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Entscheid

SK 2021 22

Obergericht

20. Oktober 2022Deutsch172 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. Dezember 2019 das folgende Urteil (pag. 2297 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 22

Bern, 29. November 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer 1

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 2

und

C.________

a.v.d. Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin 1/Berufungsführerin 3

und

E.________

a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin 2/Berufungsführerin 4

und

G.________

a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Straf- und Zivilklägerin 3/Berufungsführerin 5

Gegenstand versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. Dezember 2019 (PEN 19 255)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 11. Dezember 2019 das folgende Urteil (pag. 2297 ff.):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘560.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 26‘540.20, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘100.20, an den Kanton Bern.

[…]

Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 11‘230.50 ausgerichtet.

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ wird Fürsprecherin D.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 7‘106.40 ausgerichtet.

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ wird Rechtsanwalt J.________ eine Entschädigung (1/4) von CHF 3‘963.90 ausgerichtet.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 30.07.2016 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

und in Anwendung der

Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 111 StGB

Art. 426 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren.

Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen (vom 30.07.2016 bis 21.01.2018) werden im Umfang von 541 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22.01.2018 vorzeitig angetreten worden ist.

2.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (3/4), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 31‘680.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und uR Privatklägerschaften) von CHF 79‘620.70, insgesamt bestimmt auf CHF 111‘300.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und uR Privatklägerschaften auf CHF 44‘398.00).

[…]

Ferner bestimmte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie für die unentgeltlichen Rechtsvertretungen von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 1), von E.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 2) und von G.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 3) jeweils für ¾ des geltend gemachten Honorars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2300 ff.).

Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz was folgt (pag. 2303):

IV.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

2. Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsklagen der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

2. Die beantragten Kontakt- und Rayonverbote der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden abgewiesen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug (Ziff. VI.1.) an, verfügte über diverse beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. VI.2. bis Ziff. IV.6.) und erteilte vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.7 und Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2304 f.).

2. Berufung

Die zuständige Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2318). Darauf folgte am 4. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2528 f.).

Die Straf- und Zivilklägerin 1, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, meldete mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2322). Die fristgerechte Berufungserklärung datierte vom 8. Februar 2021 (pag. 2531 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3, beide unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt J.________, meldeten am 20. Dezember 2019 Berufung an (pag. 2325). Per 22. Oktober 2020 legte Rechtsanwalt J.________ infolge Aufgabe der Anwaltstätigkeit beide Mandate nieder (pag. 2332). Daraufhin wurde Rechtsanwältin F.________ mit Verfügung vom 27. November 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 eingesetzt (pag. 2367 ff.). Sie reichte am 1. Februar 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2520 f.).

Der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, meldete mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 Berufung an (pag. 2326). Darauf folgte am 1. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 2523 ff.).

3. Opferschutzmassnahmen

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021, es seien die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu treffen und sie sei von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – zu dispensieren (pag. 2573). Ihre Anträge wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2021 gutgeheissen (pag. 2675 f.). Am 13. Juli 2021 stellten die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 praktisch identische Anträge (pag. 2582 f.). Diese wurden mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ebenfalls gutgeheissen (pag. 2585 f.).

Mit Eingaben vom 17. November 2021 beantragten die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3, es sei die Öffentlichkeit während ihrer Befragungen von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 2872 f.; pag. 2874 f.). Nachdem am 19. November 2021 verfügt wurde, dass über beide Anträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beschlossen wird (pag. 3026 f.), hiess die Kammer die Anträge anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gut (pag. 3024).

Es wurden die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Konfrontation ergriffen. Die oberinstanzlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt.

4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 3. November 2021; pag. 2868) sowie bei der JVA Thorberg ein Führungsbericht (datierend vom 12. November 2021; pag. 2865 f.) eingeholt.

Mit Schreiben vom 17. bzw. 18. November 2021 wurden namens der Straf- und Zivilklägerin 1 im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung ergänzende Beilagen zur Zivilklage eingereicht bzw. geschwärzt nachgereicht und zu den Akten erkannt (pag. 2871 ff.; pag. 2882 ff.). Namens der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 wurden mit Schreiben vom 17. November 2021 ein Therapiebericht eingereicht, der im Einverständnis mit Rechtsanwältin F.________ teilweise geschwärzt und zu den Akten genommen wurde (pag. 2874 ff.; pag. 3025). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwältin F.________ ein weiteres Arztzeugnis ein, das ebenfalls zu den Akten erkannt wurde (pag. 3116).

Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 in Abwesenheit des Beschuldigten und der Öffentlichkeit sowie in Begleitung jeweils einer Vertrauensperson i.S.v. Art. 152 StPO befragt (pag. 3044 ff.). Ebenso wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 3068 ff.). Bei den Einvernahmen wurden Google Maps-Auszüge des Tatorts verwendet und zu den Akten genommen (pag. 3117 ff.).

5. Anträge der Parteien

5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung was folgt (pag. 3122):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 11. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

2. des versuchten Mordes, begangen am 30. Juli 2016 an der H.___-strasse in I.________ BE z.N. von C.________

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen;

2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei[en] gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5.2 Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte stellte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 3120 f.):

I.

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 19. März 2019, so namentlich

a) des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________

b) der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________

2. Die entstandenen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.

3. Dem Freigesprochenen sei für die Verteidigungskosten sowohl vor der ersten, wie auch vor der zweiten Instanz eine Entschädigung gemäss der seinerzeit eingereichten und für das oberinstanzliche Verfahren noch einzureichenden Honorarnote auszurichten.

4. Dem Freigesprochenen sei für die ausgestandene Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafantritt eine angemessene Entschädigung (Schadenersatz sowie Genugtuung) zu Lasten der Staatskasse auszurichten.

5. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung.

II.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.

2. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.

3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu Handen wem rechtens herauszugeben, insoweit nicht Verzicht erklärt wurde. Dem Beschuldigten seien somit namentlich folgende Gegenstände herauszugeben:

a. Natel iPhone 6S

b. Fotoapparat Casio

c. sämtliche Memory-Cards

d. beide USB-Sticks

4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei entsprechend den eingereichten und noch einzureichenden Honorarnoten festzusetzen.

5.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1

Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (pag. 3123 ff.):

I. Der Beschuldigte sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären:

1. des versuchten Mordes, begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, an der H.___-strasse, zum Nachteil der Privatklägerin, indem der Beschuldigte […] (Ziff. 1 der Anklageschrift) und

2. der Vergewaltigungen, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil der Privatklägerin, indem er […] (Ziff. 2 der Anklageschrift).

und er sei zu verurteilen

1. zu einer Strafe nach dem gerichtlichen Ermessen

2. zu den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens

3. zu den Interventionskosten der Privatklägerin, wobei auch das amtliche Honorar gemäss Kostennote zu bestimmen sei, ohne Rückzahlungs- bzw. Nachzahlungspflicht.

II. Zivilklage:

1. Der Beklagte/Beschuldigte sei zu verurteilen, der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, jedoch nicht unter CHF 138'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juli 2016/15. März 2015 zu bezahlen. Die Genugtuung setzt sich zusammen aus:

a. für den versuchten Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung: mindestens CHF 118'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30 Juli 2016

b. und für die mehrfach begangenen Vergewaltigungen: mindestens CHF 20'000.00, zuzüglich Zins zu 5% im Sinne des mittleren Verfalls ab 15. März 2015.

2. Der Beklagte/Beschuldigte sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin einen vorläufigen Schadenersatz im Umfang von mindestens CHF 39'984.15 zuzüglich Zins zu 5% im Sinne des mittleren Verfalls ab 16. März 2018 zu bezahlen, bestehend aus:

a. CHF 20'419.30 Lohnausfall

b. CHF 5'131.20 Ferienkürzung

c. CHF 5'853.65 AHV-Beiträge

d. CHF 8'580.00 BVG-Beiträge

3. Der Beklagte/Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren, derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere Lohnausfall, AHV- und Pensionskassenbeiträge, aber auch Behandlungs- und Therapiekosten), welcher der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Ereignis am 30.07.2016 erwachsen ist oder in Zukunft erwachsen wird, in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach für voll haftpflichtig zu erklären. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Dem Beklagten/Beschuldigten sei unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall gerichtlich zu verbieten (Kontakt- und Annäherungsverbot):

a. in Zukunft jemals Kontakt mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin in irgendeiner Form, sei es direkt oder indirekt, namentlich auch telefonisch oder per elektronische Nachrichten wie Mail, WhatsApp, SMS oder andere Nachrichtenmöglichkeiten aufzunehmen oder über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte aufnehmen zu lassen,

b. sich dem Wohndomizil der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin, sofern ihm dieses bekannt ist oder werden sollte, nicht [sic] auf eine Distanz von weniger als 150m zu nähern und

c. sich der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin nicht auf mehr [sic] als 150m zu nähern, wobei er sich im Falle einer zufälligen Begegnung mit der Klägerin/Straf- und Zivilklägerin unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen hat.

5.4 Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3

Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 stellten folgende Anträge (pag. 3126 f.):

I.

Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 30. Juli 2016 in I.________, zum Nachteil von C.________, schuldig zu erklären:

II.

1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

2. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz seien dem Beschuldigten zu drei Vierteln und jene der zweiten Instanz vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.

3. Weiter sei der Beschuldigte zu verurteilen:

a. zur Erstattung von drei Vierteln der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerinnen in erster Instanz an den Kanton und zur Bezahlung der Differenz von Fr. 2'870.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Privatklägerinnen zuhanden von Herrn Rechtsanwalt J.________;

b. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerinnen in zweiter Instanz gemäss Honorarnote.

III.

Zivilansprüche der Privatklägerinnen:

1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägerinnen je eine angemessene Genugtuung von nicht unter Fr. 25'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juli 2016 zu bezahlen.

2. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen seien dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden.

IV.

Weiter sei zu verfügen:

Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerinnen E.________ und G.________ sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen, ohne Rückzahlungs- beziehungsweise Nachzahlungspflicht der Privatklägerinnen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Angefochten sind der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), beides einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen, sowie die Zivilklagen, ausgenommen die Abweisung des beantragten Kontakt- und Rayonverbots der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 (Ziff. IV. und Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten ist weiter das Belassen mehrerer Dokumente bei den Akten (Ziff. VI.6 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Verfügungen hinsichtlich des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.6. und VI.7. des erstinstanzlichen Urteils).

Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Rechtskraft erwachsen, als das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 abgewiesen wurde (Ziff. V.2.); die Tatwaffe eingezogen wurde (Ziff. VI.2.); die Vernichtung diverser Gegenstände mit Zustimmung des Beschuldigten bzw. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. VI.3 und Ziff. VI.4.) und die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. VI.5.) verfügt wurde.

Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO

e contrario).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Generelle Aussagenwürdigung

Es wird vorbehaltlich der nachfolgenden Ergänzungen, insbesondere zu den Videoeinvernahmen von K.________ und der Straf- und Zivilklägerin 3, auf die ausführliche Zusammenfassung der Beweismittel der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.1.2, Ziff. II.1.3 und Ziff. II.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2378 ff. und pag. 2444 ff.). Die von der Kammer erhobenen Beweismittel, insbesondere die oberinstanzlichen Einvernahmen, werden direkt in die Beweiswürdigung integriert werden.

Nachfolgend gilt es die verfügbaren Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

7.1 Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1

7.1.1 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz folgerte zusammengefasst, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Tattag trotz gewisser Widersprüche glaubhaft seien. Hingegen seien ihre Aussagen zur Vorgeschichte sowie zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung von Abneigung gegen den Beschuldigten sowie Übertreibungen geprägt und deshalb nicht glaubhaft (Ziff. II.1.4.4.a und II.2.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2419 f. und pag. 2452 ff.).

7.1.2 Würdigung der Kammer

Aus Sicht der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 lebensnah, detailliert und im Kern konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten Lügensignale hinsichtlich des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten und den Zeitraum nach der Trennung sind in Anbetracht des Vorgefallen und der zahlreichen Realitätskriterien nicht von Bedeutung.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der wiederholten Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Höchststrafe für den Beschuldigten (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336) entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine derart grosse Bedeutung zukommt. Ihre während des Verfahrens ausgedrückte Gefühlslage gegenüber dem Beschuldigten (pag. 3050, Z. 3) bestand offensichtlich schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016. Sagte sie dem Beschuldigten doch, direkt bevor dieser auf sie einstach, dass sie ihn hasse (pag. 731, Z. 115; pag. 2149, Z. 8). Das Bild der Straf- und Zivilklägerin 1, welches sie vom Beschuldigten hatte, hat sich nach dem Vorfall und während dem anschliessenden Spitalaufenthalt nicht vollständig gewendet. Es hatte zudem keine Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten. Auch wenn ihre Wortwahl vergleichsweise hart ausfiel, sind in ihren Aussagen keine Hinweise auf eine retrospektive Verzerrung ihrer Wahrnehmung zulasten des Beschuldigten zu erkennen. Die Forderung nach der Maximalstrafe erscheint in Anbetracht des unbestritten Erlebten verständlich und damit auch nachvollziehbar.

Entsprechend finden sich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 denn auch keine Hinweise auf übermässige Belastungen. Seit sie über die Beziehung zum Beschuldigten befragt wurde, sagte sie konstant aus. Die Beziehung sei zu Anfang sehr schön gewesen (pag. 2146, Z. 8 f.; pag. 3049, Z. 3 ff.; pag. 3049, Z. 34 f.). Er sei fürsorglich gewesen und habe viel geholfen (pag. 2146, Z. 8 f.). Besonders deutlich differenzierte sie bei Fragen zu häuslicher Gewalt und betonte stets, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen, sondern sie nur stark festgehalten (pag. 736, Z. 406; pag. 763, Z. 48 f.; pag. 2146, Z. 19; pag. 3049, Z. 15 f.). Würde die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Erlebnisse mit dem Beschuldigten nachträglich zu dessen Ungunsten verzerren, wie die Vorinstanz es annahm, wären andere Aussagen zu Protokoll gegeben worden.

Es überrascht nicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 in vielen Punkten von weiteren Beweismitteln gestützt werden. Der Zeuge M.________ sagte beispielsweise aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihm schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 berichtet, sie werde vom Beschuldigten bedroht (pag. 718, Z. 91 ff.; dazu auch E. 7.3.4 unten). Anhand seiner eigenen Wahrnehmungen bestätigte er auch die Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin 1 über die Trennung und die Tatsache, dass der Beschuldigte diese nicht akzeptieren konnte bzw. wollte (pag. 717, Z. 69 ff.). Weiter geht aus den internen Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern (nachfolgend Polizeijournal) hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich bereits vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 vor dem Beschuldigten gefürchtet und sich zunächst an die Polizei gewandt hat, bevor sie sich von ihm getrennt hat (pag. 1636).

An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zur Beziehung und zur Trennung bestehen für die Kammer keine Zweifel. Sie blieben während des ganzen Verfahrens konstant. Die wenigen, von der Vorinstanz und der Verteidigung angeführten Widersprüche, ändern daran nichts. So korrigierte bzw. präzisierte die Straf- und Zivilklägerin 1 sogleich ihre anfängliche Aussage, wonach der Beschuldigte ihr am Vortag der Tat in Biel mit dem Tod gedroht habe (pag. 731, Z. 154 f.; pag. 732, Z. 164 f.; ebenso pag. 752, Z. 302 f.). Weiter schilderte sie einzelne prägende Momente während der Beziehung lebensnah, detailliert und konstant; beispielsweise, dass sie das Zusammenziehen als überstürzt wahrgenommen habe (pag. 735, Z. 347 f., pag. 3048, Z. 36 ff.); dass sich der Beschuldigte aufgrund einer SMS einer Freundin mit einem Messer selbst verletzt habe (pag. 736, Z. 389 ff.); sowie dass er ihr im Oktober 2015 die Wegfahrt mit ihrer Tochter habe verwehren wollen, auf ihr Auto geklettert sei und sie sich in der Folge bei einer Bekannten versteckt habe (pag. 735, Z. 358 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf ihre Schilderungen über das ungewollte Erscheinen des Beschuldigten nach der Trennung in der näheren Umgebung ihrer Wohnung sowie die Anrufe an ihrem Arbeitsplatz, wobei der Beschuldigte jeweils Drohungen ausgestossen habe (pag. 732, Z. 164 ff.; pag. 753, Z. 312 ff.; pag. 753, Z. 335 ff.; pag. 3049, Z. 40 ff.; pag. 3050, Z. 4 ff.).

Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz angeführten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinsichtlich der Vorgeschichte, auf welche die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag verwies (pag. 3090), nicht nachvollziehbar. Für die Kammer sind keine Gründe erkennbar von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen.

Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juli 2016. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte erst rund 3 Wochen später erstmals einvernommen werden, sodass aufgrund des Zeitablaufs, der mehreren Operationen und ihres vorübergehenden Bewusstseinsverlusts gewisse Erinnerungslücken und kleinere Widersprüche erklärbar sind. Trotzdem sind ihre Aussagen über das Kerngeschehen konstant, stimmig und mit originellen Details sowie inneren Vorgängen verknüpft, was typische Realitätskriterien sind. So habe sie nicht auf ihrem gewohnten Parkplatz parkiert, weil sie den Beschuldigten und seine Tochter bemerkt und sich vor einem Aufeinandertreffen gefürchtet habe (pag. 730, Z. 94 ff.; pag. 747, Z. 94 ff.; pag. 2148, Z. 37 f.), sie habe aufgrund ihrer blutverschmierten Finger den Polizeinotruf nicht wählen können und stattdessen mittels Wahlwiederholung ihre Freundin N.________ angerufen (pag. 731, Z. 144 f.; pag. 749, Z. 172 f.). Besonders hervorzuheben ist ihre Aussage, dass sie das Messer während des Vorfalls unerklärlicherweise nie gesehen habe (pag. 731, Z. 130; pag. 748, Z. 128 ff.; pag. 2149, Z. 25 ff.; pag. 3047, Z. 34). Hätte sie den Vorfall zuungunsten des Beschuldigten geschildert, ist anzunehmen, dass die Tatwaffe besonders prominent hervorgehoben worden wäre. Desgleichen sprechen die unverblümt zu Protokoll gegebenen Äusserungen gegenüber dem Beschuldigten im Windfang – unter anderem, dass sie ihn hasse und er weggehen solle (pag. 731, Z. 115 und Z. 121; pag. 748, Z. 124 ff.; pag. 2149, Z. 8; pag. 3048, Z. 3 f.) – gegen prozesstaktisch motiviertes Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 1.

Es trifft zu, dass sich in gewissen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Widersprüche finden lassen. Zum Beispiel, ob die Straf- und Zivilklägerin 1 sämtliche Einkaufstaschen auf einmal zum Hauseingang getragen hat (pag. 730, Z. 102 ff. vs. pag. 747, Z. 113 ff.) oder ob der Beschuldigte etwas Langärmliges getragen hat (pag. 3048, Z. 12 f. vs. pag. 479). Diese unbedeutenden Abweichungen im Aussageverhalten stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen aber nicht infrage. Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 ein oder zwei Mal von ihrem Auto zum Hauseingang lief, ist nebensächlich. Wie eingangs erwähnt, können über einen Zeitraum von rund 3 Wochen bis zu den Erstaussagen naturgemäss gewisse Erinnerungslücken zu Nebensächlichkeiten auftreten. Dass der Beschuldigte an diesem Tag etwas Langärmliges getragen haben soll, erwähnte sie erstmals an der oberinstanzlichen Einvernahme, mithin mehr als 5 Jahre nach dem Vorfall. Diese Aussage ist nach Ansicht der Kammer als Erklärungsversuch dafür zu sehen, dass sie das Messer in der Hand des Beschuldigten nie gesehen hat. Diesen Widersprüchen kommt gegenüber den aufgezeigten Realitätskriterien keine Bedeutung zu.

Auf die Vorbringen der Verteidigung, wonach entgegen der Vorinstanz in einigen Punkten nicht auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen sei, wird in der konkreten Beweiswürdigung eingegangen (E. 8.6.2 unten). Festzuhalten ist an dieser Stelle aber bereits, dass für die Kammer hinsichtlich des Kerngeschehens kein Grund besteht, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen.

Weiter ist festzuhalten, dass für die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung ebenfalls glaubhaft sind. Bereits an ihrer ersten Einvernahme erklärte sie, dass es sexuelle Übergriffe gegeben habe, sie aber nicht darüber reden wolle (pag. 737, Z. 436 ff.). Erst mehrere Monate später erklärte sie sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bereit, Aussagen zu machen (pag. 759, Z. 81 ff.), und leitete dies damit ein, dass es für sie schwierig sei, darüber zu sprechen (pag. 761, Z. 7; pag. 762, Z. 19 f.). Dieses Aussageverhalten widerspiegelt ihre Mühe, über sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten zu sprechen, und steht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sie zielgerichtet ausgesagt habe, entgegen. Es trifft auch nicht zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Vorfalls vom 30. Juli 2016 nachträglich sämtliche sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten als ungewollt und missbräuchlich wahrgenommen haben will. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz sind angesichts der Aussagen von O.________ für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat der Zeugin schon vor dem 30. Juli 2016 bzw. schon vor ihrer Trennung von ungewollten sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten erzählt (vgl. pag. 711, Z. 162, Z. 169, Z. 182 f., Z. 186 und Z. 189; pag. 712, Z. 223). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten irrelevant ist (pag. 729, Z. 41; pag. 735, Z. 336). Als die Straf- und Zivilklägerin 1 die entsprechende Aussage im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch zu Protokoll gab, war der Vorwurf der Vergewaltigung noch gar nicht Gegenstand des Verfahrens.

Es ist für die Kammer nicht einzusehen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung erfunden haben sollte. Einerseits wäre in diesem Fall zu erwarten, dass sie anderweitige Vorwürfe erhoben hätte, die keinen Bezug zur für sie offensichtlich mit Scham verbundenen Sexualität aufweisen. Andererseits hätte sie mit allergrösster Wahrscheinlichkeit die erste Gelegenheit zum Erheben der Vorwürfe genutzt, anstatt Andeutungen zu machen und auf diese erst später einzugehen. Ferner wäre es angesichts des damals bereits im Raum stehenden, äusserst schwerwiegenden Vorwurfs des versuchten Mordes auch nicht nötig gewesen, weitere Vorwürfe zu erfinden, um den Beschuldigten zusätzlich zu belasten.

Entgegen der Vorinstanz lassen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 keine Realitätskriterien vermissen. Sie machte einen grossen Teil ihrer Aussagen in freier Erzählung (pag. 762 ff, Z. 41 ff.), beschrieb das übliche Muster der zahlreichen Vorfälle lebensnah und verknüpfte ihre Schilderungen mit inneren Vorgängen und Interaktionen. Beispielsweise habe sie anfangs Vorwände vorgeschoben, damit der Beschuldigte nicht wütend werde, habe ihm gesagt, sie sei kein Roboter, sie arbeite und sei auch müde (pag. 762, Z. 41); sie habe aber gemerkt, dass er dafür kein Verständnis habe, und ihm in der Folge klar gesagt: «Ich will nicht» (pag. 766, Z. 163). Ihren Aussagen lassen sich weiter zeitliche und örtliche Verknüpfungen entnehmen. So habe er in der Türkei, als sie ihre Eltern besucht hätten, dasselbe gemacht und ihren Pyjama zerrissen (pag. 763, Z. 56 ff.). Die Übergriffe hätten ansonsten immer nachts im gemeinsamen Schlafzimmer stattgefunden (pag. 768, Z. 244). Er habe jeweils auf dem Bett auf sie gewartet, bevor die Kinder eingeschlafen seien (pag. 768, Z. 247 f.). Ihre Ausführungen zu diesem Vorwurf enthalten ebenfalls keine übermässigen Belastungen. Sie betonte trotz mehrmaliger Nachfragen stets, dass der Beschuldigte sie nicht geschlagen, sondern lediglich Sachen zerstört habe (z.B. pag. 763, Z. 48 f.).

Es trifft zu, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 Aussagen machte, die als übertrieben interpretiert werden können. So habe der Beschuldigte sie «immer» sexuell belästigt (pag. 762, Z. 25), «jeden Abend» Geschlechtsverkehr gewollt (pag. 762, Z. 37; pag. 765, Z. 129) und es habe jeweils von 22:00 Uhr bis 03:00 Uhr gedauert (pag. 765, Z. 139). Indes bezieht sich der Vorwurf auf eine Vielzahl von einzelnen Tathandlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. «Immer» beschreibt im allgemein Sprachgebrauch eine Regelmässigkeit und zeugt vorliegend nicht unbedingt von Übertreibungen. Aus demselben Grund erscheinen die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zu den praktizierten Stellungen gesucht. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erklärte zunächst, sie sei meistens auf ihm gelegen, da er sehr schwer sei, aber nicht immer – manchmal sei es auch umgekehrt gewesen (pag. 768, Z. 270 f.; pag. 768, Z. 274). Dass sie vor der Vorinstanz auf Frage hingegen aussagte, sie habe auf dem Rücken und er auf ihr gelegen (pag. 2156, Z. 31 f.), ist kein Widerspruch. Bei einer derartigen Vielzahl von einzelnen Tathandlungen kann nicht erwartet werden, dass jeder Vorfall im Detail beschrieben wird, da nicht jeder Vorfall identisch ablief. Das den einzelnen Tathandlungen zugrundeliegende Muster beschrieb die Straf- und Zivilklägerin 1 auf jeden Fall nachvollziehbar und lebensnah.

Zusammenfassend sind den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche Realitätskriterien zu entnehmen und es sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Auf ihre Aussagen wird abgestellt.

7.2 Aussageverhalten des Beschuldigten

7.2.1 Würdigung der Vorinstanz

Die Vorinstanz glaubte dem Beschuldigten, dass er sich nicht an das Tatkerngeschehen erinnern könne, und bezeichnete dessen Aussagen betreffend den Zeitraum davor und danach als im Grossen und Ganzen mit den übrigen Erkenntnissen vereinbar. Seine Aussagen zur Beziehung und zur Trennung seien hingegen beschönigend und ausweichend (zum Ganzen Ziff. II.1.4.4.b des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2420 f.).

7.2.2 Würdigung der Kammer

Den Aussagen des Beschuldigten ist eine deutliche Tendenz zu entnehmen, sein eigenes Verhalten zu beschönigen, kritischen Fragen auszuweichen und die Verantwortlichkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 aufzuerlegen.

Seine Angaben über die Beziehung und die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung sind widersprüchlich und unglaubhaft. Während er anlässlich seiner Erstaussagen einräumte, dass es früher zuhause «immer Probleme gegeben» habe (pag. 781, Z. 40 f.), behauptete er später, es sei während der Beziehung – mit Ausnahme eines unbedeutenden Mals in der Türkei – nie zu Streit gekommen (pag. 804, Z. 213 ff.; pag. 2168, Z. 30; vgl. auch pag. 3074, Z. 19 ff.). Ihm zufolge hätten er und die Straf- und Zivilklägerin 1 eine normale Beziehung geführt, die für ihn schön gewesen sei (pag. 2167, Z. 46), bis sie sich plötzlich und ohne Angabe von Gründen von ihm habe trennen wollen (pag. 2168, Z. 34 ff.; pag. 3074, Z. 43 ff.; pag. 3075, Z. 4; vgl. auch pag. 3086, Z. 28 ff).

Die Trennung habe ihn sodann nicht sonderlich getroffen (pag. 2169, Z. 30 f.); entgegenstehende Beweismittel diskreditierte der Beschuldigte. Besonders bezeichnend hierfür sind seine Antworten auf Vorhalte der Aussagen von M.________, dem Leiter der türkischen Schule, in die er und die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Töchter schickten. Zu M.'s________ Person sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz zunächst aus, er habe keine Probleme mit ihm und sie hätten ein gutes Verhältnis (pag. 2177, Z. 12 ff.). Nachdem ihm jedoch die Aussagen M.'s________ vorgehalten wurden, denen zufolge der Beschuldigte die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht habe akzeptieren können, wendete sich seine Einstellung zu M.________ vollständig und er erklärte, dies sei Unsinn; es sei klar, dass M.________ mehr zu ihr halten würde als zu ihm (pag. 2177, Z. 19 f.; vgl. auch pag. 3080, Z. 31). Indessen gibt es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen M.'s________ zu zweifeln. Selbst aus den Aussagen von K.________, der Tochter des Beschuldigten, geht hervor, dass sie zumindest von einem Gespräch zwischen dem Beschuldigen und M.________ über die Trennung und seinen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin 1 Kenntnis hatte (pag. 727; ebenso E. 7.3.3 unten). Daher steht fest, dass M.________ den Beschuldigten auf die Trennung und die Tatsache, dass sich der Beschuldigte damit nicht abfinden konnte, angesprochen hatte. Der offenkundige Versuch, die seiner Version entgegenstehenden Aussagen M.'s________ zu diskreditieren, spricht für sich.

Gleichermassen bezeichnend sind die Behauptungen des Beschuldigten über eine angebliche neue Beziehung im Tatzeitpunkt, womit offensichtlich unterstrichen werden sollte, dass er über die Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg gewesen sein will (pag. 808, Z. 382 f.; pag. 809, Z. 413 ff.; pag. 817, Z. 162 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme darauf angesprochen, schien der Beschuldigte sich jedoch nicht an die Frau erinnern zu können (pag. 3087, Z. 42; pag. 3088, Z. 1 ff.). Es sei damals nichts Ernsthaftes zwischen ihnen gewesen (pag. 3088, Z. 13 f.). Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt und er sei lediglich einmal bei ihr in Zürich gewesen (pag. 3088, Z. 18 f.).

Angesichts dieser beispielhaft aufgezeigten Lügensignale kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten zur Beziehung und zur Trennung abgestellt werden. Dieselben Lügensignale sind aber auch hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend den Vorfall vom 30. Juli 2016 erkennbar.

Der Beschuldigte betonte vehement, er habe sich am Tattag zufällig in der näheren Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgehalten (z.B. pag. 2170, Z. 45 f.). Gemäss seinen Erstaussagen – wenige Stunden nach dem Vorfall – sei er nach der Arbeit mit dem Zug nach I.________ gefahren, zu sich nach Hause gelaufen, habe sich bei einem Kebabladen (der sich bei seinem damaligen Domizil befindet; pag. 3081, Z. 7) mit seiner Tochter getroffen und sie seien anschliessend gemeinsam bei der Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 hingesessen (pag. 781, Z. 23 ff.). Später behauptete er, er habe mit seiner Tochter beim Spielplatz an der P.___-strasse (pag. 801, Z. 102 ff.) bzw. bei der Bushaltestelle abgemacht gehabt (pag. 2170, Z. 34 ff.; pag. 3081, Z. 26 und Z. 30) und sich vom Bahnhof direkt dorthin begeben; bei sich zuhause will er in dieser, für sich alleine schon widersprüchlichen Version nicht gewesen sein. Es ist offensichtlich, dass seine späteren Aussagen dem Zweck dienten, seinen Aufenthalt in der Umgebung als Zufall darzustellen. Seine Tochter sagte übereinstimmend aus, der Beschuldigte sei zunächst vom Bahnhof nach Hause gekommen und sie hätten sich erst danach gemeinsam nach draussen begeben (pag. 727; dazu E. 7.3.3 unten).

Auch seine Behauptungen über angebliche Provokationen seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie einen Streit im Windfang, bei dem Letztere ihn beleidigt und angeschrien habe (pag. 782, Z. 70 ff.; pag. 790, Z. 60 ff.; pag. 2171, Z. 26 ff. und Z. 38 ff.; pag. 3073, Z. 43 ff.), wurden von seiner Tochter nicht gestützt. Weder habe die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten im Vorbeifahren zur Hilfe aufgefordert und ihn so in den Windfang gelockt, noch habe es dort einen lauten Streit gegeben (pag. 727; dazu E. 7.3.3 unten). Diese im Übrigen oberflächlichen Schilderungen des Beschuldigten zielen offenkundig darauf ab, Notwehr bzw. einen Notwehrexzess zu rechtfertigen und der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Vorgefallene zuzuschieben (vgl. pag. 3074, Z. 5 f.).

Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Beschuldigte den konkreten Tathergang verdrängt habe, schliesst sich die Kammer aufgrund seines Aussageverhaltens nicht an. Bei seinen Erstaussagen wenige Stunden nach der Tat machte der Beschuldigte Angaben über den konkreten Messereinsatz – wobei seine Behauptung, er habe das Messer in der Hand gehabt und «ihr Bauch ist gekommen» (pag. 782, Z. 94), nicht mit den erlittenen Verletzungen zu vereinbaren und absolut lebensfremd ist (dazu auch pag. 2163, Z. 17 ff.). Erst später behauptete er selektiv, er erinnere sich nicht mehr daran (pag. 783, Z. 122 ff.; pag. 2172, Z. 4 ff.; pag. 1473). Dennoch machte er teilweise detaillierte Angaben über den Tathergang. Beispielsweise habe er nicht ausgeholt und zugestochen (pag. 792, Z. 155 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihn während dessen sicherlich nicht zwischen die Beine getreten (pag. 806, Z. 285 und Z. 293 f.). Anlässlich des Explorationsgesprächs für das forensisch-psychiatrische Gutachten demonstrierte er zur Veranschaulichung des Vorgangs selbst einen Messerstoss seinerseits (pag. 1475). Vor der Vorinstanz räumte er ein, dass er auf die Straf- und Zivilklägerin 1 eingestochen habe (pag. 2171, Z. 27), bevor er – getreu seinem selektiven Aussageverhalten – wiederum behauptete, er könne sich an den Messereinsatz nicht erinnern (pag. 2172, Z. 4 ff.). Es ist angesichts dieses Aussageverhaltens augenscheinlich, dass der Beschuldigte den Messereinsatz nicht verdrängt hat, sondern Erinnerungslücken vorschiebt, um seine Version aufrechterhalten zu können. Entsprechend wurden im forensisch-psychiatrischen Gutachten keine Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand zum Tatzeitpunkt festgestellt (pag. 1490). Die behaupteten Erinnerungslücken sind vorgeschoben.

Aus diesem Grund schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die Aussagen des Beschuldigten über die Ereignisse vor und nach dem Messereinsatz im Grossen und Ganzen stimmig seien, nicht an. Auch in seinen Aussagen über den Messereinsatz sind zahlreiche Lügensignale und Schutzbehauptungen erkennbar, sodass auf seine Aussagen zum Tattag und zum konkreten Tatablauf ebenfalls nicht abgestellt werden kann. Dies wiederum hat auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung.

Diesen Vorwurf bestritt der Beschuldigte pauschal als Unsinn (pag. 814, Z. 20). Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihm nie gesagt, dass sie Schmerzen habe (pag. 815, Z. 64). Einmal an einem Mittwoch sei sie selbst gekommen, weil sie Lust gehabt habe (pag. 815, Z. 84 f.). Was zwischen Mann und Frau in den eigenen vier Wänden passiere, solle auch dort bleiben (pag. 816, Z. 107 ff.). Den Schilderungen des Beschuldigten zum diesem Vorwurf lassen sich kaum relevante Kriterien zur Aussagenwürdigung entnehmen. Im Wesentlichen bestritt er ihre Aussagen und betonte, dass sie drei bis vier Mal pro Woche einvernehmlich «gewöhnlichen» Sex gehabt hätten (pag. 815, Z. 67; pag. 818, Z. 182 f.). Mit Verweis auf das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten zum Zusammenleben und der Trennung sind auch Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung anzubringen.

7.3 Weitere Aussagen

7.3.1 Straf- und Zivilklägerin 2

E.________, die Straf- und Zivilklägerin 2, befand sich während der Tat in der Wohnung und fand ihre Mutter später verletzt am Boden liegend. Ihre Aussagen beleuchten vordergründig das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und den Zeitraum nach der Trennung. Es fällt auf, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Sie beschrieb das Zusammenleben zwar als Katastrophe, räumte aber gleich wie ihre Mutter ein, dass es am Anfang eigentlich gut gegangen sei und er beim Putzen mitgeholfen und gearbeitet habe (pag. 666, Z. 53 ff.). Er und ihre Mutter seien zu Anfang gut miteinander ausgekommen; sie hätten auch schöne Zeiten mit ihm erlebt (pag. 669, Z. 193 f.; ebenso pag. 2131, Z. 4 ff.). Jedoch sei der Beschuldigte aggressiv gewesen und habe Dinge kaputt gemacht (pag. 667, Z. 97 f.). Bei einem Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihre Schwester dem Vernehmen nach weggestossen habe, sei diese beinahe gegen eine Kommode gestürzt, wobei sie betonte, dass ihre Schwester nicht tatsächlich gegen die Kommode gestürzt sei (pag. 668, Z. 118 f. und Z. 152 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten im Nachhinein als «aggressives Monster» betrachte, kann angesichts dieser Aussagen nicht nachvollzogen werden.

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zielten zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Sie beleuchtete vielmehr auch ihre eigene Beziehung zu ihrer Mutter während des Zusammenlebens. Sie habe diese aufgefordert, die Beziehung zum Beschuldigten zu beenden und nach deren Weigerung selbst häufiger Streit mit ihr gehabt (pag. 667, Z. 67 ff.). In der Folge sei sie total am Ende gewesen, habe eigentlich gar nicht mehr nach Hause gehen wollen und ihrer Mutter sogar gesagt, sie wolle in ein Kinderheim (pag. 667, Z. 69 f.). Derartige lebensnahe und aufrichtig erscheinende Aussagen zeugen nicht von prozesstaktischem Aussageverhalten.

Die Straf- und Zivilklägerin 2 bekundete teilweise Mühe klarzustellen, ob sie etwas persönlich miterlebt oder nur vernommen hatte. So sagte sie beispielsweise bei ihrer ersten Einvernahme undifferenziert aus, der Beschuldigte habe ihre Mutter gewürgt (pag. 667, Z. 66 ff.). Jedoch sind derartige Schwierigkeiten bei den Aussagen Minderjähriger nicht unüblich und es konnte letztlich immer eruiert werden, ob sie einen Vorfall mit eigenen Augen gesehen hat oder nicht (pag. 668, Z. 123 und Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 109 f.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 32 ff.). Somit kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 wegen Übertreibungen unglaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie teilweise Vorfälle dem Vernehmen nach zu Protokoll gab. Sie beschrieb primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, was allgemein nur mit Generalisierungen und dem Schildern einzelner Schlüsselmomente gelingen kann. Dass sie auch gewissen Begebenheiten hohe Bedeutung beigemessen hat, die sie nicht selbst miterlebte, macht ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Dies stellt vielmehr eine schlüssige Folge ihrer zunehmenden «Flucht» von Zuhause dar (pag. 667, Z. 69 f.; pag. 3057, Z. 31 f.).

Zusammenfassend sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 realitätsnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Aufgrund der ersichtlichen Realitätskriterien und der hohen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter und ihrer Schwester sind auch ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen.

7.3.2 Straf- und Zivilklägerin 3

Nach Auffassung der Kammer ist den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3, G.________, an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 (pag. 690 ff.) grössere Bedeutung beizumessen. Es gilt auf die nachfolgenden Ergänzungen und teilweise Wiederholungen hinzuweisen:

G.________ sagte an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 aus, das Zusammenleben habe anfangs gut funktioniert. Manchmal habe es Streitereien gegeben, diese hätten sich aber im normalen Rahmen bewegt. Den Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter habe sie meist nur gehört, lediglich einmal habe sie es auch gesehen. Das habe glaublich angefangen, als ihre Mutter mit Freundinnen habe ausgehen wollen, der Beschuldigte aber immer habe dabei sein wollen. Das sei oft vorgekommen, sehr oft. Ihre Mutter habe nicht einmal alleine in die Waschküche gehen können. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte dies getan habe, weil er Angst um ihre Mutter gehabt habe, sie glaube eher, ihre Mutter habe deswegen Angst gehabt. Ansonsten wisse sie nicht, weshalb es Streit gegeben habe. Für sie sei der Umgang mit dem Beschuldigten normal gewesen. Wenn sie mit ihm Streit gehabt habe, dann sei er böse gewesen, wie es ein Vater eben sei, ansonsten sei er aber nett gewesen. Es sei normal gewesen, wenn sie «etwas Dummes» getan habe. Bei ihrer Mutter sei es hingegen nicht normal gewesen. Der Beschuldigte sei der Chef in der Wohnung gewesen und sie habe ihn anfangs akzeptiert. Da sie selbst ohne Vater aufgewachsen sei, habe sie gedacht, das sei bei jedem Vater so. Zum Schluss hin habe sie es nicht mehr akzeptiert, weil er wegen jedem kleinen Wort schnell aggressiv geworden sei, beispielsweise nur schon, wenn man gesagt habe: «Nein, ich will nicht». Für ihre Aussagen zum Vorfall wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Ziff. II.1.3.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2409). Auf Frage, wie der Beschuldigte gehandelt habe, wenn er, wie beschrieben, aggressiv gewesen sei, sagte sie aus, sie habe einmal gesehen, wie ihre Mutter am Boden gewesen sei und er Teller zu Boden geworfen habe. Sie sei dann selbst auf ihn losgegangen, er habe sie aber weggeschubst, wobei sie sich beinahe den Kopf gestossen habe. Gegenüber K.________ sei der Beschuldigte nur aggressiv gewesen, wenn er eifersüchtig gewesen sei, etwa weil sie bessere Noten erhalten habe als K.________. Dann habe er diese angeschrien. Wenn er aggressiv werde, dann mache er alles kaputt, beispielsweise einen Wäschekorb, oder er verletzte sich selbst und tue so, als wolle er sich umbringen. Einmal habe ihre Mutter blaue Flecken und Kratzer am Hals gehabt und K.________ habe ihr erzählt, er habe sie gewürgt. Sie habe ihre Mutter danach gefragt, diese habe aber verneint. Von weiteren Vorfällen, bei denen der Beschuldigte ihrer Mutter etwas angetan habe, wisse sie nichts. Zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester habe es nur Geschrei gegeben. Gegen K.________ sei er auch einmal handgreiflich geworden. Glaublich habe er sie einmal an den Haaren gehalten, aber nur ganz kurz. Auf Frage gab sie an, der Beschuldigte habe unter anderem einen Wäschekorb, einen Metallstuhl und Geschirr kaputt gemacht und oft mit der Hand auf den Tisch gehauen. Er habe glaublich mit dem Fuss gegen den Stuhl getreten, sodass dieser verbogen gewesen sei. Derartiges sei oft vorgekommen, wenn er Streit mit ihrer Mutter gehabt habe. Andere Verletzungen bei ihrer Mutter, ausser der beschriebenen, habe sie nicht festgestellt. Auf Frage, wie die Straf- und Zivilklägerin 3 sich gegenüber dem Beschuldigten fühle, sagte sie aus, sie fühle sich frei, da er sie nicht mehr beobachte. Einmal sei sie ihm im Bus begegnet und er habe sie angesprochen, sodass sie bei einer früheren Bushaltestelle ausgestiegen sei. Jetzt habe sie keine Angst mehr, sie habe nämlich befürchtet, er könne ihr auch etwas antun. Auf Frage gab sie weiter an, er habe sich öfters ein Messer an den Hals gehalten oder sich selbst an den Kopf geschlagen. Davon habe er lediglich blaue Flecken davongetragen. Mit dem Messer habe er sich nicht selber verletzt, sondern nur gedroht, damit ihre Mutter mache, was er wolle.

Auch die Straf- und Zivilklägerin 3 war beim Vorfall vom 30. Juli 2016 nicht persönlich anwesend, sodass sie primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und die Trennung schilderte. Besonders hervor zu heben ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 den Beschuldigten zunächst als offenbar sehr erwünschte Vaterfigur betrachtete und die vereinzelten Disziplinarmassnahmen seinerseits als gerechtfertigt erachtete. Er sei aber zunehmend aggressiver geworden, habe Geschirr zerschlagen (vgl. pag. 3064, Z. 21 f.) und sie einmal während eines Streit von sich weggestossen, wobei sie sich beinahe den Kopf an einem Bettrahmen angestossen habe. Ob es sich bei diesem Vorfall um denselben handelte, den ihre Schwester dem Vernehmen nach beschrieb, jedoch anstelle eines Bettrahmens eine Kommode erwähnte, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete.

Besonders eindrücklich und aufrichtig erscheint der Kammer die Antwort der Straf- und Zivilklägerin 3 an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 auf die Frage, wie sie sich fühle. Nachdem ihre Mutter rund 2 Wochen zuvor mehrere Stichverletzungen erlitten hatte, beinahe gestorben wäre und sich nach wie vor in einem kritischen Zustand befand, antwortete sie, sie fühle sich frei, was auch ihrer sichtlich gelösten Erscheinung entsprach. Eine solche Aussage wäre von einer Zwölfjährigen in dieser Situation nicht zu erwarten, wenn sie nicht tatsächlich begründete Furcht vor dem zwischenzeitlich verhafteten Beschuldigten gehabt hätte.

Insgesamt gibt es also – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und der Ausführungen der Verteidigung – kein Grund, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 abzuweichen.

7.3.3 K.________

Auch hinsichtlich der Videoeinvernahme von K.________ vom 3. September 2016 gilt es Ergänzungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung anzubringen:

K.________ sagte aus, sie sei im Jahr 2014 gemeinsam mit ihrem Vater zur Straf- und Zivilklägerin 1 gezogen, bevor die beiden religiös geheiratet hätten, und hätten 2 Jahre dort gewohnt. Das Zusammenleben sei nicht so gut gewesen. E.________ und G.________ seien frech und aggressiv gewesen. Unter den Kindern habe es «Gstürm» gegeben. Es habe sie manchmal genervt, mit G.________ ein Zimmer teilen zu müssen, da diese viele Regeln aufgestellt habe. Mit der grösseren Schwester habe es viel Streit gegeben, mit G.________ sei sie zeitweise gut ausgekommen. E.________ und G.________ hätten es mit dem Beschuldigten gut gehabt, er habe alles probiert. Sie seien nett zu ihm gewesen und er auch zu ihnen. Zum Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 sagte sie aus, der Vorfall habe sie schockiert, weil die beiden es gut miteinander gehabt hätten. Etwas Anderes sei ihr nie aufgefallen und Streit habe sie nicht mitbekommen. Ihr Vater sei jemand, der sich Mühe gebe, wenn er etwas wolle, und dafür kämpfe. Auch sei er sehr nett, auch zu ihr. Zu dieser Zeit habe er keine Arbeit gehabt, jedoch gerade eine neue Stelle in Grenchen gefunden. Aggressiv sei er nicht gewesen.

Zum Vorfall erzählte sie, sie sei zuhause gewesen, ihr Vater sei nach Hause gekommen und habe Brot gekauft, damit sie etwas essen könnten. Dann habe er gesagt, sie sollten nach draussen gehen, da es sehr schönes Wetter gewesen sei. Sie hätten sich dann auf eine Sitzbank im Schatten gesetzt. Es habe eine Bushaltestelle dort. Die Sitzbank befinde sich direkt neben dem Haus der Straf- und Zivilklägerin 1. Nur diese Sitzbank sei im Schatten gewesen. Sie seien nicht nur damals dort gesessen. Es habe dort einen Weg, wo sie und ihr Vater öfters gejoggt seien, Wettrennen gemacht hätten und sich dann im Schatten abgekühlt hätten. Dann sei die Straf- und Zivilklägerin 1 mit dem Auto gekommen. Sie habe nicht bei ihrem Parkplatz parkiert, sondern bei der Eingangstür, habe die Einkaufstaschen genommen und sei hineingegangen. Ihr Vater sei springend zu ihr hingegangen. Sie habe während dessen draussen gewartet und habe nach Hause gehen wollen. Weinend berichtete sie weiter, ihr Vater sei dann zurückgekommen und habe ihr gesagt, er gehe zur Polizei und sie solle nach Hause gehen. Er habe nichts gesagt, bevor er zur Straf- und Zivilklägerin 1 gegangen sei. Als er zurückgekommen sei, habe er gesagt: «Gott beschütze dich, geh nach Hause und ruf Frau U.________ an». Gesehen habe sie während des Vorfalls nichts, es habe Bäume gehabt und alle Autos seien im Weg gestanden. Wegen der Wand und den Bäumen habe sie nichts sehen können. Mittels Gestik veranschaulichte K.________, wo die Steinsitzbank in Relation zum Haus steht, nämlich direkt daneben. Gerade als sie sich auf den Nachhauseweg gemacht habe, habe sie die Straf- und Zivilklägerin 1 auf Türkisch um Hilfe rufen hören. Da habe sie realisiert, dass ihr Vater etwas Schlimmes gemacht habe. Eine Waffe habe er aber nicht gehabt. Als die Straf- und Zivilklägerin 1 an ihnen vorbeigefahren sei, sei ihr nichts aufgefallen. Sie sei einfach durchgefahren und habe zu ihnen geschaut. Sie habe immer dort – in der blauen Zone – parkiert, wenn sie einkaufen gegangen sei, damit sie nicht so weit habe laufen müssen. In der türkischen Schule gebe es einen «M.________», mit dessen Frau die Straf- und Zivilklägerin 1 befreundet sei. Sie habe immer Dinge über ihren Vater erzählt, die nicht stimmen würden. «M.________» habe dann ihren Vater darauf angesprochen, obwohl ihr Vater unschuldig sei. An den Fingern zählte K.________ ab, dass die Trennung im September 2015 stattgefunden haben müsse. Sie seien von der Türkei nach Hause gekommen, dort habe es einen grossen Streit gegeben. Zuhause habe sie dann gesagt, in fünf Tagen müssten sie und ihr Vater ausziehen. In der Türkei sei es nachts gewesen, als die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte geredet hätten – nicht so heftig und ohne zu schreien –, dann sei ihr Vater in ihr Zimmer gekommen und habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Koffer packen, sie würden weggehen. Dann seien sie gegangen. Der Streit sei glaublich um das zeremonielle Waschen gegangen; die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr gesagt, sie werde sie nicht waschen, da sie nicht ihre Tochter sei. Sie habe nicht bei der Straf- und Zivilklägerin 1 wohnen wollen, aber diese sei manchmal nett zu ihr gewesen, manchmal aber auch nicht. Ihr Vater habe für ihre Töchter alles gemacht. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe für K.________ aber nichts gemacht und sie gar nicht beachtet.

Auf Ergänzungsfrage hin sagte K.________ weiter aus, das Spazieren zur erwähnten Sitzbank hätten sie unternommen, als sie bereits an der Q.___-strasse gewohnt hätten. Sie seien jeweils um ca. 18:00 Uhr nach Biel und wieder zurück gejoggt, hätten im Migrolino etwas zu trinken gekauft und seien dann auf die Sitzbank gesessen. Am Tattag sei ihr Vater von der Arbeit gekommen und habe gesagt, sie sollten nach draussen gehen, wie sie es öfters gemacht hätten. Er habe ein Brot gehabt und sie ihren Rucksack. Es habe ihr Spass gemacht, ihr Vater sei gut gelaunt gewesen. Als er aufgesprungen sei, habe sie zunächst nicht gewusst, wo er hingehe, habe aber dann gemerkt, dass er in Richtung der Straf- und Zivilklägerin 1 laufe. Weiteres habe sie nicht sehen können. Sie wisse nicht, aus welchem Grund er dorthin gegangen sei, er sei einfach «losgesprungen». Von vorgängigen Drohungen wisse sie nichts. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihren Vater ignoriert, und ihr Vater sie meistens auch. Wenn sie draussen gewesen seien und sie gesehen hätten, dann habe «M.________» geraten, sie sollten einfach den Weg wechseln. Ihr Vater habe «M.________» erwidert, er wolle nicht den Weg wechseln, das solle sie machen. Aber manchmal seien sie aus dem Weg, manchmal die Straf- und Zivilklägerin 1. Auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3, wonach es während des Zusammenlebens viel Streit gegeben habe, verneinte K.________ dies. Es habe nur in der Türkei einen Streit gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr aber einmal etwas angetan; ihr Vater sei in ihr Zimmer gekommen und G.________ sei aus Versehen umgefallen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe gemeint, der Beschuldigte habe G.________ geschubst, und dafür K.________ an den Haaren gezogen. Allerdings sei G.________ rückwärts hineingekommen und ausgerutscht. Streit habe sie aber nicht mitbekommen und Geschirr sei nie zerschlagen worden.

In den Aussagen von K.________ ist eine klare Tendenz erkennbar, Partei für den Beschuldigten zu ergreifen und ihn zu schützen. Gerade der zuletzt beschriebene Vorfall, bei dem die Straf- und Zivilklägerin 3 gestürzt sein soll, wirkt widersprüchlich und deutlich beschönigt. Gleichermassen sagte sie aus, ihr Vater habe alles für die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 gemacht und sei immer nett zu ihnen gewesen. Zu Streit sei es nie gekommen. Von etwaigen Disziplinarmassnahmen gegenüber den drei Kindern, wobei der Beschuldigte laut geworden wäre, erwähnte sie nichts und setzte sich dadurch unter anderem in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 3. Zudem beschrieb sie, nachdem sie die Frage zu Streitigkeiten zunächst verneint hatte, selbst Streitigkeiten im Haushalt. Aufgrund dessen sind Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vorgeschichte angebracht. Im Übrigen wirken ihre Aussagen reflektiert. So rechnete sie etwa den Zeitpunkt der Trennung an den Fingern zurück und konnte diesen relativ genau datieren.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. Juli 2016, respektive was sich kurz davor zugetragen hat, sind hingegen keine Lügensignale erkennbar. Ihre Aussagen zum Ablauf sind stimmig und schlüssig. Ihre Angabe, wonach sie in dem Moment, als sie die Straf- und Zivilklägerin 1 habe um Hilfe rufen hören, realisiert habe, dass ihr Vater etwas Schlimmes getan habe, wirkt besonders lebensnah. Auf ihre Aussagen zum Tathergang, soweit sie dazu Angaben machen konnte, wird abgestellt. Für die wiederholten Vorbringen des Beschuldigten, wonach den Aussagen seiner Tochter nicht geglaubt werden könne, weil sie unter Schock gestanden habe (pag. 3084, Z. 18 f.), finden sich demgegenüber keine Anhaltspunkte. Ihre Aussagen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht schlüssig und sie stellte klar, dass sie gewisse Bereiche aufgrund ihrer Position nicht einsehen konnte. Ihre Schilderungen sind stimmig und zeigen konkret auf, was vor der Tat geschehen ist. Bei Nachfragen wiederholte sie, was sie bereits ausgesagt hatte, oder präzisierte ihre früheren Angaben. Dem Spezialistenbericht OHG sind ausserdem keine Unregelmässigkeit zu entnehmen (pag. 726).

7.3.4 M.________, N.________ und O.________

M.________ ist Leiter der türkischen Schule, in welche die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte samstags ihre Töchter schickten, und kennt beide Parteien persönlich. Seine Einschätzungen über die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Beschuldigten stützte er auf eigene Wahrnehmungen im Rahmen des Schulalltags und unterlegte sie mit konkreten Beispielen. Er stellte klar, wenn er von Vorfällen nur dem Vernehmen nach Kenntnis hatte, und setzte diese zu seinen eigenen Erfahrungen gegenüber (pag. 718, Z. 91 ff.; pag. 720, Z. 190). Seine Schilderungen von Gesprächen, die er mit dem Beschuldigten geführt habe, wirken authentisch und lebensnah. Obwohl er die Straf- und Zivilklägerin 1 deutlich länger kennt als den Beschuldigten, was Letzterer als Grund für ein angebliches Parteiergreifen benannte (pag. 2177, Z. 19 ff.), erscheint M.________ neutral und bemüht, zu beiden Parteien Distanz zu wahren (pag. 718, Z. 117 f.; pag. 190 f.). M.________ kann daher als neutraler Beobachter eingestuft werden und auf seine Aussagen wird abgestellt.

N.________ ist eine langjährige Freundin der Straf- und Zivilklägerin 1 und besuchte sie mehrmals im Spital. Aufgrund dieser Beziehung und des mehrmaligen Kontakts in der Zeit zwischen dem 30. Juli 2016 und ihrer ersten Einvernahme sind grundsätzlich Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angebracht. Ihre Aussagen weisen jedoch zahlreiche Realitätskriterien auf. So sagte sie grösstenteils in freier Erzählung aus und beleuchtete dabei nicht bloss den Vorfall vom 30. Juli 2016, sondern die gesamte Beziehung und die Trennung (pag. 686, Z. 48 ff.). Ferner differenzierte sie, was sie selber mitbekommen und was die Straf- und Zivilklägerin 1 ihr mitgeteilt habe (z.B. pag. 687, Z. 97 f.; pag. 688, Z. 106 und Z. 122). Da die Aussagen von N.________ primär aufzeigen, was die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Zeit nach der Trennung durchmachte, und sie im Grundlegenden mit den glaubhaften Aussagen von M.________ übereinstimmen, kann darauf trotz der offensichtlichen Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1 abgestellt werden.

O.________ ist eine Kollegin der Straf- und Zivilklägerin 1 und eine Zeugin vom Hörensagen. Sie machte überwiegend Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und es war ihr sichtlich unangenehm, darüber Auskunft zu erteilen (vgl. pag. 709 f., Z. 120 ff.), sodass kaum Aussagen in freier Erzählung vorhanden sind. Trotzdem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Zeugin die massgeblichen Aussagen durch die Fragestellungen in den Mund gelegt worden wären. Sie sagte ohne entsprechenden Vorhalt aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr

– vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 – berichtet, dass sie vom Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gedrängt werde (pag. 709, Z. 113 f. und Z. 186). Im Übrigen sind ihre Aussagen sehr oberflächlich, was angesichts ihrer Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin 1 nicht überrascht. Trotz ihrer langjährigen Bekanntschaft (pag. 708, Z. 62 ff.) sprachen sie anscheinend nur ab und zu über Privates und es war offenbar nicht üblich, intime Themen zu besprechen (vgl. pag. 708, Z. 78). Es ist nicht ersichtlich, dass O.________ abgesprochene Aussagen zu Protokoll gab. Auf ihre Aussagen kann ebenfalls abgestellt werden.

8. Vorwurf des versuchten Mordes (Ziff. I.1. AKS)

8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1866 ff.; Hervorhebungen im Original):

1. Versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung

Begangen am 30. Juli 2016, ca. 15:50 Uhr, in I.________, H.___-strasse, zum Nachteil von C.________ […], indem der Beschuldigte seine ehemalige Partnerin C.________ […] mehrfach mit einem Messer verletzte und ihr multiple Stich- bzw. Schnittverletzungen beibrachte (vgl. auch Rechtsmedizinisches Gutachten IRM Bern, vom 26.10.2016, p. 979 ff.), dies in der Absicht, seine ehemalige Partnerin zu töten; so wusste er, dass die Messerstiche geeignet waren, den Tod des Opfers herbeizuführen, zudem wollte er auch, dass seine ehemalige Partnerin stirbt, dies als direkte Folge der scharfen Gewalteinwirkungen gegen den Bauch und Brustkorb, vornehmlich linksseitig – so auch gegen das Herz / Herzgegend; das Opfer erlitt folgende Verletzungen; vgl. zit. Gutachten, pag. 980:

eine Stichverletzung am Brustkorb linksseitig;

drei Stichverletzungen am Oberbauch linksseitig;

zwei Stichverletzungen am Oberschenkel linksseitig;

eine Stichverletzung am linken Oberarm, körperfern;

sowie eine Stichverletzung an der rechten Hand.

Als Folge dieser Stichverletzungen erlitt das Opfer ein penetrierendes Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax (Blut und Luft im Brustraum), eine penetrierendes Abdominaltrauma mit oberflächlicher Milzkapselverletzung im Bereich des Milzoberpols, Verletzungen der Magenvorder- und Hinterwand, eine Verletzung des Pankreasschwanzes (Bauchspeicheldrüsenschwanz), Einblutungen des Dickdarmgekröses und mehrere Verletzungen von arteriellen Gefässen, insbesondere im Bereich der Magenvorder- und -hinterwand sowie im Bereich das Pankreasschwanzes, welche starke Blutungen zur Folge hatten, so fanden sich beim Eröffnen des Bauchraumes allein in diesem ca. 2 Liter Blut.

Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Tat, bzw. bei der Tatvorbereitung, bei der Tatausführung als auch beim Nachtatverhalten, muss aus folgenden Gründen als skrupellos bezeichnet werden, so

- Sass er am Tattag auf einer Bank, welche sich neben dem Parkplatz befand, wo das Opfer normalerweise sein Fahrzeug parkiert, und wartete auf das Opfer, bis es vom Einkaufen zurück ist; bzw. passte diesem ab;

- So näherte er sich dem Opfer als dieses im Begriff war, die zweite Eingangstüre des Mehrfamilienhauses, wo es wohnte, zu öffnen, rasch von hinten und packte es am Arm;

- So stach er, während oder kurz nachdem das Opfer ihn hiess, die Örtlichkeit zu verlassen und ihm mitteilte, dass es ihn verabscheue, auf das Opfer ein;

- So versuchte er mehrmals dem Opfer in das Herz, bzw. gegen das Herz zu stechen, was ihm infolge Abdrehens des Opfers nicht gelang und fuhr fort, als das Opfer sich wehrte und liess erst vom Opfer ab, als es diesem gelang, ihm einen Tritt zwischen die Beine zu geben;

- So drohte er bereits vor dem Tattag dem Opfer mehrmals, er werde es umbringen und er werde «die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende bringen», sei dies «Morgen oder in einer Woche»; er teilte dem Opfer auch mit, dass er ihm «die Kehle durchschneiden werde»;

- Wollte er seine ehemalige Partnerin töten, weil diese ihn verlassen hatte, und er erkannt hatte, dass sie nicht mehr zu ihm zurückkehren würde, er zur Auffassung gelangte, «wenn ich sie nicht haben kann, so soll sie auch kein anderer haben»:

All diese Elemente, sei es ein einzelnes Element, seien es mehrere Elemente in Kombination zusammen oder die Elemente als Ganzes, belegen das geforderte Tatbestandsmerkmal des Mordes, im vorliegenden Fall versucht begangen.

8.2 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte in der Zeit von Mitte 2014 bis Mitte Oktober 2015 eine Paarbeziehung führten und gemeinsam mit den Töchtern der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Tochter des Beschuldigten in der Wohnung an der H.___-strasse in I.________ wohnten, in der die Straf- und Zivilklägerin 1 zuvor mit ihren Töchtern alleine gelebt hatte. Nach der Trennung die von ihr ausging, zog der Beschuldigte mit seiner Tochter zunächst in eine sehr kleine Wohnung an der Q.___-strasse in I.________, bevor sie nach einer unbestimmten Zeit in eine Wohnung an der P.___-strasse, ebenfalls in I.________ und in unmittelbarer Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1, zogen.

Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 30. Juli 2016 gemeinsam mit seiner Tochter in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 befand und zeitweise mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine im Windfang des Wohnblocks, im Bereich zwischen der offenen und der abgeschlossenen Haustür, war, während seine Tochter ausserhalb des Wohnblocks wartete. In dieser Zeit fügte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem mitgeführten Messer die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen im Brustkorb, Oberbauch, Oberschenkel, Oberarm und an der rechten Hand zu. Anschliessend liess er die Straf- und Zivilklägerin 1 am Boden liegend zurück, ging aus dem Windfang, schickte seine Tochter nach Hause, gab einen Polizeinotruf ab und begab sich zum Polizeiposten I.________, wo er die Tatwaffe abgab und sich widerstandslos festnehmen liess.

8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen

Bestritten ist, ob es während des Zusammenlebens seitens des Beschuldigten zu häuslicher Gewalt, namentlich Aggressivität, Schläge und Würgen gegen die Straf- und Zivilklägerin 1, Selbstverletzungen und zu lauten Streitereien mit Gewalt gegen Sachen kam und ob der Beschuldigte versuchte, die Straf- und Zivilklägerin 1 unter ständiger Kontrolle zu halten. Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren konnte bzw. wollte, sodass er der Straf- und Zivilklägerin 1 nachstellte, sie «stalkte» und ihr gegenüber Todesdrohungen ausstiess.

Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 30. Juli 2016 ist der genaue Tathergang im Windfang sowie der Messereinsatz im Detail zu untersuchen, namentlich die Anzahl, die Zielgerichtetheit, die Wucht und die Heftigkeit der Messerstiche, ob der Beschuldigte zu einem «finalen Stoss» ansetzte bzw. Anstalten dazu traf und ob er sich davon wegen eines Fusstritts der Straf- und Zivilklägerin 1 abhalten liess. Ferner ist zu untersuchen, ob die Tat geplant war, namentlich ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 am 30. Juli 2016 abgepasst und das Messer in der Absicht, sie zu töten, mitgeführt hatte. Letztlich ist auch das Motiv des Beschuldigten zu untersuchen, namentlich ob er aus Kränkung, Rache und/oder Demütigung bzw. im Sinne der vorausgegangenen häuslichen Gewalt und der ausgestossenen Todesdrohungen handelte.

8.4 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es während des Zusammenlebens zwar zu lauten und teilweise handgreiflichen Streitigkeiten gekommen sei, häusliche Gewalt hingegen nicht erstellt sei. Der Beschuldigte habe die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung anfangs nicht akzeptieren können, im Zeitpunkt der Tat aber beruflich und privat einen Neuanfang gestartet gehabt. In der vergleichsweise langen Zeit bis zum 30. Juli 2016 habe er sich mit der Trennung abgefunden. Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin 1 subjektiv sämtliche Kontaktversuche des Beschuldigten nach der Trennung als lästig empfunden und daher als «Stalking» interpretiert; es lasse sich trotz einiger Indizien nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr vor der Tat nachgestellt und Todesdrohungen ausgestossen habe.

Zum Tathergang erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte bewusst fünf heftige Messerstiche gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 geführt, jedoch nicht zu einem finalen Stich angesetzt habe, von dem er durch einen Fusstritt abgehalten worden sei. Obwohl der Beschuldigte vor der Tat auf einer Parkbank in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesessen sei, könne nicht von einer geplanten Tat ausgegangen werden. Sein Nachtatverhalten sei nicht als prozesstaktisch einzustufen, er habe lediglich die Situation bestmöglich retten wollen. Für die Tat gebe es keinen monokausalen Auslöser, jedoch hätten die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang beim Beschuldigten zu einem Wutausbruch und einer Kurzschlussreaktion geführt. Das in der Anklageschrift aufgeführte Tatmotiv der Rache bzw. Kränkung sei nicht erstellt (zum Ganzen Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2423 ff.).

8.5 Vorbringen der Parteien

Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, die Erwägungen der Vorinstanz seien grösstenteils zutreffend und zu bestätigen. Allerdings sei der Beschuldigte mit seiner Tochter gemäss seinen Aussagen nicht auf der Sitzbank in der Nähe des Wohnblicks gesessen, sondern auf derjenigen bei der Bushaltestelle. Weiter habe sich der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb in den Windfang begeben, sondern sei von der Straf- und Zivilklägerin 1 dazu aufgefordert worden, ihr beim Ausladen der Einkäufe zu helfen. Ausserdem seien die Stiche des Beschuldigte nicht heftig gewesen. Es gebe nur eine Stichverletzung, bei der die gesamte Klinge eingedrungen sei, was jedoch aufgrund des geringen Widerstands der Bauchweichteile ohne besondere Heftigkeit passieren könne. Die Tatsache, dass nur ein Stich eine derartige Eindringtiefe aufweise, spreche dafür, dass nicht heftig zugestochen worden sei (zum Ganzen pag. 3090 ff.).

Die Generalstaatanwaltschaft führte im oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe die Vorgeschichte mehrfach detailliert und identisch geschildert und ihre Töchter hätten ebenfalls ausgesagt, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe. Die Vorinstanz habe ihre Schilderungen über Nachstellungen, «Stalking» und Todesdrohungen durchwegs bagatellisiert, obwohl N.________ und M.________ dies unabhängig voneinander bestätigt hätten. Im Weiteren sei dem Beschuldigten nicht zu glauben, dass es im Windfang zu einem Streit gekommen sei. Verbunden mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte bewusst in die Nähe ihrer Wohnung gegangen sei, von wo aus er sie oft beobachtet habe, ein Messer mitgeführt und dieses auf dem Weg in den Windfang aufgeklappt habe, sei von einer geplanten Tat auszugehen. Das Tatmotiv sei klar in der vorausgegangenen Trennung zu erblicken. Sein Nachtatverhalten sei prozesstaktisch begründet und stütze dieses Ergebnis (zum Ganzen pag. 3096 ff.).

Fürsprecherin D.________ verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend an, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Vergangenheit bereits Hilfe bei der Polizei gesucht habe, was jedoch im Polizeijournal nicht wiedergegeben sei. Die Akten würden zudem häusliche Gewalt in einer früheren Beziehung des Beschuldigten bestätigen. Angesichts der Beweismittel sei unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt neu orientiert und die Trennung verarbeitet gehabt (zum Ganzen pag. 3104 ff.).

Rechtsanwältin F.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3108 ff.).

8.6 Beweiswürdigung

8.6.1 Vorgeschichte

Die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 zeichneten mit ihren Aussagen ein lebensnahes, mit Beispielen unterlegtes Bild des Beschuldigten während und nach der Beziehung. Übereinstimmend berichteten sie von einem anfänglich guten Zusammenleben mit einer sukzessiven Verschlechterung aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, worunter primär die Straf- und Zivilklägerin 1, aber auch ihre Töchter zu leiden hatten. Sein Verhalten bestimmte auch nach der Trennung zu weiten Teilen ihren Alltag und versetzte sie in Angst. Besonders kennzeichnend für diese Wandlung erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3 an ihrer Videobefragung vom 17. August 2016. Rund 2 Wochen nachdem ihre Mutter beinahe gestorben wäre, als diese sich nach wie vor in kritischem Zustand in ärztlicher Behandlung befand, wirkte G.________ sichtlich befreit, weil sie sich nicht mehr vor dem Beschuldigten fürchten musste, der anfänglich als Vaterfigur noch sehr erwünscht war (pag. 696).

Es ist aufgrund ihrer stimmigen Schilderungen offensichtlich, dass die Beziehung von einer patriarchalischen Dynamik geprägt war und der Beschuldigte seinen Willen mit Nachdruck durchzusetzen versuchte. Auf diese Weise zog er überstürzt bei der Straf- und Zivilklägerin 1 ein (pag. 735, Z. 346 ff.; pag. 3048, Z. 36 ff.; ebenso pag. 667, Z. 60 ff. und pag. 3064, Z. 14 ff.), und es fand eine religiöse Heirat statt (pag. 3048, Z. 29 f.). Seine Vorstellungen einer Beziehung waren jedoch nicht mit dem gewohnten unabhängigen Lebensstil der Straf- und Zivilklägerin 1 und den finanziellen Gegebenheiten – sie arbeitete durchwegs, während er seine Arbeitsstelle zeitweise verloren hatte (pag. 666, Z. 54 f.) – vereinbar (pag. 2149, Z. 18 f.). Daher übte der Beschuldigte Druck auf die Straf- und Zivilklägerin 1 aus, untersagte ihr unter anderem den Umgang mit ihren Kolleginnen und kontrollierte ihr Mobiltelefon (pag. 735, Z. 354 ff.; pag. 2146, Z. 9 f.; pag. 2155, Z. 20 f.; ebenso pag. 667, Z. 65 f.; sowie pag. 696), sodass sie sich «wie ein Hund an der Leine» fühlte (pag. 736, Z. 399 ff.). Der Beschuldigte drängte sie auch zu einer zivilen Heirat, was seine Partnerin nach den gemachten Erfahrungen nicht wollte und mittels Vorwänden zu verhindern versuchte (pag. 3049, Z. 4 ff.; pag. 3053, Z. 33 ff.; vgl. demgegenüber pag. 3074, Z. 14 f.). Namentlich aus diesen Gründen wurde das Zusammenleben zunehmend von Streit zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 geprägt (pag. 738, Z. 474; ebenso pag. 667, Z. 65 ff.; sowie pag. 696).

Übereinstimmend schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 auch das Verhalten des Beschuldigten während den zahlreichen Streitigkeiten. Er schrie herum, beschädigte Gegenstände und schlug mit der Hand auf den Tisch (pag. 3049, Z. 15 f.; ebenso pag. 668, Z. 114 ff.; pag. 3058, Z. 43 ff.; sowie pag. 696; pag. 3064, Z. 15 ff. und Z. 21 ff.). Ferner drohte er mit Selbstverletzung, um psychischen Druck auszuüben und seinen Willen durchzusetzen (pag. 736, Z. 389 ff.; pag. 755, Z. 404 ff.; pag. 2147, Z. 4 ff.; ebenso pag. 696). Zuweilen wurde der Beschuldigte handgreiflich, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 so stark an den Armen festhielt, dass es ihr Schmerzen bereitete (pag. 736, Z. 406 ff.; pag. 2146, Z. 19 ff.; ebenso pag. 668, Z. 139 ff.). Zumindest einmal packte er die Straf- und Zivilklägerin 1 auch am Hals. Dies geht aus den glaubhaften Schilderungen ihrer Töchter, wonach sie blaue Flecken am Hals ihrer Mutter bemerkten, ohne deren Herkunft genau zu kennen, hervor (pag. 668, Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 102 ff.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 34 ff.; ebenso pag. 696). Es ist nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst auf Nachfrage der Vorinstanz bestätigte (pag. 2146, Z. 38 f.), zumal nicht erwartet werden kann, dass sie jeden einzelnen Vorfall der über ein Jahr dauernden Paarbeziehung zu Protokoll gibt. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass dies kein Würgen – einschliesslich dem Abdrücken der Atemwege – darstellen muss, da bei rheumatischen Erkrankungen bereits relativ geringer Kraftaufwand zur Bildung von Hämatomen führen kann. Hingegen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangen konnte, häusliche Gewalt sei nicht erstellt. Der glaubhaft geschilderte psychische Druck, teilweise unter Androhung von Selbstverletzungen, die lauten Streitigkeiten verbunden mit Gewalt gegen Sachen sowie die Handgreiflichkeiten gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 und eine ihrer Töchter stellen eindeutig Akte häuslicher Gewalt dar.

Aus den edierten Akten des Migrationsdienstes ist ersichtlich, dass bereits der Beziehung des Beschuldigten zu seiner Exfrau, L.________, eine vergleichbare Dynamik zugrunde gelegen haben muss (pag. 970; pag. 1039 ff.). Aus seinen Aussagen im migrationsrechtlichen Verfahren ergibt sich, dass es häufig zu lautem Streit kam und der Beschuldigte offenbar das Mobiltelefon seiner Exfrau kontrollierte (pag. 1199). Weiter kam es im Jahr 2008 zu zahlreichen Polizeieinsätzen beim damaligen gemeinsamen Domizil wegen Meldungen über häusliche Gewalt, bei denen teilweise polizeiliche Wegweisungen gegen den Beschuldigten verfügt wurden (pag. 1167 ff.; pag. 1185 ff.; pag. 1190 ff.; pag. 1192; pag. 1237; pag. 1279 ff.). Zwar geht aus den Akten nicht hervor, ob die Strafanzeigen jeweils in einer Verurteilung mündeten. Zumindest bei einem Vorfall ist die Rede von Gewalt von Seiten des Beschuldigten (pag. 1239). Zudem konnte die Polizei bei einem weiteren Vorfall eine blutende Wunde am Kopf seiner Exfrau feststellen (pag. 1280). Die in der vorherigen Beziehung beschriebenen Gewaltanwendungen – er habe seine Exfrau mehrmals am Hals gepackt bzw. gewürgt (pag. 1185; pag. 1280) – stimmen teilweise mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 überein.

Sinnbildlich für die Dynamik der Beziehung ist auch der Ablauf der Trennung. Am Tag der Trennung begab sich die Straf- und Zivilklägerin 1 zunächst auf den Polizeiposten in I.________ und teilte mit, dass sie sich vom Beschuldigten trennen will, sie jedoch Angst habe, ihm dies mitzuteilen (pag. 1636). Anschliessend holte sie ihre jüngere Tochter von der Schule ab und wollte mit ihr die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte kletterte in einer Kurve auf ihr Auto und erklärte ihr, dass sie ihn überfahren müsse, wenn sie ihn verlassen wolle (pag. 735, Z. 359 ff.; pag. 2148, Z. 4 ff.; ebenso pag. 2139, Z. 24 ff.; pag. 3064, Z. 36 ff.). Während die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 originell und lebensnah erschienen und von zwei Einträgen im Polizeijournal bekräftigt werden, ergibt sich aus der oberflächlichen Schilderung des Beschuldigten nicht einmal, worum sich der angebliche Streit gedreht haben soll (pag. 3087, Z. 11 ff.). Der Ablauf der Trennung veranschaulicht das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten während der Beziehung deutlich. Ihr Wille – sogar betreffend die Fortführung bzw. Beendigung der Beziehung – spielte für ihn keine Rolle. Der Eintrag im Polizeijournal zeigt ausserdem den psychischen Druck auf, dem die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgesetzt war. Sie hatte Angst, der Beschuldigte würde sich etwas antun, wenn sie sich von ihm trennt (pag. 1636). Seine spätere Aufforderung, sie müsse ihn überfahren, wenn sie ihn verlassen wolle, versinnbildlicht diese Befürchtung. Bei diesen Gegebenheiten überrascht es auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 die Beziehung trotz der erstellten Dynamik beinahe ein Jahr lang erduldete. Die Trennung vom Beschuldigten erforderte auf ihrer Seite einen Kraftakt (vgl. auch pag. 773, Z. 435 ff.). Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass ihr kultureller Hintergrund eine Trennung erschwerte. So holte sie zunächst die Zustimmung ihrer Familie ein, bevor sie die Trennung angehen wollte (pag. 3053, Z. 18 ff.; vgl. auch pag. 3052, Z. 20 ff.).

Auf der anderen Seite wollte der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren. Die stimmigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 werden in diesem Punkt vorab von M.________ gestützt, der aufgrund seiner Funktion auch nach der Trennung regelmässigen Kontakt mit beiden Parteien hatte (pag. 717, Z. 62 ff.). Er habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er sei noch jung, er solle die Trennung akzeptieren und es sei besser so, bevor alles zu spät sei (pag. 717, Z. 69 ff.). Der Beschuldigte habe aber immer erwidert, dass er es nicht akzeptieren könne und gerne wieder mit der Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen sein wolle (pag. 717, Z. 72 ff.). Besonders anschaulich beschrieb M.________, wie die beiden sich beim Aufeinandertreffen bei der samstäglichen türkischen Schule verhielten. Wenn der Beschuldigte bereits anwesend gewesen sei, sei die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht zu seiner Gruppe hingekommen, sondern woanders hingegangen (pag. 717, Z. 77 ff.). Im umgekehrten Fall jedoch – wenn sie bereits anwesend gewesen sei – habe der Beschuldigte sich jeweils direkt an den Nebentisch gesetzt (pag. 717, Z. 79 ff.). M.________ habe mit dem Beschuldigten darüber geredet und ihm erklärt, er solle es gleich machen wie die Straf- und Zivilklägerin 1. Der Beschuldigte sei aber immer da gewesen und bis zum Schluss geblieben (pag. 717, Z. 81 ff.). Dass M.________ Partei für die Straf- und Zivilklägerin 1 ergriffen habe, wie der Beschuldigte mutmasste (pag. 2177, Z. 19 f.), stimmt nicht. Er selbst erklärte, unmittelbar bevor ihm die Aussagen M.'s________ vorgehalten wurden, er habe ein gutes Verhältnis zu ihm (pag. 2177, Z. 12). Ausserdem hatte K.________ zumindest von einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und M.________ über die Trennung und seinen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin 1 Kenntnis (pag. 727; ebenso E. 7.3.3 oben). Namentlich habe dieser dem Beschuldigten geraten, bei zufälligen Aufeinandertreffen mit ihr einfach die Strassenseite zu wechseln; der Beschuldigte habe darauf erwidert, sie solle doch die Strassenseite wechseln. Entgegen seine Behauptungen im Verfahren (z.B. pag. 2169, Z. 30) war der Beschuldigte mit der Trennung nicht einverstanden und konnte bzw. wollte sie nicht akzeptieren.

Die Ablehnung der Trennung ergibt sich auch aus seinem Verhalten danach. Nebst der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 99 f.) bestätigten beide Töchter und N.________, dass der Beschuldigte sich oft auf eine Sitzbank in der Nähe der vormals gemeinsamen Wohnung setzte, wo er auf den Balkon der Wohnung blicken konnte (pag. 669, Z. 200 ff.; pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3059, Z. 16 sowie pag. 3117; pag. 687, Z. 54 ff.; pag. 3064, Z. 28 ff.; pag. 3065 f, Z. 41 ff. sowie pag. 3118). Diese glaubhaften Schilderungen werden zusätzlich gestützt durch die Aussagen von K.________. Als sie und ihr Vater an der Q.___-strasse in I.________ gewohnt hätten – was zeitlich unmittelbar nach der Trennung war –, seien sie oft am Abend nach Biel und zurück gejoggt, hätten sich beim Bahnhof I.________ etwas zu trinken geholt und sich anschliessend auf die Sitzbank direkt neben der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesetzt (pag. 727). Es hätte zahlreiche andere Aufenthaltsorte für den Beschuldigten und seine Tochter in der Umgebung seines damaligen Wohnortes an der Q.___-strasse gegeben. Ein Joggen in Richtung Innenstadt von Biel anstatt in Richtung der Aare hatte nur einen Zweck. Die Hintergründe dieser «Besuche» liegen angesichts seines kontrollierenden Verhaltens während der Beziehung und seiner Ablehnung der Trennung auf der Hand. In diesen Kontext gehören auch mehrere Facebook-Nachrichten, in denen der Beschuldigte einer Bekannten der Straf- und Zivilklägerin 1 rund 4 Monate nach der Trennung mitteilte, er liebe diese immer noch sehr und werde sie zu niemanden anderen lassen (pag. 1767 ff.; vgl. auch pag. 2175, Z. 31 ff.).

Was der Beschuldigte und die Verteidigung dagegen anführten, überzeugt nicht. Dass möglicherweise ein Neffe oder seine Tochter die fraglichen Facebook-Nachrichten verfasst hätten, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung (pag. 2175, Z. 43 ff.; pag. 2180, Z. 20 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass es nach der Trennung zu weiteren, seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht unerwünschten Kontakten gekommen wäre. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Tochter, die nach der Trennung mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der bisherigen Wohnung verblieb, eine neue Schlafzimmereinrichtung gebraucht hätte, die unter Mithilfe des Beschuldigten bei IKEA hätte abgeholt werden müssen (pag. 818, Z. 191 ff.; 2169, Z. 3 ff.; pag. 2175, Z. 11 ff.; pag. 3075, Z. 5 f.; vgl. auch pag. 2132, Z. 8 ff.). Auch zur Rückgabe von Effekten gab es keinen Kontakt; wie sich aus den Aussagen des Beschuldigten selbst ergibt, deponierte die Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich einmal den Pass von K.________ im Briefkasten des Beschuldigten (pag. 2170, Z. 17 ff.). Die von der Verteidigung angeführten Aussagen von O.________ haben in diesem Punkt keinen Beweiswert (pag. 713, Z. 263). Sie hatte seit der Trennung der Straf- und Zivilklägerin 1 vom Beschuldigten wenig Kontakt zu Ersterer und konnte daher keine verlässlichen Angaben über diesen Zeitraum machen (pag. 713, Z. 244).

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich an der Ablehnung der Trennung bis zum 30. Juli 2016 etwas geändert und der Beschuldigte diese plötzlich akzeptiert hätte. Die zwischenzeitlich bezogene neue Wohnung, welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anführte, befand sich an der P.___-strasse in I.________ – mithin in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Töchter. Dass der Beschuldigte von der Q.___-strasse zurück in die nähere Umgebung der Straf- und Zivilklägerin 1 zog, zeugt absolut nicht davon, dass er die Trennung überwunden hätte. Im Gegenteil. Gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme hatte er im Tatzeitpunkt auch keine neue Freundin (pag. 3087 f., Z. 42 ff.), wie er zuvor mehrmals behauptet hatte (pag. 804, Z. 197 ff.; pag. 809, Z. 413; pag. 2173, Z. 15 ff.). Letztlich beweist auch die Tatsache, dass er am 30. Juli 2016 beim Anblick der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne Provokation oder Aufforderung ihrerseits gleich zu ihr hin rannte (dazu E. 8.6.2 unten), dass er die Trennung nicht verarbeitet hatte. Der Zeitraum von 9 Monaten hat daran offenbar nichts geändert. Dass der Beschuldigte kurz zuvor eine neue Arbeitsstelle begonnen hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Fest steht auch, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 vor der Tat vom 30. Juli 2016 mit dem Tod bedroht hat. Gemäss M.________ habe die Straf- und Zivilklägerin 1 ihm schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 davon berichtet (pag. 718, Z. 103 ff.). Auch andere Personen hätten ihm gegenüber öfters erwähnt, dass der Beschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils den Finger zur Warnung erhoben habe (pag. 718, Z. 92 ff.). Sie selbst sprach bereits an ihrer ersten Einvernahme von Todesdrohungen, wobei sie klarstellte, dass dies nicht am Vortag der Tat in Biel, sondern jeweils vorher in der Umgebung ihrer Wohnung passiert sei (pag. 731, Z. 155; pag. 732, Z. 164 ff.; ebenso pag. 752, Z. 302 f. und Z. 307 f. sowie pag. 753, Z. 312 ff.). Die Drohungen habe sonst niemand mitbekommen. Der Beschuldigte habe sie auf Türkisch geäussert Allerdings habe sie einige Arbeitskolleginnen informiert (pag. 732, Z. 166 f. und Z. 189 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie auch mehrmals bei der Arbeit angerufen und sie bedroht (pag. 753, Z. 346 ff.). Er habe sich bei jedem Anruf anders ausgedrückt und ihr unter anderem gesagt, dass er sie umbringen, ihr die Kehle durchschneiden, ihr Genick brechen oder sie zerfetzen werde (pag. 754, Z. 353 f. und Z. 358 ff.; ebenso pag. 3050, Z. 4 ff.; vgl. auch pag. 3065, Z. 26 ff.).

Aufgrund der Todesdrohungen war die Straf- und Zivilklägerin 1 sichtlich eingeschüchtert und suchte Hilfe bei der Polizei, die jedoch mit Ausnahme eines Gesprächs mit dem Beschuldigten nichts unternommen hat. Am Verhalten des Beschuldigten hat sich nichts geändert (pag. 732, Z. 171 f.; ebenso pag. 2148, Z. 20 ff.). Diese stimmigen Schilderungen werden durch mehrere Aussagen gestützt, auch wenn kein Eintrag im Polizeijournal von den Kontakten zeugt (pag. 1631 ff.). So bestätigte N.________, dass sie damals von einer schwangeren Polizeibeamtin betreut worden seien (pag. 687, Z. 57 ff.; pag. 688, Z. 124 ff.; vgl. dazu zeitlich stimmig pag. 732, Z. 174 f.; pag. 751, Z. 256; pag. 2155, Z. 30 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 forderte in der Folge eine Arbeitskollegin auf, jeweils bei ihr anzuhalten, sodass sie auf dem Arbeitsweg hinter ihr herfahren könne (pag. 753, Z. 325 ff.), und liess sich auch beim samstäglichen Einkaufen von einer ihrer Töchter begleiten (pag. 3047, Z. 2 ff.). Diese erklärten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Trennung häufig Telefonanrufe vom Beschuldigten erhalten habe und danach verängstigt gewesen sei (pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3065, Z. 26 ff.). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 bedrohte, indem er ihr sagte, er werde sie umbringen (pag. 752, Z. 302 f.), sei es heute, sei es morgen oder sei es in einer Woche (pag. 753, Z. 324 ff.), dass er die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende führen würde (pag. 752, Z. 296 f.), und dass wenn er sie nicht haben könne, bekomme sie auch sonst niemand (pag. 2152, Z. 35 ff.). Ferner rief er sie bei der Arbeit an und sagte ihr unter anderem, er werde ihr das Genick brechen (pag. 754, Z. 361 f.; pag. 2150, Z. 26 f.).

8.6.2 Tathergang

Die Aussagen des Beschuldigten, weshalb er am 30. Juli 2016 nach der Arbeit überhaupt in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 war, sind, wie aufgezeigt (E. 7.2.2 oben), inkohärent und widersprüchlich. Er zielte darauf ab, seinen Aufenthalt in der Umgebung als blossen Zufall darzustellen (pag. 2170, Z. 45 f.; pag. 3082, Z. 10 f.). Jedoch belegen die Aussagen seiner Tochter K.________ das Gegenteil. Ihr zufolge hat der Beschuldigte sie zuhause, an der P.___-strasse, abgeholt, sie sind gemeinsam rausgegangen und haben sich letztlich auf besagte Sitzbank gesetzt (pag. 727). Von einem Spielplatz oder Kebabladen erwähnte sie nichts. Während die Aussagen des Beschuldigten aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaft und offensichtlich prozesstaktisch motiviert sind, gibt es keinen Grund, an den Aussagen seiner Tochter zu zweifeln. Dass sie wegen des Vorfalls durcheinander gewesen sei und auf ihre Aussagen daher nicht abgestellt werden könne, wie es der Beschuldigte darstellte (pag. 3084, Z. 12 ff.), ist für die Kammer nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass er vor seinem Erscheinen in der Umgebung der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 zuhause war und danach bewusst zur H.___-strasse ging, wie er es seit der Trennung oft getan hatte. Zumal es sich ja um einen Samstag handelte, an dem die Straf- und Zivilklägerin 1 nachweislich einkaufen ging und der Beschuldigte sich gewisse Chancen ausrechnen konnte, die Straf- und Zivilklägerin 1 anzutreffen.

Auch das Mitführen der Tatwaffe versuchte der Beschuldigte als Zufall darzustellen, was ebenfalls nicht überzeugt. Seine Behauptung, er habe das Messer für Nachtschichten an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt und es mit nach Hause nehmen wollen, da seine Mitarbeitenden es nicht sehen sollten (pag. 782, Z. 84 ff.; pag. 784, Z. 176; pag. 2171, Z. 3 ff.; pag. 3071, Z. 25 ff.), überzeugt nicht. Er hatte seine neue Arbeitsstelle bereits 3 Wochen zuvor angetreten (pag. 785, Z. 219 ff.). Es fragt sich, weshalb er überhaupt das Messer an seinen Arbeitsplatz mitgenommen hatte. Und wieso hat das Messer in der Garderobe erst nach drei Wochen ein Problem dargestellt, sodass er es ausgerechnet am 30. Juli 2016 mit nach Hause nehmen musste. Kommt hinzu, dass er am 30. Juli 2016 auch keine Nachtschicht hatte. Zudem hätte der Beschuldigte nach der Arbeit die Gelegenheit gehabt, das Messer zuhause zu deponieren, bevor er mit seiner Tochter nach draussen ging. Die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 sagten hingegen konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte habe immer ein Klappmesser mitgeführt und konnten es beschreiben (pag. 734, Z. 286 f.; pag. 751, Z. 265; pag. 3047, Z. 18 ff.; pag. 3057, Z. 11 ff.; pag. 672, Z. 330 f.). Es war kein Zufall, dass der Beschuldigte die Tatwaffe bei sich hatte. Es ist jedoch bezeichnend, dass er, auf das Messer angesprochen, jeweils von sich aus und ohne entsprechende Vorhalte erklärte, er habe das Messer nicht in der Absicht zu töten mitgeführt (pag. 782, Z. 86; pag. 784, Z. 179 f.).

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seiner Tochter auf die Steinsitzbank an der R.___-strasse setzte, die nicht unmittelbar neben der Bushaltestelle «S.________», sondern direkt neben dem Wohnblock der Straf- und Zivilklägerin 1 liegt. Die konstanten und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 83 ff.; pag. 740; pag. 747, Z. 94 ff.; pag. 2148, Z. 32 f.) werden in diesem Punkt zusätzlich von den Schilderungen von K.________ gestützt. Diese beschrieb die Lage der Sitzbank in ihrer Videoeinvernahme unter anderem gestisch und sagte aus, sie liege direkt seitlich neben dem Wohnblock (pag. 727; ebenso E. 7.3.3 oben). Von einer dazwischenliegenden Rasenfläche sagte sie nichts. Diese unmissverständliche Angabe deckt sich damit, dass sie die Straf- und Zivilklägerin 1 wenig später auf Türkisch um Hilfe rufen hörte. Hätte sie sich bei der Bushaltestelle «S.________» an der gerichtsnotorisch frequentierten P.___-strasse befunden, hätte sie die Hilferufe nicht hören bzw. verstehen können. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht (pag. 3091). K.________ sagte nicht aus, dass sie den Eingangsbereich des Wohnblocks habe einsehen können, was nur von der Sitzbank an der Bushaltestelle möglich sei. Im Gegenteil; ihre Sicht auf den Eingangsbereich war durch mehrere Bäume und Autos versperrt, was hinsichtlich der Lage keine Zweifel offen lässt.

Damit ist auch erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten nicht im Vorbeifahren provoziert und zur Hilfe aufgefordert hatte, wie dieser vehement behauptete (pag. 781 f., Z. 45 ff. und Z. 61 f.; pag. 790, Z. 60; pag. 801, Z. 112 ff.; pag. 2171, Z. 15 ff.; pag. 3073, Z. 5 f.). Um überhaupt zum Beschuldigten sprechen zu können, hätte sie in die R.___-strasse einbiegen und anschliessend wieder wenden müssen, was keine der anwesenden Personen aussagte. Darüber hinaus dementierten sowohl die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 732, Z. 201 f.; pag. 754, Z. 370; pag. 2148, Z. 42 f.) als auch die Tochter des Beschuldigten dies. Letztere erwähnte in ihrer Videoeinvernahme trotz der Nachfrage, ob ihr beim Vorbeifahren der Straf- und Zivilklägerin 1 etwas aufgefallen sei, mit keinem Wort, dass diese ihre Fahrt verlangsamt bzw. angehalten und etwas zum Beschuldigten gesagt hätte (pag. 727). Gemäss mehrmaliger Aussage seiner Tochter ist der Beschuldigte, ohne etwas gesagt zu haben, zur Straf- und Zivilklägerin 1 «gesprungen». K.________ hat nicht verstanden weshalb (pag. 727). Weitere Ausführungen zu seiner Version, wonach er der Straf- und Zivilklägerin 1 beim Ausladen der Einkäufe geholfen habe und sich mit ihr habe aussprechen wollen, erübrigen sich.

In Bezug auf das Tatgeschehen im Windfang ist ebenfalls kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzuweichen. Die sich widersprechenden Schilderungen des Beschuldigten über einen angeblich hand­greiflichen Streit, im Zuge dessen er das Messer zur Einschüchterung hervorgeholt haben will und sie mehrmals auf das Messer gestürzt sein soll (pag. 782, Z. 72 ff.; pag. 792, Z. 139 ff.; pag. 828, Z. 67 ff.; pag. 2171 f., Z. 26 ff.) sind äusserst unglaubhaft und zielen vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens darauf ab, die Verantwortung von sich zu schieben. K.________ berichtete nichts von einem angeblichen lauten Streit im Windfang. Da sie die späteren Hilferufe der Straf- und Zivilklägerin 1 aber hören und verstehen konnte, hätte sie auch einen lauten Streit beim Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Straf- und Zivilklägerin 1 mitbekommen (pag. 727). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 das Messer zu keinem Zeitpunkt gesehen haben will, wenn es der Beschuldigte im Zuge des behaupteten Streits zu ihrer Einschüchterung hervorgeholt haben will (pag. 731, Z. 130; pag. 748, Z. 126; pag. 2149, Z. 25 f.; pag. 3047, Z. 34). Die selektiv vorgebrachten Erinnerungslücken des Beschuldigten über den Messereinsatz stellen, wie bereits aufgezeigt (E. 7.2.2 oben), Schutzbehauptungen dar.

Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1, die im Windfang vor der verschlossenen inneren Eingangstür stand, ohne ein Wort zu sagen von hinten näherte, sie am Arm packte und zu sich umdrehte, sodass sie zwischen der (zweiten) Eingangstüre und dem Beschuldigten stand (pag. 703 f., Z. 108 ff.; pag. 747 f., Z. 114 ff.; pag. 2149, Z. 3 ff.). Sie fragte ihn, was er hier mache, und sagte ihm, dass er weggehen solle, sie sonst die Polizei rufe und dass sie ihn hasse (pag. 731, Z. 115 und Z. 121; pag. 748, Z. 124 ff.; pag. 2149, Z. 8; pag. 3048, Z. 3 f.). Die Tatwaffe sah die Straf- und Zivilklägerin 1 zu keinem Zeitpunkt (pag. 731, Z. 130; pag. 748, Z. 126; pag. 2149, Z. 25 f.; pag. 3047, Z. 34). Da das Messer nur beidhändig geöffnet werden kann (pag. 453) muss der Beschuldigte es auf dem Weg in den Windfang bereits geöffnet haben. Andernfalls hätte die Straf- und Zivilklägerin 1 das Messer zweifellos wahrgenommen. In der Folge stach er mit dem mitgebrachten und geöffneten Messer in der rechten Hand mehrmals auf die linke Seite der Straf- und Zivilklägerin 1 ein. Das verwendete Messer verfügt über eine 9.8 cm lange spitz zulaufende «Clip-point-Klinge» (pag. 453; pag. 485 f.).

Die Stiche verursachten eine Verletzung an der linken Seite des Brustkorbs (pag. 471; pag. 471), drei Verletzungen an der linken Seite des Oberbauchs (pag. 468; pag. 471 f.), zwei Verletzungen am linken Oberschenkel (pag. 469 f.) sowie jeweils eine Verletzung an der körperfernen Seite des linken Oberarms (pag. 474 f.) und an der rechten Hand (pag. 476 f.). Die Stichtiefen konnten nicht vermessen werden, lassen sich jedoch gemäss dem Gutachter anhand der verletzten Organe abschätzen (pag. 2160, Z. 26 ff.). Durch den Stich in den Brustkorb gelangten Luft und Blut in die Lunge, was darauf schliessen lässt, dass diese verletzt wurde (pag. 2160, Z. 37 f.). Dies erfordert gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Prof. Dr. med. T.________ eine Eindringtiefe von 3 bis 4 cm (pag. 2164, Z. 35 ff.). Alle drei Stiche in den Oberbauch verletzten das Bauchfell, womit die Eindringtiefe mindestens 4 bis 5 cm betragen haben muss (pag. 2164, Z. 27 ff.). Einer der drei Stiche verletzte zudem den Pankreasschwanz sowie die Magenvorder- und -hinterwand (pag. 908), was eine Eindringtiefe von ca. 10 cm erfordert (pag. 2164, Z. 7 ff. und Z. 16). Ein weiterer Stich verletzte die Milz, die ca. 4 bis 5 cm in der Tiefe liegt (pag. 2164, Z. 22 f.). Von den drei Stichen in den Oberbauch drang somit einer mindestens 10 cm und die übrigen zwei mindestens 4 bis 5 cm ein. Hinsichtlich der zwei Verletzungen am Oberschenkel liegt gemäss gutachterlicher Einschätzung der Schluss nahe, dass es sich um einen Durchstich handelt (pag. 2160 f., Z. 42 ff.). Bei dieser Annahme ist von einer tangentialen Eindringtiefe von ca. 10 cm auszugehen (pag. 2164, Z. 45 ff.). Die übrigen Verletzungen am linken Oberarm und der rechten Hand erreichten lediglich das Unterhautfettgewebe (pag. 2161, Z. 2 ff.), wobei die Verletzung an der Hand aufgrund ihrer Position an der Handfläche als aktive Abwehrverletzung gewertet werden könne (pag. 986). Die Stiche waren gemäss gutachterlicher Einschätzung geeignet, das Herz der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erreichen (pag. 2163, Z. 44 ff.), und bewirkten eine besonders nahe Lebensgefahr (pag. 987; pag. 2161, Z. 14 und Z. 41 ff.).

Aus Sicht der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, von den im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehaltenen (pag. 979 ff.) und durch Prof. Dr. T.________ vor der Vorinstanz erläuterten (pag. 2160 ff.) gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen. Insbesondere die Herleitung der Stichtiefen anhand der verletzten Organe ist logisch und nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass die Verletzung am linken Oberschenkel einen Durchstich und die Verletzungen an der Hand Abwehrverletzungen darstellen sowie dass die Verletzung am schützend erhobenen Oberarm auch von einem der Stiche in den Oberkörper herrühren könnte (pag. 2163, Z. 37 f.), stach der Beschuldigte mindestens fünf Mal zu. Da die Straf- und Zivilklägerin 1 versuchte, mit den Armen die traktierte linke Seite ihres Oberkörpers zu schützen (pag. 731, Z. 122 f.; pag. 748, Z. 129 f.; pag. 2149, Z. 32 f.), kann ferner davon ausgegangen werden, dass der erste, unerwartete Stich am tiefsten eindrang und den Pankreasschwanz sowie die Magenvorder- und -hinterwand verletzte (pag. 980; pag. 2164, Z. 7 ff.). Bei den nachfolgenden Stichen schützte sich die Straf- und Zivilklägerin 1 mit ihren Armen und leistete Widerstand, wovon die Abwehrverletzungen zeugen, sodass es schwieriger gewesen sein muss, tiefe Einstiche zu verursachen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte aufgrund ihrer Positionierung keine Ausweichmöglichkeit und die Stiche kamen unerwartet, zumal sie das Messer gar nicht sah. Die Stiche erfolgten gezielt gegen den linken Oberkörper der Straf- und Zivilklägerin 1.

Zu prüfen bleibt die Heftigkeit der Stiche. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die hinter der Brust- und Bauchwand liegenden Organe würden kaum einen Widerstand darstellen. Dass die Klinge zwar die Brust- bzw. Bauchwand durchstossen habe, jedoch – mit Ausnahme eines Stichs – nicht vollumfänglich eingedrungen sei, spreche für eine mässige Heftigkeit (zum Ganzen pag. 3093 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gutachter Prof. Dr. T.________ stellte vor der Vorinstanz unmissverständlich klar, dass das Durchstossen der Brust- und Bauchwand mit einem Messer eine gewisse Heftigkeit erfordert (pag. 2162, Z. 10 ff.). Dass vier Stiche die Brust- bzw. Bauchwand durchstossen haben und die Klinge dabei dreimal mindestens zur Hälfte und einmal vollständig eingedrungen ist, belegt für sich alleine die Heftigkeit der Stiche. Weshalb die Klinge nicht bei jedem Stich in vollem Umfang eindrang – wobei als Grund die zur Abdeckung verwendeten Arme in Betracht fallen könnten – ist nicht relevant. Die Heftigkeit des fünften Stichs, der einen Durchstich am linken Oberschenkel verursachte, ist augenscheinlich. Daher ist von mindestens fünf gezielten und heftig geführten Stichen auszugehen.

Aufgrund der Stiche sackte die Straf- und Zivilklägerin 1 in sich zusammen und lehnte mit dem Rücken an die gläserne Wand des Windfangs (pag. 731, Z. 133; pag. 748, Z. 133 ff.; pag. 2149, Z. 43). Auf ihre Aussage, wonach sie dem Beschuldigten einen Tritt verpasst habe, der ihn in der Hocke kurzzeitig aus dem Gleichgewicht warf und aus den kontinuierlichen Stichbewegungen hinausriss, wird abgestellt (pag. 731, Z. 135 ff.; pag. 748, Z. 146; pag. 2150, Z. 7 ff.). Indes lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt zu einem finalen Stich angesetzt hatte, von dem ihn nur der Tritt abhielt. Von dieser ursprünglichen Schilderung wich die Straf- und Zivilklägerin 1 zuletzt selbst ab (pag. 2150, Z. 6 ff. und Z. 14 ff.). In der Folge verliess der Beschuldigte den Windfang. Die Straf- und Zivilklägerin 1 rief um Hilfe, betätigte die Klingel ihrer Wohnung, sagte ihrer Tochter E.________ über die Fernsprechanlage, sie solle nicht nach unten kommen und stattdessen jemanden um Hilfe rufen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 versuchte mit ihrem Telefon den Notruf zu wählen, was ihr aufgrund der blutverschmierten Finger nicht gelang, und erreichte durch Drücken der Wahlwiederholung ihre Freundin N.________ (pag. 731, Z. 139 ff.; pag. 749, Z. 166 ff.). Anschliessend blieb sie auf dem Rücken liegen und verlor das Bewusstsein. Ihre Tochter E.________ fand sie in dieser Position.

8.6.3 Planung, Nachtatverhalten und Motiv

Angesichts der Vorgeschichte und des Tathergangs gibt es für die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Tat geplant war und keinesfalls einem Affekt entsprang. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht über die Trennung hinweg, hatte in der Vergangenheit oft die Nähe der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgesucht und sie mehrmals mit dem Tod bedroht. Entgegen seiner Behauptungen befand er sich am 30. Juli 2016 nicht zufällig bei der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1. Nach der Arbeit ging er zunächst nach Hause und begab sich erst dann mit seiner damals 12-jährigen Tochter nach draussen. Es hätte an diesem sonnigen Samstagnachmittag unzählige andere mögliche Ziele gegeben. Der Beschuldigte suchte jedoch bewusst die besagte Sitzbank auf. Gleichermassen hatte er die Tatwaffe nicht aus blossem Zufall dabei; er trug immer ein Messer auf sich. Als er die Straf- und Zivilklägerin 1 in ihrem Auto von der P.___-strasse in die H.___-strasse einbiegen und neben sich durchfahren sah, sprang er ohne ein Wort zu seiner Tochter zu sagen auf und rannte zum Hauseingang. Dass der Beschuldigte auf dem Weg in den Windfang zudem sein Messer öffnete, sich der Straf- und Zivilklägerin 1 von hinten näherte, ohne dabei ein Wort zu sagen, bringt seine Absicht in aller Deutlichkeit zum Ausdruck.

Es mag zutreffen, dass er nicht genau wissen konnte, wann die Straf- und Zivilklägerin 1 zuhause eintreffen würde, wie die Vorinstanz erwog. Indes kannte er ihre Gewohnheit zum samstäglichen Einkaufen aus der früheren Beziehung bestens, und wusste, da er ihr Auto nicht auf dem Parkplatz sah, dass sie früher oder später zuhause eintreffen wird. Angesichts der ausgestossenen Drohungen («sei es heute, sei es morgen oder in einer Woche»; pag. 753, Z. 324 ff.) bestand die Absicht, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu töten, bereits seit einiger Zeit. Von seiner Position aus konnte er erkennen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 alleine im Auto war, als sie die H.___-strasse entlang fuhr. Dies stellte eine günstige Gelegenheit für ihn dar, da sie beim samstäglichen Einkaufen üblicherweise von einer ihrer Töchter und auf dem Arbeitsweg von einer Kollegin begleitet wurde. Ob es unwahrscheinlich erscheint, die eigene Tochter zu einer derartigen Tat mitzuführen, wie die Vorinstanz weiter erwog, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Das Nachtatverhalten des Beschuldigten erhärtet weiter, dass es sich um eine geplante Tat handelte. Der Beschuldigte ging nach dem Verlassen des Windfangs zu seiner Tochter K.________ und sagte ihr auf Türkisch: «Gott beschütze dich, geh nach Hause und ruf Frau U.________ an» (pag. 727; E. 7.3.3 oben). Anschliessend, um 15:59 Uhr, wählte er den Notruf und sagte (zum Ganzen pag. 969.1): «Hallo, Ambulanz. H.___-strasse Nr. 2.» Auf die Gegenfrage, ob dies in Biel sei, antwortete er: «Nein, nicht Biel, I.________. A.________. Eine schwere Verletzung [evtl. eine Schwerverletzte]». Auf die Frage, was für eine Verletzung vorliege, und ob die Person noch bei Bewusstsein sei, erwiderte er: «Ich weiss nicht, ich bin Herr A.________. Bitte schauen sie, weil ich habe…». Trotz der Aufforderung in der Leitung zu bleiben, beendete der Beschuldigte den Anruf und begab sich zum Polizeiposten I.________, wo er die Tatwaffe aushändigte und sich festnehmen liess. Dieses Vorgehen widerspricht klar der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in dieser Situation einfach funktioniert habe. Menschen in Schocksituationen sind gerichtsnotorisch zu alltäglichen und automatisierten Handlungen fähig. Ob die Anweisung an seine Tochter, nach Hause zu gehen und Frau U.________ anzurufen, gerade noch als Automatismus angesehen werden kann, ist bereits fraglich. Sein Anruf an den Notfall, bei dem er sogar die Person in der Leitung korrigierte und richtig stellte, dass die H.___-strasse nicht in Biel, sondern in I.________ liegt, stellt demgegenüber keine alltägliche und automatisierte Handlung dar.

K.________ erkannte in den Worten ihres Vaters, nach Hause zu gehen, noch nicht, was passiert war. Sie realisierte erst, dass er etwas Schlimmes getan hatte, als sie sich auf den Weg nach Hause machte und die Hilferufe der Straf- und Zivilklägerin 1 hörte (pag. 727). Sie beschrieb ihren Vater hingegen nicht als verändert – etwa bestürzt oder fassungslos. Der Beschuldigte war nach der Tat nicht geschockt, sondern fähig konkret zu handeln, was darauf hindeutet, dass er sich vorgängig gedanklich mit der entsprechenden Situation auseinandergesetzt haben muss. Seine wiederholten Aussagen nach der Tat, wonach er die Ambulanz avisiert und dadurch der Straf- und Zivilklägerin 1 das Leben gerettet habe (pag. 793, Z. 171; pag. 808, Z. 363 ff.; pag. 813, Z. 8 f.; pag. 829, Z. 111 f; pag. 2172, Z. 4 f.), sind klar prozesstaktisch motiviert. Hätte er lediglich die Situation zu retten versucht, wie die Vorinstanz es annahm, wäre das Leisten erster Hilfe angebrachter gewesen, als den Tatort ohne Kenntnis über den Zustand der Straf- und Zivilklägerin 1 zu verlassen und sich der Polizei zu stellen.

Die Motive des Beschuldigten für diese geplante Tat liegen auf der Hand. Die mehrere Monate zuvor verfasste Facebook-Nachricht gibt seinen Gedankengang in dieser Situation treffend wieder (pag. 1767 ff.). Er war durch die Trennung gekränkt und konnte sie nicht akzeptieren (vgl. auch pag. 720, Z. 175 ff.). Es war für ihn offensichtlich unvorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein von ihm unabhängiges Leben führen würde.

8.7 Beweisergebnis

Der Beschuldigte, der seit Oktober 2015 von der Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Töchtern getrennt lebte, begab sich am 30. Juli 2016 nach der Arbeit zunächst nach Hause an die P.___-strasse 14 in I.________, wo er seine Tochter K.________ traf. Danach ging er mit dieser zur Steinsitzbank an der R.___-strasse, neben dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin 1, seiner Ex-Freundin. Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach geäussert, er werde sie umbringen, er werde die Sache nicht halb machen, sondern zu Ende bringen, wenn er sie nicht haben könne, könne sie kein anderer haben, sei dies morgen oder in einer Woche. Er teilte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch mit, dass er ihr die Kehle durchschneiden werde. Ferner hatte er rund vier Monate nach der Trennung von der Straf- und Zivilklägerin 1 im Oktober 2015 auf Facebook kundgetan: «Ich suche niemand anders, ich liebe sie sehr, ich werde sie zu niemand anderem lassen, sie ist mein Leben». Er akzeptierte die im Oktober 2015 von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte und durchgesetzte Trennung nicht.

Der Beschuldigte führte am 30. Juli 2016 in seiner Hosentasche ein beidhändig aufklappbares Messer (pag. 484) mit. Während er gemeinsam mit seiner Tochter auf der Steinsitzbank sass, fuhr zufälligerweise die Straf- und Zivilklägerin 1, die für einmal alleine vom Einkaufen zurückkam, mit dem Auto auf der H.___-strasse an ihnen vorbei und parkierte – anstatt auf ihrem Parkplatz in der Nähe der Steinsitzbank – in der blauen Zone in der Nähe ihres Hauseingangs, da sie realisierte, dass der Beschuldigte mit seiner Tochter auf der Steinsitzbank sass. Der Beschuldigte sprang auf, als er die Straf- und Zivilklägerin 1 erblickte, und rannte dieser zum Hauseingang nach. Seine Tochter blieb auf der Steinsitzbank sitzen.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 trug die Einkaufstaschen zum Eingang ihres Domizils, eines rund 6m2 grossen Windfangs aus Glas und stellte diese ab, um die verschlossene Zugangstür zum Treppenhaus mit dem Schlüssel zu öffnen. Als sie den Beschuldigten hinter sich realisierte, er sie an ihrem Arm zog, sagte sie bestimmt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle, er weggehen solle, sie ihn hasse und die Polizei rufen werde. Daraufhin griff der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mit dem Messer, welches er auf dem Weg zu ihr geöffnet hatte, an und stach mindestens fünf Mal heftig und zielgerichtet auf sie ein. Damit verursachte er bei ihr die vom Institut für Rechtsmedizin dokumentierten insgesamt 8 Schnitt- resp. Stichverletzungen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 versuchte sich noch zu schützen, was ihr teilweise gelang. Sie fiel zu Boden und versetzte dem Beschuldigten unter anderem einen Fusstritt. Aufgrund dessen wurde der Beschuldigte in seinem gleichbleibenden und wiederholenden Zustechen unterbrochen und liess von ihr ab. Er verliess den Tatort, ging zu seiner immer noch auf der Bank sitzenden Tochter K.________. Er sagte ihr: «Gott beschütze dich, geh nach Hause und ruf Frau U.________ an». Er wählte die Rufnummer 144. Danach meldete er sich mit dem Tatmesser auf dem Polizeiposten in I.________, wo er sich widerstandslos und in ruhigem Gemütszustand festnehmen liess.

In der Zwischenzeit gelang es der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebenden und auf dem Boden liegenden Straf- und Zivilklägerin 1, welche um Hilfe rief, aufgrund ihrer blutverschmierten Finger nicht, selbst einen Notruf zu tätigen, weshalb sie die Wahlwiederholung drückte und ihre Freundin N.________ anrief. Ausserdem schaffte sie es, bei der Klingel ihrer eigenen Wohnung zu klingeln und ihrer anwesenden Tochter E.________ über die Gegensprechanlage zu sagen, dass etwas Schlimmes passiert sei, sie die Polizei und die Ambulanz rufen und nicht runterkommen soll.

Als Tatmotiv des Beschuldigten ist eine Vielzahl an verschiedenen Ursachen wie Zurückweisung, Kränkung und die – mitunter auch kulturell bedingte – Demütigung aufgrund des vorgängigen Verlassenwerdens durch die ihm in vielerlei Hinsicht überlegene Straf- und Zivilklägerin 1 zu nennen.

Der Beschuldigte handelte während der eigentlichen Tatausführung in der Absicht, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu töten. Es war ihm klar, dass seine überraschenden, heftigen und gezielten mindestens 5 Messerstiche bzw. 8 tiefen Schnitt- resp. Stichverletzungen den Tod der Straf- und Zivilklägerin 1 ohne weiteres hätten herbeiführen können. Ohne rechtzeitige medizinische und chirurgische Intervention wäre sie gestorben.

9. Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. I.2. AKS)

9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1868):

2. Vergewaltigung, mehrfach begangen

begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 in I.________, H.___-strasse, damals gemeinsame Wohnung, Schlafzimmer, zum Nachteil von C.________, […],

indem der Beschuldigte mit seiner damaligen Lebenspartnerin C.________, […], mehrmals, genaue Anzahl der Vorfälle nicht bekannt, gegen deren Willen Geschlechtsverkehr hatte, obschon diese ihm vorgängig mitteilte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und sich dagegen wehrte; in solchen Fällen wurde der Beschuldigte laut, er schrie seine damalige Partnerin an und betitelte sie mit unschönen Worten; wenn diese gar «nein» sagte, wurde der Beschuldigte noch hässiger und schlug zum Teil gegen Gegenstände, welche in der Nähe waren und schüchterte dadurch das Opfer so ein, dass dieses den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen liess.

Der Beschuldigte wusste bei den beschriebenen Handlungen, dass der Wille des Opfers dem erzwungenen Geschlechtsverkehr entgegensteht, dies insbesondere aufgrund der verbalen Äusserungen des Opfers ihm gegenüber, dass es den Geschlechtsverkehr nicht wolle, spätestens aufgrund der Reaktion des Opfers (Weinen, Schmerzen äussern, etc.) während dem Geschlechtsverkehr und den Äusserungen des Opfers nach dem Geschlechtsverkehr; dennoch führte er seine Handlungen fort, bzw. setzte sich immer wieder über den Willen seiner damaligen Partnerin hinweg. (bestritten).

9.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist lediglich, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte in der Zeit von Mitte 2014 bis im Oktober 2015 eine Paarbeziehung führten und gemeinsam mit den Töchtern der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Tochter des Beschuldigten in der Wohnung an der H.___-strasse in I.________ wohnten. Im Weiteren ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift bestritten.

9.3 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich den Aussagen des Beschuldigten nichts Wesentliches entnehmen lasse. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 würden sämtliche Realitätskriterien vermissen lassen und seien daher nicht glaubhaft. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren (inneren) Willen vollzogen worden sei, lasse sich kein einziger Vorfall erstellen, bei dem diese dem Beschuldigten vor oder während dem Geschlechtsverkehr ihren Unwillen auf irgendeine Weise unmissverständlich mitgeteilt habe (zum Ganzen Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2443 ff.).

9.4 Vorbringen der Parteien

Rechtsanwalt B.________ verwies vollumfänglich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei umfassend und korrekt (pag. 3094).

Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen zusammengefasst ein, es sei kein Grund ersichtlich, nicht auf die ausführlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abzustellen, zumal diese keinen Anlass gehabt habe, den Beschuldigten falsch zu belasten. Sie habe Details beschrieben, den Beschuldigten nicht übermässig belastet, und die Entwicklung der Vorfälle im Rahmen der Beziehung sei originell. Sie habe keine «erste Vergewaltigung» beschreiben können, weil die Übergriffe sich sukzessive gesteigert hätten. Ihre Aussagen würden im Übrigen von ihrer Arbeitskollegin O.________ gestützt, der sie sich zweimal anvertraut habe, was ihre bedrückende Lage veranschauliche. Die Aussagen des Beschuldigten würden hingegen auf eine antiquierte Sexualmoral hindeuten. Den vorinstanzlichen Erwägungen liege die Vorstellung zugrunde, dass es sich nicht um eine Vergewaltigung handle, wenn sich das Opfer trotz Bedrängnis füge. Diese Auffassung entspreche aber mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.2 nicht der aktuellen Praxis (zum Ganzen pag. 3101 f.).

Fürsprecherin D.________ brachte hierzu vor, die Vorinstanz habe mit Verweis auf die Forderung der Straf- und Zivilklägerin 1 nach der Maximalstrafe für den Beschuldigten sämtliche Aussagen als unglaubhaft eingestuft. Allerdings sei diese Forderung nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Mordes geäussert worden und habe vorliegend keine Bedeutung. Ausserdem gehe die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten in vielerlei Hinsicht überlegen gewesen sei, fehl, da sie ihm zumindest physisch klar unterlegen gewesen sei (zum Ganzen pag. 3107).

Rechtsanwältin F.________ machte hierzu keine Ausführungen.

9.5 Beweiswürdigung

Der Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung betrifft den Zeitraum des Zusammenlebens der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Töchter mit dem Beschuldigten und seiner Tochter und ist daher nicht losgelöst vom bisherigen Beweisergebnis zu würdigen. Dieses ist vielmehr in die Würdigung miteinzubeziehen. Mit Verweis auf die vorangestellten Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte der Chef der Patchworkfamilie war und es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin 1 häufig zu teils handgreiflichem Streit kam. Erstellt ist ebenso, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 zu kontrollieren versuchte und psychisch unter Druck setzte. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erduldete die ab einem unbestimmten Zeitpunkt ungewollte Beziehung und wähnte sich zeitweise in einer ausweglosen Situation.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 machte glaubhafte Aussagen über die regelmässigen Vorfälle im gemeinsamen Schlafzimmer. Sie schilderte beispielhaft Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten und beschrieb dessen übliche Reaktionen auf ihre Weigerung. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie dem Beschuldigten auf vielerlei Art zu verstehen gab, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Zu Anfang schob sie, um den Beschuldigten nicht zu verletzen oder wütend zu machen, Vorwände vor, so beispielsweise, dass sie müde und kein Roboter sei, oder dass sie Schmerzen habe (pag. 766, Z. 163; pag. 2154, Z. 29 f.). Das deckt sich mit ihrer Aussage, wonach ihre Beziehung die ersten drei Monate lang schön gewesen sei, sich jedoch sukzessive verschlechtert habe (pag. 2146, Z. 8 f.; pag. 3049, Z. 3 und Z. 34 f.). Später sprach sie mit dem Beschuldigten Klartext und sagte ihm «Nein», wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte (pag. 766, Z. 2154, Z. 29 f.). Die beschriebenen Reaktionen des Beschuldigten darauf, dass er wütend geworden sei, sie angeschrien und wahllos auf Gegenstände eingeschlagen habe (pag. 762 f., Z. 47 f.; pag. 766, Z. 173 ff.; pag. 766, Z. 170), decken sich mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 über sein Verhalten tagsüber (pag. 667, Z. 95 ff.; pag. 3058, Z. 43 ff.; pag. 695; pag. 3064, Z. 14 ff. und Z. 21 ff.). Beide Töchter bestätigten denn auch, dass sie häufig nächtlichen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 aus dem Schlafzimmer wahrgenommen haben (pag. 679, Z. 80 f.; pag. 699 f., Z. 91 ff.; pag. 700, Z. 99, Z. 106 ff., Z. 115 ff.). Es leuchtet ein, dass die damals minderjährigen Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 die nächtlichen Streitigkeiten nicht als sexuelle Übergriffe interpretierten. Da das Zusammenleben von Streit geprägt war, muss ihnen dies nicht ungewöhnlich vorgekommen sein. Der Beschuldigte setzte seinen Willen in vielerlei Hinsicht durch, indem er schrie, drohte und Dinge kaputt machte. Er brachte die Straf- und Zivilklägerin 1 mit diesem Verhalten dazu, den oftmals ungewollten Geschlechtsverkehr zu dulden.

Unter diesen Umständen erscheint die Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1, wonach sie unter Druck gestanden habe und nicht habe «Nein» sagen dürfen, nachvollziehbar (pag. 2154, Z. 8 f.). Sie befand sich damals in einer ausweglosen, ja beklemmenden Situation und vertraute sich ihrer Arbeitskollegin O.________ an. Die beiden kennen sich zwar schon seit Jahren, aber sie sprachen nur sporadisch über Persönliches (pag. 708, Z. 56 ff. und Z. 78). Bezeichnenderweise sagte O.________ aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ab und zu «versucht», ihr von Problemen mit dem Beschuldigten zu erzählen, aber sie sei darauf nicht gross eingegangen, da sie selbst Probleme gehabt habe (pag. 708, Z. 82 ff.). Sie kannten sich als ehemalige Nachbarinnen und Arbeitskolleginnen und hatten kein inniges, freundschaftliches Verhältnis. Ihre Beziehung war insbesondere nicht derart ausgeprägt, dass sie über Geschlechtsverkehr gesprochen hätten – ein für Beide ausserordentlich intimes Gesprächsthema (pag. 710, Z. 157 ff.). Da die Straf- und Zivilklägerin 1 ihre Töchter schützen wollte (pag. 2155, Z. 11) und zu dieser Zeit zu ihrer Freundin N.________ kaum Kontakt hatte, weil der Beschuldigte dies nicht wollte (pag. 2155, Z. 20 f.), blieb ihr als einzige Gesprächspartnerin die Arbeitskollegin, die sie täglich sah und die keinen Kontakt zum Beschuldigten hatte. Ihr gegenüber sagte sie, dass sie anfangs schon Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt habe, dieser sie aber immer dazu gedrängt habe (pag. 709, Z. 113 f.). Ob die Straf- und Zivilklägerin 1 diese Vorgänge als «Vergewaltigung» bezeichnete, ist nicht entscheidend (pag. 711, Z. 193 f.). Die von O.________ geschilderte Wandlung in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 – sie habe zunächst fast täglich erzählt, dass sie sehr glücklich mit dem Beschuldigten sei, später aber schlecht über ihn gesprochen (pag. 709, Z. 105 ff.) – steht im Einklang mit den übrigen Erkenntnissen.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist irrelevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Vorwurf nicht bei früheren Kontakten mit der Polizei vorbrachte. Es entspricht einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen, dass eine Anzeigeerstattung erst relativ spät erfolgt oder ganz unterbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Angesichts ihrer früheren, aus ihrer Sicht fruchtlosen Erfahrungen mit der Polizei (vgl. pag. 2148, Z. 20 ff.) erscheint es sogar naheliegend, dass sie zu dieser Zeit die mit Sexualstrafverfahren einhergehende Belastung nicht auf sich nehmen wollte und sich möglicherweise vor der Reaktion des Beschuldigten fürchtete.

Die Aussagen des Beschuldigten entkräften den Vorwurf nicht. Sein pauschales Bestreiten steht im Einklang zu seinem übrigen Aussageverhalten. Gemäss seinen Aussagen ging die Initiative für Geschlechtsverkehr üblicherweise von ihm aus (pag. 815, Z. 84 f.; pag. 3086, Z. 7 ff.). Dies deckt sich mit den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1.

Somit ist gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, dass der Geschlechtsverkehr ab einem gewissen Zeitpunkt regelmässig gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vollzogen wurde. Es mag zutreffen, dass es für den Beschuldigten anfangs anhand der vorgeschobenen Vorwände nicht immer erkennbar war, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Indes setzte er sich bewusst über den zum Ausdruck gebrachten Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, wenn sie ihm vorgängig «Nein» gesagt hatte, während oder nach dem Geschlechtsverkehr weinte, ihn im Anschluss fragte, ob er nun zufrieden sei, und insbesondere, wenn er nachträglich um Entschuldigung bat. Es war ihm klar, dass seine Reaktion auf ihre Weigerung dazu führen würde, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 auf (weiteren) Widerstand verzichten, sich seinem Willen fügen und den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen würde. Aufgrund der physischen Unterschiede zwischen den beiden verzichtete die Straf- und Zivilklägerin 1 verständlicherweise auf Widerstand, was dem Beschuldigten ebenfalls klar sein musste. Angesichts des Deliktszeitraums und der Angaben des Beschuldigten über die wöchentliche Anzahl an Sexualkontakten wird von einer Anzahl Einzelhandlungen im hohen zweistelligen Bereich ausgegangen.

9.6 Beweisergebnis

Der Beschuldigte hatte mit der Straf- und Zivilklägerin 1 diverse Male gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr, obwohl diese ihm vorgängig «Nein» gesagt hatte, ihre Unterwäsche festhielt oder ihn wegschubste, sie weinte und dadurch für ihn jeweilen erkennbar war, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, da sie sich verbal und nonverbal dagegen wehrte. In solchen Fällen wurde der Beschuldigte laut und schrie seine damalige Partnerin an. Wenn sie «Nein» sagte, schlug er zum Teil gegen Gegenstände, die in der Nähe waren. Dadurch schüchterte er die Straf- und Zivilklägerin 1 so ein, dass sie ihren Widerstand aufgab und den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen liess.

Der Beschuldigte wusste bei den beschriebenen Handlungen aufgrund der verbalen und nonverbalen Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 ihm gegenüber, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte, spätestens aufgrund ihrer Reaktion während dem Geschlechtsverkehr (Weinen, Schmerzen äussern, etc.). Dennoch führte er seine Handlungen fort, bzw. setzte sich immer über den Willen seiner damaligen Partnerin hinweg.

III. Rechtliche Würdigung

10. Versuchter Mord, evtl. versuchte vorsätzliche Tötung (Ziff. I.1. AKS)

10.1 Theoretisches

10.1.1 Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 aStGB)

Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht E. 12 unten) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 aStGB zutrifft. Art. 111 aStGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 111 N 1). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB-Schwarzenegger, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.).

Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss.

10.1.2 Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB)

Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 aStGB).

Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 aStGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).

Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 aStGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2; BGE 141 IV 61 E. 4.1; BGE 127 IV 10 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1.1 f. und E. 2.4.1 sowie 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2).

Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 112 IV 65, E. 3b). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 aStGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 aStGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten.

10.2 Urteil der Vorinstanz

Gestützt auf den ihrerseits erstellten Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass ein Zusammenhang zwischen der Tat und der vorgängigen Beziehung nicht vorliege, das Tatmotiv nicht in der Trennung zu erkennen sei und der Beschuldigte am Vortag der Tat keine Todesdrohung ausgestossen habe. Weiter habe die Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang, wonach sie den Beschuldigten hasse, diesen in einen Ausnahmezustand versetzt, während dem er fünf Mal auf sie eingestochen und dann von ihr abgelassen habe. Dies zeuge nicht von einer besonderen seelischen Brutalität. Letztlich sei kein monokausaler Beweggrund für die Tat ersichtlich, sodass auch die Beweggründe des Beschuldigten für eine Mordqualifikation nicht ausreichen würden (zum Ganzen Ziff. III.1.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2463 ff.).

10.3 Vorbringen der Parteien

Die Verteidigung machte am oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz zur Tötung gehabt. Dass er das Messer im engen Umfeld des Windfangs hervorgeholt habe, um der Straf- und Zivilklägerin 1 Angst zu machen, und darauf vertraut habe, dass nichts passieren werde, stelle bewusste Fahrlässigkeit dar. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 genüge die Anklageschrift jedoch den Anforderungen hierzu nicht, sodass ein Freispruch zu ergehen habe (zum Ganzen pag. 3094).

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hingegen vor, dass die Gefährlichkeit der Verletzungen hinreichend erstellt seien und dies dem Beschuldigten beim Zustechen klar gewesen sei. Die Skrupellosigkeit ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ohne nachvollziehbaren Grund habe auslöschen wollen. Insbesondere sei keine nachvollziehbare Demütigung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, sie habe sich neun Monate zuvor lediglich vom Beschuldigten getrennt. Auch ein Rachebedürfnis könne in Betracht gezogen werden, wobei dies ohne begründeten Anlass ebenfalls für die Skrupellosigkeit spreche. Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 in den Windfang nachlief, das Messer verborgen gehalten und, ohne ein Wort zu sagen, auf sie eingestochen habe, habe er zwar nicht heimtückisch gehandelt. Jedoch weise auch das Vorgehen auf besonders Skrupellosigkeit hin. Der Versuch stehe der Mordqualifikation keinesfalls entgegen, da der Beschuldigte alles getan habe, damit der Tod hätte eintreten können (zum Ganzen pag. 3100 f.).

Namens der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 wurde auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen (pag. 3107; pag. 3108 f.).

10.4 Subsumtion

Die Kammer gelangt aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 aStGB zu qualifizieren ist:

Der Beweggrund

des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) war nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben der Straf- und Zivilklägerin 1. Er wollte und konnte sich nicht damit abfinden konnte, dass sie ihr eigenes Leben führen wollte und er darin keinen Platz mehr hatte. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes fühlte er sich offensichtlich berechtigt, die Straf- und Zivilklägerin 1 nach seinen Vorstellungen zu sanktionieren.

Die Mitnahme des Tatmessers und wieso er es in der Situation konkret einsetzen musste, konnte der Beschuldigte bis zuletzt nicht erklären. Er wollte es am Tattag, wie er es schon früher angedroht hatte, gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 einsetzen, um sie zu töten, und nicht etwa, um ihr lediglich damit Angst zu machen. Er nutzte das Überraschungsmoment, das ihm die vertraute örtliche Situation am Tatort bot, klar zu seinen Gunsten. Die Straf- und Zivilklägerin 1 befand sich vor einer verschlossenen Tür, gefangen in einem Hauseingang, hinter ihr der Beschuldigte mit dem Messer. Wegen der Grössenunterschiede zwischen den Parteien und der besonders ausweglosen Situation, in die der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang versetzte, ist heimtückisches Verhalten zu bejahen.

Weiter erweist sich insbesondere die Art der Tatausführung als besonders verwerflich. Der Beschuldigte stach die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem sehr spitzen Messer mit einer «Clip-point-Klinge» der Länge von immerhin 9,8 cm brutal nieder. Sein Vernichtungswille manifestierte sich in der ganzen Tatausführung (Anzahl und Wucht der Messerstiche), in Richtung linke Körperhälfte der Straf- und Zivilklägerin 1. Erst aufgrund eines Trittes gab der Beschuldigte sein Vorhaben auf. Mit insgesamt 7, teils tiefen Stich- und Schnittwunden fügte er der Straf- und Zivilklägerin 1 erhebliche Qualen zu. Die Tatausführung grenzt beinahe an ein Niedermetzeln («massacrer»), stach der Beschuldigte doch primär in Richtung linke Köperhälfte (Herz). Diese Vorgehensweise zeugt von einer besonderen Hartnäckigkeit und Grausamkeit sowie von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte hatte gar keinen Grund auf die Straf- und Zivilklägerin 1 einzustechen und er hätte mehrmals die Möglichkeit gehabt, von ihr abzulassen.

Der Beschuldigte zeigte weiter ein berechnendes, gefühlskaltes Verhalten. Während der Tat liess er seine Tochter in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs sitzen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 leiden zu lassen und zu töten, war ihm offenbar wichtiger als sie. Nach der begangenen Tat verhielt er sich ruhig, zeigte gegenüber seiner blutüberströmt am Boden liegenden Ex-Freundin keinerlei Emotionen. Er leistete keine erste Hilfe, sondern kümmerte sich zuerst um seine Tochter und rief anschliessend den Notruf, bevor er sich bei der Polizei stellte. Er gab seiner Tochter, die ihm offenbar nicht anmerkte, was passiert war, klare Instruktionen, was sie zu tun habe. Während des Notrufs war er geistig präsent und korrigierte sogar die Adressangaben. Sein mehrmaliges Vorbringen, wonach er den Notruf gewählt und damit der Straf- und Zivilklägerin 1 geholfen habe (z.B. pag. 793, Z. 168 ff.), belegt letztlich, dass sein gefühlskaltes Nachtatverhalten prozesstaktisch motiviert war. Das Nachtatverhalten kann somit nicht entlastend berücksichtigt werden.

In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte.

Der Beschuldigte beging die Tat mit Wissen und Willen. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerstichen gegen Oberkörper, namentlich im Bereich von Herz und Bauch. Sein Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten: Es war ihm bewusst, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod der Straf- und Zivilklägerin, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz.

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig (pag. 1490). Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

10.5 Fazit

Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht.

11. Mehrfache Vergewaltigung (Ziff. I.2. AKS)

11.1 Theoretisches

Art. 190 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten. Als Tathandlung kommt einzig der Beischlaf, also «die naturgemässe Vereinigung der Geschlechtsteile» in Frage. Andere sexuelle Handlungen fallen unter Art. 189 aStGB. Damit kommen als Opfer nur Personen weiblichen Geschlechts und als Täter nur Personen männlichen Geschlechts in Frage. Das Alter der weiblichen Person ist für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht von Bedeutung (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 190 N 1 f.).

Die Nötigungsmittel sind identisch mit denjenigen nach Art. 189 aStGB und umfassen unter anderem Gewalt. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt jenes Mass an Kraftanwendung, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 mit Verweisen; BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 189 N 20). Gewalt als Nötigungsmittel wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, bei dem die Frau erfolglos versuchte, den Täter mit den Armen wegzudrücken und dieser trotz der Gegenwehr der Frau deren Hosen herunterzog, sich auf dem Bett auf sie setzte, sodass sie fixiert war und sich nicht mehr wehren konnte (Urteil des Bundesgerichts 6S.126/2007 vom 7. Juni 2007). Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 mit Verweisen).

Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungtatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4; je mit Hinweis).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Beischlaf wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 190 N 17). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 erwogen, dass ein Opfer, das sich vom Täter abwendet, die Beine zusammenpresst und sagt, der Täter solle seine Hände wegnehmen und es in Ruhe lassen, es wolle keinen Geschlechtsverkehr, eindeutig seine Ablehnung manifestiert, so dass der Täter, der mit dem Opfer sexuelle Handlungen vornimmt, sich dadurch über den klar geäußerten Willen des Opfers hinwegsetzt (BSK StGB-Maier, 4. Auflage, Art. 189 N 24).

11.2 Urteil der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien

Aufgrund ihres Beweisergebnisses nahm die Vorinstanz keine rechtliche Würdigung dieses Vorwurfs vor. Die Verteidigung verwies auf diese Erwägungen (pag. 3094).

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich vor, die vorinstanzlichen Erwägungen würden nicht der aktuellen Praxis entsprechen. Dass ein Opfer auf Widerstand verzichte, schliesse eine Vergewaltigung nicht aus. Auch müsse der Druck des Täters nicht jeden Widerstand des Opfers brechen können. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe vorliegend in der gesamten Beziehung unter Druck des Beschuldigten gestanden und habe sich vor seinen Wutausbrüchen gefürchtet. Sie habe sich trotzdem nicht vom Beschuldigten trennen können, was teilweise auf ihren kulturellen Hintergrund zurückzuführen sei. Sie habe ausgesagt, dass sie nichts Zusätzliches hätte unternehmen können, um den Beschuldigten vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Daher sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu erklären (zum Ganzen pag. 3102).

Fürsprecherin D.________ verwies auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3107). Rechtsanwältin F.________ verzichtete auf Ausführungen.

11.3 Subsumtion

Gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr in der Zeit von August 2014 bis unmittelbar vor der gemeinsamen Reise in die Türkei im Oktober 2015 mehrmals pro Woche gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1. Insgesamt ist von einer Anzahl Einzeltaten im hohen zweistelligen Bereich auszugehen.

Der Beschuldigte zementierte durch lautes Schreien und Zerstören von Gegenständen seine Rolle als Oberhaupt der Patchworkfamilie in der gemeinsamen Wohnung, sodass er der physisch unterlegenen Straf- und Zivilklägerin 1 seinen Willen aufzwingen konnte. Zur Beseitigung ihres Widerstandes gegen ungewollten Geschlechtsverkehr setzte der Beschuldigte psychischen Druck auf, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 durch lautes Schreien und, wenn sie zum Geschlechtsverkehr «nein» sagte, durch Zerstören von Gegenständen einschüchterte.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 wehrte sich verbal (Nein sagen, Weinen, etc.), mittels Gestik und teils durch physischen Widerstand (Wegschubsen, Festhalten ihrer Unterwäsche, etc.) und gab dem Beschuldigten so unmissverständlich zu verstehen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Aufgrund ihrer physischen Unterlegenheit und den erfolgreichen Einschüchterungen durch den Beschuldigten liess die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen bzw. beteiligte sich vereinzelt daran.

Das Nachgeben und Erdulden des Geschlechtsverkehrs durch die Straf- und Zivilklägerin 1 bei deutlich zum Ausdruck gebrachtem Unwillen ist angesichts der unterschiedlichen körperlichen Konstitution der Parteien im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachvollziehbar. Damit ist das objektive Tatbestandselement der Nötigung durch psychischen Druck, zum Teil durch Gewalt, erfüllt. Aufgrund der Gegebenheiten wäre (zusätzlicher) körperlicher Widerstand aus ihrer Sicht von vornherein aussichtslos gewesen.

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, wenn die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Er setzte sich bewusst über den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg und ignorierte ihr «Nein». Das mangelnde Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin 1 war für ihn auch insofern erkennbar, als sie während dem Geschlechtsverkehr oft weinte und ihm anschliessend Vorwürfe machte, woraufhin er vereinzelt um Entschuldigung bat. Der Beschuldigte wusste auch, dass sein Verhalten (lautes Schreien und zerstören von Gegenständen) die Straf- und Zivilklägerin 1 dazu bringen würde, den Geschlechtsverkehr zu erdulden, den er wollte.

11.4 Fazit

Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung, mehrfach begangen im Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2015 in I.________ BE, H.___-strasse zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

12. Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/ Berkemeier, 4. Auflage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten am 30. Juli 2016 bzw. in der Zeit von August 2014 bis Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Da vorliegend nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion steht (vgl. nachstehende Ausführungen in E. 14 unten), erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Aus diesem Grund ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).

13. Allgemeine Ausführungen

Es wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2467 f.).

14. Strafrahmen und Strafart

Der Strafrahmen gemäss Art. 112 aStGB erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Art. 190 aStGB sieht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vor. Als Strafart kann folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Daher ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die schwerste Straftat zur Bestimmung der Einsatzstrafe der versuchte Mord ist.

Aussergewöhnliche Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor.

15. Einsatzstrafe für versuchten Mord

15.1 Objektive Tatschwere

Der Tatbestand von Art. 112 aStGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutsverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer.

Es gilt das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen. Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterscheiden. Je skrupelloser eine Tat ist, desto grösser ist die Verwerflichkeit des Handelns.

Der Beschuldigte versuchte seinen Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich umzusetzen. Er liess sich erst durch einen Fusstritt der Straf- und Zivilklägerin 1 abbringen. Er stach insgesamt mindestens 5 Mal mit einem spitzen, dolchähnlichen Messer («Clip-point-Klinge») heftig auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ein. Das objektivierte Verletzungsbild zeigt, dass der Beschuldigte heftig auf die Straf- und Zivilklägerin 1 einstach. Die Tat als Antwort auf die Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 und die subjektiv erlittenen Kränkungen des Ersteren muss als völlig unverhältnismässig und verwerflich bezeichnet werden. Die konkrete Tatausführung auf engem Raum ohne Ausweichmöglichkeit für die Straf- und Zivilklägerin 1 offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass. Zusätzlich nahm der Beschuldigte langanhaltende Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Töchter der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie seiner eigenen Tochter im Sinne eines «Kollateralschadens» billigend in Kauf, was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erschwert.

Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen als mittelschwer bis schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt.

15.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Als Tatmotiv stehen vorliegend Eifersucht und Rache im Vordergrund. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was jedoch im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit ebenfalls bereits berücksichtigt wurde. Die Beweggründe des Beschuldigten wirken sich im Ergebnis ebenfalls weder straferhöhend noch -mindernd aus. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die von der Straf- und Zivilklägerin 1 initiierte Trennung war vollzogen. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt eine neue Arbeitsstelle angetreten, bewohnte mit seiner Tochter nunmehr eine andere Wohnung und hätte jede Möglichkeit gehabt, sich mit der Trennung abzufinden und sein Leben neu zu gestalten und fortzusetzen. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht vermindert (pag. 1490).

Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus.

15.3 Zwischenfazit

Nach Berücksichtigung der neutral zu wertenden subjektiven Tatschwere bleibt es vorerst bei einem als mittelschwer bis schwer zu bezeichnenden Tatverschulden und einer Tatverschuldensstrafe von 17 Jahren Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt.

15.4 Fakultative Strafmilderung wegen Versuchs

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 24 zu Art. 48a). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N 28 zu Art. 22).

Für die Straf- und Zivilklägerin 1 bestand aufgrund der Organverletzungen eine unmittelbare, akute Lebensgefahr (pag. 987). Trotz der zeitnah eingeleiteten medizinischen Intervention war das Risiko, dass sie an den Stichverletzungen sterben würde, sehr hoch (pag. 2161, Z. 41 ff.). Dass der Beschuldigte die Ambulanz avisierte, kann nicht ins Gewicht fallen. Einerseits handelte er nach Ansicht der Kammer lediglich in prozesstaktischer Absicht. Andererseits veranlasste die Straf- und Zivilklägerin 2 selbstständig das Nötige zur Gewährleistung medizinischer Erstversorgung. Der tatbestandsmässige Erfolg war äusserst imminent.

Die massiven multiplen Stich- und Schnittverletzungen der Straf- und Zivilklägerin 1 hatten mehrere Operationen mit längeren und kürzeren Hospitalisierungen zur Folge. Aufgrund der Verletzungen wurde ihre Lebensqualität nachhaltig eingeschränkt. Die Wunden verursachten erhebliche Schmerzen, die sich teilweise noch heute bemerkbar machen. Die Verletzung des Pankreasschwanzes schränkt sie zudem in der Nahrungsaufnahme immer noch ein und erfordert die Einhaltung einer speziellen Diät (pag. 3045 f., Z. 28 ff.). Von den Stichen und den erforderlichen Operationen zeugen zahlreiche, teils grosse und gut sichtbare Narben. Andererseits wiegen auch die psychischen Folgen schwer. Infolge des Mordversuchs verbunden mit der Vorgeschichte zieht die Straf- und Zivilklägerin 1 sich nach wie vor weitestgehend aus dem sozialen Leben zurück. Sie fühlt sich nur noch als halber Mensch (pag. 3051, Z. 32 ff.). Die erlittenen Traumata konnten bis zum heutigen Tag nur bedingt überwunden werden.

Der von der Vorinstanz aufgrund der versuchten Begehung gewährte Abzug ist auch unter der Annahme der anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes angezeigt und vorzunehmen. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist nach Ansicht der Kammer für die versuchte Begehung eine Reduktion von 2 Jahren angezeigt.

15.5 Fazit zur Einsatzstrafe

Als Einsatzstrafe resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

16. Asperation wegen mehrfacher Vergewaltigung

Zu beurteilen ist eine nicht konkret bestimmbare Vielzahl von Tathandlungen im hohen zweistelligen Bereich. Alle Tathandlungen erfolgten im Rahmen der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 und lassen sich nicht differenzieren. Zumal sämtliche Taten mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind (Art. 190 aStGB), ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Strafzumessung die Gesamtheit der Taten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).

16.1 Objektive Tatschwere

Der Beschuldigte vergewaltigte die Straf- und Zivilklägerin 1 im Zeitraum von August 2014 bis Oktober 2015 regelmässig, wobei die Kammer von einer Anzahl Einzeltaten im hohen zweistelligen Bereich ausgeht. Diese Übergriffe im gemeinsamen Schlafzimmer haben die sexuelle Freiheit und Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 sehr oft und erheblich verletzt.

Der Beschuldigte zementierte durch Schreien, Beschädigen von Gegenständen und Ausüben von psychischem Druck seine Rolle als Chef der Patchworkfamilie. Er etablierte im gemeinsamen Haushalt ein Klima, in dem Widerspruch nicht geduldet wurde, zunehmend unterblieb und machte die Straf- und Zivilklägerin 1 – unter anderem in sexueller Hinsicht – seinem Willen gefügig. Aufgrund der stark unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen verzichtete die Straf- und Zivilklägerin 1 nach anfänglicher Gegenwehr auf physischen Widerstand und liess den ungewollten Geschlechtsverkehr nach anfänglichen Vorwänden und Widerworten über sich ergehen. Die nach Ansicht der Straf- und Zivilklägerin 1 ausweglos erscheinende Situation sowie ihr kultureller Hintergrund erschwerten es ihr, die Beziehung zu beenden, um den regelmässigen Vergewaltigungen zu entgehen. Der Beschuldigte hatte die problematische Situation seiner damaligen Partnerin erkannt, bat er doch nach den Vergewaltigungen oft um Entschuldigung.

Aufgrund der hohen Anzahl von Taten und der langen Zeitspanne, in der sie begangen wurden, ist von leichtem bis mittelschwerem Verschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen erscheint.

16.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Sein Ziel war die eigene sexuelle Befriedigung. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit liegt nicht vor (pag. 1490). Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu werten.

16.3 Fazit

Für den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Davon werden drei Viertel, oder 3 Jahre, asperiert.

Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren.

17. Täterkomponenten

17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2473).

Im vorzeitigen Strafvollzug wurde der Beschuldigte als offen und kommunikativ wahrgenommen, jedoch schien ihm die Annahme von Kritik schwerzufallen und er wurde wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen bedingt diszipliniert (pag. 2865 f.). Er befindet sich in gutem gesundheitlichen Zustand, arbeitet und absolviert erfolgreich einen Ausbildungsgang.

17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.6 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgericht 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. Sep­tem­ber 2017 E. 6.3).

Der Beschuldigte gestand lediglich ein, was sich aufgrund der Beweislage ohnehin nicht bestreiten liess, nämlich dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einem Messer verletzt hatte. Er legte kein Geständnis ab. Das Stellen bei der Polizei erfolgte aus prozesstaktischem Grund und vereinfachte die Strafverfolgung nicht, konnte der Beschuldigte doch sogleich durch die Straf- und Zivilklägerin 1 als Täter identifiziert werden.

Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten Einsicht und Reue (Ziff. IV.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2473). Im Vollzugsbericht ist ebenfalls vermerkt, im Rahmen der Tatbearbeitungsgespräche sei Reue spürbar gewesen (pag. 2866). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen. Wie aufgezeigt, verhielt sich der Beschuldigte seit dem Verlassen des Tatorts in prozesstaktisch berechnender Weise. Er wählte den Notruf nur, um dies später zu seinen Gunsten vorbringen zu können. Im Verfahren äusserte er zahlreiche Schutzbehauptungen, um seine Handlung fälschlicherweise als Affekttat darzustellen. Das weist nicht daraufhin, dass er sich mit seinem Verhalten selbstkritisch auseinandergesetzt hat. Im Gegenteil – noch an der oberinstanzlichen Einvernahme versuchte er, der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Mitverantwortung für das Geschehene aufzubürden (pag. 3074, Z. 3 ff.), was angesichts des erstellten Sachverhalts als äusserst dreist bezeichnet werden muss. Einsicht in sein Fehlverhalten ist offensichtlich nicht gegeben. An der Aufrichtigkeit der vielfach geäusserten Reue muss ebenfalls gezweifelt werden. Der Beschuldigte bereut in erster Linie die Trennung von seiner Tochter als Folge der Inhaftierung (z.B. pag. 793 f., Z. 198 ff.). Angesichts seines Aussageverhaltens stellen seine Bekundungen von Mitgefühl für die Straf- und Zivilklägerin 1 und ihre Töchter offensichtlich Schutzbehauptungen dar.

Die Kammer sieht sich aus diesen Gründen nicht veranlasst, dem Beschuldigten eine Strafreduktion zu gewähren. Dass der Beschuldigte sich zudem während des Strafverfahrens anständig und korrekt gegenüber den Behörden verhielt, darf ebenfalls von ihm erwartet werden.

Dem Beschuldigten ist im Ergebnis somit keine Strafreduktion zu gewähren, sodass es im Sinne eines Zwischenresultats bei einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren bleibt.

17.3 Strafempfindlichkeit

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur zu bejahen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter entzogen und sie steht unter Beistandschaft (vgl. beigezogene KESB-Akten 2016-3875 Faszikel 2). Sie ist im Zeitpunkt des Urteils 17-jährig und nicht von ihrem Vater abhängig. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich.

17.4 Fazit zu den Täterkomponenten

Im Ergebnis sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Es bleibt damit vorerst bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Jahren.

18. Verletzung des Beschleunigungsgebots

18.1 Theoretisches

Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61, 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; 133 IV 158 E. 8 S. 170; Urteil 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). In leichten Fällen lässt es das Bundesgericht bei der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bewenden (Urteile 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5; 6B_810/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5, betr. Einziehung; 1P.338/2000 vom 23. Oktober  2000 E. 4d/cc und e, publ. in: Pra 2001 Nr. 3 S. 12; 1P.784/2003 vom 5. November 2004 E. 5.4 f. betr. Ausfertigung der Begründung).

Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1).

18.2 Konkret

Im vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot in zweifacher Hinsicht verletzt.

Die letzte ersichtliche Untersuchungshandlung im Vorverfahren fand am 25. Oktober 2017 statt. Die Ankündigung des Abschlusses des Vorverfahrens nach Art. 318 StPO sowie die Anklageerhebung erfolgten jedoch erst im Februar respektive März 2019. In der Zwischenzeit wurden von der Staatsanwaltschaft medizinische Berichte über die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 eingeholt, was im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 einerseits nicht von Amtes wegen hätte erfolgen müssen und andererseits auch noch nach Anklageerhebung hätte erfolgen können. Die Dauer zwischen dem faktischen und dem formellen Abschluss des Vorverfahrens dauerte somit zu lange.

Im Weiteren wurden das erstinstanzliche Urteilsmotiv erst 13 Monate nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils ausgefertigt und eröffnet. Diese Zeitspanne ist zu lange.

Diese Verzögerungen sind trotz der Komplexität des Falles auf Sachverhaltsebene und der grossen Bedeutung der Sache als nicht mehr leicht einzustufen. Sie hatten jedoch für den Beschuldigten keine über die Ungewissheit des Verfahrensausgangs hinausgehende Bedeutung, da er sich bereits seit längerer Zeit im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Aufgrund dieser Umstände ist eine Strafreduktion gerechtfertigt. Angemessen erscheint der Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 1 Jahr. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird im Dispositiv festgehalten.

19. Konkretes Strafmass

Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 17 Jahren zu verurteilen.

An die Dauer dieser Strafe ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 541 Tagen anzurechnen (Art. 51 aStGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten hat.

V. Zivilpunkt

Die Anträge der Parteien zum Zivilpunkt sind in E. 5 oben aufgeführt.

20. Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3

20.1 Theoretisches

Es wird mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2480 f.).

Art. 47 OR verleiht der Person, die eine Körperverletzung erlitten hat, Anspruch auf Genugtuung. Zusätzlich verleiht Art. 49 Abs. 1 OR bei schweren Fällen von Körperverletzung den Angehörigen einer verletzten Person einen selbstständigen Anspruch auf Genugtuung, womit die Beeinträchtigung der Beziehung der Angehörigen zur verletzten Person abgegolten wird (BGE 112 II 220 = Pra 1986 Nr. 233 E. 2). Tangiert das Ereignis jedoch weitere Rechtsgüter der Angehörigen, beispielsweise weil diese infolge des Vorfalls eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit erleiden (sogenannter «Schockschaden»), besteht kumulativ ein weiterer Genugtuungsanspruch aus Art. 47 OR. Die Beeinträchtigung weiterer Rechtsgüter der Angehörigen muss jedoch – wie immer zum Zusprechen einer Genugtuungssumme – eine gewisse Schwere erreichen (zum Ganzen Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band II., 2. Auflage, N 540 ff.).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liegen die Voraussetzungen für die Beurteilung von Genugtuungsforderungen, anders als bei Schadenersatzforderungen, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils praktisch immer vor. Ein Verweis auf den Zivilrechtsweg ist nicht angebracht (vgl. auch BGE 123 IV 78 E. 2b. sowie Tamm Nikolaus, Opferhilferecht, N 36 zu Vorbemerkungen zu Art. 126 Abs. 4 StPO).

20.2 Betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1

20.2.1 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz ging infolge Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung lediglich auf die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 wegen versuchten Mordes (bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung) ein. Sie erwog, dass sich nicht verlässlich beurteilen lasse, ob die physischen Beeinträchtigungen dauerhaft seien, und dass eine Einordnung der psychischen Beeinträchtigungen anhand der Tabelle 19 der Integritätsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) der SUVA schwerfalle. Aus diesen Gründen sei die Beurteilung der geltend gemachten Genugtuung unverhältnismässig aufwändig und müsse dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (zum Ganzen Ziff. VII.3.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2481 f.).

20.2.2 Vorbringen der Parteien

Fürsprecherin D.________ brachte oberinstanzlich vor, es lasse sich verlässlich sagen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ein Leben lang unter den Folgen der Tat leiden werde, sodass ihre Lebensqualität erheblich eingeschränkt sei. Gewisse Unwägbarkeiten seien bei der Bemessung von Genugtuung generell nicht zu vermeiden. Die Forderung sei daher inhaltlich zu beurteilen (zum Ganzen pag. 3107). Hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung verwies Fürsprecherin D.________ im Wesentlichen auf die Begründung der Zivilklage vom 6. Dezember 2019 (pag. 2040 ff.) sowie auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 an der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 3044 ff.). Infolge des versuchten Mordes habe die Straf- und Zivilklägerin 1 zahlreiche lebensbedrohliche Verletzungen erlitten, diverse Therapien und Behandlungen über sich ergehen lassen und sich während des Spitalaufenthalts eine Lungenembolie sowie eine Blutvergiftung zugezogen. Es seien Nachoperationen und zusätzliche Spitalaufenthalte erforderlich gewesen und die Straf- und Zivilklägerin 1 habe eine permanente Hörminderung auf dem linken Ohr festgestellt. Der Vorfall habe eine posttraumatische Belastungsstörung verursacht. Sie ziehe sich seither weitgehend aus dem sozialen Leben zurück. Die erlittene Unbill sei in der Tabelle 19 zur Integritätsentschädigung der SUVA, die als Referenz herangezogen werde, mindestens als mittelschwer einzustufen. Das entspreche einem Integritätsschaden von 50-80% des maximalen versicherten Verdiensts gemäss UVG, wobei vorliegend eine Integritätsentschädigung von 80%, bzw. CHF 118'000.00, nicht überrissen sei. Hinsichtlich der mehrfachen Vergewaltigung führte Fürsprecherin D.________ aus, dass derartige Persönlichkeitsverletzungen zu den schlimmstmöglichen gehörten. Eine Genugtuung von CHF 20'000.00 sei daher angemessen.

Die Verteidigung führte aus, dass die gestellten Forderungen überhöht seien. Ein Vergleich mit Referenzfällen zeige auf, dass Beträge über CHF 100'000.00 nur bei besonders schwerwiegenden Verletzungen wie beispielsweise Tetraplegie zugesprochen würden. Ausserdem sei für die Bemessung der Heilungsverlauf entscheidend. Die Heilung sei aber offensichtlich noch nicht abgeschlossen, sodass sich das Ausmass der erlittenen Unbill gegenwärtig noch nicht abschätzen lasse. Ferner seien bereits erhaltene Integritätsentschädigungen von der Genugtuung abzuziehen. Weil vorliegend noch keine Integritätsentschädigung bestimmt worden sei, könne auch noch keine Genugtuung zugesprochen werden.

20.2.3 Beurteilung der Kammer

Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde Opfer eines Mordversuchs und erlitt physische und psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Zu bestimmen bleibt die angemessene Genugtuungssumme, wobei dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt.

Nach Ansicht der Kammer ist die erlittene Unbill im Kontext der gesamten Vorgeschichte zu betrachten, die im Mordversuch kulminierte. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten erklärt hatte, dass sie sich von ihm trennt, begab dieser sich mehrmals in die nähere Umgebung ihrer Wohnung und setzte sich für sie sichtbar auf eine Sitzbank. Indem der Beschuldigte ihr verbal mit dem Tod drohte, rief er bei ihr Verfolgungsängste hervor und bewirkte, dass sie sich vor plötzlichen Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten fürchtete und ihren Alltag entsprechend anpasste. Wie der Mordversuch beweist, war diese Befürchtung absolut begründet. Das Vorgehen des Beschuldigten gleicht einem Besitzergreifen der Straf- und Zivilklägerin 1 und bewirkte eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls, was gerichtsnotorisch äusserst lange andauert, die Lebensgestaltung insbesondere in sozialer Hinsicht beeinträchtigt und zu einer signifikanten, schwer überwindbaren Einbusse der Lebensqualität führt. Die oberinstanzliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 stellte eindrücklich unter Beweis, dass sie mehr als 5 Jahre nach dem Vorfall noch immer starkem psychischen Leiden ausgesetzt ist. Eine Verbesserung ist in dieser Hinsicht in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Der Mordversuch verursachte ferner schwere physische Leiden. Die Straf- und Zivilklägerin 1 musste am 30. Juli 2016 einer 3-stündigen Operation unterzogen werden (pag. 907), befand sich während längerer Zeit im Spital (pag. 925) und erlitt eine Lungenembolie und eine Blutvergiftung (pag. 920; pag. 924 ff.). Die Stiche verletzten unter anderem die Magenwand und die Bauchspeicheldrüse, weshalb die Nahrungsaufnahme dauerhaft gestört ist und die Straf- und Zivilklägerin 1 eine besondere Diät einhalten muss (pag 973.21; pag. 3045 f., Z. 28 ff.). Aufgrund dieser inneren Verletzungen besteht weiterhin das Risiko eines Darmverschlusses, was im November 2017 eine zweite Operation erforderte und in Zukunft erneut auftreten kann (pag. 973.25 ff; pag. 2886; pag. 3044, Z. 33 f.). Von den Stichverletzungen und den Operationen verblieben mehrere, teilweise gut sichtbare Narben und die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt eine Verminderung des Hörvermögens auf dem linken Ohr, was ebenfalls dauerhaft ist.

Zusammenfassend wiegen die physischen und psychischen Beeinträchtigungen infolge des Mordversuchs schwer. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt starke Schmerzen und ist in diverser Hinsicht in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt. Eine erhebliche Verbesserung ist nicht zu erwarten. Diese Umstände rechtfertigen eine hohe Genugtuungssumme. Zu deren Bemessung werden die folgenden Referenzfälle herangezogen:

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band II Nr. 219 (S. 385 f.): Täter fügte seiner 36-jährigen Ex-Geliebten zwölf Stichverletzungen an Hals, Brustkorb, Bauch, Beinen und Händen zu – die Leber, eine Vene sowie die Luftröhre wurden durchstochen – Opfer starb beinahe – 20 Operationen – Opfer litt in der Folge an Angstzuständen und Depressionen – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Freiheitsstrafe elf Jahre – Genugtuung CHF 60‘000.00 (Obergericht Zürich, NZZ vom 27.10.2007);

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band II Nr. 342 (S. 387 f.): Zahlreiche Messerstiche gegenüber Ehefrau – 15 Einstichstellen – knapp zweimonatiger Spitalaufenthalt – Beweglichkeitseinschränkungen in Halsbereich und Schultergürtel mit nachfolgenden Schmerzen infolge langer, verhärteter Narben – Störung der Darmpassage und wechselnder Stuhlgang – Posttraumatische Belastungsstörung – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – Genugtuung CHF 50‘000.00 (Obergericht Zürich, 16.05.2002);

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band II Nr. 587 (S. 387): Acht Messerstiche gegenüber ehemaliger Freundin – davon zwei bis in die Lungenflügel, einer verfehlte die Halsschlagader nur sehr knapp – akute Lebensgefahr – Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit anschliessender Verwahrung – Genugtuung CHF 50‘000.00 (Kreisgericht St. Gallen, 2012);

Diese Referenzfälle sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Tat der Straf- und Zivilklägerin 1 über längere Zeit drohte, sich mehrere Male in der näheren Umgebung ihrer Wohnung blicken liess und so bei ihr Verfolgungsängste hervorrief. Dieses mehrere Monate andauernde «Stalking» lässt die psychischen Folgen der Tat als schwerwiegender erscheinen als in den Referenzfällen. Angesichts dessen erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 70'000.00 angemessen. Die Kontrolle mit der von Fürsprecherin D.________ angeführten Tabelle 19 zur Integritätsentschädigung gemäss UVG der SUVA stützt dies. Die Summe von CHF 70'000.00 entspricht rund 50% des maximal versicherten Lohns gemäss UVG, was einen Integritätsschaden im Grenzbereich zwischen mittelschwer und mittelschwer/schwer erfordert. Diese Einstufung erscheint für den vorliegenden Fall sachgerecht. Zusätzlich sind Zinsen von 5% seit dem 30. Juli 2016 geschuldet.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde weiter über einen Zeitraum von rund 14 Monaten mehrfach vergewaltigt, wobei die Kammer von einer Anzahl Einzeltaten im hohen zweistelligen Bereich ausgeht. Die erlittene Unbill erreicht auch diesbezüglich die erforderliche Schwere. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind erfüllt. Die Bemessung der Genugtuungssumme gestaltet sich indessen schwierig, da sich die Tatfolgen teilweise mit den zuvor aufgezeigten Folgen des Mordversuchs überlagern, sodass eine blosse Kumulation der angemessenen Genugtuungssummen nicht sachgerecht erscheint. In Anlehnung an die Strafzumessung bei gleichartigen Strafen wird daher eine «Asperation» i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB der Genugtuung wegen mehrfacher Vergewaltigung vorgenommen.

Der Beschuldigte setzte die Straf- und Zivilklägerin 1 unter psychischen Druck und wendete zwecks Einschüchterung Gewalt gegen Sachen an. Diese Übergriffe fanden im Tatzeitraum mehrmals pro Woche statt. Die nicht konsensuale Penetration erfolgte ausschliesslich vaginal. Die Kammer orientiert sich an den folgenden Referenzsachverhalten:

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band I Nr. 41 (S. 186): Gatte an Ehefrau – mehrfache Vergewaltigung im Jahr 1999 – Genugtuung von CHF 12'000.00;

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band I Nr. 99 (S. 188): Gatte an Ehefrau – mehrfach, anal, oral, vaginal – Schläge, Drohung mit Tod der Familie, Versuch zu fliehen – Genugtuung CHF 20'000.00;

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band I Nr. 185 (S. 192): Gatte an Ehefrau – mehrfach vaginal im Jahr 2005 – Drohungen mit Pistole, Körperverletzung – Genugtuung CHF 10'000.00;

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band I Nr. 186 (S. 192): Gatte an Ehefrau – mehrfache Vergewaltigung – Todesdrohungen – CHF 10'000.00;

- Hütte/Landolt, a.a.O., Band I Nr. 191 (S. 192): Gatte an Ehefrau – mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung in den Jahren 2006 bis 2008 – Genugtuung CHF 15'000.00.

Diese Referenzurteile sind mit dem vorliegenden Fall bedingt vergleichbar. Einerseits waren die physischen Tatfolgen eher gering und die erheblichen psychischen Tatfolgen sind zu einem Teil bereits mit der Genugtuung wegen des Mordversuchs abgegolten. Andererseits erfolgten die zahlreichen Übergriffe in kurzen zeitlichen Abständen und das Verhalten des Beschuldigten versetzte die Straf- und Zivilklägerin 1 in eine ausweglos erscheinende Situation. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 angemessen. Da sich die Einzelhandlungen nicht mit abschliessender Sicherheit datieren lassen, ist für den Verfalltag zur Berechnung des Verzugszinses auf den mittleren Verfall, also den 15. März 2015, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 4.3).

20.3 Betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3

20.3.1 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 gegeben, für die Bemessung jedoch weitere Abklärungen erforderlich seien, unter anderem weil eine Vorbelastung durch frühere Erfahrungen mit häuslicher Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff. VII.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2482 f.).

20.3.2 Vorbringen der Parteien

Dagegen wandte Rechtsanwältin F.________ oberinstanzlich ein, das Abschätzen psychischer Tatfolgen sei immer mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Die relevanten Umstände seien anhand der eingereichten Arzt- und Therapieberichte hinreichend substantiiert. Den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 kämen als Angehörige und als «Schockgeschädigte» jeweils zwei selbstständige Ansprüche zu. Die Auswirkungen der Tat seien gravierend und hätten bei beiden zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit diversen Symptomen geführt. Referenzurteile würden bei Tötung eines Elternteils pro Kind CHF 15'000.00 bis CHF 35'000.00 vorsehen. Auch der Umstand, dass der verletzte Elternteil alleinerziehend gewesen sei, sei zu berücksichtigen. Daher sei die geltend gemachte Summe von jeweils CHF 25'000.00 angemessen (zum Ganzen pag. 3109 f.).

Die Verteidigung machte dagegen geltend, die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 seien während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von CHF 10'000.00 auf CHF 25'000.00 erhöht worden, was aufzeige, dass sie nicht gerechtfertigt seien. In Referenzfällen seien denn auch geringere Summen zugesprochen worden. Ausserdem müsse bei der Beurteilung einer Genugtuung die Dauer der Heilung und deren Verlauf bekannt sein. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch eine Verbesserung eintrete. Die Genugtuungsforderungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden (zum Ganzen pag. 3094 f.).

20.3.3 Beurteilung der Kammer

Für die im Tatzeitpunkt 17-jährige Straf- und Zivilklägerin 2 ist ihre alleinerziehende Mutter die wesentliche Bezugsperson in ihrem Leben. Ihre Beziehung weist ohne Weiteres die für das Zusprechen einer Angehörigengenugtuung erforderlich Bedeutung auf und ist durch die erlittenen Verletzungen nach wie vor beeinträchtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen der Angehörigengenugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind demnach erfüllt. Dasselbe gilt für die Anspruchsvoraussetzungen für eine «Schockgenugtuung» gemäss Art. 47 OR. Die Straf- und Zivilklägerin 2 fand ihre Mutter verletzt und blutüberströmt im Windfang des Wohnblocks am Boden liegend auf und erlitt einen Zusammenbruch (pag. 3056, Z. 33 ff.). Der dadurch hervorgerufene Schock erreicht die erforderliche Wesentlichkeit.

Die Straf- und Zivilklägerin 2 wurde während des Spitalaufenthalts ihrer Mutter von einer Bekannten betreut. Seit dem Vorfall leidet sie indirekt unter den erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen ihrer Mutter. Dies trifft sie in einem Alter, in dem Elternteile gerichtsnotorisch nach wie vor eine gewichtige Rolle spielen. Zur Referenz zieht die Kammer die folgenden Urteile heran:

- Hütte/Landolt Bd. II Nr. 411 (S. 487): Mann schiesst auf Ehefrau – Schüsse in Bauch und Oberkörper – Mordversuch – Genugtuung von CHF 20'000.00 für den gemeinsamen fünfjährigen Sohn (OGer ZH vom 12.05.2006);

- Hütte/Landolt Bd. II Nr. 414 (S. 488): Arztfehler führt bei Mann zu halbseitiger Lähmung und Hirnstörungen – Genugtuung von CHF 30'000.00 für Ehefrau und CHF 15'000.00 je Kind (NZZ vom 31.12.2002, S. 44);

- Hütte/Landolt Bd. II Nr. 479 (S. 488): Verkehrsunfall, Vater zu 50% invalid, Mutter geschädigt – Genugtuung an beide und Genugtuung von CHF 10'000.00 je Kind (NZZ vom 30.11.2002, S. 43);

- Hütte/Landolt Bd. II Nr. 427 (S. 488): Schussabgabe auf Verletzten, erleidet Querschnittslähmung – Genugtuung von CHF 10'000.00 je Kind (BGE 122 III 5/6);

- Hütte/Landolt Bd. II Nr. 422 (S. 489): Ehefrau gewürgt und mit 25 cm langer Klinge mehrere Stiche in den Bauch – Lebensgefahr – versuchte vorsätzliche Tötung – zur Hilfe herbeieilende Tochter erhält Genugtuung von CHF 5'000.00 (NZZ vom 12.04.2002, S. 42).

Diese Fälle sind mit dem vorliegenden grundsätzlich vergleichbar. Einerseits ist die Straf- und Zivilklägerin 2 jedoch altersbedingt nicht ausserordentlich von ihrer Mutter abhängig, andererseits können die Verletzungen ihrer Mutter weiterhin zu Komplikationen führen. Angesichts dessen erscheint eine Angehörigengenugtuung von CHF 10'000.00 angemessen.

Weiter erlitt die Straf- und Zivilklägerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung (pag. 973.4.1) und verspürt mithin Schuldgefühle, weil sie ihre Mutter nicht beim Einkauf begleitet hat (pag. 3060, Z. 18 ff.). Sie leidet unter Angstzuständen, Konzentrationsproblemen, Appetitstörungen, Alpträumen, und erleidet sporadisch Nervenzusammenbrüche (pag. 3060, Z. 6 ff.). Seit dem Vorfall zieht sie sich vermehrt sozial zurück und ist distanziert (pag. 3060, Z. 26 ff.). Die psychischen Beeinträchtigungen sind als gravierend einzustufen und auf den Vorfall vom 30. Juli 2016 zurückzuführen. Entgegen der Verteidigung kann eine Vorbelastung im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition ausgeschlossen werden. Der Vorfall, insbesondere das Auffinden der am Boden liegenden, blutüberströmten Mutter, war verglichen mit allfälligen früheren Erfahrungen häuslicher Gewalt ausserordentlich schwerwiegend. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 schon zuvor unter den dokumentierten Störungen gelitten hätte.

Diese Umstände rechtfertigen das Zusprechen einer «Schockgenugtuung» von weiteren CHF 10'000.00, sodass der Straf- und Zivilklägerin 2 gesamthaft eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zusteht. Darauf ist Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 geschuldet.

Auch für die Straf- und Zivilklägerin 3 ist ihre alleinerziehende Mutter die wesentliche Bezugsperson in ihrem Leben. Ihre Beziehung weist die erforderliche Bedeutung auf und ist aufgrund der Verletzungen beeinträchtigt. Die Anspruchsvoraussetzungen der Angehörigengenugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR sind auch ihr gegenüber erfüllt. Für einen zusätzlichen Anspruch auf «Schockgenugtuung» ist hingegen der Kausalzusammenhang nicht ausreichend adäquat. Es ist nicht zu bezweifeln, dass die telefonische Mitteilung über den Mordversuch zum Nachteil ihrer Mutter schwerwiegende Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 3 hatte und hat. Indes kann die blosse Mitteilung über den Vorfall trotz Berücksichtigung ihrer engen Beziehung per se keine erhebliche Verletzung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 47 OR darstellen. Eine derartige Praxis würde zu einer Ausuferung des Genugtuungsrechts und zu einer Vermischung der Angehörigen- und der «Schockgenugtuung» führen, da jede dem Opfer nahestehende Person früher oder später Meldung über ein Delikt erhält und in Mitleidenschaft gezogen wird. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 – wie ihre Schwester – einen Zusammenbruch erlitten hätte. Daher kommt der Straf- und Zivilklägerin 3 lediglich ein Anspruch auf Angehörigengenugtuung i.S.v. Art. 49 Abs. 1 OR zu.

Hinsichtlich Bemessung der Angehörigengenugtuung der Straf- und Zivilklägerin 2 kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Ihre Beziehung zu ihrer Mutter ist in gleichem Ausmasse beeinträchtigt, weshalb auch ihr eine Angehörigengenugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 zusteht.

21. Schadenersatzforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3

21.1 Theoretisches

Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2476).

21.2 Betreffend die Straf- und Zivilklägerin 1

21.2.1 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz gegeben seien, der Nachweis zu den erlittenen Lohneinbussen aber Unstimmigkeiten enthalte und Reglemente fehlen würden. Daher hiess sie die Schadenersatzansprüche dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg (zum Ganzen Ziff. VII.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2478 f.).

21.2.2 Vorbringen der Parteien

Dagegen machte Fürsprecherin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, die Schadenspositionen seien hinreichend belegt und der Lohnausfall ergebe sich aus Beilage 20 zur Zivilklage (pag. 3022 f.). Bei den AHV-Beiträgen handle es sich um Beiträge als Nichterwerbstätige, die infolge Verlusts der Arbeitsstelle direkt bei der Straf- und Zivilklägerin 1 in Rechnung gestellt worden seien. Für die Jahre 2020 und 2021 würden die Beitragsrechnungen noch nicht vorliegen, weshalb diese Position anhand der Beiträge für das Jahr 2019 berechnet worden sei. Der Schadenersatz für die entgangenen Pensionskassenbeiträge sei für die Zeit seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angepasst worden. Eine konstitutionelle Prädisposition könne entgegen der Verteidigung ausgeschlossen werden. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sei zwar vor dem Vorfall nicht völlig gesund gewesen und habe an Rheuma gelitten. Die vorliegenden Beeinträchtigungen seien aber ohne Weiteres auf den Vorfall vom 30. Juli 2016 zurückzuführen (zum Ganzen pag. 3107).

Rechtsanwalt B.________ brachte dagegen vor, in der Zivilklage würden Gratifikationen und Boni geltend gemacht, obwohl diese gemäss den Lohnabrechnungen des Jahres 2018 (Beilage 5; pag. 2093) ausbezahlt worden seien. Auch die Forderungen betreffend AHV-Beiträge seien nicht nachvollziehbar, da die Straf- und Zivilklägerin seit längerem UVG-Taggelder enthalte und darauf keine AHV-Beiträge zu entrichten seien. Aufgrund der UVG-Taggelder und der wegfallenden Kosten für Fahrweg, auswärtige Verpflegung, etc. sei generell fraglich, ob ein Schaden entstanden sei (zum Ganzen pag. 3094 f.).

21.2.3 Beurteilung der Kammer

Die Anspruchsvoraussetzungen der Art. 41 Abs. 1 und 46 Abs. 1 OR sind offensichtlich gegeben. Jedoch lässt sich der erlittene Schaden anhand der von Fürsprecherin D.________ eingereichten und ergänzten Beilagen zur Zivilklage nicht verlässlich bemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erhielt die Straf- und Zivilklägerin bis im August 2018 regelmässig einen 13. Monatslohn ausbezahlt (pag. 2097; pag. 2089). Dennoch wird in der aktualisierten Übersicht über die finanziellen Einbussen Ersatz für entgangenen 13. Monatslohn geltend gemacht, unter anderem für den August 2018 (Beilage 20; pag. 3022). Weiter fehlt in den Unterlagen der Arbeitsvertrag und die dazugehörigen Reglemente zur Bestimmung der Rechtsnatur der Gratifikation und des Ferienanspruchs. Daher lässt sich nicht bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Gratifikation bestand und ob dieser durch den Beschuldigten zu ersetzen ist. Ferner kann ohne eine Veranlagungsverfügung der AHV-Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 nicht verlässlich bestimmt werden, wie hoch die Beiträge sein werden. Es kann nicht auf die eingereichte Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 abgestellt werden.

Für die Kammer steht ohne Zweifel fest, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 infolge des Mordversuchs einen abzugeltenden Schaden erlitten hat. Jedoch genügen die offerierten Belege den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht. Daher wird die Schadenersatzklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

21.3 Betreffend die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3

21.3.1 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass unter anderem die therapeutische Begleitung einen finanziellen Schaden bewirke und die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR offensichtlich erfüllt seien. Demnach könne die Schadenersatzklage antragsgemäss dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen werden (zum Ganzen Ziff. VII.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2479 f.).

21.3.2 Vorbringen der Parteien

Rechtsanwalt B.________ brachte im oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen vor, aufgrund der beantragten Freisprüche seien die Schadenersatzklagen der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem seien die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 keine Direktgeschädigten, sondern hätten Reflexschäden erlitten. Der Ersatz von sogenannten Reflexschäden, sei im Haftpflichtrecht unüblich. Anspruchsberechtigt sei in der Regel nur die verletzte Person (zum Ganzen pag. 3094 f.).

Rechtsanwältin F.________ verwies am oberinstanzlichen Parteivortrag auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 3109).

21.3.3 Beurteilung der Kammer

Da der Beschuldigte entgegen der Anträge der Verteidigung schuldig erklärt wird, kann hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VII.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2479 f.). Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegen zu halten, dass Reflexschäden ausnahmsweise bei Verletzung einer aufgrund ihres Schutzzwecks besonderen Verhaltensnorm zu ersetzen sind (Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, N 412 ff.). Der vom Beschuldigten verletzte Art. 112 aStGB schützt nicht zuletzt auch vor dem Verlust eines Angehörigen. Das Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten sowie die ausserordentliche Bedeutung der Beziehung der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 zu ihrer Mutter rechtfertigen es vorliegend, auch Reflexschäden zum Ersatz zuzulassen.

Somit wird die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 mit der Vorinstanz und antragsgemäss dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

22. Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1

22.1 Theoretisches

Zur Durchsetzung eines Kontakt- und Rayonverbots existiert mit Art. 67b aStGB eine strafrechtliche und mit Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) eine zivilrechtliche Rechtsgrundlage.

Hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen zum strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b aStGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2483).

Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann das Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen der verletzenden Person insbesondere verbieten (1.) sich der verletzten Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, (2.) sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten, (3.) mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 28b ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die sich durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung äussert. Die anzuordnenden Massnahmen müssen im Hinblick auf die Bedrohung verhältnismässig sein (zum Ganzen Büchler Andrea, in: OFK ZGB, 3. Auflage, Art. 28b N 2 ff.; Aebi-Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Art. 28b N 5). Die Auflistung möglicher Schutzmassnahmen im Gesetz ist nicht abschliessend. Je ernster die Bedrohung, desto einschneidender und länger dürfen die Schutzmassnahmen ausfallen. Das bedeutet im Umkehrschluss, je weniger einschneidend die Schutzmassnahmen sind, desto tiefer sind die Anforderungen an die Bedrohung. So hat das Bundesgericht etwa ein dauerhaftes und unbefristetes Kontakt- und Annäherungsverbot, wobei der Adressat nicht auf zukünftige Kontaktaufnahmen angewiesen war, gestützt (BGE 144 III 257 E. 4.3.3).

Die adhäsionsweise Geltendmachung von Schutzansprüchen nach Art. 28b ZGB im Strafprozess wurde in der Rechtsprechung bislang nicht thematisiert. Die zivilrechtlichen Ansprüche i.S.v. Art. 122 StPO umfassen primär Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche. Jedoch erscheint es – nicht zuletzt mit Blick auf den vorliegenden Fall – sachgerecht, Opfer von Gewalt, Drohung oder Nachstellung in den Genuss eines Adhäsionsprozesses zur Durchsetzung der gesetzlichen Schutzansprüche gemäss Art. 28b ZGB kommen zu lassen.

22.2 Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz prüfte die Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich anhand von Art. 67b aStGB und erwog, dass gemäss mehreren Gutachten vom Beschuldigten keine Wiederholungsgefahr ausgehe und der Antrag daher abzuweisen sei (Ziff. VII.4.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2484).

22.3 Vorbringen der Parteien

Dagegen wandte Fürsprecherin D.________ oberinstanzlich ein, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sei für die Anordnung eines Kontakt- und Rayon­verbots nicht massgebend, da Art. 28b ZGB eine solche nicht verlange. Die Vorgeschichte der Tat beweise, dass ein Schutzbedarf bestehe. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sei unmittelbar nach der Verlegung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug von dessen Familie kontaktiert worden, wobei der zeitliche Zusammenhang nahelege, dass der Beschuldigte diese Kontaktaufnahme veranlasst habe (zum Ganzen pag. 3107).

Rechtsanwalt B.________ machte dagegen geltend, für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nach Art. 67b aStGB seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es habe seit rund 6 Jahren keinen Kontakt mehr zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 gegeben, sodass auch kein Bedarf bestehe. Der Beschuldigte habe auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme (zum Ganzen pag. 3095).

22.4 Beurteilung der Kammer

Die Kammer ist bei der Beurteilung der Zivilklage an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Obwohl in den Anträgen (pag. 3125) und der Zivilklage (pag. 2056) von Fürsprecherin D.________ keine Rechtsgrundlage genannt wird, ist bei Berücksichtigung der Begründung im oberinstanzlichen Parteivortrag klar, dass das Kontakt- und Rayonverbot auf Art. 28b ZGB abzustützen sei. Die Kammer geht daher nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 67b aStGB ein, die von der Vorinstanz korrekt geprüft und verneint wurden (Ziff. VII.4.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2484).

Die Besorgnis der Straf- und Zivilklägerin 1 vor neuerlichen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ist bei Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Vorfalls vom 30. Juli 2016 absolut nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte versicherte, er suche keinen Kontakt zu ihr (pag. 3077, Z. 12), und die Wiederholungsgefahr gutachterlich als gering eingestuft wurde (pag. 1547), kann aufgrund des äusserst schwerwiegenden Angriffs nicht am Bedarf nach Schutzmassnahmen gezweifelt werden. Zumal es für den Beschuldigten keinen nachvollziehbaren Grund gibt, die Straf- und Zivilklägerin 1 in Zukunft zu kontaktieren, aufzusuchen oder sich ihr anzunähern, und die Schutzmassnahmen somit kaum eine spürbare Einschränkung für ihn darstellen, sind keine hohen Anforderungen an die Anordnungsvoraussetzungen zu stellen. Die beantragten Massnahmen sind geeignet, der Bedrohung zu begegnen. Demnach sind die Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB erfüllt.

Die beantragten Massnahmen sind im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und daher grundsätzlich zulässig. Aufgrund des Vorfalls, bei dem die Straf- und Zivilklägerin 1 von Angehörigen des Beschuldigten kontaktiert wurde, erscheint es erforderlich, auch die indirekte Kontaktaufnahme über Bekannte und Familienmitglieder und in jeder erdenklichen Form – persönlich, schriftlich oder digital – zu verbieten. Obwohl dem Beschuldigten das aktuelle Wohndomizil der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der Opferschutzmassnahmen grundsätzlich nicht bekannt ist, erscheint es aufgrund der Vorgeschichte nötig, ihm den Aufenthalt in einem Umkreis von weniger als 150m zu untersagen. Ferner ist auch die Annäherung an die Straf- und Zivilklägerin 1 auf eine Distanz von weniger als 150m zu verbieten, wobei sich der Beschuldigte bei einem zufälligen Aufeinandertreffen unaufgefordert zu entfernen hat. All diese Massnahmen sind bei Berücksichtigung ihrer geringen Auswirkungen für den Beschuldigten verhältnismässig. Die Anordnung erfolgt mit der Androhung einer Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

VI. Kosten und Entschädigung

23. Verfahrenskosten

Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gesamthaft auf CHF 59'197.40 fest, was angesichts des aufwändigen Verfahrens angemessen erscheint. Davon auferlegte sie ¾ dem Beschuldigten und die verbleibenden ¼ dem Kanton Bern (Ziff. I. und Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2298 f.). Da der Beschuldigte in oberer Instanz vollumfänglich schuldig erklärt wird, ist die Kostenverlegung zu ändern und die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59'197.40 werden dem Beschuldigten auferlegt.

In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich und die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 grösstenteils obsiegen. Die unwesentlichen Abweichungen der Kammer von den Anträgen der Straf- und Zivilklägerin 1 im Zivilpunkt und von den Anträgen der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 – die Berufung Letzterer war auf den Zivilpunkt beschränkt – rechtfertigen keine Kostenauflage, zumal für den Zivilpunkt infolge Geringfügigkeit keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12), einschliesslich einer angemessenen Gebühr i.S.v. Art. 21 Bst. a VKD für die persönliche Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, auf CHF 9'000.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

24. Entschädigungen

Es sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 durch Fürsprecherin D.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Weiter ist über die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 durch Rechtsanwalt J.________ im erstinstanzlichen und durch Rechtsanwältin F.________ im oberinstanzlichen Verfahren zu befinden.

24.1 In erster Instanz

Betreffend das erstinstanzliche Verfahren werden die angemessenen Entschädigungen bestätigt. Für die Berechnungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte – anders als im erstinstanzlichen Urteil – für sämtliche amtlichen Entschädigungen vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ ist ergänzend auf die rechtskräftige Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2020 hinzuweisen (pag. 2346 ff.), die der Kammer nicht zur Neubeurteilung bzw. Bestätigung offensteht.

24.2 In oberer Instanz

24.2.1 Rechtsanwalt B.________

Für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 3141 ff.). Vom geltend gemachten Zeitaufwand werden entsprechend der tatsächlichen Dauer für die mündliche Urteilseröffnung 15 Minuten abgezogen, sodass ein zu vergütender Zeitaufwand von 44 Stunden verbleibt. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ Reisekosten von total CHF 900.00 geltend, wovon jeweils CHF 150.00 auf drei Reisen von Biel nach Bern entfallen. Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (KS Nr. 15) beträgt der Reisezuschlag bei einer Reisezeit zwischen einer und zwei Stunden lediglich CHF 75.00. Da Reisen von Biel nach Bern und zurück innerhalb dieses Zeitrahmens liegen, werden die drei Reisen lediglich mit einem Reisezuschlag von jeweils CHF 75.00 abgegolten. Der zu vergütende Reisezuschlag beträgt somit gesamthaft CHF 525.00. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der angefallenen Übersetzungskosten von CHF 490.00 sowie der darauf anfallenden Mehrwertsteuer – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).

24.2.2 Fürsprecherin D.________

Für die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wird ebenfalls auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 3135 f.), wobei die Position «Berufungserklärung ans Obergericht, Kurzbriefe an RA Wüthrich, RA Vogt, Generalstaatsanwaltschaft, Klientin» um 90 Minuten gekürzt wird. Dies, weil die Berufungserklärung den Anträgen in erster Instanz entspricht (pag. 2245 ff.; pag. 2531 ff.) und der Versand von Kurzbriefen praxisgemäss Kanzleiauslagen darstellt. Ferner wird die Position «Urteilsverkündung» entsprechend der tatsächlichen Dauer der mündlichen Urteilseröffnung um 15 Minuten gekürzt. Es ergibt sich ein zu vergütender Zeitaufwand von 40.5 Stunden. Letztlich wird der Reisezuschlag gekürzt, wobei die drei ausgewiesenen Reisen jeweils mit CHF 75.00, ausmachend total CHF 225.00, abgegolten werden (vgl. Ziff. 2 KS Nr. 15). Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat für den vom Beschuldigten nachforderbaren Teil gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

24.2.3 Rechtsanwältin F.________

Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 44.5 Stunden erscheint zu hoch, insbesondere da die Berufung der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilpunkt beschränkt wurde (pag. 3139 f.). Da die Honorarnote den Zeitaufwand nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsselt, wird der gebotene Zeitaufwand durch die Kammer bestimmt. Dabei wird von einem Aufwand von 4 Stunden für Besprechungen mit den Klientinnen, 13.5 Stunden für die oberinstanzliche Hauptverhandlung einschliesslich die mündliche Urteilseröffnung sowie 5 Stunden zur Vorbereitung der Verhandlung ausgegangen. Zusätzlich werden 12.5 Stunden für Aktenstudium vergütet, da Rechtsanwältin F.________ erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in das Verfahren eintrat. Es resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 35 Stunden. Hinsichtlich Auslagen und Reisezuschlägen wird auf die Honorarnote abgestellt. Im Weiteren ergibt sich die Berechnung aus dem Dispositiv.

Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat für den vom Beschuldigten nachforderbaren Teil gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

VII. Verfügungen

Es wird verfügt, dass die folgenden beschlagnahmten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten erkannt werden:

- Mietvertrag H.___-strasse, I.________; Kündigungsschreiben vom 13.10.2016;

- Einkaufsquittungen vom 30.07.2016;

- Kontoauszug PostFinance vom 30.07.2016.

Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Dezember 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. Das von E.________ und G.________ beantragte Kontakt- und Rayonverbot abgewiesen wurde.

2. Weiter verfügt wurde:

2.1 Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- Taschenmesser «Herbertz», Kunststoffgriff, Farbe Eierschalenweiss, Clip-Point-Klinge (Ass.-Nr. 012)

2.2 Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von A.________ vernichtet:

- 1 Hemdknopf, grau (Ass. 002)

- 1 Paar Sandalen, „Memphis one“, beige (Ass. 018)

- 1 kurze Hose, „identic“, Gr. W38, hellblau/türkis (Ass. 019)

- 1 Kurzarmhemd, „Angelo Litrico“, Gr. 3XL/48, kariert, Rot-, Grautöne (Ass. 020)

- 1 Unterhemd, dunkelblau (Ass. 021)

2.3 Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von C.________ vernichtet:

- 1 Paar Flipflops Gr. 37, schwarz/grau mit aufgesetzten Ziersteinen (Ass. 003)

- 1 Leinenhose, schwarz, „Chicorée“, Gr. S (Ass. 025)

- Handtasche schwarz

2.4 Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- Natel iPhone 6S

- Fotoapparat Casio

- Memory-Card 4 GB

- Lebenslauf A.________

- Memory-Card sandisk 4 GB

- Memory-Card kingston 2 GB

- Memory-Card hama 4 GB

- Memory-Card sandisk 2 GB

- Memory-Card sandisk 256 MB

- Memory-Card sony 512 MB

- USB-Stick sandisk 8 GB

- USB-Stick weiss mit Aufschrift «Dominik O’Neill Facharzt für allg. Medizin FMH»

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des versuchten Mordes, begangen am 30. Juli 2016 an der H.___-strasse in I.________ BE zum Nachteil von C.________

2. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen August 2014 und Oktober 2015 an der H.___-strasse in I.________ BE zum Nachteil von C.________

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 112, 190 Abs. 1 aStGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren.

Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist.

2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59'197.40.

3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'000.00.

IV.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 44'922.05 (inkl. Übersetzungskosten; bereits vollständig ausbezahlt).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 41'796.45 (exkl. Übersetzungskosten) vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 13'686.75 (exkl. Übersetzungskosten), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'660.15 (inkl. Übersetzungskosten).

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'132.40 (exkl. Übersetzungskosten samt MWST) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'317.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 28'425.85 (bereits vollständig ausbezahlt).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 28'425.85 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 9'452.75, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (At. 42a KAG).

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'513.70.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 9'513.70 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 3'053.25, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (At. 42a KAG).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt J.________, wurde – ergänzt durch die rechtskräftige Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2020 – wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'855.60 (bereits vollständig ausbezahlt).

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 15'855.60 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, E.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 3'827.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt J.________ hat in diesem Umfang gegenüber E.________ und G.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im oberinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwältin F.________, wird wie folgt bestimmt:

Obere Instanz

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'070.95.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 8'070.95 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, E.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'261.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber E.________ und G.________ ein Nachforderungsrecht (At. 42a KAG).

V.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR verurteilt zur Bezahlung von Genugtuung an C.________ von:

CHF 70'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016;

CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 15. März 2015.

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 an E.________ verurteilt.

A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. Juli 2016 an G.________ verurteilt.

A.________ wird gestützt auf Art. 28b Abs. 1 ZGB unter Androhung der Straffolge gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten:

in Zukunft jemals in irgendeiner Form Kontakt mit C.________ aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, sei es direkt oder indirekt (durch Familienangehörige, Freunde, Bekannte, etc.), namentlich telefonisch, per elektronische Nachrichten (Mail, WhatsApp, etc.) oder andere Benachrichtigungsmöglichkeiten;

sich dem Wohndomizil von C.________ auf eine Distanz von weniger als 150 Metern zu nähern;

sich C.________ auf eine Distanz von weniger als 150 Metern zu nähern, wobei A.________ sich im Falle einer zufälligen Begegnung unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen hat.

Die Schadenersatzklage von C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

Die Schadenersatzklagen E.________ und G.________ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird verfügt:

A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.

Folgende Gegenstände werden zu den Akten erkannt:

- Mietvertrag H.___-strasse, I.________; Kündigungsschreiben vom 13.10.2016

- Einkaufsquittungen vom 30.07.2016

- Kontoauszug PostFinance vom 30.07.2016

Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Straf- und Zivilklägerin 1/Berufungsführerin 3, a.v.d. Fürsprecherin D.________

- der Straf- und Zivilklägerin 2/Berufungsführerin 4, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Straf- und Zivilklägerin 3/Berufungsführerin 5, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

- Rechtsanwalt J.________ (nur Dispositiv), F.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- der Justizvollzugsanstalt Thorberg (Dispositiv unverzüglich)

Bern, 29. November 2021

(Ausfertigung: 21. Juni 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 22

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 152 StPOart. 152 CPPart. 152 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

6B_257/2020

6B_257/2020

6B_298/2020

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP

Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150

BGE 137 IV 113ATF 137 IV 113DTF 137 IV 113

BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_943/2018

BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61

BGE 127 IV 10ATF 127 IV 10DTF 127 IV 10

6B_804/2017

6B_877/2014

BGE 112 IV 65ATF 112 IV 65DTF 112 IV 65

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

6B_638/2019

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_145/2019

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

6S.126/2007

6B_145/2019

BGE 128 IV 106ATF 128 IV 106DTF 128 IV 106

BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 128 IV 106ATF 128 IV 106DTF 128 IV 106

6B_145/2019

6B_993/2013

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 2art. 189n 2art. 189n 2

Art. 189n 24art. 189n 24art. 189n 24

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5

BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2n 2art. 2n 2art. 2n 2

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

6B_685/2017

6B_748/2016

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_432/2020

BGE 121 IV 202ATF 121 IV 202DTF 121 IV 202

6B_282/2018

6B_296/2017

6B_860/2018

6B_296/2017

6B_1107/2019

6B_675/2019

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 124 I 139ATF 124 I 139DTF 124 I 139

6P.119/2003

6B_1303/2018

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

6B_260/2020

6B_801/2008

6B_810/2008

1P.338/2000

1P.784/2003

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

6B_1003/2020

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

BGE 112 II 220ATF 112 II 220DTF 112 II 220

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

BGE 123 IV 78ATF 123 IV 78DTF 123 IV 78

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6S.392/2002

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

BGE 122 III 5ATF 122 III 5DTF 122 III 5

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

BGE 144 III 257ATF 144 III 257DTF 144 III 257

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 112 StGBart. 112 CPart. 112 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 28b ZGBart. 28b CCart. 28b CC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP