SK 2020 94
Ausstand (59)
12. April 2022Deutsch48 min
Mit Urteil vom 21. Januar 2020 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Verleumdung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig (pag. 227 ff.). In Anwendung von Art. 52 StGB wurde von einer Bestrafung abgesehen. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 20 94
Bern, 15. März 2021
Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Hafner
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Verleumdung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21.01.2020 (PEN 18 1010)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 21. Januar 2020 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Verleumdung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig (pag. 227 ff.). In Anwendung von Art. 52 StGB wurde von einer Bestrafung abgesehen. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte, in diesem Zeitpunkt vertreten von Fürsprecher D.________, mit Schreiben vom 22. Januar 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (pag. 231). Die Berufungserklärung datiert vom 17. März 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 263). Die Beschuldigte wurde fortan von Rechtsanwalt B.________ vertreten.
Die Berufungserklärung wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 24. März 2020 zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 266).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. April 2020 mitgeteilt, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 271).
Die Straf- und Zivilklägerin liess sich zu den Fragen der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen.
3. Schriftliches Verfahren
Den Parteien wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern sich die Parteien damit einverstanden erklären würden (pag. 266).
Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 20. April 2020 mit, sie wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da sie sich im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens zur Sache äussern wolle (pag. 278).
Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde ein mündliches Verfahren angeordnet (pag. 280).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge der Verteidigung
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 403):
I.
A.________ vgt. sei freizusprechen:
von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen am 23. Oktober 2017 in E.________ zum Nachteil von C.________ unter Auferlegung der unter- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote.
Erwägungen
II.
Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen: Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
4.2
Anträge der Straf- und Zivilklägerin
Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung zu verzichten und stellte folgende Anträge (pag. 308):
1.
Die Berufung sei abzuweisen und es sei eine Parteientschädigung für das obergerichtliche erneute Verfahren zu sprechen.
2.
Es sei eine Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 9'696.-- an mich, die Privatklägerin zu sprechen insbesondere für die jahrelang andauernde Rufschädigung durch Verleumdung, welche auch die Wiederaufnahme Ihrer 20 Jahre in Ihrer erfolgreichen Berufstätigkeit verhinderte und schädigte bis heute.
Ihrem Schreiben legte die Straf- und Zivilklägerin eine Kostenzusammenstellung von Rechtsanwalt F.________ sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der G.________ (AG) bei.
5.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde je ein aktueller Strafregisterauszug betreffend die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin eingeholt (pag. 367 und pag. 376).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 385 ff.).
6.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Dispositiv
Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldigte erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
7. Nichteintreten auf die Zivilklage
Nicht eingetreten wird hingegen auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Diese verlangte mit Eingabe vom 10. Februar 2021 eine Genugtuung (pag. 308 ff.). Ihre Forderung bezifferte sie auf CHF 9'696.00, wobei aus dem Schreiben nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob sie diesen Betrag insgesamt – inklusive der ausgewiesenen Parteientschädigung von CHF 1'384.60 (siehe Ziff. V.17.2 unten) – geltend machen wollte, oder ob dieser gesamte Betrag zusätzlich zur Parteientschädigung als Genugtuung ausgerichtet werden sollte. Als Grund für die Genugtuung brachte die Straf- und Zivilklägerin «jahrlange Rufschädigung und Zerstörung ihrer früheren AG» durch die Beschuldigte vor. Die Straf- und Zivilklägerin stellte diesen Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung oberinstanzlich zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich somit nicht mit einer entsprechenden Zivilklage auseinandergesetzt. Dementsprechend kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Eine Zivilforderung kann nicht erstmals vor Obergericht geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wird auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin nicht eingetreten.
Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung durch die obere Instanz das Verschlechterungsverbot verletzen würde.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben. Es wird auf deren Ausführungen verwiesen (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9. Angeklagter Sachverhalt
Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Dezember 2018 vorgeworfen, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen eines beim Bezirksgericht H.________ hängigen zivilrechtlichen Verfahrens (B.2017.68) im Schreiben „Rückzug der Klage gegen C.________“ vom 23. Oktober 2018 [recte: 2017] an das Bezirksgericht H.________ (eingegangen dort am 24. Oktober 2017) wider besseres Wissen des Betrugs beschuldigt und diese als mehrfache Betrügerin bezeichnet zu haben (pag. 158).
10. Unbestrittener Rahmensachverhalt
Der Anklage liegt folgender, von der Vorinstanz korrekt zusammengefasster und unbestrittener Sachverhalt zu Grunde (pag. 243 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Privatklägerin wurde in einem früheren Verfahren (P 11 2007 217; SK 15 14) Betrug zum Nachteil der Beschuldigten, angeblich begangen im Oktober 2017 [recte: 2007], vorgeworfen (pag. 8). Die Beschuldigte konstituierte sich in diesem Prozess bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern als Privatklägerin (Band 1 pag. 153). Tatbestandsmässig ging es im Verfahren gegen die Privatklägerin zum Nachteil der Beschuldigten einzig um den Tatbestand des Betrugs. Bekanntlich habe die Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Behandlung ihres kranken Vaters beauftragt und das Honorar im Voraus bezahlt. Anstatt der versprochenen elf Behandlungen habe die Privatklägerin ihre angebotene Therapie nach nur zwei Sitzungen abgebrochen und behauptet, die CHF 2‘000.00, die die Beschuldigte bezahlt habe, seien bereits aufgebraucht. Die Beschuldigte ging daraufhin zur Polizei und erstattete gegen die Privatklägerin eine Anzeige wegen Betruges, weil sie sich von ihr betrogen gefühlt habe (Band 1 pag. 149 f., 153). Dieses Verfahren wurde mit einem bereits gegen die Privatklägerin hängigen Verfahren vereinigt (P11 2007 217). Das Regionalgericht O.________ hat die Privatklägerin am 29. Oktober 2014 u.a. des Betruges zum Nachteil der Beschuldigten schuldig gesprochen, jedoch wurde sie vom Obergericht des Kantons Bern am 7. Juli 2016 diesbezüglich freigesprochen (Band 3 pag. 1879; Band 6 pag. 3204 ff.). Betreffend die Zivilklage der Beschuldigten verwies das Obergericht sie in seinem Urteil auf den Zivilweg (Band 6 pag. 3263). Die Beschuldigte wollte ihre Forderung geltend machen und erhielt dazu am 19. September 2017 die Klagebewilligung; sie klagte gegen die Privatklägerin auf eine Schadenersatzsumme von CHF 2‘358.00 beim Bezirksgericht H.________ (pag. 8 ff.). Am 23. Oktober 2017 zog die Beschuldigte ihre Forderungsklage gegen die Privatklägerin zurück und äusserte sich in einem entsprechenden Schreiben an das Bezirksgericht wie folgt: „Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss.“ (pag. 8). Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Schreibens der Beschuldigten auch der Privatklägerin zugestellt (pag. 7).
11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Wie soeben ausgeführt ist der Rahmensachverhalt unbestritten. Die Beschuldigte bestreitet weiter nicht, das fragliche Schreiben „Rückzug der Klage gegen C.________“ vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht H.________ selber verfasst und abgeschickt zu haben. Sie anerkennt zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde.
Umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» im strafrechtlichen Sinne bezeichnet hat, sowie damit verknüpft ihr Wissen über diesen von ihr verwendeten Begriff und ihr Wille, die Straf- und Zivilklägerin als Betrügerin im strafrechtlichen Sinne zu bezeichnen.
12. Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und deren Inhalt korrekt und ausführlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 246 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Nachfolgend werden lediglich die Aussagen der Beschuldigten sowie die wichtigsten weiteren Beweismittel zusammengefasst aufgeführt, bevor die vorhandenen Beweismittel einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden.
12.1 Aussagen der Beschuldigten
12.1.1 Einvernahme vom 25. Januar 2018
Die Beschuldigte hat sich erstmals am 25. Januar 2018 zur Sache geäussert (pag. 26 ff.). Dabei gab sie an, sie habe «das» geschrieben aufgrund der Papiere, die sie vom Regionalgericht I.________ bekommen habe. Und auch aufgrund der Befragungen, bei welchen sie und teilweise auch C.________ dabei gewesen seien. Dabei handle es sich um Protokolle der Gerichtsverhandlung, der Urteile etc. Darum wisse sie auch, dass C.________ eine gratis Verteidigung erhalten habe. Sie habe dies alles auf Papier, es sei nichts von ihr erfunden (pag. 28 Z. 57 ff.). Auf Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Betrügerin sei, verwies sie auf «die Klage» und überreichte der Polizei eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Klage gegen C.________» (pag. 28 Z. 74 ff.).
Auf Frage, ob sie gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden war, antwortete die Beschuldigte: «Ich verweise erneut auf die Aussagen des Regionalgerichts I.________. Man kann dies erneut im genannten Schreiben nachlesen. Mehr möchte ich nicht dazu sagen» (pag. 28 Z. 81 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Straf- und Zivilklägerin bereits vom Regionalgericht O.________ vom Verdacht des Betrugs freigesprochen worden sei, gab sie an, auch das stehe im Brief, die Polizei müsse in den Unterlagen des Regionalgerichts nachschauen. Weiter stellte die Beschuldigte die Frage in den Raum, weshalb C.________ das Urteil weitergezogen habe vors Obergericht, wenn sie ja anscheinend freigesprochen worden sei. Sie verstehe nicht, wieso der Anwalt von C.________ nicht korrekt über das Urteil von damals informiert sei. C.________ sei doch damals verurteilt worden (pag. 28 Z. 91 ff.; Anmerkung der Kammer: Dieser Vorhalt war insofern ungenau, als dass das Regionalgericht O.________ die Straf- und Zivilklägerin nicht in Bezug auf den Vorwurf zum Nachteil der Beschuldigten, sondern in Bezug auf einen anderen Betrugsvorwurf freigesprochen hat).
Weiter forderte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft auf, sich alle Dokumente anzuschauen. C.________ habe verschiedene Verfahren am Laufen gehabt, bevor die Sache mit ihr ins Laufen gekommen sei. Man solle bitte die Dossiers lesen, nicht nur ihre, sondern alle (pag. 28 Z. 102 ff.). Sie habe nicht gedacht, dass der Brief öffentlich einsehbar würde (pag. 29 Z. 110 f.). Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr Brief nur dem Bezirksgericht in H.________ vorgelegt werde. Sie sei sehr erstaunt, dass C.________ zu ihrem Brief gekommen sei. Sie sei der Meinung gewesen, dass dies unter Datenschutz gehe (pag. 29 Z. 122 ff.).
12.1.2 Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020 verwies die Beschuldigte auf ihre eigene Stellungnahme vom 25. Januar 2019, in der sie wiederum auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 und auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Obergericht vom 9. Oktober 2018 verwiesen hatte, welche genau ihre Meinung wiedergeben würden (pag. 221 Z. 12 ff.).
Inhaltlich hob sie die Passage in ihrem eigenen Schreiben hervor, wonach sie der Auffassung gewesen sei, dass keine Drittpersonen Kenntnis erhalten würden vom Schreiben ans Bezirksgericht H.________ und dass die Bezirksrichter unter Datenschutz gestanden seien (pag. 222 Z. 1 ff.).
12.1.3 Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021
An der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021 bestätigte die Beschuldigte zunächst, sich an das Schreiben vom 23. Oktober 2017 erinnern zu können. Sie habe dieses alleine verfasst. Zweck des Schreibens sei vermutlich gewesen, den Frust rauszulassen. Der Frust habe darin bestanden, dass «eine Betrügerin sechs verschiedene Gratisanwälte haben» könne. Für sie sei das eine Betrügerin, jemand, der jahrelang «bescheissen» könne, Urkundenfälschung, Erpressung machen könne (pag. 286 Z. 29 ff.). Sie habe das in I.________ beim Prozess gegen die Straf- und Zivilklägerin erlebt. Es seien vier oder fünf Kläger gewesen, alle wegen «Beschiss» mit Geld, Urkundenfälschung und Erpressung, «um zu Geld zu kommen». Dort sei sie [die Straf- und Zivilklägerin] ja auch verurteilt worden wegen ihrem Vorfall. Es seien einfach diese vielen Fälle, die sie miterlebt habe. Die Straf- und Zivilklägerin versuche immer alles hinauszuzögern, bis es verjährt sei und habe mehrfach Wohnort gewechselt. Es habe sieben Jahre gedauert, bis es überhaupt zu diesen Urteilen gekommen sei, weil man sie oft gar nicht gefunden habe. Man sage, sie müsse Sozialhilfeempfängerin sein, dabei habe sie ihr mal gesagt, sie und ihre Schwestern würden ein Erbe von 4 Millionen erhalten. Und irgendwann habe sie [die Beschuldigte] gefunden, jetzt sei wirklich genug und sei dann verurteilt worden und habe ganz viel bezahlen müssen nach dem Urteil. Sie habe es dann ans Verwaltungsgericht [vermutlich gemeint: Obergericht] weiterziehen wollen, weil es einfach so nicht weitergehen könne. Vor allem, weil sie [die Straf- und Zivilklägerin] ja kranken Leuten «geholfen» habe. Sie habe nicht fair gefunden, dass die Straf- und Zivilklägerin Leute ausnütze, die krank seien und letzte Hoffnung haben. Ethisch habe sie gefunden, dass man das stoppen müsse (pag. 286 f. Z. 44 ff.).
Konfrontiert damit, dass sie gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Betrugs freigesprochen worden und somit keine Betrügerin war, gab die Beschuldigte an, sie habe die Bezeichnung «mehrfache Betrügerin» umgangssprachlich verwendet. Wenn sie irgendjemanden frage, was Erpressung sei, was Urkundenfälschung sei, würden alle sagen, das sei Betrug. Sie kenne niemanden, der das unterscheiden könne. Das sei «bschisse» mit Geld (pag. 387 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, wonach man wegen der Begründung im Schreiben den Eindruck erhalte, sie wisse, was der Unterschied sei, antwortete sie: «Nein, ich wusste den Unterschied ja nicht. Also doch, sie wurde ja rechtskräftig verurteilt, für die Urkundenfälschung und die Erpressung, das steht ja auch in den Dokumenten. Das ist doch Betrug, oder nicht?» (pag. 388 Z. 1 ff.). Betrug sei für sie der Übergriff, vor allem auf Hochdeutsch. Auf Mundart würde sie vielleicht sagen «beschissen». Für sie sei das einfach so. In der Folge führte die Beschuldigte aus: «Es heisst ja, Betrug ist, wenn es… Was steht dort? Wenn es vorsätzlich... es hat irgendein Adjektiv. Dann ist es nur Betrug und sonst nicht. Wenn man glaublich kurzentschlossen ‹bescheisst›, ist es nicht Betrug. Doch dann ist es Betrug. Wenn man es lang plant, ist es Betrug. So irgendwie habe ich das verstanden. Ich weiss grad nicht mehr, wie dieses Adjektiv war» (pag. 388 Z. 16 ff.). Auf Hinweis der Kammer, wonach das Adjektiv «arglistig» laute, gab sie an: «Arglist, genau! Das habe ich vorher noch nie gehört, das hatte ich jetzt nicht einmal präsent, dieses Wort. Das kann ich doch als Laie nicht wissen. Wenn es arglistig ist, ist es nicht Betrug, und sonst ist es Betrug» (pag. 388 Z. 23 ff.). Auf den Hinweis der Vorsitzenden, wonach es gerade umgekehrt sei, gab sie an: «Eben, das kann ich doch nicht unterscheiden» (pag. 388 Z. 29 ff.).
Auf den erneuten Vorhalt der Kammer, wonach sie die Abänderung des Urteils des Regionalgerichts in I.________ und somit den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin zur Kenntnis genommen habe, gab sie an, es sei vermutlich einfach das Ganze, das sich so summiert habe. Auch die Geschichten mit den anderen Leuten. Die beiden Staatsanwältinnen, auf deren Schreiben sie an der letzten Gerichtsverhandlung verwiesen habe, hätten das so gut gesagt, dass sie da nichts mehr dazu sagen könne (pag. 388 Z. 33).
Die Beschuldigte wurde weiter konfrontiert damit, sie hinterlasse nicht den Eindruck, sie sei eine juristische Laiin, da sie juristische Begriffe benutze, an mehreren Verfahren dabei gewesen sei und den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin zur Kenntnis genommen habe. Dennoch habe sie die Straf- und Zivilklägerin «Betrügerin» genannt. Daraufhin gab die Beschuldigte an, sie habe dies gesagt, weil die Straf- und Zivilklägerin an so vielen Orten «beschissen» habe, jahrelang und immer wieder. Um ihre Zivilklage gegen die Straf- und Zivilklägerin in H.________ geltend zu machen, hätte sie viel finanziellen und zeitlichen Aufwand betreiben müssen. Sie habe einfach gefunden, dass sie nicht mehr weitermachen könne. Deshalb habe sie das dann so geschrieben. Sie wisse halt noch mehr über diese Geschichte, etwa, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Bundesgericht gewesen sei, damit sie keine Sozialhilfe zurückzahlen müsse. Dort sei sie jedoch abgewiesen worden. Sie sei drei Mal am Bundesgericht gewesen und habe die Anwälte ausgewechselt. Und es seien doch fünf Leute, die «beschissen» worden seien. Das könne man überall herumfragen, alle würden sagen, das sei Betrug. Sie sei wirklich Laiin. Wenn sie Fachwörter benütze, dann sei das, weil sie alles allein gemacht habe und die Urteile angeschaut und gesehen habe, wie man die Sachen erkläre. Und im K.________ (Legislative) sei sie in der P.________ (Kommission). Jede Q.________ (Abteilung) habe ihre Juristen, sie würden zwar vielleicht rudimentäre Gesetze machen, aber die seien von den Juristen vorbereitet. Sie würden darüber abstimmen, aber die Formulierung und all das würden sie nicht machen. Sie hätten eigentlich keine Ahnung. In diesem Punkt könne man ihr nicht sagen, sie sei nicht Laie (pag. 389 Z. 14 ff.).
Die Beschuldigte wurde sodann auf den Antrag der Verteidigung, den Strafregisterauszug der Straf- und Zivilklägerin zu den Akten zu nehmen, angesprochen, sowie auf ihre Aussage vor den Regionalgericht I.________, wonach ihr gesagt worden sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Betrügerin sei, sie aber weder Betrugsopfer kenne, noch danach gesucht habe. Auf die Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass es neben dem Verfahren, in das sie involviert gewesen sei, noch weitere Betrugsfälle gebe, erwiderte die Beschuldigte zunächst, es stehe in ihren Ordnern, dass da noch mehr gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach es sich dabei um dasselbe Verfahren wie ihr eigenes gehandelt habe, gab sie an, es sei anzunehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin noch andere Strafverfahren habe, wenn sie sechs verschiedene Anwälte brauche (pag. 390 Z. 2 ff.).
Auf Frage, ob ihr bewusst sei, dass eine beschuldigte Person das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege habe, wenn sie mittellos sei, gab die Beschuldigte an, dies sei ihr bewusst. Die Straf- und Zivilklägerin habe jedoch angegeben, dass sie viele prominente Leute behandle und mittlerweile CHF 300.00 in der Stunde erhalte. Und sie habe auch von diesem Erbe gesprochen. Und dann habe es zwischendurch geheissen, sie sei Sozialhilfeempfängerin, aber trotzdem, wie viel sie verdiene und von diesem Erbe und dem Ferienhaus, dass sie verkauft habe. Das Ganze sei einfach ein bisschen suspekt (pag. 390 Z. 24 ff.). Diese Gelder [unentgeltliche Rechtspflege] und Sozialhilfegelder müsse man zurückgeben. Aber wenn sie immer einen anderen Wohnort habe und immer den Kanton wechsle, wisse sie nicht, ob man das herausfinde. Die Straf- und Zivilklägerin habe zudem einmal, als man sie nicht gefunden habe für eine Gerichtsverhandlung, gesagt, sie sei nach Thailand entführt worden. Und einmal habe man sie am Flughafen in Kloten erwischt und in Untersuchungshaft genommen, und dafür habe sie dann eine Entschädigung verlangt wegen Überhaft. Das sei ja auch komisch. Und sie habe ihr immer wieder handschriftliche Briefe geschrieben. Was sie ihr alles gesagt habe in diesen Briefen! Aber sie wolle gar nicht auch noch Anzeige machen (pag. 391 Z. 1 ff.).
Zum Schluss ergänzte die Beschuldigte, sie sei verunsichert gewesen, was sie an der heutigen Verhandlung sagen dürfe, weil Medienleute da seien. Das andere sei von ihr aus gesehen nicht rufschädigend gewesen, das habe ja niemand gewusst, die Journalisten hätten diesen Brief ja nicht erhalten. Niemand habe gewusst, was sie in diesem Brief geschrieben habe. Deshalb habe er gar nicht rufschädigend sein können. Die Medien würden ja auch immer wieder versuchen, sie in die Pfanne zu hauen. Das letzte Mal hätten sie geschrieben, sie sei einer Heilerin auf den Leim gegangen und sogar ihre Bekannten und Verwandten hätten ihr dann gesagt, sie sei dumm und naiv gewesen, dass sie das gemacht habe (pag. 391 Z. 28 ff.). In der Folge führte die Beschuldigte aus, wie sie die Straf- und Zivilklägerin an einer Gesundheitstagung kennengelernt und für eine Therapie ihres Vaters engagiert habe, weil sie selber nach einem schweren Autounfall gute Erfahrungen mit Kraniosakraltherapie gemacht habe. Deshalb sei es unfair zu sagen, sie habe eine Heilerin engagiert, es sei ganz anders gewesen (pag. 392 Z. 1 ff.).
12.1.4 Aussagenanalyse
In Betrachtung der soeben ausgeführten Aussagen der Beschuldigten fällt zunächst auf, dass die Beschuldigte immer wieder auf die in der Vergangenheit liegenden Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin zu sprechen kam, welche sie offenbar stark beschäftigen und frustrieren. Die Beschuldigte schilderte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft ihre Empörung über das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, welches sie als «bescheissen» bezeichnet und unethisch findet (pag. 386 f. Z. 41 ff.). Ihre Ausführungen bestätigten den Eindruck aus ihren bisherigen schriftlichen und mündlichen Äusserungen, wonach sie den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden ist (pag. 388 Z. 40 ff.; edierte Akten SK 2015 14 pag. 3288 f.).
Aus den Aussagen der Beschuldigten geht weiter glaubhaft hervor, dass sie nicht über vertieftes juristisches Wissen verfügt. So verwechselte sie etwa das Obergericht mit dem Verwaltungsgericht (pag. 387 Z. 21). Gleichzeitig geht aus ihren Aussagen aber auch hervor, dass sie durchaus über gewisse Grundkenntnisse verfügt und juristische Begriffe oder Begebenheiten, mit denen sie in früheren Gerichtsverfahren konfrontiert worden war, einordnen und erklären konnte. So kannte sie etwa das Konzept der Verjährung (pag. 387 Z. 11) und wusste, dass sich Betrug durch ein besonderes Merkmal («Adjektiv») von anderen Tatbeständen unterscheidet (pag. 388 Z. 17). Ihr war bekannt, dass bezogene Sozialhilfegelder und die Kosten für eine amtliche Verteidigung zurückbezahlt werden müssen und sie kannte den Begriff der Überhaft (pag. 391 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte hat mit der Verwendung dieser Begriffe aufgezeigt, dass sie in der Lage ist, sich juristische Begriffe zu merken, nachdem sie in einem Verfahren damit konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer Zweifel an ihrer mehrfachen Beteuerung, die Bedeutung des Begriffs «Betrug» nicht gekannt zu haben und ihn als Überbegriff für Erpressung und Urkundenfälschung benutzt zu haben (pag. 387 f. Z. 36 ff.). Diese Zweifel werden verstärkt durch die Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei Betrug, wenn «man es lange plane», wenn ein zusätzliches «Adjektiv» gegeben sei (pag. 388 Z. 16 ff.). Obwohl die Beschuldigte das gesuchte «Adjektiv» der Arglist nicht benennen konnte und sich zudem nicht sicher war, ob dieses für den Betrug nun vorliegen muss oder gerade nicht, zeigte sie mit dieser Aussage, dass sie durchaus gewisse Kenntnisse über die Abgrenzung von Betrug zu anderen Delikten hatte und insbesondere wusste, dass es eine solche Abgrenzung gibt und dass es sich beim Wort «Betrug» somit nicht um einen Überbegriff handelt.
Aufgrund dieser Zweifel ist die für die Beweiswürdigung zentrale Aussage, wonach die Beschuldigte «Betrug» als Überbegriff für «bescheissen» verwendet habe, im Rahmen der Gesamtwürdigung eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (siehe Ziff. 12.3.2 unten).
12.2 Weitere Beweismittel
12.2.1 Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017
Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist das Schreiben der Beschuldigten «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017 (pag. 8). Das als «Rückzug der Klage gegen C.________» bezeichnete Schreiben wurde an das Bezirksgericht H.________ gerichtet und zwar an mehrere Personen – der Brief beginnt mit der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren». In diesem Schreiben erklärte die Beschuldigte, dass sie die untenstehende Klage wegen dem unverhältnismässig hohen Vorschuss und der Aufforderung, alle Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzureichen, zurückziehe. Auf diese Erklärung hin erfolgte die vorliegend strittige Äusserung: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss». Als Abschluss dieses Abschnitts folgten die Grussformel und die Unterschrift.
Nach der Unterschrift wurde die – vermutungsweise bereits eingereichte – Klage (Datum unbekannt) nochmals in das Schreiben kopiert. Unter dem Titel «Begründung» führte die Beschuldigte darin aus, wie es ihrer Ansicht nach zum «Betrug» zu ihrem Nachteil gekommen sei und gibt einige Eckdaten aus dem Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin wieder. Insbesondere gab sie an, sie sei über das Urteil des Regionalgerichts erleichtert gewesen, den Akten könne jedoch entnommen werden, dass das Urteil ans Obergericht weitergezogen worden sei, auch das Bundesgericht sei noch zweimal bemüht worden. Erstaunlicherweise sei das Obergericht zum Schluss gekommen, dass kein Betrug vorliege. Dieser Entscheid sei vom Obergericht gefällt worden, obschon die Beweiswürdigung ihrer Meinung nach diejenige des Regionalgerichts stütze (pag. 9).
12.2.2 Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016
Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016 wurde die Straf- und Zivilklägerin freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in J.________, z.N. A.________. Die Zivilklage von A.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen (pag. 11 ff.). Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin noch in zwei weiteren Punkten wegen Betrugs angeklagt worden war und auch von diesen Vorwürfen teilweise bereits erstinstanzlich, teilweise oberinstanzlich freigesprochen worden war. Hingegen wurde die Straf- und Zivilklägerin wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt.
Das Urteil wurde der Beschuldigten eröffnet (pag. 19). Es wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist somit rechtskräftig (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3355; Urteil des Bundesgerichts 6B_1391/2016 vom 12. Januar 2017).
12.2.3 Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016
Im Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 teilte diese mit, dass für sie der Freispruch nicht nachvollziehbar sei und das Urteil sie am Rechtsstaat zweifeln lasse (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3288 f.)
12.3 Gesamtwürdigung
12.3.1 Vorbringen der Beschuldigten und der Verteidigung
Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe die juristische Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» nicht gekannt und diesen als Überbegriff für die rechtskräftigen Verurteilungen der Straf- und Zivilklägerin wegen Urkundenfälschung und versuchter Erpressung sowie den Umgang der Straf- und Zivilklägerin mit anderen Leuten verwendet. Entsprechend habe die Beschuldigte auch nicht wider besseren Wissens gehandelt.
Hinsichtlich der zentralen Frage, wie die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» verstanden und verwendet hat, beanstandete die Verteidigung zunächst, die Vorinstanz habe hierzu keine eigenen Überlegungen oder Abklärungen angestellt, sondern ausschliesslich auf die Eingaben und Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt. Diese habe zu Unrecht argumentiert, die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Erfahrungen als K.________ (Legislativpolitikerin), ihrer höheren Ausbildung als L.________ sowie dem gemeinsamen Engagement mit ihrer Tochter, welche ausgebildete M.________ ist, überdurchschnittliche juristische Kenntnisse. Die Verteidigung bringt dagegen vor, bereits eine einfache Internetrecherche auf der Website der Beschuldigten sowie kritisches Hinterfragen würden zu einem anderen Ergebnis führen. Als K.________(Legislativpolitikerin) sei die Beschuldigte wohl mit dem Gesetzgebungsprozess vertraut, daraus folge aber noch nicht, dass sie keine juristische Laiin sei und sich mit dem Strafgesetzbuch auskennen müsse. Zudem politisiere die Beschuldigte vor allem im R.________ (Bereich). Im Bereich Sicherheitspolitik beschränke sich ihr Engagement vor allem darauf, dass sie .________ wolle. Allein daraus lasse sich aber kein überdurchschnittliches juristisches Wissen ableiten. Auch aufgrund ihrer Ausbildung als L.________ können der Beschuldigten gemäss Verteidigung keine überdurchschnittlichen juristischen Kenntnisse angerechnet werden. Aus den Schreiben und den dokumentierten Gesprächen mit der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei zudem erkennbar, dass sie in juristischen Belangen eine Laiin und im Verfahren rasch überfordert sei.
Der Schluss, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung am früheren Verfahren juristische Kenntnisse habe, sei falsch. Es seien ja nicht alle Leute, die mal an einem Verfahren beteiligt gewesen seien, keine Laien mehr. Auch aus der Unterscheidung von Betrug und Urkundenfälschung in ihrem Schreiben könne man nicht schliessen, dass sie den Begriff «Betrug» nicht im umgangssprachlichen Sinn gemeint habe und den juristischen Unterschied gekannt habe. Selbst im rechtlichen Sinn sei der Gebrauch einer gefälschten Urkunde einem Betrug ähnlich. Die Nähe zwischen diesen beiden Delikten sei nicht zu bestreiten. Die Verwendung dieser Begriffe liefere deshalb keinen Hinweis auf ein exaktes Wissen darüber.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der Bezeichnung als Betrügerin nicht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens habe bezichtigen wollen. Vielmehr habe sie damit sagen wollen, dass sie hereingelegt, «bschisse», «glingget» worden sei. «Betrügen» habe unbestrittenermassen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine umgangssprachliche Bedeutung. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mit ihrer Aussage eines sozial devianten, nicht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigen wollen. So habe sie ja in ihrem Schreiben auch ausdrücklich anerkannt, dass die Privatklägerin freigesprochen worden sei vom Betrug. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenleben mit anderen Leuten unkorrekt verhalte und dass genau das der Wahrheit entspreche.
12.3.2 Erwägungen der Kammer
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs durch das Obergericht des Kantons Bern sowie des Strafregisterauszugs der Straf- und Zivilklägerin erstellt ist, dass die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» nicht der Wahrheit entspricht. Den Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sie das Schreiben vom 23. Oktober 2017 im angeklagten Wortlaut selber verfasst und bewusst dem Bezirksgericht H.________ zur Kenntnis gebracht hat.
In Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt sind hauptsächlich die von der Verteidigung aufgegriffenen Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Begriff «mehrfache Betrügerin» im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin verwendet habe, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Nachdem die Kammer bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen festgestellt hat, sind diese in einem nächsten Schritt den weiteren Beweismitteln gegenüberzustellen.
Dabei gilt es zunächst, die Äusserungen der Beschuldigten über die Straf- und Zivilklägerin im Kontext zu betrachten, in dem sie erfolgt sind: Gegen die Straf- und Zivilklägerin waren in einem Strafverfahren verschiedene Vorwürfe – darunter auch mehrere Vorwürfe wegen Betrugs – erhoben worden. Die Beschuldigte nahm an diesem Verfahren als Privatklägerin teil. Vor der ersten Instanz führten diese Vorwürfe teils zu Schuld-, teils zu Freisprüchen (edierte Akten SK 2015 14 pag. 1879 ff.). Dieses Urteil wurde oberinstanzlich überprüft. Dabei wurde die Straf- und Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschuldigten freigesprochen. Auch in den zwei weiteren Punkten, in denen sie wegen Betrugs angeklagt worden war, wurde sie freigesprochen resp. wurde die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs festgestellt. Hingegen wurde die Straf- und Zivilklägerin wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3270 ff.). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3355 ff.). Die Beschuldigte hat die Urteile in diesem Verfahren unbestrittenermassen zu Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, wie ihre Reaktion im Schreiben an das Obergericht vom 24. November 2016 und ihre Ausführungen im Schreiben an das Bezirksgericht H.________ vom 23. Oktober 2017 zeigen. In der Folge versuchte die Beschuldigte, ihre Forderung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin auf dem Zivilweg geltend zu machen und erhob Klage beim Bezirksgericht H.________. Diese Klage zog die Beschuldigte aufgrund der Höhe des Kostenvorschusses sowie der Forderung, die Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzusenden, wieder zurück. Im Rahmen dieses Klagerückzugs erfolgten die Äusserungen der Beschuldigten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin.
Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass dem Schreiben vom 23. Oktober 2017 eine langjährige juristische Aufarbeitung des Sachverhalts zwischen der Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vorausgegangen war. Dieses Verfahren war über mehrere Instanzen hinweg geführt worden und die Beschuldigte war als Partei darin involviert gewesen. Die Vorgänge zwischen der Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin waren im Zeitpunkt des fraglichen Schreibens somit bereits einlässlich juristisch aufgearbeitet worden und das Ergebnis dieser Aufarbeitung war der Beschuldigten bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, sie habe den Begriff «Betrügerin» umgangssprachlich verstanden und benutzt, zumal sie ihn nicht etwa im familiären Umfeld, sondern im juristischen Kontext in einer Parteieingabe an ein Gericht verwendet hat. Unter Berücksichtigung der juristischen Vorgeschichte, welche der Beschuldigten wohl bekannt war, hatte die Verwendung des Begriffs «Betrügerin», gerade in einem offiziellen und juristischen Kontext wie einem Gerichtsverfahren, eine andere Qualität als eine rein umgangssprachliche.
Aus der Befragung der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ging wie ausgeführt sodann zwar glaubhaft hervor, dass die Beschuldigte nicht über detailliertes juristisches Wissen verfügt. Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Akten, wo etwa der Aktennotiz vom 14. Januar 2019 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte dem Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung, deren Aufhebung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts und der daraufhin erfolgten Anklageerhebung nicht selbständig folgen konnte (pag. 165). Ein solch detailliertes Wissen wird jedoch vorliegend nicht vorausgesetzt. Wesentlich ist lediglich, ob der Beschuldigten bewusst war, dass der Begriff «Betrügerin» eine strafrechtliche Bedeutung hat, dass er sich von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und dass der Begriff «mehrfache Betrügerin» deshalb nach den erfolgten Freisprüchen nicht auf die Straf- und Zivilklägerin zutrifft. In den Akten sowie in den Aussagen der Beschuldigten finden sich zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» entgegen ihren eigenen Beteuerungen zumindest in seinen wesentlichen rechtlichen Aspekten bekannt war.
So war die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, als Privatklägerin über mehrere Instanzen hinweg in das Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin involviert und hat dort zur Kenntnis genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit ihrem Umgang mit Geld wegen verschiedener Tatbestände angeklagt worden war. Die Beschuldigte hat somit erfahren, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, welches von der Beschuldigten generell als «bescheissen» bezeichnet wird, strafrechtlich je nach den konkreten Umständen unterschiedlich benannt wurde. Für die Kammer ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte diese Unterscheidung während des gesamten Prozesses nicht wahrgenommen haben soll: Zunächst geht aus den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass sie sich intensiv mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hat (vgl. pag. 386 f. Z. 41 ff.). Sodann brachte die Beschuldigte zwar zu Recht vor, dass sich ihr Wissen über die Bedeutung des Begriffs «Betrug» nicht per se aus ihrem Beruf und ihrer Tätigkeit als K.________(Legislativpolitikerin) ergeben kann. Die Tatsache, dass sie eine Ausbildung zur L.________ absolviert hat, sich als K.________(Legislativpolitikerin) seit vielen Jahren regelmässig mit komplexen Dossiers auseinandersetzt und zudem deutscher Muttersprache ist, zeigt jedoch, dass sie über die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, um nach der Teilnahme an einem Strafverfahren durch alle Instanzen hindurch und dem Studium der Urteile zur Kenntnis zu nehmen, dass ein unkorrekter Umgang mit Geld (in den Worten der Beschuldigten: «bescheissen») je nach den konkreten Umständen unterschiedlich bezeichnet wird. Im Rahmen der Aussagenanalyse wurde denn auch festgestellt, dass die Beschuldigte fähig war, sich juristische Begriffe zu merken, mit denen sie in früheren Verfahren konfrontiert worden war, und diese später anzuwenden (siehe Ziff. 12.1.4 oben). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte trotz ihrer langjährigen Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin nicht wissen soll, dass der Begriff «Betrug» kein Überbegriff für verschiedene Tatbestände ist, sondern sich durch gewisse Merkmale von anderen Formen von «Beschiss» unterscheidet.
In diesem Zusammenhang ist zudem einerseits anzumerken, dass die Beschuldigte entgegen ihrer Darstellung als K.________(Legislativpolitikerin) auch zahlreiche Vorstösse im Bereich der Sicherheitspolitik eingereicht hat und sich somit auf legislativer Ebene durchaus auch mit Strafrecht befasste (www.________, besucht am 15. März 2021). Andererseits dürfte die Beschuldigte aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige Politikerin durchaus eine gewisse Sensibilität entwickelt haben dafür, welche Wirkung Äusserungen gegenüber Dritten entfalten können.
Auffällig ist sodann, dass die Beschuldigte die Unterscheidung zwischen Betrug und anderen Tatbeständen in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2017 selber angewendet hat. So schrieb sie: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss» (pag. 8). Aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass die Beschuldigte zwischen dem Tatbestand des Betrugs und jenem der Urkundenfälschung unterschied – eine Unterscheidung, zu der sie anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nicht im Stand sein wollte (pag. 387 Z. 36 ff.).
Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrug» zumindest in seinen wesentlichen Aspekten bekannt war, geht aus ihrer Schilderung im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter dem Titel «Begründung» hervor. Darin führte die Beschuldigte aus, wie der Betrug zu ihrem Nachteil vonstattengegangen sei und erläuterte, dass vor dem Regionalgericht in I.________ ein Schuldspruch, vor dem Obergericht hingegen ein Freispruch erfolgt sei. Dabei zitierte sie aus der Urteilsbegründung des Obergerichts: «Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angelegenheit vor». Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass die Beschuldigte nicht nur das Urteilsdispositiv des Obergerichts, sondern auch dessen Urteilsbegründung zur Kenntnis genommen hat, in dem sich dieses mit dem Tatbestand des Betrugs auseinandergesetzt hat (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3253). Auch diese Passage zeigt somit auf, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass sich «Betrug» durch gewisse Merkmale von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und demnach kein Überbegriff ist.
Zuletzt wurde dies auch an der oberinstanzlichen Verhandlung deutlich, als die Beschuldigte den Betrugstatbestand aus ihrer Sicht erklärte und dabei angab, dieser unterscheide sich durch das Vorliegen eines «zusätzlichen Adjektivs» (pag. 388 Z. 16 ff.). Sie zeigte damit erneut ihr Wissen darüber, dass sich Betrug mit spezifischen Tatbestandselementen von anderen Tatbeständen unterscheidet. Dabei ist wie bereits ausgeführt nicht relevant, dass sie das gemeinte zusätzliche Tatbestandselement der Arglist nicht namentlich nennen konnte und die exakte juristische Abgrenzung des Tatbestands nicht kannte. Wesentlich ist, dass ihr offensichtlich bewusst war, dass es unterschiedliche Tatbestände gibt und sie zusätzlich wusste, dass rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden war, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin kein Betrug war.
Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte die Bezeichnung «Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 nicht im Sinne eines umgangssprachlichen Überbegriffes verwendet hat, ihr vielmehr die Bedeutung des Begriffs in seinen wesentlichen Zügen bekannt war und sie darüber hinaus auch wusste, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin gerade keinen Betrug darstellte. Ihre gegenteiligen Äusserungen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» (pag. 8). Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen im selben Schreiben führte sie sodann aus, dass es im Betrugsfall zu ihrem eigenen Nachteil zu einem Freispruch gekommen sei. Mit ihrer Formulierung «mehrfache Betrügerin» bezichtigte sie die Straf- und Zivilklägerin somit unmissverständlich mehrerer Betrugsbegehungen, schilderte dann aber unter dem Titel «Begründung» nur einen Freispruch. Damit machte sie klar, dass die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich zum Vorfall zu ihrem Nachteil noch in weiteren Fällen einen Betrug begangen habe. Solche Fälle sind jedoch weder dem Gericht noch der Beschuldigten bekannt: Bereits aus der Einvernahme vor dem Regionalgericht O.________ im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass die Beschuldigte angab, ihr sei gesagt worden, C.________ sei bekannt als Betrügerin, sie könne aber keine Namen nennen von anderen Betrugsopfern und habe auch nicht danach gesucht (edierte Akten SK 2015 14 pag. 523 Z. 40 f.). Konfrontiert mit dieser Aussage gab die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung an, es habe im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin mehrere [Betrugsopfer] gehabt. Und wenn die Straf- und Zivilklägerin sechs verschiedene Anwälte brauche, sei anzunehmen, dass sie noch andere Strafverfahren habe (pag. 390 Z. 2 ff.). Tatsächlich war die Straf- und Zivilklägerin im Verfahren, in dem die Beschuldigte als Privatklägerin beteiligt war, in mehreren Fällen wegen Betrugs angeklagt. Sie wurde jedoch von sämtlichen Betrugsvorwürfen freigesprochen, was der Beschuldigten bekannt war. Auch aus dem Strafregisterauszug der Straf- und Zivilklägerin sind keine weiteren Strafverfahren ersichtlich, demnach auch keine, in denen der Straf- und Zivilklägerin weitere Betrugsbegehungen vorgeworfen worden wären (pag. 376). Es liegt auf der Hand, dass sich weitere Betrugsopfer auch nicht aus der Tatsache ableiten lassen, dass die Straf- und Zivilklägerin angeblich sechs verschiedene Anwälte gebraucht habe. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich somit entgegen der Darstellung der Beschuldigten in ihrem Schreiben auch nicht in weiteren Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Indem die Beschuldigte in ihrer «Begründung» nur einen Freispruch erwähnte, hinterlässt die Lektüre des Schreibens somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch in der Gesamtschau fälschlicherweise den Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin habe mehrfach Betrug begangen.
12.3.3 Fazit
Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht H.________ als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet hat. Ihr war bewusst, dass sie dabei einen Begriff benutzte, der eine juristische Bedeutung hat und mit dem sie die Straf- und Zivilklägerin eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigte, von dem diese rechtskräftig freigesprochen worden war.
III. Rechtliche Würdigung
Der festgestellte Sachverhalt wurde als Verleumdung gemäss Art. 174 StGB angeklagt.
13. Tatbestandsmerkmale der Verleumdung
Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede. Der Tatbestand setzt im Vergleich zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist und dies dem Täter bewusst war, die Aussage mithin wider besseren Wissens erfolgte (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 ff. zu Art. 174).
Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], N 2 zu Art. 174 mit Hinweisen). Gefordert ist die Äusserung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Dritten, die darüber hinaus nicht der Wahrheit entspricht. Die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (BSK StGB-Riklin, N 4 zur Art. 174).
Mit Blick auf die Weiterverbreitung einer Beschuldigung oder einer Verdächtigung genügt die Mitteilung an eine einzige Person. Erfasst werden auch Äusserungen von Parteien im Prozess (BGE 86 IV 175). Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Äusserung von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Donatsch, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 17 ff. zu Art. 173).
Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser muss sich zunächst auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen, wobei hinsichtlich dieser Tatbestandselemente ein eventualvorsätzliches Vorgehen genügt. Zusätzlich muss Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung vorliegen. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbestand der Verleumdung mit anderen Worten nicht (BSK StGB-Riklin, N 7 zu Art. 174).
Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche Strafantrag wurde vorliegend gestellt (pag. 2).
14. Vorbringen der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht
Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst vor, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht geeignet gewesen, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, zumal die Beschuldigte in ihrem Schreiben angemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Obergericht vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war. Zudem würde eine unbeteiligte Drittperson das Schreiben der Beschuldigten in der Gesamtinterpretation nicht als Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verstehen. Es sei weiter bereits bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Erpressung und Urkundenfälschung verurteilt worden sei, was ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, bereits erheblich in Frage gestellt habe.
Weiter sei die Beschuldigte der Ansicht gewesen, das Schreiben würde keiner Drittperson und insbesondere den Medien nicht zur Kenntnis gebracht.
Die Aussage der Beschuldigten habe im umgangssprachlichen Verständnis zudem der Wahrheit entsprochen: Die Beschuldigte habe bezahlt für etwas, das nicht geleistet worden sei, das werde umgangssprachlich als Betrug bezeichnet. Die Beschuldigte habe ihre Aussagen denn auch in guten Treuen für wahr gehalten. Auch aus den Akten ergebe sich, dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass mit dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin zumindest zivilrechtlich und gesellschaftlich ein betrügerisches Verhalten vorgelegen habe. Sie habe nicht wider besseren Wissens gehandelt.
15. Erwägungen der Kammer
15.1 Tatbestandsmässigkeit
15.1.1 Ehrenrührige Tatsachenbehauptung
Die Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet und sie damit einer strafrechtlich relevanten Handlung bezichtigt. Dabei handelt es sich um die Behauptung einer überprüfbaren Tatsache, mithin um eine Tatsachenbehauptung im tatbestandlichen Sinn. Der Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2, BGE 131 IV 154 E. 1.2).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann die von der Beschuldigten genutzte Formulierung «mehrfache Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Kontextes nicht als umgangssprachliche Bezeichnung für «Bescheissen» verstanden werden. Aus dem Kontext, der verwendeten Sprache sowie dem Verweis auf ein früheres Strafverfahren geht vielmehr deutlich hervor, dass mit dieser Äusserung strafrechtlich relevantes Verhalten angesprochen wurde (siehe Ziff. II.12.3.2 oben). Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass selbst der Vorwurf des «Bescheissens» im umgangssprachlichen Sinne geeignet wäre, die charakterliche Integrität der betroffenen Person in Frage zu stellen und somit deren Ehre zu verletzen. Auch eine solche Aussage wäre – unter Vorbehalt der weiteren Tatbestandsmerkmale – grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung zu erfüllen.
Das Argument, wonach die Beschuldigte in ihrem Schreiben auf den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin hingewiesen habe und die Äusserung deshalb nicht geeignet gewesen sei, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, überzeugt nicht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet, in ihren darauffolgenden Ausführungen jedoch nur einen Freispruch thematisiert (siehe Ziff. II.12.3.2 oben). Mit dieser Formulierung entsteht unmissverständlich der Eindruck, die Beschuldigte habe Kenntnis von weiteren Fällen, in denen sich die Straf- und Zivilklägerin des Betrugs schuldig gemacht habe, was, wie soeben dargelegt, geeignet ist, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen.
Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen anderen Straftatbeständen verurteilt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Umstand, dass eine Person wegen eines bestimmten Vorwurfs schuldig gesprochen wurde, führt nicht dazu, dass diese fortan jeglichen strafrechtlichen Schutz davor verwirkt hätte, fälschlicherweise weiterer Delikte bezichtigt zu werden.
Die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» war somit eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne des Tatbestands.
15.1.2 Verbreitung der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung
Die Beschuldigte hat ihr Schreiben an das Bezirksgericht H.________ geschickt und mit der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren» an eine Vielzahl unbestimmter Personen gerichtet (pag. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht für die Weiterverbreitung einer ehrenrührigen Tatsache die Mitteilung an eine einzige Person aus. Erfasst werden dabei auch die Äusserungen von Parteien im Prozess (BGE 86 IV 175). Mit ihrem Schreiben hat die Beschuldigte die ehrenrührige Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin im tatbestandlichen Sinne verbreitet.
Daran ändert nichts, dass sie angab, sie sei davon ausgegangen, das Schreiben würde keiner Drittperson zur Kenntnis gebracht. Auch die am Zivilprozess beteiligten Personen sind als Dritte im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Erst recht ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig, dass die Äusserungen gegenüber den Medien gemacht oder medial verbreitet wurde.
15.1.3 Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung
Die Straf- und Zivilklägerin wurde von allen Vorwürfen wegen Betrugs rechtskräftig freigesprochen. Es entsprach somit nicht der Wahrheit, sie als «mehrfache Betrügerin» zu bezeichnen. Wie beweiswürdigend festgehalten, hat die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» zudem nicht wie vorgebracht im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für die erfolgten Verurteilungen wegen Erpressung und Urkundenfälschung oder für ihre Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin benutzt, sondern war sich des Kontexts und der Bedeutung des Begriffs bewusst. Insofern ist vorliegend nicht weiter zu erörtern, ob der Begriff «Betrügerin» eine zusätzliche umgangssprachliche Bedeutung hat, welche das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin trotz der erfolgten Freisprüche zutreffend beschreiben könnte.
15.1.4 Subjektiver Tatbestand
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den Begriff «Betrug» in seinen wesentlichen juristischen Bedeutungen kannte und wusste, dass sich dieser von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet, somit kein Oberbegriff für Vermögensdelikte darstellte. Sie wusste zudem auch, dass diese Bezeichnung auf die Straf- und Zivilklägerin nicht zutraf, da ihr die entsprechenden rechtskräftigen Freisprüche bekannt waren. Der Beschuldigten war sodann bewusst, dass es ehrverletzend ist, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, war es doch gerade ihr Ziel, ihrem Frust über das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin Ausdruck zu verleihen (pag. 386 Z. 41). Trotz dieses Wissens hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben nicht anders gedeutet werden, als dass sie ihrem Ärger über den Freispruch Luft verschaffen wollte, klar machen wollte, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihren Augen immer noch eine Betrügerin ist und diese Äusserung anderen Personen zur Kenntnis bringen wollte. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt und die ehrverletzende Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin wider besseren Wissens gemacht.
15.1.5 Fazit Tatbestandsmässigkeit
Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verleumdung erfüllt.
15.2 Rechtfertigung
Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Handlung der Beschuldigten gerechtfertigt war. Im Vordergrund steht dabei die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB (Donatsch, a.a.O., N 33 zu Art. 173). Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, BGE 116 IV 211 E. 4.a.bb, je mit Hinweisen).
Mit ihrem Schreiben an das Bezirksgericht wollte die Beschuldigte den Rückzug ihrer Klage erklären. Hintergrund des Rückzugs war der finanzielle und zeitliche Aufwand, der mit der Aufrechterhaltung der Klage einhergegangen wäre. In diesem Zusammenhang machte die Beschuldigte ihrem Ärger Luft, dass die Straf- und Zivilklägerin in mehreren Verfahren amtlich verteidigt wurde bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen konnte. Dabei bezeichnete sie die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin». Diese Ausführungen hatten keinen direkten Zusammenhang mit dem Rückzug der Klage, waren somit nicht sachbezogen und gingen über das prozessual Notwendige hinaus. Die Behauptung erfolgte zudem wider besseren Wissens und wurde auch nicht als Vermutung abgeschwächt. Das Verhalten der Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht als gerechtfertigt bezeichnet werden. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
15.3 Fazit
Nachdem vorliegend auch keine Umstände ersichtlich sind, die das Verhalten der Beschuldigten entschuldigen könnten, ist sie wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten der berufungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich somit Ausführungen zur Strafzumessung.
V. Kosten und Entschädigung
16. Verfahrenskosten
16.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanzlich bestätigt wurde, hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 2'850.00.
16.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen Freispruch beantragt und gilt aufgrund des erfolgten Schuldspruchs im oberinstanzlichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
17. Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin
Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese genannte Bestimmung gelangt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO).
17.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Straf- und Zivilklägerin machte erstinstanzlich eine Entschädigung von CHF 6'779.40 für den Beizug eines Rechtsanwalts geltend (pag. 224). Diese Entschädigung wurde der Straf- und Zivilklägerin zugesprochen, allerdings unter Kürzung des Honorars auf CHF 5'731.50. Diese Entschädigung ist nach dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens zu bestätigen.
17.2 Oberinstanzliches Verfahren
Vor Obergericht machte die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2021 eine Parteientschädigung geltend, welche mit beigelegter Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ vom 4. Februar 2021 auf CHF 1'384.60 beziffert wurde (pag. 308 ff.). Diese Entschädigung wird für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen beurteilt und gutgeheissen.
18. Entschädigung an die Beschuldigte
18.1 Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge der Schuldsprüche steht der Beschuldigten keine Entschädigung zu.
18.2 Oberinstanzliches Verfahren
Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte ist oberinstanzlich unterlegen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist.
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Verleumdung, begangen am 23. Oktober 2017 in E.________.
II.
In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen.
III.
A.________ wird in Anwendung von
Art. 426, 428, 433 und 436 StPO
verurteilt
1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘850.00.
2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.
3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5‘731.50 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'384.60 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
IV.
Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird nicht eingetreten.
V.
Mündlich eröffnet und begründet:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
Schriftlich zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Straf- und Zivilklägerin
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 15. März 2021
(Ausfertigung: 19. Juli 2021)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Falkner
Die Gerichtsschreiberin:
Hafner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 20 94
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
SK 15 14
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SK 15 14
6B_1391/2016
SK 15 14
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SK 15 14
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 86 IV 175ATF 86 IV 175DTF 86 IV 175
6B_431/2010
BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112
BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 86 IV 175ATF 86 IV 175DTF 86 IV 175
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 131 IV 154ATF 131 IV 154DTF 131 IV 154
BGE 116 IV 211ATF 116 IV 211DTF 116 IV 211
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF