Lexipedia

Entscheid

SK 2021 106

Erbrecht übriges

9. Mai 2025Deutsch130 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 12. Mai 2020 folgendes Urteil (pag. 1056 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 106+107

Bern, 22. November 2022

Besetzung Obergerichtssuppleant Knecht (Präsident i.V.),

Oberrichterin Schwendener,

Oberrichterin Sanwald

Gerichtsschreiber Jaeger

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin

und

E.________ AG

Strafklägerin

und

F.________

Zivilklägerin

Gegenstand Anstiftung zu Raub sowie Widerrufsverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 12. Mai 2020 (PEN 18 1070/1071/1079)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 12. Mai 2020 folgendes Urteil (pag. 1056 ff.; Hervorhebungen im Original):

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

A.

G.________

des Raubes, begangen am 13.03.2016 in der Cafébar P.________ .________ in L.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG, von C.________ und von K.________ (Deliktssumme: CHF 5‘000.00)

und in Anwendung der

Art. 40, 42, 44, 47, 51 StGB

Art. 140 Ziff. 1 aStGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

Die Polizeihaft von 3 Tagen (27.03.2017-29.03.2017) wird im Umfang von 3 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Erwägungen

2.

Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘375.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 15‘105.25, insgesamt bestimmt auf CHF 22‘480.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 7‘470.00).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 21‘980.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 6‘970.00).

3.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von G.________ durch Rechtsanwalt H.________

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die amtliche Verteidigung von G.________ mit CHF 11‘027.50.

G.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2‘694.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

B.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Anstiftung zum Raub, begangen am 12. und 13.03.2016 sowie in den Tagen davor in L.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG, von C.________ und von K.________ (Deliktssumme: CHF 5‘000.00)

und in Anwendung der

Art. 24 Abs. 1, 40, 42, 44, 46 Abs. 1, 47, 51 StGB

Art. 140 Ziff. 1 aStGB

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Die Polizeihaft von 2 Tagen (28.03.2017-29.03.2017) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2.

Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘375.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 17‘949.25, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘324.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 7‘470.00).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 24‘824.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 6‘970.00).

3.

Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.09.2014 (PEN 14 542) für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.

4.

Für das Widerrufsverfahren werden keine Kosten ausgeschieden.

5.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher M.________ (vom 28.03.2017 bis 31.07.2019) wurde mit separater Verfügung vom 22.11.2019 wie folgt bestimmt:

Für die amtliche Verteidigung von A.________ von 28.03.2017 bis 31.07.2019 wurde Fürsprecher M.________ mit separater Verfügung vom 22.11.2019 eine Entschädigung von CHF 7‘633.50 ausgerichtet.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 2‘619.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (amtlich mandatiert seit 11.09.2019) werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘238.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘471.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

C.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7‘965.50.

Der Kanton Bern kann von G.________ CHF 3‘982.75 und von A.________ CHF 3‘982.75 für die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

G.________ und A.________ werden verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar je CHF 920.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. iur. I.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

D.

G.________ und A.________ werden in solidarischer Haftbarkeit und in Anwendung von Art. 41, 49 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13.03.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2.

Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Zivilklägerin F.________ AG.

3.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

E.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Folgende Gegenstände von G.________ werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 1 Gasdruckpistole; Ass. 01

- 1 Kartonschachtel Smith & Wesson; Ass. B9

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von G.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von G.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. [Eröffnungsformel]

2. Berufung, Anschlussberufungen und Verfahrensgang

Gegen dieses Urteil meldeten G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, am 18. Mai 2020, und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Mai 2020 frist- und formgerecht die Berufungen an (pag. 1086 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. März 2021 (pag. 1095 ff.). Mit Eingabe vom 15. März 2021 erklärte der Beschuldigte 2 frist- und formgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (pag. 1168 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 15. April 2021 Anschlussberufung gegen die Berufung des Beschuldigten 2 beschränkt auf die Vollzugsart der Freiheitsstrafe sowie den Widerruf (pag. 1182 f.).

C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erklärte mit Eingabe vom 23. April 2021 ebenfalls frist- und formgerecht Anschlussberufung beschränkt auf die im Zivilpunkt gesprochene Genugtuungsfolge.

Mit Beschluss vom 2. August 2021 wurde auf die Berufung des Beschuldigten 1 mangels Berufungserklärung und aufgrund der Mitteilung des Beschuldigten 1 vom 26. April 2021, wonach er aufgrund der detaillierten Urteilsbegründung auf den Weiterzug verzichte (pag. 1196), nicht eingetreten (pag. 1227 ff.).

Mit Eingabe vom 23. April 2021 beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Konfrontationsvermeidung sowie die Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung – abgesehen von ihrer Einvernahme (pag. 1184 ff.). Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wurde die Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispensiert (pag. 1319 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2022 beantragte die Straf- und Zivilklägerin die Konfrontationsvermeidung (pag. 1335 f.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde das Gesuch um Konfrontationsvermeidung gutgeheissen und Kenntnis genommen und gegeben, dass die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung von ihrer Psychologin als Vertrauensperson begleitet wird (pag. 1341 ff.).

Die O.________ AG teilte mit Schreiben vom 3. Januar 2021 [recte: 3. Januar 2022] mit, die F.________ AG [nachfolgend: Zivilklägerin] bzw. die O.________ AG werde an der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung nicht teilnehmen. Es werde jedoch um unentgeltliche Zustellung des rechtkräftigen Strafurteils ersucht. Sodann reichte die O.________ AG betreffend die Straf- und Zivilklägerin eine Zusammenstellung der bisherigen Leistungen der F.________ AG ein, die sich erhöht hätten (pag. 1268 ff.).

Am 4. August 2022 fand vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Berufungsverhandlung statt (pag. 1394 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde einvernommen und nach deren Einvernahme vom weiteren Verfahren dispensiert. Der Zeuge G.________ (ehem. Beschuldigter 1) blieb der Berufungsverhandlung vom 4. August 2022 unentschuldigt fern. Daraufhin wurde die Verhandlung abgebrochen und im Einverständnis der Parteien die Fortsetzungsverhandlung auf den 22. November 2022 festgesetzt und der Beschuldigte 1 polizeilich vorgeladen (pag. 1411).

Am 22. November 2022 fand die Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 1434 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte namens des Beschuldigten 2 anlässlich der Fortsetzungsverhandlung einen Arbeitsvertrag sowie eine YouTube-Fotografie «.________» ein. Diese wurden zu den Akten genommen (pag. 1459 ff.).

3. Amtliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin

Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 beantragte die Straf- und Zivilklägerin den Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung von Rechtsanwalt I.________ zu Rechtsanwältin D.________ (pag. 1338 f.), welcher mit Verfügung vom 7. Juni 2022 gutgeheissen wurde.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28. Juli 2022; pag. 1370 f., sowie datierend vom 21. November 2022; pag. 1433.1 f.) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 26. Juli 2022; pag. 1350 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurden die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1397 ff.), der Beschuldigte 1 (pag. 1436 ff.) sowie der Beschuldigte 2 zur Person und zur Sache befragt (pag. 1401 ff. und 1442 ff.).

5. Anträge der Parteien vor oberer Instanz

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1462):

A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der Anstiftung zum Raub, angeblich begangen am 12. und 13. März 2016 sowie in den Tagen davor in L.________ (Ortschaft), z.N. der E.________ AG, von C.________ und K.________,

unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotene Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren.

Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 sei einzustellen,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.

Die Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.

Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1467; Hervorhebungen im Original):

A.________ sei schuldig zu sprechen der Anstiftung zum Raub, begangen am 12. und 13.03.2016 sowie in den Tagen davor in L.________ zum Nachteil der E.________ AG, von C.________ und von K.________ (Deliktssumme: CHF 5'000.00)

und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

zu verurteilen zu:

1. einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen (28./29.03.2017) auf die zu vollziehende Strafe;

2. den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).

Das Widerrufsverfahren sei einzustellen (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.)

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1468 f.):

Strafpunkt

Die Berufung des Berufungsführers gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.05.2020 sei im Strafpunkt abzuweisen.

Zivilpunkt

Herr A.________ sei zu verurteilen, dem Opfer / der Privatklägerin eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2016, zu bezahlen.

a. Eventualiter: Herr G.________ und Herr A.________ seien zu verurteilen, dem Opfer / der Privatklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2016, zu bezahlen.

b. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.05.2020 im Zivilpunkt betreffend Frau C.________ zu bestätigen.

c. Sub-Subeventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

Der Beschuldigte / Berufungsführer / Beklagte sei zu verurteilen, die Parteikosten des Opfers für die 2. Instanz im Umfang von CHF 4'306.60 zu ersetzen, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Die Zivilklägerin machte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 adhäsionsweise eine Schaden­ersatzforderung aus Subrogation (Geschädigte: E.________ AG) von CHF 5'743.50 geltend (pag. 33). Das Rechtsbegehren wurde vor oberer Instanz weder zurückgezogen noch geändert.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten 2, ist das Urteil der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 in Bezug auf ihn vollumfänglich zu prüfen. In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschuldigte 1 nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist und im Urteilsdispositiv die Rechtskraft betreffend das Urteil gegen den Beschuldigten 1 nicht festzustellen ist.

Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, beschränkt auf die Vollzugsart sowie den Widerruf, und der Anschlussberufung der Straf- und Zivil­klägerin, beschränkt auf die Genugtuungsfolge, darf das Urteil in den betreffenden Urteilspunkten (Sanktion, Widerrufsverfahren und Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin) auch zum Nachteil des Beschuldigten 2 abgeändert werden. Das Verschlech­terungsverbot gilt insoweit nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario; sog. Verbot der «reformatio in peius»). In Bezug auf die rechtliche Würdigung und die Landesverweisung ist die Kammer hingegen an das Verschlechterungsverbot gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Ausgangslage

Der Beschuldigte 1 hat nach anfänglichem Abstreiten zugegeben, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2016 den Raub in der Cafébar P.________ begangen zu haben. Gestützt auf die objektiven Erkenntnisse (u.a. Aufnahmen der Videoüberwachung) sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 und der beiden anwesenden Angestellten der Cafébar P.________ gelangte die Vorinstanz hinsichtlich des konkreten Tathergangs des Raubs zu folgendem Beweisergebnis:

«Der Beschuldigte G.________ betrat am 13.03.2016 um ca. 00:45 Uhr mit teilweise vermummtem Gesicht die Cafébar P.________ in L.________ und verlangte von der Angestellten C.________ mit vorgehaltener Gasdruckpistole, in die für das Opfer nicht erkennbar kein Magazin eingesetzt war, Geld. Daraufhin rief C.________ in der Annahme, dass es sich um eine echte Schusswaffe handle, nach ihrer sich im Untergeschoss befindlichen Arbeitskollegin K.________ und sagte dieser, der Beschuldigte wolle Geld. Der Beschuldigte drängte C.________, indem er die Gasdruckpistole gegen ihren Rücken richtete und zumindest für kurze Zeit an ihren Rücken hielt, in das Untergeschoss zu gehen. Dort richtete er die Gasdruckpistole weiterhin auf C.________ wie auch auf K.________ – unter anderem auf deren Kopf, jedoch ohne jemandem die Waffe direkt an die Schläfe zu halten – und nahm von K.________ drei von insgesamt fünf sich im Tresor befindlichen Couverts mit Bargeld in der Höhe von total CHF 5'000.00 entgegen. In der Folge verliess der Beschuldige die Cafébar P.________ mit dem erbeuteten Geld, traf sich mit A.________ sowie Q.________, händigte diesen je einen Anteil an der Beute aus und ging mit ihnen in den Ausgang, wo sie zumindest einen grossen Teil des Geldes ausgaben.»

Der Beschuldigte 1 hat auf eine Berufungserklärung verzichtet, das Urteil mithin akzeptiert, so dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist. Es bleibt damit vor dem Hintergrund der Berufungserklärung des Beschuldigten 2 in sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten 2 rund um den Raub vom 12./13. März 2016 zukam, namentlich welche Rolle er bei der Entschlussfassung und Planung des Raubs spielte.

Gemäss Anklageschrift vom 15. November 2018 wird dem Beschuldigten 2 folgender Sachverhalt als Anstiftung zum Raub zur Last gelegt (pag. 552 ff.):

«Anstiftung zu Raub (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB), begangen am 13. März 2016 bzw. in den Tagen davor in L.________, evtl. anderswo im Kanton Bern, zum Nachteil der E.________ AG und von C.________ sowie K.________, indem der Beschuldigte G.________ aufforderte dessen Gasdruckpistole am Abend des 12. März 2016 mitzubringen, G.________ dieser Aufforderung nachkam und der Beschuldigte sich am Abend des 12. März 2016 um ca. 23:30 Uhr auf dem R.________ Platz in L.________ mit G.________ traf, wo sie zusammen Alkohol konsumierten und der Beschuldigte auf G.________ einwirkte, wonach sie etwas machen müssten, damit sie zu Geld kommen würden. Der Beschuldigte schlug G.________ vor, die Cafébar P.________ zu überfallen und motivierte ihn dazu, indem er ihm sagte, G.________ solle sich vorstellen im Spiel GTA zu sein und in der Cafébar P.________ würden nur zwei Frauen arbeiten, weshalb es ganz einfach sei. Vom Beschuldigten beeinflusst und motiviert, streifte G.________ sich kurz nach Mitternacht die mitgebrachten schwarzen Kleider, eine Jacke und ein Baseballcap, über und begab sich, während ihm der Beschuldigte noch nachrief „Iüt mer nächhär a", alleine zur Cafébar P.________. Dort am 13. März 2016, um ca. 00:45 Uhr, angekommen, verlangte G.________ mit vorgehaltener Gasdruckpistole von den beiden anwesenden Angestellten C.________ und K.________ die Herausgabe von Geld. Nach Erhalt mehrerer Couverts mit Bargeld in der Höhe von CHF 6'243.50 flüchtete G.________ und traf sich kurz darauf mit dem Beschuldigten und Q.________, welchen er ca. CHF 3'000.00 (A.________) bzw. ca. CHF 400.00 (Q.________) des erbeuteten Geldes aushändigte, ehe sie zusammen in den Ausgang gingen, wo sie einen Teil des Geldes für Alkohol, Prostituierte etc. ausgaben.»

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Mai 2020 hat die Vor­instanz zudem einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt angebracht, indem sie sich vorbehielt, den angeklagten Sachverhalt gegen den Beschuldigten 2 auch unter dem Tatbestand der Gehilfenschaft zum Raub zu prüfen (vgl. pag. 984).

8. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz stellte vorab fest, dass der Beschuldigte 2 nicht bestreitet, sich mit dem Beschuldigten 1 am Abend des 12. März 2016 getroffen, mit ihm Alkohol konsumiert und nach dem Raub einen Teil der Beute erhalten zu haben.

Bestritten werde vom Beschuldigten 2 dagegen, dass der Raub seine Idee gewesen sei, er den Beschuldigten 1 zur Tat angestiftet habe und den grösseren Teil der Beute erhalten habe (vgl. S. 24 Ziff. 3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesbezüglich würden die Aussagen des Beschuldigten 1 – nachdem er nach anfänglichem Abstreiten ein Geständnis abgelegt habe – im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten 2 als glaubhaft und grösstenteils frei von Widersprüchen erachtet. Sie ergäben ein schlüssiges Gesamtbild des Tathergangs und seien insgesamt nachvollziehbar. Seine Aussagen würden sowohl weitestgehend durch die objektiven Beweismittel, als auch durch die Aussagen der Privatklägerinnen und der weiteren befragten Personen gestützt. Es gebe zudem keinen Grund, weshalb der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zu Unrecht beschuldigen sollte (vgl. S. 22 f. Ziff. 5.1 und S. 26 Ziff. 5.7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten 2 würden demgegenüber als oftmals ausweichend und zum Teil widersprüchlich erachtet. Seine Antworten hätten vorbereitet geklungen und würden nicht dem tatsächlichen Tatgeschehen entsprechen. Bereits im früheren Verfahren, in welchem der Beschuldigte 2 wegen versuchten Raubs verurteilt worden sei, habe er ein bagatellisierendes, abstreitendes, ausweichendes und schuldzuweisendes Aussageverhalten an den Tag gelegt (vgl. S. 23 f. Ziff. 5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Aussagen von S.________ sei kein grosses Gewicht beizumessen, da es nur Aussagen vom Hörensagen seien und er nie parteiöffentlich befragt worden sei (vgl. S. 24 f. Ziff. 5.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gestützt auf die vorgenommene Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der Anstiftung zum Raub zu folgendem Beweisergebnis:

«Der in Ziff. I. B. der AKS angeklagte Sachverhalt gilt insofern als erstellt, als A.________ G.________ aufforderte, dessen Gasdruckpistole am Abend des 12.03.2016 mitzubringen, G.________ dieser Aufforderung nachkam und A.________ sich am Abend des 12.03.2016 in L.________ mit G.________ traf, wo sie zusammen Alkohol konsumierten und der Beschuldigte auf G.________ einwirkte, wonach sie etwas machen müssten, damit sie zu Geld kommen. A.________ schlug G.________ vor, die Cafébar P.________ in L.________ zu überfallen und motivierte ihn dazu, indem er ihm sagte, G.________ solle sich vorstellen, im Spiel GTA zu sein und in der Cafébar P.________ würden nur zwei Frauen arbeiten, weshalb es ganz einfach sei. Von A.________ beeinflusst und motiviert, streifte sich G.________ kurz nach Mitternacht die von G.________ oder A.________ mitgebrachten schwarzen Kleider, eine Jacke und ein Baseballcap über und begab sich alleine zur Cafébar P.________. Dort am 13.03.2016, um ca. 00:45 Uhr, angekommen, verlangte G.________ mit vorgehaltener Gasdruckpistole von den beiden anwesenden Angestellten C.________ und K.________ die Herausgabe von Geld. Nach Erhalt von drei Couverts mit Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 5'000.00 flüchtete G.________ und traf sich kurz darauf mit dem Beschuldigten und Q.________, welchen er jeweils einen Teil des erbeuteten Geldes aushändigte, ehe sie zusammen in den Ausgang gingen, wo sie einen Teil des Geldes für Alkohol und Prostituierte etc. ausgaben.»

9. Argumente des Beschuldigten 2

Der Beschuldigte 2 wendet zusammengefasst und sofern relevant hiergegen ein, zwar habe er vom Raub, resp. dem Geld profitiert. Der Beschuldigte 1 habe jedoch den Raub aus eigenem Antrieb heraus begangen. Er habe den Beschuldigten 1 nicht dazu aufgefordert, eine Waffe und die Kleider mitzubringen, und ihn beeinflusst, einen Raub generell und in der Cafébar P.________ speziell zu begehen. Objektive Beweismittel würden keine vorliegen. Er habe im Verfahren bereitwillig Auskunft gegeben und sich auch selbst belastet, indem er z.B. ausgesagt habe, dass man schon einmal über Überfälle, um an Geld zu kommen, gesprochen habe und er den Beschuldigten 1 nicht davon abgehalten resp. motivierend hingewirkt habe. Er habe auch ausgesagt, dass man zusammen Geld verprasst und er Geld vom Überfall erhalten habe. Allerdings nicht so viel, wie der Beschuldigte 1 ausgesagt habe. Der Beschuldigte 2 bestreite glaubwürdig, dass er den Beschuldigten 1 dazu überredet und den Tatentschluss bei ihm hervorgerufen habe. Der Beschuldigte 2 werde auf seiner Aussage zur motivierenden Einwirkung behaftet. Ein motivierendes Hinwirken sage aber nichts darüber aus, ob der Beschuldigte 1 bereits einen Tatenschluss gefasst habe und es auch sonst durchgezogen hätte. Der Beschuldigte 2 habe dies logisch erklären können. Am Anfang habe der Beschuldigte 1 ihn komplett belastet und sogar ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe die Kleider besorgt. Er habe ihm die ganze Schuld in die Schuhe schieben wollen. Der Beschuldigte 2 habe sich erhofft, dass der Beschuldigte 1 nach seinen Aussagen zur Motivation zugebe, dass er (der Beschuldigte 2) es nicht gewesen sei. Er habe den Beschuldigten 1 vor der Polizei nicht schlechtmachen wollen. Es sei notorisch, dass die polizeilichen Einvernahmeprotokolle diese Feinheiten nicht aufnehmen würden. Bei der Polizei gehe es manchmal hart zu und her. Man wisse also nicht, wie die Aussagen bei der Polizei vorliegend entstanden seien. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, dass der Beschuldigte 2 in früheren Verfahren ein bagatellisierendes Verhalten an den Tag gelegt habe, sich dies auch hier zeige und er damit unglaubwürdig sei. Es sei aber die vorliegende Tat zu beurteilen. Man könne nicht von anderen Strafverfahren auf das hiesige schliessen. Was solle der Beschuldigte 2 anderes aussagen, als dass der Beschuldigte 1 die Idee gehabt habe. Es sei logisch und folgerichtig, was der Beschuldigte 2 aussage. Er habe nicht etwas Anderes aussagen können, da er beim Raub nicht dabei gewesen sei. Er habe den Beschuldigten 1 daher auch nicht unnötig belasten können. Die Idee habe der Beschuldigte 1 gehabt, weshalb der Beschuldigte 2 nicht mehr aussagen könne. Der Beschuldigte 2 habe auch immer glaubhaft auf die Geldprobleme beim Beschuldigten 1 hingewiesen, was ihm dann negativ ausgelegt worden sei. Der Beschuldigte 1 sei als glaubwürdig eingestuft worden und damit sei für die Vorinstanz klar gewesen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nur falsch belasten könne. Dabei habe er ihn nicht belasten wollen, sondern habe versucht, zu erklären, was passiert sei. Es werde alles dem Beschuldigten 2 nachteilig ausgelegt, obwohl er gar keine andere Verteidigungsstrategie habe haben könne. Auch habe die Vorinstanz angebliche Widersprüche festgestellt. Es habe sich aber um ein langes Verfahren gehandelt. Gewisse Widersprüche seien zeitbedingt logisch. Die Vorinstanz führe aus, dass der Beschuldigte 2 einerseits abgestritten habe, den Beschuldigten 1 dazu aufgefordert zu haben, eine Waffe mitzunehmen, ihn aber andererseits gefragt habe, ob er eine Waffe habe. Gemäss der Vorinstanz zeige dies, dass er den Beschuldigten 1 aufgefordert habe, eine Waffe mitzunehmen. Die Frage nach einer Waffe sei aber nicht dasselbe, wie die Aufforderung, eine Waffe mitzunehmen. Auch die Aussage, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe, er habe dem Beschuldigten 1 nichts nachgerufen, obwohl er es an der Einvernahme vom 29. März 2017 so gesagt habe, sei nachvollziehbar. Aus solchen nebensächlichen Aussagen, wer wem was nachgerufen habe, könne nicht auf die Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz führe weiter aus, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorbereitet gewesen seien und nicht dem Tatgeschehen entsprochen hätten. Der Beschuldigte 2 habe nicht gelogen, sondern dies zeuge eben gerade davon, dass er die Wahrheit sage. Die Aussagen seien nicht unglaubhaft und würden sich mit den Aussagen von Q.________ decken. Der Beschuldigte 1 habe die Waffe mitgenommen und viel darüber gesprochen, einen Raub zu begehen. Der Beschuldigte 2 habe sich mit Q.________ getroffen, sie hätten sich am Bahnhof aufgehalten und dann sei der Beschuldigte 1 mit einer Waffe dazu gestossen und habe lauthals angegeben, dass er einen Raub begehen wolle, was er dann alleine getan habe. Wenn der Beschuldigte 2 ihn angestiftet hätte, hätte Q.________ dies so aussagen können und es so ausgesagt. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien nicht glaubhaft. Diese würden aufzeigen, dass er für seine Tat nicht alleine geradestehen wolle. Dies, da der Beschuldigte 2 von der Beute profitiert habe. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien weder eindrücklich noch glaubhaft, sondern es handle sich um ein den Beschuldigten 2 belastendes Verhalten, um nicht alleine für die Schuld aufkommen zu müssen. Andere hätten seiner Ansicht nach vom Geld profitiert. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe er nichts Anderes gesagt. Dies sei aber zu erwarten gewesen, da er sonst wegen Falschaussage ein Strafverfahren am Hals gehabt hätte. Daher habe er seine Linie durchziehen müssen. Anlässlich der ersten Einvernahme habe er noch alles von sich gewiesen. Dann habe er den Raub zugegeben, sei aber mit der Version gekommen, dass der Beschuldigte 2 ihn dazu gezwungen habe, um an Geld zu kommen. Er habe gesagt, der Beschuldigte 2 habe im Vorfeld darüber gesprochen, die Waffe mitzubringen. Der Beschuldigte 2 habe den Vorschlag gebracht und welche Geschäfte man ausrauben wolle, habe ihn unter Druck gesetzt und manipuliert. Dies, nachdem der Beschuldigte 1 quasi eine Rechtsberatung vom Polizisten erhalten habe. Es sei gefragt worden, was wäre, wenn er gezwungen und manipuliert worden sei. Man sehe aus der Einvernahme, dass er erst mit der Version gegen den Beschuldigten 2 gekommen sei, als ein Gespräch mit dem Polizisten diesbezüglich stattgefunden habe. Man sehe aber leider im Protokoll nicht, was genau besprochen worden sei. Offenbar sei ihm geraten worden, die Karten auf den Tisch zu legen, damit er einen vermeintlichen Rabatt erhalte. Erst danach sei er mit der Story gekommen, dass er gezwungen worden sei und er Respekt vor dem Beschuldigten 2 gehabt habe. Das Argument der Vorinstanz, der Beschuldigte 1 habe Respekt vor dem Beschuldigten 2 gehabt, sei naiv gewesen und habe sich selbst in ein schlechtes Licht gerückt, sei vordergründig schlüssig. Es könne ihm aber eigentlich egal sein, was andere von ihm denken würden. Der Beschuldigte 1 habe es so hingedreht, dass in der Aussenwelt niemand davon erfahren habe, dass er kein harter Kerl sei. Der Beschuldigte 1 habe mit seinen Videos gezeigt, dass er ein Gangster habe sein wollen, und habe dies zelebriert. Vor Gericht habe er dagegen nicht alles auf sich nehmen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er zuerst in freier Aussage ausgesagt, er habe die Idee gehabt, das P.________ zu überfallen. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussage sei er dann wieder umgeschwenkt. Auch die Aussage, der Beschuldigte 2 habe ihm gesagt, er solle die Waffe mitbringen, sei nicht glaubhaft. Es gebe keine Beweise, welche darauf hinweisen würden. Weiter habe er ausgesagt, er habe die Waffe ausser an diesem Tag nie nach draussen genommen. Schaue man aber die vorgehaltenen YouTube-Videos an, finde man ihn auf zahlreichen Bildern mit einer Pistole. Er stelle sich als Gangsterrapper dar. Dass er seine Waffe nie nach draussen genommen habe, sei daher unglaubhaft. Dies würde auch mit den Aussagen des Beschuldigten 2 übereinstimmen, dass der Beschuldigte 1 die Waffe mehrmals mitgenommen und damit geprahlt habe. Weiter habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe die Kleider mitgenommen. Später habe er ausgesagt, dass er sie selbst mitgenommen habe. Man sehe im Verlauf der Einvernahmen, dass gemäss des Beschuldigten 1 zuerst alles vom Beschuldigten 2 ausgegangen sei. In den späteren Einvernahmen sei er immer weiter zurückgekrebst. Fakt sei, dass der Beschuldigte 1 die Pistole und die Kleidung mitgenommen habe. Dass er dies alles selber mitgenommen habe, zeige, dass er den Tatentschluss schon vor dem Treffen und vor dem Alkoholkonsum gefasst habe. Gangster würden zwar regelmässig angeben, eine Sturmhaube mitzunehmen, sei aber etwas Anderes. Er habe daher gewusst, dass er einen Überfall machen wolle. Sodann gebe es Widersprüche betreffend das erbeutete Geld. Der Beschuldigte 1 habe unterschiedliche Aussagen zur Anzahl der mitgenommenen Couverts gemacht, und diese stimme nicht mit der von den Opfern genannten Anzahl und der angegebenen Deliktssumme überein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 gut 50 % mehr erbeutet habe, als er aufgeteilt habe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe er ausgesagt, er habe quasi den kleinsten Teil des Geldes gesehen. Die anderen hätten das Geld aufgeteilt. Dies gehe nicht auf und stimme nicht mit der erbeuteten Deliktssumme überein. Auch die Aussagen, dass es ihm in dieser Zeit finanziell gut gegangen sei, stimme nicht. Der Extraktionsbericht der Kantonspolizei zeige gestützt auf die WhatsApp-Nachrichten, dass seine finanzielle Situation nicht gut gewesen sei. So habe er am Nachmittag vor dem Raub den Vater um Geld gebeten, was dieser abgelehnt habe. Genau an diesem Tag seien offenbar Geldprobleme vorhanden gewesen. Er habe daher ein Motiv gehabt. Dies deute darauf hin, dass er den Tatentschluss vorher selbständig gefasst habe. Der Beschuldigte 1 sei pleite gewesen und habe Geld gebraucht. Daher sei ihm die Idee gekommen. Auch Herr T.________ habe in der Einvernahme vom 24. März 2017 ausgesagt, dass er dem Beschuldigten 1 den Raub zutraue und dieser nur Geld sehe. Der Beschuldigte 1 trage immer teure Uhren und Kleider. Dies zeige, dass Geld eine wichtige Rolle in seinem Leben spiele. Dies habe der Beschuldigte 2 bestätigt und würden die Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten 1 und J.________ zeigen. Der Beschuldigte 1 habe gerne gepokert. Auch der Beschuldigte 2 habe ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 viel gepokert und vielen Geld geschuldet habe. Daher sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, Geldschulden seien beim Beschuldigten 1 kein Motiv gewesen, nicht richtig. Fraglich sei auch, wieso der Beschuldigte 1 den Raub alleine verübt habe. Warum sei der Beschuldigte 2 nicht mitgegangen? Wieso habe der Beschuldigte 2 nicht auch eine Sturmhaube mitgenommen und getragen? Wieso solle der Beschuldigte 1 das Risiko alleine auf sich nehmen? Dies mache keinen Sinn, resp. erst mit dem Auftritt des Beschuldigten 1 als «.________» auf YouTube als Gangsterrapper. Er habe sich als Gangster gefühlt und dies habe zu diesem Lifestyle gehört. Die vorgebrachte Version, dass der Beschuldigte 2 ihn dazu angestiftet haben solle, stehe diametral dieser Gangsterattitüde entgegen. Der Beschuldigte 1 habe, um sich glaubwürdig zu machen, diesen Raub begangen. Die Liedzeilen, wie er sich Geld beschaffe, würden vertraut klingen. Diese Verse stammten von drei Tage nach dem Raub in L.________. Er habe sich darin als Gangster und Räuber gefeiert. Falls es eine Anstiftung gewesen wäre, wie es der Beschuldigte 1 sage, hätte er nicht drei Tage danach so geprahlt, wie toll es gewesen sei. Zusammenfassend sei der Ablauf daher wie folgt: Der Beschuldigte 2 habe Gashi am Bahnhof in L.________ getroffen. Der Beschuldigte 1 sei dazu gestossen und habe erzählt, er wolle etwas ausnehmen. Er habe die Utensilien dabeigehabt. Der Beschuldigte 2 habe dies aber nicht ernst genommen und gedacht, der Beschuldigte 1 gehe mit dem Bus nach Hause. Dieser habe aber das P.________ in L.________ ausgeraubt und habe die beiden angerufen. Der Fehler des Beschuldigten 2 sei gewesen, dass er mit dem Beschuldigten 1 mitgefeiert und so von der Beute profitiert habe. Der Beschuldigte 2 habe aber keinen Vorsatz in Bezug auf die Tat und auch nicht auf den Beschuldigten 1 gehabt, und ihn auch nicht dazu motiviert. Der Beschuldigte 1 sei bereits zur Tat entschlossen gewesen. Der Beschuldigte 2 habe den Tatplan nicht gekannt und habe gedacht, dass, wenn überhaupt, er den McDonalds ausrauben wolle. Er habe den Beschuldigten 1 leider nicht von der Tat abgehalten. Statt dem McDonalds habe dieser das P.________ ausgeraubt. Er habe dort drei Couverts mitgenommen, beim Schulhaus aber nur eines gezeigt. Dort habe er das Geld aufgeteilt. Der Beschuldigte 2 habe CHF 1'000.00 erhalten, was für Alkohol und sexuelle Dienstleistungen ausgegeben worden sei (pag. 1445 ff.).

10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft / der Straf- und Zivilklägerin

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst und soweit relevant Folgendes vor:

Der Beschuldigte 2 sei an jenem Abend einem Raubüberfall sehr zugetan gewesen. Anderenfalls hätte er zum Beschuldigten 1 nicht gesagt, dass, wenn er den Raub im P.________ begehen wolle, das gut wäre. Der Beschuldigte 2 habe auch vom Geld profitiert und habe gewusst, dass der Beschuldigte 1 ihm Geld gebe, wenn er den Raub begehe. Im Wissen um die Beute habe er mitgeholfen, zumindest einen Teil im Nachtleben zu verprassen. Der Beschuldigte 2 vertrete den Standpunkt, dass der Raub nicht seine Idee gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe im Verfahren zunächst abgestritten, den Raub begangen zu haben. Nach einem hin und her sei er vollständig geständig gewesen. Er habe zugegeben, die Cafébar P.________ überfallen zu haben. Durch das Geständnis habe der Beschuldigte 1 die Freundschaft mit dem Beschuldigten 2 aufs Spiel gesetzt. Der Beschuldigte 2 habe auch ausgesagt, dass sie nun Ex-Kollegen seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, sie hätten sich seit dem Vorfall wiederholt gesehen. Über die heutige Einvernahme hätten sie nicht gesprochen oder aber, er wisse es nicht mehr. Der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, er sei zwar vom Beschuldigten 2 nicht gezwungen worden, aber stark beeinflusst bzw. manipuliert worden. Er habe weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 ihm so viel Druck gemacht habe, dass er irgendwann losgegangen sei. Hätte der Beschuldige 1 den Beschuldigten 2 falsch beschuldigen wollen, hätte er wohl expressis verbis ausgesagt, der Beschuldigte 2 habe ihm gedroht, um sich dadurch zu entlasten. Dies sei aber nicht der Fall. Weiter habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, dass, seit er den Beschuldigten 2 kenne, dieser von einem Raubdelikt gesprochen habe. Der Beschuldigte 2 habe bei Konfrontation mit dieser Aussage ausgesagt, man habe eben über «dumme Sachen» gesprochen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte 1 alles ernst genommen habe, er sei halt jung. Der Beschuldigte 2 habe somit selbst bestätigt, dass ein Raubüberfall immer schon ein Thema gewesen sei. Der Beschuldigte 1 habe weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 ihn Monate vor dem Vorfall gefragt habe, ob sie nicht etwas machen wollten. Am Abend vor der Tat habe der Beschuldigte 2 ihn gebeten, die Waffe mitzunehmen, weil er sie für etwas brauche. Sie hätten sich am Samstagabend in L.________ getroffen und Alkohol getrunken. Der Beschuldigte 2 habe versucht, ihn zu beeinflussen, dass sie etwas machen müssten. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, er solle sich vorstellen, er sei in einem GTA Spiel, im P.________ würden nur Frauen arbeiten und daher sei es ganz einfach. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 1 schon betrunken gewesen. Daher sei er losgegangen und habe den Raubüberfall begangen. In den weiteren Einvernahmen seien die Aussagen des Beschuldigten 1 immer gleichgeblieben. Er habe mehrfach wiederholt, dass es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei. Diese Aussagen seien glaubhaft. Denn der Beschuldigte 1 habe weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 den Raub nicht habe machen können, da ihn und seine Familie in L.________ alle kennen würden und die Gefahr bestehe, dass er ausgeschafft werde. Er sei aber Schweizer und werde daher schon wieder aus der Sache hinauskommen. Der Beschuldigte 2 sei zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich bereits einschlägig vorbestraft gewesen und habe daher allen Grund gehabt, sich die Hände nicht selber schmutzig zu machen. Ebenfalls treffe es zu, dass er aus L.________ sei und die Identifikation daher schneller auf ihn gefallen wäre. Der Beschuldigte 1 komme aus U.________ (Ortschaft) und damit aus einem anderen Kanton. Die Beweggründe seien daher stimmig und logisch. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 2 imponieren bzw. mehr Respekt von ihm bekommen wollen. Er sei vom Beschuldigten 2 immer wieder darauf angesprochen worden, etwas zu machen. Dies habe schlussendlich dazu geführt, dass er an diesem Abend in angetrunkenem Zustand losgezogen sei. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 nicht unnötig beschuldigt. Er habe selbst ausgesagt, er sei naiv gewesen und nicht vom Beschuldigten 2 bedroht worden. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Er sei vom Beschuldigten 2 beeinflusst worden, dass sie mehr Geld verdienen resp. haben sollten. Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien detailliert und er belaste sich selber. Sie wären nicht von jemandem so gemacht worden, wenn sie nicht stimmen würden. Er habe keinen Grund gehabt, den Beschuldigten 2 unnötig zu belasten und die Freundschaft aufs Spiel zu setzen. Auf die Frage, ob Q.________ bei der Entschlussfassung, das P.________ zu überfallen, dabei gewesen sei, habe er mit «nein» geantwortet. Q.________ habe auch von der Beute profitiert. Wäre der Beschuldigte 2 bei der Entschlussfassung nicht dabei gewesen, hätte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht in Zusammenhang gebracht. Daher sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 manipuliert habe. Dies passe zu diesem Umfeld und dem gegenseitigen Respekt. Anders als der Beschuldigte 1 habe sich der Beschuldigte 2 während der Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. So habe er zuerst ausgesagt, die Idee für die Tat sei vom Beschuldigten 1 ausgegangen. Ein anderes Mal habe er angegeben, mit dem Beschuldigten 1 nie über einen möglichen Überfall gesprochen zu haben. Ein anders Mal habe er ausgesagt, er habe den Beschuldigten 1 bei seinem Vorhaben unterstützt. Als der Beschuldigte 1 losgezogen sei, habe er ihm noch gesagt, er solle sich nicht erwischen lassen und auf sich aufpassen. Auch seine Aussagen betreffend die Aufteilung des Geldes seien widersprüchlich. Er habe einmal angegeben, sie hätten das Geld nicht aufgeteilt. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, er habe noch offene Rechnungen und habe ihn um Geld gebeten. Anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 habe er ausgesagt, der Beschuldigte 1 habe ein wenig Geld verteilt und er habe ein paar hundert Franken erhalten. Es seien etwa CHF 300.00 gewesen. Am 22. Januar 2018 habe er sodann ausgesagt, er habe noch CHF 500.00 von dem Geld gehabt, als er nach Hause gegangen sei. Sie hätten viel Geld ausgegeben und hätten nicht geschaut, ob es seines oder dasjenige vom Beschuldigten 1 gewesen sei. Wären es nur CHF 300.00 gewesen, hätte er nicht noch CHF 500.00 gehabt, als sie nach Hause gegangen seien. Q.________ habe kein Geld erhalten. Auf kritische Nachfrage habe er eine Antwort später ausgesagt, dieser habe etwas erhalten. Er wisse es aber nicht mehr. Am 22. Januar 2018 habe er in aller Deutlichkeit ausgesagt, dass Q.________ auch einen Teil der Beute erhalten habe, da er ein Kollege gewesen sei. Es stelle sich nun die Frage, ob Q.________ auch einen Anteil erhalten habe und wo er diesen erhalten habe. Dies sei ein einfacher Sachverhalt, welcher eigentlich keinen Anlass für Fragen geben sollte. Am 29. März 2017 habe der Beschuldigte 2 angegeben, dass sie das Geld im Raum von Q.________ gezählt hätten. Anlässlich der Einvernahme vom 28. März 2017 habe der Beschuldigte 2 noch ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 ihm und Q.________ das Geld gezeigt habe und der Beschuldigte 1 sie habe einladen wollen. Sie seien irgendwo hin, und der Beschuldigte 1 habe etwas spendieren wollen. Er habe gesehen, dass es ungefähr CHF 4'000.00 gewesen seien. Später an der Einvernahme habe er ausgesagt, dass der Beschuldigte 1 das Geld vor ihnen gezählt habe. Dies seien widersprüchliche Aussagen zu einem Sachverhalt, welcher eigentlich nicht kompliziert sei. Bis zum Schluss habe der Beschuldigte 2 daran festgehalten, dass der Beschuldigte 1 das P.________ selber ausgesucht habe. Der Beschuldigte 1 sei einfach so losgelaufen, und er habe gedacht, dieser würde nach Hause gehen. Er habe nicht erwartet, dass der Beschuldigte 1 ihn anrufe und sage, dass er Geld habe. Offenbar habe der Beschuldigte 2 vergessen, dass er anlässlich einer früheren Einvernahme gesagt habe, dass er gehen, es machen und ihn dann anrufen solle. Bezeichnenderweise habe der Beschuldigte 2 auf die Frage, ob er die Idee geliefert habe, gesagt, er wolle lieber nichts sagen. Dies sei kein dezidiertes Nein. Damals habe er auch angegeben, dass der Beschuldigte 1 vom Bahnhof weggegangen sei, um etwas «durchzugeben». Damit habe der Beschuldigte 2 zugegeben, dass das P.________ nicht der Idee vom Beschuldigte 1 entsprungen sei. Er habe sodann bestätigt, dass er und der Beschuldigte 1 am besagten Abend darüber gesprochen hätten, das P.________ zu überfallen. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass er das P.________ nicht selber ausgesucht habe. Wenn der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vage ausgesagt habe, es sei vielleicht seine Idee gewesen, das P.________ auszurauben, sei dies nach sechseinhalb Jahren nicht mehr beachtlich. Auf die zeitnahen Aussagen sei abzustellen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte 2 eingeräumt, dass er motivierend auf den Beschuldigte 1 eingewirkt habe. Er habe ihm gesagt, dass wenn er es machen wolle, dies gut sei. Weiter habe er gesagt, dass der Beschuldigte 1 nicht müsse, da nicht alles von ihm gekommen sei. An der Berufungsverhandlung vom 4. August 2022 habe er angegeben, dass er dies nur ausgesagt habe, um den Beschuldigten 1 dazu zu bringen, die Wahrheit zu sagen. Dies sei eher eine unbeholfene Erklärung. Nachdem diese Frage anlässlich der Fortsetzungsverhandlung im Berufungsverfahren wieder aufgekommen sei, habe er ausgesagt, dass er damals unter Druck gestanden sei. Der Beschuldigte 2 sei damals aber anwaltlich vertreten gewesen. Wäre dem so gewesen, wäre die Verteidigung dazwischen gegangen. Dies habe die Reaktion von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung am 4. August 2022 eindrücklich gezeigt. Dies zeige, dass sich der Beschuldigte 2 in Widersprüche verstrickt und versucht habe, seinen Anteil am Raubüberfall zu verharmlosen. Er habe praktisch keine Empörung darüber gezeigt, dass ihn sein Freund, der Beschuldigte 1, gemäss seiner Ansicht zu Unrecht «in die Pfanne gehauen» habe. Dies erstaune. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte 1 darüber hätte lügen sollen, dass der Beschuldigte 2 ihn gebeten habe, die Waffe mitzubringen. Er habe nämlich ausgesagt, dass der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, dass er diese für etwas brauche. Allenfalls sogar, dass sie beide die Waffe gemeinsam für etwas brauchen würden. Er habe in diesem Zusammenhang ausgesagt, wie er das Bild der Nachricht auf WhatsApp genau vor Augen habe. Der Beschuldigte 2 habe auf die Frage, ob er den Beschuldigten 1 aufgefordert habe, die Waffe mitzunehmen, geantwortet: «eigentlich nicht, nein». Warum habe der Beschuldigte 2 nicht einfach mit einem simplen «nein» geantwortet? Der Beschuldigte 2 habe weiter ausgesagt, dass er nicht geglaubt habe, dass der Beschuldigte 1 die Waffe wirklich mitnehme. Dies hätte er nicht gesagt, wenn die Waffe nicht schon vorher ein Thema gewesen sei. Daher sei – wie dies auch die Vorinstanz angenommen habe – davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 aufgefordert habe, die Waffe mitzunehmen. Dies passe ins Gesamtbild. Der Beschuldigte 2 habe Schwierigkeiten mit Geld gehabt und er habe gewusst, dass er von dem Geld eines Raubüberfalls profitieren könne. Der Erfolg sei mit einer Waffe deutlich wahrscheinlicher. Es könne nicht abschliessend festgestellt werden, wer nun die Kleider mitgebracht habe. Der Beschuldigte 1 habe dies auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr genau sagen können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Frage nach sechseinhalb Jahren komme und der Beschuldigte 2 ihm im Rücken gesessen sei. Die vagen Aussagen würden daher nicht erstaunen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte 2 wiederholt negativ zum Beschuldigten 1 geäussert habe, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Demgegenüber habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 nicht unnötig belastet. Zusammenfassend sei der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt (pag. 1490 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerin schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1454 f.).

11. Würdigung durch die Kammer

Wie die Vorinstanz ist auch die Kammer in Würdigung sämtlicher Aussagen, des Aussageverhaltens der befragten Personen und unter Berücksichtigung der weiteren Beweise der Überzeugung, dass der Beschuldigte 2 massgeblich dafür verantwortlich ist, dass der Beschuldigte 1 noch in derselben Nacht die Cafébar P.________ ausraubte.

Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sprechen für die Kammer die nachfolgenden Erwägungen für die massgebliche Verantwortung des Beschuldigten 2.

11.1 Geständnis und Aussagen des Beschuldigten 1

Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 2. März 2017 stritt der Beschuldigte 1 noch kategorisch ab, irgendetwas mit dem Raub in der Cafébar P.________ zu tun zu haben (vgl. pag. 66 Z. 22, 31; 67 Z. 83 ff.). Auch bei seiner zweiten Einvernahme vom 27. März 2022 und auf Vorhalt, dass er mit dem Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit dem Raub genannt worden sei, sowie auf Vorhalt der Aussagen von S.________, wonach er etwas mit dem Raub zu tun habe und der Beschuldigte 2 ihn zum Raub gezwungen habe, stritt er jede Beteiligung am Raub ab (pag. 73 Z. 9; 75 Z. 154 f.; 76 Z.172, 192). Im Sinne eines klassischen Lügensignals ging er sodann dazu über, S.________ anzugreifen und ihm zu unterstellen, er wolle damit zwei Fliegen auf einen Schlag erwischen, ihn und den Beschuldigten 2. S.________ habe einfach Stress mit dem Beschuldigten 2 und ihn [den Beschuldigten 1] möge er einfach nicht. Er habe auch einmal gemeint, dass er sie fertigmachen würde (pag. 75 Z. 148). Für die weitere Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 von Bedeutung ist dabei, dass er bei diesen Ausflüchten nicht nur sich in Schutz nahm, sondern auch den Beschuldigten 2 aus der Angelegenheit rauszuhalten versuchte. So wollte er den Beschuldigten 2 auf der Fotodok ID2017/0274 zuerst nicht erkennen (pag. 73 Z. 21 ff.), band den Beschuldigten 2 in die Erklärung mit ein, weshalb S.________ ihn zu Unrecht belasten sollte (pag. 75 Z. 148), und stritt ab, dass der Beschuldigte 2 ihn zum Raub gezwungen habe (pag. 75 Z. 154; 78 Z. 288).

Bei seiner Einvernahme vom 28. März 2022 und immer noch bevor er ein Geständnis ablegte, sagte der Beschuldigte 1 aus, er habe den Beschuldigten 2 letzten Samstag kurz gesehen. Er [der Beschuldigte 1] sei auf dem Weg zu V.________ gewesen und habe den Beschuldigten 2 im Park getroffen. Auf Nachfrage sagte er zudem aus, dass ein gutes kollegiales Verhältnis zwischen ihnen bestehe und sie sich unregelmässig sehen würden. Der Beschuldigte 1 beschrieb das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten 2 somit in einem Zeitpunkt, als er noch alles abstritt (vgl. pag. 86 Z. 103 f.) und den Beschuldigten 2 nicht belastete, als kollegial und gut; sie würden jeweils zusammen «abhängen» (pag. 87 Z. 115 f.). Gleichzeitig schoss er erneut gegen S.________ (vgl. pag. 87 Z. 113 ff.), unterstellte diesem nun regelmässigen Konsum (pag. 87 Z. 121) und band den Beschuldigten 2 wieder in die Erklärung mit ein, weshalb S.________ diese Aussagen gemacht haben sollte (pag. 87 Z, 113 ff.; 89 Z. 250, 256). Dabei fügte er – sich gleich selbst entlarvend und offenbar getragen von der Enttäuschung, dass S.________ sie verraten hatte – an, dass er keiner seiner Kollegen verpfeifen würde, wenn er wüsste, wer den Raub begangen hat (pag. 87 Z. 136; vgl. hierzu auch pag. 100 Z. 465 ff.).

Nach der Einvernahme vom 28. März 2022 fragte der Beschuldigte 1 auf dem Weg ins Gefängnis gegenüber der Polizei, was er zu erwarten hätte, wenn er diesen Raub begangen hätte. Weiter fragte er, wie es sich verhalte, wenn man zu einer solchen Tat gezwungen worden sei (pag. 91 Z. 9 ff., bestätigt durch den Beschuldigten 1). Diese Genese des nachfolgenden Geständnisses zeigt, dass der Beschuldigte 1 – vermutlich auch unter dem Eindruck der vorläufigen Festnahme und des Gefängnisses – nach der Einvernahme vom 28. März 2022 mit sich rang und überlegte, ob ein Abstreiten weiter Sinn macht (vgl. hierzu auch pag. 100 Z. 465 ff.: «Weil ich dachte, dass ich wieder rauskomme, solange die Polizei keine Beweise hat. Und auch wollte ich die Namen der andern nicht nennen und ich wusste, dass wenn ich die Wahrheit sage, ich diese Namen sagen muss», pag. 101 Z. 471: «Weil es mich ein wenig erleichterte»). Dass er die sich hierbei stellenden Fragen nicht seinem Verteidiger stellte, der zuvor bei der Einvernahme anwesend war, sondern der Polizei, zeigt zugleich, dass er die Fragen offenbar aus den Gedanken herausstellte, ohne gross weiter nachzudenken. Von einem langfristig geplanten Geständnis, welches er sich hätte zurechtlegen können, ist somit nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist ferner auffällig und spricht für die Glaubhaftigkeit der nachfolgenden, den Beschuldigten 2 belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte 1 zwar bestätigte, diese Fragen gegenüber der Polizei gestellt zu haben, zugleich aber von sich aus anmerkte, dass es «nicht wortwörtlich erzwungen, sondern stark beeinflusst beziehungsweise manipuliert» sei (pag. 92 Z. 15 f.). Mit dieser Korrektur schwächte er den Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 noch vor dem Geständnis von sich aus und ohne Not ab. Diese glaubhaften Aussagen sprechen sodann dafür, dass der Beschuldigte 1 nicht wie von der Verteidigung vorgebracht, vorgängig vom Polizisten beraten resp. zu einem Geständnis «gedrängt» wurde.

Als der Beschuldigte 1 sich dazu entschieden hatte, ein Geständnis abzulegen, sprudelte es nur so aus ihm heraus. Er schilderte dabei den Raub und das vorherige Treffen mit dem Beschuldigten 2 detailliert und in sich stimmig. Dabei räumte er – auch hinsichtlich unverfänglicher Tatsachen – jeweils unumwunden ein, wenn er sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht mehr wusste (vgl. u.a. pag. 91 Z. 34 f.: «Wo wir vorher waren, kann ich mich nicht genau erinnern», Z. 35: «ungefähr 2330», Z. 41: «er erwähnte glaube ich eine Bar [...]», Z. 47: «Irgendwas war noch mit der Bekleidung», Z. 52: «A.________ hatte die Kleidung glaube ich dabei», Z. 59: «kann mich nicht mehr erinnern, wie ich die Sachen angezogen habe»; pag. 93 Z. 70: «Vielleicht habe ich die Kleidung dort angezogen, aber das weiss ich nicht mehr»; pag. 95 Z. 172 ff.: «Das ist extrem schwer. Ich kann mich ehrlich gesagt nicht mehr erinnern. Aber mitgenommen habe ich die Kleider glaube ich nicht», Z. 199: «Nein, ich glaube es nicht», Z. 204: «ich denke schon. Aber wissen tue ich es nicht»). Sodann konnte er Nebensächlichkeiten und Dialoge mit originellem Inhalt schildern (vgl. u.a. pag. 92 Z. 41: «[...] eine Bar ‘Lounge’ vis-à-vis vom .________ in L.________», Z. 44: «Er sagte mir, weiter, dass ich mir vorstellen solle, ich sei wie im Spiel GTA und dass im P.________ nur Frauen arbeiten würden und dass es demnach ganz einfach sei»; pag. 95 Z. 199 f.: «Das einzige, was er mir sagte war, dass dort zwei Frauen arbeiten») und räumlich-zeitliche Verknüpfungen resp. nicht der Chronologie folgende Aussagen machen (vgl. u.a. pag. 92 Z. 46: «Zu diesem Zeitpunkt war ich schon ziemlich betrunken», pag. 93 Z. 105: «Hier muss ich noch anfügen, dass A.________ mir sagte, dass ich ihn anrufen solle, kurz bevor ich ging»). In Bezug auf den Einsatz der Gasdruckpistole liess er zudem die Gelegenheit aus, seinen Raub zu beschönigen (pag. 97 Z. 282: «Auf Frage, ob man das nicht sofort sehen würde, wenn kein Magazin eingeführt sei...» «Nein, es gibt nur eine ganz kleine Öffnung unten am Griff»).

Die Aussagen vom Beschuldigten 1 zum anschliessenden Treffen in den Kellerräumlichkeiten bei Q.________ wirken erlebnisbasiert und in sich stimmig. Sie zeigen insbesondere anschaulich auf, wie der Beschuldigte 2 sogleich wieder das Zepter in die Hand nahm, namentlich bei der Aufteilung der Beute. Erneut räumte der Beschuldigte 1 Unsicherheiten ein (pag. 94 Z. 129: «vielleicht auch ein wenig mehr. Genau weiss ich es nicht mehr») und gab Dialoge, Empfindungen sowie Komplikationen im Handlungsablauf wieder (pag. 94 Z. 130: «Er sagte mir, er wolle das ganze Geld zählen», Z. 130 f.: «Das ist so ein wenig seine Art, dass er sich nimmt, was er will», Z. 133: «Zumindest zu nächst. Dann tat ich ‘blöd’ weil ich mit dem Betrag nicht zufrieden war», Z. 134: «Er hatte ja gar nichts dafür getan und wollte jetzt das ganze Geld an sich nehmen»).

Angesprochen auf den Vorwurf, dass er vom Beschuldigten 2 unter Druck gesetzt worden sei, die Tat zu begehen, konnte der Beschuldigte 1 anschaulich und differenziert ausführen, wie er vom Beschuldigten 2 im Vorfeld des Raubs beeinflusst wurde und weshalb er sich darauf eingelassen hatte, wobei er sich dabei in keinem besonders guten Licht darstellte bzw. sich sehr selbstkritisch äusserte (vgl. u.a. pag. 98 Z. 356: «auf die Art, dass wir mehr verdient haben und mehr Geld haben sollten. Soviel ich weiss machte er dies schon mit einer anderen Person und A.________ zog den Profit daraus. Für mich war dies wie ein Ausnutzen»; pag. 99 Z. 366 f.: «[...] Weil er vielleicht meinte, dass er mich manipulieren könne, weil ich naiv bin. Ich wollte halt auch immer mehr Respekt von ihm, als Kollege. Er sagte mir auch, dass ich mir damit seinen Respekt verdienen könne»). Gleichzeitig belastete er den Beschuldigten 2 trotz entsprechender Möglichkeit nicht über Gebühr (vgl. pag. 98 Z. 362: «Nein, gedroht hat er mir nicht») und konnte plausibel und nachvollziehbar mittels der Wiedergabe von Dialogen eine Antwort darauf geben, weshalb der Beschuldigte 2 den Raub nicht selbst ausgeführt und stattdessen ihn dazu überredet hatte (vgl. pag. 99 Z. 372: «Er hatte bereits einmal mit der Polizei zu tun und hatte Angst, dass er erwischt würde. Ich sagte ihm öfters, er solle es doch selbst machen. Er sagte darauf, dass er dies nicht könne, weil er von L.________ sei und ihn alle kennen würden. Ich jedoch sei nicht von L.________ und könne es tun», Z. 384 f.: «A.________ sagte öfters, ich solle doch in diverse Restaurants, seit er wusste, dass ich eine Waffe habe»). Der Beschuldigte 2 ist denn auch einschlägig wegen Raubs vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. November 2022, pag. 1433.1 f.). Gefragt nach dem Motiv für den Raub, sagte der Beschuldigte 1 vorab ganz allgemein aus, dass Geld bei ihm selber kein Motiv gewesen sei, um sogleich – wiederum sehr selbstreflektiert und differenziert – anzufügen, dass der Beschuldigte 2 ihm jeweils eingeredet habe, dass sie Geld machen müssten und es so weit gekommen sei, dass er sich gedacht habe, wieso eigentlich nicht. Der Gedanke, an Geld zu kommen, sei ihm nicht unsympathisch gewesen. Aber er hätte nie gedacht, auf diese Weise an Geld zu kommen (pag. 100 Z. 426 ff.). In dieses Bild fügen sich schliesslich auch die Ausführungen des Beschuldigten 1 zur Waffe ein, und weshalb er diese am fraglichen Abend zum Treffen mit dem Beschuldigten 2 mitgenommen hatte (vgl. pag. 100 Z. 435 ff.: «Das ist richtig, ich habe es ihm erzählt. Er fragte auch öfters, ob ich sie mitbringen könne. Aber nur an diesem Abend brachte ich sie mit. Er meinte zu mir vorgängig, dass er sie benötige. Vielleicht sagte er auch, dass wir sie benötigen. Er schrieb mir glaube ich auf WhatsApp, dass ich mein «Dings» mitbringen solle. Damit meinte er die Waffe»). Auch diese Aussagen enthalten eingeräumte, für den Beschuldigten 1 teilweise sogar nachteilige Korrekturen resp. Unsicherheiten («Vielleicht sagte er auch, dass wir sie benötigen»; «glaube ich auf WhatsApp») und originelle, für den Ablauf nicht zwingend erforderliche Details («Dings»; «nur an diesem Abend brachte ich sie mit»). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht nicht zuletzt, dass er gleich anschliessend erklärte, nun kein Problem mehr damit zu haben, den PIN-Code anzugeben, seine beiden Codes nannte (vgl. pag. 100 Z. 442), und von sich aus ergänzte, dass nach dem Raub im Kellerräumchen noch eine Dritte Person bzw. Q.________ anwesend gewesen sei (vgl. pag. 100 Z. 448 ff.).

Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1, die er im Rahmen seines Geständnisses vom 28. März 2022 machte, als durchwegs glaubhaft. Er zeichnete ein stimmiges Gesamtbild, was in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2016 vorfiel, und konnte seine diesbezüglichen Schilderungen auf Nachfrage jeweils präzisieren und ergänzen. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 2 zu Unrecht beschuldigt haben sollte. So belastete er ihn im Rahmen seines Geständnisses nicht über Gebühr, schwächte den bereits aufgrund der Aussagen von S.________ im Raum stehenden Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 sogar noch ab und will sich auch nach dem Raub mit dem Beschuldigten 2, den er als guten Kollegen bezeichnete, getroffen haben, so insbesondere am Samstag vor der Einvernahme vom 28. März 2017.

Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2017 machte der Beschuldigte 1 zwar konstante Aussagen zu den Aussagen an der Einvernahme vom 28. März 2017, was den äusseren Ablauf betrifft, fing jedoch spürbar damit an, seine eigene Position in ein besseres Licht zu rücken, indem er mehrfach betonte, dass für ihn nicht das Geld das Motiv gewesen sei, sondern das Helfen, und er sich nur dazu habe überreden lassen, weil er betrunken gewesen sei (vgl. pag. 104 Z. 32 ff.: «Ich habe mich dann von Herrn A.________ dazu beeinflussen lassen, obschon ich das gar nicht hätte machen müssen, da ich genug Geld habe und das nicht nötig hätte», Z. 35 f.: «Ich war dann ziemlich betrunken und habe das dann gemacht», Z. 39 f.: «ich bin halt ein Mensch der gerne hilft. Er hat mir von seinen Schulden erzählt und dass er Geld benötige. Deshalb habe ich ihm geholfen», Z. 44: «Das Helfen steht im Hintergrund, ich habe es gemacht, weil ich betrunken war», Z. 47: «Geld war für mich kein Motiv, bis zu der Zeit ging es mir immer gut»; pag. 107 Z. 144 ff.: «Ich bin halt einer der gerne hilft [...] würde sowas nie selbst machen, wenn ich alleine wäre. [...] Ich habe erst vor kurzem einem Kollegen Geld ausgeliehen obschon ich danach selber kein Geld mehr hatte»). Seine wenig schmeichelhafte und selbstkritische Einschätzung, dass er leicht beeinflussbar sei und viel auf seine Kollegen höre, bestätigte er erneut (vgl. pag. 107 Z. 146, 152), ebenso, dass er sich wie in einem Videogame gefühlt habe (vgl. pag. 107 Z. 137). Bei den Kleidern zeigte er sich nun plötzlich sicher, dass der Beschuldigte 2 diese mitgebracht (vgl. pag. 105 Z. 78) und er [der Beschuldigte 1] diese nach dem Raub entsorgt hatte (vgl. pag. 106 Z. 118 f.). Nach Vorhalt der bestreitenden Aussagen des Beschuldigten 2 sagte der Beschuldigte 1 konstant und widerspruchsfrei zu seinen früheren Aussagen aus, dass es der Beschuldigte 2 gewesen sei, der die Idee mit dem Raub gehabt und das P.________ vorgeschlagen habe, und der Beschuldigte 2 es nicht selbst habe machen wollen, da ihn in L.________ jeder kenne (vgl. pag. 108 Z. 165 ff.). Er war dabei in der Lage, ergänzende Dialoge zu schildern, weshalb er und nicht der Beschuldigte 2 den Raub begehen sollte, die im Einklang mit seinen früheren Aussagen stehen (vgl. pag. 108 Z. 168 ff.: «[...] er könne ausgeschafft werden und er könne wegen der Familie so etwas nicht machen. Er hat auch gemeint ich sei ja Schweizer, da würde niemand auf mich kommen und ich würde dann schon wieder aus der Sache raus kommen»).

Die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 31. März 2017 erachtet die Kammer im Vergleich zu seinen Aussagen vom 28. März 2017 insoweit als weniger glaubhaft, als er nun merklich versuchte, seine Rolle besser darzustellen und sein Verschulden zu relativieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen erneut glaubhaft ausführte, wie der Beschuldigte 2 ihn dazu aufgefordert hatte, seine Gasdruckpistole zum Treffen mitzubringen und ihn dort schliesslich davon überzeugt hatte, das P.________ auszurauben.

Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 zwar vorab seine bisherigen Aussagen (pag. 113 Z. 50: «Ich kann meine Aussagen voll und ganz bestätigen») und im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass der Beschuldigte 2 ihm gesagt habe, er solle sein «Ding», gemeint sei seine Waffe, mitnehmen (pag. 114 Z. 88), und der Beschuldigte 2 auf die Idee gekommen sei, dass er das P.________ ausrauben solle (pag. 114 Z. 108 ff.). Gleichzeitig ist über den gesamten Verlauf der Einvernahme deutlich spürbar, dass der Beschuldigte 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 am liebsten keine belastenden Aussagen mehr getätigt hätte (vgl. pag. 113 Z. 82 f.: «Was genau wir gesprochen haben, weiss ich nicht mehr, dafür ist es zu lange her») und nur auf Nachhaken bestätigte, dass der Beschuldigte 2 ihn aufgefordert hatte, die Waffe mitzunehmen, und es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei, das P.________ auszurauben (vgl. pag. 114 Z. 87: «Wenn sie es genau wissen möchten, dann war es so, dass Herr A.________ mir gesagt hat, ich solle mein Ding, gemeint ist meine Waffe, mitnehmen, was ich dann auch gemacht habe», Z. 108 ff.: «Um es genau zu nehmen, war es gar nie ein Plan. [...] kam er auf die Idee, dass ich das P.________ ausrauben solle»). Der Beschuldigte 1 sagte denn auch aus, dass die Freundschaft durch den Vorfall in die Brüche gegangen sei (pag. 113 Z. 71 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch die ausweichende und etwas verklausulierte Antwort des Beschuldigten 1 zu lesen, wonach er ehrlich gesagt nicht wisse, wer die Idee dazu gehabt habe. Er sei in dem Moment, bevor er vor dem Raub losgelaufen sei, ziemlich alkoholisiert gewesen und das sei so (schnippt mit den Fingern) eine Idee gewesen. Vorher sei eine gefühlte halbe Stunde darüber gesprochen worden, was man machen könnte, um an Geld zu kommen. «Das Gespräch habe nicht durch ihn angefangen. Also könne man auch indirekt sagen, dass die Idee nicht von ihm gekommen sei» (pag. 116 Z. 184 ff.). Erst auf erneute ausdrückliche Nachfrage, von wem dann die Idee gekommen sei, nannte er wieder den Beschuldigten 2 (pag. 116 Z. 192). Für eine massgebliche Beteiligung des Beschuldigten 2 spricht auch, dass der Beschuldigte 1 erneut – und in Anwesenheit des Beschuldigten 2 – aussagte, dass der Beschuldigte 2 das Geld gezählt und gesagt habe, wer wie viel bekomme (pag. 115 Z. 129 f.). Betreffend die Kleider sagte der Beschuldigte 1 nun aus, diese selbst mitgenommen zu haben (vgl. pag. 114 Z. 89, 104 f.). Erwähnenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 auf die Aussage des Beschuldigten 2, dass er nicht erwartet habe, dass er ihn nächstens anrufen würde und sagen würde, er habe das Geld (pag. 117 Z. 201 f.) von sich aus klargestellt haben wollte, dass der Beschuldigte 2 ganz genau gewusst habe, wohin er gehe, und ihm sogar noch gesagt habe, «lüt mer nächhär a» (pag. 117 Z. 207 f.). Diese Aussage machte er bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 28. März 2017 mit einer räumlich-zeitlichen Verknüpfungen resp. ausserhalb der chronologischen Abfolge, was für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht (vgl. pag. 93 Z. 105 f.: «Hier muss ich noch anfügen, dass A.________ mir sagte, dass ich ihn anrufen solle, kurz bevor ich ging»). Die Korrektur am Ende der Einvernahme, wonach es sein könne, dass ihm der Beschuldigte 2 bereits zwei Tage zuvor geschrieben habe, die Waffe mitzunehmen (vgl. pag. 120 Z. 324 ff.), spricht für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Wäre der entsprechende Inhalt (Aufforderung zur Mitnahme der Waffe) erfunden, hätte eine solche Korrektur keinen Sinn ergeben. Zudem sagte er konstant zu seinen früheren Aussagen aus, dass der Beschuldigte 2 es mit «Ding» bezeichnet hatte (vgl. pag. 120 Z. 327).

Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 im Vergleich zu seinen Aussagen vom 28. März 2017 insoweit als weniger glaubhaft, als er aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten 2 sich offensichtlich nicht frei zu äussern getraute und nur noch sehr zurückhaltend Aussagen tätigte bzw. jeweils erst auf Nachfrage belastende Aussagen machte. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten ändert jedoch nichts daran, dass er in Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen erneut aussagte, der Beschuldigte 2 habe ihn dazu aufgefordert, seine Gasdruckpistole zum Treffen mitzubringen, und es sei die Idee des Beschuldigten 2 gewesen, das P.________ auszurauben.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 aus, er habe mit dem Beschuldigten 2 vor der Berufungsverhandlung durch Zufall Kontakt gehabt. Etwa zehn Mal hätten sie sich in diesem Jahr gesehen. Man habe sich vorher nicht angerufen. Das vorliegende Verfahren sei sicher erwähnt worden, da es etwas sei, was verbinde. Er sei aber meistens betrunken gewesen, daher wolle er keine Aussagen dazu machen (pag. 1436 f. Z. 22 ff.). Darüber, dass er vor oberer Instanz wird aussagen müssen, will er mit dem Beschuldigten 2 – trotz den Kontakten – nicht gesprochen haben resp. mochte er sich nicht mehr erinnern (vgl. pag. 1437 Z. 1 ff.). Zum Raub in der Cafébar P.________ wollte der Beschuldigte 1 anfänglich ebenfalls keine Aussagen mehr machen (pag. 1437 Z. 8 ff.). Erst nach Hinweis des Vorsitzenden, wonach er rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich selbst nicht mehr belasten könne, machte er Aussagen zum Vorfall und hielt einleitend fest, dass alles so sei, wie es gewesen sei und man dies in den Akten nachlesen könne (pag. 1437 Z. 11 ff.). Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte 1 neu und in Abweichung zu seinen früheren Aussagen aus, dass die Cafébar P.________ wahrscheinlich seine Idee gewesen sei. Dies jedoch mit der einleitenden Bemerkung, dass diese Frage «schwierig sei», und der anschliessenden Ergänzung, dass der Raub an sich nicht seine Idee gewesen sei (pag. 1437 Z. 24 f.). Dass es dem Beschuldigten 1 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 offensichtlich schwerfiel, diesen direkt zu belasten, illustrieren sodann seine darauffolgenden Antworten anschaulich (vgl. pag. 1437 Z. 28 f.: «Schwierig zu sagen. Wenn ein Kollege mir schreibe, nimm die Waffe mit und ich es dann mache, ist es klar, wem seine Idee es war»; Z. 41: «Wie soll ich das formulieren. Der Gedankenfunke hat er gegeben. Das ‘Überzeugen’. Dass es Sinn machen würde»). Er nahm sich dabei bewusst nicht von der (Mit-)Schuld aus (vgl. pag. 1437 Z. 29 f.: «Schlussendlich habe aber ich es gemacht. Ich hatte keine Waffe am Kopf, als ich es gemacht habe») und hätte am liebsten nicht mehr geantwortet (vgl. pag. 1438 Z. 12 ff.: «Nichts. Wenn ich darf. [...] Schwachsinn. Das ist meine Meinung. Ich versuche mich kurz zu fassen»). Trotz dieses spürbar zurückhaltenden Aussageverhaltens bestätigte er auf Nachfrage seine frühere Aussage, wonach der Raub die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei (vgl. pag. 1440 Z. 19 ff.: «Das stimmt so. Wieso sollte ich dies erfinden. Das würde keinen Sinn machen. Ich habe meine Strafe. Ich würde ihn nur entlasten. Aber es bringt mir nichts [...] Ja.»). Betreffend Kleider zeigte er sich nun mehr oder weniger überzeugt, diese selbst mitgebracht zu haben (pag. 1438 Z. 6 f.). In Übereinstimmung mit seinen früheren Aussagen sagte er zudem aus, dass er nicht derjenige gewesen sei, welcher das Geld aufgeteilt habe. Er habe bei der Flucht nicht genug Zeit gehabt, das Geld zu zählen (pag. 1438 Z. 29 f.).

Die Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung sind nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund zu würdigen, dass zwischen der Tat und der Einvernahme an der Berufungsverhandlung mehr als sechs Jahre liegen und der Beschuldigte 1 offenbar zwischenzeitlich mit der Sache abgeschlossen hat. Dass er den fraglichen Vorfall nicht mehr in einer Art und Weise detailliert schilderte, wie er dies noch anlässlich seiner tatnächsten Einvernahmen machte, ist deshalb verständlich. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 bereits seit längerer Zeit rechtskräftig verurteilt ist und er den Beschuldigten 2 weiterhin ab und zu trifft. Es ist deshalb für die Kammer nachvollziehbar, dass er den Beschuldigten 2 nach all diesen Jahren möglichst nicht mehr von sich aus belasten wollte und nur noch zurückhaltend Aussagen machte resp. seine früheren belastenden Aussagen erst auf Vorhalt bestätigte. Offenbar nahm sich der Beschuldigte 1 selbst im Kollegenkreis als zu wenig respektierte Person wahr und wollte sich mit dem Raub mehr Respekt und Achtung verschaffen. Darauf lässt auch das von ihm nach dem Raub auf YouTube veröffentliche Video schliessen, von welchem die Verteidigung einen Screenshot zu den Akten reichte. Dass er sich im Video als Gangster darstellte, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit seiner früheren, belastenden Aussagen. Es zeigt vielmehr auf, weshalb sich der Beschuldigte 1 überhaupt erst zu einem Raub überreden liess. Offenbar gab sich der Beschuldigte 1 im Kollegenkreis und gegen aussen gerne als Gangster. Im abgeschirmten Rahmen des Strafverfahrens musste er demgegenüber niemandem etwas «vorspielen».

Insgesamt vermögen die zurückhaltenden Aussagen des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung seine früheren, belastenden Aussagen folglich nicht in Frage zu stellen. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte 1 erneut, dass es die Idee des Beschuldigten 2 gewesen sei, den Raub in der Cafébar P.________ zu begehen.

11.2 Aussageverhalten des Beschuldigten 2

Der Beschuldigte 2 stritt zu Beginn seiner Einvernahme vom 28. März 2017 ebenfalls jede Beteiligung am Raub ab, sagte jedoch aus, eigentlich zu wissen, wer es war, er es aber einfach nicht sagen wolle (pag. 122 Z. 15, 20 f.). Mit der Begründung, dass er nun selbst des Raubs beschuldigt werde, benannte er in der Folge den Beschuldigten 1 als Täter (pag. 122 Z. 37 f.). Er beliess es aber nicht bei einer blossen Nennung des Namens, sondern zeichnete zugleich ein wenig schmeichelhaftes Bild des Beschuldigten 1 (pag. 122 Z. 34 ff.: «Er wollte unbedingt Geld, wie soll ich sagen, Geld haben. [...] Er war schon immer jemand, welcher sein Geld am schnellsten vergeudet. Er bekommt auch immer Depressionen. Er ist auch jung und hatte die Idee im Kopf»). Auf sich selbst bezogen sagte er wiederholt aus, nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte 1 wirklich etwas durchzieht (pag. 123 Z. 92 f., ferner pag. 124 Z. 148 ff.: «Er war immer einer, welcher immer sagte, dass er dieses und jenes mache. Man hat ihn einfach nicht mehr ernst genommen»; pag. 125 Z. 159 f.: «Aber er war immer einer, der immer der Coole sein wollte. Ich habe ihn gegen Schluss auch nicht mehr ernst genommen»). Nachdem dem Beschuldigten 2 im Verlaufe der Einvernahme eröffnet worden war, dass der Beschuldigte 1 behaupte, dass er [der Beschuldigte 2] mehr mit dem Raub zu tun habe, als er bisher zugegeben habe, und ihm einzelne Vorhalte aus der Einvernahme des Beschuldigten 1 gemacht wurden, stritt er alles ab und verstrickte sich dabei wiederholt in Widersprüche. So sagte er beispielsweise nun aus, dass nicht der Beschuldigte 1, sondern sie («wir») das Geld gezählt hätten (pag. 128 Z. 319, zuvor pag. 123 Z. 107: «G.________ hat das Geld vor uns gezählt»), er ein paar hundert Franken erhalten habe (pag. 128 Z. 324) und Q.________ allenfalls auch etwas erhalten habe (pag. 128 Z. 341, zuvor pag. 128 Z. 337: «nichts bekommen»). Gleichzeitig blieb er in seinen Aussagen vage und berief sich wiederholt auf Erinnerungslücken und seine damalige Betrunkenheit. Offenbar brachten ihn die Vorhalte durcheinander und er war sich immer weniger sicher, wieweit er etwas eingestehen oder bestreiten sollte. Jedenfalls sind seine Aussagen deutlich weniger kohärent und nachvollziehbar, als diejenigen des Beschuldigten 1 im Rahmen seines Geständnisses. Nachdem ihm zudem wiederholt Vorhalte von Aussagen des Beschuldigten 1 gemacht worden waren, deren Inhalt er kategorisch bestritt (pag. 129 Z. 361 ff.), ging er dazu über, den Beschuldigten 1 in ein schlechtes Licht zu stellen (pag. 129 Z. 375 f.: «G.________ hat die Lehre abgebrochen. Wenn ich so jemand wäre, dann wäre ich ja viel schlimmer als er») und dem Beschuldigten 1 ein abgekartetes Spiel mit S.________ zu unterstellen (vgl. u.a. pag. 129 Z. 383 ff.: «Also von G.________ habe ich letzte Woche noch gehört, dass S.________ im gesagt habe, ‘Chum mir figge doch der A.________’. Also im Sinn wie dass die beiden A.________ kaputt machen sollen. [...] Es war so, dass S.________ zu G.________ gesagt hat, ‘Chum mir säge doch, dass der A.________ di Zwunge het, das du das gmacht hesch, das är e straf bechunnt’»). Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte 2 daraufhin von der befragenden Person darauf hingewiesen wurde, dass seine Aussagen unglaubwürdig wirken und ausdrücklich zur Wahrheit ermahnt wurde (pag. 129 Z. 395, 400). Auf die anschliessende Frage, weshalb der Beschuldigte 1 ihn belaste, konnte er sodann selbst keine Antwort mehr geben (pag. 130 Z. 412 f.: «Ich weiss es nicht»). Zuvor hatte er noch gemutmasst, dass der Beschuldigte 1 dies vielleicht erzähle, da sie das Geld zusammen vergeudet hätten und weil er nicht der einzige sein wolle, der Schuld sei (pag. 127 Z. 292 f.), was aus Sicht der Kammer eine wenig plausible Erklärung ist. Dies umso weniger, als beide aussagten, gute Kollegen zu sein (vgl. u.a. pag. 140 Z. 151; pag. 113 Z. 64, 71 f.) und Q.________ ebenfalls vom Geld profitierte. Bemerkenswert ist schliesslich auch seine allgemeine Aussage, dass sich niemand von ihm unter Druck gesetzt fühlen müsse und sie in einem freien Land seien (pag. 129 Z. 380 f.). Eine solche Erklärung drängt sich nur auf, wenn er vor dem Raub – auf welche Art und Weise auch immer – tatsächlich auf den Beschuldigten 1 eingewirkt hat. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 2 als deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten 1 vom selben Tag.

Bei seiner Einvernahme vom 29. März 2017 stritt der Beschuldigte 2 nicht mehr kategorisch ab, auf den Beschuldigten 1 eingewirkt zu haben, sondern sagte aus, den Beschuldigten 1 «unterstützt» zu haben, ihm aber gesagt zu haben, dass er [der Beschuldigte 2] es nicht selber tun könne (pag. 138 Z. 15 f.). Weshalb bei einer blossen Unterstützung eines Täters, der sich bereits zum Raub entschieden hat, sich die unterstützende Person gegenüber dem Täter erklären muss, weshalb sie den Raub nicht selbst begehen könne, erschliesst sich der Kammer nicht bzw. ergibt keinen Sinn. Diese Erklärung steht vielmehr im Einklang mit ähnlichen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 ihm erklärt habe, weshalb er und nicht der Beschuldigte 2 den Raub begehen sollte (vgl. pag. 99 Z. 372; pag. 108 Z. 168 ff.). Abweichend zu früheren Aussagen will der Beschuldigte 2 nun ca. CHF 1'000.00 vom Beschuldigten 1 erhalten haben (pag. 138 Z. 32 f.; zuvor nichts» bzw. «ein paar hundert Franken»). Dass die Idee von ihm gekommen sei, stritt er weiterhin ab (pag. 140 Z. 118 ff.: «Also die Idee nicht gross. Aber G.________ wollte etwas machen. Wir haben ihm nicht gesagt geh dorthin oder dorthin. G.________ hat sich das P.________ selbst ausgesucht. [...] Das war G.________»), gestand aber nun erstmals ein eigenes Motiv am Raub ein (pag. 140 Z. 127 ff.: «[...] würde ich auch Geld erhalten. Ich habe gewusst, dass ich vom Geld profitieren könnte. [...] Ich hatte in dieser Zeit auch Schwierigkeiten mit dem Geld»). Bemerkenswert ist zudem die Aussage, wonach der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 gesagt haben will, «mach es und ruf mich nachher an» (pag. 140 Z. 135). Bei der Konfrontationseinvernahme brachte der Beschuldigte 1 nach einer Aussage des Beschuldigten 2, dass er nicht erwartet habe, dass er ihn nächstens anrufen würde, exakt diese Korrektur an (pag. 150 Z. 207 f.: «A.________ wusste ganz genau, wohin ich gehe, als ich losgelaufen bin. Er hat mir sogar noch gesagt ‘lüt mer nächhär a’»). Auf erneuten Vorhalt des Vorwurfs, er habe den Beschuldigten 1 zum Raub angestiftet, reagierte er sodann übertrieben (pag. 140 Z. 151: «stimmt hundertprozentig nicht»), stellte eine wenig einleuchtende Überlegung in den Raum (pag. 140 Z. 151 f.: «G.________ ist ein guter Kollege von mir. Ich weiss es nicht ob ich jemanden zu so etwas zwingen könnte»), schob die Schuld auf den Beschuldigten 1 ab (pag. 140 Z. 152 f.: «Wenn G.________ das Gefühl hat, dass ich so einer sei, hätte er nicht ein Kollege von mir sein müssen») und ging dann dazu über, den Beschuldigten 1 mit weiteren Vorwürfen einzudecken und schlecht zu machen (vgl. pag. 140 Z. 154 ff.: «Ich weiss noch etwas anderes von G.________. Ich habe mir überlegt, ob ich es erwähnen soll. [...] eine Kamera gestohlen worden [...] habe herausgefunden, dass es G.________ war»; pag. 141 Z. 193 ff.: «Vor zwei oder drei Wochen hat G.________ mir erzählt, dass er ein Handy gestohlen habe. [...]»). Insgesamt erachtet die Kammer auch diese Aussagen des Beschuldigten 2 deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten 1 vom 28. März 2017.

Bei der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 sprach der Beschuldigte 2 nicht mehr von einem blossen «unterstützen», sondern von einem «motivieren». Er sei eher der Motivierende für das Ganze gewesen. Er habe gesagt, wenn er es wirklich machen wolle, dann wäre das gut. Er habe nicht gesagt, er müsse. Es sei nicht alles von ihm aus gekommen (pag. 115 Z. 141 f.). Er stritt nicht mehr kategorisch ab, den Beschuldigten 1 aufgefordert zu haben, die Waffe mit nach L.________ zu bringen (vgl. pag. 115 Z. 150 ff.: «Ich habe ihn gefragt, ob er eine habe, er sagte ja sicher. Ich dachte nicht, dass er sie dann wirklich mit dabei haben würde [...]»). Auf konkrete Nachfrage antwortete er wenig überzeugend mit «Eigentlich nicht, nein» (pag. 115 Z. 154 ff.) Mit der Einleitung «eigentlich nicht» relativierte er seine verneinende Aussage gleich selbst. Bezeichnenderweise wollte der Beschuldigte 2 zum darauffolgenden Vorhalt betreffend die Kleider zuerst nichts mehr sagen (pag. 116 Z. 165: «Ich sage lieber hier nichts dazu»). Auch versuchte er, den Beschuldigten 1 erneut als naiv darzustellen und dass dieser selbst schuld sei, wenn er die dummen Sachen, die sie redeten, ernst meine (vgl. pag. 116 Z. 179 f.). Obwohl sie offenbar vor dem Raub gemeinsam über die Cafébar P.________ gesprochen hatten (vgl. pag. 119 Z. 284), sagte er zudem aus, zuerst nicht gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 1 die Cafébar P.________ ausgeraubt habe (vgl. pag. 116 Z. 19). Es fällt sodann auf, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2, als die Rolle von Q.________ zur Sprache kam, jeweils von «wir» sprachen und Q.________ demgegenüber als unbeteiligten Kollegen davon abtrennten (vgl. u.a. pag. 117 Z. 228 ff.: Beschuldigter 1: «Er hat einzig einen Teil der Beute bekommen, wusste aber gar nicht, woher wir dieses Geld hatten.»; Beschuldigter 2: «Die Aussage von G.________ stimmt. Q.________ war nicht darin verwickelt.»; pag. 118 Z. 270 f.: Beschuldigter 2 «Er hat es vielleicht schon mitbekommen, wusste aber nicht im Detail was wir machen»; pag. 119 Z. 279 f.: Beschuldigter 1 «[...] wir beide nicht wollen, dass Q.________ da weiter mit reingezogen wird, da er nichts damit zu tun hat.»; pag. 119 Z. 283 ff.: «Frage an beide Beschuldigte: Wer war am Bahnhof noch mit dabei, als darüber gesprochen wurde das P.________ zu überfallen? G.________: Nur A.________ und ich. A.________: Das stimmt»). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 zwar immer noch versuchte, seine Beteiligung am Raub kleinzureden und die Hauptinitiative dem Beschuldigten 1 zuzusprechen. Gleichzeitig gab er nun aber auch zu, dass er im Vorfeld des Raubs mit dem Beschuldigten 1 über die Cafébar P.________ gesprochen und er den Beschuldigten 1 nicht nur «nicht abgehalten», sondern sogar zum Raub «motiviert» hat. Er näherte sich damit ein weiteres Stück den Aussagen des Beschuldigten 1 an. Vorwürfe und Schuldzuweisungen, wie er sie gegen den Beschuldigten 1 an seiner Einvernahme vom 29. März 2017 noch erhoben hatte, machte er nun keine mehr, vermutlich, da der Beschuldigte 1 ebenfalls anwesend war. Jedenfalls vermögen seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 nichts an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Beschuldigten 1 zu ändern.

Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte der Beschuldigte 2 gleich zu Beginn und von sich aus seine Aussage, wonach er den Beschuldigten 1 motiviert habe (vgl. pag. 987 Z. 25 f.). Er begründete dies wenig überzeugend damit, dass er ein paar Sachen zu viel gesagt habe, damit der Beschuldigte 1 auch zugebe, dass er es selbst gemacht habe (pag. 987 Z. 20 f.). Dieser Logik kann die Kammer nicht folgen. Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts versuchte der Beschuldigte 2 erneut, sich zu erklären, weshalb seine eigene Aussage, der Motivierende gewesen zu sein, nicht wahr sei (pag. 991 Z. 2 ff.: «Genau, weil mir vorgeworfen wird, ich hätte ihn gezwungen. Deshalb habe ich damals gedacht, es ist besser, dass ich sage, dass ich ihn motiviert hätte. Das habe ich aber nicht gemacht. Ich dachte, er brauche Aufmerksamkeit. Ich habe ihm gesagt, du kannst das machen, eher so [...] Deswegen habe ich damals so ausgesagt weil ich gedacht habe, so bekomme ich eine weniger hohe Strafe»; vgl. ferner: pag. 992 Z. 21 ff.). Dieser Erklärungsversuch ist weder plausibel noch stimmig und mutet als ein hilfloser Versuch an, sich von früheren, verfänglichen Aussagen zu distanzieren. Es ergibt keinen Sinn, auszusagen, der Motivierende gewesen zu sein, wenn man selbst nichts mit dem Raub zu tun gehabt hat. Der Beschuldigte 2 stritt nun auch wieder ab, im Vorfeld des Raubs mit dem Beschuldigten 1 über die Cafébar P.________ gesprochen zu haben (pag. 987 Z. 32). Wie bei seiner ersten Einvernahme sagte er aus, nicht gedacht zu haben, dass der Beschuldigte 1 wirklich einen Raub begeht, sondern nur blufft und blöd «schnurret» (vgl. pag. 987 Z. 34 ff., 45 f.; ferner pag. 988 Z. 10 f., 41 f.; 991 Z. 12). Von der Waffe will er – entgegen anderslautenden früheren Aussagen – nichts mehr wahrgenommen haben (vgl. pag. 988 Z. 17 f.: «Ich habe nicht wahrgenommen, dass er die Pistole dabei hatte»; zuvor pag. 124 Z. 138: «Er hat uns zuerst die Pistole gezeigt und ist dann gegangen»). Als Motiv für den Raub nannte er beim Beschuldigten 1 das Geld (pag. 988 Z. 9 f., 33 f.), sagte aber gleichzeitig aus, dass der Beschuldigte 1 keine Geldprobleme hatte (pag. 987 Z. 45; pag. 988 Z.11). Die Vorinstanz sprach ihn in der Folge auf diese widersprüchlichen Aussagen an und hakte nach (pag. 990 Z. 1 ff.; vgl. ferner: pag. 992 Z. 1 ff.). Eigene Geldprobleme verneinte der Beschuldigte 2 (pag. 990 Z. 27 ff.), nachdem er in einer früheren Einvernahme noch ausgesagt hatte, gewusst zu haben, dass er vom Geld profitieren könnte und er in dieser Zeit auch Schwierigkeiten mit dem Geld gehabt habe (pag. 140 Z. 127 ff.). Zugleich stellte er den Beschuldigten 1, der anders als bei der Konfrontationseinvernahme nun wieder nicht mehr anwesend war, in ein schlechtes Licht (vgl. pag. 991 Z. 41 f.: «Er ist ja eigentlich schlimmer als ich oder. Er war in seinen Augen immer der Beste, der Coolste und der Stärkste»; pag. 992 Z. 4 f.: «Er war auch Rapper und ich denke, er hat zu viele Dokus aus Amerika geschaut. Nach mir dachte er wohl, er sei ein Gangster»).

Insgesamt ist bei seinen Aussagen vor der Vorinstanz wieder ein vermehrtes Abstreiten seines Einflusses auf den Beschuldigten 1 und ein Beschönigen seiner Rolle festzustellen. Der Beschuldigte 2 versuchte frühere seiner Aussagen abzuschwächen oder mit wenig plausiblen Erklärungen als falsch darzustellen und den abwesenden Beschuldigten 1 in ein schlechtes Licht zu rücken, der aus eigener Initiative gehandelt habe. Dieses wenig konstante und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten 2 lässt seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen und spricht zugleich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 im Rahmen seines Geständnisses.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte 2 aus, nicht mehr zu wissen, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte 1 den Raub begangen habe. Er sei ungefähr 600/700 Meter vom Tatort entfernt mit einem Kollegen gewesen. Der Beschuldigte 1 sei von dort losgegangen, und er wisse nicht, ob er direkt zur Cafébar P.________ gegangen sei oder noch angehalten habe (pag. 1406 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte 2 versuchte dabei abermals, den Beschuldigten 1 in einem schlechten Licht darzustellen. So sagte er aus, dass es nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte 1 solche Sachen gesagt habe. Er habe öfters Geld gebraucht. Er habe eine Spielsucht. Weil er kein Geld gehabt habe, sei der Beschuldigte 1 schlecht drauf gewesen (pag. 1406 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte 2 stritt sodann in Abweichung zu früheren Aussagen ab, mit dem Beschuldigten 1 über die Cafébar P.________ gesprochen zu haben (pag. 1406 Z. 18 ff.; vgl. ferner pag. 152 Z. 284 ff. und pag. 1407 f. Z. 43 ff.). Gleichzeitig gab er im Widerspruch zu seinen Aussagen vor der Vorinstanz nun wieder zu, davon gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 1 eine Waffe dabeihatte (pag. 1406 Z. 31). Die belastende Aussage des Beschuldigten 1, wonach er [der Beschuldigte 2] ihn aufgefordert habe, die Waffe an diesem Abend mitzubringen, erklärte er wenig plausibel mit der Angst und dem Alter des Beschuldigten 1 (vgl. pag. 1406 Z. 37 f.: «Ich verstehe, dass er Angst hat oder hatte. Wenn ich in der gleichen Situation mit diesem Alter gewesen wäre, hätte ich vielleicht gleich reagiert. Ich weiss es nicht»). Zudem schob er die Erklärung nach, dass der Beschuldigte 1 dies allenfalls so ausgesagt habe, weil er [der Beschuldigte 2] Geld erhalten habe (pag. 1406 Z. 39 f., ferner: pag. 1407 Z. 23 ff.). Dies erachtet die Kammer als nicht plausibel. So profitierte Q.________ ebenfalls vom Geld und wurde vom Beschuldigten 1 nicht beschuldigt, an der Planung des Raubs beteiligt gewesen zu sein. Schliesslich vermag der erneute Erklärungsversuch des Beschuldigten 2, weshalb er bei der Konfrontationseinvernahme ausgesagt hatte, den Beschuldigten 1 «motiviert» zu haben, nicht zu überzeugen (pag. 1407 Z. 15 ff.: «ich war dann selbst jünger, und ich dachte, dass wenn ich es so sage, er mehr sagen würde. Dies war ja dann auch so. [...] Bis dahin hat er behauptet, dass ich alles organisiert habe. Ich habe dies deswegen gemacht. Ich habe aber nicht gedacht, dass ich dann die Hauptschuld trage»). Es ergibt keinen Sinn, etwas einzugestehen, dass einem vorgeworfen wird und man nicht getan hat, mit dem Ziel, dass aufgrund dieses «falschen» Eingeständnisses der Vorwurf wieder zurückgenommen wird (vgl. hierzu auch pag. 1408 Z. 33 ff.). Hätte der Beschuldigte 2 tatsächlich nichts mit dem Raub zu tun gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies so aussagt und nicht nur versucht, seine Rolle abzuschwächen (vgl. hierzu auch pag. 1408 Z. 42 ff.).

Gesamthaft erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigte 2, soweit seine Rolle beim Raub vom 12./13. März 2016 betreffend, als unglaubhaft.

11.3 Aussagen der weiteren befragten Personen

Die Aussagen der weiteren befragten Personen sind für die Beurteilung, ob der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 zum Raub angestiftet hat, wenig aussagekräftig. Die Mitarbeiterinnen der Cafébar P.________ haben diesbezüglich nichts mitbekommen und S.________ konnte nur vom Hörensagen Aussagen dazu machen. Die Aussagen von S.________ zeigen immerhin auf, dass der Beschuldigte 1 offenbar bereits vor seinem Geständnis gegenüber Drittpersonen davon gesprochen hat, dass der Beschuldigte 2 ihn zum Raub in der Cafébar P.________ angestiftet habe (vgl. pag. 177 Z. 56; 178 Z. 63 f.; 179 Z. 109). Zudem erwähnte S.________, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 früher auch schon körperlich unterdrückt habe (pag. 177 Z. 56 f.). S.________ fühlte sich bei seiner Aussage sichtlich unwohl (pag. 178 Z. 66 f.) und wollte denn auch nichts Weiteres dazu wissen (pag. 179 Z. 109 f.).

12. Zum Deliktsbetrag im Besonderen

Betreffend Deliktsbetrag gelangte die Vorinstanz in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, dass gestützt auf die erfolgten Aussagen der beteiligten Personen und insbesondere mit Blick auf den vom Beschuldigten 1 bezifferten und von Q.________ gleich hoch angegebenen Deliktsbetrag, davon auszugehen sei, dass rund CHF 5’000.00 erbeutet worden seien. Die Aussagen von W.________ erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft, da davon auszugehen sei, dass sich in jedem Couvert einer der Kassenzettel mit den entsprechenden Tageseinnahmen befunden habe und somit insgesamt von fünf im Tresor befindlichen Couverts auszugehen sei, von denen lediglich drei entwendet worden seien. Der von E.________ AG geltend gemachte Deliktsbetrag entspreche somit dem Inhalt aller fünf Couverts und sei damit zu hoch.

Aus der Korrespondenz des Geschäftsführers der E.________ AG, W.________, mit der F.________ geht hervor, dass die E.________ AG einen Schaden in der Höhe von CHF 6'243.50 geltend gemacht hat. Dieser Betrag ergibt sich aus den bei der Versicherung eingereichten Kassenzetteln (pag. 33 ff. «Tagesumsätze»). Nach Abzug des Selbstbehalts von CHF 500.00 wurde der E.________ AG in der Folge eine Versicherungsleistung von CHF 5'743.50 ausgerichtet (pag. 39). Den bei den Akten liegenden Kopien der Kassenbelege lassen sich folgende «Tagesumsätze» der letzten Tage vor dem Tatzeitpunkt entnehmen (die Originale hat der Beschuldigte 1 verbrannt; pag. 93 Z. 106 f.; 106 Z. 100 f.):

- Mittwoch, 09.03.2016, 00:18 Uhr, Nr. 1005, CHF 1'026.70

- Mittwoch, 09.03.2016, 15:10 Uhr, Nr. 1006, CHF 791.90

- Donnerstag, 10.03.2016, 00:45 Uhr, Nr. 1007, CHF 1'520.90

- Donnerstag, 10.03.2016, 15:17 Uhr, Nr. 1008, CHF 925.70

- Freitag, 11.03.2016, 15:18 Uhr, Nr. 1010, CHF 754.40

- Samstag, 12.03.2016, 15:48 Uhr, Nr. 1012, CHF 1'223.90

Total CHF 6'243.50

Es fehlen somit die Abrechnungen Nrn. 1009 und 1011, welche am frühen Freitag- bzw. Samstagmorgen erfolgt sein müssen und mit Blick auf die Abrechnungen von Mittwoch- und Donnerstagmorgen ebenfalls zwischen CHF 1'000.00-1'500.00 betragen haben dürften. Wie diese Einnahmen auf die Couverts aufgeteilt wurden, geht aus den Akten nicht hervor. Fraglich ist zudem, was mit den Einnahmen seit Samstagnachmittag geschehen ist resp. ob sich diese ebenfalls bereits in den Couverts befanden.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 (pag. 106 Z. 106) und Q.________ (vgl. edierte Beilageakten BJS 18 663, S. 6 des Einvernahmeprotokolls vom 3. Mai 2018 Z. 223) in ihren früheren Einvernahmen einen Deliktsbetrag von bis zu CHF 5'000.00 nannten und der Beschuldigte 1 gemäss übereinstimmenden Aussagen insgesamt drei Couverts mitgenommen hat, ist davon auszugehen, dass in den Couverts (zumindest teilweise) mehr als ein «Tagesumsatz» enthalten war. Gleichzeitig sagte K.________ aus, dass etwa drei Couverts im Safe zurückgeblieben seien und es pro Couvert am Wochenende in der Regel ca. CHF 2'000.00 seien, manchmal auch etwas mehr (pag. 162 Z. 97 ff.). Dies spricht dafür, dass in den Couverts (zumindest teilweise) zwei «Tageseinnahmen» zusammengefasst wurden. Die Lücken in den Abrechnungen lassen diesbezüglich jedoch kein System erkennen (z.B. beide Tageseinnahmen desselben Tages in ein Couvert). W.________ gab seinerseits zu Protokoll, dass etwa noch CHF 4'000.00 vorhanden gewesen seien (pag. 166 Z. 37). Der Betrag von CHF 4'000.00 liesse sich mit den Tageseinnahmen der fehlenden Abrechnungen Nr. 1009 und 1011 sowie den Einnahmen ab Samstagnachmittag in Einklang bringen (jeweils mutmasslich zwischen CHF 1'000.00-1'500.00).

Der Beschuldigte 1 sagte auf Vorhalt eines Deliktsbetrags von ca. CHF 6'000.00 aus, dass dies «eigentlich fast gar nicht sein» könne. CHF 6'000.00 seien es bestimmt nicht gewesen, ansonsten seine Erinnerungen zu der Aufteilung des Geldes nicht mehr aufgingen. Er glaube, sich zu erinnern, dass der Beschuldigte 2 zunächst CHF 3'000.00 und er CHF 1'000.00 gehabt habe (pag. 98 Z. 327 ff.). Zuvor hatte er von sich aus angegeben, dass es «um die CHF 4’000.00, vielleicht auch ein wenig mehr» gewesen seien. Genau wisse er es nicht mehr (pag. 94 Z. 129 f.). Bei seiner Einvernahme vom 31. März 2017 sagte der Beschuldigte 1 aus, dass der Beschuldigte 2 ca. CHF 3'000.00 und er den Rest erhalten habe. Dies seien ca. CHF 2'000.00 gewesen. Laut P.________ hätten es CHF 6'000.00 sein sollen. Es seien aber nur CHF 4'500.00 bis CHF 5'000.00 gewesen (vgl. pag. 106 Z. 104 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. Januar 2018 sagte der Beschuldigte 1 erneut aus, dass der Gesamtbetrag zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00 gewesen sei. Er wisse es nicht mehr genau, wie viel er bekommen habe, zwischen CHF 1'500.00 und max. CHF 2’000.00. Der grössere Rest sei an den Beschuldigten 2 gegangen. Er [der Beschuldigte 2] habe das Geld gezählt und gesagt, wer wie viel bekomme. Q.________ habe dann max. CHF 200.00 bis CHF 300.00 erhalten (vgl. pag. 148 Z. 127 ff.). Der Beschuldigte 2 bestritt jeweils, den grösseren Teil bekommen zu haben (vgl. u.a. pag. 148 Z. 134). Anlässlich der Berufungsverhandlung nannte der Beschuldigte 1 erstmals einen Betrag zwischen CHF 5'300.00 und CHF 6'300.00 (pag. 1438 Z. 25 f.). Er gehe von diesem Betrag aus, da er um die CHF 3'000.00 erhalten habe und es wohl fair aufgeteilt worden sei. Er habe es einfach nicht mehr im Kopf. Es sei zu lange her. Er schliesse vom Aufteilen her darauf. Er sei sich aber nicht mehr sicher (pag. 1438 Z. 37; pag. 1439 Z. 2 ff.).

Da seit dem Raub bereits mehr als sechs Jahre vergangen sind und die Herleitung des vom Beschuldigten 1 zuletzt genannten höheren Betrags auf einer Mutmassung basiert, stellt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten 2 auf den tatnähren Aussagen des Beschuldigten 1 und von Q.________ ab. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit von einem Deliktsbetrag von CHF 5'000.00 auszugehen.

13. Gesamtbetrachtung und Fazit

Gestützt auf die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann sich die Kammer dem Beweisergebnis der Vorinstanz anschliessen. Insbesondere kann auf den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 abgestellt werden, welcher er im Rahmen seines Geständnisses machte. Die Aussagen des Beschuldigten 2 betreffend seine Rolle beim Raub vom 12./13. März 2016 sind demgegenüber nicht glaubhaft, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden kann.

Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 im Vorfeld des Raubs aufgefordert hat, am Abend des 12. März 2016 seine Gasdruckpistole mitzubringen. Der Beschuldigte 1 kam dieser Aufforderung nach, als sich die beiden am Abend des 12. März 2016 in L.________ trafen. Dort konsumierten sie zusammen Alkohol und wirkte der Beschuldigte 2 auf den Beschuldigten 1 ein, wonach sie etwas machen müssten, um an Geld zu kommen. Der Beschuldigte 2 schlug dem Beschuldigten 1 vor, die Cafébar P.________ in L.________ zu überfallen und motivierte ihn dazu, indem er ihm sagte, er solle sich vorstellen, im Spiel GTA zu sein. In der Cafébar P.________ würden nur zwei Frauen arbeiten, weshalb es ganz einfach sei. Vom Beschuldigten 2 beeinflusst und motiviert, streifte sich der Beschuldigte 1 kurz nach Mitternacht schwarze Kleider, eine Jacke und eine Baseballmütze über und begab sich alleine zur Cafébar P.________. Dort am 13. März 2016, um ca. 00:45 Uhr, angekommen, verlangte der Beschuldigte 1 mit vorgehaltener Gasdruckpistole von den beiden anwesenden Angestellten C.________ und K.________ die Herausgabe von Geld. Nach Erhalt von drei Couverts mit Bargeld in der Höhe von insgesamt CHF 5‘000.00 flüchtete der Beschuldigte 1 und traf sich kurz darauf mit dem Beschuldigten 2 und Q.________. Nachdem sie das Geld unter sich aufgeteilt hatten, gingen sie zusammen in den Ausgang, wo sie einen Teil des Geldes für Alkohol, Prostituierte, etc. ausgaben. Wer die Kleider an das Treffen mitbrachte, die der Beschuldigte 1 kurz nach Mitternacht überzog, muss offenbleiben.

III. Rechtliche Würdigung

14. Ausgangslage

In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom 12./13. März 2016 einen Raub in der Cafébar P.________ zum Nachteil der Strafklägerin, der Straf- und Zivilklägerin und von K.________ beging. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich auf die Erwägungen, weshalb keine qualifizierte Form des Raubs vorliegt (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte 1 wurde hierfür erstinstanzlich rechtskräftig wegen (einfachen) Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt.

Nachfolgend gilt es in rechtlicher Hinsicht zu würdigen, ob sich der Beschuldigte 2 mit seinem beweismässig erstellten Verhalten der Anstiftung zum Raub strafbar gemacht hat.

Ein (einfacher) Raub wird nach Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen sanktioniert, womit es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 StGB) und eine Anstiftung hierzu strafbar ist (Art. 24 Abs. 1 StGB). Sollte eine Anstiftung verneint werden, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Beschuldigte 2 allenfalls der Gehilfenschaft zum Raub strafbar gemacht hat (Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz).

15. Rechtliche Grundlagen zur Teilnahmeform der Anstiftung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahmeform der Anstiftung korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

«In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Anstifter im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervorruft und der Anstifter will – im Gegensatz zum sog. agent provocateur –, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Dabei genügt Eventualvorsatz des Anstifters (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 3). Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 5; BGE 128 IV 11, 15 E. 2a, 17 E. 2e; 127 IV 122, 130 E. 4a; 116 IV 1, 3 E. 3d). Zu einem Verbrechen bestimmt derjenige, der einen direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden, kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten hat. Anschliessend, in der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat, übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 12).

Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Insbesondere kann dies ein Vorschlag, eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung, die Zusicherung einer Belohnung oder – unter gewissen Umständen – sogar eine blosse Frage des Anstifters sein. Bei der Prüfung, ob ein «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss es auf die konkreten Umstände ankommen, insb. auf die (für den Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw. Aufforderung hin tätig zu werden sowie auf die Intensität der vom Teilnehmer gewollten psychischen Einflussnahme in «Frageform» (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 16).

Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter, muss ein Kausalzusammenhang («Motivationszusammenhang») bestehen. Die Überwindung eines «Widerstandes» beim Angestifteten ist aber nicht notwendig (BSK StGB I- Forster, Art. 24 N 17). Ebenso muss der Anstifter die Haupttat bezüglich Opfer und Modalitäten der Ausführung nicht präzise festlegen (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 21). Auch derjenige kann angestiftet werden, der allgemein zur Begehung einschlägiger Straftaten bereit ist (insbesondere ein gewerbsmässiger Krimineller), solange er zur konkret verübten bzw. versuchten Tat noch nicht entschlossen war (BGE 116 IV 1, 2f. E. 3c; BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 37). Abzugrenzen ist die Anstiftung insbesondere von der psychischen Gehilfenschaft: der psychische Gehilfe ruft keinen Tatentschluss hervor (BSK StGB I-Forster, Art. 24 N 15).»

16. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Teilnahme des Beschuldigten 2 am Raub vom 12./13. März 2016 in rechtlicher Hinsicht was folgt (pag. 1127 f.):

«[...] beweismässig erstellt, dass A.________ wiederholt Druck auf den Haupttäter G.________ ausgeübt hat und dadurch bei diesem den Tatentschluss zur Begehung des Raubes hervorgerufen hat. Weiter gilt als erstellt, dass der Vorschlag, die Cafébar P.________ auszurauben, von A.________ stammte. A.________ hat die Tat demnach genügend bestimmt und in der Planungsphase eine massgebliche Rolle eingenommen. In der konkreten Ausführungsphase traf G.________ die Entscheidungen jedoch alleine. Insbesondere begab er sich alleine zum Tatort und verübte die Tat eigenmächtig. Dass A.________ wohl keine grossen Überredungskünste an den Tag legen musste, um bei G.________ den Tatentschluss hervorzurufen, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass G.________ ohne die Einflussnahme von A.________ den Raub vom 13.03.2016 nicht begangen hätte. Dies hat G.________ in seinen Aussagen immer wieder glaubhaft dargelegt, indem er eindrücklich ausführte, er sei stark beeinflusst beziehungsweise manipuliert worden (pag. 92, Rz. 15 ff.), A.________ habe ihm so viel Druck gemacht, dass er irgendwann losgegangen sei (pag. 92, Rz. 44 ff.), A.________ habe ihm eingeredet, dass sie Geld machen müssten, bis er sich schliesslich gedacht habe, wieso eigentlich nicht? (pag. 100, Rz. 424 ff.). Er sei es nicht selbst gewesen, es sei eher A.________ gewesen, der ihn hineingezogen habe (pag. 104, Rz. 19 f.). Die Gasdruckpistole habe er mitgenommen, weil A.________ ihm dies gesagt habe. A.________ sei auch derjenige gewesen, der auf die Idee gekommen sei, dass er das machen könnte (pag. 104, Rz. 27). Er habe sich dann von A.________ dazu beeinflussen lassen, obschon er das gar nicht hätte machen müssen, da er genug Geld gehabt habe und das nicht nötig gehabt hätte (pag. 104, Rz. 30 ff.). A.________ habe ihn so lange gestresst, bis er es dann gemacht habe (pag. 104, Rz. 44 ff.).

Mit dem Hervorrufen des Tatentschlusses erübrigt sich auch eine Prüfung der psychischen Gehilfenschaft. G.________ schaute zum Tatzeitpunkt zu A.________ hoch und erhoffte sich, durch den Raub dessen Respekt zu erhalten. Auch war es A.________ bewusst, dass G.________ ihn bewunderte und er ihm etwas beweisen wollte. G.________ vermochte dem Beweisergebnis folgend sodann glaubhaft darzulegen, dass A.________ ein eigenes finanzielles Interesse an der Begehung des Raubüberfalls hatte. A.________ rief demnach den Tatentschluss bei G.________ für den Raub absichtlich hervor. Er wusste, dass sein stetiges motivierende Verhalten den Tatentschluss bei G.________ hervorrufen würde und er wollte dies auch. Das Einwirken auf G.________ wirkte sich insofern für die Haupttat kausal auA.________ A.________ erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anstiftung»

17. Argumente des Beschuldigten 2

Die Verteidigung des Beschuldigten 2 bringt vor, es brauche einen doppelten Anstiftervorsatz zur Erfüllung des Tatbestands und der Anstiftung. Sowohl darauf, den Tatentschluss beim Angestifteten hervorzurufen, als auch den Vorsatz auf die Haupttat. Es reiche ein Eventualvorsatz. Liege die Anstiftung in einer Zustim­mung, müsse sich der Anstifter in subjektiver Hinsicht bewusst sein, dass der Angestiftete mit der Zustimmung zur Tat schreite. Wer jemanden nur fahrlässig zu einer Tat bringe, sei nicht strafbar. Der Tatenschluss müsse auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es brauche daher einen Kausalzusammenhang. Der Tatentschluss könne nur dann hervorgerufen werden, wenn der Täter nicht bereits den Entschluss gefasst habe (omnimodo facturus). Bestehe beim Täter nur die Neigung, dann sei eine Anstiftung möglich. Daher müsse geprüft werden, ob der Anstifter beim Täter einen Tatentschluss hervorgerufen habe. Dieser müsse kausal gewesen sein. Zudem müsse der Anstifter auf die Anstiftung und auf die Haupttat einen Vorsatz gehabt haben.

Selbst wenn vorliegend einmal über eine Möglichkeit zur Geldbeschaffung gesprochen worden sei, sei noch nicht von einem Vorsatz auszugehen. Die blosse Diskussion über die Möglichkeit eines Raubs stelle noch keine Anstiftung dar. Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 nicht zu diesem Raub aufgefordert. Eine Anstiftung zu einem unbestimmten Delikt sei nicht möglich, da kein Anstiftervorsatz einer eindeutigen Handlung zugewiesen werden könne. Der Beschuldigte 2 habe keinen Druck auf den Beschuldigten 1 ausgeübt und ausüben können. Was genau wie gesagt worden sei, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Tatenschluss aufgrund seiner Geldprobleme und seiner Motive bereits vorher gefasst habe. Er habe die Waffe und die Kleidung mitgenommen und habe es «durchgeben» wollen. Der Beschuldigte 2 habe dies nicht ernst genommen, da der Beschuldigte 1 immer angegeben habe. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Tatentschluss seien daher unzutreffend. Der Beschuldigte 2 habe zwar nicht versucht, den Beschuldigten 1 von der Tat abzuhalten. Dies sei aber nicht entscheidend. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte 1 die Tat auch ohne den Beschuldigten 2 begangen hätte. Dies sei vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte 1 habe den Tatentschluss schon vor dem Treffen mit dem Beschuldigten 2 gehabt. Daher sei unerheblich, was beim Treffen gesprochen worden sei. Der Beschuldigte 1 habe nebst den Geldproblemen auch das Motiv der «Credibility» als sog. Gangster gehabt. Er sei gemäss den Aussagen der anderen nicht immer ernst genommen worden. Mit der Tat habe er ernst genommen werden wollen. Hierzu habe es aber keiner Anstiftung gebraucht. Dem Beschuldigten 2 sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte 1 Geldprobleme habe. Der Beschuldigte 1 habe dem Beschuldigten 2 nicht gesagt, dass er das P.________ ausrauben wolle. Der Beschuldigte 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 den Bus nach Hause nehme, als er davon gegangen sei. Das P.________ sei kein Thema gewesen. Der Vorsatz brauche Wissen und Wollen. Der Beschuldigte 1 habe zwar darüber gesprochen, sich in deliktischer Weise Geld zu beschaffen. Es könne sein, dass dies auch an besagtem Abend ein Thema gewesen sei. Der Beschuldigte 2 sei aber davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 wieder bluffe und gross herumposaune. Erst nach der Tat habe er gewusst, dass der Beschuldigte 1 die Tat begangen habe. Der Wille zur Tat könne nicht nach der Tat entwickelt werden. Es sei daher kein Vorsatz erkennbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Mosaiktheorie könnten viele Einzelteile zu einem Gesamtbild führen. Vorliegend könnten die einzelnen Mosaiksteine aber verschiedene Farben haben und sich zu einem x-beliebigen Bild zusammensetzen. Es könne nicht klar gesagt werden, dass der Beschuldigte 2 beim Beschuldigten 1 den Tatentschluss hervorgerufen habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieser den Tatentschluss bereist gefasst gehabt habe. Daher sei der Beschuldigte 2 in dubio pro reo freizusprechen (pag. 1449 f.).

18. Würdigung durch die Kammer

Auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (pag. 1127 f.). Der Beschuldigte 2 hat den Beschuldigten nicht nur aufgefordert, die Waffe mit zum Treffen zu nehmen, sondern anlässlich dieses Treffens auch den Entschluss beim Beschuldigten 1 hervorgerufen, in der Cafébar P.________ einen Raub zu begehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte ohne die Einwirkung des Beschuldigten 2 auf den Beschuldigten 1 letzterer den Raub in der Cafébar P.________ nicht begangen. Der Beschuldigte 2 begab sich dabei bewusst in die Rolle des Anstifters, um das beim Raub immanente Risiko, erwischt zu werden, nicht tragen zu müssen. Er handelte somit sowohl in Bezug auf die Haupttat (Raub) als auch in Bezug auf seine Rolle als Anstifter mit direktem Vorsatz. Er hat mit seinen Handlungen beim Beschuldigten 1 schlussendlich den konkreten Tatentschluss geweckt.

19. Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 der Anstiftung zum Raub nach Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, begangen am 12./13. März 2016, z.N. der Strafklägerin, der Straf- und Zivilklägerin und von K.________, schuldig zu sprechen (Deliktsumme: CHF 5'000.00).

IV. Strafzumessung

20. Anwendbares Recht

Nach geltendem Recht wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat. Hat der Täter das Delikt vor Inkrafttreten des geltenden Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist geltendes Recht anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 StGB).

Da eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. 22 hiernach) und die einschlägigen Gesetzesartikel diesbezüglich nach altem wie nach neuem Recht identisch sind, ist das neue Recht nicht das mildere. Wie die Vorinstanz erkennt die Kammer im neuen Recht bezüglich Sanktionierung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zum Raub keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung. Es ist folglich altes Recht anwendbar.

21. Grundlagen

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wieder­gegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

22. Strafrahmen und Strafart

Der Beschuldigte 2 hat sich der Anstiftung zum Raub strafbar gemacht. Die Strafdrohung für Anstiftung zum Raub beträgt gemäss Art. 146 Ziff. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages­sätzen (gleiche Strafandrohung wie der Haupttäter).

Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241).

Vorliegend ist für den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Raub eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da nur eine solche aus spezialpräventiven Gesichtspunkten geeignet erscheint, beim Beschuldigten 2 einen nachhaltigen Eindruck zu hinterlassen. Der Beschuldigte 2 liess Einsicht und Reue missen, wies sämtliche Vorwürfe von sich und schob die gesamte Schuld auf den Beschuldigten 1. Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug zeigt, dass weder die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 300 Tagessätzen und Gemeinnützige Arbeit von 240 Stunden noch die mit Strafbefehl des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel vom 10. August 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen und erfolgte Verlängerung der Probezeit von der Begehung abgehalten hat. Statt daraus gelernt zu haben und keine weiteren Straftaten zu begehen, entschied er sich dazu, den Beschuldigten 1 für seine Pläne einzuspannen, um dem Risiko, selbst erwischt zu werden, zu begegnen. Dieses uneinsichtige Verhalten trotz früherer, teilweise hoher Geldstrafen lässt eine weitere Geldstrafe als Sanktionsart nicht mehr als zweckmässig erscheinen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihn eine Geldstrafe von der Begehung künftiger Delikte abhalten würde. Ohnehin erscheint für den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Raub nach altem wie nach neuem Recht eine Strafhöhe dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen, die über die maximal mögliche Anzahl Tagessätze geht (vgl. E. 23.4 hiernach).

23. Tatkomponenten

23.1 Objektive Tatschwere

Der Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar, weshalb sich das Rechtsgut als ein doppeltes präsentiert: Zum einen (und primär) schützt Art. 140 StGB das Vermögen, zum anderen, die Handlungsfreiheit des Einzelnen und dessen persönliche Freiheit (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140 StGB).

Diesbezüglich kann sich die Kammer der Vorinstanz anschliessen, wonach die Gefährdung der körperlichen Integrität der beiden Opfer aufgrund des ungeladenen Zustands und der Art der Waffe (Gasdruckpistole) als nicht sehr hoch einzustufen ist und der Deliktsbetrag mit CHF 5'000.00 vergleichsweise niedrig ist. Gleichzeitig ist es einzig dem Zufall und dem Handeln von K.________ geschuldet, dass der Delikts­betrag nicht höher ausgefallen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 auch einen grösseren Betrag mitgenommen hätte, wäre ihm ein solcher von den Mitarbeiterinnen übergeben worden (vgl. pag. 1439 Z. 3 f.). Erschwerend fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die Opfer im Glauben liess, es handle sich um eine geladene, tödliche Faustfeuerwaffe, und mit dem Vorhalten der Waffe massiv unter Druck setzte. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch in psychischer Hinsicht längerfristig geschädigt und konnte seither keiner Arbeit als Servicekraft mehr nachgehen (vgl. ihre Aussagen pag. 1397 ff.).

Der Beschuldigte 2 dürfte zwar nicht konkret gewusst haben, wie der Raub tatsächlich ablaufen würde. Der Ablauf des Raubs weist jedoch keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten auf, welche dem Beschuldigten 2 bei der Strafzumessung nicht angerechnet werden könnten (z.B. bei einem ungeplanten Gewaltexzess). Insbesondere wusste er oder musste zumindest davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 die mitgebrachte Waffe gegen die Mitarbeiterinnen richten würde, um diese unter Druck zu setzen und zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Der Ablauf des Raubes hat sich so abgespielt wie sich dies der Beschuldigte 2 vorstellen musste. Es ist auch betreffend den Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er eine höhere Deliktssumme genommen hätte, hätte der Beschuldigte 1 eine solche mitgebracht. Die Auswirkungen des Raubs resp. die psychischen Folgen, die bei der Straf- und Zivilklägerin eingetreten sind, sind ihm ebenfalls verschuldenserhöhend anzurechnen.

Auch hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Die konkrete Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, die Beschuldigten machten sich aber gezielt zunutze, dass sich nach Ladenschluss nur noch zwei Mitarbeiterinnen in der Cafébar P.________ aufhielten und um diese Uhrzeit keine Hilfe und/oder Störungen von aussen zu erwarten waren. Der Beschuldigte 1 liess sich dabei vom Beschuldigten 2 zum Raub motivieren, der den Raub nicht selbst begehen, gleichzeitig aber von der Beute profitieren wollte.

Der Raub selbst verlief ohne Zwischenfälle und dauerte insgesamt nicht länger, als es für das Erlangen der Beute und zum Verlassen der Cafébar P.________ erforderlich war. Eine über den nicht qualifizierten Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht feststellen. Der Beschuldigte 1 setzte die Opfer nicht länger als für den Raub erforderlich unter Druck und verliess die Cafébar umgehend nach Erhalt der Couverts. Weder verletzte er die Opfer, noch fesselte er sie, noch forderte er sie zu erniedrigenden Handlungen auf. Dass er auch einfach wieder rausgegangen wäre, wenn er kein Geld erhalten hätte, und er nie vorgehabt habe, Gewalt anzuwenden (pag. 101, Rz. 504 f.), erachtet die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, als glaubhaft. Die Waffe war nicht geladen und hätte nicht eingesetzt werden können. Der Beschuldigte 1 war darauf angewiesen, dass die Mitarbeiterinnen von einer echten, geladenen Waffe ausgingen und sich nicht zur Wehr setzen würden bzw. ihm das Geld unter dem Eindruck der vorgehaltenen Waffe aushändigen würden.

23.2 Subjektive Tatschwere

Subjektiv handelte der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Es war sein direkter Wille, den Beschuldigten 1 dazu zu bringen, einen Raub zu begehen, um anschliessend von der Beute zu profitieren. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, der einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 2 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten und den Beschuldigten 1 nicht zum Raub anzustiften, sind nicht ersichtlich. Ein finanzieller Engpass alleine genügt hierfür nicht, gibt es doch legale Wege und Mittel, um finanzielle Mittel zu erhalten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten das Geld anstatt für ihre allgemeinen Lebenshaltungskosten sogleich im Anschluss an den Raub für ihr kurzfristiges Vergnügen einsetzten. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten.

23.3 Verminderung der Schuldfähigkeit

Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen beider Beschuldigten zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 am fraglichen Abend Alkohol konsumierte (pag. 99 Z. 396 ff.; pag. 131 Z. 474). Anhaltspunkte dafür, wie viel Alkohol er konsumierte, fehlen jedoch. Aus dem geschilderten Verhalten vor dem Raub lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, dass der Beschuldigte 2 bereits vor dem Raub derart viel Alkohol konsumiert hätte, dass er in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit erkennbar eingeschränkt gewesen wäre. Es fehlen mithin Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte 2 im Zeitpunkt der Anstiftung nicht mehr im Stande gewesen wäre, die Tragweite seiner Handlungen zu verstehen. Beide waren nach dem Raub in der Lage, miteinander per Mobiltelefon zu kommunizieren, die Kellerräumlichkeit von Q.________ aufzusuchen (wo sie weiter Alkohol konsumierten), die Beute zu zählen bzw. untereinander aufzuteilen und anschliessend auf eine nächtliche Vergnügungstour zu gehen (wo sie ebenfalls weiter Alkohol konsumierten). Ob die Beschuldigten 1 und 2 am Ende dieser Nacht stark alkoholisiert waren, spielt bei der Strafzumessung keine Rolle. Eine Strafmilderung unter diesem Titel ist somit nicht zu gewähren.

23.4 Fazit Tatschwere

Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen des Tatbestands des Raubs (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei die von der Vorinstanz hierfür festgesetzte vorläufige Freiheitsstrafe von 13 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemes­sen erscheint.

23.5 Täterkomponenten

Das Vorleben des Beschuldigten 2 gibt mit Ausnahme seiner einschlägigen Vorstrafe zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte 2 bereits mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 (PEN 14 542) wegen Raubs zu einer bedingten Gelstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Während das Vorleben somit grundsätzlich neutral zu werten ist, wirkt sich die einschlägige Vorstrafe deutlich straferhöhend aus. Gestützt auf den Leumundsbericht sowie die Einvernahme des Beschuldigten 2 liegen keine Hinweise zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen vor, welche sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden, weshalb die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral zu bewerten sind (vgl. Leumundsbericht pag. 1347 ff. und Einvernahme pag. 1401 ff.).

Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass der Beschuldigte 2 sich nicht geständig zeigte, was grundsätzlich neutral zu werten ist, jedoch einem «Geständnisrabatt» entgegensteht. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte damit einhergehend ebenfalls keine festgestellt werden, womit auch in dieser Hinsicht keine Strafminderung gewährt werden kann. Stattdessen zeigte sich der Beschuldigte 2 während des gesamten Verfahrens darum bemüht, seine Rolle kleinzureden und sich als unbeteiligten Kollegen darzustellen, der bis zuletzt nicht realisiert haben will, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich einen Raub begehen will. Dass er sich im Verfahren korrekt und anständig verhielt, darf erwartet werden und rechtfertigt keine Strafminderung. Rund drei Monate nach dem Raub beging der Beschuldigte 2 zudem mit dem Beschuldigten 1 zusammen eine unrechtmässige Aneignung, wofür er am 10. August 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 1433.1 f.). Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren namentlich aufgrund seines Nachtatverhaltens (Verurteilung wegen unrechtmässiger Aneignung) somit leicht straferhöhend zu bewerten.

Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe schliesslich nicht vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Beschuldigte 2 aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben.

23.6 Fazit

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten nach Ansicht der Kammer straferhöhend im Umfang von zwei Monaten aus.

23.7 Strafmilderungsgrund des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2.a). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie BGE 133 IV 158 E. 8). Dabei kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d).

Vorliegend sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot vor dem Hintergrund, dass lediglich ein einzelner, nicht besonders komplexer Tatvorwurf zu beurteilen war, als verletzt. Der Raub liegt bereits mehr als sechs Jahre zurück. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 12. Mai 2020, wobei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils erst zehn Monate später fertiggestellt wurde. Oberinstanzlich erging das Urteil im November 2022. Das Verfahren dauerte damit in der Gesamtheit zu lange. Zwar laufen die zwei Drittel der Verfolgungsverjährung erst am 13. März 2026 ab (10 von 15 Jahren; Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB), so dass noch kein zwingend zu berücksichtigender Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 Bst. e StGB vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2010 vom 2. April 2010 E. 3.5). Der jedoch insgesamt zu langen Verfahrensdauer ist mit einer Reduktion der Strafe um einen halben Monat Rechnung zu tragen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

23.8 Vollzugsart der Freiheitsstrafe

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe mindestens sechs Monate betragen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Bei Nichtgewährung kann die bedingte Strafe widerrufen werden (Art. 46 StGB).

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten 2 den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von vier Jahren aufgrund folgender Überlegung (sog. Mischrechnungspraxis):

«A.________ war im Tatzeitpunkt bereits einschlägig vorbestraft: Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte ihn am 02.09.2014 wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen, 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 723). Diese frühere Verurteilung hat den Beschuldigten offenkundig nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Auch waren während des Prozesses keine Anzeichen starken Bereuens ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass A.________ inzwischen eine Arbeitsstelle angetreten hat und in einer festen Beziehung ist, und vor allem vor dem Hintergrund, dass der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 02.09.2014 (PEN 14 542) gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen wird (vgl. Bst. E. Ziff. Il. hiernach), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren aus der Tat gezogen hat und sich in Zukunft nicht mehr straffällig verhalten wird. Es kann ihm folglich knapp keine ungünstige Legalprognose gestellt werden. A.________ wird somit der bedingte Vollzug gewährt.»

Der Begründungsweg der Vorinstanz mit der sog. Mischrechnungspraxis ist aufgrund des Zeitablaufs und der nun eingetretenen Unmöglichkeit des Widerrufs der Vorstrafe vor oberer Instanz nicht mehr möglich (vgl. E. VI nachfolgend).

Der Beschuldigte 2 ist einschlägig vorbestraft und hat sich trotz laufender Probezeit und drohenden Vollzugs der bedingt ausgesprochenen hohen Geldstrafe von 300 Tagessätzen nicht von der Anstiftung zum Raub abhalten lassen. Dieses uneinsichtige Verhalten spiegelt sich im abstreitenden Aussageverhalten des Beschuldigten und der damit einhergehenden fehlenden aufrichtigen Einsicht und Reue wieder. Anstatt sich rechtskonform zu verhalten und keinen weiteren Raub zu begehen, versuchte er, das Risiko für sich zu minimieren, indem er den Raub nicht selbst beging, sondern eine Drittperson zur Tatbegehung anstiftete. Nach Ansicht der Kammer ist deshalb zwingend eine spürbare Sanktionierung erforderlich, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage und die Konsequenzen seines erneut straffälligen Handelns aufzuzeigen. Beim Raub handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um ein Verbrechen, das Opfer hinterlässt und bei den Opfern – wie im vorliegenden Fall – zu nachhaltigen psychischen Schäden führen kann. Da ein Widerruf der Vorstrafe nicht mehr möglich ist, ist nach Ansicht der Kammer die Freiheitsstrafe mindestens teilweise unbedingt auszusprechen. Die Kammer erachtet einen unbedingten Vollzug von sechs Monaten und einen bedingten Aufschub einer Teilstrafe von achteinhalb Monaten als angemessen, um dem Beschuldigten 2 den Ernst der Lage vor Augen zu führen.

23.9 Probezeit

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.

Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine verlängerte Probezeit von vier Jahren als notwendig. Der Beschuldigte 2 ist einschlägig vorbestraft und zeigte sich bisher wenig einsichtig. Die Lebensumstände können ebenfalls nicht als derart gefestigt gelten, dass eine kürzere Probezeit ausreichend erschiene.

23.10 Anrechnung der vorläufigen Festnahme

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Dabei kommt grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt (Mettler/Spichting, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 51 StGB). Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3).

Vorliegend wurde der Beschuldigte 2 am Dienstag, 28. März 2017, 16:25 Uhr, vorläufig festgenommen und am Mittwoch, 29. März 2017, 16:10 Uhr, entlassen. Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Polizeihaft ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

23.11 Fazit

Die Beschuldigte 2 wird zu einer Freiheitsstrafe von 14.5 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Umfang von achteinhalb Monaten aufzuschieben mit einer Probezeit von vier Jahren. Die vorläufige Festnahme vom 28./29. März 2017 ist im Umfang von zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Landesverweisung

Da der Art. 66a StGB zur Landesverweisung erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, d.h. nach der Tatbegehung, ist das mildere ältere Recht anzuwenden (Rückwirkungsverbot) und ist über keine Landesverweisung zu befinden (vgl. auch S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

VI. Widerrufsverfahren

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis).

Der Beschuldigten 2 hat vollumfänglich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet, weshalb der erstinstanzlich erfolgte Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 300 Tagessätzen ebenfalls angefochten und nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Widerruf kann im Berufungsverfahren nun aber nicht mehr angeordnet werden, da seit dem Ablauf der Probezeit zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen sind. Entsprechend wird das Widerrufsverfahren eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).

Für das erst- sowie oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung gesprochen.

VII. Zivilklagen

24. Grundlagen

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Zivilklage, zum Schadenersatz und zur Genugtuung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

25. Zivilklage der Zivilklägerin

Betreffend die Schadenersatzforderung der Zivilklägerin kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

«Die F.________ hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Raub der geschädigten E.________ AG einen Schadenersatz von CHF 5743.50 (exkl. Selbstbehalt der E.________ AG von CHF 500.00) ausgerichtet (pag. 33, 39). Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend, entsprechend dem Beweisergebnis, auf CHF 5'000.00. Ein darüberhinausgehender Betrag kann nicht als Schadenersatz zugesprochen werden. Der Schaden in Höhe von CHF 5’000.00 wurde durch den widerrechtlich begangenen Raub adäquat kausal verursacht und von den beiden Beschuldigen gemeinsam verschuldet. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind vorliegend erfüllt. G.________ und A.________ haben die F.________ folglich mit CHF 5'000.00 zuzüglich Zins seit Rechtskraft dieses Urteils zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 OR»

Der Betrag von CHF 5'000.00 ergibt sich aus dem Beweisergebnis. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde der Schaden in der Höhe von CHF 5’000.00 durch den widerrechtlich begangenen Raub adäquat kausal verursacht und von den beiden Beschuldigten gemeinsam verschuldet. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte 2 hat zusammen mit dem rechtskräftig verurteilten Beschuldigten 1 die Zivilklägerin folglich mit CHF 5'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit nach Art. 50 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).

26. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin

Die Straf- und Zivilklägerin beantragt im Zivilpunkt, der Beschuldigte 2 sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 13. März 2016, zu bezahlen. Eventualiter seien die Beschuldigten 1 und 2 zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin unter solidarischer Haftung eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 5'000.00, nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2016, zu bezahlen. Subeventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland im Zivilpunkt (Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. März 2016 unter solidarischer Haftung des Beschuldigten 1 und 2) zu bestätigen und Sub-Subeventualiter sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 1469).

Der Eventualantrag betrifft auch den Beschuldigten 1, der das Urteil akzeptiert und auf eine Berufungserklärung verzichtet hat. Die Straf- und Zivilklägerin hat diesbezüglich keine selbständige Berufung gegen den Beschuldigten 1 erhoben, das Urteil gegen den Beschuldigten 1 ist rechtkräftig. Eine Anschlussberufung gegen den Beschuldigten 1 im Verfahren des Beschuldigten 2 ist nicht möglich. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.

Die Vorinstanz erwog zu den Voraussetzungen und zur Höhe der Genugtuung, dass die Straf- und Zivilklägerin durch den Raub erheblich und nachhaltig in ihrer psychischen Integrität verletzt worden sei und damit einhergehend eine seelische Unbill erlitten habe, deren objektive und subjektive Schwere die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertige. Hütte/Landolt erachteten im Falle eines Raubüberfalls und bei Verletzung der psychischen Integrität, wie im vorliegenden Einzelfall, eine Basisgenugtuung zwischen CHF 500.00 und CHF 10'000.00 als adäquat. Insbesondere bei Bedrohung mit einer Waffe sei die Basisgenugtuung zu erhöhen. Unter Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere der insgesamt leichten Tatschwere, aber auch der Bedrohung mit der Waffe und der dadurch verursachten psychischen Verletzungen des Opfers, werde eine Genugtuungssumme von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2016 als angemessen erachtet. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten der Straf- und Zivilklägerin diese Genugtu­ung zzgl. Zins unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 50 OR zu bezahlen (vgl. S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Entgegen dem Vorbringen der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin ist die Vorinstanz von einer Basisgenugtuung zwischen CHF 500.00 und CHF 10'000.00 ausgegangen und hat diese unter Würdigung der konkreten Umstände, insbesondere aufgrund der leichten Tatschwere, der Bedrohung mit der Waffe und der dadurch verursachten psychischen Verletzungen des Opfers auf CHF 3'000.00 festgesetzt bzw. erhöht, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2016.

Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Voraussetzungen für eine Genugtuung als gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch den Raub erheblich und nachhaltig in ihrer psychischen Integrität verletzt und befindet sich seither (mit Unterbrüchen) in therapeutischer Behandlung.

Zwar ist der Raub des Beschuldigten unter keinem Punk zu bagatellisieren. Eine über den einfachen Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit liegt jedoch nicht vor. Der Beschuldigte 1 setzte die Opfer nicht länger als für den Raub erforderlich unter Druck und verliess die Cafébar P.________ umgehend nach Erhalt der Couverts. Weder verletzte er die Opfer, noch fesselte er sie, noch forderte er sie zu erniedrigenden Handlungen auf. Die Basisgenugtuung ist somit am unteren Ende der im Falle eines Raubüberfalls von Hütte/Landolt als adäquat erachteten Bandbreite (CHF 500.00 und CHF 10'000.00) zu verorten, wobei der Einsatz der Waffe und die bei der Straf- und Zivilklägerin eingetretenen psychischen Verletzungen jeweils eine Erhöhung der Basisgenugtuung rechtfertigen.

Der Datenbank von Landolt zum Genugtuungsrecht lassen sich sodann vergleichsweise und beispielhaft folgende Genugtuungssummen ähnlich gelagerter Fälle entnehmen (Datenbank abrufbar unter www.legalis.ch):

- Urteil Nr. 879: CHF 1'000.00, «Raub: Drohung mit Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm, "herumgeschubst", Faustschlag und Schlag mit einem harten Gegenstand auf den Kopf»;

- Urteil Nr. 880: CHF 1'000.00, «Raub: zwei Schläge mit einem abgesägten, ca. 30 cm langen Billardstock heftig auf den Kopf und Gerangel»;

- Urteil Nr. 881: CHF 1'000.00; «Raub: Faustschlag ins Gesicht, Schlag mit Schneepfahl in Bauch und auf Kopf – Opfer erleidet seitlichen Mittelgesichtsbruch rechts sowie eine Sensibilitätsstörung im zweiten Gesichtsnervenast rechts»;

- Urteil Nr. 2441: CHF 1'500.00, «Raub – Täter hielt dem Opfer ein Messer an den Hals»;

- Urteil Nr. 2617: CHF 3'000.00, «Verurteilung wegen versuchtem qualifiziertem Raub, Raub und Diebstahl – Der 37-jährige Täter schlug dem 34-jährigen Opfer mit einer mit Steinen gefüllten Socke siebenmal auf den Kopf, wodurch diese eine Augenfraktur und mehrere blutende Wunden erlitt».

- Urteil Nr. 1207: CHF 5'000.00, «Zwei 20-jährige Männer schlagen Opfer bewusstlos und rauben es aus – Opfer erleidet Schädel-Hirn-Trauma und eine Kopfwunde, die genäht werden muss – Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen – Panikattacken und psychiatrische Behandlung»;

Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere der noch leichten Tatschwere, aber auch des Einsatzes der Waffe und der psychischen Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin, sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht die von der Vorinstanz auf CHF 3'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März 2016 als angemessen. Diese ist folglich zu bestätigen.

Da die Beschuldigten 1 und 2 als Haupttäter und Anstifter beim Raub zusammengewirkt haben, ist die solidarische Haftbarkeit ebenfalls zu bestätigen. Die von der Vorinstanz festgelegte interne Haftungsquote zu gleichen Teilen erachtet die Kammer ebenfalls als gerechtfertigt. Zwar hat der Beschuldigte 1 den Raub verübt und direkt auf die Straf- und Zivilklägerin schädigend eingewirkt. Initiant und Auslöser des Raubs war jedoch der Beschuldigte 2. Ohne sein Einwirken auf den Beschuldigten 1 wäre es nicht zum Raub auf die Cafébar P.________ gekommen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beurteilung der Subeventual- und Sub-Sub­even­tualanträge der Straf- und Zivilklägerin.

Die Kosten für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen sind in den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 enthalten (vgl. nachfolgend Ziff. VIII.27.2).

VIII. Kosten und Entschädigung

27. Kosten des Verfahrens

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigten Personen tragen die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO).

27.1 Erstinstanzliches Verfahren

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation hinsichtlich des Beschuldigten 2 zu bestätigen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit einzelne Kosten den Beschuldigten 1 und 2 direkt zugewiesen werden können, sind diese lediglich vom betreffenden Beschuldigten zu tragen. Die weiteren (allgemeinen) Verfahrenskosten, welche sich keinem Beschuldigten alleine zuteilen lassen, sind von den Beschuldigten 1 und 2 hälftig zu tragen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil im Kostenpunkt zu bestätigen.

27.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’500.00 festzulegen.

Gemessen an den (Haupt-)Anträgen unterliegen sowohl der Beschuldigte 2 (Freispruch) als auch die Straf- und Zivilklägerin (höhere Genugtuungssumme) mit ihren Anträgen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 90 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'150.00, und der Straf- und Zivilklägerin 10 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 350.00 aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). Die Straf- und Zivilklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom 10 %, ausmachend CHF 350.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154).

28. Kosten der amtlichen Verteidigung

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

28.1 Erstinstanzliches Verfahren

Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher M.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Fürsprecher M.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'633.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.

Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'238.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.

28.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 22. November 2022 einen Gesamtaufwand von 19.667 Stunden geltend (pag. 1463 f.). Der angegebene Aufwand erscheint als angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Fortsetzungsverhandlung vom 22. November 2022 eine Kürzung um eine Stunde erfolgt. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 4'281.95 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die an seinen Verteidiger ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 3'853.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen 90 % der amtlichen Entschädigung und 90 % des vollen Honorars, ausmachend CHF 904.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 100.55 besteht keine Nachzahlungspflicht.

29. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin

29.1 Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene, von der Vorinstanz zur Honorarnote reduzierte Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt I.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Dasselbe gilt für die dem Beschuldigten 2 auferlegte hälftige Rück- und Nachzahlungspflicht (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

29.2 Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 22. November 2022 einen Aufwand von insgesamt 23.66 Stunden geltend (pag. 1470 f.). Die Kammer erachtet diesen Aufwand als zu hoch. Die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin beinhaltete im Berufungsverfahren neben der üblichen Korrespondenz und der Rücksprache mit der Klientschaft das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Erhebung der Anschlussberufung, das Stellen des Dispensationsgesuchs, des Gesuchs um Konfrontationsvermeidung und des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung, die Aktualisierung der Beweismittel sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an den Berufungsverhandlungen. Das oberinstanzlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war nicht notwendig, ebenso wenig eine Einarbeitung infolge Mandatswechsels, da Rechtsanwältin D.________ bereits in erster Instanz vor Gericht auftrat. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (jeweils durchschnittlich) erachtet die Kammer deshalb einen Zeitaufwand von maximal 18 Stunden als geboten, aufgeteilt wie folgt:

- Urteilsstudium 1h

- Anschlussberufung 1h

- Besprechung mit Klientschaft (inkl. Vor- und Nachbesprechung) 2h

- Eingaben (u.a. Gesuche um Dispensation, Konfrontationsvermeidung

und Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung sowie Nachreichen

aktualisierter Belege) 2h

- Korrespondenz / Sonstiges (inkl. Studium Schriftstücke Dritter) 2h

- Verhandlungsvorbereitung 3h

- Verhandlungsteilnahme (inkl. 1h infolge Konfrontationsvermeidung) 7h

Total gebotener Zeitaufwand 18h

Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit total CHF 3'956.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ nicht zurückzuzahlen (Art. 30 Abs. 3 OHG). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'560.90 (90 % von CHF 3'956.55) zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ haben im oberinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Insoweit besteht keine Nachzahlungspflicht.

IX. Verfügungen

30. Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

31. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

32. Dem für die Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-Systems (AFIS) zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der Daten des Beschuldigten 2 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit, e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________

betreffend den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. September 2014 (PEN 14 542) für eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug,

wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).

2. Für das erst- sowie oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Parteientschädigung gesprochen.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Anstiftung zum Raub, begangen am 12. und 13. März 2016 sowie in den Tagen davor in L.________, z.N. der E.________ AG, von C.________ und von K.________ (Deliktssumme: CHF 5‘000.00)

und in Anwendung der

Art. 24 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 51 aStGB

Art. 140 Ziff. 1 aStGB

Art. 422 ff., 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten.

Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 8 ½ Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Die Polizeihaft von 2 Tagen (28. März 2017 - 29. März 2017) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), bestimmt auf CHF 7’470.00.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 90%, insgesamt bestimmt auf CHF 3’500.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 90 % ausmachend CHF 3'150.00.

CHF 350.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vom Kanton Bern getragen (vgl. Ziff. IV.4. und V.1. nachfolgend).

III.

1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher M.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘633.50 (ausgerichtet mit Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. November 2019).

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher M.________ die Differenz von CHF 2‘619.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘238.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'238.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'471.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘281.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'853.75 (90 % von CHF 4'281.95) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen 90 % der amtlichen Entschädigung und 90 % des vollen Honorars, ausmachend CHF 904.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 100.55 besteht keine Nachzahlungspflicht.

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt I.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren mit total CHF 7'965.50.

A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt I.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'982.75 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 920.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt I.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'956.55.

C.________ hat dem Kanton Bern die für das obergerichtliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ nicht zurückzuzahlen (Art. 30 Abs. 3 OHG).

A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 3'560.90 (90 % von CHF 3'956.55) zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO).

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt I.________ und Rechtsanwältin D.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichten. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht.

IV.

A.________ wird in solidarischer Haftbarkeit mit G.________ (Urteil Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2020) und in Anwendung von Art. 41, 49 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:

1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. März 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Zivilklägerin F.________ AG.

3. Für die erstinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

4. Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklagen sind die Kosten in den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 enthalten (vgl. Ziff. II.3. und Ziff. V.1. bzgl. Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin C.________).

V.

Weiter wird verfügt:

1. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat dem Kanton Bern anteilsmässige oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 350.00 zurückzuzahlen (10 % von CHF 3'500.00), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).

2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 1/2 Monat Rechnung getragen.

3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- der Strafklägerin

- der Zivilklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

- auszugsweise Fürsprecher M.________

- auszugsweise Rechtsanwalt I.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenütztem Ablauf der Rechts­mittel­frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

- O.________ AG (Urteil mit Begründung; nach unbenütztem Ablauf der Rechts­mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 22. November 2022

(Ausfertigung: 16. Februar 2023)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Jaeger

i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 106

SK 21 107

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 24n 3art. 24n 3art. 24n 3

Art. 24n 5art. 24n 5art. 24n 5

BGE 128 IV 11ATF 128 IV 11DTF 128 IV 11

BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122

BGE 116 IV 1ATF 116 IV 1DTF 116 IV 1

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

BGE 116 IV 1ATF 116 IV 1DTF 116 IV 1

Art. 24n 3art. 24n 3art. 24n 3

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 124 I 139ATF 124 I 139DTF 124 I 139

6P.119/2003

6B_1303/2018

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 117 IV 124ATF 117 IV 124DTF 117 IV 124

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP

6B_94/2010

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 45 StGBart. 45 CPart. 45 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

BGE 143 IV 441ATF 143 IV 441DTF 143 IV 441

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR

Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 19 OHGart. 19 LAVIart. 19 LAV

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262

6B_370/2016

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_370/2016

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP