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Entscheid

SK 2021 146

Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug

19. Juli 2021Deutsch33 min

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. Februar 2018 um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 488 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 146

Bern, 23. Juni 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),

Oberrichter Aebi,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. Februar 2021 (2020.SIDGS.817)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. Februar 2018 um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD] pag. 488 f.).

2. Mit Verfügung vom 4. April 2018 verfügten die BVD die Einweisung des Beschwerdeführers zum vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO in die Justizvollzugsanstalt Solothurn und hielten fest, dass der Vollzugsbeginn der 10. April 2018 sei (vgl. pag. 537 ff. der BVD-Akten).

3. Mit Urteil PEN 18 420/422 vom 1. November 2018 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. I. und II.) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Im Weiteren sah es vom Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 gewährten bedingten Vollzugs ab (Urteilsdispositiv Ziff. V.), beurteilte die Zivilforderungen (Urteilsdispositiv Ziff. VII.) regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. IV. und VI.) und traf schliesslich weitere Verfügungen; insbesondere verfügte es, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht (Urteilsdispositiv Ziff. VIII. 1.; vgl. pag. 641 ff. der BVD-Akten).

4. Mit Eingabe vom 6. November 2018 meldete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil PEN 18 420/422 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2018 an (vgl. pag. 648 der BVD-Akten). In seiner Berufungserklärung vom 2. April 2019 beschränkte er den Umfang der Berufung ausdrücklich auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei (Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. pag. 842 der BVD Akten).

5. Mit Urteil vom 15. November 2019 SK 19 110+111 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das erstinstanzliche Urteil (vgl. E. I.3 oben) teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (Urteilsdispositiv Ziff. I.) sowie, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. II.). Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff. III.), regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. IV. und V.), beurteilte die Zivilklage (Urteilsdispositiv Ziff. VI.) und traf weitere Verfügungen, insbesondere versetzte es den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft (Urteilsdispositiv Ziff. VII.; vgl. pag. 743 ff. sowie pag. 839 ff. der BVD-Akten).

6. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, frist- und formgerecht im Hauptpunkt die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern II., III. und VIII. des Urteils SK 19 110+111 des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (vgl. E. I.5 oben), er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen, es sei auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten und die angeordnete Sicherheitshaft sei aufzuheben (vgl. pag. 948 ff. der BVD-Akten).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung resp. Weiterführung der Sicherheitshaft richtete, ist das Bundesgericht darauf mit Urteil vom 3. Juni 2020 nicht eingetreten (Verfahren 1B 273/2020). Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2020 wurde die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. November 2019 (vgl. E. I.5 oben) – soweit darauf eingetreten wurde – abgewiesen (vgl. pag. 965 ff. der BVD-Akten).

7. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wiesen die BVD den Beschwerdeführer zum Massnahmenvollzug ein. Weiter verfügten die BVD, dass der unter Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 4. April 2018 (vgl. E. I.2 oben) festgelegte Vollzugsbeginn der ausgesprochenen Massnahme gemäss Art. 59 StGB analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeändert und auf den 15. November 2019 festgesetzt wird. Die Höchstdauer werde folglich am 14. November 2024 erreicht sein (vgl. pag. 999 ff. der BVD-Akten).

8. Die gegen die Festsetzung des Vollzugsbeginns vom Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde vom 5. November 2020 (vgl. amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID; nachfolgend Vorinstanz]; pag. 007 ff.) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Februar 2021 (vgl. pag. 031 ff. der SID-Akten) ab.

9. Am 31. März 2021 erhob Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 26. Februar 2021 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original):

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid Disp. Ziffer 1 vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) aufzuheben und stattdessen seien die vorinstanzlichen Rechtsbegehren anzuordnen, namentlich wie folgt:

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entsprechend der Verfügung vom 04.04.2018 (pag. 534) auf den 17.02.2023 festzulegen (Disp. Ziffer 2), eventualiter auf den 09.04.2023 und Eventualiterantrag: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 05.10.2020 des BVD/BE aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) Dispositiv Ziffer 2, 3 und 4 aufzuheben und stattdessen sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 1650.00 auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

Eventualiterbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 26.02.2021 (2020.SIDGS.817 FI) vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).

10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 6. April 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 53 ff.).

11. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich (pag. 59 f.).

12. Innert der mit Verfügung vom 19. April 2021 (pag. 61 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2021 ein (pag. 67 ff.).

13. Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben (pag. 73 ff.). Diese ging mit Schreiben vom 19. Mai 2021 innert Frist beim Obergericht ein (pag. 79 ff.).

14. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 26. Mai 2021 (pag. 109). Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 verzichtete die Vorinstanz hingegen auf eine weitere Stellungnahme (pag. 113).

Erwägungen

II. Formelles

15.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

16.

Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe am 31. März 2021 fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG).

17.

17.1

Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz ist am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG).

17.2

Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Replik vom 19. Mai 2021 geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht Partei resp. sollte nicht Partei in diesem Verfahren sein, entsprechend sei ihre Stellungnahme unbeachtlich. Mit Verweis auf Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) führt er weiter an, die Allianz von Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde führe zu einem unfairen Verfahren. Daran ändere auch das kantonale Gesetz nichts, da es der Kanton Bern bereits zuvor fertiggebracht habe, sich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilen zu lassen, was angesichts einer Eintretenswahrscheinlichkeit von ca. 2% eine beachtliche Leistung sei (pag. 79).

Dispositiv

17.3 Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sieht ausdrücklich vor, dass, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich «am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können» muss. Zu den gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b BGG «insbesondere» zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigten Parteien gehört gemäss Ziff. 3 auch die Staatsanwaltschaft (Thommen/Faga in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, N 16 zu Art. 81). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf: BGE 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Die kantonalen Vollzugsbehörden sind von der Beschwerde demgegenüber ausgeschlossen (vgl. BGE 139 I 51 E. 2.3; 133 IV 121 E. 1.1 f.). Die Interessen «tangierter Behörden» sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 2 mit Hinweis; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.2). Dementsprechend ist es auch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung systemwidrig, wenn das Bundesgericht erstmals Rügen der Staatsanwaltschaft zu beurteilen hat, die sich am kantonalen Verfahren nicht beteiligte oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.4). Nach Art. 90 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die ihnen gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahr, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts. Der überdies vom Beschwerdeführer als verletzt erachtete Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat in diesem Zusammenhang (Verfahrensbeteiligung der Staatsanwaltschaft) keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 2.2). Demnach ist die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund ihres Rechts zur Beschwerde in Strafsachen als Verfahrenspartei ins vorliegende Verfahren einzubeziehen, ihre Stellungnahme vom 27. April 2021 sowie ihre Duplik vom 26. Mai 2021 sind in den Akten zu belassen.

18.

18.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c).

18.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 mangels Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, sei auf dessen Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die auch im vorliegenden Verfahren einzig Gegenstand bildende blosse Feststellung der Vollzugsbehörde, ab wann die fünfjährige Dauer der stationären Behandlung gerechnet werde, sei für den Beschwerdeführer zurzeit mit keinerlei Rechtsfolgen verbunden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diesbezüglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID habe (das Bundesgericht habe dies in seinem Urteil 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 unter E. 1 offengelassen mit dem Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.7.2, in welchem die Vollzugsverfügung für die sich stellende Frage des Fristenlaufs als nicht verbindlich erachtet worden sei). Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus: Dem Beschwerdeführer werde es offenstehen, die Rüge der fehlerhaften Fristberechnung in einem allfälligen Verfahren um Verlängerung der stationären Massnahme geltend zu machen. Im heutigen Zeitpunkt könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Fristberechnung in der Vollzugsverfügung der BVD für den Beschwerdeführer überhaupt einmal relevant sein werde. Es könne daher auch nicht behauptet werden, wie der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde Ziff. 6.3 ff. mache, dass eine rechtzeitige gerichtliche Beurteilung dieser Frage kaum je möglich sei (pag. 69).

18.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entgegnet hierzu in seiner Replik vom 19. Mai 2021 im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass im Falle eines Fehlens einer Eintretensvoraussetzung bereits die POM (Anm.: neu SID) auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Sodann verkenne sie die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse. Weiter verkenne sie, dass gar kein Feststellungsbegehren gestellt worden sei. Auch verkenne sie die Bedeutung der Verfügung der BVD. Die vorgenannten Entgegnungen begründend fährt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fort: Plötzlich werde der Betroffene so behandelt, als habe er seine Massnahme erst begonnen, als er durch das Obergericht verurteilt worden sei. Dem sei aber nicht so. Ihm sei schriftlich und per anfechtbarer Verfügung mitgeteilt worden, dass der vorzeitige Vollzug an die Dauer der Massnahme angerechnet werde. Auf diese Vertrauensgrundlage habe der Betroffene bauen dürfen. Indem nun plötzlich angeordnet werde, die Dauer der Massnahme habe sich um Jahre nach hinten verschoben, verlängere sich de facto die Dauer des Freiheitsentzuges. Daran änderten die jährlichen Prüfungen nichts. Die Höchstdauer sei für den Betroffenen äusserst wichtig, weil sie von Gesetzes wegen der unendlich verlängerbaren Massnahme ein Ende setze. Umso wichtiger sei es, dass dieses Ende möglichst früh eintrete, damit eine ernsthafte Überprüfung der Massnahme durch ein unabhängiges Gericht stattfinde. Ausserdem beeinflusse die Höchstdauer die Vollzugsplanung massgeblich. Die Behörden würden jeweils ihren maximalen Spielraum nutzen. Daher habe der Betroffene ein aktuelles und praktisches Interesse zum heutigen Zeitpunkt und nicht erst in fünf Jahren (pag. 79 ff.).

18.4 Im Zusammenhang mit Abs. 1 ist auch in Abs. 2 von Art. 86 VRPG ein genereller Verweis auf die subsidiäre Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften des VRPG zu sehen. Wie für die verwaltungsunabhängigen Justizbehörden im Allgemeinen sind diese allgemeinen Regelungen grundsätzlich in ihrem vollen Gehalt im Verfahren vor dem Obergericht anwendbar (Herzog, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020 [nachfolgend Kommentar zum bernischen VRPG-Bearbeiter], N 23 zu Art. 86 mit Hinweisen). Somit hat das Obergericht die Legitimation als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung gleich wie die verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen gemäss Art. 20a VRPG von Amtes wegen zu prüfen. Fehlende Legitimation führt zu einem Nichteintretensurteil, allenfalls zu einer Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit. Die Beschwerdebefugnis ist vom Verwaltungsgericht und damit auch vom Obergericht selbst dann zu prüfen, wenn die Vorinstanz sie bejaht hat. Denn zur Beschwerde ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise beteiligt hat. Eine von der Vorinstanz zu Unrecht angenommene Beschwerdeberechtigung heilt demnach den Mangel fehlender Legitimation nicht. Vielmehr wird das Gericht in dieser Konstellation auf Nichteintreten erkennen oder – wenn nötig – zur Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG schreiten (Kommentar zum bernischen VRPG-Pflüger, N 3 zu Art. 79 m.w.H.).

18.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Kammer − entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers − die Prüfung der Beschwerdebefugnis obliegt. Wie vorgehend angeführt, verneint die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der BVD bzw. des Entscheides der SID (vgl. E. II.18.2 oben), weshalb nachfolgend diese Legitimationsvoraussetzung eingehend geprüft wird:

18.6 Art. 79 Abs. 1 VRPG umschreibt – gleich wie Abs. 1 von Art. 65 VRPG – das allgemeine Beschwerderecht. Dieses greift dann, wenn die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dort mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (Bst. a, sog. formelle Beschwer), vom Anfechtungsobjekt besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Bst. b und c, sog. materielle Beschwer). Für die materielle Beschwer wird in der Praxis danach unterschieden, in welcher Rolle sich die beschwerdeführende Person befindet. Wer Adressat bzw. Adressatin einer Verfügung ist und mit ihren bzw. seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch zwangsläufig einen materiellen Nachteil. Dieser Nachteil ist es denn auch, der dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG verschafft. Das in Art. 65 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 79 Abs. 1 Bst. b VRPG eigens erwähnte Erfordernis («besonders berührt») stellt insoweit keine eigenständige Legitimationsvoraussetzung dar. Materielle Verfügungsadressaten erfüllen dieses Erfordernis ohne weiteres; ihre Beschwerdebefugnis «liegt auf der Hand». Eingang in den Gesetzeswortlauf fand das Erfordernis «besonders berührt» denn auch hauptsächlich mit Blick auf Drittbeschwerdeführende (Müller, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 228 und 182; Kommentar zum bernischen VRPG-Pflüger, N 22 f. zu Art. 65 m.w.H.).

18.7 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid über die Verfügung vom 5. Oktober 2020 als Individualadressat direkt betroffen und als unterlegene Partei somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

19. Auf die Beschwerde vom 31. März 2021 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Rechtliches Gehör

20. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 124 V 180 E. 1a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Akts, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Person die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (Müller, a.a.O., S. 70 f.).

21. Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort auf die Rüge der Verteidigung, die BVD verletzte – mangels Vorliegen einer hinreichend präzisen gesetzlichen Grundlage über die Berechnungsweise einer Massnahme – mit ihrem Vorgehen Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK und Art. 5 BV. In der vorinstanzlichen Begründung tauche kein einziges Argument in Bezug auf das Legalitätsprinzip auf, weder in Bezug auf die EMRK noch in Bezug auf die BV. Der Beschwerdeführer schlussfolgert in seiner Beschwerdeschrift unter Ziff. 1.3 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV, dass eine sachgerechte Beschwerde gar nicht möglich sei (pag. 13). Ergänzend führt er in seiner Replik an, die Erwägung 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids äussere sich nicht zum Legalitätsprinzip und genüge, weil auch die einschlägigen Normen nicht angegeben würden, einer Begründung nicht. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Art. 112 Abs. 2 Bst. b BGG (vgl. pag. 81).

22. Die Vorinstanz hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 unter Verweis auf die Erwägung 3.4 ihres Entscheids vom 26. Februar 2021 lediglich fest, sie habe sich zum Legalitätsprinzip geäussert (pag. 59).

23. Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz ist im Entscheid vom 26. Februar 2021 auf das Argument der angeblichen Verletzung des Legalitätsprinzips aufgrund fehlender formell gesetzlicher Grundlage eingegangen und hat dieses mit überzeugender Begründung, insbesondere auch mit einschlägigem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, verneint (Erwägung 3.4., pag. 37; vgl. dazu auch die Erwägungen der Kammer unter IV.28). Damit kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor.

IV. Materielles

24. In materieller Hinsicht hat die Kammer vorliegend zu beurteilen, ob die BVD mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 im Rahmen des Vollzugs der Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beim Beschwerdeführer für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB rechtmässig auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Anordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten (entgegen ihrer Verfügung vom 4. April 2018, in welcher sie den Fristbeginn auf den 10. April 2018 und damit auf das Datum des Antritts des vorzeitigen Massnahmenvollzugs durch den Beschwerdeführer festlegten) und demnach folgerten, die im Anordnungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist laufe am 14. November 2024 ab.

25. Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen, unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe, grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB). Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N 123 zu Art. 59 mit Hinweisen). So bestimmt auch Art. 59 Abs. 4 StGB das Folgende: Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Das Gericht hat diese Verlängerung um eine konkrete Dauer vorzunehmen, obwohl Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt sind und deren Aufhebung bei einer günstigen Entlassungsprognose von der Vollzugsbehörde jederzeit vorgenommen werden kann bzw. muss, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Massnahme kann gerichtlich wiederholt jeweils höchstens um weitere fünf Jahre verlängert werden (BSK StGB-Heer, N 123b und 123c zu Art. 59).

26. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) erachtete Art. 59 Abs. 4 StGB als ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine Verlängerung einer Massnahme (Urteil des EGMR Nr. 67725/10 vom 23. September 2014 in Sachen C.W. gegen die Schweiz, § 44). Relevant dafür war die Tatsache, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit und die Evaluation von Therapieerfolgen bei Massnahmepatientinnen und -patienten von Fall zu Fall erfolgen und eine detaillierte und allzu strenge gesetzliche Regelung nicht sachgerecht sein soll. Der Gerichtshof hob auch hervor, dass Massnahmen i. S. v. Art. 59 StGB durch die strengere Massnahme der Verwahrung eingegrenzt wird und nicht der freien Beurteilung durch das Gericht unterliegen, sondern sich deren Anordnung gem. Art. 56 Abs. 3 StGB auf ein Gutachten zu stützen hat (BSK StGB-Heer, N 126 zur Art. 59).

27. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit stationären therapeutischen Massnahmen verschiedentlich mit der Frage der Dauer des mit ihnen verbundenen Freiheitsentzugs beziehungsweise dem Beginn der jeweiligen Frist auseinandergesetzt. Im Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, publ. in: BGE 145 IV 65, hatte das Bundesgericht sodann zu beurteilen, ob der vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB einzubeziehen ist. Unter Bezugnahme auf einschlägige Lehrmeinungen und nach Auslegung entsprechender Gesetzesbestimmungen erwog es, der vorzeitige Massnahmenvollzug sei zwar bei der Gesamtdauer der Massnahme zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der zeitlichen Verhältnismässigkeit, jedoch beginne mit dem Sachurteil eine neue Frist zu laufen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2) und gelangte − in Bestätigung seiner Rechtsprechung bezüglich dieser Berechnungspraxis in BGE 142 IV 105 E. 5 − zum Fazit, sofern die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen nicht aus der Freiheit heraus angetreten werde, sei für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen. Auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz sei abzustellen, wenn diese einen neuen Entscheid fälle (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Auf dem Weg zu dieser Schlussfolgerung führte das Bundesgericht auch Überlegungen zum Gleichheitsgebot sowie zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit an. So insbesondere: Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt hätten, würden mit dieser Praxis nicht schlechter gestellt. Eine Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass sie sich länger in Behandlung befinde. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme bzw. die Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen, dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch im Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1). Oder auch: Die Lösung, wonach für die Frist gemäss Erstanordnungsentscheid auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen sei, werde auch dem Zweck gerecht, dass mindestens alle fünf Jahre ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen hat. Das Gericht habe in seinem Anordnungsentscheid die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und namentlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu prüfen. Mit dem gerichtlichen Anordnungsentscheid werde auch ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Würde für den Fristenlauf auf den Beginn bzw. den Entscheid betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs abgestellt, müsste das Gericht bei einem länger andauernden vorzeitigen Massnahmenvollzug unter Umständen bereits relativ kurze Zeit nach dem Anordnungsentscheid erneut über die Voraussetzungen für die stationäre therapeutische Massnahme und deren Verhältnismässigkeit befinden, was zu einer wenig sinnvollen Doppelspurigkeit führen würde und nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei. Dieser sei in Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB vielmehr davon ausgegangen, ein neuer gerichtlicher Entscheid habe – mangels gegenteiliger gerichtlicher Anordnungen – erst nach fünf Jahren zu ergehen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Sodann auch: Ein Abstellen auf den Entscheid über den vorzeitigen Massnahmenvollzug habe keinerlei Einfluss auf die effektive Behandlungsdauer, welche vom Krankheitsbild und vom erforderlichen Behandlungserfolg abhänge. Der Entlassungszeitpunkt werde dadurch nicht bzw. höchstens in Ausnahmefällen nach vorne verschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Diese höchstrichterliche Praxis hat das Bundesgericht mit den jüngsten Urteilen 6B_1375/2020 vom 22. Februar 2021 sowie 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 sodann bestätigt. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Erwägungen 3.2.2 und 3.2.3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.).

28.

28.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, die Verfügung vom 5. Oktober 2020 der BVD sei aufzuheben und die Höchstdauer der Massnahme sei entsprechend der Verfügung vom 4. April 2018 der BVD auf den 17. Februar 2023, eventualiter auf den 9. April 2023, festzusetzen. Der Beschwerdeführer richtet sich damit im Hauptpunkt gegen die Feststellung im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB vorliegend am 15. November 2019 zu laufen begonnen habe und damit am 14. November 2024 ablaufe.

28.2 Zur Begründung seines Begehrens rügt der Beschwerdeführer zunächst, wie auch schon vor der Vorinstanz (vgl. Erwägung 3 der Vorinstanz; pag. 33 ff.), eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Art. 3 EMRK sowie von Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 BV: Die angefochtene Verfügung lege eine Haftdauer und damit die Höchstdauer fest. Die Vorinstanz verkenne das Gesetz, indem sie angebe, für stationäre Massnahmen gebe es von vornherein keine Höchstdauer. Das Gesetz halte (Anm.: in Art. 59 Abs. 4 StGB) fest, die Dauer der Massnahme sei «in der Regel» fünf Jahre, demnach könne und dürfe die Massnahme nur ausnahmsweise verlängert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Freiheitsentzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bezüglich der Frist von Art. 59 Abs. 4 StGB. Ohne gesetzliche Grundlage verstosse der Freiheitsentzug auch gegen Art. 5 sowie Art. 36 BV Eine Praxisänderung sei ohne hinreichenden Grund nicht zulässig. Das Bundesgericht habe überhaupt keine Not, eine Praxisänderung vorzunehmen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gehe hier offenkundig vor, da es um einen Freiheitsentzug gehe, welcher sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit von tausenden Insassen betreffe. Eine solche Praxisänderung könne auch nicht einfach «ab sofort» umgesetzt werden (pag. 13 ff.).

28.3 Mit der Vorinstanz sowie mit Verweis auf die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung und die einschlägigen Lehrmeinungen verfangen die Einwände des Beschwerdeführers augenfällig nicht. Der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden, wenn sie ausführt, dass die gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgelegte Frist nicht mit der konkreten Dauer des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB gleichgesetzt werden könne, da diese fünfjährige Höchstfrist die Zeitdauer bezeichne, innert der jeweils ein gerichtlicher Entscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen habe, wenn der Täter nicht bedingt entlassen werden könne und die Massnahme nicht aufzuheben sei. Auch verkennt sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das Gesetz nicht, im Gegenteil, sie führt zu Recht an, dass für stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB von Vorneherein keine Höchstdauer existiert und der Massnahmenvollzug solange dauert, als die Voraussetzungen für die Massnahme erfüllt sind (vgl. E. IV.25 oben sowie die Erwägung 3.3 der Vorinstanz; pag. 35 ff.). Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Fristbestimmung nach Art. 59 Abs. 4 StGB des Beschwerdeführers sei nicht zu hören (vgl. Erwägung 3.4 der Vorinstanz; pag. 37). Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung, wie sie das Bundesgericht in BGE 142 IV 105 E. 5 erstmalig und in BGE 145 IV 65 E. 2.3. ff. bezüglich Art. 59 Abs. 4 StGB erneut vornimmt, ist üblich und rechtmässig. Hierzu kann insbesondere auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 142 IV 105 E. 5 sowie mit der Vorinstanz auf die Erwägungen in BGE 145 IV 65 E. 2.3. ff. verwiesen werden (vgl. E. IV.27 oben).

29.

29.1 Auch den Rügen des Beschwerdeführers Art. 8 BV (Gleichheitsgebot) sowie Art. 9 BV (Grundsatz von Treu und Glauben) seien durch das zu beurteilende Vorgehen der BVD verletzt, kann nicht gefolgt werden.

29.2 Er begründet die Verletzung von Art. 9 BV damit, dass er sich nicht für den vorzeitigen Massnahmenvollzug entschieden hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Dauer nicht angerechnet werde. Er dürfe darauf vertrauen, dass ihm die Zeit des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Massnahme angerechnet werde (pag. 17 und 19). Ihm sei dies auch per Verfügung und somit schriftlich zugestanden worden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid unter der Erwägung 4 verweisen werden (pag. 39 f.) Ergänzend und mit Verweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 145 IV 65 in E. 2.6.3 gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids den Entlassungszeitpunkt nicht näherbringen würde (vgl. auch E. IV.27).

29.3 Zur Verletzung von Art. 8 BV macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich der Dauer des Freiheitsentzuges dürften psychisch gestörte Täter nicht anderes behandelt werden als «normale» Straftäter. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung lägen nicht vor (pag. 19). Das Bundesgericht verneint in seinem Entscheid BGE 145 IV 65 in E. 2.6.1 unmissverständlich eine Schlechterstellung von Personen, die in den vorzeitigen Massnahmenvollzug eingewilligt haben. So habe die Einwilligung in den vorzeitigen Massnahmenvollzug nicht zur Folge, dass der betroffenen Person die Freiheit länger entzogen sei oder dass diese sich länger in Behandlung befinde. Das Gericht habe für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen. Im gleichen Entscheid unter der Erwägung 2.6.3 hat das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, dass durch ein Abstellen auf das Datum des vorzeitigen Massnahmenvollzugsentscheids der Entlassungszeitpunkt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht nach vorne verschoben würde. Für die Behandlungsdauer seien einzig das Krankheitsbild sowie der Behandlungserfolg massgeblich (vgl. zum Ganzen E. IV.27 oben).

30. Als Fazit hält die Kammer fest, dass die BVD mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB zu Recht auf den 15. November 2019 – und damit auf den Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Anordnungsentscheids der Berufungsinstanz – abstellten und folgerten, die im Anordnungsentscheid festgehaltene Fünfjahresfrist sei am 14. November 2024 erreicht. Die Vorinstanz hat diese Verfügung zu Recht geschützt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

V. Kosten und Entschädigung sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.

32. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Ob die Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BVR 2016 S. 369 E. 3). Ein Rechtsstreit gilt dann nicht als aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnungen bestehen, dass er gewonnen werden kann. Davon darf dann ausgegangen werden, wenn sich auch eine Partei, die über genügend eigene Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege soll mit anderen Worten nicht dazu verleiten, Prozesse nur deshalb zu führen, weil sie kosten- und damit finanziell risikolos sind (BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts abgewiesen und erwogen, bei vorliegender Ausgangslage habe von vornherein festgestanden, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers unbegründet seien. Die Beschwerde sei demnach als aussichtslos zu bezeichnen (Erwägung 5 der Vorinstanz; pag. 41 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 (pag. 67 ff.) diesbezüglich gleicher Ansicht. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aus. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft anführte, besteht zur Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB eine klare höchstrichterliche Praxis, welche unlängst vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. die Erwägungen der Kammer unter E. IV.27 oben). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Dass eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ändert demnach nichts.

33. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

34. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 23. Juni 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin:

Herger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 21 146

SK 19 110

SK 19 111

BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65

BGE 142 IV 196ATF 142 IV 196DTF 142 IV 196

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6B_1203/2017

6B_664/2013

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Art. 90 GSOGart. 90 LOJMart. 90 GSOG

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Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

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BGE 124 V 180ATF 124 V 180DTF 124 V 180

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF

6B_691/2018

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF