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Entscheid

SK 2021 101

demande de récusation, procédure pénale pour homicides par négligence

10. Januar 2022Deutsch67 min

Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'787.30 an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 239 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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Urteil

SK 21 101

Bern, 2. September 2021

Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr,

Obergerichtssuppleant Horisberger

Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 22. Oktober 2020 (PEN 19 1012)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 4'787.30 an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 239 f.).

Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten hingegen schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ohne Personenschaden, beides begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________. Sie verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 6 Tage, sowie zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten insgesamt bestimmt auf CHF 1'250.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 240 f.).

Weiter verfügte die Vorinstanz, die Forderung aus Verfahrenskosten werde gestützt auf Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit dem Entschädigungsanspruch des Beschuldigten verrechnet (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 241).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 246). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 1. März 2021 (pag. 756 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. März 2021 (pag. 801 f.) zugestellt. Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 22. März 2021 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1. und II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung gemäss Ziff. II.1., die Verfahrenskostenverlegung samt Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. II.2. sowie die Verfügung der Verrechnung der Verfahrenskostenforderung mit dem Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gemäss Ziff. III.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 810 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 820 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 29. März 2021 gestützt auf Art. 406 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 822 f.). Mit Eingabe vom 6. April 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 827 ff.). Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschuldigten reichte gleichentags seine Kostennote ein (pag. 849 f.).

3. Anträge des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte in seiner Berufungsbegründung vom 6. April 2021 (pag. 829 ff.) namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Verweis auf die Rechtsbegehren in der Berufungserklärung vom 22. März 2021 (pag. 810 ff.) folgende Berufungsanträge:

1. Es seien die Ziff. II./1. und 2. (Schuldspruch) und die Ziff. II./1. und 2. (Busse und Verfahrenskosten) sowie die Ziff. III./1. des Urteils vom 22. Oktober 2020 aufzuheben, und es

sei der Beschuldigte auch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ohne Personenschaden freizusprechen.

seien auch die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen.

sei der Kanton Bern zu verpflichten, den Beschuldigten auch für den Anwaltskostenanteil des Schuldspruches mit einem Betrag von Fr. 4'787.30 zu entschädigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Bern.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf das schriftliche Urteil holte die Kammer von Amtes wegen ein aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 30. März 2021) sowie einen aktuellen Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister (ADMAS) über den Beschuldigten ein (pag. 824 f.).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 22. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass der Beschuldigte gemäss Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in Höhe von CHF 4'787.30 an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'200.00 und Auslagen von CHF 50.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'250.00, an den Kanton Bern, freigesprochen wurde.

Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1. und II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion (Ziff. II.1.), die Kostenverlegung (Ziff. II.2.) sowie über die Verrechnungsverfügung (Ziff. III.1.) neu zu befinden.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 30. August 2019 (pag. 48 ff.), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 3. November 2018 zwischen 17:45 und 18:45 Uhr auf der D.________ (O.________bahn) in C.________ mit seinem Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld gefahren zu sein und dabei den Personenwagen des Geschädigten F.________, welcher ausserhalb der Parkfelder am Strassenrand abgestellt gewesen sei, übersehen zu haben. Es sei zu einer Kollision gekommen, wobei ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten entstanden sei. Der Beschuldigte habe den Unfallort verlassen, ohne unmittelbar nach dem Unfall die Polizei oder den Geschädigten zu informieren. Dadurch habe sich der Beschuldigte der unverzüglichen Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen, entzogen bzw. solche verhindert.

7.

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761):

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 03.11.2018 in C.________ bei E.________ bei der O.________bahn aufgehalten hat, wobei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zuschauer bei einem O.________rennen teilgenommen hat (pag. 194, Z. 25 ff.). Unbestritten ist überdies, dass er um ca. 18:30 Uhr am Steuer seines schwarzen P.________ (Fahrzeug), gemeinsam mit seiner Tochter und seiner Ehefrau vom Parkplatz bei der O.________bahn den Nachhauseweg angetreten hat (pag. 194 f., Z. 40 ff.).

Soweit weitergehend wird der Sachverhalt gemäss Ausführungen der Vorinstanz bestritten (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761):

So stellt der Beschuldigte grundsätzlich in Abrede, dass es beim Herausmanövrieren aus dem Parkfeld zu einer Kollision mit einem anderen Auto gekommen sei. Infolgedessen wird seitens des Beschuldigten auch in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass er die Tatbestände nach Art. 56 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt habe (pag. 63 ff.; pag. 195, Z. 43 f.; pag. 196, Z. 33 ff.).

Der Beschuldigte bezeichnet die vorinstanzliche Zusammenfassung des unbestrittenen wie auch des bestrittenen Sachverhalts in seiner Berufungsbegründung sodann auch als zutreffend (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung; pag. 829). Ob der Beschuldigte beim Herausmanövrieren seines Fahrzeuges aus dem Parkfeld mit dem Auto des Geschädigten F.________ kollidiert ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (vgl. E. II.11 unten) somit eingehend zu prüfen.

8.

Beweismittel

Als Beweismittel finden sich neben dem Anzeigerapport vom 12. Februar 2019 (pag. 1 ff.) – beinhaltend ein Unfallaufnahmeprotokoll – in objektiver Hinsicht im Wesentlichen weiter das Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2019 (pag. 13 ff.); der Berichtsrapport vom 6. Dezember 2018 (pag. 17 ff.); der Nachtrag vom 25. Juni 2019 (pag. 25 ff.); ein Schreiben vom 18. September 2019 sowie eine Rechnung vom 14. November 2018 des P.________ (Fahrzeug) Zentrums St. Gallen (pag. 70 f.); der Berichtsrapport vom 29. November 2019 (pag. 85 ff.) und dessen Beilagen: Schadenfotos, Screenshot der Google Maps Applikation; das Formular «Schadenanzeige KFZ» inkl. Schadenfotos an Q.________ Schweiz (pag. 94 ff.); schliesslich liegt der Kammer eine Videoaufnahme inkl. Standbild (auf USB-Stick; pag. 131) vor.

In subjektiver Hinsicht wurden nebst dem Beschuldigten (anlässlich zweier Telefongespräche mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern [pag. 18 f. und pag. 86] sowie der rechtshilfeweise vorgenommenen Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 18. März 2019 [pag. 14 ff.] und durch die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22. Oktober 2020 [pag. 194 ff. und 214 f.]) auch H.________ (anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 [pag. 8 ff.] und anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2019 [pag. 26] als Auskunftsperson sowie als Zeuge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 [pag. 207 ff.]), I.________ (in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 als Zeugin [pag. 210 ff.]), J.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 als Zeugin [pag. 198 ff.]), K.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 als Zeugin [pag. 202 ff.]), L.________ (anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 3. Juli 2019 als Auskunftsperson [pag. 26]), M.________ (anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 25. Juni 2019 als Auskunftsperson [pag. 26]) sowie F.________ (anlässlich des Telefongesprächs mit dem Polizisten G.________ von der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2019 als Auskunftsperson [pag. 26.1]) befragt.

Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 6-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.

9.

Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten, der Belastungszeugen – H.________ und I.________ – sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten – J.________ (Ehefrau des Beschuldigten), K.________ (Tochter des Beschuldigten), L.________ (Arbeitskollege des Zeugen H.________), M.________ (Organisator des am Tattag stattfindenden O.________rennens), F.________ (Geschädigter) – ausführlich und sorgfältig nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie (vgl. S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 771 ff.).

9.1

Würdigung der Aussagen des Belastungszeugen H.________ insbesondere

Dem Zeugen H.________ bescheinigte die Vorinstanz zunächst ein gleichförmiges und konstantes Aussageverhalten und erwog, dessen Aussagen würden zahlreiche Realitätskriterien und Wahrheitssignale aufweisen, seien zudem eindrücklich, wirklichkeitsnah und ergäben insgesamt ein anschauliches Bild. Insbesondere dessen Unmut und Erstaunen über die Kollision seien, da so nicht vorspielbar, als Realitätskennzeichen zu deuten. Zudem seien keine Dramatisierungen der Geschehnisse oder Aggravierungstendenzen zu erkennen, vielmehr untermauere seine Zurückhaltung die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter seien seine Schilderungen detailreich, wirkten selbst erlebt und zeichneten sich durch originelle oder nebensächliche Schilderungen aus. Hierzu hob die Vorinstanz zunächst die Beschreibung des Geräusches bei der Kollision als «Chrosen» hervor: Es habe so geklungen, wie wenn Plastik breche (pag. 208 Z. 23 und Z. 28) und weiter den Umstand, dass er sich das Nummernschild gemerkt und später seinem Kollegen zur Abspeicherung in dessen Handy diktiert habe. Überdies erwog die Vorinstanz, dem Zeugen H.________ sei als ehemaliger O.________rennfahrer und Berufschauffeur eine erhöhte Fachkenntnis zuzugestehen, weshalb sie auch eine Fehlinterpretation der Umstände seinerseits, insbesondere des knirschenden Geräusches bei der Kollision, als unwahrscheinlich erachtete. Der Zeuge H.________ sei weiter extra zum Auto hingegangen. Daraus sei abzuleiten, dass tatsächlich etwas vorgefallen sein müsse. Auch habe er glaubhaft dargetan, weder eine Verbindung zum Beschuldigten noch zum Geschädigten zu haben. Insgesamt fehle es dem Zeugen H.________ an einem Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten.

Dispositiv

Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim beschädigten R.________ (Fahrzeug) um ein Geschäftsauto handle und demnach von einem ausreichenden Versicherungsschutz auszugehen sei und der Geschädigte einen entsprechenden Schaden nicht selber habe begleichen müssen, tat die Vorinstanz die Behauptung der Verteidigung, der Geschädigte habe den Schaden, um dessen Bezahlung zu entgehen, einer ihm unbekannten Person anzuhängen beabsichtigt, als realitätsfremd und konstruiert ab.

Letztendlich führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Zeugen H.________ würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen: Der R.________ (Fahrzeug) weise exakt an jener Stelle einen Schaden auf, bei welcher es angeblich zur Kollision gekommen sei. Aufgrund der Nennung expliziter Merkmale − das Unfallfahrzeug sei ein P.________ (Fahrzeug) mit Ostschweizernummernschild gewesen, welcher von einem älteren Herrn mit grauem oder weissem Haar gefahren worden sei – könne zudem eine Verwechslung ausgeschlossen werden (vgl. S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. 2.2; pag. 771 ff.).

9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz

Zusammenfassend schlussfolgerte die Vorinstanz – nachdem sie neben den Aussagen des Zeugen H.________ auch die Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten ausführlich gewürdigt sowie die Vorbringen der Verteidigung einer eingehenden Prüfung unterzogen hatte (vgl. S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 773 ff.) – es könne primär auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen H.________ abgestellt werden. Dessen Schilderung der Tatumstände stimme mit den objektiven Beweismitteln überein und werde auch von weiteren Beteiligten (insbesondere der Zeugin I.________) gestützt. Alle aufgeworfenen Ungereimtheiten seien nachvollziehbar erklärt, durch Beweismittel widerlegt und beseitigt worden. Soweit vom Beschuldigten, dessen Ehefrau und Tochter dargelegt werde, keine Kollision bemerkt zu haben, seien auch diese Aussagen glaubhaft. Da jedoch sämtliche weiteren Beweismittel für das Stattfinden einer Kollision sprächen, gelangte die Vorinstanz zum folgenden, vom Sachverhalt der Anklage (vgl. E. II.6 hiervor) abweichenden Beweisergebnis (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781):

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen am 03.11.2018 zwischen 17:45 und 18:45 Uhr bei der O.________bahn in C.________, D.________, rückwärts aus dem Parkfeld. Dabei übersah er den Personenwagen des Geschädigten F.________, welcher ausserhalb der Parkfelder am Strassenrand abgestellt war. Es kam zu einer Kollision, wobei Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten entstand. Der Beschuldigte, dessen Ehefrau und Tochter bemerkten die Kollision jedoch nicht, weshalb sie ohne auszusteigen weiterfuhren.

10. Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ äusserte sich namens des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (pag. 828 ff.) insbesondere zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung und wies – wie bereits vor der Vorinstanz – auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche geeignet sein sollen, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz geht die Kammer auf die für die Beurteilung wesentlichen Vorbringen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (E. II.11 unten) ein.

10.1 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von H.________

10.1.1 Bestreitung der Kollisionsbeobachtung (S. 3 f. der Berufungsbegründung; pag. 830 f.)

Zunächst bestreitet die Verteidigung namens des Beschuldigten die Beobachtung der Kollision durch den Zeugen H.________ und würdigt dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt:

Entgegen seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019, dem Telefonat mit dem Polizisten G.________ vom 25. Juni 2019 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss welchen er ca. 20 m von den betroffenen Autos entfernt gewesen sei und gehört sowie gesehen haben wolle, wie es zur Kollision gekommen sei, habe der Zeuge H.________ in der vorinstanzlichen Verhandlung auch präzisiert, dass er auf die Kollision erst aufmerksam geworden sei, als er das Geräusch gehört habe. Mit anderen Worten habe der Zeuge nicht gesehen, ob die beiden Fahrzeuge nur sehr eng beieinandergestanden oder effektiv kollidiert seien; er schliesse lediglich vom «Chrosen hören» auf eine Kollision. Dieser Sachverhalt sei auch objektivierbar, wenn die Kollision – wovon die Vorinstanz ausgehe – ab 18:30 Uhr stattgefunden habe. Zum fraglichem Zeitpunkt sei es völlig dunkel gewesen und bei einem Abstand zu den Fahrzeugen von ca. 20 m habe nicht gesehen werden können, ob eine leichte Touchierung stattgefunden habe oder die beiden Fahrzeuge nur eng beieinander gestanden seien.

Auch sei weiterhin ungeklärt, ob sich H.________ und I.________, als sie das Chrosen hörten, vor den beiden Fahrzeugen befunden hätten oder schon daran vorbeigegangen seien. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe I.________ – entgegen den Aussagen des Zeugen H.________ – ausgesagt, sie seien bereits an den Fahrzeugen vorbeigegangen (Einvernahme S. 17).

Gemäss Rechtsanwalt B.________ weisen alle Indizien sowie die objektive Tatsache, dass es um 18:30 Uhr völlig dunkel gewesen sei darauf hin, dass H.________ und I.________ keine Kollision gesehen, sondern nur ein Chrosen gehört haben. Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung, da es ohne weiteres möglich sei, dass das Fahrzeug von F.________ schon vor dem fraglichen Tag den festgestellten Schaden aufgewiesen habe und das gehörte Chrosen auch auf andere Ursachen als eine Kollision zurückgeführt werden könne.

10.1.2 Bestreitung des Schadens bzw. der Schadensart (S. 4 ff. der Berufungsbegründung; pag. 831 ff.)

H.________ habe vor der Vorinstanz ausgesagt, das Chrosen habe geklungen, wie wenn Plastik breche (Einvernahme S. 15). Auf den Fotos im Anhang zum Berichtsrapport vom 29. November 2019 seien aber bestenfalls Schleifspuren zu sehen und nicht gebrochener Plastik. Die Verweisung der Vorinstanz auf die Aussage von H.________, wonach das Geräusch nicht von einer anderen Lärmquelle habe stammen können, umso mehr als am Boden nichts herumgelegen sei, bezeichnet Rechtsanwalt B.________ im Weiteren als Nonvaleur: Einerseits habe man in der völligen Dunkelheit keine Gegenstände sehen können, andererseits behaupte H.________ auch nicht, dass er und I.________ den Boden nach dem Vorfall auf Gegenstände hin geprüft hätten. I.________ habe denn auch vor der Vorinstanz ausgesagt, dass das Geräusch von etwas gestammt haben könne, über welches das Fahrzeug des Beschuldigten gefahren sei (Einvernahme S. 18).

Auf Seite 5 f. seiner Berufungsbegründung (pag. 832 f.) beanstandet Rechtsanwalt B.________ diesbezüglich weiter, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der R.________ (Fahrzeug) an exakt jener Stelle einen Schaden aufweise, an welcher es angeblich zur Kollision gekommen sei, als objektives Beweismittel anführe. Es fehle jeglicher Beweis, dass das Heck des P.________(Fahrzeug) – wie vom Zeugen H.________ aber vorgebracht – an dieser Stelle den R.________ (Fahrzeug) touchiert habe. Genauso fehle, ohne diesbezügliche kriminaltechnische Abklärungen, jeglicher Beweis dafür, dass aufgrund der Bauart der Fahrzeuge eine solche Beschädigung − Schaden am R.________ (Fahrzeug) und keine Beschädigung des P.________(Fahrzeug) – fahrzeugtechnisch überhaupt möglich bzw. vereinbar wäre. Dies sei aber unter dem Blickwinkel eines allfällig vorbestehenden Schadens am R.________ (Fahrzeug) auch von Bedeutung.

10.1.3 Bestreitung der Speicherung der Kontrollnummer im Handy als origineller Umstand (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 832)

Der Umstand, dass sich H.________ das Kontrollschild des Fahrzeuges des Beschuldigten gemerkt habe und dieses dem Kollegen zur Speicherung ins Handy diktiert habe, sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz weder originell noch nebensächlich. Ohne dieses Vorgehen hätte das Fahrzeug des Beschuldigten bzw. der Beschuldigte gar nicht eruiert werden können.

10.1.4 Bestreitung der Fachkenntnisse des Zeugen H.________ (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 832)

Der Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn sie H.________ – da dieser ehemaliger O.________rennfahrer und Berufschauffeur sei – erhöhte Fachkenntnisse mit Automobilien seinerseits zubillige und sie deshalb eine Falschinterpretation des Geräusches als eher unwahrscheinlich abtue. Erhöhte Fachkenntnisse könnten allenfalls einem Mitarbeiter einer Autoreparaturwerkstätte zugebilligt werden, selbst dies würde aber eine Fehlinterpretation eines Geräusches keineswegs unwahrscheinlich machen.

10.1.5 Rüge bezüglich der Aussagen des Zeugen H.________ betreffend die Farbe des beschädigten Fahrzeuges (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 833)

Gemäss der Verteidigung stelle sich die Frage, ob bei der O.________rennbahn ein weisser oder ein schwarzer R.________ (Fahrzeug) parkiert gewesen sei. Soweit aus den Akten ersichtlich, sei am Tag des Vorfalls die Farbe des R.________ (Fahrzeug) nicht thematisiert worden.

H.________ habe vor der Vorinstanz behauptet (Einvernahme S. 15 Z. 37/38), beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um einen hellen R.________ (Fahrzeug), weiss oder silber, gehandelt. Im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 6), im Berichtsrapport vom 6. Dezember 2018 (pag. 18) und ebenso im Berichtsrapport vom 29. November 2019 (pag. unbekannt, S. 1) sei aber die Farbe «schwarz» vermerkt. Auch gemäss den Fotos zum vorgenannten Berichtsrapport dürfte es sich um ein schwarzes Fahrzeug handeln. F.________ habe demnach einen schwarzen R.________ (Fahrzeug) als beschädigt gemeldet. Auf dem Screenshot zum Berichtsrapport vom 29. November 2019 (pag. unbekannt) sei dann wiederum ein weisses Fahrzeug abgebildet.

Zudem sei anzumerken, dass im Versicherungsformular zum Berichtsrapport vom 29. November 2019 (pag. unbekannt) von F.________ unter der Rubrik «Haftpflicht» der Schaden (Karosserie vorne rechts) benannt, aber das Kontrollschild des Beschuldigten aufgeführt sei.

10.1.6 Rüge bezüglich der Aussage des Zeugen H.________, wonach für ihn nach der Schadensmeldung die Sache erledigt gewesen sei (S. 6 f. der Berufungsbegründung; pag. 833 f.)

Unwahr sei auch die Aussage von H.________ (anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 [pag. 10] und der vorinstanzlichen Einvernahme [Einvernahme S. 16]) mit der Meldung des Vorfalls an M.________ sei es für ihn erledigt gewesen sowie er sei mit dem Besitzer des R.________ (Fahrzeug) nicht mehr zum Wagen gegangen, er habe beim Weglaufen noch gehört, wie M.________ das Nummernschild ausgerufen habe und dann sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Denn gemäss telefonischer Aussage von L.________ vom 3. Juli 2019 (Nachtragsbericht von Polizist G.________ vom 25. Juni 2019; pag. 26) habe dieser zusammen mit H.________ und I.________ dem Geschädigten den Schaden noch gezeigt. Auch F.________ habe in der telefonischen Aussage vom 28. Juni 2019 (pag. 26) gesagt, er habe den Schaden noch zusammen mit dem Herrn begutachtet, welcher den Vorfall beobachtet habe. Die Vorinstanz habe eine Verwechslung von F.________ angenommen. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass dieser sowie L.________, der sinngemäss dasselbe ausgesagt habe, eine falsche Version abgäben.

10.1.7 Beanstandung der vorinstanzlichen Motivsuche (S. 7 f. der Berufungsbegründung; pag. 834 f.)

Rechtsanwalt B.________ fährt weiter fort, die Vorinstanz beschränke sich bei ihrer Motivsuche einzig auf H.________ und bezeichne die Annahme einer Falschanschuldigung seinerseits als realitätsfremd und konstruiert. Diese Frage könne, obwohl H.________ und auch F.________ zur kleinen «Familie» von O.________fans gehörten, offen bleiben. Nach Dargelegtem dränge sich ein viel nahe liegenderes Motiv auf: F.________ habe diesen Schaden am Firmenfahrzeug früher verursacht und nicht gemeldet und diesen Vorfall zum Anlass genommen, den Schaden dem Beschuldigten anzuhängen. Ein Indiz dafür seien auch die verspäteten Schadensmeldungen. Betreffend den von der Vorinstanz angeführten Versicherungsschutz sei zudem zu bemerken, dass bei solchen Bagatellschäden meist ein Selbstbehalt bestehe und in den meisten Arbeitsverträgen eine Beteiligung des Chauffeurs bei selber verschuldeten Schäden statuiert sei (gesetzlich verankert sei dies in Art. 321e OR). F.________ habe also gegebenenfalls sehr wohl ein Motiv gehabt, den vermutlichen Irrtum von H.________ auszunutzen und den Schaden dem Beschuldigten anzulasten.

10.2 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von I.________ (S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 835 f.)

Zu den Aussagen von I.________ führt Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst an:

Sie habe − im Widerspruch zu H.________ − vor der Vorinstanz ausgesagt, die Fahrzeuge bereits passiert gehabt zu haben, erst beim Chrosen hören zurückgeschaut und damit die Kollision nicht gesehen zu haben. Sowie auch, dass das Chrosen von etwas anderem als von einer Kollision gestammt haben könne. Es sei von erheblicher Bedeutung – zumal am Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Schäden feststellbar gewesen seien −, ob H.________ und/oder I.________ eine Kollision gesehen oder nur ein Geräusch gehört haben, aufgrund dessen H.________ nachträglich auf eine Kollision geschlossen habe. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, der von I.________ leicht andere Ablauf der Geschehnisse, begründe keinen Zweifel an der Aussage von H.________, erscheine nicht nachvollziehbar.

10.3 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten (S. 9 ff. der Berufungsbegründung; pag. 836 ff.)

Bezüglich der Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sei der Vorinstanz zusammengefasst in folgenden Punkten nicht zu folgen:

Zunächst bei ihrer Interpretation des akustischen Warnsignals: J.________ habe zwar ausgesagt: «Wenn der P.________ (Fahrzeug) jedoch pfeift und das Warnsignal auf rot ist, hat man immer noch ein gutes Stück Platz» (Einvernahme S. 8, Z. 37). Sie habe aber gleich anschliessend ausgesagt: «Zudem hätte das Warnsystem des P.________(Fahrzeug) bei einer Kollision durchgehend gepfiffen, und dies ziemlich laut» (Einvernahme S. 9, Z. 4). Daraus sei zu schliessen, dass J.________ zwar einen periodischen, nie aber einen durchgehenden Pfeifton gehört habe, d.h. der P.________ (Fahrzeug) gemäss dem Pfeifton nie unmittelbar vor einer Kollision gestanden sei und nicht, wie die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte den durch das Fahrzeug im Nahbereich des Hindernisses abgegebenen durchgehenden Pfeifton ignoriert habe. Zudem hätten die meisten Fahrzeuge ein akustisches Warnsystem, bei welchem bei noch grösserem Abstand ein periodischer Pfeifton erfolge, welcher immer kürzer werde, je näher das Hindernis komme und der durchgehende Pfeifton erst ganz kurz − entgegen der Feststellung der Vorinstanz, wonach bereits bei einem relativ grossen Abstand ein durchgehendes Warnsignal ertöne − vor einer Kollision ertöne.

Die Vorinstanz habe weiter festgestellt, dass ein leichter Zusammenprall bei stark reduzierter Geschwindigkeit dazu führen könne, dass beim P.________ (Fahrzeug) trotz Kollision kein Schaden entstehe. Die Fahrzeugteile eines P.________(Fahrzeug) – insbesondere nicht die hintere Stossstange − seien weder aus Stein, Beton, Stahl oder dergleichen. Es sei rein physikalisch ausgeschlossen, dass bei einer Kollision der vorliegenden Art – zumal einerseits H.________ und I.________ ein lautes Chrosen gehört haben wollten (Aussage H.________: «Es hat einen rechten Krach gegeben») und zumal am R.________ (Fahrzeug) gemäss den Fotos deutliche Kratzspuren ersichtlich seien – am P.________ (Fahrzeug) keinerlei Schaden entstanden wäre.

Übereinstimmend hätten alle drei Familienmitglieder N.________ ausgesagt, keine Kollision bemerkt zu haben. Ob eine solche durch den Pfeifton übertönt worden sei – wie die Vorinstanz annehme −, sei zumindest in Frage zu stellen. Aufgrund des von H.________ und I.________ geschilderten lauten Geräusches (sowie den auf Fotos festgehaltenen Schäden am R.________ (Fahrzeug)) hätte es einen für die Insassen deutlich wahrnehmbaren, zumindest leichten «Ruck» gegeben haben müssen.

10.4 Vorbringen zur vorinstanzlichen Würdigung der Einwände der Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ geht zudem auf die vorinstanzliche Würdigung seiner weiteren Einwände ein. Nachfolgend werden die für die vorliegende Beurteilung relevanten Rügen zusammengefasst (S. 11 ff. der Berufungsbegründung; pag. 838 ff.):

10.4.1 Die Beilage «Einvernahmeprotokoll vom 14.12.2018 mit H.________ als Auskunftsperson» des Berichtsrapports vom 6. Dezember 2018 (S. 12 f. der Berufungsbegründung; pag. 839 f.)

Zum Umstand, dass der Berichtsrapport vom 6. Dezember 2018 als Beilage das Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2018 mit H.________ aufführt, obwohl diese erst am 21. Januar 2019 stattgefunden habe, führt Rechtsanwalt B.________ an, es sei nicht − wie üblicherweise − ersichtlich, wann welche Untersuchungs- / Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien, was rechtsstaatlich bedenklich erscheine. Auch die vorinstanzliche Interpretation, wonach es durchaus plausibel erscheine, dass das Datum vom 14. Dezember 2019 [recte: 2018] dadurch generiert worden sei, dass der Berichtsrapport an diesem Tag bearbeitet und das Datum infolgedessen automatisch übernommen worden sei (vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 776), erkläre dies nicht. Im Anzeigerapport vom 12. Februar 2019 werde wiederum auf dieses Einvernahmeprotokoll vom 14. Dezember 2018 verwiesen. Es bestehe weiterhin die Vermutung, dass H.________ am 14. Dezember 2018 befragt worden sei – dies umso mehr als F.________ die Strafanzeige kurz zuvor, am 5. Dezember 2018, gestellt habe –, dass dieses Protokoll aber nicht mehr vorhanden sei oder aus einem Grund nicht ediert werde.

10.4.2 Tatzeitpunkt (S. 13 f. der Berufungsbegründung; pag. 840 f.)

Zum Tatzeitpunkt führt die Verteidigung aus, es möge sein, dass die ursprüngliche Zeitangabe von 17:00 Uhr durch die Angabe von H.________ zustande gekommen sei. F.________ habe aber auch anlässlich seiner Strafanzeige vom 5. Dezember 2018 keine andere Zeit genannt, sondern erst anlässlich des Telefonats mit der Polizei am 28. Juni 2019 habe er behauptet, sein Fahrzeug am 3. November 2018 erst um 17:40 Uhr abgestellt zu haben (pag. 26). Jeder Googlemaps-Ausdruck könne im Nachhinein geändert / konstruiert werden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Anzeigeerstatter sich in der Zeit derart krass verschätze.

Von grösserer Bedeutung seien die Aussagen von H.________ und I.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 bzw. vor der Vorinstanz (Einvernahme S. 19, Z. 18) wonach es «am Eindunkeln» gewesen sei bzw. sich der Vorfall während der Dämmerung abgespielt habe. Dies lasse wiederum auf ca. 17:00 Uhr für den Tatzeitpunkt schliessen, denn um 18:30 Uhr sei es zu dieser Jahreszeit völlig dunkel.

Es sei zutreffend, dass mit der Äusserung von M.________, die Scheinwerfer seien bereits «einen Moment» eingeschaltet gewesen, ein längeres Zeitfenster gemeint sein könne. Dass damit aber, wie die Vorinstanz festgestellt habe, eine Zeitdauer von 1 ½ Stunden oder mehr gemeint sein könne, sei eine exzessive Feststellung.

Es verblieben also weiterhin erhebliche Zweifel, ob sich der Vorfall erst ab 18:30 Uhr abgespielt habe.

Gehe man – wie die Vorinstanz – von einem wesentlich späteren Zeitpunkt als 17:00 Uhr aus, könne dies frühestens ab 18:30 Uhr und damit bei völliger Dunkelheit gewesen sein, denn gemäss Aussagen aller Beteiligten habe das Rennen um ca. 18:30 Uhr geendet und alle hätten dieses bis zum Ende verfolgt.

Schliesslich verweist Rechtsanwalt B.________ den Tatzeitpunkt betreffend auf seine Eingabe vom 27. September 2019 sowie auf Ziff. 2.6 seines Plädoyers vor der Vorinstanz, er habe detailliert dargelegt, dass ein Geschehensablauf wie von H.________ geschildert, zeitlich innert maximal 26 Minuten (18:30 Uhr bis 18:56 Uhr) unmöglich sei, zumal davon lediglich 11 Minuten verbleiben würden, da 15 Minuten für Gespräche von H.________ und L.________ im Fahrerlager abzuziehen seien.

10.4.3 Ausruf des Halters oder des Kennzeichens des beschädigten Fahrzeuges (S. 14 f. der Berufungsbegründung; pag. 841 f.)

Die Verteidigung beanstandet ebenfalls die vorinstanzliche Interpretation der Aussage von H.________ und L.________, wonach mit der Äusserung, der Geschädigte sei ausgerufen worden, auch die Ausrufung des Kennzeichens (Anm.: statt des Namens des Halters) gemeint sein könne. Diese Interpretation entspringe nur dem Rückschluss der Vorinstanz, dass – da es sich um ein Firmenfahrzeug handle – der Geschädigte nicht habe ausgerufen werden können, sofern H.________ den Fahrer nicht gekannt habe. Dies sei aber nicht auszuschliessen. Es sei möglich, dass H.________ gewusst habe, welches Fahrzeug F.________ fahre.

10.4.4 Schaden am Auto (S. 15 f. der Berufungsbegründung; pag. 842 f.)

Die Interpretation der Vorinstanz, zwischen «Spalte» und einem länglichen Lackschaden in Form eines Kratzers liege kein grundlegender Unterschied, grenze an willkürliche Beweiswürdigung. So hätten H.________ sowie auch I.________ ausgesagt, die Stossstange habe «Spalten» aufgewiesen (pag. 10; Einvernahme S. 16, Z. 2-4 bzw. Einvernahme S. 18, Z. 31-32). Auch spreche, entgegen der vorinstanzlichen Begründung, die Benützung einer Taschenlampe bei der Schadensbesichtigung eher gegen eine Missinterpretation von Spalt und länglichen Kratzern.

Zu den Schadenfotos (vgl. pag. 91 ff.) führt Rechtsanwalt B.________ aus, diese seien, wie der Zeuge H.________ bei der Einvernahme vor der Vorinstanz (Einvernahme S. 16, Z. 4) auch bestätigt habe, nicht am Tag des angeblichen Vorfalls gemacht worden. Die Fotos seien undatiert, es gebe damit keinen Hinweis, wann diese gemacht worden seien. Aus den Fotos sei nicht erkennbar, ob es sich überhaupt um einen R.________ (Fahrzeug), geschweige denn um das Firmenfahrzeug von F.________ handle. Auch sei nicht erkennbar, ob die Beschädigungen auf der linken oder auf der rechten Vorderseite des Fahrzeuges fotografiert worden seien; im Gegenteil, zumindest ein Foto zeige das Heck eines Fahrzeuges. Die Verteidigung spricht den Fotos demnach keinen Beweiswert zu, insbesondere bewiesen sie die angebliche Beschädigung des R.________ (Fahrzeug) von F.________ am 3. November 2018 nicht. Es könne sich um eine vorbestehende oder um eine nachträglich erfolgte Beschädigung handeln.

10.4.5 Verzögerte Strafanzeige (S. 16 f. der Berufungsbegründung; pag. 843 f.)

Die Erklärungen des Geschädigten – er habe die Strafanzeige wegen des Militärdienstes verzögert eingereicht – sowie auch jene des Polizisten G.________ – der Geschädigte habe den Vorfall wohl vorerst geschäftsintern abgeklärt, bevor er zur Polizei gegangen sei − erachtet die Verteidigung weiterhin als nicht plausibel und seien in starke Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz verwerfe diese Einwände des Beschuldigten nur mit dem sachfremden Argument, eine Inszenierung erscheine nicht realistisch. Es sei hier jedoch nicht nur an die Möglichkeit einer allfälligen gemeinsamen Inszenierung von F.________ und H.________ zu denken, sondern auch an die Möglichkeit, dass der R.________ (Fahrzeug) vorbeschädigt gewesen sei und F.________, der dies gewusst habe, den (vermutlichen) Irrtum von H.________ als Anlass genommen habe, den Schaden dem Beschuldigten anzulasten und die kaum erklärbare verstrichene Zeit zwischen dem angeblichen Vorfall (3. November 2018), der Schadensmeldung an den Arbeitgeber (19. November 2018) und der Strafanzeige (5. Dezember 2018) für ein Abwägen sowie für allfällige Rückversicherungen bei H.________ und allenfalls auch beim Arbeitgeber genutzt habe.

10.4.6 Herausfahren bzw. Wenden auf dem Parkplatz durch den Beschuldigten (S. 17 f. der Berufungsbegründung; pag. 844 f.)

Die Vorinstanz messe dem ungeklärten Punkt – wie der Beschuldigte aus dem Parkplatz gefahren sei –, trotz auseinandergehenden Zeugenaussagen, keine Bedeutung zu, da bei beiden Varianten stets die rechte Seite des R.________ (Fahrzeug) betroffen gewesen sei. Dies ist gemäss der Verteidigung zwar zutreffend, die konkrete Stelle der Beschädigung auf der rechten Seite des R.________ (Fahrzeug) wäre aber ihrer Auffassung nach aufgrund des unterschiedlichen Kurvenradius bei linksseitigem Rückwärtsherausfahren eine ganz andere als bei rechtsseitigem Rückwärtsherausfahren.

10.4.7 Keine weitergehenden polizeilichen Überprüfungen (S. 18 der Berufungsbegründung; pag. 845 f.)

Im Rahmen ihrer Berufungsbegründung führt die Verteidigung abschliessend an, die Vorinstanz räume zwar ein, dass eine Untersuchung des R.________ (Fahrzeug) auf Mikrospuren ohne Verschulden des Beschuldigten verunmöglicht worden sei. Sie messe dem aber keine Bedeutung zu, da nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe und die weiteren Beweismittel ihrer Ansicht nach ein überzeugendes Bild ergäben. Die Vorinstanz gebe zwar die Beweisführungslastregel gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO korrekt wieder, verkenne aber, dass zu dieser Beweisführungslastregel auch das Recht des Beschuldigten auf Gegenbeweis gehöre (Basler Kommentar StPO, 1. Auflage, 2011, N. 24 zu Art. 10). Durch die verspätete Strafanzeige, der Nichtvornahme einer Spurenanalyse am R.________ (Fahrzeug) anlässlich der Strafanzeige am 5. Dezember 2018 durch die Polizei und der Tatsache, dass der R.________ (Fahrzeug) später einen Totalschaden erlitten habe, sei dem Beschuldigten vorliegend – ohne jegliches Eigenverschulden – die Möglichkeit auf den diesbezüglichen Gegenbeweis vereitelt worden.

Mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO und dazugehöriger Literatur bringt die Verteidigung vor, es sei unbestreitbar, dass bei einer Kollision wie vorliegend die Spurenanalyse an den Fahrzeugen zu den anerkannten Regeln der strafprozessualen Kunst gehöre; durch eine solche könne in der Regel sofort und klar festgestellt werden, ob eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen stattgefunden habe oder nicht. Die Polizei habe bereits bei der Strafanzeige von F.________ am 5. Dezember 2018 davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte, der gemäss Strafanzeige davon gefahren sei, ohne sich um den Schaden zu kümmern, die Kollision bestreiten werde. Die Vereitelung des möglichen Gegenbeweises des Beschuldigten gründe also einerseits im zeitlichen Verhalten von F.________ und andererseits in einer Sorgfaltspflichtverletzung der polizeilichen Ermittlungen.

Zum Schluss führt Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten an: Die Überzeugung der Vorinstanz, wonach neben zahlreichen glaubhaften subjektiven Beweismitteln auch verschiedenste objektive Beweismittel vorlägen, welche in der Gesamtbetrachtung ein überzeugendes Bild abgeben würden, erscheine sehr fragwürdig.

11. Beweiswürdigung der Kammer

11.1 Allgemeines

Die Vorinstanz ist auf die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung eingegangen. Darauf ist zu verweisen (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 770).

11.2 Vorbemerkungen

Wie die Vorinstanz einleitend zu ihrer Beweiswürdigung festgehalten hat und hier zur besseren Verständlichkeit wiederholt wird, bestreitet der Beschuldigte weder seinen Aufenthalt zum fraglichen Zeitpunkt bei der O.________bahn in C.________ noch dass er am Tattag mit dem P.________ (Fahrzeug) unterwegs war. Überdies stimmen die Angaben des Zeugen H.________ betreffend die Parksituation des P.________(Fahrzeug) des Beschuldigten mit den Angaben der Tochter und der Ehefrau des Beschuldigten überein (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 771).

11.3 Würdigung der Aussagen der Verfahrensbeteiligten

Der Zeuge H.________ hat das Kerngeschehen – auf dem Nachhauseweg von einem O.________rennen habe er mit seiner Freundin, I.________, auf dem Parkplatz der O.________bahn in C.________ einen P.________ (Fahrzeug) gesehen, der rückwärts aus dem Parkfeld gefahren sei, dann hätten sie es krachen hören. Sie hätten dem P.________ (Fahrzeug)-fahrer weiter zugeschaut. Dieser sei wieder etwas vorwärts gefahren, habe gewendet und sei dann davon gefahren – bereits von Beginn an (pag. 9 Z. 26 f. und Z. 36 ff.) und über das ganze Verfahren hinweg konstant gleich geschildert. Dem Vorbringen der Verteidigung – der Zeuge habe die Kollision nicht gesehen, er sei erst auf diese aufmerksam geworden als er das Geräusch gehört habe (vgl. E. II.10.1.1 hiervor) – ist entgegenzuhalten, dass H.________ auch vor der Vorinstanz aussagte, er habe die Kollision «gesehen und gehört» (pag. 207 Z. 37) sowie auf entsprechende Nachfrage: «Richtig aufmerksam wurde ich erst aufgrund des Geräusches» (pag. 207 Z. 43). Und weiter: «Jedoch sind wir in die Richtung des P.________(Fahrzeug) gelaufen und sahen auch, wie er rückwärts fuhr» (pag. 207 Z. 43 f.). Für die Kammer ist demnach in den präzisierenden Aussagen von H.________ betreffend seine Beobachtung der Kollision anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kein Widerspruch zu seinen anfänglichen Aussagen ersichtlich. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, in den Aussagen des Zeugen H.________ fänden sich diverse Realitätskriterien, welche insbesondere betreffend die Kollision aufgrund ihres Detailreichtums real bzw. selbst erlebt wirkten (vgl. S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 771). H.________ hat wiederholt glaubhaft ausgesagt, die Kollision beobachtet und sogar den Lenker – «ein älterer Herr mit grauen oder weissen Haaren» – erkannt zu haben (pag. 9 Z. 40 f. und Z. 51 f.; pag. 26) und dabei bereits von Beginn weg die seine Sicht einschränkenden Umstände nicht verschwiegen (pag. 9 Z. 51: «Es war schon am eindunkeln»). Dass es noch nicht gänzlich dunkel war, bestätigte vor der Vorinstanz auch die Zeugin I.________: «Es war während der Dämmerung» (pag. 212 Z. 18). Es ist davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse (möglicherweise auch dank künstlichen Lichtquellen) zum Beobachtungszeitpunkt ausreichend waren, ansonsten H.________ den Beschuldigten («ein älterer Herr mit grauen oder weissen Haaren» [pag. 9 Z. 51 f.; pag. 26]) sowie auch dessen Personenwagen («Es war ein P.________ (Fahrzeug). Er war dunkel. Ich denke schwarz» [pag. 10 Z. 57 und pag. 26]) nicht in dieser zutreffenden Art und Weise zu beschreiben vermocht hätte.

Im Weiteren ist demnach ebenfalls davon auszugehen, dass ihm und/oder I.________ auf ihrem Weg hin zum R.________ (Fahrzeug) (vgl. pag. 208 Z. 45) ein auf dem Boden liegender Gegenstand aufgefallen wäre, auch ohne dass sie den Boden speziell nach einem solchen hätten abgesucht haben müssen. Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, warum H.________, der die Variante eines herumliegenden Gegenstandes ausdrücklich verneinte (vgl. pag. 208 Z. 32 ff.), nicht geglaubt werden sollte. Mit Nachdruck ist hier zu betonen, dass H.________ zweifellos über eine erhöhte Expertise in Sachen Autos verfügt. So geht aus den Akten hervor, dass er nicht nur Berufschauffeur und ehemaliger O.________rennfahrer ist, sondern auch Automechaniker (vgl. Deckblatt der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019; pag. 8).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet die Vorinstanz den Umstand, dass H.________ mehrmals und gleichbleibend zu Protokoll gegeben hat, er habe sich ein Nummernschild gemerkt, sei zurück ins Fahrerlager gegangen und habe dort einem Kollegen die Nummer zwecks Einspeicherung in dessen Mobiltelefon diktiert (pag. 10 Z. 62 ff.; pag. 26), zu Recht als originell. Bei einer Inszenierung würde zumindest der Einschub des Nummerndiktats und der Speicherung in das Mobiltelefon (überdies unter Nennung von dessen Produktenamen, hier: IPhone) höchstwahrscheinlich fehlen. Gleichförmig fiel ferner die Aussage von L.________ anlässlich des Telefonats mit der Polizei vom 3. Juli 2019 aus (pag. 26.1).

Auch die weiteren von der Verteidigung ins Feld geführten Ungereimtheiten in den Aussagen von H.________ erweisen sich bei genauer Betrachtung als nicht ausschlaggebend:

Betreffend die Äusserung von H.________ vor der Vorinstanz, wonach es sich – wie vom Verteidiger zurecht bemerkt: entgegen der Aktenlage – beim geschädigten Fahrzeug um einen hellen R.________ (Fahrzeug) gehandelt habe (pag. 207 Z. 38), ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 (pag. 8 ff.) sowie dem Telefonat vom 25. Juni 2019 (pag. 26) von H.________ lediglich eine Beschreibung des Fahrzeuges des Beschuldigten gefordert wurde. Erst vor der Vorinstanz am 22. Oktober 2020 – und damit fast zwei Jahre nach dem Vorfall – wurde nach dem geschädigten Fahrzeug gefragt. Auch der Umstand, dass H.________ anlässlich des Telefonats mit der Polizei vom 25. Juni 2019 noch in Übereinstimmung mit der telefonischen Aussage des Geschädigten F.________ vom 28. Juni 2019 (vgl. pag. 26.1) aussagte, nachdem das Kennzeichen des Geschädigten ausgerufen worden sei, sei dieser zu ihm gekommen und er (Anm.: H.________) habe ihm den Schaden gezeigt (pag. 26), an der Hauptverhandlung sodann jedoch wie auch I.________ jeglichen Kontakt zum Geschädigten verneinte (pag. 209 Z. 12 ff. und Z. 24 f. bzw. pag. 212 Z. 2 f.), wird verständlicherweise von der Verteidigung als verdächtig erachtet. Eine Verwechslung von H.________ und M.________ seitens des Geschädigten F.________, wie sie die Vorinstanz anführt, schliesst die Kammer zwar mit Blick auf die oben angeführte telefonische Äusserung von H.________ aus, kommt aber dennoch zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz: H.________ hat – wie auch I.________ (pag. 211 Z. 45) − glaubhaft dargetan, dass er weder eine Verbindung zum Beschuldigten noch zum Geschädigten hat (vgl. pag. 209 Z. 11; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 772). Es ist darum nicht ersichtlich, weshalb er den Geschädigten mit falschen Angaben begünstigen sollte. Die Unstimmigkeiten sind aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar und nach Ansicht der Kammer, da keinesfalls schwerwiegend und entscheidend, auch nicht geeignet, das sonst äusserst konstante Aussageverhalten von H.________ in Zweifel zu ziehen. Auch der Widerspruch zwischen den Aussagen von H.________ und I.________ betreffend ihre Position zum Zeitpunkt der Kollisionsbeobachtung (pag. 210 Z. 32 ff.) ist hauptsächlich durch den Zeitablauf zu erklären. I.________ tätigte erstmals knapp zwei Jahre nach dem Vorfall an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eigene Aussagen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund die tatnäheren Aussagen von H.________ als deutlich aussagekräftiger (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 773).

Wie bereits der Vorinstanz (vgl. S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 774 f.) sticht auch der Kammer bei den Aussagen der weiteren Verfahrensbeteiligten insbesondere ins Auge, dass sowohl J.________ als auch K.________ – obwohl sie eine Kollision zurückwiesen − die Frage der Vorinstanz, ob es schwierig gewesen sei, aus dem Parkplatz zu manövrieren bejahten: «Ja. Mein Mann musste nochmals ansetzen, also korrigieren.»; Dieser habe «relativ langsam aus dem Parkplatz herausfahren» müssen (pag. 199 Z. 19 f.); Und: «Ich weiss nicht mehr, wie oft mein Mann ansetzen musste, aber auf jeden Fall ist er nicht in einem Zug aus dem Parkplatz herausgefahren» (pag. 200 Z. 26 f.) bzw.: «Wir sind sicher nahegekommen, weil es relativ eng war. Man ist nicht in einem Stück herausgekommen, sondern man musste mehrmals ansetzen» (pag. 203 Z. 43 f.). J.________ hat überdies auch zugestanden, beim damaligen Ausparkieren ein akustisches Warnsignal wahrgenommen zu haben (pag. 199 Z. 37 ff.). Die Vorinstanz erwog im Weiteren, die Aussagen des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau und seiner Tochter, sie hätten weder eine Kollision bemerkt noch einen Schaden am P.________ (Fahrzeug) festgestellt, seien glaubhaft. Dabei führte sie hierzu neben weiteren, diesen Umstand erklärenden Möglichkeiten − mit Verweis auf die Ausführungen des Polizisten G.________ (vgl. pag. 89, Nr. 2.9 ff.) – aus, dass bei stark reduzierter Geschwindigkeit der Fahrer eines Fahrzeuges, welches im Vergleich zum kollidierenden Auto einen höheren Stabilitätsgrad der Karosserie aufweise, nicht zwingend den Zusammenstoss bemerken müsse und dass aufgrund des höheren Stabilitätsgrades auch erklärbar sei, dass der P.________ (Fahrzeug) trotz Kollision keinen Schaden aufweise (vgl. S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 774 f.). Auch die Kammer erachtet diese Ausführungen als überzeugend.

Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass insgesamt keine massgeblichen Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen erkennbar sind. Das Kerngeschehen hat H.________ (pag. 10 Z. 62 ff., pag. 26 und pag. 207 Z. 24 ff.) übereinstimmend mit I.________ (pag. 210 Z. 20 f.), M.________ (pag. 26); L.________ (pag. 26.1) und F.________ (pag. 26.1) geschildert. Die Vorinstanz hat den Zeugen H.________ zu Recht als glaubwürdig erachtet und auf dessen Aussagen abgestellt. Auch hat sie einleuchtend dargelegt, weshalb trotz der nicht unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen von einer Kollision auszugehen ist.

11.4 Argumente der Verteidigung

Zu den weiteren von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Ungereimtheiten (S. 12 ff. der Berufungsbegründung; pag. 839 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz auf sämtliche dieser Einwände bereits ausführlich eingegangen ist (vgl. S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 775 ff.). Die Kammer lässt es deshalb mit nunmehr ergänzenden Ausführungen zu den Argumenten der Verteidigung bewenden.

Zunächst erscheint der Kammer eine fortlaufende Protokollierung der Ereignisse plausibel und mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Datierung − 14. Dezember 2018 − der Beilage des Berichtsrapportes vom 6. Dezember 2018 durch die gleichentags vorgenommene Bearbeitung generiert und in der Folge automatisch übernommen wurde (S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 776). Es sind überdies keine Hinweise ersichtlich, die die Hypothese der Verteidigung – der Zeuge H.________ sei bereits am 14. Dezember 2018 einvernommen worden, dieses Protokoll sei aber nicht mehr vorhanden oder werde aus einem bestimmten Grund nicht ediert – stützen. Diese Vorwürfe sind haltlos und entbehren jeglicher Grundlage. Ebenfalls ist die Vorinstanz auf die Ausführungen der Verteidigung bezüglich des Tatzeitpunktes (vgl. S. 21 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 776 ff.) ausgiebig und zufriedenstellend eingegangen. Der Beweiswürdigung im zweiten Abschnitt auf Seite 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 777) kann uneingeschränkt gefolgt werden und der Kammer bleibt einzig nochmals darauf hinzuweisen, dass zeitliche Unstimmigkeiten in Zeugenaussagen, insbesondere wenn zwischen den einzelnen Aussagen lange Zeit verstrichen ist, nicht aussergewöhnlich sind und die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen vermögen. Dies ist insbesondere auch dem Einwand der Verteidigung, der vom Zeugen H.________ geschilderte Geschehensablauf gehe zeitlich nicht auf (vgl. E. II.10.4.2 oben), entgegenzuhalten. Die zeitlichen Angaben beruhen allesamt auf ungenauen Schätzungen von Verfahrensbeteiligten. Bereits wenn die Gespräche im Fahrerlager nicht genau eine Viertelstunde gedauert haben oder das Rennende etwas vor 18:30 Uhr war − wie dies sogar der Beschuldigte selber zu Protokoll gab (vgl. pag. 15 Frage 4; pag. 195 Z. 1 ff.) −, ist der geschilderte Ablauf des Zeugen H.________ nachvollziehbar. Der Tatzeitpunkt kommt nach schlüssiger Herleitung der Vorinstanz zwischen 18:00 bis 18:45 Uhr zu liegen (vgl. S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 777).

Auch an der vorinstanzlichen Interpretation der Äusserungen von H.________ und L.________, wonach der Geschädigte ausgerufen worden sei und dass damit auch die Ausrufung des Kennzeichens (Anm.: statt des Namens des Fahrzeughalters) gemeint sein könne, hat die Kammer nichts auszusetzen. Hinweise, die die These des Beschuldigten, wonach sich der Zeuge H.________ und der Geschädigte F.________ gekannt hätten, stützen, fehlen hingegen gänzlich. Eine Inszenierung des Vorfalls, um sich der Bezahlung eines – vorliegend eher geringfügigen (CHF 500.00-1'000.00, vgl. Schadenanzeige KFZ; pag. 94 f.) − Schadens zu entziehen, erscheint der Kammer überdies abwegig. Die Beurteilung der Vorinstanz, es sei lebensnahe und pragmatisch, dass der Zeuge bei vorgenannter Aussage nicht auf deren Präzisierung geachtet habe (vgl. S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 778), überzeugt vollumfänglich.

Den Schaden betreffend sagte H.________ aus, der R.________ (Fahrzeug) habe den besagten Schaden aufgewiesen, welcher mit der Kollision übereingestimmt habe (pag. 208 Z. 32 ff.). Die Stossstange sei in der rechten Ecke vorne, also auf der Seite des Beifahrersitzes, beschädigt. Die Stossstange habe Spalten aufgewiesen und es habe auch Farbe gefehlt (pag. 10 Z. 73; pag. 209 Z. 2 f.). Diese Schadensbeschreibung stimmt mit der Begutachtung durch die Polizei anlässlich der Erstattung der Strafanzeige am 5. Dezember 2018, «vorne rechts Lackschäden an der Stossstange» (Berichtsrapport vom 6. Dezember 2018; pag. 18), überein. Ebenfalls zeigt das eingereichte Bildmaterial Lackschäden in Form von länglichen Kratzern. Die schwarze Farbe ist an den entsprechenden Stellen vollständig entfernt, das silbrige Metall darunter ist ersichtlich (pag. 91 ff.). Dass die Schadensbeschreibungen mit der Kollisionsschilderung sowie mit dem eingereichten Bildmaterial gut übereinstimmen, ist nach Ansicht der Kammer augenfällig. Der Verteidigung ist einzig dahingehend beizupflichten, dass für die Beweislage grundsätzlich kriminaltechnische Abklärungen dienlich wären. Für einen derart geringfügigen Schaden sind solche aber weder üblich noch verhältnismässig.

Mit gleicher Argumentation und mit der Vorinstanz sind auch die Einwände der Verteidigung, wonach den Schadenfotos keinen Beweiswert zuerkannt werden könne und der Geschädigte die Gelegenheit ausgenützt habe, dem Beschuldigten den Schaden anzulasten und die verzögerte Schadensanzeige nur so erklärbar sei (vgl. E. II.10.4.4 oben), zu verwerfen. Weiter ist, um falsches Bildmaterial (bzw. Abbildungen von einem vorbestehenden oder nachträglich erfolgten Schaden) als Beweismittel in einen Prozess einzubringen, durchaus eine ausgeprägte kriminelle Energie von Nöten. Eine solche ist bei den Verfahrensbeteiligten nicht ersichtlich, zumal die streitige Beschädigung gemäss den Angaben des Geschädigten bloss Kosten von CHF 500.00-1'000.00 (vgl. Schadenanzeige KFZ; pag. 94 f.) erwarten lässt.

Wesentlich ist, dass die vorliegenden Zeugenaussagen betreffend die Kollision und die der Kollision sogleich nachfolgende Schadenfeststellung mit den auf den Fotos abgebildeten Lackschäden übereinstimmen. In gleichartigen Fällen kann selten auf Zeugenbeweise zurückgegriffen werden. Die Abweichung zwischen den abgebildeten länglichen Kratzern und der Schadensbeschreibung durch die Zeugen als «Spalt», machen letztere nicht unglaubwürdig (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 778 f.).

Dem Vorbringen der Verteidigung, bei linksseitigem Rückwärtsherausfahren entstehe aufgrund des unterschiedlichen Kurvenradius eine ganz andere Beschädigung als bei rechtsseitigem Rückwärtsherausfahren und deshalb sei bedeutend, wie genau der Beschuldigte aus dem Parkplatz gefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Die Verteidigung hat es denn auch unterlassen zu erläutern, wie «ganz anders» die entsprechende Beschädigung auszusehen hätte.

Die Kammer gibt im Weiteren, wie bereits die Vorinstanz (vgl. S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 780 f.), Rechtsanwalt B.________ dahingehend Recht, dass eine Mikrospuruntersuchung im vorliegenden Fall dienlich gewesen wäre. Jedoch hat Polizist G.________, nachdem auch er den Einwand der Verteidigung im Grundsatz als gerechtfertigt beurteilte, sachliche Gründe vorgetragen, warum eine Spurenanalyse unterlassen wurde. Eine solche sei aufgrund der Zeitverzögerung und der Distanz zwischen dem Tatort und dem Wohnort des Beschuldigten nicht mehr seriös durchführbar gewesen. Zufolge des zwischenzeitlich eingetretenen Totalschadens des R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten, hat sich die Frage nach der Durchführbarkeit einer Spurenanalyse ohnehin erledigt. Im Weiteren kann der Vor­instanz gefolgt werden, wenn diese die Beweislage auch ohne das Vorliegen einer Mikrospurenuntersuchung als eindeutig erachtet. Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vorliegenden glaubhaften subjektiven Beweismittel mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen und in ihrer Gesamtheit ein überzeugendes Bild ergeben. Bei objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel, dass der P.________ (Fahrzeug) des Beschuldigten mit dem R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten kollidiert ist.

11.5 Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt

Zusammenfassend erachtet die Kammer den Sachverhalt wie er von der Vor­instanz, in Präzisierung des im Strafbefehl vom 30. August 2019 umschriebenen Sachverhalts, angenommen wurde, als erstellt (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781; E. II.9.2 hiervor). Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist demnach – zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. E. II.7 hiervor) – davon auszugehen, dass sich das für die zu beurteilenden Vorwürfe relevante Kerngeschehen wie folgt abgespielt hat: Der Beschuldigte kollidierte mit seinem P.________ (Fahrzeug) am 3. November 2018 zwischen 18:00 und 18:45 Uhr auf dem Parkplatz vor der O.________bahn in C.________, D.________ beim Ausparkieren mit dem ausserhalb der Parkfelder am Strassenrand abgestellten R.________ (Fahrzeug) des Geschädigten. Dabei entstand am Personenwagen des Geschädigten ein Sachschaden. Zum Tatzeitpunkt herrschten auf dem Parkplatz enge Platzverhältnisse. Für das Manövrieren hatte dies erschwerte Bedingungen zur Folge. So musste auch der Beschuldigte beim Herausfahren mehrmals ansetzen.

III. Rechtliche Würdigung

12. Vorbemerkung

Für die allgemeinen Ausführungen zur Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bei Strassenverkehrsdelikten sowie zum Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 781 f.). Die Vor­instanz hat im Weiteren die rechtlichen Grundlagen der einschlägigen Tatbestände (einfache Verkehrsregelverletzung sowie pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden) grundsätzlich korrekt dargelegt. Die Kammer geht auf diese in nachfolgenden Erwägungen zum Teil ergänzend und/oder präzisierend ein.

Der Beschuldigte wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Entsprechender Vorwurf bildet nicht mehr Verfahrensgegenstand (vgl. E. I.5 hiervor).

13. Einfache Verkehrsregelverletzung

13.1 Rechtliche Grundlagen

13.1.1 Objektiver Tatbestand

Wer Verkehrsregeln des SVG oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, handelt es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Blankettvorschrift. Welches Verhalten strafbar ist, erschliesst sich daher erst bei einer Umformung der Verkehrsvorschriften des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu den Straftatbeständen (Maurer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB − Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Auflage, Zürich 2018 [nachfolgend: OFK-Bearbeiter], N 9 zu Art. 90 SVG).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp. als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung qualifiziert werden. Kurzfristige Ablenkungen und Unaufmerksamkeiten werden in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung aufgefasst. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (Roth in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz (SVG), Basel 2014, [nachfolgend: BSK SVG-Bearbeiter], N 54 ff. zu Art. 31 SVG mit Hinweis auf BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010). Vom Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs werden namentlich Selbstunfälle ohne Fremdbeteiligung umfasst (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N 5 und 14 zu Art. 31 SVG).

13.1.2 Subjektiver Tatbestand

Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist − in Umkehrung der Regel von Art. 12 StGB – neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt, sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Art. 90 Abs. 1 SVG enthält keine ausdrückliche Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung, womit auch die fahrlässige Erfüllung einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen ist (OFK-Maurer, N 1 zu Art. 100 SVG). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 104 StGB und 102 Abs. 1 SVG). Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt ergibt sich in erster Linie aus den besonderen Verhaltensnormen. Im Strassenverkehr sind solche Regeln im SVG sowie in den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen enthalten.

13.2 Subsumtion

Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. November 2018 mit seinem Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld fuhr, dabei mit dem Personenwagen des Geschädigten kollidierte und einen Sachschaden an dessen Fahrzeug verursachte. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 782 f.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 783). Eine (eventual)vorsätzliche Begehung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Jedoch ist sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist ihm damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist der fahrlässig begangenen einfachen Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.

14. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden

14.1 Rechtliche Grundlagen

14.1.1 Objektiver Tatbestand

Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Damit ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet und der Täter eine ihm an dieser Stelle auferlegte Verhaltenspflicht verletzt hat. Da sich das verbotene oder gebotene Verhalten wiederum nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt, stellt auch Art. 92 Abs. 1 SVG eine Blankettstrafnorm dar (BSK SVG-Unseld, N 18 zu Art. 92 SVG).

Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen, als Unfall (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; BSK SVG-Unseld, N 11 zu Art. 51 SVG). Ergänzend führte das Bundesgericht im Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1 aus:

Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Personenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich. So hat das Bundesgericht einerseits erkannt, von einem Unfall könne nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei (Urteil 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Andererseits hat es entschieden, dass gewisse Pflichten gemäss Art. 51 SVG schon zum Tragen kommen, wenn ein Schaden aufgrund der Art des Vorgefallenen nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind (Urteile 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3; 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3; 6S.275/1995 vom 22. August 1995, in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb; vgl. auch UNSELD, a.a.O., Art. 51 N 8; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5, 8 und Art. 92 N 8).

Verletzung einer Verhaltenspflicht

Art. 51 Abs. 1 SVG auferlegt den Beteiligten eines Unfalls, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, die Pflicht sofort anzuhalten sowie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist dabei nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (BSK SVG-Unseld, N 22 f. zu Art. 92 SVG). Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3):

Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (UNSELD, a.a.O., Art. 51 N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12 BUSSY et al. a.a.O. Art. 51 N 3.3). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (UNSELD, a.a.O., Art. 92 N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12).

Nach dem Gesagten kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten, grundlegende Bedeutung zu. Sie bildet die erste von weiteren Pflichten. Sie wird vom Bundesgericht sehr streng interpretiert und kommt schon dann zum Tragen, wenn sich dem Betreffenden aufgrund der Umstände die Möglichkeit aufdrängen musste, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein oder wenn er dies nicht mit Sicherheit ausschliessen kann (Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 92 SVG).

Die Verhaltenspflichten von Art. 51 SVG werden in Art. 54 bis 56 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Aufgrund der Blankettstruktur von Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich jedoch nur strafbar, wer gegen die Pflichten verstösst, die ihm «dieses Gesetz» auferlegt, also Art. 51 SVG. Art. 54 bis 56 VRV bleiben aussen vor, soweit sie nicht nur Art. 51 SVG konkretisieren, sondern über den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hinausgehen. In diesen Fällen sind Verstösse nach Art. 96 VRV zu sanktionieren (Fiolka, Strafrecht und Verwaltungsrecht zum SVG / Strassenverkehrsstrafrecht und Bestimmtheitsgebot, in: Landolt/Dähler [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2020, Zürich/St. Gallen 2020, S. 109; BSK SVG-Unseld, N 1 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 116 IV 233 E. 2b und c; 105 IV 60 E. 2b).

Korrigierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das in Art. 56 Abs. 1 VRV verankerte Verbot der Veränderung der Unfallstelle nur bei Personenschäden zur Anwendung gelangt, die von Gesetzes wegen eine Benachrichtigung der Polizei erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich ein entsprechendes Verbot bei blossen Sachschäden jedoch aus Art. 56 Abs. 2 VRV. Die Unfallstelle darf ohne Einwilligung der Betroffenen daher nicht sofort nach dem Anhalten verändert werden (vgl. BGE 91 IV 210 E. 2). Art. 56 Abs. 2 VRV geht jedoch über den Anwendungsbereich von Art. 51 SVG hinaus. Das Bundesgericht führte hierzu in BGE 91 IV 210 unter E. 2 an: Art. 51 Abs. 3 SVG lasse es bei der Anzeigepflicht des Schädigers bewenden und sehe eine Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst wird, nicht vor. Eine entsprechende Pflichtverletzung ist nach dem Angeführten ausschliesslich nach Art. 96 VRV strafbar (BSK SVG-Unseld, N 86 zu Art. 51 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2a sowie N 77 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 105 IV 60 E. 2b; 91 IV 210 E. 2).

Zwischen Art. 92 SVG und Art. 96 VRV besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter sowohl Pflichten verletzt, die sich direkt aus Art. 51 SVG ergeben, als auch gesetzesvertretende Verordnungsbestimmungen von Art. 54 bis 56 VRV (BSK SVG-Unseld, N 75 zu Art. 92 SVG).

14.1.2 Subjektiver Tatbestand

Wiederum ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung von Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG e contrario). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt ergibt sich insbesondere aus Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Entsprechend stellt das Nichterkennen eines Unfalls wie auch das Nichterkennen eines Personen- oder Sachschadens regelmässig eine fahrlässige Tatbegehung dar (BSK SVG-Unseld, N 31 zu Art. 92 SVG). Beim Täter kann ein Sachverhaltsirrtum darüber vorliegen, ob sich ein Unfall und/oder ein Personen- oder Sachschaden ereignet hat. In diesem Fall beurteilt das Gericht die Tat eines Täters, der in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, zwar zu dessen Gunsten nach dieser Vorstellung (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Hätte der Täter aber den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 Abs. 1 SVG führt ein vermeidbarer Sachverhaltsirrtum darüber, ob ein Unfall und/oder ein Personen- und Sachschaden vorliegt, deshalb zu Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung. Ein unvermeidbarer Sachverhaltsirrtum kann in dieser Hinsicht nicht leichthin angenommen werden, zumal ein Unfall bei auf das Verkehrsgeschehen gerichteter Aufmerksamkeit grundsätzlich erkannt werden sollte und bei einem ungewöhnlichen Lärm oder gar Wissen um den Unfall die Beteiligten sorgfältig prüfen müssen, ob Personen- oder Sachschäden entstanden sind. Dies ist auch bei Parkschäden anzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass ein Lenker auch kleine Zusammenstösse bzw. Berührungen mit anderen Fahrzeugen wahrnimmt (Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 92 SVG mit Hinweis auf BGE 114 V 148 E. 2b; BSK SVG-Unseld, N 31 zu Art. 92 SVG).

Unter dem Wortlaut «dieses Gesetz» von Art. 100 Ziff. 1 SVG sind neben dem SVG überdies auch die Vollziehungsverordnungen zu verstehen (vgl. BSK SVG-Unseld, N 2 zu Art. 100 SVG; Giger, SVG-Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 100 SVG), womit ebenfalls die fahrlässige Begehung von Art. 96 VRV strafbar ist.

14.1.3 Subsumtion

Auf die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 784) wird vorab verwiesen. Bei genügender Aufmerksamkeit während des Parkmanövers hätte der Beschuldigte die Kollision bemerken müssen und hätte dann bei der entsprechend gebotenen Nachprüfung auch den Sachschaden entdeckt. Ergänzend ist anzuführen, dass mit Blick auf die konkreten Umstände – zum Tatzeitpunkt lagen enge Platzverhältnisse vor und der Beschuldigte musste beim Herausfahren aus dem Parkfeld mehrmals ansetzen – das Eintreten eines Sachschadens nahe lag bzw. vom Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Dieser entfernte sich jedoch ohne sich zu vergewissern, ob ein Sachschaden entstanden ist, von der Unfallstelle und verstiess damit gegen Art. 51 Abs. 1 SVG. Weil er nicht anhielt, verhinderte er, dass er die ihm von Gesetzes wegen auferlegten weiteren Pflichten auf der Unfallstelle, insbesondere die sofortige Benachrichtigung des Geschädigten bzw. die Verständigung der Polizei nach Art. 51 Abs. 3 SVG sowie aber auch die Pflicht gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV, erfüllen konnte. Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG als auch von Art. 96 VRV sind erfüllt. Es bestehen keine Hinweise auf Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe. Nach dem Gesagten ist auch der Schuldspruch der Vorinstanz wegen fahrlässig begangenen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich vollständig und zutreffend. Es kann demnach für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie auch für den vorliegend massgebenden Strafrahmen (Busse von mindestens CHF 1.00 bis maximal CHF 10'000.00) auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 787 ff.) verwiesen werden.

Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor­instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend bestätigt die Kammer die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Strafzumessungsfaktoren haben sich, soweit bekannt, seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Die Überprüfung der Strafzumessung erfolgt daher mit Zurückhaltung. Zudem gilt das Verbot der reformatio in peius.

16. Konkrete Strafzumessung

16.1 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung des schwersten Delikts

Sowohl Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV drohen Busse an (sog. Übertretung gemäss Art. 103 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat damit die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Es gelangt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Demnach verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Die Ermittlung des schwereren Delikts, wie durch die Vorinstanz, nach dem Kriterium der konkret höheren objektiven Tatschwere vorzunehmen, ist diesfalls möglich und sinnvoll (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die Vorinstanz zeigt unter Anwendung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2017, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020) nachvollziehbar folgende Schlussfolgerung auf (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789):

Vorliegend handelte der Beschuldigte bei beiden Tatbegehungen fahrlässig, wobei es sich bei beiden um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt. Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) in der Version gültig per 01.01.2017 (nachfolgend VBRS-Richtlinien) wird für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Mindestbusse von CHF 300.00, für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hingegen eine Mindestbusse von CHF 400.00 vorgesehen. Aufgrund dieser Differenz bei der Mindesthöhe der Busse ist davon auszugehen, dass auch der durch die Tat verursachte Unrechtsgehalt beim pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall grösser ist. In Anbetracht dieser Überlegung bildet das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 56 Abs. 1 VRV [recte: Art. 96 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV] den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, die anschliessend vor dem Hintergrund des Schuldspruchs wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen sein wird.

16.2 Einsatzstrafe für das schwerere Delikt − Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall

Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen zu verweisen ist (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789 f.) – zutreffend ausgeführt, sind wesentlich gravierendere Konstellationen von pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall denkbar. Mit der Vorinstanz ist das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden aufgrund der relativ tiefen Schadenssumme und der fahrlässigen Begehung des Beschuldigten als leicht einzustufen und entsprechend als Einsatzstrafe auf eine Busse in der von den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Mindesthöhe von CHF 400.00 zu erkennen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 1.IX.1.2).

16.3 Asperation für die weitere Übertretung − Einfache Verkehrsregelverletzung

16.3.1 Tatkomponenten

Gleiches gilt für die einfache Verkehrsregelverletzung: Auch hier ist mit der Vor­instanz – auf deren Ausführungen auch hier verwiesen werden kann (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 789) –, auf eine objektive und subjektive leichte Tatschwere zu erkennen und damit die Busse auf die Mindesthöhe gemäss VBRS-Richtlinien von CHF 300.00 festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 1.VIII.2.1).

16.3.2 Asperierte Tatkomponentenstrafe

Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, um die Gesamtstrafe zu bestimmen. Dabei ist namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Insbesondere in Fällen ungleichartiger Idealkonkurrenz treten daher die weiteren Straftaten bei einer übergreifendenden Schuldbetrachtung in den Hintergrund (Ackermann in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (StGB/JStGB), 4. Auflage, Basel 2018, N 7 zu Art. 49 StGB).

Vorliegend hat der Beschuldigte durch das gleiche Parkmanöver verschiedene Übertretungen begangen (ungleichartige Idealkonkurrenz). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist deshalb von einem engen Zusammenhang zwischen den Übertretungen auszugehen.

Ausgehend von der Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach dem Verkehrsunfall ist die Strafe für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs von CHF 300.00 nach Gesagtem lediglich im Umfang von 1/3 – statt wie von der Vor­instanz im Umfang von 2/3 – zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Dies führt zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von CHF 500.00.

16.4 Täterkomponenten

Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, lebt der heute 62-jährigen Beschuldigte in geordneten Verhältnissen. Er ist bestens beleumundet, nicht vorbestraft (pag. 824) und gemäss ADMAS-Auszug wurden gegen ihn bisher keine administrativen Mass­nahmen ausgesprochen (pag. 825). Er hat sich ferner seit dem ihm zur Last gelegten Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat er die Kollision nicht bemerkt und ist mithin auch nicht geständig, was ihm nicht zum Nachteil gereichen darf. Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind beim Beschuldigten keine auszumachen. Der Vorinstanz ist zu folgen, die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafe aus (vgl. S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 791 f.).

17. Konkretes Strafmass

Insgesamt ist für die Übertretungen des Beschuldigten eine Busse von CHF 500.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf fünf Tage festzusetzen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020, Ziff. 4 der allg. Vorbemerkungen).

V. Kosten und Entschädigung

18. Verfahrenskosten

Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrenskosten der Vorinstanz betragen CHF 2'500.00 (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 792). Davon hat der Beschuldigte gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen CHF 1'250.00 zu tragen. Die Verfahrenskosten für die obere Instanz betragen CHF 2'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. a VKD). Zufolge seines vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren, sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die gesamten vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3'250.00.

19. Entschädigung

Erstinstanzlich wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, bestimmt auf CHF 4’787.30 (vgl. S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 793) zugesprochen. Oberinstanzlich ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

VI. Verfügungen

Für die zutreffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen.

Überdies müssen nach Art. 104 Abs. 1 SVG die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 3 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (BSK SVG-MAEDER/NIGGLI, N 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV). Ein solches Ersuchen um Mitteilung des Urteils durch das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons des Beschuldigten findet sich vorliegend nicht in den Akten. Auf eine Mitteilung wird deshalb verzichtet.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 22. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'787.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'250.00, an den Kanton Bern.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren, begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________;

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden bzw. ohne Personenschaden, begangen am 3. November 2018 in C.________, D.________;

und in Anwendung der Artikel

31 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG

56 Abs. 2, 96 VRV

47, 49 Abs. 1, 106, 333 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘250.00.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00.

III.

Weiter wird verfügt:

Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten von CHF 4'787.30 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz wird verrechnet mit der Forderung gegen den Beschuldigten auf Zahlung von erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'250.00 (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten verbleibt für das erstinstanzliche Verfahren ein Entschädigungsanspruch von CHF 1'537.30.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 2. September 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Aebi

Die Gerichtsschreiberin:

Herger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 101

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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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6B_54/2010

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