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Entscheid

SK 2021 304

Beschwerde 393-a

8. März 2022Deutsch91 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2021 Folgendes (pag. 458 ff. [Hervorhebungen im Original]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 304

Bern, 4. August 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand einfache Körperverletzung, Drohung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. Februar 2021 (PEN 20 232)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2021 Folgendes (pag. 458 ff. [Hervorhebungen im Original]):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.02.2019 bis am 25.02.2019 in D.________ (Ort) z.N. von E.________ (geb. .________.01.2019);

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Drohung, begangen am 10.03.2019 in D.________ (Ort) z.N. von F.________;

2.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 14.03.2019 bis am 09.06.2020 in D.________ (Ort) durch Besitz von Marihuana, Ecstasy und Amphetamin zum Eigenkonsum sowie durch Konsum von Marihuana, Haschisch und Ecstasy;

3.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20.08.2019 in V.________ (Ort) z.N. von G.________;

4.

der Nachtruhestörung, wiederholt begangen in der Zeit vom 01.05.2019 bis am 03.02.2020 in D.________ (Ort);

und in Anwendung der

Art. 34, 42, 44, 47, 49, 106, 180, 285 Ziff. 1 StGB,

Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG,

Art. 12 Abs. 1 lit. a KStrG,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'440.00.

Die vorläufige Festnahme vom 14.03.2019 wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

4.

Zu den gesamten Verfahrenskosten von CHF 12'136.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. III. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'400.00 und Auslagen von CHF 2'736.00.

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'136.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. Ziff. III. hiernach).

III.

1.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ für das gesamte Verfahren werden wie folgt bestimmt:

[…]

2.

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6'670.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6'670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'642.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

1. Die beschlagnahmten Drogen werden – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

4. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

5. Berufung

Gegen dieses Urteil vom 18. Februar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (pag. 464).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juli 2021 (pag. 4687 ff.).

Am 22. Juli 2021 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung, wobei sie diese auf den Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie auf die Strafzumessung als Ganzes beschränkte (pag. 522 f.).

Fürsprecher B.________ teilte mit Eingabe vom 13. August 2021 namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 528).

Am 18. Februar 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom

3./4. August 2022 vorgeladen (pag. 571 f.). Weiter wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2022 PD Dr. med. C.________

6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei

eine Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ bei einem erfahrenen Kinderradiologen einzuholen (pag. 523). Fürsprecher B.________ verlangte für den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. August 2021 die Abweisung dieses Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 528). Die Kammer hiess den Beweisantrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 gut (pag. 530 f.) und teilte den

Parteien mit, als Expertin für die Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ (geb. .________ Januar 2019) werde Dr. med. C.________, Leitende Ärztin Pädiatrische Bildgebung, X.________ (Spital), vorgesehen (pag. 530 f.). Nachdem seitens der Parteien keine Ablehnungsgründe gegen die vorgesehene Zweitgutachterin geltend gemacht und keine Ergänzungen des Fragenkatalogs beantragt wurden (vgl. pag. 536 und pag. 537), verfügte die Verfahrensleitung am 22. November 2021, der Auftrag zur Begutachtung werde wie vorgesehen erteilt (pag. 539 f.). Gleichentags wurde Dr. med. C.________ mit der Zweitbegutachtung der Röntgenaufnahmen von E.________ beauftragt (pag. 541 f.). Das radiologische Gutachten vom 10. Januar 2022 ging der 2. Strafkammer am 12. Januar 2022 ein (pag. 545 ff.) und wurde den Parteien gleichentags je im Doppel zugestellt (pag. 557 f.). Die Parteien stellten daraufhin keine Ergänzungsfragen zum Gutachten von Dr. med. C.________ (pag. 561 und pag. 562).

Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. Juli 2022 [pag. 593]) und ein Leumundsbericht, inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 8. Juni 2022 [pag. 582 ff.]), eingeholt.

In der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. C.________ als sachverständige Zeugin befragt (pag. 607 ff.). Die von ihr eingereichten Röntgenbilder (pag. 633 und pag. 635 ff.) und schematischen Darstellungen des Bein- und des Ganzkörperskeletts (pag. 634) wurden zu den Akten erkannt (pag. 607 Z. 36 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 614 ff.). Schliesslich wurde der von Fürsprecher B.________ eingereichte Verlaufsbericht betreffend psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten vom 28. Juli 2022 (pag. 639 f.) zu den Akten erkannt (pag. 605).

7. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 642 f. [Hervorhebungen im Original]):

I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 18. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

der Schuldsprüche wegen Drohung, Konsum-Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Nachtruhestörung;

der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme im Umfang von 1 Tag, einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen), einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;

der Einziehung der beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 21. Februar 2019 bis am 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________ (geb. .________.01.2019).

III.

A.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49, 123, 180, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

Fürsprecher B.________ beantragte für den Beschuldigten oberinstanzlich Folgendes (pag. 641):

Der Beschuldigte A.________ sei freizusprechen:

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes, angeblich begangen in der Zeit vom 21. bis 25.2.19 in D.________ (Ort)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren.

Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären wegen:

Drohung zum Nachteil von der F.________, angeblich begangen am 10.3.19 in D.________ (Ort)

Widerhandlung gegen das BetmG

Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte

Nachtruhestörung

Alles gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. Februar 2021

Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen.

Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen.

Die Kostennote des amtlichen Anwaltes sei gerichtlich zu genehmigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als:

- der Beschuldigte der Drohung, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Nachtruhestörung schuldig erklärt wurde (Ziff. II/1-4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]),

- der Beschuldigte gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Nachtruhestörung sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) und Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über das Kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Ziff. II/3 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv [pag. 460]),

- der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘136.00 verurteilt wurde (Ziff. II/4 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv [pag. 460]), und

- weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 461]).

Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist demgegenüber der Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse, inklusive die Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu überprüfen. Schliesslich muss sie über die Verfügungen betreffend das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 461]) befinden, weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind.

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Anklagesachverhalt

Gemäss Anklageschrift und Würdigungsvorbehalt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 369 f. und pag. 426) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) mehrfach einfache Körperverletzungen zum Nachteil seines Sohnes, E.________, begangen zu haben. Konkret soll er den wehrlosen E.________ durch schwere Verletzung seiner väterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten auf unbekannte Art und Weise misshandelt haben, wodurch der sieben Wochen alte E.________ folgende

Brüche/Frakturen erlitten habe, die der Beschuldigte in Kauf genommen habe:

Dislozierte Femurfraktur links (verschobener Bruch des linken Oberschenkels);

Corner fracture der linken disatalen Femurmetaphyse (Eckfraktur des körperfernen Knochenabschnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des linken Oberschenkelknochens);

Corner fracture der distalen medialen Femurmethapyse rechts (Eckfraktur des körperfernen, zur Köpermitte hin gelegenen Knochenabschnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Oberschenkelknochens);

Corner fracture der proximalen lateralen Fibulametaphyse rechts (Eckfraktur des körpernahen, zur Körperaussenseite hin gelegenen Knochenabschnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Oberschenkelknochens);

Corner fracture der medialen distalen Tibiametaphyse rechts (Eckfraktur des körperfernen, zur Körpermitte hin gelegenen Knochenabschnitts zwischen Knochenschaft und Gelenkende des rechten Schienbeins);

Bucket handle fracture der distalen medialen Tibiametaphyse links (Korbhenkelbruch des körperfernen, zur Körpermitte hin gelegenen Knochenabschnitts des linken Schienbeins).

10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Die in der Anklageschrift aufgeführten Brüche und Frakturen, die E.________ erlitt, sind unbestritten und durch die diversen Arztberichte und Gutachten dokumentiert und belegt. Weiter ist unbestritten, dass zwischenzeitlich sämtliche Verletzungen ausgeheilt sind und E.________ keine Folgen davon tragen wird. Schliesslich ist klar, dass die Knochenbrüche in der Wohnung in D.________ (Ort) entstanden sind, in der die Familie des A.________ in der fraglichen Zeit wohnte.

Bestritten und beweismässig zu klären ist hingegen, wer E.________ die Brüche wann, wie und mit welcher Absicht zugefügt hat.

11. Beweismittel

11.1 Strafanzeige des X.________'s (Spital) vom 8. März 2019

Aus der Strafanzeige des X.________'s (Spital) bzw. der Universitätsklinik für Kinderheilkunde gegen Unbekannt vom 8. März 2019 (pag. 14 ff.) ergibt sich zusammengefasst, dass E.________, geb. .________ Januar 2019, am 25. Februar 2019 vom Kinderarzt aufgrund einer unklaren bläschenartigen Hautveränderung an der Fusssohle rechts der Kinderklinik des X.________'s (Spital) überwiesen wurde. In den weiteren Untersuchungen hätten an beiden Beinchen Frakturen festgestellt werden können. Die Kindsmutter (H.________) habe am 26. Februar 2019 geäussert, keine Erklärung passend zum Befund der Fraktur zu haben. Sie könne sich an einen Vorfall vom 21. Februar 2019 erinnern. Ihr Mann (der Beschuldigte) habe ihr gesagt, er habe beim Vorbeigehen den Fuss des am Boden liegenden E.________'s leicht berührt bzw. sei leicht darüber gestolpert, weil er E.________ nicht gesehen habe. Weiter habe die Kindsmutter erwähnt, ihr Mann habe seine Emotionen oft nicht im Griff. Seine Wut richte sich aber «nur» auf Gegenstände und nie gegen E.________ oder sie. Der Kindsvater habe im Gespräch vom 26. Februar 2019 – als noch nicht klar gewesen sei, dass E.________ noch weitere Frakturen an den Beinen erlitten habe – erwähnt, es habe einen Vorfall gegeben. Er habe E.________ auf dem Arm getragen, um ihn zu betrachten. Dann habe E.________ sich bewegt, habe sich abgedreht und sei fast auf den Boden gefallen. Damit E.________ nicht gefallen sei, habe er fest zupacken müssen. Er habe E.________ am linken Bein festgehalten. An den von der Kindesmutter geschilderten Vorfall vom 21. Februar 2019 könne er sich erinnern. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob er E.________ dabei nur leicht berührt habe oder ob er richtig auf ihn gestanden sei.

Weiter geht aus der Anzeige hervor, dass die Verletzungen medizinisch nicht klar mit den von den Kindseltern geschilderten Unfallhergängen erklärt werden könnten. Ausserdem seien bei E.________ in der Folge vier weitere Brüche festgestellt worden, die nicht durch einen Unfall geschehen sein könnten, sondern die Folge einer Misshandlung seien. Der Kindsvater habe anlässlich eines Gesprächs am 6. März 2019 aber vehement bestritten, sein Kind misshandelt zu haben – er würde seinem Sohn nie etwas antun. Zudem habe er erneut von den zwei Vorfällen berichtet und habe erwähnt, er wisse nicht, wie die Brüche sonst hätten zustande kommen können.

11.2 Anzeigerapport vom 4. April 2019

Aus dem Anzeigerapport vom 4. April 2019 (pag. 8 ff.) geht im Wesentlichen hervor, dass Frau I.________ der Kinderschutzgruppe der Polizei am 7. März 2019 telefonisch meldete, dass am 25. Februar 2019 ein Säugling (E.________) mit mehreren Frakturen an beiden Beinen in die Kinderklinik des X.________'s (Spital) eingeliefert worden sei. Aufgrund des Verletzungsbildes habe eine Misshandlung des Kindes nicht ausgeschlossen werden können. Die Eltern seien auf die Verdachtsmomente angesprochen worden. Dabei habe der Kindsvater erklärt, dass ihm sein Sohn einmal aus dem Arm gefallen sei. Ein anderes Mal sei er gemäss eigenen Angaben zudem über das am Boden liegende Kind gestolpert. Am 10. März 2019 habe dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens ein Hausverbot für das ganze X.________ (Spital) Areal auferlegt werden müssen.

11.3 Arztberichte der Kinderklinik des X.________'s (Spital) vom 26. Februar 2019 und vom 6. März 2019

Aus den Arztberichten der Kinderklinik des X.________'s (Spital) vom 26. Februar 2019 (pag. 100 ff.) und vom 6. März 2019 (pag. 103 f.) ergibt sich, dass E.________'s Eltern mit ihm wegen einer kleinen Läsion an der rechten Fusssohle am 25. Februar 2019 zum Kinderarzt gegangen seien. Dabei hätten sie erwähnt, dass E.________ seit dem Vorabend unruhiger sei und mehr jammere. Weiter hätten sie berichtet, dass er am Vortag mit dem Kopf (frontal links) auf der Tischplatte aufgeschlagen sei. Dies sei dem Kindsvater passiert. Wie sei unklar. E.________ habe neu eine rote Hautveränderung frontal links. Im Nachhinein sei eine dislozierte Femurfraktur rechts [recte: links] bei geschwollenem Oberschenkel festgestellt worden. Schliesslich seien zahlreiche Brüche und Weiteres diagnostiziert worden. Die Frakturen, insbesondere die Corner fractur und Bucket handle fractur seien Knochenbrüche, die aufgrund eines nicht akzidentellen Traumas entstehen könnten. Eine selbst verursachte traumatische Genese durch einen Sturz erkläre die multiplen Frakturen, die Corner fractur und die Bucket handle fractur, nicht.

11.4 Rechtsmedizinische Befunddokumentation vom 27. Februar 2019

Der rechtsmedizinischen Befunddokumentation vom 27. Februar 2019 (pag. 112 ff.) ist zu entnehmen, dass die körperliche Untersuchung von E.________ aufgrund der Zeichen medizinischer Massnahmen eingeschränkt gewesen sei. Eine Untersuchung des Rückens und der Haut unter den Pflasterstreifen sowie unter den Schienen an Beinen und Füssen sei nicht möglich gewesen. Bei der Untersuchung hätten indes eine Schwellung und angedeutet eine dunkle Verfärbung des linken Oberschenkels, drei gruppiert angeordnete, punktförmige, schwarze Hautveränderungen an der rechten Fusssohle, eine Schorfkruste und eine oberflächliche Hautablösung an der linken Fusssohle festgestellt werden können.

11.5 Rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 12. Dezember 2019

Die im rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Dezember 2019 (pag. 131 ff.) dokumentierten Frakturen entsprechen denjenigen der Anklageschrift. Weiter geht daraus hervor, dass Knochenbrüche grundsätzlich die Folge massiver stumpfer Gewalteinwirkung seien. Bei Kindern unter einem Jahr und ohne Hinweis auf eine Knochenerkrankung seien Knochenbrüche allgemein verdächtig auf eine Kindesmisshandlung. Metaphysäre Knochenbrüche wie die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch seien die Folge von Scher- und Schleuderkräften, bei denen sich die Extremitäten entsprechend einem Schütteltrauma gegen einen fixierten Körper bewegten. Sie seien hochverdächtig auf eine Kindesmisshandlung. Bei E.________ gebe es gemäss dem Bericht «Sprechstunde Humangenetik» keine objektiven Hinweise auf eine Knochenerkrankung, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Knochenbrüche die Folge massiver stumpfer Gewalteinwirkung seien. Das vom Beschuldigten beschriebene Ereignis (über den am Boden liegenden E.________ gestolpert oder auf ihn getreten) sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht geeignet, die Vielfalt der Knochenbrüche (insbesondere die Eckfrakturen) an beiden Beinen auf verschiedenen Höhen bei Abwesenheit von äusserlich sichtbaren Zeichen stumpfer Gewalt zu erklären. Die Entstehung der Hautrötung am Kopf sei durch ein Anschlagen des Kopfes an einem Pult zwanglos vorstellbar. Die Entstehung eines Oberschenkelschaftbruchs sei beim Packen von E.________'s linkem Bein unter der Annahme einer sehr groben Krafteinwirkung und einer verdrehten Körperhaltung E.________'s nicht vollkommen auszuschliessen. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich aus rechtsmedizinischer Sicht jedoch nicht plausibel mit dem geltend gemachten Ereignis (E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein festgehalten) erklären.

11.6 Berichte der Poliklinik des X.________'s (Spital) vom 3. Mai 2019, vom 3. Juni 2019 und vom 30. Juli 2019

Den Berichten der Poliklinik des X.________'s (Spital) vom 3. Mai 2019 (pag. 140 f.), vom 3. Juni 2019 (pag. 142 f.) und vom 30. Juli 2019 (pag. 144 ff.) ist zu entnehmen, dass sich bei E.________ bezüglich der motorischen Entwicklung ein erfreulicher Verlauf zeige und die Femurfraktur problemlos ausgeheilt sei.

11.7 Bericht der Sprechstunde Humangenetik vom 4. September 2019 inkl. Bericht der molekulargenetischen Analysen vom 13. August 2019

Gemäss dem Bericht der Sprechstunde Humangenetik vom 4. September 2019 inkl. dem Bericht der molekulargenetischen Analysen vom 13. August 2019 (pag. 147 ff.) konnte bei E.________ bei keinem der untersuchten Gene eine Genveränderung nachgewiesen werden. Die Verdachtsdiagnose einer Osteogenesis imperfecta (genetische Erkrankung mit erhöhter Knochenbrüchigkeit) könne bei E.________ deshalb nicht bestätigt resp. ausgeschlossen werden.

11.8 Radiologisches Gutachten vom 10. Januar 2022

Dem radiologischen Zweitgutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2022 (pag. 545 ff.) ist zu entnehmen, dass die Entstehung von Frakturen einer erheblichen Krafteinwirkung mit Überschreiten der mechanoelastischen Kapazität der Knochenstruktur bedarf. Bei Kindern unter 18 Monaten, insbesondere bei prämobilen Säuglingen mit multiplen und mehrzeitigen Frakturen, bei denen es kein Hinweis für eine Knochenerkrankung gebe, bestehe eine hohe Assoziation mit Kindsmisshandlungen. Akzidentelle Frakturen würden bei knochengesunden Kindern unter 18 Monaten nur sehr selten beobachtet werden. Zwar lasse kein Frakturtyp per se eine Unterscheidung zwischen akzidenteller und nicht akzidenteller Genese zu. Jedoch würden unterschiedliche Frakturtypen und -lokalisationen verschiedene Spezifitäten für eine Kindsmisshandlung aufweisen. Die bei E.________ vorliegenden Knochenläsionen liessen zwei verschiedene Verletzungsmuster unterscheiden: einerseits eine Spiralfraktur des Oberschenkelschaftes, andererseits multifokale metaphysäre Frakturen der knie- und sprungelenknahen Skelettabschnitte.

Betreffend das von den Kindseltern geschilderte Ereignis, wonach der Beschuldigte auf den am Boden liegende E.________ getreten sei, sei festzuhalten, dass sowohl Spiralfakturen langer Röhrenknochen – wie vorliegend am linken Oberschenkel – als auch klassische metaphysäre Frakturen – wie vorliegend multifokal an den knie- und sprunggelenknahen Skelettabschnitten beider Beine – Schleuder- und Drehmechanismen zugeschrieben würden. Eine solche Krafteinwirkung gehe aus dem geschilderten Vorgang indes nicht hervor. Zudem wären bei einer – in Anbetracht der Verletzungsschwere (grob dislozierte Oberschenkelschaftspiralfraktur) wohl erheblichen – stumpfen Gewalteinwirkung durch direktes Auftreten mit dem Fuss sichtbare Prellmarken am Bein des Kindes zu erwarten.

Betreffend das vom Beschuldigten berichtete Ereignis, wonach er E.________ fast fallen gelassen und am linken Bein gepackt habe, sei zu erwähnen, dass die an beiden Beinen sowie multifokal knie- und sprunggelenknah vorliegenden, klassischen metaphysären Frakturen nicht plausibel mit dem geschilderten Vorfall erklärt werden könnten. Die Entstehung einer Oberschenkelschaftspiralfraktur im proximalen Drittel sei unter Annahme der Grifflokalisation am linken, distalen Oberschenkel und unter erheblich einwirkender Torsionskräfte durch festes Zugreifen beim Abfangen des Sturzes bei gleichzeitig starker Verdrehung des Körpers indes nicht auszuschliessen, jedoch eher unwahrscheinlich.

Zusammengefasst seien die Frakturen nach aktueller Datenlage nicht mit den geschilderten Ereignissen zu erklären und hoch suggestiv für nicht akzidentelle Verletzungen.

11.9 Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

In den edierten Unterlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB), Region Emmental-Oberaargau (pag. 171 ff.), findet sich unter anderem eine Gesprächsnotiz vom 18. Dezember 2018 (pag. 192 f.). Beim Gespräch zwischen dem Beschuldigten und H.________ einerseits und der KESB andererseits ging es um den zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Sohn von H.________ und dem Beschuldigten. Es wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und ein frühkindlich diagnostiziertes ADHS vorliegen würden. Er sei seit rund zwei Jahren bei Dr. med. J.________ in therapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit sei es bei ihm mehrfach zu psychischen Ausnahmesituationen in Form eines Raptus gekommen. So habe er beispielsweise mehrmals Türen eingeschlagen. Allgemein bestehe eine grosse Unsicherheit, was die Geburt des Kindes bei der Familie auslösen werde. Insbesondere die Nachtsituationen, in denen es zur Überforderung kommen könne, würden Bedenken wecken, weshalb sich die Eltern (H.________ und der Beschuldigte) grundsätzlich Unterstützung wünschten.

Die Hebamme, welche die Familie des A.________ im Wochenbett begleitete, hielt in ihrem Abschlussbericht zur Wochenbettbegleitung vom 7. Februar 2019 (pag. 202 f.) fest, die Kindsmutter schaue sehr gut zum Baby (E.________) und kümmere sich um alle Belange. Sie organisiere den Haushalt, pflege und stille den Jungen und nehme ihrem Partner (dem Beschuldigten) alles ab, was ihn belasten könnte. Der Beschuldigte schlafe bis am Mittag und spiele manchmal nächtelang «Computergames». Er kuschle kurz mit E.________ und gebe ihn dann wieder seiner Frau zurück. Er scheine keine Kapazität zu haben, sich selbständig um den Haushalt und die Kinderbetreuung zu kümmern. Was ihr am meisten Sorge bereite, sei sein Cannabiskonsum. Er habe stets eine Büchse mit Cannabisblüten auf dem Esstisch und drehe sich täglich mehrere Joints. Gemäss Aussagen der Kindsmutter raste der Beschuldigte auch ab und zu aus und beschimpfe sie. Wenn er dann aber seinen ersten Joint geraucht habe, sei er wieder friedlich. Bei einem Spaziergang habe der Beschuldigte einmal aus Wut über einen vermeintlich rücksichtslosen Autofahrer an dessen Wagen getreten. Er sage von sich selber, er wisse nicht genau, wann er jeweils austicke und könne für nichts garantieren, wenn ihm einer «blöd vorbeikomme». Insgesamt zeige der Beschuldigte eine grosse Unselbständigkeit, die ihres Erachtens mit der Betreuung eines Kleinkindes nicht vereinbar sei. Das Verantwortungsgefühl scheine zwar vorhanden zu sein und der Wille auch, die

Fähigkeiten und Möglichkeiten indessen nicht. Sie rate deshalb von einer alleinigen Betreuung von E.________ durch den Beschuldigten ab. Die Aggressionen des Beschuldigten, die unter Belastungen auftauchen würden, scheinten ihres Erachtens eine grosse potentielle Gefahr für E.________ zu sein. Zudem glaube sie nicht, dass er seine Tagesstruktur, sein Essverhalten, sein Computerspiel und sein Cannabiskonsum ändern könne. Schliesslich habe er Mühe, alleine hinauszugehen. Ferner könne niemand garantieren, dass der Beschuldigte seine Impulse kontrollieren könne, müsse er doch immer wieder «gamen» und laute Musik hören, um sich zu beruhigen, und sei nach ihrer Beobachtung «dauerbekifft».

Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 (pag. 234 ff.) geht schliesslich hervor, dass der Beschuldigte unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch abhängigen Anteilen leidet. Der Schweregrad sei angesichts der nach wie vor ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten zumindest als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen. Aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Impulsivität erscheine eine fortdauernde Selbst- und Fremdgefährdung in entsprechenden Ausnahmesituationen möglich. Erschwerend komme die eingeschränkte Selbstkontrollfähigkeit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum dazu.

11.10 Arztberichte von Dr. med. J.________ vom 5. Juli 2020 und vom 23. Dezember 2020 über den psychischen Zustand des Beschuldigten

Den Arztberichten von Dr. med. J.________ vom 5. Juli 2020 (pag. 109 ff.) und vom 23. Dezember 2020 (pag. 400 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die beiden Vorfälle (auf E.________ getreten; E.________ fast fallen gelassen und am Bein gepackt) auch gegenüber Dr. med. J.________ immer wieder erwähnte. Gemäss Dr. med. J.________ leide der Beschuldigte sehr darunter, dass er sein Kind verletzt habe. Der Beschuldigte habe immer wieder beteuert, dass er seinen Sohn niemals absichtlich verletzen würde. Er könne nicht verstehen, dass ihm dies vorgeworfen werde. Nach seinem Rechtsverständnis dürfe man nur bestraft werden, wenn man eine Tat absichtlich begeht. Während der Liebesbeziehung mit H.________ seien beim Beschuldigten ausserdem ganz neu dissoziative Zustände aufgetreten. In denen sei der Beschuldigte quasi weggetreten gewesen und habe wiederholt gemurmelt: «nicht wegnehmen…». Der Beschuldigte habe keine Erinnerung mehr daran. Nach E.________'s Geburt habe der Beschuldigte sodann immer wieder seine Ängste geäussert, dass dem Kind oder der Mutter etwas passieren könnte. Auffällig sei gewesen, wie oft er seine Befürchtung mitgeteilt habe, ein Kindsmisshandler könnte seinem Sohn etwas antun.

11.11 Verlaufsbericht von Dr. med. J.________ vom 28. Juli 2022 betreffend psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten

Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. J.________ vom 28. Juli 2022 (pag. 639 f.) geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ leide und seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren könne. Zudem leide er unter akustischen Halluzinationen («Stimmen»), die er nur mit grossem Aufwand kontrollieren könne. Ein in den

Sitzungen immer wiederkehrendes Thema sei auch die vom Beschuldigten nie verleugnete Tatsache, dass er seinen Sohn verletzt habe. Der Beschuldigte empfinde starke Schuldgefühle, obgleich er betone, dass «es» nie mit Absicht, sondern im Sinne einer Unaufmerksamkeit passiert sei. Er fühle sich trotzdem sein Leben lang dafür schuldig und interpretiere seine schlecht heilende, operativ versorgte Handverletzung als Strafe für die Verletzung seines Sohnes.

11.12 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde viermal befragt (pag. 73 ff., pag. 89 ff., pag. 435 ff. und pag. 614 ff.).

In der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2019 erklärte er, er sei psychisch angeschlagen und in Behandlung. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass man bei E.________ einen Knochenbruch am linken Bein festgestellt habe. Bei einer weiteren Untersuchung seien dann nochmals zwei Knochenbrüche am Bein festgestellt worden. Wo genau diese seien, wisse er nicht. Er denke, er wisse, wann das geschehen sein könnte. Er sei in der Küche gestanden, als das Telefon geklingelte habe. Dann habe er seinen Sohn auf die Decke am Boden gelegt und habe die Küche verlassen. Schliesslich sei er mit dem Telefon in der Hand zurück zum Herd gegangen. Dabei sei er auf den am Boden liegenden E.________ getreten. Wie genau und auf was er getreten sei, könne er nicht genau sagen. Daraufhin habe E.________ zu weinen begonnen. Er habe ihn auf den Arm genommen und nach ungefähr fünf Minuten habe er wieder aufgehört (zum Ganzen pag. 74 und pag. 75 Z. 35 ff.).

Auf Vorhalt, dass bei E.________ noch mehrere Knochenbrüche festgestellt worden seien und auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, schilderte der Beschuldigte, «also beim Beinbruch kann ich es erklären.». Er sei zuhause in der Wohnung gestanden und habe E.________ auf dem rechten Arm gehalten. Sie hätten etwas Blödsinn miteinander gemacht und er habe E.________ auch gekitzelt. Dann sei E.________ plötzlich auf die rechte Seite gekippt und ihm beinahe runtergefallen. Dabei habe er seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen. Anschliessend habe E.________ zu weinen begonnen. Er habe sich noch Sorgen gemacht, dass sich E.________ am Rücken verletzt haben könnte, da er sich beim Hinunterfallen resp. dem auf die Seite Kippen sehr verdreht habe. Zudem habe er später bemerkt, dass E.________ jeweils zusammengezuckt sei, wenn er ihn am Bein berührt habe. Am nächsten Morgen habe er seiner Frau erzählt, dass E.________ sich den Kopf angeschlagen habe. Man habe auch einen roten Flecken an E.________'s Stirn gesehen. Ob er seiner Frau erzählt habe, dass ihm E.________ beinahe hinuntergefallen sei, wisse er, «um ehrlich zu sein», nicht mehr genau (zum Ganzen pag. 75 Z. 69 ff., pag. 76 Z. 75 ff. und Z. 108).

Sonst sei nie etwas passiert. Ausser seiner Frau und ihm sei auch nie jemand mit E.________ alleine gewesen. Sein Vater trage Sorge zu E.________ und er selber würde seinem Kind nie etwas antun. Er würde alles tun, um sein Kind zu beschützen (zum Ganzen pag. 77 Z. 130 ff. und Z. 148 ff.). Er habe E.________'s Rötung am Kopf und die Blase am Fuss gesehen. Er denke aber, er sei ein guter Vater. Er würde alles für E.________ machen, er liebe ihn und er sei ein Wunschkind. Er habe gedacht, ein Kind könnte ihn vor seinem inneren Abgrund retten. Er sei der Beschützer der Familie (zum Ganzen pag. 78 Z. 175 ff.).

Er denke er sei ein guter Vater, aber er habe auch Defizite und leide unter Paranoia (pag. 79 Z. 228 ff.). Zudem könne es vorkommen, dass er seine Emotionen nicht im Griff habe. Kinder würden ihn nicht stressen. Sonst könne es aber alles sein, dass er «ausflippe»: am Morgen ein falsches Wort, bis hin zu Menschen, die ihn stressen würden. Unvorhergesehene Situationen stressten ihn sehr, bei Kindern sei das aber anders. Er sei noch nie wegen einem Kind ausgerastet. Er habe schon lange niemand mehr tätlich angegriffen – vor Jahren mal seinen Vater (zum Ganzen pag. 79 f. Z. 272 ff.).

Er habe früher in einer Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) gearbeitet. Es sei schön gewesen und er habe gute Rückmeldungen erhalten. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, weil er Stimmen gehört und draussen Gefahren gesehen habe, wo keine gewesen seien (zum Ganzen pag. 78 Z. 215 ff.).

Auf Vorhalt, dass aufgrund des Verletzungsbildes grosse Zweifel bestünden, dass E.________ die Verletzungen durch die von ihm geschilderten Ereignisse erlitten habe, erklärte der Beschuldigte, dann sei er wohl auf E.________ gestanden. Zudem wisse er nicht, wie fest er E.________ gepackt habe, als er ihm vom Arm gefallen sei. Er habe Angst gehabt, dass sich E.________ am Rücken verletzt habe. Auch das Knie hätte verletzt werden können. Er sei schon schuld daran bzw. verantwortlich, dass E.________ die Verletzungen erlitten habe. Er habe es aber wirklich nicht mit Absicht getan. Er sei schuldig, aber er habe nichts Anderes getan, als was er bereits geschildert habe. Er habe gesagt, dass er seine Wut an Gegenständen rauslasse. Aber er würde das niemals mit einem – oder eben mit seinem eigenen Kind – tun. Er habe E.________ nicht mit Absicht verletzt (zum Ganzen pag. 81 Z. 347 ff.).

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Juni 2020 äusserte der Beschuldigte, bezüglich den Vorwurf der Körperverletzung sei für ihn der wichtigste Punkt, dass er unschuldig sei (pag. 90 Z. 25 f.). Er komme mit Stress nicht klar, könne seine Emotionen nicht kontrollieren und wisse manchmal nicht mehr, was um ihn herum passiere (pag. 90 Z. 49 f.). Es tue ihm Leid, dass dieser «scheiss Unfall» passiert sei: dort wo er auf E.________ gestanden und er ihm aus der Hand gefallen sei. Er würde seinem Kind garantiert nie etwas antun. Er habe E.________ aus Reflex gepackt, weil er ihm fast hinuntergefallen sei. Er habe daraus nicht schliessen können, dass sich E.________ das Bein gebrochen habe. E.________ habe nach fünf Minuten aufgehört zu schreien (zum Ganzen pag. 90 Z. 84 ff.). Er könne nicht mehr machen, als die Wahrheit sagen. Er habe sein Kind nicht mit Absicht verletzt (zum Ganzen pag. 92 Z. 100 ff.). Säuglinge würden ihn nicht nerven. Er sei ein Mensch, der nicht anders könne. Er wisse, dass er es nicht mit Absicht gemacht habe (zum Ganzen pag. 93 Z. 166 ff.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er streite nicht ab, dass ihm die Verletzungen passiert seien. Er streite jedoch ab, dass er dies mit Vorsatz und Absicht getan habe. Man könne eher von Dummheit sprechen. Das was passiert sei, sei aus Dummheit und fahrlässig passiert. Ihn betreffend könne er nur die zwei Situationen schildern. Mehr sei nicht passiert. Daran könnte er sich erinnern. Ein Baby weine, wenn es verletzt sei oder wenn ihm etwas weh tue. Weil E.________ bei den zwei Vorfällen aufgehört habe, zu weinen, habe er nicht «überpanisch» reagiert (zum Ganzen pag. 444 Z. 7 ff.). Seiner Ehefrau traue er das Zufügen der Verletzungen nicht zu (pag. 445 Z. 13). Ein Kind könne ihn nicht stressen oder «hässig» machen. Es könne im Gegensatz zu einer erwachsenen Person nicht nerven (zum Ganzen pag. 442 Z. 22 ff.).

In der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig und schilderte, er habe nichts mehr zu ergänzen, ausser, dass es ihm unglaublich Leid tue, dass er seinem Sohn unabsichtlich diesen Schaden bzw. die Brüche und all die Frakturen zugefügt habe (pag. 617 Z. 9 ff.). Er habe von Anfang an gesagt, wie die Verletzungen seiner Ansicht nach entstanden seien. «Auf seiner Seite» sei ausser den beiden geschilderten Vorfällen nichts Anderes gewesen (zum Ganzen pag. 617 Z. 22 ff.). E.________ habe ihn nie gestresst (pag. 617 Z. 41). Er habe ihn nie geschüttelt (pag. 618 Z. 4). Gegenüber Kindern habe er seine Impulse unter Kontrolle. Dort wisse er, was er tue. In der Kita, wo er gearbeitet habe, habe er immer nur gute Rückmeldungen erhalten (zum Ganzen pag. 620 Z. 11 ff.). Seiner Exfrau und seinem Vater traue er nicht zu, dass sie E.________ etwas angetan hätten (pag. 618 Z. 11 ff.). Auf Frage, ob er damals in der Küche über E.________ gestolpert oder auf ihn gestanden sei, erklärte der Beschuldigte, er sei zuerst mit der Fusskante auf ihn gestanden. Weil er dann trotzdem «wie drüber» gewollt habe, habe er sein anderes Bein gehoben und sei mit seinem ganzen Gewicht auf ihn getreten (pag. 618 Z. 24 ff.). Nachdem E.________ ihm beinahe runtergefallen sei, habe er ziemlich fest geweint. Er habe ihn dann zu sich genommen und getröstet. Nach ungefähr fünf Minuten habe sich E.________ beruhigt, weshalb er sich keine Sorgen mehr gemacht habe, dass ihm etwas Schlimmes passiert sein könnte. Seiner Frau habe er am nächsten Morgen erzählt, dass E.________ den Kopf an einer Kante angeschlagen habe, weil er dort auch eine kleine Verletzung gehabt habe (zum Ganzen pag. 618 Z. 32 ff.).

11.13 Aussagen von H.________

H.________, E.________'s Mutter und die ehemalige Frau des Beschuldigten, wurde am 14. März 2019 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (pag. 62 ff.).

Dabei gab sie zu Protokoll, E.________ sei teils-teils ein Wunschkind. Sie habe die Pille vergessen und dann bemerkt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich aber sehr auf das Kind gefreut. Während der Schwangerschaft habe der Beschuldigte sie vor allem beschützen wollen. Sein Beschützerinstinkt sei immer grösser geworden und habe sie schon etwas eingeengt (zum Ganzen pag. 64 Z. 78 f. und pag. 65 Z. 86 ff.).

E.________ sei am .________ Januar 2019 um 00:30 Uhr zur Welt gekommen. Es sei ein Notkaiserschnitt gewesen. Die Herztöne seien bei der Kontrolle am Tag nicht gut gewesen. Ihrem Mann sei es dann zu viel gewesen und er sei kurz bewusstlos geworden. Dann habe man beschlossen, dass die Geburt eingeleitet werden sollte. Bei der Geburt habe sie den Beschuldigten nicht dabeihaben wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass er vor lauter Sorgen wieder umkippen könnte. Nach ungefähr einer Woche hätten sie nach Hause gehen können. Der Beschuldigte habe E.________ vor allem gebadet und ihn – vor allem in den ersten paar Tagen – gewickelt. Zudem habe er mit ihm geknuddelt (zum Ganzen pag. 65 f. Z. 118 ff.). Er sei mit der neuen Situation gut zurecht gekommen, habe sich manchmal aber etwas vernachlässigt gefühlt von ihr (pag. 67 Z. 173 f.). E.________ könne sich ihres Wissens noch nicht auf die Seite drehen, den Kopf könne er aber gut bewegen (pag. 67 Z. 178).

Am 25. Februar 2019 sei sie wegen E.________'s Fuss – auf Anraten der Hebamme – zum Kinderarzt gegangen. Die Ärztin habe dann bemerkt, dass E.________ bleich sei, nicht so «umezabbele» wie sonst und eine erhöhte Temperatur habe. In dem Moment sei ihr noch nicht aufgefallen, dass sein Bein geschwollen gewesen sei. Man habe zuerst an eine kaputte Vene oder die Infusion gedacht. Schliesslich sei dann die schockierende Nachricht gekommen (zum Ganzen pag. 68 Z. 199 ff.).

E.________ sei immer unter ihrer Obhut gewesen. Einfach in der Nacht, als sie habe schlafen müssen, habe ihr Mann geschaut und sie geweckt, wenn E.________ Hunger gehabt habe. Der Beschuldigte sei vor allem nachts und zwei-, dreimal, als sie ungefähr eine Stunde eingekauft habe, mit E.________ alleine gewesen. Sonst sei nie jemand mit E.________ alleine gewesen. Sie seien immer beide dort gewesen (zum Ganzen pag. 68 Z. 215 ff.). Wenn man den Beschuldigten direkt nach dem Aufwachen mit Fragen «vollbombardiere», könne es leicht sein, dass er austicke – aber immer nur gegen Gegenstände und nie gegen sie oder E.________. Er beruhige sich dann erst nach ca. 30 Minuten wieder. Dann sei er wie ein anderer Mensch, entschuldige sich überschwänglich und realisiere, was er gemacht hat. Es sei ihm jeweils auch nicht recht, weil er ja auch nicht austicken möchte (zum Ganzen pag. 69 Z. 247 ff.).

Am 21. Februar 2019 habe es einen Vorfall gegeben. Sie sei am Tisch am Computer gesessen. E.________ sei auf dem Boden auf der Decke gewesen und ihr Mann habe telefoniert. Plötzlich habe sie E.________ weinen und ihren Mann sagen hören: «Oh nein E.________, das habe ich nicht gewollt.». Ihr Mann müsse E.________ auf den Fuss gestanden oder ihm angekommen sein. Gesehen habe sie es leider nicht. E.________ habe sich nach einer Minute bei ihrem Mann wieder beruhigt (zum Ganzen pag. 68 f. Z. 228 ff.).

In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 habe sie E.________ um 4:00 Uhr in den Stubenwagen gelegt, zu ihrem Mann ins Wohnzimmer gebracht und sei schlafen gegangen. Als sie am Morgen aufgewacht gewesen sei, habe sie bemerkt, dass E.________ etwas bleich gewesen sei und einen roten Fleck auf der Stirn gehabt habe. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, dass E.________ am Tisch angeschlagen habe. Mehr habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt. Er habe ihr die ganze Geschichte erst später erzählt, weil er gedacht habe, es sei nur das am Kopf passiert. E.________ habe schon vorher einmal den Kopf anschlagen, als der Beschuldigte ihn in der Fliegerstellung gehalten und E.________ den Kopf gehoben habe, diesen aber nicht lange genug habe halten können (zum Ganzen pag. 69 f. Z. 261 ff.).

Man habe ihr gesagt, dass die Frakturen durch Gewalteinwirkung entstanden sein könnten. Sie habe die Tage zuvor Revue passieren lassen. Aus ihrer Sicht gebe es nicht mehr als die zwei Vorfälle. Mehr habe sie nicht herausgefunden. Sie habe weder gesehen, dass der Beschuldigte E.________ misshandelt habe, noch könne sie sich dies vorstellen. Ihr selber würden «solche Bewegungen» mit E.________ ausserdem gar nicht in den Sinn kommen (zum Ganzen pag. 71 Z. 319 ff.).

11.14 Aussagen von K.________

K.________, der Adoptivvater des Beschuldigten, wurde in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt. Dabei gab er zu Protokoll, er betreue seinen Sohn sehr stark (pag. 431 Z. 14). Der im X.________ (Spital) festgestellte Beinbruch von E.________ sei ein Schock gewesen. Es sei unverständlich. Sie hätten nicht gewusst, woher E.________ diesen Bruch habe. Sie seien ins X.________ (Spital) gegangen, weil E.________ Fieber gehabt habe. Bei der Untersuchung sei nichts festgestellt worden. Erst beim Wickeln hätten sie das geschwollene Bein entdeckt. Vorher habe es keine Anzeichen für einen Bruch gegeben. Die weiteren Knochenbrüche seien der absolute Tiefschlag gewesen. Als der Beschuldigte davon erfahren habe, habe er von Anfang an alles erzählt und zugegeben, vor ein paar Tagen auf E.________ getreten zu sein. Der Beschuldigte sei schockiert gewesen, habe aber alles, was er getan habe, von sich aus erzählt (zum Ganzen pag. 431 Z. 22 ff.).

Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, wie es zu den Knochenbrüchen gekommen sei, äusserte K.________, der erste Fall sei klar. Der Oberschenkelbruch sei durch den Vorfall, den der Beschuldigte geschildert habe, erklärbar. Das

Packen sei ein Reflex. Wenn E.________ auf den Boden gefallen wäre, wäre es nicht gut gewesen. Die anderen Sachen könne er nicht erklären. Er sei täglich bei H.________ und dem Beschuldigten gewesen und habe E.________ «x-Mal» gewickelt. Dabei habe er nie eine Verletzung festgestellt (zum Ganzen pag. 432 Z. 1 ff.).

Er ist der festen Überzeugung, dass der Beschuldigte E.________ nicht misshandelt habe. Die mehreren Brüche seien allenfalls passiert, weil der Beschuldigte auf E.________ getreten sei. Er könne es sich nicht anders erklären. Er sei «100%» überzeugt, dass da nie Absicht gewesen sei. Er frage sich, wie man einem Kind Verletzungen mit massiv stumpfer Gewalt zufügen könne, wenn es äusserlich keine Hinweise gebe. H.________ sei ausserdem auch immer zu Hause gewesen. Sie müsste auch etwas gesehen oder gehört haben. Er traue ihr genau so wenig wie dem Beschuldigten zu, E.________ misshandelt zu haben (zum Ganzen pag. 432 Z. 12 ff.).

Die «Blackouts» des Beschuldigten würden immer im Zusammenhang mit dem Verlust der Familie resp. mit damit zusammenhängenden schlechten Nachrichten kommen. Bei Kindern habe der Beschuldigte aber einen extremen Beschützerinstinkt. Ein Kind könne ihn nie nerven. Er schliesse ein «Blackout» im Zusammenhang mit E.________ aus. H.________ hätte sonst ja auch etwas hören bzw. bemerken müssen, gehe es «in solchen Situationen» doch immer laut zu und her (zum Ganzen pag. 434 Z. 1 ff.).

11.15 Aussagen von Dr. med. C.________

Dr. med. C.________ wurde in der Berufungsverhandlung als sachverständige Zeugin befragt. Dabei bestätigte sie ihr radiologisches Gutachten vom 10. Januar 2022 (pag. 607 Z. 17 f.) und führte aus, dass sie die Röntgenbilder ausgedruckt und mitgebracht habe. Zudem habe sie zwei schematische Darstellungen des Ganzkörpers- und des Beinskeletts ausgedruckt und rot sowie gelb umkreist, wo sich die Verletzungen befunden hätten (pag. 607 Z. 31 ff.). Die gelben und roten Läsionen würden unterschiedliche Verletzungsmechanismen kennzeichnen (pag. 608 Z. 3). Die gelb umkreiste Verletzung stelle die Oberschenkelschaftfraktur dar, die damals zur Vorstellung des Kindes geführt habe (pag. 608 Z. 9 f.). Von der Fraktur her (Form der Spirale) sei davon auszugehen, dass Rotations- und Verdrehkräfte gewirkt haben müssen, damit eine solche Verletzung entsteht (pag. 608 Z. 21 ff.). Zudem sei davon auszugehen, dass die Verletzung im Zeitpunkt des Röntgens weniger als sieben bis zehn Tage alt gewesen sei (pag. 608 Z. 40 f.). Damit eine solche Verletzung entstehe, bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 609 Z. 3). Bei den rot eingekreisten Verletzungen handle es sich um sogenannte Kantenläsionen an den gelenknahen Abschnitten, d.h. an den Metaphysen. Diese Läsionen hätten die Ärzte damals aufhorchen lassen und das Skelettscreening veranlasst, weil sie nicht mit dem Primärtrauma, d.h. der Oberschenkelschaftfraktur, die zur Vorstellung des Kindes geführt habe, vereinbar seien (zum Ganzen pag. 609 Z. 23 ff. und pag. 611 Z. 29 f.). Solche metaphysäre Läsionen seien erstmals im Jahr 1957 beschrieben worden und würden seither immer wieder als Hinweis für ein Schütteltrauma, d.h. für eine Beschleunigung der Extremitäten eines Kindes gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätestens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas sei nicht entscheidend, wo das Kind gehalten werde. Entscheidend sei einzig, wie stark die Krafteinwirkung sei, die dabei ausgeübt werde. Typisch sei das Halten am Rückenthorax (zum Ganzen pag. 611 Z. 40 ff.). Die Videos, die sie in Simultationen gesehen habe, habe sie als extrem verstörend empfunden, weil es einer erheblichen Krafteinwirkung bedürfe (pag. 612 Z. 25 ff.). Die metaphysären Verletzungen könnten nicht mit den vom Beschuldigten geschilderten Ereignissen erklärt werden. Betreffend den von ihm geschilderten Vorfall, wonach er E.________ fast fallen gelassen und am Bein gepackt habe, gehe aus den Akten leider nicht hervor, wo genau er E.________ gegriffen und abgefangen habe. Eigentlich könne eine solche Fraktur nur entstehen, wenn man direkt unterhalb der Hüfte, also am Oberschenkel, greife. Die weiter unter gelegenen, metaphysären Läsionen seien zudem hoch unwahrscheinlich durch diesen Vorfall entstanden. Auch der geschilderte Vorfall, wonach der Beschuldigte auf E.________ getreten sei, erkläre die beiden Verletzungsmuster nicht. Die Oberschenkelschaftfraktur sei aufgrund der Verdrehkräfte bzw. der Verdrehfraktur nicht damit vereinbar und die Kantenläsionen an beiden Beinen könnten ebenfalls nicht dadurch entstanden sein (zum Ganzen pag. 613 Z. 16 ff.).

12. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, mit ihm Blödsinn gemacht und ihn gekitzelt habe. Dabei sei E.________ zur rechten Seite gekippt und beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn mit grober Kraft noch am linken Bein packen und ein Hinunterfallen dadurch verhindern können. Beim Fallen bzw. Kippen habe E.________ seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen. Zudem habe er seinen Körper stark verdreht und dadurch den erstellten Bruch am linken Oberschenkel erlitten. Die übrigen erwiesenen Knochenbrüche habe der Beschuldigte E.________ auf unbekannte Art und Weise zugefügt. Nicht erstellt sei indes, ob der Beschuldigte E.________'s Brüche durch schwere Verletzung seiner väterlichen Sorgfalts- und Obhutspflichten verursacht habe. Weiter sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte E.________ die Knochenbrüche absichtlich zugefügt habe (zum Ganzen S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 481).

13. Vorbringen der Parteien

13.1 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzt, die Verletzungen aber in Kauf genommen habe. Das rechtsmedizinische und das radiologische Gutachten sowie die Aussagen von Dr. med. C.________ würden belegen, dass die Verletzungen nicht durch die vom Beschuldigten geschilderten Vorfälle entstanden sein könnten. Der Beschuldigte habe mithin nicht die ganze Wahrheit erzählt. E.________'s Knochenbrüche seien gemäss den Gutachten auf massivste Gewalteinwirkung zurückzuführen und hoch suggestiv für nicht akzidentelle Verletzungen. Säuglinge hätten zudem noch sehr weiche, bewegliche Knochen und unfallartige Frakturen würden bei Kindern unter 18 Monaten selten beobachtet werden. Aus den edierten KESB-Akten, den Aussagen von H.________ und dem jüngsten Bericht von Dr. med. J.________ ergebe sich zudem, dass beim Beschuldigten in der fraglichen Zeit offensichtlich eine Stress- und Überforderungssituation bestanden habe. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er seine Emotionen und Impulse Kindern gegenüber im Griff habe, sei unglaubhaft. Eine Impulskontrollstörung komme ungeplant, wenn einen etwas stresse, und sei deshalb nicht kontrollierbar. Die Arbeit in der Kita und die Betreuung des eigenen Kindes zuhause seien ausserdem «zwei verschiedene Paar Schuhe». Zusammengefasst sei deshalb davon auszugehen, dass E.________ in der Nacht, als H.________ am Schlafen und der Beschuldigte am «Gamen» gewesen sei, «gequängelt» habe, weshalb der Beschuldigte ihn aus dem Wagen genommen habe. Anschliessend sei E.________ dem Beschuldigten beinahe hinuntergefallen. Der Beschuldigte habe ihn noch auffangen können. Dann sei E.________ entgegen der Behauptung des Beschuldigten wohl nicht nach fünf Minuten ruhig gewesen, sondern habe länger und heftiger geweint, was den Beschuldigten genervt und dazu gebracht habe, E.________ herum zu schleudern und zu schütteln. Wer einem Kind auf solche Art und Weise Verletzungen zufüge, der könne diese nur in Kauf genommen haben (zum Ganzen pag. 622 ff.).

13.2 Beschuldigter bzw. Verteidigung

Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung aus, das Urteil der Vorinstanz sei korrekt und im Wesentlichen gut begründet. Gemäss den Gutachten und den Aussagen von Dr. med. C.________ könnten E.________'s Knochenbrüche nicht mit den vom Beschuldigten geschilderten Vorfälle erklärt werden. Tatsache sei aber, dass weder eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten überprüft noch festgestellt worden sei, wann und wie die Brüche entstanden seien. Die Frakturen könnten somit beispielsweise auch vor dem 21. Februar 2019 oder nach dem 25. Februar 2019 entstanden sein. Nachdem man bei E.________ am 25. Februar 2019 den Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert habe, sei er in eine «Overhead-Extension» gebracht worden, was ein relativ harter Prozess sei, durch den bestehende Verletzungen hätten verschlimmert oder neue Verletzungen hätten verursacht werden können. Eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten sei zudem sofort ausgeschlossen worden, obwohl sich in besagter Zeit mehrere Personen um E.________ gekümmert hätten. Nebst E.________'s Mutter habe beispielsweise K.________ zu E.________ geschaut. Zudem habe der Beschuldigte häufig Kollegen zu Besuch gehabt, die E.________ gesehen hätten. Der Beschuldigte selber habe teilweise nächtelang «gegamet» und regelmässig bis um 12:00 Uhr geschlafen. In dieser Zeit habe sich H.________ mehr oder weniger alleine um E.________ gekümmert. Es sei nicht auszuschliessen, dass es dabei auch bei ihr zu Stresssituationen gekommen sei. Der Beschuldigte habe schliesslich konstant gesagt, er würde E.________ nie absichtlich verletzen, was von allen Beteiligten bestätigt und auch von der Vorinstanz erkannt worden sei. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei deshalb zutreffend.

14. Beweiswürdigung durch die Kammer

14.1 Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 473).

14.2 Zur Frage, wie und wann E.________'s Verletzungen entstanden sind

Vorab kann festgehalten werden, dass bei E.________ keine genetische Erkrankung mit erhöhter Knochenbrüchigkeit vorliegt (pag. 147 ff.). Zudem kann ausgeschlossen werden, dass er sich die Knochenbrüche selbst zugefügt hat (u.a. pag. 103). Der Beschuldigte räumte indes zwei Vorfälle ein, wie es zu den Verletzungen habe kommen können:

Einerseits führte er aus, er habe E.________ am 21. Februar 2019 auf dem Küchenboden auf eine Decke gelegt, um das klingelnde Telefon zu beantworten. Als er in die Küche zurückgekehrt sei, sei er mit seinem ganzen Gewicht auf E.________ getreten (u.a. pag. 618 Z. 26). An den genauen Vorgang, namentlich daran, wo er auf E.________ getreten sei, könne er sich nicht erinnern. E.________ habe zu weinen begonnen, habe sich nach rund fünf Minuten auf seinem Arm aber wieder beruhigt (u.a. pag. 75 Z. 44 ff. und Z. 56 ff.). H.________ beobachtete den Vorfall selber nicht, konnte das Rahmengeschehen aber bestätigen (pag. 68 Z. 226 ff. und pag. 76 Z. 92 ff.).

Andererseits schilderte der Beschuldigte, er habe E.________ in der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2019 auf dem rechten Arm gehalten, habe mit ihm «blödelet» und ihn gekitzelt. Dann sei E.________ zur rechten Seite gekippt und beinahe hinuntergefallen. Er habe ihn noch gerade mit der linken Hand am linken Bein packen können. An die beim Packen aufgewendete Kraft könne er sich nicht erinnern (u.a. pag. 619 Z. 41). Beim Fallen bzw. Kippen zur Seite habe E.________ seinen Kopf an der Kante des Pultes angestossen und sich stark verdreht (u.a. pag. 42). In der Folge habe E.________ zu weinen begonnen, sich aber nach ca. fünf Minuten wieder beruhigt. Wenn man E.________ nach diesem Vorfall am Bein berührt habe, sei er jeweils zusammengezuckt (zum Ganzen u.a. pag. 75 Z. 69 ff., pag. 76 Z 117 ff., pag. 91 Z. 87 ff., pag. 92 Z. 116 ff., pag. 93 Z. 144 ff.). H.________ berichtete, der Beschuldigte habe sie am Morgen des 25. Februar 2019 über das Kopfanschlagen orientiert, nicht aber über den Umstand, dass E.________ beinahe hinuntergefallen wäre (pag. 69 Z. 268 ff. und pag. 76 Z. 105 ff.). Dass sich E.________ den Kopf angestossen hat, belegt die in der Kinderklinik des X.________'s (Spital) am 25. Februar 2019 festgestellte Hautrötung im Bereich der Stirn linksseitig (pag. 100) resp. die dortige Prellmarke (pag. 103).

Weitere Vorfälle/Unfälle mit E.________ soll es gemäss dem Beschuldigten und/oder H.________ nicht gegeben haben.

Die rechtsmedizinischen Gutachter kamen indessen zum Schluss, dass sich nicht alle festgestellten Frakturen plausibel durch das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten erklären liessen (pag. 136). Der erste vom Beschuldigten beschriebene Vorfall (auf E.________ getreten) sei nicht geeignet, die Vielfalt der erlittenen Knochenbrüche (insbesondere die Eckfrakturen) an beiden Beinen auf verschiedenen Höhen – bei Abwesenheit von äusserlich sichtbaren Zeichen stumpfer Gewalt – zu erklären. Beim zweiten geltend gemachten Vorfall (den herunterfallenden E.________ am Oberschenkel gepackt) könne die Entstehung eines Oberschenkelschaftbruchs unter Annahme einer verdrehten Körperhaltung E.________'s und einer sehr groben Krafteinwirkung beim Packen von dessen linken Bein nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Die weiteren Knochenbrüche (Eckfrakturen und Korbhenkelbruch an beiden Beinen) liessen sich jedoch nicht plausibel erklären und seien gemäss der Wissenschaft die Folge von Scher- und Schleuderkräften, bei denen sich die Extremitäten (entsprechend einem Schütteltrauma) gegen einen fixierten Körper bewegten, und damit hochverdächtig auf eine Kindsmisshandlung (zum Ganzen pag. 133 und pag. 135).

Derselben Auffassung war auch Dr. med. C.________. Im radiologischen Gutachten führte sie aus, die an beiden Beinen multifokal knie- und sprunggelenknah vorliegenden klassischen metaphysären Frakturen seien nicht plausibel mit den geschilderten Ereignissen erklärbar, sondern nach aktueller Datenlage hoch suggestiv für nicht akzidentelle Verletzungen. Die Entstehung einer Oberschenkelschaftspiralfraktur sei unter Annahme der Grifflokalisation am linken distalen Oberschenkel, einer starken Verdrehung des Körpers und erheblicher, einwirkender Torsionskräften durch festes Zugreifen beim Abfangen eines Sturzes indessen nicht auszuschliessen, aber eher unwahrscheinlich (zum Ganzen pag. 555). In der Berufungsverhandlung schilderte Dr. med. C.________, bei E.________ seien zwei unterschiedliche Verletzungsmechanismen festgestellt worden, die sie in ihren schematischen Darstellungen in unterschiedlichen Farben (rot und gelb) markiert habe (pag. 608 Z. 3). Die in der Darstellung gelb umkreiste Verletzung (vgl. pag. 634) stelle die Oberschenkelschaftfraktur dar, die damals zur Vorstellung von E.________ geführt habe (pag. 608 Z. 9 f.). Aufgrund der Fraktur bzw. der Form der Spirale sei davon auszugehen, dass Rotations- und Verdrehkräfte gewirkt haben müssen, damit eine solche Verletzung entstehe (pag. 608 Z. 21 ff.). Weiter sei anzunehmen, dass diese Verletzung am 25. Februar 2019 noch weniger als sieben bis zehn Tage alt gewesen sei (pag. 608 Z. 40 f.). Damit eine solche Verletzung entstehe, bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 609 Z. 3). Bei den in der Darstellung rot eingekreisten Verletzungen (vgl. pag. 634) handle es sich um sogenannte Kantenläsionen an den gelenknahen Abschnitten, d.h. den Metaphysen. Diese Läsionen hätten die Ärzte damals aufhorchen lassen, weil sie nicht mit dem Primärtrauma, d.h. der Oberschenkelschaftfraktur, vereinbar seien (pag. 609 Z. 23 ff. und pag. 611 Z. 29 f.). Solche metaphysäre Läsionen würden als Hinweis für ein Schütteltrauma gelten (pag. 610 Z. 34 ff.). Sie seien frühestens 10 Tage bis spätestens 21 Tage nach der Entstehung abgrenzbar (pag. 610 Z. 41 und pag. 611 Z. 23 f.). Für die Entstehung eines Schütteltraumas bedürfe es erheblicher Krafteinwirkung (pag. 612 Z. 25 ff.). Die metaphysären Verletzungen könnten mit keinem der beiden vom Beschuldigten geschilderten Ereignis erklärt werden, sondern seien mutmasslich auf ein Schütteltrauma zurückzuführen. Die Oberschenkelschaftfraktur könnte rein theoretisch, aber hoch unwahrscheinlich, durch ein heftiges Packen von E.________'s Oberschenkel direkt unterhalb der Hüfte entstanden sein, mithin mit dem zweiten vom Beschuldigten geschilderten Vorfall erklärt werden. Mit dem ersten vom Beschuldigten geschilderten Ereignis (auf E.________ treten) sei der Oberschenkelbruch zweifellos nicht vereinbar (zum Ganzen pag. 613 Z. 16 ff.).

Gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen – die sich soweit möglich auch mit den Ausführungen in der Strafanzeige der Universitätsklinik für Kinderheilkunde (pag. 14 ff.) decken – ist davon auszugehen, dass es mindestens einen weiteren Vorfall gab, der bisher von niemandem erwähnt resp. verschwiegen wurde, oder, dass zumindest einer der beiden eingeräumten Vorfälle gravierender war, als vom Beschuldigten angegeben. Wie es genau zu den verschiedenen Frakturen kam, lässt sich nicht abschliessend rekonstruieren.

Betreffend den linken Oberschenkelbruch kann aber festgehalten werden, dass dieser gemäss den differenzierten, stringenten und damit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen durch das vom Beschuldigten geschilderte Ereignis, wonach er den beinahe zu Boden fallenden, verdrehten E.________ am Oberschenkel gepackt habe, erklärt werden kann, wenn auch eher unwahrscheinlich so entstanden ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte H.________ nicht unmittelbar nach dem Vorfall erzählte, dass E.________ ihm beinahe hinuntergefallen wäre, sondern ihr erst davon berichtete, als der Bruch auf dem Röntgenbild diagnostiziert wurde und er mutmasslich eine Erklärung dafür brauchte, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls dafür, dass sich in der fraglichen Nacht noch etwas Anderes/Weiteres ereignete, als der Beschuldigte stets offenbarte. Unabhängig davon, ob sich der Vorfall nun aber wie vom Beschuldigten behauptet zugetragen hat oder noch etwas Anderes/Weiteres geschah, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass er E.________ durch sein Vorgehen verletzen kann. Wer ein rund sieben Wochen junges, gut fünf Kilogramm schweres Kind (pag. 113) ausschliesslich auf einem Arm hält und es zudem kitzelt und mit ihm «blödelt», der rechnet damit und billigt, dass das Kind runterfällt und sich dabei verletzt.

Bezüglich die übrigen Frakturen, d.h. die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch kann festgehalten werden, dass diese gemäss den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mit keinem der vom Beschuldigten geschilderten Ereignissen vereinbar sind. Dafür spricht auch, dass E.________ – ausser am Kopf – keine Hämatome auswies (vgl. pag. 135). Gestützt auf die Erwägungen der Rechtsmediziner und von Dr. med. C.________ ist deshalb davon auszugehen, dass diese übrigen Verletzungen durch heftiges Schütteln entstanden resp. die Folge eines Schütteltraumas sind. Wer ein Kind derart massiv schüttelt, dass es sich dabei die aktenkundigen Verletzungen zuzieht, nimmt in Kauf, dass er das Kind durch sein Handeln schädigt.

Gestützt auf die Aussagen von Dr. med. C.________ und die Zeitpunkte der Röntgenaufnahmen ist schliesslich davon auszugehen, dass die Verletzungen zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 entstanden sind. Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Verletzungen auch vor dem 21. oder nach dem 25. Februar 2019 – beispielsweise durch die «Overhead-Extension» – entstanden sein könnten (vgl. pag. 628), erweist sich damit als unbegründet.

14.3 Zur Frage, wer E.________ die Verletzungen weshalb zugefügt hat

Gemäss H.________ war E.________ ab seiner Geburt bis zum Zeitpunkt, als er am 25. Februar 2019 in die Kinderklinik des X.________'s (Spital) kam, nie alleine mit anderen Personen (Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Götti/Gotte etc.), ohne dass sie dabei gewesen wäre (pag. 68 Z. 222 ff.). Dies bestätigte auch der Beschuldigte (pag. 77 Z. 131 f.). Es gab jedoch Zeiten, in denen der Beschuldigte alleine mit E.________ war, so vor allem nachts und zwei-, dreimal tagsüber, als H.________ ungefähr während einer Stunde am Einkaufen war (pag. 68 Z. 214 ff.). Als Verursachende kommen damit nur der Beschuldigte oder H.________ in Frage. Schliesslich gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Grossvater (K.________) oder Dritte für E.________'s Verletzungen verantwortlich sein könnten, wie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung suggerierte (vgl. pag. 629).

Gegen eine Täterschaft von H.________ spricht zunächst ihr Verhalten. Sie machte die Hebamme auf E.________'s Blase am Fuss aufmerksam, vereinbarte danach einen Termin beim Kinderarzt und ging anschliessend auf die Notfallstation der Kinderklinik des X.________'s (Spital) (pag. 68 Z. 200 ff.). Wenn sie für die Misshandlungen verantwortlich wäre, dann hätte sie all dies kaum gemacht, hätte sie doch damit rechnen müssen, dass das Ganze auffliegt. Des Weiteren machte H.________ offene und ehrliche Aussagen. Es traut ihr auch niemand – d.h. weder der Beschuldigte noch ihr Schwiegervater K.________ – zu, E.________ misshandelt zu haben. Schliesslich kam es zu keinen ähnlichen Vorfällen bzw. Verletzungen mehr, seit H.________ mit E.________ und dessen Schwester getrennt vom Beschuldigten lebt. Eine Täterschaft von H.________ ist aus Sicht der Kammer deshalb ausgeschlossen.

Der Beschuldigte machte abgesehen davon, dass er wie erwähnt mindestens einen weiteren Vorfall verschwieg oder einen der beiden eingeräumten Vorfälle weniger gravierend schilderte, als er tatsächlich war, grundsätzlich ebenfalls offene, ehrliche und damit recht glaubhafte Aussagen. Er offenbarte auch seine psychischen Probleme und gab bereitwillig darüber Auskunft. Zum Einen fühlt er sich schuldig, zum Anderen sieht er aber weder eine Absicht noch einen Vorsatz und beteuerte stets, er würde seinem Sohn nie so etwas antun – er sei ein guter Vater und könne sich das Ganze nicht erklären. Jemand anderes sieht der Beschuldigte indes nicht in der Schuld.

Dem Beschuldigten ist zu glauben, dass er E.________ eigentlich nichts Böses resp. ihm keine Verletzungen zufügen wollte. Auch H.________ und K.________ konnten sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte E.________ absichtlich verletzt hat (pag. 71 Z. 327 ff. und pag. 432 Z. 41). Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 an einer gemischten Persönlichkeitsstörung leidet, deren Schweregrad aufgrund der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen sei. Weiter wurde im Gutachten festgehalten, dass eine fortdauernde Selbst- und Fremdgefährdung in entsprechenden Ausnahmesituationen aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Impulsivität möglich erscheine und die eingeschränkte Selbstkontrollfähigkeit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum erschwerend dazu komme (zum Ganzen pag. 245). Dr. med. J.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren (pag. 639 f.). Zudem führte er im Bericht vom 5. Juli 2020 aus, beim Beschuldigten träten teilweise dissoziative Zustände auf, in denen er gemäss eigenen Aussagen quasi weggetreten sei und auch keine Erinnerung mehr daran habe (pag. 110). Die von Dr. med. J.________ beschriebenen und von H.________ und K.________ bestätigten (pag. 69 Z. 244 ff. und pag. 433 Z. 2 ff., insb. Z. 9 f.) Ausraster, Aussetzer und dissoziativen Zustände des Beschuldigten stimmen mit den

diagnostizierten Störungen überein. Weiter zeigt die Gesprächsnotiz der KESB vom 18. Dezember 2018, dass beim Beschuldigten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (vgl. pag. 623) – bereits vor E.________'s Geburt eine Überforderungssituation bestand (pag. 192 ff. und E. 11.9 oben). E.________'s Geburt war sodann unbestrittenermassen schwierig und bedeutete für den Beschuldigten eine Stresssituation. Als er erfuhr, dass ein Notkaiserschnitt nötig sein wird, fiel er in Ohnmacht (pag. 65 Z. 120 f.), weshalb H.________ ihn bei der Geburt dann nicht dabei haben wollte (pag. 66 Z. 128 f.). Das Familienleben mit einem Neugeborenen zuhause kann nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenfalls nervenaufreibend sein. Der Beschuldigte musste in der fraglichen Zeit gemäss eigenen Aussagen täglich kiffen, um ruhig zu sein (pag. 82 Z. 409 ff.). Gemäss dem Bericht der Hebamme zur Wochenbettbetreuung war er «dauerbekifft» und «gamete» teilweise nächtelang. Zudem hielt die Hebamme fest, der Beschuldigte habe seine Impulse nicht im Griff und sei in keinster Weise dazu im Stande, für seine Familie zu sorgen. Seine Aggressionen, die unter Belastung auftauchen würden, stellten ihres Erachtens eine grosse potentielle Gefahr für das Baby dar (zum Ganzen pag. 202 f.). H.________ berichtete ebenfalls, der Beschuldigte sei am 23. Februar 2019 sehr gereizt gewesen, sei ausgeflippt und habe auf dem Balkon ihr Handy zertrümmert. Zudem erklärte sie, der Beschuldigte könne leicht austicken, wenn er nicht gut geschlafen habe und sie ihn nach dem Aufwachen mit Fragen «vollbombardiere» (pag. 69 Z. 242 ff.). Dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung und derjenigen von H.________ nicht nur gegen Gegenstände, sondern auch gegen Personen gewalttätig wurde, belegt insbesondere der Vorfall gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift (pag. 371), bei dem der Beschuldigte auf die Mitarbeiterin der KESB losging und nur dank seinem Adoptivvater gestoppt werden konnte, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde (siehe Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 459]). Das Argument, der Beschuldigte habe in Kitas gearbeitet und ausschliesslich positive Rückmeldungen erhalten, was belege, dass er seine Impulse Kindern gegenüber im Griff habe und diese ihn nicht nerven könnten (vgl. u.a. pag. 620 Z. 13 f.), ist schliesslich nicht zu hören. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht ausführte (vgl. pag. 624), sind es zwei verschiedene Dinge, tagsüber fremde Kinder in der Kita zu betreuen oder zuhause – auch nachts – auf das eigene Kind aufzupassen. Im Übrigen sei wiederholt, dass E.________ keine weiteren gleichartigen Verletzungen mehr erlitt, seit er ausschliesslich mit seiner Mutter (und Schwester) zusammenlebt und den Beschuldigten nur noch im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts sieht.

In Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits vor E.________'s Geburt gestresst war und sich in einer schwierigen Situation befand. Er litt bzw. leidet gemäss dem psychiatrischen Gutachten und den Berichten von Dr. med. J.________ an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Als E.________ zur Welt kam, geriet der Beschuldigte immer mehr unter Druck. Er musste täglich kiffen, um ruhig zu sein, «gamete» teilweise nächtelang, litt dadurch gegebenenfalls unter Schlafmangel, war gereizt und zerstörte Gegenstände. Der Beschuldigte befand sich somit offensichtlich in einer Ausnahmesituation, in der eine Fremdgefährdung gemäss dem psychiatrischen Gutachten möglich war – umso mehr, als er täglich Cannabis konsumierte. Die Kammer hat aus all diesen Gründen keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der E.________ die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, weil er aufgrund der Ausnahmesituation wohl die Kontrolle über sein Handeln verlor.

14.4 Beweisergebnis

Zusammengefasst ist somit erstellt, dass sich der an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen leidende Beschuldigte zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in einer Ausnahme- und Stresssituation befand. Weiter ist erwiesen, dass er seinem rund sieben Wochen jungen Sohn – mutmasslich, weil er aufgrund der Ausnahmesituation die Kontrolle über seine Impulse bzw. sein Handeln verlor – auf nicht restlos geklärte Art und Weise, unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unterschiedliche Mechanismen die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zufügte. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ mindestens einmal derart massiv schüttelte, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Ein anderes Mal hielt er den gut fünf Kilogramm schweren E.________ zudem wohl ausschliesslich auf einem Arm, «blödelte» mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – vermutlich direkt unterhalb der Hüfte – derart kräftig am Oberschenkel, dass E.________ dadurch den Oberschenkelbruch erlitt. Der Beschuldigte wollte seinen Sohn nicht per se verletzen und wollte ihm grundsätzlich nichts Böses. Es musste ihm aber klar gewesen sein, dass er E.________ Verletzungen zufügen kann, wenn er mit derart erheblicher Kraft auf ihn einwirkt resp. ihn massiv schüttelt und ihn ausschliesslich auf einem Arm hält, dabei zusätzlich kitzelt und mit ihm «blödelt», so dass E.________ beinahe hinunterfällt.

III. Rechtliche Würdigung

15. Theoretische Grundlagen

Nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich ein Kind, vorsätzlich in anderer [als in Art. 122 StGB umschriebener] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB sind zutreffend; darauf wird integral verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 482).

16. Subsumtion

Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte E.________ unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unterschiedliche Mechanismen die in der Anklageschrift aufgeführten Knochenbrüche zufügte. Einerseits schüttelte er E.________ annahmeweise derart massiv, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Andererseits hielt er E.________ wohl ausschliesslich auf einem Arm, «blödelte» mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – direkt unterhalb der Hüfte – so kräftig am Oberschenkel, dass er E.________ dadurch den linken Oberschenkelbruch zufügte. Die Brüche erforderten zwar einen Spitalaufenthalt und eine ärztliche Behandlung (pag. 100 ff.), heilten aber folgenlos ab (pag. 436 Z. 12). Sie stellen somit offensichtlich einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB dar. Der Beschuldigte fügte die Verletzungen seinem zu diesem Zeitpunkt rund sieben Wochen jungen – mithin offensichtlich wehrlosen – Sohn zu, der damals unter seiner elterlichen Sorge und Obhut stand. Der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist somit mehrfach – einerseits aufgrund des E.________ zugefügten Oberschenkelbruchs, andererseits aufgrund der/des E.________ zugefügten Eckfrakturen und Korbhenkelbruchs – erfüllt.

Der Beschuldigte wollte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzen. Ein direkter Vorsatz kann ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 aber in einer Überforderungs- und Ausnahmesituation. Zudem leidet bzw. litt er an einer Impulskontrollstörung, an Emotionsregulationsschwierigkeiten und an ausgeprägten Stimmungsschwankungen, die in Ausnahmesituationen, insbesondere bei fortgesetztem Cannabiskonsum, zu Fremdgefährdung führen können. Während der fraglichen Zeit war der Beschuldigte erwiesenermassen gereizt, zerstörte teilweise Gegenstände, musste täglich kiffen, um ruhig zu sein, und «gamete» regelmässig nächtelang. Beide vorliegenden Verletzungsmuster – der Oberschenkelbruch einerseits, die Eckfrakturen bzw. der Korbhenkelbruch andererseits – bedürfen gemäss den Sachverständigen massiver Krafteinwirkung (pag. 133, pag. 608 Z. 3 und Z. 21 ff. sowie pag. 609 Z. 3). Die metaphysären Läsionen, d.h. die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch, sind laut den Gutachtern zudem hoch spezifisch für Kindsmisshandlungen und gelten als Hinweise für ein Schütteltrauma (pag. 133, pag. 553 f. und pag. 610 Z. 34 ff.). Akzidentelle Frakturen sind bei knochengesunden Kindern wie E.________ unter 18 Monaten zudem selten zu beobachten (pag. 133 f. und pag. 553). Der Beschuldigte muss somit sowohl zur Herbeiführung des Oberschenkelbruchs als auch zur Verursachung der Eckfrakturen und des Korbhenkelbruchs mit massiver Kraft auf E.________ eingewirkt haben. Einerseits wird er E.________ wohl heftigst geschüttelt haben. Andererseits wird er ihn wahrscheinlich einzig auf einem Arm gehalten, ihn dabei gekitzelt und mit ihm «geblödelt» haben, so dass E.________ beinahe hinuntergefallen wäre und der Beschuldigte ihn kräftig am Oberschenkel packen musste. Indem der Beschuldigte derart auf E.________ einwirkte, musste er Knochenbrüche als Folge für möglich halten. Das Risiko von Knochenbrüchen ist bei solchem Verhalten sodann recht gross. Auch wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung schwer, wenn der Sorgeberechtigte sein rund sieben Wochen junges Kind massiv schüttelt resp. es ausschliesslich auf einem Arm hält und dabei noch kitzelt, so dass es hinunterfällt und nur noch durch heftiges Packen am Oberschenkel aufgefangen werden kann. Knochenbrüche bzw. einfache Körperverletzungen drängen sich bei solch grosser Krafteinwirkung als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folgen hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte handelte mithin in beiden Fällen eventualvorsätzlich.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Ob der Beschuldigte infolge seines Zustands vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.2.1 und E. 18.2.2 unten).

Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, mehrfach begangen zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zum

Asperationsprinzip und zu den Strafarten sind zutreffend; darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 29 f. und S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 496 f. und pag. 498 f.).

18. Konkrete Strafzumessung

18.1 Vorbemerkungen

Vorliegend sind für die beiden einfachen Körperverletzungen und für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung Strafen auszufällen. Die in erster Instanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nachtruhestörung ergangene Übertretungsbusse ist in Rechtskraft erwachsen (E. 8 oben).

Der abstrakte Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB beträgt wie für die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Für die einfachen Körperverletzungen wird – wie sich im Folgenden zeigen wird (E. 18.2 unten) – je eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Insoweit liegen somit gleichartige Strafen vor, weshalb das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt. In einem ersten Schritt wird die Einsatzstrafe für das konkret schwerer wiegende Delikt – der Vorfall, der zum Oberschenkelbruch führte – ausgefällt (E. 18.2.1 unten). In einem zweiten Schritt ist sodann die Strafe für den Vorfall, der zu den Eckfrakturen und dem Korbhenkelbruch führte, zu bemessen und zur Einsatzstrafe zu asperieren (E. 18.2.2 unten). Schliesslich sind die Täterkomponenten zu thematisieren (E. 18.2.4 unten).

Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung ist – wie sich zeigen wird (E. 18.3 unten) – je eine Geldstrafe auszufällen. Das Asperationsprinzip gelangt mithin auch zur Anwendung. Die Einsatzstrafe wird für die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ausgefällt (E. 18.3.1 unten). Anschliessend ist die Strafe für die Drohung zu bestimmen und zur Einsatzstrafe zu asperieren (E. 18.3.2 unten).

18.2 Freiheitsstrafe für die einfachen Körperverletzungen

18.2.1 Einsatzstrafe für den Vorfall, der zum Oberschenkelbruch führte

Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

Art. 123 StGB schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 6 zu vor Art. 122 StGB).

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ein Bierglas gegen den Kopf wirft, wodurch dieses Schnittwunden am Hinterkopf erleidet, ambulant im Spital behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor (S. 46).

Der Beschuldigte hielt den damals unter seiner Obhut stehenden, rund sieben Wochen jungen – mithin völlig wehrlosen – E.________ ausschliesslich auf einem Arm. Zudem «blödelte» er mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden und der Beschuldigte musste ihn – vermutlich mit einem starken Griff direkt unterhalb der Hüfte – am Oberschenkel packen. E.________ erlitt dadurch einen erheblichen Oberschenkelbruch, der nur durch massive Krafteinwirkung entstehen konnte (u.a. pag. 609 Z. 3). Der Bruch erforderte eine Behandlung in der Kinderklinik des X.________'s (Spital) und insbesondere eine 14-tägige «Overhead-Extensionstherapie» (pag. 551). Die Verletzung wiegt damit zweifellos schwerer als diejenige gemäss Referenzsachverhalt.

Der Beschuldigte handelte nicht planmässig. Sein Vorgehen ist jedoch verwerflich. Er hielt seinen noch nicht einmal zwei Monate alten, völlig hilf- und wehrlosen Sohn einzig auf einem Arm, was per se gefährlich ist. Zusätzlich kitzelte er E.________ und «blödelte» mit ihm, was die Gefahr, dass E.________ hinunterfallen und sich verletzen könnte, zusätzlich steigerte. Schliesslich führte das Verhalten des Beschuldigten dazu, dass E.________ beinahe zu Boden fiel und der Beschuldigte ihn an einem Bein packen musste. Der Beschuldigte missbrauchte seine Beschützerrolle demnach massiv. Zu Gute gehalten werden kann ihm einzig, dass der Vorfall annahmeweise nur kurz dauerte.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist gemessen am Strafrahmen und verglichen mit anderen tatbestandsmässigen Handlungen von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen, welches aus Sicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtfertigt.

Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was verschuldens- und im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe sind nicht ganz klar. Er wollte E.________ sicherlich nichts Böses, sondern handelte, wie er selbst sagte, wohl aus einer Dummheit resp. einer Unüberlegtheit hinaus (pag. 619 Z. 45 und pag. 620 Z. 3).

Zwischenfazit

Weil sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns leicht verschuldensmindernd auswirkt, ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht mehr von einem mittelschweren, sondern von einem knapp

mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten scheint angemessen.

Verminderung der Schuldfähigkeit

Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist in vollem Ausmass Rechnung zu tragen. Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums vielmehr zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren. Insgesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.).

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt vorliegend kein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Dennoch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch abhängigen Anteilen leidet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 ist der Schweregrad angesichts der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten zumindest als mittel- wenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen. Eine fortdauernde Selbst- und Fremdgefährdung erscheint in entsprechenden Ausnahmesituationen gemäss Gutachten aufgrund der Impulskontrollstörung, der emotionalen Instabilität und der Impulsivität zudem möglich. Erschwerend komme die eingeschränkte Selbstkontrollfähigkeit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum dazu (zum Ganzen pag. 234 ff.). Dr. med. J.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren (pag. 639 f.).

Die Kammer geht in Würdigung dieser Ausführungen mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 625) davon aus, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation resp. einem Überforderungszustand befand und in seiner Steuerungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt war. Bezogen auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________ ist daher eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Dieser leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen knapp mittelschwer wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB reduziert die Kammer die Freiheitsstrafe von 13 Monaten um 4 Monate auf 9 Monate. Bei dieser Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage.

18.2.2 Asperation für den Vorfall, der zu den Eckfrakturen und dem Korbhenkelbruch führte

Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte schüttelte den (damals) unter seiner Obhut stehenden, rund sieben Wochen jungen – mithin völlig wehrlosen – E.________ wohl derart heftig, dass dieser dadurch die in der Anklageschrift aufgeführten Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Er wirkte mithin mit massiver Kraft auf seinen Sohn ein (u.a. pag. 611 Z. 40 f. und pag. 612 Z. 26). Die Eckfrakturen und der Korbhenkelbruch bedurften einer weniger intensiven Behandlung als der Oberschenkelbruch. Die Verletzung wiegt damit etwas leichter als diejenige im zuvor beurteilten Fall, zweifellos aber schwerer als diejenige gemäss Referenzsachverhalt.

Der Beschuldigte handelte aus Überforderung bzw. Verzweiflung, weil E.________ vermutlich nicht aufhörte, zu weinen und/oder zu «quängeln». Statt seine Obhutspflicht wahrzunehmen, schüttelte er seinen sieben wöchigen Sohn derart heftig, dass dieser die bekannten Verletzungen erlitt. Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich und verstörend.

In Würdigung all dieser Faktoren ist gemessen am Strafrahmen – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Aus Sicht der Kammer scheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen.

Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte wollte E.________ nicht direktvorsätzlich verletzen. Er handelte

eventualvorsätzlich, was verschuldens- und im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte vermutlich, weil er mit seinen Nerven am Ende war und E.________ nicht beruhigen konnte. Er wollte letzterem aber nicht per se etwas Böses.

Zwischenfazit

Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Verminderung der Schuldfähigkeit

Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.1 verwiesen werden. Damit ist auch in Bezug auf diese einfache Körperverletzung davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt war, womit eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 2 Monaten strafmildernd zu berücksichtigen. Für diese einfache Körperverletzung resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Weil der Beschuldigte sein Fehlverhalten in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte nicht einsieht, erscheint aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene, gebotene Sanktion (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Von den 5 Monaten Freiheitsstrafe sind 3 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren.

18.2.3 Gesamtverschulden

Für die beiden einfachen Körperverletzungen resultiert somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten.

18.2.4 Täterkomponenten

Vorleben und persönliche Verhältnisse

Bezüglich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 504 f. [Hervorhebungen im Original]):

Der Beschuldigte wurde in L.________ (Land) geboren (p. 73). Im Alter von 21 Monaten wurde er von K.________ und M.________ adoptiert. Er wuchs in N.________ (Ort) als Einzelkind auf und absolvierte dort die obligatorische Schulzeit von 9 Jahren. Danach begann er eine Lehre als Logistiker bei der Firma O.________ in N.________ (Ort). Aus psychischen Gründen musste er diese jedoch im 2. Lehrjahr abbrechen. Anschliessend begann er eine weitere Lehre als Informatiker bei der Y.________. Diese musste er ebenfalls aus psychischen Gründen abbrechen (p. 74, p. 86). Zuletzt arbeitete er während mehreren Monaten als Praktikant in zwei Kindertagesstätten in P.________ (Ort), Q.________ (Ort) und R.________ (Ort) (p. 86, p. 174 f.). Seit Mai 2016 ist der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung (p. 109). Am 07.12.2018 heiratete der Beschuldigte H.________ (p. 74). Am .________.01.2019 kam ihr gemeinsamer Sohn E.________ und am 20.01.2020 ihre gemeinsame Tochter S.________ zur Welt (p. 312, p. 316). Inzwischen leben der Beschuldigte und H.________ getrennt (p. 437 Z. 10). Aktuell ist der Beschuldigte erwerbslos und bezieht eine Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen (p. 353 f., p. 435 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 421), wobei Wohlverhalten vorausgesetzt wird. Polizeilich in Erscheinung getreten sei er in der Vergangenheit vor allem wegen Konsum von Marihuana und Besitz anderer Betäubungsmittel (p. 74). Zwar wurde ihm eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert (p. 244). Der Konsum von Marihuana diene ihm jedoch zur Beruhigung (p. 82 Z. 414). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wohne alleine in einer

4-Zimmer Wohnung in einem alten Bauernhaus. Sein Vater komme ab und zu vorbei. Den Tag durch mache er meist Musik oder gehe mit dem Töff fahren (zum Ganzen pag. 614 Z. 25 ff.). Ab und zu sei er als DJ auf Partys (pag. 615 Z. 1). Er lebe von der IV Rente und von Ergänzungsleistungen. Er erhalte monatlich CHF 1'200.00 von der IV und CHF 1'400.00 Ergänzungsleistungen. Die Kinderrente gehe direkt von der IV an die Kinder (zum Ganzen pag. 616 Z. 34 ff.). H.________ und er seien getrennt. Zwischendurch, wenn es um die Kinder gehe, hätten sie Kontakt. Er besuche die Kinder alle zwei Wochen für zwei Stunden im Z.________. Sie würden jeweils zusammen spielen und «Chabis» machen. Sein Adoptivvater komme ebenfalls mit. Einmal im Monat würden sie zudem mit einer Begleitperson einen Ausflug machen (zum Ganzen pag. 615 Z. 8 ff.). Psychisch sei er etwas angeschlagen. Das «ganze Zeug» sei für ihn halt auch nicht einfach. Er versuche, das Gute zu sehen, d.h., dass es den Kindern gut gehe. Es mache ihn aber traurig, dass er nicht bei ihnen sein könne. Er gehe sicher alle zwei Wochen, d.h. mindestens zweimal pro Monat zu Dr. med. J.________. Der Drogenkonsum sei für ihn momentan kein Thema. Er konsumiere nicht, weil er Töff fahre. Alkohol sei eigentlich auch kein Thema mehr. Er trinke nur noch an bestimmten Anlässen etwas (zum Ganzen pag. 615 Z. 30 ff.). Er wünsche sich, dass er in Zukunft weiterhin einen guten Kontakt zu seinen Kindern habe und mit H.________ eine Art

«kollegschaftliche» Beziehung aufbauen könne, damit sie einfacher zusammen für die Kinder sorgen könnten (pag. 616 Z. 6 ff.).

All diese Umstände wirken sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten aus, sondern sind neutral zu werten.

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig, was jedoch erwartet werden kann. In Bezug auf die Körperverletzungsdelikte war er nicht geständig. Er äusserte zwar mehrfach, es tue ihm alles Leid, zeigte jedoch nicht wirklich Einsicht und behauptete stets wahrheitswidrig, nicht mehr getan zu haben, als er gesagt habe. Seit den zu beurteilenden Delikten kam es – soweit bekannt – zu keinen weiteren vergleichbaren Vorfällen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit neutral zu werten.

Strafempfindlichkeit

Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten bestehen nicht.

Fazit Täterkomponenten

Die Täterkomponenten führen zusammengefasst weder zu einer Straferhöhung noch zu einer Strafminderung.

18.2.5 Konkretes Strafmass / Strafvollzug / Anrechnung Polizeihaft

Aufgrund der neutral zu wertenden Täterkomponenten bleibt es bei der gestützt auf das Tatverschulden festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506).

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 593) und somit ein Ersttäter. Er befand sich im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Seither kam es zu keinen weiteren Vorfällen. Der Beschuldigte ist regelmässig bei Dr. med. J.________ in psychiatrischer Behandlung. Zudem konsumiert er gemäss eigenen Aussagen aktuell keine Drogen und trinkt ausschliesslich an speziellen Anlässen etwas Alkohol. Dem Beschuldigten ist daher keine Schlechtprognose zu attestieren. Der bedingte Vollzug ist ihm zu gewähren. Die Freiheitsstrafe wird mithin aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

18.3 Geldstrafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Drohung

18.3.1 Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe (Heimgartner, in Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 zu vor Art. 285 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen für den Täter, der sich seiner Festnahme gewaltsam entzieht, indem er dem Polizisten – ohne diesen zu verletzen – einen Ellbogen in die Magengegend rammt, eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (S. 51).

Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz sprang der Beschuldigte am 20. August 2019 während einer Anhörung durch die KESB unvermittelt auf, rannte um den Tisch herum und stürzte sich aufgebracht sowie in drohender Haltung auf die KESB-Mitarbeiterin G.________. Dank dem raschen Reagieren seines

Adoptivvaters konnte der Beschuldigte im letzten Moment zurückgerissen und eine Verletzung von G.________ verhindert werden. Der vorliegende Sachverhalt wiegt – auch wenn es zu keinem physischen Kontakt zwischen G.________ und dem Beschuldigten kam – schwerer als derjenige gemäss den VBRS-Richtlinien. Schliesslich war die Anhörung durch die KESB – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – vorangekündigt und der Beschuldigte konnte sich somit mental darauf vorbereiten. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte angesichts der damals vergangenen Monate mit negativen Nachrichten rechnen musste und wiederholt auf die Möglichkeiten, die Unterbrechung der Anhörung zu verlangen oder den Raum zu verlassen, hingewiesen wurde, davon aber keinen Gebrauch machte (pag. 30 ff.). Schliesslich wiegt der tätliche Angriff auf die KESB-Mitarbeiterin, wie die Vorinstanz zurecht festhielt, schwerer als ein solcher gegen einen Polizisten, stellt er für die KESB-Mitarbeiterin doch ein noch nie zuvor erlebtes Ereignis dar, wohingegen ein Polizist mit Widerstand rechnen muss. Gemessen am Strafrahmen ist unter Berücksichtigung all dieser Faktoren von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen (zum Ganzen S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500 f.).

Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte handelte gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch direktvorsätzlich und aus nicht abschliessend bekannten Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral.

Zwischenfazit

Die von der Vorinstanz gestützt auf das objektive und das subjektive Tatverschulden auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint angemessen.

Verminderung der Schuldfähigkeit

Die Vorinstanz erwog zur Verminderung der Schuldfähigkeit Folgendes (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 502):

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt vorliegend zwar kein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Dennoch sei aktenkundig, dass der Beschuldigte eine gemischte Persönlichkeitsstörung (mit vor allem emotionalen-instabilen, aber auch abhängigen Anteilen), eine Cannabisabhängigkeit sowie ADHS mit Störung des Sozialverhaltens habe (p. 446). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals T.________ vom 11.04.2019 (p. 234 ff.) sowie dem Fachgutachten der U.________ (Psychiatrie) vom 11.07.2019 (p. 256 ff.) wurden beim Beschuldigten tatsächlich die vorgenannten Diagnosen sowie zusätzlich eine anamnestische Intelligenz im unteren Normbereich ge­stellt (p. 244, p. 271). Weiter wurden seitens der Gutachter eine eingeschränkte Impulskontrolle bzw. Impulskontrollstörung, eingeschränkte Selbstkontroll­fähigkeit, Stimmungs­schwankungen, emotionale Instabilität und erhöhte Impulsivität in entsprechenden Aus­nahmesituationen beschrieben (p. 271 f.). Ähnliche Diagnosen wurden bereits in einem Bericht vom 07.09.2015 zu Handen der Invalidenversicherung gestellt (vgl. p. 400). Der seit dem Jahr 2016 behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, beschreibt in seinen Berichten vom .________.07.2020 (p. 109 ff.) sowie vom 23.12.2020 (p. 400 ff.) sodann das zunehmende Auftreten von sog. dissoziativen Zuständen, bei denen der Beschuldigte „quasi weggetreten” war, im Nachhinein keine Erinnerung an das Geschehene hatte und jeweils staunend fragte, was eben los gewesen sei (p. 110, p. 401 f.). Der Beschuldigte gibt selber hinsichtlich des Tatgeschehens vom 20.08.2019 an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können und beschreibt eine Art Blackout (p. 86 Z. 37 ff. und Z. 46 ff., p. 95 Z. 229 ff., p. 443 Z. 1 ff.). K.________ bestätigte dies anlässlich der Hauptver­handlung vom 16.02.2021 und sagte aus, dass der Beschuldigte nicht ansprechbar gewesen sei und erst rund 10 Minuten später sein Umfeld wieder wahrgenommen habe (p. 433 Z. 9 ff.). Auch G.________ führte aus, dass er einfach nicht mehr bei Vernunft gewesen sei (p. 60 Z. 72). Aufgrund des soeben Gesagten geht das Gericht – wie die Staatsanwalt­schaft (p. 446) und die Verteidigung (p. 448) – davon aus, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem solchen dissoziativen Zustand befand, wodurch wohl zumindest seine Steuerungs­fähigkeit leicht eingeschränkt und damit seine Schuldfähigkeit leicht vermindert war. Das Gericht erachtet gestützt darauf eine Reduktion des gerade noch leichten Tatverschuldens auf ein leichtes Tatverschulden, d.h. eine Reduktion der Strafe um 1/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, als angemessen.

Diese zutreffenden Ausführungen bedürfen keiner Ergänzungen. Der Beschuldigte befand sich im Tatzeitpunkt in einem dissoziativen Zustand und war in seiner Steuerungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt. Die von der Vorinstanz aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vorgenommene Strafreduktion um 10 Strafeinheiten erscheint angemessen. Die Strafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt somit 20 Strafeinheiten.

Täterkomponenten

In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zwar insoweit einsichtig, als er sich bei G.________ entschuldigte (pag. 451). Eine Reduktion der Strafe kann ihm hierfür aber nicht gewährt werden. Die Täterkomponenten sind somit neutral zu werten.

Fazit

Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte resultiert somit eine Strafe von 20 Strafeinheiten. Weil sich der Beschuldigte wie soeben erwähnt bei G.________ entschuldigte und mithin gewissermassen einsichtig ist, bedarf es keiner Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem sind, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Er lebt zwar von der IV und Ergänzungsleistungen. Jedoch sind weder Betreibungen noch Verlustscheine oder Schulden vorhanden (zum Ganzen S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 499). Die 20 Strafeinheiten sind somit in Form einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszufällen.

18.3.2 Asperation für die Drohung

Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden)

Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (Delnon/ Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB).

Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und sie dadurch derart in Angst versetzt, dass sie sich wegen dem zur Gewalt neigenden Täter kaum mehr auf die Strasse traut, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49).

Gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch schrieb der Beschuldigte H.________ am 10. März 2019 per WhatsApp-Nachricht, «I bringe die Frau F.________ um, wenese nomol gse». Am 12. März 2019 zeigte H.________ diese Nachricht

F.________. Das Verschulden des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – damit vergleichbar mit jenem gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte drohte F.________ ebenfalls per Telefon bzw. per WhatsApp-Nachricht mit dem Tod. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung. Die Drohung erfolgte – anders als im Referenzsachverhalt – jedoch nicht direkt, sondern indirekt über H.________ und zudem nur einmalig. Allerdings kannten sich der Beschuldigte und F.________ nicht, sondern lernten sich lediglich bei einem Gespräch kennen, weshalb F.________ die Drohung, wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, nicht einordnen konnte. Sie bezeichnete die Drohung denn auch als aussergewöhnlichen Vorfall (pag. 439 Z. 17 ff.) und erklärte, sie sei in ihrem Berufsalltag zwar bereits mit Drohungen, aber noch nie mit einer Morddrohung konfrontiert worden (pag. 439 Z. 23 f.). Die Nachricht habe sie deshalb verunsichert; sie habe sie nicht einordnen können und sich unwohl gefühlt (pag. 439 Z. 11 ff.). Verglichen mit dem Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung all dieser Umstände – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als leicht zu bezeichnen.

Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden)

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Die Tat war vermeidbar. All diese Faktoren sind neutral zu werten.

Zwischenfazit

Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe im Bereich von 70 bis 80 Strafeinheiten angemessen.

Täterkomponenten

In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zu Beginn der Untersuchung geständig (pag. 82 Z. 378 ff.), trug angesichts dessen, dass die WhatsApp-Nachricht vorlag (pag. 12 f. und pag. 20 f.), aber nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens bei. Zudem hatte er bei dieser Ausgangslage praktisch keine andere Wahl, als ein Geständnis abzulegen. Dem Beschuldigten kann daher nur ein geringfügiger Geständnisrabatt im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten gewährt werden. Die Täterkomponenten führen zusammengefasst somit zu einer minimalen Strafminderung.

Fazit

Unter Berücksichtigung der im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten strafmindernd wirkenden Täterkomponenten resultiert für die Drohung wie in erster Instanz eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese ist aus denselben Gründen wie diejenige für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Form einer Geldstrafe auszufällen (siehe E. 18.3.1 oben). Im Rahmen der Asperation sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 40 Tagessätze, zu berücksichtigen.

18.3.3 Konkretes Strafmass / Tagessatz / Strafvollzug

Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit 60 Tagessätze.

Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erhält monatlich CHF 2'600.00 von der IV und als Ergänzungsleistungen. Die Kinderrente wird direkt von der IV an die Kinder des Beschuldigten bezahlt (zum Ganzen pag. 616 Z. 42 ff.). Unter Berücksichtigung eines

Pauschalabzugs von 20% und eines generellen Abzugs von 50% ergibt sich bei diesen Verhältnissen ein Tagessatz von CHF 30.00.

Dem Beschuldigten ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zum bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (E. 18.2.5 oben) keine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Anders als die Vorinstanz (siehe S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506 f.) erachtet es die Kammer nicht als notwendig, einen Teil der Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen «Denkzettel» zu verpassen. Der Beschuldigte muss – wie sich unter Erwägung 20 unten zeigen wird – die vollumfänglichen Verfahrenskosten zahlen. Zudem wird er zusätzlich zur Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Umstände entfalten genügend abschreckende Wirkung, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Schliesslich besteht keine Schnittstellenproblematik.

Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

19. Fazit

Zusammengefasst wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, verurteilt. Sowohl der Vollzug der Freiheitsstrafe als auch derjenige der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird je auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Kosten und Entschädigung

20. Verfahrenskosten

20.1 In erster Instanz

Die vorinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘136.00 erwuchs in Rechtskraft (siehe E. 8 oben).

20.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend belaufen sich die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'158.40 (sich

zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 2'500.00 [Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] und Auslagen von CHF 1'344.00 für das radiologische Gutachten [pag. 575 f.] sowie von CHF 314.40 für die Vorbereitungen und das Erscheinen von Dr. med. C.________ in der Berufungsverhandlung [pag. 646]). Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt. Er unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat.

21. Amtliche Entschädigung

21.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

21.2 In erster Instanz

Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher B.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 460]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

21.3 In oberer Instanz

Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden (pag. 644 f.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs zu hoch. Die unter dem Posten «Div. Schreiben, Mails, Telefongespräche ab Juli 2021» ausgewiesenen 2.5 Stunden und die für das Studium der Akten und der Rechtsgrundlagen sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers je geltend gemachten 4 Stunden erscheinen überhöht. Fürsprecher B.________ vertrat den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem handelt es sich um einen einfacheren Fall mit vergleichsweise (sehr) wenig Akten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, für «Div. Schreiben, Mails, Telefongespräche ab Juli 2021» 1.5 Stunden und für das Studium der Akten und der Rechtsgrundlagen sowie für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und des Plädoyers je 2.5 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung von insgesamt 4 Stunden gleichkommt. Fürsprecher B.________ ist somit insgesamt ein Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen, was der Hälfte der Entschädigung der ersten Instanz entspricht (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst wird Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'343.00 ausgerichtet (15 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 104.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 3'104.00). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rück- und nachzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen

Hinsichtlich der zu treffenden Verfügung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

18. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ schuldig erklärt wurde,

der Drohung, begangen am 10. März 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von F.________ (Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom

14. März 2019 bis 9. Juni 2020 in D.________ (Ort) durch Besitz von

Marihuana, Ecstasy und Amphetamin zum Eigenkonsum sowie durch Konsum von Marihuana, Haschisch und Ecstasy (Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 20. August 2019 in V.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ (Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

der Nachtruhestörung, wiederholt begangen vom 1. Mai 2019 bis 3. Februar 2020 in D.________ (Ort) (Ziff. II/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),

A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den Ziffern I/1.2 und 1.4 hiervor sowie in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG sowie Art. 12 Abs. 1 Bst. a KStrG zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. II/3 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv),

A.________ gestützt auf Art. 426 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘136.00 verurteilt wurde (Ziff. II/4 der Verurteilungen gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv),

weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen – soweit noch vorhanden – zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB [Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]).

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen vom 21. bis 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________,

und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss den

Ziffern I/1.1 und 1.3 hiervor und in Anwendung der Artikel

34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB

428 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'800.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'158.40.

III.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'343.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 807.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

3. Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin W.________

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin W.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Bundesamt für Polizei (fedpol; Dispositiv und Motiv, innert 10 Tagen)

Bern, 4. August 2022

(Ausfertigung: 12. Oktober 2022)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Schaer

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 304

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 17 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 17 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 17 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 19 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Datenart. 19 Ordonnance sur le traitement des données signalétiques biométriquesart. 19 Ordinanza sul trattamento dei dati segnaletici di natura biometrica

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

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Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

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BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 12 KStrGart. 12 LDPénart. 12 KStrG

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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