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Entscheid

SK 2021 226

Obergericht

5. Oktober 2022Deutsch87 min

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme ab (amtliche Akten BVD, pag. 1641 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 226

Bern, 18. Juli 2022

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.),

Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Zustelldomizil: ________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID vom 11. Juni 2020

Neubeurteilung betreffend Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021 (SK 20 305)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme ab (amtliche Akten BVD, pag. 1641 ff.).

2. Die mit Eingabe vom 10. Februar 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ebenfalls ab (amtliche Akten SID, pag. 8 ff. und pag. 55 ff.).

3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die bedingte Entlassung aus der Verwahrung, eventualiter die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme (amtliche Akten SK 20 305, pag. 1 ff.). Mit Beschluss vom 8. März 2021 hiess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt teilweise gutgeheissen, soweit weitergehend abgewiesen (amtliche Akten SK 20 305, pag. 247). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (amtliche Akten SK 20 305, pag. 277 ff.).

4. Mit Urteil 6B_280/2021/6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (amtliche Akten SK 21 226, pag. 331 ff.).

5. Gestützt auf diese Rückweisung teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 4. Juni 2021 mit, es werde beabsichtigt, den Beschwerdeführer (nochmals) forensisch-psychiatrisch begutachten zu lassen und dass in Aussicht genommen werde, Dr. med. C.________ damit zu beauftragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sachliche Ablehnungsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter sowie Ergänzungen zum Entwurf des Fragenkatalogs geltend zu machen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 373 ff.).

6. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 8. Juni 2021 bzw. 10. Juni 2021 auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen und beantragten auch keine Ergänzungen des Fragenkatalogs (amtliche Akten SK 21 226, pag. 383 sowie pag. 391). Der Beschwerdeführer rügte mit Eingabe vom 18. Juni 2021 eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; amtliche Akten SK 21 226, pag. 395 ff.). Da er weder sachliche Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht gestellten Gutachter geltend machte noch Ergänzungen zum Entwurf des Fragenkatalogs vorbrachte, wurde ihm dafür mit Verfügung vom 22. Juni 2021 eine Nachfrist gesetzt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 401 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, eine Stellungnahme sei nicht möglich. Er beantragte indessen, ihm sei die Möglichkeit zu erteilen, drei unabhängige Gutachter zu bezeichnen und die Auswahl des Gutachters zu überlassen, eventualiter durch ein Zufallsprinzip zu ermitteln, und seiner Rechtsvertretung überdies die Teilnahme an der Exploration zu gestatten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 409 ff.).

7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe («mehrfach in der Boulevardpresse erwähnter, freikirchlich angehauchter und für den Staat arbeitender Gutachter») keine sachlichen Ablehnungsgründe gegen den in Aussicht gestellten Gutachter Dr. med. C.________ darstellen würden. Sie wies den Beschwerdeführer sodann darauf hin, mit dem Stellen derartiger Anträge werde eine Verzögerung des Verfahrens in Kauf genommen. Den übrigen Parteien gab sie Gelegenheit, sich zu den Anträgen des Beschwerdeführers zu äussern (amtliche Akten SK 21 226, pag. 417 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 die Abweisung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, ebenso die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 425 ff. sowie pag. 429).

8. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers begründet abgewiesen und Dr. med. C.________ mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 433 ff. sowie pag. 439 ff.).

9. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 bzw. 22. Oktober 2021 ersuchte Dr. med. C.________ die Verfahrensleitung, bei der Justizvollzugsanstalt D.________ (JVA) allfällige Disziplinarverfügungen, Informationen darüber, wann der letzte missbräuchliche Drogenkonsum des Beschwerdeführers stattgefunden habe sowie Informationen über den Therapieverlauf seit Oktober/November 2020 einzuholen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 467 sowie pag. 477). Die angeforderten Unterlagen gelangten am 25. Oktober 2021 bzw. am 29. Oktober 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein und wurden den Parteien in Kopie zugestellt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 481 sowie pag. 515 ff. [Unterlagen] und pag. 505 ff. sowie pag. 563 ff. [Verfügungen]).

10. Das bei Dr. med. C.________ in Auftrag gegebene Gutachten datiert vom 22. November 2021 und langte am 23. November 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (amtliche Akten SK 21 226, pag. 581 ff.).

11. Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde den Parteien die Gelegenheit erteilt, zum Gutachten vom 22. November 2021 Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 853 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz verzichteten mit Schreiben vom 25. November 2021 bzw. 10. Dezember 2021 darauf (amtliche Akten SK 21 226, pag. 867 bzw. pag. 874). Nach einmalig erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 Ergänzungsfragen mit, welche dem Gutachter zur Beantwortung zu unterbreiten seien (amtliche Akten SK 21 226, pag. 887 ff.).

12. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen gegeben (pag. 923 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 die Zulassung der beantragten Ergänzungsfragen ins Ermessen der Kammer, wies jedoch darauf hin, dass die Fragen dem Gutachter insoweit nicht zu unterbreiten seien, als Letzterer diese bereits beantwortet habe, sie für die Begutachtung irrelevant seien oder deren Beantwortung nicht in dessen Kompetenz liege (amtliche Akten SK 21 226, pag. 937). Die Vorinstanz führte ihrerseits mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 aus, viele der Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers seien tendenziös formuliert, würden Anweisungen enthalten oder Themenbereiche beinhalten, die nicht vom Gutachter, sondern gerichtlich zu klären seien. Sie beantragte gestützt darauf die teilweise Abweisung der Ergänzungsfragen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 941). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 liess die Verfahrensleitung mit entsprechender Begründung einen Teil der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen nicht zu und kürzte die Zugelassenen zudem teilweise. Im Weiteren ordnete sie unter erneutem Hinweis auf die Geheimhaltungspflichten sowie die Straffolgen bei wissentlich falscher Begutachtung die Beantwortung der zugelassenen Ergänzungsfragen an (amtliche Akten SK 21 226, pag. 945 ff.).

13. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 langte die Beantwortung der Ergänzungsfragen von Dr. med. C.________ beim Obergericht des Kantons Bern ein (amtliche Akten SK 21 226, pag. 955 ff.). Hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls samt neuen Anträgen, gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 967 ff.).

14. Mit Eingabe vom 2. März 2022 beantragte dieser Folgendes (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 ff., Hervorhebungen im Original):

Prozessual:

1. Es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung unter Befragung von Dr. C.________ als Sachverständigen anzusetzen.

Anträge in der Sache selbst:

2. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren betr. jährliche Überprüfung 2019 zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen ist und es sei dies bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Hafttag durch die Staatskasse auszurichten, ausmachend CHF 134'000.00 per 02.03.2022, zuzüglich Zins zu 5% seit 01.05.2020.

4. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft zu entlassen und es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der POM eine Parteientschädigung von CHF 2'300.00 zuzusprechen. Die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der POM seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (Verfahren SK 20 305) und eine solche von CHF 3'000.00 für das Verfahren SK 21 226 auszurichten. Die Kosten für die Verfahren vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sei das Gesuch um Erteilung der URP als gegenstandslos abzuschreiben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei von einer Rückerstattung der Verfahrenskosten abzusehen sei.

Eventualiter:

5. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und die Verwahrung nach Art. 64 StGB sei in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln.

Subeventualiter:

6. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor der POM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden sowie unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung von CHF 1'800.00.

Subsubeventualiter:

7. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 11.06.2020 der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MWSt).

15. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte gestützt auf die Verfügung vom 7. März 2022 am 16. März 2022 ebenfalls eine Stellungnahme ein, ebenso und nach einmalig erstreckter Frist die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. April 2022 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1023 ff. sowie pag. 1057 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft darauf verzichtete, Anträge zu stellen, sondern in ihrer Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei nicht bedingt zu entlassen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1023), beantragte die Vorinstanz in Abänderung ihrer Anträge vom 3. August 2020 Folgendes (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1057):

Die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als dass die BVD anzuweisen seien, dem Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

16. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1061 ff.). Diese gelangte am 4. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest, erhöhte die geforderte Parteientschädigung für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 3'000.00 auf CHF 3'400.00 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1065 ff.).

17. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 16. Mai 2022 bzw. 20. Mai 2022 auf die ihnen mit Verfügung vom 6. Mai 2022 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1079 [Verfügung], pag. 1087 bzw. pag. 1089 [Eingaben]).

18. Der Schriftenwechsel wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2022, in welchem auch über die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wurde, als abgeschlossen erachtet. Den Parteien wurde überdies die neue Kammerzusammensetzung bekannt gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1091 ff.).

Erwägungen

II.

19.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung. Der Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2021 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2021 aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen. Die Kammer hat zu prüfen, ob die Verwahrung nach Art. 64a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) noch verhältnismässig ist und ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind. Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vor­instanz vom 11. Juni 2020 (amtliche Akten SID, pag. 55 ff.; amtliche Akten SK 20 305, pag. 39 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer im Eventualpunkt beantragt, es sei die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme umzuwandeln, ist darauf nicht einzutreten. Bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht war die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nicht mehr Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.4.2 und amtliche Akten SK 20 305, pag. 279 ff. [Anträge des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren], was somit auch für die vorliegende Neubeurteilung zu gelten hat.

Der Beschwerdeführer rügte in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2022 bzw. 4. Mai 2022, die Verfahrensleitung habe ohne vorgängige Anhörung seinerseits einen Gutachter eingesetzt bzw. mit diesem ohne Teilnahmerecht der Parteien telefonisch Kontakt gehabt, der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers kein Teilnahmerecht an der Exploration zugestanden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 991 ff.), sämtliche Ergänzungsfragen von seiner Seite entweder abgelehnt oder bis zur Unkenntlichkeit abgeändert und im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (amtliche Akten SK 21 226, pag. 993 ff.). An dieser Stelle wird vollumfänglich auf die Begründungen in den jeweiligen Verfügungen bzw. im entsprechenden Beschluss verwiesen (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 417 ff. bzw. pag. 433 ff. [Nichtanhörung bei der Auswahl des Gutachters sowie Nichtgewährung des Teilnahmerechts der anwaltlichen Vertretung an der Exploration], pag. 945 ff. [Nichtzulassung bzw. Anpassung der vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungsfragen] und pag. 1091 ff. [Nichtdurchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung]). Diese vorgebrachten Rügen wurden während des Schriftenwechsels bereits hinlänglich behandelt, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werden kann.

III.

20.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. November 2000 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Gefängnis, abzüglich 155 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 aStGB aufgeschoben wurde (amtliche Akten BVD, pag. 142 ff.). Infolge Unzweckmässigkeit stellte die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (heute Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, nachfolgend BVD) am 5. März 2002 den Vollzug der Massnahme ein (amtliche Akten BVD, pag. 190 ff.), woraufhin das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Oktober 2002 in Abänderung des Urteils vom 21. November 2000 die Verwahrung des Beschwerdeführers nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB anordnete (amtliche Akten BVD, pag. 293 ff.). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2007 wurde die am 24. Oktober 2002 angeordnete (altrechtliche) Verwahrung als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weitergeführt (amtliche Akten BVD, pag. 628 ff.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Juni 2000 im (vorzeitigen) Massnahmenvollzug, seit dem 16. April 2020 in der JVA D.________ (amtliche Akten BVD, pag. 144; amtliche Akten SID, pag. 46 ff.).

21.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Vollzugsverlaufs des Beschwerdeführers kann auf die ausführlichen Erwägungen einerseits im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 (amtliche Akten SID, pag. 64 ff.) und andererseits auf die Ausführungen von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 22. November 2021 verwiesen werden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 585 ff.). Wie bereits vor den BVD und der Vorinstanz sowie gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen ist. Der Vollständigkeit halber bietet sich an, die seit dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 11. Juni 2020 ergangenen Neuerungen (d.h. ab dem 16. April 2020) im Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers in aller Kürze darzulegen, wobei diesbezüglich wiederum vorab auf die umfassenden Ausführungen von Dr. med. C.________ verwiesen werden kann (amtliche Akten SK 21 226, ab pag. 663).

22.

Im therapeutischen Erstbericht der Direktion der Justiz und des Inneren Kanton Zürich, Justizvollzug und Wiedereingliederung, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, stationäre Erwachsenenforensik (SIEF) vom 30. November 2020 hielt E.________ im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei vom 8. Juli 2020 bis am 29. Oktober 2020 insgesamt neun Mal in den Therapieräumen des Sozialzentrums der JVA [D.________] konsultiert worden. Er sei dem Referenten [E.________] von Beginn an mit einer offenen und neugierig wirkenden Einstellung begegnet und sei in seinem Kontaktverhalten durchgehend adäquat gewesen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer benennen können, dass es seine Zeit brauchen werde, bis er ein Vertrauen in den Therapeuten entwickeln könne. Dem Beschwerdeführer sei es ohne beobachtbare oder spürbare Widerstände möglich gewesen, mit dem Therapeuten über seine Biografie, die Suchtproblematik, seine delinquente Entwicklung sowie seine langjährige Inhaftierung sprechen zu können. Ein grundsätzlich vorhandenes intrinsisches Interesse an einer therapeutischen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer von Beginn an gezeigt. E.________ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung und Anbindung an seine einweisende Behörde einiges an Groll und Wut aufgebaut gegen das «System und den Apparat der Justiz», könne aber klar dazu stehen, dass er sich hauptsächlich selbst für seine Situation in die Verantwortung nehmen müsse, auch wenn er aus seiner Sicht auch durch seine zuständige Behörde zeitweise vernachlässigt worden sei, als es darum gegangen sei, ihm einen Weg zurück in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer sei, so E.________ weiter, in der Lage gewesen, über bisherige wenig erfolgreiche, von Schwierigkeiten und Abbrüchen geprägte Vollzugs- und Behandlungsverläufe zu sprechen. Er habe ohne Widerstände auf eigene dissoziale oder impulsiv geprägte Verhaltensweisen eingehen können und habe beim Sprechen keine externalisierenden oder bagatellisierenden Tendenzen aufgewiesen. Von der Ausübung von Gewalt oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er sich bisher deutlich distanziert. Weiter wurde im therapeutischen Erstbericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich über die lange Haftzeit immer wieder selbst mittels Konsum von Suchtmitteln intramural Entspannung, eine «Auszeit» vom langwierigen und belastenden Haftalltag gegönnt. Er sei grundsätzlich motiviert, sich den Herausforderungen, welche mit einer mittel- bis langfristigen Abstinenz verbunden seien, zu stellen und sei mittlerweile gut in der Lage zu merken, wann er infolge innerpsychischer Anspannung unter Druck komme und sich aus einer Situation entfernen müsse, um einem allfälligen impulsiven Verhalten zuvorzukommen. Zur Behandlungsfähigkeit wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Offenheit und Motivation gegenüber einer forensisch-therapeutischen Behandlung im Setting der forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) gezeigt. Als Empfehlung wurde schliesslich die Integration des Beschwerdeführers in das milieutherapeutische Setting der FPA, der Aufbau und die Stärkung der therapeutischen Beziehung, die Etablierung einer mittelfristigen THC-Abstinenz, die Weiterführung der Drogen- und Alkoholabstinenz sowie die Überprüfung mittels regelmässiger Kontrollen, die Weiterführung der Teilnahme in der Einstiegsgruppe und darauffolgend eine Teilnahme an einer Suchtbehandlung empfohlen. Es gelte zu überprüfen, inwiefern der Beschwerdeführer die grundsätzlich vorhandene Verantwortungsübernahme für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 64 StGB aufrechterhalten könne und inwiefern er in der Lage sei, bei entstehenden Konflikten und Schwierigkeiten auf die ihm zur Verfügung stehenden, bereits erarbeiteten funktionalen Copingstrategien sowie die Unterstützung durch das Behandlungsteam zurückzugreifen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 515 ff.).

In einer therapeutischen Stellungnahme vom 12. Mai 2021 als Ergänzung zum therapeutischen Bericht vom 30. November 2020 hielt E.________ fest, die Integration des Beschwerdeführers in der FPA sei wie erwartet mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Er habe Mühe bekundet, sich die notwendige Steuerungsfähigkeit und Verantwortungsübernahme für sozialverträgliche und funktionale Verhaltensweisen abzuverlangen, wobei es sich um Regelverstösse gehandelt habe, die keinen zwingenden Bezug zu hoch delikt- und risikorelevanten Faktoren aufgewiesen hätten. Im Dezember 2020 habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, vom hoch konfrontativen Setting der FPA temporär entlassen zu werden. Er habe sich vor dem Hintergrund der langen Haftzeit und der mangelhaft bleibenden positiven Sozialisierungserfahrungen zu stark unter Druck gesetzt gefühlt, im intensiven und konfrontativen Setting der FPA zu bestehen und sich den damit verbundenen Herausforderungen mit seiner damaligen Konstitution zu stellen. Zudem habe er den Beschluss des Obergerichts abwarten wollen, da er weiterhin Hoffnung auf eine Umwandlung der Massnahme in den Art. 59 StGB gehegt habe. Die einzeltherapeutische Massnahme sei weitergeführt worden und die tragfähige therapeutische Beziehung habe ermöglicht, zunehmend intensiver an relevanten Themen zu arbeiten; der Beschwerdeführer sei weiterhin gut motiviert gewesen. Eigenes dysfunktionales und konfliktförderndes Verhalten sowie die erfolgten Disziplinierungen seien thematisiert worden und hätten vom Beschwerdeführer selbstkritisch reflektiert werden können. Gleichzeitig habe auch die Frustrationstoleranz positiv beeinflusst werden können. Am 11. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer deshalb wieder in das Setting der FPA aufgenommen worden. Im Weiteren hielt E.________ fest, begleitete therapeutische Ausgänge wären indiziert, führte jedoch ebenso aus, dass diesen zwingend eine stationär-therapeutische Phase vor­ausgehen müsse, in der deutlich werde, dass der Beschwerdeführer seine individuellen Behandlungsziele erkannt und akzeptiert habe und die therapeutischen Aufgabenstellungen innerhalb der Massnahmenstation anpacke. Vom Beschwerdeführer werde erwartet, dass er für konfliktfördernde, nicht offensichtlich deliktrelevante Persönlichkeitsanteile sowie aus der langen Haftzeit stammende Verwahrlosungstendenzen und daraus resultierende sozial unverträgliche Verhaltensweisen konsequent die Verantwortung übernehme, diesen wirksam entgegentrete und sich besser reguliere. Der Beschwerdeführer müsse seine in Therapie erarbeitete Frustrationstoleranz und seine positive, prosoziale Zielfokussierung im Setting der FPA sichtbar werden lassen, im sozialen Gefüge der Wohngruppe zurechtkommen und seinen Platz finden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 541 ff.).

Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitraum vom 11. September 2020 bis am 23. Juni 2021 Urinproben genommen, wovon jene am 25. Mai 2021 einen positiven Befund auf Cannabis zeigte. Am 23. Juni 2021 verweigerte er die Urinprobe, was dazu führte, dass diese mit Disziplinarverfügung vom 28. Juni 2021 als positiver Befund auf Cannabis, Kokain und Opiate gewertet wurde (amtliche Akten SK 21 226, pag. 501 und pag. 675 ff.).

Der Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe massiv gegen die Zellentür eines Mitinsassen geschlagen, woraufhin er vom diensthabenden Personal mehrmals aufgefordert worden sei, in seine Zelle zu gehen, was er jedoch verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Zeit ein sehr bedrohliches Verhalten gezeigt. Als er in seiner Zelle habe eingeschlossen werden können, habe er mehrmals den Zellenruf betätigt, sich über den Einschluss beschwert und angefangen, massiv gegen die Zellentür zu treten. Beim Eintreffen der Pikettmannschaft habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung die Zelle nicht verlassen wollen, weshalb er herausgeholt und im Rollstuhl in den Arrest habe verbracht werden müssen. Dabei habe er dem diensthabenden Personal «Fick dich ins Knie» gesagt. Die angeordnete Urinprobe habe der Beschwerdeführer verweigert. In der Disziplinarverfügung wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen 12 Monaten mehrfach habe diszipliniert werden müssen. Insgesamt wurden neun Disziplinierungsverfügungen aufgelistet (amtliche Akten SK 21 226, pag. 549).

In einer weiteren therapeutischen Stellungnahme von E.________, datierend vom 8. September 2021 und ebenfalls ergänzend zum Bericht vom 30. November 2020, wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach seinem Arrest am 7. Juli 2021 [Anm. Kammer: dieser erfolgte gestützt auf die Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021] in den Normalvollzug übergetreten. Es gelinge ihm, sich in den weniger konfrontativen Strukturen des Normalvollzugs der JVA ohne Anstrengungen an die Regeln und Vorgaben des alltäglichen Zusammenlebens zu halten; er zeige jedoch im sozial konfrontativen milieutherapeutischen Setting erneut Auffälligkeiten, wobei eine davon rapportiert und der Beschwerdeführer wegen verbaler Bedrohung eines Mitinsassen mit drei Tagen habe arrestiert werden müssen. Es sei grundsätzlich möglich gewesen, mit dem Beschwerdeführer eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den für ihn relevanten Themen zu erreichen und er sei in der inhaltlich therapeutischen Mitarbeit weiterhin gut motiviert gewesen. In den Gesprächen sei jedoch zunehmend deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem therapeutischen Setting und der Notwendigkeit, sich darauf einzulassen, so ambivalent gewesen sei, dass er – wohl auch um diesem belastenden Zustand zu entrinnen – die Eskalation zu suchen gescheint habe. Vor dem Hintergrund des Erlebens von zu starker Ausweglosigkeit und Ohnmacht im Zusammenhang mit seiner Verwahrung und der gleichzeitig bestehenden Vorstellung, dass die Überprüfung der Verwahrung allenfalls in eine Entlassung oder eine ambulante Therapiemassnahme münden könnte, habe der Beschwerdeführer nicht mehr dazu motiviert werden können, sich die für die stationär-therapeutische Phase notwendige Steuerungsfähigkeit abzuverlangen und die Verantwortung für sozialverträgliche Verhaltensweisen konsequenter zu übernehmen. Auch die Aussicht, wonach bei weiterhin gutem Vollzugsverhalten und zufriedenstellender Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers für einen positiven Behandlungsverlauf im Rahmen der Massnahme nach Art. 64 StGB zeitnah und in Absprache mit der Fallverantwortlichen der BVD die Beantragung von begleiteten therapeutischen Ausgängen erfolgen könnte, habe beim Beschwerdeführer zu keiner beobachtbaren Steigerung der Motivation geführt. Dieser habe bekundet, dass ihm dazu die Kraft fehle und im Juni 2021 den Wunsch nach Entlassung und Rückkehr sowie Unterbringung in den Normalvollzug der JVA geäussert. Der Beschwerdeführer habe in weiteren Gesprächen angegeben, dass er sich aufgrund seines belasteten psychischen Zustands nicht in der Lage sehe, das längerfristige Ziel einer Umwandlung der Verwahrung in eine therapeutische Massnahme zu verfolgen respektive sich mit den damit verbundenen Anforderungen im Setting der FPA zu stellen. Im Weiteren wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfolgen sollte und, falls ein geschlossener Massnahmenvollzug für erforderlich gehalten würde, die FPA mit ihrem therapeutischen Angebot weiterhin zur Verfügung stehe (amtliche Akten SK 21 226, pag. 553 ff.).

Mit Disziplinarverfügung vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen einer heftigen Rangelei mit einem Mitinsassen in der Gärtnerei diszipliniert. Es habe beobachtet werden können, wie sie sich gegenseitig am Kragen gepackt und versucht hätten, sich zu treten. Der Beschwerdeführer habe dem Mitinsassen zudem ins Gesicht gespuckt. Beide seien in der Folge in den Arrest verbracht worden. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung zum Vorfall angegeben, er habe nach wochenlanger Provokation seitens des anderen Mitinsassen heute mal zurückprovoziert, wobei dieser daraufhin einen Stock geholt und er selbst sein Messer in die Karotten geworfen habe. Er habe sich zuerst defensiv und anschliessend offensiv verteidigt. Das Spucken sei nicht wirklich höflich gewesen, aber der Mitinsasse habe ihn mit einem Stock (Axtstiel) angegriffen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 485 ff.).

Dem Stammblatt der JVA D.________ vom 20. Oktober 2021 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einmal wegen Drohung (4. Juli 2021), einmal wegen physischer Gewalt (14. September 2021), einmal wegen eines übrigen Vergehens im Bereich Arbeit (1. März 2021), viermal wegen eines Vergehens im Bereich Verhalten (9. Dezember 2020 bis 19. Oktober 2021) und sechsmal wegen eines Vergehens im Bereich Drogen (8. Juli 2020 bis 23. Juni 2021) diszipliniert werden musste (amtliche Akten SK 21 226, pag. 484).

23.

Dr. med. C.________ untersuchte den Beschwerdeführer drei Mal forensisch, nämlich am 1. Oktober 2021, am 7. Oktober 2021 sowie am 21. Oktober 2021 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 683). Gestützt darauf, auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie die zusätzlich eingeforderten Unterlagen (vgl. Ziff. 9 hiervor), kam er in Bezug auf den Beschwerdeführer im Wesentlichen zu folgender Beurteilung:

Unter dem Titel Konsum von psychotropen Substanzen hielt Dr. med. C.________ unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem 10./11. Lebensjahr Cannabis zu konsumieren, seit dem 17. Lebensjahr sei der Konsum jedoch nicht mehr regelmässig gewesen. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe er angegeben, zuletzt 2020 in der Unterbringungsgruppe der JVA D.________ Cannabis konsumiert zu haben. Dazu führte Dr. med. C.________ aus, in den Akten befinde sich ein positiver Befund auf Cannabis in der Urinprobe vom 25. Mai 2021, am 23. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer zudem die Durchführung von Urinproben verweigert. Im Weiteren sei in den Akten eine positive Urinprobe mit Datum vom 11. März 2021 bekannt, wobei der Befund nicht ganz klar angegeben worden sei, weil auf dem Befundblatt negativ angekreuzt und durchgestrichen und positiv angekreuzt worden sei; diese Urinprobe sei unter den gesamthaften Befunden nicht aufgelistet worden. Gleichzeitig müsse festgehalten werden, dass beim Exploranden seit 2018 mehrere Urinproben durchgeführt worden seien und diese mehrheitlich auf gängige psychotrope Substanzen, ebenso auf Cannabis, unauffällig gewesen seien. Zum Konsum von Opiaten habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich seit dem 17. Lebensjahr intravenös Heroin gespritzt habe. Später im Alter von 17 Jahren habe er Methadon erhalten, wobei er seinen Heroinkonsum fortgesetzt habe. Er habe geltend gemacht, zuletzt 2014/2015, als er in der JVA F.________ gewesen sei, Heroin konsumiert zu haben; seither mache er eine Abstinenz geltend. Dr. med. C.________ weist diesbezüglich darauf hin, dass in den ihm vorliegenden Befunden keine Hinweise für einen Heroinkonsum seit diesem Zeitpunkt festgestellt worden seien. Zum Konsum von Kokain habe der Beschwerdeführer angegeben, seit dem 17. Lebensjahr Kokain konsumiert zu haben; der letzte Konsum sei 2001 oder 2002 gewesen. Gemäss den ihm vorliegenden Daten sei jedoch, so Dr. med. C.________, ein Kokainbesitz und –konsum letztmals im Jahr 2007 aktenkundig erwähnt worden. Abschliessend führte Dr. med. C.________ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung angegeben, keine harten Drogen mehr nehmen zu wollen. Diesbezüglich sei bei ihm zumindest eine teilintrinsische Motivation festzustellen gewesen, insbesondere für die Einhaltung einer Abstinenz von Heroin und Kokain. Er habe zudem eingesehen, dass er infolge des langjährigen Drogenkonsums gewisse gesundheitliche Folgeschäden erlitten habe, weshalb er keine Drogen mehr nehmen wolle. In Bezug auf den Konsum von Cannabis und Alkohol habe der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine extrinsische Motivation. Er habe angegeben, dass er im Falle einer Entlassung aus der Haft in geringen Mengen Cannabis und Alkohol zum Genuss konsumieren würde. In den letzten Jahren seien in den Akten keine Hinweise für den Konsum von Alkohol auszumachen gewesen, hingegen sei gemäss den vorliegenden Daten von einer noch nicht stabilen Cannabistotalabstinenz auszugehen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 793 ff.).

Unter der Rubrik diagnostische Überlegungen führte Dr. med. C.________ zusammengefasst aus, wie in der Vergangenheit wiederholt beschrieben worden sei, habe der Beschwerdeführer anamnestisch an einer Polytoxikomanie im Sinne von Konsum/Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen gemäss ICD-10 F19.21 gelitten. Aktuell sei er im geschützten Rahmen auf Kokain und Opiate, Benzodiazepine, Ecstasy und Amphetamine abstinent, dies seit mindestens 2015. Auf Alkohol sei eine Abstinenz seit 2002 aktenanamnestisch beschrieben worden. Positiv sei, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch eine weitgehende Cannabisabstinenz habe einhalten können, mit Ausnahme von vereinzelten Rückfällen, die auch kurz vor der [neusten] gutachterlichen Untersuchung stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung diese positiven Cannabisbefunde nicht offenlegen können. Er habe eine Abstinenz seit 2020 geltend gemacht. Er habe jedoch auch geltend gemacht, dass er sich, wenn andere Leute Cannabis konsumieren würden, von diesen Örtlichkeiten nicht entfernen würde. Ein positiver Befund der Urinprobe infolge eines angeblichen passiven Cannabiskonsums beurteilte Dr. med. C.________ als doch eher unwahrscheinlich und gelangte zum Ergebnis, die Diagnose einer Suchtproblematik, welche anamnestisch bekannt sei, könne (durch ihn) als Diagnose bestätigt werden, wobei von einer klaren positiven Entwicklung hinsichtlich der Entwicklung eines längeren Abstinenzverhaltens in beschützender Umgebung ausgegangen werde.

Zur in der Vergangenheit gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen und dissozialen Anteilen führte Dr. med. C.________ aus, die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline Typus gemäss ICD-10 F60.31 könne nach wie vor bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei in der näheren Vergangenheit wiederholt mit einer emotionalen Instabilität aufgefallen und neige dazu, impulsiv zu handeln, ohne die Konsequenzen seines Verhaltens im Voraus zu berücksichtigen. Er zeige eine eingeschränkte Fähigkeit vorauszuplanen. Hingegen sei es über einen langen Zeitraum zu keinen massiven gewalttätigen Verhaltensweisen mehr gekommen. In Bezug auf die Handgreiflichkeit, welche 2001 in G.________ (recte: G.________) zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitinsassen stattgefunden habe, seien in den Akten verschiedene Abläufe beschrieben worden; auch der Beschwerdeführer selber würde heute abweichende Aussagen zu damals machen. Tatsache sei, dass es zu einer Tätlichkeit gekommen sei, wobei das Ausmass der Gewalt im Rahmen dieser Tätlichkeit retrospektiv anhand der vorliegenden Daten nicht mehr gänzlich objektiviert werden könne. Im Verlauf seien sodann weitere Handgreiflichkeiten oder aggressive Ausbrüche bekannt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen von Konfliktsituationen mit einer verbalen Aggressivität, zum Teil mit Beschimpfungen, auffalle. Zuletzt sei ein handgreifliches Geschehen am 14. September 2021 in der JVA D.________ beschrieben worden. Anhand der Disziplinarverfügung könne jedoch nicht festgestellt werden, ob die aggressiven Handlungsweisen vom Beschwerdeführer ausgegangen seien; auch scheine es zu keiner explosiven, unkontrollierten Aggressivität seinerseits gekommen zu sein.

Gestützt unter anderem auch auf die klinischen Befunde führte Dr. med. C.________ sodann aus, der Beschwerdeführer zeige eine andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Pflichten gegenüber. Er zeige eine geringe Frustrationstoleranz sowie eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten. Seine Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrungen, besonders aus Bestrafung, sei eingeschränkt und der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Neigung, sein Fehlverhalten zu rationalisieren oder dafür andere oder die Gesellschaft verantwortlich zu machen.

Zu den Befunden des durchgeführten Persönlichkeitsinventars (NEO-PI-R) hielt Dr. med. C.________ fest, diese würden einerseits für das niedrige Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers und seine Neigung zu Traurigkeit und Hoffnungslosigkeit in Konfliktsituationen sprechen. Gemäss den Resultaten der testpsychologischen Abklärung sei der Beschwerdeführer andererseits nur eingeschränkt in der Lage, Stress adäquat zu bewältigen, insbesondere in kritischen Situationen. Er habe wiederholt inadäquat auf Kritik, Korrektur und auch auf Anweisungen reagiert, oft impulsiv. Dabei spiele sicherlich auch die eingeschränkte Impulskontrolle eine wichtige Rolle. Gestützt auf weitere Werte stellte Dr. med. C.________ fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die sich bewusst zurückziehe, um Konflikte zu vermeiden, was andererseits aber auch als Ausdruck von fehlender Sozialisation zu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem klinisch sowie auch in der Vergangenheit wiederholt eine klare Tendenz gezeigt zu handeln, ohne deren Konsequenzen zu überlegen. Es zeige sich, dass er Aufgaben, Prinzipe und Verpflichtungen nicht so genau nehme, was auch im Vollzugsalltag wiederholt zu Disziplinierungen geführt habe. Der Beschwerdeführer zeige eine klare Tendenz für impulsive und unbeherrschte Handlungsweisen, aber auch für eine Neigung körperlicher Aggression gegen andere Menschen und Tiere. Die Abklärungen der testpsychologischen Untersuchungen hätten hingegen durchaus eine adäquate Aggressionshemmung gezeigt, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer eigentlich in der Lage sei bzw. über Skills verfüge, wie er mit Aggressionen adäquat umgehen könne. Im Zusammenhang mit seiner emotionalen Instabilität könne er jedoch diese Skills und Strategien nicht adäquat umsetzen.

Zusammenfassend gelangte Dr. med. C.________ zum Schluss, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 könne bestätigt werden. Entgegen früherer Gutachten erachtete er die Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens anamnestisch deskriptiv als möglich, jedoch aktuell als Diagnose aus gutachterlicher Sicht nicht mehr explizit gestellt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 799 ff.).

Zur Therapierbarkeit/Therapiebereitschaft führte Dr. med. C.________ aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000, kurze Zeit nach dem deliktischen Verhalten, kaum in der Lage gewesen, sich auf ein therapeutisches Setting einzulassen. Zwischen 2003 und 2013 sei der Massnahmenvollzug dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sich der Beschwerdeführer kaum einsichtig gezeigt habe und es in den Vollzugsinstitutionen, in welche er integriert worden sei, bereits beim Eintrittsgespräch oder kurze Zeit nach der Internierung zu erheblichen Konflikten gekommen sei. Therapien seien unterbrochen oder wegen mangelnder Compliance nicht durchgeführt worden. Es seien wiederholt ein unterschwellig aggressives Verhalten gegenüber Therapeuten sowie eine fehlende Therapiebereitschaft beschrieben worden. Zum Teil hätten monatelang, zum Teil jahrelang kaum therapeutische Interventionen oder therapeutische Gespräche stattgefunden. Ab 2013/2014 sei der Anfang einer positiven Entwicklung zu beobachten; der Beschwerdeführer habe, wenn auch mit Schwierigkeiten, 2013 das erste Mal bei einer Gruppentherapiesitzung mitgemacht. In dieser Zeit habe er nach wie vor harte psychotrope Substanzen konsumiert, seit 2015 sei der Konsum von solchen labortechnisch nicht mehr belegt und vom Beschwerdeführer eine Abstinenz geltend gemacht worden. Von 2015 bis 2017 sei eine weitere Phase zu beobachten, in welcher es zu gewissen Rückschritten gekommen sei. Eine tragfähige therapeutische Beziehung habe nicht aufgebaut werden können und es sei zum wiederholten THC-Konsum und zu verbalen Entgleisungen gegenüber dem Vollzugspersonal gekommen. Von 2017 bis aktuell sei eine positive Entwicklung zu beobachten, auch wenn der Beschwerdeführer phasenweise vergleichbare Probleme in der Integration im milieutherapeutischen Setting gezeigt habe. Zum ersten Mal habe eine störungsorientierte Therapie über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden können, ansatzweise auch eine deliktsorientierte Therapie. Nach der Verlegung infolge mehrerer Disziplinierungen sei es dem Beschwerdeführer in der Einzeltherapie erneut gelungen, eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Auch die dysfunktionalen Anteile seiner Persönlichkeit seien diskutiert worden und der Beschwerdeführer habe zunehmend sein dysfunktionales und konfliktförderndes Verhalten selbstkritisch reflektieren können. Wenn auch im Verlauf das milieutherapeutische Setting in der FPA habe unterbrochen werden müssen und sich der Beschwerdeführer aktuell im Normalvollzug befinde, sei unter Berücksichtigung der gesamten Daten und im Vergleich zu früheren Jahren seit 2017 sicherlich von einer gesamthaft positiven Entwicklung auszugehen. Positiv vermerkte Dr. med. C.________ sodann, dass der Beschwerdeführer in der JVA H.________ auf illegale psychotrope Substanzen nicht rückfällig geworden sei bzw. solche Rückfälle nicht beschrieben worden seien. Auch in der JVA D.________ seien die Urinproben mehrheitlich unauffällig gewesen. Vor dem Hintergrund der anamnestisch bekannten schweren Suchtproblematik und dem bisherigen Verlauf sei diese Entwicklung hinsichtlich des Suchtmittelkonsums eindeutig als Fortschritt zu sehen. Dass der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor keine intrinsische Motivation für die Weiterführung von Cannabis- und Alkoholtotalabstinenz gezeigt habe, sei sicher prognoserelevant und müsse in der künftigen therapeutischen Arbeit detailliert thematisiert werden. Die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz inklusive Cannabis sowie auch der Nachweis einer Abstinenz mittels Laborabklärungen sei für das Bejahen von weitergehenden Vollzugslockerungen zwingend notwendig. Im Vollzugsalltag sei es wiederholt zu problematischen Verhaltensweisen gekommen, wobei diese konfliktabhängig gewesen seien. Der Beschwerdeführer zeige nach wie vor eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit, aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz komme es bei belastenden Lebensumständen wiederholt zu impulsiven Handlungen und er neige dabei dazu zu handeln, ohne die Konsequenzen im Voraus zu bedenken. Dennoch sei in den therapeutischen Berichten seit 2017 eine bessere Impulskontrolle beschrieben worden.

Zusammengefasst führte Dr. med. C.________ zur Therapierbarkeit/Therapie­bereitschaft aus, beim Beschwerdeführer sei eine positive Entwicklung beginnend 2013/2015 und seit 2017 klare Fortschritte in der Therapie mit einer positiven Entwicklung bezüglich der Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz festzustellen. Dies habe zur Folge, dass inskünftig eine weitere Verbesserung der Legalprognose möglich sei. Der Beschwerdeführer würde, so Dr. med. C.________, von der Weiterführung der therapeutischen Massnahme profitieren, weshalb die therapeutische Arbeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt fortgesetzt werden sollte. Die Hauptschwierigkeit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer gewisse Institutionen von vornherein ablehne und für eine Zusammenarbeit mit diesen keine Bereitschaft zeige. Für die Weiterführung der Therapie im stationären Rahmen sieht Dr. med. C.________ die FPA-Abteilung der JVA D.________ oder grundsätzlich auch die JVA H.________ oder JVA I.________ als mögliche Vollzugsanstalten; eine spezielle Institution werde im Gutachten hingegen nicht explizit empfohlen. Die Durchführung einer Therapie in der Psychiatrischen Klinik J.________ oder K.________ sei für das vorliegende Störungsbild nicht zielführend, weil eine akute psychiatrische Problematik nicht vorliege. Wichtig sei, den Beschwerdeführer bei der Entscheidfindung miteinzubeziehen; hingegen werde seine Vorstellung einer Verlegung in eine halboffene Anstalt als nicht realistisch gesehen. Weiter hielt Dr. med. C.________ fest, der Beschwerdeführer habe seit 2017 keine gewalttätigen Handlungen mehr begangen, die einen zwingenden Bezug zu hoch delikts- und risikorelevanten Faktoren aufweisen würden. Bei einer genauen Betrachtung werde ersichtlich, dass die Regelverstösse und die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers hauptsächlich als selbstschädigende Handlungen zu sehen seien und dazu geführt hätten, dass er bei der therapeutischen Arbeit und auch im jeweiligen Stufenprogramm zurückgeworfen worden sei. Die Unterstützung des Beschwerdeführers in einem einzeltherapeutischen Setting sei sehr wichtig (amtliche Akten SK 21 226, pag. 829 ff.).

Zur Massnahmenindikation wurde im Gutachten vom 22. November 2021 festgehalten, aus gutachterlicher Sicht werde beim Beschwerdeführer die Durchführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Der Beschwerdeführer verfüge klar über die notwendige Introspektionsfähigkeit und auch die Motivation für die Durchführung einer solchen Behandlung. Es bestehe eine ausreichende Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft. Es bestehe zudem ganz klar das Potential, dass die Legalprognose durch eine stationäre Therapie weiter gebessert werden könne. Zum jetzigen Zeitpunkt könne eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nach Art. 64 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht hingegen noch nicht empfohlen werden (amtliche Akten SK 21 226, pag. 837).

Zur Legalprognose gibt Dr. med. C.________ schliesslich an, im Rahmen der Begutachtung seien diesbezüglich verschiedene Prognoseinstrumente ausgewertet worden, wobei hauptsächlich im Bereich der Affektivität Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können, was mit der Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung korreliere. Der Befund weise darauf hin, dass die Delikte, für welche der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, nicht oder nur in geringer Ausprägung auf psychopatische Persönlichkeitseigenschaften zurückzuführen seien. Im Weiteren sei in den letzten Jahren eine deutliche Abnahme der dissozialen Persönlichkeitsanteile im klinischen Bild des Beschwerdeführers festzustellen gewesen. Wenn es auch phasenweise zu vorübergehenden Rückschritten gekommen sei, sei beginnend 2013 und insbesondere seit 2017 eine positive Entwicklung auszumachen. Es könne seitens des Beschwerdeführers eine bessere Einsicht in die psychische Störung, aber auch in die Faktoren, welche das eigene Gewaltrisiko erhöhen würden, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer zeige jedoch nach wie vor keine adäquate Einsicht in die Notwendigkeit einer milieutherapeutischen Behandlung. Gewalttätige Phantasien oder Absichten seien keine zu erkennen, ebenso wenig liege ein Drang vor, anderen Schaden zufügen zu wollen. Eine Hauptproblematik für die Zukunft bestehe darin, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit von weiteren Risikomanagement-Programmen oder Therapiemassnahmen im stationären Rahmen nicht mehr einsehe oder diese nur für kurze Zeit bzw. mit Vorbehalt akzeptieren wolle. Aus gutachterlicher Sicht werde hinsichtlich der Prognose davon ausgegangen, dass auch dieser Punkt in der Therapie positiv beeinflusst werden könne. Im Rahmen von vergleichbaren Internierungsmassnahmen wie in der FPA D.________ sowie auch im Internierungsrahmen einer Massnahmensituation sei für die Durchführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB das Risiko für unmittelbar drohende Gewaltdelikte als niedrig zu beurteilen, ebenso für Delikte, welche eine schwere körperliche Schädigung des Opfers zufolge haben könnte. Hingegen sei bei einer Entlassung aus der Massnahme zum jetzigen Zeitpunkt das Risiko für Gewaltdelikte, welche eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, als hoch zu beurteilen, dies insbesondere auch im Zusammenhang, falls es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte. Ein allfälliger relevanter Suchtmittelkonsum würde erneut zur Akzentuierung der problematischen Persönlichkeitsanteile des Exploranden führen und auch die bisherigen therapeutischen Fortschritte rasch zunichtemachen. Die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz inklusive Cannabis sei daher unerlässlich.

Abschliessend empfahl Dr. med. C.________, weitere Vollzugslockerungen von den therapeutischen Fortschritten abhängig zu machen (konsequente Teilnahme an einzeltherapeutischen Behandlungen, aber auch die Teilnahme an einem milieutherapeutischen Setting sowie der weitere Nachweis einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz). Sowohl der Einsatz des Beschwerdeführers als auch die Fortsetzung der bisherigen Behandlungsmassnahmen und ein erneuter Aufbau einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung und Integrierung in einem adäquaten therapeutischen Setting sei wichtig (amtliche Akten SK 21 226, pag. 837 ff.).

Hinsichtlich der mit Gutachtensauftrag vom 15. Juli 2021 gestellten Fragen führte Dr. med. C.________ im Wesentlichen aus, die aktuelle gutachterliche Beurteilung unterscheide sich hinsichtlich der diagnostischen Überlegungen von der gutachterlichen Beurteilung im Jahre 2017 nicht. Zur Rückfallgefahr hielt er fest, aktuell könne es bei einer allfälligen Entlassung in die Freiheit zu einer eindeutigen Erhöhung des Rückfallrisikos für die Begehung der deliktischen Handlungen kommen, darunter auch zu Gewaltdelikten. Ein relevanter intensiverer Alkohol- und Drogenkonsum würde das Risiko für die Begehung von deliktischen Handlungen stark erhöhen. Zur Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, führte Dr. med. C.________ aus, es wären einerseits Delikte im Bereich der Betäubungsmittel, aber auch Delikte der angeklagten Art wie Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu erwarten. Auch Gewaltdelikte seien möglich. Gemäss VRAG [Violence Risk Appraisal Guide] bestehe beim Beschwerdeführer ein Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen infolge eines Gewaltdelikts innerhalb von fünf Jahren bei 58% und innerhalb von 12 Jahren bei 78%. Im aktuellen Setting einer stationären Massnahme sei das Risiko für die Begehung von künftigen Gewalthandlungen, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers zur Folge haben könnten, gemäss HCR-20 V-3 als niedrig zu beurteilen, auch das Risiko einer unmittelbar drohenden Gewalt. Zur Massnahmenbedürftigkeit hielt Dr. med. C.________ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausreichende Therapiebereitschaft und eine ausreichende Introspektionsfähigkeit. Die klaren Fortschritte würden zeigen, dass durch weitere Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortgesetzt und dadurch auch das Rückfallrisiko für die Begehung von weiteren deliktischen Handlungen minimiert werden könne. Es empfehle sich daher die Weiterführung der Behandlungsmassnahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Ferner äusserte sich Dr. med. C.________ zur Frage, ob es eine erfolgsversprechende Behandlung gebe und wie eine solche auszusehen hätte, dahingehend, dass es in der Schweiz verschiedene Institutionen gebe, die sich eignen würden, darunter auch die JVA H.________ oder die FPA der JVA D.________. Der Wunsch des Exploranden, nach L.________ mit einer begleitenden ambulanten Behandlung oder in eine psychiatrische Klinik (J.________ oder K.________) verlegt zu werden mit dem Ziel, rasch entlassen werden zu können, sei als unrealistisch zu sehen. Gestützt auf die gute Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers erachtete Dr. med. C.________ bei einer positiven Entwicklung mittel- bis langfristig auch die Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als möglich (amtliche Akten SK 21 226, pag. 841 ff.).

Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 beantwortete Dr. med. C.________ die ihm mit Verfügung vom 4. Januar 2022 gestellten Ergänzungsfragen. Im Wesentlichen hielt er fest, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 könne bestätigt werden. Zur Frage, welche strukturierenden Rahmenbedingungen in Bezug auf Arbeit, Beschäftigung, Wohnen, Bewährungshilfe, Auflagen und Weisungen etc. im Falle einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers installiert werden müssten, um Rückfälle zu verhindern, führte Dr. med. C.________ aus, die Frage der bedingten Entlassung müsse nicht von strukturierenden Rahmenbedingungen abhängig gemacht werden, sondern vielmehr von den Fortschritten, die der Beschwerdeführer in der Therapie erzielen sollte. Zum aktuellen Zeitpunkt könne unter Berücksichtigung der gutachterlichen Untersuchungsbefunde, der gesamten Vorakten und der aktuellen medizinischen Daten eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden. Er verwies dafür auf die Ausführungen im Gutachten vom 22. November 2021 unter der Rubrik «Prognose» und ergänzte, der Beschwerdeführer habe bisher die Ziele, welche für Vollzugslockerungen im stationären Rahmen notwendig wären, nicht erreicht. Eine Drogentotalabstinenz, insbesondere von Cannabis, könne noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Ebenso bestehe zurzeit noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz. Im Vollzugsalltag sei es wiederholt zu problematischen Verhaltensweisen gekommen und der Beschwerdeführer zeige nach wie vor eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit sowie eine niedrige Frustrationstoleranz. Eine bessere Impulskontrolle bestehe zwar seit 2017, jedoch noch nicht in ausreichendem Masse, damit eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen sei. Das Rückfallrisiko könne durch stationäre Rahmenbedingungen, wie in einem Massnahmenvollzug vorhanden, minimiert werden. Für den Beschwerdeführer empfahl Dr. med. C.________ auf entsprechende Frage hin eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, bei Bedarf mit medikamentöser Unterstützung, in Kombination mit sozio-milieu-therapeutischen Massnahmen. Auch eine psychotherapeutische Behandlung im einzeltherapeutischen Setting sowie eine Gruppentherapie sei zu empfehlen. Abschliessend und ebenfalls auf entsprechende Frage hin hielt Dr. med. C.________ in der Beantwortung der Ergänzungsfragen fest, der Beschwerdeführer habe seit 2017 durchaus Fortschritte erzielt, welche nicht als gering zu achten seien. Es werde daher empfohlen, begleitete Ausgänge sowie weitere Progressionsschritte in die künftige Behandlungsplanung bzw. in die Risikomanagementmassnahmen einzubeziehen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 955 ff.).

24.

Das Gutachten vom 22. November 2021 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 581 ff.) sowie die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 7. Februar 2022 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 955 ff.) basieren auf den vollständigen, der Kammer ebenfalls vorliegenden Akten. Das Gutachten wurde, soweit beurteilbar, lege artis und gestützt auf die geltenden wissenschaftlichen Methoden erstellt. Es erweist sich als sorgfältig, umfassend, fundiert und erscheint in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend. Die bisherigen therapeutischen Fortschritte sowie die noch zu behandelnden Problemfelder des Beschwerdeführers wurden ausführlich aufgezeigt und die Schlussfolgerungen stringent begründet. Zu den früheren Gutachten bzw. Berichten zeigt Dr. med. C.________ sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten auf (vgl. bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 763). Er weist auf Widersprüche in der Begutachtung im Vergleich zum klinischen Befund hin (bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 803). Hinweise dafür, wonach Dr. med. C.________ nichts Anderes getan hätte, als wortreich das Gutachten von Dr. med. O.________ abzuschreiben, liegen nach Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 995) keine vor. Dass es zu gewissen Wiederholungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache und ist nicht als Indiz dafür zu werten, dass lediglich abgeschrieben worden wäre. Ebenso wenig teilt die Kammer die Meinung des Beschwerdeführers, wonach der Mehrwert des Gutachtens gegen null tendiere und sich dieses als «völlig unkonkret und unspezifisch» erweise (vgl. ebenfalls amtliche Akten SK 21 226, pag. 995). Wie bereits hiervor erwähnt, sind die Erwägungen von Dr. med. C.________ sorgfältig abgefasst, einleuchtend und nachvollziehbar hergeleitet. Das Gutachten vom 22. November 2021 – wie im Übrigen auch die Beantwortung der Ergänzungsfragen – zeichnet in sich, aber auch mit sämtlich weiteren vorhandenen Akten ein differenziertes Bild. Indizien, die dessen Überzeugungskraft zu erschüttern vermöchten, sind keine ersichtlich.

Dass die vom Gutachter angewendeten Prognoseinstrumente nicht für Fälle von Personen entwickelt worden wären, die im Alter von 20 Jahren unter Einfluss von Drogen einen Fehler machten, jetzt jedoch abstinent sind, stellt eine reine Behauptung des Beschwerdeführers dar, ebenso die Rüge, wonach eine lange zeitliche und persönliche Distanz zwischen dem Delikt und der Prognose nicht mittels VRAG erfasst werden könnte (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 999). Wäre dem so, hätte Dr. med. C.________ als langjährig erfahrener Gutachter bei der Untersuchung kaum auf solch notorische Hilfsmittel zurückgegriffen.

Die Kammer stellt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen bei ihrer Beurteilung auf die gutachterlichen Erkenntnisse von Dr. med. C.________ ab.

IV. Zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung

Dispositiv

25. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Antrag um bedingte Entlassung aus der Verwahrung mit Entscheid vom 11. Juni 2020 ab. Sie erwog im Wesentlichen, es reiche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht aus, dass «begründete Hoffnung auf Bewährung in Freiheit» bestehe. Vielmehr müsse eine günstige Legalprognose resp. eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung vorhanden sein, an die ein strenger Beurteilungsmassstab zu setzen sei. Es sei offensichtlich, dass diese hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung nicht gegeben sei. Vielmehr zeige insbesondere das jüngste Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, dass er nach wie vor nicht in der Lage resp. willens sei, mit schwierigen Situationen adäquat umzugehen. Er verfalle trotz gutachterlich und – zumindest anfänglich – von der JVA H.________ attestierter Fortschritte jeweils wieder in seine altbewährten Verhaltensmuster. Von der «gewissen Einsicht» in seine dysfunktionalen Verhaltensmuster habe auf der Handlungsebene nichts umgesetzt werden können. Wenn er bereits in dem konkret auf ihn zugeschnittenen, eng strukturierten und kontrollierten Setting überfordert sei, so müsse dies umso mehr für ein Leben in Freiheit gelten. Daher sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer die geforderte günstige Legalprognose nicht gestellt werden könne; die vom Beschwerdeführer erwähnte gutachterlich attestierte «günstige» Legalprognose beziehe sich denn auch einzig auf das damalige Vollzugssetting. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung falle demnach ausser Betracht (amtliche Akten SID, pag. 85 ff.).

Für die vom Beschwerdeführer gerügte lange Haftdauer und Verhältnismässigkeit der Verwahrung verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen zur – damals noch vom Streitgegenstand erfassten – Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (amtliche Akten SID, pag. 87). Dort erwog sie, es treffe zu, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren im Vollzug befinde. Seit dem Jahr 2002 sei er jedoch im Vollzug einer Verwahrung, die von vornherein an keine bestimmte Dauer gebunden sei. Sodann habe er es sich letztlich selbst zuzuschreiben, dass er nach wie vor im Verwahrungsvollzug sei und diese Massnahme alljährlich erneut bestätigt werde (amtliche Akten SID, pag. 83).

26. Mit Stellungnahme vom 2. März 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen vor wie im ersten oberinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu amtliche Akten SK 20 305, pag. 215 ff. bzw. Ziff. 19, 19.2. und 19.3. des Beschlusses vom 8. März 2020). Zur Sache führte er aus, die bedingte Entlassung verlange nicht eine Sicherheit zu hundert Prozent, dass nie mehr irgendetwas passiere. Das Delikt, welches passiert sei, sei nicht derart schlimm, dass man es nicht riskieren könne, ihn bedingt zu entlassen. Das Interesse an seiner Freiheit überwiege mittlerweile deutlich das öffentliche Interesse an der Illusion einer absoluten Sicherheit. Er habe vor 20 Jahren im Alter von 20 Jahren im Drogenrausch einen Fehler gemacht. Anzunehmen, dass es 20 Jahre später, im Alter von 40 Jahren, noch einen hinreichenden Konnex zu dieser Anlasstat oder zum damaligen Menschen und zu den damaligen Lebensumständen gebe, wäre lebensfremd. Die EMRK stehe solchen Verfahren entgegen und verlange immer einen unmittelbaren Zusammenhang. Ein solcher sei nach unzähligen Umwandlungen, Verlängerungen, Gesetzesänderungen etc. nicht mehr gegeben. Der Gutachter habe selber festgestellt, dass er [der Beschwerdeführer] sich zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte infolge des Konsums von psychoaktiven Substanzen in einem Rauschzustand befunden habe, deren Ausprägung bis heute nicht gänzlich habe geklärt werden können. Entsprechend sei die Tat unter den damaligen Sucht- und Lebensumständen begangen worden. Er habe sich in der Exploration glaubhaft von einem dissozialen Drogenmilieu distanziert. Die Abstinenz könne man mit einfachen Mitteln überwachen, was gutachterlich ebenso festgestellt worden sei. Der Gutachter meine sodann, er [der Beschwerdeführer] könne in Freiheit jemanden «schwer schädigen», wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte. Der Gutachter dürfe jedoch nicht eine höhere Gefährlichkeit annehmen, als im Anlassdelikt geäussert worden sei. Er [der Beschwerdeführer] habe gerade niemanden schwer verletzt. Seine Mutter habe die Anzeige bereits wenige Tage danach zurückziehen wollen und es sei lediglich eine versuchte schwere Körperverletzung gewesen. Das Delikt sei sodann nicht gegenüber einer unbekannten Person begangen worden, sondern gegenüber der eigenen Mutter, welche sich zeitlebens ambivalent gegenüber ihm verhalten habe und wohl selber auch nicht eine einfache Persönlichkeit gewesen sei. Es gehe also nicht an, davon auszugehen, er würde plötzlich wildfremde Menschen auf der Strasse angreifen. Die Gefahr setze schliesslich voraus, was zu beweisen wäre, namentlich, dass es zu Drogenrückfällen kommen könnte. Die Abstinenz könne mittels Weisungen und Kontrollen überwacht werden und ausserdem sei der damalige Drogenrausch wohl kaum mit dem Konsum eines Joints zu vergleichen. Der Gutachter sage selber, dass er [der Beschwerdeführer] seit Jahren auf schwere Drogen abstinent sei.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, gemäss Gutachter seien Gewaltdelikte «möglich», demnach aber nicht «zu erwarten». Dies genüge als Grund, ihn bedingt zu entlassen. Nach einer derart langen Haft könne man nicht mehr eine absolute Sicherheit verlangen. Wenn Gewaltdelikte nicht «zu erwarten» seien, sei eine Wahrscheinlichkeit von vielleicht zehn bis zwanzig Prozent anzunehmen und ausserdem nicht schwere Körperverletzungen. Mit einem solchen Risiko müsse eine freiheitliche und freiheitsliebende Gesellschaft umgehen können. Zur vom Gutachter festgehaltenen Wahrscheinlichkeit von 58% für das Risiko eines erneuten Gewaltdelikts des Beschwerdeführers führte dieser aus, entscheidend sei nicht die Statistik, sondern dass der Gutachter selber nicht damit rechne [dass er, der Beschwerdeführer, rückfällig werde] und ohnehin fälschlicherweise von schweren Gewaltdelikten auszugehen scheine.

Insgesamt würden, so der Beschwerdeführer abschliessend, seine persönlichen Interessen an seiner Freiheit gegenüber den relativen Interessen der Öffentlichkeit an der Illusion einer absoluten Sicherheit überwiegen. Es gehe nicht um eine absolute Freiheit, sondern um eine Freiheit mit Weisungen und Auflagen. Die vom Gutachter angesprochene Therapie könne er auch in Freiheit absolvieren. Er habe in Freiheit keine Delikte begangen, die ihm keinen Anspruch auf eine zweite Chance geben würden. Als gemeingefährlich könne er schon lange nicht mehr eingestuft werden. Aufgrund der positiven Entwicklung seit 2017 sei eine bedingte Entlassung angezeigt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 991 ff.).

27. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich in ihrem Schreiben vom 16. März 2022 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, angesichts der langen Dauer des Freiheitsentzugs erachte sie es als nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Er sei nach wie vor auf ein stationäres Setting mit seinen Strukturen angewiesen. Eine bedingte Entlassung würde für ihn einen zu grossen Schritt darstellen, auf welchen er bislang nicht hinreichend habe vorbereitet werden können. Das mit der Entlassung zusammenhängende Rückfallrisiko im Falle eines Alkohol- oder Drogenmissbrauchs durch den Beschwerdeführer lasse sich unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit derzeit nicht verantworten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1023).

28. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2022 in Abänderung zu ihren früheren Anträgen vom 3. August 2020 («Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei», amtliche Akten SK 20 305, pag. 107) neu, die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend gutzuheissen, als dass die BVD anzuweisen seien, dem Gericht einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1057).

29. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 4. Mai 2022. Zur Sache führte er zusammengefasst aus, es sei kafkaesk und absurd, wenn die Generalstaatsanwaltschaft für die Begründung [der Nichtgewährung der bedingten Entlassung] nicht etwa auf das Anlassdelikt verweise, sondern auf die Dauer des Freiheitsentzugs. Weiter führte er zur Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die bedingte Entlassung für den Beschwerdeführer einen zu grossen Schritt darstellen würde, aus, es sei rein spekulativ, wie er auf die Freiheit reagieren würde. Nach 20 Jahren Freiheitsentzug lasse sich diese Frage nicht beantworten, weshalb auch die bedingte Entlassung und nicht eine Aufhebung der Verwahrung verlangt werde. Die BVD hätten immer noch die Möglichkeit, eine Rahmenbetreuung für ihn zu organisieren und einen begleitenden Rahmen zu gestalten, womit die Rückfallgefahr minim wäre. Gerade Rückfälle in die Sucht würden sofort festgestellt werden können. Wenn die Sicherheit der Öffentlichkeit derart stark gefährdet wäre wie behauptet, wäre auch eine stationäre Massnahme nicht angezeigt, da diese freiheitsorientiert und auf eine Freilassung ausgerichtet sei. Auch in fünf oder zehn Jahren könne es bei einer Freilassung zu einem Rückfall kommen; dieses Restrisiko könne nicht eliminiert werden. Die öffentliche Sicherheit könne sehr wohl mit einem Restrisiko umgehen. Dass dies nicht verantwortbar wäre, müsse anhand der persönlichen Freiheit beurteilt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft scheine schlicht zu ignorieren, dass es auch noch die persönliche Freiheit und die Verfassung gebe; dort sei nicht nur von öffentlicher Sicherheit, sondern auch von Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und persönlicher Freiheit die Rede. Diese Werte seien der öffentlichen Sicherheit gegenüberzustellen. Wenn es zu einer Interessenabwägung komme, würde seine persönliche Freiheit die öffentliche Sicherheit klar überwiegen. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, je länger der Freiheitsentzug gedauert habe, umso strengere Anforderungen seien an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen, die bei der Risikoanalyse eine Rolle spielen würden und damit eine Aufrechterhaltung oder Umwandlung einer Massnahme zu begründen vermöchten. Ebenso führte er aus, mit längerer Dauer des Vollzugs, also mit sich vergrösserndem zeitlichen Abstand zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Entscheid betreffend Anpassung der Massnahme, seien zunehmend strengere Anforderungen an den Kausalzusammenhang gemäss Art. 5 Abs. 1 lit a EMRK zu stellen. Sämtliche Kriterien für eine bedingte Entlassung seien vorliegend erfüllt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft würde nichts dagegen einwenden; lediglich zu sagen, der Beschwerdeführer könnte allenfalls rückfällig werden, sei kein zulässiger Einwand, zumal diesfalls eine bedingte Entlassung nie erfolgen könnte.

30. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 16. Mai 2022 bzw. 20. Mai 2022 auf eine Duplik (vgl. Ziff. 17 hiervor).

31. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz wird für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert.

Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Es muss mithin die ernsthafte Gefahr bestehen, dass der Verwahrte in Freiheit einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begehen könnte, welche geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingen Entlassung nicht entgegen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a Abs. 1 StGB ist mit einer günstigen Prognose verbunden. Der Massstab für die bedingte Entlassung ist sehr streng. Es muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung von Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H., 6B_124/2021 vom 24. März 2021). Zu beurteilen ist die mögliche Aussicht der Bewährung der betroffenen Person, wobei der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen kommt. Ein Rückfall, aber auch die Straffreiheit kann naturgemäss nie zweifelsfrei feststehen, zumal eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Allerdings muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung bestehen. Das Gericht kann eine Entlassung daher nur verantworten, wenn es von der Schluss-Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Die Bewährung ist nach Sinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten derjenigen Art zu verneinen ist, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 64a StGB m.w.H.).

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor (Art. 56 Abs. 3 StGB; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 E. 3.3.5). Gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB trifft sie ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (lit. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (lit. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (lit. c) und die Anhörung des Täters (lit. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H.). Das Gericht muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich daher nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Im Ergebnis muss das Gericht eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 m.w.H.).

32. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________, welches eine ausführliche Übersicht der bisherigen Fallentwicklung enthält und die aktuellsten Berichte, mithin den therapeutischen Erstbericht vom 30. November 2020, eine therapeutische Stellungnahme vom 12. Mai 2021 sowie einen weiteren Therapiebericht vom 8. September 2021 miteinbezieht (amtliche Akten SK 21 226, pag. 811 ff.), ist dem Beschwerdeführer auch nach Überzeugung der Kammer zweifelsohne eine positive Entwicklung seit 2017 zu attestieren. Während er zu Beginn, mithin im Jahr 2000, kaum in der Lage war, sich auf ein therapeutisches Setting einzulassen und im Vollzugsalltag vor allem mit wiederholten Rückfällen betreffend Betäubungsmitteln sowie Alkohol und zunehmender Aggressivität auffiel, konnte ab 2017 offenbar phasenweise eine störungsorientierte und ansatzweise deliktsorientierte Therapie über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden. Die Folgerung von Dr. med. C.________, wonach beim Beschwerdeführer seit 2017 eine gute Therapiebereitschaft vorliege, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer scheint es heute auch zunehmend zu gelingen, sein dysfunktionales und konfliktförderndes Verhalten zumindest teilweise selbstkritisch zu reflektieren. Erfreulich ist auch der Fortschritt, welchen er in Bezug auf seinen Suchtmittelkonsum von harten Drogen (insb. Heroin) zu erzielen vermochte; diesbezüglich konnte Dr. med. C.________ immerhin eine teilintrinsische Motivation feststellen. Zwar wurde anlässlich der Urinprobe vom 23. Juni 2021 sowohl bei den Cannabinoiden, beim Kokain als auch bei den Opiaten ein positives Resultat vermerkt, wobei jedoch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Urinprobe damals verweigerte, was einem positiven Befund gleichgestellt wurde (amtliche Akten SK 21 226, pag. 499 ff.). Es kann damit nicht restlos geklärt werden, ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich harte Drogen konsumiert hatte. Insgesamt ist bei ihm seit 2017 eine positive Entwicklung zu sehen.

Dr. med. C.________ spricht sich in seinem Gutachten – trotz erfreulicher Fortschritte – in aller Deutlichkeit gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung aus. Auch aus den Ausführungen des fallführenden Psychologen FPA, E.________, ergibt sich konkludent, dass er eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfiehlt, hielt er zuletzt in seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 fest, beim Beschwerdeführer sei die Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor deutlich gegeben (amtliche Akten SK 21 226, pag. 557). Trotz den seit 2017 feststellbaren positiven Entwicklungen seitens des Beschwerdeführers ist nicht zu verkennen, dass die bei ihm diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 mit Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nur eingeschränkt in der Lage, Stress adäquat zu bewältigen, insbesondere, wenn es zu kritischen Situationen kommt (vgl. dazu bspw. die Disziplinarverfügung vom 5. Juli 2021; amtliche Akten SK 21 226, pag. 549). Auf Kritik, Korrektur oder Abweisung reagiert er inadäquat bzw. oft impulsiv und zeigt insbesondere darin Mühe, Autoritätspersonen und Autoritäten zu akzeptieren (vgl. bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 715). Gegenüber Mitinsassen verhielt er sich in der Vergangenheit vermehrt distanz- und respektlos (vgl. bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 653, pag. 675 oder pag. 823). Der Beschwerdeführer zeigt immer noch eine klare Tendenz für impulsives und unbeherrschtes Handeln. Gemäss Einschätzung von Dr. med. C.________ sowie gestützt auf die revidierte Psychopathie-Checkliste nach Hare neigt der Beschwerdeführer auch heute noch anamnestisch sehr stark dazu zu handeln, ohne dabei an die Konsequenzen seines Handelns zu denken. Zwar vermag er diese später für sich selber einzusehen, delegiert die Verantwortung für sein Handeln aber dennoch an Drittumstände oder Drittpersonen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 765). Ersichtlich wird dieses Verhalten beispielsweise in der Disziplinierung vom 14. September 2021, wo der Beschwerdeführer angegeben hatte, nach wochenlanger Provokation durch den Mitinsassen an diesem Tag einmal zurückprovoziert zu haben, worauf dieser einen Stock geholt habe. Das Spucken sei nicht höflich gewesen, aber der Mitinsasse habe ihn mit einem Stock angegriffen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 485).

Der bisherige Behandlungsverlauf zeigt ebenfalls, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein hoher Behandlungsbedarf besteht. Am 10. November 2020, mithin rund ein halbes Jahr nach Eintritt in die JVA D.________, war der Beschwerdeführer bereit, auf die Station 1 der FPA einzutreten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 529). Bereits im Dezember 2020 äusserte er den Wunsch, eine temporäre Entlastung vom hoch konfrontativen Setting der FPA zu erhalten, weil er sich vor dem Hintergrund der langen Haftzeit und der mangelhaft bleibenden positiven Sozialisationserfahrung zu stark unter Druck gesetzt fühle, im intensiven und hochkonfrontativen Setting der FPA zu bestehen. Der Beschwerdeführer wurde deshalb in den Normalvollzug versetzt. Am 11. Mai 2021 konnte er erneut in das Setting der FPA aufgenommen werden, bis er am 4. Juli 2021 aufgrund eines Vorfalles arrestiert werden musste und nach dem Arrest in den Normalvollzug versetzt wurde. E.________ hielt diesbezüglich fest, dem Beschwerdeführer gelinge es, sich in den weniger konfrontativen Strukturen des Normalvollzugs der JVA ohne Anstrengungen an die Regeln und Vorgaben des alltäglichen Zusammenlebens zu halten, zeige jedoch im sozial konfrontativen milieutherapeutischen Setting Auffälligkeiten (amtliche Akten SK 21 226, pag. 555). In diese Richtung geht auch die Feststellung von Dr. med. C.________, wonach die aktuelle Stressbewältigung des Beschwerdeführers im Falle einer Entlassung in die Freiheit nicht ausreichen würde, um den ihn erwartenden Stressoren entsprechend entgegenwirken zu können. Eine langsame Sozialisierung und (schrittweise) Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die künftigen Stressoren ist auch nach Ansicht der Kammer von höchster Wichtigkeit. Als unabdingbar erweist sich dabei auch die Einhaltung einer Alkohol- und Drogentotalabstinenz, womit ebenso die Totalabstinenz von Cannabis gemeint ist. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezüglich ein ambivalentes Verhalten. Im Rahmen der Begutachtung am 1. Oktober 2021 gab er einerseits an, in Zukunft kein Cannabis, Heroin oder Kokain mehr konsumieren zu wollen und wenn von ihm verlangt würde, in Freiheit keinen Alkohol mehr zu konsumieren, würde er dies auch nicht mehr tun (amtliche Akten SK 21 226, pag. 739). Nur drei Wochen später äusserte er hinsichtlich möglicher Drogenrückfälle in Zukunft, dass er, wenn er entlassen würde, seinen Samstagsjoint rauchen und vielleicht zu einem guten Essen auch mal wieder ein Glas Wein trinken würde; ansonsten würde er von jeglichen Drogen Distanz nehmen und sich auch nicht mehr «k.o. Saufen». Von harten Drogen sowie hartem Alkohol wie Schnaps würde er die Finger lassen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 745). Der Beschwerdeführer zeigt damit klar auf, dass er die Notwendigkeit einer Totalabstinenz sowohl von (jeglichen) Drogen als auch von (jeglichem) Alkohol nach wie vor nicht einsieht und eine solche gestützt darauf immer noch nicht zweifelsfrei bestätigt werden kann. Eine solche ist jedoch unerlässlich und prognoserelevant, zumal im Gutachten prognostiziert wurde, das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, sei beim Beschwerdeführer als hoch zu beurteilen, sofern er zum jetzigen Zeitpunkt bedingt entlassen würde, dies insbesondere, wenn es zu Alkohol- und Drogenrückfällen kommen sollte (amtliche Akten SK 21 226, pag. 841).

Das Rückfallrisiko für die Begehung deliktischer Handlungen, darunter auch Gewaltdelikte, wird im Falle einer Entlassung in die Freiheit als eindeutig erhöht bezeichnet. Beim Beschwerdeführer wären gemäss Dr. med. C.________ einerseits Delikte im Bereich der Betäubungsmittel, aber auch Delikte der angeklagten Art wie Sachbeschädigung, Beschimpfung und Drohung zu erwarten. Möglich seien auch Gewaltdelikte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt diese Formulierung («möglich» statt «zu erwarten») keinen Grund dar, ihn bedingt zu entlassen: Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen infolge eines Gewaltdelikts innerhalb von fünf bzw. zwölf Jahren liegt gemäss VRAG aktuell bei 58% bzw. 78%. Aus dem Gutachten geht mehrfach hervor, dass nur im aktuellen Setting einer stationären Mass­nahme das Risiko einer unmittelbar drohenden Gewalt als niedrig beurteilt werden kann, nicht jedoch, wenn der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt entlassen würde. Dr. med. C.________ weist darauf hin, dass das Risiko erneuter Begehung deliktsrelevanter Straftaten durch weitere Behandlungsmassnahmen künftig (weiter) minimiert werden kann (amtliche Akten SK 21 226, pag. 843 ff.).

Prognoserelevant sind schliesslich auch das bisherige Vollzugsverhalten, Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sowie die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers. Was das bisherige Vollzugsverhalten anbelangt, ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2020 sowie auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 8. März 2021 zu verweisen (amtliche Akten SID, pag. 76 ff. und amtliche Akten SK 20 305, pag. 223 ff., betreffend Vollzugsverhalten bis anfangs 2020). Nur wenige Zeit nach Ergehen des obergerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2021 musste der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal diszipliniert werden (Verfügungen vom 28. Juni 2021, 5. Juli 2021 und 15. September 2021). Alleine in der Zeitspanne vom 8. Juli 2020 bis 19. Oktober 2021 ergingen gemäss Stammblatt der JVA D.________ insgesamt 13 Disziplinar­verfügungen, was doch eine beträchtliche Anzahl ist. Verantwortung für diese Verstösse wollte der Beschwerdeführer nicht übernehmen, sondern neigte gemäss Dr. med. C.________ vielmehr zu Schuldzuweisungen an die Gesellschaft sowie das System und begründete seine Verhaltensweisen mit den langjährigen Haftumständen, den Therapieabbrüchen mit den subjektiv empfundenen Fehlern der verschiedenen Therapeuten oder die subjektiv empfundenen Mängel der therapeutischen Institutionen. Die zu Beginn erwähnten Fortschritte des Beschwerdeführers haben vor diesem Hintergrund noch keinen genügenden Eingang in sein alltägliches Vollzugsverhalten gefunden. Das Vollzugsverhalten erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unproblematisch.

Vollzugslockerungen konnten bisher bzw. seit 2002 – soweit ersichtlich – noch nicht gewährt werden, weshalb auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem weniger strukturierten Setting noch nie überprüft werden konnte. Vollzugslockerungen werden jedoch zwingende Schritte in der Behandlung des Beschwerdeführers sein müssen, da ansonsten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – der Schritt in die Freiheit für den Beschwerdeführer zu gross wäre. Die Kammer teilt die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach Progressionsschritte als Teil des künftigen Behandlungsplanes und der Risikomanagement-Massnahmen wichtig sind.

Gegen eine bedingte Entlassung spricht aktuell auch die zukünftige Lebenssituation des Beschwerdeführers. Seine Vorstellung beruht darauf, eine hundertprozentige IV-Rente zu erhalten, da er nicht davon ausgehe, sich im Berufsleben wieder integrieren zu können. Anschliessend will er Geld sparen, um sich dann einen Wohnwagen kaufen zu können. Diesen will der Beschwerdeführer auf einem Campingplatz in Nähe eines Bahnhofs dauerhaft abstellen, so dass der Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt wäre. Vom Staat erwartet er eine Entschädigung für die überlange Haftzeit. Eine Beziehung mit einem Freund oder einer Freundin könne er sich vorstellen, er würde zudem ab und zu Sport treiben, am Wochenende eine Flasche Wein öffnen und schauen, was der Rest des Lebens bringe (amtliche Akten SK 21 226, pag. 739). Kontakt zu Familienangehörigen pflegt der Beschwerdeführer offenbar nicht (vgl. bspw. amtliche Akten SK 21 226, pag. 687 bzw. pag. 697). Mit Blick darauf – insbesondere die fehlende familiäre Verankerung, aber auch der fehlende Wille des Beschwerdeführers, sich inskünftig in den Arbeitsmarkt integrieren und damit eine Tagesstruktur schaffen zu wollen – ist seine zukünftige Lebenssituation alles andere als optimal zu bezeichnen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, sich nach der langen Haft nicht mehr ins Berufsleben integrieren zu können, ist entgegenzuhalten, dass es Arbeiten im niederschwelligen Bereich gibt (bspw. Unterhaltsarbeiten oder Arbeiten im Bereich der Reinigung), die sich für eine Wiedereingliederung in das Berufsleben durchaus eignen könnten.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als eine hundertprozentige Sicherheit für ein straffreies Leben einer Person nie angenommen werden kann. Die Kammer kann jedoch gerade deshalb eine (bedingte) Entlassung nur verantworten, wenn sie von der Schluss-Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken sich dabei, und wie bereits hiervor erwähnt, nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers (noch) nicht überzeugt. Beim Beschwerdeführer besteht weiterhin eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, so dass ein strukturiertes Setting unabdingbar ist, um mittels weiterer Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortsetzen zu können und dadurch das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltdelikte (weiter) minimieren zu können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auch im eng strukturierten Rahmen nach wie vor von Drogen (Cannabis) nicht totalabstinent ist und dies – ebenso in Bezug auf Alkohol – in Zukunft auch nicht wirklich sein will, besteht die ernsthafte Gefahr für weitere Gewaltdelikte, die geeignet sind, die psychische und physische Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Eine günstige Prognose, wie sie Art. 64a Abs. 1 StGB verlangt, ist aus diesen Gründen nicht zu bejahen.

Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Fortschritte erzielen kann. Dabei wird jedoch auch und insbesondere sein Einsatz gefordert sein, indem er einerseits die Notwendigkeit weiterer Risikomanagement-Programme oder Therapiemassnahmen im stationären Rahmen als notwendig einsieht und akzeptiert und so zur längerfristigen Integrierung in einem therapeutischen Setting beiträgt, andererseits aber auch die Notwendigkeit einer Drogen- und Alkoholtotalabstinenz erkennt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung liegen nach Überzeugung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.

33. Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen und wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Mass­nahmen, 2. Aufl. 2006, N 12 ff. zu Art. 8; siehe auch Heer, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 56 sowie N 36 zu Art. 56). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (Heer, a.a.O., N 16 zu Art. 56).

Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat das Gericht die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E. 2a, S. 113 f.; siehe auch BGE 127 IV 1 E. 2a, S. 5). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.1 ff.).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen. Die Freiheitsentziehung muss Konsequenz der Verurteilung sein, sie muss sich aus ihr ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen. Kurz gefasst muss zwischen Verurteilung und Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (statt vieler Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, M. gegen Deutschland, Nr. 19359/04, N 88; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 26; vgl. BGE 136 IV 156 E. 3 im Zusammenhang mit einer Massnahmenänderung). Dieser Konnex wird mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. Urteil des EGMR vom 24. Juni 1982, Van Droogenbroeck gegen Belgien, N 40; in EuGRZ 1984, S. 7 f.) und kann grundsätzlich durchbrochen werden, wenn sich eine Entscheidung, beispielsweise den Täter nicht freizulassen, auf Gründe stützt, die sich nicht mehr aus der ursprünglichen Verurteilung ergeben. Die Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmässig war, wird in diesem Fall willkürlich (Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2010, G. gegen Deutschland, Nr. 24478/03, N 44).

Das schweizerische Massnahmenrecht war und ist gekennzeichnet durch das sogenannte dualistisch-vikariierende System, wonach das Gericht bei einem Massnahmebedürftigen, der schuldhaft delinquiert hat, sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (Art. 57 StGB). Dies bedeutet nicht, dass mit der Verbüssung der Strafe jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Massgebend sind der Geisteszustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158).

34. Zur Tat, die der Beschwerdeführer am 10. Januar 2000 beging und die letztlich zur Anordnung der Verwahrung führte, hielt das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in seiner Begründung zum rechtserheblichen Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer sei an besagtem Tag in die Wohnung in M.________ zurückgekehrt, wo er damals mit seiner Mutter gewohnt habe. Er habe unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und sei ausgesprochen schlecht gelaunt gewesen. Ohne irgendeinen äusseren Anlass habe er zuerst mit einem Fleischmesser seine Mutter in die Lende, anschliessend mit einer Fleischgabel die zu Besuch anwesende Bekannte der Mutter in die Brust gestochen. Er habe sich danach eine schwarze Wollmütze aufgesetzt, sich damit maskiert und ins Treppenhaus begeben, wobei er mit Messer, Gabel und einem selbstgebastelten Tomahawk ausgerüstet gewesen sei. Im Treppenhaus habe er weiter randaliert und sei dann in die Wohnung von N.________ eingedrungen, welche er mit seinen Waffen bedroht habe. Es sei N.________ gelungen, ihm zu entwischen und sich erfolgreich zu wehren, so dass er ihr keine Verletzungen habe zufügen können. Sie habe sich beim Gerangel allerdings einen Zwerchfellriss zugezogen. N.________ habe daraufhin die Polizei alarmiert. Als der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer im Treppenhaus gegenübergestanden habe, sei er durch diesen ebenfalls bedroht worden, indem er in der linken Hand immer noch das Fleischmesser, in der rechten Hand die Fleischgabel und den Tomahawk gehalten habe und damit auf den Beamten zugegangen sei. Diesem sei es jedoch gelungen, den Angriff des Beschwerdeführers mit seinem Polizeistock abzuwehren, es ihn andernfalls an Kopf und Schulter getroffen hätte (amtliche Akten BVD, pag. 147 Rückseite).

35. Legt man die unter Ziff. 33 hiervor dargelegten Massstäbe der Verhältnismässigkeit zugrunde, erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. Aufrechterhaltung der Verwahrung noch als verhältnismässig. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, befindet er sich seit mehr als 21 Jahren im Vollzug, was angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbestrittenermassen als äusserst lange zu bezeichnen ist (s. das Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 ff). Der Eingriff in seine Rechte wiegt damit besonders schwer und sein Anspruch auf Freiheit gewinnt zunehmend an Gewicht. Wie sogleich zu zeigen sein wird, stehen diesem Anspruch indessen eminente öffentliche Interessen entgegen.

Bei der oberwähnten Anlasstat legte der Beschwerdeführer unter massivem Drogen- und Alkoholeinfluss eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er seiner Mutter mit einem Fleischmesser in die Lende und der Besucherin mit einer Fleischgabel in die Brust gestochen hatte. Den Polizeibeamten bedrohte er ebenfalls ausgerüstet mit Fleischmesser, Fleischgabel und Tomahawk. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Anlasstat nicht derart schlimm gewesen sei, dass man eine bedingte Entlassung nicht riskieren könne, ist von einer schweren Tat mit erheblichem Gewaltpotenzial auszugehen, die überdies aus dem Nichts und ohne ersichtlichen Grund erfolgte. Dass es damals nicht zu gravierenderen Verletzungen gekommen war, war nicht das Verdienst des Beschwerdeführers, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken.

Zur Frage, welche Straftaten vom Beschwerdeführer drohen, ist – teilweise wiederholend – festzuhalten, dass bei ihm gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ im Falle einer Entlassung in die Freiheit das Risiko für Gewaltdelikte, die eine schwere körperliche Schädigung des Opfers nach sich ziehen könnten, als hoch bzw. im Vergleich zu einer niedrigen Gefahr im Vollzugsrahmen als stark erhöht eingestuft wurde, dies insbesondere für den Fall, dass es beim Beschwerdeführer zu Alkohol- oder Drogenrückfällen käme (vgl. dazu sogleich). Vom Beschwerdeführer ist damit (insbesondere im Fall eines erneuten Drogen- und Alkoholeinflusses) nach wie vor eine Straftat zu erwarten, wie sie Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben hatte. Betroffen sind vorliegend höchste Rechtsgüter, nämlich die körperliche Integrität anderer Menschen.

Hinsichtlich der Frage, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ist, hält die Kammer unter Verweis auf die bereits gemachten Ausführungen fest, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Einsicht in die Notwendigkeit einer gänzlichen Alkohol- und Drogentotalabstinenz fehlt und es im Massnahmenvollzug wiederholt auch zu Cannabiskonsum gekommen ist. Diesen kann der Beschwerdeführer gemäss Gutachter nicht offenlegen, sondern macht trotz positiver Befunde von durchgeführten Urinproben eine Abstinenz seit 2020 geltend. Die bereits früher diagnostizierte und prognoserelevante Suchtmittelproblematik wurde im Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt. Zwar ist hinsichtlich eines längeren Abstinenzverhaltens beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung zu beobachten, dies allerdings lediglich unter der Voraussetzung, dass er sich in beschützender Umgebung befindet. Angesichts der Tatsache, dass die Anlasstat vom 10. Januar 2000 unter anderem wegen erheblichen Drogen- und Alkoholeinflusses begangen wurde und das Risiko für erneute Gewalttaten beim Beschwerdeführer insbesondere bei einem allfälligen Drogen- oder Alkoholrückfall als hoch eingestuft wird, ist aufgrund der noch nicht vorliegenden Totalabstinenz das Ausmass der Gefährdung nach Überzeugung der Kammer als stark ausgeprägt zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0, welche beim Beschwerdeführer im Jahr 2000 bereits bestanden hat, mit Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer fiel in der Vergangenheit (zuletzt 2021) wiederholt mit einer emotionalen Instabilität auf und neigte dazu, impulsiv zu handeln, ohne die Konsequenzen seines Handelns im Voraus berücksichtigt zu haben. Da hinsichtlich der Tätlichkeit vom 14. September 2021 nicht eruiert werden konnte, inwiefern aggressive Handlungsweisen vom Beschwerdeführer ausgegangen waren, ist anzunehmen, dass es gewalttätige Verhaltensweisen über einen langen Zeitraum keine mehr gab. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Resultaten aus der testpsychologischen Abklärung weiterhin nur eingeschränkt in der Lage ist, Stress adäquat bewältigen zu können und dass er gemäss Gutachten bzw. der durchgeführten testpsychologischen Abklärung derzeit immer noch eine klare Tendenz für impulsive und unbeherrschte Handlungsweisen sowie eine Neigung körperlicher Aggressionen gegenüber anderen Menschen aufweist (amtliche Akten SK 21 226, pag. 805). Die Schwelle für aggressives und gewalttätiges Handeln ist bei ihm gering, so dass nach wie vor ein hoher Behandlungsbedarf besteht. In Anbetracht dessen, dass es zur Anlasstat ohne erkennbaren Grund gekommen war (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 24), muss das Mass der Gefährdung auch in dieser Hinsicht als stark ausgeprägt bezeichnet werden.

Die schlechte Legalprognose, die nach wie vor nicht bewältigte Cannabisproblematik und vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 sowie die (immer noch) hohe Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers lassen seinen Freiheitsanspruch trotz bereits ausserordentlich langer Vollzugsdauer in den Hintergrund treten. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität ist eminent. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der von ihm ausgehenden Gefahr zurzeit auch nicht mit anderweitigen Vorkehrungen begegnet werden, beispielsweise, indem er mittels Weisungen und Kontrollen überwacht würde (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 999): Aus dem Gutachten wird deutlich ersichtlich, dass er es mit Aufgaben oder Verpflichtungen nicht so genau nimmt und sich in der Vergangenheit teilweise auch Anweisungen widersetzte. Wie der fallführende Psychologe, E.________, zutreffend darauf hinwies, hat allfälligen Vollzugslockerungen – und somit erst recht einer bedingten Entlassung – zwingend eine stationäre therapeutische Massnahme vorauszugehen, in welcher deutlich wird, dass der Beschwerdeführer die Behandlungsziele erkannt und akzeptiert hat und die therapeutische Aufgabenstellung innerhalb der Massnahme anpackt. Er muss sich hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit einsichtig zeigen, um (weiter) an sich arbeiten zu können. Vor dem Hintergrund, dass das Rückfallrisiko durch eine stationäre therapeutische Massnahme weiter minimiert werden kann, erweist sich die Verwahrung noch als verhältnismässig.

Den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen, verstösst im Ergebnis nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Lichte der gemachten Ausführungen liegt keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Verwahrung ist nach wie vor gegeben. Dieses Ergebnis stützt sich auf dieselben Gründe und verfolgt die gleichen Ziele wie bei der Anordnung der Verwahrung, nämlich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 sowie die Suchtmittelproblematik zu therapieren und ihn so davon abzuhalten, weitere erhebliche Gewalthandlungen zu begehen.

36. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Verwahrung einmal einem Ende zugeführt werden soll, weshalb im Vollzug auf eine Entlassung hinzuarbeiten ist (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 130 zu Art. 64 StGB). Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedereingliederung in die Freiheit sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5.). Diesbezüglich sind dem Gutachten vom 22. November 2021 sowie auch den Therapieberichten von E.________ klare Hinweise zu entnehmen, wonach beim Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. Progressionsschritte angezeigt wären, um dessen positive Entwicklung fortsetzen und das Rückfallrisiko für die Begehung von weiteren deliktischen Handlungen weiterhin minimieren zu können.

Nach Ansicht der Kammer sowie in teilweiser Übereinstimmung mit der Vorinstanz drängt sich daher die Anweisung an die Vollzugsbehörden auf, in Erwägung der Ausführungen im neuesten Gutachten umgehend die Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an die Hand zu nehmen.

37. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Zum Even­tualantrag des Beschwerdeführers, wonach die Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln sei, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 19 hiervor verwiesen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, wie sie subeventual und subsubeventual beantragt wird, ist gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 25 ff. hiervor nicht vorzunehmen.

V. Verletzung des Beschleunigungsgebots

38. Der Beschwerdeführer rügte im ersten oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. amtliche Akten SK 20 305, pag. 161 ff.).

39. In seinem Urteil 6B_280/2021/6B_419/2012 vom 27. Mai 2021 führte das Bundesgericht aus, in Anbetracht der Umstände, wonach kein neues Gutachten eingeholt und ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden sei, erweise sich die Verfahrensdauer von insgesamt 15 Monaten (von der Einreichung des erstmaligen Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung bis zum Entscheid der Kammer vom 8. März 2021, wobei das oberinstanzliche Verfahren alleine acht Monate ausgemacht habe) als nicht mit der «kurzen Frist» von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar und bejahte damit die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es wies die Kammer an, das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers in der Neubeurteilung zu prüfen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des neuen Beschlusses festzuhalten (E. 4.3.).

40. Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren SK 20 305 mit nachträglicher Eingabe vom 7. Dezember 2020 eine Entschädigung von CHF 44'000.00 infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK (amtliche Akten SK 20 305, pag. 165 ff.).

Im Urteil 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 erachtete das Bundesgericht für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots – zwischen dem Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung und dem vor­instanzlichen Urteil lagen zehn Monate – die geforderte Entschädigung von CHF 8'400.00 als zu hoch. Es erwog, mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv sowie dem Verzicht auf eine Kostenauflage werde dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft. Die Folge der Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführer habe lediglich darin bestanden, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt worden sei (E. 2.4.).

Vorliegend obsiegte der Beschwerdeführer aufgrund der Gutheissung seiner Beschwerde ans Bundesgericht vollumfänglich, womit die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sowie für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen sind (vgl. dazu Ziff. 42 nachfolgend). Der Verzicht auf eine Kostenauflage fällt damit vorliegend ausser Betracht und es hat eine anderweitige Entschädigung zu erfolgen. In Anlehnung an das hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von CHF 44'000.00 allerdings als deutlich zu hoch. Die Folge der Verfahrensverzögerung bestand für ihn ähnlich wie im zitierten Entscheid lediglich darin, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt wurde. Die Kammer erachtet eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 als angemessen; dies entspricht in der Summe den Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie denjenigen für das erste obergerichtliche Verfahren.

41. Auch im Verfahren um Neubeurteilung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. des Beschleunigungsgebots geltend (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 bzw. pag. 1073). Mit Stellungnahme vom 2. März 2022 führte er aus, die Verletzung liege auf der Hand. Erschwerend komme zudem hinzu, dass sich die BVD seither weigere, eine jährliche Überprüfung der Massnahme durchzuführen. Er, der Beschwerdeführer, ziehe aus der vorliegenden Verfahrensdauer also sogar einen doppelten Nachteil. Das vorliegende Verfahren werde durch den nicht enden wollenden Schriftenwechsel sogar noch künstlich in die Länge gezogen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 995).

Das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2021 traf am 1. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (amtliche Akten SK 21 226, pag. 331). Gestützt darauf nahm die Verfahrensleitung am 3. Juni 2021 mit Dr. med. C.________ telefonisch Kontakt auf, um sich über dessen zeitliche Kapazität und Bereitschaft, den Beschwerdeführer zeitnah zu begutachten, zu erkundigen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 371). Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde Dr. med. C.________ mit Verfügung vom 12. Juli 2021 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 433). Das Gutachten traf am 22. November 2021 ein, die Beantwortung der Ergänzungsfragen am 7. Februar 2022 (amtliche Akten SK 21 226, pag. 581 ff. und pag. 955 ff.). Mit Beschluss vom 14. Juni 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1091 ff.).

Im Urteil 6A.63_2001 vom 6. August 2001 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten und wies darauf hin, dass es bis zur definitiven Entscheidung der Frage, ob ein Betroffener aus der stationären Massnahme entlassen werden könne, unter Umständen lange dauern könne, insbesondere, wenn Gutachten einzuholen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen seien und dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden müsse (E. 1, insbesondere 1d und 1e).

Mit dem Versand des vorliegenden Beschlusses dauerte das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren rund 14 Monate. Davon entfallen rund sieben Monate auf die Einholung und Erstellung eines Gutachtens bzw. die Beantwortung von Ergänzungsfragen. Den Parteien musste sodann mehrmals das rechtliche Gehör gewährt werden. So stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beispielsweise Anträge hinsichtlich der Auswahl des Gutachters, zu welchen den Parteien erst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste (amtliche Akten SK 21 226, pag. 409). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer deshalb darauf hingewiesen, dass er damit eine Verzögerung des Verfahrens in Kauf nehme (amtliche Akten SK 21 226, pag. 417 ff.). Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied die Kammer zeitnah. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot und mit Blick darauf, dass vorliegend ein neues Gutachten einzuholen war, erweist sich die Gesamtverfahrensdauer von 14 Monaten als nicht übermässig lange; diese steht mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK in Einklang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.

Bei diesem Ausgang (Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

42. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, von dieser bestimmt auf CHF 500.00, sowie die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 (vgl. amtliche Akten SK 20 305, pag. 247) sind infolge Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht durch den Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist zudem für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das erste oberinstanzliche Verfahren je eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe sich jedoch nicht nach den Anträgen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2022 bzw. 4. Mai 2022 richtet, sondern gestützt auf das Dispositiv des Beschlusses vom 3. März 2021 erfolgt. Demnach erhält der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'029.60 (amtliche Akten SK 20 305, pag. 243) sowie für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'734.70 (amtliche Akten SK 20 305, pag. 245). Das für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

Die dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 wurde bereits ausgerichtet (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 389).

43. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 1’500.00 bestimmt. Hinzu kommen die Kosten des Gutachtens von CHF 17'779.80 (Akten SK 21 226, pag. 857) sowie die Kosten der ergänzenden Fragenbeantwortung von CHF 912.00 (Akten SK 21 226, pag. 1051). Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten damit auf CHF 20'191.80. Diese Kosten sind zufolge Unterliegens grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er stellt jedoch auch im Verfahren um Neubeurteilung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

44. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer befindet sich im Verwahrungsvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde kann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Beschwerdeverfahren hat komplexe Fragen des Strafvollzugsrechts zum Gegenstand, die unter den gegebenen Umständen eine anwaltliche Verbeiständung ohne Weiteres rechtfertigen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Infolge Gewährung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vorab durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

45. Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ pauschal einen Aufwand von CHF 3'000.00 bzw. von CHF 3'400.00 geltend (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 bzw. pag. 1073), was als geboten und angemessen erachtet wird. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]).

Rechtsanwalt B.________ beantragt für den Beschwerdeführer, von der Rückerstattung der Verfahrenskosten sei abzusehen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 sowie pag. 1073). Das Gesetz selber knüpft hinsichtlich der Rückerstattung an die Bedingung, dass der Zahlungspflichtige – hier der Beschwerdeführer – finanziell in der Lage sein muss, die Rückerstattung leisten zu können. Ein Absehen der Rückzahlungspflicht sieht es hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wird demnach wie hiervor ausgeführt dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzahlen müssen, sobald er dazu in der Lage ist.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren SK 20 305 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Ziff. 1 hiervor eine Entschädigung von CHF 2'000.00 ausgerichtet.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern werden angewiesen, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet.

Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) im Umfang von CHF 500.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

7. Die Kosten für das erste oberinstanzliche Beschwerdeverfahren (SK 20 305) im Umfang von CHF 1'500.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.

8. Die Kosten für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren werden bestimmt auf CHF 20'191.80 (inkl. Gutachterkosten von CHF 18'691.80) und sind vorab durch den Kanton Bern zu tragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO.

9. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) eine Entschädigung von CHF 2'029.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.

10. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 20 305) eine Entschädigung von CHF 2’734.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.

11. Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).

12. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD)

Bern, 18. Juli 2022

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Friederich Hörr

i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

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Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 64a StGBart. 64a CPart. 64a CP

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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

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Art. 64b StGBart. 64b CPart. 64b CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

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Art. 64b StGBart. 64b CPart. 64b CP

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Art. 64a StGBart. 64a CPart. 64a CP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

BGE 118 IV 108ATF 118 IV 108DTF 118 IV 108

BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1

Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

6B_109/2013

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 136 IV 156ATF 136 IV 156DTF 136 IV 156

Art. 57 StGBart. 57 CPart. 57 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

BGE 136 IV 156ATF 136 IV 156DTF 136 IV 156

6B_109/2013

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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP

6B_896/2014

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

SK 20 305

6B_280/2021

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

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Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 369

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

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Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG

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Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF