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Entscheid

SK 2021 11

2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

28. Dezember 2021Deutsch62 min

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2017 (SK 15 346) wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mengen- und gewerbsmässig qualifizierten sowie teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die bis dahin ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 187 und pag. 206 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 11

Bern, 23. Juni 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Hafner

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020 (2020.SIDGS.725)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2017 (SK 15 346) wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mengen- und gewerbsmässig qualifizierten sowie teilweise bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die bis dahin ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen wurden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Akten Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 187 und pag. 206 ff.).

2. Der Beschwerdeführer hat seine Haftstrafe am 22. Oktober 2015 vorzeitig angetreten (Akten BVD pag. 106 ff.). Am 5. September 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 16. Oktober 2023 (Akten BVD pag. 216 ff.).

3. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung ab (Akten BVD pag. 259 ff.).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2020 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) Beschwerde, welche die SID mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 abwies (Akten SID pag. 008 ff. und pag. 033 ff.).

5. Am 7. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 7. Dezember 2020 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.):

1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 07. Dezember 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die bedingte Entlassung zu gewähren;

2. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihm sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 11. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 79).

7. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 91).

8. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 bedienten die BVD das Obergericht im Zusammenhang mit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend JVA C.________) mit einer Kopie des Austrittsberichts der Justizvollzugsanstalt D.________ (nachfolgend JVA D.________) vom 5. Februar 2021 (pag. 103 ff.), welcher den Parteien in Kopie zugestellt wurde.

9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2021 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die von ihr als zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Entscheid der SID vom 7. Dezember 2020 sowie deren Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 (pag. 109).

10. Innert der mit Verfügung vom 17. Februar 2021 gewährten Frist (pag. 113) reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2021 eine Stellungnahme ein (pag. 119 ff.).

11. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft teilten mit Schreiben vom 17. März 2021 resp. 19. März 2021 mit, auf eine Duplik zu verzichten (pag. 137 und pag. 139).

Erwägungen

II. Formelles

12.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

13.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

14.

Auf die Beschwerde vom 7. Januar 2021 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Überblick

15.

Der Beschwerdeführer hatte am 5. September 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Er ist damit grundsätzlich bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).

16.

Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3).

Die damit angesprochene und vorliegend strittige (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3 mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Anschluss an diese Gesamtwürdigung ist im Sinne einer Differenzialprognose zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher ist (BGE 124 IV 193).

17.

Die Vorinstanz hat die genannten einzelnen Kriterien wie auch die Legalprognose als Gesamtes negativ beurteilt. Im Rahmen der Differentialprognose kam sie zum Schluss, eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug sei möglich, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei.

Der Beschwerdeführer bringt gegen diesen Entscheid zunächst vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil verschiedene entscheidrelevante Dokumente nicht in den Akten aufgeführt seien und kein Aktenverzeichnis erstellt worden sei. Das rechtliche Gehör sei zudem bei der Prüfung des Vorlebens des Beschwerdeführers verletzt worden, indem die Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt lediglich die vorhandene Vorstrafe, nicht jedoch sein weiteres Vorleben berücksichtigt habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die einzelnen für die Legalprognose relevanten Kriterien nicht korrekt gewürdigt. Zuletzt sei die Vorinstanz im Rahmen der Differentialprognose zu Unrecht davon ausgegangen, die Legalprognose des Beschwerdeführers lasse sich im Vollzug noch weiter verbessern.

Auf diese Argumente wird nachfolgend der Reihe nach eingegangen, wobei vorab der Vorwurf der Gehörsverletzung geprüft wird und auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen der eigenen Erwägungen der Kammer zur Legal- und Differentialprognose eingegangen wird.

IV. Rechtliches Gehör

18.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

19.

Verletzung der Aktenführungspflicht

19.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst, weil vorliegend entscheidrelevante Dokumente nicht in den Akten aufgeführt seien. Konkret sei der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 4.3.2. des angefochtenen Entscheids mit einer Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen den Betriebsablauf belegt worden. Diese mit Datum vom 30. März 2019 schriftlich begründete Massnahme habe keinen Eingang in die amtlichen Akten gefunden, obwohl die Vorinstanz sowie die weiteren involvierten Behörden darauf Bezug genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe das entsprechende Dokument im Rahmen der Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren selber eingereicht. Weiter habe die Vorinstanz Bezug auf das Eintrittsgespräch des Beschwerdeführers in die JVA D.________ genommen. Auch dieses Gespräch sei in den Akten nicht dokumentiert, weshalb unklar sei, wann und mit wem dieses Gespräch stattgefunden habe, was besprochen worden sei und ob eine Übersetzung anwesend gewesen sei. Im Übrigen sei die Aktenführungspflicht auch verletzt worden, weil kein Aktenverzeichnis erstellt worden sei.

19.2

Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG ergibt sich für alle Verfahren der Verwaltungsrechtspflege eine Aktenführungspflicht. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Eine geordnete und übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten; sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung. Nur so ist etwa die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt. Was die Anforderungen an die Aktenführung angeht, enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welche eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Daum in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 5 f. zu Art. 23 mit Hinweisen).

19.3

Vorab wird festgehalten, dass in den Akten der BVD und der Vorinstanz ein Aktenverzeichnis fehlt, die Akten jedoch chronologisch geordnet sind und einen vergleichsweise geringen Umfang aufweisen. Ein Aktenverzeichnis ist «grundsätzlich» zu erstellen, jedoch macht beispielsweise Art. 100 Abs. 2 StPO in Bezug auf Strafakten eine Ausnahme in einfachen Fällen. Vorliegend führt das fehlende Aktenverzeichnis aufgrund des geringen Aktenumfangs nicht dazu, dass eine Orientierung in den Akten nicht möglich wäre oder wesentliche Aktenstücke im Entscheid unberücksichtigt bleiben könnten. Die Kammer erblickt im fehlenden Aktenverzeichnis deshalb keine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

19.4

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vorliegend in zweierlei Hinsicht auf Begebenheiten abgestützt, welche in den Akten nicht, oder nur indirekt dokumentiert sind:

Einerseits hat sie in ihren Erwägungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug auf die Disziplinierungen des Beschwerdeführers abgestellt, welche im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 aufgeführt wurden. Dabei hat sie sich darauf beschränkt, die Informationen über die angeblich fünf Disziplinierungen aus dem Vollzugsbericht wiederzugeben und hat darauf verzichtet, die konkreten Disziplinarverfügungen zu zitieren (Akten SID pag. 42, S. 10 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Disziplinarverfügung vom 30. März 2019 sowie die Disziplinarverfügung vom 4. Mai 2020 wegen «Diebstahls vom 30. April 2020 sowie mehrerer vorausgegangener mündlicher Verwarnungen» befinden sich denn auch nicht in den amtlichen Akten der BVD. Während die Disziplinarverfügung vom 30. März 2019 vom Beschwerdeführer als Beilage eingereicht und somit überprüft werden kann, hat dieses Vorgehen dazu geführt, dass die Disziplinarmassnahme vom 30. April 2020 resp. 4. Mai 2020, welche gemäss Aktennotiz vom 25. September 2020 auf ein und denselben Vorfall zurückzuführen ist, fälschlicherweise zweimal aufgeführt wurde (Akten BVD pag. 271). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass in den Akten festzuhalten ist, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Bei diesen beiden genannten Verfügungen handelt es sich wie dargelegt um entscheidwesentliche Dokumente. Entsprechend müssen sie in den Akten aufgeführt werden. Dank der genannten Aktennotiz sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage ist es der Kammer möglich, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen, weshalb dem Beschwerdeführer im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Der Beschwerdeführer bringt aber zu Recht vor, dass es nicht an ihm liegt, für die Dokumentierung der amtlichen Akten besorgt zu sein.

Andererseits nahm die Vorinstanz in ihrem Entscheid Bezug auf Aussagen des Beschwerdeführers, die er anlässlich seines Eintrittsgesprächs und einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch mit dem Sozialdienst gemacht habe. Diese – den eigenen Tatbeitrag verharmlosenden – Äusserungen wurden von der Vorinstanz unter anderem angeführt, um eine fehlende positive Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen (Akten SID pag. 39 f., S. 7 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Aktenkundig sind diese Äusserungen insofern, als dass sie im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 wiedergegeben wurden (Akten BVD pag. 240). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, sich dahingehend geäussert zu haben, macht jedoch an einer Stelle geltend, diese Aussage sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen, an anderer Stelle, er habe sich aus Scham über sein Delikt so geäussert (pag. 254 und pag. 257 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht grundsätzlich bestreitet, kann der Vorinstanz nicht per se vorgeworfen werden, in ihrem Entscheid darauf Bezug genommen zu haben. Hingegen ist aus dem Entscheid ersichtlich, dass sie die unterschiedlichen Erklärungen des Beschwerdeführers (Sprachprobleme, Scham) angeführt hat, um die fehlende positive Entwicklung des Beschwerdeführers zu begründen. Da die ursprünglichen Gespräche, welche nach Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA D.________ im Jahr 2015 stattgefunden haben müssen, in den Akten nicht dokumentiert sind, war es der Vorinstanz – und nun auch der Kammer – nicht möglich, die geltend gemachten Sprachprobleme sowie den Kontext dieser Äusserung zu beurteilen. Indem bei der JVA D.________ weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz oder ein Journaleintrag zu diesem Gespräch ediert wurde, um die Einwände des Beschwerdeführers zu überprüfen, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Der Umstand, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Akten der BVD keine Aktenführungspflicht trifft, befreit diese nicht von der Pflicht, bei ihrem Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Person zu wahren, allfällig für ihre Entscheidbegründung relevante Akten nachträglich zu den Akten zu nehmen, oder aber das Fehlen von Dokumenten in den Akten bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

20.

Verletzung der Begründungspflicht

20.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die weiteren Aspekte des Vorlebens wie die Konstanz der Beziehung zu seiner Freundin und seiner Familie, seine Ausbildung, die über 20-jährige Arbeitstätigkeit in E.________ (Heimatland) sowie die lange, deliktsfreie Zeit bis zum Bankraub in die Prognose einzubeziehen, obwohl diese unter diesem Titel positiv zu werten seien.

20.2

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 124 V 180 E. 1a).

20.3

Die Vorinstanz hat neben ihren Ausführungen zur Vorstrafe des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, habe ein Studium abgeschlossen und als F.________ gearbeitet. Dennoch sei er in E.________(Heimatland) schwer straffällig und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach Jahren im Gefängnis nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit auch weitere Aspekte des Vorlebens in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Wie sich aus der soeben zitierten Rechtsprechung ergibt, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie ihre Überlegungen zu diesem Punkt nur knapp darlegte.

Der Umstand, dass die Vorinstanz die frühere Delinquenz des Beschwerdeführers im Vergleich zu den übrigen Elementen des Vorlebens höher gewichtete und sich deshalb damit ausführlicher auseinandersetzte, ist somit unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. Inhaltlich ist darauf im Rahmen der Beurteilung durch die Kammer zurückzukommen (siehe Ziff. V.22.6 unten).

21.

Folgen der Verletzung des rechtlichen Gehörs

21.1

Vorliegend wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem die Vorinstanz ihren Entscheid mit Begebenheiten begründete, welche in den Akten nicht oder nur indirekt überprüft werden konnten. In Bezug auf die Disziplinarverfügungen hat der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Nachteil aus dieser Verletzung erfahren, da die fehlenden Informationen durch ihn selber resp. durch eine Aktennotiz aktenkundig wurden. In Bezug auf das Eintrittsgespräch hat die Gehörsverletzung hingegen dazu geführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblich Gesagten nicht überprüft werden konnten und seine Äusserungen sowie seine Erklärungen dazu im Ergebnis zu seinen Ungunsten in die Beurteilung der Legalprognose eingeflossen sind.

21.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen (Markus Müller, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 67). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt somit grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selber zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids. Dieses Prinzip darf dabei jedoch nicht bloss Selbstzweck sein: Die Rückweisung einer Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs muss durch ein entsprechendes Interesse der betroffenen Person gerechtfertigt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen wird deshalb die Heilung von Gehörsverletzungen zugelassen oder auf prozessuale Folgen verzichtet. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Eine Heilung ist auch denkbar, wenn die Kognition der Vorinstanz zwar umfassender ist, der gerügte Mangel aber eine reine Rechtsfrage betrifft, die von der Rechtsmittelinstanz voll überprüft werden kann. Will die (obere) Justizbehörde eine Rückweisung der Angelegenheit vermeiden, kann sie ihre Kognition allenfalls über den gesetzlichen Rahmen hinaus ausdehnen, neben der Rechts- also auch eine Angemessenheitskontrolle vornehmen. Eine wesentliche Rolle spielt, wie gravierend der Verfahrensmangel ist. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Heilung allerdings auch bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Daum, a.a.O., N 9 und N 11 zu Art. 21 mit Hinweisen; BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

21.3

Strittig ist vorliegend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, dessen 2/3-Termin gemäss Art. 86 Abs.1 StGB bereits verstrichen ist. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über die Frage seiner bedingten Entlassung, was gegen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz spricht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung denn auch beantragt, die Sache sei zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sofern die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde.

Wesentlich sind die festgestellten Gehörsverletzungen vorliegend im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung, welche von der Kammer gestützt auf Art. 80 Abs. 1 Bst. a VRPG vollumfänglich überprüft werden können. Die Kammer hat somit in Bezug auf die strittige Frage die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Mit Blick auf die weiteren Erwägungen (siehe Ziff. V unten) sowie auf das Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Beurteilung der Sache erachtet es die Kammer vorliegend als gerechtfertigt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und einen reformatorischen Entscheid zu fällen. Der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seines Eintrittsgesprächs und dem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch in den Akten nicht überprüft werden können, wird im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt.

V. Materielles

22.

Vorleben des Beschwerdeführers

22.1

In Bezug auf die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung des Vorlebens kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten SID pag. 36, S. 4 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Vorinstanz hat darin zurecht darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Vorlebens vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit vorzunehmen ist und darüber hinaus gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen sind.

22.2

Sachverhaltsmässig hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (Akten SID pag. 37, S. 5 des vorinstanzlichen Entscheids):

Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil vom 7. August 2017 nicht weiter im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2; Akten BVD pag. 95 Rückseite und 182). Hingegen zeigt eine Meldung von Interpol G.________, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2005 verhaftet und mit Urteil vom 12. März 2011 vom «court of serious crime» wegen «bank robbery» zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Am 28. September 2011 wurde er aus dem Gefängnis entlassen (Akten BVD pag. 21). Gemäss seinen eigenen Angaben handelte es sich dabei um eine bedingte Entlassung. Die Probezeit habe drei Jahre gedauert (Akten BVD pag. 50 Rückseite).

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde dieser am .________ in E.________(Heimatland) geboren. Er sei in H.________/E.________(Heimatland) bei seinen Eltern, die bereits verstorben seien, aufgewachsen. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei Kriegsveteran und I.________ gewesen, seine Mutter habe als J.________ gearbeitet. Während des Krieges sei er 1980 als K.________ und L.________ bei der Marine tätig gewesen. Im Jahre 1993 habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten. Früher habe er als M.________ gearbeitet, dann habe er sein Studium in N.________ und O.________ an der Universität in G.________/E.________(Heimatland) begonnen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums habe er zwei Jahre als F.________ gearbeitet. Er sei auch noch beim P.________ tätig gewesen und habe dabei ca. Euro 400.00 pro Monat erhalten. Er habe geheiratet und zwei Kinder bekommen, sich jedoch 2003 von seiner Frau wegen finanzieller Schwierigkeiten scheiden lassen. Sowohl sie wie auch die beiden Kinder lebten heute in Q.________ (Land). Er habe eine neue Freundin, mit der er zusammenlebe, und ein Haus in E.________(Heimatland), wo er mit seinem Bruder wohne und auch Untermieter habe. In seiner Freizeit lerne er N.________. Ausser O.________ habe er keine Hobbies (Akten BVD pag. 12 ff. und 17 f.).

22.3

Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in geordneten Verhältnissen aufgewachsen, habe ein Studium abgeschlossen und als F.________ gearbeitet. Dennoch sei er in E.________(Heimatland) schwer straffällig und zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner bedingten Entlassung sei er innerhalb der Probezeit erneut ganz erheblich straffällig geworden, was zu der Strafe geführt habe, die aktuell vollzogen werde. Diese Vorstrafe dürfe bei der Beurteilung der bedingten Entlassung miteinbezogen werden. Von einer «doppelten Bestrafung» könne keine Rede sein. Diese Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer auch nach Jahren im Gefängnis nicht gewillt oder in der Lage gewesen sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, weshalb dieses Kriterium negativ ins Gewicht falle.

22.4

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, das schlichte Argument des belasteten Vorlebens rechtfertige für sich genommen keine Verweigerung der bedingten Entlassung. Weiter habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass Gründe, die bereits bei der Festlegung des Strafmasses berücksichtigt worden seien, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden könnten, da der Verurteilte ansonsten nochmal für etwas bestraft werde, für das er bereits vom Gericht bestraft worden sei. Dementsprechend führe die Berücksichtigung der Vorstrafe beim Beschwerdeführer zu einer faktischen Doppelbestrafung. Die Vor­instanz habe sich zudem auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt, wonach er bedingt entlassen worden sei und während der Probezeit delinquiert habe. Dabei handle es sich nicht um aktenkundige, nachgewiesene Fakten. Der Beschwerdeführer spreche sehr beschränkt Deutsch und ihm fehle möglicherweise das Rechtsverständnis, ob es sich nun um eine bedingte Entlassung mit Probezeit gehandelt habe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe seinem Rechtsvertreter überdies mitgeteilt, das Urteil aus E.________(Heimatland) sei noch gar nicht rechtskräftig, sondern am Obergericht hängig. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, obwohl die Konstanz der Beziehung zu seiner Freundin und seiner Familie, seine Ausbildung, die über 20-jährige Arbeitstätigkeit in E.________(Heimatland) sowie die lange, deliktsfreie Zeit bis zum Bankraub unter diesem Titel positiv zu werten seien.

22.5

Auf den von der Vorinstanz korrekt festgestellten und oben zitierten Sachverhalt kann grundsätzlich abgestellt werden, er ist jedoch um folgende Erwägungen zu ergänzen (siehe Ziff. 22.2 oben).

Informationen zum Urteil aus E.________(Heimatland) und die daraus resultierende Haftstrafe ergeben sich einerseits aus der von der Vorinstanz ausgeführten Meldung von Interpol G.________ vom 6. Oktober 2014 und andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der die vollzogene Haftstrafe in E.________(Heimatland) nicht bestreitet. So gab der Beschwerdeführer anlässlich einer delegierten Einvernahme, deren Datum den Akten nicht entnommen werden kann, zu Protokoll, er sei 2004 oder 2005 in E.________(Heimatland) verurteilt worden und bis vor kurzem in Haft gewesen. Sein Verfahren sei in Strassburg. Er sei bis 2012 in Haft und total isoliert gewesen. Ihm sei ein grosses Unrecht angetan worden. Seine Entlassung sei an Auflagen gebunden gewesen, diese seien vor einigen Monaten zu Ende gegangen (Akten BVD pag. 19 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf die Verurteilung in E.________(Heimatland) angesprochen (Akten BVD pag. 50 Rückseite). Dort gab er sinngemäss an, er sei sieben Tage nach dem Einbruch in die Bank festgenommen worden, obwohl er nicht in der Bank gewesen sei. Eine andere Person, welche er beim Gericht angezeigt habe, habe sein Auto verwendet. Auf die Frage, ob er das Gefühl habe, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, gab er an, er habe die Angelegenheit zu einem Obergericht gebracht, auch in Strassburg. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Auf Frage gab er an, er sei bedingt entlassen worden, die Probezeit habe drei Jahre gedauert. Auf Nachfrage gab er weiter an, seine Familie habe der Person, die den Bankraub begangen habe und dessen Familie Zuflucht gewährt (Akten BVD pag. 51 Rückseite).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers finden sich mit diesen Aussagen durchaus Informationen zur früheren Haftstrafe in den Akten. So hat der Beschwerdeführer selber zweimal inhaltlich übereinstimmend Auskunft gegeben zu dieser Strafe und dabei auch angegeben, seine Entlassung aus der Haft sei an Auflagen gebunden gewesen bzw. ihm sei eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden. Aus dem Wortlaut der Fragestellungen geht hervor, dass in beiden Einvernahmen vermieden wurde, dem Beschwerdeführer die Begriffe der «bedingten Entlassung» und der «Probezeit», welche aus dem Schweizerischen Rechtssystem stammen, vorzuhalten. Vielmehr wurde er gefragt, ob seine Haftentlassung an Auflagen gebunden gewesen sei bzw. ob bezüglich der restlichen 3 ¾ Jahre der Strafe «irgendwelche Auflagen, bedingte Entlassung etc.» angeordnet worden seien, so dass die Gefahr bestehe, dass er diese auch noch absitzen müsse (Akten BVD pag. 19 und pag. 50 Rückseite). Da das Protokoll der delegierten Einvernahme nur auszugsweise in den Akten der BVD enthalten ist, kann nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob an dieser Einvernahme eine Übersetzung anwesend war. Aufgrund der teilweise abgedruckten Belehrung auf pag. 17 in den Akten BVD oben ist jedoch davon auszugehen. Es kann indes festgehalten werden, dass die Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. und 28. August 2015 übersetzt wurde (Akten BVD pag. 48 Rückseite). Aufgrund der vorhandenen Übersetzung sowie der Formulierung der Fragen an den Beschwerdeführer kann auf dessen Angaben zu den Modalitäten seiner Haftentlassung abgestellt werden. Es sind weder sprachliche Hindernisse zu erkennen noch der Vorhalt von juristischen Begriffen, welche dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit korrekt festgestellt, wenn sie davon ausging, der Beschwerdeführer sei in E.________(Heimatland) bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen worden.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach das Urteil aus E.________(Heimatland) noch nicht rechtskräftig sei, vermag daran nichts zu ändern. Dieser basiert offenbar auf einer mündlichen Aussage des Beschwerdeführers gegenüber seinem Anwalt. In den Akten befinden sich weder ein Urteil mit Rechtskraftbescheinigung noch ein e.________ Strafregisterauszug. Der Meldung von Interpol G.________ kann lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2011 vom «Court of serious crime» verurteilt wurde. Sie enthält weder Hinweise auf die Rechtskraft des Urteils noch auf ein allfällig noch hängiges Rechtsmittel (Akten BVD pag. 21). Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits an der Hauptverhandlung vom 27. und 28. August 2015 angegeben, er habe die Angelegenheit zu einem Obergericht und auch nach Strassburg gebracht, ohne dass er gesagt hätte, in welchem Stadium sich dieses Verfahren zu dem Zeitpunkt befand (Akten BVD pag. 50 Rückseite). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Urteil bis an den EGMR weitergezogen haben will, ergibt sich zumindest, dass die Sache im Jahr 2015 nicht mehr an einem e.________ Gericht hängig sein konnte. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass ein Verfahren, welches bereits von dem Jahr 2015 am EGMR hängig gewesen wäre, in der Zwischenzeit einen Abschluss gefunden haben dürfte und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies zu belegen. Zuletzt wurde der Umstand, dass das e.________ Urteil gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde, weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht gerügt (Akten BVD pag. 181 f. und pag. 206 ff.). Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise ist davon auszugehen, dass das Urteil vom 12. März 2011 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig ist und vorliegend zurecht berücksichtigt wurde. Mangels weitergehender Unterlagen können allerdings keine Aussagen über die Art des Delikts und der Tatbegehung gemacht werden, was bei den weiteren Erwägungen zu berücksichtigen ist.

Letztendlich ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt um die Information aus dem erstinstanzlichen Urteil zu ergänzen, wonach dem Beschwerdeführer im Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel nicht nur Delikte aus den Jahren 2013/2014, sondern auch der Handel mit Betäubungsmitteln in den Jahren 2004/2005 – mithin vor seiner Verhaftung in E.________(Heimatland) – in W.________ vorgeworfen wurde (Akten BVD pag. 46). Der Urteilsbegründung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer gestanden hat, in diesem Zeitraum ca. 60 Gramm Heroingemisch verkauft zu haben, was vom erstinstanzlichen Gericht sachverhaltsmässig festgestellt wurde (Akten BVD pag. 78 Rückseite). Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesem Punkt jedoch eingestellt (Akten BVD pag. 89 Rückseite und pag. 185).

22.6

Wie bereits erwähnt, sind die genauen Umstände der Vorstrafe des Beschwerdeführers mangels Dokumentation in den Akten nicht bekannt. Aus den glaubhaften und konstanten Angaben des Beschwerdeführers selber geht jedoch hervor, dass ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung in den Jahren 2013/2014 bewusst war, dass er sich noch in der Probezeit befand. Er hat somit ungeachtet der bereits abgesessenen Haftstrafe innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diesen Umstand als ungünstig im Hinblick auf die Legalprognose – er offenbarte damit eine für die Beurteilung der künftigen Bewährungsaussichten relevante Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.

Dispositiv

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass diese Vorstrafe sowohl erst- als auch oberinstanzlich im Rahmen der Täterkomponente straferhöhend berücksichtigt wurde, nicht gegen deren Berücksichtigung bei der Frage der bedingten Entlassung (Akten BVD pag. 95 Rückseite und pag. 182). Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Lehrmeinung von Urwyler, welcher sich wiederum auf ein Urteil des Bundesgerichts stützt (Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin/Bern 2019, S. 65). Demnach habe das Bundesgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass Gründe, die bei der Festlegung des Strafmasses bereits berücksichtigt worden seien, nicht noch einmal für die vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, da der Verurteilte sonst im Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung nochmals für etwas bestraft werde, für das er bereits vom Gericht bestraft worden sei. Thema des zitierten Bundesgerichtsentscheids war eine vorzeitige bedingte Entlassung nach der Hälfte der ausgesprochenen Strafdauer aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen gemäss Art. 86 Abs. 4 StGB. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers äusserte sich das Bundesgericht in diesem Entscheid nicht dazu, ob Elemente, welche bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, in die Prüfung der bedingten Entlassung einbezogen werden dürfen. Das Bundesgericht führte lediglich aus, dass die Härte der verhängten Strafe weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Elementen einen aussergewöhnlichen Umstand darstelle, der eine vorzeitige bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB rechtfertige. Das Verfahren der bedingten Entlassung könne nicht dazu verwendet werden, die durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Strafe direkt oder indirekt anzufechten, als ob es eine Art Berufungs- oder Wiedergutmachungsverfahren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2008 vom 20. Januar 2009 E. 2.3). Aus dem zitierten Bundesgerichtsurteil kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr entspricht es der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Vorstrafen einerseits im Rahmen der Täterkomponente bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und andererseits aufgrund ihrer prognostischen Relevanz in die Beurteilung der bedingten Entlassung einbezogen werden (zuletzt bestätigt betreffend Täterkomponente: Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4; betreffend bedingte Entlassung: Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und 1.4). Hintergrund des Einbezugs von Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente ist der Umstand, dass aus neuer Delinquenz trotz früherer Verurteilungen auf eine Gleichgültigkeit oder gar eine Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden darf, weshalb eine Vorstrafe grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung führt (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320). In der Beurteilung der bedingten Entlassung haben frühere Verurteilungen eine andere Funktion. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sich daraus prognoserelevante Rückschlüsse auf die Tatbegehung ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.3). Der Einbezug der Vorstrafe entspricht somit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist insofern nicht zu beanstanden. Sie stellt auch keine doppelte Bestrafung der betroffenen Person dar, geht es doch bei der Prüfung der bedingten Entlassung nicht um die Frage, ob eine Person zusätzlich bestraft wird, sondern darum, ob eine bereits festgelegte Strafe vollständig vollzogen werden muss.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Aspekte des Vorlebens wie die Konstanz der Beziehung zu seiner Freundin und seiner Familie, seine Ausbildung, die über 20-jährige Arbeitstätigkeit in E.________(Heimatland) sowie die lange, deliktsfreie Zeit bis zum Bankraub wird einerseits anerkannt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Beziehungsnetz und seiner Ausbildung über gewisse Ressourcen verfügt, was bei der Beurteilung der zu erwartenden Lebensverhältnisse erneut zu thematisieren sein wird (siehe Ziff. 25 unten). Gleichzeitig muss aber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer trotz dieser stabilisierenden Faktoren mehrfach in gravierendem Ausmass delinquiert hat und offenbar bereits in den Jahren 2004/2005 und somit vor seiner Verhaftung in E.________(Heimatland) wegen des Bankraubes in der Schweiz mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, was indes aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht zu einer Verurteilung geführt hat.

Unter dem Strich wird das Vorleben deshalb auch von der Kammer als negativ bewertet.

23. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers

23.1 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität etc. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen etc.) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Bildung/berufliche Anstellung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktsmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und seine Tat bereue (Cornelia Koller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 8 zu Art. 86). Ferner ist auch ein Augenmerk darauf zu legen, ob – beispielsweise durch therapeutische Einwirkung – eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit stattgefunden hat (BGE 104 IV 281 E. 4c). Auch wenn die Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters nicht obligatorisch auf einem Gutachten beruhen muss, kann die Erstellung eines solchen für die Erfassung der Täterpersönlichkeit oft unentbehrlich sein (Koller, a.a.O., N 8 zu Art. 86 mit Hinweisen).

23.2 Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass der Beschwerdeführer aus seiner früheren Strafe nichts gelernt habe und seine erneute Delinquenz von einem problematischen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber geltenden Regeln zeuge. Die im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2017 umschriebenen Tatumstände liessen den Beschwerdeführer als professionellen Drogenhändler erscheinen, der ungeachtet der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen rücksichtslos das Ziel der Befriedigung seiner eigenen, rein finanziellen Bedürfnisse verfolge. Dies falle offensichtlich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck erweckt, mehr sich selbst als seine begangenen Taten zu bedauern. Beim Eintrittsgespräch wie auch bei einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch habe der Beschwerdeführer zwar gezeigt, dass er die Verantwortung für sein Delikt übernehme, gebe aber an, er habe nur ein Kilo Betäubungsmittel transportiert. Später habe er diese Aussage zunächst damit erklärt, es sei zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen, später damit, er habe sich geschämt, dass es mehr gewesen sei und habe nicht damit angeben wollen. Der Beschwerdeführer habe zwar gegenüber den BVD und der JVA D.________ seine Reue bzw. Besserung wiederholt beteuert. Gleichzeitig sei aber nicht ersichtlich, dass er während des Vollzugs tatsächlich ausreichende Massnahmen getroffen habe, die zu dem von ihm geltend gemachten Sinneswandel geführt haben könnten. Angesichts der Vorgeschichte und der schweren Delinquenz wären für eine nachhaltig positive Veränderung des Beschwerdeführers mehr als die ein oder zwei aktenkundigen Tataufarbeitungsgespräche erforderlich gewesen. Die Reue- und Besserungsbekundungen des Beschwerdeführers seien wenig glaubhaft und die Direktion sehe darin nicht viel mehr als Lippenbekenntnisse. Eine nachhaltige und positive Einstellungs- und Verhaltensänderung des Beschwerdeführers sei beweismässig nicht erstellt, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit ebenfalls negativ ins Gewicht falle.

23.3 Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst, dass die Vorinstanz die wiederholte Straffälligkeit bereits beim Vorleben berücksichtigt habe und deshalb an dieser Stelle nicht noch einmal aufführen dürfe. Die Vorinstanz schliesse sodann aus der Beweislosigkeit der nachhaltigen positiven Einstellungs- und Verhaltensänderung auf eine insgesamt negative Gewichtung, obwohl diese bei Beweislosigkeit als neutral zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer werde an seiner einen Aussage «aufgehängt», wonach er lediglich ein Kilo Betäubungsmittel transportiert habe, obwohl dieses Gespräch in den Akten nicht dokumentiert, kein Dolmetscher anwesend gewesen und die Aussage aus dem Kontext gegriffen worden sei. Es sei widersprüchlich, dass die zuständige Behörde im Vollzugsplan auf eine konkrete Delikts­aufarbeitung verzichtet habe, sich dann aber bei der Ablehnung der bedingten Entlassung auf die fehlende Aufarbeitung berufe. Der Beschwerdeführer habe sein Delikt und die Tatumstände auch mit einem Gefängnisseelsorger besprochen, damit habe er das allgemein auferlegte Ziel der Auseinandersetzung mit dem Delikt erfüllt. Der Beschwerdeführer schildere glaubhaft, dass er sich mit sich selbst, seiner Tat und auch mit den Tatfolgen auseinandergesetzt habe.

23.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand der mehrmaligen Delinquenz und der Delinquenz während laufender Probezeit einerseits unter dem Aspekt des Vorlebens negativ gewichtet hat und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Täterpersönlichkeit zusätzlich die Umstände der begangenen Straftat analysiert hat.

In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts vom 7. August 2017 innerhalb des Drogenrings eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einnahm, professionell agierte und mit beträchtlichen Drogenmengen handelte. Dabei habe er sich keine Gedanken über die Endabnehmer, die gehandelten Drogenmengen oder über die Gefahr, die von Drogen ausging, gemacht. Er habe aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen gehandelt (Akten BVD pag. 180 f.). Die Kammer schliesst sich dem Urteil der Vorinstanz an, die in diesem Verhalten ein strafrechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster erkannte.

23.5 Gleichzeitig ist jedoch auch die Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Straftat zu berücksichtigen. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung viel geweint und angegeben hat, er fühle sich sehr schuldig. Er gelobte zudem, nach dem Gefängnis werde so etwas nie wieder passieren (Akten BVD pag. 49 ff.). Im letzten Wort führte er aus, er entschuldige sich und bereue es sehr. Er sei nicht aus einer Familie, welche sich mit Verbrechen beschäftigt habe, sondern sie hätten gearbeitet. Er werde die Fehler bereinigen, wenn er die Möglichkeit bekomme. Er werde ein anderer Mensch sein (Akten BVD pag. 57 Rückseite). Im erstinstanzlichen Urteil wurde dazu angemerkt, der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, dabei vor allem sich selber zu bedauern (Akten BVD pag. 96).

23.6 Die weitere Entwicklung dieser Thematik während des Vollzugs wurde hauptsächlich im Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 22. Juli 2020 dokumentiert. Darin wird beschrieben, der Beschwerdeführer habe das therapeutische Angebot bislang nicht in Anspruch genommen. Wie in der JVA D.________ bei jedem neu eintretenden Eingewiesenen üblich, sei auch der Eingewiesene bereits beim Eintrittsgespräch durch den Sozialdienst zu seiner Einstellung betreffend Delikt angesprochen worden. Er habe mitgeteilt, dass er zwar Betäubungsmittel transportiert habe, jedoch nur ein Kilo. Die Strafe sei viel zu hoch ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch in einem weiterführenden Tataufarbeitungs- und Wiedergutmachungsgespräch wiederholt, dass er die Verantwortung für sein Delikt zwar übernehme. Dennoch sei er bei seinen Aussagen bezüglich einem Kilo geblieben. Der Beschwerdeführer habe bislang keine materiellen Wiedergutmachungszahlungen geleistet, sich jedoch mehrmals an den vom Sozialdienst organisierten Spendenprojekten beteiligt. Ein individuelles Ziel zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung sei mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart worden. Erwähnt wird weiter, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt in die JVA D.________ einen Deutschkurs besucht habe, Mitglied der Gesangsgruppe sei, sich am Body/Fitnessprogramm beteiligt habe und Teil zweier Theaterprojekte gewesen sei (Akten BVD pag. 238 ff.).

Das Fehlen von individuellen Vollzugszielen geht auch aus dem Vollzugsplan vom 1. Juli 2019 hervor, in dem darüber hinaus vermerkt wurde, dass der JVA D.________ bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen oder Akten bezüglich Problemprofil, Ressourcen oder Kontrollbedarf betreffend den Beschwerdeführer zugestellt worden waren (Akten BVD pag. 224 Rückseite).

Konfrontiert mit der Einschätzung der BVD, dass beim Beschwerdeführer keine positive Entwicklung festgestellt werde, hielt der Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 persönlich fest, er bitte darum, dass man ihm noch einmal eine Chance gebe für einen Neubeginn. Man dürfe ihm die höchste Strafe, lebenslang, geben, falls es noch einmal Probleme mit ihm gebe. Er schwöre bei Gott und seinen Kindern, dass man in Zukunft nur Gutes von ihm hören werde (Akten BVD pag. 246).

Der Sozialdienst der JVA D.________ hielt in seiner Aktennotiz vom 19. August 2020 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser bereue seine Tat offensichtlich. Es sei ihm wichtig gewesen zu klären, dass es beim ersten Tataufarbeitungsgespräch zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen sei, er habe sagen wollen, dass er ein Kilogramm Drogen auf sich gehabt habe, als er von der Polizei angehalten worden sei. Er bestreite nicht, dass er mit grösseren Mengen zu tun gehabt habe, er habe sein Delikt nie verharmlosen wollen. Er habe Halt im Glauben gefunden und versuche, in der JVA D.________ nach christlichen Glaubensgrundsätzen zu leben und so immerhin einen kleinen Teil seiner Tat symbolisch wieder gut machen zu können (Akten BVD pag. 254).

Anlässlich des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe nur über ein Kilo gesprochen, weil er sich dafür geschämt habe, dass es mehr gewesen sei und er nicht damit habe angeben wollen. Er habe in den sechs Jahren und drei Monaten in der JVA D.________ viel Zeit gehabt zu verstehen, dass es nicht gut gewesen sei, was er gemacht habe. Er wolle künftig anders handeln. Er wolle mit den Leuten in E.________(Heimatland) nichts mehr zu tun haben, nur noch ehrliche Arbeit leisten. Er bereue seine Tat und habe hier viel gelernt (Akten BVD pag. 257 ff.).

Der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Beschwerde vom 15. September 2020 kann ergänzend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einem Projekt mit Porträts von Gefangenen mitgewirkt hat. In seinem Porträt sehe man, dass er seine Tat reflektiere und bereue. Er habe in den über sechs Jahren im geschlossenen Strafvollzug viel gesehen, z.B. was Drogenkonsum mit Menschen machen könne, er habe vieles gehört, in vielen schlaflosen Nächten nachgedacht und aus all dem für sein Leben in Freiheit in E.________(Heimatland) gelernt (Akten SID pag. 008 f.).

Die in der Beschwerde angeführten Gespräche mit der Gefängnisseelsorge sind in den Akten nicht vermerkt.

23.7 In Betrachtung dieser Zusammenstellung fällt der Kammer zunächst auf, dass die Entwicklung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs kaum dokumentiert wurde. Es ist aus diesem Grund beispielsweise nicht möglich, das Zustandekommen der unbestrittenen Äusserung zu beurteilen, wonach der Beschwerdeführer lediglich ein Kilo Drogen transportiert habe. Mangels Dokumentation dieser Gespräche können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sprachlichen Missverständnisse zumindest nicht ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gespräch vom 25. August 2020 nicht mehr sprachliche Hindernisse, sondern Scham als Grund für seine Aussage angab, ist widersprüchlich. Aufgrund des fehlenden Kontexts kann jedoch nicht beurteilt werden, ob diese Widersprüchlichkeit Ausdruck einer fehlenden Verantwortungsübernahme für das eigene Delikt darstellt, oder etwa dem Versuch geschuldet war, im Hinblick auf den Entscheid über die bedingte Entlassung sämtliche von den BVD negativ ausgelegten Punkte im Vollzugsbericht aus dem Weg zu räumen. Seine Äusserungen können dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, zumal gemäss Bundesgericht nicht ohne Weiteres auf Uneinsichtigkeit geschlossen werden darf, wenn der Verurteilte die Anlasstat leugnet oder kein Geständnis abgelegt hat (BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee).

Auffällig ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht begutachtet wurde, keine Therapiebesuche oder -angebote dokumentiert sind, mit dem Beschwerdeführer keinerlei individuellen Ziele zur Auseinandersetzung mit dem Delikt oder zur materiellen Wiedergutmachung vereinbart worden waren und der JVA D.________ im Juli 2019 – mithin fast vier Jahre nach Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs und gut ein Jahr nach Rechtskraft des Strafurteils – keine Unterlagen oder Akten zum Problemprofil, den Ressourcen und dem Kontrollbedarf des Beschwerdeführers zugestellt worden waren (Akten BVD pag. 224 und pag. 240). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgehalten, dass das Gesetz Verurteilte dazu verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken und von ihnen eine Auseinandersetzung mit ihren tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden kann, wobei einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann. Es erschliesst sich der Kammer aber nicht, weshalb darauf verzichtet wurde, mit dem Beschwerdeführer Vollzugsziele zu vereinbaren und der JVA D.________ entsprechende Unterlagen zuzustellen, wenn die Entwicklung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Legalprognose von den BVD als elementar und notwendig erachtet wurde. Festzuhalten ist denn auch, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich je geweigert hätte, sein Delikt mit Fachpersonen zu besprechen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 367 vom 23. Juni 2020; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mit dem Sozialdienst der JVA D.________ im Austausch war und dabei auch bereit war, über sein Delikt zu sprechen (Akten BVD pag. 240 und pag. 254). Dies hat letztlich auch dazu geführt, dass die JVA D.________ die Gewährung der bedingten Entlassung empfohlen hat (Akten BVD pag. 242 und pag. 253). Weiter wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer diverse Angebote der JVA D.________ in den Bereichen Bildung, Theater, Musik etc. genutzt hat, welche eine persönliche Weiterentwicklung ermöglichen können.

Im Unterschied zur Vorinstanz erachtet die Kammer denn auch die Äusserungen des Beschwerdeführers zur eigenen Einsicht nicht als per se unglaubhaft, auch wenn die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass diese einer gewissen Theatralik nicht entbehren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, das Geschehene zu bereuen und begründete anlässlich des Anhörungstermins vom 25. August 2020, dass es nach der Entlassung aus der Haft in E.________(Heimatland) aus finanziellen Gründen zur erneuten Delinquenz gekommen sei (pag. 258). Die Schilderungen des Beschwerdeführers wurden von den Fachpersonen, welche mit dem Beschwerdeführer in engstem Kontakt standen – dem Sozialdienst der JVA D.________ – als glaubhaft beurteilt, so dass bereits in der Aktennotiz vom 19. August 2020 festgehalten wurde, er bereue seine Tat offensichtlich (pag. 254).

Die Kammer teilt zwar die Ansicht der Vorinstanz, dass allein die Reue über eine begangene Tat und die Einsicht, wonach finanzielle Bedürfnisse zur Delinquenz geführt haben, noch kein Garant dafür sind, dass die sich daraus ergebenden Verhaltensmuster auch bei erneuten finanziellen Schwierigkeiten konsequent durchbrochen würden. Aufgrund der aufgeführten Bemühungen des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der JVA D.________ fällt die Täterpersönlichkeit jedoch nicht negativ ins Gewicht. In der Gesamtbetrachtung beurteilt die Kammer die Täterpersönlichkeit nach dem Gesagten als neutral, wenn nicht gar in der Tendenz positiv.

24. Verhalten des Beschwerdeführers

24.1 In Bezug auf die theoretischen Grundlagen für die Beurteilung des deliktischen und sonstigen Verhaltens wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Akten SID pag. 41, S. 9 des vorinstanzlichen Entscheids).

24.2 Die Vorinstanz würdigte das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers insoweit positiv, als dass er gemäss den Berichten der JVA D.________ in der Regel gute Arbeitsleistungen erbracht, ein freundliches Verhalten gezeigt und sich an Spendenaktionen beteiligt habe. Negativ falle zum einen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage zu sein scheine, sich im Alltag selbst eine Struktur zu geben. Dieser Fähigkeit sei in Freiheit eine wesentliche deliktpräventive Wirkung zuzuschreiben. Zum anderen seien die wiederholten Disziplinierungen offensichtlich als ungünstige Elemente zu berücksichtigen. Insbesondere der Vorfall vom 30. April 2020 zeige in aller Deutlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Sanktionierungen weiterhin nicht dazu bewegen lasse, sich an die geltenden Regeln im Vollzug zu halten und sei Ausdruck dessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bereit sei, zwecks Befriedigung eines egoistischen Bedürfnisses Vorschriften zu missachten. Insgesamt würden die negativen Aspekte überwiegen, weshalb das Kriterium des Verhaltens entgegen den BVD als negativ eingestuft werde.

24.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Disziplinierungen nicht wegzureden seien, bei konkreter Betrachtung jedoch nicht allzu stark ins Gewicht fielen. Im Übrigen habe sich gezeigt, dass er im Grosskollektiv der Anstalt als gut integriert gelte und sein Verhalten als angepasst beschrieben werden könne. Sowohl in der Küche als auch in der Buchbinderei habe er ein motiviertes und effizientes Arbeitsverhalten gezeigt und es habe ihm keine Mühe bereitet, auch Mehrarbeit zu leisten. Er sei immer pünktlich am Arbeitsplatz gewesen und habe nie gefehlt. Es sei nicht klar, weshalb die Vorinstanz gerade der Fähigkeit, sich im Alltag selbst eine Struktur zu geben, eine wesentliche deliktpräventive Wirkung zuschreibe. Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zur motivierten und effizienten Arbeitsweise des Beschwerdeführers und auch zu seinem Lebenslauf. Der Beschwerdeführer habe ein N.________- und O.________-Studium absolviert und danach mehr als 20 Jahre Berufserfahrung sammeln können. Dieses Kriterium sei deshalb wie von den BVD als positiv zu werten.

24.4 In Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Delikt hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die «zweifelhafte Geständnis- und Kooperationsbereitschaft» des Beschwerdeführers im Strafverfahren im Hinblick auf die bedingte Entlassung nicht negativ bewertet werden kann. Hingegen wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Spendenaktionen teilgenommen hat, was immerhin als symbolische Wiedergutmachung anerkannt wird (Akten BVD pag. 240).

24.5 Zu Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug hat die Vorinstanz sachverhaltsmässig Folgendes festgehalten (Akten SID pag. 42 f., S. 10 des vorinstanzlichen Entscheids):

Gemäss Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 22. Juli 2020 befolgt der Beschwerdeführer die Anordnungen und Weisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede. Er bekunde jedoch teilweise Mühe, sich an die Hausordnung zu halten, was bislang zu folgenden Disziplinarsanktionen geführt habe: Disziplinarstrafe wegen fahrlässiger Brandstiftung (27. März 2017; fünf Tage Arrest bedingt, unter Ansetzung einer Probefrist von zwei Monaten), Disziplinarstrafe wegen Entwendung von Nahrungsmitteln aus dem Gewerbe (11. November 2017; fünf Tage Arrest), Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen den Betriebslauf (30. März 2019; Beschränkung der Freizeitbeschäftigung, d.h. während zweier Wochen Zellenbesuchssperre sowie Sperre für geführte und ungeführte Freizeiten im kreativen und sportlichen Bereich), Disziplinarstrafe wegen Diebstahls und Aneignung von Gegenständen, die dem Gefängnis oder Dritten gehören (30. April 2020; fünf Tage Arrest) und Disziplinarmassnahme wegen Diebstahls vom 30. April 2020 sowie mehrerer vorausgegangener mündlicher Verwarnungen (Verlust des Arbeitsplatzes, d.h. Einschluss auf der eigenen Wohnzelle während der ordentlichen Arbeitszeit für mind. vier Wochen). Gegenüber den Vollzugsangestellten verhalte sich der Beschwerdeführer freundlich und korrekt. Durch seine eher unstrukturierte und teilweise fahrige Art nehme er das Betreuungsangebot jedoch ziemlich oft in Anspruch. Oft vergesse er Termine und müsse ermahnt werden. Im Umgang mit den Miteingewiesenen zeige er sich kollegial und freundlich. Konfliktsituationen, in die der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, seien bisher keine beobachtet worden. Im Grosskollektiv der Anstalt gelte er als gut integriert und sein Verhalten könne als angepasst beschrieben werden. Er sei gesellig und werde selten alleine angetroffen (Akten BVD pag. 239).

Die JVA D.________ führt sodann aus, der Beschwerdeführer sei vom 27. Oktober 2015 bis am 30. April 2020 in der Küche tätig gewesen und habe ein motiviertes und effizientes Arbeitsverhalten gezeigt. Es habe ihm keine Mühe bereitet, auch Mehrarbeit zu leisten. Jedoch sei er bestrebt gewesen, ihm erteilte Aufträge möglichst rasch zu erledigen. Diese Arbeitsweise habe sich teilweise negativ auf die Arbeitsqualität ausgewirkt. Der Beschwerdeführer habe als ruhiger und fleissiger Küchenmitarbeiter gegolten. Gemäss dem Gewerbemeister habe der Beschwerdeführer oftmals das Gefühl gehabt, er komme bei der Essensausgabe zu kurz. So habe dieser mehrmals Lebensmittel unerlaubt an sich genommen. Mehrere Verwarnungen und Disziplinierungen hätten schlussendlich zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt. Seit dem 19. Mai 2020 sei der Beschwerdeführer nun in der Buchbinderei eingeteilt. Der Gewerbemeister bezeichne ihn als motiviert und umgänglich. Bis jetzt sei er mit dem Beschwerdeführer und seinen Leistungen sehr zufrieden. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen mehrmals an den vom Sozialdienst der JVA D.________ organisierten Spendenprojekten beteiligt (Akten BVD pag. 240).

Zusammengefasst beurteilt die JVA D.________ das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich als gut. Er falle trotz seiner Disziplinierungen gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und hilfsbereites Verhalten positiv auf. Kritische Zwischenfälle seien nicht bekannt (Akten BVD pag. 242).

24.6 Diese Sachverhaltsfeststellung ist wie folgt zu ergänzen:

Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2021 im Rahmen eines Gefangenenaustauschs in die JVA C.________ verlegt (pag. 88). Aus dem Austrittsbericht vom 5. Februar 2021 der JVA D.________ gehen keine neuen Erkenntnisse zum Verhalten des Beschwerdeführers hervor (pag. 103 ff.). Es wurde lediglich angemerkt, dass der negative Entscheid bezüglich bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer sehr belastend sei und er wiederholt mit verschiedenen Anliegen an diverse Stellen in der JVA D.________ herangetreten sei. Im Sinne eines Neuanfanges sei deshalb die vom Beschwerdeführer schon länger gewünschte Versetzung als angezeigt und zielführend erachtet worden (pag. 107).

Dem Arbeitszeugnis der Hauswirtschaft der JVA D.________ vom 29. Juli 2020 kann hinsichtlich Arbeitsverhalten präzisierend entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat. Er habe effizient gearbeitet und sei einsatzfreudig und äusserst motiviert gewesen. Er sei auch bereit gewesen, Mehrarbeit zu übernehmen. Der Beschwerdeführer sei immer rechtzeitig am Arbeitsplatz gewesen und habe nie gefehlt. Man habe ihn als ruhigen und fleissigen Küchenmitarbeiter kennengelernt. Im Umgang mit den Kollegen habe er sich kooperativ, freundlich und hilfsbereit gezeigt (Akten BVD pag. 247).

Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Führungsbericht des Regionalgefängnis R.________ vom 6. August 2015 geht weiter hervor, dass sowohl das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers wie auch sein Einsatz am Arbeitsplatz positiv bewertet wurden (Akten SID Beilage 1).

Erwähnenswert ist weiter, dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 sowie eigenen Angaben seit Eintritt in die JVA D.________ einen Deutschkurs besucht hat, Mitglied der Gesangsgruppe war, sich am Body/Fitnessprogramm beteiligt hat, Teil zweier Theaterprojekte sowie eines CD-Projekts war und an einem Knigge-Event teilgenommen hat (Akten BVD pag. 238 ff. und pag. 264).

In Bezug auf die von der Vorinstanz aufgeführten Disziplinierungen des Beschwerdeführers lässt sich den einzelnen Disziplinarverfügungen Folgendes entnehmen:

Die Disziplinarverfügung vom 27. März 2017 war auf einen Vorfall vom 25. März 2017 zurückzuführen, bei dem der Beschwerdeführer in der Küche ein Abendessen vorbereitete und dabei das Öl in der Pfanne zu stark erhitzte, so dass ein Brand in der Pfanne ausbrach (Akten BVD pag. 129). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass dieser den daraus entstandenen Schaden bezahlt hat (Akten SID Beilage 3).

Am 11. November 2017 wurde der Beschwerdeführer mit fünf Tagen unbedingtem Arrest belegt, nachdem er am selben Tag zuerst ein Brot aus dem Brotposten habe entwenden wollen und am Mittag ungefragt drei Essensteller auf seine Zelle mitgenommen habe (Akten BVD pag. 197).

Der Vorfall vom 29. März 2018 [recte: wohl 2019] führte nicht zu einer eigentlichen Disziplinarverfügung. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2019 mitgeteilt, er werde für zwei Wochen mit der Betragensnote 2 belegt, weil er während der Zeit, in der die Gefangenen die Möglichkeit hatten, den Kiosk oder die Bibliothek aufzusuchen, im Freizeitraum Billard gespielt hatte (Akten SID, unnummerierte Beilage).

Anlass für die Disziplinarverfügung vom 30. April 2020 war, dass sich der Beschwerdeführer beim Verteilen von Schokoladepralinen auf die Tablare der Mitgefangenen drei Schokoladenpralinen in die Hosentasche gesteckt hatte. Dies wurde mit fünf Tagen unbedingtem Arrest diszipliniert (Akten BVD pag. 229). Die im Vollzugsbericht aufgeführte fünfte Disziplinierung bezog sich auf denselben Vorfall und war fälschlicherweise als eigenständige Disziplinierung im Vollzugsbericht aufgeführt worden (pag. 271).

24.7 Das Verhalten in der Vollzugsanstalt ist insofern prognostisch relevant, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. Prognostisch nicht notwendigerweise relevant sind Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen Situationen, wie z.B. die Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung. Aussagekräftig in Bezug auf die Legalprognose ist somit schwergewichtig das Arbeitsverhalten.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Vollzugsbericht vom 22. Juli 2020 wie auch im Arbeitszeugnis vom 29. Juli 2020 der JVA D.________ als effizienter und motivierter Mitarbeitender beschrieben, der auch bereit gewesen sei, Mehrarbeit zu leisten. Er sei immer rechtzeitig am Arbeitsplatz gewesen und sei als ruhig, fleissig, kooperativ und hilfsbereit wahrgenommen worden (Akten BVD pag. 239 und pag. 247). Im Vollzugsbericht wurde weiter erwähnt, die Bestrebung, Aufträge rasch zu erledigen hätten sich manchmal negativ auf die Arbeitsqualität ausgewirkt. Manchmal sei es für ihn schwierig gewesen, sich an Absprachen zu halten. Er sei anderer Auffassung bezüglich der Umsetzung der jeweiligen Aufgaben gewesen, was negative Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit ihm gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem oftmals das Gefühl gehabt, er komme bei der Essensausgabe zu kurz und habe deshalb mehrmals Lebensmittel unerlaubt an sich genommen (Akten BVD pag. 239). In Bezug auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers kann diesen Berichten in erster Linie entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ihm übertragene Aufträge ruhig, fleissig und effizient erledigt hat und im Umgang als motiviert und hilfsbereit erlebt wurde. Diese Qualitäten werden dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt erleichtern, weshalb das Arbeitsverhalten in der Legalprognose positiv zu werten ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuweilen Tempo über Qualität gestellt habe

oder anderer Auffassung über die Umsetzung konkreter Aufgaben gewesen sei, vermag dieses positive Verhalten nicht grundsätzlich in Frage zu stellen.

Die im Rahmen der Arbeitstätigkeit erwähnten Regelverletzungen sind im Zusammenhang mit den Disziplinierungen des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Kammer teilt diesbezüglich die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die konkreten Umstände der Disziplinierungen bei der Bewertung für die Legalprognose berücksichtigt werden müssen. So kann etwa aus dem Vorfall vom 25. März 2017, als der Beschwerdeführer beim Kochen Öl in der Bratpfanne zu stark erhitzte, nichts für die Legalprognose Relevantes abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer den dabei entstandenen Schaden ohne Weiteres bezahlt hat. Ins Gewicht fallen in diesem Zusammenhang hauptsächlich die Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer Essen unerlaubt entwendet hat. Diese Vorfälle, wie auch jener, bei dem der Beschwerdeführer Billard spielte, statt in den Kiosk oder die Bibliothek zu gehen, zeigen zwar auf, dass der Beschwerdeführer die anstaltsinternen Regeln mehrfach verletzte, was selbstredend disziplinarische Folgen haben musste. Dennoch ist in Bezug auf die Legalprognose zu berücksichtigen, dass sich diese Vorfälle im Zusammenhang mit der anstaltsspezifisch umfassenden Fremdbestimmung des Ess- und Freizeitverhaltens zugetragen haben und ihnen deshalb für das Leben ausserhalb des Strafvollzugs nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt.

Zum weiteren Verhalten des Beschwerdeführers kann dem Vollzugsbericht der JVA D.________ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Anordnungen und Weisungen des Vollzugspersonals ohne Widerrede befolgte und sich gegenüber den Vollzugsangestellten freundlich und korrekt verhielt. Durch seine eher unstrukturierte und teilweise fahrige Art habe er das Betreuungsangebot jedoch ziemlich oft in Anspruch genommen. Oft habe er Termine vergessen und ermahnt werden müssen (Akten BVD pag. 239). Demgegenüber wurde im Arbeitszeugnis festgehalten, der Beschwerdeführer sei immer rechtzeitig am Arbeitsplatz gewesen und habe nie gefehlt (Akten BVD pag. 247). Die Vorinstanz schloss aus dieser Bemerkung im Vollzugsbericht, es fehle dem Beschwerdeführer an der deliktpräventiven Fähigkeit, sich im Alltag selbst eine Struktur zu geben. Die Kammer teilt diese Einschätzung nicht gänzlich: Zwar kann die Fähigkeit, seinen Alltag zuverlässig zu organisieren, eine deliktpräventive Wirkung entfalten. Dem Beschwerdeführer kann diese Fähigkeit jedoch nicht gänzlich abgesprochen werden, wurde doch immerhin auch festgehalten, dass er in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit Termine durchaus einhalten konnte. Auch der frühere Lebenslauf des Beschwerdeführers zeigt, dass er im Stande war, ein geisteswissenschaftliches Studium sowie langjährig verschiedene Berufstätigkeiten zu bewältigen. Weiter hat er sich in verschiedenen Projekten der JVA D.________ engagiert und Deutsch gelernt, was nach Ansicht der Kammer aufzeigt, dass sich der Beschwerdeführer proaktiv um die Gestaltung seines Alltags gekümmert hat. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich im Alltag selbständig zu organisieren, nicht in einem Ausmass als beeinträchtigt, das sich ungünstig auf die Legalprognose auswirken würde.

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer sich sichtlich bemüht hat, sich im Anstaltsleben zu integrieren, was ihm gemäss Vollzugsbericht auch gelungen ist. Es wurden weder kritische Vorfälle noch Konfliktsituationen mit Beteiligung des Beschwerdeführers rapportiert (Akten BVD pag. 239 und pag. 242).

Entgegen der Vorinstanz bewertet die Kammer das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug insgesamt als positiv. Dabei fällt vor allem sein gutes Arbeitsverhalten ins Gewicht, aber auch die aktive und engagierte Gestaltung seines Anstaltslebens. Aus den genannten Gründen vermögen die vier Disziplinierungen diese Bewertung nicht entscheidend zu verändern.

25. Bei der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse

25.1 Auch in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten SID pag. 43, S. 11 des vorinstanzlichen Entscheids).

25.2 Die Vorinstanz hat grundsätzlich positiv bewertet, dass der Beschwerdeführer in E.________(Heimatland) bei seinem Bruder und seiner Freundin leben könne und es nicht als ausgeschlossen erscheine, dass der Beschwerdeführer künftig auf die Unterstützung seiner Kinder zählen dürfe. Die Beziehung zur Freundin habe ihn aber auch in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, straffällig zu werden. Sein Zukunftsplan weise zudem nur einen sehr geringen Detaillierungsgrad auf und es lägen keinerlei konkrete Angaben vor, aufgrund welcher die Absicht des Beschwerdeführers, in der X.________ (Branche) Fuss zu fassen, als realistisch bezeichnet werden könne. Dieses Kriterium könne deshalb nicht als geradezu günstig beurteilt werden.

25.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit vielen Jahren mit derselben Partnerin liiert, die ebenfalls bei seinem Bruder wohne. Dieses Haus hätten er und sein Bruder geerbt, weshalb er bei seiner Rückkehr dort wohnen und keine Miete bezahlen müsse. Seine erwachsenen und in Q.________(Land) lebenden Kinder hätten ihm volle Unterstützung zugesichert. Zudem habe er CHF 7'000.00 auf seinem Sperrkonto, was ihm zumindest die Startphase erleichtern werde. Sein Bruder und seine Lebenspartnerin seien beide berufstätig, weshalb kein Rückfall in die Kriminalität wegen finanziellen Schwierigkeiten zu befürchten sei. Seine Lebenspartnerin habe ihm zudem eine Arbeitsstelle in einer S.________ vermitteln können. Der Aufbau einer legalen Existenz erscheine unter diesen Umständen durchaus realistisch. Das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse sei daher durchwegs als positiv zu bewerten.

25.4 Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, wird der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen. Die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse konzentriert sich deshalb auf sein Herkunftsland E.________(Heimatland) (Akten BVD pag. 219).

25.5 Der Beschwerdeführer gab zu seinen Plänen für die Zeit nach seiner Entlassung an, er werde nach E.________(Heimatland) zurückkehren, wo er bei seinem Bruder wohnen könne. Seine Lebenspartnerin lebe ebenfalls dort. Er wolle als Y.________ arbeiten (Akten BVD pag. 237). Gegenüber dem Sozialdienst der JVA D.________ führte er dazu aus, das mit der X.________ (Branche) sei einfach eine Idee, wie er sein Leben in E.________(Heimatland) gestalten könne. Er finde bestimmt eine bezahlte Arbeit. Er könne im Falle einer Entlassung auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Kinder und seines Bruders zählen (Akten BVD pag. 254 und pag. 257 ff.).

25.6 Diese Pläne belegte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens mit diversen Eingaben. So bestätigte der Bruder des Beschwerdeführers in einem Schreiben, dass er im Stande sei, seinen Bruder nach dessen Entlassung zu unterstützen und ihm zu helfen. Sie hätten von ihren Eltern ein Haus geerbt, in dem er mit der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers lebe. Dieses sei gross genug, um alle zu beherbergen. Sie seien bereit, dem Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg in die Gesellschaft zu helfen. Er arbeite als T.________ und auch seine Schwägerin sei arbeitstätig (Akten SID pag. 15). Weiter reichte der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht einen Arbeitsvertrag ein, welcher ihm eine auf zwei Jahre befristete Stelle als U.________ zusichert zu einem monatlichen Nettolohn von 30'000.00 V.________ (Landeswährung) (pag. 67 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern in Q.________(Land) und seiner restlichen Familie pflegt (Akten BVD pag. 241 und pag. 256).

Letztendlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in E.________(Heimatland) mit dem Schweizerischen Roten Kreuz Kontakt aufgenommen hat (Akten BVD pag. 255). Im Zeitpunkt seines Austritts aus der JVA D.________ im Januar 2021 verfügte er über ein Guthaben von CHF 7'001.85 auf seinem Sperrkonto (pag. 106).

25.7 Gestützt auf diese Unterlagen und Angaben ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung auf die Unterstützung seines Bruders, seiner Lebenspartnerin und möglicherweise auch seiner Kinder zählen kann, mit denen er langjährige und stabile Beziehungen pflegt. Diese Personen sind finanziell selbständig und somit nicht auf den Beschwerdeführer angewiesen. Der Beschwerdeführer hat in E.________(Heimatland) mit dem geerbten Haus eine Unterkunft, für die er keine Miete bezahlen muss und hat eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. Das Sperrkontoguthaben von rund CHF 7'000.00 beträgt umgerechnet über 700'000.00 e.________ V.________(Landeswährung) und entspricht mit Blick auf den eingereichten Arbeitsvertrag mehreren Monatslöhnen in E.________(Heimatland). Der Beschwerdeführer verfügt somit für die ersten Monate in E.________(Heimatland) über genug Erspartes, um beim Wiedereinstieg notfalls auch darauf zurückgreifen zu können.

Diese Lebensverhältnisse werden von der Kammer als durchaus günstig beurteilt. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Zukunft in E.________(Heimatland) zu wenig detailliert geplant zu haben. Der Detailgrad seiner Vorkehrungen entspricht nach Ansicht der Kammer dem, was in der unsicheren Situation des Beschwerdeführers sowie aus dem Strafvollzug in einem anderen Land heraus erwartet werden kann und es wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur sein Leben im Strafvollzug, sondern auch sein Leben nach der Entlassung proaktiv zu gestalten und zu organisieren versucht. Es ist ihm zuzustimmen, wenn er vorbringt, es bestünden unter diesen Vorzeichen realistische Chancen für den Aufbau einer legalen Existenz.

26. Gesamtwürdigung

26.1 In der Gesamtwürdigung ist zunächst festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers und die Delinquenz innerhalb der Probezeit gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen und negativ ins Gewicht fallen. Es ist nachvollziehbar, dass vor diesem Hintergrund an der zukünftigen Straffreiheit des Beschwerdeführers gezweifelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch unzulässig, neben dem Vollzugsverhalten einzig das Vorleben legalprognostisch zu würdigen (BGE 104 IV 281 E. 4; BGE 133 IV 201 E. 3.2). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Deshalb geht es nicht an, eine günstige Legalprognose einzig gestützt auf das (Bedenken erweckende) Vorleben zu verneinen (BGE 133 I V 201 E. 3.2). Im Gegensatz zum Vorleben beurteilt die Kammer die übrigen Kriterien für die Legalprognose des Beschwerdeführers als neutral bis positiv. Neben seinem Vorleben bestehen somit keine weiteren konkreten Hinweise, die auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Aufbau eines deliktfreien Lebens realistisch erscheint. Dementsprechend hat die JVA D.________ auch empfohlen, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren (Akten BVD pag. 242).

Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers ist diese Prognose selbstredend mit einer gewissen Unsicherheit belastet. Kann ein straffreies Verhalten nicht mit Sicherheit prognostiziert werden, ist die Art der Gefährdungsrisiken zu berücksichtigen. Sind wertvolle Rechtsgüter betroffen, so ist das Instrument der bedingten Entlassung mit Zurückhaltung einzusetzen (Koller, a.a.O., N 15 zu Art. 86). Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels verurteilt. Solche Delikte stehen mit Blick auf einen allfälligen Rückfall denn auch im Vordergrund. Über die Verurteilung in E.________(Heimatland) wegen eines «Bankraubes» ist zu wenig bekannt, als dass aus diesen Tatumständen geschlossen werden könnte, es seien weitere Delikte und insbesondere solche gegen Leib und Leben zu erwarten.

In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte hielt das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall fest, auch wenn die Auswirkungen von schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in keiner Weise zu bagatellisieren seien, so bewirkten sie in aller Regel doch keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität. Die Auffassung der Vorinstanz, bei derartigen Delikten sei das Schutzbedürfnis der Bevölkerung so hoch, dass kaum ein Rückfallrisiko in Kauf genommen werden dürfe, treffe nicht zu (BGE 133 IV 201 E. 3.2). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die mit der Prognose verbundene Unsicherheit vorliegend somit in Kauf zu nehmen und rechtfertigt eine Verweigerung der bedingten Entlassung nicht.

26.2 Insgesamt bestehen keine hinreichenden Gründe, um dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung und damit das übliche letzte Stadium des Strafvollzugs zu verweigern.

27. Differentialprognose

27.1 Bei diesem Ergebnis der Gesamtwürdigung betreffend Legalprognose erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Differenzialprognose. Bei dieser sind die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

27.2 Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes angefügt: Die Vorinstanz brachte unter diesem Titel im Wesentlichen vor, die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers könne im letzten Drittel des Vollzugs verbessert werden, etwa wenn sich dieser im Rahmen einer Therapie ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandersetze und diese aufarbeite. Sodann könnte der Beschwerdeführer die weitere Zeit im Vollzug dazu nutzen, längerfristig in jeder Hinsicht konstant korrektes Vollzugsverhalten zu zeigen, sich Klarheit hinsichtlich seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse zu verschaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei nicht zu erwarten, dass sich an seinem Zustand im restlichen Drittel noch viel ändern werde, zumal ihm bereits jetzt ein gutes Vollzugsverhalten attestiert worden sei. Die Wohn- und Arbeitssituation sei so konkret geklärt, wie in dieser unklaren Situation nur möglich. Vielmehr sei bei einer Entlassung nach Vollverbüssung zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters keine Arbeitsstelle mehr finden würde.

Nach Ansicht der Kammer ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer sich in den verbliebenen knapp zweieinhalb Jahren bis zur Vollverbüssung im Rahmen einer Therapie noch eingehender mit seiner eigenen Delinquenz auseinandersetzen und auf diese Weise das Kriterium der Täterpersönlichkeit verbessern könnte. Es erstaunt jedoch, dass eine therapeutische Auseinandersetzung mit der Delinquenz des Beschwerdeführers bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht in die Wege geleitet wurde, obwohl eine solche von den BVD offenbar für das Erreichen künftiger Deliktsfreiheit als notwendig erachtet wurde. Nicht zuletzt mit Blick auf die Therapiebereitschaft des Betroffenen erschiene es ungleich sinnvoller, eine solche Behandlung spätestens bei Rechtskraft des Strafurteils zu beginnen und deren Notwendigkeit nicht erst nach Verstreichen des 2/3-Termins zu thematisieren. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem daraufhin, dass sein Vollzugsverhalten bereits im aktuellen Zeitpunkt als gut bewertet wird und seine Lebenssituation nach der Entlassung so konkret geregelt ist, wie es in einer solchen Situation erwartet werden kann. Aufgrund seines Alters ist zudem realistischerweise damit zu rechnen, dass sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit fortgeschrittener Zeit zunehmend verschlechtern werden. Eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose bei Vollverbüssung der Strafe ist unter dem Strich deshalb nicht zu erwarten.

28. Die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind somit erfüllt. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen legalen Aufenthaltsstatus (Akten BVD pag. 219). Er ist folglich zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern umgehend bedingt aus der Haft zu entlassen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

29. Infolge des vollumfänglichen Obsiegens des Beschwerdeführers gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’600.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

30. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, SID, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. Juni 2021 festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. auch Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Vertretung vor dem Obergericht werden dem Beschwerdeführer CHF 3'837.10 (inklusive Auslagen) ausgerichtet.

31. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gestützt auf das soeben Ausgeführte als gegenstandlos abzuschreiben.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde vom 7. Januar 2021 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 7. Dezember 2020 (2020.SIDGS.725) wird aufgehoben.

A.________ ist zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, trägt der Kanton Bern.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern.

4. A.________ wird für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 3’837.10 (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

5. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Zu eröffnen (vorab per Fax):

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen (vorab per Fax):

- der Justizvollzugsanstalt C.________

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

- dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

Bern, 23. Juni 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

i.V. Oberrichter Aebi

Die Gerichtsschreiberin:

Hafner

i.V. Gerichtsschreiber Engel

Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 11

SK 15 346

6B_441/2018

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

6B_985/2019

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

BGE 125 IV 113ATF 125 IV 113DTF 125 IV 113

BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193

BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

6B_891/2008

6B_1444/2020

6B_100/2021

6B_102/2015

6B_664/2016

6B_93/2015

BGE 104 IV 281ATF 104 IV 281DTF 104 IV 281

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

6B_32/2019

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF