SK 2021 266
Beschwerde allgemein
8. August 2023Deutsch218 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte am 15 Januar 2021 was folgt (pag. 2646 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
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Urteil
SK 21 266+268+271
Bern, 29. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Bettler
Gerichtsschreiberin Bucher
Verfahrensbeteiligte B.________
a.v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter 1 / Anschlussberufungsführer
D.________
a.v.d. Rechtsanwalt A.________
Beschuldigter 2
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
und
E.________ AG
Zivilklägerin
Gegenstand Diebstahl (mehrfach begangen und Versuch dazu), Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Hausfriedensbruch (mehrfach begangen) etc. (Beschuldigter 1 / Anschlussberufungsführer)
Diebstahl (mehrfach begangen und Versuch dazu), Hehlerei, Sachbeschädigung (mehrfach begangen) etc. sowie Widerrufsverfahren (Beschuldigter 2)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 (PEN 19 1034/1035/1036 / PEN 20 533/534)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte am 15 Januar 2021 was folgt (pag. 2646 ff.; Hervorhebungen im Original):
A.
I.
Das Strafverfahren gegen B.________
1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________ (Ortschaft), J.________ (Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________ (Verein) (Sachschaden: ca. 1'742.00; Ziff. A 2.4 AKS);
2. wegen Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________(Verein) (Ziff. A 3.4 AKS);
wird mangels Strafantrags;
3. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16.01.2016, in M.________ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere am 23.11.2017 und früher, in Q.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), N.________ (Strasse) / O.________ (Strasse) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Marihuana (Ziff. A. 4.2.1 AKS);
4. wegen Widerhandlungen gegen das SVG (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________ (Ortschaft) (Ziff. A. 5.2 AKS);
wird infolge Eintritt der Verjährung
eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
B.________ wird freigesprochen:
von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 28.05.2018 und dem 22.06.2018, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), R.________ (Strasse) (Ziff. A. 6 AKS);
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
III.
B.________ wird schuldig erklärt:
1.
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag total ca. CHF 822.60), begangen
1.1
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________
1.2
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________ (Unternehmen) (Versuch; Ziff. A 1.2 AKS);
1.3
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________ (AG) (Versuch; Ziff. A 1.3 AKS);
1.4
ca. im August 2017, in AA.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ und D.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00; Ziff. A 1.4 AKS);
1.5
in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19.07.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft), z.N. des L.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 203.60; Ziff. A 1.5 AKS);
1.6
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________ (Ortschaft), AD.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________ (Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 119.00; Ziff. A 1.6 AKS);
2.
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Sachschaden total ca. CHF 6'990.25),
2.1
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________ (Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________
2.2
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. A 2.2 AKS);
2.3
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. A 2.3 AKS);
2.4
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________(Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Sachschaden: ca. 1'490.25; Ziff. A 2.5 AKS);
3.
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
3.1
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Ziff. A 3.1 AKS);
3.2
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A 3.2 AKS);
3.3
in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Ziff. A 3.3 AKS);
3.4
am 27.01.2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ (sep. Verfahren im Kanton X.________(Kanton)) z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Ziff. A 3.5 AKS);
4.
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
4.1
Besitz von gesamthaft 10 Gramm Heroingemisch (RHG zwischen 21-23 %) am 06.06.2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________ (Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________ (Weg) (Ziff. A 4.1 AKS);
4.2
Konsum, mehrfach begangen, in der Zeit vom 16.01.2018 bis 30.12.2019 in M.________(Ortschaft)/AH.________ (Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana und Xanax, so insbesondere am 06.06.2018 und früher in 2500 M.________(Ortschaft) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Xanax (Ziff. A 4.2);
5.
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft; Ziff. A. 5.1 AKS);
und in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB
Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG
Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1.
Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die vorläufigen Festnahmen, bzw. Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen (27.09.2017, 07.02.2018-08.02.2018, 05.11.2018-28.11.2018) werden im Umfang von 27 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2.
Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
3.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
4.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
5.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'758.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 23'934.25, insgesamt bestimmt auf CHF 35'692.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 16'324.35).
[Aufschlüsselung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 34'692.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 15'324.35).
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 19'368.25.
B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 2'072.05 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ AG, in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________.
VI.
Dispositiv
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen B.________ wird abgewiesen.
2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger Sportverein L.________(Verein) die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4. Es wird festgestellt, dass B.________ anerkannt hat, dem Zivilkläger Y.________, Pächter der Z.________, einen Betrag von CHF 200.00 in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________ zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
5. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.
B.
I.-VII.
[Rechtskräftiges Urteil betreffend F.________, vormals Beschuldigter 2]
C.
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Das Strafverfahren gegen D.________
1. wegen Widerhandlung gegen das SVG (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft) (Ziff. C 5.3 AKS);
2. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16.01.2018, in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine, Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain;
wird infolge Eintritt der Verjährung
eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
II.
D.________ wird schuldig erklärt:
1. des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag total ca. CHF 2’460.00), begangen
1.1. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Versuch; Ziff. C 1.1 AKS);
1.2. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Versuch; Ziff. C 1.2 AKS);
1.3. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Versuch; Ziff. C 1.3 AKS);
1.4. ca. im August 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und B.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00; Ziff. C 1.4 AKS);
1.5. in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________ (Ortschaft), AK.________ (Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________ (Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 1'360.00; Ziff. C 1.5 AKS);
1.6. in der Zeit vom 01.12.2017, ca. 00:00 Uhr, bis zum 06.02.2018, ca. 07.00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AM.________ (Strasse), gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________ (AG) (Deliktsbetrag: ca. CHF 600.00; Ziff. C 1.6 AKS);
2. der Hehlerei, begangen am 22.05.2018 in 2500 M.________(Ortschaft) z.N. des Geschäfts AO.________ (Deliktsbetrag: CHF 450.00; Ziff. C. 1.7 AKS);
3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Sachschaden total ca. CHF 6'700.00),
3.1. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Sachschaden: ca. 3'500.00; Ziff. C 2.1 AKS);
3.2. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. C 2.2 AKS);
3.3. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00; Ziff. C 2.3 AKS);
3.4. in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Sachschaden: ca. CHF 1'200.00; Ziff. C 2.4 AKS);
4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
4.1. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der G.________ (Ziff. C 3.1 AKS);
4.2. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. C 3.2 AKS);
4.3. in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) z.N. der U.________(AG) (Ziff. C 3.3 AKS);
4.4. in der Zeit vom 01.10.2017, ca. 15:00 Uhr, bis 06.10.2017, ca. 06:14 Uhr, in AI.________(Ortschaft), AK.________(Adresse), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Ziff. B 3.4 AKS);
4.5. in der Zeit vom 01.12.2017, ca. 00:00 Uhr, bis zum 06.02.2018, ca. 07.00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AM.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________(AG) (Ziff. B 3.5 AKS);
5. der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung, begangen am 06.02.2018, ca. 13:00 bis 17:16 Uhr, und am 26.03.2018, ca. 13:05 bis ca. 14:54 Uhr, auf dem Regionenposten der Polizei Kanton X.________(Kanton) in AC.________(Ortschaft) (Ziff. C 4. AKS);
6. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch
6.1. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam begangen mit B.________, F.________ und K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) (Ziff. C 5.1 AKS);
6.2. Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen in der Zeit vom 19.09.2017, ca. 21:00 Uhr, bis ca. November/Dezember 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AP.________ (Strasse) und anderswo (Ziff. C 5.2 AKS);
6.3. Führen eines Motorfahrzeugs obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, begangen in der Zeit vom 19.09.2017, ca. 21:00 Uhr, bis ca. November/Dezember 2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AP.________(Strasse) und anderswo (Ziff. C 5.2 AKS, Anklageerweiterung der Staatsanwaltschaft an der HV);
7. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen
7.1. in der Zeit vom 01.01.2014, ca. 08:00 Uhr, bis 06.02.2018, ca. 07:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AQ.________ (Strasse) (Ziff. C 6.1 AKS);
7.2. am 19.06.2018, ca. 16:19 Uhr, sowie in der Zeit davor, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AR.________ (Strasse) bzw. AS.________ (Platz) und anderswo (Ziff. C 6.2 AKS);
8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
8.1. Aufbewahrung, Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Vermittlung von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, durch
8.1.1. Aufbewahrung zum Eigenkonsum von 15,5 Pillen Xanax „u94“, 31 Pillen Xanax „Upsohn 55“, 15 Pillen Buscopan 10 mg, 51 Pillen Trittico 100 trazodone hydrochlo, 3 Pillen Organon TZ 5 (Remeron 30 mg), 3 Kapseln NVR R30 (Ritalin LA 30 mg) sowie 3 weisse Pillen mit unbekanntem Wirkstoff, am 19.06.2018, ca. 22:00 Uhr, sowie in der Zeit davor, in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse) (Ziff. C 7.1.1 AKS);
8.1.2. Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Cannabis, Amphetaminen und rezeptpflichtigen Medikamenten (insbesondere Xanax und Codein), zum Eigenkonsum am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo, sowie Besitz zum Eigenkonsum sowie Anstaltentreffen zum Verschaffen an andere Personen zum gemeinsamen Konsum von 22 Gramm Amphetaminen, am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo (Ziff. C 7.1.2 AKS);
8.2. Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine und Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.01.2018 bis 30.12.2019, in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere durch
8.2.1. Konsum von Heroin, Benzodiazepine, Kokain und Cannabis, sowie Besitz zum Konsum von 0.5 Gramm Crystal Meth, 0.5 Gramm Marihuana, 3 Pillen Ecstasy und 14 Pillen Xanax, am 19.06.2018, ca. 16:19 Uhr, sowie in der Zeit davor, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AR.________(Strasse) bzw. AS.________(Platz), und anderswo (Ziff. C 7.2.1 AKS);
8.2.2. Konsum von Xanax und Codein, am 05.05.2019 in AC.________(Ortschaft), AQ.________(Strasse), und anderswo (Ziff. C 7.2.1 AKS);
III.
D.________ wird
in Anwendung der
Art. 22, 34, 40, 42, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 186, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB
Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG
Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. f (a)WG
Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, Art. 19a Ziff. 1 BetmG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (08.02.2018-09.02.2018) wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.12.2019.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.
6. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'108.35 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 16'159.20, insgesamt bestimmt auf CHF 27'267.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 12'583.35).
[Aufschlüsselung der Verfahrenskosten]
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'267.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11'583.35).
IV.
Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18.09.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
V.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von D.________ durch Fürsprecher A.________ werden wie folgt bestimmt:
Das amtliche Honorar von Fürsprecher A.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ beträgt CHF 14'684.20. Fürsprecher A.________ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft X.________(Kanton) vom 20.03.2019 (CF.________(Verfahrensnummer)) p. 1935 bereits ein Betrag von CHF 2'047.40 ausgezahlt. Damit entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher A.________ noch mit CHF 12'636.80.
D.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher A.________ die Differenz von CHF 3'A.________.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI.
Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:
1. Die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen D.________ wird abgewiesen.
2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).
3. Es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin AL.________(Verein) seine Zivilklagen vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und sie diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.
D.
Weiter wird verfügt:
1. Die sichergestellten Drogen (22 Gramm Amphetamin, Asservatenkammer Polizei Kanton X.________(Kanton) unter der Nr. AT.________ (Nummer)) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
2. Die beschlagnahmten Waffen
- 1 Balisong (Butterflymesser), Klingenlänge ca. 10 cm, defekt
- 1 Stellmesser mit automatischem Mechanismus, Klingenlänge ca. 8 cm, defekt
- 1 Messer «Cardsharp»
werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 016)
- 1 Waage (Verz.-Nr. 028)
- 1 Waage (Verz.-Nr. 029)
- 2 Waagen (Verz.-Nr. 031)
- 1 Heissluftfön, rot (Verz.-Nr. 033)
- 1 Plastikschlüssel, weiss (Verz.-Nr. 035)
- 1 Plastiksieb (Verz.-Nr. 036)
- 1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 036)
- 1 Mobiltelefon Marke iPhone 8+ Gold (64GB)
4. Der bei B.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57 (CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) wird in der Höhe von CHF 1'805.57 zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 35'692.60 verwendet.
B.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 33'887.03 Verfahrenskosten zu bezahlen.
5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
7. […]
8. […]
9. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
[Eröffnungsformel]
2. Berufung und Anschlussberufung
Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland gegen dieses Urteil form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2681). Die schriftliche Urteilsbegründung, datierend vom 21. Juni 2021 (pag. 2689 ff.), wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 2813 ff.). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 1. Juli 2021 und ging am
2. Juli 2021 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2835 ff.). An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die Berufung ursprünglich gegen das Urteil der Vorinstanz betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 richtete. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 1 / Anschlussberufungsführer (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Ziff. A.III.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), betreffend F.________ (vormals Beschuldigter 2) auf die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Ziff. B.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Geldstrafe von 80 Tagessätzen, Ziff. B.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Übertretungsbusse von CHF 500.00, Ziff. B.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und hinsichtlich des Beschuldigten 2 (vormals Beschuldigter 3) auf die Strafzumessung (Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Ziff. C.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Ziff. C.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Ziff. C.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte Rechtsanwalt H.________ namens und im Auftrag von F.________ (vormals Beschuldigter 2) mit, dass er weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantrage (pag. 2850). Rechtsanwalt C.________ erklärte mit Eingabe vom 24. Juli 2021 form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Schuldsprüche gemäss der Ziffern A.III.1.3, A.III.1.4, A.III.1.5, A.III.2.3 und A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. bis A.III.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. A.III.5. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung (Ziff. A.IV. dritter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die auf den Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten sowie den gelisteten Ausstand (Ziff. A.D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter gab Rechtsanwalt C.________ an, keine Nichteintretensgründe hinsichtlich der seitens der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Berufung geltend zu machen (pag. 2852 ff.). Namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 (vormals Beschuldigter 3) teilte Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2021 mit, er vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 2859). Mit Schreiben vom 5. August 2021 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, dass hinsichtlich der Anschlussberufung des Beschuldigten 1 keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 2865). Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1 - 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2863). Die Parteien wurden mit Verfügung vom 9. August 2021 informiert, dass beabsichtigt werde, die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 infolge Nichtanfechtung der entsprechenden Schuldsprüche und Zivilpunkte aus dem Verfahren zu entlassen (pag. 2866 ff.). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurden die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zivilkläger 1, 3 und 4 aus dem Verfahren entlassen (pag. 2885 f.), einzig die Zivilklägerin E.________ AG (vormals Zivilklägerin 2) verblieb noch im Verfahren.
Die auf den 12. April 2022 angesetzte Berufungsverhandlung musste von Amtes wegen abgesetzt werden (pag. 3036). Mit Eingabe vom 21. April 2022 zog die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen F.________ zurück (pag. 3067). Das Verfahren gegen ihn wurde daraufhin am 27. April 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Zugleich wurde die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2021 betreffend F.________ festgestellt und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend F.________ sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt H.________, bestimmt (pag. 3078 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2022 wurde die Berufungsverhandlung auf den 27. Juli 2022 angesetzt (pag. 3144 ff.). Als Folge des Rückzugs der Berufung betreffend F.________ wurde der vormalige Beschuldigte 3 im oberinstanzlichen Verfahren fortan als Beschuldigter 2 bezeichnet. Das Dispensationsgesuch der Strafklägerin vom 4. Mai 2022 nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Mai 2022 als Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen (pag. 3094 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen über die Beschuldigten Strafregisterauszüge (datierend vom 5. April 2022 [pag. 2930 ff. sowie vom 22. Juli 2022 [pag. 3117 f.]), Leumundsberichte (datierend vom 9. März 2022 und vom 17. März 2022 [pag. 2910 f.; pag. 2922 f.]) inkl. Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 9. März 2022 und vom 17. März 2022 [pag. 2912 f.; pag. 2924 ff.]) eingeholt. Weiter wurden Verlaufsberichte des Rehabilitationszentrums AU.________ (Klinik) vom 20. Oktober 2021 und 11. April 2022, eine E-Mail vom 11. Mai 2022 (pag. 3121 ff.) und eine Aktennotiz betreffend ein Telefongespräch der Verfahrensleitung mit der Klinikleitung vom 8. April 2022 zu den Akten genommen (pag. 3031 f.). Ausserdem erfolgte eine Edition der Akten des Strafverfahrens AV.________ (Verfahrensnummer) des Ministère public du canton de AW.________ (Kanton) betreffend den Beschuldigten 1 (pag. 3002 ff.) und der Akten des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht AX.________ (Ortschaft) (AY.________ (Verfahrensnummer)) betreffend den Beschuldigten 2 (pag. 2946 ff.). Der rechtskräftige Strafbefehl betreffend W.________ (AZ.________ (Verfahrensnummer)) vom 12. Dezember 2019 (pag. 2937 ff.) und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) (BA.________ (Verfahrensnummer)) vom
11. September 2020 betreffend den Beschuldigten 2 wurden zu den Akten erkannt (pag. 2996 ff.), ebenso wie Aktennotizen betreffend den Beschuldigten 1, datierend vom 31. Mai 2022 (pag. 3100), vom 25. Juli 2022 (pag. 3137) und vom
26. Juli 2022 (pag. 3139). Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen (pag. 3148; pag. 3149 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen versucht, abzuklären, ob der Beschuldigte 1, wie im Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. März 2022 aufgeführt, nach wie vor bei der BB.________ (GmbH) arbeitete. Der hierbei getätigte Anruf der Verfahrensleitung beim Callcenter in M.________(Ortschaft) wurde nach BC.________ (Ortschaft) weitergeleitet, wobei die Mitarbeiterin dem Vorsitzenden eine E-Mailadresse der zuständigen Person der Personalstelle in M.________(Ortschaft) bekannt gab. Die E-Mail mit Bitte um Rückruf blieb unbeantwortet, weshalb die Kammer beschloss, auf weitere Abklärungen zu verzichten (pag. 3157). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt A.________ einen Arbeitsvertrag sowie einen Schnupperbericht des Beschuldigten 2 zu den Akten (pag. 3184; pag. 3185 ff.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
4. Anträge der Parteien
Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin BD.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 3157 ff.; Hervorhebungen im Original):
«A. Rechtskräftige weitere Verfügungen gemäss Ziff. D 1-4 erstinstanzliches Urteilsdispositiv
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der weiteren Verfügungen betreffend
1. Einziehung der sichergestellten Drogen zur Vernichtung;
2. Einziehung der beschlagnahmten Waffen zur Vernichtung;
3. Einziehung der weiteren beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung;
4. Verwendung des bei B.________ beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 1’805.57 zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten.
B.________
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellungen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Ziff. A.I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
2. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht gemäss Ziff. A.ll. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. A.III.1.1, 1.2,1.6, 2.1, 2.2, 2.4, 3.1-3.4, 4.2 + 5 erstinstanzliches Urteilsdispositiv.
B.________ sei schuldig zu erklären:
1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 150.26 Gramm brutto Heroingemisch (mengenmässig qualifiziert begangen), 42,55 Gramm Marihuana sowie 388 Xanax-Tabletten am 6. Juni 2018 und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg) (Ziff. A. 4.1 AKS);
2. des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch,
2.1 in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.09.2017 in P.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Versuch; Ziff. A. 1.3 AKS);
2.2 ca. im August 2017 in M.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ z.N. von V.________ (DB: ca. CHF 500.00; Ziff. A 1.4 AKS);
2.3 in der Zeit vom 18.07.2017 bis 19.07.2017 in I.________ gemeinsam mit K.________ z.N. des L.________(Verein) (DB: ca. CHF 203.30; Ziff A 1.5 AKS);
3. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.07.2017 in P.________(Ortschaft) gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. CHF 1’000.00; Ziff. A. 2.3 AKS);
III.
B.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 27 Tagen;
2. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 15'400.00 wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei;
3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 4'400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage);
4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage);
5. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
D.________
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Einstellungen wegen Widerhandlung gegen das SVG und Konsum-Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Ziff. C.I. erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
2. der Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Aufbewahrung, Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Vermittlung sowie durch Besitz und Konsum gemäss Ziff. C.I.1-8 erstinstanzliches Urteilsdispositiv;
3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten
4. den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung.
II.
F.________ [recte: D.________] sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 160 Ziff. 1, Art. 186, Art. 304, Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Bst. b, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art. 5 Abs. 1 Bst. c, Art. 5 Abs. 1 Bst. f (a)WG; Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 ff. StPO
zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von 2 Tagen;
2. zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2’250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31.12.2019;
3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
Weitere Verfügungen
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).
3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von B.________ (PCN-Nr. ________ und ________) zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
4. Dem zuständigen Bundesamt sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von D.________ (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).»
Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete für den Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 3165 ff.; Hervorhebungen im Original):
«I. Es sei die Rechtskraft betreffend der nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend
a) die Verfahrenseinstellung wegen
- Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2017, 22:15 Uhr, bis 19. Juli 2017, 08:00 Uhr, in BE.________(Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 2.4. AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz)
- Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 18.07.2017, 22:15 Uhr, bis 19. Juli 2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse) zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 3.4 AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz)
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16. Januar 2016 in M.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere am 23. November 2017 und früher in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), N.________(Strasse) / O.________(Strasse) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Marihuana (Ziff. A. 4.2.1. AKS, Buchstabe A. I. Ziffer 3 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz);
- Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), (Ziff. A. 5.2. AKS; Buchstabe A. I. Ziffer 4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
b) den Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 28. Mai 2018 bis 22. Juni 2018, in Q.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), R.________(Strasse) (Ziff. A. 6 AKS; Buchstabe A. II. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
c) die Schuldsprüche wegen
aa) Diebstahlversuchs
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 1.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 1.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
bb) des Diebstahls begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 1.6. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 1., 1.6 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
cc) der Sachbeschädigung
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 2.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 2.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 2.5. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 2., 2.4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
dd) des Hausfriedensbruchs
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der G.________ (Ziff. A. 3.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der T.________(Unternehmen) (Ziff. A. 3.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A. 3.3. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.3 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
- begangen am 27. Januar 2018, zwischen ca. 00:30 Uhr und 03:00 Uhr, in AC.________(Ortschaft), AD.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und W.________ zum Nachteil des Z.________ (Ziff. A. 3.5. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.4 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
ee) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung), begangen ab dem 16. Januar 2018 (Ziff. A. 4.2.2. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 4., 4.2 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz),
ff) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse) (Ziff. A. 5.1. AKS; Buchstabe A. III. Ziffer 3., 3.1 des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz);
d) die festgesetzte amtliche Entschädigung gemäss Buchstabe A. IV. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz, nur die Absätze 1 und 2
e) die im Zivilpunkt getroffenen weiteren Verfügungen gemäss Buchstabe A. VI. des Urteils vom 15. Januar 2021 der Vorinstanz festzustellen.
II. Es sei das Verfahren gegen Herrn B.________ betreffend den nachfolgend genannten Vorwurf einzustellen:
- Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, 22:15 Uhr, bis 19. September 2017, 08:00 Uhr, in BE.________ (Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff. A. 1.5. AKS), Eventualantrag: Freispruch vgl. nachfolgend unter III.
III. Herr B.________ sei vollumfänglich frei zu sprechen von den Anschuldigungen
- Eventualantrag falls keine Einstellung
Des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, 22:15 Uhr, bis 19. September 2017, 08:00 Uhr, in BE.________(Postleitzahl) I.________, J.________(Strasse), zum Nachteil des L.________(Verein) (Ziff A. 1.5. AKS),
- des Diebstahls, evtl. Diebstahlsversuch angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07.15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A. 1.3. AKS),
- des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), gemeinsam mit F.________ und D.________ zum Nachteil von V.________ (Ziff. A. 1.4. AKS),
- der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19. September 2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A. 2.3. AKS),
- der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Besitz von Betäubungsmitteln (schwerer Fall), angeblich begangen am 6. Juni 2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg) (Ziff. A. 4.1 AKS);
unter Feststellung, dass das Honorar für die amtliche Verteidigung von Herrn B.________ durch Rechtsanwalt C.________ im Umfang von 50% gemäss aktenkundiger Honorarnote vom 15. Januar 2021, ausmachend CHF 9'684.15, nicht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO unterliegt sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von 50%, ausmachend CHF 8'162.20, an den Kanton Bern.
IV. Herr B.________ sei in Anwendung der einschlägigen Strafbestimmungen zufolge der hiervor gelisteten Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 80 Tagessätzen zu CHF 90.00
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
sowie zu einer gerichtlich zu bestimmenden angemessenen Verbindungsbusse
sowie zu einer Busse im Betrag von CHF 200.00
unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu verurteilen.
V. Die Schadenersatzforderung der E.________ (AG) sei auf den Zivilweg zu verweisen.
VI. Ziffer 4 unter Buchstabe D sei insofern anzupassen, als dass die auf B.________ entfallenden Verfahrenskosten CHF 17’846.25 (anstatt CHF 35'692.60) betragen und nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 1'805.57 ein Verfahrenskostenausstand von CHF 16'040.68 besteht.
VII. Herrn B.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. Juli 2022 für das Berufungsverfahren auszurichten.
VIII. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit anteilsmässig auf das Verfahren betreffend B.________ entfallend, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
IX. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»
Rechtsanwalt A.________ stellte und begründete namens und auftrags des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 3173 ff.; Hervorhebungen im Original):
«A)
Constater l'entrée en force de chose jugée du jugement du Tribunal régional Jura bernois-Seeland du 15 janvier 2021, dans la mesure où il :
I.
Classe la procédure dirigée contre D.________ en rapport avec les préventions d'/de :
1.
infraction à la loi sur la circulation routière (LCR), infraction commise selon les circonstances de temps et de lieu décrites au chiffre. C 5.3 de l'acte d'accusation,
2.
contraventions à la Loi fédérale sur les stupéfiants (LStup), infraction commise pendant la période antérieure au 16 janvier 2018, selon les circonstances de temps et de lieu décrites au chiffre C 7. de l'acte d'accusation,
ce, en raison de la prescription intervenue ;
toutefois, sans distraction des frais de procédure et sans allocation d'une indemnité pour ses frais de défense.
II.
Reconnaît D.________ coupable des infractions décrites en détails aux chiffres C. Il. 1.-8. du dispositif du Jugement du 15 janvier du Tribunal régional Jura bernois-Seeland:
1.
vols, commis à plusieurs reprises et parfois sous l'angle de la tentative (C 1.1 - 1.6 de l'acte d'accusation) ;
2.
recel (C. 1.7 de l'acte d'accusation) ;
3.
dommages à la propriété, commis à plusieurs reprises (C. 2.1 - 2.4 de l'acte d'accusation) ;
4.
violation de domicile (C. 3.1 - 3.5 de l'acte d'accusation) ;
5.
induire la justice en erreur (C. 4. de l'acte d'accusation) ;
6.
infractions à la LCR (C. 5.1 - 5.2 de l'acte d'accusation) ;
7.
contraventions contre la loi sur les armes (C. 6.1 - 6.2 de l'acte d'accusation) ;
8.
infractions à la LFStup (C. 7.1 - 7.2 de l'acte d'accusation).
V.
Taxe les honoraires du mandataire d'office de D.________ en première instance, selon la note d'honoraires présentée.
VI.
Ordonne sur le plan civil que/qu' :
1.
les prétentions de la partie civile AJ.________ sont rejetées ;
2.
la partie plaignante et civile G.________ est renvoyée à agir par la voie civile pour faire valoir sa demande, pas chiffrée de manière suffisamment précise ou insuffisamment motivée (art. 126 al. 2 let. b CPP) ;
3.
il est constaté que la partie plaignante et civile AL.________(Verein) a retiré son action civile avant la clôture des débats de première instance et elle peut à nouveau faire valoir ses conclusions civiles par la voie civile (art. 122 al. 4 CPP) ;
4.
il est constaté que la procédure civile n'a pas entraîné de frais particuliers, ni ne commande l'octroi d'indemnités particulières.
B)
Rejeter l'appel interjeté par le Ministère public en date du 27 janvier 2021 :
Ill.
Partant, condamner D.________ :
1. à une peine privative de liberté de 9 mois, sous déduction des 2 jours de détention provisoire subie ; la peine étant assortie du sursis avec une période probatoire de 4 ans;
2. à une peine pécuniaire de 60 jours-amende à CHF 30.- / jour-amende, pour un total de CHF 1'800.- (peine complémentaire au Jugement du Ministère public Bern-Mittelland du 31.12.2019) ; la peine étant assortie du sursis avec une période probatoire de 4 ans ;
3. à une amende additionnelle de CHF 450.- ; la peine de substitution en cas de non-paiement étant fixée à 15 jours et
4. à une amende contraventionnelle de CHF 500.- ; la peine de substitution en cas de non-paiement étant fixée à 5 jours ;
5. il renoncé au prononcé de l'expulsion ;
6. au paiement des frais de procédure de première instance.
IV.
Révoquer le sursis octroyé par Jugement du Ministère public de canton de X.________ (Kanton) du 18 septembre 2017 ayant prononcé une peine pécuniaire de 50 jours-amende à CHF 30.- par jour-amende.
C)
Vu l'issue de la procédure de seconde instance qui rejette l'appel interjeté par le Ministère public :
I.
• allouer à D.________ une équitable indemnité pour ses frais de défense en seconde instance, selon la note d'honoraires présentée ;
• mettre l'ensemble des frais de la procédure de seconde instance à la charge de l'Etat.
II.
En tous les cas, taxer les honoraires du défenseur d'office. »
Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 wurde dem Gesuch der Zivilklägerin um Dispensation entsprochen und unter Hinweis auf die Verfügung vom 21. September 2021 (pag. 2898 ff.) als Verzicht auf Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung entgegengenommen (pag. 3094 f.). Die Zivilklägerin reichte schriftlich keine Anträge ein (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Vorab wird festgehalten, dass sämtliche den ehemaligen Mitbeschuldigten – F.________ – betreffenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 2. hiervor).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2. hiervor) ist weiter festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 eingestellt wurde (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, unter Korrektur der Jahrzahl in Ziff. A.I.1.3.), hinsichtlich des Freispruchs (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Schuldsprüche des Diebstahls und Versuchs dazu (Ziff. A.III.1.1., A.III.1.2. und A.III.1.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigungen (Ziff. A.III.2.1., A.III.2.2. und A.III.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des Hausfriedensbruchs (Ziff. A.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Ziff. A.III.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. A.III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind, mit Ausnahme der Ziff. 5. betreffend Kostenfolge, die Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. A.VI.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls sowie eines Versuchs dazu (Ziffern A.III.1.3 bis A.III.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung (Ziff. A.III.2.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Strafzumessung (Ziff. A.III.1. bis A.III.4. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz (Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Kostenfolgen (Ziff. A.III.5., Ziff. A.IV. dritter Abschnitt und Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Gleiches gilt für die Verfügungen betreffend Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags mit den Verfahrenskosten (Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Einziehung zur Vernichtung der sichergestellten Drogen (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Gegenstände (Ziff. D.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (Ziff. D.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Verfahrenseinstellung (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldsprüche (Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Sanktionenpunkt (Übertretungsbusse; Ziff. C.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Kostenpunkt (anteilsmässige erstinstanzliche Verfahrenskosten; Ziff. C.III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. jedoch Ziff. VI.44.1. hiernach betreffend Widerrufsverfahren), bezüglich des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung (Ziff. C.III.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), im Zivilpunkt (Ziff. C.VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der verfügten Einziehung der beschlagnahmten Waffen zur Vernichtung (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Neu zu befinden hat die Kammer über die Strafzumessung (Ziff. C.III.1. bis C.III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Widerruf (Ziff. C.IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, vgl. jedoch Ziff. 6. hiernach), die amtliche Entschädigung (Ziff. C.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) sowie die Verfügungen betreffend das DNA-Profil (Ziff. D.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich) und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. D.10. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; nicht der Rechtskraft zugänglich).
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bezüglich der ausschliesslich vom Beschuldigten 1 mit Anschlussberufung angefochtenen Punkte (Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG) (Versuch), von V.________ und des L.________(Verein) [Ziff. A.III.1.3. bis 1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs] sowie wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) [Ziff. A.III.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 2 sowohl bei der Geldstrafe (75 Tagessätze; vgl. pag. 2795, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als auch der Freiheitsstrafe (9 Monate; vgl. Ziff. 4. hiervor) keine höheren Strafen beantragte, folgt, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesen Punkten einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit betreffend den Beschuldigten 2 die gesamte vorinstanzliche Strafzumessung (mit Ausnahme der Übertretungsbusse) zu überprüfen.
Schliesslich ist darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend Anklage beim Einzelgericht erhoben hatte. Dessen Strafkompetenz ist auf maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Art. 334 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das (erstinstanzliche) Gericht den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht zu überweisen hat, wenn es zum Schluss kommt, dass eine Strafe in Frage kommt, die seine Urteilskompetenz überschreitet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kammer ist daher ebenfalls an die Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gebunden (siehe zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 377 vom 21. Oktober 2020 E. 5).
6. Widerrufsverfahren
Vorliegend wurde dem Beschuldigten 2 im Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Zwischenzeitlich wurde bereits mit Urteil des Amtsgerichts AX.________(Ortschaft) vom 9. November 2021 der bedingte Vollzug widerrufen (vgl. pag. 3119), weshalb vorliegend das Widerrufsverfahren einzustellen ist.
7. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes
7.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1
Rechtsanwalt C.________ rügte namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in mehreren Punkten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Zunächst brachte er in Bezug auf Ziff. A.1.3. der Anklageschrift im Wesentlichen vor, für eine Verurteilung reiche das, was in der Anklageschrift unter dieser Ziffer gelistet sei, in keiner Weise aus. Es sei nämlich einzig die Absicht angeklagt, sich in den Räumen unrechtmässig zu bereichern. Dass eine fremde bewegliche Sache hätte angeeignet werden sollen, werde nicht umschrieben. Dies sei aber nötig, damit der Versuch des Diebstahls erfüllt werde. Es werde auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 E.1.3.2. und 6B_100/2014 E. 2.3.3 verwiesen. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten unterstellt habe, in die fraglichen Räume eingedrungen zu sein, ohne etwas zur Aneignung weggenommen zu haben, habe sie in Verletzung des Anklagegrundsatzes den Vorwurf als erstellt erachtet.
Bezüglich Ziff. A.1.4. der Anklageschrift führte die Verteidigung weiter aus, das Gericht dürfe entsprechend dem Anklagegrundsatz in diesem Punkt nur beurteilen, ob sich der Tatvorwurf am vorgeworfenen Datum gemäss der Anklageschrift zugetragen habe. Gemäss den Akten sei dies nicht so gewesen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170). Denn die Anklageschrift sei nicht nur ungenau, sondern qualifiziert falsch (pag. 3181).
Zu Ziff. A.1.5. der Anklageschrift führte die Verteidigung schliesslich zusammengefasst aus, gemäss der Anklageschrift werde dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, Hartgeld in der Höhe von CHF 30.00 und Zigaretten im Wert von CHF 173.60 gestohlen zu haben. Ein allfälliger Versuch, mehr «ergattern» zu wollen, unterstelle die Anklageschrift ihm nicht. Es ergebe sich ein Deliktsbetrag von CHF 203.60. Die zur Last gelegte Tat des Diebstahls habe sich somit auf einen geringen Vermögenswert gerichtet. Der Einbruchdiebstahl sei im Strafgesetzbuch nicht als einheitlicher Tatbestand geregelt, sondern setze sich aus mehreren Tatbeständen zusammen. Den Entschluss, was zu entwenden sei, fälle ein Täter in einem derartigen Sachverhalt anders, als dass hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Taschen- oder Geldbeuteldiebstählen herangezogen werden könne. Er entscheide erst in den fraglichen Räumen, was vorsätzlich gestohlen werden solle. Daraus folge, dass im Tatzeitpunkt kein genereller, sondern ein konkreter Vorsatz gegeben sei. Der seitens der Vorinstanz unterstellte Eventualvorsatz komme bei dieser Art des Diebstahls nicht zur Anwendung. Da ein Anwendungsfall des Art. 172ter StGB gegeben sei, liege ein Antragsdelikt vor und als Folge des Rückzugs des Strafantrags habe eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen (pag. 3169 f.).
7.2 Oberinstanzliche Vorbingen der Generalstaatsanwaltschaft
Anlässlich der Replik im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung brachte Staatsanwältin BD.________ zusammengefasst vor, die Anklageschrift decke die drei Diebstahlsversuche hinreichend ab. Es sei umschrieben, dass die Beteiligten eingestiegen seien und man sich unrechtmässig habe bereichern wollen. Damit werde auch der Versuch umschrieben, denn anders als die Verteidigung meine, müsse nur der Sachverhalt umschrieben werden, nicht der Tatbestand des Diebstahls. Weiter habe die Verteidigung moniert, der Anklagegrundsatz sei aufgrund des falschen Datums verletzt. Wesentlich seien aber nur diejenigen Angaben, die die Tat unverwechselbar kennzeichnen würden, die vorliegend zweifelsfrei in der Anklageschrift enthalten seien. Zwar sei es eine ungenaue Zeitangabe, aber der Beschuldigte 1 habe sich verteidigen können. Schliesslich sei der Vorsatz bezüglich des Einbruchdiebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) nicht erst im Clubhaus entstanden. Die Täter seien vor diesem Häuschen gestanden und in dem Moment hätten sie auch den Vorsatz für einen Diebstahl von mehr als CHF 300.00 gehabt. Es sei somit klar, dass ein Offizialdelikt vorliege. Es habe in sämtlichen Punkten ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 3178 f.).
7.3 Rechtliche Grundlagen
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 03.10.2018 E. 1.3; 6B_149/2017 vom 16.02.2018 E. 4.3.7; 6B_544/2012 vom 11.11.2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14.05.2012 E. 2.3.3). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). An eine Anklageschrift sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatentschlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizieren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 35a zu Art. 325 StPO). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).
7.4 Erwägungen der Kammer
Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. In objektiver Hinsicht wird im Anklagesachverhalt unter Ziff. A.1.3. neben Ort, Datum und Uhrzeit der vorgeworfenen Tat hinlänglich umschrieben, inwiefern der Beschuldigte sich eine fremde bewegliche Sache habe aneignen wollen («[…] indem der Beschuldigte, gemeinsam mit […] und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der U.________(AG) eindrang und dort ein Mobiltelefon […] behändigte und zur Aneignung mitnahm»). Die Diebstahlsabsicht wird im in Frage stehenden Anklagesachverhalt explizit aufgeführt, bezüglich des Vorsatzes genügt der vorhandene Hinweis auf den Straftatbestand, da ein Versuch nur vorsätzlich begangen werden kann (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 22 StGB). Auch wenn in der Folge der Diebstahl des Mobiltelefons nicht als erstellt erachtet wurde, so ist umschrieben, inwiefern der Beschuldigte 1 die Schwelle des Versuchs überschritten haben soll, nämlich durch das Eindringen in die Räumlichkeiten in ebendieser Absicht. Dass im Anklagesachverhalt auch ein Erfolg umschrieben wird, schadet nicht. Es ist Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anklagesachverhalt dadurch verwirrlich geworden wäre. Gegen eine allfällige Unklarheit spricht auch, dass die Vorinstanz nach Anbringen des Würdigungsvorbehalts des versuchten Diebstahls den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erteilte, und diese darauf verzichteten (pag. 2499). Weiter gilt zu beachten, dass bei einem derartigen Modus Operandi, den die Beschuldigten an den Tag gelegt haben, der Einbruchdiebstahl kaum je auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen erfolgt. Vielmehr wird genommen, was genommen werden kann, worin letztlich auch der Grund zum Einstieg bestanden hatte. Da hinsichtlich dieses Tatvorwurfs im vorgeworfenen Sachverhalt einzig das angeblich weggenommene Mobiltelefon entfällt und dieser sonst weder in zeitlicher noch räumlicher Hinsicht geändert wird, musste dem Beschuldigten 1 stets klar sein, was ihm vorgeworfen wird. Dass die drei Beschuldigten in einen Gebäudekomplex eingestiegen sind, in dem sie insgesamt nichts fanden, wurde denn auch nicht bestritten. Auch das rechtliche Gehör war demnach gewährt.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Verteidigung durch Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E.1.3.2. und 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3. In Ersterem sah das Bundesgericht den Anklagegrundsatz verletzt, da der Anklagesachverhalt auf eine begangene einfache Körperverletzung ausgerichtet und in subjektiver Hinsicht keine Umschreibung bezüglich der vom Gericht angenommenen, versuchten schweren Körperverletzung und damit einer härteren rechtlichen Qualifikation enthielt. Anders als im Urteil 6B_100/2014 wollte der Beschuldigte 1 nicht einen über den Anklagesachverhalt hinausgehenden Erfolg (Wegnahme des Mobiltelefons zur Aneignung) herbeiführen, der Diebstahl blieb vielmehr im Versuchsstadium. Nach dem Gesagten steht zudem ausser Frage, dass der Beschuldigte 1 wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird.
In Bezug auf den Anklagesachverhalt in Ziff. A.1.4. wurde ein Zeitraum vom
18. September 2017 bis 19. September 2017 angeklagt. Das Beweisverfahren der Vorinstanz hat ergeben, dass sich die fragliche Tat nicht im angeklagten Zeitpunkt habe zutragen können, und nahm eine Tatbegehung «ca. im August 2017» an. Der Sachverhalt weicht damit nur in Bezug auf den Tatzeitraum ab; die Täter, der Geschädigte, der Tatort, die konkrete Begehung der Tat und insbesondere die Wegnahme des Gewehrs und der Pfeffersprays blieben gleich wie in der Anklageschrift. Vorliegend haben beide Beschuldigten sowie F.________ den Anklagesachverhalt in diesem Punkt eingestanden (F.________: pag. 741 f., Z. 22 ff.; pag. 747, Z. 108 ff.; pag. 2525, Z. 40 ff.; Beschuldigter 2: pag. 761, Z. 652 ff.; pag. 765, Z. 96 ff.; pag. 2553, Z. 4 ff.; Beschuldigter 1: pag. 2543, Z. 3 ff.). Wenn der Beschuldigte 1 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt des Vorwurfes gemäss Anklageschrift aussagte: «In der Anklageschrift steht ja, dass es am 18. September 18 war, das kann jedoch nicht sein: Es war nicht in der gleichen Nacht wie die Garagen.» (pag. 2543, Z. 10 ff.), dann belegt dies, dass er genau wusste, um welchen Vorfall es sich gehandelt hatte und damit offensichtlich verstand, was ihm vorgeworfen wurde. Im vorliegenden Fall konnten die Beschuldigten diesen Einbruchdiebstahl denn auch aufgrund der Besonderheit des Objekts (Schrebergartenhäuschen) und des Deliktsguts (Flobertgewehr und Pfefferspray) genau zuordnen. Lediglich der Tattag wurde falsch bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat etwa einen Monat früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden. In der vorliegenden Konstellation ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten 1 aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre.
Alsdann lässt der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ziff. A.1.5. der Anklageschrift zu Unrecht eine fehlende Beschreibung des subjektiven Tatgeschehens auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag beanstanden. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. III.19.2 hiernach) ist für die Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB die Absicht des Täters entscheidend, und nicht der eingetretene Erfolg. Der Anklagesachverhalt äussert sich nicht zur Absicht, konkret Wertgegenstände mit geringfügigem Wert zu entwenden, sondern, dass der Beschuldigte 1 «[…] in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eindrang und dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung wegnahm». Aus der Anklageschrift geht somit klar hervor, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten 1 nicht auf den (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Hartgeld und den einen (Hervorhebung durch die Kammer) Posten Zigaretten gerichtet hatte. Vielmehr wird der durch die Wegnahme dieser Gegenstände eingetretene Erfolg umschrieben. Der Beschuldigte 1 konnte schon aufgrund der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzung ausreichend deutlich erkennen, dass ihm nicht ein geringfügiger Diebstahl vorgeworfen wird.
Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die Anklageschrift enthält kurz, aber genau, alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten den Beschuldigten und damit auch dem Beschuldigten 1 vorgeworfen wird.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8. Vorbemerkungen
Das vorliegende Strafverfahren betraf ursprünglich drei Beschuldigte. Wie bereits ausgeführt, zog die Generalstaatsanwaltschaft noch vor der neu angesetzten oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Berufung gegen den vormaligen Beschuldigten F.________ zurück (vgl. Ziff. I.2. hiervor). Das Urteil der Vorinstanz, soweit F.________ betreffend, ist somit bezüglich des vorliegend noch zu beurteilenden Diebstahlsversuchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 sowie des Diebstahls zum Nachteil von V.________ ca. im August 2017 in Rechtskraft erwachsen. Mangels Anfechtung wurden die selbigen Schuldsprüche auch soweit den Beschuldigten 2 betreffend rechtskräftig. Hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 ist die rechtskräftige Verurteilung von K.________ aktenkundig (pag. 2158).
Vorliegend sind durch die Kammer die mittels Berufung sowie Anschlussberufung angefochtenen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 1 zu prüfen. Nachfolgend werden die jeweiligen Sachverhaltskomplexe, soweit noch von Relevanz und der besseren Verständlichkeit halber, der Anklageschrift folgend aufgeführt.
9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 30. Dezember 2019, soweit für die oberinstanzliche Beweiswürdigung relevant, vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG) (Ziff. A.1.3. sowie A.2.3. der Anklageschrift) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die Vorwürfe zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen und diese, der besseren Verständlichkeit halber, gesamthaft wiedergegeben (pag. 2703 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
«Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18.09.2017, ca. 18:30 Uhr, bis 19.09.2017, ca. 07:15 Uhr, in AE.________(Postleitzahl) P.________(Ortschaft), S.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten der G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen zu sein, ohne schlussendlich bei den ersten zwei Geschädigten etwas zur Aneignung weggenommen zu haben (versuchter Diebstahl, AKS Ziff. A.1.1/1.2, B.1.1/1.2, C.1.1/1.2). Hingegen wird ihnen vorgeworfen, bei der U.________(AG) ein Mobiltelefon (Apple iPhone 6s) im Wert von ca. CHF 800.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen zu haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.3, B.1.3, C.1.3). Bezüglich den letztgenannten Sachverhaltspunkt wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 14./15.01.2021 vorbehalten, diesen ebenfalls als versuchten Diebstahl zu würdigen (pag. 2499).
Gleichzeitig sollen sie alle drei gemeinsam mit K.________ und im Zuge des oben vorstehend aufgeführten (versuchten) Diebstahls mittels Flachwerkzeug versucht haben, die Fenster und die Eingangstüre des Büros der G.________ aufzubrechen und schliesslich das Fenster der Türe eingeschlagen haben, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 3‘500.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.1, B.2.1, C.2.1). Bei der T.________(Unternehmen) sollen sie überdies mittels Flachwerkzeug versucht haben, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. ein Vorhängeschloss beim Eingang zum Pneulager aufzubrechen, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1‘000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.2, B.2.2, C.2.2). Hingegen wird ihnen vorgeworfen, bei der U.________(AG) mittels Körpergewalt ein Fenster auf der Nordseite aufgedrückt zu haben, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 1'000.00 entstanden sein soll (Sachbeschädigung, AKS Ziff. A.2.3, B.2.3, C.2.3).
Auch wird den drei Beschuldigten vorgeworfen, gleichzeitig mit dem vorstehend aufgeführten versuchten Diebstahl gemeinsam mit K.________ gegen den Willen des Berechtigten in die Büroräumlichkeiten der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) eingedrungen zu sein und diese nach Deliktsgut durchsucht zu haben (Hausfriedensbruch, AKS Ziff. A.3.1/3.2/3.3, B.3.1/3.2/3.3, C.3.1/3.2/3.3).»
In Ziff. A.1.4. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________ gemacht. Diesen Vorwurf hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben. Es wird vollumfänglich darauf verwiesen (pag. 2711, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
«Allen drei Beschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam in der Zeit vom 18.09.2017 bis 19.09.2017, in AA.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in das Schrebergartenhaus von V.________ eingedrungen und dort eine Langwaffe (Flobert), einen Karton Munition und zwei Pfeffersprays im Wert von total ca. CHF 500.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen zu haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.4, B.1.4, C.1.4).»
Weiter wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein) schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.1.5. der Anklageschrift). Auch diesen Vorwurf hat die Vorinstanz treffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 2712 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
«Dem Beschuldigten B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 18.09.2017, 22:15 Uhr, bis 19.09.2017, 08:00 Uhr, in I.________(Ortschaft), J.________(Strasse), gemeinsam mit K.________ (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft) und in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, in die Buvette des L.________(Verein) eingedrungen zu sein. Dabei soll er dort einen Posten Hartgeld im Wert von ca. CHF 30.00 und einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 zur Aneignung weggenommen haben (Diebstahl, AKS Ziff. A.1.5).
Zumal der Sportverein L.________(Verein) den Strafantrag zurückgezogen hat, wurde das Verfahren bezüglich die Vorwürfe der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs z.N. des Sportvereins L.________(Verein) (AKS Ziff. A.2.4, 3.4) eingestellt (vgl. hierzu Ziff. II.2).»
Schliesslich wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, sich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz schuldig gemacht zu haben (Ziff. A.4.1. der Anklageschrift). Auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 2744 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):
«Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgeworfen: Er soll am 06.06.2018, ca. 15:58 Uhr, und früher, in AF.________(Postleitzahl) M.________(Ortschaft), AG.________(Weg), evtl. zusammen mit BG.________ (separates, aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten sistiertes Verfahren BH.________ (Verfahrensnummer)) im Besitz von total 150.26 Gramm brutto Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad zwischen 21-23 % (bzw. 26.6 Gramm netto reinem Heroin), 42.55 Gramm Marihuana sowie 388 Xanax-Tabletten gewesen sein (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Besitz von Betäubungsmitteln, schwerer Fall, AKS Ziff. A.4.1).»
10. Sachverhalt
10.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unstrittig ist, dass der Beschuldigte 1 in den Tatzeitpunkten mit den BI.________ (Verwandtschaftsgrad) F.________ und dem Beschuldigten 2 befreundet war. Ihnen wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, die angeklagten Taten – teilweise gemeinsam, teilweise gemeinsam mit anderen Personen – begangen zu haben.
Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte 1 in der Nacht vom
18./19. September 2017 mittäterschaftlich in die Räumlichkeiten der G.________, der T.________ (Unternehmen) sowie der U.________(AG) eingedrungen ist. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes ist, ob der Beschuldigte 1 bei der U.________(AG) in der Absicht einstieg, sich unrechtmässig zu bereichern und sich eine fremde bewegliche Sache anzueignen, und beim Betreten der Räumlichkeiten mittels Körpergewalt vorsätzlich ein Fenster beschädigt hat.
Soweit den Diebstahl zum Nachteil von V.________ betreffend, ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird vom Beschuldigten 1 einzig, dass sich die Tat gemäss Anklageschrift am 18./19. September 2017 zugetragen habe.
Der Beschuldigte 1 bestritt ebenfalls nicht, in der Nacht vom
18./19. September 2017 gemeinsam mit K.________ bei der Buvette des L.________(Verein) gewesen zu sein. Soweit weitergehend, ist der angeklagte Sachverhalt allerdings bestritten.
Der Beschuldigte 1 bestreitet schliesslich auch oberinstanzlich, in einen Handel mit Betäubungsmitteln involviert gewesen zu sein und weist damit den Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Besitzes von Betäubungsmitteln vollumfänglich zurück.
11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2702 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Vorinstanz hat die zahlreichen, im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 18. September 2017 bzw. 19. September 2017 stehenden Beweismittel vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (pag. 2705 bis 2706; pag. 2711; pag. 2713 bis pag. 2715; pag. 2718; pag. 2721; pag. 2723; pag. 2736 bis 2738; pag. 2740 und pag. 2742, S. 15 bis 18; S. 23; S. 25 bis 27; S. 30; S. 33; S. 35; S. 48 bis 50; S. 52 und S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Auch betreffend den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel vollzählig aufgelistet und zusammengefasst. Es sind dies der Anzeigerapport vom 29. Januar 2019 (pag. 1388 ff.), der Berichtsrapport vom 6. November 2018 (pag. 1403 ff.), der Rapport de Communication vom 13. Juni 2018 (pag. 1406 ff.), der Rapport vom 8. September 2018 inklusive Inventar (pag. 1572 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht vom 6. Juli 2018 (pag. 1583 ff.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 1422 ff.; pag. 1451 ff.; pag. 1457 ff.; pag. 1490; pag. 2545 ff.), das Schreiben vom 5. November 2018 (pag. 1449) sowie die Aussagen von BJ.________ (pag. 1491 ff.; pag. 2507 ff.), BK.________ (pag. 1517 ff.; pag. 2513 ff.), BL.________ (pag. 1544 ff.) und von BG.________ (pag. 2536 ff.).
In der oberinstanzlichen Verhandlung verweigerte der Beschuldigte 1 jegliche Aussagen zur Sache (pag. 3148).
12. Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der U.________(AG)
12.1 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vor, den Sachverhalt nur als versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB zu würdigen, falls der Diebstahl des Mobiltelefons nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (pag. 2499). Sie erwog weiter, dass die Entwendung eines iPhone 6s nicht erstellt werden konnte. Allerdings ging sie davon aus, dass die Beschuldigten in die Räumlichkeiten der U.________(AG) in der Absicht eindrangen, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne schlussendlich etwas zur Aneignung mitgenommen zu haben (pag. 2707, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Gerade auch in Anbetracht des Modus Operandi – es wurde ein Fenster aufgedrückt und im Büro des 1. OG zahlreiche Schränke durchsucht (pag. 520) – erfolgte der Einbruchdiebstahl offensichtlich nicht auf ein bestimmtes Deliktsgut bezogen. Vielmehr stiegen der Beschuldigte 1 und die Mittäter ein, um zu nehmen, was sie kriegen konnten, wenn auch ohne Erfolg. Mit Ausnahme des Vorwurfs des Diebstahls eines iPhone 6s (CHF 800.00) erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. A.1.3. der Anklageschrift als erstellt.
13. Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG)
13.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1
Die Verteidigung brachte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags vor, der Beschuldigte 1 habe das nicht abgeschlossene, verriegelte oder geschlossene Fenster aufstossen können und es sei ein Einstieg ohne Sachschaden möglich gewesen. Zudem bestünden keine objektiven Beweismittel, da weder Instandstellungsrechnungen oder Fotos vom angeblichen Sachschaden in den Akten seien. Auch hätten keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass absichtlich Sachschaden verursacht worden sei. Vielmehr sei ein anderes Fenster zu Bruch gegangen. Da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich etwas kaputt gemacht habe, fehle es am nötigen Vorsatz, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 3170).
13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
In ihrer Replik anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Staatsanwältin BD.________ aus, sei es der Beschuldigte 1 selbst gewesen, der ausgesagt habe, dass sie das Fenster mit Körperkraft aufgebrochen hätten. Auch der KTD-Bericht belege, dass das Fenster mittels Körpergewalt aufgebrochen worden sei. Denn auch mit Aufdrücken könne ein Sachschaden entstehen. Es habe somit ein Schuldspruch zu ergehen (pag. 3179).
13.3 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz kam nach gesamtheitlicher Würdigung der vorhandenen Beweismittel (vgl. pag. 2704 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), primär gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und die Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Oktober 2017, zum Beweisschluss, dass die Beschuldigten beim Eindringen ins Gebäude am Fensterrahmen der U.________(AG) einen Schaden im Umfang von ca. CHF 1'000.00 verursacht hätten.
Vorliegend sind zunächst die drei Deliktsblätter der G.________ (pag. 485 ff.) der T.________(Unternehmen) (pag. 512 ff.) und der U.________(AG) (pag. 518 ff.) sowie der Anzeigerapport vom 9. Oktober 2017 (pag. 488 ff.), vom 19. September 2017 (pag. 514 ff.) und vom 12. Oktober 2017 (pag. 520 ff.) heranzuziehen. Dem Deliktsblatt ist unter der Position «Schaden» zu entnehmen, dass ein Fensterrahmen beschädigt wurde und die Schadenshöhe CHF 1'000.00 betrug (pag. 518). Weiter ist im Anzeigerapport vom 12. Oktober 2017 das Tatvorgehen derart beschrieben, als nordseitig des Gebäudes ein Fenster mittels Körpergewalt aufgedrückt wurde und die unbekannte Täterschaft so in die Werkstatt gelangte (pag. 520) und wiederum die Beschädigung des Fensterrahmens festgehalten (pag. 521). Aus den Rapporten geht ferner hervor, dass die Polizei vor Ort gewesen war («Angetroffene Situation», «Anlässlich der Tatbestandsaufnahme stellten wir fest […]», vgl. pag. 490; «[…] festgestellt durch die Patrouille 562, anlässlich einer EBD-Serie an der S.________(Strasse) in P.________(Ortschaft).» vgl. pag. 520). Der Anzeigerapport führt ferner konkret auf, dass BM.________ vom KTD BN.________ (Ortschaft) zwecks Spurensicherung vor Ort gewesen war (pag. 521). Zwar wurde keine Zivilforderung geltend gemacht, der Strafantrag, u.a. wegen Sachbeschädigung, liegt allerdings vor (pag. 522). Anders als die Verteidigung vorbringt, handelt es sich hierbei um Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten. Aus diesen folgt, dass die Polizei vor Ort gewesen war und die Beschädigung an Fensterrahmen durch diese erfasst wurde.
Soweit die Vorinstanz ausführte, die beiden weiteren Beschuldigten, F.________ und der Beschuldigte 2, hätten nicht bestritten, dass das besagte Fenster kaputtgegangen sei und der Beschuldigte 2 habe noch explizit ausgeführt, dass das Fenster kaputt gemacht worden sei (pag. 2705, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gilt zu präzisieren, dass sich die zitierten Aussagen der Beteiligten nicht nur auf das in Frage stehende Fenster bezogen haben mussten. Denn gemäss Anklageschrift wurde ebenfalls bei der G.________ versucht, die Fenster und die Eingangstür des Büros aufzubrechen und schliesslich das Fenster der Tür eingeschlagen (Ziff. A.2.1. der Anklageschrift). Bei der T.________(Unternehmen) versuchten die Beschuldigten, die Türe zum Büro und der Werkstatt aufzubrechen bzw. brachen sie ein Vorhängeschloss zum Pneulager auf (Ziff. A.2.2. der Anklageschrift). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Aussage von K.________, der zwar konkret ein Fenster anspricht, welches kaputtgegangen sei, nachdem sie in die Garage eingedrungen waren und diese durch die Türe wieder verlassen hatten (pag. 633, Z. 55 ff.), allerdings ist nicht auszuschliessen, dass es sich hierbei um das andere beschädigte Fenster bei der G.________ gehandelt hatte. Hinsichtlich der Aussagen der übrigen Beteiligten folgt aus diesen einzig, dass der Tatvorwurf nicht mehr bestritten wurde.
Im Ergebnis ändert dies nach Ansicht der Kammer allerdings nichts. Einerseits sagte der Beschuldigte 1 selbst aus, das Fenster sei blockiert gewesen und man habe mit Körperkraft gegen das Fenster gedrückt (pag. 608, Z. 110 ff. und Z. 117) bzw. das Fenster sei offen gewesen und man habe es einfach aufdrücken können, ohne Gewalt anzuwenden (pag. 2542, Z. 18 f.). Er fand demnach nicht ein offenstehendes oder bereits beschädigtes Fenster vor, sondern musste auf dieses einen gewissen Druck ausüben, um sich Zugang zu verschaffen. Andererseits ergibt sich dieser Schluss aus den Feststellungen der Polizei, da sie die Sachbeschädigung kaum so aufgenommen hätte, wäre nichts dergleichen festgestellt worden. Da die Meldung bei der Polizei bereits am früheren Morgen einging (pag. 522), kann zudem ausgeschlossen werden, dass eine andere, unbekannte Täterschaft ebenfalls eindrang und den Fensterrahmen kaputt machte. Eine detaillierte Beschreibung im Anzeigerapport, wie der Fensterrahmen konkret beschädigt wurde und wo genau sich das Fenster befunden hatte, wäre zwar wünschenswert gewesen, lässt sich aber damit erklären, dass ebenfalls ein Motorfahrzeug entwendet worden war und der Vorwurf des Diebstahls eines iPhone im Raum stand (vgl. pag. 489; pag. 521). Es ist nachvollziehbar, dass der Fokus der Ermittlungen nicht auf den Beschädigungen lag. Anders als die Verteidigung meint, lässt sich aus den fehlenden Aussagen hinsichtlich eines absichtlichen Sachschadens nicht ableiten, dass ein solcher nicht entstanden ist. Es wäre auch realitätsfremd, zu erwarten, dass dies die anderen Beteiligten hätten wahrnehmen müssen, bestand die Beschädigung doch nicht in einem Zersplittern, was mit einem gewissen Lärm oder gar mit einer Verletzung einhergegangen wäre, sondern einem Eindrücken mittels Körperkraft. Darüber hinaus ist der Anzeigerapport diesbezüglich klar formuliert und die Beschädigung am Fensterrahmen lässt sich mit einem derartigen Aufdrücken in Zusammenhang bringen. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. A.2.3. Anklageschrift als erstellt.
14. Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von V.________
14.1 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt, nahm allerdings an, dass sich die Tat nicht am 18./19. September 2017, sondern ca. im August 2017 ereignet hatte (pag. 2712, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des von sämtlichen Beteiligten eingestandenen Tatvorwurfs sowie unter Berücksichtigung der Aussagen zu den zeitlichen Gegebenheiten kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 2711 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«In der Anklageschrift wird festgehalten, dass die besagte Tat zum Nachteil von V.________ in der Zeit vom 18. bis 19.09.2017 begangen worden sei. Dabei handelt es sich um dieselbe Nacht, in welcher die Einbruchdiebstähle zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) begangen wurden. B.________ gab bezüglich den Tatzeitpunkt zu Protokoll, dass der angeklagte Tatzeitpunkt nicht stimmen könne, zumal der Einbruch im Schrebergartenhaus nicht in der gleichen Nacht wie die Einbruchdiebstähle bei den Garagen gewesen sei (pag. 2543, Z. 10 ff.). F.________ führte diesbezüglich aus, dass sein Zeitgefühl sehr schlecht sei. Es habe sich bei der Tat z.N. von V.________ um die erste gehandelt und diese liege geschätzt ein halbes Jahr zurück (Zeitpunkt der Einvernahme: 21.02.2018, pag. 741, Z. 25 f.).
Während bei den Einbruchdiebstählen in P.________(Ortschaft) neben den drei Beschuldigten auch noch K.________ dabei war, wurde von den Beschuldigten einheitlich dargelegt, dass dieser beim Einbruch in das Schrebergartenhaus nicht anwesend war. Aufgrund dieser personellen Konstellation sowie des zeitlichen Ablaufs ist es kaum möglich, dass der Einbruch in das Schrebergartenhaus in der gleichen Nacht wie die Einbrüche in die G.________, der T.________(Unternehmen) sowie der U.________(AG) stattgefunden hat. Dafür spricht auch die diesbezüglich tatnächste Aussage von F.________, wonach es sich bei der vorliegend zu prüfenden Tat um die erste handelte und diese ca. im August («vor einem halben Jahr») begangen wurde. Aufgrund dieser Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass die Beschuldigten ca. im August 2017 in das Schrebergartenhaus von V.________ eingedrungen sind.»
Die Kammer erachtet mit Verweis auch auf Ziff. I.7.4. hiervor den Sachverhalt gemäss Ziff. A.1.4. Anklageschrift, mit Ausnahme des Tatzeitpunkts, welcher ca. im August 2017 lag, als erstellt.
15. Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des L.________(Verein)
15.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1
Namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, der Beschuldigte 1 sei mangels erstellen Anklagesachverhalts freizusprechen. So habe der Zeuge K.________ ausgesagt, dass er selbst den Diebstahl zu verantworten habe. Der Beschuldigte 1 sei dabei gewesen, habe aber nichts gemacht und nichts gestohlen (pag. 3169 f.).
15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin BD.________ widersprach dem Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Replik an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und begründete dies zusammengefasst damit, dass K.________ kein guter Zeuge sei. So habe dieser ausgesagt, der Beschuldigte sei am Tatort gewesen, habe sich am kaputten Glas beim Fenster geschnitten und dann draussen gewartet. Dies könne aber nicht sein, denn die objektiven Beweismittel würden belegen, dass das Blut des Beschuldigten 1 auch im Haus habe festgestellt werden können. Interessant sei zudem, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht habe an den Namen des Kollegen erinnern können wollen, dann nach Hinweis auf seine Aussagepflicht ausgesagt habe, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei. Somit sei der Beschuldigte 1 für diesen Diebstahl schuldig zu erklären (pag. 3179).
15.3 Erwägungen der Kammer
Die Vorinstanz hielt betreffend diesen Vorwurf beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 2715 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Wie dargelegt bestätigte der Beschuldigte B.________, dass er beim besagten Vorfall gemeinsam mit K.________ am Tatort gewesen sei (pag. 326, Z. 15). Auch letzterer bestätigte, dass der Beschuldigte mit ihm dort gewesen sei. Zu allem weiteren verweigert der Beschuldigte die Aussage. Die Schilderung von K.________ wonach sich der Beschuldigte beim Versuch, das Fenster zu öffnen, geschnitten habe und er ihn aufgefordert habe, draussen zu warten, weil er so betrunken gewesen sei, muss jedoch als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden: Denn diese weicht diametral von den objektiven Beweismitteln ab, wonach Blutspuren vom Beschuldigten im Inneren des Clubhauses gefunden wurden. Sollte sich die Sachlage tatsächlich so zugetragen haben, dass der Beschuldigte draussen gewartet hat, während sich nur K.________ in das Clubhaus begeben hat, kann schlicht nicht erklärt werden, wie das Blut des ersteren an die Schränke der Küche und auf den Boden gelangt sein soll. Dass K.________ mit seinen Aussagen seinen Kollegen schützen wollte, ergibt sich denn auch aus seinem generellen Aussageverhalten: So gab er anlässlich der Hauptverhandlung zunächst an, sich nicht mehr an den Namen seines Kollegen, der am besagten Abend dabei war, erinnern zu können. Auf erneute Nachfrage wollte er zunächst die Aussage verweigern. Erst nachdem ihm verdeutlicht wurde, dass er zur Aussage verpflichtet ist, gestand er schliesslich ein, dass es sich um B.________ handelte (pag. 2503, Z. 1 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass K.________ den Beschuldigten auch mit jener Aussage schützen wollte, dass nur er selber ins Clubhaus eingestiegen sei, der Beschuldigte hingegen draussen gewartet habe. Dies wohl mitunter im Hinblick auf die Überlegung, dass er selber aufgrund seines Alters noch dem Jugendstrafrecht unterstand, B.________ hingegen gemäss dem Erwachsenenstrafrecht bestraft würde. Für das Gericht wird aufgrund dieser Umstände deutlich, dass K.________ im Sinne eines kollegialen Gefallens die Verantwortung der Tat auf sich nehmen wollte, um den Beschuldigten zu entlasten. Durch die eindeutigen objektiven Beweismittel ist für das Gericht jedoch klarerweise erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit K.________ in das Clubhaus eingestiegen ist und dort einen Posten Zigaretten im Wert von CHF 173.60 sowie die Kasse – behändigte. So führte K.________ anlässlich der Einvernahme vom 27.09.2017 aus, dass sie unter anderem die «türkische» Kasse mitgenommen hätten und diese ausserhalb des Clubhauses geöffnet hätten. Es seien ca. CHF 30.00 in der Kasse gewesen (pag. 330, Z. 51 ff.). Ferner bestätigte er, dass sie Zigaretten entwendet haben (pag. 333, Z. 215 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gestand er, dass sie die Kasse und Zigarettenpäckli mitgenommen haben (pag. 2503, Z. 17). Aufgrund des Spurenbildes (vgl. Foto der angetroffenen Situation, pag. 321, Blutspuren von B.________ auf Kasse und Messer) und den Aussagen von K.________ ist weiter erstellt, dass sie bei der Spielerbank die Kasse aufbrachen und das darin vorhandene Hartgeld im Umfang von CHF 30.00 behändigten […].»
Die Kammer kommt in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und kann sich den entsprechenden Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Gegen die Aussage von K.________, wonach der Beschuldigte 1 draussen gewartet habe, während er selbst in das Clubhäuschen geklettert sei, sprechen vorab die objektiven Beweismittel. So passt zwar dessen Angabe, der Beschuldigte 1 habe sich beim kaputten Fenster geschnitten, zur festgestellten Blutspur des Beschuldigten 1 ab einem Küchenschrank in der Küche (pag. 342; pag. 344). Blutspuren fanden sich allerdings nicht nur auf dem Fensterrahmen und auf der Scheibe auf der Aussenseite des Gebäudes (pag. 318; pag. 342), sondern überdies in der Küche (pag. 319; pag. 320; pag. 342), auf den Bodenplatten im Lagerraum (pag. 320) und auf der Kasse (pag. 342). Auch bei diesen Spuren dürfte es sich um das Blut des Beschuldigten 1 gehandelt haben, zumal K.________ nicht angab, sich verletzt oder geblutet zu haben. Die vorerwähnten Umstände lassen auch für die Kammer nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte 1 sehr wohl in den Räumlichkeiten des Klubhauses aufgehalten und gemeinsam mit K.________ in dieses eingestiegen war. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage von K.________ spricht schliesslich dessen von der Vorinstanz dargelegtes Aussageverhalten und die persönliche Beziehung zum Beschuldigten 1. Auch für die Kammer ist sie als Schutzbehauptung zu werten und als Versuch, seinen Kollegen zu schützen.
Die Kammer geht ferner mit der Vorinstanz einig, dass sich der Vorsatz nicht auf einen konkreten Geldbetrag gerichtet hatte, sondern auf so viel wie möglich (pag. 2716, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Wille dazu erst im Klubhaus getroffen worden sein soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist demgegenüber lebensfremd. Denn anders lässt sich die Beschädigung des Fensters und das konkrete Vorgehen nicht erklären: Aus dem Klubhaus wurden nicht nur die Kasse, sondern auch Messer entwendet, mithilfe derer die Kasse neben dem Fussballfeld schliesslich aufgebrochen und das Geld behändigt wurde. Der Sachverhalt gemäss Ziff. A.1.5. der Anklageschrift ist, wiederum mit Verweis auch auf die Erwägungen in Ziff. I.7.4. hiervor, erstellt.
16. Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln
16.1 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, von den angeklagten 150.26 Gramm Heroingemisch, 42.5 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten sei nur der Besitz von 10 Gramm Heroingemisch erwiesen. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine direkten Beweise vor, wonach der Beschuldigte 1 mit einer grösseren Drogenmenge als den mit seinen Fingerabdrücken versehenen Minigrip in Kontakt gekommen war. Es liessen sich keine Spuren des Beschuldigten 1 auf dem grossen Sack mit Heroingemisch feststellen und dieser Sack hätte auch von jemand anderem in den Keller gebracht werden können, da dieser für jedermann zugänglich gewesen war (pag. 2748 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin BD.________ führte im Rahmen des Parteivortrags an der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, indem die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund von Zweifeln zu Unrecht zugunsten des Beschuldigten 1 ausgelegt habe, sei der Grundsatz in dubio pro reo verletzt worden. Dass es keine direkten Beweise gebe, führe nicht per se zu einem Freispruch. Vielmehr müssten sämtliche vorhandenen Beweise zusammengenommen und gesamthaft gewürdigt werden. Die Spuren des Beschuldigten 1 seien nicht nur auf zwei Minigrip im Kühlschrank, sondern auch auf zwei weiteren Minigrip festgestellt worden. Auf den sich in den Akten befindlichen Bildern vom Kellerraum sei ein Glastisch ersichtlich, auf dem sich Spuren von braunem Pulver auf dem Tisch, dem Löffel und Sieb befänden. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass das Heroingemisch dem grösseren Sack entnommen, abgewogen und in Minigrip verpackt worden sei. Von diesem Tisch hätten auch die Minigrip mit den beiden DNA-Spuren des Beschuldigten 1 sichergestellt werden können. Dies spreche ganz klar dafür, dass der Beschuldigte 1 selbst Drogen abgewogen, portioniert und in Minigrip abgepackt habe. Aus der Anklageschrift gehe weiter hervor, dass sämtliches Heroingemisch am gleichen Ort aufgefunden worden sei, wie auch die DNA-Spuren des Beschuldigten 1. Den Fotos sei ersichtlich, dass sämtliche Säckchen mit Drogen auf dem obersten Tablar des Kühlschranks aufbewahrt worden seien. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass zwei Drogenhändler, die nicht miteinander den Handel betreiben, ihre Drogen am gleichen Ort auf dem obersten Tablar aufbewahren würden. Vielmehr würden diesfalls die verschiedenen vorhandenen Tablare verwendet. Weiter habe die Auswertung der rückwirkenden Randdaten der auf den Beschuldigten 1 lautenden Mobiltelefonnummern ergeben, dass er von Mai bis November 2018 mehrfach Kontakt mit BJ.________ und BK.________ gehabt habe. Beide hätten im Block am AG.________(Weg) gewohnt, in dem sich der Keller mit den sichergestellten Drogen befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte 1 in Kontakt mit albanischen Rufnummern gestanden. Aus den Akten lasse sich aber kein persönlicher Bezug zu Albanien belegen. Die albanischen Rufnummern auf seinem Telefon würden keinen Sinn ergeben, ausser eben, man berücksichtige, dass der Heroinhandel in der Schweiz von Albanern dominiert werde. Schliesslich habe im Rahmen der Hausdurchsuchung eine grössere Summe Bargeld im Zimmer des Beschuldigten 1 festgestellt werden können, was verdächtig sei, da er zumindest in dieser Zeit verdienstlos gewesen sei. Auch habe er sich in Widersprüche verstrickt und dessen Herkunft nicht erklären können. Weiter sei Bargeld in der Währung Lek sichergestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe schlichtweg keinen Grund gehabt, albanisches Bargeld zu besitzen, ausser eben, wenn er mit albanischen Drogenhändlern zu tun gehabt habe. Auch würden die im Keller sichergestellten 40 Gramm Marihuana und Xanax-Tabletten ins Gesamtbild passen, da der Beschuldigte 1 und seine Kollegen in der fraglichen Zeit massenhaft Marihuana und Xanax konsumiert hätten.
Würden all diese Indizien zusammengenommen und gesamthaft gewürdigt, dann sei erstellt, dass der Beschuldigte 1 mit sämtlichen aufgefundenen Drogen zu tun gehabt habe. Denn selbst bei einer Verkettung unglücklicher Zufälle sei zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 dies erkläre und nicht einfach schweige. So dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinfliessen. Im Keller sei auch die DNA-Spur von BG.________ sichergestellt worden und es sei denkbar, dass BG.________ als Mittäter fungiert oder die Drogen ursprünglich verkauft habe. Der Tatbestand des Besitzes sei, ob nun mit oder ohne Mittäter, unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien als erfüllt anzusehen und der Beschuldigte 1 hierfür zu verurteilen. Allenfalls vorhandene Zweifel seien aufgrund der Indizienlage bloss theoretischer und abstrakter Natur. Staatsanwältin BD.________ beantragt, es sei vom angeklagten Sachverhalt auszugehen und der Beschuldigte des Besitzes von 150 Gramm Heroingemisch, 40 Gramm Marihuana und 388 Tabletten Xanax schuldig zu sprechen (pag. 3160 ff.).
16.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1
Rechtsanwalt C.________ brachte namens des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst vor, der Sachverhalt sei seitens der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe keine der gelisteten Betäubungsmittel, auch nicht das Heroingemisch, in seinem Besitz gehabt. Man habe, abgesehen von den 4 Minigrip, nirgends im fraglichen Kellerraum Spuren des Beschuldigten 1 festgestellt. Und auch die Spuren auf den Minigrip liessen lediglich den Schluss zu, dass der Beschuldigte 1 mit den genannten Flächen aussenseitig, mithin mit den Verpackungen, in Berührung gekommen sei. Dies bedeute aber nicht, dass sich im Zeitpunkt der Berührung bereits Drogen in den Minigrip befunden hätten. Weiter seien im Keller Unterlagen und Dokumente festgestellt worden, die nicht auf den Beschuldigten 1 zurückzuführen seien. Auch sei der Tatort nicht der Keller der Wohnung des Beschuldigten 1 gewesen und die Drogen nicht in der Wohnung oder in einem der Wohnung zugehörigen oder gemieteten Raum des Beschuldigten 1 gefunden worden. Ebenso wenig belaste ihn die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellte Waage, da darauf keine Drogenspuren gefunden worden seien. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, allfällige Kontakte des Beschuldigten 1 zu Albanern seien als Indiz für einen Drogenhandel zu deuten, so sei dem entgegen zu halten, dass der Beschuldigte im multikulturellen M.________(Ortschaft) lebe, und auch in M.________(Ortschaft) sei nicht jeder Albaner ein Drogendealer. Ebenso wenig deute darauf der Fund des Xanax und Marihuana hin, denn dies seien zu dieser Zeit Modedrogen gewesen. Subjektive Beweise, die den Beschuldigten 1 belasten würden, lägen keine vor. Es sei aktenkundig, dass BJ.________, BK.________ und BG.________ den Beschuldigten 1 nicht benennen würden. Hervorzuheben sei ferner, dass BG.________ den Beschuldigten 1 vollumfänglich entlastet habe. So habe dieser ausgesagt, ihn weder ausserhalb des Gerichtssaal jemals gesehen noch mit diesem Kontakt gehabt zu haben. Er habe sich um den Drogenfundort aufgehalten und jeweils mit zwei Albanern Kontakt gehabt. Der Beschuldigte 1 sei nicht Albaner und habe am BO.________ (Weg) gewohnt, was nicht dasselbe wie der AG.________(Weg) sei. Im Ergebnis sei somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte 1 die fraglichen Drogen im Besitz gehabt habe. Er sei vollumfänglich freizusprechen (pag. 3170 ff.).
16.4 Erwägungen der Kammer
Angesichts der einschlägigen Sicherstellungen im Kellerabteil am AG.________(Weg), der aus der Fotodokumentation ersichtlichen und ausführlich dokumentierten Fundsituation sowie auch aufgrund der Aussagen von BG.________ ist für die Kammer belegt, dass am fraglichen Ort Heroingemisch gelagert, gewogen und abgepackt wurde. Die Kammer erachtet – anders als die Vorinstanz – die vorliegende Indizienlage für den Beschuldigten 1 als erdrückend.
Dafür sprechen einerseits die subjektiven Beweismittel. Zwar machten der Beschuldigte 1 und die weiteren Beteiligten mehrheitlich von ihrem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch. Allerdings liessen die, wenn auch wenigen, Angaben zum vorliegenden Sachverhalt auf einen starken Bezug des Beschuldigten 1 sowohl zur Örtlichkeit am AG.________(Weg) als auch zu den Mietern des fraglichen Kellerabteils schliessen. Die im vorliegend relevanten Zeitraum am AG.________(Weg) wohnhaften BJ.________ und BK.________ bestätigen beide, dass der fragliche Kellerraum ihrer war (pag. 1492, Z. 51 f.; pag. 1519, Z. 107 f.) und dieser für mehrere Personen zugänglich gewesen sei (pag. 1494, Z. 111 ff.; pag. 1518, Z. 51 ff.). Obwohl BK.________ angab, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte 1 mit dem Kellerabteil zu tun gehabt habe, so dürfte dies, ebenso wie seine Aussage, dass er nicht wisse, ob sich der Beschuldigte 1 dort aufgehalten habe, da er immer am Arbeiten und nur abends zuhause gewesen sei (pag. 1520, Z. 144 ff.), als Versuche gedeutet werden, seinen Kollegen zu schützen. Denn er gab auch an, schon lange keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten 1 zu haben (pag. 1519, Z. 88) und sie würden keine enge Beziehung pflegen (pag. 1519, Z. 91 f.). Trotzdem sind den Mobiltelefonauswertungen zwischen Mai 2018 und Juli 2018 insgesamt 239 Telefonate bzw. unter der anderen Rufnummer zwischen Mai 2018 und Juli 2018 32 Anrufe zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 verzeichnet (pag. 1395; pag. 1400). Entgegen seiner Darstellung lässt dies offensichtlich auf einen regen Austausch schliessen. Dafür spricht auch, dass BK.________ mit der Schwester des Beschuldigten 1 zusammen war, gemeinsam mit diesem zur Schule ging und Marihuana konsumierte (pag. 1519, Z. 87 f. und Z. 95). Mit BJ.________ stand der Beschuldigte in dieser Zeit zweimal telefonisch in Verbindung (pag. 1401). Seine Aussage, der Beschuldigte 1 habe eigentlich nichts mit dem Kellerabteil zu tun gehabt (pag. 1495, Z. 157 ff.), ist ebenfalls als Versuch zu würdigen, den Beschuldigten 1 nicht zu belasten. Auch wenn beide Mieter des Kellerabteils angaben, nicht gewusst zu haben, was sich im fraglichen Kellerabteil zugetragen habe bzw. weder dem Beschuldigten 1 noch BG.________ den Keller zur Verfügung gestellt zu haben (pag. 1495, Z. 158 ff.; 1496, Z. 228; pag. 1522, Z. 211), so ist in jedem Fall erstellt, dass beide den Beschuldigten 1 kannten (pag. 1493, Z. 80) und BK.________ einen engen Bezug zu ihm hatte. Interessant ist überdies die Verknüpfung der übrigen Personen. BJ.________ erkannte BL.________, der zwar die Aussagen zur Sache verweigerte (pag. 1545, Z. 33 ff.), eine an ihn adressierte Gerichtsurkunde und damit ein amtliches Dokument aber im Kellerraum festgestellt werden konnte (pag. 1421; dazu nachfolgend), auf der Fotodokumentation und führte aus, den kenne er von der Kindheit her (pag. 1496, Z. 211). BK.________ gab an, bei BL.________ handle es sich um den Halbbruder von BJ.________ (pag. 1521, Z. 193). Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschuldigte 1 zwischenzeitlich am AG.________ (Weg) wohnte, es also nicht zutrifft, dass er gar keinen Bezug zu genannter Örtlichkeit hat.
Die einzige Aussage des Beschuldigten 1 zum fraglichen Vorwurf betraf eine Erklärung bezüglich der Herkunft des im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargelds. Hierzu führte er zunächst aus, das Geld sei sein Erspartes und verwies auf ein abgegebenes Schreiben (pag. 2545, Z. 47 f.). Auf Vorhalt, wonach dem Schreiben entnommen werden könne, dass das beschlagnahmte Geld nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre (pag. 1449), gab er dann an, wenn seine Mutter ihm Geld gebe, dann sei es auch ihres. Auf konkrete Nachfrage, ob er das Geld somit von seiner Mutter bekommen habe, sagte er allerdings aus, das habe er nie behauptet und er habe das Geld gespart (pag. 2546, Z. 8 ff.). Wie die Vorinstanz (pag. 2749, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten 1 als reine Schutzbehauptung und damit als unglaubhaft.
Anders als die Verteidigung vorbringt, vermögen die Aussagen von BG.________ den Beschuldigten 1 nicht zu entlasten. Zwar wollte dieser den Beschuldigten 1 nicht kennen (pag. 2537, Z. 31) und nie am AG.________(Weg) gesehen haben (pag. 2539, Z. 6 f.), gab jedoch zu, mit zwei am AG.________(Weg) wohnhaften Albanern Heroingeschäfte gemacht zu haben (pag. 2538, Z. 32 ff. und Z. 42 ff.). Seine Aussage, er habe ihnen Geld und Heroin in Säcklein gegeben (pag. 2538, Z. 39), vermag seine DNA-Spur auf einem der Minigrip in einem BP.________ (Unternehmen)-Sack im Kellerabteil (pag. 1573; pag. 1578) zu erklären, auch wenn er selber sich diese DNA-Spur nicht erklären können will. Dies zeigt exemplarisch, dass seine Aussagen nicht zur Entlastung des Beschuldigten 1 dienen können.
Gemäss Anzeigerapport vom 29. Januar 2019 und dem Berichtsrapport vom
6. November 2018 erstattete eine Anwohnerin des AG.________(Weg) in M.________(Ortschaft) am
6. Juni 2018 um 15:58 Uhr bei der Regionalpolizei M.________(Ortschaft) telefonisch Meldung, dass sie in einem Kellerabteil diverse Betäubungsmittel und dazugehörige Utensilien gefunden habe (pag. 1388; pag. 1403). Gestützt auf diese Meldung begab sich eine Patrouille vor Ort und konnte im fraglichen Kellerabteil unter anderem 4 Minigrip mit braunem Pulver, Waagen, Löffel, Siebe und Waffen sicherstellen (pag. 1390; pag. 1403 f.). Präzisierend ist diesbezüglich einzig festzuhalten, dass die Bezeichnung im Anzeigerapport, wonach sich im Rahmen des Eintreffens der Patrouille vor Ort die Bezeichnung «in einem Kühlschrank liegend» auf mehrere Minigrip mit braunem Pulver bezog, und nicht auch auf die 4 Waagen, 40 Blister Xanax, verschiedene Waffen, ein Sack mit Marihuana sowie sonstige Effekten (pag. 1390). So ist auf der Fotodokumentation deutlich zu erkennen, dass sich die Waagen, Xanax-Tabletten sowie die Waffen auf einem Glastisch bzw. auf dem Boden neben dem Kühlschrank befanden (pag. 1409; pag. 1410; pag. 1412). Auf zwei der sich auf dem obersten Tablar des Kühlschranks befindlichen Minigrip (Asservate Nr. 12 und 13; pag. 1577) mit insgesamt 9.7 Gramm Heroingemisch (pag. 1586) konnten Fingerabdrücke der rechten und linken Hand des Beschuldigten 1 gefunden werden (pag. 1573). Vorliegend wäre es am Beschuldigten 1 gewesen, zu erläutern, wieso und wozu er die Säcklein in den Händen gehabt hat und wie diese in der Folge ohne sein Zutun mit Drogen gefüllt werden konnten, zumal noch nicht einmal alle Säcklein identisch aussahen. Solche Angaben brachte aber einzig dessen Verteidigung in den Parteivorträgen vor. Die Weigerung einer beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen bzw. das Unterlassen, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung vernünftigerweise erwartet werden dürfte, kann in die Beweiswürdigung miteinfliessen, was, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Ebenso weigerte sich der Beschuldigte 1 darzulegen, weshalb er in telefonischer Verbindung mit albanischen Rufnummern stand und überdies über albanische Lek verfügte. Es wäre ihm auch diesbezüglich möglich gewesen, die belastenden Elemente, insbesondere vor dem Hintergrund des schwerwiegenden Vorwurfes des mengenmässig qualifizierten Besitzes von Betäubungsmitteln, zu erklären bzw. entlastende Angaben zu machen. Die Herkunft der hohen Summe Bargeld, obwohl er in der fraglichen Zeit vom Sozialdienst abhängig war, versuchte der Beschuldigte 1 zwar zu erklären, die Aussagen hierzu fielen allerdings widersprüchlich und damit unglaubhaft aus.
Gegen die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte 1 die Minigrip zwar in der Hand gehalten, diese aber erst später und ohne sein Zutun mit Heroingemisch gefüllt wurden, spricht zunächst, dass sich die Spuren des Beschuldigten 1 nicht nur auf den beiden Minigrip im Kühlschrank, sondern ebenfalls auf zwei Minigrip auf dem Glastisch, teilweise mit Pulverrückständen (Asservate Nr. 38.1, 38.2, 39.1; pag. 1581; pag. 1573), fanden. Würde es sich um einen Zufall handeln und hätte der Beschuldigte 1 nichts mit den Drogen zu tun gehabt, erschiene umso unlogischer, dass seine Spuren auf verschiedenen Minigrip in unterschiedlichen Grössen an unterschiedlichen Orten festgestellt werden konnten. Auf dem gleichen Kühlschranktablar neben den beiden Minigrip befand sich ebenfalls das Minigrip mit 116 Gramm Heroingemisch (Asservat Nr. 16; pag. 1584; pag. 1577 mit dem Hinweis «dans le frigidaire, sur le tablard du haut»). Hierbei fällt auf, dass die restlichen Tablare des Kühlschranks leer sind (pag. 1418). Würden die Betäubungsmittel verschiedenen Drogenhändlern ohne gemeinsamen Handel gehören, würden diese kaum unmittelbar nebeneinander gelagert, sondern vielmehr mindestens auf die verschiedenen Tablare verteilt. Die Drogen würden kaum so aufbewahrt werden, wenn sie mehreren Personen gehörten, die nicht zusammen arbeiten. Dafür sind sie viel zu wertvoll.
Entgegen der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass auf diesem Minigrip keine biologischen Spuren des Beschuldigten 1 festgestellt werden konnten, somit nicht unbesehen geschlossen werden, dass ihm dieses nicht auch zuzuordnen ist. Zunächst gilt zu berücksichtigen, dass die beiden kleineren Minigrip fast identische Mengen enthielten (4.9 Gramm bzw. 4.8 Gramm; pag. 1586) und sich der festgestellte Reinheitsgrad in einem ähnlichen Bereich bewegte, wie auch beim 116 Gramm Heroingemisch enthaltenden Minigrip. Angesichts des angetroffenen Spurenbildes – auf dem Glastisch befanden sich typische Drogenutensilien wie Löffel, Sieb und verschiedene Waagen, die allesamt braune Pulverrückstände enthielten – ist offensichtlich, dass auf diesem Tisch Heroingemisch gewogen, portioniert und abgepackt wurde (vgl. pag. 1410; pag. 1411). Es erscheint logisch, dass der Beschuldigte 1, wenn er selbst Heroingemisch abgewogen, portioniert und in kleinere Minigrip abgefüllt hatte, hierbei die festgestellten Spuren auf den Minigrip hinterliess. Die vorstehenden Erwägungen lassen nur den Schluss zu, dass er hierzu sämtliches, sich im Kühlschrank befindliches Heroingemisch verarbeitete oder zu verarbeiten beabsichtigte.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte 1 ferner aus der Situation der Kellerräume. Gemäss Anzeigerapport und Wahrnehmungsbericht hatte es sich um ein Kellerabteil gehandelt, welches über 3 Zugangstüren verfügte. Die eingetroffene Polizeipatrouille stellte gemäss Wahrnehmungsbericht vom
13. Juni 2018 fest, dass mit dem Schlüssel der Melderin der Zugang zur rechten Tür ermöglicht wurde. Die mittlere Tür sei von aussen mit einem Vorhängeschloss verschlossen gewesen. Ebenfalls sei die linke Tür verschlossen und von innen mit verschiedenen Gegenständen wie einem Regal, einem CD-Halter usw. versperrt gewesen (pag. 1406 f.). Dass der Keller über drei Türen verfügte, bedeutet ebenso wenig, dass dieser auch für jedermann und frei zugänglich war, wie der Umstand, dass die Eingangstüre zum Wohnblock gemäss BK.________ offen gewesen sei (pag. 1522, Z. 227 ff.). Vielmehr war dieser einzig Personen zugänglich, die über die entsprechenden Schlüssel verfügten. Ein Drogenhändler würde denn auch kaum die Betäubungsmittel unverschlossen und für jedermann zugänglich aufbewahren, auch in Anbetracht des Werts der festgestellten Drogen. Dem Beschuldigten 1 waren die Lokalitäten nach Überzeugung der Kammer bekannt, zumal auch zwei seiner Kollegen im besagten Haus wohnten (BK.________, pag. 1518, Z. 25 ff.; BJ.________, pag. 1492, 22 ff.). Er schien also das Risiko, die Drogen unbewacht im Kühlschrank zu deponieren, eingehen zu können. Dafür spricht in Bezug auf diese Kellerräumlichkeit auch ganz generell, dass man sich noch nicht einmal die Mühe gemacht hat, Drogenutensilien auf dem Glastisch und Waffen zu verstecken.
Für einen Bezug des Beschuldigten 1 zum sichergestellten Heroin spricht zudem die Auswertung der Rück-ID der Telefonanrufe und SMS der beiden von ihm benutzten Rufnummern (pag. 1392; pag. 1395 ff.; pag. 1467; pag. 1468). Ins Auge stechen im Besonderen die mehrfachen telefonischen Verbindungen mit albanischen Rufnummern im Zeitraum vom 8. Oktober 2018 bis 14. Oktober 2018 (pag. 1401; pag. 1402). Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Replik zutreffend erwog (pag. 3180), stand der Beschuldigte 1 hierbei nicht in Kontakt mit Albanern mit schweizerischen Telefonnummern, wie die Verteidigung vorbrachte, sondern mit albanischen Rufnummern. Verbindungen des Beschuldigten 1 zu Albanien sind weder aktenkundig noch aus den Aussagen ersichtlich. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ins Feld führt, wird der Heroinhandel in der Schweiz erfahrungsgemäss unter anderem von albanischen Staatsbürgern geführt, BG.________ berichtete denn auch vom Heroinhandel mit zwei am AG.________(Weg) wohnhaften Albanern.
Als weiteres Indiz erachtet die Kammer die im Rahmen der Hausdurchsuchung am 31. Oktober 2018 im Zimmer des Beschuldigten 1 sichergestellte, grössere Menge Bargeld (CHF 1'750.00) und die albanischen Lek (pag. 1707). Diese Sicherstellungen sind deshalb beachtlich, da der Beschuldigte 1 zu dieser Zeit erwerbslos war, vom Sozialamt lebte und manchmal für Gartenarbeit von seiner Mutter etwas Geld erhielt (pag. 1454, Z. 97 f.). Auch die Herkunft der albanischen Lek lässt auf einen Bezug zu Albanien oder albanischen Staatsangehörigen schliessen, welcher nicht auf Freundschaften, Bekanntschaften oder einem Urlaub gründete. Es besteht denn auch schlichtweg keinen Grund, über eine andere Landeswährung zu verfügen, mit der in der Schweiz keine Güter oder Dienstleistungen erworben werden können, ausser eben diese rühren aus anderer als legaler Herkunft. Daran ändert der Umstand, dass im Zimmer des Beschuldigten 1 keine Betäubungsmittel oder Spuren hiervon festgestellt wurden, nichts.
Hinsichtlich der Menge Betäubungsmittel ist allerdings auf eine Diskrepanz hinzuweisen. Die Menge Betäubungsmittel gemäss Ziff. A.4.1 der Anklageschrift (pag. 2056) mit insgesamt 150.26 Gramm Heroingemisch stimmt nicht mit den Angaben gemäss den forensisch-chemischen Abschlussberichten überein. Diese führen eine Menge von insgesamt 125.7 Gramm Heroingemisch auf (116 Gramm + 4.9 Gramm + 4.8 Gramm [pag. 1584; pag. 1586]). Die seitens der Staatsanwaltschaft angenommene Menge, welche dem Anzeigerapport vom 6. November 2018 vermerkt ist (pag. 1388) und auf den Mengenangaben des Inventars basiert (pag. 1575 ff.), ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist auf die Angaben des Rechtsmedizinischen Instituts abzustellen, da hierbei die Menge Betäubungsmittel ohne allfällige Behältnisse oder Verpackungen berücksichtigt wurde. Folglich ist vorliegend von 125.7 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 26.6 Gramm reinem Heroin auszugehen (24.4 Gramm [pag. 1584] + 1.1 [Gramm] + 1.1 Gramm [pag. 1589]). Somit dürfte der Anklagebehörde ein Rechnungsfehler unterlaufen sein, denn die Mengenangabe des reinen Heroins in der Anklageschrift ist korrekt.
Nicht folgen kann die Kammer schliesslich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschuldigten 1 ebenfalls den Besitz von 42.55 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten vorwirft. Wie bereits dargelegt, verfügten wohl mehrere Personen über Zugang zum fraglichen Kellerabteil. Die Xanax-Tabletten befanden sich in einem Plastikbeutel auf dem Boden hinter dem Kühlschrank (pag. 1409), eine Spurenauswertung erfolgte jedoch nicht (vgl. pag. 1579, Nr. 027). Das Marihuana wurde in einem Plastiksack auf der Seite des Kühlschranks festgestellt (pag. 1412; pag. 1421), ebenfalls eine zerknüllte Gerichtsurkunde von BL.________ enthaltend. Die Auswertung hinsichtlich Spuren verlief negativ (pag. 1579, Nr. 025). Obwohl der Beschuldigte 1 im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen Xanax und Marihuana konsumierte (pag. 629, Z. 115 ff.; pag. 2547, Z. 12 f.), kann daraus zwar auf einen Bezug zum fraglichen Kellerraum, nicht aber auf den Besitz von allen im Kellerabteil gefundenen Betäubungsmitteln geschlossen werden. Immerhin fanden sich im selbigen Kellerabteil in einer Sporttasche Waffen und gar eine geladene Pistole (pag. 1439; pag. 1581 f.), die dem Beschuldigten 1 ebenfalls nicht zugeordnet wurde. Da sich das Marihuana und die Tabletten an anderer Stelle als die Minigrip und das sichergestellten Heroingemisch befanden und mangels Feststellung entsprechender Spuren ist deren Besitz dem Beschuldigten 1 in dubio pro reo nicht zuzuordnen.
16.5 Gesamtwürdigung
Aufgrund der Indizienlage und in einer Gesamtwürdigung ergibt sich ein in sich stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild, welches nur den Schluss zulässt, dass das im Kellerabteil gefundene Heroingemisch dem Beschuldigten 1 gehört hat.
Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. A.4.1. der Anklageschrift, in Bezug auf den Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 26.6 Gramm reinem Heroin, als erstellt. Die 42.55 Gramm Marihuana und 388 Xanax-Tabletten gemäss Anklageschrift sind hierbei von untergeordneter Bedeutung, so dass diesbezüglich kein Freispruch zu erfolgen hat.
III. Rechtliche Würdigung
17. Diebstahl zum Nachteil der U.________(AG)
17.1 Rechtliche Grundlagen zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB)
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2707 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ferner ist der Hinweis angebracht, dass die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Sinne von Art. 344 StPO vorbehalten hat, diesen Punkt der Anklageschrift abweichend als versuchten Diebstahl zu würdigen (pag. 2499). Dieser Würdigungsvorbehalt gilt auch im oberinstanzlichen Verfahren.
17.2 Subsumtion
Die Kammer kann sich der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag. 2708 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in vollem Umfang anschliessen:
«Es ist beweismässig erstellt, dass die drei Beschuldigten in der Nacht vom 18./19.09.2017 in die G.________, die T.________(Unternehmen) sowie die U.________(AG) eingedrungen sind. Dies taten sie in der Absicht, möglichst wertvolle Sachen zu finden und mitzunehmen. Damit versuchten die drei Beschuldigten, sich irgendwelche fremden beweglichen Sachen anzueignen, wobei sie unbestrittenermassen in der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Trotz Vorliegens des entsprechenden Vorsatzes gelang es den drei Beschuldigten jedoch nicht, solche fremden Sachen zu finden, bzw. sich diese anzueignen, womit lediglich versuchte Diebstähle vorliegen. Dass die Beschuldigten einheitlich angaben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um drei unterschiedliche Unternehmen handelte, ist für die rechtliche Würdigung irrelevant: Die Unterteilung des Gebäudes auf drei Firmen ist eine rein rechtliche. Die Beschuldigten wollten aber in sämtliche der betroffenen Räumlichkeiten eindringen bzw. diese nach Deliktsgut untersuchen, wobei es keine Rolle spielte, ob diese rein rechtlich unterschiedlichen Firmen angehörten. Dies gilt nicht nur für die Subsumtion des Diebstahls, sondern ebenfalls für die rechtliche Würdigung der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs.
Wie dargelegt wurde betreffend die AKS Ziffern A.1.3, B.1.3, C.1.3 (Diebstahl z.N. der U.________(AG)) vorbehalten, diese ebenfalls als versuchten Diebstahl zu würdigen (pag. 2499). In Anbetracht der gemachten Ausführungen sind die Voraussetzungen des versuchten Diebstahls auch bezüglich die Tathandlungen zum Nachteil der U.________(AG) gegeben.
Bezüglich die Frage des geringfügigen Vermögensdeliktes gemäss Art. 172ter StGB ist festzuhalten, dass keine konkreten Anzeichen für einen von vornherein beabsichtigten Deliktsbetrag von maximal CHF 300.00 auszumachen sind. Die Beschuldigten drangen planlos in die Betriebe ein und hätten – sofern solche vorhanden gewesen wären – wahllos Objekte mitgenommen, wobei die Absicht auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag gerichtet war. Die Beschuldigten hätten sich genommen, was sie hätten kriegen können. Infolgedessen handelten sie nicht mit der Absicht, lediglich Vermögenswerte unter CHF 300.00 mitzunehmen: Deren Vorsatz bezog sich klarerweise auf einen möglichst hohen, und einen CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, weshalb Art. 172ter StGB keine Anwendung findet.»
Der Beschuldigte 1 ist demnach des versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, dem Beschuldigten 2 und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) schuldig zu erklären.
18. Diebstahl zum Nachteil von V.________
18.1 Rechtliche Grundlagen zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2707 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
18.2 Subsumtion
Auch in vollem Umfang anschliessen kann sich die Kammer der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag. 2712, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Es ist beweismässig erstellt, dass die drei Beschuldigten ca. im August 2017 in das Schre-bergartenhaus von V.________ eingedrungen und dort eine Langwaffe (Flobert), einen Karton Munition und 2 Pfeffersprays im Wert von total ca. CHF 500.00 behändigt und zur Aneignung mitgenommen haben. Es liegt somit offenkundig ein Gewahrsamsbruch an fremden beweglichen Sachen vor. Auch wurde beweismässig erstellt, dass sie dabei zumindest teilweise mit der Absicht handelten, sich unrechtmässig zu bereichern, da sie keinerlei Anspruch auf die erwähnten Objekte hatten. Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich und damit mit direkten Vorsatz. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.»
Der Beschuldigte 1 hat sich des Diebstahls, begangen ca. im August 2017 in M.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________ und dem Beschuldigten 2 zum Nachteil von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00) schuldig gemacht.
19. Diebstahl zum Nachteil des L.________(Verein)
19.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten 1
Anlässlich des Parteivortrags führte die Verteidigung für den Beschuldigten 1 zusammengefasst aus, betreffend Art. 172ter StGB gebe es für den vorliegenden Anwendungsfall keine Rechtsprechung des Bundesgerichts. Denn ein Einbruchdiebstahl sei nicht das gleiche wie der Diebstahl eines Geldbeutels. So habe man gesehen, was man habe mitnehmen wollen, und dies habe eben nicht mehr als CHF 300.00 Wert gehabt. Der Strafantrag sei zurückgezogen worden, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen bzw. der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 3169 f.).
19.2 Rechtliche Grundlagen zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und zur Geringfügigkeit (Art. 172ter StGB)
Es kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz und Ziff. 17.1 hiervor verwiesen werden (pag. 2707 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.3 Subsumtion
Gemäss Beweisergebnis verschaffte sich der Beschuldigte 1 vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 gemeinsam mit K.________ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gewaltsam Zugang zur Buvette des L.________(Verein). Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, bezog sich die Absicht auf einen Deliktsbetrag von mehr als CHF 300.00. Dass der Deliktsbetrag vorliegend mit ca. CHF 203.60 gering ausfiel, ist nicht dem Willen des Beschuldigten 1, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet, dass keine Gegenstände mit höherem Wert vorhanden gewesen waren. Das Bundesgericht hat sich – entgegen der Verteidigung – zur Anwendung bzw. zum Ausschluss von Art. 172ter aStGB bei Einbruchdiebstählen konkret geäussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3.2 mit Hinweis). Der Beschuldigte 1 wollte grundsätzlich so viel wie möglich erbeuten. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, begangen vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 in I.________, gemeinsam mit K.________ zum Nachteil des L.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 203.60) schuldig gemacht.
20. Sachbeschädigung zum Nachteil der U.________(AG)
20.1 Rechtliche Grundlagen zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB)
Es kann abermals vollends auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2709, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
20.2 Subsumtion
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 mittels Körpergewalt auf der Nordseite der U.________(AG) ein Fenster aufdrückte, wodurch ein Sachschaden von rund CHF 1'000.00 verursacht wurde. Anders als die Verteidigung in ihrer Duplik vorbringt (pag. 3181), muss nicht Kraft an sich angewendet werden, wenn ein Fenster nicht nachgibt, sondern es genügt vielmehr ein Drücken, ohne dass daraus zwingend eine Beschädigung resultiert. Im vorliegenden Fall allerdings bedingte das Öffnen des Fensters die Körperkraft des Beschuldigte 1 und erreichte eine derartige Intensität, dass dadurch das Fenster kaputt ging. Der Beschuldigte 1 wendete diese Kraft bewusst an, um sich dadurch Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Er handelte mithin direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.
Der Beschuldigte 1 ist der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, dem Beschuldigten 2 und K.________ zum Nachteil der U.________(AG) (Sachschaden: ca. CHF 1'000.00) schuldig zu erklären.
21. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
21.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
21.1.1 Vorbringen des Beschuldigten 1
Namens des Beschuldigten 1 brachte die Verteidigung im oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen vor, selbst wenn die Kammer zum Schluss gelange, dass der Beschuldigte 1 vier Säcklein berührt habe, als sich bereits Drogen darin befunden hätten, dann bedeute dies nicht «Besitz» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Denn Besitz bedeute auch, dass der Täter den Herrschaftswillen und die Herrschaftsgewalt über die Drogen haben müsse. Dies gehe aus der Anklageschrift aber nicht zweifelsfrei hervor und die Herrschaftsgewalt und der Herrschaftswillen seien nicht nachgewiesen worden. Es werde auf die Begriffsbestimmung des Drogenbesitzes gemäss Hug/Beeli im Basler Kommentar, Art. 19 Rz. 569 und die restriktive Handhabung nach Albrecht in SKK [recte: Stämpflis Handkommentar] Art. 19 Rz. 68 verwiesen (pag. 3171 f.).
21.1.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Staatsanwältin BD.________ führte im Rahmen ihrer Replik anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung demgegenüber aus, dass der Besitz, wie bei einem Versteck der Drogen, möglich sei. Es gebe viele derartige Fälle (pag. 3180).
21.2 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes wird nicht ein Zustand als solcher unter Strafe gestellt, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen illegalen von eigener Verfügungsmacht gekennzeichneten bewussten Herrschaftsverhältnisses. Dieses Herrschaftsverhältnis muss vom Besitzwillen und Besitzbewusstsein getragen werden, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Denn ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis setzt die ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf das Betäubungsmittel voraus (Beeli, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, N. 569 zu Art. 19 BetmG). Ein solches ist auch dann gegeben, wenn der Täter das Betäubungsmittel nicht selbst unmittelbar besitzt, sondern anderweitig einen solchen sicheren Zugang zu ihm hat, dass er ohne Schwierigkeiten tatsächlich darüber verfügen kann. Massgeblich für die Erfüllung des Besitzestatbestandes ist die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel, d. h. der ungehinderte Zugang zu ihnen (Beeli, a.a.O., N. 572 f. zu Art. 19 BemtG). Der mittelbare Besitz setzt demnach voraus, dass der Täter einen so sicheren Zugang zu den an irgendeiner Stelle verwahrten Betäubungsmitteln hat und auch tatsächlich ohne Schwierigkeiten über die Betäubungsmittel verfügen kann. Mittelbarer Besitz reicht aus, wenn er mit der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel verbunden ist. (Beeli, a.a.O., N. 580 f. zu Art. 19 BemtG). Albrecht verlangt eine restriktive Interpretation des Besitzes, um eine Gleichwertigkeit mit den übrigen Tathandlungen des Bst. d herzustellen (Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 Rz. 68). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Gegenstand des Vorsatzes sind insbesondere die Art, die Menge und die Qualität der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 114 ff. zu Art. 19 BetmG).
Weiss der Täter, oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Heroin ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 12 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312; Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1.; vgl. zum Ganzen Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 175 ff. zu Art. 19 BetmG). Bei Heroin ist auf das Hydrochlorid abzustellen (BGE 109 IV 143 S. 145). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
21.3 Subsumtion
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 das Heroingemisch am 6. Juni 2018 und früher in einem Kellerabteil auf dem obersten Tablar eines Kühlschranks deponiert hatte. Obwohl vermutungsweise auch andere Personen Zugang zum fraglichen Kellerabteil hatten, waren die Türen verschlossen bzw. zugestellt und der Raum damit nicht frei zugänglich. Auch die beiden Mieter der Wohnung, BJ.________ und von BK.________, wussten gemäss ihren Angaben nicht oder jedenfalls nicht genau Bescheid über die Tätigkeiten in ihrem Keller. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1, wenn auch gemeinsam mit unbekannten anderen Personen, die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zum Heroingemisch hatte und auch wusste, wo es sich befand. Der Beschuldigte 1 übte dadurch die Herrschaftsmöglichkeit aus. Seinen Willen, die Herrschaftsmöglichkeit zu haben und auch aufrecht zu halten, brachte der Beschuldigte 1 durch das Versteck auf dem obersten Tablar des Kühlschranks klar zum Ausdruck. Ob das Heroingemisch zur weiteren Verwendung durch ihn selbst oder einen Dritten versteckt war, spielt keine Rolle, ist doch nicht von Belang, ob der Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz ausgeübt wird (Hug-Beeli, a.a.O., N. 588 zu Art. 19 BetmG). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich die Drogen nicht im Wohnbereich des Beschuldigten 1 und damit nicht in seiner Herrschaftssphäre befanden, doch kommt es für die Annahme eines Besitzesverhältnisses nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, darüber verfügen zu können. Und diese ist vorliegend zu bejahen.
Die vom Beschuldigten 1 besessene Menge von 26.5 Gramm reinem Heroin übersteigt deutlich die für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geforderten 12 Gramm reines Heroin. Bei dieser grossen Menge Heroin bestand offensichtlich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten Kreis potenzieller Konsumenten zugänglich gemacht werden würde. Nur ganz ausnahmsweise, d.h. wenn erstellt ist, dass jemand nur einzelnen Personen, z.B. der eigenen Freundin für deren Eigenkonsum Heroin oder Kokain abgibt und das Risiko der Weiterverbreitung (i.S. einer Gemeingefahr) ausgeschlossen ist, kann trotz qualifizierter Menge die Erfüllung eines schweren Falles i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG verneint werden (vgl. dazu BGE 120 IV 334 f.). Eine solche Ausnahmesituation besteht vorliegend gemäss Beweisergebnis aber offensichtlich nicht. Ferner sprechen sowohl die sichergestellte Menge als auch der Umstand, dass nicht alles gleich grosse Portionen sichergestellt wurden, gegen einen Besitz für Eigenkonsum. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden keine geltend gemacht.
Der Beschuldigte 1 hat sich der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch (bzw. 26.6 Gramm reines Heroin) am 6. Juni 2018 und früher in M.________(Ortschaft) schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
22. Vorbemerkungen
Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden in Bezug auf den Beschuldigten 1 nebst den hiervor ausgesprochenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Diebstahls und des Versuchs dazu, der Sachbeschädigung und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch) (Ziffern A.III.1.1., A.III.1.2., A.III.1.6., A.III.2.1., A.III.2.2., A.III.2.4., A.III.3., A.III.4.2 und A.III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Soweit den Beschuldigten 2 betreffend sind dies die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. C.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.
23. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.] et al., Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB; BGE 126 IV 5 E. 2.c, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen).
Für die Delikte betreffend den Beschuldigten 1, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, hat das neue Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Diebstähle und der Versuche dazu, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine Änderung erfahren. Allerdings sieht das neue Recht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Wie nachfolgend noch dargelegt (vgl. Ziff. 26.2 hiernach), wird für jedes einzelne der vorgenannten Delikte eine Geldstrafe auszusprechen sein. Aufgrund deren Gleichartigkeit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht) zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Konkurrenzen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzip entschieden. Es ist hinzunehmen, dass die getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Dies bedeutet, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung bei konkret je einzeln mit Geldstrafe (von jeweils unter 180 Tagessätzen) zu sanktionierenden Delikten neues Recht milder ist, sofern die Gesamtstrafe 180 Tagessätze überschreiten würde. Da dies vorliegend der Fall ist, gelangt neues Recht zur Anwendung.
Dauerdelikte sind nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurden, nachdem dieses in Kraft trat (Trechsel/Vest, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 StGB, Popp/Berkemeier, a.a.O., N. 9 zu Art. 2 StGB). Da es sich beim unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln, welche der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 und früher beging, um ein Dauerdelikt handelt (Albrecht, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 Rz. 68), ist für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz neues Recht anwendbar. Für die Delikte ab dem 1. Januar 2018, namentlich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum und des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Y.________ ist ebenfalls das Schweizerische Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab 1. Januar 2018 anwendbar (StGB).
Anders verhält es sich hinsichtlich der Sanktionierung der Schuldsprüche des Beschuldigten 2 wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die der Beschuldigte 2 bis zum 31. Dezember 2017 beging. Da mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe das neue Recht nicht milder ist, ist in Bezug auf diese Delikte bei der Strafzumessung das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. Betreffend die Schuldsprüche wegen Hehlerei, wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden, ist neues Recht anzuwenden. Bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen vom 1. Januar 2014 bis am 6. Februar 2018 sowie am 19. Juni 2018 und in der Zeit davor, handelt es sich um ein Dauerdelikt. Somit ist auch hier neues Recht anwendbar.
24. Jugendstrafrecht
Ferner ist vorliegend einer Besonderheit Rechnung zu tragen: Beim Diebstahl zum Nachteil des L.________(Verein) am 18. Juli 2017 hatte der Beschuldigte 1 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (pag. 2053). Der Beschuldigte 2 war bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 1. Januar 2014 bis 24. Februar 2017 nicht volljährig (pag. 2051; pag. 2071). Grundsätzlich ist bei Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, das Jugendstrafrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStG). Sind jedoch gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das Strafgesetzbuch anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Wie diese Zusatzstrafe zu bemessen ist, regelt Art. 49 Abs. 3 StGB. Danach dürfen die vor dem 18. Altersjahr begangenen Straftaten bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Dasselbe gilt nach Art. 49 Abs. 3 StGB, wenn eine Gesamtstrafe für vor und nach vollendetem 18. Altersjahr begangene Straftaten zu bilden ist. Auch hier dürfen die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Damit soll sichergestellt werden, dass über 18-jährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Taten vom Strafmass her wie Jugendliche behandelt werden (Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 3 JStG). Bei der Strafzumessung sind die Grundsätze nach Art. 2 JStG zu beachten sowie der Alters- und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Im Übrigen müssen bei der Strafzumessung auch das Alter und die Entwicklung des Täters, seine Strafempfindlichkeit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestrafung berücksichtigt werden (vgl. BGE 94 IV 56, 57 f.; Hug/Schläfli/Valär, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 21 JStG).
25. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2766 f., S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, können die Gesamtstrafen der Beschuldigten höher ausfallen als im angefochtenen Urteil; das Verbot der «reformatio in peius» gilt nicht (vgl. Ziff. I.5. hiervor). Ergänzend ist ferner auf nachfolgendes hingewiesen:
Gemäss dem vor dem 1. Januar 2018 in Kraft gewesenen Sanktionenrecht – welches vorliegend in Bezug auf die rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten 2 zum Teil zur Anwendung gelangt – beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und die Freiheitsstrafe dauert in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 aStGB). Für Strafen von 180 bis 360 Tagessätzen bzw. von sechs Monaten bis zu einem Jahr kommen als mögliche Sanktionen mithin sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen in Frage. Laut dem seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht sieht das Gesetz für Sanktionen von drei bis 180 Tagessätzen bzw. von drei Tagen bis sechs Monaten sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Berücksichtigung der hiervor erwähnten wichtigen Kriterien für die Wahl der Sanktionsart belässt einen grossen Handlungsspielraum. Folglich muss zulässig sein, zur Wahl der Sanktionsart weitere Kriterien heranzuziehen. Wer über längere Zeit immer wieder gleiche oder ähnliche Delikte begeht, offenbart eine erhebliche kriminelle Energie. Daraus lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, eine blosse Geldstrafe sei nicht geeignet, präventiv einzuwirken und würde deshalb einen wichtigen Zweck verfehlen. Betroffen ist (im Sinne einer Täterkomponente) die Prognose, die mit der auszusprechenden Strafe – der Gesamtstrafe – zusammenhängt. Ist von der Geldstrafe nichts zu erwarten oder ist die Voraussage nur schon zweifelhaft, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, die wirksamer erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten empfindlicher trifft. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist damit immer noch gewahrt. Bei einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands und bei Seriendelikten muss es deshalb zulässig sein, auch für leichtere Einzelhandlungen eine Freiheitsstrafe auszufällen. Durch die Vielzahl von Delikten zeigt die beschuldigte Person nämlich eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Bei der Wahl der Strafart kann dieser Umstand für das einzelne Delikt ausschlaggebend sein (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl. 2016, N. 413 f.; vgl. auch Ackermann/Egli, Die Strafartschärfung – eine gesetzesgelöste Figur, in: forumpoenale 3/2015 S. 128, S. 159 f.).
26. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1
26.1 Verletzung des Beschleunigungsgebots
26.1.1 Oberinstanzliches Vorbringen des Beschuldigten 1
Namens des Beschuldigten 1 rügte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags eine Verletzung des Beschleunigungsverbots. Das Verfahren dauere nun bereits über 5 Jahre, was zu einer Strafreduktion führen müsse (pag. 3172).
26.1.2 Rechtliche Grundlagen
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
26.1.3 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte 1 wurde am 26. Januar 2018 erstmalig zum Einbruchdiebstahl beim L.________(Verein) einvernommen (pag. 322 ff.), nachdem K.________ in seiner Einvernahme vom 27. September 2017 dessen Anwesenheit am Tatort zugegeben hatte (pag. 330). Die Übergabe der DNA-Spuren an das IRM zwecks Auswertung, welche letztlich ein positives Resultat betreffend der Beschuldigte 1 zu Tage brachte, fand kurze Zeit später, am 1. Februar 2018 statt (pag. 339 ff.). Gemäss Rapport des KTD vom 20. Oktober 2017 fanden sich die DNA-Spuren von F.________ auf dem Lenkrad des gestohlenen Fahrzeugs (pag. 504 ff.), welches im Tatzusammenhang mit den Einbruchdiebstählen zum Nachteil der G.________, der T.________ (Unternehmen) und der U.________(AG) stand (pag. 490). Die ersten Einvernahmen der drei Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Einbruchdiebstählen sowie jener zum Nachteil der AL.________(Verein), V.________, Y.________ und der AN.________(AG) fanden vom
6. bis am 9. Februar 2018 bzw. am 27. März 2018 statt (pag. 524 ff.; pag. 573 ff; pag. 606 ff.; pag. 632 ff.; pag. 720 ff.; pag. 766 ff.), letztmalig wurden sie am
13. März 2019 staatsanwaltschaftlich einvernommen (pag. 564 ff.; pag. 597 ff.; pag. 626 ff.). Die Feststellung der Betäubungsmittel im Kellerraum des AG.________(Weg) erfolgte am 6. Juni 2018, der Beschuldigte 1 wurde 5 Monate später am
5. November 2018 erstmalig befragt (pag. 1422 ff.), die Auswertung der Telefondaten sowie die Befragung der weiteren Beteiligten fanden ebenfalls Mitte und Ende 2018 statt (pag. 1388 ff.). Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland erhob am 30. Dezember 2019 Anklage, die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland fand am 14. Januar 2021 statt (pag. 2496 ff.). Das Verfahren dauerte somit ab Anklageerhebung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung über ein Jahr, allerdings waren drei Beschuldigte beteiligt, die Anklageschrift umfasste 24 Seiten (pag. 2051 ff.) und der Aktenumfang ist mit neun Bundesordnern sowie drei Bundesordnern edierter Akten als beträchtlich zu bezeichnen. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz am 14. August 2020 eine Terminumfrage für die Ansetzung der Hauptverhandlung ab November 2020 führte (pag. 2309), die Rechtsvertretung des Beschuldigten 1 allerdings erst ab Januar 2021 zeitlich verfügbar war (pag. 2315). Obwohl die Vorinstanz im August 2020 und damit rund 8 Monate nach Eingang der Anklageschrift die nötigen Verfügungen traf und um Zustellung der rechtskräftigen Urteile der Mitttäter ersuchte sowie die Akten anderer Strafverfahren edierte (pag. 2163 ff.; pag. 3123 ff.), ist die erstinstanzliche Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der umfangreichen Aktenlage, der Mehrzahl an Beschuldigten sowie der einzelrichterlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
26.2 Strafrahmen und Strafart
Anders als die Vorinstanz spricht die Kammer den Beschuldigten 1 der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BemtG lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Für diesen Schuldspruch ist der Beschuldigte 1 somit zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Betreffend den Schuldspruch wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum ist gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG eine Übertretungsbusse auszufällen.
Das Strafgesetzbuch und das Strassenverkehrsgesetz bedrohen die vom Beschuldigten 1 weiter begangenen Delikte mit folgenden Strafen:
- Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;
- Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Vorinstanz führte aus, aufgrund der gesamten Umstände sei bei sämtlichen Delikten, abgesehen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Strafe. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte 1 in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach delinquiert habe, ohne sich von den bereits zahlreichen laufenden Verfahren beeindrucken zu lassen. Er befinde sich zudem noch in Ausbildung und verfüge über kein Vermögen, weshalb eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte bzw. allenfalls durch Dritte für ihn bezahlt würden, womit der Strafzweck verfehlt wäre. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB würde sich deshalb eine Freiheitstrafe als zweckdienliche Strafe erweisen (pag. 2767, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen.
Es ist vorwegzunehmen, dass für keines der Delikte, für die sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich sind, eine Strafe über 180 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen erachtet wird (vgl. Ziff. 26.8 hiernach). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Hinsichtlich der Einbringlichkeit einer allfälligen Geldstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gemäss Berichtsrapport vom 9. März 2022 seit August 2021 als BQ.________ (Beruf) in M.________(Ortschaft) arbeitet und netto CHF 4'200.00 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Eine Geldstrafe könnte er somit bezahlen, da er über genügend Einkommen verfügt und offensichtlich auch keine Schulden hat. Zwar scheinen den Beschuldigten 1 die zahlreichen Strafverfahren nicht besonders beeindruckt zu haben, die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging er, während die Strafverfahren hinsichtlich der versuchten und vollendeten Einbruchdiebstähle bereits liefen und er hiervon Kenntnis hatte (vgl. Ziff. 26.4.2 hiernach). Allerdings dauerten die deliktischen Tätigkeiten des Beschuldigten 1 nicht über einen längeren Zeitraum und er verfügt nach wie vor über keine Vorstrafen; für die laufenden Strafverfahren in den Kantonen AW.________ (Kanton) und Bern gilt die Unschuldsvermutung (pag. 3117). Angesichts dieser Umstände gebietet sich das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen nicht, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB nicht erfüllt ist. Für die vorgenannten Delikte ist die für den Beschuldigten 1 mildere Sanktion, die Geldstrafe, vorzuziehen.
Weil für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird – unter Verzicht auf eine zusätzliche Geldstrafe – und für die übrigen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind die Strafen mangels Gleichartigkeit kumulativ auszusprechen. In einem ersten Schritt ist damit eine Freiheitsstrafe auszufällen, da diese gesetzlich vorgesehen ist. In einem zweiten Schritt ist für sämtliche Delikte, bei welchen dies als Strafart möglich ist, eine Geldstrafe auszufällen. Für diese Delikte ist somit die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angezeigt. Dabei ist jeweils zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen und anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist in einem dritten Schritt die Höhe der Busse für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum zu bestimmen.
26.3 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG
26.3.1 Objektive Tatschwere
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Die Kammer zieht – wie die Vorinstanz – praxisgemäss die Tabelle Hansjakob (vgl. Fingerhuth/Tschurr, OFK Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls letztlich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB).
Vorliegend besass der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 und früher 125.7 Gramm Heroingemisch bzw. 26.6 Gramm reines Heroin. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Doppelte (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 12 Gramm reinem Heroin liegt). Es ist deshalb von einem nicht unerheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob resultiert für eine Menge von 26.6 Gramm reinem Heroin ein Einstiegsstrafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB).
Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag zutreffend vorbrachte (pag. 3163), ist der Umstand, dass das sich im Besitz des Beschuldigten 1 befindliche Heroingemisch noch nicht verkauft worden war, verschuldensmindernd zu berücksichtigen. So wiegt das Tatverschulden bei Erwerb und Besitz von Drogen weniger schwer, als die Produktion, mit der eine Gefahr überhaupt erst geschaffen wird, oder gar Weitergabehandlungen, die zu einer unmittelbaren Gefahr durch Konsum bzw. Weiterverbreitung führen können (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 15 zu Art. 47 StGB, mit Verweis auf Hug-Beeli, Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, N. 18 zu Art. 19 BetmG). Gemäss Beweisergebnis waren die Drogen nicht im Umlauf, befanden sich allerdings zugänglich in einem Kellerabteil. Weiter sprechen die sichergestellte Menge von 125.7 Gramm Heroingemisch, die vom Beschuldigten 1 geführten Telefonate sowie das sichergestellte Bargeld und die gesamte Fundsituation (Pulverrückstände auf dem Glastisch, Löffel, Waagen, Minigrip) gegen einen Eigenkonsum. Schliesslich ist es nicht dem Beschuldigten 1 zu verdanken, dass das Heroin nicht an die Abnehmer gelangte. Die Drogen wurden vielmehr als Folge der Sicherstellung der am 6. Juni 2018 ausgerückten Polizeipatrouille aus dem Verkehr geschafft. Unter diesen Umständen ist nur eine leichte Reduktion in der Höhe von 1 Monat angezeigt. Bei der erstellten Drogenmenge darf ferner nicht – wie die Vorinstanz (pag. 2770, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – von keinem besonders strukturierten Vorgehen mit entsprechender Verschuldensminderung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen legt die Kammer eine Einstiegsstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe fest.
26.3.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Trotz seiner damaligen Abhängigkeit von den Sozialdiensten hätte er sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist, weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, als neutral zu qualifizieren. Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren.
26.3.3 Fazit Tatkomponenten
Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.
26.4 Täterkomponente
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert (Wiprächtiger/Keller, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N. 334 ff.).
26.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Bezüglich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2771, S. 83 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und lebt bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in M.________(Ortschaft). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alt. Er hat die Hauptschule abgeschlossen, jedoch noch keine Lehre oder anderweitige Ausbildung absolviert. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verfügte er über eine Anstellung in einem Pensum von 80% bei der BR.________. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein Programm des Sozialdienstes, wobei dessen Lohn für seine Arbeitstätigkeit jenem Betrag entspricht, welcher er von der Sozialhilfe erhalten würde. Zuvor hatte der Beschuldigte auch an weiteren ähnlichen Arbeitsprogrammen des Sozialdienstes teilgenommen. Gemäss seinen eigenen Aussagen besteht sein Ziel darin, eine Lehrstelle als BS.________ (Beruf) zu finden. Hierzu wird er im Rahmen des Arbeitsprogramms des Sozialdienstes bei der Stellensuche unterstützt. Die Lehrstellensuche erschwere sich gemäss Aussagen des Beschuldigten aufgrund der Covid-19-Pandemie. Aktuell befindet sich der Beschuldigte nicht mehr in psychologischer Behandlung.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zu beachten ist, dass er anlässlich der Hauptverhandlung bezüglich seines aktuellen Drogenkonsums die Aussage verweigerte, obwohl er bei der Staatsanwaltschaft noch angab, Xanax zu konsumieren (zum Ganzen: pag. 2509 ff., Z. 17 ff.; pag. 629, Z. 115 ff.).
Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten als nicht aussergewöhnlich zu bezeichnen. Bemerkenswert ist einzig der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines Alters mit Ausnahme der Hauptschule noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. In Anbetracht dessen wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich neutral aus.»
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen an. In der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte 1 die Aussagen zu seiner Person (pag. 3148, Z. 20 ff.), dem Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom
9. März 2022 ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 Vollzeit als BQ.________ (Beruf) bei der BB.________ (GmbH) arbeitet (pag. 2912). Der Versuch der Kammer, die Aktualität dieser Angabe anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu überprüfen, verlief ergebnislos (pag. 3157).
26.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 im Zeitpunkt der Tatbegehung um die laufenden Strafverfahren betreffend die versuchten Einbruchdiebstähle in das Firmengebäude sowie um die Einbruchdiebstähle zum Nachteil des L.________(Verein) und zum Nachteil der Herren ________ (Nachname) [V.________ und Y.________] wusste. Der Beschuldigte 1 wurde hierzu am 26. Januar 2018 (pag. 322 ff.) bzw. am 7. Februar 2018 (pag. 606 ff.) und am 22. März 2018 (pag. 325 ff.) polizeilich einvernommen, und überdies am 8. Februar 2018 gar für die Dauer eines Tages vorläufig festgenommen (pag 108 ff.). Am 27. März 2018 wurde der Beschuldigte 1 schliesslich ebenfalls zum Einbruchdiebstahl zum Nachteil von V.________ delegiert einvernommen (pag. 766 ff.), die Einvernahme hinsichtlich des Vorwurfes des Einbruchdiebstahls zum Nachteil von Y.________ erfolgte durch die Kantonspolizei X.________(Kanton) am 14. März 2018 (pag. 1120 ff.). Im Wissen um sämtliche dieser Verfahren besass der Beschuldigte 1 trotzdem eine grössere Menge Betäubungsmittel, welche am 6. Juni 2018 und damit nur rund 3 Monate nach seiner letzten Einvernahme durch die ausgerückte Patrouille sichergestellt wurde. Der Beschuldigte 1 liess sich während mehrerer laufender Strafverfahren nicht von weiteren Taten abhalten, was sich um 1 Monat straferhöhend auswirkt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Beschuldigten 1 die laufenden Strafverfahren betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls (vgl. pag. 3117, pag. 3137) nicht entgegengehalten werden dürfen; diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.
Obwohl es sich der Beschuldigte 1 nicht nehmen liess, auf Frage der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, warum Y.________ fälschlicherweise die verdorbene Ware geltend machen sollte, anzugeben, dieser habe vielleicht die Stromrechnung nicht bezahlt und die Truhe deshalb nicht funktioniert (pag. 2544, Z. 43 f.), verhielt er sich im Rahmen des Strafverfahrens grundsätzlich anständig und korrekt, was neutral zu gewichten ist.
Der Beschuldigte 1 verweigerte auch oberinstanzlich sämtliche Aussagen in Bezug auf das vorliegende Delikt, weshalb ihm kein Geständnisrabatt zu gewähren ist. Ebenfalls sind beim Beschuldigten keine Reue und Einsicht zu erkennen. Diese Umstände wirken sich neutral aus.
26.4.3 Strafempfindlichkeit
Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).
26.5 Fazit
Nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht entsprechend den vorstehenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen.
26.6 Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen und Rechtsprechung zur Legalprognose kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2773, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte 1 ist erwerbstätig und hat seit Entlassung aus der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht mehr delinquiert. Der Beschuldigte 1 ist zudem nicht vorbestraft. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist allerdings – entgegen der Vorinstanz – auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen.
Auf eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) ist zu verzichten, da anzunehmen ist, dass die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 27 Tagen bereits Denkzettel genug war.
26.7 Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte 1 ist zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt
27 Tagen ist vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
26.8 Gesamtgeldstrafe
Weiter ist für die Diebstahlsversuche zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG), der Diebstähle zum Nachteil von Y.________, V.________ und des L.________(Verein), der Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen), der U.________(AG) und Y.________ und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen), der U.________(AG) und Y.________ sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz je eine Geldstrafe festzusetzen. Vorab gilt festzuhalten, dass angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den Straftaten eine gewisse Schematisierung unumgänglich ist und vorliegend – wie nachfolgend noch aufgezeigt – die Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bei Weitem erreicht werden wird, womit sich eine noch detailliertere Gewichtung erübrigt.
Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre.
26.9 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl zum Nachteil von V.________)
Der Beschuldigte beging in der Zeit vom 18. September 2017 bis 27. Januar 2018 d.h. während rund 4 Monaten 6 Einbruchdiebstähle, wobei es teilweise beim Versuch blieb. Der Beschuldigte 1 handelte nicht alleine, sondern mittäterschaftlich, u.a. auch mit dem Beschuldigten 2. Geschütztes Rechtsgut von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 139 StGB). Innerhalb der Deliktsgruppe der Einbruchsdiebstähle erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Deliktssumme von ca. CHF 500.00 den Diebstahl zum Nachteil von V.________ als das konkret schwerste Delikt.
Objektive Tatschwere
Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens hinsichtlich der Einbruchdiebstähle, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zieht die Kammer die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand
1. Juli 2017; gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2021) als Orientierungshilfe bei. Für den Einbruchdiebstahl sehen die VBRS-Richtlinien für den Referenzsachverhalt, wobei der Täter nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft eindringt, CHF 10'000.00 erbeutet und mittelgrosser Sachschaden entsteht, 90 Strafeinheiten vor (S. 47 VBRS-Richtlinien). Der Einbruch in das unbewohnte und abgelegene Gartenhaus zu nächtlicher Stunde bewegt sich in der Nähe des Referenzsachverhaltes, allerdings liegt der Deliktsbetrag wesentlicher tiefer. Die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus, weshalb das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.
Subjektive Tatschwere
Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. Die Tat wurde aus nicht näher bekannten, aber sicher egoistischen Gründen begangen. Eine grosse Tatplanung oder Raffinesse ist nicht ersichtlich. Die direktvorsätzliche Tatbegehung fällt neutral ins Gewicht. Auch das jugendliche Alter (der Beschuldigte 1 wurde am BT.________ (Datum) 18 Jahre alt) und die Gruppensituation ändern – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 3172) – nichts daran, dass der Beschuldigte 1 äusserlich und innerlich in der Lage gewesen wäre, anders zu handeln und die Tat zu vermeiden. So offenbarten der Beschuldigte 1 und die weiteren Beteiligten durch ihr Vorgehen eine kriminelle Energie, die nicht mit einem einmaligen «Ausrutscher» in einer Nacht oder jugendlichen Übermut gleichzusetzen ist.
Es bleibt im Rahmen der Einzelbetrachtung dabei, dass eine Sanktion von
60 Strafeinheiten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen erscheint.
26.10 Asperation Diebstahl zum Nachteil des L.________(Verein)
Objektive Tatschwere
Der Deliktsbetrag des nächtlichen Einbruchs in das unbewohnte Clubhaus des L.________(Verein) liegt tiefer und damit wiegt die objektive Tatschwere leichter, als diejenige im Referenzsachverhalt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1, obwohl er sich beim Einstieg aufgrund des zerbrochenen Fensters Schnittverletzungen an der Hand zuzog, nicht von seinem Vorgehen abliess und trotzdem in das Clubhaus eindrang, zeugt doch von einer gewissen Hartnäckigkeit und damit kriminellen Energie. Insgesamt geht die Art und Weise des Vorgehens aber nicht über das übliche Mass hinaus.
Subjektive Tatschwere
Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich, dem Einbruchdiebstahl ging keine lange Planung voraus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheinen nach den voranstehenden Ausführungen 60 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.
Hiervon werden praxisgemäss zwei Drittel, somit 40 Strafeinheiten, asperiert.
26.11 Asperation Diebstahl zum Nachteil von Y.________
Objektive Tatschwere
In der Nähe des Referenzsachverhalts gemäss der VBRS-Richtlinien bewegt sich schliesslich auch der Diebstahl in der BU.________ (Sportanlage) zum Nachteil von Y.________, wobei der Deliktsbetrag wiederum tiefer ist. Auch bei diesem nächtlichen Einbruchdiebstahl verletzte sich der Beschuldigte 1 im Rahmen des Übersteigens eines Zauns an der Hand, setzte diesen jedoch unbesehen davon fort. Dieses hartnäckige Vorgehen fällt vorliegend ins Gewicht. Dennoch geht die Art und Weise nicht über das übliche Mass hinaus und das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die Kammer erachtet eine Sanktion von 60 Strafeinheiten als angemessen.
Subjektive Tatschwere
Vorliegend handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Diebstahl direktvorsätzlich. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich.
Von den 60 Strafeinheiten werden praxisgemäss 40 Strafeinheiten asperiert.
26.12 Asperation Diebstahlversuche zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG)
Objektive Tatschwere
Wie die Vorinstanz berücksichtigt die Kammer für die Strafzumessung vorliegend den Umstand, dass sich der Beschuldigte 1 und die Mittäter nicht bewusst waren, dass es sich beim Gebäudekomplex um drei Betriebe gehandelt hatte (pag. 2769, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis drangen sie in ein einzelnes Hauptgebäude ein. Auch diesbezüglich geht die Art und Weise der Deliktsbegehung nicht über das übliche Mass hinaus. Die beabsichtigte Deliktssumme dürfte sich im Bereich des Referenzsachverhalts bewegt haben. Das objektive Tatverschulden wiegt allerdings noch leicht. Die Kammer erachtet eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Es wirkt sich somit zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die drei Lokalitäten nicht einzeln beurteilt und die Strafen asperiert werden.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich.
Versuch
Vorliegend blieb es beim Versuch. Allerdings wurden aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten 1 und der Mittäter alle drei Betriebe geschädigt, was darauf schliessen lässt, dass im Innern auch mehrere Türen und Fenster durchquert werden mussten. Angesichts dieses Umstands ist eine weitere Reduktion der für die drei Betriebe insgesamt festgesetzte Strafe von 60 Strafeinheiten nicht angezeigt.
Hiervon sind praxisgemäss zwei Drittel, mithin 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.
26.13 Asperation der weiteren Delikte
Ohne Berücksichtigung der weiteren Delikte und vor den Täterkomponenten resultiert vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten, womit bereits die Grenze von maximal 180 Tagessätzen Geldstrafe erreicht ist.
Die vorliegend zu beurteilenden Sachbeschädigungen stellen klassische Begleitdelikte zu den Diebstählen dar, da diese erst dadurch überhaupt verübt werden konnten. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass das Tatverschulden bei den Sachbeschädigungen zum Nachteil der G.________ mit einem Schaden von über CHF 3'000.00 sowie der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) mit Schadenssummen in der Höhe von jeweils rund CHF 1'000.00 in objektiver Hinsicht schwerer wiegt als der Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Diese veranschlagen für einen Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens verkratzt und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, 15 Strafeinheiten (S. 47 VBRS-Richtlinien). Spezielle subjektive Entlastungen oder Belastungen sind bei keinem der Delikte ersichtlich. Für diese Sachbeschädigungen erachtet die Kammer, in Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens, eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen, wovon aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Diebstahlversuch die Hälfte und damit 25 Strafeinheiten asperiert zu berücksichtigen sind.
Nicht folgen kann die Kammer allerdings den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil von Y.________, wonach die Beschuldigten offenbar aus jugendlichem Übermut und Naivität gehandelt hätten (pag. 2769, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen spricht einerseits das Vorgehen, welches – obwohl tatbestandsimmanent – jeglichen Respekt gegenüber fremden Eigentums vermissen lässt und andererseits, da der Beschuldigte 1 und die Mittäter nicht nur im Rahmen und zwecks des Eindringens, sondern auch im Gebäudeinnern verschiedene weitere Sachbeschädigungen begingen (u.a. Schmierereien an den Wänden). Die Schadenssumme liegt bei über CHF 1'000.00. Jedoch sind in Anbetracht des gesamten Strafrahmens weit schwerwiegendere Begehungen denkbar, weshalb das objektive Tatverschulden leicht wiegt. Hinsichtlich der verdorbenen Ware handelte der Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Mangels weiterer belastender oder entlastender Elemente hinsichtlich der subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen, wovon die Hälfte, damit 15 Strafeinheiten zu asperieren sind.
Die Hausfriedensbrüche weisen wiederum einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Es handelte sich dabei um notwendige Begleiterscheinungen der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung). Die VBRS-Richtlinien sehen 40 Strafeinheiten für den Hausfriedensbruch vor, bei dem der Täter in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeiten eindringt (S. 49 VBRS-Richtlinien). Abweichend von diesem Sachverhalt ist vorliegend in objektiver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sowohl in den Gebäudekomplex der G.________ /T.________(Unternehmen)/U.________(AG) als auch in die BU.________ (Sportanlage) von Y.________ in der Nacht eindrang, als sich niemand darin befand. Weil der Verlust des Sicherheitsgefühls bei Einbrüchen in Innenräumlichkeiten von Privatwohnungen/Privathäusern im Vergleich zu Aussen- und Geschäftsräumlichkeiten deutlich ausgeprägter ist, wiegt das objektive Tatverschulden vorliegend vergleichsweise leicht. Es erscheint eine Strafe von je 15 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine spezielle subjektive Entlastung oder Belastung ist nicht ersichtlich. Weil die Hausfriedensbrüche wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit den Diebstählen stehen, ist ein tieferer Asperationsfaktor angezeigt und die Delikte zur Hälfte, d.h. zu je 7.5 Strafeinheiten, zu asperieren.
Für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch ist die Vorinstanz, ausgehend von den VBRS-Richtlinien (S. 19 VBRS-Richtlinien), welche für den Fahrzeugführer eine Sanktion von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens
CHF 200.00 vorsehen, von 13 Strafeinheiten ausgegangen. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass der Beschuldigte 1 und die Mittäter von der Garage bis in einen Wald fuhren, das Fahrzeug dort beschädigten und zurückliessen. Da sie in der Nacht und auf Nebenstrassen mit wenig Verkehrsaufkommen (davon ist auszugehen) fuhren, wiegt das objektive Tatverschulden allerdings noch leicht. Der Beschuldigte 1 handelte auch hier vorsätzlich, was neutral zu gewichten ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich entsprechend nicht weiter auf das Tatverschulden aus. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Strafe von 13 Strafeinheiten als angemessen, wovon praxisgemäss zwei Drittel und damit 10 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen sind.
26.14 Zwischenfazit
Für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich angesichts der maximal möglichen Anzahl Tagessätze Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine weitere Prüfung bzw. detailliertere Gewichtung somit erübrigt. Auch bei stärkerer Gewichtung des Alters des Beschuldigten 1 würde sich somit an der Strafe nichts ändern. Es bleibt aber festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 betreffend Einbruchdiebstahl zum Nachteil des L.________(Verein) nur knapp unter 18-jährig war und er auch mit Erreichen der Volljährigkeit sein Verhalten nicht geändert hat.
27. Täterkomponenten
Für die Täterkomponenten ist vorab auf die Ausführungen in Ziff. 26.4 hiervor zu verweisen. Demnach wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Neutral zu Gewichten sind auch die fehlenden Vorstrafen, eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Für die laufenden Strafverfahren (vgl. Strafregisterauszug, pag. 3117) gilt wiederum die Unschuldsvermutung. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 bezüglich der vorliegend beurteilten Delikte geständig zeigte und dadurch die Strafverfolgung erleichterte. Die eingestandenen Delikte sind jedoch – anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 3172) – nicht als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu verstehen, weshalb hierfür kein markanter Geständnisrabatt gewährt werden kann. Dieser ist im Umfang von 20 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich stand der Beschuldigte 1 im Rahmen der Begehung der Delikte jeweils unter dem Einfluss von Medikamenten (Xanax) und Alkohol, allerdings sind weder den Akten noch den Aussagen Hinweise ersichtlich, wonach eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hätte.
28. Fazit Geldstrafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten
Die Strafe aufgrund der Tatkomponenten von 240 Strafeinheiten wäre folglich um 20 auf insgesamt 220 Strafeinheiten zu mindern, wobei die Kammer keine Geldstrafe über 180 Strafeinheiten sprechen kann (vgl. Ziff. 23. hiervor). Es bleibt somit bei 180 Strafeinheiten, wobei diese als Geldstrafe auszufällen sind.
29. Tagessatzhöhe
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festzusetzen, das heisst jenes Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Massgebend für die Höhe des Tagessatzes sind sodann die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 2774, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erzielt der Beschuldigte 1 gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 9. März 2022 nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'200.00 (pag. 2912 f.). Er verfügt über kein Vermögen, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nähere Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen konnten aufgrund der Aussageverweigerung nicht erhältlich gemacht werden. Vorliegend rechtfertigt sich kein höherer Abzug als der Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern. Dies ergibt einen Tagessatz von abgerundet CHF 110.00.
30. Vollzug und Verbindungsbusse
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer, insbesondere aufgrund fehlender Vorstrafen, als angezeigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen (vgl. pag. 2774, S. 86 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings vermag die Kammer hinsichtlich der Legalprognose keine Umstände zu erkennen, welche eine Erhöhung der Probezeit vom gesetzlichen Minimum von 2 Jahren rechtfertigen würden.
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Sie trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Bommer, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf 1/5 festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Um dem Beschuldigten 1 den Ernst der Lage vor Augen zu führen, erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – das Ausfällen einer Verbindungsbusse von 1/5 als angezeigt. Von den insgesamt 180 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 36 Tagessätze, ausmachend CHF 3’960.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 36 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).
31. Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend CHF 15'840.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 3’960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage) zu verurteilen.
32. Übertretungsbusse
Schliesslich ist der Beschuldigte für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse zu verurteilen, wobei die Busse maximal CHF 10'000.00 beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB).
Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Normalfall» eines Konsums von weichen Drogen, u.a. Betäubungsmittel des Wirkstofftyps Cannabis, eine Ahndung mit Busse ab CHF 100.00 vor. Der Konsum von harten Drogen wird mit Busse ab
CHF 200.00 geahndet. Für den Normalfall werden Referenzgrössen, wie erstmalige Widerhandlung, Bagatellfälle, geringes Verschulden sowie Konsum während kurzen Zeitspannen, genannt. Die Busse ist bei Rückfall je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (S. 25 VBRS-Richtlinien).
Der Beschuldigte 1 konsumierte in der Zeit vom 16. Januar 2018 bis
30. Dezember 2019 Marihuana und Xanax. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei Xanax, aufgrund seines Wirkstoffes Alprazolam, um ein Benzodiazepin und damit um eine «harte» Droge im Sinne der VBRS-Richtlinien (pag. 2753, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2775, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Konsum zweier Substanzen ist mit einer Busse von insgesamt CHF 300.00 zu ahnden. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die Subtanzen über einen längeren Zeitraum konsumierte, wobei allerdings nicht bekannt ist, in welcher Menge. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht, weshalb eine Busse von CHF 500.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich, was sich, wie auch die weiteren subjektiven Tatkomponenten, neutral auswirkt.
Die Täterkomponente betreffend kann auf obenstehende Erwägung der Kammer (Ziff. 26.4 hiervor) verwiesen werden. Anders als die Vorinstanz (pag. 2775, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wirkt sich auch hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln das Geständnis leicht strafmindernd aus. Gemäss dem Leumundsbericht vom 9. März 2022 konsumiert der Beschuldigte 1 ferner keine Betäubungsmittel mehr (pag. 2911). Die Kammer erachtet eine Herabsetzung der Busse auf CHF 400.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 4 Tage festzusetzen (vgl. S. 4 der allg. Vorbemerkungen der VBRS-Richtlinien).
33. Konkrete Strafe
Der Beschuldigte 1 wird somit zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu
CHF 110.00, ausmachend CHF 15'840.00, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Des Weiteren wird der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verurteilt.
34. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 2
35. Vorbemerkung
Anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte Rechtsanwalt A.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 vor, es gehe nicht an, wenn die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Berufung einzig einen unbedingten Vollzug der Strafen verlange, da der Staatsanwalt vor der Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt habe (pag. 3177).
Tatsächlich ist Ziff. VI.1. der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anträge der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen sei (pag. 2587). Auf diese Diskrepanz wies allerdings die Gerichtspräsidentin bereits anlässlich des 2. Prozesstags an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hin, woraufhin der Staatsanwalt erklärte, dass es sich bei der schriftlichen Eingabe um einen Fehler handle und er die Anträge wie mündlich vorgetragen (unbedingte Freiheitsstrafe) stelle (pag. 2571; pag. 2572). Auch aus dem protokollierten Parteivortrag seitens der Staatsanwalt folgt, dass eine unbedingte Strafe beantragt wurde (pag. 2570). Die erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle lassen demnach in dieser Hinsicht keine Zweifel offen. Schliesslich war die Verteidigung des Beschuldigten 2 bei der Vorinstanz sowohl während des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft als auch bei erwähnter Klärung zugegen (pag. 2571).
36. Strafrahmen und Strafart
Das Strafgesetzbuch, das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz bedrohen die vom Beschuldigten 2 begangenen Delikte mit folgenden Strafen:
- Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;
- Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;
- Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 (a)StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 304 Ziff. 1 und Art. 305 Abs. 1 und 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Führen eines Motorfahrzeugs obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c und g BetmG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ausser bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB können bei sämtlichen Verurteilungen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden.
Der Beschuldigte 2 ist mehrfach und insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug; pag. 3118 f.). Dem Auszug ist ferner ersichtlich, dass der Beschuldigte 2 mit Urteilen vom 18. September 2017 und vom 21. Dezember 2019 bereits zu bedingten Geldstrafen und mit Urteil des Amtsgerichts AX.________(Ortschaft) vom 9. November 2021 schliesslich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Delinquenz ab September 2017 bis Mai 2019 und damit nach dem Urteil vom 18. September 2017 zeugt von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und lässt den Schluss zu, dass die Geldstrafe ihren Zweck verfehlt und den Beschuldigten 2 nicht davon abgehalten hat, weitere Delikte zu begehen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die mehrfach begangenen Einbruchdiebstähle die schwersten Delikte darstellen und für diese Delikte das Aussprechen einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, vollumfänglich anschliessen. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer für die Hehlerei die Freiheitsstrafe als zweckmässig, zumal der Beschuldigte 2 diesbezüglich einschlägige Vorstrafen aufweist und dadurch eine erhöhte kriminelle Energie gezeigt hat (pag. 2787, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Übrigen wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch vom Beschuldigten 2 nicht beanstandet bzw. eine solche oberinstanzlich beantragt (pag. 3174).
Für die weiteren Delikte, namentlich die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Waffengesetz, der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Freiheitsstrafe allerdings nicht angezeigt. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für diese Delikte eine Geldstrafe auszufällen.
37. Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Einsatzstrafe ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre, sind nicht ersichtlich.
37.1 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Diebstahl zum Nachteil der AL.________(Verein); objektive Tatschwere)
Teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging der Beschuldigte 2 im Zeitraum vom 18. September 2017 bis 6. Februar 2018 mit Mittätern 6 Einbruchdiebstähle. Innerhalb der Deliktsgruppe der Einbruchsdiebstähle erachtet die Kammer angesichts der Deliktssumme von rund CHF 1'360.00 sowie des Deliktsguts (zwei Gewehre und Munition) den Diebstahl zum Nachteil der AL.________(Verein) als das konkret schwerste Delikt.
Der Beschuldigte 2 drang gemeinsam mit seinem BI.________ (Verwandtschaftsgrad) in das unbewohnte Schützenhaus der AL.________(Verein) ein. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (vgl. Ziff. 26.9 hiervor) fällt erschwerend ins Gewicht, dass zwei Sturmgewehre und Munition gestohlen wurden, von denen, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte, eine nicht unerhebliche Gefahr ausging. Auch wenn einerseits nichts darauf hindeutet, dass das Delikt von langer Hand vorbereitet worden wären, so ist andererseits gleichwohl festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 entsprechendes Einbruchwerkzeug mit sich geführt hat. Allerdings handelte es sich nicht um eine private Liegenschaft, sondern ähnlich einer Geschäftsräumlichkeit um ein Schützenhaus, weshalb das Mass an krimineller Energie nicht erheblich ist. Ebenfalls liegt die Deliktsumme wesentlich tiefer als im Sachverhalt der VBRS-Richtlinien. Insgesamt ist – gemessen am gesamten Strafrahmen – noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.
37.2 Asperation Diebstahlversuche zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) (objektive Tatschwere)
Dieses Delikt beging der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, weshalb vollumfänglich auf die voranstehenden Erwägungen (Ziff. 26.12 hiervor) verwiesen werden kann. Auch der Beschuldigte 3 drang zwecks Suche nach Deliktsgut in alle drei Betriebe ein, weshalb eine Reduktion der als angemessen erachtete Strafe von 60 Strafeinheiten nicht angezeigt ist. Hiervon sind praxisgemäss zwei Drittel, mithin 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.
37.3 Asperation Diebstahl zum Nachteil von V.________ (objektive Tatschwere)
Auch diesen Diebstahl beging der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1, weshalb wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 26.9 hiervor). Von der für das leichte Tatverschulden angemessene Strafe von 60 Strafeinheiten sind zwei Drittel, damit 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.
37.4 Asperation Diebstahl zum Nachteil der AN.________(AG) (objektive Tatschwere)
Der nächtliche Einstieg in das BV.________ (Betrieb) AC.________ bewegt sich hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens in der Nähe des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien (vgl. Ziff. 26.9 hiervor). Allerdings liegt die Deliktssumme von ca. CHF 600.00 deutlich darunter, die Art und Weise des Vorgehens geht nicht über das übliche Mass hinaus. Verglichen mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten und gemessen am gesetzlichen Strafrahmen bewegt sich das objektive Verschulden im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 50 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten 2 angemessen. Asperierend ist diese im Umfang von zwei Dritteln und damit 35 Strafeinheiten zu berücksichtigen.
37.5 Asperation Sachbeschädigung zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) (objektive Tatschwere)
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend die Sachbeschädigung zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG), welche der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging, wird wiederum auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 26.13 hiervor). Da die Sachbeschädigung – wie vorstehend bemerkt – ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt und folglich eng mit diesem zusammenhängt, wird diese im Rahmen der Asperation mit einem Faktor 1/2 berücksichtigt. Von der angesichts des leichten Tatverschuldens angemessenen Strafe von 50 Strafeinheiten werden 25 Strafeinheiten asperierend berücksichtigt.
37.6 Asperation Sachbeschädigung zum Nachteil der AL.________(Verein) (objektive Tatschwere)
Im Vergleich zum Sachverhalt gemäss den VBRS-Richtlinien (vgl. Ziff. 26.13 hiervor) fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte 2 und sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) einen Sachschaden von rund CHF 1'200.00 verursachten. Allerdings richteten sie keinen komplett unverhältnismässigen Schaden an, sondern «nur» denjenigen, der für den Diebstahl notwendig war und somit nicht über das erforderliche Mass hinausging. In Anbetracht des Strafrahmens wiegt das objektive Tatverschulden leicht. Die Kammer erachtete eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Auch diese Sachbeschädigung steht als Begleitdelikt zum Diebstahl in engem Zusammengang. Sie ist im Umfang von 1/2 und damit von 15 Strafeinheiten zu asperieren.
37.7 Asperation Hausfriedensbruch zum Nachteil der G.________, der T.________(Unternehmen) und der U.________(AG) (objektive Tatschwere)
Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann vollumfänglich auf das hiervor Gesagte betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 26.13 hiervor). Die in Anbetracht des leichten Tatverschuldens für den Hausfriedensbruch angemessen erachtete Strafe von 15 Strafeinheiten ist hälftig, d.h. im Umfang von 7.5 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen, da der Hausfriedensbruch – wie auch die Sachbeschädigung – ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt.
37.8 Asperation Hausfriedensbruch zum Nachteil der AL.________(Verein) (objektive Tatschwere)
Abweichend vom Referenzsachverhalt gemäss VRBS-Richtlinien (S. 49 VBRS-richtlinie; vgl. Ziff. 26.13 hiervor) drangen der Beschuldigte 2 und sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) vorliegend in das Schützenhaus ein, ohne dass sich darin noch andere Personen befunden hätten und es allenfalls zu einer Konfrontation mit Vereinsmitgliedern gekommen wäre. Das Verschulden wiegt beim unberechtigten Betreten von Aussen- und Geschäftsbereichen leichter, was vorliegend zutrifft. Die Kammer erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Da der Hausfriedensbruch wiederum als Begleitdelikt zum Diebstahl begangen wurde, werden hiervon 7.5 Strafeinheiten asperiert.
37.9 Asperation Hausfriedensbruch zum Nachteil der AN.________(AG) (objektive Tatschwere)
Auch drang der Beschuldigte 2 zu nächtlicher Uhrzeit in das BV.________(Betrieb) in AC.________ ein, ohne hierbei die Gefahr einer Begegnung mit Dritten zu schaffen. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten ist dem sehr leichten Tatverschulden angemessen. Weil der Hausfriedensbruch wiederum in einem engen Sachzusammenhang mit dem Diebstahl steht, werden hiervon 1/2 und damit wiederum 7.5 Strafeinheiten asperierend berücksichtigt.
37.10 Asperation Hehlerei
Objektive Tatschwere
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 2788, S. 100 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sehen die VBRS-Richtlinien für einen Täter, der Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00 erwirbt, eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 48 VBRS-Richtlinie). Im Vergleich zum dort umschriebenen Referenzsachverhalt geht es vorliegend um einen leicht höheren Betrag (CHF 450.00; vgl. Übernahmeverfügung vom 12. September 2018, pag. 1321/5). Ebenfalls bezog der Beschuldigte 2 von seinem Kollegen, der das iPhone 8+ gestohlen hatte, einen Hehlerlohn von CHF 50.00. Dieses Vorgehen zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Ferner fällt ins Gewicht, dass nicht nur die AO.________, sondern auch BW.________ geschädigt wurde, da dieser das iPhone 8+ im Internet erworben hatte. Allerdings liegt die Art und Weise der Begehung im üblichen Rahmen und das Tatverschulden des Beschuldigten 2 wiegt – gemessen am weiten Strafrahmen – noch leicht.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte 2 handelte eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die weiteren subjektiven Tatkomponenten sind indes neutral.
In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Hiervon sind praxisgemäss zwei Drittel, mithin 10 Strafeinheiten, zu asperieren.
37.11 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten
Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine Asperation im Umfang von 187.5 Strafeinheiten zu der Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten. Daraus resultieren 247.5 Strafeinheiten, mithin 8.25 Monate Freiheitsstrafe, welche auf 8 Monate abgerundet werden.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Gründe für eine subjektive Entlastung oder Belastung sind – mit Ausnahme der Hehlerei (vgl. dazu Ziff. 37.10 hiervor) – bei keinem der Delikte ersichtlich. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
38. Täterkomponenten
38.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Der Beschuldigte wurde am D.________BX.________ (Jahrzahl) in der Schweiz geboren und lebt gemeinsam mit seinem BI.________(Verwandtschaftsgrad) bei den Eltern. Auch er ist ledig und hat keine Kinder und besitzt wie sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) sowohl die italienische als auch die israelische Staatsbürgerschaft. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C (pag. 1849, pag. 2560, Z. 26 ff.).
Nach der obligatorischen Schule hat der Beschuldigte sowohl eine Lehre als BY.________ (Beruf) als auch als BZ.________ (Beruf) begonnen, jedoch beide wieder abgebrochen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten lagen die Gründe hierfür in der problematischen Beziehung zu seinem Chef sowie im Umstand, dass er oftmals zu spät zur Arbeit gekommen sei (pag. 2561, Z. 1 ff.; pag. 1860, Z. 29 ff.). Ansonsten ist der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich auch beim RAV anmelden müssen (pag. 1860, Z. 24 ff.). Finanziell wird er von seiner Mutter unterstützt (pag. 2560, Z. 40).»
Im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren (pag. 2441 f.) hat der oberinstanzlich eingeholt Strafregisterauszug eine Änderung erfahren; darin findet sich nun ebenfalls das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten AX.________(Ortschaft) vom 9. November 2021 (pag. 3119 f.). Demnach wurde der Beschuldigte 2 u.a. wegen Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 erfolgte eine Verurteilung u.a. wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte 2 schliesslich des Diebstahls, der Hehlerei, der Vergehen gegen das Waffengesetz und einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die mehrfachen und teils einschlägigen Vorstrafen sind hingegen straferhöhend zu gewichten. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 3 Monate als angemessen.
Mit der Vorinstanz anerkennt die Kammer, dass beim Beschuldigten 2 im Zeitpunkt der Tatbegehung und auch in der Zeit danach eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bestand (pag. 2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Zustand des Beschuldigten 2 bedenklich war, zeigt nicht zuletzt das erstinstanzliche Protokoll, aus dem hervorgeht, dass er während des Parteivortrags einschlief und in der Folge vom Stuhl fiel (pag. 2573). Den oberinstanzlich eingeholten Verlaufsberichten vom 20. Oktober 2021 und vom 11. April 2022 der Reha AU.________ (Klinik) sind die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms (F19.2) ersichtlich und zwischen dem 7. Juni 2021 und dem 12. März 2022 insgesamt 12 Konsumvorfälle (Kokain, Cannabis, Benzodiazepine) dokumentiert (pag. 3124; pag. 3130). Vor dem Eintritt in die Reha AU.________ (Klinik) war der Beschuldigte 2 bei den Psychiatrischen Diensten CA.________ (Spital) in Behandlung, im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand er sich in einem Entzugsprogramm in der Klinik CB.________ (Klinik) (pag. 2789, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Abhängigkeit geht schliesslich auch aus dem Vorstrafenregister hervor, zumal der Beschuldigte 2 zwischen Juli 2017 und November 2020 mehrfach Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beging (Übertretungen gemäss Art. 19a BetmG; pag. 3118 ff.). Es ist demnach aktenkundig belegt, dass der Beschuldigte 2 auch im Deliktszeitraum zwischen 2017 und 2019 an einer Drogensucht litt. Diese wirkt sich vorliegend strafmindernd aus, nach Ansicht der Kammer ist eine Reduktion um 1 Monat angezeigt.
38.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Der Beschuldigte 2 verhielt sich anständig und korrekt, was neutral zu werten ist. Er zeigte sich in Bezug auf die begangenen Delikte vollumfänglich geständig, was die Strafverfolgung erleichterte. Die Geständnisse wirken sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus.
38.3 Strafempfindlichkeit
Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
38.4 Zwischenfazit
Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 2 ist nach Ansicht der Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe um 1 Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe angezeigt.
39. Gesamtgeldstrafe
39.1 Zusatzstrafe und Methodik
Für die rechtskräftigen Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung ist schliesslich je eine angemessene Geldstrafe festzulegen und aufgrund ihrer Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 (a)StGB zu bilden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Strafzumessung auch für Straftaten vorzunehmen ist, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis am 19. Juni 2018 und somit vor der Verurteilung durch das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 begangen hat.
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 (a)StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).
Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
39.2 Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Vorstrafe)
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist konkret in der Grundstrafe (40 Tages-sätze Geldstrafe) das schwerste Delikt zu verorten (pag. 2792, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend ist die Grundstrafe als Einsatzstrafe heranzuziehen. Diese ist für die zusätzlich zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
39.3 Asperation Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (objektive Tatschwere)
Für die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, welche der Beschuldigte 2 gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 beging, ist auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (vgl. Ziff. 26.13 hiervor). Mit Blick auf weitere mögliche Tatvarianten wiegt das objektive Tatverschulden allerdings noch leicht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafe von 13 Strafeinheiten als angemessen, wovon praxisgemäss zwei Drittel, mithin 10 Strafeinheiten, asperiert werden.
39.4 Asperation Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Führen eines Motorfahrzeugs, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis (objektive Tatschwere)
Die VBRS-Richtlinien (S. 9 VBRS-Richtlinien) sehen für das Führen oder Führenlassen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis eine Strafe von 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 300.00 vor. Verschuldenserhöhend wirkt sich die Mehrzahl an Fahrten über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten aus. Ebenfalls ist dem Beschuldigten 2 anzulasten, dass er nie über einen Führerschein verfügte und demnach eine grosse Verkehrsgefährdung darstellte. Verschuldenserhöhend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) das Motorrad vorgängig entwendet hatte. Das objektive Tatverschulden wiegt – gemessen am Strafrahmen – allerdings noch leicht. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. Hiervon sind zwei Drittel, mithin 25 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.
39.5 Asperation Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (objektive Tatschwere)
Für den Besitz einer verbotenen Waffe, wie dem vom Beschuldigten 2 besessenen Schmetterlingsmesser, einem einhändig bedienbaren Stellmesser, dessen Klinge mittels automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, sowie eines Messers, welches einen Gebrauchsgegenstand (Kreditkarte) vortäuschte, sehen die Richtlinien 10 Strafeinheiten vor (S. 52 VBRS-Richtlinie). Diese Normstrafe ist für jede weitere Waffe um 1/4 der Normstrafe zu erhöhen. Gemessen am Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. Die Kammer erachtet daher wie die Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Da der Besitz der beiden verbotenen Messer auch über den 18. Geburtstag des Beschuldigten 2 hinaus andauerte, hat keine weitere Reduktion des Strafmasses zu erfolgen. Diese Strafe ist praxisgemäss um zwei Drittel, ausmachend 15 Strafeinheiten, zu asperieren.
39.6 Asperation Irreführung der Rechtspflege (objektive Tatschwere)
Die Irreführung der Rechtspflege ist vom Unrechtsgehalt her nicht zu bagatellisieren. Trotzdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das objektive Tatverschulden als vergleichsweise sehr leicht zu werten. Die Tat des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der in der Zeit vom 19. September 2017 bis ca. November/Dezember 2017 begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz erschöpft sich mit der mündlichen Angabe, er habe das Motorrad gestohlen. Dies obwohl er wusste, dass sein BI.________(Verwandtschaftsgrad) die Tat tatsächlich verübt hatte. Dabei ging er weder besonders durchdacht, noch sehr überzeugend vor, wiederholte aber immerhin seine Behauptung anlässlich dreier polizeilicher Einvernahmen. Seine zunächst wahrheitswidrigen Aussagen bewirkten allerdings weder grössere polizeiliche Ermittlungen noch wurden weitere Personen in das Verfahren involviert. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 2 sich selbst bezichtigte, da er gedacht habe es sei besser, wenn er die Strafe erhalte, und nicht sein BI.________(Verwandtschaftsgrad), der einen Abschluss und eine Arbeit habe (pag. 1085, Z. 20. ff.). Im Hinblick auf weitaus schwerwiegendere Tatbegehungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden sehr leicht. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen, wovon 5 Strafeinheiten asperiert werden.
39.7 Begünstigung
Hinsichtlich des Schuldspruches der Begünstigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 2793 f., S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
«Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung zur Begünstigung erwähnt (vgl. Ziff. 14.4.2) erachtet das Gericht im vorliegenden Fall Art. 305 Abs. 2 StGB als einschlägig: Demnach kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Stäter in so naher Beziehung zum Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Der Beschuldigte hat mit der Begünstigung seinen BI.________(Verwandtschaftsgrad) schützen wollen, zu welchem er eine sehr innige Beziehung pflegt. Sein Verhalten erachtet das Gericht deshalb als entschuldbar, womit für die Begünstigung keine weiteren Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren sind.»
Die Kammer verzichtet auf die Zumessung und Asperation einer Strafe für die Begünstigung.
39.8 Asperation Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektive Tatschwere)
Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte 2 traf Vorbereitungshandlungen zum Verschaffen an andere Personen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Grenze zum mengenmässig schweren Fall von 36 Gramm Amphetamin nicht erreicht (BGE 113 IV 32 S. 33 ff.), allerdings ist die Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung tatbestandsimmanent. Verschuldenserhöhend fällt die Menge von 22 Gramm Amphetamin ins Gewicht, welche nicht mehr im marginalen Bereich liegt, mit der Vorinstanz wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus, dass das Amphetamin noch nicht in Verkehr gebracht worden war. Das objektive Tatverschulden wiegt gemessen am Strafrahmen noch leicht, die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss werden zwei Drittel, ausmachend 20 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt.
39.9 Zwischenfazit und Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten
Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatkomponenten für die verschiedenen Delikte eine Asperation im Umfang von 75 Strafeinheiten zu der Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten (Vorsatz, Beweggründe, Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit) sind die einzelnen Faktoren tatbestandsimmanent oder auch sonst neutral zu gewichten. Gründe für eine subjektive Entlastung oder Belastung sind bei keinem der Delikte ersichtlich. Insbesondere wirkt sich das jugendliche Alter des Beschuldigten 2 nicht strafmindernd aus, zumal es ihm angesichts der Umstände ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Taten zu vermeiden.
Die Grundstrafe aus dem Urteil vom 31. Dezember 2019 von 40 Strafeinheiten ist demnach für die zuvor begangenen Delikte um 75 Strafeinheiten auf 115 Strafeinheiten zu erhöhen. Es resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 115 Strafeinheiten.
39.10 Täterkomponente
Es kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen in Ziff. 38. verwiesen werden. Insbesondere die einschlägigen Vorstrafen im Bereich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren fallen straferhöhend ins Gewicht. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte 2 auch hinsichtlich dieser Delikte geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.
39.11 Fazit Zusatzstrafe
Insgesamt resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen. Nach Abzug der Grundstrafe von 40 Tagessätzen verbleibt eine Zusatzstrafe von 75 Tagessätzen zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019.
39.12 Höhe Tagessatz
Für die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Tagessatzhöhe wird auf die Erwägungen der Kammer in Ziff. 29. hiervor verwiesen.
Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 2 an, über ein Temporärbüro vermittelt zu arbeiten. Ab nächstem Jahr wolle er dann eine Lehre als CC.________ (Beruf) beginnen (pag. 3150, Z. 22 ff. und Z. 35 f.). Dem auf drei Monate befristeten Einsatzvertrag kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 einen Bruttostundenlohn von CHF 32.57 erzielt (pag. 3184). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (pag. 2364) sowie den Verhältnissen gemäss Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. März 2022, der im Hinblick auf den verschobenen Termin der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingeholt wurde (pag. 2918; monatliches «Sackgeld» von CHF 300.00), erzielt der Beschuldigte 2 nunmehr ein Einkommen. Allerdings ist dieses nicht regelmässig und von den jeweiligen Möglichkeiten und Einsätzen abhängig, weshalb die finanziellen Verhältnisse nach wie vor als sehr bescheiden zu bezeichnen sind. Der Beschuldigte 2 lebt bei seiner Mutter (pag. 3150, Z. 14) und hat keine Schulden (pag. 2918). Angesichts dessen ist auch oberinstanzlich keine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt und dieser bei CHF 30.00 zu belassen.
39.13 Zwischenfazit
Nach dem bisher Ausgeführten und vor Prüfung des Strafvollzugs sind die von der Vorinstanz angenommene Sanktion von 9 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
31. Dezember 2019, zu bestätigen.
40. Strafvollzug
40.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
40.1.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft
Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags brachte Staatsanwältin BD.________ zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten 2 zu Unrecht eine günstige Prognose attestiert. Bereits im September 2017 sei er ein erstes Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, im Dezember 2019 dann unter anderem wegen Diebstahl, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden. Trotz dieser beiden Vorstrafen habe sich der Beschuldigte 2 nicht von weiterer gleichartiger Delinquenz abhalten lassen. Im November 2021 sei der Beschuldigte schliesslich vom Amtsgericht X.________(Kanton) unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. All diese Delikte seien während laufendem Strafverfahren und nicht über eine kurze Zeitdauer begangen worden. Auch nach Anklageerhebung im vorliegenden Strafverfahren habe der Beschuldigte 2 einfach weiter delinquiert. Er habe es nie geschafft, länger deliktsfrei zu leben. Zwar würden die letzten Delikte nun 1.5 Jahre zurückliegen, aber es gelte zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits Kenntnis vom Strafverfahren im Kanton X.________(Kanton) gehabt habe, dies aber nicht erwähnt und bewusst verschwiegen habe. Nach dem Eintritt in die Klinik AU.________ (Klinik) habe man die Hoffnung gehabt, dass alles besser werde und auch das Gericht in X.________(Kanton) habe eine bedingte Strafe ausgesprochen und dem Beschuldigten 2 eine Chance gegeben, sich zu bewähren. Nun sei dem Bericht der Klinik AU.________ (Klinik) aber zu entnehmen, dass es zu zahlreichen Konsumrückfällen gekommen sei und der Beschuldigte 2 fehlende Motivation und Kooperation gezeigt habe. Die Therapie des Beschuldigten 2 sei abgebrochen worden, obwohl diese für ihn unglaublich wichtig gewesen sei. Der Beschuldigte 2 brauche eine Therapie und Struktur, um die bei ihm diagnostizierte Sucht hinter sich zu lassen. Es müsse nun eine unbedingte Strafe sein, denn nach allen Chancen, die der Beschuldigte 2 erhalten und nicht genutzt habe, bestehe eine Schlechtprognose. Ihm fehle es am Durchhaltevermögen und er breche sogleich ab, wenn es ihm nicht gefalle. Dann werde es allerdings auch wieder zu Rückfällen mit Betäubungsmitteln kommen. Staatsanwältin BD.________ beantragt den unbedingten Vollzug der Strafen (pag. 3164 f.)
40.1.2 Vorbringen des Beschuldigten 2
Rechtsanwalt A.________ führte namens und auftrags des Beschuldigten 2 zusammengefasst aus, sein Klient habe sich anfangs 2021 auf eigene Initiative hin in die Klinik CB.________ (Klinik) begeben, um einen Entzug zu machen und sich von seiner Drogensucht zu befreien. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik AU.________ (Klinik) habe es zwar auch Rückfälle und entsprechend positive Drogentests gegeben, aber als der Beschuldigte 2 in dieser Zeit hospitalisiert worden sei, habe er keine Überdosis erlitten, sondern zwecks Observation im Spital bleiben müssen. Dem Austrittsbericht sei zu entnehmen, dass er nicht drogenabhängig sei oder Substanzen eine Rolle gespielt hätten. Sein Klient habe es geschafft, drogenfrei zu bleiben und sei nicht mehr rückfällig geworden. Der Beschuldigte 2 habe die Reha AU.________ (Klinik) nicht freiwillig verlassen. Die Verlaufsberichte und insbesondere die Schlussfolgerungen des letzten Verlaufsberichts vom 11. April 2022 unter dem Titel «Fazit und Empfehlung» seien denn auch sehr positiv. Demnach seien beim Beschuldigten 2 die nötigen Ressourcen vorhanden, um einen selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensentwurf zu generieren. Wichtig sei zudem, dass er seine Therapie fortsetze und immer fortgesetzt habe. Er sei ins CD.________ (Behandlungszentrum) überstellt worden und suche nun nach einer Lösung, die für ihn passe, eventuell auch eine ambulante Behandlung. Gemäss der Bewährungshelferin habe der Beschuldigte 2 die Obliegenheit, abstinent zu bleiben, und müsse weiterhin Blutproben abgeben. Unter Berücksichtigung dieser Perspektive sei eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kontraproduktiv. Der Beschuldigte 2 brauche eine Therapie, um weitere Rückfälle zu verhindern. Er wohne nun bei seiner Mutter, was für ihn die beste Lösung sei, da er damit nicht mehr in seinem alten Umfeld, sondern von seinen beiden Eltern sowie seinem BI.________(Verwandtschaftsgrad) umgeben sei. Der Beschuldigte 2 habe mithilfe der Unterstützung seiner Familie das deliktsfreie Leben in die Hand genommen. Schliesslich werde auf die Aktennotiz bezüglich des Telefonats mit der Klinikleitung von AU.________ (Klinik) verwiesen. So habe der Beschuldigte 2 seit seinem Eintritt grosse Fortschritte gemacht. Er habe noch einen langen Weg vor sich, sei aber bereits in der Hälfte des Fahrplanes. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen sei dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen (pag. 3176 f.).
Unter dem Titel der Spezialprävention sei ferner die relative Abgeltung in Form des freiwilligen Klinikaufenthalts zu berücksichtigen. Der Beschuldigte 2 habe sich während der Dauer eines Jahres bereits in einem Zustand, welcher der Halbgefangenschaft gleichkomme, befunden. Der Beschuldigte 2 habe seit zwei Jahren bewiesen, dass er nicht wieder delinquiere und diesbezüglich Vertrauen schaffen können. Die Strafen bedingt auszusprechen, sei für ihn ermutigender und durch die bedingt ausgesprochene Strafe habe er ein Damoklesschwert über sich, da die Strafe widerrufen werden könnte, wenn nochmals etwas passiere (pag. 3178).
40.1.3 Erwägungen der Kammer
Für die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zum bedingten Strafvollzug ist auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2772, S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass einschlägige Vorstrafen bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten sind. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten 2 knapp eine neutrale Legalbewährungsprognose und erwog, er habe Einsicht in das Unrecht seiner Taten erlangt und damit zusammenhängend auch verstanden, dass er sich mit seinem deliktischen Verhalten sein Leben zerstöre, was sich mitunter auch im Umstand zeigte, dass er einen Entzug angetreten habe, um damit seinem bisherigen Lebenswandel zu entkommen. Er schmiede zudem Pläne für die Zukunft, welche eine geordnete Ausbildung und geregelte Verhältnisse umfasste (pag. 2790 f., S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Während die Vorinstanz knapp eine günstige Legalprognose annehmen konnte, ist eine solche gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nunmehr zu verneinen.
Wie bereits unter dem Titel Täterkomponenten ausgeführt, ist der Beschuldigte 2 mehrfach und teils einschlägig vorbestraft. Er liess sich vom Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 nicht beeindrucken und beging die vorliegend in Rechtskraft erwachsenen Delikte allesamt nach dieser Zeit. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und indiziert eine erhöhte Rückfallgefahr, was unter anderem durch die anhaltende Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes im November 2020 belegt ist. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, wurde der Beschuldigte 2 mit Urteil vom 9. November 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich überdies 23 Tage in Untersuchungshaft (pag. 3119 f.). Diese neue Strafe während laufendem Verfahren gewichtet die Kammer als besonders negativ, insbesondere auch aufgrund der einschlägigen Delikte. Doch vermochten weder dieses Urteil noch die Untersuchungshaft den Beschuldigten 2 davon abzuhalten, auch während des Aufenthalts in der Reha AU.________ (Klinik) weiterhin Betäubungsmittel zu konsumieren. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Beschuldigte 2 um einen Drogenentzug bemühte und gemäss eigenen Angaben seit einigen Monaten abstinent von Kokain lebt. Erschwerend ins Gewicht fällt allerdings der (unfreiwillige) Austritt aus der Reha AU.________ (Klinik). Dem Verlaufsbericht vom 11. April 2022 ging noch hervor, dass der weitere Verbleib des Beschuldigten 2 im Rehabilitationszentrum empfohlen und eine Verlängerung der Kostengutsprache beantragt wurde (pag. 3132). Auch äusserte der Beschuldigte 2 selbst seine Motivation und Wunsch am Verbleib in der Klinik in einem handschriftlich verfassten Motivationsschreiben, indem er ausführte, sich noch nicht bereit zu fühlen, aus der sicheren Struktur auszutreten. Er habe Angst, dass er wieder rückfällig werde, wenn er austrete, da er noch nicht 100% stabil sei (pag. 3134). Doch nur knapp einen Monat später erfolgte dann der Ausschluss aus der Klinik. Gemäss einer E-Mail des Fallkoordinators hatte der Beschuldigte 2 die Bereitschaft zur Therapie, Transparenz und Zusammenarbeit nicht mehr aufbringen können. Es hätten vier intensive Gespräche innerhalb von sieben Tagen stattgefunden, um die Zusammenarbeit wiederherzustellen, jedoch ohne erkennbaren Effekt (pag. 3135). Dass der Ausschluss derart kurz nach seinem Motivationsschreiben stattfand, erklärte der Beschuldigte 2 mit dem Verhältnis zu den Therapeuten und er habe das Gefühl gehabt, nicht mehr ernst genommen zu werden. Er sei einmal durch äussere Einflüsse positiv auf Kokain getestet worden, was er dementiert habe (pag. 3151, Z. 17 ff.). Den Verlaufsberichten sind, wie bereits ausgeführt, etliche Konsumvorfälle dokumentiert, welche mit dem Beschuldigten 2 jeweils aufgearbeitet und Gespräche geführt wurden (pag. 3130). Folglich war der Umstand, dass eine vollständige Abstinenz (noch) nicht erreicht werden konnte, nicht ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung und Fortführung der Therapie. Vielmehr führte auch die Zentrumsleitung der Rehaklinik kurz vor dem ersten Termin der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Telefonat mit der Verfahrensleitung aus, der Beschuldigte 2 sei etwa in der Hälfte des Fahrplans und habe noch einen langen Weg vor sich (Aktennotiz vom 8. April 2022; pag. 3031 f.). Der Beschuldigte 2 befand sich somit in einem geschützten Rahmen, nahm eine Therapie in Anspruch und bei der Arbeits- bzw. Lehrstellensuche unterstützt. Doch trotz dieser grundsätzlich guten Ausgangslage gelang es ihm nicht, die Motivation bzw. die Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit aufzubringen, seine Therapie fortzuführen und gänzlich Abstinent zu leben. Ob es sich beim Spitalaufenthalt im März 2022 um eine Überdosis gehandelt hatte oder nicht, wie die Verteidigung vorbringt, kann überdies offenbleiben. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte 2 etliche Konsumvorfälle hatte, obwohl der um die Wichtigkeit der Abstinenz, auch in Anbetracht der laufenden Strafverfahren, wusste.
Auch den auf den Ausschluss folgenden Aufenthalt im CD.________(Behandlungszentrum) brach der Beschuldigte 2 kurzerhand wieder ab mit der Begründung, es sei nicht der optimale Ort für ihn gewesen. Von halb 9 arbeiten bis um 12 Uhr und am Nachmittag ist nichts mehr, das habe seine Struktur wieder kaputt gemacht. Man habe ihn lange nicht ins Fitness gehen lassen und alles sei umgebaut worden, er habe auch kein Schlagzeug benutzen können (pag. 3151, Z. 38 ff.). Obwohl der Beschuldigte 2 nun bei seiner Familie lebt und gemäss eigener Angaben sowohl um Arbeit (pag. 3150, Z. 22 ff.) als auch um anderweitige Therapiemöglichkeiten bemüht ist (pag. 3153, Z. 40 ff.), so lassen seine Handlungen und Aussagen wenig Einsicht in grundlegende Problematiken erkennen, sondern vielmehr seiner eigenen Vorstellung einer «geeigneten» Institution. Die bisherigen Fortschritte und auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte 2 seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, vermögen in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und angesichts der bis dahin andauernden einschlägigen Delinquenz keine Umstände begründen, die auf eine positive Legalprognose schliessen lassen würden. Vielmehr drängt sich, insbesondere auch angesichts seiner Unbelehrbarkeit bezüglich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine ungünstige Prognose auf.
Für diese Schlussfolgerung spricht schliesslich auch, dass dem Beschuldigten 2 in einem anderen Verfahren konkret die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu bewähren. Den edierten Verfahrensakten des Richteramts AX.________(Ortschaft) ergeht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. November 2021, dass der Oberstaatsanwalt des Kantons X.________(Kanton) ursprünglich einen unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gefordert hatte, aber dann, als der Beschuldigte 2 die Therapie in der Reha AU.________ (Klinik) begann, mit dem Verfahren zuwartete. Nach Eingang eines positiven Berichts wurde in der Folge das abgekürzte Verfahren an die Hand genommen und der Beschuldigte 2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, verbunden mit der Weisung, die Therapie in AU.________ (Klinik) fortzuführen (unpaginiert, S. 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 9. November 2021, Geschäfts-Nr. AY.________ (Verfahrensnummer)). Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte 2 an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, im Moment des Rauswurfes bei der Reha AU.________ (Klinik) sei er sich vielleicht den Konsequenzen nicht richtig bewusst gewesen (pag. 3153, Z. 27 f.). Klarer, als dies vorliegend geschehen ist, hätten dem Beschuldigten 2 die Konsequenzen seines Verhaltens allerdings nicht vorgehalten werden können. Dass er auch vor diesem Hintergrund seine Chancen in der Therapieanstalt in AU.________ (Klinik) nicht nutzte, manifestiert seine Uneinsichtigkeit. Vor diesem Hintergrund entfällt zudem jegliche Notwendigkeit eines Damoklesschwerts, wie dies die Verteidigung vorbringt. Ein solches hing bereits seit Jahren über dem Beschuldigten 2, hielt ihn indes nicht von weiterer Delinquenz ab.
Bei einer Gesamtwürdigung muss dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose gestellt werden. Damit fällt der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe ausser Betracht. Der Strafaufschub ist zu verneinen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dass der Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten 2 eine Belastung darstellt und mit einer gewissen Härte verbunden ist, ist hinzunehmen. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Geldstrafe ist mit derselben Begründung ebenfalls zu vollziehen, womit die zusätzliche Ausfällung einer Verbindungsbusse (so noch in erster Instanz ausgefällt) entfällt.
41. Fazit
Nach Auffassung der Kammer ist eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen. Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe (Zusatzstrafe) von 75 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt.
42. Übertretungsbusse
Wie hiervor bereits ausgeführt (vgl. Ziff. I.5. hiervor), ist die Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum, begangen vom 16. Januar 2018 bis
30. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen (Ziff. C.III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz hielt in der Urteilsbegründung allerdings fest, es sei vergessen worden, im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Übertretungsbusse als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 (CE.________ (Verfahrensnummer)) ausgefällt worden sei (pag. 2797, S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Tatsächlich unterblieb dieser Zusatz im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv. Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Da das Gericht die Zusatzstrafe in der Weise bestimmt, dass er nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), erfolgte diese zugunsten des Beschuldigten 2. Der Sachverhalt ist vorliegend klar, die Berichtigung bedarf keiner Interpretation oder Weiterungen. Das Versehen wäre auf Gesuch hin vorinstanzlich ohne weiteres berichtigt worden und ist aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen von der Kammer zu vervollständigen (Art. 408 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4).
V. Zivilpunkt
43. Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen zu Art. 41 OR ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2803, S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
44. Forderung der E.________ AG (Zivilklägerin)
Die Vorinstanz sprach der Zivilklägerin die von ihr geltend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 2'072.05 zu (pag. 961.2 ff.; Ziff. A.V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2652). Sie verurteilte den Beschuldigten 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________ zu entsprechender Zahlung an die Zivilklägerin (pag. 2805 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Verteidigung brachte namens des Beschuldigten 1 oberinstanzlich vor, der Betrags des Schadens sei anerkannt, allerdings nicht die Schadensposition der verdorbenen Esswaren in der Tiefkühltruhe (Verweis auf pag. 2544, Z. 36 ff.). Die aufgelistete Position stelle eine reine Parteibehauptung dar und die geltend gemachten Schäden seien nicht nachgewiesen. Die Forderung sei im Umfang von
CHF 440.05 auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 3173).
Vorliegend erfolgen Schuldsprüche bezüglich den betreffenden Sachverhalt, die Tathandlungen zum Nachteil von Y.________ (Erledigungsrapport der Kantonspolizei X.________(Kanton) vom 18. April 3018; pag. 946 ff.), weshalb der Zivilpunkt diesbezüglich bestätigt werden kann. Gemäss Beweisergebnis der Vorinstanz wurde die Tiefkühltruhe geöffnet und anschliessend nicht wieder verschlossen (pag. 2720, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Den Kontakt mit der fraglichen Truhe stritten die Beschuldigten nicht ab. W.________ sagte schliesslich auch aus, F.________ habe gesagt, er wolle das Gebäude nicht mit leeren Händen verlassen und sei dann mit einem grossen Kübel Glace hinausgekommen (pag. 1151, Z. 131 ff.). Der Beschuldigte 1 hat aufgezeigt, dass er sich um fremdes Eigentum foutiert. Wenn er ausführt, er habe die Kühltruhe zugetan, ist von einer Schutzbehauptung auszugehen. Hinsichtlich des Verderbens der Waren handelte der Beschuldigte 1 eventualvorsätzlich, was für die zivilrechtliche Haftung für den Schaden allerdings genügt. So musste er bei nicht richtigem Schliessen der Tiefkühltruhe mit dem Verderb der sich darin befindlichen Esswaren rechnen.
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist die Forderung, wenn auch mittels einer Auflistung der Positionen durch Y.________, rechtsgenüglich ausgewiesen (pag. 961.6). Es wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 2805 f., S. 115 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Soweit die Verurteilung zur solidarischen Haftbarkeit betreffend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren betreffend W.________ separat geführt und mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 erledigt wurde (pag. 2937; pag. 2939 ff.). Aufgrund der Erledigung im Strafbefehlsverfahren wurde die Zivilklage von Y.________ gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Ziff. 15. des Strafbefehls, pag. 2943). Der Kammer ist es demnach verwehrt, W.________ zu einer solidarischen Haftbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zu verurteilen.
Der Beschuldigte 1 ist somit in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 418 Abs. 3 StPO zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 2'072.05 Schadenersatz an die E.________ AG in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ für den gesamten Betrag.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen.
VI. Kosten und Entschädigung
45. Verfahrenskosten
45.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf den Beschuldigten 2 sind, ebenso wie die anteilsmässige Ausscheidung und Auferlegung der Verfahrenskosten, in Rechtskraft erwachsen – der Beschuldigte 2 hat somit die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'583.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich zu tragen.
Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die auf den Beschuldigten 1 anteilsmässig entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich – exklusive amtlicher Entschädigung – auf CHF 16'324.35 und werden dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung auferlegt (vgl. zur Zusammensetzung und Aufteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten je nach Verfahrensaufwand die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 2810 f., S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Schliesslich sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Widerrufsverfah-rens zu verlegen (vgl. pag. 2795, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese werden für den Beschuldigten 2 auf CHF 300.00 festgesetzt und zur Bezahlung auferlegt.
45.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen dasselbe Urteil ergreifen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auf die Gutheissung oder Abweisung ihrer Anträge abzustellen ist (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 428 StPO). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenregelung bei einer Anschlussberufung (Domeisen, a.a.O., N. 12 zu Art. 428 StPO).
Soweit F.________ betreffend wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 auf CHF 800.00 festgesetzt und verlegt (pag. 3078 ff.), weshalb sie nachfolgend nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden vorliegend auf CHF 5'000.00 bestimmt, da sowohl Berufung als auch Anschlussberufung – wenngleich je beschränkt – zu beurteilen waren (Art. 24 Bst. a i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu beachten ist schliesslich, dass mehrere Verfahrensbeteiligte involviert waren, was eine weitere Erhöhung rechtfertigt (Art. 6 Abs. 2 VKD). Die Generalstaatanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen weit überwiegend, so dass die Beschuldigten die ganzen Kosten zu tragen haben.
Die Berufung war in Bezug auf den Beschuldigten 2 auf die Strafzumessung beschränkt; diesem praxisgemässen Reduktionsfaktor steht allerdings ein nicht unerheblicher Aufwand, nicht zuletzt aufgrund der umfangreichen Akten, gegenüber (vgl. Art. 5 VKD). In der Gebühr enthalten sind ferner die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Im Berufungsverfahren war es das Verfahren betreffend dem Beschuldigten 1, welchem namentlich aufgrund der schwerwiegenderen Vorwürfe hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und nicht zuletzt als Folge dessen Anschlussberufung grössere Bedeutung zukam und welches auch den grösseren Aufwand verursachte. Unter den Beschuldigten werden von den Verfahrenskosten daher CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren des Beschuldigten 1 und von
CHF 2'000.00 für dasjenige des Beschuldigten 2 ausgeschieden.
Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 keine Kosten ausgeschieden.
46. Amtliche Entschädigung
46.1 Rechtliche Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
46.2 Erstinstanzliches Verfahren
46.2.1 Beschuldigter 1
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt C.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 15. Januar 2021 (pag. 2596 ff.) sowie unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bereits ausgerichteten Entschädigung von
CHF 1'719.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. pag. 2811, S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 2042 ff.). Rechtsanwalt C.________ wurde für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 19'368.25 entschädigt. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern nunmehr die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
46.2.2 Beschuldigter 2
Auf die Begründung der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt A.________ gestützt auf die Honorarnote vom 15. Januar 2021 (pag. 2634 ff.) und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 20. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) (CF.________ (Verfahrensnummer)) bereits ausgerichteten Entschädigung von
CHF 2'047.40 (pag. 1935) ist vorliegend zurückzukommen. Die Vorinstanz kürzte das geltend gemachte Honorar um die bereits mit Verfügung vom 20. März 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) (CF.________(Verfahrensnummer); pag. 1935) entrichtete Entschädigung um CHF 2'047.40 auf CHF 12'636.80, ohne dies näher zu begründen. Der Honorarnote vom 19. März 2019 kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt A.________ seine Aufwände für das Verfahren im Kanton X.________(Kanton) separat geltend machte (pag. 1938 f.); die Positionen decken sich denn auch nicht mit jenen der Honorarnote vom 15. Januar 2021 (pag. 2634 f.). Dafür, dass es sich nicht um die selbigen und damit abziehbaren Aufwände handelt, spricht auch, dass die Vorinstanz den Rückforderungsbetrag wiederum gestützt auf das volle geltend gemachte Honorar festlegte (pag. 2811, S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt A.________ Aufwände von 9.17 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 180.00 zugestand, obwohl derartige der Honorarnote vom 15. Januar 2021 nicht zu entnehmen sind. Schliesslich erläutert die Vorinstanz die Erhöhung der Auslagen von CHF 800.00 auf CHF 901.00 und die Berücksichtigung eines Reisezuschlags von CHF 150.00 nicht, da solche ebenfalls nicht geltend gemacht wurden. Der Vorinstanz zuzustimmen ist dahingehend, dass das geltend gemachte Honorar in Anbetracht der effektiven Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um eine Stunde zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bzw. nach Vornahme der entsprechenden Korrekturen resultiert die – bereits ausgerichtete und da offenbar korrekt berechnete – amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 12'636.80. Einzig der nachforderbare Betrag erfährt eine Anpassung.
D.________ hat dem Kanton Bern die bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 12'636.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 2'943.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
46.3 Oberinstanzliches Verfahren
46.3.1 Beschuldigter 1
Rechtsanwalt C.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit
Honorarnote vom 27. Juli 2022 einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden zu
CHF 200.00, ausmachend CHF 6'000.00, Reisezuschläge von insgesamt CHF 150.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 167.60 geltend, was – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer – eine beantragte Entschädigung von CHF 6'804.06 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 ergibt (pag. 3199 f.). Der von Rechtsanwalt C.________ geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs allerdings zu hoch. Zunächst ist die Position des geschätzten künftigen Aufwands für die Besprechung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern mit seinem Klienten von einer Stunde um eine halbe Stunde auf angemessene 0.5 Stunden zu kürzen. Vom geltend gemachten Aufwand entfallen 11.5 Stunden auf das Aktenstudium (vgl. die Positionen vom 9. April 2022, vom 10. April 2022 und Vorbereitung bzw. Auffrischung des Plädoyers vom 11. April 2022 und vom 26. Juli 2022). Angesichts dessen, dass sich der oberinstanzliche Parteivortrag (vgl. pag. 3169 ff.) inhaltlich weitgehend mit dem erstinstanzlichen Parteivortrag deckt (pag. 2572 ff.), Rechtsanwalt C.________ den Einwand betreffend die Verletzung des Anklageprinzips sowie die Vorbringen hinsichtlich der beantragten Freisprüche von den Ziffern 1.3, 1.4 und 4.1 der Anklageschrift bereits in erster Instanz vorgebracht hat (vgl. pag. 2572 f.), erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt C.________ für das Aktenstudium einen Aufwand von 8 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um 3.5 Stunden gleichkommt. Weiter ist der geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juli 2022 und vom 14. April 2022 [recte: 29. Juli 2022] von insgesamt 8 Stunden aufgrund der effektiven Verhandlungsdauer von rund 4 Stunden (pag. 3146; pag. 3182) und einer Stunde für die mündliche Urteilseröffnung (pag. 3182) inklusive Nachbesprechung um 3 Stunden auf 5 Stunden zu kürzen. Was die für Korrespondenz in Form von Mails an den Klienten ausgewiesenen 180 Minuten bzw. 3 Stunden angeht, so ist der Honorarnote ersichtlich, dass bei bestimmten Positionen (vgl. die Positionen vom 26. Januar 2021, vom 11. August 2021, vom 7. April 2022, vom 9. April 2022, vom 11. April 2022 und vom 19. Juli 2022), ausmachend 45 Minuten, ebenfalls Telefongespräche mit der Klientschaft mit selbigen Datum von jeweils zwischen 5 bis 10 Minuten finden. Die Kammer erachtet es als gerechtfertigt, diese «zusätzliche Kommunikation» mit dem Beschuldigten 1 per Mail um 0.5 Stunden zu kürzen resp. für die Korrespondenz mit dem Klienten per Mail einen Aufwand von 2.5 Stunden zu entschädigen.
Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.
Zusammengefasst wird Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5'188.55 ausgerichtet (22.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von
CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von total CHF 150.00 und Auslagen von CHF 167.60 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'817.60). Die Berechnung des vollen Honorars und des rückforderbaren Betrags ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte 1 im Umfang von
CHF 5'188.55 rückzahlungspflichtig, und hat Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 1'696.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
46.3.2 Beschuldigter 2
Rechtsanwalt A.________ machte mit Honorarnote vom 27. Juli 2022 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 24.83 Stunden geltend (pag. 3201 f.). Von diesem geltend gemachten Aufwand entfallen insgesamt 5.5 Stunden auf das Aktenstudium (vgl. die Positionen vom 29. März 2022, vom 5. April 2022 und vom 6. April 2022), was der Kammer zu hoch erscheint. In dieser Zeit edierte die Kammer, soweit den Beschuldigten 2 betreffend, die amtlichen Akten AY.________ (Verfahrensnummer) des Amtsgerichts AX.________(Ortschaft) und die Einstellungsverfügung BA.________ (Verfahrensnummer) der Staatsanwaltschaft X.________(Kanton). Die Einstellungsverfügung, ebenso wie der Strafbefehl von W.________, wurden den Parteien dann allerdings erst mit Verfügung vom 7. April 2022 zugestellt und Gelegenheit erteilt, die Akten des Amtsgerichts AX.________(Ortschaft) einzusehen (pag. 3029). Einzig der Leumundsbericht und die Strafregisterauszüge erhielten die Parteien mit Verfügung vom 5. April 2022 (pag. 2936). Diese Akteneingänge rechtfertigten keinen derartigen Aufwand, zumal sich hinsichtlich der Aktenlage im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen Neuerungen ergaben. Es erscheint gerechtfertigt, Rechtsanwalt A.________ für das Aktenstudium 3.5 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um 2 Stunden gleichkommt. Ferner ist der geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Position vom 27. Juli 2022) aufgrund der effektiven Dauer (pag. 3146; pag. 3182) um eine Stunde auf 4 Stunden zu kürzen.
Zusammengefasst wird Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 5'006.95 ausgerichtet (21.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von
CHF 200.00, zuzüglich Reisezuschläge von insgesamt CHF 150.00 und Auslagen von CHF 199.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 4'649.00). Die Berechnung des vollen Honorars und des rückforderbaren Betrags ergibt sich aus dem Dispositiv. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'006.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 1'157.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
47. Rechtskräftige Verfügungen
Die vorinstanzlichen Verfügungen betreffend den Zivilpunkt (Ziff. A.VI.1. bis 4. und C.VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2652 ff.), sind, mit Ausnahme der oberinstanzlich zu beurteilenden Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages und der sichergestellten Drogen und Gegenstände, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.5. hiervor).
48. Verfügungen betreffend den Beschuldigten 1
48.1 Einziehung zur Vernichtung
Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Drogen und der beschlagnahmten Gegenstände kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2809, S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer ist der Überzeugung, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzig zur Begehung einer Straftat bestimmt waren und die Drogen die Sicherheit von Menschen gefährden. Betreffend die gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehenden Drogen und Drogenutensilien wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
48.2 Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vermögenswerte, welche u.a. durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht hingegen eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Seitens des Beschuldigten 1 wurde nicht die Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags an sich angefochten. Vielmehr beantragte er die Korrektur der zu verrechnenden Kosten dergestalt, dass den gestellten Anträgen gefolgt und sich die dem Beschuldigten 1 aufzuerlegenden Verfahrenskosten entsprechend reduzierten (pag. 2857).
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2018 wurde im Kinderzimmer des Beschuldigten 1 ein Geldbetrag von CHF 1'805.57 (CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) gefunden (pag. 1707) und beschlagnahmt (pag. 1709). Vorliegend liess sich der Nachweis, es handle sich dabei um Drogengeld, nicht explizit erbringen, obwohl die Kammer von der Tätigkeit des Beschuldigten 1 im Drogenhandel überzeugt ist. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57 wird mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet. Der Beschuldigte 1 hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'518.78 zu bezahlen.
48.3 DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten 1 (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten (PCN ________ und ________) vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
49. Verfügungen betreffend den Beschuldigten 2
49.1 DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten 2 (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienlicher Daten).
VIII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 betreffend B.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. Das Strafverfahren gegen B.________
wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 in I.________, gemeinsam mit K.________ z.N. des L.________(Verein) (Sachschaden: ca. 1'742.00), mangels Strafantrag;
wegen Hausfriedensbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 in I.________, gemeinsam mit K.________ z.N. des L.________(Verein), mangels Strafantrag;
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16. Januar 2018 in M.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere am 23. November 2017 und früher in M.________(Ortschaft), durch Konsum unbestimmter Mengen Marihuana, infolge Eintritts der Verjährung;
wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), infolge Eintritts der Verjährung
eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
2. B.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 28. Mai 2018 und dem 22. Juni 2018 M.________(Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
3. B.________ schuldig erklärt wurde:
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag: total ca. CHF 119.00), begangen
3.1.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der G.________ (Versuch);
3.1.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen) (Versuch);
3.1.3 am 27. Januar 2018 in AC.________, gemeinsam mit F.________ und W.________ z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 119.00);
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen,
3.2.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der G.________ (Sachschaden: ca. 3'500.00);
3.2.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00);
3.2.3 am 27. Januar 2018 in AC.________, gemeinsam mit F.________ und W.________ z.N. Y.________, Pächter des Z.________ (Sachschaden: ca. 1'490.25);
des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
3.3.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der G.________;
3.3.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen);
3.3.3 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG);
3.3.4 am 27. Januar 2018 in AC.________, gemeinsam mit F.________ und W.________ z.N. Y.________, Pächter des Z.________;
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum, mehrfach begangen, in der Zeit vom 16. Januar 2018 bis 30. Dezember 2019 in M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich Marihuana und Xanax, so insbesondere am 6. Juni 2018 und früher in M.________(Ortschaft) und anderswo, durch Konsum unbestimmter Mengen Xanax;
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________;
4. Betreffend den Zivilpunkt verfügt wurde:
4.1 die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen B.________ wird abgewiesen;
4.2 in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);
4.3 es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger Sportverein L.________(Verein) die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne (Art. 122 Abs. 4 StPO);
4.4 es wird festgestellt, dass B.________ anerkannt habe, dem Zivilkläger Y.________, Pächter der Z.________, einen Betrag von CHF 200.00 in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ und W.________ zu schulden und die Zivilklage insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.
II.
B.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 125.7 Gramm Heroingemisch (bzw. 26.6 Gramm reines Heroin) am 6. Juni 2018 und früher in M.________(Ortschaft);
des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag: total ca. CHF 703.60), begangen
in der Zeit vom 18. Juli 2017 bis 19. Juli 2017 in I.________, gemeinsam mit K.________ z.N. des L.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 203.60);
ca. im August 2017 in M.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________ und D.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00);
in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Versuch);
der Sachbeschädigung in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, D.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00);
und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.3. hiervor und in Anwendung der Artikel
22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 3, 51, 106, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186, 333 StGB
Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG
Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. 19 Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 27 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 15'840.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3’960.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 36 Tage festgesetzt.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.
Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 16'324.35.
Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 3'000.00.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt C.________ mit CHF 19'368.25 entschädigt.
B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 19'368.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 6'590.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'188.55.
B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'188.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt:
B.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR zur Bezahlung von
CHF 2'072.05 Schadenersatz an die Zivilklägerin E.________ AG in solidarischer Haftbarkeit mit F.________ verurteilt.
Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erstinstanzlich und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.
V.
Weiter wird verfügt:
Der bei B.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'805.57
(CHF 1'750.00 und EUR 50.00 resp. CHF 55.57) wird vollumfänglich zur teilweisen Deckung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 19'324.35
(CHF 16'324.35 + CHF 3'000.00) verwendet. B.________ hat damit noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 17'518.78 zu bezahlen.
Die sichergestellten Drogen (22 Gramm Amphetamin, Asservatenkammer Polizei Kanton X.________(Kanton) unter der Nr. AT.________(Nummer)) werden zur Vernichtung eingezogen
(Art. 69 StGB).
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 016)
1 Waage (Verz.-Nr. 028)
1 Waage (Verz.-Nr. 029)
2 Waagen (Verz.-Nr. 031)
1 Heissluftfön, rot (Verz.-Nr. 033)
1 Plastikschlüssel, weiss (Verz.-Nr. 035)
1 Plastiksieb (Verz.-Nr. 036)
1 Suppenlöffel (Verz.-Nr. 036)
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B.________ (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von B.________ (PCN ________ und ________) vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienlicher Daten).
B.
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. Januar 2021 betreffend D.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. Das Strafverfahren gegen D.________
1.1 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads), angeblich begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 zwischen M.________(Ortschaft) und P.________(Ortschaft), infolge Eintritts der Verjährung;
1.2 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), angeblich begangen in der Zeit vor dem 16. Januar 2018 in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, durch Konsum namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine, Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain, infolge Eintritts der Verjährung
eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
2. D.________ schuldig erklärt wurde:
2.1 des Diebstahls, mehrfach begangen und Versuch dazu (Deliktsbetrag: total ca. CHF 2’460.00), begangen
2.1.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der G.________ (Versuch);
2.1.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen) (Versuch);
2.1.3 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Versuch);
2.1.4 ca. im August 2017 in M.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________ und B.________ z.N. von V.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 500.00);
2.1.5 in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 6. Oktober 2017 in CG.________ (Ortschaft), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Deliktsbetrag: ca. CHF 1'360.00);
2.1.6 in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 6. Februar 2018 in AC.________, gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________(AG) (Deliktsbetrag: ca. CHF 600.00);
2.2 der Hehlerei, begangen am 22. Mai 2018 in M.________(Ortschaft) z.N. des Geschäfts AO.________ (Deliktsbetrag: CHF 450.00);
2.3 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen (Sachschaden: total ca.
CHF 6'700.00),
2.3.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der G.________ (Sachschaden: ca. 3'500.00);
2.3.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen) (Sachschaden: ca. 1'000.00);
2.3.3 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der U.________(AG) (Sachschaden: ca. 1'000.00);
2.3.4 in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 6. Oktober 2017 in CG.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein) (Sachschaden: ca. CHF 1'200.00);
2.4 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
2.4.1 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der G.________;
2.4.2 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der T.________(Unternehmen);
2.4.3 in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________, B.________ und K.________ z.N. der U.________(AG);
2.4.4 in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 6. Oktober 2017 in CG.________(Ortschaft), gemeinsam mit F.________ z.N. des Vereins AL.________(Verein);
2.4.5 in der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 6. Februar 2018 in AC.________, gemeinsam mit F.________ z.N. der AN.________(AG);
2.5 der Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung, begangen am 6. Februar 2018 und am 26. März 2018 auf dem Regionenposten der Polizei Kanton X.________(Kanton) in AC.________;
2.6 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch
2.6.1 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 18. September 2017 bis 19. September 2017 in P.________(Ortschaft), gemeinsam begangen mit B.________, F.________ und K.________;
2.6.2 Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis, begangen in der Zeit vom 19. September 2017 bis ca. November/Dezember 2017 in M.________(Ortschaft) und anderswo;
2.6.3 Führen eines Motorfahrzeugs obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, begangen in der Zeit vom 19. September 2017 bis ca. November/Dezember 2017 in M.________(Ortschaft) und anderswo;
2.7 der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen
2.7.1 in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 6. Februar 2018 in AC.________;
2.7.2 am 19. Juni 2018 sowie in der Zeit davor, in M.________(Ortschaft) und anderswo;
2.8 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch
2.8.1 Aufbewahrung, Erwerb, Besitz und Anstaltentreffen zur Vermittlung von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, durch
2.8.1.1 Aufbewahrung zum Eigenkonsum von 15,5 Pillen Xanax „u94“, 31 Pillen Xanax „Upsohn 55“, 15 Pillen Buscopan 10 mg, 51 Pillen Trittico 100 trazodone hydrochlo, 3 Pillen Organon TZ 5 (Remeron 30 mg), 3 Kapseln NVR R30 (Ritalin LA 30 mg) sowie 3 weisse Pillen mit unbekanntem Wirkstoff, am 19. Juni 2018 sowie in der Zeit davor in AC.________;
2.8.1.2 Erwerb und Besitz einer unbestimmten Menge Cannabis, Amphetaminen und rezeptpflichtigen Medikamenten (insbesondere Xanax und Codein), zum Eigenkonsum am 5. Mai 2019 in AC.________ und anderswo, sowie Besitz zum Eigenkonsum sowie Anstaltentreffen zum Verschaffen an andere Personen zum gemeinsamen Konsum von 22 Gramm Amphetaminen, am 5. Mai 2019 in AC.________ und anderswo;
2.8.2 Konsum von Betäubungsmitteln, namentlich von Cannabis, Xanax, Codein, Amphetamine und Methamphetamine, Benzodiazepine, Heroin und Kokain, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Januar 2018 bis 30. Dezember 2019 in AC.________, M.________(Ortschaft)/AH.________(Ortschaft) und anderswo in der Schweiz, so insbesondere durch
2.8.2.1 Konsum von Heroin, Benzodiazepine, Kokain und Cannabis, sowie Besitz zum Konsum von 0.5 Gramm Crystal Meth, 0.5 Gramm Marihuana, 3 Pillen Ecstasy und 14 Pillen Xanax, am 19. Juni 2018 sowie in der Zeit davor in M.________(Ortschaft) und anderswo;
2.8.2.2 Konsum von Xanax und Codein, am 5. Mai 2019 in AC.________ und anderswo.
3. D.________ in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 (CE.________(Verfahrensnummer)).
4. D.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 12'583.35 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
5. Auf eine Landesverweisung verzichtet wurde.
6. Im Zivilpunkt verfügt wurde:
6.1 die Forderung der Zivilklägerin AJ.________ gegen D.________ wird abgewiesen;
6.2 in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin G.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);
6.3 es wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin AL.________(Verein) ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen habe und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen könne (Art. 122 Abs. 4 StPO);
6.4 für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen zugesprochen.
7. Weiter verfügt wurde, dass folgende beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
7.1 1 Balisong (Butterflymesser), Klingenlänge ca. 10 cm, defekt
7.2 1 Stellmesser mit automatischem Mechanismus, Klingenlänge ca. 8 cm, defekt
7.3 1 Messer «Cardsharp»
7.4 1 Mobiltelefon Marke iPhone 8+ Gold (64GB).
II.
D.________ wird
gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.2. hiervor und in Anwendung der Artikel
34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 3, 51, 106, 139 Ziff. 1,144 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 186, 304 Ziff. 1, 305 Abs. 1 und 2, 333 StGB
22, 34, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 3, 51, 106, 139 Ziff. 1,144 Abs. 1, 186, 333 aStGB
94 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG
33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 1 lit. c, 5 Abs. 1 lit. f (a)WG
19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. lit. c BetmG
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2019 (CE.________(Verfahrensnummer)).
3. Zu den anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00.
III.
Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons X.________(Kanton) vom 18. September 2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren werden auf
CHF 300.00 bestimmt und D.________ auferlegt.
Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.________, Rechtsanwalt A.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt A.________ mit CHF 12'636.80 entschädigt.
D.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'636.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz von CHF 2'943.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'006.95.
D.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'006.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt A.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'157.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V.
Weiter wird verfügt:
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von D.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienlichen Daten von D.________ (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienlicher Daten).
C.
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten 1 / Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Generalstaatsanwaltschaft / Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin BD.________
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1 / Anschlussberufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt A.________
- der Generalstaatsanwaltschaft / Berufungsführerin, v.d. Staatsanwältin BD.________
- der Zivilklägerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA; Dispositiv und Begründung; sofort)
- der Polizei Kanton X.________(Kanton), Fachbereich Asservate (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Migrationsamt des Kantons X.________(Kanton) (nur Dispositiv; vorab zur Information; auszugsweise soweit den Beschuldigten 2 betreffend [Ziff. B.])
- dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Begründung; sofort; auszugsweise soweit den Beschuldigten 2 betreffend [Ziff. B.])
Bern, 29. Juli 2022
(Ausfertigung: 13. Dezember 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
1
SK 21 266
SK 21 268
SK 21 271
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
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Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
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Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
BGE 144 IV 383ATF 144 IV 383DTF 144 IV 383
Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP
Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ
Art. 334 StPOart. 334 CPPart. 334 CPP
SK 19 377
6B_633/2015
6B_100/2014
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
6B_720/2018
6B_149/2017
6B_544/2012
6B_640/2011
BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
BGE 133 IV 235ATF 133 IV 235DTF 133 IV 235
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6B_760/2017
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Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
6B_638/2019
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_1180/2015
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6B_100/2014
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_1302/2020
6B_299/2020
6B_1/2013
6B_678/2013
6B_453/2011
BGE 138 IV 47ATF 138 IV 47DTF 138 IV 47
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
6B_1464/2021
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312
6B_504/2019
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
6B_1440/2019
6B_1070/2018
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
BGE 120 IV 334ATF 120 IV 334DTF 120 IV 334
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 3 JStGart. 3 DPMinart. 3 DPMin
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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 3 JStGart. 3 DPMinart. 3 DPMin
Art. 2 JStGart. 2 DPMinart. 2 DPMin
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6B_918/2021
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6B_918/2021
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
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6B_828/2020
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a StGBart. 19a CPart. 19a CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
6B_1079/2016
6B_249/2016
6B_243/2016
6B_748/2015
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
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BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 113 IV 32ATF 113 IV 32DTF 113 IV 32
6B_1070/2018
6B_154/2019
6B_254/2018
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_15/2019
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 50 ORart. 50 COart. 50 CO
Art. 50 VAWart. 50 ORHart. 50 OR
Art. 50 SVart. 50 ORart. 50 SV
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
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Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
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Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 304 StGBart. 304 CPart. 304 CP
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
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Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP