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Entscheid

SK 2021 147

Ausstand (59)

7. April 2022Deutsch48 min

Mit Urteil vom 19. Januar 2021 erkannte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 459 ff., Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 147

Bern, 7. April 2022

Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Herger

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellung, Pornografie, etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 19. Januar 2021 (PEN 19 118)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 19. Januar 2021 erkannte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 459 ff., Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 17.09.2017, zirka 04:20 Uhr, in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________, D.________, und E.________;

wegen Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen zirka zwischen 19.09.2017 (Hausdurchsuchung) und 26.03.2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, durch Erwerb von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein;

wegen Übertretung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 19.09.2017 und früher in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 17.09.2017 und früher, an verschiedenen Orten, namentlich in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und G.________ (Ortschaft);

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, an den Kanton Bern.

Erwägungen

II.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen zirka zwischen 19.09.2017 (Hausdurchsuchung) und 26.03.2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, durch Erwerb von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 19.09.2017 und früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, (Amphetamin und LSD);

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen

am 19.09.2017 und früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, (MDMA);

am 07.01.2014, evtl. etwas später, in H.________ (Ortschaft), Parkplatz, evtl. an einem anderen Ort;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein und unsorgfältige Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen, begangen zirka zwischen 19.09.2017 (Hausdurchsuchung) und 26.03.2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort;

der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornografie, mehrfach begangen bzw. festgestellt, am 19.09.2017 in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________;

der Sachbeschädigung, begangen am 20.09.2017, zirka 09:00 Uhr, in H.________ (Ortschaft), I.________strasse, Regionalgefängnis, Wartezelle 00.020;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt, am 19.09.2017 und früher, in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________;

der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen

am 12.10.2017, zirka 15:10 Uhr und früher, in H.________ (Ortschaft), J.________strasse, und anderswo;

am 02.11.2018, zirka 18:30/18:35 Uhr sowie früher und später, in H.________ (Ortschaft), K.________strasse, Tankstelle L.________ (Geschäft), und anderswo;

und in Anwendung der Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 63, Art. 135 Abs. 1bis, Art. 144, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB

Art. 426 ff. StPO,

Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs.1 BetmG und Art. 19 Abs. 1 BetmG

Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e WG

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen werden im Umfang von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'600.00.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'400.00 und Auslagen von CHF 29'289.30, insgesamt bestimmt auf CHF 45’689.30.

[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

IV.

[Entschädigung amtliche Verteidigung]

V.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Dem Beschuldigten wird, verbunden mit der ambulanten Massnahme, die Weisung erteilt, sich regelmässig, mindestens alle 2 Monate, einer Kontrolle der Drogenabstinenz zu unterziehen.

Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie weitere damit zusammenhängende Gegenstände (z.B. Waagen, Vakuumiergerät) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Folgende beschlagnahmten Waffen werden zur Verwertung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 WG):

 1 Minigrip mit zwei Patronen (HD-NR. 301)

 1 Minigrip mit zwei einhändig bedienbaren Messern (HD-Nr. 302)

 1 Taser in Form eines Natels (HD-Nr. 303)

 1 Nothammer [(HD-Nr. 304)]

 1 Messer mit symmetrischer Klinge (HD-Nr. 305)

 1 Schlagring golden (HD-Nr. 306)

 2 automatische Messer (HD-Nr. 307)

 1 Machete (HD-Nr. 309)

 2 Gewehrpatronen (HD-Nr. 310)

 1 antiker Dolch (HD-Nr. 312)

 1 Schlagstock aus Holz mit Aufschrift Mallorca (HD-Nr. 313)

 1 antiker Dolch (HD-NR. 314)

 1 Schlagstock aus Metallrohr (HD-Nr. 315)

 1 Baseballschläger (HD-Nr. 315)

 3 Schmetterlingsmesser (HD-Nr. 410.2)

 1 Messer (HD-Nr. 410.3)

 1 Schlagring (HD-Nr. 410.4)

 1 Nunchaku (HD-Nr. 410.5)

 2 Pist. Patronen 9mm (HD.-NR. 410.6)

 1 Pistole ERMA Nr. 007433 (HD-Nr. 410.1)

 1 Luftdruckpistole RWS mit Unterlagen (HD-Nr. 417)

 1 Luftdruckpistole HK mit Unterlagen (HD-Nr. 418,)

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

 1 Gebrauchsanweisung für Pistole Star, 9mm (ohne Waffe)

 1 PC Mac

 1 externe Festplatte

[Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Berufungsführer oder bei Zitaten auch Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 29. Januar 2021 innert Frist die Berufung an (pag. 473). Die Berufungserklärung des Berufungsführers, datierend vom 26. April 2021, ging ebenfalls fristgerecht am 27. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 529 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 593 f.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurde im Einverständnis des Berufungsführers (pag. 598) gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 600 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Berufungsführers datiert vom 20. August 2021 (pag. 616 ff.) und ging innert der zweimal erstreckten Frist (pag. 609 f. und pag. 614 f.) am 23. August 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 623 f.). Zum ergänzend eingeholten Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2022 (pag. 632) hat der Berufungsführer innert der zweimal erstreckten Frist (pag. 638 f. und pag. 642 f.) in seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 Stellung genommen (pag. 644 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzung

Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein Strafregisterauszug (datierend vom 19. Mai 2021; pag. 602 f.) eingeholt.

Weiter wurde ein Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern (datierend vom 16. Februar 2022; pag. 632) eingeholt.

4. Anträge des Berufungsführers

Der Berufungsführer lässt im Berufungsverfahren folgende Anträge stellen (vgl. Berufungserklärung vom 26. April 2021; pag. 529 ff. und Berufungsbegründung vom 20. August 2021; pag. 616 ff.; Hervorhebungen im Original):

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 19. Januar 2021 mit Ausnahme der Ziffer V/3 und 4 in Rechtskraft erwachsen sei;

In teilweiser Aufhebung und Abänderung der Ziffer V / 3 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 19. Januar 2021 sei zu verfügen, dass dem Beschuldigten die folgenden Gegenstände auszuhändigen sind:

- 1 Machete (HD-Nr. 309)

- 1 antiker Dolch (HD-Nr. 312)

- 1 antiker Dolch (HD-Nr. 314)

- 1 Baseballschläger (HD-Nr. 315)

- 1 Nothammer

In teilweiser Aufhebung und Abänderung der Ziffer V / 4 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 19. Januar 2021 sei zu verfügen, dass dem Beschuldigten die folgenden Gegenstände nach Löschung der verbotenen Dateien auszuhändigen sind:

- 1 PC Mac

- 1 externe Festplatte

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Zufolge der beschränkten Berufung auf die Einziehung der Machete (HD-Nr. 309), der antiken Dolche (HD-Nr. 312 und 314), des Baseballschlägers (HD-Nr. 315) und des Nothammers (HD-Nr. 304) i.S.v. Art. 31 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) sowie auf die Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) des PC Mac und der externen Festplatte gemäss den Ziff. V.3. und V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 529 ff.) hat die Kammer das Urteil nur in diesen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Einstellung der Strafverfahren gemäss Ziff. I.1.-4., der Freispruch gemäss Ziff. II., die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1.-7., die Verurteilungen gemäss Ziff. III.1.-4., die Entschädigungs- und Kostenfolgen sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. V.1.-6. des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 460 ff.) sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

6. Vorbemerkung

Die vorliegend relevanten Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind zufolge der auf die Ziff. V.3. und V.4. des Urteilsdispositivs beschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen. Es ist nachfolgend deshalb nur kurz auf die den entsprechenden Schuldsprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte und deren rechtliche Würdigung einzugehen.

7. Sachverhalt

7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift – Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz verwies die Vorinstanz nach durchgeführter Beweiswürdigung auf den Sachverhalt der Anklageschrift (Band IV pag. 007 f., Ziff. I.6.) und legte diesen in kurzer Form dar (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 505):

Dem Beschuldigten werden drei Sachverhaltskomplexe hinsichtlich diesem Anklagepunkt [Widerhandlung gegen das Waffengesetz] vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Erwerb und Besitz von verbotenen Waffen ohne kantonale Ausnahmebewilligung (Ziff. I. 6.1.), Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein (Ziff. I. 6.2.) sowie Erwerb und Besitz meldepflichtiger Waffen ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags (Ziff. I.6.3.; vgl. Bd. 4 pag. 7 f.). Bei Ziff. I. 6.3. handelt es sich um eine Übertretung, welche aufgrund von Verjährung eingestellt wurde (vgl. hiervor Ziff. II.3. und Ziff. I.3. des Urteilsdispositivs Bd. 4 pag. 460).

Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. September 2017 zwei einhändig bedienbare Klappmesser (HD-Nr. 302), ein einhändig bedienbares Messer mit symmetrischer Klinge (HD-Nr. 305), zwei einhändig bedienbare Messer mit automatisch ein- und ausfahrbarer Klinge (HD-Nr. 307), ein einhändig bedienbares Klappmesser (HD-Nr. 410.3), drei einhändig zu öffnende Schmetterlingsmesser (HD-Nr. 410.2); zwei Schlagringe (HD-Nr. 306, 410.4); ein Nunchaku (HD-Nr. 410.5), ein als Mobiltelefon getarntes Destabilisierungsgerät („Taser“) (HD-Nr. 303) sowie eine Pistole mit Magazin (HD-Nr. 410.1) gefunden wurden (vgl. S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506).

Bezüglich der Machete (HD-Nr. 309), der antiken Dolche (HD-Nr. 312 und 314), des Baseballschlägers (HD-Nr. 315) und des Nothammers (HD-Nr. 304) wurden dem Berufungsführer in der Anklageschrift keine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Ebenso wenig stehen diese Gegenstände mit einem anderen der angeklagten Delikte in Zusammenhang.

7.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift – Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie

Auch betreffend den Vorwurf wegen Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie stellte die Vorinstanz nach Würdigung der Beweismittel auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift ab (Band IV pag. 004 ff., Ziff. I.4.). Sie fasste diesen wie folgt zusammen (vgl. S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500 f.):

Dem Beschuldigten werden hinsichtlich diesem Anklagepunkt [Gewaltdarstellungen und verbotener Pornografie] drei Sachverhaltskomplexe (verbotene sexuelle Handlungen mit Tieren, Ziff. I. 4.1.; verbotene sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Ziff. I. 4.2. und Gewaltdarstellungen, Ziff. I. 4.3.) zur Last gelegt, welche auf den anlässlich der Hausdurchsuchung am 19.09.2017 in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________ sichergestellten elektronischen Daten festgestellt werden konnten. Dem Beschuldigten wird insbesondere vorgeworfen, sich über elektronische Mittel verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen beschafft, zum Eigenkonsum – auf elektronischen Datenträgern abgespeichert – besessen und konsumiert zu haben. Für weitere Details hinsichtlich der sichergestellten verbotenen Pornografie und der Gewaltdarstellungen wird auf die ausführliche Beschreibung in der Anklageschrift verwiesen (Bd. 4 pag. 4 ff.).

Ihrer Beweiswürdigung ist das Geständnis des Beschuldigten, die in der Anklageschrift genannten Videos besessen zu haben, zu entnehmen. Auch liessen gemäss der Vorinstanz die objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zu. Insbesondere der Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (FDF) vom 28. Februar 2018 (Band II pag. 218 ff.) und die beigelegte DVD (Band II pag. 225, neu abgelegt unter Band IV pag. 225) enthielten die in der Anklageschrift genannten Filme (vgl. S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 501).

8. Rechtliche Würdigung

Gestützt auf diese Sachverhalte sprach die Vorinstanz den Berufungsführer schuldig der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornografie, mehrfach begangen bzw. festgestellt i.S.v. Art. 135 Abs. 1bis bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (S. 23 f. der Urteilsbegründung; pag. 502 f., Ziff. III.4. des Urteilsdispositivs; pag. 461) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (S. 28 der Urteilsbegründung; pag. 507, Ziff. III.6 des Urteilsdispositivs; pag. 461).

III. Einziehung

9. Verfügung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt unter dem Abschnitt in Ziff. V.2. «Beschlagnahmte Gegenstände und Waffen» lediglich fest (S. 43 der Urteilsbegründung; pag. 522):

Die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie die weiteren damit zusammenhängenden Gegenstände (z.B. Waagen, Vakuumiergeräte) sowie die Gegenstände gemäss Ziff. V. 4. des Urteilsdispositivs werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Die beschlagnahmten Waffen gemäss Ziff. V. 3. des Urteilsdispositivs werden zur Verwertung der Kantonspolizei, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben (Art. 31 WG).

10. Vorbringen des Berufungsführers

Die Verteidigung bringt zusammengefasst vor, in den Ziff. V.3. und V.4. des angefochtenen Urteils seien Gegenstände widerrechtlich beschlagnahmt und der Kantonspolizei zur Verwertung übergeben bzw. unrechtmässig deren Vernichtung angeordnet worden. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die Gegenstände seien an den Berufungsführer auszuhändigen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 3; pag. 532 sowie S. 3 ff. der Berufungsbegründung, Ziff. 1, 3 f. und 10; pag. 618 ff.).

10.1 Zu den Dolchen (HD-Nr. 312 und 314) und der Machete (HD-Nr. 309)

Gemäss der Verteidigung gelten als antike Waffen vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen. Für diese Waffen gälten gemäss Art. 2 Abs. 2 WG nur Art. 27 WG «gesetzliche Vorschriften betreffend Waffentragen in der Öffentlichkeit» und Art. 28 WG «gesetzliche Vorschriften betreffend Transport von Waffen».

Der Berufungsführer habe die antiken Dolche weder in der Öffentlichkeit getragen noch habe er diese transportiert. Die Machete stelle ein feststehendes Messer ohne symmetrische Klinge dar, weshalb diese grundsätzlich nicht unter das Waffengesetz falle. Bei der Machete und den antiken Dolchen handle es sich um Geschenke, welche der Berufungsführer von seinem Paten erhalten habe. Sie seien von grossem emotionalen Wert und mit Erinnerungen an den Paten verknüpft. Die Machete und die Dolche seien vom Berufungsführer einzig zu dekorativen Zwecken genutzt worden und stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Taten. Durch die Verwendung von antiken Waffen als Ziergegenstände habe der Beschuldigte weder gegen das Waffengesetz noch sonst eine Norm verstossen. Die Machete und die beiden Dolche seien deshalb dem Berufungsführer auszuhändigen (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 3; pag. 532 sowie S. 4. der Berufungsbegründung, Ziff. 5-7; pag. 619).

10.2 Zum Baseballschläger (HD-Nr. 315) und zum Nothammer (HD-Nr. 304)

Der Baseballschläger sei vom Berufungsführer ausschliesslich im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten, dem Baseballspielen, genutzt worden. Es handle sich um ein Sportgerät. Der Nothammer sei ein Rettungshammer, den der Berufungsführer bei Autofahrten mitgeführt habe und das Einschlagen einer Autoscheibe im Falle eines Unfalls ermöglichen solle.

Der Besitz eines Baseballschlägers und eines Rettungshammers sei nicht verboten, weshalb die Einziehung zur Beschlagnahme durch das Gericht nicht einzusehen sei. Auch diese stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 3; pag. 532 und S. 5 der Berufungsbegründung, Ziff. 8; pag. 620).

10.3 Zum PC-Mac und zur externen Festplatte

Auf dem PC-Mac und der externen Festplatte befänden sich persönliche Dokumente sowie Fotos, welche für den Berufungsführer eine emotionale Bedeutung aufwiesen und deren Verlust ihn in einem grossen Ausmass treffen würde. Vorliegend sei es ohne weiteres möglich, die mit den beurteilten Straftaten in Zusammenhang stehenden Daten zu löschen. Die illegalen Dateien seien einzeln definiert worden. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 wird seitens des Berufungsführers beantragt, der PC-Mac sowie die externe Festplatte seien nach Löschung der verbotenen Dateien an ihn auszuhändigen. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht der gesamte PC und die gesamte Speicherplatte eingezogen und vernichtet werden, sondern die Vernichtung sei auf die inkriminierten Daten zu beschränken (vgl. S. 4 der Berufungserklärung, Ziff. 4; pag. 532 und S. 5 der Berufungsbegründung, Ziff. 9; pag. 620).

In seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 (pag. 644 ff.) zum Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2022 (pag. 632, vgl. E. I.3 oben) bestätigt der Berufungsführer seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_534/2014 vom 25. September 2014 bestätigt habe, dass entgegen der Auffassung des FDF eine nachhaltige Löschung der inkriminierenden Dateien möglich sei. Eine theoretische Möglichkeit der Wiederherstellung der Dateien genüge zudem nicht. Die illegalen Dateien habe er aus dem Internet heruntergeladen. Es wäre deutlich einfacher, diese Inhalte wieder herunterzuladen, als diese wiederherzustellen. Weiter verweist der Berufungsführer wiederholt darauf, dass er vorab an den legalen Daten auf den Datenträgern ein enormes Interesse habe. Es handle sich nebst persönlichen Dokumenten auch um Fotos mit hohem emotionalem Wert. Sollte wider Erwarten an der Vernichtung der Datenträger festgehalten werden, müsse er Gelegenheit erhalten, die legalen Daten sicherzustellen (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021).

11. Rechtliche Grundlagen

11.1 Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

Die Sicherungseinziehung hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender

(Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen (BGE 137 IV 249 E. 4.4; 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4).

11.1.1 Voraussetzungen

Die Sicherungseinziehung setzt zunächst eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat voraus. Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte. Eine schuldhafte Tatbegehung ist daher gerade nicht Voraussetzung für ihre Anordnung (BGE 132 II 178 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.1; Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 69 StGB; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 vor Art. 69 StGB).

Zwischen der Anlasstat und den einzuziehenden Gegenständen muss ein hinreichender Bezug, ein sog. Deliktskonnex, gegeben sein. Es ist ein konkreter Bezug zur Straftat nachzuweisen. Die blosse allgemeine Bestimmung oder Eignung von Gegenständen zu eventueller deliktischer Verwendung genügt nicht, um eine Einziehung zu rechtfertigen (BGE 129 IV 81 E. 4.2; 103 IV 76 E. 2; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 StGB). Tatwerkzeuge sind aber unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 114 IV 98 E. 4). An diese zusätzlich erforderliche Gefährdung sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr besteht, wenn die fraglichen Gegenstände nicht eingezogen werden, genügt (BGE 125 IV 185 = Pra 89 (2000) Nr. 104 E. 2a; Baumann, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB). Die Gefahr kann mit dem Gegenstand an sich verbunden sein oder sich aus dem Gebrauch ergeben, den dessen Inhaber möglicherweise davon macht (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37). Verlangt wird, dass diese konkrete Gefahr auch in Zukunft fortbesteht und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Für das Fortbestehen einer Gefahr spricht, wenn der Gegenstand speziell zur Begehung von Straftaten erworben wurde, wenn er wiederholt zu deliktischen Zwecken verwendet wurde oder wenn er nicht anders als auf gefährliche Weise verwendet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b = Pra 90 [2001] Nr. 37 m.w.H.; Schmid, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, N. 59 zu Art. 69 StGB).

11.1.2 Grundsatz der Verhältnismässigkeit

Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) dar und untersteht deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen. Zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Die Eignung der Einziehung ist zu verneinen, wenn der Täter einen gleichartigen Gegenstand jederzeit ohne nennenswerte Schwierigkeiten wiederbeschaffen kann. Wäre eine Wiederbeschaffung hingegen mit erheblichen Kosten verbunden, erachtet das Bundesgericht die Einziehung als geeignet (BGE 137 IV 249 E. 4.5.2). Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung zur Vernichtung nicht erforderlich und fällt damit ausser Betracht (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_356/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.7; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4; Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., N. 5 zu Art. 69 StGB). Stellt der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den Berechtigten herauszugeben (BGE 135 I 209 E. 3.3.2). Die Zumutbarkeit und somit die Verhältnismässigkeit im engen Sinn ist zu verneinen, wenn die negativen Auswirkungen auf den Privaten schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einziehung (Thommen, in: Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen – Band I, 2018, N. 194 zu Art. 69 StGB).

11.2 Beschlagnahme bzw. Einziehung i.S.v. Art. 31 WG

Das WG sieht sodann in Art. 31, um seiner Zweckbestimmung – die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen und das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 WG) – nachzukommen, in bestimmten Fällen eine Beschlagnahme respektive Einziehung der Gegenstände vor (Facincani/Jendis in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, N. 1 zu Art. 31 WG; Bopp in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, N. 1 zu Art. 28a WG).

11.2.1 Voraussetzungen der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme soll in einer konkreten Gefahrensituation unmittelbar Abhilfe schaffen, indem etwa einer Person, die Anlass gibt zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet, die Waffe abgenommen wird. Die Beschlagnahme hat somit vorab präventiven und – bei einer Herausgabe an den Eigentümer (Art. 31 Abs. 2 WG) – vorübergehenden Charakter (BGE 135 I 209, 214 E. 3.2.1). Über das weitere Schicksal der Waffe wird mit der Beschlagnahme nicht entschieden.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde (meist Polizei- und Zollbehörden) unter anderem Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Bst. b). Einem rechtmässigen Waffenbesitz geht ein rechtmässiger Waffenerwerb voraus (vgl. Art. 12 WG). Die Waffe wird beschlagnahmt, wenn deren rechtmässiger Besitz bzw. Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, z.B. weil keine Ausnahmebewilligung oder kein Waffenerwerbsschein vorliegt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG werden zudem gefährliche Gegenstände beschlagnahmt, wenn sie unrechtmässigerweise an öffentlich zugänglichen Orten getragen werden und somit gegen Art. 28a WG verstossen wird (Facincani/Jendis, a.a.O., N. 7, 8, 10, 15 zu Art. 31 WG m.w.H.).

11.2.2 Voraussetzungen der Einziehung

Die Behörde zieht nach Art. 31 Abs. 3 Bst. a WG die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung (fort-)besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung widerspräche es dem Sinn und Zweck von Art. 31 WG, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (BGE 135 I 209, 214 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00550 vom 15. Januar 2015 E. 2.2), folgt die Einziehung doch zeitlich der (gerechtfertigten) Beschlagnahme einer Waffe durch den Staat (Facincani/Jendis, a.a.O., N. 16, 17, 18 zu Art. 31 WG).

11.3 Verhältnis zwischen Art. 69 StGB und Art. 31 WG

Das Waffengesetz als spezielleres und späteres Recht geht in Bezug auf die Vor­aussetzungen der Einziehung der strafrichterlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB vor. Auch die strafrichterliche Einziehung kann sich auf das Waffengesetz stützen. Allerdings kann das Strafgericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (z.B. des Waffengesetzes) in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen wird von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.3 f. m.w.H.).

12. Würdigung der Kammer

12.1 Zum Nothammer (HD-Nr. 304), den Dolchen (HD-Nr. 312 und 314), der Machete (HD-Nr. 309) und dem Baseballschläger (HD-Nr. 315)

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, ordnete beim Berufungsführer eine Hausdurchsuchung auf Grund des Verdachts wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz an (Band II pag. 1 f.). Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung wurden verschiedene Gegenstände sichergestellt, welche nicht im Zusammenhang mit möglichen Betäubungsmitteldelikten stehen. Das Sicherstellungsverzeichnis, welches die «Zufallsfunde» anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. September 2017 beim Berufungsführer auflistet, führt die streitigen Gegenstände «1 Nothammer ÖV» (Ass.-Nr. 304), «1 Machete» (Ass.-Nr. 309), «1 Dolch» (Ass.-Nr. 312), «1 Dolch» (Ass.-Nr. 314) sowie «1 Baselballschläger / 1 Metallstange» (Ass.-Nr. 315) an (Band II pag. 0012). Auch werden sie in der Empfangsbescheinigung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Oberland, vom 29. August 2018 genannt (Band II pag. 0028 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, u.a. unter Verweis auf die bereits vorgenannte Empfangsbescheinigung vom 29. August 2018 die polizeilich sichergestellten Gegenstände als Beweismittel sowie auch im Hinblick auf eine spätere Einziehung gestützt auf Art. 263 StPO (Band II pag. 0051 f.).

Im Deliktsblatt Ziff. 04 vom 25. Juni 2018 (Band I pag. 0152 ff.) werden im Zusammenhang mit den fraglichen Gegenständen keine Verstösse gegen das Waffengesetz zur Anzeige gebracht. Bezüglich der streitigen Gegenstände werden sodann in der Anklagschrift vom 22. März 2019 keine Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgeführt und die Gegenstände stehen auch nicht in Zusammenhang mit anderen vorgeworfenen Delikten. Entsprechend erfolgte denn auch kein Schuldspruch bezüglich Delikten, welche im Zusammenhang mit den entsprechenden Gegenständen stünden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Oberland, beantragte denn anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht deren Einziehung, sondern sinngemäss die Aufhebung der strafrechtlichen Beschlagnahme und die Freigabe der Gegenstände zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung der Frage, ob eine Beschlagnahme/Einziehung gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist (Band V pag. 447).

Dies zu Recht, denn das Strafgericht kann wie ausgeführt nur diejenigen Waffen einziehen, welche im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen. Als strafbare Handlungen kommen Delikte des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts in Frage. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen werden hingegen von den zuständigen Verwaltungsbehörden angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 2.1; BGE 129 IV 81 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 240 vom 20. November 2018 E. 7). Dem Berufungsführer wurde vorliegend im Strafverfahren keine Straftat bezüglich der fraglichen Gegenstände vorgeworfen. Für eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB oder 31 WG durch das Strafgericht bleibt folglich kein Raum. Die Beschlagnahme ist entsprechend aufzuheben und die Gegenstände sind zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung der Frage, ob eine Einziehung oder eine weitere Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen ist, freizugeben.

12.2 Zum PC-Mac und zur externen Festplatte

Die Vorinstanz hat, wie bereits dargelegt, weiter die Einziehung zwecks Vernichtung i.S.v. Art. 69 StGB der obgenannten Objekte, die als Datenträger von deliktischen Dateien (verbotener Pornografie und Gewaltdarstellungen) gedient haben, angeordnet.

Wie dem Bericht des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern vom 19. September 2017 (Band II pag. 0221 f.) zu entnehmen ist und auch aus der Anklageschrift vom 22. März 2019 (Band IV pag. 001 ff.), welche das verbotene Bildmaterial namentlich anführt, hervor geht, wurden die fallrelevanten Daten selektiert und auf einen DVD Datenträger exportiert.

Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass nach einer Löschung aller widerrechtlichen Daten der Herausgabe der Geräte nichts entgegenstünde. Technisch ist eine definitive und unwiderrufliche Löschung sämtlicher widerrechtlichen Daten jedoch nicht möglich.

Hierzu wird vom Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern im Bericht vom 16. Februar 2022 (pag. 632) unter anderem angeführt:

Aus technischer Sicht setzt die Löschung sämtlicher verbotener Erzeugnisse ab einem Datenträger voraus, dass all diese Erzeugnisse auch effektiv durch die Untersuchungsbehörden gefunden und identifiziert werden können. Dies kann jedoch trotz Einsatz von spezialisierter Software und sorgfältigem Vorgehen nicht garantiert werden. Dies insbesondere, wenn unbekannte Dateiformate oder spezielle Verschlüsselungstechniken angewendet werden. Aufgrund entsprechender Betriebssystemfunktionen besteht auch die Möglichkeit, frühere Systemzustände wieder herzustellen. Da eine Datei, insbesondere eine Videodatei über mehrere Bereiche eines Datenträgers gespeichert wird, ist eine sichere Löschung, unter beibehalten der legalen Daten, kaum möglich und die Wiederherstellung mittels frei erhältlicher Software kann nicht verlässlich ausgeschlossen werden.

Entsprechend wäre bei einer Löschung der widerrechtlichen Dateien und einer anschliessenden Herausgabe der Datenträger nicht sichergestellt, dass diese nicht dennoch greifbar blieben.

In seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 (pag. 644 ff.) führt der Berufungsführer dazu aus, das Bundesgericht habe bestätigt, dass entgegen der Auffassung des FDF die definitive Löschung der Dateien möglich sei. Dies trifft nicht zu. Im zitierten Urteil hat das Bundesgericht die Erwägungen des Beschlusses BK 13 384 vom 9. April 2014 der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammengefasst wiedergegeben. Den Erwägungen des Beschlusses lässt sich entnehmen, dass bereits damals der FDF in einer Auskunft vom 20. November 2013

darlegt hat, eine unwiderrufliche Löschung sei nicht möglich. Der im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung erstellte Bericht des damaligen FCKW (Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität) aus dem Jahre 2010 hielt jedoch fest, es seien keine (illegalen) Downloads festgestellt worden, diese seien allenfalls mit einem aufgefundenen Programm unwiderruflich gelöscht worden. Die Beschwerdekammer hat aus dieser Passage geschlossen, entgegen seiner Auskunft müsse diesfalls auch der FDF in der Lage sein, eine entsprechende Löschung vorzunehmen.

Ob Dateien unwiderruflich gelöscht werden können ist eine technische Frage, bei welcher der Kammer die notwendigen Fachkenntnisse fehlen. Der FDF – eine Fachbehörde für Digitale Forensik – hat zu Handen der Strafverfolgungsbehörden sowohl im Jahre 2013 wie auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt, eine entsprechende Löschung sei nicht möglich. Auf diese Ausführungen ist abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die verbotenen Erzeugnisse ab den Datenträgern nicht unwiderruflich löschen lassen.

Es wäre zudem abwegig, den FDF mit der Löschung der Dateien zu beauftragen, nachdem sich dieser zu deren Unmöglichkeit geäussert hat. Vorliegend kommt hinzu, dass aus den Ausführungen des Berufungsführers in den Schlussbemerkungen hervorgeht, dass es ihm im Ergebnis um die Herausgabe von Daten geht. Dies erstaunt nicht, dürfte doch die im September 2017 beschlagnahmte Hardware kaum mehr einen Wert haben. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist dem Berufungsführer die Möglichkeit einzuräumen, spezifizierte legale Daten herauszuverlangen. Weitere Abklärungen, ob bei hochspezialisierten Unternehmen dennoch unwiderrufliche Datenlöschungen möglich wären, können schon deshalb unterbleiben, da der Berufungsführer kaum bereit wäre, für die Herausgabe eines älteren PCs sowie einer Festplatte vorschussweise erhebliche Kosten zu tragen.

Soweit der Berufungsführer geltend macht, er könnte sich die verbotenen Inhalte auch im Internet wiederbeschaffen, scheint er Sinn und Zweck von Art. 69 StGB zu verkennen. So könnte es zwar durchaus zutreffen, dass der Berufungsführer durch strafbare Handlungen wiederum an illegale Dateien gelangen könnte. Die Problematik einer derartigen Wiederbeschaffung trifft jedoch bei praktisch allen Einziehungen zu, auch etwa bei Waffen oder Betäubungsmitteln. Letztendlich wird durch eine Einziehung eine zukünftige strafbare Handlung nicht verhindert, einzig mit dem eingezogenen Gegenstand kann nicht weiter delinquiert werden. Wenn der Berufungsführer nicht mehr über die Dateien verfügt, ist er beispielsweise nicht in der Lage, diese an Tauschbörsen Dritten anzubieten. Ebenso würde er sich bei einem erneuten Herunterladen von entsprechenden Dateien aus dem Internet einem deutlich höheren Risiko einer weiteren Strafverfolgung aussetzen, als wenn er lediglich gelöschte Dateien wiederherstellen könnte.

Die Einziehung des PC Mac und der externen Festplatte gestützt auf Art. 69 StGB erweist sich mithin als zwingend notwendig, damit die widerrechtlichen Dateien nicht weiter Sicherheit und öffentliche Ordnung gefährden.

Wie der Berufungsführer in seinen Schlussbemerkungen im Eventualstandpunkt jedoch zu Recht ausführt, wäre eine Einziehung und Vernichtung der Datenträger ohne vorgängige Möglichkeit der Sicherung von legalen Daten unverhältnismässig. Der Berufungsführer kann folglich die Herausgabe von Kopien von legalen Dateien auf den genannten Datenträgern verlangen, wobei die durch die Datenaussortierung entstehenden Kosten vom Berufungsführer zu tragen und im Umfang der beanspruchten Leistungen zu bevorschussen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 7). Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wird als Verzicht auf die Datenaussortierung gewertet (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 426 vom 30. November 2018 und SK 12 102 vom 27. November 2012).

Das Gericht hat materiell über die Einziehung zu entscheiden, und zwar in einer Weise, dass dem Handeln der vollziehenden Behörde kein Spielraum mehr bleibt. Der Vollzug der Einziehung liegt jedoch nicht mehr beim Gericht, sondern beim Regierungsstatthalteramt und der Kantonspolizei Bern (Art. 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], Art. 8 Abs. 1 Bst. e der Verordnung

über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [OrV SID; BSG 152.221.141]). Dabei beginnt der eigentliche Vollzug der Einziehung zur Vernichtung durch das Regierungsstatthalteramt erst dann, wenn ihm die eingezogenen Gegenstände zur Vernichtung übergeben werden. Die Aussortierungstätigkeit erfolgt durch die Kantonspolizei und findet vorgängig statt.

Mangels Einschlägigkeit der Kostenregelung in der StPO (vgl. Art. 416-436 StPO) sind die Kosten für die Aussortierung der legalen Dateien nach den allgemein gültigen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu verlegen. Es finden die massgebenden Gebührenverordnungen Anwendung. Die Gebühr ist von der leistungserbringenden Behörde zu verfügen.

Entsprechend ist für die Aussortierung und Herausgabe der legalen Dateien die Kantonspolizei Bern zuständig. Diese wird das konkrete Vorgehen der Datenaussortierung, namentlich deren konkrete Modalitäten wie auch die entsprechenden Vorschüsse, Kosten und deren Liquidation durch Verfügung zu regeln haben. Gestützt darauf werden die Akten des vorliegenden Verfahrens von Amtes wegen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), weitergeleitet.

Der Kantonspolizei Bern steht es offen, externe Experten beizuziehen. Erfahrungsgemäss dürfte ein Begehren nach Aussonderung aller legaler Dateien zu unverhältnismässig hohem Aufwand und entsprechend zu unverhältnismässig hohen, vom Berufungsführer vorschussweise zu tragenden, Kosten führen. Diesem ist deshalb Gelegenheit zu geben, die gewünschten Dateien verbindlich zu bezeichnen, beispielsweise auf einem Inhaltsverzeichnis seiner Datenträger in ausgedruckter Form. Die Kantonspolizei Bern wird anschliessend einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten beim Berufungsführer erheben. Wird der Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, gilt dies als Verzicht auf die Aussortierung/Herausgabe und die Gegenstände sind ohne Weiteres dem Einziehungsverfahren unter der Verantwortung des Regierungsstatthalteramts zuzuführen, d.h. zu vernichten. Bei fristgerechter Leistung des vollen Kostenvorschusses ist die notwendige Aussortierung vorzunehmen. Die gewünschten Dateien sind in elektronischer Form auszuhändigen. Weiter sind die effektiv angefallenen Kosten zu bestimmen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses Rück- bzw. Nachzahlungen anzuordnen.

12.3 Fazit

Gestützt auf die obigen Erwägungen sind der Nothammer, die Dolche, die Machete sowie der Baseballschläger zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, freizugeben. Diese wird zu prüfen haben, ob weitere Massnahmen gestützt auf Art. 31 WG zu verfügen sind. Sind die Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Massnahmen nicht gegeben, sind die Gegenstände dem Berufungsführer herauszugeben.

Sodann ist die Sicherungseinziehung des PC Mac und der externen Festplatte zu bestätigen. Der Berufungsführer erhält die Möglichkeit, vorgängig die Herausgabe von Kopien der legalen Daten auf dem PC Mac und der externen Festplatte unter Bevorschussung der Kosten zu verlangen. Zuständig für das konkrete Vorgehen der Datenaussortierung ist die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF).

IV. Kosten und Entschädigung

13. Verfahrenskosten

Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung.

13.1 Erste Instanz

Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

13.2 Zweite Instanz

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die erstinstanzliche Sicherungseinziehung des PC Mac und der externen Festplatte wird oberinstanzlich bestätigt. Diesbezüglich unterliegt der Berufungsführer mit seinem Antrag, wobei ihm immerhin die Möglichkeit einer (kostenpflichtigen) Herausgabe einzelner Dateien eingeräumt wird. Mit dem Antrag betreffend die Herausgabe des Nothammers (HD-Nr. 304), der Machete (HD-Nr. 309), der antiken Dolche (HD-Nr. 312 und 314) und des Baseballschlägers (HD-Nr. 315) obsiegt der Berufungsführer hingegen im Grundsatz. Diese sind zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, zur Prüfung weiterer Massnahmen nach Art. 31 WG, freizugeben. Fehlen die Voraussetzungen für verwaltungsrechtliche Massnahmen, sind die Gegenstände dem Berufungsführer herauszugeben. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Berufungsführer die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.

14. Amtliche Entschädigung der Verteidigung

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs oder einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens betreffen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (vgl. u.a. BGE 139 IV 261, Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 20 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4). Bei amtlicher Verteidigung entstehen der beschuldigten Person keine Verteidigungskosten, die zu ersetzen wären. Ein (Teil-)Freispruch oder eine (Teil-)Einstellung werden bei amtlicher Verteidigung lediglich bei der Bestimmung der Rück- und Nachzahlungspflicht berücksichtigt.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Kollegialgericht) CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV).

14.1 Erste Instanz

Das im vorinstanzlichen Urteil bestimmte Honorar für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers vor erster Instanz ist in Rechtskraft erwachsen. Für eine Korrektur dieses Honorars gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO besteht kein Anlass (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).

14.2 Zweite Instanz

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsführers ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 24. März 2022 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 2'446.90 (Zeitaufwand: 11.2 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 32.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 174.90) geltend (pag. 647 f.).

Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ geltend gemachten oberinstanzlichen Aufwand von 11.2 Stunden angemessen; zudem liegt das geltend gemachte Honorar im Rahmen der PKV. Keine mandatsspezifischen Auslagen fallen beim Versand von E-Mailnachrichten an; im Übrigen geben die geltend gemachten Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 11.2 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 15.00, zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 173.65, mit CHF 2'428.65 entschädigt.

Der Berufungsführer dringt oberinstanzlich teilweise durch. Er hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im hälftigen Umfang, ausmachend CHF 1'214.30 (1/2 von CHF 2'428.65), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (vgl. E-Mailnachricht vom 13. Januar 2022; pag. 627).

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 19 118 des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 19. Januar 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

das Strafverfahren gegen A.________ wegen

vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 17. September 2017, zirka 04:20 Uhr, in G.________ (Ortschaft) zum Nachteil von C.________, D.________, und E.________;

Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen zirka zwischen 19. September 2017 (Hausdurchsuchung) und 26. März 2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, durch Erwerb von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein;

Übertretung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 19. September 2017 und früher in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________;

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich mehrfach begangen am 17. September 2017 und früher, an verschiedenen Orten, namentlich in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und G.________ (Ortschaft)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00, an den Kanton Bern eingestellt wurde.

B.

A.________ freigesprochen wurde

von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich begangen zirka zwischen 19. September 2017 (Hausdurchsuchung) und 26. März 2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, durch Erwerb von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

C.

A.________ schuldig erklärt wurde

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen am 19. September 2017 und früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, (Amphetamin und LSD);

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen

am 19. September 2017 und früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort, (MDMA);

am 7. Januar 2014, evtl. etwas später, in H.________ (Ortschaft), Parkplatz, evtl. an einem anderen Ort;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz von zwei bewilligungspflichtigen Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein und unsorgfältige Aufbewahrung von Seriefeuerwaffen, begangen zirka zwischen 19. September 2017 (Hausdurchsuchung) und 26. März 2018 (fürsorgerische Unterbringung), evtl. auch früher (genaueres Datum nicht bekannt), in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________, und an einem unbekannten Ort;

der Gewaltdarstellungen und der verbotenen Pornografie, mehrfach begangen bzw. festgestellt, am 19. September 2017 in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________;

der Sachbeschädigung, begangen am 20. September 2017, zirka 09:00 Uhr, in H.________ (Ortschaft), I.________strasse, Regionalgefängnis, Wartezelle 00.020;

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt, am 19. September 2017 und früher, in H.________ (Ortschaft), F.________Strasse, Domizil A.________;

der Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung, mehrfach begangen

am 12. Oktober 2017, zirka 15:10 Uhr und früher, in H.________ (Ortschaft), J.________strasse, und anderswo;

am 2. November 2018, zirka 18:30/18:35 Uhr sowie früher und später, in H.________ (Ortschaft), K.________strasse, Tankstelle L.________ (Geschäft), und anderswo;

und in Anwendung der

Art. 34, 40, 47, 49, 51, 63, 135 Abs. 1bis, 144, 197 Abs. 5 Satz 1 StGB;

Art. 426 ff. StPO;

Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. 19 Abs.1 und 19 Abs. 1 BetmG;

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und 34 Abs. 1 Bst. e WG und

Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG

verurteilt wurde

Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen im Umfang von 4 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet sowie eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde.

Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 3'600.00.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'400.00 und Auslagen von CHF 29'289.30, insgesamt bestimmt auf CHF 45’689.30.

D.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'561.50 entschädigt.

A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu-rückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'770.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E.

Weiter verfügt wurde, dass

A.________ verbunden mit der ambulanten Massnahme, die Weisung erteilt wird, sich regelmässig, mindestens alle 2 Monate, einer Kontrolle der Drogenabstinenz zu unterziehen;

die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie weitere damit zusammenhängende Gegenstände (z.B. Waagen, Vakuumiergerät) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB);

folgende beschlagnahmten Waffen zur Verwertung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, übergeben werden (Art. 31 WG):

- 1 Minigrip mit zwei Patronen (HD-NR. 301)

- 1 Minigrip mit zwei einhändig bedienbaren Messern (HD-Nr. 302)

- 1 Taser in Form eines Natels (HD-Nr. 303)

- 1 Messer mit symmetrischer Klinge (HD-Nr. 305)

- 1 Schlagring golden (HD-Nr. 306)

- 2 automatische Messer (HD-Nr. 307)

- 2 Gewehrpatronen (HD-Nr. 310)

- 1 Schlagstock aus Holz mit Aufschrift Mallorca (HD-Nr. 313)

- 1 Schlagstock aus Metallrohr (HD-Nr. 315)

- 3 Schmetterlingsmesser (HD-Nr. 410.2)

- 1 Messer (HD-Nr. 410.3)

- 1 Schlagring (HD-Nr. 410.4)

- 1 Nunchaku (HD-Nr. 410.5)

- 2 Pist. Patronen 9mm (HD.-NR. 410.6)

- 1 Pistole ERMA Nr. 007433 (HD-Nr. 410.1)

- 1 Luftdruckpistole RWS mit Unterlagen (HD-Nr. 417)

- 1 Luftdruckpistole HK mit Unterlagen (HD-Nr. 418,)

folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

- 1 Gebrauchsanweisung für Pistole Star, 9mm (ohne Waffe)

die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen ist (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen ist (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

II.

Es wird verfügt:

1. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, freigegeben:

- 1 Nothammer (HD-Nr. 304)

- 1 antiker Dolch (HD-Nr. 312)

- 1 antiker Dolch (HD-Nr. 314)

- 1 Machete (HD-Nr. 309)

- 1 Baseballschläger (HD-Nr. 315)

2. Folgende Datenträger/Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen und dem Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern übergeben:

- 1 PC Mac

- 1 externe Festplatte

3. A.________ kann die Herausgabe von Kopien der legalen Daten auf den Datenträgern gemäss Ziff. 2 hiervor beim Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern verlangen.

4. Die durch die Datenaussortierung entstehenden Kosten sind von A.________ zu tragen und im Umfang der beanspruchten Leistungen zu bevorschussen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt als Verzicht auf die Datenaussortierung.

5. Es wird festgestellt, dass die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, zuständig ist, das konkrete Vorgehen der Datenaussortierung, namentlich deren konkrete Modalitäten wie auch die Vorschusserhebung, die entsprechenden Kosten und deren Liquidation durch Verfügung zu regeln.

6. Gestützt auf Ziff. 5 hiervor werden die Akten des vorliegenden Verfahrens nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik, weitergeleitet. Diese sind nach Vornahme der notwendigen Schritte zu retournieren.

III.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden A.________ in hälftigem Umfang, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt.

In hälftigem Umfang, ausmachend CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

IV.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'428.65.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung in hälftigem Umfang ausmachend CHF 1'214.30 (1/2 von CHF 2'428.65), zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet.

V.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (fedpol; auszugsweise Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (auszugsweise Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF; inkl. der Akten, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 7. April 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Herger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).

1

SK 21 147

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 2 WGart. 2 LArmart. 2 LArm

Art. 27 WGart. 27 LArmart. 27 LArm

Art. 28 WGart. 28 LArmart. 28 LArm

6B_748/2008

6B_534/2014

6B_348/2021

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249

BGE 130 IV 143ATF 130 IV 143DTF 130 IV 143

6B_748/2008

BGE 132 II 178ATF 132 II 178DTF 132 II 178

6S.68/2004

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 129 IV 81ATF 129 IV 81DTF 129 IV 81

BGE 103 IV 76ATF 103 IV 76DTF 103 IV 76

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 114 IV 98ATF 114 IV 98DTF 114 IV 98

BGE 125 IV 185ATF 125 IV 185DTF 125 IV 185

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

1P.31/2000

BGE 130 IV 143ATF 130 IV 143DTF 130 IV 143

6B_748/2008

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

1P.31/2000

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249

BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

6B_356/2010

6B_748/2008

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 1 WGart. 1 LArmart. 1 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 28a WGart. 28a LArmart. 28a LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 8 WGart. 8 LArmart. 8 LArm

Art. 12 WGart. 12 LArmart. 12 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 28a WGart. 28a LArmart. 28a LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

6S.253/2005

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

6S.253/2005

BGE 129 IV 81ATF 129 IV 81DTF 129 IV 81

SK 17 240

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BK 13 384

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

6B_348/2021

SK 17 426

SK 12 102

Art. 73 EG ZSJart. 73 LiCPMart. 73 EG ZSJ

Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261

6B_753/2011

6B_586/2013

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_349/2016

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 135 StGBart. 135 CPart. 135 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 34 WGart. 34 LArmart. 34 LArm

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 31 WGart. 31 LArmart. 31 LArm

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP