SK 2021 201
Beschwerde 393-a
27. Oktober 2022Deutsch81 min
Mit Urteil vom 1. Juli 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'175.40 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 400.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 21 201
Bern, 17. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,
Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiberin Susedka
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Juli 2020 (PEN 19 613)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 1. Juli 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'175.40 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 400.00 an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils).
Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________ und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00, unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'410.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Des Weiteren wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, schuldig erklärt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils).
Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil in Zusammenhang mit dem gleichen Vorfall C.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 7'845.68 sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'510.00 an den Kanton Bern (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils). Dagegen erklärte die Vorinstanz C.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils).
2. Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 6. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 249). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2021 (pag. 250 ff.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 279 ff.), beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. (Hinderung einer Amtshandlung) des erstinstanzlichen Urteils, den Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. [soweit die Entschädigung und Verfahrenskosten betreffend] und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils).
Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juni 2021 (pag. 283 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 287 f.).
Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde die Generalstaatsanwaltschaft – unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 337 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet (pag. 289 f.).
Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2022 der Strafkläger als Privatkläger aus dem Verfahren entlassen und dieser stattdessen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2022 als Zeuge einvernommen (pag. 318 ff.; pag. 328 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 (pag. 279 ff.) beantragte der Beschuldigte, er sei persönlich anzuhören und C.________ sei als Zeuge zu befragen (pag. 280). Nachdem sich der Strafkläger nicht vernehmen liess und sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu den gestellten Anträgen äusserte, wurde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die ergänzende Einvernahme des Beschuldigten und des Strafklägers verfügt (pag. 289 f.) bzw. – nachdem Letzterer als Privatkläger aus dem Verfahren entlassen worden war – dessen Einvernahme als Zeuge angeordnet (vgl. pag. 318 ff.). Entsprechend wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf dessen Einvernahme gegenstandslos. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von C.________ als Zeuge wurde gutgeheissen (pag. 290).
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Januar 2022; pag. 308) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. Januar 2022; pag. 301 ff.) eingeholt.
4. Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 356; pag. 369):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1.7.2020 insofern rechtskräftig geworden ist, als dass A.________
Freigesprochen wurde vom Vorwurf der Beschimpfung
Schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das SVG bei Umgangnehmen von Bestrafung
2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7.10.2018 in E.________, alles gem. Anklageschrift
3. Die nach Ausscheidung verbleibenden Verfahrenskosten 1. Instanz sowie jene der oberen Instanz seien dem Kanton Bern zu auferlegen.
4. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu entschädigen, für beide Instanzen und soweit nicht bereits rechtskräftig entschädigt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung.
Staatsanwältin F.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 364; pag. 370 f.):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Beschimpfung;
2. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 07.10.2018 in E.________, wobei von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG Umgang genommen wurde;
Erwägungen
II.
A.________ sei schuldig zu erklären der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 07.10.2018 in E.________.
III.
A.________ sei in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 286 StGB und Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1.
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
2.
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
IV.
Im Weiteren sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend ist das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2020 lediglich in Bezug auf den Beschuldigten zu überprüfen; das Urteil betreffend den Mitbeschuldigten C.________ (Ziff. IV. und Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) ist infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.1. hiervor).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. und Ziff. I.4. hiervor) ist festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2020 in Bezug auf den Beschuldigten insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dieser freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils [erster Absatz]), hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und unter Umgangnahme von einer Bestrafung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils).
Zu überprüfen bleiben somit der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), der Sanktionenpunkt (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I. [zweiter Absatz] und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).
Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6.
Vorbemerkungen
Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Verfahren keine tatnächsten Aussagen/Angaben der am Vorfall vom 7. Oktober 2018 beteiligten Personen gibt; konkret wurde C.________ erstmals am 21. Dezember 2018 (pag. 22 ff.), der Beschuldigte am 29. Januar 2019 (pag. 13 ff.) und G.________ sogar erst rund 20 Monate nach dem Ereignis, d.h. am 29. Juni 2020 (pag. 205 ff.), zur Sache befragt. Kommt hinzu, dass der von Polizist D.________ verfasste Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 und der Berichtsrapport des mitbeteiligten Polizisten H.________ vom 13. Februar 2019 datiert und sie erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal zum Vorfall befragt wurden (pag. 198 ff.; pag. 210 ff.). Allein aufgrund dieser Tatsache sind die Aussagen der Beteiligten einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
7.
Ausgangslage
7.1
Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 21. Mai 2019
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 21. Mai 2019 betreffend Hinderung einer Amtshandlung folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 136):
Der Beschuldigte drängte sich wortlos zwischen den Polizisten D.________ und die Geschädigten eines sich vorher ereigneten Vorfalles, in welchem u.a. die Freundin des Beschuldigten Opfer war. Auf die Aufforderung von D.________ hin, sich zu entfernen trat der Beschuldigte unmittelbar an ihn heran und schrie: "Du hesch mir gar nüt z sägä, itz red ig zersch, das isch ä Familiäsach, pass uf, dass du di Job nid verlürsch". Auf nochmalige Aufforderung von Herrn D.________ hin, sich zu entfernen schrie er abermals sehr aggressiv: "Du Siech seisch hie gar nüt, dir finget die Täter sowiso nid, i bi dr I.________, du hesch kei Ahnig wär ig bi, du schwigsch itz gschider, süsch bisch di Job los". Da er nach wie vor keinen Abstand einhalten wollte, wurde er mittels Körperkraft weggedrängt. Der mittlerweile dazugekommene Beschuldigte C.________ drängte sich zwischen den Beschuldigten und D.________ und der Beschuldigte schrie ausser sich vor Erregung: „Du verlürsch die Job, iz Iüt ig J.________ ah und de gsehsches de". Trotz der erneuten klaren Aufforderung Abstand zu halten, sich zu entfernen und die Polizeiarbeit nicht länger zu behindern, schrien beide Beschuldigten weiter umher und behielten den geringen Abstand zu den Polizisten bei, was dazu führte, dass der Polizist H.________ die beiden Beschuldigten mittels Körperkraft zurückdrängen musste. Der Beschuldigte konnte sich vom Polizisten H.________ losreissen und trat erneut provokativ nahe, gestikulierend und schreiend an Herrn D.________ heran, was erneut eine Zurückdrängung mittels Körperkraft und Aufforderungen zur umgehenden Entfernung zur Folge hatte. Mittels der angeforderten Verstärkung konnte die Situation letztlich unter Kontrolle gebracht werden. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden die begonnen polizeilichen Arbeiten, welche zu diesem Zeitpunkt insbesondere in der Informationsbeschaffung bei den Geschädigten zwecks Fahndung nach der Täterschaft bestanden, empfindlich behindert und führten dazu, dass der reibungslose Vollzug der polizeilichen ersten Bestandesaufnahme und Nachsuche nach der Täterschaft erheblich verzögert wurden. Mussten sich die Polizisten an Stelle der notwendigen polizeilichen Abklärungen während geraumer Zeit nämlich nur mit den störenden Beschuldigten abgeben und versuchen deren Behinderungen zu unterbinden.
7.2
Erstinstanzliche Beweiserhebungen
Die Vorinstanz hat die Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 255 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
7.3
Erstinstanzliche Beweiswürdigung und -ergebnis
Nach Würdigung der einzelnen Beweismittel wurden von der Vorinstanz die Beweismittel unter der Überschrift «Beweisergebnis» insgesamt gewürdigt und das Beweisergebnis entsprechend integriert (pag. 264 ff.; S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Den glaubhaften Aussagen von C.________ ist zu entnehmen, dass, nachdem D.________ gesagt hatte «göt wägg» A.________ sagte, dass er nicht weggehe und nun seine Freundin tröste. Danach sei A.________ ein weiteres Mal aufgefordert, wegzugehen, 10 bis 15 Sekunden später sei dann der «Mupf» gekommen (pag. 25 Z. 113 f., pag. 29 Z. 353 f.). Bei A.________ handelt es sich um diejenige Person, die mehr Einfluss auf das Geschehen hatte und nahm, als dies bei C.________ der Fall war. Ging es doch um seine Freundin G.________, die angegangen worden war. Der Zielkonflikt zwischen A.________ und D.________ ist offensichtlich. Weiter ist klar, dass sich A.________ aufgrund des Umstands, dass seine Freundin das Opfer gewesen ist, in sehr aufgebrachter und aufgewühlter Stimmung befand und sich deshalb nichts sagen lassen wollte.
Dispositiv
C.________ hielt sich während des ganzen Vorfalls eher im Hintergrund. Erst als sein Freund A.________ durch D.________ weggestossen wurde, mischte er sich ein und sagte, dass das nicht ginge. Er setzte sich demnach gegen die nach seiner Ansicht nicht korrekten Handlung von D.________ zur Wehr. Dies weil die Handlung von D.________ gegen sein eigenes Gerechtigkeitsempfinden verstiess und er dies dem Polizisten sagen wollte. Die zurückhaltende Rolle von C.________ wurde auch von D.________ bestätigt. C.________ habe nicht viel gemacht (pag. 215 Z. 8 ff.). Das Gleiche sagte der Zeuge H.________ aus. C.________ habe sich im Hintergrund gehalten (pag. 199 Z. 3f.). Inhaltlich sind der Anzeige- und Berichtsrapport sehr auf A.________ fokussiert. Der Sachverhalt, der C.________ betrifft ist, sehr kurz und allgemein gehalten. Den Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass C.________ eine weitere Rolle in dem zu beurteilenden Vorwurf eingenommen hätte. Demnach hat sich C.________, nachdem A.________ weggestossen worden ist, eingemischt und sich zwischen D.________ und A.________ gestellt.
Im Ergebnis ist erachtet es das Gericht als erstellt, dass in dem Moment, als die Beschuldigten aus dem Taxi ausgestiegen sind, die Befragung von der weinenden G.________ durch D.________ bereits im Gange war. Ebenfalls als erstellt erachtet das Gericht den Umstand, dass die Befragung der aufgelösten G.________ unter den gegebenen Umständen mehr Zeit beansprucht haben muss, als wenn sie nicht so aufgelöst gewesen wäre. Weiter ist erstellt, dass D.________ gesagt hat: «göht wägg» und A.________ keine Anstalten machte, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Aufgrund dessen hat D.________ ein weiteres Mal «göt wägg» gesagt, bevor der ebenfalls erstellte «Mupf» gegen A.________ erfolgte. Durch das Wegstossen hat sich dann gemäss Aussagen der Beteiligten die Situation auf beiden Seiten aufgeheizt, was dazu führte, dass die beiden Polizisten Verstärkung anfordern mussten.
Ob sich A.________ und C.________ wirklich bei den Polizisten vorgestellt haben oder nicht lässt sich nicht abschliessend feststellen. So ist es durchaus möglich, dass sich die Beschuldigten zwar den Polizisten vorgestellt haben, diese das Ganze aber akustisch nicht verstanden oder nicht mitbekommen haben. Letztendlich ist dies aber irrelevant, denn im Zentrum stehen die Erschwerungen einer polizeilichen Handlung.
Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin kann nach Ansicht des Gerichts auch die Positionierung aller Beteiligten rekonstruiert werden. Demnach hat sich bei der Ankunft der Beschuldigten D.________ ca. eine Armlänge von G.________ entfernt befunden. Die beiden Beschuldigten sind dann hinzugetreten und es hat sich eine Art Kreis gebildet. A.________ begab sich dann zwischen D.________ und G.________, um diese zu umarmen.
Das Gericht erachtet es auch als erwiesen, dass A.________ aufgrund seiner Weigerung, wegzugehen, obschon er zweimal dazu von D.________ aufgefordert worden ist, die polizeilichen Arbeiten vor Ort in ihrem reibungslosen Ablauf gestört hat. Diese mehrmalige Weigerung von A.________, der Anordnung der Polizei Folge zu leisten, wird letztlich nicht nur von C.________ sondern auch von A.________ so geschildert.
7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
7.4.1 Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung
Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten ausgestellt worden sei, obwohl die Voraussetzungen von Art. 352 StPO nicht erfüllt gewesen seien. Der Sachverhalt sei nicht eingestanden worden, geschweige denn ausreichend geklärt. Nicht einmal die Belastungspersonen hätten befragt werden können. Die Hauptverhandlung habe dann am 29. Juni 2020 stattgefunden. Dabei habe man erstmals Herrn D.________, Herrn H.________ und Frau G.________ befragt. Die Vorinstanz habe in der Begründung ausgeführt, dass auffalle, dass sich Frau G.________ an viele Begebenheiten nicht mehr habe erinnern können, Erinnerungslücken habe, was ein Lügensignal sei. Die Gerichtspräsidentin habe immerhin gewürdigt, dass die Hinderung einer Amtshandlung durch eine richtige Kommunikation vermeidbar gewesen wäre. Im Ergebnis komme sie zum Schluss, dass der Beschuldigte allein die Verantwortung für diese unmögliche Kommunikation trage. Nach Auffassung der Richterin hätte die Amtshandlung sowieso erst mit Verzögerung weitergeführt werden können, was den objektiven Tatbestand erfülle. In der Begründung werde kein Wort darüber verloren, dass es keine Akten oder Notizen über den Vorfall gebe, auch nicht zu einer Befragung von Frau G.________. Es gebe nichts über eine dokumentierte Amtshandlung. In der Berufungsverhandlung habe Herr D.________ ausgesagt, dass man im Team beschlossen habe, Anzeige zu machen. Er habe also offenbar nicht schon von Anfang an eine Anzeige machen wollen. Vom Ablauf her sei dies relativ auffällig. Vorliegend habe man dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig äussern zu können. Und dann sage man zwei Jahre später in der Beweiswürdigung, dass es Lücken geben würde und der Beschuldigte nicht mehr alles wisse, was ein Lügensignal sei. Demgegenüber dürften dann die Polizisten, welche auch nicht mehr alles gewusst hätten, auf das Geschriebene verweisen. Er habe Mühe damit, wie das Verfahren gelaufen sei. Dem sei Rechnung zu tragen. Die oberinstanzliche Frage an Herrn C.________, dass es Widersprüche in seinen Aussagen gegenüber denjenigen von Herrn A.________ gebe und was nun den Tatsachen entspreche, sei berechtigt, aber müsse auch mit Blick auf die verstrichene Zeit von dreieinhalb Jahren gesehen werden. Es sei normal, dass man unterschiedliche Wahrnehmungen habe. Abnormal sei aber, dass Herr D.________ und Herr H.________ gar keine Abweichungen hätten (pag. 357 f.).
Weil die Vorinstanz die Frage, ob sich der Beschuldigte bei der Polizei vorgestellt habe oder nicht, offen lasse, müsse man in dubio pro reo davon ausgehen, dass er es gemacht habe. Es sei also von einem Vorstellen auszugehen, was bedeute, dass der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass die Vorstellung bei der Gegenseite angekommen sei, so dass die Beamten gewusst hätten, wer er gewesen sei. Herr D.________ habe ausgesagt, dass der Beschuldigte seine Freundin hätte umarmen dürfen, wenn er sich vorgestellt hätte (pag. 211 Z. 9). Es sei also gar keine Amtshandlung gehindert worden. Wenn man von der Vermutung ausgehe, sie hätten sich vorgestellt und sie hätten sich umarmen dürfen, so hätte es genau die gleiche Verzögerung gegeben wie hier. Weiter sei unbestritten, dass der Beschuldigte trotz zweimaliger Aufforderung «ghöt wäg» nicht weggegangen sei. Fraglich sei, ob diese Weigerung eine Amtshandlung gehindert habe. Die Gerichtspräsidentin habe die Umstände grundsätzlich richtig eingeschätzt, insbesondere den Zustand von Frau G.________. Dieser habe ein sinnvolles Weiterbearbeiten (Befragen) gar nicht zugelassen, sofern es überhaupt stattgefunden habe. Es stelle sich daher die Frage, welche Amtshandlung man hätte hindern wollen, wenn diese gar nicht möglich gewesen sei. Welcher Zeitverlust wäre damit verbunden gewesen, wenn der Beschuldigte seine Freundin in den Arm genommen hätte, damit sie sich hätte beruhigen können? Die Polizei habe sie ja nicht beruhigen können. Wenn er sie hätte trösten können, hätte sie sich dann schon beruhigt, und dann hätte der Beschuldigte die Weiterarbeit der Polizei begünstigt, erleichtert. Letztlich werde eine Amtshandlung angenommen, die in den Akten gar nicht existiere. Also könne man sie auch nicht hindern. Das Gericht erachte es als erstellt, dass die Befragung der aufgelösten Frau G.________ im Gange gewesen sei aber aufgrund ihres Zustandes mehr Zeit beansprucht habe, als wenn sie nicht in diesem Zustand gewesen wäre. Herr D.________ habe heute gesagt, dass er noch keine Sachinformationen gehabt habe. Er habe sie beruhigen wollen und das sei nicht gelungen, bis die zwei gekommen seien. Wenn der Beschuldigte mit ihr hätte sprechen können, hätte sie sich beruhigt und das Prozedere hätte sich verkürzt und nicht behindert. Natürlich hätte der Beschuldigte weggehen können. Aber nach dem Basler Kommentar erfordere auch passiver Widerstand ein gewisses aktives Störverhalten, welches die Amtshandlung erschwere. Der blosse Ungehorsam durch Nichtbefolgen von mündlichen und amtlichen Anordnungen sei nicht strafbar (pag. 358 ff.).
Der Beschuldigte müsse sich einer Amtshandlung widersetzen. Die blosse Aufforderung wegzugehen habe keinen Bezug zu einer Amtshandlung. Es sei nur gesagt worden, «göht wäg». Ansonsten seien keine Androhungen geäussert worden. Diese Aufforderung habe man nicht mit Konsequenzen verbunden. Der Vorsatz müsse sich gemäss Basler Kommentar auf die Amtshandlung beziehen. Vielleicht habe der Beschuldigte die Ermahnung vorsätzlich nicht befolgt. Das sei aber noch keine Hinderung. Die beiden Beamten hätten denn auch nicht gesagt, dass der Beschuldigte sie bei der Einvernahme des Opfers gehindert habe. Aufgrund des Zustandes des Opfers habe in diesem Zeitpunkt noch gar keine Einvernahme stattfinden können. Wissen und Wollen des Beschuldigten seien allein darauf gerichtet gewesen, seine Freundin zu trösten. Hier zu sagen, dass das Nichtbefolgen, das passive Verhalten, eine wissentliche und willentliche Hinderung einer Amtshandlung sei, sei rechtsfehlerhaft. Fahrlässigkeit sei zudem nicht strafbar. Die Hinderung der Amtshandlung sei daher objektiv und subjektiv nicht genügend nachgewiesen. Der Beschuldigte sei entsprechend freizusprechen mit den diesbezüglichen Kostenfolgen (pag. 360).
Abschliessend führte die Verteidigung aus, dass wenn man den Strafbefehl betrachte, die Hälfte davon bereits durch das vorinstanzliche Urteil «vom Tisch» sei. Damit bleibe nur noch die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht weggegangen sei. Dem Beschuldigten sei es nur um seine Freundin gegangen und den Rest habe ihn nicht interessiert. Somit ergebe sich auch keine wissentliche und willentliche Hinderung einer Amtshandlung (pag. 365).
7.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, dass es erwiesen sei, dass die Polizei bei Ankunft des Beschuldigten noch daran gewesen sei, die Aussagen von G.________ aufzunehmen. Dann sei sofort der Beschuldigte dazwischengekommen. Dass man auch erst am Anfang der Täterermittlungen gestanden sei, ergebe sich auch aus den zeitlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte habe heute wieder gesagt, dass er sich vor Ort zuerst vorgestellt habe. Wenn man sich das jetzt aber vorstelle: Der Beschuldigte sei im Ausgang gewesen und habe nicht gerade wenig getrunken. Er sei in einem aufgebrachten und angetrunkenen Zustand gewesen, also auch in einem erregten Zustand. Das sei auch nachvollziehbar, weil die Freundin ja nicht jede Nacht Opfer eines Gewaltdelikts werde. Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass er sich in dieser Situation und Verfassung zuerst bei der Polizei vorgestellt habe, bevor er zur weinenden Freundin gegangen sei. Die Angaben der beiden Polizisten, wonach sich der Beschuldigte schnellen Schrittes und wortlos zwischen die Polizei und die Geschädigte gedrängt habe, seien viel logischer und nachvollziehbarer. Es sei klar davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zu Beginn nicht vorgestellt habe und er direkt zur Freundin gegangen sei. Die Polizisten hätten sofort auf das Dazwischengehen reagiert. Polizist H.________ habe geschrieben, dass er den Beschuldigten am Oberarm gefasst und gefragt habe, wer er sei (pag. 9). Es sei unbestritten, dass Herr D.________ den Beschuldigten und Herrn C.________ mehrmals aufgefordert habe, wegzugehen. Dass es zu einer Eskalation gekommen sei, ausgelöst durch den Beschuldigten und seinen Begleiter, zeige sich bereits daran, dass Verstärkung hinzugezogen worden sei. Herr H.________ habe ausgesagt, dass er und Herr D.________ nach der Täterschaft hätten fahnden wollen und die zwei Neuankömmlinge eine neue Baustelle geschaffen hätten, welche sie zu zweit nicht mehr hätten bewältigen können. Das zeige, dass die ganze Eskalation wegen des Verhaltens des Beschuldigten entstanden sei. Des Weiteren würden die Aussagen von Herrn C.________ und dem Beschuldigten nicht im Ansatz übereinstimmen: Nach zwei Monaten sollte man noch wissen, ob der Beschuldigte oder Herr C.________ zu G.________ hingegangen sei. Es sei klar erstellt, dass der Beschuldigte zuerst von Herrn D.________ zweimal aufgefordert worden sei, wegzugehen, er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe und nach der zweiten Aufforderung «gemüpft» worden sei. Unabhängig davon, dass er der Freund gewesen sei und zum Opfer habe gehen wollen, habe er die Anweisungen der Polizei zu befolgen. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei die Aufklärung des Gewaltdelikts aufgehalten worden. Durch die Weigerung wegzugehen, habe er die polizeilichen Arbeiten im reibungslosen Ablauf gestört. Das sei eine Hinderung einer Amtshandlung. Es sei auch eine massgebliche Verzögerung gewesen. Wegen dieses Verhaltens habe man diskutieren müssen. Das sei klarerweise eine Hinderung einer Amtshandlung gewesen. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Verteidigung habe erstinstanzlich ausgeführt, es fehle am Vorsatz, weil es «behämmert» gewesen wäre, hätte er die Ermittlungen behindern wollen. Das treffe nicht zu; in den Augen des Beschuldigten gerade nicht. Er habe von Anfang an gesagt, dass es eine Familienangelegenheit sei und sie die Täter sowieso nicht finden würden. Das zeige, dass er diese Sätze gesagt habe, weil sie seine Haltung zur Arbeit der Polizei widerspiegeln würden und stimmig zu seinem Verhalten seien. Die Worte und sein Verhalten würden übereinstimmen und seinen Vorsatz zeigen. Er sei daher zu Recht wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt worden (pag. 361 ff.).
8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt, Beweisfrage
Vorliegend ist unbestritten, dass die Geschädigte, G.________, im Vorfeld des Vorwurfs von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde und sie anschliessend die Polizei und dann ihren Freund, den Beschuldigten und K.________, verständigte, woraufhin der alkoholisierte Beschuldigte und sein Kollege, C.________, in ein Taxi stiegen und zur Geschädigten nach E.________ fuhren. Weiter ist unbestritten, dass die Geschädigte auf einer Bank sass und die beiden Polizisten D.________ und H.________ bereits bei ihr vor Ort waren, als der Beschuldigte und C.________ mit dem Taxi eintrafen und die Strasse ohne Benützung des nahegelegenen Fussgängerstreifens schnellen Schrittes überquerten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Befragung der weinenden G.________ zu den Vorkommnissen aufgrund ihres aufgewühlten Zustandes schwierig war und der Beschuldigte von Polizist D.________ zweimal verbal aufgefordert wurde, sich zu entfernen. Weiter eskalierte die Situation und der Beschuldigte wurde von Polizist D.________ durch körperliche Einwirkung gegen den Brustbereich weggestossen. Anschliessend kam es zu weitergehenden Diskussionen zwischen den Beteiligten bis schliesslich die angeforderte Verstärkung – sowie J.________ des Beschuldigten – eintrafen und sich die Situation wieder beruhigte. Auf weitergehende Ermittlungen wurde verzichtet.
Demgegenüber ist umstritten, ob die Polizei noch mit der Sachverhaltsaufnahme (Informationserhebung inkl. Signalemente) beschäftigt gewesen ist und namentlich der Beschuldigte diesen Vorgang durch sein Verhalten aktiv störte, so dass es zu entsprechenden Verzögerungen kam. Insoweit stellt sich die Beweisfrage, ob und gegebenenfalls mit welchen Handlungen die Polizei im Moment des Erscheinens des Beschuldigten beschäftigt war und wie sich alsdann der Beschuldigte vor Ort verhielt (verbal und nonverbal), und zwar ganz allgemein und spezifisch gegenüber den beiden Polizisten.
9. Vorbemerkung
Die Verteidigung führte ihrem Rahmen ihrer oberinstanzlichen Vorbringen sinngemäss aus, dass der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 (pag. 136) vorgeworfene Sachverhalt durch den erstinstanzlich erfolgten Freispruch von C.________ insoweit eingegrenzt werde, als dass letztlich nur noch der Vorwurf übrig bleibe, der Beschuldigte sei nicht weggegangen (vgl. pag. 365).
Zwar wurde bzw. wird den beiden (damaligen) Beschuldigten ein Vorfall vorgeworfen, dies allerdings nicht im Sinne einer Gesamthandlung, welche nur mit den «Tatbeiträgen» beider Beteiligten als logisches Ganzes bestehen kann, sondern vielmehr als dynamisches Geschehen, in welchem dem Beschuldigten einerseits und C.________ andererseits unterschiedliche Einzelhandlungen zum Vorwurf gemacht wurden bzw. werden, welche sich unabhängig voneinander beurteilen lassen und nicht als notwendige Interdependenz anzusehen sind. So wurde denn auch dem Beschuldigten die Rolle des Hauptprotagonisten zugeschrieben, wobei der Beitrag von C.________ von untergeordneter Bedeutung war. Insofern lässt sich der Schluss, der Freispruch in Bezug auf C.________ müsse als logische Folge auch den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt insoweit eingrenzen, als dass nur noch der Vorwurf bleibe, der Beschuldigte sei nicht weggegangen, nicht ziehen.
10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
In den erstinstanzlichen Erwägungen sind keine Ausführungen zur allgemeinen Beweiswürdigung bzw. zur Frage der Aussageanalyse zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird.
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Hofer, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 ff. zu Art. 10 StPO).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 und N. 25 f. zu Art. 10 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
11. Angaben und Aussagen von D.________ sowie deren Würdigung
11.1 Erstinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz gab den Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 und die Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wieder und führte beweiswürdigend bloss aus (pag. 264; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Die Aussagen, welche D.________ anlässlich der Hauptverhandlung machte, stützen sich vor allem auf den durch ihn verfassten Anzeigerapport (pag. 210 Z.19 f.).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Verfasser eines Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports (BGE 145 IV 190 E. 1.4.2). Dem Anzeigerapport ist ohne weiteres zu entnehmen, wer der Verfasser ist. Vorliegend ist die Situation etwas unglücklich, da D.________ als Privatkläger den Anzeigerapport selbst verfasst hatte. Dies wirft natürlich Fragen betreffend der Objektivität des Berichts auf. Sowohl Inhalt des Rapports als auch der Aussage stimmen jedenfalls mit den Angaben von H.________ überein, welcher von der Angelegenheit weniger direkt betroffen war und dessen Aussagen als glaubhaft beurteilt worden sind.
11.2 Oberinstanzliche Aussagen als Zeuge
Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte D.________ als Zeuge im Wesentlichen aus, dass die Wahrnehmungsberichte grundsätzlich relativ zügig nach einem Vorfall verfasst würden. Wenn dieser dann korrigiert und ausgedruckt werde, aktualisiere man das Datum auf das Abgabedatum (pag. 330 Z. 14 ff.). Einen plausiblen/spezifischen Grund, dass ein Bericht erst vier Monate nach dem Ereignis datiere, könne er nicht nennen (pag. 330 Z. 41 ff.). Aufgrund der im Anzeigerapport aufgedruckten ID 181009 könne der Schluss gezogen werden, dass er mit der Anzeigeerstattung bereits zwei Tage nach dem Vorfall vom 7. Oktober 2018 begonnen habe (pag. 330 Z. 45 ff.). Er könne aber nicht mehr sagen, wann er den Sachverhalt verfasst habe (pag. 331 Z. 14 f.). Weshalb dann die Anzeige erst vom 26. Februar 2019 datiere, könne er nicht sagen, nur, dass noch Einvernahmen hätten organisiert werden müssen (pag. 330 Z. 51 f.; pag. 331 Z. 1 f.). Gefragt nach dem Ablauf der Geschehnisse vom 7. Oktober 2018 führte der Zeuge aus, dass er dort mit der Dame gesprochen habe, die Täterschaft sei schon weg gewesen. Er habe sie fragen wollen, wo diese hingegangen seien, wie sie ausgesehen hätten, wie viele es gewesen seien, damit man mit der Nachsuche hätte beginnen können. Sie habe aber geweint und sei aufgelöst gewesen. Er habe versucht, sie zu beruhigen. Irgendeinmal sei der Beschuldigte gekommen und zwischen ihm und der Dame gestanden. Er habe ihn dann gefragt, wer er sei, worauf er keine Antwort erhalten habe. Er habe ihm gesagt, dass er weggehen müsse, weil er mit ihr sprechen müsse. Dann habe er sich umgedreht und ihn «angepfurrt», woraus dann eine verbale Diskussion entstanden sei. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er der Freund von ihr sei. Als dann die unterstützende Patrouille eingetroffen sei, habe man das Signalement aufnehmen und die Nachsuche einleiten können (pag. 331 Z. 36 ff.). Er habe versucht, G.________ zu beruhigen. Bis zum Eintreffen des Beschuldigten habe er noch keine Informationen von ihr erhalten (pag. 332 Z. 7 ff.). Sie habe angeben können, in welche Richtung die Täterschaft gegangen sei. Er wisse aber nicht mehr, ob das vor oder nach dem Eintreffen des Beschuldigten gewesen sei (pag. 332 Z. 15 ff.). Die Sachverhaltsabklärungen seien aber sicher noch nicht beendet gewesen, wobei er noch nicht lange vor Ort gewesen sei (pag. 332 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte sei zwischen ihnen gestanden, er wisse nicht mehr, in welchem Abstand er [D.________] zu G.________ gestanden sei. Dann habe er es kurz geschehen lassen und gefragt, wer er sei. Sie hätten nicht gewusst, was die ankommenden Personen für einen Bezug zu den sitzenden Leuten hätten (pag. 332 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte und sein Kollege hätten sich nicht vorgestellt und auch nicht zu erkennen gegeben. Es sei denkbar, dass er das akustisch nicht mitbekommen habe, aber dann hätten sie es in diesem Zeitpunkt sagen können, als er gefragt habe (pag. 332 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte habe sie mit seinem Verhalten an der Nachsuche gehindert, was schlussendlich zum Nachteil seiner Freundin gewesen sei (pag. 332 Z. 51 ff.; pag. 333 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe sich gegen ihn aufgebrüstet und ihn angeschrien, woraufhin er ihm gesagt habe, er solle Abstand halten. Indem er der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe dies mehr Zeit gekostet, er wisse aber nicht wie viel (pag. 333 Z. 8 ff.). Zwar wäre es angezeigt gewesen, dass er oder Polizist H.________ die Sicherung vor Ort übernommen hätte. Aber H.________ sei in diesem Moment wohl absorbiert gewesen (pag. 333 Z. 15 ff.). Er könne nicht sagen, wie es möglich gewesen sei, dass sich der Beschuldigte zwischen ihn und G.________ habe drängen können (pag. 333 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte habe der Aufforderung, Abstand zu halten, keine Folge geleistet. Um wieder Abstand herzustellen, habe er ihn von sich weggestossen, wobei er ihn erst weggestossen habe, als er sich vor ihm aufgebrüstet und ihn angeschrien habe (pag. 333 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte sei sehr betrunken und ausser sich gewesen (pag. 333 Z. 50 f.). Ob er Drogen genommen habe, könne er nicht sagen, das sei aber aufgrund seines Zustandes gut möglich (pag. 333 Z. 53; pag. 334 Z. 1). Die Feststellung, wonach der Beschuldigte weissen Schaum vor dem Mund und stark gerötete und weit aufgerissene Augen gehabt habe, habe er wohl im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gemacht (pag. 334 Z. 3 ff.). Grund für einen Drogentest hätten sie aber nicht gehabt (pag. 334 Z. 17 ff.). Die Verstärkung habe dann mit dem Beschuldigten und C.________ geschaut. Als sich die Situation beruhigt habe, habe er sich wieder G.________ zugewandt (pag. 334 Z. 42 ff.). Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte der Freund von G.________ gewesen sei, hätte er auch zugelassen, dass der Beschuldigte sie hätte umarmen können. Er habe aber nicht gewusst, dass der Beschuldigte ihr Freund sei (pag. 335 Z. 9 ff.). Im Nachhinein habe er entschieden, eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung zu machen (pag. 335 Z. 34 ff.), es sei ihm aber schon vorher bewusst gewesen, dass es eine Hinderung einer Amtshandlung sei (pag. 336 Z. 11 ff.).
11.3 Oberinstanzliche Würdigung
Vorab ist zwar festzuhalten, dass sich D.________ als Strafkläger konstituierte wegen der angeblich am Schluss des Vorfalls erfolgten Beschimpfung («dr D.________ isch ä Pisser» [pag. 6]), nicht jedoch darüber hinaus wegen Hinderung einer Amtshandlung oder weiterer Delikte. Unschön bzw. ungeschickt sind, aber letztlich ohne konkrete Hinweise, dass sich D.________ nicht um eine objektive Anzeigeerstattung bemüht hätte, seine anfänglichen Versuche, die Ermittlungen, namentlich die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und von C.________ selber durchzuführen. Seine Angaben im Anzeigerapport sowie seine Aussagen bedürfen daher einer genaueren Betrachtung.
Der Anzeigerapport trägt das Datum vom 26. Februar 2019 (pag. 3). Indes ergibt sich aus der ID «O.________», dass zumindest mit der Anzeigeerstattung bereits am 9. Oktober 2018 begonnen worden ist (pag. 3). Allerdings ist nicht klar – und war für D.________ nach über drei Jahren verständlicherweise auch nicht mehr eruierbar – wann und in welchem zeitlichen Rahmen er den Sachverhalt im Anzeigerapport verfasste. Jedenfalls brachte er auch oberinstanzlich sinngemäss vor, dass erst die weiteren Ermittlungshandlungen (v.a. die Einvernahmen und der Wahrnehmungsbericht von Polizist H.________ vom 13. Februar 2019) zu einer verzögerten Anzeigeerstattung führten. Dies bestätigt sich jedenfalls dadurch, dass der Anzeigerapport nach der letzten Einvernahme vom 29. Januar 2019 rund einen Monat später unterzeichnet wurde.
Isoliert betrachtet ist der Anzeigerapport bzw. die Sachverhaltsschilderung durch Polizist D.________ vorderhand als sachlich-nüchtern, nachvollziehbar, stimmig und insgesamt als glaubhaft zu erachten. Es wäre Polizist D.________ ein Leichtes gewesen, die Sachverhaltsschilderung aggravierend darzustellen und bspw. gerade den Beschuldigten nicht bloss wegen Hinderung einer Amtshandlung anzuzeigen, sondern gar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; dies umso mehr, als Polizist D.________ ja beim Schreiben bekannt war, dass es sich beim Beschuldigten um K.________ handelte. Dafür, dass mit der Anzeige von einem eigenen unverhältnismässigen/unsachgemässen Verhalten oder gar einem eigentlichen Fehlverhalten hätte abgelenkt werden sollen, dafür sind keine Anhaltspunkte auszumachen. Die Tatsache, dass trotz des beim Beschuldigten geschilderten Zustandes («Er hatte weissen Schaum vor dem Mund, sowie stark gerötete und weit aufgerissene Augen» [pag. 5]) kein sofortiger Drogenschnelltest angeordnet worden war, sondern erst im Rahmen von dessen Einvernahme ein solcher durchgeführt wurde (mit einem negativen Resultat auf alle getesteten Substanzen [pag. 16 Z. 131 ff.]), vermag hingegen doch etwas zu erstaunen, zumal auch ein Atemalkoholtest durchgeführt (Atemluft-Alkohol von 0.47 mg/l [pag. 4]) und Verstärkung angefordert wurde. Immerhin hatte der Beschuldigte aber unbestrittenermassen nicht eine unwesentliche Alkoholisierung aufgewiesen und er war wegen des Vorfalls zum Nachteil seiner damaligen Freundin in Sorge (pag. 15 Z. 79 f. und Z. 94). Dass die beiden Polizisten vor Ort wegen der gesamten Situation Verstärkung anfordern mussten, zeigt zudem, dass gerade seitens des Beschuldigten zumindest ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial ausgegangen sein muss. Ob dies nun sieben Polizisten waren (wie in der Anzeige erwähnt [pag. 5]) oder «sicher vier. Es war ein Auto» [wie von Polizist H.________ in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben; pag. 200 Z. 8 f.]), bleibt am Ende offen, auch die Frage, ob es sich dabei um eine übertriebene Darstellung seitens D.________ handelt oder lediglich auf das fehlende Erinnerungsvermögen von H.________ zurückzuführen ist.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Sachverhaltserhebungen vor Ort (inkl. Signalementsangaben für drei Täter des Übergriffs) bei G.________ – wie von D.________ geschildert und von G.________ bestätigt (pag. 205 Z. 37 ff.; pag. 206 Z. 20 ff.) – noch im Gange waren: Es sollen eben drei Täter die ehemalige Freundin des Beschuldigten körperlich attackiert haben und das Opfer war am Weinen und in aufgewühlter Verfassung. Dass unter diesen Umständen die Arbeit der Polizei ohne Weiteres mehrere Minuten dauern kann, liegt auf der Hand. Die Angaben von Polizist D.________ werden durch gegenteilige, bloss theoretische Ausführungen bzw. Spekulationen über die Dauer der Signalementserhebung ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die indirekt als unglaubhaft eingestuften Angaben aus Mutmassungen betreffend Dauer der Anfahrt der Polizei (dringliche Dienstfahrt) und die nachfolgende Taxifahrt des Beschuldigten und seines Kollegen an den Tatort.
Im Weiteren fällt auf, dass die von Polizist D.________ in der Anzeige in Mundart und in direkter Rede erwähnten Aussagen, die der Beschuldigte getätigt haben soll, von Letzterem nicht allesamt vollumfänglich bestritten werden, sondern er diesen teilweise einfach eine andere Bedeutung beigemessen habe oder diese in anderem Zusammenhang gesagt worden seien. So machte er zur Aussage «Du hesch mir gar nüt ds säge! Iz redä ig zersch! Das isch ä Familiesach! Pass uf das di Job nid verliersch!» (pag. 17 Z. 152 ff.) geltend, «Das wegen der Familienangelegenheit fiel das einzige Mal, als ich davonlief und J.________ kontaktierte. … Ich habe einzig eine Dienstanzeige angedroht, dies mehrmals» (pag. 17 Z. 160 ff.), was letztlich für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ in der Anzeige spricht.
Beim Vorfall vom 7. Oktober 2018 handelt es sich einerseits um ein teilweise dynamisches Geschehen und andererseits beim angezeigten Vorfall der Hinderung einer Amtshandlung um ein jedenfalls des Öftern vorkommendes Geschehen. Insoweit erstaunt nicht und spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, wenn er sich nach rund 1 3/4 Jahren nicht mehr gross an Details zu erinnern vermochte bzw. angab, seine Erinnerung stütze sich grundsätzlich auf den Anzeigerapport. Dass im Weiteren im Anzeigerapport steht, der Beschuldigte habe mittels Körperkraft zurückgedrängt werden müssen, nachdem er der Aufforderung, Abstand zu halten, keine Folge geleistet habe (pag. 5), D.________ dann aber in der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, «Bis ich Herrn A.________ wegstossen musste» (pag. 210 Z. 39), kann ebenfalls nicht als widersprüchliches Aussageverhalten gewertet werden; zwischen zurückdrängen und wegstossen bestehen nur graduelle Unterschiede. Auch die Aussage «Das ist falsch» (pag. 211 Z. 1) auf den Vorhalt hin, dass er, D.________ den Beschuldigten weggeschubst habe, als dieser seine Freundin in den Arm genommen habe, ist kein widersprüchliches Aussageverhalten, denn D.________ gab auf die Frage, was denn richtig sei, zu Protokoll (pag. 211 Z. 25 ff.): «Richtig wäre, dass er wortlos zwischen uns lief und mein Kollege fragte, ob sie zusammengehörten. Danach habe ich gesagt, sie müssten weg, wir müssten hier unsere polizeiliche Arbeit machen. Da hat es angefangen.» Das Wegstossen wurde entsprechend nicht als falsch bezeichnet, sondern die vom Beschuldigten geschilderte Ausgangslage bzw. der Geschehensablauf bis zum körperlichen Eingreifen wurde als falsch bezeichnet.
Demgegenüber mutet die Aussage von D.________ komisch an, wonach der Beschuldigte beim Eintreffen und insbesondere auf seine Frage hin, wer er sei, einfach nichts gesagt haben soll. Zudem machen seine Angaben, es sei ihm nicht klar gewesen, dass der Beschuldigte zu G.________ gehört habe, stutzig. Denn zum einen wäre zu erwarten gewesen, dass D.________ anhand des Verhaltens des Beschuldigten und/oder G.________ hätte erkennen müssen, dass sich die beiden kannten, sei es nur bereits anhand ihrer Reaktion beim Eintreffen des Beschuldigten. Im gegenteiligen Fall hätte D.________ nämlich zumindest in Betracht ziehen müssen, dass es sich beim Beschuldigten um die mögliche Täterschaft handelt, wobei eine sofortige Abwehrreaktion seitens der Polizei zu erwarten gewesen wäre. Vorliegend konnte sich der Beschuldigte indessen zwischen D.________ und G.________ stellen, dies, obwohl D.________ den Beschuldigten und C.________ bereits von Weitem «schnellen Schrittes» herankommen sah – ansonsten eine Anzeige wegen Nichtbenützen des nahegelegenen Fahrstreifens gar nicht erfolgt wäre.
Abschliessend stellt sich denn auch die Frage, weshalb nicht stattdessen N.________ näher zur Täterschaft befragt wurde, wenn doch G.________ aufgrund ihres aufgewühlten Zustandes zunächst nicht in der Lage war, sachdienliche Angaben zur Täterschaft zu machen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und C.________ – bei einem Aufgebot von vier bis sieben Polizisten – nicht zum «neuen Vorfall» direkt vor Ort durch einen anderen Polizisten befragt wurden, zumal sich die anderen beiden Polizisten D.________ und H.________ nach eigenen Angaben anschliessend wieder G.________ zuwenden konnten und sich Polizistin P.________ um die Nachsuche kümmerte (pag. 215 Z. 23 ff.; pag. 198 Z. 35 ff.; pag. 202 Z. 29 ff.).
Alles in allem erscheinen die Angaben im Anzeigerapport isoliert betrachtet nachvollziehbar und damit glaubhaft. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchungen – zumindest im späteren Verlauf des Verfahrens – nicht in Eigenregie der Polizei, sondern auf Anweisung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Angesichts des doch eher überschaubaren Vorwurfs war es denn für die Untersuchungsbehörden zunächst wohl auch nicht auf der Hand liegend, einen derartigen Untersuchungsaufwand zu betreiben. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei näherer Betrachtung – und insbesondere unter Einbezug der weiteren, soeben ausgeführten Aspekte – sich doch einige Fragezeichen in der ganzen Ermittlungstätigkeit ergeben, weshalb auf die Angaben von D.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann.
12. Angaben und Aussagen von H.________ sowie deren Würdigung
12.1 Erstinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz gab den Berichtsrapport vom 13. Februar 2019 und die Aussagen von H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 262 f.; S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der durch H.________ geschilderte Sachverhalt ist grundsätzlich deckungsgleich mit jenem von D.________ (vgl. nachfolgend). Er bestätigt in den Grundzügen die Ausführungen seines Wahrnehmungsberichts mit seinen Aussagen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Verfasser eines Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports (BGE 145 IV 190 E. 1.4.2). Dies gilt auch für den verfassten Berichtsrapport von H.________. In Bezug auf seine Stellung im zu beurteilenden Vorfall gilt es festzuhalten, dass H.________ nicht in gleicher Weise betroffen gewesen sein kann, wie dies bei D.________ der Fall gewesen sein muss. Dem Strafbefehl sind auch keine angeklagten angeblichen Beschimpfungen gegen H.________ zu entnehmen. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass seine Aussagen mit Sicherheit objektiver verfasst worden sind, als man dies bei D.________ annehmen darf. Vergleicht man den Berichtsrapport mit dem Anzeigerapport fällt auf, dass beide Dokumente in den wesentlichen Punkten als deckungsgleich zu betrachten sind. H.________ bestätigt somit den Inhalt des Anzeigerapports von D.________, was nach Ansicht des Gerichts dazu führt, dass dem Anzeigerapport, trotz der Umstände, Glauben zu schenken ist (vgl. nachfolgend). Entsprechend kann auf die erwähnten Dokumente und den dazugehörigen Aussagen der involvierten Polizisten abgestellt werden.
12.2 Oberinstanzliche Würdigung
Der Wahrnehmungsbericht von Polizist H.________ datiert vom 13. Februar 2019 (pag. 8 ff.). Das entsprechende Dokument wurde gemäss ID «Q.________» (pag. 8) erst am Vortag abgemischt, mithin vergingen mehr als vier Monate bis Polizist H.________ den Berichtsrapport verfasste. Leider wurde H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gefragt, ob er sich vorher irgendwelche Handnotizen angefertigt hatte oder auf was die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht basierten. Jedenfalls erstaunt für sich allein betrachtet der Detaillierungsgrad der schriftlichen Ausführungen vier Monate nach dem Vorfall, zumal er nicht einmal EL Fall war. Demgegenüber erscheint die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er sich nicht mehr genau erinnere, «ausser was ich im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe» (pag. 198 Z. 20 f.), den er ja für die Einvernahme als Zeuge seinen Aussagen zufolge als Vorbereitung noch gelesen hatte, als durchaus nachvollziehbar, zumal auch betreffend ihn festzuhalten ist, dass es zwar teilweise ein dynamisches Geschehen war, aber beim angezeigten Vorfall der Hinderung einer Amtshandlung es sich um ein zumindest des Öftern vorkommendes Geschehen handelt.
Was im Zusammenhang mit Polizist D.________ würdigend ausgeführt wird, hat auch Gültigkeit betreffend Polizist H.________; auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Auch hier wirken der von H.________ verfasste Berichtsrapport sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst sachlich-nüchtern, nachvollziehbar, stimmig und insgesamt glaubhaft. Auch ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in der Sachverhaltsschilderung zu aggravieren. Dafür, dass mit der Anzeige von einem eigenen unverhältnismässigen/unsachgemässen Verhalten oder gar einem eigentlichen Fehlverhalten hätte abgelenkt werden sollen, sind keine Anhaltspunkte auszumachen. Allerdings gibt es auch hier gewisse Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten im Ablauf der Geschehnisse. So ist es – wie bereits ausgeführt – wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei seinem Eintreffen und auf Frage hin, wer er sei, einfach nichts gesagt haben soll und sich trotzdem problemlos zwischen D.________ und G.________ habe stellen können. Und auch die weiteren unterbliebenen Untersuchungsmassnahmen vor Ort werfen Zweifel auf, ob sich der Sachverhalt, wie von ihm beschrieben, tatsächlich genau so abgespielt haben soll.
13. Aussagen von A.________ und deren Würdigung
13.1 Erstinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 257; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Den Aussagen von A.________ ist somit zu entnehmen, dass D.________ zu ihm zwei Mal gesagt hatte «göt wägg», er dem aber nicht Folge leistete, sondern bei seiner Freundin blieb. Die Aussagen von A.________ sind diesbezüglich konstant, enthalten Eingeständnisse und sind in diesem Punkt auch glaubhaft. Dass das Vorstellen von A.________ und C.________ gemäss Aussagen von A.________ unbeantwortet geblieben sei (pag. 20 Z. 312 ff.), lässt sich entweder als Schutzbehauptung klassifizieren oder dadurch erklären, dass die Antwort im Geschehen untergegangen ist. Jedenfalls hat D.________ keine Reaktion darauf gezeigt, sondern gemäss Aussagen von A.________ unvermittelt von ihm verlangt, dass er weggehe. Was das Kerngeschehen betrifft, so schildert A.________ dieses als emotionslos und in abgeschwächter Form, was angesichts der doch aufgeheizten Situation als unwahrscheinlich erscheint und auch nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten übereinstimmt. Es muss aber in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass der Vorfall in der Nacht nach 02:00 Uhr stattfand, das Opfer die Freundin von A.________ war und dieser sich einem alkoholisierten Zustand befand (vgl. nachfolgend). Zusammengefasst ist festzustellen, dass nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden kann.
13.2 Oberinstanzliche Aussagen als Beschuldigter
Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er und C.________ nach dem Anruf seiner damaligen Freundin nach E.________ gefahren seien. Als sie angekommen seien, hätten sie die beiden Polizisten gesehen, wie sie dort gestanden seien, während dem seine Ex-Freundin gesessen sei. Sie seien direkt über die Strasse gegangen und hätten sich vorgestellt (pag. 340 Z. 22 ff.). D.________ habe Bezug auf sie genommen und genickt. Er habe zu seiner Freundin gehen wollen, weil sie auf der Bank geweint habe. Er sei dorthin gegangen und zu Beginn habe sie nicht gemerkt, dass er da sei. Dann sei sie aufgestanden und auf ihn zugelaufen (pag. 341 Z. 7 ff.). D.________ habe dann gesagt, dass er weg gehen solle, was er aber nicht wirklich wahrgenommen habe. Er habe versucht, zu G.________ zu gehen (pag. 341 Z. 13 ff.). Sie hätten sich umarmt und dann habe D.________ nochmals gesagt, dass er weggehen solle. Dann sei schon der «Müpfer» gekommen (pag. 341 Z. 17 ff.). Dann hätten sie diskutiert und er habe gesagt, dass das nicht in Ordnung sei. Die Polizisten H.________ und D.________ seien dann zusammen zum Auto und hätten etwas besprochen. Als sie zurückgekommen seien, hätten sie gesagt, dass er [der Beschuldigte] einen Schritt auf ihn zugemacht und dies der Grund für den «Müpfer» gewesen sei (pag. 341 Z. 35 ff.). Sie hätten sich dagegen gewehrt und gesagt, dass der «Müpfer» ohne Grund gekommen sei (pag. 342 Z. 13 ff.). Sie hätten dann hin und her diskutiert. Er sei dann nach hinten gelaufen und habe J.________ angerufen (pag. 342 Z. 18 ff.). Die Verstärkung sei dann ein paar Minuten später gekommen. J.________ sei später ebenfalls noch dazugekommen (pag. 342 Z. 26 ff.). Auf die Frage nach der Positionierung der Polizisten beim Vorstellen führte der Beschuldigte aus, dass seine Ex-Freundin auf der Bank gesessen sei und die beiden Polizisten rechts nebendran gestanden seien. Er selber sei von der linken Seite her auf sie zugekommen (pag. 342 Z. 36 ff.). Zu diesem Zeitpunkt habe seine Ex-Freundin geweint und nichts gemacht. Die beiden Polizisten hätten einfach miteinander, also nicht mit G.________, gesprochen (pag. 342 Z. 41 ff.). Die Polizisten hätten zugelassen, dass sie von der linken Seite her angelaufen gekommen seien. Sie hätten sich ja vorgestellt, weshalb sie auch hätten hingehen können (pag. 343 Z. 1 ff.). D.________ habe das Vorstellen akustisch sicher mitbekommen (pag. 343 Z. 13 ff.). Es sei nie gesagt worden, dass sie Abstand halten sollten, dass sie aber weggehen sollten schon (pag. 344 Z. 3 ff.). Später sei dann ein zweites Polizeiauto dazugekommen. Diese Polizisten hätten dann mit ihnen gesprochen. Die Polizisten H.________ und D.________ hätten wahrscheinlich mit G.________ gesprochen (pag. 4 ff.). Grund für die Eskalation seil wohl gewesen, weil er D.________ nach dem grundlosen «Müpfer» mit einer Dienstanzeige gedroht habe (pag. 345 Z. 38 ff.).
13.3 Oberinstanzliche Würdigung
Vorab ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wie auch C.________ nicht tatzeitnächst einvernommen worden sind, sondern erst mehrere Monate später. Und in dieser Zeit hatten sie ohne Weiteres die Gelegenheit, einerseits die Vorkommnisse vom 7. Oktober 2018 zu reflektieren und sich andererseits auszutauschen und sich ihren eigenen Ablauf der Geschehnisse zurechtzulegen. Dass sowohl der Beschuldigte als auch sein Begleiter nicht getrennt und tatzeitnächst einvernommen worden sind, ist ihnen zwar nicht zum Vorwurf zu machen. Indes sind deren Aussagen vor diesem Hintergrund besonders kritisch zu würdigen. Aussagewürdigend ist festzuhalten, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – jedenfalls nicht vorbehaltlos auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann.
Festzustellen ist, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkohol-Ergebnis von 0.47 mg/l (entspricht 0.94 Gew.‰) doch deutlich angetrunken war (wie auch sein Kollegen), zumal er selber bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (pag. 16 Z. 103). Dass er dagegen auch unter dem Einfluss von Drogen gestanden wäre, liess sich nicht erhärten. Demgegenüber ist aufgrund der Sorge um seine Freundin, zumal er und sein Kollege nach Kenntnisnahme des Vorfalls sich unverzüglich mit dem Taxi zum Aufenthaltsort von G.________ chauffieren liessen, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich Sorgen um seine Freundin machte und entsprechend auch in einem emotionalen, zumindest aufgewühlten Zustand war. Insoweit erstaunt dann der Detaillierungsgrad seiner Ausführungen schon, zumal der Beschuldigte sich ja absolut korrekt verhalten und nichts Strafbares gemacht haben will, vielmehr vor Ort einzig eine Dienstanzeige angedroht haben will.
Allein schon vor der Behauptung, dass er (und sein Kollege) gekommen sei und sich vorgestellt habe, erscheint die ziemlich am Anfang stehende Aussage «Ich habe nicht mitbekommen, dass die Polizei mit ihnen [scil. seiner damaligen Freundin und deren Kollege N.________] gesprochen hat» (pag. 15 Z. 64), wenig nachvollziehbar. Was soll denn die Polizei gemacht haben, wenn nicht versucht zu haben, von G.________ und N.________ Sachverhaltsangaben (inkl. Signalemente zur Täterschaft) zum körperlichen Übergriff zu erhalten? Dass dies in Anbetracht des unbestrittenen Weinens von Ersterer in diesem Moment schwierig und zeitaufwändig war, versteht sich von selbst. Auch lässt sich die Aussage des Beschuldigten, wonach er «ein bisschen in Sorge wegen meiner Freundin» gewesen sei (pag. 15 Z. 79 f.) in Verbindung mit der Behauptung, sie hätten sich zuerst vorgestellt und danach habe er seine Freundin in den Armen gehalten, nicht recht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass er und sein Kollege nach dem Verlassen des Taxis schnellen Schrittes und ohne Benützung des Fussgängerstreifens zur Tramhaltestelle geeilt waren, darum wissend, dass die Polizei schon vor Ort war, und dann ebendiese Polizisten ihn dann aber anfänglich einfach so hätten gewähren lassen.
In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich dann aber auch nicht unwesentliche Lügen- bzw. Fantasiesignale ausmachen: Es finden sich Gegenfragen («Weshalb wurde an diesem Abend dann kein Test gemacht? Wenn es so gewesen wäre, hätten sie wohl einen Drogentest machen müssen, oder nicht?» [pag. 16 Z. 126 f.]), Vorwürfe an die Polizei («Hätten Sie die Verhörung früher gemacht, dann wüsste ich es noch besser» [pag. 17 Z. 195 f.]), eigenes (verbales und nonverbales) Fehlverhalten wird kategorisch abgestritten und vielmehr wird der Polizei nicht nur unsachgemässes Verhalten vorgeworfen, sondern nachgerade ein Verhalten wider besseres Wissen («In meinen Augen haben die beiden Polizisten dies so im Nachhinein aufgeschrieben» bzw. «Das ist nicht wahr. Tschuldigung. Ich habe von den gerade aufgezählten Sätzen keinen einzigen gesagt. Ich gehe davon aus, dass dies den Polizisten in den Sinn gekommen ist» [pag. 17 Z. 177, Z. 190 f.], «Sie kamen danach wieder zurück und behaupteten, dass ich einen Schritt auf D.________ zu gemacht habe und dieser mich deswegen zurückgedrängt habe» [pag. 20 Z. 329 ff.]).
Auffallend ist ferner, dass die von Polizist D.________ in der Anzeige in Mundart und in direkter Rede erwähnten Aussagen, die der Beschuldigte getätigt haben soll, von Letzterem nicht allesamt vollumfänglich bestritten werden, sondern diesen teilweise einfach eine andere Bedeutung beigemessen habe oder in anderem Zusammenhang gesagt worden seien. So machte er zur Aussage «Du hesch mir gar nüt ds säge! Iz redä ig zersch! Das isch ä Familiesach! Pass uf das di Job nid verliersch!» (pag. 17 Z. 155 f.) geltend, «Das wegen der Familienangelegenheit fiel das einzige Mal, als ich davonlief und J.________ kontaktierte. … Ich habe einzig eine Dienstanzeige angedroht, dies mehrmals» (pag. 17 Z. 160 ff.). Spricht dies einerseits für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ in der Anzeige, so korrespondiert damit aber andererseits auch, dass das nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, zumal er selber ausführte, von den von ihm gesprochenen Sätzen «keinen einzigen gesagt» zu haben (pag. 17 Z. 190 f.).
Sonderbar mutet auch die Behauptung des Beschuldigten an, wonach nie eine Anweisung von den Polizisten gekommen sei, Abstand zu halten; dies sei auch nicht nötig gewesen (pag. 18 Z. 218 f.): Es war ja einerseits der Beschuldigte, der seine damalige Freundin am Umarmen gewesen sein will, obwohl die Polizisten mit der Sachverhaltsaufnahme beschäftigt waren, und andererseits soll entsprechend nicht einmal – zumindest einhergehend mit dem Wegmüpfen/Wegstossen – eine solche Anweisung erfolgt sein. Auch darin zeigt sich einmal mehr, dass der Beschuldigte alles richtig gemacht haben will, wogegen seitens der Polizisten D.________ und H.________ einfach statt einer verbalen Aufforderung – die ja nota bene nicht einmal nötig gewesen sein soll – gleich ein handfestes Einwirken erfolgt sei.
Der Beschuldigte kann letztlich – obwohl er ja nur einmal kurz laut geworden sein will, nachdem die Polizei ihn zurückgestossen habe (pag. 19 Z. 292 f.) – auch nicht erklären, weshalb dann seitens der Polizisten D.________ und H.________ Verstärkung angefordert worden und dann auch tatsächlich eingetroffen ist.
Nicht stimmig ist auch die Aussage des Beschuldigten «Als ich die Polizisten fragte, ob sie nach den Tätern umgeschaut hätten, sagten diese, dass sie einmal die Strasse hoch- und runtergegangen seien» (pag. 19 Z. 284 f.): Einerseits will er nicht mitbekommen haben, dass die Polizei mit G.________ und N.________ gesprochen haben will (pag. 15 Z. 64) bzw. «Meine Freundin war am Weinen. Sie redete eh nicht mit den Polizisten, als ich eintraf» (pag. 20 Z. 304 f.), andererseits soll dann die Polizei gleichwohl schon genügend Informationen erhalten haben, um nach der Täterschaft Ausschau zu halten (betrifft dies die Verstärkung? dann wäre dies ziemlich unlogisch, denn diesfalls wäre die Polizei erst sekundär den Polizisten D.________ und H.________ zur Unterstützung vor Ort erschienen; betrifft es die Polizisten D.________ und H.________, dann ist nicht ersichtlich – und ist auch nie von jemandem geltend gemacht worden – dass diese nach einem Signalement eine kurze/erste Nachsuche aufgenommen und nachher wieder zu G.________ und N.________ zurückgekehrt wären).
Im Weiteren erscheinen doch folgende Aussagen gegenüber der Polizei – zumindest prima vista – widersprüchlich: Einerseits gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei nie eine Anweisung gekommen, Abstand zu halten, und dies sei auch gar nicht nötig gewesen (pag. 18 Z. 218 f.), um dann in der freien Erzählung des Geschehens aus seiner Sicht auszuführen: «Meine Freundin und ihr bester Kollege sassen auf der Sitzbank. Die Polizisten standen 1 – 1.5 m davon entfernt. Zuerst gingen wir hin und stellten uns vor. Ich sagte, dass ich der Freund von Frau G.________ und dies mein bester Kollege, Herr C.________, sei. Darauf kam keine Antwort. Herr D.________ sagte dann nur, dass ich oder wir gehen sollten. Darauf antwortete ich, dass ich nur rasch nachschauen wolle, wie es meiner Freundin gehe, da sie am Weinen war. Herr D.________ reagierte nicht, sagte noch einmal ‘göht wäg’. Ich nahm keinen Bezug darauf, … Dann wurde ich auch schon Herrn D.________ weggeschubst» (pag. 20 Z. 324 f.).
Alles in allem ergibt sich, dass allein schon die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zu überzeugen vermögen und für sich allein als wenig glaubhaft zu beurteilen sind.
Auch die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermögen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten nicht zu erhöhen. Das Kerngeschehen wurde stereotyp wiedergegeben, indem der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll gab: «Ich bin zu Herr D.________ und habe gesagt, ich sei der Freund von Frau G.________ und das sei Herr C.________. Zu diesem Zeitpunkt sass meine Ex-Freundin auf dem Bänklein, ich wollte zu ihr, um sie zu trösten, bin auf sie zugelaufen, dann hat Herr D.________ gesagt ‘göht wäg’. Ich habe keinen Einfluss darauf genommen, da meine Freundin am Weinen war und ich zu ihr wollte. Ich ging zu ihr und nahm sie in den Arm. Zu dem Zeitpunkt hat Herr D.________ erneut gesagt, ‘göht wäg’, ich habe sie losgelassen, da kam auch schon der ‘Müpfer’» (pag. 217 Z. 723 ff.). Die noch bei der Polizei gemachte Aussage, wonach nie eine Anweisung gekommen sei, Abstand zu halten, und dies auch nicht nötig gewesen sei (pag. 18 Z. 218 f.), erfolgte in der Hauptverhandlung nicht.
Auch mutet die Erklärung etwas sonderbar an, wonach der J.________ des Beschuldigten als eine neutrale Person vor Ort sei, welche nicht gegen sie, den Beschuldigten und C.________, sei (pag. 219 Z. 788 ff.). Da darf und muss mit Fug die Frage gestellt werden, inwiefern denn der J.________ des Beschuldigten als K.________ eine neutrale Person hätte sein sollen, wenn der Beschuldigte und sein Kollege offenbar zuvor – in Abwesenheit der Polizisten D.________ und H.________ – noch miteinander diskutiert haben wollen, gegen Polizist D.________ eine Dienstanzeige zu machen (pag. 218 Z. 747), und dies noch bevor der Beschuldigte gesagt haben will, er würde gerne J.________ anrufen, weil die Polizisten zum Vorfall gesagt hätten, sie würden nicht lügen (pag. 218 Z. 736 f.). Der J.________ des Beschuldigten als neutrale Person macht keinen Sinn und untermauert vielmehr die Angaben und Aussagen von Polizist D.________, wonach der Beschuldigte schon sehr früh – noch vor dem Wegstossen/Wegmüpfen – J.________ «ins Spiel brachte», verbunden mit dem Hinweis, dass er L.________ sei und der Aufforderung zu schweigen, ansonsten er (Polizist D.________) seinen Job los sei.
Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen, wonach die Polizisten bei seinem Eintreffen miteinander, aber nicht mit G.________ gesprochen haben sollen (pag. 342 Z. 41 ff.) und er trotz seiner Sorge um seine damalige Freundin und dem Bedürfnis, zu ihr hinzugehen und ihr zu helfen (vgl. pag. 344 Z. 14 f.), die Zeit gefunden haben will, sich und seinen Kollegen C.________ vorgängig bei der Polizei vorzustellen (pag. 343 Z. 5 ff.). Auch liess der Beschuldigte die Frage, ob es nicht widersprüchlich sei, wenn er einerseits ausführe, D.________ habe zweimal gesagt, er solle weggehen, andererseits aber aussage, er sei nicht dazu aufgefordert worden, Abstand zu halten, unbeantwortet und versuchte sich mit Ausflüchten zu rechtfertigen (pag. 344 Z. 14 ff.: «In dieser Situation, als ich zu meiner Freundin hingegen wollte… Ich wollte ihr einfach helfen. Wenn dort ‘göht wäg’ kam dann… Für mich ist es menschlich, dass ich helfen wollte»). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nun erstmals explizit schilderte, dass G.________ bei seinem Eintreffen aufgestanden und auf ihn zugelaufen sei (pag. 341 Z. 10 f.), was im offensichtlichen Widerspruch zu den Aussagen von G.________ steht, wonach der Beschuldigte zu ihr gekommen sei, er aber weggerissen worden und sie «ja auf der Bank» gesessen sei (pag. 205 Z. 42 f.; pag. 206 Z. 1). Die oberinstanzlichen Aussagen bestätigen entsprechend die bisherige Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
14. Aussagen von C.________ und deren Würdigung
14.1 Erstinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz gab die Aussagen von C.________ korrekt wieder und führte be-weiswürdigend aus (pag. 259 f.; S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
In den Aussagen von C.________ sind keine Widersprüche zu erkennen. Vielmehr schilderte er an der Hauptverhandlung dieselben Erlebnisse, wie er dies anlässlich der delegierten Einvernahme gemacht hat. Dass die Ausführungen an der Hauptverhandlung etwas kürzer und weniger detailliert ausfielen, überrascht nicht, zumal zwischen dem Vorfall im Herbst 2018 bis zur Hauptverhandlung vom 01.07.2020 fast zwei Jahre vergangen sind. Dass der Beschuldigte nicht mehr alles weiss, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Er erfindet nichts dazu und sagt direkt, wenn er etwas nicht mehr weiss. Indem er aussagte, dass die in der Anklageschrift von ihm zitierte Aussage («Du darfsch niemer ah länge! Das weiss ig de! Ig wott nämlech ou zur Polizei und ig weiss das!») stimme, belastete er sich auch zusätzlich selbst ein wenig, was ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen spricht. Des Weiteren sind seinen Aussagen auch spontane Korrekturen zu entnehmen. Wie beispielsweise in dem Moment, als er sagte, D.________ habe gesagt «verlöht dä Ort», und sich dann korrigierte und sagte: «nein er hat gesagt: göt wägg».
Den Konflikt zwischen A.________ und den Polizisten schildert C.________ sehr genau. Er kommt auch auf Emotionen zu sprechen, die er dabei fühlte. Dies aber nur auf sich selbst bezogen und nicht auf A.________. Die Aussage, er habe sich von dem «göt wägg» nicht direkt angesprochen gefühlt, stimmt mit derjenigen von A.________ überein. A.________ sagte aus, dass C.________ erst eingeschritten sei, nachdem er von D.________ weggestossen worden sei und dann gesagt habe, dass das nicht ginge (pag. 18 Z. 227 ff.). Es ist nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar, dass sich C.________ zuvor nicht angesprochen gefühlt hatte. Auch D.________ bestätigte das zu Beginn ruhige Verhalten von C.________, dieser habe sich erst eingemischt, als er A.________ habe wegstossen müssen (pag. 210 Z. 38 ff.). Dass C.________ sich im Hintergrund befunden habe, bestätigte auch H.________ (pag. 199 Z. 3f, vgl. nachfolgend).
Die Aussagen von C.________ sind als glaubhaft zu beurteilen. Vorsicht ist aber dennoch geboten, da es sich bei C.________ um einen Freund von A.________ handelt und er mitbeschuldigt wurde.
14.2 Oberinstanzliche Aussagen als Zeuge
Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung führte C.________ aus, dass sie, nachdem sie vor Ort eingetroffen seien, hingelaufen seien und der Beschuldigte mit D.________ gesprochen habe. Er selbst sei zu G.________ gegangen und habe kurz mit ihr gesprochen. Von der Seite her habe er plötzlich gehört, wie es lauter geworden sei. Dann habe D.________ zum Beschuldigten gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte habe erwidert, dass er nicht weggehe, er wolle seine Freundin trösten. Dann habe D.________ nochmals gesagt, dass er weggehen solle. Der Beschuldigte habe gar nicht mehr darauf reagieren können und D.________ habe schon mit beiden Händen kräftig gegen seinen Brustkorb gestossen, so dass der Beschuldigte ca. einen Meter nach hinten gefallen sei (pag. 350 Z. 7 ff.). Er [C.________] sei dann dazwischen gegangen und habe D.________ gesagt, dass er es nicht korrekt fände, wie er reagiert habe. Sie hätten dann dort diskutiert und ihm gesagt, dass das nicht ok sei. H.________ sei dann dazugekommen und er habe zu ihm das Gleiche wie D.________ gesagt, dass er es inkompetent fände, wie er reagiert habe. Die Situation habe sich dann beruhigt und später sei eine andere Gruppe von Polizisten dazugekommen. Er habe ihnen das Gleiche gesagt und die Situation geschildert. Die Polizei hätte das aber eher belächelt (pag. 350 Z. 38 ff.). Gefragt nach der Anordnung der Personen, als sie vor Ort gekommen seien, führte der Zeuge aus, dass die beiden Polizisten gestanden und G.________ gesessen sei(en) (pag. 351 Z. 8 ff.). In dem Moment als sie dazugekommen seien, hätten die Polizisten mit G.________ und ihrem Kollegen gesprochen. Der Beschuldigte sei zu Beginn zum Polizisten gegangen und habe mit ihm geredet. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt daran vorbei und zu G.________ gelaufen (pag. 351 Z. 22 ff.). Als es von der Seite her lauter geworden und gesagt worden sei, «ghöt wäg», habe der Beschuldigte neben dem Polizisten gestanden. Die Aufforderung zu gehen, sei ein zweites Mal ein bis zwei Sekunden vor dem «Mupf» gekommen. Der Beschuldigte sei dabei gestanden und G.________ auf der Bank gesessen, ziemlich die ganze Zeit (pag. 351 Z. 39 ff.). Im Zeitpunkt des «Müpfers» habe der Beschuldigte noch keinen Kontakt zu G.________ gehabt, er [C.________] sei aber bei G.________ gewesen (pag. 352 Z. 18 ff.). Er habe gehört, wie der Beschuldigte der Polizei gesagt habe, dass er der Freund von G.________ sei (pag. 352 Z. 28 ff.). Inhaltich habe er vom Gespräch nur mitbekommen, wie der Beschuldigte zu D.________ gesagt habe, dass er bei seiner Freundin bleiben wolle und der Polizist ihm gesagt habe, er solle weggehen (pag. 353 Z. 1 ff.).
14.3 Oberinstanzliche Würdigung
Einleitend ist festzuhalten, dass C.________ im Vorverfahren und bis zum Schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber als Beschuldigter einvernommen worden ist. Wie der Beschuldigte wurde auch C.________ nicht tatzeitnächst einvernommen, sondern rund zweieinhalb Monate später. Und was betreffend den Beschuldigten zu sagen ist, hat auch für C.________ Gültigkeit: Bis zur polizeilichen Einvernahme hatte er ohne Weiteres die Gelegenheit, einerseits die Vorkommnisse vom 7. Oktober 2018 zu reflektieren und sich andererseits mit dem Beschuldigten auszutauschen und sich ihren eigenen Ablauf der Geschehnisse zurechtzulegen. Allerdings darf die fehlende tatzeitnächste Einvernahme auch C.________ nicht zum Vorwurf gemacht werden. Indes sind auch seine Aussagen vor diesem Hintergrund besonders kritisch zu würdigen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erscheinen die Aussagen von C.________ nicht einfach als glaubhaft und es sei nur deshalb Vorsicht geboten, weil er ein Freund des Beschuldigten sei und selber als Beschuldigter im Verfahren sei.
Festzustellen ist, dass auch C.________ mit einem Atemalkohol-Ergebnis von 0.36 mg/l (entspricht 0.72 Gew.‰) doch zumindest etwas angetrunken war. Im Gegensatz zum Beschuldigten wurden seitens der Polizei keine Auffälligkeiten (wie Schaum vor dem Mund, stark gerötete und weit aufgerissene Augen) geschildert. Auch dürfte er weniger in Sorge gewesen sein als der Beschuldigte, dennoch liegt auf der Hand, dass auch er zumindest etwas angespannt war. Nichtsdestotrotz erstaunen doch eher auch bei ihm die im Wesentlichen mit dem Beschuldigten deckungsgleichen Aussagen zum Kerngeschehen.
Entgegen den Aussagen des Beschuldigten führte C.________ aus, dass die Polizisten mit G.________ und N.________ am Reden waren, wenn auch «nicht gross» (pag. 24 Z. 54 ff.). Allein dies deutet stark darauf hin, dass die Polizisten D.________ und H.________ mit der Sachverhaltsaufnahme noch nicht fertig gewesen sind.
Betreffend Ablauf des Kerngeschehens fällt auf, dass sich C.________ auffällig gleich äusserte wie der Beschuldigte: Zwar soll D.________ zwei Mal «göit wäg» gesagt haben, aber «Der Polizist hat ihn auch nicht angewiesen, wegzugehen, also Abstand zu halten» bzw. auf Vorhalt der Aufforderung, sich von der Örtlichkeit zu entfernen «Ja. Aber er hat nicht von Abstand gesagt» (pag. 25 Z. 109 ff.). Auffallend ist des Weiteren, dass sowohl er, C.________, als auch der Beschuldigte einzig gesagt haben wollen, dass die Polizei die Täter eh nicht finden werde (pag. 25 Z. 141 f.). «Der Rest stimmt alles nicht» (pag. 25 Z. 142). Demgegenüber gab der Beschuldigte ja selber an, dass er eine Dienstanzeige angedroht habe (pag. 17 Z. 162 f.). Insoweit erstaunt schon, dass C.________ dies nicht gehört haben will, aber umgekehrt bezüglich aller anderen im Anzeigerapport erwähnten, angeblich vom Beschuldigten D.________ gegenüber ausgesprochenen Sätzen, mit Bestimmtheit ausschliessen konnte, dass der Beschuldigte diese ausgesprochen hatte. Erst in der freien Schilderung des Geschehensablaufs gegen Ende der polizeilichen Einvernahme wurde seitens von C.________ noch erwähnt, «aber ich habe es Herrn D.________ auch gesagt, dass wir eine Beschwerdemail schreiben werden und dass dies Konsequenzen haben wird» (pag. 29 Z. 314 ff.). Dass C.________ einräumte, dass er zu D.________ gesagt habe, dieser dürfe niemanden anrühren. «Das weiss ig de! Ig wott nämlech ou zur Polizei und ig weiss das!» (pag. 26 Z. 176 ff.) kann auch nicht einfach als für die Glaubhaftigkeit sprechende Selbstbelastung gewertet werden.
Auch wenn in den Aussagen von C.________ für sich allein betrachtet kaum Lügen- bzw. Fantasiesignale auszumachen sind, so vermögen seine Ausführungen in der polizeilichen Einvernahme sicher nicht restlos als glaubhaft zu imponieren. Allem voran die auffälligen Parallelen zum Aussageverhalten des Beschuldigten machen stutzig und lassen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel aufkommen.
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ ebenfalls als Beschuldigter einvernommen. Diese Aussagen vermögen die Glaubhaftigkeit sicher nicht zu steigern. Gerade die Aussage «Bevor A.________ weggehen konnte, müpfte er ihn sehr fest weg, ich weiss nicht mehr ob mit den Fäusten oder den offenen Händen» (pag. 223 Z. 910 f.). In dieser Aussage ist eine klare Aggravierungstendenz auszumachen. Neu und insoweit wenig glaubhaft war auch die Aussage «Als die Verstärkung hinzukam, ging ich direkt zu ihnen, um ihnen die Situation zu schildern. Ich sagte, D.________ sei überfordert gewesen und habe überreagiert» (pag. 224 Z. 918 ff.). In der polizeilichen Einvernahme gab C.________ zwar auch zu Protokoll «Ich würde sagen er war überfordert mit der Situation, äuä» (pag. 30 Z. 365), dies war aber bloss auf die Frage, wie er das Verhalten von Herrn D.________ beschreiben würde; von einer entsprechenden Äusserung gegenüber der eingetroffenen Verstärkung seitens der Polizei war keine Rede.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ schliesslich als Zeuge einvernommen, wobei er die bereits getätigten Aussagen wiederholte, allerdings erstmals explizit darlegte, dass er beim Eintreffen zu G.________ hin sei und mit ihr gesprochen habe, während dem der Beschuldigte mit Polizist D.________ geredet habe (pag. 350 Z. 9 f.; pag. 351 Z. 33 f.; pag. 352 Z. 30 f.). Dies widerspricht offensichtlich den Aussagen sämtlicher Beteiligten, wonach es der Beschuldigte – und nicht C.________ – gewesen sein soll, der sich zuerst zu G.________ begab und dies mutmasslich die Auseinandersetzung auslöste (vgl. pag. 331 Z. 40 ff. [D.________]; pag. 341 Z. 8 ff. [Beschuldigter]; pag. 9 [H.________]; pag. 205 Z. 41 ff. [G.________]). Entsprechend vermögen seine oberinstanzlichen Aussagen an der bisherigen Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zum Positiven zu verändern.
15. Aussagen von G.________ und deren Würdigung
15.1 Erstinstanzliche Erwägungen
Die Vorinstanz gab die Aussagen von G.________ korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 260 f.; S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Was die Aussagen der Zeugin angeht, müssen diese vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie und A.________ am Abend vor der Hauptverhandlung noch telefoniert haben (pag. 205 Z. 25-30). Des Weiteren waren G.________ und A.________ zum Tatzeitpunkt ein Paar. Es fällt weiter auf, dass sie sich an viele Begebenheiten nicht mehr erinnern kann oder nicht gesehen haben will. Sie lässt alles aus, was A.________ belasten könnte. In ihren Schilderungen fehlen auch die Emotionen der beiden Beschuldigten, obschon unbestritten ist (zumindest nach dem Wegstossen von A.________), dass die Stimmung laut und aggressiv war. Entgegen den Aussagen der beiden beteiligten Polizisten sagte G.________ aus, dass sich die beiden Beschuldigten namentlich vorgestellt hätten (pag. 206 Z. 20-23). Ihre Erinnerungen an den Vorfall enden mit dem Wegreissen von A.________, danach wisse sie nicht mehr was passiert sei (pag. 207 Z. 20-22). Erwiesen ist mit Sicherheit, dass zum Zeitpunkt der Ankunft der beiden Beschuldigten die Befragung von G.________ durch D.________ noch nicht abgeschlossen war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Befragung von G.________ länger dauerte, zumal die Zeugin nach übereinstimmenden Aussagen am Weinen und sichtlich aufgelöst war (pag. 208 Z. 11-14, 213 Z. 20-22, 217 Z. 727, 200 Z. 26-28). Weiter muss nach Auffassung des Gerichts der Umstand, dass die Zeugin eigentlich nur noch wusste, dass sich die beiden Beschuldigten vorgestellt hätten, einer kritischen Würdigung unterzogen werden, zumal die Zeugin aussagte, sie habe am Abend vor der Hauptverhandlung noch telefonischen Kontakt mit ihrem mittlerweile Ex- Freund gehabt (pag. 205 Z. 25-30). Die Zeugin weiss ab dem Moment, als der Sachverhalt auch von den Beschuldigten bestritten wird, nämlich nichts mehr, was doch auffällig ist (pag. 207 Z. 10-18). An den Alkoholtest und dass sie D.________ gesagt habe, ob er das denn nicht verstehen könne, dass man sich in einer Beziehung umeinander sorgen würde, erinnert sie sich dann wieder. Auch an die Antwort von D.________ darauf, er sei im Dienst, kann sich die Zeugin wieder erinnern (pag. 206 Z. 3-5). Dies wirft natürlich Fragen auf. Die Aussagen, die die Zeugin zur Klärung der Geschehnisse gemacht hat, können zwar als glaubhaft erachtet werden. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weist sie jedoch Erinnerungslücken auf und diese Erinnerungslücken erachtet das Gericht als «auslassen» von Hinweisen um dadurch dir Rolle des Beschuldigten A.________ besser darstellen zu können. Dass die Zeugin gewisse Auslassungen vornimmt und die Emotionen der Beteiligten ihren Aussagen nicht zu entnehmen sind, stellt ein Lügensignal dar.
15.2 Oberinstanzliche Würdigung
Vorab kann auf die zutreffende Würdigung der Aussagen von G.________ durch die Vorinstanz verwiesen werden. Bezüglich der Würdigung ihrer Aussagen ist vorab zu bedenken, dass sie einzig in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 als Zeugin einvernommen worden ist, mithin gut 20 Monate nach dem Vorfall. Überdies war G.________ zum Tatzeitpunkt die Freundin des Beschuldigten. Die Beziehung war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach ihren Aussagen zwar schon ein halbes Jahr oder länger beendet, indes sollen sie «im Guten» auseinander gegangen sein (pag. 205 Z. 19 ff.). Unbestrittenermassen hatte G.________ mit dem Beschuldigten am Vorabend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch telefonischen Kontakt. Es soll zwar nur kurz gedauert haben, «Also einfach dass alles OK kommt, Mut zugesprochen» (pag. 205 Z. 25 ff.). Auch wenn die näheren Umstände dieses Telefonats nicht bekannt sind, so sind jedenfalls auch die Aussagen von G.________ kritisch zu würdigen (allerdings darf nicht so weit gegangen werden wie der Staatsanwalt in der Abweisung der Beweisanträge mit Verfügung vom 12. Juni 2019: «Zum Beweiswert der Aussagen von Frau G.________ ist zu sagen, dass diesbezüglich ebenfalls bereits an dieser Stelle eine klare Tendenz zu vermuten ist, da es sich doch bei ihr um die Freundin des Beschuldigten … handelt» [pag. 151]).
An ihren Aussagen fällt auf, dass sie trotz des Zeitablaufs einerseits und ihres damaligen Zustandes andererseits («Ich war einfach schockiert, wie gesagt. Ich habe nichts gesagt, war aber immer noch hysterisch am Weinen» [pag. 208 Z. 13 f.]) den Ablauf bis zum angeblichen Wegreissen des Beschuldigten durch D.________ genau mitbekommen haben will, aber von den dem Beschuldigten zur Last gelegten Äusserungen gegenüber Polizist D.________ nichts gehört haben soll. Insoweit ist der in ihren Aussagen auszumachende Strukturbruch bezeichnend und spricht nicht gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen: «Ich weiss es nicht wirklich» bzw. «Ich weiss es nicht mehr» bzw. «Daran kann ich mich nicht erinnern, nein» oder «Nein, das habe ich selber nicht gehört» bzw. «Das habe ich nicht gesehen, nur das Wegreissen» (pag. 207 Z. 11 ff.). Diese selektive Wahrnehmung bzw. die entsprechenden Aussagen machen hellhörig und liegen alles andere als auf der Hand. Immerhin ergibt sich aus ihren Aussagen («Herr D.________ war dran, alles aufzuschreiben von meinem Fall» [pag. 206 Z. 22]) die Bestätigung der Aussage von C.________ in der polizeilichen Einvernahme (pag. 23 Z. 40 f,), wonach beim Eintreffen des Beschuldigten und seines Kollegen, C.________, die Polizei noch mit der Sachverhaltsaufnahme betreffend den Vorfall zum Nachteil von G.________ beschäftigt gewesen war.
16. Gesamtheitliche Würdigung der Beweismittel und Beweisergebnis
Die Aussagen des Beschuldigten, seines Kollegen C.________ sowie der G.________ erscheinen je in sich nicht schlüssig-stimmig, teilweise sich widersprechend und gesamthaft betreffend das bestrittene Kerngeschehen wenig überzeugend, mithin nicht glaubhaft. Soweit inhaltlich deckungsgleiche Aussagen gemacht worden sind, erscheinen diese das Produkt einer Absprache zu sein.
Der Anzeigerapport von Polizist D.________ und der Berichtsrapport von Polizist H.________ wirken isoliert betrachtet zunächst glaubhaft. Werden aber die verschiedenen Beweismittel insgesamt gewürdigt und zueinander in Kontext gesetzt, ergeben sich auch aus ihren Sachverhaltsschilderungen teilweise Fragezeichen und somit Zweifel, weshalb darauf ebenfalls nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Allein der Umstand, dass Polizist H.________ die Ausführungen im Anzeigerapport bestätigt, vermag die Zweifel nicht zu beseitigen, zumal sein Wahrnehmungsbericht offenbar erst vier Monate nach dem Ereignis verfasst wurde und trotzdem auffällig detailliert und deckungsgleich zum Anzeigerapport von D.________ ausfiel. Des Weiteren ist auch ungewöhnlich, dass H.________ – nachdem sich die Verstärkung den Beschuldigten und C.________ angenommen hätten – er sich nur an die Äusserung «Dr D.________ isch e Pisser» erinnert haben will, nicht aber an die weiteren Wortlaute (vgl. pag. 9 in fine). Diese selektive Wahrnehmung ist – insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt gerade um die Geschädigten gekümmert haben will – doch recht auffällig und lässt Zweifel aufkommen. Weiter bleibt unklar, wie es dem Beschuldigten möglich war, sich zwischen D.________ und G.________ zu stellen, wenn Ersterer offenbar nichts davon mitbekommen haben will, dass sich die beiden kannten. Fraglich ist auch, weshalb aufgrund des aufgelösten Zustands von G.________ nicht zunächst N.________ zum Vorfall befragt wurde, wenn er doch unmittelbar beim Geschehen dabei war. Über ihn ist allerdings im vorliegenden Verfahren nichts aktenkundig, auch er wurde – wie die weiteren Beteiligten – vor Ort nicht zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall befragt. Insgesamt ergeben sich daher aufgrund des Ablaufs des Verfahrens, der unterlassenen zeitnahen Befragung der Beteiligten und der Tatsache, dass D.________ selber im Verfahren als Privatkläger involviert war – wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass seine Betroffenheit nicht enorm gewesen sein dürfte – und die Situation vor Ort offensichtlich falsch eingeschätzt wurde, Zweifel am Geschriebenen, welche sich auch nicht mit den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ausräumen lassen. Hervorzuheben ist aber, dass es keine konkreten Hinweise oder Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beiden Polizisten bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hätten. Jedenfalls ist die Begründung des Beschuldigten, dass Polizist D.________ im Sinne eines Gegenangriffs unwahre Angaben im Anzeigerapport machte, weil er ihm mit einer Dienstanzeige gedroht habe, wenig nachvollziehbar. Vielmehr kann – mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten (pag. 198 Z. 23 ff.; pag. 331 Z. 36 ff.; pag. 332 Z. 7 ff.), C.________ (pag. 23 Z. 40 f.) sowie G.________ (pag. 205 Z. 37 ff.; pag. 206 Z. 20 ff.) – als erwiesen erachtet werden, dass die beiden Polizisten beim Eintreffen des Beschuldigten und C.________ mit der Befragung von G.________ beschäftigt waren. Ob sie bereits Informationen erhalten haben oder es zunächst darum ging, das Opfer zu beruhigen, um die Ermittlung vorantreiben zu können, ist dabei nicht entscheidend. Entscheidend ist einzig, dass die Sachverhaltsermittlung – die Bemühung, Informationen zu erhalten – sicherlich im Gange war. Dass die beiden Polizisten mehr oder weniger nur mit sich selbst beschäftigt gewesen sein sollen – so, wie dies der Beschuldigte äusserte (pag. 342 Z. 36 ff.) – ist nicht nur abwegig, sondern wurde sonst auch von keiner der beteiligten Personen geschildert. Ebenfalls ist aufgrund der Angaben der Beteiligten davon auszugehen, dass die Polizei noch nicht lange vor Ort war, als der Beschuldigte und C.________ eintrafen, was ebenfalls dafür spricht, dass sie mit der Sachverhaltsabklärung noch am Anfang standen. Es liegt denn auch auf der Hand, dass der besorgte Beschuldigte nach seiner damaligen Freundin G.________ schauen und entsprechend auch schnellst möglichst zu ihr gehen wollte. Dass für den Beschuldigten das Wohl von G.________ im Vordergrund stand, ist dabei ohne Weiteres nachvollziehbar. Unklar bleibt aber, wie das Eintreffen des Beschuldigten und C.________ vonstatten ging, ob sie sich vorgestellt haben, wie sich der Beschuldigte zwischen D.________ und G.________ stellen konnte, wie es schliesslich zur Auseinandersetzung kommen konnte und was sonst noch gesagt wurde. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte beim Eintreffen aggressiv war, sondern aufgrund der Vorkommnisse eher in Sorge. Dass es aber schliesslich zu einer Eskalation zwischen den Polizisten – insbesondere D.________ – und dem Beschuldigten sowie C.________ kam, liegt auf der Hand, ansonsten eine Verstärkung nicht nötig gewesen wäre. Damit ist auch klar, dass die beiden Polizisten von ihrer Sachverhaltsermittlung abgehalten wurden und diese erst verzögert fortsetzen konnten. Unbestritten ist überdies, dass D.________ mehrmals gegenüber dem Beschuldigten und C.________ äusserte, sie sollten Abstand halten, und diese Anweisung nicht befolgt wurde. Wer nun aber in welcher Weise und zu welchem Anteil die Sachverhaltsaufnahme aktiv störte, lässt sich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht eruieren.
Letztlich spricht zwar Vieles für die von D.________ dargelegte und von H.________ bestätigte Sachverhaltsvariante, insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass die Aussagen des Beschuldigten und C.________ nicht als glaubhaft angesehen werden können. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Eintreffen des Beschuldigten und C.________ vor Ort ursächlich für die anschliessende Verfahrensverzögerung war. Nicht rechtsgenüglich erwiesen ist hingegen, dass der Beschuldigte geäussert habe soll, dass die Polizisten den Täter ohnehin nicht finden und es sich um eine Familienangelegenheit handeln würde. Selbst bei gegenteiliger Ansicht dürfte mit Blick auf seine Sorge um seine damalige Freundin nicht so weit gegangen werden, daraus zu schliessen, er habe die Sachverhaltsermittlungen aktiv stören wollen, weil dies letztlich zum Nachteil seiner damaligen Freundin G.________ gewesen wäre. Somit muss aber die Frage offen bleiben, ob die Verzögerung/die Erschwernis, Informationen zur Täterschaft zu erhalten und damit die Sachverhaltsermittlung voranzutreiben, allein auf ein aktives Störverhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist bzw. welcher Anteil daran ihm zuzuschreiben ist. Der Nachweis, wer nun konkret und in welcher Art und Weise den Gang der Abklärungen störte, lässt sich aufgrund diverser unterbliebenen Untersuchungsabklärungen nicht mehr erbringen. Schliesslich bleiben damit Fragen offen, die nicht zu Lasten des Beschuldigten beantwortet werden dürfen. Der Ablauf, wie er von den beiden Polizisten geschildert und dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 zu Vorwurf gemacht wurde, ist somit nicht erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
17. Objektiver und subjektiver Tatbestand von Art. 286 StGB
Bezüglich generell-abstrakte Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 266; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:
Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
Eine Hinderung gemäss Art. 286 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine Amtshandlung ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 127 IV 115 E. 2). Die Art und Weise, wie in der sie erfolgt, ist nicht erheblich (BGE 85 IV 142 E. 2). Bei Art. 286 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Verhinderung oder Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 133 IV 97 E. 5.2).
Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48). Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen oder das (versuchte) Abbringen eines Beamten von einer Amtshandlung durch Überreden, Lügen oder eine List ist hingegen noch unter dieser Schwelle und somit nicht von genügender Intensität (Heimgartner, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 286 StGB m.w.H.).
Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, d.h. grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (zum Ganzen Heimgartner, a.a.O., N. 3 ff. zu vor Art. 285 StGB). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Art. 12 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 E. 2.5.1). Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich möglicherweise um einen Amtsträger handelt, der eine Amtshandlung durchführen möchte und er muss diesen an dieser hindern wollen (Heimgartner, a.a.O., N. 15 zu Art. 286 StGB).
18. Subsumtion
Die Sachverhaltsermittlung durch die Polizisten D.________ und H.________ – wozu letztlich auch die Bemühungen gehörten, Informationen zu erhalten, und sei dies auch nur, indem zunächst das Opfer beruhigt wird – war im Gange und stellt eine klassische Amtshandlung dar. Durch das Erscheinen des Beschuldigten und C.________ wurde diese Sachverhaltsermittlung unterbrochen – diese konnte erst nach Eintreffen der Verstärkung fortgesetzt werden. Allein das Nichtbefolgen der Anweisung, Abstand zu halten bzw. nicht wegzugehen, ist dabei noch nicht tatbestandsmässig, hierfür braucht es ein aktives Störverhalten. Allerdings konnte nicht rechtsgenüglich erstellt werden, dass die eigentliche Verzögerung der Sachverhaltsermittlung allein auf ein aktives Störverhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist bzw. es ist nicht erwiesen, in welchem Umfang das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für die Verzögerung war. Kommt hinzu, dass die Verzögerung der Sachverhaltsermittlung sicherlich nicht vom Willen des Beschuldigten getragen war, weil dies letztlich zum Nachteil seiner damaligen Freundin G.________ gewesen wäre. Es ist denn auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte mit seiner Präsenz – wäre es dann nicht zur Auseinandersetzung zwischen der Polizei und dem Beschuldigten sowie C.________ gekommen – die Sachverhaltsabklärungen sogar beschleunigt hätte. Insoweit kann dem Beschuldigten kein eventualvorsätzliches – geschweige denn vorsätzliches – Handeln unterstellt werden. Entsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB nicht erfüllt. Eine fahrlässige Begehung ist zudem nicht unter Strafe gestellt (Art. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 286 StGB). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
19. Verfahrenskosten
19.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden in Bezug auf den Beschuldigten auf insgesamt CHF 2'410.00 festgesetzt (inkl. Kosten von CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung) und gehen angesichts des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs zu Lasten des Kantons Bern.
19.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Damit gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu Lasten des Kantons Bern.
20. Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche und Entschädigung im Rechtsmittelverfahren ebenfalls nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Dazu gehört insbesondere der Ersatz der Kosten für den Beizug eines Anwalts (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 ff. zu Art. 429 StPO und N. 10 zu Art. 436 StPO). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2).
20.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte macht gemäss Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 29. Juni 2020 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 7'668.25 (inkl. Auslangen und MWST) geltend, was einem Aufwand von 28 Stunden entspricht (pag. 236). Die Kammer erachtet den für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt geltend gemachte Aufwand als angemessen. Demzufolge ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'668.25 (Arbeitsaufwand von 28 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 120.00 und MWST von CHF 548.25) auszurichten.
20.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die vom Beschuldigten mit Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 16. Februar 2022 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.05 (inkl. Auslagen und MWST, pag. 372) wird als angemessen erachtet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend wird dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.05 (Arbeitsaufwand von 11.2 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 32.00 und MWST von CHF 218.05) ausgerichtet.
V. Verfügung (biometrische erkennungsdienstliche Daten)
Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. I.);
A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 7. Oktober 2018 in E.________ durch Nichtbenützen des nahegelegenen Fussgängerstreifens, in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, und von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 SVG Umgang genommen wurde (Urteilsdispositiv Ziff. III.).
II.
A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 7. Oktober 2018 in E.________.
III.
1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'410.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.
2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern.
3. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'668.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'050.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN M.________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
2. Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 17. Februar 2022
(Ausfertigung: 5. September 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
i.V. Oberrichter Vicari
Die Gerichtsschreiberin:
Susedka
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 201
Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP
Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_804/2017
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 120 Ia 31ATF 120 Ia 31DTF 120 Ia 31
6B_212/2019
6B_811/2019
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190
BGE 145 IV 190ATF 145 IV 190DTF 145 IV 190
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97
BGE 103 IV 186ATF 103 IV 186DTF 103 IV 186
BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97
BGE 127 IV 115ATF 127 IV 115DTF 127 IV 115
BGE 85 IV 142ATF 85 IV 142DTF 85 IV 142
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97
BGE 105 IV 48ATF 105 IV 48DTF 105 IV 48
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
BGE 133 IV 97ATF 133 IV 97DTF 133 IV 97
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
6B_783/2018
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 286 StGBart. 286 CPart. 286 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_1040/2016
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 49 SVGart. 49 LCRart. 49 LCStr
Art. 47 VRVart. 47 ORIart. 47 VRV
Art. 47 VRVart. 47 OCRart. 47 ONC
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF