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Entscheid

SK 2020 57

Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben

8. April 2021Deutsch40 min

Mit Urteil vom 29. April 2019 (berichtigt mit Begründung vom 4. Februar 2020) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo, und auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von [Anm.: ohne Honorar für die amtliche Verteidigung] CHF 2'688.00 (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem legte es das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 20 57

Bern, 7. April 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Engel

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Betrug

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 29. April 2019 (PEN 2018 916)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 29. April 2019 (berichtigt mit Begründung vom 4. Februar 2020) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo, und auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von [Anm.: ohne Honorar für die amtliche Verteidigung] CHF 2'688.00 (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Zudem legte es das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2019 (pag. 536) fristgerecht die Berufung an.

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2020 (pag. 541 ff.).

Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 569 ff.).

Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 574).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 574 f.).

Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 579) sowie der Beschuldigten (pag. 580) wurde mit Verfügung vom 27. April 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 582 f.).

Am 8. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 585 ff.).

Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (pag. 596 ff.).

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 605) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 601 f.) eingeholt.

5. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

In ihrer Berufungsbegründung stellt die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 585):

A.________ sei schuldig zu erklären wegen Betrugs, begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo.

A.________ sei zu verurteilen:

2.1 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 4‘500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;

2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen);

2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 570). Damit sind alle Punkte im vorinstanzlichen Urteildispositiv durch die Kammer neu zu beurteilen.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. August 2018 (pag. 445 f.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Die Beschuldigte täuschte die Sozialbehörde [von ca. 2008 bis Juli 2013] mit ihren Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse arglistig, da diese nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren, und veranlasste die Sozialbehörde dadurch zur Bezahlung unrechtmässiger Leistungen. Dies, indem sie jeweils unterschriftlich bestätigte, über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen, obwohl sie trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit entgeltliche, in bar ausbezahlte Putzarbeiten leistete (bspw. bei C.________), und gemeinsam mit D.________ undeklarierte, teilweise in bar ausbezahlte Erwerbseinkünfte im Betrag von ca. CHF 70‘000.00 erwirtschaftete. Diese Einkünfte verwendete sie unter anderem für den Erwerb einer Liegenschaft in E.________ auf den Namen A.________ (Erwerbsurkunde vom 25.07.2008, Grundstückpreis 70‘500 Covertible Mark), für die Bezahlung von Bauarbeiten (Quittung vom 12.07.2009, 61‘000 Convertible Mark) sowie für die Bezahlung von Versicherungsprämien für den [Personenwagen], dessen früheren Erwerb sie den Sozialbehörden verheimlicht hatte.

Es sei angemerkt, dass der Beschuldigten ein Betrug in der Zeit «von ca. 2008 bis Juli 2013» vorgeworfen wird, obwohl Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) kein Dauerdelikt darstellt. Zudem hat das Bundesgericht sowohl die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts als auch diejenige der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben und die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.4 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Obwohl daher eigentlich eine mehrfache (bzw. allenfalls qualifizierte; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021) Tatbegehung in Frage steht, fasst die Kammer nachfolgend die einzelnen Tatvorwürfe zu Gunsten der Beschuldigten entsprechend dem Anklagesachverhalt zu einer einzigen Widerhandlung zusammen, die schliesslich im Juli 2013 vollendet wurde.

8.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum gegenüber dem Sozialdienst K.________ keine Einkünfte und kein Vermögen deklarierte und aufgrund ihrer Angaben Leistungen in Höhe von rund CHF 3'500.00 pro Monat vom Sozialdienst K.________ erhielt. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 545 f.).

Bestritten wird von der Beschuldigten jedoch, dass sie im Tatzeitraum über Einkommen oder Vermögen verfügt habe: Zu den entgeltlichen Putzarbeiten gab sie an, im Tatzeitraum keine solchen verrichtet zu haben, sondern nur in der Zeit davor (vgl. pag. 505 Z. 39 ff.). Zu den ihr vorgeworfenen, nicht deklarierten Erwerbseinkünften in Höhe von CHF 70'000.00 gab sie an, diese habe sie aus dem Aufwand für den Kauf von zwei Autos in den Jahren 2002 / 2003 und den Verkehrskosten errechnet (pag. 510 Z. 30 ff.). Zum Haus in E.________ gab sie an, dieses habe ihrer Mutter gehört und sei ihr überschrieben worden, weil sie es ihrem Sohn habe schenken wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Haus dem Sozialdienst hätte melden müssen, da es ein Geschenk für ihren Sohn gewesen sei (pag. 507 Z. 25 ff.; pag. 508 Z. 18 ff.). Und zu den Bauarbeiten am Haus in E.________ gab sie an, nichts davon gewusst zu haben (pag. 108 Z. 349).

9.

Beweismittel

Betreffend die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 546 f. und pag. 548 ff.). Die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (Strafregisterauszug und Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, E. 4 hiervor) brachten keine neuen Erkenntnisse.

10.

Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, die belastenden Aussagen von F.________ seien nicht sehr konstant und zudem ziemlich unkonkret bezüglich Zeitraum der Arbeiten und dem Arbeitspensum der Beschuldigten. Zudem seien er und die Beschuldigte geschieden und würden einander daher noch so gerne mit diversen Aussagen belasten. Die einzigen konkreten Aussagen von F.________ beträfen die Putzarbeiten der Beschuldigten bei C.________. Diese leide jedoch an fortgeschrittener Altersdemenz und habe keinerlei Angaben zum konkreten Zeitraum machen können. Im Übrigen sei die Verwertbarkeit der Angaben von C.________ ohnehin fraglich, da bei ihr keine förmliche und parteiöffentliche Befragung erfolgt sei. Die Angaben der Beschuldigten seien zwar inkonsistent und es sei unglaubhaft, dass sie C.________ nicht kennen wolle. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, sie habe im angeklagten Zeitraum, d.h. nach 2008, bei ihr gearbeitet (pag. 547 f.).

Bezüglich des Erwerbseinkommens von CHF 70'000.00 lägen keine direkten Beweise vor. Allein aufgrund des Umstands, dass F.________ den gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert habe, dürfe nicht auf ein Geständnis von ihm geschlossen werden, zumal er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten habe, im angeklagten Zeitraum schwarz gearbeitet zu haben. Im Übrigen wäre ein Geständnis höchstens ein Indiz. Die Aussagen der Beschuldigten seien unpräzis und nicht überprüfbar, oder aber sie beträfen einen anderen als den angeklagten Zeitraum. Zudem beziehe sich ihr Geständnis bezüglich des Betrags von CHF 70'000.00 auf Personenwagen, die vor dem angeklagten Zeitraum gekauft worden seien. Dass das Haus in E.________ durch den Deliktsbetrag von CHF 70'000.00 finanziert worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Zudem sei unrealistisch, dass die Eheleute mit einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 4'000.00 innert weniger Monate (von Anfang 2018 bis zum Kaufdatum am 25. Ju­li 2018) insgesamt CHF 58'614.00 schwarz hätten erwirtschaften sollen (pag. 551 f.).

Im Übrigen sei der (blosse) Besitz von Vermögenswerten und deren Nichtdeklaration nicht angeklagt. Es könne daher offenbleiben, ob und mit welchem Geld die Beschuldigte die Liegenschaft in E.________ erworben und Bauarbeiten sowie Versicherungsprämien bezahlt habe. Da der Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werde, den Sozialdienst über die Liegenschaft in E.________ getäuscht zu haben, könne offenbleiben, ob diese im Eigentum der Beschuldigten gestanden habe (pag. 552).

11.

Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft

Dispositiv

Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Aussagen der Beschuldigten seien Schutzbehauptungen, worauf nicht abgestellt werden könne. C.________ habe die Beschuldigte spontan auf einem Foto erkannt, ihren Vornamen nennen können und angegeben, sie habe bei ihr an der [Strasse] geputzt. Zudem sei auf einem von der Beschuldigten eingereichten Notizzettel mit den früheren Arbeitgebern von F.________ auch eine C.________ aufgeführt, wobei bei ihr, anders als bei allen anderen Namen, zusätzlich noch Adresse, Telefonnummer und Mobiltelefonnummer angefügt seien. Die Aussagen von F.________ seien alles andere als vage oder gefärbt. Zwar seien die beiden im Befragungszeitraum in Scheidung gewesen. Er habe die Putztätigkeit der Beschuldigten jedoch nicht prominent, sondern in einem völlig anderen Zusammenhang erwähnt. Seine Angaben bezüglich C.________ hätten von der Polizei verifiziert werden können. Seine Aussagen seien daher glaubhaft. Da die Beschuldigte und F.________ 1998 geheiratet hätten und letzterer angegeben habe, erstere hätte 12 Jahre lang bei C.________ gearbeitet, sei davon auszugehen, dass sie auch noch im angeklagten Zeitraum dort gearbeitet habe. C.________ habe ebenfalls erklärt, sie habe bis 2013 eine Putzfrau gehabt. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte C.________ partout nicht kennen wolle, dafür, dass sie im angeklagten Zeitraum bei ihr gearbeitet habe, ansonsten hätte sie dies ohne weiteres zugeben könne, wie sie das bei den erwähnten Putzarbeiten im Jahr 1996 / 1997 getan habe (pag. 587).

Des Weiteren werde der Beschuldigten nicht vorgeworfen, mit dem nicht deklarierten Einkünften Autos gekauft, sondern die Versicherungsprämien dafür bezahlt zu haben. Das Haus in E.________ sei im Juli 2008 gekauft und im Juli 2009 umgebaut worden, womit sehr wohl ein Teil durch nicht deklarierte Einkünfte finanziert worden sein könne. Die Aussagen der Beschuldigte betreffend das Haus seien widersprüchlich und nicht vereinbar mit den übrigen Beweismitteln. F.________ habe demgegenüber angegeben, er und die Beschuldigte hätten angefangen, in E.________ ein Haus zu bauen, wobei er die Aussage gemacht habe, als der Vorwurf des Betrugs noch nicht im Raum gestanden und deshalb nicht davon auszugehen sei, er habe der Beschuldigten etwas anhängen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Haus in E.________ erworben und sich dieses auch noch beim Ausfüllen des Unterstützungsantrags am 15. Mai 2011 in ihrem Eigentum befunden habe. Das Haus sei nämlich erst am 16. August 2012 auf ihren Sohn übertragen worden. Es sei auf die Angabe der Beschuldigten abzustellen, wonach sie und F.________ den Sozialdienst um ungefähr CHF 70’000.00 betrogen hätten. Es sei die Beschuldigte gewesen, die während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten geregelt habe. Auch beim Autokauf habe sie keine untergeordnete Rolle gespielt, hätten doch sowohl F.________ als auch G.________ ausgesagt, die Beschuldigte sei beim Kauf dabei gewesen und habe die Bargeldsumme ausgehändigt (pag. 588 f.).

Im Übrigen sei nicht nur die Verwendung der Einkünfte angeklagt, sondern auch deren Besitz bzw. der Umstand, dass die Beschuldigte diesen verschwiegen habe (pag. 589 f.).

12. Beweiswürdigung durch die Kammer

12.1 Vorbemerkungen

Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum Einkommen aus Putzarbeiten erzielte (E. 12.2 hiernach), ob sie die fraglichen CHF 70'000.00 erwirtschaftete (E. 12.3 hiernach), ob sie Eigentümerin eines Grundstücks in E.________ war (E. 12.4 hiernach) und ob sie Bauarbeiten daran verrichten liess (E. 12.5 hiernach).

Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie angibt, die Nichtdeklaration von Vermögenswerten sei nicht angeklagt (vgl. pag. 552). Zwar wird im Anklagesachverhalt die Auflistung der Vermögenswerte eingeleitet mit den Worten «Diese Einkünfte verwendete sie unter anderem für […]», woraus geschlossen werden könnte, die Auflistung habe keine eigenständige Bedeutung und entscheidend seien einzig die vorangestellten Einkünfte. Eine solche rein syntaktische Auslegung wäre jedoch zu formalistisch. Vorab scheint abwegig, bei der Auslegung des Anklagesachverhalts davon auszugehen, die Staatsanwaltschaft führe darin Tatsachen auf, die für die Beurteilung der Tat unbedeutend seien (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 Bst f StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zudem zu Recht darauf hinweist (vgl. pag. 588), wird im Anklagesachverhalt nicht behauptet, die Vermögenswerte seien einzig mit den erzielten Einkünften finanziert worden. Die Formulierung im Anklagesachverhalt lässt die Annahme zu, ein Teil der Vermögenswerte sei nicht durch die vorangestellten Einkünfte finanziert worden. Schliesslich wird der Beschuldigten zu Beginn des Anklagesachverhalts klipp und klar vorgeworfen, sie habe den Sozialdienst K.________ «über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse» getäuscht, indem sie angegeben habe, «über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen». Nach Auffassung der Kammer geht aus dem Anklagesachverhalt daher eindeutig hervor, dass der Beschuldigten auch vorgeworfen wird, die darin aufgelisteten Vermögenswerte besessen und nicht deklariert zu haben.

Des Weiteren ist vorauszuschicken, dass für Geldbeträge in Konvertible Mark (nachfolgend: KM) aufgrund der Währungsschwankungen während des 5 Jahre langen und fast 8 Jahre weit zurückliegenden Deliktzeitraums (siehe E. 7 hiervor) der Einfachheit halber und zu Gunsten der Beschuldigten auf den aktuellen Umrechnungskurs abgestellt wird, zumal der Umrechnungskurs früher höher war

(Ju­li 2013: 1 KM = 0.63 CHF; heute: 1 KM = 0.57 CHF; Quelle: https://www.google.ch), sich die Endbeträge je Umrechnungskurs ohnehin in der gleichen Grössenordnung bewegen (Juli 2013: ungefähr CHF 83'000.00; heute: ungefähr CHF 75'000.00; vgl. E. 12.4, 12.5 und 13 hiernach) und es genügt, wenn der Deliktsbetrag im Sinne eines Minimums geschätzt wird (siehe E. 13).

12.2 Einkommen aus Putzarbeiten

Zunächst wird der Beschuldigten vorgeworfen, durch Putzarbeiten Einkommen erzielt zu haben, welches sie nicht deklariert habe.

F.________ erklärte auf Frage, wie die Beschuldigte den Kauf des Hauses in E.________ finanziert habe (siehe E. 12.4 hiernach), dass sie gearbeitet habe. Sie habe Wohnungen geputzt etc. (pag. 512 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte habe im Zeitraum von 2008 bis 2013 sicher 4 bis 5 Jahre (pag. 513 Z. 6 und Z. 33 f.), sicher aber bis 2011 und vermutlich auch danach (pag. 513 Z. 25 f. und Z. 35 f.) gearbeitet, an zwei bis drei Tagen pro Woche zu je 9 – 10 Stunden (pag. 514 Z. 6 f. und Z. 11), teilweise auch samstags (pag. 513 Z. 46; pag. 514 Z. 6). Für C.________ habe sie insgesamt 12 Jahre geputzt (pag. 252 Z. 447)

– und zwar auch nach 2008 (pag. 514 Z. 16).

F.________ bestätigt somit die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe für den angeklagten Tatzeitraum. Seine Aussagen sind dabei detailliert, konstant und nicht übertrieben, zumal er dabei auch sich selbst belastete. Es mag sein, dass er aufgrund der gescheiterten Ehe mit der Beschuldigten ein Interesse daran gehabt haben könnte, sie zu belasten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft jedoch zu Recht ins Feld führt, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen unverdächtig; er erwähnte die Putzarbeiten der Beschuldigten lediglich «en passant» in seinem eigenen Verfahren. Hätte er die Beschuldigte tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, hätte er die Putzarbeiten prominent hervorgehoben. Auf seine glaubhaften Aussagen kann daher abgestellt werden.

Die Aussagen von F.________ werden bestätigt durch diejenigen von C.________, die seit 2013 in einem Alter- und Pflegeheim lebt und an fortgeschrittener Altersdemenz leidet. Betroffen ist vor allem das Kurzzeitgedächtnis, d.h. sie hat kein Datums- und Zeitgefühl mehr. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Polizei reagierte sie auf Vorhalt von zwei Lichtbildern unverzüglich und erkannte darauf die Beschuldigte auf Anhieb wieder, indem sie ihren Vornamen [Anm.: A.________] aussprach. An ihren Nachnamen [Anm.: A.________] konnte sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die Beschuldigte bei ihr zu Hause in K.________, [Strasse], Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte. Auf konkrete Frage, seit wann und wie oft die Beschuldigte bei ihr geputzt habe, konnte sie keine Antwort mehr geben. Sie erwähnte jedoch, dass sie der Beschuldigten jeweils immer direkt das Geld gegeben hatte nach dem Putzen. An die Höhe der Bezahlung konnte sie sich nicht mehr erinnern (zum Ganzen pag. 82 f.).

Für C.________ besteht seit ihrem Heimantritt eine Beistandschaft, wahrgenommen durch H.________. Diese bestätigte auf Nachfrage, dass C.________ vor ihrem Heimeintritt eine Reinigungskraft für Putzarbeiten beschäftigt hatte. Ihr sei jedoch nichts Näheres darüber bekannt (pag. 83)

Sowohl die Angaben von C.________ als auch diejenigen von H.________ sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Während bei ersterer kognitive Einschränkungen bestehen, handelt es sich bei den Angaben letzterer um solche vom blossen Hörensagen. Nichtsdestotrotz wirkt glaubhaft, dass C.________ die Beschuldigte trotz ihrer Altersdemenz auf Anhieb wiedererkannte, ihren (schwierig auszusprechenden) Vornamen nennen konnte und sie als ihre einstige Reinigungskraft identifizierte. Ihre Angaben sind zudem vereinbar mit denjenigen von H.________. Zusammen kommt ihnen jedenfalls insofern Beweiswert zu, als sie die glaubhaften Aussagen von F.________ stützen.

Zur Bemerkung der Vorinstanz, C.________ sei «nie parteiöffentlich befragt» worden (womit unklar ist, ob auf Art. 147 StPO oder Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] angespielt wird), sei angemerkt, dass (1) bei informatorischen Befragungen durch die Polizei kein Teilnahmerecht besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4.2), (2) eine solche Befragung von der Verteidigung weder im Vor- (pag. 356 f.; pag. 450 f.) noch im Haupt- (pag. 483 f.; pag. 503 ff.) oder im Berufungsverfahren (pag. 580; pag. 596) je beantragt wurde (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019 vom 17. Septem­ber 2019 E. 2.2.2) und (3) aufgrund der zurückhaltenden Würdigung und geringen Bedeutung der Aussagen sowie der Möglichkeit der Beschuldigten, dazu umfassend Stellung zu nehmen (pag. 507 Z. 9 ff.), keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ersichtlich ist (zur Undurchführbarkeit einer Konfrontationseinvernahme infolge Demenz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2).

Die Angaben von F.________, C.________ und H.________ werden schliesslich auch durch die von der Beschuldigten eingereichten Notiz untermauert, in welcher C.________ als einzige der aufgelisteten Personen mit korrekter Adresse, Festnetznummer und Mobiltelefonnummer als frühere Arbeitsgeberin im Zeitraum von 1998 – 2011 aufgeführt wird (pag. 139).

Was die Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich, dass die von ihr eingereichte Notiz frühere Arbeitgeber von F.________ betreffe, steht in klarem Widerspruch zu den Angaben von C.________, welche die Beschuldigte auf Anhieb als ihre ehemalige Reinigungsfachkraft erkannte. Zudem scheint verdächtig, dass die Beschuldigte sämtliche Kontaktangaben von C.________ bis ins Detail kannte, obwohl sie selber nie mit ihr zu tun gehabt haben will. Alles in allem ist offensichtlich, dass sie äusserst bemüht war, das Ausmass ihrer Putzarbeiten zu relativieren. So verneinte sie beispielsweise in der Einvernahme vom 18. Feb­ruar 2014 auf Nachfrage zunächst, in der Zeit von 1995 an jemals einer Arbeit nachgegangen zu sein (pag. 105 Z. 172 f.), nur um dann kurz darauf anzufügen, dass sie «eine kurze Zeit» zwei Mal zwei Stunden im Monat geputzt habe, wofür sie CHF 20.00 pro Stunde erhalten habe (pag. 105 Z. 178 f.). Überdies habe sie mit ihrem Sohn in den Schulferien in der Schule geputzt, was jedoch glaublich dem Sozialdienst gemeldet worden sei (pag. 105 Z. 182 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte sie weitere Personen, für die sie Putzarbeiten geleistet habe, jedoch immer nur ausserhalb des relevanten Tatzeitraums. Sie habe von Zeit zu Zeit bei zwei Frauen geputzt, wovon eine «I.________» geheissen haben soll (pag. 506 Z. 30 ff.). An den Namen der anderen Frau könne sie sich nicht erinnern, doch wisse sie, dass diese sehr alt gewesen sei (pag. 506 Z. 35 f.) und an der «[Strasse]» oder ähnlich gewohnt habe (pag. 506 Z. 43 f.). Beide Damen hätten dann ins Altersheim gewechselt (pag. 507 Z. 1). Auf die Frage, wann dies gewesen sei, vermochte die Beschuldigte keine eindeutige Auskunft zu geben: «Weniger als ein Jahr», «Ca. bis 1995, 1996», «Ich kann mich nicht genau erinnern» (pag. 507 Z. 1 ff.). Jedenfalls sei es mehr als 10 Jahre her (pag. 507 Z. 6 f.). Abgesehen davon habe sie lediglich in den Jahren 1996 / 1997 Putzarbeiten erledigt – und zwar beim Sozialdienst (pag. 506 Z. 17 ff.). Sie sei damals vom Sozialdienst angefragt worden (pag. 506 Z. 10 f.). Der Behörde sei diese Beschäftigung bekannt gewesen, nicht zuletzt, da sie zu Bürozeiten gearbeitet habe (pag. 506 Z. 22). Als sie von der Vorinstanz jeweils auf Widersprüche in ihren Aussagen angesprochen wurde, vermochte sie keine überzeugenden Antworten zu geben (vgl. pag. 507 Z. 18 ff.).

Die Beschuldigte wich Fragen aus, relativierte, teilte Seitenhiebe gegen ihren Ex-Ehemann aus und verstrickte sich in Widersprüche. Zudem sind die Aussagen nicht vereinbar mit den übrigen Beweismitteln und in ihrem Detaillierungsgrad auffallend abhängig davon, ob sie sich auf den Tatzeitpunkt beziehen oder nicht. Auf sie kann daher nicht abgestellt werden.

Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F.________, die durch die Angaben von C.________ und H.________ gestützt werden und auch mit der eingereichten Notiz vereinbar sind, erachtet die Kammer als erwiesen, dass die Beschuldigte auch während des vorgeworfenen Tatzeitraums Putzarbeiten verrichtete. Die gegenteiligen Angaben der Beschuldigten sind nicht glaubhaft und vermögen keine Zweifel am Beweisergebnis zu wecken.

Unklar ist die Höhe der Einkünfte aus Putzarbeiten. Die Beschuldigte gab zu den Einnahmen ihres Ex-Ehemannes an, dieser habe ungefähr CHF 1'000.00 pro Monat eingenommen (pag. 105 Z. 204 f.). Zu ihren eigenen Einnahmen (ausserhalb des angeklagten Tatzeitraums) gab sie an, sie habe ungefähr CHF 20.00 pro Stunde verdient (pag. 105 Z. 178 ff.). Aufgrund des langen Tatzeitraums von 2008 bis 2013 ist davon auszugehen, dass sich die erzielten Einkünfte der Beschuldigten auf mehrere zehntausend Franken belaufen, mindestens aber auf CHF 34'160.00 (vgl. E. 12.5 hiernach).

12.3 Einkünfte von CHF

70'000.00

Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Ex-Ehemann, F.________, insgesamt CHF 70'000.00 erwirtschaftet und nicht deklariert zu haben.

Die Beschuldigte erwähnte anlässlich der Einvernahme vom 18. Februar 2014 im Strafverfahren gegen F.________ nebenbei, sie habe das Sozialamt um CHF 70'000.00 betrogen (pag. 111 Z. 465 ff.):

Auf Frage, woher stammte das Geld für die beiden Fahrzeuge?

Das Geld stammt aus seiner Schwarzarbeit. Den [Personenwagen] hatte mein Mann dann später seinem Bruder in Bosnien geschenkt.

Haben Sie und Ihr Ehemann die Abteilung Soziales um eine grössere Summe Geld betrogen?

Heute, rückblickend gesehen, ja…. Damals zur fraglichen Zeit, hatte ich gar keine andere Möglichkeit….

Auf Frage, warum sie damals keine andere Möglichkeit gehabt habe..?

Ich war ja immer unter Druck von ihm....

Auf Frage, was für eine Geldsumme Sie selber beziffern würde, um welche Sie das zuständige Sozialamt insgesamt betrogen habe..?

Das waren verschiedene Beträge, Autos und so… Es ist schwierig eine Summe zu nennen. Grob gerechnet waren es die 2 Autos, welche ca. CHF 70'000.00 gekostet haben. In diesen Betrag eingerechnet sind die Garagenkosten, Versicherungen, Steuern etc.. alles einberechnet für die zwei Auto……

Wie ersichtlich, errechnete die Beschuldigte den Betrag von CHF 70'000.00 aus den Kosten für zwei Personenwagen (Anschaffung, Garagenkosten, Versicherungen, Steuern, etc.). Es sind dies ein [Personenwagen] und ein [Personenwagen]. Ersterer wurde 2002, Letzterer 2003 gekauft (pag. 110 Z. 429 ff und Z. 444 ff.). Auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Teil der CHF 70'000.00 in den Jahren von 2008 bis 2013 erwirtschaftet worden sei, verwies die Beschuldigte erneut auf die Auto- und Verkehrskosten aus den Jahren 2002 und 2003 (pag. 509 Z. 25 ff.).

Da die beiden Personenwagen vor dem relevanten Tatzeitraum gekauft wurden, muss auch das dazu verwendete Erwerbseinkommen vor dieser Zeit erwirtschaftet worden sein.

Unklar ist, ob die Beschuldigte nach 2008 noch Versicherungsprämien für die Fahrzeuge zahlte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall war.

12.4 Liegenschaft in E.________

Der Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, eine Liegenschaft in E.________ erworben und nicht deklariert zu haben.

Gemäss dem sich in den Akten befindenden, notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Juli 2008 erwarb die Beschuldigte für insgesamt KM 70'500.00 [entspricht nach aktuellem Umrechnungskurs ungefähr CHF 39'480.00] Eigentum an einem Haus und einem Ackerfeld in E.________ (pag. 11 ff.). Gemäss Grundbuchauszug vom 22. Juli 2013 schenkte sie das Haus alsdann am 16. August 2012 ihrem Sohn J.________, wobei sie für sich ein lebenslanges Nutzniessungsrecht eintragen liess (pag. 26 f.).

J.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, er sei Eigentümer eines Hauses in E.________ (pag. 516 Z. 36 f.). Seine Grossmutter habe ihm, da er der einzige mit dem Namen «A.________» sei, ein Haus in Bosnien geben wollen, damit er etwas habe, dass ihn mit seinem Heimatland verbinde (pag. 516 Z. 42 ff.). Er bestätigte, dass das Haus zunächst auf seine Mutter überschrieben worden war und erst danach auf ihn. Er versuchte dies damit zu erklären, dass man in Bosnien nichts eintragen lassen könne, wenn die Person keine Dokumente des Staates Bosnien habe (pag. 517 Z. 1 ff.). Das «Geben» des Hauses zur Verbindung mit dem Heimatland und die «Übertragung» des Hauses von der Grossmutter auf die Mutter stehen indessen weder mit dem geleisteten Kaufpreis von KM 70'500.00 noch mit der vorbehaltenen Nutzniessung in Einklang.

F.________ war es, der den erwähnten Kaufvertrag und Grundbuchauszug einreichte (pag. 193 Z. 207 f.). Er bestätigte, dass das Haus in E.________ auf die Beschuldigte eingetragen war und ihr gehörte; sie habe es durch Putzarbeiten finanziert (pag. 184 Z. 193 ff.; pag. 193 Z. 205; pag. 250 Z. 352 ff.; pag. 512 Z. 22 ff.).

Auch die Beschuldigte stritt nicht ab, dass sie «wohl glaublich KM 70'500.00» für das Haus bezahlt hatte (pag. 108 Z. 319 ff.) und es danach auf sie überschrieben worden war (pag. 507 Z. 25 ff.), worauf sie als Eigentümerin eingetragen war (pag. 177 Z. 406). Sie bestritt auch nicht, dass sie das Haus im Jahr 2008 nicht dem Sozialdienst gemeldet hatte (pag. 508 Z. 11 f.). Sie gab sogar zu, dass sie das Haus nur deshalb auf ihren Sohn übertragen hatte, weil sie vernommen habe, dass F.________ bei den Strafverfolgungsbehörden Unterlagen zum Haus abgegeben habe (pag. 177 Z. 408 f.).

Insofern stimmen die Aussagen der Beschuldigten mit denjenigen der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie den objektiven Beweismitteln überein. Demgegenüber sind die weiteren Aussagen der Beschuldigten, mit denen sie teilweise die Verantwortung von sich schieben wollte, nicht nachvollziehbar. So gab sie beispielsweise an, den Kaufvertrag habe nicht sie, sondern ihre Schwester im Namen der Beschuldigten unterzeichnet (pag. 104 Z. 286 f.; vgl. auch pag. 518 Z. 2 f.), und sie selber sei beim Hauskauf überhaupt nicht dabei gewesen (pag. 108 Z. 343 und pag. 176 Z. 361 ff.), obwohl der Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet wurde, der die Identität der Vertragsparteien überprüfte (pag. 11: «[…] dessen [recte: deren] Identität ich auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises [Nummer], ausgestellt vom [Behörde], am 26.07.2005, mit der Gültigkeitsdauer bis 26.07.2015, festgestellt habe […]»). Ebenfalls unverständlich ist ihre Behauptung, der Kaufvertrag habe nur deshalb auf ihren Namen gelautet, damit ihre Mutter eine Sicherheit dafür gehabt habe, dass ihr das Haus nicht habe weggenommen werden können (pag. 107 Z. 297 f. und Z. 305 f.). Dabei wurde beim Kaufgeschäft gerade kein dingliches oder obligatorisches Recht zugunsten ihrer Mutter vereinbart. Im Gegenteil: Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 2012 liess die Beschuldigte sich selber ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht einräumen (pag. 26 ff.). Schliesslich misst die Kammer auch der mit diesen Umständen nicht in Einklang zu bringenden, dubios anmutenden und über 6 Jahre nach dem Kauf nachgeschobenen beglaubigten Erklärung der Beschuldigten (vgl. pag. 358 ff.) keinen Beweiswert zu.

Somit steht fest, dass die Beschuldigte von 2008 bis 2013 Eigentum an einem Haus in E.________ im Wert von ungefähr CHF 39'480.00

hatte, welches sie beim Sozialdienst nicht deklarierte.

12.5 Bezahlung von Bauarbeiten

Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, mit nicht deklariertem Vermögen Bauarbeiten am Haus in E.________ bezahlt zu haben.

In den Akten befindet sich dazu eine Quittung aus dem Jahr 2009 über den Betrag von KM 61'000 [entspricht nach aktuellem Umrechnungskurs ungefähr CHF 34'160.00] für Bauarbeiten am Haus in E.________, lautend auf den Namen der Beschuldigten (pag. 25; pag. 115).

F.________ bestätigte, dass die Beschuldigte am Haus in E.________ Bauarbeiten vorgenommen habe. Sie habe jedoch nicht bloss Renovationsarbeiten vorgenommen, sondern das bestehende Haus abreissen und neu aufbauen lassen. Die Quittung stamme von der Firma, die den Rohbau des Hauses erstellt habe. Er selber habe beim Bauen nichts zu sagen gehabt (pag. 184 Z. 193 ff.; pag. 224 Z. 145 ff.; pag. 250 Z. 374 ff.; pag. 251 Z. 396 ff.).

Die Beschuldigte wollte von der Quittung und den Bauarbeiten am Haus nichts wissen. Sie stellte sich ahnungslos und beschrieb sich als Opfer kriminellen Handelns ihres Ex-Ehemannes: «Dazu müssen Sie meinen Ex-Mann befragen…. Ich weiss nichts davon. Mein Ehemann hat vermutlich jemanden dafür bezahlt, dass er diese Quittung ausstellt» (pag. 108 Z. 349), was angesichts der Tatsache, dass sie und nicht ihr Ex-Ehemann während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten regelte (pag. 104 Z. 140 f. und pag. 172 Z. 207 f.; anders – vermutlich aufgrund des Zusatzes «und über alles bestimmt» – pag. 111 Z. 497 ff.), wenig überzeugt. Zudem scheint höchst unwahrscheinlich, dass sie als Eigentümerin des Hauses nichts von den daran vorgenommenen Bauarbeiten gewusst haben soll, zumal diese nur mit ihrem Einverständnis hätten vorgenommen werden dürfen.

Es ist daher erstellt, dass die Beschuldigte mit nicht deklariertem Vermögen Bauarbeiten an ihrem Haus in E.________ im Betrag von CHF 34'160.00 finanzierte.

In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Äufnung dieses Vermögens aus den Einkünften gemäss E. 12.2 hiervor erfolgte (und nicht zusätzlich dazu). Für E. 12.2 bedeutet dies, dass die nicht deklarierten Einkünfte mindestens CHF 34'160.00

betrugen.

13. Gesamtfazit

Die Beschuldigte verschwieg dem Sozialdienst K.________ somit ihr Haus in E.________ sowie Einkommen aus Putzarbeiten, mit welchem sie namentlich Bauarbeiten an besagtem Haus finanzierte. Sie unterliess es, Einkommen und Vermögen im Gesamtbetrag von mehreren zehntausend Franken, mindestens aber CHF 70'000.00 (Wert des Hauses plus Betrag für Bauarbeiten), zu deklarieren.

Entgegen ihren Aussagen wusste sie, dass sie dem Sozialdienst Einkommen und Vermögenswerte hätte melden müssen. Bezüglich des Einkommens gab sie dies in mehreren Einvernahmen – teils explizit, teils implizit – zu Protokoll (siehe etwa pag. 99 Z. 468, pag. 105 Z. 164 ff., pag. 111 Z. 469 ff., pag. 171 Z. 182 ff., insbesondere Z. 192 f., pag. 173 f. Z. 269 ff.). Bezüglich der Vermögenswerte ergibt sich dies aus ihrer Aussage, den im Jahr 2003 gekauften [Personenwagen] auf den Namen eines Kollegen ihres Ex-Ehemannes (G.________, pag. 256 Z. 42 ff.) eingetragen zu haben, da sie und ihr Ex-Ehemann beim Sozialamt registriert gewesen seien (pag. 509 Z. 24 f.). Zudem gab sie an, sie habe ihrem Ex-Ehemann im Streit ab und zu gedroht, den Sozialdienst über dessen angebliche Schwarzarbeit sowie die Autos zu unterrichten (pag. 173 Z. 263 ff.).

Ergänzend hält die Kammer fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der exakte Schaden des Sozialdienstes nicht beziffert werden muss. Dabei geht es um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wobei die zuständige Behörde darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beschuldigten für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend gemacht werden. Die Schadenhöhe ist erst für die Strafzumessung von Relevanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2017 vom 6. Novem­ber 2018 E. 1.4). Es genügt daher, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3; vgl. ferner Urteil 6B_701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4, in welchem das Bundesgericht den Schaden mit der Formulierung «mindestens einige Tausend Franken» als genügend substantiiert erachtete).

III. Rechtliche Würdigung

14. Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 590 f.).

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv. Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (siehe zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2).

Vorliegend täuschte die Beschuldigte die Sozialbehörden, indem sie angab, sie habe kein Einkommen und kein Vermögen, obwohl sie über solches in Höhe von mehreren zehntausend Franken, mindestens aber CHF 70'000.00, verfügte. Dadurch wurden die Sozialbehörden zu vermögensmindernden Leistungen veranlasst, die denjenigen Betrag überschritten, den sie bei wahrheitsgemässen Angaben der Beschuldigten ausbezahlt hätte.

Die Täuschung war arglistig. Es war für die Sozialbehörden nicht zumutbar zu überprüfen, ob die Beschuldigte ein Grundstück im Ausland besitzt, Bauarbeiten daran in Auftrag gibt oder «schwarz» in diversen Haushalten Putzarbeiten verrichtet.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

Die Beschuldigte hat sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

15. Anwendbares Recht

Die Beschuldigte beging die Tat vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da das neue Recht für sie nicht milder ist, ist gemäss Art. 2 StGB das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.

16. Strafrahmen

Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB).

17. Tatverschulden

17.1 Objektive Tatschwere

Bei Bewertung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Kammer auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese sehen für eine Person, die während eines Jahres Nebenverdienste der entsprechenden Sozialbehörde nicht mitteilt, eine Busse von in der Regel 10 % des verschwiegenen Betrags vor (S. 48). Macht sich die Person des Betrugs schuldig, sehen die Richtlinien eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können (S. 44). Erhöhend / mindernd zu berücksichtigen sind Deliktsbetrag und Deliktsdauer (S. 44 i.V.m. 43).

Vorliegend verschwieg die Beschuldigte Vermögenswerte und Einkommen von mindestens CHF 70'000.00 und verursachte dadurch einen höheren Schaden als im Referenzsachverhalt. Zudem beging sie die Tat nicht in einer einzigen Handlung, sondern über einen langen Zeitraum von 5 Jahren, über welchen sie die Täuschung aufrechterhalten musste. Anders als im Referenzsachverhalt war ihre Täuschung allerdings nicht «wortreich und überzeugend».

Insgesamt scheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.

17.2 Subjektive Tatschwere

Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Zudem wäre die Tat für sie leicht vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist damit neutral zu gewichten.

17.3 Fazit

Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

Die Beschuldigte erhält aktuell Sozialleistungen im Betrag von CHF 573.00 (Mietzins) plus CHF 518.00 (Krankenkasse) und CHF 718.00 (Netto-Einkommen) pro Monat und ist Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 1984 und 2000 (pag. 487 f.; weniger detailliert pag. 601 f.), was grundsätzlich eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ergäbe. Da die Beschuldigte aber nahe dem Existenzminimum lebt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 15.00 zu bestimmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

18. Täterkomponenten

Die Beschuldigte lebt von Sozialleistungen und ist Mutter von zwei Kindern (siehe oben, E. 17.3). Von ihrem Ex-Ehemann wurde sie im Jahr 2011 (pag. 103 Z. 86 ff.) geschieden. Sie ist nicht vorbestraft (pag. 605) und stammt ursprünglich aus Bosnien-Herzegowina (pag. 601 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, seit dem Krieg gehe es ihr gesundheitlich nicht so gut. Im Krieg habe sie einige Familienmitglieder verloren und sei mit ihrem Sohn alleine geblieben. Sie habe Diabetes und diverse Nervenprobleme. Unter anderem leide sie an Schlafstörungen und zappeligen Beinen. Die Medikamente seien gewechselt worden, aber sie leide immer noch unter massiven Schlafstörungen (pag. 505 Z. 24 ff.; vgl. ferner pag. 5, 80 und 100). Ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten.

Die Beschuldigte bestritt das ihr vorgeworfene Delikt bis zuletzt. Einsicht ist keine auszumachen. Dieser Umstand ist neutral zu bewerten, genauso wie ihre durchschnittliche Strafempfindlichkeit.

Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten.

19. (Un-)Vermindertes Strafbedürfnis und Beschleunigungsgebot

Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Bst. e aStGB). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4).

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 Bst. e aStGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehalten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzutreiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 Bst. e aStGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlange gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5).

Vorliegend wurde der in Frage stehende Betrug im Juli 2013 vollendet (siehe oben, E. 6). Damit sind seit Begehung der Tat weniger als 8 Jahre vergangen, während die Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sind somit nicht gegeben.

Eine Betrachtung der chronologischen Entwicklung der Ermittlungen zeigt jedoch, dass die Ermittlungen von März 2015 (pag. 305) bis August 2018 (pag. 310) für über 3 Jahre unterbrochen wurden, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Zudem dauerte das Erstellen der 16-seitigen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz fast 9 Monate (pag. 541) und überschritt damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um ein Vielfaches. Auch die Urteilsfällung in oberer Instanz dauerte über 6 Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (vgl. pag. 605).

Diese Verzögerungen rechtfertigen zusammen eine Strafminderung um 30 auf 120 Tagessätze.

20. Bedingter Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 605). Zudem liegt das Delikt bereits fast 8 Jahre zurück und sie hat sich seither wohl verhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

21. Verbindungsbusse

Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 aStGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2020 E. 2.2).

Vorliegend wird die Beschuldigte wegen Betrugs (Verbrechen) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Hätte sie demgegenüber bloss ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter aStGB (Übertretung) begangen, hätte ihr Handeln eine (unbedingte) Busse nach sich gezogen. Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstellenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 47). Daneben zeigt die Beschuldigte weder Einsicht noch Reue. Um ihr einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, scheint es daher angemessen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 aStGB rund einen Fünftel der Strafe bzw. 20 Tagessätze zu je CHF 15.00 bzw. insgesamt CHF 300.00 als Verbindungsbusse auszufällen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 aStGB).

22. Konkretes Strafmass

Die Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 15.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen.

V. Kosten und Entschädigung

23. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).

Erstere betragen CHF 2'688.00 und letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).

24. Amtliches Honorar

Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wurde in erster Instanz auf CHF 7'891.45 bestimmt, wobei die eingereichte Honorarnote (pag. 524 f.) mit überzeugender Begründung um 2 Stunden gekürzt wurde (pag. 553). Selbstredend ist das volle Honorar (entgegen pag. 533) ebenfalls entsprechend zu kürzen. Ferner ist im Rahmen des vollen Honorars zu berücksichtigen, dass Rechtsanwältin B.________ für die Erstberatung einen Stundenansatz von bloss CHF 2.00 veranschlagte (was für das amtliche Honorar ohne Bedeutung ist; Art. 42 Abs. 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).

In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ keinen Aufwand geltend.

Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'891.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'377.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

25. Die beschlagnahmte Quittung ([Beschreibung]) verbleibt als Beweismittel bei den Akten (Art. 69 StGB).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt

des Betrugs, begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo

und in Anwendung der Artikel

34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 106, 146 Abs. 1 aStGB

5 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 15.00, insgesamt ausmachend CHF 1'500.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;

2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 20 Tage festgesetzt;

3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'688.00;

4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

II.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'891.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'377.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

1. Die beschlagnahmte Quittung ([Beschreibung]) verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

2. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 7. April 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Engel

[Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite]

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 20 57

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 131 IV 83ATF 131 IV 83DTF 131 IV 83

6B_64/2018

6B_338/2020

6B_357/2020

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_800/2016

BGE 143 IV 397ATF 143 IV 397DTF 143 IV 397

6B_120/2019

6B_998/2020

6B_1437/2017

6B_936/2019

6B_28/2018

6B_701/2012

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

6B_741/2017

6B_742/2017

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

6B_260/2020

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_260/2020

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

6B_260/2020

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 84 StPOart. 84 CPPart. 84 CPP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP