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Entscheid

SK 2021 193

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

23. Februar 2023Deutsch103 min

Mit Urteil vom 23. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1], angeblich begangen am 18. April 2020, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121], der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [Covid-19 Verordnung 2; SR 818.101.24] in der Fassung vom A.________ 2020 und der Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706 f.) schuldig.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteilsbegründung

SK 21 193

Bern, 23. Mai 2022

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Zbinden, Obergerichtssuppleant Wuillemin

Gerichtsschreiber i.V. Amacher

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

und

C.________

Strafklägerin

Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 (PEN 20 1021)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 23. Februar 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1], angeblich begangen am 18. April 2020, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121], der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) [Covid-19 Verordnung 2; SR 818.101.24] in der Fassung vom A.________ 2020 und der Widerhandlung gegen das KStrG (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706 f.) schuldig.

In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, wobei 143 Tage ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft in vollem Umfang angerechnet wurden und der Vollzug der Reststrafe aufgeschoben sowie die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, ebenfalls unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'250.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 15'316.95 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708).

Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung und verfügte die unverzügliche Freilassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft. Ferner ordnete sie die Einziehung und Vernichtung von Drogen und Drogenutensilien, eines Bolzenschneiders, eines Geissfusses, einer viagraähnlichen Flüssigkeit sowie eines Pfeffersprays «D.________» an (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt E.________ mit Eingabe vom 4. März 2021 innert Frist Berufung an (pag. 714). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Mai 2021 und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 809 f.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 12. Mai 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 814 ff.). Sie beschränkte ihre Berufung auf den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (pag. 815).

Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten und C.________ (nachfolgend: Strafklägerin) die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 817 f.). Keine der Parteien machte innert Frist von diesen Rechten Gebrauch.

Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2022 unentschuldigt fern, woraufhin diese abgebrochen wurde. Zum Fortsetzungstermin vom 23. Mai 2022 wurde der Beschuldigten polizeilich vorgeführt (pag. 1096 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Parteien stellten vorab keine Beweisanträge (pag. 815).

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 19. April 2022 (pag. 1082) und ein aktueller Leumundsbericht vom 14. April 2022 samt Betreibungsregisterauszug und Steuerausweis 2020 (pag. 1076 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Das Polizeiinspektorat Bern, Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (nachfolgend: EMF) aktualisierte auf gerichtliche Aufforderung hin mit Schreiben vom 25. Februar 2022 (pag. 866 ff.) den am 14. Januar 2021 zuhanden der Vorinstanz beantworteten Fragenkatalog (pag. 641 ff.). Überdies legte sie die zum Beschuldigten verfügbaren Akten BN 21579510 in Kopie bei (pag. 868-1070). Weiter reichte das Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Asyl (nachfolgend: SEM) mit Schreiben vom 24. Februar 2021 den Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ein (pag. 862 f.). Von Amtes wegen wurden sodann bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafakten BM 22 7020 ediert.

Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1100 ff.).

4. Anträge der Parteien

Generalstaatsanwalt F.________ stellte in der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2022 namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1133.1 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland

(Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Freisprüche von den Anschuldigungen

der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09./10.2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18.04.2020 in Bern durch unanständiges Benehmen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde

des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen,

 am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (Deliktsbetrag: ca. CHF 740.00);

 am 21.06.2020 in Bern z.N. der H.________ AG (Deliktsbetrag: ca. CHF 200.00);

 am 09./10.07.2020 in Bern z.N. von C.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 450.00);

 am 22.07.2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH

(Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00);

 am 22.07.2020 in Bern z.N. der K.________ (Versuch);

 am 23.07.220 in Bern z.N. von L.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 300.00);

 am 04.08.2020 in Bern z.N. von M.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 400.00);

 am 11.09.2020 in N.________ z.N. von O.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 650.00);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen,

 am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (Sachschaden ca. CHF 1’000.00);

 am 21.06.2020 in Bern z.N. der H.________ AG (Sachschaden ca. CHF 1'000.00);

 am 22.07.2020 in Bern z.N. der I.________ und J.________ GmbH (Sachschaden ca. CHF 4’500.00);

 am 22.07.2020 in Bern z.N. der K.________ (Sachschaden ca. CHF 2’500.00);

 am 23.07.2020 in Bern z.N. von L.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00);

 am 04.08.2020 in Bern z.N. von M.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00);

 am 11.09.2020 in N.________ z.N. der P.________ (Sachschaden ca. CHF 3’000.00);

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen,

 am 14.04.2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle;

 am 09./10.07.2020 in Bern z.N. von C.________;

 am 22.07.2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH;

 am 11.09.2020 in N.________ z.N. der P.________;

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, am 17.02.2020, 13.04.2020, 14.04.2020, 18.04.2020 sowie 22.07.2020;

des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen,

 am 13.04.2020 in Bern z.N. Q.________ GmbH (Deliktsbetrag CHF 7.00);

 am 02.05.2020 in Bern z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 88.45);

 am 25.07.2020 in Bern z.N. von R.________ (Deliktsbetrag CHF 2.95);

 am 03.09.2020 in Bern z.N. der S.________ (Deliktsbetrag CHF 44.95);

der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen,

 am 18.06.2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6 g Haschisch;

 am 23.07.2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten Ecstasy;

 am 21./22.07.2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5 g Marihuana an einen unbekannten Abnehmer;

 in der Zeit von April 2020 bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain;

der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung (Fassung vom 17.04.2020), begangen am 18.04.2020 in Bern durch

 Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum;

 Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen;

der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18.04.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe;

der Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Art. 69 StGB);

der Einziehung zur Vernichtung folgender Gegenstände (Art. 69 StGB):

- ein Bolzenschneider

- ein Geissfuss

- eine viagraähnliche Flüssigkeit

- ein Pfefferspray «D.________

Erwägungen

II.

A.________ sei zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 144 Tagen;

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00;

zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'250.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

A.________ sei für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen.

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung).

Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils (PCN-Nr. .________ und .________) zu erteilen.

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1132.1 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.02.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ von den Anschuldigungen der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________, der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen, freigesprochen wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. 3.3 und 8 AKS).

A.________ schuldig erklärt wurde

des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen

am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. I. 1.1 AKS);

am 21. Juni 2020 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I. 1.2 AKS);

am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 1.4 AKS);

am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von K.________ (Ziff. I. 1.5 AKS);

am 4. August 2020 in Bern, z.N. von M.________ (Ziff. I. 1.7 AKS);

am 11. September 2020 in N.________, z.N. von O.________ (Ziff. I. 1.8 AKS);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen

am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. 1.3.1 AKS);

am 21. Juni 2020 in Bern, z.N. der H.________ AG (Ziff. I. 3.2 AKS);

am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 3.4 AKS);

am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von K.________ (Ziff. I. 3.5 AKS);

am 4. August 2020 in Bern, z.N. von M.________ (Ziff. I. 3.7 AKS);

am 11. September 2020 in N.________, z.N. von P.________ (Ziff. I. 3.8 AKS);

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

am 14. April 2020 in Bern, z.N. von G.________ T.________ GmbH (Ziff. I. 2.1 AKS);

am 22. Juli 2020 in Bern, z.N. von I.________- und J.________ GmbH (Ziff. I. 2.3 AKS);

am 11. September 2020 in N.________, z.N. von P.________ (Ziff. I. 2.4 AKS);

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in Bern am 17.02.2020, 13.04.2020, 14.04.2020, 18.04.2020, 22.07.2020 (Ziff. I. 4 AKS);

des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen

am 13. April 2020 in Bern, z.N. von Q.________ GmbH (Ziff. I. 6 AKS, ergänzt an HV pag. 676);

am 2. Mai 2020 in Bern, z.N. R.________ AG (Ziff. I. 6.1 AKS);

am 25. Juli 2020 in Bern, z.N. von R.________ AG (Ziff. 1.6.2 AKS);

am 3. September 2020 in Bern, z.N. S.________ (Ziff. I. 6.3 AKS);

der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen

am 18. Juni 2020 in Bern durch das Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6g Haschisch (Ziff. I. 5.1 AKS);

am 23. Juli 2020 in Bern durch das Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten (Ziff. I. 5.1 AKS);

am 21./22. Juli 2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5g Marihuana an einen unbekannten Abnehmer (Ziff. I. 5.1 AKS);

in der Zeit von April bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain (Ziff. I. 5.2 AKS);

der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (Fassung vom 17.04.2020), begangen am 18. April 2020 in Bern durch

Missachtung des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (Ziff. I. 9 AKS);

Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen (Ziff. I. 9 AKS);

der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18. April 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensabgabe (Ziff. I. 7 AKS)

das Regionalgericht Bern-Mitteilland die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer IV seines Urteils erliess.

II.

A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf

- des Diebstahls, angeblich begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 in Bern, z.N. von C.________,

- des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 in Bern, z.N. von C.________,

- des Diebstahls, angeblich begangen am 23. Juli 2020 in Bern, z.N. von L.________,

- der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Juli 2020 in Bern, z.N. von L.________,

- der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 11. September 2020 in N.________, z.N. der P.________.

III.

A.________ sei in Anwendung der Art. 22, 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 93, 103, 106, 139 Ziff. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172ter), 144 Abs. 1,186 und 286 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c und g und 19a BetmG, Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst a COVI D-19 Verordnung 2 (Stand 17.04.2020), Art. 12 und 15 KStrG, Art. 422 ff., 426 ff. StPO zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 11 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

zu einer Geldstrafe in der Höhe von 73 Tagessätzen zu einem Tagessatz à CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren;

zu einer Busse von CHF 545.00;

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

A.________ sei eine Entschädigung zu entrichten für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten.

IV.

Weiter sei zu verfügen,

die viagraähnliche Flüssigkeit sei zu vernichten,

das erst- und das oberinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzusetzen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Freisprüche und deren Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) sowie sämtlicher Schuldsprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 706) in Rechtskraft

erwachsen ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen betreffend Einziehung und Vernichtung (Ziff. IV.3. und IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709 f.).

Dispositiv

Von der Kammer zu überprüfen sind wegen der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft demnach die Strafzumessung (Sanktion gemäss Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708), die Landesverweisung (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709), die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die Schuldsprüche (Verurteilung gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 708). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710).

Der Berufung nicht zugänglich ist die vorinstanzliche Freilassung aus der Sicherheitshaft (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709).

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Materielles

6. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliche Würdigung

Sämtliche Schuldsprüche blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt und dessen treffender rechtlicher Subsumtion unter die relevanten Gesetzesbestimmungen auszugehen.

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst:

 Am 17. Februar 2020 um ca. 22:15 Uhr versuchte der Beschuldigte auf der Schützenmatte in Bern zunächst, sich von einer Polizeikontrolle zu entfernen. Als die Beamten ihn festhielten, versuchte er sich loszureissen. Der Beschuldige musste deshalb zu Boden geführt werden, worauf er seine Arme blockierte und dadurch das Anbringen der Handfesseln massiv erschwerte. Der Beschuldigte verhinderte und verzögerte damit die polizeiliche Kontrolle (pag. 146 ff.).

 Am 13. April 2020 um 20:52 Uhr behändigte der Beschuldigte im Bahnhof Bern eine Packung Tabak im Wert von CHF 7.00 aus der Verkaufsauslage der Q.________ GmbH und rannte, ohne die Ware zuvor zu bezahlen und um diese später für sich oder andere zu verwenden, in Richtung Bollwerk davon. Eine Polizeipatrouille eilte dem Beschuldigten nach und konnte ihn einholen. Durch Versteifen der Arme widersetzte sich der Beschuldigte seiner Verhaftung (pag. 155 ff.).

 Am 14. April 2020 um ca. 00:40 Uhr versuchte der Beschuldigte zusammen mit U.________ mit einem von zu Hause mitgeführten Brecheisen zunächst die Haupteingangstür der G.________-Tankstelle an der V.________ (Strasse) .________ in Bern aufzubrechen. Als dies misslang, schlug der Beschuldigte mit dem Brecheisen eine Scheibe des Gebäudes ein, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstand. Anschliessend betrat er ohne Berechtigung die Liegenschaft und behändigte aus den Verkaufsregalen diverse Packungen Zigaretten, Alkoholika und Desinfektionsmittelflaschen im Gesamtwert von CHF 740.55, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Er übergab einen Teil des Deliktsguts U.________ und verliess zusammen mit diesem die Örtlichkeit. Kurze Zeit später konnte der Beschuldigte durch die Polizei in unmittelbarer Nähe zum Tatort entdeckt werden. Im Zuge der Festnahme widersetzte er sich dem Anlegen der Handfesseln durch Wegziehen der Arme (pag. 108 ff.).

 Am 18. April 2020 um 00:17 Uhr hielt sich der Beschuldigte beim Baldachin am Bahnhof Bern – entgegen den Bestimmungen der damals gültigen Fassung der Covid-19 Verordnung 2 – in einer Gruppe von sechs Personen auf und hielt den Mindestabstand von zwei Metern nicht ein. Bei der anschliessenden Polizeikontrolle weigerte er sich zunächst, den Funktionären seinen Namen bekanntzugeben und versuchte sich hernach durch Flucht der Kontrolle zu entziehen, woraufhin er nach Zurufen «Stopp Polizei» angehalten werden konnte. Er verhielt sich renitent, aggressiv, versperrte seine Arme und folgte den polizeilichen Anweisungen nicht, sodass er in Handfesseln gelegt werden musste (pag. 151 ff.).

 Am 2. Mai 2020 um ca. 16:20 Uhr nahm der Beschuldigte in der R.________-Filiale am W.________ .________ in Bern alkoholische Getränke im Wert von CHF 85.45 aus der Verkaufsauslage und verliess den Laden, ohne die Waren zu bezahlen, um diese später für sich oder andere zu verwenden (pag. 324 ff.).

 Am 18. Juni 2020 um ca. 15:05 Uhr versuchte der Beschuldigte im Bereich X.________ (Strasse)/Y.________ in Bern einem zivil gekleideten Polizisten 1,6 Gramm Haschisch zum Preis von CHF 30.00 zu veräussern (pag. 351 ff.).

 Am 21. Juni 2020 um ca. 02:45 Uhr schlug der Beschuldigte mit einer von zu Hause mitgeführten Axt die Scheibe eines Selecta-Automaten bei der Tramhaltestelle Z.________ ein, wobei ein Sachschaden von CHF 993.40 entstand. Anschliessend entnahm er dem Automaten Lebensmittel im Gesamtwert von CHF 180.20, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Einige Stunden später – nach seiner Entlassung aus der vorläufigen Festnahme – kehrte er zum Tatort zurück und entwendete weitere Getränke im Wert von insgesamt CHF 10.00 (pag. 164 ff., 394 ff.).

 Am 9./10. Juli 2020 zwischen ca. 22:00 Uhr und 02:00 Uhr öffnete der Beschuldigte die gekippte Balkontür der Wohnung von C.________ an der AA.________ (Strasse) .________ in Bern und betrat die Räumlichkeiten ohne Berechtigung. Anschliessend behändigte er diverse Effekten und Wertsachen der Geschädigten im Wert von insgesamt CHF 450.00, um diese später für sich oder andere zu verwenden und entfernte sich von Tatort (pag. 430 ff.).

 Am 21./22. Juli 2020 veräusserte der Beschuldigte im Hauptbahnhof in Bern fünf Gramm Marihuana für CHF 50.00 an einen unbekannten Abnehmer (pag. 217 ff.).

 Am 22. Juli 2020 um ca. 03:40 Uhr schlug der Beschuldigte mit einem vor Ort behändigten Sonnenschirmsockel sowie einem Fahrradsattel die Scheibe des Geschäfts der I.________- und J.________ GmbH an der AB.________ (Gasse) .________ in Bern ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 4'500.00 entstand. In der Folge griff er ohne Berechtigung mit seinem Arm durch das Loch in die Verkaufsräumlichkeiten des Geschäfts, nahm mehrere Schmuckstücke im Gesamtwert von CHF 500.00 aus der Auslage, um diese später für sich oder andere zu verwenden und verliess die Örtlichkeit (pag. 180 ff.).

 Wenig später, am 22. Juli 2020 um ca. 04:30 Uhr, schlug der Beschuldigte mit dem vor Ort behändigten Sonnenschirmsockel die Scheibe des K.________ an der AB.________ (Gasse) .________ in Bern ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 2'500.00 entstand. Es gelang ihm hierbei jedoch nicht wie beabsichtigt, Gegenstände aus der Schaufensterauslage zu behändigen, um diese später für sich oder andere zu verwenden. Unmittelbar nach der Tat konnte der Beschuldigte durch eine Polizeipatrouille in der AC.________ entdeckt werden. Als diese ihn anhalten wollte, versuchte er sich seiner Festnahme durch eine Flucht zu Fuss zu entziehen (pag. 180 ff.).

 Am 23. Juli 2020 zwischen ca. 16:30 und 18:30 Uhr schlug der Beschuldigte zusammen mit AD.________ auf unbekannte Art und Weise die hintere rechte Scheibe des auf einem Parkplatz an der AE.________ (Strasse) in Bern abgestellten Personenwagens von L.________ ein, wobei ein Sachschaden von CHF 500.00 entstand. In der Folge behändigten die beiden aus dem Innern des Fahrzeugs eine Handtasche samt Inhalt im Wert von insgesamt CHF 305.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernten sich vom Tatort. Weiter führte der Beschuldigte 5 ½ Tabletten Ecstasy mit sich, die er an unbekannte Dritte veräussern wollte (pag. 19 ff., 217 ff.).

 Am 25. Juli 2020 um ca. 15:30 Uhr nahm der Beschuldigte in der R.________-Filiale am W.________ .________ in Bern eine Flasche Weisswein im Wert von CHF 2.95 aus der Verkaufsauslage und verliess den Laden, ohne die Waren zu bezahlen, um diese später für sich oder andere zu verwenden (pag. 343 f.).

 Am 4. August 2020 zwischen ca. 20:10 Uhr und 22:00 Uhr schlug der Beschuldigte zusammen mit einem unbekannten Mittäter auf unbekannte Art und Weise die beifahrerseitige Scheibe des im AF.________ an der AG.________ (Gasse) .________ in Bern abgestellten Personenwagens von AH.________ ein, wodurch ein Sachschaden von CHF 500.00 entstand. In der Folge behändigten sie aus dem Innern des Fahrzeugs diverse Gegenstände im Wert von insgesamt CHF 398.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernten sich vom Tatort (pag. 360 ff.).

 Am 3. September 2020 um ca. 16:00 Uhr nahm der Beschuldigte in der S.________ einen Pullover im Wert von CHF 44.95 an sich und verliess das Verkaufsgeschäft, ohne die Ware zu bezahlen, um diese hernach für sich selbst oder andere zu verwenden (pag. 358 f.).

 Am 11. September 2020 zwischen ca. 17:05 Uhr und 18:00 Uhr brach der Beschuldigte mithilfe eines mitgeführten Flachwerkzeugs das Küchenfenster der Wohnung von O.________ am AI.________ .________ in N.________ (P.________) auf, wobei an einem Radiator im Innern ein Sachschaden von CHF 3'000.00 entstand. Anschliessend stieg er ohne Berechtigung durch das geöffnete Küchenfenster in die Wohnung und behändigte Kopfhörer sowie eine Fotokamera im Gesamtwert von CHF 659.00, um die Sachen später für sich oder andere zu verwenden und entfernte sich vom Tatort (pag. 380 f.).

 Zudem konsumierte der Beschuldigte im Zeitraum von April bis Oktober 2020 in der Region Bern gelegentlich Marihuana, Haschisch und Kokain, wobei er im Zuge von Polizeikontrollen resp. Festnahmen mehrere Male positiv auf Betäubungsmittel getestet wurde resp. solche mit sich führte (pag. 113, 161 ff., 164 ff.).

III. Strafzumessung

7. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

8. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen jedoch nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Allgemein ist bei der Strafzumessung resp. Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).

9. Keine retrospektive Konkurrenz

Der Beschuldigte hat seit seiner Haftentlassung nach dem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder mehrfach delinquiert und ist dafür auch bereits rechtskräftig verurteilt und bestraft worden, hauptsächlich mit Bussen. In zwei Fällen ist er jedoch auch zu einer (bedingten) Geldstrafe von 3 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt worden (S. 190 f. der bei der EMF edierten Akten, pag. 1064 f., und bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 StGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist abzustellen, auch wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige

Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 3.4.2 f.).

Vorliegend hat das erstangerufene Gericht, das Regionalgericht Bern-Mitteland, am 23. Februar 2021 den relevanten Erstentscheid gefällt. Dass dieser noch nicht rechtskräftig ist, ist nach dem Vorerwähnten irrelevant. Die neuen Straftaten sind allesamt nach diesem Datum begangen worden. Es handelt sich somit nicht um einen Fall der retrospektiven Konkurrenz. Die vorerwähnt ausgesprochenen Geldstrafen sind im vorliegenden Verfahren daher nicht in die Strafzumessung einzubeziehen.

10. Methodik, Strafrahmen und Strafart

10.1 Vorbemerkungen

Der Beschuldigte ist wegen folgenden rechtskräftigen Schuldsprüchen zu bestrafen:

- Diebstahl, mehrfach begangen in acht Fällen, wovon ein Versuch, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB);

- Sachbeschädigung, mehrfach begangen in sieben Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 StGB);

- Hausfriedensbruch, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB);

- Widerhandlungen gegen das BetmG (ein Verkauf, zweimal Anstaltentreffen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG);

- Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in fünf Fällen, bedroht mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB);

- geringfügiger Diebstahl, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Busse (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB);

- Konsum von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG);

- Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (in der Fassung vom 17. April 2020), mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Busse (Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst a Covid-19 Verordnung 2);

- Widerhandlung gegen das KStrG, bedroht mit KBusse (Art. 15 KStrG).

10.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat

Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist in Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen in Bezug auf den mehrfachen Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ausser Konsumhandlungen) grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz zahlreicher Festnahmen durch die Polizei resp. mehrfache Polizeihaft nicht von seinem delinquenten Verhalten abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine deliktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden. Nach seiner Haftentlassung delinquierte der Beschuldigte jedoch unbeirrt weiter. Selbst das erstinstanzliche Urteil hielt ihn nicht davon ab, weiterhin Straftaten zu begehen. Das erste aktenkundige, kleinere Delikt nach dem erstinstanzlichen Urteil und der Haftentlassung erfolgte bereits am 6. April 2021 (Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrausweis). Im Jahre 2021 folgen noch drei weitere Vorfälle (Eigenkonsum Cannabis, Missachtung Anordnungen SBB Transportpolizei, unbefugter Besitz von rezeptpflichtigen Medikamenten). Am 14. Januar 2022 verstiess der Beschuldigte sodann gegen ein bestehendes Hausverbot des Lebensmittelgeschäfts AJ.________, wobei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber dem Inhaber kam. Am 3. Februar 2022 missachtete er sodann ein gültiges Hausverbot des AK.________ in Bern (bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020). In diesem Verhalten manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit des Beschuldigten. In der Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann unverblümt zu Protokoll, dass er sich das Geld für den Lebensunterhalt auch in Zukunft auf deliktische Art und Weise beschaffen werde, wenn er dies für notwendig erachte (vgl. Protokoll S. 15 Z. 1 ff., pag. 1110). Überdies besteht zwischen den Diebstählen, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen ein enger Konnex. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 787 f.).

Für die acht (nicht geringfügigen) Diebstähle, die sieben Sachbeschädigungen, die vier Hausfriedensbrüche und die drei Widerhandlungen gegen das BetmG (ohne die Konsumwiderhandlungen) sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl als schwerstes Delikt ist mit Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind im vorliegenden Fall zu verneinen.

Für die Hinderung einer Amtshandlung kommt von vornherein nur eine Geldstrafe in Frage. Der Strafrahmen beträgt drei bis 30 Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 i.V.m. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Die weiteren Delikte sind von Gesetzes wegen mit Busse zu ahnden, welche bis zu CHF 10'000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch diese sind zu einer Gesamtbusse zu asperieren.

Diebstahl ist mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste Delikt. Innerhalb der Gruppe Diebstahlsdelikte erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Anbetracht des objektiven Deliktsbetrags den Diebstahl vom 14. April 2020 zum Nachteil der G.________ T.________ GmbH als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet (vgl. auch S. 66 f. des erstinstanzlichen Urteils, pag. 787 f.).

11. Einsatzstrafe: Diebstahl z.N. G.________ T.________ GmbH

11.1 Objektive Tatkomponente

Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts

Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-Niggli/Riedo, 4. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte brach zusammen mit U.________ in den frühen Morgenstunden des 14. April 2020 in den Tankstellen-Shop AL.________ der G.________ T.________ GmbH in Bern ein und behändigte 59 Packungen Zigaretten, zwei grosse Flaschen Jägermeister und 43 Fläschchen Desinfektionsmittel im Gesamtwert von CHF 740.00. Gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS-Richtlinien] ist bei einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht in ein leerstehendes, abgelegenes Geschäft mit einem erbeuteten Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 und einem mittelgrossen Sachschaden (Sachbeschädigung im Referenzsachverhalt nicht eingeklagt) von 90 Strafeinheiten auszugehen (S. 47 VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag ist vorliegend im Vergleich zu demjenigen gemäss erwähntem Referenzsachverhalt um einiges tiefer.

Verwerflichkeit des Handelns

Im Rahmen der Bestimmung der Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist insbesondere massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Die Kammer stellt fest, dass die Tat vorliegend nicht von einer besonders raffinierten Vorgehensweise zeugt. Dennoch ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass sie nicht spontan erfolgte, sondern geplant war. So nahm der Beschuldigte von zu Hause einen Geissfuss mit, den er als Einbruchswerkzeug zu benutzen beabsichtigte, um sich damit Zutritt in das verschlossene Gebäude zu verschaffen. Hierfür begab er sich zum ca. 25 Gehminuten entfernten Tankstellenshop. Zunächst misslang es ihm zwar, die Haupteingangstür aufzubrechen. Der Beschuldigte liess sich dadurch aber nicht etwa von der Fortsetzung der Tat abhalten, sondern schlug daraufhin eine Scheibe des Gebäudes ein, um ins Innere zu gelangen. In der Folge betrat er alleine die Liegenschaft und übergab einen Teil des Deliktsguts seinem draussen stehenden Mittäter. Nach seiner Festnahme ergab der Betäubungsmittelvortest sodann ein positives Resultat auf THC und Kokain (vgl. pag. 113). Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, die Beteiligung einer weiteren Person am Delikt sowie die Tatbegehung unter Betäubungsmitteleinfluss indizieren eine erhöhte Verwerflichkeit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. 2018, N 107 ff. zu Art. 47). Im Gegensatz zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien stand das Gebäude sodann nicht leer. Die Liegenschaft befindet sich unmittelbar neben einem Wohnblock und die Zapfsäulen der Tankstelle sind auch in der Nacht durchgehend in Betrieb. Das Risiko, bei der Tatausführung entdeckt zu werden, war deshalb signifikant. Das geplante und gewagte Vorgehen war von einer gewissen kriminellen Energie getragen, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.

In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden jedoch insgesamt nach wie vor als leicht zu bezeichnen.

11.2 Subjektives Tatverschulden

Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte beging die Tat direktvorsätzlich. Zum Motiv gab er an, es sei ihm um die Beschaffung von Tabak gegangen (vgl. pag. 129 Z. 44 ff.). Er entwendete indessen neben 59 Packungen Zigaretten auch Alkoholika und eine grosse Anzahl Desinfektionsflaschen. Die Vielzahl gleichartiger Waren sollte offensichtlich nicht (nur) für den Eigenbedarf beschafft werden. Lebensnah ist davon auszugehen, dass mindestens ein Teil des Deliktsguts auch dem Wiederverkauf resp. als Tauschgegenstand hätte dienen sollen. Die Tat erfolgte somit aus rein egoistischen Gründen und ohne, dass der Beschuldigte in einer finanziellen Notlage gewesen wäre. Dies ist bei Einbruchdiebstählen jedoch nicht ungewöhnlich und daher neutral zu werten.

Vermeidbarkeit

Beim Beschuldigten wurde nach der Tat der Konsum von Kokain und Marihuana nachgewiesen (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 118). Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass sein Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht den Schluss zulässt, er sei bei der Tatbegehung in einem solchen Mass intoxikiert gewesen, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (S. 69 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 790). Der Beschuldigte beging seine Tat zielgerichtet und in Kooperation mit einem Komplizen. Eine relevante kognitive Beeinträchtigung ist hierbei nicht ersichtlich. Er hätte sich jederzeit ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Für eine gegenteilige Annahme lassen sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden.

11.3 Fazit

Insgesamt wiegt das Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – immer noch leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 60 Tage Freiheitsstrafe als angemessen.

12. Asperation für die weiteren Delikte

12.1 Weitere Diebstähle

Der Beschuldigte machte sich in sieben weiteren Fällen des Diebstahls strafbar. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien und unter Einbezug der hiervor gemachten Ausführungen ergeben sich für die weiteren Delikte folgende Strafen:

Beim Diebstahl aus dem Selecta-Automaten an der Tramhaltestelle Z.________ in Bern am 21. Juni 2020 (vgl. Ziff. 1.2 AKS) betrugt der Wert des erbeuteten Deliktsguts zwar lediglich CHF 190.20, mithin ein geringfügiger Betrag. Der Vorsatz des Beschuldigten umfasste jedoch gemäss rechtskräftig festgestelltem Sachverhalt einen höheren Deliktsbetrag. Zudem kehrte er kurz nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft zum Tatort zurück und bediente sich abermals aus demselben, bereits aufgebrochenen Automaten. Der Beschuldigte führte zur Tatbegehung zudem eine Axt mit sich. Insgesamt lässt sich aus diesen Umständen eine nicht unerhebliche Dreistigkeit schliessen, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist hingegen neutral zu werten. Zudem wurde er anlässlich seiner Festnahme positiv auf THC und Benzodiazepine getestet, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, dass damit seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre (Kopie des Drogenschnelltests, pag. 170; S. 70 des erstinstanzlichen Urteils, pag. 791). Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten in Anbetracht des weiten Strafrahmens nach wie vor leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als angemessen. Diese wird zu ⅔, ausmachend 25 Tage, zur Einsatzstrafe asperiert.

Der Diebstahl zum Nachteil der I.________- und J.________ GmbH am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.4 AKS) betrifft eine Geschäftsliegenschaft. Der Deliktsbetrag war mit CHF 500.00 zudem nicht sonderlich hoch. Der Beschuldigte benötigte jedoch zahlreiche Versuche an mehreren Stellen des Schaufensters, um schliesslich an die Waren in der Auslage zu gelangen. Darin zeigt sich eine gewisse Zielstrebigkeit und Ausdauer, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, was jedoch neutral zu werten ist. In Bezug auf die Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten nach der Tat der Konsum von Marihuana und Benzodiazepinen nachgewiesen wurde (vgl. pag. 185). Eine Bestätigung des Vortests resp. eine Quantifizierung der wirksamen Betäubungsmittelmenge im Blut fand jedoch nicht statt. Es bestehen ebenfalls keine anderweitigen Hinweise auf eine massgebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen. Diese wird mit 35 Tagen asperiert.

Beim Diebstahl zum Nachteil des K.________ am 22. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.5 AKS) blieb es beim Versuch. Nachdem es dem Beschuldigten nicht gelungen war, mit einem Sonnenschirmsockel das Schaufenster einzuschlagen, liess er von seinem Vorhaben ab, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werden ist. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen zu betrachten. Diese wird mit 26 Tagen zur Einsatzstrafe asperiert.

Im Rahmen des Diebstahls zum Nachteil von C.________ vom 9./10. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.3 AKS) erlangte der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von CHF 450.00, was deutlich tiefer als der Deliktsbetrag gemäss Referenzsachverhalt ist. Demgegenüber ist verschuldenserhöhend zu gewichten, dass der Beschuldigte in die private Wohnung der Geschädigten eingedrungen ist, um den Diebstahl zu begehen. Er handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was jedoch neutral zu werten ist. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen hierfür als angemessen. Diese wird mit 60 Tagen asperiert.

Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von O.________ am 11. September 2020 (vgl. Ziff. 1.8 AKS) kann vollumfänglich auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden. Auch hier ist eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen angemessen. Diese wird ebenfalls mit 60 Tagen asperiert.

Beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten L.________ am 23. Juli 2020 (vgl. Ziff. 1.6 AKS) erreichte das Deliktsgut einen Wert von CHF 305.00 Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was neutral zu werden ist. Eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen ist angemessen. Diese wird mit 30 Tagen asperiert.

Im Gegensatz zur eben erwähnten Tat liegt der Deliktsbetrag beim Diebstahl aus dem Fahrzeug der Geschädigten AH.________ am 4. August 2020 (vgl. Ziff. 1.7 AKS) mit CHF 398.00 leicht höher. Verschuldenserhöhend ist das planende Verhalten des Beschuldigten zu werten, wonach er in der be- und überwachten Parking-Garage die Örtlichkeit dergestalt auskundschaftete, dass er nicht von den Überwachungskameras gefilmt würde. Im Vergleich zu einem öffentlichen Aussenparkplatz geniesst eine private, teurere Parking-Garage bei den Kunden bezüglich Sicherheit zudem ein grösseres Vertrauen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher schwerer als beim Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten L.________. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus einem rein egoistischen Motiv und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können, was neutral zu werten ist. Eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen ist deshalb angemessen. Diese wird mit 35 Tagen asperiert.

12.2 Hausfriedensbrüche

Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (zum Ganzen: BSK StGB-Delon/Rüdy, a.a.O., N 1 zu Art. 186 mit Hinweisen). Die Privatwohnung stellt hierbei einen besonders sensiblen Raum des Privatbereichs dar. Die Verletzung des Hausfriedens wiegt bei Wohnliegenschaften deshalb ungleich schwerer als bei gewerblich genutzten Gebäuden.

Die vorliegenden Hausfriedensbrüche stellen Begleitdelikte zu den ebenfalls zu bestrafenden Diebstählen dar und hängen mit diesen eng zusammen. Aus diesem Grund sind sie in den durch die Kammer zu beurteilenden Fällen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – lediglich mit der Hälfte zu asperieren.

Dringt der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten ein, sehen die VBRS-Richtlinien eine Bestrafung mit 40 Strafeinheiten vor (S. 49). Im Rahmen der zwei Einbruchdiebstähle zum Nachteil von C.________ (vgl. Ziff. 2.2 AKS) und O.________ (vgl. Ziff. 2.4 AKS) drang der Beschuldigte in bewohnte Liegenschaften ein. Er ist dabei jedoch nicht auf die Geschädigten gestossen, mit anderen Worten in deren Unwissen und nicht in aggressiver Weise gegen deren Widerstand in die Wohnung eingedrungen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen, und hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Beschuldigte für diese beiden Hausfriedensbrüche mit je 30 Tagen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese werden mit je 15 Tagen asperiert.

Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49). Zum Zwecke des Einbruchs verletzte der Beschuldigte den geschützten Bereich der Verkaufsgeschäfte der G.________ T.________ GmbH (vgl. Ziff. 1.1 AKS) und der I.________- und J.________ GmbH (vgl. Ziff. 1.4 AKS). Das Eindringen in die Geschäftsliegenschaften erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, als diese nicht bedient waren, jedoch erfolgte das Eindringen mit erheblicher Gewalt, um die baulichen Sicherheitsmassnahmen zu überwinden (Türschloss, gehärtetes Glas). Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus dem rein egoistischen Motiv, vor Ort Diebstähle zu begehen und er hätte sich ohne Weiteres normgetreu verhalten können. Dies ist als neutral zu werten. Für die Hausfriedensbrüche in diesen beiden Fällen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von je 20 Tagen, asperiert mit je 10 Tagen, als angemessen.

12.3 Sachbeschädigungen

Schutzzweck von Art. 144 StGB ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 144). Nach den VBRS-Richtlinien richtet sich die Strafhöhe sodann nach dem Schadensbetrag, wobei für einen Sachschaden von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten vorgesehen sind.

Die durch den Beschuldigten begangenen Sachbeschädigungen stellen – wie die Hausfriedensbrüche – ebenfalls eng mit den Diebstählen zusammenhängende Begleitdelikte dar. Aus diesem Grund sind sie entgegen der Vorinstanz jeweils lediglich zur Hälfte zu asperieren.

Die Kammer hält fest, dass sich die nachfolgend auszufällenden Strafen betreffend die sieben Fälle von Sachbeschädigung primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens orientieren. Dies, zumal der Beschuldigte in keinem der Fälle besondere Anstrengungen unternahm, um einen Sachschaden herbeizuführen. Er nahm entsprechende Beschädigungen vielmehr als Mittel zum Zweck bzw. zur Begehung der Einbruchdiebstähle hin. Zudem handelte er stets vorsätzlich und aus egoistischem Interesse, was neutral zu werten ist. Besondere verschuldenserhöhende- oder mindernde Umstände liegen nicht vor. Daraus ergeben sich folgende Freiheitsstrafen:

Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ T.________ GmbH (Ziff. 3.1 AKS) sowie zum Nachteil der H.________ AG (Ziff. 3.2 AKS) in der Höhe von je CHF 1'000.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von je 20 Tagen, asperiert mit je 10 Tagen, als angemessen.

Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der I.________- und J.________ GmbH (Ziff. 3.4 AKS) in der Höhe von CHF 4'500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, asperiert mit 20 Tagen, als angemessen.

Für die Sachbeschädigung zum Nachteil des K.________ (Ziff. 3.5 AKS) in der Höhe von CHF 2'500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tage, asperiert mit 15 Tagen, angemessen.

Für die Sachbeschädigungen zum Nachteil von L.________ (Ziff. 3.6 AKS) und zum Nachteil von AH.________ (Ziff. 3.7 AKS) in der Höhe von je CHF 500.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von je 15 Tagen, asperiert mit je 8 Tagen, als angemessen.

Für die Sachbeschädigung zum Nachteil der P.________ (Ziff. 3.8 AKS) in der Höhe von CHF 3'000.00 erscheint eine Freiheitsstrafe von 35 Tagen, asperiert mit 18 Tagen, als angemessen.

12.4 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die VBRS-Richtlinien sehen für Verstösse gegen das BetmG im Bereich des Betäubungsmittelhandels 1-5 Strafeinheiten für Haschisch resp. Marihuana bis 100 Gramm und 1-10 Strafeinheiten für 1-40 Stück Ecstasy vor (S. 26).

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte Anstalten getroffen, 1,6 Gramm Haschisch (vgl. Ziff. 5.1a AKS) und 5 ½ Stück Ecstasy (vgl. Ziff. 5.1b AKS) zu verkaufen. Zudem hat er 5 Gramm Marihuana verkauft (vgl. Ziff. 5.1c AKS). Die Kammer hält hierfür insgesamt eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, praxisgemäss zu ⅔ asperiert, ausmachend 4 Tage, als angemessen.

12.5 Fazit Asperation

In Anbetracht sämtlicher Delikte hält die Kammer nach Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen.

13. Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 794 f.). Demnach wurde der Beschuldigte am .________ in Eritrea geboren, wo er auch aufwuchs. Er besuchte dort die Schule bis zur .________. Klasse. Sein Vater ist nach den Auskünften des Beschuldigten verstorben. Seine Mutter ist bereits im Jahr .________ in die Schweiz geflüchtet. Am .________ kam der Beschuldigte zusammen mit seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Seit dem .________ verfügt er hier über eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz setzte der Beschuldigte den Schulbesuch ab der .________. Klasse fort. Nach Absolvierung eines .________. Schuljahres begann er im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________. Diese habe ihm aber nicht gefallen. Seit Februar .________ soll sich dann seine psychische Befindlichkeit aus ungeklärten Gründen verschlechtert haben, wobei er im Lehrbetrieb und in der Berufsschule fehlte. Nachdem er in der Folge die Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hatte, brach er die Lehre ab resp. wurde das Lehrverhältnis per April .________ aufgelöst (pag. 653). Seither ist der Beschuldigte arbeitslos, wobei er bereits seit Juni 2016 durch die Sozialhilfe unterstützt wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Täterkomponenten soweit neutral zu gewichten sind (S. 73 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 794 f.).

Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich aber weitere Entwicklungen ergeben: Nach seiner Haftentlassung hat der Beschuldigte bereits wieder mehrfach delinquiert, letztmals am 3. Februar 2022. Der letzte Strafbefehl datiert vom 14. März 2022 und wurde dem Beschuldigten am 30. März 2022 polizeilich zugestellt, wobei er in der Folge keine Einsprache dagegen erhob (bei der Staatsanwaltschaft edierte Akten BM 22 7020). Der Beschuldigte scheint komplett unbelehrbar zu sein und sich durch staatliche Interventionen nicht beeindrucken zu lassen. Seine Einsichtslosigkeit ist ausgeprägt. Die neuerlichen Delikte – Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das BetmG, Renitenz gegenüber Behörden resp. Sicherheitspersonal – sind einschlägig. Am 14. Januar 2022 ist der Beschuldigte auch erstmals gegen eine Privatperson tätlich geworden (vgl. BM 22 7020).

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar teilweise Eingeständnisse machte, jedoch nicht von einem vollumfänglichen Geständnis gesprochen werden kann. Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Seine fragmentarische Kooperationsbereitschaft führt deshalb nur in geringem Masse zu einer Strafreduktion.

Gestützt auf die hartnäckige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, die sich u.a. in der neuerlichen Delinquenz widerspiegelt, und unter Berücksichtigung einer gewissen Geständnisbereitschaft ist die Freiheitsstrafe insgesamt (nur) um einen Monat zu erhöhen.

14. Konkrete Freiheitsstrafe

Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten.

15. Teilbedingter Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).

Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; 6B_154/2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines laufenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 E. 1.4).

Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 2020 das erste Mal wegen Hinderung einer Amtshandlung in Polizeihaft genommen und in der Folge zur Anzeige gebracht. Am 13. April 2020 erfolgte die Verhaftung wegen des Einbruchs in die G.________ Tankstelle, wobei die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am Folgetag formell eröffnete. Trotz laufender Untersuchung und weiterer zahlreicher Verhaftungen sowie Untersuchungshaft, delinquierte der Beschuldigte weiter. Er hatte mit anderen Worten etliche staatliche Interventionen erfahren, mit welchen ihm die Konsequenzen vor Augen geführt wurden, die ein weiteres strafbares Verhalten haben könnte, und doch liess er nicht davon ab. Zudem wurde ihm bereits mit Einschreiben der EMF vom 29. Juni 2020 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung verbunden mit der Ermahnung verlängert, sich «künftig völlig klaglos zu verhalten, keine Betreibungsschulden mehr anzuhäufen und sich im Rahmen [seiner] Möglichkeiten von der Sozialhilfe zu lösen» (pag. 655). Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen werden kann. Diese Ermahnung liess den Beschuldigten offensichtlich völlig unbeeindruckt. Obwohl er wusste, dass ihm schlimmstenfalls gar der Entzug der Niederlassungsbewilligung drohte, stieg er nur wenige Tage später in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2020 zwecks Diebstahls in die Wohnung der Privatklägerin ein und stahl deren Handtasche samt Inhalt. Am 22. Juli 2020 begab er sich sodann auf die nächtliche «Einbruchstour» in der Berner Altstadt. Bereits am 23. Juli 2020 hatte er den nächsten Einbruchdiebstahl, dieses Mal in ein Fahrzeug, zu verantworten. Nicht einmal die drohenden einschneidenden, fremdenpolizeilichen Massnahmen konnten ihn zur deliktischen Mässigung bewegen.

Am 18. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Selbst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 23. Februar 2021 resp. seiner Haftentlassung am 1. März 2021 beging der Beschuldigte weitere Straftaten:

- Am 6. April 2021 benützte er ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel (Strafbefehl vom 14. Juli 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1058).

- Am 15. April 2021 missachtete er im Bahnhof Bern die Anordnung der Transportpolizei, einen Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen (bei der EMF edierte Akten, pag. 1053 ff.).

- Am 16. April 2021 konsumierte er unbefugt Cannabis (Strafbefehl vom 19. Juli 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1061).

- Am 6. Juni 2021 weigerte er sich trotz Weisung der Transportpolizei, den Wartesaal des Bahnhofs Bern zu verlassen (Strafbefehl vom 11. November 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1064 f. sowie Strafregisterauszug vom 19. April 2022).

- Am 28. Juni 2021 benützte er ohne gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel und war im Besitz von vier Tabletten «Xanax», die nicht zum Eigenkonsum vorgesehen waren (Strafbefehl vom 11. November 2021; bei der EMF edierte Akten, pag. 1064 f. sowie Strafregisterauszug vom 19. April 2022).

- Am 14. Januar 2022 hatte er trotz des bestehenden mündlichen Hausverbots vom 23. Juni 2021 ein Lebensmittelgeschäft betreten und griff daraufhin den ihn erneut verweisenden Ladeninhaber tätlich an (Strafbefehl vom 14. März 2022; Akten BM 22 7020).

- Am 3. Februar 2022 betrat er trotz eines bestehenden schriftlichen Hausverbots die AK.________ (Strafbefehl vom 14. März 2022; Akten BM 22 7020).

Zwischenzeitlich erfolgten weitere Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Ungehorsam im Betreibungsverfahren (BM 21 36008) und wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand (BJS 21 24626).

Weder die erstinstanzliche Verurteilung noch die weiteren Strafbefehle hinterliessen beim Beschuldigten einen präventiven Effekt. Dass er bereits am 15. April 2021 wieder straffällig wurde, zeigt, wie wenig er sich durch bedingt ausgesprochene Strafen beeindrucken lässt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung wiederum gleichgelagerte Delikte begangen wurden. Der Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs richteten sich sodann – in ähnlicher Weise wie die vormals zur Anklage gelangte mehrfache Hinderung einer Amtshandlung – wiederum gegen die Autorität des Staats resp. der Beamten und Behörden, die der Beschuldigte offensichtlich nicht akzeptiert. Der Verteidigung kann hierbei nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es habe sich bei den neuerlichen Delikten lediglich um Bagatellen gehandelt. Zum einen beging der Beschuldigte nach der erstinstanzlichen Verhandlung und seiner Inhaftierung nicht nur Übertretungen, sondern auch Vergehen. Zum anderen wäre von ihm in dieser Situation aufgrund der drohenden Freiheitsstrafe sowie dem möglichen Landesverweis zu erwarten gewesen, dass er sich im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bürger besonders um ein normkonformes Verhalten bemüht. Dies war indes nicht der Fall. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Beschuldigte insgesamt eine ausgesprochen hartnäckige Unbelehrbarkeit an den Tag legt.

Diese Haltung manifestierte sich auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich. Zwar behauptete der Beschuldigte, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren (Protokoll S. 18 Z. 22 ff., pag. 1113). Gleichsam brachte er jedoch auch klar zum Ausdruck, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für unproblematisch hält und auch nicht gedenkt, in Zukunft davon Abstand zu nehmen (Protokoll S. 16 Z. 19 ff., pag. 1111; S. 17 Z. 7 ff., pag. 1112; S. 18 Z. 17 ff. und 28 ff., pag. 1113; S. 19 Z. 4 ff., pag. 1114).

Die Missachtung des Beschuldigten gegenüber dem Schweizer Rechtsstaat und seinen Beamten kommt nicht nur in seiner Delinquenz zum Ausdruck. So war er beispielsweise auf den 23. September 2020 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Dieser blieb er unentschuldigt fern, woraufhin er zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste (pag. 6). Seine an der Hafteröffnung vorgetragene Begründung war fadenscheinig und konnte ihn in keiner Weise entschuldigten (pag. 491 Z. 51 ff.). Sodann sprechen die Umstände seiner Anhaltung am 6. Oktober 2020 für sich. So geht aus den Akten folgende Wahrnehmung des Beamten der EMF hervor:

A.________ hat bei der Einwohnergemeinde, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vorgesprochen, da er seinen Niederlassungsausweis verloren hatte und einen neuen Ausweis beantragen wollte. Anschliessend hat er sich im Gebäude Predigergasse 5 vis à vis der Büros der Fremdenpolizei auf die Treppe gesetzt und einen Joint gebaut. Der Schreibende stellte dies fest und führte die erwähnte Person anschliessend in die Büroräumlichkeiten der Fremdenpolizei Bern. Einen Ausweis konnte A.________ nicht vorweisen. Als Unterlage zum Bau seines Joints verwendete A.________ die Verfügung BM 19 41633 / SUR. Auf der Verfügung stand sein Name.

Der Beschuldigte kümmerte sich nicht um polizeiliche Vorladungen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmals vorläufig festgenommen, zu Einvernahmen aufgeboten und mit der Polizei in Konflikt geraten war. Einzig, wenn er selbst ein entsprechendes Bedürfnis hatte, wandte er sich an die Behörden. Angesichts seiner Situation vor den Augen von Beamten auf einem Strafbefehl als Unterlage unverfroren einen Joint zu fertigen und zu rauchen, zeigt seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den möglichen Konsequenzen deutlich auf.

In Bezug auf die weitere Lebensführung des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass er behördenseitig stets stark unterstützt worden ist. Nach dem Besuch der obligatorischen Schule sowie zweier Brückenjahre konnte er im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________ beginnen. Obschon ihm die Ausbildung damals nicht gefallen habe, sei er darum bemüht gewesen, einen Lehrabschluss zu machen. Plötzlich habe sich die psychische Befindlichkeit rapide verschlechtert, wobei aber nie eine psychische Krankheit diagnostiziert oder sonst irgendwie aktenkundig wurde. Nachdem der Beschuldigte die Berufsprüfung nicht bestanden hatte, sei vereinbart worden, dass er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum melde, um über eine verkürzte Ausbildung im Bereich der AO.________ zu beraten (pag. 653). Entsprechende Bemühungen seitens des Beschuldigten sind jedoch offenbar nicht erfolgt. Seit Juni 2016 wurde er sodann durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Seine diesbezüglichen Schulden beliefen sich per 14. Januar 2021 auf CHF 205'234.70 (pag. 642). Während der Bezug von (ergänzender) Sozialhilfe neben seinem Lehrlingseinkommen bis im April 2019 gerechtfertigt erscheint, ist dieser in den nachfolgenden Jahren nicht mehr nachvollziehbar. Seit seinem Lehrabbruch unterliess er es mehrere Jahre lang – und bis heute –, ernsthafte Bemühungen für eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu unternehmen. In dieser Zeit versuchte er auch nicht etwa, seine Sprachkenntnisse zu verbessern oder sich um Freiwilligeneinsätze – etwa im Rahmen einer Arbeitsintegration – zu bewerben. Einziger Hinweis auf mögliche Arbeitsbemühungen sind dem Dokument «Ausweis Verlust» vom 21. Dezember 2021 zu entnehmen, das auf Wunsch des Beschuldigten durch die Kantonspolizei Bern ausgestellt wurde. Dort hatte er sich als «AP.________» ausgegeben (bei der EMF edierte Akten, pag. 1068). Weitere Anhaltspunkte für Bemühungen seinerseits sind nicht bekannt. So hatte der Beschuldigte im Jahr 2020 beispielsweise auch auf eine Aufforderung der EMF, seine Einkommenssituation darzulegen, nicht geantwortet (pag. 642). Im Rahmen seiner Befragung bei der Kantonspolizei Bern sowie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann sinngemäss an, dass ihn «normale» Arbeiten langweilen würden und er nicht wisse, wie er beruflich Tritt fassen möchte. Er verfüge nicht über Tagespläne, sondern gehe einfach nach draussen und würde schauen, was sich so ergebe (Berichtsrapport S. 2, pag. 1077; Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 23. Mai 2022 S. 8 Z. 37 ff., pag. 1103). Insgesamt entsteht unweigerlich der Eindruck, dass der Beschuldigte mittlerweile jegliche Motivation zur beruflichen resp. sozialen Integration verloren hat und ihm diese gleichgültig geworden ist. Banales Arbeiten erachtet er als langweilig und sei nichts für ihn. Er habe keine Aussicht auf Arbeit und wisse auch nicht, was er machen möchte, er habe keine Tagespläne (Berichtsrapport S. 2, pag. 1077).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz mehrerer Chancen und laufendem Strafverfahren – im Zuge dessen ihm eine un-/teilbedingte Freiheitsstrafe sowie ein Landesverweis droht – keine (aktenkundigen) Anstrengungen unternahm, um sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken resp. sein berufliches, finanzielles und soziales Fortkommen in der Schweiz zu verbessern. Dem Beschuldigten ist – insbesondere mit Blick auf seine unbeirrte Weiterdelinquenz während dem hängigen Verfahren und auch nach erstinstanzlich ergangenem Urteil sowie Haftentlassung – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, weshalb ein bedingter Vollzug der Strafe nicht in Frage kommen kann. Die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft zeigte jedoch auf, dass der Freiheitsentzug der Stabilisierung des Beschuldigten zumindest ein wenig zuträglich war. Er delinquierte danach zwar weiter, jedoch wurde er sowohl bezüglich der Häufigkeit als auch der Schwere der Delikte nicht mehr in derselben Intensität straffällig. In Anbetracht seiner aktuell liederlichen Lebensführung ist sodann anzunehmen, dass der strukturierte Tagesablauf im Gefängnis, die forcierte Abstinenz von Betäubungsmitteln und das Aufzeigen von Perspektiven einen deliktspräventiven Einfluss auf den Beschuldigten haben können.

Unter diesen Bedingungen erscheint es der Kammer aus spezialpräventiver Sicht notwendig, die Freiheitsstrafe zumindest teilbedingt auszufällen. Aufgrund der negativen Legalprognose und des Verschuldens des Beschuldigten hält die Kammer den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von acht Monaten als angemessen. Für die weiteren neun Monate wird der bedingte Vollzug gewährt und hierfür eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Da der Beschuldigte – wie nachfolgend begründet – das Land nach Verbüssung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe zu verlassen hat und überdies nicht zu erwarten ist, dass er die minimal notwendige Kooperationsbereitschaft mitbringt, wird auf die Anordnung von Bewährungshilfe verzichtet.

16. Anrechnung Untersuchungshaft

Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO), eine Vorführung (Art. 207 ff. StPO) oder eine Anhaltung (Art. 215 StPO) angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der davon Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (BSK StGB-Mettler/Spichtin, a.a.O., N 17 zu Art. 51, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die erstandene Untersuchungshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (Mettler/Spichtin, a.a.O., N 35 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen).

Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist gestützt auf das Vorerwähnte wie folgt anzurechnen:

- 147 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 6. Oktober 2020 bis und mit 1. März 2021 (vgl. pag. 30, 717 und 719 f.);

- 1 Tag Polizeihaft vom 14. April 2020, 00:56 Uhr bis 17:13 Uhr (pag. 9 f.);

- 1 Tag Polizeihaft vom 18. April 2020, 00:17 Uhr bis 07:50 Uhr (pag. 151 f.);

- 1 Tag Polizeihaft vom 22. Juli 2020, 03:48 Uhr bis 16:15 Uhr (pag. 12 ff.);

- 1 Tag Polizeihaft vom 23. Juli 2020, 18:30 Uhr, bis 24. Juli 2020, 16:45 Uhr (pag. 19 ff.).

Nicht anzurechnen sind hingegen die kurzfristigen Mitnahmen zur Polizeiwache Bahnhof am 13. April 2020 um 20:52 Uhr (pag. 156 f.), am 18. Juni 2020 um 15:05 Uhr (pag. 351 f.) und am 21. Juni 2020 um 02:45 Uhr für die Zeitdauer der jeweils notwendigen Massnahmen (pag. 164 und 396) sowie die Vorführung zur oberinstanzlichen Verhandlung am 23. Mai 2022 um 08:30 Uhr.

Total sind somit 151 Tage in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).

17. Geldstrafe

Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Der Beschuldigte hat sich insgesamt für fünf Tatbegehungen zu verantworten. Für die Flucht vor einer Polizeikontrolle sehen die VBRS-Richtlinien zehn Tagessätze vor (S. 51). Der Beschuldigte flüchtete in einem Fall vor einer Polizeikontrolle (AKS 4.5), in drei Fällen leistete er körperlichen Widerstand gegen seine Festnahme (AKS 4.1, 4.3, 4.4) und einmal war beides der Fall (AKS 4.2). Der aktive Widerstand in vier Fällen ist jeweils straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus dem rein egoistischen Motiv, einer Polizeikontrolle oder Verhaftung zu entgehen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich normgetreu zu verhalten. Die unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Täterkomponenten asperierte Gesamtstrafe würde 45 Tagessätze leicht übersteigen. Da 45 Tagessätze jedoch das gesetzlich mögliche Maximum darstellen (vgl. Art. 286 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB), bleibt es bei 45 Tagessätzen Geldstrafe. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes praxisgemäss auf CHF 30.00 festzusetzen.

Mit Verweis auf die hiervor gemachten Ausführungen und die Feststellung, dass die spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Strafen zu beurteilen ist, erachtet die Kammer es als notwendig, die Geldstrafe neben der bereits teilbedingten Freiheitsstrafe vollständig zu vollziehen.

18. Busse

Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., N 11 zu Art. 139). Innerhalb der Deliktsgruppe der geringfügigen Diebstähle erachtet die Kammer in Anbetracht des Deliktsbetrags deshalb den Diebstahl vom 2. Mai 2020 zum Nachteil der R.________ AG als das schwerste Delikt. Mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (S. 31) erachtet die Kammer hierfür eine Übertretungsbusse resp. Einsatzstrafe von CHF 200.00 angemessen.

Auch für die weiteren mit Busse zu bestrafenden Delikte hält die Kammer grundsätzlich am von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmass fest. Zufolge der praxisgemässen Asperation zu ⅔ für die weiteren Delikte beträgt die Gesamtbusse jedoch lediglich CHF 900.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

IV. Landesverweisung

19. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Einbruchdiebstahls verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB erfolgt grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 33 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2020 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).

Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (kumulative Voraussetzung 1). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (kumulative Voraussetzung 2) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 E. 1.1; 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zu einem eigenen Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern.

Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 E. 2.4.3; 6B_587/2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als «schwerwiegend» bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können daher einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 E. 2.4.3; 6B_1178/2019 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen).

20. Rückwirkungsverbot

Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Sämtliche vorliegend relevanten Einbruchsdiebstähle wurden nach diesem Datum begangen.

21. Landesverweisung in concreto

21.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen

Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (pag. 641), deren Kontrollfrist – unter Ermahnung – am 29. Juni 2020 bis zum 21. Oktober 2025 verlängert wurde (pag. 655). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.

21.2 Härtefallprüfung

21.2.1 Berufliche und finanzielle Integration

Nach Abschluss des .________. Schuljahrs begann der Beschuldigte im Sommer .________ eine Lehre als AM.________ mit Fachrichtung AN.________, die ihm aber nie gefallen habe. Im Februar 2019 soll sich dann gemäss Sozialdienst seine «psychische Befindlichkeit» plötzlich und rapide verschlechtert haben, wobei er seitdem im Lehrbetrieb und in der Berufsschule absent gewesen sei. Auch zu Hause sei er nicht mehr auffindbar gewesen. Schliesslich habe er sich beim Sozialamt für ein Krisengespräch angemeldet. Auf dessen anraten habe der Beschuldigte eine Psychiaterin aufgesucht, die ihm jedoch attestiert habe, dass es ihm soweit gut gehe. Nachdem er in der Folge die Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hatte, brach er die Lehre ab resp. wurde das Lehrverhältnis per April .________ aufgelöst. Daraufhin bot ihm der Sozialdienst entsprechende Unterstützung an und forderte ihn auf, sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu melden, um im Rahmen einer Berufsberatung die Möglichkeiten für eine verkürzte Ausbildung im Bereich der AO.________ zu evaluieren (zum Ganzen: pag. 653). Trotz der Bemühungen des Sozialdienstes um eine wirtschaftliche Integration des Beschuldigten hat dieser seither jedoch weder eine Ausbildung in Angriff genommen noch sonst eine dauerhafte Anstellung gefunden (vgl. auch Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2022, S. 7 Z. 10 ff., pag. 1102). Vielmehr bringt er klar zum Ausdruck, dass er sehr wählerisch ist, ihn die meisten Arbeiten langweilen und er nicht bereit ist, sich einer solchen hinzugeben. Er wolle mit seiner Zeit anstellen, was er wolle, anstatt etwas zu machen, worauf er «keinen Bock» habe (Protokoll, S. 8 Z. 5 ff., pag. 1103). Der Beschuldigte strotzt diesbezüglich vor Gleichgültigkeit – es ist ihm schlichtweg egal, wie sich seine berufliche Zukunft entwickelt.

In finanzieller Hinsicht erhielt er während der Dauer des Lehrverhältnisses einen Lehrlingslohn sowie von den Sozialhilfebehörden eine Ausbildungszulage von CHF 290.00 (pag. 653). Seit der Beschuldigte arbeitslos ist – namentlich seit Juni .________ – bestreitet er seinen Lebensunterhalt durchgehend und vollumfänglich mit Geldern aus der Sozialhilfe. Vom Sozialdienst wird ihm zudem eine Wohnung bezahlt. Zur Bezahlung eines Ferienflugs nach AQ.________ lieh sich der Beschuldigte von seinem Bruder CHF 1'000.00. Diese Schulden wurden zunächst vom Sozialdienst beglichen. Einzig positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst den Betrag zwischen April 2019 und Mai 2020 zurückerstattete. Ansonsten verschuldete sich der Beschuldigte immer mehr. Mittlerweile verfügt er per 8. April 2022 über zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 7'995.90. Am 21. Juni 2021 wurde sodann eine weitere Betreibung über CHF 1'574.90 eingeleitet.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte beruflich und finanziell in der Schweiz alles andere als integriert ist. Behördenseitig wurde dem Beschuldigten sowohl in finanzieller als auch in weiterer Hinsicht seit jeher alle mögliche Unterstützung zuteil. Trotzdem tat und tut er bis heute nichts dafür resp. ist in keiner Weise daran interessiert, seinen wirtschaftlichen Beitrag in diesem Land zu leisten. Er hat mannigfaltige Chancen, sich in der Schweiz beruflich und finanziell zu integrieren, ungenutzt gelassen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte mittlerweile nicht mehr jugendlich, sondern ein erwachsener Mann ist.

21.2.2 Soziale Integration

Der Beschuldigte pflegt keinerlei aktenkundige Bindungen zu Schweizern. Er umgibt sich offenbar praktisch ausschliesslich mit Landsleuten, was u.a. aus den einzelnen Anzeigerapporten hervorgeht. Weder betätigt er sich in einem Verein

oder einer Interessensgruppe noch nimmt er sonst irgendwie am sozialen Leben seines Quartiers teil. Freiwillige Engagements fehlen und er verfügt über keinerlei Hobbies, bei welchen er mit der hiesigen Bevölkerung in Kontakt treten könnte. Es sind auch sonst keine Bestrebungen ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte auf eine andere Art sozialen Anschluss zu finden versucht. Sodann ist der Beschuldigte zwar genügend befähigt, sich in der deutschen Sprache mit den Behörden zu verständigen. Angesichts seiner Einreise in die Schweiz als AU.________ und des mehrjährigen lokalen Schulbesuchs sind seine Sprachkompetenzen jedoch als dürftig einzustufen. So wäre eigentlich zu erwarten, dass er unter den genannten Voraussetzungen bei adäquater sozialer Integration Schweizerdeutsch verstehen und fliessend sprechen würde, was aber nicht der Fall ist.

Seitens der Behörden gestaltet sich der Umgang mit dem Beschuldigten schwierig. Mit den Institutionen (v.a. Sozialdienst und Migrationsbehörden) arbeitet er nur gerade so kooperativ zusammen, wie es ihm minimal erforderlich erscheint, damit er seinen Sozialhilfeanspruch nicht verliert und seine Bewilligung nicht widerrufen wird. Ansonsten lässt er gegenüber Behörden oftmals gar nichts verlauten (vgl. beispielsweise Ziff. 4 pag. 642). Er spricht nur bei diesen vor, wenn er selbst dringend etwas benötigt, wie etwa einen Ersatz seines Ausländerausweises (pag. 27; S. 194 der bei der EMF edierten Akten, pag. 1068). Der Sozialdienst gibt an, die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei zeitweise anspruchsvoll, da er eher wortkarg sei. Er habe aber ein höfliches Auftreten und sei darum bemüht, seine Lage zu verbessern (pag. 653). Letzteres ergibt sich jedoch nicht aus den Akten und es bleibt unklar, worin die genannten Bemühungen bestehen sollen.

In Bezug auf die soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass diese trotz längerer Aufenthaltsdauer und teilweise hiesiger Schulbildung weitestgehend nicht stattgefunden hat.

21.2.3 Gesundheit

Laut Sozialdienst könne der Beschuldigte nachhaltig von der Sozialhilfe abgelöst werden, wenn es ihm gelinge, psychisch wieder stabiler zu werden und eine Ausbildung oder Arbeit zu finden, die ihm entspreche. Seine Ablösung stehe in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Befindlichkeit (pag. 653). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die psychische Befindlichkeit des Beschuldigten beeinträchtigt sein soll oder dass diesbezüglich Massnahmen getroffen worden wären resp. noch zu treffen sind. Der Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, es gehe ihm heute gesundheitlich bzw. psychisch «gut» (pag. 280 Z. 24 f.; pag. 681 Z. 15; Protokoll, S. 13 Z. 1 ff., pag. 1108). Er habe keine gesundheitlichen Probleme und befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung (pag. 491 Z. 29 ff.). Dafür, dass medizinische Gründe einer seit Jahren aufgeschobenen beruflichen Integration des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Der Beschuldigte ist schlicht nicht daran interessiert, Anstrengungen für sein berufliches resp. finanzielles Fortkommen zu unternehmen.

21.2.4 Familiäre Bindungen

Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat weder Kinder noch eine Partnerschaft in der Schweiz. Zwar leben auch zwei AR.________, eine AS.________ und seine AT.________ hier, jedoch hat er lediglich mit Letzterer einen etwas regelmässigeren Kontakt. Dieser ist jedoch alles andere als eng, die beiden leben nicht zusammen und der Beschuldigte übernimmt der AT.________ gegenüber auch keine besonderen Aufgaben. In Eritrea leben seine betagten Grosseltern, die er seit seinem Wegzug aus Eritrea nicht mehr gesehen habe. Bis dahin waren diese aber offenbar wichtige Bezugspersonen für ihn. So hat er damals auch bei ihnen gelebt (pag. 653).

Der Beschuldigte verfügt demnach in der Schweiz über keine rechtlich relevanten, engeren familiären Bindungen.

21.2.5 Aufenthaltsdauer, Resozialisierungschancen, Rückfallgefahr, Wiedereingliederung

Der Beschuldigte reiste .________ als AU.________ in die Schweiz ein. Damit hat er immerhin, aber eben auch nur einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Wie bereits dargelegt, hat er sich trotz seines Aufenthalts über rund AV.________ Jahre nicht in der hiesigen Gesellschaft integrieren können. An einer Integration scheint er auch nicht interessiert zu sein. Die üblichen Möglichkeiten dazu (Ausbildung, Beruf, Verein, Hobby, Freiwilligenarbeit, politisches oder soziales Engagement etc.) lehnt er ab.

Im Gegensatz dazu zeigt seine neuerliche Delinquenz während dem noch hängigen Strafverfahren auf, dass die Rückfallgefahr ausgeprägt ist. Der Beschuldigte liess sich bisher durch keine staatliche Intervention zur Räson bringen. Gleichsam manifestiert sich selbst vor Oberinstanz seine noch immer latente kriminelle Energie, in dem er angibt, dass er die Begehung geringfügiger Diebstähle, Benützung des öffentlichen Verkehrs ohne Fahrschein, Betäubungsmittelkonsum etc. für unproblematisch hält und gegebenenfalls auch weiterhin delinquieren wird (Protokoll S. 16 Z. 38 ff.; S. 17 Z. 19 ff.; S. 18 Z. 39 ff.; S. 19 Z. 13 ff.; pag. 1113).

In Bezug auf die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland ist vorab festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter möglich erscheint. Auch wenn die Reintegration in Eritrea nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland grundsätzlich immer noch intakt. Der Beschuldigte spricht die lokale Sprache und hat immer noch Verwandte dort. Zu beachten ist hierbei, dass die Resozialisierungs- resp. Integrationschancen – wie bereits dargelegt – auch in der Schweiz eher gering sind. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Eritrea ungleich schlechter wären als in der Schweiz.

21.2.6 Fazit der Härtefallprüfung

Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet sich zwar aktuell in der Schweiz. Dennoch ist er hier persönlich, sozial, politisch, familiär und beruflich kaum verwurzelt. Er konnte weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich Fuss fassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass er bestrebt wäre, dies in Zukunft zu tun. Zudem wurde er wiederholt straffällig und distanziert sich bis heute nicht von illegalem Verhalten. Von einem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

21.3 Vollzugshindernisse der Landesverweisung

21.3.1 Vorbemerkungen

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5 Folgendes fest:

Nach der wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des Bewilligungswiderrufs zu prüfen und kann hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Ausweisung nicht auf die Vollzugsbehörde verweisen, weil im Vollstreckungsverfahren nur die Unzulässigkeit geprüft werden müsse. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme könne jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder zumutbar erscheine (BGE 135 II 110 E. 4.2 S. 119; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 9.4).

Aus dieser Rechtslage folgt, dass das Sachgericht zu prüfen hat, ob sich eine Landesverweisung angesichts des Gesundheitszustands als verhältnismässig erweist. Es kann hinsichtlich der Prüfung des Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 66d StGB; Art. 83 AIG) nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit ist daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizinisch hinreichend behandelbar erweist (zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 9.4). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit. Daher hat das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen (oben zitiertes Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.1). Dabei ist zu beachten, dass die Art. 66a ff. StGB den tatsächlichen Vollzug der Landesverweisung nicht regeln, sondern insoweit in Art. 66d StGB weiter auf die zuständige kantonale Behörde verweisen, womit die (vorläufig bestimmbare) Zulässigkeit des tatsächlichen Vollzugs durch das Strafgericht primär gemäss Art. 66a ff. StGB und sekundär nach AIG zu prüfen sein wird.

21.3.2 Flüchtlingseigenschaft

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der Landesverweisung. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a Teilsatz 1 StGB u.a. aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. Gemäss Art. 25 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden (Abs. 2). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 3). Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 66d Abs. 1 Bst. a Teilsatz 2 StGB kann sich ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteil 6B_1102/2020 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat, diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter – wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen – verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als «schwerwiegend» i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG bezeichnet werden, namentlich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2021).

Der Beschuldigte verfügt gemäss Bestätigung des SEM vom 24. Februar 2022 nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft (pag. 862). In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht originärer, sondern lediglich derivativer Natur ist. Sie wurde im Rahmen eines Familiennachzuges anerkannt, als der Beschuldigte am .________ als AU.________ Minderjähriger in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen wurde. Somit liegt seinem Flüchtlingsstatus keine auf ihn persönlich bezogene, originäre Gefährdungslage zu Grunde. Sein Bruder AW.________, der den Beschuldigten damals auf der Reise begleitete, begründete die Einreise in die Schweiz in seiner Befragung vom .________ im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel damit, dass er mit seinen AR.________ und der AT.________ zusammenleben wolle und etwas lernen möchte (pag. 649 Frage 15). Andere Gründe (Verfolgung, Angst vor der Polizei, Tötung oder Bedrohung von Familienangehörigen etc.) nannte er auch auf Nachfrage nicht. Sie hätten Sehnsucht nach der Mutter gehabt und er habe bei seinen Grosseltern in Eritrea in der Landwirtschaft helfen müssen (pag. 650 Frage 15). Aus den Akten gehen auch keinerlei Hinweise hervor, dass der Beschuldigte heute einer solchen individuellen Gefahrenlage in Eritrea ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass er möglicherweise in den Militärdienst eingezogen werden könnte, hat sich noch nicht verwirklicht. Im Übrigen würde es sich diesfalls um eine erstmalige Einberufung in den eritreischen Militärdienst handeln und nicht um die umstrittene Inhaftierung wegen Missachtung einer Dienstpflicht infolge Desertierens. Der Beschuldigte ist heute längst volljährig und lebt selbständig in einer eigenen Wohnung. Wie bereits erwähnt, kann sein Kontakt zu seiner AT.________ und zu seinen AR.________ nicht als eng bezeichnet werden. Die Gründe für den damals gewährten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaften der Mutter dürften heute wohl nicht mehr erfüllt sein. Auch wenn dies aus gesetzlichen Gründen nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, so ist diesem Umstand im Rahmen der vorliegenden Prüfung dennoch Rechnung zu tragen.

Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Entscheid u.a. wegen diversen Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Nicht vorausgesetzt ist dagegen eine tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit der Tat muss diese mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der «gewissen Intensität» der Straftat sind die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E6, Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 11 Rz. 2.1.4.2).

Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizien davon ausgegangen, dass etwa eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotow-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 E. 2.5) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 E. 4.3.1).

Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen in erster Linie Vermögensdelikte. Mit zwei Einbruchdiebstählen in private Wohnungen hat der Beschuldigte unter Bewies gestellt, dass er nicht davor zurückschreckt, während seiner Taten auch überraschend mit den Geschädigten zusammenzutreffen. Die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens ist gesteigert. Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldigten durch die Häufigkeit seiner Delinquenz, seine komplette Resistenz gegenüber Ermahnungen, seine Abneigung gegenüber der Staatsgewalt und seine Verachtung für die schweizerische Rechtsordnung. So wurde er für all seine Taten vorliegend denn auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausschlaggebend ist hierneben, dass der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil und seiner Haftentlassung unverfroren sowie unmittelbar weiterdelinquierte und dies bis dato tut. Er zeigt keinerlei Reue oder Besserungsabsichten und leistet auch keine Wiedergutmachung. In seiner Delinquenz ist zudem ein stetig zunehmender Kriminalitätsvektor erkennbar: Neben seiner wachsenden Renitenz gegenüber der Polizei ist er neustens auch durch Tätlichkeiten gegenüber einem privaten Ladenbesitzer aufgefallen (Strafbefehl vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 7020).

Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht dem Vollzug der Landesverweisung somit insgesamt nicht entgegen.

21.3.3 Zumutbarkeit der Wegweisung (Eritrea)

Das Bundesverwaltungsgericht hielt betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung (Art. 84 Abs. 4 des vormaligen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; nunmehr Art. 83 Abs. 1 und 5 AIG) fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bzw. einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. In einigen Bereichen hätten sich die Lebensbedingungen verbessert, wobei in Einzelfällen aber weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.3.1). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt, so auch in neueren Urteilen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2; D-5723/2016 vom 16. Januar 2020 E. 9.2.1). Der Beschuldigte ist ein junger, gesunder Mann, der durchaus zum Arbeiten im Stande wäre. Er hat in der Schweiz die obligatorische Schule beendet, das .________. Schuljahr gemacht und im Rahmen einer EFZ-Lehre bis kurz vor Lehrabschluss die Grundlagen eines Berufes erlernt. In seinem Heimatland Eritrea hat er immer noch Familie. Er spricht die dortige Sprache und ist mit den lokalen Gepflogenheiten vertraut. Dies dürfte, bedingt durch seinen praktisch ausschliesslich eritreischen Freundeskreis in der Schweiz, auch heute immer noch der Fall sein.

Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit zwar nicht möglich seien, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss aber entgegenstehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist jedoch möglich. Es geht sodann auch nicht an, dass das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung davon abhängig gemacht wird, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sie sich der Landesverweisung verweigert.

Es erscheint somit aus heutiger Sicht zumutbar, den Beschuldigten nach Eritrea wegzuweisen.

22. Dauer der Landesverweisung

22.1 Theoretische Ausführungen

Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, das sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht: BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/ Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, die zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (BSK StGB-Zurbrügg/Hurschka, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a).

Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. So wurde etwa festgehalten, dass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Handel mit Kokain kein privates Interesse des Beschuldigten entgegenstehe und infolgedessen eine Landesverweisung von zehn Jahren angemessen sei (Urteil des Obergerichts SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25; 40 Monate Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe). In einem weiteren Entscheid erhöhte die Kammer die Landesverweisung von fünf auf sieben Jahre, da sie aufgrund der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Rechtsgutsgefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Landesverweisung von fünf Jahren nicht angemessen erachtete (Urteil des Obergerichts SK 19 165 vom 20. Februar 2020 E. 10). In einem anderen Fall wurde ferner festgehalten, dass eine Landesverweisung über die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren nur dann zu verfügen sei, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstelle (Urteil des Obergerichts SK 19 482 vom 4. Juni 2020 E. 27 mit Hinweis). Ein Blick in die weitere Praxis des Obergerichts zeigt ferner, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten eine Landesverweisung von fünf Jahren (Urteile des Obergerichts SK 19 360 vom 27. Mai 2020 und SK 20 182 vom 26. November 2021), bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine Landesverweisung von sechs Jahren (Urteil des Obergerichts SK 19 265 vom 10. Juni 2020), bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten eine Landesverweisung von sieben Jahren (Urteile des Obergerichts SK 18 185 vom 14. Februar 2019 und SK 19 165 vom 20. Februar 2020) und bei einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren oder 45 Monaten eine Landesverweisung von zehn Jahren (Urteile des Obergerichts SK 20 310 vom 18. Februar 2021 und SK 19 369 vom 30. Januar 2020) angemessen erachtet wurde.

22.2 Dauer in concreto

Eine Landesverweisung von sechs Jahren, wie bereits vor erster Instanz beantragt, erscheint angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und dem konkret zur Landesverweisung führenden Delikt (Einbruchdiebstähle) angemessen. Damit bewegt sich die Dauer immer noch im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von 5-15 Jahren. Mit der Überschreitung der Mindestdauer um ein Jahr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bestrafung deutlich über der Mindestgrenze von einem Jahr zu liegen kommt, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor allem mit den Einbrüchen in Wohnungen massiv gefährdete und zudem absolut unbelehrbar auftritt.

23. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

23.1 Theoretische Ausführungen

Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).

Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

23.2 Ausschreibung in concreto

Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea und ist folglich Drittstaatenangehöriger. Es liegen keinerlei persönliche oder familiäre Umstände vor, die einer Ausschreibung entgegenstehen würden. Es ist zudem nicht einzusehen, welchen besonderen Nachteil der Beschuldigte durch die Ausschreibung im SIS (zusätzlich zur Landesverweisung aus der Schweiz) hinzunehmen hätte. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im SIS überwiegt ein allfälliges privates Interesse des Beschuldigten, auf eine entsprechende Ausschreibung zu verzichten.

Die Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.

V. Kosten und Entschädigung

24. Verfahrenskosten

24.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'316.95 zu tragen.

24.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten. Diese werden mit Blick auf das beschränkte Berufungsthema auf CHF 2’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).

25. Entschädigungen

25.1 Erste Instanz

Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 13'179.45) wie auch auf das volle Honorar (CHF 16'192.20) besteht kein Anlass. Dieses ist demnach als angemessen zu bestätigen.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

25.2 Obere Instanz

Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ in ihrer Kostennote vom 2. Mai 2022 einen Aufwand von 19.33 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 209.50 und Mehrwertsteuer von CHF 313.85 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'390.00 ergibt. Die geltend gemachten Aufwände scheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 4'390.00 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 4'833.35 (zzgl. Auslagen und MwSt; total CHF 5'431.15).

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'041.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 23. Februar 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.

A.________ freigesprochen wurde

von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________ (Sachschaden: ca. CHF 100.00);

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das KStrG, angeblich begangen am 18. April 2020 in Bern durch unanständiges Benehmen;

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

B.

A.________ schuldig erklärt wurde

des Diebstahls, mehrfach und teilweise als Versuch begangen

am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle (DB: ca. CHF 740.00);

am 21. Juni 2020 in Bern z.N. der H.________ AG (DB: ca. CHF 200.00);

am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________ (DB: ca. CHF 450.00);

am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH (DB: ca. CHF 500.00);

am 22. Juli 2020 in Bern z.N. der K.________ (Versuch);

am 23. Juli 2020 in Bern z.N. von L.________ (DB: ca. 300.00);

am 4. August 2020 in Bern z.N. von M.________ (DB: ca. CHF 400.00);

am 11. September 2020 in N.________ z.N. von O.________ (DB: ca. CHF 650.00);

der Sachbeschädigung, mehrfach begangen,

am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle

(Sachschaden: ca. CHF 1'000.00);

am 21. Juni 2020 in Bern z.N. der H.________ AG

(Sachschaden: ca. CHF 1'000.00);

am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH (Sachschaden: ca. CHF 4’500.00);

am 22. Juli 2020 in Bern z.N. der K.________

(Sachschaden: ca. CHF 2'500.00);

am 23. Juli 2020 in Bern z.N. von L.________

(Sachschaden: ca. 500.00);

am 4. August 2020 in Bern z.N. von M.________

(Sachschaden: ca. CHF 500.00);

am 11. September 2020 in N.________ z.N. der P.________

(Sachschaden: ca. CHF 3’000.00);

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

am 14. April 2020 in Bern z.N. der G.________-Tankstelle;

am 9./10. Juli 2020 in Bern z.N. von C.________;

am 22. Juli 2020 in Bern z.N. I.________ und J.________ GmbH;

am 11. September 2020 in N.________ z.N. der P.________;

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen in Bern am 17. Februar 2020, 13. April 2020, 14. April 2020, 18. April 2020, 22. Juli 2020;

des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen

am 13. April 2020 in Bern z.N. Q.________ GmbH (DB: CHF 7.00);

am 2. Mai 2020 in Bern z.N. von R.________ (DB: CHF 85.45);

am 25. Juli 2020 in Bern z.N. von R.________ (DB: CHF 2.95);

am 3. September 2020 in Bern z.N. der S.________ (DB: CHF 44.95);

der Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen

am 18. Juni 2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 1,6 g Haschisch;

am 23. Juli 2020 in Bern durch Anstalten treffen zum Verkauf von 5,5 Tabletten Ecstasy;

am 21./22. Juli 2020 in Bern durch Verkauf von insgesamt 5 g Marihuana an einen unbekannten Abnehmer;

in der Zeit von April 2020 bis Oktober 2020 in Bern und anderswo in der Region Bern durch Konsum einer unbekannten Menge von Marihuana, Haschisch und Kokain;

der Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (Fassung vom 17. April 2020), begangen am 18. April 2020 in Bern durch

Missachtung des Verbots von Menschensammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum;

Nichteinhalten des Mindestabstandes von 2 Metern zwischen den einzelnen Personen;

der Widerhandlung gegen das KStrG, begangen am 18. April 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe.

C.

Weiter verfügt wurde:

Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- ein Bolzenschneider

- ein Geissfuss

- eine viagraähnliche Flüssigkeit

- ein Pfefferspray «D.________»

II.

A.________ wird in Anwendung von

Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 43, Art. 44, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 Bst. d, Art. 103, Art. 104, Art. 106, Art. 139 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1), Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 286 StGB

Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g und Art. 19a Abs. 1 BetmG

Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst a Covid-19 Verordnung 2 (Stand 17. April 2020)

Art. 15 KStrG

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 9 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 151 Tagen wird vollständig auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.

Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'316.95.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.

III.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'179.45.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'012.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'390.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'041.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- der Strafklägerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Stadt Bern, Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) (Urteil mit Begründung)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (Urteil mit Begründung; Dispositiv vorab zur Information)

- dem Bundesamt für Gesundheit (Urteil mit Begründung)

- Kantonspolizei Bern, mit Hinweis auf Ziff. I.C.1. (nur Dispositiv)

Bern, 23. Mai 2022

(Ausfertigung: 3. Januar 2023)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Schwendener

Der Gerichtsschreiber i.V.:

Amacher

i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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SK 21 193

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

6B_523/2018

6B_210/2017

6B_1011/2014

6B_499/2013

6B_157/2014

6B_65/2009

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_59/2020

6B_619/2019

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

6B_141/2021

6B_112/2020

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_112/2020

6B_1186/2019

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_559/2018

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

6B_559/2018

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 3ATF 138 IV 3DTF 138 IV 3

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 7c COVID-19art. 7c COVID-19art. 7c COVID-19

Art. 10f COVID-19art. 10f COVID-19art. 10f COVID-19

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_1070/2018

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_1070/2018

6B_154/2019

6B_254/2018

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

6B_154/2019

Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP

Art. 207 StPOart. 207 CPPart. 207 CPP

Art. 215 StPOart. 215 CPPart. 215 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 33ATF 144 IV 33DTF 144 IV 33

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_708/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_587/2020

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_300/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

6B_1194/2020

6B_587/2020

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_1314/2019

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1428/2020

6B_587/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_587/2020

6B_396/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 62 AIGart. 62 LEIart. 62 LStrI

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 139 I 16ATF 139 I 16DTF 139 I 16

6B_1428/2020

6B_1178/2019

BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1024/2019

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

6B_2/2019

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_2/2019

2C_1106/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

6B_1102/2020

Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

6B_551/2021

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65

Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.

2C_14/2017

2C_108/2018

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

BVGer E-2501/2018TAF E-2501/2018TAF E-2501/2018

BVGer D-188/2020TAF D-188/2020TAF D-188/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

SK 18 87

SK 19 165

SK 19 482

SK 19 360

SK 20 182

SK 19 265

SK 18 185

SK 19 165

SK 20 310

SK 19 369

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_601/2019

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 7c COVID-19art. 7c COVID-19art. 7c COVID-19

Art. 10f COVID-19art. 10f COVID-19art. 10f COVID-19

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP