SK 2021 259
Strafgesetz
31. Juli 2023Deutsch151 min
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (pag. 459 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Beschimpfung (mehrfach) und Tätlichkeiten (mehrfach), alles angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen, z.N. der Privatklägerin, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, der Drohung, der Tätlichkeit und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles mehrfach begangen z.N. der Privatklägerin.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 21 259
Bern, 17. Mai 2022
Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.),
Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann,
Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiber Jaeger
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Drohung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2020 (PEN.________)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 10. Dezember 2020 (pag. 459 ff.) stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Beschimpfung (mehrfach) und Tätlichkeiten (mehrfach), alles angeblich begangen z.N. der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein. Weiter wurde der Beschuldigte freigesprochen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen, z.N. der Privatklägerin, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, der Drohung, der Tätlichkeit und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, alles mehrfach begangen z.N. der Privatklägerin.
In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten verurteilt, unter Anrechnung eines Tages ausgestandener Polizeihaft. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3’600.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, sowie zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 13'346.00.
Nach der Festsetzung der amtlichen Entschädigungen sowie der Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten verurteilte ihn die Vorinstanz im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 samt Zins an die Privatklägerin, ohne Kostenausscheidung. Abschliessend wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet, die Rückgabe zweier Natels an den Beschuldigten verfügt und die nötigen Zustimmungen zur Löschung des DNA-Profils sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt.
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 468). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 brachte Fürsprecher B.________ der Vorinstanz unter Beilage einer Anwaltsvollmacht zur Kenntnis, dass er die amtliche Verteidigung des Beschuldigten übernehme und an der Berufungsanmeldung festgehalte (pag. 474 f.). Mittels Aktennotiz vom 27. Mai 2021 wurde festgehalten, dass Rechtsanwalt E.________ mit dem Anwaltswechsel einverstanden sei und seit der Urteilseröffnung keine weiteren Auslagen mehr gehabt habe (pag. 477). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 hiess die Vorinstanz den Anwaltswechsel gut, entliess Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat und setzte Fürsprecher B.________ als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein (pag. 478 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Juni 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag eröffnet (pag. 483 ff.). Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 erklärte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten frist- und formgerecht Berufung gegen alle Schuldsprüche, mit Ausnahme desjenigen wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, gegen die Verurteilung zu einer Landesverweisung, zu den Verfahrenskosten und Rückerstattungen sowie zur Bezahlung einer Genugtuung, wobei die Zivilklage abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen sei. Soweit der Beschuldigte [vorinstanzlich und im Rahmen des beschränkten Berufungsthemas] schuldig gesprochen worden sei, würden Freisprüche verlangt, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen sowie die Kosten- und Entschädigungsfragen (pag. 582 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2021 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet und es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 699 ff.).
Rechtsanwalt D.________ erhob mit Schreiben vom 28. Juli 2021 namens und im Auftrag der Privatklägerin Anschlussberufung und beantragte zusätzlich zu den bereits erfolgten Schuldsprüchen die Verurteilung und angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, mehrfach z.N. der Privatklägerin begangen [soweit vorinstanzlich freigesprochen], unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 702 f.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu erkennen (pag. 711 f.).
Fürsprecher B.________ verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2021 auf einen Antrag betreffend Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 751).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16./17. Mai 2022 statt (pag. 776 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit seiner Berufungserklärung reichte Fürsprecher B.________ diverse Unterlagen ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen. Weiter beantragte er die Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Privatklägerin [recte: Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerin] (pag. 582 ff.). Mit schriftlich begründetem Beschluss vom 6. August 2021 hiess die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Parteieinvernahmen (unter Konfrontationsvermeidung) gut und erkannte die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen zu den Akten. Den Beweisantrag auf Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens wies die Kammer hingegen ab (pag. 713 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 20. April 2022 (pag. 771) und ein aktueller Leumundsbericht vom 12. April 2022 samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 764 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Das Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Dienst Abklärungen und Massnahmen, reichte auf gerichtliche Nachfrage hin mit Schreiben vom 8. April 2022 die schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs im Zusammenhang mit der Frage der Landesverweisung samt Aktenauszügen ein (pag. 748 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Fürsprecher B.________ einen Bericht von Dr. med. F.________ der G.________ (AG) vom 7. Juli 2016 (pag. 822 f.), einen Bericht von Dr. med. H.________ der Kardiologie des I.________ vom 3. November 2017 (pag. 824 ff.), einen Arztbericht von Dr. med. J.________ des K.________ (AG) vom 25. Juni 2018 (pag. 819 f.) und einen Bericht von Dr. med. L.________ der M.________ vom 19. Januar 2022 (pag. 821) zu den Akten. Diese wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannt (pag. 788).
Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 789 ff.). Die Privatklägerin wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ebenfalls einvernommen (pag. 779 ff.).
4. Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 827):
I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen ist insoweit als das Verfahren im Sinne von Ziffer I des Dispositives eingestellt wurde.
Erwägungen
II. Herr A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der
1.
sexuellen Nötigung gemäss Urteilsdispositiv Ziffern II und III/1;
2.
Vergewaltigung gemäss Urteilsdispositiv Ziffer III/2.1, 2.2. und 2.3;
3.
Drohung gemäss Urteilsdispositiv Ziffer III/3.1, 3.2. und 3.3;
4.
Tätlichkeiten gemäss Urteilsdispositiv Ziffer III/4.
III. Herr A.________ sei hingegen schuldig zu erklären wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Urteilsdispositiv Ziffer III/5 und zu verurteilen zu einer Busse von CHF 200.
IV. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten.
V. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzuweisen.
VI. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vom Kanton Bern zu tragen
VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss seiner Kostennote festzusetzen.
VIII. Die beschlagnahmten zwei Natels von Herrn A.________ seien ihm zurückzugeben.
IX. Es seien weitere Verfügungen betr. Lösung [recte: Löschung] des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu treffen.
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete Namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 828):
Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. (Einstellung wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Beschimpfung mehrfach und Tätlichkeiten mehrfach) und Ziffer III.5 (Missbrauch einer Fernmeldeanlage mehrfach) sowie Ziffer IV des Urteils vom 10.12.2020 im Verfahren PEN.________ in Rechtskraft erwachsen ist.
A.________ [recte: A.________], vgt., sei schuldig zu erklären
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. April/Mai 2016 bis Mai 2018 an der N.________ (Ort), zN von C.________ (Fälle 1-8 der AKS);
der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. April/Mai 2016 bis Mai 2018 an der N.________ (Ort) und in O.________ (Ort), zN von C.________;
der Drohung, mehrfach begangen zwischen Ende 2014 und April 2018 an der N.________ (Ort), und in O.________ (Ort), evtl. anderswo, zN von C.________;
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________;
und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen.
A.________ [recte: A.________] sei zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18’000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 sowie die Interventionskosten der Privatklägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 829 ff.):
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Dezember 2020 (PEN.________) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellung der Strafverfahren wegen
Verleumdung, evtl. übler Nachrede, angeblich begangen im März / April 2018 in N.________ (Ort) und anderswo z.N. C.________ (Ziff. I.1. des Urteils);
Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen im März / April 2018 und am 15. September 2018 in N.________ (Ort), O.________ (Ort) und anderswo z.N. C.________ (Ziff. I.2. des Urteils);
Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen von März 2017 bis am 10. Dezember 2017 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N. C.________ (Ziff. I.3. des Urteils);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
des Schuldspruchs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen vom 22. Mai 2018 bis am 18. September 2018 in N.________ (Ort) z.N. C.________ (Ziff. III.5. des Urteils).
A.________ [recte: A.________] sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) z.N. C.________ (Ziff. II des Urteils), dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und Ausrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
A.________ [recte: A.________] sei schuldig zu erklären:
der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen vom April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) z.N. C.________ (Ziff. III.1. des Urteils);
der Vergewaltigung, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N. C.________, namentlich wie folgt (Ziff. III.2. des Urteils):
Ende 2016 in N.________ (Ort) z.N. C.________;
im April / Mai 2017 in N.________ (Ort) z.N. C.________;
im Mai / Juni 2017 in O.________ (Ort) z.N. C.________;
der Drohung, mehrfach begangen von Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N. C.________, namentlich wie folgt (Ziff. III.3 des Urteils):
im Dezember 2016 / anfangs 2017 in N.________ (Ort) z.N. C.________;
ab Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N. C.________;
im März / April 2018 in N.________ (Ort) z.N. C.________;
der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 11. Dezember 2017 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N. C.________;
und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft;
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'600.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren;
zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung.
Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen.
A.________ [recte: A.________] sei zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen.
Im Weiteren sei zu verfügen:
Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.
Folgende Gegenstände seien A.________ [recte: A.________] nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
- 1 Natel Wiko Lenny 2
- 1 Natel iPhone S1 schwarz
Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. P.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen.
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen.
Das Urteil sei dem Bewährungs- und Vollzugdienst des Kantons Bern, der Koordinationsstelle Strafregister und dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sei zu bestimmen (Art. 135 StPO).
Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldpunkt, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, die Strafzumessung, die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS, den Genugtuungsanspruch sowie die Kostenfolgen, soweit ihm Verfahrenskosten auferlegt worden waren resp. soweit er zur Rück- und Nachzahlungspflicht verurteilt worden war. Die Privatklägerin ihrerseits beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt, namentlich auf den vorinstanzlichen Freispruch wegen sexueller Nötigung. Damit sind die Einstellungen betreffend Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Beschimpfung und Tätlichkeiten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Schuldspruch wegen mehrfach begangenen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Ziff. III/5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Dispositiv
Nicht der Rechtskraft zugänglich und demnach ebenfalls von der Kammer zu überprüfen sind die Verfügungen betreffend die DNA (Ziff. VI/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Von der Kammer zu überprüfen sind demnach der Schuldpunkt im Rahmen von Ziff. 1, 2, 3 und 5 der Anklageschrift, die Strafzumessung, die Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS, der Zivilpunkt, die Kostenfolgen sowie die Rückgabe der Gegenstände.
Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung – soweit den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenfolgen betreffend – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil im Rahmen der Berufungsthemen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. In Bezug auf die Zivilklage ist eine Verschlechterung zulasten des Beschuldigten jedoch infolge fehlenden (weitergehenden) Antrags der Privatklägerin ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Tatvorwürfe gemäss AKS
Mit Anklageschrift vom 26. Februar 2020 wurden dem Beschuldigten folgende relevante Sachverhalte vorgeworfen (pag. 363 ff.):
1. Sexuelle Nötigung
Im Rahmen des einvernehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehrs mit C.________ rieb A.________ im N.________ (Ort) erstmals ca. im April / Mai 2016 und in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. April / Mai 2016 bis April 2018 weitere dreimal seinen Penis an ihrem Hintern resp. Analbereich und drang dann unerwartet anal in sie ein, obwohl er wusste, dass C.________ das nicht wollte. A.________ drückte C.________ dabei aufs Bett, hielt sie an Handgelenken / Armen und Hüften fest und penetrierte sie bis er zum Orgasmus kam, obwohl C.________ sagte, er solle aufhören, schrie und versuchte, A.________ insbesondere mit den Händen wegzustossen und versuchte, von ihm wegzukommen.
Es kam in der Folge bis Mai 2018 zu weiteren ca. drei- bis viermal Analverkehr gegen den Willen von C.________. C.________ liess dies über sich ergehen und wehrte sich nicht mehr dagegen, weil A.________ ihr während der Beziehung generell und insbesondere auch vor dem Analverkehr mehrfach gedroht hatte, er würde sie und ihre Tochter in die Türkei zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm Analverkehr haben würde. C.________ befand sich infolge dieser und weiterer Drohungen sowie wegen wiederholten Tätlichkeiten (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4 und 5) und Beschimpfungen (insbesondere sie sei eine Hure) unter Druck und liess den Analverkehr über sich ergehen, obwohl sie dies nicht wollte, was A.________ wusste und bewusst ausnutzte.
2. Vergewaltigung
A.________ vollzog in der Zeit von ca. April / Mai 2006 bis Mai 2018 mit C.________ dreimal gegen ihren Willen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt und trotz Gegenwehr vaginalen Geschlechtsverkehr, und zwar im Einzelnen wie folgt:
zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. April / Mai 2016 bis Mai 2018, eventuell ca. im November / Dezember 2016 in N.________ (Ort), N.________ zN von C.________
A.________ legte sich auf die nackt im Bett liegende C.________, würgte sie und verlangte Geschlechtsverkehr C.________ versuchte, sich auf die Seite zu drehen und von ihm loszukommen, was ihr aber nicht gelang. A.________ hörte dann mit dem Würgen auf. C.________ hielt ihre Beine zusammen, wobei sie aus Angst, dass er sie wieder würgen würde, nachliess, sodass er ihre Beine spreizen konnte und vaginal in sie eindrang, obwohl er wusste, dass C.________ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
ca. im April / Mai 2017 in N.________ (Ort), N.________ zN von C.________
A.________ schleifte C.________ zum Bett. C.________ versuchte, A.________ wegzudrängen und zog ihre Beine zusammen, damit er ihr die Hose nicht ausziehen konnte, was ihm aber trotzdem gelang. Er legte sich auf sie, hielt ihr mit seiner Hand den Mund zu und drang vaginal in sie ein, wobei C.________ schrie, dass sie keinen Sex wolle. Er versuchte zudem, C.________ während des Geschlechtsverkehrs zu würgen, evtl. würgte er sie, und penetrierte sie bis er zum Orgasmus kam, obwohl er wusste, dass C.________ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
ca. im Mai / Juni 2017 in O.________ (Ort) zN von C.________
A.________ würgte C.________ im Korridor und liess dann wieder von ihr ab. Er stiess C.________, die sich danach auf die Matratze im Wohnzimmer gesetzt hatte, auf die Matratze, sodass sie darauf lag, zog ihre Hose aus, wobei C.________ versuchte, ihn mit den Armen abzuwehren. Aus Angst, dass er sie wieder würgen könnte, wehrte sie sich nicht stärker dagegen. Er legte sich auf sie und hielt ihr mit seiner Hand den Mund zu, wobei C.________ ihn in die Hand biss, drang vaginal in sie ein und penetrierte sie bis er zum Orgasmus kam, obwohl er wusste, dass C.________ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
3. Drohung
A.________ zog C.________ ca. im Dezember 2006 / anfangs 20017 in N.________ (Ort) an den Haaren und hielt ihr ein Messer an den Hals und sagte ihr, er werde sie töten, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzte.
A.________ sagte C.________ ab ca. Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort), O.________ (Ort) und evtl. anderswo mehrfach, er werde sie und ihre Tochter in die Türkei zurückschicken resp. dafür sorgen, dass sie abgeschoben würden, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzte.
A.________ schrieb ca. im März / April 2018 in einer Textnachricht an die Mutter von C.________, sie solle ihre Mädchen anrufen und sich von ihnen verabschieden, er werde in ihre Köpfe schiessen, wodurch er C.________, die vom Inhalt der Nachricht erfuhr, in Angst und Schrecken versetzte.
[…]
Tätlichkeiten
A.________ packte ca. von Mai 2017 bis 22. August 2018 in N.________ (Ort) C.________ an den Armen und schüttelte sie und packte sie an den Handgelenken (mehrfach, zum Teil einmal in der Woche und zum Teil einmal im Monat), wobei sie an den Armen Blutergüsse erlitt.
7. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen (S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 501 f.) und der Aussagenanalyse im Speziellen (S. 22 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 504 ff.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
8. Vorhandene Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt erfasst und wiedergegeben. Auf diese Zusammenfassung kann verwiesen werden (pag. 494-501).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2016 ein Scheidungsgesuch beim Regionalgericht Q.________, einreichte (pag. 675), wobei seine Ehefrau (die Straf- und Zivilklägerin) mit der Scheidung zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden gewesen ist (pag. 676). Das zuständige Gericht teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 2. August 2016 mit, eine Scheidung sei im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, zumal sich die Ehegatten im Scheidungspunkt nicht einig seien und noch keine zwei Jahre getrennt leben würden. Daher werde das Schreiben vom 25. Juli 2017 [recte: 2016] retourniert (pag. 677). Mit Klage vom 25. Februar 2019 reichte der Beschuldigte erneut die Scheidung beim zuständigen Gericht ein (pag. 678 ff.). Am 29. August 2019 fand die Einigungsverhandlung der Ehescheidung auf Klage in Anwesenheit des Beschuldigten und der Privatklägerin statt, wobei zwischen den Ehegatten eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen und folglich die Ehe mit Entscheid vom 29. August 2019 geschieden wurde (pag. 684 ff.).
Wie auch bereits die Vorinstanz treffend erkannte, liegen nur wenige objektive Beweismittel vor (pag. 503). Das Kerngeschehen der möglicherweise strafbaren Elemente des Ehekonflikts spielte sich hinter verschlossenen Türen ab, so dass der Aussagewürdigung der beiden Ehegatten eine massgebliche Bedeutung zukommt.
9. Allgemeines Aussageverhalten
9.1 Aussagen der Privatklägerin
9.1.1. Vorinstanzliche Ausführungen
Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin auseinandergesetzt. Sie hat ihre Aussagen einzeln und im Zusammenhang mit ihren anderen Aussagen sowie jenen des Beschuldigten, aber auch vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel gewürdigt. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst aus folgenden Gründen als derart glaubhaft, dass umfassend auf sie abgestellt werden könne (S. 31 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 513 ff.):
- In den Aussagen der Privatklägerin würden sich keine inneren Widersprüche finden. Sie erkläre nicht einfach pauschal, es sei zu sexuellen Übergriffen und weiteren Eingriffen seitens des Beschuldigten gekommen, sondern sie schildere beispielsweise den ersten Analverkehr doch detailliert und gebe auch zu, dass es nach dem ersten Mal nicht mehr so schlimm gewesen sei. Sie schildere auch detailliert, wie er ihr den Mund zugehalten habe, als er sie vergewaltigt habe, sie an den Haaren gezogen und ihr ein Messer an den Hals gehalten und dabei gedroht habe, sie zu töten oder wie der Geschlechtsverkehr abgelaufen sei, als er sie in seiner Wohnung resp. in ihrer Wohnung gewürgt habe.
- Ihre Aussagen würden auch durchaus logische, nachvollziehbare Elemente beinhalten. So erkläre sie auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in die Türkei zurückgehen würde, dass sie gehen müsse, um es selber zu sehen. Weiter gebe sie an, dass sie nach dem Würgen nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu sprechen. Deshalb habe sie sich verbal nicht gewehrt. Und falls sie sich nicht hätte scheiden lassen wollen, hätte sie ja keinen Scheidungsantrag eingereicht.
- Die Privatklägerin differenziere auch. So habe sie angegeben, dass der Beschuldigte die Drohung, er werde sie und die Tochter in die Türkei zurückschicken, immer wieder geäussert habe, manchmal auch während des Analverkehrs, und die Beschimpfungen hätten manchmal nur fünf Minuten gedauert und manchmal Stunden oder Monate. Auch habe sie ausgesagt, dass das eine Mal, als er sie in der Wohnung gewürgt habe, verglichen mit den anderen Malen schlimmer gewesen sei.
- Ihre Aussagen würden auch verfahrensunabhängige Details enthalten. So habe er ihr vor der Vergewaltigung die Hose, das T-Shirt und die Unterhose weggezogen. Den BH habe er nur raufgezogen. Beim Übergriff in ihrer Wohnung sei sie mit dem Rücken auf der Matratze gelegen, aber halb auch daneben. Ein Teil ihrer Pobacke habe über den Rand der Matratze herausgeschaut; zuvor hätten sie noch Kaffee getrunken und die Kaffeetassen seien immer noch auf dem Boden gewesen. Weiter gebe sie an, der Zeuge R.________ sei ein ganz schlanker. Deshalb habe der Beschuldigte gemeint, sie solle für diesen kochen, weil er so mager sei, damit er mal etwas Richtiges essen könne.
- Weiter würden ihre Aussagen auch Beschreibungen ihrer Gefühle beinhalten. So habe sie das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei das Alleinsein gewohnt gewesen und er habe sie als Last empfunden. Er habe sie auch wie eine Haushaltshilfe behandelt. Mit dem Konsum von Alkohol habe sie ihre Sorgen vergessen können und sich gut gefühlt. Wegen den Drohungen habe sie sich sehr unwohl gefühlt. Aber wegen der konservativen Haltung ihrer Familie habe sie die Ehe nicht auflösen können. Ihr Vater sei sehr konservativ. Es habe sie schon belastet, wenn sie mit Sachen beschuldigt worden sei, die sie gar nicht gemacht habe. Wenn sie alkoholisiert gewesen sei, habe ihr der Geschlechtsverkehr nichts ausgemacht, dann sei er normal, also schön gewesen. Wenn sie keinen Alkohol zu sich genommen habe, habe sie sich abgeneigt gefühlt. Wenn sie das alles nun wieder erzählen müsse, wühle es sie auf. Sie habe in den Analverkehr eingewilligt, weil er ihr und der Tochter immer wieder gedroht habe, sie in die Türkei zu schicken. Nach der Trennung habe sie anfangs schon wieder mit ihm zusammen sein wollen, später aber nicht mehr. Der Ausschlag, dass sie nicht mehr mit ihm habe zusammenkommen wollen, sei gewesen, weil der Beschuldigte ihrem Bruder eine SMS geschickt habe, in der er geschrieben habe, er werde sie zurückschicken und der Bruder könne sie dann verkaufen und einkassieren. Sie habe sich nach der Vergewaltigung geduscht, weil sie sich vor ihm geekelt habe. Sie möchte nur, dass ihre Probleme und ihr Leiden aufhören würden; sei es, wenn sie hierbleibe oder in die Türkei müsse. Obwohl der Beschuldigte während ihrer Aussage bei der Staatsanwaltschaft nicht anwesend gewesen sei, habe sie gesagt, es komme ihr so vor, ob direkt neben ihr sei; so nahe bei ihr, dass sie nicht sprechen könne. Sie habe Angst, obwohl er nicht bei ihr im Zimmer sei. Nach dem ersten Analverkehr hätten sie ca. einen Monat keinen Geschlechtsverkehr gehabt, da sie sehr traurig über den ersten Vorfall gewesen sei. Sie könne sich nur noch an die Angst erinnern, als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Wie lange es gedauert habe, könne sie nicht sagen. Sie habe Schmerzen gehabt, weil er sie an den Haaren gezogen und ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Ihre Gefühle hätten sich nicht nur in den Aussagen wiedergefunden, sondern sie habe dies auch mit ihren Gesten und Äusserungen während der Untersuchung gezeigt. So habe sie mit dem Lineal gezeigt, wo genau er ihr das Messer hingehalten habe. Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe in diesem Moment habe sie erklärt: «Ich hatte grosse Angst und wie jetzt musste ich weinen». Er sei daraufhin ins Wohnzimmer. Sie sei in der Küche geblieben, habe ihren Kopf auf ihre verschränkten Arme gelegt und leise vor sich hin geweint. Nachdem die polizeiliche Einvernahme drei Stunden angedauert habe, habe sie erklärt, dass sie nicht mehr könne, sie brauche eine Pause. Sie wolle eigentlich gar nicht mehr weiter aussagen, sie sei erschöpft. Es komme ihr direkt vor Augen. Sie erlebe es wieder, wenn sie es erzählen müsse. Sie wolle am liebsten drauflos weinen. Wie schon in der Untersuchung habe sie wiederholt auch in der Einvernahme während der Hauptverhandlung geweint und das Sprechen sei ihr schwergefallen.
- Sodann stelle sie ihre Vorwürfe räumlich und zeitlich in einen Zusammenhang. So habe sie erklärt, die erste Vergewaltigung (gemeint sei der erste Analverkehr) sei ein paar Monate vor dem 25. Juli 2016 gewesen, als er dann seinen Anwalt für die Scheidung aufgesucht habe. Als der Beschuldigte sie vergewaltigt und dabei den Mund zugehalten habe, seien sie schon getrennt gewesen, das müsse ca. April / Mai 2017 gewesen sein. Der Vorfall mit dem Messer am Hals sei im Dezember 2016 oder anfangs 2017 gewesen. Die Tochter habe damals schon nicht mehr bei ihnen gewohnt, sie selbst habe aber immer noch beim Beschuldigten gewohnt. Es sei ziemlich warm gewesen und sie habe nicht viel getragen, als er sie in ihrer Wohnung gewürgt und vergewaltigt habe. Es sei im Mai 2017 oder Juni 2017 gewesen.
- Die Privatklägerin schildere auch Gespräche resp. Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten, die teilweise sehr spezielle Details beinhalten würden. So gebe sie an, dass er behauptet habe, ihre Vagina sei zu gross, was ein Beweis sei, dass sie in der Türkei als Hure gearbeitet habe. Er habe ihr auch gesagt, dass er keinen Analverkehr mit ihr machen werde. Als er es dann aber doch gemacht habe, habe sie ihm gesagt, dass er ihr weh tue und aus ihr rausgehen solle. Er habe o.k. gesagt, aber trotzdem nicht aufgehört, sondern weitergefahren, bis er ejakuliert habe. Er habe gemeint, ihre Vagina sei so gross wie ein Kopf, weshalb er lieber Analverkehr mit ihr haben wolle, weil er so mehr Lust mit ihr empfinde. Sie habe versucht, ihn zu beruhigen, als er sie am rechten Arm zum Bett gezogen und dann vergewaltigt habe. Sie habe gesagt, dass sie es anschliessend noch machen könnten. Aber er habe gesagt, dass es jetzt passieren müsse. Sie habe ihn dreimal gefragt, ob sie sich wieder versöhnen und wieder in derselben Wohnung leben wollen. Dies habe er nicht gewollt. Er habe gewollt, dass sie in zwei verschiedenen Wohnungen leben, aber trotzdem noch Sex miteinander hätten. Er habe überhaupt nicht reagiert, als sie ihn gebeten habe, mit dem Analverkehr aufzuhören. Er habe einfach weitergemacht und gemeint, sie solle locker sein, es würde ihr sonst noch mehr weh machen. Während des Geschlechtsverkehrs habe er ihr nie gedroht. Vor dem Geschlechtsverkehr habe er ihr gesagt, sie sei seine Frau und müsse ihn befriedigen. Sie sei seine Ehre. Sie habe ihn gefragt, warum er sie zu würgen versuche, wenn sie doch in sein Bett komme und nicht mit anderen Männern schlafe.
- Sie habe auch spontan ihre Aussagen verbessert, indem sie beispielsweise erklärt habe, es stimme nicht, wie es in der Anzeige stehe, dass sie am Anfang keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten einmal pro Woche oder sicher alle zehn Tage Geschlechtsverkehr gehabt.
- Auch habe sie explizit erklärt, wenn sie sich bei etwas nicht sicher gewesen sei oder es nicht mehr wisse. So habe sie angegeben, dass sie nicht wisse, warum er sie und die Tochter in die Türkei habe zurückschaffen wollen. Er habe sie als Hure beschimpft und gesagt, sie verkaufe sich gegen Geld. Momentan komme ihr nichts Anderes in den Sinn, womit er sie beschimpft habe. Sie könne sich an den Inhalt des Schreibens, dass der Beschuldigte wegen ihrer Ausschaffung an den Migrationsdienst geschickt habe, nicht mehr genau erinnern. Sie könne sich auch nicht mehr genau erinnern, wie er ihr gedroht habe, sie zu töten. Es könne auch mehrmals passiert sein. Sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, da sie viele Tabletten zu sich genommen habe, um alles zu vergessen. Vielleicht habe sie ihn mit den Sätzen, die sie zu ihm gesagt habe, als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, beruhigt. Sie wisse aber auch nicht, wieso er von ihr abgelassen habe. Sie wisse nicht mehr, ob das Würgen bei der Vergewaltigung in der Wohnung des Beschuldigten vor oder während dem Geschlechtsverkehr gewesen sei.
- Sie gebe auch zu, wenn eine Handlung des Beschuldigten für sie nicht erklärbar gewesen sei. So habe sie beispielsweise auch nicht verstanden, warum er ihr das Messer an den Hals gehalten habe. Sie wisse den Grund auch nicht genau, warum er sie an den Armen oder an den Handgelenken gepackt habe. Er sei einfach wütend geworden. Sie wisse nicht, warum er ihr damals beim einen Übergriff in ihrer Wohnung die Hand auf ihren Mund gehalten habe.
- In ihren ganzen Aussagen habe sie den Beschuldigten aber trotz den erhobenen Vorwürfen nicht übergebührend belastet oder aggraviert. So gebe sie an, dass sie an ihn geglaubt und ihn geliebt habe. Die Anfangsmonate ihrer Ehe seien sehr schön gewesen. Sie hätten sich nach einem Jahr gefunden und es sei alles so eingetroffen, wie sie sich das vorgestellt habe. Es sei eine ganz normale Ehe gewesen. Das Sexleben sei am Anfang gut gewesen. Nachdem sie zusammen getrunken hätten, sei der Beschuldigte jeweils gut zu ihr gewesen. Er habe sich ihr gegenüber wie ein Engel benommen. Anfangs hätten sie auch Geschlechtsverkehr ohne Alkohol gehabt. Es sei alles gut gewesen. Sie habe ihn geliebt und es auch genossen. Wenn sie mit dem Sex habe warten wollen, sei er nicht immer darauf eingegangen. Er habe versucht, sie zu überreden. Dabei sei er zärtlich geworden, habe schöne Wörter zu ihr gesagt und sich bei ihr entschuldigt. Er habe ihr gesagt, dass er sie liebe. Wenn er sich ihr so angenehm genähert habe, sei sie mit dem Geschlechtsverkehr auch einverstanden gewesen. Nach dem fünften Mal Analverkehr habe er sich Mühe gegeben, sie nicht mehr zu verletzen. Als Grund für das an den Armen und Handgelenken Packen habe er angegeben, dass er zu wenig geschlafen habe oder dass seine Zuckerwerte erhöht seien. Nachträglich habe er sich entschuldigt und so getan, als sei nichts passiert. Bei der Vergewaltigung, als er sie gewürgt habe, habe sie das Bewusstsein nicht verloren. Er habe sie höchstens dreimal gewürgt. Bevor sie sich getrennt hätten, habe er die Initiative für den Geschlechtsverkehr ergriffen. Aber im Mai 2018 hätten sie beide Alkohol getrunken und beide miteinander schlafen wollen; dies als eine Art Versöhnung. Im Mai 2018 sei er sehr angenehm ihr gegenüber gewesen. Beim zweiten bis vierten Analverkehr habe er versucht, ihr weniger weh zu tun. Er habe mit seinem Penis schwächer gestossen. Es habe sehr wenig wehgetan. Dann, als sie einverstanden gewesen sei, habe es nicht wehgetan. Er habe versucht, sie zu erwürgen, aber sie könne sich erinnern, dass es kurz gewesen sei. Es habe nachträglich nicht weh getan. Er sei erst in sie eingedrungen, nachdem er die Hände von ihrem Hals weggenommen habe.
- Die Aussagen der Privatklägerin könnten auch in Einklang mit den objektiven Beweismitteln gebracht werden. So habe er das letzte Mal am 18. September [2018] angerufen, was mit der ausgewerteten Anrufliste vom iPhone S1 des Beschuldigten übereinstimme.
Insgesamt hielt die Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe auch positive Worte für den Beschuldigten und das Zusammenleben gefunden. Sie habe nicht versucht, ihn einfach generell im schlechten Licht darzustellen. Es entstehe beim Lesen ihrer Aussagen nicht den Eindruck, dass sie sich an ihm rächen wolle, denn dafür seien sie eindeutig zu differenziert.
Die Vorinstanz hat sich weiter mit Unstimmigkeiten im Aussageverhalten sowie mit den kritischen Einwänden der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung betreffend die Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 519 ff.):
- Die Aussagen der Privatklägerin seien nicht frei von Widersprüchen. So habe sie beispielsweise bei der Polizei erklärt, dass der Beschuldigte sie beim ersten Analverkehr an den Armen und Handgelenken festgehalten habe, während sie bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, er habe sie an den Hüften gehalten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie ausgesagt, beim Analverkehr seien keine Gleitmittel verwendet worden, bei der Staatsanwaltschaft habe sie erklärt, dass Cremen benutzt worden seien, wobei sie aber gleich präzisiert habe, dass nur bei den zwei oder drei letzten Malen eine Creme benutzt worden sei. Die Vorinstanz erklärte diese Unterschiede damit, dass a) die Handlungsabläufe gemäss ihren Aussagen immer ähnlich, d.h. verwechselbar abliefen und dass b) das Gedächtnis der Privatklägerin gemäss ärztlichem Zeugnis leicht bis mittelgradig reduziert sei. Letzteres bedeute aber nicht automatisch, dass sie nicht in der Lage wäre, sich an das Vorgefallene zu erinnern, sondern, dass es durchaus möglich sei, dass es zu Verwechslungen kommen könne. Es erkläre auch den Umstand, warum es teilweise nicht immer einfach sei, ihren Aussagen, um welchen Vorfall es gerade gehe, zu folgen und dass sie sprunghaft vom einen zum anderen wechsle. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Im Gegenteil zeige es auf, dass sie nicht nur eine erfundene, auswendig gelernte Geschichte erzähle, sondern etwas, dass auf ihren eigenen, erlebten Erinnerungen basiere.
- Das Gleiche gelte für den Umstand, dass ihre Aussagen nicht einfach flüssig dahergekommen seien, sondern oft habe nachgefragt werden müssten. So sei es für ein Opfer sexueller Gewalt per se nicht einfach, mit fremden Personen über das Vorgefallene zu sprechen, geschweige denn für eine Frau aus dem islamischen Kulturkreis, die mit einem sehr konservativen Vater aufgewachsen sei. Dies erkläre beispielsweise auch, warum sie die Anzeige nicht früher eingereicht habe. Denn es sei klar, dass die Bereitschaft und das Vertrauen, darüber zu sprechen, erst wachsen müsse. Bereits im Eheschutzgesuch, welches ihr Anwalt am 21. September 2016 eingereicht habe, sei aber schon von Drohungen seitens des Beschuldigten die Rede. Die Vorwürfe in der am 22. August 2018 eingereichten Anzeige würden daher nicht einfach aus heiterem Himmel kommen.
- Weiter sei auch kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin ihre Betroffenheit und ihre Emotionen, die in den Einvernahmen zum Vorschein gekommen seien, einfach nur vorgetäuscht habe. Im Gegenteil würden sie authentisch wirken und weiter auch im Zusammenhang mit dem Arztbericht aufzeigen, dass sie die Ereignisse noch bis heute belasten würden. Dass es zudem ein abgekartetes Spiel im Sinne von «Ich begebe mich in Behandlung und gehe über die Jahre hinweg jede Woche einmal zum Psychologen, mit der Absicht resp. dem Hintergedanken, damit ich dann ein Argument habe, um im späteren Strafverfahren glaubwürdiger zu erscheinen», sei a) ein äusserst abwegiger Gedanken und b) es fehle jeglicher Anhaltspunkte dafür. Die Privatklägerin mache dem Gericht auch nicht den Eindruck, dass sie in der Lage wäre, ein derart abgekartetes Spiel und eine solche schauspielerische Leistung so über Jahre durchzuziehen zu können. Im Gegenteil sei vielmehr davon auszugehen, dass es gerade diese Behandlung gewesen sei, die es ihr schlussendlich ermöglicht habe, mit weiteren, aussenstehenden Personen über das Erlebte zu sprechen.
- Es sei zwar durchaus richtig, dass sie nach der Trennung im Februar 2017 ein ambivalentes Verhalten gegenüber dem Beschuldigten an den Tag gelegt habe, indem sie sich auch weiterhin mit ihm getroffen habe, zu ihm nach Hause gegangen sei, ihm im Haushalt geholfen habe und sogar noch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe. Ein solches Verhalten sei aber bei Opfer längerdauernder sexueller Gewalt, die mit Drohungen und Einschüchterungen verbunden gewesen seien, immer wieder zu beobachten. Dass sie aber auch dies in ihren Aussagen nicht verschwiegen habe, sei ein weiterer Punkt, der für ihre Glaubwürdigkeit spreche.
- Gemäss den Aussagen des Beschuldigten solle die Privatklägerin das ganze «Theater» nur aufführen, damit sie trotz der Trennung von ihm in der Schweiz bleiben könne. Dieses Argument gehe in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Aus den Migrationsakten gehe hervor, dass sie selbst zwar keinen Flüchtlingsstatus habe, das Bundesamt für Migration ihr aber auf Grund der Eheschliessung mit dem Beschuldigten (Stichwort: Einheit der Familie) am 3. Dezember 2014 Asyl gewährt und sie als Flüchtling anerkannt habe. Nach der Trennung im Februar 2017 sei der Migrationsdienst des Kantons Bern mit der Frage an das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gelangt, ob sie weiterhin Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft habe. Am 2. Mai 2017 habe das Staatssekretariat für Migration festgehalten, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zu den Fällen im Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention gehöre, nach denen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorgenommen werden könne. Auf Grund dessen behalte die Privatklägerin auch als getrennte Ehegattin die Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl. Damit ein allfälliger Widerruf geprüft werde, müsse sie selbständig einen gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgrund erfüllen. Die Anzeige gegen den Beschuldigten sei aber erst am 22. August 2018, d.h. über ein Jahr nach diesem Bescheid, eingereicht worden. Es dürfte klar sein, dass ihr Vertreter sie vorgängig darüber aufgeklärt habe, wie ein Strafverfahren ablaufe und was alles auf sie zukomme. Die Frage, ob sich eine Frau – insbesondere mit muslimischem Hintergrund und aufgewachsen in einer patriarchalischen Familie – im Wissen darum, dass sie in der Schweiz bleiben dürfe, trotzdem freiwillig der Belastung eines Strafverfahrens, insbesondere eines solchen im Sexualbereich, aussetze, die genannten Aussagen tätige und sich so wie dargelegt verhalte, wenn die Vorwürfe nicht stimmen würden – müsse verneint werden. Der Argumentation des Beschuldigten könne demnach nicht gefolgt werden.
9.1.2. Erwägungen der Kammer
Die Kammer kann sich der Würdigung der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen, unter folgenden Präzisierungen und Ergänzungen:
Zur Widerspruchsfreiheit
Die Privatklägerin hat in ihrer ersten Befragung angegeben, in ihrer Wohnung sei es nie zu Geschlechtsverkehr gekommen, sie habe erst im Oktober ihre neuen Möbel erhalten (pag. 106 Z. 984). Dies steht vermeintlich im Widerspruch von Ziff. 2.3 der Anklageschrift, wonach die letzte der drei vorgeworfenen Vergewaltigungen im Mai/Juni 2017 in ihrer (neuen) Wohnung stattgefunden hätten. Dieser scheinbare Widerspruch lässt sich einfach aufklären. Die Beschuldigte war im Februar 2018 kurz ohne Wohnung. Mit anderen Worten hatte sie die Wohnung an der O.________(Ort) in O.________ (Ort) (14 Gehminuten vom ehemals ehelichen Domizil entfernt), welche sie nach der Trennung Ende Februar 2017 bezogen hatte, im Februar 2018 bereits wieder verlassen, weil sie für das Sozialamt zu teuer war (kurzzeitig wohnungslos, pag. 13), und konnte dann am 1. April 2018 eine Wohnung an der U.________ (Ort) beziehen (pag. 282; 289). In dieser Wohnung lebt sie auch heute noch. Die zeitweilig im Strafverfahren benutzte Adresse an der V.________ (Ort) ist jene ihres Anwalts, sie hat diese nur als Zustellungsdomizil benutzt, weil sie nicht wollte, dass der Beschuldigte ihre neue Adresse kannte (bspw. pag. 86). Einzig die drei/vier letzten sexuellen Nötigungen sollen gemäss Anklageschrift im April/Mai 2018 stattgefunden haben, jedoch in der Wohnung des Beschuldigten. Es ist somit kein Widerspruch, wenn die Beschuldigte im Oktober 2018 die Frage nach Geschlechtsverkehr in ihrer neuen Wohnung (also an der U.________ (Ort)) verneinte.
Die Privatklägerin hat weiter angegeben, sie hätte gar keinen Scheidungsantrag eingereicht, wenn sie sich nicht hätte scheiden lassen wollen (pag. 410 Z. 18 f.). Gemäss den Akten war es aber nicht sie, sondern der Beschuldigte, welcher die Scheidungsklage – sogar zweimal – eingereicht hatte (pag. 675 f. und pag. 678 ff.). Die Privatklägerin hat das Eheschutzverfahren am 21. September 2016 eingeleitet (pag. 18 ff.) und war mit dem Scheidungswunsch des Beschuldigten gemäss seinen Angaben gegenüber dem zuständigen Scheidungsgericht nicht einverstanden (pag. 676). Insofern sind ihre Ausführungen widersprüchlich resp. gibt sie eine Erklärung ab, welche aus ihrer Sicht besser zu den Tatvorwürfen passt. Allerdings ist unklar, ob sie dies wirklich so gemeint und sich nicht bspw. auf die Trennung statt die Scheidung bezogen hat. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Privatklägerin – wie sie an anderer Stelle selber einräumte – einer Scheidung (nicht Trennung) wegen ihrer Familie resp. ihrem konservativen Vater klar kritisch gegenüberstand (pag. 91 Z. 319 f.). Die Straf- und Zivilklägerin war sich jedenfalls bewusst, wer welche Rolle im Trennungs- und im Scheidungsverfahren eingenommen hat, was ihre Aussage bestätigt, dass sie den Schritt gemacht habe, sich zu trennen und der Beschuldigte die Scheidung sofort gewollt und nicht noch zwei Jahre habe warten wollen und sie dann zu dem eingewilligt habe, was die Gesetze vorschreiben würden (pag. 105 Z. 922 ff.). Ihre Aussage erachtet die Kammer in diesem Punkt daher nicht von Vornherein als echten Widerspruch.
Die insgesamt spezielle Art der Privatklägerin auszusagen zeigte sich der Kammer besonders klar an der Frage nach ihrem Hirnschlag (pag. 782 Z. 37 ff.). Aus ihren Antworten war erkennbar, dass sie teilweise die Fragen entweder nicht richtig versteht oder sie aus Nervosität, evtl. auch wegen kognitiven Einschränkungen nicht gerade auf Anhieb richtig beantworten kann. Dies bedeutet aber nicht, dass ihr die Fähigkeit abgesprochen werden müsste, tatsächlich Erlebtes auszudrücken.
Zu den sprunghaften Schilderungen
Nach Ansicht der Kammer konnte die Privatklägerin die einzelnen Vorfälle auch bei langen Befragungen erstaunlich gut auseinanderhalten, die einzelnen Elemente auch aus dem Zusammenhang gerissen zeitlich und örtlich einordnen und ihnen die «richtigen» Details und Gefühle zuordnen. Dabei verfiel sie zu keinem Zeitpunkt in eine pauschale Vorwurfshaltung, so dass jeder Vorfall einfach sehr schlimm für sie gewesen sein soll, sondern sie differenzierte wiederkehrend präzise, welcher Vorfall schlimmer war als die anderen und welcher Geschlechtsverkehr eigentlich überhaupt nicht so schlimm – weil praktisch einvernehmlich – war. Sie konnte die befragende Person auch entsprechend korrigieren. So konnte sie z.B. die Verwirrung um die Abgrenzung der einzelnen Vorfälle auflösen (vgl. pag. 133). Trotz Ähnlichkeiten der Tathandlungen brachte sie das Kerngeschehen, was nun genau wo und wie geschehen sein soll, selbst bei «gesprungenen» Fragen nicht durcheinander. Dies wäre bei Erfindung der Vorwürfe in Anbetracht der psychischen Verfassung, in welcher die Privatklägerin war, wohl praktisch unmöglich. Das Argument der Verteidigung, sie habe sich einfach verschiedene echt erlebte sexuelle Momente mit dem Beschuldigten vor Augen geführt, dann nötigende Elemente «hinzugedichtet» und behauptet, dieser Sex sei gegen ihren Willen geschehen, greift als Begründung für den bewahrten zeitlichen und inhaltlichen Überblick der Privatklägerin über alle einzelnen Handlungen nicht. Sie brachte die einzelnen Tathandlungen, die dabei erlebten negativen Gefühle und den Grad ihres eigenen Widerstandes trotzt zahlreicher Vorfälle nicht durcheinander, sondern konnte diese – auch aus dem chronologischen Zusammenhang gerissen – den verschiedenen Vorfällen mit dem Beschuldigten klar zuordnen.
Zum Detailreichtum resp. der Originalität ihrer Aussagen
Den ersten erzwungenen Analverkehr schilderte die Privatklägerin zwar auf Frage hin und nicht in freier Erzählung, aber dennoch in allen Details (pag. 95 Z. 406 ff.). Sie erklärt spontan, dass sie seit Jahren an Hämorrhoiden leide (pag. 120 Z. 272) und dass ihr (früherer) Ex-Mann sie auch bereits anal genötigt hatte, was der Beschuldigte gewusst habe, wie er auch gewusst habe, dass sie das nicht möge (pag. 120 Z. 251 ff.). Sie wiederholt zweimal, dass sie nach dem Würgen im Korridor hingekniet sei, um sich zu sammeln. Er sei ins Wohnzimmer gegangen. Er habe irgendetwas getrunken, Kaffee oder Tee (pag. 133 Z. 761 ff.). Dies sind detailreiche und originelle Aussagen, welche die Privatklägerin wohl kaum so ausgesagt hätte, wäre es nicht so gewesen. Betreffend den Vorfall vom 6./7. Januar 2021 war die Privatklägerin zudem sehr präzise in ihrer Aussage (pag. 780 Z. 21 ff.). Sie gab an, dass der Beschuldigte vorbeigekommen sei und mit ihrem Chef durch das Ausgabefenster des W.________ in X.________ (Ort) gesprochen habe. Der Betrieb sei dann an einen neuen Ort umgezogen und sie habe Aussichten auf Weiterbeschäftigung gehabt. Diese Angaben entsprachen der Wahrheit, der Betrieb verzeichnete per März 2021 tatsächlich eine Sitzverlegung nach Y.________ (Ort).
Zu den Verbesserungen ihrer Aussagen
Weiter hat die Privatklägerin ihre Aussagen spontan verbessert, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. So hätten die Tätlichkeiten erst 2016 (und nicht bereits Ende 2015) begonnen, 2015 sei er nur verbal gegen sie ausfällig gewesen (pag. 127 Z. 505 ff.). Es wäre bei solchen Fragen einfach gewesen, sich auf das Bejahen zu beschränken. Stattdessen war es ihr wichtig, zeitlich genau zu bleiben, auch wenn dies nicht unbedingt ausschlaggebend für den Erfolg ihrer Anzeige sein würde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich beim Unterschied des Beginns der Tätlichkeiten zwischen Anzeige und den weiteren Aussagen nicht um einen Widerspruch, sondern zu berücksichtigen hierbei ist, dass die Anzeige durch ihre Vertretung eingereicht wurde und die diesbezügliche Konsultation mit dem Anwalt ohne Übersetzung stattgefunden hat. Es handelt sich um einen Bericht ihres Anwalts und nicht um ihre direkten Aussagen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind im weiteren Verfahren konstant geblieben.
Zur Dauer des Würgens / Übertreibungen
Sodann ist die Privatklägerin entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht unglaubhaft in ihren Aussagen über die Dauer des Würgens. Eine solche Einwirkung kann einem Opfer notorischerweise wie eine Ewigkeit vorkommen, ohne dass daraus unbedingt sichtbare Hämatome resultieren. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Privatklägerin deswegen nicht zum Arzt ging. Einerseits war der Hausarzt ebenfalls Türke, d.h. es bestand aus Sicht der Privatklägerin ein ähnliches kulturelles Risiko nicht verstanden zu werden wie in der eigenen Familie, und andererseits war der behandelnde Arzt gleichzeitig auch der Hausarzt des Beschuldigten. Würde man mit der Verteidigung davon ausgehen, dass sie den Vorfall mit dem Würgen nur inszeniert hätte, so hätte sie Fotografien vom Hals erstellt, um diese später als Beweismittel zu verwenden. Dass sie dies nicht tat, spricht für ihre Glaubhaftigkeit. So erscheint der Kammer auch die Schilderung, wonach der Beschuldigte ihr beim Vorfall in der Nacht mit dem Messer gedroht habe, nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – konstruiert. Es gab keinen ähnlichen solchen Vorfall bei den weiteren von ihr geschilderten Übergriffen, welchen sie im Rahmen einer Übertreibung hätte gebrauchen können.
Zur Entlastung des Beschuldigten
Schlussendlich hat die Privatklägerin den Beschuldigten auch mehrfach entlastet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Sie gab frei zu, dass sie die drei letzten Male, als es zu Analverkehr gekommen sei, nichts mehr dagegen gehabt habe (pag. 106 Z. 987 ff.). Es habe auch Momente gegeben, wo ihr der Geschlechtsverkehr gefallen habe (pag. 118 Z. 189 ff.). Insgesamt stellte sie den Beschuldigten auffallend oft auch als sehr gut, liebevoll und angenehm dar. Sie erinnerte sich an schöne Zeiten mit ihm und versuchte, für seine Ausfälligkeiten auch immer wieder rechtfertigende Erklärungen zu finden. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat und entgegen der Behauptung der Verteidigung ist bei Opfern sexueller Gewalt tatsächlich immer wieder zu beobachten, dass diese in ihrer Abhängigkeit immer wieder zu den Tätern zurückkehren und sich damit ambivalent verhalten.
Zum Widerruf von Flüchtlingseigenschaft und Asyl
Anders als die Vorinstanz ausführte, gibt es keine Hinweise darauf, wann die Privatklägerin vom Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 2. Mai 2017 (pag. 270 f.) resp. von der Tatsache, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zum Widerruf des Asyls führen werde, erfuhr. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass dieses Schreiben der Privatklägerin zugestellt oder zur Kenntnis gebracht worden wäre. Bei objektiver Betrachtung lag indes auch ohne Zustellung dieses Schreibens kein Grund für eine falsche Anschuldigung gegen den Beschuldigten vor, da es sich um ein gesetzliches Prinzip handelt, welches unabhängig von einer entsprechenden Bestätigung durch das SEM gültig ist.
Weitere Erwägungen zum allgemeinen Aussageverhalten
Die Aussagen der Privatklägerin mögen teilweise karg und ausweichend wirken. So wollte sie bspw. keine weiteren Aussagen mehr tätigen, als sie mit den Fragen etwas in die Enge getrieben wurde (vgl. pag. 100). Einerseits kann dies auf die Übersetzung zurückgeführt werden. Ein solches Aussageverhalten bei Opfern ist aber regelmässig auch Ausdruck emotionaler Belastung und einer beengten Gefühlslage. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich die Privatklägerin immer noch in Behandlung bei einem Psychiater befindet, hauptsächlich wegen der Vorfälle mit dem Beschuldigten. Eindrücklich hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung auch den Besuch des Beschuldigten bei ihrem Arbeitgeber in AA.________ (Ort) am 6. oder 7. Januar 2021 – und damit nach dem vorinstanzlichen Urteil – geschildert: Auf Frage, ob er sie noch einmal kontaktiert habe, gab sie an, er sei das Jahr zuvor bei ihrem Arbeitgeber in X.________ (Ort) (W.________) aufgetaucht und habe mit ihrem Chef durch das Bedienungsfenster gesprochen. Er habe ihm gesagt, sie sei eine schlechte Frau und man solle sie nicht anstellen. Man habe ihr daraufhin auch keinen Vertrag ausgestellt. Sie sei danach im betreffenden Monat nicht mehr zur Arbeit gegangen, weil sie Angst gehabt habe (pag. 780 Z. 21 ff.). Der Beschuldigte stritt diesen Vorfall nicht gänzlich ab, erklärte aber, er habe nicht gewusst, dass sie dort arbeite (pag. 800 Z. 21 ff.). Die Privatklägerin hat keinen Grund, einen solchen Vorfall zu erfinden. Zudem wäre das Risiko gross, ihrem Vorgesetzten falsche Aussagen in den Mund zu legen, vor allem angesichts der Tatsache, dass eine solche Behauptung sehr leicht zu überprüfen ist.
9.1.3. Fazit
Insgesamt kann auch oberinstanzlich festgehalten werden, dass bei genauer, sorgfältiger Analyse der Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Wahrheitskriterien als erfüllt hervortreten und praktisch keine Lügensignale erkennbar sind. Das hervortretende Missbrauchsgebilde, welches sich über mehrere Monate, gar Jahre erstreckte, ist zu komplex und zu verflochten, als dass die psychisch angeschlagene Privatklägerin dies nachträglich im Detail hätte konstruieren und vor allem aufrechterhalten können. Verständlicherweise war für sie eine vom Beschuldigten angedrohte Ausschaffung eine Hauptsorge und auch teilweise mitbegründend für ihr ambivalentes Verhalten. Sie stand zum Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis, nachdem sie alleine mit ihrer Tochter in ein fremdes Land gekommen war, in welchem sie nur ihn kannte. Ihre Aussagen sind daher nicht nur im Kerngehalt, sondern auch bezüglich des Nebengeschehens als glaubhaft einzustufen.
9.2 Aussagen des Beschuldigten
9.2.1. Vorinstanzliche Ausführungen
Auch die Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz sorgfältig und detailliert auseinandergenommen und gewürdigt. Sie hat ihre Schlussfolgerungen auf folgende Erkenntnisse gestützt (pag. 507 ff.):
- Der Beschuldigte stelle sich durchgehend als Opfer dar und sehe sich gemäss eigenen Angaben als äusserst verständnisvollen, hilfsbereiten Menschen.
- Er habe unter anderem auch eingestanden, dass er den Behörden ein Schreiben geschickt habe, wonach sie die Privatklägerin in die Türkei ausschaffen und ihr die Aufenthaltsbewilligung entziehen sollen. Sie sei über dieses Schreiben informiert gewesen. Er habe Rache üben wollen und damit begonnen, als er sie verdächtigt habe, ihn betrogen zu haben. Er habe damit erreichen wollen, dass sie gestresst sei und ausgeschafft werde. Dies wolle er immer noch. Weiter habe er eingestanden, dass er sie als Hure bezeichnet habe, er die durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten SMS geschrieben habe, sie nach der Trennung angerufen und telefonisch bedroht habe. Diese Aussagen habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder relativiert, sich plump entschuldigt oder seine früheren Aussagen alternativ erklärt. So z.B., dass es bei den Anrufen um Geld gegangen sei, welches die Schwester der Privatklägerin ihm schulde, um dann später anzugeben, er habe die Privatklägerin zum Essen einladen wollen, wobei sich die Frage stelle, warum man jemanden um 05:45:48 Uhr anrufen müsse, um ihn zum Essen einzuladen. Er habe auch den sexuellen Verkehr nicht bestritten, dieser sei jedoch immer mit ihrer Einwilligung erfolgt.
- Der Beschuldigte sei aber auch nicht bei der sinngemässen Bestreitung der Vorwürfe geblieben, sondern habe zu massiven Gegenvorwürfen/Gegen-angriffen ausgeholt. So habe er beispielsweise ausgesagt, er habe ihr nie eine Ohrfeige verpasst und sei auch nie anderweitig gewalttätig geworden. Er könne nicht einmal einem Tier oder einer Pflanze etwas antun. Er habe nie seine Hand gegen sie erhoben. Wenn er je ihren Arm gehalten habe, dann nur, um zu verhindern, dass sie ihn schlage. Sie habe ihn geschlagen, er sei aber nie darauf eingegangen. Weiter sei gemäss seinen Aussagen er es gewesen, der sie, ihre Tochter und ihre Schwester finanziell unterstützt habe. Er habe für sie viel Geld ausgegeben. Zur Trennung sei es gekommen, weil sie gelogen habe. Sie sei Alkoholikerin und schizophren. Er selbst trinke höchstens zwei Gläser, sie trinke jeweils eine ganze Falsche leer und rauche zwei Päckli Zigaretten am Tag. Sie habe ihn ausgenutzt, um in die Schweiz zu kommen. Sie sei sexbesessen und er habe sexuell das gemacht, was sie von ihm verlangt habe. Es habe Tage gegeben, da habe er nicht gewollt, aber sie habe immer gewollt. Sie hätten alle Sexpraktiken gemacht, die man machen könne. Dies sei sie sich schon von der Türkei her gewohnt gewesen. Sie sei sehr erfahren gewesen und er nehme an, dass sie in der Türkei ein sehr intensives Sexualleben gehabt habe. Das merke man, wenn man ihren Analbereich anschaue. Dieser sei erweitert gewesen. Sie habe ihn verführt. Sie habe zu 100 % immer mit ihm Geschlechtsverkehr haben wollen. Ihr Gesundheitszustand sei während des Zusammenlebens nicht gut gewesen. In der Türkei sei sie in einer Nervenklink / psychiatrischen Klinik gewesen. Eigentlich brauche sie momentan auch eine psychiatrische Behandlung in der AB.________. Sie sei von ihm beim Geschlechtsverkehr sicher befriedigt gewesen. Er sei seit fünf Monaten in Behandlung, weil sie ihn mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt habe. Wenn sie Alkohol getrunken habe, sei ihr Wunsch nach Sex intensiver gewesen. Wenn er einmal einen Höhepunkt gehabt habe, habe sie mindestens drei Höhepunkte gehabt. Sie sei es gewesen, die immer Analsex gewollt habe. Der Wunsch zum Geschlechts- und Analverkehr sei immer von ihr aus gekommen. Sie sei sicher von Drittpersonen beeinflusst worden, so etwas zu sagen. Sie erfinde Sachen, die gar nicht stattgefunden hätten. Als sie betrunken gewesen sei, habe sie ihren Kopf überall angeschlagen. Sie lüge, um ihr eigenes Fehlverhalten zu vertuschen. Sie habe ihn betrogen und vergewaltigt. Sie sei eine sehr gefährliche Person und habe einmal das neugeborene Kind einer Kollegin genommen und einfach weggeworfen. Nachdem sie geschieden worden seien, habe sie mehr als zehn Männer gehabt. Es gehe ihr nur darum, hier bleiben zu können. Sie habe ihn immer provoziert mit dem Hintergedanken, dass sie nachher zur Polizei gehen könne und somit das auch ein Vorteil wäre, die Niederlassungsbewilligung nicht zu verlieren.
Gemäss der Vorinstanz zeige diese Aufzählung, dass der Beschuldigte in sämtlichen Einvernahmen versucht habe, den «Spiess» umzudrehen, wobei die Gegenvorwürfe pauschal seien, ohne nähere Detailerklärungen. Wäre es wirklich geschehen, wäre es ihm gemäss Vorinstanz ein Leichtes gewesen, selbst Anzeige gegen die Privatklägerin wegen diesen Delikten zu erstatten. Dass er dies auch könne, zeige sich in einem Schreiben seines amtlichen Verteidigers worin er Strafantrag gegen sie wegen sämtlichen in Frage kommenden Straftatbeständen gestellt habe. Es seien aber nur die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der üblen Nachrede und der Verleumdung in diesem Schreiben erwähnt worden. Ein Wort darüber, dass er selbst missbraucht worden sei, fehle gänzlich.
Der Beschuldigte lasse weiter kein gutes Haar an der Privatklägerin. Im Gegensatz dazu sehe er sich selbst gerne als Wohltäter. Ein solches Verhalten müsse als dominant, überheblich und arrogant bezeichnet werden. Eine Empathie für die Privatklägerin lasse sich gänzlich missen, wobei er nicht müde werde, in theatralischer Art und Weise zu betonen, was für ein Gutmensch er selbst doch sei. So könne er gemäss seinen Aussagen nicht einmal einer Ameise etwas antun. Auch könne er nicht einmal eine Rose pflücken. Dass er immer wieder versucht habe, sich selbst ins gute Licht zu rücken, zeige auch die Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er auf Nachfrage angegeben habe, keine Schulden zu haben, obwohl auf ihn zu diesem Zeitpunkt Verlustscheine in der Höhe von CHF 128'128.30 vermerkt gewesen seien.
- Auffallend sei, dass er in seinen Aussagen nicht nur auf Fragen antworte, sondern auch immer wieder entsprechende Gegenfragen gestellt habe.
- Seine Aussagen würden weiter auch teilweise keinen Sinn ergeben. So gebe er an, die Privatklägerin wolle sich immer wieder mit ihm versöhnen und sich nicht von ihm scheiden lassen. Es stelle sich bei diesen Aussagen die Frage, warum sie dann seine Anrufe ignoriert habe.
- Sodann habe er falsch ausgesagt, als er angegeben habe, er habe die Privatklägerin nach den Möbeln, welche sie gewollt und bei ihm abgeholt habe, nicht mehr kontaktiert, was gemäss seinen Aussagen spätestens im Juli 2018 gewesen sein dürfte. Die ermittelten Anrufe würden eindeutig belegen, dass er zwischen dem 15. und 18. September 2018 insgesamt neun Mal versucht habe, die Privatklägerin anzurufen.
Insgesamt bestünden gemäss der Vorinstanz erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschuldigten. Es könne daher nur dort auf seine Aussagen abgestellt werden, wo sie sich mit den objektiven Beweismitteln decken resp. nicht im Widerspruch zu überzeugenderen Aussagen anderer befragten Personen stünden.
9.2.2. Erwägungen der Kammer
Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschuldigte widerspricht sich oft selber, so beispielsweise mit der Aussage, wonach er nicht glaube, dass seine Frau der Gedanke an eine Ausschaffung sehr beschäftigen würde, da sie eine Person sei, die alles sehr relaxt nehme (pag. 49 Z. 371 ff.). Demgegenüber sagte er später mehrfach das Gegenteil aus, z.B., dass sie ihn angebettelt habe, sie nicht in die Türkei zurückzuschicken (pag. 65 Z. 124).
Der Beschuldigte beschränkte sich auf sehr auffällige Art und Weise eben gerade nicht darauf, die Tatvorwürfe zu bestreiten, im Gegenteil. Er schien die Befragungen als willkommene Bühne zu betrachten, sein tatsächliches Ansinnen weiterzuverfolgen, nämlich die Privatklägerin in einer solch auffälligen Manier schlecht zu machen, dass – zumindest in seinen Augen – eine Ausschaffung unumgänglich würde. Offenbar ging er davon aus, dass er auf Grund der fehlenden objektiven Beweismittel im Verfahren die komplette Oberhand innehalte. Dies zeigte sich eindrücklich bei der Befragung zur Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaft. Dabei sah er keine Probleme. Seine Zukunft sei normal und in der Schweiz, er habe gar nichts gemacht. Daher stellte er die Frage, wie man ihn da ausschaffen könne. Falls doch, wäre es sein Tod (pag. 83 Z. 769 ff.). Vor der Vorinstanz sagte er auf die Frage, was es für ihn bedeuten würde, wenn er die Schweiz verlassen müsste, er habe kein Delikt begangen, er würde dies nie machen, er mache nichts, was das Gesetz nicht erlaube. Auf erneute Nachfrage führte er aus: «wie gesagt: Das Opfer bin ich. Ich habe kein Delikt begangen». Erst auf nochmalige Nachfrage gab er dann an: «Ich würde kaputtgehen. Mein Leben wäre kaputt» und «Ich könnte nirgendwo hin gehen. Ich habe ja gar keinen Heimatort» (pag. 419 Z. 4 ff.). Aus diesen Antworten geht hervor, dass er sich zu keinem Zeitpunkt mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hatte, dass er möglicherweise das Land würde verlassen müssen. Er machte sich offensichtlich zu keinem Zeitpunkt Sorgen über die Realisierung eines strafrechtlichen Landesverweises resp. zeigte sich während des gesamten Verfahrens nie aufgebracht darüber, dass die Privatklägerin mit ihren aus seiner Sicht «falschen Anschuldigungen» ihn einem derartigen Risiko aussetzt, wie dies ein zu Unrecht Beschuldigter wohl in erster Linie tun würde.
Ebenfalls auffällig ist, dass der Beschuldigte mit seinen Gegenangriffen gegen die Privatklägerin komplett übers Ziel hinausschiesst. Das Bild, welches er von ihr zeichnet, zeigt eine kettenrauchende, schizophrene Alkoholikerin, welche komplett ehrlos, durchs Band weg verwegen, betrügerisch, hinterhältig, sexbesessen, rücksichtslos, egozentrisch, manipulativ und fordernd ist. Er lässt tatsächlich kein einziges gutes Haar an ihr und geht so weit, dass sie es gewesen sei, welche ihn vergewaltigt habe und nicht umgekehrt. Sogar die Befragung für den aktuellen Berichtsrapport vom 12. April 2022 nutzte er, die Privatklägerin in einem völlig anderen Zusammenhang (Fragen nach seinen Arbeitsstellen sowie unter dem Titel «Verschiedenes») mit einem Rundumschlag ausufernd durch den Dreck zu ziehen (pag. 766). Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte nach dem Rundumschlag zwar zu Protokoll gibt, er habe psychische Krankheiten wegen seiner letzten Beziehung [mit der Privatklägerin], er leide wegen ihrem Verhalten sehr, sei dadurch sehr geprägt, die Lügen und die Schauspielerei vor Gericht hätten ihm zu denken gegeben, sie mache dies aber nur, um ihr Bleiberecht zu sichern. Davon, dass ihr Verhalten aber vor allem sein Bleiberecht gefährdet, ist nichts zu lesen. Er erwähnt irritierenderweise mit keinem Wort, dass sie mit ihrem Verhalten nun auch noch daran Schuld trage, dass er vorinstanzlich des Landes verwiesen worden sei. Diese Reaktion von jemandem, der zu Unrecht mit derart massiven Vorwürfen konfrontiert sein soll, erscheint höchst ungewöhnlich und befremdlich.
Er selber hingegen stellt sich – ebenfalls komplett überzeichnet – als durchwegs unfehlbar dar. Seine Beteuerungen der eigenen Friedfertigkeit und Gesetzestreue (er könne niemandem etwas zuleide tun und habe noch nie in seinem Leben etwas gegen das Gesetz gemacht, selbst eine Rose könne er wegen seiner gewaltlosen Einstellung nicht pflücken; er könne nicht einmal einer Ameise etwas zu Leide tun; mit der Polizei habe er bis anhin nie zu tun gehabt wegen irgendetwas etc. [betreffend Polizei insb. pag. 57 Z. 775]) sind in Anbetracht der Akten nahezu grotesk. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2012 wegen mehrfachen Drohungen und mehrfacher Beschimpfung, begangen über einen Zeitraum von fünf Monaten zum Nachteil der Mutter seiner Tochter (pag. 418 Z. 1 f.) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und hatte deswegen mit Sicherheit mit der Polizei zu tun. Beim Lesen der SMS des Beschuldigten an und über die Privatklägerin (pag. 27 ff. und 104) zeichnet sich ein Bild eines jähzornigen, unkontrollierten, aggressiven, dominanten, verrohten, rachsüchtigen, eifersüchtigen und filterlosen Mannes ab, welcher auch vor Kränkungen niedrigster Art nicht zurückschreckt. So hat er bspw. geschrieben: «Hoffentlich bekommst Du Krebs. Das ist mein einziger Wunsch» (pag. 104 Z. 867 f.). Und dies im Wissen, dass die Privatklägerin im Jahr 2003 bereits einmal an Gebärmutterkrebs erkrankt war (pag. 106 Z. 994 und pag. 31) und im Jahr 2004 darüber hinaus auch noch einen Hirnschlag mit teilweisem Gedächtnisverlust erlitten hatte (pag. 31; vgl. im Weiteren auch die SMS, in denen er droht, die Mutter müsse sich von ihren Mädchen verabschieden, er werde ihnen in die Köpfe schiessen [pag. 27 ff.]).
Abschliessend fällt auf, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt betroffen, bestürzt, fassungslos, enttäuscht, traurig, verängstigt oder schockiert über die Vorwürfe der Privatklägerin reagierte, wie dies von einem Ehemann zu erwarten wäre, wenn dessen Ehefrau aus einvernehmlichem Geschlechtsverkehr plötzlich aus dem Nichts gegenüber den Behörden Nötigungen und Vergewaltigungen macht. Im Gegenteil: Auf die massiven Vergewaltigungs- und Nötigungsvorwürfe reagierte er genau gleich, wie auf die vom Grundsatz her eingestandenen und erwiesenen Drohungsvorwürfe.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Äusserungen des Beschuldigten auf Grund seines generellen Aussageverhaltens als unzuverlässig und zur Wahrheitsfindung wenig geeignet erweisen. Wenn gewisse erkennbare Muster vom Ansatz her sicher auch kulturell bedingt sein mögen (wie Übertreibungen, um einer [wahren] Aussage besonderen Nachdruck zu verleihen, das Rollenverständnis der Geschlechter, das Eheverständnis, das Unfehlbarkeitsdogma des Patriarchats, der Ehrbegriff etc.), so kann daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Selbst gemessen am herkunftsspezifischen Verhaltensmassstab besticht sein Aussageverhalten – aus den von der Vorinstanz und der Kammer erörterten Gründen – immer noch als denkbar unzuverlässig. Es liegen zu viele Lügensignale und Aktenwidrigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten vor, um darauf abstützen zu können.
9.3 Punktuelle Aussagen, weitere Beweismittel und deren Würdigung
9.3.1 Zur Ausschaffungsangst der Privatklägerin
Der Beschuldigte machte wiederholt geltend, die Privatklägerin habe die Vorwürfe nur erhoben, damit sie nicht in die Türkei zurückkehren müsse. Auch die Privatklägerin selber erwähnte ihre Angst vor der Rückkehr in die Türkei. Sie sagte z.B. aus, der erzwungene Analverkehr sei noch sieben bis acht Mal vorgekommen. Einige Male sei sie damit einverstanden gewesen, weil der Beschuldigte den Migrationsbehörden geschrieben habe und sie in die Türkei habe schicken wollen (pag. 97 Z. 501 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Privatklägerin – mindestens bis zur Strafanzeige – wohl tatsächlich subjektiv davon ausging, der Beschuldigte habe die Macht, sie aus dem Land zu werfen. Sie gab an, sie habe ihm fast glauben müssen, sie sei neu in der Schweiz gewesen und habe ihre Rechte nicht gekannt. Sie habe in seinem Freundeskreis gefragt, ob es stimme, dass sie ausgeschafft werden könne und das sei bejaht worden (pag. 124 Z. 391 ff.). Zwar hatte sie angegeben, nach dem Vorfall mit dem Messer (zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2016/2017) für eine Beratung mit Übersetzung bei der Opferhilfe gewesen zu sein (pag. 126 Z. 480 ff.). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass sie im Frauenhaus war (pag. 74 Z. 426 ff.). Sie konnte sich aber weder an den Inhalt des Gesprächs, an den Namen der Beraterin, den genauen Ort oder anderes erinnern. Sie sagte aus, es sei im AC.________ (Ort) neben einer Tankstelle gewesen (pag. 126 Z. 486 f.; [wohl AC.________, neben der S.________-Tankstelle]). Es ist somit auch höchst fraglich, ob sie allfällige Informationen zu ihren Fremdenrechten nach der Trennung hat aufnehmen und kognitiv verarbeiten können. Das Eheschutzverfahren hatte sie am 21. September 2016 in die Wege geleitet, nachdem der Beschuldigte am 25. Juli 2016 vergeblich die Scheidung hatte anstreben wollen (pag. 675 ff.). Sie scheute sich somit nicht davor, den Schritt vom Beschuldigten weg und – zumindest subjektiv empfunden – in einen allfälligen Aufenthaltsstatusverlust zu wagen. So ging bspw. auch Rechtsanwalt E.________ am 23. September 2019 noch davon aus, dass für die Privatklägerin Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) statt dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) einschlägig sei, so dass eine Ausschaffung wegen fehlender dreijähriger Ehegemeinschaft zwingend sein würde (pag. 344). Das Schreiben des SEM vom 2. Mai 2017, worin nach dem Eheschutzverfahren bestätigt wurde, dass die Privatklägerin auch nach ihrer Trennung wegen ihrer Flüchtlingseigenschaft und dem gewährten Asyl die Schweiz nicht verlassen müsse, war an den Migrationsdienst gerichtet, ohne Kopie an die Privatklägerin (pag. 270 f.). Von solchen Schreiben erhalten die Betroffenen in der Regel keine Kenntnis, es sei denn, die Akten würden – wie vorliegend – ediert. Der Beschuldigte hatte seinem wiederholt geäusserten Unmut über den Verbleib der Privatklägerin letztendlich auch mit Brief ans SEM vom 5. Juli 2017 noch bekräftigt, in welchem er ausführte, er lebe von seiner Frau seit einem Jahr getrennt, sie wolle die Schweiz nicht verlassen und akzeptiere aus diesem Grund die Scheidung nicht. Sie habe ihn nur wegen dem Aufenthaltsstatus geheiratet. Er ersuche um Durchführung des Scheidungsverfahrens (pag. 272). Ende März 2018 schrieb er zudem an die Fremdenpolizei des Kantons Bern, seine Frau sei jetzt gerichtlich von ihm getrennt, er wolle aufklären: Sie habe ihn ausgenutzt. Bis sie ihren B-Ausweis erhalten habe, sei sie respektvoll mit ihm umgegangen, danach habe sie ihn nur noch unterdrückt, belästigt, beleidigt und sei ausser Kontrolle geraten. Um ihre Wohnsitzbescheinigung verlängern zu können, habe sie Urkundenfälschung begangen und ihn so gesagt als «Monster» dargestellt, damit er der Schuldige sei und sie in der Schweiz weiterleben könne. Er bitte um Anerkennung der Trennungsvereinbarung und darum, dass die Fremdenpolizei des Kantons Bern tue, «was nötig ist» (pag. 276). Der Beschuldigte ging somit ebenfalls davon aus, dass er – trotz Asyl und Flüchtlingsstatus seiner Frau – mit den nötigen Verunglimpfungen ihre Wegweisung erwirken könne. Von einem solchen Schreiben hatte die Privatklägerin Kenntnis (pag. 97 Z. 513 ff.). Sie sagte aus, sie habe das Schreiben im Herbst 2016 gesehen, somit kann es sich zwar nicht um eines der beiden obenerwähnten Briefe gehandelt haben. Sie sagte aber weiter aus, er habe dauernd solche Briefe an irgendjemand geschrieben (pag. 97 Z. 525 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er sie und ihre Tochter tatsächlich ausschaffen könne. Er habe immer gesagt, dass er es geschafft habe, sie beide hierhin zu bringen und er werde es auch alleine schaffen, sie beide wieder zurück zu schicken (pag. 97 Z. 528 ff.). Diese Aussage ist glaubhaft und nachvollziehbar, vor allem auch in Anbetracht der bestätigenden Ausführungen ihres Psychiaters (pag. 32). Auch wenn das Aufenthaltsrecht der Privatklägerin objektiv durch Trennung und Scheidung nie ernsthaft gefährdet war, so ist nachvollziehbar, dass sie auf Grund ihrer fehlenden Kenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, der fehlenden Sprachkenntnisse, der mangelhaften Integration, der Schreiben und Äusserungen des Beschuldigten sowie der entsprechenden Bestätigungen aus seinem Freundeskreis davon ausgegangen ist, er besitze die Macht, den Verlust ihrer Aufenthaltsrechte bei den Schweizer Behörden zu erwirken. Insofern liegt auf der Hand, dass sie durch seine entsprechenden Drohungen, welche nicht nur gegen sie, sondern auch gegen ihre damals noch minderjährige Tochter gerichtet waren, in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie bereits ausgeführt gibt es keine Hinweise und findet sich nichts in den Akten, wann sie genau davon erfahren hat, dass die (gerichtliche) Trennung nicht zu den Fällen im Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention gehöre, nach denen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls vorgenommen werden kann. Es ist nicht erstellt, dass sie bei Anzeigeerstattung anwaltlich über ihre Fremdenrechte aufgeklärt worden ist. Das Migrationsrecht ist anspruchsvoll, komplex und für Zivil- und Strafrechtsanwälte nicht unbedingt alltäglich. Wie ausgeführt ging selbst der Gegenwalt (Rechtsanwalt E.________) im vorinstanzlichen Verfahren noch von einer anderen Rechtslage aus (pag. 344) und Rechtsanwalt D.________ erwähnte ihr nach wie vor bestehendes Recht auf Asyl erstmals im Plädoyer vor der Vorinstanz, wonach «ein Blick in die Migrationsakten zeige», dass sie nach wie vor Anspruch auf Asyl habe (pag. 435). Von den Migrationsakten hatte Rechtsanwalt D.________ aber überhaupt erst durch die Edition der Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2019 Kenntnis erhalten (pag. 176 ff.). Es ist somit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie trotz anwaltlicher Beratung seit 2016 davon ausging, der Beschuldigte habe die Macht sie zurückzuschaffen.
Auch wenn sie subjektiv nach wie vor von der Allmacht ihres Ehemannes ausgegangen sein mag, ist in Anbetracht ihres glaubhaften Aussageverhaltens unwahrscheinlich, dass sie die komplexen, über eine lange Zeitdauer anhaltenden Ereignisse erfunden und aufrechterhalten hat.
9.3.2 Zum letzten Treffen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten und zu den Tätlichkeiten vor der Anzeige im Jahr 2018 (Packen an den Armen und Handgelenken)
Die Privatklägerin sagte bei der Polizei aus, sie habe den Beschuldigten seit Ende April [2018] nicht mehr gesehen (pag. 87 Z. 43 und pag. 105 Z. 901). Auf Anschlussfrage ergänzte sie, (auch) im Juli 2018 habe sie ihn nicht gesehen. Sie habe damals gearbeitet und habe ihn nicht gesehen (pag. 107 Z. 1011 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab sie dann an, der letzte Geschlechtsverkehr sei im Mai 2018 gewesen. Der Beschuldigte sei ihr gegenüber sehr angenehm gewesen (pag. 118 Z. 195 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme sagte sie aus, sie habe im August 2018 nicht beim Beschuldigten übernachtet oder sei sonst bei ihm gewesen, denn sie habe seit anfangs Mai 2018 keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Dies wegen den E-Mails, die er ihrem Bruder geschrieben habe. Sie habe im Juli dann auch mit ihrer Arbeit bei der Bäckerei begonnen und früh mit der Arbeit beginnen müssen. Deshalb habe sie auch gar keinen Kontakt zu anderen haben können (pag. 409 Z. 28 ff.). Im Mai [2018] hätten sie Schluss gemacht und seither hätten sie sich nicht mehr gesehen. Sie habe damals in AA.________ (Ort) gearbeitet und nicht in AD.________ (Ort) (pag. 410 Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, dass sie sich im Mai nicht mehr getroffen hätten. Es sei wohl in den ersten beiden Aprilwochen gewesen, als sie sich das letzte Mal gesehen hätten (pag. 783 Z. 16 ff. und pag. 784 Z. 19 ff.). Der genaue Termin des letzten Treffens kann nicht als erstellt gelten. Gestützt auf diese Aussagen und im Zweifel für den Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass der letzte Kontakt spätestens Ende April 2018 stattfand. Nach diesem Zeitpunkt kann es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.
Gemäss den Aussagen der Privatklägerin hörten das an den Armen- und Handgelenke Packen auf, sobald ihr eine Wohnung zugesagt wurde (pag. 100 Z. 657 f.). Die Privatklägerin bezog die Wohnung an der O.________ in O.________ (Ort) nach der Trennung am 22. Februar 2017 (pag. 13). Damit nimmt die Kammer ebenfalls im Zweifel für den Beschuldigten an, dieser habe sie ab dem 22. Februar 2017 nicht mehr an den Armen und Handgelenken gepackt oder sie geschüttelt.
9.3.3 Zu den SMS-Nachrichten an den Bruder resp. die Mutter der Privatklägerin (pag. 27 ff.)
Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 19. September 2018 an, er habe SMS-Nachrichten an den Bruder und die Mutter der Privatklägerin geschrieben. Er gab weiter an, die von Rechtsanwalt D.________ eingereichten SMS würden von ihm stammen und insbesondere in Bezug auf die SMS Nr. 5, bei welcher davon die Rede sei, dass der Bruder sich von seiner Schwester verabschieden solle, gab er an, die Übersetzung stehe unterhalb und es stehe ja nichts Schlechtes. Später gab er dann an, dass er sich nicht erinnern könne, dies geschrieben zu haben (pag. 57). An der vorinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, die Nachrichten seien nicht an die Mutter, sondern an den Bruder gerichtet gewesen. Der Bruder der Privatklägerin habe ihm damals gedroht und er habe ihm gedroht. Der Bruder habe ihn verflucht, er werde ihn wie ein Paket hierherkommen lassen und habe ihn mit den Kindern bedroht. Er selber töte nicht. Er sei kein Moslem, welcher töte. Auf weitere Nachfrage gab er zu Protokoll, man sage in der türkischen Kultur, man schiesse den Töchtern in den Kopf, was in der Schweiz dem Ausdruck, jemand sei ein Arschloch, entspreche (pag. 426 Z. 17 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann auf einmal an, dass die Übersetzungen falsch seien, zudem habe er nicht alles geschrieben. Die Privatklägerin habe das Passwort seines Handys gekannt und habe so ihren Kolleginnen und Kollegen und ihrer Familie von seinem Handy aus geschrieben. 90 % der SMS habe sie geschrieben und 10 % er. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2018 habe er die Aussagen nicht gelesen und einfach unterzeichnet. Die Einvernahme habe so lange gedauert und um 19.00 Uhr habe er dann einfach alles unterzeichnet, aber nicht gelesen. Auf weitere Nachfrage gab er an, keine SMS versandt zu haben. Die Privatklägerin habe gesoffen und diese versandt (pag. 796 Z. 14 ff.)
Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er diese SMS nicht geschrieben habe, stellen nach Ansicht der Kammer reine Schutzbehauptungen dar. Der Beschuldigte hätte anlässlich der Einvernahme bei der Polizei nicht bestätigt, dass diese SMS von ihm stammen, wenn er sie nicht geschrieben hätte (pag. 56 Z. 711 ff.). Die SMS wurden dem Beschuldigten im Original in Türkisch mit Deutscher Übersetzung vorgehalten. Er hat sich entgegen seinen Aussagen zu diesen SMS zwischen 11.40 Uhr und 12.05 Uhr geäussert und jede einzelne SMS gelesen. Er insistierte, er müsse sie alle durchlesen und bestätigte nach Bestätigung der einzelnen SMS auch noch einmal, dass alle SMS von ihm seien (pag. 56 Z. 731). Weiter spielte er den Inhalt der SMS Nr. 5 herunter, indem er anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2018 aussagte, es stehe eigentlich nichts Schlechtes darin (pag. 57 Z. 740) und vor dem Regionalgericht, der Inhalt sei vergleichbar mit der Bezeichnung Arschloch in der Schweiz (pag. 426 Z. 17 ff.). Auch war der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen anwaltlich vertreten. Hätten die türkischen Texte nicht der deutschen Übersetzung entsprochen, hätte der Beschuldigte und/oder seine Verteidigung interveniert. Der Beschuldigte verwies nach dem Lesen der türkischen Fassung gar auf die deutsche Übersetzung (pag. 57 Z. 743). Wäre er tatsächlich – wie er angegeben hat – nicht mehr fähig gewesen, der Einvernahme am 19. September 2018 körperlich oder kognitiv zu folgen, hätte er dies selber oder mittels seiner Verteidigung einbringen können. Dass er dies erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, ist reine Schutzbehauptung. Zusammengefasst geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte es war, der die SMS an den Bruder und die Mutter der Privatklägerin schrieb.
9.3.4 Zur Eifersucht des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat offensichtlich ein massives Eifersuchtsproblem. Seine irrationale Eifersucht in Kombination mit seiner Definition von Ehre vermag im gesamten Tatgeschehen vieles zu erklären und in ein stimmiges Licht zu rücken. Tatsächlich irritiert auf den ersten Blick die extreme Ambivalenz, nicht nur der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, sondern auch umgekehrt. In den Augen des Beschuldigten hatte eine Ehefrau selbst nach der Trennung gewisse Pflichten (vgl. z.B. pag. 43 Z. 80 ff.). Sie verblieb seine «Ehre». Der Beschuldigte hat mehrfach ausgesagt, er habe sich von der Privatklägerin finanziell und fremdenrechtlich ausgenutzt gefühlt (z.B. pag. 43 Z. 82, pag. 45 Z. 153 ff., pag. 65 Z. 112 f.). Diese Frustration über empfundene Ausnutzung und Untreue führte zu Abneigung und Demütigung. Dies erklärt auch seine ambivalente Haltung ihr gegenüber: einerseits will er sie «beherrschen» (auch sexuell) und sie an ihre sonstigen ehelichen Pflichten erinnern (Haushaltsführung), solange sie noch mit ihm verheiratet ist, andererseits verabscheut er sie und wird von Rachegedanken derart überrannt, dass er alles dafür tut, ihr zu schaden, d.h., sie in die Türkei abzuschieben. Auf Seiten der Privatklägerin liegen die Gründe für die Ambivalenz auf der Hand: Sie ist die monatelangen Demütigungen und die Übergriffe zwar endgültig leid, kommt aber aus einer Kultur, in welcher den Frauen beigebracht wird, das passende Gegenstück zur Erwartungshaltung des Mannes an sie zu bilden: Die Ehe muss um jeden Preis «gerettet» werden, bei allen Emanzipationsgelüsten dringt doch immer wieder die antrainierte Unterordnungshaltung durch, Angst vor der Hilflosigkeit in einem «fremden» Land ohne den angetrauten Patriarchen. Dadurch lässt sich erklären, weshalb die Privatklägerin sich mit ihm mehrmals wieder zu versöhnen sucht, ihm den Haushalt macht und sich auch nach der Trennung wieder der Gefahr sexueller Gewalt aussetzt. Dies anfangs wohl in der Hoffnung, dass man sich versöhnen könnte und es vielleicht wieder einmal schön würde, er schöne Worte benützen würde und der Sex normal wäre und später dann aus purer Angst vor den Konsequenzen nach Verweigerung.
9.3.5 Zu den Aussagen der Zeugen AH.________ (pag. 137.1 ff.), AI.________ (pag. 137.7 ff.) und R.________ (pag. 137.15 ff.)
Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen und Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 522 ff.). Diese Zeugen bringen keine relevanten Erkenntnisse, soweit die Beweiskraft ihrer Aussagen infolge der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Beschuldigten überhaupt durchzudringen vermögen. Ihre Aussagen stehen zudem auch nicht wesentlich im Widerspruch zu den bisher gewonnenen Erkenntnissen.
9.3.6 Arztbericht Dr. med. AJ.________ betreffend die Privatklägerin vom 20. Juli 2018 (pag. 30 f.) und E-Mail vom 3. Dezember 2020 (pag. 446)
Dr. med. AJ.________ betreut die Privatklägerin gemäss Bericht vom 20. Juli 2018 (pag. 30 f.) seit dem 16. Juni 2017, nach Zuweisung durch den Hausarzt (mit Bitte um dringende Behandlung) wegen zunehmender Verschlechterung ihres psychischen Zustandes. Die genannte Verschlechterung fällt in die Zeit nach der gerichtlichen und örtlichen Trennung (22. Februar 2017), der drei Vergewaltigungs- und der drei weiteren sexuellen Nötigungsvorwürfe. Auch die Tätlichkeiten liefen damals – jedenfalls gemäss Anklageschrift – bereits und die Drohungen ebenfalls. Der Vorinstanz kann gefolgt werden, wenn sie angesichts der Therapieinhalte (seit Sommer 2017 Aufarbeitung massiver Gewalterlebnisse durch den Ehemann, Todesangst) und der Diagnosen (PTBS, schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, generalisierte Angststörung) annahm, dass es der Privatklägerin wohl gerade wegen der angefangenen Psychotherapie (erst, aber immerhin) ein Jahr später gelang, das Erlebte zur Anklage zu bringen. Bezeichnend ist, dass der Psychiater Dr. med. AJ.________ weder eine Schizophrenie noch eine wahnhafte Persönlichkeitsstörung oder sonstige wahnhafte Grundzüge diagnostizierte, wie dies der Beschuldigte vorbrachte. Dr. AJ.________ bestätigte mit E-Mail vom 3. Dezember 2020, dass die Privatklägerin immer noch bei ihm in ambulanter psychiatrischer/psychologischer Betreuung sei, mit gleichbleibender Diagnose und Therapiethema. Sie werde auf Grund des schweren Verlaufs noch mehrere Jahre therapiert werden müssen, aktuell wöchentlich (pag. 446). Insofern sind die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten unglaubhaft und stellen für die Kammer unbegründete Gegenanschuldigungen und damit deutliche Lügensignale dar.
9.3.7 Arztzeugnis Dr. med. AK.________ vom 10. November 2016 (pag. 674) und Arztbericht Dr. med. AK.________ vom 13. Februar 2020 (pag. 358 f.) über den Beschuldigten
Das Arztzeugnis vom 10. November 2016 vermag in Bezug auf die Tatvorwürfe weder Belastendes noch Entlastendes zu bestätigen (pag. 674). Im Arztbericht vom 13. Februar 2020 (pag. 358 f.) bestätigt Dr. med. AK.________ – wohl auf ausdrückliche Frage nach dem Gewaltpotential – er habe keine Anzeichen beim Beschuldigten gefunden, dass er nicht in der Lage wäre, seine Emotionen und Handlungen zu steuern. Objektiv und in den von ihm geführten psychologischen Tests gebe es keine Hinweise über Akzentuierung seiner Persönlichkeitsmerkmale von Instabilität bezüglich der eigenen Identität, impulsiven Handlungen, Neigungen zu Ausbrüchen von Gewalt mit Selbst- und Fremdbeschädigung. Dieser Betrachtung an die Verteidigung gerichtet, welche auf Grund der zielgerichteten Beurteilung bereits Fragezeichen aufwirft, sind die höchst aggressiven, gewaltzeichnenden und unkontrollierten SMS des Beschuldigten entgegenzuhalten (pag. 27 ff.). Wohl mag beim Beschuldigten psychiatrisch keine gewaltinhärente Diagnose gestellt worden sein, allgemeine und sexuelle Dominanzausbrüche im Rahmen einer spannungsgeladenen Trennungsgeschichte müssen aber auch nicht auf eine Persönlichkeitsstörung oder ein Krankheitsbild zurückgehen. Das von der Straf- und Privatklägerin Erlebte lässt sich mit dieser «Beurteilung» immer noch vereinbaren.
9.4 Fazit
Die Kammer erachtet somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, mit Ausnahme der angeklagten Tätlichkeiten soweit den Zeitraum ab 22. Februar 2017 betreffend.
III. Rechtliche Würdigung
Grundsätzlich kann betreffen die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 ff.).
10. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB
10.1 Allgemeines zu Art. 189 Abs. 1 StGB
Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig.
Die Vorinstanz hat die massgebende Lehre und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zutreffend zusammengefasst. Auf diese kann verwiesen werden (pag. 526 ff.).
10.2 Subsumtion und Fazit der ersten vier angeklagten Vorfälle (Ziff. 1 Abs. 1 der Anklageschrift; pag. 363)
Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis an der Privatklägerin wiederholt gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen. Die hier zu beurteilenden Tathandlungen verwirklichte der Beschuldigte durch Gewalt gegenüber der Privatklägerin. Diese wehrte sich körperlich sowie verbal und versuchte, seine Hände wegzustossen. Der Beschuldigte drückte sie aber auf das Bett und hielt sie während dem Analverkehr an den Handgelenken, Hüften oder Armen fest. Wie bereits die Vorinstanz feststellte (pag. 530), war sie dem Beschuldigten unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Konstitution physisch klarerweise unterlegen und hatte keine reale Chance zu einer Gegenwehr. In objektiver Hinsicht erfüllen somit die ersten vier angeklagten Vorfälle mit Analverkehr den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffenderweise ausführte (pag. 530), erachtet die Kammer als erstellt, dass die Privatklägerin mit dem Analverkehr nicht einverstanden war. Aufgrund ihres Widerstandes, ihrer Gegenwehr und ihren verbalen Äusserungen war dem Beschuldigten dies auch klar. Trotz dieser klar geäusserten Ablehnung vollzog er den jeweiligen Analverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt.
Rechtfertigungs- und / oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich in den ersten vier Fällen gemäss Anklageschrift wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) z.N. der Privatklägerin strafbar gemacht.
10.3 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. 1 Abs. 2 (pag. 363 f.), drei letzte Vorfälle Mai 2018
Es ist festzuhalten, dass sich aus der Anklageschrift ein anderer angeklagter Zeitraum für die drei letzten Vorfälle ergibt, als im vorinstanzlichen Urteil erwähnt. Die Anklageschrift klagt unter Ziff. 1 Abs. 2 für die ersten vier Vorfälle einen explizit abgegrenzten Zeitraum von (erstmals) April/Mai 2016 (und dann dreimal an unbekannten Zeitpunkten) bis April 2018 an (pag. 363 f.). Im zweiten Abschnitt erwähnt sie keinen spezifischen Zeitraum mehr, eröffnet den Absatz aber mit «Es kam in der Folge zu weiteren ca. drei bis viermal Analverkehr…». Das heisst, diese zweite Phase begann gemäss Anklageschrift frühestens nach Abschluss der ersten, also Mai 2018. Das Ende wird durch den Gesamtzeitraum für alle Delikte begrenzt (April/Mai 2016 bis Mai 2018). Somit ist der angeklagte Zeitraum für die letzten drei Vorfälle von anfangs Mai 2018 bis Ende Mai 2018. Zu diesem Zeitpunkt fand aber – wie sachverhaltlich festgestellt – kein Kontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mehr statt. Im Mai 2018 kann es damit nicht zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein. Daher ist der Beschuldigte von diesen Anschuldigungen freizusprechen.
11. Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB
11.1 Allgemeines zu Art. 190 Abs. 1 StGB
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB. Es kann auf die weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 531 f.).
11.2 Subsumtion und Fazit
Der Beschuldigte hat wiederholt und gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Wie auch bei den sexuellen Handlungen nach Art. 189 Abs. 1 StGB hiervor ausgeführt, hat der Beschuldigte Gewalt angewendet, indem die Privatklägerin versuchte, sich körperlich und verbal dem Vorhaben zu entziehen, der Beschuldigte sie aber würgte und ihr teilweise den Mund zuhielt, während er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Damit sind bei den drei angeklagten Vorfällen mit vaginalem Geschlechtsverkehr die Tatbestandselemente von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.
Subjektiv musste dem Beschuldigte aufgrund der physischen und verbalen Gegenwehr der Privatklägerin bewusst gewesen sein, dass sie damit nicht einverstanden war. Trotzdem vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte ist demnach wegen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen Ende 2016 und im April / Mai 2017 in N.________ (Ort) sowie im Mai / Juni 2017 in O.________ (Ort) z.N. der Privatklägerin schuldig zu sprechen.
12. Drohungen Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst a StGB
12.1 Allgemeines zu Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst a StGB
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Nach Art. 180 Abs. 2 Bst. a wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.
Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das Inaussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist (BGE 81 IV 101 E. 3. und BGE 99 IV 212 E. 1a.). Vom Opfer erkannte objektive Unmöglichkeit der Übelszufügung lässt die schwere Drohung im Rechtsinne bzw. die Tathandlung entfallen (Delnon/Rüdy, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 29 zu Art. 180 StGB). Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen hoch anzusetzen sind. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Erfolgt die Drohung bspw. verbal, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch mit V-StGB-MStG und JStGB, 20. Aufl., N 5 zu Art. 180 StGB). Die Drohung muss geeignet sein, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl schwer zu beeinträchtigen. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 20 und N 24 zu Art. 180 StGB). Zu fordern ist, dass "grundsätzlich" ein objektiver Massstab angelegt wird, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer Urteile 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2.; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 5.1. und 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2.). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, stattdessen genügt vielmehr der Verlust des Sicherheitsgefühls (Trechsel/Mona, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., N 2 f. zu Art. 180 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2).
12.2 Subsumtion und Fazit
Vorliegend handelte es sich beim Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten um den Ehegatten der Privatklägerin. Ein Strafantrag war damit gestützt auf Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB nicht erforderlich.
Unbestrittenermassen und sachverhaltsmässig erstellt zog der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren, hielt ihr ein Messer an den Hals und sagte ihr, er werde sie töten, wodurch er sie ca. im Dezember 2016/anfangs 2017 in N.________ (Ort) in Angst und Schrecken versetzte (Ziff. 3.1. der Anklageschrift; pag. 365).
Weiter erachtet die Kammer es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Privatklägerin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sie und ihre Tochter in die Türkei zurückschicken resp. dafür sorgen werde, dass sie abgeschoben würden, in Angst und Schrecken versetzte. Sie fürchtete die Allmacht des Beschuldigten auch später noch. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass der Beschuldigte tatsächlich aktiv wurde und zahlreiche Briefe an verschiedene fremdenrechtliche Behörden verschickte. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin mit diesen Aussagen in Angst und Schrecken versetzen.
Bezüglich der Drohung per SMS gegenüber der Mutter der Privatklägerin, sie solle ihre Mädchen anrufen und sich von ihnen verabschieden, er werde in ihre Köpfe schiessen, muss der Beschuldigte gewusst haben, dass die Mutter die Tochter – die Privatklägerin – umgehend kontaktieren werde und er hat durch eine solche Aussage auch in Kauf genommen, dass die Privatklägerin damit in Angst und Schrecken versetzt wird.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
Der Beschuldigte hat sich demnach der Drohung, mehrfach begangen im Dezember 2016 / anfangs 2017 in N.________ (Ort) (Ziff. 3.1 der AKS), ab Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) (Ziff. 3.2 der AKS) und im März / April 2018 in N.________ (Ort) (Ziff. 3.3 der AKS) z.N. der Privatklägerin strafbar gemacht.
13. Tätlichkeiten Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB
13.1 Allgemeines zu Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst b StGB
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung wiederholt begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB).
Auf die zutreffenden weiteren theoretischen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (pag. 538 f.).
13.2 Subsumtion und Fazit
Die Vorinstanz hat den angeklagten Zeitraum wegen Verjährung zu Recht eingeschränkt und das Verfahren teilweise eingestellt (März 2017 bis 10. Dezember 2017). Allerdings hat sie ihn für einen Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 schuldig gesprochen.
Nach den Aussagen der Privatklägerin hat der Beschuldigte sie nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung am 22. Februar 2017 nicht mehr an den Armen und Handgelenken gepackt und geschüttelt. Somit kann es im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis 22. August 2018 auch zu keinen Tätlichkeiten mehr gekommen sein. Zudem haben sich die Privatklägerin und der Beschuldigte ab Anfang Mai 2018 überhaupt nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen vom 11. Dezember 2017 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) z.N der Privatklägerin (Ziff. 5 der AKS), freizusprechen.
IV. Strafzumessung
14. Anwendbares Recht
Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten unter anderem wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018, der Vergewaltigung Ende 2016, im April / Mai 2017 und im Mai / Juni 2017, der Drohung im Dezember 2016 / Anfangs 2017, Ende 2014 bis am 22. August 2018 und im März / April 2018 schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was hier nachgeholt wird.
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3).
Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist dogmatisch gesehen das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), auf die klar abgrenzbaren Vorwürfe anzuwenden, welche vor 2018 begangen wurden. Die vier sexuellen Nötigungen sind teilweise vor und nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 verübt worden. Eine genaue Aufteilung kann jedoch nicht vorgenommen werden. Die drei Vergewaltigungen und die Drohung im Dezember 2016 / Anfangs 2017 sind vor dem 1. Januar 2018 begangen worden. Die anderen Taten beging der Beschuldigte nach dem 1. Januar 2018. Da sich die Änderungen für den Beschuldigten nicht milder auswirken, ist für die klar abgrenzbaren Taten vor dem 31. Dezember 2017 das alte Recht (Art. 34, 40 und 41 aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).
Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für die teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Freiheitsstrafen (für die sexuellen Nötigungen und die Vergewaltigungen), bedingte Geldstrafen (für die Drohungen) im unteren Bereich und eine Übertretungsbusse (für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage) resultieren. Aus diesem Grund hat das anwendbare Recht im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche oder die Sanktionen. Der Einfachheit halber wird daher in den nachfolgenden Erwägungen sowohl für das StGB in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2018 (aStGB), wie auch für diejenige ab dem 1. Januar 2018, die Bezeichnung «StGB» verwendet.
15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Weiter kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (S. 61 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 543 ff.) verwiesen werden.
16. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2).
17. Methodik, Strafrahmen und Strafart
17.1 Vorbemerkung
Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen:
- Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in vier Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB);
- Vergewaltigung, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (Art. 190 Abs. 1 StGB);
- Drohung, mehrfach begangen in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 StGB);
- Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 179septies StGB).
17.2 Strafart und Strafrahmen
Für die vier sexuellen Nötigungen und die drei Vergewaltigungen kommen von vorn herein für sich betrachtet nur je Freiheitsstrafen in Frage. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet auf Grund der Strafandrohung die Vergewaltigung. Der ordentliche Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Innerhalb der Deliktsgruppe der Vergewaltigungen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz alle drei Vorfälle als ungefähr «gleichwertig»: Es lässt sich keiner der drei Vorfälle als schwerer oder leichter einstufen. Daher ist für einen der Vorfälle eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Es wird von der ersten Vergewaltigung Ende 2016 als erstes Delikt ausgegangen. Danach sind die weiteren Vergewaltigungen sowie die vier sexuellen Nötigungen zu asperieren.
Für die drei Drohungen wäre es je einzeln nicht angezeigt, Freiheitsstrafen auszusprechen. Es bestehen keine Hinweise, dass die Geldstrafe ungeeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Somit ist der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Der ordentliche Strafrahmen reicht theoretisch von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Schwerstes Delikt innerhalb der Deliktsgruppe der Drohungen ist die Drohung im Dezember 2016 / Anfangs 2017, bei welcher der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren zog, ihr ein Messer an den Hals hielt und sagte, er werde sie töten, wodurch er sie in Angst und Schrecken versetzte (Ziff. 3.1. der Anklageschrift). Diese Handlung ist als schwerstes Delikt innerhalb der Tatgruppe der Drohungen einzuordnen, weil die Privatklägerin in unmittelbare Todesangst versetzt wurde, es nachts passierte, als sie eigentlich schon schlief und sie sich im Wohnzimmer schlafend vor ihm abgegrenzt hat. Daher ist für diese Drohung eine Einsatzstrafe zu bestimmen und mit den beiden anderen Drohungen zu asperieren.
Für den Missbrauch einer Fernmeldeanlage kommt von vorn herein nur eine Busse in Frage.
18. Einsatzstrafe Vergewaltigung
18.1 Objektive Tatkomponenten
Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 545 f.). Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E.3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegendes Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangige Rechtsgüter.
Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren zum Deliktszeitpunkt der ersten Vergewaltigung Ende 2016 verheiratet, aber bereits in einer Krise. Sie lebten immer noch in der gemeinsamen Wohnung. Wie die Vorinstanz feststellte, war die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt knapp 40 Jahre alt und sexuell nicht unerfahren. Obwohl sie ihren Gegenwillen manifestierte, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Sodann vollzog er den Geschlechtsverkehr im gemeinsamen Schlafzimmer, welches normalerweise für Geborgenheit und Sicherheit steht. Gemäss Eheschutzgesuch, welches damals bereits hängig war, wollte sich – anders als von der Vorinstanz dargestellt – die Privatklägerin vom Beschuldigten trennen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die Beziehung nicht mehr aufrechterhalten wollte. Auch darüber setzte sich der Beschuldigte hinweg, indem er den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen vollzog.
Es ist jeweils schwierig, die psychischen Folgen eines sexuellen Übergriffs zu beurteilen, insbesondere wenn dieser über einen längeren Zeitraum während einer Ehe immer wieder erfolgte. Heute ist jedoch klar, dass die bereits damals Mitte 2017 begonnene ambulante Psychotherapie bei der Privatklägerin immer noch andauert und gemäss dem behandelnden Psychiater auch noch lange weiterdauern wird. Diese Einschätzung ist ernüchternd. Daraus folgt, dass die Privatklägerin unter den gesamten Umständen und dem Druck des Beschuldigten, dem sie während zumindest eines Teils der Ehe ausgesetzt war, sehr gelitten und sich deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben hat. Die Gesamtsituation war und ist für sie sehr belastend.
Weiter festzustellen ist, dass der Beschuldigte nebst seiner körperlichen Überlegenheit auch Gewalt gegenüber der Privatklägerin einsetzte. Dabei nahm er auf die Befindlichkeiten und die Gesundheit seiner Ehefrau keine Rücksicht. Allerdings ist die Anwendung eines Nötigungsmittels bei der Vergewaltigung tatbestandsimmanent. Eine erhebliche, ganz markante physische Gewaltanwendung war nicht nötig, um ihren Willen zu brechen. Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, im Wissen, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe würde wehren können.
18.2 Subjektives Tatverschulden
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren egoistisch und sind einerseits in seiner sexuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Zudem ging es ihm auch um die sexuelle Kontrolle und Bestimmung. Trotz klarer verbaler und körperlicher Bekundungen seitens der Privatklägerin, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsakt.
18.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe
Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt immer noch als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
19. Asperation für die zwei weiteren Vergewaltigungen
Wie bereits oben und von der Vorinstanz ausgeführt, liefen alle Vergewaltigungen ungefähr ähnlich ab, d.h. der Beschuldigte ging mit Gewalt gegen die Privatklägerin vor, sie wehrte sich, er überwand diese Gegenwehr und vollzog an ihr den Geschlechtsverkehr. Daher kann bei den weiteren Vergewaltigungen auf die für die erste Vergewaltigung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund des sachlichen Konnexes aller Vergewaltigungen rechtfertigt sich – ohne mehrfache Vergewaltigung innerhalb einer Ehe auch nur im Geringsten bagatellisieren zu wollen – ein Asperationsfaktor von 60 % (statt 2/3), ausmachend damit für jede zusätzliche Vergewaltigung je acht Monate Freiheitsstrafe.
20. Asperation für die vier sexuellen Nötigungen
Bei den Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigungen kann grundsätzlich auf das vorgängig bei der Einsatzstrafe der Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden.
Auch hier geht es um das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, welches durch die Taten des Beschuldigten massiv verletzt wurde. Der erste Analverkehr stellte aufgrund der erheblichen Schmerzen und der Überraschung klar den schwersten Vorfall dar. Gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin sei es bei den weiteren drei Malen weniger schlimm gewesen, da er sich etwas mehr Mühe gegeben habe. Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nahm daher leicht ab. Der erste Übergriff stellt gemäss der Kammer ein mit der Vergewaltigung vergleichbarer Fall dar. Auch diesbezüglich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus sexueller Befriedigung. Daher geht die Kammer ebenfalls noch bei einem leichten Verschulden für den ersten Übergriff von 14 Monaten Freiheitsstrafe, für die zwei weiteren Vorfälle von je zehn Monaten Freiheitsstrafe und für die letzte sexuelle Nötigung von acht Monaten Freiheitsstrafe aus. Aus den gleichen Überlegungen wie oben erwähnt rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von 60 %.
21. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamthaft ist die Einsatzstrafe der ersten Vergewaltigung von 14 Monaten Freiheitsstrafe um die weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte bei einem Asperationsfaktor von 60 % mit 42 Monaten zu asperieren. Gesamthaft ergibt dies noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
22. Geldstrafe und Höhe des Tagessatzes
Wie bereits die Vorinstanz ausführte, gehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) in allen Fassungen ab 1. Januar 2007 von einer Strafe von 60 Einheiten bei einer Drohung in einer kriselnden Beziehung der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und / oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin wird wegen dem zur Gewalt neigenden Täter in Angst versetzt und traut sich kaum mehr auf die Strasse.
Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und der Tatbegehung der ersten Todesdrohung, bei welcher der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer an den Hals hielt, erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Da die weiteren zwei Drohungen deutlich weniger schwer einzustufen sind, erachtet die Kammer hierfür – wie bereits die Vorinstanz – eine Strafe von je 45 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Diese sind zu 2/3 zu asperieren, was gesamthaft eine Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.
Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten als Rentner und Ergänzungsleistungsempfänger und unter Einbezug des Umstandes, dass er für längere Zeit inhaftiert sein wird und auch noch eine entsprechende Genugtuung an die Privatklägerin zu bezahlten hat, erachtet die Kammer einen Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen.
23. Busse
Nach den VBRS-Richtlinien wird der Täter mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft, der den Geschädigten in einer Nacht oder mehreren (aber wenigen) Nächten insgesamt fünf bis zehn Mal anruft.
Der Beschuldigte rief die Privatklägerin wiederholt an. Dies tat er gemäss Anruflisten seiner Mobiltelefone während des Tages und mindestens zweimal in der Nacht an. Angesichts der Häufigkeit der Anrufe erachtet die Kammer hierfür eine Busse von CHF 300.00 angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt (Art. 36 Abs. 1 StGB).
24. Täterkomponenten
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte am 1. Januar 1956 in AL.________ / Türkei geboren sei. Zusammen mit seinen drei Geschwistern sei er bei seinen Eltern in AM.________ / Türkei aufgewachsen. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen und seine Mutter Hausfrau. Der Beschuldigte habe seine Verhältnisse als normal bezeichnet. Bis zur zweiten Klasse habe er die Sekundarschulde in der Türkei besucht, habe dann seinem Vater, der Grosshändler von Gemüse und Früchten gewesen sei, geholfen. Daraufhin sei er ins Militär und habe danach ebenfalls als Grosshändler gearbeitet. Am 6. März 1993 habe er wegen seiner politischen Gesinnung (er sei Sozialist und Kurde resp. AO.________) eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten erhalten. Wegen dieser sei er im Jahr 2000 in die Schweiz geflüchtet. Hier habe er den C-Ausweis. Mit seiner früheren Frau habe er in der Schweiz ein Restaurant geführt, das aber Konkurs gegangen sei. Weiter habe er auch ein paar Jahre Gemeindearbeiten gemacht. Er sei aber auch bei der RAV angemeldet gewesen, weil er lange keine Stelle gefunden habe. Nun sei er pensioniert und erhalte eine Rente von CHF 2'800.00 pro Monat. Vom Sozialdienst werde er nicht mehr unterstützt. Er habe eine Tochter, die hier in der Schweiz lebe und zu der er regelmässigen Kontakt habe. Weiter habe er noch zwei Söhne, die in der Türkei leben würden. Auch zu diesen habe er regelmässigen Kontakt. Er habe in der Türkei sonst auch noch eine grosse Verwandtschaft und Kollegen, könne aber nicht dorthin zurück, weil er mit Gefängnis bestraft werde, wenn er einreise. Er selbst könne neben Türkisch auch noch ein wenig Kurdisch und verstehe ein wenig Deutsch. In seiner Freizeit habe er früher Fussball gespielt. Heute schaue er gerne Dokumentationen und politische Sendungen im Fernseher. Auch Musik höre er gerne. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. AQ.________ vom 13. Februar 2020 leide er an wiederkehrenden depressiven Episoden, die gekennzeichnet seien durch depressive Stimmung, Angst, Schuldgefühlen, Grübeln über die Vergangenheit, Unzufriedenheit, Gefühl der Einsamkeit, Libidoverlust und sozialem Rückzug. Zusätzlich leide er seit Jahren an zahlreichen körperlichen Erkrankungen wie Vergrösserung der Prostata, Diabetes Mellitus Typ 2, Schlafapnoe Syndrom, Hypercholesterinämie und arterielle Hypertonie. Der Beschuldigte habe sich also für viele Jahre in der Türkei behaupten können; dies auch im Arbeitsbereich. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit würden sich keine finden lassen. Die Vorinstanz bewertete daher das Vorleben des Beschuldigten als neutral.
Im Betreibungsregister sei der Beschuldigte mit zwölf nicht getilgten Verlustscheinen aus den letzten 20 Jahren in der Höhe von insgesamt CHF 128'128.30 verzeichnet. Gemäss Strafregister sei er in der Schweiz wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 20.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 100.00. Der Beschuldigte sei somit vorbestraft und zwar teilweise sogar einschlägig. Da diese Vorstrafe aber nun schon längere Zeit zurückliege und im vorliegenden Verfahren insbesondere die Sexualdelikte im Zentrum stünden, wertete die Vorinstanz diese als neutral. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich korrekt verhalten habe. Er habe auch teilweise einzelne Vorwürfe wie die Drohungen, Beschimpfungen und Telefonanrufe eingestanden. Diese hätten ihm aber auch mittels der objektiven Beweismitteln nachgewiesen werden können. Ansonsten habe er die ihm zur Last gelegten Delikte, insbesondere diejenigen im Sexualbereich, bestritten. Dies sei zwar sein gutes Recht und dürfe ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Seine Aussagen würden aber aufzeigen, dass ihm das Unrecht in sein Handeln und jegliche Form von Reue oder Bedauern über die Taten gänzlich fehle. Vielmehr habe er in sämtlichen Einvernahmen mit negativen Kommentaren und Gegenvorwürfen über die Privatklägerin hergezogen und sie richtiggehend verhöhnt. Ein solches Verhalten könne nur als verwerflich bezeichnet werden. Gesamthaft sei ihm deshalb kein Geständnisrabatt zu gewähren. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigte stufte die Vorinstanz als normal ein und als Fazit zu den Täterkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass sich aus denen weder erhöhende noch mindernde Gründe ergeben würden.
Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich mit folgenden Ergänzungen an:
Anlässlich des Berichtrapports vom 12. April 2022 (pag. 764 ff.) gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, er habe zwei Brüder und zwei Schwestern und zusammen mit seinen Geschwistern sei er bei seinem Vater und bei seiner Stiefmutter aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich geschieden, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Aus finanziellen Gründen habe er zusammen mit seiner Familie nach AM.________ ziehen müssen. Seine Kindheit sei sehr schlecht gewesen. Sein Vater sei krank gewesen und er habe nicht in die Schule gehen können, da das Geld gefehlt habe. Sie hätten unter den finanziellen Schwierigkeiten gelitten und Hunger gehabt. Er habe oft Fussball gespielt und sei talentiert gewesen. Er habe im Alter von sieben bis 14 Jahre die Schule besucht und diese dann wegen der Situation mit seinem Vater und dem fehlenden Geld abbrechen müssen. Es sei für ihn zu dieser Zeit schwierig gewesen. Mit 14 Jahren habe er bei Grosshändlern als Gemüsehändler gearbeitet und dort gewohnt, bis er ca. 20 Jahre alt gewesen sei. Danach sei er ins Militär gegangen und habe danach selbständig in AM.________ als Gemüsehändler gearbeitet. Es sei ihnen finanziell besser gegangen. Er habe geheiratet und zwei Kinder bekommen, welche auch im Gemüsehandel gearbeitet hätten. In der Türkei sei es ein Verbrechen gewesen, Kurde und Sozialist zu sein. Diese Umstände seien sehr schwierig gewesen. Freunde von ihm seien aufgrund der politischen Einstellung von der Polizei verhaftet und fünf seiner Freunde erschossen worden – dies noch vor einem Prozess. Er sei 15 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Er habe dann fliehen können, sei jedoch verurteilt worden, weil er einen Freund bei sich habe wohnen lassen, welcher jedoch von der Polizei aufgrund seiner politischen Einstellung gesucht worden sei. Sie hätten den Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Er sei jedoch für zwei Jahre untergetaucht und dann in die Schweiz geflohen. Zuvor habe er sich noch von seiner Frau geschieden. Er habe in der Türkei eine Frau kennengelernt und mit ihr zusammen habe er eine Tochter. Als er ca. 42 Jahre alt gewesen sei, seien sie zu viert in die Schweiz geflüchtet; seine Freundin, die gemeinsame Tochter AR.________, ein Sohn von der Freundin und er. Nach drei Jahren und drei Monaten in der Schweiz sei er als Flüchtling anerkannt worden. Seine Tochter sei eingebürgert und arbeite heute in der Schweiz bei einer Apotheke. Nebenbei studiere sie an der Universität. In der Schweiz habe er in AS.________ (Ort) bei der AT.________ (Firma) als Verkäufer gearbeitet. Der Arbeitgeber habe ihm eine Festanstellung angeboten, jedoch habe die Gemeinde AD.________ (Ort) gemeint, die Arbeitsstelle sei zu weit entfernt. Er sei beim Sozialdienst der Gemeinde AD.________ (Ort) angemeldet gewesen und habe an Beschäftigungsprogrammen teilgenommen. Seine Freundin habe dann ein Restaurant eröffnet und er habe ihr dabei geholfen, unter anderem, indem er einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen habe. Da sie das Geschäft jedoch nicht habe führen können, sei sie Konkurs gegangen. Danach habe er weitere Arbeitsstellen gesucht, jedoch erfolglos. Dann habe er sich von seiner damaligen Freundin getrennt. Im Jahr 2014 habe er alleine gelebt. Da er dies nicht mehr gewollt habe, habe er eine Frau aus der Türkei – die Privatklägerin – geheiratet, welche zu ihm gezogen sei. Sie hätten sehr viel Alkohol getrunken und bis zu zwei Paketen Zigaretten am Tag geraucht. Es sei ihnen finanziell schlecht gegangen. Der Beschuldigte habe in der Folge herausgefunden, dass sie ihn mit dem Mann, welcher sie vermittelt habe, betrogen habe. Daraufhin habe er einen Scheidungsantrag gestellt und sie habe ihn aus der Wohnung rausschmeissen wollen. Sie seien vor Gericht gegangen und ihm sei die Wohnung zugesprochen worden. Da seine damalige Ehefrau keine Wohnung gefunden habe, sei sie noch ca. ein Jahr bei ihm geblieben. In dieser Zeit habe er versucht, sie wieder zurückzugewinnen. Nach einem Jahr habe sie eine Wohnung gefunden und sei ausgezogen. Der Beschuldigte habe sich dann von ihr scheiden lassen wollen, sie sei aber nicht darauf eingegangen und sie hätten die Wartefrist von zwei Jahren abwarten müssen. Während dieser Zeit habe sie immer wieder Geld, Essen und dergleichen von ihm verlangt. In der Schweiz habe er zuerst kurze Zeit in AU.________ (Ort) gelebt, dann in AV.________ (Ort) und schlussendlich in AD.________ (Ort), wo er nun seit ca. 20 Jahren lebe. In der Schweiz pflege er einen guten Kontakt zu seiner Tochter AR.________, welche 25 Jahre alt sei. Auch zu ihrem Freund habe er eine gute Beziehung. Zu seinem Stiefsohn habe er nur wenig Kontakt. Zu seinen Schwestern und Brüder habe er regelmässigen Kontakt. Er sei nun Christ und habe sich ungefähr im September 2021 von einer Glaubensgemeinschaft taufen lassen (vgl. dazu pag. 793 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte gab an, an Diabetes und Schlafstörungen zu leiden. In der Nacht sei er an eine Maschine angeschlossen, um zu Atmen. Weiter leide er an Laktoseintoleranz und habe einen zu hohen Cholesterinwert. Er nehme täglich ca. sieben bis acht Medikamente. Psychische Krankheiten habe er wegen der letzten Beziehung. Er kläre dieses Problem jedoch mit sich selber und schade niemandem. Er habe einen guten Bezug zu einem Psychiater gehabt, welcher nun pensioniert sei. Er benötige einen Psychiater, welcher Türkisch spreche. Er sei sehr hilfsbereit und habe bereits vielen Personen geholfen. Wenn sich z.B. jemand die Fahrstunden nicht leisten könne, fahre er mit dieser Person. Einmal in der Woche treffe er verschiedene Leute der reformierten Kirche, um über die Bibel zu sprechen. Er möge Tiere und habe Zuhause viele Pflanzen und Blumen. Er gehe gerne mit den Menschen spazieren und höre gerne Musik. Er trinke ab und zu ein bis zwei Gläser Wein. Mehr könne er gar nicht trinken. Drogen- oder Medikamentenkonsum sei für ihn kein Thema. Der Beschuldigte leide vor allem durch das Verhalten seiner Exfrau sehr und ihn habe das geprägt. Besonders hätten ihm die Lügen und die Schauspielerei vor Gericht zu denken gegeben. Sie mache dies nur, um so ein Bleiberecht zu erhalten.
Dem Arztbericht von Dr. med. AX.________ vom 19. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Blasenentleerungsstörungen und multiple Kondylome im Genital-Bereich und Penisschaft (sog. Feigenwarzen) hat (pag. 821). Diesbezüglich habe er zwei Operationen hinter sich, wobei es sein könne, dass er noch weitere brauche. Er habe die Feigenwarzen von seiner Ex-Frau und seit ca. vier Jahren. (Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung; pag. 789 Z. 29 ff. und pag. 790 Z. 1 ff.). Gemäss Arztbericht von Dr. med. AQ.________ vom 13. Februar 2020 leidet der Beschuldigte an wiederkehrenden depressiven Episoden, die gekennzeichnet sind durch depressive Stimmung, Angst, Schuldgefühlen, Grübeln über die Vergangenheit, Unzufriedenheit, Gefühl der Einsamkeit, Libidoverlust und sozialem Rückzug. Zusätzlich leide er seit Jahren an zahlreichen körperlichen Erkrankungen wie Vergrösserung der Prostata, Diabetes Mellitus Typ 2, Schlafapnoe Syndrom, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie (vgl. dazu pag. 358 ff.). Dem Bericht von Dr. med. AY.________ vom 25. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an einem obduktiven Schlafapnoe-Syndrom schweren Grades, rezidivierende depressive Episoden, Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, generalisierter Pruritus, chronische Nasenatmungsbehinderung bei Nasendeformität und Laktoseintoleranz leidet (pag. 819 f.). Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er noch immer in ärztlicher Behandlung sei und etwa zehn Medikamente pro Tag nehme. Er sei gefährdet, Prostatakrebs zu bekommen. Es habe aufgrund einer leichten Verkalkung den Verdacht auf eine Herzkrankheit bestanden, dies habe man jedoch ausschliessen können. Gegen die Schlafapnoe habe er eine Maske und gegen den hohen Cholesterinwert nehme er Medikamente und habe wie eine Rötung auf der Backe deswegen. Das Nierenproblem sei auch besser geworden und er nehme dagegen Medikamente. Gegen die Diabetes mellitus Typ 2 nehme er zwei Medikamente, es gehe aber ohne Insulinspritze. Diesbezüglich habe er noch Schwindel, er sei aber noch nie umgefallen oder ohnmächtig geworden. Er habe auch vor der Ehe Depressionen gehabt, diese seien aber nicht so schlimm gewesen. Auch habe er noch Kopfschmerzen (pag. 789 Z. 24 ff. und pag. 790 Z. 14 ff.).
Dem Strafregisterauszug vom 20. April 2022 ist ein Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2012 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu entnehmen. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 100.00 (pag. 771).
Dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 1. April 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit zwölf nicht getilgten Verlustscheinen aus den letzten 20 Jahren im Umfang von insgesamt CHF 128'128.30 verzeichnet ist (vgl. pag. 751 f.).
Sodann ist der Beschuldigte nach den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin am 6. oder 7. Januar 2021 bei ihrem Arbeitgeber in X.________ (Ort) aufgetaucht und habe gesagt, sie sei eine schlechte Frau und man solle sie nicht anstellen (pag. 780 Z. 21 ff.).
Grundsätzlich kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (pag. 550 ff.). Auch wenn die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Kindheit höchst widersprüchlich sind, kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, er habe eine schwierige Kindheit gehabt. Dies wirkt sich leicht positiv für den Beschuldigten aus. Die im Strafregisterauszug vom 20. April 2022 (pag. 771) aufgeführte Strafe ist im einschlägigen Bereich. Sie liegt jedoch bereits über zehn Jahre zurück, weshalb sich dies neutral auswirkt. Auf den Beschuldigten sind weiter Verlustscheine von über CHF 128'000.00 verzeichnet (pag. 751 f.). Er hat zudem hohe Schulden beim Sozialdienst der Gemeinde AD.________ (Ort) (über CHF 430'000.00) und bezieht eine bescheidene Rente. Der Beschuldigte ist gesundheitlich etwas angeschlagen, was zu berücksichtigen ist. Deutlich negativ wirkt sich jedoch aus, dass er kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 10. Dezember 2020 den Arbeitsplatz der Privatklägerin aufgesucht hat, um diese vor ihrem damaligen Chef schlecht zu reden. Sein Nachtatverhalten resp. das Verhalten im Strafverfahren deutet daher auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin. Gesamthaft erachtet die Kammer die Täterkomponenten aus all diesen Gründen als neutral.
25. Konkretes Strafmass
Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 56 Monaten, 120 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 und eine Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
26. Bedingte Strafe, Probezeit und Anrechnung Polizeihaft
26.1 Allgemeines zum Aufschub des Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe
Der Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren schiebt das Gericht in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
26.2 Bedingte Strafe betreffend Freiheitsstrafe und Anrechnung Polizeihaft
Den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 56 Monaten fällt ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
26.3 Bedingte Strafe betreffend Geldstrafe und Probezeit
Betreffend den bedingten Vollzug und die Probezeit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 553), wonach trotz mangelnder Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen mit der verhängten Freiheitsstrafe ein derartiger Warnschuss gesetzt wird, dass anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich in Zukunft wohlverhalten werde. Für die Geldstrafe ist damit der bedingte Vollzug zu gewähren. Ebenfalls ist der Beschuldigte wegen Drohungen und Beschimpfungen einschlägig vorbestraft, so dass eine leicht erhöhte Probezeit, bestimmt auf drei Jahre, angemessen erscheint.
27. Fazit
Der Beschuldigte wird damit verurteilt:
- zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet;
- zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total
CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt;
- zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
V. Landesverweisung
28. Allgemeine theoretische Ausführungen
Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt
oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022
E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2).
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des BGer 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2).
Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom
1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021
E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018
E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen (Urteile des BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 5.2.5 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK; Urteil des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
29. Landesverweisung in concreto
29.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen
Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist noch bis ins Jahr 2023 läuft. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Dabei handelt es sich um Katalogdelikte (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). Die Landesverweisung greift nur für Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Mit Ausnahme der ersten sexuellen Nötigung im April/Mai 2016 wurden sämtliche hier relevanten, einschlägigen Tatvorwürfe nach dem 1. Oktober 2016 begangen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift.
29.2 Härtefallprüfung
29.2.1 Zur beruflichen und finanziellen Integration
Der Beschuldigte arbeitete bei der AT.________ (Firma) als Verkäufer, wobei er keine Festanstellung erwerben konnte. Er eröffnete mit seiner Ex-Freundin ein Restaurant, welches Konkurs ging. Danach suchte er weitere Arbeitsstellen, jedoch ohne Erfolg. Der Beschuldigte wurde gemäss Auskunft des Sozialdienstes AD.________ (Ort) vom 4. April 2022 zusammen mit seiner Familie von der Sozialberatung AD.________ (Ort) nach den SKOS-Richtlinien betreut und von April 2006 bis März 2019 finanziell unterstützt. Der Saldo auf dem Sozialhilfekonto der Familie beträgt gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. April 2022 CHF 431'657.00 (pag. 749). Heute ist der Beschuldigte Rentner. Zudem sind auf ihn nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre von CHF 128'128.30 eingeschrieben (pag. 752).
Von einer beruflichen und finanziellen Integration kann beim Beschuldigten auch nach über 20 Jahren in der Schweiz keine Rede sein. Er ist weder beruflich noch finanziell in der Schweiz integriert, auch wenn er als Rentner daran heute nichts mehr verändern kann.
29.2.2 Soziale und institutionelle Integration
Der Beschuldigte hat zu seiner in der Schweiz eingebürgerten Tochter sowie deren Freund eine gute Beziehung. Er helfe Personen, welche z.B. sich keine Fahrstunden leisten könne und treffe einmal in der Woche verschiedene Leute der reformierten Kirche um über die Bibel zu sprechen. Er mag Tiere und habe zu Hause viele Pflanzen und Blumen und gehe gerne mit Menschen spazieren und höre gerne Musik (pag. 766). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er gehe ab und zu nach AZ.________ (Ort) oder BA.________ (Ort). Die meiste Zeit brauche er für das Christentum. Er gehe in die Kirche und sie würden sich zu Hause versammeln. Jedes Mitglied müsse einmal kochen. Alle zwei Wochen müsse er kochen und sie seien etwa 15-20 Personen, welche zusammenkommen, essen und beten würden. Es handle sich dabei um Schweizer, Inder, Syrier, Südafrikaner. Es habe solche, welche Englisch sprechen und übersetzen würden. In BA.________ (Ort) habe er einen Kollegen, welcher ein Restaurant führe, der Deutsch oder eine Landessprache der Schweiz spreche. Er gehe manchmal zu ihm und esse da. In AD.________ (Ort) habe er auch einen Kollegen, der Deutsch oder eine Landessprache der Schweiz spreche. Sie würden sich beim Coop zum Kaffee oder zum Essen gehen treffen. Diese sprechen auch kurdisch und türkisch. Mit Schweizer Kollegen sei es wegen der Sprachbarriere schwierig zu sprechen. Er habe etwas Deutsch gesprochen, dies habe er aber vergessen. Er könne sich einfach nicht konzentrieren. Er lerne aber Deutsch (pag. 794 Z. 9 ff.).
Eine soziale oder institutionelle Integration des Beschuldigten im Sinne einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehung oder Beziehungen gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1) liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner volljährigen Tochter, deren Freund und der Glaubensgemeinschaft praktisch keine Bindungen zu Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit. Der Beschuldigte umgibt sich weiter offenbar fast ausschliesslich mit türkischen Landsleuten und selbst mit deutsch oder in einer Landessprache sprechenden Personen unterhält er sich auf Kurdisch, Türkisch oder mittels Übersetzung. Sprachlich ist er angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 – mithin nach über 20 Jahren – schlecht integriert. Es wäre zu erwarten, dass er unter diesen Voraussetzungen – bei ordentlichen Kontakten zur lokalen Bevölkerung – heute fliessend Hochdeutsch verstehen und sprechen würde, ohne Übersetzung. Dabei unbeachtlich ist, ob er unter Konzentrationsproblemen leidet. Es müsste in 22 Jahren möglich sein, zumindest Hochdeutsch ohne Übersetzung verstehen und etwas sprechen zu können. Auch die neu gefundene Glaubensgemeinschaft stellt keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen dar, auch wenn er ab und zu für die Gemeinschaft kocht und Personen behilflich ist. Die Kooperation mit den schweizerischen Institutionen kann erwartet werden und stellt keinen Grund zur Annahme einer besonders intensiven Integration dar. Der Beschuldigte ist daher nach Ansicht der Kammer weder sozial noch institutionell im erforderlichen Masse integriert.
29.2.3 Gesundheit
Wie oben bei den Täterkomponenten dargelegt, leidet der Beschuldigte unter diversen Erkrankungen. Es handelt sich dabei um gängige Krankheiten, für welche auch eine Versorgung in der Republik Türkei möglich ist. Es besteht keine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen).
29.2.4 Familie
Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner volljährigen Tochter keine Familie in der Schweiz. Zur volljährigen Tochter besteht kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3). Ein solches wird auch nicht behauptet. Demgegenüber hat er zwei Söhne in der Türkei (pag. 748; pag. 793 Z. 42 ff.), mit welchen er Kontakt pflegt. Er lebt alleine und nicht in einer Partnerschaft (pag. 793 Z. 39 f.).
29.2.5 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland
Vorab ist festzuhalten, dass ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst dann, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.
Auch wenn die Reintegration in der Republik Türkei nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland grundsätzlich intakt. Der Beschuldigte spricht die Sprache und hat immer noch Familie, Verwandte und Freunde in der Republik Türkei. Der Beschuldigte bezieht eine AHV-Rente, welche er in die Heimat exportieren kann, womit er nicht völlig mittellos sein wird (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 8 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1], ferner Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 6.5.2.). Offenbar ist der Beschuldigte zum Christentum konvertiert (pag. 793 Z. 16 ff.). Es handelt sich bei den Christen in der Republik Türkei um eine Minderheit, eine effektive Verfolgung des Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht – kann aber nicht angenommen werden resp. es sind keine konkreten Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Auch steht die angeblich noch immer zu vollziehende Haftstrafe in der Republik Türkei einer Wiedereingliederung des Beschuldigten nicht im Weg (vgl. hiernach Ziff. 29.3).
29.2.6 Gesamtwürdigung
Unter diesen Umständen ist von keinem persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Der Beschuldigte ist weder beruflich, finanziell, sozial oder institutionell in der Schweiz integriert. Ein Grossteil seiner Familie lebt in der Republik Türkei und seine gesundheitlichen Probleme können auch dort behandelt werden. Seine Wiedereingliederungschancen in der Republik Türkei sind intakt, beherrscht der Beschuldigte doch die Sprache und hat immer noch Freunde und Verwandte dort. Wie sich zeigen wird, bestehen auch keine Vollzugshindernisse für die Landesverweisung (vgl. 29.3 hiernach).
29.3 Vollzugshindernisse / Interessenabwägung
29.3.1 Flüchtlingseigenschaft
Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über die Flüchtlingseigenschaft. Diese wurde ihm vor Jahren originär gewährt, also auf Grund ihm selber drohender Gefahr. Er gab ursprünglich bei seinen Gesuchsgründen im Asylverfahren am 24. November 2000 an, am 6. März 1993 sei in seiner Wohnung eine Razzia durchgeführt worden. Bei der Razzia sei sein Kollege BB.________ von der Polizei mitgenommen worden, er selber sei noch zwei Tage im Haus geblieben mit Polizeibeamten, die dort eine Art Falle hätten stellen wollen für eventuelle Besucher. Nach zwei Tagen sei auch er auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er bis zum 20. März 1993 geblieben sei. Der Staatsanwalt habe gegen ihn die U-Haft verfügen wollen, doch ein Richter habe seine Freilassung beschlossen. 1996 sei dann das Urteil ergangen, welches 1998 vom Kassationshof bestätigt worden sei. Er führte weiter aus, er sei weder Organisationsmitglied noch ein Aktivist. Er habe eigentlich nur Hilfe geleistet und zwar finanzielle Hilfe, u.a. an die Anhänger der DHKP/C (seit 1992), weil er die Periode des Militärputsches vom 12. September am eigenen Leben miterlebt habe. Zudem seien beim Maras-Massaker von 1978 zwölf seiner Familienangehörigen umgebracht worden (pag. 758 f.). Über den Inhalt des Urteils, namentlich die Sanktion ist dem Gesuch nichts zu entnehmen. Dem Leumundsbericht vom 12. April 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte angab, er sei mit besagtem Urteil zu drei Jahren und neuen Monaten Haft verurteilt worden (pag. 765).
Die rechtskräftigte Haftstrafe dürfte heute, wie die Vorinstanz treffend ausführte, verjährt sein. Auch sonst dürfte die Republik Türkei dank ihren Bestrebungen, sich der EU anzunähern, in ihrer Menschenrechtssituation zwar nicht optimal, so doch aber insgesamt verbessert dastehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte aktuell nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft geniesst, bleibt davon aber unbehelligt. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten in Frage zu stellen (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3).
Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Entscheid u.a. wegen diverser Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Nicht vorausgesetzt ist dagegen eine tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren. Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit der Tat muss diese mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der «gewissen Intensität» der Straftat sind die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zu berücksichtigen (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E6, Die Beendigung des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 11 Rz 2.1.4.2).
Das Bundesgericht ist in früheren Präjudizen davon ausgegangen, dass eine Vergewaltigung, das Verursachen einer Feuersbrunst durch einen Molotov-Cocktail, ein Mordversuch sowie die banden- und gewerbsmässige Begehung von Diebstählen die öffentliche Ordnung im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben so schwer verletzen, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet seien (BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73 mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber hat es die Verletzung von Art. 32 FK im Falle eines Flüchtlings verneint, der verschiedene Tätlichkeiten, Nötigungen, Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte gegen das Eigentum und das Vermögen begangen hatte, die aber nicht die Schwere erreichten, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2021 E. 4.3.1).
Die vorliegenden Schuldsprüche betreffen in erster Linie Sexualdelikte. Mit den wiederholt schweren Übergriffen hat der Beschuldigte unter Beweis gestellt, dass er die sexuelle Integrität seiner damaligen Ehefrau in nichts respektierte. Die Verwerflichkeit eines solchen Vorgehens ist gesteigert. Insgesamt besticht das Verhalten des Beschuldigte durch die Häufigkeit seiner Delinquenz und vor allem auch durch seine Uneinsichtigkeit. So wurde er für all die sexuellen Delikte vorliegend letztendlich denn auch zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Handlungen verstossen gemäss der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Demgegenüber ist das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als deutlich weniger gewichtig einzustufen.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht dem Vollzug der Landesverweisung somit insgesamt nicht entgegen.
29.3.2 Non-refoulement-Gebot
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB). Die Türkei wurde von der Schweiz nicht auf die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten aufgenommen (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei handelt es sich indes um eine generell-abstrakte Normierung, die einer Landesverweisung in die Türkei nicht zwingend entgegensteht. Der Beschuldigte muss sich individuell-konkret auf eine persönliche Gefährdungssituation berufen (Urteile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2; 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.4).
Die Einschätzung des Migrationsdienstes, wonach ein Wegweisungsvollzug des Beschuldigten gegen das Non-refoulement-Gebot verstossen würde, wird pauschal mit dessen Flüchtlingseigenschaft begründet, ohne sich mit einem heutigen «risque réel» auseinanderzusetzen (pag. 749). Genau dies ist vorliegend aber der zu prüfende Punkt. Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens keine fassbaren Umstände geltend, welche eine individuell-konkrete, hinlängliche Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen vermöchten. Gegenüber der Vorinstanz führte er zusätzlich zur (verjährten) Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten und als Begründung für die von ihm gesamthaft erwartete Haft in der Türkei von «wohl so 40-50 Jahren» aus, er müsste wegen Facebook-posts, welche er erstellt habe, sicher ein Jahr ins Gefängnis. Es herrsche keine Gerechtigkeit dort, keine Meinungsfreiheit (pag. 419 Z. 33 ff. und pag. 420 Z. 1 f.). Vor der Kammer machte er geltend, eine Rückkehr in die Türkei wäre sein Tod, in seinem Alter. Zudem müsste er mindestens 20-30 Jahre ins Gefängnis. Er habe Sachen auf Facebook gepostet, er glaube, er würde deswegen bestraft. Auf Frage, ob er denn von der türkischen Regierung etwas gehört habe, antwortete er, dass dies vielleicht der Fall sein werde, wenn er in die Türkei gehe. In der Schweiz wolle er bleiben, weil er sich in den 22 Jahren daran gewöhnt habe. Sein Leben sei hier (pag. 795 Z. 1 ff.). Diese vagen Angaben über eine aktuelle persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründen kein «risque réel», welches einer Wegweisung entgegenstehen würde (Urteil des BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf Urteil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Verfahren 59166/12, § 91 ff.; sowie die Urteile des BGer 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4).
29.3.3 Vollzug einer Wegweisung (Republik Türkei)
In Bezug auf die Türkei kann weder von einem Krieg noch von einem Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Eine systematische Existenzbedrohung von Bürgern durch den Staat ist nicht bekannt. Insofern besteht keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die zwangsweise Rückführung in die Türkei ist zurzeit zwar noch nicht möglich, weil das in den Jahren 20016/2017 ausgehandelte Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei bis heute immer noch nicht unterzeichnet werden konnte. Eine freiwillige Rückreise ist für den Beschuldigten jedoch jederzeit möglich. Es kann denn auch nicht sein, dass das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung davon abhängig gemacht werden kann, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sich der Landesverweisung unter Inkaufnahme eines illegalen Aufenthaltsstatus verweigert. Zudem ist heute noch nicht abschätzbar, wie sich die Situation entwickeln wird. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass es aus heutiger Sicht zumutbar erscheint, den Beschuldigten in die Türkei wegzuweisen.
Somit ist die Landesverweisung anzuordnen.
29.4 Dauer der Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss Zurbrügg/Hruschka sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB).
Angesichts der Tatvorwürfe, der Häufigkeit der Taten, der Höhe der Freiheitsstrafe und des Verschuldens erachtet die Kammer – wie von der Vorinstanz angenommen – eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.
29.5 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).
Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom
10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Voraussetzungen der Ausschreibung sind erfüllt. Der Beschuldigte ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein Bezug zu anderen Schengenländern, welchen es zu prüfen gäbe, liegt nicht vor. Der Beschuldigte verfügt über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Europa. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS angeordnet.
VI. Zivilpunkt
30. Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 562 f.).
31. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 zu und kam damit ihrem Antrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher auf CHF 20'000.00 lautete, teilweise nach (pag. 450).
32. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 18’000.00 (neben zusätzlichen Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigung und Tätlichkeiten; pag. 828), ohne dies jedoch näher zu begründen. Eine Begründung findet sich in der ursprünglichen schriftlichen Zivilklage vom 23. September 2019 (pag. 346 ff.), eine weitere im Plädoyer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 437 f.). Zusammengefasst machte Rechtsanwalt D.________ an diesen Stellen geltend, die Schwere der erlittenen Verletzung der sexuellen Integrität rechtfertige eine Genugtuung. Der Beschuldigte trage daran das volle Verschulden. Für die Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten über einen langen Zeitraum gedemütigt und unter Druck gesetzt worden sei. Er habe sie telefonisch belästigt, sie bei Angehörigen verleumdet und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Auch wenn dies in der Konstellation der Ehe stattgefunden habe, so sei klar, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden sei. Während die physischen Folgen der Taten abgeklungen seien, leide die Privatklägerin noch heute an den psychischen Folgen der Misshandlungen. Das Vorgefallene sei nach wie vor allgegenwärtig und belastend.
33. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich, die Zivilklage sei auf den
Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzuweisen (pag. 827).
34. Mit Blick auf die Straftaten, mit welchen der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt hat, rechtfertigt sich in Anbetracht vergleichbarer Fälle aus der Praxis eine Basisgenugtuung von CHF 10'000.00. Ohne die Vorfälle bagatellisieren zu wollen ist festzuhalten, dass innerhalb der Bandbreite der Basisgenugtuung bei Sexualdelikten von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 noch weitaus schlimmere Tathandlungen denkbar sind. Insbesondere zeugen vorliegend die
sexuellen Handlungen an sich nicht von einer ganz besonderen Perversion des Täters, sie verursachten bei der Privatklägerin jedoch klarerweise Angst, Ablehnung und teilweise auch Schmerzen. Der Beschuldigte hat zwar auch Gewalt ausgeübt, ohne dabei aber in rohe Brutalität zu verfallen. Für die Bemessung des Zuschlags fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckten, der Beschuldigte dabei psychischen und physischen Druck ausübte und bei seinem Vorgehen insbesondere auch die kulturell bedingte eheliche Abhängigkeit der Privatklägerin und deren Unterwerfung gegenüber dem Patriarchat ausnutzte. Die Privatklägerin hatte zwar bereits sexuelle Erfahrungen, wurde durch die Tat jedoch nachhaltig negativ geprägt. Vor der Kammer sagte sie aus, dass sie das Erlebte auch heute noch wöchentlich beim Psychiater aufarbeite (pag. 779 Z. 24 ff.). Die Basisgenugtuung ist nach dem Gesagten um einen Zuschlag von CHF 2'000.00 auf CHF 12'000.00 zu erhöhen. Dieser Betrag erscheint auch im Vergleich zu ähnlichen, von der Kammer beurteilten Fällen als angemessen (vgl. dazu im Übrigen auch Hütte, Genugtuungsrecht, 2013, Übersicht in Anhang 2 zu § 7). Zusätzlich ist ein Genugtuungszins zu 5 % ab dem 15. September 2018 geschuldet. Weil es sich beim Entscheid über die Genugtuung um einen gesetzlichen Ermessensentscheid handelt, führt eine tiefere Genugtuung als beantragt nicht zu einer weitergehenden Klageabweisung.
35. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 15. September 2018 zu verurteilen.
36. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands nicht.
VII. Kosten und Entschädigungen
37. Verfahrenskosten
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'829.80 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei Berücksichtigung der Freisprüche und der Schuldsprüche rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 85 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 12'605.35, aufzuerlegen. 15 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'224.45 werden vom Kanton Bern getragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).
Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen mehrheitlich. Auch die Privatklägerin unterlag mit ihrer Anschlussberufung. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb anteilsmässig zu Lasten beider Parteien. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Anträge, dem Beschuldigten 85 % der Kosten (ausmachend CHF 5'100.00) und der Privatklägerin 15 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend CHF 900.00) aufzuerlegen, beiden infolge Prozessarmut unter Stundung.
38. Amtliche Entschädigungen
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV]; BSG 168.811) einschlägig.
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
38.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzlichen Honorare sind nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich jedoch, dem Kanton Bern 15 % des erstinstanzlichen Honorars von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von insgesamt CHF 14'955.05, ausmachend CHF 2'243.25, aufzuerlegen.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 12'711.80 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 14'955.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'116.35 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'384.60. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 13'076.90, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'031.55 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).
Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern die verbleibenden 15 % der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).
38.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die oberinstanzlich geltend gemachten Honorare erachtet die Kammer als angemessen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz antragsgemäss mit CHF 7'359.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 6'255.35 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend gemacht. Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 1'103.90 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159).
Demzufolge entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit CHF 5’206.60. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 4'425.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 1'025.80 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.60 im Umfang von 15 %, ausmachend CHF 781.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 181.00 zwischen 15 % der amtlichen Entschädigung und 15 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII. Verfügungen
39. Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.
IX. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Dezember 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
1. die Strafverfahren gegen A.________ wegen
1.1. Verleumdung, evtl. übler Nachrede, angeblich begangen im März / April 2018 in N.________ (Ort) und anderswo zN C.________ (Ziff. 4.1 der AKS);
1.2. Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen im März / April 2018 und am
15. September 2018 in N.________ (Ort), O.________ (Ort) und anderswo zN C.________ (Ziff. 4.1 und 4.2 der AKS);
1.3. Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen von März 2017 bis am 10. Dezember 2017 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 5 der AKS);
eingestellt wurden, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;
2. A.________ schuldig erklärt wurde des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen vom 22. Mai 2018 bis am 18. September 2018 in N.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 6 der AKS).
II.
A.________ wird freigesprochen:
1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) zN C.________ (Fälle fünf bis sieben resp. acht gemäss Ziff. 1 der AKS);
2. von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen vom 11. Dezember 2017 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 5 der AKS);
III.
A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) zN C.________ (Fälle eins bis vier gemäss Ziff. 1 der AKS);
2. der Vergewaltigung, mehrfach begangen von April / Mai 2016 bis Mai 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________, namentlich wie folgt;
2.1. Ende 2016 in N.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 2.1 der AKS);
2.2. im April / Mai 2017 in N.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 2.2 der AKS);
2.3. im Mai / Juni 2017 in O.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 2.3 der AKS);
3. der Drohung, mehrfach begangen von Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________, namentlich wie folgt:
3.1. im Dezember 2016 / anfangs 2017 in N.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 3.1 der AKS);
3.2. ab Ende 2014 bis am 22. August 2018 in N.________ (Ort) und O.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 3.2 der AKS);
3.3. im März / April 2018 in N.________ (Ort) zN C.________ (Ziff. 3.3 der AKS);
und er wird gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der
Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. h, 106, 179septies, 180 Abs. 1 und 2 lit. a, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total
CHF 3'600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.
4. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
5. Zur Bezahlung von 85 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 14'829.80, ausmachend CHF 12'605.35.
Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. II hiervor entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'224.45 (15 % von CHF 14'829.80) werden vom Kanton Bern getragen.
6. Zur Bezahlung von 85 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'100.00.
15 % der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'000.00, ausmachend CHF 900.00, werden vom Kanton Bern getragen (vgl. Ziff. VI.1 nachfolgend).
IV.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt E.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 14'955.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 12'711.80 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 14'955.05) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'116.35 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 2'243.25 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 14'955.05) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt E.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 7'359.25.
A.________ hat dem Kanton Bern die auf das Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung in Höhe von CHF 6'255.35 (85 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Nachforderung der Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar geltend gemacht.
Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung von CHF 1'103.90 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'384.60.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 13'076.90, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'031.55 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).
Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die verbleibenden 15 % der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5’206.60.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 4'425.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 1'025.80 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG).
C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.60 im Umfang von 15 %, ausmachend CHF 781.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 181.00 zwischen 15 % der amtlichen Entschädigung und 15 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
A.________ wird im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2018 an die Straf- und Zivilklägerin, C.________.
2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Weiter wird verfügt:
1. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (15 %), ausmachend CHF 900.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog).
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben:
- 1 Natel Wiko Lenny 2
- 1 Natel iPhone S1 schwarz
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. P.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
- der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- Rechtsanwalt E.________ (Dispositiv)
- der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen)
Bern, 17. Mai 2022
(Ausfertigung: 31. Januar 2023)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Schwendener
Der Gerichtsschreiber:
Jaeger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 21 259
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 50 AIGart. 50 LEIart. 50 LStrI
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
BGE 81 IV 101ATF 81 IV 101DTF 81 IV 101
BGE 99 IV 212ATF 99 IV 212DTF 99 IV 212
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
6B_1282/2016
6B_307/2013
6B_47/2010
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
6B_196/2018
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_523/2018
6B_210/2017
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BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_59/2020
6B_619/2019
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
6B_141/2021
6B_112/2020
6B_141/2021
6B_496/2020
6B_112/2020
6B_1186/2019
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
6B_559/2018
6B_466/2013
6B_42/2016
6B_236/2016
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 179septies StGBart. 179septies CPart. 179septies CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_1178/2019
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_627/2018
6B_1474/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_45/2020
6B_748/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
6B_396/2020
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
6B_1245/2020
6B_841/2019
BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227
6B_87/2020
6B_1245/2020
6B_560/2020
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_551/2021
6B_747/2019
6B_38/2021
6B_105/2021
6B_551/2021
6B_747/2019
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_1368/2020
6B_45/2020
6B_747/2019
BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
6B_38/2021
6B_551/2021
6B_747/2019
6B_1024/2019
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364
Art. 12 FKart. 12 avec annexeart. 12 con. All.
BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65
2C_108/2018
Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.
BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110
Art. 60 AsylGart. 60 LAsiart. 60 LAsi
Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi
Art. 64 AIGart. 64 LEIart. 64 LStrI
Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI
Art. 68 AIGart. 68 LEIart. 68 LStrI
2C_108/2018
2C_14/2017
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_1258/2020
6B_747/2019
Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.
Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.
6B_368/2020
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311
BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1
BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297
BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227
Art. 18 AHVGart. 18 LAVSart. 18 LAVS
Art. 8 mit Schlussprotokollart. 8 avec protocole finalart. 8 con Protocollo finale
2C_766/2019
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_555/2020
BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455
BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65
Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.
2C_14/2017
2C_108/2018
Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP
6B_368/2020
6B_555/2020
6B_1102/2020
6B_555/2020
2C_293/2020
2C_588/2019
2C_108/2018
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
6B_627/2018
BGE 123 IV 107ATF 123 IV 107DTF 123 IV 107
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
6B_1178/2019
BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_601/2019
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
Art. 30 OHGart. 30 LAVIart. 30 LAV
BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 179septies StGBart. 179septies CPart. 179septies CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG
Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP