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Entscheid

SK 2020 491

Einstellung/Nichtanhandnahme

2. März 2022Deutsch84 min

Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 10. September 2020 der fahrlässigen Tötung, begangen am 2. Juli 2019 in C.________ (Ort) z.N. von D.________ sel., und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. Juni 2019 in E.________ (Ort), schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 4'800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00, zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Ausserdem widerrief die Vorinstanz den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. November 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren wurden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. I. und II. S. 1 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 238 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 491

SK 20 492 (Widerruf)

Bern, 28. Januar 2022

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),

Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Schärer

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand fahrlässige Tötung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. September 2020 (PEN 20 205/258)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 10. September 2020 der fahrlässigen Tötung, begangen am 2. Juli 2019 in C.________ (Ort) z.N. von D.________ sel., und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 29. Juni 2019 in E.________ (Ort), schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 4'800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00, zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Ausserdem widerrief die Vorinstanz den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. November 2017 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren wurden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. I. und II. S. 1 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 238 f.).

2. Berufung, schriftliches Verfahren

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. September 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 243). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. November 2020 zugestellt (pag. 291).

Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde fristgerecht am 9. Dezember 2020 der Post übergeben und ging am 10. Dezember 2020 beim Obergericht ein (pag. 296 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 304).

Nach vorgängiger Zustimmung des Beschuldigten (pag. 298) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 306).

Der Beschuldigte reichte am 31. März 2021 nach mehrmaliger Erstreckung der Frist eine Berufungsbegründung ein (pag. 339 ff.). Mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schriftenwechsel und die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 6. April 2021 den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 356).

3. Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellt in seiner Berufungsbegründung folgende Anträge (S. 2 der Berufungsbegründung; pag. 340):

1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 2. Juli 2019 ca. 1:30 Uhr bis ca. 1:50 Uhr in C.________ (Ort), G.________ (Lokalität), freizusprechen.

3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 29. Juni 2019 in E.________(Ort), sei einzustellen.

4. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'826.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

6. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zu entrichten.

7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen einen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 311 ff.) und einen Strafregisterauszug (pag. 329) über den Beschuldigten ein und erkannte die resultierenden Urkunden zu den Akten.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (vgl. pag. 297 und 340). Die Kammer überprüft dieses somit in sämtlichen Punkten.

Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Ziff. 1 des Strafbefehls (Vorwurf der fahrlässigen Tötung)

6.1

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 3. April 2020, welcher im vorliegenden Fall die Anklageschrift bildet (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes vorgeworfen (pag. 182):

«A.________ bediente einen Teleskopstapler, um Betonsäcke in einen Betonmischer zu entleeren. Dabei hängte eine Person einen Sack bei der Gabel an den Teleskopstaplerarm an, worauf A.________ diesen anhob, zum Betonmischer hinüber schwenkte und den Sack über dem Betonmischer platzierte. Dort stieg eine Person über eine Leiter auf eine Plattform des Betonmischers, öffnete den Sack und rüttelte an diesem, bis sich dessen Inhalt in den Betonmischer entleerte. In der Folge legte diese Person den Sack links über das Geländer des Betonmischers und stieg wieder von diesem hinunter. Dann schwenkte A.________ den Teleskopstaplerarm wieder zurück, um den nächsten Sack anzuhängen.

Beim sechsten Sack des dritten Füllvorgangs stieg D.________ auf den Betonmischer und entleerte den Sack. Als er den Sack aus dem Mischer hob und über das Geländer legte, ging A.________ davon aus, dass er wieder die Leiter hinunter gegangen war. Dies konnte er jedoch nicht sehen, weil der Sack die Sicht auf die Leiter und die Plattform verdeckte. A.________ senkte den Teleskoparm mit dem angehängten, leeren Sack ein wenig und schwenkte mit diesem nach links. Dabei traf er mit dem vorderen Teil des Teleskoparms D.________, welcher sich zu diesem Zeitpunkt noch immer auf der Plattform des Betonmischers befand, am Kopf und klemmte ihn zwischen dem Teleskoparm und dem Geländer ein. Dadurch erlitt D.________ Brüche am Schädel, ein schweres, stumpfes Kopftrauma und Einblutungen in den Hirnstamm, das Kleinhirn und den Thalamus des Grosshirns sowie Hirngewebszerstörungen an der Grosshirnunterseite, an deren Folgen er schliesslich verstarb.»

6.2

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, es habe zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. eine Abmachung zum Arbeitsablauf gegeben, und die beiden hätten vor Arbeitsbeginn eine Art ‹Trockenübung› durchgeführt. D.________ sel. habe den Sack nach dem Leeren jeweils links – aus Sicht des Beschuldigten – über das Geländer der Plattform gelegt und sei dann – zumindest bei den ersten 17 Säcken – via Leiter von der Plattform heruntergestiegen. Aufgrund des über das Geländer gelegten Sacks habe der Beschuldigte die Plattform nicht einsehen können. Auch auf dem Boden habe der Beschuldigte D.________ sel. nicht feststellen können. Er habe beim Abschwenken des Teleskoparms darauf vertraut, dass D.________ sel. zeitgleich mit dem Legen des Sacks über das Geländer die Plattform verlassen habe.

Trotz eingeschränkter Sicht habe der Beschuldigte den Teleskoparm in der Folge in den Gefahrenbereich bewegt, obwohl es andere Möglichkeiten als die – nach Ansicht der Vorinstanz getroffene – Abmachung gegeben hätte, um sicherzustellen, dass sich D.________ sel. nicht mehr auf der Plattform befand: So hätte D.________ sel. den Sack so zur Seite schieben können, dass der Beschuldigte ihn während dem Heruntersteigen von der Plattform hätte sehen können. D.________ sel. hätte auch nach dem Heruntersteigen von der Plattform hinter – oder nach dem Wegräumen von Holzpaletten auch vor – dem Teleskopstapler durchgehen und sich auf dessen linke Seite begeben können, wo er vom Beschuldigten hätte wahrgenommen werden können. Weiter hätte D.________ sel. sich auf die rechte Seite des Teleskopstaplers begeben und dem Beschuldigten ein Lichtsignal geben können. Auch akustische Signale oder der Beizug von F.________ als Hilfsperson wären gangbare Alternativen gewesen (E. II.1.4.1.d., II.1.4.2.d. und III.1.4.1.a. S. 13 f., 21, 23 f. und 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 258 f., 266, 268 f. und 280).

6.3

Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung vom 31. März 2021 zunächst, die Vorinstanz habe zwar das Vorhandensein einer Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. zum Arbeitsablauf richtigerweise bejaht, aber dann deren konkreten Inhalt unrechtmässigerweise nicht festgestellt. Die Abmachung sei gewesen, dass D.________ sel. den Sack erst über das Geländer lege, wenn er die Plattform auch tatsächlich verlasse. Dass der Sack vor dem Geländer gewesen sei, sei für den Beschuldigten das Zeichen gewesen, dass D.________ sel. den Gefahrenbereich verlassen habe und ersterer sich an die Arbeit machen konnte. Mit dieser klaren Absprache und diesem Zeichen habe sichergestellt werden können, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich des Staplers befand. Solange der Sack nicht vor dem Geländer gewesen sei, habe nicht weitergearbeitet werden können. D.________ sel. habe auch zwingend von der Plattform runter gemusst, um sicherzustellen, dass sich der Sack nicht verhedderte; dies sei nur vom Boden aus möglich gewesen.

Der Inhalt der Absprache sei insbesondere in Bezug auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung absolut zentral (S. 4 f. und 7 der Berufungsbegründung; pag. 342 f. und 345).

6.4

Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten und beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte seit dem 6. Mai 2019 bei der H.________ AG als Tunnelbauer angestellt war (pag. 39 Z. 33 ff.; pag. 49). Zum Unfallzeitpunkt hatte er die für die Bedienung eines Teleskopstaplers wie den in der Unfallnacht verwendeten erforderlichen Ausbildungen absolviert und war im Besitz eines entsprechenden Staplerfahrerausweises (pag. 20; pag. 32 Z. 109 f.; pag. 43 Z. 216; pag. 51; pag. 64 Z. 76 f.). Von der Ausbildung her wusste er im Unfallzeitpunkt, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherzustellen hat, dass sich während des Betriebs des Teleskopstaplers niemand in dessen Gefahrenbereich aufhält oder sich in diesen hinein begibt (pag. 42 Z. 200; pag. 65 Z. 94 f.).

In der Unfallnacht vom 1. auf den 2. Juli 2019 arbeitete der Beschuldigte in C.________(Ort) auf der Baustelle im G.________ (Lokalität) (pag. 63 Z. 33). Er begann seine Schicht um 22:00 Uhr und war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlafen und körperlich fit (pag. 31 Z. 26; pag. 45 Z. 316, 343 ff. und 355 ff.); allerdings wurde in der Tatnacht in seinem Urin Kokain nachgewiesen (pag. 99 ff.). Der Tunnel, in dem gearbeitet wurde, war gut beleuchtet, es lag aber Staub in der Luft. Zudem war es links und rechts dunkel und allgemein eng (pag. 45 Z. 324 ff.; pag. 63 Z. 41 f.; pag. 89 Z. 184).

Auf der Baustelle war der Beschuldigte in der Unfallnacht als Fahrer des Teleskopstaplers im Einsatz und befüllte in Zusammenarbeit mit D.________ sel. den Betonmischer. Der Arbeitsablauf sah dabei folgendermassen aus: Der ebenfalls für die H.________ AG auf der Baustelle tätige F.________ hängte jeweils einen Betonsack an das vorderste Gelenk des vom Beschuldigten bedienten Teleskopstaplers. Danach hob der Beschuldigte den Betonsack mit dem Arm des Teleskopstaplers an, schwenkte rechts hinüber zum Betonmischer und positionierte den Sack über dem Einfülltrichter des Betonmischers. Dort öffnete D.________ sel. den Sack und rüttelte daran, so dass sich dessen Inhalt in den Einfülltrichter entleerte. Nach dem Entleeren des Sacks schwenkte der Beschuldigte den Teleskoparm mit dem leeren, angehängten Sack über die Plattform des Betonmischers hinweg zurück, um einen neuen Sack anhängen zu lassen (pag. 73 Z. 135 ff.; pag. 88 Z. 103 ff.; pag. 31 Z. 34 ff.; pag. 40 Z. 79 ff.; pag. 42 Z. 185 ff.; pag. 43 Z. 255 ff.; pag. 60 f.).

Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Unfall nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs (also beim insgesamt achtzehnten Sack) ereignete. Als D.________ sel. den Sack entleert hatte, schwenkte der Beschuldigte den Teleskoparm mit dem angehängten, leeren Sack wieder über die Plattform hinweg nach links unten. Dabei traf er den sich auf der Plattform befindenden D.________ sel. mit dem Teleskoparm am Kopf rechts (pag. 31 Z. 59 ff.; pag. 32 Z. 80 f.; pag. 40 Z. 99 ff.; pag. 43 Z. 255 ff.; pag. 63 f. Z. 55 ff.; pag. 67 Z. 199; pag. 73 Z. 105 f.; pag. 87 Z. 92; pag. 91 Z. 260 ff.; pag. 109; pag. 208 Z. 28 f.). D.________ sel. erlitt dadurch Brüche am Schädel, ein schweres, stumpfes Kopftrauma, Einblutungen in den Hirnstamm, das Kleinhirn und den Thalamus des Grosshirns sowie Hirngewebszerstörungen an der Grosshirnunterseite und verstarb als Folge dieser Verletzungen (pag. 113 und 115).

Unbestritten ist weiter, dass D.________ sel. am 2. Juli 2019 um ca. 3:00 Uhr verstarb und sein Tod auch bei einer schnelleren Rettung eingetroffen wäre (vgl. Beweisergebnis der Vorinstanz in E. II.1.4.3.f. S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 273 f.).

6.5

Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte macht als zentrales Verteidigungsargument geltend, es habe eine Abmachung zwischen ihm und D.________ sel. gegeben, wonach dieser nach dem Leeren jedes Sacks diesen an eine bestimmte Stelle legen und über die Leiter von der Plattform des Betonmischers heruntersteigen sollte. Dass der leere Sack an der bestimmten Stelle hing, sei für den Beschuldigten das Zeichen gewesen, dass der Gefahrenbereich frei sei. Auch nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs, bei welchem sich der Unfall ereignete, habe D.________ sel. den Sack an die vorher gemeinsam mit dem Beschuldigten definierte Stelle positioniert. Dass D.________ sel. dann entgegen der Abmachung nicht von der Plattform heruntergestiegen sei, habe der Beschuldigte aufgrund der vorherrschenden Sichtverhältnisse nicht sehen können und liege auch nicht in seiner Verantwortung, sondern in der Eigenverantwortung von D.________ sel. Er bestreitet insbesondere den Vorwurf gemäss Strafbefehl, er habe sich vor dem Senken und Schwenken des Teleskoparms nicht ausreichend vergewissert, dass sich niemand mehr auf der Plattform befand.

Dieser Vorwurf betrifft die Frage nach der gebotenen Sorgfalt und wird deshalb in E. 8.5.3 hiernach behandelt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist aber vorab zu klären, ob es in der Unfallnacht überhaupt eine entsprechende Abmachung zum Arbeitsablauf und ein zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. vereinbartes Zeichen gab, was deren konkreter Inhalt war und ob die Abmachung beim Unfall von den beiden Beteiligten eingehalten wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist auch zu klären, was D.________ sel. in der Unfallnacht mit dem Sack machte, nachdem er diesen entleert hatte. Fraglich ist auch, ob der Beschuldigte die Plattform einsehen konnte, bevor er den Teleskopstaplerarm über diese hinweg schwenkte. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob D.________ sel. jeweils nach dem Entleeren eines Sacks – und insbesondere nach dem Entleeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs – die Plattform des Betonmischers verliess, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm über die Plattform hinweg abschwenkte, oder ob er auf der Plattform verblieb.

6.6

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. BSK StPO-Hofer, Art. 10 N 58 und 61 mit Hinweisen). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).

6.7

Beweismittel

Der Kammer liegen zunächst folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. Oktober 2019 (pag. 5 ff.), der Berichtsrapport der Fachstelle Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2019 inkl. Beilage (Bedienungs- und Wartungsanleitung des Teleskopstaplers; pag. 19 ff.), der Arbeitsvertrag des Beschuldigten (pag. 49 f.); Kopien von Ausbildungsnachweisen des Beschuldigten (pag. 51), der 3D-Scan der Unfallstelle, aufgenommen am 3. Juli 2019 durch den Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (UTD; pag. 55 f./83 f./94 f.), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM) vom 4. Juli 2019 zur Legalinspektion (pag. 106 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 11. Februar 2020 (pag. 112 ff.), das rechtsmedizinische Obduktionsprotokoll des IRM vom 8. Juli 2019 (pag. 117 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (KTD) vom 3. August 2019 (pag. 125 f.), die Fotodokumentation des UTD (pag. 127 ff.) sowie die Fotos und Skizzen auf pag. 35, 52 f., 57-61, 79-82, 93 und 219-222.

Weiter liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten, diejenigen des Zeugen I.________ und diejenigen des Zeugen F.________ vor. Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal einvernommen; erstmals noch in der Unfallnacht vom 2. Juli 2019 durch die Kantonspolizei Bern (pag. 30 ff.), am 18. Juli 2019 erneut durch die Kantonspolizei Bern (pag. 37 ff.), am 12. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 62 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 (pag. 211 ff.). I.________ wurde zweimal einvernommen; am 29. Juli 2019 durch die Kantonspolizei Bern (damals noch als Auskunftsperson; pag. 70 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 als Zeuge (pag. 208 ff.). F.________ schliesslich wurde am 14. August 2019 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 85 ff.).

Die Kammer erachtet die Beweismittel als ausreichend. Vom Beschuldigten wurden im Berufungsverfahren zudem keine Beweisanträge gestellt.

Die Vorinstanz hat die Beweismittel grundsätzlich vollständig und korrekt wiedergegeben (E. II.1.4.1. ff. S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 253 ff.).

Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen Beweismittel an dieser Stelle nochmals wiederzugeben und Ergänzungen, Präzisierungen und/oder Korrekturen der vorinstanzlichen Zusammenfassung anzubringen. Sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach eingegangen.

6.8

Beweiswürdigung durch die Kammer

6.8.1

Fotodokumentation UTD, 3D-Scan der Unfallstelle sowie sich in den Akten befindliche Fotos und Skizzen

In der Fotodokumentation des UTD wurde die Unfallstelle fotografisch festgehalten. Auf den Bildern in pag. 132-140 ist die nach dem Unfall angetroffene Situation ersichtlich. Der Teleskopstapler befindet sich in leicht anderer Position als während des Unfalls, da der Beschuldigte den Stapler nach dem Unfall zur Bergung des verletzten D.________ sel. noch bewegte. Ausserdem wurde der Teleskoparm eingezogen und abgesenkt (pag. 42 Z. 195 f.; Erläuterung in pag. 134). Die übrigen Baumaschinen sind in unveränderter Position dokumentiert (vgl. die entsprechenden Ausführungen in pag. 128).

Auf den Bildern in pag. 145-149 wurde die Situation unmittelbar vor dem Unfallereignis im Beisein eines Poliers der H.________ AG und gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse rekonstruiert. Zu sehen ist die Baustelle in dem Moment, als D.________ sel. den Sack entleert hatte und der Beschuldigte den Teleskoparm abschwenkte. Der Teleskoparm mit dem angehängten leeren Sack befindet sich über dem Einfülltrichter des Betonmischers. Die übrigen Baumaschinen stehen weiterhin in unveränderter Position (vgl. die Erläuterungen in pag. 145).

Auf den Bildern sind zunächst die vollen Betonsäcke (markiert mit ‹g›) zu sehen, welche aus Sicht des Teleskopstaplerfahrers in der hinteren linken Tunnelecke gestapelt sind. An deren rechten Seite ist, etwas nach vorne in Richtung Tunneleingang versetzt, der Betonmischer (b) schräg zur Längsachse des Tunnels positioniert. Das Heck des Betonmischers, an welchem sich auch die Plattform (c) und der Einfülltrichter befinden, ist gegen den Teleskopstapler gerichtet. Der Teleskopstapler (a) befindet sich an der linken Tunnelseite vor den gestapelten Betonsäcken und dem Betonmischer, parallel zur Längsachse des Tunnels und mit der Front in Richtung Betonsäcke ausgerichtet. An der Heckseite des Teleskopstaplers, etwas nach rechts in die Tunnelmitte versetzt, befindet sich das Spritzgerät.

Auf den Bildern in pag. 138-140 ist die Frontpartie des Teleskopstaplerarms zu sehen. In der Unfallnacht waren keine Staplergabeln oder dergleichen montiert. Der Sack ist an einem Haken am unteren Ende einer Kette angehängt, welche ihrerseits mittig an der oberen Querstange des Anbaugeräteträgers befestigt ist. So hängt der (leere) Sack direkt senkrecht mittig unter dem Anbaugeräteträger und bildet gemeinsam mit diesem das vorderste Ende des Teleskopstaplerarms. Die untere Querstange des Anbaugeräteträgers ragt seitlich links und rechts deutlich über den mittig hängenden Sack hinaus und bildet die seitlichen Abschlüsse des Teleskopstaplerarms.

Weiter wurden Detailaufnahmen des Hecks des Betonmischers erstellt. An der linken Seite des Hecks befindet sich die aus drei vorstehenden Stufen bestehende Leiter, über welche die sich auf einer Höhe von ca. 1.30 m über Boden (vgl. pag. 135) befindliche Arbeitsplattform erreichbar ist. Die Arbeitsplattform ist linksseitig durch ein ca. 1.05 m hohes Geländer begrenzt, auf der rechten Seite befindet sich der eigentliche Körper des Betonmischers mit der Mischtrommel und dem Einfülltrichter. Vom hinteren linken Ende des Geländers geht nach schräg links unten – aus Sicht des Teleskopstaplerfahrers – eine mit dem Geländer farbgleiche, ca. 50 cm lange Metallstange weg. Auf der Plattform stehen, am hinteren Ende aus Sicht des Teleskopstaplerführers, mehrere ineinander gestellte Eimer, so dass auf der Plattform gerade noch Platz für einen erwachsenen Menschen bleibt. Der Einfülltrichter, in welchen die Betonsäcke in den Betonmischer entleert wurden, befindet sich mittig oben auf dem Heck des Betonmischers. Ebenfalls ersichtlich ist der Auslauftrichter mit Schwenkrutsche, welcher mittig hinten am Heck des Betonmischers angebracht ist. Die Schwenkrutsche geht aus Sicht des Teleskopstaplerführers nach rechts von der Plattform weg.

Auf der kleinen Abbildung in pag. 134 ist die Sicht aus der Führerkabine des Teleskopstaplers, aufgenommen vom Führersitz aus, dokumentiert. Es fällt auf, dass der angehängte, leere Sack die Sicht nach vorne verdeckt. Auch auf dem Foto in pag. 149 ist die Sicht aus der Führerkabine, aufgenommen wiederum vom Führersitz aus, dokumentiert, diesmal bei der Unfallrekonstruktion. Zu sehen ist die Sicht des Teleskopstaplerfahrers auf die Unfallstelle, wenn der leere Sack über dem Einfülltrichter des Betonmischers hängt, d.h. unmittelbar bevor der Sack aus dem Mischer gezogen wird und der Beschuldigte den Teleskoparm dann abschwenkt. In den Aufnahmen ist zu sehen, dass der Teleskoparm den Einfülltrichter des Betonmischers deutlich überragen muss, um den Betonsack über diesem positionieren zu können.

Auf dem kleinen Foto in pag. 134 sowie in pag. 145 f. und 148 ist weiter zu sehen, dass sich links und vorne links des Teleskopstaplers die von der Vorinstanz thematisierten Holzkisten und -paletten befinden. Die Holzkisten und Paletten sind auch auf dem 3D-Scan der Unfallstelle in pag. 55 f./83 f./94 f. zu sehen. Weder auf den Fotos des UTD noch auf dem 3D-Scan der Unfallstelle ist Material hinter dem Teleskopstapler ersichtlich. Rechts vom Teleskopstapler befindet sich ebenfalls eine grosse leere Fläche.

Der UTD hat errechnet, dass D.________ sel. mit einer Körpergrösse von 165 cm (tatsächlich wies er eine Körpergrösse von 168 cm auf, vgl. pag. 117) bei aufrechter Haltung auf der Plattform stehend den Einfülltrichter um rund 15 cm (in Wahrheit also um rund 18 cm) überragte (pag. 135). Das 1.05 m hohe Geländer der Plattform überragte er um 63 cm.

Die Bilder des UTD zeigen weiter, dass der Beschuldigte den Teleskoparm, sobald ein voller Betonsack angehängt war, von unten links, wo die Säcke gestapelt waren, nach oben rechts über die Plattform schwenken musste, um den Sack über dem Einfülltrichter des Betonmischers zu platzieren. Als der Sack dann entleert war, musste der Beschuldigte den Teleskoparm wieder nach unten links und damit über die Plattform absenken, um einen neuen Sack anhängen zu lassen. Bei dem Arbeitsablauf musste er also den Teleskoparm jeweils nach unten/oben, links/rechts und aufgrund der Distanz zu den Säcken auch nach vorne/hinten bewegen (so auch die Aussage des Beschuldigten in pag. 42 Z. 185 ff.).

Aus den auf den Bildern in pag. 135-137 ersichtlichen Blutspuren am Geländer der Plattform zieht die Kammer den Schluss, dass D.________ sel. sich noch auf der Plattform befand, als er vom Teleskopstaplerarm getroffen wurde. Dies ergibt sich auch aus einem anderen Umstand: Das Geländer der Plattform reicht nur bis zu deren hinteren Ende. Die Treppenstufen, welche von der Plattform herunterführen, stehen vor und ragen aus dem Bereich mit dem Geländer heraus. Hätte sich D.________ sel. bereits auf der Leiter befunden, als er vom von rechts kommenden Teleskoparm getroffen worden wäre, wäre er vom Teleskoparm ‹weggefegt› worden und nach links unten gestürzt. In diesem Fall aber befänden sich keine Blutspuren am oberen Rand des Geländers. Der Beschuldigte hat den verletzten D.________ sel. nach dem Unfall auch unstrittig über dem Geländer hängend auf der Plattform vorgefunden (pag. 40 Z. 106 f.).

Die Bilder des UTD (u.a. pag. 146 und 148 f.) zeigen schliesslich, dass der entleerte Sack, wenn er über dem Einfülltrichter des Mischers hing, mit seinem unteren Ende über dem Einfülltrichter endet. Lediglich der beispielsweise in pag. 138, 145 und 147 sichtbare Stutzen unten am Sack, über welchen dieser entleert wird (nachfolgend Einfüllstutzen), befindet sich verborgen im Einfülltrichter. Wenn also nun D.________ sel. den Einfüllstutzen aus dem Einfülltrichter zog, hing der Hauptteil des Sacks noch immer unverändert über dem Betonmischer, solange der Beschuldigte den Teleskoparm nicht bewegte. Es ist offensichtlich, dass der Sack aus dieser Position heraus, selbst wenn er sich nach dem Rütteln und Entfernen aus dem Einfülltrichter noch etwas in die Länge gezogen haben sollte (vgl. dazu den ‹Unfallsack› auf dem kleinen Bild in pag. 134) und obwohl noch die Fläche des Einfüllstutzens dazukam, nicht die gesamte Plattform, wie vom Beschuldigten etwa in pag. 52 oder 220 eingezeichnet, verdecken konnte. Dies war erst dann möglich, wenn der Beschuldigte den Teleskoparm und damit den Sack nach links über die Plattform bewegte. Bevor er aber den Arm bewegt hatte, konnte er zweifelsohne die Plattform einsehen und den sich darauf befindlichen D.________ sel. erkennen (vgl. pag. 149). Dieser ‹verschwand› erst hinter dem Sack, wenn der Beschuldigte diesen über die Plattform schwenkte.

6.8.2

Bedienungsanleitung des Teleskopstaplers

Aus der Bedienungsanleitung des in der Unfallnacht bedienten Teleskopstaplers (pag. 23 ff.) ergibt sich folgende fallrelevante Erkenntnis: Die Sicherheits- und Unfallschutzvorschriften, welche beim Bedienen des Teleskopstaplers zu beachten sind, schreiben vor, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherzustellen hat, dass sich während des Betriebs keine Personen oder Tiere im Aktionsbereich (auch: Gefahrenbereich) aufhalten oder sich in diesem bewegen (pag. 24). Auf pag. 25, 26 und 27 wird auf diese Pflicht des Fahrers ebenfalls auf gut sichtbare und leicht verständliche Weise hingewiesen. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte dieser Pflicht im Unfallzeitpunkt bewusst war (E. 6.4 hiervor).

6.8.3

Weitere objektive Beweismittel

Aus den übrigen objektiven Beweismitteln (Anzeigerapport vom 4. Oktober 2019, Berichtsrapport vom 19. August 2019, Arbeitsvertrag des Beschuldigten, Kopien der Ausbildungsnachweise des Beschuldigten, Bericht zur Legalinspektion vom 4. Juli 2019, rechtsmedizinisches Gutachten vom 11. Februar 2020, rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 8. Juli 2019, Rapport des KTD vom 3. August 2019) ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse.

6.8.4

Theoretische Grundlagen zur Aussagenwürdigung

Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 163 N 1 f.).

Nach gängiger Praxis werden Aussagen mittels Realitätskriterien und Lügensignalen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft (vgl. dazu insb. Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, insb. S. 76 ff., sowie Peter Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere im Zivilprozess, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1451 ff.). Realitätskriterien sind in selbsterlebten Aussagen typischerweise vorhanden, in erfundenen dagegen nicht. Je mehr Realitätskriterien bestehen und je deutlicher ausgeprägt sie sind, desto glaubhafter ist die Aussage. Damit die Aussage als zuverlässig gelten kann, müssen mehrere Realitätskriterien deutlich hervortreten. Umgekehrt ist die unglaubhafte Aussage gekennzeichnet durch das Fehlen von (nicht nur einzelnen) Glaubhaftigkeitsmerkmalen.

Wichtige Realitätskriterien sind beispielsweise: die logische Konsistenz der Aussage, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen (die Kernhandlung ist mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten eigenen Gewohnheiten oder Gewohnheiten von Personen aus dem sozialen Umfeld verwoben), Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Originalität, Spontanität, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Präzisierung, Erweiterung, Lückenfüllung, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Entlastungen des Angeschuldigten oder Verzicht auf unnötige Mehrbelastung, Konstanz der Aussage (u.a. logisch konsistente Ergänzungen, insbesondere aufgrund erstmals gestellter detaillierter Fragen) sowie nacherlebte Gefühlsbeteiligung (Gefühlsregungen während der Aussage).

Typische Lügensignale sind demgegenüber: das Fehlen von Realitätskriterien, wahrheitswidrige Bekundungen, übermässige Wahrheitsbeteuerung, Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den Aussagen, dürftige Ergänzungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von eigenen Aussagen, Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, stereotype und eingeübt wirkende Aussagen, inhaltliche Verarmung im Verlauf der Einvernahmen (statt Ergänzung von stimmigen Details), zielgerichtete Aussagen (klar erkennbare Hintergedanken), nacktes Bestreiten (ohne weitere Angaben, wie sich ein Vorfall abspielte) sowie allgemein karge Aussagen. Ein weiteres Lügensignal ist die Meidung des Beweisthemas (die Auskunftsperson meidet das Beweisthema und weicht immer wieder aus, sie beharrt auf Nebensächlichkeiten, liefert Begründungen statt Fakten und ergeht sich in Gegenangriffen).

‹Aussagen der ersten Stunde› sind in der Regel zuverlässiger als spätere Darstellungen. So kommt es regelmässig bereits aufgrund des Zeitablaufs zu Unschärfen, welche bei wahrheitsgetreuen Aussagen betreffend das Kerngeschehen aber immerhin weniger wahrscheinlich sind als betreffend Nebensächlichkeiten. Bei Ereignissen, die für den Befragten zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hatten, muss mit höheren Gedächtnisverlusten gerechnet werden (vgl. etwa Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1419 f. und 1430).

6.8.5

Konkrete Aussagenwürdigung

a)

Zur Frage, ob es in der Unfallnacht eine Abmachung bezüglich des Arbeitsablaufs und ein zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. vereinbartes Zeichen gab, was deren konkreter Inhalt war und ob sie beim Unfall von den Beteiligten eingehalten wurden:

Nach den Angaben des Beschuldigten sollen er und D.________ sel. folgende Abmachung getroffen haben: D.________ sel. legt den Sack nach dem Herausziehen aus dem Einfülltrichter an eine bestimmte Stelle (je nach Aussage hinten/hinten links/links über das Geländer der Plattform). Der an dieser Stelle liegende Sack ist für den Beschuldigten das Zeichen, dass der Gefahrenbereich frei ist, entweder, weil D.________ sel. die Plattform schon verlassen hat oder im Begriff ist, sie zu verlassen (pag. 40 Z. 84 f. und 93 f.; pag. 52; pag. 63 Z. 48 f.; pag. 65 Z. 128 f.; pag. 212 Z. 18 f. und 27 ff.; pag. 214 Z. 5 f. und 10; S. 5 und 7 der Berufungsbegründung).

Die Kammer geht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht davon aus, dass es eine solche Abmachung zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. gegeben hat:

In seiner sehr detaillierten und tatnahen Aussage in der Tatnacht erwähnte der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. II.1.4.1.d. S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 258) die angeblich getroffene Abmachung und insbesondere das angeblich vereinbarte Zeichen nicht (vgl. pag. 31 ff.). Zwar erklärte er, wie die Vorinstanz zutreffenderweise erwog, dass D.________ sel. aufgrund der zur Vorwoche spiegelverkehrten Situation jeweils von der Plattform heruntergemusst habe und dass D.________ sel. jeweils den Sack vorne an die Front des Mischers gelegt habe (pag. 31 Z. 47 ff. und 55 ff.). Sie hätten auch vorher schauen müssen, wie es am «gäbigschte» geht (pag. 32 Z. 88). Dass aber tatsächlich eine Abmachung getroffen wurde, geht aus den Schilderungen nicht hervor. Vielmehr sagte der Beschuldigte, nachdem sie geschaut hätten, wie es am besten ginge, sei D.________ sel. «eigentlich immer» runtergekommen. Er wisse nicht, warum er dieses Mal nicht runtergekommen sei (pag. 32 Z. 88 ff.). Der Beschuldigte erwähnte mit keinem Wort, es sei abgemacht gewesen, dass D.________ sel. den Sack an eine bestimmte Stelle lege/hänge und dass dies das Zeichen für ihn gewesen sei, dass der Gefahrenbereich frei sei und er gefahrlos abschwenken könne.

Der Beschuldigte schilderte den Unfall in der ersten Einvernahme weiter so: «D.________ hob den Sack aus dem Mischer und ich ging davon aus, dass er wieder die Leiter runtergegangen war. Man muss sich das so vorstellen, dass der Sack dann die Leiter und dort wo D.________ steht, verdeckt, ich sehe ihn dann gar nicht. Ich habe dann den Sack wie jedes Mal mit dem Teleskopstapler mit dem vordersten Gelenk noch ein wenig angehoben, also eigentlich das Gelenk noch wie gestreckt, damit der Sack nicht im Mischer noch irgendwie hängen bleibt. In diesem Moment verdeckt der Sack den ganzen Turm, also die Plattform des Mischers. Vorher war er immer schon unten gewesen, ich dachte, dass ich ihn noch gesehen hätte. Ich schwenkte also wieder mit dem Sack am Teleskoparm nach links, als plötzlich alle angefangen haben zu ‹möööge›» (pag. 31 f. Z. 61 ff.). Der Beschuldigte erklärte auch hier lediglich, der Sack habe ihm die Sicht verdeckt, und er sei – entweder, weil D.________ sel. den Sack aus dem Mischer gehoben hatte oder weil er dachte, er habe ihn unten schon gesehen – davon ausgegangen, dass der Gefahrenbereich frei sei. Dass er aber davon ausgegangen sei, der Gefahrenbereich sei frei, weil D.________ sel. ihm das entsprechende Zeichen mit dem Sack gegeben habe, erwähnte er nicht. Dies obwohl das angebliche Zeichen im weiteren Verlauf des Verfahrens eine zentrale Rolle bekommt und als unfehlbarer und einziger Grund dargestellt wird, warum der Beschuldigte trotz fehlender Sicht auf die Plattform über diese abschwenkte und sich dabei sicher sein konnte, dass der Gefahrenbereich frei sei (vgl. dazu S. 7 der Berufungsbegründung; pag. 345).

Erst anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme gut zwei Wochen nach dem Unfall, am 18. Juli 2019, betonte der unterdessen anwaltlich vertretene Beschuldigte dann bei jeder sich bietenden Gelegenheit, es habe eine Abmachung zwischen ihm und D.________ sel. bezüglich des Arbeitsablaufs gegeben («das machten wir vorher so ab», pag. 40 Z. 83; «Wir sprachen dies vorher ab», pag. 40 Z. 94; «Wir machten ab, […]», pag. 40 Z. 97; «Dies haben wir so abgesprochen», pag. 40 Z. 99; «Deswegen machten wir ab, […]», pag. 42 Z. 170; «Wir sprachen ab, […]», pag. 42 Z. 174; «so wie wir dies abgemacht haben», pag. 42 Z. 181; auf Frage, ob er sich vor dem Abschwenken des Teleskopstaplerarms versichern müsse, dass sich die zweite Person von der Plattform/Leiter entfernt habe: «Ja. So wie wir es abgemacht haben. Dass D.________ erst den Sack über das Geländer legt, wenn er die Plattform verlässt. So haben wir dies besprochen», pag. 42 Z. 200 f.; darauf angesprochen, dass sich der Fahrer des Teleskopstaplers gemäss Bedienungsanleitung versichern müsse, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhalte: «So wie wir dies abgemacht haben, war das meine Zusage, dass D.________ aus dem Gefahrenbereich draussen ist», pag. 42 Z. 206 f.; «Ich hatte mit D.________ eine Abmachung», pag. 46 Z. 387; «deswegen hatten wir ja die Abmachung», pag. 46 Z. 394).

Auffällig ist, dass sich der Inhalt der angeblichen Abmachung mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens kontinuierlich zur (vermeintlichen) Entlastung des Beschuldigten hin veränderte: So sagte er anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 zunächst aus, er und D.________ sel. hätten abgemacht, dass dieser den Sack links über das Geländer lege und währenddessen vom Mischer hinuntersteige (pag. 40 Z. 84 f.). Sie hätten abgemacht, dass D.________ sel. den Sack erst über das Geländer hängen würde, wenn er bereits auf der Leiter sei (pag. 42 Z. 174 f.) bzw. wenn er die Plattform verlasse (pag. 42 Z. 200 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2020 sagte er dann aus, er und D.________ sel. hätten abgemacht, D.________ sel. würde hinuntersteigen, wenn, d.h. nachdem, er den Sack über das Geländer gelegt habe (pag. 63 Z. 50 f.). Im Verlauf dieser Einvernahme änderte der Beschuldigte dann die Abmachung noch dahingehend, sie hätten abgemacht, dass D.________ sel., wenn er den Sack über das Geländer hänge, bereits unten

stehen

müsse (pag. 65 Z. 128 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 wurde die Aussage dann noch einmal detaillierter und wich noch einmal weiter von den bisherigen Angaben ab: So soll die Abmachung nun gewesen sein, dass D.________ sel. den Sack mit sich die Leiter herunternehmen sollte (pag. 212 Z. 25 f.). Er habe sicherstellen müssen, dass sich die Säcke nicht beim Ausflusstrichter verheddern. Um dies zu tun, habe er bis auf die unterste Stufe der Leiter oder bis auf den Boden heruntersteigen müssen (pag. 214 Z. 4 ff.) Bereits ein Blick auf die Fotos in pag. 135 und 149 zeigt aber, dass es für den 168 cm grossen D.________ sel. unmöglich war, den Sack, welcher ja immer noch über dem Einfülltrichter hing, von der untersten Stufe oder gar vom Boden aus zu erreichen, geschweige denn irgendwo hinzulegen. Wie er den Sack mit sich hätte runternehmen sollen, erschliesst sich der Kammer ebenfalls nicht. Ein Blick auf die Fotodokumentation des UTD zeigt, dass realistischerweise die Leiter nur ‹rückwärts›, d.h. mit dem Rücken zum Teleskopstapler gewandt, heruntergeklettert werden kann. Dass D.________ sel. dabei noch den sperrigen Sack in den Händen gehabt haben soll, ist kaum vorstellbar und wäre auch nicht logisch. Ausserdem hätte er sich zum Runterklettern zwischen den Sack und den Teleskopstapler begeben, wodurch ihn der Beschuldigte aber gesehen hätte. Die Begründung ist offensichtlich nachgeschoben und kann so nicht zutreffen.

Widersprüchlich ist auch die Aussage des Beschuldigten in pag. 42 Z. 206 ff.: «So wie wir dies abgemacht haben, war das meine Zusage, dass D.________ aus dem Gefahrenbereich draussen ist. Ich wartete ja auch immer eine Zeit lang, ca. 5 bis 10 Sekunden, bevor ich den Stapler bewegte.» Wenn es tatsächlich ein vereinbartes Zeichen gegeben hätte, hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, zuzuwarten, bevor er den Teleskopstapler bewegte.

Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Sichtverhältnisse: So erklärte er anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020, er habe D.________ sel. von der Führerkabine aus weder auf der Leiter noch auf dem Boden sehen können, wenn dieser die Leiter hinuntergestiegen war, weil der Teleskopstapler und der Betonmischer so nahe beieinandergestanden hätten, dass D.________ sel. beim Heruntersteigen zwischen den Maschinen verschwand (pag. 66 Z. 134 ff.; pag. 212 Z. 26 f.). Sie hätten deshalb das Zeichen mit dem Sack abgemacht. Es habe keine Möglichkeit gegeben, D.________ sel. nach dem Verlassen der Plattform unten zu sehen (pag. 66 Z. 160; pag. 214 Z. 28). In seiner ersten Einvernahme sagte er hingegen noch aus, er habe gedacht, er hätte D.________ sel. noch unten gesehen (pag. 32 Z. 68). Auf diese Aussage angesprochen, sagte er dann in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019, es sei vielleicht auch F.________ gewesen, der unten durchlief (pag. 46 Z. 409). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, D.________ sel. hätte auf seine linke Seite laufen müssen, damit er ihn hätte sehen können (pag. 214 Z. 40). Offensichtlich war es also durchaus möglich, von der Führerkabine aus den von der Plattform heruntergekletterten D.________ sel. unten, auch zwischen den Maschinen, zu sehen. Dies ist aus Sicht der Kammer auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbar (pag. 134 und 149) und spricht somit gegen die Notwendigkeit einer Abmachung oder eines Zeichens.

Dagegen, dass der Beschuldigte und D.________ sel. vor Beginn der Arbeiten den Arbeitsablauf wie vom Beschuldigten beschrieben ausführlich besprochen haben sollen («Ich schwenkte dann den Sack über den Betonmischer. Dann stieg ich aus und D.________ und ich schauten uns die Situation zusammen an […] Dann ging D.________ nach oben, leerte den Sack. Dann stieg ich wieder aus und wir sprachen zusammen ab, wie weiter. […] Dann ging ich wieder in den Stapler.» [pag. 42 Z. 167 ff.]), spricht der Umstand, dass die beiden ohnehin schon im Zeitverzug waren, weil sie die Baumaschinen noch umplatzieren mussten, was eigentlich die vorangehende Schicht hätte tun sollen. Dadurch hatten sie bereits ca. 1 bis 1.5 Stunden verloren (polizeiliche Einvernahme Beschuldigter, pag. 44 Z. 272 ff. und 279 f.). Sie hätten aber – obwohl die vorangehende Schicht den Arbeitsplatz nicht optimal hinterlassen habe – nicht alles umstellen können, «da die Zeit nicht reichte und [sie] beginnen mussten» (pag. 63 Z. 38 f.). Sie hätten auch die Vorgabe gehabt, «zügig» zu beladen (pag. 215 Z. 5) und den Beton «möglichst schnell» zu verwenden (pag. 33 Z. 131 f.).

Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten zu den Verständigungsmöglichkeiten auf der Baustelle: In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, es habe keine Möglichkeit zur akustischen Verständigung zwischen ihm und D.________ sel. gegeben, weil es auf der Baustelle sehr laut gewesen sei (pag. 214 Z. 33 f.). Und doch hat er seiner eigenen Aussage zufolge den Unfall bemerkt, weil plötzlich alle auf der Baustelle zu «möööge» angefangen hätten (pag. 32 Z. 69) bzw. weil F.________ gerufen habe (pag. 64 Z. 58; pag. 69 Z. 267). Offenbar war es also möglich, sich auf der Baustelle durch Zurufen zu verständigen. Wenn es möglich war, sich akustisch zu verständigen, gab es keinen Grund, die kompliziertere Abmachung mit dem Sack zu treffen.

Gegen eine Annahme der vom Beschuldigten beschriebenen Abmachung spricht schliesslich auch, dass er auf direkte Frage anlässlich seiner Einvernahme am 12. Februar 2020 «Ist es allenfalls so, dass Sie dadurch, dass D.________ den Sack aus dem Mischer nahm, davon ausgingen, er habe die Plattform verlassen?» schlicht mit «Ja» antwortete (pag. 67 Z. 199).

Weder der Zeuge I.________ noch der Zeuge F.________ konnten Angaben zu einer allfälligen Abmachung zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. machen. I.________ verneinte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf konkrete Frage hin sogar, dass es überhaupt eine Abmachung gegeben habe. Sie seien ein eingespieltes Team gewesen und jeder habe gewusst, was zu tun war (pag. 210 Z. 1 f.). Auch die vom Beschuldigten beschriebene vorgängige ‹Trockenübung› haben offenbar weder I.________ noch F.________ gesehen, obwohl sie sich ebenfalls auf der Baustelle befanden.

Die Aussagen des Beschuldigten zur angeblichen Abmachung sind nachgeschoben, konstruiert, taktisch motiviert und selbstbegünstigend. Sie sind in sich widersprüchlich, unlogisch und nicht mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Die Abmachung wird ab der zweiten Einvernahme übermässig betont und mit zunehmender Verfahrensdauer immer ausgefallener. Die Kammer erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und sieht in der Abmachung eine reine Schutzbehauptung.

Wenn es eine Abmachung gegeben hätte, wäre sie sicher nicht so ausgefallen, dass sich das Opfer beim Manövrieren des Teleskoparms im Gefahrenbereich, sprich auf der Plattform, befunden hätte und der Sicht des Beschuldigten entzogen gewesen wäre.

Da es die vom Beschuldigten behauptete Abmachung und das behauptete Zeichen nicht gegeben hat, erübrigen sich (weitere) Ausführungen zu deren allfälligen Inhalt und zur Frage, ob die Abmachung oder das Zeichen eingehalten wurde.

b)

Zur Frage, was D.________ sel. mit dem Sack nach dem Entleeren machte und ob der Beschuldigte die Plattform einsehen konnte, bevor er mit dem Teleskoparm darüber abschwenkte:

Der Beschuldigte sagte konstant aus, D.________ sel. habe den Sack nach dem Entleeren aus dem Einfülltrichter des Mischers gezogen (pag. 31 Z. 54 f. und 61; pag. 40 Z. 84). Diese Darstellung ist mit den übrigen Beweismitteln vereinbar und die Kammer hat keinen Grund, an dieser zu zweifeln. Danach habe D.________ sel. den Sack «vorne an die Front» (gemeint ist wohl am Heck des Betonmischers; pag. 31 Z. 55 f.) bzw. über das linke Geländer (pag. 40 Z. 91) bzw. hinten über das Geländer (pag. 63 Z. 49) positioniert.

Auf die Sichtmöglichkeiten angesprochen, sagte der Beschuldigte ebenfalls konstant aus, der leere Sack habe ihm die Sicht auf die Plattform verdeckt, als er den Teleskoparm über diese hinweg abschwenkte (u.a. pag. 32 Z. 62 f.; pag. 40 Z. 92 f.). Er habe weder den Gefahrenbereich noch den sich darin befindlichen D.________ sel. sehen können (pag. 68 Z. 210 und 213). Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen I.________ (pag. 209 Z. 24).

Für die Kammer ist somit erstellt, dass D.________ sel. den Sack nach dem Entleeren aus dem Einfülltrichter zog. Was er dann mit diesem machte, kann im Ergebnis offenbleiben. Der Beschuldigte bewegte daraufhin den Teleskoparm mit dem angehängten leeren Sack nach links über die Plattform und nahm sich damit die Sicht auf diese und den sich darauf befindlichen D.________ sel. Als er in der Folge den Teleskoparm nach unten abschwenkte, um von F.________ einen neuen Sack anhängen zu lassen, hatte er keine Sicht auf die Plattform. Auch sonst konnte er D.________ sel. nirgendwo erblicken (vgl. pag. 47 Z. 414).

Der Beschuldigte bestreitet nicht, sich auf keine andere Weise als mit der von ihm vorgebrachten Abmachung bzw. dem von ihm vorgebrachten Zeichen vergewissert zu haben, dass sich D.________ sel. nicht mehr auf der Plattform befand (pag. 65 Z. 126 ff.).

c)

Zur Frage, ob D.________ sel. jeweils nach dem Leeren der Säcke – und insbesondere nach dem Leeren des sechsten Sacks des dritten Füllvorgangs – von der Plattform herunterkam, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm über die Plattform hinweg abschwenkte:

Es ist bereits erstellt, dass D.________ sel. die Plattform bei der letzten Leerung vor dem Unfall nicht verliess, da er daselbst tödlich getroffen wurde (vgl. E. 6.8.1 hiervor). Auch der Beschuldigte kann nicht sagen, wie es sich anders erklären liesse, dass D.________ sel. auf der Plattform getroffen wurde (pag. 214 Z. 15). Dass D.________ sel. herunter und gleich wieder hoch in den Gefahrenbereich geklettert sein sollte, ergibt keinen Sinn.

Der Beschuldigte sagte über das gesamte Verfahren hinweg zu den vorangehenden 17 Leerungen konstant aus, D.________ sel. sei jeweils von der Plattform heruntergekommen und danach wieder hochgeklettert (pag. 31 Z. 45 ff., 52 f. und 59 f.; pag. 32 Z. 88 f.; pag. 40 Z. 81 f.; pag. 42 Z. 181).

Er widerspricht damit aber den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen I.________ und F.________, welche übereinstimmend aussagten, D.________ sel. sei jeweils auf der Plattform geblieben, während der Beschuldigte über diese hinweggeschwenkt habe, und sei erst nach der Leerung des jeweils sechsten Sacks hinuntergekommen, um andere Arbeiten zu erledigen (u.a. pag. 73 Z. 125 ff., 147 ff.; pag. 88 Z. 114 f., 122, 126, 129, 140; pag. 91 Z. 250 f.).

I.________ konnte den eigentlichen Unfall seiner eigenen Aussage zufolge nicht sehen, weil der aus dem Mischer gezogene Sack ihm die Sicht auf die Plattform verdeckt habe (pag. 72 Z. 96 f.). Dies deckt sich mit der Position, an welcher sich I.________ im Zeitpunkt des Unfalls befand (hinter dem Betonmischer bei der Pumpe, vgl. pag. 32 Z. 104; pag. 35; pag. 73 Z. 105; pag. 84). Er schilderte anlässlich seiner Einvernahme am 29. Juli 2019 den üblichen Arbeitsablauf so: F.________ habe den Sack an den Stapler gehängt. Der Beschuldigte habe dann den Sack über den Betonmischer geschwenkt. Daraufhin sei D.________ sel. nach oben gegangen und habe den Sack geöffnet. Er habe dann den Sack jeweils zur Seite geschoben, damit der Beschuldigte ihn sehen konnte, bevor er mit der Maschine zu manövrieren begann. Daraufhin habe der Beschuldigte den Stapler wieder nach links über die Plattform hinweg abgeschwenkt, während D.________ sel. sich auf dieser geduckt habe, um der Schwenkbewegung auszuweichen. F.________ habe dann den leeren Sack ab- und einen neuen wieder angehängt, woraufhin das Ganze wieder von vorne begonnen habe. So hätten sie es immer gemacht auf dieser Baustelle (pag. 73 f. Z. 106 f., 116 f., 120 ff., 135 ff.). Bei der letzten Leerung habe aber D.________ sel. ausnahmsweise den Sack nicht zur Seite geschoben, sondern ihm nur einen kleinen «Zwick» gegeben, woraufhin der Sack aber gleich wieder in seine Ursprungsposition zurückgeschwenkt sei (pag. 73 Z. 117, 145 f.; pag. 77 Z. 315 f.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Zeuge I.________ aus, sie hätten immer so gearbeitet, dass der leere Sack beiseitegeschoben worden sei, damit man die Person auf der Plattform gesehen habe. Danach hätte D.________ sel. herunterkommen sollen (pag. 209 Z.1 ff.). Auf Nachfrage, ob D.________ sel. bei den vorangehenden 17 Leerungen jeweils von der Plattform heruntergekommen sei, sagte I.________, er wisse das nicht, er sei weiter vorne beim Spritzen gewesen. Erst als der Unfall passiert sei, sei er bei der Pumpe gewesen (pag. 210 Z. 11 und 15 f.).

F.________ wurde seinen Angaben zufolge erst auf den Unfall aufmerksam, als die Maschine D.________ sel. ‹zerdrückt› habe. Was vorher passiert sei, habe er nicht gesehen (pag. 87 Z. 92 ff.). Zum Arbeitsablauf gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 14. August 2019 in Übereinstimmung mit den Aussagen von I.________ an, er habe die Säcke an den Teleskopstapler gehängt, woraufhin der Beschuldigte den Sack über den Betonmischer geschwenkt habe. D.________ sel. habe dort die Säcke geöffnet und noch ein Produkt in den Betonmischer gefüllt. Am Schluss, nach sechs Säcken, sei D.________ sel. dann vom Betonmischer heruntergekommen und habe die Pumpe kontrolliert. Zwischen den sechs Säcken sei D.________ sel. jeweils auf der Plattform geblieben und habe auf den nächsten Sack gewartet. Der Teleskopstapler habe über ihn hinwegschwenken können. Erst nach dem letzten Sack eines Füllvorgangs (à sechs Säcken) habe D.________ sel. die Plattform verlassen, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm abgesenkt habe (pag. 88 Z. 103 f., 107, 111, 114 f., 122, 126, 129, 140; pag. 91 Z. 250 f.).

Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob D.________ sel. bei den vorangegangenen 17 Leerungen jeweils nach dem Leeren jedes Sacks herunterkam oder nicht. Aus Sicht der Kammer spricht aber einiges dafür, dass D.________ sel. jeweils auf der Plattform verblieb und der Beschuldigte über ihn hinwegschwenkte: So sind zunächst die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen I.________ und F.________ detailliert und deckungsgleich. Die beiden konnten zwar den Moment des Unfalls nicht beobachten, arbeiteten selber aber ebenfalls in Sichtweite des Betonmischers und dürften daher mitbekommen haben, wie der Beschuldigte und D.________ sel. bei der Arbeit vorgingen. Insbesondere die detaillierten Aussagen von I.________, wonach D.________ sel. jeweils den Sack zur Seite geschoben habe, damit ihn der Beschuldigte beim Abschwenken sehen konnte und nicht aus Versehen traf, erscheinen der Kammer logisch und nachvollziehbar. Es hätte denn auch – nicht zuletzt aufgrund des herrschenden Zeitdrucks – auch nach Ansicht des Beschuldigten absolut Sinn gemacht, dass D.________ sel. nicht zwischen jedem Sack wieder herunterkam (vgl. pag. 67 Z. 187). Dass der Teleskoparm mit dem angehängten leeren Sack über die Plattform schwenken konnte, selbst wenn sich dort eine Person von 168 cm Körpergrösse befand, ist aus Sicht der Kammer auch mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere mit den Bildern des UTD in pag. 148 und 149 und mit den Grössenangaben in pag. 135 vereinbar. Erst recht, wenn sich die Person noch duckte. Dazu kommt, dass D.________ sel. im Zeitpunkt des Unfalls 56 Jahre alt und gemäss Legalinspektion bei einer Körpergrösse von 168 cm und 80 kg Körpergewicht leicht übergewichtig war (pag. 107). Es ist auch deshalb kaum vorstellbar, dass D.________ sel. nach jedem Sack die schmale Leiter herunter- und wieder heraufstieg, wenn er auch hätte oben bleiben können. Viel wahrscheinlicher ist es, dass D.________ sel. während der sechs Säcke eines Fülldurchgangs jeweils oben blieb, und erst nach dem sechsten Sack jeweils herunterkam, weil dann der Betonmischer zur Pumpe gefahren wurde (pag. 31 Z. 36 ff.; pag. 42 Z. 176 f.). Auch in der Vorwoche verblieb D.________ sel. jeweils auf der Plattform; damals musste allerdings nicht über die Plattform geschwenkt werden.

Da es sich beim ‹Unfallsack› um den letzten Sack des dritten Fülldurchgangs handelte, hätte D.________ sel. nach diesem Sack möglicherweise tatsächlich die Plattform verlassen sollen. Dies würde auch erklären, warum er dieses Mal nicht wie von I.________ geschildert den Sack beiseite schob. Warum er nicht herunterkam, lässt sich nicht mehr rekonstruieren, ist aber für das Ergebnis auch nicht von Bedeutung.

6.9

Fazit / Gesamtwürdigung

Die Kammer gelangt zum Schluss, dass es zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. keine Abmachung darüber gab, was D.________ sel. mit dem leeren Sack machen soll, nachdem er ihn aus dem Einfülltrichter des Betonmischers gezogen hatte, und es wurde kein Zeichen vereinbart, welches dem Beschuldigten anzeigte, dass D.________ sel. die Plattform und damit den Gefahrenbereich des Teleskopstaplers verlassen hatte.

Der Beschuldigte hatte bei der letzten Leerung unstrittig keine Sicht auf die Plattform, als er den Teleskoparm über die Plattform abschwenkte. Er konnte D.________ sel. auch sonst nirgendwo sehen. Er stellte damit weder durch Sichtkontakt noch sonst wie sicher, dass der Gefahrenbereich frei war, als er den Teleskopstaplerarm abschwenkte. Dies obwohl die geltenden und ihm bekannten Vorschriften dies von ihm verlangten. In der Folge traf er in genau diesem Gefahrenbereich D.________ sel. mit dem Teleskopstaplerarm rechts am Kopf und fügte ihm die tödlichen Verletzungen zu.

Die übrigen Umstände können im Ergebnis offenbleiben, da sie für die Beurteilung des Falls nicht relevant sind.

6.10

Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt

Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte, welcher seit dem .________ bei der H.________ AG als Tunnelbauer angestellt war, war in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2019 auf einer Baustelle im G.________ (Lokalität), C.________(Ort), als Fahrer eines Teleskopstaplers im Einsatz, um zusammen mit D.________ sel. Betonsäcke in einen Betonmischer zu entleeren. Zum Unfallzeitpunkt hatte er die für die Bedienung des Teleskopstaplers erforderlichen Ausbildungen absolviert und war im Besitz eines entsprechenden Staplerfahrerausweises. Von der Ausbildung her wusste er, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherzustellen hat, dass sich während des Betriebs des Teleskopstaplers niemand in dessen Gefahrenbereich aufhält.

Der Arbeitsablauf sah folgendermassen aus: Der ebenfalls für die H.________ AG auf der Baustelle tätige F.________ hängte jeweils einen Betonsack an das vorderste Gelenk des vom Beschuldigten bedienten Teleskopstaplers. Danach hob der Beschuldigte den Betonsack mit dem Arm des Teleskopstaplers an, schwenkte rechts hinüber zum Betonmischer und positionierte den Sack über dem Einfülltrichter des Betonmischers. Dort öffnete D.________ sel. den Sack und rüttelte daran, so dass sich dessen Inhalt in den Einfülltrichter des Betonmischers entleerte. Nach dem Entleeren des Sacks zog D.________ sel. den Sack aus dem Einfülltrichter des Betonmischers. Der Beschuldigte schwenkte daraufhin den Teleskoparm mit dem leeren, angehängten Sack über die Plattform des Betonmischers hinweg zurück, um einen neuen Sack anhängen zu lassen.

Als D.________ sel. den sechsten Sack des dritten Füllvorgangs entleert und aus dem Mischer gezogen hatte, schwenkte der Beschuldigte den Teleskoparm mit dem angehängten, leeren Sack wieder über die Plattform, wodurch er sich die Sicht auf diese und den sich auf dieser befindlichen D.________ sel. verdeckte. Obwohl er keine Sicht auf die Plattform hatte und sich auch sonst auf keine Weise vergewissert hatte, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich befand, schwenkte er in der Folge den Teleskoparm nach unten links in den Gefahrenbereich ab, um sich von F.________ einen neuen Sack anhängen zu lassen. Dabei traf er den sich immer noch auf der Plattform befindlichen D.________ sel. mit dem Teleskoparm rechts am Kopf. D.________ sel. erlitt dadurch schwere Schädel-Hirn-Verletzungen, als deren Folge er schliesslich noch in der Unfallnacht um ca. 3:00 Uhr verstarb.

7.

Ziff. 2 des Strafbefehls (Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)

7.1

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Im Strafbefehl wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2019 in E.________(Ort) Kokain konsumiert zu haben (pag. 182 f.).

7.2

Unbestrittener Sachverhalt / Beweisergebnis

Wie die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zutreffend festhält (E. II.2.2. S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 274), hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen sowohl bei der Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2020 (pag. 68 Z. 218) wie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2020 (pag. 214 Z. 43) bestätigt, am Samstag vor dem Unfall, d.h. am 29. Juni 2019, Kokain konsumiert zu haben. Dies zum zweiten Mal; der erste Konsum sei 2018 am Greenfield Festival gewesen (pag. 68 Z. 222). Bestätigt wurde der Kokainkonsum vom 29. Juni 2019 ebenfalls durch die Auswertung einer Urinprobe des Beschuldigten. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 20. Januar 2020 geht hervor, dass der am Morgen des Unfalls entnommene Urin des Beschuldigten positiv auf Kokain getestet wurde. Es wurde darüber hinaus ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain bestätigt (pag. 100 f.).

Der Kokainkonsum wird auch in der Berufungsbegründung explizit nicht bestritten (S. 15 der Berufungsbegründung; pag. 353).

Die Kammer erachtet deshalb wie bereits die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

8.

Ziff. 1 des Strafbefehls (Vorwurf der fahrlässigen Tötung)

8.1

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, mit der von ihm gewählten Handlungsweise pflichtwidrig die Sorgfaltspflicht als Fahrer des Teleskopstaplers, welche gemäss Bedienungsanleitung zu beachten gewesen wäre, nämlich sicherzustellen, dass sich während des Betriebs keine Personen im Aktionsbereich befänden, missachtet zu haben. Insbesondere habe er sich wegen der verdeckten Sicht auf den Betonmischer vor dem Senken und Schwenken des Teleskoparms nicht ausreichend vergewissert, dass sich niemand mehr auf der Plattform befand. Er hätte bei Einhaltung der gemäss Bedienungsanleitung vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen vermeiden können, dass D.________ sel. vom Teleskoparm erfasst, eingeklemmt und tödlich verletzt wurde, indem er z.B. gewartet hätte, bis dieser wieder von der Plattform herunter gestiegen wäre und sich in seinem Sichtbereich befunden hätte (pag. 183).

8.2

Ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil zum Ergebnis, der Beschuldigte habe als Fahrer des Teleskopstaplers pflichtwidrig gegen die ihm bekannte Sorgfaltspflicht, wonach er sich vor der Manipulation oder Bewegung der Maschine zu vergewissern habe, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine befinden, verstossen. Der eingetretene Tod von D.________ sel. sei für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen (E. III.1.4., III.1.4.1.a. und III.1.4.1.b S. 34 und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278 und 281 f.).

8.3

Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung führt in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, für die Definition der in casu anzuwendenden Sorgfalt müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Tunnelbau um eine «gefährliche Unternehmung» handle, wo notgedrungen ein höheres Risiko bestehe. Aufgrund der speziellen Verhältnisse vor Ort könnten nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld. Insbesondere sei es im vorliegenden Fall aufgrund der eingeschränkten Platz- und Sichtverhältnisse nicht möglich gewesen, Sichtkontakt herzustellen.

Der Beschuldigte habe alles unternommen, damit unter den speziellen gegebenen Umständen die von ihm verlangte Arbeit habe ausgeführt und dabei eine Gefährdung von D.________ sel. habe ausgeschlossen werden können. Es könne entgegen den Behauptungen der Vorinstanz keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte auf die Eigeninitiative von D.________ sel. verlassen habe. Das vereinbarte Zeichen sei absolut geeignet gewesen, da es ausschliesslich an D.________ sel. gelegen habe, wann er den Sack über das Geländer hängte und damit signalisierte, dass der Gefahrenbereich frei sei. Der Beschuldigte habe die im konkreten Fall von ihm zu erwartende Sorgfalt walten lassen. Indem die Vorinstanz das vom Beschuldigten und D.________ sel. gewählte, abgesprochene, geübte und mehrfach korrekt praktizierte Vorgehen als sorgfaltswidrig bezeichnet habe, habe sie die Voraussetzungen an das Mass der anzuwendenden Sorgfalt falsch definiert und angewandt.

Der Begriff der Pflichtverletzung dürfe nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung falle, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Bloss weil allenfalls andere Möglichkeiten bestanden hätten, heisse dies nicht, dass das Nichtbefolgen allfälliger Alternativen eine Sorgfaltspflichtverletzung bedeute. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf angeblich mögliche alternative Vorgehensweisen eine Sorgfaltspflichtverletzung anlaste, verletze sie geltendes Recht.

Überhaupt seien die von der Vorinstanz genannten Alternativen entweder gar nicht beweismässig erstellt, untauglich oder zumindest nicht mehr geeignet gewesen, eine Gefährdung von D.________ sel. auszuschliessen, als dies die getroffene Abmachung getan habe. Selbst wenn Alternativen zu berücksichtigen wären, würde das aber ohnehin nichts daran ändern, dass das vom Beschuldigten und D.________ sel. gewählte Vorgehen korrekt gewesen und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung verbunden sei.

Der Beschuldigte habe die im konkreten Fall von ihm zu erwartende Sorgfalt walten lassen, womit ihm kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne (S. 4 ff. der Berufungsbegründung; pag. 342 ff.).

8.4

Rechtliche Grundlagen

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. III.1. S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 275 ff.).

Gemäss Art. 117 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verursacht hat.

Neben der eigentlichen Verletzung einer Sorgfaltspflicht setzt die Tatbestandsmässigkeit voraus, dass der durch die Sorgfaltspflichtverletzung eingetretene Erfolg dem Angeschuldigten auch vorwerfbar ist, mithin die Sorgfaltspflichtverletzung auch von Relevanz für den Erfolgseintritt war. Dies ist dann der Fall, wenn ihre Auswirkungen (Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs) für den Angeschuldigten vorhersehbar waren (individuelle Vorhersehbarkeit; E. 8.5.4 hiernach) und die Schaffung der im Taterfolg resultierenden Gefahr für den Angeschuldigten bei pflichtgemässem Verhalten überhaupt vermeidbar war (individuelle Vermeidbarkeit; E. 8.5.5 hiernach) (BSK StGB-Schwarzenegger/Gurt, Art. 117 N 2).

8.5

Subsumtion

8.5.1

Tatbestandsmässiger Erfolg

‹Taterfolg› der fahrlässigen Tötung ist der Tod eines Menschen. Mit dem Eintritt des Todes ist die fahrlässige Tötung vollendet (BSK StGB-Schwarzenegger/ Gurt, Art. 117 N 2).

Der ‹Taterfolg› ist vorliegend mit dem Tod von D.________ sel. eingetreten.

8.5.2

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg

Das in der Berufungsbegründung insofern unbestrittene Beweisverfahren der Vorinstanz hat ergeben, dass der Beschuldigte beim Schwenken des Teleskoparms D.________ sel. rechts am Kopf traf, wobei sich D.________ sel. schwere (Kopf-)Verletzungen zuzog, welche unmittelbar zu seinem Tod führten. Hätte der Beschuldigte D.________ sel. nicht mit dem Teleskoparm getroffen, hätte sich D.________ sel. die schweren Verletzungen nicht zugezogen und wäre nicht an diesen gestorben. Damit ist die Handlung des Beschuldigten ohne Weiteres natürlich kausal für den eingetretenen Tod von D.________ sel.

8.5.3

Missachtung einer Sorgfaltspflicht

Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn diese Vorschriften der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2016 vom 14. März 2017 E. 2.1). Fehlen solche Normen, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2.d S. 65 mit Hinweisen) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 126 IV 13 E. 7.a/bb S. 17 mit Hinweisen). Nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder allgemein anerkannte Verhaltensnorm begründet indes den Vorwurf der Fahrlässigkeit; gleichzeitig kann ein Verhalten aber auch dann sorgfaltswidrig sein, wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Entsprechend zutreffend lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung auch ausführen, es entziehe sich der Verallgemeinerung, welche Risiken auszuschalten und welche einzugehen erlaubt seien, weil immer die nach den Umständen gebotene Vorsicht aufzuwenden sei. Der Inhalt der Pflicht könne daher letztlich erst mit Blick auf die konkrete Gefahrenlage präzisiert werden (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 343).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. III.1.4. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 277), befindet sich in den Akten der Berichtsrapport der Fachstelle Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantonspolizei Bern vom 19. August 2019 (pag. 19 ff.), aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt im Besitz der erforderlichen Ausbildungen und Berechtigungen war, um den Teleskopstapler auf Baustellen zu bedienen (pag. 20). Dem Berichtsrapport liegt die Bedienungs- und Wartungsanleitung des in der Unfallnacht verwendeten Teleskopstaplers bei (pag. 23 ff.). In dieser wird – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält (E. III.1.4. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 277) und auch nicht bestritten ist – mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Fahrer des Teleskopstaplers sicherstellen muss, dass sich während des Betriebs der Maschine keine Personen oder Tiere im Aktionsbereich aufhalten oder bewegen oder – so explizit in pag. 26 – sich in diesen hineinbegeben. Ansonsten darf er keine Manipulationen und Bewegungen mit seiner Arbeitsmaschine durchführen (pag. 24, 25, 26 und 27).

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte diese Vorschrift kannte (vgl. E. 6.4 hiervor).

Es ist folglich festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Unfalls konkrete der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Richtlinien gab, die dem Beschuldigten auch bekannt waren. Das Mass der vom Beschuldigten zu beachtenden Sorgfalt beurteilt sich somit grundsätzlich nach diesen Vorschriften. Eine dieser Vorschriften besagt, dass der Fahrer eines Teleskopstaplers verpflichtet ist, sich vor der Manipulation oder Bewegung der Maschine zu vergewissern, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine befinden.

Wie die Verteidigung des Beschuldigten erstinstanzlich richtigerweise feststellte, gibt es in der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Teleskopstaplers (pag. 23 ff.) nirgends eine Definition, wie dieses sich Vergewissern auszusehen hat. Dies macht Sinn, da jede Arbeitssituation andere Massnahmen erfordert, um sicherstellen zu können, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich der Maschine befinden. Es kann nach Ansicht der Verteidigung (zuletzt in S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 344) und der Vorinstanz (E. III.1.4. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278), welcher sich die Kammer anschliesst, durchaus sein, dass bei gewissen Arbeiten kein Sichtkontakt möglich ist. Das Sicherstellen der Sicherheit kann in solchen Situationen unbestrittenermassen auch anders als durch Sichtkontakt erfolgen.

In seiner Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, der Tunnelbau sei eine «gefährliche Unternehmung», wo notgedrungen ein höheres Risiko bestehe. Die speziellen Verhältnisse vor Ort würden dazu führen, dass nicht dieselben Vorsichtsmassnahmen getroffen werden könnten, wie beispielsweise bei Arbeiten auf dem freien Feld. So sei es vorliegend aufgrund der eingeschränkten Platz- und Sichtverhältnisse nicht möglich gewesen, einen Sichtkontakt herzustellen. Diese besonderen Umstände seien bei der Beurteilung der in casu anzuwendenden Sorgfalt zwingend mit zu berücksichtigen (S. 5 und 6 der Berufungsbegründung; pag. 343 f.).

Die Kammer teilt die allgemeinen Ausführungen der Verteidigung, zieht aber daraus wie die Vorinstanz (E. III.1.4. S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278) den umgekehrten Schluss: Die besondere Gefahrenlage beim Untertage-Tunnelbau fordert von den Beteiligten gerade eine noch höhere Sorgfalt bei der Arbeitsausführung. So stellen die besonderen Umstände des Tunnelbaus an den Teleskopstaplerfahrer erhöhte Anforderungen, sicherzustellen, dass sich niemand im Gefahrenbereich der Maschine aufhält oder sich in diesen begeben kann. Es wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, dass oder wie die besonderen Verhältnisse des Tunnelbaus etwas an dieser Pflicht des Beschuldigten ändern würden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte die Plattform des Betonmischers von der Führerkabine des Teleskopstaplers aus nicht mehr einsehen konnte, als er den Teleskopstaplerarm über die Plattform abschwenkte, da ihm der leere, aus dem Einfülltrichter gezogenen Betonsack die Sicht verdeckte. Auch sonst konnte der Beschuldigte D.________ sel. nirgendwo sehen (pag. 68 Z. 209 ff.: AF: «Gesehen haben Sie ihn nicht?» - «Nein. Als er dem [sic] Sack am Leeren war, schon ja» - AF: «Aber ich meinte aus dem Gefahrenbereich?» - «Nein»).

Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass es die vom Beschuldigten behauptete Abmachung zum Arbeitsablauf und das zwischen ihm und D.________ sel. angeblich vereinbarte Zeichen nicht gab. Der Beschuldigte hat auf keine (andere) Weise sichergestellt, dass sich beim Abschwenken des Teleskoparms keine Personen im Gefahrenbereich befanden.

Dispositiv

Der Beschuldigte hat demnach den Teleskoparm nach dem Entleeren des Sacks durch D.________ sel. nach links unten in den Gefahrenbereich des Teleskopstaplers geschwenkt, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich keine Personen (mehr) im Gefahrenbereich befanden oder sich in diesen bewegten. Dies, obwohl die ihm bekannten anwendbaren Richtlinien von ihm verlangten, dass er sich vor jedem Bewegen des Teleskopstaplers vergewisserte, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhielten oder sich in diesen begeben konnten. Der Beschuldigte hat damit seine Sorgfaltspflicht missachtet.

Auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach die zwischen ihm und D.________ sel. getroffene Absprache und das vereinbarte Zeichen klar gewesen sein sollen und damit habe sichergestellt werden können, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich befand, ist nicht weiter einzugehen. Ihnen wäre aber entgegenzuhalten, dass D.________ sel. in ebendiesem Gefahrenbereich getroffen und tödlich verletzt wurde. Es konnte mit der angeblichen Absprache bzw. dem angeblichen Zeichen also offensichtlich gerade nicht sichergestellt werden, dass sich D.________ sel. nicht mehr im Gefahrenbereich des Staplers aufhielt.

Die Vorinstanz führt unter Verweis auf BGE 129 IV 282 E. 3.5 S. 290 und BGE 127 IV 34 E. 3.c/bb S. 44 zutreffend aus, die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Ausübung einer gesellschaftlich tolerierten und nützlichen, aber gefährlichen Tätigkeit dürften nicht so hoch angesetzt werden, dass die Tätigkeit als solche nicht mehr ausgeübt werden kann, ohne die Sorgfaltspflichten zu verletzen. Sozial nützliche und deshalb erwünschte Verhalten sind, auch wenn sie eine Gefährdung von Rechtsgütern in sich bergen, nicht sorgfaltswidrig, solange alles technisch Mögliche und wirtschaftlich Zumutbare zur Risikominimierung unternommen wird. Häufig verbleiben bei erlaubten Tätigkeiten Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sorgfaltsvorschriften, unvermeidbar sind. Nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter ist verboten, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten.

Sowohl der Betrieb eines Teleskopstaplers wie des in der Unfallnacht verwendeten wie auch der Tunnelbau an sich dürfen als gefährliche Tätigkeiten betrachtet werden. Sie sind grundsätzlich gesellschaftlich toleriert und nützlich. Gerade weil es sich aber um gefährliche Tätigkeiten handelt, werden für deren Ausübung explizite Verhaltensregeln aufgestellt, welche der Minimierung der mit der Ausübung einhergehenden Risiken dienen. Die Regeln sind Ausdruck des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren, was nach der gesellschaftlichen Vorstellung zur Vermeidung von Gefährdungen gefordert werden kann. Im Falle des Betriebs des hier zur Diskussion stehenden Teleskopstaplers besagt eine dieser Regeln, der Fahrzeugführer habe sicherzustellen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich des Fahrzeugs aufhielten. Diese Regel dient zweifelsohne der Minimierung des mit dem Betreib des Teleskopstaplers einhergehenden Risikos, Schaden an Personen zu verursachen. Sie gibt an, unter Einhaltung welcher Vorkehren das Fahrzeug trotz seiner Gefährlichkeit in einem gesellschaftlich tolerierten Mass betrieben werden kann. Wie bei jeder gefährlichen Tätigkeit bleiben Restrisiken, welche auch mit Sorgfaltsvorschriften nicht restlos eliminiert werden können. Im vorliegenden Fall haben sich aber gerade nicht solche Restrisiken verwirklicht, welche trotz Einhaltung der Vorschriften bestehen können. Vielmehr hat der Beschuldigte eine Sorgfaltsvorschrift nicht beachtet und damit ein unzulässiges Risiko geschaffen.

8.5.4 Erfolgsrelevanz: Vorhersehbarkeit

Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung fest, ist diese dem Beschuldigten nur dann vorwerfbar, wenn ihre Auswirkungen (Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs) für diesen vorhersehbar waren (individuelle Vorhersehbarkeit) und die Schaffung der im Taterfolg resultierenden Gefahr für ihn überhaupt vermeidbar war (individuelle Vermeidbarkeit).

Es ist also zunächst zu fragen, ob der Beschuldigte die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.1). Danach muss die Handlung des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz kann nur ausgeschlossen werden, wenn eine andere Begleitursache – z. B. eine Naturgewalt, das Verhalten des Opfers oder eines Dritten, Material- oder Konstruktionsfehler – so aussergewöhnlich erscheint, dass mit ihr schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die blosse Unvorhersehbarkeit einer konkurrierenden Handlung reicht für sich genommen nicht aus, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Erforderlich ist vielmehr, dass diese Handlung von solcher Bedeutung ist, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des fraglichen Ereignisses hervortritt und alle anderen Faktoren, die zu dessen Herbeiführung beigetragen haben, namentlich das Verhalten des Täters, in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2009 vom 6. Januar 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2).

Trotz des fehlenden Sichtkontakts und im Wissen um die Risiken, die das Absenken und Abschwenken des Teleskoparms über die Plattform mit sich brachten, hat sich der Beschuldigte bewusst dafür entschieden, den Teleskoparm in den Gefahrenbereich zu bewegen.

Für den Beschuldigten war erkennbar, dass bei dem vorgesehenen und durchgeführten Arbeitsablauf D.________ sel. unverhofft vom Teleskoparm getroffen werden und sich dadurch lebensbedrohlich verletzen könnte. So lässt sich beispielsweise auch seine Reaktion unmittelbar nach dem Unfall erklären: Als alle geschrien hätten, habe er den Teleskoparm sofort «aufgezogen» (pag. 32 Z. 69 f.). Er muss also damit gerechnet haben, jemanden auf der Plattform getroffen zu haben. Die Vorhersehbarkeit (Adäquanz) ist zusammen mit der Vorinstanz zu bejahen.

In seiner Berufungsbegründung lässt der Beschuldigte ausführen, das Mass der gebotenen Sorgfalt hänge auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit von riskantem Fehlverhalten von Dritten in Rechnung zu stellen sei. Die herrschende Lehre gehe heute davon aus, dass der Vertrauensgrundsatz aus Art. 26 Abs. 1 SVG (Anm.: Strassenverkehrsgesetz; SR 741.01) allgemeine Bedeutung habe, sprich auf soziale Interaktion schlechthin Anwendung finde. Von einer Gefährdung durch einen Dritten sei der Fall zu unterscheiden, in welchem das Opfer bewusst selbst die unmittelbare Ursache für den Erfolg gesetzt, bis zuletzt die Herrschaft über das den Erfolg herbeiführende Geschehen gehabt und sich damit selbst gefährdet habe. Eine solche eigenverantwortliche Selbstgefährdung sei stets straflos und ein dabei mitwirkender Dritter sei folglich grundsätzlich ebenfalls straflos. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des die Selbstgefährdung fördernden Täters für den eintretenden Erfolg beginne erst, wenn das Opfer, etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit oder Jugendlichkeit, die Gefahr nicht erkenne (Verweis auf BGE 125 IV 189 S. 193 f.). Wie auch I.________ bestätigt habe, habe es sich bei D.________ sel. um einen ausserordentlich erfahrenen Mineur gehandelt, welcher alleine auf der Baustelle auf dem G.________ (Lokalität) mehr als 1'000 Säcke geöffnet habe. Als erfahrenem Mineur sei D.________ sel. die Gefahr, welche vom Arbeitsvorgang ausgegangen sei, absolut bewusst gewesen. Nachdem der Beschuldigte mit D.________ sel. bereits 17 Säcke entsprechend der gemeinsamen Absprache und ‹Trockenübung› entleert und jeweils gesehen habe, dass D.________ sel. nach jedem Sack wieder auf die Plattform heraufgestiegen sei, habe er unter keinem Umstand damit rechnen müssen, dass sich D.________ sel. plötzlich nicht mehr an die Abmachung halten würde. Dies umso mehr, als es für D.________ sel. schlichtweg keinen Grund gegeben habe, das Zeichen auszulösen, wenn er eben – wider die Absprache – die Plattform nicht verliess. Es handle sich dabei nicht bloss um ein Handeln wider die klare Absprache, sondern insbesondere auch um einen völlig lebensfremden Vorgang. Mit einem absolut unerklärlichen, wider die klare Absprache, wider den bisherigen Arbeitsverlauf und wider die Vernunft gehenden Verhalten von D.________ sel. habe der Beschuldigte schlichtweg nicht rechnen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die alleinige Verantwortung des Betroffenen dort beginnen, wo er die Gefahr in voller Kenntnis der bestehenden Risiken auf sich nehme (Verweis auf BGE 125 IV 189). Dem Beschuldigten könne ein absolut unerklärliches Verhalten und eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung seines Arbeitskollegen nicht angelastet werden (S. 13 f. der Berufungsbegründung; pag. 351 f.).

Im Zusammenhang mit dem aus dem Strassenverkehrsrecht abgeleiteten Vertrauensgrundsatz ist den Ausführungen der Verteidigung zunächst entgegenzuhalten, dass dieser einer Reihe von Einschränkungen unterliegt. Insbesondere kann er dort nicht greifen, wo die Sorgfaltspflichten gerade eine Überwachung, Kontrolle oder Beaufsichtigung des Verhaltens anderer zum Gegenstand haben (BSK StGB-Niggli/Maeder, Art. 12 N 115). Im vorliegenden Fall lag es in der alleinigen Verantwortung des Beschuldigten als Führer des Teleskopstaplers, sicherzustellen, dass sich beim Bedienen des Fahrzeugs keine Personen in dessen Gefahrenbereich aufhalten oder sich in diesen begeben. Es war gerade die Aufgabe des Beschuldigten, hier die Verantwortung für diese anderen Personen zu übernehmen. Weshalb sich die Personen dort aufhalten oder dorthin bewegen, ist dabei unerheblich. Im Urteil 6B_646/2009 vom 6. Januar 2010 E. 5.4.4 etwa verneinte das Bundesgericht eine die Zurechenbarkeit unterbrechende eigenverantwortliche Selbstgefährdung eines Maurers, welcher – als Hilfsperson eines Kranführers agierend – sich unter eine von diesem angehobene, tonnenschwere Betonplatte begab, welche in der Folge zerbrach und ihn unter sich begrub. Der beschuldigte Kranführer argumentierte, er habe nicht fahrlässig gehandelt, da er davon habe ausgehen können, dass der Maurer seinerseits seiner Sorgfaltspflicht nachkommen und sich nicht unter die Betonplatte begeben würde, und dass der Maurer, indem er sich unter die Platte begab, ein begleitendes und entscheidendes Verschulden begangen habe, das sein eigenes Verschulden in den Hintergrund treten lasse. Dem hielt das Bundesgericht entgegen, im Gegensatz zum Maurer sei der Kranführer ausdrücklich über die mit der Bedienung von Kränen einhergehenden Risiken und die einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen informiert gewesen. Die Sicherheit und der Schutz der übrigen Arbeitnehmer beim Umgang mit Kränen liege in der alleinigen Verantwortung des speziell ausgebildeten Kranführers. Es obliege daher ihm, für die strikte Einhaltung der geltenden Sicherheitsmassnahmen zu sorgen, auch gegen den Willen der anderen Arbeitnehmer und unabhängig von jeglicher hierarchischen Beziehung. Er könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er gewusst habe, dass sich der Maurer unter Missachtung seiner eigenen Sorgfaltspflicht unter die schwebende Ladung begeben wollte, um dort Arbeiten zu verrichten. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das zunächst, dass der Beschuldigte daraus, dass D.________ sel. sich mit dem ausgeführten Arbeitsablauf einverstanden erklärte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unerheblich ist auch, ob D.________ sel. ein erfahrener Mineur war und ob er sich der Gefahr bewusst war oder nicht. Die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen beim Betrieb des Teleskopstaplers lag zu jeder Zeit alleine beim Beschuldigten. Dass D.________ sel. unter mutmasslicher Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht – sofern ihn denn überhaupt eine solche getroffen haben sollte – auf der Plattform verblieb, vermag den Beschuldigten ebensowenig zu exkulpieren: Er muss die ihm obliegenden Sicherheitsvorschriften auch gegen den Willen und auch bei einem allfälligen Fehlverhalten der übrigen Arbeitnehmer durchsetzen. Die Möglichkeit eines solchen Fehlverhaltens hat er bei der Ausübung seiner Tätigkeit auch zu berücksichtigen. Der Umstand, dass D.________ sel. auf der Plattform verblieb, ist keiner, mit dem der Beschuldigte im Sinne eines die Kausalität unterbrechenden Eigenverschuldens schlichtweg nicht rechnen musste. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge nachdem D.________ sel. ihm mit dem Legen des Sacks über das Geländer jeweils das Zeichen zum Weiterarbeiten gegeben haben soll noch 5-10 Sekunden zuwartete, bevor er den Teleskoparm in den Gefahrenbereich bewegte (pag. 42 Z. 207 f.). Er zeigt damit auf, dass er offensichtlich damit rechnete, dass D.________ sel. den Gefahrenbereich möglicherweise noch nicht (vollständig) verlassen haben könnte, weshalb er diesen Zeitpuffer einbaute. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung war es demnach für den Beschuldigten offenkundig nicht derart ‹unerklärlich› und ‹wider die Vernunft› (S. 14 der Berufungsbegründung; pag. 352), dass sich D.________ sel. – aus welchen Gründen auch immer – nach dem Herausziehen des Sacks aus dem Einfülltrichter noch auf der Plattform befand. Es kann deshalb auch offenbleiben, aus welchen Gründen D.________ sel. nach dem Leeren des 18. Sacks auf der Plattform verblieb. Der Beschuldigte als Sorgfaltspflichtbelasteter trug die Verantwortung auch für ein allfälliges, mindestens erkennbares Fehlverhalten seines Gegenübers. Dass der Ablauf vorher 17 Mal gutgegangen ist, ändert daran nichts und begründet für den Beschuldigten jedenfalls keinen Grund zur Annahme, ein künftiges Fehlverhalten sei nun auszuschliessen.

Der vom Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung ebenfalls zitierte BGE 125 IV 189 ist aus Sicht der Kammer aus folgenden Gründen nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar: So liegt ein wesentlicher Unterschied bereits darin, dass der Beschuldigte als Führer des Teleskopstaplers verpflichtet war, in der von ihm geschaffenen Situation sicherzustellen, dass D.________ sel. sich beim Bewegen des Teleskopstaplers nicht mehr in dessen Wirkungsbereich befand. Eine derartige erhöhte Verantwortlichkeit bestand zwischen dem im zitierten Entscheid genannten Fahrradfahrer und der Motorfahrradfahrerin nicht. Eine Selbstgefährdung scheidet auch deshalb aus, weil im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein kann, D.________ sel. habe die Herrschaft über das Geschehen inne gehabt. Vielmehr war es der Beschuldigte, welcher trotz fehlender Sicht die schwere Baumaschine führte und in den Gefahrenbereich lenkte. Einziger ‹Tatbeitrag› von D.________ sel., sofern von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann, war demgegenüber, dass er den Arbeitsablauf mitmachte und sich entweder gar nicht, nicht ausreichend schnell oder nicht ausreichend weit von der Plattform herunterbewegt hatte, als der Beschuldigte den Teleskopstapler in den Gefahrenbereich abschwenkte. Auch wenn es im Ergebnis offenbleiben kann, geht die Kammer nicht davon aus, dass D.________ sel. im Bewusstsein um die Gefahr ohne Not länger als nötig im Gefahrenbereich verblieb. Der Beitrag von D.________ sel. an das fatale Geschehen ist nach Ansicht der Kammer als deutlich untergeordnet zu betrachten und nicht geeignet, die adäquate Kausalität im Sinne einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu unterbrechen.

Selbst wenn D.________ sel. – was offengelassen wurde – nach dem Leeren des Sacks jeweils auf der Plattform verblieb und der Beschuldigte über ihn hinwegschwenkte, ändert sich an der Beurteilung nichts: Auch dies hätte der Beschuldigte als Sorgfaltspflichtbelasteter verhindern müssen. Diesfalls hätte sich D.________ sel. definitiv im Gefahrenbereich des Teleskopstaplers befunden und der Beschuldigte hätte letzteren überhaupt nicht bewegen dürfen.

8.5.5 Erfolgsrelevanz: Vermeidbarkeit

Damit der Eintritt des Erfolgs dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters zugerechnet werden kann, genügt seine Vorhersehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10 f.; BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2; BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es nebst der angewandten Methode/Abmachung zur Arbeitsausführung weitere Möglichkeiten gegeben hätte, um sicherzustellen, dass D.________ sel. die Plattform verlassen hatte, bevor der Beschuldigte den Teleskoparm über dem Betonmischer abschwenkte. Hätte sich der Beschuldigte für einen anderen, von der Vorinstanz dargelegten Arbeitsablauf entschieden, so wäre der Tod von D.________ sel. nach Ansicht der Vorinstanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten (E. III.1.4.1.b. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 282).

Der Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung (S. 8 f.; pag. 346 f.) zunächst, der Begriff der Pflichtverletzung gemäss Bundesgericht dürfe nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung falle, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (mit Verweis auf BGE 130 IV 7 S. 12). Ein Grossteil der – wenn nicht sogar sämtliche – Unfälle könnten vermutlich bei rückwirkender Betrachtung vermieden werden. Bloss, weil allenfalls andere Möglichkeiten bestanden hätten, heisse dies jedoch nicht, dass das Nichtbefolgen allfälliger Varianten eine Sorgfaltspflichtverletzung mit sich bringen würde. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf angeblich mögliche Varianten eine Sorgfaltspflichtverletzung anlaste, verletze sie geltendes Recht.

Die Kammer geht mit dem Beschuldigten insofern einig, als die Sorgfaltspflichtverletzung nicht grundsätzlich in der Nichtberücksichtigung allfälliger Alternativen liegt. Im vorliegenden Fall liegt die Sorgfaltspflichtverletzung vielmehr bereits in der Nichtbefolgung der zu beachtenden und dem Beschuldigten bekannten Vorschrift, wonach vor jedem Bedienen des Teleskopstaplers durch dessen Führer sicherzustellen ist, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden oder sich in diesen begeben können.

Hätte der Beschuldigte pflichtgemäss die Sicherheitsbestimmungen eingehalten und vor dem Abschwenken des Teleskoparms tatsächlich sichergestellt, dass sich keine Personen mehr auf der Plattform des Betonmischers befanden, wäre der Tod von D.________ sel. nicht eingetreten. Der eingetretene Erfolg ist damit dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen.

Die Bejahung der tatbestandsmässigen Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt nicht voraus, dass ein pflichtgemässes Alternativverhalten aufgezeigt werden kann. Es genügt für die Erfüllung des Tatbestands, dass sich der Beschuldigte pflichtwidrig verhalten hat, und dieses pflichtwidrige Verhalten den tatbestandsmässigen Erfolg hat eintreten lassen.

Die Prüfung alternativer Varianten durch die Vorinstanz ist daher nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – unzulässig, aber entbehrlich. Die Kammer verzichtet aus diesem Grund darauf, weiter auf die von der Vorinstanz unter dem Titel ‹Andere Möglichkeiten / andere mögliche Abmachungen› in der Beweiswürdigung (E. II.1.4.2.d. S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 267 ff.) und unter dem Titel ‹Vermeidbarkeit› bei der rechtlichen Würdigung (E. III.1.4.1.b. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 281 f.) geprüften alternativen Arbeitsabläufe einzugehen. Es erübrigt sich somit ebenfalls, weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 9 ff.; pag. 347 ff.) einzugehen.

Der eingetretene Erfolg als Folge seines sorgfaltswidrigen Verhaltens war für den Beschuldigten nach dem Gesagten sowohl voraussehbar als auch vermeidbar. Es wäre ihm zumutbar gewesen, den Teleskopstapler erst zu bewegen, als er sah, dass die Plattform leer war.

8.6 Fazit

Der Beschuldigte hat den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

9. Ziff. 2 des Strafbefehls (Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)

9.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) wird mit Busse u.a. bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG).

Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vorliegt, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind etwa die Natur der Droge, das Vorleben des Täters, die näheren Umstände, unter denen gehandelt wurde, oder eine allfällige Abhängigkeit. Diese Einzeltatsachen sind global zu betrachten und in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 106 IV 75 E. 2.c S. 78). Dabei ist stets zu berücksichtigen, das Art. 19a Ziff. 1 BetmG die Grundsatz-, Art. 19a Ziff. 2 BetmG lediglich die Ausnahmebestimmung ist (BGE 103 IV 275 E. 2.b S. 277).

9.2 Subsumtion

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 in E.________(Ort) Kokain konsumierte (vgl. E. 7.2 hiervor).

Im Strafbefehl vom 3. April 2020 wird lediglich dieser eine Kokainkonsum angeklagt (pag. 182 f.). Aufgrund des Anklagegrundsatzes ist es dem Gericht verwehrt, einen allfälligen weiteren Kokainkonsum des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Beim konsumierten Kokain handelt es sich um ein Betäubungsmittel gemäss Art. 2 Bst. a BetmG, welches der Beschuldigte unbefugt und vorsätzlich konsumierte. Dieser Konsum ist damit grundsätzlich mit Busse zu bestrafen, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird.

Der Beschuldigte macht geltend, sein Verhalten könne in klarer Weise nicht als regelmässig und über einen längeren Zeitraum erfolgt bezeichnet werden, wie dies das Bundesgericht in BGE 124 IV 44 E. 2.a fordere. Es handle sich vorliegend vielmehr um einen klassischen Anwendungsfall von Art. 19a Ziff. 2 BetmG, womit ausnahmsweise der Konsum nicht zu sanktionieren sei (S. 15 der Berufungsbegründung; pag. 353). Die Vorinstanz kam zum Schluss, da es sich beim Betäubungsmittelkonsum nicht um einen Einzelfall gehandelt habe und der Beschuldigte bei der Tatbegehung bereits 24 Jahre alt war, könne nicht von einer einmaligen Jugendsünde ausgegangen werden, weshalb kein leichter Fall angenommen werden könne (E. III.2.2. S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 283).

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten liegt nicht schon deshalb ein leichter Fall vor, weil kein regelmässiger und über längere Zeit erfolgter Konsum nachgewiesen ist. Ein solches Erfordernis kann denn auch dem vom Beschuldigten zitierten BGE 124 IV 44 nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer aber die Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auch nicht auf einmalige Jugendsünden beschränkt.

Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seines Kokainkonsums am 29. Juni 2019 24 Jahre alt. Über die konsumierte Menge, die Art des Konsums, den genauen Ort des Konsums (zu Hause, bei Freunden, in der Öffentlichkeit), ob in Gesellschaft oder alleine konsumiert wurde, über eine allfällige Abhängigkeit oder eine Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr oder über Einsicht oder Uneinsicht des Beschuldigten wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht Beweis geführt, und es liegen keine entsprechenden Angaben vor. Ein früherer Konsum wurde nicht angeklagt, eine frühere Verurteilung wegen eines solchen liegt nicht vor.

Fakt ist aber, dass der Beschuldigte in einer Zeit Kokain konsumierte, in der er einen ausgesprochen verantwortungsvollen Beruf als Führer einer schweren Baumaschine im Untertagebau innehatte. Er konsumierte das Kokain seinen Aussagen zufolge am Samstag vor dem Unfall, obwohl am darauffolgenden Montag, 1. Juli 2019, wieder seine Arbeitswoche begann.

Unter diesem Umstand kann nach Ansicht der Kammer nicht von einem leichten Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG ausgegangen werden.

Der Beschuldigte hat demnach durch den Konsum von Kokain am 29. Juni 2019 in E.________(Ort) den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Es liegt kein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

IV. Strafzumessung

10. Allgemeine Ausführungen

Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. IV. S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 284).

11. Strafart

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht.

Fahrlässige Tötung i.S.v. Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse vorgesehen.

Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kann im vorliegenden Fall keine Gesamtstrafe gebildet werden; die Strafen sind kumulativ zu verhängen.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist die gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.1 und 4.2.2 S. 100 f.).

Der Beschuldigte ist in Bezug auf keinen der beiden Schuldsprüche vorbestraft. Beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Eine Freiheitsstrafe kommt unter Berücksichtigung von Zweckmässigkeit, Auswirkungen auf den Beschuldigten und präventiver Effizienz nicht in Betracht; vielmehr ist eine Geldstrafe auszufällen.

Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nur eine Busse in Frage.

12. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung

12.1 Strafrahmen

Der Strafrahmen für die auszufällende Geldstrafe reicht von drei bis maximal 180 Tagessätzen. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB).

12.2 Tatkomponenten

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Ziff. IV.4.1. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 285), ist das grosse Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei einer fahrlässigen Tötung tatbestandsimmanent. Gleiches gilt für die Fahrlässigkeit der Tatbegehung. Betreffend Art und Weise der fahrlässigen Herbeiführung des Todes kann auf das Beweisergebnis verwiesen werden (E. 6.10 hiervor). Der Beschuldigte hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, sicherzustellen, dass sich vor dem Bewegen des Teleskopstaplers keine Personen mehr in dessen Gefahrenbereich befinden.

Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer von einem leichten Verschulden aus, für welches eine Strafe von 45 Strafeinheiten angemessen erscheint.

12.3 Täterkomponenten

Wie die Vorinstanz (E. IV.4.2. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 285) wertet die Kammer die Täterkomponenten bis auf die Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2017 als neutral. Für diese wird eine Erhöhung der Strafe um 5 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten als angemessen erachtet.

12.4 Tagessatzhöhe

Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten neu erhoben. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte derzeit ein Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 5'000.00 (pag. 311). Diese Angabe wird von den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (Lohnausweis 2019, pag. 313; Steuererklärung 2019, pag. 314 ff.; Bestätigung Mietzins vom 20. August 2020, pag. 325; Versicherungspolice 2021, pag. 326 f.) gestützt. Für die Berechnung des Tagessatzes geht die Kammer deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 aus. Die vom Beschuldigten angegebenen Schulden (pag. 312) werden praxisgemäss für die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt.

Nach Abzug einer Pauschale (für Steuern, Krankenversicherung) von 25% ergibt sich damit, wie bei der Vorinstanz, eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00.

12.5 Vollzug der Strafe, Verbindungsbusse

Auch aus Sicht der Kammer ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte – auch unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Vorstrafe, vgl. E. V hiernach – in Zukunft wohl verhalten wird und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht gesamthaft vollzogen werden muss, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 4/5 der ausgesprochenen Geldstrafe, d.h. 40 Tagessätze, sind daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird wie bereits durch die Vorinstanz in Anbetracht der beiden Vorstrafen in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzt.

Der verbleibende Fünftel der ausgesprochenen Geldstrafe, also 10 Tagessätze zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'200.00, ist im Sinne einer nachhaltigen Wirkung als Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird entsprechend der 10 Tagessätze auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

12.6 Fazit

Der Beschuldigte wird demnach für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 120.00 verurteilt. Davon werden 4/5 (ausmachend 40 Tagessätze) bedingt ausgesprochen, bei einer Probezeit von 4 Jahren. 1/5 der Geldstrafe, ausmachend CHF 1'200.00, wird als Verbindungsbusse ausgesprochen und ist zu vollziehen.

13. Busse für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), Version gültig per 1. Januar 2021, sehen für den Konsum von harten Drogen wie Kokain im Normalfall eine Busse ab CHF 200.00 vor. Dies erscheint der Kammer für den vorliegenden Fall angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

14. Fazit

Der Beschuldigte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 10 Tage bestimmt.

Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

V. Widerruf

Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung (S. 15; pag. 353) geltend, beim von ihm beantragten Verfahrensausgang sei die mit Strafbefehl vom 28. November 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht zu widerrufen.

Für die theoretischen Ausführungen zum Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287) verwiesen werden.

Der Beschuldigte wurde am 28. November 2017 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung; vgl. Strafbefehl vom 28. November 2017, in den Vorakten) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt (pag. 329). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287), ist mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 2. Juli 2019 und damit innerhalb der vierjährigen Probezeit, der Widerruf des am 28. November 2017 ausgesprochenen Strafaufschubs zu prüfen (Art. 46 StGB).

Der Beschuldigte weist neben der erwähnten Vorstrafe eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2015 auf, welche wie die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs steht (pag. 329). Aufgrund des Umstands, dass sowohl diese beiden Vorstrafen wie auch der neue Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehen, widerruft die Vorinstanz in Anwendung der Mischrechnungspraxis die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 28. November 2017 (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287). Die sogenannte Mischrechnungspraxis besagt, dass wenn die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und letztere folglich bedingt ausgesprochen werden kann (Jürg-Beat Ackermann/Marko Cesarov, Täterkomponenten und Strafenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451, 458). Dem Vorgehen der Vorinstanz ist zuzustimmen.

Unter Verweis auf Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 510, bildet die Vorinstanz richtigerweise keine Gesamtstrafe (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz widerruft nach dem Gesagten auch die Kammer den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. November 2017 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00. Die Strafe ist zu vollziehen.

VI. Kosten und Entschädigung

15. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Kammer vollumfänglich schuldig gesprochen. Dem Beschuldigten werden deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'615.70 für das Hauptverfahren (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 7'695.70 [pag. 156 ff.], Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 20.00) und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren zur Bezahlung auferlegt.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00 (inkl. Widerrufsverfahren), gehen vollumfänglich zu seinen Lasten.

16. Entschädigung

Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario).

Dispositiv:

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der fahrlässigen Tötung, begangen am 2. Juli 2019 in C.________(Ort) z.N. D.________ sel.;

2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), begangen am 29. Juni 2019 in E.________(Ort);

und in Anwendung der Artikel

12 Abs. 3, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 3, 47, 106, 117, 333 StGB

19a Ziff. 1 BetmG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total

CHF 4'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt.

zu einer Busse von CHF 200.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'615.70.

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00.

II.

Der A.________ mit Urteil vom 28. November 2017 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2'000.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.

III.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (gesamter Entscheid, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der SUVA Bern, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, Referenz: .________ (auszugsweise betreffend die fahrlässige Tötung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, mit dem Vermerk ‹vertraulich›)

Bern, 28. Januar 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber:

Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 20 491

SK 20 492

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

6B_300/2015

6B_781/2010

6B_605/2016

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

6B_164/2016

BGE 127 IV 62ATF 127 IV 62DTF 127 IV 62

BGE 126 IV 13ATF 126 IV 13DTF 126 IV 13

BGE 140 II 7ATF 140 II 7DTF 140 II 7

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 129 IV 282ATF 129 IV 282DTF 129 IV 282

BGE 127 IV 34ATF 127 IV 34DTF 127 IV 34

6B_1341/2015

6B_646/2009

6B_782/2019

6B_1341/2015

BGE 125 IV 189ATF 125 IV 189DTF 125 IV 189

BGE 125 IV 189ATF 125 IV 189DTF 125 IV 189

6B_646/2009

BGE 125 IV 189ATF 125 IV 189DTF 125 IV 189

BGE 140 II 7ATF 140 II 7DTF 140 II 7

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

6B_1341/2015

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

6B_217/2020

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

BGE 130 IV 7ATF 130 IV 7DTF 130 IV 7

BGE 106 IV 75ATF 106 IV 75DTF 106 IV 75

BGE 103 IV 275ATF 103 IV 275DTF 103 IV 275

BGE 124 IV 44ATF 124 IV 44DTF 124 IV 44

BGE 124 IV 44ATF 124 IV 44DTF 124 IV 44

6B_207/2013

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF