SK 2021 243
Bundesgerichtsurteil 6B_100/2025 vom 02.04.2025
16. Februar 2024Deutsch196 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer [nachfolgend Beschuldigter 1]), C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 1 [nachfolgend Beschuldigter 2]) und E.________ (Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen die Beschuldigten 1 und 2/Berufungsführer 2 [nachfolgend Beschuldigter 3]) am 13. Januar 2021 das folgende Urteil (pag. 690 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 21 243
Bern, 10. November 2023
Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier
Gerichtsschreiber Weibel
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2/Berufungsführer 1
E.________
v.d. Rechtsanwalt F.________
Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen Beschuldigte 1+2/Berufungsführer 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin 3 gegen Beschuldigten 1
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, Raufhandel
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Januar 2021 (PEN 2019 970-972)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer [nachfolgend Beschuldigter 1]), C.________ (Beschuldigter 2/Berufungsführer 1 [nachfolgend Beschuldigter 2]) und E.________ (Beschuldigter 3/Straf- und Zivilkläger gegen die Beschuldigten 1 und 2/Berufungsführer 2 [nachfolgend Beschuldigter 3]) am 13. Januar 2021 das folgende Urteil (pag. 690 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen Person, angeblich begangen am 30.6.2018 in Bern z.N. E.________.
Die anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 11'301.25 werden dem Kanton Bern auferlegt.
Auf die Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung wird verzichtet. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 6'209.30 (inkl. Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30.6.2018 in Bern,
und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'100.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre
festgesetzt.
2.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'603.75 und Auslagen von CHF 163.35, insgesamt bestimmt auf CHF 3'767.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Kostentabelle]
III.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von
A.________ mit CHF 6'209.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'543.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
1.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 SPO verurteilt:
a) zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________,
zuzüglich 5% Zins ab dem 30.6.2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________,
b) zur Bezahlung von CHF 591.20 Schadenersatz an den Privatkläger E.________,
zuzüglich 5% Zins ab dem 1.8.2019, unter Vorbehalt der Nachklage innerhalb von zwei Jahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________.
c) zum Ersatz der anteilsmässigen Parteikosten des Privatklägers E.________, ausmachend CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________.
2.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ abgewiesen.
V.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
2. Die beschlagnahmten Schuhe der Marke Timberland, Eurobrook 6322r, Gr. 9, schwarz (zurzeit beim KTD) werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
B. C.________
I.
C.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30.6.2018 in Bern,
und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 3'300.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'603.75 und Auslagen von CHF 163.35, insgesamt bestimmt auf CHF 3'767.05.
[Kostentabelle]
II.
1. C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 SPO verurteilt:
a) zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________,
zuzüglich 5% Zins ab dem 30.6.2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit
A.________,
b) zur Bezahlung von CHF 591.20 Schadenersatz an den Privatkläger E.________,
zuzüglich 5% Zins ab dem 1.8.2019, unter Vorbehalt der Nachklage innerhalb von zwei Jahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________,
c) zum Ersatz der anteilsmässigen Parteikosten des Privatklägers E.________, ausmachend CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________.
2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ abgewiesen.
III.
Weiter wird verfügt:
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
C. E.________
I.
E.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30.6.2018 in Bern,
und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 54, 133 Abs. 1 StGB, Art. 418, 426 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'603.75 und Auslagen von CHF 163.35, insgesamt bestimmt auf CHF 3'767.05 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
[Verfahrenskosten]
II.
Weiter wird verfügt:
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
D.
Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder notwendig, reduzieren sich die gesamten Verfahrenskosten um CHF1’500.00 (Gebühren Gericht statt CHF13’500.00 neu CHF12’000.00).
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung und Gang des Verfahrens
Gegen dieses Urteil betreffend den Beschuldigten 1 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 22. Januar 2021 die Berufung an (pag. 700). Sodann meldeten der Beschuldigte 3, privat verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2021 (pag. 701) und der Beschuldigte 2, damals privat verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (pag. 706) die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juni 2021 (pag. 712 ff.). Sämtlichen Beschuldigten wurde die Urteilsbegründung am 15. Juni 2021 zugestellt (pag. 776 f.).
Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 1. Juli 2021 focht die Generalstaatsanwaltschaft den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. Körperverletzung an einer wehrlosen Person und die Strafzumessung an (pag. 788 f.). Der Beschuldigte 3 erklärte frist- und formgerecht mit Eingabe vom 5. Juli 2021 die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, wobei er diese auf den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person und den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 3 wegen Raufhandels und den damit verbundenen Folgen (u. a. Strafe und Verpflichtung zur Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten) beschränkte (pag. 791 ff.). Sodann focht der Beschuldigte 2 mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 den Schuldspruch wegen Raufhandels des Beschuldigten 2, die Sanktion, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Genugtuung, den Schadenersatz, den Ersatz der anteilsmässigen Parteikosten des Privatklägers, die angemessene Entschädigung der Verteidigungskosten und die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung an (Bst. B Ziff. I, II und III des erstinstanzlichen Urteildispositivs) an (pag. 799 ff.).
Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten 2 und 3 zu beantragen und auf das Erklären einer Anschlussberufung zu verzichten (pag. 809). Der Beschuldigte 2 teilte mit Eingabe vom 11. August 2021 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt (pag. 810 f.). Mit Eingabe vom 11. August 2021 schloss sich der Beschuldigte 1 den Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 an, wobei er die Anschlussberufung auf den Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Raufhandels und die entsprechenden Folgen (insb. Strafe, Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilansprüche des Beschuldigten 3) beschränkte. Weiter erklärte er, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufungserklärung des Beschuldigten 3 fristgerecht eingegangen sei (pag. 813 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. August 2021 mit, dass kein Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 bestehe (pag. 821 ff.). Die Kammer stellte mit Beschluss vom 31. März 2022 fest, dass sich der Beschuldigte 3 sich nicht zur Frage des Nichteintretens auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 vernehmen liess (pag. 823 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8. November 2023 statt (pag. 1080 ff.).
3. Einsetzung einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2
Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 beantragte Rechtsanwalt D.________ die Anordnung einer amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt (pag. 801). Am 22. Juli 2021 verfügte die Verfahrensleitung, über das Gesuch des Beschuldigten 2 um Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidigung werde nach Eingang der in Aussicht gestellten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen entschieden (pag. 804). Sodann wurde Rechtsanwalt D.________ mit Beschluss vom 31. März 2022 aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Unterlagen zum Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen (pag. 824). Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte Rechtsanwalt D.________ die eingeforderten Dokumente zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 836 ff.). Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten 2 um Beiordnung eines amtlichen Anwalts (pag. 865 f.). Der Beschuldigte 2 nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. September 2022 Stellung zur Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft und hielt am gestellten Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung fest (pag. 889). Mit Beschluss vom 23. März 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten 2 gutgeheissen und diesem rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1010 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2021 stellte Rechtsanwalt F.________ namens des Beschuldigten 3 weitere Beweisanträge: Er beantragte, das Institut für Rechtsmedizin (IRM) sei unter Vorlage der vorinstanzlichen amtlichen Akten pag. 117 bis 139 (KTD-Bericht vom 18. Juli 2018) und 140 bis 143 (IRM-Gutachten vom 24. Juli 2018) zur Einreichung eines Zusatzgutachtens aufzufordern, worin zu beantworten sei, welche der Verletzungen, die durch das IRM am 30. Juni 2018 anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 3 festgestellt wurden, eher auf ein Entstehen im Rahmen eines Sturzes, welche hingegen eher auf eine Entstehung durch direkte menschliche Gewalteinwirkung und welche Verletzungen insbesondere auf einen Sturz des Beschuldigten 3 auf eine Treppe/Treppenstufe hindeuten würden. Sodann wurde beantragt, G.________ als Zeuge vorzuladen (pag. 793 f.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten 3 (pag. 809). Rechtsanwalt D.________ erklärte namens und im Auftrag des Beschuldigten 2, auf eine ausführliche Stellungnahme zu den Beweisanträgen zu verzichten; führte indes aus, dass sich das aktenkundige Gutachten des IRM bereits ausführlich mit den Verletzungen des Beschuldigten 3 auseinandersetze (pag. 810). Mit Eingabe vom 11. August 2023 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten 3 (pag. 815). Mit Beschluss vom 31. März 2022 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten 3 gutgeheissen (pag. 823 f.). Mit Verfügung vom 19. September 2022 wurde das rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 15. September 2022 (pag. 923 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 919 f.).
Mit Eingabe vom 29. September 2022 erklärten die Generalstaatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 4. November 2022 der Beschuldigte 1, keine Zusatzfragen zum Gutachten zu haben (pag. 935 resp. pag. 948). Der Beschuldigte 3 beantragte mit Eingabe vom 7. November 2022 die Zulassung von Zusatzfragen zum rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 15. September 2022 (pag. 952 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 14. November 2022 fest, dass der Beschuldigte 2 sich betreffend allfälliger Zusatzfragen zum Gutachten nicht vernehmen liess (pag. 959). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 1 verzichteten mit Eingaben vom 17. November 2022 (pag. 963) resp. 6. Dezember 2022 (pag. 968) auf eine Stellungnahme zu den Zusatzfragen des Beschuldigten 3. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte 2 sich nicht vernehmen liess und der vom Beschuldigten 3 gestellte Antrag um Zulassung von Zusatzfragen gutgeheissen (pag. 970 ff.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde das ergänzende rechtsmedizinische Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 10. Januar 2023 (pag. 982 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 987). Mit Eingaben vom 30. Januar 2023 resp. 6. Februar 2023 verzichteten der Beschuldigte 1 und 3 auf die Einreichung allfälliger Bemerkungen zum rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 10. Januar 2023 (pag. 1001 resp. pag. 1003).
Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 24. Oktober 2023 (pag. 1071 [Beschuldigter 1], pag. 1072 [Beschuldigter 2] und pag. 1073 f. [Beschuldigter 3]) sowie aktuelle Leumundsberichte inkl. Berichte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 11. Oktober 2023 [Beschuldigter 1; pag. 1052 ff.], 10. Oktober 2023 [Beschuldigter 2; pag. 1060 ff.] und 13. Oktober 2023 [Beschuldigter 3; pag. 1049 ff.]) eingeholt. Sodann wurden die Akten im Strafverfahren BM 22 31903 gegen den Beschuldigten 1 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie die Akten im Strafverfahren BM 21 17789 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ediert, welche anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. November 2023 den Parteien zur Einsicht aufgelegt wurden (pag. 1081 f.) Sodann wurden anlässlich der Berufungsverhandlung der Zeuge G.________ (pag. 1083 ff.) und die Beschuldigten 1, 2 und 3 einvernommen (pag. 1102 ff., pag. 1093 ff. resp. pag. 1087 ff.).
5. Anträge der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in oberer Instanz die folgenden Anträge (pag. 1133 ff.; Hervorhebungen im Original):
A. A.________
I.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 30. Juni 2018 in Bern z.N. von E.________;
2. des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern.
II.
A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 122, 133 Abs. 1 StGB,
Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei
3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
B. C.________
I.
C.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern.
II.
C.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 133 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 3'300.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
C. E.________
I.
E.________ sei schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern.
II.
E.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 54, 133 Abs. 1, Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 2'800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei;
zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen);
zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
D.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Das Gericht habe über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.
Rechtsanwalt F.________ beantragte oberinstanzlich im Namen des Beschuldigten 3 Folgendes (pag. 1136 f.; Hervorhebungen im Original):
E.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Anklageschrift vom 27.11.2019 Ziffer I.C., angeblich begangen am 30.06.2018.
A.________ sei schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 30.06.2018 in Bern, zum Nachteil von E.________ (Anklageschrift vom 27.11.2019 Ziffer I.A.1) und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien A.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, E.________ eine Genugtuung von CHF 1'500.00, zuzüglich 5 % Zins ab 30.06.2018, und Schadenersatz von CHF 591.20, zuzüglich 5 % Zins ab 01.08.2019 zu bezahlen.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen, soweit sie nicht A.________ und C.________ aufzuerlegen sind.
A.________ und C.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, E.________ dessen Parteikosten für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren im Umfang gemäss eingereichter Honorarnote zu ersetzen, soweit die Parteikosten von E.________ nicht durch den Kanton Bern zu entschädigen sind.
Die von E.________ erfassten erkennungsdienstlichen Daten seien nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
Weiter sei zu verfügen, was rechtens.
Rechtsanwalt D.________ beantragte oberinstanzlich im Namen des Beschuldigten 2 Folgendes (pag. 1143 f.; Hervorhebungen im Original):
In Abänderung des Urteils des Regionalgerichts vom 13. Januar 2021 sei Folgendes zu entscheiden:
I.
C.________ sei freizusprechen:
- von der Anschuldigung des Raufhandels, angeblich begangen am 30. Juni 2018 in Bern mit A.________, G.________ und E.________;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Honorarnoten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00.
II.
Die Zivilklage des E.________ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter sei die Zivilklage des E.________ auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Subeventualiter sei die in der Zivilklage von E.________ beantragte Genugtuung erheblich zu reduzieren.
III.
Weiter sei zu verfügen:
Es sei die unverzügliche Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung von C.________ (insb. daktyloskopische Daten, Fotografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen;
Die Entschädigung der privaten Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (CHF 11'617.60) und für das oberinstanzliche Verfahren (CHF 606.30; Berufung 1. Teil) sei gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bestimmen (bis 4. Juli 2021);
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote (Berufung 2. Teil) gerichtlich zu bestimmen (ab dem 5. Juli 2021);
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich im Namen des Beschuldigten 1 Folgendes (pag. 1151 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Ziff. A. I. des Urteils PEN 19 970 / 971 / 721 vom 13. Januar 2021 sei zu bestätigen.
Hingegen sei Ziff. A.II. im Sinne der nachfolgenden Ziffern abzuändern:
A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels, angeblich begangen am 30. Juni 2018 in Bern.
Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
A.________ sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'753.00 (volles Honorar) gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.
Die Zivilklage von E.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen.
II.
A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der eingereichten Kostennote auszurichten und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
III. Genugtuung
A.________ sei eine Entschädigung für seine durch das Strafverfahren erlittene immaterielle Unbill in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 500.00, zu entrichten.
IV.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten 1 (Bst. A des erstinstanzlichen Urteils) insoweit an, als dieser vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung freigesprochen und aufgrund des Schuldspruchs wegen Raufhandels einzig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre sowie einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 (und Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt wurde (Bst. A Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteils). Der Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person, wird sodann vom Beschuldigten 3 angefochten. Der Beschuldigte 1 seinerseits focht das Urteil in Bezug auf Bst. A.II., III., und IV. an, wonach er des Raufhandels schuldig erklärt und mit den entsprechenden Folgen verurteilt wurde (insb. Strafe, Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilansprüche des Beschuldigten 3). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind somit betreffend den Beschuldigten 1 der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen Person unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer anteilsässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 (Bst. A Ziff. I.) und die Verurteilung wegen Raufhandels und deren Sanktion (Bst. A Ziff. II.). Ferner hat die Kammer über die Verfahrenskosten in erster und in oberer Instanz und die Honorare der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht sowie über allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten 1 zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen sind die Verurteilungen des Beschuldigten 1 im Zivilpunkt (Bst. A Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) und die erstinstanzlichen Verfügungen betreffend die vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie betreffend die Beschlagnahmungen (Bst. A Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteils). Mit anderen Worten ist somit das erstinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten 1 vollumfänglich zu überprüfen.
Der Beschuldigte 2 richtete seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels (Bst. B Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 550.00 (Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage; Bst. B. Ziff. I.1. und 2.), die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Bst. B. Ziff. I.3.), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Bst. B Ziff. II.), die angemessene Entschädigung der Verteidigungskosten und die Verfügung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung (Bst. B Ziff. III.). Auch das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten 2 (Bst. B des Urteils) ist demnach umfassend zu überprüfen.
Betreffend den Beschuldigten 3 wurde das erstinstanzliche Urteil (Bst. C des erstinstanzlichen Urteils) vom Beschuldigten 3 insoweit angefochten, als dieser des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 (Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage) und zur Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Bst. C Ziff. I.1., 2. und 3.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die erstinstanzliche Verfügung betreffend die vom Beschuldigten 3 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. C Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Somit ist auch das erstinstanzliche Urteil gegen den Beschuldigten 3 umfassend zu überprüfen.
Bei Überprüfung der angefochtenen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 darf die Kammer das Urteil gegen den Beschuldigten 1 auch zu dessen Ungunsten abändern. Aufgrund der alleinigen Berufungen durch die Beschuldigten 2 und 3 gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf – soweit die Beschuldigten 2 und 3 betreffend – nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7. Angeklagter Sachverhalt
7.1 Betreffend den Beschuldigten 1
Dem Beschuldigten 1 wurde mit Anklageschrift vom 27. November 2019 u.a. versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung an einer wehrlosen Person, begangen am 30. Juni 2018 in Bern, H.________ (Strasse) (vor Club I.________), zum Nachteil des Beschuldigten 3 vorgeworfen. Im Einzelnen lautete der angeklagte Sachverhalt wie folgt (pag. 378):
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB):
Nach den unter Ziffer 2 nachstehend umschriebenen Ereignissen im Club I.________ zwischen den drei Security-Mitarbeitern A.________, C.________ und G.________ sowie dem Club-Gast E.________ (gegenseitige tätliche Auseinandersetzung), trugen die drei Security-Mitarbeiter den Privatkläger E.________ via Notausgangs-Türe nach draussen, wobei G.________ und A.________ ihn je an einer Seite des Oberkörpers hielten, während C.________ die Beine von E.________ trug. Vor der Türe angekommen, liessen sie E.________ aus einer Höhe von ca. einem halben Meter auf den Asphalt-Boden fallen. Danach wandten sich alle drei – C.________, G.________ und A.________ – unverzüglich von E.________ ab. Während C.________ und G.________ davonliefen, drehte sich A.________ plötzlich noch einmal um und trat unvermittelt einmal sehr kräftig mit dem Fuss gegen den regungslos am Boden liegenden E.________, wobei er diesen mit dem Fuss seitlich in Höhe Schulter-, Nacken-, Kopfregion traf. Dabei erlitt E.________ diverse Hautrötungen, Hauteinblutungen und Hautabschürfungen im Bereich des Kopfes, unter anderem im Bereich der linken Schläfe und oberhalb des linken Ohres auf einer Fläche von ca. 8 x 6 cm mehrere fleck- und strichförmige, sich teilweise überlagernde Hautrötungen mit durchschmerzhafter Schwellung der ganzen behaarten, linken Kopfseite. Zudem hatte E.________ zwei ausgebrochene Zähne am Oberkiefer und Hauteinblutungen am linken Oberarm.
Mit diesem Vorgehen, namentlich einem kräftigen Tritt mit dem Fuss gegen die Schulter-, Hals-, Kopfregion von E.________ – wobei A.________ massive Schuhe der Marke Timberland trug – nahm A.________ offensichtlich eine schwere und irreparable Schädigung am Körper von E.________ zumindest in Kauf.
eventualiter:
Einfache Körperverletzung an einer wehrlosen Person (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB):
Mit dem unter Ziffer 1 vorstehend umschriebenen Verhalten, namentlich einem kräftigen Tritt mit dem Fuss gegen die Schulter-, Hals-, Kopfregion von E.________ – wobei A.________ massive Schuhe der Marke Timberland trug – verursachte A.________ an dem regungslos am Boden liegenden E.________, welcher damit offensichtlich wehrlos war, wissentlich und willentlich eine Schädigung an dessen Körper in oben umschriebener Art und Weise.
7.2 Betreffend die Beschuldigten 1 – 3
Weiter wurde in der Anklageschrift vom 27. November 2019 den Beschuldigten 1 – 3 Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB vorgeworfen, begangen einerseits gemeinsam durch die Beschuldigten 1 – 2 sowie G.________ gegenüber dem Beschuldigten 3 sowie andererseits durch den Beschuldigten 3 gegenüber den Beschuldigten 1 – 2 sowie G.________, am 30. Juni 2018 in Bern, H.________(Strasse) (Club I.________).
Im Einzelnen lautete der angeklagte Sachverhalt wie folgt (pag. 379 ff.):
Nachdem E.________, welcher bereits sichtlich angetrunken war, gegen Mitternacht zum Club I.________ kam, zunächst der Zugang zum Club aufgrund seiner Angetrunkenheit verwehrt worden war, liess ihn ein Sicherheitsmitarbeiter des Clubs schliesslich doch rein. In der Folge trank E.________ noch weitere alkoholhaltige Getränke und benahm sich im Club sehr auffällig, indem er ausgelassen tanzte, dabei andere Gäste anrempelte und Frauen etwas distanzlos ansprach, so dass diese sich von ihm gestört fühlten. Aufgrund dieses Verhaltens wurde E.________ von den vor Ort anwesenden Security-Mitarbeitern, G.________, A.________ und C.________ etwas genauer beobachtet. Schliesslich sprachen sie E.________ an und baten diesen, den Club zu verlassen, was von E.________ aber nicht befolgt wurde. In der Folge führten die drei Security-Mitarbeiter E.________ an den Armen zum Notausgang, um ihn via Notausgang-Treppe nach draussen zu begleiten. Nachdem sie die Treppe beim Notausgang erreicht hatten, kam es dort zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schubste E.________ den Security-Mitarbeiter C.________, so dass dieser zu Boden fiel. Danach stiess er G.________ gegen die Brust. Nachdem C.________ wieder aufgestanden war, stiess er E.________ so stark, dass auch dieser zu Boden ging, während A.________ den Pfefferspray gegen E.________ einsetzte. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zu einer gegenseitigen Rangelei, wobei E.________ auf der Treppe immer wieder hinfiel. Schliesslich trugen die drei Security-Mitarbeiter den Privatkläger E.________ via Notausgang-Türe nach draussen, wobei G.________ und A.________ ihn je an einer Seite des Oberkörpers hielten, während C.________ die Beine von E.________ trug. Vor der Türe angekommen, liessen sie E.________ aus einer Höhe von ca. einem halben Meter auf den Asphalt-Boden fallen.
Bei dieser gegenseitigen Auseinandersetzung erlitten sowohl E.________ als auch die Security-Mitarbeiter C.________, G.________ und A.________ mehrere gut sichtbare Hautrötungen. Zudem verlor E.________ mutmasslich zwei Zähne vorne am Oberkiefer.
Damit beteiligte[n] sich die Beschuldigten / Berufungsführer 1 – 3 [A.________, C.________, E.________] wissentlich und willentlich aktiv an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei diese (mitunter) eine erhebliche Verletzung eines Menschen (E.________) zur Folge hatte, und [sie] nicht nur schlichtend in das Geschehen eingriff[en].
8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat das den Vorwürfen zugrundeliegende Grundgeschehen zutreffend wie folgt dargestellt (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 719 f.):
E.________ besuchte Abend des 29.6.2018 einen Firmenanlass, wo er viel Bier und Wein konsumierte. Weil seine Kollegen, u.a. J.________ und L.________, später noch den Club «I.________» am H.________(Strasse) in Bern aufsuchen wollten, begab sich auch E.________ mit dem Taxi zum Club. Als er dort ankam, war er gemäss eigenen Angaben sehr betrunken (z.B. pag. 40 Z. 91). Im Club «I.________» standen für die Security A.________ als Einsatzleiter sowie u.a. C.________, G.________ und ein namentlich nicht bekannter «K.________» im Einsatz. A.________ und «K.________» befanden sich beim Eintreffen von E.________ bei der Eingangskontrolle des Clubs und verweigerten E.________ den Einlass. Dies deshalb, weil er einerseits nicht auf der Gästeliste aufgeführt war und andererseits weil die beiden Securities der Meinung waren, E.________ sei zu alkoholisiert. Als J.________ und L.________ ebenfalls beim Club eintrafen, liess «K.________» auch E.________ unter der Auflage, seine Kollegen sollten zu ihm schauen, in den Club hinein. Der Einlass erfolgte, ohne dass A.________ davon Kenntnis hatte.
Im Club konsumierte E.________ weiter alkoholische Getränke und benahm sich sehr auffällig. Auch wenn im nachfolgenden Beweisverfahren noch aufgezeigt werden wird, wie sich E.________ im Club genau verhalten hatte, ist weitgehend unbestritten, dass er mit seinem Verhalten (der Zeuge J.________ sprach z.B. davon, dass E.________ eine Frau an der Hüfte hochhob, es «too much» gewesen sei; pag. 103 Z. 84 ff.) eine gewisse Unruhe verbreitete. Dass sein Verhalten auf andere Clubbesuchenden mehrheitlich störend und auch aggressiv wirkte, wird selbst von E.________ nicht direkt bestritten (pag. 33 Z. 62 f.).
Dem im Club unten positionierten G.________ sowie dem auf der Treppe stehenden C.________ fiel das Verhalten von E.________ auf. Sie informierten den Einsatzleiter A.________ und E.________ wurde in der Folge logischerweise durch die Securities beobachtet. A.________, welcher beim Clubeingang arbeitete, wurde schliesslich aufgrund des Verhaltens von E.________ von G.________ in den Club geholt. Aus den Videoaufzeichnungen des Eingangsbereichs des Clubs geht hervor, dass A.________ um 01:11 Uhr am Eingang durch G.________ geholt wurde, worauf sich beide nach unten in den Club begaben.
Als J.________ und L.________ zur Toilette gingen, kam es zu einer Diskussion zwischen den schliesslich drei Securities und E.________. Unbestritten ist, dass die Securities des Clubs bzw. der Verantwortliche A.________ dann entschied, dass E.________ den Club zu verlassen hat. Dies wurde E.________ auch mitgeteilt. Weil der Notausgang näher am Geschehen war als die Haupttreppe, entschieden die Securities, dass sie E.________ via Notausgang und dahinterliegendes Treppenhaus aus dem Club bringen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung in dem Sinn, dass E.________ sich gegen das Hinausgehen via Notausgang zur Wehr setzte, die drei Securities in der Folge mit dem sich dagegen sträubenden E.________ mittels körperlichem Druck durch den Notausgang ins dort gelegene Treppenhaus gingen. Wie genau sich die Auseinandersetzung im Club bis zum Notausgang abspielte, wurde von den Beteiligten unterschiedlich geschildert, sicher wurde E.________ jedoch gestossen und gezogen, man hatte seitens der Securities Hand an ihn gelegt.
Unbestritten ist, dass A.________, C.________ und G.________ den E.________ anschliessend über das Treppenhaus nach oben vor den Club aufs Trottoir brachten. Wie dies genau erfolgte wird im nachfolgenden Beweisverfahren eingehend erläutert. Dabei blieb jedoch unbestritten, dass sowohl das Treppenhaus als auch die Aussentüre beim Ausgang ins Freie beleuchtet waren, dass die drei Securities E.________ in der letzten Phase des Geschehens über die Treppe bis zum Ausgang hinaustrugen; G.________ und A.________ trugen ihn unter den Armen, C.________ trug ihn an den Beinen hoch. Wie sich die Örtlichkeiten im Treppenhaus und beim Ausgang präsentieren, blieb ebenfalls unbestritten (vgl. dazu Fotos pag. 477 ff.).
Gemäss Videoaufzeichnungen trafen die vier Beteiligten oben bei der Ausgangstüre um 01:20:15 Uhr ein. Um 01:25 Uhr verständigte der vor dem Club anwesende N.________ die Kantonspolizei Bern, die gemäss den Videoaufzeichnungen bereits um 01:27:57 Uhr beim Club eintraf und sich um den im Bereich des Notausgangs am Boden liegenden E.________ kümmerte. Die Kantonspolizei veranlasste, dass E.________ zur medizinischen Erstversorgung mit der Sanitätspolizei ins X.________ Spital gebracht wurde.
Die körperlichen Beeinträchtigungen von E.________ im Nachgang zum Vorfall vom 30.06.2018, wie sich diese aus den nachfolgend aufgeführten objektiven Beweismitteln ergeben, sind unbestritten.
Auf diese Darstellung der Vorinstanz zum Grundgeschehen kann grundsätzlich verwiesen werden, wobei in teilweiser Abweichung davon zu präzisieren ist, dass betreffend die Lichtverhältnisse vor dem Clubausgang divergierende Aussagen vorliegen. Sodann bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären ist, wie sich der Beschuldigte 3 nach seinem Einlass in den Club I.________ verhielt, wie er durch die Beschuldigten 1 – 2 und G.________ ausserhalb des Notausgangs resp. der entsprechenden Türe das Treppenhaus nach oben verbracht und draussen auf dem Trottoir zu liegen kam, wie sich der Beschuldigte 3 dabei verhielt, wie die Lichtverhältnisse ausserhalb des Clubs waren und schliesslich, ob der Beschuldigte 1 draussen auf dem Trottoir dem Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetze und ihn dabei verletzte (vgl. auch S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 721 f.).
9. Beweismittel
Folgende objektive Beweismittel befinden sich in den Akten: Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Juli 2018 (pag. 4 ff.), Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes der Kriminalabteilung der Kantonspolizei (nachfolgend: KTD) vom 18. Juli 2018 (pag. 117 – 139), Fotodokumentation KTD vom 22. Mai 2020 (pag. 474 – 487), Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 24. Juli 2018 (pag. 140 ff.), Arztberichte des X.________ Spitals vom 30. Juni 2018 (pag. 145 ff.), von Dr. med. Q.________ vom 27. August 2019 (pag. 156), der R.________(Zahnarztpraxis) vom 14. August 2019 (pag. 153 ff.) sowie vom 4. Juni 2020 (pag. 513) und vom 16. Dezember 2020 (pag. 617) und die Aufzeichnungen der Videoüberwachungskamera vom 30. Juni 2018, 01:01 Uhr bis 01:45 Uhr (pag. 161). Ferner wurden im Berufungsverfahren zwei Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin IRM vom 15. September 2022 (pag. 923 ff.) sowie 10. Januar 2023 (pag. 982 ff.) eingeholt (vgl. Ziff. I.4. hiervor).
Als subjektive Beweismittel liegen zahlreiche Einvernahmen vor: Die Beschuldigten 1 – 3 wurden mehrfach befragt (polizeilich, von der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 11 – 58, 628 – 651] sowie vor Obergericht [pag. 1087 ff., 1093 ff. und 1102 ff.]). Daneben wurden weitere Personen befragt: G.________ – einer der drei am Vorfall beteiligten Sicherheitsmitarbeiter – wurde als Beschuldigter ebenfalls sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft (pag. 59 – 73) befragt, ergänzend wurde er antragsgemäss vor Obergericht als Zeuge einvernommen (pag. 1083 ff.). N.________ – ein unbeteiligter Passant – wurde zweimal von der Polizei als Auskunftsperson (pag. 74 – 81) sowie von der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz als Zeuge (pag. 82 – 87, pag. 524 – 529) befragt. P.________ – ein weiterer unbeteiligter Passant – wurde erstmals von der Staatsanwaltschaft (pag. 109 – 116) und ebenfalls vor Vorinstanz (pag. 516 – 523) als Zeuge einvernommen. Sodann wurden L.________ und J.________ Savio – zwei Begleiter des Beschuldigten am Abend resp. in der Nacht auf den 30. Juni 2018 im Club I.________ – von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt (pag. 88 –108). Schliesslich wurde O.________ – die am 30. Juni 2018 ebenfalls anwesende Personalchefin des Club I.________ von der Vorinstanz als Zeugin einvernommen (pag. 530 – 535).
Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlich eingeholten Aktengutachten sowie der Einvernahmen von G.________ und der Beschuldigten 1 – 3 anlässlich der Berufungsverhandlung wird verzichtet. Auf den Inhalt der Aktengutachten resp. die Aussagen wird soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
10. Würdigung durch die Kammer
10.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 722 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
10.2 Würdigung der einzelnen Beweismittel
Die Vorinstanz hat vorab die objektiven Beweismittel, anschliessend die Einvernahmen der verschiedenen mehr oder weniger unbeteiligten Zeugen und schliesslich diejenigen der beteiligten Akteure (Beschuldigte 1 – 3 sowie des Zeugen G.________) je einzeln und sodann gemeinsam gewürdigt. Die Kammer erachtete diese gewählte Reihenfolge als zweckmässig. Aus diesem Grund wird bei der nachfolgenden Beweiswürdigung daran festgehalten.
10.3 Objektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden objektiven Beweismittel zutreffend zusammengefasst, auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 12 – 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 723 ff.). Die Vorinstanz würdigte die objektiven Beweismittel wie folgt (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 729 ff.):
Die objektiven Beweismittel sind schlüssig, nachvollziehbar und stimmen teilweise mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein. Es besteht für das Gericht kein Anlass, die objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Auf diese kann und muss abgestellt werden.
Aus den objektiven Beweismittel lässt sich als Zwischenfazit was folgt festhalten:
Der Stein-Boden bzw. Betonboden im Treppenhaus bis zum Notausgang ist hart, die Treppe kantig und mit einem Metallgeländer versehen. Ein ungebremster Sturz ohne Aufprallschutz kann massive Verletzungen zur Folge habe. Es ist zumindest nicht unmöglich bzw. unwahrscheinlich, dass sich E.________ die Verletzungen im Treppenhaus zugezogen hat.
Der rechte Schuh von A.________ kam an der Sohle, am Rist und an der Spitze mit E.________ bzw. dessen Blut (Sohle) in Kontakt. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich A.________ noch in der Nähe von E.________ aufgehalten hatte, als dieser geblutet hat. Alleine aus der Kontaminierung können jedoch keine Schlüsse gezogen werden, wie diese zustande kam.
E.________ wies Verletzungen an beiden Kopfseiten sowie vorne und hinten am Kopf auf. Es ist davon auszugehen, dass mehrfach durch stumpfe Gewalt auf den Kopf von E.________ eingewirkt wurde. Fusstritte, aber auch ein ungeschützter Aufprall auf die Steintreppe oder den Boden, und Schläge gegen den Kopf von E.________ können als mögliche Ursache nicht ausgeschlossen werden. Keine der genannten Varianten erscheint aufgrund des Verletzungsbildes wahrscheinlicher als die andere.
Aus der Videoaufzeichnung wird deutlich, dass rund neun Minuten ab dem Moment, als A.________ den Eingangsbereich verlässt und dann mit E.________ beim Notausgang erscheint, verstrichen. Anschliessend dauerte es ca. 9 Sekunden, bis sich die Securities vom am Boden liegenden E.________ entfernten bzw. wieder im Bild erschienen.
Damit dauerte das Herauskommen mit E.________ bzw. dessen Ablegen auf dem Boden vor dem Club durch A.________, C.________ und G.________ weniger als neun Sekunden. In diesen neun Sekunden ist A.________ während einigen Sekunden etwas abseits von E.________ und den übrigen Securities rechts der Säule stehend zu erkennen, bevor er sich zurück zum Eingangsbereich des Clubs begibt. Auf dem Video ist weiter zu sehen, dass sich A.________ als Erster vom Notausgang zurück in Richtung Eingangsbereich entfernt, gefolgt von G.________ und zwei bis drei Sekunden später von C.________. Aus den Videoaufzeichnungen geht nicht hervor, dass A.________ oder sonst jemand aus dem Club E.________ mit Wasser versorgt hätte. Es ist aber zu sehen, dass A.________ nach seiner Rückkehr in den Eingangsbereich aufgebracht wirkte und sich nicht unmittelbar wieder seinen Aufgaben als Security zuwandte.
Zwischen dem Deponieren von E.________ nach Passieren des Notausgangs bis zum Weggehen von A.________ verstrichen nur einige wenige Sekunden, die zwar für einen Fusstritt ausgereicht hätten. In Verbindung mit der Reihenfolge des Auftauchens auf dem Video erscheint jedoch praktisch ausgeschlossen, dass sich A.________ nach dem Weggehen von C.________ und G.________ noch einmal umdreht und gegen den Kopf des am Boden liegenden E.________ getreten hat, dann aber trotzdem noch vor den beiden andern wieder im Bild erscheint. Dazu kommt, dass sich in diesem hell beleuchteten Bereich viele Leute aufgehalten haben und davon ausgegangen werden muss, dass es mehrere Zeugen gegeben hätte, wenn A.________ in diesem Bereich tatsächlich mit seinem Schuh gegen den Kopf des rücklings am Boden liegenden E.________ eingetreten hätte.
Aus den Videoaufzeichnungen geht nicht hervor, wie E.________ durch A.________, C.________ und G.________ nach dem Passieren des Notausgangs auf den Boden vor den Club gelegt wurde, ob sich E.________ noch wehrte und allenfalls A.________ am Bein ergriff, so dass A.________ dieses wegziehen musste. Aus dem Umstand, dass A.________ nach seinem Eintreffen beim Eingangs wiederholt auf seine Schuhe schaute, kann nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.
Dass keine Videoaufnahmen aus dem Innern des Clubs erhältlich gemacht werden konnten, ist neutral zu werten.
Auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden. Ergänzend und zum Teil verdeutlichend weist die Kammer auf Folgendes hin:
Zu den Lokalitäten ist festzuhalten, dass gemäss Fotodokumentation in den KTD Akten (pag. 476 ff.) das Treppenhaus, welches die Notausgangstür des Clubs «I.________» mit dem Gebäudeausgang verbindet, kein isolierter Bereich ist; m.a.W. führt die Treppe nicht einzig zum Club resp. dem Gebäudeausgang, vielmehr handelt es sich um die eigentliche Treppe im Gebäudeinnern, welche auch zu den Räumlichkeiten in den oberen Stockwerken führt. Sodann ist erkennbar, dass die Notausgangstür zwischen dem Club und dem Treppenhaus von der Aussenseite her mit einem Türknauf ausgestattet ist (pag. 478). Gleiches gilt für die Aussentür des Gebäudeausgangs (pag. 486). Befragt nach den Möglichkeiten, wie diese Türen geöffnet werden können, konnte der Beschuldigte 2 keine präzisen Angaben mehr machen (pag. 1098 Z. 228 ff.). Der Beschuldigte 1 erklärte hingegen, dass die Notausgangstür beim Club eine Einwegtür sei. Bei der Aussentür oben sei es umgekehrt; man könne von innen nach aussen aber nicht von aussen rein (pag. 1109 Z. 323 ff. und Z. 327 f.). Damit kann nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen werden, dass es für den Beschuldigten 3 keine Möglichkeit mehr gab, durch die Notausgangstür zurück in den Club zu gelangen, nachdem er von den Beschuldigten 1 und 2 sowie G.________ durch die Notausgangstür ins Treppenhaus verbracht wurde. Sodann ist zu den Platzverhältnissen im Treppenhaus ergänzend festzuhalten, dass die Fotodokumentation im Nachgang an die Tatnacht erstellt wurde und die auf den Fotos ersichtliche Möblierung – Bartische, Metallpfosten mit Absperrkordel usw. – sich aufgrund des Clubbetriebs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht im Treppenhaus befand, zumal auch keiner der Beteiligten diese Objekte erwähnte.
Sodann ist auf die Ursachen der Verletzungen des Beschuldigten 3 einzugehen. Die Vorinstanz hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mehrfach durch stumpfe Gewalt auf den Kopf des Beschuldigten 3 eingewirkt worden sei, wobei Fusstritte aber auch ein ungeschützter Aufprall auf die Steintreppe oder den Boden und Schläge gegen den Kopf des Beschuldigten 3 als mögliche Ursachen nicht ausgeschlossen werden könnten. Keine der genannten Varianten erscheine aufgrund des Verletzungsbildes wahrscheinlicher als die andere.
In den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Aktengutachten des IRM werden die Ursachen der diversen Verletzungen des Beschuldigten 3 näher beleuchtet. So wurde das IRM antragsgemäss in Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 3 vom 30. Juni 2018 (pag. 140 ff.) mit der Abfassung eines Gutachtens betreffend Ursachen der dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten 3 beauftragt. Im genannten Gutachten, datierend vom 15. September 2022 (pag. 923 ff.), wurde festgehalten, dass die streifigen, rötlichen, fraglich geformten Hautverfärbungen mit zentral gelegener Oberhautabschürfung im Bereich des Hinterkopfes rechts, die fraglich geformte Hautrötung im Bereich der linken Schläfe und oberhalb des linken Ohrs mit Schwellung der ganzen behaarten linken Kopfseite, die Hautverfärbungen am Kieferwinkel linksseitig, der Schleimhautdefekt und die Schleimhauteinblutung an der Unterlippeninnenseite links, der Schleimhautdefekt an der Unterlippenseite leicht rechts der Mitte, die frisch ausgebrochenen Schneidezähne und die zwei streifigen Hautrötungen oberhalb der linken Gesässhälfte eher auf menschliche Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. Die streifige Hautrötung am linken Oberarm führte das IRM eher auf einen Sturz zurück. Zu den streifigen Hautrötungen an der rechten Wange mit einzelnen Oberhautsabschürfungen, der strichförmigen Hautrötung mit verkrusteter, punktförmiger Hautdurchtrennung hinter dem linken Ohrläppchen, der Hautunterblutung über der Lendenwirbelsäule und der Hautrötung am oberen Ende der Gesässspalte befand das IRM, diese seien nicht unterscheidbar. Zur Frage, welche Verletzungen insbesondere auf einen Sturz des Beschuldigten 3 auf eine Treppe / Treppenstufe hindeuten würden, hielt das IRM fest, dass das Verletzungsbild am linken Oberarm ohne Kenntnis des bekannten Sachverhalts als Entstehungsursache vordergründig an einen Schlag mit einem länglichen Gegenstand denken lasse. Da dies jedoch nicht zur Diskussion stehe, käme als alternative Entstehungsursache der Verletzung, im Kontext des geltend gemachten Sachverhaltes, am ehesten ein Sturz auf eine Treppe bzw. längliche, kantige Strukturen einer Treppenstufe in Betracht. Bei den übrigen Befunden sei eine sichere Unterscheidung diesbezüglich nicht möglich. Die Verletzung an der rechten Wange liesse auf ein Fallenlassen auf den Teerboden hindeuten (pag. 925).
Mit rechtsmedizinischem Aktengutachten vom 10. Januar 2023 wurden sodann Zusatzfragen der Parteien erläutert (pag. 982 ff.). Zur Frage, mit welcher Intensität auf die zwei linken Frontzähne des Kiefers des Beschuldigten 3 eingewirkt werden musste, um diese mittels menschlicher Gewalteinwirkung (bspw. Schläge, Tritte) komplett auszubrechen, wurde seitens IRM festgehalten, konkrete Angaben zur Intensität könnten rechtsmedizinisch nicht getroffen werden, da es keine wissenschaftlichen Untersuchungen bzw. Daten gebe, anhand derer diese Fragestellung konkret beantwortet werden könne. Erfahrungsgemäss könne ein komplettes Ausbrechen von Frontzähnen jedoch zwangslos bei Gewalteinwirkungen der Art eines oder mehrerer gezielter Schläge/Tritte durch einen erwachsenen Mann im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung auftreten. Vorgeschädigte und/oder zahnmedizinisch behandelte Zähne könnten hierbei leichter ausbrechen als gesunde. Zur Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werde, dass die Verletzungen durch eine direkt auf den Mundbereich des Beschuldigten 3 gerichtete menschliche Gewalteinwirkung (bspw. Schlag, Tritt) entstanden seien im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit einer eher indirekten/unbeabsichtigten Entstehung im Rahmen eines Gerangels zwischen den vier im Treppenhaus anwesenden Personen hielt das IRM fest, die bei der körperlichen Untersuchung am 30. Juni 2018 festgestellten Verletzungen im Mundbereich seien durch stumpfmechanische Einwirkungen entstanden, könnten jedoch keinem konkreten Entstehungsmechanismus eindeutig zugeordnet werden. Ein Ausbrechen der Zähne durch einen Sturz auf eine Struktur, wie beispielsweise eine Treppenstufe, sei ebenso gut möglich wie eine Entstehung durch direkte menschliche (wie beispielsweise einen oder mehrere Schläge/Tritte). Eine Unterscheidung zwischen diesen Varianten (bzw. eine Angabe konkreter Wahrscheinlichkeiten) sei rechtsmedizinisch nicht möglich (pag. 983).
Das IRM befand folglich einzig betreffend die Verletzung am linken Oberarm des Beschuldigten 3 ein Sturz auf die Treppe resp. Treppenstufe als wahrscheinlichere Ursache; bei den Verletzungen am Kopf – mit Ausnahme der Hautrötung an der rechten Wange und der Hautdurchtrennung hinter dem linken Ohrläppchen – wurde eher menschliche Gewalteinwirkung als ursächlich erachtet. Betreffend die ausgeschlagenen Zähne – resp. die festgestellten Verletzungen im Mundbereich – erachtete das IRM indes keine der genannten Entstehungsvarianten als wahrscheinlicher als eine andere.
Sodann sind die Videoaufzeichnungen eingehender zu prüfen (pag. 161): Auf den Videoaufzeichnungen ist der Eingangsbereich zum Treppenhaus auf der Strassenebene oberhalb des Notausgans des Club I.________ auf den ersten Blick kaum erkennbar. Bei näherer Betrachtung der Sequenz ab dem Zeitstempel 01:20:15 Uhr wird jedoch deutlich, dass sich der erwähnte Bereich oben links im Bild befindet, wobei die Sicht auf diesen Bereich teilweise durch Personen verdeckt wird und – aufgrund der Zwischenwand aus Glas zwischen dem Eingangsbereich des Club I.________ und des Eingangsbereichs vor dem Gebäudeteil, in welches der Notausgang des Clubs führt (siehe dazu pag. 486 der Fotodokumentation des KTD) – durchwegs unscharf bleibt. Aus diesem Grund sind die einzelnen Vorgänge – obwohl im Aufnahmebereich der Kamera – nur eingeschränkt erkennbar. Im erwähnten Bereich sind auf der Videoaufzeichnung ab 01:20:15 Uhr einzelne Bewegungen zu erkennen, welche angesichts der einige Sekunden später in den Bereich vor der glasigen Zwischenwand tretenden Sicherheitsmitarbeiter als Heraustragen des Beschuldigten 3 durch die Sicherheitsmitarbeiter (Beschuldigte 1 und 2 sowie M.________) auszumachen sind. Insgesamt können die Bewegungen gut als Abladen einer Person erkannt werden.
Bereits an dieser Stelle lässt sich festhalten, dass sich der Bereich, wo der Beschuldigte 3 schlussendlich von den Sicherheitsmitarbeitern abgeladen und sich der zu beurteilende Fusstritt gegen seinen Kopf durch den Beschuldigten 1 stattgefunden haben soll, nicht weiter hinten in Richtung Bahnhof und damit auf der Videoaufzeichnung nicht erkennbar, sondern gerade noch im Bild oben links befindet. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass auf den Videoaufzeichnungen der dort zunächst mit angewinkelten Beinen am Boden liegende Beschuldigte 3 ab dem Zeitstempel 01:30:45 Uhr deutlich zu erkennen ist, während dieser Bereich bis dahin durch vor der Zwischenwand stehenden Personen verdeckt wird.
Ab dem Zeitstempel 01:20:19 Uhr ist im Bereich rechts neben der dritten Sandsteinsäule zunächst ein Bein, dann der Unterkörper einer Person erkennbar. Dabei handelt es sich – wie später ersichtlich wird – um den Beschuldigten 1. In jenem Zeitpunkt, in welchem das Bein des Beschuldigten 1 im Bild erscheint, ist sodann ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter im Bereich der Stelle, wo der Beschuldigte 3 abgelegt wurde, zu erkennen. Dabei dürfte es sich um den Beschuldigten 2 handeln, da dieser den Beschuldigten 3 an den Beinen getragen hat.
Angesichts des Abstandes zwischen der dritten Sandsteinsäule und der Glaswand (diesbezüglich pag. 487) erscheint es unmöglich, dass der Beschuldigte 1 den fraglichen Tritt währenddessen ausgeführt haben kann, als er auf dem Bild auf dieser Stelle zu erkennen ist. Dies führt dazu, dass – wie es die Vorinstanz zutreffend erkannte – die wenigen Sekunden (es sind 4 Sekunden) zwischen dem Heraustragen des Beschuldigten 3 und dem Moment, in dem der Beschuldigte 1 neben der Sandsteinsäule erscheint, zwar theoretisch für einen Fusstritt durch den Beschuldigten 1 gegen den Beschuldigten 3 ausreichen würden. Indes kann es sich angesichts des vom Zeugen N.________ konstant geschilderten Ablaufs, wonach sich ein Sicherheitsmitarbeiter nach dem gemeinsamen Weggehen mit den anderen zwei Mitarbeiter noch einmal umdrehte und gegen den Kopf des am Boden liegenden Beschuldigten 3 trat, bei der tretenden Person jedenfalls nicht um den Beschuldigten 1 gehandelt haben, da dieser Ablauf nicht mit der Reihenfolge des Erscheinens der Sicherheitsmitarbeiter auf der Videoaufzeichnung in Übereinstimmung gebracht werden kann. Zeitlich und vom Ablauf her wäre es kaum möglich, dass der Beschuldigte 1 nach dem Wegtreten der anderen Sicherheitsmitarbeiter nochmals zurück zum Beschuldigten 3 geht, diesen tritt und dann doch wieder als erster im Bild erscheint, während die anderen zwei Sicherheitsmitarbeiter erst einige Sekunden später (es sind 3 Sekunden) im Aufnahmebereich der Kamera erscheinen, wo sich der Beschuldigte 1 bereits seit 3 Sekunden befindet.
Nicht anschliessend kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Erwägung im Übrigen einzig insofern, als dass aufgrund der Vielzahl sich in diesem hell beleuchteten Bereich aufgehalten Personen davon auszugehen sei, es hätte mehrere Zeugen gegeben, wenn A.________ in diesem Bereich tatsächlich mit seinem Schuh gegen den Kopf des rücklings am Boden liegenden E.________ eingetreten hätte. Es erscheint nach Ansicht der Kammer zwar möglich, dass es diesfalls weitere Zeugen gegeben hätte, aber nicht gerade zwingend, da ein entsprechender Tritt etwas abseits des Haupteingangsbereichs des Clubs in sehr kurzer Zeit stattgefunden haben würde. Weiter ist auf den Videoaufnahmen zu erkennen, dass die Aufmerksamkeit der sich vorwiegend in der Nähe des Haupteingangs vor der Trennscheibe befindlichen Personen, wenn überhaupt nur beschränkt auf den Vorfall richtete. Mindestens auf den Videoaufnahmen erscheint der Gebäudeausgang, aus welchem die drei Sicherheitsdienstmitarbeiter den Beschuldigten 3 heraustrugen, nicht deutlich ausgeleuchtet, es war aber zweifelsohne hell genug, sodass der Vorgang durch unbeteiligte Drittpersonen grundsätzlich wahrgenommen werden konnte.
10.4 Subjektive Beweismittel
10.4.1 Aussagen der Zeugen L.________ und J.________
Die Aussagen des Zeugen L.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 731 f.):
L.________, ein Arbeitskollege von E.________, wurde am 4.2.2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeuge befragt (pag. 88 ff.).
Der Zeuge machte Angaben zur Vorgeschichte, zum Einlass von E.________ sowie zu dessen Verhalten im Innern des Clubs. Dagegen konnte er keine Angaben dazu machen, wie E.________ durch die Securities über das Treppenhaus nach draussen gebracht und vor dem Club auf den Boden abgelegt wurde.
L.________ führte insbesondere aus, er arbeite selber auch in einem Club und habe schnell festgestellt, dass die Blicke der Securities stark auf E.________ gerichtet gewesen seien. Zwischen E.________ und den Securities habe eine gespannte Situation bestanden. E.________ habe einen hohen Alkoholpegel gehabt. Ihm sei er aber nicht aggressiv vorgekommen, aber ein bisschen auffällig. Er habe ziemlich getanzt und Party gemacht. Er sei zu ihnen gekommen und habe sie auf die Wange geküsst, er sei in einer guten Stimmung gewesen. Er und J.________ seien aber nicht permanent mit E.________ zusammen gewesen, denn sie hätten sich zwischendurch in einer anderen Ecke des Clubs aufgehalten. Dann seien die drei Securities gekommen und hätten E.________ an den Armen festgehalten, sie hätten an ihm gezerrt. E.________ habe sich erkundigt, was sie mit ihm machten, wo sie ihn hinbringen würden. Das sei kein gutes Zeichen gewesen. Die drei Securities seien dann mit E.________ durch eine Tür hinausgegangen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Notausgang handle (pag. 90 Z. 66-87).
Als er dann mit J.________ nach draussen gegangen sei, seien sie von einem Türsteher beschimpft worden, weil sie nicht auf E.________ geschaut hätten. Draussen sei er auf E.________ getroffen, der am Boden gelegen sei. Dieser sei bei Bewusstsein gewesen, jedoch in einem schlechten Zustand.
Als sie im Club angekommen seien, habe sich E.________ in einer festlichen Stimmung befunden, er sei sehr wahrscheinlich angetrunken, aber nicht besoffen gewesen (pag. 91 Z. 106 ff.). Im Club habe E.________ Party gemacht, er habe getanzt und gesungen. Er sei halt gross und eine bullige Erscheinung. Auf den Vorhalt, dass E.________ im Club andere angerempelt und Frauen belästigt habe, antwortete der Zeuge, das habe er auch von einem der Securities erfahren. Er habe dies nicht selber gesehen, doch seien er und J.________ auch nicht die ganze Zeit mit E.________ im Club zusammen gewesen. Es falle aber sicher auf, wenn sich ein Typ wie E.________ so verhalte (pag. 92 Z. 144-158). Ihm habe ein Zeuge draussen noch gesagt, E.________ sei mit dem Fuss gegen den Kopf getreten worden (pag. 94 Z. 209). Auf die Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, als er von den Securities weggeführt worden sei, erklärte der Zeuge: «Nein, er hat so ein bisschen … nein.» (pag. 94 Z. 219-221).
Zur Würdigung der Aussagen von L.________: Die Aussagen von L.________ erscheine logisch, nachvollziehbar und originell. Sie stimmen zudem weitgehend mit dem unbestrittenen Sachverhalt bzw. den objektiven Beweismitteln überein. L.________ sagte zudem differenziert aus, was er sah und was er nicht sah, erklärt seine Gedanken zum Geschehen stimmig und gab sachlich Auskunft über das Verhalten seines Arbeitskollegen E.________. Auf die Aussagen von L.________ ist deshalb abzustellen.
Aus den Aussagen von L.________ wird insbesondere untermauert, dass E.________ im Club nicht nur positiv nach aussen aufgefallen ist und die Securities logischerweise sodann auf ihn aufmerksam geworden sind. Auch hat sich E.________, als er von den Securities durch den Notausgang gebracht wurde, doch eher gegen das Hinausgehen gesträubt.
Die Aussagen des Zeugen J.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 733 f.):
J.________, ein weiterer Arbeitskollege von E.________, wurde ebenfalls am 4.2.2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeuge befragt (pag. 101 ff.).
J.________ machte Angaben zur Vorgeschichte, zum Einlass von E.________ sowie zu dessen Verhalten im Innern des Clubs. Dagegen konnte er keine Angaben dazu machen, wie E.________ durch die Securities über das Treppenhaus nach draussen gebracht und vor dem Club auf den Boden abgelegt wurde.
J.________ sagte insbesondere aus, nachdem sie schliesslich mit E.________ in den Club eingelassen worden seien, hätten sie zu tanzen angefangen. E.________ sei ab und zu an die Bar gekommen, auch mit Getränken. Sein Verhalten auf der Tanzfläche sei etwas zu wild gewesen. Er sei nicht aggressiv oder irgendwie auf der Suche nach Stress gewesen. Er sei mehr anhänglich gewesen und habe angefangen, ihn und L.________ zu küssen. E.________ habe einfach wild getanzt. Bezüglich seines Verhaltens gegenüber Frauen könne er sich noch erinnern, dass er mit einer Frau gesprochen und gewitzelt habe. Dabei habe er sie mit einem Arm um die Hüfte ergriffen und hochgehoben. Es habe so ausgesehen, als ob sie Spass gehabt hätten. Sie habe nicht reagiert und habe auch nicht geschrien (pag. 103 Z. 79 ff.). Nach einem Toilettenbesuch habe ihm L.________ gesagt, sie hätten E.________ in einen Raum gebracht. Beim Hinauslaufen hätten sie eine Person Richtung Coiffeur-Geschäft am Boden liegen sehen. Er habe wirklich krass ausgesehen, Zähne hätten gefehlt und er habe geblutet. Er habe darauf die Ambulanz gerufen. Es habe «andere Zeugen» gegeben, die gesagt hätten, einer der Securities habe E.________ ins Gesicht getreten, als er am Boden gelegen sei (pag. 104 Z. 90 ff.).
Als E.________ zum Club gekommen sei, sei er sicher angetrunken und in einer guten Stimmung gewesen. Er sei humorvoll und in einem Happy-Status gewesen. Im Club habe E.________ Bier und Wodka Lemon getrunken (pag. 104 Z. 107-119). Es sei doof gelaufen. Er habe E.________ dreimal gesagt, er hätte nach Hause gehen sollen. Er hätte auf ihn schauen sollen, habe es aber nicht geschafft, ihn ausreichend zu kontrollieren. Er sei irgendwie unkontrollierbar gewesen (pag. 105 Z. 158-160).
Zur Würdigung der Aussagen von J.________: Die Aussagen von J.________ stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein. Sie sind sachlich. Der Zeuge drückte auch sein ungutes Gefühl aus, als er aussagte, es sei doof gelaufen, es wäre besser gewesen, wenn E.________ nach Hause gegangen wäre. Die Aussagen von J.________ sind nachvollziehbar, farblich originell und stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. Insgesamt erscheinen die Aussagen glaubhaft, auf diese ist abzustellen.
Aus den Aussagen von J.________ wird insbesondere deutlich, dass E.________ im Club und schon vorher aufgefallen ist, auch gegenüber Frauen; E.________ irgendwie «unkontrollierbar» war. Er konnte dagegen keine Angaben machen, wie E.________ von den Securities nach draussen gebracht wurde.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Aussagen der beiden Zeugen L.________ J.________ insoweit interessengefärbt sein könnten, als die beiden durchaus Gründe hatten, zurückhaltende Aussagen zum Verhalten des Beschuldigten 3 zu machen. So ist denkbar, dass die beiden vermeiden wollten, dass ihnen noch Mitverantwortung zugeschoben resp. in Anbetracht des Verhaltens des Beschuldigten 3 mangelnde Intervention zum Vorwurf gemacht wird. Sie versprachen denn beim Clubeinlass auch, auf den Beschuldigten 3 Acht zu geben (pag. 90 Z. 63 ff.). Gleichermassen ist aber zu berücksichtigen, dass das Näheverhältnis zwischen den Zeugen L.________ und J.________ primär von der Anstellung bei der selben Arbeitgeberin herrührt und darüber hinaus offenkundig keine intensiveren privaten Kontakte bestehen. Mit Blick auf die Aussagen beider Zeugen sind keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, wonach sie den Beschuldigten 3 tatsächlich über Gebühr in Schutz nahmen und dessen Verhalten herunterspielten. Wenngleich sie das Verhalten des Beschuldigten 3 nicht als sehr aggressiv und sexuell übergriffig bezeichneten, liessen sie in ihren Aussagen doch klar durchblicken, dass der Beschuldigte 3 zu wild war und mit seinem Verhalten im Club negative Aufmerksamkeit auf sich zog.
10.4.2 Aussagen der Zeugin O.________
Die Aussagen der Zeugin O.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 734 f.):
O.________, Personalchefin im Club «I.________», und zuständig für die Bar, wurde in der Hauptverhandlung am 8.6.2020 als Zeugin befragt.
Die Zeugin konnte ausschliesslich Angaben zum Verhalten von E.________ im Innern des Clubs machen.
O.________ sagte zusammenfassend aus, E.________ habe sich auffällig verhalten, er habe sich nicht schön benommen. Sie habe viele Reklamationen von Gästen, von Frauen, erhalten. Sie habe den Eindruck gehabt, er sei sehr «besoffen» gewesen. Als sie sich umgewandt habe, habe er sie von hinten an ihren Po gegriffen. Sie habe dem Personal dann erklärt, er solle keine Getränke mehr erhalten, weil er betrunken sei. Er sei wütend geworden. Die Securities seien einige Male bei ihm gewesen, um ihn zu beruhigen. Er sei recht aggressiv gewesen, es habe sogar geheissen, er habe eine Person zu Boden geschubst. Dann seien die Securities gekommen und hätten ihn gegen den Notausgang bringen wollen. Er habe sich aber gewehrt (pag. 531 Z. 5-15). Er habe sich mit Händen gewehrt. Die Securities hätten ihn gehalten und seien mit ihm nach draussen (pag. 531 Z. 38).
Zur Würdigung der Aussagen von O.________: Die Aussagen der Zeugin stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt und den objektiven Beweismitteln überein. Sie sagte differenziert und neutral, logisch und nachvollziehbar aus. Auch ihre Reaktion nach dem Po-Griff, dass man E.________ keinen Alkohol mehr ausschenken solle, ist stimmig. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. Auf die Aussagen von O.________ stellt das Gericht ab.
Aus den Aussagen der Zeugin wird deutlich, dass sich E.________ nicht nur gegenüber andern Frauen, sondern auch ihr gegenüber auffällig verhalten und sie an den Po gegriffen hat. Weiter sagte sie, E.________ habe sich mit Händen dagegen gewehrt, dass er durch die Securities nach draussen gebracht worden sei.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann die Kammer ohne Weiteres zustimmen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte vor oberer Instanz vor, die Aussagen der Zeugin O.________ würden nicht mit den Erkenntnissen aus anderen Beweismitteln übereinstimmen. So habe sie ausgesagt, der Beschuldigte 3 sei mehrfach von den Security-Mitarbeitern aufgesucht worden, was zumindest am Anfang des Verfahrens noch nicht behauptet worden sei. Auch die vermeintliche Anweisung an das Bar-Personal, dem Beschuldigten 3 keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken, sei zumindest mit Blick auf die Kreditkartenabrechnung des Beschuldigten 3 und die Aussagen der Zeugen L.________ und J.________ nicht erfolgt. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin O.________ ist zu berücksichtigen, dass sie ein Interesse hat, den Sachverhalt nicht zu Ungunsten der Beschuldigten 1 und 2 darzustellen. Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen wurde, weshalb ihre Aussagen im Kontext des Zeitablaufs und des bisherigen Erkenntnisgewinns zu betrachten sind. Nach Auffassung der Kammer kommen den Aussagen der Zeugin zwar keine herausragende Beweiskraft zu, sie fügen sich insgesamt aber gut ins Gesamtbild ein, welches bei der Würdigung der Aussagen sämtlicher Beteiligter betreffend das Verhalten des Beschuldigten 3 im Club entsteht.
10.4.3 Aussagen des Zeugen N.________
Die Aussagen des Zeugen N.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 735 – 738):
N.________, ein unbeteiligter Dritter, wurde bereits am 30.6.2018, 02:23 Uhr, rund eine Stunde nach dem angeklagten Vorfall, ein erstes Mal durch die Polizei befragt (pag. 74 ff.). Am 9.7.2018 erfolgte eine erneute Befragung durch die Kantonspolizei Bern (pag. 78 ff.). Am 9.5.2019 wurde er parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (pag. 82 ff.). Schliesslich erfolgte seine Zeugenbefragung auch in der Hauptverhandlung (pag. 524 ff.).
N.________ konnte keine Angaben machen, was sich im Innern des Clubs ereignet hatte. Er will gesehen haben, wie die Securities E.________ vor dem Eingang wie einen Sack Wäsche aus einer Höhe von ca. 30 cm zu Boden hätten fallen lassen und wie A.________ den am Boden liegenden E.________ mit dem rechten Fuss gegen die linke Gesichtshälfte getreten habe.
N.________ Roland sagte zusammenfassend, er habe sich draussen befunden, habe auf den Hauseingang geschaut und mit zwei Kollegen eine Zigarette geraucht. Er habe freie Sicht auf den Hauseingang gehabt, dorthin wo die Person durch die Security Mitarbeiter herausgetragen worden sei. Er habe drei Personen die Treppe hochkommen gesehen. Diese hätten eine vierte Person getragen. Diese Person sei schlaff gewesen und habe sich nicht gewehrt. Anschliessend hätten sie die Person aus ca. 30 cm Höhe wie einen Sack Wäsche auf den Boden fallen lassen. Zwei der drei Security seien hierauf zurück in Richtung Eingang des Clubs. Die dritte Person sei noch stehen geblieben und habe die am Boden liegende Person mit dem rechten Fuss an die linke Gesichtshälfte getreten. Er habe seiner Meinung nach sehr fest zugetreten. Danach sei auch dieser Security in Richtung Eingang des Clubs gegangen. Auf die Frage, wie die drei Security Mitarbeiter ausgesehen hätten, erklärte N.________, einer sei etwas älter gewesen und habe einen schwarzen Bart getragen. Der zweite sei ca. 190 cm gross und leicht übergewichtig gewesen, Bürstenschnitt auf der Seite und oben längere Haare, drei Tage Bart. Der dritte, welcher den Fusstritt ausgeteilt habe, sei etwas kleiner gewesen mit Glatze und Bart (pag. 75 Z. 21-39). Soweit er sich erinnern könne, habe nur er eine Glatze gehabt an diesem Abend. Diese Person habe ihm am Abend auch Einlass in den Club gewährt (pag. 75 Z. 47 f.). Er sei der Meinung, der Tritt sei eher an die linke hintere Seite des Gesichts gegangen. Das Opfer habe sich die Hände vor dem Gesicht und habe sich an der Nase gehalten (pag. 76 Z. 84-86). Er habe sich ungefähr drei bis vier Meter vom Vorfall entfernt aufgehalten (pag. 76 Z. 107). Der Tritt sei seiner Meinung nach nicht für die fehlenden Zähne verantwortlich, der Tritt sei eher Richtung linke Seite des Gesichts gegangen.
Auf Vorhalt von Fotos bezeichnete der Zeuge am 9.7.2018 die Person auf der Foto Nr. 4, A.________, als die einzige Person, die in Frage komme, den Fusstritt ausgeführt zu haben. Die Merkmale stimmten überein, allerdings denke er, dass die Person, die den Tritt vor Ort ausgeführt habe, älter sei als die Person auf dem Bild (pag. 79).
Am 9.5.2019 hielt N.________ als Zeuge an seinen bisherigen Aussagen fest. Er führte ergänzend aus, nachdem die drei Personen die vierte Person beim Hauseingang auf den Boden gelegt hätten, hätten sie sich entfernt. Einer der drei habe sich dann umgedreht und habe die auf dem Boden liegende Person getreten (pag. 83 Z. 50 ff.). Es sei dunkel und auch das Treppenhaus sei nicht beleuchtet gewesen. Sie hätten ihn auf den Boden gelegt und sich ca. 1 m von ihm entfernt. Die dritte Person habe sich dann noch einmal umgedreht und habe den am Boden Liegenden getreten. Beim Weggehen hätten sie noch geflucht. Es sei ein kräftiger Tritt in die Schulter-, Nacken- und Kopfregion gewesen, der mit dem Rist erfolgt sei (pag. 84 Z. 64 ff.). Zum Zeitpunkt des Tritts seien die beiden anderen bereits am Davonlaufen gewesen mit dem Rücken zum Opfer (pag. 85 Z. 93 f.).
In der Hauptverhandlung bestätigte N.________ seine bisherigen Aussagen. Er hielt ergänzend fest, die drei hätten den vierten unsanft «häre» getragen (pag. 524 Z. 32). In der Folge verwies der Zeuge vor allem auf seine bisherigen Aussagen. Der Tatort habe sich in einem nicht beleuchteten Bereich befunden (pag. 527 Z. 26 f.). Auf Vorhalt, wonach ein Zeuge ausgesagt habe, die Person am Boden habe den Security mit der Glatze am Bein ergriffen, diese habe sich losgerissen und Frage, ob es möglich wäre, dass er das als Tritt wahrgenommen habe, antwortete der Zeuge, er habe einfach gesagt, wie er es gesehen und wahrgenommen habe. Für ihn sei es ein Tritt gewesen. Wie dies andere wahrgenommen hätten, könne er nicht sagen (pag. 528 Z. 33 ff.).
Zur Würdigung der Aussagen von N.________: Die Aussagen des Zeugen stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt und teilweise auch den objektiven Beweismitteln überein. Der angebliche Tritt an die linke Gesichtshälfte lässt sich mit den Verletzungen von E.________ in Einklang bringen. Auch dass E.________ Zähne fehlten und er geblutet haben muss, ist mit den IRM- und Arztberichten belegt. Dass später zwei Kollegen des Opfers zu diesem kamen, entspricht dem Überwachungsvideo. Das Aussehen der drei Securities beschrieb er ebenfalls korrekt.
N.________ schilderte das Vorgehen der Securities (Fallenlassen wie ein Sack) farbig und gab als logischer Aufhänger an, derjenige, der getreten habe, habe ihn vorher auch in den Club eingelassen. Er führte zudem seine Gedanken zu den Verletzungsfolgen durch den angeblichen Tritt nachvollziehbar aus. Dass sich der Zeuge in der Hauptverhandlung dann nicht mehr an alle Details erinnern konnte, ist aufgrund der dazwischen vergangenen Zeit nachvollziehbar. Auch dass N.________ selbst alkoholisiert war, vermag seine Aussagequalität nicht zu beeinträchtigen, sind doch aus den Aussagen keine Hinweise dafür erkennbar, dass er dadurch in seinen Beobachtungen oder seiner Wiedergabe des Geschehens beeinträchtigt gewesen wäre. Dies trifft im Übrigen auch genauso auf den Zeugen P.________ zu.
Insgesamt erscheinen die Zeugenaussagen von N.________ grundsätzlich glaubhaft. Es fällt auf, dass vor allem die erste, tatnächste Aussage, sehr detailliert ist und N.________ auch in der Lage war, eine sehr genaue Personenbeschreibung abzugeben.
Die Aussagen von N.________ widersprechen jedoch in wesentlichen und zentralen Punkten der Videoaufzeichnung. So behauptete N.________ wiederholt, es sei am Tatort dunkel gewesen. Aus den Videoaufzeichnungen geht aber klar hervor, dass der Eingangs- und Notausgangsbereich hell erleuchtet waren. N.________ führte auf diesen Vorhalt hin an der Hauptverhandlung aus, der Tatort müsse deshalb weiter oben gewesen sein, der Tatort sei auf dem Video nicht sichtbar, was jedoch beides nicht zutrifft. Wenn es zudem, wie vom Zeugen behauptet, am Tatort dunkel gewesen wäre, dann ist nur schwer vorstellbar, dass er so genau verfolgen konnte, wohin der angebliche Tritt von A.________ traf, nämlich genau an die linke Gesichtshälfte.
Weiter geht aus den Videoaufzeichnungen hervor, dass sich A.________ als erster der drei Securities von dem am Boden liegenden E.________ entfernte, nachdem er auch noch etwas bei der Säule und somit nicht mehr direkt neben E.________ stand, und dann zum Eingangsbereich zurückkehrte und nicht, wie N.________ dies gesehen haben will, sich erst als Letzter entfernte. Es ist kaum möglich, dass A.________ den Fusstritt, wie von N.________ festgehalten, ausführte, die beiden anderen Securities dabei schon auf dem Weg in den Club waren und A.________ dann doch als erster auf dem Video erscheint und Richtung Haupteingang geht.
Insgesamt kann zwar betreffend des grundsätzlichen Ablaufs des Geschehens auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von N.________ abgestellt werden. N.________ widerspricht jedoch im sachverhaltsmässig entscheidenden Zeitpunkt eindeutig den objektiven Beweismitteln und es verbleiben deshalb nicht zu unterdrückende Unsicherheiten an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Aussagen. Wohl mag N.________ in seiner Wahrnehmung subjektiv einen Tritt gesehen haben. Ob dies tatsächlich ein Tritt war und, wenn ja, ob sich dieser gemäss der Umschreibung in der Anklageschrift abspielte, kann aufgrund der Widersprüche zu den objektiven Beweismitteln nicht aus den Angaben von N.________ beantwortet werden (...).
Die Kammer schliesst sich der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Zeugen N.________ an. Die Aussagen des Zeugen N.________ stimmen mit dem unbestrittenen Sachverhalt überein. Er schilderte nachvollziehbar, weshalb er sich in der Tatnacht in der Nähe des Eingangs oberhalb des Notausgangs des Clubs befand und dass er sich – nach dem Weggehen der drei Sicherheitsmitarbeiter – zum am Boden liegenden und blutenden Beschuldigten 3 begab und aufgrund dessen Zustands die Ambulanz anrief. Namentlich die tatnahe erste polizeiliche Aussage des Zeugen N.________ erweist sich als klar und detailliert und enthält genaue Personenbeschreibungen der involvierten Personen. Das Argument der Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2, wonach zu berücksichtigen sei, dass Zeuge N.________ als Clubgast eine nicht unbeachtliche Menge Alkohol konsumiert habe, ist zu verwerfen, da dieser rund eine Stunde nach dem Vorfall um 02:23 Uhr polizeilich einvernommen wurde und seitens der Mitarbeitenden der Kantonspolizei offenkundig keine Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen bestanden. Aus den konkreten Aussagen des Zeugen resp. der Durchführung der Einvernahme gehen denn auch keinerlei Hinweise auf eine allfällige Alkoholisierung hervor. Weiter stellt die Kammer fest, dass der Zeuge N.________ die massgeblichen Personen in der Tatnacht das erste Mal sah und auch seither mit niemandem davon in Kontakt steht, weshalb kein Interesse für eine unzutreffende resp. übertriebene Schilderung seiner Wahrnehmungen auszumachen ist.
Demgegenüber fällt mit Blick auf die Videoaufzeichnungen auf, dass die vom Zeugen N.________ geschilderten Wahrnehmungen insofern nicht den tatsächlichen Handlungen entsprechen können, als dass er namentlich in seiner Aussage in der Tatnacht angab, den Beschuldigten 1 sicher als die tätliche Person bezeichnen zu können, da an diesem Abend niemand anderes eine Glatze getragen habe. Der Zeuge N.________ sagte insbesondere anlässlich der ersten polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, nach dem Ablegen des Beschuldigten 3 hätten sich die zwei Sicherheitsmitarbeiter entfernt, während die dritte Person noch beim Beschuldigten 3 stehen geblieben sei, diesen mit dem rechten Fuss an die linke Gesichtshälfte getreten habe und dann auch in Richtung Clubeingang gegangen sei (Aussage bei der Polizei, pag. 75 Z. 27 ff.) resp. nach dem Ablegen hätten sich alle drei Sicherheitsmitarbeiter entfernt, aber einer habe sich zum Beschuldigten 3 umgedreht und ihn getreten (Aussage bei der Staatsanwaltschaft, pag. 83 Z. 52 f.). Wie im Rahmen der Würdigung der objektiven Beweismittel bereits dargelegt, lässt sich dieser Handlungsablauf verbunden mit der Angabe des Zeugen N.________, es sei sicher der Beschuldigte 1 gewesen, welcher dem Beschuldigte 3 einen Fusstritt versetzt habe, nicht mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera in Übereinstimmung bringen (dazu vorne Ziff. 10.3). Da der Beschuldigten 1 als erster der drei Sicherheitsmitarbeiter auf der Höhe der dritten Sandsteinsäule ins Bild trat, dort einige Sekunden verweilte und dann als erster Sicherheitsmitarbeiter, dicht gefolgt von M.________, wieder zum Haupteingang des Clubs ging, während der Beschuldigte 2 einige Sekunden später folgte, kann es jedenfalls nicht der Beschuldigte 1 gewesen sein, der dem Beschuldigte 3 einen Fusstritt verpasste. Daran vermögen auch die auf den Schuhen des Beschuldigten 1 festgestellten Blutrückstände des Beschuldigten 3 nicht zu ändern, da diese ohne Weiteres auch im Rahmen der vorgängigen Auseinandersetzung im Treppenhaus resp. beim Heraustragen des Beschuldigten 3 durch die Sicherheitsmitarbeiter entstanden sein können. Nach dem Gesagten ist nach Auffassung der Kammer der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, welche keine Widersprüche in den Kameraaufzeichnungen und Aussagen des Zeugen N.________ zu erkennen vermag, nicht zu folgen. Dass zeitlich ein Fusstritt zwischen dem Ablegen des Beschuldigten 3 und dem Erscheinen des Beschuldigten 1 zumindest theoretisch möglich gewesen wäre, ändert nach Auffassung der Kammer nichts, zumal die Umstände betreffend den Tritt, wie Zeuge N.________ sie zu Protokoll gab, nicht mit den Videomaterial in Einklang zu bringen sind.
Der Zeuge N.________ – wie auch die Staatsanwaltschaft – gingen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann offenbar davon aus, der Fusstritt habe sich ausserhalb des von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bereichs abgespielt, einige Meter weiter in Richtung Bahnhof Bern. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, kann dies nicht zutreffen. Nach Ansicht der Kammer ist diesbezüglich neben den durch die Vorinstanz bereits erwähnten anderen Lichtverhältnissen im Wesentlichen auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte 3 zwar nicht unmittelbar beim Heraustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter, aber eine kurze Zeit später auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera deutlich im oberen Bereich des Bildes zu erkennen ist (siehe vorne Ziff. 10.3). Angesichts des Zustands des Beschuldigten 3 kann nahezu ausgeschlossen werden, dass er sich, nachdem er durch die Sicherheitsmitarbeiter vor dem Treppenhausausgang abgelegt wurde, einige Meter weiter in Richtung Clubeingang bewegte, zumal weder der Zeuge N.________ – welcher den Beschuldigten 3 vom Heraustragen bis zum Eintreffen der Ambulanz im Blick hatte – noch eine andere Person davon berichtete, dass sich der Beschuldigten 3 anschliessend noch verschoben hätte.
Im Ergebnis verbleiben angesichts der Aufzeichnungen der Überwachungskamera erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 nach dessen Ablegen ausserhalb des Treppenhauses oberhalb des Notausgang mit dem Fuss kräftig an dessen Kopf getreten hat, nachdem sich die beiden anderen Sicherheitsmitarbeiter bereits von dem am Boden liegenden Beschuldigten 3 in Richtung des Clubs I.________ entfernt haben. Diesbezüglich stellt die Kammer aus den genannten Gründen nicht auf die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen N.________ ab. Im Übrigen erweisen sich die Aussagen des Zeugen N.________ aber als detailliert und nachvollziehbar.
10.4.4 Aussagen des Zeugen P.________
Die Aussagen des Zeugen P.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 738 – 740):
P.________, ein unbeteiligter Dritter, wurde am 11.9.2019 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeuge befragt (pag. 109 ff.). Auch in der Hauptverhandlung erfolgte seine Befragung am 8.6.2020 als Zeuge (pag. 516 ff.).
P.________ konnte Angaben machen, wie die Securities E.________ vor dem Club auf den Boden gelegt hatten. Dagegen will er nicht gesehen haben, dass einer der Securities gegen den am Boden liegenden E.________ getreten hätte. Er will jedoch gesehen haben, dass A.________ von E.________ am Bein festgehalten wurde und sich A.________ losreissen musste.
P.________ sagte zusammenfassend aus, er kenne A.________ vom Club. A.________ habe ihn gefragt, ob er bereit wäre, eine Zeugenaussage zu machen (pag. 110 Z. 38 ff.). Er habe sich am fraglichen Abend nicht im Club befunden, sondern sei auf dem Heimweg von der Stadt am Club vorbeigelaufen (pag. 111 Z. 83 f.). Die Securities seien zu zweit oder zu dritt gewesen und hätten eine Person nach draussen getragen, die nicht selber herausgewollt habe. Sie hätten ihn herausgebracht und dann vor die Tür «gheit». Die Person, die sie herausgebracht hätten, habe versucht, A.________ zu halten, indem die Person auf dem Boden nach den Beinen von A.________ gegriffen habe. Hierauf habe sich A.________ losgerissen, befreit, worauf die drei Securities wieder hineingegangen seien (pag. 112 Z. 98-112). Die Securities hätten die Person aus einer Höhe von ca. 40 bis 60 cm fallen lassen (pag. 113 Z. 142). Er habe den Vorfall aus einer Distanz von ungefähr von fünf bis zehn Metern beobachtet (pag. 113 Z. 154). Auf die Frage, ob er irgendwelche Tätlichkeiten, Tritte oder Schläge gegen den am Boden liegenden Mann durch irgendjemanden beobachtet habe, antwortete der Zeuge, das habe er nicht gesehen (pag. 114 Z. 172-174). Auf Vorhalt der Aussagen von Zeuge N.________ zum Tritt erklärte Zeuge P.________, das habe er nicht gesehen (pag. 114 Z. 176-178).
In der Hauptverhandlung hielt P.________ als Zeuge weitgehend an seinen bisherigen Aussagen fest. Er hielt insbesondere daran fest, dass die am Boden liegende Person versucht habe, einen Security zu packen, als dieser habe gehen wollen. Der Security sei erschrocken und habe die Beine/Füsse reflexartig losgerissen (pag. 519 Z. 1 f.). Die Securities hätten die Person auf den Boden «gheit», auf Vorhalt bestätigte P.________, dass die Securities die Person auf den Boden geworfen hätten und die 40-60cm Höhe bestätigte er ebenfalls als richtig (pag. 518 Z. 26 ff.).
Zur Würdigung der Aussagen von P.________: Dass der Zeuge den A.________ kennt und auch im Laufe des Verfahrens erst relativ spät einvernommen wurde, schmälert die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht, legte der Zeuge doch offen dar, wie er auf das vorliegende Strafverfahren aufmerksam gemacht wurde. Die Angaben von P.________ sind insofern zu hinterfragen, als dass er gewisse Umstände in das Wahrgenommen interpretierte, die so nicht unbedingt stimmen müssen. So ist beispielsweise der Umstand, dass E.________ herausgetragen wurde, nicht zwingend damit zusammenhängend, dass er sich vorher geweigert hätte, den Club zu verlassen. Auch dass ihm kein Blut bei E.________ aufgefallen war, ist doch nur sehr schwer mit den Verletzungen gemäss IRM in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings fiel das Blut z.B. dem Zeugen N.________ auch erst bei näherer Betrachtung auf.
Die Zeugenaussagen entsprechen jedoch im Übrigen grösstenteils dem unbestrittenen Sachverhalt und den objektiven Beweismitteln. Er beschrieb die Personen korrekt. Der Zeuge schilderte die Geschehnisse differenziert und logisch nachvollziehbar, neutral und ohne die Beteiligten, insbesondere die Securities, zu schonen. So führte er das Fallenlassen auf den Teerboden aus doch nicht geringer Höhe mehrfach aus und gab auch an, dass sich E.________ beim Heraustragen nicht wesentlich wehrte. Dies wurde auch durch den Zeugen N.________ so bestätigt. Dass P.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr sehr detailliert aussagen konnte, ist mit dem Zeitablauf seit den Geschehnissen erklärbar.
Seine Aussage, wonach E.________ den Fuss bzw. das Bein von A.________ ergriffen und sich A.________ losgerissen habe, steht auch nicht im Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass sich A.________ als erster vom Tatort entfernt hat. Die diesbezüglichen Angaben von P.________ können also durchaus so geschehen sein. Das Gericht stellt deshalb insgesamt auch auf diese grundsätzlich glaubhaften Zeugenaussagen ab.
Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussage P.________, insbesondere die Schilderung des Heraustragens des Beschuldigten 3 durch die drei Sicherheitsmitarbeiter, als nachvollziehbar und schlüssig.
Darüber hinaus blieben dies Ausführungen des Zeugen P.________ oft unklar und ungefähr; eindeutige Schilderungen finden sich kaum.
Weiter muten auch die Umstände, wie es zur Zeugenaussage P.________ kam, sonderbar an. Der Zeuge P.________ wurde erst rund 15 Monate nach dem Vorfall von der Staatsanwaltschaft befragt, den entsprechenden Beweisantrag stellte die Verteidigung des Beschuldigten 1 erstmals mit Schreiben vom 31. Juli 2019 (pag. 307 ff.). Demgegenüber unterhielten sich der Zeuge P.________ und der Beschuldigte 1 gemäss übereinstimmenden Angaben bereits rund eine Woche nach dem Vorfall über diesen. Diese zeitliche Verzögerung alleine würde sich durch die vorerst nicht bekannten Personalien des Zeugen P.________ erklären lassen (so auch die Begründung des Beweisantrags, pag. 307 ff.). Bereits aufgrund dieses Zeitablaufs erachtet die Kammer die Aussagen des Zeugen P.________ zur Ermittlung des Kerngeschehens als weniger gewichtig als jene des Zeugen N.________. Auffällig erscheint der Kammer weiter, dass der Beschuldigte 1 seinerseits das ansonsten auch nur vom Zeugen P.________ beobachtete und geschilderte Losreissen seines Beines resp. Fusses aus der Umklammerung durch den am Boden liegenden Beschuldigte 3 ebenfalls erst nach rund einem Jahr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden schilderte mit der Begründung, bei seiner Aussage gegenüber der Polizei habe er die Frage verneint, ob jemand den Beschuldigten 3 gegen der Kopf getreten hätte und dabei nicht daran gedacht, dass damit das (also sein Wegreissen) gemeint gewesen sei (pag. 22 Z. 273 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 am 30. Juni 2018 bei einer erstmaligen polizeilichen Befragung berichtete, vom Fusstritt gehört zu haben und vorgängig seinerseits davon berichtete, wie er (beim Transport des Beschuldigten 3 kurz vor dem Ausgang) ruckartig sein Beim von der Umklammerung durch den Beschuldigte 3 habe losreissen müssen (pag. 46 Z. 47 ff.), während der Beschuldigten 2 diese Handlung in keiner späteren Einvernahme mehr von sich aus erwähnte. Diese Umstände deuten insgesamt auf eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Zeugen P.________ hin. Daher ist nach Ansicht der Kammer auf die Aussagen des Zeugen P.________ – soweit dieser schildert, der Beschuldigte 3 habe den Fuss des Beschuldigten 1 umklammert, worauf dieser sein Bein ruckartig losgerissen habe – nicht abzustellen.
10.4.5 Aussagen des Beschuldigten 3
Die Aussagen des Beschuldigten 3 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 740 – 742):
E.________, der durch die Securities nach draussen gebrachte Clubbesucher, wurde am 30.6.2018, 03:42 Uhr, ein erstes Mal durch die Kantonspolizei Bern als Opfer befragt (pag. 28 ff.). Am 4.7.2018 erfolgte seine Befragung durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person (pag. 32 ff.). Am 28.11.2018 wurde er als beschuldigte Person bzw. Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich befragt (37 ff.). Schliesslich wurde er auch in der Hauptverhandlung am 11.1.2021 noch einmal als Beschuldigter/Auskunftsperson (Privatkläger) befragt (pag. 628 f.).
E.________ räumte ein, betrunken und in heiterer Stimmung gewesen zu sein. Er konnte sich nicht erinnern, ob er andere Clubbesucher angerempelt oder unsittlich angegangen hatte. Er machte geltend, wenn ihn die Securities aufgefordert hätten, den Club zu verlassen, wäre er dieser Aufforderung nachgekommen. In diesem Moment sei Adrenalin vorhanden gewesen, er habe nicht mit den Securities mitgehen wollen. Schliesslich sagte er aus, nachdem ihn die Securities aus dem Club ins Treppenhinaus gebracht hätten, sei ihm schwarz vor Augen geworden, er erinnere sich dann erst wieder, als er draussen vor dem Club am Boden gelegen sei. Er könne nicht sagen, nichts von den behaupteten Dingen getan zu haben, sein Gefühl sei jedoch ein anderes.
E.________ sagte zusammenfassend aus, er sei erst in den Club eingelassen worden, nachdem seine Arbeitskollegen gekommen seien. Er habe sich auf der Tanzfläche aufgehalten, als plötzlich zwei Türsteher gekommen seien. Einer habe ihn am Arm gepackt und ihm gesagt, er müsse den Club verlassen. Danach sei der zweite Türsteher gekommen und habe ihm gesagt, er habe einen Fehler gemacht. Er habe sich erkundigt, was für einen Fehler er gemacht habe. Er habe keinen Widerstand geleistet und sei mit den beiden Türstehern mit. Er habe sich überlegt, dass sie ihn nun aus dem Club schmeissen wollten. Er könne sich dann nur noch daran erinnern, dass es ihm schwarz vor Augen geworden sei. Als nächstes habe er in seiner Erinnerung, dass er die Augen nicht mehr habe öffnen können. Auf entsprechende Frage verneinte er, jemanden geschlagen zu haben (pag. 29 Z. 39 ff.). Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass er gegen den Kopf getreten worden sei, antwortete E.________, er könne sich nicht erinnern, wie er zu seinen Verletzungen gekommen sei (pag. 30 Z. 88). Er habe keine Personen belästigt, er habe keine Probleme gesucht. Er denke, dass seine Grösse und sein Körperbau gewisse Leute provoziere (pag. 30 Z. 102-104).
Er sei nicht aggressiv gewesen, er habe die Türsteher gefragt, weshalb er den Club verlassen müsse, ob er etwas falsch gemacht habe (pag. 33 Z. 31-33). Er habe beim Tanzen einen Drink in der Hand gehabt und seinen Körper eingesetzt, er sei sehr aktiv, das könne so aussehen, als ob er zu viel getrunken hätte. Er habe aber einfach tanzen wollen. Auf die Frage, ob es an diesem Abend zu Auseinandersetzungen mit andern Partygästen gekommen sei, antwortete er, er wisse es nicht, er könne sich an vieles nicht mehr erinnern. Er habe evtl. mit Frauen getanzt oder geredet, er wisse es jedoch nicht genau. Auf die Frage, was er dazu sage, dass er weibliche Partygäste sexuell belästigt haben solle, antwortete er, daran könne er sich nicht erinnern. Wenn er spreche, klinge seine Stimme aggressiv (pag. 33 Z. 44 ff.). Als er aufgefordert worden sei, den Club zu verlassen, sei Adrenalin vorhanden gewesen, er habe sich etwas unwohl gefühlt, habe aber auch nicht gut verstanden, was sie zu ihm gesagt hätten. Er habe nicht mit den Security Mitarbeitenden mitgehen wollen, sie hätten ihn aber gepackt und weggeführt. Er denke, er habe noch ein Glas in der Hand gehabt. Sie hätten ihn an beiden Armen gezogen. Dann habe er ein «Blackout» (pag. 34 Z. 90 ff.). Wenn die Türsteher ihn dazu aufgefordert hätten, den Club zu verlassen, wäre er gegangen, ohne Probleme zu machen (pag. 35 Z. 141 f.).
Nachdem ihm die Security gesagt hätten, sie würden ihn nun durch den Hintereingang hinauslassen, habe er einem Security sein Glas hingehalten, da er es nicht mehr benötigt habe. Dann sei er mit ihnen mit. Nachdem sie eine Türe passiert hätten, sei alles schwarz geworden, ab diesem Zeitpunkt habe er keine wirkliche Erinnerung mehr (pag. 39 Z. 75). Beim Eintreffen im Club sei er sehr betrunken gewesen. Er sei so betrunken gewesen, dass er nicht mehr eigenständig habe entscheiden können, umzukehren, er habe tanzen gehen wollen (pag. 40 Z. 91). Er erinnere sich noch, dass vermutlich Adrenalin durch ihn geschossen sei, als sie auf ihn zugekommen seien. Er erinnere sich, sich geweigert zu haben, mitzugehen, ohne zu wissen, wohin sie ihn mitnehmen (pag. 41 Z. 148 ff.). Er sei sich bewusst, dass er gross sei und aggressiv aussehe. Er sei aber das komplette Gegenteil davon. Er könne nicht sagen, nichts von den behaupteten Sachen getan zu haben. Sein Gefühl sei jedoch ein anderes (pag. 43 Z. 216 ff.).
In der Hauptverhandlung bestätigte er, sehr betrunken gewesen und über seine eigenen Beine gestolpert zu sein (pag. 628 Z. 367). Als die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ihm gesagt hätten, sie wollten ihn einfach rauslassen, habe er ihnen das Glas zurückgeben wollen, weil er es nicht mehr benötigt habe. Sie hätten es aber nicht genommen (pag. 630 Z. 18 f.). Er sei 185 cm gross und wiege rund 109 kg (pag. 631 Z. 38).
Zur Würdigung der Aussagen von E.________: Die Aussagen von E.________ erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Er führte Selbstbelastungen auf und beschönigte seine Rolle nicht. So führte er beispielsweise aus, dass er sehr betrunken gewesen sei, seine Stimme dann aggressiv klinge, er sich nicht mehr habe eigenständig entscheiden können, er ein grosses Maul habe und Adrenalin vorhanden sei. Er könne nicht behaupten, die Sachen nicht gemacht zu haben. Er führte übereinstimmend mit dem unbestrittenen Sachverhalt aus, dass das Ganze begonnen habe, als seine Kollegen zur Toilette gegangen seien und die Securities ihn hielten, auf ihn einwirkten, als sie mit ihm den Club verliessen. Dass er annahm, seine Kollegen kämen aus dem Club, als ihm zu Beginn der Einlass in den Club verweigert wurde, kann aus seiner Wahrnehmung durchaus so sein, entsprach jedoch nicht den Tatsachen.
Er machte jedoch insbesondere zur Frage, ob er den Club freiwillig verlassen hätte, widersprüchliche Aussagen. Einerseits führte er dazu auch aus er wäre sicher freiwillig gegangen und habe keinen Widerstand geleistet. Andererseits gab er an, dass sie ihn in einen Raum führen wollten und er das nicht gewollt hätte, dass sie zogen und er sich wehrte und fragte wohin sie ihn bringen würden. Es erscheint auch unlogisch, dass die Securities ihn zerren mussten, wenn er doch keinen Widerstand geleistet hätte, er zudem einfach so ohne Fragen und Widerstand den Club verlässt, obwohl er doch seines Erachtens vorher nichts Falsches gemacht hatte.
Das Gericht stellt somit mit teilweise Einschränkungen auf die Aussagen von E.________ ab. Zum entscheidenden Zeitraum konnte E.________ aber weder in der Untersuchung noch in der Hauptverhandlung Angaben machen. Er machte glaubhaft geltend, er habe ein Blackout gehabt, seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er vor dem Club am Boden gelegen sei und jemand seinen Namen gerufen habe. Dies kann insbesondere auch aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums durchaus so gewesen sein.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und zum Teil verdeutlichend weist die Kammer auf Folgendes hin:
Der Beschuldigte 3 war am Vorabend resp. in der Nacht auf den 30. Juni 2018 offensichtlich und auch gemäss seinen eigenen Angaben stark alkoholisiert. Er hat aber verstanden, dass ihn die Sicherheitsmitarbeiter aufforderten, den Club zu verlassen. Auch wenn der Beschuldigte 3 aufgrund der lauten Musik im Clubinnern und der Sprachbarriere Verständnisprobleme geltend machte, muss nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen werden, dass ihm durchaus verständlich zu verstehen gegeben wurde, dass er den Club zu verlassen habe. Der Beschuldigte 3 – welcher offenbar sein eigenes Verhalten nicht als problematisch und den sich abzeichnenden Rauswurf aus dem Club als ungerechtfertigt empfand – hat denn auch zunehmend angeben, dass er den Club nicht habe verlassen wollen. Entsprechend – so seine Aussagen – ist er nicht freiwillig mitgegangen, sondern stehen geblieben und hat sich gesperrt. Daraufhin haben ihn die Sicherheitsmiterbeiter körperlich zum Notausgang gedrängt. Der Beschuldigte 3 gab weiter an, dabei Adrenalin verspürt zu haben. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund durchaus denkbar, dass er seinem Widerwillen, mit den Sicherheitsmitarbeitern den Club zu verlassen, durch körperliche Gegenwehr Ausdruck verliehen hat. Er hat dies denn auch – mangels Erinnerung – nicht bestritten. Indes hat der Beschuldigte 3 angegeben, er werde normalerweise, wenn er getrunken habe, überhaupt nicht aggressiv; er könne es sich nicht vorstellen, dass er in seinem betrunkenen Zustand die Energie gehabt hätte, drei grössere oder gleichgrosse Typen so anzugehen. Zudem frage er sich, weshalb er mit den Sicherheitsmitarbeitern nicht vorher, sondern erst beim Ausgang einen Kampf hätte anfangen sollen. In diesem Sinne stellte der Beschuldigte 3 Mutmassungen darüber an, dass er sich wohl nicht gewehrt habe resp. dass ein aktives Wehren seinerseits gegenüber der in Überzahl gewesenen drei kräftigen Sicherheitsmitarbeiter, zudem erst beim resp. nach dem Notausgang des Clubs, nicht logisch gewesen wäre. Diesbezüglich weist die Kammer darauf hin, dass sich der Beschuldigte 3 an die Vorgänge ausserhalb der Notausgangstüre eingestandenerweise nicht mehr zu erinnern vermag und sich überdies sehr betrunkene Personen regelmässig gerade nicht rational verhalten. Die Kammer kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 2 indes keine Anzeichen selektiver Wahrnehmung ausmachen, zumal der Beschuldigte 3 konstant angab, woran er sich zu erinnern vermochte und woran nicht resp. welche Bilder er noch im Kopf habe. Insgesamt deuten die Aussagen des Beschuldigten 3 nicht darauf hin, dass er sich nicht aktiv gewehrt hätte und kein tätliches Verhalten gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern zeigte. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte 3 auf Frage, wie er sich im Clubinneren verhalten habe, damals sehr betrunken gewesen zu sein und nur noch kleine – resp. keine – Erinnerungen mehr zu haben (pag. 1090 Z. 54 ff.). Er erklärte, von anderen Leuten gehört zu haben, was im Club passiert sei, wofür er sich schäme, falls das stimme (pag. 1091 Z. 214 f.). Nachdem er aus dem Clubinnern verbracht worden sei, hätten die Sicherheitsmitarbeiter noch miteinander gesprochen und er habe gefragt, was hier passiere. Danach sei ihm schwarz vor den Augen geworden (pag. 1090 Z. 133 ff.).
10.4.6 Aussagen des Zeugen M.________
Die Aussagen des Zeugen M.________ wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 742 – 745):
G.________, einer der drei Securities, die E.________ am 30.6.2018 über den Notausgang des Clubs nach draussen gebracht hatten, wurde am 4.7.2018 durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person befragt (pag. 59 ff.) und am 13.6.2019 parteiöffentlich als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft (pag. 65 ff.).
Wie bereits hingewiesen wurde, wurde G.________ mit Strafbefehl vom 16.10.2019 wegen Raufhandels rechtskräftig verurteilt (pag. 371 ff.). G.________ bestritt insbesondere, E.________ getreten oder geschlagen zu haben. Dagegen gab er zu, E.________ im Treppenhaus zu Boden gestossen zu haben.
G.________ sagte aus, E.________ sei zunächst abgewiesen worden. Später habe er den Typen dann aber auf der Tanzfläche gesehen. Er habe gesehen, wie er Frauen belästigt und Personen provoziert habe. Er habe gesehen, wie er absichtlich bei Frauen Getränke über die Brüste geleert und später einen Tamilen geschubst habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Sie hätten sich dann entschlossen, ihn nach draussen zu bringen. Er sei seit sieben Jahren bei der Security. So etwas sei noch nie passiert. Der Typ habe A.________ an der Schulter angerempelt. Er habe den Typen höflich gebeten, mit ihnen Richtung Ausgang in den ersten Stock zu kommen. Das habe er aber nicht gewollt. Dann sei noch C.________ dazugekommen.
E.________ habe C.________ auf der Treppe vom zweiten oder dritten Tritt hinuntergestossen. Ihn, G.________, habe E.________ auf die Brust geschlagen. Darauf habe A.________ «Pfeffer» eingesetzt. C.________ sei aufgestanden und habe den Typen umgestossen. Dies sei beim Hinausbringen auf der Treppe passiert. E.________ sei zu Boden gefallen. Er und A.________ hätten den Typen dann an den Armen und C.________ an den Füssen gepackt. Dieser habe sich stark dagegen gewehrt und sei komplett durchgedreht. E.________ habe ihn mit der Faust gegen die Brust geschlagen (pag. 60 Z. 24 ff.). E.________ habe ihn gegen den Kopf schlagen wollen. Das habe aber nicht geklappt, weshalb er ihn auf die Brust getroffen habe. C.________ habe wegen des Sturzes Schmerzen gehabt (pag. 61 Z. 72 ff.). Der Typ sei auf der Treppe gestanden und sei nach einem Stoss von ihm auf den Boden gefallen. Dabei habe er sich den Kopf angeschlagen. Dann sei er auf der Treppe liegen geblieben, so dass sie ihn hätten hinauftragen müssen (pag. 62 Z. 119 ff.).
Auf entsprechende Frage bestritt G.________, dass er oder ein anderer Security Mitarbeiter E.________ gegen den Kopf getreten habe (pag. 62 Z. 139 ff.). Er sagte aus, sie seien alle gleichzeitig von der Person weg (pag. 62 Z. 161).
Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, als sie E.________ gepackt hätten, sei dieser sofort durchgedreht. Er habe sich bis vor die Türe gewehrt. Dort hätten sie ihn zu Boden gelassen. Auf Vorhalt der Aussagen von N.________ erklärte G.________, das stimme nicht, vielmehr habe E.________ mit ihnen bis nach draussen gekämpft. Draussen hätten sie ihn sitzend mit dem Rücken zur Wand gelehnt (pag. 70 Z. 190 ff.). Es stimme nicht, dass sie E.________ draussen hätten fallen lassen, keiner von ihnen habe ihn getreten, und es sei auch nicht möglich, dass dies in seinem Rücken erfolgt sei (pag. 71 Z. 209 ff.).
Zur Würdigung der Aussagen von G.________: G.________ schilderte farbig, originell und detailliert, was E.________ alles im Club gemacht hatte, wobei nicht ganz eindeutig ersichtlich blieb, was er davon selbst beobachtete und was ihm lediglich über Funk gemeldet worden ist. Er schildert die Vorgänge nachvollziehbar und mit logischen Erklärungen. So ist wirklichkeitsnah, dass das Verhalten von E.________ negativ auffiel, sonst würden andere Clubbesucher nicht diesbezüglich bei den Securities reklamieren. Auch ist stimmig, dass das Problem beim Hinausweisen war, dass E.________ gross und kräftig war und deshalb zusätzlich C.________ angefunkt wurde. Auch dass man aus Platzgründen und infolge der Nähe den Notausgang benutzte, um E.________ aus dem Club zu weisen, erscheint logisch und stimmig. Der ganze Ablauf des Geschehens wird wirklichkeitsnah, mit stimmigen Aktion-Reaktion-Handlungen beschrieben, so auch wer wen bei der Treppe nach dem Clubnotausgang stiess, was das für Folgen hatte und wie darauf reagiert wurde.
Diesbezüglich sind in den Aussagen von G.________ auch keine Aggravierungen erkennbar. So behauptete er nicht etwa, E.________ habe sie im Treppenhaus mit einem Glas bedroht oder dieses gegen sie eingesetzt.
Die Aussagen von G.________ wirken aber auch teilweise vage, unlogisch und wirklichkeitsfremd, die eigene Rolle optimierend. Dass man nach einem Pfeffersprayeinsatz normalerweise dem Betroffenen helfen müsste, aber ja A.________ verantwortlich sei, da macht er sich seine Rolle etwas gar einfach. Auch dass er keine Verletzungen von E.________ bemerkt haben will, erscheint doch aufgrund des Verletzungsbildes und der Helligkeit beim beleuchteten Ausgang nach draussen wenig wahrscheinlich. G.________ widerspricht auch eindeutig den beiden glaubhaften Zeugen P.________ und N.________, wenn er ausführte, dass sich E.________ bis nach draussen aktiv gewehrt habe und sie ihn draussen nicht fallen gelassen hätten, sondern mit dem Rücken sitzend gegen die Wand gelegt hätten. Dem widerspricht auch die Videoaufzeichnung. Sie verliessen E.________ auch nicht gleichzeitig, sondern C.________ kam erst etwas nachträglich zum Haupteingang zurück.
Die Aussagen von G.________ sind somit beschränkt glaubhaft. Soweit er die Vorgänge im Innern des Clubs und im Treppenhaus schilderte, kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. In diesem Punkt decken sich seine Aussagen mit den Aussagen von A.________, C.________ und grundsätzlich auch mit den übrigen Aussagen. Betreffend die Vorgänge beim Hausausgang (Fallenlassen, Gegenwehr von E.________) widerspricht G.________ jedoch den glaubhaften Zeugen und hierbei kann nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend, weshalb im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann. Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen M.________ – soweit dieser das Verhalten des Beschuldigten 3 im Innern des Clubs vor dem Zusammentreffen mit den drei Sicherheitsmitarbeitern schilderte – als detailliert, gleichbleibend und damit selbsterlebt. Auch bezüglich der Ereignisse ausserhalb der Notausgangstüre im Treppenhaus anfangs der Treppe gab der Zeuge M.________ konstant an, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigte 2 die Treppe runtergestossen und ihm (gemeint: dem Zeugen M.________) auf die Brust geschlagen habe. Was das anschliessende Umstossen des Beschuldigten 3 durch die Sicherheitsmitarbeiter angeht, führte der Zeuge M.________ im Rahmen seiner freien Schilderung der Geheschnisse vorerst aus, der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 3 umgestossen (pag. 60 Z. 43), während er auf spätere Frage, wie es zu den vom Beschuldigten 3 erlittenen Verletzungen gekommen sei, zuerst ausführte, dies nicht zu wissen und anschliessend ergänzte, der Beschuldigte 3 sei auf der Treppe gestanden und nach einem Stoss von ihm (gemeint: dem Zeugen M.________) auf den Boden gefallen und habe sich dabei den Kopf angeschlagen (pag. 61 f. Z. 117 – 120). Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Zeuge M.________ diesbezüglich sodann an, alle drei [Sicherheitsmitarbeiter] hätten geschaut, dass der Beschuldigte 3 zu Boden gehe (pag. 67 Z. 85) – wobei sich die inhaltliche Nuancierung, wonach nun auch der Beschuldigten 1 in das Zubodenbringen des Beschuldigten 3 involviert wurde, dahingehend erklären lässt, als ersterer – gemäss konstanter Ausführungen sämtlicher Sicherheitsmitarbeiter – durch den Einsatz von Pfefferspray gegen letzterer seinen Teil dazu beitrug. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – wie die Vorinstanz – auch auf die inhaltlich im Kerngeschehen konstanten Aussagen des Zeugen M.________ zu den Vorgängen im Treppenhaus ab. Anzumerken ist, dass der Zeuge M.________ anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme keine relevanten Aussagen mehr machte und wiederholt darauf verwies, dass seit dem Vorfall fünf Jahre vergangen seien und er damals alles gesagt habe (pag. 1084 Z. 49, Z. 59 f., 66 f., 71 ff.). Er bleibe bei dem, was er damals gesagt habe (pag. 1084 Z. 83 und 86).
In Abweichung zur Beweiswürdigung der Vorinstanz gelangt die Kammer indes zum Schluss, dass die Ausführungen des Zeugen M.________ nicht so verstanden werden können, als dass es neben den im hiervor dargelegten Sinn konstant geschilderten Handlungen (Beschuldigter 3 stiess den Beschuldigte 2 zu Boden und schlug den Zeugen M.________ auf die Brust, worauf der Beschuldigte 1 Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte 2 sowie der Zeuge M.________ ihrerseits den Beschuldigten 3 von der Treppe zu Boden stiessen) zu weiteren gegenseitigen Angriffen kam, bevor der Beschuldigte 3 auf der Treppe liegen blieb, weil er beim Sturz seinen Kopf angeschlagen hatte und die Sicherheitsmitarbeiter ihn an den Armen und an den Füssen packten und – trotz Gegenwehr – nach draussen trugen, wobei der Beschuldigte 3 noch einige Male auf die Treppe fiel resp. von den Sicherheitsmitarbeitern aufgrund seiner Gegenwehr fallen gelassen wurde. Der Ablauf, auf den die Kammer abstellt, wurde vom Zeugen M.________ im freien Bericht sowohl gegenüber der Polizei (pag. 60 Z. 41 – 47) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 67 Z. 82-89) mit den oben bereits diskutierten Nuancen grundsätzlich konstant geschildert. In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer mithin davon aus, dass es nach dem ersten Sturz des Beschuldigten 3, bei dem dieser mit dem Kopf auf die Treppe fiel und dann vorerst liegen blieb, weder zu erneuten Stössen und Schlägen seitens des Beschuldigten 3 noch zu Angriffen durch die Sicherheitsmitarbeiter kam, was sich insbesondere auch dadurch ergibt, als dass die Antworten des Zeugen M.________ auf die Fragen der Polizei (pag. 61 Z. 70 ff.) wiederum auf die bereits erwähnten Angriffe des Beschuldigte 3 bezogen waren und nicht erneute Angriffe schilderten. Im Übrigen entspricht dieser Ablauf auch den diesbezüglich – zumindest im Rahmen ihrer Erstaussagen gegenüber der Polizei – grundsätzlich übereinstimmenden Schilderungen der anderen zwei Sicherheitsmitarbeiter.
Der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass das Fehlen von weiteren gegenseitigen Angriffen nicht zur Beendigung der Auseinandersetzung führt. Vielmehr fand anschliessend insofern eine Fortführung der Auseinandersetzung statt, als die drei Sicherheitsmitarbeiter den auf der Treppe liegenden Beschuldigten 3 packten und versuchten, ihn über die Treppe nach draussen zu tragen, wogegen sich dieser wehrte, was zu einer Art Ringen zwischen den drei Sicherheitsmitarbeiter einerseits und dem Beschuldigten 3 andererseits und dazu führte, dass dieser den drei Sicherheitsmitarbeitern weitere Male aus den Händen glitt und zu Boden fiel, weil er sich wehrte.
10.4.7 Aussagen des Beschuldigten 2
Die Aussagen des Beschuldigten 2 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 745 – 747):
C.________, einer der drei Securities, die E.________ am 30.6.2018 über den Notausgang des Clubs nach draussen gebracht hatten, wurde am 30.6.2018, 12:11 Uhr, durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person befragt (pag. 45 ff.). Am 13.6.2019 wurde er durch die Staatsanwaltshaft parteiöffentlich als beschuldigte Person befragt (pag. 49 ff.). Seine Befragung in der Hauptverhandlung erfolgte am 11.1.2021 (pag. 635 ff.).
C.________ bestritt, E.________ geschlagen oder getreten zu haben. Dagegen bestätigte er, dass E.________ beim Hochbringen durch das Treppenhaus während «des Kampfes» auf die Treppe gestürzt sei, während des Transports sei er ihnen mehrfach aus den Armen gefallen.
C.________ führte zusammenfassend aus, E.________ habe im Club jede Frau angesprochen und habe Getränke auf deren Brustbereich geleert. Dann habe er einen Tamilen weggestossen (pag. 46 Z. 25 ff.). Sie hätten E.________ mehrfach angesprochen, er solle den Club verlassen. Er, C.________, habe versucht, E.________ mit seinem Körper hinauszudrängen. Beim Notausgang habe es dann begonnen. Dort sei E.________ stehen geblieben und habe gefragt, was er gemacht habe. Er sei aggressiv geworden. Er habe immer noch sein Glas in der Hand gehalten. E.________ habe ihn, C.________, mit seinen Händen weggestossen, so dass er auf den Rücken gefallen sei. Er habe versucht «Quito» (damit meinte er G.________) eine Faust zu verpassen und habe ihn, weil er so betrunken gewesen sei, nicht voll getroffen, sondern nur an der Brust. Dann habe A.________ Pfefferspray eingesetzt. Sie hätten versucht, E.________ zu packen. Dabei sei dieser auf die Treppe gefallen. Dann sei es einfach ein Kampf gewesen. E.________ habe sich mit Händen und Füssen gewehrt. Sie hätten ihn an den Armen und an den Füssen gehalten. Es sei ein Ringen gewesen, bis sie oben gewesen seien. Während des Transports sei er ihnen mehrfach aus den Armen gefallen. Kurz vor dem Ausgang habe ihn E.________ kurz an seinen Füssen festgehalten. Er, C.________, habe sein Bein ruckartig lösen wollen. Eventuell habe er ihn am Körper gestreift. Nachdem sie E.________ abgelegt gehabt hätten, habe A.________ ihm gesagt, er solle wieder nach unten gehen (pag. 46 Z. 25 ff.).
Sie hätten E.________ links des Eingangs abgelegt, halb tragend, halb schleifend, er habe sich immer gewehrt. Auf den Vorhalt, dass der Geschädigte gemäss der Aussage einer Auskunftsperson von ca. 30 cm Höhe auf den Boden fallen gelassen worden sei, sagte C.________ aus, er wisse es nicht, er sei so unter Adrenalin gestanden. Er könne es nicht mehr genau sagen. Auf Vorhalt, dass jemand E.________ am Boden mittels Fusstritt am Kopf getroffen haben solle, antwortete C.________, das wisse er nicht, er sei das aber sicher nicht gewesen. Auf Frage, wie das Opfer die Zähne verloren habe, antwortete C.________, das müsse beim Gerangel gewesen sei, möglicherweise auf der Treppe (pag. 47 Z. 91 ff.).
E.________ sei beim Notausgang sicher einmal zu Boden gefallen (pag. 53 Z. 141). Er sei im Club zuerst unkooperativ und dann aggressiv gewesen (pag. 53 Z. 128 f.). Auf Frage, ob sich E.________ auch noch gewehrt habe, nachdem sie ihn am Oberkörper und an den Beinen gehalten hätten, führte C.________ aus, ja er habe vollen Körpereinsatz gegeben. Auf die Frage, ob sich E.________ bis nach draussen gewehrt habe, antwortete C.________, bis kurz vor der Tür. Draussen hätten sie ihn einfach so auf den Boden gelegt (pag. 54 Z. 168 ff.). Wenn M.________ gesagt habe dass er, C.________, den E.________ umgestossen hätte, dann könne es schon sein (pag. 53 Z. 137).
An der Hauptverhandlung sagte C.________ aus, weil E.________ nicht bereit gewesen sei zu kooperieren, habe er ihn von hinten, A.________ und G.________ links und rechts gepackt. Er habe das Glas nicht loslassen wollen. Bei der Türe hätten sie ihn losgelassen und ihn gefühlte zehn Male aufgefordert, hinaus zu gehen. Dann sei auf einmal der Stoss von E.________ gegen ihn, C.________, gekommen. Er sei umgefallen. Dann habe E.________ versucht, G.________ zu schlagen. Unmittelbar darauf sei der Pfeffereinsatz von A.________ erfolgt. Es sei ein Ringen gewesen, sie hätten ihn nach draussen gebracht und abgelegt (pag. 636 Z. 25 ff.). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen bestritt er, dass sie E.________ draussen hätten fallen gelassen und ebenso, dass E.________ getreten worden sei (pag. 638 Z. 1 ff.). Wenn aus der Videoaufzeichnung hervorgehe, dass er als Letzter zum Eingang zurückgekehrt sei, dann liege es daran, dass er noch kurz nach seiner Taschenlampe gesucht habe, dann aber der Aufforderung gefolgt sei, hinunter zu gehen (pag. 638 Z. 31 ff.).
Zur Würdigung der Aussagen von C.________: C.________ führte den Ablauf der Geschehnisse differenziert, farbig und originell aus. So gab er an, dass E.________ zu Beginn noch normal gelaufen sei, er führte aus was E.________ im Club alles gemacht habe. Aber auch bei C.________ ist nicht ganz klar ersichtlich, was er selbst alles sah und was er nur vom Hören sagen weiss. Er schilderte das Geschehen dann nachvollziehbar und wirklichkeitsnah, mit logischen Aktionen und Reaktionen. Dass E.________ zuerst noch fragte, was er denn gemacht habe, bestätigen auch der Zeuge L.________ und E.________. Detailliert führt C.________ dann aus, wie E.________ gepackt wurde. Dass die Securities E.________, nachdem sie aus dem Club (mit Leuten und Lärm) und im Treppenaus waren, erst einmal losliessen, macht Sinn und erscheint logisch. C.________ schonte sich und seine beiden Kollegen in den nachfolgenden Schilderungen nicht, bestätigte Stösse seitens der Securities (und zwar so fest, dass E.________ deshalb auf die Treppe fiel) und dass E.________ beim Hinauftragen mehrfach auf die Steintreppe gefallen sei. Auch führte er aus, dass es üblich sei, dass man nach einem Pfeffersprayeinsatz den Betroffenen mit Wasser versorge. Schliesslich sind die Angaben von C.________ logisch und mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen, wenn er ausführte, dass sie immer auf Leute achten würden, die auffallen, und dass E.________ seine Zähne eventuell beim Sturz auf die Treppe verloren habe. Betreffend die Geschehnisse im Club und im Treppenhaus decken sich seine Aussagen grundsätzlich mit den Aussagen von A.________ und G.________ und teilweise auch mit den übrigen Aussagen. Auch in den Aussagen von C.________ sind diesbezüglich keine Aggravierungen erkennbar, so behauptete er ebenfalls nicht, E.________ habe sie im Treppenhaus mit einem Glas bedroht oder dieses gegen sie eingesetzt. Die Aussage, wonach ihn E.________ kurz vor dem Ausgang noch am Bein ergriffen habe und er sich dann habe losreissen müssen, wirkt selbsterlebt.
Dagegen sind die Aussagen von C.________ als optimierend zu werten, wenn er trotz detaillierter Schilderung des «Kampfes» auf der Treppe sodann einzig den eigenen Stoss gegen E.________, den die beiden anderen Securities beide beschrieben, von sich aus nicht schilderte. Auch widerspricht er den glaubhaften Zeugen P.________ und N.________, wenn er das Fallenlassen beim Hausausgang negierte bzw. es ist nicht nachvollziehbar, dass er genau diesen Umstand aufgrund seines Adrenalins nicht mehr wusste. Diesbezüglich sind seine Aussagen auch widersprüchlich (Nichtwissen contra Zeugen sagen nicht die Wahrheit). Schliesslich widerspricht C.________ auch den objektiven Beweismitteln, wenn er ausführte, dass A.________ den E.________ mit Wasser versorgt hätten; auf der Videoaufnahme ist eindeutig ersichtlich, dass dem nicht so war.
Auf die Aussagen von C.________ kann insgesamt, soweit die Geschehnisse im Club und auf der Treppe betreffend, abgestellt werden, insbesondere auch, dass die Securities den E.________ mehrfach auf der Steintreppe beim Herauftragen fallen liessen. Betreffend das Fallenlassen/Ablegen vor der Aussentüre kann jedoch den Angaben von C.________ nicht gefolgt werden.
Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an.
Wie die Vorinstanz bereits festhielt, schilderte der Beschuldigte 2 das eigene Stossen gegen den Beschuldigten 3 anlässlich seiner polizeilichen Befragung am Mittag des 30. Juni 2018 nicht, stattdessen führte er aus, sie hätten versucht, den Beschuldigten 3 zu packen, dabei sei dieser auf die Treppe gefallen (pag. 46 Z. 43). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M.________, wonach er (der Beschuldigte 2) nach seinem Sturz aufgestanden sei und seinerseits den Beschuldigten 3 umgestossen habe, führte der Beschuldigte 2 aus, sich nicht mehr an Details erinnern zu können, dies aber schon sein könne, wenn M.________ dies sage (pag. 53 Z. 134). In seinem freien Bericht an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte 2 seine Beteiligung am Umstossen des Beschuldigten 3 wiederum unerwähnt (vgl. pag. 636 Z. 35 f.). Darauf angesprochen führte er aus, es sei schon zwei Jahre her, Adrenalin und Angst würden sicher auch mitspielen und er wisse einfach noch, dass er zuerst gefallen sei. Der Beschuldigte 3 sei sehr aggressiv gewesen; ihr Ziel sei es gewesen, ihn dort hinaus zu bringen, was sie schlussendlich auch geschafft hätten (pag. 636 Z. 21 ff.).
Mit Blick auf die polizeiliche Aussage des Beschuldigten 2 fällt sodann weiter aus, dass er im freien Bericht erwähnte, der Beschuldigte 3 habe ihn (während des Transportes im Treppenhaus) kurz vor dem Ausgang kurz an seinen Füssen festgehalten, worauf er sich mit dem Bein ruckartig habe lösen wollen und dabei den Beschuldigten 3 allenfalls am Körper gestreift habe. Anschliessend wies der Beschuldigte 2 von sich aus darauf hin, schon gehört zu haben, dass jemand den Beschuldigten 3 ins Gesicht getreten habe, er dies aber nicht im Traum machen würde und dies möglicherweise auf den (Aufzeichnungen der) Kameras vor dem Club drauf sei (pag. 46 Z. 47-51). Demgegenüber erwähnte der Beschuldigte 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz das Wegreissen seines Fusses aus der Umklammerung durch den Beschuldigten 3 auf der Treppe kurz vor dem Ausgang nicht mehr. Abgesehen davon stellt sich die Frage, von wem der Beschuldigte 2 bis zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Einvernahme vom angeblichen Fusstritt gegen den Kopf des Beschuldigten 3 vernommen hat, zumal er an seiner polizeilichen Einvernahme am Mittag des 30. Juni 2018 angab, mit keinem der Sicherheitsmitarbeiter über den Vorfall gesprochen zu haben, wobei er mit dem Einsatzleiter (also dem Beschuldigten 1) zwar telefoniert, nicht aber darüber gesprochen habe.
Schliesslich antwortete der Beschuldigte 2 auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass der Beschuldigte 3 geblutet habe, er könne sich nicht mehr genau erinnern, es könne gut sein, bei diesem Sturz (pag. 48 Z. 119 f.), woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte 3 auf der Treppe ziemlich heftig stürzte.
Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf die Aussagen des Beschuldigten 2 insoweit ab, als sie die Geschehnisse im Club und die Handlungen im Treppenhaus betreffen. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte 2 auch das mehrfache Fallenlassen des Beschuldigten 3 beim Heraustragen auf der Steintreppe. Was das Fallenlassen/Ablegen des Beschuldigten 3 vor der Aussentüre betrifft, kann jedoch den Angaben von C.________ nicht gefolgt werden.
10.4.8 Aussagen des Beschuldigten 1
Die Aussagen des Beschuldigten 1 wurden von der Vorinstanz wie folgt zusammengefasst und gewürdigt (pag. 748 – 750):
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die erste Einvernahme mit A.________ bereits am 30.6.2018, 02:20 Uhr, erfolgte. Es ist nicht davon auszugehen, dass bis dahin detaillierte Absprachen mit den andern in die Sache involvierten Securities möglich waren, sondern dass A.________ gegenüber der Polizei den Vorfall so schilderte, wie er ihn erlebt hatte.
A.________, dem als einzigen der drei Securities vorgeworfen wurde, er habe E.________ nach dem Ablegen vor dem Club mit seinem rechten Fuss heftig gegen die linke Gesichtshälfte getreten, wurde am 30.6.2018 durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person befragt (pag. 11 ff.), am 13.6.2019 erfolgte seine parteiöffentliche Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft (pag. 15 f.). In der Hauptverhandlung erfolgte seine Einvernahme am 11.1.2021 (pag. 644 ff.).
A.________ machte insbesondere detaillierte Angaben zum Hinausbringen von E.________ über das Treppenhaus nach oben. Er bestritt, E.________ vor dem Club getreten zu haben und machte geltend, E.________ habe ihn mit seinen Armen an seinen Beinen ergriffen, so dass er sich ruckartig habe losreissen müssen.
A.________ sagte zusammenfassend aus, er sei nicht bereit gewesen, E.________ in den Club einzulassen, weil er von Anfang aggressiv und angetrunken gewesen sei. Später hätten ihm die Kollegen gesagt, der grosse Typ mit Glatze belästige Frauen sexuell. Zudem habe er im Innern des Clubs einen Tamilen umgestossen. Er habe selber gesehen, dass E.________ aggressiv gewesen sei und Gäste provoziert habe. Er habe absichtlich Getränke über die Brust von Frauen geschüttet und habe den Frauen ans Gesäss gegriffen. Weiter habe er selber gesehen, wie E.________ versucht habe, hinter die Bar zu gelangen. Dabei habe er mehrere Gäste zur Seite gestossen. Nachdem E.________ auch ihn, A.________, angerempelt habe, habe er ihn aufgefordert, mit ihm den Club zu verlassen, um den Vorfall zu besprechen. E.________ sei dann aber immer wie aggressiver geworden und habe den Club nicht verlassen wollen. Sie hätten E.________ mehrmals gebeten, den Club zu verlassen. E.________ habe ein Glas in den Händen gehalten, sie hätten ihn körperlich weiter zurückgedrängt. Schliesslich seien sie dann aber doch bis zum Notausgang gelangt. E.________ habe C.________ dort die Treppe hinuntergestossen, so dass dieser umgefallen sei. Er habe Angst gehabt, dass er sie mit dem Glas angreifen könnte. Dann habe E.________ mit der Faust gegen den Kopf von G.________ geschlagen. Dieser sei ausgewichen, so dass er an der Brust getroffen worden sei. Dann habe er, A.________, Pfefferspray eingesetzt, weil es ausgesehen habe, als ob ihn E.________ mit dem Glas angreifen wollte. C.________ und G.________ hätten E.________ dann umgestossen. Der Typ habe dann nicht mehr aufstehen wollen, so dass sie ihn die Treppe hätten hinaufziehen müssen. Dann hätten sie ihn nach draussen begleitet (pag. 12 Z. 22 ff.). Es sei nicht richtig, dass E.________ getreten worden sei, niemand habe ihn geschlagen, sie hätten ihn nur weggestossen (pag. 13 Z. 72). Er sei dann Wasser holen gegangen, die Polizei sei so schnell vor Ort gewesen (pag. 13 Z. 100).
E.________ sei mehrmals umgefallen. Es sei den Kollegen nicht gelungen, ihn festzuhalten. Nach einigen Minuten sei es gelungen, ihn an Armen und Beinen zu packen und ihn nach oben in Richtung Notausgang zu tragen. Draussen hätten sie in auf den Boden gelegt (pag. 18 Z. 100 ff.). Auf dem Weg nach oben sei E.________ mehrere Male umgefallen (pag. 20 Z. 202). Auf Vorhalt der Aussagen N.________ bestritt A.________, E.________ draussen getreten zu haben. Er führte aus, E.________ habe ihn am Fuss gepackt und dann habe er sich losgerissen. Er habe ihn dabei aber niemals getreten, vielleicht habe der Zeuge einfach gesehen, wie er sich losgelöst habe (pag. 265 Z. ff.).
In der Hauptverhandlung hielt A.________ im Wesentlichen an diesen Aussagen fest.
Zur Würdigung der Aussagen von A.________: Die Aussagen von A.________ decken sich teilweise mit den objektiven Beweismitteln und dem unbestrittenen Sachverhalt, so dass z.B. «K.________» den E.________ ohne sein Wissen in den Club liess oder dass er angefunkt worden sei und dann in den Club gegangen sei um zu schauen, was los sei. Er schilderte detailliert und farbig, was E.________ im Club tat, was er dabei selbst beobachtete. So schilderte er z.B. dass E.________ im Club Frauen Getränke über die Brüste geschüttet habe. Er schildert sodann die erste Phase bis zur Notausgangstreppe logisch und grundsätzlich in Übereinstimmung mit den übrigen Befragten. Er führte diesbezüglich wirklichkeitsnah aus, dass E.________ sie sicher verstand, da dieser ja geantwortet habe, oder schildert seine Gedanken, warum denn E.________ geltend gemacht habe, dass er von ihm, A.________, angerempelt worden wäre, dabei sei es ja gerade umgekehrt gewesen. Die Handlungen werden mit logischen Aktionen und Reaktionen beschrieben, dies auch in Übereinstimmung mit den diesbezüglich glaubhaften beiden anderen Securities. So dass Milos und Kujtim den E.________ umstiessen, nachdem dieser C.________ umgestossen und G.________ geboxt hatte, dass er selbst sodann Pfefferspray einsetzte. Er gab dabei auch nicht zu Protokoll, E.________ habe ihn oder seine Kollegen im Treppenhaus mit einem Glas bedroht oder dieses aktiv gegen sie eingesetzt, vielmehr behauptete er nur, er habe befürchtet, das könnte so geschehen. Auch der Grund für den Entscheid, dass man E.________ durch den Notausgang und nicht über die Haupttreppe nach draussen brachte, leuchtet ein.
A.________ widerspricht jedoch eindeutig den objektiven Beweismitteln, wenn er behauptete, er habe E.________ am Ende mit Wasser versorgt oder die entsprechende Anweisung gegeben. Dem war nicht so gemäss der Videoaufnahme und eine solche Anweisung wäre durch seine Mitarbeiter zweifellos umgehend befolgt worden. Auch kam die Polizei nicht derart schnell vor Ort, als dass ein Wasser bringen nicht möglich gewesen wäre. Er führte zudem im Widerspruch die den übrigen Anwesenden aus, dass sie E.________ bis zum Notausgang lediglich begleitet hätten, nämlich neben diesem nur mitgelaufen seien. Erst auf Vorhalt der Angaben von C.________ führte er aus, dass sie E.________ schon etwas gestossen hätten. Alle übrigen Anwesenden redeten klar von mehr Körpereinsatz gegen E.________ im Club. Auch widersprach A.________ klar den Aussagen von C.________ und G.________, wenn er ausführte, dass E.________ auf der Treppe immer wieder aufgestanden, auf sie losgegangen und dann von selbst mehrfach auf die Treppe gefallen sei. Dies sah sonst niemand der drei Securities. Dieser Darstellung widersprach A.________ zudem selbst, wenn er bei der ersten Einvernahme dagegen ausführte, dass E.________ nicht mehr habe aufstehen wollen und sie ihn die Treppe hätten hochnehmen müssen. Diesbezüglich wäre es zudem völlig unlogisch und widersprüchlich, wenn E.________ derart «waggelig» und unsicher wäre, dass er mehrfach selbst auf die Treppe fällt, gleichzeitig jedoch drei Securities es minutenlang nicht schaffen, den selben E.________ zu arretieren und aus dem Haus zu führen. Und wenn E.________ von den Securities gepackt wurde, dann fällt er nicht mehrfach von alleine auf die Treppe. Schliesslich widerspricht A.________ den glaubhaften Zeugen P.________ und N.________, wenn er behauptete, dass die Securities den E.________ bloss auf den Boden legten.
Insgesamt sind die Aussagen von A.________ nur beschränkt glaubhaft und es kann nur teilweise auf diese abgestellt werden.
Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden.
Wie die Vorinstanz ist die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 – soweit die Vorgänge bis zum Passieren der Notausgangstüre zum Treppenhaus betreffend – detailliert und logisch ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten mit den Aussagen der übrigen Beteiligten übereinstimmen.
Was die Handlungen ausserhalb der Notausgangstüre im Treppenhaus angeht, decken sich die Vorbringen des Beschuldigten 1 nur bis zu einem gewissen Punkt mit den Aussagen der anderen zwei Sicherheitsmitarbeiter: Während noch konstant geschildert wurde, dass der Beschuldigte 3 den Beschuldigten 2 zu Boden stiess und den Zeugen M.________ auf die Brust schlug, worauf der Beschuldigten 1 Pfefferspray eingesetzt habe, veränderte sich der geschilderte anschliessende Handlungsablauf von der polizeilichen Einvernahme bis zur Hauptverhandlung erheblich. In seiner polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall erwähnte der Beschuldigte 1 das Zubodenstossen des Beschuldigten 3 durch den Beschuldigten 2 und den Zeugen M.________ (pag. 12 Z. 63 f.). Demgegenüber war bei der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft dann diesbezüglich nur noch von einer Intervention von beiden Seiten die Rede, wobei sich der Beschuldigte 3 auch mit Füssen gewehrt habe und mehrmals umgefallen sei (pag. 18 Z. 99 ff.). Auf Nachfrage hin wurde dann schliesslich auch dort das Zubodenstossen bestätigt (pag. 20 Z. 191 ff.). Weiter wurde auf die Frage, wie der Beschuldigte 3 auf die Treppe gefallen sei, das Verhalten der Sicherheitsmitarbeiter offensichtlich optimierend dargestellt: So habe der Beschuldigte 3 immer wieder zu schlagen versucht und sei selber ausgerutscht, während die drei Sicherheitsmitarbeiter versucht hätten, ihn festzuhalten; dieser sei aber immer wieder aufgestanden, dann wieder ausgerutscht und dabei auf die Seite und auch auf den Rücken gefallen (pag. 20 Z. 199 ff.). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte 1, er habe versucht, den Beschuldigten 3 festzuhalten, was sehr schwierig gewesen sei; dieser habe sich mit aller Kraft gewehrt, die drei Sicherheitsmitarbeiter («wir») seien einige Male zu Boden gefallen (pag. 645 Z. 28 ff.). Mit Hinweis auf die hiervor wiedergegebenen vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer fest, dass diese Aussagen aufgrund der dargelegten inhaltlichen Veränderungen nicht glaubhaft erscheinen.
Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten 1 insofern widersprüchlich, als er ab seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nach dem Pfeffersprayeinsatz und Sturz des Beschuldigten 3 weiterhin von einer Gegenwehr von letzterem berichtet, wobei man ihm im Griff gehabt habe (pag. 22 Z. 241 ff.), während er gegenüber der Polizei noch geschildert hatte, der Beschuldigte 3 sei nach dessen Sturz von der Treppe am Boden gelegen und habe nicht mehr aufstehen wollen, worauf man ihn die Treppe hinaufziehen resp. nach draussen habe begleiten müssen (pag. 12 Z. 64 f.). Diese erst bei der Staatsanwaltschaft geschildete Gegenwehr des Beschuldigten 3 auch nach dessen Sturz wurde dann schliesslich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dergestalt modifiziert, als schliesslich anschliessend auch alle Sicherheitsmitarbeiter einige Male zu Boden gefallen seien (pag. 645 Z. 28 ff.).
Nicht ohne weiteres erklärbar scheint der Kammer sodann, dass der Beschuldigte 1 erst bei der Staatsanwaltschaft und mithin rund ein Jahr nach dem Vorfall davon berichtete, dass der Beschuldigte 3 nach dessen Deponieren draussen vor der Türe oberhalb seinen Fuss festgehalten habe und er diesen habe wegziehen müssen, was der Zeuge P.________ – so die Interpretation des Beschuldigten 1 – als Fusstritt habe auffassen können (pag. 22 Z. 269 ff.). Auf Frage, warum er dies erst jetzt (d.h. bei seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft rund ein Jahr nach dem Vorfall) sage, führte der Beschuldigte 1 aus, nach dem Vorfall sei er gleich mit der Polizei mit, welche ihn gefragt habe, ob ihn (den Beschuldigten 3) gegen den Kopf getreten hätte, worauf er nein gesagt habe; in diesem Moment habe er nicht daran gedacht, dass das damit gemeint gewesen sei (pag. 22 Z. 273 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist diese Erklärung kaum nachvollziehbar. Es mag nicht einleuchten, weshalb der Beschuldigte 1 kurz nach dem Vorfall – angesprochen auf den durch eine Drittperson beobachteten Fusstritt – das vorgebrachte Festhalten seines Fusses durch den Beschuldigten 3 und sein anschliessendes Wegziehen des Fusses nicht schilderte, während er dies rund ein Jahr nach dem Vorfall im gleichen Zusammenhang sodann als wichtig erachtete. Zudem fällt auf, dass – abgesehen vom Zeugen P.________ – keiner der weiteren Beteiligten ausserhalb der Türe etwas Entsprechendes wahrgenommen hat und der Beschuldigte 3 das Wegreissen seines Fusses in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst auf entsprechenden Vorhalt seiner früheren Einvernahme bestätigte (pag. 647 Z. 29 ff.).
Insgesamt erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die sich verändernden Aussagen des Beschuldigten 1 zu den Ereignissen, die sich nach seinem Pfeffersprayeinsatz im Treppenhaus ausserhalb der Notausgangstüre abgespielt haben, in weiten Teilen als wenig glaubhaft, weshalb nur sehr beschränkt auf diese abgestellt werden kann.
10.5 Gesamtwürdigung
10.5.1 Zum Verhalten des Beschuldigten 3 nach seinem Clubeinlass
Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 751 f.):
Gestützt auf die übereinstimmenden, diesbezüglich glaubhaften Aussagen von A.________, C.________, G.________ und auch O.________, erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich E.________, nachdem er schliesslich in den Club eingelassen worden war, sehr auffällig verhielt: Er betastete Club-Besucherinnen unsittlich, schüttete diesen Getränke über die Brüste und verhielt sich zumindest gegenüber einem weiteren Gast aggressiv. Gegenüber den Securities, die ihn zurechtwiesen, zeigte er sich gereizt. Auch seine Begleiter L.________ und J.________ gaben an, E.________ habe sich ausfällig verhalten, etwas wild, nicht aggressiv aber doch irgendwie auf der Suche nach Stress, «too much», so etwas sehe man in einem Club nicht gerne, er sei irgendwie unkontrollierbar gewesen. Gleichzeitig wiesen beide darauf hin, dass sie nicht die ganze Zeit mit E.________ zusammen gewesen seien.
E.________ räumte selber ein, er sei so sehr betrunken gewesen, dass er über die eigenen Beine gestolpert sei. Weiter erachtete er als möglich, dass seine Grösse und sein Körperbau gewisse Leute provoziere und seine Stimme aggressiv töne, wenn er spreche. Zuerst erklärt er, er habe keine Personen belästigt. Die konkrete Frage, ob er nach seinem Eintreffen im Club Frauen ans Gesäss gegriffen, absichtlich Getränke über die Brüste der Frauen geschüttet habe, verneinte er dann aber nicht, sondern erklärte, er könne sich nicht daran erinnern. Gleichzeitig erklärte er, dass einer, der sich so verhalte, nichts in einem Club zu suchen habe.
Mit Blick auf die diesbezüglich glaubhaft und nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Zeugen M.________ und O.________ und auch in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen der Zeugen L.________ und J.________ erachtete es die Kammer mit der Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte 3 nach seinem Einlass in den Club verschiedene Besucherinnen belästigte, sich gegenüber verschiedenen Personen auch gereizt oder aggressiv verhielt und es seitens der Sicherheitsmitarbeiter geboten war, ihn aus dem Club zu weisen. In der Folge wurde er denn auch von den Sicherheitsmitarbeitern resp. dem Beschuldigten 1 als Einsatzleiter – gemäss dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt – zum Verlassen des Clubs aufgefordert.
10.5.2 Zum Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Club resp. den Geschehnissen im Treppenhaus
Bezüglich der Frage, ob der Beschuldige 3 im Treppenhaus noch ein Glas in der Hand hielt, verweist die Kammer integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach es gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten 1 – 3 und des Zeugen M.________ plausibel erscheint, dass der Beschuldige 3 ein Glas in der Hand hielt, als er von den Sicherheitsmitarbeiter durch den Notausgang ins Treppenhaus verbracht wurde, das Glas aber jedenfalls bei der dortigen Auseinandersetzung nicht (im Sinne einer Waffe) einsetzte und das Glas im Laufe der Auseinandersetzung zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt dann nicht mehr in seinen Händen war (vgl. pag. 752).
Zum Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Club resp. den weiteren Geschehnissen im Treppenhaus kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 753 f.):
Gestützt auf die Beweiswürdigung wird als erwiesen erachtet, dass sich E.________ zunächst weigerte, von sich aus den Club zu verlassen bzw. den Securities nach draussen zu folgen. Ein Grund dafür könnte sein, dass sich E.________ selber keinem Fehlverhalten bewusst war. Aber auch Kommunikationsschwierigkeiten können unter Beachtung der zweifellos lauten Musik, die es zu dieser Nachtzeit im Club hatte, nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls wurde E.________ unter Körpereinsatz (packen, ziehen, stossen, halten) der Securities A.________, E.________ und G.________ durch die Türe des Clubs ins mit Licht erleuchtete Treppenhaus gebracht. Als sich die Notfalltüre hinter ihnen geschlossen hatte, liessen die Securities den E.________ los. Am unteren Ende der Treppe stiess E.________ dann überraschend und kräftig gegen C.________, so dass dieser zu Boden auf den Rücken fiel. Dann führte E.________ einen Schlag gegen die Brust von G.________ aus, der schliesslich dazu führte, dass A.________ umgehend Pfefferspray gegen E.________ einsetzte. Nachdem C.________ wieder aufgestanden war, stiess dieser dann E.________ kräftig um, so dass dieser auf die Steintreppe fiel. Es kam zu einem Kampf, einem Ringen/Packen auf der Steintreppe zwischen E.________ und den drei Securities. In dessen Verlauf fiel E.________ erneut auf die Steintreppe. Weil E.________ schliesslich nicht mehr aufstehen wollte oder konnte, packten ihn zwei Securities je unter dem Arm, einer an den Beinen, und trugen ihn dann die Treppe hoch. Dass sich dieses Unterfangen als eher mühsam erwies, ergibt sich bereits aus der Grösse und dem Gewicht von E.________ einerseits, aber andererseits auch dadurch, dass sich E.________ nach wie vor körperlich zur Wehr setzte. Aus diesen Gründen mussten die Securities E.________ auf dem Weg nach oben mehrfach auf der Treppe fallenlassen.
Schliesslich «ergab» sich E.________ und es gelang A.________, C.________ und G.________, E.________ nach oben zu bringen, wo sie ihn durch die Türe beim an den Club angrenzenden Coiffure-Geschäft hinaus ins Freie brachten. Dort liessen sie ihn aus einer Höhe von ca. 30 cm bis ½ Meter auf den Teerboden fallen.
Gestützt auf das vorliegende Beweisergebnis ist erwiesen, dass allen vier Beteiligten eine aktive Rolle und Beteiligung an den Geschehnissen im Treppenhaus zukam.
A.________ bestätigte an der Hauptverhandlung auf die Frage der Privatklägerschaft, ob es richtig sei, dass E.________ mit allen Mitteln aus dem Club habe gebracht werden müssen, mit ja. Auch C.________ bestätigte dies in der Hauptverhandlung sinngemäss, indem er ebenfalls auf die Frage der Privatklägerschaft erklärte, sie hätten das damals so entschieden und durchgezogen.
Dieses Beweisergebnis erweist sich in weiten Teilen als zutreffend.
So geht dem Grundsatz nach bereits aus dem unbestrittenen Sachverhalt (resp. den Aussagen sämtlicher Beteiligten) hervor, dass der Beschuldigte 3 nicht von sich aus die Aufforderung der Sicherheitsmitarbeiter resp. Beschuldigten 1 als Einsatzleiter zum Verlassen des Clubs befolgte. In der Folge wurde der Beschuldigte 3 von den drei Sicherheitsmitarbeitern in Richtung Notausgangs des Clubs und durch die dortige Türe nach draussen ins Treppenhaus gedrängt.
Zu den Vorgängen ausserhalb des Clubs im dortigen Treppenhaus fehlen dem Beschuldigten 3 die Erinnerungen. Diesbezüglich stützt sich die Kammer auf die grundsätzlich konstanten und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen M.________ (siehe dazu oben Ziff. 10.4.6), auf die ebenfalls in den grossen Zügen übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten 2 gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft (siehe dazu oben Ziff. 10.4.9) sowie auf die polizeiliche Erstaussage des Beschuldigten 1 (siehe dazu oben Ziff. 10.4.8) ab. Die Kammer erachtet es – mit der Vorinstanz – gestützt auf diese Aussagen als erstellt, dass der Beschuldigte 3 im Treppenhaus zuerst den Beschuldigten 2 zu Boden stiess und den Zeugen M.________ auf die Brust schlug, worauf der Beschuldigte 1 Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte 2 sowie der Zeuge M.________ ihrerseits den Beschuldigten 3 von der Treppe zu Boden stiessen.
In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer indes nicht davon aus, dass es anschliessend zu weiteren gegenseitigen Angriffen kam, bevor der Beschuldigte 3 auf der Treppe vorerst liegen blieb und nicht mehr aufstehen wollte (siehe dazu oben Ziff. 10.4.7). Wiederum in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ist nach Ansicht der Kammer – gestützt auf die im hiervor diskutierten Sinne übereinstimmenden Aussagen der drei Sicherheitsmitarbeiter – erstellt, dass die Sicherheitsmitarbeiter anschliessend den Beschuldigten 3 an den Armen und Füssen packten, wobei dieser sich nach Möglichkeit noch wehrte – er war jedenfalls nicht bewusstlos. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 auch einige Male auf der harten Steintreppe aufschlug. Die Gegenwehr des Beschuldigten 3 versiegte aber zunehmend, sodass beim Clubausgang von den Zeugen N.________ und P.________ keine wirkliche Gegenwehr mehr festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest sinngemäss bestätigten, dass sie den Beschuldigten 3 mit allen Mitteln aus dem Club haben bringen wollen. Die drei Security-Mitarbeitenden gingen denn auch entschieden vor, wenngleich anzunehmen war, dass aufgrund der Gegenwehr des Beschuldigten 3 ein Verletzungspotenzial bestand. Vor der oberen Instanz brachte der Beschuldigte 2 vor, es sei aufgrund der Pfefferspray-Wolke unumgänglich gewesen, das Treppenhaus raschmöglichst zu verlassen (pag. 1095 Z. 13 f., pag. 1097 Z. 209). Der Beschuldigte 1 sagte demgegenüber aus, dass er die Wirkung des Pfeffersprays auch bemerkt habe, aber nicht so stark (pag. 1110 Z. 364). In Anbetracht dessen, dass von keinem der drei beteiligten Sicherheitsmitarbeiter anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von einer Pfefferspray-Wolke und entsprechenden Beeinträchtigungen gesprochen wurde, kann nach Auffassung der Kammer das rigorose Vorgehen der Sicherheitsmitarbeiter beim Raustragen des Beschuldigten 3 nicht durch eine Pfefferspray-Wolke o.ä. erklärt werden.
Oben bei der Türe beim an den Club angrenzenden Coiffure-Geschäft angekommen, brachten die drei Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 ins Freie. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die drei Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 sodann aus einer Höhe von einem halben Meter direkt auf den Teerboden fallen liessen. So scheint nach Sichtung des Videomaterials das Vorbringen der Sicherheitsmitarbeiter, man habe den Beschuldigten 3 nicht gerade sanft, aber auch nicht unnötig grob auf dem Boden deponiert, als plausibel, weshalb darauf abgestellt wird.
Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 3 vorbringt, die drei Sicherheitsmitarbeiter hätten einfach eine erfundene und abgesprochene Geschichte präsentiert, um zu vertuschen, dass der Beschuldigte 3 ohne eigenes Zutun derart zugerichtet wurde, ist festzuhalten, dass grundsätzlich gewisse Hinweise für diese alternative Sachverhaltsannahme vorliegen. So konnten bekanntlich trotz mehrfacher Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft keine Aufnahmen der Überwachungskameras im Clubinnern erhältlich gemacht werden (pag. 157 ff.). Sodann geht aus den IRM-Gutachten, insb. dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 15. September 2022 (pag. 952 ff.) hervor, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten 3 sich überwiegend mit menschlicher Gewalteinwirkung erklären lässt. Diese Sachverhaltsalternative ist indes nach Auffassung der Kammer insgesamt unwahrscheinlich, da der Beschuldigte 3 stark alkoholisiert war, sich im Clubinnern wild und ungebührlich verhielt und selbst für seine Kollegen unkontrollierbar war. Er hat sich – wie er selber sagte – dagegen gewehrt, aus dem Club verbracht zu werden und Adrenalin verspürt. Es erscheint folglich bereits aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten 3 im Club und dessen Aussagen plausibel, dass er sich körperlich zur Wehr setzte, als er realisierte, dass die Sicherheitsmitarbeiter – nachdem mündliche Aufforderung keine Wirkung zeitigten – den Beschuldigten 3 unter physischer Einwirkung zum Notausgang verbrachten (vgl. Ziff. 10.4.5 hiervor). Es liegen denn auch keinerlei Aussagen vor, welche die von der Verteidigung des Beschuldigten 3 vorgebrachte Sachverhaltsalternative nahelegen würden und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Sicherheitsmitarbeiter einen Clubgast – wenngleich dieser angetrunken, aufmüpfig und widerspenstig war – durch gezielte und direkte Schläge und Fusstritte derart zurichten würden. Für ein solches Vorgehen sieht die Kammer keinerlei Gründe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsmitarbeitenden begrüsst hätten, wenn es möglich gewesen wäre, den Beschuldigten 3 ohne erhebliche unmittelbare Gegenwehr aus dem Club zu verbringen. Infolgedessen erweist sich diese alternative Sachverhaltsdarstellung als unzutreffend.
10.5.3 Zum angeklagten Fusstritt des Beschuldigten 1 gegenüber dem am Boden liegenden Beschuldigten 3
Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 755 f.):
Diese Beschuldigung basiert einerseits auf den belastenden Aussagen von N.________ und andererseits auf den objektiv nachgewiesenen Verletzungen im Gesicht von E.________ sowie der Auswertung der DNA-Spuren auf dem rechten Schuh von A.________. Diese Beweismittel sprechen dafür, dass A.________ gegen das Gesicht des am Boden liegenden E.________ getreten hat.
Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf das Gericht A.________ aber nur dann für den angeklagten Fusstritt schuldig sprechen, wenn «trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel» daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Solche Zweifel gibt es vorliegend tatsächlich:
Einerseits ist es aufgrund der bisherigen Ausführungen durchaus möglich, dass die vom IRM und den Ärzten bei E.________ festgestellten Gesichtsverletzungen entstanden sind, als er durch die Securities durch das Treppenhaus über den Notausgang aus dem Club gebracht wurde. Diese Verletzungen können durchaus durch Stütze auf die Steintreppe (der stark alkoholisierte E.________ hatte mit Sicherheit keinen «normalen» Aufprallreflex und befand sich mitten in einer körperlichen Auseinandersetzung mit den drei Securities), durch sonstige körperliche Einwirkungen der Securities während des Gerangels, durch das mehrfache Fallenlassen auf die Steintreppe oder/und durch das abschliessende Fallenlassen auf den Teerboden entstanden sein.
Die DNA-Rückstände von E.________ auf dem Schuh von A.________ vermögen ebenfalls keinen Fusstritt nachzuweisen. Zwar können diese durch einen Fusstritt entstanden sein, doch muss davon ausgegangen werden, dass im Verlauf der heftigen Geschehnisse E.________ mehrfach mit dem Schuh von A.________ in Berührung kam und die DNA-Rückstände genauso gut davon stammen können. Auch das von A.________ geschilderte Losreissen seines rechten Fusses, der von am Boden liegenden E.________ umklammert worden sein solle, könnte für solche Spuren ursächlich sein und widerspricht auch nicht direkt den Zeugenaussagen von N.________. Dies umso mehr, als E.________ gemäss den Aussagen von C.________ auch ihn kurz vor dem Ausgang am Bein ergriffen haben, so dass er sich losreissen musste.
Von Bedeutung ist aber insbesondere, dass die Zeugenaussagen von N.________ durch die Videoaufzeichnungen des Eingangs- und Notausgangsbereichs für den entscheidenden Zeitpunkt in Frage gestellt werden müssen. Die Videoaufzeichnungen sind zwar, soweit den Notausgangsbereich betreffend, nicht besonders deutlich und die direkte Sicht in den Bereich, in welchem E.________ schliesslich zu liegen kam, ist durch zwei weibliche Clubbesucherinnen teilweise verdeckt. Ab ca. 01:20:15 Uhr ist oben links im Bild jedoch ersichtlich, wie jemand herausgebracht wird, es sind links von einer Säule Beine und Bewegungen ersichtlich. Unmittelbar darauf erscheint A.________ auf der rechten Seite dieser Säule, wo er mehrere Sekunden stehen bleibt, bevor er sich um ca. 01:20:24 Uhr als erster der drei Securities wieder zum Eingangsbereich zurückbegibt, unmittelbar gefolgt von G.________, dem zwei bis drei Sekunden später C.________ zum Eingangsbereich folgt. C.________ und G.________ begeben sich dann direkt in den Club hinein, während sich A.________ weiter im Eingangsbereich aufhält, wo er mit «K.________» spricht und gestikuliert. Wie bereits bei der Würdigung der Aussagen von N.________ ausgeführt, ist es deshalb höchst unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt wie vom Zeugen geschildert abgespielt hat. Auch widerspricht der grundsätzlich glaubhafte Zeuge P.________ diesen Angaben.
Insgesamt erachtet es das Gericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht mit genügender Sicherheit erwiesen, dass sich ein Tritt von A.________, wie in der Anklageschrift umschrieben, ereignet hat.
Die Kammer schliesst sich dieser einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung im Ergebnis vollumfänglich an. Der vermeintliche Fusstritt des Beschuldigten 1 an das Gesicht des am Boden liegenden Beschuldigten 3 kann nicht direkt bewiesen werden, es liegen jedoch verschiedene Indizien vor, welche dies nahelegen, so die Aussagen von Zeuge N.________, das Verletzungsbild des Beschuldigten 3 sowie die Blut- und DNA-Spuren des Beschuldigten 3 an der Sohle, Schuhspitze und auf dem Rist des rechten Schuhs des Beschuldigten 1 und auch das auf den Bilder der Videoaufzeichnung ersichtliche Gebaren des Beschuldigten 1 unmittelbar nach seiner Rückkehr zum Clubeingang. Nichtsdestotrotz verbleiben angesichts der Aufzeichnungen der Überwachungskamera Zweifel, über welche nach Auffassung der Kammer auch in Anbetracht des Belastungsmaterials nicht hinweggesehen werden kann.
Der Zeuge N.________ sagte konstant aus, nach dem Ablegen des Beschuldigten 3 hätten sich zwei Sicherheitsmitarbeiter entfernt, während die dritte Person noch beim Beschuldigten 3 stehen geblieben resp. zu dieser zurückgekehrt sei und diesen mit dem rechten Fuss an die linke Gesichtshälfte getreten habe. Daraufhin sei auch er in Richtung Clubeingang gegangen. Dieser Handlungsablauf verbunden mit der Angabe des Zeugen N.________, es sei sicher der Beschuldigte 1 gewesen, der dem Beschuldigten 3 einen Fusstritt versetzt habe, lässt sich nicht mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera in Übereinstimmung bringen. Da der Beschuldigte 1 als erster der drei Sicherheitsmitarbeiter auf der Höhe der dritten Sandsteinsäule ins Bild trat, dort einige Sekunden verweilte und dann als erster Sicherheitsmitarbeiter, dicht gefolgt vom Zeugen M.________, wieder zum Haupteingang des Clubs ging, während der Beschuldigte 2 einige Sekunden später folgte, kann es jedenfalls nicht der Beschuldigte 1 gewesen sein, der dem Beschuldigten 3 einen Fusstritt verpasste (dazu eingehend vorne Ziff. 10.3). Aus diesem Grund verbleiben auch nach Ansicht der Kammer Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt diesbezüglich so abgespielt hat.
Da der Beschuldigte 3 auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zwar nicht unmittelbar beim Heraustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter, aber kurze Zeit danach deutlich im oberen Bereich des Bildes zu erkennen ist, kann ausgeschlossen werden, dass sich der beobachtete Fusstritt ausserhalb des von der Überwachungskamera aufgezeichneten Bereichs abgespielt hat (dazu eingehend vorne Ziff. 10.3).
In Abweichung zur Vorinstanz stellt die Kammer in diesem Zusammenhang nicht auf die Aussagen des Zeugen P.________ ab, der gesehen haben will, dass der Beschuldigte 3 den Fuss des Beschuldigten 1 umklammerte, worauf dieser sein Bein ruckartig losgerissen habe, weil erstens des Zustandekommens dieser Aussage mehr als ein Jahr später und zweitens deren inhaltliche Übereinstimmung mit der ebenfalls erst rund ein Jahr später erfolgten erstmaligen Schilderung des Beschuldigten 1 seines Sichlosreissens auf eine entsprechende Absprache des Beschuldigten 1 mit dem Zeugen P.________ hindeuten. Unabhängig dieser abweichenden Würdigung der entsprechenden Aussagen des Zeugen P.________ schliesst sich die Kammer im Ergebnis der sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz an.
10.5.4 Zum Zustandekommen der Verletzungen des Beschuldigten 3 und zu den Verletzungen der Sicherheitsmitarbeiter
Diesbezüglich kam die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 755 f.):
Aus den bisherigen Ausführungen wird deutlich, dass sich E.________ die Verletzungen zwischen dem Betreten des Treppenhauses, um über den Notausgang nach oben zu gelangen, und dem zu Boden Fallenlassen vor dem Club zugezogen haben muss. Dass es im Treppenhaus ein Handgemenge gegeben hatte, an welchem sich alle vier involvierten Personen aktiv beteiligten, hat das bisherige Beweisergebnis gezeigt. Dabei fiel E.________ nach Einwirkungen der Securities auf die Steintreppe. Darauffolgend kam es im Kampf zu körperlichen Einwirkungen der Securities gegen den sich ebenfalls körperlich gegen das Hinausgehen wehrenden E.________. Ebenfalls wurde deutlich, dass E.________ in der Folge auf der Steintreppe fallen gelassen wurde und er draussen vor der Ausgangstüre sodann aus 30 cm bis 50 cm auf den Teerboden fallen gelassen wurde. Wo genau sich E.________ die Verletzungen zugezogen hatte, kann nicht gesagt werden, wogegen feststeht, dass diese im Rahmen des Gerangels durch aktives Einwirken der drei Securities entstand, bei dem auch E.________ aktiv gegen die Securities vorging.
A.________ und C.________ führten glaubhaft aus, sie hätten nach dem Vorfall blaue Flecken an Armen und Oberkörper (A.________, pag. 24) bzw. blaue Flecken (C.________, pag. 56) aufgewiesen. Auch G.________ sagte glaubhaft aus, er habe die Folgen gespürt, sei aber nicht verletzt worden (pag. 72).
Schlussfolgernd hat das Beweisergebnis in allgemeiner Betrachtung nicht ergeben, dass E.________ durch die beschuldigten Securities im Treppenhaus richtiggehend verprügelt worden wäre, wie umgekehrt aber auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass E.________ ohne Einwirkungen der Securities gleich mehrfach von selber zu Boden gestürzt und sich dabei verletzt hätte bzw. sich anderweitig verletzt hat.
Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, kann nicht genau gesagt werden, wann resp. bei welcher Handlung welche konkrete Verletzung entstanden ist; indes lässt sich feststellen, dass die Verletzungen im Rahmen des Gerangels durch aktives Einwirken der drei Sicherheitsmitarbeiter entstanden sind, bei dem auch der Beschuldigte 3 aktiv gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorging. Die Kammer erachtet es als ausgeschlossen, dass die Zähne des Beschuldigten 3 draussen vor dem Club beim Aufprall auf den Teerboden ausgeschlagen wurden, da sie dort mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefunden worden wären. Demgegenüber wurde das Treppenhaus von der Polizei nicht näher untersucht. Die Fotodokumentation des Treppenhauses wurde vom Regionalgericht erst nachträglich in Auftrag gegeben. Sodann kann ausgeschlossen werden, dass die Zähne durch den nicht erwiesenen Fusstritt, wie er von Zeuge N.________ erwähnt wurde, ausgeschlagen wurden. Gleichermassen kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 3 sich die Zähne vor seinem Verbringen ins Treppenhaus die Zähne ausgeschlagen oder sich andere Verletzungen zugezogen hat. Dies wäre keiner der befragten Person aufgefallen. Auch bezüglich der blauen Flecken, welche die drei Sicherheitsmitarbeiter sich bei der Auseinandersetzung zugezogen haben, schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an. Schliesslich zu folgen ist auch der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, insgesamt könne weder davon ausgegangen werden, der Beschuldigte 3 sei durch die beschuldigten Sicherheitsmitarbeiter richtiggehend verprügelt worden, noch sei erstellt, dass er ohne Einwirkung der Sicherheitsmitarbeiter gleich mehrfach von selber zu Boden gestürzt sei und sich dabei oder anderweitig verletzt habe.
10.5.5 Im Ergebnis erweist sich der gegenüber dem Beschuldigten 1 angeklagte Sachverhalt (I/A/1 der Anklage) als nicht erwiesen. Demgegenüber ist der gegenüber den Beschuldigten 1 – 3 als Raufhandel angeklagte Sachverhalt (I/A/2, I/B, I/C der Anklage) erstellt.
Dieses Beweisergebnis zieht den Freispruch des Beschuldigten 1 von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen Person, nach sich.
III. Rechtliche Würdigung Raufhandel
11. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand
Für die allgemeinen Grundlagen zum Tatbestand des Raufhandels kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 757 f.). Ergänzend und wiederholend ist auf Nachfolgendes hinzuweisen:
Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist die tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (statt vieler Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Niggli/Wipprächtiger [Hrsg.], Basel 2019, Art. 133 N 10 [nachfolgend zit. BSK StGB-Bearbeiter]). Die Beteiligung muss eine aktive sein; das passive Einstecken von Schlägen genügt nicht, während einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blossen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen (statt vieler BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 11). Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt; d.h. wenn der Täter die Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB für möglich hält und dies in Kauf nimmt (BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 21; BGE 137 IV 1 E. 4.3.3).
Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 4 m.w.H.). Dieser Verletzungserfolg – der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1).
12. Subsumtion
Die unbestrittenen und erheblichen Verletzungen des Beschuldigten 3, darunter namentlich zwei ausgeschlagene Zähne im Oberkiefer (oben Ziff. 10.5.4), sind zwangslos als einfache Körperverletzungen einzustufen. Der Einwand der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2, die objektive Strafbarkeitsbedingung sei nicht eingetreten, da nicht festgestellt werden könne, woher die Verletzungen des Beschuldigten 3 herrühren würden und die Verletzungen der drei Sicherheitsmitarbeiter einzig als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, ist nicht zu hören. Vielmehr ist erstellt, dass der Beschuldige 3 sich diese Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten 1 und 2 und dem Zeugen M.________ ausserhalb der Notausgangstüre des Clubs im Treppenhaus bis zum Moment zuzog, als letztere ersteren ausserhalb des Treppenhauses auf den Teerboden fallen liessen (oben Ziff. 10.5.4). Damit ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 133 StGB erfüllt.
Dem Beweisergebnis folgend ist sodann die objektive Strafbarkeitsbedingung während resp. infolge der wechselseitigen Auseinandersetzung eingetreten. So stiess gemäss Sachverhalt der Beschuldigten 3 den Beschuldigten 2 im Treppenhaus zu Boden und versetzte dem Zeugen M.________ einen Schlag auf die Brust, bevor der Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschuldigten 3 Pfefferspray einsetzte und der Beschuldigte 2 sowie der Zeuge M.________ den Beschuldigten 3 zu Boden stiessen, worauf dieser auf die Steintreppe fiel und dort vorerst liegen blieb. In der Folge packten die Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 an den Armen und Füssen, wogegen dieser sich wehrte, worauf sich eine Art Ringen entwickelte, bis die Beschuldigten 1 – 3 und der Zeuge M.________ oben ankamen, wobei der Beschuldigten 3 den drei Sicherheitsmitarbeitern einige Male aus den Händen glitt und zu Boden fiel. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Subsumtion, wonach damit alle Beteiligten mit Wissen und Willen an der Auseinandersetzung teilnahmen resp. die Sicherheitsmitarbeiter durch ihr Tun zumindest in Kauf nahmen, sich an einer wechselseitigen Auseinandersetzung zu beteiligen, als zutreffend.
Mithin haben die Beschuldigten 1 – 3 sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt. Überdies ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Verletzung einer Person gegeben.
13. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
Die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 beriefen sich anlässlich ihrer Parteivorträge vor der oberen Instanz auf mehrere Rechtfertigungsgründe, namentlich rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB), die Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB (Schlichten während des Raufhandels) und rechtmässiges Handeln gemäss Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB (pag. 1122 ff. resp. pag. 1127 ff.).
13.1 Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) und Hausrechtsausübung der Sicherheitsmitarbeiter
13.1.1 Rechtliche Grundlagen
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
Im Rahmen der Notwehr ist die Abwehr des Angriffs nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB nur in einer den Umständen angemessenen Weise zulässig. Massgeblich sind etwa die Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und ihre konkrete Verwendung; beurteilt wird die konkrete Angemessenheit zwar ex post, massgeblich ist aber die Situation zum Zeitpunkt der Tat, weshalb nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Konkretisiert wird die Angemessenheit häufig mit den Begriffen Proportionalität bzw. Verhältnismässigkeit einerseits und Subsidiarität andererseits. Meint Verhältnismässigkeit das Verhältnis von Angriff und Abwehr, so bezeichnet Subsidiarität das Verhältnis unter den verschiedenen zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln. Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste unter denjenigen Abwehrmitteln angewandt wird, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Auch das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden, kann unangemessen sein, wenn zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird, ein krasses Missverhältnis besteht. Dieser Aspekt soll mit dem Begriff der Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Proportionalität angesprochen werden. Damit ist keine Güterabwägung gemeint wie z. B. beim Notstand (deutliches Überwiegen der geschützten Interessen) oder der mutmasslichen Einwilligung (einfaches Überwiegen der geschützten Interessen). Vielmehr muss das Ergebnis der Abwägung evident und für den Handelnden auch in der raschen Entscheidungssituation leicht erkennbar sein. An die Abwägung der Gütersituation sind also nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen sein (zum Ganzen BSK StGB-Maeder, Art. 15 N 28 ff. m.w.H.).
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht wird (Art. 14 StGB). Art. 926 ZGB regelt die zivilrechtliche Selbsthilfe des Besitzers gegen Beeinträchtigungen seines Besitzes. Nach Abs. 1 darf jeder Besitzer mit Gewalt gegen verbotene Eigenmacht wehren, wobei er sich – wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstücks durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen (Abs. 2). Der Besitzer hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Abs. 3).
Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, nämlich die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen; Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 103 IV 162 E. 1). Die Ausübung des Hausrechts, also der konkrete Entscheid über die Zulassung einer bestimmten Person sowie die Mitteilung des Willens des Berechtigten, kann auf Hilfspersonen, namentlich im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags einer privaten Sicherheitsfirma, übertragen werden (vgl. Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, Art. 186 N 14; siehe auch Gutachten EPJF, vom 3. Februar 2011, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPD 1/2012 vom 1. Mai 2012, S. 18 ff., 21).
13.1.2 Würdigung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 761 f.):
Die Securities reagierten mit der bereits umschriebenen körperlichen Gewalt. Wenn überhaupt, wären die Securities höchstens zum Zeitpunkt, als E.________ C.________ auf der Treppe nach unten stiess, so dass dieser auf den Rücken fiel und gleichzeitig gegen G.________ schlug, berechtigt gewesen, sich aktiv zu wehren. Der alleinige Pfeffersprayeinsatz wäre somit noch im Rahmen einer Notwehrhandlung gerechtfertigt. Die unmittelbare spontane Intervention von C.________ war jedoch bereits als Abwehrhandlung völlig unverhältnismässig. Dagegen waren alle weiteren Handlungen der Securities unnötig, ein Umstossen, Fallenlassen etc. brauchte es nicht mehr, weder zur Abwehr noch zur Durchsetzung des Hausrechts. Alternativen wären möglich gewesen. Auch können sich die Securities nicht auf eine Putativnotwehrsituation berufen, denn die blosse Möglichkeit eines Angriffs – z.B. E.________ könnte das Glas gegen sie einsetzen – reicht dazu nicht aus. Die körperliche Intervention von E.________ war bald einmal erfolgreich abgewehrt, so dass von ihm ab einem gewissen Zeitpunkt keine Gefahr mehr ausging. Dies umso mehr, als die Securities deutlich in der Überzahl waren. Es war deshalb nicht mehr nötig, dass E.________ noch weiter auf die Steintreppe gestossen werden musste, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich dieses Stossen schliesslich aus der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung heraus ergab. Spätestens hier hätten die Securities dann aber die Alternativen ergreifen müssen, indem sie die Polizei verständigt oder die Begleiter von E.________ beigezogen hätten. Dadurch hätte nicht nur eine weitere Eskalation, sondern auch weitere allenfalls erhebliche Verletzungen verhindert werden können, weil die Securities E.________ beim Hinaufbringen wiederholt aus ihren Händen zu Boden gleiten und vor dem Club aus einer Höhe von ca. 30 bis 50 cm erneut auf den Boden fallen liessen.
Clubbetreibern obliegt die Gewährung der Sicherheit der Clubbesucher innerhalb des Clubs. Dafür werden private Sicherheitsfirmen beauftragt. Ihnen stehen alle Kompetenzen im Rahmen des Hausrechts zu. Dabei geht es vor allem darum, die Hausregeln gegenüber den Gästen durchzusetzen. Dabei ist bereits fraglich, ob das Hausrecht ausserhalb des Clubs, nach der von aussen nicht zu öffnenden Notfalltüre im Treppenhaus, überhaupt durchgesetzt werden darf. Selbst wenn dies zu bejahen ist und ein Gast sich nicht an die Hausregeln hält und sein Verhalten ausartet, dann ist das von den Securities gewählte Vorgehen (z.B. Umstossen auf die Steintreppe, mehrfaches Fallenlassen, Fallenlassen draussen) nicht nur nicht durch das Notwehrrecht, sondern auch nicht durch das Hausrecht bzw. das Recht das Hausrecht durchzusetzen gedeckt. Wenn die Sicherheitsleute an ihre Grenzen stossen und das Geschehen eskaliert, ist nach Arretierung/Ruhigstellung des Gastes sofort die Polizei beizuziehen. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat und wird im Regelfall durch die Polizei wahrgenommen. Selbst die Polizei darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen nur als äusserstes Mittel Gewalt anwenden, die jedoch verhältnismässig sein muss (bspw. Art. 200 StPO). Es darf vorausgesetzt werden, dass die über grosse Erfahrung verfügenden Securities betreffend Durchsetzung des Hausrechts geschult waren und Kenntnis davon hatten, dass ihnen die Anwendung von solcher Gewalt untersagt ist. Das unkontrollierte Umstossen von E.________ durch die Securities, das Hinauftragen mit dem Fallenlassen und das Fallenlassen oben war auch mit Blick auf die Durchsetzung des Hausrechts weder erforderlich noch verhältnismässig.
Dass E.________ nach dieser Aktion draussen vor der Türe einfach liegen gelassen wurde, ohne ihn zu versorgen, obwohl er blutete und wohl auch an den Folgen des Pfeffersprayeinsatzes litt, entspricht schliesslich ebenso wenig dem Verhalten, wie es von professionell agierenden Securities zu erwarten wäre.
Gestützt auf diese Ausführungen kann sich bei einer Gesamtbetrachtung keiner der Verfahrensbeteiligten auf eine gänzliche gesetzlich erlaubte Handlung im Rahmen der Durchsetzung des Hausrechts, eine Notwehrlage, eine Abwehrhandlung bzw. auf einen Abwehrwillen berufen. Schliesslich liegt auch keine Putativnotwehr vor.
13.1.3 Argumente der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2
Der Verteidiger des Beschuldigten 2 brachte vor oberer Instanz vor, im Treppenhaus habe eine Notwehrlage vorgelegen, zumal der Angriff des Beschuldigten 3 immer noch im Gang gewesen sei. Der Beschuldigte 3 habe zwei notrechtsfähige Rechtsgüter angegriffen; zum einen das Hausrecht, welches sich nicht ausschliesslich auf den Club beschränke, sondern sich auch auf die Notausgänge erstrecke. Zum anderen habe sich der Angriff des Beschuldigten 3 gegen Leib und Leben der Security-Mitarbeiter gerichtet, zumal er diese tätlich angegriffen habe. Die Angriffe seien offensichtlich unmittelbar und gegenwärtig gewesen. Der Beschuldigte 3 habe sich absolut daneben verhalten, während die Security-Mitarbeitenden schrittweise weitere Massnahmen ergriffen hätten. Wenn eine Notwehrlage vorliege, seien Abwehrhandlungen zulässig, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürften, ob der Angegriffene sich mit anderen weniger einschneiden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 135 IV 49 E. 3.2). Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, der körperliche Angriff des Beschuldigten 3 sei bald einmal abgewehrt gewesen, wobei sie nicht ausgeführt habe, wann dies genau gewesen sei. Es seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, dazu gehöre der urplötzliche Stoss des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 3 und der Faustschlag gegen G.________. Der Beschuldigte 3 habe jegliche Hemmungen verloren und sei für die Security-Mitarbeitenden aggressiv und unberechenbar gewesen. Weiter habe er noch ein Glas in den Händen gehalten und die Security-Mitarbeiter hätten zu Recht befürchtet, dass er dieses noch einsetzen würde. Es sei zu bezweifeln, dass der Angriff durch den Beschuldigten 3 nach dem Pfefferspray-Einsatz des Beschuldigten 1 abgewehrt gewesen sei. Er habe weiter getobt und versucht, die Sicherheitsleute zu schlagen und zu treten. Er sei nach wie vor eine Gefahr in diesem engen Raum gewesen. Die Massnahme des Beschuldigten 2, einen Sicherheitsabstand zu schaffen, sei taktisch schlau gewesen. Die Vorinstanz habe das Vorgehen der Security-Mitarbeitenden als unkontrollierbar eingeschätzt, wobei sie unterlassen habe, diese Einschätzung genauer auszuführen. Betreffend das Heraustragen des Beschuldigten 3 sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass dies unnötig gewesen sei zur Durchsetzung des Hausrechts und alternative Mittel denkbar gewesen seien, so die Arretierung des Beschuldigten 3, die Verständigung der Polizei oder das Herbeiziehen der Freunde des Beschuldigten 3. Diese Alternativen seien bei genauer Betrachtung der Umstände weder realistisch, noch möglich oder sinnvoll. Nicht jede subtile andere Variante müsse geprüft werden, es müsse eine offensichtliche Alternative sein. Die Sicherheitsmitarbeiter hätten weder das Material noch die Ausbildung gehabt, den Beschuldigten 3 zu arretieren. Es habe nach wie vor eine Gefahr durch ihn bestanden. Angesichts des im Treppenhaus verwendeten und daher dort noch vorhandenen Pfeffersprays entfalle auch das Bewachen des Beschuldigten 3 durch einen der Sicherheitsmitarbeiter. Die neuste Variante gemäss Generalstaatsanwaltschaft, den Beschuldigten 3 kurz im Treppenhaus zu belassen, hätte wohl eine unterlassene Hilfeleistung dargestellt. Man habe den Beschuldigten 3 rausbringen müssen, das sei der natürliche Instinkt (pag. 1122 ff.).
Auch die Verteidigung des Beschuldigten 1 argumentierte, die von der Vorinstanz dargelegten Handlungsalternativen seien realitätsfremd. Es hätten infolge des Pfeffersprays ohnehin alle aus dem Treppenhaus rausgehen müssen und es sei keine Option gewesen, den Beschuldigten 3 alleine im Treppenhaus zu lassen, zumal es absolut gefährlich gewesen wäre, diesen dort einfach betrunken liegen zu lassen. Auch die von der Vorinstanz vorgeschlagene Variante, die Kollegen des Beschuldigten 3 zu holen, hätte nichts geholfen. Das Herausbringen sei die einzige richtige Massnahme zur Deeskalation gewesen (pag. 1128).
13.1.4 Würdigung der Kammer
Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. In der Phase der überraschenden, körperlichen Angriffe des Beschuldigten 3 gegen den Beschuldigten 2 und G.________ lag ein Angriff gegen das Rechtsgut Leib und Leben vor. So erwähnte der Beschuldigte 1 denn auch, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, weil der Beschuldigte 3 sich auch gegen ihn gedreht habe resp. auf ihn zugekommen sei (pag. 12 Z. 59 f., pag. 18 Z. 97 f., pag. 645 Z. 27 f., pag. 1103 Z. 87 f.). In dieser Phase sind nach Ansicht der Kammer Notwehrhandlungen gegen den Beschuldigten 3 grundsätzlich möglich, wenngleich bereits an dieser Stelle fraglich ist, ob das heftige Umstossen des Beschuldigten 3, wodurch dieser mit dem Kopf nach vorne auf die Steintreppe fiel, nicht bereits übermässig war. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, die Vorinstanz habe nicht präzisiert, wann genau («bald einmal») die körperliche Intervention des Beschuldigten 3 abgewehrt gewesen sei, gelangt die Kammer zur Auffassung, dass bereits nach dem Pfefferspray-Einsatz davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte 3 nicht unvermittelt weiter gegen die Sicherheitsmitarbeiter vorgehen konnte und spätestens im Zeitpunkt, als der Beschuldigte 3 auf der Treppe lag und dort eine gewisse Zeit liegen blieb resp. nicht mehr aufstehen wollte, seinerseits kein Angriff auf das Rechtsgut Leib und Leben mehr vorlag. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorbringt, es sei richtig gewesen, einen Sicherheitsabstand zum Beschuldigten 3 zu schaffen, wäre naheliegend gewesen, sich nach dem Pfefferspray-Einsatz selber zu entfernen und nicht den Beschuldigten 3 mit dem Kopf vorwärts auf die Steintreppe zu stossen.
Betreffend den Angriff des Beschuldigten 3 auf das Rechtsgut Hausrecht ist festzuhalten, dass – ungeachtet der Frage, ob die Sicherheitsmitarbeiter Träger des Hausrechts wurden oder nur stellvertretend für den Hausrechtsinhaber darüber verfügen konnten – das nicht freiwillige Verlassen des Treppenhauses durch den Beschuldigten 3 einen Eingriff in das Hausrecht darstellt. Dieser Eingriff dauerte solange, wie sich der Beschuldigte 3 im Gebäude befand. Dazu zu zählen ist auch der Bereich ausserhalb des Notausgangs im Treppenhaus des Nebengebäudes, welcher die Clubräumlichkeiten mit dem Gebäudeausgang verbindet, ungeachtet davon, ob dieses Treppenhaus gemeinschaftlich mit anderen Hausrechtsträgern genutzt werden kann oder nicht. Damit konnten sich die drei Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich auf Notwehr berufen. Sowohl bei der zivilrechtlichen Selbsthilfe des Besitzers nach Art. 962 ZGB als auch bei der Notwehr ist die Verhältnismässigkeit der Selbsthilfe- bzw. Notwehrhandlung zu beachten (vgl. Ernst/Zogg, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage 2023, N 7 zu Art. 926 ZGB, wonach der Gewalt anwendende Besitzer die Grenzen der Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB überschreitet, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschuldigte 3 sich nicht mehr im Clubinnern, sondern lediglich noch im Untergeschoss des Treppenhauses ausserhalb des publikumsöffentlichen Bereichs befand. Die Eingriffsintensität war demzufolge gering. Zudem war es gemäss Aussage des Beschuldigten 1 nicht möglich, die Tür zum Club vom Treppenhaus her zu öffnen. Auch gaben die Zeugen L.________ und J.________, welche vom Clubinnern ebenfalls via Notausgang ins Treppenhaus wollten, zu Protokoll, dass dort ein Mitarbeiter des Clubs gestanden sei, der niemanden durchgelassen resp. darauf hingewiesen habe, dass der Raum privat sei (pag. 91 Z. 88 ff. resp. pag. 104 Z. 93 f.).
Angesichts des dargelegten Handlungsverlaufs und mit Blick auf die Verletzungen, welche der Beschuldigte 3 aufgrund der Intervention der Sicherheitsmitarbeiter erlitt, sind nach Auffassung der Kammer die Handlungen der Sicherheitsmitarbeiter weder im Sinne der Subsidiarität noch Proportionalität als verhältnismässig anzusehen. Der Kammer erscheint offensichtlich, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich nicht den Umständen angemessen verhielten. Ab dem Moment, als klar wurde, dass ein Verbringen des Beschuldigten 3 aus dem Untergeschoss des Treppenhauses ausserhalb des publikumsöffentlichen Clubbereichs nicht ohne unkontrollierbare körperliche Gewaltanwendung möglich war (d.h. spätestens ab dem Moment, als der Beschuldigte 3 auf der Steintreppe lag und vorerst nicht wieder aufstehen wollte, sich dann aber gegen das Hinaustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter zur Wehr setzte), hätten sie von ihrem Plan, den Beschuldigten 3 unbesehen allfälliger Konsequenzen nach draussen zu bringen, abweichen und ein anderes Vorgehen wählen müssen. So sind entgegen der Vorbringen der Verteidigungen Alternativhandlungen plausibel und hätten sich den Sicherheitsmitarbeitenden aufdrängen müssen. Für die Gäste bestand ab Verbringung in das Treppenhaus keine unmittelbare Gefahr mehr, da der sich ungebührlich verhaltende Beschuldigte 3 ja bereits aus dem publikumsöffentlichen Clubbereich weggebracht und mithin auch die von ihm ausgehende unmittelbare (Belästigungs-)Gefahr für andere Clubbesucher gebannt war, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 758). Gemäss ihren Erstaussagen nahmen sodann der Beschuldigte 1 und G.________ wahr, dass der Beschuldigte 3 nach seinem Sturz auf die Treppe nicht mehr aufstehen konnte (pag. 12 Z. 22 ff. [Beschuldigter 1]; pag. 62 Z. 119 ff. [G.________]). Der Beschuldigte 2, welcher bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch aussagte, der Beschuldigte 3 sei nach dem Pfefferspray-Einsatz auf die Treppe gefallen (pag. 46 Z. 43), bestätigte das eigene Stossen des Beschuldigten 3 erst sinngemäss anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 637 Z. 21 ff.). Dem Beweisergebnis folgend war ab diesem Zeitpunkt der zuvor auffällige, wilde und aggressive Beschuldigte 3 in seiner Wehrhaftigkeit eingeschränkt und allenfalls bereits verletzt. Er stemmte sich indes im Rahmen seiner Möglichkeiten noch gegen das Heraustragen, wobei von den drei ausgebildeten, erfahrenen Sicherheitsmitarbeitern zu erwarten gewesen wäre, das «Ringen» mit dem Beschuldigten 3 trotz weiterer Verletzungsgefahr zu unterlassen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, den Beschuldigten 3, der offensichtlich nicht mehr aufzustehen vermochte, vorerst auf der Treppe zu beobachten und über Funk oder Handy Unterstützung von Dritten einzuholen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Verständigung der Polizei naheliegend gewesen sei. Bei bereits bestehenden Verletzungen wäre sodann umgehend die Ambulanz zu alarmieren gewesen. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass in tatsächlicher Hinsicht nicht davon auszugehen ist, ein längeres Verweilen im Treppenhaus wäre aufgrund des Pfefferspray-Einsatzes und der damit verbundenen beissenden Luft unmöglich gewesen, da sämtliche Sicherheitsmitarbeiter in ihren tatnächsten Aussagen nichts über die eigenen Beeinträchtigungen infolge des Pfeffersprays zu Protokoll gaben und dem Beweisergebnis folgend der vorgängige Einsatz des Pfeffersprays kein unvermitteltes Verlassen des Treppenhauses erforderlich machte. Weiter wäre es für die Sicherheitsmitarbeiter aufgrund der hiervor geschilderten Umstände möglich und ausreichend gewesen, ausserhalb des Notausgangs einen gewissen Abstand zum Beschuldigten 3 einzuhalten und die Kollegen des Beschuldigten 3 – die beim Clubeinlass beteuerten, sich um den Beschuldigten 3 zu kümmern und überdies auch versuchten, den Sicherheitsmitarbeitern zu folgen – zu avisieren, womit eine Entschärfung der Situation ebenfalls ohne weitere physische Einwirkungen auf den Beschuldigten 3 hätte erreicht werden können. Aufgrund des Beweisergebnisses muss indes davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsmitarbeiter mildere Massnahmen gar nicht ins Auge fassten, sondern sich dem Problem des aufmüpfigen und aggressiven Beschuldigten 3 unbesehen dessen Zustands schnellstmöglich entledigen wollten. Hierfür spricht auch, dass der Beschuldigte 3 schliesslich ohne weitere Beaufsichtigung durch die Sicherheitsmitarbeiter vor dem Clubausgang «deponiert» wurde – ungeachtet des vorgängigen Einsatzes von Pfefferspray und trotz der offensichtlich erlittenen Verletzungen des Beschuldigten 3. Soweit sich die Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 alsdann auf den Standpunkt stellen, es sei absolut gefährlich gewesen, den Beschuldigten 3 alleine im Treppenhaus liegen zu lassen, ist festzuhalten, dass nicht das insinuierte, zeitlich unbeschränkte Liegenlassen die Handlungsalternative gewesen wäre, sondern die kurze Überbrückung bis zum Eintreffen der Polizei, wohlgemerkt unter Beobachtung des Sicherheitspersonals. Soweit weiter geltend gemacht wird, das Liegenlassen wäre den Sicherheitsmitarbeitern als unterlassene Hilfeleistung angekreidet worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung damit selbst einräumt, dass der Beschuldigte 3 zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt hilfsbedürftig war und somit nicht während der gesamten Phase im Treppenhaus eine Gefahr darstellte. Insgesamt geht der Einwand fehl, das Herausbefördern des Beschuldigten 3 sei das einzig taugliche Mittel zur Deeskalation gewesen. Vielmehr war die Deeskalation bereits im Treppenhaus nach dem Einsatz des Pfeffersprays und des Stosses des Beschuldigten 3 durch den Beschuldigten 2 eingetreten.
Weiter war der gesamte Einsatz der Sicherheitsmitarbeiter auch nicht im Sinne der gebotenen Proportionalität: Da das Verbleiben im Treppenhaus kein intensiver, sondern lediglich ein mässiger Eingriff in das Hausrecht des Clubs «I.________» darstellte, die durch den Beschuldigten 3 beim unkontrollierten Herausbringen über die Steintreppe erlittenen Verletzungen indes einen Eingriff in dessen Rechtsgüter Leib und Leben darstellen, bestand auch ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den involvierten Rechtsgütern.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Sicherheitsmitarbeiter sich zwar in einer Notwehrsituation befanden, die zulässige Grenze der Notwehr aber überschritten wurde resp. diese das Mass überschritt, das zur Abwehr des Angriffs des Beschuldigten 3 notwendig war.
13.1.5 Notwehrexzess
Nach Art. 16 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet (Abs. 1).
Die Beschuldigten 1 und 2 haben die Grenzen der Notwehr überschritten, weil sie bei bestehender Notwehrlage nicht das mildeste Abwehrmittel wählten und weil ihre Abwehrhandlungen unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Angriffs und der konkreten Notwehrlage zu hohe Risiken für den Angreifer mit sich brachte. Es liegt ein sog. Notwehrexzess vor, weil die Beschuldigten 1 und 2 mehr taten, als zur Abwehr des rechtsgutverletzenden Angriffs notwendig gewesen wäre. Somit sind ihre Handlungen nicht mehr rechtmässig, sondern strafbar; dies unter Berücksichtigung der Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
13.2 Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB
13.2.1 Argumente der Verteidigung des Beschuldigten 1
Die Verteidigung macht geltend, Art. 133 Abs. 2 StGB sei einschlägig, wonach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, wenn man sich ausschliesslich defensiv verhalte. Der Beschuldigte 1 habe sich straflos verhalten und die tätliche Auseinandersetzung nicht gefördert. Es sei Aufgabe von Security-Mitarbeitenden zu deeskalieren, entschärfen und störende Gäste aus dem Club zu bringen. Der Beschuldigte 1 sei erst involviert gewesen, als er den Pfefferspray eingesetzt habe, was eine rein defensive Massnahme gewesen sei, um die vom Beschuldigten 3 ausgehende Gefahr abzuwehren. Auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass der Pfefferspray-Einsatz noch gerechtfertigt gewesen sei. Weshalb der Rest dann plötzlich nicht mehr straffrei sein solle, sei unklar. Es sei pauschal die Rede von einem Ringen und Packen, wobei der Beschuldigte 3 immer wieder auf die Treppe gefallen sei. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 1 sei nicht umschrieben. Die Security-Mitarbeiter hätten den Beschuldigten 3 rausbringen wollen, da der Pfefferspray nicht die gewünschte Wirkung erzielt habe und vom Beschuldigten 3 immer noch eine Gefahr ausgegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Security-Mitarbeiter die Gefahr noch verschärft hätten; deren Handlungen seien ausschliesslich darauf ausgerichtet gewesen, die Situation in den Griff zu bekommen. Der Beschuldigte 1 sei nie als Aggressor aufgetreten. Es sei eine reine Mutmassung der Vorinstanz, dass der Angriff des Beschuldigten 3 «bald einmal» abgewehrt gewesen sei.
13.2.2 Erwägungen der Kammer
Wer Beteiligter am Raufhandel ist, sich indes darauf beschränkt, ausschliesslich abzuwehren oder die Streitenden zu schlichten, bleibt nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos; weil diese Person durch ihr Verhalten die weitere Auseinandersetzung weder provoziert noch in Gang hält (BGE 131 IV 150 = Praxis 2006 Nr. 83; BSK-Maeder, Art. 133 N 11, 16).
Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt lässt sich festhalten, dass sich keiner der drei Beschuldigten ausschliesslich darauf beschränkte, abzuwehren oder die Streitenden zu schlichten. Im Laufe der Auseinandersetzung im Treppenhaus setzte der Beschuldigte 1 Pfefferspray gegen den Beschuldigten 3 ein, was für sich alleine allenfalls noch als reine Abwehrhandlung eingestuft werden könnte. Nachdem der Beschuldigte 3 nach seinem Sturz auf der Treppe vorerst liegen blieb, kann indes nicht mehr gesagt werden, dass er von sich aus auf die drei Sicherheitsmitarbeiter losgegangen wäre. Aus diesem Grund können die anschliessenden Handlungen der drei Sicherheitsmitarbeiter – d.h. das gemeinsame Packen des Beschuldigten 3 an dessen Armen und Füssen, wogegen dieser sich wehrte, worauf sich eine Art Ringen entwickelte, bis die Sicherheitsmitarbeiter mit dem Beschuldigten 3 oben ankamen, wobei letzterer den Sicherheitsmitarbeitern einige Male aus den Händen fiel – nicht mehr als ausschliessliche Abwehrhandlungen eingestuft werden. Im Ergebnis hat sich mithin keiner der drei Sicherheitsmitarbeiter darauf beschränkt, ausschliesslich abzuwehren oder zu schlichten. Entsprechend liegt keine Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 StGB vor.
13.3 Verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB
Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Betreffend Schuldfähigkeit stellt sich aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten 3 die Frage nach einer aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB.
Was den Zustand des Beschuldigten 3 resp. seine Alkoholisierung betrifft, liegen der Kammer keine objektiven Beweismittel vor. Der Beschuldigte 3 vermochte sich im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme – rund 2.5 Stunden nach dem Vorfall – an den Ablauf des Abends zu erinnern, zumindest bis zu jenem Zeitpunkt, als die Security-Mitarbeiter ihn aus dem Club verbringen wollten und ihm schwarz vor den Augen wurde (pag. 29 Z. 38 ff.). Die Zeugen L.________ und J.________ beschrieben den Beschuldigten 3 als angetrunken, nicht aber betrunken (pag. 91 Z. 110 f., pag. 104 Z. 108). Auch der Beschuldigte 1 bezeichnete den Beschuldigten 3 in seinen tatnächsten Aussagen als angetrunken (pag. 12 Z. 22), G.________ sprach von einem «betrunkenen Typen» (pag. 60 Z. 23 f.). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 bereits bei seiner Ankunft beim Club alkoholisiert war und in der Folge im Clubinnern weiter Alkohol konsumierte. Es bestehen nach Ansicht der Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert gewesen wäre. Dennoch bestreitet die Kammer nicht, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Eskalation der Situation beitragen und den Konflikt mit den Sicherheitsmitarbeitern befeuert hat. Seine Trunkenheit wird demnach im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
14. Fazit
Im Ergebnis haben die Beschuldigten 1 – 3 den objektiven und subjektiven Tatbestand des Raufhandles nach Art. 133 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und sind entsprechend schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 763).
16. Strafrahmen und Strafart
Die Beteiligung am Raufhandel wird nach Art. 133 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der vorliegend massgebliche Strafrahmen beläuft sich damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a); oder, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).
Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.6). Entsprechend sieht Art.
Die Vorinstanz erwog, dass für die erstmalig zu verurteilenden Beschuldigten eine Geldstrafe zweckmässig und die Ausfällung einer strengeren Freiheitsstrafe nicht nötig erscheine (pag. 763). Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen.
17. Strafzumessungsrichtlinien VBRS
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS [nachfolgend VBRS-Richtlinien]) sehen beim Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB für folgenden Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten als Referenzstrafe vor (VBRS-Richtlinien S. 46):
Gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen od. gefährliche Gegenstände; Beschuldigter hat Schlägerei nicht ausgelöst, keine auffallend grosse Beteiligung, nur wenige und nur leichte Verletzungen.
18. Strafzumessung der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, es liege kein klassischer Raufhandel vor. Den Beschuldigten 1 und 2 sei vorzuwerfen, dass sie nicht versucht hätten, eine Eskalation zu verhindern, indem sie entweder die Kollegen des Beschuldigten 3 oder die Polizei beigezogen hätten, nachdem sich gezeigt habe, dass der Beschuldigte 3 nicht zum freiwilligen Verlassen des Clubs bereit gewesen sei. Andererseits habe der Beschuldigte 3 durch sein Verhalten im Club die Auseinandersetzung ausgelöst und sodann im Treppenhaus dadurch, dass er sich mit Stossen und Schlagen gegen sein Hinausbringen gewehrt habe, die Situation zur Eskalation geführt. Ab dem Treppenhaus sei es dann zu einer Überreaktion der Beschuldigten 1 und 2 (und des Zeugen M.________) gekommen, die ihren Entschluss, den Beschuldigten 3 mit allen Mitteln aus dem Club zu schaffen, möglichst rasch hätten durchziehen wollen, obwohl sie in ihrer Funktion als Sicherheitsmitarbeiter darin geschult gewesen seien, schwierige Situationen zu meistern und deeskalierend auf renitente Geäste einzuwirken. Sodann hätten die Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 trotz dessen Verletzungen im Gesicht draussen auf den Boden fallen lassen und – trotz Pfeffersprayeinsatz – nicht mit Wasser versorgt, obwohl sie zu dritt gewesen seien und namentlich der Beschuldigte 1 anschliessend ausreichend Zeit dafür gehabt hätte. Den Sicherheitsmitarbeitern sei indes zugute zu halten, dass sie den Beschuldigten 3 nicht geschlagen hätten, und zwar auch dann nicht, nachdem dieser den Beschuldigten 2 zu Boden gestossen und den Zeugen M.________ gegen die Brust geschlagen habe. Schliesslich liege es auf der Hand, dass für alle Beteiligten des dynamischen Geschehens im Treppenhaus mit Steintreppe und Geländer eine Gefährdung für Verletzungen bestanden habe. Aufgrund dieser Erwägungen ging die Vorinstanz bei allen drei Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von einem leichten Verschulden aus und erachtete als Zwischenergebnis nach den objektiven Tatkomponenten für die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafe von 35 Strafeinheiten und für den Beschuldigten 3 als Auslöser des Vorfalls eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen (pag. 764 f.).
Subjektiv berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte 3 durch die gesuchte Konfrontation mit den Sicherheitsmitarbeitern direktvorsätzlich gehandelt habe, während bei den Beschuldigte 1 und 2 Eventualvorsatz vorgelegen habe. Der Beschuldigte 3 sei stark betrunken gewesen, aber nicht so sehr, als dass er nicht mehr gewusst hätte, war er getan habe, womit von einer durch den Alkoholkonsum leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, die im Rahmen von Art. 47 StGB mit einer Reduktion um 5 Strafeinheiten berücksichtigt werde. Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten sei für alle Beschuldigte eine Strafe von 35 Strafeinheiten angemessen (pag. 765).
Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass sich die Täterkomponenten der Beschuldigten 1 und 2 neutral auswirken. Beim Beschuldigten 3 erblickte die Vorinstanz eine Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB, da er erheblich geschädigt worden sei sowie eine schmerzhafte und langwierige Zahnbehandlung habe auf sich nehmen müssen, wobei die notwendige physiotherapeutische Behandlung auch wegen teilweise vorbestehender Leiden notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund stufte die Vorinstanz einerseits die Tatfolgen für den Beschuldigten 3 als erheblich ein, dies bei einem leichten Tatverschulden, während es andererseits berücksichtigte, dass die Strafmilderung aufgrund des direkten Vorsatzes restriktiv anzuwenden sei und der Beschuldigte 3 die Eskalation im Treppenhaus ausgelöst habe. Insgesamt seien die Tatfolgen nicht derart schwer, dass vollumfänglich von einer Bestrafung abgesehen werden könne. Gestützt auf diese Erwägungen milderte die Vorinstanz die Strafe leicht um 10 Strafeinheiten (pag. 768).
Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz für die Beschuldigten 1 und 2 eine Strafe von 35 Strafeinheiten und für den Beschuldigten 3 eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen.
19. Strafzumessung der Kammer
19.1 Tatkomponenten für sämtliche Beschuldigten
19.1.1 Objektive Tatkomponenten
Nach gesetzlicher Konzeption ist ein Raufhandel prinzipiell geeignet, für das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer (oder auch von unbeteiligten Dritten) eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, womit Art. 133 StGB in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikt Rechnung trägt und bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe stellt (BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 7; BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). Entsprechend ist die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, weshalb die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist (BSK StGB-Maeder, Art. 133 N 22 und 30; Ege, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, Graf [Hrsg.], Art. 133 N 11). Geschütztes Rechtsgut ist dabei in erster Linie da öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141I V 454 E. 2.3.2).
Am Raufhandel haben sich vier Personen beteiligt. Waffen oder gefährliche Gegenstände wurden nicht verwendet. Auch wenn die Schwere der Verletzung als solche gemäss der Doktrin beim Raufhandel nicht zu berücksichtigen sind, wird sie von der Bernischen Gerichtspraxis regelmässig herangezogen (siehe auch den oben erwähnten Referenzsachverhalt in den VBRS Strafzumessungsrichtlinien, S. 46). Nach Ansicht der Kammer erscheint dies in dem Sinne zulässig, als dass die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und mithin auf das Ausmass der abstrakten Gefährdung liefern. Aus diesem Grund ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 zwar ärztlich versorgt werden musste, seine Verletzungen indes nicht über leichte Körperverletzungen nach Art. 123 StGB hinausgingen, während die drei Sicherheitsmitarbeitern keine erheblichen Verletzungen davontrugen und höchstens Beeinträchtigungen im Bereich von Tätlichkeiten zu beklagten hatten. Mit der Vorinstanz ist sodann der Umstand zu berücksichtigen, dass die Auseinandersetzung in einem Treppenhaus mit einer Steintreppe geführt wurde und draussen auf dem Teerboden mündete, womit angesichts der dynamischen Vorgängen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestand. Insgesamt erweist sich die eingetretene Rechtsgutverletzung, mithin die Intensität und damit Gefährlichkeit des Raufhandels als leicht.
Zur Art und Weise der Begehung ist festzuhalten, dass die Schlägerei durch keinen der Beteiligten geplant war. Der Beschuldigte 3 ist als Auslöser der Auseinandersetzung zu betrachten, da er sich erstens geweigert hat, den Club freiwillig zu verlassen, und zweitens zu Beginn der Auseinandersetzung im Treppenhaus mehrfach tätlich auf die drei Sicherheitsmitarbeiter losging. Anschliessend wehrte er sich indessen nur noch dagegen, durch die drei Sicherheitsmitarbeiter die Treppe nach oben und nach draussen getragen zu werden. Demgegenüber beschränkte sich die Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 zu Beginn darauf, auf den Beschuldigten 3 zu reagieren. Anschliessend, als der Beschuldigte 3 nicht mehr aufstehen wollte, trugen die Beschuldigten 1 und 2 diesen über die Steintreppe hinaus und damit ihren Teil zur weiteren Eskalation bei, womit sie diverse Verletzungen des Beschuldigten 3 in Kauf nahmen, weil dieser sich gegen das Hinaustragen wehrte und die Sicherheitsmitarbeiter ihn nicht gänzlich unter Kontrolle halten konnten mit der Folge, dass der Beschuldigten 3 mehrmals auf die Steintreppe fiel. Schliesslich deponierten die drei Sicherheitsmitarbeiter den Beschuldigten 3 draussen vor dem Treppenhaus auf dem Teerboden.
Der zu beurteilende Raufhandel weicht insofern vom Referenzsachverhalt ab, als daran insgesamt nur 4 Personen und nicht je 3-4 Personen teilnahmen. Da der Beschuldigte 3 indes Auslöser des Raufhandels war, die Beschuldigten 1 und 2 ihrerseits den Raufhandel weiterführten und so im oben erwähnten Sinn verantwortlich für die weitere Eskalation waren, erachtet die Kammer für sämtliche Beschuldigte eine Einstiegstrafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.
19.1.2 Subjektive Tatkomponenten
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten hat die Kammer vorab die Willensrichtung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschuldigten direktvorsätzlich handelten, was neutral zu berücksichtigen ist. Zu den Beweggründen und Zielen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 sich körperlich gegen das Verbringen aus dem Club zur Wehr setzten wollte. Die Beschuldigten 1 und 2 hingegen wollten den Beschuldigten 3 zunächst ohne physische Auseinandersetzung aus dem Club verbringen, wirkten aber sodann erheblich und ohne Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten 3 auf dessen Körper ein, um ihr Ziel zu erreichen.
Beim Beschuldigten 2 bleibt zu berücksichtigen, dass er selber nicht Einsatzleiter, sondern lediglich Befehlsempfänger war, was die Kammer mit einer Reduktion von 5 Strafeinheiten berücksichtigt.
Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist beim Beschuldigten 3 zu berücksichtigen, dass dessen Alkoholkonsum zur Eskalation beigetragen hat. Die Kammer geht zwar dennoch davon aus, dass es dem Beschuldigten grundsätzlich möglich gewesen wäre, auf Aufforderung der Sicherheitsmitarbeiter den Club ohne physische Intervention zu verlassen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war alkoholbedingt aber sicherlich herabgesetzt und sein Gemütszustand erregt. Diese Einschränkung in seiner Steuerungsfähigkeit berücksichtigt die Kammer mit einer Reduktion von 10
Strafeinheiten.
19.2 Fazit zur objektiven und subjektiven Tatschwere
Es handelt sich angesichts der doch nicht unerheblichen Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegend nicht mehr um eine Bagatelle. Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt betrachtet und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen. Aufgrund der genannten Tatkomponenten erscheinen der Kammer beim Beschuldigten 1 40 Strafeinheiten, beim Beschuldigten 2 35 Strafeinheiten und beim Beschuldigten 3 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.
19.3 Strafmilderung aufgrund Notwehrexzess
Die Strafen der Beschuldigten 1 und 2 ist aufgrund der Begehung der Tat in Notwehrexzess zu mildern (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB). Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist gegeben, sie ist aber nicht als sehr erheblich zu qualifizieren. Unter dem Titel Notwehrexzess erscheint eine Reduktion der aufgrund der übrigen (Tatkomponenten) angemessenen Strafe um je 15 Strafeinheiten als angemessen.
19.4 Täterkomponenten
19.4.1 Beschuldigter 1
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 766). Der Beschuldigte 1 ist verheiratet und Vater dreier Kinder mit den Jahrgängen .________, .________ und .________ (pag. 182). Er erlebte den in seiner Jugend den Krieg in Serbien und absolvierte später den einjährigen obligatorischen Dienst in den Streitkräften von Serbien. Nach seinem Dienst in den Streitkräften besuchte er vermehrt seinen Cousin in der Schweiz. Währenddessen lernte er seine jetzige Ehepartnerin kennen. Als er im Jahr 2008 in die Schweiz kam, lebte er zunächst bei seinem Cousin, nach der Heirat zog er mit seiner jetzigen Ehefrau zusammen (pag. 1053). Er arbeitet seit 2014 als Client Service Assistant bei der W.________, wobei er netto CHF 6'500.00/Monat verdient (pag. 1058). Seine Frau verdient CHF 3'000.00/Monat. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 1071).
Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein Geständnis legte er nicht ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft am 23. August 2022 eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Angriffs und Drohung eröffnete (pag. 1071), wobei die Unschuldsvermutung gilt.
Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
19.4.2 Beschuldigter 2
Auch beim Beschuldigten 2 kann sich die Kammer vorbehaltlos den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 766 f.). Der Beschuldigte 2 ist ledig und wuchs in T.________ (Ortschaft) und U.________ (Ortschaft) auf (pag. 1060). Zuletzt arbeitete er bei der Firma V.________ AG als Schichtleiter; seit September 2023 ist er stellensuchend (pag. 1061). Die Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes ist gemäss eigenen Angaben noch in Bearbeitung (pag. 1093 Z. 21 f.). Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 1072).
Auch der Beschuldigte 2 verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt, legte aber kein Geständnis ab und zeigte sich nicht reuig.
Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
19.4.3 Beschuldigter 3
Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten beim Beschuldigten 3 sind zutreffend (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 767 f.); darauf kann vollumfänglich abgestellt werden. Der Beschuldigte 3 ist ledig und stammt aus Schweden. Er zog im Februar 2018 in die Schweiz und ist Vater eines Sohnes mit Jahrgang .________ (pag. 1050). Der Beschuldigte 3 und seine Partnerin waren zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Erwartung eines zweiten Kindes (pag. 1088 Z. 66 ff.). Seit dem 1. November 2023 arbeitet der Beschuldigte 3 als Liftmonteur bei der S.________ AG. Sein Netto-Verdienst beträgt CHF 5'600.00/Monat (exkl. 13. Monatslohn). Der Beschuldigte 3 weist zwar keine Vorstrafen auf, wurde aber zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (pag. 1073 f.).
Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte 3 anständig und korrekt. Ein Geständnis legte er nicht ab. Anlässlich der oberen Instanz war beim Beschuldigten 3 eine gewisse Einsicht auszumachen; so gab er zu Protokoll, sich dafür zu schämen, was an diesem Abend passiert sei (pag. 1088 Z. 53).
Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten auch beim Beschuldigten 3 neutral aus.
19.5 Betroffenheit nach Art. 54 StGB beim Beschuldigten 3
Ein Täter ist unmittelbar durch die Folgen seiner Tat betroffen, wenn diese seine eigenen Rechtsgüter schädigte, namentlich wenn er bei seinem Delikt oder der Notwehr gegen dieses verletzt wurde (Heimgartner, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 54 N 1a). Gestützt auf Art. 54 StGB kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre, wobei der Entscheid über die Unangemessenheit wesentlich vom Verschulden des Täters abhängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten (BGE 117 IV 245 E. 2a = Pra 81 [1992] Nr. 211; 119 IV 280 E. 1.a = Pra 84 [1995] Nr. 85; Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Eine Strafreduktion ist auch bei Vorsatzdelikten möglich, sollte aber nur zurückhaltend angenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1; 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2).
Zur Frage, wie es ihm gehe, führte der Beschuldigte 3 an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Januar 2021 aus, es habe mehr als zwei Jahre gedauert, bis der Knochen verheilt sei und er wieder normal habe essen können wegen seiner Zähne. Er habe viel Stress gehabt und psychische Probleme. Jetzt gehe es wieder, er wolle das alles hinter sich bringen und einfach weiterleben. Einer der zwei ausgeschlagenen Zähne sei eine Prothese gewesen. Nach dem Vorfall habe er Schmerzen gehabt, die letzte Behandlung sei im Dezember 2020 gewesen, jetzt sei alles wieder so gut, wie es sein könne (pag. 631 Z. 1 – 23). In seiner Zivilklage vom 28. Dezember 2019 wurde diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Folgen des Vorfalls vom 30. Juni 2018 für den Beschuldigten 3 sehr gravierend gewesen seien und er im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen, den damit verbundenen Behandlungen, dem Heilungsprozess und Begleiterscheinungen (psychischer Stress, Odynodysphagie) massive immaterielle Unbill erlitten habe (Zivilklage, Ziff. 3.1, pag. 592). Er sei zufolge des Unfalls vom 2. bis 6 Juli 2018 sowie vom 4. bis 8. März 2019 arbeitsunfähig gewesen, zudem hätten die mit dem Vorfall zusammenhängenden zahnärztlichen Behandlungen zu weiteren kürzeren Abwesenheiten am Arbeitsplatz geführt (Zivilklage, Ziff. 3.2, pag. 592 mit Verweis auf pag. 615 f.). Er habe am 30. Juni 2018 im Wesentlichen folgende Verletzungen erlitten: Zerrung des Kiefergelenks, Komplettverlust des mittleren linken oberen Schneidezahns im Oberkiefer, Zerstörung des Kronenaufbaus (Abuttment) auf Implantat Regio seitlicher linker oberer Schneidezahn im Oberkiefer, Schmelz-Dentin-Fraktur ohne Pulpabeteiligung am mittleren rechten Schneidezahn im Oberkiefer [e. und f. ausgelassen], mittlerer unterer Schneidezahn angeschlagen und gelockert, alle unteren Schneidezähne angeschlagen (Zivilklage, Ziff. 3.3, pag. 593 mit Verweis auf pag. 141 f., 153 f. Ziff. 3 sowie pag. 156). Die zahnärztliche Behandlung des Beschuldigten 3 nach dem Vorfall vom 30. Juni 2018 habe sich während rund zweieinhalb Jahren hingezogen (Stand: 28. Dezember 2019), für die Einzelheiten der Behandlung werde auf die Ausführungen der R.________ (Zahnarztpraxis) in pag. 154 Ziff. 5 verwiesen, wobei das Implantat entgegen der dortigen Ausführungen im Jahr 2019 noch nicht habe eingesetzt werden können, der Beschuldigte 3 infolge Komplikationen noch bis im Mai 2020 lediglich über ein Provisorium verfüge, es zwischen 14. August 2019 und 4. Juni 2020 zu elf zusätzlichen Konsultationen (mit Verweis auf pag. 513) und von Mai 2020 bis zuletzt Ende November 2020 zu weitere zahnärztliche Behandlungen gekommen sei, dies aufgrund erneuter Komplikationen (Bruch der herausnehmbaren provisorischen Versorgung im Rahmen der chirurgischen Behandlung), bis schliesslich Ende November 2020 die prothetische endgültige Versorgung der Zähne 11, 21 und 22 habe erfolgen können (Zivilklage, Ziff. 3.4, pag. 593 f. mit Verweis auf pag. 617). Eine weitere Folge der erlittenen Verletzungen und des im Zusammenhang mit dem mit dem Vorfall erlittenen Stresses sei die Entwicklung einer Osynodysphagie (eine von Schmerzen begleitete Schluckstörung) beim Beschuldigten 3 gewesen, die eine Behandlung durch einen HNO-Facharzt und durch einen Physiotherapeuten notwendig gemacht hätten (Verweis auf pag. 156), diese Osynodysphagie habe eine Nahrungsaufnahme praktisch verunmöglicht (Zivilklage, Ziff. 3.5). Daneben leide der Beschuldigten 3 auch psychisch stark unter den Folgen des Ereignisses vom 30. Juni 2018 (Zivilklage, Ziff. 3.6).
Ein generelles Bild über den Zustand des Beschuldigten 3 nach dem Vorfall vom 30. Juni 2018 ergibt sich sodann auch aus dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 18. Juli 2018 (pag. 117 ff., insb. 118, 124-136).
Vor Obergericht erklärte der Beschuldigte 3, er habe in der Zwischenzeit kein provisorisches Implantat mehr (pag. 1087 Z. 34). Die Schluckstörung habe er immer noch, allerdings viel weniger als früher, da er Übungen mache (pag. 1087 Z. 40). Er spüre heute noch psychische Auswirkungen vom Vorfall vom 30. Juni 2018 und es vergehe fast kein Tag, wo er nicht daran denke (pag. 1088 Z. 46 ff.). Vor Gericht zeigte er sodann seine vierte Zahnprothese vor. Er habe viele Probleme mit der Heilung der Knochen gehabt und die Operationen seien jeweils lange und kompliziert gewesen (pag. 1091 Z. 186 ff.).
Die vom Beschuldigten 3 dargelegten Verletzungen und deren Folgen sind durch medizinische Berichte und Zeugnisse hinreichend belegt. Nach Ansicht der Kammer ist vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die langwierige Zahnbehandlung mitsamt Implantaten sowie die Osynodysphagie von einer erheblichen Betroffenheit des Beschuldigten 3 auszugehen. Da eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschuldigten 3 vorliegt und er durch sein uneinsichtiges Verhalten die schlussendlich eskalierte Auseinandersetzung ausgelöst hat, scheidet ein vollständiges Absehen von einer Strafe indes aus. Aufgrund des leichten Verschuldens des Beschuldigten 3 erscheint eine Strafmilderung von 10 Strafeinheiten – wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat – den von ihm erlittenen Verletzungsfolgen angemessen.
19.6 Ergebnis
Damit führt die Berücksichtigung der Täterkomponenten und der Betroffenheit gemäss Art. 54 StGB des Beschuldigten 3 zu folgenden verschuldensangemessenen Strafen: Bei den Beschuldigten 1 und 2 sind die Täterkomponenten neutral zu berücksichtigen, womit 25 Strafeinheiten (Beschuldigter 1) und 20 Strafeinheiten (Beschuldigter 2) resultieren. Beim Beschuldigten 3 führen die Täterkomponenten zu einer Strafmilderung von 10 Strafeinheiten, wodurch 20 Strafeinheiten verbleiben.
19.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367).
Eine Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 Bst. e StGB selbständige Bedeutung. Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48).
Vorliegend wurde am 2. Juli 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) eröffnet (pag. 1). Mit Ausdehnungsverfügung vom 24. August 2018 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 ausgedehnt auf den Straftatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) und zudem die Untersuchung wegen Raufhandels ausgedehnt auf die Beschuldigten 2 und 3 sowie G.________ (pag. 2). Mit Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 28. Juni 2019 erachtete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung als vollständig und stellte die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten 1 und der Erlass von Strafbefehlen gegen die Beschuldigten 2 und 3 sowie G.________ in Aussicht (pag. 281 f.). Am 16. Oktober 2019 ergingen die Strafbefehle gegen den Beschuldigten 2 (pag. 362 f.), Beschuldigten 3 (pag. 351 f.) und G.________ (pag. 371 f.). Nach Einsprache durch die Beschuldigten 1 und 2 erfolgte am 27. November 2019 die Anklage gegen die Beschuldigten 1, 2 und 3 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 377). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juni 2020 wurden nach Kenntnisnahme und -gabe des Antrags des Verteidigers des Beschuldigten 3 (pag. 502, sodann pag. 510 ff.) vorerst die Zeugen P.________, N.________ und die Zeugin O.________ einvernommen (pag. 514 ff.). Nach erfolgter Fortsetzungsverhandlung am 11. Januar 2021 mit Einvernahmen der Beschuldigten 1, 2 und 3 sowie den Parteivorträgen folgte am 13. Januar 2021 das erstinstanzliche Urteil (pag. 690 ff.). Zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und dem erstinstanzlichen Urteil liegen somit 2.5 Jahre. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 10. Juni 2021 (pag. 712 ff.).
Im Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 31. März 2022 der Antrag des Beschuldigten 3 auf Einholung eines Zusatzgutachtens beim IRM gutgeheissen (pag. 823 ff.). Nach erfolgtem Schriftenwechsel wurde das IRM mit Verfügung vom 20. Juli 2022 mit der Abfassung des Zusatzgutachtens beauftragt (pag. 860 f.) und mit Verfügung vom 18. August 2022 der Gutachtensauftrag versandt (pag. 876 ff.). Das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM datiert vom 15. September 2022 (pag. 923 ff.), weiter wurde nach Zulassung von Ergänzungsfragen ein Nachtrag, datierend vom 10. Januar 2023 (pag. 982 ff.), eingeholt. Mit Beschluss vom 23. März 2023 wurde dem Beschuldigten 2 antragsgemäss Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. Ziff. I.3. hiervor). Nach erfolgter Terminumfrage vom 4. Mai 2023 und den Rückmeldungen der Verteidiger (pag. 1018 ff.) wurde die Berufungsverhandlung am 8. November 2023 angesetzt, wobei am 10. November 2023 das oberinstanzliche Urteil erging. Zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Urteil liegen demnach rund 22 Monate.
Nach Auffassung der Kammer liegen insgesamt keine längeren Phasen vor, in welchen die Strafverfolgungsbehörden untätig gewesen seien. Während der Strafuntersuchung waren diverse Einvernahmen durchzuführen sowie objektive Beweismittel einzuholen und auszuwerten. Die Dauer von rund sechs Monaten für die Abfassung der 64-seitigen erstinstanzlichen Urteilsbegründung ist im vorliegenden Fall angemessen und jedenfalls nicht unzumutbar lange für die Beschuldigten. Im Berufungsverfahren war die frühere Ansetzung der Berufungsverhandlung infolge der Einholung der Aktengutachten sowie der Terminfindung – insbesondere auch vor dem Hintergrund des dichten Verhandlungskalenders der 1. Strafkammer – nicht möglich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.
19.8 Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe des Tagessatzes dann nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst, wenn sie auf Tatsachen beruht, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (BGE 144 IV 198
E. 5.3. f.).
19.8.1 Beschuldigter 1
Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen geht die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'500.00 und anderen Einkünften von CHF 500.00 (pag. 1085) aus. Das Netto-Einkommen der Ehefrau des Beschuldigten 1 beträgt CHF 3'000.00/Monat. Der Beschuldigte 1 ist sodann Vater dreier Kinder mit den Jahrgängen 2010, 2013 und 2017. Diese Faktoren führen zu einem Tagessatz von CHF 100.00.
19.8.2 Beschuldigter 2
Beim Beschuldigten 2 ging die Vorinstanz von einem Erwerbseinkommen von CHF 4'900.00/Monat aus, was zu einem Tagessatz von CHF 110.00 führte (pag. 688). Per 1. Oktober 2023 erfolgte die Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV (pag. 1065). 70 % vom letzten monatlichen Nettolohn entsprechen CHF 3'430.00, was (angesichts bei einem in Anbetracht der fehlenden Arbeitstätigkeit geringeren Auslagen reduzierten Pauschalabzug von 20 %) zu einem Tagessatz von CHF 90.00 führt.
19.8.3 Beschuldigter 3
Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten 3 beträgt CHF 5'600.00. Seine Lebenspartnerin erzielt einen Nettolohn von CHF 4'800.00/Monat. Die beiden haben einen gemeinsamen Sohn. Diese Faktoren führen zu einem Tagessatz von CHF 110.00.
19.9 Vollzug der Geldstrafen/Verbindungsbussen
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen).
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll damit auch der Ernst der Lage vor Augen geführt und gezeigt werden, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35).
Die Vorinstanz gewährte allen drei Beschuldigten den bedingten Vollzug, das diese nicht vorbestraft sind. Obwohl bei allen wenig Reue und Einsicht zu erkennen war, sei davon auszugehen, dass sie trotzdem aus der Situation gelernt hätten, was auch durch eine Verbindungsbusse zu untermauern sei.
Zu ergänzen ist, dass gegen den Beschuldigten 1 während hängigem Strafverfahren eine neue Strafuntersuchung wegen Angriff und Drohung eröffnet wurde (vgl. pag. 1071), welche allerdings zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht abgeschlossen war. Der Beschuldigte 3 wurde demgegenüber zwischenzeitlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes mit Strafbefehl verurteilt (pag. 1073 f.), was dessen Legalprognose trübt. Der Beschuldigte 2 ist abgesehen vom vorliegenden Verfahren nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Ergebnis bleibt im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sämtlichen Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann.
Den Beschuldigten 1, 2 und 3 ist der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz sonderte sodann bei sämtlichen Beschuldigten je 5 Tagessätze als Verbindungsbusse aus. Die Kammer erachtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse im vorliegenden Fall nicht als erforderlich, um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden. Es liegt keine Schnittstellenproblematik vor, wie dies im Strassenverkehrsrecht der Fall ist. Es wird daher auf eine Verbindungsbusse verzichtet.
20. Ergebnis der Strafzumessung
Der Beschuldigten 1 wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 100.00, ausmachend CHF 2'500.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigten 2 wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 90.00, ausmachend CHF 1’800.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigten 3 wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 110.00, ausmachend CHF 2'200.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
V. Zivilpunkt
21. Allgemeine Grundlagen
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 770 ff.). Er
22. Klage des Beschuldigten 3
Der Beschuldigte 3 beantragte vor oberer Instanz, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Beschuldigten 3 eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zzgl. 5 % Zins ab 30. Juni 2018 und Schadenersatz von CHF 591.20 zzgl. 5 % Zins ab 1. August 2019 zu bezahlen (pag. 1136).
Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO).
Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Der Raufhandel nach Art. 133 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Eine Person, die durch einen Raufhandel verletzt oder konkret gefährdet wird, ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 f.).
22.1 Ad Schadenersatz
Gemäss Art 41 Abs. 1 OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Bei gemeinsamer Schadensverursachung durch mehrere Personen, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften diese dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR), wobei durch richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben (Abs. 2).
Vorliegend erfolgt in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ein Freispruch des Beschuldigten 1. Dies führt jedoch nicht zur Abweisung der Zivilklage. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde der Beschuldigte 3 durch die Auseinandersetzung im Treppenhaus bis zum Deponieren draussen vor der Türe durch die drei Sicherheitsmitarbeiter verletzt, dafür wurden die Beschuldigten 1 und 2 – neben dem Beschuldigte 3 – wegen Raufhandels verurteilt. Die Verletzungen des Privatklägers erfolgten bei der Auseinandersetzung im Treppenhaus sowie beim Hinaustragen durch die Sicherheitsmitarbeiter bis zum Deponieren des Beschuldigten 3 draussen vor der Türe und sind daher unmittelbare Folge des Raufhandels. Auch wenn den Beschuldigten 1 und 2 – abgesehen vom Stossen des Beschuldigten 1 und 2 – keine isolierte und zu einer klar bestimmbaren Verletzung führenden Handlung nachgewiesen werden; dennoch sind ihnen durch ihre Beteiligung am Raufhandel die Schädigung des Beschuldigten 3 anzulasten und damit anzurechnen.
Der vom Beschuldigten 3 geltend gemachte Schaden ergibt sich erstens aus den selbst getragenen, nicht durch Versicherungen übernommene Kosten zahnärztlicher Behandlungen über total CHF 950.50 (Zivilklage, Ziff. 2.1 pag. 590, pag. 599 – 607) sowie zweitens aus selbst getragenen Kosten von CHF 231.90 für den Bezug von ärztlich verschriebenen Produkten aus der Apotheke, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 30. Juni 2018 stehen (Zivilklage, Ziff. 2.2, pag. 591, 609 – 614). Die entsprechenden Kosten von total CHF 1'182.40 sind lückenlos belegt (pag. 599 – 614). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 770) sind sämtliche Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (Schaden, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie Verschulden der Schädiger) erfüllt.
Da das uneinsichtige Verhalten des Beschuldigte 3 sowie dessen Tätlichkeiten gegen die Sicherheitsmitarbeiter am Ursprung der Eskalation im Treppenhaus standen, erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass er den Schaden zu einem gewissen Teil selbstverschuldet hat (pag. 771). Selbstverschulden kann ein sich auf die Entstehung des Schadens einwirkenden Umstand nach Art. 44 Abs. 1 OR und mithin ein Reduktionsgrund darstellen (vgl. Kessler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N 7 zu Art. 44 [nachfolgend zit. BSK OR-Bearbeiter]). Die Kammer erachtet die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion um 50 % als angemessen (pag. 771), womit der zuzusprechende Schadenersatz CHF 591.20 beträgt. Als Annäherungswert praktikabel erscheint weiter der vorinstanzlich vorgenommene mittlere Verfall zwischen Mitte Februar 2019 (Zeitpunkt der ersten Rechnung) und Ende Januar 2020 (letzte Rechnung datierend vom 6. Februar 2020) auf der gesamten zuzusprechenden Schadenssumme, womit sich eine Verzinsung von 5 % auf CHF 591.20 seit 1. August 2019 ergibt.
22.2 Ad Genugtuung
Bei Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR. Als Körperverletzung i.S.v. Art. 47 OR ist jede Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität zu qualifizieren (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band II: Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, N 199). Der Genugtuungsanspruch bedingt, dass die Körperverletzung beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens) geführt hat. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn die Verletzung zu ausserordentlich starken oder lang anhaltenden Schmerzen führt, bleibende Folgen mit sich bringt, einen längeren Spitalaufenthalt bedingt oder eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Fischer, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N 43 f. zu Art. 47 OR; BSK OR-Kessler, Art. 47 N 13). Weiter setzt der Genugtuungsanspruch die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, einen Kausalzusammenhang (zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill) sowie ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus (BSK OR-Kessler, Art. 47 N 14 f.). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 51 Abs. 1 OR). Der gemeinsamen schuldhaften Handlung muss dabei keine Absprache vorausgegangen sein; das konkludente Verhalten kann auch aus einer einfachen und spontanen Teilnahme entstanden sein. Weiter genügt, dass ein Verhalten resp. Unterlassen das schädigende Ereignis mitverursacht hat. Sodann sieht das Gesetz Solidarhaftung für alle Täter vor, ohne nach Intensität der Mitwirkung zu differenzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3). So haften beispielsweise alle Beteiligten einer Rauferei, bei welcher das Opfer mit Messerstichen verletzt wird – und zwar auch diejenigen, die nachweisbar kein Messer besassen. Die Beteiligung des jeden Einzelnen äussert sich bereits in moralischer Unterstützung und im Bewusstsein, gemeinsam ein Ergebnis anzustreben. Gleichzeitig wird das Verhalten der Mitbeteiligten akzeptiert (Brehm, in: Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013 N 10a f. zu Art. 50 OR; BSK OR-Graber, Art. 50 N 9). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen und hat gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände zu erfolgen. Die Höhe der zu sprechenden Genugtuung hängt namentlich von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Geschädigten, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrags ab (Hütte/Landolt, a.a.O., N 361). Unbillig sind Genugtuungssummen, die dem Opfer lächerlich tief erscheinen (BGE 129 IV 22 E. 7.2 S. 37). Weil den Besonderheiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solches Vorgehen kann indes als Orientierungshilfe nützlich sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2).
Zu den Folgen der Verletzungen resp. Begründung der geltend gemachten Genugtuungsforderung wird auf die obigen Ausführungen zu den Verletzungsfolgen im Rahmen der Strafzumessung (Ziff. 19.5) verwiesen. Die langwierigen und schmerzhaften Zahnbehandlungen und die erlittenen Odynodysphagie haben für den Beschuldigten 3 offensichtlich zu einer erheblichen subjektiven Beeinträchtigung geführt, weshalb eine angemessene Geldsumme als Genugtuung auszusprechen ist. Bei der Höhe der zuzusprechenden Genugtuungssumme hat die Vorinstanz das sehr leichte Verschulden der Beschuldigten 1 und 2, deren eventualvorsätzliche Tatbegehung, die Auslösung der Eskalation durch den Beschuldigten 3 sowie dessen Teilnahme am Raufhandel in zutreffender Weise als Reduktionsfaktoren gewürdigt. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz eine Genugtuung von total CHF 3'000.00 als angemessen, die es mit Blick auf die erwähnten Reduktionsfaktoren um die Hälfte auf CHF 1'500.00 reduzierte. Die damit vorinstanzlich gesprochene Genugtuungssumme von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 30. Juni 2018 erscheint der Kammer im Ergebnis angemessen, auch wenn sie selber von einer vorsätzlichen Tatbegehung der Beschuldigten 1 und 2 ausgeht.
23. Klagen der Beschuldigten 1 und 2
Der Beschuldigte 1 beantragte vor oberer Instanz die Ausrichtung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 500.00 (pag. 1152). Zur Begründung machte die Verteidigung geltend, durch die lange Verfahrensdauer – und die damit verbundene Verletzung des Beschleunigungsgebots – habe der Beschuldigte 1 eine lange Leidenszeit erdulden müssen, wobei zu berücksichtigen sei, dass er Vater dreier Kinder sei und als einziger der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe befürchten müsste (pag. 1128).
Der Beschuldigte 2 beantragte vor oberer Instanz die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 (pag. 1143 f.). Zur Begründung der Genugtuungsforderung wurde vorgebracht, dass es seitens der Kantonspolizei unnötig gewesen sei, den Beschuldigten 2 an dessen Wohnort abzuholen und man ihn ohne Weiteres telefonisch hätte vorladen können. Die Anwohner hätten dies wahrgenommen, was dem Beschuldigten 2 sehr unangenehm gewesen sei. Auch sei die lange Verfahrensdauer, die entstandenen Schlagzeilen in den Medien und die damit einhergehende mediale Vorverurteilung zu berücksichtigen (pag. 1124).
Die von den Beschuldigten 1 und 2 in Zusammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachten Beeinträchtigung wiegen nach Auffassung der Kammer keinesfalls derart schwer, dass über eine Genugtuung zu diskutieren wäre, zumal beide im vorliegenden Verfahren wegen Raufhandels verurteilt werden und entsprechend zu bestrafen sind. Betreffend die Rüge der Verletzungsgebot kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.19.7. hiervor).
24. Kosten im Zivilpunkt
Die oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt keine separate Kostenausscheidung.
VI. Kosten und Entschädigung
25. Verfahrenskosten
25.1 Erste Instanz
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz schied für den Freispruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen Person des Beschuldigten 1 die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten aus und auferlegte diese dem Kanton Bern zur Bezahlung, wobei die gesamten Verfahrenskosten CHF 22'602.40 betrugen. Die verbleibenden Verfahrenskosten auferlegte die Vorinstanz den wegen Raufhandels verurteilten Beschuldigten 1 – 3 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Für die untergeordnete gerichtliche Behandlung des Zivilpunktes schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 774). Dieses Vorgehen erscheint nachvollziehbar. Das vorinstanzliche Urteil wurde (mit minimen Abweichungen bei der Strafzumessung) vollumfänglich bestätigt, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderungen vorzunehmen sind.
25.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und mit Blick auf den Umstand, dass die Behandlung der Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung gegen den Beschuldigten 1 erscheint es auch für das oberinstanzliche Verfahren angemessen, die Hälfte der Verfahrenskosten für den entsprechenden Freispruch und die andere Hälfte auf die Verurteilung sämtlicher Beschuldigter wegen Raufhandels aufzuteilen. Auch oberinstanzlich werden für die Behandlung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 9'000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und im Umfang von CHF 4'500.00 dem Kanton Bern sowie im Umfang von je CHF 1'500.00 den Beschuldigten 1 – 3 auferlegt.
26. Amtliche Verteidigung / Parteientschädigung für die Zivilklage
26.1 Erste Instanz
Ausgehend von der Verteilung der Verfahrenskosten schied die Vorinstanz betreffend die amtliche Verteidigung den Beschuldigten 1 für den Freispruch die Hälfte seiner Parteikosten aus, in diesem Umfang wurde die amtliche Verteidigung durch den Kanton Bern entschädigt, während die andere Hälfte der Parteikosten der Verteidigung des Beschuldigten 1 auf den Schuldspruch entfiel. Die Vorinstanz erachtete die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen.
Die Vorinstanz schied für die Zivilklage einen Aufwand von 12 Stunden von Rechtsanwalt F.________ aus, wovon aufgrund des hälftigen Obsiegens des Beschuldigten 3 als Zivilkläger die Beschuldigten 1 und 2 die Hälfte zu tragen hatten. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, dem Beschuldigten 3 als Zivilkläger einen Parteikostenbeitrag von CHF 1'500.00 auszurichten. Die Aufwendungen für die Behandlung der Zivilklage durch die Verteidiger der Beschuldigten 1 – 2 erachtete die Vorinstanz als untergeordnet, weshalb sie darauf verzichtete, Parteikosten für den Zivilpunkt auszuscheiden.
Die dargelegte vorinstanzliche Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung resp. Parteientschädigung für die Zivilklage erscheint sachgerecht und angemessen.
26.2 Obere Instanz
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
26.2.1 Beschuldigter 1
Rechtsanwalt B.________ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von CHF 7'835.90 geltend (pag. 1153), sich zusammensetzend aus dem Honorar nach amtl. Tarif von CHF 6'966.67 (34 Stunden und 50 Minuten à CHF 200.00), Auslagen von CHF 309.00 und 7.7 % MWST (CHF 560.23). Die Kostennote wird als angemessen erachtet.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für das Verfahren vor Obergericht mit einem amtlichen Honorar von insgesamt CHF 7'835.90. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern entsprechend seinem Obsiegen 50 % der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'835.90, ausmachend CHF 3'917.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 50 %, ausmachend CHF 937.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26.2.2 Beschuldigter 2
Rechtsanwalt D.________ macht für die private Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Einsetzung als amtlicher Verteidiger (pag. 1010 ff.; vgl. Ziff. I.3. hiervor) eine Entschädigung von CHF 606.30 geltend, sich zusammensetzend aus dem Honorar von CHF 520.84 (2 Stunden à CHF 250.00, 0.17 Stunden à CHF 125.00), Auslagen von CHF 42.10 sowie 7.7 MWST (pag. 1146). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren wird weiter ein Aufwand von CHF 10'170.55, sich zusammensetzend aus dem Honorar nach amtl. Tarif von CHF 7’3142.00 (36 Stunden à CHF 200.00, 1.42 Std. à CHF 100.00), Auslagen von CHF 266.30 und 7.7 % MWST (CHF 5’85.85), geltend. Die Honorarnote ist nicht zu beanstanden.
Aufgrund seines vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte 2 die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ im oberinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen. Betreffend die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ mit CHF 8'194.15. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'194.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'976.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26.2.3 Beschuldigter 3
Aufgrund seines vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte 3 die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt F.________ im oberinstanzlichen Verfahren selbst zu bezahlen.
VII. Verfügungen
Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv (pag. 1168) verwiesen.
VIII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
A.
I.
A.________ wird freigesprochen:
Von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfachen Körperverletzung an einer wehrlosen Person, angeblich begangen am 30. Juni 2018 in Bern z.N. E.________ (Ziff. I.A.1 der AKS),
unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 11'301.25 an den Kanton Bern,
unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von CHF 4'500.00 an den Kanton Bern,
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 6'209.30 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________,
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 3'917.95 (inkl. Anteil Auslagen und MwSt) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern (Ziff. I.A.2 der AKS)
und in Anwendung der Artikel
16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 133 Abs. 1 StGB
418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 2'500.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 11'301.25, ausmachend CHF 3'767.05.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 12'419.30.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 6'209.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'539.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Umfang von 1/2 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 7'835.90.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 3'917.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 937.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Im Umfang von 1/2 besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht.
IV.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. Juni 2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________,
zur Bezahlung von CHF 591.20 Schadenersatz an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. August 2019, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________,
zum Ersatz der anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers E.________, ausmachend CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ abgewiesen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage werden zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen.
V.
Weiter wird verfügt:
1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 565761 01) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
2. Die beschlagnahmten Schuhe der Marke Timberland, Eurobrook 6322r, Gr. 9, schwarz (zurzeit beim KTD) werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
B.
I.
C.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30. Juni 2018 in Bern (Ziff. I.B der AKS),
und in Anwendung der Artikel
16 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 133 Abs. 1 StGB
418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'800.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 11'301.25, ausmachend CHF 3'767.05.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ vor oberer Instanz mit CHF 8'194.15.
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'194.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'976.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
C.________ wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 30. Juni 2018, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________,
zur Bezahlung von CHF 591.20 Schadenersatz an den Privatkläger E.________, zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. August 2019, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________,
zum Ersatz der anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers E.________, ausmachend CHF 1'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________.
Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ abgewiesen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklage werden zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen.
IV.
Weiter wird verfügt:
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 565738 93) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
C.
I.
E.________ wird schuldig erklärt:
des Raufhandels, begangen am 30.6.2018 in Bern (Ziff. I.C der AKS),
und in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 133 Abs. 1 StGB
418, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2’200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 11'301.25, ausmachend CHF 3'767.05.
zu den auf die Beurteilung des Raufhandels entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/3), insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00, ausmachend CHF 1'500.00.
II.
Weiter wird verfügt:
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. 15 565962 88) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz).
D.
Weiter wird verfügt:
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer A.________, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschuldigten/Berufungsführer C.________, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- dem Beschuldigten/Berufungsführer E.________, v.d. Rechtsanwalt F.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Urteilsdispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 10. November 2023
(Ausfertigung: 5. Juni 2024)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Wuillemin
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b aStPO).
1
SK 21 243
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 34 StPOart. 34 CPPart. 34 CPP
Art. 42 StPOart. 42 CPPart. 42 CPP
Art. 44 StPOart. 44 CPPart. 44 CPP
Art. 47 StPOart. 47 CPPart. 47 CPP
Art. 54 StPOart. 54 CPPart. 54 CPP
Art. 133 StPOart. 133 CPPart. 133 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
BGE 137 IV 1ATF 137 IV 1DTF 137 IV 1
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
BGE 139 IV 168ATF 139 IV 168DTF 139 IV 168
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP
BGE 136 IV 49ATF 136 IV 49DTF 136 IV 49
Art. 15n 2art. 15n 2art. 15n 2
Art. 15n 2art. 15n 2art. 15n 2
Art. 15n 2art. 15n 2art. 15n 2
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186n 14art. 186n 14art. 186n 14
Art. 200 StPOart. 200 CPPart. 200 CPP
BGE 135 IV 49ATF 135 IV 49DTF 135 IV 49
Art. 962 ZGBart. 962 CCart. 962 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 926 ZGBart. 926 CCart. 926 CC
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
BGE 131 IV 150ATF 131 IV 150DTF 131 IV 150
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_382/2021
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 133n 7art. 133n 7art. 133n 7
BGE 139 IV 168ATF 139 IV 168DTF 139 IV 168
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
Art. 133n 2art. 133n 2art. 133n 2
Art. 133n 22art. 133n 22art. 133n 22
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 16 StGBart. 16 CPart. 16 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
6B_1159/2014
BGE 117 IV 245ATF 117 IV 245DTF 117 IV 245
BGE 119 IV 280ATF 119 IV 280DTF 119 IV 280
6B_149/2014
6B_1159/2014
6B_1159/2014
6B_149/2014
Art. 54 StGBart. 54 CPart. 54 CP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
6B_712/2017
BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_1070/2018
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 47n 13art. 47n 13art. 47n 13
Art. 47n 14art. 47n 14art. 47n 14
Art. 51 ORart. 51 COart. 51 CO
Art. 51 VAWart. 51 ORHart. 51 OR
Art. 51 SVart. 51 ORart. 51 SV
6B_473/2012
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 61 ORart. 61 COart. 61 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 61 VAWart. 61 ORHart. 61 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 61 SVart. 61 ORart. 61 SV
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 50n 9art. 50n 9art. 50n 9
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
BGE 129 IV 22ATF 129 IV 22DTF 129 IV 22
6B_1087/2017
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 44 SVart. 44 ORart. 44 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP