SK 2020 482
2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
16. Juni 2021Deutsch39 min
1. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. November 2010 wegen Mordes, Betruges, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Militärdienstversäumnisses zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 20.00. Zusätzlich wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Am 4. September 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 4. November 2026.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
SK 20 482
Bern, 5. März 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Ragonesi
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Advokatin B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 (2020.SIDGS.715)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. November 2010 wegen Mordes, Betruges, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie wegen Militärdienstversäumnisses zu einer Freiheitsstrafe von 18.5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 20.00. Zusätzlich wurde eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Am 4. September 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 4. November 2026.
2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 2111 ff.).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, am 8. September 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin (amtliche Akten SID, pag. 016 ff.).
4. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID ab (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.).
5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Advokatin B.________, am 10. November 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der bedingten Entlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 1 ff.).
6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 11. November 2020 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 67 ff.).
Mit Schreiben vom 25. November 2020 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (pag. 73 f.).
Mit Verfügung vom 27. November 2020 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 75 ff.).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und einigen zusätzlichen Anmerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 81 ff.).
7. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 (pag. 119 ff.) bzw. vom 15. Dezember 2020 (pag. 139 ff.) wurde Kenntnis genommen und gegeben von der eingereichten Kurzmitteilung der BVD vom 9. Dezember 2020 mit den Erwägungen der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 5. August 2020 (pag. 93 ff.) sowie der Verfügung der BVD vom 11. Dezember 2020 (inkl. Beilagen; pag. 123 ff.).
8. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2020; er hielt – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an seinen Anträgen fest (pag. 143 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 165) und mit Schreiben vom 18. Januar 2021 die Vorinstanz (pag. 167) auf das Einreichen einer Duplik.
9. Betreffend das mit Eingabe vom 26. Januar 2021 eingereichte Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter C.________ wurde ein separates Verfahren (SK 21 59) eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte Oberrichter C.________ mit, dass er das Begehren des Beschwerdeführers vorbehaltlos unterstütze. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 wurde das Ausstandsgesuch vom 26. Januar 2021 gutgeheissen und festgehalten, dass Oberrichter C.________ in den Ausstand zu treten und sich die Kammer im Vollzugsbeschwerdeverfahren neu zusammenzusetzen habe (pag. 19 ff. Akten SK 21 59).
10. Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, innert 10 Tagen ergänzend zu dem von den BVD mit Schreiben vom 5. Februar 2021 eingereichten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Januar 2021 Stellung zu nehmen (pag. 247 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (pag. 257 ff.), die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Februar 2021 (pag. 275) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2021 (pag. 279 ff.) hierzu Stellung.
11. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 bzw. 19. Februar 2021 reichte Advokatin
B.________ eine neue Honorarnote zu den Akten (pag. 261 ff., pag. 295 ff.).
12. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 wurde den Parteien die neue Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (pag. 309 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
13.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM (heute SID) im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
14.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
15.
Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in oberer Instanz im Wesentlichen die Rügen wiederholt, welche er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Er setzt sich darüber hinaus allerdings auch mit den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Gewisse (auch wörtliche) Wiederholungen ergeben sich deshalb, weil an den Begehren festgehalten und gestützt auf die vorliegende Aktenlage nach wie vor die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verlangt wird. Ob die hierfür vorgebrachte Begründung verfängt, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
16.
Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG).
III. Materielles
17.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20.
April 2017 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor. Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Das Gericht darf in Fachfragen allerdings nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen (Urteil des BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
18.
Der Beschwerdeführer hat am 4. September 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des BGer 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020
E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3).
19.
Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der Persönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Bei Vollverbüssung sei eine Verbesserung der Legalprognose möglich, zumindest würden sich die Entlassungsszenarien aber als gleichermassen ungünstig erweisen, weshalb auch die sog. Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.).
Im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. November 2020 (pag. 73 f.) und
16.
Februar 2021 (pag. 275) verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, das Gutachten vom 29. Januar 2021 vermöge keine andere Beurteilung der Sache zu bewirken. Aus den Ausführungen im besagten Gutachten gehe hervor, dass die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach wie vor negativ zu werten seien und das übrige deliktische und sonstige Verhalten aufgrund der in jüngster Zeit begangenen Regelverstösse bestenfalls als neutral gewertet werden könne.
20.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass die Vollzugsbehörde ihm weitergehende Vollzugsöffnungen im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung entgegen sämtlicher Fachmeinungen bisher verweigert habe, müsse als reine Verzögerungstaktik interpretiert werden und dürfe nicht zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen. Dem Beschwerdeführer werde ein gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert. Ein einziger Vorfall könne nicht zwölf Jahre Wohlverhalten zunichtemachen. Die temporäre Verheimlichung seiner Beziehung dürfe in Anbetracht der sonst tadellosen Berichte und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Name der Frau allein aus Loyalität ihr gegenüber nicht genannt worden sei, nicht überbewertet werden. Es sei sodann schlicht nicht möglich, erfahrene Sozialarbeiter, Therapeuten und Gutachter über zwölf Jahre hinweg zu täuschen. Für die Gewährung der bedingten Entlassung werde nicht mehr das Vorliegen einer Positivprognose, sondern lediglich das Fehlen einer Negativprognose vorausgesetzt. Im angefochtenen Entscheid würden keine sich aufdrängenden, die Prognose negativ beeinflussenden Faktoren, benannt werden können. Auch werde nicht aufgezeigt, inwiefern die Weitervollstreckung geeignet sein solle, das Rückfallrisiko im konkreten Fall erheblich zu senken. Es fehle in casu nicht nur an einer Negativprognose, es liege sogar eine Positivprognose vor.
Der Beschwerdeführer befinde sich erstmalig im Strafvollzug, was gemäss Bundesgericht prognostisch positiv ins Gewicht falle. Er habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend völlig unauffällig gelebt und die Verurteilungen, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, seien innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums erfolgt. Diese temporäre und nicht lebensprägende deliktische Phase sei anders zu werten, als wenn sich kriminelles Verhalten bereits im Jugendalter manifestiert und dann wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers gezogen hätte. Es fehle auch an anderen Auffälligkeiten, weshalb das Kriterium des Vorlebens positiv gewertet werden müsse. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund zehn Jahren in therapeutischer Behandlung. Es sei fraglich, ob nach einer derart langen Zeit überhaupt noch Fortschritte erzielt werden könnten. In den Berichten werde ihm Einsicht in die inkriminierten Taten und teilweise auch in persönlichkeitsbedingte Auffälligkeiten, Einsichts- und Reflexionsfähigkeit und Einsicht in die Deliktsdynamik attestiert. Diese Behandlungsfortschritte seien legalprognostisch von Bedeutung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das bisher Erlernte nicht in die Praxis habe umsetzen und seine Fortschritte in Vollzugsöffnungen habe beweisen können, habe sich die Vollzugsbehörde selbst zuzuschreiben. Hinsichtlich seines Verhaltens im Strafvollzug messe die Vorinstanz dem Vorfall mit dem Skypemissbrauch respektive der Intransparenz mit der Freundin übermässig grosse Bedeutung zu und berücksichtige die neusten diesbezüglichen Entwicklungen nicht. Die Anstalt bringe mittlerweile Verständnis für die speziellen Umstände auf. Weder für das Wettbüro noch für sonstige Regelverstösse gebe es konkrete Hinweise respektive Disziplinierungen, es handle sich daher um Unterstellungen. In Bezug auf das Indexdelikt zeige sich der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ geständig und reumütig. Gemäss diesem Gutachten verfüge der Beschwerdeführer auch über gute intellektuelle Fertigkeiten sowie einen stabilen familiären Bezugsrahmen. Auf diesen stabilen familiären Rahmen, die Substanzabstinenz und die Fähigkeit zur Tagesstrukturierung weise auch der Vollzugsplan der JVA St. Johannsen hin. Es verstehe sich von selbst, dass bei einem langjährigen Gefangenen, welchem Lockerungen bisher derart verbissen verweigert worden seien, keine grossen Anforderungen an seine Pläne nach der Entlassung gestellt werden dürften. Im aktuellen Vollzugsplan sei allerdings ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab Genehmigung der Vollzugsstufe B eine Erwachsenenbildung als Plattenleger EFZ machen werde. Bevor er diese Vollzugsstufe erreicht habe, könne er aber wegen der Unbestimmtheit des Arbeitsbeginns weder Bewerbungen schreiben noch Arbeitsverträge eingehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung müsse vorliegend klar von einer positiven Legalprognose – wie dies auch in den beiden Gutachten von Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ festgehalten werde – ausgegangen werden. Allenfalls zu erwartende Straftaten im kleinkriminellen Bereich würden die Voraussetzungen an die Schwere der zu erwartenden Delikte nicht erfüllen. Schliesslich sei hinsichtlich Differenzialprognose festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich das Rückfallrisiko mit einer Weiterführung des Strafvollzugs weiter senken lassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato absprachefähig gezeigt und aktiv an den Resozialisierungsmassnahmen mitgewirkt. Nichts Anderes sei auch für die Zeit nach der bedingten Entlassung zu erwarten. Eine bedingte Entlassung wirke sich zweifelsohne positiv auf die Legalprognose aus (pag. 1 ff.).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (pag. 143 ff.) bzw. 17. Februar 2021 (pag. 279 ff.) ergänzte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass ein erhöhtes Risiko im kleinkriminellen Bereich für die Annahme einer Rückfallgefahr nicht ausreichend sein könne. Der Gutachter stütze sich dabei auf Vorfälle aus der Haft, welche allesamt unbestätigt geblieben seien. Wenn wie in casu längerfristig nur ein mittelgradiges Rückfallrisiko, kurz- und mittelfristig sogar ein geringes Risiko, vorliege, seien die Voraussetzungen des Fehlens einer Negativprognose gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Weitervollstreckung an diesem längerfristig bestehenbleibenden Risiko etwas verändern solle. Dr. med. D.________ halte fest, dass der Beschwerdeführer eine positive Entwicklung hinsichtlich Offenheit, Transparenz und Kooperationsbereitschaft zeige. Vor dem Hintergrund der Geschehnisse betreffend Skype-Missbrauch und Beziehung zu Frau X würden sich zudem keine Anhaltspunkte für Änderungen der prognostischen Einordnung ergeben (pag. 279 ff.).
21.
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom
4.
Dezember 2020 (pag. 81 ff.) und 12. Februar 2021 (pag. 257 ff.) zusammengefasst vor, dass sich die Verweigerung der bedingten Entlassung mit Blick auf die aktuellsten Unterlagen als rechtmässig erweise und die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt sei, dass sämtliche Kriterien ungünstig bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen würden. Auch das neue Gutachten von Dr. med. D.________ bestätige, dass eine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin als verfrüht erscheine. Damit der Beschwerdeführer in Zukunft deliktsfrei werde leben können, sei das Durchlaufen der verschiedenen Lockerungsstufen wichtig.
22.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen. Sie hat in ausführlicher und überzeugender Weise eine Prognose über die künftige Legalbewährung erstellt, indem sie die vorliegend massgeblichen Prognosekriterien ermittelt, konkret umschrieben, gewürdigt und sodann in einer Gesamtwürdigung einer einzelfallgerechten Bewertung und Gewichtung unterzogen hat. Schliesslich hat die Vorinstanz auch eine differenzialprognostische Abwägung vorgenommen, was die BVD in ihrer Verfügung noch unterlassen hatten. Da sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz in Vorgehen, Begründung und Ergebnis – vorbehältlich der nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen – vollumfänglich anschliesst, kann vorliegend darauf verzichtet werden, die einzelnen Prognosekriterien nochmals im Detail abzuhandeln. Vielmehr wird vorweg auf die Erwägungen der
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. Oktober 2020 (amtliche Akten SID, pag. 048 ff.) zu den einzelnen Prognosekriterien (E. 4), zur Gesamtwürdigung derselben (E. 5) sowie zur Differenzialprognose verwiesen (E. 6). Mit Blick auf die Einwände des Beschwerdeführers – mit denen sich grösstenteils bereits die
Vorinstanz auseinandergesetzt hat und die weitgehend schon durch die vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden – ist Folgendes zu ergänzen bzw. zu präzisieren:
23.
Ad Verschleppung des Vollzugs / Verzögerungstaktik: Soweit der Beschwerdeführer vorab erneut vorbringt, es habe eine jahrelange Verschleppung des Vollzugs und ein stetiges Ignorieren von Empfehlungen der Fachpersonen stattgefunden, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 forensisch-psychiatrisch begutachtet. Dabei wurden zwanghafte, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge festgestellt und es wurde im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag. 29 Rückseite ff.). Diese Diagnose wurde im Ergänzungsgutachten vom 7. April 2010 bestätigt (amtliche Akten BVD, pag. 169 ff., pag. 186). Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge verschiedene Fortschritte attestiert (etwa amtliche Akten BVD pag. 444, pag. 525 ff.) und im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2017 etwa festgehalten, dass sich nunmehr keine klaren dissozialen und narzisstischen Anteile mehr feststellen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 707 ff., pag. 851, pag. 1009 ff., pag. 1102) und sich die Risikoeigenschaften (persönlichkeitsimmanente Risikobereiche; dissoziale/narzisstische Anteile) bereits in legalprognostisch wesentlicher Weise verändert hätten (amtliche Akten, pag. 1096). Infolgedessen bewilligten die BVD auch erste begleitete Ausgänge, welche – unbestrittenermassen – reibungslos verliefen. Am 18. März 2019 wurde, mit Blick auf die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen, erneut ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wurde – entgegen der Einschätzung vom Februar 2017 – auch aktuell am Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen festgehalten. Der Beschwerdeführer präsentiere sich im bisherigen Verlauf angepasst, wobei sich gleichwohl Hinweise für bestehendes manipulatives und beschönigendes Verhalten ergeben würden (amtliche Akten BVD, pag. 1520 ff., pag. 1634). Am 29. Mai 2020 wurde in der JVA St. Johannsen schliesslich bekannt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Regelverstösse begangen hatte (Skype-Missbrauch, Verheimlichen einer Intimbeziehung, amtliche Akten BVD, pag. 1936a, pag. 2056 ff.). Von Seiten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes der JVA St. Johannsen wurde in der Folge etwa festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bestätigt werden könne sowie auf das unveränderte Vorhandensein ausgeprägter «psychopathy»-Merkmale hinzuweisen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1980 ff.) und dass es ihm auch aktuell nicht gelinge, inkriminierte betrügerisch-manipulative Handlungen zu unterlassen und eine starke Diskrepanz zwischen seiner vordergründig gezeigten Auskunftsbereitschaft, Kooperation und Absprachefähigkeit und seinem hintergründigen, verborgenen Verhalten bestehe (amtliche Akten BVD, pag. 1983, pag. 2053). Auch die KoFako äusserte mehrfach Unsicherheiten und Zweifel im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen (etwa amtliche Akten BVD, pag. 921 ff., pag. 1254, pag. 1293, pag. 1771 f.). Insofern kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von durchwegs positiven Berichten gesprochen werden, zumal die vom Beschwerdeführer hauptsächlich ins Feld geführten Berichte von verschiedenen Seiten in Frage gestellt wurden. Von einer Verschleppung bzw. gar einer Verzögerungstaktik der BVD kann daher nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. In der Vergangenheit angeordnete Verlegungen, gewährte und/oder verweigerte Vollzugsöffnungen sind nicht Verfahrensgegenstand und im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nur von untergeordneter Bedeutung.
24.
Ad Vorleben: Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen sind – wie bereits die
Vorinstanz festgehalten hat – im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens nicht zu berücksichtigen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Der Beschwerdeführer ist neben dem erwähnten Urteil vom 8. November 2010, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (amtliche Akten SID, pag. 042). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz daher zu Recht neutral gewertet. Vor den Anlasstaten führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebenswandel. Währendem seine Kindheit – soweit aus den Akten ersichtlich – noch überwiegend unauffällig war, brach der Beschwerdeführer die Kantonsschule noch vor deren Abschluss ab. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht und war – wenn überhaupt – nur kurzzeitig erwerbstätig. Auch der Rekrutenschule blieb er unerlaubt fern, konsumierte Drogen und Alkohol und verbrachte viel Zeit bei legalem und illegalem Glücksspiel, bis er im April 2008 wegen der vorliegenden Anlassdelikte in Haft versetzt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1573 ff., pag. 1608 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum eigenverantwortlich einer Beschäftigung nachzugehen oder eine Ausbildung abzuschliessen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit dem Einkommen aus seinen häufig wechselnden Beschäftigungen aber auch in Anspruchnahme der finanziellen Unterstützung des späteren Opfers und seiner Mutter sowie mittels Schwarzarbeit und Glücksspiel. Dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. März 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgeprägt beziehungslos imponiere und der Eindruck entstehe, dass er wiederkehrende Kontakte abgebrochen und sich Beziehungen entzogen habe. Informationen zu langjährigen Freundschaften würden nicht vorliegen und der Kontakt zur Familie sei phasenweise vermieden worden (amtliche Akten BVD, pag. 1613 f.). Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers (Flucht / Beziehungsabbruch) legt nahe, dass er über keine konstruktiven Problemlösestrategien verfügte. Insofern hat sich der Beschwerdeführer nirgendwo in sozialer oder beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert. Sein unsteter Lebenswandel mit doch einigen Brüchen und letztlich erfolglosen Versuchen, beruflich Fuss zu fassen, wirkt sich negativ auf die Prognose aus.
25.
Ad Täterpersönlichkeit: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren bzw. im darauffolgenden Strafvollzug mehrfach begutachtet wurde und in Bezug auf den Ausprägungsgrad der psychopathischen Merkmale Uneinigkeit zwischen den beurteilenden Fachpersonen besteht (vgl. die Zusammenfassung im aktuellen Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021, pag. 224 ff.). So wurden im Rahmen forensisch-psychiatrischer Begutachtungen in den Jahren 2009/2010 beim Beschwerdeführer zwanghafte, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge festgestellt und im Ergebnis die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gestellt (amtliche Akten BVD, pag. 18 ff., pag. 29 Rückseite ff., pag. 169 ff., pag. 186). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2017 bzw. im Ergänzungsgutachten vom 14. Oktober 2017 wurde demgegenüber etwa festgehalten, dass sich nunmehr keine klaren dissozialen und narzisstischen Anteile mehr feststellen liessen (amtliche Akten BVD, pag. 707 ff., pag. 851, pag. 1009 ff., pag. 1102) und sich die Risikoeigenschaften (persönlichkeitsimmanente Risikobereiche; dissoziale/narzisstische Anteile) bereits in legalprognostisch wesentlicher Weise verändert hätten (amtliche Akten BVD, pag. 1096). Am 18. März 2019 wurde erneut ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wurde – entgegen der Einschätzung vom Februar/Oktober 2017 – auch aktuell am Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen festgehalten. Mit Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021 wurde – unter Berücksichtigung der aktuellsten Vollzugsverlaufs- und Therapieberichte – ausgeführt, dass an der diagnostischen Einschätzung von 2019 festgehalten werde (pag. 234). Das in Frage stehende Gutachten vom 19. März 2019 bzw. Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2021 wurde von den BVD ordnungsgemäss in Auftrag gegeben. Als Gutachter wurde Dr. med. D.________, eine medizinische Fachperson, eingesetzt. Der Gutachter hat sich über insgesamt 132 respektive 65 Seiten eingehend mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Persönlichkeit auseinandergesetzt und eine sorgfältige sowie nachvollziehbare diagnostische Einschätzung abgegeben. Darauf kann ohne Weiteres abgestellt werden.
Im März 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen festgestellt. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem geschützten und engstrukturierten Rahmen und anhand der Akten würden sich nach wie vor Hinweise für persönlichkeitsbedingte Auffälligkeiten ergeben. Mit einem Gesamtwert von 23 Punkten in der PCL-R weise der Beschwerdeführer zudem mässig ausgeprägte psychopathische Merkmale auf. Hinsichtlich des Vollzugs- und Therapieverlaufs äusserte sich Dr. med. D.________ dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer im engstrukturierten und überwachten Rahmen mehrheitlich angepasst präsentiert habe, sich aber gleichwohl Hinweise für bestehendes manipulatives und beschönigendes Verhalten ergeben würden. Dysfunktionales Verhalten sei allenfalls erst im Rahmen krisenhafter Zuspitzungen zu erwarten, welche im bisherigen Haftverlauf nicht vorgelegen hätten. Während das Risiko für erneute schwere Gewalt- oder Tötungsdelikte als kurz- bis mittelfristig tief einzustufen sei, sei von einem erhöhten Risiko für Betrugsdelikte im kleinkriminellen Bereich auszugehen. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 29. Januar 2021 wurde der Gesamtwert der PCL-R aufgrund der jüngsten Entwicklungen um zwei Punkte auf 25 Punkte erhöht, an der diagnostischen Einschätzung vom 18. März 2019 wurde demgegenüber festgehalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Vorkommnisse rund um die verheimlichte Beziehung die Vermutung bestätigen würde, wonach beim Beschwerdeführer manipulatives und beschönigendes Verhalten vorliege und dieser Freiräume intransparent und missbräuchlich zu eigenen Gunsten nutze (pag. 234). Das intransparente und manipulative Verhalten des Beschwerdeführers lege nahe, dass trotz oberflächlich dargestellter Therapiefähigkeit und Behandlungsmotivation, wesentliche Inhalte nur oberflächlich bearbeitet und nicht verinnerlicht würden (pag. 236). Das Rückfallrisiko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt werde kurz- bis mittelfristig als tief eingestuft; langfristig werde aufgrund der noch ungenügend aufgearbeiteten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozialer Erklärungsmodelle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für die Anstiftung zu schweren Gewaltdelikten ausgegangen (pag. 237).
Die im Gutachten gemachten Ausführungen decken sich etwa mit den Erörterungen im Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 11. Juni 2020, wonach von Seiten des psychiatrisch-psychologischen Dienstes festgehalten werde, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen bestätigt würden und auf das unveränderte Vorhandensein ausgeprägter «psychopathy»-Merkmale hinzuweisen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1980). Ferner teilte die JVA St. Johannsen den BVD am 28. Juli 2020 u.a. mit, es seien kaum Indizien vorhanden, wonach der Beschwerdeführer ehrlich sein könne. Eher erwecke er den Eindruck von oberflächlicher Kooperation mit dem einzigen Ziel, möglichst bald entlassen zu werden. Die aktuelle Situation zeige, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelinge, inkriminierte, betrügerisch-manipulative Handlungen zu unterlassen und es bestehe eine starke Diskrepanz zwischen seiner vordergründig gezeigten Auskunftsbereitschaft, Kooperations- und Absprachefähigkeit und seinem hintergründigen Verhalten (amtliche Akten BVD, pag. 2052 ff.). Im Rahmen ihrer jüngsten Beurteilung hielt schliesslich auch die KoFako zusammengefasst fest, dass die bisher in der Therapie gemachten Fortschritte des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der jüngsten Vorkommnisse zu relativieren bzw. in Frage zu stellen seien. Er habe neben Intransparenz erneut betrügerisch manipulative Verhaltensmuster gezeigt und es sei keine Einsicht in die deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile erkennbar. Es sei weiter nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer bisher Copingstrategien habe entwickeln können bzw. diese auf der Handlungsebene umzusetzen vermöge, damit er ausserhalb eines eng betreuten Settings nicht wieder in alte deliktrelevante Verhaltensmuster zurückfalle. Eine bedingte Entlassung auf den 2/3-Termin sei aus legalprognostischer Sicht verfrüht (pag. 93 ff.). Die Ausführungen der KoFako sind nachvollziehbar. Sie bezog in ihren jüngsten Entscheid die wesentlichen Gutachten und Berichte ein. Schliesslich ist anzumerken, dass die Kommission aus Experten der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie besteht – womit ein erhebliches Fachwissen vorhanden ist. Die Kammer stellt damit auch auf die Einschätzung der KoFako ab, zumal diese mit den jüngsten gutachterlichen Einschätzungen übereinstimmt.
Auch wenn der Beschwerdeführer während des gesamten Vollzugsverlaufs eine überwiegend konstante bzw. stabile Therapiemotivation und -mitarbeit aufrechterhalten konnte, die bisher gewährten Ausgänge – soweit aus den Akten ersichtlich – immer ohne Beanstandungen abgelaufen sind und ihm nach langjähriger Therapie von verschiedenen Seiten auch Behandlungsfortschritte attestiert werden, so werfen die gezeigte Intransparenz und deliktsrelevanten betrügerisch-manipulativen Verhaltensmuster im Zusammenhang mit den jüngst aufgedeckten Regelverstössen und der Verheimlichung der Intimbeziehung zweifelsohne ein äusserst ungünstiges Licht auf die bisher berichtete Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Hinzu kommen die aktuellen forensisch-psychiatrischen Einschätzungen, wonach beim Beschwerdeführer nach wie vor eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Merkmalen vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die aufgestellte Legalprognose auch nicht als durchwegs positiv bezeichnet werden. So mag zwar sein, dass das Risiko für ein erneutes Tötungs- oder schweres Gewaltdelikt kurz- bis mittelfristig als gering eingestuft wird; langfristig wird aufgrund der noch ungenügend aufgearbeiteten Persönlichkeitsproblematik und dem Fortbestehen dissozialer Erklärungsmodelle und narzisstischer Beziehungsbedürfnisse allerdings von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für die Anstiftung zu schweren Gewaltdelikten ausgegangen. Darüber hinaus besteht – aus Sicht des Gutachters Dr. med. D.________ – aufgrund der Persönlichkeitsauffälligkeiten, der Vorverurteilungen für Betrug sowie der eingeschliffenen manipulativen Verhaltensmuster ein hohes Risiko für Betrugsdelikte, auch wenn diese im kleinkriminellen Bereich verortet werden. Damit sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht unerhebliche Unsicherheiten und Risiken vorhanden. Es geht damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht lediglich um das Verheimlichen der Intimbeziehung bzw. die damit zusammenhängenden Regelverstösse. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass in den besagten Regelverstössen genau diejenigen Verhaltensmuster zu erkennen sind, welche bereits im Gutachten vom 19. März 2019 – und damit noch vor Aufdeckung besagter Vorfälle – angesprochen wurden.
Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen kommt die Kammer mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit als ungünstig zu werten ist.
26.
Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten: Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 1. Juni 2010 im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts in der JVA Lenzburg an (amtliche Akten BVD, pag. 216). Ab dem 4. März 2014 befand er sich in der IKS Bostadel (amtliche Akten BVD, pag. 509 f.) und vom 24. Oktober 2017 bis zum 15. Juli 2019 war er in der JVA Solothurn untergebracht (amtliche Akten BVD, pag. 1163 ff.). Am 15. Juli 2019 wurde er schliesslich in die JVA St. Johannsen verlegt, wo er seither inhaftiert ist (amtliche Akten BVD, pag. 1724 ff.). Im Rahmen seines Strafvollzugs hat sich der Beschwerdeführer mehrheitlich wohlverhalten. So zeigte er in der JVA Lenzburg etwa ein gutes Arbeits- und Sozialverhalten, hielt die Hausordnung ein und verhielt sich freundlich, musste allerdings wegen Unsportlichkeit und Teilnahme an Glücksspiel verwarnt werden (amtliche Akten BVD, pag. 516 ff.). Auch in der IKS Bostadel war sein Verhalten grossmehrheitlich angepasst. Berichtet wurde ebenfalls von einem guten Arbeits- und höflichen Vollzugsverhalten sowie regelmässigen Wiedergutmachungszahlungen. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer wegen Bargeld in der Zelle diszipliniert (amtliche Akten BVD, pag. 557 f., 628 f., 965 ff., 1624 ff.). Gegen ihn erhobene Vorwürfe, ein illegales Wettbüro betrieben zu haben, konnten weder nachgewiesen noch ausgeräumt werden (pag. 111). Während seiner Zeit in der JVA Solothurn verhielt sich der Beschwerdeführer freundlich und korrekt, leistete Wiedergutmachungszahlungen und gab zu keinen Disziplinierungen Anlass (amtliche Akten BVD, pag. 1223 ff.). Auch von Seiten der JVA St. Johannsen wurde verschiedentlich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer absprachefähig, freundlich und angepasst zeige, sich nach anfänglichem Ausloten der Grenzen auch bei der Arbeit an die Rahmenbedingungen halte sowie Wiedergutmachungszahlungen leiste (amtliche Akten BVD, pag. 1826 ff., 1969 ff.). Am 29. Mai 2020 wurde in der JVA St. Johannsen bekannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der coronabedingten Kontaktgestaltung via Skype diverse Regelverstösse beging (falsche Kontaktangaben, Cybersex) und eine Intimbeziehung mit seiner ehemaligen Therapeutin verschwieg (amtliche Akten BVD, pag. 1936a, 1980 f.). Aus der Stellungnahme der JVA St. Johannsen vom 12. November 2020 ergibt sich, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nach der Aufdeckung des Skype-Missbrauchs zunächst von Verschleierungstendenzen, widersprüchlichen Aussagen und mangelnder Kooperation geprägt gewesen sei. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer ansonsten wiederum ein korrektes Verhalten im Vollzug attestiert (gewissenhafte und strukturierte Arbeitsausführung, kommunikativ und teamfähig, pag. 133 ff.).
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens auch das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zu Recht hat sie aber darauf hingewiesen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5) und in diesem Zusammenhang relativierend festgestellt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Wie die Ausführungen hiervor zeigen, kann dem Beschwerdeführer nicht ein durchwegs korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Selbst bei in jeder Hinsicht korrektem Vollzugsverhalten könnte aber nicht ohne Weiteres auf eine positive Legalprognose geschlossen werden, da ein entsprechendes Verhalten – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden darf. Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhaltens insgesamt als bestenfalls neutral eingeschätzt und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, hat sie dem überwiegend guten Führungszeugnis des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen.
27.
Ad zu erwartende Lebensverhältnisse: Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschätzung der zu erwartenden Lebensverhältnisse zwangsläufig (als Prognose) stets eine Mutmassung bleibt und zur Beurteilung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühere Ereignisse und Besonderheiten in der bisherigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen.
Dispositiv
Den vorliegenden Berichten ist hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnissen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässigen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Onkel pflegt (etwa amtliche Akten, pag. 558, pag. 966, pag. 1829). Im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. März 2019 wird denn auch von einem «stabilen familiären Bezugsrahmen» des Beschwerdeführers gesprochen (amtliche Akten BVD, pag. 1631). Es wird vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie ein gutes Verhältnis pflegt. Nach Ansicht der Kammer ist der Vorinstanz allerdings beizupflichten, wenn sie den protektiven Einfluss dieser Kontakte zumindest in Frage stellt, zumal von der Familie auch in der Vergangenheit keine deliktsprotektive Wirkung ausgegangen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Mutter während seines Strafvollzugs auch für regelwidriges Verhalten zur eigenen Bedürfnisbefriedigung benutzte (Zurverfügungstellung Skype-Account). Hinweise auf regelmässige Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Familie, etwa zu ehemaligen Kolleginnen oder Kollegen, sind den Akten keine zu entnehmen. Entsprechende Kontakte werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Anmerkung im Gutachten vom 18. März 2019, wonach der Beschwerdeführer «ausgeprägt beziehungslos» imponiere und keine Informationen zu langjährigen Freundschaften vorliegen würden (amtliche Akten, pag. 1614). Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist weiter als ungünstig zu gewichten, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Ausbildung abgeschlossen hat und gleichzeitig beträchtlich verschuldet ist. Klarheit bezüglich der künftigen Arbeitssituation ist demnach von nicht unerheblicher Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer ansonsten erneut in eine unsichere Arbeitssituation und prekäre finanzielle Verhältnisse zurückkehren würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits gewisse Vorstellungen. So ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das eidgenössische Fachzeugnis als Plattenleger anstrebe und aufgrund seiner Berufserfahrung in diesem Bereich eine verkürzte berufliche Grundausbildung absolvieren wolle. Auch befasst er sich offenbar mit der Schuldensanierung (amtliche Akten BVD, pag. 1962, pag. 1972 f.). Wie es scheint, wurden diesbezüglich zumindest erste Weichen gestellt, indem die Thematik Arbeitssituation/Schuldensanierung angegangen wurde. Relativierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt bereits in jüngeren Jahren nicht gelang, womit das Alter zumindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war. Es handelt sich damit zwar um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, die Vorstellungen des Beschwerdeführers bieten jedoch noch keine Gewähr für eine entsprechende Arbeitsstelle, da deren erfolgreiche Umsetzung mit Blick auf die Vergangenheit doch fraglich erscheint.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die spezialpräventive Wirkung der bisherigen Gefangenschaft sowie der ambulanten Therapie nicht unberücksichtigt gelassen werden darf. Inwieweit sich infolge dessen seine zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben, ist allerdings nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Vieles ist noch unsicher oder gleicht den früheren Verhältnissen, die ein straffreies Leben bisher nicht zu ermöglichen vermochten. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweist sich das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse als eher negativ, bestenfalls neutral.
28. Ad Gesamtwürdigung: Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3).
Im Rahmen der Gesamtwürdigung folgerte die Vorinstanz, es würden alle Kriterien ungünstig respektive bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden
(pag. 62).
Die vom Beschwerdeführer bekundeten Ausbildungs- bzw. Arbeitsbemühungen, sein mehrheitlich gutes Verhalten im Strafvollzug sowie der regelmässige Kontakt zu seiner Familie (insbesondere Mutter und Onkel) vermögen das negativ zu bewertende Vorleben, die klar negativ zu gewichtende Täterpersönlichkeit sowie die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Auch die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. D.________, der KoFako und der JVA St. Johannsen davon aus, dass der Beschwerdeführer vorerst kleinschrittig und längerfristig an ein Leben in Freiheit heranzuführen ist. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 24. hiervor), die Täterpersönlichkeit als ebenfalls negativ (vgl. Ziff. 25. hiervor) sowie das deliktische und sonstige Verhalten und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als (bestenfalls) neutral (vgl. Ziff. 26 f. hiervor) gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Beschwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann.
29. Ad Differenzialprognose: Im Sinne der Differenzialprognose sind schliesslich die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., Art. 86 StGB N 16). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumindest implizit: Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. II. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. III. 4.9; vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193
E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des BGer 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann bis zur Vollverbüssung am statischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden, die übrigen Kriterien sind einer Verbesserung aber durchaus zugänglich. So kann die Täterpersönlichkeit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetzt. So ist die Persönlichkeitsproblematik beim Beschwerdeführer laut Gutachten vom 29. Januar 2021 bisher ungenügend aufgearbeitet (pag. 236 f.). Das sonstige Verhalten lässt sich insofern verbessern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr Anlass gibt, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeigt, sich an die geltenden Regeln hält und Wiedergutmachung leistet. Der Beschwerdeführer kann die verbleibende Zeit im Vollzug auch noch nutzen, um Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu schaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten. Eine Verbesserung im weiteren Vollzug ist nach dem Gesagten auch nach Ansicht der Kammer möglich.
Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 29 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigungsfolgen sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
30. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 5 VKD).
31. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG
e contrario).
32. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________. Weiter wendet er sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.
Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Sicherheits- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, sofern dies die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. So habe bei dieser Ausgangslage von Vornherein festgestanden, dass derzeit keine bedingte Entlassung gewährt werden könne, insbesondere aufgrund der Empfehlungen des aktuellen Gutachters, der KoFako und der JVA St. Johannsen (pag. 63 f.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; Meichssner Stefan, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 107).
Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den BVD am 19. August 2020 in der JVA St. Johannsen das rechtliche Gehör gewährt und der Erlass einer die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt. Dabei wurden ihm die Argumente, welche schliesslich zum Erlass der erwähnten Verfügung geführt haben, vorgelegt (amtliche Akten BVD, pag. 2074 ff.). In der entsprechenden Verfügung vom 28. August 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 2095 ff.) gewichteten die BVD das Kriterium des Vorlebens als «negativ», die Täterpersönlichkeit als «ungünstig», das übrige deliktische und sonstige Verhalten als «eher negativ» und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als «bestenfalls
eher negativ». Insgesamt kamen die BVD zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten im Vollzug und insbesondere die ungünstige Bewährungsprognose einer bedingten Entlassung entgegenstehen würden. Sie verzichtete unter diesen Umständen auf Ausführungen zur Differenzialprognose. Die BVD haben sich im Rahmen der besagten Verfügung auch mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sei. Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde. Weder hielten sich die Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umständen das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwerde an die SID als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat.
Desgleichen gilt für die vorliegende Beschwerde: Wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sämtliche im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigenden Kriterien zu Ungunsten des Beschwerdeführers bzw. bestenfalls neutral ins Gewicht fallen. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, bei welchem der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen können, dass seine Chancen, vor dem Obergericht durchzudringen, intakt gewesen wären bzw. das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erschienen wäre. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits vor den BVD und der SID vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Insbesondere vor dem Hintergrund des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers, der gestützt auf das aktuellste Gutachten (und Ergänzungsgutachten) als negativ gewichteten Täterpersönlichkeit und den unsicheren Aussichten bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 Satz 1 VRPG).
3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
- der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen
Bern, 5. März 2021
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen
1
SK 20 482
SK 21 59
SK 21 59
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_983/2020
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_119/2018
6B_229/2017
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
6B_441/2018
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
6B_591/2020
1B_453/2020
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 369 StGBart. 369 CPart. 369 CP
BGE 103 Ib 27ATF 103 Ib 27DTF 103 Ib 27
6B_93/2015
1B_363/2015
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
6B_93/2015
6B_102/2015
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
6B_215/2017
SK 18 193
SK 15 354
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BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
6B_1164/2013
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
6B_173/2018
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF