SK 2020 9
RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Einzelgericht
10. August 2021Deutsch88 min
Mit Urteil vom 25. Juli 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des falschen ärztlichen Zeugnisses und der Tierquälerei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 380.00, einer Verbindungsbusse von CHF 4'560.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'396.00 (pag. 227 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 20 9
Bern, 18. Juni 2021
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Veterinärdienst des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8
Behörde mit Parteirechten
Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, falsches ärztliches Zeugnis
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 25.07.2019 (PEN 19 122)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 25. Juli 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) des falschen ärztlichen Zeugnisses und der Tierquälerei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 380.00, einer Verbindungsbusse von CHF 4'560.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'396.00 (pag. 227 ff.).
Erwägungen
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. August 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 235). Nachdem den Parteien mit Datum vom 6. Januar 2020 die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden war (pag. 263), reichte er ebenfalls form- und fristgerecht die auf den 27. Januar 2020 datierte Berufungserklärung ein (pag. 269). Darin erklärte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anzufechten.
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 279). Der Veterinärdienst der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (nachfolgend Veterinärdienst) teilte am 18. Februar 2020 mit, weder Anschlussberufung zu erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 284).
3.
Schriftliches Verfahren
Mit Einverständnis der Parteien ordnete die Kammer mit Beschluss vom 2. April 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 288 und pag. 290). Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 ein (pag. 319). Die Stellungnahme des Veterinärdienstes datiert vom 28. September 2020 und ging ebenfalls innert der zweimalig erstreckten Frist beim Obergericht ein (pag. 365). Der Beschuldigte reichte am 7. Dezember 2020 eine Replik ein (pag. 389), die Duplik des Veterinärdienstes datiert vom 27. Januar 2021 (pag. 419).
4.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Rahmen der Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei ein gerichtlich zu bestimmender neutraler und ausserkantonaler Sachverständiger mit der Klärung verschiedener Fragen zu beauftragen (pag. 271). Diese Beweisanträge wurden mit Beschluss vom 2. April 2020 und unter Verweis auf die Stellungnahme des Veterinärdienstes vom 18. Februar 2020 abgewiesen (pag. 284 und pag. 290).
Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht inkl. Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse über den Beschuldigten eingeholt (pag. 295 und pag. 296).
Weiter wurden die vom Beschuldigten auf Aufforderung hin eingereichten Steuerunterlagen aus dem Jahr 2018 zu den Akten genommen (pag. 345).
5.
Anträge der Parteien
5.1
Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 26. Juni 2020 sowie der Replik vom 7. Dezember 2020 folgende Anträge (pag. 320 und pag. 390):
1.
Es sei Ziffer I. (Schuldspruch Ziffer 1 und 2, Verurteilung Ziffer 3, 4 und 5) des Dispositivs des Urteils PEN 19 122 vom 25. Juli 2019 vollumfänglich aufzuheben.
2.
A.________, sei vom Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses, angeblich begangen am 2. Juni 2018 in C.________, vollumfänglich freizusprechen.
3.
A.________, sei vom Vorwurf der Tierquälerei, angeblich begangen am 2. Juni 2018 in C.________, vollumfänglich freizusprechen.
4.
Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.
5.
Das Begehren von A.________ auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei gutzuheissen.
-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge –
5.2
Anträge des Veterinärdienstes
Der Veterinärdienst stellte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2020 die folgenden Anträge, an denen er in der Duplik vom 27. Januar 2021 festhielt (pag. 376 und pag. 419):
1.
A.________ sei schuldig zu erklären der Tierquälerei, festgestellt am 2. Juni 2018.
2.
A.________ sei schuldig zu erklären des falschen ärztlichen Zeugnisses, festgestellt am 2. Juni 2018.
3.
A.________ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
4.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Dispositiv
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
II. Verletzung des Anklagegrundsatzes
7. Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht geltend, der Strafbefehl als Anklageschrift umschreibe den Sachverhalt in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unzureichend, da als Tatzeitpunkt der 2. Juni 2018, ca. 14:00 Uhr und als Begehungsort «C.________» aufgeführt seien, obwohl der Beschuldigte das fragliche Transportfähigkeitszeugnis am frühen Morgen in D.________ erstellt habe und das Rind E.________ um 14:00 Uhr bereits geschlachtet gewesen sei. Die Vorinstanz habe selber eine unzureichende zeitliche und örtliche Umschreibung des angeklagten Sachverhalts eingestanden und habe dann trotzdem und unzutreffenderweise behauptet, der Strafbefehl sei genügend detailliert.
8. Beurteilung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes Folgendes festgehalten (pag. 242 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Strafbefehl enthält gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 2 + 3 vom 12. September 2019 E. II./5.; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteil 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen, Urteil 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1 resp. Urteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2.).
Aus dem Strafbefehl vom 11.12.2018 geht klar hervor, dass die geschilderten Umstände am 02.06.18 in C.________ festgestellt wurden. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, die ihm zur Last gelegten Taten in C.________ begangen zu haben. Es ist unzweideutig, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden und welches Verhalten ihm angelastet wird (vgl. Ziff. 2.1 hiernach). Die Vorwürfe sind in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht genügend präzise und der Beschuldigte weiss genau, um was für einen Sachverhalt es sich handelt und was ihm vorgeworfen wird. Entsprechend hat er sich auch verteidigen können und sein Anwalt hat bspw. einen Zeugen zu seiner Verteidigung aufgerufen. Ebenfalls ist der Inhalt des vorliegenden Strafverfahrens genügend umgrenzt. Es wäre überspitzt formalistisch, im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgrund unzureichender zeitlicher und örtlicher Umschreibung anzunehmen. Der Strafbefehl ist genügend detailliert. Aufgrund der konkreten Vorwürfe sind im vorliegenden Fall keine höheren Anforderungen an den Anklagegrundsatz zu stellen. Der Strafbefehl genügt dem Anklagegrundsatz folglich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion.
9. Erwägungen der Kammer
Vorab verweist die Kammer vollumfänglich auf die soeben zitierten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz (siehe Ziff. 8 oben).
Auch den weiteren Erwägungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Insbesondere erkennt sie entgegen der Argumentation der Verteidigung in den Ausführungen der Vorinstanz kein Eingeständnis einer unzureichenden zeitlichen und örtlichen Umschreibung. Die Vorinstanz hielt vielmehr deutlich fest, dass die Vorwürfe ihrer Ansicht nach in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht genügend präzise umschrieben worden seien.
Im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 wird festgehalten, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen seien am 2. Juni 2018, ca. 14:00 Uhr, in C.________ festgestellt worden (pag. 104). Bereits aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass sich diese Angaben von Ort und Zeit auf die Feststellung der angeklagten Handlungen und nicht auf die Tathandlung beziehen. Aus der nachfolgenden Umschreibung des Sachverhalts lässt sich danach entnehmen, dass der Vorwurf auf der Bescheinigung der Transportfähigkeit des betroffenen Tiers am 2. Juni 2018 basiert, welche der Beschuldigte dem Eigentümer des Tiers vor der Durchführung des fraglichen Transports zukommen liess. Aus dem Strafbefehl geht somit ohne Weiteres hervor, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und es war dem Beschuldigten gestützt auf diese Informationen möglich, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Aufgrund des Vermerks auf dem Strafbefehl, wonach es sich bei der eingangs notierten Orts- und Zeitangabe um Ort und Zeitpunkt der Feststellung der Handlungen handelte, ist zudem ausgeschlossen, dass der Beschuldigte deswegen irrtümlicherweise davon ausging, ihm werde eine andere – am 2. Juni 2018 um 14:00 Uhr in C.________ begangene – Handlung zur Last gelegt. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 genügt somit den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO und verletzt den Anklagegrundsatz nicht.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 244, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11. Angeklagter Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde gestützt auf den Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 in zwei verschiedenen Punkten angeklagt, welche beide mit der Schlachtung des Rinds E.________ von F.________ mit der Identität CH .________ am 2. Juni 2018 in Zusammenhang stehen.
Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, er habe das verletzte Rind zur Notschlachtung in ein Schlachthaus befördern lassen, obwohl dieses aufgrund einer Wirbelsäulenfraktur nicht transportfähig gewesen sei und somit an Ort und Stelle hätte getötet werden müssen. Dadurch habe er in Kauf genommen, dass dem Rind unnötig starke Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Der Vorwurf lautet weiter, er habe die «Tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle» ausgefüllt, einen guten Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit des Rindes .________ am 2. Juni 2018 attestiert und diese an F.________ versendet, obwohl er das verletzte Tier nie selber gesehen, geschweige denn untersucht habe (pag. 104).
12. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
12.1 Unbestrittener Rahmensachverhalt
Es ist unbestritten, dass das Rind E.________ mit der Identität CH .________ am 1. Juni 2018 auf einer Wiese liegend aufgefunden und daraufhin ein Tierarzt verständigt wurde. Ein Mitarbeiter des Beschuldigten, G.________, untersuchte das Tier vor dem Mittag desselben Tages an Ort und Stelle und verabreichte ihm das Schmerzmittel Rifen mit einer Absetzfrist von 24 Stunden. Das Rind wurde daraufhin in Absprache mit dem Tierarzt durch den Tierhalter auf der gepolsterten Schaufel eines Metracs und in einem ebenfalls gepolsterten Viehanhänger zum Bauernhof in H.________ transportiert. In diesem Anhänger verblieb E.________ über Nacht (pag. 46 Z. 13 ff.). Am Samstagmorgen, 2. Juni 2018, entschieden sich die Tierhalter, das Rind zu schlachten und nahmen telefonisch Kontakt mit G.________ auf. Daraufhin stellte der Beschuldigte um ca. 07:00/07:30 Uhr die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle aus und gab darin als Grund für die Schlachtung «Achillessehnenriss» an (pag. 22, pag. 195 Z. 31). Die Felder «Allgemeinbefinden», «Nährzustand», «Sinneswahrnehmung» und «Spezielle Bemerkungen» markierte er mit einem Gutzeichen, die Frage nach der Temperatur beantwortete er mit 38.4 Grad, die nach der vorhandenen Transportfähigkeit mit «Ja». Das Feld «Behandlungen der letzten 10 Tage» mit der Frage nach «Medikament und Applikationsart» sowie «Absetzfristen» strich er durch. Nach Erhalt dieser Bescheinigung transportierte I.________ das immer noch im selben Viehanhänger liegende Rind um 13:00 Uhr von H.________ nach C.________, wo um 14:00 Uhr der Schlachttermin vereinbart worden war (pag. 47 Z. 63 und pag. 18). Der Transport dauerte 15-20 Minuten (pag. 201 Z. 19). Vor Ort wurde das Tier durch den anwesenden Amtstierarzt J.________ untersucht und letztendlich um 14:15 Uhr geschlachtet (pag. 18 f.).
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Bescheinigung über die Transportfähigkeit des Rinds E.________ am 2. Juni 2018 erstellt zu haben, ohne das Tier selber untersucht zu haben (pag. 50 Z. 22, pag. 122 Z. 84 ff. und pag. 195 f. Z. 26 ff.).
12.2 Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet, mit seinem Vorgehen gegen gesetzliche Vorschriften verstossen zu haben. Er gibt an, das Rind E.________ sei am 2. Juni 2018 transportfähig gewesen und er habe die strittige Bescheinigung gestützt auf die Untersuchung seines Mitarbeiters G.________ vom Vortag, eine telefonische Besprechung mit letzterem sowie die telefonische Rücksprache mit den Tierhaltern durch G.________ am 2. Juni 2018 ausstellen dürfen. Insbesondere habe E.________ an keiner Wirbelsäulenverletzung gelitten. Eine erneute Untersuchung am 2. Juni 2018 sei nicht nötig gewesen. Damit bestreitet der Beschuldigte implizit ebenfalls, in Kauf genommen zu haben, dass dem Rind E.________ unnötig starke Schmerzen zugefügt wurden.
Die umstrittenen Sachverhaltselemente sind für beide Anklagepunkte gleichsam relevant, weshalb die nachfolgende Beweiswürdigung für beide Anklagepunkte gemeinsam vorgenommen wird.
13. Beweismittel
Auf die Aufzählung der vorhandenen Beweismittel der Vorinstanz wird grundsätzlich verwiesen (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben und zu ergänzen ist die Aufzählung um die bereits erwähnte tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle vom 2. Juni 2018 (pag. 22), die handschriftlichen Notizen auf deren Rückseite (pag. 23) sowie die Berichte von J.________ und G.________ (pag. 18 und pag. 53). Die diversen Unterlagen mit Fachinformationen zur Durchführung von Notschlachtungen sowie die damit einhergehenden Pflichten dienen der Präzisierung von gesetzlichen Pflichten und werden deshalb im Rahmen der rechtlichen Würdigung beizuziehen sein (pag. 8, pag. 173 und pag. 219).
Im Folgenden werden die einzelnen Berichte und Aussagen zunächst einer Wahrheits- und Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen, bevor der Sachverhalt auf Basis dieser Analysen gesamthaft gewürdigt wird.
14. Beweiswürdigung
14.1 Bericht und Aussagen von J.________
14.1.1 Bericht «Fleischkontrolleur J.________, amtlicher Tierarzt K.________»
Ausgangpunkt für das vorliegende Strafverfahren bildet der Bericht «Fleischkontrolleur J.________, amtlicher Tierarzt K.________» (pag. 18 ff.). In diesem undatierten Bericht rapportierte der Amtstierarzt J.________ seine Beobachtungen und Untersuchungen anlässlich der Notschlachtung des Rinds CH .________ am 2. Juni 2018. Anlässlich seiner um 14:00 Uhr durchgeführten klinischen Untersuchung des lebenden Tiers stellte er Folgendes fest: Das Rind sei in Seitenlage im Anhänger gelegen, mit nach hinten gestrecktem Kopf, bei einer Körpertemperatur von 39.2 Grad. Das Rind sei sehr «gestresst» gewesen und feucht vom Schwitzen. Die Kreislaufverfassung sei eher instabil gewesen, bei beginnendem Kreislaufschock/Kollaps. Das Rind sei nicht in der Lage gewesen, seine Position zu ändern, geschweige denn in Brustlage zu kommen oder aufzustehen. Auf dem Rücken/Wirbelsäule habe er im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Unregelmässigkeit und einen Druckschmerz festgestellt. Die Motorik und Sensibilität der beiden Hintergliedmassen und des Schwanzes seien vorhanden, jedoch leicht reduziert gewesen (pag. 18). J.________ beschrieb weiter, er habe weder am lebenden noch am toten Tier pathologische Veränderungen an den beiden Hintergliedmassen, speziell an den Achillessehnen, feststellen können. Die beiden Achillessehnen seien vollständig intakt gewesen. Aufgrund der Fehldiagnose und entsprechender überflüssiger Behandlung mit einem Schmerzmittel/Entzündungshemmer mit 24-stündiger Absetzfrist habe das Tier mit einer Fraktur der Wirbelsäule unter starken Schmerzen noch 24 Stunden überleben und ausharren müssen. Selbst bei einem Achillessehnenriss sei es aus veterinärmedizinischer Sicht fragwürdig, dass man ein solches Tier noch mit Schmerzmittel behandle und es nicht erlöse. Das Tier habe während des Transports bei vollem Bewusstsein und - wegen der Absetzfrist von 24 Stunden - nunmehr ohne Schmerzmittel unter starken Schmerzen gelitten. Das Rind sei am 2. Juni 2018 nicht transportfähig gewesen. Für ihn als berufliche Fachperson (praktizierender amtlicher Tierarzt und Fleischkontrolleur) sei nicht nachvollziehbar, warum man das Tier am 2. Juni 2018 nicht an Ort und Stelle mit einem Kopf-Bolzenschuss und anschliessender Ausblutung getötet habe (pag. 19 f.).
Er selber habe die Verdachtsdiagnose eines Wirbelsäulen-/Rückenmarkproblems auf Höhe der Lendenwirbelsäule gestellt. Bei der Untersuchung des Schlachttierkörpers um 18:00 Uhr habe er eine Fraktur des Lendenwirbels IV-V mit Vorfall des Nucleus Pulposus der Bandscheibe auf der Innenseite (ventral) der Wirbelsäule festgestellt. Er diagnostiziere deshalb eine partielle Frakturierung der Lendenwirbelsäule im Bereich des L4-L5 Lendenwirbels mit Discus Hernie (Bandscheibenvorfall). Dadurch, dass die Bandscheibe nach ventral vorgefallen sei, sei das Rückenmark nicht stark in Mitleidenschaft gezogen worden, was die klinischen Symptome – fehlende Paraplegie oder Lähmungserscheinungen der Hinterbeine – erkläre. Durch diese Frakturierung der Lendenwirbelkörper und den Bandscheibenvorfall habe das Rind sicherlich sehr starke Rückenschmerzen gehabt, weshalb es auch nicht mehr aufgestanden sei oder seine Lageposition nicht mehr habe ändern können (pag. 20). Die Laboranalyse der Fleischproben hätten einen erhöhten pH-Wert des Fleisches aufgezeigt, was bedeute, dass das Tier in den letzten Stunden vor der Schlachtung massiv unter Stress (Schmerzen) gestanden sei (pag. 20; mikrobiologische Fleischuntersuchung: pag. 24).
14.1.2 Fotodokumentation J.________
Diese Ausführungen unterlegte J.________ mit diversen Fotos, auf denen das Rind wie im Bericht beschrieben seitwärts in einem mit Stroh und Schaumstoff ausgelegten Anhänger liegt, den Kopf abgedreht an der Vorderwand des Anhängers (pag. 18 und pag. 30 f.). Weitere Fotos zeigen Teile eines geschlachteten Tiers, auf denen an der Wirbelsäule ein Riss/Bruch zu sehen ist. Auf den Fotos ist dabei erkennbar, dass das Fleisch im Bereich des Risses und insbesondere unterhalb desselben im Vergleich zum restlichen Fleisch dunkel verfärbt ist und statt einer hellroten eine violette Farbe angenommen hat (pag. 36 ff.).
14.1.3 Aussagen vom 25. Juli 2019
J.________ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 25. Juli 2019 befragt (pag. 207 ff.). Dabei gab er an, den undatierten Bericht «Fleischkontrolleur J.________» selber verfasst zu haben und bestätigte dessen Inhalt als richtig. Er habe den Bericht am Wochenende und an den folgenden Tagen verfasst. Den Fleischkontrollbefund habe er am 4. Juni 2018 erhalten und den Bericht im Nachgang zum Befund verfasst (pag. 207 Z. 28 ff.). Das Dokument zu Handen der Fleischkontrolle sei sehr wichtig und es müsse ehrlich ausgefüllt sein, da es nicht immer möglich sei, dass ein amtlicher Tierarzt bei der Notschlachtung anwesend sei. Wenn er das Tier nicht mehr lebend sehe, sehe er nur die Tierhälften im Kühlraum und müsse sich auf die Angaben des Tierarztes, welcher das Tier zum letzten Mal lebend gesehen habe, verlassen können (pag. 208 Z. 12). Auf Frage gab er an, bei einem kranken Tier und bei einer Notschlachtung müsse ein Tierarzt das Tier persönlich untersucht haben, bevor er die Transportfähigkeit bescheine (pag. 207 Z. 39 ff.). Die Tierärztin oder der Tierarzt entscheide, ob das Tier transportfähig sei oder ob es vor Ort getötet werden müsse (pag. 208 Z. 4). Auf Frage, ob ein unter Stress oder Schmerzen stehendes Tier wiederkäue, gab er an, auf diese Frage als praktizierender Tierarzt Auskunft zu geben. Ein krankes Tier käue nicht wieder. Ein Tier, das am Boden festliege, sei schon stark beeinträchtigt (pag. 208 Z. 32).
14.1.4 Würdigung der Kammer
In Betrachtung dieser Einschätzungen und Aussagen kann vorweg festgehalten werden, dass die Kammer keine Hinweise darauf sieht, wonach J.________ diese nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hätte. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche ihn dazu bewegt haben könnten, den Beschuldigten mit seinem Bericht und seinen Aussagen in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Solche Umstände wurden von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Aus diesen Gründen geht die Kammer gestützt auf die Aussagen von J.________ am 25. Juli 2019 davon aus, dass er den undatierten Bericht in den Tagen nach der Untersuchung erstellt und wahrheitsgetreu verfasst hat, zumal seine Beobachtungen über den Zustand von E.________ mit den Laborergebnissen übereinstimmen (pag. 18 ff. und pag. 24). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass auf den beigelegten Bildern eines geschlachteten Tiers – wie von J.________ angegeben – das vorliegend strittige Rind E.________ abgebildet ist. Es sind in den Akten keine Hinweise ersichtlich, weshalb diese Bilder nicht in einer Reihe mit den Fotos erstellt worden sein sollen, auf denen das Tier dank der Ohrenmarke gut identifizierbar ist. Die Verteidigung bringt denn auch keine Elemente vor, die den Verdacht einer Verwechslung des Tierkörpers in Anwesenheit eines Amtstierarztes sowie zweier Metzger in irgendeiner Weise belegen könnten (vgl. «Anwesende» auf pag. 18). Zusammengefasst zweifelt die Kammer weder an der Wahrheit der von J.________ eingereichten Unterlagen noch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
14.2 Aussagen von F.________
14.2.1 Aussagen vom 26. Juni 2018
Der Tierhalter des Rindes E.________, F.________, wurde am 26. Juni 2018 als Auskunftsperson befragt (pag. 45 ff.). F.________ schilderte, in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch sei bei ihnen auf der Weide etwas vorgefallen; es seien Kälber ausgebrochen. Sie hätten das betroffene Rind am Nachmittag in einem Dornengebüsch gefunden, untersucht und mit einem Traktor und einem Viehanhänger wieder auf die Weide gebracht, da keine Biss- oder anderen Verletzungen festgestellt worden seien. Am nächsten Tag (Donnerstag) sei auf der Weide alles in Ordnung gewesen. Am Freitagmorgen habe seine Frau die Weide wieder kontrolliert, da sei das betroffene Tier am Boden gelegen. Noch vor dem Mittag sei der Tierarzt gekommen. In der Zwischenzeit hätten sie das Tier gesichert und jemand sei bei ihm geblieben, damit ihm nichts weiter passiere. Bei der Untersuchung sei er selber auch dabei gewesen. Zuerst sei der «Verdacht auf Kreuzband gewesen». Sie hätten das Tier – es habe nicht nur eine Nummer, es heisse E.________ – nicht gleich schlachten wollen und der Tierarzt habe ihm ein Schmerzmittel gegeben. Danach sei es dem Tier sofort besser gegangen. Der Tierarzt habe dann weiter untersucht und festgestellt, dass am Bein des Tiers mehr kaputt sei und sei zum Schluss gekommen, dass «evtl. die Achillessehne gerissen» sei (pag. 45 Z. 13 ff.). Ca. fünf Minuten nach Erhalt des Schmerzmittels habe das Tier aufstehen wollen. Dabei habe es mit dem Bein hinten eine Bewegung gemacht, bei welcher der Tierarzt gesagt habe «Ui, jetzt ist mehr kaputt». Dem Tier sei es nicht möglich gewesen, ganz aufzustehen. Als sie gesehen hätten, dass es mit dem Bein etwas habe, hätten sie es auch nicht mehr aufstehen lassen, so dass es sich habe schonen können (pag. 47 Z. 70 ff.). Nach der Untersuchung hätten sie dem Tier Wasser gegeben und es mit einer gepolsterten Schaufel am Metrac aus dem steilen Gelände geborgen. Der Tierarzt habe ihnen versichert, das Tier habe keine Schmerzen. Sie hätten dann einen Viehanhänger eingestreut und mit Schaumstoff gepolstert und das Tier nach Hause genommen (pag. 46 Z. 47 ff.). Soweit er das beurteilen könne, habe G.________ das Rind sehr kompetent untersucht. Er werde ihn sicher weiterhin engagieren (pag. 47 Z. 84). Das verletzte Rind habe den Tiertransporter nicht selbständig betreten können. Sie hätten es bereits am Freitag in den Transporter verladen. Sie hätten ein dickes Strohbett gemacht und das Tier sei durch die Hanglage schonend in den Transporter gerutscht. Er habe zu keiner Zeit den Eindruck gehabt, dass das Tier gelitten habe (pag. 47 Z. 102).
14.2.2 Würdigung der Kammer
F.________ hat anlässlich der Einvernahme rund dreieinhalb Wochen nach den fraglichen Ereignissen bereitwillig ausführliche und in sich stimmige Aussagen gemacht. Gegenüber F.________ oder anderen Mitgliedern der Tierhalterfamilie wurden im Zusammenhang mit dem Transport und der Behandlung von E.________ keinerlei Vorwürfe gemacht. Im Gegenteil wurde im Bericht von J.________ betont, diese hätten «nach bestem Wissen und Gewissen» versucht, die Situation für das Tier möglichst komfortabel zu halten. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, die F.________ zu einem beschönigenden Aussageverhalten hätten bewegen sollen. Umgekehrt ist in seinen Aussagen auch nicht der Versuch zu erkennen, den Beschuldigten oder G.________ mit seinen Aussagen unbegründet zu belasten, zumal er letzteren als sehr kompetent bezeichnet und angegeben hat, er werde diesen künftig wieder engagieren. Auf die Aussagen von F.________ ist demnach abzustellen.
14.3 Aussagen und Fotodokumentation von I.________
14.3.1 Aussagen vom 2. Juni 2018
I.________ hat gegenüber J.________, zwei Metzgern sowie einem anwesenden Landwirt im Schlachthaus in C.________ am 2. Juni 2018 mündliche Angaben gemacht, welche von J.________ notiert und am 8. Juni 2018 von I.________ unterzeichnet wurden (pag. 29). Nach diesen Angaben wurde das betroffene Rind in der Nacht auf den Mittwoch, 30. Mai 2018, versprengt und am Mittwochnachmittag verängstigt, aber unverletzt gefunden. Bis und mit Donnerstagabend sei der Familie F.________ nichts aufgefallen. Beim Kontrollgang am Freitagmorgen, 1. Juni 2018, habe das Rind nicht mehr aufstehen können. Noch am Vormittag sei G.________ vorbeigekommen, habe einen Achillessehnenriss diagnostiziert und dem Rind ein Medikament mit 24 Stunden Absetzfrist verabreicht. Trotz intensiver Pflege habe das Rind nicht mehr aufstehen können.
14.3.2 Aussagen vom 25. Juli 2019
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 wurde I.________ als Zeuge einvernommen (pag. 201 ff.). Dabei bestätigte er, das Rind E.________ zum Schlachthof gefahren zu haben. Der Transport habe etwa 15-20 Minuten gedauert, die Distanz betrage 19 Kilometer (pag. 201 Z. 15 ff.). Das Tier sei am Freitagnachmittag nach der tierärztlichen Untersuchung geborgen und um ca. 15:00 Uhr in die Transport-Viehbänne verladen worden (pag. 201 Z. 27). Das Tier sei am Freitag gegen Mittag, ca. 11:30 Uhr, von G.________ untersucht worden. Dieser habe nach der Untersuchung Rücksprache genommen mit seinem Chef, A.________ (pag. 201 Z. 41). Weder G.________ noch er (der Beschuldigte) hätten das Tier am Tag des Transportes gesehen. Es sei aber möglich bzw. sehr wahrscheinlich, dass sie als Tierhalterfamilie mit A.________ oder G.________ in telefonischem Kontakt gestanden seien (pag. 202 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob das Tier am Freitag noch habe stehen können, antwortete er: «Am Freitag, nachdem man die Schmerzmittel gespritzt hatte, ist das Tier nochmal aufgestanden. Es ist dann wieder abgelegen und dann hat man es geborgen» (pag. 202 Z. 12). Auf die Frage, ob das Tier in der «Viehbänne» nochmal aufgestanden oder ob es festgelegen sei, sagte er: «Es ist festgelegen und die Jungen haben es gefüttert und getränkt. Es hat am Freitagabend gefressen und getrunken, wie am Samstagmorgen auch noch» (pag. 202 Z. 22). Es habe auch bis am Samstagmorgen noch wiedergekäut (pag. 202 Z. 26). Auf Vorlage seiner am 8. Juni 2018 unterzeichneten Aussagen las I.________ aus diesen Aussagen vor und ergänzte die vorgelesenen Ausführungen um weitere, vorliegend nicht relevante Schilderungen zum Vorfall in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch sowie den nachfolgenden Ereignissen, korrigierte die unterzeichneten Aussagen vom 2. Juni 2018 aber nur in unwesentlichen Punkten (pag. 202 f. Z. 29 ff.). Zuletzt gab er auf Frage von Fürsprecher B.________ nach dem zeitlichen Ablauf bei der Schlachtung an, Dr. J.________ sei etwas später gekommen und sei noch mal nach Hause zurück, um den Fotoapparat zu holen. Er habe gesagt, das Tier sei nicht mehr transportfähig. Das Tier sei dann um 14:00 Uhr in der «Bänne» drin erschossen worden (pag. 203 Z. 17).
14.3.3 Fotodokumentation
Ebenfalls an der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 reichte I.________ zwei Fotos ein. Das eine zeigt die Bergung des Rinds E.________ mit der Schaufel des Metracs am 1. Juni 2018, wobei erkennbar ist, dass das Tier rundum auf Schaumstoffkissen gebettet und auf der linken Seite liegend mit zwei Riemen fixiert worden war (pag. 217). Das zweite Foto zeigt E.________ auf Stroh und Schaumstoffkissen im Viehanhänger liegend, wobei unklar ist, wann das Foto aufgenommen wurde (pag. 218). Sichtbar ist jedoch, dass das Tier auf der rechten Seite liegt, in ähnlicher Position wie auf den Fotos, welche J.________ vor der Schlachtung in C.________ erstellt hat (pag. 30 ff.).
14.3.4 Würdigung der Kammer
Wie bereits bei den Aussagen von F.________ können auch bei I.________ keine Bemühungen erkannt werden, das Geschehene zu verharmlosen oder zu dramatisieren und insbesondere den Beschuldigten unbegründet zu belasten. Seine Angaben stimmen mit jenen von F.________ überein. Auf die Angaben von I.________ ist somit ebenfalls abzustellen.
14.4 Untersuchungsbericht und Aussagen von G.________
14.4.1 Untersuchungsbericht vom 30. Juli 2018
G.________ hat das Rind E.________ am 1. Juni 2018 untersucht und am 30. Juli 2018 zu dieser Untersuchung den Bericht «Befunde der klinischen Untersuchung des Rindes mit der Ohrmarke CH .________» verfasst (pag. 53). In diesem Bericht beschrieb er unter dem Titel «Vorbericht» zunächst, das Jungrind sei trotz einem Absturz zwei Wochen zuvor bis zum Untersuchungsdatum lahmfrei gelaufen. An diesem Tag sei das Tier lahm gelaufen, sei jedoch in der Lage gewesen, den steilen Hang hinauf und herunter zu laufen. Unter dem Titel «Allgemeine Untersuchung» hielt G.________ sodann fest, das Rind habe alle vier Gliedmassen belastet, hinten links mit mittelgradiger Lahmheit. Die Bauchdecke sei weich gewesen, die Temperatur habe 38.4 Grad betragen. Fresslust und Wasseraufnahme seien vorhanden gewesen. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe er festgestellt, dass das Tier steh- und gehfähig gewesen sei. Nach ein paar Schritten habe sich das Tier hingelegt, so dass die Untersuchung weiter am liegenden Tier habe stattfinden müssen (Erschöpfung). Ausser hinten links habe das Tier die anderen Gliedmassen sehr gut belasten können. Hüfthöcker, Sitzbeinhöcker und Trochanter major seien symmetrisch und die Abstände zwischen Sitzbeinhöcker und Trochanter major gleichmässig gewesen. Alle Gliedmassen und der Rückenbereich entlang der Wirbelsäule mit allen Strukturen seien von unten nach oben bzw. von vorne nach hinten adspektorisch und palpatorisch sorgfältig untersucht worden, dabei habe das Tier keine Schmerzen gezeigt. Alle Gliedmassen und der Thorax/Rückenbereich entlang des Wirbelsäule seien auf Krepitation, Achsenabweichung und Symmetrien geprüft worden. Eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Während der Untersuchung hätten keine Anzeichen auf Schmerzen bestanden. Das Tier habe während der Untersuchung wiedergekäut. Das Tier habe alle vier Gliedmassen belastet. Im Stehen habe festgestellt werden können, dass das linke Tarsusgelenk tiefer gewesen sei als das rechte. Bei der Palpation der linken Achillessehne habe die Spannung gefehlt, die während der Belastungsphase hätte vorhanden sein müssen. Somit sei ein Achillessehnenriss seine Verdachtsdiagnose gewesen. Differentialdiagnostisch sei eine Tibialislähmung in Frage gekommen. Bei beiden Fällen sei die Schmerzhaftigkeit nach dem Trauma-Ereignis nicht mehr gegeben. Hirnnervenfunktionen, Pannikulusreflex, Oberflächen- und Tiefensensibilität sowie Schwanztonus seien vorhanden gewesen. Ebenso Kot- und Harnabsatz. Die Stell-Korrektur-Reflexe seien schwer prüfbar gewesen.
Weiter führte G.________ aus, die Entscheidung sei für die Schlachtung des Tieres ausgefallen. Der Besitzer habe zugesichert, dass er das Tier mit mehreren Leuten sorgfältig mit viel Einstreu transportieren werde. Ebenfalls sei er darüber informiert worden, dass der nächste Schlachthof mit der kleinsten Entfernung aufgesucht werden müsse. Das Tier sei am Tag der Untersuchung transportfähig gewesen. Sehnenrisse seien – wie aus der Literatur bekannt – nur ganz kurz und nur beim Entstehen schmerzhaft. Die gründliche Untersuchung des Tiers habe bestätigt, dass das Leiden zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht schmerzhaft gewesen sei. Eine Verschlechterung des Leidens durch Transport sei ausgeschlossen gewesen. Es habe sich um eine reine Funktionsstörung gehandelt und das Tier sei somit uneingeschränkt transportfähig gewesen.
14.4.2 Aussagen vom 25. Juli 2019
G.________ wurde an der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 einvernommen (pag. 205 ff.). Er gab an, er habe das Tier an einem Freitag Ende Juni vor dem Mittag untersucht. Er sei nur einmal dort gewesen, habe aber am Samstagmorgen früh nochmal mit Frau F.________ telefoniert (pag. 205 Z. 19 ff.). Ein Tierarzt müsse das Tier vor Bescheinigung der Transportfähigkeit untersuchen. Auf dem Zeugnis stehe, dass es 24 Stunden gültig sei. Er habe mit der Besitzerin telefoniert. Das Tier habe gefressen, getrunken und sei munter gewesen. Von daher habe es «keine Notwendigkeit gegeben». Bei seiner Diagnose sei er sich sicher gewesen (pag. 205 Z. 40 ff.). Den Bericht vom 30. Juli 2018 habe er selber verfasst und er bestätige den Inhalt als richtig. Den Bericht habe er einen Tag vor dem Polizeitermin geschrieben. Sobald er gewusst habe, dass er von der Polizei eingeladen werde, habe er den Bericht geschrieben. Der Zweck des Berichtes sei zu Handen der Polizei gewesen (pag. 206 Z. 6 ff.). G.________ gab weiter an, ein Wirbelsäulenbruch mit Rückenmarkschaden wäre ihm bei seiner Untersuchung des Bewegungsapparates und des Nervensystems aufgefallen. Bei einem Rückenmarkschaden sei ein Ausfall der Funktionen nie einseitig. Er habe zusammen mit dem Besitzer die Achillessehne angefasst und festgestellt, dass die Sehne links weniger angespannt sei. Dieses Bild sehe man nur bei einer Tibialislähmung oder einer Verletzung der Achillessehne. Er habe die Reflexe und die oberflächliche Hauptsensitivität geprüft und das sei alles gegeben gewesen. Er habe das Tier eingehend untersucht und sei sich bei seiner Diagnose sicher gewesen (pag. 206 Z. 24).
14.4.3 Würdigung der Kammer
Bei der Analyse der Aussagen und Einschätzungen von G.________ ist zu beachten, dass er seinen Bericht erst am 30. Juli 2018 und somit fast zwei Monate nach der Untersuchung und Schlachtung des Rindes E.________ sowie motiviert durch das eröffnete Strafverfahren verfasst hat. In der Hauptverhandlung gab er zudem fälschlicherweise an, die Untersuchung von E.________ habe Ende Juni [Anmerkung: statt Anfang Juni] stattgefunden. Weiter fällt mit Blick auf die unbestrittenen Sachverhaltselemente auf, dass aus dem Bericht vom 30. Juli 2018 nicht hervorgeht, dass der Schlachtentscheid erst am Tag nach der Untersuchung gefällt, und der Transport zum Schlachthof dementsprechend auch erst am nächsten Tag durchgeführt wurde. Vielmehr wurde im Bericht festgehalten, das Tier sei «am Tag der Untersuchung transportfähig» gewesen. Auffällig ist sodann, dass G.________ die unbestrittenermassen erfolgte Abgabe von Schmerzmitteln im Bericht nicht erwähnte, sondern im Gegenteil betonte, die von ihm gestellte Diagnose sei für das Tier nicht schmerzhaft und bei der Untersuchung hätten sich keine Anzeichen auf Schmerzen gezeigt. Die im Bericht vom 30. Juli 2018 enthaltenen Angaben und die Aussagen von G.________ werden deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung auf ihre Vereinbarkeit mit den weiteren Beweismitteln zu überprüfen sein.
14.5 Aussagen des Beschuldigten
14.5.1 Aussagen vom 30. Juli 2018
Am 30. Juli 2018 gab der Beschuldigte an, sein Assistent G.________ habe das abgestürzte Rind in seinem Auftrag und in Vertretung von Tierarzt L.________ untersucht und nach der Untersuchung mit ihm selber Kontakt aufgenommen und den Befund geschildert. G.________ habe einen Achillessehnenriss an der hinteren Extremität diagnostiziert. Sie hätten den Fall am Telefon ausführlich besprochen. Der Landwirt habe das wertvolle Zuchttier behalten wollen. Sie hätten sich jedoch entschieden, dass es besser sei, das Tier aufgrund der Verletzung der Schlachtung zuzuführen. Wegen der Transportfähigkeit werde viel diskutiert (pag. 50 Z. 22 ff.). Das Tier habe keine Knochenbrüche, keine offenen Wunden im Bauch oder Brustbereich, keine Schädelverletzungen und auch keinen Darm- oder Gebärmuttervorfall gehabt, welche einen Transport ausgeschlossen hätten. Das Tier sei nicht im klassischen Sinn festgelegen. Es habe aufstehen können und mit dem diagnostizierten Achillessehnenriss sei das Tier nach ihrer Ansicht transportfähig gewesen (pag. 50 Z. 33 ff.). Er habe die Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle erstellt, da G.________ den ganzen Tag unterwegs gewesen sei (pag. 50 Z. 43). Er stelle sicher vier Formulare im Monat aus. Er selber nehme auch Fleischkontrollen im Auftrag des Veterinärdienstes vor. Anweisungen dazu habe er vom Veterinärdienst auf dem Schriftweg erhalten (pag. 51 Z. 63 ff.).
14.5.2 Aussagen vom 2. April 2019
Anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, G.________ habe das Tier auf dem Hof gründlich untersucht. Dieser sei ein ausgewiesener Fachtierarzt für Rinder und habe viel Fachwissen, er selber habe vollstes Vertrauen in dessen diagnostischen Fähigkeiten (pag. 121 Z. 30 ff.). Konfrontiert mit den von J.________ eingereichten Fotos bestätigte der Beschuldigte, dass der Lendenwirbel auf den Bildern beschädigt sei, auch wenn er nicht sagen könne, von welchem Tier diese Aufnahmen stammten (pag. 121 Z. 49 ff.). Eine Behinderung im Achillessehnenbereich sei schwer heilbar, aber die Aussichten seien nicht ganz null. Es sei nicht eine schmerzhafte Verletzung. G.________ habe ihm die diagnostischen Gegebenheiten geschildert. Sie seien zum Schluss gekommen, dass das Tier nicht gehfähig sei, aber mit einer tief eingestreuten Viehbänne transportiert werden könne. Das sei von der Weide zum Heimbetrieb gewesen, weil es dort besser habe beaufsichtigt und gepflegt werden können. Es sei abgemacht worden, dass das Tier innert der 12 Stunden, in denen das Schmerzmittel wirke, bedeutend besser auf das Bein auftreten können müsse. Er habe das Zeugnis ausgefüllt, nachdem es das Bein nicht besser habe benutzen können. Er habe sich mit G.________ unterhalten, der das Tier untersucht habe. Am Samstagmorgen habe er das Zeugnis an Herrn F.________ weitergeleitet. Besprochen habe er es am Freitag mit Herrn G.________ (pag. 121 f. Z. 54 ff.). Herr G.________ habe am Freitagabend und am Samstagmorgen bei Herrn F.________ nachgefragt, wie es dem Tier gehe. Es habe gut gefressen, aber am Bein habe es keine Verbesserung gegeben. Es sei über Nacht dort im Transporter gelegen, habe sich also nicht neu verletzen können (pag. 123 f. Z. 129 ff.). Das Tier sei am Samstagmorgen nicht nochmals untersucht worden, weil es vom Vortag schon im Transporter gewesen sei und es keine Veränderung gegeben habe und die Untersuchung innerhalb dieses Tages stattgefunden habe, in dem das Zeugnis gültig sei (pag. 127 Z. 246). Auf Vorhalt, wonach das Rind gemäss Aussagen von I.________ seit dem Freitagmorgen nicht mehr aufgestanden und in Seitenlage festgelegen sei, gab der Beschuldigte an, dies stimme nicht, es sei aufgestanden bei der Untersuchung und sei in der Brust- und nicht in der Seitenlage angetroffen worden, da es sonst nicht hätte trinken und wiederkäuen können (pag. 125 Z. 197 ff.). Auf Vorhalt des Befunds, wonach beim lebenden und toten Tier festgestellt wurde, dass beide Achillessehnen intakt gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte: «Wie gesagt, am liegenden Tier ist es schwierig einen Achillessehnenriss festzustellen». Danach führte er aus, dass diese durch mehrere Muskeln verpackt und deshalb von aussen schwer feststellbar sei (pag. 126 Z. 209 ff.).
Die Fachinformation des BLV «Wann ist ein Nutztier transportfähig?» sei ihm und seinem Mitarbeiter bekannt (pag. 122 f. Z. 92 ff.). Seines Erachtens sei das Tier nicht im Sinne von Ziff. 5 dieser Fachinformation «festliegend» gewesen. Das Tier habe auf drei Beinen aufstehen können bei der Untersuchung vor dem Verladen auf den Heimbetrieb am Freitag vorher. Es habe das Gleichgewicht nicht halten können, weil es das linke Hinterbein nicht habe nutzen können (pag. 123 Z. 121 ff.).
14.5.3 Aussagen vom 25. Juli 2019
Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte zunächst seine bisherigen Angaben und gab danach an, die Notizen auf der Rückseite der tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle stammten nicht von ihm, das sei nicht seine Schrift (pag. 195 Z. 34). Auf Frage, weshalb er auf dieser Bescheinigung «Behandlung der letzten 10 Tage» durchgestrichen habe, antwortete er: «Weil zu diesem Zeitpunkt die Absetzfrist durch war» (pag. 195 Z. 38). Das Tier sei am Vortag von Herrn G.________ behandelt worden und habe das Schmerzmittel Rifen erhalten (pag. 195 Z. 41 f.). Im Weiteren wiederholte der Beschuldigte weitgehend seine früheren Aussagen und betonte erneut, dass Herr G.________ das Tier eingehend untersucht habe und sie danach längere Zeit am Telefon über den Fall beraten hätten (pag. 196 Z. 13 ff.). Sie hätten zuerst während der Untersuchung, um ca. 10:30 Uhr, Kontakt gehabt. Er habe noch mehrere Male Kontakt gehabt mit Herrn G.________. Sie hätten den Fall am Abend nochmal aufgenommen, nachdem sich Herr G.________ bei Frau F.________ nach dem Befinden des Tieres erkundigt habe. Deren Auskunft sei gewesen, dass das Tier im Anhänger sei und gefressen und getrunken habe. Es sei in Brustlage gelegen und habe wiedergekäut. Es habe auch Kot und Harnabsatz gezeigt und sei munter gewesen. Am Samstagmorgen habe sich Herr G.________ erneut erkundigt, die Verfassung des Tieres sei gleichgeblieben. Er habe den guten Allgemeinzustand notiert gestützt auf die Schilderungen von Herrn G.________, der telefonisch Rücksprache mit F.________s genommen habe. Die F.________s hätten eine sehr gute Beziehung zu ihren Tieren. Sie hätten sich da voll auf ihre Auskunft verlassen dürfen (pag. 197 Z. 2 ff.). Er habe das Transportfähigkeitszeugnis zum ersten Mal am Freitag während der Untersuchung mit Herrn G.________ besprochen, wo es darum gegangen sei, ob man das Tier auf den Heimbetrieb fahren könne oder nicht (pag. 198 Z. 28 ff.). Auf Nachfrage von Fürsprecher B.________ ergänzte er, am 2. Juni am Morgen habe er es nach der Nachfrage von Herrn G.________ bei der Familie F.________ noch ein zweites Mal detailliert mit ihm besprochen, bevor er das Transportfähigkeitszeugnis geschrieben und geschickt habe (pag. 199 Z. 1 ff.).
14.5.4 Würdigung der Kammer
Die Aussagen des Beschuldigten blieben im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen deckungsgleich. In Bezug auf den beweismässig zu prüfenden Zustand des Rinds E.________ ist der Beweiswert seiner Aussagen jedoch gering, da der Beschuldigte dieses unbestrittenermassen selber nicht untersucht hat und er lediglich wiedergab, was ihm G.________ geschildert hatte, wobei sich dieser teilweise wiederum auf die Auskünfte der Tierhalter und nicht auf eine eigene Untersuchung stützte – so etwa am Samstagmorgen, an dem G.________ mit der Tierhalterfamilie telefoniert und das dort Besprochene ebenfalls telefonisch an den Beschuldigten weitergeleitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten sind deshalb in erster Linie in Bezug auf die subjektiven Vorgänge relevant. Hierzu kann auf seine Aussagen grundsätzlich abgestellt werden, hat er doch etwa ohne Weiteres zugegeben, die Anweisungen des Veterinärdienstes zum Ausstellen der tierärztlichen Bescheinigung erhalten zu haben.
14.6 Weitere Beweismittel
14.6.1 Aussagen von Dr. med. vet. L.________
Der auf Antrag des Beschuldigten durchgeführten Einvernahme mit Dr. med. vet. L.________ kann für die vorliegend strittigen Vorgänge wenig entnommen werden, da dieser erklärtermassen in die Geschichte nicht involviert war und diese nur vom «Hörensagen und Beschreiben» kennt (pag. 211 Z. 22 ff.). Mit dem Beschuldigten habe er nie über «das Zeug» gesprochen. Er habe Fotos gesehen, die ihm Frau F.________ gezeigt habe von dem gepolsterten Wagen etc. (pag. 211 Z. 31). Mit Blick auf die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachten Erklärung, wonach die Verletzungen des Rinds auch während des Transports entstanden sein könnten, ist einzig die Einschätzung von L.________ hervorzuheben, wonach er nach den Schilderungen der Familie F.________ gedacht habe, er habe noch nie so einen guten Transport gesehen. Die Familie F.________ habe alles perfekt gemacht (pag. 212 Z. 3). Die Familie F.________ habe sich sehr um die Gesundheit ihrer Tiere gekümmert. Er habe nie ein vernachlässigtes Tier dort gesehen (pag. 212 Z. 24).
14.6.2 Notizen auf dem Dokument «Tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle»
Auf der Rückseite der tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle wurde handschriftlich Folgendes festgehalten: «Ca. 11:30 Uhr Rifen verabreicht 1.6.», «Heute Tier nicht mehr gesehen», «Di-Do irgendwann Unfall M.________», «Mi NA gefunden, gelaufen sogar Bergauf», «Do Abend alles gut», «Fr Morgen Tier nicht mehr auf ‹Beine› gekommen Fr Vormittag Spritze gegen Schmerzen 24 Std. Absetzfrist» (pag. 23).
Die Urheberschaft dieser Notizen ist nicht bekannt, sie stimmen inhaltlich jedoch mit den Angaben von F.________ und I.________ überein und deuten somit zusätzlich auf deren Glaubhaftigkeit hin.
14.6.3 E-Mail des Veterinärdienstes vom 30. Mai 2017
Der E-Mail des Veterinärdienstes vom 30. Mai 2017 kann entnommen werden, dass dem Beschuldigten die Erläuterung zur tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle zugestellt wurde, in der unter anderem Anweisungen zur Beurteilung der Transportfähigkeit enthalten sind (pag. 171 ff.).
14.7 Gesamtwürdigung
14.7.1 Zustand von E.________ bei der Ankunft im Schlachthof
Die aktenkundigen Angaben zum Zustand des Rinds E.________ bei der Ankunft im Schlachthof von J.________ wurden im Rahmen der Aussagenwürdigung als zuverlässig beurteilt. Die Beobachtung, wonach das Tier gestresst war, wird zusätzlich unterlegt durch das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung (pag. 20 und pag. 24). Aus diesen Gründen kann auf die Beobachtungen von J.________ abgestellt werden, selbst wenn aufgrund der Qualität der beigelegten Fotos nicht verifiziert werden kann, ob das Tier geschwitzt hatte. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass E.________ bei ihrer Ankunft im Schlachthof stark gestresst und feucht geschwitzt war, kurz vor einem Kreislaufschock/Kollaps stand und es ihr nicht mehr möglich war, ihre Position zu ändern – kurz, dass sie sich in einer derart schlechten gesundheitlichen Verfassung befand, dass sie durch den Transport erheblich gelitten hat. Dieser durch J.________ dokumentierte Zustand bei der Ankunft im Schlachthof wird im Übrigen durch den Beschuldigten nicht in Frage gestellt (vgl. schriftliche Berufungsbegründung: pag. 327 Ziff. 22 und pag. 329 Ziff. 25).
14.7.2 Veterinärmedizinische Diagnose von J.________
Hinsichtlich der Verletzung, an der E.________ gelitten hat, wird Folgendes vorangestellt: Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer die von J.________ erstellte Diagnose der Wirbelsäulenverletzung mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt nicht als unerheblich für die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Der Bericht von J.________, die eingereichten Fotos, die Laboranalyse der Fleischprobe sowie die Aussagen von J.________ sind allesamt geeignete Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Wie bereits dargelegt, hat die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von J.________ geschilderten Beobachtungen sowie der Wahrheit der eingereichten Urkunden (siehe Ziff. 14.1.4 oben). Insofern liegt nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, mangels externer Untersuchung des geschlachteten Tiers eine Situation der Beweislosigkeit vor, deren Folgen nicht der Beschuldigte zu tragen hätte.
J.________ hat bei der Untersuchung des lebenden Tiers im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Unregelmässigkeit und einen Druckschmerz beobachtet (pag. 18). Bei der Untersuchung des Schlachttierkörpers hat er sodann eine Fraktur des Lendenwirbels IV-V mit Vorfall des Nucleus Pulposus der Bandscheibe auf der Innenseite (ventral) der Wirbelsäule festgestellt. Diese Beobachtungen am Schlachtkörper wurden fotografisch dokumentiert (pag. 36 ff.). Der Beschuldigte selber bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2019, dass auf diesen Fotos eine Beschädigung des Lendenwirbels sichtbar sei (pag. 121 Z. 49). Er bestreitet jedoch, dass es sich beim abgebildeten Tier um E.________ handelt und bringt vor, es müsse eine Verwechslung der Schlachtkörper stattgefunden haben. Wie bereits ausgeführt, hat die Kammer mangels entgegenstehender Hinweise keine Zweifel daran, dass auf den fraglichen Bildern das Rind E.________ abgebildet ist und sieht auch keine Veranlassung, an der Wahrheit der diesbezüglichen Beobachtungen von J.________ zu zweifeln. Die Kammer erachtet es deshalb als erstellt, dass das Rind E.________ die von J.________ beschriebene Lendenwirbelverletzung aufwies. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bericht und die Aussagen von J.________ auch geeignet sind, Aussagen über den Zustand der Achillessehne von E.________ zu treffen. Die Kammer zweifelt aus den bereits genannten Gründen nicht an den Angaben von J.________, wonach er weder am lebenden noch am toten Tier pathologische Veränderungen an den beiden Hintergliedmassen, speziell an den Achillessehnen, habe feststellen können und die beiden Achillessehnen vollständig intakt gewesen seien (pag. 19 f.).
Diese Diagnose basiert nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, lediglich auf einer Ferndiagnose des Veterinärdienstes, sondern wurde vielmehr aufgrund der tierärztlichen Untersuchung durch J.________ am lebenden und am geschlachteten Tier erstellt.
Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, die Lendenwirbelverletzung müsse während der Fahrt nach C.________ oder eher bei der Schlachtung passiert sein, ansonsten diese Verletzung anlässlich der Untersuchung vom 1. Juni 2018 bemerkt worden wäre und das Tier ausserdem beidseitige Lähmungserscheinungen in den hinteren Gliedmassen und weitere für eine solche Verletzung typische Symptome gezeigt hätte. Der von J.________ beschriebene Erschöpfungs- bzw. Stresszustand sei darauf zurück zu führen, dass E.________ nach ihrer Ankunft im Schlachthof ca. 45 Minuten lang in der prallen Sonne bei min. 25 Grad Celsius auf den Amtstierarzt habe warten müssen. Auf diese Vorbringen wird im Folgenden eingegangen.
14.7.3 Entstehung der Verletzung während der Schlachtung oder beim Transport?
Der Theorie des Beschuldigten, wonach die Verletzung während der Schlachtung entstanden sei, steht zunächst die Beobachtung von J.________ entgegen, der bereits bei der Untersuchung des lebenden Tiers unmittelbar vor der Schlachtung im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Unregelmässigkeit und einen Druckschmerz beobachtet hat (pag. 18). Die Feststellungen am Schlachtkörper waren insofern eine Bestätigung dessen, was bereits vor der Schlachtung beobachtet worden war. Weiter bringt der Veterinärdienst zu Recht vor, dass ausser der Wirbelsäulenverletzung bei E.________ keine Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere keine Verletzung der Achillessehne, haben festgestellt werden können, ihr Gesundheitszustand aber unbestrittenermassen seit dem Vortag schlecht war. Die festgestellte Wirbelsäulenverletzung ist somit die einzige aktenkundige Erklärung dafür, dass E.________ abgesehen vom Aufstehversuch während der Untersuchung seit Freitagmorgen nicht mehr aufgestanden ist (siehe Ziff. 14.7.4 unten). Weiter wird auf die Ausführungen des Veterinärdienstes verwiesen, wonach die auf den Fotos abgebildete dunkel verfärbte Einblutung um das verletzte Gewebe herum aufzeige, dass diese intra vitam und nicht post mortem entstanden sei (pag. 167 Ziff. 7 und pag. 375 Ziff. 19). Die Verteidigung bestätigte, dass eine vor der Schlachtung entstandene Verletzung zu einer dunkelrot bis fast schwarzen Blutfarbe führen würde. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, der Körper habe auf den Fotografien eine hellrote bis rote Blutfarbe (pag. 396 Ziff. 28). Entgegen der Verteidigung ist jedoch auf den Bildern des Schlachtkörpers rund um die verletzte Stelle tatsächlich eine dunkle Verfärbung des Gewebes erkennbar (pag. 37 bei Zentimeter 5, pag. 38 in Nahaufnahme). Dies ist somit ein weiterer Hinweis auf die Entstehung der Verletzung vor der Schlachtung. Aufgrund dieser Überlegungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Verletzung der Lendenwirbelsäule nicht im Rahmen der Schlachtung entstanden ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch J.________ vor der Schlachtung bestand.
In Bezug auf das Argument der Verteidigung, wonach sich E.________ die Verletzung an der Lendenwirbelsäule während der Fahrt nach C.________ habe zuziehen können, gilt es, sich noch einmal vor Augen zu halten, dass es E.________ bereits vor dem Transport in den Schlachthof gesundheitlich nicht gut ging – genau aus diesem Grund wurde der Entscheid gefällt, sie zu schlachten. Nachdem die erste Diagnose der Achillessehnenverletzung weder vor noch nach der Schlachtung bestätigt werden konnte, sondern sich vielmehr herausstellte, dass die Achillessehnen unversehrt waren, sind ausser der nach dem Transport festgestellten Lendenwirbelverletzung keine Verletzungen oder Krankheiten bekannt, welche den Gesundheitszustand von E.________ ab dem 1. Juni 2018 hätten beeinträchtigen können. Wäre diese Verletzung erst während des Transports zum Schlachthof entstanden, hätte keine Veranlassung bestanden, das Tier zu schlachten und besagten Transport überhaupt erst anzutreten. Im Übrigen erstaunt es, dass die Verteidigung I.________ fehlende Sensibilität und Behutsamkeit des Transports nach C.________ unterstellt; hat der Beschuldigte doch zuvor unisono mit sämtlichen anderen Beteiligten vom Veterinärdienst bis hin zum ansonsten völlig unbeteiligten L.________ das tadellose Verhalten der Tierhalterfamilie im Umgang mit E.________ und ihren Tieren im Allgemeinen hervorgehoben (exemplarisch: pag. 197 Z. 37). Aus der Fotodokumentation sowie den Aussagen der Beteiligten ergibt sich denn auch, dass E.________ im Viehanhänger auf eine dicke Schicht Stroh und auf Schaumstoffkissen gebetet worden war und sie dadurch im Anhänger zwar verrutschen konnte, ein heftiger Aufprall, der einen Bruch der Wirbelsäule verursachen könnte, ohne Unfallereignis jedoch kaum zu erwarten war.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass die von J.________ im Schlachthof festgestellte Verletzung der Lendenwirbelsäule bereits vor dem Transport in den Schlachthof bestanden haben muss.
14.7.4 Untersuchung von E.________ durch G.________
Der Beschuldigte wendet weiter ein, eine solche Verletzung könne nicht bestanden haben, weil G.________ als ausgewiesener Fachspezialist eine solche bei seiner Untersuchung am 1. Juni 2018 festgestellt hätte.
Dem ist zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Auch wenn in den Akten keine Hinweise enthalten sind, dass G.________ das Tier am 1. Juni 2018 nicht nach allen Regeln der Kunst untersucht hat, so ändert dies nichts daran, dass am Tag darauf sowohl am lebenden wie am geschlachteten Tier eine Wirbelsäulenverletzung festgestellt wurde. Die Tatsache, dass er eine solche Verletzung bei seiner Untersuchung am Vortag nicht hat feststellen können, vermag die am 2. Juni 2018 aufgrund einer tierärztlichen Untersuchung am lebenden und geschlachteten Tier gestellte Diagnose nicht per se in Frage zu stellen. Sie ist zudem auch nicht ein Garant dafür, dass diese Verletzung im Zeitpunkt der Untersuchung am 1. Juni 2018 noch nicht bestanden hat. Wie der Veterinärdienst in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, schliessen weder eine Fachspezialisierung noch eine gründliche Untersuchung die Möglichkeit einer unvollständigen oder unzutreffenden Diagnose mit Sicherheit aus, zumal die Untersuchung am 1. Juni 2018 unter erschwerten Bedingungen (liegendes Tier, Hanglage) und ohne Einbezug von bildgebenden Verfahren durchgeführt wurde.
Weiter finden sich bei einer Gegenüberstellung des Untersuchungsberichts von G.________ vom 30. Juli 2018 mit den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Tierhalter diverse Hinweise darauf, dass dieser Bericht vom 30. Juli 2018 nicht vollständig abgefasst wurde: Während die beiden Tierhalter angaben, E.________ sei am Freitagmorgen liegend aufgefunden worden und nur nach Verabreichung des Schmerzmittels kurz aufgestanden, wobei ihr dies gemäss F.________ nicht ganz gelang, geht aus dem Bericht von G.________ nicht hervor, dass das Tier bereits liegend angetroffen wurde. Er berichtete vielmehr, das Tier sei am Untersuchungstag lahm gelaufen, sei jedoch in der Lage gewesen, den steilen Hang hinauf und hinunter zu laufen und er habe bei der Untersuchung des Bewegungsapparates festgestellt, dass das Tier steh- und gehfähig gewesen sei und alle vier Gliedmassen gleich belastet habe. Diese Angaben stehen in einem starken Kontrast zu den Schilderungen von F.________ und zusätzlich auch zur Aussage des Beschuldigten selber, der angab, er und G.________ seien zum Schluss gekommen, dass das Tier nicht gehfähig sei (pag. 122 Z. 59). Im Bericht von G.________ wurde somit entgegen den als glaubhaft erachteten Angaben der Tierhalter und den Angaben des Beschuldigten fälschlicherweise angegeben, E.________ sei am 1. Juni 2018 gehfähig gewesen und es wurde nicht erwähnt, dass das Tier abgesehen von einem Aufstehversuch während der Untersuchung nicht aufgestanden ist. In diesem Zusammenhang ist zudem erwähnenswert, dass G.________ zwar festhielt, das Tier sei steh- und gehfähig gewesen, zugleich aber schilderte, dieses habe sich nach wenigen Schritten vor Erschöpfung hingelegt. Das von der Verteidigung im Rahmen der Replik erstmals vorgebrachte Argument, E.________ sei nicht erschöpft gewesen, sondern ihr sei die untenliegende Gliedmasse eingeschlafen, widerspricht dem klaren Wortlaut des Berichts von G.________. Entgegen der Behauptung der Verteidigung ist davon auszugehen, dass G.________ das Abliegen von E.________ als innerhalb der Untersuchung relevant und erwähnenswert erachtete und Gründe dafür hatte, dieses als Erschöpfung zu deuten. Auffällig ist weiter, dass G.________ berichtete, während der Untersuchung hätten bei E.________ keine Anzeichen auf Schmerzen bestanden. Diese Schilderungen widersprechen der unbestrittenen und im Bericht vom 30. Juli 2018 mit keinem Wort erwähnten Tatsache, dass sich G.________ während der Untersuchung veranlasst sah, E.________ das Schmerzmittel Rifen zu spritzen, was gemäss Schilderung von F.________ dazu geführt hat, dass es dem Rind sofort besser ging und es versucht hat aufzustehen. Diese Beobachtungen von F.________ sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Tier vor Abgabe des Schmerzmittels Schmerzen verspürte, welche dazu geführt haben, dass es nicht mehr aufstand. Sodann bemerkt die Kammer wie bereits erwähnt, dass G.________ in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 festhielt, das Tier sei am Tag der Untersuchung transportfähig gewesen, aus dem Bericht jedoch nicht hervorgeht, dass der definitive Schlachtentscheid erst am Tag nach der Untersuchung gefällt und der Transport zum Schlachthof somit erst am Tag danach durchgeführt wurde. Zuletzt ist erwähnenswert, dass G.________ in seinem Bericht einerseits festhielt, das Tier habe keine Schmerzen verspürt und sei transportfähig gewesen, andererseits aber auch erwähnte, er habe die Tierhalter darüber informiert, dass der nächste Schlachthof mit der kleinsten Entfernung aufgesucht werden müsse. Dieser Hinweis an die Tierhalter wird von der Kammer als weiterer Hinweis dafür gewertet, dass der Transport von E.________ entgegen der übrigen Darstellung von G.________ doch nicht so unproblematisch erschien, ansonsten es nicht notwendig gewesen wäre, auf die Wahl eines besonders kurzen Transportweges hinzuweisen.
Beim Abgleich mit den Angaben der Tierhalter sowie denjenigen des Beschuldigten entsteht insgesamt der Eindruck, G.________ habe in seinem Bericht vom 30. Juli 2018 wesentliche Informationen unerwähnt gelassen und den Zustand des Rinds E.________ am 1. Juni 2018 in Bezug auf seine Gehfähigkeit und die Schmerzhaftigkeit der erlittenen Verletzung besser dargestellt, als er in Realität war. Da sich G.________ am 1. Juni 2018 zur Abgabe eines Schmerzmittels veranlasst sah und seine Angaben zur Gehfähigkeit im Bericht seinen eigenen Beobachtungen über die Erschöpfung des Tiers nach wenigen Schritten sowie den Angaben des Beschuldigten widersprechen, liegt nahe, dass diese fehlenden oder ungenauen Angaben im Bericht nicht seinem tatsächlichen Untersuchungsbefund am 1. Juni 2018 entsprachen, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet sind, dass der Bericht zwei Monate nach der Untersuchung und vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens verfasst wurde.
Zuletzt ist hinsichtlich der Untersuchung von G.________ am 1. Juni 2018 festzuhalten, dass dieser entgegen den Vorbringen des Beschuldigten gemäss eigenen Worten lediglich die Verdachtsdiagnose eines Achillessehnenrisses, differentialdiagnostisch einer Tibialislähmung, gestellt hat. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2019 gab G.________ zwar an, er sei sich bei seiner Diagnose sicher gewesen (pag. 205 Z. 44 und pag. 206 Z. 35). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er diese noch am 30. Juli 2018 selber als «Verdachtsdiagnose» bezeichnet hat und dementsprechend davon auszugehen ist, dass es sich bei seinen Feststellungen zum Achillessehnenriss nicht um eine gesicherte Diagnose handelte. Dafür sprechen auch die unbestrittene Tatsache, dass sich G.________ und der Beschuldigte veranlasst sahen, mehrfach und ausführlich über den Fall zu diskutieren (pag. 50 Z. 22) und der Umstand, dass der Beschuldigte auf Vorhalt des Befunds, wonach beim toten Tier keine Achillessehnenverletzung festgestellt worden sei, angab, es sei wie gesagt schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen (pag. 126 Z. 209). Zuletzt wird diese Folgerung auch durch die Aussage von F.________ untermauert, wonach zunächst der «Verdacht auf Kreuzband» bestanden habe und G.________ danach zum Schluss gekommen sei, dass evtl. die Achillessehne gerissen sei (pag. 46 Z. 42 ff.)
Im Sinne eines zweiten Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass E.________ entgegen dem Untersuchungsbericht von G.________ bereits am 1. Juni 2018 nicht mehr gehfähig war und unter Schmerzen litt. Nach Verabreichung eines Schmerzmittels versuchte das Rind einmal aufzustehen, was ihm jedoch nicht ganz gelang und legte sich danach wieder hin, ohne erneut aufzustehen. G.________ untersuchte das Tier mit Ausnahme des geschilderten kurzen Aufstehversuches am Hang liegend und stellte nach ausführlicher Rücksprache mit dem Beschuldigten die Verdachtsdiagnose «Achillessehnenriss». Aufgrund dieser Umstände kann trotz der erfolgten Untersuchung durch G.________ nicht ausgeschlossen werden, dass die am 2. Juni 2018 diagnostizierte Lendenwirbelverletzung bereits am 1. Juni 2018 bestanden hat.
Der Veterinärdienst bringt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vor, dass in der Zeit zwischen der Untersuchung bis zur Ankunft im Schlachthof zahlreiche Gelegenheiten bestanden haben, in denen sich eine bereits bestehende Verletzung der Lendenwirbelsäule durch Lagewechsel oder andere Bewegungen verschlimmern konnte. Dazu gehören insbesondere die Bergung/der Transport von der Weide auf den Bauernhof, während der E.________ unter dem Einfluss von Schmerzmitteln stand und bei der ihre Position mehrfach verändert wurde (Brustlage, linke und rechte Seitenlage), sowie die Zeit, welche E.________ unbeaufsichtigt und nicht fixiert – für die entgegenstehende Behauptung der Verteidigung findet sich in den Akten kein Beleg – sowie teilweise weiterhin unter dem Einfluss von Schmerzmitteln im Viehanhänger aufhielt.
Am Rande ist zu erwähnen, dass daran auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts ändert, wonach eine Verschleierung der Symptome durch die Abgabe der Schmerzmittel nicht möglich gewesen sei, da die für Nutztiere zugelassenen Mittel die Schmerzen bei einer Wirbelsäulenfraktur nicht lindern würden, da diese immer mit Nervenlähmungen assoziiert seien und mit Schmerzen nichts zu tun hätten. Zum einen wäre eine Verschlimmerung einer bestehenden Verletzung durch die verschiedenen Lagewechsel beim Transport auch nicht ausgeschlossen, wenn das verabreichte Medikament die entstandenen Schmerzen nicht gedämpft hätte, was gemäss Beobachtung von F.________ jedoch der Fall war. Weiter stützte die Verteidigung diese veterinärmedizinischen Ausführungen auf keinerlei Belege oder Literaturangaben, im Gegensatz zum Veterinärdienst, der im Rahmen der Duplik überzeugend und unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur begründet, weshalb das Fehlen einer Nervenlähmung eine Zusammenhangstrennung an der Wirbelsäule nicht ausschliesse und dass ein Schmerzmittel dadurch verursachte Schmerzen verschleiern könne.
Auch aufgrund dieser Umstände kann aus der Tatsache, dass G.________ am 1. Juni 2018 keine Lendenwirbelverletzung festgestellt hat, nicht abgeleitet werden, eine solche Verletzung habe nicht bestehen können.
14.7.5 Widerspruch der beobachteten Symptomatik zur Diagnose
Auch die Einwendung des Beschuldigten, wonach eine Lendenwirbelsäulenverletzung nicht möglich sei, da eine solche bei E.________ eine beidseitige Lähmung der Hinterbeine hervorgerufen hätte bzw. E.________ in diesem Fall in der sogenannten «Froschposition» sitzen würde, vermögen diese Diagnose nicht in Zweifel zu ziehen. J.________ hat in seinem Bericht einlässlich ausgeführt, dass sich diese fehlende Paraplegie resp. die fehlenden Lähmungserscheinungen in den Hintergliedmassen damit erklären liessen, dass die Bandscheibe nach ventral vorgefallen und das Rückenmark deshalb nicht stark in Mitleidenschaft gezogen worden sei (pag. 20). Der Veterinärdienst hat diese Ausführungen von J.________ unter Verweis auf die einschlägige Fachliteratur bestätigt und eingehend dargelegt, weshalb das Fehlen von Lähmungserscheinungen in den Hinterbeinen sowie der von der Verteidigung beschriebenen Froschposition eine Verletzung der Lendenwirbelsäule nicht ausschliesst (pag. 421 ff.).
Letztendlich ist zu berücksichtigen, dass E.________ bis und mit Samstagmorgen gefressen, getrunken und wiedergekäut hat, was von F.________ glaubhaft zu Protokoll gegeben wurde und unbestritten ist (pag. 202 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte bringt dazu vor, eine Wirbelsäulenverletzung resp. Verschlechterung des Zustands von E.________ vor dem Transport zum Schlachthof sei aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch J.________ gab auf Frage an, ein krankes Tier käue nicht wieder. Er hielt aber auch klar fest, ein Tier, das am Boden festliege, sei schon stark beeinträchtigt (pag. 208 Z. 32). Auch hier hat der Veterinärdienst unter Verweis auf die veterinärmedizinische Fachliteratur differenziert dargelegt, dass dieses Verhalten eine Verletzung der Wirbelsäule nicht per se ausschliesst (pag. 373 Ziff. 14 und pag. 420). Zusätzlich hat J.________ trotz dieser Umstände klar und deutlich angegeben, dass das Rind aufgrund seines Zustands nicht hätte transportiert werden dürfen. Aus diesen Gründen vermag das Fressverhalten von E.________ die festgestellte Verletzung der Wirbelsäule nicht in Frage zu stellen.
14.7.6 Zwischenfazit
Im Gegensatz zur Vorinstanz hat die Kammer in der Gesamtschau keine erheblichen Zweifel daran, dass das Rind E.________ am 2. Juni 2018 und insbesondere bereits vor dem Transport in den Schlachthof an einer Verletzung der Lendenwirbel (und nicht der Achillessehne) gelitten hat, was dazu führte, dass der Transport zum Schlachthof bei ihm starke Schmerzen und Stress verursachte. Es besteht somit kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.
Eine externe sachverständige Begutachtung des geschlachteten Rinds war bei dieser Beweislage nicht angezeigt, ebenso wenig die vom Beschuldigten am 7. Dezember 2020 erneut beantragte Begutachtung (pag. 391).
14.7.7 Umstände der Ausstellung des Transportfähigkeitszeugnisses
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. Juni 2018 die Transportfähigkeit von E.________ bescheinigt hat, ohne sie an diesem Tag oder am Tag zuvor untersucht und somit selber gesehen zu haben. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er diese Bescheinigung erstellt hat, da G.________ den ganzen Tag im Raum C.________ unterwegs war (pag. 50 Z. 43).
Der Beschuldigte stand am 1. und 2. Juni 2018 mehrfach telefonisch in Kontakt mit G.________ und stützte sich bei der Bescheinigung der Transportfähigkeit einerseits auf dessen Angaben zur Untersuchung vom 1. Juni 2018. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass ihm dabei auch die im Untersuchungsbericht nicht erwähnte Abgabe von Schmerzmitteln zu Kenntnis gebracht worden war und er der Ansicht war, E.________ sei nicht mehr gehfähig. Ihm war weiter bekannt, dass G.________ der Ansicht war, E.________ leide an einer Achillessehnenverletzung. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Diagnose ausführlich mit G.________ besprechen musste und er konfrontiert mit den anderslautenden Ergebnissen der Untersuchung am geschlachteten Tier angab, es sei schwierig, am liegenden Tier einen Achillessehnenriss festzustellen, ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass diese Diagnose mit einer gewissen Unsicherheit behaftet war.
Zusätzlich stützte sich der Beschuldigte auf die telefonischen Angaben der Tierhalter von Samstagmorgen früh, welche ihm von G.________ ausgerichtet worden waren (pag. 197 Z. 34). Dem Beschuldigten war insofern bekannt, dass das Tier nach der Untersuchung ohne erneut aufzustehen auf den Bauernhof transportiert worden war und am nächsten Morgen immer noch im Viehanhänger lag, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt gefressen, getrunken und wiedergekäut hatte. Der Entscheid, E.________ zu schlachten, wurde nach Angaben des Beschuldigten gefällt, weil das Tier innert der 12 Stunden, in denen das Schmerzmittel wirkte, nicht bedeutend besser auf das Bein habe auftreten können (pag. 122 Z. 64).
Im Weiteren waren dem Beschuldigten sowohl die Fachinformation Tierschutz «Nutztiere: Wann ist ein Nutztier transportfähig?» des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend BLV; pag. 8 und pag. 122 f. Z. 92 ff.), als auch die Erläuterungen des Veterinärdienstes zur tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle bekannt (pag. 51 Z. 71 und pag. 171 ff.)
14.8 Fazit und massgeblicher Sachverhalt
Für die Kammer gilt demnach folgender Sachverhalt als erstellt und massgeblich:
Ein Mitarbeiter des Beschuldigten, G.________, untersuchte das auf der Weide liegend aufgefundene Rind E.________ vor dem Mittag des 1. Juni 2018 an Ort und Stelle und verabreichte ihm das Schmerzmittel Rifen mit einer Absetzfrist von 24 Stunden. Nach Erhalt des Schmerzmittels versuchte E.________ aufzustehen, was ihr jedoch nicht ganz gelang. Nach diesem Aufstehversuch blieb das Tier liegen und war nicht mehr in der Lage zu gehen. G.________ stellte daraufhin die Verdachtsdiagnose «Achillessehnenriss». Das Rind wurde in der Folge in Absprache mit dem Tierarzt durch den Tierhalter auf der gepolsterten Schaufel eines Metracs und in einem eingestreuten und ebenfalls gepolsterten Viehanhänger zum Bauernhof transportiert. In diesem Anhänger verblieb E.________ über Nacht. Am Samstagmorgen, 2. Juni 2018, frass und trank das Rind zwar und käute wieder, lag aber immer noch im Viehanhänger. Zu diesem Zeitpunkt entschieden sich die Tierhalter, das Rind zu schlachten und nahmen telefonisch Kontakt mit G.________ auf. Daraufhin stellte der Beschuldigte – ohne das Tier selber untersucht zu haben – um ca. 07:00/07:30 Uhr die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle aus und gab darin als Grund für die Schlachtung «Achillessehnenriss» an. Die Felder «Allgemeinbefinden», «Nährzustand», «Sinneswahrnehmung» und «Spezielle Bemerkungen» markierte er mit einem Gutzeichen, die Frage nach der Temperatur beantwortete er mit 38.4 Grad, die nach der vorhandenen Transportfähigkeit mit «Ja». Das Feld «Behandlungen der letzten 10 Tage» mit der Frage nach «Medikament und Applikationsart» sowie «Absetzfristen» strich er durch. Nach Erhalt dieser Bescheinigung transportierte I.________ das immer noch im selben Viehanhänger liegende Rind um 13:00 Uhr von H.________ nach C.________, wo um 14:00 Uhr der Schlachttermin vereinbart worden war. Der Transport dauerte 15-20 Minuten (pag. 201 Z. 19). Vor der Schlachtung wurde das Tier durch den anwesenden Amtstierarzt J.________ untersucht, der feststellte, dass das Rind während des Transports stark gelitten hatte und sehr gestresst war. Bei der Untersuchung vor der Schlachtung beobachtete J.________ im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Unregelmässigkeit und einen Druckschmerz. Nachdem das Tier um 14:15 Uhr geschlachtet worden war, stellte J.________ bei der Untersuchung des Schlachtkörpers eine Fraktur des Lendenwirbels IV-V mit Vorfall des Nucleus Pulposus der Bandscheibe auf der Innenseite (ventral) der Wirbelsäule fest, welche beim Tier starke Rückenschmerzen ausgelöst hatte. Andere Verletzungen, insbesondere der Achillessehne, wurden hingegen nicht festgestellt. Eine Entstehung dieser Wirbelsäulenverletzung während der Schlachtung oder während des Transports kann ausgeschlossen werden. Vielmehr hat diese Verletzung bereits vorher bestanden und dazu geführt, dass der Transport zum Schlachthof bei E.________ unnötig Schmerzen, Stress und Leid verursachte.
Ob diese Verletzung beim Rind E.________ eine Transportunfähigkeit im rechtlichen Sinne verursacht hat, wird im Folgenden geprüft (siehe Ziff. IV.15 unten).
IV. Rechtliche Würdigung
15. Vorwurf der Tierquälerei
15.1 Tatbestandsmerkmale
Die Vorinstanz hat die im Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 aufgeführten Vorschriften gemäss Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) korrekt wie folgt wiedergegeben (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Nach Art. 3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen werden punktuell im Rahmen der Subsumtion vorgenommen.
15.2 Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________
Das Rind E.________ wurde am 2. Juni 2018 trotz einer bestehenden Verletzung an der Lendenwirbelsäule in einem Viehanhänger vom Bauernhof in H.________ nach C.________ in den Schlachthof transportiert. Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen. Durch den Transport von E.________ wurden somit verschiedene Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.
15.3 Tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat E.________ nicht selber zum Schlachthof transportiert. Seine Handlung bestand darin, dass er die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle am 2. Juni 2018 ausgefüllt und das Tier darin als transportfähig bezeichnet hat, obwohl es aufgrund seiner Verletzung nicht transportfähig war. Diese Bescheinigung hat er ausgestellt, ohne das Tier selber untersucht zu haben und stützte sich dabei auf die Angaben von G.________ zu dessen Untersuchung am Vortag und den telefonischen Auskünften der Tierhalter am Tag selber, welche ihm von G.________ ausgerichtet worden waren. Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschuldigte diese Bescheinigung unter den gegebenen Umständen ausstellen durfte.
15.3.1 Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung über eine hinreichende und aktuelle Untersuchungsgrundlage verfügt, welche er für die Erstellung des interessierenden Zeugnisses habe verwenden dürfen. Diese Beurteilung sei bei Transportbeginn weiterhin aktuell gewesen, da das Rind E.________ bereits bei der Untersuchung durch G.________ in einen Viehtransportanhänger verladen worden sei und bis zur Entladung im Schlachthof dort verblieben sei. Sie habe sich darin nicht neu verletzen können und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich beim Verladen oder nach dem Verladen zusätzlich verletzt hätte. Es habe keine Veranlassung bestanden, am Samstag, 2. Juni 2018, eine erneute vollständige Untersuchung durchzuführen. G.________ habe sich auf die Auskünfte des beobachtenden Landwirtes, F.________, verlassen dürfen. Ebenso dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er das Tier nicht selber untersucht habe, sondern die Untersuchung durch einen von ihm angestellten Tierarzt habe vornehmen lassen. Ein solches Vorgehen müsse zulässig sein.
Der Beschuldigte argumentiert weiter, es sei nicht geklärt, wann genau der nicht transportfähige Gesundheitszustand beim Rind eingetreten sein solle. Zwei bis drei Stunden vor dem Transport hätten die ersten 24 Stunden nach der ersten Untersuchung vom 1. Juni 2018 geendet. Es sei unwahrscheinlich und dürfe nicht zu Lasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich erst in diesen zwei bis drei Stunden der Zustand des Rinds so verschlechtert habe, dass das Rind plötzlich nicht mehr transportfähig gewesen sein solle. Wenn das Rind bereits davor in einem nicht transportfähigen Zustand gewesen sei, sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht kausal für die Leiden und Schmerzen, welche das Rind während des Transports erlitten habe. Diese Schmerzen hätte das Rind auch bei rechtzeitiger Ausstellung des Transportfähigkeitszeugnisses am 1. Juni 2018 erlitten.
15.3.2 Vorbringen des Veterinärdienstes
Der Veterinärdienst argumentiert auf der anderen Seite, G.________ habe die Verdachtsdiagnose eines Achillessehnenrisses diagnostiziert, was sich hinterher nachweislich als falsch erwiesen habe. Da es sich dabei nicht um eine gesicherte Diagnose, sondern nur um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe, hätte nicht der voreilige Schluss gezogen werden dürfen, dass eine Verschlechterung des Zustands durch den Transport ausgeschlossen sei. Zumal er differentialdiagnostisch auch eine Tibialislähmung in Betracht gezogen habe, bei der mit der Möglichkeit eines Schadens im Bereich des Beckens gerechnet werden müsse. Es habe deshalb eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden dürfen und eine erneute Untersuchung unmittelbar vor dem Transport habe sich aufgedrängt. Im Verzicht darauf liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten. Als erfahrener Tierarzt habe der Beschuldigte gewusst, dass sich der Zustand eines verletzten Tiers rasch verschlechtern könne. Eine erneute Untersuchung sei auch angezeigt gewesen, da diverse «Warnsignale» dafür bestanden hätten, dass die Verdachtsdiagnose des Achillessehnenrisses nicht korrekt gewesen sei, etwa, dass mit den Tierhaltern abgemacht geworden sei, dass das Rind innert der 12-stündigen Wirkungszeit des Schmerzmittels bedeutend besser auf das Bein treten können müsse, das Rind dann aber andauernd festgelegen sei. Auch die Feststellung von G.________, wonach das Rind nach ein paar Schritten aus Erschöpfung wieder abgelegen sei, passe nicht zum restlichen von ihm beschriebenen Verhalten und den klinischen Parametern, weshalb aufgrund dieses Abliegens der Verdacht auf gravierendere Schäden hätte geschöpft müssen. Zuletzt habe auch die Tatsache, dass das Rind am Freitag mittels einer Schaufel habe verladen werden müssen, gezeigt, dass es nicht mehr transportfähig gewesen sei. Die Auskünfte durch den Tierhalter seien als Grundlage für das Ausfüllen des Transportfähigkeitszeugnisses nicht zulässig gewesen und hätten eine Untersuchung am Samstagmorgen nicht ersetzt. Der Veterinärdienst stellt im Übrigen nicht in Frage, dass der Beschuldigte die Bescheinigung der Transportfähigkeit gestützt auf die von einem Mitarbeiter durchgeführten Untersuchung unterschreiben durfte. Er weist jedoch darauf hin, dass der Beschuldigte dadurch die Verantwortung für das Unterschriebene trage.
15.3.3 Erwägungen der Kammer
Präzisierende Erläuterungen zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Tieren finden sich einerseits in der in der Fachinformation Tierschutz «Nutztiere: Wann ist ein Nutztier transportfähig?» des BLV vom 4. September 2015. Gemäss Ziff. 5 dieser Fachinformation sind Tiere mit leichter Einschränkung am Bewegungsapparat, welche beim Gehen zum Beispiel nicht alle vier Beine gleichmässig belasten, mit Einschränkungen für den Transporteur transportierbar. Tiere, welche nicht gehfähig sind, sind mit Einschränkung in einem speziell dazu eingerichteten Fahrzeug transportfähig, wenn sie durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin versorgt wurden. Unter gleichen Voraussetzungen können Tiere, die festgelegen waren, transportiert werden, sofern sie selber in das Fahrzeug gehen können. Demgegenüber sind Tiere unter anderem dann transportunfähig, wenn sie festliegen und nicht mehr gehen können (pag. 9 f.). Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob die Transportfähigkeit bereits aufgrund der Tatsache, dass E.________ nicht in der Lage war, den Viehanhänger selbständig zu betreten, hätte verneint werden müssen.
Weitere Konkretisierungen sind in den Erläuterungen zur tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle des Veterinärdienstes aufgeführt. Darin wird festgehalten, die Transportfähigkeit eines Tiers könne nur beurteilt werden, wenn das Tier zeitnah vor der Schlachtung durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt untersucht worden sei. Zeugnisse aufgrund von Angaben des Tierhalters seien nicht zulässig. Die tierärztliche Untersuchung müsse so zeitnah durchgeführt worden sein, dass davon auszugehen sei, der festgestellte Zustand entspreche dem Zustand beim Transport / der Schlachtung. Ein Tier, das den Transporter nicht selbständig und auf allen vier Gliedmassen besteigen und bei dem nicht davon ausgegangen werden könne, dass es den Transport ohne weitere Schäden überstehe, sei nicht mehr transportfähig. Insbesondere Frakturen oder Gelenksverletzungen, aber auch bei Wunden oder Lungenproblemen könnten unerwartete Bewegungen des Transportfahrzeuges bzw. der Transportstress zu weiteren Schäden und einer Verschlechterung des Zustandes führen (pag. 173).
Über den Zustand von E.________ war am Samstagmorgen, 2. Juni 2018, Folgendes bekannt: G.________ hatte das Tier tags zuvor in Hanglage und in liegendem Zustand untersucht und die Verdachtsdiagnose «Achillessehnenriss» gestellt. Das Rind versuchte während der Untersuchung nach Abgabe eines Schmerzmittels einmal aufzustehen, was ihm nicht ganz gelang, legte sich danach wieder hin und stand nicht wieder auf. Das Abliegen wurde von G.________ als Erschöpfung gedeutet. E.________ war weiter nicht in der Lage, selber in einen Viehanhänger zu laufen, sondern musste mit einer Schaufel aus dem Gelände geborgen werden und in den Viehanhänger «rutschen». Der Beschuldigte und G.________ kamen gemäss Aussagen des Beschuldigten deshalb überein, das Tier sei nicht mehr «gehfähig» gewesen. Sowohl am Tag der Untersuchung, wie auch am Morgen des 2. Juni 2018, frass und trank E.________ und käute wieder. Das verabreichte Schmerzmittel sollte während ca. 12 Stunden wirken und hatte eine Absetzfrist von 24 Stunden.
Fraglich ist somit in einem ersten Schritt, ob das Rind E.________ in Anwendung der Fachinformation des BLV bereits deshalb als transportunfähig zu gelten hatte, weil es nicht mehr gehfähig war und abgesehen vom kurzen Aufstehversuch während der Untersuchung festlag. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf die Erläuterung des Veterinärdienstes zu klären, ob mit der Untersuchung durch G.________ am Vortag in Kombination mit der telefonischen Auskunft der Tierhalterfamilie am 2. Juni 2018 sichergestellt wurde, dass der auf diese Weise festgestellte Zustand dem Zustand von E.________ beim Transport entsprach und dass E.________ den Transport ohne weitere Schäden überstehen würde.
In Bezug auf die erste Frage bringt die Verteidigung vor, E.________ sei in ihrer Beweglichkeit nur leicht eingeschränkt gewesen und in Anwendung der Fachinformation des BLV somit eindeutig transportfähig gewesen (pag. 399 Ziff. 47). Damit widerspricht sie jedoch der Aussage des Beschuldigten selber, der das Rind als nicht mehr gehfähig bezeichnet hatte (pag. 122 Z. 59). Es kann aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen werden, dass E.________ zu den Tieren mit leichter Einschränkung am Bewegungsapparat gehörte, die mit Einschränkungen für den Transporteur ohne Weiteres transportierbar sind. Nicht auf den ersten Blick klar scheint der Kammer jedoch, ob E.________ – wie vom Beschuldigten an anderer Stelle vorgebracht (pag. 198 Z. 36) – in die vom BLV umschriebene Kategorie jener Tiere fiel, welche nicht gehfähig sind, jedoch durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin versorgt wurden und deshalb unter Einschränkung in einem speziell dazu eingerichteten Fahrzeug transportfähig sind, oder ob sie vielmehr in die Kategorie der Tiere fiel, die festliegen und nicht mehr gehen können und deshalb transportunfähig sind. Zwar wurde E.________ am 1. Juni 2018 von einem Tierarzt ein Schmerzmittel verabreicht und sie wurde insofern an diesem Tag von einem Tierarzt behandelt. Danach lag sie jedoch bis zum Transport an nächsten Tag fest und wurde als nicht gehfähig bezeichnet. Im Zeitpunkt des Transports wirkte das Schmerzmittel unbestrittenermassen nicht mehr, die Behandlung durch den Tierarzt war zu dem Zeitpunkt somit nicht mehr wirksam. Es führte denn auch kein Tierarzt am 2. Juni 2018 eine erneute Untersuchung oder Behandlung vor Ort durch. Mangels aktueller tierärztlicher Behandlung konnte E.________ somit nicht in die Kategorie jener Tiere eingeordnet werden, welche nicht gehfähig sind, jedoch wegen tierärztlicher Versorgung unter Einschränkung in einem speziell dazu eingerichteten Fahrzeug transportiert werden können. Bereits aus der korrekten Anwendung dieser Fachinformation ergibt sich somit die fehlende Transportfähigkeit von E.________.
Zusätzlich ergibt sich die fehlende Transportfähigkeit von E.________ auch aus folgenden Umständen: Vorliegend musste aufgrund der Umstände der Untersuchung vom 1. Juni 2018 davon ausgegangen werden, dass es sich beim «festgestellten» Achillessehnenriss nicht um eine gesicherte Diagnose handelte. Zudem war E.________ seit der Untersuchung auf der Weide auf den Bauernhof transportiert worden und trotz der verabreichten Schmerzmittel nicht wieder aufgestanden. Aufgrund dieser Unsicherheiten und Gegebenheiten konnte lediglich auf Basis der Auskunft der Tierhalterfamilie am Samstagmorgen nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Tier den Transport ohne weitere Schäden überstehen würde. Die Kammer erachtet es deshalb als ungenügend, dass E.________ am 2. Juni 2018 im Hinblick auf den Transport zum Schlachthof nicht erneut tierärztlich untersucht wurde. Im Ergebnis hat der Beschuldigte das Rind E.________ somit als transportfähig erklärt, obwohl er aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon ausgehen konnte, dass es den Transport zum Schlachthof ohne weitere Schäden überstehen würde, es mithin nicht transportfähig war.
Nichts für sich ableiten kann der Beschuldigte aus der Vorgabe des Veterinärdienstes, wonach die Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle 24 Stunden gültig sei. Aus den Erläuterungen des Veterinärdienstes geht klar hervor, dass das Zeugnis 24 Stunden lang gültig ist, die tierärztliche Untersuchung hingegen so zeitnah erfolgen muss, dass davon auszugehen ist, der festgestellte Zustand entspreche dem Zustand beim Transport (pag. 173). Eine zeitlich definierte Frist besteht somit nur ab Ausstellung der Bescheinigung. Was unter «zeitnaher tierärztlicher Untersuchung» zu verstehen ist, hängt davon ab, bis wann davon ausgegangen werden darf, dass sich der bei der Untersuchung festgestellte Zustand nicht verändert. Wie soeben ausführlich begründet, bestanden im vorliegenden Fall zu viele Unsicherheiten, als dass der Beschuldigte die Bescheinigung gestützt auf eine Untersuchung vom Vortag ausfüllen durfte.
15.4 Zurechnung des Taterfolgs
Die Beurteilung des Beschuldigten, das Rind E.________ könne am 2. Juni 2018 im mit Stroh und Schaumstoff gepolsterten Viehanhänger in den Schlachthof transportiert werden, hat dazu geführt, dass I.________ diesen Transport vorgenommen hat. Dieser Zusammenhang war für den Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar, war doch die zeitnahe Durchführung dieses Transports gerade der Anlass für die Äusserungen des Beschuldigten zur Transportfähigkeit. Im von der Vorinstanz auf diese Konstellation angewandten Konstrukt der mittelbaren Täterschaft missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als «willenloses» oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung. Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit, Hypnose/Trance, Drogen-/Alkoholeinfluss, schuldausschliessende Interessenkonflikte usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Forster, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N 28 zu vor Art. 24). Die Kammer erachtet die Anwendung der mittelbaren Täterschaft vorliegend als korrekt: Die Beurteilung der Transportfähigkeit lag aufgrund seines Fachwissens und seiner Funktion als Bestandestierarzt in der alleinigen Kompetenz des Beschuldigten und nicht in derjenigen der Tierhalterfamilie. I.________ musste und durfte sich in dieser Frage vollständig auf die Einschätzung des Tierarzts verlassen und handelte selber in Bezug auf diese Frage ohne Wissen und ohne Vorsatz. Der Transport von E.________ ist somit dem Beschuldigten zuzurechnen.
15.5 (Eventual-)Vorsatz
Dem Beschuldigten war die Diagnose der Lendenwirbelsäulenverletzung im Zeitpunkt der Ausstellung des Transportfähigkeitszeugnisses unbestrittenermassen nicht bekannt und es entsprach nicht seinem Willen, dass E.________ während des Transports in den Schlachthof leiden würde. Ein direkter Vorsatz kann somit ausgeschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob er mit dem Ausstellen dieses Zeugnisses ohne vorgängige Untersuchung des Tiers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen hat, dass sich der Zustand von E.________ während des Transports derart verschlechtert, dass sie unnötig leidet.
Der Beschuldigte argumentiert hierzu, er habe nicht voraussehen können, dass das Rind nach vollständiger Fixierung im Viehtransportanhänger plötzlich an einer Wirbelsäulenfraktur leiden könnte. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich der Zustand des Rindes E.________ von Freitag auf Samstag verschlechtert habe. Er habe somit nicht vorsätzlich gehandelt.
Dem Beschuldigten waren sämtliche der oben genannten Parameter bekannt, aufgrund derer er nicht davon ausgehen durfte, dass E.________ den Transport zum Schlachthof ohne weitere Schäden überstehen würde. Ihm war aufgrund der Umstände der Untersuchung insbesondere bekannt, dass die Diagnose des Achillessehnenrisses mit Unsicherheiten behaftet war. Er wusste, dass E.________ seit der Untersuchung auf den Bauernhof transportiert worden und trotz der verabreichten Schmerzmittel nicht wieder aufgestanden war. Weiter waren ihm sowohl die Fachinformation Tierschutz des BLV vom 4. September 2015 wie auch die Erläuterung zur tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle des Veterinärdienstes bekannt. Trotz dieses Wissens hat er E.________ am 2. Juni 2018 für transportfähig erklärt, ohne sie erneut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, nachdem sein Mitarbeiter, der die Untersuchung tags zuvor vorgenommen hatte, zeitlich nicht verfügbar war. Mit diesem Vorgehen hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass E.________ den Transport zum Schlachthof nicht ohne weitere Schäden übersteht resp. während des Transports unnötigem Leiden ausgesetzt wird, und hat damit eventualvorsätzlich gehandelt.
15.6 Fazit
Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrerer Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht.
16. Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses
16.1 Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses nach Art. 318 StGB erfüllen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen.
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale hat die Vorinstanz korrekt wie folgt ausgeführt (pag. 250 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Tatobjekt ist ein vom Täter in seiner beruflichen Eigenschaft ausgestelltes unwahres (nicht unechtes) Gesundheitszeugnis (etwa Gefälligkeitszeugnisse), d. h. eine schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Erklärung einer Medizinalperson über den gegenwärtigen Gesundheitszustand oder eine Bescheinigung über frühere Krankheiten. Die Ausstellung eines Zeugnisses setzt grundsätzlich die ordnungsgemässe Untersuchung des Patienten voraus. Soweit der Arzt einen Befund ohne vorgängige Feststellung der für die Diagnose erforderlichen Umstände bescheinigt, ist das Zeugnis unwahr, wenn darin wahrheitswidrig eine Untersuchung behauptet oder auf eine solche Bezug genommen wird, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Soweit der Arzt allerdings über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage (aufgrund eingeholter Auskünfte und Krankenakten) für sein Zeugnis verfügt, kann dieses ausnahmsweise auch richtig sein, wenn keine eigene Untersuchung erfolgte. Der Rechtsverkehr muss aber darauf vertrauen können, dass das Attest dem medizinischen Standard entsprechend zustande gekommen ist (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 3). Das Zeugnis ist unwahr, wenn es ein unzutreffendes Bild des Gesundheitszustandes des Tieres oder von den gestützt darauf anzuordnenden Massnahmen oder zu ziehenden Schlussfolgerungen vermittelt (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 4).
Tathandlung ist das Ausstellen eines unwahren Gesundheitszeugnisses (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 6). Das Zeugnis muss für einen besonderen Zweck bestimmt sein. Das Gesetz nennt hierfür drei Fälle, die sich überschneiden können. Einer davon ist, dass das Zeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde bestimmt ist (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 8-9).
Art. 318 Ziff. 1 Abs. 1 erfordert zunächst Vorsatz, mithin das Bewusstsein der Unwahrheit des Zeugnisses. Der Vorsatz muss sich auch auf die spezielle Zweckbestimmung des Zeugnisses beziehen. Es genügt, dass der Täter mit einer entsprechenden Möglichkeit rechnet (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 318 N 13). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
16.2 Ausstellen eines unwahren Zeugnisses
Der Beschuldigte füllte am 2. Juni 2018 um ca. 07:00/07:30 Uhr auf Basis der Angaben von G.________ und der Tierhalter sowie in Kenntnis der dazu erlassenen Vorgaben des BLV und des Veterinärdienstes die tierärztliche Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle vom 2. Juni 2018 aus und gab darauf als Grund für die Schlachtung «Achillessehnenriss» an. Die Felder «Allgemeinzustand», «Nährzustand», «Sinneswahrnehmung» und «spezielle Bemerkungen» markierte er mit einem Gutzeichen. Die Frage nach der Temperatur beantwortete er mit 38.4 Grad, die nach der vorhandenen Transportfähigkeit mit «Ja». Das Feld «Behandlungen der letzten 10 Tage» mit der Frage nach «Medikament und Applikationsart» sowie «Absetzfristen» strich er durch.
Bei der tierärztlichen Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle handelt es sich um ein tierärztliches Zeugnis im tatbestandlichen Sinne, welches vom Beschuldigten in seiner Funktion als Bestandestierarzt ausgefüllt wurde.
Aufgrund der Untersuchung des Tiers durch den Amtstierarzt nach dem Transport sowie den Angaben der beteiligten Personen ist erstellt, dass mehrere Angaben des Beschuldigten auf diesem Formular nicht der Wahrheit entsprachen. So beantwortete er die Frage nach der Transportfähigkeit mit «Ja» und strich das Feld mit dem Titel «Behandlungen der letzten 10 Tage» mit der Frage nach «Medikament und Applikationsart» sowie «Absetzfristen» durch, obwohl das Tier am Tag zuvor vor dem Mittag von seinem Mitarbeiter behandelt worden war und ihm ein Medikament mit einer Absetzfrist von 24 Stunden verabreicht worden war, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung noch nicht verstrichen war. Die weiteren Angaben, insbesondere zum Allgemeinzustand und zur Temperatur stammen aus besagter Untersuchung vom 1. Juni 2018 und nicht vom 2. Juni 2018, was aus der Bescheinigung nicht hervorgeht.
16.3 Bestimmung zum Gebrauch einer Behörde
Wie die Vorinstanz mit Verweis auf das Informationsschreiben des Veterinärdienstes zu Not- und Krankschlachtungen (pag. 219) sowie auf die Erläuterung des Veterinärdienstes (pag. 173) korrekt ausgeführt hat, enthält die fragliche Bescheinigung Informationen für den Entscheid der Fleischkontrolle im Rahmen von Not- und Krankschlachtungen. Dieser Entscheid wird durch einen amtlichen Tierarzt
oder eine amtliche Tierärztin gefällt, der oder die in dieser Funktion als Behörde im Sinne des Tatbestands handelt. Die Bescheinigung ist somit zum Gebrauch einer Behörde bestimmt. Es ist somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung unerheblich, ob das falsche Zeugnis zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt war.
16.4 (Eventual-)Vorsatz
Fraglich ist weiter, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er habe aufgrund der seriösen Untersuchung durch einen Fachspezialisten davon ausgehen dürfen, dass dessen Diagnose richtig sei und habe das Formular gemäss diesem Wissensstand ausgefüllt.
Wie unter Ziff. III.14.8 oben ausgeführt, hat der Beschuldigte das Formular am 2. Juni 2018 ausgefüllt, ohne E.________ erneut zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, nachdem sein Mitarbeiter, der die Untersuchung tags zuvor vorgenommen hatte, zeitlich nicht verfügbar war. Dabei hat er bewusst darauf verzichtet, auf dem Formular offen zu legen, dass zeitnah zum Ausfüllen des Formulars keine tierärztliche Untersuchung stattgefunden hatte, die Angaben zum Gesundheitszustand von E.________ vielmehr vom Vortag stammten und somit nicht mehr aktuell waren. Zusätzlich hat er bewusst verschwiegen, dass dem Rind bei der Untersuchung am Vortag Schmerzmittel verabreicht worden war. Der Beschuldigte hat somit direktvorsätzlich gehandelt.
16.5 Fazit
Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 318 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig zu erklären.
17. Konkurrenzen
Betreffend die Konkurrenzen hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, es bestehe aufgrund der unterschiedlichen Schutzgüter der beiden Tatbestände echte Konkurrenz (pag. 255, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
V. Strafzumessung
18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 255 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19. Vorbemerkung
Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Entsprechend ist die Kammer auch an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe gebunden. Es kann demnach bereits vorweg genommen werden, dass mit den Strafen für die beiden Tatbestände in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, wobei die Kammer wie die Vorinstanz das falsche ärztliche Zeugnis als das im konkreten Fall schwerere Delikt erachtet und deshalb hierfür eine Einsatzstrafe gebildet wird (vgl. pag. 256, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
20. Falsches ärztliches Zeugnis
Das Ausstellen eines falschen ärztlichen Zeugnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
20.1 Objektive Tatschwere
Durch die unkorrekten Angaben zum Gesundheitszustand des Rinds E.________ auf der Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle bestand die Gefahr, dass in Bezug auf die weitere Verarbeitung und den Konsum des Fleisches falsche Entscheidungen getroffen wurden. Dieses Risiko hat sich nicht verwirklicht, weil der Amtstierarzt vorliegend sowohl das lebende wie auch das geschlachtete Tier einlässlich untersucht hat. Der Umstand, dass der Amtstierarzt das lebende Tier noch gesehen hat, ist jedoch nicht dem Beschuldigten, sondern dem reinen Zufall zu verdanken (pag. 208 Z. 12 ff.). Durch die unkorrekten Angaben auf der Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle wurde das durch den Tatbestand geschützte Rechtsgut – die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr respektive das Vertrauen in ein ärztliches Zeugnis als Beweismittel – somit in nicht unwesentlichem Ausmass verletzt. Mit Blick auf andere denkbare Möglichkeiten zur Begehung dieses Tatbestands wird das Verschulden jedoch immer noch als leicht beurteilt. In der Art und Weise der Tatbegehung kann keine besondere Verwerflichkeit erblickt werden, das Verschulden erhöht sich dadurch nicht.
20.2 Subjektive Tatschwere
Im Unterschied zur Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte in Bezug auf das Ausfüllen der Bescheinigung zu Handen der Fleischkontrolle vorsätzlich gehandelt hat, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion des Verschuldens erfolgt. Gestützt auf den Hinweis, wonach er die Bescheinigung ausgefüllt habe, weil sein Mitarbeiter den ganzen Tag unterwegs gewesen sei, ist davon auszugehen, dass betriebliche Gründe der Anlass für das Vorgehen des Beschuldigten waren. Dies erhöht das Verschulden nicht. Es wäre dem Beschuldigten aber ohne Weiteres möglich gewesen, die fehlende Aktualität seiner Angaben auf der Bescheinigung auszuweisen und korrekte Angaben zur erfolgten Behandlung anzugeben. Ebenso wäre es ihm möglich gewesen, mit einer erneuten Untersuchung sicher zu stellen, dass er die Bescheinigung aufgrund aktueller Informationen korrekt ausfüllen konnte. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus.
20.3 Fazit Tatverschulden
Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht, wenn auch nicht ganz leicht zu bezeichnen. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren erachtet die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochenen 40 Strafeinheiten als eher tief und hält eine Strafe in der Grössenordnung von 50-60 Strafeinheiten für angemessen. Auf die konkrete Festsetzung kann mit Blick auf das Ergebnis der Gesamtstrafenbildung sowie das Verbot der reformatio in peius verzichtet werden (siehe Ziff. 21.4 unten).
21. Tierquälerei
Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
21.1 Objektive Tatkomponente
Das Rind E.________ hat vorliegend auf dem Transport zum Schlachthof während 15-20 Minuten unnötig an Stress und Schmerzen gelitten. Das geschützte Rechtsgut der Würde und des Wohlergehens des Tieres wurde damit, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, vergleichsweise nicht stark verletzt. Der Beschuldigte hat den Transport nicht selber vorgenommen. In seinem Vorgehen ist keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Das Verschulden kann als leicht bezeichnet werden.
21.2 Subjektive Tatkomponente
Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gehandelt, was sich zusätzlich verschuldensmindernd auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus betrieblichen Gründen gehandelt hat. Es wäre ihm jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, das Tier vor Bejahung der Transportfähigkeit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente reduziert sich das Verschulden somit in geringem Umfang.
21.3 Fazit Tatverschulden
Das Verschulden ist vorliegend als leicht bis sehr leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinie) orientiert, welche eine Strafe von 30 Strafeinheiten für das Misshandeln von Tieren ohne bleibende Schäden beim Tier vorsehen. Mit Blick auf diese Richtlinie erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten ebenfalls als angemessen.
21.4 Umfang der Asperation
Beim Umfang der Erhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Da die beiden Delikte vorliegend eng miteinander zusammenhängen, erachtet die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz einen tieferen Asperationsfaktor von 50% als angemessen.
Nachdem die Kammer für das falsche ärztliche Zeugnis eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgesprochenen 40 Strafeinheiten für gerechtfertigt hält, hingegen die Strafe von 30 Strafeinheiten für die Tierquälerei im Gegensatz zur Vor-instanz lediglich mit 15 statt mit 20 Strafeinheiten angerechnet hätte, wird das Ergebnis von 60 Strafeinheiten insgesamt als korrekt erachtet.
22. Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass diese weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge hat. Auf diese Erwägungen wird verwiesen (pag. 259, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist der geltend gemachte jahrelange, unermüdliche Einsatz des Beschuldigten für das Wohl der Tiere sowohl für die Beurteilung des konkreten Falls, wie auch für die Bemessung der Strafe irrelevant und führt demnach nicht zu einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe.
23. Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz des Vermögens gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. April 2020 gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'250.00 zu verfügen, während seine Ehefrau kein eigenes Einkommen erziele. Dazu kämen Pachteinkünfte von monatlich CHF 2'400.00 sowie weitere Einkünfte von CHF 70.00 (pag. 298). Dies ergibt ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 8'720.00. In der Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 7. Juli 2020 wurde für den Beschuldigten und seine Ehefrau für das Jahr 2018 zwar ein höheres Einkommen ausgewiesen. Da die Zahlen aus der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2020 stammen und somit aktueller sind, wird jedoch auf diese tieferen Zahlen abgestellt, zumal der Beschuldigte in der Zwischenzeit das Pensionsalter erreicht hat und naheliegend erscheint, dass sich dadurch sein Einkommen im Vergleich zum Jahr 2018 reduziert hat. Von diesem Nettoeinkommen wird ein Pauschalabzug von 30% vorgenommen, sowie ein Abzug für Unterstützungsbeiträge an die Ehefrau von 15%. Weiter hat der Beschuldigte zwei Kinder, die zwar volljährig sind, aber noch zu Hause wohnen (pag. 297). Zugunsten des Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass er diese nach wie vor wirtschaftlich unterstützt. Es werden deshalb die Unterstützungsbeiträge für die beiden Kinder (15% für das erste, 12.5% für das zweite Kind) gewährt. Dies ergibt eine vorläufige Tagessatzhöhe von CHF 120.00.
Die Vorinstanz hat zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhenden Faktor berücksichtigt und entsprechend eine Korrektur aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten vorgenommen. Dabei hat sie das Reinvermögen des Beschuldigten abzüglich Schulden von CHF 1'079'584.00 um CHF 100'000.00 reduziert und davon 10% durch 360 geteilt. Auf diese Weise hat sie einen Zuschlag zum vorläufigen Tagessatz von abgerundet CHF 272.00 errechnet.
Diese Erhöhung des Tagessatzes erscheint der Kammer bereits aufgrund der Höhe des aktuellen angenommenen Vermögens zu hoch: Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte an, über Vermögen von CHF 337'000.00 sowie Liegenschaften im Wert von CHF 694'000.00 zu verfügen. Letztere seien mit Hypothekarschulden von CHF 410'000.00 belastet (pag. 299). Dies ergibt nach Berücksichtigung der Schulden ein Vermögen von CHF 621'000.00. Gemäss der Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 7. Juli 2020 verfügten der Beschuldigte und seine Ehefrau per 31. Dezember 2018 abzüglich Schulden über ein Vermögen von CHF 1'112'504.00, wobei aus der Steuererklärung aber nicht hervorgeht, wie die Eigentumsverhältnisse zwischen den Ehepartnern aufgeteilt sind. Auch hier wird deshalb auf die aktuelleren und tieferen Zahlen aus der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse und somit auf eine Vermögenshöhe von CHF 621'000.00 abgestellt, wobei davon ausgegangen wird, dass sich diese Angabe entsprechend der Frage auf dem Formular auf das Vermögen bezog, welches dem Beschuldigten persönlich zusteht.
Zusätzlich wird die durch die Vorinstanz angewendete Formel der Funktion des Einbezugs des Vermögens in die Berechnung der Tagessatzhöhe nicht gerecht. Die Anwendung dieser Formel würde vorliegend ausgehend von einem Vermögen von CHF 621'000.00 zu einer Erhöhung des Tagessatzes um gerundet CHF 145.00 führen, diesen mithin mehr als verdoppeln. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen, aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist (BSK StGB-Dolge, N 65 zu Art. 34). Dieses steigert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch nicht um mehr als das Doppelte, zumal das Vermögen zu einem grossen Teil aus Liegenschaften und somit nicht aus liquidem Vermögen besteht. Unter Berücksichtigung der Vermögenssituation erscheint der Kammer ein Zuschlag von CHF 90.00 angemessen, was einen Tagessatz in der Höhe von CHF 210.00 ergibt.
24. Bedingter Vollzug und Verbindungsstrafe
Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Regeln zur Bemessung dieser Verbindungsstrafe korrekt wiedergegeben und angewendet (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer erachtet es vorliegend mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, den bedingten Vollzug mit einer Busse zu verbinden, wobei diese praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt wird. Dies entspricht vorliegend CHF 2'520.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich dabei auf 12 Tage.
25. Fazit
Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 10’080.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Zusätzlich wird der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'520.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 12 Tage.
VI. Kosten und Entschädigung
26. Verfahrenskosten
26.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die erstinstanzlichen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt wurden, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 2‘396.00.
26.2 Oberinstanzliches Verfahrens
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat den Freispruch von beiden angeklagten Vorwürfen beantragt und gilt aufgrund der erfolgten Schuldsprüche im oberinstanzlichen Verfahren als unterliegend.
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
27. Entschädigungen
27.1 Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge der Schuldsprüche steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu.
27.2 Oberinstanzliches Verfahren
Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich unterlegen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.________ wird schuldig erklärt:
des falschen ärztlichen Zeugnisses, begangen am 2. Juni 2018, festgestellt gleichentags um ca. 14:00 Uhr in C.________
der Tierquälerei, begangen am 2. Juni 2018, festgestellt gleichentags um ca. 14:00 Uhr in C.________
und in Anwendung der
Art. 3 lit. a und b, 4 Abs. 1, 15, 26 Abs. 1 lit. a TSchG
Art. 16 Abs. 1, 155 Abs. 1 TSchV
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 318 Ziff. 1 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO
verurteilt
zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend insgesamt CHF 10’080.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'520.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.
zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘396.00.
zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________
- dem Veterinärdienst des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Dispositiv und Begründung, innert 10 Tagen)
Bern, 18. Juni 2021
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
i.V. Gerichtsschreiber Engel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 9
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
SK 19 2
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 140 IV 188ATF 140 IV 188DTF 140 IV 188
6B_144/2018
6B_620/2018
6B_212/2019
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 15 TSchGart. 15 LPAart. 15 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 15 TSchGart. 15 LPAart. 15 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP
Art. 318n 3art. 318n 3art. 318n 3
Art. 318n 13art. 318n 13art. 318n 13
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_905/2018
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 3 TSchGart. 3 LPAart. 3 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 15 TSchGart. 15 LPAart. 15 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 16 TSchVart. 16 OPAnart. 16 OPAn
Art. 155 TSchVart. 155 OPAnart. 155 OPAn
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF