SK 2020 505
BA BM, DS Mittelland
17. Januar 2022Deutsch60 min
Die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte mit Urteil vom 19. August 2020 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 2’160.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00 verurteilt, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf sechs Tage. Weiter wurde er verurteilt zu den hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'728.20 (inkl. Urteilsbegründung), und zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1’500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) für seine notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Die Zivilklage des Privatklägers wurde des Weiteren im Umfang von CHF 1'269.95 (1/2 des Schadenersatzes) gutgeheissen und der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger einen Betrag von CHF 1'269.95 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde vollumfänglich abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 20 505
Bern, 14. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),
Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Piccioni
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger
Gegenstand einfache Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2020 (PEN 2020 50)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte mit Urteil vom 19. August 2020 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 2’160.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00 verurteilt, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf sechs Tage. Weiter wurde er verurteilt zu den hälftigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'728.20 (inkl. Urteilsbegründung), und zur Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1’500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Privatkläger) für seine notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Die Zivilklage des Privatklägers wurde des Weiteren im Umfang von CHF 1'269.95 (1/2 des Schadenersatzes) gutgeheissen und der Beschuldigte verurteilt, dem Privatkläger einen Betrag von CHF 1'269.95 zu bezahlen. Soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung abgewiesen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wurde vollumfänglich abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden.
Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil im Zusammenhang mit dem gleichen Vorfall auch der Privatkläger der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtwahren des ausreichenden Abstands, sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, beides begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig erklärt wurde. Er wurde seinerseits zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 840.00, verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 210.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, beides unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung auf je drei Tage. Weiter wurde er zu den hälftigen Verfahrenskosten verurteilt.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, mit Schreiben vom 27. August 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 129). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 134 ff.) erklärte der Beschuldigte, neu verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15. Dezember 2020 die Berufung (pag. 188 ff.). Er beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch und auf die teilweise Gutheissung der Schadenersatzforderung des Privatklägers.
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 197). Der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2021 die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Höhe der Entschädigung an den Beschuldigten und auf die teilweise Abweisung seiner Zivilklage (pag. 198 ff.). Im Einverständnis der Parteien (pag. 210, 212) wurde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet (pag. 214 f.). Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 231 ff.). Am 27. April 2021 nahm Rechtsanwalt D.________ namens des Privatklägers zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung und zog mit gleichem Schreiben auch die Anschlussberufung vom 7. Januar 2021 zurück (pag. 246 ff.). Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 wurde seitens des Beschuldigten repliziert (pag. 261 ff.) und mit Eingabe vom 11. Juni 2021 seitens des Privatklägers dupliziert (pag. 269 ff.). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juni 2021 als geschlossen erachtet (pag. 275 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 215, 224 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 215, 216 ff.) eingeholt.
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 23. März 2021 folgende Anträge (pag. 232):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. August 2020, A.________ betreffend, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers abgewiesen wird;
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 19. August 2020, A.________ betreffend, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden werden;
Der Berufungsführer/Beschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in E.________ z.N. von C.________;
Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei vollumfänglich abzuweisen;
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
Dem Berufungsführer/ Beschuldigten sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
Rechtsanwalt D.________ stellte – nach Rückzug der Anschlussberufung – namens des Privatklägers mit Eingabe vom 27. April 2021 folgende Anträge (pag.
247 f.):
1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei im Sinne des Urteils PEN F.________ des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig zu sprechen.
2. Eventualiter sei der Beschuldigte/Berufungskläger wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 24. Juli 2019 in E.________, schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 2'160.00, zu verurteilen.
4. Weiter sei der Beschuldigte/Berufungsführer zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 540.00 zu verurteilen.
5. Die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren seien im Sinne des vorinstanzlichen Urteils zu verlegen.
6. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Verfahren seien dem Beschuldigten/Berufungsführer zur vollständigen Bezahlung aufzuerlegen.
7. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verurteilen.
8. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der noch einzureichenden Kostennote zu verurteilen.
9. Der Beschuldigte/Berufungskläger sei zur Bezahlung eines Schadenersatzes an den Straf- und Zivilkläger in der Höhe von CHF 1'269.95 zu verurteilen.
10. Vom Rückzug der mit Datum vom 7. Januar 2021 erhobenen Anschlussberufung sei Protokoll zu nehmen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Vorliegend ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2020 lediglich in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen; das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, nunmehr bloss noch Straf- und Zivilkläger, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 1 hiervor).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und den Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers (dazu Ziff. 2 und 4 hiervor) ist festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. August 2020 in Bezug auf die Abweisung der Genugtuungsforderung in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, der Sanktionenpunkt, die Schadenersatzforderung des Privatklägers und der Kosten- und Entschädigungspunkt. Die Verteidigung des Beschuldigten erwähnt zwar die Anfechtung der Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger (Urteilsdispositiv I.4.) in ihren Anträgen nicht explizit, jedoch ist davon auszugehen, dass durch die Beantragung eines Freispruchs dieser Punkt mitangefochten ist.
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 StPO). Soweit Rechtsanwältin B.________ auf eine Willkürprüfung durch das Berufungsgericht hinweist (pag. 233), ist festzuhalten, dass die eingeschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich zur Anwendung gelangt, wenn ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, was vorliegend mit dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht der Fall ist. Es ist somit gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO von einer vollen Kognition auszugehen.
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten (Rückzug der Anschlussberufung) darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Verletzung des Anklagegrundsatzes
6.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung machte in der Berufungsbegründung am Rande geltend (pag. 241), die Vorinstanz habe womöglich den Anklagegrundsatz verletzt. So werde dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen, aufgrund eines Schikane-Stopps eine einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers herbeigeführt zu haben. Die Vorinstanz habe aber an der Verhandlung mündlich ausgeführt, dass sie gerade nicht von einem Schikane-Stopp ausgehe. In der Urteilsbegründung habe die Vorinstanz festgehalten, dass es sich beim Manöver des Beschuldigten wohl nicht um eine Vollbremsung handeln könne (pag. 146).
6.2 Beurteilung Kammer
In vorliegendem Fall gilt der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und hat damit auch den Anforderungen an eine Anklage zu genügen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Nach Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hat die Anklageschrift den Sachverhalt zu enthalten, welcher möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung schildert. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist letztlich, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1).
Im Strafbefehl vom 30. Dezember 2019 ist folgender Sachverhalt aufgeführt (pag. 38):
«Der Beschuldigte fuhr als Lenker eines Personenwagens vor dem Motorradfahrer C.________, welcher den ausreichenden Abstand nicht wahrte. Dadurch fühlte sich der Beschuldigte bedrängt, weshalb er zwei Mal ohne weiteren Grund abbremste. Beim zweiten Mal musste C.________ aufgrund dieses Schikanen-Stopps eine Vollbremsung einleiten, um eine Kollision zu verhindern. Dabei verlor er die Beherrschung über sein Fahrzeug, stürzte und erlitt diverse Schürfungen und eine Prellung bzw. einen Bruch im Rippenbereich.»
Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut im Strafbefehl «ohne weiteren Grund abbremste» i.S. von Art. 12 Abs. 2 VRV, d.h. einem brüsken Abbremsen, zu verstehen ist. Gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV ist ein brüskes Abbremsen lediglich gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Gestützt auf BGE 117 IV 504 E. 1.b ist als brüskes Abbremsen (Schikane-Stopp) das scharfe oder einigermassen kräftige Bremsen zu verstehen, wobei auf Autobahnen auf Grund der höher gefahrenen Geschwindigkeiten bereits ein brüskes Bremsen angenommen wird, wenn die Fahrt des folgenden Fahrzeugs mehr als nur geringfügig verzögert wird und Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen.
Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss ausführt, dass die vorinstanzliche Feststellung in der Urteilsbegründung, wonach keine Vollbremsung eingeleitet worden sei, zur Verletzung des Anklagegrundsatzes führe, weil dies im Widerspruch stehe zum Schikane-Stopp, welcher im Strafbefehl erwähnt werde. Ein Schikane-Stopp bzw. ein brüskes Abbremsen impliziert nicht zwingend die Vornahme einer Vollbremsung. Wie oben bereits ausgeführt ist im Strafbefehl von einem Schikane-Stopp im Sinne eines kräftigeren Abbremsens ohne Not die Rede. Es kann somit ein Schikane-Stopp stattgefunden haben, ohne dass der Beschuldigte eine Vollbremsung vorgenommen haben muss. Wenn im Strafbefehl folglich von einem Schikane-Stopp ausgegangen wird und die Vorinstanz festhält, dass keine Vollbremsung stattgefunden hat, dann verletzt dies den Anklagegrundsatz nicht.
Die Verteidigung rügte weiter, das Anklageprinzip sei auch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz, anders als im Strafbefehl dargelegt, mündlich ausgeführt haben soll, dass es sich bei der Bremsung gar nicht um einen Schikane-Stopp gehandelt haben soll. Die Kammer stützt sich für die Beurteilung auf die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass nicht von einem Schikane-Stopp ausgegangen wird. Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung lediglich aus, dass wohl keine Vollbremsung stattgefunden habe, dass der Beschuldigte jedoch ohne grosse Vorwarnung und ohne Grund abgebremst habe (pag. 146). Selbst wenn die Vorinstanz aber angenommen hätte, dass es kein Schikane-Stopp gewesen wäre, wäre das Anklageprinzip nicht verletzt: Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann nämlich auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, was ihm vorgeworfen wird oder sich nicht hätte verteidigen können.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Sachverhalt
7.1
Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist das von der Vorinstanz korrekt zusammengefasste Rahmengeschehen und der Grobablauf insoweit, als Folgendes festgehalten wurde (pag. 140):
Der Beschuldigte war mit seinem Auto von H.________ in Richtung E.________ unterwegs. Der Straf- und Zivilkläger fuhr mit seinem Motorrad hinter dem Beschuldigten her, als der Beschuldigte das Bremspedal ein erstes Mal betätigte, wobei die Bremslichter aufleuchteten. Der Straf- und Zivilkläger erschrak und in der Folge kam es zu einer «Diskussion» zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger mittels Handzeichen und Zurufen beiderseits. Auf der Dorfstrasse in E.________ bremste der Beschuldigte ein zweites Mal – diesmal bis zum Stillstand – ab. Der Straf- und Zivilkläger bremste in der Folge ebenfalls ab und stürzte dabei. Dabei kam es nicht zu einer Kollision zwischen dem Auto des Beschuldigten und dem Motorrad des Straf- und Zivilklägers. Der Straf- und Zivilkläger musste aufgrund seiner Verletzungen mit dem Rettungsdienst ins Spital L.________ gebracht werden. Er zog sich beim Sturz eine Rippenkontusion sowie mehrere Schürfwunden zu. Er litt während ungefähr zwei Monaten unter den Schmerzen der Rippenkontusion und musste Medikamente zu sich nehmen. Zudem entstand ein Sachschaden an seinem Motorrad.
Dagegen ist strittig, wie stark der Beschuldigte beim ersten Bremsmanöver abgebremst hat. In Bezug auf das Kerngeschehen ist strittig und entscheidend, wie sich das zweite Bremsmanöver genau abgespielt hat. Insbesondere ist die Frage zu klären, wo sich der Privatkläger im Zeitpunkt des zweiten Abbremsmanövers befunden hat, wovon der Privatkläger ausgegangen ist bzw. hat ausgehen müssen und wie stark der Beschuldigte abgebremst hat.
Der Beschuldigte führt seinerseits aus, beim ersten Bremsmanöver habe er die Bremsen nur leicht angetippt, um den Privatkläger quasi zu ermahnen, Abstand zu halten. In Bezug auf das zweite Bremsmanöver bestreitet der Beschuldigte, dass es sich um eine Vollbremsung oder um einen Schikane-Stopp gehandelt haben soll. Er habe sich korrekt verhalten und alle möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen und letztlich auf Wunsch des Privatklägers hin normal angehalten. Er habe in der konkreten Situation nicht davon ausgehen müssen, dass dieser sich dadurch verletzen würde. Der Privatkläger habe sich im Moment des zweiten Bremsmanövers nicht direkt hinter ihm befunden; das habe er mit einem Blick in den Rückspiegel kontrolliert. Sein Verhalten sei zudem nicht kausal für die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen; dieser habe die Umstände dafür selber durch sein eigenes Verhalten gesetzt.
Der Privatkläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe bereits beim ersten Bremsmanöver grundlos eine Vollbremsung getätigt. Anschliessend habe der Beschuldigte erneut ohne Veranlassung eine zweite Vollbremsung eingeleitet. Im Moment dieses zweiten Bremsmanövers sei er hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen, aber er habe genügend Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten gehalten, sonst wäre es zur Kollision gekommen. Der Beschuldigte habe unvermittelt und abrupt bis zum Stillstand gebremst, so dass er ebenfalls abrupt habe bremsen müssen und in der Folge gestürzt sei.
7.2
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird. Dabei handelt es sich um die Aussagen des Beschuldigten (pag. 11, 104 ff.), die Aussagen des Privatklägers (pag. 7, 100 ff.) und die Aussagen des Zeugen (pag. 14, 97 ff.) sowie den Anzeigerapport vom 1. November 2019 bzw. das Unfallaufnahmeprotokoll vom 24. Juli 2019 (pag. 1 ff.). Soweit Ergänzungen hierzu anzubringen sind, erfolgen diese nachfolgend im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Ergänzend aufzuführen sind noch der ambulante Bericht vom 26. Juli 2019 der erstbehandelnden Ärzte (pag. 24 f.) sowie der Arztbericht des Spitals Region G.________ vom 4. Dezember 2019 (pag. 22 f.).
Zur Klärung des Sachverhalts liegen dem Gericht hauptsächlich subjektive Beweismittel vor, namentlich die bereits erwähnten Aussagen der Direktbeteiligten und des Zeugen, weshalb der Würdigung der Aussagen entscheidende Bedeutung zukommt. Wie die Verteidigung des Beschuldigten jedoch richtig anführt, sind grundsätzlich auch die objektiven Beweismittel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierzu ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die objektiven Beweismittel vorwiegend den inzwischen unbestrittenen Sachverhalt betreffen.
8.
Beweiswürdigung
8.1
Würdigung Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend die Aussagen des Zeugen als glaubhaft und stellte grundsätzlich darauf ab. Sie erachtete entsprechend der Zeugenaussagen (in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten) als erstellt, dass vor dem ersten Bremsen des Beschuldigten der Privatkläger den Beschuldigten bedrängte und ihm sehr nah auffuhr, Schlangenlinie fuhr und damit das Auto des Beschuldigten regelrecht «belagerte». Die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers seien nicht nachvollziehbar und würden wenig Sinn machen. Beim zweiten Bremsmanöver sei gestützt auf die Zeugenaussagen davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne grosse Vorwarnung und ohne Grund mitten auf der Strasse abgebremst habe, dies jedoch wohl keine Vollbremsung gewesen sei. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Privatkläger vom Anhalten des Beschuldigten mitten auf der Strasse überrascht worden sei und in der Folge nicht sturzfrei habe abbremsen können. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er vor dem Abbremsen mehrfach kontrolliert haben will, dass sich kein Fahrzeug – und damit auch nicht der Privatkläger – hinter ihm befunden habe, beurteilte die Vorinstanz angesichts der vorherrschenden Verhältnisse als Schutzbehauptung. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen darum, dass sich der Privatkläger wohl in grosser Nähe hinter seinem PW befand, ohne Grund und ohne Vorwarnung mitten auf der Hauptstrasse bis zum Stillstand abbremste und damit den Sturz des Privatklägers (mit-)verursachte (pag. 145 – 147).
8.2
Parteivorbringen
8.2.1
Verteidigung des Beschuldigten
Die Verteidigung des Beschuldigten ging in ihren Eingaben (pag. 231 ff., 261 ff.) von einem fehlerhaft und willkürlich ermittelten Sachverhalt und von einer Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus. Die Aussagen des Zeugen seien insgesamt glaubhaft und würden die Aussagen des Beschuldigten untermauern. Die Aussagen des Privatklägers würden sich nicht mit den Aussagen des Zeugen decken und seien insgesamt unglaubhaft.
Die Verteidigung führte zusammenfassend aus gewisse Punkte seien von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. So könne dem Anzeigerapport bzw. dem Unfallaufnahmeprotokoll entnommen werden, dass der Privatkläger dem Beschuldigten auch nach dem ersten Bremsmanöver noch dicht gefolgt sei und trotz der Warnung des Beschuldigten durch dessen Erstellung von Bremsbereitschaft diesem weiterhin aufgesessen sei. Aus dem Polizeiprotokoll lasse sich weiter entnehmen, dass keine Bremsspuren festgestellt worden seien. Hieraus lasse sich ableiten, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger eine Vollbremsung gemacht hätten. Der Beschuldigte könne also nicht so abrupt gebremst haben wie ihm vorgeworfen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte adäquat abgebremst habe, so sei es ja entsprechend auch nicht zu einer Kollision gekommen. Zudem sei der Motorradfahrer auch nicht direkt hinter ihm zu Fall gekommen, sondern weiter hinten. Der Beschuldigte habe den Sturz des Motorradfahrers im Rückspiegel gesehen, sei daraufhin zum kompletten Stillstand gekommen und auf der Strasse rückwärts in Richtung Unfallort gefahren, um schliesslich auf einen Hausplatz einzubiegen (pag. 105). Dass der Beschuldigte wieder rückwärts zur Unfallstelle habe fahren müssen, spreche dafür, dass er nicht so abrupt gebremst habe. Dass der Privatkläger gestürzt sei, sei einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass er durch seine eigenen Handlungen (Herumfuchteln mit der Hand, Zurufen, Überholversuch, zu nahes Auffahren etc.) abgelenkt gewesen sei, daraufhin zu stark gebremst habe, sein Fahrzeug deshalb nicht habe beherrschen können und schliesslich, erst nachdem er bereits gestanden habe, hingefallen sei. Dem ambulanten Bericht des erstbehandelnden Arztes lasse sich entnehmen, dass der Privatkläger dem Arzt berichtet habe, dass er hinter einem bremsenden Auto gestoppt habe. Als er bereits gestanden sei, sei er auf die linke Seite gefallen. Der Privatkläger sei also erst gestürzt, nachdem er schon stillgestanden sei. Zudem habe es dem Wunsch des Privatklägers entsprochen, dass der Beschuldigte anhalte (pag. 100), also habe der Privatkläger damit rechnen und darauf vorbereitet sein müssen, dass der Beschuldigte anhalten würde. Die Annahme der Vorinstanz, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Beschuldigte vor der Bremsung in den Rückspiegel geschaut habe, treffe nicht zu. Gerade weil der Privatkläger laut glaubhaften Aussagen des Zeugen Schlangenlinie gefahren sei und mindestens zeitweise im linken Bereich der Fahrspur gefahren sei sowie einen Schwenker nach rechts gemacht haben soll, sei anzunehmen, dass der Beschuldigte in den Rückspiegel geschaut habe, den Privatkläger aber bei Einleitung des Bremsvorgangs nicht habe sehen können. Dass der Beschuldigte auf der Strasse gebremst habe, sei darauf zurückzuführen, dass an dieser Stelle im Dorf links und rechts Trottoirs gewesen seien. Auf Grund der Gefahr, welche vom Privatkläger ausgegangen sei, habe er entschieden, vor Eintritt in die Unterführung, in welcher die Gefahr nur grösser geworden wäre, anzuhalten und der gefährlichen Situation ein Ende zu setzen. Zudem habe er aus nachvollziehbaren Gründen (weil seine schwangere Frau sich nicht aufregen solle) nicht gewollt, dass ihm der Privatkläger bis nach Hause folgen würde.
Es sei von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Nachdem der Privatkläger dem Beschuldigten zuerst in H.________ und dann auch in E.________ wieder zu nahe auf- und Schlangenlinie gefahren sei, habe der Beschuldigte Bremsbereitschaft erstellt, so dass seine Bremslichter aufgeleuchtet hätten. Zusätzlich habe er dem Privatkläger per Handzeichen klarzumachen versucht, dass dieser den Abstand einhalten solle. Der Privatkläger sei erneut zu nahe aufgefahren, sei Schlangenlinie gefahren und habe dem Beschuldigten mittels Handzeichen und Zurufen zu verstehen gegeben, dass dieser anhalten solle, weil er mit ihm reden wolle. Er sei dabei entweder auf die Gegenfahrbahn geschwenkt oder mindestens auf die hintere, linke Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten gefahren. Der Beschuldigte habe dieser Aufforderung nachkommen wollen, um die gefährliche Situation zu beenden. Aufgrund von Trottoirs auf beiden Strassenseiten habe der Beschuldigte direkt auf der Strasse halten müssen, weswegen er sich mit Blick in den Rückspiegel versichert habe, dass sich weder ein anderes Fahrzeug noch insbesondere der Privatkläger direkt hinter ihm befinden und er somit niemanden gefährden würde. Unter Rücksichtnahme auf die Nähe des bereits vorgewarnten und die Bremsung erwartenden Privatklägers und dessen Verhalten habe er anschliessend adäquat abgebremst. Der Privatkläger, der mit dem Bremsvorgang habe rechnen müssen, habe in Folge seines eigenen Fehlverhaltens (Verärgerung über die Situation, Fuchteln mit der Hand, Schlangenlinienfahren und zu nahes Auffahren sowie nach rechts Reissen seines Lenkers und allenfalls körperliches Unvermögen als IV-Bezüger, im Bremsvorgang stabil zu bleiben) die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren, sei mit einigem Abstand zum Beschuldigten zum Stillstand gekommen und danach zur Seite gekippt. Der Beschuldigte habe dies daraufhin im Rückspiegel bemerkt, sei seinerseits zum kompletten Stillstand gekommen und rückwärts auf der Strasse in Richtung Unfallstelle zurückgefahren, um dort auf einem Hausplatz zu parkieren.
8.2.2
Vertretung des Privatklägers
Die Rechtsvertretung des Privatklägers führte in ihren Eingaben (pag. 246 ff., 269 ff.) zusammenfassend aus, dem vorinstanzlichen Urteil könne in keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe und gar in Willkür verfallen sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger durch seine beiden Bremsmanöver massregeln wollen.
Als strafrechtlich relevant sei lediglich das zweite Abbremsen beurteilt worden. Dabei handle es sich um ein absolut unnötiges, auf Grund keiner äusseren Umstände notwendiges und um ein gesundheitsgefährdendes, brüskes Abbremsen bis auf den Stillstand auf einer stark befahrenen Strasse. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe in den Rückspiegel geschaut und erst dann abgebremst, sei offensichtlich eine Schutzbehauptung, sonst hätte der Privatkläger auf seinem Motorrad nicht brüsk abbremsen müssen. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten gewesen. Der Zeuge bestätige nicht, dass er sich links hinter dem Fahrzeug befunden habe. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge bestätigt habe, dass der Beschuldigte nach dem unnötigen Anhaltevorgang rückwärts auf der Hauptstrasse gefahren sei; dies sei ohnehin nicht erstellt und sei eine reine Behauptung. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte lediglich gesagt, er sei auf einen Parkplatz eingefahren (pag. 106 Z. 44).
Der Beschuldigte widerspreche sich, wenn er bei der Polizei bestätige, dass er beim ersten Bremsmanöver leicht die Bremsen betätigt habe und dann gegenüber der Vorinstanz jedoch aussage, er sei lediglich vom Gas gegangen ohne abzubremsen. So setze das Aufleuchten der Bremslichter voraus, dass die Bremse betätigt werde.
Es treffe zu, dass der Privatkläger dem Beschuldigten zeitweise nahe aufgefahren sei; entsprechend sei es ja auch zu einer Verurteilung wegen Nichteinhaltens des gebührenden Abstands gekommen. Dies sei jedoch nicht unmittelbar vor dem Unfall gewesen. Auf Grund dieses vorgängig zeitweise zu nahen Auffahrens hätte dem Beschuldigten umso mehr bewusst gewesen sein sollen, dass ein unmittelbares, nicht angezeigtes und grundloses Abbremsen auf einer stark befahrenen Hauptstrasse eine erhebliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern verursachen würde. Der Beschuldigte habe weder die Warnblinker gesetzt noch einen Blick nach rechts gemacht, was aufgrund seiner Absicht, sein Fahrzeug auf der Hauptstrasse auf null runter zu bremsen, seine Pflicht gewesen wäre. Der Zeuge könne nicht bestätigen, dass der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt zu nahe aufgefahren sei (pag. 97). So habe der Privatkläger gerade zum Zeitpunkt des zweiten Bremsmanövers ausreichend Abstand gewahrt, ansonsten wäre er mit dem Fahrzeug kollidiert.
Das Fehlen von Bremsspuren sei kein Indiz dafür, dass kein abruptes bzw. starkes Bremsen stattgefunden habe. Von einer Vollbremsung mit durchgetretenem Bremspedal sei nie die Rede gewesen. Der Beschuldigte habe aber ohne Vorwarnung und ohne vorgängig den Blinker oder Warnblinker zu setzen grundlos bis auf den Stillstand abgebremst. Der Zeuge habe davon gesprochen, der Beschuldigte sei plötzlich stillgestanden (pag. 98 Z.2), nicht wie die Verteidigung des Beschuldigten behauptet habe, normal abgebremst zu haben.
Es sei auch nie behauptet worden, dass der Privatkläger während des für ihn nicht vorhersehbaren, abrupten Bremsvorgangs gestürzt sei. Gestürzt sei er, weil der Beschuldigte ohne Grund sein Fahrzeug derart stark abgebremst habe. Weil er eben gerade keine stockenden Bremsbewegungen gemacht habe (siehe Zeugenaussage), sei der Privatkläger überrascht worden und habe seinerseits ebenfalls stark abbremsen müssen. Zu welchem Zeitpunkt und wie genau der Privatkläger gestürzt sei, sei für die Beurteilung des Fehlverhaltens des Beschuldigten nicht relevant. Relevant sei, dass es im Anschluss an das notwendig gewordene rasche Abbremsen erfolgt sei.
Der Privatkläger habe zwar gewollt, dass der Beschuldigte anhalte, aber sicher nicht so, dass dieser unvermittelt auf einer stark befahrenen Hauptstrasse sein Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand abbremse.
Wenn der Beschuldigte ausführe, er habe auf der Strasse anhalten müssen, weil es keine Ausweichstellen habe, dann erstaune es doch, dass er gegenüber der Vorinstanz erklärt habe, dass er nach dem Unfall rückwärts in einen Parkplatz habe fahren und das Auto anhalten können. Die Situation hätte also auch auf dem Parkplatz geklärt werden können, durch Blinker setzen und normales Abbremsen.
8.3
Würdigung Kammer
Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 317 f.).
8.3.1
Würdigung Aussagen Zeuge I.________
Vorab ist anzumerken, dass der Zeuge – anders als der Beschuldigte – lediglich die Phase ab Autobahn Ein-/Ausfahrt E.________ bis zum Unfallort schilderte bzw. ihm das Geschehen erst ab dieser Stelle auffiel. Die Aussagen des Zeugen sind detailliert, erlebnisbasiert und nachvollziehbar. Am Unfallort hielt er sich zwar kurz, schilderte den Tatablauf aber im Kerngeschehen gleich wie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So führte er bereits am Unfallort aus, dass er habe beobachten können, wie das Ganze etwa 250 - 300m vor dem Unfallort begonnen habe und der Motorradfahrer Schlangenlinie zum Personenwagen gefahren sei. Er habe den Eindruck gehabt, der Motorradfahrer wolle den Personenwagen drängen, schneller zu fahren und wolle überholen. Der Motorradfahrer sei dem Personenwagen jedenfalls extrem aufgehockt. Danach habe der Lenker des Personenwagens glaublich normal angehalten. Der Motorradfahrer habe eine Vollbremsung gemacht, den Lenker nach rechts eingeschlagen und sei zu Fall gekommen. Es sei zu keiner Kollision gekommen (pag. 14).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge diese Aussagen und schilderte das Kerngeschehen gleich. So führte er erneut aus (pag. 97), dass der Motorradfahrer dem Personenwagen aufgesessen sei und versucht habe, diesen zu überholen. Durch das Anhalten, warum auch immer, sei der Motorradfahrer umgefallen. Wenn er sich richtig erinnern könne, habe der Motorradfahrer den Lenker auf die Seite bewegt und sei deswegen umgefallen. Auf diverse Fragen hin schilderte der Zeuge die Beobachtung des Unfallhergangs detaillierter als am Unfallort, was aber hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass er von der Vorinstanz auch entsprechend befragt wurde. So schilderte der Zeuge beispielsweise die Strassengegebenheiten detaillierter (nach der Autobahn habe es eine S-Kurve, das Ganze habe vor der S-Kurve angefangen bzw. von dort aus habe er es beobachtet und habe kurz vor der Unterführung geendet, wo es zum Unfall gekommen sei, pag. 98). Oder er führte aus, wie er gesehen habe, dass der Motorradfahrer mit der Hand «gehändelt» habe (pag. 97). Der Motorradfahrer sei mehrmals links und dann wieder rechts gefahren, er habe mehrmals mit der linken Hand gewunken und sich so beklagt (pag. 98). Auf Frage hin, was die Aussage bei der Polizei mit «extrem aufhocken» für ihn bedeute, äusserte sich der Zeuge, das heisse für ihn zwischen 5 und 10m Abstand (pag. 99). Angesprochen auf das Abbremsen durch den Autofahrer führte der Zeuge aus, der Autofahrer sei plötzlich stillgestanden. Er habe nicht die typischen stockenden Bremsbewegungen gemacht. Er habe einfach auf einmal abgebremst und sei auf der Strasse stehen geblieben. Er schätze mal, sie seien 40 - 50km/h gefahren. Wenn man da abbremse, stehe man innerhalb von 5 bis 7m still. Ob der Autofahrer abrupt oder extra gebremst habe, könne er nicht sagen (pag. 98). Dass der Motorradfahrer auf der Strecke ab Autobahn Ein-/ Ausfahrt zeitweise genügend Abstand gehabt haben könnte – wie dies der Privatkläger behauptet –, davon ist beim Zeugen nicht die Rede. So ist ihm das Geschehen vor dem Unfall gerade wegen des zu nahe Auffahrens aufgefallen. Laut Aussagen des Zeugen ist davon auszugehen, dass der Motorradfahrer dem Autofahrer in der Phase, in welcher der Zeuge das Hintereinanderfahren beobachtet hat, also ab Autobahn Ein-/Ausfahrt, zu nahe aufgefahren ist, somit auch im Unfallzeitpunkt. So schilderte der Zeuge das Anhalten des Autofahrers gerade als Folge des zu nahen Auffahrens durch den Motorradfahrer (der Motorradfahrer sei dem Personenwagen extrem aufgehockt, danach habe der Personenwagen glaublich normal angehalten, pag. 14).
In Bezug auf die Anzahl Fahrzeuge zwischen dem Zeugen und den beiden Unfallbeteiligten gab es einen vermeintlichen Widerspruch. Während der Zeuge am Unfallort aussagte, vor ihm sei ein kleiner tiefer Personenwagen gewesen, äusserte er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass etwa 2 - 3 Autos vor ihm gefahren seien. Angesprochen auf diesen Widerspruch erklärte der Zeuge kohärent, dass im Unfallzeitpunkt nur noch ein Fahrzeug dazwischen gewesen sei, die anderen Fahrzeuge seien weiter vorne schon abgebogen (pag. 99). Für die Kammer ist die Erklärung nachvollziehbar und nicht widersprüchlich.
Der Zeuge schilderte weiter nachvollziehbar, weshalb er Sicht aufs Geschehen gehabt habe. Er habe einen VW-Caddy, da sitze man etwas höher und sehe über die anderen Fahrzeuge (pag. 97). Wenn er etwas nicht wusste oder sich nicht daran erinnern konnte, gab er dies ebenfalls an (z.B. ob das Auto vor dem Halt noch geblinkt habe, könne er nicht sagen, auch nicht, warum das Auto genau angehalten habe, pag. 98; wie nahe sich der Motorradfahrer im Zeitpunkt des Bremsmanövers beim Auto befunden habe, könne er nicht sagen, pag. 98; wenn er sich richtig daran erinnern könne, habe der Motorradfahrer den Lenker auf die Seite bewegt und sei deshalb umgefallen, pag. 97).
Der Zeuge kannte weder den Beschuldigten noch den Privatkläger vor dem Vorfall und hat keinerlei Interesse an einer möglichen Falschbezichtigung. Er führte auch übereinstimmend mit den Aussagen der beiden Beteiligten aus, dass er sich vom Unfallort distanziert habe, bis die Polizei gekommen sei (pag. 14, 97, 99).
Als Fazit kann Folgendes festgehalten werden: Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen im Ergebnis für sich alleine betrachtet als glaubhaft. Zur Frage, wie stark der Beschuldigte vor dem Unfall abgebremst hat, sagte der Zeuge zuerst aus, der Beschuldigte habe glaublich normal abgebremst. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Zeuge etwas genauer zum Abbremsmanöver befragt. Er präzisierte hierauf glaubhaft, der Autofahrer sei plötzlich stillgestanden. Er habe zwar nicht die typischen stockenden Bremsbewegungen gemacht, aber er habe auf einmal abgebremst. Ob der Autofahrer abrupt oder extra gebremst habe, könne er nicht sagen (pag. 98). Allein gestützt auf die Aussagen des Zeugen lässt sich ableiten, dass diese zweite Bremsung vor dem Unfall keine Vollbremsung gewesen sein kann, ansonsten hätte der Zeuge diese als solche wahrgenommen und selber entsprechend abbremsen müssen. Jedoch ist auf Grund seiner Aussagen durchaus davon auszugehen, dass der Bremsvorgang relativ plötzlich und von einer gewissen Intensität erfolgt sein muss. Zur Frage, wo sich der Motorradfahrer im Moment dieser zweiten Abbremsung befunden hat, äusserte sich der Zeuge nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Zeuge dies als auffallend geäussert hätte, wenn sich der Motorradfahrer vor dem Unfall nicht hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden hätte. Ebenfalls festzuhalten ist, dass der Zeuge einen Zusammenhang zwischen dem Anhalten des Fahrzeugs und dem Sturz des Rollerfahrers schilderte («Durch das Anhalten, warum auch immer, fiel der Rollerfahrer um», pag. 97). Das von den Beteiligten unterschiedlich erwähnte erste Bremsmanöver hat der Zeuge nicht einmal bemerkt, was darauf schliessen lässt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Vollbremsung gehandelt haben kann. Die Aussagen des Zeugen sind im Folgenden noch den anderen Beweismitteln gegenüber zu stellen.
8.3.2
Würdigung Aussagen Beschuldigter
Der Beschuldigte schilderte am Unfallort (pag. 11), der Privatkläger sei ihm bereits in H.________ beim J.________ negativ aufgefallen, weil er praktisch keinen Abstand zu ihm gehabt, ihn bedrängt sowie rechts und links hinter ihm geschwankt (recte: geschwenkt) habe, so habe er gar die Lichtanlage nicht mehr sehen können (pag. 11). Im 80er-Bereich vor E.________ habe dieser dann wieder mehr Abstand gehalten. Auf der Höhe Autobahn Ein-/Ausfahrt habe aber das Spiel wieder von vorne begonnen. Der Motorradfahrer habe wieder praktisch keinen Abstand zu ihm gehabt, ihn bedrängt und sei abwechselnd links und rechts gefahren. Er habe sich derart bedrängt gefühlt, dass er die Bremse leicht betätigt habe, so dass die Bremsleuchten zu sehen gewesen seien. Hierauf habe der Motorradfahrer wohl einen gehörigen Schreck bekommen und den Abstand eingehalten. Er habe ihm daraufhin signalisiert, er solle den Abstand halten und daraufhin habe es dem Motorradfahrer wohl «usghänkt». Dieser habe mit den Händen gefuchtelt und sei seinem Fahrzeug noch näher aufgefahren. Er sei auf die Gegenfahrbahn gefahren auf Höhe seiner B-Säule und habe geschrien, dass er anhalten solle. Hierauf habe es ihm gereicht, er habe einen Blick nach hinten gerichtet, ob kein Fahrzeug hinter ihm sei, und dann habe er die Bremsung eingeleitet. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass der Motorradfahrer zu Fall gekommen sei. Er habe sein Fahrzeug dann zum Stillstand angehalten und dieses von der Strasse weggefahren (pag. 11).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 104) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen gegenüber der Polizei und führte aus, aus seiner Sicht könne er nichts für den Sturz des Privatklägers. Der Motorradfahrer habe gewollt, dass er anhalte; er habe seinem Wunsch entsprochen. Der Beschuldigte wiederholte wie bei der Polizei, dass der Privatkläger ihn schon in H.________ bedrängt habe. Nach dem Bahnübergang in E.________ komme eine gerade Strecke. Er sei vom Gas gegangen, damit der Motorradfahrer ihn dort habe überholen können. Er habe das Pedal ganz leicht angetippt, so dass die Rücklichter aufgeleuchtet hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Motorradfahrer einen etwas grösseren Abstand gehabt als sonst, etwa 5 bis 10m. Der Motorradfahrer sei erschrocken. Er habe damit bezwecken wollen, dass der Motorradfahrer mehr Abstand halte. Er habe ihm das Handzeichen gemacht, dass er Abstand halten solle. Der Motorradfahrer habe ihn aber nicht überholt, er sei vielmehr noch mehr aufgefahren und habe wild mit seinen Händen gefuchtelt und gerufen, dass er anhalten solle. Dieser sei auf seine Seite gefahren und habe weiter mit seinen Händen gefuchtelt und gerufen. Da habe er sich gedacht «läck du mir», dann entspreche ich halt deinem Wunsch. Er habe normal gebremst. Wenn er eine Vollbremsung gemacht hätte, wäre der Privatkläger sicher in ihn hineingefahren. Er habe in den Rückspiegel geschaut und sogleich gesehen, wie der Privatkläger gestürzt sei. Er selber habe erst danach ganz angehalten. Der Sturz sei noch im Bremsprozess erfolgt. Er sei dann rückwärts auf einen Platz gefahren (pag. 104 f.). Bei seinem zweiten Bremsmanöver habe er zuerst nach hinten geschaut; hinter ihm sei frei gewesen. Erst dann habe er mit dem Bremsen begonnen (pag. 106). Auf die Frage, ob sein Verhalten – das heisst, das zweimalige Betätigen der Bremse trotz der von ihm geschilderten Nähe des Motorradfahrers – seiner Meinung nach nicht eine grosse Unfallgefahr für den Motorradfahrer berge, führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewollt, dass der Privatkläger wisse, wo er wohne. Er sei fast zu Hause gewesen und habe nicht gewollt, dass der Privatkläger auf seine Frau treffe (pag. 106). Seine Frau hätte bereits ein Kind verloren und sei nun wieder schwanger gewesen; Aufregung sei da das Schlimmste (pag. 107). Er habe es auch nicht als gefährlich erachtet, weil der Privatkläger ja gefasst gewesen sei, dass er anhalten würde, weil er das ja so gewollt habe (pag. 106).
Der Beschuldigte führte detailliert und über beide Einvernahmen hinweg glaubhaft aus, wie er sich vom Motorradfahrer bedrängt gefühlt habe. Seine Aussagen in Bezug auf das zeitweise nahe Auffahren und das Schlangenlinie-Fahren decken sich überdies auch mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen (siehe vorangehend Ziff. 8.3.1.). Dass der Privatkläger im Zeitpunkt des zweiten Bremsmanövers dem Beschuldigten wieder zu nahe aufgefahren sei, erzählte der Beschuldigte erlebnisbasiert. Logisch und nachvollziehbar erachtet die Kammer denn auch die Schilderung, dass sich der Beschuldigte gerade wegen des zu nahen Auffahrens entschloss, anzuhalten («läck du mir», dann entspreche ich halt deinem Wunsch, pag. 104). Hätte der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt den angemessenen Abstand eingehalten, so hätte der Beschuldigte keinen Grund gehabt, anzuhalten. So hat sich doch der Beschuldigte gerade wegen des zu nahen Auffahrens so geärgert.
Nicht überzeugend sind seine Aussagen in Bezug auf die Bremsgeschwindigkeit. So ist auf Grund seiner Wut und der Vorgeschichte kaum davon auszugehen, dass er von der Geschwindigkeit her ganz normal, aber dann doch mitten auf der Strasse, angehalten haben will. Zwar ist – wie bereits erwähnt – nicht eine Vollbremsung anzunehmen (vgl. Ziff. 8.3.1), jedoch ist von einem relativ plötzlichen Halten auszugehen, was sich auch mit den Aussagen des Zeugen und des Privatklägers deckt.
Näher zu klären sind die restlichen Modalitäten des zweiten Bremsvorgangs. Der Beschuldigte behauptet, der Privatkläger habe sich im Moment des zweiten Bremsvorgangs nicht hinter ihm befunden; er habe dies zuvor mit einem Blick in den Rückspiegel verifiziert. Er habe sämtliche Sorgfalt für das Bremsmanöver walten lassen. Diese Aussagen erachtet die Kammer auf Grund der Gesamtumstände nicht als glaubhaft, sondern vielmehr als Schutzbehauptung: So wollte der Beschuldigte ja gerade deshalb bremsen, weil der Privatkläger ihm so nahe auffuhr. Da ist es kaum nachvollziehbar, dass der Privatkläger genau im Moment des Bremsvorgangs nicht mehr hinter ihm gewesen sein soll. Eine solche These wird denn auch vom Zeugen nicht gestützt. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, der ja normal abgebremst haben will, einerseits angibt, sich mit einem Blick nach hinten vergewissert zu haben, dass hinter seinem Auto frei sei, wenn er andererseits ebenso gleichzeitig schilderte, der Motorradfahrer sei auf die Gegenfahrbahn gefahren bis auf Höhe seiner B-Säule und habe geschrien, dass er anhalten solle. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Privatkläger vor dem zweiten Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter dem Auto des Beschuldigten fuhr und dies der Beschuldigte auf Grund der Gesamtumstände auch wusste. Selbst wenn der Beschuldigte aber hypothetisch in den Rückspiegel geschaut und er den Privat-kläger nicht wahrgenommen hätte, weil dieser auf die linke Seite der Fahrbahn gefahren wäre, hätte dies nicht einen solchen Bremsvorgang legitimiert. Solchenfalls hätte der Beschuldigte auf Grund der Möglichkeit des jederzeitigen Wieder-Einschwenkens und der beschriebenen anhaltenden unmittelbaren Nähe des Motorradfahrers auch nach einem Blick in den Rückspiegel nicht mitten auf der Strasse bis zum Stillstand abbremsen dürfen. Die Beteiligten schilderten beide, einander Zeichen gegeben und einander zugerufen zu haben. Das alles spricht ebenfalls für eine erhebliche Nähe zueinander, andernfalls hätte weder der Beschuldigte hören können, was der Privatkläger ihm zuruft, noch hätte der Privatkläger erkennen können, dass der Beschuldigte ihm Zeichen gibt. Dass der Beschuldigte um diese unmittelbare Nähe des Rollerfahrers zu seinem Fahrzeug wusste, zeigt denn auch seine Aussage «läck du mir, dann entspreche ich halt deinem Wunsch. […] Hätte ich eine Vollbremsung gemacht, wäre er sicher in mich hineingefahren» (pag. 104). Auf Grund der gegebenen Umstände ist kein Grund ersichtlich, der nachvollziehbar machen bzw. rechtfertigen würde, mitten auf der Strasse derart abzubremsen. Dass der Beschuldigte fast zu Hause gewesen sei und deshalb nicht gewollt habe, dass der Privatkläger auf seine schwangere Frau treffe, kann als Grund nicht gehört werden, so hätte der Beschuldigte auch einfach weiterfahren können. Auch das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe auf Grund der Gefahr, welche vom Privatkläger ausgegangen sei, entschieden, vor Eintritt in die Unterführung, in welcher die Gefahr nur grösser geworden wäre, anzuhalten und der gefährlichen Situation ein Ende zu setzen, vermag eine solche Abbremsung nicht zu plausibilisieren bzw. zu rechtfertigen. Ebenso verhält es sich mit dem Argument, er habe nicht auf dem Trottoir halten können, weil Fussgänger auf dem Trottoir gewesen seien. Immerhin will der Beschuldigte nach dem Unfall rückwärts auf einen Parkplatz gefahren sein, was doch zeigt, dass Möglichkeiten bestanden hätten, um den Blinker zu setzen und irgendwo seitlich anzuhalten. Nicht zuletzt ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass noch weitere Autos hinter dem Motorradfahrer fuhren, weshalb ein solches Abbremsmanöver zusätzlich Gefahren schuf, da auch mit einer verzögerten Reaktion der hinteren Autos zu rechnen war. Das Argument, dass der Beschuldigte lediglich dem Wunsch des Privatklägers entsprochen und angehalten habe, kann auch insofern nicht gehört werden, als bestimmt keine solche Bremsung mitten auf der Strasse weder erwartet werden konnte noch musste.
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zum ersten Bremsmanöver, wonach der Beschuldigte die Bremsen lediglich angetippt habe, um den Privatkläger zu ermahnen, als glaubhaft erachtet. Diese stehen im Einklang mit dem Umstand, dass der Zeuge als eines der ihnen folgenden Fahrzeuge diese erste Bremsung nicht einmal wahrgenommen hat. Ebenfalls stellt die Kammer auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach der Privatkläger dem Beschuldigten erneut nahe auffuhr, weshalb der Beschuldigte dann zum zweiten Bremsmanöver schritt. Die Kammer geht, wie bereits vorangehend näher ausgeführt, davon aus, dass keine Vollbremsung erfolgt ist. Jedoch ist von einem relativ plötzlichen Abbremsen bis zum Stillstand mitten auf der Strasse auszugehen. Dass der Beschuldigte dabei die nötige Vorsicht hat walten lassen, insbesondere in den Rückspiegel geschaut haben will und demzufolge davon ausgegangen sei, dass sich der Privatkläger nicht hinter ihm befinde, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder im Moment des zweiten Bremsmanövers mindestens damit rechnen musste, dass der Privatkläger mit erheblicher Nähe zu ihm hinter seinem Fahrzeug positioniert war. Eine zwingende Notwendigkeit zu einem derartigen Bremsmanöver ist für die Kammer nicht erkennbar.
8.3.3
Würdigung Aussagen Privatkläger
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der nunmehr noch im Strafverfahren als Privatkläger verbleibende Motorradfahrer im Verfahren bis und mit Hauptverhandlung als (Mit-)Beschuldigter einvernommen worden ist und nicht als Privatkläger bzw. Auskunftsperson. Der Privatkläger schilderte am Unfallort bereits das erste Bremsmanöver als abrupt. Er habe stark abbremsen müssen, damit es nicht zur Kollision gekommen sei (pag. 7). Allein schon diese Aussage steht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen, welcher keine solche erste Bremsung wahrgenommen hat, womit diese kaum so abrupt und stark gewesen sein kann. Der Autofahrer habe ihm weiter Handzeichen gemacht, welche er nicht habe deuten können, weshalb er dem Autofahrer Zeichen gegeben habe, dass er neben die Strasse fahren solle (anhalten solle), er habe mit ihm sprechen wollen. Er habe dafür aber nicht auf die Gegenfahrbahn gewechselt, sondern sei hinter dem Beschuldigten auf dessen linker Seite gefahren. Das Auto habe nicht angehalten, sondern sei weitergefahren. Plötzlich sei der Autofahrer auf die Bremse gestanden und habe eine Vollbremsung eingeleitet. Er sei dabei mit dem Motorrad auf die linke Seite gestürzt. Er sei weder hinter dem Auto Schlangenlinie gefahren noch habe er den Autofahrer zu irgendeinem Zeitpunkt gedrängt.
Vor erster Instanz führte der Privatkläger erneut aus, der Beschuldigte habe zweimal grundlos abgebremst; das zweite Mal habe es ihn genommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Abstand von 15m zum Auto gehabt (pag. 100). Es könne nicht sein, dass sich der Beschuldigte von ihm bedrängt gefühlt habe (pag. 101). Er habe nicht gedrängelt, er sei normal gefahren und habe sich gefragt, weshalb der Beschuldigte zweimal so auf die Bremsen gehe (pag. 102). Der Beschuldigte habe im Auto komische Zeichen gemacht. Er habe dem Autofahrer nach der ersten Vollbremsung gesagt, er solle rechts ranfahren; er habe ihn fragen wollen, weshalb er so etwas mache, das sei gefährlich. Dieser sei weitergefahren und sei dann plötzlich auf der Strasse stehen geblieben. Es treffe nicht zu, dass er bis zur Höhe der B-Säule gefahren sei; es seien ja Autos entgegengekommen. Er sei innerhalb seiner Fahrspur auf der linken Seite gefahren. Zum Sturz sei es gekommen, weil der Beschuldigte plötzlich auf der Strasse gestanden sei. Dieser sei mitten auf der Strasse voll auf die Bremsen gegangen. Er habe ja voll bremsen müssen. Als er praktisch stillgestanden sei, habe es ihn «gleit». Er habe bremsen müssen und nachher habe es ihn «gno». Er könne ja nicht mehr als voll bremsen (pag. 102). Die Aussage des Zeugen treffe zu, dass es ihm den Lenker zur Seite genommen habe, als er gestürzt sei (pag. 102).
Die Aussagen des Privatklägers sind zwar nicht per se völlig unglaubhaft. Auffallend ist aber, dass der Privatkläger bereits in Bezug auf das Rahmengeschehen sowie teilweise auch in Bezug auf das Kerngeschehen andere Aussagen tätigte als der Zeuge und der Beschuldigte. Der Privatkläger behauptete über beide Einvernahmen hinweg vehement und plakativ, zu keinem Zeitpunkt den Autofahrer gedrängt zu haben oder Schlangenlinie gefahren zu sein. Es könne gar nicht sein, dass er dem Beschuldigten zu nahe aufgefahren sei, sonst wäre er ja in das Auto hineingefahren (pag. 101). Er fahre schon ewig, er belästige niemanden grundlos und fahre nicht grundlos auf, das mache er nicht (pag. 102). Auch erachtete er den Abstand zum Auto mit geschätzten 15m als genügend. Seine diesbezüglichen Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen. Mit Blick auf die von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen (Ziff. 8.3.1) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Privatklägers handelt. Es ist jedoch auch nicht auszuschliessen, dass es der eigenen Wahrnehmung des Privatklägers entspricht, wenn er ausführte, er sei nicht zu nahe aufgefahren. Oberinstanzlich relativierte die Vertretung des Privatklägers dessen Aussage, wonach er zu keinem Zeitpunkt zu nahe aufgefahren sei. So führte sie aus, es treffe zu, dass dieser zeitweise zu nahe aufgefahren sei, entsprechend sei es zu einem Schuldspruch gekommen, jedoch nicht im Zeitpunkt vor der zweiten Abbremsung. In diesem Zeitpunkt habe er genügend Abstand gehabt. Dies macht allerdings wenig Sinn: So ist nicht vorstellbar, weshalb der Beschuldigte abbremsen würde, wenn denn der Privatkläger endlich den ersehnten Abstand eingehalten hätte. Zudem schilderte auch der Zeuge die Bremsung als Folge des zu nahen Auffahrens durch den Privatkläger.
Auch nicht nachvollziehbar sind die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf das erste Bremsmanöver: Laut dem Privatkläger habe der Beschuldigte bereits beim ersten Bremsmanöver eine Vollbremsung eingeleitet, was im Widerspruch mit den Aussagen des Beschuldigten steht, er habe die Bremsen nur leicht angetippt. Die Kammer geht davon aus, dass beim ersten Bremsmanöver keine Vollbremsung stattgefunden hat. So ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ein solches Bremsmanöver auch hätte mitbekommen sollen, denn diesfalls hätte er als eines der folgenden Fahrzeuge ebenfalls entsprechend abbremsen müssen. Dass dieses Bremsmanöver vom Zeugen nicht erwähnt wurde und ein solches auch auf Nachfrage nicht beschrieben wurde, lässt darauf schliessen, dass keine Vollbremsung erfolgt ist. Auch die Aussage des Privatklägers, dass der Beschuldigte beim zweiten Bremsmanöver eine Vollbremsung getätigt habe, ist nicht überzeugend und deckt sich nicht mit den Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten. Dass der Privatkläger seinerseits dagegen trotzdem eine Vollbremsung einleiten musste, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass er mit dem Bremsmanöver des Beschuldigten mitten auf der Strasse nicht gerechnet hat und mit einer Reaktionsverzögerung eine Vollbremsung einleiten musste, um eine Kollision zu vermeiden.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts nicht zuverlässig auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden kann. Seine Aussagen sind bereits bezüglich des Rahmengeschehens nicht glaubhaft, namentlich, dass er nicht Schlangenlinie gefahren sei, dass er stets genügend Abstand gewahrt habe und den Beschuldigten nicht bedrängt haben soll. Ebenfalls ist – entgegen seinen Aussagen – beim ersten Bremsmanöver nicht von einer Vollbremsung auszugehen. Vielmehr ist diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen abzustellen. In Bezug auf das Kerngeschehen kann ebenfalls nicht zuverlässig auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden. Die Aussage, der Beschuldigte habe beim zweiten Bremsmanöver eine Vollbremsung getätigt, scheint auf Grund der gegebenen Umstände nicht überzeugend. Dass der Privatkläger im Moment des zweiten Bremsmanövers genügend Abstand gehalten haben will, erachtet die Kammer als nicht glaubhaft.
8.4
Gesamtwürdigung
Die Kammer erachtet zusammenfassend als erstellt, dass der Privatkläger dem Beschuldigten zeitweise über einen längeren Zeitraum nah auffuhr und hinter dem Beschuldigten Schlangenlinie fuhr. Der Beschuldigte tippte hierauf ein erstes Mal die Bremsen an, was die Bremslichter aufleuchten liess. Es kam zu gegenseitigen Handzeichen und Zurufen der Beteiligten. Anschliessend fuhr der Privatkläger wieder Schlangenlinie und hielt zu wenig Abstand. Der Privatkläger befand sich vor dem zweiten Bremsmanöver hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten und fuhr diesem zu nahe auf. In seiner Wut bremste der Beschuldigte hierauf ohne Not und ohne Vorwarnung relativ unvermittelt und plötzlich mitten auf der Hauptstrasse bis zum Stillstand ab. Die Kammer geht auf Grund der gesamten Umstände davon aus, dass es sich zwar nicht um eine Vollbremsung, jedoch um ein kräftigeres Abbremsen i.S. eines brüsken Abbremsens gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV gehandelt hat (vgl. vorangehend Ziff. 6.2). Der Privatkläger wurde von dieser Bremsung überrascht, leitete seinerseits eine Vollbremsung ein, kam zum Stillstand und stürzte. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste oder zumindest wissen musste, dass sich der Privatkläger bei diesem Bremsmanöver in unmittelbarer Nähe hinter seinem Fahrzeug befinden musste.
Das Argument der Verteidigung, wonach der Privatkläger wegen seines körperlichen Zustandes als IV-Bezüger nicht angemessen habe abbremsen können, kann nicht gehört werden. Hierfür gibt es in den Akten, speziell in den Arztberichten, keinerlei Hinweise; das ist eine durch nichts belegte Mutmassung.
Soweit sich die Verteidigung des Beschuldigten auf den Grundsatz «in dubio pro reo» beruft, ist festzuhalten, dass für die Kammer nach erfolgter Beweiswürdigung bei objektiver Betrachtung klar keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie im Strafbefehl ausgeführt und von der Vorinstanz als erwiesen erachtet wurde. Mithin liegt beweiswürdigend kein Anwendungsfall von «in dubio pro reo» vor.
III. Rechtliche Würdigung
9.
Einfache Körperverletzung
9.1
Rechtliches
Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 147 f.).
Ergänzend ist ein besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit zu legen. Hierzu hält das Bundesgericht in Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.1. und 3.7.2. Folgendes fest:
3.7.1
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob er die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss der Richter nach den Umständen entscheiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 ad Art. 18 Abs. 2 StGB).
3.7.2
Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Die Rechtsfrage ist ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a S. 3). In der Rechtsprechung wird deshalb angenommen, dass sich der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falls prüfen lässt und das Bundesgericht in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, E. 4.2.3 S. 18; 119 IV 242 E. 2c S. 248 mit Hinweis auf MARTIN SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde – Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?, in: AJP 7/1992 S. 851 f.).
Wie dargelegt, unterscheiden sich Eventualvorsatz und Grobfahrlässigkeit in der Willenskomponente: Der fahrlässig Handelnde vertraut darauf, "dass schon nichts passiert", während der eventualvorsätzlich Handelnde einen Erfolg nach der gesetzlichen Formel "in Kauf nimmt". Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. In der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln kann aber eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommen, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung kann auch ein besonders grosses Risiko der Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs gewertet werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.3 S. 18).
9.2
Subsumption
Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 148f.). Hervorhebend und teilweise ergänzend sind noch folgende Überlegungen anzustellen:
Unbestritten ist, dass die Verletzungen des Privatklägers auf Grund der beiden Arztberichte vom 26. Juli 2019 und vom 4. Dezember 2019 nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB sind und somit eine einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen.
Auch oberinstanzlich bestreitet die Verteidigung die Kausalität des Bremsmanövers für den Sturz und somit für die Verletzungen des Privatklägers. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf den als erstellt erachteten Sachverhalt sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität zu bejahen. Ohne das Abbremsen des Beschuldigten hätte der Privatkläger seinerseits keine Vollbremsung einleiten müssen und es wäre hierauf nicht zum Sturz gekommen. Auch der Zeuge schilderte einen Zusammenhang zwischen Bremsmanöver und Sturz («Durch das Anhalten, warum auch immer, fiel der Rollerfahrer um», pag. 97). Der Umstand, dass der Privatkläger zuerst stillstand und dann erst fiel, spielte sich in einem kurzen Zeitfenster ab und ändert nichts an der Tatsache, dass die vom Beschuldigten eingeleitete, zweite Bremsung conditio sine qua non für den Sturz des Privatklägers war. Ein solch grundloses Abbremsen mitten auf der Strasse ist angesichts der erheblichen Nähe des Privatklägers auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres dazu geeignet, einen Erfolg in der Art des eingetretenen – namentlich einen Sturz des Motorradfahrers – zu verursachen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte der Aufforderung des Privatklägers anzuhalten, nachgekommen ist. Ebenso spielt es keine Rolle, dass der Privatkläger durch sein nahes Auffahren und dem Zurufen die Abbremsung durch den Beschuldigten provoziert hat. Diese Umstände sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
In subjektiver Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Vertretung des Privatklägers auf Grund des erwiesenen Sachverhalts nicht von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Verteidigung des Beschuldigten bemängelt die vorinstanzliche Annahme des Eventualvorsatzes. Der Beschuldigte habe sämtliche Vorsichtsmassnahmen getroffen und er sei sich sicher gewesen, dass der Erfolg gar nicht eintreten könne, und er habe diesen auch auf keinen Fall gewollt. Die Tatbestandsverwirklichung habe der Beschuldigte auf Grund der Umstände nicht für ernsthaft möglich gehalten und habe daher nicht ernsthaft damit gerechnet, dass der Privatkläger stürzen könnte. Er habe sich durch den Blick in den Rückspiegel eben gerade bewusst vergewissert, keine Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Gestützt auf den erwiesenen Sachverhalt ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest wissen musste, dass der Privatkläger unmittelbar hinter ihm fuhr. Der Beschuldigte wusste um die unmittelbare Nähe und die Position des Privatklägers. Trotzdem leitete der Beschuldigte aus Wut über das zu nahe Auffahren das Bremsmanöver ein. Er gab damit das weitere Geschehen aus der Hand; es lag nicht mehr in seiner Macht, einen Unfall zu vermeiden. Es ist bekannt, dass Motorradfahrer – wenn sie voll bremsen müssen – stets einem erhöhten Sturzrisiko ausgesetzt sind. Der Beschuldigte musste als Lenker eines Personenwagens und damit des «stärkeren» Fahrzeugs damit rechnen, dass der Privatkläger bei einer schnellen Bremsung mit einem Motorrad umfallen und sich dabei verletzen könnte, denn Motorradfahrer sind ungeschützt Gefahren ausgesetzt. Dass die Folge eines solchen Sturzes eine Körperverletzung sein könnte, liegt auf der Hand und damit musste der Beschuldigte auf Grund der gegebenen Umstände rechnen. Der Beschuldigte nahm den als möglich erkannten Erfolg mindestens in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. Für die Annahme von bewusster Fahrlässigkeit besteht vorliegend kein Raum; auf Grund der konkreten Sachlage kann nicht von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gesprochen werden, denn der Beschuldigte konnte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintritt bzw. sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Privatkläger zu nahe aufgefahren ist und sich somit seinerseits ebenfalls nicht korrekt verhalten hat; dies ist durchaus ärgerlich und zu verurteilen. Sein Verhalten wurde entsprechend auch strafrechtlich geahndet. Dies rechtfertigt jedoch nicht, dass der Beschuldigte hierauf mitten auf der Strasse unvermittelt abbremst und seinerseits weitere Gefahren schafft. Entsprechend ist weder ein Rechtfertigungs- noch ein Schuldausschlussgrund gegeben.
Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.
10.
Eventualantrag
Die Vertretung des Privatklägers stellte den Antrag, der Beschuldigte sei eventualiter wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, wenn kein Schuldspruch nach Art 123 Ziff. 1 StGB erfolgen sollte. Da vorliegend ein Schuldspruch nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfolgt, ist der Antrag obsolet. Am Rande zu bemerken bleibt jedoch trotzdem, dass der Argumentation ohnehin nicht gefolgt werden könnte, wenn sie festhält, dass eine Schuldigerklärung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) gestützt auf Art. 333 StPO (Änderung und Erweiterung der Anklage) zulässig sei. Eine solche Änderung oder Erweiterung der Anklage kann die Kammer selber nicht vornehmen. Zudem wäre auch die Annahme einer anderen rechtlichen Würdigung i.S. von Art. 344 StPO nicht möglich, da der eingeklagte Sachverhalt im Strafbefehl die erforderlichen Tatbestandselemente der ins Auge gefassten groben Verkehrsregelverletzung nicht genügend umschreiben würde (Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344).
IV. Strafzumessung
Die Ausführungen der Vorinstanz zu Strafzumessung, Strafart und Strafvollzug sind korrekt und vollständig, weshalb mit Ausnahme der Höhe des Tagessatzes grundsätzlich darauf verwiesen wird (pag. 149 – 152, S. 16 – 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien richtig erörtert und ist zu einer schuldadäquaten Strafe von gesamthaft 30 Strafeinheiten gekommen. Dies erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und in Anbetracht des leichten Verschuldens sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angemessen. Die Gewährung des bedingten Vollzugs erweist sich ebenfalls als richtig, da keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Prognose vorliegen. Ebenso wenig ist die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu beanstanden (pag. 152). Die Vorinstanz hat 20% der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen, was nach Ansicht der Kammer ebenfalls korrekt ist (pag. 153). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt ohnehin eine Strafe von über 30 Strafeinheiten ebenso wenig in Frage wie die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.
Zu den Ausführungen betreffend Tagessatzhöhe ist korrigierend das aktualisierte Nettoeinkommen des Berufungsführers zu berücksichtigen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse pag. 142). Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist somit nicht mehr von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2’800.00, sondern neu von CHF 2'156.00 (50% Anstellung) zuzüglich CHF 1'600.00 Arbeitslosengeld, also von CHF 3'756.00 auszugehen (pag. 222). Dass der Beschuldigte beabsichtigte, sein Pensum um 10% zu erhöhen, fällt insofern für die Berechnung nicht ins Gewicht, weil anzunehmen ist, dass das Arbeitslosengeld im Gegenzug angepasst werden würde und im Übrigen die zum Urteilszeitpunkt herrschenden Umstände massgebend sind. Weiter ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse und ein Unterstützungsbeitrag für seine beiden Kinder im Umfang von 15% bzw. 12.5 % (das zweite Kind wurde im August 2021 erwartet) abzuziehen. Zu berücksichtigen ist zudem auch das aktualisierte Einkommen seiner Ehefrau mit netto CHF 6'643.00 (pag. 222), wofür dem Beschuldigten ein Zuschlag im Umfang von 15% (ausmachend CHF 573.90) angerechnet wird. Dabei resultiert eine neu zu berücksichtigende Tagessatzhöhe von CHF 80.00.
In Bezug auf die Verbindungsbusse ist ebenfalls der aktualisierte Tagessatz zu berücksichtigen, weshalb eine Verbindungsbusse von CHF 480.00 (6 x CHF 80.00) auszusprechen ist.
Dispositiv
Der Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 1’920.00, verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung.
V. Zivilpunkt
11. Schadenersatz
In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatzanspruch gestützt auf Art. 58 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1110 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die haftungsauslösenden Tatbestandselemente von Art. 58 Abs. 1 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte erlitt durch den Unfall einen Vermögensschaden, der sich aus den selbst getragenen Rettungskosten (Sanität) im Betrag von CHF 435.00 (pag. 90) und den veranschlagten Reparaturkosten des Motorrads in der Höhe von CHF 2'104.94 (pag. 91), ausmachend CHF 2'539.94, zusammensetzt. Der Schaden entstand durch den Betrieb des Fahrzeuges des Beschuldigten. Die Kausalität ist ebenfalls zu bejahen. Soweit die Verteidigung die Kausalität bestreitet, wird auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 9.2. verwiesen. Auch die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung ist ohne Weiteres zu bejahen, da absolut geschützte Rechtsgüter in Form der Gesundheit sowie des Eigentums des Privatklägers verletzt wurden. Die Vorinstanz führte weiter aus, das Verschulden sowie die Betriebsgefahr beider Beteiligten wiege in etwa gleich schwer, weshalb die Vorinstanz eine hälftige Teilung der Haftung gestützt auf Art. 61 Bas. 1 SVG als angemessen erachtete. Dieser Standpunkt kann durchaus vertreten werden. Auf Grund des Verschlechterungsverbots steht ein grösserer Schadenersatzbeitrag ohnehin nicht zur Diskussion. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger somit einen Schadenersatz in der Höhe von CHF°1'269.95 (1/2 des Schadens) zu bezahlen.
Für die Behandlung des Zivilpunkts werden weder erst- noch oberinstanzliche Kosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
12. Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Auf Grund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche sich auf CHF 1'728.20 belaufen, zu bezahlen.
Oberinstanzlich werden die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollständig, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind; die leicht reduzierte Tagessatzhöhe rechtsfertigt keine Verfahrenskostenausscheidung.
13. Entschädigung Beschuldigter
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte für seine Aufwendungen im Verfahren weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. 436 Abs. 1 StPO).
14. Entschädigung Privatkläger
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe den Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'500.00 zu entschädigen (pag. 157). Dies ist vorliegend zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Privatkläger oberinstanzlich für die angemessene Ausübung seiner Parteirechte ebenfalls eine Entschädigung auszurichten. Dabei drängt sich eine Orientierung an den effektiven oberinstanzlichen Vertretungskosten auf. Rechtsanwalt D.________ hat mit Kostennote vom 16. August 2021 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'974.90 (12.5 Std. à CHF 280.00 zzgl. Auslagen CHF 190.70 und 7,7% MwSt. CHF 284.20) geltend gemacht (pag. 285 f.). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint gerade noch als angemessen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Stundenansatz von CHF 280.00 nicht der Praxis des Kantons Bern entspricht. Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Rechtsvertreters bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts BGE 142 IV 163 liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu regeln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt und Klientschaft gebunden. Zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gehört auch die Anwendung des ortsüblichen Stundenansatzes (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis des Kantons Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz in Strafverfahren auf CHF°250.00, wovon auch vorliegend auszugehen ist. Das Honorar von Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird somit bestimmt auf CHF°3'571.00 (Honorar CHF 3'125.00 [12.5 Std. x CHF 250.00], Auslagen CHF 190.70 und 7,7 % MwSt. CHF 255.30).
Der Beschuldigte hat somit dem Privatkläger für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3’571.00 zu bezahlen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. August 2020 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers ohne Kostenausscheidung abgewiesen wurde.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Körperverletzung, begangen am 24. Juli 2019 in E.________
und in Anwendung der
Art. 123 Ziff. 1 StGB
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1’920.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der auf den Beschuldigten entfallenden hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'728.20.
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1’500.00.
6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 3’571.00.
III.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 47 OR und 58 ff. SVG sowie Art. 126 StPO erkannt:
1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers wird im Umfang von CHF 1'269.95 (1/2 des Schadenersatzes) gutgeheissen. A.________ wird verurteilt, C.________ einen Schadenersatz von CHF 1'269.95 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Klage abgewiesen.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________
- dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Art. 104 Abs. 1 SVG)
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der Visana (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 14. Dezember 2021
(Ausfertigung: 15. Dezember 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Piccioni
i.V. Ragonesi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 505
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_620/2018
Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
BGE 117 IV 504ATF 117 IV 504DTF 117 IV 504
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
6B_620/2018
Art. 12 VRVart. 12 ORIart. 12 VRV
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
6B_870/2018
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
Art. 18 StGBart. 18 CPart. 18 CP
BGE 119 IV 1ATF 119 IV 1DTF 119 IV 1
BGE 133 IV 9ATF 133 IV 9DTF 133 IV 9
BGE 119 IV 242ATF 119 IV 242DTF 119 IV 242
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
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Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP
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Art. 61 SVGart. 61 LCRart. 61 LCStr
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
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Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
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Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
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