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Entscheid

SK 2021 25

Sicherheitsdirektion (SID)

8. Juni 2023Deutsch114 min

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 28. November 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, angeblich begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt (pag. 998, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), unter Auferlegung von zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'706.25 (Gebühren und Auslagen, exkl. der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin) an den Kanton Bern (pag. 998, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 25

Bern, 7. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident)

Oberrichterin Falkner, Obergerichtssuppleant Sarbach

Gerichtsschreiberin Hebeisen

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 28. November 2019 (PEN 19 625/626)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 28. November 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, angeblich begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt (pag. 998, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin), unter Auferlegung von zwei Drittel der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16'706.25 (Gebühren und Auslagen, exkl. der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin) an den Kanton Bern (pag. 998, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Schuldig erklärt wurde der Beschuldigte demgegenüber der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin, und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei für eine Teilstrafe von 15 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde (pag. 999, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter wurde gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen und ihm die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 8'353.15 (exkl. der anteilsmässigen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Straf- und Zivilklägerin) zur Bezahlung auferlegt (pag. 1000, Ziff. III.2 und III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Ebenso wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sowohl für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wie auch die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ festgesetzt (pag. 1000 ff., Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten ferner zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (pag. 1002, Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (pag. 1002, Ziff. VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Am 17. Dezember 2020 erfolgte hinsichtlich der für den Schuldspruch einschlägigen Gesetzesartikel eine Urteilsberichtigung (pag. 1010.1 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1015). Die Berufungserklärung datiert vom 10. Februar 2021 und langte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1165 ff.).

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte Fürsprecherin D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin mit, weder Nichteintretensgründe geltend zu machen noch Anschlussberufung zu erklären (pag. 1173).

Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits teilte mit Eingabe vom 1. März 2021 ebenfalls mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintretensgründe geltend mache (pag. 1175 f.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. November 2021, sowie ein aktualisierter ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung, datierend vom 30. November 2021, eingeholt (pag. 1217 und pag. 1225 ff.). Auch bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt G.________ wurden Unterlagen über den Beschuldigten ediert (pag. 1360 ff.).

Fürsprecherin B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten diverse Unterlagen ein (u.a. Arbeitszeugnisse sowie Unterlagen in Bezug auf einen Deutschkurs), die daraufhin zu den Akten erkannt wurden (pag. 1423 ff.).

Sowohl der Beschuldigte als auch die Straf- und Zivilklägerin wurden oberinstanzlich nochmals zur Sache und zur Person befragt (pag. 1402 ff. bzw. pag. 1408 ff.). Ebenfalls nochmals vorgeladen und befragt wurde der Zeuge E.________

4. Anträge der Parteien

Fürsprecherin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 1415):

Mein Klient sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________, indem er der Privatklägerin einen Faustschlag versetzte

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die Strafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft,

zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei meinem Klienten eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten zuzusprechen.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

Es sei ihm eine Entschädigung für die ausgestandene Überhaft im Umfang von 336 Tagen à CHF 100.00 zuzusprechen.

Die Zivilforderung sei abzuweisen.

Weiter seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung demgegenüber Folgendes (pag. 1417 f., Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist,

hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;

hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________ unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von zwei Dritteln der auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern;

als verfügt wurde, dass der beschlagnahmte Stein bei den Akten belassen werde.

Erwägungen

II.

A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 456 Tagen;

zu einer Landesverweisung von 6 Jahren;

zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135, 138 StPO).

Fürsprecherin D.________ schliesslich stellte namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin die folgenden Anträge (pag. 1419 f.):

Der Beschuldigte A.________ sei zu verurteilen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 20.10.2018 in F.________ zum Nachteil von C.________.

Er sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu einer gerichtlich zu bestimmender Sanktion zu verurteilen.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20.10.2018 zu bezahlen.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, die Partei- und Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil vom 28. November 2019 und sämtliche Partei- und Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Sanktion zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die damit zusammenhängende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls angefochten wird vom Beschuldigten die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf den Schuldspruch fallenden Verfahrenskosten sowie die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, namentlich in Bezug auf den Rückerstattungs- und Nachzahlungsvorbehalt sowie die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 inkl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. zum Ganzen pag. 1165 und pag. 1429). Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 hat der Beschuldigte zudem die vorzeitige Erteilung der Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und sämtliche zusammenhängende Folgepunkte des Urteils angefochten (pag. 1165 f).

In Rechtskraft erwachsen sind damit Ziff. I. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten) und Ziff. II. (Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 16'706.25).

Durch die Kammer zu überprüfen sind die angefochtenen Punkte Ziff. III.1. (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten), Ziff. III.2. (Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren) sowie Ziff. VI.5. (Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und Ziff. V. (Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung). Neu zu befinden ist auch über Ziff. III.3. (Verurteilung zu den anteilsmässigen, auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und Ziff. IV. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars der Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung). Nicht der Rechtskraft zugänglich und durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. VI.3. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) und VI.4. (Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil).

Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Sachverhalt

6.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Mit Anklageschrift vom 16. Juli 2019 wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 775 ff.):

Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1, Art. 122 StGB)

begangen am 20.10.2018 um ca. 05:50 Uhr am Bahnhof F.________, beim Billettautomaten vor dem Coop Pronto, zum Nachteil von C.________, indem der Beschuldigte dem Opfer mit einem harten Stein mit scharfkantigen Abbrüchen, der im Durchmesser ca. 8cm mass und ca. 500 Gramm schwer war, auf die linke Seite schlug, was beim Opfer ein Hämatom von 4 cm Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde zur Folge hatte. Der Beschuldigte nahm eine schwere Körperverletzung des Opfers durch eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts oder durch eine schwere Schädigung des Gehirns, die insbesondere zur Invalidität hätte führen können, zumindest in Kauf.

Am 25. November 2019 wurde die Anklageschrift mit folgendem Zusatz im Sachverhalt ergänzt (pag. 833 f.):

[…] indem der Beschuldigte dem Opfer mit einem harten Stein mit scharfkantigen Abbrüchen, der im Durchmesser ca. 8 cm mass und ca. 500 Gramm schwer war, evtl. mit einem ca. faustgrossen Stein mit rundlicher Form, evtl. mit einem ca. 20 – 30 cm, evtl. ca. 25,5 cm langen Stein mit länglicher Form, evtl. mit einem harten Gegenstand, auf die linke Seite der Stirne schlug, […]

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung behielt sich die Vorinstanz auf Antrag von Fürsprecherin D.________ vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der vollendeten schweren Körperverletzung zu würdigen. Dieser Würdigungsvorbehalt ist für die Kammer nicht mehr beachtlich, da sie an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, worunter auch eine härtere rechtliche Qualifikation fällt (vollendetes Delikt statt Versuch, vgl. BGer 6B_712/2012 vom 26. September 2013 E. 2.5).

6.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit der Faust geschlagen zu haben. Hingegen wird von ihm bestritten, sich dafür eines Steines als Tatwerkzeug bedient und die Straf- und Zivilklägerin damit geschlagen zu haben (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1413).

7.

Beweiswürdigung

Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel wurden von der Vorinstanz ausführlich wiedergegeben (pag. 1048 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend wird deshalb weitgehend darauf verwiesen und, sofern entscheidrelevant, mit Anmerkungen sowie Präzisierungen der Kammer ergänzt.

7.1

Objektive Beweismittel

7.1.1

Anzeigerapport vom 21. März 2019

Zum Anzeigerapport vom 21. März 2019 führte die Vorinstanz aus, in diesem sei festgehalten, dass am 20. Oktober 2018 um 05:57 Uhr eine Mitarbeiterin des Coop Pronto im Bahnhof F.________ telefonisch gemeldet habe, wonach eine Frau durch einen Mann geschlagen worden sei. Dem Opfer sei mit einem Stein gegen den Kopf geschlagen worden. In einer ersten Phase habe C.________ angegeben, den Täter nicht zu kennen. Aufgrund dessen seien umfassende Ermittlungshandlungen vorgenommen worden. Unter anderem seien die Videobilder der Überwachungskameras aus dem Coop Pronto sowie dem SBB Kundenschalter sichergestellt worden. Ebenso sei ein Zeugenaufruf gestartet worden. A.________ sei sodann am 22. Oktober 2018 auf dem Polizeiposten erschienen, um den Diebstahl seines Mobiltelefons und seines Portemonnaies zu melden. In der Folge habe er als beschuldigte Person identifiziert werden können (pag. 1054, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Ergänzend dazu hält die Kammer fest, dass im Spital H.________ die Verletzungen der Straf- und Zivilklägerin durch den KTD sowie den Amtsarzt Dr. med. I.________ untersucht wurden. Am Tatort wurden sodann diverse Fotos erstellt und aus dem Schotter des Perrons 1 und 2 ein Stein sichergestellt. Ein Vortest ergab am Stein anhaftende Blutrückstände, wobei bei der späteren Analyse im Labor kein Blut auf dem Stein nachgewiesen werden konnte. Der Zeuge E.________ meldete sich am 20. Oktober 2018 um 06.50 Uhr bei der Einsatzzentrale der Polizei und gab an, dass er eine Auseinandersetzung am Bahnhof F.________ beobachtet habe und diese melden möchte (pag. 100). Gemäss Anzeigerapport konnten aus den Videobildern des SBB Kundenschalters keine tatrelevanten Hinweise erhoben werden. Die Video­bilder des Coop Pronto am 20. Oktober 2018 um 06:00:54 Uhr hätten hingegen eine auf das Signalement des Täters passende Person, die vor dem Seiteneingang vorbeischleiche, gezeigt (pag. 100).

Weil sich anlässlich der ersten Einvernahme Zweifel bildeten, dass die Straf- und Zivilklägerin die Täterschaft tatsächlich nicht kenne, wurde ihr Mobiltelefon durchsucht. Der Beschuldigte meldete am 22. Oktober 2018 auf der Polizeiwache in F.________, dass ihm am 20. Oktober 2018 durch die Straf- und Zivilklägerin das Mobiltelefon und das Portemonnaie gestohlen worden seien (pag. 100). Am 24. Oktober 2018 wurde in der Wohnung des Beschuldigten eine Haussuchung durchgeführt, am Folgetag im Zimmer in der Asylunterkunft der Straf- und Zivilklägerin in J.________. Dabei konnten u.a. das Portemonnaie des Beschuldigten und zwei Mobiltelefone sichergestellt werden, die allerdings nicht dem Beschuldigten gehörten (pag. 104). Die Durchsuchung des Mobiltelefons der Straf- und Zivilklägerin ergab, dass sie die Täterschaft – entgegen ihren ersten Aussagen – bereits vor der Tat kannte, da mindestens seit dem 12. Oktober 2018 Telefonanrufe und Textnachrichten untereinander getätigt wurden. Es konnten auch Chats mit unbekannten Personen gesichtet werden, aus denen hervorgeht, dass die Straf- und Zivilklägerin von Personen für Treffen gegen Entgelt in eindeutig sexueller Absicht angefragt wurde und diverse Male auf solche Treffen eingegangen war. Beim Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 des Beschuldigten wurde nach der Körperverletzung die SIM-Karte der Straf- und Zivilklägerin eingelegt.

Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass gemäss Polizei der Tatvorwurf der Körperverletzung gesichert und dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. Der Beschuldigte, so der Rapport, gebe zu, die Straf- und Zivilklägerin verfolgt und am Bahnhof F.________ geschlagen zu haben, allerdings per Hand. Den Einsatz eines Steines streite der Beschuldigte ab. Der Zeuge E.________ sei sich sicher, dass der Beschuldigte einen Stein auf sich getragen habe. Weiter lasse sich das Verletzungsbild an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin nicht mit Schlägen der blossen Faust vereinbaren. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahmen am 24. Oktober 2018 und am 15. März 2019 unterschiedliche Angaben bezüglich der Art und Weise, wie er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, gemacht (pag. 109).

7.1.2

Berichtsrapport vom 20. Oktober 2018

Dem Berichtsrapport vom 20. Oktober 2018 kann entnommen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei Ankunft der Polizei vor Ort in einem Schockzustand befunden habe und kein normales Gespräch mit ihr geführt habe werden können. Ein mit ihr im Spital durchgeführter Alkoholtest habe einen negativen Wert von 0.00 mg/l ergeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe den Mitarbeitern der Ambulanz mitgeteilt, dass ein Stein im Spiel gewesen sei. Im Bereich rund um die Billettautomaten sowie im Bereich des Gleis 1 habe kein Stein, der mögliche Blutspuren aufgewiesen hätte, festgestellt werden können (pag. 128 f.).

7.1.3

Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes

Zu den Rapporten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 1054 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Im Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 05.11.2018 (pag. 132 ff.) ist festgehalten, dass bei der rechtsmedizinischen Untersuchung von C.________ im Regionalspital H.________ an deren stark angeschwollenen linken Stirnseite eine oberflächliche Riss-/Quetschwunde (ca. 4cm) habe festgestellt werden können. Der Tatort sei durch den KTD untersucht worden. Unweit des Tatorts, im Schotterbeet des Bahngleises sei ein Stein sichergestellt worden. Gemäss einem Vortest haben an diesem Stein Blutrückstände gehaftet. Allerdings ist kein DNA-Profil erstellbar gewesen (vgl. auch pag. 134 ff.).

Im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag. 138 ff.) ist vermerkt, dass auch an der sichergestellten Jacke des Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt werden konnten. Während das erstellte Hauptprofil mit jenem des Beschuldigten übereinstimme, decke sich die Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden könne.

Präzisierend dazu ist festzuhalten, dass dem Material- / Spurenverzeichnis des KTD entnommen werden kann, wonach der Direktvergleich des Profils des Beschuldigten mit dem WSA des Opfers, also der Straf- und Zivilklägerin, gezeigt habe, dass die Merkmale grösstenteils – mithin 11 bis 14 der 16 STR-Loci – in der Nebenkomponente ersichtlich seien (pag. 142). Der Rapport vom 5. November 2018 hält zudem fest, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133).

7.1.4

Bericht Dr. I.________

Die Straf- und Zivilklägerin wurde am 20. Oktober 2018 durch Dr. med. I.________ untersucht. Die Vorinstanz hielt zu dessen gleichentags erstelltem Bericht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei aufgrund des Vorfalles weder bewusstlos gewesen noch habe sie eine retrograde Amnesie erlitten. Sie habe einen depressiven Eindruck gemacht und sei in leicht reduziertem Allgemeinzustand gewesen. Ihr Kreislauf sei stabil gewesen und es habe keine neurologischen Ausfälle gegeben. Sie habe ein frisches Hämatom von 4 cm Durchmesser mit einer 1 cm langen Risswunde an der Stirn links aufgewiesen. Die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin verheile ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung. Mit der Lokalisation am Kopf habe der Täter aber eine schwere Verletzung mit möglicher Todesfolge in Kauf genommen. Im medizinischen Gutachten vom 3. Juli 2019 habe Dr. med. I.________ sodann ausgeführt, dass die von ihm am 20. Oktober 2018 untersuchte Verletzung höchstens drei bis vier Stunden alt gewesen sei. Vorbestehende Verletzungen habe er keine finden können (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.1.5

Notfallbericht Chirurgie vom 16. November 2018

Zum Notfallbericht Chirurgie des Spitals H.________ vom 16. November 2018 führte die Vorinstanz zutreffend aus, wesentlich sei insbesondere, dass sich bei der Straf- und Zivilklägerin keine intrakranielle Blutung, keine Kalottenfraktur oder Fraktur des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt hätten. Im CT des Schädels habe sich allerdings ein subgaleales Hämatom (Blutung unter dem Schädel, aber über der Knochenhaut) mit einem kleinen knochendichten Fremdkörper im Hämatom bei erhaltener Knochenstruktur der Schädelkalotte und des miterfassten Gesichtsschädels gezeigt (pag. 1055, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.2

Subjektive Beweismittel

7.2.1

Aussagen des Beschuldigten

Für die Zusammenfassung der Einvernahmen des Beschuldigten am 23. Oktober 2018 kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1048 ff., S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zur delegierten Einvernahme vom 23. Oktober 2018 ist ergänzend und präzisierend anzufügen, dass der Beschuldigte seine Aussagen erst machte, als die Polizei ihn erneut aufgefordert hatte, zu erzählen, was an jenem Morgen geschehen sei und nachdem er mit seiner Pflichtverteidigung Rücksprache genommen hatte (pag. 168 Z. 124 ff.). Zuvor führte der Beschuldigte aus, weil die Straf- und Zivilklägerin kein drittes Mal Sex gewollt und ihn weggestossen und beleidigt habe, habe er gewollt, dass sie seine Wohnung verlasse, was sie aber nicht getan habe. Sie habe sich aufs Sofa gelegt und sei dann eingeschlafen (pag. 168 Z. 58 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte, als er aufgewacht sei, habe er bemerkt, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr da sei und er habe versucht, sie anzurufen. Sie habe das Telefon zuerst nicht abgenommen. Als er sie gegen 04:00 Uhr angerufen habe, habe sie den Anruf dann entgegengenommen und er habe sie gebeten, ihm seine Ausweise und sein Telefon zu schicken (pag. 168 Z. 68 ff.). Nun, nach Rücksprache mit der Verteidigung, führte der Beschuldigte aus, das wegen 05:50 Uhr am Morgen sei er. Er erklärte, als er am Morgen aufgestanden sei und die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] nicht da gewesen sei, habe er sie angerufen, aber nicht erreichen können. Da habe er gedacht, sie könne nur am Bahnhof in F.________ sein. Er sei an den Bahnhof in F.________ gegangen, wo er die Straf- und Zivilklägerin gesehen und geschlagen habe (pag. 170 Z. 137 ff.). Er sei direkt auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und geschlagen. Die Frage, ob er einen Gegenstand in den Händen gehabt habe, verneinte der Beschuldigte und gab an, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand geschlagen zu haben. Für eine Frau brauche man kein Messer und auch keinen Gegenstand. Er habe an der Hand auch Spuren, wo er sich verletzt habe (pag. 170 Z. 159 ff.). Auch nach mehrmaligem Vorhalt, wonach er nicht mit der Hand geschlagen habe, blieb der Beschuldigte dabei, die Straf- und Zivilklägerin mit der Hand und nur damit geschlagen zu haben (pag. 172 Z. 244 ff.).

Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals die auch bereits von der Vorinstanz zitierte Aussage des Beschuldigten auf die Frage, was er sagen würde, wenn seine Spuren auf dem Stein gefunden würden. Er gab dazu an, wenn das wahr sei, wenn seine Spuren gefunden würden, würde er es akzeptieren (pag. 173 Z. 326).

Zu den Einvernahmen anlässlich der Hafteröffnung vom 25. Oktober 2018 ist zusätzlich zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte behauptete, alles was die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt habe, sei falsch (pag. 182 Z. 96 f.). Die Frage, wer der Straf- und Zivilklägerin die Rissquetschwunde und das Hämatom am Kopf zugefügt habe, beantwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage, nämlich, weshalb die Verletzung nicht in F.________, sondern in J.________ behandelt worden sei, wenn sie in F.________ zugefügt worden sei. Die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] habe eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.).

Was die Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2019 betrifft, hält die Kammer ergänzend lediglich fest, dass der Beschuldigte sich dahingehend äusserte, sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin schuldig zu fühlen für das, was er getan habe (pag. 238 Z. 311 f.). Der Beschuldigte wurde an dieser Einvernahme zudem von der befragenden Staatsanwältin gemessen. Dabei stellte sich heraus, dass er eine Grösse von 159 cm aufwies (pag. 235 Z. 223 f.).

Zu den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. November 2019 ist zu den Ausführungen der Vorinstanz schliesslich zu ergänzen, dass der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll gab, nicht erwartet zu haben, dass die Straf- und Zivilklägerin am Bahnhof sei. Dort habe er dann einen Fehler gemacht und sie geschlagen. Auf die Frage, weshalb er denn an den Bahnhof gegangen sei, wenn er nicht erwartet habe, dass sie dort sei, antwortete der Beschuldigte, damit ihr nichts passiere und um zu schauen, wohin sie gegangen sei. Sie hätten vorher keine Probleme gehabt und sich nicht gestritten (pag. 950 Z. 38 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin mit der rechten Hand, mit der Faust geschlagen zu haben (pag. 951 Z. 7). Zur Frage, weshalb er sie geschlagen habe, wenn sie doch keinen Streit gehabt hätten, äusserte er sich dahingehend, dass die Straf- und Zivilklägerin erstens die Wohnung offengelassen habe und zweitens er auch Stress gehabt habe, er habe nicht erwartet, dass sie so schnell am Bahnhof ankommen würde (pag. 951 Z. 12 f.). In der Folge blieb der Beschuldigte dabei, keinen Stein gehabt zu haben (pag. 951 Z. 38).

Neu kommen zu den bisherigen Aussagen des Beschuldigten auch jene anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinzu. Zur Sache gab er im Wesentlichen zu Protokoll, es sei etwa 04:00 oder 05:00 Uhr morgens gewesen, als die Straf- und Zivilklägerin seine Sachen genommen habe und rausgegangen sei. Er sei ihr bis an den Bahnhof gefolgt. Er habe nicht gedacht, dass er sie bis an den Bahnhof verfolgen würde. Dann habe er sie angesprochen bzw. sie gefragt, was sie hier mache. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihn beschimpft, ihn als Esel bezeichnet. Dann habe er einen Fehler begangen, indem er sie geschlagen habe. Auf Frage, was danach geschehen sei, antwortete der Beschuldigte, sie habe geschrien, nachdem er sie geschlagen habe. Er sei erschrocken und nach Hause zurück. Auf konkrete Nachfrage, wie oft er sie geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, dies sei einmal, zweimal gewesen, er wisse es nicht. Es könne einmal, aber auch zweimal gewesen sein. Auf Frage, wie er sie geschlagen habe, gab der Beschuldigte an, es bringe nichts. Er sage, er habe einen Fehler begangen, aber es bringe nichts, wenn er viermal sage, wie er sie geschlagen habe. Im Anschluss führte er dann dennoch aus, er habe sie per Faust, „mit einem Box“ geschlagen. Auf Vorhalt, wonach ihm vorgeworfen werde, er habe die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sie mit den Händen geschlagen. Er stellte sodann die Frage in den Raum, weshalb er sie mit einem anderen Gegenstand schlagen müsse, was sie ihm gemacht habe. Der Beschuldigte wurde sodann gefragt, wieso er die Straf- und Zivilklägerin überhaupt geschlagen habe. Nach dreimaliger Wiederholung der Frage gab er zu Protokoll, er habe sie geschlagen, weil sie ihn nicht um Erlaubnis gefragt habe, als sie weggegangen sei (pag. 1409 ff. Z. 24 ff.)

7.2.2

Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Für die Wiedergabe der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann vorab ebenfalls vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1049 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 ist anzufügen, dass diese zu Protokoll gab, der Mann [der Beschuldigte] habe den Stein in der Hand gehabt und unten habe vom Stein noch etwas herausgeschaut. Sie meine damit, dass beim Handende, wo der kleine Finger sei, noch etwas vom Stein herausgeschaut habe. Damit habe er von oben herab auf sie geschlagen (pag. 244 Z. 173 ff.).

Zu den Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2018 ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie vorgestern angerufen und ihr gedroht, er werde sie umbringen (pag. 251 Z. 44 f.). Die Frage, wie es komme, dass der Beschuldigte ihre Rufnummer habe, konnte die Straf- und Zivilklägerin nicht beantworten. Es sei noch nie vorgekommen, dass sie von Unbekannten angerufen worden sei (pag. 254 Z. 170 ff.).

Was die delegierte Einvernahme vom 31. Januar 2019 betrifft, hält die Kammer zusätzlich zur vorinstanzlichen Urteilsbegründung fest, dass die Straf- und Zivilklägerin auf die Frage, ob sie öfters von wildfremden Menschen angerufen werde, angab, es würden sie schon einige Leute anrufen und fragen, ob sie Zeit für einen Kaffee habe, sie habe sich aber nur mit dem Beschuldigten getroffen (pag. 282 Z. 181 f.). Erst nach Ermahnung durch die Polizei und nach Rücksprache mit ihrer unentgeltlichen Vertreterin gab die Straf- und Zivilklägerin in dieser Einvernahme schliesslich zu Protokoll, sie habe schon mit mehreren Männern geschlafen, die dann ihre Versprechen ihr gegenüber nicht eingehalten hätten. Sie mache all diese Sachen nur, da sie finanziell nicht zurechtkomme (pag. 284 Z.245 ff.).

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2019 gab die Vorinstanz ausführlich wieder. Hinzuzufügen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin auf Frage, weshalb sie bei der Polizei von den sexuellen Handlungen des Beschuldigten zunächst nichts gesagt habe, als sie am Tag des Vorfalls mit dem Stein befragt worden sei, zu Protokoll gab, sie habe sich geschämt. Die Polizisten seien auch Männer gewesen, weshalb sie nichts gesagt habe. Sie habe sich auch vor der Dolmetscherin geschämt (pag. 319 Z. 370 ff.). Etwas später beschrieb die Straf- und Zivilklägerin, wie sie von einem Kollegen vom Beschuldigten telefonisch bedroht worden und wie der Beschuldigte im Hintergrund ebenfalls zu hören gewesen sei. Man habe ihr gedroht, sie umzubringen (pag. 323 Z. 506 ff.). Bei dieser Aussage blieb die Straf- und Zivilklägerin auch, als die Staatsanwältin ihr mitteilte, dass dieses Telefongespräch aufgezeichnet worden sei, man jedoch keine Drohung habe feststellen können. Zum Vorfall bzw. zu den Verletzungen führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie habe vor dem Vorfall keine Wunde am Kopf gehabt, musste dann allerdings auf Vorhalt der Aussage von K.________, wonach sie bei einem gemeinsamen Treffen am 17. Oktober 2018 eine Verletzung an der Stirn gehabt habe, von einem Velounfall berichten. Die Straf- und Zivilklägerin präzisierte dabei, bei der von K.________ erwähnten Verletzung habe es sich nicht um eine frische Wunde, sondern eine alte Verletzung gehandelt (pag. 326 Z. 639 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde an dieser Einvernahme gemessen; ihre Grösse betrug 161 cm (pag. 321 Z. 462).

Was die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung anbelangt, ist den Erwägungen der Vorinstanz lediglich beizufügen, dass die Straf- und Zivilklägerin gegen Ende ihrer Einvernahme berichtete, dass sie fachliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und noch in Behandlung sei und zudem Medikamente einnehme (pag. 946 Z. 7 ff.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde auch die Straf- und Zivilklägerin nochmals zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab sie zu Protokoll, sie sei an den Bahnhof in F.________ gegangen und der Beschuldigte habe sie verfolgt. Sie habe ein Ticket lösen wollen und habe in Richtung des Billettautomaten gestanden. Danach sei der Beschuldigte von hinten gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen, es sei eine Sache von Sekunden gewesen. Er [der Beschuldigte] habe sie gehalten und sie geschlagen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe nicht gewusst, wer sie angegriffen habe. Sie habe ihre Augen nur wenig offen gehabt, habe aber sehen können, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dann sei sie zu Boden gefallen, was danach geschehen sei, wisse sie nicht. Ob der Beschuldigte sie mehrmals geschlagen habe, wisse sie ebenfalls nicht. Auf Frage, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, gab die Straf- und Zivilklägerin an, er habe sie von hinten an den Haaren gehalten und sie dann geschlagen. Sie habe gesehen, dass er mit einem Stein geschlagen habe (pag. 1403 Z. 32 ff.).

7.2.3

Aussagen weiterer Personen

Die Vorinstanz gab schliesslich auch sämtliche Aussagen weiterer befragter Personen korrekt wieder; darauf kann vorab wiederum integral verwiesen werden (pag. 1053 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zu den Aussagen des Zeugen E.________ hält die Kammer ergänzend fest, dass dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2018 auch schilderte, wie es ihm im Zug nach Bern zunehmend schlechter gegangen sei und er sich Vorwürfe gemacht habe, wieso er nicht mehr gemacht habe. Als er in Bern angekommen sei, habe er um etwa 06:50 Uhr noch die Polizei verständigt. Daraufhin habe er sich übergeben müssen (pag. 339 Z. 44 ff.). Auf Vorhalt, wonach gemäss bisherigen Angaben noch von einem Messer gesprochen worden sei, führte er aus, er habe am Telefon ein solches erwähnt, sei sich aber wirklich nicht ganz sicher, ob eines vorhanden gewesen sei. Der Mann habe in der linken Hand den Stein und die rechte Hand zu einer Faust geballt gehabt. Für ihn habe es einfach so ausgesehen, als hätte er [der Beschuldigte] noch etwas in der Hand gehabt (pag. 340 Z. 80 ff.).

Zur vorinstanzlichen Zusammenfassung der Aussagen des Zeugen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2018 ist sodann präzisierend festzuhalten, dass der Zeuge angab, die Kopfhörer leiser gestellt und es hinter sich „prätschen“ gehört zu haben, es sei ein hässliches Geräusch gewesen (pag. 344 Z. 32 ff.). Den Stein in der Hand des Täters habe er gesehen, als dieser ihn hervorgeholt habe. Der Stein sei recht gross gewesen und zum Ende spitzig (pag. 345 Z. 55 ff.). Auf Frage, ob er die Umrisse des Steines als solche gut erkannt habe, meinte der Zeuge, er sei sich eigentlich schon sicher (pag. 346 Z. 116).

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Zeuge erneut zur Sache befragt. Zusammengefasst gab er zu Protokoll, er sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe ins Coop Pronto gewollt. Rechts neben dem Eingang habe eine Frau am Boden gesessen. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei im Coop einkaufen gegangen. Als er rausgegangen sei, sei eine dunkelhäutige Person direkt auf ihn zugekommen. Er [die Person] habe die Jacke aufgemacht und einen Gegenstand rausgeholt und sei auf die Frau zugegangen. Er [der Zeuge] sei danach weitergegangen, habe zurückgeschaut und er [die Person] habe dann mit dem Gegenstand in den Kopf … die Frau habe angefangen zu schreien. Er [die Person] habe sich danach umgedreht und ihn gesehen. Er sei der Einzige gewesen, der sich am Bahnhof aufgehalten habe um diese Zeit. Er [die Person] habe etwas aus der Brusttasche geholt, es sei ein Messer gewesen. Er [der Zeuge] sei danach aufs Gleis rauf und zu anderen Leuten hingestanden. Die Person sei ihm nachgekommen, sei dann aber weggerannt. Auf konkrete Nachfrage nach dem Gegenstand führte der Zeuge aus, er sei steinartig gewesen und schon recht gross, wie eine Rübe / Zuckerrübe. Auf Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen habe, führte er aus, er habe sich umgedreht und er habe auf sie eingeschlagen. Sie habe dann zu schreien begonnen. Er [der Zeuge] sei im Schock gewesen. Auf Vorhalt, wonach er bisher angegeben habe, ein dumpfes Geräusch gehört, nicht jedoch gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin eingeschlagen habe, gab der Zeuge an, er habe Kopfhörer dringehabt, habe die Musik danach aber ausgeschaltet und das Geräusch gehört. Er höre dieses Geräusch heute noch, die Situation beschäftige ihn heute noch und er denke noch viel daran, wenn er in F.________ ins Coop gehe. Auf erneute konkrete Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe, gab der Zeuge an, er habe sich einfach einmal umgedreht und dann gesehen, wie er sie geschlagen habe. Danach sei er weggelaufen. Der Zeuge bestätigte, sich hinsichtlich des von ihm erwähnten Messers sicher zu sein, konnte hingegen nicht sagen, um welche Art von Messer es sich gehandelt habe bzw. wie gross dieses gewesen sei. Auf Frage, ob er sagen könne, wo sich die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, als sie angegriffen worden sei, führte der Zeuge aus, diese habe sich vor dem Eingang rechts, sitzend am Boden befunden. Bei dieser Aussage blieb der Zeuge auch, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, sie habe sich beim Automaten befunden und der Beschuldigte sei von hinten gekommen. Der Zeuge verneinte die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin aufgestanden sei, als er [der Zeuge] sich umgedreht habe. Im Weiteren konnte er nicht mehr sagen, wie genau der Beschuldigte den steinähnlichen Gegenstand in der Hand gehabt habe und ob es ein Gegenstand gewesen sei, welchen der Beschuldigte in einer Hand oder in zweien gehabt habe. Auf Frage der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin präzisierte der Zeuge schliesslich noch, es sei nach wie vor so, dass es am Bahnhof in F.________ rechts nach unten in die Unterführung gehe und links der Coop sei. Vor dem Eingang ins Coop habe es einen Automaten. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich links vom Automaten, also näher beim Eingang, befunden (pag. 1405 ff. Z. 22 ff.).

7.3

Würdigung in concreto

7.3.1

Aussagen der Beteiligten

Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als widersprüchlich und wenig präzis, mithin als unglaubhaft.

Zwar beschrieb der Beschuldigte zunächst konstant, wie er und die Straf- und Zivilklägerin abgemacht und den Preis für die sexuellen Dienstleistungen festgelegt hätten, die Straf- und Zivilklägerin nach F.________ gefahren sei, allerdings später als zunächst vorgesehen, weil es günstiger gewesen sei, wie er sie anschliessend am Bahnhof abgeholt habe und sie zusammen in seiner Wohnung gegessen und zwei Flaschen Bier getrunken hätten und es dann zweimal zu einvernehmlichem Sex gekommen sei. Beim dritten Mal Sex habe sie ihn dann weggestossen und nicht mehr gewollt. Der Beschuldigte schilderte sodann auch weitgehend gleich, wie er sich schlafen gelegt habe, aufgewacht sei und bemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr da war.

Umso mehr erstaunt, dass der Beschuldigte in der Folge mehrere Versionen zu Protokoll gab, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof in F.________ gefolgt sei. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2018 schilderte er zunächst, er habe probiert, die Straf- und Zivilklägerin anzurufen, nachdem er bemerkt habe, dass sie weg gewesen sei. Sie habe das Telefon aber nicht abgenommen, worauf er sich gedacht habe, dass sie nur am Bahnhof in F.________ sein könne. Er sei dorthin gegangen, habe sie dort gesehen und sie geschlagen. Er sei sehr wütend gewesen (pag. 170 Z. 140 ff.). Weshalb er wütend gewesen sei, gab der Beschuldigte nicht an. Fünf Tage später, am 25. Oktober 2018, führte er anlässlich seiner Hafteröffnung aus, er habe die Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof verfolgt. Sie habe seine Wohnung ohne seine Einwilligung verlassen und sie habe seine Sachen gestohlen (pag. 184 Z. 172 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 15. März 2019 gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, es habe ihn geärgert, dass sie die Türe und das Fenster offengelassen habe und einfach gegangen sei, er habe aber nie gesagt, er sei wegen des fehlenden Handys und Portemonnaies an den Bahnhof gegangen. Er habe nicht gewusst, dass sie es [das Portemonnaie und das Handy] mitgenommen habe (pag. 214 f. Z. 938 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 16. Mai 2019 schliesslich aus, er sei in Richtung Bahnhof gegangen, weil er Angst gehabt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm Probleme machen würde. Zudem sei er sie suchen gegangen, weil sie den Ort nicht kenne und Probleme bekommen könnte (pag. 226 Z. 53 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sie an den Bahnhof verfolgt, weil er der Überzeugung gewesen sei, sie würde den Weg nicht finden (pag. 1410 Z. 17 f.). Wieso der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin an den Bahnhof gefolgt war, kann gestützt auf seine diesbezüglich stets wechselnden Aussagen nicht abschliessend beurteilt werden.

In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Lügensignale auszumachen. So gab er beispielsweise auf Vorhalt, wonach ein Zeuge ihn mit einem Stein gesehen habe, lediglich pauschal zu Protokoll, die Zeugen könnten dies sagen, er könne jedoch nur sagen, was er gemacht habe (pag. 172 Z. 257 f.). Gleichzeitig führte er aber auf Frage, was er sagen würde, wenn man am Stein seine Spuren finden würde, aus, wenn seine Spur am aufgefundenen Stein zu finden sein würde, würde er dies akzeptieren (pag. 173 Z. 326). Als dem Beschuldigten im Rahmen einer späteren Einvernahme die Ermittlungsergebnisse vorgehalten wurden, tat er diese pauschal als falsch ab. Konkret bezeichnete er die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung, wonach die Straf- und Zivilklägerin wahrscheinlich mit einem Stein an den Kopf geschlagen worden sei sowie die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes an seiner Jacke, welches der Straf- und Zivilklägerin zugeordnet werden konnte, als falsch (pag. 213 Z. 856 ff. und Z. 871 f.). Diese Externalisierung ist klar als Lügensignal zu bezeichnen. Der Beschuldigte scheute auch nicht davor zurück, Fragen mit Gegenfragen zu beantworten (bspw. pag. 185 Z. 208 f.; pag. 1410 Z. 9 f.) oder auf die ihm gestellten Fragen gar nicht erst einzugehen (bspw. pag. 193 Z. 99 ff.). Auf Frage, warum er denke, dass die Straf- und Zivilklägerin Aussagen gegen ihn gemacht habe, führte der Beschuldigte aus, die Frau [die Straf- und Zivilklägerin] sei schlecht, darum habe sie solche falsche Aussagen gemacht. Sie habe einfach eine schlechte Aussage gemacht, weil sie schlecht sei (pag. 185 Z. 219 f.). Auch in dieser Aussage ist ein Lügensignal erkennbar.

Widersprüche lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten ebenfalls finden. Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, bestritt der Beschuldigte, gesehen zu haben, ob die Straf- und Zivilklägerin nach seinem Schlag geblutet hatte oder nicht, was in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte den Tatort nur verliess, weil die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreie auf sich aufmerksam gemacht hatte, er aber noch weiter geschlagen hätte und ihr somit lange genug gegenübergestanden hatte, wenig überzeugt. Deutliche Widersprüche lassen sich – wie hiervor bereits aufgezeigt – auch in seinen Aussagen zur Frage finden, wieso er die Straf- und Zivilklägerin nach Verlassen des Hauses an den Bahnhof verfolgt habe. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich der Ersteinvernahme zu Protokoll, er wisse noch, dass er sie [die Straf- und Zivilklägerin] an den Haaren gepackt und geschlagen habe (pag. 170 Z. 165 f.). Vom Umstand, sie an den Haaren gepackt zu haben, wollte er rund fünf Monate später jedoch nichts mehr wissen und behauptete – selbst nach Vorhalt seiner eigenen, protokollierten Aussage – er habe nichts von an den Haaren gepackt gesagt (pag. 213 Z. 847 f.). Und schliesslich steht die Aussage des Beschuldigten ebenfalls anlässlich seiner ersten Einvernahme, wonach er es akzeptieren würde, wenn seine Spur am Stein gefunden würde, gänzlich im Widerspruch zu seinen übrigen Beteuerungen, die Straf- und Zivilklägerin nicht mit einem Stein, sondern mit seiner Faust geschlagen zu haben (vgl. pag. 173 Z. 326), zumal kaum jemand, der sich sicher ist, nichts mit einem Stein zu tun gehabt zu haben, eine solche Aussage machen würde.

Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend vorbrachte (pag. 1414), waren die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, durch alle Einvernahmen gleichbleibend. Er verneinte die Frage konsequent. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Beschuldigte es lediglich dabei beliess, pauschal zu bestreiten, die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen zu haben; eine eigene Schilderung der Geschehnisse nahm er – wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten – nur sehr oberflächlich vor. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung behauptete er gar, es bringe nichts, wenn er viermal sage, wie er sie geschlagen habe. Unbehelflich ist sodann seine Erklärung, wonach man für eine Frau weder einen Gegenstand noch ein Messer brauche.

Was das Kerngeschehen am Bahnhof in F.________ am Morgen des 20. Oktobers 2018 anbelangt, kann auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versuchte, eine für ihn günstigere Version zu Protokoll zu geben, bei welcher er dann auch bleiben konnte.

In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind ebenfalls Widersprüche auszumachen und Aggravierungstendenzen ersichtlich. So wies die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, der Täter habe hinter ihr gestanden. Anlässlich einer weiteren Einvernahme habe sie davon gesprochen, dass der Täter von hinten gekommen sei und sie zusätzlich auch noch an den Haaren gezogen habe. Später habe sie dann ausgesagt, der Täter habe sie an den Haaren gepackt und sei beim Zuschlagen neben ihr gestanden, was ein Widerspruch zu den vorgängigen Aussagen sei. Der Stein sei gemäss der Straf- und Zivilklägerin rundlich und schwarz gewesen. An der nächsten Einvernahme habe sie nur davon gesprochen, geschlagen worden zu sein. Erst später habe die Straf- und Zivilklägerin ergänzt, der Beschuldigte habe einen Stein gehabt. Hinzu sei gekommen, dass sie Blitze gesehen habe und ihr schwindlig geworden sei. Der Stein sei noch grösser geworden, wobei bereits der Stein gemäss pag. 1062 nicht mehr einfach so in eine Hand gepasst habe (pag. 1413 f.). Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme weder kennen noch jemals zuvor gesehen haben wollte, was sich später aber nachweislich als falsch herausstellte. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2018 bei der Polizei erklärte sie, sie habe bei der Polizei nicht gesagt, dass sie bei ihm [beim Beschuldigten] übernachtet habe, weil sie ihn habe schützen wollen, was vor dem Hintergrund, dass er sie am Bahnhof in F.________ geschlagen haben soll, kaum Sinn macht (pag. 252 Z. 55 f.). Und schliesslich äusserte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vermehrt, der Beschuldigte habe sie töten wollen (pag. 1403 Z. 25 f.; pag. 1404 Z. 23 f.) bzw. bedroht (u.a. pag. 323 Z. 526 ff.), wofür es allerdings keine Anzeichen gab.

Für die Kammer von gewichtiger Bedeutung ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin von Beginn weg, mithin bereits in ihrer ersten Einvernahme am 20. Oktober 2018, von einem Stein sprach, mit welchem sie geschlagen worden sei (pag. 241 Z. 52 f.; pag. 243 Z. 152 f.; pag. 244 Z. 167). Auch gegenüber Dr. med. I.________ äusserte die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 um 08:45 Uhr, mithin nur wenige Stunden nach dem Vorfall, sie sei durch einen faustgrossen Stein am Kopf verletzt worden (pag. 145). Diese zum Kerngeschehen wesentlichen Aussagen stimmen mit den Aussagen des Zeugen E.________ sowie den objektiven Beweismitteln (vgl. dazu hiernach) überein, was trotz Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren eigenen Aussagen um das Kerngeschehen herum für die Glaubwürdigkeit der Straf- und Zivilklägerin spricht. Im Wesentlichen kann deshalb – zumindest was das Kerngeschehen anbelangt – auf ihre Aussagen abgestellt werden.

Die Kammer erachtet sodann auch die Aussagen des Zeugen E.________ als weitgehend nachvollziehbar und überzeugend und damit als glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend begründete, vermochte er nachvollziehbar und in anschaulicher Art und Weise zu schildern, was sich am Morgen des 20. Oktobers 2018 am Bahnhof in F.________ abgespielt hatte. Er bediente sich dabei origineller Details, indem er beispielsweise beschrieb, er habe einen ganz dumpfen und widerlichen Ton gehört und das Geräusch sei hässlich gewesen (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 339 Z. 31 ff. und pag. 344 Z. 31 ff.). Diese Auffassung teilt die Kammer. Eindrücklich ist zudem, wie der Zeuge schilderte, dass ihn im Zug nach Bern ein schlechtes Gewissen geplagt und er deshalb die Polizei angerufen habe und wie er sich danach habe übergeben müssen.

Die Vorinstanz verkannte nicht, dass bei den Aussagen des Zeugen zur Steingrösse Übertreibungen auszumachen sind, führte jedoch zu Recht aus, dass dieser Umstand nichts daran ändere, dass dessen Aussagen grundsätzlich als glaubhaft einzustufen seien (pag. 1057, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu dieser Überzeugung kommt auch die Kammer. Zwar sprach der Zeuge entgegen seiner früheren Aussagen oberinstanzlich plötzlich davon, den Schlag des Beschuldigten gegen die Straf- und Zivilklägerin gesehen zu haben. Die unentgeltliche Vertreterin Letzterer wies im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers allerdings zu Recht darauf hin, wonach Zeugen dazu tendieren würden, gemachte Aussagen im Verlaufe der Zeit – bewusst oder unbewusst – zu ergänzen (pag. 1419). Die Kammer geht gestützt darauf ebenfalls nicht davon aus, dass der Zeuge den Schlag des Beschuldigten hatte beobachten können. Gleich verhält es sich mit seiner Aussage, ebenfalls vor oberer Instanz, wonach er sich sicher sei, dass der Beschuldigte ein Messer aus seiner Brusttasche gezogen habe (pag. 1405 f. Z. 30 ff.). Ein solches erwähnte er zwar beim Anruf bei der Polizei kurz nach dem Vorfall, war sich bei der kurz darauffolgenden Einvernahme jedoch bereits nicht mehr sicher (vgl. pag. 340 Z. 80 ff.). Mit der Verteidigung erscheint unwahrscheinlich, dass sich der Zeuge gut drei Jahre später besser an ein solches zu erinnern vermochte als kurze Zeit nach dem Vorfall. Auf die im Übrigen detailreichen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen des Zeugen kann hingegen abgestellt werden.

7.3.2

Würdigung des Geschehens

Wie eingangs unter Ziff. 6.2 bereits ausgeführt, gilt es vorliegend zu klären, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin schlug, mithin mit einem Stein oder wie von ihm angegeben mit der Faust.

Der Beschuldigte legte anlässlich seiner ersten Einvernahme bereits ein Geständnis ab, die Straf- und Zivilklägerin am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________ geschlagen zu haben. Die Frage, ob er die Straf- und Zivilklägerin mit einem Stein geschlagen habe, verneinte er demgegenüber jederzeit. Die Straf- und Zivilklägerin hingegen sprach – wie ebenfalls bereits erwähnt – von Beginn weg von einem Stein, mit welchem sie geschlagen worden sei. Ihre Aussagen dazu werden nicht nur von denjenigen des Zeugen E.________ gestützt, sondern auch die Mitarbeiterin des Coop Pronto, welche die Polizei nach dem Vorfall informierte, erwähnte gegenüber dieser einen Stein (vgl. pag. 98). Dieses Detail konnte die Mitarbeiterin nur von der Straf- und Zivilklägerin erfahren haben, womit feststeht, dass Letztere bereits da von einem Stein gesprochen hatte. Gegenüber den Mitarbeitern der Ambulanz, welche ebenso kurz nach dem Geschehen am Ort eintrafen, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls einen Stein (pag. 128 f.). Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte für den Schlag gegen die Straf- und Zivilklägerin einen Stein benutzte. Es liesse sich auch kaum erklären, wieso die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mit diesem Detail zu Unrecht belasten sollte (Schlag mit einem Stein statt mit einer Faust), zumal sie ihn anfänglich (und möglicherweise aufgrund von vorhandenen Schamgefühlen) nicht der Polizei ausliefern wollte und stattdessen angegeben hatte, die Täterschaft nicht gekannt zu haben.

Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin werden wie ebenfalls bereits ausgeführt auch von den glaubhaften Aussagen des Zeugen gestützt. Auch er sprach bereits von Beginn weg und konstant vom Einsatz eines Steines. Dass diesbezüglich eine Absprache mit der Straf- und Zivilklägerin stattgefunden hätte, erscheint höchst unwahrscheinlich, zumal sich die beiden – soweit ersichtlich – nicht kennen. Der Zeuge meldete sich sodann von sich aus rund eine Stunde nach dem Vorfall bei der Polizei, nachdem er mit dem Zug nach Bern gefahren war und ihn gemäss eigenen Angaben Selbstvorwürfe geplagt hatten, was ebenfalls dafür spricht, dass er mehr als nur zwei streitende Personen beobachten und die von ihm geschilderten Geräusche hören konnte. Wie bereits unter Ziff. 7.3.1 hiervor ausgeführt, ist nicht zu verkennen, dass es in den Aussagen des Zeugen auch Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. So erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nebst den bereits hiervor erwähnten Ungereimtheiten die Beschreibung des Zeugen, wonach der Stein in etwa 20 bis 30 cm gemessen habe, übertrieben. Ein Stein dieser Grösse könnte, wie die Verteidigung des Beschuldigten zu Recht einwendete (pag. 1414), nur mit Mühe einfach so unter einer Jacke versteckt werden. Diese Übertreibungen vermögen für die Kammer am Ergebnis jedoch nichts zu ändern. Ausschlaggebend ist, dass auch der Zeuge von Beginn weg und nur drei Stunden nach dem Vorfall von einem Stein sprach, der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eingesetzt worden sei, was mit deren Aussagen übereinstimmt.

Dass der Taxifahrer L.________ im Übrigen keinen Stein gesehen hatte, sondern lediglich beobachten konnte, wie der Beschuldigte mit seinen Händen gefuchtelt habe, ist nicht relevant (vgl. die Ausführungen der Verteidigung, pag. 1414). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, befand sich L.________ wesentlich weiter bzw. zu weit vom Geschehen entfernt, als dass er hätte beobachten können, wie der Beschuldigte einen Stein unter seiner Jacke hervorgezogen hatte (pag. 1416).

Für den Einsatz eines Steines und gegen einen Schlag mit der Hand bzw. der Faust sprechen schliesslich auch die objektiven Beweismittel. Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am 20. Oktober 2018 konnte bei der Straf- und Zivilklägerin eine oberflächliche Riss-/Quetschwunde von rund 4 cm an der stark angeschwollenen linken Stirnseite festgestellt werden. Das Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie die 1 cm lange Risswunde konnten gemäss Dr. med. I.________ zudem maximal drei bis vier Stunden alt gewesen sein (pag. 145 und pag. 152). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Überzeugung, wonach sich ein solches Verletzungsbild kaum mit einem reinen Schlag von Hand erklären lässt.

Die Verteidigung wies im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild oberinstanzlich auf die Aussagen von K.________ hin, welcher zu Protokoll gab, die Straf- und Zivilklägerin habe an der Stirn und am Ellbogen eine Verletzung gehabt (pag. 356 Z. 96 f.). Sie führte aus, der Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin und K.________ habe ergeben, dass die beiden zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 in Kontakt gestanden hätten. Drei bis zehn Tage vor dem Vorfall habe somit eine frische Verletzung an der Stirn der Straf- und Zivilklägerin bestanden, womit deren Aussage, wonach sie eine frühere Verletzung an der Stirn gehabt habe, widerlegt werde. Bei der [zwischen dem 10. und 17. Oktober 2018 gesehenen] Verletzung habe es sich um eine frische gehandelt. Das Verletzungsbild sei mit dieser erst ein paar Tage alten Verletzung daher nicht typisch und lasse keine Rückschlüsse auf einen Schlag mit einem Stein zu. Es könne auch sein, dass die Verletzung durch den Schlag wieder aufgegangen sei und daher ein Verletzungsbild zeige, welches schlimmer aussehe, als es wirklich gewesen sei (pag. 1414 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der untersuchende Arzt, Dr. med. I.________, entgegen den Aussagen von K.________ keine vorbestehenden Verletzungen feststellen konnte. Er führte gar aus, wenn es sich um eine alte Wunde gehandelt hätte, diese nur gelbes Sekret, nicht jedoch Frischblut gebildet hätte, und dass diesfalls sicher eine Verschorfung der Ränder vorhanden gewesen wäre (pag. 152). Mit der Vermutung, wonach eine bestehende Verletzung möglicherweise wieder aufgesprungen sei, vermag die Verteidigung damit nicht durchzudringen.

Ferner sind auch die Blutanhaftungen insbesondere an der Jacke des Beschuldigten sowie am sichergestellten Stein zu würdigen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend Folgendes aus (pag. 1056 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Erschwerend kommt hinzu, dass im Rapport des KTD vom 12.03.2019 (pag. 138 ff.) vermerkt ist, dass auch an der sichergestellten Jacke des Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt werden konnten. Während das erstellte Hauptprofil mit jenem des Beschuldigten übereinstimmt, deckt sich die Nebenkomponente grösstenteils mit dem DNA-Profil von C.________, womit diese als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten erachtet das Gericht es als höchst unwahrscheinlich, dass sich die Blutanhaftungen auf der Jacke des Beschuldigten mit dem vorangegangenen Geschlechtsverkehr erklären lassen. Weder C.________ noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass C.________ während der sexuellen Handlungen geblutet hätte; ebenfalls ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie das Blut während des Geschlechtsverkehrs auf die Jacke des (nackten) Beschuldigten gelangt sein soll. Mit anderen Worten geht das Gericht davon aus, dass die Blutanhaftungen erst beim tätlichen Übergriff am Bahnhof F.________ entstanden sind, was wiederum gegen einen Faustschlag und für den Schlag mit einem Stein spricht. Immerhin führt ein Faustschlag gegen die Stirn sicherlich nur sehr selten dazu, dass das Opfer zu bluten beginnt. Ausserdem wurde im Schotterbeet des Bahngleises ein Stein sichergestellt; an welchem gemäss durchgeführtem Vortest Blutrückstände gehaftet haben (vgl. pag. 132 ff.). Auch wenn kein DNA-Profil erstellt werden konnte, liegt mit dem Fund dieses Steines ein weiteres Indiz für den Wahrheitsgehalt der von C.________ gemachten Aussagen vor.

Oberinstanzlich wendete die Verteidigung ein, die Polizei habe einen Stein sichergestellt, an welchem aber kein Blut habe nachgewiesen werden können. Mit diesem Stein lasse sich somit nichts nachweisen. An der Jackentasche des Beschuldigten sei ebenfalls Blut gefunden worden, wovon ein paar Komponenten mit demjenigen der Straf- und Zivilklägerin übereingestimmt hätten. Dennoch beweise auch dieser Befund nichts. Aus kriminaltechnischer Sicht hätten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin Kontakt gehabt, was ja auch zutreffe. Dennoch könne damit nicht bewiesen werden, wie der Beschuldigte zugeschlagen habe. Es könne sein, dass das Blut an der Jacke vom Beschuldigten selber gewesen sei und er DNA der Straf- und Zivilklägerin an sich gehabt habe. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass es sich um Blut der Straf- und Zivilklägerin gehandelt habe, was aber nirgends so stehe (pag. 1413).

Am von der Polizei sichergestellten Stein konnte mittels Vortest Blut gefunden werden. Eine spätere Untersuchung zeigte kein Ergebnis hinsichtlich einer DNA, weil zu wenig oder nur zerstörte DNA vorhanden war (pag. 140). Ob es sich also beim aufgefundenen Stein um die Tatwaffe des Beschuldigten gehandelt hatte, konnte nicht abschliessend festgestellt werden. Für die Beurteilung, ob der Beschuldigte mit einem Stein zugeschlagen hatte oder nicht, ist dies jedoch nicht entscheidend. Die Straf- und Zivilklägerin sowie der Zeuge gaben beide zu Protokoll, der Beschuldigte habe einen Stein bei sich gehabt. Ähnliche Aussagen gaben beide zudem auch hinsichtlich der Tatsache, dass es sich um einen zumindest faustgrossen Stein bzw. um einen solchen gehandelt hatte, welcher in die Hand des Beschuldigten passte, zu Protokoll (pag. 244 Z. 170, pag. 247 Z. 314 [Straf- und Zivilklägerin]; pag. 339 Z. 22 ff., pag. 340 Z. 81 f. [Zeuge]). Zwar überschätzte der Zeuge wie bereits ausgeführt die Grösse des Steines, indem er angab, dieser habe eine Grösse von rund 20 bis 30 cm gehabt, und auch in Bezug auf die Form divergierten die Beschreibungen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen. Während Erstere eher von einem rundlichen Stein sprach (pag. pag. 247 Z. 314), war sich der Zeuge sicher, einen länglichen, eher spitzen Stein gesehen zu haben (pag. 339 Z. 26 ff., pag. 1405 Z. 41). Zudem war sich der Zeuge anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme – entgegen seiner früheren Einvernahmen – plötzlich nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte den Stein in einer oder in beiden Händen gehalten hatte, was angesichts des Zeitablaufs allerdings nicht weiter erstaunt. Für die Kammer steht gestützt darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin von einem Stein sprach, welcher in ihre Hand passe und der Stein auch gestützt auf die Beschreibungen des Zeugen in einer solchen Platz gehabt haben muss (keine 20 bis 30 cm gross, jedoch grösser als ein Schotterstein [pag. 345 Z. 81 f.]), fest, dass es sich beim vom Beschuldigten verwendeten Stein um einen etwa faustgrossen Stein gehandelt haben muss. Ob dieser eine runde oder eher spitze Form hatte, kann vorliegend offenbleiben.

Wenn die Verteidigung vorbringt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich beim Blut auf der Jackentasche des Beschuldigten um jenes der Straf- und Zivilklägerin gehandelt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die kriminaltechnische Untersuchung eine nicht unbeachtliche Übereinstimmung von 11 bis 14 der 16 STR-Loci ergab. Dass es sich somit um eine Vermischung von Blut des Beschuldigten und einer allfällig bereits vorhandenen DNA der Straf- und Zivilklägerin handelte, ist für die Kammer nicht wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf dieses Ergebnis davon auszugehen, dass das Blut auf der Jacke des Beschuldigten von der Straf- und Zivilklägerin stammte, was wiederum eher für einen Schlag mit einem Stein als mit einer Hand bzw. Faust spricht. Denn wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, führt ein Faustschlag gegen die Stirn nur selten zu einer Wunde, wie sie die Straf- und Zivilklägerin erlitt.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Zeugen E.________, die medizinischen Untersuchungsberichte und die aufgefundenen Blutspuren an der Jackentasche des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Morgen des 20. Oktobers 2018 mit einem etwa faustgrossen Stein schlug.

Für die Kammer ist weiter ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am Bahnhof in F.________ am Boden sitzend vorfand. Diesbezüglich gab die Straf- und Zivilklägerin erst an, sie habe am Boden neben dem Abfalleimer gesessen (pag. 253 Z. 129 f.), änderte die darauffolgenden Aussagen dazu aber dahingehend, wonach sie am Billettautomaten gestanden habe (pag. 260 Z. 462 f., pag. 320 Z. 411, pag. 1403 Z. 34 f.). Der Beschuldigte hingegen gab konstant zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin habe am Boden gesessen, als er auf sie eingeschlagen habe (vgl. u.a. pag. 170 Z. 149 ff., pag. 171 Z. 185, pag. 172 Z. 242), was sich mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen, der sich ebenfalls sicher war, dass die Straf- und Zivilklägerin am Boden gesessen hatte, als der Angriff stattfand, deckt (vgl. pag. 339 Z. 21 f., pag. 334 Z. 27 f., pag. 1406 Z. 34 ff.). Bei dieser Konstellation – der Beschuldigte stehend, die Straf- und Zivilklägerin sitzend – ist auch davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Stein von oben nach unten geschlagen wurde, so wie sie es anlässlich ihrer Ersteinvernahme zu Protokoll gab (pag. 244 Z. 175 f.) und wofür auch die Grösse des Beschuldigten (159 cm, pag. 235 Z. 221) bzw. der Straf- und Zivilklägerin spricht (161 cm, pag. 321 Z. 462).

Hinsichtlich der Anzahl Schläge, mit welcher der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin traktierte, liegen die jeweiligen Aussagen nicht weit auseinander. Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner Einvernahmen von ein bis zwei Schlägen, war sich jedoch nicht sicher (vgl. u.a. pag. 212 Z. 825, pag. 1409 Z. 43). Die Straf- und Zivilklägerin sprach dagegen konstant von einem Schlag (pag. 244 Z. 184, pag. 254 Z. 152). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte diese einmal schlug. Obwohl der Beschuldigte anlässlich seiner zweiten Einvernahme und entgegen seiner Erstaussagen nichts mehr davon wissen wollte, die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren gepackt zu haben, ist ebenfalls als erstellt zu erachten, dass er sie kurz vor dem Schlag mit dem Stein an den Haaren gepackt hatte. Die Straf- und Zivilklägerin machte diesbezüglich konstante Aussagen (vgl. bspw. pag. 253 Z. 139 f., pag. 260 Z. 462 f., pag. 280 Z. 85 f.).

7.3.3

Rechtserheblicher Sachverhalt

Die Kammer geht nach Würdigung sämtlicher objektiven und subjektiven Beweismittel von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte folgte der Straf- und Zivilklägerin, welche sich ohne sein Wissen aus der Wohnung entfernt hatte, am frühen Morgen des 20. Oktobers 2018 an den Bahnhof in F.________. Dort angekommen, fand er die Straf- und Zivilklägerin sitzend in der Nähe der Billettautomaten. Der Beschuldigte packte daraufhin die Straf- und Zivilklägerin an den Haaren und schlug ihr mit einem etwa faustgrossen Stein von oben nach unten einmal auf den Kopf. Daraus resultierte bei der Straf- und Zivilklägerin ein Hämatom von 4 cm Durchmesser sowie eine 1 cm lange Risswunde.

III. Rechtliche Würdigung

8.

Theoretische Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung

Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung kann vorab vollumfänglich auf die umfassenden und korrekten Ausführungen in der erstinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 1058 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willens-inhalt des Täters gezogen werden (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

9.

Subsumtion

Für die Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1059 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte hat durch den Schlag mit einem mindestens faustgrossen Stein gegen den Kopf von C.________ an deren linken Stirnseite ein frisches Hämatom von 4cm Durchmesser mit einer 1cm langen Risswunde verursacht. Aus dem Bericht von Dr. med. I.________ (pag. 145 ff.) geht hervor, dass diese Verletzung ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen werde. Allerdings war an der Stirn von C.________ noch an der Hauptverhandlung eine deutliche Narbe ersichtlich (vgl. pag. 970 f.), weshalb das Gericht sich – auf Antrag der Verteidigung von C.________ – die Würdigung des als versuchte schwere Körperverletzung angeklagten Sachverhalts als vollendete schwere Körperverletzung vorbehalten hat.

Diesbezüglich ist zu sagen, dass der Vorfall bei seiner Beurteilung durch das Gericht rund ein Jahr zurücklag. Die verursachte Narbe ist bei aktueller Betrachtung noch deutlich sichtbar, wobei aber immerhin fraglich ist, ob sie unter den vorgenannten Kriterien als arge und bleibende Entstellung i.S. Art. 122 Abs. 2 StGB qualifiziert werden könnte. Letztlich ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass diese Frage offenbleiben kann. Da eine Abheilung ohne entstellende Narbenbildung nicht nur durch Dr. med. I.________ prognostiziert worden, sondern im weiteren Verlauf immer noch möglich ist, kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung ausgegangen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass C.________ gemäss eigenen Aussagen vor ca. drei Jahren einen Velounfall gehabt habe, welcher ebenso zu einer Narbe an der Stirn geführt habe (pag. 326, Z. 648; pag. 327, Z. 654 ff.). Allerdings wird diese Tatsache wiederum dadurch relativiert, dass Dr. med. I.________ keine vorbestehenden Verletzungen hat feststellen können.

Eine vollendete schwere Körperverletzung kann aus den obenstehend genannten Gründen – und aufgrund der Tatsache, dass C.________ weder lebensgefährlich verletzt wurde noch bleibende Schäden davontrug - nicht angenommen werden. Die Verletzungen, welche C.________ erlitten hat, sind objektiv als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB einzuordnen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung von C.________ in Kauf genommen hat. Dies ist wiederum klarerweise zu bejahen. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte mit einem mindestens faustgrossen Stein auf den Kopf von C.________ eingeschlagen hat. Durch diesen Schlag hätte C.________ ohne weiteres schwerwiegende Verletzungen, wie beispielsweise ein Schädel-Hirn-Trauma mit bleibenden Schäden oder eine lebensbedrohliche Hirnblutung, erleiden können. Ebenso hätte der Schlag mit dem Stein auf den Kopf bzw. die Stirn von C.________ zu einer noch grösseren bzw. tieferen Wunde führen können, welche nur unter entstellender Narbenbildung abgeheilt wäre. Dass die gesamte Kopfregion höchst empfindlich ist und eine gewaltsame Einwirkung darauf ohne Weiteres zu bleibenden Entstellungen oder dauerhaften Schädigungen der geistigen und körperlichen Gesundheit führen kann, kann dabei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich auch der Beschuldigte über die möglichen Folgen seines Handelns durchaus im Klaren war. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass der Beschuldigte betreffend die schwere Körperverletzung mit direktem Vorsatz handelte. Vordergründiges Ziel des Beschuldigten war es, C.________ für ihr Verhalten zu bestrafen, dieser also einen Denkzettel zu verpassen. Darauf, dass er beabsichtigte, sie durch seine Handlungen tatsächlich schwer zu verletzen, gibt es demgegenüber keine Hinweise. Der Beschuldigte nahm aber durch den Schlag mit dem Stein gegen den Kopf von C.________ deren schwere Verletzung aber jedenfalls zumindest in Kauf, weshalb der Eventualvorsatz zu bejahen ist. Der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bzw. 2 StGB ist erfüllt. Da in objektiver Hinsicht der tatbestandmässige Erfolg ausgeblieben ist, liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

Bei der Straf- und Zivilklägerin lag eine einfache Körperverletzung vor, so dass die Vorinstanz die schwere Körperverletzung zu Recht in der Form des Versuchs prüfte.

Indem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mittels eines etwa faustgrossen Steines von oben nach unten auf den Kopf schlug, nahm er zweifelsohne eine schwere Verletzung in Kauf. Dass ein Schlag dieser Art unter Zuhilfenahme eines solchen Gegenstandes zu lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf oder bleibenden Entstellungen (Narben im Gesicht) führen kann, darf als bekannt vorausgesetzt werden, zumal es sich beim Kopf um eine empfindliche Körperstelle handelt, wo sich lebenswichtige Organe (Gehirn, Blutgefässe) befinden. Der hohen Verletzungsgefahr war sich der Beschuldigte bewusst und es war ihm bekannt, dass er mit einem Schlag mittels eines etwa faustgrossen Steines schwere Verletzungen herbeiführen kann, gab er doch bei der Staatsanwaltschaft auf Frage, was passiere, wenn man jemandem mit einem Stein auf die Stirn schlage, zu Protokoll, man sterbe, man könne nicht überleben (pag. 236 Z. 245). Der Beschuldigte hat eine lebensgefährliche Verletzung bzw. eine bleibende Entstellung zumindest in Kauf genommen und verwirklichte damit den subjektiven Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB

Rechtfertigungsgründe sind, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, keine ersichtlich. Insbesondere stellt die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin die Wohnung des Beschuldigten ohne dessen Einwilligung verlassen hatte, keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hätte.

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 am Bahnhof in F.________, schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

10.

Anwendbares Recht

Der hier zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 20. Oktober 2018 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Es gelangt daher integral neues Recht zur Anwendung.

11.

Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1061, S. 40 ff. der erstinstanzlichen Ausführungen). Asperationsfragen stellen sich aufgrund des einzelnen Schuldspruchs, welchen es hier zu beurteilen gilt, keine.

12.

Strafart, Strafrahmen und methodisches Vorgehen

Das Gesetz sieht als Strafart für einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vor (vgl. Art. 122 StGB). Der abstrakte Strafrahmen reicht dabei von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Umstände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Ist die Strafe für ein versuchtes Delikt zu bemessen, so ist dabei vorerst vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Die daraus resultierende (hypothetische) Strafe ist sodann aufgrund der versuchten Begehungsweise angemessen zu reduzieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).

13.

Strafzumessung in concreto

13.1

Objektives Tatverschulden

Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit einem etwa faustgrossen Stein auf den Kopf schlug und sich damit eine hochsensible Stelle des Körpers ausgesucht hatte. Im Rapport vom 5. November 2018 wurde festgehalten, dass gemäss Aussagen des IRM-Arztes die beschriebene Wunde trotz ihrer Unscheinbarkeit als nicht ungefährlich bezeichnet werden dürfe (pag. 133). Dass nicht mehr passierte, ist einzig dem Zufall zu verdanken bzw. der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin mittels Schreien auf sich aufmerksam gemacht hatte. Mit dem eingesetzten Werkzeug des Beschuldigten hätte ohne Weiteres eine schwerwiegendere und lebensbedrohliche Verletzung einhergehen können. Auch eine bleibende Entstellung hätte ohne Weiteres aus der Tat resultieren können. Beides ist dem vollendeten Tatbestand indes immanent. Entgegen der Vorinstanz steht für die Kammer fest, dass der Angriff des Beschuldigten für die Straf- und Zivilklägerin nicht völlig überraschend kam, zumal sie mehrfach ausgesagt hatte, sie habe den Beschuldigten gesehen (vgl. bspw. pag. 243 Z. 134 f., pag. 1403 Z. 34 ff.). Ein Überraschungsmoment hatte der Beschuldigte somit nicht ausgenutzt. Überraschend war für die Straf- und Zivilklägerin hingegen, dass der Beschuldigte mit einem Stein zuschlug.

Zur Verwerflichkeit kann – wie von der Vorinstanz richtig erwogen – von einer spontanen, nicht geplanten Tat ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Stein, welcher dem Beschuldigten als Tatwerkzeug diente. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Stein bereits von zu Hause mitgenommen hätte; vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen auf dem Weg zum Bahnhof aufgelesen hat.

Insgesamt ist für das hypothetisch vollendete Delikt gestützt auf diese Erwägungen von einem gerade noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

13.2

Subjektives Tatverschulden

Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auf das Strafmass auszuwirken hat. Zu seinen Beweggründen bzw. Zielen ist mangels klarer Aussagen wenig bekannt. Nach Überzeugung der Kammer können das Zurückholen des gestohlenen Handys und Portemonnaies des Beschuldigten allerdings kaum Tatauslöser gewesen sein, zumal es dafür einer Verletzung der Straf- und Zivilklägerin nicht bedurft hätte. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl Tür als auch Fenster beim Verlassen der Wohnung offengelassen und – nach Ansicht des Beschuldigten – ohne dessen Einwilligung die Wohnung verlassen hatte.

Gründe, die dafür sprechen würden, dass die Tat nicht vermeidbar gewesen wäre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die eventualvorsätzliche Vorgehensweise leicht strafmindernd auf die Strafe auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen.

13.3

Fazit Tatverschulden

Die Vorinstanz gelangte nach erfolgter Strafzumessung zu einer Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe. Da diese jedoch auch bereits die Strafmilderung für die versuchte Begehung sowie eine Reduktion aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten enthielt, musste die von der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete Delikt festgesetzte Einsatzstrafe über den im Ergebnis ausgesprochenen 30 Monaten liegen, was als zu hoch erscheint. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als dem insgesamt als leicht einzustufenden objektiven und subjektiven Tatverschulden des Beschuldigten (und vorerst noch ohne Berücksichtigung der fakultativen Strafmilderung für die versuchte Begehung) angemessen.

13.4

Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch

Die Vorinstanz hielt zum Versuch als fakultativen Strafmilderungsgrund zutreffend fest, das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen Strafe hange beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der Erfolg sei und je schwerer die Konsequenzen wiegen würden, desto geringer sei die Strafreduktion. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz sodann fest, der tatbestandsmässige Erfolg sei vorliegend in greifbare Nähe gerückt; dass es nicht zu schwereren Verletzungen gekommen sei, sei lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, auf welche der Beschuldigte keinen Einfluss mehr gehabt habe. Die Strafe sei deshalb nur in sehr geringem Umfang zu reduzieren (pag. 1062 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer weitgehend anschliessen und erachtet eine nur geringe Reduktion für den Versuch ebenfalls als angemessen. Dass die Straf- und Zivilklägerin keine gravierenderen Verletzungen davontrug, hing lediglich vom Zufall ab und nicht von den Handlungen des Beschuldigten selbst. Hinzu kommt, dass auch andere Personen vor Ort waren, die auf das Geschehen aufmerksam wurden und die Straf- und Zivilklägerin zu schreien anfing, was den Beschuldigten gemäss eigenen Angaben dazu zwang, mit dem Schlagen aufzuhören. Zu seinen Gunsten festzuhalten ist immerhin, dass er sein Vorhaben nicht mit letzter Konsequenz durchführte und von der Straf- und Zivilklägerin relativ schnell abliess.

Insgesamt hat aufgrund der lediglich versuchten Begehung eine geringfügige Reduktion der Strafe, nämlich im Umfang von drei Monaten, zu erfolgen.

13.5

Fazit

Die Strafe beläuft sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung aufgrund der versuchten Begehung, vorläufig aber noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, auf 27 Monate Freiheitsstrafe.

13.6

Täterkomponenten

Für die Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1063, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 542). Gemäss Asylakten hat er aber sowohl im Durchgangszentrum M.________ als auch im Durchgangszentrum N.________ ein Hausverbot (pag. 582, pag. 584). Der Beschuldigte ist in Eritrea aufgewachsen und hat dort gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur sechsten Klasse besucht (pag. 558, Z. 1.17.04). Er geht in der Schweiz keiner Arbeit nach und wird von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Auf die Frage, ob er erwerbstätig sei, gab er an, in der Schule zu sein, d.h. dass er aktuell die deutsche Sprache erlerne (pag. 181, Z. 58 ff.). Er ist ledig und hat keine Kinder (pag.557, Z. 1.14). Insgesamt wirken sich dieses Vorleben und diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus.

Der Beschuldigte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren immer korrekt verhalten. Auch der eingeholte Führungsbericht des Regionalgefängnisses O.________ fiel positiv aus (pag. 881 ff.), was sich jedoch neutral auf die Strafzumessung auswirkt, da ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_674/2009 vom 18.02.2010, E. 5.5; BGer 6B_426/2010 vom 22.07.2010, E. 1.7).

Der Beschuldigte war zudem bereit, zu den angeklagten Tatvorwürfen Aussagen zu machen und hat zugegeben, C.________ am Bahnhof F.________ geschlagen zu haben. Dieses Teilgeständnis des Beschuldigten ist in geringem Ausmass strafmindernd zu berücksichtigen.

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Dieser Umstand wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus.

An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nichts geändert, was sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Dem Beschuldigten geht es gemäss eigenen Angaben gesundheitlich gut. Er lebt nach wie vor alleine. Nach der Haftentlassung arbeitete er während neun Monaten in der Landwirtschaft und besuchte nebenbei einen Deutschkurs. Danach habe er für sechs Monate bei der P.________ gearbeitet. Aktuell arbeitet der Beschuldigte in Q.________ in der R.________ (pag. 1408 Z. 17 ff.). Im Schweizerischen Strafregister sind über ihn nach wie vor keine Vorstrafen verzeichnet, was sich indes nicht zusätzlich positiv auf das Strafmass auszuwirken hat (pag. 1342). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist bei ihm nach wie vor nicht auszumachen.

Das Teilgeständnis des Beschuldigten – mithin, dass er die Straf- und Zivilklägerin geschlagen habe – ist unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat marginal zu berücksichtigen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Aufgrund des Teilgeständnisses hat eine leichte Reduktion der unter Ziff. 13.5 hiervor festgesetzten Strafe, nämlich um drei Monate, zu erfolgen.

13.7

Konkretes Strafmass

Aufgrund der leicht strafmindernden Täterkomponenten beläuft sich die Strafe insgesamt auf Freiheitsstrafe von 24 Monaten (27 Monate – 3 Monate).

13.8

Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Die Vorinstanz prüfte gestützt auf die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten den teilbedingten Vollzug und hielt dazu fest, was folgt (pag. 1063 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Im Hinblick auf die Legalprognose von A.________ ist zunächst von Belang, dass dieser nicht vorbestraft ist und sein Vorleben dementsprechend positiv zu bewerten ist. Negativ fällt jedoch betreffend seine persönlichen Verhältnisse ins Gewicht, dass der Beschuldigte über kein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, welches ihn positiv beeinflussen könnte. Ebenfalls bezieht der Beschuldigte in der Schweiz Sozialhilfe, ist also auch beruflich nicht eingegliedert. Diese Faktoren können die Legalprognose ungünstig beeinflussen. Demgegenüber ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass erwartet werden kann, dass der Teilvollzug einer Strafe die Bewährungsaussicht grundsätzlich erhöhen kann, da dem zu vollziehenden Teil in der Regel eine gewisse Warnwirkung zukommt. Auch beim Beschuldigten besteht, insbesondere aufgrund seines guten Leumunds, die Aussicht, dass er sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub positiv beeinflussen lassen wird. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Es erscheint nicht angezeigt, die Freiheitsstrafe vollumfänglich unbedingt auszusprechen, womit ihm der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren ist. […]

Aufgrund des «doch erheblichen Verschuldens» sah es die Vorinstanz für gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum – nämlich die Hälfte der ausgesprochenen Strafe – festzusetzen, ausmachend 15 Monate. Für die Dauer von 15 Monaten gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug und bestimmte die Probezeit auf zwei Jahre (pag. 1064, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf 24 Monate, womit der vollbedingte Vollzug grundsätzlich noch möglich und zu prüfen ist.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem Vorfall vom 20. Oktober 2018 wohlverhalten bzw. sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. November 2021, pag. 1217), was für eine günstige Legalprognose spricht. Seinerseits sind zudem zumindest gewisse Bemühungen ersichtlich, sich in der Schweiz eine Alltagsstruktur zu schaffen: Wie bereits unter Ziff. 13.6 hiervor erwähnt, arbeitete der Beschuldigte in den letzten Jahren an verschiedenen Orten, aktuell als ________ bei der S.________. Hinzu kommt, dass sein Verschulden, anders als die Vorinstanz meint, nicht als erheblich, sondern mit Blick auf den weiten Strafrahmen nach wie vor im leichten Bereich einzustufen ist. Gestützt darauf kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 456 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Landesverweisung

14.

Theoretische Grundlagen zur Landesverweisung

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 1461V 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).

Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen).

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_74712019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5, 145 IV 455 E. 9.4 und 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sach­urteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4; vgl. Camille Perrier Depeursinge/Hadrien Monod, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 66d StGB). Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Stephan Schlegel, StGB Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 66d StGB). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Luzia Vetterli, StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 6 zu Art. 66d StGB; Schlegel, a.a.O., N. 3 zu Art. 66d StGB; vgl. dazu Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. auch Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2 und 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK).

Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und lntegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4 und 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Beachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5).

Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestim­mungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5).

15.

Subsumtion

15.1

Grundsatz

Massgebend für die Frage, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist oder nicht, ist der Vorfall vom 20. Oktober 2018, durch welchen sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Eritrea und gilt deshalb als Ausländer. Die Anordnung einer Landesverweisung ist damit grundsätzlich zwingend.

Von Gesetzes wegen gilt es zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

15.2

Härtefall

15.2.1

Unechter Härtefall

Der Beschuldigte reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, beantragte Asyl und erhielt am 24. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1270), welche am 20. März 2020 bzw. am 23. November 2020 verlängert wurde (pag. 1356). Er gilt damit in der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht monierte, muss die Situation eines Beschuldigten im Herkunftsland bereits bei der Prüfung der Anordnung der Landesverweisung miteinbezogen werden (pag. 1412). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB würden bereits bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle spielen und seien daher schon durch das Strafgericht zu berücksichtigen (E. 8.3.3.). In einem weiteren Urteil hielt es fest, das Sachgericht prüfe die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung, soweit sie definitiv bestimmbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4).

Oberinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse er in Haft, da momentan Krieg herrsche. Er müsse deshalb auch in den Krieg (pag. 1411 Z. 7 f.). Seine Verteidigung brachte zudem vor, die Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland sei alles andere als gut (pag. 1412).

Der Flüchtlingsstatus eines Beschuldigten steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Wäre dem so, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall eines Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Das Bundesgericht hielt fest, es erscheine stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr bestehe. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich, was augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2019, E. 2.2.2).

Die Kammer verkennt nicht, dass die (politische) Situation in Eritrea keineswegs vergleichbar ist mit derjenigen in der Schweiz. Den Akten lassen sich jedoch keine Umstände entnehmen, die dafürsprechen würden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland Folter, Haft, Militärdienst oder Ähnliches drohen würde. Wäre dem so, hätte der Beschuldigte trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes solche Umstände, die einer Wegweisung angeblich entgegenstehen, darlegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Dieser Pflicht kam er vorliegend nicht nach. Der Beschuldigte führte, wie bereits erwähnt, lediglich pauschal aus, er müsse bei einer Wegweisung nach Eritrea in den Krieg, was gestützt auf den vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht als asylrelevanter Grund gilt. Auch die Verteidigung machte diesbezüglich keine weiterführenden Darlegungen, sondern brachte einzig vor, die Situation sei alles andere als gut, was zur Begründung eines unechten Härtefalles jedoch ebenfalls nicht reicht. Dass die allgemeine soziale und wirtschaftliche Lebenssituation für die Mehrheit der Bevölkerung in einem Land schlechter ist als in der Schweiz, ist für sich allein kein Non-Refoulement-Grund (Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.5).

Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten ergeben könnten, stehen einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Zu gegebenem Zeitpunkt wird die Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob solche bestehen.

15.2.2

Echter Härtefall

Dispositiv

Der Beschuldigte wurde im Jahr 1989 in T.________, Eritrea, geboren und kam am 11. August 2015 in die Schweiz. Beide Elternteile des Beschuldigten sind bereits gestorben. Seine beiden Schwestern leben hingegen nach wie vor in Eritrea (pag. 16 f., Z. 44 ff.; pag. 953, Z. 19). Die Frage, ob er Verwandte in der Schweiz habe, beantwortete der Beschuldigte abschlägig bzw. führte aus, wahrscheinlich habe er Verwandte in der Schweiz, kenne sie jedoch nicht (pag. 17, Z. 56; pag. 953, Z. 16). Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder (pag. 17, Z. 49 ff.; pag. 550). Über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt er damit in der Schweiz nicht. Er ist bei guter Gesundheit bzw. klagt über keine gesundheitlichen Beschwerden (pag. 17, Z. 67 f.; pag. 551).

Gemäss Unterlagen des Migrationsdienstes besuchte der Beschuldigte in seinem Heimatland die Schule bis zur sechsten Klasse und brach sie danach ab. Im Anschluss arbeitete er bis im Jahre 2010 angeblich als ________ (pag. 1305). Gemäss den an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen besuchte der Beschuldigte im Januar 2017 einen dreiwöchigen Kurs der ________ der U.________ (Stiftung) (pag. 1428), arbeitete vom 23. Oktober 2017 bis am 22. Dezember 2017 zu 60% bei der V.________ (GmbH) in F.________ (pag. 1424), war vom 17. Februar 2020 bis am 21. August 2020 mit einem Beschäftigungsgrad von 70% am Einsatzprogramm des W.________ tätig (pag. 1225), arbeitete vom 12. April 2021 bis am 8. Oktober 2021 zu 50% bei der P.________ in G.________ (pag. 1426) und ist seit dem 7. Oktober 2021 in unbefristeter Anstellung bei der X.________ (AG) als ________ im Stundenlohn angestellt (pag. 1425; vgl. auch pag. 1408 Z. 33 ff.). Während drei Monaten (Januar 2021 bis April 2021) absolvierte er einen Intensiv-Deutschkurs mit Kursniveau A2.1 (pag. 1427). Der deutschen Sprache ist der Beschuldigte jedoch noch nicht mächtig, so dass für die Einvernahmen jeweils Übersetzer organisiert werden mussten.

Der Beschuldigte gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz, indem er am 20. Oktober 2018 eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Hierbei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und durch das Bundesgericht als besonders verwerflich erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Durch die Tat missachtete er die Werte der Bundesverfassung, namentlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Vorstrafen sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 1217).

Der Beschuldigte lebt erst seit sechs Jahren in der Schweiz, was nicht eine überaus lange Zeitdauer darstellt. Seine prägenden Kindheitsjahre verbrachte er in Eritrea. Wie unter Ziff. 13.8 hiervor bereits erwähnt, ist nicht zu verkennen, dass seitens des Beschuldigten gewisse Integrationsbemühungen ersichtlich sind; dennoch kann von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz nach wie vor nicht die Rede sein. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte keineswegs besonders integriert, zumal er hier gemäss eigenen Angaben überwiegend mit anderen Asylanten verkehrt (pag. 1409 Z. 10 ff.). Über ein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz (Frau, Freundin oder Kinder) verfügt der Beschuldigte nicht. Ein solches findet sich einzig in Eritrea, wo seine Kernfamilie, d.h. seine beiden Schwestern, nach wie vor lebt.

Der Beschuldigte musste sodann vom Sozialdienst unterstützt werden. Gemäss dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend die Prüfung einer allfälligen Landesverweisung belief sich die Unterstützung des Sozialdienstes in der Zeitspanne vom 23. Januar 2018 bis zum 14. März 2019 auf insgesamt CHF 25'755.85 (pag. 1305).

Eine Wiedereingliederung im Heimatland ist nach Überzeugung der Kammer und entgegen der nicht belegten Ansicht des Beschuldigten (pag. 1411 Z. 2 ff.) möglich. Der Beschuldigte verbrachte die prägenden Jahre seines Lebens dort, besuchte zumindest eine Zeit lang die dortige Schule, ist gesund, spricht nach wie vor tigrinisch und hat dort seine Kernfamilie, zu welcher er gemäss eigenen Angaben immer noch Kontakt pflegt (pag. 1409 Z. 2).

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Trotz Gewährung des bedingten Vollzugs (vgl. Ziff. 13.8 hiervor) ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte erst seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, insbesondere in sozialer, aber auch in beruflicher Hinsicht gar nicht bzw. nur wenig integriert ist, mit seiner Tat die schweizerische Rechtsordnung missachtete und hier über kein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Demgegenüber verbrachte er den wesentlichen Teil seines Lebens in Eritrea, besuchte dort zumindest für eine gewisse Zeit die Schule, spricht die Ortssprache und ist gesund. Seine Wiedereingliederungschancen sind damit als intakt zu bezeichnen.

Aufgrund dieser Überlegungen ist ein persönlicher schwerer Härtefall nicht gegeben.

15.3 Interessenabwägung

Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (der Beschuldigte beging ein besonders verwerfliches Gewaltverbrechen) überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten (seine wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederungschancen in Eritrea sind durchaus intakt, vgl. Ziff. 15.2.2. hiervor).

16. Dauer der Landesverweisung

Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a).

Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von sechs Jahren als angemessen, ohne diese jedoch näher zu begründen. Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben wird. Sein Verschulden wiegt damit zwar leicht. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er mit seiner Tat das wichtigste Rechtsgut, nämlich das menschliche Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit, gefährdete. Der Unrechtsgehalt seiner Tat ist deshalb nicht mehr im alleruntersten Bereich anzusiedeln. Mit Blick darauf, dass das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und der damit verbundenen Fernhaltung des Beschuldigten schwerer wiegt als dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung, ist die Dauer von sechs Jahren nicht zu beanstanden.

VI. Zivilpunkt

17. Theoretische Grundlagen zur Zivilklage

Für die theoretischen Grundlagen zur Zivilklage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1067 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18. Erwägungen der Vorinstanz

Zur Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1068 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat A.________ C.________ durch sein strafbares Verhalten in widerrechtlicher Art und Weise körperlich verletzt. So erlitt C.________ eine Riss-Quetschwunde von ca. 4cm Durchmesser, welche sich aktuell nach wie vor in der Form einer Narbe an ihrer linken Stirnseite zeigt. Ebenso hat sie ein subgaleales Hämatom erlitten. Das gewaltsame Vorgehen des Beschuldigten hat C.________ aber nicht nur physisch, sondern auch psychisch stark beeinträchtigt. So gab sie bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, an Bahnhöfen immer noch Angst zu haben und unter Schlafstörungen zu leiden. Der Vorfall habe auch ihre vorbestehenden psychischen Probleme verstärkt (pag. 325, Z. 583 ff.). Zweifellos besteht zwischen dem schädigenden Verhalten von A.________ und den durch C.________ erlittenen körperlichen und psychischen Verletzungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Damit sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von C.________ gegen A.________ i.S.v Art. 47 OR erfüllt, womit ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist. Zu erwähnen ist, dass Art. 49 OR als Anspruchsgrundlage wegfällt, bzw. hinter Art. 47 OR zurücktritt. Dies liegt daran, dass A.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde und dass durch die versuchte schwere Körperverletzung allein keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche über den nach Art. 47 OR zu entgeltenden Integritätseingriff hinausgeht (vgl. BSK OR I-KESSLER, N 1 zu Art. 47).

Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, führte sie sodann aus, was folgt (pag. 1069, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

In Bezug auf die Höhe der Genugtuungssumme erachtet das Gericht einen Betrag von CHF 5'000.00 als angemessen. Angesichts der erwähnten Umstände für C.________ erscheint dieser Betrag gerechtfertigt. Zum Vergleich herangezogen kann beispielsweise der Sachverhalt im Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11.05.2010: Hier wurden zwei Männer, welche ihr Opfer bewusstlos schlugen und es ausraubten, wobei das Opfer ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Kopfwunde, die genäht werden musste, erlitt sowie 14 Tage arbeitsunfähig war und im Nachgang aufgrund von Panikattacken in psychiatrische Behandlung musste, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 verurteilt (vgl. Hütte/Landolt, a.a.O. Band 2, Fall Nr. 644).

Auch Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen. Der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen (vgl. BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Zins (5 % gemäss Art. 73 Abs. 1 OR) ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, i.c. war dies am 20.08.2018.

Soweit darüber hinausgehend ist die Zivilklage von C.________ abzuweisen.

Infolge des vergleichsweise geringfügigen Aufwandes wird für die Beurteilung der Zivilklage darauf verzichtet, Verfahrenskosten auszuscheiden.

19. Oberinstanzliche Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin

Die unentgeltliche Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin brachte zu deren Zivilforderung anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages zusammengefasst vor, die Straf- und Zivilklägerin leide noch heute unter der Angst, sie könnte angegriffen werden. Sie habe Schlaftabletten gebraucht und psychologische Behandlung beansprucht. Die Behandlung habe die Straf- und Zivilklägerin abgebrochen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (anerkannter Flüchtling) umgehend habe Deutsch lernen müssen und somit keine Zeit mehr gehabt habe, die psychologische Behandlung noch weiter in Anspruch zu nehmen. Die Straf- und Zivilklägerin sei in ihrer psychischen und physischen Integrität schwerstens verletzt worden, weshalb eine Genugtuung auszusprechen sei. Für die Höhe der Genugtuung verweist Fürsprecherin D.________ auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Die Straf- und Zivilklägerin werde jedes Mal, wenn sie sich im Spiegel anschaue, mit dem Vorfall konfrontiert. Sie habe zudem Angst, dass der Beschuldigte ihr nachstelle (pag. 1419).

20. Subsumtion

Die durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 ist zu bestätigen.

Die Straf- und Zivilklägerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2019 an, sie habe Angst, die Wohnung zu verlassen (pag. 324, Z. 560 f.). Sie habe auch Angst, am Bahnhof zu sein. Sie denke immer, jemand könnte sie attackieren, besonders Männer. Auf Frage, ob sie im Alltag wegen diesem Vorfall beeinträchtigt sei, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, es sei jetzt viel besser, nachdem sie Wohnort und Telefonnummer gewechselt habe. Weiter führte sie auf entsprechende Fragen hin aus, sie bekomme nach wie vor Salben und müsse auch Eiswürfel auf die Stirn legen. Seit dem Vorfall habe sie auch Schlafstörungen und nehme deshalb Schlaftabletten. Sie befinde sich zudem in psychologischer Behandlung. Sie habe früher auch solche Probleme gehabt, aber seit dem Vorfall sei es noch schlimmer geworden. Sie gehe manchmal einmal in der Woche, manchmal alle zwei Wochen (pag. 325, Z. 584 ff.).

Die Wunde war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. November 2019 – also rund 13 Monate später – noch deutlich sichtbar (pag. 970 f.). Dr. med. I.________ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2018 fest, die Verletzung werde ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen (pag. 145).

An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, es gehe ihr grundsätzlich gut, wenn sie jedoch ihr Gesicht sehe, habe sie keine Freude. Sie habe immer Angst, wenn sie durch den Bahnhof gehe, sie habe Angst, dass sie ihm [dem Beschuldigten] begegnen könnte. Auf entsprechende Frage hin führte die Straf- und Zivilklägerin weiter aus, sie sei am Vorfalltag beim Arzt gewesen, wo sie behandelt worden sei. Sie habe eine Creme und ein Pflaster («Strip») erhalten, damit die Wunde zugehe. Die Narbe gehe nicht weg. Und schliesslich gab sie zu Protokoll, sie sei für ein, zwei Jahre zu einem Psychiater gegangen, momentan gehe sie jedoch nirgends hin. Sie habe mit der Arbeit angefangen (pag. 1402 Z. 25 ff.).

Die Straf- und Zivilklägerin wird, mit Ausnahme der Narbe an der Stirn, durch die Verletzung inskünftig nicht mehr beeinträchtigt sein. Die psychischen Folgen sind indessen nicht zu unterschätzen. Die oberinstanzliche Einvernahme hat gezeigt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor unter dem Geschehenen leidet, indem sie immer noch Angst verspürt, wenn sie durch den Bahnhof geht. Unter Berücksichtigung, dass der Vorfall auch den Zeugen heute noch zu beschäftigen scheint (vgl. pag. 1406 Z. 11), ist die Angst der Straf- und Zivilklägerin mehr als nachvollziehbar.

Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch die Kammer erachtet eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 als angemessen.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

VII. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die erstinstanzlichen und den Schuldspruch des Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten wurden auf CHF 8'353.15 bestimmt (vgl. für die detaillierte Zusammensetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1070 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zufolge Verurteilung werden die auf den Schuldspruch (und auf das den Beschuldigten betreffende Verfahren) entfallenden Verfahrenskosten von CHF 8'353.15 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen sind.

22. Entschädigungen

22.1 Entschädigung amtliche Verteidigung

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig.

22.1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wird, wie bereits von der Vorinstanz, gestützt auf die Kostennote vom 26. November 2020 (pag. 978 ff.), welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf insgesamt CHF 22'260.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Davon entfallen zwei Drittel, ausmachend CHF 14'840.55, auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Es besteht weder eine Rück- noch eine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.

Ein Drittel der Entschädigung, ausmachend CHF 7'420.30, entfällt auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete, auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 7'420.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'503.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.1.2 Oberinstanzliches Verfahren

Mit Kostennote vom 5. Dezember 2021 macht Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 17,5 Stunden geltend (pag. 1430 f.). Nicht berücksichtigt wurde darin der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung und Urteilseröffnung. Diese dauerte 4 bzw. 0,5 Stunden, woraus ein Aufwand von insgesamt 22 Stunden resultiert.

Das volle Honorar wird indessen nicht zu einem Stundenansatz von CHF 270.00, sondern zum praxisüblichen Ansatz von CHF 250.00 berechnet. Sodann ist beim geltend gemachten Reisezuschlag «2 Verhandlungstage in Bern» ein Verhandlungstag zu streichen, da die Urteilseröffnung am nächsten Tag telefonisch erfolgte. Der Reisezuschlag beläuft sich demnach noch auf CHF 225.00 (CHF 150.00 + CHF 75.00).

Fürsprecherin B.________ wird gestützt auf diese Ausführungen für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'814.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'814.20 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

22.2 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

22.3 Erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ ist gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. November 2020 (pag. 975 f.) festzusetzen. Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, von der gesamthaft geltend gemachten Entschädigung von CHF 18'708.80 (inkl. Auslagen und MWST) zwei Drittel für das Verfahren betreffend den Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin auszuscheiden, ausmachend CHF 12'472.50; dies ist nicht zu beanstanden.

Zwei Drittel von CHF 12'472.50, ausmachend CHF 8'315.00, entfallen wiederum auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sind dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

Da die Straf- und Zivilklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte (pag. 118), besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecherin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) geht Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO als lex specialis vor (vgl. BGE 141 IV 262 E. 3) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4).

Ein Drittel der Entschädigung von CHF 12'742.50, ausmachend CHF 4'157.50, entfällt auf den Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin von insgesamt CHF 4'157.50 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 971.35, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat im Umfang von CHF 971.35 ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

22.4 Oberinstanzliches Verfahren

Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin D.________ mit Kostennote vom 6. Dezember 2021 einen Aufwand von 20 Stunden geltend. Darauf entfallen 10 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung und eine Stunde auf die Urteilseröffnung (pag. 1435 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte lediglich vier Stunden, wobei Fürsprecherin D.________ eine Stunde hinzugerechnet wird aufgrund einer vorgängigen Konsultation mit der Straf- und Zivilklägerin. Die Urteilseröffnung erfolgte sodann telefonisch und dauerte eine halbe Stunde. Der Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung (inkl. Urteilseröffnung) beträgt damit gesamthaft 5,5 statt 11 Stunden. Gestützt darauf wird Fürsprecherin D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt für 14,5 Stunden, ausmachend CHF 3'202.45 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt.

Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin von insgesamt CHF 3’202.45 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 780.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang hat Fürsprecherin D.________ ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

VIII. Verfügungen

23. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft.

Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).

Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

Beim aus Eritrea stammenden Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen, der sich nicht auf ein Freizügigkeitsabkommen berufen kann. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung und somit wegen eines Straftatbestandes, dessen Höchststrafe mehr als ein Jahr beträgt, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit seinem Verhalten – mithin seinem spontanen Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin mittels eines Steinschlags auf den Kopf – offenbarte der Beschuldigte ein Verhalten von einer gewissen Schwere und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie hiervor ausgeführt, steht es der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine günstige Legalprognose gestellt werden konnte (vgl. Ziff. 13.8 hiervor).

24. Weitere Verfügungen

Der beschlagnahmte Stein verbleibt in den Akten. Aus Praktikabilitätsgründen verfügt die Kammer, dass der Stein nach Rechtskraft dieses Urteils vernichtet wird.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lösch­ung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

IX. Bemerkung betreffend Mitteilung des Urteils

Das Urteilsdispositiv wurde im Anschluss an die Verhandlung vom 6. Dezember 2021 an das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) des Migrationsdienstes des Kantons Bern geschickt. Am 10. Februar 2022 teilten die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt G.________ der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern mit, die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Landesverweisung falle ausländerrechtlich sowie in Bezug auf den Vollzug in die Zuständigkeit ihrer Behörde, weshalb die Urteilsbegründung direkt an sie zu senden sei. Aus diesem Grund wird die Mitteilungsformel im Urteilsdispositiv dahingehend geändert, dass das Urteil neu an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt G.________ zugestellt wird.

X. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, angeblich begangen am 20. Oktober 2018 in F.________, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;

A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach und teilweise versucht begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________

unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 16'706.25 (Gebühren von CHF 14'133.30 und Auslagen von CHF 2'572.95), an den Kanton Bern;

II.

A.________ wird schuldig erklärt

der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 20. Oktober 2018 in F.________ z.N. von C.________

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122 Abs. 1 und 2 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 456 Tagen wird vollumfänglich auf die Strafe angerechnet.

Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.

Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'353.15.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00.

III.

Die auf den Freispruch entfallende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ mit CHF 14'840.55. Zufolge Freispruchs entfallen sowohl die Rück- als auch die Nachzahlungspflicht.

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'420.30.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete, auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 7'420.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'503.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'814.20.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'814.20 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Die auf den Freispruch entfallende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'315.00.

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'157.50.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von insgesamt CHF 4'157.50 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 971.35, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat im Umfang von CHF 971.35 ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'202.45.

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von insgesamt CHF 3’202.45 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 780.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat im Umfang von CHF 780.85 ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).

V.

A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. Oktober 2018 an C.________.

Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

Der beschlagnahmte Stein verbleibt in den Akten und wird nach Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.

Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Zu eröffnen:

 dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________

 der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________

 der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

 der Vorinstanz

 der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

 der Stadt G.________, Einwohner- und Spezialdienste, Bereich Migration (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 7. Dezember 2022

(Ausfertigung: 11. Oktober 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Hebeisen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).

1

SK 21 25

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 17 DNA-Profil-Gesetzart. 17 Loi sur les profils d'ADNart. 17 Legge sui profili del DNA

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_712/2012

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

6B_674/2009

6B_426/2010

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_748/2021

6B_748/2021

6B_81/2021

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_551/2021

6B_747/2019

6B_38/2021

6B_105/2021

6B_551/2021

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

6B_747/2019

BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_38/2021

6B_551/2021

6B_747/2019

6B_1024/2019

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_38/2021

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_38/2021

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

6B_551/2021

6B_1102/2020

Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

BGE 137 II 297ATF 137 II 297DTF 137 II 297

6B_38/2021

6B_551/2021

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_38/2021

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BGE 134 I 221ATF 134 I 221DTF 134 I 221

BGE 124 I 231ATF 124 I 231DTF 124 I 231

6B_15/2019

6B_880/2017

6B_507/2017

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_38/2021

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_651/2018

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_555/2020

6B_423/2019

6B_555/2020

2C_663/2020

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

2C_108/2018

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

6B_627/2018

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

6B_1404/2016

Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BGE 141 IV 262ATF 141 IV 262DTF 141 IV 262

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

6B_1178/2019

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP