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Entscheid

SK 2021 276

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

2. März 2022Deutsch76 min

Mit Urteil vom 5. August 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 383 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 276

Bern, 3. März 2022

Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Eggli, Oberrichter Josi

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. August 2020 (PEN 2019 625)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 5. August 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 383 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, mehrfach und qualifiziert begangen

1.1. am 20.06.2018 in C.________ (1,37 g/kg, Promille),

1.2. am 06.05.2019 in C.________ (2,1 g/kg, Promille),

2. der Sachbeschädigung, begangen am 08.04.2018 in Bern, z.N. von D.________,

3. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen

3.1. am 08.04.2018 in Bern,

3.2. am 20.06.2018 in C.________,

3.3. am 09.01.2019 in E.________,

3.4. am 06.05.2019 in C.________,

4. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, festgestellt am 06.05.2019 in C.________,

5. des Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes, begangen am 20.06.2018 in C.________,

6. der unrichtigen Namensangabe, begangen am 06.05.2019 in C.________,

7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 21.06.2018, 09.01.2019, 06.05.2019 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana

und in Anwendung der

 Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 103, 106, 144 Abs. 1 StGB

 Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b SVG

Art. 19a Abs. 1 BetmG

Art. 2 Abs. 1 VRV

 Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV

Art. 15 KstrG

 Art. 1 und 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

 Art. 422 ff., 426 ff. StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'930.00 und Auslagen von CHF 2'988.20, insgesamt bestimmt auf CHF 9'918.20.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'318.20.

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'770.15.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'400.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).

2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Medikamente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 1 Minigrip mit 6,6 Gramm brutto Marihuana

- 1 Blister mit einer halben Viagra Tablette

- 1 Beutel Kamagra oral

2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 360.00 wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 110.00 als Anteil an die Verfahrenskosten verwendet.

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungsformel]

5. [Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen das erwähnte Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und auftrags des Beschuldigten am 10. August 2020 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 392). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 23. Juni 2021 (pag. 399 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 463 f.).

Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. Juli 2021 wurde die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.1. (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 20. Juni 2018 in C.________), Ziff. I.2. (Sachbeschädigung vom 8. April 2018 in Bern), Ziff. I.3.1.-3.2. (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis am 8. April 2018 in Bern und am 20. Juni 2018 in C.________) und Ziff. I.5. (Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes am 20. Juni 2018 in C.________) des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die Strafzumessung beschränkt (pag. 470 f.). Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung (beschränkt auf die Strafzumessung) und stellte die Anträge, der Beschuldigte sei wie in erster Instanz schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Ferner seien die nötigen Verfügungen zu treffen (pag. 477 f.).

Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde D.________ die Gelegenheit geboten, zu einer allfälligen Entlassung aus dem Verfahren Stellung zu nehmen (pag. 479 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde festgehalten, dass sich D.________ nicht habe vernehmen lassen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zur Konstituierung von D.________ bzw. zur Frage des Umfangs der Privatklägerschaft Stellung zu nehmen (pag. 484 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 23. September 2021, pag. 496) sowie die Verteidigung (Eingabe vom 11. Oktober 2021, pag. 501) waren der Ansicht, dass sich D.________ lediglich als Zivilkläger konstituiert habe. Von Seiten D.________ ist innert Frist nichts eingelangt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 wurde D.________ aus dem Verfahren entlassen (pag. 504 ff.).

Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 3. März 2022 statt.

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 16. Februar 2022 (pag. 525 ff.), ein aktueller IVZ-Auszug vom

16. Februar 2022 (pag. 528 ff.) sowie ein Leumundsbericht vom 16. Februar 2022 (pag. 537 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Ferner wurden die Strafakten BM 19 16083, BM 19 40023 und BM 20 25941 ediert und es wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 551 ff.). Die von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen (Kopien Mietvertrag, Nebenkosten-Abrechnung, Zahlungsbeleg Miete Januar 2022) sowie die handschriftliche Notiz aus der Einvernahme des Beschuldigten wurden zu den Akten erkannt (pag. 567).

4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien

4.1 Verteidigung

Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 583):

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Ziffer I.1.2, I.3.3, I.3.4, 1.6 und 1.7 rechtskräftig ist.

A.________ sei frei zu sprechen von folgenden Beschuldigungen:

- wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, angeblich begangen am 20.6.2018 in C.________ (Ziffer I.1.1 des Urteils vom 5. August 2020),

- wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 8.4.2018 in Bern (Ziff. I.2 des Urteils vom

5. August 2020),

- wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 8.4.2018 in Bern (Ziffer I.3.1 des Urteils vom 5. August 2020),

- wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 20.06.2018 in C.________ (Ziffer I.3.2 des Urteils vom 5. August 2020),

- wegen Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes, angeblich begangen am 20.6.2018 in C.________ (Ziffer I.5 des Urteils vom 5. August 2020)

unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und unter Uebernahme der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch den Staat.

A.________ sei zu verurteilen

Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60, ausmachend CHF 7200.

Zu einer Busse von CHF 250.

Zu seinem Anteil der Verfahrenskosten.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.

4.2 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original, pag. 584 f.):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, begangen am 6.5.19, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen am 09.01.2019 und 06.05.2019, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, festgestellt am 06.05.2019, der unrichtigen Namensangabe, begangen am 20.06.2019 und der Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz;

der Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;

der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Medikamente zur Vernichtung sowie der Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 360.00 zur Deckung der Busse bzw. als Anteil an die Verfahrenskosten.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, begangen am 20.06.2018 in C.________ (1,37 g/kg Promille);

der Sachbeschädigung, begangen am 08.04.2018 in Bern z.N. von D.________;

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen am 08.04.2018 in Bern und am 20.06.2018 in C.________;

des Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes, begangen am 20.06.2018 in C.________.

III.

A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten;

zu einer Busse von CHF 250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen);

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD)

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.1., 2., 3.1.-3.2., 5. sowie Strafzumessung). Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche gemäss den Ziff. I.1.2. (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 6. Mai 2019 in C.________), Ziff. I.3.3.-3.4. (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis am 9. Januar 2019 in E.________ und am 6. Mai 2019 in C.________), Ziff. I.4. (Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch), Ziff. I.6. (unrichtige Namensangabe), Ziff. 7. (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), der Zivilpunkt gemäss den Ziff. III.1.-2. sowie die Verfügungen gemäss den Ziff. IV.1.-2. (Einzug und Vernichtung von Drogen und Medikamenten sowie Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrags) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Über die Verfahrenskosten, die amtliche Entschädigung und die erhobenen biometrischen Daten ist praxisgemäss neu zu verfügen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,

pag. 405 ff.).

7. Vorbemerkungen

Die bestrittenen Vorwürfe werden der besseren Übersicht halber in zwei Sachverhaltskomplexe (Vorfälle vom 8. April 2018 in Bern und Vorfälle vom 20. Juni 2018 in C.________) unterteilt.

Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann.

8. Geschehnisse vom 8. April 2018

8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss den Ziff. I.1. und 3.1. der Anklageschrift vom

23. Juli 2019 vorgeworfen, am 8. April 2018 in der Einstellhalle an der F.________ (Strasse) .________ in Bern den Lack des Fahrzeugs von D.________ zerkratzt zu haben, wobei ein Schaden von ca. CHF 4'000.00 entstanden sei. Der Beschuldigte sei dabei mit einem Personenwagen zur Einstellhalle und von dieser wieder weggefahren, obschon ihm der Führerausweis entzogen worden sei (pag. 236 f.).

8.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vorgebracht, dass Kratzer am Auto von D.________ vorhanden seien und der Beschuldigte von Ersterem und der Ex-Partnerin belastet werde. Bei der angeblichen Tat ertappt oder gesehen habe ihn allerdings niemand. Eifersucht als Motiv sei weit hergeholt, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt eine neue Partnerin gehabt habe. Der Beschuldigte würde nie ein Auto beschädigen, da er wisse, wie viel eine Reparatur koste. Einen direkten Beweis gebe es vorliegend nicht. Das Auto könne auch durch eine Drittperson zerkratzt worden sein. Unglaubwürdig sei auch, dass die Ex-Freundin erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem Schlüssel gesprochen habe. Es gebe zu wenig klare Beweise und zu viele offene Fragen. Der Beschuldigte bestreite, dass er das Auto am 8. April 2018 gefahren sei. Da auch hier Zweifel vorhanden seien, habe ein Freispruch zu erfolgen.

Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass vorliegend die Fahrt mit dem Auto und die Sachbeschädigung bestritten seien. Der erste Widerspruch finde sich schon in den Schilderungen des Beschuldigten, weshalb er in die Tiefgarage gegangen sei. Zunächst habe er ausgesagt, dass seine Ex-Partnerin das Auto habe verkaufen wollen. Dann habe er erklärt, dass sie das Telefon nicht abgenommen habe. Er habe zunächst auch noch ausgesagt, dass er nur kurz in die Tiefgarage geschaut habe und alles in Ordnung gewesen sei. Alle weiteren Beteiligten hätten indes ausgesagt, dass er in der Garage und in der Nähe des Fahrzeugs gewesen sei. Sogar sein Kollege habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte um das Auto herumgegangen sei. Der Beschuldigte habe auch behauptet, dass der G.________ in der Garage gestanden sei. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und H.________ sei dies aber klarerweise nicht der Fall gewesen. Der Beschuldigte habe im Gegensatz zu allen anderen Personen ausgesagt, dass D.________ nicht in der Tiefgarage gewesen sei. Er habe ausserdem als Einziger davon gesprochen, dass er zunächst geklingelt habe. Seine Aussagen seien in sich und in Bezug auf die Aussagen der übrigen Personen widersprüchlich. Demgegenüber hätten H.________ und D.________ schlüssige und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Diese seien stringent und frei von Widersprüchen. Auch würden sich keine Aggravierungstendenzen erkennen lassen. D.________ habe klar ausgesagt, dass er die eigentliche Beschädigung nicht habe beobachten können. Er habe Erinnerungslücken eingestanden und habe kein Motiv, den Beschuldigten falsch zu belasten. Seine Aussagen würden auch mit denjenigen des Kollegen I.________ übereinstimmen. Auch Letzterer habe ausgesagt, dass sie ohne zu klingeln in die Garage gegangen seien und der Beschuldigte um das Auto herumgegangen sei. Auch wenn niemand die Beschädigung unmittelbar gesehen habe, spreche einiges dafür, dass der Beschuldigte die Tat begangen habe. Rein theoretisch sei eine Beschädigung durch eine Drittperson nicht auszuschliessen. Aber es würden keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Der Beschuldigte habe schon mal ein Auto zerkratzt und er habe ein Motiv gehabt, nämlich Eifersucht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei der Beschuldigte von seiner neuen Partnerin dazumal schon getrennt gewesen. Er sei also nicht in einer glücklichen Partnerschaft gewesen. Der Sachverhalt habe sich wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen. Der Beschuldigte habe zunächst ausgesagt, er sei mit dem öffentlichen Verkehr (öV) unterwegs gewesen. Später habe er erklärt, er sei glaublich mit dem öV unterwegs gewesen. Heute habe er sich wieder genau erinnern können, dass er mit dem öV gefahren sei. Dies widerspreche allerdings den Aussagen aller übrigen Personen, wonach der Beschuldigte selber mit dem Auto gefahren sei. Es sei auf die spontane Erstaussage des Kollegen hinzuweisen, wonach die beiden anschliessend ins Auto gestiegen und weggefahren seien.

8.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 8. April 2018, zusammen mit I.________, in der fraglichen Einstellhalle an der F.________ (Strasse) gewesen ist und es dort zu einer Begegnung mit H.________ gekommen ist. Unklar bzw. bestritten sind der Hintergrund des Aufsuchens der Einstellhalle durch den Beschuldigten; ob das Fahrzeug von D.________ sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt in der Einstellhalle befunden hat; wo der Beschuldigte was wie lange in der Einstellhalle gemacht hat; die Frage, ob er dort nicht sowohl D.________ wie auch H.________ begegnet ist; die Beschädigung des Fahrzeugs durch den Beschuldigten sowie die Frage, wie genau der Beschuldigte zur fraglichen Einstellhalle und wieder von dort weggekommen ist.

8.4 Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 28. Mai 2018 (pag. 24 ff.), eine Fotodokumentation bezüglich der geltend gemachten Sachbeschädigung am Fahrzeug von D.________ vom 13. Juli 2018 (pag. 29 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 8 ff., pag. 20 ff., pag. 62 ff., pag. 362 ff., pag. 551 ff.), von D.________ (pag. 53 ff., pag. 56 ff., pag. 347 ff.), von H.________ (pag. 41 ff., pag. 351 ff.) sowie von I.________ (pag. 48 ff., pag. 356 ff.) vor.

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 408 ff.). Gemäss Anzeigerapport vom 28. Mai 2018 erschien D.________ zusammen mit seiner Freundin H.________ am

10. April 2018 auf der Polizeiwache J.________, um Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu erstatten. Der Beschuldigte habe sich am Sonntag, 8. April 2018, 18:00 - 18:30 Uhr, in die Einstellhalle an der F.________ (Strasse) .________ in Bern begeben, wo er das Fahrzeug von D.________ mit einem unbekannten Gegenstand auf beiden Seiten und auf der Motorhaube beschädigt habe. Der Gesamtschaden wurde im Anzeigerapport mit ca. CHF 7'000.00 beziffert. Die Beschädigungen seien, so der Rapport, festgehalten worden. Ein Datum der Fotografien ist nicht festgehalten, doch wurde die Fotodokumentation auf pag. 29 ff. erst auf Anfrage der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2018 erstellt. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei vom 2. Mai 2019 bereits ein Foto des beschädigten Personenwagens vorgehalten wurde (pag. 63, Z. 57 ff.).

Im Übrigen und soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

8.5 Beweiswürdigung der Kammer

Die vorliegenden objektiven Beweismittel lassen keine endgültigen Schlüsse über den Tathergang betreffend die Sachbeschädigung zu. Gestützt auf die Akten darf davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug von D.________ mit visuell frisch wirkenden Kratzspuren zeitnah, höchstwahrscheinlich am Tag der Anzeigeerstattung am 10. April 2018, der Polizei gezeigt wurde. Dies ist nicht bloss aus dem Anzeigerapport selbst zu schliessen, sondern auch aus der Fotodokumentation (darunter pag. 34 mit Spiegelung des «Police»-Schildes in der Frontscheibe des fotografierten Fahrzeuges; Ortschaft: Polizeiwache J.________). Die feinen Kratzer auf der linken und rechten Fahrzeugseite wie auch auf der Vorderseite lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diese Beschädigungen vorsätzlich erfolgt sind. Wann genau, durch wen und wo genau diese Beschädigungen angebracht worden sind, lässt sich den Fotos jedoch nicht entnehmen. Zur Klärung des vorgeworfenen Sachverhalts betreffend die Sachbeschädigung und den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis sind die subjektiven Beweismittel von wesentlicher Bedeutung (vgl. nachfolgend).

Bei den Aussagen der befragten Personen ist vorab zweierlei zu beachten: Zum einen handelt es sich allesamt um Personen, bei welchen gewisse Eigeninteressen bei der Interpretation von deren Aussagen einzuberechnen sind. Der Beschuldigte stand und steht in einer persönlichen Beziehung zu H.________, handelt es sich doch um seine ehemalige Partnerin, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat, wobei jedenfalls nach Ansicht von H.________ die Beziehung in der Vergangenheit nicht unproblematisch verlief (vgl. etwa pag. 42, Z. 51 ff.). D.________ steht als Geschädigter und aktueller Partner von H.________ ebenfalls nicht völlig distanziert ausserhalb des Geschehens. Der Kollege des Beschuldigten, I.________, war in der Einstellhalle dabei und könnte von daher ein Motiv haben oder gehabt haben, seine Beteiligung und Beobachtungen entsprechend anzupassen. Der Beschuldigte hat im Falle einer Täterschaft zudem allen Grund, sich nicht selber zu belasten. Zum anderen liegen (einigermassen) tatnahe Aussagen lediglich von D.________ (10. April 2018) und dem Beschuldigten (2. Mai 2018) vor, währenddem H.________ und I.________ erst ein Jahr später befragt wurden (26. April 2019). Bei diesen und den weiteren, erst später erfolgten Aussagen ist mithin auch der Zeitablauf zu berücksichtigen.

Dennoch ergibt sich für die Kammer bei näherer Betrachtung und Würdigung aller Beweismittel ein klares Gesamtbild:

Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Polizei schilderte D.________, wie er mit seiner Freundin zunächst von der Wohnung aus die Aktivitäten des Beschuldigten und von dessen Kollegen beobachtet habe, die immer wieder Zugang zur Einstellhalle gesucht hätten. Als ihnen dies gelungen sei, hätten er und H.________ sich auch in die Einstellhalle begeben, wo man dem Beschuldigten und dessen alkoholisiertem Kollegen begegnet sei, die sich bei seinem Auto befunden und dann Richtung Garagentor entfernt hätten, wobei es noch einen Wortwechsel zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin gegeben habe. Anschliessend habe er die Beschädigung des Fahrzeugs konstatiert (pag. 54, Z. 17 ff.). Er wiederholte in der späteren, detaillierteren Befragung durch die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte und sein Kollege einen Zugang zur fraglichen Einstellhalle gesucht hätten. Als ihnen der Zugang gelungen sei, seien er und seine Freundin ebenfalls in die Einstellhalle, wo sie den Beschuldigten und seinen «Komplizen» bei seinem Auto stehend gesehen hätten (pag. 58, Z. 59 ff.). Geklingelt hätten die beiden vorher nicht (pag. 58, Z. 58). Er habe die Szene mit den direkt bei seinem Auto in der Lücke stehenden und sich dann entfernenden beiden Männern in der Einstellhalle auf vielleicht 60 m in der nur schlechten Beleuchtung gesehen. Es habe danach ausgesehen, dass die beiden gewusst hätten, um welches Auto es sich gehandelt habe. Aber er habe nicht selbst gesehen, dass oder wie der Beschuldigte das Auto beschädigt habe. Es habe sich im Übrigen tatsächlich um sein Fahrzeug gehandelt, welches dort auf dem nummerierten Parkplatz der Freundin abgestellt worden sei, währenddem deren Auto draussen in der blauen Zone abgestellt gewesen sei (pag. 58, Z. 68 ff. und Z. 78 ff., pag. 59, Z. 97 ff.). D.________ räumte ein, dass zwischen seiner letzten Sichtung des unbeschädigten Autos und der Entdeckung der Kratzer rund vier Stunden vergangen seien (pag. 59, Z. 127 f., pag. 60, Z. 129 f.). Er gab ferner zu Protokoll, dass nach dem Vorgang in der Einstellhalle der Beschuldigte am Steuer eines K.________ Minivans gesessen sei, was er selber als reine Provokation empfunden habe (pag. 60, Z. 141 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine bisherigen Angaben. Er wiederholte, dass sich der Beschuldigte und sein alkoholisierter Kollege Zugang zur Einstellhalle hätte verschaffen wollen. Als die beiden reingegangen seien, seien er und seine Freundin auch nach unten. Der Beschuldigte und sein Begleiter seien bei den Autos gestanden, es sei dunkel gewesen und er habe nicht sehen können, wie der Beschuldigte das Auto zerkratzt habe. Es habe noch ein Wortgefecht mit der Freundin gegeben und der Beschuldigte und sein Kollege seien dann im Auto gewesen, hätten provokativ gewartet und seien dann zusammen im Auto weggefahren (pag. 347, Z. 23 ff., pag. 348, Z. 2 f.). Er ergänzte, dass seine Freundin sein Auto vorher schon benutzt habe und man also gewusst habe, dass es sein Auto sei (pag. 348, Z. 17 ff.). Die unterschiedliche Dichte der Aussagen von D.________ ergibt sich unschwer auf Grund der gestellten Fragen und Vorhalte. Im Kern blieben seine Aussagen konstant, stimmig, nicht übertrieben oder den Beschuldigten über Gebühr belastend. D.________ legte offen, wenn er etwas nicht wusste und stellte klar, dass er die eigentliche Beschädigung durch den Beschuldigten nicht selber beobachtet habe, er in einiger Entfernung vom Beschuldigten und seinem Kollegen gestanden und es in der Einstellhalle eher dunkel gewesen sei. Würde D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre er wohl kaum um diese Präzisierungen bemüht gewesen und er hätte weitaus konkretere Beschuldigungen erheben können.

Die Aussagen von H.________ bei der Staatsanwaltschaft entsprechen grundsätzlich den Aussagen von D.________, ohne dessen Darlegungen punktgenau zu wiederholen, was klar gegen eine Absprache spricht. So gab sie etwa zu Protokoll, dass sie am besagten Tag ihr Auto in der blauen Zone parkiert habe, damit D.________ in der Tiefgarage parkieren könne (pag. 44, Z. 91 ff.). Der Beschuldigte habe vorher nicht geklingelt (pag. 45, Z. 130). Vom Fenster aus hätten sie und D.________ beobachtet, wie der Beschuldigte Zugang zur Einstellhalle gesucht und auch gefunden habe. Sie sei dann mit D.________ ebenfalls in die Einstellhalle. Als sie nach unten gekommen seien, sei der Beschuldigte gerade am Hinausgehen gewesen (pag. 44, Z. 96 ff.). Er sei etwa 10 Meter vom Auto entfernt gewesen (pag. 45, Z. 149). Der Beschuldigte habe ihr bei einem nachträglichen Telefonat die Beschädigung bestätigt (pag. 45, Z. 152 ff.). Er habe vorher schon einmal ihr Auto zerkratzt (pag. 44, Z. 100). Sie differenzierte indes, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte die Beschädigung gemacht habe, sondern nur den Schaden (pag. 45, Z. 156 ff.). Als sie nach oben gekommen seien, hätten sie gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Auto und einem Kollegen vorbeigefahren sei (pag. 44, Z. 96 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte H.________ ihre bisherigen Aussagen weitgehend. So etwa, dass D.________ und sie in die Einstellhalle gegangen seien und der Beschuldigte sich vom Auto entfernt habe, als er sie gesehen habe (pag. 351, Z. 29 ff.). H.________ gab an, wenn sie etwas nicht mehr wusste oder nicht selber beobachtet hatte, so etwa in Bezug auf die konkrete Sachbeschädigung. Sie machte grundsätzlich konstante und widerspruchsfreie Aussagen. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach sie indes erstmalig davon, dass sie in den Händen des Beschuldigten einen Schlüssel gesehen habe. Diese Aussage ist klar aggravierend. Hätte H.________ tatsächlich einen Schlüssel in den Händen des Beschuldigten gesehen, so hätte sie dieses nicht unwesentliche Detail sicher schon bei der Staatsanwaltschaft erwähnt. Einen Schlüssel in den Händen des Beschuldigten konnte denn auch D.________ nicht beobachten. Auf ihre diesbezügliche Aussage ist demnach nicht abzustellen. Selbst unter Ausblendung der Schilderungen zu der selbst erlittenen Sachbeschädigung, zum telefonischen Teilgeständnis des Beschuldigten und zu der nachträglich vorgebrachten und zweifelhaft erscheinenden Beobachtung mit dem Schlüssel, stützen die Aussagen von H.________ in Bezug auf den Ablauf der Geschehnisse die glaubhaften Aussagen von D.________ und damit an sich auch den angeklagten Sachverhalt.

Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber in sich und in Bezug auf die Aussagen der übrigen Personen widersprüchlich und nur wenig überzeugend aus. In seinen tatnächsten Aussagen bei der Polizei erklärte der Beschuldigte noch, er sei am fraglichen Sonntag mit seinem Kollegen an der F.________ (Strasse) .________ gewesen, um Ausschau nach dem Auto G.________ .________ seiner Ex-Freundin zu halten, das eigentlich ihm gehöre und das sie habe verkaufen wollen (pag. 63, Z. 30 ff.). Das Auto sei in der Einstellhalle gewesen, in welche er einfach bei einer Toröffnung hineingeschaut habe (pag. 63, Z. 66 f.). Am Sonntagabend habe ihn seine Ex-Freundin gar nicht gesehen und deren Begleitperson habe er damals zum ersten Mal gesehen (pag. 64, Z. 71 und Z. 79 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft, ein Dreivierteljahr später, meinte der Beschuldigte demgegenüber, er habe D.________ noch nie gesehen (pag. 65, Z. 267 f.) und in der Einstellhalle sei nur H.________ gewesen, es habe «nicht gross» einen Wortwechsel gegeben (pag. 66, Z. 306 ff.). Er schilderte erstmalig, dass er vorab geklingelt und H.________ die Türe nicht geöffnet habe (pag. 66, Z. 280 f.), was indes von keiner der anderen Personen bestätigt wird. Als Grund für den Besuch an der F.________ (Strasse) gab der Beschuldigte sodann nicht mehr an, dass H.________ das Auto habe verkaufen wollen. Vielmehr führte er aus, dass er sie an diesem Tag aufgesucht habe, weil sie das Telefon nicht abgenommen habe. Sie hätten «irgendetwas» zu besprechen gehabt (pag. 66, Z. 296 ff.). Dies scheint selbst unter Berücksichtigung des Zeitablaufs wenig überzeugend. Die Aussagen bei der Polizei mögen auch fragebedingt etwas widersprüchlich daherkommen. Die Polizei fragte zudem nicht so detailliert wie später die Staatsanwaltschaft nach. Dies erklärt aber insbesondere den Bruch in der Argumentationslinie des Beschuldigten nicht, wonach es ihm beim Besuch zunächst um das (zu verkaufende) Auto von H.________ gegangen sei und später offenbar lediglich um die Kontrolle, ob sie ihm trotz Anwesenheit nicht geöffnet habe. Später gab der Beschuldigte schliesslich sogar zu Protokoll, dass er dazumal seine Kinder habe sehen wollen (pag. 560, Z. 43). Er sprach sodann nicht mehr von einem «nicht grossen» Wortwechsel mit H.________, sondern davon, dass sie beide «ein bisschen herumgeschrien» hätten (pag. 561, Z. 21 ff.). Dies nachdem er zunächst noch angab, dass sie ihn am fraglichen Sonntag gar nicht gesehen habe. Der Beschuldigte sprach – entgegen den glaubhaften Ausführungen von D.________ und H.________ – davon, dass das Auto von H.________ am besagten Tag in der Einstellhalle gestanden sei. Er erklärte abweichend von seinen früheren Aussagen, wonach er nur durch eine Türöffnung geschaut habe, nunmehr auch, dass er selber in der Einstellhalle «nach vorne und wieder zurück gegangen» sei (pag. 363, Z. 38). Auf Frage, weshalb er der Sachbeschädigung bezichtigt werde, lieferte der Beschuldigte schliesslich eine merkwürdige Erklärung. So führte er sinngemäss aus, dass D.________ gar nicht in der Einstellhalle parkieren könne, da nicht er, sondern H.________ dort einen Parkplatz gemietet habe (pag. 561, Z. 33 ff.). Nur wenig überzeugend fielen auch seine Aussagen betreffend Fahrt an die F.________ (Strasse) und Rückfahrt aus. Während er zunächst noch angab, er sei glaublich mit dem öV angereist (pag. 68, Z. 83), konnte er sich auf Vorhalt, wonach man ihn am Steuer eines Autos gesehen habe, auf einmal nicht mehr erinnern (pag. 68, Z. 85 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung war er sich nunmehr aber wiederum sicher, dass er mit dem öV angereist sei (pag. 562 Z. 12 f. und Z. 18 ff.). Die diesbezüglich abweichende Erstaussage von I.________ erklärte er sich damit, dass Letzterer nicht geistig gesund sei (pag. 562, Z. 22 ff.), was er erstmalig vorbrachte und nachträglich konstruiert wirkt. Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten klare Lügensignale aufweisen, voneinander abweichen und oft widersprüchlich ausfielen. Hinzu kommt, dass seine Aussagen nicht nur den weitgehend übereinstimmenden Angaben von D.________ und H.________ widersprechen, was grundsätzlich nicht einmal überraschend wäre, sondern sich auch wesentliche Widersprüche zu den Aussagen seines Kollegen, I.________, ergeben (vgl. nachfolgend).

I.________ gab anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte davon gesprochen habe, er erreiche H.________ nicht, er (I.________) solle ihn dorthin (F.________ (Strasse)) begleiten, damit der Beschuldigte nach deren Auto Ausschau halten könne (pag. 49, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das Auto von H.________ dort in der Einstellhalle gewesen sei (pag. 50, Z. 68), was insofern den Aussagen des Beschuldigten entspricht. Er gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte in der Einstellhalle um das Auto herumgegangen sei. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte an diesem Auto etwas gemacht habe (pag. 50, Z. 62 und Z. 70 f.). I.________ wich in wesentlichen Punkten von den Angaben des Beschuldigten ab: So führte er etwa aus, dass sie beide beim Verlassen der Einstellhalle auf D.________ und H.________ getroffen seien und es zwischen diesen Personen eine Diskussion gegeben habe (pag. 48, Z. 44 ff.). Es habe ausgesehen, als würden sich die beiden Männer schlagen (pag. 49, Z. 46). Dies entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur auf D.________ und/oder D.________ sowie H.________ getroffen sei respektive es mit Letzterer einen «nicht grossen» Wortwechsel gegeben habe bzw. sie beide (er und H.________) «ein bisschen herumgeschrien» hätten. Ohne explizit auf die Frage des benutzten Verkehrsmittels angesprochen worden zu sein, räumte I.________ in freiem Bericht ein, dass sie dann ins Auto gestiegen und weggefahren seien (pag. 49 f., Z. 47 f.). Auf Nachfrage erklärte I.________ auch, dass der Beschuldigte das Auto gefahren habe (pag. 50, Z. 56 f., pag. 52, Z. 121), was mit den glaubhaften Aussagen von H.________ und D.________ übereinstimmt. Letzterer sprach sogar von einem K.________ Van, was dem damaligen Fahrzeug des Beschuldigten entspricht. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz bestätigte I.________ seine Erstaussagen dahingehend, dass er mit dem Beschuldigten in der besagten Einstellhalle gewesen sei und die beiden dort auf D.________ und H.________ getroffen seien. D.________ («der Freund der Frau») und der Beschuldigte hätten länger zusammen diskutiert (pag. 356, Z. 35 ff.). Der Beschuldigte sei einfach um das Auto herumgelaufen (pag. 357, Z. 4 ff.). Einzig in Bezug auf das benutzte Verkehrsmittel war sich I.________ nunmehr nicht mehr sicher («Wir sind entweder mit dem Auto oder dem Tram gekommen. Ich erinnere mich nicht mehr», pag. 357, Z. 29 ff.). Es ist jedoch notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten Fall. Abgesehen vom bewussten oder alkoholbedingten «blinden Fleck» in den Aussagen von I.________ zu dem, was der Beschuldigte in der Einstellhalle getan oder nicht getan hat, wirken dessen Schilderungen stimmig, nicht zuletzt auch mit Blick auf seine Einschätzung, es handle sich beim Vorgang um ein schon länger bestehendes Problem (pag. 51, Z. 104 f.). Seine Aussagen stimmen schliesslich weitgehend mit den Aussagen von D.________ und damit auch den Aussagen von H.________ überein.

Wie bereits erwähnt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen der beteiligten Personen massgebend. Die Aussagen von D.________ und die weitgehend übereinstimmenden Aussagen von H.________ wirken auch für die Kammer authentisch und plausibel. Sie blieben in ihren Aussagen konstant und gaben zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wussten. Wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätten belasten wollen, hätten sie weitaus konkretere Anschuldigungen erheben können. So etwa, dass sie die eigentliche Sachbeschädigung durch den Beschuldigten selber beobachtet hätten. Solches war indes nicht der Fall. Sie schilderten schliesslich auch übereinstimmend, dass der Beschuldigte mit dem Auto unterwegs gewesen sei und dieses selber gelenkt habe. Letzteres stimmt auch mit den glaubhaften Erstaussagen von I.________ überein, welcher überdies angab, mit dem Beschuldigten in der fraglichen Einstellhalle gewesen zu sein, wobei Letzterer um ein Auto herumgegangen sei. Auch wenn das Auto von D.________ in der besagten Einstellhalle auch für Drittpersonen zugänglich gewesen ist, so vermag diese Tatsache unter den gegebenen Umständen höchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel an der fraglichen Sachbeschädigung durch den Beschuldigten zu begründen. Abgesehen vom Beschuldigten ist nämlich niemand bekannt, der damals auf D.________ schlecht zu sprechen gewesen wäre. Ein unspezifischer Vandalenakt hätte vermutungsweise nicht bloss das Fahrzeug D.________ betroffen. Insgesamt muss aus den vorliegenden Beweismitteln geschlossen werden, dass der Beschuldigte am 8. April 2018 den Lack des Fahrzeugs von D.________ zerkratzt hat und er am besagten Tag mit einem Auto unterwegs war, welches er selber, trotz Führerausweisentzug, lenkte.

8.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Die Kammer erachtet nach einer Würdigung der vorliegenden Beweismittel den angeklagten Sachverhalt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wie folgt als erstellt:

Der Beschuldigte und sein Kollege, I.________, begaben sich am 8. April 2018 gemeinsam an die F.________ (Strasse) .________ in Bern. Als sich das Garagentor öffnete, begaben sich die beiden in die Einstellhalle, wo auf dem Parkplatz von H.________ das Auto von D.________ parkiert war. Der Beschuldigte lief in der Folge um das besagte Auto herum und zerkratzte den Lack. Als D.________ und H.________ in die Einstellhalle kamen, sahen sie den Beschuldigten in der Nähe des Autos von D.________. Der Beschuldigte und sein Kollege gingen in Richtung Ausgang, worauf es zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschuldigten und H.________ kam. Zur besagten Einstellhalle und davon weg gelangten der Beschuldigte und sein Kollege mit einem Auto, welches der Beschuldigte lenkte.

9. Geschehnisse vom 20. Juni 2018

9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird gemäss den Ziff. 2.1., 3.2. und 5. der Anklageschrift vom 23. Juli 2019 vorgeworfen, am 20. Juni 2018 in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg) gelenkt zu haben, dies trotz entzogenem Führerausweis. Dann habe er das Fahrzeug G.________ .________, .________, ausserhalb eines Parkfeldes parkiert (pag. 236 f.).

9.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien

Von Seiten der Verteidigung wurde diesbezüglich zusammengefasst vorgebracht, die beiden Polizisten hätten das Auto des Beschuldigten in C.________ gesehen und später sei es wieder vor dem Domizil gestanden. Polizist L.________ habe nicht feststellen können, ob der Beschuldigte am Lenkrad des fraglichen Fahrzeugs gesessen sei. Polizistin M.________ habe ihn aufgrund des karierten Hemdes wiedererkannt. Es sei allerdings unklar, ob man in der Nacht ein blauweiss-kariertes Hemd überhaupt erkennen könne. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er am besagten Abend mit dem öV gefahren sei. Dies habe er heute bestätigt. Auch sei bei ihm kein Autoschlüssel gefunden worden. In der Urteilsbegründung habe die Vorinstanz spitzfindig Widersprüche in Bezug auf den Kollegen «N.________» erkannt. Dem Beschuldigten sei aber immer klar gewesen, um wen es dabei gehe. Fraglicher sei vielmehr die Erkennbarkeit des karierten Hemdes, auch mit Blick auf die damalige Position. Es wirke so, als ob sich die beiden Polizisten etwas zusammengereimt hätten. Die vorliegenden Zweifel könne man nicht einfach wegstecken. Schliesslich habe der Beschuldigte ausgesagt, dass sein Kollege das Auto am 20. Juni 2018 gefahren sei und parkiert habe. Dem Beschuldigten müsse nachgewiesen werden, dass er an diesem Abend mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Wenn dies nicht gelinge, habe er es auch nicht parkiert.

Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wo er am besagten Abend die Kinder hingebracht (Kollegin/Eltern) und wer das fragliche Fahrzeug gelenkt habe. Die genannten Namen des angeblichen Fahrzeuglenkers würden sodann nicht übereinstimmen. Heute habe er ausgesagt, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Es sei fraglich, weshalb er dies nicht schon an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt habe. Interessanterweise habe O.________ am besagten Abend gegenüber der Polizei ausgesagt, dass der Beschuldigte mit dem Auto weggefahren sei. Diese Spontanaussage sei klar verwertbar und decke sich auch mit den Wahrnehmungsberichten der Polizisten, wonach ihnen ein G.________ mit «U-Kennzeichen» entgegengekommen und ein dunkelhäutiger Mann mit kariertem Hemd am Steuer gesessen sei. Die vom Beschuldigten gelieferte Beschreibung von «N.________» (50-jährig/Glatze) passe ferner nicht auf den Beschuldigten. Es gebe keinen Grund, an den Spontanaussagen der Ex-Frau und an den Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. Letztere hätten kein Interesse an falscher oder übermässiger Belastung. Wie der Beschuldigte ferner mit einem kaputten Knie und zwei Kindern (ein Kind auf dem Arm) in der fraglichen Zeitspanne per öV nach J.________ und zurück (ohne Kinder) habe gelangen wollen, erschliesse sich nicht. Es hätte nie gereicht, dass der Beschuldigte um 22:00 Uhr wieder vor dem Domizil in C.________ gewesen wäre. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Kollege das Auto vor diesem Domizil hätte abstellen sollen, habe der Beschuldigte doch nicht mehr dort gewohnt und auch keinen Schlüssel gehabt. Zufälligerweise hätte der Kollege genau in dem Moment das Auto abstellen müssen, als die Polizei weggefahren sei. Dann stelle sich auch die Frage, weshalb das Auto nicht ordentlich in ein Parkfeld parkiert worden sei. Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge zuhause gewesen. Es sei deshalb auch unklar, weshalb der Kollege einfach gegangen sei. Der Beschuldigte erzähle jedes Mal eine andere Geschichte.

9.3 Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet, am 20. Juni 2018 trotz entzogenem Führerausweis in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gefahren und dieses anschliessend ausserhalb eines Parkfelds parkiert zu haben.

9.4 Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 16. August 2018 (pag. 69 ff.) inkl. Wahrnehmungsberichte der involvierten Polizisten vom 8. August 2018 (pag. 74 f.) und vom 16. August 2018 (pag. 76 f.) sowie das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 80 f.), die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 27. Juni 2018 (pag. 84 f.), vom 9. Juli 2018 (pag. 86 ff.) und das Protokoll bei Verdacht auf Alkoholkonsum und/oder Betäubungs-, Arzneimittekonsum (pag. 90), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 8 ff., pag. 110 ff., pag. 117 ff., pag. 362 ff., pag. 551 ff.), die Aussagen von O.________ (pag. 91 ff.) sowie die Aussagen von M.________ (pag. 359 f.) vor. Der guten Ordnung halber ist an dieser Stelle auch das sichergestellte Videomaterial des Bahnhofs Bern aufzuführen, welches indes einen hier nicht interessierenden Zeitabschnitt dokumentiert (vgl. hierzu im Detail: S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 412; pag. 171 ff.).

Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 408 ff.). An dieser Stelle sind nochmals folgende Beweismittel kurz aufzugreifen und zusammenzufassen:

Dem Anzeigerapport von Polizistin M.________ und Polizist L.________ sowie deren Wahrnehmungsberichten lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Ausgelöst wurde die Anzeige durch eine Drittmeldung aus dem Restaurant P.________ in C.________ am 20. Juni 2018, 20:38 Uhr. Danach sei die Ehefrau des Beschuldigten ins Restaurant gekommen; diese sei angeblich von ihrem Ehemann geschlagen worden. O.________ habe spontan angegeben, dass ihr Ehemann nach einem Streit vor ein paar Minuten mit einem K.________ G.________ mit einem Q.________ U-Kontrollschild vom Domizil in C.________ mit den beiden Kindern davongefahren sei. Gemäss Abklärungen habe es sich um den G.________ .________ des Beschuldigten bzw. der Firma des Beschuldigten gehandelt. Für weitere Abklärungen betreffend die häusliche Gewalt habe man mit O.________ nach der Polizeiwache Waisenhaus Bern verschieben wollen. Beim Verschieben sei man ungefähr auf der Höhe der F.________ (Strasse) .________ von einem K.________ G.________ .________ (so Polizist L.________; Polizistin M.________ sprach von K.________ Van) mit einem Q.________ U-Kennzeichen (so Polizist L.________) gekreuzt worden, was auf die Beschreibung des Fahrzeuges gepasst habe. Am Steuer sei ein (eher) dunkelhäutiger Mann gesessen (so beide Polizisten), der ein kariertes Hemd getragen habe (so Polizistin M.________). Man habe auf der Höhe der Polizeiwache C.________ gewendet, um wiederum Richtung R.________ zu fahren. Nach dem Wenden hätten sie das Fahrzeug auf der Höhe des Bahnhofs C.________ kurz aus den Augen verloren. Sie seien zurück zum Domizil der Ehefrau an die S.________ (Strasse) .________ in C.________ gefahren, wo exakt das selbe Fahrzeug (so Polizist L.________) bzw. ein K.________ G.________ .________ mit Kontrollschild .________ mit noch warmer Motorhaube, verschlossen, ausserhalb der markierten Parkfelder, gestanden sei. Man habe beobachten können, wie der Beschuldigte vom Trottoir humpelnd die Treppe zum Haus hochgegangen sei und sie hätten ihn ausserhalb des Gebäudes anhalten können (Zeit 22:05 Uhr), bekleidet u.a. mit einem blau karierten Hemd. Angeblich wolle der Beschuldigte von einem ungenannten Freund gefahren worden sein, wobei der Beschuldigte «frech und vorwitzig» reagiert habe. Weder in der Umgebung des Fahrzeuges noch in den Effekten des Beschuldigten habe man einen passenden Fahrzeugschlüssel finden können (pag. 69 ff., pag. 74 f., pag. 76 f.). Bei einer zweiten Nachschau durch eine weitere Patrouille sei ein Autoschlüssel im Fahrzeug gesichtet worden, wobei man nicht habe eruieren können, ob es sich dabei um den gesuchten Schlüssel gehandelt habe (pag. 71). Der Rapport hielt weiter fest, dass der Beschuldigte die Kinder seinerzeit mit dem Zug zur Kollegin T.________ nach J.________ gebracht haben wolle; diese habe telefonisch bestätigt, dass die Kinder zu ihr gekommen seien, wolle sich aber nicht zum Transportmittel äussern können (pag. 72). Insgesamt habe sich ergeben, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfüge (pag. 71).

Auf Grund der angeordneten Blutprobe ermittelte das IRM eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration per Ereigniszeit 20:38 Uhr von mindestens 1,37 g/kg (pag. 84 f.). Immunologische Vortests waren im Bereich der Cannabinoide positiv (pag. 87).

Im Übrigen und soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die weiteren Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.

9.5 Beweiswürdigung der Kammer

Die Polizei rückte am Abend des 20. Juni 2018 auf eine Drittmeldung nach C.________ aus, wo sie im Restaurant P.________ unbestrittenermassen auf O.________ traf. Dies führte rund anderthalb Stunden später zur Anhaltung des Beschuldigten am (ehemaligen) Domizil der Eheleute an der S.________(Strasse) .________ in C.________. Zur Klärung der hier relevanten Geschehnisse vom 20. Juni 2018 sind wiederum die Aussagen bzw. Ausführungen der beteiligten Personen (Beschuldigter, O.________, Polizist L.________ und Polizistin M.________) von wesentlicher Bedeutung.

Die schriftlichen Ausführungen der Polizisten wurden bereits unter Ziff. 9.4 dargestellt, worauf vorab verwiesen wird. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die beiden Berichte von Polizist L.________ und Polizistin M.________ in den wesentlichen Punkten weitgehend übereinstimmen. Beide schilderten, dass ihnen auf dem Weg zur Polizeiwache ein K.________ Van (Polizist L.________ nannte gar das Fahrzeugmodell und konnte sich an das Merkmal des U-Kennzeichens erinnern) entgegengekommen sei, an dessen Steuer ein (eher) dunkelhäutiger Mann gesessen sei. Polizistin M.________ konnte sich daran erinnern, dass diese Person ein kariertes Hemd getragen habe. Dass in einem entgegenkommenden Fahrzeug eine Person in einem karierten Hemd erkannt werden kann, scheint der Kammer – insbesondere mit Blick auf die durch Schweinwerfer eines Autos geschaffenen Lichtverhältnisse – nicht ungewöhnlich. Sie seien dann an das Domizil von O.________ zurückgekehrt, wo sie auf den Beschuldigten – in einem blau karierten Hemd – und auf einen K.________ Van mit warmer Motorhaube getroffen seien. Erst an dieser Stelle wurde konkretisiert, dass das Hemd des Beschuldigten blau kariert gewesen sei. Es besteht kein Anlass, an diesen beiden Berichten zu zweifeln. Sie wurden sorgfältig verfasst und enthalten differenzierte Beobachtungen. Polizistin M.________ wurde aufgrund des von ihr verfassten Berichtsrapports vom 16. August 2018 (pag. 76 f.) von der Vorinstanz als Zeugin vorgeladen. Sie bestätigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. August 2020 sinngemäss den Berichtsrapport und ihren Wahrnehmungsbericht, räumte aber ein, dass sie sich anhand der Berichte habe orientieren müssen und sich zuerst nicht mehr an den Fall erinnert habe (pag. 359, Z. 13 ff.). Sie habe das Polizeifahrzeug auf dem Weg zur Wache gelenkt. Ihr Kollege sei es eigentlich gewesen, der erklärt habe, dass sie das fragliche Auto, einen grossen K.________ Van, gerade gekreuzt hätten, was sie im Nachhinein dann auch realisiert habe (pag. 359, Z. 25 ff.). Sie hätten auch noch die Ehefrau hinten im Auto gefragt, ob dies der Beschuldigte gewesen sei, doch vermutlich habe diese (sie sei in einem «Züg» gewesen) nicht konkret geantwortet, sonst wüsste sie, Polizistin M.________, dies noch (pag. 359, Z. 36 ff.). Im anderen Fahrzeug sei eine Person, eher ein Mann, dunklerer Hautfarbe am Steuer gewesen, bekleidet mit einem karierten Hemd, an dessen Farbe sie sich aber nicht erinnere (pag. 359, Z. 28 f.). Sie würde eher sagen, es seien nicht noch andere Personen im Fahrzeug gewesen, dafür lege sie aber nicht die Hand ins Feuer (pag. 360, Z. 5). Man habe dann gewendet, das Fahrzeug aus den Augen verloren und vor dem Domizil einen K.________ Van vorgefunden, der dort vorher nicht gewesen sei. Das Auto sei noch warm gewesen (pag. 359, Z. 39 ff., pag. 360, Z. 1). Der Beschuldigte sei von der Strasse zum Hauseingang gelaufen, wobei er schlecht gelaufen sei (pag 360, Z. 1 f.). Diese Aussagen entsprechen dem, was auf Grund des Zeitablaufs zu erwarten war, fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung doch erst gut zwei Jahre nach dem eigentlichen Vorfall statt. Die Polizistin räumte offen ihre Erinnerungslücken, gerade auch hinsichtlich des unterwegs gekreuzten Fahrzeugs, ein. Sie schilderte in nachvollziehbarer Weise, dass sie unterwegs mit Lenken und Gedanken zur Frage der häuslichen Gewalt beschäftigt gewesen sei. Dennoch konnte sie das zuvor rapportierte Kerngeschehen weitgehend bestätigen. Auf die glaubhaften Aussagen und schriftlichen Ausführungen der beiden Polizisten kann nach dem Gesagten abgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die rapportierte Aussage von O.________ vor Ort, wonach der Beschuldigte nach dem Streit vom 20. Juni 2018 mit dem Auto davongefahren sei und die gemeinsamen Kinder mitgenommen habe (pag. 71).

Bereits am Folgetag des polizeilichen Einsatzes, d.h. am 21. Juni 2018, wollte O.________ die zuletzt angeführte Aussage nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr so bestätigen (pag. 107, Z, 774 ff.). Sie führte aus, dass sie am besagten Tag Angst gehabt und nach draussen zum Restaurant gegangen sei und um Hilfe gebeten habe (pag. 95, Z. 196 ff.). Später in dieser Einvernahme erklärte sie indes auch, dass sie Angst um ihn (den Beschuldigten) habe, was mit ihm geschehen werde (pag. 99, Z. 376). Nicht unmittelbar danach, sondern auf die Frage, ob sie noch etwas zu ergänzen habe, schob sie nach: «Ich habe das bisher noch nicht erwähnt. Gestern hat ein Freund meine Kinder mit dem Auto weggefahren. Und dann hätte er sie wieder zurückbringen können, denn er fährt kein Auto» (pag. 107, Z. 773 ff.). Den Freund kenne sie nicht, ihr Mann sei lediglich auf dem Beifahrersitz gesessen. Ihr Mann habe damals weisse Hosen und ein blaues Hemd getragen (pag. 107, Z. 780 ff.). Glaubhaft sind die Zeilen der damals in Trennung vom Beschuldigten lebenden O.________, soweit sie ihre Bedrängnis und Angst dokumentieren. Dafür spricht auch, dass sie unbestrittenermassen Hilfe im nahegelegenen Restaurant gesucht hat. Die (neuen) Angaben zum Wegtransport der Kinder sind hingegen wenig überzeugend und sollen offenbar den Beschuldigten entlasten, stehen aber nach wie vor mit dessen Aussagen in Widerspruch. Dieser gab an, dass er die Kinder mit dem öV zu T.________ oder zu den Eltern gebracht hätte (vgl. nachfolgend). Auf ihre Aussagen kann im Zusammenhang mit den hier zu interessierenden Geschehnissen nur abgestellt werden, soweit sie auch den glaubhaften Ausführungen der beiden Polizisten entsprechen.

Der Beschuldigte verstrickte sich bei der Frage, wer am besagten 20. Juni 2018 mit dem Auto gefahren ist, in zahlreiche Widersprüche. Er erklärte anfänglich, es sei am Abend des 20. Juni 2018 zu Streitigkeiten wegen einer Cousine der Ehefrau gekommen. Er habe ca. drei Gläser Red Label getrunken (pag. 114, Z. 162 ff.). O.________ habe ein Glas Whisky getrunken. Sie sei aggressiv geworden, habe herumgeschrien und sei schliesslich aus dem Haus gerannt (pag. 114, Z. 153 f.). Anschliessend habe er die Kinder per Zug zur Kollegin T.________ gebracht (pag. 114, Z. 169 ff.; Strecke C.________ - «J.________ Endstation», pag. 115, Z. 185). Mit dem Auto sei er nicht gefahren, sondern glaublich der Kollege «N.________», den Namen wisse er nicht (pag. 115). Der habe glaublich einen Schlüssel (pag. 115, Z. 228). Später revidierte er seine Aussagen dahingehend, dass er bei der Anhaltung von seinen Eltern in J.________ her gekommen sei, dies per öV (pag. 117, Z. 135 ff.). Er konnte sich auf einmal sowohl an den Namen des Kollegen als auch daran erinnern, dass dieser das fragliche Auto bei der Garage U.________ abgeholt habe und später mit dem Roller nach Hause gefahren sei (pag. 117, Z. 145, Z. 152, pag. 118, Z. 161 ff.). Sein Kollege «V.________» sei zu Fuss zu U.________, das sei nebenan (pag. 364, Z. 37 f.). Die Garage U.________ liegt indes in der entgegengesetzten Richtung zu der damaligen Fahrtrichtung der Polizisten, als sie den Van kreuzten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nicht gefahren sei. Die Polizei könne ihm dies nicht beweisen (pag. 364, Z. 21 ff.). Gerade letztere Aussage zeigt, dass der Beschuldigte dazu tendiert, nur diejenigen Dinge einzugestehen, bei denen keine Alternative mehr besteht. Die Brüche in den Aussagen des Beschuldigten (Kinder zur Kollegin oder zu den Eltern; Kollege «N.________» bzw. «V.________» oder dann Kollege W.________ holt/bringt Auto, Grund für die Autobenützung durch eine Drittperson) sind alles andere als nachvollziehbar. An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er mit den beiden Kindern auf den Zug zu den Eltern sei (pag. 563, Z. 11 f.). Entgegen seiner früheren Aussage erklärte er, dass sein Kollege «N.________» den Roller dort (wohl am Domizil S.________(Strasse) .________) parkiert habe und mit dem Auto weggefahren sei. Als Grund gab der Beschuldigte nunmehr an, dass er («N.________») das Auto gebraucht habe (pag. 562, Z. 33 ff.). Er beschrieb seinen Kollegen als dunkelhäutig, glatzköpfig und ca. 51- oder 52-jährig. Diese Beschreibung passt indes nicht auf den deutlich jüngeren Beschuldigten. Im Rahmen der Replik an der Berufungsverhandlung wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschuldigte der Verteidigung gerade eben eine SMS gezeigt habe, wonach sein Kollege eine Haartransplantation gehabt habe. Dies ist jedoch als nachgeschobene Schutzbehauptung abzutun, wurde der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme doch explizit nach dem (damaligen) Aussehen seines Kollegen gefragt. Doch selbst wenn dies mit der Haartransplantation stimmt, so vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass die vom Beschuldigten geschilderte Geschichte unter den gegebenen Umständen (insbesondere mit Blick auf die Beobachtungen der beiden Polizisten sowie die eigenen Widersprüche in seinen Aussagen) geradezu absurd erscheint. So liess sich im Verlauf des Verfahrens nicht klären, weshalb der Kollege das Auto vor dem Domizil S.________(Strasse) .________ hätte abstellen sollen, wenn der Beschuldigte doch eigentlich nicht mehr dort gewohnt hat (pag. 93, Z. 101). Zufälligerweise hätte der Kollege sodann genau in dem Moment das Auto abstellen müssen, als die Polizei erstmals weggefahren ist. Gemäss deren Beobachtungen befand sich das Auto zunächst nämlich nicht vor dem Domizil, anschliessend allerdings schon. Der Beschuldigte bejahte die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob der Kollege das Auto gebracht habe, als die Polizei ihn schon mitgenommen habe (pag. 566, Z. 29 f.), was indes aktenwidrig ist. Wie bereits erwähnt schilderten die beiden Polizisten übereinstimmend, dass sie vor dem Domizil den Beschuldigten und das fragliche Fahrzeug, mit noch warmer Motorhaube, angetroffen hätten. Der Kollege des Beschuldigten hätte – der Geschichte des Beschuldigten folgend – demnach in relativ kurzer Zeit das Auto abstellen und die Örtlichkeit sofort verlassen müssen, bleibt eine Motorhaube doch notorisch nicht allzu lang warm. Nicht nachvollziehbar wäre aber dann, weshalb die Polizei den Beschuldigten vor dem Domizil angetroffen hat. Fraglich ist mit Blick auf diese Version des Beschuldigten ferner auch, weshalb der Kollege ihm nicht gleich den Autoschlüssel zurückgegeben hat, wenn der Beschuldigte – eigenen Angaben zufolge – zuhause gewesen sein solle. Letztlich spricht auch die Endposition des Fahrzeugs – ausserhalb eines Parkfelds – gegen die vom Beschuldigten geschilderte Rückgabe durch einen Kollegen, sondern vielmehr für ein rasches Abstellen.

Für sich alleine genommen könnte es möglich sein, innerhalb von anderthalb Stunden die Kinder mittels öV von C.________ nach J.________ zu bringen und in derselben Zeitspanne wieder mittels öV in C.________ zurück zu sein. Unter den gegebenen Umständen (Knieverletzung/Begleitung von zwei kleinen Kindern) scheint dies aber eher unwahrscheinlich. Für sich alleine genommen könnte es auch denkbar sein, dass ein Kollege ein Auto von einer in Fussdistanz gelegenen Garage nach Feierabend abholt und an die Adresse S.________(Strasse) .________ in C.________ stellt und sofort von der Bildfläche verschwindet. Im Gesamtbild gibt es allerdings keine andere Auflösung der verschiedenen Aussagen und Feststellungen als die Erkenntnis, dass der Beschuldigte am 20. Juni 2018 das fragliche Fahrzeug selber gefahren ist und vor dem Domizil an der S.________(Strasse) .________ ausserhalb des Parkfelds abgestellt hat. Dies insbesondere mit Blick auf die rapportierte Aussage von O.________ vor Ort (der Beschuldigte sei nach dem Streit mit dem Auto davongefahren und habe die gemeinsamen Kinder mitgenommen) und die ausführlichen und nachvollziehbaren Beobachtungen durch die Polizei (Fahrzeug bei Wegfahrt nicht vor Domizil S.________(Strasse), K.________ Van gekreuzt, dunkelhäutiger Mann mit kariertem Hemd am Steuer, Beschuldigter mit kariertem Hemd bei Rückkehr ausserhalb des Domizils angetroffen, keine übrigen Personen anwesend, warme Motorhaube des abgestellten Fahrzeugs). Dass die Polizei den Autoschlüssel nicht sicherstellen konnte, ändert an dieser Einschätzung nichts: Bei dem von der Polizei im verschlossenen Auto nachträglich gesehenen Schlüssel kann es sich rein logisch nicht um den massgeblichen oder jedenfalls nicht den einzigen passenden Fahrzeugschlüssel gehandelt haben. Dass man auf dem Beschuldigten keinen Autoschlüssel gefunden hat, schliesst auch nicht aus, dass er irgendwie die Möglichkeit gefunden hat, sich des Schlüssels zu entledigen oder diesen zu verstecken.

Beim Beschuldigten wurde rückgerechnet auf den Ereigniszeitpunkt (20:38 Uhr) eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg festgestellt. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen schliesst die Kammer, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug am 20. Juni 2018 alkoholisiert gelenkt und ausserhalb des Parkfeldes abgestellt hat. Im fraglichen Zeitpunkt verfügte er unbestrittenermassen über keinen Führerausweis.

9.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Die Kammer erachtet nach einer Würdigung der vorliegenden Beweismittel den angeklagten Sachverhalt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wie folgt als erstellt:

Nach einem Streit mit O.________ an der S.________(Strasse) .________ in C.________ fuhr der Beschuldigte seine Kinder mit dem Auto – trotz entzogenem Führerausweis und mit einer Blutalkoholkonzentration von rückgerechnet mindestens 1,37 g/kg – nach J.________. Er kehrte anschliessend an die S.________(Strasse) .________ zurück, wo er sein Fahrzeug ausserhalb des Parkfeldes abstellte und sogleich von der Polizei angehalten werden konnte.

III. Rechtliche Würdigung

10. Sachbeschädigung

10.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Vorab wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) verwiesen. Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Tatobjekt ist aus objektiver Sicht eine bewegliche oder unbewegliche Sache. Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (vgl. Trechsel, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 1 ff. zu Art. 144 StGB m.w.H.).

Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. Der Täter muss auch wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt oder an ihr das Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht eines Dritten besteht (vgl. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 144 StGB).

10.2 Subsumtion

Indem der Beschuldigte am 8. April 2018 den Lack des Fahrzeugs von D.________ zerkratzt hat, hat er offensichtlich eine fremde Sache beschädigt. Dabei hat er direktvorsätzlich gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Ein gültiger Strafantrag von D.________ liegt vor (pag. 39 f.). Da keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

11. Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand

11.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen zum Strassenverkehrsrecht

Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Bei Art. 91 SVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für eine abstrakte Gefährdung reicht es nach allgemeinen Grundsätzen aus, wenn durch ein Verhalten i.d.R. die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung herbeigeführt wird (vgl. Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 6 zu Art. 91 SVG). In der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) werden die massgebenden Grenzwerte festgelegt. Gemäss Art. 2 der fraglichen Verordnung gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft als qualifiziert.

Strafbar sind sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 91 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). In Bezug auf ein qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt ein wissentliches und willentliches Handeln in der Regel als erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (vgl. Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 36 zu Art. 91 SVG).

11.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 19 StGB

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (vgl. Urteile des BGer 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; BGE 122 IV 49 E. 1b; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (vgl. BGE 133 IV 147 f., Urteil des BGer 6B_254/2014 vom 18. August 2014 E.5.2).

11.3 Subsumtion

Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 20. Juni 2018 abends seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens1,37 g/kg (Rückrechnung gemäss IRM) gelenkt. Der objektive und subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Was die Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag. 80 f., pag. 90) weder von aufgehobener noch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) am 20. Juni 2018 schuldig zu sprechen.

12. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis

12.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sind korrekt, darauf kann verwiesen werden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 449).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (vgl. Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 29 f. zu Art. 95 SVG).

12.2 Subsumtion Vorfall vom 8. April 2018

Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahr 2014 der Führerausweis entzogen. Zur Einstellhalle an der F.________ (Strasse) .________ in Bern und davon weg gelangte er am 8. April 2018 nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung per Auto, welches er selber lenkte. Der objektive und subjektive (Vorsatz) Tatbestand sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis am 8. April 2018 schuldig zu sprechen.

12.3 Subsumtion Vorfall vom 20. Juni 2018

Dem Beschuldigten wurde bereits im Jahr 2014 der Führerausweis entzogen. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte am 20. Juni 2018 abends einen Personenwagen gelenkt. Der objektive und subjektive (Vorsatz) Tatbestand sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt. Was die Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag. 80 f., pag. 90) weder von aufgehobener noch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte ist wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis am 20. Juni 2018 schuldig zu sprechen.

13. Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes

13.1 Gesetzliche und theoretische Ausführungen

Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III des SVG erfassten Art. 26 bis Art. 57 SVG. Darüber hinaus finden sich aber weitere Verkehrsregeln im Verordnungsrecht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 79 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) werden Parkfelder entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert. Die Markierung erfolgt durch ununterbrochene Linien (Art. 79 Abs. 2 SSV). Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, darf nur innerhalb dieser Felder parkiert werden (Art. 79 Abs. 6 SSV).

Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst sowohl vorsätzliche wie auch fahrlässige Handlungen (vgl. auch Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 30 zu Art. 90 SVG).

13.2 Subsumtion

Wie vorangehend erörtert, hat der Beschuldigte am 20. Juni 2018 um ca. 22:05 Uhr sein Fahrzeug ausserhalb der gekennzeichneten Parkfelder abgestellt. Das Abstellen des Motorfahrzeugs diente nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln von Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 79 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 SSV verletzt, womit der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Weise erfüllt ist. Was die Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auf den dokumentierten damaligen Zustand des Beschuldigten (pag. 80 f., pag. 90) weder von aufgehobener noch von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte ist wegen Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes am 20. Juni 2018 schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

14. Vorbemerkungen

Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst den hiervor ausgefällten Schuldsprüchen auch die rechtskräftigen Schuldsprüche des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 6. Mai 2019 in C.________ (Blutalkoholkonzentration 2,1 g/kg), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis am 9. Januar 2019 in E.________ und am 6. Mai 2019 in C.________, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (festgestellt am 6. Mai 2019 in C.________), der unrichtigen Namensangabe am 6. Mai 2019 in C.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana (begangen bzw. festgestellt am 21. Juni 2018, 9. Januar 2019, 6. Mai 2019 in Bern).

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 452 f.). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dies gilt auch für die Strafzumessung.

16. Strafrahmen, Strafart und Methodik

Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (mehrfach und qualifiziert), der Sachbeschädigung, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes, der unrichtigen Namensangabe sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat die konkreten Strafrahmen bzw. möglichen Strafarten zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 454).

Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (mehrfach und qualifiziert), die Sachbeschädigung, das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach) sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte delinquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Auch wurden schon zahleiche Administrativmassnahmen gegen ihn verhängt (pag. 525 ff., pag. 528 ff.). Auch wenn es sich dabei teilweise um geringfügige Delikte handelt, so zeigen doch insbesondere die Vorstrafen exemplarisch auf, dass sich der Beschuldigte von den gegen ihn geführten zahlreichen Strafverfahren und darin ausgefällten (mehrheitlich unbedingten) Geldstrafen kaum beeindrucken liess. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Vollstreckungsprognose unsicher bzw. tendenziell negativ ausfällt (unregelmässiges Einkommen, hohe monatliche Fixkosten, Schulden und Betreibungen, ausstehende Alimente und Rechnungen). Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten.

In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 6. Mai 2019, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bilden. Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die drei Übertretungen (Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes, unrichtige Namensangabe und Konsumwiderhandlungen) werden sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

17. Einsatzstrafe (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am

6. Mai 2019)

Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung.

Die besagten VBRS-Richtlinien sehen für den Normsachverhalt «gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ)» bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ab 2,0 g/kg 125 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 16). Im Weiteren wird in den VBRS-Richtlinien unter Vorbemerkungen festgehalten, dass Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit (FiaZ [Fahren in angetrunkenem Zustand], FuD [Fahren unter Drogeneinfluss], FuM [Fahren unter Medikamenteneinfluss]) sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten seien und ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren i.d.R. zu einer Verdoppelung der nach den Richtlinien auszusprechenden Strafe führe (VBRS-Richtlinien, S. 16). Die Vorstrafen sind indes erst im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Auszugehen ist nach dem Gesagten vom Normsachverhalt und den empfohlenen 125 Strafeinheiten aufgrund der qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 2,0 g/kg. Erschwerend ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine erhöhte Blutalkoholkonzentration von 2,1 g/kg aufwies und er dazumal mit einer Beifahrerin unterwegs war. Die zurückgelegte Strecke (E.________-C.________) entspricht demgegenüber in etwa dem Referenzsachverhalt. Anzufügen ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Schuldminderung auszumachen sind (vgl. Ziff. 11.2 hiervor, pag. 142 f. und pag. 147).

Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 6. Mai 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 g/kg erscheint unter den gegebenen Umständen eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen.

18. Asperation

18.1 Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 20. Juni 2018

Der Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien führt bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1.2 g/kg zu einer Normstrafe von 50 Strafeinheiten und bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 g/kg zu einer Normstrafe von 60 Strafeinheiten. In Bezug auf die Tatschwere kann auch hier angefügt werden, dass erschwerend zu den Richtlinien die anzunehmende Fahrstrecke in den Abendstunden (überbautes Gebiet, mind. 20 km: C.________-J.________-C.________) sowie die teilweise mitgeführten Passagiere (Kinder) zu berücksichtigen sind. Anzufügen ist sodann, dass hier schon von der ermittelten Blutalkoholkonzentration her nicht weiter über die Frage einer Schuldminderung nachgedacht werden muss. Ohnehin bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine solche (vgl. auch Ziff. 11.2 f. hiervor, pag. 80 f. und pag. 90). Die bestehenden Vorstrafen sind wiederum im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen.

Für den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand vom 20. Juni 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 g/kg erscheint unter den gegebenen Umständen eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 80 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

18.2 Sachbeschädigung

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Normsachverhalt «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen sei (VBRS-Richtlinien, S. 47).

Der Beschuldigte zerkratzte vorliegend den Lack des Fahrzeugs von D.________ und verursachte hierbei einen Sachschaden von ca. CHF 3'000.00 bis

CHF 4'000.00 (vgl. auch S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 456). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit erheblich schwerer als im obgenannten Referenzsachverhalt. Selbst wenn die Sachbeschädigung nicht von Anfang an geplant und der Tatentschluss möglicherweise erst in der Einstellhalle im Angesicht des Fahrzeugs von D.________ auf dem Parkplatz der Ex-Freundin des Beschuldigten gefasst wurde, ist das direktvorsätzliche Verhalten des Beschuldigten nur als egoistisch und enthemmt anzusehen. Dies ist jedoch neutral zu werten. Die Tat wäre für den Beschuldigten sodann zweifellos vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände (erheblich höherer Sachschaden), erachtet die Kammer eine Strafe in der Höhe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 40 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

18.3 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach)

Der Beschuldigte ist vier Mal trotz entzogenem Führerausweis Auto gefahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis Strafen ab 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 10). Anzufügen ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Schuldminderung auszumachen sind bzw. eine solche nicht in Frage kommt (vgl. Ziff. 11.2 und 12.3 hiervor, pag. 80 f. und pag. 90 sowie pag. 142 und pag. 147). Eine Abweichung von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien ist nicht angezeigt. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische Strafe von je 18 Strafeinheiten pro Vorfall als angemessen. Davon sind je 2/3 (12 Strafeinheiten), ausmachend insgesamt 48 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

18.4 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch

Die angemessene Strafe für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch liegt gemäss VBRS-Richtlinien für den Fahrzeugführer bei einer Strafe von 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19). Anzufügen ist, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine Schuldminderung auszumachen sind (vgl. Ziff. 11.2 hiervor, pag. 142 f. und pag. 147). Eine Abweichung von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien ist nicht angezeigt. Die Kammer erachtet – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe in der Höhe von 12 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 8 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

19. Fazit Asperation

Die Einsatzstrafe von 160 Strafeinheiten für das Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 6. Mai 2019 ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 20. Juni 2018, Sachbeschädigung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (mehrfach) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch um insgesamt 176 Strafeinheiten auf 336 Strafeinheiten zu erhöhen.

20. Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist in Bern aufgewachsen und hat hier die Primar- und Sekundarschule besucht. Er hat eine X.________ absolviert (pag. 17, Z. 331 ff.). Er ist nun selbstständig erwerbstätig («Y.________») und erzielt damit ein unregelmässiges Einkommen. Er ist Vater von vier Kindern und leistet eigenen Angaben zufolge Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von monatlich CHF 2'400.00 (an den Sozialdienst, pag. 554, Z. 19 ff.). Zwei seiner Kinder sieht er regelmässig alle zwei Wochen (pag. 554, Z. 33 und pag. 559, Z. 1 ff.). Er verfügt über Schulden in Höhe von CHF 50'000.00 (pag. 554, Z. 10 f.) und lebt zurzeit alleine (pag. 554, Z. 28 f.). Insgesamt erscheinen die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse nicht als derart aussergewöhnlich, als dass dies dem Beschuldigten zugute zu halten wäre. Straferhöhend zu berücksichtigen sind die zahlreichen, teilweise einschlägigen, Vorstrafen. So fällt auf, dass der Beschuldigte insbesondere mit Strassenverkehrsdelikten mehrfach im Strafregister verzeichnet ist. Der Beschuldigte wurde ferner auch während hängigem Verfahren wieder straffällig. Ihm fällt es offensichtlich schwer, sich an bestehende Regeln zu halten. Die zahlreichen Vorstrafen sind im Umfang von rund 30% straferhöhend zu berücksichtigen.

Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte grundsätzlich anständig und korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte gab jeweils nur das zu, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind-lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile des BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche (besonderen) Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.

21. Konkrete Freiheitsstrafe

Zusammenfassend ist die asperierte Strafe von 336 Strafeinheiten aufgrund der Täterkomponenten (Vorstrafen) um rund 30% zu erhöhen. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. 16. hiervor) ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten zu verurteilen.

22. Vollzug der Strafe

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018

E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 38 ff. zu Art. 42 StGB m.w.H.).

Dem Beschuldigten muss angesichts der Gesamtumstände eine Schlechtprognose gestellt werden. Er hat zahlreiche (teils einschlägige) Vorstrafen, wobei die in der Vergangenheit ausgesprochenen Strafen (mehrheitlich unbedingte Geldstrafen) offenbar nicht ausreichten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Er delinquierte in regelmässigem Rhythmus weiter. Seine finanziellen Verhältnisse können aufgrund der gegebenen Umstände (unregelmässiges Einkommen, hohe Fixkosten, Schulden bzw. Betreibungen und Verlustscheine, Alimente, offene Rechnungen) als unsicher bzw. tendenziell schlecht bezeichnet werden und es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf derzeitige stabilisierende persönliche Verhältnisse. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit der (teil-)bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt.

23. Übertretungen

23.1 Unrichtige Namensangabe

Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für die Verweigerung der Namensangabe gemäss Art. 15 KStrG im vorliegenden Fall eine Busse von CHF 150.00 als angemessen (VBRS-Richtlinien, S. 58).

23.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Angesichts des dreimaligen Konsums von Marihuana («weiche Droge») erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse von insgesamt CHF 115.00 als angemessen. Hiervon sind 2/3, ausmachend rund 75 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

23.3 Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes

Für das Parkieren ausserhalb eines Parkfeldes erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 40.00, asperiert rund

CHF 25.00, als angemessen.

23.4 Fazit Gesamtbusse

Damit wird eine Gesamtbusse von insgesamt CHF 250.00 ausgesprochen. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten und Entschädigungen

24. Verfahrenskosten

24.1 Erste Instanz

Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden vor oberer Instanz bestätigt. Der Beschuldigte hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'918.20 zu tragen.

24.2 Obere Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, wogegen die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung obsiegt. Demzufolge hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.

25. Amtliche Entschädigungen

25.1 Allgemeine Ausführungen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

25.2 Erste Instanz

Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Die in der Honorarnote vom 4. August 2020 (pag. 381 f.) ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände angemessen. Fürsprecher B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 5'770.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig.

25.3 Obere Instanz

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote vom 3. März 2022 festgesetzt (pag. 586 f.). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’316.95.

Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.

VI. Verfügungen

26. Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 5. August 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

A.________ schuldig erklärt wurde:

1. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 6. Mai 2019 in C.________ (2,1 g/kg),

2. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen

- am 9. Januar 2019 in E.________,

- am 6. Mai 2019 in C.________,

3. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, festgestellt am 6. Mai 2019 in C.________,

4. der unrichtigen Namensangabe, begangen am 6. Mai 2019 in C.________,

5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 21. Juni 2018, 9. Januar 2019, 6. Mai 2019 in Bern durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana.

B.

Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde:

Es wird festgestellt, dass der Privatkläger D.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

C.

Weiter verfügt wurde:

Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Medikamente werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- 1 Minigrip mit 6,6 Gramm brutto Marihuana

- 1 Blister mit einer halben Viagra Tablette

- 1 Beutel Kamagra oral

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 360.00 wird in der Höhe von CHF 250.00 zur Deckung der Busse und in der Höhe von CHF 110.00 als Anteil an die Verfahrenskosten verwendet.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 20. Juni 2018 in C.________ (1,37 g/kg),

der Sachbeschädigung, begangen am 8. April 2018 in Bern, zum Nachteil von D.________,

des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen

am 8. April 2018 in Bern,

am 20. Juni 2018 in C.________,

des Parkierens ausserhalb eines Parkfeldes, begangen am 20. Juni 2018 in C.________.

und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.A.1.-5.

hiervor sowie in Anwendung der

Art. 30 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 106, 144 Abs. 1 StGB;

Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG;

Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 2 Abs. 1 VRV;

Art. 79 Abs. 1, Abs. 2 und Absatz 6 SSV;

Art. 15 KStrG;

Art. 1 und 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt.

3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 9'918.20.

4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'500.00.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'770.15.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'770.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'400.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3’316.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'316.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat.

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

2. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 3. März 2022

(Ausfertigung: 25. April 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zbinden

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

i.V. Gerichtsschreiberin Susedka

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 276

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

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Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

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Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

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Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

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BGE 117 IV 292ATF 117 IV 292DTF 117 IV 292

BGE 119 IV 120ATF 119 IV 120DTF 119 IV 120

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6B_957/2016

6B_1022/2016

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6B_648/2014

BGE 141 IV 34ATF 141 IV 34DTF 141 IV 34

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6B_254/2014

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Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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6B_216/2017

6B_748/2015

6B_1159/2014

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

6B_254/2018

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Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

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Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

Art. 79 SSVart. 79 OSRart. 79 OSStr

Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP