SK 2020 527
1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
22. Februar 2021Deutsch10 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führte gegen Dr. med A.________ und Dr. med B.________ (nachfolgend Gesuchsteller 1, Gesuchstellerin 2 oder Gesuchsteller) seit dem 19. August 2015 eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, Betrug, evtl. arglistige Vermögensschädigung (pag. 01.001.001 des Verfahrens
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 20 527 + 528
Bern, 14. April 2021
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Sanwald,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Stähli
Verfahrensbeteiligte A.________
Gesuchsteller 1
und
B.________
Gesuchstellerin 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
und
C.________AG
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 betreffend Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Oktober 2018 (W 15 109)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führte gegen Dr. med A.________ und Dr. med B.________ (nachfolgend Gesuchsteller 1, Gesuchstellerin 2 oder Gesuchsteller) seit dem 19. August 2015 eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, Betrug, evtl. arglistige Vermögensschädigung (pag. 01.001.001 des Verfahrens
W 15 109). Der Verfahrenseröffnung ging die Strafanzeige der C.________AG (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) vom 28. Mai 2015 voraus, die zugleich ihre Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin bekannt gab (pag. 04.001.001 des Verfahrens W 15 109). Gegenstand der Untersuchung waren Sachverhalte aus der freiberuflichen Tätigkeit der Gesuchsteller als Mediziner in Bezug auf 13 ihrer PatientInnen. Konkret wurde ihnen zusammengefasst vorgeworfen, dass der Gesuchsteller 1 trotz seines für den Zeitraum vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 ausgesprochenen Kassenausschlusses Leistungen an 13 PatientInnen erbracht habe und diese unter Mithilfe und im Namen der Gesuchstellerin 2 an die PatientInnen fakturiert und so durch inhaltlich unrichtige Rechnungen unrechtmässig Leistungen zulasten der Krankenversicherung vorgenommen habe.
1.1 Mit der Begründung, im Zuge der Untersuchung habe sich kein Tatverdacht erhärtet, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ein (pag. 23 ff.). Darin auferlegte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) den Gesuchstellern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'353.20 jeweils zur Hälfte. Mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sah sie von der Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung an die Gesuchsteller ab. Die Verfügung vom 9. Oktober 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Parallel dazu lief ein weiteres Strafverfahren gegen die Gesuchsteller, dem die Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Mai 2010 (pag. 359 ff.) zugrunde lag (pag. 301). Dieses Strafverfahren fusste ebenfalls auf Sachverhalten aus der freiberuflichen Tätigkeit der Gesuchsteller als Mediziner, der Tatvorwurf war mithin identisch, bezog sich jedoch auf eine andere Patientin als diejenigen im Verfahren W 15 109. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, dem nach alt- und übergangsrechtlicher Prozessordnung die Verfahrensleitung zukam, die unter den Nummern P02 10 1203 und P02 10 1204 geführten Strafverfahren gegen die Gesuchsteller ein (pag. 299 ff.). Zugleich auferlegte das Regionalgericht den Gesuchstellern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'191.00 jeweils zur Hälfte, wobei es ihnen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde nach anfänglicher Abweisung (pag. 279 ff.) auf Geheiss des Bundesgerichts (pag. 239 ff.) am 23. November 2020 teilweise guthiess (pag. 213 ff.). Es beschloss, dass der Kanton Bern die Kosten der Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 zu tragen habe und den Gesuchstellern Entschädigungen ausgerichtet würden (pag. 235). Mit diesem Beschluss fanden die unter den Nummern P02 10 1203 und P02 10 1204 geführten Verfahren ihren Abschluss.
2. Die Gesuchsteller beantragen unter Bezugnahme auf die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 gefällten Entscheide mit ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020 Revision der im Verfahren W 15 109 ergangenen Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 betreffend die darin getroffene Kostenverlegung gemäss Ziff. 3 (pag. 1 ff.). Sie beantragen konkret, die Kosten des Verfahrens W 15 109 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihnen sei eine Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung für erlittene Unbill zu entrichten (pag. 1 ff.). Die Kammer holte bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens W 15 109 (pag. 379 ff.) sowie Stellungnahmen der Parteien und der Staatsanwaltschaft ein (pag. 389). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft – koordiniert mit der Staatsanwaltschaft – (pag. 397 f.) als auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 409 ff.) beantragen ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchsteller. Die Straf- und Zivilklägerin macht eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren geltend (pag. 411) und reichte auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin (pag. 419) ihre Honorarnote ein (pag. 443). Mit Datum vom 28. Januar 2021 reichten die Gesuchsteller gemeinsam eine weitere Eingabe ein (pag. 429 ff.), welche die Gesuchstellerin 2 mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ergänzte (pag. 423 f.).
Erwägungen
II.
3.
Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel der Revision existiert, um dem im Strafverfahren massgebenden Leitprinzip der materiellen Wahrheit gerecht werden zu können, wenn der fragliche Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1318). Aufgrund der einschneidenden Konsequenzen strafrechtlicher Verurteilung werden Abstriche bei der ansonsten hochgehaltenen Rechtssicherheit in Bezug auf rechtskräftige Urteile im Strafprozess teilweise bewusst in Kauf genommenen. Hingegen soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen (BBl 2006 1085, S. 1319).
3.1
Dass auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, setzt zunächst ein taugliches Anfechtungsobjekt voraus. Taugliche Anfechtungsobjekte für ein Revisionsgesuch sind in erster Linie Entscheide der Strafbehörden, die ein Verfahren in materieller Hinsicht durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass gegen Einstellungsverfügungen die Revision nicht zulässig ist (BSK StPO-Heer, 2. Auflage, Art. 410 N 27). Gleiches wird mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 2006 1085, S. 1319) für Kosten- und Entschädigungsentscheide angenommen (TPF 2011 115 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013 E. 1.3; BB.2016.353 vom 5. Oktober 2016; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Art. 410 N 26; BSK StPO-Heer, 2. Auflage, Art. 410 N 30; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 8). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Partei zur Anfechtung des Entscheids legitimiert sein. Schliesslich muss, sofern ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO geltend gemacht wird, das Gesuch innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnisnahme des als Revisionsgrund angeführten Entscheids eingereicht werden.
Dispositiv
3.2 Vorliegend richten die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 und beantragen eine Abänderung der darin getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Gegen Einstellungsverfügungen und gegen Kostenentscheide ist die Revision nicht zulässig. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Dieses Ergebnis ist mit Blick auf die der Revision zugrundeliegenden Zielsetzung auch angezeigt. Eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung bei gleichzeitiger Kostenauflage an die Gesuchsteller hat für diese nicht die mit einer strafrechtlichen Verurteilung einhergehende Stigmatisierung oder einschneidende Sanktionen zur Folge, deren Aufhebung selbst nach Eintritt der Rechtskraft als nötig empfunden würde. M.a.W. ist die vom Gesetzgeber vorgenommene, besondere Interessenabwägung im Bereich des Strafprozessrechts, also die Inkaufnahme von Abstrichen bei der Rechtssicherheit zugunsten der materiellen Wahrheit, auf blosse Kostenentscheide nicht einschlägig.
3.3 Ohnehin soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen. Die angefochtene Verfügung wurde den Gesuchstellern im Oktober 2018 ordnungsgemäss eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesuchsteller zwar nicht anwaltlich vertreten, dies jedoch auf eigenen Wunsch hin. Die von der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Bestrebungen zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung (pag. 77 f.; 83 ff.) focht der Gesuchsteller 1 erfolgreich mit Beschwerde an (pag. 55 ff.). Rechtsunkenntnis über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 im Zeitpunkt der Eröffnung kann daher kein hinreichender Grund sein – und wird von den Gesuchstellern auch nicht vorgebracht. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass die Gesuchsteller gegen die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 ergangene, im Juni 2019, eröffnete Verfügung mit nahezu identischer rechtlicher Fragestellung die verfügbaren Rechtsmittel ergriffen, dies ohne anwaltliche Vertretung. Die vorliegend mittels Revision «angefochtene» Verfügung liessen die Gesuchsteller demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mangelte es den Gesuchstellern nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen, gibt doch die Gesuchstellerin 2 selbst zu Protokoll, Deutsch sei ihre Muttersprache (pag. 423). Es ist somit nicht einzusehen und wird von den Gesuchstellern auch nicht begründet, weshalb sie gegen die vorliegend relevante Verfügung vom 9. Oktober 2018 nicht auch Beschwerde erhoben haben. Aus diesem Grund muss das vorliegende Gesuch als Versuch zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach verpasster Rechtsmittelfrist betrachtet werden, wozu die Revision gerade nicht dienen soll.
3.4 Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 nicht einzutreten. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum geltend gemachten Revisionsgrund und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dafür vorgebrachten Argumenten der Gesuchsteller. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nach einer summarischen Prüfung kein Revisionsgrund nach Art. 410 StPO gegeben wäre.
III. Kosten
4. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern, die mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 25 lit. a VKD werden die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 800.00, somit ausmachend je CHF 400.00.
5. Zudem werden die Gesuchsteller gegenüber der Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Kammer erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 7 Stunden in Anbetracht der Umstände jedoch als zu hoch. Ebenso der geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von CHF 300.00. Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 250.00, woraus eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'367.00 resultiert (5 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1'250.00, zuzüglich Spesen und Auslagen von CHF 19.30 und MWSt von 7.7%, ausmachend gerundet CHF 97.70). Dieser Betrag wird den Gesuchstellern ebenfalls je zur Hälfte auferlegt, somit ausmachend je CHF 683.50.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt.
3. Die Gesuchsteller werden verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin je eine Entschädigung in Höhe von CHF 683.50, total ausmachend CHF 1'367.00, zu bezahlen.
4. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller 1
- der Gesuchstellerin 2
- der Straf- und Zivilklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 14. April 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Stähli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1
SK 20 527
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BB.2013.42
BB.2016.353
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 2art. 410n 2art. 410n 2
Art. 410n 3art. 410n 3art. 410n 3
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP