SK 2021 251
Einstellung
15. Februar 2023Deutsch48 min
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 (pag. 1704 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________ (Arbeitslosenkasse), ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1704 f.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 21 251
Bern, 28. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Einziehung (Neubeurteilung)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 20. Juni 2018 (PEN 17 195)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20. Juni 2018 (pag. 1704 ff.) stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________ (Arbeitslosenkasse), ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1704 f.).
Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht), frei, unter Auferlegung von 1/8 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 3‘228.10) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (CHF 2‘700.00; inkl. Auslagen und MwSt.) für die Verteidigung des Beschuldigten an Rechtsanwalt B.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1705).
Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III.1. - 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705):
1. der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht):
1.1. in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00);
1.2. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10);
1.3. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35);
1.4. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11);
2. der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00);
3. der Unterlassung der Buchführungspflicht, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo;
4. der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der G.________ (Ausgleichskasse)
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. III.1. - 3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 1706):
1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Aufschiebung des Vollzuges für eine Teilstrafe von 23 Monaten sowie unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre;
2. zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre;
3. zu den auf den Schuldspruch [recte: die Schuldsprüche] entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (CHF 22‘596.65).
Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1706 f.):
1. Sie bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________
2. zog den beschlagnahmten Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________ (Farbe)), ________ (Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Verwertung ein, wobei verfügt wurde, der dannzumalige Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich Lagerungskosten) werde zur (anteilsmässigen) Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707);
3. verfügte in Bezug auf diverse Gegenstände die Rückgabe an den Beschuldigten bzw. die Entsorgung (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707);
4. verfügte die Übergabe diverser Gegenstände an die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu Handen des Verfahrens EO 16 11664 (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1707);
5. verfügte die Aufhebung der Kontosperre für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der H.________ (Bank) (IBAN ________) nach Eintritt der Rechtskraft (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1708).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ am 2. Juli 2018 namens und auftrags des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1719). Die Berufungserklärung wurde am 12. Dezember 2018 (pag. 1822 ff.), mithin fristgerecht der schweizerischen Post übergeben und ging am 13. Dezember 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 1830 f.).
3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
Mit Urteil SK 18 494 vom 8. August 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern:
«I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________(Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
A.________ von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) freigesprochen wurde, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wie folgt bestimmt wurde:
und festgehalten wurde, der Kanton Bern entschädige Fürsprecher Q.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘618.60 (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv).
Erwägungen
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00),
unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern sowie
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) wie folgt:
1.1
in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10);
1.2
in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35);
1.3
in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11);
der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00 );
der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo;
der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen am 2. August 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der G.________(Ausgleichskasse)
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB,
87.
Abs. 3 AHVG,
426.
Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 50 Tage festgesetzt.
Zu 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 19‘368.55.
Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), ausmachend CHF 6‘026.75 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten).
IV.
1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern.
1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 sowie den weiteren ab dem 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘040.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), ausmachend CHF 3‘013.35 (exkl. bis zur Verwertung Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern zu Handen von Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.
Die A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschädigungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Urteilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 8‘400.00, werden mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19‘368.55 gemäss Ziff. III.4. Urteilsdispositiv verrechnet. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 10‘968.55.
V.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)), ________(Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), wird zur Verwertung eingezogen.
Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. September 2019 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) wird zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4. bzw. IV.4. und Ziff. III.5. verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszubezahlen.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben bzw. – soweit nicht innert 40 Tagen seit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden – entsorgt:
- iPhone 5
- 1 Ordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________» (B13)
- Hundebox klein (sich noch im Kofferraum des beschlagnahmten Personenwagen Porsche Cayenne TDI befindend)
- 1 Ordner «I.________ – 2013 – Rechnungen für Kunden» (B8)
- 1 Ordner «J.________» (B9)
- 1 Ordner «S.________» (B10)
- Zwei Sichtmappen mit losen Dokumenten
- Lose Rechnungen der K.________ GmbH (Kopien) (B20)
- Lose Auszüge der Bank L.________ (B25)
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entsorgt:
- 1 Ordner mit Kopien (durch die KAPO Bern erstellt)
Folgende Gegenstände gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt zurück:
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2012»
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2013»
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung bis 31.07.2014 »
- 1 Ordner I.________ GmbH «Verträge, Steuern/QST, Sozialversicherung, Mitarbeiter-Dokumente, Löhne»
[…]»
4. Urteil des Bundesgerichts
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte am 3. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 1980 ff.).
Mit Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (pag. 1197 ff.).
Inhaltlich bemängelte das Bundesgericht zusammengefasst einzig, die Kammer sei ihrer Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Verwertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung nicht nachgekommen. Sie habe nicht begründet, dass und inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen dazu vorliegen bzw. die Verwertung und die Verrechnung, welche zweifelsohne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Beschuldigten darstellten, erforderlich und verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV seien. Damit habe die Kammer die in Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör sei (vgl. Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11.2 mit Hinweis). Ob der beschlagnahmte Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung eingezogen werden dürfe bzw. ob eine solche Einziehung verhältnismässig sei, lasse weitere Sachverhaltsfeststellungen als notwendig erscheinen und reduziere sich nicht auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüfe. Die Sache sei daher an die Kammer zurückzuweisen, damit sie die nötigen Feststellungen tätige und anschliessend neu entscheide (E. 5.4.2 des Urteils).
5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren
Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 (pag. 1216 f.) verfügte die Verfahrensleitung, vom Eingang des Bundesgerichtsurteils 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 werde Kenntnis genommen und gegeben. Weiter verfügte sie, Kopien des von Amtes wegen eingeholten Auszugs des Handelsregisteramts des Kantons T.________ über die M.________ GmbH (ehemals N.________ GmbH; pag. 1218 f.) und der Comparis Fahrzeugbewertung Porsche Cayenne Diesel (pag. 1220) gingen an die Parteien. Von Amtes wegen werde die Erstellung eines ergänzenden Leumundsberichts über den Beschuldigten in Auftrag gegeben. Ferner werde über den Beschuldigten und die M.________ GmbH ein Betreibungsregisterauszug ediert. Schliesslich räumte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit ein, innert Frist von 20 Tagen ergänzende Beweisanträge zu stellen und forderte sie auf, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 StPO).
Die beiden Betreibungsregisterauszüge datieren vom 22. Juni 2021 (pag. 1225 ff. und pag. 1229 ff.). Die Kantonspolizei T.________ teilte mit Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe vom 20. Juli 2021 (pag. 1242 f.) mit, der Beschuldigte sei zwei Mal schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen worden, habe aber nicht darauf reagiert. Infolgedessen sei durch die Kantonspolizei T.________ am
13. Juli 2021 um 15.10 Uhr eine Kontrolle am Wohndomizil des Beschuldigten vorgenommen worden. Da dieser nicht zu Hause gewesen sei, sei eine Notiz hinterlassen worden, woraufhin sich der Beschuldigte gleichentags um 15.45 Uhr telefonisch gemeldet und angegeben habe, die schriftlichen Einladungen nicht bekommen zu haben. Zum auf den 20. Juli 2021 vereinbarten Termin beim Polizeiposten sei der Beschuldigte dann pünktlich erschienen, womit eine Befragung habe durchgeführt werden können. Der aktuelle Leumundsbericht vom 20. Juli 2021 (pag. 1246 ff.) wurde den Parteien zusammen mit den Betreibungsregisterauszügen am 21. Juli 2021 zugestellt (pag. 1252). Auf den Inhalt der oberinstanzlich ergänzten Beweismittel ist, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach einzugehen.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 innert Frist mit, dass sie keine ergänzenden Beweisanträge stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1235 f.). Die Verteidigung führte innert erstreckter Frist namens und auftrags des Beschuldigten aus, dass keine ergänzenden Beweisanträge gestellt würden und der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 1253).
Mit Verfügung vom 3. August 2021 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (Art. 406 StPO) und der Beschuldigte aufgefordert, innert
30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Abs. 3 von Art. 406 StPO).
Innert zwei Mal erstreckter Frist reichte die Verteidigung am 29. Oktober 2021 fristgerecht eine schriftliche Begründung der Berufung ein (pag. 1271 ff.).
Mit Verfügung vom 1. November 2021 (pag. 1275 f.) wurde vom Eingang der schriftlichen Berufungsbegründung des Beschuldigten Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Letztere wurde aufgefordert, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die vom 26. November 2021 datierende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1278 ff.) ging am 29. November 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein.
In der Folge wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen (Art. 390 Abs. 3 StPO). Innert einmal erstreckter Frist replizierte Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (pag. 1190 f.).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (pag. 1193 f.) wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Duplik einzureichen. Die fristgerecht eingereichte Duplik datiert vom 2. Februar 2022 (pag. 1196). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 23. Juni 2022 (pag. 1202 f.) sowie die Rechnung der O.________ AG für die Lagerungskosten (pag. 1200) erklärten die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Juli 2022 und der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. Juli 2022 innert Frist ihren Verzicht auf Schlussbemerkungen (pag. 1204 ff.).
6. Anträge der Parteien
Mit Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die folgenden Anträge:
«[…]
Das Urteil vom 8. August 2019 sei unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge zu bestätigen.
Die Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie die Busse von CHF 3,500.00 seien angemessen zu reduzieren.
Die vom Berufungsführer zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. III. 4 und 5 seien angemessen zu reduzieren.
Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI, Kfz-Kennzeichnen ________ (Fahrgestell-Nr. ________) sei dem Berufungskläger zurückzugeben. Eventualiter: Der Wert des genannten Personenwagens im Betrag von CHF 42,000.00 sei nach Abzug der vom Berufungsführer zu bezahlenden Verfahrenskosten an den Berufungsführer auszuzahlen.»
Mit Stellungnahme vom 26. November 2021 (pag. 1278 ff.) beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits Folgendes:
«[…]
Es sei festzustellen, dass das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2019 mit Bezug auf die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. I.), den Freispruch mitsamt des diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungspunkts (Ziff. II), die Schuldsprüche (Ziff. III.1.-4.), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse (Ziff. III.1.-3.) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. V.2.-4. in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu ¾ und jene des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu 2/3 A.________ aufzuerlegen.
Die Kosten des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'000.00 auszurichten. Für das zweite oberinstanzliche Verfahren sei ihm ebenfalls eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte in erster Instanz sowie in den beiden oberinstanzlichen Verfahren seien mit den von A.________ zu bezahlenden Kosten des erstinstanzlichen und des ersten oberinstanzlichen Verfahrens zu verrechnen.
Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI, Fahrgestellnummer ________, sei zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös sei zur Deckung der Verbindungsbusse und der von A.________ zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss sei A.________ auszubezahlen.»
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Vorliegend sah das Bundesgericht mit Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeordneten Verwertung des Porsche Cayenne TDI zur Kostendeckung. Es wies die Kammer an, die nötigen Feststellungen zu tätigen und anschliessend neu zu entscheiden (E. 5.4.2 des Urteils). Die anderen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen in das neue Urteil zu übernehmen. So insbesondere auch der Sanktionspunkt; dieser ist einer Neubeurteilung nicht mehr zugänglich. Der gegenteilige Antrag der Verteidigung (Ziff. 2. der Berufungsbegründung) ist unbeachtlich. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinwies (vgl. pag. 1279), bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafzumessung vorgebrachte Rüge als unbegründet (E. 4. des Urteils des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021).
Verfahrensgegenstand ist vorliegend somit noch Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Einziehung des beschlagnahmten Personenwagens Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)) zur Verwertung sowie Verwendung des Nettoerlöses zur Deckung der Verbindungsbusse und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Verfügung
8. Theoretische Grundlagen des Entscheides über beschlagnahmte Vermögenswerte
Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach Art. 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO).
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Beschlagnahmte Vermögenswerte, welche sich nicht direkt zur Deckung von Verfahrenskosten verwenden lassen, sind zunächst zu verwerten. Der Verwertungserlös kann anschliessend mit den Verfahrenskosten verrechnet werden (vgl. Scholl in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N. 191 S. 662).
Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) des Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
9. Subsumtion
9.1 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt mit Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2021 vor, der beschlagnahmte Personenwagen stehe im Eigentum des Berufungsführers und sei nach den verbindlichen Feststellungen der Kammer nicht durch eine Straftat erlangt worden. Aus welchen Gründen seine Verwertung zugunsten der Verfahrenskosten verhältnismässig sein solle, lasse sich weder den Anträgen der Anklägerin noch dem kassierten Urteil des Obergerichts entnehmen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Gründe, die eine Einziehung als bundesrechtskonform erscheinen liessen, würden nicht dem Beschuldigten obliegen. Er sei mithin nicht gehalten zu begründen, wieso ihm sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht gegen seinen Willen entzogen werden dürfe. Dies wäre die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde. Unabhängig davon erscheine es aber geradezu als offensichtlich, dass der zur Kostendeckung einzuziehende Porsche Cayenne TDI nach jahrelanger Beschlagnahme derart stark an Wert verloren habe, dass eine Verwertung keinen Erlös erwarten lasse, der auch nur in die Nähe des subjektiven Werts gelangen könne, den das Fahrzeug für den Beschuldigten habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Verwertung des Fahrzeugs kaum die Verwertungskosten decken dürfte. Als unverhältnismässig erscheine die Einziehung insbesondere auch deshalb, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Erlös nach Auffassung der Kammer an die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen sei. Es erscheine unter diesen Umständen als zwingend, das Fahrzeug dem Beschuldigten zu überlassen und ihn selbst entscheiden zu lassen, aus welchen Mitteln er dereinst die Verfahrenskosten bezahlen wolle. Selbst wenn er den Porsche zu diesem Zweck verwerten müsste, würde er bei einer privaten Veräusserung erfahrungsgemäss einen deutlich höheren Erlös erzielen als bei einer behördlichen Zwangsverwertung. Es erscheine damit als erwiesen, dass die Einziehung des objektiv unterdessen praktisch wertlosen Fahrzeugs aus dem Eigentum des Beschuldigten nicht verhältnismässig sein könne (pag. 1272).
Zur Begründung des gestellten Eventualantrags führt Rechtsanwalt namens und auftrags des Beschuldigten weiter aus, es wäre abgesehen vom bisher Gesagten bundesrechtswidrig, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsverkauf an seine Kostentragungspflicht anzurechnen. Anzurechnen an die Kosten sei vielmehr der Wert zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, zumal die Strafbehörden eine Werterhaltungspflicht treffe. Nach den Feststellungen des Obergerichts belaufe sich der anrechenbare Betrag demnach auf CHF 42‘000.00. Davon seien die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Der Saldo sei ihm antragsgemäss auszuzahlen (pag. 1272 f.).
Mit Replik vom 18. Januar 2022 (pag. 1190 f.) machte Rechtsanwalt B.________ weiter geltend, das Bundesgericht habe das oberinstanzliche Urteil vom 8. August 2019 aufgehoben, es liege somit bis heute kein rechtskräftiges Urteil in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten vor. Die zwischenzeitlich erheblich zugenommene Dauer des Verfahrens von der Tat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei bei der Neubeurteilung analog eines zulässigen Novums zu berücksichtigen. Dies schlage auch auf die Kostenliquidation durch. Die Beschlagnahme vom 13. Februar 2015 habe ausschliesslich der Sicherstellung von Kosten und Sanktionen gedient. Der Beschuldigte, der sich immer gegen den Vorwurf strafbarer Handlungen gewehrt habe, habe sich konsequenterweise gegen die vorzeitige Verwertung gewehrt, die im Übrigen von der Zustimmung des Eigentümers unabhängig sei. Zudem habe der emotionale Wert des Fahrzeugs aus Sicht des Beschuldigten immer über dem objektiven wirtschaftlichen Wert und insbesondere über dem Wert, der bei einer Verwertung realisiert werden könnte, gelegen. Das gelte nach sieben Jahren mit entsprechenden Standschäden umso mehr. Die vorgenommene Fahrzeugbewertung trage diesen Schäden nicht Rechnung, weshalb davon auszugehen sei, die Verwertung werde nicht einmal die damit verbundenen Kosten decken. Schliesslich dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Dauer des mit der Beschlagnahme verbundenen Eigentumsentzugs unverhältnismässig und damit entschädigungspflichtig wäre. Die Verwertung erweise sich damit im Hinblick auf die bezweckte Sicherstellung als ungeeignet. Sie sei darüber hinaus unzulässig, weil die Sicherungsbeschlagnahme selbst aufgrund der Dauer des Eigentumsentzugs nicht mehr rechtmässig sei.
9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 26. November 2021 aus, Voraussetzung für eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse sei, dass das Übermassverbot und das Gebot der Verhältnismässigkeit beachtet würden. Anders als bei der Beschlagnahmung stünden im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils die Höhe der dem Verurteilten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Übertretungsbusse fest. Auch nach Verrechnung mit der Entschädigung für die Anwaltskosten verblieben für die restanzlichen Verfahrenskosten (inklusive die bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten) und die Verbindungsbusse deutlich mehr als CHF 15‘000.00, welche mit dem Erlös aus der Verwertung des Porsche Cayenne verrechnet werden könnten. Ein Missverhältnis zwischen den anfallenden Kosten sowie der Busse einerseits und dem von der Kammer errechneten Marktpreis als voraussichtlich höchstmöglicher Verwertungserlös andererseits bestehe daher nicht. Bei der weiteren Prüfung der Verhältnismässigkeit sei die Frage zu beantworten, ob die Einziehung zur Verwertung des Fahrzeuges überhaupt nötig sei. Die Beschlagnahme und damit auch die Einziehung kämen nur in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde. Auch wenn der polizeiliche Leumundsbericht wohlwollend abgefasst sei, gehe doch aus den Betreibungsregisterauszügen des Beschuldigten wie auch der von ihm beherrschten M.________ GmbH eine äusserst bedenkliche finanzielle Situation bzw. Zahlungsmoral hervor. Es bestünden nicht getilgte Verlustscheine gegen den Beschuldigten im Betrag von CHF 88‘618.15 und gegen die M.________ GmbH im Betrag von CHF 186‘064.15. Die Annahme, dass die Forderungen des Kantons Bern für Verfahrenskosten und Busse unbezahlt bleiben könnten, sei unter diesen Umständen berechtigt. Damit erweise sich die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs zwecks Verwertung als verhältnismässig (pag. 1280).
Dass das Fahrzeug seit der Beschlagnahmung einen erheblichen Wertverlust erlitten habe, sei unbestritten. Um eben dies zu verhindern, sei der fallführende Staatsanwalt bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mit der Bitte an den Beschuldigten gelangt, einer vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs zuzustimmen (pag. 802 f.). Nachdem keine Antwort eingelangt sei, habe der Staatsanwalt den Beschuldigten mit Schreiben vom 18. März 2015 erneut aufgefordert, die Einverständniserklärung unterzeichnet zu retournieren. Hierauf habe Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 20. März 2015 mitgeteilt, dass sein Mandant als Halter des Fahrzeuges nicht berechtigt sei, einer vorzeitigen Verwertung zuzustimmen. Sein Mandant sei jedenfalls mit der Verwertung des Fahrzeugs nicht einverstanden (pag. 806). Auf das Schreiben des Staatsanwalts vom 14. April 2015, in dem dieser nochmals ausführlich die Gründe für eine vorzeitige Verwertung dargelegt habe (pag. 808 f.), habe Rechtsanwalt B.________ nicht mehr reagiert. Eine vorzeitige Verwertung sei in der Folge vermutungsweise auch deshalb unterblieben, weil das Eigentum am Fahrzeug umstritten gewesen sei. Dass das Fahrzeug heute einen deutlich tieferen Verwertungserlös erzielen würde, sei daher im Wesentlichen auf die Verweigerungshaltung des Beschuldigten zurückzuführen. Wenn er den Wertverlust als Argument für die Herausgabe des Fahrzeuges bzw. für die Auszahlung des Verrechnungssaldos vorbringe, verhalte er sich widersprüchlich und verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 3 StPO. Diese allgemeinen Prinzipien würden nicht nur für die Strafbehörden, sondern ebenso für die Parteien gelten. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass einer Einziehung des Fahrzeugs zwecks Verwertung zur Deckung der Kosten- und Bussenforderungen des Kantons Bern nichts entgegenstehe (pag. 1281).
Mit Duplik vom 2. Februar 2022 (pag. 1196) stellte sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es erschliesse sich nicht, aus welchen Gründen die geltend gemachte erheblich zugenommene Dauer des Verfahrens als Novum auf die Kostenliquidation durchschlagen sollte. Vielmehr sei die Kammer an die im Urteil vom 8. August 2019 getätigte Kostenverteilung gebunden. Offen sei lediglich noch die Frage der Verwertung des Porsche Cayenne zwecks Kostendeckung. Hierzu habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits geäussert.
9.3 Würdigung durch die Kammer
Abweichend von den vorinstanzlichen Schlüssen kam die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren zum Schluss, dass der Porsche Cayenne TDI nicht durch eine Straftat erlangt worden ist. Der entsprechende Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung ist in Rechtskraft erwachsen. Daher ist eine Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs zur verrechnungsweisen Deckung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verbindungsbusse gemäss Art. 267 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zu prüfen. Da eine solche Einziehung zur Verwertung mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verbunden ist, muss sie verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV sein.
Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist das Erfordernis der Eignung einer Verwertung des Porsche Cayenne TDI’s trotz der langen Beschlagnahmungsdauer zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Comparis-Bewertung ist davon auszugehen, dass aus der Verwertung des Porsche Cayenne TDI ein Erlös erzielt werden kann. Das Fahrzeug wurde vor einem Jahr mit CHF 15‘736.00 veranschlagt, wobei dieser Wert aufgrund der seither eingetretenen Knappheit von Occasionsfahrzeugen sicher nicht abgenommen hat. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger einzelner Standschäden ist von einem nicht unerheblichen Verwertungserlös auszugehen. Im Übrigen ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Argumentation der Verteidigung betreffend mangelnde Eignung der Verwertung zufolge Wertverlusts des Porsche Cayenne TDI als treuwidrig i.S.v. Art. 3 StPO zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte als Halter des Fahrzeugs hat seine Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung des beschlagnahmten Porsche Cayenne TDI im Vorverfahren konsequent und mehrmals verweigert und einen höheren Verwertungserlös und die Vermeidung von jahrelangen Lagerkosten verunmöglicht. Die Verwertung ist demnach geeignet, das angestrebte Ziel, nämlich die Deckung der Verfahrenskosten sowie der Busse, zu erreichen.
Was die Voraussetzung der Erforderlichkeit anbelangt, so ist der polizeiliche Leumundsbericht vom 20. Juni 2021 (pag. 1246 ff.) nicht sachdienlich, zumal er betreffend aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten festhält, dieser habe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘000.00 sowie ein steuerbares Vermögen von CHF 38‘000.00, unter der Rubrik Andere Schulden/Betreibungen und Rechnungen beim Totalbetrag jedoch lediglich «keine Angaben» verurkundet (pag. 1247). Aus den beiden edierten Betreibungsregisterauszügen über den Beschuldigten als Privatperson sowie seine GmbH M.________ GmbH geht allerdings hervor, dass gegen den Beschuldigten persönlich Verlustscheine im Betrag von
CHF 88‘618.15 und gegen die M.________ GmbH solche in der Höhe von
CHF 186‘064.15 bestehen. Weiter ist aus dem Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten ersichtlich, dass insbesondere auch das Gemeinwesen – so die Gemeinde P.________, der Kanton T.________, der Kanton Bern sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft – in Betreibungsverfahren mehrfach leer ausgingen bzw. für ihre Forderungen gegen den Beschuldigten von insgesamt rund CHF 70‘000.00 Verlustscheine erhielten. Gleiches geht aus dem Betreibungsregisterauszug über die M.________ GmbH hervor; dieser verzeichnet sogar Verlustscheine des Gemeinwesens in der Höhe von gesamthaft mehr als CHF 90‘000.00. Damit ist erstellt, dass die Zahlungsmoral des Beschuldigten dem Gemeinwesen gegenüber äusserst schlecht ist und seine finanzielle Situation offensichtlich desolat. Dies war bereits im Verfahren SK 18 494 festzustellen und hat sich seither nicht geändert. Vor diesem Hintergrund ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte im Falle des Verzichts auf die Einziehung um Begleichung der Verfahrenskosten und der Verbindungsbusse bemüht oder gar einen allfälligen Erlös aus dem privaten Verkauf des Porsche Cayenne TDI zur Tilgung gerade dieser Schulden verwenden würde. Die Kammer geht angesichts dieser Umstände mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass die Annahme, der Beschuldigte könnte auch die Forderungen des Kantons Bern für Verfahrenskosten und Verbindungsbusse im vorliegenden Verfahren nicht bezahlen, gerechtfertigt ist. Damit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch die Erforderlichkeit zu bejahen.
Schliesslich sind auch der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung verhältnismässig. Die Einziehung zielt vorliegend darauf ab, die Eintreibung der dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Busse zu gewährleisten. Wie dargelegt, ist mittels Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges zumindest eine teilweise Begleichung der staatlichen Forderungen zu erwarten. Demgegenüber steht das Interesse des Beschuldigten, das sich in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zurück zu erhalten. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist dem Beschuldigten trotz eines für ihn allenfalls subjektiven Werts ohne Weiteres zumutbar, ohne die Rückgabe des Fahrzeugs auszukommen, da es sich beim Porsche Cayenne TDI nicht um einen Gegenstand mit Affektionswert, sondern um einen Gebrauchsgegenstand handelt, zumal der Beschuldigte dieses gemäss eigener Angaben sowohl als Geschäfts- als auch als Privatauto nutzte (SK 18 494, pag. 1665 Z. 30 ff.). Weiter kann dem Vorbringen der Verteidigung, der Porsche Cayenne TDI habe über die Jahre derart stark an Wert verloren, dass eine Verwertung keinen Erlös erwarten lasse, der auch nur in die Nähe des subjektiven Werts gelangen könne, den das Fahrzeug für den Beschuldigten habe, nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass gelagerte Fahrzeuge in der Regel eher an Wert verlieren als gewinnen. Inwiefern eine Relation zum subjektiven Wert, den ein gelagertes Fahrzeug für den Eigentümer hat, vorliegend ins Gewicht fällt, erschliesst der Kammer nicht und wird auch nicht vorgebracht. Ein subjektiver Wert ist nicht bestimm- und objektivierbar und eine Wertverminderung als Folge einer gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Massnahme, wie eine Beschlagnahme zur Kostendeckung, hinzunehmen, wie auch die einhergehenden Lagerkosten. Es sei in diesem Kontext daran erinnert, dass es der Beschuldigte als Halter des Porsche Cayenne TDI in der Hand gehabt hätte, durch eine Zustimmung zu einer vorzeitigen Verwertung einen höheren Erlös zu erzielen und jahrelange Lagerkosten zu vermeiden. Der Beschuldigte hat die Zustimmung mehrmals verweigert und kann sich nunmehr zur Vermeidung einer Einziehung in fine nicht auf Wertverfall und hohe Lagerkosten berufen. Daneben begründet der Beschuldigte den angeblich hohen Affektionswert des Porsche Cayenne TDI’s in keiner Weise. Wie dargelegt, war der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich nicht um Tilgung der Schulden bei der öffentlichen Hand bemüht, eine anderweitige Durchsetzung der Verfahrenskosten und Eintreibung der Verbindungsbusse fällt angesichts der prekären Schuldenlage des Beschuldigten praktisch ausser Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte durch die mit der Einziehung verbundenen Beschränkung bzw. Aufhebung seiner Verfügungsbefugnisse nicht unwesentlich getroffen wird, da ihm damit eine weitere Verwendung, ob nun zwecks Verkaufs oder als Fortbewegungsmittel, verunmöglicht wird. Indessen geht das gewichtige öffentliche Interesse an der Eintreibung der durch das Verfahren entstandenen Kosten sowie der Verbindungsbusse dem Interesse des Beschuldigten vor, sein Fahrzeug zu behalten. Eine Tilgung der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der Verbindungsbusse ist schliesslich – entgegen dem Einwand der Verteidigung – durchaus möglich, da jedenfalls kein Missverhältnis zwischen den beiden Werten besteht, womit auch eine Verletzung des Übermassverbots zu verneinen ist. Der ebenfalls unter diesem Titel geltend gemachte Standpunkt der Verteidigung, die Einziehung erscheine auch deshalb als unverhältnismässig, weil sie letztlich den Interessen des Beschuldigten dienen solle, zumal der Erlös an die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen sei, geht schliesslich fehl. Die Einziehung zur Verwertung und anschliessende Verrechnung mit den vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten und der Busse soll nicht vordergründig den Interessen des Beschuldigten dienen. Vielmehr ist sie durch das öffentliche Interesse an der Eintreibung der dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Busse gerechtfertigt. Und ebendiese öffentlichen Interessen wiegen, wie bereits dargelegt, mehr als die privaten Interessen des Beschuldigten, sein Fahrzeug zurückzuerhalten (Art. 36 Abs. 2 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung auch verhältnismässig ist.
Betreffend die anschliessende Verrechnung des Verwertungserlöses mit den geschuldeten Verfahrenskosten und der zu bezahlenden Verbindungsbusse erschliesst sich der Kammer entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ nicht, inwiefern es bundesrechtswidrig sein sollte, dem Beschuldigten lediglich den Erlös aus dem Zwangsverkauf an seine Kostentragungspflicht anzurechnen. Die Behauptung der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten der Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschlagnahme anzurechnen wäre, ist falsch. Die Strafverfolgungsbehörden sind im vorliegenden Fall ihrer Werterhaltungspflicht im Rahmen des Möglichen insofern nachgekommen, als bereits auf Stufe Staatsanwaltschaft versucht wurde, den Porsche Cayenne TDI vorzeitig zu verwerten – was jedoch, wie bereits ausgeführt, wegen des mangelnden Einverständnisses des Beschuldigten nicht möglich war. Ferner ist die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten sowie von Bussen mit dem Verwertungserlös gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen, der Verzicht auf sein Fahrzeug ist dem Beschuldigten wie dargelegt zumutbar. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bleibt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch hinsichtlich der Verrechnung des Verwertungserlöses gewahrt.
Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass der mit der Einziehung zur Verwertung des Porsche Cayenne TDI einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie verhältnismässig i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV ist. Der Porsche Cayenne TDI ist daher zur Verwertung einzuziehen. Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der dem Beschuldigten ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anzulastenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) ist zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen.
III. Kosten und Entschädigung
10. Verfahrenskosten
10.1 Vorbemerkungen
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei einem teilweisen Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 StPO, N. 7 zu Art. 428 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO).
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (vgl. BSK StPO‑Domeisen, N. 34 zu Art. 428 StPO).
10.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 25‘824.75. Davon wurden durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig CHF 3‘228.10 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt (entsprechend 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1705).
Zufolge im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, sind zusätzlich erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 3‘228.10 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Angesichts der Schuldsprüche in allen übrigen Anklagepunkten sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die verbleibenden 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 19‘368.55, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
10.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10, Lagerungskosten vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2022 von CHF 4‘028.00 sowie den weiteren ab dem 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten. Sie belaufen sich auf insgesamt CHF 13‘068.10 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten).
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich ein im Vergleich zur ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten höheres Strafmass (35 Monate) und den teilbedingten Strafvollzug. Ausserdem unterliegt sie in Bezug auf den oberinstanzlich erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung gemäss Ziff. II. Urteilsdispositiv. Demgegenüber verlangte der Beschuldigte als Berufungsführer oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagepunkten. Er unterliegt damit zum grösseren Teil. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht drang er zwar mit seiner Rüge, in Bezug auf die Einziehung zur Verwertung des Porsche Cayenne TDI sowie die Verwendung des Verwertungserlöses zur Kostendeckung sei die Begründungspflicht verletzt, durch. Dies betrifft am gesamten Verfahren gemessen jedoch bloss einen untergeordneten Punkt.
Die Kammer erachtet demnach als angemessen, dem teilweise obsiegenden Beschuldigten die angefallenen Kosten für die Lagerung des Porsche Cayenne TDI vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 in der Höhe von CHF 1‘540.10 (inkl. MwSt.) und ab dem 4. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 in der Höhe von CHF 1‘528.27 (inkl. MwSt.), ausmachend insgesamt CHF 3‘068.37 (inkl. MwSt.), sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten aufzuerlegen. Die Lagerungskosten ab dem 1. September 2019 bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2021 in der Höhe von CHF 2‘499.73 (inkl. MwSt.) trägt der Kanton Bern.
Ferner werden davon ausgehend 5/9 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘500.00, ausmachend CHF 4‘166.66 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 4/9 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘333.34, trägt der Kanton Bern.
10.4 Neubeurteilungsverfahren
Im Neubeurteilungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Herausgabe des Porsche Cayenne TDI und hat daher die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls sind dem Beschuldigte die bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben die seit dem 1. September 2019 bis zum Erlass des Entscheids des Bundesgerichts anfallenden Lagerungskosten (vgl. dazu Ziff. 10.3 hiervor).
11. Entschädigungen
11.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (BSK StPO-Domeisen, N. 2a zu Art. 426; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, N. 7a zu Art. 429 sowie BSK StPO-Wehrenberg/Frank, N. 9 ff. zu Art. 430).
Zufolge Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH, wurde Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits durch die Vorinstanz eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausbezahlt (Ziff. I.2. Urteilsdispositiv). Die entsprechende Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1705) ist in Rechtskraft erwachsen.
Für den erst im Berufungsverfahren ausgefällten zusätzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 42‘000.00, ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ eine weitere anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Ziff. II. Urteilsdispositiv) – entsprechend der Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch den Kanton Bern.
11.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren
Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren ist dem Beschuldigten zu Handen von Rechtsanwalt B.________ – entsprechend der Verteilung der Verfahrenskosten – eine anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Diese ist gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2019 (pag. 1895 ff.) festzusetzen. Während die 2,5 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ für die erstinstanzliche Urteilseröffnung geltend macht (pag. 1896) bereist in erster Instanz hätten geltend gemacht werden müssen und entsprechend zu kürzen sind, kommen zum oberinstanzlichen Aufwand 2,5 Stunden für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu. Insgesamt erscheint somit ein Aufwand von rund CHF 9‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Für rund 4/9 davon, ausmachend pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), ist der Beschuldigte zu entschädigen (Ziff. IV.3. Urteilsdispositiv).
11.3 Neubeurteilungsverfahren
Im Neubeurteilungsverfahren wurde der Porsche Cayenne TDI des Beschuldigten zwecks Verwertung eingezogen und verfügt, der Erlös sei zur Deckung der Verbindungsbusse sowie den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschuldigte hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
12. Verrechnung
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Die Vorinstanz hat zwar keine Verrechnung der Entschädigung mit den Forderungen aus Verfahrenskosten vorgenommen. Da eine solche ebenso gut durch die Vollzugsbehörde hätte erklärt werden können (vgl. BGE 143 IV 293 [= Pra 107 Nr. 51] E. 1 und BGE 144 IV 212 [= Pra 107 Nr. 153] E. 2, wonach die Strafbehörde für die Erklärung der Verrechnung nach Art. 442 Abs. 4 StPO nur insoweit allein zuständig ist, soweit diese mit beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgt), ist darin keine Schlechterstellung auszumachen.
Die Entschädigung von insgesamt CHF 9‘400.00 (erste Instanz: CHF 5‘400.00; obere Instanz: CHF 4‘000.00) wird mit den Forderungen aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 27‘496.96 (erste Instanz: CHF 19‘368.55; obere Instanz:
CHF 5‘166.66 inkl. Neubeurteilung; Lagerungskosten: CHF 2‘961.75) verrechnet. Es verbleibt ein zu entrichtender Restbetrag von CHF 18‘096.96.
Sodann ist der Nettoerlös des zu verwertenden Porsche Cayenne TDI, entsprechend dem Verkaufspreis abzüglich der ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten (vgl. dazu die Erwägungen unter V.1. Verwertung Porsche Cayenne TDI hiernach), zur Deckung der Ver-bindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. hiernach zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen.
IV. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als
das Strafverfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AVIG, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 2. Februar 2015 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der F.________(Arbeitslosenkasse), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, eingestellt wurde (Ziff. I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
A.________ von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, evtl. Anstiftung dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 15. Januar 2013 und dem 28. November 2013 und/oder zu einem späteren Zeitpunkt in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) freigesprochen wurde, unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher Q.________ wie folgt bestimmt wurde:
und festgehalten wurde, der Kanton Bern entschädige Fürsprecher Q.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4‘618.60 (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Ziff. IV.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv).
II.
A.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Veruntreuung, eventualiter der Misswirtschaft, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 4. November 2013 und dem 24. Oktober 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 42‘000.00),
unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘228.10 an den Kanton Bern sowie
unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von pauschal CHF 2‘700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Veruntreuung, mehrfach begangen z.N. der D.________ GmbH (gelöscht) wie folgt:
1.1. in der Zeit zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. August 2014 in E.________(Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: CHF 66‘695.10);
1.2. in der Zeit zwischen dem 10. Dezember 2013 und dem 16. Juni 2014 in E.________(Ortschaft) (Deliktsbetrag: CHF 7‘871.35);
1.3. in der Zeit zwischen dem 21. Dezember 2013 und dem 21. Januar 2014 an verschiedenen Orten im Ausland (Deliktsbetrag: CHF 3‘123.11);
der ungetreuen Geschäftsführung, qualifiziert begangen in der Zeit zwischen dem 20. Februar 2014 und dem 4. September 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der D.________ GmbH (gelöscht; Deliktsbetrag: CHF 540‘000.00);
der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit ab anfangs 2014 (ca. Februar) und dem 27. November 2014 in E.________(Ortschaft);
der Widerhandlung gegen das AHVG, begangen am 2. August 2014 in E.________(Ortschaft) z.N. der G.________ (Ausgleichskasse)
und in Anwendung der Artikel
34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 166 StGB,
87 Abs. 3 AHVG,
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 429 Abs. 1 Bst. a und 2 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 21‘000.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 3‘500.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 50 Tage festgesetzt.
Zu 3/4 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 19‘368.55.
Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten im ersten oberinstanzlichen Verfahren, sich zusammensetzend aus 5/9 der Gebühren von CHF 7‘500.00, Lagerungskosten vom 1. August 2018 bis 31. August 2019 von CHF 1‘540.10 und vom 4. Juni 2021 bis 30. Juni 2022 von CHF 1‘528.27 (inkl. MwSt.) sowie den weiteren ab dem
1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallenden Lagerungskosten, ausmachend CHF 7‘235.03 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten).
Zu den Verfahrenskosten im zweiten oberinstanzlichen Verfahren (Neubeurteilung), bestimmt auf CHF 1‘000.00.
IV.
1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘824.75, ausmachend CHF 3‘228.10, trägt der Kanton Bern.
Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im ersten oberinstanzlichen Verfahren, sich zusammensetzend aus 4/9 der Gebühren von CHF 7‘500.00 sowie Lagerungskosten vom 1. September 2019 bis 3. Juni 2021 von CHF 2‘499.73, ausmachend
CHF 5‘833.07 (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten), trägt der Kanton Bern.
A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern zu Handen von Rechtsanwalt B.________ eine anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.
Die A.________ zu Handen von Rechtsanwalt B.________ auszurichtenden Entschädigungen gemäss Ziff. I.2., II. und IV.3. Urteilsdispositiv, sich insgesamt belaufend auf CHF 9‘400.00, werden mit den von A.________ zu bezahlenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. bis zur Verwertung anfallende Lagerungskosten) sowie den Verfahrenskosten für die Neubeurteilung von insgesamt CHF 27‘496.96 gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. Urteilsdispositiv verrechnet. Die verbleibenden, vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten belaufen sich auf
CHF 18‘096.96.
V.
Weiter wird verfügt:
Der beschlagnahmte Personenwagen, Porsche Cayenne TDI (R.________(Farbe)), ________(Kennzeichen), Fahrgestellnummer ________ (inkl. 2 Fahrzeugschlüssel), wird zur Verwertung eingezogen.
Der Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich der ab 1. Juli 2022 bis zur Verwertung anfallenden noch nicht berücksichtigten Lagerungskosten) wird zur Deckung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. III.3. Urteilsdispositiv und der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. III.4., III.5. und III.6. bzw. IV.4. verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist A.________ auszubezahlen.
Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben bzw. – soweit nicht innert 40 Tagen seit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgeholt werden – entsorgt:
- iPhone 5
- 1 Ordner «Privat – Rechnungen bezahlt – 2013 – A.________» (B13)
- Hundebox klein (sich noch im Kofferraum des beschlagnahmten Personenwagen Porsche Cayenne TDI befindend)
- 1 Ordner «I.________ – 2013 – Rechnungen für Kunden» (B8)
- 1 Ordner «J.________» (B9)
- 1 Ordner «S.________» (B10)
- Zwei Sichtmappen mit losen Dokumenten
- Lose Rechnungen der K.________ GmbH (Kopien) (B20)
- Lose Auszüge der Bank L.________ (B25)
Die Kontosperre für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der H.________(Bank) (IBAN ________) wird – soweit nicht bereits erfolgt – nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils entsorgt:
- 1 Ordner mit Kopien (durch die KAPO Bern erstellt)
Folgende Gegenstände gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das Konkursamt zurück:
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2012»
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung 2013»
- 1 Ordner I.________ GmbH «Buchhaltung bis 31.07.2014 »
- 1 Ordner I.________ GmbH «Verträge, Steuern/QST, Sozialversicherung, Mitarbeiter-Dokumente, Löhne»
6. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Fürsprecher Q.________ (auszugsweise Ziff. I.3.)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Urteilsdispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Migration und Personenstand (MIP; Art. 82 VZAE; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- der G.________ (Ausgleichskasse) (Art. 90 AHVG; auszugsweise Ziff. III.4.; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 28. Juli 2022
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
i.V. Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 21 251
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
SK 18 494
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
6B_140/2020
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
6B_1178/2019
6B_140/2020
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
6B_140/2020
6B_140/2020
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 94 SchKGart. 94 LPart. 94 LEF
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
SK 18 494
SK 18 494
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 123 V 156ATF 123 V 156DTF 123 V 156
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
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Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
BGE 143 IV 293ATF 143 IV 293DTF 143 IV 293
BGE 144 IV 212ATF 144 IV 212DTF 144 IV 212
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
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Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
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Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 87 AHVGart. 87 LAVSart. 87 LAVS
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 82 VZAEart. 82 OASAart. 82 OASA
Art. 90 AHVGart. 90 LAVSart. 90 LAVS
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF