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Entscheid

SK 2021 181

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

28. März 2022Deutsch66 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 25. Februar 2021 der Urkundenfälschung, begangen am 30. Dezember 2016 in Biel, und des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 5. November 2017 in Biel, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 181

Bern, 19. Oktober 2021

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Schärer

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

B.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Urkundenfälschung und Fahren ohne Berechtigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 25. Februar 2021 (PEN 19 384/392)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 25. Februar 2021 der Urkundenfälschung, begangen am 30. Dezember 2016 in Biel, und des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 5. November 2017 in Biel, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen. Für das Widerrufsverfahren wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu E. 5 hiernach) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. I.-III. S. 2 f. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 270 f.).

2. Berufung

Der Beschuldigte meldete noch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 25. Februar 2021 vor der Vorinstanz, nach Aushändigung des Urteilsdispositivs, schriftlich Berufung gegen dieses an (pag. 267 f.). Die Berufungsanmeldung erfolgte damit fristgerecht.

Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 26. April 2021 am 27. April 2021 zugestellt (pag. 309). Die schriftliche Berufungserklärung (nachfolgend Berufungserklärung) des Beschuldigten datiert vom 14. Mai 2021 und ging form- und fristgerecht beim Obergericht ein (pag. 319 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 27. Mai 2021 Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 337).

Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 13. Oktober 2021; pag. 368 f.) und ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 18. Oktober 2021; pag. 419 ff.), welchem auch ein aktueller Betreibungsregisterauszug beiliegt (datierend vom 18. Oktober 2021; pag. 424 ff.), eingeholt und zu den Akten genommen. Die Parteien erhielten davon anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 Kopien.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde der Beschuldigte von der Verfahrensleitung aufgefordert mitzuteilen, bei wem sich das Original der Bestätigung vom 28. November 2016 (pag. 14; nachfolgend Quittung) befindet. Sollte sich dieses beim Beschuldigten befinden, sei es innert 20 Tagen zuhanden der Kammer beim Obergericht einzureichen (pag. 339). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021, eingegangen am 16. Juli 2021, erklärte der Beschuldigte, das Original der Quittung sei anlässlich seines Wohnungswechsels «dem Müll anheim gefallen», somit entsorgt worden (pag. 346).

Weiter wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen die Akten des Verfahrens .________ (Verfahrensnummer) (Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin wegen Verleumdung/übler Nachrede, welches der Beschuldigte mit Anzeige vom 6. Februar 2017 initiierte) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ediert. Ebenfalls von Amtes wegen ediert wurden bei der Immobilienverwaltung D.________ Sàrl in Biel sämtliche das Mietverhältnis A.________/B.________ an der E.________ (Strasse) in Biel betreffenden Unterlagen. Die für das Verfahren relevanten Teile der Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. 375 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden den Parteien Kopien ausgehändigt.

An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 445 ff.). Ebenfalls zur Sache einvernommen wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung die Straf- und Zivilklägerin (pag. 438 ff.) sowie C.________, kriminaltechnischer Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD), als sachverständiger Zeuge (pag. 432 ff.).

4. Anträge der Parteien

Der Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2021 folgende Anträge (pag. 455):

1. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch wegen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mangels Berufung rechtskräftig sei. Der Beschuldigte sei zu einer Busse in angemessener bescheidener Höhe zu verurteilen und es seien ihm die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Straftaten vier Jahre zurücklägen.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die Verfahrenskosten seien der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Die Straf- und Zivilklägerin stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen (pag. 456).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Ziff. I.1. S. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 270) und die damit zusammenhängende Sanktion und Kostenauferlegung (pag. 320). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen.

Demgegenüber wird der Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I.2. S. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 270) nicht angefochten (pag. 319 f.). Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unangefochten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen werde (inkl. die damit zusammenhängende Kostenregelung; Ziff. II. S. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 271; vgl. dazu E. 7. hiernach), sowie der Verweis der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (inkl. der damit zusammenhängenden Kostenregelung; Ziff. III. S. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 271).

Mangels entsprechender (Anschluss-)Berufung des Beschuldigten und/oder der Straf- und Zivilklägerin ist der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Straf- und Zivilklägerin nimmt am oberinstanzlichen Verfahren deshalb nur noch als Straf-, nicht mehr wie im Verfahren vor der Vorinstanz als Straf- und Zivilklägerin teil und wird nachfolgend auch als solche bezeichnet.

Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren und somit mangels deren Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung, auch derjenigen der Strafklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. Anklagegrundsatz

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3) und unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikationen des Beschuldigten, welcher vor seiner Pensionierung als Fürsprecher tätig war, erachtet die Kammer die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in der Anklageschrift (Strafbefehl vom 5. April 2019; pag. 52 f.) als erfüllt. Der Beschuldigte wusste zu jeder Zeit und mit hinreichender Bestimmtheit, was ihm konkret vorgeworfen wurde, und konnte sich angemessen verteidigen.

7. Widerrufsverfahren

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (E. V. S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 302 f.), darf gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (aStGB; SR 311.0) ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 der bedingte Vollzug gewährt. Die zunächst auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit wurde am 18. Mai 2015 um ein Jahr verlängert (pag. 368) und dauerte damit bis zum 11. Juni 2017. Bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils am 25. Februar 2021 war die Probezeit seit über drei Jahren abgelaufen. In diesem Fall darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden und das Widerrufsverfahren ist demzufolge von Amtes wegen einzustellen.

Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteilsdispositiv vom 25. Februar 2021 (Ziff. II.1. S. 3; pag. 271) fest, der dem Beschuldigten mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen.

Die Kammer stellt hiermit das Widerrufsverfahren PEN .________ von Amtes wegen ein. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

8.

Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird in lit. a) des Strafbefehls vom 5. April 2019 vorgeworfen, am 30. Dezember 2016 an der E.________(Strasse) in Biel eine Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er folgenden Sachverhalt verwirklichte (pag. 52):

«Der Beschuldigte fälschte nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die Unterschrift seiner damaligen Partnerin, der Privatklägerin, auf einer Bestätigung / Quittung über den Verbleib von zwei Wohnungsschlüsseln der ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung, die an die Immobilienverwaltung zu retournieren waren, und reichte eine Kopie der Quittung einem Vertreter der Immobilienverwaltung ein.»

9.

Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der Text der fraglichen Quittung – mit Ausnahme der Unterschrift – durch den Beschuldigten verfasst wurde. Weiter liess der Beschuldigte im Dezember 2016 Herrn G.________ eine Kopie der fraglichen Quittung zukommen. Dies machte der Beschuldigte, nachdem er durch Herrn G.________ informiert worden war, die Strafklägerin habe angegeben, er (der Beschuldigte) sei noch im Besitz von zwei Wohnungsschlüsseln (u.a. pag. 23 Z. 77 ff.; pag. 24 Z. 94 f.).

Es ist ebenfalls unbestritten, dass sich sowohl der Beschuldigte wie auch die Strafklägerin bewusst waren, dass der Verlust der beiden Wohnungsschlüssel einige hundert Franken kosten würde (u.a. pag. 24 Z. 102 f.; pag. 28 Z. 29).

10.

Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet, die Unterschrift «B.________» auf der Quittung angebracht zu haben (u.a. pag. 24 Z. 95).

11.

Beweisthema

Im Berufungsverfahren ist deshalb der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte die von ihm geschriebene Quittung vom 28. November 2016 ebenfalls selber unterzeichnete, und zwar mit der Unterschrift «B.________».

12.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung

Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.2. S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287 f.) sowie auf E. 14.3.2 hiernach verwiesen werden.

13.

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die zu würdigenden, in erster Instanz vorgelegenen Beweismittel – konkret die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 6. Februar 2017, pag. 21 ff.; Fortsetzungsverhandlung vom 22. Juni 2020, pag. 205 ff.; Fortsetzungsverhandlung vom 25. Februar 2021, pag. 264 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 3. Januar 2017; pag. 27 ff.), den Anzeigerapport vom 19. September 2017 (pag. 1 ff.), den Rapport des KTD vom 20. März 2019 (pag. 9 ff.), den Ergänzungsbericht des KTD vom 1. Dezember 2020 (pag. 228 f.), eine Fotokopie der fraglichen Quittung (pag. 14) und die Unterschriftenmuster der Strafklägerin (Unterschrift auf dem Strafantrag vom 3. Januar 2017, pag. 5; zweimal auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2017, pag. 27 f.; auf dem Libero-Abo der Strafklägerin, pag. 30; auf einem Blatt vom 27. März 2017, pag. 31; auf dem Mietvertrag vom 4. Juli 2016, pag. 32 und pag. 379; sowie auf der Empfangsbestätigung der Post vom 4. Dezember 2019, pag. 105) – grundsätzlich abschliessend aufgelistet und vollständig und weitgehend korrekt wiedergegeben (E. II.3.1.2. und E. II.3.1.3. S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 288 ff.). Zu ergänzen sind diese Beweismittel durch die schriftliche Einsprache des Beschuldigten vom 23. April 2019 gegen den Strafbefehl und die Ergänzung vom 28. April 2019 (pag. 59 f. und 67 f.), welche jedoch keine neuen Vorbringen enthalten.

Folgende Beweismittel sind im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung neu ediert worden oder liegen der Kammer in den Akten vor:

- Ein weiteres Unterschriftenmuster der Strafklägerin auf der Empfangsbestätigung der Vorladung vom 29. Juni 2021, welche die Strafklägerin am 19. August 2021 unterzeichnete (pag. 356);

- Die das vorliegende Verfahren betreffenden Unterlagen der D.________ Sàrl zum Mietverhältnis A.________/B.________ an der E.________(Strasse) in Biel (pag. 375 ff.), beinhaltend u.a. ein weiteres Unterschriftenmuster der Strafklägerin auf dem Mietvertrag vom 4. Juli 2016 für den Einstellhallenplatz an der E.________(Strasse) in Biel (pag. 381) und weitere Unterschriftenmuster der Strafklägerin auf dem Wohnungsübernahme- bzw. -abgabeprotokoll, welches sie zusammen mit dem Beschuldigten am 24. August 2016 bzw. alleine am 23. Dezember 2016 unterzeichnete (pag. 382);

- Die Akten des Verfahrens .________(Verfahrensnummer) der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (Verfahren gegen die Strafklägerin wegen Verleumdung/übler Nachrede, welches der Beschuldigte mit Anzeige vom 6. Februar 2017 initiierte).

Aus der oberinstanzlichen Verhandlung liegen der Kammer schliesslich folgende Beweismittel vor:

- Oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten (pag. 445 ff.);

- oberinstanzliche Einvernahme der Strafklägerin (pag. 438 ff.);

- oberinstanzliche Einvernahme von C.________, KTD, als sachverständiger Zeuge, welcher die Handschriftenanalyse durchführte und den entsprechenden Rapport (pag. 9 ff.) sowie den Ergänzungsbericht (pag. 228 f.) verfasste (pag. 432 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme brachte C.________ von ihm mit grüner Farbe markierte Kopien der Aktenstücke auf pag. 14, 17 und 18 (fragliche Quittung und Vergleichsmaterial des Beschuldigten) mit und äusserte sich zu diesen. Kopien davon wurden zu den Akten genommen (pag. 458 ff.).

Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen bereits vor der Vorinstanz vorhandenen und/oder durch die Kammer neu beigezogenen Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben und Ergänzungen, Präzisierungen und/oder Korrekturen der vorinstanzlichen Zusammenfassung der Beweismittel anzubringen. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach eingegangen.

14.

Beweiswürdigung durch die Kammer

14.1

Rapport des KTD vom 20. März 2019 und Ergänzungsbericht vom 1. Dezember 2020

Im Zusammenhang mit dem Rapport des KTD und dem Ergänzungsbericht kam die Vorinstanz zu folgender Schlussfolgerung (E. II.3.1.4. S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 291 ff.):

«Zu den Ausführungen in den Berichten des KTD ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an den Schlussfolgerungen des Schriftsachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige des KTD hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig festgehalten, worauf sich seine Untersuchungen gestützt haben und wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Er hat ausführlich dargelegt, dass aufgrund der verschiedenen Merkmalsübereinstimmungen im Vergleichsmaterial erkennbare und spezifische Übereinstimmungen in den Schreibleistungen vorhanden seien, die gesamthaft auf die Urheberidentität des Beschuldigten hindeuten würden. Insbesondere differenzierte der Sachverständige bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments mit dem Vergleichsmaterial zwischen dem unterschriftsähnlichen Namenszug ‹B.________› und der restlichen Schreibleistungen im fraglichen Dokument. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind keine unerklärbaren Widersprüche im Bericht des KTD ersichtlich und der Sachverständige hat bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments zwischen der augenscheinlichen Unterschrift der Privatklägerin und der restlichen Schreibleistung differenziert. Insbesondere ist anzumerken, dass der Sachverständige zum Schluss kommt, dass bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments und dem unterschriftsähnlichen Namenszug ‹B.________› sich keine formenmässigen noch personifizierenden Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial der Privatklägerin zeigen. Somit kann dem Untersuchungsergebnis gefolgt werden, wonach die Privatklägerin weder das fragliche Dokument verfasst noch ihre Unterschrift daruntergesetzt hat und eine Schrifturheberschaft des Beschuldigten des fraglichen Dokuments inkl. unterschriftsähnlichem Namenszug ‹B.________› tendenziell im identitätsbejahendem Sinn zu bejahen ist. Die Schlussfolgerung passt ja auch zu den Aussagen des Beschuldigten, welcher nicht bestreitet, den Text - jedoch ohne Unterschrift ‹B.________› - verfasst zu haben.

Der Ergänzungsbericht des KTD ändert nichts an diesem Ergebnis, da dieser lediglich festhält, dass das gesamte Dokument geprüft worden sei. Damit stützt der Rapport des KTD die Aussagen der Privatklägerin und widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin das fragliche Dokument in seiner Anwesenheit unterschrieben habe.»

Der Beschuldigte monierte im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss, die Unterschrift «B.________» sei in der Handschriftenanalyse des KTD fälschlicherweise im Gesamtkontext des gesamten Schreibens untersucht worden (vgl. pag. 206 Z. 24 f.). Überhaupt sei die Handschriftenanalyse des KTD widersprüchlich und das Untersuchungsergebnis sei lediglich als Tendenzaussage zu bewerten. Es lägen quantitative Mängel vor (pag. 207 Z. 3 ff.). Es sei von Beginn weg unbestritten gewesen, dass er der Urheber der Schreibleistung auf pag. 14 sei; es sei einzig die Urheberschaft der Unterschrift strittig. Dies sei aber bei der Handschriftenanalyse durch den KTD nicht berücksichtigt worden: Es sei fälschlicherweise der gesamte Text auf seine Urheberschaft analysiert worden, nicht aber isoliert die einzig in Frage stehende Unterschrift (pag. 266). Auch in seiner Berufungserklärung brachte der Beschuldigte u.a. sinngemäss vor, es hätte isoliert nur die Unterschrift analysiert werden sollen. Er stellte weiterhin auch die Qualität des Rapports des KTD in Frage, indem er ausführte, mehrere von ihm unabhängig voneinander konsultierte sachkundige Personen mit akademischer Ausbildung hätten dargelegt, dass eine Aussage gestützt auf eine lediglich in Fotokopie vorliegende Unterschrift als vollkommen unseriös bezeichnet werden müsse. Weiter beanstandete der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung ebenfalls sinngemäss, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf den Rapport des KTD, weil dieser die in Frage stehende Schreibleistung lediglich tendenziell ihm zuordne (pag. 323 ff.).

Die Kammer stellt im Zusammenhang mit der Handschriftenanalyse unter Berücksichtigung der an der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen von C.________ – welcher die Handschriftenanalyse durchführte und die entsprechenden Berichte verfasste – folgendes fest:

Der Auftrag der Staatsanwaltschaft an den KTD lautete wie folgt:

«Vornehmen eines Schriftvergleichs durch den KTD Bern der sich auf ‹Bestätigung, dat. 28.11.2016›, befindlichen Unterschrift (B.________), mit der Schrift von B.________ und A.________» (pag. 7).

Der KTD hingegen definierte seinen Auftrag/seine Fragestellung im Rapport vom 20. März 2019 wie folgt (pag. 9): «Gemäss schriftlichem Auftrag vom 19.12.2018 wird um Überprüfung bestrittener Schreibleistungen auf einer Bestätigung zur Übergabe zweier Wohnungsschlüssel ersucht. Anhand von Vergleichsschriften soll auf dem Wege schriftvergleichender Untersuchungen die Urheberschaft der in Frage stehenden Schreibleistungen abgeklärt werden.»

C.________ bestätigte als sachverständiger Zeuge anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe den gesamten Text der Quittung auf dessen Urheberschaft analysiert (pag. 433 Z. 6 und 9). Er habe diesen Auftrag via Kantonspolizei erhalten (pag. 433 Z. 9 ff.). Auch wenn man aber nur die Unterschrift isoliert betrachte, ändere sich am Ergebnis grundsätzlich nichts. Zunächst bestätige der Umstand, dass der Haupttext der Quittung unbestrittenermassen vom Beschuldigten verfasst worden sei, das diesbezügliche Ergebnis seiner Analyse. Was indes die Unterschrift anbelange, liesse sich kaum je klären, ob diese nun von der Strafklägerin verfasst worden sei oder ob es sich um ein Falsifikat handle. Auch wenn man noch so viele Vergleichsunterschriften hätte. Dafür gebe die Unterschrift zu wenig her (pag. 433 Z. 24 ff.). Zwar entspreche nach seiner fachlichen Auffassung die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument nicht unbedingt der Zeichnungsweise der Strafklägerin, aber die Unterschrift gebe nicht genügend Hinweise, dass er sie der einen oder der anderen Person zuordnen könnte (pag. 433 f. Z. 36 ff.). Das Schriftbild der Unterschrift ‹B.________› auf der Quittung stimme bei Gegenüberstellung nicht mit der Vergleichsunterschrift der Strafklägerin, die ihm zur Verfügung gestanden sei, überein. Hingegen habe es – nicht nur im Haupttext, sondern auch in der fraglichen Unterschrift – gewisse Anhaltspunkte («zwei drei Sachen», nämlich den Schliessungspunkt des ‹O› und ein kreisförmiges Verbindungselement zum nächsten Buchstaben), welche eher auf eine Urheberschaft des Beschuldigten als eine Urheberschaft der Strafklägerin hindeuten würden. Aber nicht so, dass man wirklich sagen könne, die Unterschrift sei tatsächlich vom Beschuldigten geleistet worden (pag. 434 Z. 23 ff.; pag. 435 Z. 10 ff.). Auch auf Vorhalt der diversen Vergleichsunterschriften der Strafklägerin auf pag. 27 f., 31 f. und 356 konnte C.________ nicht (sicher) beurteilen, ob die Unterschrift nun von der Strafklägerin stamme oder nicht (pag. 435 Z. 33 f.).

Das Wort ‹tendenziell› werde, so C.________ weiter, bei der Handschriftenanalyse dann gebraucht, wenn die fragliche Schreibleistung – wie im vorliegenden Fall – nur in Kopie vorliege. In diesem Fall könne man zwar einen Schriftvergleich machen und analysieren, ob die fragliche Unterschrift mit Vergleichsunterschriften übereinstimme oder nicht; was man aber nicht bestimmen könne, sei die Echtheit des Dokuments (pag. 435 Z. 26 f.; pag. 436 Z. 20 ff.).

Im Ergebnis kam der sachverständige Zeuge C.________ zum Schluss, die Urheberschaft der Unterschrift könne nicht mit Sicherheit eruiert werden. Das Schriftbild der Unterschrift entspreche zwar nicht der Zeichnungsweise der Strafklägerin und es gebe gewisse Hinweise, welche auf eine Urheberschaft des Beschuldigten hindeuten würden, aber im Ergebnis könne weder gesagt werden, wer die Unterschrift geleistet habe, noch könne die Urheberschaft einer der beiden beteiligten Personen ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich nach Ansicht der Kammer mit den Ergebnissen des Rapports vom 20. März 2019 und dessen Ergänzung vom 1. Dezember 2020.

14.2

Unterschriftenmuster der Strafklägerin

Zu würdigen sind in einem nächsten Schritt die sich in den Akten befindenden Unterschriftenmuster der Strafklägerin (Unterschrift auf dem Strafantrag vom 3. Januar 2017, pag. 5; zweimal auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2017, pag. 27 f.; auf dem Libero-Abo der Strafklägerin, pag. 30; auf einem Blatt vom 27. März 2017, pag. 31; auf dem Mietvertrag vom 4. Juli 2016, pag. 32 und pag. 379; auf dem Mietvertrag vom 4. Juli 2016 für den Einstallhallenplatz, pag. 381; auf dem Wohnungsübernahme- bzw. -abgabeprotokoll vom 24. August 2016 und 23. Dezember 2016, pag. 382; auf der Empfangsbestätigung der Post vom 4. Dezember 2019, pag. 105; und auf der Empfangsbestätigung der Vorladung vom 29. Juni 2021, welche die Strafklägerin am 19. August 2021 unterzeichnete, pag. 356).

Werden die Vergleichsunterschriften mit der Unterschrift auf der fraglichen Quittung auf pag. 14 verglichen, fällt auf den ersten Blick auf, dass sämtliche Unterschriften der Strafklägerin nicht mit der Unterschrift auf der Quittung übereinstimmen. So schreibt die Strafklägerin zunächst stets ihren Nachnamen zuerst. Zudem schreibt sie ebenfalls stets – anders als in der Unterschrift auf der fraglichen Quittung – nachstehend an den Nachnamen nicht nur den ersten Anfangsbuchstaben ihres Vornamens (‹B.________.›), sondern ‹B.________.› für B.________. Ihre Unterschrift mit diesen Merkmalen ist über die Jahre unverändert geblieben: So hat sie bereits den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung an der E.________ (Strasse) in Biel wie auch den Mietvertrag für den dazugehörigen Einstellhallenplatz am 4. Juli 2016 mit ‹B.________› unterschrieben (pag. 32; pag. 379 und pag. 381), lange bevor sich die Schlüssel-Thematik überhaupt zugetragen hat und sie ahnen konnte, dass die Schreibweise ihrer Unterschrift Gegenstand eines Strafverfahrens werden könnte. Das gleiche gilt für ihre Unterschrift auf dem Wohnungsübernahmeprotokoll vom 24. August 2016 (pag. 382), welches sie – wie die Mietverträge – zusammen mit dem Beschuldigten unterschrieb.

Selbst ohne das Merkmal «B.________.» bzw. «B.________.» des Vornamens unterscheidet sich die Schreibweise «B.________» in den Unterschriftenmustern deutlich von der Unterschrift auf der fraglichen Quittung.

14.3

Aussagen der Parteien

14.3.1

Zusammenfassung der Aussagen

Anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei sagten die Strafklägerin am 3. Januar 2017 und der Beschuldigte am 6. Februar 2017 übereinstimmend aus, sie hätten ca. sechs Jahre eine Beziehung geführt und ab ca. September 2016 gemeinsam an der E.________(Strasse) in Biel gewohnt (pag. 22 Z. 14 f. und 21 ff.; pag. 27 Z. 20 f.; pag. 28 Z. 38). Sie hätten für die Wohnung sechs Schlüssel erhalten, von denen der Beschuldigte zwei, die Strafklägerin die restlichen vier an sich genommen habe (pag. 23 Z. 43 f.; pag. 27 f. Z. 21 f.). Der Beschuldigte sei – aufgrund von (Beziehungs-)Problemen – dann früher als die Strafklägerin aus der gemeinsamen Wohnung wieder ausgezogen (pag. 22 Z. 15 ff. und 28 f.; pag. 28 Z. 22 ff.).

Die Strafklägerin erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme, sie sei im Dezember [2016] aus der Wohnung ausgezogen. Anlässlich ihres Auszugs habe sie der Immobilienverwaltung vier Wohnungsschlüssel übergeben (pag. 28 Z. 25 f.). Die übrigen beiden Schlüssel hätten beim Beschuldigten sein müssen (pag. 28 Z. 27). Am 30. Dezember 2016 habe ihr Herr G.________ von der Immobilienverwaltung eine Anfrage geschickt, wo die restlichen beiden Schlüssel seien. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Verlust der Schlüssel CHF 800.00 für die Auswechslung der Schlosszylinder anfallen würden (pag. 28 Z. 27 ff.). Sie habe daraufhin geantwortet, die beiden Schlüssel befänden sich beim Beschuldigten (pag. 28 Z. 29 f.). Der Mann von der Immobilienverwaltung habe erwidert, das stimme nicht, er habe eine handschriftliche Quittung mit ihrer Unterschrift. Von dieser habe er ihr dann auch ein Foto geschickt (pag. 28 Z. 30 ff.). Die Strafklägerin erklärte weiter, sie habe diese Quittung nie ausgestellt und das sei nicht ihre Unterschrift (pag. 28 Z. 32). Sie habe ein Foto ihrer Unterschrift an Herrn G.________ geschickt (pag. 28 Z. 33 f.). Es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte ein Dokument gefälscht habe (pag. 28 Z. 32 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Strafklägerin ihre bisher gemachten Aussagen. Sie bestritt weiterhin konsequent, die Quittung unterzeichnet zu haben (u.a. pag. 440 Z. 10 und 26). Sie habe den Beschuldigten, als dieser aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, angehalten, ihr seine beiden Wohnungsschlüssel zu geben, was er aber nicht gemacht habe (pag. 438 Z. 32 ff.). Als sie dann die Wohnung der Immobilienverwaltung zurückgegeben habe, habe sie dieser angegeben, sie habe die Schlüssel des Beschuldigten nicht (pag. 438 Z. 35 f.). Mit der Quittung konfrontiert habe sie festgestellt, dass die Unterschrift auf dieser nicht ihre gewesen sei, weshalb sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe (pag. 440 Z. 16 ff.). Sie sagte zunächst aus, sie hätte vom Beschuldigten nichts erhalten, korrigierte sich aber gleich wieder und erklärte, sie habe die Quittung vom Beschuldigten erhalten (pag. 440 Z. 10 und 15 f.). Später differenzierte sie, sie erinnere sich nicht mehr genau, wer ihr die Quittung gegeben habe, ob es jemand von der Immobilienverwaltung oder der Beschuldigte gewesen sei. Sie glaube aber, es sei jemand von der Immobilienverwaltung gewesen (pag. 440 Z. 29 ff.). Nach dem Auszug des Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung habe es nie mehr ein Treffen zwischen den beiden gegeben (pag. 442 Z. 6 und 14).

Die Strafklägerin bestritt weiter, in der Vergangenheit jemals Wohnungsschlüssel – auch nicht von anderen Wohnungen oder Personen – verloren zu haben (pag. 441 Z. 5 und 8 ff.; pag. 443 Z. 26 ff.). Insbesondere sei es nie vorgekommen, dass sie den Schlüssel der ehemaligen Nachbarin, Frau H.________, bekommen und diesen anschliessend verloren habe. Sie habe Frau H.________ zwar neben der Spitex unterstützt, habe aber immer klingeln müssen, um in die Wohnung zu gelangen (pag. 443 Z. 35 ff.).

Sie habe nie für den Ersatz der Schlosszylinder an der E.________(Strasse) aufkommen müssen (pag. 442 Z. 43 f.).

Der Beschuldigte auf der anderen Seite bestreitet, im relevanten Zeitpunkt noch im Besitz der beiden Schlüssel gewesen zu sein (pag. 23 Z. 52 und 66; pag. 205 Z. 21; pag. 264 Z. 19). Vielmehr habe er die beiden Schlüssel am 28. November 2016 an der E.________(Strasse) der Strafklägerin persönlich übergeben (pag. 23 Z. 57 f., 78 ff.; pag. 205 Z. 21, 38; pag. 206 Z. 2, 5, 9; pag. 264 Z. 19). Ob er die Schlüssel zurückgegeben habe, weil die Strafklägerin ihn dazu aufgefordert habe, oder ob er dies aus freien Stücken getan habe, könne er nicht mehr sagen (pag. 206 Z. 12 ff.). Er habe ihr die Schlüssel gegen eine Quittung ausgehändigt (pag. 23 Z. 57 f., 79 f.). Weil sie schon früher Schlüssel verloren habe, habe er eine schriftliche Bestätigung haben wollen (pag. 206 Z. 5 f.).

Auf Vorhalt der Quittung sagte der Beschuldigte konstant aus, er habe zwar den Text der Quittung verfasst (vgl. unbestrittener Sachverhalt in E. 9 hiervor), die Unterschrift stamme aber von der Strafklägerin; sie habe die Quittung damals vor seinen Augen unterschrieben (pag. 23 Z. 77 ff.; pag. 24 Z. 93 ff.; pag. 205 Z. 21, 28 f., 32; pag. 265 Z. 1). Dies sei anlässlich eines persönlichen Treffens am 28. November 2016 an der E.________(Strasse) in Biel zur Übergabe der Schlüssel geschehen (pag. 205 Z. 32 ff.; pag. 206 Z. 2 ff.).

In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisher gemachten Aussagen. Er wollte sich weder zu den Aussagen des sachverständigen Zeugen C.________ noch zu den Aussagen der Strafklägerin äussern (pag. 447 Z. 25 und 28). Er könne nicht mehr sagen, wann er aus der gemeinsamen Wohnung an der E.________(Strasse) ausgezogen sei (pag. 447 Z. 33). Auf Nachfrage sagte er aus, es sei wahrscheinlich im Oktober 2016 gewesen (pag. 447 Z. 43). Er habe die Wohnungsschlüssel am Datum der Quittung [28. November 2016] der Strafklägerin abgegeben (pag. 448 Z. 8). Er habe ihr ebenfalls die Quittung ausgehändigt, sie habe diese gelesen, unterschrieben und ihm wieder zurückgegeben. Er habe sie ihr nicht vorgelesen (pag. 448 Z. 26 f.). Er sei dann in der Folge von einem Herrn G.________ kontaktiert worden, der ihm gesagt habe, er müsse von ihm CHF 800.00 haben, weil er die Schlüssel verloren habe. Er habe Herrn G.________ daraufhin geantwortet, er habe eine Quittung, welche bestätige, dass er die fraglichen Schlüssel der Strafklägerin übergeben habe. Er habe Herrn G.________ eine Fotokopie der Quittung geschickt (pag. 450 Z. 29 ff.). Ob er in diesem Zeitpunkt das Original noch gehabt habe oder nur noch die Kopie, könne er nicht mehr sagen, es könne aber schon sein, dass er das Original noch gehabt und erst im Nachgang zum Telefonat mit Herrn G.________ entsorgt habe (pag. 452 Z. 16 ff.).

Zur Handschriftenanalyse durch den KTD und auf die diesbezüglichen Ausführungen von C.________ angesprochen gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, die Strafklägerin habe zwei verschiedene Unterschriften. Manchmal schreibe sie tatsächlich zuerst den Nachnamen und dann das «B.________.», manchmal auch ein «B.________.», des Vornamens, so wie es auf den diversen Vergleichsunterschriften zu sehen sei. Manchmal schreibe sie hingegen aber eben zuerst das «B.________.» des Vornamens und dann erst den Nachnamen, so wie es auf der Quittung zu sehen sei. Es gebe diverse solche Beispiele, zum Beispiel einen beim RAV gestellten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung (pag. 449 Z. 27 ff.; pag. 452 Z. 35 ff.). Die Strafklägerin habe – nachdem sie die Unterschrift auf der Quittung gesehen habe – genügend Zeit gehabt, im Verfahren gerade nur solche Unterschriftenmuster einzureichen, auf welchen sie mit der ersten Variante, d.h. mit dem Nachnamen vor dem Vornamen, unterzeichnet hatte (pag. 449 Z. 30 ff.; pag. 456).

Auf den Verbleib des Originals der Quittung angesprochen gab der Beschuldigte zunächst an, er habe dieses anlässlich seines Wohnungswechsels entsorgt. Auf Nachfrage präzisierte er, er habe es mutmasslich beim letzten Wohnungswechsel vor den Verhandlungsterminen entsorgt. Er habe damals haufenweise Papier entsorgt (pag. 449 Z. 36, 39, 43). Später wurde er erneut darauf angesprochen, bei welchem Wohnungswechsel er denn nun das Original entsorgt habe, wobei er dieses Mal angab, dies sei beim Auszug aus der Wohnung an der E.________(Strasse) gewesen (pag. 450 Z.18).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. II.3.1.4. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 291), gehen die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten hinsichtlich der Urheberschaft der Unterschrift «B.________» auf der Quittung diametral auseinander. Das Gleiche gilt somit implizit auch betreffend den Verbleib der zwei fehlenden Schlüssel. Es gibt keine Drittperson, welche die Richtigkeit einer der Versionen bestätigen könnte. An dieser Ausgangslage hat sich auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung nichts geändert.

Wie die Vorinstanz und aus den gleichen Gründen (E. II.3.1.4. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 291) geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass sowohl der Beschuldigte wie auch die Strafklägerin prima vista ein Motiv für eine Falschaussage haben (finanzielle, gegebenenfalls auch emotionale und strafrechtliche Gründe).

14.3.2

Konkrete Aussagenwürdigung

Theoretische Grundlagen

Nach gängiger Praxis werden Aussagen mittels Realitätskriterien und Lügensignalen auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft (vgl. dazu insb. Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, insb. S. 76 ff., sowie Peter Schumacher, Die Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen insbesondere im Zivilprozess, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1451 ff.). Realitätskriterien sind in selbsterlebten Aussagen typischerweise vorhanden, in erfundenen dagegen nicht. Je mehr Realitätskriterien bestehen und je deutlicher ausgeprägt sie sind, desto glaubhafter ist die Aussage. Damit die Aussage als zuverlässig gelten kann, müssen mehrere Realitätskriterien deutlich hervortreten. Umgekehrt ist die unglaubhafte Aussage gekennzeichnet durch das Fehlen von (nicht nur einzelnen) Glaubhaftigkeitsmerkmalen.

Wichtige Realitätskriterien sind beispielsweise: die logische Konsistenz der Aussage, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen (die Kernhandlung ist mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten eigenen Gewohnheiten oder Gewohnheiten von Personen aus dem sozialen Umfeld verwoben), Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Originalität, Spontanität, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Präzisierung, Erweiterung, Lückenfüllung, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten oder Verzicht auf unnötige Mehrbelastung, Konstanz der Aussage (u.a. logisch konsistente Ergänzungen, insbesondere aufgrund erstmals gestellter detaillierter Fragen) sowie nacherlebte Gefühlsbeteiligung (Gefühlsregungen während der Aussage).

Typische Lügensignale sind demgegenüber: das Fehlen von Realitätskriterien, wahrheitswidrige Bekundungen, übermässige Wahrheitsbeteuerung, Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den Aussagen, dürftige Ergänzungen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von eigenen Aussagen, Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten, gleichförmige, stereotype und eingeübt wirkende Aussagen, inhaltliche Verarmung im Verlaufe der Einvernahmen (statt Ergänzung von stimmigen Details), zielgerichtete Aussagen (klar erkennbare Hintergedanken), nacktes Bestreiten (ohne weitere Angaben, wie sich ein Vorfall abspielte) sowie allgemein karge Aussagen. Ein weiteres Lügensignal ist die Meidung des Beweisthemas (die Auskunftsperson meidet das Beweisthema und weicht immer wieder aus, sie beharrt auf Nebensächlichkeiten, liefert Begründungen statt Fakten und ergeht sich in Gegenangriffen).

‹Aussagen der ersten Stunde› sind in der Regel zuverlässiger als spätere Darstellungen. So kommt es regelmässig bereits aufgrund des Zeitablaufs zu Unschärfen, welche bei wahrheitsgetreuen Aussagen betreffend das Kerngeschehen aber immerhin weniger wahrscheinlich sind als betreffend Nebensächlichkeiten. Bei Ereignissen, die für den Befragten zum Beobachtungszeitpunkt persönlich nur geringe Bedeutung hatten, muss mit höheren Gedächtnisverlusten gerechnet werden (vgl. etwa Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1419 f. und 1430).

Strafklägerin

Die Strafklägerin bestreitet, die Quittung unterzeichnet zu haben. Ihre Aussagen erfolgten frei und sind im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar. Die bei der Polizei gemachten Angaben bestätigte sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht nur, sondern ergänzte sie von sich aus noch einmal ausführlich. Sie gab zu, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht erinnern konnte, etwa wann der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist (pag. 438 Z. 27). Auch auf Nachhaken seitens des Gerichts begann sie nicht zu mutmassen (vgl. pag. 441 Z. 42). Sie korrigierte ihre Aussagen spontan von sich aus, etwa wenn sie sagte, der Beschuldigte habe ihr nicht nur keinen Schlüssel gegeben, sondern habe behauptet, ihr die Schlüssel gegeben zu haben, was aber nicht stimme (pag. 438 Z. 30 f.). Oder: Sie habe die Quittung wohl doch von Herrn G.________ bekommen und nicht – wie unmittelbar vorher ausgesagt – vom Beschuldigten (pag. 440 Z. 15 f. und 29 ff.). Das von ihr Beschriebene ist chronologisch stimmig: Als sie die gemeinsame Wohnung abgegeben habe, habe sie der Immobilienverwaltung mitgeteilt, die fehlenden zwei Schlüssel seien noch beim Beschuldigten. Diese Aussage wird vom bei der Immobilienverwaltung edierten Wohnungsabgabeprotokoll vom 23. Dezember 2016 gestützt, auf welchem vermerkt ist, die zwei fehlenden Schlüssel befänden sich beim Beschuldigten (pag. 382). Am 30. Dezember 2016 habe sie dann eine Mitteilung von Herrn G.________ von der Immobilienverwaltung erhalten, welcher sie nach den beiden fehlenden Schlüsseln gefragt und mit der fraglichen Quittung konfrontiert und ihr auch ein Foto davon geschickt habe (pag. 28 Z. 27 ff.). Dies geht auch mit den Aussagen des Beschuldigten auf: Er habe im Dezember [2016] einen Anruf von einem Herrn G.________ erhalten, welcher im Auftrag der Immobilienverwaltung angerufen und ihn nach den beiden Schlüsseln gefragt habe. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin eine Kopie der unterzeichneten Quittung zukommen lassen (pag. 23 Z. 81 ff.). Es war also augenscheinlich so, dass, nachdem die Strafklägerin bei der Wohnungsabgabe am 23. Dezember 2016 angegeben hatte, die beiden fehlenden Schlüssel seien beim Beschuldigten, die Immobilienverwaltung über Herrn G.________ den Beschuldigten damit konfrontierte, woraufhin dieser unter Verweis auf die Quittung entgegnete, er habe die Schlüssel der Strafklägerin zurückgegeben. Daraufhin konfrontierte Herr G.________ am 30. Dezember 2016 wiederum die Strafklägerin mit dieser Aussage des Beschuldigten und liess ihr auch ein Foto der Quittung zukommen. Unmittelbar nach Kenntnisnahme der Quittung ging die Strafklägerin am 3. Januar 2017 – und damit gleich nach den Feiertagen – zur Polizei und zeigte den Beschuldigten an (pag. 1). Die Vorinstanz gab in E. II.3.1.2.a. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 288) zwar an, die Strafklägerin sei am 19. September 2017 bei der Kantonspolizei erschienen und habe Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben. Tatsächlich lässt sich dem Anzeigerapport, welcher am 19. September 2017 verfasst wurde, entnehmen, dass die Strafklägerin bereits am 3. Januar 2017, um 16:00 Uhr, auf der Polizeiwache erschien und gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattete (pag. 1).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung präzisierte die Strafklägerin von sich aus, sie hätte zunächst ihre Tochter angerufen, als sie realisiert habe, dass mit der Quittung etwas nicht stimme, und als auch ihre Tochter dieser Meinung gewesen sei, habe sie sich entschlossen, zur Polizei zu gehen (pag. 440 Z. 16 ff.). Sie ist dem Beschuldigten gegenüber nicht unnötig belastend, etwa wenn sie zu seinen Gunsten aussagte, er habe ohne Weiteres die Wohnung verlassen, als sie ihn darum gebeten habe (pag. 28 Z. 24). Sie verknüpfte ihre Erzählungen auf nachvollziehbare Weise mit eigenen Gewohnheiten (etwa dass ihr Hausschlüssel immer an ihrem Autoschlüssel angebunden gewesen sei, und dass sie deshalb immer doppelt aufgepasst habe, den Schlüssel nicht zu verlieren [pag. 443 Z. 28 ff.]). Auch die Ausführungen zu den Mietzinszahlungen und zum Mietzinsdepot und die Vorgeschichte an der I.________ (Strasse) erfolgten ungefragt und sind originell und voller grundsätzlich überprüfbarer Details (vgl. etwa pag. 440 Z. 38 ff.; pag. 442 Z. 22 ff. und 38 ff.). Auf Nachfragen konnte die Strafklägerin logische Antworten geben. Sie beschrieb auch nachvollziehbar ihren Gemütszustand, etwa dass sie 2016 wegen des Todes ihres Sohnes unter starker psychischer Belastung gestanden habe (pag. 439 Z. 38 f.) oder dass sie Angst gehabt habe, was der Beschuldigte noch alles mit ihrer Unterschrift anstellen könnte (pag. 440 Z. 22 f.).

Die Aussagen der Strafklägerin sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft und werden von den objektiven Beweismitteln gestützt; auf sie kann im Ergebnis abgestellt werden.

Beschuldigter

Die Aussagen des Beschuldigten hingegen zeichnen sich durch Widersprüche, Ausreden und Ausflüchte aus: Auf die Frage, wann er das Original der Quittung entsorgt habe, sagte er in der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst aus, dies sei mutmasslich anlässlich des letzten Wohnungswechsels vor den Verhandlungsterminen gewesen (pag. 449 Z. 43). Auf den Widerspruch angesprochen, er habe seit dem 6. Februar 2017 gewusst, dass ein Verfahren gegen ihn wegen der Quittung hängig sei, und er diese trotzdem kurz vor der Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 noch entsorgt haben wolle, gab er an, er habe das Original anlässlich seines Auszugs bzw. ‹Rausschmisses› aus der Wohnung an der E.________(Strasse) entsorgt (pag. 450 Z. 2 ff. und 15 ff.). Auf erneute Nachfrage gab er als dritte Version an, möglicherweise habe er die Quittung auch nach dem Telefonat mit Herrn G.________ [im Dezember 2016] entsorgt (pag. 452 Z. 16 ff.). Bereits an der Fortsetzungsverhandlung vom 22. Juni 2020 sagte er aus, er habe, als Herr G.________ ihn angerufen habe, eine Kopie der Quittung gemacht und diese an Herrn G.________ geschickt (pag. 207 Z. 34 f.). Die Aussagen sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch unlogisch: Zunächst kann es nicht sein, dass der Beschuldigte das Original der Quittung bei seinem Auszug aus der Wohnung an der E.________(Strasse) im Oktober 2016 (vgl. pag. 447 Z. 43 und pag. 448 Z. 8) entsorgte, weil die Strafklägerin seinen Aussagen zufolge die Quittung ja überhaupt erst am 28. November 2016 in seiner Anwesenheit unterzeichnet haben soll. Dass er die Quittung nach der Unterzeichnung gleich wieder weggeworfen haben soll, ist kaum vorstellbar. Immerhin hat er die Quittung – seinen Angaben zufolge – ja gerade zu Beweiszwecken, weil die Strafklägerin schon früher Schlüssel verloren habe, angefertigt und unterzeichnen lassen. Es würde auch seiner Aussage vom 22. Juni 2020 widersprechen, nach welcher er noch anlässlich des Anrufs von Herrn G.________, also im Dezember 2016, eine Kopie der Quittung angefertigt habe. Ab dem Telefonat mit Herrn G.________ wusste der Beschuldigte, dass das Dokument tatsächlich in seiner Eigenschaft als Beweis gebraucht wird. Es nach diesem Zeitpunkt noch wegzuwerfen, entbehrte jeglicher Logik. Insbesondere als ehemaligem Fürsprecher war dem Beschuldigten bekannt, dass dem Original eine zentrale Bedeutung zukommt. Erst recht lebensfremd erschiene es, das Original zu entsorgen, nachdem der Beschuldigte am 6. Februar 2017 damit konfrontiert wurde, dass gerade wegen des Dokumentes ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, oder das Original noch kurz vor dem ersten Verhandlungstermin zu entsorgen. Es ist für die Kammer offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen jeweils der Situation anpasste, was gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

Auf die Ergebnisse der Handschriftenanalyse des KTD und die augenfällige Abweichung der Unterschrift auf der Quittung von den diversen Vergleichsunterschriften der Strafklägerin angesprochen, gab der Beschuldigte an, es gebe zwei verschiedene Versionen von Unterschriften, welche die Strafklägerin verwende. Es sei bezeichnend, dass sich in den Verfahrensakten nur Unterschriftenmuster finden würden, welche genau die Variante zeigen, die sich von derjenigen auf der Quittung unterscheidet. Die Strafklägerin habe auch genügend Zeit gehabt, Unterschriften in das Verfahren einzubringen, die nicht der Unterschrift auf der Quittung entsprechen. Ausserdem wirft der Beschuldigte der Strafklägerin implizit vor, sie habe sich – nachdem sie die Unterschrift auf der Quittung gesehen hatte – bemüht, künftig nur noch anders als dort zu unterschreiben. Beispielsweise auf einem beim RAV gestellten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung könnte man eine Unterschrift der Strafklägerin sehen, die der auf der Quittung gerade entspreche. Der Beschuldigte verkennt hierbei folgendes: Zunächst stammen die Vergleichsunterschriften der Strafklägerin, welche der Kammer vorliegen, aus thematisch und zeitlich weit auseinanderliegenden Quellen, und sehen trotzdem alle gleich – und anders als die Unterschrift auf der Quittung – aus. So unterzeichnete die Strafklägerin bereits die Mietverträge vom 4. Juli 2016 für die gemeinsame Wohnung an der E.________(Strasse) und den dazugehörigen Einstellhallenplatz – und damit noch lange vor der ganzen Schlüssel-Thematik – mit «B.________.» und nicht mit «B.________». Neben der Unterschrift auf dem Mietvertrag für den Einstellhallenplatz wurde im Übrigen auch die Unterschrift auf dem Führerschein der Strafklägerin, welcher vom KTD für die Handschriftenanalyse beigezogen wurde, nicht von der Strafklägerin, sondern von Amtes wegen in das Verfahren eingebracht. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, die Strafklägerin könnte jemals anders unterschrieben haben. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Der Beschuldigte wirft der Strafklägerin unzutreffenderweise eine sehr hohe kriminelle Energie vor, was gegen seine Glaubwürdigkeit spricht. Seine Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Im Übrigen erschöpften sich die Bemühungen des Beschuldigten in Kritik an der Vorgehensweise und der Qualifikation des Schriftsachverständigen. Er lieferte weitgehend Begründungen statt Fakten. Seinen Aussagen fehlt es an Originalität und er versuchte immer wieder, von sich abzulenken.

Auffällig ist, dass sich der Beschuldigte in seinen Aussagen in Nebensächlichkeiten versteifte und zu diesen detaillierte Aussagen machte, während er zum Kerngeschehen kaum Angaben machen konnte. Seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. April 2019 begründete er damit, die Anschuldigung gegen ihn sei seitens der Immobilienverwaltung veranlasst, um Kosten einzusparen (pag. 59). Er kritisierte mehrfach die Qualität des Rapports des KTD und stellte pauschal die Qualifikation von C.________ in Frage (vgl. etwa pag. 264 Z. 23 ff.). Er beharrte auch darauf, die Strafklägerin habe am früheren gemeinsamen Wohndomizil an der I.________(Strasse) in Biel den Wohnungsschlüssel einer betagten Nachbarin verloren. In diesem Zusammenhang machte er detaillierte Ausführungen (vgl. Plädoyer oberinstanzliche Verhandlung, pag. 456) und konnte sich auch noch sehr genau an diesen über vier Jahre zurückliegenden Sachverhalt erinnern, während er sich gleichzeitig weder erinnern konnte, wann er die Wohnung an der E.________(Strasse) verlassen, noch wann er die Quittung entsorgt hatte. Auffallend ist auch der konstant fehlende Detailreichtum im Zusammenhang mit seiner Aussage, es habe ein Treffen an der E.________(Strasse) gegeben, anlässlich welchem er der Strafklägerin die Schlüssel übergeben und diese die Quittung unterschrieben haben soll. Hier wäre bei einem tatsächlich erlebten Ereignis zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Umstände und den Ablauf dieses Treffens – wenn es auch eine gewisse Zeit zurückliegt – mit einer gewissen Ausführlichkeit beschreiben würde.

Die Beweisanträge des Beschuldigten zielten einzig darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin zu untergraben (beispielsweise der mehrfach gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von Frau J.________ von der KESB, welche aussagen könne, dass es die Strafklägerin mit der Wahrheit «nicht immer so genau nehme», pag. 210, pag. 326 und pag. 455), während es der Beschuldigte gleichzeitig unterliess, die zahlreichen Gelegenheiten zu nutzen, die Edition eines ihn entlastenden alternativen Unterschriftenmusters der Strafklägerin, beispielsweise beim RAV, zu beantragen.

Der Beschuldigte ging auch unvermittelt zum Gegenangriff über, indem er die Strafklägerin bezichtigte, ihrerseits in der Vergangenheit diverse Schlüssel verloren zu haben (pag. 24 Z. 96 f.). Er erstattete denn auch als unmittelbare Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2017 Strafanzeige gegen die Strafklägerin wegen Verleumdung oder übler Nachrede (pag. 24 Z. 116 ff.). Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit sistiert.

Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen karg, lückenhaft, ausweichend, widersprüchlich und nicht logisch. Sie stehen auch im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Auf sie kann aus Sicht der Kammer nicht abgestellt werden.

14.4

Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung

Aus den Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung ist ersichtlich, dass die Wohnung an der E.________(Strasse) in Biel vom 1. September bis zum 31. Dezember 2016 gemietet wurde (pag. 382). Die Strafklägerin übergab die Wohnung am 23. Dezember 2016 alleine wieder an die Immobilienverwaltung (vgl. Wohnungsübernahme-/-abgabeprotokoll, pag. 382.) Zum Wohnungsübernahme-/-abgabeprotokoll ist zu bemerken, dass die blaue Schrift die Wohnungsübernahme durch die Strafklägerin und den Beschuldigten am 24. August 2016 betrifft, während im gleichen Dokument mit schwarzer Schrift die Wohnungsabgabe durch die Strafklägerin am 23. Dezember 2016 protokolliert ist. Anhand der beiden Unterschriften vom 24. August 2016 im Feld «Der/die neue Mieter(in)» ist ersichtlich, dass bei der Wohnungsübernahme am 24. August 2016 noch beide Mietparteien anwesend waren, während die alleinige Unterschrift der Strafklägerin im Feld «Der/die ausziehende Mieter(in)» zeigt, dass bei der Wohnungsabgabe am 23. Dezember 2016 nur noch die Strafklägerin anwesend war. Anlässlich der Wohnungsabgabe hat die Strafklägerin der Immobilienverwaltung vier von sechs Schlüsseln zurückgegeben; bezüglich der verbleibenden zwei Schlüssel ist auf dem Abgabeprotokoll vermerkt, diese befänden sich beim Beschuldigten (pag. 382). Damit deckt sich der von der Strafklägerin – und teilweise auch vom Beschuldigten – wiedergegebene chronologische Ablauf mit den Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung.

In den Unterlagen befindet sich weiter ein Schreiben des Beschuldigten vom 18. Oktober 2016 an die Liegenschaftsverwaltung, in welchem er bekannt gibt, sich unverhofft zum Auszug veranlasst zu sehen, weshalb er um Entlassung aus dem Mietverhältnis auf den nächstmöglichen Termin ersuche (pag. 395 f.). Dieses Schreiben untermauert die Annahme, der Beschuldigte sei im Oktober 2016 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

Herr G.________ wird im Strafbefehl vom 5. April 2019 als «Vertreter» der Liegenschaftsverwaltung bezeichnet (pag. 52). Im Anzeigerapport vom 19. September 2017 fungiert er als Angestellter der Immobilienverwaltung (pag. 2). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2017 an, er habe im Dezember [2016] im Zusammenhang mit den Wohnungsschlüsseln einen Anruf einer Inkassofirma erhalten, am Apparat sei ein Herr G.________ gewesen, welcher angegeben habe, im Auftrag der Immobilienverwaltung zu handeln (pag. 23 Z. 81 ff.). Die Strafklägerin bezeichnete Herrn G.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2017 als «Monsieur G.________ de la gérance» (pag. 28 Z. 27 f.). In den edierten Unterlagen der Liegenschaftsverwaltung wird Herr G.________ in einer E-Mail von K.________ (D.________ Sàrl) an einen L.________ erwähnt, wonach Herr G.________ Frau K.________ über das Dossier A.________/B.________ informiert habe (pag. 388). Aus diesen Umständen ergibt sich, dass Herr G.________ von der Liegenschaftsverwaltung instruiert war, die fehlenden Schlüssel aufzutreiben und die dafür erforderlichen Vorkehren zu treffen. Er agierte hier in der Rolle eines Vertreters oder Beauftragten der Liegenschaftsverwaltung. In dieser Eigenschaft kontaktierte er die Mietparteien und nahm die Kopie der Quittung vom Beschuldigten entgegen. Auch die Mietparteien gingen ihren Aussagen zufolge davon aus, dass Herr G.________ für die oder im Auftrag der Immobilienverwaltung handelte. Dass Herr G.________ von der Liegenschaftsverwaltung instruiert war, zeigt sich auch in dem Umstand, dass er die Mietparteien im Zusammenhang mit den fehlenden Schlüsseln kontaktierte – ein Umstand, der einzig der Liegenschaftsverwaltung bekannt war.

14.5

Fazit / Gesamtwürdigung

Für die Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel erstellt, dass die Strafklägerin die Quittung, datierend vom 28. November 2016, nicht unterzeichnet hat.

Dispositiv

Für die Annahme, die Strafklägerin könnte auf der Quittung ausnahmsweise eine andere als ihre übliche Unterschrift verwendet haben, liegen der Kammer keinerlei Hinweise vor. Der Strafklägerin müsste bei der gegenteiligen Annahme eine sehr hohe kriminelle Energie zugestanden werden: So müsste sie bei der Schlüsselübergabe, sollte diese, wie vom Beschuldigten behauptet, tatsächlich stattgefunden haben, ihre Unterschrift auf der Quittung gefälscht, die erhaltenen Schlüssel der Liegenschaftsverwaltung vorenthalten (auf die Gefahr hin, dass sie zivilrechtlich für den Ersatz der Schlosszylinder aufkommen muss) und gegen den Beschuldigten wider besseren Wissens ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet haben, auf die Gefahr hin, doch als Urheberin der Unterschrift erkannt und gegebenenfalls wegen falscher Anschuldigung strafverfolgt zu werden. Das ist höchst abwegig.

Damit können die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin die Quittung vor seinen Augen unterzeichnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen. Dass er während des ganzen Verfahrens konstante und gleichbleibende Aussagen betreffend Unterschrift und Übergabe der Schlüssel an die Strafklägerin machte, und er zum Gegenangriff betreffend ‹Schlüsselgeschichte› startete, ist als logische Schlussfolgerung anzusehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (E. II.3.1.4. S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 292 f.), gab es ausser für den Beschuldigten oder die Strafklägerin für niemanden Anlass oder Motiv, die Quittung mit einer gefälschten Unterschrift zu versehen und sich damit gegebenenfalls strafbar zu machen. Gegen die Beteiligung einer Drittperson spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte Herrn G.________ von der Liegenschaftsverwaltung eine Kopie der Quittung zukommen liess.

Die Kammer ist deshalb nach Würdigung sämtlicher Beweismittel der Überzeugung, dass der Beschuldigte die Unterschrift «B.________» auf der Quittung vom 28. November 2016 gesetzt hat.

Der Beschuldigte wusste und hatte die Absicht, dass Herr G.________ gestützt auf die Quittung davon ausgehen werde, die Schlüssel befänden sich bei der Strafklägerin, und dass er sie deshalb bei dieser herausverlangen bzw. von ihr den Ersatz der Schlüssel bzw. des Schlosszylinders verlangen werde (vgl. diesbezüglich auch pag. 24 Z. 113 ff.; pag. 265 Z. 3 f.). Es kann ohne Weiteres auch bereits aus dem objektiven Verhalten des Beschuldigten darauf geschlossen werden. Als ehemaliger Fürsprecher ist er sich derartiger Vorgänge besonders bewusst.

15. Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt

Die Kammer erachtet als Beweisergebnis folgenden Sachverhalt als erstellt:

Der Beschuldigte verfasste nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung an der E.________(Strasse) in Biel eine Quittung, datiert auf den 28. November 2016, nach welcher die Strafklägerin bestätigte, vom Beschuldigten zwei Schlüssel zur besagten ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung erhalten zu haben, und unterschrieb diese mit «B.________». Nachdem der Beschuldigte von Herrn G.________, welcher als Vertreter der Immobilienverwaltung handelte, darauf angesprochen wurde, die Strafklägerin habe angegeben, er sei noch im Besitz von zwei fehlenden Wohnungsschlüsseln, sandte der Beschuldigte im Dezember 2016 eine Kopie der Quittung an Herrn G.________, zum Beweis dafür, dass nicht mehr er, sondern die Strafklägerin im Besitz der fraglichen Schlüssel war. Er tat dies im Wissen und in der Absicht, dass Herr G.________ mit der Quittung die Schlüssel bei der Strafklägerin herausverlangen bzw. von ihr den Ersatz der Schlüssel bzw. des Schlosszylinders verlangen wird.

Der Beschuldigte war sich ebenfalls bewusst, dass der Verlust der beiden Wohnungsschlüssel einige hundert Franken kosten würde.

III. Rechtliche Würdigung

16. Urkundenfälschung (Art. 251 aStGB)

Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB macht sich insbesondere strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 aStGB). Bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB wird namentlich die Herstellung einer unechten Urkunde (Fälschen oder Verfälschen), die Herstellung einer unwahren Urkunde (Falschbeurkundung) und die Verwendung einer solchermassen unechten oder unwahren Urkunde unterschieden.

Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (auch ‹Urkundenfälschung im engeren Sinne›). Unecht ist eine Urkunde, wenn deren tatsächlicher Urheber mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (PK StGB-Trechsel/Erni 2021, Art. 251 N 3).

Verfälschen ist das Abändern einer Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Dabei ist unerheblich, ob die Urkunde echt oder unecht, wahr oder unwahr ist (PK StGB-Trechsel/Erni 2021, Art. 251 N 4).

Eine Falschbeurkundung liegt vor bei der Herstellung einer echten, aber inhaltlich

unwahren Urkunde. Hier stimmen der wirkliche und der in der Urkunde festgehaltene Sachverhalt nicht überein (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 64). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne, so dass sich die Frage nach der inhaltlichen Wahrheit nicht mehr stellt. Der Tatbestand der Falschbeurkundung betrifft stets nur echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden (PK StGB-Trechsel/Erni 2021, Art. 251 N 6).

Unter der Tathandlung des Gebrauchmachens ist die Benutzung der Urkunde im Rechtsverkehr gemeint. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss dafür der zu täuschenden Person mindestens zugänglich gemacht werden (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 163). Für den Fälscher der Urkunde selber ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat (PK StGB-Trechsel/Erni 2021, Art. 251 N 11).

In subjektiver Hinsicht ist zunächst Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei der Tathandlung des Gebrauchmachens muss der Täter wissen, dass die Urkunde unecht bzw. unwahr ist. Darüber hinaus ist die Absicht des Täters, die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr zu verwenden bzw. verwenden zu lassen (Täuschungsabsicht), sowie die Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder alternativ die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), gefordert. Die Täuschung muss nicht tatsächlich gelingen, sondern es genügt, wenn sie vom Täter bloss gewollt ist (zum Ganzen BSK StGB-Boog, Art. 251 N 181 ff.). Erforderlich ist aber, dass der Täter den Adressaten mit der Täuschung zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will (BSK StGB-Boog, Art. 251 N 183).

Nach Art. 251 Ziff. 2 aStGB kann in besonders leichten Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis lediglich drei Jahre oder Geldstrafe erkannt werden.

17. Subsumtion

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die vom Beschuldigten angefertigte Quittung zweifelsohne eine Schrift, die bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung – den (Rück-)Erhalt der Wohnungsschlüssel – zu beweisen (E. III.1.2. S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 294). Es handelt sich folglich um eine Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 aStGB. Wie die Vorinstanz an gleicher Stelle weiter ebenfalls zu Recht ausführt, fälschte der Beschuldigte diese Urkunde, indem er zwar Urheber der Quittung inkl. der Unterschrift ist, die Strafklägerin aber als Unterzeichnende erscheint. Er handelte dabei vorsätzlich. In der Folge verwendete der Beschuldigte die solchermassen gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als ‹echt›, indem er sie Herrn G.________ zustellte, um bei diesem den Anschein zu erwecken, er (der Beschuldigte) habe der Strafklägerin die beiden Schlüssel am 28. November 2016 zurückgegeben und diese verfüge deshalb über die genannten Schlüssel. Durch diese Täuschung wollte der Beschuldigte für sich eine finanzielle Besserstellung erreichen und sich so einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen, indem die Strafklägerin und nicht er die Kosten für den Ersatz der Schlüssel (bzw. des Schlosszylinders) hätte übernehmen müssen. Darin liegt gleichzeitig auch eine Schädigungsabsicht zu Lasten der Strafklägerin. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB erfüllt.

Ein besonders leichter Fall der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine leichte Bagatelle handelt, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen ist. Dabei hat das Gericht einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Ein besonders leichter Fall wurde etwa in Sachverhalten bejaht, in welchen jemand eine materiell bestehende Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit fälschte, oder bei der von einer Angestellten einer Kreditvermittlungsfirma vorgenommenen Ausfüllung eines Kre-ditantrags auf den Namen einer Interessentin zur Erlangung einer Auskunft des Betreibungsamts (zum Ganzen BSK StGB-Boog, Art. 251 N 217 und 218 mit Hinweisen).

Der Ersatz der hier fraglichen Schlüssel (bzw. des zugehörigen Schlosszylinders) kostet rund CHF 800.00 (pag. 28 Z. 29). Der Beschuldigte war sich bewusst, dass der Ersatz der Schlüssel wohl «einige hundert Franken» (pag. 24 Z. 102) kosten würde, und dass dies die zu dieser Zeit mittellose (pag. 439 Z. 15) Strafklägerin besonders treffen würde. Dass sie im Ergebnis nicht für den Ersatz des Schlosszylinders aufkommen musste (pag. 442 Z. 43 f.), ändert nichts an der Verwerflichkeit der Absicht des Beschuldigten. Die Kammer geht nicht mehr von einer Bagatelle aus, so dass die Privilegierung von Art. 251 Ziff. 2 aStGB nicht zur Anwendung gelangt.

Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

18. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in Kraft. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen PK StGB-Trechsel/Vest 2021, Art. 2 N 11 und OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 2 N 10 ff., jeweils mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 20 mit Hinweisen).

Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten nicht als das mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB

e contrario altes Recht anzuwenden ist.

19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters sowie die Frage nach der Vermeidbarkeit. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Einsicht und Reue, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 103 ff.). Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 S. 246 mit Hinweisen; BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB).

Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist die gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.1 und E. 4.2.2 S. 100 f.).

Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerender und mildernder Umstände festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, wobei auch hier wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232 a.E.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317). Resultieren für alle Delikte gleichartige Strafen, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319).

20. Strafrahmen, Strafart und schwerste Straftat

Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Für diese Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht vorbestraft, mithin ein diesbezüglicher Ersttäter. Ebenso wird er das erste Mal wegen Fahrens ohne Berechtigung, wenn auch mehrfach begangen, verurteilt; im Strafregister sind einzig drei Vorstrafen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern verzeichnet. Eine Freiheitsstrafe lässt sich angesichts dessen, der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Strafe für alle Delikte nicht begründen, vielmehr ist je eine Geldstrafe auszufällen. Im Übrigen stünde das Verschlechterungsverbot der Ausfällung einer Freiheitsstrafe entgegen.

Aufgrund der gleichartigen Strafen (konkrete Methode) wird anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der Strafrahmen reicht dabei bis 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

In Bezug auf die auszufällende Gesamtgeldstrafe ist die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 300 E. 2.c.bb S. 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwer-sten wiegt (BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 116 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies ist vorliegend die Urkundenfälschung. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend mit dem mehrfach begangenen Delikt des Fahrens ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen ist. Es ist für jedes einzelne Delikt zu bestimmen, welche Strafe das Gericht dafür bei isolierter Betrachtung als angemessen erachten würde, und diese Strafen sind dann zu asperieren. Diesen Schritt hat die Vorinstanz nicht konsequent ausgeführt; sie hat in Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung für die zweite Widerhandlung weder eine Einzelstrafe ausgefällt noch diese anschliessend asperiert (vgl. E. IV.6. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 299).

21. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat

21.1 Tatkomponenten

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), in der Version gültig per 1. Januar 2021 (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten, welche je nach Aufwand der Fälschung und Art des anvisierten Vorteils/Nachteils zu erhöhen bzw. zu mindern ist. Im Vergleich zum Referenzsachverhält fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Urkunde selber herstellte und die Unterschrift seiner langjährigen Lebens- und Wohnpartnerin fälschte, im Wissen darum, dass letztere aufgrund der Quittung die finanziellen Folgen der fehlenden Schlüssel von mehreren hundert Franken zu tragen hätte, obwohl sie selber kein Geld hatte. Seine Beweggründe waren egoistisch und ein rechtskonformes Verhalten wäre für ihn ohne weiteres möglich gewesen.

21.2 Höhe der Einsatzstrafe

In Anbetracht der gemachten Ausführungen erachtet die Kammer für die Urkundenfälschung eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen.

22. Asperation Fahren ohne Berechtigung

Die VBRS-Richtlinien sehen für dieses Delikt eine Strafe ab 18 Strafeinheiten vor.

Ausgangslage bilden die am 5. November 2017 um 17:07 Uhr und – nach der Entlassung aus der Polizeikontrolle – erneut um 17:45 Uhr durchgeführten Fahrten des Beschuldigten, im Wissen darum, dass er seit dem 29. August 2016 eine Führerausweissperre hat (pag. 34; pag. 37 Z. 18; pag. 129). Bei der Entlassung aus der ersten Kontrolle wurde der Beschuldigte von der Polizei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Fahrzeuge lenken dürfe (vgl. pag. 34). Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung erstinstanzlich schuldig gesprochen; dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschuldigte ist absolut uneinsichtig, und es ist fast als dreist zu bezeichnen, dass er eine gute halbe Stunde nach der ersten Kontrolle wiederum ein Fahrzeug lenkte, was für die zweite Fahrt straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die bei beiden Fahrten relativ kurze gefahrene Strecke ist zudem kein Minderungsgrund. Dass er bei beiden Fahrten mit direktem Vorsatz handelte, ist evident. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur Urkundenfälschung am 6. Februar 2017 – und damit vor Begehen der hier fraglichen Strassenverkehrsdelikte – gab der Beschuldigte noch an, er habe seinen Führerschein freiwillig abgegeben (pag. 22). In der oberinstanzlichen Verhandlung sah der Beschuldigte gar eine Mitschuld der Polizei an seinem Verhalten (vgl. pag. 451 Z. 26).

Für die erste Fahrt erachtet die Kammer 18 Tagessätze und für die zweite Fahrt 21 Tagessätze als angemessen. Diese sind im Rahmen der Asperation im Umfang von je 2/3, d.h. 12 und 14 Tagessätzen, insgesamt also im Umfang von 26 Tagessätzen, zu berücksichtigen.

23. Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist mittlerweile 75 ¾-jährig und wohnt in F.________ (Ort). Er lebt von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 15. Oktober 2021, pag. 423; Einvernahme oberinstanzliche Verhandlung, pag. 446 Z. 29 f.) und hat gemäss eigenen Angaben diverse Schulden in unbekannter Höhe (pag. 423.1). Im Betreibungsregisterauszug vom 18. Oktober 2021 sind Verlustscheine in Höhe von rund CHF 87'600.00 sowie zahlreiche Betreibungen vermerkt (pag. 425 ff.). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung geständig, jedoch weder einsichtig noch reuig. Ein Geständnisrabatt ist diesbezüglich nicht angebracht. Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist er nicht geständig. Aus dem Strafregister ist zudem ein neues Verfahren wegen Geldwäscherei ersichtlich, welches derzeit beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängig ist (pag. 368). Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Der Beschuldigte ist von einer Strafe nicht mehr betroffen als jeder andere in seiner Situation.

Insgesamt sind die Täterkomponenten als neutral zu werten.

24. Prüfung Verletzung Beschleunigungsgebot

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Dieses Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahrens stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast nichts geleistet wurde. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 370 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Bundesgericht wertete etwa eine Untätigkeit der Behörden von 13 oder 14 Monaten im Untersuchungsstadium oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist darüber hinaus eine völlig unverhältnismässig lange Gesamtverfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (BSK StPO-Summers, Art. 5 N 8 mit Hinweisen).

Das vorliegende Verfahren wegen Urkundenfälschung wurde am 3. Januar 2017 mit Strafanzeige der Strafklägerin angehoben (pag. 1 ff.). Am 6. Februar 2017 wurde der Beschuldigte polizeilich einvernommen (pag. 21 ff.). Mit Schreiben vom 20. August 2018 wurde die Kantonspolizei Bern von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit der Vornahme eines Schriftvergleichs beauftragt (pag. 7). Nach einem Erinnerungsschreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Bern vom 13. Februar 2019 (pag. 19) informierte der KTD mit Bericht vom 20. März 2019 über die Ergebnisse des Schriftvergleichs (pag. 9 ff.). Mit Strafbefehl vom 5. April 2019 wurde der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt (pag. 52 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. April 2019 und 28. April 2019 Einsprache (pag. 59 f.; pag. 67 f.). Die Akten wurden mit Verfügung vom 3. Mai 2019 der Vorinstanz überwiesen (pag. 71). Mit Vorladung vom 7. November 2019 wurde zur Hauptverhandlung am 13. Dezember 2019 vorgeladen (pag. 75). Die Hauptverhandlung wurde abgesetzt, weil die Vorladung der Strafklägerin nicht zugestellt werden konnte (pag. 100). Der Beschuldigte hatte zudem ebenfalls ein Verschiebungsgesuch gestellt (pag. 85). Die neu auf den 13. Januar 2020 angesetzte Hauptverhandlung wurde abgebrochen, weil der Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende stellte (pag. 137 f.). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte in ihrem Beschluss vom 6. Februar 2020 fest, der Abbruch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre nicht notwendig gewesen (pag. 163). Das Ausstandsgesuch wies die Beschwerdekammer mit selbigem Beschluss ab (pag. 165). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2020 nicht ein (pag. 172). Die Fortsetzungsverhandlung vom 22. Juni 2020 wurde aufgrund eines gutgeheissenen Beweisantrags des Beschuldigten (Einvernahme des sachverständigen Zeugen C.________) abgebrochen (pag. 210). Die nächste Fortsetzungsverhandlung wurde am 25. Februar 2021 (nach Vorladung vom 4. Januar 2021; pag. 252) durchgeführt (pag. 262), da das Gericht zunächst eine Ergänzung zur Handschriftenanalyse des KTD einholte (mit Verfügung vom 25. November 2020; pag. 223) und in der Folge den bereits gutgeheissenen Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme des sachverständigen Zeugen C.________ abwies (pag. 210; pag. 212 f.; pag. 223 f.; pag. 238; pag. 249). Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 25. Februar 2021 eröffnet; unmittelbar darauf meldete der Beschuldigte Berufung an (pag. 266 f.). Die schriftliche erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Beschuldigten am 27. April 2021 zugestellt (pag. 309). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 19. Oktober 2021 statt.

Die Vorinstanz minderte die Strafe des Beschuldigten aufgrund der «doch etwas längeren Verfahrensdauer» um 5 Strafeinheiten (E. IV.8. S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 301).

Anders als die Vorinstanz sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot nicht verletzt: Zwar hat das Vorverfahren insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 ohne ersichtlichen Grund länger gedauert, und tatsächlich hätte die erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zwangsläufig abgebrochen werden müssen. Der dadurch vermiedene Zeitverlust wäre indes marginal gewesen: Es hätten dennoch das Ausstandsverfahren vor Ober- und Bundesgericht stattgefunden, wie auch – aus Gründen der zusätzlichen Beweiserhebung – zwei weitere erstinstanzliche Fortsetzungsverhandlung durchgeführt werden müssen. Insgesamt sieht die Kammer hierin weder eine ‹krasse Zeitlücke› noch erachtet sie das Verfahren von insgesamt 4 ¾ Jahren unter Würdigung der gesamten Umstände als derart unverhältnismässig lang, dass das Beschleunigungsgebot verletzt oder sonstwie eine Strafminderung angezeigt wäre.

Im Gegensatz zur Vorinstanz nimmt die Kammer deshalb keine Strafminderung vor.

25. Konkretes Strafmass

Insgesamt erachtet die Kammer nach den vorgenannten Ausführungen für die Urkundenfälschung und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Gesamtstrafe von 71 Tagessätzen (45 Tagessätze für die Urkundenfälschung, asperiert mit 12 Tagessätzen für das erste Fahren ohne Berechtigung und 14 Tagessätzen für das zweite Fahren ohne Berechtigung) als angemessen.

Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots ist die Kammer indes an das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 35 Tagessätzen gebunden. Sie fällt deshalb ebenfalls 35 Tagessätze aus.

26. Höhe des Tagessatzes

Ein Tagessatz beträgt maximal CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 15. Oktober 2021 (pag. 423 f.) und den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 446 Z. 29 f. und 34) im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Die Kammer geht wie die Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen von CHF 3'000.00 (inkl. der durch die Ausgleichskasse geleisteten Krankenkassenbeiträge) aus und gewährt in Anwendung der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73) einen Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern von 50 %. Damit ergibt sich für den Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00.

27. Vollzug der Strafe, Verbindungsbusse

Für die theoretischen Ausführungen kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (E. IV.10. und E. IV.11. S. 21 f.; pag. 301 f.) verwiesen werden.

Aufgrund des Verschlechterungsverbots spricht die Kammer die Geldstrafe wie bereits die Vorinstanz bedingt aus, mit der minimalen Probezeit von 2 Jahren. Andernfalls wäre aus Sicht der Kammer bei der Beurteilung der Prognose zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht nur mehrfach (in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte) einschlägig vorbestraft ist, sondern gegen ihn seit dem 22. Juli 2021 ein neues Strafverfahren wegen Geldwäscherei hängig ist.

Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer die Auferlegung einer Verbindungsbusse als Denkzettel für zwingend erforderlich. Die VBRS-Richtlinien sehen für das (einmalige) Fahren ohne Berechtigung eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor. Der Kammer erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots eine Verbindungsbusse von CHF 350.00 (entsprechend 7 Tagessätzen) angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 aStGB auf 7 Tage bestimmt. Die verbleibenden 28 Tagessätze werden bedingt ausgesprochen.

28. Fazit

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00, verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 7 Tage bestimmt.

V. Kosten und Entschädigung

29. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Kammer vollumfänglich schuldig gesprochen. Dem Beschuldigten werden deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 (Kosten der Untersuchung von CHF 650.00 und Kosten des Gerichts von CHF 1'000.00) zur Bezahlung auferlegt. Für das Widerrufs- und das Zivilverfahren wurden vor der Vorinstanz keine Kosten erhoben bzw. ausgeschieden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'500.00, gehen deshalb ebenfalls vollumfänglich zu seinen Lasten.

30. Entschädigung

Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

e contrario).

Die Strafklägerin hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv:

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Das Widerrufsverfahren PEN .________ wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB von Amtes wegen ohne Erhebung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen am 5. November 2017 in Biel, schuldig erklärt wurde;

die Zivilklage von B.________ ohne Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg verwiesen wurde.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Urkundenfälschung, begangen am 30. Dezember 2016 in Biel,

und gestützt auf diesen Schuldspruch und den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. hiervor in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 251 Ziff. 1, 333 aStGB

10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'400.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt.

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'650.00.

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Straf- und Zivilklägerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 19. Oktober 2021

(Ausfertigung: 3. März 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 181

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_63/2020

6B_589/2020

6B_257/2018

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 141 IV 244ATF 141 IV 244DTF 141 IV 244

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_207/2013

BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

BGE 116 IV 300ATF 116 IV 300DTF 116 IV 300

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_390/2012

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF