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Entscheid

SK 2021 253

Obergericht

6. Dezember 2021Deutsch39 min

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten und zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 52 Stunden verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 234 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2020 ab (amtliche Akten BVD, pag. 347 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 253

Bern, 14. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber,

Obergerichtssuppleant Horisberger

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,

3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2021 (2021.SIDGS.220)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten und zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 52 Stunden verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 234 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2020 ab (amtliche Akten BVD, pag. 347 ff.).

2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 31. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern (nachfolgend BVD) per 14. September 2020 zum Haftantritt aufgeboten (amtliche Akten BVD, pag. 355 ff.). Am 11. Dezember 2020 wiesen die BVD das am 5. September 2020 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Aufschub des Strafantritts ab (amtliche Akten BVD, pag. 360 ff., pag. 382 ff.). Am 17. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (amtliche Akten BVD, pag. 385 ff.). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 5. Februar 2021 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub erneut ab (amtliche Akten BVD, pag. 390 ff.).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz), wobei er die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, eventualiter sei das Dossier zwecks Verfügung eines neuen Datums an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (amtliche Akten SID, pag. 12 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2021 hielt die Vorinstanz betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der BVD um eine negative Verfügung handle und folglich nichts verfügt worden sei, was aufgeschoben werden könne und es aufgrund des Umstands, dass noch kein neuer Antrittstermin festgelegt worden sei auch nicht geboten erscheine, die Anordnung einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme zu prüfen (amtliche Akten SID, pag. 22 ff.). Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 24. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten SID, pag. 25 ff.).

4. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (amtliche Akten SID, pag. 32 ff.; zur Begründung: Ziff. 13.1 hiernach).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):

1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 17. Juni 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49 ff.). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 59 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 71).

In der Replik vom 20. August 2021 bestätigte der Beschwerdeführer – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – seine Rechtsbegehren (pag. 79 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Duplik verzichtete (pag. 97), hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 3. September 2021 – ebenfalls unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an ihren Ausführungen fest (pag. 101).

7. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2021 als abgeschlossen und stellte den Parteien den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag.105 ff.). Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer schliesslich seine abschliessenden Schlussbemerkungen zu den Akten (pag. 113 ff.).

Erwägungen

II.

8.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

9.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

10.

Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1. seiner Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (pag. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf dieses «unvollständige Rechtsbegehren 1» nicht einzutreten (pag. 59). Zur Begründung wird von der Vorinstanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des Beschwerdeentscheids beantrage und gleichzeitig darauf verzichte, die Rückweisung oder die Gewährung eines Vollzugsaufschubs bis zu einem bestimmten bzw. einem durch die Behörden zu bestimmenden Zeitpunkt zu verlangen (pag. 101). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass mit dem gestellten Antrag mit genügender Klarheit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Vorinstanz bzw. schlussendlich die Strafvollzugsbehörde einen neuen Entscheid bezüglich des Strafantritts fällen müsse, weil das vorgesehene Datum für den Strafantritt obsolet geworden sei. Eine Rückweisung der Beschwerde liege in der Natur der Sache und müsse nicht ausdrücklich beantragt werden. Einen konkreten Termin für den Strafantritt zu beantragen sei aufgrund der andauernden Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Rechtsbegehren 1 bei der vorliegenden Ausgangslage unvollständig sein solle (pag. 83, pag. 113 ff.).

Dispositiv

11. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine fristgebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren zwar so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder allenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Vertretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umgedeutet (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird demnach von Amtes wegen entschieden (Daum, a.a.O., N 6 zu Art. 84 VRPG).

Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdebegründung bzw. insbesondere seinen abschliessenden Schlussbemerkungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er darauf abzielt, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neuen Entscheid bezüglich des Strafantritts des Beschwerdeführers fällt. Insofern lässt sich das gestellte Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Begründung ohne Weiteres präzisieren. Die geltend gemachten Rügen betreffen im Kern sodann nicht Sachverhalts- sondern Rechtsfragen (Vorhandensein der Hafterstehungsfähigkeit; vgl. Ziff. 14.1 hiernach), weshalb auch ein reformatorischer Entscheid möglich wäre, selbst wenn das Obergericht die Details eines allfälligen Strafantritts (z.B. das konkrete Datum) nicht selber bestimmen kann. Letztlich entscheidet die Rechtsmittelinstanz bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids aber ohnehin von Amtes wegen, ob sie einen reformatorischen oder kassatorischen Entscheid fällt. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

12. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG).

III.

13. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Vollzugsaufschub zu gewähren sei.

13.1 Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2021 eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt und deshalb auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei. Seine körperlichen Beschwerden würden allerdings klarerweise nicht ein solches Ausmass erreichen, dass vom Vorliegen einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne während des Strafvollzugs hinreichend mittels medizinischer Betreuung begegnet werden. Für Personen, die auf eine Gehstütze, Schmerzmedikamente oder Physiotherapie angewiesen seien, sei eine adäquate Behandlung gewährleistet. Auch sei im Strafvollzug eine konsequente Medikamenteneinnahme gewährleistet. Die BVD hätten sich hinreichend mit den Angaben von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ auseinandergesetzt und es habe vorliegend kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Ausführungen bestanden hätten noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme auszumachen gewesen seien. Selbst bei Annahme einer gravierenden und ernsten Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sei eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei vom Beschwerdeführer eine grössere kriminelle Energie ausgehe und angesichts dieser Umstände das Interesse am Vollzug als hoch zu gewichten sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig sei, wenn er im Strafvollzug arbeiten könne, eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Im Justizvollzug seien ferner auch entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Personen vor der Covid-19-Pandemie getroffen worden. In diesem Zusammenhang bestehende Einschränkungen würden selbstverständlich keine Hafterstehungsunfähigkeit oder einen Vollzugsaufschub zu begründen vermögen. Es sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen eines aktuellen Berichts über den postoperativen Genesungsprozess etwas an der bisherigen Einschätzung zu ändern vermöge, könne den Knieproblemen des Beschwerdeführers doch auch im Strafvollzug medizinisch begegnet werden (amtliche Akten SID, pag. 15 ff.).

13.2 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, von Amtes wegen die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durch Einholung von Arztberichten mit spezifischen Fragen zur Hafterstehungsfähigkeit bzw. zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Sinne einer nachhaltigen Resozialisierung zu treffen. Die

Vorinstanz räume ein, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gravierenden gesundheitlichen Problemen leide, unterlasse es jedoch, eine Gesamtbeurteilung durch den behandelnden Arzt oder einen Vertrauensarzt vornehmen zu lassen. Sie sehe auch keine Beeinträchtigungen des Strafvollzugs aufgrund der Covid-19 Pandemie, was aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wolle im Strafvollzug arbeiten und es sei letztlich auch im öffentlichen Interesse, dass er seinen Strafantritt in einem arbeitsfähigen Zustand antreten könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Staat damit weniger Kosten anfallen würden. Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, sei der Genesungsprozess nicht abgeschlossen und er müsse sich weiterhin einer Physiotherapie unterziehen. Es mache Sinn, den Abschluss der Behandlung in rund drei Monaten abzuwarten. Mit der Einholung eines Arztberichts könne ein Zeitpunkt für den Strafantritt bestimmt werden, welcher sachgerecht und auch im öffentlichen Interesse sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner nicht um einen gefährlichen Straftäter, bei welchem sich ein sofortiger Strafantritt aufdränge. Schliesslich sei im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass es für seine Ehefrau einfacher sei, wenn der Beschwerdeführer die Strafe erst antreten müsse, wenn er gesund und seine drei Kinder etwas älter und unabhängiger seien, damit sie ihre Mutter während seiner Abwesenheit unterstützen könnten (pag. 1 ff.).

13.3 Die SID verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, da die Beschwerde keine Vorbringen enthalte, die darin nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Es sei einlässlich begründet worden, weshalb kein Anlass bestanden habe, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Anspruch auf Einholung eines Gutachtens bestehe nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen würden. Im angefochtenen Entscheid sei betreffend Covid-19-Pandemie darauf hingewiesen worden, dass im Justizvollzug entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Personen getroffen worden seien. Es sei auch nicht ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug arbeiten wolle. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder sei, vermöge an der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit schliesslich nichts zu ändern (pag. 59 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in deren Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 (pag. 71).

13.4 In seiner Replik vom 20. August 2021 verweist der Beschwerdeführer vorab auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 14. Juni 2021. Weiter wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz lenke mit dem «Allerweltargument» der antizipierten Beweiswürdigung davon ab, dass die zuständigen Strafvollzugsbehörden die notwendigen Sachverhaltsabklärungen schlichtweg nicht getätigt bzw. vorgenommen hätten. Die Abklärung des Gesundheitszustandes sei eine klassische Aufgabe, welche von der Untersuchungsmaxime abgedeckt werde, weil die Behörde für die Beschaffung dieses qualifizierten ärztlichen Faktenmaterials verantwortlich sei. Das Ziel der Strafverfolgung sei unbestrittenermassen die erfolgreiche Resozialisierung bzw. die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft. Dazu sei Arbeit ein wichtiges Element. Die derzeitige Kinderbetreuung des Beschwerdeführers stelle keine klassische berufliche Tätigkeit dar, welche ihm ermögliche, sich nach Verbüssung der Strafe am Unterhalt der Familie beteiligen zu können bzw. für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Um im Strafvollzug einer Arbeit nachgehen oder gar eine Weiterbildung absolvieren zu können oder im Idealfall gar eine Weiterentwicklung beruflicher Perspektiven zu erlangen, sei es unabdingbar, dass ein Insasse vollständig arbeitsfähig sei, was im Zeitpunkt der getroffenen Verfügungen nicht der Fall gewesen sei. Es sei wünschenswert, dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht eine neue Chance erhalte und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könne. Ein Pekulium stelle einen Mehrwert für die Zeit nach dem Strafvollzug dar und stärke das Selbstvertrauen eines Insassen. All diese Überlegungen hätten die Strafvollzugsbehörden nicht berücksichtigt und gar nicht abgeklärt (pag. 79 ff.).

14. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam.

14.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch /konkordatliche-erlasse-ssed; vgl. Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231, vgl. auch Urteil des BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 231 f.). Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie SSED 17ter.0 handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit somit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung auf die medizinische Begutachtung eines Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeugnisse. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen ist für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0; vgl. auch Ziff. 15. hiernach).

14.2 Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; Daum, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 18). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (Daum, a.a.O., N 5 zu Art. 25 m.w.H.).

Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Vollzugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder entscheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteilte Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschiebung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffenen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt werden (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des BGer 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; Daum, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Wird eine Begutachtung durchgeführt, besteht weiter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung zu einer persönlichen Exploration, wenn die vorliegenden aktuellen Berichte eine hinreichende Grundlage bilden (Urteil des BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.).

14.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Berichte und die weiteren Dokumente in den Akten, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 des Entscheids vom 12. Mai 2021). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammenzufassen sind:

Im Sprechstundenbericht von Dr. med. C.________ vom 22. September 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden leide und diese auf eine Knorpelschädigung zurückzuführen seien. Ob sich diese während der geplanten Haft verschlechtern werden, könne nicht gesagt werden, da nicht klar sei, wie sich der Knorpelschaden zwischen der Diagnosestellung im November 2019 und dem heutigen Datum (22.09.2020) entwickelt habe (Akten BVD, pag. 366 f.). Im Sprechstundenbericht vom 19. November 2020 wurde festgehalten, dass nach wie vor Schmerzen und Krepitieren auf der Aussenseite des rechten Kniegelenkes bestehen würden und eine komplette radiologische Abklärung veranlasst worden sei (Akten BVD, pag. 379). Nach Durchführung der radiologischen Abklärungen erfolgte erneut eine Sprechstunde bei Dr. med. C.________. Dem diesbezüglichen Bericht vom 3. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerden durch eine tibiofemorale Chondopathie erklärbar seien. Bei einem Eingriff am Knie des Beschwerdeführers resultiere ein Ausfall für körperliche Arbeit von vier Monaten. Der Beschwerdeführer solle sich melden, wenn er sich für einen solchen Eingriff entscheide (Akten BVD, pag. 381). Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer schliesslich am Knie operiert. Im diesbezüglichen Operationsbericht vom 22. Februar 2021 sind als weiteres Prozedere die postoperative Teilbelastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, Thromboembolieprophylaxe für jeweils vier Wochen, eine Fadenentfernung 14 Tage postoperativ sowie die postoperative Röntgenkontrolle festgehalten (Akten BVD, pag. 406). Den eingereichten E-Mails von Dr. med. C.________ ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer postoperative Physiotherapie für sechs Monate beanspruche und ein Haftantritt frühestens vier Monate postoperativ möglich sei. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer für mehrere Monate auf die Benutzung von Gehstützen angewiesen sei, was in einer Strafvollzugsanstalt sicherlich nicht gut sei. Zudem bestünden fast immer für vier Monate Schmerzen. Werde keine regelmässige Physiotherapie durchgeführt, könne auch ein Bewegungsdefizit resultieren (Akten BVD, pag. 408 ff.).

Der Beilage zu der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 ist ferner zu entnehmen, dass Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie eine Varicose diagnostizierte (dies handschriftlich auf dem Fragebogen der BVD vom 10. September 2020). Hiervon seien im Alltag das Herz und die Beine betroffen. Angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente sei bei einem Freiheitsentzug mit einem Myocardinfekt zu rechnen. Vor der Durchführung des Strafvollzugs müsse der Beschwerdeführer «eingestellt» sein, da er seine Medikamente bisher nicht konsequent genommen habe. Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugsinstitution sei «im Moment eher nicht» verantwortbar. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Die Prognose sehe gut aus. Sobald er «eingestellt» sei, sei er zu 100% arbeitsfähig (Akten BVD, pag. 375 f.).

14.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzungen in den Akten, kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 3.2 ff. des Entscheids vom 12. Mai 2021). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden litt bzw. eigenen Angaben zufolge immer noch leidet, und er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (vgl. Ziff. 14.3 hiervor). Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit spielen der aktuelle Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen Entwicklungen eine massgebliche Rolle. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in gesundheitlicher Hinsicht auf die Gegenwart und Zukunft auswirkt.

Die Knieoperation des Beschwerdeführers liegt nun schon einige Monate zurück. Entgegen dem normalen Verlauf – gemäss den vorliegenden E-Mails von Dr. med. C.________ sei mit postoperativer Physiotherapie von sechs Monate sowie allfälligen Schmerzen von vier Monaten zu rechnen (Akten BVD, pag. 408) – wird geltend gemacht, dass die Heilung beim Beschwerdeführer verzögert vonstatten gehe. Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug indes nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch eine allenfalls notwendige postoperative Behandlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen. So sind Vollzugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage

(vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf Koller, in: Basler Kommentar, StGB I, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen. Die postoperativ während sechs Monaten erforderliche Physiotherapie des Beschwerdeführers dürfte unter Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen nunmehr zwar abgeschlossen sein. Eine allfällige Weiterführung oder eine Einschränkung der Mobilität schliesst die Hafterstehungsfähigkeit – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – aber ohnehin nicht aus und ihr kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang noch bestehenden Schmerzen und nötiger Medikation (vgl. hierzu etwa die Abklärung beim Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Witzwil, Akten BVD pag. 412). Daran vermag auch die Bemerkung von Dr. med. C.________ nichts zu ändern, wonach ein Haftantritt frühestens vier Monate postoperativ möglich sei. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend und die ärztliche Beurteilung dient lediglich als Entscheidhilfe. Bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Rechtsfrage, welche letztlich von der zuständigen Entscheidbehörde zu beantworten ist (vgl. Ziff. 14.1 hiervor). Zudem ist eine postoperative Nachsorge – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – auch im Strafvollzug gewährleistet.

Festzuhalten ist – mit Blick auf die Verfügung der BVD vom 5. Februar 2021

(amtliche Akten BVD, pag. 390 ff.) – schliesslich, dass selbst eine anstehende Operation einem Strafantritt nicht per se entgegensteht, zumal eine solche auch während des Strafvollzuges vorgenommen bzw. für deren dringende Durchführung nötigenfalls ein Strafunterbruch gewährt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 323 vom 20. Dezember 2017, Ziff. 10.4). Allerdings konnte gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. C.________ vom 22. September 2020 nicht gesagt werden, ob sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers während der Haft verschlechtern würden (Akten BVD, pag. 366 f.) und auch die dem Beschwerdeführer gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2020 eingeräumte «Wahlmöglichkeit» lässt eher auf einen nicht dringenden Eingriff schliessen (Akten BVD, pag. 381). Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – damit nicht darauf geschlossen werden, dass die Verweigerung des Vollzugsaufschubs von Anfang an unverhältnismässig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer muss gemäss den Angaben von Dr. med. D.________ ferner Medikamente im Zusammenhang mit einer arteriellen Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie einer Varicose einnehmen bzw. um dem Risiko eines Myokardinfarkts zu begegnen. Die Einnahme von Medikamenten ist auch in Haft möglich, womit dem Risiko eines Myokardinfarkts gar wirksamer begegnet werden kann als bisher. Ebenso ist im Rahmen des Strafvollzugs das Wahrnehmen von allenfalls notwendigen anstaltsexternen Arztterminen möglich. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Gesundheitszustand zeitnah reagiert werden. Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschätzung gefolgt werden, wonach die gebotene medikamentöse Behandlung im Strafvollzug gewährleistet ist. Dabei ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Gesundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Strafvollzug gewährleisten.

Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig wäre, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug arbeiten könnte. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach eine allfällige Arbeitsunfähigkeit eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers bewirken würde (vgl. auch Ziff. 15. hiernach).

14.5 Zusammenfassend führen weder der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knieoperation noch die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung (Senkung des Myokardinfarktsrisikos) zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (zu den Bedenken im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, vgl. Ziff. 15.2 hiernach). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet.

14.6 Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügliche Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; Daum, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Es ist die Aufgabe der entscheidenden Behörde, die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte als Grundlage der Güterabwägung zu würdigen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ bestehen noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auszumachen sind. In den vorinstanzlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann ferner keine unzulässige Würdigung der vorliegenden Berichte erkannt werden. Vielmehr setzte sich die

Vorinstanz im Detail mit den erwähnten Berichten auseinander und liess diese in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers einfliessen. Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Aktenlage als ausreichend zu bezeichnen ist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sei nicht bereit gewesen, eine selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es ferner ohne Weiteres offen gestanden, ergänzende Berichte (allenfalls mit spezifisch formulierten Fragestellungen, analog der E-Mailkorrespondenz mit Dr. med. C.________ vom 2./3. März 2021) einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor. Es ist mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen und die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Antritt des Strafvollzugs eine besondere oder ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit und/oder sein Leben darstellen würde. Die Kammer kann daher auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf verzichten, zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Berichte (insb. einen Bericht von Dr. med. C.________) einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

15. In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsgüterabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat.

15.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung nur ausnahmsweise in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1., 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014

E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Selbst wenn die medizinische Begutachtung darauf schliessen lässt, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsanspruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f).

15.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer nach Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Wie dargelegt, ist aufgrund der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und erheblich gefährden würde. Auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann und muss jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz wie ausgeführt als hoch.

Die Kammer verkennt nicht, dass es im öffentlichen Interesse liegt, wenn eingewiesene Personen dazu beitragen, die vom Kanton Bern zu tragenden Vollzugskosten möglichst tief zu halten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber – wie bereits erwähnt – nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Insofern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Haft möglicherweise (noch) nicht arbeiten kann, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Arbeitszuweisung ohnehin auf den gesundheitlichen Zustand der eingewiesenen Person Rücksicht zu nehmen ist (Art. 52 Abs. 1 JGG). Ebenso wenig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären und finanziellen Situation in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen. Es würde den Gleichheitssatz offensichtlich verletzen, den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe vom allgemeinen Lebenslauf oder dem Charakter der betroffenen Person abhängig zu machen. So hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen ungeachtet der persönlichen Merkmale und Eigenschaften sowie der Umstände sicherzustellen sei. Unbestreitbar stelle der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und sei für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung von seinem Kind sei aber eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Haftstrafe von rund 57 Monaten für den Beschwerdeführer, seine drei Kinder und seine Ehefrau eine persönliche und finanzielle Belastung darstellt. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 12. April 2019 vor Augen führen musste.

Ferner kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich bei ihm ein Strafantritt nicht sofort aufdränge. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 57 Monaten verurteilt, nachdem er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen worden war. Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Dies umso mehr, als das Obergericht des Kantons Bern dem Beschuldigten eine grössere kriminelle Energie attestierte (vgl. Akten BVD, pag. 306) und Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten sind

(Art. 23 Abs. 1 JVV).

Schliesslich überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers auch unter Einbezug der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht. Für die Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern wurden verschiedene Massnahmen zur Verhinderung des Einschleppens und Ausbreitens von Covid-19 innerhalb der Institutionen ausgearbeitet. So wurden zunächst etwa eine Maskentragpflicht, ein zeitweises Besuchsverbot, die Anordnung von Quarantäne für Neueintretende sowie ein Ausgangs- und Urlaubsverbot angeordnet (Medienmitteilung des Kantons Bern vom 20. Januar 2021 und vom 25. Februar 2021). Diese Schutzmassnahmen richten sich nach der Orientierungshilfe der KKJPD vom 6. April 2020, in der die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) konkretisiert wurden. Die Massnahmen werden laufend überprüft und angepasst, um unnötige Einschränkungen der Inhaftierten zu verhindern. So wurde etwa das Besuchsverbot per 11. März 2021 und das Ausgangs- und Urlaubsverbot per 1. Mai 2021 wieder aufgehoben (Medienmitteilung des Kantons Bern vom 4. März 2021, Kurzinformation aus dem Regierungsrat; Medienmitteilung des Kantons Bern vom 28. April 2021). Die zurzeit massgebenden Massnahmen, welche zum Schutz von eingewiesenen Personen getroffen wurden, finden sich in den Art. 16d ff. der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123) und gelten vorerst bis zum 24. Januar 2022 (Art. 22 Abs. 2c Covid-19 V; vgl. auch Medienmitteilung des Kantons Bern vom 15. September 2021). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass die Covid-19-Pandemie einer Inhaftierung nicht entgegenstehe, sofern die Richtlinien der WHO zur Bekämpfung der Pandemie sowie die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu diesem Thema eingehalten werden (Urteile des BGer 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3, 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4 und 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2). Die Einhaltung dieser Schutzmassnahmen haben im bisherigen Verlauf der Pandemie denn auch eine namhafte Ausbreitung von Covid-19 in den Gefängnissen und Justizvollzugsanstalten der Schweiz erfolgreich verhindern können (vgl. Brägger, Verbreitung der Covid-19-Pandemie im Freiheitsentzug verhindert, prison-info 2/2020, S. 11 ff.). Demzufolge vermögen die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf die Covid-19-Pandemie keinen Strafaufschub zu begründen. Dies umso weniger, als Risikopatienten auch in Freiheit gewissen Risiken ausgesetzt sind.

16. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hafterstehungsfähig ist. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im Vollzug und insbesondere auch während der aktuellen Covid-19-Pandemie gewährleistet. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, mögen sie für ihn noch so schwer wiegen, überwiegen die öffentlichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht.

Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Die Vollzugsbehörde wird einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerdeführers festzusetzen haben.

17. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Ziff. 5.3 des Entscheids vom 12. Mai 2021).

17.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei fraglich, wie die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde beurteilt werden könne, wenn für die Entscheidfindung im Wesentlichen auf Berichte abgestellt werde, welche der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht habe. Die nähere Betrachtung der Berichte zeige klar, dass der behandelnde Arzt keine Hafterstehungsunfähigkeit bescheinigt, sondern eingeräumt habe, dass ein Abwarten des Genesungsprozesses angezeigt und sinnvoll sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos gewesen sein solle. Eine solche Beurteilung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (pag. 9 ff.). Wenn das Obergericht zum Schluss komme, dass die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden könne, dann werde der Beschwerdeführer dies selbstverständlich akzeptieren (pag. 87).

Die Vorinstanz ergänzt im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021, das Gesuch sei erst mit den Schlussbemerkungen vom 24. April 2021 gestellt worden, weshalb zu dessen Beurteilung die Aktenlage zu diesem Zeitpunkt massgebend sei. Im angefochtenen Entscheid seien die Angaben und Diagnosen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ gewürdigt und festgehalten worden, dass es sich bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahme von Aussichtslosigkeit sei aufgrund der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar, überzeuge deshalb nicht. Falls das Obergericht die Auffassung betreffend Aussichtslosigkeit nicht teile, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens nachweise oder besondere Gründe darlege, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch zeitgerecht zu stellen. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht worden sei, hätte die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden können (pag. 61 ff.).

17.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Massgebend für die Prozessaussichten ist der Zeitpunkt des Gesuchs, wobei eine summarische Prüfung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten zu erfolgen hat (von Büren, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 111).

Praxisgemäss entfaltet das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuchseinreichung Wirkung (von Büren, a.a.O., N. 17 zu Art. 111). Eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung (Art. 111 Abs. 3 VRPG) erfolgt etwa dann, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig ein hinreichend begründetes und mit den erforderlichen Belegen versehenes Gesuch zu stellen oder wenn die gesuchstellende Partei nachweist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens verschlechtern haben oder sie aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, ein entsprechendes Gesuch zeitgerecht zu stellen (von Büren, a.a.O., N 46 zu Art. 111).

17.3 Mit Blick auf die im massgebenden Gesuchszeitpunkt (24. April 2021) gegebenen Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. Bereits die BVD haben sich in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2021 einlässlich mit dem Gesuch um Vollzugsaufschub bzw. den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sei. So führten sie mit Blick auf die dazumal vorliegenden Unterlagen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ etwa aus, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Strafvollzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers hervorgerufen werde. Bei Strafantritt werde ferner der Gesundheitszustand der eintretenden Person durch den ärztlichen Dienst der Vollzugseinrichtung detailliert abgeklärt und die nötigen medizinischen Massnahmen in die Wege geleitet. Falls nötig, könne das Vollzugsregime auch modifiziert werden (Akten BVD, pag. 390 ff.). Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Vorinstanz auch auf die später eingereichten ärztlichen Berichte und Unterlagen stützte, ist für eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten doch der Gesuchszeitpunkt massgebend und erfolgte die Abweisung der Beschwerde doch im Wesentlichen aus denselben Gründen, welche bereits bei den BVD zur Verweigerung des Vollzugsaufschubs geführt haben. Daneben wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am Knie operiert, was insofern nichts an der Einschätzung der BVD zu ändern vermochte. Weder hielten sich damit die Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umständen das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwerde an die Vorinstanz als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

IV.

18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr CHF 1‘500.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD)

Bern, 14. Oktober 2021

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 253

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_983/2020

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 23 Justizvollzugsverordnungart. 23 OEJart. 23 Justizvollzugsverordnung

6B_580/2017

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

Art. 20 VRPGart. 20 LPJAart. 20 VRPG

BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60

BVR 2015 159

6B_1343/2016

BVR 2014 14

6B_580/2010

SK 16 395

Art. 92 StGBart. 92 CPart. 92 CP

SK 17 323

SK 20 390

SK 17 323

Art. 18 VRPGart. 18 LPJAart. 18 VRPG

6B_40/2020

6B_593/2014

6B_377/2010

6B_40/2020

6B_243/2016

Art. 22 COVID-19art. 22 COVID-19art. 22 COVID-19

1B_220/2020

1B_312/2021

1B_90/2021

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 369

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 Verfahrenskostendekretart. 103 Décret sur les frais de procédureart. 103 Verfahrenskostendekret

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF