentlich durch Flucht.

Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllten bereits in dieser ersten Phase den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).

13.2 Phase 2 (Beschuldiger 1)

Abweichend von der Vorinstanz und mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen (vgl. Ziff. 11 hiervor) war es dem Beschuldigten 1 von Beginn an klar, dass es sich bei den beiden Männern um Polizisten in Zivil handelte, welche ihn einer Personenkontrolle unterziehen wollten. Als er die beiden zivilen Polizisten erblickte, versuchte er sich vorerst erneut durch Flucht (und damit verbunden, durch Einsatz des Körpers die Polizisten auf die Seite zu drängen) der anstehenden Personenkontrolle zu entziehen. Als dies nicht möglich war, weil die beiden Polizisten ihn am Arm packten, reagierte er mit einem Versperren der Arme, was die Fesselung erschwerte. Abgesehen vom eben erwähnten Körpereinsatz fand ein aktiver Angriff des Beschuldigten 1 auf die Polizisten nicht statt. Sowohl der Fluchtversuch als auch das Versperren der Hände, das für ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität ausreicht, genügen, um den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zu erfüllen, welche mit der Personenkontrolle unmittelbar bevorstand. Ein bloss passives Verhalten lag nicht vor.

Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 im Wissen um eine bevorstehende Personenkontrolle mit voller Absicht dagegen wehrte, indem er sich zuerst durch Flucht entziehen wollte und nach dem Scheitern des Fluchtversuchs seine Arme versperrte.

Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

Damit ist auch bezüglich dieser zweiten Phase der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt.

13.3 Phase 3 (Beschuldigte 2)

Die Beschuldigte 2 versuchte sich durch Wegrennen und anschliessendes Versperren der Arme einer anstehenden Polizeikontrolle zu entziehen bzw. erschwert diese letztlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist in dieser dritten Phase bereits durch das Wegrennen in Kenntnis der Tatsache, dass sie von Polizisten zwecks Anhaltung verfolgt wird, erfüllt. Die Beschuldigte 2 wollte sich willentlich der unmittelbar bevorstehenden Personenkontrolle entziehen.

Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist bezüglich der dritten Phase ebenfalls erfüllt.

13.4 Fazit

Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 je schuldig zu erklären sind der Hinderung einer Amtshandlung. Weder ist in den beiden Strafbefehlen eine mehrfache Tatbestandserfüllung enthalten bzw. angeklagt noch wurde oberinstanzlich seitens der Generalstaatsanwaltschaft je ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, beantragt. Aufgrund dessen geht die Kammer von einem Willensentschluss und damit einer Handlungseinheit aus, welche in zwei Phasen unterteilt ist. Indes ist diesem zweimaligen Flüchten bzw. Versuch dazu strafzumessenderweise Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. IV. nachfolgend).

IV. Strafzumessung

14. Grundsätze der Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).

15. Strafrahmen und Strafart

Der Strafrahmen von Art. 286 StGB geht von einem Tagessatz bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe. Entsprechend kommt vorliegend ausschliesslich eine Geldstrafe in Frage.

16. Tatkomponente (Objektive und subjektive Tatschwere)

16.1 Vorbemerkungen

Art. 286 StGB schützt das Rechtsgut «Funktionieren der staatlichen Organe». Der Tatbestand bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (Heimgartner in: BSK Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N. 2 zu vor Art. 285 StGB).

Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen in der Fassung vom 1. Januar 2020 (S. 51) für nachfolgenden Referenzsachverhalt eine Sanktion von zehn Strafeinheiten vor:

Der Täter wird von einem Polizeibeamten zur Kontrolle angehalten. Als dieser seinen Ausweis kontrollieren will, reisst er ihm diesen aus den Händen und flüchtet.

16.2 Beschuldigter 1

Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 die Amtshandlung letztendlich nicht verhinderte, sondern die Personenkontrolle nur verzögern konnte. Obschon eine Tateinheit vorliegt, ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er die Amtshandlung in Phase 1 verhinderte und in Phase 2 noch verzögerte. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist dem Beschuldigten 1 zugute zuhalten, dass sich die Intensität des Tatvorgehens in Grenzen hält. Sobald er erkannte, dass die Lage aussichtslos war, verhielt er sich dann nur noch passiv. Auch griff er während des gesamten Handlungsvorgangs die Polizeikräfte mit seinen Extremitäten nie aktiv tätlich an. Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte 1 in der Phase 2 mit seinem Körper versuchte, die Polizisten auf die Seite zu drängen. Vorliegend ist insgesamt bezüglich objektiver Tatschwere von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer geht entsprechend von 15 Strafeinheiten aus.

Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 1 sich ohne Weiteres auf die Personenkontrolle hätte einlassen können, ohne zu flüchten bzw. sich zu wehren. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem Verschulden im mittleren Bereich.

16.3 Beschuldigte 2

Die Beschuldigte 2 konnte letztendlich die Amtshandlung auch nur verzögern und nicht gänzlich verhindern. Aber auch bei ihr ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie die Amtshandlung in Phase 1 verhinderte und in Phase 3 zusätzlich noch verzögerte. Ihre Handlungen wiegen allerdings verschuldensmässig etwas weniger schwer als diejenigen des Beschuldigten 1, weil sich diese vorwiegend auf die Flucht(-versuche) beschränken, wohingegen der Beschuldigten 1 die Polizisten zusätzlich mit seinem Körper gegen die Wand zu drücken versuchte. Aufgrund dessen ist von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich auszugehen. Die Kammer geht entsprechend von 12 Strafeinheiten aus.

Betreffend Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, sie mithin direktvorsätzlich handelte. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist ohne Weiteres zu bejahen. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatschwere bleibt es bei 12 Strafeinheiten.

17. Täterkomponenten

17.1 Beschuldigter 1

Über das (Vor-)Leben des Beschuldigten 1 ist wenig bekannt. Seinen Angaben zufolge lebt er alleine, ist ledig und kinderlos. Er ist gelernter W.________ und arbeitet in der ihm und einem Kollegen gehörenden Firma namens G.________ GmbH mit einem variablen Pensum. Das monatliche Einkommen beläuft sich auf etwa CHF 3'500.00. Das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten; dass er in der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigerte, darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Umgekehrt kann darin auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung sowie die Arbeit des Gerichts erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Erheblich straferhöhend wirken sich dagegen die mehreren und teils gar einschlägigen Vorstrafen aus: Mit Urteil vom 19. März 2013 wurde der Beschuldigte 1 wegen Landfriedensbruchs verurteilt, ebenso mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2013. Am 1. Dezember 2014 erfolgte alsdann eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Dagegen ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. September 2020 (SK 20 35) wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht als Vorstrafe zu werten. Allerdings ergibt sich aus diesem Verfahren, dass der Beschuldigte 1 die Tat vom 7. April 2018 während hängigen Strafverfahrens beging, was ebenso straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten ist.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponente damit sehr deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um einen Drittel auf 20 Strafeinheiten als angemessen.

17.2 Beschuldigte 2

Wenig bekannt ist auch über das (Vor-)Leben der Beschuldigten 2: Sie ist ledig, kinderlos und wohnt mit ihrer Mutter zusammen. Sie studiert X.________ an der AA.________ und arbeitet nebenher noch stundenweise. Auch bei ihr sind die persönlichen Verhältnisse grundsätzlich neutral zu gewichten. Straferhöhend wirken sich dagegen die drei Vorstrafen aus: Mit Urteil vom 29. Oktober 2012 wurde sie ebenso wegen Landfriedensbruchs verurteilt wie mit Strafbefehl vom 25. September 2013. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2013 erfolgte schliesslich eine Verurteilung wegen übler Nachrede. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Vorstrafen nunmehr schon fast neun bzw. acht Jahre zurückliegen. Auch hier liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von drei Strafeinheiten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet demnach 15 Strafeinheiten als schuldangemessen.

18. Zusatzstrafe (Beschuldigter 1)

18.1 Allgemeines

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1, mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu eruieren, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Das Zweitgericht ist aber nicht befugt, im Falle retrospektiver Konkurrenz ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

18.2 In concreto

Der Beschuldigte 1 wurde mit Urteil vom 18. September 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von vier Jahren, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt. Das zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil (Freispruch) erging am 11. November 2019. Die vorliegend zu beurteilende Straftat beging er am 7. April 2018 und somit vor dem vorgenannten Ersturteil. Damit liegt ein Fall von (vollkommener) retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Weil das vorliegend zu beurteilende Delikt ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil 18. September 2020 zu bilden.

Vorliegend ist sowohl das zu beurteilende Delikt als auch die sanktionierte Tat vom 17. Oktober 2015 abstrakt mit gleicher Strafe bedroht. Zudem wurde bei beiden Taten eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen angesehen, weshalb auch eine gleiche konkrete Schwere vorliegt. Demnach ist die zeitlich erste Straftat als Grundlage für die Einsatzstrafe zu wählen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 541).

Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Gericht nicht mehr an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden, wobei es dieses nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Demnach hätte das Gericht die Möglichkeit, vorliegend eine Höchststrafe von 45 (30+15) Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. Zu den 20 Tagessätzen sind somit im vorliegenden Fall nunmehr von den 20 Tagessätzen deren 14 zu asperieren, womit sich rechnerisch eine Gesamtstrafe von 34 Tagessätzen ergibt. Davon sind die 20 Tagessätze gemäss Urteil vom 12. August 2021 in Abzug zu bringen, so dass im Ergebnis eine Zusatzstrafe von 14 Tagessätzen Geldstrafe resultiert.

19. Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt die Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00. Die gesetzliche Regelung entspricht den praktischen Gegebenheiten, wonach in den meisten Fällen – auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen – ein Tagessatz von mindestens CHF 30.00 angebracht ist (Dolge in: BSK Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 44b zu Art. 34 StGB).

19.1 Beschuldigter 1

Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben über allfällige Einkünfte des Beschuldigten 1, weil sich dieser weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag. 363). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, alleine zu wohnen und über ein Einkommen von ungefähr CHF 3'500.00 pro Monat zu verfügen (pag. 411, Z. 28 ff.). Über einen 13. Monatslohn verfüge er nicht (pag. 411, Z. 34 f.). Es könne allerdings sein, dass er zusätzlich noch eine Gratifikation erhalte (pag. 411, Z. 42). Weiter verfüge er über ein Wertschriftenvermögen, bestehend aus den Stammanteilen der G.________ GmbH im Umfang von CHF 29'426.00 (pag. 412, Z. 16 ff.). Schulden bestünden in Form eines Darlehens im Umfang von gesamthaft CHF 10'000.00 (pag. 412, Z. 40). Dem edierten Handelsregisterauszug betreffend die G.________ GmbH lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschuldigte 1 über zehn Stammanteile à CHF 1'000.00 verfügt (pag. 438).

Mit Blick auf das Gesagte geht die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 von einem durchschnittlichen Monatslohn im Umfang von CHF 3'500.00 aus. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse und Steuern. Weitere Abzüge sind vorliegend nicht vorzunehmen. Demnach gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00.

19.2 Beschuldigte 2

Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben über allfällige Einkünfte der Beschuldigten 2, weil sich diese weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag. 359). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte 2 zu Protokoll, dass sie weiterhin bei ihrer Mutter lebe und auch immer noch X.________ und Y.________ im Nebenfach an der AA.________ studiere (pag. 417, Z. 29; Z. 37). Sie arbeite zudem weiterhin teilzeitlich in der Z.________ sowie der G.________ GmbH (pag. 418, Z. 14). Ihr Einkommen variiere von Monat zu Monat. Als sie sich aufgrund von Corona in Kurzarbeit befunden habe, habe sie CHF 400.00 pro Monat verdient. Jetzt seien es nur noch CHF 200.00 und manchmal CHF 100.00 pro Monat (pag. 418, Z. 20 ff.).

Da die Beschuldigte 2 nach wie vor an der AA.________ studiert und zweifelsohne in bescheidenen Verhältnissen lebt, bestehen keine Anhaltspunkte, um den Mindestansatz von CHF 30.00 zu erhöhen. Die Beschuldigte 2 geniesst das Privileg, zu Hause nicht für Kost und Logie bezahlen zu müssen (pag. 418, Z. 44 f.; pag. 140). Überdies gelangt sie in den Genuss von Prämienverbilligungen (pag. 419, Z. 2 f.). Auffallend ist sodann, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass sie zwischen CHF 500.00 und CHF 700.00 pro Monat verdiene. In der Folge hat sie ihrem Gesuch um amtliche Verteidigung keine Lohnabrechnungen für das Jahr 2021 beigelegt (pag. 235 ff.). Ihre Aussage, wonach sie nun noch lediglich ca. CHF 100.00 bis 200.00 pro Monat verdiene und somit eine Lohneinbusse von ca. 75% aufweist, sind demnach mit Vorsicht zu geniessen, zumal sie offenbar zuvor eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 400.00 erhalten hat. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte sieht sich die Kammer nicht veranlasst den Mindestansatz weiter zu senken und gelangt somit zu einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00.

20. Vollzug/Verbindungsstrafe

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

20.1 Beschuldigter 1

Aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während hängigen Strafverfahrens sowie der fehlenden Einsicht und Reue ist dem Beschuldigten 1 eine schlechte Legalprognose zu stellen. Folglich ist ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu verweigern. Entsprechend ist die schuldangemessene Strafe einzig als unbedingte Geldstrafe auszusprechen; von einer Verbindungsbusse ist abzusehen.

20.2 Beschuldigte 2

Obschon die Verurteilungen der Beschuldigten 2 wegen Landfriedensbruchs nicht direkt einschlägig sind und schon lange zurückliegen, stehen sie dennoch im Zusammenhang mit unbewilligten Demonstrationen. Darüber hinaus zeigte die Beschuldigte 2 weder Einsicht noch Reue. Aufgrund der Vorstrafen in Verbindung mit der fehlenden Einsicht und Reue und unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass sie mit ihrem Freund/Partner gemeinsam an dieser unbewilligten Demonstration «F.________» teilgenommen hat (pag. 417, Z. 33), ist auch der Beschuldigten eine Schlechtprognose für künftiges Wohlverhalten zu stellen. Entsprechend ist auch ihr der bedingte Strafvollzug zu verweigern; von einer Verbindungsbusse ist abzusehen.

21. Konkretes Strafmass

21.1 Beschuldigter 1

Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Zusatzstrafe in der Höhe von 14 Tagessätzen à CHF 80.00 Geldstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. September 2018 (SK 20 35+36).

21.2 Beschuldigte 2

Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten ergibt sich gesamthaft eine Strafe in der Höhe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00 Geldstrafe.

V. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Vorinstanz teilte die Verfahrenskosten – abzüglich der der Beschuldigten 2 rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 450.00 – zwischen den Beschuldigten auf. Demnach auferlegte die Vorinstanz im Ergebnis dem Beschuldigten 1 Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 (CHF 1'300.00 zzgl. CHF 500.00 für schriftliche Urteilsbegründung) und der Beschuldigten 2 Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'400.00 (CHF 900.00 zzgl. CHF 500.00 für schriftliche Urteilsbegründung [Ziff. A. I. und B. I. des erstinstanzlichen Dispositivs]).

Indessen ist diese erstinstanzliche Kostenaufteilung nicht nachvollziehbar; gegen beide Beschuldigte läuft ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, welchem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Die Kosten des Strafbefehls variieren bloss um CHF 150.00 (CHF 500.00 beim Beschuldigten 1 [pag. 62] und CHF 650.00 bei der Beschuldigten 2 [pag. 76]), was dann aber wiederum fast kompensiert wird, indem beim Beschuldigten 1 die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens mit CHF 100.00 zu Buche schlagen (pag. 97), wogegen im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht wurden (vgl. pag. 112 AB2). Trotzdem war die Vorinstanz der Ansicht, dass die beiden Beschuldigten insgesamt nicht die gleich hohen bzw. nicht je die Hälfte der Verfahrenskosten verursacht hätten. Diese Entscheidung erscheint der Kammer als unhaltbar, weshalb über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erneut zu befinden ist.

Nach dem Gesagten bestimmt die Kammer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung auf gesamthaft CHF 2'800.00 (inkl. schriftl. Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens tragen die Beschuldigten die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die anfallenden Verfahrenskosten sind zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigte 2 hälftig zu teilen.

22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens tragen die Beschuldigten die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 4’000.00 festgesetzt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die anfallenden Verfahrenskosten sind zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigte 2 hälftig zu teilen.

23. Amtliche Entschädigung

23.1 Erstinstanzliches Verfahren

Angesichts der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche und des Umstands, dass Rechtsanwältin B.________ erst im oberinstanzlichen Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde (pag. 281), ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

23.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 12 August 2021 (pag. 442 f.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'147.60 (33 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 243.60, 7.7% MWST CHF 654.00) wurde mit Beschluss vom 30. August 2021 gekürzt (pag. 459 ff.). Für die Begründung kann auf die Ausführungen unter Ziff. III. dieses Beschlusses verwiesen werden (pag. 461 ff.).

Rechtsanwältin B.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung der beiden Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von 20 Stunden à CHF 200.00 und Auslagen von CHF 243.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 326.75, entschädigt. Das volle Honorar beträgt CHF 5'647.35 (20 Stunden à CHF 250.00, Auslagen von CHF 243.60 und 7.7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 403.75).

Die auf den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 entfallende Entschädigung beträgt je die Hälfte der Gesamtentschädigung von Rechtsanwältin B.________. Entsprechend haben der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 jeweils 1/2 der an Rechtsanwältin B.________ auszurichtenden amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'570.35, rechnerisch ausmachend je CHF 2'285.175 (bezüglich Beschuldigter 1 aufgerundet auf CHF 2'285.20 und bezüglich Beschuldigte 2 abgerundet auf CHF 2'285.15), zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ jeweils 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'077.00, ausmachend jeweils CHF 538.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

A.

I.

A.________ wird schuldig erklärt der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________

und in Anwendung der Artikel

34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 286 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'120.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (SK 20 35+36) vom 18. September 2018.

Die Polizeihaft von einem Tag (7/8. Juli 2018) wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'400.00.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00.

II.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.

Die auf A.________ entfallende Entschädigung beträgt ½ der Gesamtentschädigung von Rechtsanwältin B.________.

A.________ hat seinen Teil der an Rechtsanwältin B.________ auszurichtenden Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

B.

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. April 2020 (PEN 19 626+681) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als C.________ erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 450.00 auferlegt wurden.

II.

C.________ wird schuldig erklärt der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. April 2018 in K.________

und in Anwendung der Artikel

34, 47, 51, 286 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00.

Die Polizeihaft von einem Tag (7/8. Juli 2018) wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'400.00.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00.

III.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt.

Die auf C.________ entfallende Entschädigung beträgt ½ der Gesamtentschädigung von Rechtsanwältin B.________.

C.________ hat ihren Teil der an Rechtsanwältin B.________ auszurichtenden Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.

Zu eröffnen:

- den Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 12. August 2021

(Ausfertigung: 21. Oktober 2021)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Der Gerichtsschreiber i.V.:

Purtscheller

i.V. Gerichtsschreiberin Susedka

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 469

SK 20 470

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

SK 20 35

SK 20 35

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_998/2020

6B_1219/2019

6B_1196/2018

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

6B_98/2016

Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP

SK 20 35

SK 20 35

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

BGE 103 IV 186ATF 103 IV 186DTF 103 IV 186

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

BGE 127 IV 115ATF 127 IV 115DTF 127 IV 115

BGE 85 IV 142ATF 85 IV 142DTF 85 IV 142

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

BGE 105 IV 48ATF 105 IV 48DTF 105 IV 48

Art. 286n 9art. 286n 9art. 286n 9

6B_701/2009

BGE 81 IV 325ATF 81 IV 325DTF 81 IV 325

6B_672/2011

BGE 124 IV 127ATF 124 IV 127DTF 124 IV 127

6B_115/2008

6B_783/2018

Art. 285n 3art. 285n 3art. 285n 3

BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_783/2018

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 27 PolGart. 27 LPolart. 27 PolG

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

6B_236/2016

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

SK 20 35

6B_1107/2019

6B_675/2019

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

SK 20 35

SK 20 36

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_769/2016

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_601/2019

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

SK 20 35

SK 20 36

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF