Lexipedia

Entscheid

SK 2021 109

Bundesgerichtsurteil 1B_259/2022 vom 23.06.2023

7. März 2022Deutsch77 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. November 2020 das folgende Urteil (pag. 499 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 109

Bern, 23. März 2022

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, falsche Anschuldigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2020 (PEN 20 184)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 17. November 2020 das folgende Urteil (pag. 499 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

1. Das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24.02.2014 [wird] gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.

2. Das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana im Zeitraum September 2016 bis 23.12.2016, wird wegen Verjährung eingestellt.

Die Einstellungen erfolgen ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und in der Region Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23.12.2016 durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana,

2.

der falschen Anschuldigung, begangen am 10.01.2018 in Bern,

und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 303 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. Bst. c und g sowie Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO,

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.01.2020.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geld­strafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt.

3.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'670.00 und Auslagen von CHF 65.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'735.00, abzüglich Vorauszahlung/Sicher­heitsleistung von CHF 1'070.00, ausmachend CHF 1'665.00.

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 501 f.). Im Weiteren verfügte die Vorinstanz die Ausgleichseinziehung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 1'000.00, die Sicherungseinziehung diverser beschlagnahmter Drogen und Drogenutensilien, die Rückgabe zweier beschlagnahmter Mobiltelefone an den Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils und gab die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten angefertigten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 502).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 27. November 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 507). Darauf folgte mit Schreiben vom 24. März 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 569 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 30. März 2021 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 576 f.).

3.

Schriftliches Verfahren

Die Verfahrensleitung stellte mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren in Aussicht und forderte den Beschuldigten auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 578 f.). Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden (pag. 581), woraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (pag. 583). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 594 f.; pag. 598 f.) reichte die Verteidigung des Beschuldigten am 28. Juli 2021 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 600 ff.).

4.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 21. Mai 2021; pag. 589 ff.) sowie ein Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 587 f.) eingeholt.

5.

Anträge des Beschuldigten

In der Berufungserklärung liess der Beschuldigte folgendes beantragen (pag. 570):

1.

A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen

a) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Region Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23.12.2016 durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana; sowie

b) der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 10.01.2018;

unter Auferlegung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Entschädigung der erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 5'547.60 sowie der im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und unter Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 1'000.- (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

2.

Weiter sei zu verfügen:

a) Der sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 2'070.- sowie die zwei Mobiltelefone Samsung (Ass. 12 und 31) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils herauszugeben.

b) Eventualiter sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gestützt auf die einzureichende Honorarnote zu bestimmen.

Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.

In der Berufungsbegründung vom 28. Juli 2021 wurden diese gestellten Anträge bestätigt (pag. 600 ff.).

6.

Zusammensetzung der Kammer

Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass die Kammer aufgrund der Pensionierung von Oberrichter Aebi in geänderter Zusammensetzung urteilt (pag. 614 f.).

7.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Berufung ist beschränkt (pag. 569). Sie bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) und wegen falscher Anschuldigung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind folglich die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche. Sodann ist gegebenenfalls eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die Ausgleichseinziehung der Barschaft von CHF 1'000.00 (Ziff. IV.1.), die Sicherungseinziehung diverser Drogen und Drogenutensilien (Ziff. IV.2.) und über das DNA-Profil sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.4. und Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils) zu befinden. Letztlich ist die Kostenverlegung der Vorinstanz, einschliesslich die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 1'070.00 zu überprüfen und die amtliche Entschädigung festzusetzen (Art. 428 Abs. 3 und Art. 135 Abs. 2 StPO).

Von der Berufung ausgenommen und in Rechtskraft erwachsen sind die Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils).

Betreffend die Verfügung über die Herausgabe zweier beschlagnahmter Mobiltelefone (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils) ist zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht beschwert ist und somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des erstinstanzliches Urteil hat. In diesem Punkt ist auf die Berufung folglich nicht einzutreten.

Bei der Überprüfung verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot; die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Theoretische Grundlagen

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (BSK StPO-Hofer, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 313 ff.; Ludewig/

Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

9.

Beweismittel und Beweisverwertbarkeit

9.1

Beweismittel

Es stehen die folgenden Beweismittel zur Verfügung:

- Anzeigerapport vom 30. Juni 2017, einschliesslich Drogenschnelltest vom 23. Dezember 2016 (pag. 10 ff.);

- Kopie des Anzeigerapports vom 13. Januar 2017 betreffend Diebstahl zum Nachteil des Beschuldigten (pag. 18 ff.);

- Kopie des Rapports des Kriminaltechnischen Dienstes vom 29. Januar 2017 betreffend Raub mit Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten (pag. 22 ff.);

- Kopie des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3. Januar 2017 (pag. 33 ff.);

- Berichtsrapporte vom 29. Dezember 2016 (pag. 37 ff.), vom 13. Februar 2018 (pag. 48 ff.) und vom 14. Februar 2018 (pag. 43 f.);

- Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 23. Dezember 2016 (um 05:02 Uhr [pag. 51 ff.]);

- Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016 (um 05:46 Uhr [pag. 54 f.], 09:01 Uhr [pag. 56 f.], um 14:26 Uhr [pag. 60 ff.], um 17:43 Uhr [infolge teilweiser Unverwertbarkeit nur bis Zeile 88; pag. 63 ff.]), sowie Einvernahmen des Beschuldigten vom 25. Januar 2017 (pag. 66 ff.), vom 17. Februar 2017 (pag. 69 ff.), vom 27. März 2017 (pag. 84 ff.), vom 10. Januar 2018 (pag. 94 ff.), vom 18. Dezember 2018 (pag. 114 ff.) und vom 17. November 2020 (pag. 487 ff.);

- Aussagen von C.________ vom 22. Februar 2017 (pag. 118 ff.);

- Aussagen von D.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 121 ff.);

- Aussagen von E.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 126 ff.);

- Aussagen von F.________ vom 29. Mai 2017 (pag. 129 ff.);

- Zeugenaussage des Polizeibeamten G.________ vom 17. November 2020 (pag. 484 ff.);

- Zeugenaussage des Polizeibeamten H.________ vom 17. November 2020 (pag. 491 f.);

- Protokoll der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2016 (pag. 141 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit sogleich E. 9.2 unten);

- Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten (pag. 153 ff.; pag. 157 ff.; zur Frage der Verwertbarkeit sogleich E. 9.2 unten);

- Edierte Akten des Verfahrens BM 18 13948 (pag. 202 ff.).

9.2

Beweisverwertbarkeit

Der Beschuldigte bestreitet die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 23. Dezember 2016 und der Durchsuchung seiner Mobiltelefone (N 1 ff. der Berufungsbegründung; pag. 600 ff.).

9.2.1

Theoretische Grundlagen

Die Hausdurchsuchung i.S.v. Art. 244 StPO und die Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 StPO setzen in materieller Hinsicht einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrund richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffes sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt (BKS StPO-Weber, 2. Auflage, Art. 197 N 7 f.). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe als Voraussetzung der Verfahrenshandlung können bei der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 2. Auflage, Art. 244 N 23 und Art. 246 N 7). Im Gegensatz zu Zwangsmassnahmen wie beispielsweise der Untersuchungshaft oder der Telefonüberwachungen beschränkt die StPO die Hausdurchsuchung und die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen sowie deren Entsiegelung nicht auf die Untersuchung von Vergehen oder Verbrechen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 244, 246, 248 und 263 StPO; Urteil des Bundesgericht 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2).

9.2.2

Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz wies einen Antrag der Verteidigung auf Unverwertbarkeit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab und führte in der Begründung zusammengefasst aus, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung auch bei Übertretungen zulässig und diese vorliegend rechtsgenüglich angeordnet worden sei (pag. 493). Gestützt auf die Betäubungsmittel in den Effekten des Beschuldigten habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden. Gleiches gelte für die Durchsuchung der beschlagnahmten Mobiltelefone. In ihren Erwägungen verwies die Vorinstanz weiter auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466; Ziff. II.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519).

9.2.3

Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ hält namens seines Mandanten auch in der Berufungsbegründung daran fest, dass kein dringender Tatverdacht im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung für die Anordnung derselben und die spätere Durchsuchung der Mobiltelefone vorlag. Aus diesem Grund seien die daraus gewonnenen Beweismittel und Erkenntnisse nicht verwertbare Beweisstücke. Zur Begründung wird u.a. angeführt, aufgrund der wirren Aussagen, welche sein Mandant unter Schlafmangel und noch alkoholisiert anlässlich der Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 am frühen Morgen getätigt haben soll und aufgrund des bei ihm in Kleinstmenge sichergestellten Marihuanas ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Betäubungsmittelhandel, welcher einen über den schlichten (von Beginn weg unbestrittenen) Konsum von Betäubungsmitteln hinausgehenden Tatverdacht begründen könnte. Stattdessen würden einzig die in aufgewühltem Zustand gemachten wirren Äusserungen seines Mandanten vorliegen, wobei sowohl die Darstellung zur Höhe des entwendeten Bargeldbetrages als auch das übrige Verhalten offensichtlich weder schlüssig noch realistisch schienen. Wie es zu den Protokollinhalten gekommen sei, lasse sich mangels objektiver Anhaltspunkte nicht mehr nachvollziehen. So sei die Vorstellung, dass sein Mandant in seinem damaligen emotional aufgewühlten Zustand das Protokoll vor der Unterzeichnung nicht mehr auf seine Richtigkeit hin überprüft habe, durchaus denkbar. Sein Mandant habe am Folgetag im Inselspital anderslautende Angaben gemacht, welche im Bericht des Inselspitals vom 24. Dezember 2016 abgebildet seien. Zudem seien die anfänglichen Aussagen an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 schliesslich ausdrücklich widerrufen und als unzutreffend bezeichnet worden. Die behaupteten informellen Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten ausserhalb der protokollierten Einvernahmen könnten nicht zur Begründung eines Tatverdachts herangezogen werden, da diese ohne Rechtsbelehrung erfolgt und nicht objektivierbar seien. Eine derartige Handhabung würde zu einer rechtsstaatlich problematischen Herabsetzung der auch so schon niedrigen Anforderungen an die Hausdurchsuchung führen. Letztlich seien die angeordneten Zwangsmassnahmen hauptsächlich gestützt auf das Verbal in der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 09:01 Uhr, wonach der Beschuldigte indirekt vom Dealen spreche und wie schnell man viel Geld verdienen könne, angeordnet worden. Dieses begründe aber ebenfalls keinen Tatverdacht, da sein Mandant unmittelbar zuvor verneint habe, mit Betäubungsmitteln zu handeln (pag. 600 ff.).

9.2.4

Würdigung der Kammer

Durch die Kammer ist die Frage zu prüfen, ob vor der Anordnung der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht bestand, der die angeordneten Zwangsmassnahmen rechtfertigte.

Ursprung des Verfahrens war ein Polizeieinsatz in den frühen Morgenstunden des 23. Dezember 2016 wegen eines Raubes zum Nachteil des Beschuldigten (zum Ganzen pag. 37 ff.). Im Zuge des Polizeieinsatzes wurden in den Effekten des Beschuldigten zwei Minigrips mit Marihuana sichergestellt (pag. 8). Ein um 04:00 Uhr durchgeführter Drogenschnelltest war positiv auf THC (pag. 15). Aus dem Berichtsrapport vom 29. Dezember 2016 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte gegenüber den anwesenden Polizeibeamten vor Ort mehrmals gesagt habe, ihm sei ein Betrag in der Höhe von (ca.) CHF 100'000.00 entwendet worden (pag. 37 f.; pag. 49; pag. 16 f.). Er sei sehr aufgelöst und stark angetrunken gewesen, habe sich äusserst unkooperativ gegenüber sämtlichen Polizeikräften verhalten und habe sich stets von den Polizeibeamten weg zu seinen Kollegen begeben wollen, weshalb ihm Handschellen angelegt wurden. Daraufhin wurde der Beschuldigte auf die Polizeiwache transportiert (pag. 37 f.).

In der ersten Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Dezember 2016 um 05:02 Uhr erklärte der Beschuldigte, ihm seien CHF 96'800.50 aus seinem Portemonnaie gestohlen worden (pag. 52, Z. 36 ff.). Er habe einen «halben Nervenzusammenbruch» erlitten, geweint und geschrien, weil sein Geld weg sei (pag. 52, Z. 38 ff.).

In der darauffolgenden Einvernahme um 05:46 Uhr als beschuldigte Person gestand er auf Vorhalt des positiven Drogenschnelltests ein, gekifft zu haben (pag. 54, Z. 19). Er erhalte sein Marihuana gratis und konsumiere höchstens einmal im Monat (pag. 55, Z. 25 und Z. 28).

In der nächsten Einvernahme gleichentags um 09:01 Uhr hat der Beschuldigte seine bisherigen Angaben zum Raub widerrufen und begründete dies damit, dass er die Fassung verloren habe, weil er ausgeraubt worden und anschliessend in eine Zelle gekommen sei. Er hätte alles gesagt, um nach Hause gehen zu können (pag. 56, Z. 17 f.; pag. 57, Z. 20 ff.). Er erklärte, er sei mit Freunden im Ausgang gewesen und habe CHF 96'850.00 bar mitgeführt (pag. 57, Z. 25 ff. und Z. 34 f.). Plötzlich seien nur noch weniger als CHF 5'000.00 in seinem Portemonnaie gewesen (pag. 57, Z. 35 f.). Daraufhin sei er hysterisch geworden, habe herumgeschrien und geweint (pag. 57, Z. 40). Auf Frage, er habe nach der (ersten) Einvernahme gegenüber der Polizei angegeben, mit Drogen zu dealen, und habe diese Aussagen nun widerrufen, erklärte der Beschuldigte, er habe nie gesagt, dass er mit Drogen dealen würde. Einer der ersten Polizisten vor Ort habe ihn gefragt, woher er so viel Geld habe und dass er dies womöglich vom Dealen habe. Er habe ihm (dem Polizisten) gesagt, dass dies nicht stimmen würde. Auf Frage: «Ich kann die Wahrheit nicht sagen. Ich verweigere meine Aussage» (pag. 58, Z. 72 ff.). Anschliessend ist als Verbal vermerkt, der Beschuldigte spreche indirekt vom Dealen und wie schnell man damit viel Geld verdienen könne, wenn man ehrgeizig sei (pag. 58, Z. 82 ff.).

Soweit die Verteidigung annimmt, der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel stütze sich zur Hauptsache auf das protokollierte Verbal in pag. 58, Z. 82 ff. ist ihr nicht zu folgen. Einerseits wurde die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Anschluss an die erste Einvernahme um 05:46 Uhr durch die Staatsanwaltschaft mündlich verfügt (pag. 12). Andererseits wurden in den Effekten des Beschuldigten (bei der Anhaltung) zwei Minigrips mit insgesamt 10.7 g Marihuana entdeckt (pag. 8; pag. 10). Die mitgeführte Menge von 10.7 g Marihuana stellt keine Kleinstmenge dar, wie von der Verteidigung vorgebracht, sondern ist für den Zweck des Eigenkonsums gerichtsnotorisch sehr hoch, insbesondere bei dem vom Beschuldigten geltend gemachten Eigenkonsum von einmal pro Monat. Hinzu kommt, dass das Marihuana in zwei Minigrips abgepackt war. Wäre die gesamte Menge zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen, dann wäre sie entweder in einem einzigen Minigrip verpackt gewesen oder das zweite Minigrip wäre gar nicht erst mitgeführt worden. Dieser Umstand musste den Anfangsverdacht auf weitergehende Delikte als den vom Beschuldigten eingestandenen Marihuanakonsum lenken.

Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschuldigten während des Polizeieinsatzes und an der gleichentags erfolgten Einvernahme um 05:02 Uhr über die Höhe des mitgeführten Geldbetrages zu berücksichtigen. Die anwesenden Polizeibeamten hielten in ihren Berichtsrapporten und dem Anzeigerapport fest, der Beschuldigte habe vor Ort mehrmals erwähnt, ihm seien (ca.) CHF 100'000.00 abhanden gekommen (pag. 38; pag. 49; pag. 16 f.). In der ersten Einvernahme um 05:02 Uhr sagte der Beschuldigte aus, er habe CHF 96'800.50 in seinem Portemonnaie mitgeführt, die plötzlich weg gewesen seien (pag. 52, Z. 42 f.).

Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung ist die Aussage des Beschuldigten in der ersten Einvernahme in Bezug auf die mitgeführte Bargeldmenge nicht derart realitätsfremd, als man ihr überhaupt keinen Glauben hätte schenken dürfen. Der Beschuldigte wiederholte diesen Betrag zu diesem Zeitpunkt mehrmals. Auch nannte er nach dem Widerruf seiner Aussagen in Bezug auf den Raub und in freier Erzählung den Betrag von ca. CHF 96'850.00 (pag. 56 Z,.16 ff.; pag. 57 Z. 35 f.). Einen Monat später, am 25. Januar 2017, sagte der Beschuldigte, er habe an diesem Abend einen grösseren Bargeldbetrag in 1’000er- und 100er-Noten mitgeführt (pag. 67, Z. 41). Ausserdem deckte sich sein emotionaler Zustand beim Eintreffen der Polizei mit deren Wahrnehmungen. Er sprach selbst davon, dass er geweint, herumgeschrien und einen «halben Nervenzusammenbruch» erlitten habe (pag. 52, Z. 38 ff.). Sein Verhalten während des Polizeieinsatzes und seine noch einen Monat später gemachten Aussagen bestätigen somit die Erstaussagen über den mitgeführten Geldbetrag. Im Übrigen müssten für den implizit in der Berufungsbegründung gemachten Vorwurf gegenüber den beteiligten Polizeibeamten konkrete Hinweise vorliegen. Dass es unplausibel erscheint, eine derart grosse Bargeldmenge mit sich zu führen und die Aussagen des Beschuldigten wirr erscheinen, stützt die Mutmassungen der Verteidigung nicht.

Aufgrund der vorwähnten Umstände mussten die Polizei und die Staatsanwaltschaft, welche die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten verfügte (pag. 12), zu diesem Zeitpunkt annehmen, dass der Beschuldigte eine sehr grosse Bargeldmenge besass, die ihm gestohlen worden war. Ferner wiesen die zwei Minigrips mit einer Gesamtmenge von 10.7 Gramm Marihuana in seinen Effekten, verstärkt mit seinen Aussagen zum Eigenkonsum, auf eine Handelstätigkeit hin. Der Rückschluss, der im Tatzeitpunkt 21-jährige Beschuldigte hätte zumindest Teile dieses Bargelds durch den Handel mit Marihuana erlangt, drängte sich daher auf. Ferner ist mit Verweis auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2019 (BK 19 466 E. 3.4 mit Hinweisen; pag. 398 f.) festzuhalten, dass auch informell gemachte Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (im Anschluss) an eine ordentliche Einvernahme als Grundlage eines zusätzlichen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel verwendet werden können.

Letztlich ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen auch bei Übertretungen zulässig ist (Urteil des Bundesgericht 1B_322/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er lediglich einmal pro Monat Marihuana konsumiere (pag. 55, Z. 25), liessen sich kaum mit der sichergestellten Marihuanamenge vereinbaren. Daher war die Anordnung der Zwangsmassnahmen zur Sicherung von Beweismitteln geboten und auch in dieser Hinsicht zulässig.

Somit bestand im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung der Mobiltelefone des Beschuldigten der Verdacht, dieser handle mit Marihuana. Da er entsprechende Fragen verneint bzw. die Aussage verweigert hatte (pag. 58, Z. 72 ff.), erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen in Relation zum Tatverdacht als verhältnismässig und somit zulässig.

9.2.5

Fazit

Die aus der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Mobiltelefone gewonnenen Erkenntnisse sind verwertbar.

10.

Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

10.1

Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage

Der Beschuldigte soll in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 mindestens 5 kg Marihuana veräussert und Anstalten zur Veräusserung von weiteren 371 g Marihuana getroffen haben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 8. August 2019 (pag. 361):

A.________ bezog von der I.____-strasse in Bern und evtl. anderswo Marihuana und veräusserte diese an unbekannte Abnehmer weiter. Er bezog Mengen von 50 bis 500g, meistens waren es 250g. Er bezahlte CHF 5.00 bis 7.00 pro Gramm und verkaufte es für CHF 5.50 bis 8.00 pro Gramm weiter. Es ist von mindestens 20 Bezügen à durchschnittlich 250g auszugehen. Der erzielte Gewinn lag bei mindestens CHF 2'000.00. A.________ beabsichtigte, das im Zimmer seiner Schwester sichergestellte Marihuana von insgesamt 371g an unbekannte Dritte zu veräussern.

10.2

Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz stufte die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft ein, nicht jedoch deren späteren Widerrufe (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 548 ff.). Gestützt darauf erachtete sie den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt.

10.3

Vorbringen des Beschuldigten

Dagegen wendet die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ein, seine selbstbelastenden Aussagen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr habe er nach mehreren vorgängigen Einvernahmen übermüdet und überfordert von den Vorkommnissen gemacht. Er habe die Aussagen als frei erfunden widerrufen. Er sei so hässig auf die einvernehmenden Polizeibeamten gewesen, dass er sich erhofft habe, ihnen durch seine Aussage mehrere Monate Arbeit aufzubürden. Sein Mandant halte daran fest, dass seine selbstbelastenden Aussagen erfunden seien. Festgehalten werden könne, dass derartige belastende Aussagen nicht zwingend einen Realitätsbezug haben müssten, könnten sie inhaltlich ohne weiteres auch von jedem beliebigen anderen Jugendlichen stammen, der an der genannten Adresse einmal Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gekauft habe. Sein Mandant habe ausgeführt, er habe auch an der I.____-strasse «gechillt», weswegen er die Räumlichkeiten kenne. Darüber hinaus sei bemerkenswert, dass bis heute im vorliegenden Verfahren keine weiteren Ermittlungshandlungen in den erwähnten Räumlichkeiten bekannt seien. Weiter seien im Zimmer des Beschuldigten keine Beweismittel aufgefunden worden, welche den Verdacht auf Drogenhandel bestätigten. Die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Chatverläufe würden keinen Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Marihuana verkauft oder nur der gemeinsame Konsum desselben stattgefunden habe (zum Ganzen N 13 ff. der Berufungsbegründung; pag. 604 ff.).

10.4

Beweiswürdigung der Kammer

10.4.1

Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet, mit Marihuana gehandelt zu haben. Folglich ist der gesamte Sachverhalt gemäss Anklage strittig und zu prüfen.

10.4.2

Würdigung der Kammer

Die Vorinstanz setzte sich vertieft mit den verfügbaren Beweismitteln auseinander. Vorab wird auf ihre Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Beweiswürdigung verwiesen (Ziff. IV. 2 und V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff.), welche nachfolgend ergänzt, präzisiert und teilweise wiederholt wird. Einleitend erfolgt eine chronologische Kurzzusammenfassung der relevanten Aussagen des Beschuldigten.

Am 23. Dezember 2016 wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 139 ff.). Im Keller befanden sich Bestandteile einer Indooranlage und zwei Hanfpflanzen, 74 Gramm brutto, in Karton (pag. 142, pag. 146, Ass.-Nr. 1 und 2). Im Zimmer des Beschuldigten wurden 40 leere Minigrips, Grinder mit Rückständen, Samen und Reste von Marihuana ohne Gewicht entdeckt (pag. 142, pag. 146, Ass.-Nr. 6-11). Im Zimmer der Schwester des Beschuldigten wurden CHF 2'070.00 in bar, ein Tupperware voller Minigrips mit Marihuana, 2 Digitalwaagen, diverses Verpackungsmaterial, eine Vakuumiermaschine sowie vakuumierte Beutel mit Marihuana gefunden (pag. 143, pag. 146 f., Ass.-Nr. 22-29). Es befanden sich insgesamt 371 g Marihuana im Zimmer der Schwester (pag. 147, Ass.-Nr. 24 und 29).

Mit diesen Funden wurde der Beschuldigte an den darauffolgenden Einvernahmen konfrontiert. Am 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr machte er die folgenden Aussagen: zu den Bestandteilen der Indooranlage verweigerte er die Aussage, verlangte aber deren Aufbewahrung und spätere Aushändigung (pag. 61, Z. 20 ff.). Die 371 g Marihuana im Zimmer seiner Schwester seien von den «J.____-Leuten». Er selbst besorge es an der I.____-strasse im 5. Stock (pag. 61, Z. 26 ff.). Das Marihuana hole er bei einer Kontaktperson ab und müsse nichts bezahlen dafür; einige Tage später bringe er der Kontaktperson jeweils den Gewinn (pag. 61, Z. 34 ff.). Er erwerbe «locker» CHF 4'000.00 pro Woche und könne das bezogene Marihuana für ca. CHF 7.00 pro Gramm verkaufen. CHF 3'000.00 müsse er dann abliefern und die übrigen CHF 1'000.00 könne er für sich behalten (pag. 61, Z. 36 ff.). Zu den Rollen seiner beiden Geschwister wollte er keine Angaben machen (pag. 61, Z. 48 ff.). F.________, der Freund seiner Schwester, helfe ihm manchmal mit den Lieferungen (pag. 61, Z. 44 f.).

Beim im Zimmer der Schwester vorgefundenen Bargeldbetrag von CHF 2'070.00 handle es sich um Erlös aus dem Handel von Marihuana. Das Geld sei bei seiner Schwester immer am Sichersten deponiert gewesen, bis heute (pag. 61, Z. 54 ff.). Das aufgefundene Marihuana stamme ebenfalls von der I.____-strasse und sei für den Verkauf vorgesehen gewesen (pag. 61, Z. 57 ff.). Er besorge immer so viel Marihuana, wie die Leute bei ihm bestellen würden (pag. 61, Z. 64 f.). Seine Telefonnummer sei weitverbreitet; «die Leute wissen, wo gutes Gras zu holen ist» (pag. 61, Z. 65 f.). Zu seinem Eigenkonsum verweigerte der Beschuldigte die Aussage; er könne diesen aber mit der Handelstätigkeit finanzieren (pag. 61 f., Z. 70 f.).

In der darauffolgenden Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 17:43 Uhr schilderte der Beschuldigte im Detail, wie ein Marihuana-Bezug an der I.____-strasse üblicherweise ablaufe (pag. 63 f., Z. 17 ff.). Weiter gab er Signalemente der normalerweise anwesenden Personen an (pag. 64, Z. 39 ff., Z. 46 ff. und Z. 54 ff.). In letzter Zeit sei es vorwiegend «K.________», der ihm das Marihuana aushändige (pag. 64, Z. 31 f.). Die Bezugsmenge sei jeweils unterschiedlich, meistens seien es 250 g, genau ein Päckli (pag. 65, Z. 71 f.). Der Einkaufspreis liege zwischen CHF 5.00 und CHF 7.00 pro Gramm, im Verkauf verlange er pro Gramm CHF 5.50 bis CHF 8.00 (pag. 65, Z. 75 f. und Z. 79). Zuletzt habe er vor drei Tagen an der I.____-strasse Marihuana abgeholt (pag. 65, Z. 82). Das Ganze habe vor etwa fünf Jahren begonnen (pag. 65, Z. 85 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2017 antwortete der Beschuldigte auf Vorhalt des gegen ihn hängigen Vorverfahrens wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und auf Frage, ob er seine Rechte verstanden habe, er habe seine Rechte verstanden, wolle jedoch wissen, ob er seine Aussagen, die er gemacht habe, zurückziehen könne. Sein Anwalt habe ihn bereits entsprechend belehrt, er möchte aber (Anm. hervorgehoben durch Kammer) seine Aussagen zurückziehen (pag. 69, Z. 2 ff.). In der Folge widerrief der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 70, Z. 19). Auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen bestätigen könne, erklärte er, es sei alles gelogen und frei erfunden gewesen (pag. 70, Z. 19). Von den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Utensilien habe er keine Kenntnisse (pag. 70, Z. 29 ff., pag. 71, Z. 66 f, Z. 78, Z. 82 ff. und Z. 109) bzw. sie gehörten jemand anderem (pag. 70, Z. 49 f. und Z. 53 ff.). Seine früheren, selbstbelastenden Aussagen habe er gemacht, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewesen sei und dies sei seine einzige Möglichkeit gewesen, eine Retourkutsche zu geben für die Polizeibeamten, wie sie ihn behandelt hätten (pag. 72, Z. 113 f.). Er habe gehofft, ihnen dadurch mehrere Monate Arbeit zu bereiten (pag. 72, Z. 150 ff.).

An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 bestritt der Beschuldigte, etwas mit Marihuana zu tun zu haben (pag. 105, Z. 399 ff.) und führte z.B. auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen betr. aufgefundenes Marihuana im Zimmer der Schwester aus, die Polizeibeamten hätten ihn zu den Aussagen genötigt (pag. 106 Z. 433 ff.). Er wisse nichts von einem «K.________» oder von der I.____-strasse (pag. 106, Z. 450 f.). Er diene wahrscheinlich nur als Sündenbock, dem etwas in die Schuhe geschoben werden solle (pag. 106, Z. 460 ff.).

Vor der Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte Aussagen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel (pag. 488, Z. 35 ff.). Die anfänglichen Aussagen seien aus ihm herausgelockt worden. Aufgrund der Hausdurchsuchung müsse er zwingend wissen, was seine Familienangehörigen machten. Man habe ihm gesagt, es könne nicht sein, dass er keine Ahnung davon habe (pag. 488, Z. 43 ff.). Er sei unter Druck gesetzt worden und habe letztlich gesagt, was die Polizeibeamten hätten hören wollen (pag. 489, Z. 5 ff.).

Gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich, dass es seine Aussagen sind (so in pag. 70, Z. 19; pag. 101 Z. 269 ff.; pag. 105, Z. 411 f.; pag. 489, Z. 5 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass diese Aussagen nicht zutreffen, weshalb sie widerrufen wurden. Es finden sich jedoch Widersprüche über die angeblichen Beweggründe für diese Falschaussagen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor der Vor-instanz. Anfänglich behauptete der Beschuldigte, sich aus freien Stücken selbst belastet zu haben, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewesen sei und ihnen so für mehrere Monate Arbeit habe aufbürden wollen (pag. 72, Z. 150 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft nannte er diverse Gründe: es sei ihm in den Mund gelegt worden und er habe das dann unterschrieben (pag. 105, Z. 411); sie hätten einen Sündenbock gesucht (pag. 106, Z. 461); die Polizei habe ihn zu den Aussagen genötigt (pag. 106 Z. 448). Vor der Vorinstanz aggravierte der Beschuldigte teilweise den bei der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf. Er habe die fraglichen Aussagen nur gemacht, weil er unter Druck gesetzt worden sei (pag. 489, Z. 5 ff.). Er habe zwei Tage nichts zu Essen und zu Trinken bekommen (pag. 489, Z. 5 ff.).

Die Kammer stellt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten ab und erachtet sie als glaubhaft. Der Beschuldigte machte detaillierte Angaben darüber, wo und bei wem er Marihuana bezog. Den Ablauf eines üblichen Bezugs beschrieb er Schritt für Schritt, einschliesslich der Besonderheiten der Lokalität. Er benannte seine Bezugsquellen namentlich, gab Signalemente an und machte Aussagen zu Ein- und Verkaufspreisen. Seine Angaben sind widerspruchsfrei und realitätsnah. Darüber hinaus werden sie von den übrigen Beweismitteln gestützt.

Dispositiv

Die in seinem Zimmer gefundenen 40 leeren Minigrips sowie die zwei Digitalwaagen und die Vakuumiermaschine aus dem Zimmer seiner Schwester sind typische Utensilien zur Portionierung grösserer Mengen Marihuana, um sie marktgerecht verkaufen zu können. Das deckt sich mit der Aussage des Beschuldigten, wonach er die Menge von 250 g Marihuana jeweils als «1 Päckli» erhalten und zu Hause abgepackt habe (pag. 64, Z. 67 f.; pag. 65, Z. 71 f.). Es ist unerheblich, dass sich einzelne Utensilien und die 371 g Marihuana nicht in seinem, sondern im Zimmer seiner Schwester befanden. Dieses liegt unmittelbar neben seinem eigenen Zimmer (pag. 134). Der Freund seiner Schwester, F.________, war ihm manchmal bei Marihuana-Lieferungen behilflich (pag. 61, Z. 44 f.). Aus Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F.________ ergibt sich, dass das Zimmer der Schwester als Ablageort diente (Nachrichten von F.________ vom 12. Dezember 2016: «Abr häts ir schublade bir [D.________]» [pag. 136]; und vom 21. Dezember 2016: «Lueg id obersti Schublade bir [D.________]» [pag. 138]). Die Utensilien im Zimmer seiner Schwester standen dem Beschuldigten demnach zur freien Verfügung.

Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten liefert weitere Anhaltspunkte. Er führte mit mindestens vier gespeicherten Kontakten regelmässige Konversationen, die offensichtlich den Verkauf von Marihuana betrafen (pag. 161 ff.). So schrieb beispielsweise der gespeicherte Kontakt «L.________» am 18. Januar 2014 an den Beschuldigten: «Muess di am 18:20 bi haue gseh wenns geit (50)» (pag. 161, Nr. 21). Darauf antwortete der Beschuldigte: «Ah mues luege eifach eh fufi odr wie södh gha» (pag. 161, Nr. 20). Am 23. September 2016 ging vom gespeicherten Kontakt «M.________» die Nachricht ein: «Ja chasch mer fr 70.- gras bringe u gang no zum mark … housch 1 geit ds has $$$scho» (pag. 173, Nr. 76). Am 10. Dezember 2016 schrieb der Beschuldigte die folgenden Nachrichten an eine nicht gespeicherte Rufnummer (pag. 78): «komme gleicj», «bin noch am schauen», «er ht abr kein günstigeres ehr», «mehr nur ds für so 6.750», «bin immernoch a warten und am verhandeln der muss alles nachfragen weil er neu hier ist», «er behaart auf 6.8 soll ich überhaupt nehmen??», «für die 11800 giebt es dann 1735kg». Weiter gibt es diverse Fotoaufnahmen auf dem Mobiltelefon. Darauf sind beispielsweise die Identitätskarte des Beschuldigten mit CHF 11'100.00 (pag. 79) oder mit CHF 9'100.00 (pag. 80) in grossen Noten zu erkennen. Andere Fotos zeigen grössere Mengen Marihuana (pag. 80). Sämtliche dieser Fotos stammen von Dezember 2016, also von wenigen Tagen vor der Anhaltung des Beschuldigten. Die Konversationshistorie und die vorhandenen Fotos beweisen, dass der Beschuldigte grössere Mengen Marihuana verkaufte. Die Konversationen dienten offensichtlich nicht dem gemeinsamen Konsum von Marihuana, sondern stützen vielmehr die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten vom 23. Dezember 2016.

Die Einvernahmen von Drittpersonen tragen nichts zur Beweiswürdigung bei. Sowohl der Bruder des Beschuldigten (pag. 126, Z. 14) als auch seine Schwester (pag. 122, Z. 20 ff.) und deren Freund F.________ (pag. 130, Z. 55) verweigerten im Wesentlichen die Aussagen. C.________ wurde zu diesem Vorwurf nicht befragt (pag. 118 ff.).

Für die Kammer ist nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte in den Einvernahmen vom 23. Dezember 2016 um 14:26 Uhr und um 17:43 Uhr wahrheitsgetreue Aussagen machte. Der Beschuldigte bezog regelmässig Marihuana an der I.____-strasse in Bern. Die bezogene Menge betrug im Durchschnitt 250 g pro Mal. Zur Ermittlung des Tatzeitraums werden die Ergebnisse der Durchsuchung des Mobiltelefons herangezogen. Demnach wird von einer Handelstätigkeit ca. ab Frühjahr 2014 ausgegangen. Dieser ging der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bis zu seiner Anhaltung am 23. Dezember 2016 nach. Bei den in der Anklageschrift genannten mindestens 20 Bezügen handelt es sich um eine zurückhaltende, dem Grundsatz in dubio pro reo folgende Schätzung. Die ausgewiesene Gesamtmenge von mindestens 5 kg Marihuana fällt sicher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Gleiches gilt für den erwirtschafteten Gewinn. Der Strafbefehl geht von mindestens CHF 2'000.00 aus. Dies entspricht einer Gewinnmarge von CHF 0.40 pro Gramm, welche im Übrigen kleiner ist, als die durch den Beschuldigten angegebene Marge (pag. 65, Z. 75 ff.).

Der Beschuldigte besass weitere 371 g Marihuana. Bereits die Menge legt nahe, dass dieses Marihuana zum Verkauf vorgesehen war. Das bestätigte der Beschuldigte denn auch selber (pag. 61, Z. 57 ff.). Das Marihuana stammte von der gewohnten Quelle (pag. 61, Z. 57 f.). Dass die Menge im Zimmer seiner Schwester sichergestellt worden ist, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen (pag. 136; pag. 138). Wie bereits aufgezeigt, diente dieses als Ablageort. Somit ist erstellt, dass es sich um Marihuana des Beschuldigten handelte, das zum Verkauf vorgesehen war.

Zum im Zimmer der Schwester vorgefundenen Bargeld von CHF 2'070.00 erklärte der Beschuldigte, es handle sich um Bargeld aus dem Erlös von Marihuana (pag. 61, Z. 54 f.). Das Geld sei bei ihr am Sichersten deponiert gewesen (pag. 61, Z. 54 f.). Diese Angabe stimmt mit den übrigen Erkenntnissen überein.

Bei alldem wusste der Beschuldigte, dass das umgesetzte Marihuana einen THC-Gehalt über dem erlaubten Mass aufwies. Anders kann seine Aussage, die Leute wüssten, wo «gutes Gras» zu holen ist, nicht verstanden werden (pag. 61, Z. 65 f.).

Somit ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 8. August 2019 erstellt.

10.5 Beweisergebnis

Der Beschuldigte kaufte von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 an der I.____-strasse in Bern und evtl. anderswo mindestens 20 Mal jeweils 250 g Marihuana bzw. insgesamt mindestens 5 kg. Das Marihuana verkaufte er anschliessend weiter. Er bezahlte jeweils zwischen CHF 5.00 und CHF 7.00 pro Gramm und verkaufte das Marihuana für CHF 5.50 und CHF 8.00 pro Gramm an mehrere unbekannte Personen weiter. So erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von insgesamt mindestens CHF 2'000.00 (netto). Weiter beabsichtigte der Beschuldigte, die im Zimmer seiner Schwester vorgefundenen 371 g Marihuana zu veräussern.

Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Marihuana mit einem THC-Gehalt über dem erlaubten Mass handelte.

11. Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung

11.1 Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage

Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 8. August 2019 (pag. 361 f.):

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 10.01.2018 äusserte sich A.________ unter anderem wie folgt:

Z. 165-166: «Was ich von der Nacht noch weiss, das werde ich nie mehr vergessen, dass ich von den Polizisten schikaniert wurde, sie haben mich verprügelt und fanden es noch lustig.»

Z. 185-190: « ich sagte damals den Polizisten, dass ich das nicht unterschreibe. Sie sagten mir, ich solle unterschreiben, sonst komme ich wieder in die Zelle und müsste bis am Neujahr bleiben. Herr G.________ sagte mir, ich müsse unterschreiben, dann könne ich gehen. Nach 20 Minuten kam Herr H.________ mit einem weiteren Zettel wo er sagte, ich müsse den unterschreiben, dann könne ich gehen. Ich unterschrieb. Herr H.________ sagte, nun würden sie eine Hausdurchsuchung machen.»

Z. 191-194: «Wir gingen uns praktisch an die Gurgel. Er [Herr H.________] sagte mir quasi, wo ich hinschauen dürfte. Er nahm mir quasi meine Rechte. Wir waren im Warteraum. Er sagte mir, wenn ich so tue, dann müsste ich mich nicht wundern, wenn sie sich so verhalten würden, sie könnten machen, was sie wollen.»

Z. 196-197: «Schlussendlich schlug er [Herr G.________] mich mit dem Kopf gegen die Zellenwand.»

Z. 244-246: «Das am Hals und am Kopf. Herr G.________ packte mich und die Verletzungen sind davon. Ich hatte links am Kopf eine Platzwunde. Von den Tätern hatte ich einzig die Schnittwunden, die waren noch nett.»

Z. 250-252: «Das vom Hals und vom Rücken ist von der Polizei. Der Rest ist noch, weil ich mich bei der Verhaftung gewehrt habe. Ich sagte, ich komme sicher nicht mit als Opfer. Das am Hals, am Rücken und am Gesicht ist von Herrn G.________ und seinem Arbeitskollegen.»

Z. 270-271: «Die Polizisten sind kreativ. Das kommt von ihnen. Sie haben mich gezwungen, das zu unterzeichnen.»

Z. 274-276: «Sie sagte[n], ich müsse das Blatt unterzeichnen, sonst müsse ich wieder in den hübschen Warteraum. Das ist für mich Nötigung. Ich unterzeichnete das Protokoll und fragte, ob ich gehen könne.»

Z. 324-325: «Herr H.________ war noch dabei. Ich sagte, ich würde das nicht unterschreiben, das sei frei erfunden und das wüssten sie auch.»

Z. 347: «Er [Herr H.________] sagte mir, ich müsse unterschreiben. Sie sagten mir, ich müsse unterschrieben [recte: unterschreiben]»

Mit diesen Angaben beschuldigte A.________ den Polizisten G.________, ihn ohne jeden Grund geschlagen und die Polizisten G.________ und H.________ ihn zu Unterschriften unter Protokollen gezwungen und ihre amtliche Stellung missbraucht zu haben («können machen mit ihm was sie wollen»). Diese Angaben und Ausführungen von A.________ sind falsch. Es wurden ihm keine Schläge verabreicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlungen zu zwingen (vgl. dazu im Einzelnen die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.04.2018). Es liegt kein Amtsmissbrauch vor. Die Angaben in einem Befragungsprotokoll stellen demgegenüber eine vorsätzliche falsche Anschuldigung dar. Sie erfolgten gegen Nichtschuldige gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde und zielten auf eine Strafverfolgung der beschuldigten Polizisten ab. Dies wurde mit Schreiben vom 15.03.2018 explizit bestätigt.

11.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz verwies auf die Ausführungen zum Vorwurf betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten. Sie ging ebenso von den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten zur Herkunft der beschriebenen Verletzungen aus. Seine nachfolgenden Erklärungen und Schuldzuweisungen, welche von Mal zu Mal brutaler geworden seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Es lägen drei unterschiedliche Versionen betreffend Verletzungen vor: Angaben des Beschuldigten gegenüber einer Ärztin des IRM vom 23. Dezember 2016; Angaben am Folgetag bei seinem eigenständigen Besuch der Insel-Notfallklinik sowie Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die beiden Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Unrecht der beschriebenen Übergriffe beschuldigt hat (zum Ganzen Ziff. V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 552 ff.).

11.3 Vorbringen des Beschuldigten

Dagegen bringt die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten vor, dieser halte in Bezug auf den Polizeigewahrsam vom 23. Dezember 2016 unverändert an seiner Darstellung der Ereignisse fest. Sein Hinweis, die fragliche Zelle werde videoüberwacht, spreche für die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung. Seine Vorwürfe habe er zudem bereits einen Tag nach seiner Haftentlassung anlässlich der Kontrolle im Inselspital vorgebracht. Dass die Polizisten selbst kein Fehlverhalten einräumten, erscheine aufgrund ihrer amtlichen Stellung und den Folgen aus einem Missbrauch derselben klar. Denkbar sei weiter, dass die Aussagen seines Mandanten in gewissen Punkten etwas pointiert ausgefallen seien. Daraus lasse sich aber nicht schliessen, dass die Polizisten den Beschuldigten jederzeit angemessen behandelt hätten und diesem körperlich – mit Ausnahme der vorläufigen Festnahme – nicht zu Nahe getreten seien, zumal sich aus den Akten ergebe, dass sich der Beschuldigte renitent und mühsam verhalten habe. In Bezug auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Gründen bzw. mangels anwaltlicher Vertretung von einer weiteren Beschwerde abgesehen habe. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Beschuldigte in Polizeigewahrsam zusätzliche Verletzungen zugezogen habe und etwa ein hartes Durchgreifen der Polizeibeamten als Schlag wahrgenommen habe (N 19 ff. der Berufungsbegründung; pag. 605 f.).

Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, der Beschuldigte sei am 23. Dezember 2016 mit Nachdruck zur Unterzeichnung von Protokollen aufgefordert worden, so sei auch dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsvertretung zur Seite gestanden sei. So könne aus der Druck- und Unsicherheitssituation heraus, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, sowie angesichts seiner physischen und psychischen Verfassung bereits eine erneute, forsche Aufforderung, das Protokoll zu unterzeichnen, als einschneidend empfunden werden. Seine Schilderung, wonach der Polizeibeamte G.________ gesagt habe, er könne erst gehen, wenn er das Protokoll unterzeichnet habe, stimme mit dem tatsächlichen Ablauf der Dinge überein. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte sich unfair behandelt gefühlt habe, wenn ihm die Entlassung nach Unterzeichnung in Aussicht gestellt werde, er aber anschliessend trotz Unterzeichnens bleiben und zudem Zwangsmassnahmen durchgeführt würden. Es komme hinzu, dass der Beschuldigte an der Einvernahme vom 23. Dezember 2016 nicht darauf hingewiesen worden sei, er müsse das Protokoll nicht unterzeichnen. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Vorgehen der Polizeibeamten als Machtmissbrauch empfunden und dies entsprechend bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland deponiert habe (N 22 der Berufungsbegründung; pag. 906).

11.4 Beweiswürdigung der Kammer

11.4.1 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt. Es ist als erstes zu untersuchen, ob die Vorwürfe des Beschuldigten unwahr sind. Gegebenenfalls ist weiter zu untersuchen, ob der Beschuldigte wusste, dass die erhobenen Vorwürfe unwahr sind und ob er die Absicht zur Herbeiführung einer Strafverfolgung zum Nachteil der zwei Polizeibeamten G.________ und H.________ hatte.

11.4.2 Würdigung der Kammer

Es kann auch bei diesem Vorwurf auf die Zusammenfassung der Beweismittel und die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2. und V.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff. und pag. 552 ff.), welche nachfolgend ergänzt und teilweise wiederholt wird.

Als erstes ist der Vorwurf betreffend Protokollunterschriften zu prüfen. Nachdem der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. Februar 2017 entsprechende Andeutungen gemacht hatte (pag. 72 f., Z. 158 ff.), erhob er am 10. Januar 2018 erstmals gegenüber der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Vorwurf, die einvernehmenden Polizeibeamten hätten ihn unter Druck gesetzt und getäuscht, um ihn zum Unterschreiben mehrerer Einvernahmeprotokolle zu bringen (pag. 99, Z. 185-190; pag. 101, Z. 270-271 und Z. 274-276; pag. 103, Z. 324-325 und Z. 347). Damit machte er geltend, diverse protokollierte Aussagen im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie über den am 23. Dezember 2016 angeblich mitgeführten und gestohlenen Bargeldbetrag nicht gemacht zu haben. Indes ergibt sich aus der Chronologie seiner Aussagen, dass die erhobenen Vorwürfe unbegründet und erfunden sind. Dies wird nachfolgend zunächst anhand seiner Aussagen über den mitgeführten und gestohlenen Geldbetrag aufgezeigt.

Der Beschuldigte sagte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er habe gar nie CHF 98'000.00 gehabt und habe den Polizeibeamten gesagt, dass er das nicht unterschreibe. Sie hätten ihm aber gedroht, er werde bis Neujahr in der Zelle bleiben, wenn er das Einvernahmeprotokoll nicht unterschreibe (pag. 99, Z. 184 ff.; pag. 101, Z. 274 ff.). Die Polizisten seien kreativ, das stamme von ihnen; sie hätten ihn gezwungen, das Protokoll zu unterzeichnen (pag. 101, Z. 270 f.).

Damit bezog sich der Beschuldigte auf die Einvernahme vom 23. Dezember 2016 um 09:01 Uhr (pag. 56 ff.), an der er aussagte, er habe CHF 96'850.00 in seinem Portemonnaie mitgeführt, wovon später nur noch weniger als CHF 5'000.00 vorhanden gewesen seien. Rund einen Monat später, am 25. Januar 2017, bestätigte der Beschuldigte, dass ihm ein grosser Geldbetrag gestohlen worden sei (pag. 67, Z. 21). Zwar konnte er den Betrag nicht mehr genau beziffern. Das Geld sei aber in 1000er- und 100er-Noten gestückelt gewesen (pag. 67, Z. 41). Einen Monat nach der ersten Einvernahme blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage, wonach ihm ein grösserer Geldbetrag gestohlen worden sei. In der Einvernahme vom 17. Februar 2017 widerrief er diese Aussagen. Er sagte aus, er habe nie so viel Geld gehabt (pag. 70, Z. 22 ff.). Es sei alles gelogen und frei erfunden (pag. 70, Z. 19). Er habe die fraglichen Aussagen getätigt, weil er hässig auf die Polizeibeamten gewesen sei und um ihnen Arbeit aufzubürden, und er könne sehr gut schauspielern (pag. 72, Z. 150 ff.; pag. 73, Z. 172 f.).

Der Beschuldigte bestätigte zunächst seine anfänglichen Aussagen, bevor er sie widerrief und anführte, er habe gelogen. Letztlich behauptete er, die fraglichen Aussagen würden von den Polizeibeamten stammen, die ihn zum Unterzeichnen gezwungen hätten. Dieses Aussageverhalten und die unterschiedlichen Begründungen belegen, dass der Beschuldigte die fraglichen Aussagen vom 23. Dezember 2016 gemacht hatte und sie später widerrief, wohl weil eine Strafuntersuchung gegen ihn selber wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Zu diesem Zweck erhob er den Vorwurf, er sei zum Unterzeichnen der Protokolle gezwungen worden. Dasselbe Aussageverhalten zeigte der Beschuldigte – wie zuvor aufgezeigt (E. 10 oben) – betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Aussagen des Beschuldigten, in denen er die Vorwürfe erhob, sind darüber hinaus sprunghaft und stehen meist in keinem Zusammenhang mit den gestellten Fragen (pag. 98, Z. 163 ff.; pag. 99, Z. 184 ff.), was als Lügensignale gedeutet werden kann. Seine Schilderungen stimmen zudem mit den tatsächlichen Begebenheiten nicht überein. So behauptete er etwa, H.________ habe ihm in Aussicht gestellt, gehen zu können, sobald er einen Zettel unterzeichnet habe; daraufhin sei die Hausdurchsuchung durchgeführt worden (pag. 99, Z. 189 ff.). Tatsächlich hatte H.________ am 23. Dezember 2016 erst um ca. 17:15 Uhr mit dem Beschuldigten Kontakt (pag. 44). Die Hausdurchsuchung wurde in Anwesenheit der im Durchsuchungsprotokoll vermerkten Polizeibeamten durchgeführt und war bereits um 13:30 Uhr abgeschlossen (pag. 141). H.________ war dabei nicht anwesend und wurde erst nachträglich, vor seiner ersten Begegnung mit dem Beschuldigten, über die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände informiert (pag. 43).

Die Polizeibeamten G.________ und H.________ dementierten die Vorwürfe des Beschuldigten denn auch. Polizist G.________ erklärte in seinem Berichtsrapport, der Beschuldigte habe die fraglichen Einvernahmeprotokolle ohne Umstände unterzeichnet (pag. 50). Ob er sie effektiv durchgelesen habe, sei ihm nicht bekannt. Vor der Vorinstanz erklärte G.________, als Zeuge unter entsprechender Belehrung befragt, weiter, er habe dem Beschuldigten sicherlich nicht in Aussicht gestellt, er könne nach Hause gehen, wenn er das Einvernahmeprotokoll unterzeichnet habe (pag. 485, Z. 26). Die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hätten nämlich anders gelautet. Polizist H.________ schrieb in seinem Berichtsrapport, er habe den Beschuldigten auf seine Rechte aufmerksam gemacht (pag. 44). Während dieser das Protokoll durchgelesen habe, habe er Verpflegung besorgt (pag. 44). Vor der Vorinstanz erklärte H.________, ebenfalls als Zeuge befragt und belehrt, er wisse nicht mehr genau, wie das Durchlesen und Unterzeichnen des Protokolls abgelaufen sei (pag. 492, Z. 16 ff.). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte das Einvernahmeprotokoll durchgelesen habe. Sie hätten ihn jedoch darauf hingewiesen, dass er das Protokoll nicht zwingend unterzeichnen müsse (pag. 492, Z. 17 ff.). Er habe es schon oft erlebt, dass Einvernommene das Protokoll nicht unterzeichnen wollten. In diesem Fall werde das verbalisiert und sicher kein Druck ausgeübt (pag. 492, Z. 25 ff.). Es ist nicht einzusehen, weswegen die beteiligten Polizisten nicht die Wahrheit gesagt haben sollen.

Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf dem Einvernahmeprotokoll vom 17. Februar 2017 im Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers die Unterschrift verweigerte und zur Begründung nicht etwa Druckausübung durch die Polizeibeamten erwähnte. Er betonte lediglich, seine bisherigen Aussagen seien frei erfunden (pag. 76, Z. 347 ff.). Gleichermassen verneinte er die Frage von Polizist H.________, von dem er angeblich am 23. Dezember 2016 zum Unterzeichnen eines Protokolls gezwungen worden sein soll (pag. 103, Z. 347), ob er wütend auf ihn gewesen sei (pag. 72, Z. 156 ff.). Die anschliessenden Schilderungen des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft lassen sich damit kaum in Einklang bringen.

Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass die Vorwürfe gegen die beteiligten Polizeibeamten nicht zutreffen. Der Beschuldigte wollte seine selbstbelastenden Aussagen als unglaubhaft wirken lassen und erhob die Vorwürfe zu seinem Schutz. Demnach wusste der Beschuldigte, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen. Dass er eine forsche Aufforderung zum Unterzeichnen als einschneidend empfunden haben könnte, wie die Verteidigung mutmasst, erklärt das aufgezeigte Aussageverhalten nicht und erscheint auch nicht lebensnah. Seine Schilderungen stimmen zudem mit dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse nicht überein.

Zu prüfen bleiben die Vorwürfe betreffend die durch den Beschuldigten geltend gemachte Gewaltanwendung durch Polizist G.________ (pag. 98, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.; pag. 101, Z. 244 ff. und Z. 250 ff.).

Der Beschuldigte erhob seine Vorwürfe gegen Polizist G.________ erstmals im Notfallzentrum des Inselspitals. Dorthin hatte er sich am 24. Dezember 2016 aus eigenem Antrieb begeben (pag. 313). Gemäss seinen im Bericht festgehaltenen Angaben sei der Beschuldigte in eine Zelle geschubst worden und mit dem Kopf an die Wand geprallt und habe sich den rechten Fuss verstaucht. Ferner habe er an Rückenschmerzen gelitten, wo ein Polizist ihm ein Knie reingestossen habe. Unter klinische Befunde ist vermerkt, dass der Beschuldigte eine oberflächliche Schürfwunde links über dem Jochbein aufwies.

Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 brachte der Beschuldigte seine Vorwürfe in das Verfahren ein (pag. 94 ff.). Die Polizeibeamten hätten ihn schikaniert und verprügelt (pag. 98, Z. 165 f.). Sie hätten den Sanitätern erzählt, er sei gegen eine Zellenwand gelaufen (pag. 98, Z. 166 f.). Als er mit den Sanitätern alleine gewesen sei, hätten diese ihm erzählt, die Verletzungen könne er sich unmöglich selbst zugefügt haben (pag. 98, Z. 167 f.). Weiter sagte er aus, die Verletzungen am Hals und am Kopf würden von den Polizeibeamten stammen (pag. 101, Z. 244 ff.). Die «Platzwunde» am Kopf (pag. 101, Z. 244 f.) habe er daher gehabt, dass der Polizeibeamte G.________ ihm den Kopf gegen die Zellenwand geschlagen habe (pag. 99, Z. 196 f.). Vor der Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen (pag. 489, Z. 30). Er habe die Vorwürfe bereits bei seinem ersten amtlichen Verteidiger deponiert, dieser habe aber nichts unternommen (pag. 489, Z. 30 ff.).

Die Angaben des Beschuldigten sind widersprüchlich. So war ursprünglich auch die Rede von einer Fussverletzung und einem Kniestoss in den Rücken. Beides erwähnte der Beschuldigte später nicht mehr. Die Verletzung am Kopf wurde demgegenüber dramatisiert. Zunächst behauptete er, er sei geschubst worden und gegen eine Wand geprallt. Später behauptete er, er sei mit dem Kopf gegen eine Wand geschlagen worden (pag. 99, Z. 196 f.). Die erhobenen Vorwürfe wurden mit jeder Einvernahme schwerer. Ein Schlag mit dem Kopf gegen die Zellenwand lässt sich nicht mit dem Verletzungsbild vereinbaren. Der Beschuldigte erlitt eine geringfügige Oberhautschürfung (pag. 25; pag. 34), keine Platzwunde, wie er es bezeichnete. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte sich wohl kaum am 23. Dezember 2016 nach seiner Entlassung vom Polizeibeamten H.________ hätte nach Hause fahren lassen, wenn er kurz zuvor polizeiliche Gewalt erfahren hätte (pag. 44, pag. 103, Z. 337 f.).

Der Beschuldigte war am 23. Dezember 2016 auf amtliche Anordnung hin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) untersucht worden (pag. 210 ff.). Gegenüber dem IRM machte der Beschuldigte keine Angaben zu polizeilicher Gewalt. Die Verletzung im Bereich des Jochbeins stamme daher, dass er in der Zelle ausgerutscht und gegen die Wand geprallt sei (pag. 211 f.). Das IRM konstatierte, dass das Verletzungsbild mit einem Sturz gegen die Wand zu vereinbaren sei. Es ist nicht vermerkt, dass der Beschuldigte sich diese Verletzungen unmöglich selbst hätte zufügen können, wie er vor der Staatsanwaltschaft behauptete (pag. 98, Z. 167 f.). Eine solche Schlussfolgerung wäre angesichts der mässigen Verletzungen, die bei der zweiten Untersuchung im Inselspital am darauffolgenden Tag festgehalten wurden (pag. 314), ohnehin fragwürdig.

Das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten wurde bereits hinreichend dargelegt. Vorliegend ist zusätzlich insbesondere der zeitliche Zusammenhang zu erwähnen. Der Beschuldigte suchte das Notfallzentrum des Inselspitals am Tag nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam auf, im Wissen, dass eine Voruntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die Vorwürfe erst nach über einem Jahr in das Verfahren einbrachte. Dies auf Verfehlungen seines damaligen amtlichen Verteidigers zurückführen zu wollen, stellt eine offensichtliche Schutzbehauptung dar. Der Beschuldigte hätte insbesondere an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2017 in Begleitung seines damaligen amtlichen Verteidigers die Gelegenheit gehabt, von der angeblichen polizeilichen Gewaltanwendung zu erzählen. Er erhob jedoch keine konkreten Vorwürfe gegen die Polizisten, obwohl er sich mit kritischen Bemerkungen keineswegs zurückhielt. So führte er aus, dass er «hässig» auf die Arbeitskollegen des einvernehmenden Polizisten gewesen sei und ihnen eine «Retourkutsche» habe verpassen wollen, dafür, wie sie ihn behandelt hätten (pag. 72, Z. 113 f.). Oder, dass er sich «wie beim IS oder in Nordkorea» vorkomme (pag. 76, Z. 341).

Aus diesen Gründen steht für die Kammer fest, dass auch die Vorwürfe der Gewaltanwendung nicht zutreffen und das Strafverfahren gegen die Polizeibeamten H.________ und G.________ zu Recht nicht anhand genommen wurde. Der Beschuldigte erfand die Vorwürfe und wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen. Was die Verteidigung weiter dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das Nennen einer Videoüberwachung macht die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft und hat gegenüber den eklatanten Widersprüchen in den Aussagen keine Bedeutung. Es ist ferner irrelevant, dass der Beschuldigte bereits am 24. Dezember 2016 gegenüber dem Notfalldienst des Inselspitals Ausführungen gemacht hat. Seine Schilderungen blieben in der Folge nicht konstant. Es ist zudem für die Kammer ausgeschlossen, dass die erhobenen Vorwürfe seiner subjektiven Wahrnehmung hätten entspringen können. Der Beschuldigte sprach von Gewaltanwendungen, er sei «verprügelt» und «mit dem Kopf gegen die Zellenwand geschlagen» worden (pag. 89, Z. 165 f.; pag. 99, Z. 196 f.). Diese Gewaltanwendungen sind nicht interpretationsabhängig und können nicht mit einem «körperlichen zu-nahe-Treten» verwechselt werden (N 20 der Berufungsbegründung; pag. 605 f.).

Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 8. August 2019 erstellt.

11.5 Beweisergebnis

Der Beschuldigte erhob an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Januar 2018 die im Strafbefehl zitierten Vorwürfe (E. 11.1 oben), wonach er durch den Polizeibeamten G.________ geschlagen und von den Polizeibeamten G.________ und H.________ zur Unterzeichnung von Einvernahmeprotokollen gezwungen worden sei. Die Vorwürfe entsprachen nicht der Wahrheit, was der Beschuldigte wusste. In Wirklichkeit wurden dem Beschuldigte keine Schläge verabreicht und kein Zwang aufgesetzt, um ihn zu Unterschriften oder anderen Handlungen zu zwingen. Der Beschuldigte beabsichtigte, gegen die Polizisten G.________ und H.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen.

III. Rechtliche Würdigung

12. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. c) sowie zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten. Weil es sich bei den einzelnen Tathandlungen lediglich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt, genügt es für einen Schuldspruch, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist. Es darf daher keine Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Art. 19 N 13).

Veräussern i.S.v. Art. 19 lit. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK BetmG, 3. Auflage, Art. 19 N 51 f.). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 55).

Anstalten Treffen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bezeichnet Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Der Entschluss des Täters, der zur Begehung der Tat noch kein endgültiger zu sein braucht, muss sich zumindest in bestimmten Handlungen äussern und sein Verhalten muss zumindest seinem äusseren Erscheinungsbilde nach seine deliktische Bestimmung erkennen lassen. Das Stadium des Versuchs braucht aber noch nicht erreicht zu sein (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 793).

Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG, wenn es einen THC-Gehalt von mindestens 1% aufweist (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 821.121.11]).

Hat das Gericht gleichzeitig über mehrere Tatvorwürfe (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu befinden, hat es vorab zu prüfen, ob zwischen diesen Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit besteht. Liegt Handlungseinheit vor, ist für diese Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein einziger Schuldspruch zu fällen. Bei Handlungsmehrheit demgegenüber ist ein Zusammenrechnen der einzeln umgesetzten Drogenmengen unzulässig und besteht zwischen den einzelnen Widerhandlungen echte Konkurrenz.

Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Eine solche Konstellation liegt etwa vor, wenn jemand einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Demgegenüber ist von Handlungsmehrheit auszugehen, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einem einzigen Willensakt beruhen. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn der Täter in unregelmässigen Abständen und bei Gelegenheit tätig ist (Fiolka, die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, Aktuelle juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1278).

13. Falsche Anschuldigung

Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB lautet wie folgt:

Wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, […] wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Art. 303 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und sekundär den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung (BGE 89 IV 204 E. 1). Die Beschuldigung muss sich auf ein strafbares Verhalten beziehen und sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Dabei macht sich nach Art. 303 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Anschuldigung über ein Verbrechen oder Vergehen äussert. Die Anschuldigung ist an keine bestimmte Form gebunden und braucht nicht zwingend gegenüber den Strafbehörden, sondern lediglich gegenüber einer Behörde geäussert zu werden, womit sämtliche Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz gemeint sind (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Art. 303 N 19). Die Tat ist mit Äusserung der Beschuldigung gegenüber einer Behörde vollendet. Die Eröffnung einer Untersuchung gegen den Nichtschuldigen ist nicht erforderlich (BGE 72 IV 74 E. 1).

14. Subsumtion

14.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der Beschuldigte ging in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 dem Marihuanahandel nach. Er setzte eine Gesamtmenge von mindestens 5 kg um und veräusserte diese Menge an mehrere unbekannte Personen. Dadurch erwirtschaftete er einen Gewinn von mindestens CHF 2'000.00. Im Rahmen seiner Handelstätigkeit hatte der Beschuldigte zu einem unbestimmten Zeitpunkt 371 g Marihuana erworben. Diese Menge bewahrte er zu Hause auf in der Absicht, sie später zu verkaufen. Dadurch traf er Anstalten zum Verkauf von 371 g Marihuana.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.

In Bezug auf das Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana ist kein isolierter Tatentschluss erkennbar. Diese Handlung fand zeitgleich wie die übrige Handelstätigkeit des Beschuldigten statt. Dementsprechend ist bei beiden Vorwürfen von Handlungseinheit auszugehen.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Demnach ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräussern von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana schuldig zu erklären.

14.2 Falsche Anschuldigung

Der Beschuldigte warf dem Polizeibeamten G.________ wahrheitswidrig vor, ihn «verprügelt» und «mit dem Kopf gegen die Wand» geschlagen zu haben. Weiter warf der Beschuldigte den Polizeibeamten G.________ und H.________ wahrheitswidrig vor, ihre amtliche Stellung missbraucht zu haben, indem sie ihn unter Druck gesetzt bzw. ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt hätten, um ihn zum Unterzeichnen mehrerer Protokolle zu bringen.

Die mehreren falschen Anschuldigungen tätigte der Beschuldigte in der Absicht, die ihn belastenden Aussagen als unglaubhaft darzustellen. Er wollte damit seinem Aussagenwiderruf Glaubhaftigkeit verleihen. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen. Er äusserte sie wider besseren Wissens und wollte gegen die Polizeibeamten G.________ und H.________ eine Strafverfolgung herbeiführen. Dabei ging es um die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung, mithin um Vergehen und ein Verbrechen.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Demnach ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

15. Zum anwendbaren Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 102 IV 196). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in. Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Art. 2 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete das neue Recht an. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden jedoch vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist somit zu prüfen, nach welchem Recht diese zu beurteilen sind. Es ist vorwegzunehmen, dass für alle Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. dazu E. 18.1 unten). Diese kann nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das alte Recht liess hingegen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Beim Vergleich der beiden Rechte erweist sich das StGB in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 für den Beschuldigten als milder. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen. Die falsche Anschuldigung wurde demgegenüber nach dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

16. Grundsätze der Strafzumessung

Für die Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten, wenn auch knappen, Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 555).

17. Retrospektive Konkurrenz

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

18. Konkrete Strafzumessung

18.1 Methodik, Strafart, schwerstes Delikt und Strafrahmen

Eine Freiheitsstrafe ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen und es ist eine Geldstrafe auszusprechen. Daher ist im Sinne retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 auszusprechen. Der Beschuldigte wurde mit diesem Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (pag. 590). Es ist unter den vorliegenden Delikten und dem rechtskräftig abgeurteilten Delikt die schwerste Straftat zu bestimmen. Anschliessend ist unter Berücksichtigung der Grundstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die rechtskräftig verhängte Grundstrafe abzuziehen, um zur auszusprechenden Zusatzstrafe zu gelangen.

Die falsche Anschuldigung bildet mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren das schwerste Delikt (Art. 303 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Wie erwähnt, sind die vorliegenden Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Diese kann höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).

18.2 Strafzumessung für die Einsatzstrafe (falsche Anschuldigung)

18.2.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte warf Polizist G.________ Körperverletzung sowie den Polizeibeamten G.________ und H.________ Amtsmissbrauch und Nötigung vor. Er sei «schikaniert», «verprügelt», «mit dem Kopf gegen die Wand» geschlagen und ihm sei mehrfach gesagt worden, er müsse unterschreiben. Die falsche Anschuldigung mündete in einer rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Eröffnung eines Strafverfahrens hätte für die Polizeibeamten einschneidende disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen können und grosse seelische Belastung aufgrund beruflicher Unsicherheit zur Folge gehabt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich bereits Verdächtigungen negativ auf einen Beamten auswirken. Zugleich sind schwerwiegendere Vorwürfe vorstellbar.

Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen aus eigener Motivation im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Befragung. Zuvor hatte er sie im Notfallzentrum des Inselspitals vorgebracht, sodass sie Eingang in einen ärztlichen Bericht fanden. Er beabsichtigte, den Bericht zur Untermauerung seiner Anschuldigungen zu verwenden. Dieses Vorgehen imponiert als durchdacht und ist verwerflich.

Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB dennoch leicht.

18.2.2 Subjektive Tatschwere

Durch die unwahren Anschuldigungen wollte der Beschuldigte den später gemachten Widerruf seiner tatnächsten ihn belastenden Aussagen untermauern. Er war in keiner Hinsicht zu seinem Verhalten gezwungen.

Die subjektive Tatschwere wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, es ist aber wiederum mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

18.2.3 Zwischenfazit zur Einsatzstrafe

Die Tatschwere ist leicht. Die von der Vorinstanz veranschlagten 120 Tagessätze Geldstrafe scheinen angemessen.

18.3 Asperation wegen Widerhandlung gegen das BetmG

18.3.1 Objektive Tatschwere

Als Referenz dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020). Diese empfehlen in Ziff. 2.II.1.a. für Marihuanahandel zwischen 4 und 5 kg eine Strafe zwischen 75 und 90 Strafeinheiten.

Im vorliegenden Fall veräusserte der Beschuldigte insgesamt mindestens 5 kg Marihuana. Er traf Anstalten zum Verkauf von weiteren 371 g Marihuana. Der Tatzeitraum erstreckt sich über mehr als 2 ½ Jahre. Der Beschuldigte tätigte 20 Einkäufe und eine unbestimmte Vielzahl von Verkäufen. Er konsumiert selbst Marihuana (pag. 54, Z. 19), eine Abhängigkeit ist jedoch nicht erstellt. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 371 g Marihuana erst Anstalten zum Verkauf getroffen hat.

Die objektive Tatschwere ist noch leicht.

18.3.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent ist. Die Widerhandlung wäre vermeidbar gewesen. Er war nicht auf die erzielten Einkünfte angewiesen.

Die subjektive Tatschwere ist neutral.

18.3.3 Zwischenfazit nach Asperation

Die Tatschwere ist noch leicht. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheinen 90 Tagessätze Geldstrafe verschuldensangemessen. Es rechtfertigt sich, diese im Umfang von 60 Tagessätzen zu asperieren. Als Zwischenresultat ergibt sich somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

18.4 Täterkomponenten

Für die massgebenden Umstände wird auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 558 f.). Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 20. Mai 2021 hat sich an den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zwischenzeitlich nichts geändert (pag. 587 f.; vgl. pag. 435 f.). Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen Lehrabschluss. Er ist beim RAV angemeldet und erhält eine monatliche Entschädigung von CHF 2'800.00. Es besteht eine Lohnpfändung. Seine Schulden haben sich zwischenzeitlich von CHF 17'000.00 auf CHF 10'000.00 verringert (pag. 589 f.). Seiner Adresse zufolge wohnt er nach wie vor im Haus seiner Grossmutter. Die persönlichen Verhältnisse sind demnach grundsätzlich geordnet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Am 17. März 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 589). Diese Verurteilung ist deliktsidentisch und lag nur rund 2 Jahre vor Beginn der vorliegenden Taten, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist.

Auch zeugt der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 von einer gewissen Renitenz des Beschuldigten gegen die Staatsgewalt, die sich auch aus der vorliegenden falschen Anschuldigung ergibt. Der Beschuldigte delinquierte während hängigem Verfahren, was sich ebenfalls straferhöhend auswirken muss.

Angemessen erscheint eine Erhöhung der Strafe um 30 Tagessätze.

18.5 Zwischenfazit

Vor Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ergibt sich somit ein theoretisches Strafmass von 210 Tagessätzen.

18.6 Asperation der Grundstrafe und Bildung der Zusatzstrafe

Es ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Die 25 Tagessätze Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 (pag. 590) sind zu asperieren. Angemessen erscheint eine Asperation im Umfang von 15 Tagessätzen. Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe. Nach Abzug der rechtskräftigen Sanktion von 25 Tagessätzen würde vorliegend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verbleiben. Jedoch darf das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden, sodass die Zusatzstrafe lediglich 180 Tagessätze betragen würde (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).

18.7 Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 2'500.00 erzielen könnte, und gelangte nach einem Pauschalabzug von 25 % zu einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 (Ziff. VII.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 559). Tatsächlich erhält der Beschuldigte ALV-Leistungen von CHF 2'800.00 pro Monat (pag. 587). Er lebt im grosselterlichen Haus, wofür er CHF 550.00 im Monat bezahlt (pag. 488, Z. 4 f.). Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens wurde sein betreibungsrechtliches Existenzminimum offenbar auf CHF 1'200.00 festgesetzt (pag. 587). Bei diesen Gegebenheiten wäre der Tagessatz höher zu bemessen. Da sich diese Überlegungen jedoch auf Tatsachen stützen, von denen die

Vorinstanz hätte Kenntnis nehmen können, ist die Kammer an die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 gebunden.

18.8 Bedingter Vollzug

Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots ist die Frage der Vollzugsart nicht zu prüfen und der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist einzig die Dauer der Probezeit. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf vier Jahre fest.

Die Vorstrafe und die erneute Delinquenz während laufendem Verfahren beeinflussen die Legalprognose zu Ungunsten des Beschuldigten. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seinem uneinsichtigen Verhalten während dem vorliegenden Verfahren ist eine kurze Bewährungsprobe nicht angebracht. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von 4 Jahren aufzuerlegen.

18.9 Verbindungsstrafe

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. In der Folge reduzierte sie die Geldstrafe von 170 auf 140 Tagessätze zu CHF 30.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen setzte sie auf 24 Tage fest.

Es ist sachgerecht, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Berechnung der Verbindungsbusse bzw. der 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vorinstanz ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch bindend. Daher wird die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf CHF 700.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 24 Tagen belassen.

18.10 Fazit und konkrete Strafe

Unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von 156 Tagessätzen. Jedoch darf die Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots 140 Tagessätze nicht übersteigen. Daher wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020, verurteilt. Die vorläufige Festnahme vom 23. Dezember 2016 wird im Umfang von einem Tagessatz zu CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird ferner zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 24 Tage festgesetzt wird.

V. Kosten und Entschädigung

19. Verfahrenskosten

Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied für die Einstellung des Widerrufsverfahrens und des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana keine Verfahrenskosten aus. Zufolge Schuldspruchs auferlegte sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00 vollumfänglich dem Beschuldigten. Das ist zu bestätigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demnach ist der Beschuldigte vollumfänglich kostenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten auferlegt.

20. Entschädigungen

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird von der Vorinstanz übernommen. Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt (pag. 509). Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 612). Es wird festgestellt, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Die Berechnungen ergeben sich im Detail aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist für die amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt N.________, wurde bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 rechtskräftig bestimmt und der Beschuldigte wurde zur vollumfänglichen Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 352 f.).

VI. Verfügungen

21. Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB)

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden CHF 2'070.00 im Zimmer seiner Schwester sichergestellt. Nach dem oberinstanzlichen Beweisergebnis handelt es sich um Erlös aus der Veräusserung von Marihuana. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf der einzuziehende Betrag CHF 1'000.00 nicht übersteigen.

22. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an Bussen und Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 1 StPO)

Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Vom Beschuldigten wurden CHF 1'070.00 unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (pag. 139 ff.). Er bezieht ALV-Leistungen und es besteht eine Lohnpfändung (pag. 587 f.). Die gegen ihn auszusprechende Verbindungsbusse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gefährdet.

Somit werden die beschlagnahmten CHF 1'070.00 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 700.00 verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlagnahmten CHF 370.00 werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'735.00 angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben vom Beschuldigten zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4'365.00.

23. Weitere Verfügungen

Die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten, im Dispositiv aufgelisteten Gegenstände stellen Drogenutensilien dar und werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________; pag. 193) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Hingegen wurde beim Beschuldigten kein Wangenschleimhautabstrich vorgenommen (pag. 191 ff.). Folglich wurde kein DNA-Profil erstellt. Die Zustimmung zur Löschung erübrigt sich daher.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2014 gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde;

das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum von Marihuana im Zeitraum von September 2016 bis am 23. Dezember 2016 wegen Verjährung eingestellt wurde;

die Rückgabe zweier Mobiltelefone Samsung an A.________ nach Rechtskraft des Urteils verfügt wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Bern und in der Region Bern in der Zeit von Frühjahr 2014 bis am 23. Dezember 2016 durch Veräusserung von mindestens 5 kg Marihuana und Anstalten Treffen zum Verkauf von 371 g Marihuana,

der falschen Anschuldigung, begangen am 10. Januar 2018 in Bern,

und in Anwendung der Artikel

34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 303 Ziff. 1, 333 StGB

19 Abs. 1 lit. c und g BetmG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020.

Die vorläufige Festnahme durch die Polizei wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt.

Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00.

Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'547.60 (bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'547.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'337.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'717.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1’717.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 412.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'000.00 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

2. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 1'070.00 wird in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Begleichung der A.________ auferlegten Verbindungsbusse von CHF 700.00 verwendet.

3. Der verbleibende beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 370.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch A.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘735.00 angerechnet. Nach Verrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4‘365.00.

4. Die folgenden Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen:

- Bestandteile Indooranlage (2 Lampen);

- Hanfpflanze, 74 g brutto;

- 64 leere, teilweise gebrauchte Minigrip;

- diverse Reste Marihuana;

- diverse Samen;

- 4 Grinder mit Rückständen;

- 11 gelbe Pillen «The North Face»;

- 371 g Marihuana inkl. Verpackung;

- 2 Digitalwaagen;

- 3 Rollen Vakuumsäcke und diverse leere Minigrips;

- Vakuumiermaschine;

- 2 Minigrips mit 10.7 g brutto Marihuana.

5. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

6. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 23. März 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 109

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_804/2017

Art. 10n 5art. 10n 5art. 10n 5

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31

6B_212/2019

6B_811/2019

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 244 StPOart. 244 CPPart. 244 CPP

Art. 246 StPOart. 246 CPPart. 246 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 197n 7art. 197n 7art. 197n 7

Art. 244n 2art. 244n 2art. 244n 2

Art. 244n 2art. 244n 2art. 244n 2

Art. 244n 2art. 244n 2art. 244n 2

Art. 246n 7art. 246n 7art. 246n 7

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 244 StPOart. 244 CPPart. 244 CPP

Art. 246 StPOart. 246 CPPart. 246 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

1B_322/2021

BK 19 466

BK 19 466

1B_322/2021

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19n 13art. 19n 13art. 19n 13

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_360/2011

Art. 19n 5art. 19n 5art. 19n 5

Art. 19n 5art. 19n 5art. 19n 5

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19n 7art. 19n 7art. 19n 7

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 89 IV 204ATF 89 IV 204DTF 89 IV 204

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 72 IV 74ATF 72 IV 74DTF 72 IV 74

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 102 IV 196ATF 102 IV 196DTF 102 IV 196

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP