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Entscheid

SK 2021 117

Obergericht

28. März 2024Deutsch240 min

Vorab ist betreffend Aktenführung darauf hinzuweisen, dass im Band VIII der amtlichen Akten (ab Eingang beim Obergericht des Kantons Bern) nach pag. 2717 irrtümlicherweise mit pag. 2418 (statt pag. 2718) weiterpaginiert wurde. Dieser Fehler wurde erst nach 137 weiteren Seitenpaginierungen bei pag. 2555 bemerkt. Von dort an erfolgte die Paginierung sodann wieder korrekt (pag. 2856 ff.; vgl. dazu auch die Erklärung gemäss Aktennotiz pag. 2856). Weil die falsch paginierten Dokumente mittels Zitat zwischenzeitlich teilweise bereits Eingang in die Begründung des mit Vorladung vom 30. März 2023 abgewiesenen Gesuchs des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gefunden hatten, konnte der Irrtum nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Weil so nun die pag. 2418-2555 in den amtlichen Akten doppelt vorkommen (sowohl im Band VII als auch im Band VIII), werden die entsprechenden Dokumente des Bandes VIII mit der lit. «a» zitiert (pag. 2418a ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 117 + 118

Bern, 10. Mai 2023

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin)

Oberrichter Studiger, Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiber Kuratle

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 2

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________

Straf- und Zivilkläger 1

und

Konkursmasse E.________

vertreten durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal

Zivilklägerin 2

und

F.________

amtlich vertreten durch Rechtsanwältin G.________

Straf- und Zivilklägerin 3/Anschlussberufungsführerin

weiter verfahrensbeteiligt:

Rechtsanwältin Dr. H.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. I.________

Beschwerdeführerin (Festsetzung des amtlichen Honorars)

und

Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführer (Festsetzung des amtlichen Honorars)

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten etc. sowie Widerrufverfahren

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 16. Dezember 2020 (PEN 20 67)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

Vorab ist betreffend Aktenführung darauf hinzuweisen, dass im Band VIII der amtlichen Akten (ab Eingang beim Obergericht des Kantons Bern) nach pag. 2717 irrtümlicherweise mit pag. 2418 (statt pag. 2718) weiterpaginiert wurde. Dieser Fehler wurde erst nach 137 weiteren Seitenpaginierungen bei pag. 2555 bemerkt. Von dort an erfolgte die Paginierung sodann wieder korrekt (pag. 2856 ff.; vgl. dazu auch die Erklärung gemäss Aktennotiz pag. 2856). Weil die falsch paginierten Dokumente mittels Zitat zwischenzeitlich teilweise bereits Eingang in die Begründung des mit Vorladung vom 30. März 2023 abgewiesenen Gesuchs des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gefunden hatten, konnte der Irrtum nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Weil so nun die pag. 2418-2555 in den amtlichen Akten doppelt vorkommen (sowohl im Band VII als auch im Band VIII), werden die entsprechenden Dokumente des Bandes VIII mit der lit. «a» zitiert (pag. 2418a ff.).

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (pag. 1981 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 31. Mai 2017 bis 15. Dezember 2017, ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Weiter sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 16. Februar 2019 z.N. von C.________ (nachfolgend Privatkläger 1) und von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Gefährdung des Lebens, beides angeblich begangen am 3. Mai 2018, z.N. von F.________ (nachfolgend Privatklägerin 3), unter Auferlegung von 1/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'431.80, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ von 1/5 des gesamten amtlichen Honorars, ausmachend CHF 4'967.75.

Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig

- der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung (qualifiziert) z.N. des Privatklägers 1,

- der Tätlichkeiten z.N. von J.________,

- der einfachen Körperverletzung z.N. von K.________,

- der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung z.N. von

E.________ (nachfolgend Privatklägerin 2),

- der versuchten schweren Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung z.N. der Privatklägerin 3 und

- der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum von Cannabis und Kokain in der Zeit vom 16. Dezember 2017–16. Februar 2019).

In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren verurteilt, wobei 430 Tage ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft in vollem Umfang angerechnet wurden. Es wurde eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Zudem wurde der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet und dem Beschuldigten 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 41'727.30, zur Bezahlung auferlegt.

Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 22. Mai 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet, unter Auferlegung von CHF 300.00 Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens.

Weiter setzte die Vorinstanz die amtlichen Entschädigungen und die vollen Honorare des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Rechtbeistände für das Strafverfahren im Kanton Bern unter teilweisen Kürzungen fest und verfügte dafür wie auch für die bereits gesprochenen amtlichen Entschädigungen im Kanton Solothurn von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin L.________ die anteilsmässigen Rück- und Nachzahlungsverpflichtungen des Beschuldigten.

Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Kostenausscheidung zur Bezahlung von

- CHF 1'180.00 Schadenersatz zzgl. Zins (unter Verweis für darüber hinausgehende Forderungen auf den Zivilweg), sowie von CHF 10'000.00 Genugtuung zzgl. Zins an den Privatkläger 1,

- CHF 3'000.00 Genugtuung zzgl. Zins an die Privatklägerin 2 und

- CHF 7'000.00 Genugtuung zzgl. Zins an die Privatklägerin 3.

Zu guter Letzt verfügte die Vorinstanz die Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug, die Einziehung diverser Gegenstände zur Vernichtung, die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten, die Rückgabe einer Trainerjacke an den Privatkläger 1 und erteilte die Zustimmung zu den DNA-Profil- und AFIS-Löschungen.

Erwägungen

2.

Berufung / Beschwerden

Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 (pag. 1994) und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Dezember 2020 (pag. 1995), fristgerecht Berufung an.

Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 ersuchte die amtliche Vertretung der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Dr. H.________, um Zustellung einer schriftlich begründeten Verfügung betreffend das amtliche Honorar (pag. 1997).

Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ersuchte auch Rechtsanwalt B.________ um Zustellung der Urteilsbegründung zur Überprüfung des Kostenentscheids (pag. 2021).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. März 2021 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2137 f., 2164 f.).

Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 12. März 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 2169 ff.). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Freisprüche sowie auf den Sanktionen- und Kostenpunkt und stellte folgende Anträge in Aussicht:

1.

Schuldsprüche wegen Drohung z.N. von C.________ sowie versuchter sexueller Nötigung und Gefährdung des Lebens z.N. F.________

2.

Verurteilung zu einer höheren Freiheitsstrafe und einer längeren Landesverweisung sowie zu den gesamten Verfahrenskosten.

Mit Verfügung vom 17. März 2021 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit, dass die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Anfechtungen der amtlichen Honorare von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ bis zum Entscheid über die Eintretensfrage betreffend die Berufung der 1. Strafkammer des Obergerichts sistiert werden (pag. 2188 ff.; BK 21 109 und BK 21 119).

Mit Eingabe vom 24. März 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung (pag. 2181 ff.). Er beschränkte die Berufung auf sämtliche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme der Ziffern I. (Einstellungen), II. (Freisprüche) sowie VII. (Verfügungen) und stellte folgende Anträge (pag. 2182 f.):

A.________ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

- versuchte vorsätzliche Tötung z.N. C.________

- versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert, z.N. C.________

- Tätlichkeiten z.N. J.________

- einfache Körperverletzung z.N. K.________

- einfache Körperverletzung, qualifiziert, z.N. E.________

- Drohung z.N. E.________

- versuchte schwere Körperverletzung z.N. F.________

- falsche Anschuldigung z.N. F.________

- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Tätlichkeit (Anklageschrift Ziffer 3.1).

A.________ sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe zu befreien.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

Auf den Widerruf des Urteils vom 22. Mai 2017 des Gerichtspräsidiums Zofingen sei zu verzichten.

A.________ sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 200.00 pro Tag, zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie des Widerrufverfahrens seien vom Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.________ zu verzichten.

Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren im Kanton Bern sei auf CHF 32’894.05 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und durch den Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.________ zu verzichten.

Im Falle eines Schuldspruchs sei die Differenz zum vollen Honorar festzustellen.

Die amtlichen Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren seien vom Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.________ zu verzichten.

Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

[…]

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 22. April 2021 mit, dass sie weder Anschlussberufung noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2201 f.).

Rechtsanwalt D.________ teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 namens und im Auftrag des Privatklägers 1 mit, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 2203).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 führte Rechtsanwältin Dr. H.________ aus, dass aus Sicht der Privatklägerin 2 auf die Berufungen eingetreten werden könne und auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 2205 f.).

Am 3. Mai 2021 erklärte Rechtsanwältin G.________ namens der Privatklägerin 3 Anschlussberufung gegen Ziff. II.2 (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung), Ziff. II.3 (Freispruch von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens) und Ziff. VI.4 (Zivilanspruch). Sie stellte folgende Anträge (pag. 2208 f.):

Der Beschuldigte sei der versuchten sexuellen Nötigung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von F.________ schuldig zu sprechen und die Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin 2, F.________, eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Mai 2018 zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 11. Mai 2021 teilten die Generalstaatsanwaltschaft, am 12. Mai 2021 Rechtsanwältin Dr. H.________ und am 1. Juni 2021 Rechtsanwalt B.________ mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 beantragt werde (pag. 2224, 2225, 2273).

Am 25. Mai 2021 wurde durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) eine Risikoabklärung über den Beschuldigten vom 9./26. April 2021 eingereicht (pag. 2245 ff.).

Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die angefochtenen erstinstanzlichen amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ im Berufungsverfahren beurteilt würden (pag. 2275 ff.).

Mit Verfügungen vom 21. Juni 2021 überwies die Beschwerdekammer die beiden Beschwerdeverfahren an die 1. Strafkammer und erklärte die beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer infolgedessen als gegenstandslos geworden (pag. 2279 ff., 2306 ff.). Von Amtes wegen wurden daraufhin die Beschwerdeakten BK 21 109 und BK 21 119 zum vorliegenden Verfahren beigezogen (pag. 2374 f.).

Rechtsanwältin Dr. H.________ teilte am 5. Juli 2021 mit, dass sie im Berufungsverfahren betreffend die angefochtene amtliche Entschädigung auf eine Rechtsvertretung verzichte (pag. 2382).

Auf Grund des notwendig gewordenen Ergänzungsgutachtens wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 auf 12./13. Mai 2022 terminiert (pag. 2449 ff.).

Der Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. April 2022 (pag. 2564 ff.) abgewiesen. Auf Grund seiner Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung beantragte der Beschuldigte am 1. Mai 2022 die Absetzung der Hauptverhandlung und Sistierung des Verfahrens (pag. 2600). Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2022 stattgegeben (pag. 2617). Mit Urteil 1B_225/2022 vom 5. Mai 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (pag. 2624 ff.).

Am 10. Dezember 2022 verstarb die Privatklägerin 2, worauf an deren Stelle ihre Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental-Oberaargau, neu nur noch als Zivilklägerin, in den Prozess eintrat. Rechtsanwältin Dr. H.________ schied damit als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus dem Prozess aus und reichte ihre Kostennote ein (pag. 2419). Im Einverständnis mit den Parteien wurde im Hinblick auf die beiden anwaltlichen Beschwerden gegen die amtliche Honorarfestsetzung das schriftliche Verfahren durchgeführt.

Der erneute Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 30. März 2023 erneut abgewiesen (pag. 2499a). Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht und stellte dabei sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die voraussichtliche Kammerbesetzung und ein Haftentlassungsgesuch. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_231/2023 vom 4. Mai 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung je eine Kopie des Urteils ausgehändigt.

Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 8.–10. Mai 2023 statt (pag. 2886 ff.). Der Privatklägerin 2 bzw. ihrer Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, war das persönliche Erscheinen freigestellt worden. Sie hatte mit Eingabe vom 3. Februar 2023 angekündigt, nicht am Termin teilzunehmen und auf das Stellen von Anträgen zu verzichten (pag. 2738). Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem in der bundesgerichtlichen Beschwerde gestellten Ausstandsgesuch gegen die Kammerbesetzung fest, zog jedoch sein Haftentlassungsgesuch zurück. Die Kammer nahm Kenntnis vom Ausstandsgesuch, stellte die Weiterleitung seines Gesuchs an die zuständige Behörde in Aussicht und setzte die Verhandlung unter Verweis auf Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fort (pag. 2888). Mit Beschluss SK 23 226 vom 30. Juni 2023 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Parteien verzichteten im Vorfeld auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 2209, 2384, 2385, 2387).

Im Auftrag der BVD verfassten M.________, und O.________, am 9. April 2021 namens der ________ (________, betrieben für alle Konkordatskantone durch das Amt für Justizvollzug Bern) im Rahmen des Prozessmodells ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug, für den Kanton Bern eingeführt per 1. Januar 2018), eine Risikoabklärung betreffend den Beschuldigten, welche durch die bei der BVD für den Beschuldigten fallverantwortliche Mitarbeiterin zu den Akten gegeben wurde (pag. 2245 f., 2247 ff.). Ebenfalls reichte sie der Kammer den Vollzugsauftrag/die Einweisungsverfügung der BVD vom 4. Mai 2021 sowie den Austrittsbericht der JVA Q.________ vom 18. Juni 2021 über den Beschuldigten zu den Akten (pag. 2211 ff.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde bei Dr. med. R.________ von Amtes wegen eine Ergänzung/Aktualisierung des forensisch psychiatrischen Gutachtens vom 16. Oktober 2019 eingeholt, welche der Kammer am 14. Februar 2022 vorgelegt wurde (pag. 2490 ff.). Auf Antrag des Beschuldigten wurde der Gutachter mit Schreiben vom 17. März 2023 zudem um Beantwortung einiger klärender Fragen zum Gutachten und Ergänzungsgutachten ersucht, welche dieser mit Eingabe vom 11. April 2023 beantwortete (pag. 2543 ff.). Zudem wurden die BVD-Akten, der Vollzugsbericht der JVA S.________, datierend vom 4. November 2021 (pag. 2435 ff.), sowie entsprechende Aktualisierungen vom 26. April 2022 (pag. 2580 ff.) und 22. März 2023 (pag. 2492a ff.) eingeholt. Ebenfalls eingeholt wurden aktuelle Strafregisterauszüge vom 2. Mai 2022 (pag. 2586 ff.) resp. vom 24. April 2023 (pag. 2857 f.).

Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2899 ff.). Ebenfalls einvernommen wurden der Privatkläger 1 (pag. 2890 ff.) und die Privatklägerin 3 (pag. 2895 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte der Beschuldigte diverse Dokumente ein, welche mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt wurden (pag. 2912 f. und 2953 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2991 ff.):

1.

A.________ sei von folgenden Vorhalten freizusprechen:

- versuchte vorsätzlich Tötung z.N. C.________

- versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert, z.N. C.________

- Drohung zum Nachteil von C.________

- Tätlichkeiten z.N. J.________

- Einfache Körperverletzung, z.N. K.________

- versuchte schwere Körperverletzung z.N. F.________

- versuchte sexuelle Nötigung z.N. F.________

- Gefährdung des Lebens z.N. F.________

- falsche Anschuldigung z.N. F.________

2.

A.________ sei wegen folgender Vorhalte schuldig zu sprechen:

- Einfache Körperverletzung qualifiziert z.N. E.________ (AnkIS 3.2)

- Drohung z.N. E.________ (AnkIS. 3.2)

- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnkIS. 6)

3.

A.________ sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

4.

Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

6.

Es sei festzustellen, dass der A.________ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen mit Urteil vom 22. Mai 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 75.00 zufolge Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden darf.

7.

A.________ sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 200.00 pro Tag, zu bezahlen.

8.

Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

9.

Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie für das Berufungsverfahren seien zu einem Fünftel A.________ und zu vier Fünfteln dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

10.

Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

11.

Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss heute eingereichter Honorarnote festzusetzen und durch den Staat Bern zu bezahlen. Auf die Rückforderung bei A.________ sei im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten.

Betreffend erfolgte Schuldsprüche sei die Differenz zum vollen Honorar festzustellen.

12.

Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Berufungsverfahren sei auf CHF32’894.05 festzusetzen und durch den Kanton Bern zu bezahlen (wovon CHF24’838.85 bereits ausbezahlt worden sind). Auf die Rückforderung bei A.________ sei im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten.

13.

Die amtlichen Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Straf- und Zivilkläger 1 bis 3 für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Bern zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.________ zu verzichten.

14.

Der Konkursmasse E.________ sel. sei keine Parteientschädigung auszurichten.

15.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2

Oberinstanzliche Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Staatsanwältin T.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Mai 2023 namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 2993 ff.):

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 16. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist

1.

hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 31.05.2017 bis 15.12.2017 in U.________, V.________ und anderswo durch Erwerb (oder sonst wie Erlangen), Besitz und Konsum von Cannabis und Kokain, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

2.

hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Dezember 2017 bis 16. Februar 2019 in U.________, V.________ und anderswo durch Konsum von Cannabis und Kokain;

3.

hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen am 16. Februar 2019 in V.________, z.N. E.________ sel.;

4.

hinsichtlich der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage;

5.

als verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung einzuziehen seien (Art. 69 StGB):

- 1 Messer mit Kunststoffgriff schwarz, Victorinox (Ass.-Nr. 001)

- 1 T-Shirt, Switcher, schwarz, Grösse XXL (Ass.-Nr. 012)

- 1 Pfefferspray, IDC, Cannon Anti-Attack (Ass.-Nr. 013)

6.

als verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben würden:

- 1 Klapp-Taschenmesser, braun

- 1 Winterjacke, Black-Box, schwarz, Grösse M (Ass.-Nr. 004)

- 1 Pullover, WE, grau, Grösse M (Ass.-Nr. 005)

- 1 Unterhemd, Maestro, weiss, Grösse M (Ass.-Nr. 006)

- 1 Cargohose, dicks-armyshop.ch, schwarz, Grösse 6 (Ass.-Nr. 007)

- 1 Schuhpaar, Adidas, schwarz, Grösse 41.5 (Ass.-Nr. 008)

7.

als verfügt wurde, dass die Trainerjacke, W.________, SW4U, blau mit Aufdruck auf Rückseite, Grösse XXL (Ass.-Nr. 011) C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werde.

A.________ sei schuldig zu erklären:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von C.________;

der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________ z.N. von C.________;

der Tätlichkeiten, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________ z.N. von J.________;

der einfachen Körperverletzung, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ z.N. von K.________;

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________;

der versuchten sexuellen Nötigung, qualifiziert begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________ z.N. von F.________;

der Gefährdung des Lebens, begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________;

der falschen Anschuldigung begangen am 12. Juni an der Z.________ in U.________ (Polizeiposten) z.N. von F.________;

und er sei Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 430Tagen;

zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme;

zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage;

zu einer Landesverweisung von 15 Jahren;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Der A.________ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 22. Mai 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen.

Die erst- und oberinstanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbeistände seien gerichtlich zu bestimmen.

4.3

Oberinstanzliche Anträge der Privatklägerin 3

Rechtsanwältin G.________ stellte namens und im Auftrag der Privatklägerin 3 folgende Anträge (pag. 2996):

Der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V. mit Art. 22 StGB, versuchter qualifizierter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 3 i.V. mit Art. 22 StGB, Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB zum Nachteil von F.________ schuldig zu sprechen und die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Opfer F.________ eine Genugtuung von CHF 12’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2018 zu bezahlen.

Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die noch einzureichende Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren sei zu genehmigen und vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.

4.4

Oberinstanzliche Anträge des Privatklägers 1

Rechtsanwalt D.________ stellte namens und im Auftrag des Privatklägers 1 folgende Anträge (pag. 2997):

1.

A.________ sei schuldig zu sprechen

1.1

der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 i.V.m. Art. 111 StGB), begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________ zN C.________;

1.2

der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 22 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 StGB), begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________ zN C.________;

A.________ sei hierfür angemessen zu bestrafen.

2.

A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ Schadenersatz im Umfang von CHF 1’180.00 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Februar 2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 und seit 23. März 2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00.

3.

A.________ sei zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung im Betrag von CHF 10’000 zzgl. Zins zu 5 % seit 17. Februar 2019 zu bezahlen.

4.

Die Trainerjacke (Urteil vom 16.12.2020, Ziff. VII./4, Ass Nr. 011) sei an C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

5.

Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.

6.

Die Honorarnoten des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________ seien für das erstinstanzliche (gemäss Urteil vom 16.12.2020, Ziff. V.4) und das oberinstanzliche Verfahren (wird eingereicht) zu genehmigen und der Rechtsvertreter sei vorab durch die Staatskasse zu entschädigen (für das erstinstanzliche Verfahren bereits erfolgt).

A.________ sei zur Bezahlung im Fall von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 138 Abs.2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4) und des Nachforderungsrechts i.S.v. Art. 433 Abs.1 StPO, Art. 42a KAG zu verpflichten.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblich begangen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind sodann die weiteren Verfügungen, soweit diese den Einzug diverser Gegenstände zur Vernichtung, die Rückgabe anderer Gegenstände an den Beschuldigten und die Herausgabe einer Trainerjacke an den Privatkläger 1 anordnen (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Urteils).

Aufgrund des teilweisen Berufungsrückzugs des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstreckt sich die Rechtskraft zudem auch auf die Schuldsprüche der qualifizierten einfachen Körperverletzung und Drohung z.N. der Privatklägerin 2 und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt (Ziff. III. 5, 6, und 9 des erstinstanzlichen Urteils).

Dispositiv

Von der Kammer zu überprüfen sind demnach, gestützt auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Privatklägerin 3, der gesamte Schuldpunkt mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freisprüche samt Kostenfolgen gemäss Ziff. II sowie Schuldsprüche gemäss Ziff. III mit Ausnahme der Ziff. 5, 6 und 9), der Sanktionenpunkt/die Strafzumessung samt Landesverweisung samt Kostenfolgen (Ziff. III), der Widerruf samt Kostenfolge (Ziff. IV), die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf die amtlichen Honorare (Ziff. V) und den Zivilpunkt samt Kostenfolge (Ziff. VI).

Zudem ist infolge der anwaltlichen Beschwerden erneut über die vorinstanzlichen amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ zu befinden (Ziff. V.1 und 2; Ziff. V.5 des erstinstanzlichen Urteils).

Auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt Dr. D.________ (Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteils) und Rechtsanwältin G.________ (Ziff. V.6 des erstinstanzlichen Urteils) für das erstinstanzliche Verfahren ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII. 6 des erstinstanzlichen Urteils).

Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Anschlussberufung der Privatklägerin 3 darf die Kammer das Urteil im Schuld- und Strafpunkt samt Kostenfolgen sowie im Zivilpunkt betreffend die Privatklägerin 3 auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). In Bezug auf den Zivilpunkt betreffend die Privatkläger 1 und 2 gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Haftregime

Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2019 vorläufig festgenommen und befand sich während 430 Tagen in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Am 21 April 2020 hat der Beschuldigte seine Strafe vorzeitig angetreten (pag. 1773 f.; pag. 1784 ff.).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2632 ff.).

8. Vorwürfe zum 16. Februar 2019 gemäss Ziffer I. 1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 16. März 2020 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1699 ff.):

1. Versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen, und Drohung (Ziff. 1.1) sowie versuchte Tötung (Ziff. 1.2.), begangen am 16.02.2019, in der Zeit von ca. 23.39 Uhr bis ca. 23.44 Uhr, an der X.________ in V.________, z.N. von C.________, durch folgendes Tatvorgehen:

1.1. Nachdem E.________ ihre Tochter, K.________, angerufen (vgl. Ziff. 3.2.) und sich diese zusammen mit AA.________ ans Domizil von E.________ begeben hatte, wo bereits J.________, AB.________ und C.________ warteten, betraten K.________, J.________, AA.________, AB.________ und C.________ nacheinander die Wohnung von E.________, wobei C.________ im Eingangsbereich (beim Bad) stehen blieb und die Anderen sich ins Wohnzimmer zu dem sich dort aufhaltenden A.________ begaben, um ihn bezüglich Gewalttätigkeiten gegenüber E.________ zur Rede zu stellen. Als J.________ A.________ die Zigarette aus der Hand nehmen wollte, schlug er sie mit der flachen Hand ins Gesicht, worauf K.________ intervenierte und A.________ ihrerseits eine Ohrfeige verpasste sowie ihn am Kragen/Hals packte, damit er J.________ nicht weiterschlagen konnte. A.________ stiess, evtl. schlug K.________ daraufhin ebenfalls, wobei beide folglich über den Salontisch zu Boden stürzten. Als sich C.________, welcher sich im Eingangsbereich der Wohnung beim Bad befunden hatte, aufgrund des Geschreis/Radaus in der Wohnung schnellstmöglich ins Wohnzimmer begab und sah, wie A.________ am Boden über ihr kniend mit den Fäusten auf K.________ am „Einboxen" war, riss er A.________ von K.________ herunter und umklammerte A.________ alsdann mit beiden Armen von hinten um den Brustbereich herum. Bei dieser Intervention ging(en) eine, evtl. zwei Vase(n) kaputt. A.________ ergriff darauf ein auf dem Boden liegendes, rundes Vasenbodenstück, schlug dieses so auf den Boden, dass es mehrere Scherben gab, nahm folglich mindestens eine solche Scherbe in der Grösse von mindestens ca. 6-7 cm (gefährlicher Gegenstand) in die Faust, fuchtelte damit herum, versuchte C.________ damit zu treffen, was indes misslang, und drohte mehrfach, ihn umzubringen/aufzuschlitzen, wodurch er C.________ in Angst und Schrecken versetzte.

Als A.________, wohl aufgrund eines vorgängigen Pfeffersprayeinsatzes durch AB.________, der seine Wirkung zeigte, langsam ruhiger wurde, gelang es K.________, J.________, AA.________, AB.________ und C.________ schliesslich aus der Wohnung zu gelangen, wobei AB.________ vorgängig die hintere Türe (beim Essbereich) wie dann auch die Haupteingangstüre abschloss, und A.________ alleine in der Wohnung verblieb.

Indem A.________ eine Scherbe behändigte und versuchte, C.________ damit zu treffen, was misslang, beabsichtigte er oder nahm er zumindest in Kauf, C.________ zu verletzen und ihn in Angst und Schrecken zu versetzen.

1.2. Nachdem die Auseinandersetzung in der Wohnung beendet war, behändigte A.________ in der Küche der Wohnung von E.________ ein Messer (Schnitzer) mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm und eine Klingenbreite von ca. 1.4 cm (vgl. pag. 471, 514, 553). Folglich verliess er die Wohnung durch die vordere Eingangstüre (Haupteingangstüre), welche lediglich mit einem „Drehschloss" versehen war, stolperte ein Stück weit die Treppe hinunter und ging dann draussen auf dem Vorplatz direkt auf C.________ los, wobei er das Messer mit der Klinge nach vorne, in Richtung C.________, in seiner rechten Hand hielt und dabei wiederholt «Hesch du mi wöue schlah? Hesch du mi wöue brätschä?» o.ä. zu ihm sagte.

C.________ konnte zwei bis drei Angriffe von A.________ mit dem Messer im Bereich Schulter und Brust/Hüfte abwehren. Beim vierten Mal, als C.________ das Gleichgewicht verlor, gelang es A.________ mit dem Messer in den vorderen unteren Bauchbereich (Nierenbereich) von C.________ zu stechen, wodurch dieser zu Boden ging.

Als C.________ am Boden lag, trat A.________ mit den Füssen mehrfach (ca. 2-5 Mal) gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch, wobei er zu ihm sagte, «was meinsch mit wäm du di aleisch, ig bin en Türk» o.ä. Als sich C.________ auf dem Boden umdrehte, trat A.________ ihm ins Gesicht, wodurch die Brille von C.________ davonspickte. Darauf verlor C.________ für kurze Zeit das Bewusstsein. Erst nach lautem Zurufen (durch wohl J.________ sowie evtl. K.________ und AB.________), wonach er aufhören solle, liess A.________ schliesslich von C.________ ab, warf das Messer auf den Boden, entschuldigte sich bei C.________ und küsste ihn auf die Wange/den Kopf.

C.________ war aufgrund einer Kreuzband-, Innen- und Aussenband- sowie Meniskusoperation vom 17.01.2019 im Gehen stark eingeschränkt. Er trug am rechten Knie eine Schiene und humpelte.

Er erlitt durch diesen Vorfall insbesondere folgende Verletzungen (vgl. Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 26.02.2019, Austrittsberichte Spital AC.________ vom 18.02.2019, Arztbericht Spital AC.________ vom 12.03.2019, Einsatzprotoll Rettungsdienst vom 16.02.2019, sowie Berichte Neurozentrum AD.________ vom 31.10.19 und 25.11.2019, pag. 565 ff., 577.2 ff., 625 ff., 636, 1534.2 ff.):

- Abdominale Stichverletzung links mit stumpfem Bauchtraume nach Tritten / am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange und bis etwa 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung, welche leicht schräg von aussen nach innen unten verläuft, in der Wundtiefe zeigt sich rötliches Weichteilgewebe (die Wunde war durch das Spital AC.________ mittels Schnitterweiterung exploriert worden, wobei festgestellt worden ist, dass der Stichkanal bis auf die Externusaponeurose ohne Verletzung des Bauchfelles gereicht hat, d.h. die Verletzung ca. 5-6 cm Tiefe aufwies)

- Kopfkontusion / Leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri) / postcontusionelles Syndrom mit erhöhter Ermüdbarkeit mit Kopfschmerzen, depressiver Verstimmung / leichte neurokognitive Einschränkungen beim verbalen Antrieb, der Umstellfähigkeit und Ablenkbarkeit

- Kontusion Dig. IV Hand rechts

- Rückenkontusion nach Tritten

- An der linken Ohrmuschel aussenseitig einzelne, bis ca. 0.2 cm durchmessende Hautabschürfungen mit rötlich-orangenfarbenem, trockenem Wundgrund

- Hinter dem linken Ohr tastbare, ca. 3 cm durchmessende, weiche, beulenartige Erhabenheit der Kopfhaut

- Am rechten Handrücken, betont auf Höhe des Zeigefingers, einzelne bis jeweils ca. 0.2 cm durchmessende, oberflächliche Hautabschürfungen sowie eine oberflächliche, strichförmige, ca. 0.5 cm lange, annähernd quer zur Armlängsachse verlaufende Hautabschürfung, jeweils mit trockenem Wundgrund

- Am rechten Knie und wenig darunter gelegen, mehrere bis jeweils ca. 0.5 cm durchmessende, teils konfluierende sowie bandförmig, grösstenteils annähernd quer zur Beinlängsachse gestellte bis jeweils ca. 1 x 0.2 cm messende, oberflächliche Hautabschürfung mit trockenem, hell- bis dunkelrötlichem Wundgrund, teils weisslich anhaftenden Hautschüppchen und teils umgebenden Hautrötungen

Aufgrund seiner Verletzungen musste sich C.________ einer Notoperation unterziehen, war vom 17.02.-18.02.2019 sowie vom 21.02.-23.02.2019 (5 Tage) hospitalisiert, davon 4 Tage bettlägrig (17.02.-20.02.2019), sowie einige Zeit arbeitsunfähig.

Mit seinem Vorgehen (Messerstich in Bauch mit anschliessenden Fusstritten gegen Kopf, Rücken und Bauch) beabsichtigte A.________ oder nahm er zumindest in Kauf, dass C.________ sterben würde (direkter, evtl. Eventualvorsatz).

9. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, grundsätzlich zutreffend und umfassend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2037 f.). Als ergänzendes objektives Beweismittel berücksichtigt die Kammer zusätzlich den Notfallbericht von Dr. med. AE.________ vom 17. Februar 2019 (pag 687 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

10. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass es am Abend des 16. Februars 2019 im und vor dem Domizil der Privatklägerin 2 zwischen dem Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin 2, J.________, K.________, AB.________, AA.________ und dem Privatkläger 1 andererseits zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung kam, welche in diversen Verletzungen bei der Privatklägerin 2, K.________ und dem Privatkläger 1 endete. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein vom Beschuldigten geführtes Messer mit der Klinge im Bauch des Privatklägers 1 landete.

Bestritten ist hingegen, wer der Initiant der Auseinandersetzung war, die Abläufe in der Wohnung der Privatklägerin 2 inkl. dortigem Zufügen von Verletzungen, ob der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger 1 losging oder ob es zuvor eine Dritteinwirkung gab und mit welcher Absicht der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losging.

11. Beweiswürdigung der Vorinstanz

11.1 Aufnahmen Überwachungskamera

Die Vorinstanz hat sich zuerst mit den Aufnahmen der Überwachungskamera, welche den Platz vor der Haustür der Familie AG.________ sowie den Vorplatz der Liegenschaft aufzeichnet, auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2638 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen.

11.2 Aussageverhalten der Beteiligten

Nach der Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Beteiligter kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2040 ff.):

Der Privatkläger 1 habe das Kerngeschehen in allen Einvernahmen gleichbleibend geschildert. Seine Aussagen seien detailliert und schlüssig, würden keine markanten Widersprüche enthalten und insgesamt sehr selbsterlebt wirken. Er erzähle sachlich und nachvollziehbar. Die wenigen Ungereimtheiten – zunächst habe AB.________ die Privatklägerin 2 alleine beruhigt, dann noch eine der Frauen und später seien es AB.________ und J.________ gemeinsam gewesen – würden nichts an den im Kern stimmigen und gleichbleibenden Aussagen des Privatklägers 1 ändern. Bei der Schilderung der «Kampfszene» am Boden in der Wohnung mit der Scherbe falle insbesondere der Detailreichtum der Aussagen auf. Der Privatkläger 1 schildere konstant, dass im Zuge des Handgemenges eine Vase zu Bruch gegangen sei, der Beschuldigte einen Teil der zerbrochenen Vase genommen habe und diese in weitere Kleinteile zerschlagen habe, damit noch mehr Scherben entstanden seien. Dies wirke selbsterlebt und nicht konstruiert. Die Vase sei wohl mit Sand gefüllt gewesen, weil nachher Sand am Boden gewesen sei. Er habe die Scherbe jeweils gleichbleibend geschildert. Es würden sich keine Übertreibungen finden, er schildere sachlich, nüchtern und beziehe auch sein eigenes Verhalten mit ein. Er habe ausgeführt, die Schnittverletzungen des Beschuldigten könnten von den Scherben und die blauen Flecken am Oberarm von seiner Umklammerung herrühren. Die Reaktion des Privatklägers 1, als er in ersten Einvernahme offenbar zwei Frauen verwechselt habe, auf welche der Beschuldigte eingeboxt haben soll, trage zur Glaubhaftigkeit bei. Er habe ein Durcheinander mit den Namen und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, welche der beiden Frauen es gewesen sei. Die nachfolgenden Ereignisse nach der Rauferei habe er realitätsnah und selbsterlebt geschildert. Die Vorgänge – alle Frauen bis auf AB.________ hätten die Wohnung verlassen, er habe den Beschuldigten losgelassen und weggemüpft, sei mit ihr zum Vordereingang, den sie abgeschlossen habe, dann seien beide die Treppe hinunter auf den Vorplatz, plötzlich habe der Beschuldigte versucht, die Türe zu öffnen, als dies nicht gegangen sei, habe er im Nebenraum durch das Fenster gehen wollen, was auch nicht geklappt habe, danach sei er wieder zur Türe und habe diese dann öffnen können – beschreibe der Privatkläger 1 sehr nachvollziehbar und immer gleichbleibend. Er habe auch den Drehknopf der Vordertüre erwähnt, welchen der Beschuldigte offenbar zuerst nicht bemerkt habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche auch, dass er vom Pfeffersprayeinsatz nichts mitbekommen habe und dies erst später im Spital gemerkt habe. Dies spreche gegen eine Absprache zwischen den Beteiligten. Seine Aussagen über das Herunterstürzen des Beschuldigten die Treppe hinab würden durch die Videoaufnahmen bestätigt. Unmittelbar nach dem Runterpoltern stürme er auf den Privatkläger 1 zu und rufe lauthals «hesch du mi gschlage?». Die Aussagen zum Messerangriff seien stimmig und konsistent. Der Privatkläger 1 habe sachlich und detailliert den Ablauf der Ereignisse wiedergegeben, ohne das Geschehene unnötig auszuschmücken oder zu übertreiben. Die Angaben würden mit dem Video übereinstimmen. Er habe nie versucht, die Ereignisse zu dramatisieren oder den Beschuldigten in einem besonders schlechten Licht dastehen zu lassen. So habe er beispielsweise ausgesagt, dass er nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte ihn vor dem Messerangriff geschlagen habe, da er auf das Messer konzentriert gewesen sei, und dass seine Brille erst später weggeflogen sei. Der Privatkläger 1 könne in jeder Hinsicht als unvoreingenommener Zeuge gewertet werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt, resp. nur einmal von J.________ von ihm gehört. Er habe keinerlei Interesse daran, den Beschuldigten unnötig zu belasten, ihm eins auszuwischen. Er schildere nüchtern, sachlich, mit vielen nebensächlichen Details, gestehe Erinnerungslücken ein sowie Vermutungen und Wissen vom Hörensagen. Er dramatisiere nicht und belaste nicht übermässig. Auf die Aussagen des Privatklägers 1 könne vollumfänglich abgestellt werden.

K.________ habe zum Tathergang detaillierte Angaben gemacht. Bis zum Beginn der physischen Auseinandersetzung seien ihre Aussagen auch konstant und widerspruchsfrei. Sie erwähne auch Nebensächliches, belaste den Beschuldigten nicht übermässig und gestehe auch eigenes Fehlverhalten ein. Im weiteren Ablauf fänden sich jedoch Widersprüche. Bei der ersten Einvernahme führe sie aus, der Beschuldigte habe sie auf deren Ohrfeige hin zurückgestossen, sich vom Sofa in Richtung des Privatklägers begeben und mit beiden Händen auf ihn eigenschlagen. Der Privatkläger 1 habe ihn daraufhin packen können und die beiden seien zu Boden gegangen. Dort habe der Beschuldigte eine Glasvase genommen, diese am Boden zerschlagen und eine Scherbe genommen. Mit dieser habe er dem Privatklägerin 1 in einem Abstand von 30 cm gedroht und gesagt, dass er ihn aufschlitzen werde. Dann habe AB.________ den Pfefferspray eingesetzt, wobei auch sie, J.________ und AA.________ getroffen worden seien. Der Privatkläger 1 habe daraufhin aufstehen und sich zu den anderen begeben können. In der zweiten Einvernahme habe K.________ angegeben, der Beschuldigte habe sie auf deren Intervention hin auf den Stubentisch geworfen. Sie sei dann auf dem Boden gelegen, als der Privatkläger 1 dazwischen gegangen und dann mit dem Beschuldigten auf sie gefallen sei und sie dann das Bewusstsein verloren habe. Sie wisse es dann erst wieder von dort, als AA.________ ihr beim Aufstehen geholfen habe. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 seien noch am Boden gewesen. Der Beschuldigte habe die Glasvase hochgehoben und zu Boden geworfen, damit sie kaputtgegangen sei. Er sei mit einer Scherbe auf den Privatkläger 1 losgegangen und habe gesagt, er werde ihn aufschlitzen. Dann sei AB.________ mit dem Pfefferspray gekommen. Bei der dritten Einvernahme habe sie schliesslich ausgesagt, er habe sie nach den gegenseitigen Schlägen auf das Tischlein geworfen. Von dort an habe sie nichts mehr mitbekommen, nur, dass sie aufgestanden sei und Pfefferspray im Gesicht gehabt habe. Der Beschuldigte habe auf sie einschlagen wollen, worauf der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sei. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten auf dem Boden gelegen. Neben dem Beschuldigten sei eine Vase gestanden, die er auf den Boden geworfen habe. Mit der Scherbe sei er auf den Privatkläger 1 zugegangen und habe gesagt, er werde ihn aufschlitzen. AB.________ habe daraufhin versucht, dem Beschuldigten die Scherbe aus der Hand zu treten. Widersprüche und Unklarheiten gebe es in diesen Aussagen betreffend Bewusstlosigkeit und Reihenfolge der Einwirkungen. Es falle auf, dass sie nichts vom «Einboxen» erwähne, von welchem der Privatkläger 1 immer gesprochen habe. Das spreche einerseits für eine Bewusstlosigkeit und zeige andererseits, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belasten wolle. Im Übrigen beschreibe sie das Kerngeschehen immer gleichbleibend und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1. Nach ihrer Ohrfeige habe es mit dem Beschuldigten ein Handgemenge gegeben, bei welchem sie vom Beschuldigten über den Stubentisch geworfen worden sei, worauf der Privatkläger 1 in der Folge dazwischen gegangen sei. Der Beschuldigte habe im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Vase zerschlagen und diesem anschliessend gedroht, ihn aufzuschlitzen. Die nachfolgenden Vorfälle ausserhalb der Wohnung seien von K.________ wiederum gleichbleibend und lebensnah geschildert worden und würden sich mit dem Video decken. Sie habe keine Aussagen zum eigentlichen Messerangriff gemacht, sondern gesagt, dass die Umstehenden das Messer in der Hand des Beschuldigten erst erblickt hätten, als der Privatkläger 1 bereits am Boden gelegen sei. Zudem habe sie immer wieder vom Holzstapel geredet, auf den das Messer dann gelegt worden sei, und dass es beim Beschuldigten dann wohl Klick gemacht habe und er dem Privatkläger 1 das Küsschen gegeben habe.

J.________ weise in ihren Aussagen viele Realkennzeichen auf, diese würden selbsterlebt und spontan wirken. Sie benenne konstant und gleichbleibend die Situation mit der Zigarette als Auslöser für das Handgemenge und gebe selber zu, den Beschuldigten tätlich angegangen zu haben und damit Teil der Eskalation gewesen zu sein. Die Aussagen über das Geschehen auf dem Vorplatz würde sich weitgehend mit den Aussagen der übrigen Beteiligten sowie dem Video decken. Es bestünden keinerlei Zweifel an ihren Schilderungen, diese seien sachlich, objektiv und würden keine unnötigen Übertreibungen enthalten.

AB.________ habe die Ereignisse bis zum Gerangel in der Wohnung weitgehend gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert. Sie habe auch spontane Gedanken erwähnt, wie bspw., dass sie die Privatklägerin 2 im Auto eingenschlossen habe, damit diese sich etwas sicherer fühle. Die Schilderungen von AB.________ würden zudem mit den Videos übereinstimmen. Dort höre man auch, dass diese K.________ tatsächlich davon habe abhalten wollen, vor dem Eintreffen der Polizei hochzugehen. Auch sie schildere danach den Tumult in der Wohnung zwar in ihrer eigenen Version, im Kern jedoch gleichbleibend und in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten. In der ersten Einvernahme habe sie ausgeführt, im Zuge der Handgreiflichkeiten zwischen dem Beschuldigten und K.________ sei der Privatkläger 1 dazwischen gegangen. Er habe den Beschuldigten von K.________ heruntergerissen und auf den Boden gedrückt. Dieser habe sich jedoch losreissen können und habe seinerseits versucht, den Privatkläger 1 zu packen. Sie habe ihren Pfefferspray behändigt und versucht, dem Beschuldigten eine Ladung in die Augen zu sprühen. Der Privatkläger 1 habe den Beschuldigten am Kopf packen können, damit er nicht habe aufstehen können. Der Beschuldigte habe sodann eine Glasvase genommen und versucht, um sich zu schlagen, als J.________ ihm die Vase mit ihren Füssen aus den Händen getreten habe. Der Beschuldigte habe die zweite Vase, die bereits kaputt gewesen sei, in die Hände genommen. Sie habe sich auf seinen Rücken gesetzt und versucht, seine rechte Hand zu blockieren und ihm mit dem rechten Fuss die Vase aus den Händen zu treten. Dabei habe sich der Beschuldigte wohl geschnitten, weil danach Blut auf dem Boden gewesen sei. Diese Aussagen habe sie im Wesentlichen auch bei ihrer zweiten und dritten Einvernahme gemacht, wobei sie dabei nichts mehr davon erwähnt habe, sich auf den Rücken des Beschuldigten gesetzt zu haben. Ihre detaillierten Ausführungen zu den Schlüsseln, wonach sie genau beschrieben habe, wo sich die Schlüssel befunden hätten und dass sie diese an die Privatklägerin 2 ausgehändigt habe, die noch im Auto gesessen habe, sprächen stark für Selbsterlebtes. Die Aussagen zum Auswaschen des Pfeffersprays aus den Augen stimme mit dem Video überein. In diesem Moment sei der Beschuldigte die Treppe heruntergekommen und direkt auf den Privatkläger 1 zugegangen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe und habe dann das Messer im Licht erkannt. Der Privatkläger 1 habe den Angriff erst noch abwehren können, ehe er vom Beschuldigten in der Bauchgegend getroffen worden und zu Boden gegangen sei. Ihre Aussagen seien wiederum stimmig, objektiv und plausibel. Sie habe über eigenes Fehlverhalten berichtet, namentlich über den Einsatz des Pfeffersprays und halte dem Beschuldigten zugute, dass er sich dann beim Privatkläger 1 und den anderen entschuldigt habe. Sie blase das Vorgefallene nicht unnötig auf und antworte sachlich. Sie habe eingeräumt, dass die Stimmung aufgeheizt und der Beschuldigte durchaus wütend gewesen sei, dennoch habe sie ohne Weiteres eingeräumt, vom Beschuldigten nicht geschlagen worden zu sein und nicht zu wissen, mit welcher Absicht er auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei nur gegenüber dem Privatkläger 1 und K.________ tätlich geworden, die anderen Personen habe er aus Versehen getroffen.

AA.________ habe in sich stimmig und mit den Aussagen der übrigen Beteiligten kongruent ausgesagt. Die Situation in der Wohnung mit der Zigarette habe sie gleichbleibend und in Übereinstimmungen mit den anderen beschrieben. Sie habe konstant erwähnt, dass eine Vase zu Bruch gegangen sei, wobei sie später eingeräumt habe, dies nur akustisch gehört zu haben. Sie habe eingeräumt, dass der Fuss des Beschuldigten, dessen Tritt sie kassiert habe, wohl eher im Eifer des Gefechts passiert sei. Sie habe den Beschuldigten somit nicht übermässig belastet und auf Übertreibungen und überspitzte Formulierungen verzichtet. Wie alle habe sie angegeben, nach dem Messerangriff sei der Beschuldigte plötzlich wie verwandelt gewesen. Generell habe sie bei der Auseinandersetzung nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

Die Privatklägerin 2 habe die Vorfälle ebenfalls logisch und nachvollziehbar geschildert. Die Detailfülle sei in der ersten Einvernahme noch sehr gross und nehme im Verlauf des Verfahrens ab, was der Glaubhaftigkeit nicht abträglich sei, zumal sie bei den weiteren Einvernahmen jeweils um kurze Schilderungen gebeten worden sei und sie selber angegeben habe, sich nicht mehr an alles gleichermassen gut erinnern zu können. Im Übrigen sei sie auch bei der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung immer noch sichtlich mitgenommen gewesen, das Vorgefallene habe offenbar eine emotionale Extremsituation für sie dargestellt, an die sie sich ungern habe erinnern mögen. Das Kerngeschehen habe sie hingegen immer gleich geschildert. Dabei habe sie auch ihre Emotionen nicht verborgen und klar angegeben, sie habe vermutet, dass der Beschuldigte mit «AF.________» geschrieben, und dass sie dies gestört habe. Ihre Aussagen würden selbsterlebt wirken, sie erwähne insb. bei ihrer ersten Einvernahme nebensächliche Details und habe spontane Angaben gemacht. So habe sie festgehalten, der Beschuldige respektiere K.________ in gewissem Masse und habe sie – es klinge zwar blöd – gerne. Sie habe gedacht, sie könne sich aus der Situation retten, wenn sie dem Beschuldigten sage, sie rufe K.________ an. Die Augen des Beschuldigten hätten anders ausgesehen, dunkel, einfach komisch und richtig böse. Sie würde sich sodann nie trauen, die Hand gegen ihn zu erheben, weil er dies nie akzeptieren würde. Sie sei auch früher nie gegen ihn tätlich geworden, weil sie dies sonst 50-fach zurückerhalten hätte. Es falle auf, dass sie sehr sachlich bleibe und nicht übermässig übertreibe. Sie beschreibe die Handlungen und mutmassliche Fehltritte des Beschuldigten ohne dabei zu dramatisieren. Weiter würden ihre Aussagen weitestgehend auch mit jenen von K.________ übereinstimmen, soweit sie den telefonischen Kontakt zwischen den beiden betreffen. Auf ihre Aussagen könne vollumfänglich abgestellt werden.

Der Zeuge AG.________ sei der Nachbar der Privatklägerin 2 gewesen und habe im Tatzeitpunkt die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Er sei beim Vorfall selber nicht dabei gewesen, habe jedoch geschildert, was er gehört und mitbekommen habe. Er sei als neutrale, unbeteiligte Person zu werten. Er schildere glaubhaft und objektiv, was er am fraglichen Abend mitbekommen habe und grenze seine Wahrnehmung klar von blossen Vermutungen ab. Er habe lebensnahe Ausführungen gemacht und plausible Vergleiche angestellt. So habe er ausgesagt, es handle sich um ein Bauernhaus und man höre die Privatklägerin nicht, wenn sie normal spreche, wenn etwas auf den Boden donnere hingegen schon, und er habe beschrieben, der Schlag sei so gewesen, wie wenn ein 50kg Sack zu Boden fallen würde. Seine Aussagen würden zu jenen der Privatklägerin 2 passen und mit den Videos übereinstimmen. AB.________ habe geklopft und sich für den Lärm entschuldigt. Auf seine Aussagen könne ohne Weiteres abgestellt werden.

Im Sinne eines Zwischenfazits habe die Vorinstanz festgehalten, die erwähnten Aussagen seien allesamt sehr schlüssig, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie würden das Kerngeschehen übereinstimmend und konsistent, realitätsnah und logisch schildern und die Aussagen stünden in Übereinstimmung mit den dokumentierten Verletzungen und den Videos der Überwachungskamera. Es treffe zu, dass alle die Geschehnisse in der Wohnung etwas anders schildern würden. Das sei bei der dynamischen Auseinandersetzung aber auch nicht erstaunlich. Alle hätten unterschiedliche Rollen und Blickwinkel gehabt. Zudem seien die Wahrnehmungen in solchen Ausnahmesituationen ohnehin eingeschränkt. Der Privatkläger 1, AB.________ und AA.________ hätten praktisch keinen Grund gehabt, dem Beschuldigten eins auszuwischen. Einzig K.________ und J.________ hätten möglicherweise die Motivation haben können, ihre Mutter zu rächen. Dafür würden sich aber zu wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt finden. Es sei den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter zu folgen, wonach die Gruppe zunächst den Beschuldigten zur Rede habe stellen wollen und die Situation daraufhin eskaliert sei. Gegen die Angriffstheorie der Verteidigung spreche, dass die vermeintlichen Angreifer selber auf dem Weg die Polizei avisiert und Hilfe angefordert hätten. AB.________ habe K.________ noch davon abhalten wollen, vor Eintreffen der Polizei hochzugehen. Unter diesen Vorzeichen sei es mehr als unrealistisch, von einer gezielten Vergeltungsaktion auszugehen.

Der Beschuldigte habe bei seiner ersten Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigert. Übereinstimmend mit der Privatklägerin 2 habe er aber erklärt, es stimme, dass diese ihn beschuldigt habe, auf dem WC mit anderen Frauen zu schreiben. Zum genauen Hergang danach und ob die Privatklägerin 2 ihn geschlagen habe, habe er sich nicht mehr äussern wollen. Es sei Alkohol im Spiel gewesen und die Privatklägerin 2 habe etwas geglaubt was nicht stimme. Wenn sie sich entschuldige, sei dies kein Problem. Bei seiner zweiten Einvernahme habe er umfangreiche Aussagen gemacht, welche er auch in der dritten und vierten Einvernahme so bestätigt habe. Seine Aussagen stünden grösstenteils in diametralem Gegensatz zu den Schilderungen aller übrigen Beteiligten. Auffallend sei, dass das Kerngeschehen auch vom Beschuldigten im Wesentlichen gleich beschrieben werde wie von den anderen, er indessen aber die Rollenverteilung komplett entgegengesetzt schildere und sich für sämtliche Vorfälle, sogar für den Messerangriff gegen den Privatkläger 1, als Opfer einer geplanten und heimtückischen Racheaktion darstelle. Selbst wenn die Vorwürfe der Privatklägerin 2 für ihn kränkend gewesen sein mögen, würden diese das Vorgehen des Beschuldigten gegen sie nicht rechtfertigen. Er hätte die Wohnung einfach verlassen können, wozu ihn die Privatklägerin 2 im Übrigen auch aufgefordert haben soll. Stattdessen habe er zwei Ohrfeigen zur «Beruhigung» vorgezogen. Diese Aussagen würden nicht nur im Widerspruch mit ihren Verletzungen stehen, sondern seien in erheblichem Masse unlogisch und realitätsfremd. Dies gelte auch für seine Beschreibung des weiteren Verlaufs. Der Privatkläger 1 habe eine Knieoperation gehabt und immer noch Medikamente genommen. Er dürfte in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen sein. Es sei nicht ersichtlich, wie er in der Lage gewesen sein solle, den kräftigen Beschuldigten hochzuheben und durch die Luft zu werfen. Auf dem Video sei zudem zu hören, wie dieser langsam und später die Treppe hochgekommen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien deshalb bereits gestützt auf die physischen Kräfteverhältnisse stark anzuzweifeln. Darüber hinaus fehlte es dem Privatkläger 1 in jeder Hinsicht an einer Motivation, um derart brutal gegen den Beschuldigten vorzugehen. Er habe glaubhaft ausgeführt, mitgefahren zu sein, um die Frauen nicht alleine zu lassen. Den Beschuldigten habe er nicht gekannt und K.________ und AA.________ seien ihm nur flüchtig bekannt gewesen. Der Vorwurf an seine Adresse sei schlicht nicht plausibel. Das von allen beschriebene Handgemenge erwähne er nicht. In seiner Beschreibung sei die Gruppe geradewegs in die Wohnung gestürmt, habe ihn mit Pfefferspray besprüht, damit er sich nicht habe wehren können, ehe ihn schliesslich der Privatkläger 1 gepackt und auf die Vase geworfen habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen. Der Pfefferspray sei gemäss Aussagen aller anderer erst zum Einsatz gekommen, nachdem die Situation in der Wohnung ausser Kontrolle geraten sei. Auch die Scherbe habe der Beschuldigte nicht erwähnt und auf entsprechende Fragen bloss ausweichend reagiert. Daraufhin hätten sich seine Angaben zur Scherbe widersprochen. Den Messerangriff bestreite er nicht. Auf dem Video sehe man klar, dass er die Konfrontation gesucht habe und sich habe rächen wollen und den Privatkläger 1 gefragt habe: «häsch du mich gschlage?». Dass er Angst gehabt habe und sich im Sinne einer Flucht nach vorne habe verteidigen wollen, sei äusserst realitätsfremd, er hätte diesfalls einfach in der Wohnung bleiben können. Ein seitlicher Angriff einer Person sei unglaubhaft und stehe in Widerspruch zu dem Video und den Aussagen der übrigen Beteiligten. Auch dass er nach dem Messerstich schockiert gewesen sein soll, sei eine Schutzbehauptung, sonst hätte er nicht weiter auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Die weiteren Fusstritte und Faustschläge gegen den Privatkläger 1 hätten ihm auch nicht zur Verteidigung gegen die anderen helfen können. Es würden sich starke Externalisierungstendenzen des Beschuldigten zeigen. Es sei schlichtweg unlogisch und lebensfremd, dass der Privatkläger 1 ihn mit seinen Schmerzensschreien habe ablenken wollen. Er versuche immerzu, eigene Handlungen zu verharmlosen und zu bagatellisieren und demgegenüber das Verhalten aller anderer als grundfalsch und ursächlich für die Eskalation darzustellen. Weiter scheine der Beschuldigte keine Gelegenheit auszulassen, sich negativ über andere zu äussern und deren Vorgehensweisen in Zweifel zu ziehen. In seiner vierten Einvernahme habe er diverse neue Sachverhaltskomplexe vorgebracht. So seien die Leute nach dem Reinstürmen in die Wohnung zuerst in das Zimmer von J.________ gegangen, wohl um den Pfefferspray zu holen. Dies widerspreche seinem Vorwurf, sofort mit Pfefferspray angegriffen worden zu sein, und dass die Gruppe alles von langer Hand geplant habe. Weiter habe der Beschuldigte vorgebracht, er habe bei seiner Angabe, wonach er die anderen Beteiligten vorher noch nie gesehen habe, etwas geschwindelt. Er habe sich einen taktischen Vorteil verschaffen wollen, weil er nicht damit gerechnet habe, dass die anderen Personen Aussagen machen würden. Diese und die Aussagen betreffend weitere Waffen, welche die Beteiligten mitgebracht haben sollen, seien vorgeschoben. Die Angaben zu einem früheren Treffen mit den meisten Beteiligten in U.________ seien zudem komplett aus dem Kontext gerissen. Auch dem Beschuldigten müsse der Ausnahmecharakter der damaligen Ereignisse angerechnet werden. Es sei eine Extremsituation gewesen, welche zu einer Vielzahl von emotional unkontrollierbaren Vorgängen und damit zur veränderten Wahrnehmung der Umgebung führe. Gleichwohl sei der vom Beschuldigten geschilderte, komplett entgegengesetzte Handlungsablauf weder erklär- noch nachvollziehbar, weshalb auf seine Aussage nicht abgestellt werden könne.

11.3 Konkrete Beweiswürdigung

Für die Vorinstanz war der angeklagte Sachverhalt somit erstellt, dies mit der folgenden Ausnahme: Im konkreten Moment hätten die Drohungen des Beschuldigten den Privatkläger 1 nicht in Angst und Schrecken versetzt. Der Privatkläger habe ausgesagt, die Drohungen seien zwar ausgestossen worden, er könne aber nicht sagen, ob diese gegen eine bestimmte Person gerichtet gewesen seien. Erst später habe er dann ausgesagt, dass ihm schon ein bisschen anders geworden sei und noch später dann, er habe Angst gehabt.

12. Beweiswürdigung der Kammer

Der vorgenannten Beweiswürdigung kann sich die Kammer – mit zwei Ausnahmen – vollumfänglich anschliessen. Dazu folgende Ergänzungen und Präzisierungen:

12.1 Aufnahmen der Überwachungskamera

Den aktenkundigen Videoaufnahmen kommt bei der Beweiswürdigung eine grosse Bedeutung zu. Dazu Folgendes:

Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen

Die Anträge des Beschuldigten auf Entfernung der Aufnahme der Überwachungskamera sowie der damit zusammenhängenden Aktenstücke aus den amtlichen Akten wurden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. März 2020 (pag. 1684 ff.) bzw. mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2020 (pag. 1884 ff.) begründet abgewiesen. Im Rahmen ihrer Parteivorträge vor der Vor­instanz und vor der Kammer bezog sich die Verteidigung bei der Begründung der beantragten Freisprüche explizit auf die Aufnahmen der Überwachungskamera, ohne erneut die Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen geltend zu machen und die Ausweisung der Aufnahmen aus den Akten zu beantragen. Soweit deshalb im Berufungsverfahren überhaupt noch Thema, kann betreffend die Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in den vorgenannten Verfügungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst.

Manipulation der Aufnahmen

Die Videoaufnahmen vor dem Domizil der Privatklägerin 2 entstammen einer vom Hauseigentümer unter dem Treppenaufgang ihrer Wohnung installierten Überwachungskamera. Diese filmt auf Bewegung resp. Lichtveränderung hin den Hauseingang des Hauseigentümers, den Vorplatz zum Haus und einen Teil der Strasse mit Bild und Ton. Offensichtlich reagiert der Sensor aber nicht konsequent auf sämtliche Bewegungen bzw. Lichtveränderung, da an jenem Abend nicht alle Situationen mit Bewegungen aufgezeichnet wurden. Für die Beurteilung der Tatvorwürfe sind dabei insbesondere zwei Aufnahmen einschlägig, nämlich jene bei der Ankunft von K.________ und AA.________ am Domizil der Privatklägerin 2 (pag. 473, Datei: ________) und jene über das Herunterstürmen des Beschuldigten und den Angriff auf den Privatkläger 1 (pag. 473, Datei: ________). Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung liegen keine Hinweise auf eine vorgängig erfolgte Triage bzw. Manipulation der aufgezeichneten Sequenzen vor. Zwischen den Aufnahmen von 23:33:17 Uhr und 23:39:18 Uhr liegen zwar offensichtlich keine weiteren Aufnahmen vor, auf der in erster Linie einschlägigen Aufnahme von 23:43:34 Uhr wurde jedoch der gesamte Angriff des Beschuldigten, vom Herunterstürmen bis zum Tritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger, aufgezeichnet. Eine Vorgeschichte, welche sich auf dem überwachten Vorplatz abgespielt haben und einen solchen Angriff rechtfertigen könnte, wurde vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und wäre angesichts der ihn massiv belastenden Aufnahme ohnehin nicht denkbar.

Videoaufnahme «________»

Auf der Aufnahme ist ersichtlich, wie ein weiteres helles Auto von links kommend hinter die beiden parkierten Autos fährt und anhält. Sofort nach Anhalten gehen die Türen auf, wobei das Geräusch der Handbremse gut hörbar ist. Draussen stehen soweit ersichtlich bereits der Privatkläger 1, welcher aufgrund seiner Knieschiene erkannt werden kann, und eine Frau, die von der Fahrerseite des vorderen parkierten Autos her hinter ihrem Auto in Richtung des Privatklägers 1 geht. Eine Frau informiert: «D E.________ isch dunge, hase im Outo iibschlosse. Är isch dobe». Daraufhin begeben sich alle vier ersichtlichen Personen auf direktem Weg in Richtung Kamera/Treppenaufgang, worauf gut hörbar mehrere Personen die Treppe hinaufrennen. Eine Frau schreit in hoher Erregung einen Namen: «K.________, K.________». Eine andere Frau, welche näher bei der Kamera ist, ruft: «K.________, K.________, K.________ wart, K.________ wart, wart bis d Polizei da isch». Die erregte Frau schreit erneut den Namen «K.________ wo bisch». Ganz am Schluss hört man eine einzelne Person langsam die Treppe hochgehen.

Videoaufnahme «________»

Auf der Aufnahme sind links am Rande des Bildes neben den Autos bei der Strasse Personen ersichtlich, wobei der dunkel gekleidete Privatkläger 1 bei der Strasse erkannt werden kann. AB.________ fragt etwas und kommt durch das Bild zur Haustür des Hauseigentümers im Erdgeschoss. Eine auf dem Bild nicht ersichtliche Frau sagt: «Si hei imfau no Ching» worauf AB.________ erwidert: «Joo was isch wichtiger?» und an die Tür klopft. Als keine Antwort kommt, geht sie wieder zu den Autos. Daraufhin ist zu hören, wie jemand ruft: «Nei gang nid unge ga chlopfe». AB.________ geht dann wieder zur Tür, dreht sich um und winkt in Richtung der anderen Personen und sagt: «K.________, chum». Dann nähern sich die drei weiteren Frauen J.________, K.________ und AA.________ ebenfalls der Tür, worauf AB.________ erneut daran klopft. Währenddessen ruft eine der Frauen: «Ou, är geit zum Fänschter us. Är geit zum Fänschter us». Daraufhin öffnet AG.________ die Türe und AB.________ entschuldigt sich für die Störung und fragt: «Geit er zum Fänschter us?», was von J.________ bejaht wird. Die drei hinteren Frauen weichen daraufhin zurück, während AG.________ bis zur Türschwelle rauskommt. AA.________ ruft daraufhin laut: «Är isch dusse». Danach hört man, wie der Beschuldigte zuerst sagt «Wele het Eier?» und dann die Treppe runterrennt, wodurch Staub in die Kamera gewirbelt wird. AG.________ schaut dann kurz in Richtung der Kamera bevor er wieder in seine Wohnung verschwindet. J.________ rennt von der Haustür weg zur Beifahrertür des rechten, hellen Autos. Im Innern des hellen Autos sieht man wie die Privatklägerin 2 die Szene von der Rückbank aus durchs Fenster beobachtet. AA.________ zieht daraufhin ihr Handy aus der Jackentatsche und begibt sich in Richtung ihres Autos. Am linken Bildrand tritt der Beschuldigten ins Bild und fragt: «Wer het Eier vo euch he?», worauf eine der Frauen sagt: «Hör uf» und eine andere: «Aute». Der Beschuldigte begibt sich direkt zum Privatkläger 1, der hinter den Frauen bei der Strasse steht und schreit dabei: «Hesch du mich gschlage? He? Hesch du mich gschlage?». Der Beschuldigte schlägt mit der rechten Hand/Faust auf den passiven Privatkläger 1 ein, bis dieser schliesslich unter einem Schmerzensschrei zu Boden geht. Der Beschuldigte stürzt darauf über den Privatkläger 1, dreht sich weg und steht dann wieder auf und fragt ihn erneut lautstark: «Hesch du mich gschlage?», während sich der Privatkläger 1 windet, dreht und den Oberkörper hebt. Der Beschuldigte schreit: «Chum, chum stand uf, chum, chum stand uf, chum stand uf du Missgeburt, stand uf du Missgeburt, chum». Dabei beugt er sich über ihn und kickt ihn mindestens einmal. Die Frauen rufen ständig «Aute, Aute» «Hör uf, hör uf!» und «Lohne lo si». Der Beschuldigte sagt dann: «Chömet, chömet zeiget, chömet, zeiget.», wobei im aufblinkenden Rücklicht des hintersten Autos ersichtlich ist, wie der Beschuldigte an Stelle rennt/tänzelt und dabei zweimal die Boxfäuste hebt und dann ruhig sagt: «I bi do, i bi do» und dann wieder laut zum am Boden liegenden Privatkläger 1 sagt: «Stand uf, stand uf» und ihn mit den Füssen tritt.

Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen

Ergänzend und präzisierend geht für die Kammer aus diesen zwei Aufzeichnungen klar hervor, dass die Beteiligten – noch bevor sie Kenntnis von der Überwachungskamera hatten – wahrheitsgetreu aussagten, da bereits ihre ersten Aussagen zum Geschehen auf dem Vorplatz mit den Videoaufnahmen übereinstimmen. Mittels der Videoaufnahme kann die Aussage des Beschuldigten und das Vorbringen der Verteidigung, wonach er seitlich angegriffen oder angegangen worden sei, weswegen eine Situation vorgelegen haben soll, welche ihm keine andere Wahl, als die proaktive Verteidigung gelassen habe, eindeutig widerlegt werden. Während zwar ersichtlich ist, wie die vier Frauen während des Angriffs auf den Privatkläger 1 in unmittelbarer Nähe unruhig herumstehen, kann weder ein seitlicher Angriff noch sonst irgendeine physische Betätigung gegen den Beschuldigten ausgemacht werden. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann bei der Aufnahme um 23:44:28 Uhr, als K.________ von links wieder ins Bild kommt, auch kein Ausfallschritt ausgemacht werden, welcher auf einen physischen Kontakt bzw. einen Schubser zwischen ihr und dem Beschuldigten hindeuten würde. Unzweideutig geht aus dem Video demgegenüber hervor, dass der Beschuldigte direkt auf den ganz hinten stehenden Privatkläger 1 zugeht und sofort damit beginnt, physisch auf ihn einzuwirken, obwohl die vier Frauen in unmittelbarer Nähe von ihm stehen und ihn verbal auffordern, damit aufzuhören. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Befürchtung, er habe gedacht, dass noch mehr Personen dazukommen und sich diese neu formieren würden und er nur deswegen rausgegangen sei (pag. 2906 Z. 25 f.) hat sich spätestens beim Betreten des Vorplatzes nicht bewahrheitet. Angesichts der Videoaufnahmen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte gezielt, direkt und selbstmotiviert mit hoher Energie auf den Privatkläger 1 losgegangen ist. Dies stimmt im Übrigen auch mit seinen eigenen Aussagen überein, wonach er auf den Privatkläger 1 losgegangen sei, weil er gedacht habe, dass dieser ihm am gefährlichsten hätte werden können (pag. 2906 Z. 43 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Verlassen der Wohnung Angst verspürt bzw. um sein Leben gefürchtet habe, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung relativierte der Beschuldigte seinen Gefühlszustand sodann auch erstmalig und beschrieb, es seien in dem Moment viele Emotionen wie Angst, Hass, Wut und Adrenalin sowie der Drogenkonsum zusammengekommen (pag. 2911 Z. 10 ff.). Dieser Zustand lässt sich mit dem auf den Videobildern sowohl optisch als auch akustisch eindeutig erkennbaren resoluten und aggressiven Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung in einem sehr hohen Erregungszustand befand und sich seine Wut eindeutig auf den Privatkläger 1 fokussierte, weil er mit diesem den grössten physischen Kontakt hatte und er dessen Verhalten als feige empfand (vgl. pag. 22 Z. 29). Seinen gut hörbaren Beschimpfungen und Aufforderungen nach wollte er auch, dass sich der Privatkläger 1 wehrt. Als er dies nicht tat, prügelte und fluchte er trotzdem weiter auf ihn ein und liess, auch nachdem der Privatkläger 1 nach dem Messerstich zu Boden gegangen war, nicht von ihm ab, sondern trat mindestens noch einmal auf ihn ein.

12.2 Aussagen der Beteiligten

Aus den zahlreichen Aussagen der Beteiligten hat die Vorinstanz die jeweilige Glaubhaftigkeit treffend und sorgfältig herausgearbeitet. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

Aussagen des Privatklägers 1

Neben den Videoaufnahmen stellt die Kammer zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere auf die gesamten Aussagen des Privatklägers 1 ab. Der im Tatzeitpunkt aufgrund einer Knieoperation rekonvaleszente Privatkläger 1 wollte am 16. Februar 2019 eigentlich einen ruhigen Spielabend verbringen, weil seine Freundin am Nachmittag von einem Auto angefahren worden war (pag. 698 ff. Z. 46 ff.; pag. 715 ff. Z. 39 ff.; pag. 1923 ff. Z. 28 ff.). Als seine Kolleginnen durch einen Anruf erfuhren, dass die Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten geschlagen wurde, und beschlossen dorthin zu fahren, entschloss er sich spontan mitzugehen, um die beiden nicht alleine zu lassen (pag. 699 Z. 68 ff.; pag. 715 Z. 100 ff.; pag. 1923 Z. 33 ff.). Obwohl der Privatkläger 1 vom Beschuldigten, den er nota bene nicht persönlich kannte, am schwersten angegangen wurde und daraufhin aufgrund einer Stichverletzung hospitalisiert werden musste, machte er über das ganze Verfahren hinweg sehr gemässigte, überlegte und differenzierte Aussagen. Er war stets darum bemüht, die Abläufe und seine Beobachtungen objektiv und sachlich zu schildern, ohne zu aggravieren oder den Beschuldigten unnötig zu belasten, was als Realitätskriterium zu werten ist. Seine Aussagen stimmen zudem mit den Videoaufnahmen überein, von denen er zumindest im Zeitpunkt der tatnächsten Einvernahme nichts gewusst hat. Seine Aussagen waren während des ganzen Verfahrens gleichbleibend. Er gestand auch Erinnerungslücken ein. Insgesamt kommt seinen Aussagen somit ein erhöhter Beweiswert und eine zentrale Bedeutung zu und diese können hinsichtlich der Klärung des Kerngeschehens auch als Massstab bei der Würdigung der anderen Aussagen gelten.

Aussagen der übrigen Beteiligten

Betreffend die teilweise vorzufindenden Widersprüche in den Aussagen der übrigen Beteiligten, insbesondere in den Aussagen von K.________ zum Geschehen in der Wohnung, gilt es zu bedenken, dass sie neben dem Privatkläger 1 vom Beschuldigten am meisten angegangen worden ist. Zudem war sie aufgrund des vom Beschuldigten – oberinstanzlich nunmehr anerkannten – Angriffs auf ihre Mutter emotional stark betroffen, wodurch auch ihre Wahrnehmung gelitten haben dürfte. Für die Kammer ist entscheidend, dass das Kerngeschehen von sämtlichen Beteiligten ausser dem Beschuldigten gleich geschildert wurde. Die unterschiedlich geschilderten Details können einerseits mit der Vielzahl an Einvernahmen über einen längeren Zeitraum, andererseits aber auch mit dem dynamischen Geschehen, an welchem jede der Anwesenden auf unterschiedliche Art beteiligt war und sich entsprechend auf unterschiedliche Details konzentriert hat und je nach Grad der Erregung bzw. Verängstigung unterschiedlich aufnahmefähig war, erklärt werden. Die abweichenden Details tun dem übereinstimmend geschilderten Kerngehalt des Vorfalls keinen Abbruch und vermögen den Beschuldigten bezüglich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts auch nicht zu entlasten. Aus allen Schilderungen geht klar hervor, dass der Beschuldigte, nachdem J.________ ihm die Zigarette aus der Hand geschlagen hatte, der antreibende physische Aggressor war und gegen die anderen austeilte. In der Folge richtete sich seine hauptsächliche Aggression aber gegen den Privatkläger 1, weil er sich von ihm am meisten eingeengt, angegangen und gedemütigt fühlte.

Aussagen des Beschuldigten

Soweit der Beschuldigte geltend machte, er sei in der Wohnung des Privatklägers 1 massiv angegangen, hochgehoben, durch die Luft geschleudert und auf die Glasvasen geschmissen worden, erachtet auch die Kammer diese Darstellung bereits gestützt auf die physischen Kräfteverhältnisse als höchst unglaubhaft. Aufgrund der am 17. Januar 2019 erfolgten Knieoperation trug der Privatkläger 1 im Tatzeitpunkt eine spezielle Carbon-Knie-Schiene (pag. 2891 Z. 25), konnte sein Knie nur minim beugen und durfte es noch nicht vollständig belasten, weswegen es geradezu undenkbar ist, wie der rekonvaleszente Privatkläger 1 den im Tatzeitpunkt ca. 80 Kg schweren Beschuldigten hochgehoben und durch die Luft geschleudert haben soll. Dies wiederspricht auch dem auf den Überwachungsvideos ersichtlichen eher trägen Verhalten des Privatklägers, welcher selbst beim heftigen Angriff des Beschuldigten physisch völlig passiv geblieben ist und nicht zum Gegenangriff startete. Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass ein derartiger Angriff, wie vom Beschuldigten geschildert, bei ihm zwingend auch gravierendere Verletzungen als die tags darauf im Spital AH.________ dokumentierten kleinen Schnittwunden an den Fingern und die Kontusion am rechten Fuss (pag. 687 f.) nach sich gezogen hätte.

12.3 Drohung

Spezifisch zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung ist ergänzend und präzisierend noch Folgendes festzuhalten:

Die Aussagen der Beteiligten divergieren zwar dazu, wie die Scherben in der Wohnung zustande gekommen sind, stimmen jedoch dahingehend überein, dass der Beschuldigte eine Scherbe in der Hand gehalten und Drohungen ausgesprochen habe. In seiner ersten Einvernahme sagte der Privatkläger 1 noch aus, dass er nicht sagen könne, ob die Drohungen gegen eine bestimmte Person gerichtet gewesen seien (pag. 703 Z. 258 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab er sodann an, er nehme schon an, der Beschuldigte habe damit ihn gemeint, da er ihn ja festgehalten habe, damit er nichts mehr habe machen können (pag. 717 Z. 176 ff.). Auf Frage, ob er Angst gehabt habe, antwortete er, dass ihm schon grad ein bisschen anders geworden sei (pag. 720 Z. 281 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, die Aussage «i bringe di um» habe bei ihm Angst ausgelöst (pag. 1925 Z. 30). Bei seiner Befragung vor der Kammer sagte er aus, dass er in diesem Moment Angst gehabt habe und schwer davon ausgegangen sei, dass es gegen ihn gerichtet gewesen sei, weil der Beschuldigte gleichzeitig mit der Scherbe gegen ihn gefuchtelt habe (pag. 2892 Z. 25 f.).

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers 1 dahingehend, dass sich seine Wahrnehmung im Verlaufe des Verfahrens verändert habe. Im Nachhinein habe ihn die Situation sicherlich mehr geängstigt, als noch am fraglichen Abend, wo er aufgrund der Rangelei mit dem Beschuldigten unter Adrenalin gestanden habe. Im konkreten Moment hätten ihn die Drohungen des Beschuldigten jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt, mithin habe er diese gar nicht als gegen ihn gerichtet wahrgenommen (pag. 2066). Dieser Würdigung kann sich die Kammer nicht anschliessen. In seiner ersten Einvernahme wurde der Privatkläger 1 in Zusammenhang mit der Drohung nicht zu seinen Gefühlen befragt, was angesichts der deutlich schwerwiegenderen Taten, zu welchen er ebenfalls befragt wurde, auch nachvollziehbar ist. In seiner zweiten Einvernahme antwortete der Privatkläger 1 auf die Frage, ob er in dieser Situation Angst gehabt habe, dann aber klar, dass ihm schon gerade ein bisschen anders geworden sei, weil er in einer Situation, die sonst schon am Eskalieren gewesen sei, so etwas gehört habe. In dem Moment habe er den Beschuldigten festgehalten, damit nichts weiter passiere. Nach Ansicht der Kammer können und müssen die ausgestossenen Drohungen nur im Zusammenspiel mit dem Herumfuchteln der Scherbe betrachtet werden. Es liegt somit auf der Hand, dass die ausgestossenen Drohungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Scherbengefuchtel, der sowieso schon eskalierenden Situation und dem aggressiven Zustand des Beschuldigten, den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzten. Hierzu ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, welcher im gesamten Verfahren, sofern er danach gefragt worden ist, bestätigt hat, dass er Angst gehabt hat, bzw. dass es ihm anders geworden sei. Die Aussage des Privatklägers 1: «Ja, wie soll man sagen, wenn man in solch einer Situation, die sonst schon am eskalieren ist, so etwas hört. Es wurde schon gerade ein bisschen anders» (pag. 720, Z. 282 f.) muss zudem im Kontext des generellen Aussageverhaltens des Privatklägers 1 betrachtet werden. Die sehr objektiven und sachlichen Schilderungen seiner Beobachtungen resultierten jeweils in sehr kurzen Antworten. Entsprechend fällt es auch stärker ins Gewicht, wenn der eher wortkarge Privatkläger 1 schilderte, es sei ihm anders geworden. Zudem sagte er dann sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer aus, er habe Angst gehabt. Für die Kammer gibt es keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln. Nur weil für ihn aufgrund der Gesamtsituation und insbesondere des späteren, noch schlimmeren Angriffs auf seine körperliche Integrität, andere Handlungen im Fokus standen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, er sei in dem Zeitpunkt nicht in Angst und Schrecken versetzt worden.

12.4 Stichwunde

Gemäss S. 3 der Anklageschrift (pag. 1700) soll der Privatkläger 1 durch den Vorfall unter anderem eine abdominale Stichverletzung / am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange und bis etwa 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung erlitten haben, wobei festgestellt worden sei, dass der Stichkanal bis auf die Externusaponeurose ohne Verletzung des Bauchfelles gereicht, d.h. die Verletzung ca. 5-6 cm Tiefe aufgewiesen habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten lassen sich die Länge und die Breite der Stichwunden entnehmen. So habe sich der Unterbauch links mit einer ca. 1 cm langen und bis etwa 0.5 cm klaffenden Hautdurchtrennung gezeigt und beide Wundenden seien nicht spitz zulaufend, sondern glatt begrenzt gewesen, der obere auf einer Breite von ca. 5 mm und der untere von ca. 2 mm (pag. 567). In Bezug auf die Tiefe der Wunde lässt sich dem Arztbericht vom 12. März 2019 entnehmen, dass der Privatkläger 1 eine Stichverletzung bis auf die Bauchmuskulatur erlitten habe (pag. 625). Die effektive Tiefe der Wunde geht aus dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht hervor und lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei feststellen. Angesichts der Tatsache, dass das verwendete Messer eine Klingenbreite von 1.4 cm aufwies (pag. 514 und 553), die Hautdurchtrennung jedoch nur ca. 1 cm lang war, steht fest, dass der Beschuldigte das Messer nicht vollständig hineingestochen haben kann. Die Kammer stellt zudem fest, dass das Messer beim Privatkläger 1, welcher sich im Tatzeitpunkt in einem stark übergewichtigen Ernährungszustand befand (pag. 567), immerhin bis zur Bauchmuskulatur durchgedrungen ist, weswegen von einem heftigen Stich auszugehen ist. Wie viele Zentimeter der Stich effektiv in den Körper des Privatklägers 1 eingedrungen ist, kann demgegenüber nicht festgestellt werden und muss offenbleiben.

13. Vorwürfe zum 16. Februar 2019 gemäss Ziffer I. 2 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird zum 16. Februar 2019 weiter folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1701 f.):

2. Tätlichkeiten, evtl. versuchte einfache Körperverletzung (Ziff. 2.1.) sowie einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. 2.2.). beides begangen am 16.02.2019, in der Zeit von ca. 23.39 Uhr bis ca. 23.43 Uhr, an der X.________ in V.________, z.N. von J.________ (Ziff. 2.1.) und K.________ (Ziff. 2.2.), durch folgendes Tatvorgehen:

2.1. Nachdem E.________ ihre Tochter, K.________, angerufen (vgl. Ziff. 3.2) und sich diese zusammen mit AA.________ ans Domizil von E.________ begeben hatte, wo bereits J.________, AB.________ und C.________ warteten, betraten K.________, J.________, AA.________, AB.________ und C.________ nacheinander die Wohnung von E.________, wobei C.________ im Eingangsbereich (beim Bad) stehen blieb und die Anderen sich ins Wohnzimmer zu dem sich dort aufhaltenden A.________ begaben, um ihn bezüglich Gewalttätigkeiten gegenüber E.________ zur Rede zu stellen. Als J.________ A.________ die Zigarette aus der Hand nehmen wollte, schlug er sie mit der flachen Hand ins Gesicht, worauf K.________ intervenierte und A.________ ihrerseits eine Ohrfeige verpasste sowie ihn am Kragen/Hals packte, damit er J.________ nicht weiterschlagen konnte. A.________ hat J.________ vorsätzlich eine Ohrfeige verpasst und hätte gemäss Aussagen der Geschädigten (pag. 841, 851) weiter auf sie eingeschlagen, hätte K.________ nicht interveniert, und hat folglich (evtl.) eine Verletzung von J.________ angestrebt.

2.2. Auf die Intervention von K.________ hin (vgl. Ziff. 2.1.) stiess, evtl. schlug A.________ K.________, wobei folglich beide über den Salontisch zu Boden stürzten. Als sich C.________, welcher sich im Eingangsbereich der Wohnung beim Bad befunden hatte, aufgrund des Geschreis/Radaus in der Wohnung schnellstmöglich ins Wohnzimmer begab und sah, wie A.________ am Boden über ihr kniend mit den Fäusten auf K.________ am „Einboxen" war, riss er A.________ von K.________ herunter und umklammerte ihn alsdann mit beiden Armen von hinten um den Brustbereich herum. Bei dieser Intervention ging(en) eine, evtl. zwei Vase(n) kaputt.

K.________ erlitt durch den Vorfall folgende Verletzungen und war aufgrund der tätlichen Einwirkungen evtl. kurze Zeit benommen/bewusstlos (vgl. Arztberichte vom 19.02.2019 und 21.02.2019, pag. 1568 ff.):

- Jochbein- und Nasenkontusion rechts

- Leichtes Schädel-Hirn-Trauma

- Oberschenkelkontusion rechts

- Rippenkontusion beidseitig

Dass bei massiven Faustschlägen insb. gegen den Kopf das hohe Risiko einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere im Kopf-/Gesichtsbereich – bestand, musste für A.________, nicht zuletzt aufgrund seiner Kampfsporterfahrung, offenkundig sein. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er oder nahm er zumindest in Kauf, dass K.________ (evtl. schwer) verletzt würde.

14. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, grundsätzlich zutreffend und umfassend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2066). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

15. Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen gelangt:

Die angeklagten Verletzungen seien durch die Arztberichte vom 19. Februar 2019 (pag. 1568 f.) und 21. Februar 2019 (pag. 1570 f.) dokumentiert.

Im Übrigen seien die dem Beschuldigten unter Ziff. I. 2 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte Teil des gesamten Sachverhaltskomplexes, sodass bezüglich der Aussagewürdigung auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden könne. Erstellt sei, dass K.________, J.________, AA.________, AB.________ und der Privatkläger 1 nacheinander die Wohnung der Privatklägerin 2 betreten hätten, wobei letzterer im Eingangsbereich stehen geblieben sei und die anderen sich ins Wohnzimmer begeben hätten, um den Beschuldigten bezüglich Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin 2 zur Rede zu stellen. Nachdem J.________ ihm die Zigarette aus der Hand habe nehmen wollen, habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe K.________ interveniert und dem Beschuldigten ihrerseits ebenfalls eine Ohrfeige verpasst. In der Folge sei es zwischen K.________ und dem Beschuldigten zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf beide zu Boden gegangen seien und der Beschuldigte mehrmals auf sie eingeboxt habe, ehe der Privatkläger 1 dazwischen gegangen sei.

16. Beweiswürdigung der Kammer

Dieser Beweiswürdigung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Für die grundsätzliche Würdigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten verweist auch die Kammer auf das bereits oben zum ersten Tatvorwurf Ausgeführte. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

16.1 Tätlichkeiten evtl. versuchte einfach Körperverletzung z.N. von J.________

Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte J.________ einmalig geschlagen bzw. ihr eine Ohrfeige verpasst hat. Inwiefern J.________ dem Beschuldigten die Zigarette aus der Hand genommen hat, ist von untergeordneter Bedeutung und kann entsprechend offenbleiben (siehe 12.2 vorne). Entscheidend ist, dass der Vorfall mit der unerwünschten Zigarette, auf welchen der Beschuldigte mit einer Ohrfeige zulasten von J.________ reagiert habe, von allen Beteiligten übereinstimmend geschildert worden ist.

16.2 Einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von K.________

Für die Kammer gilt es aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. Aussagen von K.________: pag. 803 Z. 145 f., pag. 813 Z. 148 ff., pag. 814 Z. 158 ff., Privatkläger 1: pag. 700 Z. 116 ff., 703 Z. 280 f., 715 Z. 113 ff., pag. 717 Z. 174 ff., pag. 1924 Z. 9 ff., AB.________: pag. 861 Z. 45 ff., pag. 862 Z. 112 f., 865 Z. 55 ff., 867 Z. 147 ff.) in Kombination mit den vorhandenen Arztberichten zudem ebenfalls als erstellt, dass sämtliche dokumentierten Verletzungen von K.________ dem Beschuldigten als Verursacher zuzuordnen sind. Die teilweise geringfügig widersprüchlichen Aussagen von K.________ können auf den hohen Erregungszustand zurückgeführt werden, in welchem sie sich während der körperlichen Auseinandersetzung befand. Die Kammer stellt auch in Bezug auf diese Vorwürfe insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ab, welche über das gesamte Verfahren hinweg konstant und glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte über K.________ gekniet sei und mit seinen Fäusten auf sie eingeboxt habe, worauf er dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten festgehalten habe. Die von K.________ erlittenen Verletzungen (Jochbein- und Nasenkontusion rechts, leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkelkontusion rechts, Rippenkontusion beidseitig) können mit dem vom Privatkläger 1 geschilderten Geschehen in Einklang gebracht werden. Die vom Beschuldigten beschriebene Angriffssituation steht demgegenüber im Widerspruch zu den Aussagen von sämtlichen übrigen Beteiligten und auch zu den bei ihm festgestellten Verletzungen. Die Kammer glaubt dem Beschuldigten zwar, dass er von der plötzlichen Präsenz der vier Personen in der Wohnung überrascht wurde. Ein gemeinsames Handeln der vier ist jedoch nur beim Betreten und Verlassen und nicht in den Angriffsmomenten selber ersichtlich.

17. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt betreffend Vorwürfe zum 16. Februar 2019

Zusätzlich zu den bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen gemäss Ziff. I. 3 der Anklageschrift gilt somit auch Ziff. I. 1 und 2 der Anklageschrift als erstellt, mit Ausnahme der dort erfolgten Bezifferung der Tiefe der beim Privatkläger 1 festgestellten Stichverletzung. Wie viele Zentimeter das Messer effektiv eingedrungen ist, konnte demgegenüber nicht eruiert werden. Den vorgenannten Ausführungen folgend kann nur – aber immerhin – festgestellt werden, dass das Messer beim Privatkläger 1, welcher sich im Tatzeitpunkt in einem stark übergewichtigen Ernährungszustand befand, durch die Haut bis zur Bauchmuskulatur durchgedrungen ist, weswegen von einem heftigen Stich auszugehen ist.

18. Vorwürfe zum 3. Mai 2018 gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1703 ff.):

4. Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte sexuelle Nötigung, evtl. qualifiziert begangen, sowie Gefährdung des Lebens, begangen am 03.05.2018, in der Zeit von ca. 02.00 Uhr bis ca. 04.00 Uhr, an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________, durch folgendes Tatvorgehen:

A.________ wurde von F.________ nach mehrmaligem Klingeln um ca. 02.00 Uhr in die Wohnung gelassen. In der Wohnung von F.________ liess sich A.________ rücklings auf das Bettsofa im Wohnzimmer fallen, öffnete auf dem Rücken liegend seinen Hosenschlitz, nahm seinen Penis hervor und sagte zu F.________, sie solle ihn oral befriedigen. Als F.________ „nein" sagte, nahm A.________ CHF 200.00 hervor, warf F.________ das Geld entgegen und fragte sie, ob sie es ihm nun machen würde, worauf F.________ entgegnete, er könne ihr auch CHF 1'000.00 geben, es bleibe bei „nein". Da sich F.________ durch das Verhalten von A.________ (Verlangen von Oralverkehr gegen Bezahlung) extrem gedemütigt fühlte, verpasste sie A.________ zudem eine Ohrfeige. Durch das Verhalten von F.________ offenbar „perplex" hat sich A.________ gemäss Angaben von F.________ darauf zunächst „wie gesammelt", sich dann erhoben und ihr folglich einen heftigen Faustschlag auf die Nase verpasst, so dass F.________ es „knistern" hörte und die Nase (mehrfach) brach, und hat sie dann regelrecht verprügelt, indem er F.________ mind. einen weiteren heftigen Faustschlag an die linke Schläfe, mit seinem Fuss (ohne Schuhe) einen „Kick-Step" in die Rippen sowie weitere massive Faustschläge in die Region des linken Auges, der rechten Schläfe, des rechten Kieferknochens und des rechten Kinns verabreichte, wobei insgesamt von mind. ca. 5-6 Faustschlägen auszugehen ist.

Auf mehrfaches Bitten liess A.________ schliesslich von F.________ ab und beide begaben sich vom Wohnzimmer in die Küche. A.________ stand sodann vor die auf einem Stuhl vor ihm zwischen den Küchenkombinationen (d.h. zwischen der Kombination mit der Granitabdeckung mit dem Kochherd und der Anrichte) sitzenden F.________ und fragte sie erneut, ob sie ihm nun „einen blase". Als F.________ wiederum verneinte, ergriff A.________ aus dem Rikon Kuhn Messerblock ein Messer, mit einer Klingenlänge von ca. 21 cm (vgl. pag. 970), hielt dieses der ihm gegenüber auf dem Stuhl sitzenden F.________, evtl. mit der nicht geschliffenen Kante, an den Hals, wobei das Messer den Hals berührte, und sagte zu ihr: „ich könnte dich jetzt umbringen" o.ä. Als F.________ ihm darauf erwiderte, „tu, was du nicht lassen kannst, aber mach es, wenn schon, dann richtig," o.ä., nahm A.________ das Messer von ihrem Hals weg und begann mehrfach, auf die Granitabdeckung der Küchenkombination neben der Kaffeemaschine und danach auf die Anrichte einzuhacken, so dass die Spitze des Messers abbrach, bevor er dieses – auf Bitten von F.________ hin, endlich aufzuhören und es nicht noch schlimmer zu machen – schliesslich auf den Boden warf, selber zu Boden „sackte" und zu weinen begann.

Bevor A.________ die Wohnung von F.________ um ca. 04.00 Uhr verliess, hat er ihr CHF 100.00 auf die Anrichte gelegt. Darauf gelang es F.________, auf dem Hintern die Treppe runter zu ihren Nachbarn zu gelangen und Hilfe zu holen.

Aufgrund der tätlichen Einwirkungen war F.________ benommen, war sie zwischendurch für eine kurze Zeit weggetreten, evtl. bewusstlos, wurde es ihr extrem schwindlig und musste sie schliesslich erbrechen.

F.________ erlitt durch den Vorfall folgende Verletzungen (vgl. Gutachten des Kantonsspitals AI.________ vom 17.07.2018):

- Traumatisches/Akutes interhemisphärisches Subduralhämatom

- Mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur

- Prellung des linken Augapfels (contusio bulbi Auge links),

- Hautunterblutungen an den Augenlidern, an der Stirn beidseits, am Unterkiefer rechtsseitig, am linken Schlüsselbein, an der rechten Flanke, rückseitig an der linken Schulter, an beiden Armen und an beiden Beinen

- Verschorfte Kraftdefekte am rechten Unterarm und am rechten Unterschenkel

Aufgrund ihrer Verletzungen musste sich F.________ einer Nasenoperation unterziehen, war vom 03.05.-08.05.2018 (6 Tage) hospitalisiert sowie ca. 6 Wochen arbeitsunfähig. Die zweite Operation der Nase (mit voraussichtlicher Hospitalisation von 2 Tagen) ist bis dato noch nicht erfolgt.

Dass bei massiven Faustschlägen insb. gegen den Kopf sowie Fusstritten gegen die obere Körperregion das hohe Risiko einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere im Kopf-/Gesichtsbereich – bestand, musste für A.________, nicht zuletzt aufgrund seiner Kampfsporterfahrung, offenkundig sein. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er oder nahm er zumindest in Kauf, dass F.________ schwer verletzt würde.

A.________ hat F.________ in der Nacht vom 03.05.2018 eigenen Angaben zufolge mit sexuellen Absichten aufgesucht. Er hat mehrfach Oralverkehr von ihr verlangt und ihr dafür sogar Geld angeboten. F.________ wollte aber keinen Oralverkehr (oder sonstige sexuelle Handlung) und hat ihm das auch immer wieder gesagt. Indem er F.________ auf deren Verweigerung hin zunächst massiv verprügelte und ihr dann ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 21 cm – und damit einen gefährlichen Gegenstand – direkt an den Hals hielt und ihr drohte, sie umzubringen, hat er versucht, den Oralverkehr gegen ihren Willen in grausamer Art und Weise zu erzwingen.

A.________ hat F.________ mit dem Messer nicht verletzt. Indem er ihr das Messer mit einer Klingenlänge von ca. 21 cm direkt an den Hals hielt, wo sich mehrere lebenswichtige Blutgefässe befinden, so dass es in der konkreten Situation resp. insbesondere angesichts seines aggressiven Zustandes und der ungewissen Reaktion von F.________ ohne weiteres zu lebensgefährlichen (Schnitt-) Verletzungen hätte kommen können (z.B. Kehlkopf, Halsschlagader), brachte er F.________ jedoch in unmittelbare Lebensgefahr. A.________ wusste um die besondere Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Messer), handelte aber nichtsdestotrotz auf die geschilderte Art und Weise und damit mit direktem Gefährdungsvorsatz. Indem er der bereits massiv verprügelten F.________ ein Messer an den Hals hielt, weil sie ihn (immer noch) nicht oral befriedigen wollte, offenbarte er zudem seine Skrupellosigkeit.

19. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, auch betreffend die Vorwürfe zum 3. Mai 2018 zutreffend aufgeführt und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2072 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

20. Unbestrittener Sachverhalt

Wie auch schon bei den vorangehenden Tatvorwürfen ist das Rahmengeschehen grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte sagte selber von Beginn weg aus, dass er am frühen Morgen des 3. Mai 2018 bei der Privatklägerin 3 in sexuell geladener Absicht klingelte und von dieser in der Folge reingelassen wurde (pag. 1013, Frage 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann auch erstmals zu, der Privatklägerin 3 ein Messer an den Hals gehalten zu haben (pag. 2905 Z. 9 ff.). Bestritten ist demgegenüber der genaue Ablauf des danach erfolgten Konfliktes, die Initiative dazu und die Ursache der Verletzungen.

21. Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen:

21.1 Objektive Beweismittel

Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, die aufgeführten objektiven Beweismittel würden die angeklagten Verletzungen dokumentieren (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2072).

21.2 Subjektive Beweismittel

Aussagen der Privatklägerin 3

Die Privatklägerin 3 habe das Vorgefallene im Kern gleichbleibend geschildert, ihre Ausführungen seien wirklichkeitsnah und würden mit Detailreichtum überzeugen, mit spontanen Äusserungen nebensächlicher Punkte, was für Selbsterlebtes spreche. Ihre zeitlichen Angaben würden sich mit dem Spitaleintritt um 04:46 Uhr decken. Sie halte auch nicht mit ihren Emotionen zurück und belaste sich selber. So habe sie ohne Weiteres eingestanden, den Beschuldigten geohrfeigt zu haben, weil sie sich durch sein Verhalten gedemütigt gefühlt habe. Übertreibungen oder unnötige Belastungen seien keine ersichtlich. Obwohl sie gut auch etwas Anderes hätte behaupten können, habe sie beispielsweise angegeben, dass sie keine Angst gehabt habe, als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe auch ausgesagt, dass er bis dahin nie gewalttätig gewesen sei und habe ihm Reue attestiert, als er nachher in sich zusammengesackt sei. Trotz der schwerwiegenden Verletzungen habe sie ausgesagt, er sei sonst ein toller und wunderbarer Mensch. Die Verteidigung habe die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 angezweifelt, weil ihre Aussagen immer emotionaler geworden seien. Es treffe zu, dass insbesondere die Aussage vom 15. Juni 2019 viel emotionsgeladener ausgefallen sei. Das Kerngeschehen schildere sie jedoch auch da gleichbleibend. Trotz zeitweiliger Rage halte sie nicht zurück, auch positive Seiten des Beschuldigten hervorzuheben. Ihr Verhalten könne womöglich mit der Gegenanzeige des Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Zudem habe sie das Vorgefallene auch bereits dem Spitalpersonal gegenüber gleich geschildert. Das zeitweilen sonderbare Aussageverhalten vermöge somit insgesamt nichts an den sehr glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 zu ändern.

Aussagen des Beschuldigten

Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang würden demgegenüber konstruiert wirken. Zudem stünden sie im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln und zur Schilderung der Privatklägerin 3. Wie schon beim ersten Tatvorwurf falle auf, dass er stets darauf bedacht sei, die Gründe für sein Handeln auf das Fehlverhalten anderer abzuschieben. Die Privatklägerin 3 habe nicht akzeptieren können, dass er sie nicht den Eltern habe vorstellen wollen, deshalb habe sie Dampf abgelassen. Diese Geschichte habe Elemente von Selbsterlebtem, wirke aber aus dem Kontext gerissen und an dieser Stelle bewusst instrumentalisiert, um eine Aggression der Privatklägerin 3 zu begründen. Dass der Beschuldigte mitten in der Nacht bei der Privatklägerin 3 geklingelt, sie ihm dann spontan das Herz ausgeschüttet und das Ganze schliesslich in einer Prügelei geendet habe, sei für die Vorinstanz unlogisch und wenig plausibel. So habe er später dann zugegeben, dass er mit ihr schon mehrmals Sex gehabt habe und er auch genau aus diesem Grund wieder dort gewesen sei, was er ihr auch so gesagt habe. Die Stimmung solle sich dann plötzlich hochgeschaukelt haben, die Unterredung habe ihn ein wenig wütend gemacht. Er mildere ab, indem er selber nur ein wenig hässig, beide etwas lauter geworden, sich alles etwas hochgeschaukelt habe, sie aber wie verwandelt gewesen und zur Furie geworden sei. Er habe so etwas noch nie gesehen. Er stelle sich so wiederholt als Opfer dar. Sinngemäss mache er geltend, er habe sich gegen eine 60-jährige, ihm körperlich unterlegene Frau nicht anders wehren können, als ihr fünf bis sechs Ohrfeigen zu verpassen, u.a. wegen seinem abgerissenen Brustmuskel und weil es die Platzverhältnisse nicht zugelassen hätten, sie auf den Boden zu legen. Er habe sich demnach für die Variante Gewaltanwendung entschieden und «geohrfeigt» bis seiner Ansicht nach von ihr keine Gefahr mehr ausgegangen sei. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden, es seien Schutzbehauptungen. Angesichts der massiven Verletzungen spreche nur sehr wenig für Schläge mit der flachen Hand und alles für Faustschläge. Er verharmlose, verwickle sich dabei aber permanent in Widersprüche. Sinnbildlich dafür seien seine Aussagen betreffend die Geldscheine. Er bestreite die Anwendung des Messers. Sie schildere aber überzeugend, wie es dazu gekommen sei und wie sie die Situation mit dem Messer habe entschärfen können. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie diese Geschichte hätte erfinden sollen. Bezüglich des geltend gemachten Beissens, gegen das er sich angeblich mit Schlägen habe wehren müssen, habe das Gericht auch angesichts der eingereichten Fotos noch Zweifel. Seine Aussagen dazu seien widersprüchlich gewesen. So habe er zuerst ausgesagt, sie habe ihm in den Mittel- und Zeigefinger gebissen, ehe er sich in einer späteren Einvernahme korrigiert habe, es seien der Mittel- und Ringfinger gewesen. Die Bilder würden zudem vom Abend des 4. Mai 2018 datieren (pag. 1331-1333). Die Aufnahme auf pag. 1333 sowie jene auf pag. 1327 seien unscharf, soweit ersichtlich seien die Verletzungen aber bereits im Heilungsstadium. Auf pag. 1332 sei zwar die rechte Hand des Beschuldigten erkennbar, die relevanten Stellen an den Fingern seien jedoch nicht ersichtlich. Einzig die Aufnahme pag. 1336 weise frische Blutspuren sowie Verunreinigungen an den Fingern auf. Genau diese würden aber über keine Datumsangabe verfügen. Der Verteidiger habe dazu ausgeführt, er habe die Originaldatei zwar auf dem Handy sichten, jedoch nicht übertragen können (pag. 1330). Wenngleich diese Verletzungen durchaus von einem Biss stammen könnten, ergäben sich viele Ungereimtheiten, insbesondere auch zum Zeitpunkt der Entstehung. Der Beschuldigte wolle aufgrund der Bissverletzung sicher ein paar Tage arbeitsunfähig gewesen sein und eine bleibende Narbe davongetragen haben. Falls die Verletzungen tatsächlich vom 3. Mai 2018 stammen sollten, wäre nicht ersichtlich, weshalb er den Arzt erst am 8. Mai 2018 hätte aufsuchen sollen, wo er doch arbeitsunfähig gewesen sein wolle. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe er sodann nicht an die Einvernahme vom 12. Juni 2018 mitgenommen. Insgesamt habe das Gericht erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschuldigten. Gestützt auf sein bisheriges Aussageverhalten sowie seine ausgeprägte Schuldzuweisungstendenz erachte das Gericht diese Vorbringen als vorgeschoben und damit unglaubhaft.

Gestützt auf die detaillierten, wirklichkeitsnahen und damit insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 könne deshalb auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

22. Beweiswürdigung der Kammer

Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vorbehaltslos anschliessen. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

22.1 Aussagen der Beteiligten

Aussagen des Beschuldigten

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegen die körperlich um ein Vielfaches unterlegene Privatklägerin 3 zur massiven Gewaltanwendung als Notwehr gezwungen gewesen sei, muten insbesondere auch angesichts der festgestellten Verletzungen geradezu grotesk an. An dieser Stelle sei daran zu erinnern, dass der Beschuldigte ein ausgebildeter Kampfsportler ist, welcher zeitweise sogar einen eigenen Boxclub führte und Leute trainierte (pag. 2909 Z. 5 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass die Verletzungen der Privatklägerin 3 von ihm stammen. Während er im Untersuchungsverfahren noch angab, er habe ihr fünf bis sechs Ohrfeigen verteilt (pag. 1014), sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Verletzungen der Privatklägerin würden von seinem Ellbogen und von seinen Handballen stammen (pag. 2904 Z. 35 f.). Die Privatklägerin 3 hat durch den Vorfall unter anderem eine mehrfragmentäre Nasenbein- und Nasenseptumfraktur, eine Prellung des linken Augapfels und ein traumatisches/akutes interhemisphärisches Subduralhämatom (Bluterguss unterhalb der Hirnhaut) erlitten. Für die Kammer liegt auf der Hand, dass diese Verletzungen nicht von Ohrfeigen herrühren können. Der oberinstanzlich erstmalig vorgebrachte Einsatz des Ellbogens steht zudem in Widerspruch zu sämtlichen bisher vom Beschuldigten getätigten Aussagen. Schon allein deshalb erachtet die Kammer seine Aussagen in Übereinstimmung mit der Vor­instanz für sich betrachtet generell als unglaubhaft. Offenbar ist es die Art des Beschuldigten, durch etwas getriggert in einen Gewaltexzess zu verfallen, sodann plötzlich das Ausmass seiner Handlungen zu realisieren und sich danach bestürzt, geschlagen und reuig bei seinen Opfern zu entschuldigen (so auch bereits beim Vorfall gemäss Anklageziffer I. 1, bei welchem er sich nach dem Gewaltexzess beim Privatkläger 1 entschuldigte und ihn auf die Wange / auf den Kopf küsste), wobei diese letzte Haltung nur so lange andauert, bis sich die Strafverfolgungsbehörden einschalten. Von da an scheint der Beschuldigte in eine übertrieben defensive, stark gegenangriffige und eher plump anmutende Schutzhaltung zu verfallen, in welcher er wider jeglicher objektiver Beweismittel Ausflüchte, Rechtfertigungen, Gegenanschuldigungen, Bagatellisierungen und Alternativabläufe konstruiert, nur um aktiv jegliche Schuld von sich weisen zu können.

Aussagen der Privatklägerin 3

Die Aussagen der Privatklägerin 3 stimmen demgegenüber mit den objektiven Beweismitteln überein, wirken lebensnah und erlebt und sind für die Kammer insgesamt sehr glaubhaft. Gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals AI.________ sind wiederholte Faustschläge, wie von der Privatklägerin 3 angegeben, zweifellos geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen (pag. 603). Die Privatklägerin hat ihr eigenes Verhalten auch nie beschönigt, die eigene Ohrfeige unumwunden zugegeben und den Beschuldigten immer wieder in Schutz genommen. Auch vor der Kammer sagte die Privatklägerin 3 aus, der Beschuldigte sei bis zu dem Tag eigentlich anständig mit ihr gewesen sei (pag. 2896 Z. 34) und sie gab an, sie habe ihm vergeben (pag. XX, S. 12, Z. 39). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung spricht es für die Kammer auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3, dass sie insbesondere in der Einvernahme vom 15. Juni 2018 (pag. 950 ff.) auch einmal ihre Wut über den Beschuldigten geäussert hat. Angesichts der schwerwiegenden Verletzungen, welche die Privatklägerin 3 durch den Vorfall erlitten hat, ist es durchaus verständlich, dass es ihr nicht über alle Einvernahmen hinweg gelungen ist, sachlich zu bleiben. Unter diesen Umständen kann ihr dies nicht als Lügensignal ausgelegt werden, zumal die Privatklägerin 3 vor der Kammer auch einleuchtend aussagte, dass sie den Beschuldigten mit ihren damaligen Aussagen schützen wollte, damit man ihm einen Beistand gibt. Danach seien aber die Vorfälle in V.________ geschehen und es habe sich bestätigt, was sie dazumal gesagt habe (pag. 2897 Z. 37 f.). Insgesamt kommt den Aussagen der Privatklägerin 3 somit erhöhter Beweiswert zu und die Kammer erachtet ihre Aussagen für die Beweiswürdigung als zentral.

22.2 Fingerbiss und fehlende Kontusionsmarken

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm die Privatklägerin 3 fast den Finger abgebissen hätte (pag. 2904 Z. 18 f.), erscheint als offensichtliche Schutzbehauptung, die der Beschuldigte vorbrachte, um seinen brutalen Gewaltexzess zu rechtfertigen. Obschon er nämlich einen derart heftigen Biss geltend machte, suchte er seinen Arzt diesbezüglich offenbar erst fünf Tage nach dem Vorfall auf, wenngleich er gemäss eigenen Aussagen mehrere Tage arbeitsunfähig gewesen sein soll. Zum vom Beschuldigten eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 8. Mai 2018 (pag. 696 bzw. 1325) ist vorab festzuhalten, dass Dr. med. AE.________ Facharzt der Allgemeinmedizin und kein Rechtsmediziner ist. Insoweit kann auf die im Arztzeugnis enthaltenen forensischen Schlussfolgerungen ohnehin nicht abgestellt werden. Die den Biss betreffenden Angaben basieren offensichtlich rein auf den Aussagen des Beschuldigten. Der Befund von Dr. med. AE.________ bestätigt eine Bisswunde am Finger 3 li dorsal. Gemäss dem Foto der Hand (pag. 1326) handelt es sich aber offensichtlich um die rechte Hand, so dass von einer Verwechslung der Hand durch den Arzt auszugehen ist. Die Qualifizierung als Bisswunde hat keinen nachvollziehbaren Hintergrund oder Ursprung, ausser, dass der Beschuldigte dies seinem Arzt in der Sprechstunde so gesagt haben muss. Nach Ansicht der Kammer müsste ein derart starker Biss auf der anderen Seite des Fingers zwingend ein Gegenstück bzw. ebenfalls Bissspuren hinterlassen. Solche wurden aber weder von seinem Arzt festgestellt (pag. 696 bzw. 1325) noch wären solche auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos (pag. 1326 und 1327) ersichtlich. Aufgrund der auf den Fotos ersichtlichen Verletzung, bei welcher auf der Unterseite des Fingers kein Gegenstück des zubeissenden Gebisses zu sehen ist und bei der beim Nachbarfinger eine Ecke des Nagels fehlt, erscheint der Kammer ein Hängenbleiben oder Abreissen als Ursache der Verletzung deutlich wahrscheinlicher als ein Biss. Eine solche Verletzung könnte durchaus auch von einem anderen Vorfall in zeitlicher Nähe zum Tatvorwurf stammen. Im Einklang mit der Vorinstanz liegen in Bezug auf die Herkunft und die Datierung der Bilder zudem zu viele Widersprüche vor, um daraus indizierende Schlussfolgerungen ziehen zu können. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Fingerbiss kann somit nicht erstellt werden und ein solcher stünde sowieso auch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3, welche den Fingerbiss über das ganze Verfahren hinweg und auch vor der Kammer kategorisch und glaubhaft bestritten hat (zuletzt auch in der Berufungsverhandlung, pag. 2896 Z. 42 ff.). Zudem hat die Privatklägerin 3 die von ihr ausgeteilte Ohrfeige unumwunden zugegeben und ausgeführt, dies sei ein fataler Fehler gewesen (pag. 946). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass sie später noch einmal tätlich gegen den Beschuldigten vorgegangen wäre, ohne dies bei ihren Einvernahmen einzuräumen. Die Kammer geht folglich davon aus, dass der Fingerbiss eine erfundene Schutzbehauptung des Beschuldigten ist und so nie stattgefunden hat. Entgegen den Ausführungen im vorgenannten Arztzeugnis sind die fehlenden Kontusionsmarken an den Händen fünf Tage nach dem Vorfall kein Beweis dafür, dass keine Schläge ausgeteilt wurden. Der Beschuldigte wies gemäss IRM-Gutachten nämlich auch nach den Vorfällen in V.________ keine Kontusionsmarken an den Händen auf (pag. 582 ff.). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 3 zudem im Gesicht, insbesondere an Nase, Schläfe und Kinn getroffen, sie dürfte durch die Schläge zweifelsohne zurückgeworfen worden sein.

Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass sich selbst bei tatsächlicher Verursachung der Wunde durch die Privatklägerin 3 daraus in Bezug auf die Gewaltreaktion nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten liesse. Eine solch geringfüge Verletzung würde immer noch keinen nachvollziehbaren Grund darstellen, unter dem Deckmantel der Notwehr in einen derartigen Gewaltexzess gegen ein körperlich klar unterlegenes Opfer zu verfallen. Der Beschuldigte war als Kampfsportler und ehemaliger N.________ (Beruf) bestens bekannt mit Selbstverteidigungstechniken, womit es gerade bei vorliegendem Kräftegefälle ein Leichtes gewesen wäre, die gemäss seinen Angaben zur Furie mutierte Privatklägerin 3 zu packen und in einem Beruhigungsgriff zu halten. Insofern sind die Aussagen des Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang realitätsfern und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 in keiner Weise zu entkräften.

22.3 Messereinsatz

In Bezug auf den Messereinsatz haben die Privatklägerin 3 (pag. 2896 Z. 26 f.) als auch der Beschuldigte (pag. 2905 Z. 10 f.) übereinstimmend ausgesagt, er habe ihr die ungeschliffene Seite des Messers an den Hals gehalten. Dies steht auch in Einklang mit dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll über die Privatklägerin 3 vom 7. Mai 2018, welches eine allseitig unversehrte Halshaut bestätigte. Entsprechend gilt es als erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 die Rückseite bzw. die ungeschliffene Seite des Küchenmessers an den Hals gehalten hat. Ergänzend zum Anklagesachverhalt bzw. zu dem von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt gilt es aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 3 (pag. 1001 Z. 452 ff. und pag. 2897 Z. 12 ff.) zudem als erwiesen, dass die Privatklägerin 3 während des gesamten Vorfalls ruhig geblieben ist, mithin auch, während der Beschuldigte ihr das Messer an den Hals gehalten hat.

23. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt betreffend Vorwürfe zum 3. Mai 2018

Somit erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift als erstellt, wobei gemäss vorstehenden Erwägungen feststeht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer mit der nicht geschliffenen Kante an den Hals gehalten hat und diese dabei ruhig geblieben ist.

24. Vorwurf gemäss Ziff. I. 5 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird im Weiteren folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1705):

5. Falsche Anschuldigung, begangen am 12.06.2018, in der Zeit von ca. 17.20 Uhr bis ca. 19.45 Uhr, an der Z.________ in U.________ (Polizeiposten), z.N. von F.________, indem er wahrheitswidrig und wider besseres Wissen im Rahmen der Einvernahme vom 12. Juni 2018 gegenüber der Polizei angab, F.________ habe ihm in den Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand gebissen, wobei A.________ in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen F.________ herbeizuführen.

25. Beweiswürdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe gestützt auf die Beweiswürdigung zum Vorfall gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. Juni 2018 wahrheitswidrig angegeben, die Privatklägerin 3 hätte ihn in die Finger gebissen. Darüber hinaus habe er gegen sie eine Strafanzeige eingereicht, unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, weswegen in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei (pag. 207). Es könne somit auf den angeklagten Sachverhalt abgestellt werden.

26. Beweiswürdigung der Kammer

Der Beschuldigte hat in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 unbestrittenermassen zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin 3 habe ihn in den Finger gebissen (pag. 1013 ff.) und Strafanzeige gegen sie erstattet, worauf ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis zum Vorwurf gemäss Ziff. I. 4 der Anklageschrift hat die Privatklägerin 3 den Beschuldigten nicht in den Finger gebissen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und diese Aussage bloss gemacht, um seinen Gewaltexzess rechtfertigen zu können. Insoweit kann das vor­instanzliche Beweisergebnis vollumfänglich bestätigt werden und die Kammer erachtet auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 5 der Anklageschrift als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

27. Versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. des Privatklägers 1

27.1 Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet.

Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 123 [nachfolgend zitiert BSK StGB-Autor]). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeigeführt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BSK StGB-Roth/Berkemeier, N 21 zu Art. 123). So etwa ein geworfenes Bierglas oder Flaschen (vgl. BGE 101 IV 285; BGer 6B_181/2017 vom 30. Juni 2017).

Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (BSK StGB-Roth/Berkemeier, N 35 f. zu Art. 123).

Ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

27.2 Subsumtion

Der Privatkläger 1 hat vom Herumfuchteln des Beschuldigten mit der ca. 6-7 cm grossen Scherbe keine Verletzungen davongetragen. Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, womit lediglich eine versuchte Begehung in Betracht fällt.

Gemäss Beweisergebnis riss der Privatkläger 1 den Beschuldigten von K.________ herunter und umklammerte ihn mit beiden Armen von hinten um den Brustbereich herum, als der Beschuldigte eine Scherbe in der Grösse von mindestens ca. 6-7 cm in die Faust nahm und damit gegen hinten in Richtung des Privatklägers 1 fuchtelte und versuchte ihn zu treffen. Der Beschuldigte war zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger 1 ihn packte, bereits in einem erhöhten Erregungszustand. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Herumfuchteln mit einer 6-7 cm langen Scherbe mit scharfen Rändern während eines dynamischen Handgemenges zweifelsohne geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist damit eindeutig gegeben. Das Herumfuchteln mit der scharfen Scherbe stellte nach dem Plan des Beschuldigten auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt dar, um dem Privatkläger 1 schwere Verletzungen zuzufügen. Nach den mehrmaligen Versuchen, ihn damit zu treffen, gab es für den Beschuldigten kein Zurück mehr. Der Taterfolg trat nur aus Zufall nicht ein, resp. konnte letztendlich nicht verwirklicht werden, weil der Privatkläger 1 der Scherbe ausweichen konnte, bzw. weil sich der Beschuldigte aufgrund der Wirkung des von AB.________ eingesetzten Pfeffersprays langsam beruhigte, worauf der Privatkläger 1 den Beschuldigten losliess und es ihm gelang, die Wohnung zu verlassen.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Scherben schwere Schnitt- oder Stichverletzungen generieren können und auch dem Beschuldigten war die Gefährlichkeit von Scherben insbesondere im Halsbereich gemäss seinen eigenen Aussagen bewusst (pag. 910 Z. 84 ff.). Das Herumfuchteln mit der Scherbe in Richtung des Beschuldigten geschah unkontrolliert und mit dem Ziel, den Privatkläger 1 zu treffen um sich dadurch von ihm lösen zu können. Durch die während dem Herumfuchteln ausgesprochene Drohung: «I bringe di um» waren die Bewegungen zudem von einer klaren Intention begleitet. Das Verhalten des Beschuldigten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in dem Moment den Privatkläger 1 mit der Scherbe verletzen wollte, um sich aus der Umklammerung zu befreien. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich.

Der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen, i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.

28. Drohung begangen z.N. des Privatklägers 1

28.1 Allgemeine Ausführungen

Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). So sind etwa Androhungen massiver Körperverletzung («die Fresse einhauen»; «Kaputtmachen») oder sogar der Tötung («totprügeln») schwerer Natur (BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 14 zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernstgemeint erscheint (Trechsel/Mona, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 180).

Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (Trechsel/Mona, a.a.O., N 3 zu Art. 180).

28.2 Subsumtion

Der Beschuldigte äusserte gegenüber dem Privatkläger 1: «i bringe di um», während er mit der Scherbe unkontrolliert in Richtung des Beschuldigten fuchtelte und versuchte ihn zu treffen. Solche Todesdrohungen stellen ohne Weiteres schwere Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB dar, wird dadurch doch gerade das Rechtsgut von Leib und Leben bedroht. Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine leere Drohung ausgestossen, sondern dem Privatkläger 1 spezifisch mindestens ernstliche körperliche Nachteile angedroht, weil dieser ihm am nächsten war, ihn festhielt und ihn dadurch in dem Moment am meistens provozierte. Der Beschuldigte wollte mit der ausgestossenen Todesdrohung und dem Herumfuchteln der Scherbe bewirken, dass ihn der Privatkläger 1 wieder loslassen würde. Entgegen der Vor­instanz ist für die Kammer gemäss vorstehendem Beweisergebnis zudem eindeutig erstellt, dass der Privatkläger 1 die Drohung als gegen ihn gerichtet wahrgenommen hat und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. Aufgrund der Umstände, unter welchen es zu diesen Todesdrohungen kam (vorausgehende Gewalttätigkeiten, latent aggressiver Zustand des Beschuldigten, gleichzeitiges Herumfuchteln mit der Scherbe), musste der Privatkläger 1 die Todesdrohung auch ernst nehmen.

Der Beschuldigte wollte den Privatkläger 1 mit seiner Todesdrohung in Angst und Schrecken versetzen, um zu bewirken, dass er ihn loslassen würde. Damit handelte er wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich.

Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auf den subjektiven Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.

29. Konkurrenz zwischen versuchter einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen und Drohung

29.1 Allgemeine Ausführungen

Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert begangen, und den Tatbestand der Drohung erfüllt. Zu prüfen bleiben die Konkurrenzen zwischen den Tatbeständen.

Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht (z.B. Körperverletzung) und wird diese Tat auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück und ist unechte Konkurrenz anzunehmen, wenn die Drohung in einem so nahen zeitlichen Zusammenhang mit der angedrohten Tat steht, dass von einer einzigen Tat gesprochen werden kann (BSK StGB-Delnon/Rüdy, N 43 zu Art. 180).

29.2 Subsumtion

Vorliegend hat der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 eine Todesdrohung ausgesprochen und dabei gleichzeitig mit der 6-7 cm grossen Scherbe in der Hand in Richtung des Privatklägers 1 gefuchtelt mit der Absicht, ihn zu treffen. Indem der Beschuldigte versuchte, den Privatkläger 1 mit der Scherbe zu verletzen, hat er auch bereits damit begonnen, seine Drohung wahrzumachen und dabei die Schwelle des blossen in Aussichtstellens eines künftigen Übels überschritten. Der Beschuldigte hat mit der Ausübung der angedrohten Straftat bereits begonnen, weswegen Art. 180 StGB zurücktritt und unechte Konkurrenz anzunehmen ist.

Betreffend Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift ist der Beschuldigte somit wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen, schuldig zu sprechen. Zwischen der versuchten Körperverletzung und der Drohung besteht unechte Konkurrenz; die Drohung wird von der versuchten Körperverletzung konsumiert.

30. Versuchte vorsätzliche Tötung z.N. des Privatklägers 1

30.1 Tatbestand

30.1.1 Allgemeine Ausführungen

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB-Schwarzenegger, N 4 f. zu Art. 111). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2 je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Jedoch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 4.3.4; 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.2; 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4; je mit Hinweisen).

30.1.2 Subsumtion

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 mit einem Schnitzer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm und einer Klingenbreite von ca. 1.4 cm in den vorderen Bauchbereich gestochen, wodurch dieser zu Boden ging und am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange, bis etwa 0.5 cm klaffende und bis zur Bauchmuskulatur vorgedrungene Hautdurchtrennung bzw. Stichverletzung erlitt. Als der Privatkläger 1 am Boden lag, trat der Beschuldigte mit den Füssen mehrfach gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch, worauf der Privatkläger 1 kurzzeitig das Bewusstsein verlor. Neben der Stichverletzung erlitt der Privatkläger dadurch unter anderem eine Kopfkontusion und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund seiner Stichverletzung musste er sich eine Notoperation unterziehen und war fünf Tage hospitalisiert, befand sich allerdings zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB erforderliche Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben.

Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Wohnung den Schnitzer behändigte, damit die Wohnung verliess, mit dem Schnitzer in der Hand direkt auf den Privatkläger 1 zurannte und versuchte, ihn mit Stichbewegungen zu treffen, was ihm nach mehreren Abwehrversuchen des Privatklägers 1 auch gelang. Der Privatkläger 1 blieb dabei passiv und beschränkte sich auf Abwehrhandlungen, obwohl der Beschuldigte wollte, dass er sich wehrte und ihn auch mehrmals lautstark dazu aufforderte. Selbst als der Privatkläger 1 aufgrund des Messerstichs zu Boden ging und wehrlos und schwer verletzt am Boden lag, hörte der Beschuldigte nicht auf und trat mehrmals mit den Füssen gegen dessen Kopf, Rücken und Bauch. Erst nachdem ihn die neben ihm stehenden Frauen mehrmals laut dazu aufgefordert hatten aufzuhören, liess der Beschuldigte schliesslich vom Privatkläger 1 ab.

Gestützt auf das Beweisergebnis und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, kann auch für die Kammer nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift die direkte Absicht hatte, den Privatkläger 1 zu töten. Der Beschuldigte stiess zwar bereits in der Wohnung Todesdrohungen gegenüber dem Privatkläger 1 aus, wobei er mit diesen bewirken wollte, dass ihn der Privatkläger 1 wieder loslassen würde. Ein direkter Tötungsvorsatz liegt demnach nicht vor. Demgegenüber ist für die Kammer aber erstellt, dass der Beschuldigte bereits bei der Behändigung des Messers die klare Absicht hatte, sich beim Privatkläger 1 zu rächen, weil ihm dieser in der Wohnung am nächsten kam, er sein Verhalten als feige empfand und davon ausging, dass er ihm am gefährlichsten hätte werden können. Dabei fasste er bereits bei der Behändigung des Küchenmessers den Entschluss, den Privatkläger 1 anzugehen. Dass er ihn dabei töten wollte, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Dem Beschuldigten war aber bewusst, dass ein Messerstich in den Unterbauch zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Mit seinen unkontrollierten Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers des Privatklägers 1 nahm er es zumindest in Kauf, ihn lebensgefährlich zu verletzen, insbesondere auch, da er gemäss eigenen Angaben wegen den Folgen des Pfeffersprays offensichtlich noch Probleme mit dem Sehen hatte. Daran vermag – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – auch die körperliche Konstitution des Privatklägers 1 und die Lokalisation des Stichs nichts zu ändern. Wo der Stich schlussendlich gelandet ist, ist einzig dem Zufall und den Abwehrhandlungen des Beschuldigten zuzuschreiben. Der Beschuldigte kann für sich nichts daraus ableiten, dass er den Privatkläger 1 nach mehreren gescheiterten Versuchen im Unterbauch getroffen und die Verletzung vorwiegend Fettgewebe betroffen hat. Ohne die Abwehrhandlungen des Privatklägers 1, hätte der Stich ohne weiteres auch weiter oben landen und tiefer ausfallen können. Die beweismässig erstellten mehrmaligen Stichbewegungen sprechen gerade dagegen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 genau im Unterbauch treffen wollte. Der Beschuldigte hörte zudem auch nicht deshalb mit den Stichbewegungen auf, weil er ihn nur einmal treffen wollte, sondern weil der Privatkläger 1 unmittelbar nach dem Stich zu Boden ging und nicht mehr leichthin für weitere Stiche erreichbar war. Obwohl er nicht wusste, wie schwer der angerichtete Schaden durch das Messer war, trat der Beschuldigte sodann auf das am Boden liegende Opfer ein. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, resp. liess es darauf ankommen, den Privatkläger 1 zu töten. Das Stillen seiner Gewalt- und Rachegelüste stand in diesem Moment klar höher im Kurs, als das Leben eines Menschen.

Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist damit erfüllt.

30.2 Rechtswidrigkeit

30.2.1 Allgemeine Ausführungen

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).

Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die angegriffene Person braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 104 IV 1 E. a).

Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 StGB).

30.2.2 Subsumtion

Der Beschuldigte machte durchwegs und auch vor der Kammer geltend, er hätte in Notwehr gehandelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zum Schluss, dass es dabei bereits an der geltend gemachten Notwehrsituation fehlt. Entgegen seinen Aussagen konnte nicht erstellt werden, dass ihn eine der auf dem Parkplatz anwesenden Frauen ernsthaft angegriffen oder in Angst versetzt hätte, oder dass von allen vier Frauen zusammen eine derartige Bedrohung ausgegangen wäre, auf die der Beschuldigte mit einem solch massiven Gewaltausbruch gegen den Privatkläger 1 hätte reagieren müssen. Nachdem die fünf Personen die Wohnung verlassen hatten, war die Auseinandersetzung vorbei und der Beschuldigte hätte ohne Weiteres in der Wohnung bleiben oder die Wohnung durch den hinteren Ausgang verlassen können. Auch auf dem Vorplatz konnte beweiswürdigend keine Notwehrlage erstellt werden. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Angriff auf ihn, konnte mithilfe der Bilder der Überwachungskamera widerlegt werden. Zudem würde auch die geltend gemachte physische Einwirkung in keiner Weise erklären, weshalb er statt auf die angebliche Angreiferin schnurstracks auf den Privatkläger 1 losrannte.

Gemäss vorstehendem Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte auch nicht fälschlicherweise in einer Notwehrsituation gewähnt. Als er die Wohnung verlassen und den Vorplatz betreten hat, traf der Beschuldigte keine Gefahrensituation an. Selbst wenn er im Innern der Wohnung noch davon ausgegangen sein sollte, dass sich die fünf Personen draussen neu formieren würden, lagen spätestens beim Betreten des Vorplatzes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Notwehrsituation vor.

Damit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. Ausführungen zur Angemessenheit der Handlung erübrigen sich. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

30.3 Schuld

Es sind keine Umstände zu berücksichtigen, welche bereits an dieser Stelle zu einem (teilweisen) Schuldausschluss führen würden.

30.4 Fazit

Der Beschuldigte hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 schuldig gemacht.

31. Tätlichkeiten, ev. versuchte einfache Körperverletzung z.N. J.________

Sowohl für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB als auch für die Subsumtion kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2089 f.).

Der Beschuldigte schlug J.________ mit der flachen Hand ins Gesicht, nachdem diese ihm die Zigarette aus der Hand geschlagen hatte. Damit hat er das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf einen Menschen eindeutig überschritten und den objektiven Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Bezug auf die für den Körper oder die Gesundheit von J.________ folgenlose Ohrfeige vorsätzlich. Ein darüber hinausgehender Verletzungsvorsatz ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.

Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat sich der Tätlichkeiten zum Nachteil von J.________ schuldig gemacht.

32. Einfache Körperverletzung, ev. versuchte schwere Körperverletzung z.N.

K.________

32.1 Allgemeine Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 StGB wird wiederum auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 59 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2090 bzw. 2080 f.) und die Ausführungen unter Ziff. 27.1 hiervor verwiesen.

32.2 Subsumtion

In Bezug auf den objektiven Tatbestand kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 59 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2090 f.) verwiesen werden.

Zum subjektiven Tatbestand ist korrigierend Folgendes festzuhalten:

Nach Ansicht der Kammer kann bei Betrachtung des äusseren Ablaufs des Geschehens nicht mehr von einer blossen Inkaufnahme der von K.________ erlittenen Verletzungen durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Der Beschuldigte boxte am Boden über K.________ kniend mehrmals mit den Fäusten auf sie ein, wodurch sie eine Jochbein-, Nasen-, Oberschenkel- und Rippenkontusion und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitt und sich notfallmässig ins Spital begeben musste. Indem der Beschuldigte im Wissen um seine als erfahrener Kampfsportler erlernten Fähigkeiten mehrmals auf die ihm deutlich unterlegene und am Boden liegende K.________ einboxte, wollte er K.________ in dem Moment auch mindestens Verletzungen wie die erlittenen zufügen. Durch sein ungestümes und wutentbranntes Vorgehen offenbarte er nicht nur seine Gleichgültigkeit gegenüber einer möglichen Schädigung von K.________, sondern manifestierte seinen Willen, ihr ein körperliches Übel zufügen zu wollen. Dieses Übel hat er nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu gewollt. Entgegen der Vorinstanz ist deswegen von direktem Vorsatz auszugehen.

Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände, die bereits an dieser Stelle zu berücksichtigen wären, sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von K.________ schuldig gemacht.

33. Versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 3

33.1 Tatbestand

33.1.1 Allgemeine Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 72 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2093 f.) und zum Versuch auf die Erwägungen unter Ziff. 27.1 hiervor verwiesen.

33.1.2 Subsumtion

Auch für die Subsumtion schliesst sich die Kammer vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen an (S. 73 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 294 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Obwohl die Privatklägerin 3 teilweise gravierende Verletzungen erlitt (Blutunterguss unterhalb der Hirnhaut, Nasenbeinbruch, Quetschung des Augapfels sowie diverse Hautunterblutungen im Gesicht, an den Armen und Beinen) ist die schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB objektiv nicht vollendet, da sämtliche Verletzungen glücklicherweise ohne bleibende Schäden verheilten und die Privatklägerin 3 sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt.

In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der mehrmaligen Faustschläge gegen den Kopf, die der Beschuldigte trotz seiner Kampfsportausbildung in einem völlig enthemmten und unkontrollierten Zustand austeilte und in einen regelrechten Gewaltexzess verfiel, davon auszugehen, dass er es zumindest in Kauf nahm, die Privatklägerin 3 lebensgefährlich zu verletzen. Er hat somit eventualvorsätzlich gehandelt.

33.2 Rechtswidrigkeit und Schuld

Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der vom Beschuldigten und der Verteidigung vorgebrachte Fingerbiss so nie stattgefunden hat. Entsprechend erübrigen sich allfällige rechtliche Ausführungen zu der von der Verteidigung diesbezüglich monierten Notwehrsituation.

Weitere Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte somit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.

34. Versuchte sexuelle Nötigung, ev. qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3

34.1 Allgemeine Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand wird wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 75 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2096 f.) und zum Versuch auf die Erwägungen unter Ziff. 27.1 hiervor verwiesen. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Die qualifizierte sexuelle Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter grausam handelt, namentlich eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet.

Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur ein Versuch in Betracht (Trechsel/Bertossa, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 189). Nicht ausreichend ist, wenn der Täter die sexuellen Handlungen oder die Beischlafshandlungen nur als mögliche Folge seiner Nötigung in Kauf nimmt. Verlangt wird, dass er den sexuellen Kontakt direkt durch seine Handlung anstrebt (BSK StGB-Maier, N 53 zu Art. 189).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich handeln, was bedeutet, dass er sich des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst sein muss. Verlangt wird Vorsatz bzgl. aller Tatbestandselemente (BSK StGB-Maier, N 54 zu Art. 189). Ein besonderes sexuelles Motiv ist aber nicht erforderlich, so dass es unerheblich ist, ob die Handlung auf sexuelle Erregung oder Genuss abzielt (BGer 6B_231/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.1). Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (Scheidegger, in: StGB Annotierter Kommentar, Praxiskommentar, 2020, N 11 zu Art. 189).

34.2 Subsumtion

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es vorliegend an der erforderlichen Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Taterfolg fehlt. Namentlich habe der Beschuldigte nicht Gewalt angewendet, um die Privatklägerin 3 zum Oralverkehr zu nötigen, sondern vielmehr, weil er sich durch deren Verhalten gedemütigt gefühlt habe. Als Reaktion auf die Ohrfeige der Privatklägerin 3, sei der Beschuldigte komplett ausser sich geraten, habe die Privatklägerin 3 verprügelt und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Insofern habe es dem Beschuldigten auch am Vorsatz gefehlt, da es nie sein Ziel gewesen sei, mit seinen Schlägen und dem Messer sexuelle Handlungen von der Privatklägerin 3 zu erzwingen (S. 76 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2097).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis suchte der Beschuldigte die Privatklägerin in der Tatnacht unbestrittenermassen mit sexuellen Absichten auf. Kurz nach Betreten der Wohnung entblösste er seinen Penis und forderte die Privatklägerin 3 auf, ihn oral zu befriedigen. Nachdem sie ein erstes Mal «Nein» sagte, versuchte er ihren Widerstand zu brechen, indem er ihr CHF 200.00 hinwarf. Als sich die Privatklägerin auch durch das Geld nicht überreden liess, noch einmal «Nein» sagte und ihr «Nein» mit einer Ohrfeige bekräftigte, wurde sie vom Beschuldigten massiv verprügelt. Entgegen der Vorinstanz ist für die Kammer damit eindeutig erstellt, dass der erste Gewaltausbruch des Beschuldigten eine Reaktion auf den verweigerten Oralsex darstellte. In Bezug auf die zweite Phase ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf ihr mehrmaliges Bitten schliesslich von der Privatklägerin 3 abliess, worauf sich beide in die Küche begaben. In der Küche fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, der er ebengerade einen mehrfachen Nasenbruch und eine Prellung des Augapfels zugefügt hatte, erneut, ob sie ihm nun «einen blase». Als die Privatklägerin 3 wiederum verneinte, ergriff der Beschuldigte ein Messer und hielt ihr dieses mit der nicht geschliffenen Kante an den Hals. Das verwendete Messer stellt ein gefährlicher Gegenstand i.S.v. Art. 189 Abs. 3 StGB dar. Auch der Einsatz des Messers war eine Reaktion auf den verwehrten Oralsex und nicht auf die bereits deutlich vorher erfolgte Ohrfeige. Es ging dem Beschuldigten auch als er der Privatklägerin 3 das Messer an den Hals hielt darum, sie zum Oralsex gefügig zu machen. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin 3 durch die Faustschläge und das Halten des Messers an ihren Hals zum Oralverkehr nötigen, was ihm aber nicht gelang, womit der Erfolg ausgeblieben ist. Die Privatklägerin 3 lehnte den geforderten Oralverkehr mehrmals deutlich ab, untermauerte ihr «Nein» mit einer Ohrfeige und kam der Aufforderung des Beschuldigten auch nicht nach, als sie wegen ihrer Widersetzung von ihm bereits massiv verprügelt worden war, worauf der Beschuldigte sie noch mit dem Messer bedrohte. Der Beschuldigte hielt es nicht nur für möglich, dass die Privatklägerin 3 mit dem geforderten Oralverkehr nicht einverstanden war, sondern war sich darüber im Klaren. Dies hielt ihn aber nicht davon ab zu versuchen, sie mittels massiver Gewaltanwendung und dem Einsatz eines Messers zum Oralverkehr zu zwingen. Damit handelte er direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft geltend machte, der Beschuldigte hätte mit dem Gewaltexzess und dem Einsatz des Messers am Hals gleich zweimal grausam nach Abs. 3 gehandelt, ist zu berücksichtigen, dass das Element der Gewaltanwendung schon bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurde. Zu einem schweren Körperverletzungsdelikt besteht echte Konkurrenz (BSK StGB-Maier, N 80 zu Art. 189). Die massive Gewalteinwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 3 stellt deswegen keine zusätzliche Qualifikation dar, sondern wird unter dem Gesichtspunkt der versuchten schweren Körperverletzung geahndet.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Damit ist der Beschuldigte wegen versuchter sexueller Nötigung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3 schuldig zu sprechen.

35. Gefährdung des Lebens z.N. der Privatklägerin 3

35.1 Allgemeine Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 76 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2097 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3).

In subjektiver Hinsicht erfordert die Gefährdung des Lebens direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGer 6B_859/2022 vom 6. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 7.3; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76).

35.2 Subsumtion

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 das Messer mit der nicht geschliffenen Kante an den Hals gehalten und sie dabei bedroht, wobei sie ruhig geblieben ist. Der Beschuldigte hat das Messer dann von selbst wieder vom Hals weggenommen und begonnen, auf die Granitabdeckung der Küche einzuhacken.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 die ungeschliffene Seite des Messers an den Hals gehalten hat und diese dabei ruhig und fatalistisch stoisch geblieben ist, nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden. Die konkrete Situation war in diesem Stadium nicht am Entgleiten. Das Geschehen war statisch und aus dem Verhalten des Beschuldigten ergab sich in dem Moment nicht direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge.

Die Kammer geht zudem ebenfalls davon aus, dass es dem Beschuldigten an einem direkten Gefährdungsvorsatz fehlte. Weil in sachverhaltsmässiger Hinsicht der Einsatz lediglich der ungeschliffenen Seite des Messers erstellt werden konnte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine Lebensgefahr erkannt, aber darauf vertraut hätte, die Gefahr würde sich nicht verwirklichen. Dem Beschuldigten kann die Erkenntnis bzw. Herbeiführung einer Lebensgefahr angesichts seiner Vorgehensweise eben gerade nicht nachgewiesen werden. Folglich wäre auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

Der Beschuldigte ist deswegen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens z.N. der Privatklägerin 3 freizusprechen.

36. Falsche Anschuldigung z.N. der Privatklägerin 3

Sowohl für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch für die Subsumtion kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2099 f.).

Vorstehendes Beweisergebnis zur versuchten schweren Körperverletzung und versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 3 hat ergeben, dass der vom Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 vorgebrachte und anschliessend zur Anzeige gebrachte Fingerbiss nie stattgefunden hat. Damit zeigte der Beschuldigte die Privatklägerin 3 wider besseren Wissens mindestens wegen einer einfachen Körperverletzung und damit wegen eines Vergehens an.

Der objektive und subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Folglich ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen

IV. Strafzumessung

37. Anwendbares Recht

Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich am 3. Mai 2018, 12. Juni 2018 und 16. Februar 2019 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Es ist somit geltendes Recht anzuwenden.

38. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 79 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2100 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Zudem darf nach neuster Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen).

Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).

39. Strafart, Methodik und Strafrahmen

Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende, teilweise bereits rechtskräftige Schuldsprüche zu bestrafen:

- versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB);

- versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB);

- Tätlichkeiten, bedroht mit Busse (Art. 126 StGB);

- einfache Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB);

- einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB);

- Drohung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB)

- versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 StGB);

- versuchte sexuelle Nötigung, qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB);

- falsche Anschuldigung, bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 StGB);

- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), bedroht mit Busse (Art. 19a Abs. 1 BetmG).

Während einzelne dieser Delikte die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festlegen (Busse bei Tätlichkeiten und Betäubungsmittelkonsum [Art. 126 StGB bzw. Art. 19a Abs. 1 BetmG] und Freiheitsstrafe bei versuchter vorsätzlicher Tötung [Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB], versuchter schwerer Körperverletzung [Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB] sowie versuchter sexueller Nötigung [Art. 189 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB]), kommt bei den übrigen vom Beschuldigten verübten Delikten neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe in Frage. Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5).

Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil vom 22. Mai 2017 des Gerichtspräsidiums Zofingen wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (pag. 2556 f.). Noch während der zweijährigen Probezeit beging der Beschuldigte die ihm heute zur Last gelegten Delikte. Diese Delikte sind – soweit die Vorfälle vom 16. Februar 2019 betreffend – sowohl zeitlich wie sachlich eng miteinander verknüpft und auch zwischen den Straftaten, welche der Beschuldigte z.N. der Privatklägerin 3 begangen hat, besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte offenbar auch durch seine Vorstrafen, bzw. die ihm auferlegte Probezeit nicht in seiner Delinquenz beirren lies, erkennt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, ausser die Tätlichkeiten und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, weil nur eine solche geeignet erscheint, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte im Freiheitsentzug befindet, anschliessend des Landes verwiesen wird und schon vor seinem Strafantritt einen mehrseitigen Betreibungsregisterauszug sowie Verlustscheine in der Höhe von mehr als CHF 47'000.00 auswies (pag. 1099 ff.), könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten höchstwahrscheinlich ohnehin nicht vollzogen werden.

Das schwerste Delikt bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen trotz Versuchsstrafbarkeit in diesem Fall nicht vor.

40. Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung z.N. des Privatklägers 1

40.1 Objektive Tatschwere

Vorliegend ist die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierfür zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die Strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).

Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das menschliche Leben. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts neutral zu gewichten, weil es nichts Schwereres als den Tod eines Menschen gibt und diesem Umstand bereits mit der hohen Mindeststrafandrohung Rechnung getragen wird.

Der Beschuldigte versuchte in einem dynamischen Geschehen mit einer gewissen Heftigkeit mehrmals mit einem Küchenmesser gegen den Oberkörper des Privatklägers 1 zu stechen, wobei er ihn nach mehreren Versuchen im Unterbauch links traf und ihm eine Stichwunde zufügte. Der Beschuldigte handelte dabei rücksichts- und hemmungslos und offenbarte seine erhebliche Gewaltbereitschaft, indem er dem Beschuldigten nachdem dieser aufgrund des Messerstichs zu Boden ging, noch mehre Fusstritte und Faustschläge verpasste, was sein Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Das Opfer war unbewaffnet und beschränkte sich beim Geschehen auf dem Vorplatz nur auf Abwehrhandlungen. Die Tat war nicht geplant, erfolgte aber spontan aus einem Wutanfall heraus, was angesichts der massiven Gewalt umso mehr von der erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten zeugt.

Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere, womit eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für das vollendete Delikt als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird.

40.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich unter dem Titel der Willensrichtung verschuldensmindernd auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigte waren rein egoistischer Natur und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich, nachdem die fünf Personen die Wohnung verlassen hatten, ohne Weiteres dazu entscheiden können, in der Wohnung zu bleiben. Seine Rachegelüste gegenüber dem Privatkläger 1 waren in dem Moment aber stärker. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die subjektive Tatschwere aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung im Umfang von ca. 20% strafmindernd zu berücksichtigen.

Im Sinne eines Zwischenfazits resultiert für die Kammer damit eine Freiheitsstrafe von ca. 9 ½ Jahren.

40.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch)

Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Das Mass dieser Milderung hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGer 6B_240/2022 vom 16. März 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b).

Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Der Stich hätte aber durchaus bei einem der Versuche auch weiter oben landen können, womit es auch zu einer Verletzung grösserer Blutgefässe und damit zu einem allenfalls grösseren Blutverlust sowie zur Verletzung innerer Organe hätte führen können. In objektiver Hinsicht resultierte beim Privatkläger 1 glücklicherweise nur eine einfache Körperverletzung, die rasch und folgenlos abheilte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fünf Tage hospitalisiert und danach einige Tage arbeitsunfähig war und sich einer Notoperation unterziehen musste. Zudem spürt der Beschuldigte die psychischen Folgen auch vier Jahre nach dem Vorfall noch und leidet unter Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen (pag. 2890 Z. 41 ff.).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für die versuchsweise Begehung eine Reduktion im Umfang von ungefähr 25%, d.h. von bislang 9 ½ Jahren auf 7 Jahre Freiheitsstrafe, als angemessen.

40.4 Verminderte Schuldfähigkeit

Für die theoretischen Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2103 f.)

Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten ist der Beschuldigte zu sämtlichen zur Diskussion stehenden Tatzeitpunkten infolge des Zusammenwirkens seines vorgängigen Substanzkonsums mit seiner vorbestehenden Persönlichkeitsstörung wie auch mit zusätzlichen situativen Einflussvariabeln (z.B. der Dynamik des jeweils eskalierenden Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin 2 bzw. 3) in einen psychischen Zustand geraten, in welchem seine Fähigkeiten zur situationsadäquaten und normengerechten Handlungskontrolle beeinträchtigt waren und ihm nur noch eingeschränkt Verhaltensalternativen zur Verfügung standen. Die Steuerungsfähigkeit war entsprechend zu den jeweiligen Tatzeitpunkten leichtgradig eingeschränkt, weswegen eine leichtgradige Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit vorgelegen hat (pag. 1228; pag. 2536a).

Angesichts der bloss leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint ein Abzug von 25 % für die verminderte Schuldfähigkeit als zu hoch. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von ca. 20 % als angemessen.

40.5 Fazit Einsatzstrafe

Damit erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen.

41. Asperation für versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. des Privatklägers 1

Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2105 f.).

Der Privatkläger 1 wurde von der Scherbe nicht getroffen und erlitt keine Verletzungen. Auch wurde er durch das Verhalten des Beschuldigten letztendlich nicht schwerwiegend und nachhaltig in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt. Die gemeinsam mit dem Herumfuchteln der Scherbe ausgesprochene Todesdrohung ist in der versuchten Körperverletzung bereits enthalten und führt zu keiner Erhöhung. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch die weiteren subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten.

Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer verglichen mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand. 1. Januar 2023, S. 46) und unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung sowie der verminderten Schuldfähigkeit eine Strafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe, als dem Verschulden angemessen. Davon sind 45 Tage bzw. 1 ½ Monate zu asperieren.

42. Asperation für einfache Körperverletzung z.N. K.________

42.1 Objektive Tatschwere

K.________ erlitt durch den Vorfall eine Jochbein- und Nasenkontusion, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Oberschenkel- und Rippenkontusion. Bleibende körperliche oder psychische Schäden trug sie jedoch keine davon. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit noch gering. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigter als erfahrener Kampfsportler die ihm völlig unterlegene und kampfsportunerfahrene K.________ angegriffen hat und nur durch das Eingreifen des Privatklägers 1 gestoppt werden konnte, was doch für eine erhöhte Verwerflichkeit spricht. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls noch als leicht.

42.2 Subjektive Tatschwere

Entgegen der Vorinstanz ist von direktvorsätzlichem Handeln des Beschuldigte auszugehen. Der Beschuldigte boxte auf K.________ ein, weil er sich von ihrer Intervention provoziert fühlte. Seine Reaktion war komplett unverhältnismässig und wäre zweifellos vermeidbar gewesen. Gerade als Kampfsportler hätte er auch in einer deeskalierenden Manier reagieren können.

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem (immer noch) leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Zusätzlich ist die beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mit einer Reduktion von 20% zu berücksichtigen. Damit resultiert eine Strafe von 70 Tagen Freiheitsstrafe, welche im Umfang von 50 Tagen Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert wird.

43. Asperation für Drohung und einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 2

43.1 Allgemeine Ausführungen / Vorbemerkungen

Aufgrund des Berufungsrückzugs anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind die Schuldsprüche der qualifizierten einfachen Körperverletzung und Drohung z.N. der Privatklägerin 3 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer ist aber verpflichtet, die hierfür ausgefällte Sanktion zu überprüfen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist dabei für die Strafzumessung nicht verbindlich (BGer 6B_1167/2015 vom 25. August 2019 E. 1.3). Die Kammer hat sich hierzu mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen auseinanderzusetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht einmal untersagt, in ihren Erwägungen eine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts vorzunehmen (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 1.1). Entsprechend ist die Kammer für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden, wonach der Beschuldigte die qualifizierte einfache Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen habe.

43.2 Objektive Tatschwere

Für die Ausführungen zur objektiven Tatschwere kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2107 f.)

Die Privatklägerin 2 erlitt durch den Vorfall nebst diversen Prellungen am Rücken, Becken und an der Hüfte sowie einem blauen Auge insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, musste während mehreren Tagen hospitalisiert werden und war für kurze Zeit arbeitsunfähig. Der Beschuldigte verängstigte die Privatklägerin 2 schwer und diese musste aufgrund seines Verhaltens ihre eigene Wohnung fluchtartig verlassen. Insgesamt ist die objektiven Tatschwere sowohl von der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung als auch von der Drohung im Vergleich mit anderen denkbaren Konstellationen aber noch als leicht zu bezeichnen.

43.3 Subjektive Tatschwere

Die Kammer geht nicht nur in Bezug auf die Schläge und Stösse gegen die Privatklägerin 2, sondern auch hinsichtlich des Einsatzes des Messers bzw. der Qualifikation i.S.v. Art. 122 Ziff. 2 StGB von direktem Vorsatz aus, da der Beschuldigte gemäss dem rechtskräftigen Sachverhalt auch dieses bewusst einsetzte, um sie zum Schweigen zu bringen.

Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Tat aus rein egoistischen und verwerflichen Beweggründen geschah und ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre.

Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte und der direktvorsätzlichen Tatbegehung eine Einsatzstrafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung, deren Unrechtsgehalt durch die qualifizierte einfache Körperverletzung konsumiert wird, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Zusätzlich ist die im Tatzeitpunkt auch für diese Delikte beim Beschuldigten vorliegende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mit einer Reduktion von 20% zu berücksichtigen. Damit resultierten eine Strafe von 112 Tagen Freiheitsstrafe, welche im Umfang von 75 Tagen Freiheitsstrafe auf die Einsatzstrafe asperiert wird.

44. Asperation für versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 3

44.1 Objektive Tatschwere

Die Privatklägerin 3 erlitt durch die Schläge des Beschuldigten gravierende Verletzungen, welche für sie lebensgefährlich hätten enden können. Dass die konkrete Lebensgefahr ausgeblieben ist und mit Ausnahme des Nasenbeinbruchs sämtliche Verletzungen folgenlos abgeheilt sind, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Die Nase der Privatklägerin ist aufgrund des vom Beschuldigten verursachten Nasenbeinbruchs immer noch deformiert. Der Vorfall hat sich zudem nachhaltig auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin 3 ausgewirkt. So hat sie sich seither gesellschaftlich zurückgezogen, ist aus ihrer Wohnung ausgezogen und bekundet generell Mühe damit, Vertrauen zu anderen Menschen zu fassen (pag. 2895 Z. 36 ff.). Angesichts dieser Umstände kann die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden und ist entgegen der Vorinstanz im unteren mittleren Bereich anzusiedeln, womit die Strafe gestützt auf die objektive Tatschwere im Bereich von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen wäre.

44.2 Subjektive Tatschwere

Die Beweggründe des Beschuldigten sind niederträchtig und unbegreiflich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts der eventualvorsätzlichen Tatbegehung kann die subjektive Tatschwere aber nicht neutral gewertet werden, sondern ist im Umfang von 20% strafmindernd zu berücksichtigen.

Zusätzlich führt die versuchsweise Begehung zu einer Reduktion von 25% und die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu einer Reduktion von 20%, womit eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. Diese wird mit 11 Monaten auf die Einsatzstrafe asperiert.

45. Asperation für die versuchte sexuelle Nötigung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3

45.1 Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut von Art. 189 StGB ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Bei Sexualstraftaten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Die Privatklägerin 3 befand sich aufgrund des Vorfalls nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, hat nach dem Vorfall aber ihre Wohnung gewechselt und bekundet seither Mühe, Vertrauen zu Menschen zu gewinnen. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 3 mehrfach dazu auf, ihn oral zu befriedigen und dies sogar noch, nachdem er sie bereits massiv verprügelt hatte und ihr ein Messer an den Hals hielt. Damit tangierte er ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich. Angesichts der von Art. 189 Abs. 3 StGB umfassten und denkbaren weiteren Tatvarianten ist das objektive Tatverschulden für den mittels schwerer Gewalt und Messerdrohung abgenötigte Oralverkehr noch als leicht einzustufen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für die massive Gewaltanwendung bereits separat bestraft wird und auch die psychischen Folgen, welche die Privatklägerin 3 erlitten hat, bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurden.

Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 48 Monaten Freiheitsstrafe.

45.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und es ging ihm primär um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche an jenem Abend über allem standen. Er strebte die Erniedrigung der Privatklägerin 3 an und handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen. Der Beschuldigte liess sich von seinen sexuellen Bedürfnissen leiten, die Tat wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gesamthaft sind die vorgenannten subjektiven Tatkomponenten tatbestandsimmanent bzw. neutral zu werten, womit es bei einem leichten Verschulden bleibt und die Kammer eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet.

45.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund / Verminderte Schuldfähigkeit

Gemäss Art 189 Abs. 3 StGB wird die qualifizierte sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Frage eines Unterschreitens des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentreffen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen, was beispielsweise bei einem sehr leichten bis leichten Verschulden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und einem Versuch der Fall sein kann (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2).

Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich vorliegend eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 3 – 10 Jahren Freiheitsstrafe, aufgrund des Zusammentreffens von verschuldens- und strafreduzierenden Faktoren. Der Taterfolg des abgenötigten Oralverkehrs ist vorliegend nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin 3 trotz massiver Gewalt geweigert hat, den Beschuldigten oral zu befriedigen. Neben dem zu berücksichtigenden fakultativen Strafmilderungsgrund der versuchsweisen Begehung ist vorliegend der im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorhandenen leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Hinzu kommt ebenfalls, dass das Nötigungsmittel der Gewalt, bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt worden ist und hierbei nicht mehr berücksichtigt werden kann. Damit gilt es insbesondere noch das Halten der ungeschliffenen Klinge des Messers an den Hals der Privatklägerin 3 zu berücksichtigen. Für die versuchsweise Begehung ist eine Reduktion von 25% und für die verminderte Schuldfähigkeit eine Reduktion von 20% angezeigt.

Die Kammer erachtet für die versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung eine den

ordentlichen Strafrahmen unterschreitende Freiheitsstrafe von 29 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird mit 20 Monaten auf die Einsatzstrafe asperiert.

46. Asperation für falsche Anschuldigung z.N. Privatklägerin 3

Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2108 f.).

Die objektive Tatschwere wiegt angesichts des grossen Strafrahmens von Art. 303 Ziff. 1 StGB noch leicht und die subjektive Tatschwere wirkt sich im Ergebnis neutral aus. Unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird mit 45 Tagen bzw. 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe auf die Einsatzstrafe asperiert.

47. Fazit

Die Einsatzstrafe von 6 Jahren wird für die übrigen Delikte, welche ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, im Umfang von 38 Monaten erhöht. Im Sinne eines Zwischenfazits resultiert damit eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 110 Monaten Freiheitsstrafe.

48. Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2109 f.).

Der Beschuldigte ist ________ in U.________ geboren und aufgewachsen. Bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte er jeweils von Montag bis Freitag bei Pflegeeltern und danach wieder bei seinen leiblichen Eltern. Geschwister hat er keine. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als P.________(Beruf), die er nicht abgeschlossen hat. Danach absolvierte er eine AS.________(Ausbildung) und arbeitete während längerer Zeit als _______ (Beruf). Von Dezember 2008 bis März 2010 leistete er in der Türkei freiwilligen Militärdienst als Gebirgsgrenadier. Vor seiner Inhaftierung war der Beschuldigte beim Sozialamt U.________ angemeldet und lebte bei seinen Eltern. Gemäss Vollzugsbericht der JVA S.________ vom 22. März 2023 (pag. 2492 ff.) kann das Vollzugsverhalten des Beschuldigten als sehr gut beurteilt werden. Er erledige seine Arbeiten äusserst zuverlässig und selbständig, halte sich an die Hausordnung und falle gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und anständiges Verhalten positiv auf. Die persönlichen Verhältnisse wiegen damit neutral.

Der Beschuldigte ist allerdings vorbestraft, teilweise einschlägig, namentlich wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (pag. 2557). Zudem beging er die Delikte vom 16. Februar 2019 während des bereits hängigen Strafverfahrens wegen der Straftaten vom 3. Mai 2018 und während einer laufenden Probezeit. Die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wiegt vorliegend umso schwerer, als der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens wegen Gewalt- und Sexualdelikten z.N. der Privatklägerin 3 wiederum gleichartige Delikte beging und gegenüber einer Frau, mit welcher er eine Beziehung führte, massiv gewalttätig wurde. Dies hat sich insgesamt straferhöhend auszuwirken. Ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung verhielt sich der Beschuldigte anständig und korrekt, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte er ein formelles Geständnis für den ganzen Tatkomplex der Vorwürfe z.N. der Privatklägerin 2 ab, indem er diese Schuldsprüche anerkannte, jedoch ohne sich dazu zu äussern. Damit gab er aber implizit auch zu, im bisherigen Verfahren diesbezüglich gelogen zu haben. Ansonsten zeigte sich der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren nicht geständig, was ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen darf. Echte Einsicht und Reue kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. Vor der Kammer entschuldigte er sich zwar erstmalig fragmentär für seine Taten. Gleichzeitig empfindet er das gesamte Strafverfahren immer noch als ungerecht (pag. 2949) und das Verhalten der Geschädigten als feige (pag. 2907 Z. 29 f.).

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit straferhöhend aus. Angesichts der langen Verfahrensdauer hat jedoch gleichzeitig auch eine leichte Reduktion dieser Straferhöhung zu erfolgen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Beschuldigte mit seiner Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens und den beantragten Wechseln der amtlichen Verteidigung auch massgeblich dazu beigetragen hat, das Verfahren in die Länge zu ziehen. In Anbetracht sämtlicher Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer erachtet die Kammer unter dem Strich eine Erhöhung um (lediglich) vier Monate als angemessen, womit eine Freiheitsstrafe von 114 Monaten resultiert.

49. Konkretes Strafmass und Vollzug

Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von 114 Monaten bzw. 9 ½ Jahren als angemessen. Angesichts der Strafhöhe von 9 ½ Jahren Freiheitsstrafe kommt von vornherein nur eine unbedingte Strafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB

e contrario).

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 430 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 21. April 2020 vorzeitig angetreten hat (pag. 1774; pag. 1784 ff.).

50. Übertretungsbusse

50.1 Tätlichkeiten z.N. J.________

Die Kammer erachtete die Tätlichkeit vorliegend als schwerste Straftat, weswegen dafür die Einsatzstrafe festzusetzen ist, welche anschliessend um die Busse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen sein wird.

Der Beschuldigte hat J.________ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, weil diese ihm vorher die Zigarette aus der Hand geschlagen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der vorliegende Fall, mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien (S. 46), wonach der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, vergleichbar, weswegen hierfür eine Busse von CHF 300.00 auszusprechen ist.

50.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain erachtet die Kammer mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 25) eine Busse von CHF 300.00 als angemessen. Diese wird im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 200.00, auf die Übertretungsbusse von CHF 300.00 für die Tätlichkeiten asperiert.

50.3 Konkretes Strafmass

Die Gesamtstrafe für die Tätlichkeiten und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt damit CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Ambulante Massnahme

Betreffend die gesetzlichen Grundlagen der ambulanten Massnahmen kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2111 f.).

In concreto erwägte die Vorinstanz Folgendes:

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R.________ vom 16.10.2019 (pag. 1127 ff.) lag beim Beschuldigten zur Zeit der ihm vorgeworfenen Taten eine lebensgeschichtlich überdauernde dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit einigen psychopathischen Zügen sowie mit zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Zügen vor (pag. 1227). Daneben betrieb der Beschuldigte im gesamten Tatzeitraum einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain und befand sich zu allen Tatzeiten infolge seines vorgängigen Alkohol- und Drogenkonsums in einem leichten, unkomplizierten Rauschzustand. In ihrem Zusammenwirken entsprechen diese Störungskomponenten – im Hinblick auf die dadurch bedingten Einschränkungen der psychischen wie auch der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten – einem psychischen Störungsbild von mittlerer Ausprägung (pag. 1227). Die beim Beschuldigten für sämtliche Tatzeiten festgestellten Störungsbilder, d.h. seine dissoziale Persönlichkeitsstörung wie auch seine hohe Affinität zum Konsum psychotroper Substanzen, bestehen bei ihm auch weiterhin. Die ihm vorgeworfenen Gewalthandlungen standen mit diesen Störungsbildern in Zusammenhang (pag. 1229 f.).

Gemäss der durchgeführten Risikoeinschätzung muss beim Beschuldigten sodann von einem mittleren bis hohen Risiko für neuerliche Gewaltstraftaten ausgegangen werden, in erster Linie in Form erneuter spontan-impulsiver Gewalthandlungen in einem konflikthaften, eskalierenden Beziehungskontext, aber auch in anderen, gewalttätig entgleisenden Konfliktsituationen zum Nachteil von ihm weniger oder gar nicht bekannten Opfern. Das beschriebene Risiko besteht beim Beschuldigten in erster Linie aufgrund seiner fortbestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung und seines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Drogen; wird darüber hinaus aber auch begünstigt durch einige (leicht bis mässig ausgeprägte) psychopathische Persönlichkeitsmerkmale wie auch durch die jeweiligen Tatumstände (pag. 1229).

Wenngleich sich eine tiefgreifende Störungseinsicht sowie eine tatsächliche Therapie- und Veränderungsmotivation beim Beschuldigten bis anhin noch nicht erkennen lassen und die Behandlungsprognose dadurch insgesamt eher skeptisch zu beurteilen ist, empfiehlt der Gutachter dennoch die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB, da sie einerseits zweckmässig, geeignet und wahrscheinlich auch einigermassen erfolgversprechend durchführbar erscheint und andererseits einen verbindlicheren Charakter hat als lediglich eine Therapieanweisung (pag. 1231).

Das Gutachten von Dr. med. R.________ ist im Ergebnis schlüssig, stimmig und nachvollziehbar. Für das Gericht sind keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Das Gericht stellt daher bei seiner Beurteilung vollumfänglich auf das Gutachten und insbesondere auf dessen Schlussfolgerungen ab. Es ist demnach eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Plädoyers vor, sofern eine ambulante Massnahme angeordnet werde, sei bereits im Urteilsdispositiv eine geeignete Vollzugseinrichtung zu benennen, um einem längeren «Hin und Her» zwischen den Vollzugseinrichtungen vorbeugen zu können (pag. 1947). Das Gericht verzichtet entgegen den Vorbringen der Verteidigung bewusst auf die verbindliche Festlegung einer Vollzugseinrichtung. Der Entscheid über die Vollzugsmodalitäten sowie die konkrete Ausgestaltung derselben obliegt den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) und ist damit nicht vom Kompetenzbereich des Strafgerichts umfasst.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Risikoabklärung der BVD vom 26. April 2021 wurde das Risikoprofil des Beschuldigten für schwerwiegende Gewaltdelikte als mittel-hoch eingestuft. Dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden, wenn die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung auch in der zweiten urteilenden Instanz beibehalten werde (pag. 2271). Das Risikoprofil des Beschuldigten indiziere eine deliktorientierte Therapie bei einer forensischen Fachperson, wobei der Fokus vor allem auf die Entstehung, Funktion und den Umgang mit Wut gelegt werden sollte. In einem klärenden therapeutischen Prozess sollte zudem eine ausführliche Beziehungsanamnese erhoben und ausgehend davon inadäquate Beziehungsmuster sowie dysfunktionale, auch geschlechtsspezifische Haltungen hinterfragt und verändert werden (pag. 2269). Ergänzend zu der klinisch-forensischen Einschätzung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 2019 hielt Dr. med. R.________ im Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2022 (pag. 2490 ff.) fest, dass beim Beschuldigten noch keine stabilen und nachhaltigen Verbesserungen der individuellen persönlichkeitsgebundenen Risikovariabeln festgestellt werden konnten. Die bei ihm zu den Tatzeitpunkten vorgelegenen deliktfördernden psychischen Störungsbilder einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Neigung zum schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain bestünden bei ihm im Kern fort, auch wenn die Schwere seiner Persönlichkeitsstörung aus heutiger gutachterlicher Sicht wahrscheinlich eher als leichtgradig einzustufen sei. Der Beschuldigte habe zudem im geschlossenen Strafvollzug gezeigt, dass er über eine grundsätzliche Fähigkeit zur Abstinenz von Suchtmitteln verfüge. Auch wenn einige Risikofaktoren günstiger beurteilt werden könnten als noch im Zeitpunkt der Begutachtung 2019, würde er weiterhin im Bereich eines mindestens mittleren bis hohen Risikos erneuter Gewalthandlungen liegen, weswegen die Risikoeinschätzung vom 16. Oktober 2019 auch weiterhin ihre Gültigkeit behalte (pag. 2521 f.). Auch die Ausführungen wonach aus gutachterlicher Sicht die gerichtliche Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB als noch am ehesten zweckmässig und geeignet sei, könne bestätigt werden. Da der Beschuldigte jedoch während seines vorzeitigen Strafvollzuges bis anhin keinerlei Therapieangebote in Anspruch genommen habe und auch nicht zu einer gutachterlichen Nachuntersuchung bereit gewesen sei, bleibe seine Haltung gegenüber einer störungsspezifischen und risikoorientierten Massnahmebehandlung und seine tatsächliche Therapiebereitschaft unklar, weswegen einige Zweifel daran bestünden, ob es im Falle einer gerichtlichen Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB tatsächlich gelingen werde, den Beschuldigten von der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung zu überzeugen und ihn zur Mitarbeit zu gewinnen. Jedoch sei dahingehend bisher auch noch kein Versuch unternommen worden, sodass trotz der unsicheren Erfolgsaussichten einer gerichtlich angeordneten ambulanten (vollzugsbegleitenden) Behandlung – zumindest ein Behandlungsversuch nicht von vornherein aussichtslos erscheine. Sollte sich der Beschuldigte anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nicht gänzlich ablehnend gegenüber vollzugsbegleitenden therapeutischen Gesprächen äussern, werde daher an der gutachterlichen Empfehlung einer zunächst vollzugsbegleitenden und anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB festgehalten (pag. 2528 f.). Gemäss der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 11. April 2023 zum Gutachten vom 16. Oktober 2019 und 14. Februar 2022 von Dr. med. R.________ handelte es sich bei der Promilleangabe im Gutachten lediglich um einen Verschrieb (pag. 2535a). Die im vorgenannten Gutachten und Ergänzungsgutachten Feststellungen und Einschätzungen träfen weiterhin zu und der Verschrieb habe keinen Einfluss auf die gutachterlichen Rückschlüsse oder Beurteilungen gehabt (pag. 2537a).

Die beim Beschuldigten im Gutachten vom 16. Oktober 2019 erhobenen Befunde und Diagnosen sind weiterhin zutreffend und konnten auch aus heutiger gutachterlicher Sicht bestätigt werden. Demnach liegen beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit zusätzlichen narzisstischen und emotional instabilen (impulsiven) Anteilen sowie einigen psychopathischen Zügen und anamnestisch (im Tatzeitraum) ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (IDC-10 F19.1) unterhalb der Schwelle zu einem Abhängigkeitssyndrom vor (pag. 2526). Der Beschuldigte leidet somit weiterhin unter einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB, die mit den Gewaltstraftaten, zu welchen der Beschuldigte oberinstanzlich verurteilt wurde, im Zusammenhang stand (pag. 1229 f.). Auch im heutigen Zeitpunkt muss beim Beschuldigten von einem mittleren bis hohen Risiko für neuerliche Gewalthandlungen ausgegangen werden (pag. 2527). Zwar anerkennt die Kammer, dass die Schwere der Persönlichkeitsstörung gemäss Dr. med. R.________ möglicherweise als nur (noch) leichtgradig ausgeprägt eingestuft werden kann. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass sich diese Ausprägung ausserhalb des hochstrukturierten Settings des geschlossenen Strafvollzugs erneut dekompensieren könnte. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, ob der Beschuldigte die im geschlossenen Strafvollzug bewiesene Fähigkeit zur Abstinenz auch bei gelockerten bis offenen Vollzugsbedingungen oder in Freiheit aufrechterhalten könnte. Aufgrund der beim Beschuldigten (noch) nicht durchgeführten Therapie konnte auch noch nicht festgestellt werden, ob es bei ihm in der Zwischenzeit zu prognoserelevanten positiven Veränderungen gekommen wäre. Die festgestellte schwere psychische Störung besteht aus gutachterlicher Sicht weiterhin (pag. 2526) und es muss nach wie vor von einem mittleren bis hohen Risiko für erneute Gewalthandlungen ausgegangen werden (pag. 2527). Dieses kann gemäss Dr. med. R.________ mit einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB am ehesten gebannt werden (pag. 2528).

Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gänzlich ablehnend gegenüber einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB und es besteht mittlerweile zumindest eine gewisse Therapiebereitschaft. So sagte er oberinstanzlich aus, dass er zu einer vollzugsbegleitenden Massnahme nicht nicht bereit sei (pag. 2908 Z. 10). Weil der Beschuldigte eine Therapie bisher verweigert hat, können mangels Erfahrungswerten noch keine verlässlichen Behandlungsaussichten gestellt werden.

Das Gutachten von Dr. med. R.________ wie auch das Ergänzungsgutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen erachtet die Kammer als gut nachvollziehbar und schlüssig. Gründe um davon abzuweichen sind keinerlei ersichtlich, weswegen die Kammer auf das Gutachten und die vorgenannten Schlussfolgerungen und Empfehlungen abstellt.

Demnach ist eine zunächst vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

VI. Landesverweisung

51. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen die Art. 111, 122, 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. a, b und h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).

Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (kumulative Voraussetzung 1). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (kumulative Voraussetzung 2) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als «schwerwiegend» bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publiziert in BGE 147 IV 340).

52. Rückwirkungsverbot

Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).

53. Landesverweisung in concreto

53.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlas-sungsbewilligung C, deren Kontrollfrist zuletzt am 10. Dezember 2018 bis am 31. Dezember 2023 verlängert wurde (pag. 1095). Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung, alles begangen nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. a, b und h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB

e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.

53.2 Härtefallprüfung

Die Vorinstanz hat sich grundsätzlich sorgfältig und ausführlich mit den massgebenden Kriterien auseinandergesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den einzelnen Kriterien kann verwiesen werden (S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2116 ff.). Nachfolgend werden ergänzend und präzisierend die einzelnen Punkte der Härtefallprüfung beleuchtet und abschliessend in diesem Zusammenhang die neuen Beweismittel gewürdigt und ein Fazit der Härtefallprüfung gezogen.

Ad Integration

Der Beschuldigte wurde am ________ in der Schweiz (U.________) geboren. Abgesehen von 15 Monaten Militärdienst, die er ab dem 12. Dezember 2008 in der Türkei leistete, lebte er stets in der Schweiz. Hier hat er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht. Er lebt mittlerweile seit rund 34 Jahren (netto) in der Schweiz, wobei er seit jeher über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Dies begründet zweifelsohne ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Weiter spricht der Beschuldigte einwandfrei Schweizerdeutsch und hat die obligatorische Schule hier absolviert (Primarschule, dann Bezirksschule in U.________; pag. 1095) Während der Zeit als er bei seiner Pflegefamilie lebte, erbrachte er gute Schulleistungen. Nach der obligatorischen Schulzeit begann der Beschuldigte eine Ausbildung zum P.________ (Beruf), die er aber wieder abbrach. In der Folge arbeitete er unter anderem als AR.________ (Beruf) und temporär bei verschiedenen Arbeitgebern, hatte jedoch nie eine Festanstellung. Gemäss eigenen Angaben erlangte er zudem eine eidgenössische und internationale AS.________ (Ausbildung) (pag. 1055). Daneben führte er eine Zeit lang eine eigene Kampfsport-Schule. Am 4. April 2019 gab er gegenüber der Polizei an, er betreibe seit längerem keinen Kampfsport mehr und trainiere nicht mehr. 2017 sei sein rechter Brustmuskel abgerissen, er habe aber schon vorher keinen Kampfsport mehr betrieben, dies seit 4 Jahren nicht mehr (pag. 936 Z. 532 ff.). Ab dem 16. Oktober 2017 bezog der Beschuldigte Sozialhilfegelder (pag. 1096). In der JVA S.________ arbeitet der Beschuldigte als Maschinist im Hausdienst und ist verantwortlich für das Recycling. Gemäss Vollzugsbericht vom 22. März 2023 beherrsche er seinen Arbeitsbereich den hohen Anforderungen entsprechend sehr gut, besitze ein äussert solides Fachwissen, welches er zur Lösung seiner Aufgaben stets sehr sicher und erfolgreich einsetze (pag. 2494a). Die zahlreichen persönlichen Eingaben des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zeigen zudem, dass er über gute EDV-Kenntnisse und eine einwandfreie schriftliche Ausdrucksweise verfügt. Zu intensiven sozialen Kontakten ausserhalb seiner Familie ist nicht viel bekannt. Neben den Eltern und weiteren Verwandten erhält der Beschuldigte alle zwei Wochen Besuch einer Freundin (pag. 2495a). Innerhalb des Strafvollzugs pflegt der Beschuldigte ebenfalls seine sozialen Kontakte zu diversen Miteingewiesenen und ist gut integriert (pag. 2493a).

Der Beschuldigte weist einen mehrseitigen Betreibungsregisterauszug mit gesamthaft 35 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 47'586.00 aus (pag. 1099 ff.).

Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten ist sodann erheblich getrübt. Er ist vorbestraft. Ins Gewicht fällt insbesondere die einschlägige Vorstrafe wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (pag. 2557). Hinzu kommt das Folgende: Obwohl der Beschuldigte wusste, was alles auf dem Spiel steht (u.a. eine Haftstrafe und eine drohende Landesverweisung), wurde er während dem laufendem Strafverfahren erneut straffällig. Weder die 94 Tage Untersuchungshaft noch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vermochten ihn in der Vergangenheit von weiteren Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung abzuhalten, was von Unbelehrbarkeit zeugt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2017 mit Schreiben des Migrationsamtes in Bezug auf die neuen Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung ausländerrechtlich ermahnt wurde (pag. 1096)

Soweit die Vorinstanz ausführt, die Integration des Beschuldigten sei gescheitert, kann die Kammer aber nicht folgen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, spricht die Sprache und seine engsten Verwandten befinden sich allesamt hier – er ist mithin in der Schweiz zuhause und nirgendwo sonst integriert. Mit Blick auf sein bisheriges Leben kann jedoch festgestellt werden, dass er weder beruflich noch wirtschaftlich Fuss fassen konnte und sich um die hiesige Rechtsordnung foutierte. Auch wenn es dem Beschuldigten offenbar nicht an grundsätzlichem Arbeitswillen fehlt, wäre er selbst in Freiheit bei einer Landesverweisung nicht mit dem Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle konfrontiert (vgl. BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.5). Sodann bestehen über seine Familie hinaus keine intensiven sozialen Kontakte, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würden.

Ad familiäre Verhältnisse

Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben keine eigenen Kinder (pag. 1095). Er ist unverheiratet.

Sowohl die Eltern als auch weitere Verwandte des Beschuldigten (Tante AJ.________, geb. _________, Onkel AK.________, geb. ________, Cousin AL.________, geb. ________) leben gemäss Bericht des Migrationsdienstes in AH.________ und verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen C (pag. 1095). Insbesondere zu seiner Mutter, bei welcher er bis zu seiner Verhaftung wohnte, pflegt er intensiven Kontakt. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte aus der Haft täglichen Telefonkontakt zu seiner Mutter und seinem Vater (pag. 1935 Z. 43 f.). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. AM.________ vom 13. Februar 2023 leiden die Eltern des Beschuldigten beide an schweren Krankheiten und brauchen pflegerische Unterstützung (pag. 2965). Insgesamt verfügt der Beschuldigte über ein bescheidenes, aber gefestigtes Familiennetz in der Schweiz und eine Landesverweisung würde ihn zweifelsfrei aus dem gewohnten Familienumfeld reissen.

Betreffend den Beschuldigten sind beim SEM keine Informationen hinterlegt resp. besteht kein elektronisches Dossier. Unter seiner Zemis-Nr. ist einzig erfasst, dass er eine Niederlassungsbewilligung habe (pag. 1097).

Ad Gesundheitszustand

Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund. Er gab dazu an, er habe keine gesundheitlichen Probleme und benötige keine Medikamente (pag. 30 Z. 40 ff.). Sein Gesundheitszustand wurde vom Gesundheitsdienst der JVA S.________ als gut beurteilt (pag. 2493a). Die seit dem 7. Juni 2021 freiwillig abgegebenen Urinproben ergaben allesamt negative Werte. Auch sonst sind aus den Akten keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in die Türkei ohne Weiteres zumutbar.

Ad Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland

Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.

Gemäss seinen Angaben war der Beschuldigten in den letzten 35 Jahren lediglich einmal während längerer Zeit, nämlich ab Dezember 2008, militärhalber in der Türkei und leistete 15 Monate Militärdienst bei den Gebirgsgrenadieren (pag. 1096; pag. 2910 Z. 21 ff.). Zudem geht er auch immer wieder in die Türkei in die Ferien (pag. 917 Z. 28), dies zwischen einer bis vier Wochen (pag. 1936 Z. 18). Gestützt auf den geleisteten Militärdienst kann immerhin von einer gewissen Verbundenheit und einer stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Heimatland ausgegangen werden. Darüber hinausgehend hat der Beschuldigte zu seinem Heimatland aber offenbar keine stabilen Verbindungen. Er hat jedoch Verwandte, welche in der Türkei leben. Nach eigenen Angaben seien väterlicherseits die meisten Tanten und Onkeln sowie mütterlicherseits die Grosseltern dort (pag. 917 Z. 31 f.). Väterlicherseits seien es vier Schwestern, im weiteren Cousins und Cousinen (pag. 1936 Z. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen ihm bei einer Reintegration im Heimatland Unterstützung bieten könnten. Weiter spricht und versteht der Beschuldigte einwandfrei Türkisch. Zudem dürfte er aufgrund des Militärdienstes und seines Familienlebens mit der dortigen Kultur vertraut sein. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in der Türkei durchaus sozial und gesellschaftlich eingliedern können sollte. Mit seinem Alter von 35 Jahren ist der Beschuldigte sodann grundsätzlich in der Lage, auch in seiner Heimat noch eine Arbeitsstelle zu finden, zumal ihm seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Sprachkenntnisse zu Gute kommen dürften. Dass die Arbeitsmarktsituation und damit auch die Verdienstmöglichkeiten in der Türkei nicht dieselben sind wie in der Schweiz, vermag für sich allein auch noch keinen besonders schweren Härtefall zu begründen (BGer 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7 und 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11.). Für eine Mehrzahl an Ländern gilt, dass die dort vorliegende wirtschaftliche Situation nicht mit den hiesigen sehr günstigen Verhältnissen vergleichbar ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte für sich selber in der Türkei keine Perspektiven sieht oder sehen will. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz in der Türkei erscheint nicht als schlechterdings unmöglich, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine solche mit gewissen Anstrengungen verbunden sein dürfte. Auch wenn die Reintegration in der Türkei nach der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland aus den genannten Gründen grundsätzlich intakt.

Gesamtwürdigung

Der Beschuldigte ist hier geboren und aufgewachsen, lebt nunmehr – mit Ausnahme von 15 Monaten – seit rund 35 Jahren in der Schweiz und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Seine leiblichen Eltern und seine Pflegeeltern leben in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet sich ganz offensichtlich in der Schweiz und er ist hier in familiärer und sozialer Hinsicht persönlich verwurzelt. Andererseits ist seine Muttersprache Türkisch. Zudem hat er insofern einen verstärkten Bezug zur ursprünglichen Heimat, als er mehrere Monate Militärdienst in der türkischen Armee geleistet hat. Im Weiteren leben zahlreiche seiner Verwandten in der Türkei. Obwohl der Beschuldigte in der Schweiz weder beruflich noch wirtschaftlich je Fuss fassen konnte und er zudem wiederholt straffällig wurde, ist angesichts der oben genannten Umstände (Geburt in der Schweiz, lebenslange Anwesenheitsdauer, sprachliche, persönliche und soziale Integration) – entgegen der Vorinstanz – von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es ist folglich eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche sich insbesondere an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren hat. Der Beschuldigte verfügt im Übrigen weder über die Flüchtlingseigenschaft noch ist er Staatsangehöriger eines Schengenlandes.

53.3 Interessenabwägung

Vorliegend hat sich der Beschuldigte in zwei verschiedenen Zeitpunkten und Situationen einschlägiger Delikte gegen Leib und Leben schuldig gemacht, welche teilweise Katalogstraftaten darstellen. Der Beschuldigte gefährdete durch sein Handeln vorsätzlich die körperliche Integrität verschiedener Dritter. Weiter verletzte er mit der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht und die sexuelle Integrität der Privatklägerin 3 und machte sich damit einer zusätzlichen Katalogstraftat schuldig. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen für die in Frage kommenden Katalogdelikte ist zwar von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen, wobei aber aufgrund der geschützten Rechtsgüter dennoch ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte immer wieder körperlich aggressiv gegen Dritte vorgegangen ist und sich sein diesbezüglicher Kriminalitätsvektor über die Zeit akzentuierte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt massiv gegenüber Frauen, mit denen er in einer Beziehung oder beziehungsähnlichen Verbindung stand, gewalttätig wurde und im Rahmen dieser Auseinandersetzungen sogar Dritte wie der Privatkläger 1 gravierend in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dem steht – wie die Ausführungen zur Frage des persönlichen Härtefalls zeigen – ein bedeutendes privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz entgegen. Der Beschuldigte lebt seit seiner Geburt ________ in der Schweiz, ist im Besitze einer C-Aufenthaltsbewilligung und mehrheitlich integriert. Besonders intensive Beziehungen sind allerdings vor allem in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat sehr hohe Schulden und trifft bisher wenig Anstalten, diese abzubezahlen. Er hat einen Teil seiner Angehörigen in der Schweiz und spricht Dialekt. Es liegt auf der Hand, dass ihn die Landesverweisung bei einer solchen, seit Geburt geschlagenen Verwurzelung im Land empfindlich treffen wird. In Bezug auf seine familiären Beziehungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder die Eltern noch seine Tanten und Onkel zu seiner Kernfamilie gehören. Eigene Kinder und eine feste Partnerschaft hat er offenbar nicht. Folglich fällt das Verhältnis zu seinen Angehörigen nicht unter das geschützte Familienleben und den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Es ist auch mit seinen Eltern kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschuldigte machte geltend, seine Eltern hätten seine Hilfe und Unterstützung nötig, weil es ihnen gesundheitlich nicht gut gehe und reichte diesbezüglich ein Arztzeugnis ein, welches bestätigte, dass seine Eltern beide an schweren Krankheiten leiden und pflegerische Unterstützung brauchen. Der Gesundheitszustand der Eltern des Beschuldigten begründet für sich jedoch noch kein über das normale Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Eltern des Beschuldigten während seiner Inhaftierung ohnehin externe pflegerische Unterstützung benötigen. Ob und inwiefern der Beschuldigte den Pflegeansprüchen seiner Eltern in Freiheit überhaupt nachkommen könnte, erschliesst sich der Kammer nicht und wurde vom Beschuldigten auch nicht aufgezeigt. Weiter liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten gegen eine Landesverweisung sprechen könnte. Schliesslich hat sich auch ergeben, dass dem Beschuldigten eine Wiedereingliederung in sein Heimatland durchaus zumutbar ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Das gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweis auf die «Reneja-Praxis»). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier – mit Blick auf die obigen Erwägungen – nicht ersichtlich. Bei der Anlasstat resp. den Anlasstaten handelt es sich um schwere Delikte gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für weitere Straftaten spricht für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Die versuchte vorsätzliche Tötung, die versuchte schwere Körperverletzung und die versuchte sexuelle Nötigung gelten alle als schwere Straftaten, von welchen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Es gilt zu berücksichtigen, dass die jetzige strafrechtliche Verurteilung des Berufungsführers bereits seine zweite Verurteilung für Delikte gegen Leib und Leben ist. Er beging alle Straftaten als Erwachsener. Dass es sich bei der Vorstrafe nicht durchwegs um einschlägige Delikte handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten Rechnung getragen werden muss. Eine akute Wiederholungsgefahr wird auch vom gerichtlichen Gutachter sowie durch die Gutachter der Risikoabklärung für den Strafvollzug bescheinigt: Dr. med. R.________ bestätigt auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Februar 2022, dass das Risiko für erneute Gewalthandlungen durch den Beschuldigten im mittleren bis hohen Bereich liegt (pag. 2527). Gemäss M.________ und M. Sc. O.________ könne aktuell von einem unveränderten Deliquenzrisiko für Gewaltdelikte in allen Schweregraden ausgegangen werden (pag. 2267). Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen resp. beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen ist (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).

Gesamthaft besteht angesichts der mehrfachen schweren Gewalt- und Sexualdelinquenz und der hohen Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz weder über eine eigene Kernfamilie, noch liegen sonstige familiäre Beziehungen vor, die dem hohen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Das private Interesse des Beschuldigten aufgrund des Pflegebedarfs seiner Eltern, dem er ohnehin erst in ein paar Jahren nachkommen könnte, vermag das starke öffentliche Interesse nicht zu überwiegen.

In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, es ist eine Landesverweisung anzuordnen.

54. Dauer der Landesverweisung

54.1 Theoretische Ausführungen

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, N 27 ff. zu Art. 66a).

Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen (vergleichbaren) Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. Ein Blick in die Praxis des Obergerichts zeigt, dass bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von 7 Jahren (Urteil SK 20 141), bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten eine Landesverweisung von 7 Jahren (Urteil SK 19 325) bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten eine Landesverweisung von 7 Jahren (Urteil SK 19 393), bei einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren eine Landesverweisung von 7 Jahren (Urteil SK 20 99), bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren eine Landesverweisung von 8 Jahren (Urteil SK 19 310), bei einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren eine Landesverweisung von 12 Jahren (Urteil SK 21 115), als angemessen erachtet wurde.

54.2 Dauer in concreto

Das Verschulden wiegt insgesamt leicht bis mittelschwer. Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung mit mehreren Tathandlungen in unterschiedlichen zeitlichen Phasen gleich drei Katalogdelikte begangen. Allerdings ist zu beachten, dass die Kammer bei allen Delikten von einem leichten bis maximal mittelschweren Verschulden ausging. Entsprechend dem Verschulden hat die Kammer denn auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren (allerdings inkl. weiterer, nicht katalogrelevanter Delikte) ausgefällt. Der Beschuldigte ist sodann vorbestraft und es besteht eine eigentliche Schlechtprognose in Bezug auf erneute Gewaltanwendung. Der Beschuldigte hat zwar gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. In der Gegenüberstellung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, der Strafdauer und der bisherigen Unbelehrbarkeit erscheint eine zehnjährige Landesverweisung jedoch angemessen.

55. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

55.1 Theoretische Ausführungen

Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

55.2 Ausschreibung in concreto

Der Beschwerdeführer stammt aus der Türkei und ist damit Drittstaatenangehöriger. Der Beschuldigte stellt mit seiner Gewaltneigung und der hohen Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Zu anderen europäischen Ländern hat er keinen nachweislichen Bezug. Es ist nicht einzusehen, welchen besonderen Nachteil der Beschuldigte (zusätzlich zur Landesverweisung aus der Schweiz) durch die Ausschreibung im SIS hinzunehmen hätte. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung zu verzichten. Die Ausschreibung im SIS ist anzuordnen.

VII. Widerruf

Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 22. Mai 2017 (Aktenzeichen ST.2017.25; pag. 2556 f.) wurde der Beschuldigte wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 75.00.00 und einer Busse von CHF 750.00 verurteilt. Die Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Nachdem der Beschuldigte die im vorliegenden Verfahren beurteilten Delikte während der vorgenannten Probezeit beging, wäre grundsätzlich der Widerruf des dem Beschuldigten gewährten bedingten Strafvollzugs zu prüfen. Da jedoch seit dem Ablauf der Probezeit bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden. Entsprechend ist das Widerrufsverfahren einzustellen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren vor der Vorinstanz zu tragen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren vor der Kammer, bestimmt auf CHF 300.00, trägt demgegenüber der Kanton Bern.

VIII. Zivilpunkt

56. Allgemeine Ausführungen

Für die theoretischen Ausführungen zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 104 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2125 ff.). Soweit notwendig erfolgen ergänzende und präzisierende theoretische Ausführungen bei der Behandlung der nachfolgenden Zivilklagen.

57. Klage des Privatklägers 1

57.1 Schadenersatz

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1'180.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 und seit dem 23. März 2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 an den Privatkläger 1. Soweit weitergehend wurde die Forderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen (pag. 1988). Begründend hielt sie fest:

Der Straf- und Zivilkläger 1 C.________ verlangt unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von insgesamt CHF 2'833.50, zuzüglich Zins zu 5% seit 17.02.2019 auf dem Betrag von CHF 825.00, seit 23.03.2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 sowie seit 10.09.2019 auf dem Betrag von CHF 958.50 (pag. 1799 ff.). Bei den geltend gemachten Schadenspositionen handelt es sich um Schäden an Kleidern und Brille (CHF 825.00), um Kosten für die Hundebetreuung (CHF 1'050.00) sowie um Arztrechnungen der AN.________-Praxis (CHF 958.50). Die Schäden der Trainerjacke sowie des T-Shirts sind in ihrer Höhe ausreichend belegt und direkte Folge des widerrechtlichen Angriffs des Beschuldigten gegen C.________ (pag. 1800, Zeitwerte). Gleiches gilt für die Kosten der Hundebetreuung (CHF 1'050.00, pag. 1805). C.________ konnte aufgrund der Hospitalisierung sowie seiner Verletzungen seinen Hund nicht selbstständig betreuen, weshalb er ihn im Zeitraum vom 17.02.2019 bis zum 23.03.2019 in einer Hundepension in AO.________ unterbringen musste. Diese Zusatzkosten für die Fremdbetreuung des Hundes sind kausale Folge des widerrechtlichen und vom Beschuldigten schuldhaft begangenen Übergriffs.

Die Kosten für die Brille sowie die Arztrechnungen sind demgegenüber nicht ausreichend nachgewiesen. Die Brille von C.________ wurde beim Vorfall offensichtlich nur beschädigt und war nicht gänzlich unbrauchbar. Bei der nun eingereichten Rechnung (pag. 1812) handelt es sich allerdings um einen Kostenvoranschlag für eine Neuanschaffung, die dem Beschuldigten somit nicht angelastet werden kann. Die vorhandenen Arztrechnungen (pag. 1806 ff.) geben sodann zu wenig Aufschluss über die verrechneten Behandlungsleistungen. Es ist mithin nicht ausreichend belegt, ob diese Arztkosten in direktem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17.02.2019 stehen oder ob es sich dabei beispielsweise auch um Nachuntersuchungen betreffend die Knie-Operation von C.________ handeln könnte. Zudem ist fraglich, weshalb die Arztkosten nicht von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen wurden.

Nach dem Gesagten wird Schadenersatz zugesprochen für den Betrag von CHF 1'180.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17.02.2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 (Kleidung) sowie zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23.03.2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 (Hundebetreuung). Die weiteren Schadenersatzforderungen von C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.

Oberinstanzlich beantragte der Privatkläger 1 betreffend Zivilpunkt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2997), der Beschuldigte beantragte im Falle eines Schuldspruchs die Abweisung der Zivilforderungen, resp. Verweisung auf den Zivilweg (pag. 2991).

Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schadenersatzes vollumfänglich an. Die Trainerjacke der W.________ (pag. 532) und das schwarze «Switcher» T-Shirt (pag. 535) welche der Privatkläger 1 am

16. Februar 2019 trug, wurden aufgrund des widerrechtlichen Angriffs des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 beschädigt. Auch ohne entsprechende Kaufbelege erachtet die Kammer die Werte von CHF 30.00 für das T-Shirt und CHF 100.00 für die Trainerjacke als hinreichend belegt. CHF 30.00 entsprechen einem üblichen Preis für ein unifarbenes T-Shirt und auch die CHF 100.00 für die Trainerjacke erscheinen angemessen, zumal der Trainerjacke für den Privatkläger 1 ein hoher Affektionswert zukommt, da diese ein Geschenk seines Vereins war. Sowohl das T-Shirt wie auch die Trainerjacke sind aufgrund der Schäden (Gewebedefekte aufgrund des Stichs, Verschmutzungen und Blutanhaftungen) wertlos geworden, womit die ungewollte Vermögensverminderung den vollständigen Wert der Kleider betrifft. Als weitere kausale Folge des vom Beschuldigten begangenen Übergriffs, sind die Kosten für die Fremdbetreuung des Hundes des Privatklägers 1 angefallen. Der Beschuldigte musste sich aufgrund seiner Verletzung einer Notoperation unterziehen und war fünf Tage hospitalisiert, davon vier Tage bettlägerig und danach einige Zeit arbeitsunfähig, weswegen ihm die Betreuung seines Hundes während dieser Zeit und der anschliessenden Rehabilitationsphase nicht mehr möglich war. Die hierfür effektiv angefallenen Kosten wurden mittels Rechnung der Hundeschule AP.________ (pag. 1805) hinlänglich belegt. Die externe Hundebetreuung während 35 Tagen à CHF 30.00 pro Tag erscheint der Kammer angemessen. Soweit die Verteidigung geltend machte, der Hund hätte aufgrund der Knieverletzung des Privatklägers 1 ohnehin fremdbetreut werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat mit dem Messerangriff eine für sich relevante Ursache geschaffen, welche die externe Hundebetreuung verursacht hat. Die Bauchverletzungen waren die entscheidende Ursache, weswegen der Privatkläger 1 hospitalisiert werden musste und deswegen seinen Hund nicht mehr selber betreuen konnte. Aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität war ihm die Hundebetreuung während der Hospitalisierung und danach nicht mehr möglich. Im Zeitpunkt des Vorfalls war der Privatkläger 1, wenn auch eingeschränkt, noch mobil, was sich ja gerade auch in den Überwachungsvideos gezeigt hat.

Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte deshalb zur Bezahlung von CHF 1'180.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 und seit dem 23. März 2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 an den Privatkläger 1 verurteilt.

57.2 Genugtuung

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an den Privatkläger 1 (pag. 1988). Letztere beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung dieses Urteils (pag. 2997) während der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs die Abweisung der Zivilforderung, resp. Verweisung auf den Zivilweg beantragte (pag. 2991).

Nachdem der Beschuldigte vorliegend wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1, verurteilt wird, stellt die Kammer in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Genugtuung offensichtlich erfüllt sind. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 1 durch sein Handeln widerrechtlich und schuldhaft schwer in seiner körperlichen Integrität verletzt.

Der Privatkläger 1 erlitt am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange, bis etwa 0.5 cm klaffende und bis zur Bauchmuskulatur tiefe Stichverletzung, musste sich deswegen einer Notoperation unterziehen und anschliessend vier Tage im Spital bleiben. Er befand sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Verletzungen sind mittlerweile gut verheilt und der Privatkläger 1 trägt in körperlicher Hinsicht keine bleibenden Schäden davon. Jedoch leidet er weiterhin unter Konzentrationsschwierigkeiten und hat immer noch Angst davor, dass irgendwann wieder so etwas passiert, weswegen er am Abend nicht mehr ohne seinen Hund rausgeht (pag. 2890 f. Z. 39 ff.). Auch für die Kammer steht gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 fest, dass er durch den Angriff und die ihm vom Beschuldigten zugefügten Verletzungen eine seelische Unbill erlitt. Zu beachten gilt es vorliegend insbesondere, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 nicht nur ein Messer in den Bauch stach, sondern ihn auch noch mit Schlägen und Tritten eindeckte, als er bereits am Boden lag. Der Privatkläger 1, welcher an der Eskalation keinerlei Mitverschulden trug, war dem Beschuldigten in dieser Situation völlig ausgeliefert. Er entschied sich in der Tatnacht spontan dazu, seine Kolleginnen zu begleiten und übte selber keinerlei Angriffshandlungen gegen den Beschuldigten aus, kriegte jedoch die gesamte Wut des Beschuldigten ab und war letztlich von allen Beteiligten vom Vorfall am schlimmsten betroffen.

Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 10'000.00 zwar hoch. In Würdigung der vorgenannten Gesamtumstände, mit Blick auf die von der Vorinstanz in der Literatur genannten Beträge sowie gestützt auf vergleichbare Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 vorliegend als angemessen.

Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, dem Privatkläger 1 für die von ihm erlittene seelische Unbill CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 zu bezahlen.

58. Klage der Privatklägerin 2

58.1 Allgemeine Ausführungen

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an die Privatklägerin 2 (pag. 1988). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 verzichtete die Privatklägerin 2 auf eine Anschlussberufung (pag. 2205 f.). Am 10. Dezember 2022 verstarb die Privatklägerin 2. An ihrer Stelle trat ihre Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, neu nur noch als Zivilklägerin in den Prozess ein. Diese hat mit Eingabe vom 3. Februar 2023 angekündigt, nicht an der Berufungsverhandlung teilzunehmen und auf das Stellen von Anträgen zu verzichten (pag. 2738).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StGB). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StGB). Die strafprozessrechtliche, gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO auf den Zivilpunkt beschränkte Nachfolge erfolgt bei Subrogation in die privatrechtlichen, mit der Straftat konnexen Ansprüche. Massgebend ist, dass der Anspruch von Gesetzes wegen an Personen übergeht, die selbst nicht Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO sind. Als Nachfolge im strafprozessrechtlichen Sinne gilt u.a. die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 121 [nachfolgend zitiert BSK StPO-Autor]).

Gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Bst. 9 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbar und damit auch der Konkursmasse entzogen sind Renten, Kapitalabfindungen und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zufolge einer Gesundheitsstörung geschuldet oder entrichtet werden. Seelische Unbill allein ist keine eigentliche Gesundheitsstörung, weshalb etwa die Genugtuung für ungerechtfertigte Haft, sofern die Haft keine Beeinträchtigung seiner Gesundheit zur Folge hatte, nicht unpfändbar ist (BGer 5A_389/2014 vom 9. September 2014 E. 2.2; BGE 73 III 56 S. 57). Gegenüber den Erben des ursprünglichen Genugtuungsgläubigers gilt das Privileg der Unpfändbarkeit hingegen nicht: gegenüber dem Erblasser wegen ihres Schadenersatz- oder Genugtuungscharakters unpfändbare Forderungen fallen in dessen Konkurs in die Konkursmasse (Hunkeler, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 63 zu Art. 197 SchKG).

Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ist der Rechtsnachfolger nur zur Zivilklage berechtigt. Insofern kommt ihm Parteistellung zu (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, N 20 zu Art. 121). Gemäss Art. 382 Abs. 3 StPO können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach dem Tode der Privatklägerschaft in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Art. 382 StPO stellt für die Legitimation der Parteien nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 382 StPO). Dass der Anwendungsbereich von Art. 382 Abs. 3 StPO enger als jener von Art. 121 Abs. 1 StPO ist, kann damit begründet werden, dass die erstgenannte Bestimmung für das Rechtsmittelverfahren ein rechtlich geschütztes Interesse voraussetzt, was bei Art. 121 Abs. 1 StPO nicht der Fall ist (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO).

58.2 Genugtuung

Die Konkursmasse E.________ sel. ist von Gesetzes wegen in die Ansprüche der inzwischen verstorbenen Privatklägerin 2 eingetreten und hat als Zivilklägerin in diesem Verfahren ihre Rechtsnachfolge angetreten. Die vormalige Straf- und Zivilklägerin E.________ ist während dem hängigen Berufungsverfahren gestorben, ohne dass sie selber ein Rechtsmittel erhoben oder Anschlussberufung erklärt hätte (pag. 2205 f.). Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens E.________ sel. hat ihre Konkursmasse kein Rechtsmittel weiterzuführen. Entsprechend muss sie auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Urteils der Vorinstanz haben. Die Legitimation der Konkursmasse richtet sich nicht nach Art. 382 Abs. 3 StPO, sondern nach Art. 121 Abs. 2 StPO. Die Konkursmasse von E.________ sel. trat nach ihrem Ableben von Gesetzes wegen in ihre Ansprüche als geschädigte Person ein. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 an die Privatklägerin 2. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 durch die qualifizierte einfache Körperverletzung widerrechtlich, schuldhaft und in adäquat kausaler Weise Verletzungen zugefügt und sie in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt. Zudem sei sein Verhalten in beträchtlichem Umfang mitverantwortlich gewesen, für die dauerhafte Einschränkung des Sozial- und Alltagslebens der Privatklägerin 2 (S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2130). Die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuung fusste auf der wegen der qualifizierten einfachen Körperverletzung erlittenen seelischen Unbill der Privatklägerin 2 und hat zu Lebzeiten zu ihren Gunsten dem Pfändungsprivileg unterlegen. Seit dem Ableben der Privatklägerin 2 gilt das Pfändungsprivileg für die Genugtuungsforderung jedoch nicht mehr und die wegen des Genugtuungscharakters grundsätzlich unpfändbare Forderung fällt in ihre Konkursmasse. Aufgrund des Gesagten kann eine Genugtuung an die Konkursmasse der Privatklägerin 2 ausbezahlt werden.

Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 2 durch die Schläge und Stösse zweifelsohne in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt und aufgrund des Angriffs in ihrer Wohnung eine nachhaltige Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls herbeigeführt. Sie war damit genugtuungsberechtigt.

Die von der Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Umstände gesprochene Genugtuung von CHF 3'000.00 erscheint der Kammer in Würdigung der Gesamtumstände und mit Blick auf die in der Literatur genannten Beträge sowie vergleichbarer Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung vorliegend als angemessen.

Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Konkursmasse der Privatklägerin 2 für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Februar 2019 zu zahlen.

59. Klage der Privatklägerin 3

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2018 an die Privatklägerin 3 (pag. 1988). Letztere erklärte am 3. Mai 2021 Anschlussberufung (pag. 2208 f.) und beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zivilpunkt, der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihr eine Genugtuung von CHF 12’000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.05.2018 zu bezahlen (pag. 2996). Der Beschuldigte beantragte im Falle eines Schuldspruchs die Abweisung der Zivilforderungen, resp. Verweisung auf den Zivilweg (pag. 2991).

Die Privatklägerin wurde durch den Übergriff des Beschuldigten zweifelsfrei gravierend in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruches wegen der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung gilt es vorliegend, zusätzlich auch die Beeinträchtigung der sexuellen Integrität und den Einsatz des Messers zu berücksichtigen. Gesamthaft ist der Beschuldigte äusserst brutal vorgegangen und hat die Privatklägerin 3 wegen verweigertem Oralverkehr mitten in der Nacht in ihrer eigenen Wohnung massiv verprügelt und sie nach erneut verweigertem Oralverkehr auch noch mit einem Messer am Hals bedroht. Die Verletzungen der Privatklägerin 3 sind bis auf die Deformation ihrer Nase mittlerweile alle verheilt, die psychischen Folgen des Vorfalls dauern aber noch an. So gab die Privatklägerin 3 anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft an, dies sei bei ihr erst im Nachhinein gekommen, sie habe sich stark zurückgezogen und habe immer noch Mühe damit, Vertrauen zu fassen und manchmal Konzentrationsschwierigkeiten (pag. 2895 Z. 34 ff.).

Mit Blick auf die von der Vorinstanz aus der Literatur genannten Beträge sowie auf vergleichbare Referenzfälle der hiesigen Strafabteilung zu Genugtuung bei Körperverletzungen (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 275 vom 20. April 2020 E. IV [Genugtuung von CHF 5'000.00] sowie SK 18 220 vom 12. August 2020 E. V [Genugtuung von CHF 8'000.00]) und die zusätzlich zu berücksichtigende erlittene seelische Unbill für die Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität, erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen.

Der Beschuldigte wird deshalb verurteilt, der Privatklägerin 3 für die von ihr erlittene seelische Unbill CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Mai 2018 zu bezahlen.

60. Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen

Für die Beurteilung der Zivilklagen ist der Kammer kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entstanden, weswegen hierfür – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden werden.

IX. Kosten

61. Verfahrenskosten

61.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz schied wegen den Freisprüchen in drei Anklagepunkten 1/5 der Verfahrenskosten zugunsten des Beschuldigten aus. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte einzig vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es angemessen, die auf den Freispruch des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens entfallenden Verfahrenskosten auf einen Zehntel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bestimmen. Diese werden dem Kanton Bern auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10 werden dem Beschuldigten auferlegt. Dem Kanton Bern werden damit CHF 5'215.90 (1/10 von CHF 52'159.10) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 46'943.20 (9/10 von 52'159.10) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt.

61.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen aber auch nicht vollumfänglich durchgedrungen; entgegen ihren Anträgen wurde der Beschuldigte auch oberinstanzlich vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Kanton Bern einen Zehntel der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 8'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 800.00 aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird hingegen zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'200.00 (9/10 von CHF 8'000.00) verurteilt.

X. Entschädigungen

62. Beschwerden gegen die vorinstanzlichen amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________

62.1 Allgemeine Ausführungen

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind.

Der Honorarrahmen für ein Strafverfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts reicht von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50‘000.00 (Art. 41 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Artikel 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Prozent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

Bei der Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt gültiges Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [KS Nr. 15], Ziff. 1.1).

Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b S. 25; BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

62.2 Überblick über die erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen

62.2.1 Rechtsanwalt B.________

Rechtsanwalt B.________, welcher mit Verfügung vom 7. August 2019 mit sofortiger Wirkung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt wurde (pag. 1411 f.), machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 13. Dezember 2020 (pag. 1976 ff.) einen Arbeitsaufwand von 129.25 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 25'850.00 sowie Auslagen (inkl. Reisezuschlag) von total CHF 3'150.00 geltend, was inkl. 7.7% Mehrwertsteuer eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 31'233.00 ergibt.

Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Sie kürzte den Zeitaufwand pauschal auf 100 Stunden, gewährte nur 15 der geltend gemachten 16 Reisezuschläge und kürzte die Auslagen um die geltend gemachten Telefonkosten (dazu S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2133 f.). Die Vor­instanz bestimmte die amtliche Entschädigung betreffend die Freisprüche auf CHF 4'967.75 und betreffend die Schuldsprüche auf CHF 19'871.10, womit gesamthaft eine amtliche Entschädigung von CHF 24'838.85 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWSt) resultierte (im Detail: Ziff. 1 vorne bzw. Vorakten pag. 1983 und pag. 1985).

62.2.2 Rechtsanwältin Dr. H.________

Rechtsanwältin Dr. H.________, welche mit Verfügung vom 29. März 2019 mit Wirkung ab 25. Februar 2019 als amtliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin bestellt wurde (pag. 2334), machte vor erster Instanz mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 (pag. 1963 ff.) einen eigenen Aufwand von insgesamt 63.651 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF12’730.20, Aufwand der juristischen Mitarbeitenden von insgesamt 19.9835 Stunden zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1'998.35, Auslagen (inkl. Reisezuschlag) von total CHF 3'319.50, was inkl. 7.7% Mehrwertsteuer eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 19'437.75 ergibt. Als volles Honorar machte Rechtsanwältin Dr. H.________ den Aufwand von 63.651 Stunden zu CHF 300.00, ausmachend CHF 27'584.285 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend.

Die Vorinstanz erachtete den von Rechtsanwältin Dr. H.________ mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 geltend gemachten Aufwand als leicht überhöht. Sie kürzte den Gesamtaufwand auf pauschal 65 Stunden, ausmachend ein amtliches Honorar von CHF 13'000.00, die Auslagen um die geltend gemachten Telefonkosten und die öV-Kosten vom 4. April 2019 sowie die Reisekosten vom 21. November 2019, was zu einer Kürzung von insgesamt CHF 42.40 und zu gewährten Auslagen (ohne Reisezuschlag) von CHF 1'770.10 führte. Weiter wurden die Reisezuschläge um CHF 825.00 gekürzt (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2134 f.). Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin auf CHF 16'641.90 (im Detail: siehe Ziff. 1 vorne bzw. pag. 1987.). Die Vorinstanz erachtete im Weiteren den Stundenansatz für das volle Honorar mit CHF 300.00 als zu hoch und kürzte diesen auf CHF 280.00 und bestimmte das volle Honorar auf CHF 22'242.30 (im Detail: siehe vorne Ziff. 1 vorne bzw. pag. 1987 und pag 2135).

62.3 Vorbringen der Parteien

62.3.1 Rechtsanwalt B.________

In seiner Beschwerde vom 8. März 2021 (pag. 2281 ff.) stellte Rechtsanwalt B.________ folgendes Rechtsbegehren:

Ziffer V. 1. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 (PEN 20 67) sei aufzuheben und die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf CHF 32'894.05 inkl. Auslagen und MWST festzulegen.

U.K.u.E.f.

Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, er mache einen Gesamtaufwand von 139 Stunden zu CHF 200.00, also CHF 27'800.00 (exkl. Auslagen und MWSt) geltend. Die Vorinstanz habe die amtliche Entschädigung auf pauschal 100 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 20'000.00 festgesetzt und den geleisteten Aufwand damit um 39 Stunden oder CHF 7'800.00 gekürzt. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz selbst, wonach durch die Verfahrensübernahme zusätzlicher Aufwand entstanden sei, es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt habe, welches auch in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten geboten habe, sei die Ausschöpfung des Kostenrahmens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV nicht zu beanstanden. Vielmehr würde sogar eine Erhöhung des Kostenrahmens gemäss Art. 9 PKV in Betracht kommen. Der insgesamt betriebene Aufwand der amtlichen Verteidigung (inkl. Aufwand im Kanton AH.________ und Aufwand der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten) von 214.75 Std. und einem Honorar von insgesamt CHF 42'950.00 läge aber noch innerhalb des Kostenrahms und sogar noch deutlich unter den maximalen CHF 50'000.00. Die pauschale Kürzung auf 100 Stunden sei nicht nachvollziehbar.

Bei nochmaliger Durchsicht der Leistungserfassung sei aufgefallen, dass er für die Einvernahme der Privatklägerin 3 am 24. Oktober 2019 inklusive kurzer Vorbesprechung leidglich zweieinhalb Stunden Aufwand geltend gemacht habe, obwohl die Einvernahme effektiv drei Stunden gedauert habe. Hier sei folglich eine halbe Stunde Aufwand zu wenig geltend gemacht worden. Die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 6. November 2019 habe rund zweieinviertel Stunden gedauert, während der Beschwerdeführer inklusive Vor- und Nachbesprechung eineinviertel Stunden mehr Aufwand geltend gemacht habe. Da diese Einvernahme die erste Schlusseinvernahme zum «Tatkomplex V.________» gewesen sei, sei vor und nach dieser ersten Einvernahme auch die Prozessstrategie für die weiteren Einvernahmen betreffend denselben Tatkomplex festgelegt worden. Eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt eineinviertel Stunden würden hierfür nicht unverhältnismässig anmuten. Auch die Vor- und Nachbesprechungszeit von einer Stunde anlässlich der Einvernahme des Privatklägers 1 vom 11. November 2019 erscheine mit Blick auf die Erkenntnisse aus der Befragung und die zehn Tage später anstehenden Einvernahmen von vier Auskunftspersonen an einem Tag, als nicht unverhältnismässig, genauso wie die geltend gemachten 40 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung der am 21. November 2019 erfolgten Einvernahmen von vier Auskunftspersonen. Insgesamt erscheine der Aufwand für die Vor- und Nachbesprechung der Einvernahme, mindestens unter Anrechnung der zu wenig geltend gemachten 30 Minuten für die Einvernahme vom 24. Oktober 2019, als angemessen.

Nicht nachvollziehbar seien sodann die Ausführungen der Vorinstanz, wonach Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt nur zu berücksichtigen seien, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind, zumal sie es unterlassen habe, auf einen konkreten Besuch in der Strafanstalt hinzuweisen. Hinsichtlich des Besprechungstermins vom 29. August 2019 sei versehentlich die Reisezeit als Zeitaufwand in die Leistungserfassung miteingeflossen, wie es in AH.________ Praxis sei. Entsprechend werde ein Abzug von 90 Minuten (ungefähre Reisezeit ________) anerkannt. Ansonsten seien aber sämtliche Besprechungen zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten gewesen und der Aufwand sei sicher nicht unverhältnismässig.

Im Weiteren habe es sich bei den von der Vorinstanz beanstandeten Kontakten mit der Familie des Beschuldigten nicht um soziale Tätigkeiten, sondern um einen Aspekt der Verteidigung gehandelt, da die Privatklägerin 2 persönlich Kontakt mit der Familie aufgenommen habe. Da auch ein möglicher Rückzug der Strafanträge angesprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer allen Grund gehabt, diese Umstände im Interesse des Beschuldigten näher abzuklären. Anerkannt werde, dass der Aufwand vom 28. Februar 2020 (15 Minuten für Mail türk. Botschaft / Tel. mit Familie / Schreiben an Kl) nicht in direktem Zusammenhang mit der Strafverteidigung gestanden sei.

In seiner Replik vom 6. April 2023 hält der Beschwerdeführer zusätzlich fest, dass das Interesse und die Erwartungshaltung des Beschuldigten am eigenen Verfahren überdurchschnittlich gewesen sei. Dies sei mit Blick auf die enorme Bedeutung des Verfahrens aber auch absolut nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Vom geltend gemachten Aufwand von 139 Stunden werde eine Kürzung von insgesamt 105 Minuten bzw. eindreiviertel Stunden anerkannt. Hingegen seien für die Einvernahme vom 24. Oktober 2019 eine halbe Stunde Aufwand hinzurechnen, weswegen ein Aufwand von 137.75 Stunden resultiere, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einer Entschädigung von CHF 27'550.00 entspreche.

In Bezug auf die Auslagen anerkenne er die Kürzungen von CHF 12.00 für Telekommunikation, die Streichung des Reisezuschlags von CHF 75.00 und der Reisespesen von CHF 70.70 vom 15. Dezember 2022, da die Hauptverhandlung nur einen halben Tag gedauert habe.

62.3.2 Rechtsanwältin Dr. H.________

In ihrer Beschwerde vom 15. März 2021 (pag. 2308 ff.) stellte Rechtsanwältin Dr. H.________ folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer V. / 5. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 sei hinsichtlich der amtlichen Entschädigung aufzuheben.

2. Die in Ziffer V. / 5. des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 aufgeführte amtliche Entschädigung für die Aufwendungen der Rechtsanwältin und der jur. Mitarbeiter sei auf total CHF 19'058.85 (amtliches Honorar) resp. CHF 27'135.40 (volles Honorar) zzgl. Auslagen und MWST festzusetzen.

3. Eventualiter sei das Urteil PEN 20 67 vom 16. Dezember 2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau an die Vorinstanz zur Neuverlegung der in der Ziffer V. / 5. verfügten amtlichen Entschädigung zurückzuweisen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vor­instanz habe in ihrem Kostenentscheid den gebotenen Zeitaufwand offensichtlich zu tief festgelegt und damit kantonales Recht (namentlich Art. 42 Abs. 1 KAG) unrichtig angewendet. Ausserdem habe die Vorinstanz die Auslagen in Bezug auf die Telefonkosten gekürzt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten bzw. das KS Nr. 15 falsch angewendet.

Bezüglich der Kürzung des Zeitaufwandes hält die Beschwerdeführerin fest, dass aus der Begründung des Urteils vom 3. März 2021 nicht ersichtlich sei, wo der Zeitaufwand konkret beanstandet werde. Sie habe eine detaillierte Kostennote eingereicht und das Gericht habe pauschal erwogen, die Honorarnote sei im Vergleich zu den Honorarnoten der anderen Privatklägervertretungen als leicht überhöht anzusehen. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach ausgeführt, dass eine pauschale Kürzung nicht zulässig sei (mit Hinweis auf BGer 1P.284/2002 vom 9. August 2002). Habe die amtliche Vertretung der Privatklägerschaft eine detaillierte Kostennote eingereicht, ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, welches diese kürzt, wenigstens kurz und in nachvollziehbarer Weise zu begründen habe, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für übersetzt halte (u.a. mit Hinweis auf BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3). Im vorliegenden Fall sei die Vorinstanz den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht nachgekommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Ohne eine konkrete Begründung hätte das Honorar nicht heruntergesetzt werden dürfen. Entsprechend sei sie gemäss den in der Kostennote vom 14. Dezember 2020 geltend gemachten Arbeitsstunden zu entschädigen.

In ihrer Replik vom 29. März 2023 hält die Beschwerdeführerin zusätzlich fest, dass es nicht einfach möglich sei, einen Teil der Akten zu lesen und den anderen nicht. Damit überhaupt sortiert werden könne welche Beweismittel und welche Erkenntnisse für die Ausübung der Rechte der Privatklägerin wichtig seien, müssten diese zumindest einmal gesichtet und bewertet werden. Der Aktenumfang sei daher der gleiche wie für die Vertretung des Beschuldigten, selbst wenn nicht alles in den Akten für die Substantiierung der Zivilklage verwendet werden könne. Es sei aber klar, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung weniger Zeit als bei Rechtsanwalt B.________ habe in Anspruch habe nehmen dürfen. Die geltend gemachten 73 Stunden seien entsprechend auch wesentlich tiefer, als die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten 129.5 Stunden.

In Bezug auf die gestrichenen Telefonkosten hält die Beschwerdeführer zusammengefasst fest, ihr sei aufgrund der mangelnden Begründung nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz der Meinung sei, Telefonauslagen würden generell nicht existieren, diese würden generell Infrastrukturkosten darstellen oder dies würden unter die Infrastrukturkosten gemäss Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 subsumiert werden. Bei Infrastrukturkosten handle es sich um Kosten, die zur Herstellung oder Unterhaltung der Infrastruktur erforderlich seien. Auslagen für das Telefonieren seien keine Infrastrukturkosten, sondern vergleichbar mit den Kosten für Kopien oder Kilometer, die zusätzlich entschädigt würden. Seit jeher würden Telefonauslagen separat entschädigt, zuletzt im Verfahren SK 20 363 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. März 2021. Einzig das Regionalgericht Emmental-Oberaargau scheine diese Praxis generell geändert zu haben. Das sei stossend, zumal sämtliche anderen Regionalgerichte und auch das Obergericht die Telefonauslagen wie bisher entschädigen würden. Mit der Streichung der Auslagen habe die Vorinstanz eine Ermessensüberschreitung begangen. Die Telefonauslagen seien der Beschwerdeführerin gemäss Kostennote vom 14. Dezember 2020 zu entschädigen.

In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin zusätzlich fest, im KS Nr. 15 werde nicht zwischen analoger Telefonie und Internettelefonie unterschieden, weshalb Gesprächskosten für analoge Telefonie unter den Auslagen geltend gemacht werden könnten, nicht aber diejenigen für Internettelefonie. Zudem sei auch Internettelefonie nicht gratis. Mithin müssten die Kosten für das gebrauchte Datenvolumen bei der Internettelefonie als Auslagen geltend gemacht werden können. Eine andere Betrachtungsweise würde gegen Ziff. 3.1 des Kreisschreibens verstossen. Würde tatsächlich beabsichtigt, die Kosten für die (Internet-)Telefonie nicht mehr als Auslagen zuzulassen, bräuchte es zwingend eine Erhöhung der Stundenansätze bei amtlichen Mandaten sowie eine diesbezügliche Änderung des betreffenden Kreisschreibens.

Hinsichtlich des gekürzten Reisezuschlags für den 4. April 2019 räumt die Beschwerdeführerin ein, diesen doppelt aufgeführt zu haben, weswegen dieser von der Vor­instanz zu Recht gekürzt worden sei. Betreffend Reisezuschlag vom 15. März 2019 habe die Beschwerdeführerin vergessen, den Aufwand für die Teilnahme von Frau MLaw AQ.________ an der Einvernahme vom 15. März 2019 von AG.________ zu erfassen. Der Reisezuschlag von CHF 75.00 sei zu gewähren. Zusätzlich mache sie für den Aufwand ihrer juristischen Mitarbeiterin zweieinviertel Stunden à 160.00 bzw. CHF 100.00 (amtlicher Tarif) geltend. Mit der Kürzung ohne Überprüfung des Einvernahmeprotokolls vom 15. März 2020 habe die Vorinstanz kantonales Recht und Bundesrecht sowie das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt in Bezug auf die Kostennote unrichtig festgestellt und daher zu wenig Honorar eingerechnet. Das Honorar sei um die CHF 225.00 (amtlich) bzw. um CHF 360.00 (voll) in Bezug auf die Teilnahme an der Einvernahme zu erhöhen. Ausserdem sei der Reisezuschlag von CHF 75.00 zu gewähren.

In Bezug auf die Festlegung des vollen Honorars führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe auf die Praxis des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen, welche von einem praxisgemässen Ansatz von CHF 250.00 ausgehe. Dies werde grundsätzlich nicht beanstandet. Jedoch sei in Erinnerung zu rufen, dass es immer um eine Betrachtung der individuellen Qualifikationen der konkreten Anwältin gehe. Die Beschwerdeführerin verfüge über zehnjährige Erfahrung als forensisch tätige Anwältin auf dem Gebiet des Strafrechts und könne im einschlägigen Rechtsgebiet eine Dissertation vorweisen. Von einem unüblich hohen Stundenansatz könne deswegen nicht die Rede sei. Es gelte zu unterscheiden, ob eine Spezialisierung vorliege oder nicht. Dies sei bei ihr zweifelsohne der Fall. Die Feststellung der Vor­instanz verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und sei auch in Bezug auf den nachforderbaren Betrag willkürlich erfolgt. Das volle Honorar sei auf CHF 27'135.40 festzusetzen.

62.3.3 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. März 2023 (pag. 2466a ff.) eine Abweisung der Honorarbeschwerden unter Kostenfolge zulasten der beiden Rechtsanwälte und verwies zur Begründung vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ sei zu berücksichtigen, dass neben seiner aktuellen Forderung bereits 75.5 Stunden Aufwand im Verfahren entschädigt worden seien. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars auf insgesamt CHF 35'150.00 (175.5 h x CHF 200.00) sei der Tarifrahmen zu fast 70% ausgeschöpft worden, was nach dem Gesagten sicher angemessen erscheine. Rechtsanwalt B.________ setze sich nicht mit der Begründung der Vor­instanz auseinander, wonach die erfolgten Einvernahmen nur wenige Tage nacheinander stattgefunden hätten und es daher nicht zum angemessenen Aufwand gehören könne, zu jeder Einvernahme beträchtliche Zeit für eine Vor- und Nachbesprechung zu veranschlagen. Dies erst recht nicht, wenn man berücksichtige, dass am 18. November 2019 mit dem Klienten zusätzlich eine mehrstündige Besprechung zu den Einvernahmen der Privatkläger stattgefunden habe. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es sei dabei nur um das Gutachten gegangen, vermöge dies nicht zu überzeugen. Eine weitere zweistündige Besprechung habe ausserdem am 6. Dezember 2019 stattgefunden, wenige Tage nach den Einvernahmen, an welcher erneut die Schlusseinvernahmen besprochen worden seien. Offenbar seien die bevorstehenden Schlusseinvernahmen der Auskunftspersonen und Privatkläger bereits am 29. August 2019 besprochen worden. Insgesamt seien also mehrere Stunden zu viel Aufwand verbucht worden. Weil sich der Aktenumfang als durchschnittlich erweise, erscheine auch der geltend gemachte Aufwand von rund 50 Stunden für das Aktenstudium als überhöht, zumal bereits für das Studium jedes einzelnen Aktenstücks Aufwand geltend gemacht worden sei.

Was die Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. H.________ betreffe, müsse bei ihr der gebotene Zeitaufwand bedeutend tiefer angesetzt werden als bei Rechtsanwalt B.________, zumal sie eine Privatklägerin vertreten habe, die bloss von einem der drei Vorfälle betroffen gewesen sei. Vom amtlichen Mandat seien nur jene Prozesshandlungen und Massnahmen gedeckt, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig seien. Dass der Aktenumfang der gleiche gewesen sei wie für die Verteidigung, treffe also nicht zu. Im Weiteren müsse ein Vergleich mit den Kostennoten der anderen Privatkläger-Vertreter oder ähnlich gelagerten Fällen zulässig sein, um den in der Sache gebotenen Aufwand einschätzen zu können. Dass die Reisezeit auf jeweils CHF 75.00 gekürzt worden sei, sei sicher korrekt, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der geltenden Regelung im KS Nr. 15 einverstanden erklären wolle. Soweit die Beschwerdeführerin die erfolgte Kürzung der Auslagen als unrechtmässig rüge, erbringe sie keinen Beleg dafür, dass in ihrem Geschäft noch mit herkömmlichem Fixnet telefoniert werde und ihr effektive Kosten für die einzelnen Verbindungen angefallen wären. Der Verbrauch des Datenvolumens bei moderner Telefonie sei als Infrastrukturkosten bereits im amtlichen Honorar inbegriffen und falle nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gemäss Art. 2 PKV (mit Hinweis auf BK 18 117 vom 2. Mai 2018 E. 6).

62.4 Erwägungen der Kammer / Honorar von Rechtsanwalt B.________

62.4.1 Allgemeine Ausführungen

Generell ist vorab festzustellen, dass das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG als überdurchschnittlich zu bewerten ist und auch in rechtlicher Hinsicht komplex war und Schwierigkeiten bot. Die Sache war für den Beschuldigten von grosser Bedeutung, was sich mitunter in einem überdurchschnittlichen Eigeninteresse und Engagement am eigenen Verfahren manifestiert hat, wodurch auch ein erhöhter Betreuungsaufwand für seinen amtlichen Verteidiger angefallen ist.

Je schwieriger und umfangreicher der Fall ist, desto mehr Stunden sind dem amtlichen Verteidiger zur Einarbeitung einer sachgemässen Verteidigungsstrategie (insbesondere für Aktenstudium, Besprechungen mit dem Klienten, Rechtsabklärungen) zuzugestehen. Die zahlreichen Einvernahmen, welche vorliegend zu studieren waren, nahmen vielfach mehrere Stunden bzw. einen ganzen Tag in Anspruch. Das vorliegende aufwändige Verfahren rechtfertigte ein Honorar im oberen Bereich des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst. c PKV (bis zu CHF 50'000.00).

62.4.2 In concreto

Zeitaufwand

Rechtsanwalt B.________ hat seine Aufwände mit Kostennote vom 13. Dezember 2020 mittels einer detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen ausgewiesen. Angesichts dessen erscheint eine pauschale Kürzung um ca. 30 Stunden, in einem wie vorliegend umfangreichen und sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplexen Verfahren, mit einem Beschuldigten, bei welchem ein überdurchschnittlich hoher Betreuungsaufwand angefallen ist, nicht angezeigt. Angesichts der detaillierten Ausweisung des Aufwands für die Mandatsführung von Rechtsanwalt B.________ wäre die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, sich mit den einzelnen Punkten auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund sie diese als nicht nachvollziehbar und überhöht betrachtet hat (vgl. dazu BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.4). Die Vorinstanz hielt jedoch lediglich pauschal fest, dass sie einzelne Positionen als unverhältnismässig oder nicht geboten erachtete (pag. 2133 f.), unter nachfolgender beispielhafter Auflistung. Vorliegend fielen tatsächlich überdurchschnittlich viele Stunden für die Vor- und Nachbesprechung mit dem Beschuldigen nach den Einvernahmen an. Unter Berücksichtigung des erhöhten Betreuungsaufwandes, der Bedeutung der Sache und der Vielzahl an Einvernahmen, erachtet die Kammer den hierfür veranschlagten Aufwand jedoch gerade noch als angemessen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen sehr aufwändigen Klienten mit hohem Betreuungsaufwand handelt, wobei Rechtsanwalt B.________ die Wünsche des Beschuldigten angemessen einbezogen hat, was sich ohne Weiteres aus seinen begründeten Eingaben resp. Anträgen bei den Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu etwa die Beweiseingabe vom 2. Juli 2018 pag. 1321 ff., Haftbeschwerde vom 3. September 2019 pag. 114 ff., Stellungnahme vom 20. November 2019 zum Gutachten pag. 1250 f., Beweisanträge vom 17. Februar 2020 pag. 1665 ff., Beweisanträge vom 8. April 2020 pag. 1795 ff., Beweisantrag vom 6. Februar 2023 pag. 2440a f.) sowie aus seinen Interventionen und Ergänzungsfragen bei verschiedenen Einvernahmen (vgl. dazu bspw. pag. 722 Z. 384, pag. 726 Z. 515 ff., pag. 770 Z. 549 ff., pag. 793 Z. 318 ff., pag. 820 Z. 416 ff., pag. 856 Z. 294 ff., pag. 887 Z. 542 ff., pag. 953 Anmerkung, pag. 966 Anmerkung und Fragen Nr. 80 ff., pag. 995 Z. 209 ff., pag. 1006 Z. 615 ff., pag. 1019 Frage Nr. 53, pag. 1032 Frage Nr. 20, pag. 1925 Z. 40 ff., pag. 1929 Z. 30 ff.), aus seinem vorinstanzlichen Plädoyer (pag. 1914 ff.) und der Berufungserklärung (pag. 2181 ff.) ergibt. Wie Rechtsanwalt B.________ in seiner Beschwerde zu Recht geltend gemacht hat, wurden für die Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 3 vom 24. Oktober 2019 lediglich zweieinhalb Stunden Aufwand geltend gemacht, obwohl die Einvernahme drei Stunden gedauert hat (pag. 989 und pag. 1007). Der Beschuldigte hat diesen Aufwand in seiner Honorarnote jedoch nicht ausgewiesen, weswegen er diesen im Beschwerdeverfahren nicht noch zusätzlich geltend machen kann. Bezüglich der Kürzung des Aufwands für die Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis konnte Rechtsanwalt B.________ genau darlegen, weshalb diese Besuche zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig waren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren erachtet die Kammer auch die erfolgten Klientenbesuche in der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Regionalgefängnis noch als angemessen, bzw. eine pauschale Kürzung, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat, als nicht zulässig. Auch hinsichtlich der Kontakte mit der Familie des Beschuldigten konnte Rechtsanwalt B.________ aufzeigen, weshalb es sich dabei nicht um soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten, sondern um Aspekte der Verteidigung gehandelt hat. Die diesbezüglich erfolgte pauschale Kürzung der Vorinstanz war deswegen ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Zu Recht erfolgten demgegenüber die Kürzungen für die am 29. August 2019 als Aufwand verbuchte Reiseizeit von 90 Minuten und der am 28. Februar 2020 verbuchte Aufwand von 15 Minuten für ein Mail an die türkische Botschaft (inkl. Tel. mit Familie und Schreiben an Klient).

Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Die von der Vorinstanz pauschal vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes auf 100 Stunden war vorliegend nicht angezeigt. Der Aufwand ist mit Ausnahme der vorgenannten Kürzungen von insgesamt 105 Minuten gestützt auf die Kostennote vom 13. Dezember 2020 (inkl. 9.75 Stunden für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) festzusetzen, womit ein Aufwand von 137.25 Stunden, bzw. ein amtliches Honorar von CHF 27'450.00 resultiert.

Auslagen (inkl. Reisezuschläge)

Die Kürzungen der Auslagen um die aufgeführten Telekommunikationskosten von CHF 12.00 und den Reisezuschlag vom 15. Dezember 2020 von CHF 75.00 hat die Vorinstanz, wie von Rechtsanwalt B.________ anerkannt, zu Recht vorgenommen.

Bei den Kosten für den Telefonanschluss handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche ohnehin anfallen würden. Da seitens Rechtsanwalt B.________ keine Belege dafür eingereicht wurden, dass in seiner Kanzlei noch mit analoger Telefonie telefoniert wird und ihm effektive Kosten für die einzelnen geltend gemachten Anrufe angefallen wären, sind die geltend gemachten Kosten als Infrastrukturkosten bereits in seinem amtlichen Honorar inbegriffen und fallen nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gem. Art. 2 PKV. Der Reisezuschlag ist wie ebenfalls anerkannt gar nicht angefallen, da die Hauptverhandlung nur einen Tag gedauert hat. Aus demselben Grund werden die geltend gemachten, aber nicht angefallenen Reisespesen von CHF 70.70 für den 15. Dezember 2020 gestrichen.

Die erfolgte Kürzung der geltend gemachten Auslagen um CHF 157.70 erweist sich damit als begründet.

62.4.3 Fazit

Damit erweist sich die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ insgesamt als begründet. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren ab dem 7. August 2019 werden in Abänderung von Ziff. V. 1. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 32'786.35. Es wird festgestellt, dass ihm davon mit Buchung vom 8. März 2021 bereits CHF 24'838.85 ausbezahlt wurden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 29'507.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6’651.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

62.4.4 Kosten und Entschädigung

Damit ist Rechtsanwalt B.________ in Bezug auf die Honorarbeschwerde vollumfänglich mit seinem Begehren durchgedrungen, weshalb die dafür auszuscheidenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 vom Kanton Bern getragen werden. Aufgrund seines Obsiegens ist ihm eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 8. Mai 2023 (pag. 2983) auf CHF 1'783.20 (inkl. Auslagen und MWSt) bestimmt.

62.5 Erwägungen der Kammer / Honorar von Rechtsanwältin Dr. H.________

62.5.1 Allgemeine Ausführungen

Rechtsanwältin Dr. H.________ hat ihre Aufwände mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 ebenfalls mit einer detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen ausgewiesen. Die Vorinstanz hat pauschal erwogen, dass das geltend gemachte Honorar von insgesamt mehr als 73 Stunden, verglichen mit den Honorarnoten der anderen Privatklägervertretungen, als leicht überhöht erscheine. Bei einigen Positionen sei der Aufwand auf ein gebotenes Mass zu reduzieren. Ein Gesamtaufwand von 65 Stunden erscheine dem Gericht angemessen.

62.5.2 In concreto

Zeitaufwand

Angesichts dessen, dass Rechtsanwältin Dr. H.________ ihre Aufwände mittels einer detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen ausgewiesen hat, erscheint es in vorliegendem Verfahren nicht angezeigt, ihre Honorarnote pauschal verglichen mit den Honorarnoten der übrigen Privatklägervertretungen zu kritisieren. Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz (pag. 2134 f.) geht nicht hervor, welche Positionen die Vorinstanz als nicht geboten erachtet. Sie hält hierzu lediglich fest, dass einzelne Positionen auf ein gebotenes Mass zu reduzieren seien. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit den Kostennoten der anderen Parteivertretungen ist im vorliegenden Verfahren nicht hilfreich, zumal Rechtsanwältin Dr. H.________ ihren Aufwand – wie bereits erwähnt – mit Kostennote vom 14. Dezember 2020 inkl. detaillierter Kostenaufstellung (pag. 1936 ff.) im Rahmen von Leistungsnachweisen in allen Einzelheiten detailliert ausgewiesen hat. Die Vorinstanz wäre gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen, auf die ausgewiesenen einzelnen Leistungsnachweise Bezug zu nehmen und genau darzulegen, welche Positionen sie als überhöht betrachtet. Der von Rechtsanwältin Dr. H.________ geltend gemachte «Aufwand Rechtsanwältin» von 63.651 Stunden und «Aufwand juristische Mitarbeiter» von 19.9835 Std. erweist sich tatsächlich als hoch. In Anbetracht des vorliegenden Strafverfahrens erweist sich dieser aber noch gerade nicht als offensichtlich unverhältnismässig, sodass eine pauschale Kürzung aufgrund des Vergleichs mit dem anwaltlichen Aufwand der anderen Verfahrensbeteiligten zulässig gewesen wäre (vgl. BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3). Die pauschale Kürzung von 73 Stunden Aufwand auf 65 Stunden lässt sich deswegen nicht rechtfertigen. Der geltend gemachte Aufwand ist gestützt auf die von Rechtsanwältin Dr. H.________ eingereichte Kostennote vom 14. Dezember 2020 festzusetzen.

Nicht vergütet wird demgegenüber der in der Kostennote vom 14. Dezember 2020 noch fehlende und erst in der Beschwerde geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme der juristischen Mitarbeiterin an der Einvernahme vom 15. März 2019.

Hinsichtlich der Kürzung des Zeitaufwandes erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Aufwand ist gestützt auf die Kostennote vom 14. Dezember 2020 festzusetzen, womit sich ein Aufwand Rechtsanwältin von 63.65 Stunden zu CHF 200.00 und ein Aufwand von 19.98 Stunden zu CHF 100.00 ergibt, was zu einer amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 14'728.55 führt.

Auslagen (inkl. Reisezuschläge)

Betreffend Telefonkosten wird auf die Ausführungen unter Ziff. 62.4.2 vorne verwiesen. Auch Rechtsanwältin Dr. H.________ hat es unterlassen, zu belegen, dass die Kosten für die geltend gemachten Telefonanrufe effektiv angefallen sind. Bei den geltend gemachten Telefonkosten handelt es sich um Infrastrukturkosten, die bereits im amtlichen Honorar enthalten sind, weswegen die Vorinstanz die Telefonkosten in der Höhe von CHF 15.60 zu Recht gekürzt hat.

Ebenfalls zu Recht erfolgte die Kürzung der öV-Reisekosten vom 4. April 2019 in der Höhe von CHF 14.00, da an diesem Tag bereits CHF 48.00 für die Autofahrt geltend gemacht worden sind sowie der doppelt aufgeführten Reisekosten vom 21. November 2019 in der Höhe von CHF 12.80.

Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin, wenn sie moniert, ein Reisezuschlag von CHF 75.00 für den Weg ________ sei zu tief. Gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 wird für eine Reisezeit ab einer Stunde ein Reisezuschlag von CHF 75.00 gewährt. Ein Reisezuschlag von CHF 150.00 wird erst für eine Reisezeit ab zwei Stunden gewährt. Die Kürzungen für die erfolgten Reisen mit einer Reisezeit von einer bis zwei Stunden waren somit rechtmässig. Der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reisezuschlag für die Teilnahme der juristischen Mitarbeiterin an der Einvernahme vom 15. März 2019 wird demgegenüber nicht gewährt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für die An- und Abreise der Substitutin von Bern nach ________ (Reisezeit von weniger als zwei Stunden) gemäss Ziff. 2 des KS Nr. 15 ohnehin lediglich der Reisezuschlag zum halben Ansatz, somit vorliegend zu CHF 37.50, geltend gemacht werden könnte. Insgesamt sind der Beschwerdeführerin damit Reisezuschläge in der Höhe von CHF 675.00 zu gewähren.

Die erfolgten Kürzungen der Auslagen erweisen sich damit als teilweise begründet. Die Auslagen sind auf CHF 1'777.10 festzusetzen und die Reisezuschläge auf CHF 675.00.

Festsetzung volles Honorar

Rechtsanwältin Dr. H.________ machte in Bezug auf das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. In ihrer Beschwerde führt sie aus, es gehe immer um eine Betrachtung der individuellen Qualifikation der konkreten Anwältin. Für das volle Honorar ist im Kanton Bern praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des vollen Honorars die Erfahrung und Qualifikation der Beschwerdeführerin offensichtlich bereits berücksichtigt und den Stundenansatz auf CHF 280.00 festgesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Stundenansatz für das volle Honorar mit CHF 300.00 unüblich hoch und deshalb praxisgemäss zu kürzen sei, ist weder willkürlich erfolgt noch wurde damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Kürzung des vollen Honorars unter Festsetzung des Stundenansatzes von CHF 280.00 steht in Einklang mit der bernischen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 7 vom 24. August 2018, E. 4.1) und dem KS Nr. 15 und lag im Ermessen der Vorinstanz. Mit der Festsetzung des Stundenansatzes von CHF 280.00 wurde zudem ein Stundenansatz gewählt, der über dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00 liegt, womit die erwähnten Qualifikationen und Erfahrungen der Beschwerdeführerin bereits hinreichend berücksichtigt worden sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die geltend gemachte individuelle Qualifikation durch Fachspezialisierungen und langjähriger Erfahrung bei höherem Stundenansatz eigentlich in entsprechend effizienterer Mandatsführung und damit weniger Stundenaufwand niederschlagen müsste. Die Vorinstanz hat diesen Umstand jedoch unberücksichtigt gelassen und den Stundenansatz «nur» auf CHF 280.00 gekürzt.

62.5.3 Fazit

Damit erweist sich die Beschwerde von Rechtsanwältin Dr. H.________ als teilweise begründet. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren werden in Abänderung von Ziff. V. 5. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ sel. im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'503.55. Es wird festgestellt, dass ihr davon mit Buchung vom 8. März 2021 bereits CHF 16'641.90 ausbezahlt wurden.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 6'345.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG).

62.6 Kosten und Entschädigung

Damit ist Rechtsanwältin Dr. H.________ in Bezug auf die Honorarbeschwerde fast vollständig mit ihren Begehren durchgedrungen, weshalb die dafür auszuscheidenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen sind. Aufgrund ihres Obsiegens ist ihr eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese wird gestützt auf die von Dr. iur. I.________ eingereichte Kostennote vom 29. März 2023 bestimmt (pag. 2507) und Rechtsanwältin Dr. H.________ eine Entschädigung von 1'858.95 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.

63. Übrige Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren

Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'892.45 und Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 mit CHF 10'733.15. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen und die vollen Honorare von Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwältin G.________ besteht kein Anlass. Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 113 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2134 f.).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der gesamten amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. D.________ und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens von 2/3 der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die gesamte Differenz von CHF 1'561.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar und zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 662.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ und Rechtsanwältin G.________ haben in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwältin G.________ entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

64. Entschädigungen für das Berufungsverfahren

64.1 Entschädigung des Beschuldigten

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote vom 8. Mai 2023 einen Aufwand von 51 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 811.90, Reisezuschläge von CHF 375.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (pag. 2979 ff.). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Offengelassen wurde der Posten des Zeitaufwands für die Assistenz an der Berufungsverhandlung. Hierfür werden 10 Stunden aufgeschlagen, womit ein Aufwand von 61 Stunden resultiert. Betreffend die geltend gemachten Auslagen erfolgt eine kleine Korrektur hinsichtlich der Kopien, welche im Kanton Bern mit 40 Rappen pro Kopie ersetzt werden, womit die Auslagen für die 544 Kopien auf CHF 221.60 und nicht CHF 277.00 festgesetzt werden und damit insgesamt CHF 756.60 betragen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 14'358.05.

Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 12'922.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 2’956.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

64.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. D.________ in seiner Kostennote vom 8. Mai 2023 (pag. 2987 f.) einen Aufwand von 31.83 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 62.50 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen grundsätzlich angemessen, wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf die effektive Dauer von zehn Stunden gekürzt wird. Damit resultiert ein Aufwand von 29 Stunden.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 6'313.90.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger 1 zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz von CHF 1'561.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

64.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin Dr. H.________ in ihrer Kostennote vom 29. März 2023 einen Aufwand von 23.893 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 275.50 und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (pag. 2512 ff.). Die Kammer erachtet die geltend gemachten Aufwände grundsätzlich als angemessen. Eine Kürzung erfolgt jedoch in Bezug auf die geltend gemachten Aufwände vom 14. März 2021 (2.00 Std Beschwerde an OGer redigieren und finalisieren) und 20. März 2023 (1.00 Std Verfassen Replik [Berufung]), da diese im Beschwerdeverfahren angefallen sind und hierfür separat eine Kostennote eingereicht und eine Entschädigung entrichtet wurde (vgl. E. 62.6 vorne).

Eine kleine Kürzung erfolgt zudem in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen Telefon. Bei den Kosten für den Telefonanschluss handelt es sich um Infrastrukturkosten, welche ohnehin anfallen würden. Da seitens Rechtsanwältin Dr. H.________ keine Belege dafür eingereicht wurden, dass in ihrer Kanzlei noch mit analoger Telefonie telefoniert wird und ihr effektive Kosten für die einzelnen geltend gemachten Anrufe angefallen sind, sind die geltend gemachten Kosten als Infrastrukturkosten bereits in ihrem amtlichen Honorar inbegriffen und fallen nicht unter die zu ersetzenden Auslagen gem. Art. 2 PKV.

Eine weitere Korrektur erfolgt bei der Festsetzung des vollen Honorars. Rechtsanwältin Dr. H.________ macht auch oberinstanzlich in Bezug auf das volle Honorar einen Stundenansatz von CHF 300.00 bzw. CHF 160.00 für den Aufwand der juristischen Mitarbeiter geltend. Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 300.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 festzusetzen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 4'777.55.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 1'125.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO).

64.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin G.________ in ihrer Kostennote vom 8. Mai 2023 (pag. 2985 f.) einen Aufwand von 21.18 Stunden à CHF 200.00, Auslagen von CHF 124.60 und Reisezuschläge von CHF 225.00 geltend. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Offengelassen wurde der Posten des Zeitaufwands für die Assistenz am zweiten Tag der Berufungsverhandlung und an der Urteilseröffnung. Hierfür werden 2.5 Stunden aufgeschlagen, womit ein Aufwand von Aufwand von 23.68 Stunden resultiert.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'477.20.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Umfang 2/3, ausmachend CHF 3'651.45, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin 3 zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 742.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

XI. Verfügungen

65. DNA-Profile und Erkennungsdienstliche Daten

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken-nungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

66. Weitere Verfügungen

Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

XII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 (PEN 20 67) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Mai 2017 bis 15. Dezember 2017 in U.________, V.________ und anderswo durch Erwerb (oder sonst wie Erlangen), Besitz und Konsum von Cannabis und Kokain eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

A.________ schuldig erklärt wurde:

der einfachen Körperverletzung, qualifiziert, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von E.________;

der Drohung, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von E.________;

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Dezember 2017 bis 16. Februar 2019 in U.________, V.________ und anderswo, durch Konsum von Cannabis und Kokain.

verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

- 1 Messer mit Kunststoffgriff schwarz, Victorinox (Ass.-Nr. 001)

- 1 T-Shirt, Switcher, schwarz, Grösse XXL (Ass.-Nr. 012)

- 1 Pfefferspray, IDC, Cannon Anti-Attack (Ass.-Nr. 013)

verfügt wurde, dass folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden:

- 1 Klapp-Taschenmesser, braun

- 1 Winterjacke, Black-Box, schwarz, Grösse M (Ass.-Nr. 004)

- 1 Pullover, WE, grau, Grösse M (Ass.-Nr. 005)

- 1 Unterhemd, Maestro, weiss, Grösse M (Ass.-Nr. 006)

- 1 Cargohose, dicks-armyshop.ch, schwarz, Grösse 6 (Ass.-Nr. 007)

- 1 Schuhpaar, Adidas, schwarz, Grösse 41.5 (Ass.-Nr. 008)

verfügt wurde, dass folgende Gegenstände C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden:

- 1 Trainerjacke, W.________, blau mit Aufdruck auf Rückseite, Grösse XXL (Ass.-Nr. 011)

II.

A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________,

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'215.90 (1/10 von CHF 52'159.10; ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen)

sowie der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 (1/10 von CHF 8'000.00)

an den Kanton Bern.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von C.________;

der versuchten einfachen Körperverletzung, qualifiziert, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von C.________;

der Tätlichkeiten, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von J.________;

der einfachen Körperverletzung, begangen am 16. Februar 2019 an der X.________ in V.________, z.N. von K.________;

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________;

der versuchten sexuellen Nötigung, qualifiziert, begangen am 3. Mai 2018 an der Y.________ in U.________, z.N. von F.________;

der falschen Anschuldigung, begangen am 12. Juni 2018 an der Z.________ in U.________ (Polizeiposten), z.N. von F.________;

und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der

Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 63, 66a Abs. 1 Bst. a, b und h, 106, 111, 122, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 180 Abs. 1, 189 Abs. 3, 303 Ziff. 1 StGB,

Art. 19a Abs. 1 BetmG,

Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 430 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am

21. April 2020 vorzeitig angetreten worden ist.

Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 46'943.20 (9/10 von CHF 52'159.10; ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen).

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'200.00 (9/10 von CHF 8'000.00).

IV.

1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 22. Mai 2017 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen.

V.

1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 7. August 2019 wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 32'786.35. Es wird festgestellt, dass ihm davon mit Buchung vom 8. März 2021 bereits CHF 24'838.85 ausbezahlt wurden.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 29'507.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6’651.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

2. Es wird festgestellt, dass der Kanton Solothurn Rechtsanwalt B.________ im Verfahren ________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bis zum 5. August 2019 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 6'032.15 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 16. August 2019, pag. 1415).

A.________ hat dem Kanton Solothurn 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'428.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Es wird weiter festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin L.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für die Dauer vom 17. Februar 2019 bis 7. August 2019 mit einem amtlichen Honorar von CHF 11'222.60 entschädigt hat (vgl. Verfügung vom 19. September 2019, pag. 1432 ff.).

A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 10'100.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ 9/10 der Differenz von CHF 215.40, ausmachend CHF 193.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'358.05.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 12'922.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 2’956.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt Dr. D.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'892.45.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz von CHF 2'674.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1 C.________, Rechtsanwalt Dr. D.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6‘313.90.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ die Differenz von CHF 1'561.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ sel., Rechtsanwältin Dr. H.________, werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ sel. im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 18'503.55. Es wird festgestellt, dass ihr davon mit Buchung vom 8. März 2021 bereits CHF 16'641.90 ausbezahlt wurden.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 6'345.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG).

8. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin 2 E.________ sel., Rechtsanwältin Dr. H.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ sel. im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘777.55.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. H.________ die Differenz von CHF 1'125.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO und Art. 42a KAG).

9. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 3 F.________, Rechtsanwältin G.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'733.15.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang 2/3, ausmachend CHF 7'155.45, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 662.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

10. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 3 F.________, Rechtsanwältin G.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'477.20.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang 2/3, ausmachend CHF 3'651.45, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 742.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin G.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Im Umfang von 1/3 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht.

VI.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung von CHF 1'180.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2019 auf dem Betrag von CHF 130.00 und seit dem 23. März 2019 auf dem Betrag von CHF 1'050.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 C.________. Soweit weitergehend wird seine Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2019 an den Straf- und Zivilkläger 1 C.________.

Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Februar 2019 an die Zivilklägerin 2 Konkursmasse E.________ sel.

Zur Bezahlung von CHF 10'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 3 F.________.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.

VII.

Weiter wird verfügt:

Die Verfahrenskosten für die Beurteilung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und vom Kanton Bern getragen.

Rechtsanwalt B.________ wird im Zusammenhang mit der Anfechtung seines erstinstanzlichen amtlichen Honorars eine Entschädigung von CHF 1'783.20 (inkl. Auslagen MWSt) ausgerichtet.

Die Verfahrenskosten für die Beurteilung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars von Rechtsanwältin Dr. H.________ werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und vom Kanton Bern getragen.

Rechtsanwältin Dr. H.________ wird für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der Anfechtung ihres erstinstanzlichen amtlichen Honorars eine Entschädigung von CHF 1'858.95 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.

A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2

- dem Straf- und Zivilkläger 1, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

- der Zivilklägerin 2

- der Straf- und Zivilklägerin 3/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin G.________

- Rechtsanwalt B.________/Beschwerdeführer

- Rechtsanwältin Dr. H.________/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. I.________ (auszugsweise)

- Rechtsanwältin L.________ (auszugsweise)

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Motiv innert 10 Tagen)

- der Migrationsbehörde des Kantons AH.________ (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen)

- der Staatsanwaltschaft Solothurn (nur Dispositiv, mit Verweis auf ________ und Hinweis auf Ziff. V.2)

- Justizvollzugsanstalt S.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab per Fax)

- Gerichtspräsidium Zofingen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, ggf. unter Rücksendung der Akten)

Bern, 10. Mai 2023

(Ausfertigung: 12. Juli 2024)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Schwendener

Der Gerichtsschreiber:

Kuratle

i.V. Gerichtsschreiberin Kilchenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 117

BK 21 109

BK 21 119

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

BK 21 109

BK 21 119

1B_225/2022

1B_231/2023

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

SK 23 226

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 101 IV 285ATF 101 IV 285DTF 101 IV 285

6B_181/2017

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_916/2019

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

6B_787/2018

6B_196/2018

6B_787/2018

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439

6B_1239/2021

BGE 147 IV 439ATF 147 IV 439DTF 147 IV 439

BGE 135 IV 12ATF 135 IV 12DTF 135 IV 12

BGE 134 IV 26ATF 134 IV 26DTF 134 IV 26

BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_196/2021

6B_1246/2019

6B_213/2019

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

6B_402/2022

BGE 104 IV 1ATF 104 IV 1DTF 104 IV 1

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

BGE 129 IV 6ATF 129 IV 6DTF 129 IV 6

Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_231/2020

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 133 IV 1ATF 133 IV 1DTF 133 IV 1

6B_665/2022

6B_859/2022

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP

BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76

6B_665/2022

6B_196/2021

6B_1038/2009

BGE 136 IV 76ATF 136 IV 76DTF 136 IV 76

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_244/2021

6B_798/2021

6B_382/2021

6B_196/2021

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_559/2018

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_93/2022

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_196/2021

6B_466/2013

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_240/2022

BGE 127 IV 101ATF 127 IV 101DTF 127 IV 101

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_1167/2015

6B_853/2016

6B_971/2018

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_1363/2019

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 33ATF 144 IV 33DTF 144 IV 33

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_708/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_587/2020

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_300/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

6B_1194/2020

6B_587/2020

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1428/2020

6B_587/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_587/2020

6B_396/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

6B_1428/2020

6B_1178/2019

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1424/2019

6B_1424/2019

6B_1314/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_34/2019

6B_861/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

SK 20 141

SK 19 325

SK 19 393

SK 20 99

SK 19 310

SK 21 115

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 121 StGBart. 121 CPart. 121 CP

Art. 121 StGBart. 121 CPart. 121 CP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

5A_389/2014

BGE 73 III 56ATF 73 III 56DTF 73 III 56

Art. 197 SchKGart. 197 LPart. 197 LEF

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 121 StPOart. 121 CPPart. 121 CPP

SK 19 275

SK 18 220

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_999/2021

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 2 Parteikostenverordnungart. 2 Ordonnance sur les dépensart. 2 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

BGE 117 Ia 22ATF 117 Ia 22DTF 117 Ia 22

6B_360/2014

BGE 140 IV 213ATF 140 IV 213DTF 140 IV 213

6B_1004/2015

6B_336/2014

6B_74/2014

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

1P.284/2002

6B_136/2009

SK 20 363

BK 18 117

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_107/2010

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_360/2014

SK 16 7

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP