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Entscheid

SK 2021 128

Andere Verfügungen Gericht (393-b)

15. März 2022Deutsch37 min

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Januar 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 28. Februar 2019 auf der Autobahn A6, Nord L Urtenen-Schönbühl, durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. September 2019. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter zu den Verfahrenskosten von CHF 2'468.00 (pag. 160 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 128

Bern, 11. Oktober 2021

Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Josi, Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiberin Baronian

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.01.2021 (PEN 2020 443)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Januar 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 28. Februar 2019 auf der Autobahn A6, Nord L Urtenen-Schönbühl, durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. September 2019. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter zu den Verfahrenskosten von CHF 2'468.00 (pag. 160 ff.).

2. Berufung

Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 201 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 24. März 2021 stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 207):

Das Urteil wird vollumfänglich angefochten.

Folgender Antrag wird gestellt:

Der Beschuldigte A.________, ist vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 28.02.2019 auf der Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen, freizusprechen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. März 2021 (pag. 209 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. April 2021 (pag. 212 f.) mit, dass auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet werde.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verteidigung des Beschuldigten stellte keine Beweisanträge (pag. 207).

Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug vom 21. September 2021 (pag. 251 f.), ein aktueller ADMAS-Bericht vom 21. September 2021 (pag. 253 ff.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse) vom 20. September 2021 (pag. 235 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Ausserdem wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die Akten EO 20 488 ediert. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen.

4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 273):

1. Der Beschuldigte sei vom Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 28.02.2019, freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

In seiner Berufungserklärung vom 24. März 2021 (pag. 207) focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich an“. Von der Kammer zu überprüfen sind somit der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, der Sanktionenpunkt sowie die Verfahrenskosten.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für die Berechnungen des Tagessatzes die aktuellen Verhältnisse massgebend sind.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 15. April 2019

Dem Beschuldigten wird in dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 14):

Dadurch, dass sich der Beschuldigte – weil er in Eile war – auf den Pannenstreifen begab und dort die Fahrzeugkolonne rechts überholte, hat er wichtige Verkehrsvorschriften objektiv schwer verletzt. Mit seinem rücksichtslosen Verhalten hat er eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen: Die Mehrheit der anderen Verkehrsteilnehmer erwartet nicht, dass sie auf dem Pannenstreifen rechts überholt wird, was unangemessene Reaktionen dieser anderen Verkehrsteilnehmer bewirken kann. Zudem besteht auch die Gefahr, dass ein oder mehrere Verkehrsteilnehmer wegen einer Panne auf den Pannenstreifen wechseln müssen oder dass die Fahrzeuge, welche auf dem Normalstreifen fahren, auf den Pannenstreifen ausweichen, weil zum Beispiel ein Polizeifahrzeug oder ein Sanitätsfahrzeug passieren will.

7.

Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel

Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 173 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst (pag. 176 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich bei der Feststellung des Sachverhalts jeweils darauf, einzig die entscheidenden Aussagen wiederzugeben.

8.

Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung führte in ihrem Parteivortrag vor oberer Instanz aus (pag. 273 ff.), es stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannenstreifen zwecks Rechtsüberholens der Kolonne befahren habe. Es gäbe diesbezüglich einige Ungereimtheiten.

Der Beschuldigte habe geäussert, dass er auf der linken Fahrspur gefahren und erst vor der Ausfahrt auf die rechte Spur gewechselt sei. Er habe höchstens einen halben Meter den Pannenstreifen touchiert. Die Geschwindigkeit habe höchstens 10 km/h betragen. Der Lastwagen des Zeugen E.________ sei hinter ihm gefahren. Die Aussagen des Beschuldigten seien konstant, logisch und frei von Übertreibungen/Widersprüchen. Dies lasse die Aussagen glaubhaft erscheinen. Zwar liessen sich klassische Lügensignale wie Abstraktheit und Kargheit feststellen, allerdings sei dies auf sprachliche Probleme sowie die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren für den Beschuldigten Neuland sei, zurückzuführen. Dennoch seien die Aussagen konstant. Das Vorstrafenregister und der ADMAS-Auszug des Beschuldigten seien nicht rein. Allerdings habe sich der Beschuldigte nie gegen eine Verurteilung gewehrt. Der Beschuldigte habe vielmehr eine gewisse Unbeholfenheit an den Tag gelegt. Dies habe sich auch heute gezeigt, als der Beschuldigte das Datum der Führerprüfung vergessen habe sowie betreffend die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Der Beschuldigte habe sich nie anwaltlich zur Wehr gesetzt. Vorliegend sei dies anders, da er mit dem Vorfall nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, dass das Verfahren einen Ausweisentzug nach sich ziehe.

Der Zeuge C.________ habe ausgesagt, dass er die Kontrolle zunächst alleine durchgeführt habe. Den Lastwagen habe er 30-40 Sekunden nach dem Beschuldigten angehalten. Ferner habe er angegeben, das Fahrzeug des Beschuldigten nicht durchgehend, sondern nur «mehrheitlich» im Blick gehabt zu haben. Der Zeuge D.________ habe ausgesagt, dass eine weitere Patrouille erst später dazugekommen sei und nicht die gesamte Strecke überschaubar gewesen sei. Die Geschwindigkeit habe er aufgrund seiner Erfahrung geschätzt. Später habe er ausgesagt, dass er das Fahrzeug über die gesamte Strecke gesehen habe und dass es sich um das einzige Fahrzeug auf dem Pannenstreifen gehandelt habe.

Dispositiv

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einem Polizisten eher zu glauben, da dieser mit einer Falschaussage seine Entlassung riskieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2012 vom 26. April 2012). Das Bundesgericht habe damit nicht einen Freipass dafür schaffen wollen, dass die Aussagen der Polizisten stets als Tatsache bewertet würden. Laut der deutschen Literatur, welche auch auf die Schweiz abgeleitet werden könne, spreche man diesbezüglich von Vorverständnissen und Routinebegebenheiten, welche falsch interpretiert werden könnten. Die Berufsehre im negativen Sinne (Gruppenidentität sowie Gruppenerinnerung) könne unter dem Begriff Jagdfieber zusammengefasst werden. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass es auf die Umstände ankomme und diese für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen müssten.

Vorliegend widersprächen sich die beiden Zeugen in Bezug auf die Überschaubarkeit der Strecke. Ferner hätten die Zeugen geäussert, es habe sich nur ein einziges Fahrzeug auf dem Pannenstreifen befunden, was nicht stimmen könne, da der Zeuge E.________ ebenfalls auf dem Pannenstreifen gefahren sei. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätten die Zeugen ausweichend geantwortet.

Geschwindigkeitsschätzungen seien grundsätzlich unsicher. Es sei zudem erwiesen, dass bei roten und orangen Fahrzeugen die Geschwindigkeit automatisch höher geschätzt werde als bei schwarzen Fahrzeugen.

Der Zeuge E.________ habe zunächst geäussert, er habe sich ca. 50 Meter vor der Ausfahrt in der Kolonne befunden. Ferner habe er geäussert, weshalb die Angaben der Polizisten nicht stimmen könnten. Hierfür habe er die Länge seines Anhängers als Referenz genommen. Es habe sich somit nicht – wie vorgeworfen – um mehrere hundert Meter gehandelt. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Geschwindigkeit habe der Zeuge geäussert, diese könne nicht stimmen. Ferner habe er angegeben, dass sowohl vor als auch hinter ihm andere Fahrzeuge den Pannenstreifen befahren hätten. Den Beschuldigten habe er allerdings erst anlässlich der Kontrolle gesehen.

Die Polizisten hätten sich an diesem Tag für eine Kontrolle entschieden. Dabei habe ein gewisser Erfolgsdruck bestanden (Berufsehre im negativen Sinne). Die Umstände würden darauf hindeuten, dass die Situation improvisiert gewesen sei. Hätten sich die Polizisten richtig positioniert, hätten sie nicht zum Beschuldigten hinlaufen müssen. Erfahrungswerte der Polizei müssten als unzuverlässig gelten.

9. Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2019 die Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl befuhr, da er seinen Sohn in die Schule nach F.________ (Ortschaft) fahren wollte. Einigkeit besteht ferner darüber, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt von Münchenbuchsee herkommend in Richtung der Verzweigung Schönbühl stockender Kolonnenverkehr (Stop-and-Go) herrschte. Der Beschuldigte bestreitet zwar nicht den Pannenstreifen befahren zu haben, behauptet allerdings lediglich einen halben Meter auf dem Pannenstreifen gefahren zu sein bzw. diesen lediglich touchiert zu haben. Das halbe Auto sei auf dem Pannenstreifen gewesen und die andere Hälfte noch auf der «Stauspur». Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte nach der Ausfahrt auf der Höhe der Einmündung zum Parkplatz des Freibades Moossee zur Kontrolle angehalten wurde.

10. Bestrittener Sachverhalt

Vom Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob er den Pannenstreifen über eine Distanz von ca. 150 Metern befuhr und insbesondere rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr, bis er zur Ausfahrt Schönbühl gelangte. Bestritten ist zudem die Frage, mit welchem Tempo der Beschuldigte unterwegs war.

11. Erwägungen der Kammer

11.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung

Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen zu Protokoll (pag. 271 f.), er sei am Morgen in G.________ (Ortschaft) gewesen mit seinem Sohn. Er habe ihn jeden Morgen in die Schule gefahren. An diesem Morgen habe sein Sohn zur Tankstelle Grauholz gehen wollen, um ein Gipfeli zu holen. Sie seien spät dran gewesen. Der Beschuldigte habe rechts geschaut und geblinkt. Es habe kein Auto gehabt. Er sei rechts gefahren und habe die Polizei gesehen. Es habe Stau geherrscht. Das Auto sei ein wenig auf dem Pannenstreifen gewesen. Einen halben Meter. Er habe die Ausfahrt nehmen müssen. Die Polizei sei zu ihm gerannt und habe ihn angehalten. Er habe dem Polizisten gesagt, dass er nicht einverstanden sei. Auf Frage weshalb die Polizei ihn zu Unrecht anzeigen sollte gab der Beschuldigte an, er sei nicht gegen die Polizisten. Er habe früher Fehler gemacht und habe sich nicht dagegen gewehrt. Er habe den Führerschein neu gemacht. Er wisse, dass man aufpassen müsse beim Rechtsüberholen. Er wisse, dass man beim Fahren keinen Alkohol und keine Drogen konsumieren dürfe.

11.2 Beweiswürdigung der Kammer

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Polizisten D.________ und C.________ hätten feststellen können, welche Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen gefahren sind sowie, ob es bei der anschliessenden Anhaltung der fehlbaren Fahrzeuglenker zu einer Verwechslung hätte kommen können.

Die Fotodokumentation der Polizei verdeutlicht, dass der Sichtwinkel der Polizei (Parkplatz des Strandbades Moossee; pag. 35) den fraglichen Autobahnabschnitt umfasste. Die sich auf dem Autobahnabschnitt befindenden Fahrzeuge konnten dabei ohne Hilfsmittel von blossem Auge erblickt werden (vgl. pag. 55, Z. 61), was in Anbetracht der guten Sichtverhältnisse und der Tageszeit (Sonnenaufgang am 28. Februar 2019 in Urtenen-Schönbühl um 07:13 Uhr) plausibel erscheint. Immerhin konnten sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge E.________ bestätigen, dass sie die sich beim Parkplatz befindenden Polizisten wahrgenommen haben (pag. 29, Z. 37 f., pag. 88, Z. 104 ff.). Dass die Polizei umgekehrt die sich auf der Autobahn befindenden Fahrzeuge von blossem Auge erkannt haben musste, ist evident. Schliesslich bewegten sich die Polizisten – anders als der Beschuldigte und der Zeuge E.________ – nicht, befanden sich ausserhalb des Fahrzeugs (pag. 55, Z. 56 f.; pag. 61, Z. 46) und konzentrierten sich ausschliesslich auf die Beobachtung fehlbarer Fahrzeuglenker. Betreffend den Sichtwinkel der Polizei ist ferner anzufügen, dass es nach Ansicht der Kammer – und in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 55, Z. 87 f.) – wohl nicht möglich gewesen sein dürfte, die einzelnen Fahrspuren aus dieser Distanz zu erblicken. Allerdings hätte aufgrund der konkreten Situation (stockender Verkehr auf dem rechten Fahrstreifen) ein davor und damit auf dem Pannenstreifen fahrendes Fahrzeug mühelos erkannt werden können. Schliesslich wurden am besagten Autobahnabschnitt wiederholt Kontrollen durchgeführt, da das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen an dieser Stelle bereits seit längerem ein Problem gewesen sei (pag. 54, Z. 37 f.; pag. 61, Z. 35 f.). Wären die Sichtverhältnisse allgemein ungenügend und hätten entsprechende Fahrmanöver auf dem Pannenstreifen nicht erkannt werden können, hätte die Polizei an dieser Stelle nicht mehrmals eine Kontrolle der (den Pannenstreifen befahrenden) Fahrzeuglenker durchgeführt. Der Parkplatz des Strandbads Moossee war für die Kontrolle somit geeignet.

Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Zeuge C.________ geäussert habe, das Fahrzeug des Beschuldigten nicht durchgehend, sondern nur «mehrheitlich» im Blick gehabt zu haben, weshalb nicht die gesamte Strecke überschaubar gewesen sei, ist anzuführen, dass dies mit der Fotodokumentation der Polizei übereinstimmt. Die Sicht ist unbestrittenermassen durch die Brücke kurzzeitig unterbrochen, was an der Tatsache, dass die Fahrt eines Autos verfolgt werden kann, nichts zu ändern vermag. Aufgrund der kurzzeitigen Unterbrechung des Sichtfelds wird ein Fahrzeug somit nicht aus den Augen verloren. Vor, unter und unmittelbar nach der Brücke findet denn auch kein Spurwechsel statt. Zudem ist anzumerken, dass ein abfahrendes Fahrzeug an der besagten Stelle aufgrund der kurvenartigen Ausfahrt (in einem ca. 90 Grad Winkel; vgl. pag. 157) abbremsen muss und dadurch wiederum besser zu erkennen ist. Bis zur Einfahrt des Parkplatzes, wo sich die Polizei befand, sind auf der Strecke zudem keine weiteren Zu- oder Abfahrten ersichtlich, womit sämtliche die Autobahn verlassenden Fahrzeuge die Einmündung des Parkplatzes des Freibads Moossee bzw. die angrenzende Strasse passieren müssen. Der Beschuldigte hat denn auch nie bestritten, von der Autobahn abgefahren zu sein. Es konnte somit zu keiner Verwechslung der Fahrzeuge kommen.

Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Polizei aus ihrer Perspektive erkennen konnte, welche Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen an der stockenden rechten Fahrzeugkolonne vorbeifahren. Weiter ist erstellt, dass es zu keiner Verwechslung der von der Autobahn abfahrenden Fahrzeuge hätte kommen können.

In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Pannenstreifen – wie von ihm behauptet – lediglich über eine Distanz von ca. 50 cm touchierte oder ob er entsprechend den Ausführungen der Polizei über eine Distanz von ca. 150 Metern an der stockenden rechten Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h vorbeifuhr.

Vorab kann in Bezug auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 187 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Aussagen eingehend und sorgfältig gewürdigt und mit den objektiven Beweismitteln verknüpft.

Es kann insbesondere bestätigt werden, dass die Polizisten D.________ und C.________ übereinstimmend und in sich stimmige Aussagen gemacht haben. Aussagen von Polizisten können nicht per se als glaubwürdiger eingestuft werden, allerdings sind sie aufgrund ihrer Ausbildung geübt, sich auf ihre Wahrnehmungen zu konzentrieren. Ausschlaggebend ist, dass es den Zeugen gelang, den Kern der Kontrolle glaubhaft und übereinstimmend zu schildern. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verkehrskontrolle um eine unkomplizierte handelte. Der zu überprüfende Ablauf beschränkte sich darauf, zu beobachten, ob ein Fahrzeuglenker vor der Ausfahrt den Pannenstreifen zwecks verlassen der Autobahn befuhr oder nicht. Entsprechend dürften die einzelnen und zahlreich durchgeführten Kontrollen – zumal diese wohl mehrheitlich keine auffälligen Besonderheiten aufwiesen – nicht nachhaltig im Gedächtnis der Polizisten haften bleiben. Dennoch konnten sich die beiden Polizisten aufgrund des Zeugen E.________ und der Tatsache, dass sich ein Kind im Auto des Beschuldigten befand, an die konkrete Verkehrskontrolle erinnern. Aufgrund der Einfachheit der Kontrolle kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, es hätte ein gewisser Erfolgsdruck für die Polizisten bestanden. Schliesslich ist das Problem des Befahrens des Pannenstreifens an dieser Stelle bekannt und auch am 28. Februar 2019 wurde mindestens eine weitere Person angehalten, die das ihr vorgeworfene fehlbare Fahrverhalten eingestanden hat.

Zur vorgeworfenen zurückgelegten Distanz auf dem Pannenstreifen ist ferner anzumerken, dass diese nicht lediglich auf einer erfahrungsbasierten Schätzung der Polizisten beruhte, wie von der Verteidigung vorgebracht. Der Zeuge D.________ orientierte sich an der Geschwindigkeitstafel (pag. 34 lit. a; pag. 35 lit. d; pag. 55, Z. 83 f.), welche sich ca. 150 Meter vor dem Verzögerungsstreifen befand. Die Polizisten konnten gemäss ihren glaubhaften Ausführungen den Streckenabschnitt vor der Ausfahrt bis etwa 150 - 200 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens einsehen (pag. 55, Z. 81 ff.). Als die Polizisten den Beschuldigten zum ersten Mal erblickten, befand er sich gemäss den glaubhaften Angaben des Zeugen D.________ (pag. 56, Z. 124 ff.) bereits auf dem Pannenstreifen. Dass der Beschuldigte deshalb eine Strecke von ca. 150 Metern auf dem Pannenstreifen zurückgelegt haben musste, erscheint nach Ansicht der Kammer plausibel. Daran vermögen auch die Aussagen des Zeugen E.________ nichts zu ändern. Der Zeuge E.________ äusserte, mit seinem 40 Tonnen schweren Camion aus dem Stand auf den Pannenstreifen gefahren zu sein (pag. 87, Z. 51 f.). Dass er während dieses Manövers festgestellt haben will, dass sich noch drei bis sechs andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen befunden haben, mutet komisch an, da er selbst nur eine relativ kurze Strecke von ca. 50 Metern auf dem Pannenstreifen gefahren sein will.

Zu erwähnen bleibt, dass der Anzeigerapport am 6. März 2019 – und damit bloss sechs Tage nach der Verkehrskontrolle – verfasst wurde, womit der darin aufgeführten Schätzung (Distanz und Geschwindigkeit) der Polizisten im Vergleich zu den von ihnen anlässlich der Befragungen gemachten Angaben mehr Gewicht zugemessen werden kann. Dabei fällt ferner auf, dass mit keinem Wort erwähnt wurde, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Fahrmanöver unmittelbar nach seiner Anhaltung bestritten hätte, wie er selbst erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte

Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist anzuführen, dass gemäss der Fotodokumentation der Polizei erkennbar ist, dass der Verzögerungsstreifen kurz vor der (quer zur Fahrbahn verlaufenden) Brücke beginnt (pag. 35 lit. e; Brücke ebenfalls ersichtlich auf pag. 157). Die Ausfahrt befindet sich – ersichtlich auf dem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommenen Luftbild (pag. 157) – kurz nach der erwähnten Brücke. Dass der Beschuldigte – wie er stets behauptete – lediglich einen halben Meter bzw. eine halbe Fahrzeuglänge auf dem Pannenstreifen gefahren sein will ist unglaubwürdig. In diesem Fall hätten die Polizisten aus ihrer Perspektive keinesfalls feststellen können, ob der Beschuldigte den Verzögerungsstreifen oder (gerade noch) den Pannenstreifen befuhr. Es wäre in diesem Fall nicht zu einer Anhaltung des Beschuldigten nach dem Verlassen der Autobahn gekommen. Im Übrigen ist es selbst für einen Autofahrer kaum feststellbar, ob er sich 50 cm auf dem Pannenstreifen befunden hat oder nicht. Zudem hätte die Polizei – hätte der Beschuldigte erst derart kurz vor Beginn des Verzögerungsstreifens den Pannenstreifen touchiert – kaum genügend Zeit gehabt, den Beschuldigten an der Strasse anzuhalten. Die Aussagen des Beschuldigten sind lebensfremd und können mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, weshalb sie als unglaubhaft abzutun sind.

Zur vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ist zu ergänzen, dass am besagten Tag (unbestrittenermassen) auf der rechten Fahrspur stockender Verkehr herrschte. Dass sich eine stehende bis stockende Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 0-20 km/h bewegen kann, ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Beschuldigte ist allerdings an der stockenden Verkehrskolonne vorbeigefahren, womit er entgegen seiner Aussagen nicht bloss mit 10 km/h unterwegs gewesen sein konnte. Eine solche Geschwindigkeit wäre auf einem Verzögerungsstreifen auch lebensfremd. Das Überholen der stockenden Fahrzeugkolonne im gleichen Tempo hätte zudem zu keiner Zeitersparnis geführt. Im Ergebnis kann die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten allerdings offengelassen werden. Einzig entscheidend ist, dass er an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbeigefahren ist, was er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-40 km/h getan haben musste.

11.3 Fazit und rechtserheblicher Sachverhalt

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Kammer den im Kerngeschehen übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Polizisten D.________ und C.________ folgt. Die von Schutzbehauptungen geprägten Aussagen des Beschuldigten müssen als unglaubhaft abgetan werden.

Die Kammer erachtet deshalb folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Der Beschuldigte befand sich am Morgen des 28. Februar 2019 in Eile, weshalb er sich auf der Autobahn A6 Nord L Urtenen-Schönbühl dazu entschied, ca. 150 Meter vor Beginn des Verzögerungsstreifens der Ausfahrt Schönbühl den Pannenstreifen zu befahren. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h an der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne vorbei, um an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Auf dem Parkplatz des Strandbads Moossee wurde der Beschuldigte durch den Zeugen D.________ zur Kontrolle angehalten.

III. Rechtliche Würdigung

12. Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung macht in rechtlicher Hinsicht geltend, das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen sei bisher stets als schwere Verkehrsregelverletzung gewertet worden. Es stelle sich höchstens die Frage, ob dies vor dem Hintergrund, dass man an gewissen Orten rechts über den Pannenstreifen überholen dürfe, standhalte. Man könne die Artikel 90 Abs. 1 und 2 SVG mit der Kurzformel «es kann passieren» und «wie kann man nur» auseinanderhalten. Vorliegend stelle sich diese Frage nicht. Auch wenn der Beschuldigte den Pannenstreifen etwas touchiert hätte, würde es sich diesbezüglich einzig um die Variante «es kann passieren» handeln. Schliesslich sei kein Mittelstreifen überfahren worden oder dergleichen.

13. Rechtliche Grundlagen und Subsumtion

13.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht

Die Formulierung von Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) hat per 1. Januar 2021 Änderungen erfahren, womit sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt.

Gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB (AT StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. Der AT StGB ist somit subsidiär. Unter den in Art. 333 Abs. 1 StGB erwähnten Bundesgesetzen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Gesetzesrecht im formellen, sondern im materiellen Sinn zu verstehen, womit auch abweichende Regelungen in einer Verordnung darunterfallen (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 9 zu Art. 102 SVG mit Hinweisen; Hilf, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 10 zu Art. 333).

Da weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) noch die VRV Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthalten ist zur Beantwortung dieser Frage

Art. 2 Abs. 2 StGB heranzuziehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht für den Beschuldigten das mildere ist.

Art. 36 Abs. 5 VRV verdeutlicht neu das bisher in Art. 35 Abs. 1 SVG verankerte Verbot des Rechtsüberholens und präzisiert die Ausnahmen in denen Fahrzeugführer rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren dürfen. Das Befahren des Pannenstreifens zählt weiterhin nicht zu diesen Ausnahmen, womit sich auch an der rechtlichen Qualifikation hinsichtlich Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen betreffend Art. 90 Abs. 1 oder 2 SVG nichts ändert. Da der neue Art. 36 VRV somit nicht milder ist, findet der Art. 36 VRV in seiner Fassung vom 1. Januar 2019 Anwendung.

13.2 Objektiver Tatbestand

Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen, womit das Rechtsüberholen verboten ist. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV ist es in bestimmten Fällen auf Autobahnen gestattet, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, so gemäss lit. a bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen und lit. d auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten. Pannenstreifen sind jedoch nicht von dieser Ausnahme erfasst, gemäss Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen diese nur für Nothalte benutzt werden.

Es stellt sich die Frage, ob der Berufungsführer durch die Verletzung von Art. 35 Abs. 1 respektive Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV im vorliegenden Fall eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) begangen hat.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; BGE 131 IV 133 E. 3.2).

Das Befahren des Pannenstreifens (Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV) wird in der Regel als einfache Verkehrsregelverletzung eingestuft, was sich auch aus der Ordnungsbussenverordnung ergibt. Der Beschuldigte ist jedoch auf dem Pannenstreifen auch an anderen Fahrzeuge rechts vorbeigefahren, ohne dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV vorgelegen hätte, womit er ebenso gegen Art. 35 Abs. 1 SVG verstossen hat (vgl. auch BGE 133 II 58, E. 5.4, wonach das Rechtsüberholen auf einem Pannenstreifen unmittelbar vor einer Autobahnausfahrt einen Verstoss gegen Art. 35 Abs. 1 SVG darstellt). Bei der Beurteilung der Schwere der Verkehrsregelverletzung ist immer auch die konkrete Situation zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.2).

Ein Motorfahrzeugführer muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen rechts vorbeifahren. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offenstehen sollte und keine Fahrspur darstellt. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt ist zudem die Gefahr einer Kollision nahe. Zwar werden der Pannenstreifen und der Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf und der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur gewechselt werden muss. Die korrekt fahrenden Fahrzeugführer müssen – auch bei stockendem Kolonnenverkehr – nicht damit rechnen, dass sich von hinten ein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen nähert, welches ebenfalls auf den Verzögerungsstreifen/die Fahrspur wechseln will, was das rechtsseitige Vorbeifahren des Berufungsführers umso gefährlicher erscheinen lässt (vgl. auch BGE 133 II 58 E. 5.3). Die Gefahr einer Kollision ist damit durchaus real. Die verringerte Geschwindigkeit des Berufungsführers, welcher mit ca. 20-40 km/h fuhr, reduzierte vorliegend das Gefährdungspotential zwar durchaus, jedoch nicht in erheblichem Masse. Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung auch dann an, wenn nicht mit auf Autobahnen üblichen hohen Geschwindigkeiten gefahren werde, sofern die verminderte Geschwindigkeit auf erhöhtes Fahraufkommen zurückzuführen sei, da eine solche Situation von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordere (BGE 126 IV 192 E. 3). Vorliegend war die Geschwindigkeit alleine aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens verringert. Überdies ist gerade bei stockendem Kolonnenverkehr, in dem die Fahrzeuge mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit fahren, damit zu rechnen, dass diejenigen, welche die Autobahn verlassen, beim Einbiegen in den Verzögerungsstreifen noch einmal beschleunigen, was die Gefährlichkeit einer möglichen Kollision erhöht.

Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus dem Hinweis, dass vor einigen wenigen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich erlaubt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall bedürfte es einer besonderen Beschilderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2017 E. 1.4 vom 20. Dezember 2017), damit jedem aufmerksamen Motorfahrzeugführer bewusst wird, dass der Pannenstreifen von anderen Verkehrsteilnehmern berechtigterweise zum Ausfahren benützt werden könnte. Das eigene Fahrverhalten wird dementsprechend angepasst und die Gefahr von Zusammenstössen verringert sich. Dies gilt nicht, wenn – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – kein entsprechendes Schild angebracht wurde und die übrigen Verkehrsteilnehmer eben gerade nicht mit diesem widerrechtlichen Verhalten rechnen. Mangels Beschilderung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt ist. Deswegen vermag der Beschuldigte mit seinem Hinweis nicht durchzudringen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er auf dem Pannenstreifen an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeifuhr, objektiv wichtige Verkehrsvorschriften missachtete (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV) und eine erhöhte abstrakte Gefahr schuf, womit der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist.

13.3 Subjektiver Tatbestand

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten war die mit dem Befahren des Pannenstreifens verbundene Gefahr bewusst, äusserte er doch selbst, er wisse, dass man nicht über den Pannenstreifen fahren dürfe, um in die Ausfahrt zu gelangen (pag. 2). Der Beschuldigte handelte damit bewusst fahrlässig.

Die für den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erforderliche Rücksichtslosigkeit ist in casu zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrverhalten eine evidente Gefährdung geschaffen, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre die Autobahn mittels des Verzögerungsstreifens ordnungsgemäss zu verlassen. Es liegen zudem keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strecke täglich befuhr, um seinen Sohn in die Schule zu fahren. Ihm war damit die Strecke und die auf diesem Autobahnabschnitt regelmässig herrschende Verkehrsüberlastung bekannt (vgl. auch pag. 30, Z. 65). Ebenso wusste er um das Verbot des Befahrens des Pannenstreifens (vgl. pag. 2). Dem Beschuldigten wäre offen gestanden in der rechten, stockenden Fahrzeugkolonne weiterzufahren bis er die Ausfahrt bzw. den Verzögerungsstreifen erreicht hätte. Stattdessen entschloss er sich aus zeitlichen Gründen (vgl. pag. 271, Z. 23) dazu, den Pannenstreifen zu befahren. Das Vorgehen des Beschuldigten wiegt schwer und offenbart eine tatbestandsmässige Rücksichtslosigkeit. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist damit zu bejahen.

13.4 Fazit

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Berufungsführer ist im Ergebnis der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 28.02.2019, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14. Allgemeine Grundlagen zu Strafzumessung/Strafrahmen/Asperation

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-nen und Staatsanwälte, Stand 1. Januar 2019 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für Rechtsüberholen auf Autobahnen oder Autostrassen eine Sanktion ab 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 (S. 23 VBRS-Richtlinien).

In casu stellt sich die Frage der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behandelnde Delikt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) am 28. Februar 2019 begangen und damit noch bevor er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Strafbefehl vom 19. September 2019 (EO 19 6698) wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), mehrfach begangen durch Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’500.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 500.00) verurteilt worden ist.

Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe auszusprechen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (sowie der Subsidiarität der Freiheitsstrafe) kommt keine andere Sanktion in Betracht. Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz wird eine Gesamtstrafe zu bilden sein.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend die Strafe für die zu beurteilende grobe Verkehrsregelverletzung festzusetzen und zu den 30 Strafeinheiten zu asperieren.

15. Strafzumessung für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)

15.1 Tatkomponenten

15.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden)

Geschützes Rechtsgut von Art. 35 SVG ist der Schutz von Leib und Leben (Maeder, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich an die Regeln halten werden und deren Verhalten besser einschätzen. Dadurch wird die Komplexität des Verkehrsgeschehens gemindert, die Überforderung der Verkehrsteilnehmer verringert und das aus dieser Überforderung fliessende Risiko von Unfällen herabgesetzt (Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 8 zu Art. 90).

Der Beschuldigte ist mit einer Geschwindigkeit von 20-40 km/h auf dem Pannenstreifen an der stockenden, rechten Fahrzeugkolonne vorbeigefahren, um schneller an die Ausfahrt Schönbühl zu gelangen. Damit hat der Beschuldigte die genannten Rechtsgüter verletzt und elementare Regeln missachtet. Diese Missachtung ist jedoch bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, hat der Beschuldigte damit keine konkrete Unfallgefahr geschaffen; die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die abstrakte Gefährdung insofern erhöht war, als der Beschuldigte das Fahrmanöver auf der Autobahn bei regem Verkehrsaufkommen vornahm und sich somit weitere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befanden. Die VBRS-Richtlinien sehen, wie die Vorinstanz richtig wiedergibt, bei Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Es gibt offensichtlich keinen Grund, vorliegend diese 12 Strafeinheiten zu unterschreiten. Es ist somit von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen.

15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er bezweckte mit seinem Fahrmanöver einzig das schnellere Abfahren von der Autobahn. Zudem wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, das Befahren des Pannenstreifens und gleichzeitig das Vorbeifahren an der stockenden Fahrzeugkolonne zu vermeiden. Im Ergebnis wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus.

15.1.3 Fazit Tatkomponenten

Für das Tatverschulden erachtet die Kammer eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen.

15.1.4 Asperation

Diese 12 Strafeinheiten sind somit zu den 30 Strafeinheiten der Einsatzstrafe zu asperieren. Warum die Vorinstanz mit einem Asperationsfaktor von 50% gerechnet hat, wird nicht ausgeführt und ein solch hoher Asperationsfaktor ist auch nicht angebracht. Die 12 Strafeinheiten sind mit 2/3 (8 Strafeinheiten) zu asperieren, womit 38 Strafeinheiten resultieren.

15.2 Täterkomponenten

15.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 198, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung und im Jahr 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen / Verkehrsschildern verurteilt (Strafregisterauszug pag. 132 f.). Dazu kommen mehrere ADMAS Einträge (pag. 134 ff.): wegen Überholens (pag. 135); Fahrunfähigkeit, Geschwindigkeit, Vereitelung Drogenschnelltests (pag. 138); Geschwindigkeit (pag. 138); Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit inkl. Unfall (pag. 139); Geschwindigkeit (pag. 140). Die Einträge hatten jeweils die Ausweisaberkennung bzw. Aufhebung inkl. neuer Prüfung, Ausweisentzüge von mehreren Jahren bis hin zu unbestimmter Dauer zur Folge.

Das Vorleben wirkt sich deshalb leicht straferhöhend aus.

Nach konstanter Praxis sind grundsätzlich Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Liegen sie nicht weit zurück und sind sie einschlägig, fallen sie umso mehr ins Gewicht; denn erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend auswirken. Die Kammer erachtet jedoch eine deutliche Straferhöhung aufgrund der ausschliesslich einschlägigen Vorstrafen (Delinquenz im Bereich des Strassenverkehrs) als angezeigt.

15.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zwar gibt er das Befahren des Pannenstreifens teilweise zu, von einem Geständnis kann jedoch nicht gesprochen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.

15.2.3 Strafempfindlichkeit

Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafemp-findlichkeit ersichtlich. Auch der mögliche Ausweisverlust vermag kein erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen.

15.3 Fazit Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten

Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der mehrfahren einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf 46 Strafeinheiten als angemessen.

15.4 Bestimmung der Zusatzstrafe

Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 46 Tagessätzen Geldstrafe sind nun die 30 Strafeinheiten betreffend Strafbefehl vom 19.09.2019 (EO 19 6689) in Abzug zu bringen. Folglich wäre eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum genannten Urteil angemessen.

15.5 Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.

Die Vorinstanz stütze sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe auf die Angaben des Beschuldigten und setzte den Tagessatz auf CHF 90.00 fest (pag. 200, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die berufliche Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert. Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erhält er von der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) monatlich CHF 3'300.00. Seine Frau verdient CHF 4'600.00 (pag. 270, Z. 3 f.). Unter Anwendung eines Pauschalabzugs von 25% sowie weiterer Unterstützungsabzüge für die Ehepartnerin (15%) des Beschuldigten sowie des 1. Kindes (15%) resultiert ein Tagessatz von CHF 80.00.

15.6 Fazit

Vorliegend wäre somit eine Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'280.00, angemessen.

16. Bedingter Vollzug

Für die theoretischen Ausführungen betreffend den bedingten Vollzug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 199, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre weder zu einer bedingten noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschuldigten ist keine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund der genannten Gründe erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

17. Fazit konkretes Strafmass

Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19.09.2019 verurteilt worden. Wie dargelegt erachtet die Kammer für die Tat eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen (Zusatzstrafe) als angemessen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist eine oberinstanzliche Strafschärfung ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist demnach auch oberinstanzlich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen. Der Tagessatz wird auf CHF 80.00 festgesetzt.

18. Verbindungsbusse

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die VBRS-Richtlinien sehen vorliegend jeweils eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (S. 23 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz hat vorliegend fälschlicherweise keine Verbindungsbusse ausgesprochen, weshalb eine solche aufgrund des Verschlechterungsverbots auch in oberer Instanz nicht ausgesprochen werden kann.

V. Kosten und Entschädigung

19. In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'468.50 zu tragen.

20. In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für seine Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten.

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 28.02.2019 auf der Autobahn A6, Nord L Urtenen-Schönbühl, durch Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen

und wird in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2 StGB

35 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG

36 Abs. 3 und 5 VRV

426 ff. StPO

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19.09.2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'400.00 und Auslagen von CHF 68.50, insgesamt bestimmt auf CHF 2'468.50.

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2’500.00.

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 11. Oktober 2021

(Ausfertigung: 14. Januar 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Baronian

i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 128

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_132/2012

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 36 VRVart. 36 OCRart. 36 ONC

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

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Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

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6B_992/2020

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 36 VRVart. 36 OCRart. 36 ONC

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BGE 133 II 58ATF 133 II 58DTF 133 II 58

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6B_199/2017

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6B_300/2021

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6B_694/2012

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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