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Entscheid

SK 2021 202

Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

7. Oktober 2022Deutsch126 min

Mit Urteil vom 23. Dezember 2020 (pag. 1261 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.), namentlich durch (1) Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.1.), (2) Besitz und Veräusserung von 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 Gramm gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.2.) und (3) Besitz und Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.3.), der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Januar 2018 in Freiburg zum Nachteil von C.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2.) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1. [Sanktionenpunkt]), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2. [Sanktionenpunkt], zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3. [Sanktionenpunkt]) und zu einer Landesverweisung von acht Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.4.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'900.00 (unter Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'900.00; Urteilsdispositiv Ziff. A.I.5.) und der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26'568.30 (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.6.), und legte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Urteilsdispositiv Ziff. A.II.). Ferner traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

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Urteil

SK 21 202

Bern, 10. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zuber,

Oberrichterin Hubschmid Volz

Gerichtsschreiberin Susedka

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Strafklägerin

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Nötigung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. Dezember 2020 (PEN 20 525)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 23. Dezember 2020 (pag. 1261 ff.) sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend Vorinstanz), A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.), namentlich durch (1) Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.1.), (2) Besitz und Veräusserung von 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 Gramm gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.2.) und (3) Besitz und Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.3.), der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Januar 2018 in Freiburg zum Nachteil von C.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2.) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, unter Aufschub einer Teilstrafe von 20 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1. [Sanktionenpunkt]), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2. [Sanktionenpunkt], zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3. [Sanktionenpunkt]) und zu einer Landesverweisung von acht Jahren (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.4.). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'900.00 (unter Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'900.00; Urteilsdispositiv Ziff. A.I.5.) und der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26'568.30 (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.6.), und legte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Urteilsdispositiv Ziff. A.II.). Ferner traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.).

Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil E.________ u.a. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 40 Gramm reines Kokain, jeweils gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten, schuldig erklärt wurde und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt und auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (pag. 1266 ff.). Infolge Rechtsmittelverzichts ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch pag. 1293).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 1272). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 5. Mai 2021 (pag. 1292 ff.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1346 ff.), beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1. (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 Gramm bzw. 212 Gramm reines Kokain) und Ziff. A.I.2. (sexuelle Nötigung z.N. C.________) des erstinstanzlichen Urteils, den Sanktionenpunkt sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.I.1.-2. und A.I.4.-6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juni 2021 (pag. 1349 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (pag. 1353 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. C.________ (nachfolgend Strafklägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Am 9./10. Mai 2022 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1457 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Erhebung wirtschaftliche Verhältnisse vom 21. April 2022 (pag. 1443 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug vom 26. April 2022 (pag. 1449) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern inkl. Akten im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung vom 17. März 2022 (pag. 1393 ff.) eingeholt und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Januar 2020 (pag. 1380 ff.) sowie die entsprechenden Akten (PEN 19 916/918) betreffend D.________/H.________ ediert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden der Beschuldigte (pag. 1472 ff.), die Strafklägerin (pag. 1460 ff.) sowie die Zeugen D.________ (pag. 1464 ff.) und E.________ (pag. 1469 ff.) ergänzend befragt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die von der Verteidigung eingereichte Beweismitteleingabe (u.a. Steuererklärung des Beschuldigten sowie Belege für seine geleisteten Unterhaltszahlungen und Schuldentilgung [1494 ff.]) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1461 Z. 11 ff.). Hingegen wurde der Beweisantrag der Verteidigung, die beiden Töchter des Beschuldigten zu befragen, aufgrund der bereits ausreichend vorhandenen Informationen zur familiären Beziehung, abgewiesen (pag. 1479).

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1484 f; pag. 1580 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 23.12.2020 den Berufungsführer betreffend bezüglich der Ziff. A.I.3. und der damit verbundenen Verurteilung zu einer Busse von CHF 400.00 sowie der Festsetzung der Höhe des amtlichen Honorars in Rechtskraft erwachsen ist.

Erwägungen

II.

A.________, vgt., sei freizusprechen

1.

vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig mehrfach qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 g Kokaingemisch bzw. 212 g reinem Kokain im Zeitraum ab anfangs 2018 bis am 4. April 2019 in Bern (Ziff. A.I.1. des Urteils vom 23.12.2020);

2.

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17.01.2018, ca. 11.30 Uhr, in Freiburg, I.________, z.N. von C.________ (Ziff. A.I.2. des Urteils vom 23.12.2020);

unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten in erster Instanz gemäss festgesetztem Honorar sowie für die zweiter Instanz nach richterlichem Ermessen sowie einer Genugtuung von CHF 17'200.00 für die ausgestandene Überhaft von 86 Tagen.

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Die beschlagnahmten CHF 1'900.00 seien dem Beschuldigten herauszugeben.

1.

Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

2.

Es sei von Amtes wegen die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.

3.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote zu bestimmen.

Staatsanwältin J.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1489 ff.; pag. 1582 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1.

des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo;

2.

der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage;

3.

der Verfügung, wonach die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie die 10 Hongkong Dollar mit Kokainrückständen zur Vernichtung eingezogen werden.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 g Kokaingemisch bzw. 212 g reines Kokain, namentlich

1.1

Veräusserung von insgesamt 500 g Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 g Kokaingemisch gemeinsam mit E.________,

1.2

Besitz und Veräusserung von 27 g Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 g gemeinsam mit E.________,

1.3

Besitz und Veräusserung von 5 g Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________,

2.

der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Januar 2018 in Freiburg z.N. von C.________

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs für eine Teilstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen;

2.

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;

3.

zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;

4.

zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'900.00 unter Verrechnung mit den beschlagnahmten CHF 1’900.00;

5.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

2.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

3.

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

4.

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5.

Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu E. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 23. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; Urteilsdispositiv Ziff. A.I.3. und A.I.3. [Sanktionenpunkt]) verurteilt wurde. Rechtskräftig ist überdies die Verfügung betreffend Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und die 10 Hongkong Dollar mit Kokainrückständen (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.1.).

Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig begangen durch Besitz und Veräusserung von insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.), namentlich durch (1) Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.1.), (2) Besitz und Veräusserung von 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 Gramm gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.2.) und (3) Besitz und Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern gemeinsam mit E.________ (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.3.) und wegen der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Januar 2018 in Freiburg zum Nachteil der Strafklägerin (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2.) sowie die diesbezüglichen Sanktionenpunkte (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe [Urteilsdispositiv Ziff. A.I.1.] und Geldstrafe [Urteilsdispositiv Ziff. A.I.2.] sowie Anordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung [Urteilsdispositiv A.I.4. und A.III.4.]). Abschliessend ist auch über die Bezahlung einer Ersatzforderung und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden (Urteilsdispositiv Ziff. A.I.5. und A.I.6.).

Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.2.) und die erkennungsdienstlichen Daten (Urteilsdispositiv Ziff. A.III.3.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).

Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (pag. 1295; S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.

Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7.1

Anklagesachverhalte

Gemäss Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 22. Juli 2022 werden dem Beschuldigten mehrfache mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Veräusserung von insgesamt mind. 537 Gramm Kokaingemisch bzw. 268.5 Gramm reinem Kokain im Zeitraum ab anfangs 2018 bis 4. April 2019, insbesondere in Bern, vorgeworfen (pag. 914). Konkret werden ihm dabei drei Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt.

In Ziff. 1.1. der Anklageschrift (pag. 915) wird dem Beschuldigten zunächst die Veräusserung von 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ – im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ begangen – vorgeworfen:

A.________ veräusserte – im Umfang von 70 g Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ – an D.________ ab anfangs 2018 bis Mitte November 2018 in Teilmengen von 10, 20, 30 und zweimal zu 50 g insgesamt mindestens 500 g Kokaingemisch. Die zeitlich ersten mindestens 6 Übergaben fanden in der Wohnung oder deren Umgebung von A.________ an der L.________ in Bern statt. Die weiteren mindestens 11 Übergaben erfolgten in der Nähe des Denners an der M.________ AD.________ in Bern. Gegen Ende der Lieferungen wurden insgesamt 70 g Kokaingemisch (3 Lieferungen à einmal 30 g und zweimal 20 g) durch E.________ an D.________ ausgeliefert. Der Veräusserungspreis lag zuerst bei CHF 70.00, reduzierte sich dann auf CHF 60.00 und zuletzt etwas unter CHF 60.00 pro Gramm. Die durchschnittliche gelieferte Menge lag bei 30 g. Die Gesamtmenge (17 x 30 g) wird auf 500 g abgerundet. Beim Reinheitsgrad wird von 38%, 42%, 71% (Sicherstellungen) und damit durchschnittlich 50% ausgegangen, was eine reine Menge veräussertes Kokain von 250 g ergibt.

Gemäss Ziff. 1.2. der Anklageschrift (pag. 915) wird dem Beschuldigten der Besitz und die Veräusserung von mindestens 32 Gramm Kokaingemisch an F.________ – im Umfang von 25 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ begangen – zur Last gelegt:

Besitz und Veräusserung von mindestens 32 g Kokaingemisch an F.________, teilweise im Umfang von 25 g gemeinsam begangen mit E.________ im Zeitraum von anfangs 2019 bis April 2019 in Teilmengen von zumeist 2-5 g in Bern, Region N.________ und evtl. anderswo in Bern und der Region Bern (Reinheitsgrad 50%). A.________ veräusserte zu Grammpreisen von CHF 80.00 bis 90.00 Kokaingemisch an F.________.

Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 915) der Besitz und die Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) – gemeinsam mit E.________ begangen – vorgeworfen:

Besitz und Veräusserung von 5 g Kokaingemisch an einen unbekannten „G.________", begangen anfangs 2019 bis anfangs April 2019 in Bern, Region N.________ und evtl. anderswo in Bern (Reinheitsgrad 50%). A.________ veräusserte gemeinsam mit E.________ in Teilmengen von 1-2 g insgesamt 5 g Kokaingemisch an G.________ zu einem Grammpreis von ca. CHF 80.00.

7.2

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von D.________ und E.________ – im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten – als glaubhaft und erachtete gestützt darauf den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift als erwiesen (vgl. pag. 1299 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter sah die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.2. – u.a. wiederum gestützt auf die Aussagen von E.________ und die aufgezeichneten Telefongespräche – als erstellt, ging jedoch von einer leicht reduzierten Gesamtmenge von 27 Gramm Kokaingemisch aus (vgl. pag. 1311 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des letzten Vorwurfs von Ziff. 1 der Anklageschrift führte die Vorinstanz aus, dass E.________ konstant und zweifelsfrei ausgesagt habe, dass er im Auftrag des Beschuldigten insgesamt 5 Gramm Kokain geliefert habe. Auch hier sei nicht einzusehen, weshalb er sich und seinen Freund, den Beschuldigten, mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen. Der Beschuldigte habe sich demgegenüber lediglich darauf beschränkt, alles abzustreiten und E.________ schlecht zu machen, weshalb auch Ziff. 1.3. der Anklageschrift als erstellt erachtet werde (pag. 1313; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.3

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung führte zum Vorwurf der Betäubungsmittelwiderhandlungen im Wesentlichen aus, dass trotz des monatelangen Abhörens des Telefons des Beschuldigten keine Indizien festgestellt worden seien, welche auf Drogenhandel hindeuten würden. Zudem habe das Kokain, welches bei D.________ aufgefunden worden sei, keine Spuren des Beschuldigten aufgewiesen. Der Beschuldigte habe zudem nachvollziehbar darlegen können, woher das Bargeld stamme und eine Stückelung von zweimal CHF 200.00 und 15 Mal CHF 100.00 sei zudem auch nicht gassenüblich. Die objektiven Nichtbeweismittel würden eindeutig dagegensprechen, dass der Beschuldigte etwas mit Kokain zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die subjektiven Beweismittel ab, ohne die fehlende Belastung der objektiven Beweismittel zu berücksichtigen. Besonders stossend sei, dass der Kontakt «O.________» bereits 2009 erstellt worden sei, was belege, dass der Beschuldigte unmöglich der Lieferant von D.________ gewesen sein könne, weil sich die beiden zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt hätten. Es sei notorisch, dass die Lieferanten ungern preisgegeben werden, weshalb denkbar sei, dass D.________ den Beschuldigten für seinen wahren Lieferanten geopfert habe. Entgegen der Vorinstanz seien in den Aussagen von D.________ Lügensignale auszumachen: Heute habe er ausgesagt, noch nie konsumiert zu haben, was dem positiven Kokaintest widerspreche. Des Weiteren habe er auch immer wieder unterschiedliche Mengen- und Umsatzangaben gemacht. Er bestätige einfach, was man ihm vorhalte. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass jedes Gramm, welches E.________ auf den Beschuldigten schiebe, seine eigene Strafe reduziere, weshalb er ein massives Interesse daran gehabt habe, den Beschuldigten zu belasten. Zudem habe auch er zweifelhafte Aussagen gemacht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, was auch für die weiteren Vorwürfe gelte. Interessant sei zudem, dass beim Beschuldigten tatsächlich auch Potenzpillen gefunden worden seien. Zudem habe man bezüglich G.________ die Personalien nie erfragt. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt somit nicht erstellt und der Beschuldigte entsprechend freizusprechen (pag. 1483 f.).

Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass aus den Aussagen von E.________ hervorgehe, dass eine Freundschaft, aber auch ein Hierarchieverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten bestanden habe. E.________ sei bemüht gewesen, den Beschuldigten aus der Sache zu halten. Er habe sich von der ersten Einvernahme an selbst belastet und die Vorwürfe zugegeben, habe aber auch eingeschüchtert reagiert, als er auf den Beschuldigten angesprochen worden sei. E.________ habe zudem erst auf Vorhalt der Aussagen von D.________ hin alles zugegeben. Er habe keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte selbst habe hingegen lediglich versucht, E.________ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ihn als psychisch krank bezeichnet habe, was ein klares Lügensignal sei. Man dürfe zudem nicht vergessen, dass beim Beschuldigten über sechs Gramm Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad und in zwei Päckchen portioniert aufgefunden worden seien. Das Argument des Eigenkonsums überzeuge daher nicht. Des Weiteren sei das bei E.________ aufgefundene Kokain identisch mit demjenigen des Beschuldigten. Komme hinzu, dass beim Beschuldigten Streckmittel und eine grosse Bargeldsumme aufgefunden worden sei. Weiter habe D.________ von Anfang an ausgesagt, dass O.________ sein Kokainlieferant sei und habe ihn genau beschreiben können. Zudem habe er unter diesem Namen zwei Fotos des Beschuldigten gehabt, wobei der Beschuldigte bestätigt habe, dass er derjenige auf den Fotos sei. Er sei also klar als Kokainlieferant von D.________ identifiziert worden. Weiter habe D.________ ausgeführt, dass er die Drogen zuerst beim Beschuldigten zu Hause und später an der M.________ – zufälligerweise in der Nähe des neuen Wohnortes des Beschuldigten – bezogen habe. Diese Orte und den Umzug des Beschuldigten habe D.________ nicht einfach erfinden können. Ferner habe er auch E.________ beschreiben können und dass er ihm die letzten drei Male das Kokain gebracht habe. Ein Sachverhalt, den E.________ eingestanden habe. Eine Absprache zwischen den beiden sei zudem unrealistisch, zumal sie die Telefonnummer voneinander gar nicht gehabt hätten und sich darüber hinaus auch gar nicht hätten verständigen können (pag. 1485 f.).

In Bezug auf die Menge führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass D.________ von Anfang an gesagt habe, dass er seit einem halben Jahr beim Beschuldigten kaufe und zwar 20-30 Gramm pro Mal, dann auch mal 50 oder 10 Gramm. Er habe ausgesagt, dass er alle drei Wochen bezogen habe und auch einmal nichts, als seine Partnerin im Spital gewesen sei. Auf Vorhalt der verschiedenen Mengenangaben habe er von sich aus geantwortet, dass es insgesamt ca. 500 Gramm gewesen seien. D.________ habe ein Interesse daran gehabt, dass die Menge möglichst tief bleibe. Entsprechend sei auch eine Falschbezichtigung ausgeschlossen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht von einer verkauften Menge von 500 Gramm Kokaingemisch ausgegangen (pag. 1487).

In Bezug auf die vorgeworfenen Kokainverkäufe an F.________ lägen überwachte Gespräche vor, welche verschlüsselt gewesen seien, was der Beschuldigte selbst zugegeben habe. Zudem habe E.________ eingestanden, dass es bei diesen Gesprächen um Kokain gegangen sei. Er habe beinahe die ganze Menge selber an F.________ geliefert und sich damit selbst belastet. Überdies würden sich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von F.________ widersprechen: Der Beschuldigte führe aus, dass es bei den Telefongesprächen um Potenzmittel gegangen sei, was F.________ abstreite und behaupte, es sei um Kleider und um einen Ring gegangen. Der Verkauf von 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ sei entsprechend erstellt. Zudem sei – gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ und die aktenkundigen Chats – erwiesen, dass E.________ im Auftrag des Beschuldigten fünf Gramm Kokaingemisch an den unbekannten G.________ verkauft habe (pag. 1487).

7.4

Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E.________ kennt und (unter anderem) mit ihm Kokain konsumierte. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, in irgendeiner Form an der Veräusserung von Kokaingemisch an Dritte beteiligt gewesen zu sein.

7.5

Beweismittel

Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1297 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend liegen der Kammer insbesondere die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2019 und die Rapporte vom 5. April 2019 und vom 14. November 2018 der Kantonspolizei Bern (pag. 63 ff.; pag. 75 ff.; pag. 560 ff.), der Drogenschnelltest des Beschuldigten vom 4. April 2019 (pag. 78), die Auswertung der Echtzeitüberwachung der IMEI Nummer P.________ mit der eingesetzten Rufnummer des Beschuldigten (Q.________) in der Zeit vom 7. Februar 2019 bis 30. März 2019 (pag. 90 ff.; pag. 100 f.; pag. 265 ff.), die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons von E.________ (pag. 116 ff.; pag. 354 ff.) und H.________ (pag. 465), die aus dem Mobiltelefon von D.________ extrahierten Fotos (pag. 209 f.; pag. 409), die forensisch-chemischen Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Januar 2019 und 3. Juni 2019 (pag. 500 f.; pag. 495 ff.), die Arztberichte über E.________ vom 31. Juli 2019 (pag. 507 ff.) und vom 20. August 2019 (pag. 510 f.), die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen vom 4. April 2019 (pag. 517 ff.: pag. 537 ff.), die Observationsergebnisse vom 13. Dezember 2018 (pag. 626 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 197 ff.; pag. 254 ff.; pag. 288 ff.; pag. 300 ff.; pag. 1226 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 53 ff.; pag. 309 ff.; pag. 336 ff.; pag. 364 ff.; pag. 374 ff.; pag. 1211 ff.), die Aussagen von D.________ (pag. 382 ff.; pag. 390 ff.; pag. 399 ff.; pag. 410 ff.; pag. 424 ff.), die Aussagen von H.________ (pag. 435 ff.; pag. 444 ff.; pag. 451 ff.) und die Aussagen von F.________ (pag. 466 ff.). Als weitere Beweismittel kommen die oberinstanzlichen Befragungen des Beschuldigten (pag. ,1472 ff.), von D.________ (pag. 1464 ff.) und E.________ (pag. 1469 ff.) hinzu.

Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

7.6

Beweiswürdigung durch die Kammer

Einleitend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1307 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte der Kokainlieferant von D.________, F.________ und des unbekannten Drogenabnehmers «G.________» war und wenn ja, mit welcher Menge er dabei handelte.

7.6.1

Verkäufe an D.________

Tätereigenschaft

Am 13. November 2018 konnte durch die Polizei festgestellt werden, wie H.________ das Restaurant R.________ verliess und am S.________ zu D.________ in dessen Fahrzeug stieg. Die beiden Personen wurden durch die Polizei kontrolliert. Anschliessend wurde bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei diverse Betäubungsmittel sichergestellt wurden. D.________ führte die Polizei nach seiner Anhaltung an die L.________ in T.________ Bern, wobei aus früheren Aktionen bekannt war, dass dort der Beschuldigte wohnte (pag. 68). Daraufhin wurde für den Zeitraum vom 14. November 2018 bis zum 4. April 2019 eine Observation verfügt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte bis am 21. Januar 2019 an der M.________ AE.________ in Bern wohnhaft war und dann zu E.________ an den U.________ umzog (pag. 69).

Zunächst ist auf die objektiven Beweismittel hinzuweisen, welche – wie die Vorinstanz treffend festhielt – isoliert betrachtet keinen eindeutigen, unwiderlegbaren Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liefern. So gingen aus der Telefonüberwachung (pag. 90 ff.; pag. 100 f.; pag. 265 ff.) und den observierten Treffen zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 68 f.) keine fallrelevanten Feststellungen hervor, zumal letztere lediglich bestätigte, dass sich die beiden kennen, was ohnehin unbestritten ist. Weiter ist auf die ab dem iPhone von D.________ sichergestellten Fotos (pag. 407 f.) hinzuweisen, welche den Beschuldigten zeigen und die entsprechende Nummer dazu unter «O.________» abgespeichert wurde. Zudem konnte ein Foto ab dem Mobiltelefon von D.________ sichergestellt werden, welches eine Tabelle mit fünf Spalten und zahlreichen Zeilen zeigt, wobei die linke Spalte fortlaufend datiert wurde und die weiteren Spalten/Zeilen mit Zahlenangaben versehen wurden (pag. 409).

Anders ist dies hingegen bei den beim Beschuldigten und E.________ bei den Hausdurchsuchungen aufgefunden Gegenständen: Unter anderem wurde beim Beschuldigten ein Kokainstein (5 Gramm brutto), Bargeld in der Höhe von CHF 1'900.00 (Stückelung: 2 x 200.00 und 15 x 100.00), ein Sack mit weissem Pulver, Verpackungsmaterial sowie 10 Hongkong Dollar mit Kokainrückständen gefunden (pag. 518; pag. 523; pag. 524). Bei der – ebenfalls am 4. April 2019 durchgeführten – Hausdurchsuchung bei E.________ konnten zudem unter anderem ein Minigrip mit Kokain (1 Gramm brutto), ein Teller mit Kokainrückständen, drei Metallpressen mit Kokainrückständen, eine Waage, Patronenhülsen mit weissem Pulver, eine Pistole sowie eine Cake-Platte mit weissen Pulverrückständen sichergestellt werden (pag. 537 ff.; pag. 543). Bereits die sichergestellten Drogen und Drogenutensilien lassen auf eine aktive Beteiligung des Beschuldigten (und E.________) am Drogenhandel schliessen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte durch D.________ und E.________ eindeutig belastet wird: D.________ sagte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 14. November 2018 aus, dass er den richtigen Namen seines Kokainlieferanten nicht kenne (pag. 384 Z. 106 f.). Sie hätten per SMS kommuniziert und er habe seinen Kokainlieferanten im Mobiltelefon unter dem Namen «O.________» gespeichert (pag. 385 Z. 113 ff.). Gleichentags, anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft, führte D.________ auf Frage, ob er «O.________» beschreiben könne aus, dass es auf seinem Mobiltelefon ein Foto von «O.________» gebe. Er sei ziemlich gross, ca. 175 bis 180 cm. Er habe eher dunkle Haare und spreche gebrochen Deutsch. Er sei Kolumbianer (pag. 393 Z. 96 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 22. November 2018 führte D.________ weiter aus, dass er immer mit der gleichen Nummer Kontakt gehabt habe. Bis zum Wegzug des Lieferanten hätten sie sich an der L.________ in Bern getroffen (pag. 401 Z. 70 ff.). Dann sei der Lieferant umgezogen, worauf ihm der Lieferant vorgeschlagen habe, dass sie sich beim Denner (Parkplätze M.________) treffen könnten (pag. 402 Z. 97 ff.). Ab und zu sei ein anderer gekommen, der ihm die Drogen geliefert habe. Das sei ein bisschen «ein Pummeliger» gewesen, der fast kein Deutsch gesprochen habe. Er habe einmal versucht, mit ihm zu reden, es sei aber einfach nicht gegangen. Dessen Hautfarbe sei etwas dunkler gewesen als diejenige seines Lieferanten (pag. 403 Z. 146 ff.). D.________ konnte indessen nicht herleiten, wie er auf den Spitznamen «O.________» gekommen sei (pag. 403 f. Z. 188 ff.). Auf Vorhalt, dass diese Nummer bereits seit dem 24. Februar 2009 im Natel iPhone und Galaxy S6 gespeichert sei, konnte er keine Erklärung abgeben, bestätigte aber nochmals, seinen Kokainlieferanten «O.________» seit rund einem halben Jahr oder etwas länger zu kennen (pag. 404 Z.193 ff.). Auf Vorhalt zweier Fotos einer männlichen Person (pag. 407 f.) und Frage, ob er diese Person kenne, führte D.________ aus, dass es derjenige sei, von dem er die Ware habe (pag. 404 Z. 212 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei am 21. Dezember 2018 bezeichnete D.________ die Person auf dem Foto Nr. 4 (Beschuldigter) als diejenige Person, die der Person ähnlich sehe, die ihn beliefert habe, der «O.________» (pag. 419 Z. 426 ff.). Er wolle aber nicht jemanden beschuldigen, wenn er es nicht sei (pag. 419 Z. 435 f.). Als ihm ein weiteres Foto (E.________, pag. 423) vorgelegt wurde, führte D.________ zunächst aus, dass er diese Person nicht kenne. Auf die Frage, ob es sich dabei um den «pummeligen Kolumbianer» handle, führte D.________ aus, dass es sein könne (pag. 419 Z. 438 ff.). Am 27. Juni 2019 bestätigte D.________ nochmals, dass er die Ware immer über die gleiche Adresse bestellt habe (pag. 430 Z. 215). Schliesslich führte D.________ anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er die Drogen «von ihm» übernommen habe und zeigte dabei auf den Beschuldigten (pag. 1465 Z. 7 ff.). Den Stoff habe nicht immer der Beschuldigte gebracht, sondern auch ein Kollege von ihm (pag. 1466 Z. 7 ff.).

Auch wenn D.________ vorliegend seinen Kokainlieferanten nicht namentlich nennen konnte, wurde der Beschuldigte durch seine Aussagen – unterlegt mit Fotos – und der Personenbeschreibung zweifelsfrei als sein Kokainlieferant identifiziert. D.________ bezeichnete als Lieferanten diejenige Person, die er in seinem Mobiltelefon unter «O.________» gespeichert hatte und auf dessen Profilbild der Beschuldigte zu erkennen war, wobei der Beschuldigte bestätigte, dass er auf den beiden Fotos abgebildet sei (pag. 202 Z. 218 ff.). D.________ führte zudem konkretisierend aus, dass das Profilbild seinen Kokainlieferanten zeige. Auch auf dem weiteren Foto, welches den Beschuldigten zeigte, erkannte D.________ seinen Kokainlieferanten. Wie die Vorinstanz zudem treffend darlegte, fällt auf, dass D.________ von Anfang an ehrlich bemüht war, zu seinen Drogengeschäften korrekte Angaben zu machen und zudem auch offenlegte, wenn er sich nicht sicher war, anstatt sich in Spekulationen zu verlieren. Zudem lassen sich seine Angaben mit den Wohnorten des Beschuldigten in Einklang bringen. Bis zum Umzug des Beschuldigten sollen sie sich zunächst an der L.________ in Bern getroffen haben und später beim Denner an der M.________ in Bern – nicht unweit entfernt vom neuen Wohnort des Beschuldigten an der M.________ (vgl. pag. 1079; pag. 1085 ff.). Kommt hinzu, dass diese Angaben auch durch E.________ gestützt werden, welcher bestätigte, im Auftrag des Beschuldigten Kokain an drei Abnehmer geliefert zu haben (pag. 1215), wobei seine zögernden Aussagen den Eindruck hinterlassen, dass er den Beschuldigten nicht belasten und ihn aus der Sache raushalten wollte (z.B. pag. 318 f. Z. 400; pag. 321 Z. 531; pag. 331; pag. 340 Z. 187 f.; pag. 341 Z. 210 f.; pag. 345 Z. 404; pag. 367 Z. 109 ff.), was vor dem Hintergrund ihrer Freundschaft nachvollziehbar ist. Demgegenüber stritt der Beschuldigte konsequent ab, etwas mit Drogenverkäufen zu tun gehabt zu haben. E.________ und D.________ seien befreundet, sie hätten gelogen (pag. 1232 Z. 5 ff.; pag. 1476 Z. 6 ff.). Als Grund für eine Falschbelastung führte der Beschuldigte zunächst aus, dass D.________ wohl jemanden schützen wolle (pag. 204 Z. 284 ff.). Er habe D.________ zudem einmal abgewiesen, seither hätten sie keinen guten Kontakt mehr (pag. 293 Z. 226 ff.). E.________ lebe zudem in einer Phantasie. Er schaue immer eine Serie über Pablo Escobar und lebe in der Vorstellung, er sei Popeye und der Beschuldigte sei Pablo (pag. 1231; pag. 1476). Die Begründungen des Beschuldigten vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte erst in den späteren Befragungen eine «Begründung» liefern konnte, zuvor konnte er sich die Belastungen nicht recht erklären, was dafür spricht, dass er sich mit der Zeit eine Geschichte zurechtlegte – wenn auch keine überzeugende. Denn in Bezug auf D.________ blieb der Beschuldigte oberflächlich und pauschal, bezüglich E.________ lieferte er hingegen geradezu eine absonderliche Geschichte. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten somit wenig überzeugend. Kommt hinzu, dass sie diametral zum Aussageverhalten der beiden Belastungszeugen stehen, weil ihre zögerlichen bzw. sich erst im Laufe der Zeit konkretisierenden Aussagen eine Falschbelastungsmotivation von vornherein ausschliessen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, hätte D.________ nicht vom «Pummeligen» gesprochen, wenn sie befreundet wären, sondern hätte ihn namentlich benennen können. Zudem hätte eine Freundschaft und/oder eine Absprache zwischen den beiden vorausgesetzt, dass sie sich sprachlich hätten verständigen können, was offensichtlich nicht der Fall war. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zudem zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass sie zumindest die Telefonnummern voneinander gehabt hätten.

Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten bereits aufgrund der bei ihm aufgefundenen Drogen und Drogenutensilien als unglaubhaft angesehen werden müssen. Hingegen kann der Beschuldigte aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ und D.________ sowie der sichergestellten Gegenstände und Fotos zweifelsfrei als Kokainlieferant identifiziert werden. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass D.________ das Kokain jeweils beim Beschuldigten bestellte und entweder der Beschuldigte selber oder E.________ ihm das Kokain überbrachten.

Menge

D.________ wurde mehrmals zu den Mengenangaben befragt. Dabei gab er anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 14. Dezember 2018 an, dass er innerhalb eines halben Jahres achtmal 20 Gramm, insgesamt ausmachend also 160 Gramm bezogen habe (pag. 385 Z. 123 ff.). Das Kokain habe er H.________ gegeben, welche es weiterverkaufe, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren (pag. 385 Z. 156 ff.). Dies gehe seit ca. einem Jahr so (pag. 386 Z. 179 f.). Auf Vorhalt, dass man damit von der doppelten Menge, also 320 Gramm ausgehen könne, führte D.________ aus, dass er das nicht wisse, er habe nicht Buch geführt (pag. 386 Z. 182 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft am 14. November 2018 führte er aus, dass er manchmal 20 Gramm und manchmal 30 Gramm bezogen habe, dies manchmal alle zwei oder alle drei Wochen (pag. 393 Z. 117 ff.). Er beziehe seit ca. einem halben Jahr Kokain bei «O.________» (pag. 393 Z. 124 f.), was somit eine Menge zwischen 160 Gramm bis 390 Gramm Kokaingemisch ergeben würde (halbes Jahr / 26 Wochen: 8 x 20 Gramm – 13 x 30 Gramm). Er habe H.________ jeweils 5.5 Gramm zum Verkauf, ab und zu auch zwei Portionen à 5.5 Gramm, abgegeben (pag. 395 Z. 167 ff.). Es sei vorgekommen, dass er bei «O.________» 50 Gramm bezogen habe (pag. 395 Z. 179 ff.). Des Weiteren wurde D.________ die Aussage von H.________ vorgehalten, wonach sie bestimmt schon über 100 Touren mit D.________ gemacht habe (pag. 395 Z. 188 ff.), was somit eine Gesamtmenge von 550 Gramm ergeben würde (100 x 5.5 Gramm). Am 22. November 2018 gab D.________ anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei an, dass er erstmals vor ca. einem halben Jahr – sechs oder sieben Monaten – bei «O.________» bezogen habe (pag. 401 Z. 75 f.). Das Kokain habe er bei «O.________» zu Hause bezogen bis dieser umgezogen sei (pag. 401 Z. 81 ff.). Er habe etwa während zwei oder drei Monaten beim Lieferanten zu Hause das Kokain bezogen (pag. 402 Z. 97 ff.). Während dieser Zeit habe er zwei, drei- oder viermal pro Monat Kokain geholt (pag. 402 Z. 93 ff.). Zu Beginn habe er ca. 20 Gramm bezogen (pag. 402 Z. 93 ff.). Vier- bis fünfmal habe der «Pummelige» das Kokain gebracht (pag. 405 Z. 161 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 21. Dezember 2018 führte D.________ aus, dass er nur einmal 50 Gramm Kokain bezogen habe (pag. 412 Z. 65 ff.). Als ihm die errechnete Menge bei H.________ von 800 Gramm mit zwei Verkäufen pro Woche à durchschnittlich 8 Gramm vorgehalten wurde, führte D.________ aus, dass dies wohl schon etwa hinkommen könne (pag. 412 Z. 89 ff.). Als ihm eine Menge von 1100 Gramm bis 2200 Gramm gemäss Angaben von H.________ vorgehalten wurde (fünfmal wöchentliche Verkäufe durch H.________ für D.________ mit Mengen zwischen 5 und 10 Gramm), verneinte D.________, dass sie für ihn verkauft habe. Sie habe für sich verkauft (pag. 412 f. Z. 103 ff.). Auf Vorhalt, dass wenn ein Gramm Kokain durch H.________ für CHF 100.00 verkauft worden sei, dies CHF 110'000.00 bis 220'000.00 ergebe, führte D.________ aus, dass wenn sie das so berechnet habe, werde es schon etwa so sein. Das könne schon sein (pag. 413 Z. 150 ff.). Am 27. Juni 2019 führte D.________ bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er mengenmässig etwas zu korrigieren habe. Insgesamt seien es ca. 860 Gramm gewesen. Darin seien auch die Bezüge in V.________ enthalten. Dort sei er etwa dreimal gewesen (pag.425 Z. 18 ff.). Er habe ca. vor einem Jahr bei «O.________» bezogen (pag. 426 Z. 69 f.). Manchmal habe er bei ihm nur 10 Gramm, sonst 30 Gramm bezogen (pag. 426 Z. 78 ff.). Er habe monatlich sicher ein- bis zweimal bei «O.________» bezogen (pag. 426 Z. 82 f.). Auf Vorhalt, dass es in den Monaten Januar bis April insgesamt mindestens zehn Bezüge gewesen seien, führte D.________ aus, dass es schwer sei zu sagen. Es seien etwa sechs bis sieben gewesen, aber er könne es wirklich nicht bestätigen, er wisse es nicht mehr genau. Zehn seien zu viel (pag. 427 Z. 104 ff.). Auf Frage, wie er denn auf 860 Gramm gekommen sei, führte D.________ aus, dass er das so ausgerechnet habe, wie es H.________ gebraucht habe und dann sei er eben auf diese Menge gekommen (pag. 427 Z. 119 ff.). Von V.________ habe H.________ vielleicht 25 Gramm oder etwas mehr bezogen (pag. 428 Z. 123 ff.). Auf Vorhalt, dass somit 800 Gramm vom Beschuldigten gekommen seien, meinte D.________, dass sie lieber das untere, was sie gerechnet hätten, nehmen sollten (pag. 428 Z. 128 f.). Es seien etwa 20 Bezüge gewesen und meistens 20 Gramm oder vielleicht auch mal 10 Gramm oder 30 Gramm. Zudem habe es etwa zweimal 50 Gramm gegeben (pag. 428 Z. 131 ff.). Es seien sicher 20 Bezüge à durchschnittlich 25 Gramm gewesen (pag. 428 Z. 137 f.). Meistens seien es 30 Gramm gewesen, das zweitmeiste seien 20 Gramm gewesen (pag. 428 Z. 147 ff.). 10 Gramm sei nur einmal vorgekommen (pag. 428 Z. 151 f.). Insgesamt habe er ca. 500 Gramm bei «O.________» bezogen (pag. 428 Z. 159 f.). Auf Vorhalt der Berechnung von 610 Gramm (25 Bezüge: 18 Mal 20 Gramm, fünfmal 30 Gramm, zweimal 50 Gramm), meinte D.________, dass das etwa hinkomme. Das sei gut gerechnet (pag. 429 Z. 163 ff.). Es könne zudem sein, dass er beim «Pummeligen» einmal 30 Gramm und zweimal 20 Gramm bezogen habe (pag. 430 Z. 201 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung konnte er sich dann nicht mehr an die Mengen erinnern (pag. 1465 Z. 23 ff.), korrigierte seine früheren Mengenangaben aber nach unten (pag. 1465 Z. 34 ff.; pag. 1467 Z. 15 ff.). Des Weiteren ist auf die fotografierte Tabelle hinzuweisen (pag. 409), von welcher D.________ angab, es handle sich um die Kokainverkaufsbuchhaltung von ihm und H.________. Dabei soll es um Frankenbeträge gegangen sein. D.________ konnte zwar zunächst die einzelnen Einträge nicht mehr wirklich erklären, es lässt sich aber immerhin feststellen, dass während der aufgeführten Zeit mit schöner Regelmässigkeit Geldbeträge ausgetauscht wurden. In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2018 machte er dann aber zu dieser Liste nochmals Aussagen (pag. 415 Z. 225 f). Dabei konnte rekonstruiert werden, dass es sich um die Monate September / Oktober 2018 handeln müsse.

Die von D.________ erwähnte Grössenordnung wird insbesondere durch die Aussagen des ehemaligen Mittäters E.________ bestätigt (70 Gramm in drei Lieferungen [pag. 321 Z. 562 f.; pag. 368 Z. 176 ff.; pag. 378 Z. 145 ff.; pag. 430 Z. 201 ff.; pag. 1215 Z. 5 ff.). Für die Richtigkeit der von D.________ erwähnten Grössenordnung sprechen auch die Aussagen von H.________, denen die Kammer für sich genommen keine entscheidende Bedeutung beimisst, die aber in keinem Widerspruch zu den Aussagen von D.________ stehen. Die Verteidigung versuchte anlässlich der Berufungsverhandlung, D.________ zu Aussagen zu bringen, die zeigen sollten, dass er irgendwas zu Protokoll gebe, nur, um das Gegenüber zufrieden zu stellen. Dazu muss aber festgehalten werden, dass die Vorfälle nun bereits mehrere Jahre zurückliegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Drogengeschäften grundsätzlich keine präzise Buchhaltung geführt wird und sich die Drogenkäufer häufig nur noch in Grössenordnungen an die gekaufte Menge erinnern können. Es ist an dieser Stelle auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eingeräumt wird, dass es sich bei Fehlen direkter Beweise für die genaue Drogenmenge, auf die sich somit auch eine Hochrechnung nicht stützen kann, immer um eine Schätzung handelt, woraus der Betroffene bei der vorliegenden Beweislage aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1). Dies trifft auch vorliegend zu.

Im Übrigen ist zu den Aussagen von D.________ festzuhalten, dass es kein Motiv für Falschanschuldigungen gibt, denn jedes Gramm, welches D.________ seinem Lieferanten, dem Beschuldigten, zuordnet, belastet ihn auch selber, und zwar nicht etwa als Konsument – wie dies so oft der Fall ist – sondern als Händler, wofür er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Dies gilt im Übrigen auch für E.________, der sich in der ersten Einvernahme sehr schwer getan hat, den Beschuldigten zu erwähnen. Die Aussagen von E.________ gehen im Übrigen auch stimmig mit denen von D.________ auf. Der Beschuldigte versuchte, E.________ als wegen seiner psychischen Auffälligkeit als unglaubwürdig darzustellen; er sprach von einem Drogenfilm, welcher bei E.________ abgelaufen sei. Dabei beschrieb er, dass er von diesem, aber auch von D.________ offenbar als Chef von irgendetwas angesehen worden sei. Was er damit aussagen wollte, bleibt unklar. Klar ist hingegen, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zu D.________ machte. Nachdem er diesen zunächst kaum kennen wollte, gab er später an, D.________ habe auch bei ihnen zu Hause verkehrt und schliesslich wollte er sogar eine Auseinandersetzung mit diesem gehabt haben, anlässlich welcher er ihn dann fortgejagt habe (pag. 303 Z. 242 ff.; pag. 304 Z. 126 ff.).

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Menge, welche dem Beschuldigten angelastet wird, absolut zu seinen Gunsten berechnet wurde und als erstellt erachtet werden kann. Somit kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 500 Gramm Kokaingemisch – im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ – an D.________ veräusserte.

7.6.2

Verkäufe an F.________ und G.________

Vorab kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1302 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte bestreitet, Kokain an F.________ oder G.________ verkauft zu haben (pag. 303 Z. 109 ff.; pag. 1232 Z. 10 ff. und Z. 20 ff.; pag. 1234 Z. 15). Gleichzeitig fügte er an, er habe mit G.________ jeweils konsumiert, F.________ habe er Tabletten verkauft, etwas Ähnliches wie Viagra (pag. 223 Z. 75 ff.; pag. 303 Z. 109 ff.). F.________ bestritt ebenfalls, etwas mit Drogen zu tun zu haben, er konsumiere nicht (pag. 468 Z. 51 und Z. 74 f.). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten habe er keine Arzneimittel bei ihm bezogen (pag. 468 Z. 81 f.), er habe nie solche Potenzmittel gehabt (pag. 472 Z. 285 ff.). G.________ konnte im vorliegenden Verfahren nicht ermittelt und damit auch nicht befragt werden. E.________ gab hingegen an, fünf- bis sechsmal 5 Gramm an F.________ und 5 Gramm an G.________ im Auftrag des Beschuldigten geliefert zu haben (pag. 340 f. Z. 204 ff.; pag. 369 ff. Z. 250 ff.; pag. 1215 ff.). Auf Vorhalt der aufgezeichneten Gespräche, welche unzweifelhaft auf Drogengeschäfte hindeuten, lieferten sowohl der Beschuldigte als auch F.________ absonderliche Erklärungen: Zunächst ist auf das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F.________ vom 27. Februar 2019 um 19:14 Uhr hinzuweisen, wonach Letzterer zum Beschuldigten sagte, er könne vorbeikommen und 200 oder 300 und dazu noch einen Ring bringen, welchen er bis Freitag dalasse. Am Freitag hole er das ganze Geld. Daraufhin antwortet der Beschuldigte, dass 300 und der Ring gut seien. Weiter sagte F.________ in diesem Gespräch, dass es aber präzis 5 sein sollen, weil wenn E.________ dazwischen sei, seien es immer weniger (pag. 273 f.). Der Beschuldigte führte zu diesem Vorhalt aus, dass es um diese Tabletten gegangen sei. Es seien jeweils 8 Tabletten in so einem Brieflein. Er habe auch für einen guten Freund gesucht. Er habe drei solcher Briefe gewollt. Weil er nicht so viele Tabletten gehabt habe, habe er ihm am Telefon gesagt, dass er schauen werde, dass ihm jemand so viele Tabletten organisieren könne. Diejenige Person, welche die Tabletten organisiere, habe CHF 360.00 für die Tabletten gewollt. Er habe F.________ daher gesagt, dass 300 und dieser Ring gut seien. Was er mit «es sollten präzis 5 sein, weil wenn E.________ dazwischen sei, seien es immer weniger» meinte, wusste der Beschuldigte nicht (pag. 257 f. Z. 154 ff.). F.________ gab an, dass er vorgehabt habe, den Ring zu holen und eine Jacke zu bringen. Auf Vorhalt, dass es offensichtlich darum gehe, etwas zu bezahlen und er den Ring als Pfand dort habe lassen müssen, meinte F.________, dass der Ring dort gewesen sei, er habe ihn dort vergessen. Er habe Kleider im Wert von CHF 300.00 bringen müssen. Er wisse nicht mehr, was mit «präzis 5» gemeint gewesen sei (pag. 470 Z. 153 ff.). Es sei nicht um den Kauf von 5 Gramm Kokain gegangen, vielleicht aber um fünf Personen, mit welchen sie essen gegangen seien (pag. 470 Z. 188 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und F.________ stehen damit offensichtlich im Widerspruch zu den aufgezeichneten Gesprächen. Ganz anders lautete hingegen die Erklärung von E.________. Dieser führte aus, dass wenn F.________ bei ihm 5 Gramm bestellt habe, habe er immer etwas davon genommen, um zu konsumieren (pag. 340 Z. 171 ff.). Einzig E.________ war in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Die Aussagen des Beschuldigten und F.________ zu den weiteren vorgehaltenen Gesprächen in denen es u.a. um «den Ring», «die Taschentücher» in der Schublade, um «eine Jacke und drei Hemden» ging, und Vorhalt, die Polizei gehe davon aus, dass hier verschlüsselt von Drogen gesprochen werde, gab F.________ wiederum widersprüchliche und sinnwidrige Erklärungen ab. Der Beschuldigte blieb dabei, dass es um Potenzmittel gegangen sei, wobei es aber diesfalls nicht nötig gewesen wäre, verschlüsselt zu sprechen. Insgesamt kann daher weder auf die Aussagen von F.________ noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden.

Anders ist es hingegen bei den Aussagen von E.________, welcher zunächst keine oder nur zögerliche Aussagen machte, um den Beschuldigten nicht zu belasten (vgl. z.B. 319 Z. 450 ff.), was vor dem Hintergrund ihrer Freundschaft (pag. 205 Z. 351; pag. 255 Z. 39 ff.; pag. 1234 Z. 15 f.; pag. 1476 Z. 16 f. Beschuldigter]; pag. 338 Z. 80f. [E.________]) nachvollziehbar ist. Auch hier ist zu beachten, dass eine Falschbelastung keinen Sinn macht mit Blick darauf, dass er sich damit schliesslich auch selbst belastete. Insgesamt erscheinen die Aussagen von E.________ daher als glaubhaft, worauf abgestellt werden kann. Zudem bleibt anzumerken, dass sich der Beschuldigte auf Vorhalt der belastenden Aussagen von E.________ lediglich darauf beschränkte, diesen schlecht zu machen, indem er ausführte, er lebe nur vom Sozialamt, feiere bis in alle Nacht, lebe in einer anderen Welt, habe grosse psychische Probleme, habe ein ganzes Jahr in der Waldau gelebt und sei ständig in Behandlung (pag. 292 Z. 166 ff.). Zudem habe er beim Putzen immer Kokain bei ihm gefunden (pag. 292 Z. 181 ff.) und in seinem Kopf laufe es nicht gut (pag. 1476 Z. 32 f.). Insgesamt deuten bereits die aufgezeichneten Gespräche unzweifelhaft auf Drogengeschäfte hin, was E.________ auf Vorhalt dieser Gespräche unmissverständlich bestätige (z.B. pag. 339 Z. 139 ff.) und durch das widersprüchliche und abstruse Aussageverhalten des Beschuldigten und F.________ unterlegt wird.

Zur veräusserten Menge hielt die Vorinstanz zutreffenderweise Folgendes fest (pag. 1313; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» geht das Gericht nicht von 30 g, sondern lediglich von 25 g aus, welche E.________ in seinem Auftrag an F.________ geliefert hat. Aus der TK ist ersichtlich, dass weitere 2 g Kokain direkt von A.________ an F.________ übergeben wurden (pag. 490 ff.). Und in weiteren Gesprächen ist verschlüsselt die Rede von 5 g Kokain. Für das Gericht ergibt sich aus den diesbezüglichen Gesprächen allerdings nicht schlüssig, wer letztlich diese 5 g an F.________ übergab, also A.________ selber oder E.________ im Auftrag von A.________. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Übergabe durch E.________ erfolgte, womit diese 5 g bereits in den als erwiesen erachteten 25 g Kokain enthalten sind.

Der letzte Vorwurf gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift stützt sich auf den gesicherten Chatverlauf (pag. 116 ff.) und insbesondere auf die belastenden Aussagen von E.________, wonach er G.________ zweimal 2 Gramm und einmal 1 Gramm im Auftrag des Beschuldigten geliefert habe (pag. 344; pag. 379). Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich und den Beschuldigten mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten wollen. Der Beschuldigte beschränkt sich wiederum darauf, den Vorwurf abzustreiten und E.________ schlecht zu machen.

Gestützt auf das Ausgeführte, insbesondere die Aussagen von E.________ und die aufgezeichneten Telefongespräche können auch die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 1.2. (mit einer reduzierten Menge von 27 Gramm Kokaingemisch) und Ziff. 1.3. der Anklageschrift als erstellt erachtet werden.

7.6.3

Reinheitsgrad

Dass die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 40% ausging, ist mit Blick auf die sichergestellten Drogen (Reinheitsgrad von 71% [pag. 496], 42% und 38% [pag. 180, eingeordnet nach pag. 500]) – und den damit errechneten Mittelwert von 50% – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass der Beschuldigte das Kokain nicht mit einem hohen Reinheitsgrad von 71% veräusserte, was zum einen das bei ihm aufgefunden Streckmittel nahelegt und zum anderen das bei D.________ sichergestellte Kokain mit einem weitaus tieferen Reinheitsgrad bestätigt. In dubio pro reo ist daher insgesamt von einem Reinheitsgrad von 40% auszugehen.

7.7

Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain veräusserte und zwar wie folgt:

- Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch bzw. 200 Gramm reines Kokain an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 (im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________)

- Veräusserung von 27 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 10 Gramm reines Kokain an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern (im Umfang von 25 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________)

- Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch bzw. 2 Gramm reines Kokain an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern (gemeinsam mit E.________)

8.

Vorwurf der sexuellen Nötigung

8.1

Anklagesachverhalt

Gemäss Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 22. Juli 2020 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 915 f.):

Sexuelle Nötigung, begangen am 17. Januar 2018, ca. 11.30 Uhr, in Freiburg, W.________, zum Nachteil von C.________.

A.________ holte für die Ausübung des Besuchsrechts seine Tochter X.________ bei der Kindsmutter ab. Er eröffnete der Mutter, dass ihn der Chauffeur erst in 20-30 Minuten abholen komme. X.________ ging dann in ihr Zimmer und A.________ versuchte C.________ zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr das Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Sie sagte entschieden „nein", sie wolle nicht und sie habe keine Lust. Er nahm das auf die leichte Schulter und lachte nur. Anschliessend sagte er zu ihr, dass man sehe, dass ihr der Sex fehle und er sei ein guter Liebhaber. Sie wollte das nicht (mehr) und sagte ihm auch klar, dass sie absolut keine Lust auf ihn habe. Er legte dann seine Hände über ihren Kleidern auf ihr Gesäss. Danach berührte er ihre Brüste über den Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich. Er versuchte dann einen Finger in ihren Anus zu stecken. Sie versuchte das abzuwehren und fiel dann hin. Er sagte zu ihr, dass er wisse, dass sie Lust habe. Er setzte sich dann zu ihr auf den Boden. In der Folge kam die Tochter hinzu, welche schockiert aussah und sich wohl fragte, was los sei. Erst nachdem C.________ ihre Tochter beruhigte, liess A.________ von C.________ ab. Diese Handlungen – das Auf-den-Mund-küssen, das Streicheln der Brüste, des Gesässes und des Intimbereiches sowie das Stecken des Fingers in den Anus – geschahen in sexueller Absicht und gegen den Willen der Geschädigten.

8.2

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft und führte hierzu aus, dass sie den Ablauf der Geschehnisse detailliert und authentisch geschildert habe. Sie habe wiederholt betont, dass der Beschuldigte ein guter Vater sei und sie sich von ihm im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter unterstützt fühle. Mit dem Gang zur Polizei habe sie entgegen ihren diesbezüglichen Interessen und denen ihrer gemeinsamen Tochter X.________ gehandelt, was klar darauf hinweise, dass es zu einer Grenzüberschreitung gekommen sei, welche sie von der Intensität her nicht mehr hinzunehmen bereit gewesen sei. Ihre Aussagen würden Realitätskriterien, jedoch keine Lügensignale aufweisen, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten defensiv und verharmlosend. Er habe versucht, seine Position zu verbessern, indem er den Charakter der Strafklägerin in Zweifel gezogen habe. Seine Aussagen seien zudem inkonsistent, wenn er zuerst ausführe, er sei nicht an der Strafklägerin interessiert gewesen, dann aber doch und er nur seine Chancen bei ihr habe abchecken wollen. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den Vorwurf der sexuellen Nötigung als erstellt (pag. 1321 ff.; S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.3

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung führte zum Vorwurf der sexuellen Nötigung im Wesentlichen aus, dass das, was in der Anklageschrift umschrieben werde, nicht eine sexuelle Nötigung, sondern höchstens eine sexuelle Belästigung sei. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gewaltbegriff hier erfüllt sein solle, um sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen. Art. 189 StGB sei nicht erfüllt. Im Kussversuch sei keine sexuelle Handlung zu sehen. Bezüglich des Versuchs, den Fingern in den Anus zu stecken, sei die Anklageschrift zu unpräzise. Daraus müsse ersichtlich sein, dass die Schwelle der sexuellen Belästigung überschritten sei, was hier zu ungenau sei, auch, weil es über den Kleidern passiert sein solle. Des Weiteren sei die sexuelle Belästigung eine Übertretung und im jetzigen Zeitpunkt bereits verjährt. Zumindest sei die Aussage der Strafklägerin anlässlich der Einvernahme im Kanton Freiburg, wonach sie nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei, als Rückzug des Strafantrags zu interpretieren. Es sei zudem problematisch, dass anlässlich der zweiten Befragung der Strafklägerin nur Vorhalte gemacht worden seien. Heute seien ihre Aussagen sehr pauschal gewesen, womit ihre Aussagen nie auf die Probe hätten gestellt werden können. Heute habe die Strafklägerin wiederum explizit gesagt, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten nicht mehr interessiert sei, weshalb eine Einstellung des Verfahren zu prüfen sei. Weiter sei ihre Aussage, dass der beschriebene Sachverhalt 20 Minuten gedauert haben solle, realitätsfremd. Der Beschuldigte habe hingegen nachvollziehbare Aussagen gemacht. Es sei auf seine Aussagen, wonach es nur zu einem Umarmungs- und Kussversuch gekommen sei, abzustellen. Wenn man so lange ein Paar gewesen sei und dann noch lange ein «Gschleipf» gehabt habe, sei es nicht unwahrscheinlich, dass der eine die Zeichen des anderen nicht immer erkennen könne, weil die Grenzen nicht immer so klar gewesen seien. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Zeichen damals missinterpretiert habe und er sich mit ihr habe versöhnen wollen, wie das in der Vergangenheit allenfalls auch schon der Fall gewesen sei. Entsprechend sei der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen (pag. 1481 f.).

Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Strafklägerin zwar Vorhalte gemacht worden seien, sie aber auch ihre eigene Sicht habe schildern können. Weiter werde das Nötigungsmittel – entgegen der Verteidigung – in der Anklageschrift genannt: Der Beschuldigte habe die Strafklägerin sehr fest umarmt, ihr Kinn festgehalten, um sie zu küssen. Zudem habe er sie mit der Hand festgehalten, um sie unsittlich zu berühren und den Finger in den Anus zu stecken. Dass am 17. Januar 2018 etwas Schlimmes passiert sei, würden die Textnachrichten nach dem Vorfall an den Beschuldigten, aber auch der Umstand, dass die Strafklägerin ihn direkt danach angezeigt habe, zeigen. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Strafklägerin zu Recht als authentisch bezeichnet, denn sie habe den Beschuldigten nicht nur belastet, sondern auch in Schutz genommen. Demgegenüber könne nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Er habe heute ausgesagt, dass es ein Missverständnis gewesen sei und habe versucht, die Strafklägerin in ein schlechtes Bild zu rücken. In seiner Version der Geschichte fehle allerdings eine Erklärung, weshalb die Strafklägerin ihn so stark habe wegstossen müssen. Seine Version sei lückenhaft und mache keinen Sinn. Im Ergebnis sei von dem von der Strafklägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die ganzen Handlungen seien zudem sexuell motiviert gewesen, einerseits die Berührung zwischen den Beinen und andererseits das Verlangen nach Sex. Das gehe klar über eine sexuelle Belästigung hinaus, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen sei (pag. 1488).

8.4

Vorbemerkungen zum angeklagten Sachverhalt

Einleitend ist festzuhalten, dass der vorgeworfene Sachverhalt und insbesondere das Element der Gewalt – entgegen der Verteidigung – in der Anklageschrift klar umschrieben werden und diese somit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO genügt. Insbesondere werden die einzelnen Handlungen, die als sexuelle Handlungen qualifiziert werden sollen, aber auch das Gewaltelement (festes Halten), der sexuelle Bezug und die Gegenwehr der Strafklägerin im Anklagesachverhalt klar dargelegt und beschrieben, so dass der Beschuldigte weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen kann.

8.5

Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2018 bei der Strafklägerin zu Hause war und er sie umarmte sowie küsste. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Strafklägern ihn wegstiess und sie dabei zu Boden fiel. Daraufhin versuchte er erneut, ihr nahe zu kommen und legte dabei seine Hand auf ihre Taille (pag. 1477 Z. 23). Bestritten werden hingegen die weiteren Vorwürfe, insbesondere, dass er versucht haben soll, seinen Finger in ihren Anus zu stecken.

8.6

Beweismittel

Der Kammer liegen die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. Januar 2018/23. März 2018 (pag. 150 f./pag. 144 ff.), der Auszug aus einem Chatverlauf (pag. 152), die Aussagen der Strafklägerin vom 19. Januar 2018 (pag. 158 ff.), vom 30. Mai 2018 (pag. 165 ff.), vom 6. Februar 2020 (pag. 173 ff.), vom 21. Dezember 2020 (pag. 1218 ff.) und vom 9. Mai 2022 (pag. 1460 ff.), die Aussagen von Y.________ vom 22. Februar 2018 (pag. 154 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten vom 6. Februar 2020 (pag. 173 ff.), vom 13. März 2018 (pag. 182 ff.), vom 21. Dezember 2020 (pag. 1226 ff.) und vom 9. Mai 2022 (pag. 1472 ff.).

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien vollständig und korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 1316 ff.; S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden diese nachfolgend dargelegt und anschliessend gewürdigt.

8.6.1

Aussagen der Strafklägerin

Die Strafklägerin begab sich am 18. Januar 2018 in Freiburg auf den Polizeiposten und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (pag. 150 f.). Anlässlich der am 19. Januar 2018 durchgeführten Befragung sagte die Strafklägerin insbesondere aus, dass sie zwischen Juli 2012 und November 2016 eine Beziehung mit dem Beschuldigten geführt habe (pag. 159 Z. 5). Das gemeinsame Domizil habe der Beschuldigte im November 2016 verlassen (pag. 159 Z. 11 ff.). Gemeinsam hätten sie ein Kind, X.________ (pag. 159 Z. 7). Am 17. Januar 2018 hätten sie abgemacht, dass der Beschuldigte die gemeinsame Tochter bei ihr zu Hause abhole. Der Beschuldigte habe ihr mitgeteilt, dass sein Neffe, Y.________, in 20-30 Minuten mit dem Auto vorbeikommen werde, um ihn und seine Tochter abzuholen. Die Strafklägerin habe ihm gesagt, dass er nicht bleiben könne, sie habe noch andere Sachen vor; der Beschuldigte habe sie fest umarmt, am Kopf gepackt und auf die Lippen geküsst. Sie habe versucht, sich zu wehren und ihm gesagt, sie wolle das nicht, er habe sie nicht ernst genommen und gelacht. Danach habe er auf Sex bezogene Äusserungen gemacht, man sehe ihr an, dass sie Sex wolle, er sei gut im Bett. Sie habe ihm klar gesagt, dass sie keine Lust habe, mit ihm zu schlafen. Er hielt sie mit einem Arm fest und betatschte sie mit der anderen Hand über die Kleider. Er fasste ihren Busen und den Hintern an und drückte schlussendlich einen Finger auf ihre Anusregion. Beim Versuch, sich mit aller Kraft loszureissen, sei sie auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte liess nicht von ihr ab und ging zu ihr auf den Boden, erwähnte dabei mehrmals, dass er wisse, dass sie auch Lust habe. Sie habe bemerkt, wie ihre Tochter schockiert dem Treiben zugeschaut habe, habe versucht, diese zu beruhigen; in diesem Moment habe er von ihr abgelassen (pag. 161 Z. 62 ff.). Sie denke, sie habe versucht, sich zu wehren («me débattre»), aber sie habe ihn nicht geschlagen. Sie habe nicht genügend Kraft gegen ihn. Sie habe dem Beschuldigten per SMS am selben Tag mitgeteilt, das sei das letzte Mal gewesen, dass er es gewagt habe, sie zu berühren und die Übergaben der Tochter würden von jetzt an vor dem Gebäude stattfinden. Sie habe diese SMS um 12:39 Uhr abgeschickt. Schliesslich gab die Strafklägerin zu Protokoll, sie hoffe, diese strafrechtliche Vorgehensweise lasse ihn verstehen, dass es zwischen ihnen fertig sei und dass nie etwas geschehen werde. Sie wolle lediglich, dass er sich gut um die Tochter kümmere, sonst nichts (pag. 162 f. Z. 120 ff.). Den Akten kann weiter eine iMessage, vermutlich von der Strafklägerin stammend entnommen werden, in welcher sie sinngemäss festhält, es sei das letzte Mal gewesen, dass er sie berührt habe und von nun an würden die Übergaben der Tochter weg von ihrem Domizil stattfinden (pag. 152, vgl. dazu auch pag. 163). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Strafklägerin ihre damalige Beziehung zum Beschuldigten alles andere als harmonisch schilderte. Es habe seit Beginn ihrer Beziehung Gewalttätigkeiten gegen sie gegeben. Er habe gedacht, dass sie ihn betrüge. Selbst als sie im achten Monat schwanger gewesen sei, habe er einen Sack Pampers gegen sie geworfen und wenn er getrunken habe, sei es noch viel schlimmer gewesen. Im September 2016 habe er sie erstmals geschlagen, wofür sie auch Anzeige erstattet habe (pag. 160).

Am 6. Februar 2020 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin statt. Dabei bestätigte die Strafklägerin ihre am 19. Januar 2018 bei der Polizei gemachten Aussagen (pag. 175). Sie gab an, heute mit dem Beschuldigten einen herzlichen Kontakt zu pflegen, der 19. Januar 2018 sei der Schlusspunkt für viele Sachen gewesen, seither gehe es sehr gut (pag. 176 Z. 84 f.). Sie gab unter anderem an, der Beschuldigte habe sich später, irgendwann nach der polizeilichen Einvernahme, bei ihr entschuldigt (pag. 177 Z. 149 f.). Auf die Frage der Verteidigung, ob sie möchte, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt werde, gab die Strafklägerin folgende Antwort (pag. 178 Z. 168 ff.): «Es handelt sich doch um ein Offizialdelikt. Wir sind heute nicht die besten Freunde, aber seit dem Vorfall gab es keine weiteren Vorfälle. Dazu hat er sich entschuldigt. Wenn er verspricht, dass es weiter so gut geht, können wir es dabei bewenden lassen».

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2020 führte die Strafklägerin aus, die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter sei eine schöne, gute Beziehung, unabhängig davon, was zwischen ihnen gelaufen sei. Er sei ein guter Vater (pag. 1219 Z. 30 f.). Auf die Frage, ob sie sich am fraglichen Abend gewehrt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe ihm ganz klar nein gesagt (pag. 1220 Z. 32). Ja, sie habe sein Näherkommen abgewehrt (pag. 1220 Z. 34 ff.). Sie habe mit Wörtern nein gesagt und dann ihre Hände vor sich hochgehalten. Sie habe ihn mit ihrem ganzen Körper abgewehrt. Sie habe Anzeige eingereicht, weil sie Gerechtigkeit gesucht habe. Er habe sich in der Folge entschuldigt (pag. 1221 Z. 1 ff.). Die Frage, was für einen Ausgang des Verfahrens sie sich als Privatklägerin wünsche, beantwortete sie dahingehend, dass sie diesen Vorfall unter sich geklärt hätten. Heute hätten sie eine normale Beziehung unter Ex-Partnern. Auf Frage des Gerichtspräsidenten gab die Strafklägerin zu Protokoll, sie mache keine Genugtuungsforderung geltend. Sie mache auch keine Ausgaben geltend (pag. 1222 Z. 4 ff.). Auf Frage eines Mitglieds des Gerichts, ob sie die Klage, wenn sie die Möglichkeit hätte, heute zurückziehen würde, gab sie zur Antwort: «Nein» (pag. 1222 Z. 35 ff.). Schliesslich gab sie auf Frage der Verteidigung an, es wäre für ihre Tochter etwas Schreckliches, Furchtbares, wenn der Beschuldigte das Land verlassen müsste (pag. 1223 Z. 32 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2022 führte die Strafklägerin zum Beschuldigten aus, dass sie mittlerweile wie eine Freundschaft hätten und er ein guter Vater sei (pag. 1460 Z. 37 ff.). Seine Tochter liebe ihn und er passe gut auf sie auf. Er sei immer bereit, zu helfen (pag. 1461 Z. 1 f.). Zudem schilderte sie den Vorfall nochmals und führte auf entsprechende Nachfrage hin aus, dass der Beschuldigte sie oberhalb der Kleider berührt habe (pag. 1461 Z. 29 ff.). Für sie sei es heute nicht mehr wichtig, dass der Beschuldigte bestraft werde. Es sei für sie abgeschlossen. Es seien viele Jahre vergangen und jeder könne einen Fehler machen. Er habe sich entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen. Jetzt sei es ganz anders zwischen ihnen (pag. 1462 Z. 33 ff.).

8.6.2

Aussagen des Beschuldigten

Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Februar 2018 (recte: 13. März 2018, pag. 182 ff.) bei der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg und anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 6. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (pag. 173 ff.) folgendermassen zusammengefasst:

A.________ sagte am 13.2.2018 gegenüber der Kriminalpolizei des Kantons Freiburg als beschuldigte Person auf die Frage, was er spontan gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung sage, aus, er könne spontan nichts sagen, er sei kein solcher Mensch und brauche dies nicht. Er habe auch Kinder und möchte nicht, dass dies seinen Kindern oder seiner Familie widerfahre. Auf die Frage, was er am 17.1.2018 gemacht habe, antwortete A.________, das sei wahrscheinlich der Tag gewesen, als er seine Tochter von den Ferien zurückgebracht habe. Er habe seit dem 10.1.2018 eine neue Beziehung. Als er in die Wohnung von C.________ gekommen sei, sei sie in der Küche am Rauchen gewesen. Als sie nicht auf seine Frage reagiert, sondern sich einfach erkundigt habe, wo die Sachen der Tochter seien, habe er C.________ gefragt, was los sei. Sie habe nicht geantwortete. Die Tochter habe Tränen in den Augen gehabt, als er sich von ihr verabschiedet habe. Er habe X.________ gesagt, dass er am Morgen wiederkommen werde. Als C.________ dies gehört habe, habe sie ihm gesagt, vielleicht könne er das nächste Mal gar nicht mehr kommen, weil er Probleme haben werde. Dann sei sie zu ihm gekommen, habe ihn umarmt und geküsst. Plötzlich habe sie ihn dann aber weggestossen und gesagt, er solle sie nicht mehr anrühren. Dann habe er die Wohnung verlassen. Später habe er von C.________ eine SMS erhalten, worin sie geschrieben habe, «Rühr mich nicht mehr an». Sie habe ihm auch noch geschrieben, dass sie ab heute die Tochter immer nur beim Bahnhof übergeben werde. Seither fahre ihn sein Neffe Y.________ mit seinem Auto zum Bahnhof für die Übergabe des Kindes (pag. 185 Z. 70 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach er am 17.1.2018 X.________ abgeholt habe, blieb er dabei, dass er X.________ zurückgebracht habe (pag. 186 Z. 93).

Auf Vorhalt, dass er am 17.1.2018 versucht habe, sich der Privatklägerin zu nähern, erklärte der Beschuldigte, es habe sich so abgespielt, wie er schon vorgängig erwähnt habe. Er habe nichts mehr mit ihr haben wollen. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon eine neue Beziehung gehabt. C.________ sei das ganze Jahr 2017 und bis Mitte Februar 2018 krank gewesen und habe gesundheitlich Probleme gehabt. Sie habe ihm sogar gesagt, dass sie wegen der Schmerzen nicht mehr ertrage, angefasst zu werden und habe damit auch keinen Sex mehr haben können (pag. 186 Z. 106 ff.). Sie habe ihn einfach geküsst und dann wieder von sich gestossen. Er habe sich gedacht, mit der Frau stimme etwas nicht (pag. 187 Z. 120 f.).

Er sei kein Vergewaltiger. Die einzige Person, mit welcher er in Freiburg Kontakt habe, heisse

C.________. Er sei schon einmal grundlos von ihr angezeigt worden. Er sei es müde, grundlos von ihr angezeigt zu werden. Eigentlich sollte er sie auch anzeigen, doch sei sie die Mutter seiner Tochter, er wolle kein Theater (pag. 187 Z. 126 ff.).

Ergänzend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, seit der Trennung im August oder September 2016 mit der Strafklägerin Probleme gehabt zu haben. Sie habe sich sehr aggressiv ihm gegenüber verhalten. Zwei Wochen später sei sie wiederum freundlich gewesen. Im Dezember 2017 habe sich das Verhältnis wieder verschlechtert (pag. 184 f.). Sodann beschrieb er, dass er seine Tochter im Januar 2018 bei der Mutter abgeholt und ihr ein gutes neues Jahr gewünscht habe. Er habe sie in den Arm genommen und ihr einen Kuss auf die Wange gegeben. Sie habe sich umgedreht und ihm einen Kuss auf den Mund gegeben, was er gemocht habe und sie sich weiter geküsst hätten. Er sei überrascht gewesen, habe die Tochter schon auf dem Arm gehabt und habe gehen wollen (pag. 185 Z. 55 ff.). Dann führte er aus, dass er mit einer Frau eine Beziehung angefangen habe, als die Tochter bei ihm in den Ferien gewesen sei (pag. 185 Z. 72 f.).

In der parteiöffentlichen Konfrontationseinvernahme erklärte A.________ am 6.2.2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg als beschuldigte Person auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, sie hätten sich schon geküsst. Er habe die Hoffnung gehabt, dass sie doch noch zusammenfinden würden. An diesem Tage habe er es noch einmal probieren wollen. Er habe wirklich versucht, sie zu küssen, aber die Kleine sei im Schlafzimmer gewesen. Das Mädchen habe gespielt und sei anschliessend aus dem Schlafzimmer gekommen. Die Privatklägerin habe ihn schon zurückgestossen, er habe über ihre Beziehung reden wollen. Dann habe sie ihn gestossen und sei zu Boden gefallen. Er habe ihr sofort die Hand gereicht, damit sie aufstehen könne. Sie habe jedoch abgelehnt. Sie habe ihn zweimal zurückgestossen, einmal, als sie noch gestanden sei, und einmal dann am Boden. Er anerkenne, dass er sie umarmt habe und es seine Absicht gewesen sei, sie zu küssen in der Hoffnung, dass sie noch zusammenkommen würden. Alles andere stimme aber nicht. Er habe sicher keinen Sex vor seine Tochter haben wollen (pag. 194 Z. 200 ff.). Als er dann von C.________ die SMS erhalten habe, habe er dieser nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt, denn sie hätten sich auch sonst schon gestritten (pag. 195 Z. 223 f.).

In der Hauptverhandlung sagte A.________ am 21.12.2020 als beschuldigte Person aus, sie hätten sich auch nach der Trennung oft gerne geküsst. Er habe in der Hoffnung gelebt, dass sie wieder zusammenleben könnten, weil er sie geliebt habe. Weil sie seine Küsse erwidert habe, habe er sich Hoffnungen gemacht, denn er sei auch einfach nur ein Mensch. Am fraglichen Tag habe er bereits eine Beziehung mit seiner jetzigen Frau angefangen. Er habe sicher sein wollen, bevor er eine neue Beziehung eingegangen sei. Am Tag des Vorfalls habe er Zweifel über seine eigenen Gefühle gehabt. Er habe ihr dann später gesagt, er habe sie nie verletzen oder ihr etwas antun wollen, das sie nicht wolle. Er habe sie gebeten, es zu entschuldigen, falls sein Benehmen in ihren Augen nicht korrekt gewesen wäre. Er habe noch irgendwie Hoffnung für ihre Zukunft gehabt. Vielleicht sei er aber auch nur einfach dumm gewesen. In der Folge antwortete der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf die ihm gestellten Fragen wie folgt:

Auf die Frage, ob er gemacht habe, was ihm vorgeworfen werde: «Ja, weil ich sie küssen wollte. Daher habe ich sie umarmt». Auf die Frage, ob er sie an Brüsten und im Intimbereich berührt habe: «Ich habe sie auf Schulterhöhe berührt. Ich habe meine Hände auf ihre Hüften gelegt.» Auf die Frage, ob er sie an ihren Brüsten berührt haben: «Nein». Auf die Frage, ob er sie am Gesäss, am Anus, berührt habe: «Nein». Auf die Frage, ob er ihr Gesicht festgehalten, sie geküsst habe: «Nein». Auf die Frage, ob stimme, was die Privatklägerin beschreibe, was vorgefallen sein solle: «Nein, wirklich nicht» (pag. 1233 Z. 25 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Mai 2022 führte der Beschuldigte sodann aus, dass sie sich zu dieser Zeit erst kürzlich getrennt hätten. Er habe sie geliebt und nochmals versucht, mit ihr zu sprechen, damit sie nochmals zusammenkommen. Er sei es gewohnt gewesen, mit ihr zärtlich zu sein. An diesem Tag sei sie aber schlecht gelaunt gewesen, wahrscheinlich, weil sie gewusst habe, dass er eine neue Beziehung angefangen habe. Sie habe ihn zurückgestossen. Er habe versucht, sie zu umarmen mit dem Ziel sich selber bewusst zu machen, ob er es mit ihr weiterversuchen wolle oder es jetzt fertig sei und er jetzt eine neue Beziehung anfange. Es sei nie seine Absicht gewesen, sie auf irgendeine Art zu verletzen (pag. 1476 Z. 37 ff.; pag. 1477 Z. 1 f.). Es stimme, dass er die Strafklägerin festgehalten habe und sie ihn weggestossen habe. Er habe aber seine Hand nur auf ihre Taille gelegt. Als sie ihn weggestossen habe, habe er sie dann in Ruhe gelassen (pag. 1477 Z. 20 ff.).

8.6.3

Aussagen von Y.________

Der Neffe des Beschuldigten, Y.________ führte am 22. Februar 2018 bei der Polizei in Freiburg aus, dass er die Fragen eigentlich nicht beantworten möchte. Er wolle nichts Falsches sagen. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er zur Polizei müsse wegen Sexualdelikten. Er habe ihm nicht gesagt, wann dies passiert wäre. Sein Onkel habe ihm gesagt, die Frau spinne und habe ihn schon mal angezeigt. Sie verhalte sich komisch, seit sein Onkel eine neue Freundin habe. Die Strafklägerin sei, seitdem sie sich von seinem Onkel getrennt habe, etwas komisch (pag. 156 Z. 52 ff.).

8.7

Beweiswürdigung durch die Kammer

Vorab ist festzuhalten, dass es zur vorliegenden Frage, was genau am 17. Januar 2017 in der Wohnung der Strafklägerin geschah – bis auf die Nachricht (pag. 152) – keine eigentlichen objektiven Beweismittel gibt. Auch die Aussagen des Neffen des Beschuldigten, Y.________, helfen im Hinblick auf die Klärung der Geschehnisse aufgrund seines zögerlichen Aussagenverhaltens nicht weiter.

Der Verteidigung ist beizupflichten, wonach die Konfrontationseinvernahme vom 6. Februar 2020 (pag. 173 ff.) mit der Strafklägerin aufgrund der zahlreichen Vorhalte nicht beispielhaft erfolgt ist. Konkret bestätigte sie zunächst ihre früheren Aussagen (pag. 175 Z. 80 f.), beantwortete diverse Fragen (pag. 176), bevor ihr dann diverse Vorhalte gemacht wurden (ab pag. 176 Z. 117). Relativierend ist aber zu beachten, dass die Strafklägerin sodann auch Präzisierungsfragen beantwortete, wie beispielsweise, dass sie davon ausgehe, dass sie der Beschuldigte vergewaltigt hätte, wenn ihre Tochter nicht anwesend gewesen wäre (pag. 177 Z. 138 ff.). Zudem schilderte sie anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Januar 2018 über zwei Seiten hinweg in freier Erzählung, was am fraglichen Tag geschehen sei (vgl. pag. 161 f.) und wurde nochmals anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache befragt, wobei sie wiederum eigene Ausführungen machte. Insgesamt kann daher die Art und Weise der Befragung vom 6. Februar 2020 den Beweiswert ihrer Aussagen in keiner Weise schmälern. Aufgrund der zahlreichen Schilderung ist es ohne weiteres möglich, die Aussagen der beiden Hauptprotagonisten einer Beweiswürdigung zu unterziehen.

Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme die Annäherungsversuche ganz klar als von der Strafklägerin ausgehend beschrieb und ihr Verhalten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar darstellte. Anders präsentierte er die Sachlage anlässlich der Konfrontationseinvernahme. Da räumte er plötzlich ein, dass er schon versucht habe, die Privatklägerin zu küssen, zu umarmen und auch gehofft hatte, sie würden noch zusammenkommen, dies, obwohl er in der früheren Einvernahme ausgeführt hatte, er habe seit dem 10. Januar 2018 eine neue Beziehung. Weshalb er dann trotzdem wieder mit der Privatklägerin hätte zusammenkommen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls vermag seine Begründung, er habe sich mit der Umarmung bewusst machen wollen, ob er es mit der Strafklägerin weiterversuchen oder die neue Beziehung anfangen wolle, nicht zu überzeugen. Auch in der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz blieb er dann bei der Version, er habe in der Hoffnung gelebt, dass er und die Privatklägerin wieder zusammenleben könnten (pag. 1233). Er räumte dann ein, die Strafklägerin geküsst und umarmt zu haben, dass sie ihn weggestossen und dabei dann auch noch zu Boden gefallen sei. Dies alles deutet – wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend ausführte – darauf hin, dass der Strafklägerin offensichtlich etwas zugestossen ist, das sie in dieser Weise keinesfalls wollte. Ihr Verhalten danach, das SMS, das sie dem Beschuldigten schickte, wonach es das letzte Mal gewesen sei, dass er es gewagt habe, sie zu berühren und die Übergabe der Tochter nur noch vor dem Haus erfolgen werde, sowie der Gang zur Polizei, verdeutlichen dies noch. Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte versuchte, seine Position dadurch zu verbessern, dass er den Charakter der Strafklägerin in Zweifel zog, ihr eine Eifersuchtsproblematik attestierte und ihr schliesslich psychische Probleme unterstellte – eine Strategie, die er bereits bei E.________ verfolgte. Zudem räumte der Beschuldigte ein, dass er sich bei der Strafklägerin entschuldigt habe, wobei sich die Frage stellt, für was er sich hätte entschuldigen müssen, wenn – seiner Ansicht nach – nichts Unrechtes vorgefallen sein soll. Die Aussagen des Beschuldigten mögen somit nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

Ganz anders präsentieren sich die Aussagen der Strafklägerin. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in ihren Aussagen grundsätzlich keine Lügensignale ausfindig zu machen sind, in jenen des Beschuldigten hingegen schon. Überhaupt kann sich die Kammer der Würdigung der Vorinstanz anschliessen. Zunächst fällt auf, dass die Strafklägerin den Ereignisablauf detailliert (Unpünktlichkeit des Beschuldigten, erst späteres Abholen durch den Neffen, ausstehende Unterhaltszahlung, Kussversuch, festes Festhalten, Auftauchen des Kindes, detaillierte Wiedergabe der Wortwahl des Beschuldigten, wonach sie Sex brauche und er ein guter Liebhaber sei) und durch die Darlegung ihrer Gefühlslage authentisch schilderte. Insgesamt ergibt sich daraus ein schlüssiger Sachverhaltsablauf. Dies ist sicher dem Umstand geschuldet, dass sie zeitnah einvernommen wurde, spricht aber eben auch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die Wiedergabe solcher Details spricht gerade nicht für Erfundenes, sondern für Selbsterlebtes. In ihren Aussagen lassen sich zudem keine Aggravierungstendenzen ausmachen. Vielmehr belastet sie den Beschuldigten von Einvernahme zu Einvernahme immer weniger. So führte sie anlässlich der ersten Befragung noch aus, dass es in ihrer Beziehung zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, wobei er sie beispielsweise einmal die Treppe herunter gestossen habe, relativierte aber sogleich, dass sie sich dabei nicht verletzt, sondern lediglich eine Schramme davon getragen habe (pag. 160 Z. 52 f.). Auch beim hier zu beurteilenden Vorfall gab sie an, dass er ihr gegenüber nicht gewalttätig geworden sei (pag. 161 Z. 84 f.: «Il a commencé à s'énerver et m'a fait un geste de mépris, en balançant sur mon épaule sa main, mais sans être violent») und sie sich dabei keine Verletzungen zugezogen habe (pag. 163 Z. 163). Auch habe er weder sich noch sie ausgezogen und sie über den Kleidern berührt. Gerade hier wäre es ihr ein Leichtes gewesen, ihm weitaus schlimmere Handlungen zu unterstellen. Von Anfang an betonte sie aber – auch in den späteren Befragungen – dass der Beschuldigte ein guter Vater sei und er seinen Kindern gegenüber immer freundlich und zärtlich gewesen sei (pag. 160 Z. 34 f.). Vor diesem Hintergrund ist eine Falschbelastungsmotivation auszuschliessen, weil sie mit der Anzeigeerstattung das Risiko einging, dass sich die gute Vater-Tochter-Beziehung, welche ihr offenbar sehr wichtig war bzw. ist, negativ verändern könnte und sie dann auf sich allein gestellt wäre. Dass sie den Vorfall der Polizei dennoch meldete, spricht gerade dafür – wie die Vorinstanz treffend festhielt – dass es am 17. Januar 2018 zu einer nicht hinnehmbaren Grenzüberschreitung kam. Insofern sprach die Strafklägerin zwar durchaus auch kritisch über die gemeinsame Vergangenheit mit dem Beschuldigten, berichtete dabei aber sachlich über die Probleme, welche schliesslich zur Trennung führten. Des Weiteren räumte sie Unsicherheiten ein, als sie sich in der späteren Befragung plötzlich nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte die gemeinsame Tochter nun zurückbrachte oder abholte. Allerdings konnte sie sich an ein späteres Treffen mit einer Kollegin erinnern und den Ablauf dadurch – und in Übereinstimmung mit ihren früheren Schilderungen – rekonstruieren (pag. 1220 Z. 23 ff.). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Strafklägerin somit glaubhaft, worauf abgestellt werden kann.

8.8

Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2018 die gemeinsame Tochter bei der Strafklägerin abholte und es dabei in ihrer Wohnung zu Annäherungsversuchen seitens des Beschuldigten kam. Konkret versuchte er, die Strafklägerin zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Sie wehrte sich zunächst verbal dagegen. Der Beschuldigte lachte aber nur und legte seine Hände über ihren Kleidern auf ihr Gesäss. Danach berührte er ihre Brüste über den Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und den Intimbereich. Sodann versuchte er, seinen Finger in ihren Anus zu stecken, wobei es aber bei Berührungen über ihren Hosen blieb. Die Strafklägerin versuchte das abzuwehren und fiel hin. Nachdem die Tochter hinzukam, liess der Beschuldigte von der Strafklägerin ab. Diese Handlungen – das Auf-den-Mund-küssen, das Streicheln der Brüste, des Gesässes und des Intimbereiches sowie der Versuch, seinen Finger in ihren Anus zu stecken (über ihren Kleidern) – geschahen in sexueller Absicht und gegen den Willen der Geschädigten.

III. Rechtliche Würdigung

9.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

9.1

Theoretische Grundlagen

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand des Art. 19 BetmG wie auch zur mengenmässigen Qualifikation sind zutreffend, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1324; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert und besitzt. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

Die einzelnen Mengen Kokain können im Falle einer wiederholten Tatbegehung zusammengerechnet werden, wenn eine Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzelhandlungen werden dann als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5; sog. «natürliche Handlungseinheit»). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (Fingerhuth/

Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 194 f. zu Art. 19 BetmG).

Die Tathandlung des Besitzes ist als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu anderen vom Gesetz erfassten Weitergabehandlungen bloss subsidiär zur Anwendung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 155, 157 und 159 zu Art. 19 BetmG).

9.2

Subsumtion

9.2.1

Grundtatbestand

Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte in der Zeit von Anfang 2018 bis Mitte November 2018 und von Anfang 2019 bis April 2019 objektiv tatbestandsmässige Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG beging, indem er – teilweise gemeinsam mit E.________ – ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 500 Gramm Kokaingemisch an D.________, von Anfang 2019 bis April 2019 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ und von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 5 Gramm Kokaingemisch an G.________ veräusserte.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.

Zwar erfüllte der Beschuldigte mit den Weitergabehandlungen ebenfalls den Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. Allerdings kommt diese Tatbestandsvariante nur subsidiär zur Anwendung, weshalb der Beschuldigte einzig wegen Veräusserung schuldig zu erklären ist.

9.2.2

Mengenmässige Qualifikation

Vorliegend ist aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Veräusserungshandlungen davon auszugehen, dass dem Verkauf von Kokain im angeklagten Deliktszeitraum ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten zugrunde lag. Damit ist von einer natürlichen Handlungseinheit und von keiner Mehrfachbegehung auszugehen. Der Beschuldigte ging mithin einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nach. Entsprechend sind die veräusserten Mengen an Kokaingemisch zu addieren, was eine veräusserte Gesamtmenge von 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reines Kokain ergibt. Die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend somit bei weitem überschritten und die mengenmässige Qualifikation objektiv klar erfüllt.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Angesichts dessen, dass die nachgewiesene reine Kokainmenge die erwähnte Grenze von 18 Gramm um rund das 12-Fache überschritt, musste ihm selbst ohne Kenntnis des exakten Reinheitsgrades klar sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge Drogen handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

9.2.3

Fazit

Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräusserung von insgesamt 532 Gramm Kokaingemisch bzw. 212 Gramm reinen Kokains, namentlich durch die Veräusserung von insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________, durch die Veräusserung von 27 Gramm Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 Gramm gemeinsam mit E.________, und durch die Veräusserung von 5 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________, schuldig zu erklären.

10.

Sexuelle Nötigung

10.1

Gesetzliche und theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 189 StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1325; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

Nebst der analen und oralen Penetration stellen unter anderem das längere oder intensive Betasten des Geschlechtsteils oder der weiblichen Brust des Opfers über der Kleidung eine sexuelle Handlung dar; ebenfalls Zungenküsse (vgl. Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 189 StGB).

Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2; 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3; je mit Hinweisen). So ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter besonders brutal auf sein Opfer einwirkt, noch seine gesamte Kraft einsetzt. Es vermag auch zu genügen, dass das Überraschungsmoment der vorhandenen physischen Überlegenheit des Täters zusätzlich Vorschub leistet (Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.2).

Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob das Opfer sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versuchte. Prinzipiell genügt der Wille, den Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, anhand welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4.3; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2).

In subjektiver Hinsicht kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen).

10.2

Subsumtion

Vorab kann für die Subsumtion auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1326; S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte nebst der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse der Strafklägerin gegenüber auch seine Überlegenheit und Macht demonstrieren und ihr zeigen wollte, dass er sie jederzeit überall berühren konnte.

Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass gestützt auf das Beweisergebnis erstellt ist, dass der Beschuldigte zunächst versuchte, die Strafklägerin zu küssen, wobei er sie sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Obwohl die Strafklägerin entschieden «nein» sagte und dass sie das nicht (mehr) wolle, legte er seine Hände auf ihr Gesäss und berührte danach ihre Brüste – beides über ihren Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich. Schliesslich versuchte er, seinen Finger in ihren Anus zu stecken, wobei es aber bei Berührungen über ihren Hosen blieb.

Dispositiv

Vorliegend stellen die Handlungen des Beschuldigten, also das Berühren/Streicheln der Brüste und des Intimbereichs sowie die Küsse – zusammengenommen – sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB dar. Der Beschuldigte musste die Strafklägerin für die Vornahme dieser Handlungen aufgrund ihrer Gegenwehr festhalten und wendete dafür mehr Kraft auf, als für die Berührungen und Küsse erforderlich wären. Die Strafklägerin wurde dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Der Beschuldigte wendete demnach zur Begehung der vorgenannten sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 189 StGB Gewalt an. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich erfüllt.

Weiter kam die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte konstant über den Willen der Strafklägerin hinwegsetzte, indem er sie festhielt, um sie zu berühren und zu küssen. Aufgrund der körperlichen aber auch verbalen Gegenwehr der Strafklägerin musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass seine Handlungen unerwünscht sind. So sagte die Strafklägerin ihm das nicht nur, sondern setzte sich so stark zur Wehr, dass sie schliesslich auf den Boden fiel. Der Beschuldigte wusste demnach zu jedem Zeitpunkt, dass er gegen den Willen der Strafklägerin mit körperlicher Gewalt sexuelle Handlungen vornahm und wollte dies auch. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist folglich ebenfalls erfüllt.

Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte folglich der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.

10.3 Zum Einwand der Verteidigung

Die Verteidigung macht vorliegend geltend, dass das von der Strafklägerin anlässlich der Einvernahme im Kanton Freiburg geäusserte Desinteresse an der Strafverfolgung als Rückzug des Strafantrags angesehen werden müsse.

Entgegen der Verteidigung sieht die Kammer den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt an. Weil es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt, würde selbst ein Rückzug des Strafantrags nichts an einer Strafverfolgung und Bestrafung ändern. Sofern die Verteidigung diesfalls sinngemäss eine Einstellung des Verfahrens wegen Desinteresses beantragt, ist auf Art. 52 ff. StGB hinzuweisen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, zumal der Beschuldigte den Sachverhalt offensichtlich nicht eingestanden hat, was sich bereits an seinem beantragten Freispruch zeigt.

IV. Strafzumessung

11. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart

Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung, des Strafrahmens und der Strafart kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1327; S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das schwerste Delikt sind vorliegend die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG mit einem Strafrahmen von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.

Für die sexuelle Nötigung sieht das Gesetz gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor.

Weil für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird – unter Verzicht auf eine zusätzliche Geldstrafe – und die Kammer angesichts des Verschlechterungsverbot für die sexuelle Nötigung lediglich eine Geldstrafe festsetzen kann, sind die Strafen – mangels Gleichartigkeit – kumulativ auszusprechen.

12. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG

12.1 Objektive Tatschwere

Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.

12.1.1 Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes

Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts.

Die Referenzstrafen-Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker sieht für den Handel mit 180 Gramm reinem Kokain eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und bei 360 Gramm eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten vor (Fingerhuth/Schlegel/

Jucker, BetmG-Kommentar, 3. Auf. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB).

Durch das Veräussern von insgesamt 212 Gramm Kokainbase hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (18 Gramm reines Kokain, vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) um rund das Zwölffache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle Fingerhuth/Schlegel/Jucker legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe fest.

12.1.2 Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 und ab Anfang 2019 bis April 2019, mithin während rund 14 Monaten, in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war und dabei nicht bloss an eine, sondern an drei verschiedene Personen Kokain verkaufte. Dies tat er nicht allein, sondern spannte hierfür auch E.________ ein und liess ihn für sich arbeiten, was auf einen gewissen Organisationsgrad und eine Führungsrolle des Beschuldigten schliessen lässt. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte das Kokain nicht ausschliesslich an Endabnehmer lieferte, zumal von D.________ bekannt ist, dass dieser die Drogen insbesondere erwarb, um sie seiner Partnerin weiterzugeben. Alles in allem rechtfertigt sich hierfür eine Straferhöhung im Umfang von drei Monaten, was eine vorläufige Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

12.2 Subjektive Tatschwere

12.2.1 Willensrichtung und Beweggründe

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Er sah den Betäubungsmittelhandel für sich als Möglichkeit, einfach Geld zu verdienen.

12.2.2 Vermeidbarkeit

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten kein Abzug für den Eigenkonsum zu gewähren. Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sein Handeln in erster Linie der Finanzierung des Eigenkonsums diente.

12.3 Fazit Tatkomponenten

Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe im Bereich von 28 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

13. Sexuelle Nötigung

13.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte nahm an der Strafklägerin sexuelle Handlungen vor. Er versuchte, sie zu küssen, wobei er die Strafklägerin sehr fest umarmte. Anschliessend hielt er ihr Kinn fest und küsste sie auf den Mund. Obwohl die Strafklägerin entschieden «nein» sagte und dass sie das nicht (mehr) wolle, legte er seine Hände auf ihr Gesäss und berührte danach ihre Brüste – beides über ihren Kleidern. Mit einer Hand hielt er sie fest und mit der anderen streichelte er die Brüste und auch den Intimbereich. Schliesslich versuchte er, seinen Finger in ihren Anus zu stecken, wobei es aber bei Berührungen über ihren Hosen blieb. Die sexuellen Handlungen wiegen – mit Blick auf die ganze Bandbreite möglicher sexueller Handlungen – verhältnismässig leicht. Der Beschuldigte ignorierte den Willen und die Gegenwehr der Strafklägerin völlig und setzte sich damit über die für ihn erkennbaren Grenzen hinweg, liess aber von ihr ab, als die gemeinsame Tochter ins Zimmer kam. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Strafklägerin aufgrund des Vorfalls keinerlei körperliche oder psychische Langzeitfolgen zu haben scheint.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den Strafrahmen und anderer möglicher sexuellen Handlungen – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

13.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus reiner Lustbefriedigung, was allerdings tatbestandsimmanent ist. Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Strafklägerin fügen können. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

13.3 Fazit Tatkomponenten

Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 120 Tagessätzen als angemessen.

14. Täterkomponenten

Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1329 ff.; S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden die wichtigsten Punkte sowie die neusten Entwicklungen nachfolgend dargelegt.

14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Dem Leumundsbericht vom 13. April 2022 (pag. 1443 ff.) sowie den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1472 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wieder verheiratet ist, wobei sich seine Frau – nachdem sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt (vgl. pag. 1393) – nun wieder in Kolumbien aufhält (pag. 1473 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte arbeitete bereits vor den hier zu beurteilenden Vorfällen, wobei er aktuell Vollzeit als Z.________ bei der AA.________ arbeitet, was sicherlich positiv zu bewerten ist. Dabei erzielt er ein monatliches Netto-Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund CHF 4'200.00 (pag. 1447) bzw. CHF 4'500.00 bis CHF 4'600.00 (pag. 1473 Z. 37 ff.), wovon er CHF 1'090.00 an Unterhaltsbeiträgen für seine Töchter zahle. Schulden habe er in Höhe von ca. CHF 100'000.00, wobei sich die Schulden des Beschuldigten gemäss Schuldner-Information des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 21. März 2022 (pag. 1554 ff.) aber auf rund CHF 300'000.00 belaufen. Dabei geht es offenbar um sehr hohe Steuerschulden, die der Beschuldigte bisher nicht tilgen konnte. Das Vorstrafenregister enthält nach wie vor eine bereits länger zurückliegende Vorstrafe aus dem Jahre 2012 (pag. 1449).

14.2 Nachtatverhalten

Die Vorinstanz führte zum Verhalten nach der Tat zutreffend Folgendes aus (pag. 1330 f.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Zu seinem Verhalten nach der Tat ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Behörden korrekt verhalten hat. Obwohl er seit Mitte Februar 2018 Kenntnis von der Strafanzeige betreffend sexueller Nötigung und damit der Rechtshängigkeit eines Strafverfahrens hatte, führte er die Drogendelikte weiter bzw. beging diese zur Hauptsache erst nachher. Offensichtlich vermochte das hängige Strafverfahren ihn nicht von weiterer deliktischen Tätigkeit, wenn auch auf einem anderen Gebiet, abzuhalten. Das ist mit einem Zuschlag von einem Monat zu berücksichtigen.

Ein Geständnisrabatt entfällt vollumfänglich, denn A.________ gab die ihm vorgeworfenen Delikte trotz teilweise objektiver Beweismittel und vor allem belastenden Aussagen seines Freundes E.________ nicht zu. Ebenso zeigte er keine Reue und Einsicht. Bei der Privatklägerin entschuldigte er sich zwar für das Vorgefallene, allerdings nur halbherzig und ohne Schuldeingeständnis.

Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – kurz nachdem er wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung am 13. März 2018 in Anwesenheit seiner Verteidigung befragt wurde (vgl. pag. 182 ff.) und mit einem Strafverfahren zu rechnen hatte – auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels weiter delinquierte, was sich aufgrund der dadurch gezeigten Unverfrorenheit im Umfang von einem Monat straferhöhend auswirkt, wohingegen die Strafe für die sexuelle Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe unverändert bleibt.

14.3 Strafempfindlichkeit

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

14.4 Fazit Täterkomponenten

Während dem sich die Täterkomponenten bezüglich der sexuellen Nötigung neutral auswirken, hat aufgrund der Weiterdelinquenz währen des laufenden Strafverfahrens bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe eine Erhöhung um einen Monat zu erfolgen.

15. Zwischenfazit Strafmass

Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen.

16. Strafvollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug der Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB, erster Satz). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzugs der Freiheits- und Geldstrafe zu bestätigen. Die Vorinstanz sprach zudem eine Probezeit von drei Jahre aus, dies aufgrund der Vorstrafe aus dem Jahre 2012. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, zumal die Vorstrafe bereits weit zurückliegt. Allerdings ist zu beachten, dass das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden kann. Es rechtfertigt sich daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht von einer Mindestdauer auszugehen, sondern die Probezeit auf drei Jahre und den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate festzusetzen, dies unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 86 Tagen.

17. Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte arbeitet zurzeit Vollzeit und verdient dabei zwischen CHF 4'500.00 bis CHF 4'600.00 (pag. 1473 Z. 37 ff.) bzw. CHF 4'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, pag. 1447). Zudem leistet er für seine beiden Töchter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'090.00 (pag. 1446 f.). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von rund CHF 300'000.00 (pag. 1554 ff.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten massgebend verändert hätten. Die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 ist daher zu bestätigen.

18. Konkretes Strafmass

Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen einerseits zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, wovon neun Monate zu vollziehen sind (unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 86 Tagen [vom 4. April 2019 bis 28. Juni 2019]) und für eine Teilstrafe von 20 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wird, andererseits zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von drei Jahren.

V. Landesverweisung

19. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung

Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1332; S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG und/oder wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. h und Bst. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass der Deliktskatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen ist, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2 mit Hinweis).

Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen allerdings selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Bereich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2).

Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt somit im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Gemäss Zurbrügg/Hruschka (Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB) sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen.

20. Beurteilung durch die Kammer

20.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen

Der Beschuldigte ist kolumbianischer Staatsangehöriger und verfügt über einen Niederlassungsausweis C (pag. 968). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o und Bst. h StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.

Nachfolgend ist anhand der in Erwägung 19 erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 20.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. 20.3 unten). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wird schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen sein (E. 20.5 unten).

20.2 Härtefallprüfung

20.2.1 Anwesenheitsdauer und (persönliche und wirtschaftliche) Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse

Der Beschuldigte ist in Kolumbien aufgewachsen (pag. 1443) und als 29-Jähriger im Jahr 2000 in die Schweiz eingereist (pag. 968). Dem früheren Bericht der Abteilung Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 26. Oktober 2020 (pag. 968 ff.) kann entnommen werden, dass er im Rahmen eines Familiennachzuges (Heirat mit Schweizer Bürgerin) am 6. Juli 2000 in die Schweiz einreiste, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um eine Scheinehe, die bereits 2002 nicht mehr gelebt wurde, gehandelt habe (pag. 968). Der Beschuldigte befindet sich somit seit rund 22 Jahre in der Schweiz und hat damit einen Grossteil seines Lebens hier gelebt. Gleiches gilt auch für die bis zu seiner Einreise in die Schweiz verbrachte Zeit in seinem Herkunftsland, wobei er dort insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, aber auch einen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte.

Zu seinen Ungunsten ist zu gewichten, dass er es nicht geschafft hat, sich in dieser Zeit in der Schweiz besser zu integrieren. Den Akten kann nicht entnommen werden, was eine Verwurzelung, eine besonders enge Verbundenheit des Beschuldigten hier in der Schweiz belegen würde. So gab er zwar an, viele Schweizer zu kennen und viele Schweizer Kollegen zu haben (pag. 1445). Es blieb allerdings bei dieser Pauschalausführung. Des Weiteren ist der Beschuldigte der deutschen Sprache in den Grundzügen zwar mächtig, zumal es ihm damit möglich war bzw. ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings war er bei den Einvernahmen jeweils auf eine Übersetzung angewiesen. Relativierend ist zudem zu beachten, dass sich der Beschuldigte bereits seit längerem in der Schweiz aufhält und daher bessere Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Sicherlich positiv zu werten ist die bereits über einen längeren Zeitraum andauernde regelmässige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (vgl. pag. 969). Gemäss Einsatzvertrag zwischen dem Beschuldigten und der AB.________ AG arbeitet der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2022 als Reinigungsmitarbeiter bei der AA.________ mit einem Pensum von 100%, wobei das Arbeitsverhältnis unbefristet ist (pag. 1531). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem aus, dass er keine Festanstellung habe aber in einem Temporärbüro arbeite. Aktuell arbeite er temporär für die AA.________ (pag. 1473 Z. 21 ff.; pag. 1478 Z. 32 f.). Sie hätten ihm aber – falls er die Weiterbildungen bestehen sollte – einen festen Vertrag direkt bei der AA.________ angeboten (pag. 1473 Z. 32 ff.; pag. 1478 Z. 32 ff.). Seine finanzielle Situation ist allerdings angesichts seiner Schulden in Höhe von rund CHF 300'000.00 überaus schlecht (pag. 1556), wobei die belegte Schuldenabzahlung (vgl. pag. 1497 ff. und pag. 1557 ff.; pag. 1400 [Schuldner-Information vom 11. Oktober 2021] im Vergleich zu pag. 1556 [Schuldner-Information vom 21. März 2022]) zwar erfreulich ist, aber an dieser Situation – angesichts der enormen Schuldenhöhe – in naher Zukunft nichts zu ändern vermag. Der Beschuldigte hat die hohen Schulden auflaufen lassen und dazu relativ lapidar erklärt, nicht gewusst zu haben, dass er, nachdem er quellensteuerbefreit war, weiterhin Steuern bezahlen müsste (pag. 1474 Z. 1 ff.). Insgesamt kann daher nicht von einer gelungenen persönlichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.

20.2.2 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Rückfallgefahr

Dem Strafregisterauszug sowie den Unterlagen des EMF der Stadt Bern ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vorbestraft ist; mit Strafbefehl vom 10. September 2012 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Konsumwiderhandlungen verurteilt (pag. 1147 f.). Des Weiteren kommen diverse Übertretungen aus den Jahren 2015 (Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren [pag. 1143 f. und pag. 1145 f.]), 2016 (Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren [pag. 1141 f.]) und 2017 (Konsumwiderhandlung [pag. 1139 f.]) hinzu. Zuletzt hat er sich der sexuellen Nötigung und trotz laufenden Strafverfahrens der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eines Verbrechens schuldig gemacht. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet. Insgesamt schlägt die Delinquenz des Beschuldigte klar negativ zu Buche. Eine Rückfallgefahr kann demgegenüber – mit Blick auf das nunmehr bereits langjährige Wohlverhalten des Beschuldigten – verneint werden.

20.2.3 Familienverhältnisse

Der Beschuldigte hat anfangs 2019 in Kolumbien eine neue Ehe geschlossen (pag. 1401), seine Ehefrau stellte am 12. April 2021 ein Familiennachzugsgesuch. Dieses Gesuch wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens sistiert. Trotzdem reiste die Ehefrau des Beschuldigten in die Schweiz ein und hielt sich somit rechtswidrig hier auf. Eine entsprechende Anzeige wurde eingereicht (pag. 1393). Gemäss Angaben des Beschuldigten ist seine Ehefrau nun wieder in Kolumbien (pag. 1444; pag. 1473 Z. 17 f.). Zudem hat der Beschuldigte zwei erwachsene Kinder in Kolumbien (Jahrgang 2001 und 1990) und mit zwei getrennt von ihm lebenden Frauen die Töchter AC.________ (Jahrgang 2006) und X.________ (Jahrgang 2015) in der Schweiz, sowie eine Schwester und einen Neffen (pag. 1474 Z. 22 ff.).

Die Verteidigung hat den Schwerpunkt ihrer Ausführungen auf die Beziehung des Beschuldigten zu seinen beiden hier in der Schweiz lebenden Töchter gelegt. Die Kammer geht in ihren Überlegungen davon aus, dass der Beschuldigte sicherlich zu seiner Tochter X.________, aber auch zu AC.________ heute eine gute und enge Beziehung pflegt. Eine Landesverweisung würde insbesondere X.________ schwer treffen. Das Vorhandensein von Kindern kann nun aber nicht automatisch dazu führen, dass von einer Landesverweisung aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen werden müsste, vielmehr ist eben auf den Einzelfall einzugehen.

Die beiden Töchter leben bei ihren Müttern, wobei kein geteiltes Sorgerecht vorliegt. Die ältere Tochter AC.________ hat sich in der Vergangenheit offenbar vermehrt von ihrem Vater abgegrenzt, was ihr Wunsch nach einem Namenswechsel verdeutlicht (pag. 1228 Z. 33 ff.). In der Zwischenzeit soll sich die Beziehung zu AC.________ aber verbessert haben (vgl. pag. 1477 Z. 39 ff.), wobei der Beschuldigte ausführt, dass es vorkomme, dass sie sich zwei oder drei Wochen nicht sehen würden (pag. 1478 Z. 1 ff.). Den amtlichen Akten kann zudem eine Mailnachricht der Strafklägerin entnommen werden (pag. 1203), welche an den Verteidiger des Beschuldigten gerichtet war, wonach ihre gemeinsame Tochter X.________ besonders an ihrem Vater hänge. Er pflege eine sehr gute Beziehung zu ihr. Er kümmere sich um sie, wenn es seine Zeit erlaube. X.________ verbringe manchmal mehrere Tage bei ihm und kehre jeweils erfreut/begeistert («ravie») zurück. Zudem habe der Beschuldigte, als es ihm möglich war, regelmässig Unterhalt bezahlt, was er, nach ihrer Überzeugung wieder tun werde, sobald seine Situation sich verbessert habe. Aus den aktuelleren Unterlagen geht nunmehr hervor, dass der Beschuldigte in den letzten Monaten regelmässig Unterhalt für die Kinder bezahlte (pag. 1447; pag. 1496), was von der Strafklägerin in Bezug auf ihre gemeinsame Tochter X.________ bestätigt wurde (pag. 1461 Z. 5 ff.).

Obwohl die Kammer nach dem Gesagten davon ausgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Töchtern eine «normale» bzw. gute familiäre Beziehung besteht, vermag sie den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.1). Es liegt kein Fall einer Kernfamilie, d.h. einer Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern vor; der Beschuldigte lebt nicht bei und mit seinen Töchtern zusammen, sondern kümmert sich zwischenzeitlich – insbesondere betreffend X.________ – um sie. Eine besonders intensive, über das übliche Mass hinausgehende Bindung liegt nicht vor. Auch ist das Aufrechterhalten einer Beziehung durch den Vollzug der Landesverweisung nicht verunmöglicht. Vater und Tochter können sich in den Ferien sehen und/oder den Kontakt über die sozialen Medien und die modernen Kommunikationsmittel weiterhin pflegen.

Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die übrigen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschuldigten nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hindeuten.

20.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Gesundheitszustand

Der Beschuldigte hat 29 Jahre – und damit den überwiegenden Teil seines Lebens – in Kolumbien verbracht. Er ist in Kolumbien bei seinen Eltern und zusammen mit seinen Geschwistern aufgewachsen, wo er auch die reguläre Schule besuchte, bis er schliesslich ins Militär ging (pag. 1444). Aktuell leben seine Mutter, seine Schwester, sein Bruder, seine zwei erwachsenen Söhne sowie seine Ehefrau, welche aktuell keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz hat, in Kolumbien (pag. 1394; pag. 1443 f.; pag. 1475 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte geniesst weder Flüchtlings- noch Asylstatus (vgl. pag. 970), sondern reiste wie bereits erwähnt im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Über eine allfällige Gefährdung seiner Person in seiner Heimat ist nichts bekannt. Er kann jederzeit in sein Heimatland reisen, was er in der Vergangenheit und zuletzt 2019, als er in Kolumbien seine jetzige Ehefrau heiratete, auch getan hat (vgl. pag. 992 f.; pag. 1394). Er pflegt gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu seiner Familie in Kolumbien (pag. 1478 Z. 12 ff.), was darauf schliessen lässt, dass er über ein funktionierendes Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt. Es ist somit von einem intakten sozialen Empfangsraum in Kolumbien auszugehen. Eine Rückreise in sein Heimatland würde für ihn, anders als für viele des Landes Verwiesene nicht bedeuten, an einen Ort, den man kaum mehr kennt und man kaum noch Familie hat, zurückzukehren. Zudem spricht er die Sprache des Landes und dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein. Letztlich hielten die EMF fest, dass ein Vollzug einer Verweisung nach Kolumbien derzeit jederzeit möglich wäre (pag. 1394). Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass eine Wiederintegration im Heimatland für den Beschuldigten problemlos gelingen wird. Zudem dürfte es ihm im Alter von 51 Jahren und bei guter Gesundheit (pag. 1444) möglich sein, in Kolumbien eine Tätigkeit auszuüben. Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in Kolumbien Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in Kolumbien schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2).

20.2.5 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisung typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Alles in allem sprechen die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland und seine strafrechtliche Vorbelastung klar gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte nicht wirklich in der Schweiz integrieren. Ausser zu seinen beiden Töchtern, seiner Schwester und seinem Neffen hat der Beschuldigte in der Schweiz keine tieferen Beziehungen. Die Resozialisierungschancen in Kolumbien, wo der Beschuldigte seine prägenden Jahre – mithin auch die Schulzeit – verbrachte, erscheinen intakt, verfügt der Beschuldigte doch über einen sehr engen Bezug zu Kolumbien und zur dortigen Kultur – nicht zuletzt auch, weil seine Ehefrau in Kolumbien lebt.

Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Landesverweisung des Beschuldigten für seine Töchter, insbesondere X.________, nicht leicht sein dürfte. Dieser Umstand vermag jedoch für sich allein keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Es ist seinen Kindern zudem zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Vater durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten.

20.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt.

20.4 Fazit

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o (und h) StGB des Landes zu verweisen.

20.5 Dauer der Landesverweisung

Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107).

Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG verurteilt, wobei ein strenger Massstab gilt, was bereits aus der hierfür geltenden Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hervorgeht. Zwar stufte die Kammer das Verschulden des Beschuldigten hierfür – in Relation zum weiten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 29 Monate fest. Allerdings handelt es sich beim qualifizierten Drogenhandel um Widerhandlungen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der schwere Fall im Sinne dieser Bestimmung ist nach konstanter Rechtsprechung mit einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain erreicht. Vorliegend hat der Beschuldigte diese Grenze um ein Vielfaches überschritten. Es besteht somit ein beträchtliches Wegweisungsinteresse, weshalb eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen erscheint.

VI. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 26'568.30 aufzuerlegen.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5’000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und infolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

22. Entschädigung

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts-tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

22.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 21. Dezember 2020 (pag. 1253 ff.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 14‘280.70 ausgerichtet.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'280.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'736.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ am 23. April 2020 bereits ein Honorarvorschuss von CHF 4'755.45 ausgerichtet wurde, womit sich die Restanz noch auf CHF 9'525.25 beläuft.

22.2 Oberinstanzliches Verfahren

Rechtsanwalt B.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 9. Mai 2022 ein volles Honorar von insgesamt CHF 6'662.00 (22.91 Stunden à CHF 270.00 zzgl. MWST) geltend. Infolge kürzerer Verhandlungsdauer wird der Gesamtaufwand um zwei Stunden, auf 20.91 Stunden reduziert. Dieser wird zum Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Demzufolge wird Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'504.00 ausgerichtet.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'504.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten, unüblichen Stundenansatzes von CHF 270.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde festzulegen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1'126.00.

VII. Verfügungen

23. Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung

Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vermögenswerte, welche u.a. durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht hingegen eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 wurde im Portemonnaie des Beschuldigten ein Geldbetrag von CHF 1'900.00 (Stückelung: 2 x CHF 200.00 und 15 x CHF 100.00) gefunden (pag. 524) und beschlagnahmt (pag. 528). Vorliegend liess sich der Nachweis, es handle sich dabei um Drogengeld, nicht erbringen, zumal den Akten entnommen werden kann, dass für die Mietzinszahlung Barzahlung vereinbart wurde (vgl. pag. 1087), weshalb der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'900.00 – entgegen der Vorinstanz – mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet wird.

24. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

25. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

25.1 Rechtliche Ausführungen

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft.

Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).

Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

25.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte ist kolumbianischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Der Beschuldigte beging unter anderem qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von 29 Monaten Freiheitsstrafe verhältnismässig.

VIII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Dezember 2020 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum von Kokain von Mai 2018 bis am 4. April 2019 in Bern und anderswo;

2. A.________ in Anwendung des Artikels 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage;

3. verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien sowie die 10 Hongkong Dollar mit Kokainrückständen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräusserung von insgesamt 532 g Kokaingemisch bzw. 212 g reines Kokain, namentlich

Veräusserung von insgesamt 500 g Kokaingemisch an D.________ ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018, im Umfang von 70 g Kokaingemisch gemeinsam mit E.________;

Veräusserung von 27 g Kokaingemisch an F.________ von Anfang 2019 bis April 2019 in Bern und der Region Bern, im Umfang von 25 g gemeinsam mit E.________;

Veräusserung von 5 g Kokaingemisch an einen unbekannten Drogenabnehmer (G.________) von Anfang 2019 bis Anfang April 2019 in Bern, gemeinsam mit E.________;

der sexuellen Nötigung, begangen am 17. Januar 2018 in Freiburg z.N. C.________

und in Anwendung der Artikel

34, 40, 42, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. h und o, 189 Abs. 1 StGB

19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten.

Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Die Untersuchungshaft von 86 Tagen wird im Umfang von 86 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.

Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 4'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 26'568.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14‘280.70.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'280.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'736.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ am 23. April 2020 bereits ein Honorarvorschuss von CHF 4'755.45 ausgerichtet wurde, womit sich die Restanz noch auf CHF 9'525.25 beläuft.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘504.00.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'504.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'126.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'900.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN K.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Strafklägerin

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Strafklägerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (Motiv innert 10 Tagen)

Bern, 10. Mai 2022

(Ausfertigung: 29. Dezember 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Susedka

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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SK 21 202

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 28 BetmGart. 28 LStupart. 28 LStup

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

6B_349/2016

6B_769/2016

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_726/2020

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BGE 133 IV 256ATF 133 IV 256DTF 133 IV 256

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_1260/2019

6B_1149/2014

6B_834/2013

6B_718/2013

6B_267/2007

6B_826/2017

6B_826/2017

6B_1149/2014

6B_834/2013

6B_718/2013

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 125 IV 242ATF 125 IV 242DTF 125 IV 242

BGE 121 IV 249ATF 121 IV 249DTF 121 IV 249

BGE 119 IV 1ATF 119 IV 1DTF 119 IV 1

BGE 110 IV 20ATF 110 IV 20DTF 110 IV 20

BGE 110 IV 74ATF 110 IV 74DTF 110 IV 74

BGE 109 IV 46ATF 109 IV 46DTF 109 IV 46

BGE 104 IV 35ATF 104 IV 35DTF 104 IV 35

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 119 IV 1ATF 119 IV 1DTF 119 IV 1

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 109 IV 143ATF 109 IV 143DTF 109 IV 143

6B_1095/2014

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_627/2018

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_708/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_587/2020

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_300/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

6B_689/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_690/2019

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

6B_396/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1245/2020

6B_841/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_87/2020

6B_841/2019

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

6B_87/2020

Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindesart. 3 Convention relative aux droits de l'enfantart. 3 Convenzione sui diritti del fanciullo

6B_1314/2019

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_1314/2019

Art. 11 BVart. 11 Cst.art. 11 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 143 I 21ATF 143 I 21DTF 143 I 21

6B_1314/2019

2C_449/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1245/2020

6B_1054/2020

6B_742/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1107/2019

2C_458/2019

6B_1245/2020

6B_560/2020

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_970/2021

6B_1299/2019

6B_627/2018

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

6B_1040/2016

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

6B_1178/2019

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1107/2019

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP