SK 2020 487
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
3. Juni 2021Deutsch12 min
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führte ein Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 1) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung, evtl. Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe. Zuständige Verfahrensleiterin des unter der Nummer BA 18 504 geführten Verfahrens war die Staatsanwältin E.________ (pag. 053).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Beschluss
SK 20 487
Bern, 3. Juni 2021
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Stähli
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Gesuchstellerin
gegen
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Gesuchsgegner 1
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin 2
Gegenstand Revisionsgesuch vom 9. November 2020 betreffend Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020 (BK 20 186)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führte ein Strafverfahren gegen C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner 1) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung, evtl. Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe. Zuständige Verfahrensleiterin des unter der Nummer BA 18 504 geführten Verfahrens war die Staatsanwältin E.________ (pag. 053).
2. Am 3. April 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (pag. 053, Ziff. 5 der Verfügung). Zugleich stellte sie fest, dass A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) nicht zur Zivilklage legitimiert sei, hingegen als Strafklägerin zugelassen werde, wies deren Beweisantrag auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ab, verwies ihre Haftungsklage auf den verwaltungsrechtlichen Weg, auferlegte dem Kanton Bern die Verfahrenskosten und sprach dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu (pag. 053 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Juli 2020 ab (BK 20 186). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht sistierte das unter der Nummer 6B_1055/2020 geführte Verfahren mit Blick auf das vorliegende und bat dementsprechend um Mitteilung über den Verfahrensausgang (pag. 009).
3. Am 9. November 2020 richtete die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch mit den folgenden Begehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 011 ff.; Hervorhebungen im Original):
Hauptantrag:
1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen, der Beschluss vom 15.07.2020 / BK.20 186 revisionsweise aufzuheben, auf die Einstellungsverfügung vom 03.04.2020 der Staatsanwaltschaft Bern zurückzukommen und die Staatsanwaltschaft Bern anzuweisen, die Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwaltschaft [recte: Staatsanwalt] zur Untersuchung zu übertragen.
Eventualiter:
2. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen, der Beschluss vom 15.07.2020 / BK.20 186 revisionsweise aufzuheben und die Angelegenheit an einen unabhängigen Staatsanwalt zur weiteren Untersuchung zu übertragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates
4. Mit Verfügung vom 12. November 2020 überwies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die Eingabe der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und bezugnehmend auf Art. 411 Abs. 1 StPO an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 001 ff.).
5. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin (pag. 081) reichte der Vertreter der Gesuchstellerin seine Anwaltsvollmacht nach (pag. 092).
6. Der Gesuchsgegner 1 reichte mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 (Eingang: 9. Dezember 2020) seine Stellungnahme zum Revisionsgesuch ein (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft bezog am 8. Dezember 2020 ebenfalls Stellung, worin sie Nichteintreten unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin beantragte (pag. 097 ff.).
7. Innert erstreckter Frist (pag. 121) reichte die Gesuchstellerin zwei Replikschriften, jeweils unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der übrigen Parteien, ein (pag. 127 ff.; pag. 157 ff.). Darin hielt sie an den bisher gestellten Anträgen fest.
8. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der regionalen Staatsanwältin ihren Verzicht auf Duplik und verwies auf ihre bisherige Stellungnahme (pag. 211). Der Gesuchsgegner 1 reichte am 18. Februar 2021 seine Duplik ein (pag. 213 ff.). Auf Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners 1 ihre Honorarnote ein (pag. 229).
9. Nachdem der Schriftenwechsel für beendet erklärt worden war (pag. 225 f.) reichte die Gesuchstellerin am 4. März 2021 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 235 ff.). Daraufhin reichte der Gesuchsgegner 1 am 17. März 2021 ebenfalls eine weitere Stellungnahme sowie eine aktualisierte Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ein (pag. 253 ff.; pag. 261). Trotz des erneuten Hinweises auf den vorgängig erklärten Abschluss des Schriftenwechsels (pag. 273) reichte die Gesuchstellerin am 29. März 2021 erneut eine Stellungnahme ein (pag. 277 ff.). Dem folgte am 19. April 2021 die Honorarnote des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin (pag. 303 ff.).
Erwägungen
II.
10.
Die Gesuchstellerin beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, eventualiter durch einen unabhängigen Staatsanwalt. Zur Begründung führt sie an, im Zeitpunkt des Beschlusses bereits vorhandene, ihr seinerzeit unbekannte Tatsachen würden bei der verfahrensleitenden Staatsanwältin den Anschein von Befangenheit erwecken.
11.
Zum Zweck der Unabhängigkeit der Justiz haben Strafbehörden bei Vorliegen gewisser, in Art. 56 StPO aufgelisteter Umstände in den Ausstand zu treten. Für Mitglieder der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen im Stadium des Vorverfahrens uneingeschränkt (BGE 138 IV 142 = Pra 101 [2012] Nr. 123 E. 2.2.1). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person geltend machen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). Als Verfahrensabschluss gilt in diesem Zusammenhang das Erreichen des Verfahrensstadiums, in dem keine Ausstandsgründe mehr vorgebracht werden können, was im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht regelmässig der Fall ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 60 N 6). Daher muss das vorliegende Verfahren trotz hängiger Bundesgerichtsbeschwerde als abgeschlossen i.S.v. Art. 60 Abs. 3 StPO betrachtet werden. Kraft Verweises sind die Bestimmungen über die Revision in den Art. 410 – 415 StPO anwendbar.
12.
Die Revision nach Art. 410 ff. StPO setzt ein taugliches Anfechtungsobjekt, einen Revisionsgrund und die Legitimation der gesuchstellenden Partei voraus. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die gesuchstellende Partei sich auf einen nachträglichen Ausstandsgrund beruft (BGE 146 IV 185 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2). In diesem Fall dient Art. 60 Abs. 3 StPO (bzw. der geltend gemachte Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO) gegebenenfalls als Revisionsgrund. Dies macht die übrigen Eintretensvoraussetzungen für Revisionsgesuche nicht per se entbehrlich; Art. 60 Abs. 3 StPO führt insbesondere nicht zu einer Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (BGE 146 IV 185 E. 6.4).
12.1
Dem Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO zufolge bilden nur rechtskräftige Urteile, Strafbefehle, nachträgliche richterliche Entscheide und Entscheide im selbstständigen Massnahmeverfahren taugliche Anfechtungsobjekte. Nicht revidierbar sind dagegen unter anderem Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und 320 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 358 vom 24. März 2017 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2013 vom 13. November 2013 E. 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 410 N 8; BSK StPO-Heer, 2. Auflage, Art. 410 N 27; Fingerhuth Thomas, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Art. 410 N 2). Dies, weil die Revision nur subsidiären Charakter hat und zugleich mit der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO eine spezifischere Norm zur Verfügung steht.
12.2
Die Gesuchstellerin richtet ihr Gesuch vordergründig gegen den Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186). Dieser befindet sich infolge der in dieser Sache hängigen Bundesgerichtsbeschwerde nicht bei den Akten, sondern beim Bundesgericht. Der Inhalt des Beschlusses ist jedoch bekannt. Er ist in anonymisierter Fassung online abrufbar (<https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/>). Der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) erging in dem von der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2020 (BA 18 504) angestrengten Beschwerdeverfahren. In ihrem Beschluss stellte die Beschwerdekammer zunächst die teilweise Rechtskraft der angefochtenen Verfügung fest und wies die Beschwerde im Weiteren – insbesondere betreffend die vorliegend interessierende Verfahrenseinstellung in Ziff. 5 der Verfügung vom 3. April 2020 (pag. 053) – ab. Der Rechtsnatur der Beschwerde entsprechend liess der Beschwerdeentscheid BK 20 186 Ziff. 5 der Verfügung vom 3. April 2020 wiederaufleben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 358 vom 24. März 2017 E. 7; ebenso Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 397 N 3).
12.3
Damit erweist sich das Gesuch als unzulässig; weder die Einstellungsverfügung vom 3. April 2020 (BA 18 504) noch der Beschluss der Beschwerdekammer vom 15. Juli 2020 (BK 20 186) bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt für die Revision. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend in Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO nachträglich Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Für diese Konstellation steht die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zur Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 60 N 7). Diese fällt nicht in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts, sondern der Staatsanwaltschaft (BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Auflage, Art. 323 N 2 f.).
12.4
Soweit die Gesuchstellerin sich zur Begründung ihres Gesuchs auf Art. 385 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) beruft, ist festzuhalten, dass diesem seit Einführung der Art. 410 – 415 StPO keine Bedeutung mehr zukommt (BSK-StGB-Gass, 4. Auflage, Art. 385 N 10). Ohnehin erlaubt Art. 385 StGB seinem Wortlaut zufolge nur die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten des Verurteilten bzw. Beschuldigten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aufhebung von Einstellungsverfügungen, die eine strafrechtliche Entlastung für die beschuldigte Person bedeuten, gestützt auf Art. 385 StGB somit nicht möglich.
13.
Auf das Gesuch vom 9. November 2020 ist aufgrund dieser Erwägungen nicht einzutreten.
14.
Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass nach summarischer Prüfung kein Ausstandsgrund und somit kein Revisionsgrund gegeben wäre. Die vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin nahezulegen, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren (PEN 17 858) gegen den Verstorbenen als Verfahrensleiterin fungiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf die Akten des Verfahrens PEN 17 858 überzeugend dafür, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin mit dem damaligen Verfahren inhaltlich gar nicht erst befasst war, sondern das Verfahren nur vorübergehend formell zugewiesen erhalten hatte (pag. 101). Dies müsse der Gesuchstellerin, die sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs im Besitz der fraglichen Verfahrensakten befand, auch klar gewesen sein (pag. 101). Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen.
III.
15.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin, die mit ihren Anträgen unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 1'000.00.
16.
Dem Gesuchsgegner 1 steht eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Die Entschädigungspflicht an den Gesuchsgegner 1 als obsiegende Partei kann jedoch in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO der Gesuchstellerin auferlegt werden, wenn ausschliesslich letztere den Rechtsbehelf ergriffen hat und dieser vollumfänglich abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60 E. 1). Infolge Unterliegens hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner 1 eine Entschädigung zu entrichten. Der in der aktualisierten Honorarnote (pag. 261) geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und der Honoraransatz von CHF 220.00 (exkl. MWSt) pro Stunde erscheint angemessen, zumal die zusätzlich aufgewendeten Stunden auf die Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den zusätzlichen Eingaben der Gesuchstellerin zurückzuführen sind (dazu E. 9 oben). Die ihm von der Gesuchstellerin zu entrichtende Entschädigung beläuft sich auf gesamthaft CHF 2'315.00 (Honorar 10 Stunden à CHF 220.00 [CHF 2'200.00] zuzüglich Auslagen von ca. CHF 115.00, Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, C.________ eine Entschädigung CHF 2'315.00 zu bezahlen.
4.
Zu eröffnen:
- der Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Gesuchsgegner 1, v.d. Rechtsanwältin D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben
- dem Bundesgericht (unter Bezugnahme auf das Verfahren 6B_1055/2020)
Bern, 3. Juni 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 20 487
BK 20 186
BK 20 186
6B_1055/2020
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 411 StPOart. 411 CPPart. 411 CPP
BK 20 186
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 138 IV 142ATF 138 IV 142DTF 138 IV 142
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 146 IV 185ATF 146 IV 185DTF 146 IV 185
6B_30/2018
Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 146 IV 185ATF 146 IV 185DTF 146 IV 185
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP
SK 16 358
6B_1009/2013
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
BK 20 186
BK 20 186
SK 16 358
BK 20 186
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
6B_30/2018
Art. 60n 7art. 60n 7art. 60n 7
Art. 323n 2art. 323n 2art. 323n 2
Art. 323n 2art. 323n 2art. 323n 2
Art. 323n 2art. 323n 2art. 323n 2
Art. 385 StGBart. 385 CPart. 385 CP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 25 Verfahrenskostendekretart. 25 Décret sur les frais de procédureart. 25 Verfahrenskostendekret
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45
6B_1055/2020
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF