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Entscheid

SK 2021 134

Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug

7. Juni 2023Deutsch139 min

Mit Urteil vom 12. November 2020 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Verleumdung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ebenfalls verurteilt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 10'650.00 (alles pag. 611, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ sowie auch jene von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ (nachfolgend Privatklägerin) und E.________ (nachfolgend Privatkläger; alles pag. 612 ff., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. September 2017 an die Privatklägerin sowie zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 an den Privatkläger. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilklage des Privatklägers ab und verzichtete im Übrigen auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung dieser beiden Klagen (pag. 614, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 134

Bern, 6. April 2022

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.)

Oberrichter Zbinden, Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

C.________

vertreten durch Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin 1

und

E.________

vertreten durch Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilkläger 2

Gegenstand falsche Anschuldigung, Nötigung, qualifizierte Verleumdung, etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 12. November 2020 (PEN 2019 163)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 12. November 2020 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Verleumdung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und 15 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 120.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ebenfalls verurteilt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 10'650.00 (alles pag. 611, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ sowie auch jene von Rechtsanwältin D.________ und Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ (nachfolgend Privatklägerin) und E.________ (nachfolgend Privatkläger; alles pag. 612 ff., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. September 2017 an die Privatklägerin sowie zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 an den Privatkläger. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilklage des Privatklägers ab und verzichtete im Übrigen auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung dieser beiden Klagen (pag. 614, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. November 2020 innert Frist Berufung an (pag. 617). Mit Eingabe vom 23. November 2020 meldete auch Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 625). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. März 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. März 2021 zugestellt (pag. 697 f.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 26. März 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 699 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 9. April 2021 und ging ebenfalls frist- und formgerecht am 12. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 709 ff.).

Mit Verfügung vom 13. April 2021 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der jeweiligen Berufungserklärungen begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen oder die Anschlussberufung zu erklären (pag. 714 f.). Mit Eingabe vom 16. April 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 724 f.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 verzichtete auch Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung und machte überdies auch keine Nichteintretensgründe auf die Berufungen geltend (pag. 729 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Berufungserklärung vom 9. April 2021 beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten die Edierung der Akten PEN 19 163 bei der Vorinstanz und die Einvernahme von H.________ als Zeugen (pag. 712). Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten betreffend Einvernahme von H.________ als Zeugen. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen der Vorinstanz, zumal seitens der Verteidigung keine neuen Argumente vorgebracht worden seien, die eine oberinstanzliche Befragung von H.________ notwendig erscheinen lassen würden (pag. 725). Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 21. April 2021 reichte Fürsprecher B.________ zu seinem mit Berufungserklärung vom 9. April 2021 gestellten Beweisantrag ergänzende Ausführungen ein (pag. 727). Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 3. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss gemäss Ziff. 2 verwiesen (pag. 735 f.).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 16. März 2022, pag. 772) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 14. März 2022, pag. 768 ff.) eingeholt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wurden zudem nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 805 ff. bzw. pag. 795 ff.).

4. Anträge der Parteien

Staatsanwältin I.________ beantragte für die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 835 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der falschen Anschuldigung, begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 1. Juli 2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________;

2. der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und evtl. anderswo z.N. von E.________ und am 28. Juni 2017 in M.________ und evtl. anderswo z.N. von E.________;

3. der qualifizierten Verleumdung, begangen in der Zeit vom 27. Juni 2017 bis am 14. Juli 2017 in J.________, M.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________;

4. der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und anderswo z.N. von E.________;

5. der Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 in J.________ z.N. von C.________.

Erwägungen

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49, 174 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1, 303 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten;

zu einer Geldstrafe von 153 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 16'830.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Privatklägerin und des Vertreters des Privatklägers zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Fürsprecher B.________ stellte für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 823):

Der Beschuldigte sei von allen Anschuldigungen vollumfänglich freizusprechen.

Die Zivilklagen seien abzuweisen.

Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.

- alles unter Entschädigungsfolge -

Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin Folgendes (pag. 837; Hervorhebungen im Original):

I.

Herr A.________ sei demgegenüber schuldig zu sprechen:

der falschen Anschuldigung, begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 6. Juli 2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________;

der qualifizierten Verleumdung, begangen im Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2017 und dem 14. Juli 2017 in J.________, M.________ und anderswo, z.N. von C.________;

der Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 in J.________, z.N. von C.________.

II.

Herr A.________ sei zu verurteilen:

1.

zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion;

2.

zu einer Genugtuung von CHF 2'500.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Dezember 2017;

3.

zum Ersatz der Parteikosten von C.________ für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennoten;

4.

zur Bezahlung der Verfahrenskosten.

III.

Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Rechtsanwalt F.________ beantragte und begründete für den Privatkläger mit Eingabe vom 30. März 2022 Folgendes (pag. 777 ff.; Hervorhebungen im Original):

I In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. November 2020 sei der Beschuldigte schuldig zu erklären:

Der Nötigung, mehrfach begangen

in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo z.N. von E.________

am 28. Juni 2017 in M.________ und ev. anderswo z.N. von E.________

der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und anderswo z.N. von E.________.

II Der Beschuldigte sei zu verurteilen:

zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion

zur Bezahlung einer Genugtuung an E.________ von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juli 2017

zur Bezahlung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 2'464.85 an den Unterzeichnenden

zur Bezahlung der Parteikosten des Privatklägers für das oberinstanzliche Verfahren gemäss beiliegender Kostennote

zu den Verfahrenskosten.

Für den Privatkläger beantragte Rechtsanwalt F.________ damit sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. II.3 der Anträge).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 26. März 2021 auf die Strafzumessung (pag. 700). Der Beschuldigte seinerseits richtete seine Berufung gemäss Berufungserklärung vom 9. April 2021 (pag. 711) gegen den Schuld- und Strafpunkt (pag. 611, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen den Zivilpunkt hinsichtlich der Privatklägerin (pag. 614, Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen den Zivilpunkt betreffend den Privatkläger (pag. 614, Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten wurde Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Entschädigung der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger), wobei es sich dabei um einen der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkt handelt. Ebenfalls nicht angefochten wurde vom Beschuldigten Ziff. III.3 (soweit weitergehende Abweisung der Zivilklage des Privatklägers). Zufolge fehlender Anschlussberufung des Privatklägers ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Dispositiv

Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft – mit Ausnahme des Zivilpunkts – nicht an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.

Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist jedoch nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise überschritten haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 4. Juli 2019 Folgendes vorgeworfen (pag. 385 ff., Hervorhebungen im Original):

I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO):

1. Anstiftung zu falscher Anschuldigung (ev. falsche Anschuldigung) sowie versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis, ev. mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 6. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo z.N. C.________ (nachstehend Privatklägerin 1 genannt) und E.________ (nachstehend Privatkläger 2 genannt), beide vgt., indem der Beschuldigte seinen Sohn, den Privatkläger 2, dazu überredete, motivierte oder nötigte (eventualiter indem er das jugendliche Alter, die unreife Persönlichkeit und die emotionale Abhängigkeit seines Sohnes zur Beeinflussung und Manipulation ausnutzte und aktiv Beweismittel zu schaffen versuchte und schaffte, indem er die Aussagen seines Sohnes mit seinem Mobiltelefon mit Audio aufzeichnete und diese Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden vorspielte und übergab und indem er mit seinem Sohn die Aussagen betreffend die nachgenannten Tatvorwürfe mehrfach übte und einstudierte oder ihn von vorbereiteten Zetteln ablesen liess; des weiteren versetzte der Beschuldigte seinen Sohn unter psychischen Druck und in Angst, indem er ihm von einem Satelliten erzählte, der alles sehe und höre, was er sage und tue), bei der Polizei und weiteren Strafverfolgungsbehörden, insbesondere bei der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft und allenfalls später vor Gericht als Zeuge, sowie bei weiteren Behörden, namentlich der Kinderschutzgruppe des Inselspitals und der kantonalen Erziehungsberatung N.________, auszusagen, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht, und sie habe ihn zuvor dazu genötigt, mit ihr über einen Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis am 20. Juni 2017, als der Privatkläger 2 also 11 Jahre alt war, mehrfach bzw. täglich Sexualverkehr zu haben; dies alles, obschon der Beschuldigte wusste, dass diese Tatvorwürfe nicht zutreffen und in der Absicht, dass gegen die Privatklägerin 1 ein Strafverfahren eröffnet würde, ev. zusätzlich, indem er sich andere zivil- und familienrechtliche Vorteile erhoffte. Der Beschuldigte beabsichtigte zudem oder nahm zumindest in Kauf, dass der Privatkläger 2 in der Folge seine falschen Aussagen als Zeuge bei Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft oder bei Gericht zu Protokoll geben würde. Schliesslich gab der Privatkläger 2 die zuvor genannten Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 anlässlich einer Videoeinvernahme am 2. Juli 2017 bei der Kantonspolizei Bern, ________, in K.________ auf der Polizeiwache zu Protokoll und bezichtigte damit seine Mutter der genannten strafbaren Handlungen, wobei gegen die Privatklägerin 1 anschliessend formell eine Strafuntersuchung eröffnet wurde.

2. Falsche Anschuldigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 28. Juni 2017 bis am 21. März 2018 in J.________, K.________, L.________ und anderswo z.N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bei verschiedenen Behörden der Sexualdelikte und der Drohung mit einem Messer zum Nachteil des Privatklägers 2 bezichtigte, dies in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die Privatklägerin 1 herbeizuführen und um sich weitere zivil- und familienrechtliche Vorteile zu verschaffen und obschon er wusste, dass diese Tatvorwürfe nicht wahr sind; konkret brachte er die oben unter Ziff. 1 genannten Tatvorwürfe gegen die Privatklägerin 1 bei den Behörden wie folgt vor:

2.1. am 28. Juni 2017 telefonisch gegenüber der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, indem er dort anrief, die genannten Tatvorwürfe einer Kanzleimitarbeiterin zusammengefasst schilderte und nach Rat für das weitere Vorgehen fragte;

2.2. am 30. Juni 2017 bei der kantonalen Erziehungsberatung gegenüber O.________, indem er persönlich vorsprach und ihn darüber informierte, die Privatklägerin 1 habe sexuellen Kontakt mit dem Privatkläger 2;

2.3. am 3. Juli 2017 gegenüber P.________ von der Kinderschutzgruppe des Inselspitals, indem er ihr die genannten Tatvorwürfe schilderte;

2.4. am 1. Juli und am 18. Juli 2017 gegenüber der Kantonspolizei Bern, indem er am 1. Juli 2017 der REZ Bern die genannten Tatvorwürfe telefonisch meldete, anschliessend am selben Tag sowie am 18. Juli 2017 bei der Polizei zu Protokoll gab, sein Sohn habe ihm erzählt, er sei von seiner Mutter mit einem Messer bedroht worden und sein elfjähriger Sohn sei seit dem 14. Februar 2017 von seiner Mutter regelmässig bzw. täglich sexuell missbraucht und genötigt worden; des weiteren spielte der Beschuldigte der Polizei die Sprachaufnahmen vor, welche er diesbezüglich mit seinem Sohn aufgenommen hatte, und übergab diese Daten der Polizei;

2.5. am 21. März 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, indem der Beschuldigte seine früheren falschen Angaben anlässlich einer Einvernahme bestätigte und wiederholte.

3. Nötigung, mehrfach begangen

3.1. in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo z.N. E.________, vgt., indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 dazu nötigte, bei der Polizei und weiteren Strafverfolgungsbehörden auszusagen, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht, und sie habe ihn zuvor dazu genötigt, mit ihr über einen Zeitraum vom 14. Februar 2017 bis am 20. Juni 2017, als er folglich 11 Jahre alt war, mehrfach bzw. täglich Sexualverkehr zu haben; als Nötigungsmittel verwendete der Beschuldigte einerseits psychischen Druck, indem er den jugendlichen damit entsprechend beeinflussbaren Privatkläger 2 in der fraglichen Zeit in seiner Eigenschaft als Vater wiederholt und mit Nachdruck dazu drängte, diese Aussagen zu machen und mit dem Smartphone aufzuzeichnen, und anderseits drohte er ihm an, ihm und seiner Mutter würde etwas passieren, wenn er diese Aussagen nicht machen würde; in der Folge machte der Privatkläger 2 die entsprechenden Aussagen bei verschiedenen Behörden und Ärzten;

3.2. am 28. Juni 2017 in M.________ und ev. anderswo z.N. E.________, vgt., indem er dem Privatkläger 2 befahl, er müsse den Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 hiervor der Psychiaterin Q.________ erzählten, ansonsten er ihn auf der Autobahn stehen lasse und er dann nach Hause laufen müsse, wobei der Privatkläger 2 in der Folge die entsprechenden Aussagen gegenüber Q.________ machte.

4. Verleumdung (teilweise Anstiftung dazu), mehrfach begangen in J.________, M.________ und anderswo z.N. C.________, vgt., eventualiter, indem der Beschuldigte beabsichtige, planmässig den Ruf der Privatklägerin 1 zu untergraben, wie folgt:

4.1. am 27. und 28. Juni 2017 in M.________ und anderswo, indem der Beschuldigte gegenüber Q.________ am Telefon und persönlich sagte, die Privatklägerin 1 habe den Privatkläger 2 gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, obwohl er wusste, dass diese Behauptungen nicht wahr waren;

4.2. (Anstiftung) am 28. Juni 2017 in M.________ und ev. anderswo, indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 dazu nötigte und überredete, gegenüber Q.________ zu erzählen, seine Mutter habe ihn gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, obwohl der Beschuldigte und der Privatkläger 2 wussten, dass diese Behauptungen nicht wahr waren;

4.3. in einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 28. Juni 2017 und dem 14. Juli 2017 in J.________ und ev. anderswo, indem der Beschuldigte dem Hausarzt R.________, J.________, von den angeblichen sexuellen Übergriffen der Privatklägerin 1 gegen den Privatkläger 2 erzählte, obschon er wusste, dass diese Behauptungen nicht wahr waren.

5. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, ev. mehrfach begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und anderswo z.N. E.________, vgt., indem der Beschuldigte den Privatkläger 2 in der in den Ziffern 1 und 3 hiervor genannten Art und Weise manipulierte, dazu anhielt und nötigte, die ebenda genannten Anschuldigungen gegen die Privatklägerin 1 zu erheben, wodurch er den Privatkläger 2 in einen schweren Gewissenskonflikt versetzte, ihn massiv unter Druck setzte und in Angst versetzte, und indem der Beschuldigte zusätzlich Angst erzeugte, indem er dem Privatkläger 2 vormachte, es gebe einen Satelliten, der alles sehe und höre, was der Privatkläger 2 sage und mache, und der Beschuldigte mit all diesen Handlungen seinen Sohn einer unzumutbaren psychischen Belastung aussetzte, welche dessen seelische Entwicklung gefährdete.

6. Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 in J.________ und ev. anderswo z.N. C.________, vgt., indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 als „Schlampe" bezeichnete.

7. Beweiswürdigung

7.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 645 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.2 Vorbemerkungen, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt sowie Beweismittel

Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die gesamten relevanten Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten und Privatkläger erhobenen Anschuldigungen in der Zeit von März 2017 bis am 21. März 2018 zwar rechtlich verschiedenen Gruppen zuzuordnen sind (fünf grosse Themen gemäss Anklageschrift), in sachverhaltlicher Hinsicht jedoch einen zusammenhängenden Komplex bilden und deshalb beweismässig auch ganzheitlich zu betrachten sind (vgl. pag. 646, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Was den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt anbelangt, gab die Vor­instanz diesen korrekt wieder; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer lediglich fest, dass oberinstanzlich grundsätzlich von keiner der Parteien mehr behauptet wird, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn gekommen ist.

Die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel wurden von der Vor­instanz korrekt aufgelistet und wiedergegeben (pag. 650 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann ebenfalls integral verwiesen werden. Was die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung anbelangt (pag. 795 ff. bzw. pag. 805 ff.), wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung darauf eingegangen.

7.3 Beweiswürdigung und -ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz führte zu den angeklagten Ziff. I.1.-5. aus, es gebe neben den subjektiven Beweismitteln keine direkten objektiven Beweismittel, jedoch zahlreiche Indizien, auf welche einzeln einzugehen sei. Sie gliederte diese Indizien in die Kategorien Aussagen der Beteiligten, Aussagemotivation der Beteiligten, Verhalten der Beteiligten, Sprachaufnahmen und äusserer Ablauf.

Zu den Aussagen der Beteiligten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschuldigte habe grundsätzlich konstant ausgesagt und sich auch teilweise selber belastet, so beispielsweise, was die Geschichte mit dem Satelliten anbelange oder sein Berichten gegenüber den Behörden gemäss der Anklageschrift. Der Beschuldigte habe sich bezüglich der sexuellen Handlungen und der Messerdrohung jedoch an mehr Details erinnern können als der Privatkläger (Klingendetails, kein Geschlechtsverkehr während der Menstruation der Privatklägerin sowie dass diese im Intimbereich auch immer sauber rasiert gewesen sei). Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers hielt die Vorinstanz fest, dieser habe bei seinen Anschuldigungen gegen seine Mutter das Messer relativ gut beschreiben können, nicht jedoch die angeblichen sexuellen Handlungen; diesbezüglich habe er oberflächlich und stereotyp ausgesagt. Zudem sei der Privatkläger sichtlich befreit gewesen, als er bei seiner dritten Befragung eingestanden habe, dass sein Vater ihm die Aussagen befohlen habe. Bereits bei der zweiten Aussage habe er angegeben, Angst vor dem Vater zu haben, so dass es naheliege, weshalb er ihn erst beim dritten Mal belastet habe. Bei der vierten Aussage bei der Jugendanwaltschaft sei der Privatkläger sichtlich emotional befreit gewesen. Einerseits habe er originelle Details zur Art und Weise der «Motivation» berichtet, andererseits habe es aber auch Ungereimtheiten gegeben (pinkfarbener Notizzettel, Schrift des Vaters sowie bestimmte Drohungen dessen, von welchen der Privatkläger erst rund ein Jahr später gesprochen habe, weshalb diesbezüglich keine verlässliche Aussage vorliege). In Bezug auf den Privatkläger erkannte die Vorinstanz weiter, dass dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen nicht gänzlich frei von potentiell suggestiven Einflüssen seien. Es sei tatsächlich zum Bau einer «goldenen Brücke» gekommen, indem die Aussagen wiederholt auf den Beschuldigten gelenkt worden seien und dem Privatkläger damit implizit vermittelt worden sei, der Beschuldigte werde als Urheber der Anschuldigungen vermutet und der Privatkläger so den Eindruck erhalten haben könnte, er würde erst aus dem Heim kommen, wenn er den Beschuldigten belaste. Bei der Befragung von Kindern lasse sich, so die Vorinstanz, eine poten­tiell suggestive Befragungsweise jedoch nicht immer gänzlich vermeiden. Letztendlich erscheine es zudem wesentlich naheliegender, dass ein Kind schliesslich doch die Wahrheit erzähle, als dass es den eigenen Vater wissentlich falsch belaste und diese Belastung sodann über mehrere Jahre hinweg und auch noch in einem Alter konstant aufrechterhalte, in welchem ihm klar sein müsse, dass dies zur Verurteilung des Vaters führen könne. Im Sinne eines Zwischenfazits führte die Vorinstanz aus, weder die Aussagen des Beschuldigten noch jene des Privatklägers würden eine besonders hohe Anzahl von Realkennzeichen enthalten, so dass von einer erhöhten Glaubhaftigkeit auszugehen wäre. Die Widersprüche in den Aussagen betreffend Messer und betreffend sexuelle Handlungen, mithin, dass die geschilderten Details des Beschuldigten in den belastenden Erstaussagen des Kindes fehlen würden, führten schliesslich zur Überzeugung, dass nicht der Privatkläger Urheber der Anschuldigung gewesen sei. Zu den Aussagen der Privatklägerin hielt die Vorinstanz fest, diese habe glaubhaft und vehement bestritten, dass es zu den vorgeworfenen Tathandlungen gekommen sei (pag. 655 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zur Aussagemotivation der Beteiligten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beim Beschuldigten gelte es zu berücksichtigen, dass er sich seit geraumer Zeit in einem strittigen Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin befunden habe, weshalb Rache dafür, dass diese ihn verlassen bzw. das Scheidungsverfahren eingeleitet habe, als mögliches Motiv in Frage komme. Ebenso möglich sei das Erlangen möglicher Vorteile im Scheidungsverfahren, auch wenn der Beschuldigte nicht das alleinige Sorgerecht, jedoch aber immerhin die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei ihm beantragt habe. In Bezug auf die Privatklägerin komme als Motiv ebenfalls das Erlangen von Vorteilen im Scheidungsverfahren in Frage, zumal sie das alleinige Sorgerecht beantragt habe und noch im April bzw. im Mai 2017 dem Beschuldigten mit der Wegnahme der Kinder gedroht habe. Auch Eifersucht sei in Betracht zu ziehen. Der Privatkläger hingegen sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage anfangs Juli 2017 gerade mal elfjährig gewesen und habe die Tragweite seiner Aussage damals noch nicht bzw. zumindest nicht vollumfänglich zu erfassen vermögen. Das spontane Erfinden von sexuellen Handlungen mit seiner Mutter scheine auch bei blühender Phantasie sehr unwahrscheinlich. Die Motivation des Privatklägers für seine Erstaussagen würde unter der Prämisse, dass er selber Urheber der gegen die Privatklägerin erhobenen Vorwürfe gewesen sei, unklar bleiben. Mit seinen Zweit- und Drittaussagen, welche jeweils kurz aufeinanderfolgend und auf sein Ersuchen zustande gekommen seien, habe dieser zum einen reinen Tisch machen wollen, zum anderen habe er sich erhofft, aus dem Heim gelassen zu werden, nach Hause zurückkehren und in die Ferien gehen zu können. Wenig nachvollziehbar sei, weshalb der Privatkläger seinen Vater fortgesetzt und auch heute noch einer Straftat beschuldigen sollte, wenn diese nicht stattgefunden hätte. Insgesamt habe einzig der Beschuldigte ein erkennbares Motiv für die Erstaussagen des Privatklägers gehabt, was ein Indiz für dessen Täterschaft sei (pag. 658 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Unter dem Titel des Verhaltens der Beteiligten führte die Vorinstanz sodann aus, aus den Akten ergebe sich ein Bild eines sich wiederholt übergriffig und manipulativ verhaltenden Beschuldigten. Rechtsanwalt S.________ [damaliger Scheidungsanwalt der Privatklägerin] habe bereits im November 2016 gegenüber der Erziehungsberatung den Eindruck geäussert, der Beschuldigte indoktriniere den Privatkläger gegen die Privatklägerin und bringe ihn in einen Loyalitätskonflikt. Die Privatklägerin habe Ähnliches berichtet und auch Dritte, namentlich Beiständinnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESG), hätten ein manipulatives bzw. suggestives Verhalten des Beschuldigten bestätigt. Unbestritten sei zudem, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger einen Satelliten erwähnt habe, welcher alles sehe und höre, was Letzterer sage und mache, in der Absicht, diesen mit der erfundenen Geschichte unter Druck zu setzen. Der Beschuldigte habe sich auch wiederholt nicht an die Kontaktregelung gehalten und dem Privatkläger nach dem Fussballtraining immer wieder abgepasst und ihn gefragt, ob er sich nicht schäme, dass er nicht bei seinem Vater sei. Dass der Beschuldigte gegenüber O.________ und Q.________ Besorgnis und emotionale Belastung signalisiert und betont habe, nichts gegen seine Exfrau aufgleisen zu wollen, sei eher als Ausnahme zu sehen und kritisch zu hinterfragen. Demgegenüber ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine massgebliche Beeinflussung der Privatklägerin auf ihren Sohn. Im Kinderheim habe sie vor dem Privatkläger kein schlechtes Wort über den Beschuldigten verloren, habe Letzteren gegenüber den Behörden gar als guten Vater bezeichnet. Hingegen habe auch die Privatklägerin nicht davor zurückgeschreckt, gegenüber dem Beschuldigte per Viber Messenger Drohungen auszustossen. Was das Verhalten des Privatklägers anbelange, so habe sich dieser nach der Belastung des Beschuldigten sehr ängstlich verhalten und sowohl der Polizei als auch der Beiständin, T.________, erzählt, er habe Angst vor seinem Vater und davor, dass dieser ihn schlagen würde. Im Kinderheim habe man aufgrund des Angstzustandes des Privatklägers die Eingangstüre abschliessen und eine Runde drehen müssen, um zu sehen, ob sein Vater da sei. Er habe sich zudem mit einem Billardschläger bewaffnet. Im Verhalten des Privatklägers habe sich auch Wut und Enttäuschung gezeigt; er habe seinem Vater die Schuld an der Fremdplatzierung gegeben, was letztlich auch zur vollständigen Abwendung seinerseits vom Beschuldigten geführt habe. Ferner sei im Hinblick auf die erstinstanzliche Verhandlung eine Konfrontationsvermeidung gewünscht worden (pag. 659 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zu den Sprachaufnahmen des Privatklägers durch den Beschuldigten erwog die Vorinstanz unter anderem, diese würden einstudiert und emotionslos wirken. Von einem – wie von der Verteidigung argumentiert – wechselseitigen Gespräch zwischen einem schockierten Vater und dessen Sohn könne bei Weitem nicht die Rede sein. Die Sprachnachrichten würden ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten bilden, zumal dessen Begründung für die Erstellung der Sprachnachrichten nicht frei von Widersprüchen sei (pag. 661 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zum äusseren Ablauf führte die Vorinstanz schliesslich aus, es sei schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte den beachtlich grossen und komplexen Ablauf Schritt für Schritt bis ins kleinste Detail geplant habe. Möglich sei, dass der Beschuldigte mit der Grundidee der Falschbezichtigung den Empfehlungen und Ratschlägen gefolgt sei, die ihm fortlaufend von behördlicher oder privater Seite gegeben worden seien. Dass der Beschuldigte sich einzig an die verschiedenen Stellen gewandt habe, um sich abzusichern, da er dem Privatkläger nicht sofort alles geglaubt habe, wurde von der Vorinstanz als unwahrscheinlich erachtet. Als auffällig erschien ihr sodann, dass der Beschuldigte derart viele Stellen involviert hatte, bis er schliesslich Anzeige erstattete (pag. 662 f., S. 223 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Im Sinne einer Gesamtschau hielt die Vorinstanz abschliessend fest, für die wissentliche Urheberschaft des Beschuldigten der Falschangaben gegen die Privatklägerin sprächen die Motivationslage, die Verhaltensweisen der Beteiligten, das langfristige manipulative, übergriffige und überwachende Verhalten des Beschuldigten, die Sprachaufnahmen und die Widersprüche in den Detailaussagen von Vater und Sohn. Es gebe keine Hinweise auf tatsächliche sexuelle Handlungen der Mutter, auf die Urheberschaft der Geschichte durch das Kind oder auf eine gemeinsame Konstruktion der Geschichte durch Vater und Sohn. Das stimmige Gesamtbild ergebe sich einzig unter der Annahme, dass der Vorwurf gemäss Anklageschrift stimme (pag. 663 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abschliessend zog die Vorinstanz ein Fazit und führte aus, mit Ausnahme der Drohung des Beschuldigten gegenüber seinem Sohn, wonach ihm und seiner Mutter etwas passieren würde, wenn er die fraglichen Aussagen nicht mache, sei der gesamte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.-5. der Anklageschrift erstellt. Hinsichtlich der Drohung sei auffällig, dass diese Aussage des Privatklägers erst ein Jahr später erfolgt, weder zeitlich noch örtlich einzuordnen und zudem nur allgemein geschildert worden sei, was keine eindeutigen Beweisschlüsse zulasse (pag. 664 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

In Bezug auf die Beschimpfung würdigte die Vorinstanz die Beweismittel dahingehend, dass die Äusserungen der Privatklägerin über mehrere Aussagen hin konstant, nüchtern, ohne übermässige Belastung und realitätsnah vorgetragen worden seien und insgesamt glaubhaft erscheinen würden. Sie stünden im Einklang mit dem Arztbericht von R.________ und dem allgemeinen Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz schenkte ihr letztendlich mehr Glauben als der konstanten und vehementen Bestreitung des Beschuldigten und erachtete auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift als erstellt (pag. 665 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.4 Würdigung der Kammer

7.4.1 Zum Vorwurf der falschen Anschuldigung, Nötigung, Verleumdung und Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht

Die Kammer kann sich der ausführlichen, nachvollziehbaren und treffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz anschliessen. Ergänzend hält sie fest, was folgt:

Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen insbesondere des Privatklägers anbelangt, sind die individuellen Hintergründe und der Eindruck durch die Videoeinvernahmen zentral. Der Privatkläger stand im Zeitpunkt seiner Erstbefragung am 2. Juli 2017 wenige Tage vor seinem 12. Geburtstag. Auf den Aufnahmen ist ein schlaksiger, für sein Alter eher grosser Fussballjunge zu erkennen, welcher ein körperlich seinem Alter angemessenes Selbstbewusstsein präsentiert. Seine sprachlichen Ausdrucksfähigkeiten sind begrenzt, er hat für emotionale Vorgänge ein eigenes, sehr elementares Vokabular entwickelt, welches nicht immer im ersten Anlauf nachvollziehbar ist. So unterscheidet er beispielsweise nicht zwischen schlechtem Gefühl und schlechtem Gewissen, alles was er spürt, «sagt ihm sein Herz» oder Probleme mit seinem Vater bezeichnet er durchwegs als «Ärger» (pag. 58 f.). Mehr Differenzierung ist für ihn jedoch schwierig. Der Privatkläger war aber trotz seines jungen Alters und der offensichtlich noch unreifen Persönlichkeit bei den drei langen Befragungen im Jahr 2017 gesamthaft sehr geduldig, verlor nie den Faden, blieb auf die Fragen konzentriert und machte bis zum Schluss mit (vgl. diesbezüglich auch pag. 197, wonach es sich beim Privatkläger um einen gut konzentrierten Jungen mit einer guten Ausdauer und einem guten Arbeitsanspruch handle). Er gab sehr offen zu, wenn er den Befrager nicht verstand und fragte nach, bis er verstand. Er schaute den Befrager teilweise verständnislos an, so dass der Eindruck entsteht, die Sache sei zu komplex für ihn. Nach einer Neuformulierung der Frage verstand er dann aber auch komplexere Fragen genau und war im Stande, auch bei begrenztem Wortschatz differenziert zu antworten. Ihm war jeweils physisch anzusehen, wie er plötzlich verstand und was er zur gestellten Frage dachte, spontane Reaktionen konnte er nur schlecht verbergen.

Weiter fällt bei Sichtung der Videoeinvernahmen auf, dass der Privatkläger klare Grenzen hatte, über welche Themen aus seiner Familie er wie viel preisgeben wollte. Hinsichtlich des Themas «Gewalt» von Mutter und Vater tönte er beispielsweise an, eine solche finde statt, indem er erklärte, weshalb er vor seiner Mutter weniger Angst verspüre als vor seinem Vater. Als vom Befrager anschliessend konkrete Nachfragen gestellt wurden, wiegelte der Privatkläger jedoch konstant ab, dass es tatsächlich zu Gewalt gekommen sei und führte aus, die Ohrfeigen, welche er erhalten habe, habe er allesamt verdient gehabt (pag. 59 bzw. pag. 64 Min. 15:33). Insgesamt wird durch die Schilderungen des Privatklägers jedoch klar, dass besonders der Vater in der Vergangenheit regelmässig zuschlug und die Mutter die Kinder anschrie und ebenfalls zwischendurch handgreiflich wurde. Aus der zweiten Befragung, anlässlich welcher der Privatkläger einräumte, dass die Anschuldigungen gegen seine Mutter erfunden seien, wird ersichtlich, dass er sich bereits im Vorfeld klare Grenzen gesetzt hatte, insbesondere, dass er nichts über seine Motivation dazu sagen wollte. Trotz geschickter Fragestellung durch den Befrager verfiel der Privatkläger in ein stereotypes Abstreiten (betreffend Drittbeeinflussung) oder Nichtwissen (betreffend Eigenmotivation). Auch in der dritten Befragung, in welcher er schliesslich die Beeinflussung durch den Beschuldigten einräumte, wollte er diesen nicht übermässig belasten, sondern blieb bei seiner Aussage, wonach sein Vater es ihm einfach «gesagt» habe (pag. 71 ab Min. 15:32). Details gab er nur ungern und möglichst wenig belastend, dann jedoch nachvollziehbar preis.

Bei Betrachtung der ersten beiden Befragungen wird auch die grosse Loyalität des Privatklägers zu beiden Elternteilen deutlich. Er schien in diesem Stadium beide sehr zu lieben und sich bei beiden gerne aufzuhalten. So gab er am 2. Juli 2017 an, er wolle nach Hause, und auf Nachfrage, wo für ihn «zu Hause» denn sei, führte er aus, bei seinem Vater die erste Nacht und dann bei seiner Mutter, das sei auch zu Hause (pag. 49 Min. 15:16). Der Loyalitätskonflikt, in welchem sich der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt befand, tritt – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 827) und mit der Verteidigung (pag. 822) – sehr offensichtlich zu Tage. Auch wenn durch das laufende Ändern der Aussage auch der Eindruck entstehen könnte, dass die Aussagen des Privatklägers wenig verlässlich sind, geht nach Ansicht der Kammer von den konkreten Antworten doch eine gewisse Grundehrlichkeit und kindliche Unschuld aus. Als bezeichnend erweist sich diesbezüglich die Situation anlässlich der ersten Befragung, bei welcher der Privatkläger etwas in seiner linken Hosentasche zu haben schien, das ihn beschäftigte. Er tastete ständig danach und stellte sicher, dass es noch dort war, ohne dass der Befrager dies aber sah. Als der Befrager den Raum verliess, zog er endlich ein Foto aus der Tasche, offensichtlich von sich, seinem Bruder und seiner Mutter. Er hielt es etwas gar demonstrativ in Richtung Kamera und vergrub sein Gesicht dahinter. Er seufzte und erklärte [für die Zuschauer], wie sehr er «diese» liebe und vermisse. Danach drehte er das Bild um, küsste seine Mutter und seinen Bruder und verstaute das Bild wieder in seiner Tasche. Wenn diese Szene nach Überzeugung der Kammer auch klar vom Privatkläger inszeniert wurde, so vermittelt sie dennoch auf glaubhafte Weise, was er damals fühlte und auch offenbaren wollte, nämlich, dass er nicht mehr im Heim sein wollte, dass er seine Mutter und seinen Bruder vermisste und dass die Situation für ihn nicht tragbar war. Ebenfalls klar zum Ausdruck kam dabei, dass es sich beim Privatkläger um kein abgebrühtes «Heimkind» handelt(e). Er liebt(e) sein Familienleben grundsätzlich und schien – abgesehen von den Einschüchterungen und der Autorität seines Vaters und der strengen Hand der Mutter – behütet, gefördert und geliebt zu sein. Seine grössten Sorgen waren nach dem «reinen Tisch machen» der Ärger, welchen er mit seinem Vater haben werde, dieses Scheiss-Thema werde jetzt nicht mehr aufhören, der Ärger werde Wochen oder Monate dauern (pag. 60 f. ab Min. 15:50). Der Privatkläger – quasi der Hauptzeuge im vorliegenden Verfahren – kommt zwar jung, unreif, nicht übermässig intelligent und sprachlich blumig daher, kann aber dennoch klar zwischen richtig und falsch unterscheiden. Zwar mag zutreffen, dass seine Aussagetüchtigkeit eingeschränkt ist, was im Umkehrschluss und insbesondere mit Blick auf die vorliegende Situation jedoch nicht bedeutet, dass die Aussagen inhaltlich nicht stimmen würden. Der Privatkläger hatte ganz offensichtlich ein Gewissen. Besonders gut ist bzw. war er für sein Alter mit der zeitlichen Einordnung geplanter oder vergangener Ereignisse (Ferienplanung, Reisen, Geburtstage, Wechsel der Beistandschaften, Termine mit Fachpersonen usw.), wobei er sich nur auf zeitliche Angaben einzulassen schien, wenn er sie auch wirklich genau zu wissen glaubte (vgl. bspw. pag. 62, pag. 89 Z. 389). Was den Privatkläger ein Jahr später anbelangt, fällt auf, dass ein deutlicher Reifeprozess eingesetzt hatte. Anlässlich seiner vierten Befragung konnte er besser formulieren, schien gelöster und in seinen Aussagen klarer zu sein. Er konnte noch differenzierter antworten, tat dies aber erneut ohne den Beschuldigten dabei übermässig zu belasten (pag. 79 ff.). Die Auffassung der Verteidigung, wonach der Privatkläger anlässlich dieser Einvernahme keine Gelegenheit ausgelassen habe, den Beschuldigten übermässig zu belasten, teilt die Kammer nicht (pag. 823). So sagte er bspw. aus, dass auch sein Vater zu Hause «lieb» gewesen sei (pag. 91 Z. 433 f.). Wäre der Privatkläger im Übrigen tatsächlich sexuell missbraucht worden, hätte er dies auch in seinen beschränkten Begrifflichkeiten beschreiben bzw. möglicherweise emotional zeigen können. Seine diesbezüglichen Schilderungen waren indessen platt und unglaubhaft.

Der Privatkläger errichtete über die vier Befragungen hinweg ein Gebäude, welches er immer mehr ausbaute. Dabei handelte es sich jedoch nicht um ein Lügengebäude, welches zum Einstürzen verurteilt war. Die Grundfesten des Gebäudes waren auch später, nach Einfügen weiterer relevanter Details, immer noch dieselben. Mit anderen Worten kamen in seiner zweiten, dritten und vierten Aussage keine Elemente ans Licht, welche überhaupt nicht in die ursprünglich errichteten Grundpfeiler gepasst hätten. Seine beiden grossen Lügen betrafen das behauptete Verhalten der Mutter und die bestrittene Anstiftung des Vaters. Darüberhinausgehend verstrickte sich der Privatkläger mit seinen Aussagen jedoch in keine relevanten Widersprüche und wurde deshalb durch die beiden zeitlich gestaffelten Geständnisse auch nicht unglaubwürdig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten, grundsätzlich auf seine Aussagen, insbesondere seine jüngsten Aussagen, abgestützt werden kann.

Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, machte die Verteidigung anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages geltend, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht als flach und wenig detailliert bezeichnet. In Bezug auf den Vorfall selbst habe sie sodann ausgeführt, der Beschuldigte habe gewisse detailliertere Aussagen gemacht als der Privatkläger selbst, was ebenfalls nicht zutreffe (pag. 802). Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zutreffend ausführte (pag. 824), enthalten die ersten Aussagen des Privatklägers sowie des Beschuldigten etliche Widersprüche bzw. die Aussagen von Letzterem weitaus mehr Details. So führte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme am 1. Juli 2017 beispielsweise aus, die Privatklägerin habe den Privatkläger oral befriedigt, was dieser anlässlich seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnte. Auch erwähnte der Privatkläger nie, dass sich die Mutter auf den Bauch gelegt und «stecks in Arsch» gesagt habe. Weiter sprach der (ansonsten sehr zeitorientierte, vgl. dazu hiernach) Privatkläger weder davon, dass der Geschlechtsverkehr jeweils am Nachmittag nach der Schule stattgefunden habe, noch davon, dass er mit der Zeit Gefallen am Geschlechtsverkehr gefunden und deshalb auch selber aktiv danach gefragt habe, im Sinne von «chum Mami, ficke mir». Genauso wenig erwähnte er das «Tüechli», welches seine Mutter angeblich bzw. gemäss Angaben des Beschuldigten jeweils mit ins Schlafzimmer genommen habe (pag. 105 Z. 80 ff.). Diese Ungereimtheiten muten höchst seltsam an und sind nach Überzeugung der Kammer nicht darauf zurückzuführen, dass der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme weniger hätte preisgeben wollen als zuvor seinem Vater gegenüber. Insbesondere ein so markantes und für einen jungen Knaben einprägsames Detail wie der angebliche Oralverkehr hätte der Privatkläger mit Sicherheit erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass er an dieser Einvernahme auch aussagte, er habe nach dem angeblichen Geschlechtsverkehr jeweils geduscht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er das «Tüechli», welches seine Mutter angeblich bzw. gemäss Aussage des Beschuldigten jeweils benutzt haben soll, ebenfalls erwähnt hätte. Die Kammer teilt somit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme wesentlich detailreicher ausfielen als jene des Privatklägers und wonach dieser Umstand befremdet.

Die äusseren Umstände (Existenz und Urheberschaft der Sprachnachrichten, Chronologie von Meldungen und Anzeige des Beschuldigten, Beschuldigung der Privatklägerin durch den Privatkläger bei der Polizei und bei Fachleuten, zweistufige «Läuterung» des Privatklägers) sind weitläufig unbestritten. Die Frage, die sich vorliegend im Wesentlichen stellt ist, welcher Sachverhalt der drei Behauptungsstadien des Privatklägers den Tatsachen entspricht. Daraus lassen sich drei Hypothesen bilden.

Hypothese 1 basiert auf den ersten Aussagen des Privatklägers und geht davon aus, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin stimmen. In diesem Szenario hätte der Privatkläger diese Vorwürfe später zu Unrecht widerrufen, die Anschuldigung wäre keine falsche gewesen, so dass es diesbezüglich sowie hinsichtlich der qualifizierten Verleumdung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und auch der Nötigung an der Tatbestandsmässigkeit fehlen und der Beschuldigte vollumfänglich entlastet würde. Hypothese 2 entspricht der Annahme, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin nicht stimmen und allesamt vom Privatkläger erfunden wurden bzw. dessen Idee waren. Diese Variante würde den Beschuldigten ebenfalls praktisch vollständig entlasten. Hypothese 3 schliesslich basiert auf der Annahme, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin nicht stimmen und die Idee dazu alleine vom Beschuldigten stammte. Als Untervariante käme in diesem Fall auch in Frage, dass die Initiative vom Beschuldigten und vom Privatkläger zusammen ausgegangen war (vgl. zu allen drei Hypothesen auch pag. 663 bzw. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, wo die Vorinstanz diese alternativen Szenarien gemäss Hypothesen 1 und 2 sowie Untervariante in ihrer Gesamtschau aufgriff, sie jedoch als äusserst unwahrscheinlich erachtete und deshalb ausschloss).

Die ergänzenden beweiswürdigenden Argumente der Kammer werden nachstehend unter den erwähnten Hypothesen abgehandelt.

Hypothese 1 (Vorwürfe gegen die Privatklägerin treffen zu)

Vorab hält die Kammer fest, dass die entsprechende Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin mit Verfügung vom 12. September 2017 eingestellt wurde (vgl. edierte Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ________, Strafverfahren gegen die Privatklägerin). Eine Verfahrenseinstellung kommt gestützt auf Art. 320 Abs. 4 StPO rechtlich einem Freispruch gleich. Die Privatklägerin gilt somit grundsätzlich als unschuldig in Bezug auf die erhobenen Anschuldigungen. Ob sie damit formell als taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 303 StGB (nichtschuldige Person) dasteht, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten resp. unklar und wird unter der rechtlichen Subsumtion abzuhandeln sein. Mindestens für die Frage, ob der Beschuldigte von der Unschuld der Privatklägerin mit Sicherheit wusste, kann jedenfalls nicht einfach auf die später ergangene Einstellungsverfügung abgestützt werden. Dies wäre einzig zulässig, wenn in einer solche Einstellungsverfügung zeitlich vor den neuen Handlungen über die Unschuld der betroffenen Person befunden worden wäre und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte. Die Kammer hat somit trotz Einstellungsverfügung zu prüfen, ob die Vorwürfe gegen die Privatklägerin etwas für sich haben resp. ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die Nichtschuld der Privatklägerin wusste oder nicht.

Wäre es zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn tatsächlich während Wochen zu Geschlechtsverkehr gekommen, müsste sich dies – vor allem nach dem ganzen behördlichen Wirbel, der dadurch ausgelöst wurde – in irgendeiner Art in der späteren Mutter-Kind-Beziehung niedergeschlagen haben. In den Akten ist jedoch nirgends auch nur ansatzweise zu erkennen, dass der Privatkläger gegenüber seiner Mutter auf irgendeine Weise verstört gewesen wäre, seine Beziehung zu ihr Schaden genommen, er Vorbehalte gegen sie gehabt oder gewisse Situationen mit ihr gemieden hätte, nicht mit ihr alleine hätte sein wollen oder Ähnliches. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die Privatklägerin schien und scheint ihrem Sohn Halt und Sicherheit zu geben (vgl. bspw. pag. 493 letzter Absatz). Auch das am 5. Juli 2017 (kurzfristig) entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn wurde per 10. August 2017 wieder vorbehaltslos restituiert (pag. 517). Die Beiständin hatte den Eindruck, dass die Beziehung des Privatklägers und dessen Bruder V.________ zu ihrer Mutter von Vertrauen geprägt sei (pag. 519). Sie nehme ihre Kinder und deren Anliegen ernst und respektiere ihre Entscheidungen, arbeite aktiv mit der Beiständin zusammen und sei bereit, die Besuche beim Beschuldigten wieder zu ermöglichen, wenn die Kinder dies möchten (pag. 521). All diese Umstände sprechen nicht für eine durch sexuelle Handlungen zwischen Mutter und Sohn schwer belastete Beziehung.

Während der Privatkläger in den Akten mehrfach als naiv und unterdurchschnittlich intelligent dargestellt wurde, hielt die Beiständin immerhin dagegen, dass er sehr klar mitteilen könne, was er wolle und was er nicht wolle; er sei offen und gebe Auskunft über seine Gefühlswelt (pag. 521). Diese Feststellung der Beiständin spricht einerseits gegen einen «blinden und debilen» Gehorsam gegenüber angeblichen Anweisungen der Mutter zum täglichen Geschlechtsverkehr. Andererseits ist aber auch davon auszugehen, dass der Privatkläger – wenn die Vorwürfe zutreffen würden – als 11- bis 14-jähriger Junge seit Sommer 2017 ausserhalb der strafrechtlichen Befragungen zu den angeblich unzähligen sexuellen Erfahrungen mit seiner Mutter in irgendeiner Form Fragen gestellt, erzählt, geträumt, sich jemandem anvertraut oder ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt bzw. sich entweder deutlich sexualisiert oder asexualisiert verhalten hätte. Auffällig ist jedoch, dass bei keinem der zahlreichen Gespräche mit Fachpersonen (Beiständinnen, Heimleiter, Betreuer, Lehrer etc.) Details dieser angeblichen sexuellen Handlungen, eine traumatische Erfahrung mit seiner Mutter oder überhaupt Sexualität je auch nur andeutungsweise ein Thema gewesen wären. Die Befragungen zu diesem Thema waren dem Privatkläger zwar unangenehm und leicht peinlich, es ist jedoch nicht ansatzweise auch nur ein Hauch von Trauma oder Störung in der Entwicklung der Sexualität oder der Mutter-Kind-Beziehung ersichtlich.

Bei genauerer Betrachtung des behaupteten Zeitraums und der Frequenz, mit welcher die Privatklägerin und ihr 11,5-jähriger Sohn Geschlechtsverkehr gehabt haben sollen, erscheint der angeklagte Vorfall zudem geradezu abstrus. Würde man auf die (Erst)Aussagen des Privatklägers abstellen, so hätte er mit Ausnahme einiger weniger Tage täglich Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt. Zwischen dem 14. Februar 2017 und dem 20. Juni 2017 liegen 127 Tage. Abzüglich «einiger Tage» hätte der junge Privatkläger somit innert vier Monaten rund 120 Mal Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt, was völlig abwegig erscheint. Stützt man sich auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach es jeden Tag mit Ausnahme von jeweils vier bis fünf Menstruationstagen zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, würden daraus immer noch über hundert Mal resultieren. Ob der Privatkläger in diesem Alter zu so etwas und in dieser Häufigkeit körperlich überhaupt in der Lage gewesen wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu diesem Zeitpunkt weder sexuell erfahren oder speziell sexualisiert zu sein schien noch vollkommen aufgeklärt war, mehr als fraglich. So wusste er beispielsweise nichts über den weiblichen Menstruationszyklus und hatte nach eigenen Aussagen das Thema Aufklärung erst in der sechsten Klasse, also nach den Vorfällen. Auch die Privatklägerin führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er habe sich damals weder für Mädchen noch für Sex interessiert. Schon von klein auf sei er nur an Fussball interessiert gewesen und habe noch nicht viel über Sexualität gewusst. Mit ihr habe er nie über dieses Thema gesprochen, aufgeklärt würden sie zudem erst in der fünften Klasse, wobei sie nicht wisse, ob das vor oder nach dem Vorfall geschehen sei. Auch sonst habe sie bei ihrem Sohn nichts beobachtet, er habe keine Bilder oder Ähnliches im Zimmer gehabt (pag. 799 Z. 22 ff.). In Anbetracht dieser Umstände wäre glaubhafter gewesen, wenn der Privatkläger von ein oder zwei Vorfällen von sexuellen Übergriffen pro Monat erzählt hätte, wobei nicht unbedingt jeder Vorfall voller Geschlechtsverkehr hätte sein müssen. Bereits der angeblich erste Vorfall vom 14. Februar 2017 erscheint jedoch derart einschneidend (Befehl zum Sex, ins Schlafzimmer Zerren durch die Mutter, aufs Bett Werfen, beide ziehen sich aus bzw. Mutter befriedigt Sohn oral, dann Penetration der Mutter durch den Privatkläger, vgl. pag. 44 ab Min. 14:27 [Schilderungen des Privatklägers], pag. 105 Z. 80 ff. [Schilderungen des Beschuldigten]) und wäre für ein Kind im Alter des Privatklägers auf verschiedensten Ebenen derart überwältigend und verstörend gewesen, dass davon auszugehen ist, dass es ihn rund um die Uhr (und wohl bis heute) beschäftigt hätte.

Die gesamte Erstbefragung des Privatklägers zeigt, dass dieser noch in keiner Weise sexuell erfahren war (pag. 40 ff.). Ein knapp 12-jähriger Junge, der bereits mehr oder weniger gegen seinen Willen mindestens hundert Mal Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, wäre nicht derart ahnungslos und blauäugig in Bezug auf dieses Thema. Aus den Befragungen wird ersichtlich, dass der Privatkläger (damals) offensichtlich nicht ganz genau wusste, wie Geschlechtsverkehr funktioniert, ausser, dass man seinen Schwanz da unten reinstecken müsse bei der Frau (pag. 44 Min. 14:29). Die Frage, ob er wisse, was ein Samenerguss oder ein Orgasmus sei, verneinte der Privatkläger (pag. 45 Min. 14:33). Weiter führte er aus, unter Sex verstehe er, wenn ein Mann und eine Frau beide nackt seien (pag. 43 Min. 14:19). Auf Frage, ob er die Positionen beim Geschlechtsverkehr beschreiben könne, gab er an, er sei immer auf der Mutter drauf gelegen. Einmal habe sie auf dem Bett gekniet und habe den Hintern rausgestreckt, dann habe er ihn hinten reingetan. Sonst sei nichts passiert (pag. 48 ab Min. 15:06). Weiter führte er auch aus, das erste und das letzte Mal werde er nie mehr vergessen, die Male zwischen dem ersten und dem letzten Mal seien immer gleich gewesen. Ab Mai, April und Juni habe er einen Samenerguss gehabt. Es sei einfach eine Minute länger gegangen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er eine Minute länger machen solle. Er habe dann jeweils etwa 40 Sekunden länger gemacht. Alles sei genau gleich gegangen, einfach 40 Sekunden länger. Sein Glied sei nach oben gegangen, er sei immer erregt gewesen, habe sein «Schnäbi» reingesteckt und nach vorne und hinten bewegt. Er habe immer aufgehört, wenn fünf Minuten vorbeigewesen seien, er habe die Zeit gestoppt. Auf dem Handy habe er einen Timer gestellt und das Handy sei immer daneben gewesen (pag. 48 f. ab Min. 15:06 ff.). Diese Aussagen des Privatklägers zum Thema sexuelle Handlungen mit seiner Mutter sind als derart flach, unschuldig, stereotyp, abstrus und konstruiert zu bezeichnen, dass sie komplett weltfremd anmuten. Höchst irritierend erscheinen zudem auch die minutengenauen Angaben des Privatklägers, wobei diese nicht nur in den Erzählungen hinsichtlich des angeblichen Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin zu finden sind, sondern auch hinsichtlich der Erzählungen betreffend Drohung mit dem Messer (pag. 43 ab Min. 14:14) bzw. Erzählungen, wann er seinem Vater von den angeblichen Vorkommnissen erzählt habe (pag. 43 ab Min. 14:17). Ein solches Verhalten ist allerdings realitätsfremd. Hinzu kommt schliesslich, dass der Privatkläger die ganze Einvernahme damit beendete, dass er an besagtem Abend zu Hause schlafen wolle, heute beim Vater, das sei «daheime» und morgen dann bei der Mutter, dort fühle er sich auch zu Hause. Er wolle einfach am Morgen in die Schule gehen, damit er nicht alles nachholen müsse in den Ferien (pag. 49 ab Min. 15:16). Ein solches Verhalten nach derartigen echt erlebten Vorfällen würde zwangsläufig bedeuten, dass der Privatkläger entweder eine emotionale Störung aufweist oder unfähig wäre, seine Gefühle normal zu zeigen und auszudrücken oder dass er komplett unter Schock steht oder Kriterien der Psychopathie erfüllt. Ein durchschnittliches, gesundes Kind hätte jedoch mit Sicherheit nicht in dieser Art und Weise von derartigen Vorfällen berichtet und sich im Anschluss so verhalten.

Es ist daher nach Überzeugung der Kammer kaum vorstellbar, dass der 11- bzw. 12-jährige Privatkläger, wie er sich nach den Anschuldigungen aus den Akten und auf den Videos präsentiert, tatsächlich solche sexuellen Handlungen mit seiner Mutter erlebt haben soll.

Die Privatklägerin wurde beim Polizeieinsatz nach der Anzeige durch den Beschuldigten am 1. Juli 2017 bei sich zu Hause nur mit dem Vorwurf konfrontiert, ihren Sohn mit dem Messer bedroht zu haben. Offenbar erfuhr bzw. begriff sie erst auf dem Polizeiposten (am selben Abend) und nach der Belehrung durch den einvernehmenden Polizisten, dass sie auch wegen angeblicher sexueller Handlungen mit ihrem Sohn befragt würde. Ihre Reaktion darauf fiel entsprechend heftig aus: Dem Anzeigerapport vom 31. August 2017 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin fassungslos und geschockt reagiert habe und die Befragung kurzzeitig habe unterbrochen werden müssen, weil sie sich habe übergeben müssen (pag. 5). Die Privatklägerin erklärte auch sofort, sie gehe davon aus, dass ihr Mann dies aufgrund des Scheidungskriegs inszeniert habe. Sie habe vermutet, dass dies sei, weil sie für den 7. Juli 2017 einen Termin bei der Erziehungsberatung abgemacht und er dies mitbekommen habe (pag. 5, zweiter Absatz bzw. pag. 101 Z. 73 ff.). Zwar mag zutreffen, dass eine solche Reaktion theoretisch auch gespielt sein könnte. Im Gesamtkontext, insbesondere in Anbetracht des späteren (vor den Kindern loyalen) Verhaltens der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, ihres engen und vertrauten Verhältnisses zu den beiden Kindern sowie ihrer allseitigen Behördenkooperation und dem Vertrauen, welches die KESB, die Beiständin und die Erziehungsberatung in sie setzten, erscheint eine Inszenierung auch angesichts ihres generellen Aussageverhaltens sehr unwahrscheinlich. Ihre erste Reaktion spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen.

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Hypothese, wonach die Vorwürfe gegen die Privatklägerin zutreffen, nach dem Gesagten klar zu verwerfen. Nicht zuletzt ist auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt mitten in einem Scheidungsverfahren befanden, nicht davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin zu solch einer Straftat entschieden hätte, zumal diesfalls ihr Obhut- und allenfalls gar das Sorgerecht für die beiden Kinder stark gefährdet gewesen wäre.

Hypothese 2 (Vorwürfe stammen vom Privatkläger selber)

Hypothese 2 basiert auf der Annahme, dass der Privatkläger die Vorwürfe selber erfunden hatte. Diesbezüglich erwägt die Kammer, was folgt:

Bei seiner ersten Läuterung, mithin als der Privatkläger eine zweite Einvernahme wünschte und erklärte, die Messer- und Sexgeschichte sei von ihm erfunden gewesen, konnte er der Polizei auf Nachfrage hin keinen einzigen Grund für die Falschbelastung der Mutter angeben (pag. 5). Dies konnte er auch später nicht. Er stritt indessen ab, die Aussage auf Druck von Dritten gemacht zu haben, was sonderbar erscheint. Als äusserst unwahrscheinlich scheint zudem, dass der Privatkläger eine solche Falschaussage gegen seine Mutter gänzlich grundlos gemacht hätte, zumal weder aus den Akten der KESB noch aus den Jugendstrafakten Hinweise auf entsprechende Charakterzüge des Jungen hervorgehen. Der Privatkläger war seit dem 1. Juli 2017 superprovisorisch fremdplatziert und hatte nach der ersten Einvernahme am 2. Juli 2017 viel Zeit (vier Tage) um nachzudenken. Kontakt zu seinen Eltern hatte er in dieser Zeit nur im überwachten Rahmen (pag. 414). Am 6. Juli 2017 hatte er sich soweit durchgerungen, dass er aus eigenen Stücken mit der Polizei sprechen und seine Aussage ändern wollte. Er gestand, dass seine Behauptungen anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2017 falsch waren. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt bei beiden Elternteilen sein wollte, hatte er kein Motiv, eine solche Aussage selbst zu erfinden. Hätte der Privatkläger wider Erwarten tatsächlich ein solches gehabt (Rache gegen die Mutter, Eifersucht auf den Bruder, Nötigungsmittel gegen die Mutter etc.), hätte jedoch auch nichts dagegen gesprochen bzw. wäre naheliegend gewesen, dies ebenfalls zu offenbaren, um so das eigene (grausame) Handeln in einem «besseren» Licht darstellen zu können. Auch auf Nachfrage hin konnte der Privatkläger aber kein Motiv für seine falsche Anschuldigung bezeichnen, was dafür spricht, dass er eben auch gar keines hatte und nicht selber auf die Idee gekommen war.

Als Grund für seine erste Läuterung gab der Privatkläger an, ein schlechtes Gewissen gehabt zu haben, weil er die Polizei angelogen habe. Wenn er an seine Mutter gedacht habe, habe er ein schlechtes Gefühl gehabt (pag. 57 ab Min. 15:12). Gegenüber seinem Vater verhielt sich der Privatkläger nach den ganzen Vorfällen deutlich distanziert. Während der begleiteten Besuchsphase wollte er nicht, dass ihn sein Vater auch ausserhalb dieser Zeiten in der Schule oder auf dem Fussballplatz trifft. Die Besuche führten zudem zu keinem Vertrauensaufbau oder einer Wiederannäherung zwischen Vater und Sohn (pag. 519). Die Beiständin war der Meinung, der Privatkläger habe kein Vertrauen mehr in seinen Vater (pag. 521). Der Privatkläger fürchtete sich offenbar sehr und auch nur vor ihm. Im Mai 2018 und somit nach der letzten aktenkundigen Anschuldigung der Privatklägerin durch den Beschuldigten erzählte der Privatkläger, er habe Angst, bei den Besuchen vom Vater mitgebrachtes Essen zu sich zu nehmen, weil er befürchte, dass er Medikamente beigemischt haben könnte (pag. 519). Die erste Person, die der Privatkläger jedoch hätte fürchten müssen, wenn seine Anschuldigungen zutreffend gewesen wären, wäre seine Mutter, mithin die Privatklägerin, gewesen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls dafür, dass die erfundenen Anschuldigungen nicht vom Privatkläger stammen konnten. Wenn der Privatkläger die Vorwürfe selber erfunden hätte, hätte er zudem keinen Grund gehabt, seinen Vater zu fürchten. Erklärbar wäre die damalige Angst vor seinem Vater natürlich dadurch, dass in diesem Szenario sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger wussten, dass Letzterer ihn (den Beschuldigten) zu Unrecht der Anstiftung beschuldigt hatte. Diesfalls wäre jedoch praktisch nicht erklärbar, weshalb ein Teenager es bevorzugt hätte, diese falsche Anschuldigung gegen ein Elternteil konstant und nachhaltig aufrecht zu erhalten und damit unnötigerweise in Angst und Schrecken vor dem eigenen Vater zu leben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zudem zu Recht monierte (pag. 825), ist mit Blick auf die Tatsache, dass der Privatkläger seine Aussagen gegen die Privatklägerin nur wenige Tage später bereits revidierte, nicht davon auszugehen, dass er einen falschen Vorwurf gegen seinen Vater über Jahre hätte aufrechterhalten können.

Der Privatkläger wurde bei seiner zweiten Befragung für kurze Zeit alleine gelassen und verfiel in Selbstgespräche, welche ebenfalls aufgezeichnet wurden (pag. 60 ff.). Dort sprach er wiederholt von grossem Ärger, welchen er mit seinem Vater, dem Beschuldigten, erhalten werde wegen dem «Scheiss-Thema», er wolle einfach nicht, dass die Polizei ihm [dem Beschuldigten] etwas sage. Später konkretisierte er, er befürchte vom Vater einen Zusammenschiss und Schläge (pag. 61 ab Min. 16:00). Er habe Angst, dass der Vater ihm mal den Arm brechen könnte (pag. 62 ab Min. 16:07). Diese Angst lässt sich, worauf die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend hinwies, einerseits damit erklären, dass der Beschuldigte wütend geworden war, weil der Privatkläger ihn zuvor angelogen hatte und ihn [den Beschuldigten] schwere Vorwürfe gegen die Privatklägerin hatte erheben lassen (pag. 823). Ebenso möglich und für die Kammer viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Privatkläger es deshalb mit der Angst vor seinem Vater zu tun bekam, weil er [der Privatkläger] vom diktierten «Plan» abgewichen war. Bezeichnend ist immerhin, dass der Privatkläger nur äusserte, Angst vor seinem Vater bzw. dessen Reaktion zu haben, nicht jedoch vor derjenigen seiner Mutter, welche er immerhin mit schweren Vorwürfen verunglimpft hatte und welche das eigentliche Opfer in der ganzen Geschichte war.

Anlässlich der vierten Befragung im Juni 2018 gab der Privatkläger sodann glaubhaft zu Protokoll, erst in der sechsten Klasse aufgeklärt worden zu sein. Heute wisse er, was Geschlechtsverkehr sei. Der Mann müsse seinen Penis bei der Frau reinstecken. Das könne er entweder in den Po, in die Vagina oder in den Mund. Das habe er damals aber nicht gewusst. Er habe im März 2017 in einem Trainingslager von einem Kollegen ein Video gezeigt erhalten, in dem ein Mann und eine Frau Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er habe nicht immer alles verstanden, was sein Vater ihm erzählt habe, was er mit der Mutter gemacht haben solle (pag. 90 ab Min. 1:02:53). Mit Blick auf diese Aussagen sowie dem bereits hiervor Ausgeführten erscheint kaum denkbar, dass der Privatkläger gänzlich von alleine auf die erfundene Geschichte mit dem täglichen Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gekommen wäre. Das Thema Sexualität fand er zum Zeitpunkt der Einvernahme sowie seinem Alter entsprechend offensichtlich unangenehm, sprach nicht gerne mit anderen Leuten darüber und interessierte sich – wie hiervor bereits ausgeführt – offensichtlich noch nicht dafür. Vor diesem Hintergrund wäre unter der Annahme, dass der Privatkläger von selbst ein Komplott gegen seine Mutter aufgebaut hätte, naheliegender gewesen, dass er einen anderen Vorfall wie beispielsweise Gewalt erfunden hätte, mithin etwas, was eher seinem Alter entsprochen hätte.

Nach Überzeugung der Kammer sprechen schliesslich auch die Audioaufnahmen eine deutliche Sprache. Der Privatkläger wirkt in diesen wie ein Schauspieler und der Beschuldigte – entgegen der Auffassung der Verteidigung – wie ein Regisseur. Ersterer muss hie und da wiederholen, was einem «Einüben» gleicht. Das Tatgeschehen wird auf den Aufnahmen durch den Beschuldigten mit äusserst suggestiven Fragen aus dem Privatkläger herausmodelliert, jedoch in einer derart plumpen und stereotypen Art und Weise, dass in keinem einzigen Moment der Eindruck einer Schilderung von authentisch Erlebtem entsteht. Ebenso wenig entsteht – wie von der Verteidigung geltend gemacht – der Eindruck, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lediglich hätte Details entlocken wollen (vgl. pag. 821). Hätte der Privatkläger die sexuellen Handlungen tatsächlich erlebt, hätte kein Anlass dazu bestanden, solche Aufnahmen zu machen. Der Beschuldigte hätte darauf vertrauen können, dass sein 11-jähriger Sohn das angeblich Erlebte jederzeit würde wiedergeben bzw. Fragen dazu würde beantworten können. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte zum ersten Mal von solchen Vorwürfen gehört hatte, hätte dessen Fokus zudem auf dem Kindswohl liegen müssen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte als unbescholtener Vater prioritär dafür gesorgt, sein Kind raschmöglichst aus dem schädigenden Umfeld zu holen und es zu schützen. Genau diese Haltung fehlt indes bei den Sprachaufnahmen gänzlich (vgl. dazu auch die Ausführungen im Plädoyer der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlungen, pag. 824).

Im Zusammenhang mit den Sprachnachrichten fällt auf, dass der Privatkläger nicht spontan, sondern erst auf entsprechende Fragen hin etwas von pinken Zetteln, später zwei mittelgrossen Post-it, erzählte, die als Drehbuch für die Aufnahmen gedient haben sollen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, sagte der Privatkläger diesbezüglich widersprüchlich aus und es ist schwierig, eine erstellte Wahrheit herauszukristallisieren. Möglich ist, dass er – rein durch den Ablauf der Fragen bedingt – dachte, eine Erklärung geben zu müssen, wie er sich für die Sprachnachrichten an den Ablauf hätte erinnern können. Er sagte zuerst, er habe sich die Sachen selber auf diese rosa Zettel geschrieben, er könne die Handschrift anderer nicht gut lesen (pag. 72 ab Min. 15:56). Später gab er an, es sei der Vater gewesen, der den Ablauf notiert habe (pag. 85 ab Min. 35:33). Die Idee, überhaupt von Notizen zu sprechen, kam jedoch vom Befrager (pag. 72). Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger lediglich darauf einstieg, um der Tatsache Nachdruck zu verleihen, dass der erfundene Vorfall nicht seine Idee gewesen sei und dass es diese Zettel in dieser Form nicht oder lediglich in einem anderen Zusammenhang gegeben hatte. Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass es sich bei der Erwähnung der pinken Post-it um ein originelles Detail handelt und der Privatkläger – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt (pag. 825) – auch einfach ein Blatt Papier hätte erwähnen können, wenn diese Tatsache von ihm erfunden worden wäre. Ob der Privatkläger überdies so durchtrieben gewesen wäre, dass er Details im Laufe der Jahre noch dazu erfunden hätte, erscheint fraglich. Insgesamt kann nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wie vom Privatkläger erzählt pinke Post-it verwendete, um seinem Sohn vorzumachen, was dieser während der Aufnahme zu sagen hatte. Letztlich ist dieser Punkt jedoch auch nicht entscheidend und vermag die Überzeugung, dass die Vorwürfe gegen die Mutter nicht vom Privatkläger kommen können, nicht zu schwächen. Der Privatkläger wurde gemäss glaubhaften Aussagen bereits wochenlang vom Beschuldigten zur Aussage «dressiert», so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass er den inszenierten zeitlichen Ablauf Ende Juni 2017 ganz ohne schriftliches Drehbuch widergeben konnte.

Gestützt auf diese Erwägungen ist nach Überzeugung der Kammer auch die zweite Hypothese deutlich zu verwerfen. Die erfundenen Vorwürfe können nicht alleine vom Privatkläger stammen.

Hypothese 3 (Vorwürfe stammen vom Beschuldigten)

Die dritte Hypothese schliesslich basiert auf der Annahme bzw. der Überzeugung der Vorinstanz, wonach die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten erfunden wurden. Dazu zieht die Kammer Folgendes in Erwägung:

Wenige Monate vor den Tatvorwürfen gemäss Anklage gab es für den Beschuldigten offenbar einen bedeutsamen Einschnitt im Scheidungsverfahren. Am 9. Januar 2017 sagte er aus, die Scheidung hätte bereits im Dezember 2016 stattfinden sollen. Er habe dann plötzlich einen Brief vom Anwalt der Privatklägerin erhalten, wonach die Scheidung verschoben werde, da er unter anderem die Kinder beeinflusse. Die Privatklägerin wolle einfach besser dastehen bei der Scheidung und dem Sorgerechtsbegehren. Eigentlich hätten sie alternierende Obhut vereinbart und seien einverstanden gewesen mit den Liegenschaften. Seit sie aber erfahren habe, dass sie bei alternierender Obhut weniger Geld erhalte, sträube sie sich nun dagegen. Die Anzeige wegen häuslicher Gewalt [Anm. Kammer: Es handelt sich um einen Vorfall vom 2. Dezember 2016] sei nur wegen der Scheidung. Man sei sich einig gewesen und nun [komme] sowas (pag. 28 Z. 100 ff.). Aus dieser Aussage des Beschuldigten geht ein deutliches, zeitlich naheliegendes, mögliches Motiv für die Anstiftung des Privatklägers hervor: Der Beschuldigte erhoffte sich eine rasche Scheidung Ende 2016 mit der scheinbar entschiedenen alternierenden Obhut, was dann plötzlich (und wohl auch nicht zuletzt wegen der Vorfälle vom 2. Dezember 2016) dahinfiel. Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, im Februar 2017 sei man vor das Scheidungsgericht gegangen. Bis dahin seien beide damit einverstanden gewesen, man habe einen Plan wegen der Kinder gehabt bzw. ein geteiltes Sorgerecht [gemeint wohl alternierende Obhut] vereinbart. Auch die Liegenschaften seien hälftig aufgeteilt worden. Dann sei man vor das Scheidungsgericht gegangen und sie [die Privatklägerin] sei plötzlich nicht mehr einverstanden gewesen bezüglich der Kinder (pag. 810 Z. 37 ff.). In dieser Zuspitzung des Konflikts gab es für den Beschuldigten somit hinlänglich Gründe, die Sache «selber in die Hand zu nehmen», um dem Scheidungsverfahren den entscheidenden Dreh zu geben. Zusätzlich fällt auf, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten in der Zeit von Ende 2016 bis zum Zeitpunkt der angeklagten Vorwürfe markant verschlechtert, so dass Rechtsanwalt H.________, der damalige Scheidungsanwalt des Beschuldigten, am 4. April 2017 ein Massnahmengesuch um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je CHF 810.00 auf CHF 420.00 und für den Ehegattenunterhalt von CHF 667.00 auf CHF 100.00 stellen musste (vgl. Scheidungsakten Regionalgericht Emmental-Oberaargau, CIV ________). Das Gesuch fiel damit (ebenfalls) genau in diejenige Zeit, in welcher auch die Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift begonnen hatten. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zwar an, es sei damals [finanziell] nicht eng gewesen, aber er habe die bestehenden Schulden nicht abbezahlen können. Einen allfälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Herabsetzungsgesuch sowie den angeklagten Vorwürfen wollte er jedoch nicht sehen und ergänzte, er habe finanziell nicht unter Druck gestanden (pag. 810 Z. 2 ff.). Die Kammer gelangt diesbezüglich indes zu einer anderen Auffassung und sieht zwischen dem Herabsetzungsgesuch sowie den angeklagten Vorwürfen einen deutlichen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang. Ob die Unterhaltsbeiträge bzw. finanzielle Gründe allgemein das einzige und ausschlaggebende Motiv des Beschuldigten waren, die Vorwürfe gegen die Privatklägerin zu erheben, ist fraglich, kann an dieser Stelle aber auch offenbleiben. Den gesamten Verfahrensakten lässt sich nämlich entnehmen, dass der Beschuldigte offensichtlich darüber verärgert war, dass die Privatklägerin ihn verlassen hatte. Deutlich wird dies beim Lesen der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei, wo er auf Frage, warum er den Privatkläger konkret auf seine Mutter angesprochen habe, angab, seine Frau [die Privatklägerin] habe wechselnde Männerkontakte. Manchmal flirte sie auch per Blickkontakt mit den Männern. Er denke, dass E.________ dies auch bemerkt habe. Er habe ein komisches Gefühl gehabt, dass sie mit der Zeit auch etwas mit dem Sohn anfangen könnte (pag. 104 Z. 54 ff.). Dass der Beschuldigte die Schuld für das Scheitern der Ehe bis heute der Privatklägerin gibt, zeigte sich auch im Rahmen der Einvernahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 817 Z. 7 f.). Die Vorinstanz ist somit in ihrer Annahme, wonach Vorteile im Scheidungsverfahren bzw. Rache als Motiv für den Beschuldigten in Frage kommen, zu bestätigen.

Dass der Beschuldigte den Privatkläger bzw. die Kinder und seine Rechte ihnen gegenüber beliebig nach seinen opportunistischen Zielen (vor allen jenen im Scheidungsverfahren) benutzte, zeigt sich an seinem widersprüchlichen Verhalten ihnen gegenüber in dieser Zeit bzw. im Zeitraum gemäss Anklageschrift. So fand ein regelmässiges Besuchsrecht mit den Söhnen statt, welches er jedoch gemäss Aussagen der Beiständin nicht gross nutzte. Trotzdem beantragte er am 11. April 2018 und damit nur wenige Wochen nach dem letzten Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageschrift behördlich die alternierende Obhut. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 18. Mai 2018 abgewiesen (pag. 518). Der Beschuldigte stellte diesen Antrag nur neun Monate nachdem der Privatkläger seine Behauptungen widerrufen und seinen Vater als Anstifter bezichtigt hatte. Die alternierende Obhut war zwar nichts neues, da die Eltern diese bereits seit der Trennung im Jahr 2013 (ohne gerichtliche Vereinbarung) ein paar Jahre gelebt hatten. Aus diesem Umstand alleine kann deshalb weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Dass dieser Antrag nach den Vorfällen sein tatsächliches und echtes Interesse an den Kindern bekräftigen sollte, ist nach Überzeugung der Kammer hingegen zweifelhaft. Der Beschuldigte hatte angegeben, die Motivation der Privatklägerin, von der vorgesehenen alternierenden Obhut wegzukommen, sei Geld gewesen. Angesichts des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber seinen beiden Söhnen (wenig Interesse während des Besuchsrechts, ein Jahr lang komplette Einstellung des Besuchsrechts) kann jedoch ebenso argumentiert werden, dass der Beschuldigte derjenige ist, dem es mit seinem Antrag um alternierende Obhut vor allem um Geld ging und nicht wirklich um die Kinder. Gleich verhielt er sich nämlich bereits bei der Beschneidung seiner Söhne (Vorfall vom 2. Dezember 2016): Während die Privatklägerin eine offizielle und sichere Beschneidung beim Hausarzt zu je CHF 1'500.00 bevorzugte, wollte der Beschuldigte durchsetzen, die Beschneidung bei einem ________ Arzt in M.________ vornehmen zu lassen, da es dort nur CHF 400.00 pro Kind gekostet hätte (pag. 17; pag. 22 Z. 66 ff.; pag 27 Z. 55 ff.). Hinsichtlich des besuchsrechtslosen Jahrs 2019 gab der Beschuldigte gegenüber der Beiständin etwas später an, er sehe die Kinder ausreichend an informellen Besuchen und Begegnungen. Erst am 8. Januar 2020 meldete er sich dann wieder bei dieser und gab an, er wünsche sich mehr Kontakt und gemäss KESB sei für die Organisation die Beiständin zuständig (pag. 520). Mit Blick auf diese Ausführungen erscheint zumindest verdächtig, dass das plötzliche Interesse des Beschuldigten an der Wiederaufnahme des Kontakts zu seinen Kindern nach einem Jahr ohne Kontakt gerade einen Monat vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung aufflammte. Das Scheidungsverfahren spielte damit offensichtlich eine zentrale Rolle und ist als Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich dort Vorteile erhoffte und deshalb die Vorwürfe gegen die Privatklägerin konstruierte, zu werten.

Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ist weiter bezeichnend, was im Anzeigerapport vom 31. August 2017 durch den Polizisten U.________ festgehalten wurde. Nach der Meldung des Beschuldigten bei der Regionalen Einsatzzentrale vom 1. Juli 2017 um 20:04 Uhr wurden zwei Polizisten zum Domizil der Privatklägerin und der Kinder geschickt. Später kam die Privatklägerin mit ihrem Anwalt auf die Polizeiwache, ebenso der Beschuldigte, und sie wurden zeitgleich, jedoch nicht zusammen, einvernommen. Polizist U.________ sah sich veranlasst, Folgendes im Rapport festzuhalten (pag. 4): «Bereits vor Ort stellte sich heraus, dass sich das Ehepaar ________ seit mehreren Jahren in einem erbitterten Sorgerechts- und Scheidungsstreit befindet, so dass jegliche Konfrontation der beiden Parteien während der Tatbestandsaufnahme vermieden werden musste.» Der für Aussenstehende offenbar rasch sichtbare Hauptkonflikt der Ehegatten drehte sich somit um die Scheidung, namentlich um das Recht an den Kindern, und zwar seit mehreren Jahren. Zwar trifft zu, dass sexuelle Handlungen mit Kindern auch in entscheidenden Phasen eines Scheidungs- und Sorgerechtskriegs überraschend vorfallen können. Allerdings sind solche Vorwürfe gerade in jenen Phasen sehr oft die ultima ratio eines der frustrierten Elternteile, um mit unredlichen Mitteln die unbestrittene Oberhand gewinnen zu können.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Idee für die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten stammte, zeigt sich auch im Verhalten des Privatklägers bzw. in dessen Beziehung zu seinem Vater nach dem Vorfall und während des Strafverfahrens (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen zur zweiten Hypothese hiervor). Die (vorerst) begleiteten Besuche zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger fanden vom 6. September 2017 bis im Januar 2019 statt, danach stellte der Beschuldigte diese ein. Der Privatkläger äusserte am 21. Januar 2020 gegenüber der zuständigen Beiständin, er wolle keine Besuche mehr mit seinem Vater, weder begleitet noch an anderen Orten. Er habe seine Chance gehabt und diese nicht genutzt, der Vater habe die Besuche eingestellt. Er und sein Bruder hätten damals [vor einem Jahr] nicht mitreden dürfen. Der Vater mache immer das, was er wolle, ohne Rücksicht auf irgendjemanden zu nehmen. Die Beiständin hielt weiter fest, es sei für den Privatkläger im Januar 2019 eine Erleichterung gewesen, nicht mehr zu seinem Vater zu müssen. Dessen Aufmerksamkeit habe fast nur V.________ gegolten und er habe sich kaum mit ihm [dem Privatkläger] beschäftigt (pag. 519). Dieser habe auch in Zukunft keine Besuche mehr gewollt, weil er fürchtete, der Vater werde V.________ wieder ausfragen. Er wolle nicht, dass V.________ dasselbe passiere wie ihm (pag. 520). Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei diesen Äusserungen zwar nicht um formell protokollierte Aussagen handelt. Aufgrund des spezifischen gesetzlichen Mandats einer Beiständin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese die Äusserungen des Privatklägers im Hinblick auf ein strafrechtliches Verfahren subjektiv gefärbt wiedergegeben hatte. Sie zeigen deutlich auf, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn nachhaltig zerstört war und nicht wieder aufgebaut werden konnte. Wäre der Privatkläger derjenige gewesen, welcher die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin erfunden hätte, so hätte er keinen Grund dazu gehabt, die Besuche des Beschuldigten so nachhaltig zu verweigern.

Nach der Fremdplatzierung des Privatklägers versuchte der Beschuldigte offenbar, auch seinen anderen Sohn, V.________, unter Druck zu setzen. Diesbezüglich gab der Privatkläger an, anlässlich der begleiteten Besuche habe der Beschuldigte V.________ auf ________ gefragt, ob er nicht Angst vor der Mutter habe und ob er nicht wieder nach Hause kommen wolle. Der Privatkläger meinte diesbezüglich weiter, V.________ komme unter Druck und antworte jeweils mit «ja», wenn der Vater ihn so frage (pag. 493 zweiter Absatz). Diese Aussagen des Privatklägers wurden durch V.________ gegenüber O.________ bestätigt und sind glaubhaft. V.________ gab zudem an, sein Vater habe ihm eingeschärft, er solle beim Gespräch mit O.________ sagen, er wolle zum Vater zurück (pag. 493, vierter Absatz). Der Beschuldigte schreckte somit trotz laufenden Strafverfahrens genau wegen solchen Themen nicht davor zurück, seine Kinder weiter zu beeinflussen. Offenbar war dieses Verhalten seit Jahren System. Zudem versuchte er – ebenfalls nach der Fremd­platzierung des Privatklägers – offenbar weiterhin, diesen dazu zu bewegen, zu ihm zu kommen, indem er trotz Verbots in der Schule auftauchte und ihn aufforderte, zu ihm zu kommen. Auch auf dem Schulweg passte der Beschuldigte ihm ab und versuchte ihn zu überzeugen bzw. drohte ihm, er solle mit ihm nach Hause kommen, indem er angab, der Grossmutter gehe es schlecht, wenn er jedoch mitkomme, gehe es ihr bald wieder besser und sie müsse nicht sterben (vgl. pag. 493 dritter Absatz). Damit manifestierte der Beschuldigte seinen Grundtenor der Instrumentalisierung seiner Kinder auch nach den Vorfällen. Er liess sich dabei auch nicht davon beeindrucken, dass sein Verhalten gegenüber den Kindern von verschiedenen Seiten behördlich observiert wurde. So hielt beispielsweise die Beiständin in ihrem Bericht eine Gefahr der Manipulation des Privatklägers sowie dessen Bruder durch den Beschuldigten und ein Weiterbestehen dieser Gefahr fest (pag. 521).

Am 1. Juli 2017 gab der Beschuldigte an, sein Sohn habe eine Woche zuvor [also in der letzten Juniwoche] auf mehrmaliges Nachfragen zugegeben, seit dem 14. Februar 2017 täglich Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter gehabt zu haben. Vorher sei er als bedrückt und verändert aufgefallen (vgl. pag. 104 f.). Der Privatkläger selber bestätigte diese zeitlichen Angaben anlässlich seiner ersten Befragung umfassend (er habe es dem Vater ca. ein bis zwei Wochen vorher gesagt, pag. 5 sowie pag. 43 Min. 14:18). Nach seiner zweiten Läuterung, mithin anlässlich der dritten Einvernahme am 14. Juli 2017, gab der Privatkläger jedoch überraschend an, sein Vater habe ihn bereits vor zwei oder drei Monaten, also ca. seit März 2017, bearbeitet bzw. mit ihm darüber gesprochen. Hätte der Privatkläger den Beschuldigten falsch bezichtigen wollen, so hätte er dafür nicht ein neues Datum mehrere Monate vor einem zuerst übereinstimmenden Datum wählen müssen, zumal eine Anstiftung durchaus auch in nur ein bis zwei Wochen hätte erfolgen können; er hätte ebenso gut bei der letzten Juniwoche bleiben können. Dieses Detail in der Aussage des noch jungen Privatklägers ist originär und nicht mit einer Strategie eines Kindes zu erklären. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Privatkläger als 12-jähriger, nicht sehr rascher und intelligenter Junge, beim Lügen zeitlich näher bei der «Wahrheit» geblieben wäre, statt ein unnötiges zeitliches Vorkonstrukt zu basteln. Mit anderen Worten hätte er bei seiner zweiten Befragung ebenso aussagen können, das Gespräch habe vor ein bis zwei Wochen stattgefunden, aber dort habe nicht er dem Vater erstmals von den Übergriffen erzählt, sondern der Vater habe ihn erstmals motiviert, gegenüber Dritten von solchen zu berichten. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn, anlässlich welchem Letzterer von den sexuellen Handlungen mit seiner Mutter erzählt haben soll, fällt insbesondere auch das merkwürdige Verhalten des Beschuldigten im Anschluss auf. Nachdem ihm der Privatkläger am Sonntag oder Montag, den 25. oder 26. Juni 2017, von den sexuellen Handlungen mit der Mutter erzählt haben soll, kontaktierte der – gemäss eigenen Angaben – völlig aufgelöste, am Boden zerstörte und überforderte Beschuldigte Rechtsanwalt B.________, um bei diesem Rat zu suchen. Am gleichen Tag erstellte der Beschuldigte auch die Sprachnachrichten mit seinem Sohn, zuerst die erste, fünf Minuten später die zweite Aufnahme. Nach diesen Aufnahmen meldete sich der Beschuldigte sodann bei Q.________, am Mittwoch, 28. Juni 2017, dann bei der Staatsanwaltschaft. Gleichentags [mithin am Mittwoch] kontaktierte der Beschuldigte auch seinen Scheidungsanwalt, Rechtsanwalt H.________. Ebenfalls am Mittwoch, jedoch gegen Abend, fuhr der Beschuldigte zu Q.________, welche ihm am Vorabend einen Termin für diese Zeit gegeben hatte. Am Donnerstag, 29. Juni 2017, erstellte der Beschuldigte mit seinem Sohn die dritte Sprachnachricht, meldete sich (auf Anraten von Rechtsanwalt H.________) am Freitag, 30. Juni 2017, bei der Kinderschutzgruppe und O.________, bei welchem er schliesslich auch noch vorbeigehen konnte. Ebenfalls an diesem Freitag erzählte der Privatkläger seinem Vater von den angeblichen Drohungen seiner Mutter mit dem Messer, woraufhin sich der Beschuldigte am Samstag, 1. Juli 2017, bei der Polizei meldete (vgl. zu allem pag. 811 f. Z. 13 ff). Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf sowie darauf, dass der Beschuldigte damals bereits anwaltlich vertreten war, erschliesst sich der Kammer nicht, wieso sich der Beschuldigte zuerst bei Rechtsanwalt B.________ statt seinem damaligen Vertreter, Rechtsanwalt H.________, meldete. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte darauf angesprochen, fand dafür aber ebenso wenig eine Erklärung (pag. 813 f. Z. 16 ff.). Rechtsanwalt B.________ führte daraufhin im Rahmen seines Parteivortrages aus, er kenne den Beschuldigten schon lange und pflege mit diesem ein gutes Klientenverhältnis. Zudem verfüge er, Rechtsanwalt B.________, über eine Sekretärin, die sehr gut ________ spreche, weshalb der Beschuldigte zuerst ihn kontaktiert habe (pag. 819). Diese Erklärung überzeugt jedoch nur wenig. Vom beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten konnten fünf Audiodateien gesichert werden, welche sich allesamt in den Akten befinden (pag. 8). Neben den drei Sprachaufnahmen mit dem Privatkläger befindet sich unter anderem auch eine Aufnahme eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwalt H.________. Die Aufnahme trägt den Zeitstempel vom 27. Juni 2017, 09:00 Uhr, und dauert rund 26 Minuten. Gemäss Angaben des Beschuldigten erzählte ihm der Privatkläger spätestens am 26. Juni 2017 erstmals von den sexuellen Übergriffen seiner Mutter. Am nächsten Morgen, mithin am 27. Juni 2017 um 09:00 Uhr, traf der Beschuldigte seinen Anwalt, Rechtsanwalt H.________, und besprach mit diesem eine Stellungnahme der Gegenseite im Scheidungsverfahren. Der Beschuldigte erwähnte die angeblich sexuellen Übergriffe der Privatklägerin auf den Sohn jedoch mit keinem Wort, nicht einmal, als es um die Frage der Obhut ging. Aus Sicht der Kammer mutet dieses Verhalten mehr als seltsam an und entspricht keineswegs der Reaktion eines Elternteils, welches eben erst erfahren hatte, dass sein Kind möglicherweise sexuell misshandelt worden war. Dem aufgezeichneten Gespräch ist zudem auch nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte in irgendeiner Art und Weise bestürzt gewesen wäre, was seinen eigenen Angaben, wonach er nach dem Gespräch mit dem Privatkläger am Boden zerstört gewesen sei, diametral widerspricht (pag. 812 Z. 2 ff.). Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblichen Gespräch mit dem Privatkläger als höchst verdächtig zu bezeichnen und stellt in den Augen der Kammer ein weiteres Indiz dafür da, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten konstruiert wurden.

In Bezug auf die dritte Hypothese zieht die Kammer schliesslich auch in Erwägung, was die Privatklägerin bereits im Zusammenhang mit der Beschimpfung im Dezember 2016 und somit Monate vor den hier zu beurteilenden Vorwürfen gegenüber der Polizei ausgesagt hatte: Sie gab damals zu Protokoll, sie wisse, dass ihr Sohn Angst vor seinem Vater habe. Beim Vorfall vom 2. Dezember 2016 hatte der Privatkläger offenbar solche Angst vor einer möglichen Reaktion seines Vaters, dass er sich nach entsprechender telefonischer Instruktion durch diesen trotz Aufforderung und Anschreiens seiner Mutter, der Abwesenheit des Vaters sowie trotz kompletter Relativierung des Arzttermins (es sollte noch keine Beschneidung, sondern lediglich ein Informationsgespräch erfolgen) weigerte, mit seiner Mutter und seinem Bruder zum Hausarzt zu fahren (pag. 23 Z. 72 ff.). Weiter gab die Privatklägerin an, der Ältere [der Privatkläger] mache alles, was sein Vater sage (pag. 23 Z. 115). Sie wisse von keiner Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern, sondern er manipuliere sie auf andere Weise, mache ihnen Angst (pag. 23 Z. 119 f.). Diese Aussagen über ihren Sohn machte die Privatklägerin lange vor den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie hatte somit keinen Grund, das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dessen Sohn zu dramatisieren. Sie erklärte lediglich die Loyalität des Privatklägers zu seinem Vater im Zusammenhang mit der Beschneidung der Kinder. Durch diese Aussagen wird allerdings auch klar, wer damals das Sagen hatte in Bezug auf den Privatkläger. Auch dieser Umstand passt ins Bild der Instrumentalisierung und des absoluten, angstgeprägten Gehorsams des Privatklägers gegenüber seinem Vater. Auch schon beim Vorfall vom 2. Dezember 2016 sagte der Privatkläger somit (im weiteren Sinne) gegen seine Mutter aus, indem er dem befragenden Polizisten gegenüber die Version seines Vaters bestätigte, wonach dieser die Mutter nicht geschlagen habe, sondern nur ihre Schläge und ihren Angriff abgewehrt habe. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, fällt doch auf, dass er auch hier nicht die Partei seiner Mutter ergriffen hatte, wenn er damit gegen den Vater hätte gehen müssen. Es macht somit der Anschein, dass er im Zweifelsfall stets seinem Vater loyal ergeben war. Die Privatklägerin erklärte diese Systematik der Polizei gegenüber denn auch ziemlich einleuchtend, nicht aggravierend und ohne dabei ihren Sohn anzuklagen (pag. 24 Z. 142 ff.). Auch der Privatkläger selber gab an, vor seinem Vater Angst zu haben, wenn auch nicht mehr so wie früher. Vor seiner Mutter habe er keine Angst, ihr sei er körperlich überlegen (pag. 59 ab Min. 15:33).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger seiner Mutter seit dem Vorfall unverändert nahesteht. Seine Beziehung zu ihr scheint unbelastet, er liebt sie und wohnt gerne bei ihr. Gegenüber der Jugendanwaltschaft erklärte er anlässlich seiner vierten Befragung im Jahr 2018, die Mutter habe man einfach lieber, er sei ja auch neun Monate in ihrem Bauch gewesen und sie habe Schmerzen gehabt wegen ihm. Seinen Vater habe er weniger gerne (pag. 93 ab Min. 1:21:17). Die befragende Jugendanwältin konfrontierte ihn damit, dass sein Vater offenbar sage, er [der Privatkläger] lüge hundertprozentig und sei an allem schuld. Diese Aussage beschäftigte den Privatkläger sichtlich, er reagierte verärgert und frustriert darüber (pag. 94 ab Min. 1:24:59). Er gab bzw. gibt seinerseits dem Vater die volle Schuld daran, dass er sechs Wochen in einem Heim untergebracht werden musste. Die unverändert gute Beziehung zu seiner Mutter und die zunehmende Verschlechterung der Beziehung zu seinem Vater wie auch dessen hundertprozentige Schuldzuweisung an seinen Sohn und dessen Reaktion darauf sind – wie teilweise bereits ausgeführt – ebenfalls Indizien dafür, dass der Privatkläger auf der ganzen Linie von seinem Vater enttäuscht war. Aus dem Verhalten des Privatklägers seit dem 1. Juli 2017 lässt sich wiederum schliessen, dass er ein Junge ist, welcher nicht sehr lange lügen kann, er mit sich und seiner Umwelt ins Reinen kommen, es aber auch allen recht machen und niemanden verletzen möchte. So war er beispielsweise durchaus auch bereit, seinen eigenen Teil im Ganzen anzuerkennen, indem er bei seiner letzten Einvernahme auf entsprechende Frage hin aussagte, es stimme schon, er sei natürlich schon auch mitschuldig, dass er ins Heim gekommen sei, er habe ja schliesslich auch falsche Sachen über seine Mutter erzählt. Diese seien aber vom Vater ausgegangen (pag. 98 Min. 45:45, nur auf der Videoaufnahme, nicht protokolliert).

Als Zwischenfazit dieses Abschnittes kann gestützt auf die vorangehenden Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen festgehalten werden, dass auch nach Auffassung der Kammer sämtliche Indizien dafür sprechen, dass die konstruierten Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten stammen.

Die Alternativhypothese, wonach der Privatkläger die Geschichte zusammen mit dem Beschuldigten erfunden haben soll, scheitert nach Überzeugung der Kammer aus folgenden Gründen:

Zum einen hatte der Privatkläger überhaupt kein Motiv für einen solchen Vorwurf. Wie bereits den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, hatte er nichts gegen seine Mutter. Den Akten lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Privatklägerin trotz gelegentlicher Ohrfeige um eine sehr umsichtige Mutter handelt und sowohl der Privatkläger als auch dessen Bruder V.________ gerne zu Hause wohnten und das Familienleben schätzten. Es gab somit keinen Grund für den Privatkläger, derartige Vorwürfe gegen seine Mutter auszudenken. Zum anderen ist kaum nachvollziehbar, wie der sexuell unerfahrene Privatkläger in Konspiration mit seinem Vater überhaupt gerade einen solchen sexuellen Komplott gegen seine Mutter hätte konstruieren und ausschmücken sollen. Dabei gilt sich nämlich in Erinnerung zu rufen, dass er damals vor allem daran interessiert war, mit seinem Bruder bzw. mit Kollegen draussen Fussball zu spielen und seine Cousins zu treffen. An Mädchen, geschweige denn am Thema Sexualität, war er nicht interessiert. Wichtiger als die Aufklärung eines Delikts war ihm zudem, wo er wohnt, ob und wann er in die Ferien darf, wie er seinen baldigen Geburtstag würde feiern können und wann alles wieder beim Alten sei. Es ist somit nur schwer vorstellbar, dass er sich aktiv mit dem Vater hätte zusammensetzen und aus eigenem Antrieb eine Geschichte (mit-)spinnen sollen. Wie die Vertretung der Privatklägerin oberinstanzlich zutreffend ausführte, ist zwar unbestritten, dass Kinder eine blühende Phantasie haben können. Dass sie derartige Geschichten mit sexuellen Handlungen erfinden, ist allerdings äusserst ungewöhnlich (pag. 831). Hinzu kommt, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Vorwürfen bzw. den hier zu beurteilenden (angeblichen) sexuellen Handlungen nach Ansicht der Kammer vielmehr um einen Männer- statt um einen Bubentraum handelt. Und schliesslich spricht gegen ein gemeinsames Planen, dass der Privatkläger – wie bereits erwähnt und wie auch schon die Geschichte rund um die Beschneidung im Dezember 2016 zeigte – dem Beschuldigten komplett hörig war; im Zweifelsfall war er seinem Vater gegenüber loyal und nicht seiner Mutter. Er bestätigte dies der befragenden Jugendanwältin ein Jahr nach den Vorfällen auch selber, indem er erklärte, er würde heute nicht mehr alles machen, was sein Vater ihm sage. Er habe gemerkt, dass der Vater nicht immer die Wahrheit sage (pag. 90 ab Min. 01:05:46). Insgesamt lassen diese Indizien darauf schliessen, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten und dem Privatkläger nicht gemeinsam erfunden wurden. Die Alternativhypothese ist zu verwerfen.

Was die angebliche Verwendung des Beschuldigten von sogenannten Satelliten zur Überwachung des Privatklägers anbelangt, weist die Kammer vorab darauf hin, dass Letzterer von Beginn weg verstanden zu haben scheint, was der Beschuldigte damit meinte, nämlich nicht Satelliten, wie sie im Weltall eingesetzt werden, sondern eine Art Überwachungskamera innerhalb der Wohnung der Privatklägerin. Anlässlich seiner vierten Befragung vom 27. Juni 2018 bei der Jugendanwaltschaft gab der Privatkläger nämlich an, sein Vater habe ihm gesagt, er habe gesehen, dass er mit seiner Mutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er sehe alles, was sie machen würden. Sein Vater habe ihm gesagt, er könne ihn nicht verarschen. Er habe dann seinen Vater gefragt, wie er diese Satelliten denn habe installieren wollen. Daraufhin habe ihm sein Vater geantwortet, er habe diese installiert, als sie [die Privatklägerin und die Kinder] ausser Haus gewesen seien. Der Privatkläger war der Meinung, er habe sie irgendwo beim Strom bzw. bei den Schaltern eingebaut (pag. 94 f. Z. 586 ff.). Durch diese Aussage des Privatklägers wird klar, dass der Beschuldigte seinen Sohn glauben machen wollte, er [der Beschuldigte] habe bei der Mutter zuhause Überwachungskameras oder Wanzen installiert. So gesehen erscheint nicht (mehr) abwegig, dass der Privatkläger eher geneigt war, diese Behauptung des Vaters zu glauben, als wenn es um echte Satelliten gegangen wäre. Die angebliche Überwachung schüchterte den Privatkläger offensichtlich ein. Im Rahmen der vierten Befragung gab er zwar an, er habe seinem Vater nicht wegen der Drohung mit den Satelliten Folge geleistet und die Geschichte mit dem Geschlechtsverkehr erzählt, sondern weil dieser ihm gedroht habe, ihm oder der Mutter passiere etwas, wenn er nicht gehorche. Der Privatkläger sagte selber aus, der Satellit (wenn es überhaupt einen solchen gegeben habe) habe das mit der Mutter ja gar nicht sehen können, weil sie ja gar nichts zusammen gemacht hätten (pag. 95 Z. 600 ff.). Die angebliche Überwachung spielte aber wohl ein Jahr früher eine bedeutende Rolle, nämlich insofern, als der Beschuldigte den Privatkläger glauben liess, er [der Beschuldigte] habe die absolute Kontrolle über sein Leben und er [der Privatkläger] müsse gar nicht erst versuchen, ihn anlügen zu wollen, weil er aus der Überwachung stets die Wahrheit wisse. Damit schuf der Beschuldigte klarerweise ein väterliches Regime der Angst und hielt sich den Privatkläger gefügig, so, wie es auch dem Vorwurf der Anklageschrift gemäss Ziff. I.1 entspricht.

Die Drohung des Beschuldigten, wonach dem Privatkläger sowie seiner Mutter etwas passieren würde, wenn er die verlangten Aussagen nicht machen würde, erachtete die Vorinstanz als nicht hinlänglich erstellt. Zur Begründung führte sie aus, diese Aussage sei vom Privatkläger erst rund ein Jahr später, nämlich anlässlich der vierten Befragung, vorgebracht worden. Zudem habe er die Drohung losgelöst von einem zeitlichen, räumlichen und emotionalen Zusammenhang erwähnt, was die dahingehenden Aussagen als nicht besonders verlässlich erscheinen lasse (pag. 657, S. 18 und pag. 665, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diese Auffassung teilt die Kammer vor dem Hintergrund der Gesamtlage nicht bedingungslos. Der Privatkläger war auch bei seiner zweiten Läuterung sichtlich darum bemüht, seinen Vater nicht vollständig zu belasten. Immerhin wollte er immer noch Kontakt zu ihm und hatte noch nicht ganz mit ihm «gebrochen». Ein Jahr später schien er insgesamt ein wenig reflektierter. In Anbetracht seines grundsätzlich konstanten, im Grossen und Ganzen durchschaubaren Aussageverhaltens kann somit nicht per se davon ausgegangen werden, der Privatkläger habe genau in Bezug auf diesen Punkt gelogen. Es scheint nachvollziehbar, dass die etwas pauschale Aussage, wonach der Beschuldigte gedroht habe, ihm [dem Privatkläger] und der Mutter passiere etwas, als eine Art Platzhalter für die allgemeine, systemische Angstherrschaft durch den Beschuldigten gegenüber seinem Sohn steht. Denn auch O.________ musste bereits im September 2017 feststellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger auch nach den Vorfällen bei informellen, unerlaubten Besuchen in der Schule drohte, indem er angab, der Grossmutter gehe es schlecht und wenn er nicht nach Hause komme, werde es ihr nicht besser gehen und sie würde bald sterben. Dies sei vom jüngeren Bruder ohne darauf angesprochen worden zu sein bestätigt worden. Zudem habe der Beschuldigte dem jüngeren Bruder eingeschärft, er solle beim Gespräch sagen, er wolle wieder zum Vater zurück (vgl. pag. 492 f.). Von Androhungen war somit bereits im September 2017 und damit vor der vierten Einvernahme des Privatklägers die Rede, so dass diese nicht losgelöst von einem zeitlichen, räumlichen und emotionalen Zusammenhang erfolgte. Auch dieser Tatvorwurf kann somit als erstellt betrachtet werden, wobei die Erstellung genau dieser spezifischen Drohung, wonach ihm und der Mutter etwas passieren werde, für die Beurteilung von Schuld oder Nichtschuld des Beschuldigten letztendlich nicht entscheidend ist. Die Anklageschrift erwähnt beim Tatvorwurf der Nötigung als Druckmittel primär den psychischen Druck, indem der Beschuldigte in der jugendlichen und damit entsprechend beeinflussbaren Zeit sowie in seiner Eigenschaft als Vater den Privatkläger wiederholt und mit Nachdruck dazu drängte, diese Aussagen zu machen und mit dem Smartphone aufzuzeichnen. Dieser Umstand ist als Druckmittel zweifelsfrei erstellt. In Anbetracht der Gesamtumstände ist zudem ebenfalls als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger drohte, er lasse ihn auf der Autobahn stehen, wenn er die Geschichte gegenüber Q.________ nicht erzähle.

Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen und in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen gelangt die Kammer insgesamt zur Überzeugung, dass die Vorwürfe gegen die Privatklägerin vom Beschuldigten konstruiert wurden. Um diese gegenüber Dritten zu äussern, instrumentalisierte der Beschuldigte seinen minderjährigen Sohn, den Privatkläger. Dieser hatte aufgrund seines jungen und kindlichen Alters, seiner geringen Erfahrung und seiner fehlenden Reife keinen eigenen Willen, sondern war seinem Vater vollständig unterlegen und wurde von diesem als Werkzeug benutzt. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.-I.5. ist erstellt.

7.4.2 Zum Vorwurf der Beschimpfung

Betreffend Beweiswürdigung in Bezug auf die angeklagte Beschimpfung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 665 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin hierzu glaubhafte Aussagen machte und in Anbetracht der Gesamtumstände im vorliegenden Verfahren keinen Grund gehabt hätte, an einer Anzeige wegen eines einzigen Schimpfwortes gegen sie festzuhalten, wenn dieses nicht tatsächlich gefallen wäre. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie einleuchtend, es habe bereits früher Beschimpfungen gegeben, die sie zur Anzeige gebracht habe. Sie habe die Anzeigen aus Angst vor dem Beschuldigten jedoch jeweils wieder zurückgezogen. Auf Frage, wieso sie die Anzeige vom 19. Dezember 2016 nicht zurückgezogen habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe damals gedacht, jetzt sei fertig, jetzt müsse etwas gehen (pag. 796 Z. 24 ff.). Aus diesen nachvollziehbaren Aussagen wird ersichtlich, dass es der Privatklägerin betreffend Beschimpfung vom 2. Dezember 2016 ums Prinzip ging und sie aus diesem Grund an der vorliegenden Anzeige festhielt. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. ebenfalls als erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

8. Falsche Anschuldigung

8.1 Vorbemerkungen

Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 4. Juli 2019 Anstiftung zu falscher Anschuldigung, eventuell falsche Anschuldigung sowie versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. I.1, vgl. Ziff. 6 hiervor). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Ziff. I.1. und I.2. rechtlich als Einheit, mithin als einfache statt mehrfache Anstiftung zur falschen Anschuldigung, eventuell falsche Anschuldigung, zu würdigen (pag. 534), was nicht zu beanstanden ist. Die versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis ist demnach nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens, zumal das erstinstanzliche Urteil das Anfechtungsobjekt bildet.

Ebenso wenig zu beanstanden ist weiter der Vorbehalt bzw. die Ansicht der Vor­instanz, wonach die vorgenannten Sachverhaltsvorwürfe als Tateinheit zu betrachten sind. Für die Annahme einer Handlungseinheit spricht der einheitliche Willensentschluss. Der Beschuldigte hatte ab der ersten Beeinflussung seines Sohnes nur ein Ziel, nämlich seine Ehefrau mit einem haarsträubenden Vorwurf (sexuelle Handlungen mit dem eigenen Sohn) derart zu verunglimpfen, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet würde und er in Bezug auf die Scheidungsnebenfolgen, insbesondere die Obhut und dadurch auch die Unterhaltsfrage, besser dastehen würde. Die dazu konstruierte Anschuldigung der Messerdrohung diente als Untermauerung der angeblichen mütterlichen, kriminellen Energie, nämlich dass sie nicht davor zurückschreckte, ihre eigenen Machenschaften mit Gewaltandrohung davor zu schützen, ans Licht zu kommen. Die Beeinflussung des Sohnes, die Anfragen und Deponierungen bei verschiedenen Behörden dienten alle ein und demselben Zweck, nämlich der Vorbereitung der letztendlich erfolgten Anzeigeerstattung durch den Beschuldigten selber bei der Polizei am 1. Juli 2017. Mit der Anzeigeerstattung an diesem Tag fand das Delikt seine Vollendung. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, begeht eine falsche Anschuldigung nicht erneut, wer bei einem bereits hängigen Verfahren die gleichen Vorwürfe wiederholt deponiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 2. März 2016 E. 3.1 sowie BGE 111 IV 159). Das bedeutet jedoch, dass sämtliche Vorfälle nach dem 1. Juli 2017 nur noch insoweit in die Erfüllung des objektiven Tatbestandes miteinbezogen werden dürfen, als der ursprüngliche Willensentschluss des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden letztendlich eine möglichst detaillierte, breitabgestützte Grundlage von Tatsachen zu liefern. Dabei darf nicht vergessen werden, dass aus subjektiver Sicht nur die Absicht der Herbeiführung einer Strafverfolgung, nicht aber die Absicht deren Perpetuierung oder deren besonders gründlicher Folgegebung strafbar ist; diesem Umstand ist erst später im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Im Ergebnis geht somit auch die Kammer von einer Handlungseinheit aus und beurteilt die angeklagten Vorwürfe nachfolgend unter diesem Aspekt.

8.2 Theoretische Grundlagen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB

Für die theoretischen Grundlagen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 666 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Tathandlung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person; sie bildet das Tatobjekt. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt wurde (BGE 72 IV 74 E. 1). Diese Rechtsprechung begegnet in der Lehre zum Teil Kritik, namentlich soweit sich die Nichtschuld einer Person auf eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Einstellungsbeschluss stützt. Das Bundesgericht erachtete die seitens der Doktrin erhobenen Einwände in einem (neueren) Entscheid als nicht durchgreifend und hielt an seiner Rechtsprechung fest. Es liege im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Entscheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ein früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66bis StGB (heute Art. 54 StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6P.196/2006 E. 7.2).

Gemäss Delnon/Rüdy muss die Klärung dieses objektiven Tatbestandsmerkmals (des nichtschuldigen Tatobjekts) grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden sei, könne das Verfahren wegen falscher Anschuldigung meistens wohl erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen habe (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 303).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseren Wissens. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist, Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen; diesbezüglich genügt Eventualabsicht (BGE 80 IV 117 S. 121; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1).

8.3 Subsumtion

Wie die vorangehende Beweiswürdigung gezeigt hat, hatte der Privatkläger zu keiner Zeit eine Tatherrschaft, sondern wurde vom Beschuldigten als Instrument zur Tatausführung benutzt und genötigt. Insbesondere aufgrund seines jungen Alters, seiner fehlenden Erfahrung und mangelnden Reife kann ihm zu keiner Zeit ein eigener Vorsatz nachgewiesen werden, sondern er diente als willenloses Werkzeug des Beschuldigten. Er wurde von seinem Vater insofern als Tatmittler missbraucht. Die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft sind somit erfüllt und die Handlungen des Sohnes werden dem Beschuldigten als mittelbarer Täter vollständig zugerechnet, als hätte er sie selber ausgeführt.

Der Beschuldigte erfand bzw. konstruierte den kompromittierenden Sachverhalt selber und fabrizierte dazu falsche Beweismittel. Die vorliegende Sachlage ist damit insofern besonders, als dass faktisch gar keine Tat begangen wurde, für die vorab die Schuld oder Nichtschuld der Privatklägerin zu prüfen wäre, weil der Beschuldigte die Vorwürfe komplett erfunden hatte. Das vom Beschuldigten gegen die Privatklägerin eingeleitete Strafverfahren mündete zudem in einer Einstellungsverfügung, in welcher man sich mit Schuld und Nichtschuld auseinandergesetzt hatte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, ________). Auch wenn diese formelle Feststellung der Nichtschuld zeitlich erst nach und gerade wegen der Anzeige durch den Beschuldigten erfolgte, kann dies dem Beschuldigten keine objektive Berechtigung einräumen, diese Anschuldigungen im Vorfeld überhaupt erst zu erheben. Mit dem vorangehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts kann kaum gemeint gewesen sein, in einem solchen Fall fehle es im Zeitpunkt der Anschuldigung an der objektiven Nichtschuld des Opfers (weil noch nicht gerichtlich beurteilt) und die Sache sei erledigt, bevor überhaupt erst der subjektive Tatbestand (Wissen um die Nichtschuld) geprüft werde. Vorliegend muss somit der Nachweis der kompletten Fabrikation der Anschuldigung durch den Anschuldigenden selber für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügen, ohne dass die Nichtschuld des Opfers durch vorgängigen Gerichtsakt hätte festgestellt werden müssen. Der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.

Die Vorinstanz erachtete durch die Erstellung der Sprachnachrichten auch den Tatbestand des zweiten Absatzes von Art. 303 Ziff. 1 StGB als erfüllt (pag. 669, S. 30 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), sprach den Beschuldigten dann aber (richtigerweise) nicht wegen Mehrfachbegehung schuldigt. Diese Subsumtion scheint etwas kontradiktorisch, zumal der Tatbestand entweder einmal im Sinne einer Handlungseinheit erfüllt wird oder eben zweimal, dann jedoch im Sinne einer Tatmehrheit. Die Tatvarianten in Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB unterscheiden sich durch das Mittel, welches zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. In Abs. 1 ist dies eine sprachliche Mitteilung, in Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche in schlüssiger Form den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB umschreibt einen Rahmen, in welchem eine falsche Anschuldigung begangen werden kann, ohne dass bestimmte Merkmale von Abs. 1 erfüllt sein müssen. Es handelt sich insofern um einen Auffangtatbestand zu Abs. 1 (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 23 f. zu Art. 303). Abs. 1 und Abs. 2 waren vom Gesetzgeber nicht als tatbestandliche Handlungseinheit vorgesehen, sondern als alternative Wege zur Erfüllung des Tatbestands. Wie eingangs dieser Ziffer erwähnt, sind die Vorwürfe der falschen Anschuldigung gegen den Beschuldigten auch nach Ansicht der Kammer als Handlungseinheit zu beurteilen. Diese wurde durch die Anzeigeerstattung, mithin die aktive sprachliche Mitteilung, vollendet. Damit besteht kein Raum mehr für eine zusätzliche, subsidiär anwendbare Tatbestandsmässigkeit nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dem Umstand, dass der Beschuldigte zur Untermauerung der angeblichen sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn noch Beweismittel schuf (Sprachnachrichten), ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

Auf der subjektiven Seite konnte dem Beschuldigten der klare Vorsatz in Bezug auf die Kenntnis der Unwahrheit der Anschuldigungen insofern nachgewiesen werden, als er selber derjenige war, welcher die Vorwürfe bewusst erfand, bei seinem Sohn einpflanzte und verbreitete. Er wusste somit zweifelsfrei, dass die Privatklägerin eine Nichtschuldige war. Ebenfalls konnte dem Beschuldigten die Absicht und damit der direkte Vorsatz nachgewiesen werden, gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren herbeizuführen. Ein weiterer Vorsatz ist für die Erfüllung dieses Delikts nicht erforderlich. Die Absicht gemäss Anklageschrift, wonach sich der Beschuldigte weitere zivil- und familienrechtliche Vorteile zu verschaffen versuchte, ist zwar beweismässig nachgewiesen, tatbestandsmässig jedoch irrelevant.

Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist demnach der falschen Anschuldigung, begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 1. Juli 2017 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

9. Nötigung

9.1 Vorbemerkungen

Die Vorinstanz brachte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch in Bezug auf die beiden angeklagten Nötigungshandlungen einen Würdigungsvorbehalt an (einheitliche Betrachtung von Ziff. 3.1 und 3.2 der Anklageschrift als Handlungseinheit, pag. 534), leistete diesem Vorbehalt aber anschliessend im Urteil keine Folge, sondern verurteilte den Beschuldigten zu mehrfach begangener Nötigung im Sinne der Anklage. Sie argumentierte treffend, wie bereits bei der falschen Anschuldigung sei «das weitere Drängen während Monaten» als Tateinheit zu beurteilen, während in Bezug auf die mit der spezifischen Drohung («auf der Autobahn stehen lassen») vom 28. Juni 2017 einhergehende Nötigung zur spezifischen Beschuldigung der Mutter gegenüber Q.________ von einer eigenständigen Begehung auszugehen sei (pag. 672, S. 33 der Urteilsbegründung). Diese Argumentation erscheint vor dem Hintergrund der festgestellten Handlungseinheit bei der falschen Anschuldigung nichts als konsequent. Die konkrete Nötigung des Privatklägers, bei Q.________ den Sachverhalt auszusagen, verknüpft mit einer zeitlich zuordenbaren Drohung, wonach er ihn andernfalls auf der Autobahn stehen lasse, scheint hier angesichts der spezifischen und vergleichsweise detaillierten Nötigung von der Handlungseinheit des über mehrere Wochen und Monate erfolgten generellen Druckaufbaus klarer abgrenzbar, so dass der Anklageschrift und der Vorinstanz auch in diesem Punkt gefolgt werden kann.

9.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 181 StGB

Für die theoretischen Grundlagen zur Nötigung wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 670 f., S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.3 Subsumtion

Auch für die Subsumtion kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 671 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 28.06.2017 befahl, er müsse Q.________ erzählen, dass die Privatklägerin ihn zu sexuellen Handlungen genötigt habe, ansonsten er ihn auf der Autobahn stehen lasse und er dann nach Hause laufen müsse. Damit stellte der Beschuldigte dem damals erst elfjährigen Privatkläger einen ernstlichen Nachteil i.S. von Art. 181 StGB in Aussicht, dessen Eintritt von seinem Willen abhängig erschien. Diese Androhung war objektiv durchaus geeignet, auch andere Kinder im vergleichbaren Alter gefügig zu machen. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger während mehrerer Monate wiederholt und mit Nachdruck – namentlich indem er ihn mit der Geschichte des Satelliten, der alles sehe und höre, was der Privatkläger sage und mache – generell in Angst versetzte und dazu drängte, die vorerwähnten Vorwürfe gegen die Privatklägerin zu erheben. Durch das beharrliche Drängen und den Umstand, dass er als Vater eine besonders wichtige und autoritäre Person darstellte, setzte er den kindlichen und entsprechend beeinflussbaren Privatkläger unter grossen psychischen Druck bzw. einem schweren Gewissenskonflikt aus. Damit überschritt der Beschuldigte das geduldete Mass an Beeinflussung deutlich und bewirkte beim Privatkläger eine Beschränkung der Handlungsfreiheit i.S. von Art. 181 StGB. Der Privatkläger folgte dem Geheiss des Beschuldigten: Er machte bei der Erstellung der Sprachaufnahmen mit (p. 8), erzählte Q.________ (p. 212 f.), die Privatklägerin habe ihn mehrfach bzw. täglich zu Sexualverkehr genötigt und wiederholte diese Anschuldigung sowie den Vorwurf, die Privatklägerin habe ihn mit einem Messer bedroht, gegenüber der Polizei (p. 40 ff.). Da diese Handlungen bzw. Aussagen des Privatklägers offensichtlich auf die Androhung des ernstlichen Nachteils bzw. die sonstige Beschränkung seiner Handlungs­freiheit zurückzuführen sind, liegt mithin auch der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg vor. Damit ist der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt, wobei in Bezug auf die mit der spezifischen Drohung (auf der Autobahn stehen lassen) vom 28.06.2017 einhergehenden Nötigung zur spezifischen Beschuldigung der Mutter gegenüber Q.________ von einer eigenständigen Begehung auszugehen ist, während in Bezug auf das weitere Drängen während Monaten Tateinheit angenommen wird.

Der Beschuldigte handelte klar in der Absicht, Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit des Privatklägers zu nehmen und diesen zu den vorgenommenen Handlungen bzw. Aussagen zu drängen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung mehrfach erfüllt ist.

Schliesslich versteht sich von selbst, dass die Androhung ernstlicher Nachteile und das Schaffen von psychischem Druck, insbesondere gegenüber dem eigenen elfjährigen Kind, rechtswidrige Nötigungsmittel darstellen. Zumal keine Rechtfertigungs- und Schuld­aus­schlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte somit der Nötigung, mehrfach begangen zum Nachteil des Privatklägers, schuldig gemacht.

Ergänzend bzw. abweichend dazu hält die Kammer Folgendes fest:

Es scheint heikel zu beurteilen, wo die rechtlich relevante Grenze eines Nötigungsmittels im Erziehungsstil von Eltern gegenüber ihren Kindern als überschritten gelten soll. Das psychische Unterdrucksetzen von Kindern («Wenn Du so weiterfährst, endest Du auf dem Sozialamt!» oder «Wenn Du jetzt nicht spurst, wird das Konsequenzen haben!» etc.) mag zwar in vielen Haushalten pädagogisch verpönt sein, gehört faktisch jedoch zur weitverbreiteten Familienrealität und kann nicht per se als rechtlich unerlaubt eingestuft werden. Im vorliegenden Fall ist als Prüfungsmassstab insbesondere die Frage relevant, ob im aufgebauten psychischen Druck und in der spezifischen Androhung («auf der Autobahn stehen lassen») auch dann ein unerlaubtes Nötigungsmittel vermutet würde, wenn die Privatklägerin tatsächlich schuldig gewesen wäre. Dies ist eher zu verneinen. Einzig die konkrete Androhung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, wonach ihm sowie seiner Mutter etwas passiere, wenn er nicht aussage, vermag wohl das üblicherweise geduldete Mass an erzieherischer Beeinflussung zu überschreiten.

Im vorliegenden Fall erscheint vor allem der Nötigungszweck unrechtmässig. Von einem unerlaubten Zweck ist spätestens dann auszugehen, wenn das Verhalten, zu welchem der Betroffene genötigt wird, der Rechtsordnung widerspricht (Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S. 306). Vorliegend bezweckte der Beschuldigte mit dem psychischen Druck, dem Drängen und den Drohungen, dass der Privatkläger gegen seine Mutter schwere Anschuldigungen erhob, obwohl diese nicht schuldig war. Das bezweckte Verhalten ist somit klar unrechtmässig.

Der Beschuldigte ist der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 sowie am 28. Juni 2017 z.N. des Privatklägers, schuldig zu erklären.

10. Verleumdung

10.1 Vorbemerkungen

Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten primär Verleumdung (teilweise Anstiftung dazu), mehrfach begangen und eventualiter in der Absicht, planmässig den Ruf der Privatklägerin zu untergraben, vorgeworfen. Die Vorinstanz brachte diesbezüglich an der erstinstanzlichen Verhandlung wiederum einen Würdigungsvorbehalt an, indem sie alle Vorwürfe gemäss Ziff. I.4.1-4.3 der Anklageschrift und somit auch den Vorwurf der Anstiftung des Privatklägers zur Verleumdung als Handlungseinheit betrachtete. Sie sprach den Beschuldigten schliesslich der qualifizierten (einfachen) Verleumdung schuldig (pag. 535 [Würdigungsvorbehalt] bzw. pag. 611). Diese Einschätzung, mithin die Beurteilung der Vorwürfe als Handlungseinheit, teilt die Kammer ohne Vorbehalt.

10.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 174 StGB

Für die theoretischen Grundlagen (inkl. mittelbare Täterschaft) kann auf die korrekten Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 673 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10.3 Subsumtion

Auch für die Subsumtion unter den objektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 674 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber Q.________ (sowohl direkt als auch in mittelbarer Täterschaft) sowie gegenüber R.________ erzählte, die Privatklägerin habe den Privatkläger gezwungen, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Die Privatklägerin wurde damit gegenüber Dritten beschuldigt, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, namentlich ihr eigenes Kind zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Dass die Privatklägerin damit eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt wurde, das bestimmt oder jedenfalls geeignet war, ihren Ruf massiv und bleibend zu schädigen, versteht sich von selbst. Es liegt mithin ein Ehreingriff i.S. von Art. 174 Ziff. 1 StGB vor. Wie bereits betreffend die falsche Anschuldigung erwähnt (vgl. Ziff. III. 1.3. hiervor), ergab das gegen die Privatklägerin eingeleitete und kurzum eingestellte Strafverfahren (vgl. Akten ________), dass die Privatklägerin keines der Delikte, denen sie beschuldigt wurde, begangen hat. Die sie in ihrer Ehre verletzenden Aussagen des Beschuldigten sind somit unwahr. Dadurch, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bei Q.________ zuerst telefonisch und sodann – in mittelbarer Täterschaft – durch den Privatkläger der strafbaren Handlungen beschuldigte, indem er ihn dazu nötigte (vgl. Ziff. III. 2.2. hiervor), es dabei nicht beliess und in der Folge noch bei R.________ die Beschuldigungen erhob, folgte er einem – wenn wohl auch nicht in allen Einzelheiten von Anfang an festgelegten – Plan und handelte insoweit systematisch. Wenngleich sich die unwahren Beschuldigungen des Beschuldigten nicht wie im Fall des verleumderischen Flugblatts an einen offenen Adressatenkreis richteten, so wurden sie doch von langer Hand vorbereitet, namentlich indem der Beschuldigte den Privatkläger über Monate hinweg bearbeitete. Mit seinem Vorgehen legte der Beschuldigte somit ein planmässiges Verhalten i.S. von Art. 174 Ziff. 2 StGB an den Tag. Zusammengefasst ist damit der objektive Tatbestand der qualifizierten Verleumdung erfüllt.

Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz zu Recht fest, der Beschuldigte habe genau gewusst, dass die Privatklägerin den Privatkläger nicht zu sexuellen Handlungen genötigt hatte und sich damit der Unwahrheit seiner Beschuldigung bewusst gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte gewusst, dass diese Beschuldigung ehrverletzend und geeignet ist, den Ruf der Privatklägerin zu schädigen, womit er direktvorsätzlich gehandelt habe (pag. 675, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser korrekten Subsumtion hat die Kammer nichts anzufügen. Der subjektive Tatbestand von Art. 174 StGB ist ebenfalls erfüllt.

Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Beschuldigte ist demnach der Verleumdung, qualifiziert begangen in der Zeit vom 27. Juni 2017 bis am 14. Juli 2017 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.

11. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 219 StGB

Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 219 StGB wird wiederum auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 675 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Bei Art. 219 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Die genannten Tathandlungen müssen die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen (kausal) gefährden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit muss hingegen nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2008 E. 2.1). Dabei müssen die Tathandlungen bzw. Unterlassungen längerfristig andauern und von gewisser Intensität sein, um diesen Gefährdungserfolg zu bewirken (BGE 125 IV 64 E. 1c). Der Tatbestand ist diesbezüglich zurückhaltend zu interpretieren und auf schwerwiegende Fälle zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.2; zum Ganzen: Mignoli, in: Stämpfli annotierter Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 219). Als konkrete Tathandlung bejaht wurden bspw. Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter in Anwesenheit des Sohnes und Instrumentalisierung desselben zu Tätlichkeiten gegenüber der Mutter (SK 18 285 E. 16.2 und E. 20.2), verneint jedoch «nur wenige, über einen längeren Zeitraum verteilte Tathandlungen gegenüber dem Sohn» trotz zahlreicher Hinweise «auf einen übermässig autoritären und öfters auch gewalttätigen Erziehungsstil» des Vaters (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160005 vom 16. Januar 2018, E. III.1).

11.2 Subsumtion

Zur grundsätzlich korrekten Subsumtion der Vorinstanz (pag. 676 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist Folgendes hinzuzufügen:

Nach Überzeugung der Kammer spielt es vorliegend keine Rolle, dass die konkreten und vor allem längerfristigen Auswirkungen der Tathandlungen des Beschuldigten auf die Psyche seines Sohnes heute noch nicht absehbar sind. Der Beschuldigte führte mit seinem Verhalten die Gefährdung der seelischen Entwicklung seines Sohnes klar und kausal herbei und erfüllt damit den objektiven Tatbestand ohne Weiteres. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche tatbestandsmässige Gefährdung mit der Manipulierung des Sohnes zur Falschanschuldigung seiner eigenen Mutter (mit solch krassen Delikten) steht und fällt. Wären die Nötigungshandlungen und Unterdrucksetzungen des Sohnes ohne Ziel erfolgt, die eigene Mutter derart herabzumindern und die Mutter-Sohn-Beziehung in einer solchen Weise zu torpedieren, wäre der Tatbestand von Art. 219 StGB nicht erfüllt worden. Die Art und Weise der Manipulation des Sohnes (Druck, Drohungen, Schaffen eines angsterfüllten Klimas, Ausnützen der absoluten Hörigkeit des Sohnes usw.) gehört zweifelsohne zum Gesamtpaket dazu und stützt die Erfüllung des Tatbestands. Vorliegend scheint auch klar, dass der gesamte Tatkomplex eine natürliche, wenn nicht gar eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet und der Tatbestand nicht – wie eventualiter angeklagt – mehrfach erfüllt wurde.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzung seiner elterlichen Pflichten – wenn auch nur knapp – lediglich eventualvorsätzlich handelte. In seiner erbitterten Scheidungsfehde gegen die Privatklägerin hatte der Beschuldigte einen derartigen Tunnelblick entwickelt, dass er sämtliche Kollateralschäden zu vergessen schien. Sein primäres Ziel lag zwar nicht in der Schädigung des eigenen Sohnes. Dennoch nahm er ohne Weiteres in Kauf, dass dieser durch seine Manipulationen in massive innere Konflikte geraten, die Beziehung zu seiner Mutter nachhaltig gefährdet und neben der Fremdplatzierung sogar ein separates Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt würde. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine auszumachen.

Der Beschuldigte ist der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 z.N. des Privatklägers, schuldig zu erklären.

12. Beschimpfung

Sowohl für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB als auch für die Subsumtion kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 677 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als «Schlampe» betitelte. Dieser Ausdruck stellt ein reines Werturteil, also eine Formal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung) dar und erfüllt den objektiven Tatbestand der Beschimpfung.

In subjektiver Hinsicht war sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung ohne Weiteres bewusst und handelte vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit ebenfalls erfüllt.

Rechtfertigende oder schuldmindernde Umstände sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

13. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Peter Popp/Anne Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2, mit weiteren Hinweisen).

Sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2018 begangen. Die Vorinstanz sprach mit Ausnahme der Beschimpfung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe aus mit der Begründung, die Delikte würden allesamt einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen, dass eine separate Ausfällung einer Geldstrafe für die mehrfache Nötigung, die qualifizierte Verleumdung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nicht angebracht erscheine (pag. 633, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Begründung hält der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Für die falsche Anschuldigung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht können angesichts des Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe lediglich Freiheitsstrafen ausgesprochen werden; für alle anderen Delikte kommen jedoch in Anbetracht der fehlenden Vorstrafen und des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten lediglich Geldstrafen in Frage (vgl. dazu Ziff. 16 nachfolgend). Gestützt auf eine konkrete Prüfung der zu erwartenden Strafe jedes einzelnen Tatvorwurfs erweist sich das neue Recht im Hinblick auf diese beiden Strafgruppen nicht als das mildere, so dass altes Recht zur Anwendung kommt.

14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

15. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).

Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018).

Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).

16. Strafart, Methodik und Strafrahmen

Wie unter Ziff. 13 hiervor bereits erwähnt, kommen für die falsche Anschuldigung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht von vorn herein nur Freiheitsstrafen in Frage, zumal das Verschulden des Beschuldigten weit über dem möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen kommt. Für diese beiden Delikte ist sodann in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.

Für die Schuldsprüche wegen qualifizierter Verleumdung, mehrfacher Nötigung sowie Beschimpfung sind in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen primär Geldstrafen und nur ausnahmsweise Freiheitsstrafen möglich. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen auch bei zeitlich und sachlich enger Verknüpfung nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Seinem Verhalten während und nach dem Strafverfahren sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf ihn einzuwirken. Es liegen mithin keinerlei sachliche Gründe vor, der Freiheitsstrafe vor der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Für diese Delikte ist sodann in Anwendung von Art. 49 aStGB eine Gesamtgeldstrafe auszufällen.

In Bezug auf die zu bildenden Gesamtstrafen ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in jeder Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Entsprechend ist aufgrund der abstrakten Strafdrohung von der falschen Anschuldigung als schwerstes Delikt auszugehen. Der Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Innerhalb dieses Rahmens ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend um die Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht angemessen zu erhöhen ist.

Bei dem mit Geldstrafe zu ahndenden Delikten ist die qualifizierte Verleumdung als Vergehen mit einer Mindeststrafe von 30 Tagessätzen (Strafrahmen von 30 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) das abstrakt schwerste Delikt, so dass dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese um die Strafen für die Nötigungen und die Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist.

17. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung

17.1 Objektives Tatverschulden

Unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sind die vom Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen gegen die Privatklägerin in ihrer Intensität, kriminellen Energie sowie Dauer und Verwerflichkeit massiv. Die vorgeworfenen Delikte, nämlich sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. Drohung, werden immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gegen die Privatklägerin wurde zwar ein Strafverfahren eröffnet. Dieses konnte jedoch nach zweieinhalb Monaten wieder eingestellt werden konnte. Untersuchungshaft musste zu keiner Zeit angeordnet werden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, ________). Nichtsdestotrotz wurde die Privatklägerin in ihrer Rolle als Mutter krass in Frage gestellt und diffamiert. Zudem handelte es sich bei den Anschuldigungen insofern um besonders perfide Vorwürfe, als dass die Gefahr eines permanenten, zerstörerischen Stigmas auch nach Verfahrenseinstellung oder gar Freispruch regelmässig gross ist. Hinzu kommt Folgendes: Der Privatkläger war in Bezug auf die falsche Anschuldigung zwar nicht das eigentliche, primär betroffene Opfer. Diesbezüglich hat somit eine strikte Trennung des Unrechtsgehalts gegenüber der direkt betroffenen Privatklägerin als eigentliches Opfer der falschen Anschuldigung zu erfolgen. Trotzdem führte die falsche Anschuldigung in der Art und Weise ihrer Begehung dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden ein weiteres unnötiges Strafverfahren auch gegen den Privatkläger eröffnen mussten, was einzig der Beschuldigte zu verantworten hat. Dies fällt ebenfalls deutlich ins Gewicht.

Was die Verwerflichkeit des Handelns betrifft, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte zur Verwirklichung seiner Ziele mit den Audioaufnahmen sogar noch falsche Beweismittel gegen die Privatklägerin fabrizierte. Immerhin ging er dabei nicht sehr raffiniert vor. Beim Hören der Sprachnachrichten wird schnell klar, dass es sich um eine Inszenierung gehandelt haben muss. So stellte auch Polizist U.________ die Spontaneität der aufgenommenen Äusserungen des Privatklägers bereits nach der ersten Anhörung der Aufnahmen in Frage (vgl. Anzeigerapport vom 31. August 2017, pag. 6). Auch die gegen die Privatklägerin erhobenen Anschuldigungen an sich erscheinen durch die Art und Weise ihrer Konstruktion eher plump. Insgesamt fällt so eine gewisse Durchschaubarkeit der Machenschaften leicht mindernd ins Gewicht. Als besonders verwerflich zu berücksichtigen ist hingegen die Tatsache, dass der Beschuldigte für die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin in keiner Weise davor zurückschreckte, auch seinen Sohn miteinzubeziehen bzw. diesen zu instrumentalisieren und ihn in seinem (bereits bestehenden) Loyalitätskonflikt zu bestärken. Dass der Privatkläger dabei geschädigt wurde, ist – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 828) – an dieser Stelle nicht entscheidend; dieser Umstand wird vielmehr im Rahmen der Zumessung der Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu berücksichtigen sein. Alles in allem kann jedoch festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschuldigten insgesamt als rücksichtslos zu bezeichnen ist und von einer beachtlichen kriminellen Energie zeugt.

17.2 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Tat erfolgte zudem aus höchst egoistischen Beweggründen sowie aus nichtigem Anlass. In erster Linie ging es dem Beschuldigten darum, sich im Scheidungsverfahren persönliche und finanzielle Vorteile zu verschaffen, ohne dabei Rücksicht auf das Wohl seines Kindes bzw. jenes der Mutter seiner Kinder zu nehmen. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

17.3 Fazit

Insgesamt ist die Tat des Beschuldigten in Bezug auf das Wohl der Familie ohne Weiteres als äusserst schlimm zu bezeichnen. In juristischer Hinsicht ist das Verschulden mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen von Art. 303 StGB und mit Blick auf eine mögliche Strafhöhe bei Verurteilung zu den Anschuldigungsdelikten jedoch immer noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

18. Asperation für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

18.1 Objektives Tatverschulden

Der Beschuldigte hat vorliegend als Vorbilds- und Leitperson in Garantenstellung gegenüber seinem schutzbefohlenen Sohn die Privatklägerin als andere garantenpflichtige Autoritätsperson in dessen Leben massiv degradiert, ihn dazu gebracht, sie selber direkt zu verunglimpfen und dazu noch Dinge über sie zu erzählen, welche nicht nur sie, sondern auch ihn selber als Kind in seiner unversehrten sexuellen und psychischen Entwicklung massiv gefährdeten. Der Beschuldigte schreckte nicht davor zurück, seinen Sohn für die haarsträubenden Vorwürfe gegen die Privatklägerin zu benutzen und nahm dabei gar in Kauf, sein eigenes minderjähriges Kind mit dem Vorwurf des Inzests sowie der sexuellen Abartigkeit zu stigmatisieren. Dass gegen den Privatkläger ebenfalls ein Strafverfahren eröffnet wurde, ist auf Grund des Doppelverwertungsverbots hier nicht mehr zu berücksichtigen. Indes wiegt schwer, dass der Privatkläger wegen des Verhaltens des Beschuldigten nicht nur ihm, sondern auch seiner Mutter behördlich entzogen wurde und einige Wochen fremdplatziert werden musste, was für Kinder in der Regel mit grossen Trennungsängsten und psychischem Stress verbunden ist. Ebenfalls miteinzubeziehen ist sodann der Umstand, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten den Privatkläger in einen schweren Loyalitätskonflikt stürzte, so dass sich dieser in der belastenden Lage sah, zwischen seinen Eltern entscheiden zu müssen. Die seelische Verletzung des Privatklägers ist zwar, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, heute noch nicht absehbar. Das Risiko solcher seelischen Folgeschäden liegt allerdings bei einer derartigen Manipulation im Dunstkreis von Inzest, sexuellem Missbrauch und Hetze gegen die Mutter auf der Hand. Massiv gefährdet wurde durch die Handlungen ferner auch die Entwicklung der Beziehung des Sohnes zu seiner Mutter, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.

18.2 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Da die Schwelle zum direkten Vorsatz nur knapp verfehlt wurde, hat sich dieser Umstand aber nur in geringem Ausmass auf die Strafe auszuwirken. Im Übrigen erfolgte die Tat auch hier aus höchst egoistischen, rücksichtslosen Beweggründen und aus nichtigem Anlass; der Beschuldigte handelte als Elternteil in komplett verantwortungsloser Weise. Die Tat wäre klar vermeidbar gewesen.

18.3 Fazit und Asperation

Angesichts des sehr weiten Strafrahmens von Art. 219 aStGB ist das Tatverschulden noch im unteren, leichten Bereich, aber deutlich über der vorinstanzlich festgesetzten Höhe von vier Monaten anzusiedeln. Die Kammer erachtet gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen.

Die für die falsche Anschuldigung festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten ist nun unter Einbezug der auf 15 Monate festgesetzten Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Während die Vorinstanz eine Asperation zur Hälfte vornahm, erachtet es die Kammer als angemessen, die Strafe für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu 2/3, mithin mit zehn Monaten, zu asperieren. Dem Umstand, dass die Delikte einen engen Zusammenhang aufweisen, wurde bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe Rechnung getragen und ist somit nicht nochmals zu berücksichtigen.

Gestützt auf diese Ausführungen resultiert eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.

19. Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten wird vorab integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 636 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden. Er ist im Jahr 1981 im W.________ geboren. Mit 17 Jahren kam er zu seinem Vater in die Schweiz. In der Schweiz besuchte der Beschuldigte zunächst während einem Jahr die Integrationsschule in M.________. Unmittelbar im Anschluss daran begann er zu arbeiten. Zunächst arbeitete er in einem ________, danach in einem ________ und sodann „als ________‟. Im Jahr 2004 begann der Beschuldigte schliesslich als ________ zu arbeiten. Im April 2005 heirateten er und die Privatklägerin (vgl. Akten CIV ________). Aus der Ehe gingen zwei Kinder, der Privatkläger und sein jüngerer Bruder V.________, hervor (vgl. p. 129 Z. 373 f.). Im April 2020 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau rechtskräftig geschieden und die im Februar 2020 zwischen den Ehegatten abgeschlossene Scheidungskonvention gerichtlich genehmigt (vgl. Akten CIV ________). Gemäss der Scheidungskonvention befinden sich heute beide Kinder unter der alleinigen Sorge und Obhut der Privatklägerin (vgl. Akten CIV ________). Aufgrund eines erlittenen Unfalls arbeitet der Beschuldigte zurzeit nur noch Teilzeit als ________ (p. 551 Z. 32 ff., vgl. auch p. 129 Z. 379 ff.). Nebst monatlichen SUVA Renten von rund CHF 6'700.00 erzielt der Beschuldigte aktuell einen Monatslohn von knapp CHF 5'000.00 (p. 551 Z. 18 ff.). Schliesslich ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (p. 530), wobei Wohlverhalten vorausgesetzt wird. Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutrale Strafzumessungsfaktoren zu werten.

Betreffend Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren korrekt gegenüber den Behörden verhalten hat. Er zeigte sich jedoch bis zum Schluss nicht geständig, weshalb von intrinsischer Reue und Einsicht keine Rede sein kann. Soweit dem Gericht bekannt, ist der Beschuldigte seit der letzten Tat jedoch nicht mehr straffällig geworden. Insgesamt wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral auf die Strafzumessung aus.

Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt und abgesehen von den Folgen des erlittenen Unfalls (p. 129 Z. 380 ff., p. 551 Z. 37 ff.) gesund. Er ist geschieden und hat zwei Kinder, für welche ihm jedoch weder die elterliche Sorge noch die Obhut zukommt (vgl. Akten CIV ________). Vor diesem Hintergrund ist beim Beschuldigten nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit nicht auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus.

Ergänzend zu diesen Ausführungen hält die Kammer fest, dass im Strafregister abgesehen vom vorliegenden Verfahren nach wie vor keine weiteren Einträge über den Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 772). Der oberinstanzlich eingeholte Leumundsbericht bestätigt zudem das grundsätzlich unauffällige Vorleben des Beschuldigten (pag. 768 ff.). Gesundheitlich geht es ihm gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung soweit gut. Hinsichtlich seiner verletzten Hand führte der Beschuldigte aus, diese sei immer noch mit einem Tape verbunden und er müsse regelmässig Tabletten nehmen. Schmerzen habe er vor allem beim Arbeiten und er nehme immer noch Medikamente (pag. 805 Z. 24 ff.). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten können sodann als stabil bezeichnet werden (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 27 hiernach). Er arbeitet nach wie vor als ________, wobei er zu 70% präsent sei und für 50% den Lohn erhalte (pag. 806 Z. 21). Eine Beziehung führt er aktuell nicht und wohnt mit seiner Mutter zusammen in der ehemals ehelichen Liegenschaft (pag. 807 Z. 22 f. und Z. 42 ff.).

Sämtliche Aspekte wirken sich wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren neutral auf die Strafhöhe aus. Weder straferhöhend noch strafmindernd zu gewichten ist ferner auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Er verhielt sich auch im oberinstanzlichen Verfahren korrekt, was von ihm indes erwartet werden darf. Auch oberinstanzlich war er nicht geständig, was sein gutes Recht ist, gleichzeitig aber auch bedeutet, dass kein Geständnisrabatt gewährt werden kann.

Die Täterkomponenten sind im Ergebnis neutral zu werten.

20. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe

Für die falsche Anschuldigung sowie die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht resultiert gestützt auf die vorangehenden Ausführungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten.

21. Vollzug

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Zudem müssen sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, d.h. zwei Jahren und vier Monaten, überschreitet der Beschuldigte die Schwelle des zweijährigen Strafrahmens, für welchen der vollständige Vollzugsaufschub die Regel ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann.

Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Dem aktuellsten Strafregisterauszug sind nebst dem vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahren oder Vorstrafen zu entnehmen (pag. 772). Es liegen keinerlei Anzeichen für eine bestehende Widerholungsgefahr oder für sonstige drohende Delinquenz vor. Auch die unter den Täterkomponenten gemachten Ausführungen und Feststellungen zur Vorgeschichte, zum Lebenswandel, zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse lassen keine negativen Schlüsse in Bezug auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten zu. Die Legalprognose kann somit nicht als ungünstig bezeichnet werden. In Anbetracht dieser Umstände ist ein grösstmöglicher Aufschub des Vollzugs angezeigt. Die mögliche Maximaldauer des bedingt auszufällenden Strafanteils wird durch die gesetzliche Mindestdauer des unbedingten Vollzugsanteils von sechs Monaten definiert. Von der festgesetzten Strafe von 28 Monaten sind somit sechs Monate zu vollziehen. Für die verbleibende Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf zwei Jahre festgesetzt.

22. Einsatzstrafe für die qualifizierte Verleumdung

22.1 Objektives Tatverschulden

Was das objektive Tatverschulden anbelangt, kann sich die Kammer vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen (pag. 635, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen gegen die Privatklägerin gegenüber zwei Personen, welche dem Berufsgeheimnis unterstehen, womit sich die Verbreitung in Grenzen gehalten haben dürfte. Nicht zu verkennen ist hingegen, dass es sich bei den angeschuldigten Vorwürfen um schwerwiegende Delikte handelte, wozu die Vorinstanz zu Recht ausführte, solche hätten Potenzial für eine bleibende Rufschädigung.

22.2 Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen und aus nichtigem Anlass. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Elemente sind dem Tatbestand jedoch immanent und haben sich somit weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd auf die Strafe auszuwirken.

Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz für die qualifizierte Verleumdung festgesetzte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

23. Asperation für die mehrfache Nötigung

Hinsichtlich der beiden Schuldsprüche wegen Nötigung erachtet die Kammer den Vorfall gemäss Ziff. 3.1 der Anklageschrift gegenüber jenem gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift als deutlich schwerwiegender. Der Beschuldigte verbreitete gegenüber dem Privatkläger über eine längere Zeit Angst und Schrecken, hielt den psychischen Druck auf ihn aufrecht und wirkte immer wieder auf ihn ein, so dass dieser letztlich die eingepflanzte Geschichte gegenüber diversen Behörden und Ärzten erzählte. Die Kammer veranschlagt für diesen Vorwurf eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen. Für den zweiten Vorwurf der Nötigung, bei welchem der Beschuldigte dem Privatkläger in Aussicht stellte, ihn auf der Autobahn stehen zu lassen, wenn er die Geschichte nicht gegenüber Q.________ erzähle (Ziff. I.3.2 der Anklageschrift), erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

Diese beiden Strafen von 60 und 30 Tagessätzen werden auch hier nicht mit der Hälfte, sondern mit zwei Dritteln, total ausmachend 60 Tagessätze (40 + 20), zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen asperiert. Dem engen Zusammenhang der Delikte wurde bereits im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe Rechnung getragen und ist somit nicht nochmals zu berücksichtigen.

24. Asperation für die Beschimpfung

Für die Strafzumessung hinsichtlich der Beschimpfung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien, die für den Fall, dass ein Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleineren Gruppe anderer Personen als «Arschloch», «Wixer» oder «Dumme Siech» betitelt, eine Strafe von zehn Strafeinheiten vorsehen, ist die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von fünf Tagessätzen nicht zu beanstanden (vgl. pag. 638 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als «Schlampe», wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass dies nicht in Anwesenheit Dritter erfolgte. Er handelte sodann einzig mit dem Ziel, die Privatklägerin zu beleidigen; seine Gründe sind damit rein egoistischer Natur, was dem Tatbestand immanent ist. Die Festsetzung der Einsatzstrafe leicht unter derjenigen des Referenzsachverhalts, konkret auf fünf Tagessätze, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen.

Diese Strafe ist wiederum mit zwei Dritteln, ausmachend drei Tagessätze, zu asperieren. Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich damit vorläufig auf 153 Tagessätze (90 Tagessätze + 60 Tagessätze + 3 Tagessätze).

25. Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann integral auf die vorstehenden Ausführungen zur Bestimmung der Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich auch auf die Gesamtgeldstrafe weder erhöhend noch mindernd aus.

26. Fazit Gesamtgeldstrafe

Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die qualifizierte Verleumdung, die mehrfache Nötigung sowie die Beschimpfung eine Gesamtgeldstrafe von 153 Tagessätzen.

27. Höhe des Tagessatzes und Vollzug

Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bedurften anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung der Klärung. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er angegeben, er verdiene rund CHF 5'000.00. Im oberinstanzlichen Verfahren machte er zusammengefasst geltend, die ausbezahlte Lohnhöhe bei seinem 50%-Pensum sei jeden Monat unterschiedlich. Im Schnitt seien es rund CHF 4'000.00, wobei er zusätzlich einen 13. Monatslohn erhalte. Gemäss Lohnausweis 2021 seien es im Jahr ca. CHF 56'000.00 gewesen. Zusätzlich zahle die SUVA eine Rente von über CHF 6'000.00. Die in der Befragung grob berechneten CHF 11'000.00 monatlich kämen wohl hin, davon bezahle er aber CHF 5'000.00 zwecks Unterhalt für die Privatklägerin und die beiden Kinder direkt der Gemeinde (pag. 806 f. Z. 34 ff. und pag. 808 Z. 40 ff.).

Ausgehend von den erhobenen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung geht die Kammer nach Abzug des zu bezahlenden Unterhalts von einem, alleine dem Beschuldigten zustehenden monatlichen Einkommen von rund CHF 6'340.00 aus (ca. 4'600.00 Arbeitsverdienst inkl. Anteil 13. Monatslohn zzgl. rund CHF 6'740.00 Rente [CHF 1'195.00 IV und CHF 5'544.00 SUVA; pag. 769] abzgl. Unterhaltszahlungen von ca. CHF 1'500.00 pro Kind und CHF 2'000.00 für die Privatklägerin). Nach Berücksichtigung eines mittleren Pauschalabzugs von 25% resultiert daraus ein Tagessatz in der Höhe von rund CHF 150.00.

Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf 153 Tagessätze à CHF 150.00, ausmachend CHF 22'950.00.

Angesichts der Ersttäterschaft des Beschuldigten, der bereits oben erörterten günstigen Legalprognose und der Tatsache, dass gleichzeitig eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist der Vollzug dieser Geldstrafe jedoch aufzuschieben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

V. Zivilpunkt

28. Rechtliche Grundlagen der Genugtuung

Für die rechtlichen Grundlagen der Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 621 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

29. Beurteilung der Genugtuungsforderungen

29.1 Genugtuungsforderung der Privatklägerin

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. September 2017 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwischen dem Verhalten des Beschuldigten sowie der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Privatklägerin bestehe ein deutlicher zeitlicher Konnex. Die Privatklägerin sei zudem zwei Tage arbeitsunfähig gewesen. Dadurch sei erwiesen, dass der Beschuldigte durch die von ihm begangenen Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft in deren psychische Integrität eingegriffen, sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt habe (pag. 622, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin D.________ für die Privatklägerin wiederum eine Genugtuung von CHF 2'500.00 und damit implizit die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu diesem Punkt (pag. 837). Zur Begründung verwies sie anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages auf ihre Eingabe vom 30. August 2019 bzw. die darin enthaltene Begründung der Zivilklage im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren (pag. 831 bzw. pag. 431 ff.).

Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich (erneut) die Abweisung der Zivilklage (pag. 823).

Oberinstanzlich führte die Privatklägerin auf entsprechende Fragen hin aus, die Anzeige sei für sie das Schlimmste gewesen und es sei eine Welt zusammengebrochen. Sie sei zuunterst gewesen mit allem und es sei die schlimmste Zeit ihres Lebens gewesen. Sie habe sich nach der Anzeige bei X.________ in L.________ in Behandlung gegeben, dies jedoch nicht für längere Zeit (pag. 803 f. Z. 37 ff.). Mit Blick auf die Straftaten, welche der Beschuldigte der Privatklägerin zu Unrecht zur Last gelegt hat und das Strafverfahren, welches daraufhin gegen die Beschuldigte eingeleitet wurde, erscheinen diese Ausführungen mehr als nachvollziehbar. Die falschen Anschuldigungen hatten substantielle Auswirkungen auf die Gesundheit und das Familienleben der Privatklägerin (vgl. dazu auch pag. 437). Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 erweist sich in Anbetracht dieser Umstände, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund vergleichbarer Referenzfälle (bspw. KGer FR, Entscheid 501 2018 210 vom 26. März 2020 E. 9.2: Verurteilung wegen Verleumdung, übler Nachrede und falschem ärztlichem Zeugnis; die Psychiaterin des gemeinsamen Kindes unterhielt eine Affäre mit dem Vater, wodurch diese falsche Zeugnisse ausstellte und die Mutter der sexuellen Handlungen mit dem Kind beschuldigte; Genugtuung für die Mutter CHF 3'000.00; Landolt, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 2589) als angemessen.

Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. September 2017 zu verurteilen.

29.2 Genugtuungsforderung des Privatklägers

Dem Privatkläger wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 2. Juli 2017 zugesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe seine Autorität gegenüber dem Privatkläger ausgenutzt und während mehreren Monaten eine Drucksituation bzw. einen Angstzustand aufrechterhalten, um seinen Sohn für eigene Zwecke im Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren. Dadurch habe er den Privatkläger in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt. Die Instrumentalisierung habe nicht nur zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger geführt, sondern dieser habe gar für sechs Wochen fremdplatziert werden müssen (pag. 693, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Privatkläger war an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend, liess aber mit anwaltlicher Eingabe vom 30. März 2022 erneut eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit 2. Juli 2017 beantragen (pag. 778) und verlangte damit im Wesentlichen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Beschuldigte verlangte auch in Bezug auf den Privatkläger die Abweisung dessen Genugtuungsforderung (pag. 823).

Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme auf Frage, wie es ihren Söhnen gehe, aus, es gehe ihnen gut, im Moment sei gut. Die Kinder hätten keinen Kontakt mit dem Beschuldigten, auch nicht via SMS, und sie würden diesen auch nicht wünschen (pag. 795 f. Z. 18 ff.). Auf Frage, wie es dem Privatkläger im Hinblick auf den heutigen Termin [die oberinstanzliche Verhandlung] gehe, gab sie zu Protokoll, er sei froh, dass er nicht da sein müsse. Er habe ihr Glück gewünscht, für ihn sei es eigentlich abgeschlossen (pag. 796 Z. 13 f.). Auch wenn es dem Privatkläger zurzeit gut zu gehen scheint, ist nicht zu verkennen, dass die psychischen Folgen für ihn aktuell noch kaum abgeschätzt werden können. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, mit welchem er ohne Zweifel widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität des Privatklägers eingegriffen hat, erachtet auch die Kammer im Einklage mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2017 als angemessen.

29.3 Kosten für die Beurteilung der Zivilklagen

Für die Beurteilung der beiden Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 5'650.00 sowie den Kosten des Gerichts (inkl. schriftlicher Begründung) in der Höhe von CHF 5'000.00. Kosten für allfällige Auslagen gab es keine. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit insgesamt auf CHF 10'650.00 und werden zufolge der Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

30.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 6'000.00 bestimmt. Zufolge Unterliegens werden diese vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

31. Entschädigungen

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV]; BSG 168.811) einschlägig.

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

31.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten

31.1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Mit Kostennote vom 12. November 2020 machte Fürsprecher B.________ einen Gesamtaufwand von 80,57 Stunden bzw. eine Entschädigung von insgesamt CHF 23'323.25 geltend (inkl. Auslagen und MWSt., pag. 581 ff.). Die Vorinstanz kürzte den ausgewiesenen Aufwand mit entsprechender Begründung auf 77,57 Stunden (pag. 612 bzw. pag. 694, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten sind die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Aufwände, die sowohl das Beschwerdeverfahren ZK 17 364 [recte: BK 17 364] als auch das vorliegende Strafverfahren umfassen, jedoch zu trennen.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (BK 17 364) für einen Aufwand von 9,66 Stunden mit insgesamt CHF 2'135.60 (inkl. Auslagen und MWSt.). Da der Beschuldigte in diesem Verfahren obsiegte, entfällt sowohl die Rück- als auch die Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

Für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für einen Aufwand von insgesamt 60,33 Stunden mit CHF 16'115.05 (CHF 1'785.65 + CHF 14'329.40; inkl. Auslagen und MWSt.).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'115.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'658.10 (CHF 409.35 + CHF 3'248.75), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

31.1.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für das Verfahren vor oberer Instanz macht Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 4. April 2022 einen Aufwand von 25 Stunden geltend (pag. 838), was angemessen erscheint. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ damit für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'474.95 (inkl. Auslagen und MWSt.).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'474.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

31.2 Entschädigung der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin

31.2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 10. November 2020 (pag. 587 ff.) sowie die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu (pag. 694, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Rechtsanwältin D.________ ist demzufolge für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 11‘310.75 (CHF 3‘145.70 + CHF 8‘165.05; inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'360.60 (CHF 1'522.80 + CHF 3'837.80), zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

31.2.2 Oberinstanzliches Verfahren

Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ gestützt auf die Kostennote vom 4. April 2022 (pag. 840 ff.) bestimmt, wobei der Stundenansatz für das volle Honorar praxisgemäss auf CHF 250.00 bzw. CHF 125.00 für juristische Mitarbeitende festgesetzt wird. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demzufolge für einen Aufwand von 18,96 Stunden bzw. mit CHF 4'184.85 (inkl. Auslagen und MWSt.).

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'020.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

31.3 Entschädigung des amtlichen Vertreters des Privatklägers

31.3.1 Erstinstanzliches Verfahren

Mit Kostennote vom 12. November 2020 machte Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers einen Aufwand von 38,25 Stunden bzw. ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 9'056.90 geltend (pag. 598 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als dem Umfang sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'056.90 (inkl. Auslagen und MWSt.).

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'464.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

31.3.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die durch Rechtsanwalt F.________ mit Eingabe vom 30. März 2022 eingereichte Kostennote (pag. 780 ff.) für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers auf CHF 2'057.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt wird.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, dem Privatkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 492.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers 2, E.________, soweit weitergehend abgewiesen wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der falschen Anschuldigung, begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 1. Juli 2017 in J.________, K.________, L.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________;

der Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. März 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und evtl. anderswo sowie am 28. Juni 2017 in M.________ und evtl. anderswo z.N. von E.________;

der Verleumdung, qualifiziert begangen in der Zeit vom 27. Juni 2017 bis am 14. Juli 2017 in J.________, M.________ und evtl. anderswo z.N. von C.________;

der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten, begangen in der Zeit von ca. April 2017 bis am 2. Juli 2017 in J.________ und anderswo z.N. von E.________;

der Beschimpfung, begangen am 2. Dezember 2016 in J.________ z.N. von C.________;

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 und 2, 177 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1,

303 Ziff. 1 aStGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Geldstrafe von 153 Tagessätzen à CHF 150.00, ausmachend CHF 22'950.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 10'650.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00.

III.

1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wurde bzw. wird für das Beschwerdeverfahren sowie das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (BK 17 364) insgesamt mit CHF 2'135.60. Zufolge Obsiegens von A.________ entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 16'115.05 (CHF 1'785.65 + CHF 14'329.40).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16'115.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'658.10 (CHF 409.35 + CHF 3'248.75), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'474.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'474.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wurde bzw. wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11‘310.75 (CHF 3‘145.70 + CHF 8‘165.05).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'360.60 (CHF 1'522.80 + CHF 3'837.80), zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'184.85.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'020.95, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ wurde bzw. wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'056.90.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'464.85, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'057.20.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 492.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).

IV.

A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt:

Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'500.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. September 2017 an die Straf- und Zivilklägerin 1, C.________.

Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 2. Juli 2017 an den Straf- und Zivilkläger 2, E.________.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2

- der Straf- und Zivilklägerin 1, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- dem Straf- und Zivilkläger 2, a.v.d. Rechtsanwalt F.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 6. April 2022

(Ausfertigung: 13. Januar 2023)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Schwendener

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 134

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

6B_901/2016

BGE 111 IV 159ATF 111 IV 159DTF 111 IV 159

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 72 IV 74ATF 72 IV 74DTF 72 IV 74

Art. 66bis StGBart. 66bis CPart. 66bis CP

Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP

6P.196/2006

BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

BGE 80 IV 117ATF 80 IV 117DTF 80 IV 117

1C_230/2018

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

6B_31/2014

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

6B_993/2008

BGE 125 IV 64ATF 125 IV 64DTF 125 IV 64

6B_457/2013

SK 18 285

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_523/2018

6B_210/2017

6B_1011/2014

6B_499/2013

6B_157/2014

6B_65/2009

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_59/2020

6B_619/2019

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_112/2020

6B_1186/2019

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_559/2018

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_559/2018

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 116 IV 304ATF 116 IV 304DTF 116 IV 304

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

ZK 17 364

BK 17 364

BK 17 364

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 219 StGBart. 219 CPart. 219 CP

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