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Entscheid

SK 2020 478

RG Bern-Mittelland, Einzelgericht

11. August 2023Deutsch121 min

Mit Urteil vom 28. August 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1074 ff.; auszugsweise betreffend A.________, nachfolgend: Beschuldigter; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 478

Bern, 15. Februar 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Meyes (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Zbinden, Oberrichter D. Bähler

Gerichtsschreiberin Bucher

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. August 2020 (PEN 20 256)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 28. August 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1074 ff.; auszugsweise betreffend A.________, nachfolgend: Beschuldigter; Hervorhebungen im Original):

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekannten «D.________» begangen durch:

1.1. Befördern und Anstalten Treffen zum Verschaffen von 240g Heroingemisch (Wirkstoffmenge 52.8g), an C.________

1.2. Befördern und Verschaffen einer unbekannten je qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch am 24.07.2019 und am 29.07.2019 an C.________, in F.________ (Ortschaft);

1.3. Beförderung und Verschaffen einer unbekannten pro Übergabe qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer, an folgenden Daten und Orten:

1.3.1. am 24.07.2019 in G.________ (Ortschaft) und H.________ (Ortschaft);

1.3.2. am 25.07.2019 in I.________ (Ortschaft) ;

1.3.3. am 26.07.2019 in J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft);

1.3.4. am 29.07.2019 in K.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft);

1.3.5. am 02.08.2019 in L.________ (Ortschaft);

1.3.6. am 04.08.2019 in M.________ (Ortschaft), G.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft);

1.3.7. am 06.08.2019 in N.________ (Ortschaft) (2 Mal), L.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft);

1.3.8. am 09.08.2019 in F.________ (Ortschaft) (3 Mal);

und in Anwendung der Art.43, 47, 49, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 21 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 70 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 18'019.60, sich zusammensetzend aus (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung):

Erwägungen

II.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'724.90.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz von CHF 5'654.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

[…]

IV.

[…]

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. […]

2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

2.1. 1 Portion von total 248 Gramm Heroin

2.2. 1 Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle (aus Effekten B1)

2.3. 1 Minigrip von total 1.3 Gramm MDMA (aus Effekten B1)

2.4. 1 Mobiltelefon Samsung, inkl. SIM-Karte und Hülle (aus Effekten B2)

2.5. aus Ass. C3, Kaugummipackung mit BM:

2.5.1. 1 Minigrip von total 5.7 Gramm MDMA

2.5.2. 2 Minigrip von total 4.5 Gramm Marihuana

2.5.3. 10 Ecstasy-Pillen von total 7.5 Gramm

2.5.4. 13 Pillen, vermutlich Kaugummis

2.5.5. 1 Kaugummipackung mit BM-Rückständen

2.6. 2 Säcke aus Küchenschrank (Ass. C1):

2.6.1. 1 Sack mit weissem Pulver, 132.7 Gramm

2.6.2. 1 Sack mit weissem Pulver, 44.8 Gramm

2.7. 1 elektronische BM-Waage (Ass. D1 / KTD 003)

2.8. 1 Trichter aus PET-Flasche (Ass. D2 / KTD 005)

2.9. 1 elektronische BM-Waage (Ass. E1)

2.10. 3 elektronische BM-Waagen (Ass. E8)

2.11. 3 Minigrip mit weissem Pulver (Ass. E2)

2.12. 4 Minigrip mit weissem Pulver (Ass. E5)

2.13. 1 Minigrip mit braunem Pulver (Ass. E9)

2.14. 1 Mobiltelefon Nokia, grau/silbern (Ass. E3)

2.15. 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (Ass. E4)

2.16. 1 Mixer mit BM-Rückständen (Ass. E6)

2.17. Glas mit weissem Pulver (Ass. E7)

2.18. 1 Trainerhose „Jordan“, kurz, gelb-schwarz (KTD 028)

2.19. 2 Abdeckungen von BM-Waagen mit BM-Rückständen (Ass. D7 / KTD 001 + 002)

2.20. 1 PET-Flasche (Ass. D8 / KTD 004)

3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18'782.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

5. […]

6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

7. […]

8. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin E.________, mit Schreiben vom 07. September 2020 form- und fristgerecht die Berufung an und ersuchte überdies um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 1099). Mit Verfügung vom 11. September 2020 wurde dem Antrag entsprochen und Rechtsanwältin E.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen. Als amtliche Verteidigung des Beschuldigten ab 23. September 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt (pag. 1103 f., pag. 1107 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 04. November 2020 (pag. 1117 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 05. November 2020 (pag. 1168 f.) zugestellt.

Mit Eingabe vom 30. November 2020 erklärte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1174 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfahrenskosten (Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Ausrichtung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfügungen betreffend die Vernichtung des Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 01. Dezember 2020 (pag. 1178 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1181 f.).

Die für den 15. und 16. November 2021 angesetzte Berufungsverhandlung (pag. 1198 f.) wurde von Amtes wegen abgesetzt (pag. 1214 f.) und unter Hinweis auf die geänderte Kammerzusammensetzung neu angesetzt (pag. 1225 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 14. und 15. Februar 2022 statt (pag. 1240 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 01. Februar 2022 (pag. 1237), über den Beschuldigten eingeholt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1243 ff.).

Von Amtes wegen wurde im Internet ein Kartenausschnitt abgerufen und relevante Örtlichkeiten markiert (pag. 1293). Die Parteien wurden mit je einer Kopie bedient (pag. 1242).

4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 30. November 2020 namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1174 f.):

A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekanntem «D.________» begangen.

Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Rechtsanwalt B.________ sei eine amtliche Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote für das Verfahren vor Obergericht auszurichten.

Rechtsanwältin E.________ sei die Differenz vom amtlichen zum vollen Honorar gemäss eingereichter Honorarnote, d.h. CHF 5'654.25, auszurichten.

Die Beschlagnahme der CHF 18'782.60 sei aufzuheben und der Betrag sei Herrn A.________ auszuhändigen.

Für die erstandene Untersuchungshaft von 70 Tagen sei A.________ eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, total ausmachend CHF 14'000.00, auszurichten.

Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Betreffend Umfang der Berufung ergibt sich aus der Begründung der Berufungserklärung, dass sich diese zudem auf die Verfügung der Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Wiko beziehe. Demnach hat die Kammer ebenfalls darüber zu befinden.

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende – teilweise in Abweichung zu den Anträgen der Berufungserklärung vom 30. November 2020 (pag. 1174 f.) – Anträge (pag. 1269 f.; Hervorhebungen im Original):

1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekanntem «D.________» begangen.

2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3. Rechtsanwalt B.________ sei eine amtliche Entschädigung gemäss heute eingereichter Honorarnote für das Verfahren vor Obergericht auszurichten.

4.

(..)

5. Die Beschlagnahme der CHF 18'782.60 sei aufzuheben und der Betrag sei Herrn A.________ auszuhändigen.

6. Für die erstandene Untersuchungshaft von 70 Tagen sei A.________ eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag, total ausmachend CHF 14'000.00, auszurichten.

7. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Eventualantrag zu Antrag 1-8: A.________ sei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen, durch befördern und Verschaffen einer unbekannten Menge Heroingemisch oder Kokaingemisch, schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und der Übernahme der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Staatsanwältin O.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1271 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einziehung der Gegenstände gemäss Ziff. V. 2.1, 2.3-2.20.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekannten «D.________» begangen durch:

1.1 Befördern und Anstalten Treffen zum Verschaffen von 240g Heroingemisch (Wirkstoffmenge 52,8g) an C.________ am 9. August 2019 in F.________ (Ortschaft);

1.2 Befördern und Verschaffen einer unbekannten je qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch an C.________ am 24. + 29. Juli 2019 in F.________ (Ortschaft);

1.3 Befördern und Verschaffen einer unbekannten pro Übergabe qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer am 24. Juli 2019 in G.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft), am 25. Juli 2019 in I.________(Ortschaft), am 26. Juli 2019 in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft), am 29. Juli 2019 in K.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft), am 2. August 2019 in L.________(Ortschaft), am 4. August 2019 in M.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft), am 6. August 2019 in N.________(Ortschaft) (2 Mal), L.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) sowie am 9. August 2019 in F.________ (Ortschaft) (3 Mal).

III.

A.________ sei in Anwendung von Art. 43, 47, 49, 51 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit, b, c, g i.V.m. Art.19 Abs. 2 lit, a und b BetmG, Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wobei 11 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 21 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe;

2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle, sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18782.60 sei einzuziehen (Art. 70 StGB).

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

4. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.

5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Mitbeschuldigte C.________ legte gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Folglich ist das Urteil der Vorinstanz vom 28. August 2020 – soweit C.________ betreffend – in Rechtskraft erwachsen (pag. 1124; Ziff. III., IV., V.1., V.5. und V.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 30. November 2020 teilweise an (pag. 1174 f.).

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Festzuhalten ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 hiervor), dass der Beschuldigte die Verfügung der zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Gegenstände nur hinsichtlich des Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) angefochten hat. Infolgedessen ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als verfügt wurde, dass die übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. V.2.1., V.2.3. bis V.2.20. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Schuldspruch (Ziff. I.1.1. bis I.1.3. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung bezüglich des zur Vernichtung eingezogenen beschlagnahmten Mobiltelefons Wiko (Ziff. V.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung betreffend den Einzug des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 18'782.60 (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I.2. zweiter Abschnitt und Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend der DNA-Profile (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorbemerkung

Aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (vgl. Ziff. I.2. hiervor) ist es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige «reformatio in peius» vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289). Zusätzliche Schuldsprüche fallen gegebenenfalls unter das Verbot der Verschlechterung, selbst wenn die Sanktion nicht verschärft wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288). Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt (BGE 139 IV 282 E. 2.6.).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekannten «D.________», zunächst durch Befördern und Anstalten treffen zum Verschaffen von 240 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 52.8 Gramm, begangen am 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft) (pag. 1075; Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), entsprechend der mit Anklageschrift vom 06. April 2020 vorgeworfenen zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie der Heroin- bzw. Wirkstoffmenge (pag. 911; Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Befördern und Verschaffen einer unbekannten je qualifizierten Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch sowie wegen Befördern und Verschaffen einer unbekannten pro Übergabe qualifizierten

Menge Heroingemisch bzw. Kokaingemisch (pag. 1075; Ziff. I.1.2. und I.1.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz nahm, unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mindestmenge, die in objektivierter Hinsicht für den mengenmässig qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) vorliegen muss (BGE 109 IV 143), pro Übergabe eine Wirkstoffmenge von mindestens 12 Gramm reinem Heroin bzw. von mindestens 18 Gramm reinem Kokain an, woraus gemäss der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Menge von 252 Gramm reinem Heroin (21 x 12 Gramm) bzw. 378 Gramm reinem Kokain (21 x 18 Gramm) resultiert (pag. 1156, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Obwohl der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 06. April 2020, unter Berücksichtigung der Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020, für eine Verurteilung einer darüber liegenden Wirkstoffmenge grundsätzlich Raum bietet (pag. 912; Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift), fragt sich, ob eine solche gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten einer «mehrfachen» Widerhandlung gegen das Betäubungsmittlegesetz schuldig gesprochen hat – dies, obwohl sie entsprechend der Urteilsbegründung auf S. 41 ff. (pag. 1157 ff.) eine Handlungseinheit annahm – ist für die Kammer einzig das erstinstanzliche Dispositiv massgeblich. Da das Verbot der «reformatio in peius» im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls hinsichtlich zusätzlicher Schuldsprüche Geltung beansprucht, ist es der Kammer verwehrt, den Beschuldigten weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mithin des Beförderns und Verschaffens höherer Mengen Betäubungsmittel, schuldig zu sprechen.

7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1130 ff.; S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf die nachfolgende Beweiswürdigung ist wiederholend bzw. ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a; mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom

08. Januar 2020 E. 2.2.1 und 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 03. Februar 2021 E. 1.2.2. und 1.2.3; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom

3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

8. Beweismittel

Vorab verweist die Kammer auf die korrekte Aufzählung der Vorinstanz der für sämtliche zu überprüfenden Vorwürfe relevanten Beweismittel (pag. 1133; pag. 1151 ff.; S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als weiteres Beweismittel kommt ferner die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten (pag. 1243 ff.) sowie ein von der Kammer zu den Akten genommener Kartenausschnitt (pag. 1293) hinzu. Zudem berücksichtigt die Kammer die polizeiliche Einvernahme von C.________ vom 10. August 2019 (pag. 424 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar an den entsprechenden Stellen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung der Kammer. Dasselbe gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1243 ff.).

9. Vorbemerkungen zum Gesamtvorwurf gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt

Die Berufung des Beschuldigten bezieht sich auf sämtliche, ihn betreffenden Anklagepunkte (pag. 911 f.; Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. August 2020 (pag. 1017) behielt sich die Vorinstanz vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift auch als bandenmässige Begehung, gemeinsam mit dem unbekannten «D.________», zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch für die oberinstanzliche Beurteilung. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche betreffend C.________ (pag. 913 f.; Ziff. I.B.1.1. bis Ziff. I.B.1.5. der Anklageschrift) wurden, wie bereits unter Ziff. I.5. hiervor erwähnt, von C.________ und der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden.

Dem Beschuldigten wurden in der Anklageschrift vom 06. April 2020 drei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen (pag 911 f.; Ziff. I.A.1.1. bis I.A.1.3. der Anklageschrift). Wie bereits die Vorinstanz würdigt auch die Kammer die vorliegenden Beweismittel einerseits den Sachverhaltskomplex am Tag der polizeilichen Anhaltung betreffend (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift), andererseits bezüglich der weiteren Vorwürfe (Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift; pag.1132 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift

Konkret wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift vom

06. April 2020 Folgendes vorgeworfen (pag. 911):

1.1 Erwerb, Besitz, Beförderung und Veräusserung, evtl. Anstalten Treffen zur Veräusserung, von insgesamt 240 Gramm Heroingemisch, respektive 52.8 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorid, begangen am 09.08.1019 sowie in der Zeit davor, am P.________ (Adresse) in F.________ (Ortschaft), indem A.________ die zuvor erworbenen Betäubungsmittel am 09.08.2019 auf Anweisung des unbekannten „D.________" an den P.________(Adresse) beförderte. Am P.________(Adresse) stieg C.________ in den Personenwagen von A.________. Während der nachfolgenden Fahrt übergab A.________ C.________ die Betäubungsmittel und C.________ übergab A.________ Bargeld in unbekannter Höhe, evtl. übergab C.________ A.________ Bargeld in unbekannter Höhe und A.________ war im Begriff, C.________ die Betäubungsmittel zu übergeben, als die beiden von der Polizei angehalten wurden, worauf entweder C.________ oder A.________ die Betäubungsmittel aus dem fahrenden Auto auf die angrenzende Treppe warf.

10.1 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat zunächst bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel dargelegt, dass nach der Anhaltung des Beschuldigten und C.________ am

09. August 2019 am Q.________weg in F.________ (Ortschaft) in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes eine netto 240 Gramm braunes Pulver enthaltende Heroinportion, in einem Zellophanplastiksack verpackt und ein Loch aufweisend, habe sichergestellt werden können. Der Fundort habe sich ca. 3 bis 5 Meter rechts neben der Stillstandstelle des angehaltenen Fahrzeuges des Beschuldigten auf einer an ein Firmengebäude angrenzenden Kelleraussentreppe befunden, der Plastiksack habe offen und unversteckt auf einer Treppenstufe gelegen. Aufgrund dieser Fundsituation habe der polizeiliche Ermittler vermutet, dass die Heroinportion durch den Beschuldigten oder C.________ aus dem Fahrzeuginnern auf die Treppe geworfen worden sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Umstand, dass der Wurf nicht habe beobachtet werden können, liesse sich dadurch erklären, dass der Q.________weg kurz vor dem Anhalteort eine fast rechtwinklige Biegung mache (vgl. pag. 558; Markierung A: P.________(Adresse), Markierung B: Anhalteort; Markierung C: R.________ (Adresse) [Wohnung von S.________)]. Es sei vorstellbar, dass das einige Meter vor dem Polizeifahrzeug befindliche Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Abbiegen für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld der Polizisten verschwunden sei. Diese Zeit habe ihm bzw. C.________ gereicht, um die Heroinportion aus dem Fahrzeug zu werfen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass auf die Beobachtungen gemäss den Berichtsrapporten abzustellen sei, die Berechnungen der Drogenmengen und der Reinheitsgrade jedoch nicht übernommen werden könnten. Einzig in Bezug auf die sichergestellte Heroinportion stehe der Reinheitsgrad fest: Die Auswertung des Gemischs habe ergeben, dass der Anteil des Heroin Hydrochlorids bei 22% gelegen habe, entsprechend 52.8 Gramm reinem Heroin.

Weiter sei anlässlich der Hausdurchsuchung im Anschluss an die Anhaltung am Domizil von S.________, an dem sich C.________ gemäss polizeilichen Ermittlungen in dieser Zeit zugezogen habe, im Wohnzimmer ein Mixer mit Heroinanhaftungen sichergestellt worden, wobei die Stoffvergleichsanalyse des IRM ergeben habe, dass die Heroinprobe aus dem Mixer derselben chemischen Klasse wie die am Anhalteort sichergestellte Heroinportion zugeordnet werden könne. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Betäubungsmittel aus der gleichen Lieferkette bzw. vom gleichen Lieferanten stammen könnten, wenn auch nicht stammen müssten. Das Ergebnis deute in jedem Fall darauf hin, dass mit dem sichergestellten Mixer Drogen gemischt worden seien. Weiter seien im Wohnzimmer 4 Betäubungsmittel-Waagen, 7 Minigrip mit weissem Pulver, 1 Minigrip mit braunem Pulver und

1 Glas mit weissem Pulver sowie im kleinen Zimmer, in dem C.________ während seines Aufenthalts gewohnt habe, eine Betäubungsmittel-Waage, ein Trichter sowie 2 Betäubungsmittel-Waagenabdeckungen sichergestellt worden. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es sich dabei um Utensilien gehandelt habe, die C.________ zum Wägen, allenfalls Strecken und Portionieren, von Drogen benutzt habe.

Die Vorinstanz führte weiter aus, im Rahmen der groben Durchsuchung des vom Beschuldigten geführten Fahrzeuges seien am Anhaltetag zwei Bargeldbeträge von CHF 2'160.00 / EUR 10.00 und CHF 2'320.00 / EUR 70.00 in gemischter Stückelung, bei einer zweiten, genaueren Durchsuchung vom 10. August 2019 aus einem Versteck in der Mittelkonsole ein weiterer Bargeldbetrag von CHF 14'170.00 / EUR 50.00 sichergestellt worden. Sämtliche sichergestellten Geldnoten hätten ein positives Ergebnis auf Kokain und/oder Heroin ergeben. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Verteidigung zwar dahingehend zuzustimmen sei, als der Bericht des IRM über die Intensität der Kontamination keinen Aufschluss gebe und auch Bargeld legaler Herkunft Spuren von Drogen aufweisen könne, jedoch eine Kontamination sämtlicher Geldnoten ohne Drogendeliktsbezug sehr unwahrscheinlich sei. Zudem sprächen nebst der Kontamination weitere Indizien (Aufbewahrung des hohen Geldbetrages in gemischter Stückelung im Fahrzeug, abgepackt in 5 Minigrip, teilweise versteckt in der Mittelkonsole) für die Herkunft des Geldes aus einem Drogenhandel.

Gemäss der forensisch-chemischen Analyse habe beim Beschuldigten im Fingernagelschmutz links, auf seinem T-Shirt und seiner Hose Heroin und Kokain festgestellt werden können. Auch bei C.________ habe die Analyse im Fingernagelschmutz beidseitig sowie auf seinem T-Shirt ein positives Ergebnis auf Heroin und Kokain sowie auf der Trainerhose ein positives Ergebnis auf Kokain ergeben (pag. 356 ff.). Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschuldigte und C.________ mit Heroin und Kokain in Berührung gekommen seien, was ein Indiz für einen Drogentransport darstelle.

Hinsichtlich der Ergebnisse der technischen Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, nach eingehender Analyse der 178 Seiten Anruf- bzw. Chatprotokolle des WhatsApp-Chats mit dem unbekannten «D.________» bestünden Hinweise auf einen Betäubungsmittelhandel, da immer ein ähnliches Schema zu beobachten sei. Aus dem Chatverkehr vom Anhaltetag folge, dass es sich bei der von «D.________» genannten «Nr3» um ein Paket gehandelt habe, welches der Beschuldigte am P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft), die letzte unmittelbar vor der Anhaltung angegebene Adresse, hätte ausliefern sollen. So habe sich bei der Anhaltung auch C.________ im Fahrzeug befunden, der zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort gewesen sei. Im Fahrzeug und in der näheren Umgebung seien ausser dem sichergestellten Drogenpaket von 240 Gramm Heroingemisch keinerlei Gegenstände festgestellt worden, die als «Paket Nr. 3» in Frage gekommen seien. Ob die Übergabe des Heroinpakets an C.________ im Zeitpunkt des Wurfes aus dem Fahrzeugfenster erst noch hätte erfolgen sollen bzw. noch im Gang oder bereits erfolgt gewesen sei, habe sich nicht klären lassen. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, es sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass die Übergabe noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, der Beschuldigte gebe an, das in seinem Fahrzeug sichergestellte Bargeld stamme aus Schwarzarbeit für U.________ (Tätigkeit) (pag. 492, Z. 64 ff.; pag. 509, Z. 258 ff.). Er habe am Tag der Anhaltung sowie am Tag zuvor mit C.________ auf einer Baustelle schwarz gearbeitet und sei im Begriff gewesen, diesen bei der Adresse gemäss dem Chatprotokoll abzusetzen, wobei diese Fahrdienste in der Entschädigung inbegriffen gewesen seien (pag. 491, Z. 49 ff.). Auf die festgestellten Spuren von Betäubungsmitteln an Kleidung und Bargeld angesprochen führte der Beschuldigte aus, während der Fahrt habe er einen ihm von C.________ vorgehaltenen «Klumpen» in der Hand gehalten, wobei er angenommen habe, es handle sich um Kokain (pag. 492, Z. 94 ff.; pag. 494, Z. 209 ff.). Auf Vorhalt der sichergestellten Heroinportion sagte der Beschuldigte, dies sei nicht der «Klumpen»

(pag. 493, Z. 116 ff.). Zudem vermute er, der Bauherr habe «dreckige Pfoten», weshalb sich Drogenrückstände auf dem Bargeld fänden. Dieses Geld habe er auch angefasst und er habe alles Bargeld ins «Kästli» getan (pag. 548 f., Z. 353 ff). Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte gebe für alles eine Erklärung ab, wobei diese Angaben in sich einigermassen aufgingen, allerdings in grossem Widerspruch zu den Angaben von C.________ stünden. Auffällig sei zudem, dass der Beschuldigte trotz des schwerwiegenden Vorwurfs des Betäubungsmittelhandels keine näheren Angaben zu seinem Kollegen, der dessen Aussagen hinsichtlich der Schwarzarbeit bestätigen könne, machen wolle. Es liege somit der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handle, dies umso mehr, als seine Version der «Schwarzarbeit» nicht mit jener von C.________ übereinstimme. Viele Aussagen des Beschuldigten seien überdies aktenwidrig. Beispielhaft verweist die Vorinstanz auf die Angabe des Beschuldigten, wonach er am 09. August 2019 zusammen mit C.________ nach 45-minütiger Fahrt auf der T.________ (Autobahn) direkt von einer Baustelle an den Q.________weg in F.________ (Ortschaft) gefahren sei. Jedoch ergebe sich aus den Chatnachrichten, dass sich der Beschuldigte bereits ab ca. 19:00 Uhr in der Region F.________ (Ortschaft) aufgehalten habe, nicht erst ab 20:15 Uhr (Anhaltezeit um 21:00 Uhr abzüglich 45 Minuten). Hinzu komme, dass der Beschuldigte auch bezüglich des im Fahrzeug aufgefundenen Bargelds nicht die Wahrheit gesagt habe. So sei dem Chatverkehr vom 09. August 2019 zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Aufträge insgesamt CHF 14'800.00 einkassiert haben müsse, weshalb ein grosser Teil des sichergestellten Geldes demnach nicht aus der geltend gemachten Schwarzarbeit als V.________ (Funktion) auf Baustellen stammen könne. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er am 09. August 2019 in seinem Fahrzeug eine Heroinportion von 240 Gramm an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) befördert habe und im Begriff gewesen sei, diese an C.________ zu übergeben, als er von der Polizei angehalten worden sei.

Zu den Aussagen von C.________ führte die Vorinstanz aus, dass auf seine Angaben nur mit äusserster Zurückhaltung abgestellt werden könne. So habe er sowohl zur Zeitdauer wie auch zum Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz verschiedene Angaben gemacht. Zunächst habe er ausgesagt, er sei erst am Anhaltetag von Mailand her eingereist (pag. 138, Z. 59 ff.; pag. 427, Z. 75 ff.; pag. 438, Z. 59 ff.), dann aber eingeräumt, doch schon länger als einen Monat in der Schweiz gewesen zu sein (pag. 443, Z. 42 ff.). Ferner erklärte er im Rahmen der ersten Einvernahmen, dass er in der Schweiz Arbeit habe suchen wollen (pag. 138, Z. 59 ff.; pag. 428, Z. 104 ff.), dann schliesslich, er habe nicht nur Arbeit gesucht, sondern auch effektiv schwarz auf dem Bau gearbeitet (pag. 446, Z. 165 ff.). Auch inhaltlich seien die Aussagen nicht plausibel: Er habe dargelegt, am Anhaltetag kurz vor der Anhaltung vom Beschuldigten abgeholt worden zu sein, um mit diesem etwas trinken zu gehen (pag. 450, Z. 380 ff.), vermochte jedoch nicht zu erklären, wie sich dies mit der Beobachtung der Polizei vereinbaren liesse, wonach der Beschuldigte mit ihm von der W.________strasse her in den Q.________weg hineingefahren sei.

Die Aussagen der Auskunftspersonen S.________ und X.________ erachtete die Vorinstanz demgegenüber als glaubhaft. Auf deren Kernaussagen, wonach C.________ über Heroin und Kokain in Mengen verfügt habe, die nicht für den Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, könne demnach abgestellt werden. Aus ihren Angaben könne ferner geschlossen werden, dass täglich drogenabhängige Personen in die Wohnung bzw. zu C.________ ins Zimmer gegangen seien und es jeweils zu Drogenübergaben gekommen sei (pag. 366, Z. 128 ff.; pag. 404, Z. 55 ff.; pag. 413, Z. 170 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten ergebe sich aus den Aussagen jedenfalls, dass C.________ in der Zeit vom 06. Juli 2019 bis

09. August 2019 regelmässig Heroin und Kokain an drogenabhängige Abnehmer veräussert habe. Dass er die Drogen regelmässig von einem Zulieferer habe beziehen müssen, liege demnach auf der Hand (pag. 1134 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Insgesamt kam die Vorinstanz zum Beweisergebnis, dass gestützt auf die glaubhaften Aussagen von S.________ und X.________, der sichergestellten Heroinportion, der festgestellten Spuren von Betäubungsmitteln auf dem Mixer und dem Bargeld sowie an den Kleidern und im Fingernagelschmutz des Beschuldigten und dem Chatverkehr mit «D.________» der Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.1.1 der Anklageschrift erstellt sei (pag. 1150; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

10.2.1 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2022 führte Rechtsanwalt B.________ namens und Auftrags des Beschuldigten zusammengefasst aus, bezüglich des sichergestellten Beutels mit Heroin hätten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf die Vermutungen des polizeilichen Ermittlers verwiesen, wonach die Heroinportion entweder über den Beschuldigten oder C.________ aus dem Fahrzeug geworfen worden sei (pag. 1134; pag. 211). Demgegenüber sei dem Anzeigerapport auf pag. 294 zu entnehmen: «Gestützt auf die Beobachtungen der Polizei sowie die entsprechende Spurenauswertung durch den KTD, kann die am 9.08.2019 sichergestellte Heroinportion nicht eindeutig einem der Beschuldigten angelastet werden.» Der Beschuldigte gebe selbst zu, dass ihm während der Fahrt ein Klumpen gezeigt worden sei (pag. 492), es habe sich aber nicht um denjenigen gehandelt, der auf der Treppe gelegen habe (pag. 512). Nach Ansicht der Verteidigung müsse dies stimmen, denn auf dem Beutel seien keinerlei Fingerabdrücke oder DNA-Spuren gefunden worden (pag. 1010; pag. 320). Es sei kaum möglich, dass der Beschuldigte einen Beutel aus einem Auto werfe, ohne ihn zu berühren. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Kurier diesen an besagter Stelle deponiert oder herausgeworfen habe. Ferner sei auf pag. 299 ersichtlich, dass sich die Kellertreppe beifahrerseitig befunden habe. Es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte, der angeblich wissentlich von einem Polizeifahrzeug verfolgt worden sei, einen Beutel aus dem Beifahrerfenster werfen solle. Wenn jemand den Beutel hinausgeworfen habe, dann müsse es C.________ gewesen sein, aber auch dies sei nicht erwiesen. Schliesslich sei an der Adresse von S.________ im Wohnzimmer ein Drogenmixer sichergestellt worden, der die gleiche Drogenklasse aufgewiesen habe, wie der Beutel auf der Treppe. Doch C.________ habe auch den Mixer nicht berührt (pag. 1005). Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass die Drogen im Beutel und jene im Mixer von der gleichen Lieferkette stammen könnten, aber nicht müssten (pag. 1135). Auch dies bleibe ein Puzzleteil, welches sich nicht einfügen lasse. Zusammenfassend ergäben sich keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte den Beutel je besessen, berührt oder wissentlich oder willentlich befördert habe. Deshalb sei er vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen (pag. 1255 ff.) In Bezug auf sämtliche Vorwürfe führte Rechtsanwalt B.________ zudem aus, es sei auf die Aussagen von S.________ und X.________ abgestützt worden, wonach C.________ Heroin und Kokain verkauft habe (pag. 1149). Die beiden seien aber schwer betäubungsmittelabhängig und polizeilich bekannt. Gemäss der Vorinstanz stünden ihre Aussagen zudem in eklatantem Widerspruch zu denjenigen vom C.________, seien aber selbst auch nicht völlig widerspruchsfrei (pag. 1148). Die Verteidigung moniert, weshalb gerade diese Aussagen Rückschlüsse darauf zulassen sollten, was der Beschuldigte transportiert habe, wenn schon die Aussagen zu C.________ von geringem Beweiswert seien. Es bleibe eine Vermutung, dass C.________ das von ihm veräusserte Heroin vom Beschuldigten erhalten habe (pag. 1256 ff.).

10.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin O.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, sofern die Verteidigung die Möglichkeit anführe, eine unbekannte Drittperson habe genau an diesem Ort die Heroinportion deponiert, so sei diese nur theoretischer Natur. Denn der Sack habe für jedermann erkennbar und zugänglich auf einer Treppenstufe gelegen, nur bedingt vor Witterung geschützt, weshalb undenkbar sei, dass ein Drogenhändler dort seine Drogen ablegen würde. Stattdessen spreche die Fundsituation klar für einen schnellen Ablauf, wobei der Sack aufgrund der bevorstehenden Personenkontrolle umgehend habe entsorgt werden müssen. Weiter würden die Heroinrückstände auf dem anlässlich der Hausdurchsuchung bei S.________ sichergestellten Mixer und das Heroin aus dem Sack am Anhalteort aus der gleichen Gruppe stammen, weshalb die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass das Heroin aus der gleichen Charge sei. Beide Auskunftspersonen hätten denn auch ausgesagt, dass C.________ unter anderem mit Heroin gehandelt habe. Dass sie süchtig seien, spreche entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht für ihre Unglaubwürdigkeit. So wüssten sie mit Sicherheit, welche Art von Drogen sie konsumiert und von wem sie diese erhalten hätten. Weiter sei die Aussage des Beschuldigten, wonach der sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 18'700.00 aus Schwarzarbeit stammen würde und er jeweils 37'000.00 pro Jahr verdiene, bereits deshalb nicht glaubhaft, da er diesfalls am Anhaltetag rund die Hälfte des Jahresgehalts mit sich herumchauffiert haben müsste. Zudem seien auf sämtlichen Noten Heroin- und Kokainrückstände festgestellt und das Geld nicht im Portemonnaie oder einem Couvert, sondern in Minigrip aufbewahrt worden und habe in einer Stückelung vorgelegen, die im Drogenhandel üblich sei. Nicht glaubhaft sei ferner die Angabe des Beschuldigten, der Fingernagelschmutz mit Heroin stamme von einem Klumpen Kokain, den ihm C.________ im Fahrzeug gezeigt habe. Denn er selbst sage aus, diesen in der rechten Hand gehalten zu haben, mithin dort, wo gerade keine Rückstände von Betäubungsmitteln festgestellt worden seien. Dagegen spreche auch das positive Resultat auf Heroin. Staatsanwältin O.________ führt weiter aus, es erschliesse sich ihr auch nicht, wie durch das Berühren von Geld Rückstände unter die Fingernägel gelangen sollten, ausser man habe an einer Note gekratzt. Diese Erklärung des Beschuldigten sei unbehelflich. Schliesslich würde auch die Konversation zwischen dem Beschuldigten und «D.________» den Verdacht erhärten, dass dieser im Drogenhandelt tätig gewesen sei. Alle belastenden Indizien zusammen, namentlich das sichergestellte Heroin, der Umstand, dass sich der Beschuldigte klar der Kontrolle habe entziehen wollen, die sichergestellten Bargeldbeträge, der Wohnort von S.________ in der Nähe des Anhalteorts, die dort sichergestellten Gegenstände sowie die beim Beschuldigten und auf dem Bargeld gefundenen Drogenrückstände würden allesamt gegen einen Zufall sprechen. Der Anklagesachverhalt in Ziff. I.1.1 sei demnach erstellt.

10.3 Würdigung durch die Kammer

10.3.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob und welche Teile des vorgeworfenen Sachverhalts vorliegend bestritten sind. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und der erst- und oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung ist das Rahmengeschehen, jedenfalls in Teilen, unstrittig geblieben. Unbestritten ist demnach, dass der Beschuldigte am 09. August 2019 gegen

21:00 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem Toyota Prius mit dem Kennzeichen

________, von AB.________(Ortschaft) her in den Y.________weg in F.________ (Ortschaft) einbog und in den Q.________weg fuhr. Vor dem Einbiegen in den Q.________weg wurde das Fahrzeug des Beschuldigten von zwei Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes bemerkt, die ihm in ihrem Fahrzeug folgten, auf der Höhe des Z.________ (Adresse) anhielten und den Beschuldigten, gemeinsam mit seinem Beifahrer C.________, einer Polizeikontrolle unterzogen. Hierbei konnten im Fahrzeuginnern Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 18'650.00 und 130.00 Euro sowie angrenzend an den Anhalteort auf einer Kelleraussentreppe ein Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 52.8 Gramm reinem Heroin sichergestellt werden. Unbestritten ist ferner, dass anlässlich dieser Anhaltung auf der Kleidung und im Fingernagelschmutz der linken Hand des Beschuldigten sowie auf dem sichergestellten Bargeld Spuren von Heroin und/oder Kokain festgestellt werden konnten. Schliesslich stritt der Beschuldigte nicht ab, über sein ebenfalls sichergestelltes Mobiltelefon Wiko in Kontakt mit einem Kollegen namens «D.________» gestanden zu haben.

Soweit weitergehend bestreitet der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe auch im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich. Zum Rahmengeschehen bestreitet der Beschuldigte insbesondere, zügig in den Q.________weg eingebogen und am P.________(Adresse) kurz angehalten zu haben.

10.3.2 Zum Rahmengeschehen und den sichergestellten Betäubungsmitteln

Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den sichergestellten Betäubungsmitteln sowie zum eigentlichen Rahmengeschehen (pag. 1134 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann sich die Kammer vorab, mit der nachfolgenden Ergänzung, anschliessen. Aktenkundig sind demnach ferner eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft sowie Fotos, auf denen einerseits mittels eines VW-Passat die Position des Fahrzeugs des Beschuldigten im Rahmen der Anhaltung nachgestellt, andererseits die angrenzende Treppe abgebildet wurde, auf deren Stufe sich der Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch befunden hatte (pag. 295 ff.). Vorliegend wurde der Beschuldigte unbestrittenermassen gemeinsam mit C.________ von zwei Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes auf der Höhe des Z.________(Adresse) angehalten. In Anbetracht der zeitlichen und örtlichen Begebenheiten ist es auch nach Ansicht der Kammer denkbar, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Passieren der Rechtskurve am Q.________weg (vgl. pag. 1239) für einen kurzen Moment ausserhalb des Sichtfeldes der dahinterfahrenden Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes befand. Ferner ist denkbar – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – dass dieser Moment ausreichend war, um währenddessen auf die Höhe des Z.________(Adresse) zu fahren und dort einen Zellophanplastiksack von 240 Gramm Gewicht mit Schwung aus dem offenen, beifahrerseitigen Fahrzeugfenster zu werfen. Auch entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Plastiksack mit derartigem Gewicht eine Wurfdistanz von 3 bis 5 Meter erreicht und auf einer in entsprechender Distanz entfernten, parallel zum Fahrzeug verlaufenden Kelleraussentreppe zu liegen kommt. Ein solcher Wurf sowie der daraus resultierende Aufprall vermögen schliesslich die Beschädigungen des Zellophanplastiksacks zu erklären (pag. 324; vgl. den Hinweis zur Position 013 «Plastikbeutel Transparent, PE, Gr. ca. 2 Liter, div. Beschädigungen/Aufplatzungen», pag. 320). Weiter kann entgegen dem Einwand der Verteidigung aus dem Umstand, dass auf dem Plastiksack keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren festgestellt worden sind, nicht geschlossen werden, der Beschuldigte oder C.________ hätten diesen nicht berührt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1255 f.]). Da der Plastiksack nicht zufällig an diese Örtlichkeit gelangen konnte, musste dieser so oder anders berührt worden sein. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung kann – entgegen dem Einwand der Verteidigung – letztlich offen bleiben, ob es der Beschuldigte oder C.________ war, der den Wurf ausführte. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass anlässlich der parteiöffentlichen, delegierten Einvernahme von C.________ vom 15. November 2019 der befragende Polizist festhielt: «dass sich der Q.________weg auf der Rückseite der Liegenschaft R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) befindet und durch einen Hinterausgang von der besagten Liegenschaft direkt an den P.________(Adresse) gelangt werden kann. Die Strecke beträgt 50 Meter» (pag. 452, Z. 462 ff). Wie nachfolgend noch dargelegt wird, wohnte C.________ im Zeitpunkt der Anhaltung am R.________(Adresse) (vgl. Ziff. 10.3.3 hiernach). Daraus folgt, dass C.________ einen Bezug zum Anhalteort und mithin auch dem Fundort des Heroingemischs aufwies, da sich diese in kurzer Gehdistanz zu seinem Domizil befanden. Der Fundort der Heroinportion neben dem angehaltenen Fahrzeug des Beschuldigten zum einen sowie die Tatsache, dass es sich beim Beifahrer um C.________ gehandelt hatte zum anderen, insbesondere im Zusammenhang mit den anderen objektiven Beweismitteln, kann nach Ansicht der Kammer denn auch nicht als Zufall gewertet werden. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass alleine aufgrund der sichergestellten Betäubungsmittelmenge sowie dem – grösstenteils unbestritten gebliebenen – Rahmengeschehen die Beweislast für den Beschuldigten erdrückend ist.

Gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM enthielt der aufgefundene, braunes Pulver mit einem Gesamtnettogewicht von 240 Gramm enthaltende, Plastiksack Heroin Hydrochlorid mit einem Wirkstoffgehalt von 22% und damit einer Wirkstoffmenge von 52.8 Gramm (pag. 334).

10.3.3 Zu den weiteren Sicherstellungen

Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung sowie des sichergestellten Bargeldes im Fahrzeug des Beschuldigten vollumfänglich anschliessen (pag. 1135 ff.; S. 19 ff., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wohnte C.________ im Zeitpunkt der Anhaltung in der Wohnung von S.________ am R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft). Dem oberinstanzlich zu den Akten erkannten Kartenausschnitt kann denn auch entnommen werden, dass sich der Anhalteort am Q.________weg nur ca. 50 Meter und damit in kurzer Laufdistanz vom R.________(Adresse) entfernt befindet (vgl. pag. 1293). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gemäss Polizeirapport am sichergestellten Mixer keine DNA-Spuren von C.________, hingegen «die DNA-Spuren des uns bestens bekannte[n] Drogenkonsumenten, AA.________ […]», festgestellt werden konnten (pag. 285). Die Heroinrückstände am sichergestellten Mixer lassen sich gemäss forensisch-chemischen Abschlussberichts des IRM mit dem bei der Anhaltung gefundenen Heroingemisch aufgrund dessen Zusammensetzung an Alkaloiden zur gleichen chemischen Klasse [beide A] zuordnen. Gleiche chemische Klasse bedeutet demnach, dass diese Proben aus demselben Pool stammen können, da sie hohe Übereinstimmung an Opium-Alkaloiden zeigen würden (pag. 352 f.). In Übereinstimmung mit der Vor-instanz sprechen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehenden Gegenstände, wie namentlich Waagen und Minigrip mit weissem und braunem Pulver, dafür, dass diese für die Verarbeitung bzw. Streckung von Betäubungsmitteln verwendet wurden, der Mixer konkret für die Verarbeitung von Heroin (pag. 596; pag. 607). C.________ wurde des Verschaffens und Veräusserns von Heroin bzw. Kokain an S.________, X.________ und an unbekannte Abnehmer rechtskräftig verurteilt. Ob es letztlich er selbst war, der die Betäubungsmittel am R.________(Adresse) gestreckt und portioniert hat, ist nicht erstellt, kann, mit Blick auf die rechtliche Würdigung, jedoch auch offen bleiben.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der schlüssigen und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellte Bargeld, auf die verwiesen wird (pag. 1136 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Fundsituation des kontaminierten Bargeldes im Fahrzeug des Beschuldigten, die Verpackung in Minigrip, die Höhe der Beträge und die Anwesenheit von C.________ als Beifahrer sprechen auch nach Ansicht der Kammer stark für dessen deliktische Herkunft, namentlich aus Betäubungsmitteldelikten. Ferner lassen sich auch dem Chatprotokoll zwischen dem Beschuldigten und «D.________» Hinweise auf die Herkunft des Geldes entnehmen. Demnach nahm der Beschuldigte am 09. August 2019 im Rahmen der jeweiligen Übergaben insgesamt

CHF 14'800.00 entgegen (CHF 6'200.00, pag. 794; CHF 7'200.00, pag. 798;

CHF 1'400.00, pag. 799), mithin nur rund CHF 4'000.00 weniger, als anlässlich der Anhaltung sichergestellt wurde.

10.3.4 Zur Analyse des Fingernagelschmutzes und der Kleidung

Die Kammer kann sich ebenfalls den Ausführungen der Vorinstanz zur forensisch-chemischen Analyse der Kleidung und des Fingernagelschmutzes sowie zu den entsprechenden Feststellungen des forensisch-chemischen Abschlussberichts des IRM anschliessen (pag. 1136; S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ die Kleidung im Rahmen der Anhaltung vom 09. August 2019 getragen hatten und ihnen der Fingernagelschmutz direkt im Anschluss daran entnommen wurde (pag. 280 ff.; pag. 335 ff.; pag. 354 ff.). Aufgrund der Heroin- und/oder Kokainspuren an Kleidung und im Fingernagelschmutz an der linken Hand bzw. an beiden Händen steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte und C.________ mit Heroin und Kokain in Berührung gekommen sind.

10.3.5 Zur Auswertung der technischen Geräte

Vorab ist auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Auswertung des WhatsApp-Anruf- und Chatverkehrs zwischen dem Beschuldigten und «D.________», denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann, zu verweisen (pag. 1137 ff.; S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den aus dem Chat ersichtlichen Zeitangaben um UTC-Zeiten handelt, weshalb zur Berechnung der Ortszeit jeweils zwei Stunden addiert werden müssen (vgl. pag. 1138; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Kommunikation sehr ausführlich, sorgfältig und umfassend gewürdigt und zutreffend erwogen, dass es im Rahmen dieser Konversationen nicht um irgendwelche Werkzeuge oder Elektromaterial, sondern um Betäubungsmittel gegangen sein muss. Auch erscheint der Kammer – wie der Vorinstanz – mit Blick auf die jeweiligen Adressen und Ortsangaben schlüssig, dass es sich bei den Minutenangaben des Beschuldigten um die benötigte Fahrzeit handelte, um von seinem jeweiligen Standort aus zu der von «D.________» angegebenen Adresse zu gelangen. Häufig erfolgte kurz vor Ablauf der Minutenangabe ein Anruf oder der Beschuldigte sendete eine leere Nachricht, womit dieser die Zielankunft oder -anfahrt mitgeteilt haben dürfte. Ferner lässt die Auswertung der Chatnachrichten den Schluss zu, dass der Beschuldigte an den jeweiligen Adressen an C.________ bzw. einer unbekannten Person Pakete übergab bzw. Geldbeträge entgegennahm, wobei die Pakete teilweise mit den Nummern 1 bis 4 bezeichnet wurden (vgl. pag. 706; pag. 719; pag. 722; pag. 736; pag. 739; pag. 755). Im Anschluss an die Übergaben ist den Protokollen jeweils eine erneute Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten zu entnehmen, teilweise wiederum gefolgt von der Nennung einer weiteren Adresse durch «D.________», womit der hiervor geschilderte Ablauf erneut zu laufen begann.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über zwei Mobiltelefone verfügte, wovon er eines privat (Huawei) und eines «geschäftlich» verwendete (Wiko; pag. 499, Z. 435 ff.). Die Telefonauswertung des Huawei ergab keine strafrechtlich relevanten Ergebnisse, jene des Mobiltelefons Wiko hingegen trug unter anderem die Protokolle des vorerwähnten WhatsApp-Chats vom 27. April 2019 bis 09. August 2019 zu Tage (pag. 284; pag. 622 ff.). Auffallend sind ferner die fast täglichen Kontakte zwischen «D.________» und dem Beschuldigten, wobei die Kommunikation teilweise auch nachts erfolgte. Beispielhaft sei auf nachfolgende Auszüge aus den Chatprotokollen verwiesen (pag. 699; pag. 773):

24.07.2019 00:32:19 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net D.________:

«AI.________ (Adresse)»

24.07.2019 00:33:15 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«48min»

24.07.2019 00:33:23 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net D.________:

«Ok goou»

[…]

06.08.2019 02:10:23 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net D.________:

«AJ.________ (Adresse)»

06.08.2019 02:14:01 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«74min»

[…]

Auffällig ist nach Ansicht der Kammer weiter, dass gemäss den Protokollen zunächst nur Anrufe verzeichnet sind. Am 22. Juli 2019 kann dem Chat folgende System-Nachricht entnommen werden, wobei auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von WhatsApp hingewiesen wird (pag. 696):

22.07.2019 19:25:24 (UTC+0), System Message System Message

«Messages to this chat and calls are now secured with end-to-end encryption. Tap for more info.»

Ab diesem Zeitpunkt sind im Chatprotokoll zwischen «D.________» und dem Beschuldigten auch Textnachrichten verzeichnet (pag. 697 ff). Dieser Umstand ist für die Kammer deshalb von Interesse, als die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sicherstellt, dass nur die jeweiligen Kommunikationspartner die Nachrichten entschlüsseln können (vgl. https://faq.whatsapp.com/general/security-and-privacy/end-to-end-encryp-tion/?lang=de, zuletzt abgerufen am 16.05.2022). Es ist demnach durchaus vorstellbar, dass sich «D.________» und der Beschuldigte aufgrund der Verschlüsselung ihrer Nachrichten sicher waren, dass ihre Kommunikation nicht von Drittpersonen eingesehen und diese fortan auch mittels Textnachrichten erfolgen könne. Die Vorinstanz hat schliesslich ebenfalls das sich aus den Chatprotokollen ergebende Handlungsmuster korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Die Kammer kann sich insbesondere der Schlussfolgerung anschliessen, wonach es sich bei den im Chat aufgeführten vierstelligen Beträgen um die an den Beschuldigten im Anschluss an die Paketübergaben entgegengenommenen Geldbeträge und bei den Zahlen im dreistelligen Bereich um die Anteile des Beschuldigten handelt. Beispielhaft sei auf nachfolgenden Auszug verwiesen (pag. 742):

29.07.2019 19:24:28 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«2000»

29.07.2019 19:24:36 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net D.________:

«400 for you»

29.07.2019 19:24:47 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«Thx a lot»

[…]

Ferner ist auf die vollständigen und schlüssigen Überlegungen der Vorinstanz zu den Chatprotokollen im Zusammenhang mit der Anhaltung des Beschuldigten am 09. August 2019 verwiesen, denen sich die Kammer ebenfalls vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1141 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und «D.________» (pag. 1141; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So entschuldigte sich der Beschuldigte jeweils bei «D.________», wenn er aufgrund eines Terminkonflikts nicht «fahren» konnte und fragte zudem nach, ob etwas anstehe (vgl. pag. 743; pag. 754; pag. 776). Auch erkundigte sich der Beschuldigte bei «D.________», ob sie um 16:00 Uhr starten könnten, da er an diesem Tag die Kinder habe (pag. 717). Dass «D.________» hierarchisch eine höhere Rolle als der Beschuldigte einnahm, diesem die Aufträge erteilte und mithin auch über die Transporte und Einnahmen genau Bescheid wusste, zeigt eindrücklich die nachfolgende Kommunikation (pag. 783 f.):

06.08.2019 18:48:27 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«6100»

06.08.2019 18:48:40 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net D.________:

«6200»

[…]

06.08.2019 18:48:40 (UTC+0), ________@s.whatsapp.net:

«6200, you was right. I count it again»

Die Aufgabe des Beschuldigten bestand somit darin, entsprechend der Aufträge von «D.________» auf Abruf an verschiedenen Adressen in der Schweiz an unterschiedliche Abnehmer Drogenpakete auszuliefern und hierfür genaue Geldbeträge entgegen zu nehmen, wobei er einen jeweilig von «D.________» bestimmten Anteil der Einnahmen behalten durfte. Wie den Chatprotokollen zu entnehmen ist, handelte der Beschuldigte – wie auch die Vorinstanz zutreffend annahm – nicht auf eigene Rechnung, sondern leistete Kurier- und Auslieferungsdienste. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Vertrieb der Betäubungsmittel eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte.

10.3.6 Zu den Aussagen des Beschuldigten

Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten nach ausführlicher Würdigung als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung und insbesondere auch der detaillierten und überzeugenden Würdigung der Aussagen kann sich die Kammer wiederum anschliessen (pag. 1142 ff.; S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1154 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie auch die Vor-instanz zutreffend erwog, machte der Beschuldigte über sämtliche Einvernahmen hinweg durchaus konstante Angaben zum Grund des Zusammenseins mit C.________, zur Schwarzarbeit als V.________(Funktion) und der Herkunft des sichergestellten Bargeldes aus Schwarzarbeit sowie zum «Klumpen» Kokain, den ihm C.________ auf der Fahrt nach F.________ (Ortschaft) in die Hand gegeben haben soll. Jedoch fehlen den Aussagen konkretere Angaben zum fraglichen Kollegen, der ihm die Schwarzarbeit vermittelt, das sichergestellte Mobiltelefon Wiko gegeben, C.________ als Helfer zur Verfügung gestellt und die Arbeit entschädigt haben soll, wie auch zu den Baustellen, auf denen der Beschuldigte gearbeitet haben will (pag. 507, Z. 189; pag. 511, Z. 335; pag. 516, Z. 82 ff.; pag. 518, Z. 140; pag. 1247, Z. 35 ff.). Nähere Erklärungen zu diesem Kollegen oder zu den Örtlichkeiten dürften nach Ansicht der Kammer jedoch erwartet werden, gerade angesichts der belastenden Beweiselemente des mit Betäubungsmittel kontaminierten Bargeldes sowie der Chat-Protokolle. Sie drängen sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. ihre entlastenden Behauptungen zu substantiieren, in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47), gar auf, da es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Angaben zu machen. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme selbst an, keine Angst vor «D.________» zu haben (pag. 1251, Z. 17 ff.).

Wenn der Beschuldigte angibt, die Kontamination des sichergestellten Bargeldes sei dadurch zu erklären, dass der für die Schwarzarbeit zuständige Bauherr selbst mit Drogen handle, diese Spuren an dessen Fingern und dem Geld sei und infolgedessen auch an seinen Fingern, in der Konsole und am Lenkrad (pag. 548,

Z. 355 ff.; pag. 1253, Z. 12 ff.), ist dem entgegen zu halten, dass sich die Betäubungsmittelspuren nicht nur an sämtlichen sichergestellten Geldnoten im Fahrzeuginnern, sondern auch an der Kleidung des Beschuldigten sowie im Fingernagelschmutz festgestellt werden konnten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft einleuchtend vorbringt, müsste der Beschuldigte gar am vom Bauherrn durch dessen Drogengeschäfte verunreinigten Geld «gekratzt» haben, um derartige Spuren zu verursachen. Auch die Vorstellung, wonach die Betäubungsmittelspuren vom einmaligen Berühren des von C.________ gereichten «Klumpens» herrühren sollten, ist lebensfremd, zumal sich die Heroin- und Kokainrückstände an der Kleidung des Beschuldigten und überdies nicht an der rechten Hand, sondern im Fingernagelschmutz der linken Hand nachweisen liessen (pag. 520, Z. 281 ff.). Weiter wollte sich der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederum nicht zu den Chatnachrichten mit «D.________» äussern (pag. 1247, Z. 18). Die Chatprotokolle lassen sich, in Anbetracht der jeweiligen Hinweise und des zeitlichen Ablaufs, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, nicht mit Schwarzarbeit auf dem Bau in Verbindung bringen. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern zahlenmässige Angaben wie «Nr 1» oder «Nr 3» und die Andeutungen auf Pakete sowie vierstellige Beträge mit Elektrikerarbeiten, Werkzeug oder Material zusammenhängen sollten, wie dies der Beschuldigte angibt (pag. 525, Z. 510). So besteht keinerlei Anlass, zu diesem Zweck eine verdeckte Kommunikation, wie die vorliegende, zu führen, zumal bei derartigen Baustellen Adressen kritische und zu vermeidende Hinweise wären, welche den Protokollen aber gerade zu entnehmen sind. Der Beschuldigte selbst erklärte oberinstanzlich insbesondere die Minutenangaben damit, dass er C.________ habe nach Hause fahren müssen, gibt sogleich aber selbst zu, dass eine Minutenangabe nicht nötig wäre, um «D.________» mitzuteilen, dass C.________ gut nach Hause gekommen sei (pag. 1251, Z. 38 ff.; pag. 1252, Z. 12). Schliesslich lässt sich auch die vorgefundene, in Minigrip verpackte Bargeldstückelung nicht mit Schwarzarbeit in Zusammenhang bringen. Die Inhalte der Kommunikation und die Intensität der Kontakte, auch spätabends und nachts, sind durch die Aussagen des Beschuldigten nicht erklärbar und diese vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten. Gleiches gilt auch für die Angabe des Beschuldigten, er habe sich am Anhaltetag auf dem Nachhauseweg von der Schwarzarbeit befunden. So ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – dem Chatverlauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits ab ca. 19:00 Uhr Adressen in F.________ (Ortschaft) anfuhr, schliesslich eine Viertelstunde vor der polizeilichen Anhaltung die Adresse am P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) erhielt und diese entsprechend mit

12 Minuten bestätigte (pag. 800). Ferner gab der Beschuldigte auch an, gehofft zu haben, dass C.________ den weissen «Klumpen», den er ihm während der Fahrt in die Hand gedrückt hatte, weggeworfen habe. Hierbei habe es sich aber nicht um den aufgefundenen Sack mit Heroingemisch gehandelt (pag. 493, Z. 125 ff.; pag. 519, Z. 217 ff.). Auch diese Angabe des Beschuldigten macht bereits deshalb keinen Sinn, da weder im Fahrzeug des Beschuldigten, noch in den Effekten von C.________ oder in der Umgebung ein derartiger Klumpen gefunden werden konnte. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich nicht mit den aktenkundigen Feststellungen und den objektiven Beweismitteln. Zudem sind sie detailarm und auffällig karg, insbesondere in Anbetracht der Darstellungen hinsichtlich der Schwarzarbeit. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht glaubhaft sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

Gleiches gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen. So gab er an, er habe C.________ von der Baustelle nach Hause an den P.________(Adresse) gefahren und diesen nicht abgeholt (pag. 491, Z. 53 ff.; pag. 504, Z. 74; pag. 506, Z. 132; pag. 517, Z. 104 ff.). Man könne am Q.________weg in einem Schluck drehen und gerade wieder zurück auf die Hauptstrasse fahren. Er habe dort angehalten, dann sei schon die Polizei hinter ihnen gestanden (pag. 507, Z. 196 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und auf Vorhalt der polizeilichen Feststellungen, wonach der Beschuldigte am P.________(Adresse) kurz angehalten und, nachdem das Polizeiauto aufgeschlossen sei, die Fahrt beschleunigt und schliesslich bis an den Anhalteort fortgesetzt habe, verneinte der Beschuldigte, beschleunigt zu haben, da er das Polizeiauto nicht gesehen und sowieso in den Q.________weg habe fahren müssen (pag. 542, Z. 97 f.). Zudem habe er nicht gestoppt, sondern sei lediglich mit 30 km/h gefahren (pag. 542, Z. 109 ff.). Auf Frage, weshalb er C.________ nicht an der Adresse am P.________(Adresse) und damit anfangs des Q.________wegs habe aussteigen lassen, sondern erst am Anhalteort, ca. auf Höhe des Z.________(Adresse), sagte der Beschuldigte, C.________ habe ihm gesagt, er solle ihn dort rauslassen und es sei für ihn aufgrund des Wendens praktisch gewesen, gab aber selbst zu, dass er auch noch hätte geradeausfahren können, was für ihn auch praktisch gewesen wäre (pag. 543, Z. 143 ff.). Wie dargelegt, residierte C.________ am R.________(Adresse), welcher sich auf der schräg gegenüberliegenden Strassenseite des Q.________wegs ___ (Hausnummer) befindet (vgl. pag. 1293). Hätte der Beschuldigte C.________, wie von «D.________» gemäss Chatprotokoll vorgegeben, am P.________(Adresse) absetzen sollen, würde es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten schlichtweg keinen Sinn machen, erst weiter im Q.________weg, mithin am Anhalteort, anzuhalten, zumal gemäss Kartenausschnitt bereits am P.________(Adresse) mehrere Wendemöglichkeiten bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Weiterfahrt gegenüber der nachfolgenden Polizeipatrouille Zeit gewinnen wollte. Die Kammer erachtet auch diese Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und stellt demnach nicht darauf ab.

Schliesslich gab der Beschuldigte an, er habe von C.________ kein Geld erhalten (pag. 546, Z. 253). Die Beweiswürdigung hat hinsichtlich des konkreten Vorgehens des Beschuldigten ergeben, dass dieser Betäubungsmittelpakete beförderte, an C.________ sowie an unbekannte Abnehmer auslieferte und hierfür Beträge im vierstelligen Bereich entgegennahm. Da C.________ gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2020 zum Zeitpunkt der Anhaltung kein Geld auf sich trug und sich das sichergestellte Bargeld ausschliesslich im Fahrzeug des Beschuldigten befand (pag. 279 ff.), lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anhaltung das Geld von C.________ bereits entgegengenommen hatte. Somit kann auch auf diese unglaubhafte Aussage des Beschuldigten nicht abgestellt werden.

10.3.7 Zu den Aussagen von C.________

Dem Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ über weite Teile nicht glaubhaft seien, kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen (pag. 1147 f.; S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass C.________ anlässlich den ersten polizeilichen Einvernahmen noch angab, es sei offen gewesen, wo er am 09. August 2019 die Nacht verbracht hätte, S.________ kenne er nicht (pag. 430, Z. 240 ff.; pag. 433, Z. 375; pag. 438, Z. 64 ff.), dann aber zugab, bei S.________ gewohnt zu haben (pag. 444, Z. 52 ff.). Im Rahmen dieser späteren Einvernahmen gab er dann auch an, mit dem Beschuldigten auf Baustellen zusammengearbeitet zu haben und von diesem hierfür manchmal mit dessen Auto mitgenommen worden zu sein (pag. 450, Z. 352 ff). Obwohl diese Angabe mit jener des Beschuldigten übereinstimmt, so divergieren die Aussagen hinsichtlich des konkreten Ablaufs vom 09. August 2019 wiederum mit denjenigen des Beschuldigten und entsprechen, wie auch jene des Beschuldigten, nicht den Beobachtungen der Polizei (wonach das Fahrzeug des Beschuldigten von AB.________ (Ortschaft) her gekommen sei; vgl. Ziff. 10.1 hiervor) und den Auswertungen der Chatprotokolle (wonach der Beschuldigte seit ca. 19:00 Uhr in der Region F.________ (Ortschaft) gewesen sei, vgl. Ziff. 10.1 hiervor). Auffällig ist zudem, dass ebenfalls die Aussagen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit auf den Baustellen nicht mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen, obwohl gerade dieses Detail in Erinnerung bleiben sollte. Der Beschuldigte gab an, sie hätten Kabel eingezogen (pag. 494, Z. 198) und C.________ habe gut eingezogen (pag. 505, Z. 113), wohingegen C.________ ausführte, sie hätten elektrische Sachen gemacht (pag. 469, Z. 155), auf konkrete Nachfrage, er habe das Material, dass der Beschuldigte ihm gebracht habe, geputzt (pag. 469, Z. 158) und auf erneute Nachfrage, er habe dem Beschuldigten, wenn er etwas montiert habe, die Geräte gegeben (pag. 470, Z. 173 f.). Diese Tätigkeiten des Putzens und Bereitstellens der Geräte weicht wesentlich von der vom Beschuldigten beschriebenen Arbeit des Kabeleinziehens ab. Auch abweichend sind die Aussagen hinsichtlich der Arbeitszeiten, wobei C.________ angab, diese hätten nur vormittags stattgefunden (pag. 450, Z. 387), der Beschuldigte aber aussagte, er habe mit C.________ nach 16:00 Uhr für jeweils mehrere Stunden gearbeitet (pag. 492, Z. 84 ff.; pag. 506, Z. 138 f.). Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Aussagen von C.________ klare Lügensignale aufweisen, voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Insgesamt kann deshalb nur insoweit auf dessen Angaben abgestellt werden, als diese auch mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. Die Kammer erachtet jedenfalls die Aussage von C.________, seit ca. anfangs Juli 2019 in der Wohnung von S.________ am R.________(Adresse) gewohnt zu haben, als glaubhaft (vgl. Ziff. 10.3.8 hiernach).

10.3.8 Zu den Aussagen von S.________ und X.________

Der Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen S.________ und X.________ durch die Vorinstanz kann sich die Kammer, vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen, anschliessen (pag. 1148 f.; S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1155; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So wurde die Auskunftsperson X.________ – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nur einmal einvernommen, dementsprechend die Gegenüberstellung zweier Befragungen hinfällig wird (pag. 363 ff.). Weiter ist zu erwähnen, dass beide Auskunftspersonen den Beschuldigten nicht kannten (pag. 367, Z. 194 ff.; pag. 406, Z. 139 ff.), aber dienliche Angaben zu C.________ und dessen Bezug zum Betäubungsmittelhandel machen konnten. Wie auch die Vorinstanz lässt nach Ansicht der Kammer der Umstand, dass beide Auskunftspersonen Drogenkonsumenten sind, ihre Aussagen nicht von vornherein als unglaubhaft erscheinen. So belasteten sich beide Auskunftspersonen mit ihren Aussagen teilweise selbst und gaben zu, wenn sie etwas nicht wussten (pag. 366, Z. 156; pag. 414, Z. 206 und Z. 219 f.). X.________ führte aus, dass er die Leute, die bei C.________ in der Wohnung etwas gekauft hatten, gekannt habe und sie auch zusammen konsumiert hätten (pag. 366, Z. 126 ff.). Zudem gab S.________ zu, zugelassen zu haben, dass C.________ in seiner Wohnung einquartiert worden sei und als Gegenleistung Kokain und Heroin erhalten zu haben (pag. 404, Z. 56 ff.; pag. 410, Z. 45 ff.; pag. 413, Z. 183 ff.). C.________ hätte ihm «zweienhalbi» Sugar pro Woche geben sollen, was er manchmal gemacht habe, manchmal nicht. Der Chef habe immer «gestürmt» und es sei eine «huere Sach» gewesen, er habe resigniert (pag. 412, Z. 125 ff.). Er habe auch gewusst, dass dieser [C.________] etwas mit Drogen mache, es seien immer wieder Leute da gewesen, die Drogen abgenommen hätten (pag. 404, Z. 56 ff.; pag. 405, Z. 98 ff.). Er denke, diese Leute hätten für das Kokain resp. das Heroin jeweils Gassenpreise zahlen müssen (pag. 414, Z. 223). C.________ habe Material gehabt und auf Nachfrage, es sei «Weisses» und «Braunes» gewesen (pag. 412, Z. 143 ff.; pag. 413, Z. 178). Weiter gab er an, C.________ habe den Stoff von einem Kollegen gehabt. Er sei jeweils von seinem Kollegen abgeholt worden, wobei dies jeweils für eine Viertelstunde am Morgen um 06:00 Uhr oder am Abend um 23:00 Uhr gewesen sei, wobei er nicht wisse, wie das Auto ausgesehen habe (pag. 406, Z. 139 ff.). Auch X.________ bestätigte, von C.________ ab und zu «Cola» und «Sugar» für seinen Eigenkonsum bezogen zu haben (pag. 367, Z. 174). Er bestätigte, dass C.________ meistens in der Wohnung gewesen und wenn er ab und zu rausgegangen sei, dann sei er zwischen

10 Minuten und einer halben Stunde draussen gewesen (pag. 365, Z. 105 ff.) und habe «Sugar» und «Cola» verkauft (pag. 366, Z. 117). Beide Auskunftspersonen konnten zu den konkreten Mengen oder den Preisen der Betäubungsmittel keine Angaben machen (pag. 414, Z. 225 ff.). S.________ sagte einzig aus, es seien Säcklein mit Weissem oder Braunem, manchmal beides, gewesen. Diese hätten die Grösse eines Pingpong- oder Tennisballes gehabt (pag. 414, Z. 235 ff.). Ein Motiv für eine Falschbelastung von C.________ ist in Bezug auf beide Auskunftspersonen nicht ersichtlich. Weiter fällt auf, dass bei einer Falschbelastung deutlich gravierendere Anschuldigungen zu erwarten gewesen wären, gerade hinsichtlich der Menge an Betäubungsmitteln oder der Verkaufspreise. Auch vermochten beide Auskunftspersonen in sich logische und stimmige Angaben zu machen. Insbesondere S.________ beschrieb eindrücklich und nachvollziehbar seinen Unmut über den gegen seinen Willen verfügten Zimmerbezug von C.________, was von einem realen Erleben zeugt. Die Kammer erachtet die Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft und stellt auf diese ab.

Anlässlich der Auswertung des Mobiltelefons von S.________ konnten mehrere Fotos, unter anderem vom Beschuldigten, sichergestellt werden (pag. 415, Z. 263 ff.; pag. 422 ff.). Auf Vorhalt sagte dieser aus, er habe den Beschuldigten nie gesehen. Wenn er C.________ auf Facebook akzeptieren würde, würde er auch Freunde von diesem übernehmen und er denke, dies sei hier der Fall gewesen (pag. 415, Z. 271 ff.). Auch der Beschuldigte sagte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme aus, S.________ nicht zu kennen. Es handle sich um recht persönliche Fotos, unter anderem von seiner Freundin und seinen Kindern. Er könne sich nicht erklären, weshalb sich diese auf dem Gerät von S.________ befunden hätten (pag. 1253, Z. 1 f.). Nach Ansicht der Kammer kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Interaktion zweier Kontakte auf einer Plattform in den sozialen Medien nicht auch eine Verknüpfung der Kontaktlisten erfolgen und sich damit anlässlich einer Auswertung ebenfalls Bilder des Profils des Beschuldigten auf dem Gerät von S.________ befinden würden. Das Ergebnis der Auswertung lässt nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht den Schluss zu, wonach sich S.________ und der Beschuldigte gekannt hätten, weshalb die Kammer auch auf diese Aussage der Auskunftsperson abstützt.

10.4 Beweisergebnis der Kammer

Aus den vorstehend gewürdigten Beweismitteln ergibt sich, dass C.________ ca. Anfang Juli 2019 in die Wohnung von S.________ am R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) einzog. In der darauffolgenden Zeit brachte C.________ Heroingemisch und Kokaingemisch in die Wohnung, jeweils in Säckchen verpackt und gab hiervon bis am 09. August 2019 an seine Mitbewohner S.________ und X.________ sowie zu Gassenpreisen an unbekannte Abnehmer ab. Ferner lässt die Interpretation des zwischen «D.________» und dem Beschuldigten seit April 2019 geführten WhatsApp-Anruf- und Chatprotokolls keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte im Auftrag von «D.________» Betäubungsmitteltransporte, namentlich von Heroin und Kokain, ausführte und aus diesen Betäubungsmittellieferungen Geldbeträge entgegennahm, wovon er einen Teilbetrag als Entschädigung behalten durfte. Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sind demgegenüber die vorgebrachten Angaben des Beschuldigten, wonach er das sichergestellte Bargeld durch Schwarzarbeit auf Baustellen eingenommen haben will. C.________ und den Beschuldigten verband nicht die gemeinsame Schwarzarbeit auf dem Bau, sondern der Bezug zu Betäubungsmittelgeschäften.

Am 09. August 2019 schliesslich beauftragte «D.________» den Beschuldigten um

20:49 Uhr Ortszeit an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) zu fahren, mit dem Hinweis auf das Paket «Nr 3», was der Beschuldigte mit 12 Minuten Fahrzeit bestätigte. Anlässlich der Anhaltung um 21:00 Uhr auf der Höhe des Z.________(Adresse) befand sich der Beschuldigte dann im Fahrzeug mit C.________ und wenige Meter neben dem angehaltenen Fahrzeug stellten die Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes den Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch auf einer Kelleraussentreppe fest. Auch wenn auf dem vorgenannten Plastiksack keine Spuren von C.________ und dem Beschuldigten festgestellt werden konnten, die Mitarbeitenden des Botschaftsschutzes den Wurf nicht gesehen hatten und die besagte Kellertreppe auch für Dritte zugänglich war, so käme es nach Ansicht der Kammer einem aussergewöhnlichen Zufall gleich, wenn eine unbekannte Drittperson einen mit einem Loch versehenen Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch offen und unversteckt auf der Kellertreppe deponiert hätte. Diese Tatsachen vermögen unter den gegebenen Umständen höchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen. In der Gesamtbetrachtung passt ein Beweismittel zum anderen – insbesondere auch zu den Aussagen der Auskunftspersonen – und es ergibt sich so ein Bild, welches für die Kammer keine Zweifel offen lässt. Namentlich sprechen die örtlichen Gegebenheiten des Fundortes der sichergestellten Heroinportion, wenige Meter neben dem stillstehenden Fahrzeug des Beschuldigten, sowie die kurze Gehdistanz zum Domizil von C.________ am R.________(Adresse), der gemäss Beweisergebnis Heroin und Kokain an Konsumenten und Abnehmer abgegeben hatte, dafür, dass es sich beim gelieferten Paket «Nr 3» um den Zellophanplastiksack mit Heroingemisch gehandelt hat, den der Beschuldigte an den P.________(Adresse) befördern bzw. an C.________ hätte verschaffen sollen. Diese Übergabe wurde durch die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten durch den Botschaftsschutz unterbrochen und aufgrund der Kontrolle letztlich verhindert.

Beweiswürdigend konnte jedoch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Heroingemisch bereits an C.________ übergeben hatte, weshalb in dubio davon auszugehen ist, dass die Übergabe noch nicht stattgefunden hat. Ob es ferner der Beschuldigte oder C.________ war, der das Heroingemisch aus dem Fahrzeugfenster geworfen hatte, kann letztlich offenbleiben, zumal unter den Begriff des «Verschaffens» typische Förderungshandlungen in Frage kommen, mithin ein aktives sowie zielgerichtetes Bereitstellen oder Herbeiführen günstiger Bedingungen für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 500 zu Art. 19 BetmG). Die Vor-instanz erläuterte korrekt und umfassend die Rolle des Beschuldigten resp. seine Aufgabe im Drogenhandel. Demnach beförderte der Beschuldigte die Betäubungsmittelpakete und übergab diese schliesslich an C.________ sowie unbekannte Abnehmer gegen Geldbeträge. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte auch an diesem Tag ein Paket hätte übergeben sollen. Demnach traf der Beschuldigte Anstalten, dieses Paket an C.________ zu übergeben.

Auch hinsichtlich des Reinheitsgrades kann auf die Auswertung des IRM abgestellt und von einem Hydrochlorid-Wert von 22% ausgegangen werden, wobei bei einer Menge von 240 Gramm Heroingemisch eine Menge von 52.8 Gramm reinem Heroin resultiert.

Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte am

09. August 2019 240 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 22%, 52.8 Gramm reines Heroin) in einem Plastiksack in seinem Fahrzeug an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) beförderte und Anstalten traf, dieses an C.________ zu verschaffen, als er von der Polizei angehalten wurde.

11. Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift

11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift vom 06. April 2020 Folgendes vorgeworfen (pag. 912 f.):

1.2. Erwerb, Besitz, Beförderung und Veräusserung von Heroin und/oder Kokain in der Grössenordnung von mindestens 208 Gramm Heroingemisch (Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm) oder 71.4 Gramm Kokaingemisch (Gassenpreis von CHF 700.00 pro 10 Gramm), begangen am 24.07.2019, 29.07.2019 und am 31.07.2019 am P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft), indem A.________ die zuvor erworbenen Betäubungsmittel auf Anweisung des unbekannten „D.________“ unter drei Malen an C.________ veräusserte und dafür mindestens CHF 5‘000.00 entgegennahm. Aus dem Chat zwischen D.________ und A.________ ergeben sich insbesondere folgende Geldübergaben:

am 29.07.2019: CHF 3‘000.00 (Ort 12*)

am 31.07.2019: CHF 2‘000 (Ort 15*)

1.3. Erwerb, Besitz, Beförderung und Veräusserung von Heroin und/oder Kokain in der Grössenordnung von mindestens 3‘337 Gramm Heroingemisch (Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm) oder 1‘144 Gramm Kokaingemisch (Gassenpreis von CHF 700.00 pro 10 Gramm), begangen in der Zeit zwischen dem 24.07.2019 und dem 09.08.2019 an diversen Orten in den Kantonen AC.________, AD.________, AE.________ und AF.________, indem A.________ die zuvor erworbenen Betäubungsmittel auf Anweisung des unbekannten „D.________“ unter 30 Malen an unbekannte Abnehmer veräusserte und dafür mindestens CHF 80‘080.00 entgegennahm. Aus dem Chat zwischen „D.________“ und A.________ ergeben sich insbesondere folgende Geldübergaben:

am 24.07.2019: CHF 3‘500.00 (Ort 5*),

am 25.07.2019: CHF 6‘000.00 (Ort 6*),

am 26.07.2019: CHF 1‘730 (Ort 8*),

am 26.07.2019: CHF 2‘400.00 (Ort 9*),

am 26.07.2019: CHF 3‘500.00 (Ort 10 oder 11*)

am 29.07.2019: CHF 1‘500.00 (Ort 13*)

am 29.07.2019: CHF 2‘000.00 (Ort 14*)

am 31.07.2019: CHF 1‘500.00 (Ort 16*)

am 31.07.2019: CHF 10‘350.00 (Ort 17*)

am 02.08.2019: CHF 2‘250.00 (Ort 18*)

am 02.08.2019: CHF 3‘050.00 (Ort 19*)

am 04.08.2019: CHF 5‘000.00 (Ort 20*)

am 06.08.2019: CHF 5‘000.00 (Ort 23*)

am 06.08.2019: CHF 3‘000.00 (Ort 24*)

am 06.08.2019: CHF 6‘200.00 (Ort 26*)

am 06.08.2019: CHF 5‘000.00 (Ort 27*)

am 06.08.2019: CHF 3‘300.00 (Ort 28*)

am 09.08.2019: CHF 6’200.00 (Ort 29 oder 30*)

am 09.08.2019: CHF 7’290 oder CHF 7’200.00 (Ort 32 oder 33*)

am 09.08.2019: CHF 1’400.00 (kein Ort bekannt)

A.________ erwirtschaftete anlässlich dieser Übergaben von Betäubungsmitteln einen Gewinn von mindestens CHF 2‘650.00. Aus dem Chat zwischen „D.________“ und A.________ ergeben sich insbesondere folgende Gewinne:

am 26.07.2019: CHF 500.00

am 29.07.2019: CHF 400.00

am 31.07.2019: CHF 350.00

am 02.08.2019: CHF 500.00

am 04.08.2019: CHF 400.00

am 06.08.2019: CHF 500.00

* vgl. durchnummerierte Adressangaben im Chatprotokoll zwischen D.________ und A.________ im Zeitraum zwischen dem 24.07.2019 und dem 09.08.2019.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020 ergänzte die Staatsanwaltschaft die in Ziff. I.A.1.2. und I.A.1.3. der Anklageschrift vorgeworfene Menge um die Wirkstoffmenge (pag. 1050; Hervorhebungen im Original):

1.2 am 24.07.2019, am 29.07.2019 und am 31.07.2019 durch Erwerb resp. Erlangen, Besitz, Befördern und Veräussern resp. Verschaffen von mindestens 208g Heroingemisch (Gehalt Heroin Hydrochlorid 22%; Wirkstoffmenge 45.8g) oder 71.4g Kokaingemisch (Gehalt Cocain Base 66%; Wirkstoffmenge 47g);

1.3 in der Zeit zwischen dem 24.07.2019 und dem 09.08.2019 durch Erwerb resp. Erlangen, Besitz, Befördern und Veräussern resp. Verschaffen von mindestens 3'337g Heroingemisch (Gehalt Heroin Hydrochlorid 22%; Wirkstoffmenge 734g) oder 1'144g Kokaingemisch (Gehalt Cocain Base 66%; Wirkstoffmenge 755g);

11.2 Erwägungen und Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, aus dem umfangreichen Chatverkehr bzw. dessen Analyse liessen sich insgesamt mindestens 33 Treffen ablesen. Abweichend der staatsanwaltschaftlichen Argumentation nahm die Vorinstanz hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwei Präzisierungen vor.

Zunächst ging die Vorinstanz entgegen der Staatsanwaltschaft nicht von einer Symmetrie der Geld- und Drogenübergaben aus, sondern nahm eine Drogenlieferung einzig im Falle von mittels Chatverlauf dokumentierten Paketübergaben an. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, in 21 Fällen (die beabsichtigte Übergabe vom 09. August 2019 am P.________(Adresse) ausgenommen) sei es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Paketübergabe gekommen. Entsprechend dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei nicht ausgeschlossen, dass die anderen Treffen auch andere Gründe gehabt hätten. Jedoch liege gestützt auf die Ereignisse am Anhaltetag der Verdacht nahe, dass es sich in jenen Fällen, in denen der Beschuldigte von «D.________» angewiesen worden sei, etwas zu übergeben, um Drogenpakete gehandelt habe. Ob es sich dabei immer um Heroin oder teilweise auch um Kokain gehandelt habe, sei jedoch unklar.

Weiter erwog die Vorinstanz, dass es in 22 Fällen sodann zu einer Geldübergabe an den Beschuldigten gekommen sei. Der Gesamtbetrag des Geldes, den der Beschuldigte entgegengenommen habe, betrage CHF 85'580.00. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft könne allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das entgegengenommene Geld in jedem Fall dem Wert der übergebenen Drogen entsprochen habe. So sei auch denkbar, dass der Beschuldigte teilweise nur Geld abgeholt habe. Aus diesen vermutungsweise asymmetrischen Geldübergaben folge ferner, dass aus den entgegen genommenen Beträgen keine direkten Rückschlüsse auf die mutmasslich übergebenen Drogenmengen gezogen werden dürfe.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1153 f.; S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Betreffend den in Ziff. I.A.1.2 angeklagten Sachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Chatverkehr drei Fahrten an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) hervorgehen. Bei zwei dieser drei Treffen kann dem Chatverkehr mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es zu einer Paketübergabe kam. Dies ist am 24.07.2019 und am 29.07.2019 der Fall (vgl. pag. 704 f., 734 f.). Aufgrund des Chatverkehrs vom 09.08.2019 im Hinblick auf die geplante Übergabe am P.________(Adresse) (pag. 800) sowie der Anhaltesituation am 09.08.2019 ist das Gericht überzeugt davon, dass es sich beim Abnehmer der beiden Übergaben vom 24. und 29.07.2019 um C.________ handelte.

Darüber hinaus erachtet das Gericht folgende – sich aus den Chatprotokollen ergebenden – 19 Paketübergaben an unbekannte Abnehmer als erstellt:

am 24.07.2019 in G.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft) (pag. 699 ff., 707 f.);

am 25.07.2019 in I.________(Ortschaft) (pag. 712 ff.);

am 26.07.2019 in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) (pag. 719 ff., 722 f.);

am 29.07.2019 in K.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft) (pag. 736, 739 f.);

am 02.08.2019 in L.________(Ortschaft) (pag. 755 ff.);

am 04.08.2019 in M.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) (pag. 766 f., 768 f., 770 f.);

am 06.08.2019 in N.________(Ortschaft) (2 Mal), L.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) (pag. 774 f., 778 f., 781, 782 f., 785 f.);

am 09.08.2019 in F.________ (Ortschaft) (3 Mal) (pag. 792 f., 795 f., 797 ff.).

Hinsichtlich der Drogenart und -menge führte die Vorinstanz aus, aufgrund des von «D.________» und dem Beschuldigten betriebenen Aufwands, des modus operandi (Auslieferung über einen Kurier, teilweise exotische Tageszeiten), der vom Beschuldigten entgegen genommenen Geldbeträge und seiner Entschädigung sowie des sichergestellten Heroinpakets vom 09. August 2019 sei klar davon auszugehen, dass es sich jeweils nicht um Kleinportionen gehandelt habe. Vielmehr ergäben all diese Indizien in ihrer Gesamtheit das unumstössliche Ergebnis, dass die Drogenmengen pro Übergabe den mengenmässig schweren Fall ausgemacht hätten, sei es nun Heroin oder Kokain gewesen (pag. 1152 ff.; S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

11.3.1 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung

Im Rahmen seines Parteivortrags führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, es sei bis heute nicht klar, welche Art von Betäubungsmitteln, in welcher Menge und auch nicht, an wen und ob der Beschuldigte überhaupt etwas geliefert habe. Um auf eine qualifizierte Menge zu gelangen, interpretiere die Vorinstanz den Fahraufwand, die Fahrzeiten, den Geldbetrag und auch die Entschädigung sowie die Sicherstellung am Tag der Anhaltung. Der Fahraufwand von über 100 km sei jedoch nur ein Indiz und sage nichts aus. Gleiches gelte auch für die Fahrzeiten nachts und frühmorgens, da es dann schliesslich auch weniger Verkehr habe. Zum Hauptargument mit den entgegengenommenen Geldbeiträgen [recte: Geldbeträgen] sage das Gericht selbst, dass daraus keine Rückschlüsse auf eine mutmasslich übergebene Drogenmenge gezogen werden könnten. Es werde auf pag. 1153 verwiesen. Wenn jemand Schwarzarbeit leiste und nicht wolle, dass das Betreibungsamt Wind davon bekomme, dann sei ein solches Vorgehen durchaus realistisch. Ferner solle der Beschuldigte bei den Fahrten CHF 2'650.00 verdient haben. Dies mache auf 21 angebliche Fahrten nur CHF 100.00 pro Fahrt aus, wobei nicht einmal das Benzin abgegolten sei. Die Entschädigung des Beschuldigten sei demnach ebenfalls kein Indiz für einen qualifizierten Handel. Zum Umfang der Beförderung resp. dem Verschaffen gab Rechtsanwalt B.________ zu bedenken, dass sich Vor-instanz und Staatsanwaltschaft hier eines Kunstgriffs bedienten. Wenn man nicht wisse, was er geliefert habe, dann werde dies offengelassen und die Lücke mit einer qualifizierten Menge gefüllt. Die Verteidigung sei demgegenüber der Auffassung, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG vorliegend nicht anwendbar sei. Der vorerwähnte Artikel spreche von der Volksgesundheit und die Rechtsprechung habe Mengentabellen entwickelt. Man könne jedoch nicht sagen, dass der Beschuldigte die Gesundheit vieler Menschen gefährdet habe, wenn man nicht wisse, welche Art von Drogen und welche Mengen er transportiert habe oder was sein Beitrag dazu gewesen sei. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo könne demnach nicht von einer qualifizierten Menge ausgegangen werden. Etwas, was nicht im Ansatz mit Beweisen belegt sei, an dem könne nur gezweifelt werden und diese Zweifel liessen sich auch nicht mittels eines Mittelweges widerlegen. Vom Tatbestand könne nicht auf den Sachverhalt geschlossen und dieser könne auch nicht an den Tatbestand angepasst werden. Deshalb sei der Beschuldigte mangels Beweisen freizusprechen (pag. 1256 ff.).

11.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin O.________ entgegnete anlässlich des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung, eine genauere Eingrenzung der Drogen sei, wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, nicht nötig, da S.________ und X.________ in diesem Punkt glaubwürdig ausgesagt hätten, dass C.________ mit Heroin und Kokain gehandelt habe. Es seien zwei Drogen, bei denen ein schwerer Fall möglich sei. Zudem habe man aufgrund der einkassierten Gelder eine Mindestmenge, die klar über den schweren Fall hinausginge. In Drogenfällen sei es nichts unübliches, mithilfe von Verkaufspreisen Annahmen zu treffen, denn man kenne ungefähr die handelsüblichen Gassenpreise. Auch, dass die Abnehmer nicht identifiziert worden seien, liege in der Natur der Sache. Wenn man sich die Chats anschaue, sei es nicht ein Chat zwischen Freunden und Bekannten. Die Uhrzeiten seien mitten in der Nacht bzw. früh am Morgen und man habe Stichworte ohne genaue Bezeichnung der zu übergebenden Ware. Es sei auch klar, dass es sich hierbei nicht, wie vom Beschuldigten angegeben, um Elektromaterial oder Werkzeug gehandelt habe, da dies ohne weiteres im Chat hätte bezeichnet werden können. Die knappen Anweisungen würden demgegenüber klar zeigen, dass es sich um illegale Waren gehandelt habe. Die Vorinstanz habe zugunsten des Beschuldigten eine Korrektur der Anklageschrift vorgenommen und von 33 dokumentierten Treffen nur in 21 Fällen eine Paketübergabe angenommen. In 22 Fällen sei es zu Geldübergaben von insgesamt CHF 85'580.00 gekommen, was in Bezug auf die Paketübergaben praktisch 1:1 sei. Auch nach Abzug eines Falles der reinen Geldübergabe liege man bei 21 zu 21, denn einer Paketübergabe stehe stets eine Geldübergabe gegenüber. Man sei auf einem so hohen Betrag, dass der qualifizierte Bereich vorliege. Dass es sich nicht um einen leichten Fall gehandelt habe, ergebe sich zudem aus dem betriebenen Aufwand. Einzeln gesehen sage eine Fahrt von 100 km nichts aus, aber man lasse jemanden nicht an verschiedenen Tagen über 100 km fahren und nehme das Risiko solcher Fahrstrecken für zwei oder drei Gramm in Kauf. Zudem habe man das sichergestellte Heroinpaket, welches an sich einen qualifizierten Fall darstelle. Dafür spreche auch die Anzahl Aufträge und die auf Dauer und gefestigte Beziehung. Demnach sei der Sachverhalt wie angeklagt erstellt (pag. 1261 ff.).

11.4 Würdigung durch die Kammer

11.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe auch im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich.

11.4.2 Beweismittel

Zur Würdigung des vorliegenden Anklagesachverhalts sind wiederum die Beweismittel gemäss Ziff. 8 hiervor heranzuziehen. Ferner wird auf die bisherig gemachten Erwägungen und Ausführungen verwiesen (Ziff. 10.1, 10.3 und 10.4 hiervor). Beweiswürdigend stellt die Kammer nachfolgend insbesondere auf die aus den sichergestellten WhatsApp-Anruf- und Chatnachrichten erhobenen Erkenntnisse sowie auf die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen S.________ und X.________ ab.

11.5 Beweisergebnis der Kammer

Die Vorinstanz hat aus den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen WhatsApp-Chatnachrichten (pag. 622 bis pag. 800) die vom Beschuldigten ausgeführten Betäubungsmittelübergaben sowie die entgegengenommenen Geldbeträge errechnet (vgl. pag. 1152 ff.; S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel beförderte, an verschiedene Abnehmer verschaffte und hierfür Bargeldbeträge entgegennahm. Die Beweismittel lassen insbesondere auch den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 24. Juli 2019 und am 29. Juli 2019 zwei Drogenpakete an den P.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft) beförderte (vgl. dazu pag. 704 ff. [«and the second Paket, when is time for this?»] und pag. 734 [«Nr. 3»]). Dass der Empfänger C.________ war, liegt auf der Hand, immerhin logierte dieser in kurzer Fussdistanz am R.________(Adresse) in F.________ (Ortschaft), betrieb von dort aus seit Anfang Juli 2019 den Handel mit Kokain und Heroin und sass am 09. August 2019 zum Zeitpunkt der Anhaltung am Q.________weg als Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten. Wenige Meter neben dem angehaltenen Fahrzeug wurde überdies ein Sack mit

240 Gramm Heroingemisch gefunden, der dem Beschuldigten und C.________ zugeordnet wird (vgl. Ziff. 10.4 hiervor). Zu klären bleibt allerdings, welche Menge der Beschuldigte jeweils und insgesamt beförderte bzw. verschaffte.

Zunächst nahm die Vorinstanz zu Recht jedenfalls in jenen Fällen die Auslieferung eines Betäubungsmittelpakets an, in denen den Chatprotokollen eine Paketübergabe zu entnehmen ist. Daraus resultieren, mit Ausnahme der nicht vollendeten Übergabe vom 09. August 2019, im Zeitraum vom 24. Juli 2019 bis

09. August 2019 insgesamt 21 Übergaben. Selbst wenn es unter Berücksichtigung der entgegengenommenen Geldbeträge angezeigt gewesen wäre, weitere Übergaben anzunehmen, ist es der Kammer vorliegend verwehrt, zu Ungunsten des Beschuldigten von mehr als 21 Übergaben auszugehen (vgl. Ziff. I.5. hiervor und pag. 1075; Ziff. I.1.2. und I.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Einig geht die Kammer weiter mit der Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte im Rahmen des Drogenhandels sowohl Heroin als auch Kokain beförderte und verschaffte. Dafür sprechen einerseits die auf der Kleidung und im Fingernagelschmutz des Beschuldigten festgestellten Spuren von Heroin und Kokain, wobei der Beschuldigte angab, keines der Betäubungsmittel selbst zu konsumieren (pag. 494, Z. 182 ff.; pag. 508, Z. 214 f.; pag. 520, Z. 277). Andererseits ist beweismässig erstellt, dass C.________, der bei der Anhaltung vom 09. August 2019 im Auto des Beschuldigten sass, gemäss den glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen beide Betäubungsmittel verschaffte bzw. veräusserte. Dessen Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist denn auch rechtskräftig. Es ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte entweder nur Heroin oder Kokain beförderte und verschaffte, wenn auch einer der Abnehmer, C.________, beide Stoffe abgab und verkaufte und er nachweislich mit beiden Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen war.

In Bezug auf die Menge der transportierten und übergebenen Betäubungsmittel kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (pag. 1155 f.; S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) jedoch nicht gefolgt werden. Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1033 ff.] und der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1263]) geht die Kammer davon aus, dass das vom Beschuldigten bei der Paketübergabe entgegengenommene Geld im Zusammenhang mit den beförderten Drogenpaketen stand. Folglich lassen die Geldbeträge auch Rückschlüsse auf die Menge der Betäubungsmittel zu. Die Preise im Drogenhandel werden erfahrungsgemäss pro Gewichtseinheit festgelegt, weshalb auch bei jedem der Pakete der konkrete Preis vorgängig bekannt sein musste. Dass «D.________» um die zu liefernden Mengen, die Mengenpreise und jeweiligen Adressen genau Bescheid wusste, passt denn auch in die Organisation des Drogenhandels, wobei der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, die Rolle des Kuriers übernahm und selbst über kein Mitbestimmungsrecht, weder über die konkrete Menge der zu liefernden Betäubungsmittel noch deren Preisgestaltung, verfügte. Daraus folgt, dass mithilfe der bekannten Geldbeträge eine Rückrechnung hinsichtlich der Mindestmengen an übergebenen Betäubungsmittel erfolgen kann. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]) ändert daran nichts, dass die unbekannten Abnehmer, trotz der in den Chatprotokollen bekannten Adressen, nicht identifiziert werden konnten. Entscheidend ist demgegenüber vielmehr, dass, wie bereits dargelegt, die Chatnachrichten sehr wohl den Schluss auf Übergaben von bestimmten Paketen für einen bestimmten Geldbetrag zulassen.

Mit der Staatsanwaltschaft sind für die Rückrechnung weiter die jeweiligen Gassenpreise heranzuziehen (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1033 ff.] und der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1263]). Beim Heroin ist in Übereinstimmung mit der angeklagten Menge von einem Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm Heroin auszugehen, beim Kokain von CHF 700.00 pro 10 Gramm Kokain (vgl. pag. 912). Die Kammer geht ferner aufgrund des im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Bargeldes, obwohl sich darunter ebenfalls Geldscheine in Euro befanden, davon aus, dass die Beträge jeweils in der Landeswährung, namentlich in Schweizer Franken, entrichtet wurden, zumal dem Chat keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen sind. Die Kammer nimmt, wie vorstehend dargelegt, zugunsten des Beschuldigten (lediglich) 21 Paketübergaben und damit zusammenhängend Geldübergaben im Gesamtbetrag von CHF 59'680.00 – und nicht wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt CHF 85'580.00 – an.

Schliesslich ist Bezug auf die Reinheit des Heroins und des Kokains auf Nachfolgendes hinzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgte keine Sicherstellung der transportierten und abgegebenen Betäubungsmittel. Praxisgemäss ist deshalb – durch das Bundesgericht in diversen Entscheiden bestätigt – auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für das Jahr 2019 abzustellen. Gemäss Auswertung des IRM des am 09. August 2019 sichergestellten Heroins wies dieses einen Reinheitsgrad von 22% Heroin-Hydrochlorid auf (und 20% Heroin-Base), wobei dieser Wert, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (vgl. die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1034]), unter dem mittleren Betäubungsmittelgehalt 2019 von 27.9% (Einzelkonfiskatgrösse < 1 Gramm) bzw. 24.4% (Einzelkonfiskatgrösse 1 < 10 Gramm) bzw. 31.2% (Einzelkonfiskatgrösse 10 < 100 Gramm) Heroin-Hydrocholrid sowie von 25.4% (Einzelkonfiskatgrösse < 1 Gramm) bzw. 22.2% (Einzelkonfiskatgrösse 1 < 10 Gramm) bzw. 28.5% (Einzelkonfiskatgrösse 10 < 100 Gramm) Heroin-Base (www.sgrm.ch à Forensische Chemie und Toxikologie à Fachgruppe Forensische Chemie à Statistiken Kokain und Heroin à Betäubungsmittelstatistik Cocain Heroin Gehaltswerte [2019]) liegt. Es ist demnach der tiefere, und mithin auch angeklagte Wert von

22% Heroin-Hydrochlorid zu berücksichtigen. Vom veräusserten Kokaingemisch ist der Reinheitsgrad nicht bekannt. Gemäss SGRM betrug der mittlere Betäubungsmittelgehalt 2019 60.0% (Einzelkonfiskatgrösse < 1 Gramm) bzw. 63.8% (Einzelkonfiskatgrösse 1 < 10 Gramm) bzw. 66.5% (Einzelkonfiskatgrösse 10 < 100 Gramm) Kokain-Base. Die Auskunftspersonen äusserten sich im Rahmen ihrer Einvernahmen nicht zur Qualität der von C.________ angegebenen Betäubungsmittel, weshalb eine durchschnittliche Qualität anzunehmen ist. In Anbetracht dessen rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer, vom angeklagten Wert für die Einzelkonfiskatgrösse 10 < 100 Gramm und einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 66% Kokainbase auszugehen.

In Erwägung der vorstehenden Ausführungen lassen sich bezüglich dem in Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt – beschränkt auf die zwei Übergaben gemäss der Vorinstanz – nachfolgende Mindestmengen von Heroin und Kokain herleiten:

Datum und Örtlichkeit

Geldübergabe in CHF

Paket-übergabe

Mindestmenge Heroingemisch in Gramm (Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm)

Mindestmenge Kokaingemisch in Gramm (Gassenpreis von CHF 700.00 pro 10 Gramm)

Wirkstoffmenge Heroin in Gramm (Gehalt Heroin Hydrochlorid 22%)

Wirkstoffmenge Kokain in Gramm (Gehalt Cocain Base 66%)

am 24. Juli 2019 an C.________, in F.________ (Ortschaft);

Nein (pag. 709)

Der Beschuldigte fragt: «and the second paket, when is time for this?» und D.________ antwortet: «22.00» und «Nr 2» (pag. 705; pag. 706)

-

-

-

-

am 29. Juli 2019 an C.________, in F.________ (Ortschaft);

3000 (pag. 736)

«Nr 3» (pag. 734)

125.0

42.9

27.5

28.3

Total

3000

125.0

42.9

27.5

28.3

In Bezug auf dem in Ziff. I.A.1.3. der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt – beschränkt auf die 19 Übergaben gemäss der Vorinstanz – lassen sich die Mindestmengen von Heroin und Kokain wie folgt darlegen:

Datum und Örtlichkeit

Geldübergabe in CHF

Paket-übergabe

Mindestmenge Heroingemisch in Gramm (Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm)

Mindestmenge Kokaingemisch in Gramm (Gassenpreis von CHF 700.00 pro 10 Gramm)

Wirkstoffmenge Heroin in Gramm (Gehalt Heroin Hydrochlorid 22%)

Wirkstoffmenge Kokain in Gramm (Gehalt Cocain Base 66%)

am 24. Juli 2019 in G.________(Ortschaft);

Nein (pag. 699)

Der Beschuldigte fragt: «Is packege for him?» und «D.________» antwortet: «Yes» (pag. 701)

-

-

-

-

am 24. Juli 2019 in H.________(Ortschaft);

3500 (pag. 709)

«Nr 2» (pag. 707)

145.8

50.0

32.1

33.0

am 25. Juli 2019 in I.________(Ortschaft);

6000 (pag. 715)

Der Beschuldigte fragt: «Big one?» (pag. 714)

250.0

85.7

55.0

56.6

am 26. Juli 2019 in J.________(Ortschaft);

1730 (pag. 719; pag. 723)

«Nr 3» und «Pacet» (pag. 719)

72.1

24.7

15.9

16.3

am 26. Juli 2019 in K.________(Ortschaft);

2400 (pag. 726)

«Nr1» und «Pacet» (pag. 722; pag. 723)

100.0

34.3

22.0

22.6

am 29. Juli 2019 in K.________(Ortschaft);

1500 (pag. 736; pag. 740)

«Nr 2» und «Pacet» (pag. 736)

62.5

21.4

13.8

14.1

am 29. Juli 2019 in H.________(Ortschaft);

2000 (pag. 739; pag. 742)

«Nr1» (pag. 739)

83.3

28.6

18.3

18.9

am 02. August 2019 in L.________(Ortschaft);

2250 (pag. 759)

«Nr 1» (pag. 755)

93.8

32.1

20.6

21.2

am 04. August 2019 in M.________(Ortschaft);

5000 (pag. 769)

«Nr 1» (pag. 766)

208.3

71.4

45.8

47.1

am 04. August 2019 in G.________(Ortschaft);

Nein

«Nr 2» und «Pacet» (pag. 768)

-

-

-

-

am 04. August 2019 in F.________ (Ortschaft);

Nein

«Nr 3» (pag. 770)

-

-

-

-

am 06. August 2019 in N.________(Ortschaft);

3000 (pag. 776)

«Nr2» (pag. 774)

125.0

42.9

27.5

28.3

am 06. August 2019 in L.________(Ortschaft);

Nein

«Nr 2 pacet» (pag. 778) und «Nr 1» (pag. 780)

-

-

-

-

am 06. August 2019 in H.________(Ortschaft);

6200 (pag. 783)

«Nr 3» (pag. 781)

258.3

88.6

56.8

58.5

am 06.08.2019 in F.________ (Ortschaft);

5000 (pag. 786)

«Nr 4» (pag. 782)

208.3

71.4

45.8

47.1

am 06. August 2019 in N.________(Ortschaft);

3300 (pag. 786)

«Nr1» und «Pacet» (pag. 785)

137.5

47.1

30.3

31.1

am 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft);

AL.________strasse: 6200 (pag. 794)

Der Beschuldigte fragt: «Nr?» und «D.________» antwortet: «1» und «Pacet» (pag. 793)

258.3

88.6

56.8

58.5

am 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft)

AM.________weg: 7200 (pag. 797)

Der Beschuldigte fragt: «Also nr. 2?» und «D.________» antwortet «yes» (pag. 795; pag. 796)

300.0

102.9

66.0

67.9

am 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft)

1400 (pag. 799)

«Nr 1» und «Pacet» (pag. 799)

58.3

20.0

12.8

13.2

Total

56'680

2361.7

809.7

519.6

534.4

Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits bezüglich einem überwiegenden Teil der Betäubungsmitteltransporte und -übergaben im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den mengenmässig qualifizierten Bereich erreichte. Alleine im Zusammenhang mit den in der Tabelle ausgeführten Übergaben nahm der Beschuldigte zwischen dem 24. Juli 2019 und dem 09. August 2019 insgesamt CHF 59'680.00 ein. Mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer vorliegend von einer Handlungseinheit ausgeht. Demnach ist für die Prüfung, ob sich der Beschuldigte des mengenmässig qualifizierten Falles schuldig gemacht hat, nicht erheblich, ob die mengenmässige Qualifikation in Bezug auf jede einzelne Tathandlung erreicht wird, sondern in Bezug auf die gesamte Menge des beförderten und verschafften Heroins bzw. Kokains (vgl. dazu Ziff. III.12 hiernach). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen lassen die Betäubungsmitteltransporte und -übergaben keinen anderen Schluss zu, als dass die Mindestmenge des qualifizierten Falles vorliegend um ein Vielfaches überschritten wurde. Dafür spricht auch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der vom Beschuldigten betriebene Aufwand, namentlich der Fahrten auch spätabends und mitten in der Nacht, der sorgfältig gewählten Kommunikation mit «D.________» über einen verschlüsselten Kanal sowie die weiten Distanzen, die der Beschuldigte teilweise zurücklegte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte gemäss den Chatprotokollen «lediglich» einen Betrag von CHF 2'650.00 behalten durfte, kann dieser entgegen dem Einwand der Verteidigung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1257]). So ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte darüber hinaus eine anderweitige Bezahlung erhielt, zumal den Chatprotokollen eine Vielzahl von Anrufen und leeren Nachrichten zu entnehmen ist, deren Inhalt nicht mehr rekonstruiert werden kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich dem Fahraufwand und der Fahrzeiten. Diese stützten das Gesamtbild, wonach der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmittel jedenfalls in einer Menge betrieb, mit der die Gesundheit einer Vielzahl von Personen geschädigt werden könnte. Ferner ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass beim vorliegenden Indizienbeweis nicht jedes Beweismittel einzeln zu bewerten, sondern eine gesamtheitliche Betrachtung vorzunehmen ist. So kann denn der Verteidigung zwar insofern gefolgt werden, wenn sie ausführt, man könne nicht auf eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und mithin auf einen Tatbestand schliessen, wenn man nicht wisse, welche Art von Drogen und welche Mengen transportiert worden seien (pag. 1256 ff.). Dabei verkennt sie jedoch, dass vorliegend sehr wohl subjektive sowie objektive Beweismittel vorhanden sind, die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel sowie der Mengen zulassen. Aufgrund dieser Beweise sind die vorliegend zur Diskussion stehenden Sachverhaltskomplexe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug von Erfahrungswerten in ihren wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt, dass für die Kammer keine Zweifel mehr verbleiben.

In Bezug auf die Ziff. I.A.1.2. der Anklageschrift ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2019 in F.________ (Ortschaft) von C.________ CHF 3'000.00 entgegennahm, woraus bei einem Gassenpreis von CHF 600.00 pro 25 Gramm Heroin und einem Reinheitsgrad von 22% resp. von CHF 700.00 pro 10 Gramm Kokain und einem Reinheitsgrad von 66% eine Menge reines Heroin von 27.5 Gramm resp. von 28.3 Gramm reinem Kokain resultiert. Ferner traf der Beschuldigte am

09. August 2019 Anstalten, C.________ einen Plastiksack mit 240 Gramm Heroingemisch zu verschaffen. Folglich transportierte und verschaffte der Beschuldigte im Rahmen der Übergaben an C.________ jeweils grössere Mengen Betäubungsmittel. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Übergabe vom 24. Juli 2019 nicht von diesen Mengen abwich, weshalb auch für diesen Schuldspruch von der qualifizierten Menge auszugehen ist.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz ergibt sich für die Kammer das eindeutige Bild, dass der Beschuldigte vom 24. Juli 2019 bis am 09. August 2019 als Kurier Heroin resp. Kokain beförderte und an C.________ sowie an unbekannte Abnehmer verschaffte und gelangt – in Abweichung zu den erstinstanzlichen Ausführungen – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte vom 24. Juli 2019 bis am 09. August 2019 – ohne Berücksichtigung des am 09. August 2019 sichergestellten Plastiksacks mit Heroingemisch – insgesamt 547.1 Gramm reines Heroin [27.5 Gramm + 519.6 Gramm] resp. insgesamt 562.7 Gramm reines Kokain [28.3 Gramm + 534.4 Gramm] beförderte und verschaffte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) bleibt es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen des Beförderns und Verschaffens von insgesamt 24 Gramm reinem Heroin [2 x 12 Gramm] resp.

36 Gramm reinem Kokain [2 x 18 Gramm] (pag. 1075; Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und des Beförderns und Verschaffens von insgesamt

228 Gramm reinem Heroin [19 x 12 Gramm] resp. 342 Gramm reinem Kokain [19 x 18 Gramm] (pag. 1075; Ziff. I.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Nach dem Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis 09. August 2019 in F.________ (Ortschaft), N.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft), I.________ (Ortschaft), J.________(Ortschaft), K.________(Ortschaft), L.________(Ortschaft) und M.________(Ortschaft) insgesamt 252 Gramm (21 x 12 Gramm) reines Heroin mit einem Heroinhydrochloridgehalt von 22% resp. 378 Gramm (21 x 18 Gramm) reines Kokain mit einem Kokainbasegehalt von 66% transportierte und an C.________ sowie an unbekannte Abnehmer verschaffte.

III. Rechtliche Würdigung

12. Vorbemerkungen

Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe, wie namentlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, sind die einzeln umgesetzten Drogenmengen zu addieren. Für diese eine Handlungseinheit bildenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz. Entsprechend ist für jede einzelne Widerhandlung separat zu prüfen, ob eine qualifizierte Menge vorliegt. Die Addition der einzelnen Betäubungsmittelmengen aus den verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines mengenmässig qualifizierten Falles ist unzulässig (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 193 zu Art. 19 BetmG). Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (Fiolka, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278).

Veräussert eine Person verschiedene Betäubungsmittel, so fällt die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG nicht schon dann weg, wenn die einzelnen der verkauften Betäubungsmittel für sich separat die Grenzwerte zum schweren Fall nicht erreichen. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit dem Verkauf der verschiedenartigen Betäubungsmittel zusammen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden können, d. h. für die Anwendung des qualifizierten Strafrahmens ist die Gesamtmenge aller Betäubungsmittel massgebend. Werden z. B. 16 Gramm Kokain und 10 Gramm Heroin umgesetzt, dann liegt eine Widerhandlung gegen Bst. a vor (BGE 112 IV 110 ff.; BGE 114 IV 59; BGE 115 IV 62; Hug-Beeli, a.a.O., N. 876 zu Art. 19 BetmG).

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten «der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig […] begangen […]» schuldig (vgl. pag. 1075; Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner ging sie im Rahmen der Strafzumessung implizit von einer Handlungseinheit für die Ziffern I.1.1., I.1.2 und I.1.3. des Urteilsdispositivs aus, da sie die einzelnen Mengen addierte, allerdings ohne dieses Vorgehen näher zu begründen. Nicht nachvollziehbar ist demnach, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten bei entsprechender Vorgehensweise der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärte. Angeklagt waren gemäss der Anklageschrift vom 06. April 2020 denn auch «Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und im Wissen um die dadurch geschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen durch: […]» (pag. 911).

Dies hat zur Folge, dass trotz der verschiedenen Handlungen nur ein Schuldspruch ergehen kann, auch wenn, wie vorliegend, im Dispositiv die verschiedenen Straftatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG einzeln aufgeführt werden. Dies darf keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 StGB zur Folge haben, weil eine Tateinheit vorliegt. Das Verhalten des Täters kann sich jedoch straferhöhend auswirken, je nachdem welche und wie viele Einzelhandlungen er verübte (Hug-Beeli, a.a.O., N. 168 zu Art. 19 BetmG). Darauf ist in der nachfolgenden Strafzumessung zurückzukommen (Ziff. IV. hiernach).

13. Grundtatbestand und mengenmässige Qualifikation

13.1 Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG kann vorab auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1157 ff.; S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der für den gefährdungsmässig qualifizierten Fall mindestens vorliegenden Menge die Menge des reinen Stoffes entscheidend ist (vgl. zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 175 ff. zu Art. 19 BetmG; BGE 145 IV 312). Ferner erfüllt die Tathandlung des Beförderns insbesondere auch der Taxifahrer, der einen Gast mitnimmt, von dem er weiss, dass dieser Kokain auf sich trägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.4. mit Hinweisen). Ein eigenes Interesse am Transport der Drogen ist nicht vorausgesetzt (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 43 zu Art. 19 BetmG).

13.2 Subsumtion

Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG beging, indem er insgesamt 304.8 Gramm reines Heroin (21 x 12 Gramm + 52.8 Gramm) resp. insgesamt 378 Gramm reines Kokain (21 x 18 Gramm) beförderte und insgesamt 252 Gramm reines Heroin resp. insgesamt 378 Gramm reines Kokain an C.________ und an unbekannte Abnehmer verschaffte bzw. bezüglich der Menge von 52.8 Gramm reinem Heroin Anstalten zum Verschaffen traf. Damit wird der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von 12 Gramm Heroin resp.

18 Gramm Kokain um das 25-fache resp. um das mindestens 21-fache überschritten (304.8 Gramm / 12 Gramm = 25.4; 378 Gramm / 18 Gramm = 21). Die mengenmässige Qualifikation ist objektiv klar erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er durch sein Handeln die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Er handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig.

Des Weiteren sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG schuldig zu sprechen.

14. Bandenmässigkeit

14.1 Theoretische Grundlagen zur Bandenmässigkeit

Für die theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1158; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Das Betäubungsmittelgesetz definiert den Begriff der „Bande“ nicht gesetzesauto-nom. Nach Lehre und Rechtsprechung kann daher der im allgemeinen Strafrecht verwendete Begriff der Bande übernommen, mithin zur Begriffsumschreibung der bandenmässigen Verübung die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum bandenmässigen Diebstahl und Raub sowie zur bandenmässigen Geldwäscherei herangezogen werden (Hug-Beeli, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz,

1. Aufl. 2016, N. 1059 zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen). Auf den Bereich der Drogendelikte übertragen bedeutet dies, dass als Bande der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen für längere oder kürzere Zeit aufgrund eines gemeinsamen, im Voraus gefassten Tatentschlusses zum gemeinsamen Tätigwerden auf dem Gebiet der Drogendelikte zu bezeichnen ist. Ist eine solche Bandenmitgliedschaft ausgewiesen, genügt für die bandenmässige Begehung jeder Tatbeitrag. Auf die Funktion des Mitgliedes innerhalb der Bande kommt es nicht an, weshalb hinsichtlich dieser Tatbeiträge stets Mittäterschaft gegeben ist. Entscheidend ist nur, dass das Mitglied beim einzelnen – sei es zum Voraus genau („generalstabsmässig“) geplanten oder aber improvisierten – Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt (Urteil des Bundesgerichts 6S.398/2006 vom 02. November 2006; Hug-Beeli, a.a.O., N. 1074 zu Art. 19 BetmG).

In seinem Entscheid BGE 135 IV 158 E. 3.4, hat das Bundesgericht seine bisherige Praxis bestätigt (BGE 106 IV 233; BGE 135 IV 158; Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2007 vom 11. April 2008 E. 1.1 und 6S.204/2005 vom 29. September 2005 E. 2.1), wonach bereits zwei Personen genügen, um eine Bande zu bilden. Gleichzeitig hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass für den Begriff der «Bande» weniger auf die Zahl der Mitglieder, als auf den Organisationsgrad bzw. die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen sei. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 1.3 und 6B_1302/2020 vom 03. Februar 2021 E. 2.4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; BGE 124 IV 86 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei verlangt die Praxis mit Rücksicht auf das hohe Strafminimum, dass der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Delikten gerichtet ist. Beschränkt er sich zum Voraus auf zwei Delikte, so genügt dies nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4 und 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.3).

14.2 Subsumtion

Die Kammer kann sich den Überlegungen und dem Ergebnis der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (vgl. pag. 1158; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend nahm der Beschuldigte die feste Rolle des Kuriers der Drogenpakete in der Bande ein. Er beförderte in der kurzen Zeit wiederholt und auch nachts grössere Mengen Betäubungsmittel, teilweise über längere Strecken innerhalb der Schweiz, und nahm die entsprechenden Einnahmen entgegen, wofür er auch entschädigt wurde. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschuldigte Geldbeträge in der Höhe von mindestens CHF 59'680.00 in nur 17 Tagen entgegennahm, klar für ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten. Die Rückfragen des Beschuldigten bei Unsicherheiten, namentlich, ob auf einen nicht erschienenen Abnehmer zu warten sei, oder die Entschuldigung bei Verhinderung aufgrund privater Termine sind entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]) nicht dessen Sozialkompetenz zuzuschreiben, sondern im Lichte der Rollenverteilung innerhalb des Teams zu sehen. So gab «D.________» jeweils die Paketnummern sowie die Adressen vor, wusste um die genaue Höhe der eingenommenen Geldbeträge Bescheid und legte die Entschädigung für den Beschuldigten fest. Dies lässt auf eine hierarchisch höhere Stellung schliessen, weshalb der Beschuldigte entsprechend Meldung erstatten musste, wenn er verhindert war oder sich Unregelmässigkeiten in den Lieferabläufen ergaben. Dass der Beschuldigte dies tat, lässt ferner auch auf eine gut organisierte und längerfristig ausgerichtete Zusammenarbeit mit «D.________» schliessen. Dass der Beschuldigte hierbei eine wesentliche Rolle hätte einnehmen müssen, wie dies die Verteidigung verlangt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]), ist für die Qualifikation demgegenüber nicht entscheidend, ebenso wenig wie die vergleichsweise tiefe Entschädigung ins Gewicht fällt. Das Beweisergebnis lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte objektiv und subjektiv, zusammen mit «D.________», teil eines stabilen Teams war, auch wenn er eine untergeordnete Rolle einnahm. Es ist demnach von Bandenmässigkeit auszugehen. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

15. Fazit

Der Beschuldigte ist in Anwendung von 19 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. 19 Abs. 1

Bst. b, c und g BetmG der mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, begangen in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis 09. August 2019 durch Befördern und Anstaltentreffen zum Verschaffen von 52.8 Gramm reinem Heroin an C.________, durch Befördern und Verschaffen von insgesamt 24 Gramm reinem Heroin resp. 36 Gramm reinem Kokain an C.________ und Befördern und Verschaffen von insgesamt 228 Gramm reinem Heroin resp. 342 Gramm reinem Kokain an unbekannte Abnehmer.

IV. Strafzumessung

16. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1159 f.; S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen

Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz lautet gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Es ist mithin für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schuldangemessene Freiheitsstrafe auszufällen.

Es ist ferner auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, wonach Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB).

Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels bestehen verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Die Vorinstanz nahm auf die modifizierte Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker Bezug (pag. 1160; S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits mehrfach bestätigte das Bundesgericht, dass Gerichte in Literatur und Richtlinien angegebene Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 4.2 und 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet.

Die Kammer zieht bei Betäubungsmitteldelikten praxisgemäss die Tabelle Hansjakob (vgl. in Fingerhuth/Tschurr, in: OFK BetmG, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles letztlich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von Fingerhuth/Schlegel/Jucker findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm bzw. 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016; N. 45 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Einen anderen Ansatz verfolgt das – von der Vorinstanz ebenfalls herangezogene – Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 – 341). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor und in Abweichung vom Vorgehen der Vorinstanz an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob.

Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann – unter dem Titel der Art der Tatbegehung und der Verwerflichkeit des Handelns – aufgrund der zusätzlich erfüllten bandenmässigen Qualifikation.

18. Tatkomponenten

18.1 Objektive Tatkomponenten

Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2

Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.

Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer zunächst fest, dass der Beschuldigte in der Zeit von Ende Juli bis Anfang August 2019 unter 21 Malen insgesamt

252 Gramm reines Heroin resp. 378 Gramm reines Kokain, zuzüglich 52.8 Gramm reinem Heroin, beförderte und grossmehrheitlich weiter an Abnehmer verschaffte. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Zwanzigfache (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 181 zu Art. 19 BetmG). Für eine Menge von 185 Gramm reinem Heroin resp. 277.5 Gramm reinem Kokain ergibt sich gemäss Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Schliesslich sei festgehalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Da der Grossteil der beförderten Menge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential straferhöhend aus. Mit Blick auf die vorerwähnte Tabelle Hansjakob legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 33 Monaten fest.

Beim Anstalten treffen zur Veräusserung von 52.8 Gramm reinem Heroin handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgte, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – strafmildernd Rechnung zu tragen. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmung vom 09. August 2019 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 52.8 Gramm (netto) verglichen zur Gesamtmenge zwar nicht marginal, aber in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte einzig durch die polizeiliche Anhaltung davon abgehalten wurde, das Drogenpaket an C.________ zu verschaffen, erscheint eine nur geringe Strafminderung von 1 Monat gerechtfertigt.

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom

12. Januar 2016 E. 2.4.3). Der Beschuldigte nahm hierbei die Rolle des Kuriers ein, transportierte die Betäubungsmittel teilweise über weite Strecken und genoss sowohl aufgrund der beträchtlichen Drogenmenge als auch der hohen entgegengenommenen Geldbeträge ein gewisses Vertrauen. Weiter fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte innert 17 Tagen an 8 Tagen Kurierfahrten ausführte und die Betäubungsmittel an verschiedene Abnehmer, vornehmlich in der Deutschschweiz, transportierte. Der Beschuldigte war demnach über einen relativ kurzen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig. Er war zudem in der Lage, auf Abruf verschiedene Pakete an unterschiedliche Adressen und Abnehmer, teilweise bis spät in die Nacht, abzuliefern, und nahm namhafte Geldbeträge entgegen, was auf einen gewissen Organisationsgrad schliessen lässt. Der Beschuldigte verfügte ferner über mehrere Mobiltelefone und kommunizierte mit «D.________» jeweils codiert, womit die Überprüfung der Gesprächsinhalte erschwert wurde. Auch wenn der Beschuldigte in der Organisation der Bande – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht zuoberst in der Hierarchie stand und eher als Hilfskraft fungierte, war er für das Funktionieren der Geschäfte unverzichtbar und leistete einen massgeblichen Beitrag. Dies führt zu einer Straferhöhung von

2 Monaten.

Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten –im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als eher leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen.

18.2 Subjektive Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit sah, Geld zu verdienen (pag. 1161; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können, da ihm zur Verbesserung seiner finanziellen Situation durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden hätten. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich das subjektive Tatverschulden – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – neutral aus.

18.3 Fazit zu den Tatkomponenten

Das Gesamttatverschulden wiegt damit nach wie vor eher leicht. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von

34 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

19. Täterkomponenten

Für das Vorleben des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (pag. 1162; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das Vorleben des Beschuldigten ist demnach als weitgehend unauffällig zu bezeichnen. Er ist insbesondere nicht vorbestraft (pag. 1237), was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte pflegt zu seinen beiden Kindern (15 und 13 Jahre alt) nach wie vor guten Kontakt, sie seien an drei Wochenenden im Monat bei ihm (pag. 1245, Z.1 ff.). Seine Partnerin, die ebenfalls der Berufungsverhandlung beiwohnte, leide an Krebs (pag. 1245, Z. 21). Sie würden sich regelmässig sehen, jedoch nicht mehr zusammenwohnen (pag. 1249, Z. 38; pag. 1249, Z. 42). Unter dem Titel persönliche Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte lebe von Sozialhilfe und sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund einer Depression zu 100% arbeitsunfähig. Dies wirke sich neutral aus (pag. 1162; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, als sich seit dem erstinstanzlichen Urteil diesbezüglich eine Veränderung ergeben hat (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]). Der Beschuldigte bezieht nun nicht mehr Sozialhilfe, sondern ist seit dem 15. Juni 2021 Vollzeit als AG.________ (Funktion) bei der AH.________ AG angestellt (pag. 1268; pag. 1248, Z. 34 ff.). Er gab anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an, die Vorgesetzten seien froh, hätten sie ihn (pag. 1244, Z. 30 ff.). Auch hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwischenzeitlich verbessert, da er angibt, monatlich die vereinbarten Alimente zu zahlen (pag. 1249, Z. 14 f.) und mit seinem Einkommen rund CHF 400.00 über den laufenden Kosten zu sein (pag. 1244, Z. 40 ff.). Demgegenüber würden die Alimentenrückstände noch ungefähr CHF 12'600.00 betragen (pag. 1249, Z. 23) und die Gesamtschulden bei der Gemeinde sich auf CHF 64'000.00 oder CHF 67'000.00 belaufen (pag. 1249, Z. 27 f.), seine Arbeitskollegen hätten ihm jedoch bereits ausgerechnet, bis wann er arbeiten müsse, um die verursachten Kosten alle abbezahlt zu haben (pag. 1244, Z. 40 ff.). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vermag die Kammer beim Beschuldigten eine deutlich positive Wandlung in dessen Person auszumachen. So erzielt der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil ein regelmässiges sowie rechtmässiges Einkommen und ist um Schuldentilgung besorgt. Aus diesem Verhalten sowie aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich eine innere Umkehr zu einem deliktsfreien Leben erkennen, was sich leicht strafmindernd auswirkt und vorliegend mit einer Reduktion von 2 Monaten zu berücksichtigen ist.

Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sieht sich die Kammer, wie die Vorinstanz, nicht veranlasst, dem Beschuldigten unter dem Titel der Geständnisbereitschaft eine Strafminderung zu gewähren. Auch im oberinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein. Das Nachtatverhalten ist deshalb neutral zu bewerten. Der Beschuldigte verhielt sich stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab an der oberinstanzlichen Einvernahme an, die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung angesprochene Wucherung im Hals sei nicht mehr so schlimm. Auch die psychiatrische Behandlung sei seit Frühling 2021 abgeschlossen (pag. 1243, Z. 19 ff.). Der allgemeine Gesundheitszustand des Beschuldigten kann demnach als gut bezeichnet werden. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner an Krebs erkrankten Partnerin ist ferner eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Nach Ansicht der Kammer kann diese Trennung für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, sondern diese als neutral zu beurteilen.

20. Konkretes Strafmass

Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen.

21. Vollzug der Freiheitstrafe

Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1163 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner gilt festzuhalten, dass bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht. Mit Blick auf die nachfolgende Subsumtion ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Das Gesetz nennt zwei quantitative Schranken, die bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils zu respektieren sind. Sie sind in Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB enthalten. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6).

Der Beschuldigte lebt – wie bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung – in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er hat im Strafverfahren zwar stets bestritten, in einen Drogenhandel verwickelt gewesen zu sein, weshalb ihm keine tiefgreifende Einsicht oder Reue attestiert werden kann. Jedoch geht der Beschuldigte seit dem 15. Juni 2021 einer geregelten Arbeit nach (pag. 1268) und hat sich seit dem laufenden Verfahren, also während rund 2.5 Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er ist im Strafregister nicht verzeichnet und pflegt die Beziehung zu seinen beiden Söhnen sowie zu seiner Lebenspartnerin. Gerade in beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte die ihm offenstehenden Möglichkeiten und Ressourcen genutzt, um nunmehr finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil ist beim Beschuldigten daher eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten. In Bezug auf den unbedingten Teil der Strafe gilt zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt (vgl. Ziff. 18.3 hiervor), jedoch nicht derart, als es das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu rechtfertigen vermöge. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – zum Schluss, dass in Anbetracht der Legalprognose eine unbedingte Freiheitsstrafe von

9 Monaten objektiv geboten erscheint. Für die restlichen 23 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

22. Verfahrenskosten

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens-kosten betreffend den Beschuldigten belaufen sich auf total CHF 18'019.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 aufzuerlegen.

23. Amtliche Entschädigung

23.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt.

Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kollegialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von

CHF 2’000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

23.2 Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsanwältin E.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 23'724.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was einem Zeitaufwand von 105 Stunden entspricht (pag. 1062 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. August 2020 (pag. 1060 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 KAG). Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'724.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'654.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23.3 Oberinstanzliches Verfahren

Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 30 Stunden (pag. 1273 ff.) unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'526.40.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'526.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'241.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

24. Rechtskräftige Verfügung

Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände ist hinsichtlich der Ziffern V.2.1. und V.2.3. bis V.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1079 f.) in Rechtskraft erwachsen.

25. Einziehung zur Vernichtung

In Bezug auf die Vernichtung des Mobiltelefons Wiko hat die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung die Aushändigung an den Beschuldigten beantragt (vgl. Ziff. I.4. hiervor).

Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenständen. Die Sicherungs-einziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; BGE 124 IV 123; Baumann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 69 StGB).

Vorliegend verwendete der Beschuldigte das vorerwähnte Mobiltelefon, um mit dem unbekannten «D.________» das Befördern und Verschaffen der Betäubungsmittel zu koordinieren. So finden sich sämtliche, für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts relevanten Chatnachrichten auf dem besagten, dem Beschuldigten gehörenden Mobiltelefon (pag. 499, Z. 440 f.; pag. 620 f.). Es diente damit der Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und könnte, würde es denn nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Aus Sicht der Kammer liegt eine weiterbestehende Gefährdung vor, weshalb das Bedürfnis an der Vernichtung des Mobiltelefons dem Wunsch des Beschuldigten, dieses wieder zurück zu erhalten, klarerweise überwiegt. Auch ist das Mobiltelefon nicht von erwähnenswertem hohen Wert, weshalb sich auch vor diesem Hintergrund eine Vernichtung aufdrängt. Demnach wird das Mobiltelefon Wiko gestützt auf

Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.

26. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags

Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1270) erneut die Aufhebung der Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 18'782.60 und die Herausgabe an den Beschuldigten.

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen soll, Nachachtung verschafft werden.

Anlässlich der Anhaltung vom 09. August 2019 konnten im Rahmen der groben Durchsuchung des vom Beschuldigten geführten Toyota Prius mit dem Kennzeichen ________ zwei Bargeldbeträge von CHF 2'160.00 / EUR 10.00 und

CHF 2'320.00 / EUR 70.00 sowie bei einer genaueren Untersuchung in einem Versteck in der Mittelkonsole des Fahrzeuges ein weiterer Bargeldbetrag von

CHF 14'170 / EUR 50.00 sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 307; pag. 823). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt als AK.________ (Funktion) ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 erzielte und nahe am Existenzminimum lebte (pag. 490 f.), es sich bei der Angabe des Beschuldigten zur Herkunft dieses Bargeldes, er habe zwecks Aufbesserung seines Einkommens Schwarzarbeit auf verschiedenen Baustellen verrichtet (pag. 492, Z. 80 ff.; pag. 505, Z. 95 f.; pag. 518, Z. 139 ff.; pag. 544, Z. 197 ff.), gemäss Beweisergebnis um eine Schutzbehauptung handelt und nicht zuletzt auch aufgrund der auf den Geldnoten festgestellten Heroin- und/oder Kokainspuren (pag. 343 f.), ist davon auszugehen, dass der Bargeldbetrag aus deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln stammt (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. II.10.3.3 hiervor). Der Betrag von CHF 18'782.60 wird folglich gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen.

27. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten

Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. August 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde:

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

1 Portion von total 248 Gramm Heroin

1 Minigrip von total 1.3 Gramm MDMA (aus Effekten B1)

1 Mobiltelefon Samsung, inkl. SIM-Karte und Hülle (aus Effekten B2)

aus Ass. C3, Kaugummipackung mit BM:

1 Minigrip von total 5.7 Gramm MDMA

2 Minigrip von total 4.5 Gramm Marihuana

10 Ecstasy-Pillen von total 7.5 Gramm

13 Pillen, vermutlich Kaugummis

1 Kaugummipackung mit BM-Rückständen

2 Säcke aus Küchenschrank (Ass. C1):

1 Sack mit weissem Pulver, 132.7 Gramm

1 Sack mit weissem Pulver, 44.8 Gramm

1 elektronische BM-Waage (Ass. D1 / KTD 003)

1 Trichter aus PET-Flasche (Ass. D2 / KTD 005)

1 elektronische BM-Waage (Ass. E1)

3 elektronische BM-Waagen (Ass. E8)

3 Minigrip mit weissem Pulver (Ass. E2)

4 Minigrip mit weissem Pulver (Ass. E5)

1 Minigrip mit braunem Pulver (Ass. E9)

1 Mobiltelefon Nokia, grau/silbern (Ass. E3)

1 Mobiltelefon Samsung, schwarz (Ass. E4)

1 Mixer mit BM-Rückständen (Ass. E6)

Glas mit weissem Pulver (Ass. E7)

1 Trainerhose „Jordan“, kurz, gelb-schwarz (KTD 028)

2 Abdeckungen von BM-Waagen mit BM-Rückständen (Ass. D7 / KTD 001 + 002)

1 PET-Flasche (Ass. D8 / KTD 004).

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig gemeinsam mit dem unbekannten «D.________» begangen durch:

1. Befördern und Anstaltentreffen zum Verschaffen von 52.8g reinem Heroin am 09.08.2019 an C.________ in F.________ (Ortschaft);

2. Befördern und Verschaffen von insgesamt 24g reinem Heroin resp. 36g reinem Kokain am 24.07.2019 und am 29.07.2019 an C.________ in F.________ (Ortschaft);

3. Befördern und Verschaffen von insgesamt 228g reinem Heroin resp. 342g reinem Kokain an unbekannte Abnehmer, an folgenden Daten und Orten:

3.1 am 24.07.2019 in G.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft);

3.2 am 25.07.2019 in I.________ (Ortschaft);

3.3 am 26.07.2019 in J.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft);

3.4 am 29.07.2019 in K.________(Ortschaft) und H.________(Ortschaft);

3.5 am 02.08.2019 in L.________(Ortschaft);

3.6 am 04.08.2019 in M.________(Ortschaft), G.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft);

3.7 am 06.08.2019 in N.________(Ortschaft) (2 Mal), L.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und F.________ (Ortschaft);

3.8 am 09.08.2019 in F.________ (Ortschaft) (3 Mal);

und in Anwendung der Artikel

40, 43, 44, 47, 51 StGB

19 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG

426 Abs. 1, 428 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.

Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 70 Tagen (09. August 2019 – 17. Oktober 2019) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 18'019.60.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.

III.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'724.90 entschädigt.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz von CHF 5'654.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'526.40.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'526.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'241.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle (aus Effekten B1) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18'782.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB).

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr.________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr.________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwältin E.________ (nur Dispositiv soweit die erstinstanzliche Entschädigung betreffend; Ziff. III.1.)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Institut für Rechtsmedizin (IRM; Ziff. I., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern (Ziff. I. und IV.1., nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 15. Februar 2022

(Ausfertigung: 13. Juli 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Meyes

Die Gerichtsschreiberin:

Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 20 478

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

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Art. 28 BetmGart. 28 LStupart. 28 LStup

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 142 IV 129ATF 142 IV 129DTF 142 IV 129

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 109 IV 143ATF 109 IV 143DTF 109 IV 143

BGE 127 I 38ATF 127 I 38DTF 127 I 38

6B_902/2019

6B_811/2019

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_1302/2020

6B_299/2020

6B_910/2019

6B_1395/2019

6B_299/2020

6B_1/2013

6B_678/2013

6B_453/2011

BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 112 IV 110ATF 112 IV 110DTF 112 IV 110

BGE 114 IV 59ATF 114 IV 59DTF 114 IV 59

BGE 115 IV 62ATF 115 IV 62DTF 115 IV 62

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

6B_911/2009

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6S.398/2006

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158

BGE 106 IV 233ATF 106 IV 233DTF 106 IV 233

BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158

6B_580/2007

6S.204/2005

6B_643/2020

6B_1302/2020

BGE 135 IV 158ATF 135 IV 158DTF 135 IV 158

BGE 124 IV 86ATF 124 IV 86DTF 124 IV 86

6B_286/2011

6B_1027/2009

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_592/2014

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_853/2014

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

6B_81/2021

6B_144/2018

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_858/2016

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_662/2015

6B_216/2017

6B_748/2015

6B_1159/2014

6B_312/2016

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 125 IV 187ATF 125 IV 187DTF 125 IV 187

BGE 124 IV 123ATF 124 IV 123DTF 124 IV 123

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP