Lexipedia

Entscheid

SK 2021 283

Einstellung/Nichtanhandnahme

10. Mai 2022Deutsch40 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 6. Mai 2021 (pag. 73 ff. [Hervorhebungen im Original]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 283

Bern, 7. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin i.V. Frieden

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. Mai 2021 (PEN 20 1047)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz]) erkannte mit Urteil vom 6. Mai 2021 (pag. 73 ff. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 20.09.2020 in Bern

1. durch Befahren einer Sperrfläche und widerrechtliches Halten auf der Sperrfläche

2. unvorsichtiges Wiedereinfügen in Verkehr (unter Verursachung einer Streifenkollision mit Gefährdung)

3. pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden).

und in Anwendung der

- Art. 34 f., 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB;

- Art. 27 Abs.1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 43 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 SVG;

- Art. 14 Abs. 1, 36 Abs. 3, 56 VRV;

- Art. 78 SSV;

- Art. 426 Abs. 1 StPO.

Erwägungen

II.

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf neun Tage festgesetzt.

Zu den Verfahrenskosten, von total CHF 1'800.00.

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'200.00.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung

Mit Schreiben vom 16. Mai 2021 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gegen das Urteil vom 6. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 79). Die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 28. Juni 2021 (pag. 82 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 12. Juli 2021 zugestellt (pag. 126). Am 2. August 2021 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 128). Auf Anfrage vom 4. August 2021 (pag. 132 f.) präzisierte der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. August 2021, dass sämtliche Schuldsprüche angefochten würden (pag. 135). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte auf den 7. Dezember 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 142 f.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 17. November 2021 [pag. 153]) und ein Leumundsbericht inklusive Erhebungsformular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. November 2021 [pag. 147 ff.]) eingeholt.

An der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 wurde B.________ als Zeugin einvernommen (pag. 159 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 162 ff.).

4.

Anträge des Beschuldigten

Der Beschuldigte beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss, er sei schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche sowie durch widerrechtliches Halten auf einer Sperrfläche und sei dafür angemessen zu bestrafen. Von den weiteren Anschuldigungen sei er freizusprechen (zum Ganzen vgl. pag. 167).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. (einfache Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche sowie durch widerrechtliches Halten auf einer Sperrfläche) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Zu Überprüfen hat die Kammer demgegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.2. (grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr) und Ziff. I.3. (pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden) des erstinstanzlichen Urteils, sowie die dafür ausgesprochenen Sanktionen inkl. die Kostenfragen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

6.

Verwertbarkeit der Videoaufnahmen

Dispositiv

Das Erstellen und Archivieren von Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung stützt sich auf Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111). Die Datenschutzgesetzgebung ist dabei nicht tangiert, weil aufgrund der Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen gezogen werden können. Die Aufnahmen sind demnach verwertbar.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. November 2020 (pag. 28), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 20. September 2020 mit seinem Personenwagen Renault auf der Autobahn A6 Süd L Bern im Baustellenbereich bei der temporären Verzweigung Wankdorf die dortige gut sichtbare Sperrfläche, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt, befahren zu haben und ohne Voraussetzungen für einen Nothalt darauf zum Stehen gekommen zu sein. In der Folge habe er unvermittelt den Fahrstreifen in Richtung Lausanne befahren, wo er seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidiert sei, welche aufgrund der Baustelle nicht nach rechts habe ausweichen können. Anschliessend sei er weitergefahren, ohne sich um den Schaden gekümmert zu haben.

8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 20. September 2020, ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung auf der Autobahn Wankdorf A6 Süd L Bern im Baustellenbereich auf die Sperrfläche gefahren sei, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt. Ferner sei unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dieser Sperrfläche kurz zum Stehen gebracht habe. Gemäss Vorinstanz sei zudem klar, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem nachfolgenden Personenwagen Seat von B.________ zur Kollision gekommen sei. Seitens des Beschuldigten werde jedoch bestritten, dass die beiden Fahrzeuge seitlich kollidierten (zum Ganzen S. 8 f. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 89 f.]).

Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, auf der Sperrfläche angehalten zu haben. Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde, wie unter Erwägung 5. oben erwähnt, nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (pag. 163). Hingegen bestreitet der Beschuldigte weiterhin, nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefahren zu sein. Er dementiert, die Kollision wahrgenommen zu haben und vertritt die Auffassung, die von hinten kommende Fahrerin B.________ hätte den Unfall zu verantworten. Auch hätte B.________ anschliessend auf sich aufmerksam machen müssen, um ihn über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten (zum Ganzen pag. 167).

Im Folgenden ist somit zu klären, ob der Beschuldigte nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefahren ist und dadurch eine Kollision mit dem Personenwagen von B.________ verursacht hat sowie, ob er diese Kollision wahrgenommen und sich danach pflichtwidrig verhalten hat.

9. Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 7, pag. 41 ff., pag. 63 ff. und pag. 162 ff.) und diejenigen von B.________ (pag. 11, pag. 37 ff. und pag. 159 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird – soweit notwendig –im Rahmen der Beweiswürdigung auf einzelne konkrete Aussagen eingegangen.

Des Weiteren finden sich folgende Beweismittel in den Akten: Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2020 inkl. Unfallprotokoll vom 20. September 2020 (pag. 2 ff.), Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung vom 20. Septem-ber 2020 (pag. 20), Nachtrag zum Anzeigerapport samt Fotoaufnahmen der beiden Fahrzeuge (pag. 21 ff.) sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahmen seines Fahrzeugs (pag. 70 ff.). Auch betreffend die objektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die amtlichen Akten verwiesen, wobei soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer (E. 12 hinten) darauf eingegangen wird.

10. Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Würdigung der verfahrensinhärenten Beweismittel als erstellt (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 106]). Sie erwog, aufgrund der polizeilich festgestellten Fahrzeugspuren, welche direkt nach dem Unfall fotografisch festgehalten worden seien, müsse klar davon ausgegangen werden, dass es zu einer seitlichen Streifenkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 105]). Weiter hielt sie fest, die Aussagen von B.________ seien detailliert, konstant und widerspruchsfrei. Sie stimmten mit den edierten Videoüberwachungsbildern und den Schadensbildern der Fahrzeuge überein und seien deshalb als glaubhaft zu erachten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 104]). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen in sich widersprüchlich oder gar nachweislich falsch. Auch die permanente Aggravation des Beschuldigten bezüglich das Verhalten von B.________ spreche nach Ansicht des Gerichts klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb insgesamt nicht darauf abgestellt werden könne (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 104]).

11. Vorbringen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, das Geschehen habe sich aus logischen Überlegungen gar nicht so zutragen können, wie von der Vorinstanz angenommen. Wenn er genau in dem Moment auf die Fahrspur gefahren wäre, in dem die von hinten kommende Verkehrsteilnehmerin auf seiner Höhe gewesen sei, so wären sie beide zeitgleich nebeneinander auf der Fahrspur gefahren. Ein Nebeneinanderfahren auf einer Fahrspur sei aber bereits aus Platzgründen nicht möglich. Auch hätte er nach dem Anfahren eine viel geringere Geschwindigkeit haben müssen, als die bereits fahrende Verkehrsteilnehmerin, weshalb sich nicht erschliesse, wie er so vor ihr Fahrzeug hätte fahren sollen. Wahrscheinlicher sei vielmehr, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Spur gefahren sei und B.________ dann hinten in sein Heck hineingefahren sei. Im Übrigen habe er keine schwarzen Spuren an seinem Fahrzeug gehabt. Zudem könne er nicht von einem Unfall fliehen, den er in diesem Moment nicht wahrgenommen habe. Er sei davon ausgegangen, er habe einen Stein überfahren. Ausserdem sei er nicht fluchtartig weggefahren, sondern habe beispielsweise ordentlicherweise an einem Kreisel resp. einem Fussgängerstreifen angehalten, um Fussgänger passieren zu lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin auf sich aufmerksam machen und ihn über den Unfall aufklären können (zum Ganzen pag. 167).

12. Würdigung durch die Kammer

12.1 Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 86 ff.]).

12.2 Unfallmeldung vom 20. September 2020, 13:29 Uhr und Aussagen von

B.________

B.________ rief am 20. September 2020 um ca. 13:30 Uhr von ihrem Domizil aus die Kantonale Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern an und meldete einen Unfall. Hinsichtlich ihrer Aussagen anlässlich der polizeilichen Unfallaufnahme um 13:55 Uhr kann auf das Unfallprotokoll verwiesen werden (pag. 7). Es ist nicht ersichtlich, weswegen B.________ die Polizei hätte beiziehen, den ihr unbekannten Renault Fahrer zu Unrecht hätte belasten und dergestalt ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung hätte riskieren sollen.

Am 21. Dezember 2020 bestätigte B.________ – nunmehr als Zeugin befragt und u.a. der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.00) unterstehend – ihre am 20. September 2020 im Rahmen der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als richtig (pag. 37 ff.). Zudem ist der Befragung vom 21. Dezember 2020 zu entnehmen, dass die Zeugin die neue Verkehrsführung im Unfallbereich, offensichtlich im Gegensatz zum Beschuldigten, kannte (pag. 38, Z. 29 f.). Ihre Schilderungen sind des Weiteren mit Verknüpfungen wie «Oh, da wusste diese Person auch nicht wo durch» (pag. 38, Z. 34), Eindrücken wie «Ich erschrak und das Auto fuhr links an mir vorbei» (pag. 38, Z. 37), Überlegungen wie «Ich dachte, er fuhr vor, um still zu stehen, aber er fuhr weiter» (pag. 38, Z. 37 f.) und Empfindungen wie «Mein Auto schüttelte es schon» (pag. 38, Z. 54) versehen.

In der Berufungsverhandlung bestätigte die wiederum als Zeugin befragte B.________ ihre bisherigen Aussagen mit wenigen Worten. Sie verknüpfte ihre Äusserungen mit Überlegungen wie «Oh, was macht der da» (pag. 159, Z 35) und Empfindungen wie «Als ich mich einigermassen gefasst habe […]» (pag. 160, Z. 11 f.).

Insgesamt sind ihre Angaben detailliert, stimmen mit den Schadensbildern sowie den Videoaufnahmen (vgl. E. 12.3. und 12.4. hiernach) überein und ergeben ein stimmiges Geschehen. Die Aussagen von B.________ sind als glaubhaft zu qualifizieren und es ist auf sie abzustellen.

12.3 Fotoaufnahmen der Kantonspolizei von den Fahrzeugen vom 20. September 2020

Die anlässlich der Unfallaufnahme am 20. September 2020 durch die Kantonspolizei Bern erstellten Fotoaufnahmen Nr. 1815 bis 1818 beziehen sich auf das Fahrzeug von B.________ (vgl. pag. 23). Sie bilden u.a. die linke Seite des schwarzen Seat Leon ab, wobei an der Fahrertüre vorne rote Lackspuren zu erkennen sind. Weitere Schleif- und Kratzspuren ziehen sich ungefähr bis in die Mitte der Fahrertüre. Die Fotos Nr. 1820 bis 1825 bilden das Fahrzeug des Beschuldigten ab (pag. 23). Auf den Aufnahmen sind ebenfalls deutliche Schleif- und Kratzspuren auf der Fahrzeugseite zu erkennen, wobei auf den Aufnahmen nicht zweifelsfrei erkannt werden kann, auf welcher Fahrzeugseite sich die Spuren befinden. Ebenso ist oberhalb des hinteren Radkastens auf der einen Seite eine Delle zu sehen.

Die Spurenbilder beider Fahrzeuge zeugen von einer seitlichen Kollision. Eine frontale Kollision ist mit dem vorliegenden Schadensbild nicht zu vereinbaren.

12.4 Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung Bern Wankdorf – Lausanne vom 20. September 2020, ca. 13:18 Uhr

Auf der einen Videosequenz (IMG_2167 [pag. 20]), welche die Autobahnverzweigung von vorne abbildet, ist ersichtlich, wie ein Auto, vereinbar mit dem Personenwagen des Beschuldigten, zum fraglichen Zeitpunkt auf die Sperrfläche vor der Verzweigung fährt und darauf kurz anhält. Nach einigen Sekunden fährt das Fahrzeug wieder an, fügt sich in den Verkehr ein und schneidet einem schwarzen Auto, welches sich auf der Fahrspur nähert und vereinbar ist mit dem Wagen von B.________, den Weg ab. Der Lenker des schwarzen Fahrzeugs versucht in dem Moment nach rechts auszuweichen, schwenkt dann wieder nach links und bremst schliesslich fast bis zum Stillstand ab. Es scheint, als würden sich die beiden Fahrzeuge in diesem Moment längsseitig touchieren. Auf der Videosequenz ist überdies zu sehen, wie links von der Sperrfläche eine zweispurige Fahrbahn sowie ein Pannenstreifen wegführt, während rechts aufgrund der Baustellensituation nur eine einzige Fahrspur weiterführt.

Auf der anderen Videosequenz (20200920_131855_131935_N06_km1.309-1.085_Kam38+39 [pag. 20]), welche die Fahrspur Richtung Lausanne unmittelbar nach der Verzweigung von hinten abbildet, ist ein roter Personenwagen, wiederum vereinbar mit einem Renault zu sehen, welchem mit einigem Abstand ein schwarzer Personenwagen, vereinbar mit einem Seat von B.________, folgt. Sowohl das rote als auch das schwarze Auto scheinen im Vergleich zu den vorherfahrenden Fahrzeugen deutlich langsamer unterwegs gewesen zu sein. Das schwarze Fahrzeug scheint zu beschleunigen. Hinter dem schwarzen Auto folgen mehrere «Trikes».

Lässt man die beiden Videosequenzen parallel laufen (vgl. Zusammenschnitt IMG_2168 [pag. 20]), ist belegt, dass das rote Auto, vereinbar mit dem Fahrzeug des Beschuldigten, auf der Sperrfläche hielt und dem schwarzen Fahrzeug, vereinbar mit dem Personenwagen von B.________, den Weg abschnitt, als es wieder auf die Spur einbog. Der Fahrer des roten Autos tätigte offensichtlich keinen Seitenblick, andernfalls er das vortrittsberechtigte Fahrzeug auf der Fahrspur wahrgenommen hätte. Der beträchtliche Abstand zwischen dem roten und dem schwarzen Fahrzeug und die Aufnahmesequenz IMG_2167 deuten eindeutig darauf hin, dass das schwarze Fahrzeug stark abbremsen musste und anschliessend wieder beschleunigte. Ferner war das Verkehrsaufkommen zu diesem Zeitpunkt hoch. Es bedarf keiner weiteren Worte, als die Videosequenzen genau dem entsprechen, was B.________ zu Protokoll gegeben hat.

12.5 Aussagen des Beschuldigten

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 102 ff.]):

Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten gesamthaft, lässt sich einerseits festhalten, dass seine Schilderungen nicht mit den Videoüberwachungsbildern der Unfallstelle und den von der Kantonspolizei fotografisch festgehaltenen Unfallspuren an den beiden Fahrzeugen übereinstimmen.

Sodann variieren seine Angaben zum mutmasslichen Tathergang. Der Beschuldigte machte unterschiedliche, sich teils widersprechende Aussagen dazu:

So hat er gegenüber der Polizei am 20.09.2020 angegeben, die Sperrfläche nicht befahren zu haben (pag. 7). Am 21.12.2020 gab er bei der Staatsanwaltschaft zu, dass er auf der Sperrfläche gehalten hat (pag. 42, RZ 40), was er anlässlich der Hauptverhandlung dann nochmals bestätigte (pag. 65, RZ 8). Obwohl er seine Aussage vom 20.09.2020, wonach er die Sperrfläche nicht befahren habe, unterschriftlich bestätigt hatte (vgl. pag. 7), bestritt er anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung, von der Polizei dazu befragt worden zu sein (pag. 65, RZ 5 f.).

Zu Beginn gab der Beschuldigte auch an, dass er zwar einen Knall gehört habe, er indes gedacht habe, dass nur sein Auto betroffen sei (pag. 7). Als er am 15.10.2020 von der Kantonspolizei zur Erstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert und dabei über den Inhalt der Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung informiert wurde, habe er spontan angegeben, dass er 200 % sicher sei, dass die Schuld bei der Frau liege und er keine Schuld am Unfall trage (vgl. pag. 13). Ohne dass er im Anschluss Akteneinsicht erhalten hätte (diese erfolgte erst am 13.01.2021, pag. 52) oder ihm die Videoüberwachungsbilder von der Autobahnverzweigung vorgehalten worden wären, änderte er im Hinblick auf seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme seine Aussage dahingehend ab, als dass er auf die Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat antwortete, dass er habe Anzeige gegen B.________ einreichen wollen. Diese wolle alles umkehren, seiner Meinung nach sei sie schuldig und nicht er (pag. 42, RZ 28 ff.). Er gab an, nach dem Vorfall bis zur Tankstelle schockiert gewesen zu sein (pag. 42, RZ 32). Ferner sagte er, dass er es zwar nicht gesehen habe, es aber so sein müsse, dass sie in ihn hineingefahren sei (pag. 42, RZ 48 f.). Sein Auto müsse gegen eine Wand gekommen sein, weil sie hinten in ihn gefahren sei (pag. 43, RZ 59 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er diese zweite Version seiner Aussagen. Auffallend ist, dass er – obwohl er gegenüber der Polizei noch angegeben hat, dass er nicht bemerkt habe, dass noch ein anderes Fahrzeug betroffen war – ab der zweiten Einvernahme das Vorliegen einer Kollision bejaht und die Schuld dafür aber vollumfänglich B.________ zuweist. Im Rahmen der Angleichung seiner Aussagen machte der Beschuldigte unter beharrlicher Aggravation in seinen Schilderungen B.________ für jegliche Vorkommnisse und Handlungen verantwortlich. Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete er erstmals, dass er bereits wieder auf der Fahrspur gewesen sei, als B.________ in ihn hineingefahren sei (pag. 65, RZ 34 ff.). Es sei der Fehler von Frau B.________ gewesen, weil sie hätte Rücksicht nehmen müssen auf ihn (pag. 65, RZ 36 ff.). Auch lüge B.________, wenn sie sage, dass sie ihm «gelichthüpelt» habe (pag. 42, RZ 87). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte er gar an, dass B.________ sich ihm gegenüber bewusst nicht bemerkbar gemacht habe; sie sei stattdessen nach Hause gefahren, um zu kalkulieren, was sie jetzt machen wolle (pag. 67, RZ 12 ff.), woraus er schliesse, dass sie schuldig sei (pag. 67, RZ 17). Der Beschuldigte bezichtigte B.________ mithin mehrfach der Falschaussage.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme will er dann auf einmal auch gemerkt haben, dass B.________ in ihrem schwarzen Fahrzeug ihm bis D.________ hinterherfuhr (pag. 43, RZ 61). An der Hauptverhandlung sagte er, dass sie mehrmals die Spur hätten wechseln müssen und das schwarze Auto habe sich immer hinter ihm befunden (pag. 67, RZ 4 f.). Dass sich der Beschuldigte relativ detailliert daran erinnern kann, dass B.________ ihm nach dem Vorfall gefolgt ist, steht im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Version, wonach er - als er einen Knall gehört hat - nicht bemerkt haben will, dass ein anderes Auto mitbetroffen war. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich an ein beliebiges Fahrzeug hinter ihm hätte erinnern können, wenn es mit diesem zu keinerlei Zwischenfall gekommen wäre.

Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine Konstanz auf und sind teilweise in sich widersprüchlich oder gar nachweislich falsch. Auffallend ist wie ausgeführt, insbesondere die permanente Aggravation des Verhaltens von B.________, was nach Ansicht des Gerichts gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte flüchtete sich in Gegenvorwürfe, als ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Insgesamt betrachtet kommt den Aussagen des Beschuldigten keine nennenswerte Aussagequalität zu, weswegen darauf in der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung auch nicht abgestellt werden kann.

Die vorinstanzlichen Ausführungen treffen zu und die Kammer schliesst sich diesen an. Dabei ist evident, dass der Beschuldigte nicht nur ein Geräusch hörte, sondern auch etwas spürte. Seine Schilderung an der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei, wonach er ein Geräusch gehört habe und dachte, dass er mit dem rechten Rad etwas touchiert habe, er meine hinten rechts, korrespondiert genau mit dem Schadensbild seines Autos. Der hintere Radkasten des Renault weist tatsächlich eine Delle auf. Aufgrund dessen und der seitlichen Schleifspuren ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur etwas gehört, sondern auch etwas gespürt haben muss. Ein Lokalisieren des Touchierens hinten rechts nur aufgrund eines «Hörens» scheint denn auch nicht folgerichtig. Dies bestätigte der Beschuldigte später sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung gleich selbst (pag. 42, Z. 45 ff., pag. 163 f., Z. 44 ff.). Auch seine Aussage, wonach er sich nach dem Vorfall gedacht habe, die Person hinter ihm glaube sicher, er könne nicht Autofahren (pag. 164, Z. 3 f.), zeigt, dass er die Kollision sofort wahrgenommen hat. Seine anfängliche Aussage, wonach er gedacht habe, er habe einen Stein überfahren, ist unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung zu werten (pag. 164, Z. 2). Entsprechend behauptete der Beschuldigte bei der Polizei ursprünglich, er habe die Sperrfläche gar nicht befahren (pag. 7).

Die Aussagen des Beschuldigten, wonach B.________ hinten in ihn hineingefahren sein soll, sind mit dem Schadensbild der Fahrzeuge nicht zu vereinbaren. Insbesondere beim Fahrzeug von B.________ wäre im Falle einer frontalen Kollision kein seitlicher Schaden entstanden. Auch äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich in Bezug auf die angeblich gefundenen Rückstände an seinem Fahrzeug. So sprach er ursprünglich von Staub- und Schmutzresten, welche er auf der rechten Seite seines Fahrzeugs gefunden habe und von der Betonwand auf der Autobahn stammen würden (pag. 66, Z. 6 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme, gab er hingegen an, er habe nach der Kollision Erde an seinem Fahrzeug gefunden (pag. 164, Z. 7). Wie genau die Erde durch die Kollision auf sein Fahrzeug gekommen sein soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Desgleichen, wie eine Kollision mit einer Betonwand einzig zur Anhaftung von Staub- und Schmutzresten führen soll. Mit diesen widersprüchlichen und unverständlichen Äusserungen vermag der Beschuldigte jedenfalls die Aussagen der Zeugin und die Schadensbilder nicht in Frage zu stellen.

Soweit der Beschuldigte weiter vorbrachte, es könnten grundsätzlich nicht zwei Fahrzeuge auf einer Fahrspur nebeneinander fahren, ist ihm zuzustimmen – es sei denn, ein Fahrzeug komme ebengerade von der Sperrfläche her (pag. 164, Z. 28). Inwiefern der Beschuldigte mit diesem Vorbringen etwas zu seinen Gunsten ableiten können will, ist indes nicht ersichtlich.

Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz feststellte, generell von beharrlicher Aggravation und Gegenangriffen geprägt. Weiter sind sie teilweise absurd und machen wenig Sinn. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, er wisse zwar, dass die Fahrzeuge auf der Fahrspur Vortritt hätten, sieht dennoch die Schuld aber nicht bei sich selbst (pag. 165, Z. 9), sondern vielmehr bei B.________ resp. in der Baustelle. So soll B.________ schliesslich unverständlicherweise nach Hause gefahren und erst dort die Polizei angerufen haben (pag. 167). Darin ist entgegen seiner Ansicht kein irritierendes, sondern ein plausibles Verhalten zu sehen. Die Zeugin hätte auf der Autobahn nicht halten können und da sie in der Nähe der Ausfahrt wohnt, ist verständlich und keineswegs verdächtig, dass sie nach dem Vorfall direkt nach Hause fuhr und «erst» dort die Polizei kontaktierte.

Zusammengefasst kann nach dem Gesagten nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.

12.6 Beweisergebnis

Aufgrund der voranstehenden Ausführungen resp. gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________, die Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung sowie die Schadensbilder ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten wieder den Fahrstreifen in Richtung Lausanne befuhr, der korrekt fahrenden B.________ den Weg abschnitt und seitlich mit dem Personenwagen von B.________ kollidierte, obwohl diese noch stark abbremste, wegen der Baustelle aber nicht nach rechts ausweichen konnte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte die Kollision realisiert hat und dennoch ohne sich um den Schaden zu kümmern einfach weiterfuhr. Selbst wenn keine Videoaufnahmen vorlägen, ist gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Zeugenaussagen, welche durch die Schadensbilder an den beteiligten Personenwagen untermauert werden, der Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erwiesen zu erachten.

III. Rechtliche Würdigung

13. Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr

13.1 Theoretische Grundlagen

Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).

Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich jedoch selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3).

Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1).

13.2 Subsumtion

Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf die Sperrfläche, hielt dort kurz an und fuhr im Anschluss unvermittelt sowie vortrittsmissachtend wieder auf den Fahrstreifen in Richtung Lausanne. Vor dem Einbiegen auf die Fahrspur tätigte er offensichtlich keinen Seitenblick, andernfalls hätte er das vortrittsberechtigte Fahrzeug von B.________ erblickt. Das Verkehrsaufkommen zu dieser Zeit war relativ hoch. Durch dieses krasse Fahrmanöver schuf der Beschuldigte eine konkrete Gefahr für B.________ und eine erhöhte abstrakte Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Allein der schnellen und korrekten Reaktion von B.________, die stark bremste, ist es zu verdanken, dass es einzig zu einer seitlichen Kollision gekommen ist und beide Lenker weiterfahren konnten. Der Beschuldigte ist – im Wissen um die Vortrittsberechtigung der von der Fahrspur herkommenden Fahrzeuge – rücksichtslos auf die Fahrspur eingebogen und kann sich als vortrittsbelasteter Lenker nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Indem er unvermittelt und unerwartet von der Sperrfläche auf die Fahrspur in Richtung Lausanne fuhr und dabei seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidierte, behinderte er B.________’s Fahrt und verletzte die Vortrittsregeln nach Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV. Sein Verhalten stellt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr, schuldig zu sprechen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG).

14. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden)

14.1 Theoretische Grundlagen

Art. 92 SVG stellt denjenigen unter Strafe, der bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Die auferlegten Pflichten finden sich in Art. 51 SVG. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger den Geschädigten sofort zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes «schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen» (BGE 122 IV 356 E. 3a). Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG).

14.2 Subsumtion

Gemäss Beweisergebnis kollidierte das Fahrzeug des Beschuldigten seitlich mit demjenigen von B.________ und es entstand ein Sachschaden. Weiter ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte die Kollision unmittelbar realisierte. Er handelte somit direktvorsätzlich, indem er im Wissen um den Unfall einfach weiterfuhr und es unterliess, bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten oder die Polizei zu avisieren.

Ob der Beschuldigte in der Folge an einem Kreisel angehalten hat, um Fussgänger passieren zu lassen, ist irrelevant. Das Delikt war bereits vorher vollendet. Im Übrigen ist tatbestandsmässig ebenfalls irrelevant, inwiefern die Geschädigte im Anschluss an die Kollision auf sich aufmerksam machte oder wann sie die Polizei informierte. Der Beschuldigte hätte von sich aus tätig werden müssen.

Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 92 Abs. 1 SVG sind somit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs-, noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) schuldig zu sprechen.

15. Konkurrenzen

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzlich die Schuldsprüche wegen der groben Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG

Werden mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, stehen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in echter Konkurrenz (Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 168 zu Art. 90 SVG). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 92 SVG besteht ebenso echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (Unseld, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N 82 zu Art. 92 SVG). Der Beschuldigte wird somit zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (vgl. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 74]) der groben Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall schuldig gesprochen.

IV. Strafzumessung

16. Allgemeines

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und es wird darauf verwiesen (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 112 ff.]). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafe-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Diesbezüglich sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Umstände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden.

Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen, d.h. beispielsweise eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

17. Strafrahmen und Strafart

Infolge vorliegend ergangener Schuldsprüche ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Zusätzlich ist für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung die Strafe neu festzusetzen.

Eine Widerhandlung gegen das SVG gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vgl. E. 5 hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt schon deshalb ausser Betracht.

Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sind demgegenüber mit Bussen zu sanktionieren, womit insoweit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

18. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung

18.1 Tatkomponenten

18.1.1 Objektive Tatschwere

Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren sind und eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden ist (vgl. S. 7 VBRS-Richtlinien).

Vorab wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatverschulden verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 115]). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs vorliegend klar gegen den Beschuldigten spricht. Bereits das Befahren der Sperrfläche und das Anhalten auf dieser ist als unsinniges Verhalten zu qualifizieren. Das Anfahren und Einbiegen auf die Fahrspur trotz hohem Verkehrsaufkommen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, gemahnt an kopfloses Verhalten. Der Beschuldigte fuhr B.________ unvermittelt vor ihr Fahrzeug und es ist nur deren ausserordentlich guter Reaktion zu verdanken, dass keine gravierenderen Folgen resultierten. Es ist nicht auszudenken, was hätte passieren können, wenn die kurz nach B.________ fahrenden «Trikes» vom Beschuldigten erfasst worden wären. Der Beschuldigte schuf durch das unvorsichtige Befahren der Fahrspur eine konkrete Gefahr. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint deutlich zu mild.

18.1.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, weil er aufgrund der temporären Baustelle unsicher war und sich einen allfälligen Umweg ersparen wollte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf der eingespurten Fahrbahn weiter zu fahren und im Sinne der Verkehrssicherheit einen kleinen Umweg in Kauf zu nehmen. Selbst nach dem Anhalten auf der Sperrfläche hätte der Beschuldigte «den Schaden minimieren können», indem er den links wegführenden Pannenstreifen als Beschleunigungsstreifen hätte verwenden und sich so gefahrenlos wieder in den rollenden Verkehr einführen können. Diese Umstände sind entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu werten.

18.1.3 Fazit Tatverschulden

Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von deutlich mehr als 20 Tagessätzen als angemessen.

18.2 Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten und Zwischenfazit

Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Geldstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass deutlich übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist und sich die Täterkomponenten in casu nicht strafmindernd sondern straferhöhend auswirken, erübrigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]) sowie dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 17. November 2021 (pag. 153) einzig festzuhalten, dass mehrere Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ins Auge springen. Die Straferhöhung im Umfang von 2 Tagessätzen erachtet die Kammer als zu milde.

Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit angeht, schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 119]).

Zusammengefasst ist aufgrund des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestätigen.

18.3 Tagessatzhöhe

Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte und vom Beschuldigten nicht beanstandete Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen etwas verändert haben sollte (pag. 150 f.).

18.4 Bedingter Strafvollzug

Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120 f.]).

Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und verzichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, obschon er gemäss Strafregisterauszug bereits mehrfach und insbesondere auch wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich rund viereinhalb Jahre nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm keine ungünstige Prognose zu stellen sei.

Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich umfassende Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs bzw. zur Frage, ob eine (unbedingte) Verbindungsbusse angezeigt wäre. Festgehalten sei jedoch, dass die Ausfällung einer Verbindungsbusse mit Blick auf die Vorstrafen sowie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten durchaus diskutabel gewesen wäre. So bleibt es aber bei dem von der Vorinstanz gewährten vollständigen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und der auf drei Jahre festgesetzten Probezeit.

19. Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden)

Vorliegend hat der Beschuldigte, wie unter Erwägung 17 hiervor erwähnt, mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind. Die Busse für die schwerste dieser Straftaten ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Ackermann, a.a.O., N 101 zu Art. 49 StGB).

Gemäss den VBRS-Richtlinien ist das Befahren und Anhalten auf der Sperrfläche auf einer Autobahn mit einer Busse von CHF 500.00 (sonstiger Fahrfehler auf der Autobahn [S. 23 VBRS-Richtlinie]) zu sanktionieren. Das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden ist mit Busse ab CHF 400.00 zu ahnden. Hinzu kommt eine Busse von CHF 100.00 für die verletzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (S. 23 VBRS-Richtlinie).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert die Kammer das unsinnige Befahren der sowie das gefahrenträchtige Anhalten auf der Sperrfläche als gravierendste Übertretung. Die Festsetzung der Busse auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion erscheint der Kammer mit Blick auf das Tatverschulden des Beschuldigten für dieses Delikt eher zu tief. Unter Berücksichtigung der Busse von CHF 500.00, die die Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall in korrekter Weise ausgefällt hat und dem nicht strengen Asperationsfaktor gemäss Vorinstanz von ½ resultiert eine Gesamtbusse von CHF 750.00.

Die Täterkomponente betreffend kann auf die obenstehende Erwägung der Kammer (vgl. E. 18.2 hiervor) sowie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]). Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus und die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Busse um mindestens CHF 100.00 auf CHF 850.00 erscheint angemessen.

Insgesamt ist für die Übertretungen eine Busse von CHF 850.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 9 Tage festgesetzt (vgl. S. 4 VBRS-Richtlinien).

20. Fazit Strafzumessung

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre bestimmt.

Des Weiteren wird der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 9 Tage festgesetzt wird.

V. Kosten und Entschädigung

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Zufolge seiner Verurteilung sind die von der Kammer als angemessen erachteten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte zufolge seines Unterliegens die Kosten des Berufungsfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen.

Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2021 insoweit in Rechtstraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2020, um ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung Wankdorf – Lausanne, Autobahn A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche und widerrechtliches Halten auf der Sperrfläche.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2020, um ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung Wankdorf – Lausanne, Autobahn A6 Süd L Bern durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr (unter Verursachung einer Streifenkollision mit Gefährdung),

des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 20. September 2020 in Bern,

und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss der Ziffer I hiervor und in Anwendung der Artikel

34, 35, 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 Abs. 1 StGB

27 Abs. 1, 36 Abs. 4, 43 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 SVG

14 Abs. 1, 36 Abs. 3 und 56 VRV

78 SSV

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 9 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00.

III.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; Urteil mit Begründung)

Bern, 7. Dezember 2021

(Ausfertigung: 22. März 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Frieden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 283

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 43 SVGart. 43 LCRart. 43 LCStr

Art. 51 SVGart. 51 LCRart. 51 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

Art. 14 VRVart. 14 ORIart. 14 VRV

Art. 36 VRVart. 36 ORIart. 36 VRV

Art. 56 VRVart. 56 ORIart. 56 VRV

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 36 VRVart. 36 OCRart. 36 ONC

Art. 56 VRVart. 56 OCRart. 56 ONC

Art. 78 SSVart. 78 OSRart. 78 OSStr

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 57c SVGart. 57c LCRart. 57c LCStr

Art. 51 NSVart. 51 ORNart. 51 OSN

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

6B_761/2019

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

BGE 123 IV 88ATF 123 IV 88DTF 123 IV 88

BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

BGE 122 IV 356ATF 122 IV 356DTF 122 IV 356

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

6B_236/2016

6B_236/2016

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 92 SVGart. 92 LCRart. 92 LCStr

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 35 StGBart. 35 CPart. 35 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF