SK 2021 312
Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung
30. Oktober 2022Deutsch72 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 21 312
Bern, 4. März 2022
Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter D. Bähler
Gerichtsschreiberin Herger
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Berufungsführerin
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 30. März 2021 (PEN 19 14)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erwägungen
1.
Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 30. März 2021 über die Beschuldigte und Berufungsführerin A.________ (nachfolgend Berufungsführerin) was folgt (pag. 2795 ff., Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
B.
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
des gewerbsmässigen Betrugs (Gesamtdeliktsbetrag CHF 368'615.10), begangen
von Sommer 2012 bis September 2014 in Laupen, Murten und Neuenegg, z.N. D.________;
im September / Winter 2014 in Neuenegg und Ins, z.N. E.________;
von Herbst 2014 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten und Neuenegg, z.N. D.________;
von Dezember 2014 bis Oktober 2015 in Langnau, Thun, Belp, Brienz und Neuenegg, z.N. F.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Belp, Neuenegg, Steffisburg und Ittigen, z.N. G.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Steffisburg, Muri, Worb und Neuenegg, z.N. H.________;
von April bis Oktober 2015 in Wilderswil, Interlaken, Neuenegg und Iseltwald, z.N. I.________ und J.________;
von März bis Oktober 2015 in Muri, Thun, Neuenegg, Ittigen und Zürich, z.N. K.________ und L.________;
im Sommer 2015 in Blankenburg und Neuenegg, z.N. M.________;
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2012 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten, Neuenegg, Ins, Thun, Langnau, Belp, Brienz, Steffisburg, Ittigen, Muri, Worb, Wilderswil, Interlaken, Iseltwald, Blankenburg und Zürich;
und in Anwendung der Art.
40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB
426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird im Umfang von 41 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.
Zu den auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'125.00 und Auslagen von CHF 2'166.50, insgesamt bestimmt auf CHF 13'291.50.
[…]
II.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden unter Berücksichtigung der bereits mit Verfügung vom 18.12.2018 ausbezahlten amtlichen Entschädigung von CHF 22'194.35 (inkl. MWSt ohne Auslagen) wie folgt bestimmt:
[…]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit weiteren CHF 15'016.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 37'211.30 (CHF 22'194.35 [Vorschuss 18.12.2018] + CHF 15'016.95) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 11'916.70 (CHF 5'140.00 [nachforderbarer Betrag 18.12.2018] + CHF 6'776.70) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 433 StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 45‘752.10 Schadenersatz
zuzüglich 5% Zins seit 05.02.2014 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ persönlich sowie von CHF 11‘668.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren.
Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
Letztlich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Bst. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Berufungsführerin), nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 9. April 2021 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2806). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. Juli 2021 (pag. 2813 ff.). Mit Eingabe vom 2. August 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsführerin form- und fristgerecht beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe des Strafmasses) Berufung (pag. 2855 ff.).
Bezugnehmend auf die Verfügung vom 3. August 2021 (pag. 2859 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin geltend (pag. 2863 f.).
Die Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt N.________, verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin geltend (pag. 2882).
Am 4. März 2022 fand vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 3017 ff.).
3. Entlassung der Privatklägerin aus dem Verfahren
Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin teilten Rechtsanwalt B.________ namens der Berufungsführerin mit Schreiben vom 23. September 2021, die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. September 2021 sowie Rechtsanwalt N.________ namens der Privatklägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 mit, gegen die Entlassung der Privatklägerin aus dem Verfahren keine Einwände zu haben (pag. 2892, pag. 2894 f. bzw. pag. 2896).
Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 wurde die Privatklägerin aus dem Verfahren entlassen. Weiter hielt die 2. Strafkammer fest, dass die Festsetzung einer Parteientschädigung der Privatklägerin im Endurteil erfolge, falls die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 433 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegeben seien (pag. 2917, vgl. Ziff. IV.12.1.2 hiernach).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über die Berufungsführerin von Amtes wegen ein Leumundsbericht (datierend vom 28. Januar 2022; pag. 2930 ff.) samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Verlustscheinübersicht (datierend vom 26. Januar 2022, pag. 2934 ff.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug samt Verlustscheinübersicht (datierend vom 1. Februar 2022; pag. 2942 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Februar 2022; pag. 2941) eingeholt.
Rechtsanwalt B.________ stellte mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 namens der Berufungsführerin die Beweisanträge, es seien das Schreiben von Frau O.________, 3280 Murten, vom 20. März 2021 (recte 20. April 2021; Beilage 1), die Handnotizen des Beschuldigten C.________ sel. vom Mai 2019 (Beilagen 2a/b) sowie die Krankenakten der Berufungsführerin A.________, datierend vom 24./27. Juli und 20. Oktober 2020 (Beilagen 3a-c), zu den Akten zu erkennen (pag. 2856 f.). Mit Stellungnahme vom 11. August 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, keine Einwände gegen die Beweisanträge der Berufungsführerin zu erheben (pag. 2880 f.). Mit Verfügung vom 25. August 2021 erkannte die Verfahrensleitung die mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 seitens der Berufungsführerin eingereichten Beilagen 1 bis 3c zu den Akten (pag. 2884 f.).
Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (Posteingang 21. Februar 2022) stellte Rechtsanwalt B.________ namens der Berufungsführerin die Beweisanträge, es seien die Beilagen – Bericht P.________ vom 22. November 2021 (Beilage 4), Androhung Fahrzeugentzug & Brief Arbeitgeber vom 22. November 2021 (Beilage 5), Bericht Q.________ vom 30. November 2021 (Beilage 6), Bericht R.________ vom 28. Dezember 2021 (Beilage 7), Bericht S.________ vom 29. September 2021 (Beilage 8), Bericht T.________ vom 29. November 2021 (Beilage 9), Bericht U.________ vom 8. Dezember 2021 (Beilage 10), Lebenslauf A.________ (Beilage 11), Auszug individuelles AHV-Konto vom 9. März 2021 (Beilage 12), Steuerbescheinigung BEKB für 2021 (Beilage 13), Auszüge SMS und Bilder 2016/2017 von C.________ sel. (Beilage 14) – zu den Akten zu erkennen (pag. 2951 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft vom Eingang des Schreibens der Berufungsführerin vom 18. Februar 2022 samt Beilagen durch Zustellung eines Doppels Kenntnis gegeben. In gleicher Verfügung wurde den Parteien bekanntgegeben, dass die Kammer vorsieht, die vorerwähnten Beilagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten zu erkennen sowie, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft spätestens anlässlich der Verhandlung zu diesem Antrag der Berufungsführerin äussern könne (pag. 3014 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2022 erkannte die Kammer die vorstehend angeführten Beilagen 4 bis 14 zu den Akten (pag. 3019).
Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2022 wurde die Berufungsführerin befragt (pag. 3020 ff.).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Berufungsführerin
Rechtsanwalt B.________ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag der Berufungsführerin was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 3045):
Es sei die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 30. März 2021 im Verfahren PEN 19 14/15 aufzuheben und die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von total 41 Tagen und unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen;
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
Die oberinstanzlichen Verteidigungskosten der Privatklägerin E.________ seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
Die oberinstanzlichen Verteidigungskosten der Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;
und im Weiteren sei zu verfügen:
die beigelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen;
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 30. März 2021 im Verfahren PEN 19 14/15 sei zu bestätigen.
5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt Y.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 3046 ff):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 30. März 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ schuldig gesprochen wurde
des gewerbsmässigen Betrugs (Gesamtdeliktsbetrag CHF 368’615.10), begangen
von Sommer 2012 bis September 2014 in Laupen, Murten und Neuenegg, z.N.
D.________;
im September / Winter 2014 in Neuenegg und Ins, z.N. E.________;
von Herbst 2014 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten und Neuenegg, z.N. D.________;
von Dezember 2014 bis Oktober 2015 in Langnau, Thun, Belp, Brienz und Neuenegg, z.N. F.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Belp, Neuenegg, Steffisburg und Ittigen, z.N. G.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Steffisburg, Muri, Worb und Neuenegg, z.N. H.________;
von April bis Oktober 2015 in Wilderswil, Interlaken, Neuenegg und Iseltwald, z.N. I.________ und J.________;
von März bis Oktober 2015 in Muri, Thun, Neuenegg, Ittigen und Zürich, z.N. K.________ und L.________;
im Sommer 2015 in Blankenburg und Neuenegg, z.N. M.________;
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2012 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten, Neuenegg, Ins, Thun, Langnau, Belp, Brienz, Steffisburg, Ittigen, Muri, Worb, Wilderswil, Interlaken, lseltwald, Blankenburg und Zürich;
A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 433 StPO verurteilt wurde:
Zur Bezahlung von CHF 45’752.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 05.02.2014 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Soweit weitergehend die Klage abgewiesen wurde.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ persönlich sowie von CHF 11’668.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren.
Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden.
Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB):
A.________:
Ass.-Nr. 011 Unterlagen V.________
Ass.-Nr. 010 Quittung „W.________" F.________
Ass.-Nr. 012 Braune Mappe mit div. Unterlagen
Ass.-Nr. 107 Fahrzeugausweis in Kopie It. auf A.________
A.________ und C.________ sel.:
Ass.-Nr. 001 Div. Unterlagen Trauung
Ass.-Nr. 009 Brief "W.________"
Ass.-Nr. 106 Agenda rot
Ass.-Nr. 101 Brief CH Eid. an "W.________"
Ass.-Nr. 103 Visitenkartenbox mit div. Visitenkarten
Ass.-Nr. 105 Couvert mit zwei Einzahlungsscheinen Raiffeisenbank
Ass.-Nr. 202 Div. Unterlagen von Swisscom und div. Simkarten
Ass.-Nr. 203 Darlehensvertrag C.________/A.________ CHF 50’000.00
Ass.-Nr. 204 Div. Quittungen
Ass.-Nr. 205 Mahnung Leasingvertrag BMW
Ass.-Nr. 206 Div. Bankunterlagen der UBS und CS
Ass.-Nr. E01 Notizheft mit Zahlenreihen
Ass.-Nr. 1000 Akten
Ass.-Nr. 1001 Akten
Ass.-Nr. 1002 Akten
Ass.-Nr. 1003 Ordner
Ass.-Nr. 1004 Ordner grün
Ass.-Nr. 1005 Ordner "A.________ privat"
Ass.-Nr. 1006 Ordner rot div. Bankunterlagen
Ass.-Nr. 1007 Ordner rot
Ass.-Nr. 1008 Akten
Ass.-Nr. 1009 Akten
II.
A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
zu verurteilen:
Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe.
Zur Bezahlung der auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 300.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Berufung ist gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2021 (pag. 2855 ff.) einzig auf den Sanktionenpunkt (Höhe des Strafmasses) gerichtet. Verhandlungsgegenstand bildet demnach nur die Verurteilung der Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 2797). Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Bst. C. Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2800).
Demgegenüber stellte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 10. November 2021 fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2021 betreffend die Berufungsführerin in den unangefochten gebliebenen Punkten – Schuldpunkt (Bst. B. Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung; pag. 2796 f.), Zivilpunkt (Bst. B. Ziff. III. I.1., I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Schadenersatz und Parteientschädigung; pag. 2799) sowie die weiteren Verfügungen (Bst. C. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung; pag. 2799 f.) – in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 2913 ff.).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin darf das Urteil nicht zum Nachteil der Berufungsführerin abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliche Würdigung
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Urkundenfälschung sind zufolge der beschränkten Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer geht deshalb nachfolgend lediglich kurz auf die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte und deren Würdigung durch die Vorinstanz ein.
7. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.1 Vorwürfe der Anklageschrift
In der Anklageschrift vom 18. Januar 2019 wurde der Berufungsführerin Betrug, gewerbsmässig (Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und Urkundenfälschung, mehrfach (Art. 251 StGB) im Deliktsbetrag von CHF 368'615.10 gemeinsam begangen in Mittäterschaft mit C.________ (verstorben im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens am 16. Juni 2019; nachfolgend Mitbeschuldigter) in der Zeit von Sommer 2012 bis Oktober 2015 vorgeworfen (pag. 2489 ff.).
7.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel im Wesentlichen zum Schluss, es seien keine Hinweise ersichtlich, die auf ein nicht korrektes Geständnis der Berufungsführerin hinwiesen. Dieses korrespondiere einerseits mit den Aussagen des Mitbeschuldigten und der Geschädigten andererseits bekräftigten die vorhandenen umfangreichen Dokumentationen die Aussagen der Berufungsführerin. Die Vorinstanz behaftete die Berufungsführerin daher auf ihre Aussagen und erachtete die Sachverhalte gemäss der Anklageschrift vom 18. Januar 2019 (vgl. pag. 2489 ff.; vgl. E. II.7.1 hiervor) als erwiesen (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2818).
Angesichts dieser Ausgangslage beschränkte die Vorinstanz ihre weitere Beweiswürdigung aufgrund der Vorbringen der Berufungsführerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf das Ausmass der Tatbeteiligung der Berufungsführerin, die Täuschung und Irreführung der Geschädigten sowie auf die Anzahl der Geschädigten und kam in diesen Punkten zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis (vgl. S. 6-10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2818 ff.):
Die Beschuldigten unterhielten eine ebenbürtige Zusammenarbeit. Der Tatbeitrag der Berufungsführerin betreffend das Ausdenken und Aufrechterhalten der Stiftung W.________ sei wesentlich und mindestens so gross wie derjenige des Mitbeschuldigten. Hingegen lägen entgegen ihrem Vorbringen keine konkreten Hinweise vor, dass die Berufungsführerin ihrerseits vom Mitbeschuldigten getäuscht und in die Irre geführt worden wäre. Die Berufungsführerin habe die zehn Geschädigten (zusammen mit dem Mitbeschuldigten) absichtlich getäuscht und in die Irre geführt, um ihnen Geld abzunehmen. Dies im Wissen, dass sie ihnen das Geld mangels Investoren und Einnahmen nicht werde zurückbezahlen können.
8. Rechtliche Würdigung
8.1 Gewerbsmässiger Betrug
Gestützt auf die Ergebnisse ihres Beweisverfahrens sprach die Vorinstanz die Berufungsführerin schuldig des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 StGB. Zusammengefasst hielt sie fest (S. 11 ff. der Urteilsbegründung; pag. 2823 ff.):
Die Berufungsführerin habe die Geschädigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten auf professionelle und umfassende Weise arglistig getäuscht. Auch wenn vielleicht anfänglich die Idee bestanden habe, Tieren helfen zu wollen, seien sämtliche Geschädigte in jeder Hinsicht über die Existenz und die Aktivität der Stiftung W.________ getäuscht worden.
Es existierten weder eine Stiftung, noch Stiftungsräte, noch zugehörige Gutshöfe, noch ein Hofladen, noch eine Kantine, noch Büroräumlichkeiten, noch freie Arbeitsstellen oder eine Vorsorgestiftung.
Auch die Verbindung zur X.________ AG war frei erfunden. Die Beschuldigte arbeitete nie bei der X.________ AG und es gab auch keine Anleihen der X.________ AG und auch keinen Erbauskaufvertrag zu Gunsten der Beschuldigten.
Die Berufungsführerin habe Unterlagen und Dokumentationen über die Stiftung W.________ und auch bezüglich der angeblichen Anleihen der X.________ AG mit verblüffender Professionalität erstellt. Sie habe zu allen Geschädigten freundschaftliche Beziehungen gepflegt. Allfällige Zweifel seien mit neuen Ausreden und Aktionen (u.a. Zeigen von angeblichen zukünftigen Büroräumlichkeiten, gegenseitiges Vorstellen der angeblichen Mitarbeitenden, Erteilen von Aufträgen, teilweise Rück- bzw. Auszahlung von Darlehen, Gewinne, Löhne und Dividenden) aus der Welt geschafft worden. Die Opfermitverantwortung der Geschädigten sei geringfügig. Auch objektive Drittpersonen hätten an den Bestand der Stiftung geglaubt. In Anbetracht des ausgeklügelten Lügengebäudes sowie der zahlreichen (gut) gefälschten Unterlagen (Machenschaften) sowie des Vertrauensverhältnisses, sei die Arglist ohne weiteres als gegeben zu erachten.
Die Irrtümer der Geschädigten über die Tätigkeit der Berufungsführerin bei der X.________ AG, über die angeblich von der X.________ AG ausgegebenen Anleihen, über die Existenz und Aktivitäten der Stiftung W.________ sowie über die offenen Stellen, die Finanzkraft und die Vorsorgestiftung beruhten auf den Lügen der Berufungsführerin. Gestützt darauf disponierten die Geschädigten an die Berufungsführerin und/oder an die Stiftung W.________ Vermögen in Form von Geldbeträgen. Mangels Existenz der Stiftung sowie der Anleihen seien sämtliche durch die Geschädigten vermeintlich eingegangenen Rechtsverhältnisse nichtig. Die Beschuldigten seien überdies nicht rückzahlungsfähig. Die Renten- und die Rückforderungsansprüche könnten nicht geltend gemacht werden. Die Geschädigten erlitten Vermögensschäden.
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes weiter, die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz und mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Das Vorgehen der Beschuldigten erfülle die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit.
8.2 Urkundenfälschung
Gestützt auf die Ergebnisse ihres Beweisverfahrens sprach die Vorinstanz die Berufungsführerin weiter der Urkundenfälschung, mehrfach begangen – in 32 Fällen – i.S.v. Art. 251 StGB schuldig. Sie führte im Wesentlichen aus (S. 15 ff. der Urteilsbegründung; pag. 2827 ff.):
Die von der Berufungsführerin erstellten und in der Anklage genannten 32 Dokumente – Stiftungsreglement, Darlehensvertrag, Kontoauszüge, Arbeitsverträge, Änderungen der Arbeitsverträge, Vorsorgevertrag, Lohnabrechnungen, Erbauskaufvertrag und Rechtsanwaltsschreiben – seien allesamt Dokumente mit Beweisfunktion, die mit Ausnahme der drei Anwaltsschreiben, im Rechtsverkehr verwendet worden seien. Die Urkunden hielten fest, was vereinbart worden bzw. was für die Stiftung gegolten habe (Reglement). Die Schreiben eines Rechtsanwalts wie auch die von einer Bank ausgestellten Kontoauszüge geniessten eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Alle Dokumente seien als Urkunden im Sinne des StGB zu qualifizieren. Sie seien inhaltlich falsch und täuschten auch über die Aussteller. Die angeblichen Aussteller der Unterlagen/Dokumente seien nicht existierende Rechtssubjekte. Ihnen könne aufgrund ihrer Inexistenz keine Erklärung eines allfälligen Vertreters zugerechnet werden. Die wirkliche Ausstellerin der Urkunden bzw. die wirklich Erklärende sei die handelnde Berufungsführerin. Die Dokumente seien in jeder Hinsicht falsch, es handle sich um Totalfälschungen.
Die Vorinstanz bejahte im Weiteren sowohl Vorsatz als auch die Vorteils- und Täuschungsabsicht der Berufungsführerin.
8.3 Konkurrenzen
Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 [recte: 6B_772/2011] vom 26. März 2012 E. 1.3) hielt die Vorinstanz überdies fest, zwischen Art. 146 und Art. 251 StGB bestehe echte Konkurrenz, wenn der Täter für einen Betrug gefälschte Urkunden verwende. Dies gelte auch, wenn das Urkundendelikt als Vortat alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen werde. Dementsprechend sei die Berufungsführerin neben dem gewerbsmässigen Betrug auch für sämtliche angeklagten Urkundenfälschungen schuldig zu sprechen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2829).
III. Strafzumessung
9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
9.1 Vorbringen der Berufungsführerin
Seitens der Berufungsführerin wird im Berufungsverfahren – unter teilweiser Bezugnahme auf die ihrerseits eingereichten Beilagen 1-14 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) – im Wesentlichen vorgebracht (pag. 3030 ff.):
Es sei im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für das schwerste Delikt, den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB, eine Strafe festzusetzen. Diese sei sodann im Rahmen der Asperation um die Strafen für die Urkundenfälschungen nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu erhöhen.
Zu den Tatkomponenten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei gestützt auf die vorliegende Deliktssumme von CHF 368'000.00 und aufgrund der Anzahl von 10 Geschädigten im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen nicht als sonderlich hoch zu bewerten. Die Betrugshandlungen seien unbestritten. Die Berufungsführerin sei nach Weiterbildungen und Berufstätigkeit im kaufmännischen Bereich fähig gewesen, Dokumente von hoher Qualität zu erstellen. Aufgrund ihres Perfektionismus habe sie auch die vorliegend relevanten Dokumente, obwohl diese unwahr gewesen seien, gut erstellen wollen. Der bereits zuvor wegen Betruges verurteilte Mittäter sei der Vordenker der zu beurteilenden Taten gewesen. Ein Ausstieg seitens der Berufungsführerin sei ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Auch hätte dies das Ende der Partnerschaft mit Herrn C.________ bedeutet. Sie seien wirtschaftlich voneinander abhängig gewesen. Die Berufungsführerin habe bis zuletzt an das Projekt sowie daran geglaubt, dass Herr C.________ noch Geld beschaffen könne. Dieser habe der Berufungsführerin immer wieder Hoffnungen gemacht, aus der Schuldengeschichte rauszukommen (Beilage 1, 2) sogar noch während des Strafverfahrens (Beilage 14). Zwar sei von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, nicht aber von der Absicht, sich übermässig bereichern zu wollen. Nebst, dass ein grosser Teil der Deliktssumme für die Deckung der Betriebskosten der Stiftung aufgewendet worden sei (Mitarbeiteranlässe, Lohnauszahlungen etc.), sei das Geld für einen normalen, bescheidenen Lebensunterhalt verwendet worden. Es sei nicht von Beginn weg mit betrügerischen Absichten gehandelt worden. Die Berufungsführerin habe für ihre Selbständigkeit als Mediaplanerin von 2007 bis 2015 ihr ganzes Pensionskassenvermögen bezogen (Beilage 12).
Zu den Täterkomponenten: Die Berufungsführerin sei auf einem Bauernhof aufgewachsen. Nach der Lehre zur Detailhandelsfachfrau sei sie als kaufmännische Angestellte tätig gewesen und habe entsprechende Weiterbildungen absolviert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Z.________ (AG) von 2005 bis 2008 habe sie Herrn C.________ kennen gelernt. Nach Verkauf des Verlags sei sie von 2007 bis 2015 als selbständige Mediaplanerin tätig gewesen. Seit der Verhaftung im Oktober resp. der Haftentlassung im November 2015 bis zum Tod von Herrn C.________ im Jahr 2019 habe sie sich vollzeitig um dessen Pflege gekümmert (Beilage 14). Anschliessend habe sie diverse Teilzeitarbeiten u.a. als Support-Mitarbeiterin verrichtet und zusätzlich Sozialhilfe bezogen. Seit dem Sommer 2020 arbeite sie in einem Vollzeitpensum in der Gastronomie (Beilage 11). Sie wohne bescheiden alleine in einem Bauernhaus (Beilagen 4, 6, 7 und 10).
Die Vorinstanz unterstelle der Berufungsführerin, sich nicht genügend um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich gekümmert zu haben, mit welcher sie möglicherweise die Forderungen der Geschädigten begleichen könne. Ihr sei zu entgegnen, dass es sich für die Berufungsführerin aufgrund des Strafregistereintrages wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung schwierig gestalte, im kaufmännischen Bereich eine Anstellung zu erhalten. Der Lebenslauf entspreche zudem entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen den tatsächlichen Gegebenheiten (Beilagen 11, 12).
Nach dem Tod von Herrn C.________ habe die Berufungsführerin zwischenzeitlich psychische Probleme gehabt (Beilagen 3a-3c). Sie müsse alleine für die gemeinsam begangenen Delikte geradestehen. Im Austrittsbericht des Psychiatriezentrums Münsingen vom 27. Juli 2020 (Beilage 3b) werde die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und demnach, entgegen den Darstellungen der Generalstaatsanwaltschaft, einer schweren psychischen Erkrankung gestellt. Die Berufungsführerin habe sich jedoch wieder aufgerappelt sowie während der ausserordentlich langen Verfahrensdauer von knapp 6 Jahren gesellschaftlich und beruflich gut integriert (Beilage 4, 6, 7, 9 und 10). Neben den Aussagen der Berufungsführerin sei die Stellungnahme von Frau T.________ (Beilage 9) zu beachten. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sei demnach wesentlich. Die Berufungsführerin beabsichtige, mittelfristig in die Lage zu kommen, die Forderungsabzahlungen der Geschädigten angehen zu können. Eine Freiheitsstrafe würde sowohl die starken Bemühungen um Wiedereingliederung zunichte machen als auch die Schuldenbegleichung hemmen.
Die Berufungsführerin sei nicht vorbestraft und habe sich seit den vorliegenden Delikten wohl verhalten. Sie bereue ihre Taten und habe ein vollständiges Geständnis abgelegt. Ohne dieses Geständnis hätten sich die Ermittlungen der Untersuchungsbehörden massiv beschwerlicher gestaltet. Mit allen Geschädigten, die das gewollt hätten, seien Vereinbarungen geschlossen und die Schulden anerkannt worden. Im Verfahren sei die mangelnde Kontaktaufnahme zu den Geschädigten kritisiert worden. Teilweise hätten diese jedoch signalisiert, keinen Kontakt haben zu wollen.
Verglichen mit einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere mit Blick auf die Deliktssummen und Anzahl der Geschädigten (Urteile 6B_1223/2013 und 6B_697/2017), sei das erstinstanzliche Strafmass aussergewöhnlich hoch ausgefallen. Für den vorliegenden gewerbsmässigen Betrug – die Deliktssumme betrage CHF 368'000.00 bei 10 Geschädigten – sei eine Einsatzstrafe von 26 Monaten angemessen. Diese sei aufgrund der Tatkomponenten um 2 Monate zu erhöhen. Für die mehrfache Urkundenfälschung seien 4 Monate angemessen. Das Geständnis und die vollständige Kooperation seien mit mindestens 10 Monaten zu honorieren. Aufgrund der ausserordentlich langen Verfahrensdauer, sei das Strafbedürfnis vermindert. Zudem sei das Verfahren nicht seitens der Berufungsführerin in die Länge gezogen worden, sondern bei den Strafbehörden liegen geblieben. Angezeigt sei eine Reduktion von mindestens 4 Monaten. Eine Freiheitsstrafe von max. 18 Monaten sei angemessen. Die Voraussetzungen nach Art. 42 StGB seien vorliegend klar erfüllt. Die Freiheitsstrafe sei bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. Die Untersuchungshaft sei im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
9.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen was folgt vor (pag. 3035 ff.):
Die Vorinstanz habe zu Recht die Deliktssumme für den gewerbsmässigen Betrug als nicht übermässig hoch taxiert sowie aber auch festgehalten, dass die von den Geschädigten einbezahlten Beträge für diese persönlich erheblich gewesen seien und mehrere der Geschädigten durch die Machenschaften der Beschuldigten in äusserst schwierige finanzielle Situationen geraten und beruflich und finanziell erheblich zurückgeworfen worden seien. Für den dabei ebenfalls entstandenen Vertrauensbruch sei die Berufungsführerin, als Hauptansprechperson der Geschädigten, verantwortlich.
Die Vorinstanz habe das Vorgehen zu Recht als äussert verwerflich qualifiziert. Das Lügengebäude sei sowohl betreffend die Anleihen bei der X.________ AG als auch betreffend die Stiftung W.________ bestens durchdacht gewesen und zeuge von Raffinesse. So auch das professionelle Herstellen der zahlreichen Dokumente. Weiter seien auch vertrauensbildende Massnahmen ergriffen worden. Das Vorgehen zeuge von grosser krimineller Energie.
Es sei von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz auf 36 Monate festgesetzte Einsatzstrafe könne mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 m.H.) als moderat erachtet werden.
Die Berufungsführerin habe aus keinerlei ehrenhaften Beweggründen gehandelt. Das Geld sei für den Lebensunterhalt sowie um das Lügengebäude aufrecht zu erhalten verwendet worden. Die Berufungsführerin habe sich die Notlagen der Geschädigten für ihren eigenen Profit zu Nutze gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe (pag. 2834 in fine) habe die Berufungsführerin schon vor dem Aufkommen der Stiftungsidee Geld erschlichen. Unglaubhaft seien damit ihre Aussagen, immer an das Projekt geglaubt, niemanden habe betrügen wollen sowie das Geld sei lediglich zur Überbrückung vorgesehen gewesen. Sie habe rein eigennützige, egoistische Motive verfolgt. Die subjektive Tatschwere sei demnach negativ zu gewichten und wirke sich straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate sei angemessen.
Zur Asperation für die Urkundenfälschungen werde auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Die Berufungsführerin habe ohne Skrupel 32 Urkunden gefälscht. Sie sei geschickt vorgegangen und sei sich ihres illegalen Handelns durchaus bewusst gewesen. Insbesondere habe sie auch Massnahmen ergriffen, um die Reichweite der Dokumente zu begrenzen. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate sei schuldadäquat.
Dem Vorbringen der Verteidigung, die Reduktion der Strafe gestützt auf das Geständnis und die lange Verfahrensdauer sei in erster Instanz mit 8 Monaten zu gering ausgefallen, sei mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geständnisberücksichtigung entgegen zu halten, dass der Berufungsführerin aufgrund der Beweislage und den Aussagen des Beschuldigten C.________, kaum eine andere Wahl geblieben sei, als zu kooperieren. Die Sachverhaltsaufklärung wäre auch ohne ihr Geständnis aufgrund der objektiven Beweismittel ohne weiteres möglich gewesen. Die Berufungsführerin sei sich immer noch nicht bewusst oder wolle es nicht wahrhaben, wie kriminell ihr Verhalten tatsächlich gewesen sei. Sie sehe sich als Opfer. Hierzu sei auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 2820). Die Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft sei überdies wegen eines Wechsels zeitweise nicht vorangetrieben worden. Aber auch die von der Berufungsführerin aussergerichtlichen Vereinbarungen hätten sich hingezogen. Ein höherer Abzug als von der Vorinstanz gewährt, sei vorliegend nicht gerechtfertigt.
Bei den seitens der Berufungsführerin eingereichten Beilagen handle es sich in der Mehrheit um Gefälligkeitsschreiben, die auf der Darstellung der Berufungsführerin gegenüber den jeweiligen Schreibenden gründeten, sie als Opfer und Herrn C.________ als Schuldiger und Drahtzieher zu charakterisieren (Beilage 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10). Die Schreiben hätten System und seien in der Mehrheit nicht von Belang. So habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, dass keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die Berufungsführerin ihrerseits von Herrn C.________ getäuscht oder in die Irre geführt worden wäre (Beilagen 1 und 2a/b). Gesamthaft bestätigten die Krankenberichte (Beilagen 3a-3c) nicht, dass die Berufungsführerin je in einem rechtlich relevanten Ausmass psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Dies habe die Berufungsführerin vor der Vor- und der Berufungsinstanz auch selber zu Protokoll gegeben. Der Berufungsführerin sei es gelungen, sich von der Sozialhilfe loszulösen (Beilage 9). Das Bestreben ein neues Leben aufzubauen, dürfe jedoch erwartet werden und sei zudem von der Vorinstanz berücksichtigt worden. Die Auswahl der eingereichten Auszüge aus SMS und Bilder sei willkürlich. Daraus gehe einzig die gegenseitige Zuneigung der Berufungsführerin und des Mitbeschuldigten hervor. Sie zeigten, dass die Berufungsführerin voll und ganz zu Herrn C.________ gestanden sei (Beilage 14).
Die Berufungsführerin sei zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 10 Monate unbedingt zu vollziehen seien, zu verurteilen. Die Berufungsführerin könne sich um Vollzugserleichterungen bemühen, womit auch ihre Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht eingeschränkt würde.
10. Erwägungen der Kammer
10.1 Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter oder die Täterin ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 2 m.w.H.; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 E. 2c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 m.w.H).
Die zur Diskussion stehenden Taten hat die Berufungsführerin vom Sommer 2012 bis Oktober 2015 und damit vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges und der Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.
Die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf den gewerbsmässigen Betrug nicht als milder erweist, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (aStGB) anzuwenden ist. Vorliegend erweist sich jedoch das neue Recht für die Berufungsführerin bezüglich der Urkundenfälschung als das mildere, zumal für sämtliche Urkundenfälschungen eine Geldstrafe auszufällen ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB).
In Abweichung zu der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2830) ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB für den gewerbsmässigen Betrug das alte Recht und für die Urkundenfälschungen das neue Recht anzuwenden.
10.2 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 (a)StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 (a)StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 (a)StGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 (a)StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 (a)StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. m.H., BGE 144 IV 313).
10.3 Strafrahmen, Wahl der Strafarten und Methodik
Gewerbsmässiger Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
Für sämtliche Delikte ist somit sowohl die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich.
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am Wenigsten hart trifft. Kommen mithin sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht und scheinen beide den begangenen Fehler angemessen zu sanktionieren, steht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich die Geldstrafe im Vordergrund, die in das Vermögen des Betroffenen eingreift und damit eine mildere Strafe als eine seine persönliche Freiheit treffende Freiheitsstrafe darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Grundsätzlich stehen die einzelnen Urkundenfälschungen in echter Realkonkurrenz zueinander. Die Vorinstanz behandelte jedoch alle Urkundenfälschungen als Tateinheit und beurteilte sie gesamtheitlich, ohne dies näher zu begründen. Die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe begründete sie sodann mit der Tatschwere und dem Verschulden der Berufungsführerin (vgl. S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2831). Nach Auffassung der Kammer ist die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachgerecht. Die Vorinstanz wich damit vom Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB ab. Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4 festgehalten, dass die ausufernde Anwendung von Ausnahmen des Asperationsprinzips zu einer (selektiven) Aufgabe der Gesamtstrafe zugunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» führe. Das komme einer Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gleich. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich nur, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 45 zu Art. 49).
Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Dementsprechend ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einzig für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges eine Freiheitsstrafe (mit einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) auszufällen (vgl. Ziff. III.10.4 unten), während für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung bei isolierter Betrachtung jeder einzelnen Urkundenfälschung jeweils Geldstrafen auszufällen sind. Aus Letzteren wird in der Folge aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (konkrete Methode) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Dabei unterstehen alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche derselben abstrakten Strafdrohung. Es ist somit von der schwersten Urkundenfälschung auszugehen, welche das schwerste Delikt darstellt. Folglich wird zunächst dafür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese in einem zweiten Schritt aufgrund der weiteren Urkundenfälschungen zu erhöhen sein. Der Strafrahmen reicht dabei bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Ziff. III.10.5 hiernach).
10.4 Gewerbsmässiger Betrug – Freiheitsstrafe
10.4.1 Tatschwere
Objektive Tatschwere
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts
bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolges: Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen. Geschädigter ist somit derjenige, der durch den Betrug in seinem Vermögen geschädigt wird
(Maeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 146). Ausgehend von einem durchschnittlichen Fall mit ca. 30 Geschädigten und einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 300'000.00, für welchen eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen wäre, gewichtet die Kammer unter dem Titel der objektiven Tatschwere zunächst mit der Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Erfolges als nicht übermässig hoch. Der Deliktsbetrag von CHF 368'615.10 wurde in casu von der Berufungsführerin in gut 3 Jahren zu Lasten von 10 Geschädigten erzielt. Die geleisteten Beträge waren für jede/n Geschädigte/n jedoch beträchtlich.
Hierzu hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2832):
Von der Privatklägerin ist bekannt, dass sie sich ihr Pensionskassengeld hatte ausbezahlen lassen (pag. 2768, Z. 2 f.) und von ihre Tochter D.________, dass sie ein gewisses Vermögen geerbt hatten. H.________ konnte die Summe ebenfalls aus Eigenmitteln aufbringen (pag. 268, Z. 213 ff.). Da die Einlage in die Vorsorgestiftung regelmässig Bedingung war für die Anstellung, nahmen die Ehegatten I.________ und J.________ einen Kredit bei einer Bank auf und verschuldeten sich damit (pag. 299, Z. 63, pag. 299, Z. 55). Die Beschuldigten veranlassten die Ehegatten I.________ und J.________ zudem, ihre Arbeitsstellen zu kündigen (pag. 299, Z. 54 ff.) und beraubten sie damit ihrer Existenzgrundlage. Auch F.________ hatte für die vermeintlich neue Anstellung ihren Job gekündigt und ein Darlehen aufgenommen, um die Einlage in den Rentenfonds bezahlen zu können (pag. 188, Z. 221 ff. und pag. 190, Z. 336 ff.). Die Ehegatten K.________ und L.________ liessen sich die zwingende Einlage in die Vorsorgestiftung zur Hochzeit schenken (pag. 314 f.). Die Beschuldigte forderte K.________ geradezu auf, seine bisherige Stelle zu kündigen (pag. 353). Mehrere der Geschädigten wurden somit in äusserst schwierige finanzielle Situationen gebracht. Sie werden lange brauchen, um ihre Schulden abbezahlen zu können. Andere haben damit ihre Ersparnisse verloren, mit denen sie für das Alter zumindest teilweise abgesichert gewesen wären. Die Geschädigten wurden beruflich und finanziell zurückgeworfen. Sie werden für Jahre verschuldet sein und sich finanziell einschränken müssen, um die Schulden abzubezahlen.
Weiter verhalf F.________ ihrer Tochter, G.________, eine Einlage von CHF 25'000.00 zu leisten. Hierzu wurden CHF 10'000.00 Bankguthaben verwendet. Die restlichen CHF 15'000.00 wurden von F.________ «organisiert» (pag. 229 Z. 169 ff., pag. 231 Z. 282 ff.). Auch M.________ kam durch einen Elternteil, seinem Vater H.________, mit der Berufungsführerin in Kontakt und gewährte ihr ein Darlehen von CHF 45'000.00. Dabei handelte es sich um seine Ersparnisse und um einen Geldbetrag, für welchen er als «normalen Arbeiter» 20-30 Jahre arbeiten müsse, um ihn «zusammenkratzen» zu können. (pag. 378 Z. 21 f., pag. 381 Z. 150 ff., pag. 383 Z. 248 ff.).
Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges: Das Vorgehen der Berufungsführerin ist mit der Vorinstanz als äusserst verwerflich zu qualifizieren. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges kann daher ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2832 f.). Sie führte unter anderem aus:
[…] Für die Geschädigten, die die Beschuldigten schon länger kannten und meinten, mit ihnen befreundet zu sein, war die Erkenntnis, getäuscht worden zu sein, besonders schmerzhaft (pag. 270, Z. 305 ff.). […] Sie [die Berufungsführerin und der Mitbeschuldigte] nutzten die teilweise schwierigen Lebensumstände der Geschädigten aus, um an deren Geld zu gelangen. Sie boten den Geschädigten eine vermeintlich neue berufliche Perspektive und veranlassten sie dazu, ihre Arbeitsstellen zu kündigen und sich zu verschulden. Die Beschuldigte war Hauptansprechperson der vermeintlichen Stiftung W.________ und erschlich sich das Vertrauen der Geschädigten. Sie umwarb sie und schilderte ihnen überzeugend eine rosige Zukunft. Die Beschuldigte freundete sich mit ihnen an und gab sich grosszügig mit Einladungen und Geschenken (pag. 360, 363). Sie war überaus freundlich, immer gut gelaunt und nahm vermeintlich Anteil am Leben der Geschädigten (pag. 233, Z. 371). Zu F.________ und H.________ bauten die Beschuldigten eine enge Freundschaft auf (pag. 184, Z. 40 ff., pag. 185, Z. 49 f., pag. 265, Z. 68 ff., pag. 267, Z. 157 ff.).
Auch für die Kammer steht bei der Beurteilung der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges die Vorgehensweise der Berufungsführerin und deren Opferauswahl im Vordergrund. Die Berufungsführerin suchte die Geschädigten in ihrem persönlichen Umfeld. Bei 9 von 10 Geschädigten handelte es sich um Freunde oder Bekannte. Wohingegen in den von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheiden 6B_1223/2013 und 6B_697/2017 unbekannte Anleger getäuscht wurden, wurde vorliegend das entgegengebrachte Vertrauen, die emotionale Verbundenheit bewusst ausgenutzt. Die Berufungsführerin lockte zudem mit der Arbeit zu Gunsten des Tierwohls. Es wurde vorgespiegelt, dass der Stiftungszweck in der Förderung und Umsetzung des Tierschutzes liege (pag. 443), womit Beschützerinstinkte bzw. Helferinstinkte angesprochen wurden. So war es auch, wie die Berufungsführerin anlässlich ihrer Hafteröffnung am 8. Oktober 2015 selber zu Protokoll gab, «am wichtigsten, dass diese Personen Herz haben.» (pag. 14 Z. 98). Im Missbrauch von Bekannten und Freunden liegt für die Kammer ein Straferhöhungsgrund.
Die Berufungsführerin wendete ein erhebliches Mass an Zeit und Energie für die deliktische Tätigkeit auf (pag. 2774 Z. 4 f.). Sie erzählte nicht nur Lügen, sondern ergriff aktiv vertrauensbildende Massnahmen, insbesondere erstellte sie gefälschte Dokumente, um die Ausführungen zu untermauern. Hierzu können wiederum die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinzugezogen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2833):
[…] Ihr Lügengebäude sowohl betreffend die Anleihen bei der X.________ AG als auch betreffend die Stiftung W.________ war bestens durchdacht und raffiniert aufgebaut. Die vereinzelten Rückzahlungen bzw. Lohn- und Dividendenzahlungen erfolgten nur, um die Zweifel der Geschädigten auszuräumen. Ein echter Rückzahlungswille bestand nicht, es ging nur darum, das Lügengebäude weiterhin aufrechtzuerhalten. Die zahlreichen Dokumentationen und Unterlagen der W.________ waren professionell hergestellt. Auch die Arbeitsverträge, Pflichtenhefte und Kontoauszüge waren von beeindruckender Qualität. Immer wieder wurden vertrauensbildende Massnahmen ergriffen, die die Glaubwürdigkeit der Geschichte bestärken sollten. So wurden den Geschädigten Gebäude gezeigt, in denen angeblich später die Büros sein sollten und es wurden auch Dokumentation von angeblichen solchen Gebäuden herumgereicht (pag. 434, Z. 340 ff., pag. 730 ff.). Um die angeblichen Anleihen der X.________ AG zu decken, erstellte die Beschuldigte für die Buchhaltung und den Treuhänder der Geschädigten D.________ und E.________ zusätzliche Darlehensverträge (pag. 491, Z. 362 ff. und pag. 527, Z. 184 ff.). Ausserdem wurden die vermeintlichen Dividenden pünktlich ausbezahlt (pag. 492, Z. 384 ff.) und eine Geheimhaltungsklausel in den Vertrag aufgenommen, da möglichst niemand sonst davon wissen sollte, um nicht aufzufliegen (pag. 490, Z. 315 ff., pag. 127, Z. 316 ff.). Die erfundene Verbindung der Stiftung W.________ zu X.________ AG und die angebliche Geschäftsadresse in Zürich wurden ebenfalls zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit eingebracht (pag. 428, Z. 67 ff., pag. 429 Z. 76, pag. 429 Z. 78 ff. und pag. 696, Z. 106 ff.). Weiter wurde vermeintlich eine öffentliche Projektbesichtigung organisiert (pag. 434, Z. 346 ff.).
Auch wurden Ausreden – um Events, Treffen und Stellenantritte abzusagen bzw. zu verschieben – sowie Personen erfunden (pag. 435 Z. 385 ff., pag. 436 Z. 431 ff., pag. 438 Z. 548 ff., pag. 439 Z. 569 ff., pag. 605 Z. 138 ff., pag. 609 Z. 336 ff., pag. 613 f. Z. 562 ff., pag. 696 ff. Z. 118 ff., pag. 704 ff. Z. 472 ff., pag. 802 Z. 425 ff., pag. 805 Z. 573 ff., pag. 875 Z. 128 ff., pag. 879 Z. 343 ff.). Auffallend ist zudem der Umstand, dass der Mitbeschuldigte teilweise in der Rolle des angeblichen Präsidenten der Stiftung auftrat und diese Rolle sowohl mit einem Doktortitel (Dr. med. vet.) als auch mit einem «von» im Nachnamen versehen wurde, was auf die Geschädigten zusätzlich vertrauensfördernd wirken bzw. die Vergangenheit des Mitbeschuldigten verbergen sollte (pag. 16 Z. 163, pag. 430 Z. 153 ff., pag. 437 Z. 514, pag. 604 Z. 110 f., pag. 695 Z. 56 ff., pag. 698 Z. 175 ff., pag. 874 Z. 96 ff.).
Nach Angeführtem kann die Kammer den Aussagen der Berufungsführerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass die Stiftung zustande komme (u.a. pag. 2773 Z. 32 ff., pag. 2776 Z. 19 f. und Z. 44 f., pag. 3023 Z. 23 ff.), der Mitbeschuldigte habe sicher mehr gewusst als sie, er sei der Vordenker gewesen (pag. 2774 Z. 37 ff., pag. 2776 Z. 31, pag. 3031), auch ihr Vertrauen sei vom Mitbeschuldigten missbraucht worden (pag. 2772 Z. 26 ff.), sie sei da reingeraten, in einen «Strudel» gekommen, den sie nicht mehr habe bremsen können (pag. 3023 Z. 28 ff.), keinen Glauben schenken. Daran vermag auch ihr wiederholtes Vorbringen, auch sie habe ihre Pensionskasse aufgelöst und verloren (pag. 2773 Z. 45 f., pag. 2774 Z. 11 ff., pag. 3024 Z. 7 f.), nichts zu ändern.
Auch aufgrund des Vorbringens der Berufungsführerin, wie der Verlustschein der Ausgleichskasse des Kantons Genf im Betrag von über CHF 150'000.00 entstanden sei (pag. 3032, vgl. auch Verlustschein-Journal vom 1. Februar 2022; pag. 2945), kann ihrer Darstellung nicht gefolgt werden. Naheliegender ist vielmehr, dass sie nach dieser Erfahrung aufmerksamer handelte und Lügen des Mitbeschuldigten, zumal sie auch über kaufmännische Kenntnisse verfügt, erkannte.
Schliesslich betrog die Berufungsführerin auch unabhängig von der Idee mit der Stiftung W.________. Sie erschlich sich bereits vorher bei zwei Geschädigten Geld, indem sie eine Streitigkeit in der Familie sowie die vorgenannten Betreibungen infolge Konkurs der Unternehmung bei welcher sie ein Verwaltungsmandat innehatte geltend machte. Zur Sicherheit der Rückzahlungen dieser Gelder gab sie vor, bald Leistungen aus einem vermeintlich abgeschlossenen Erbauskaufvertrag zu erhalten (pag. 122 Z. 48 ff. und Z. 62 f., pag. 123 Z. 115 ff., pag. 524 f. Z. 42 ff., pag. 526 Z. 122 f., pag. 537 Z. 693 ff., pag. 2491).
Die seitens der Verteidigung geltend gemachte emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeit der Berufungsführerin zum Mitbeschuldigten (pag. 3031) ist nachvollziehbar. Jedoch war die Berufungsführerin nicht dessen willenloses Werkzeug oder Opfer, sondern wurde, wie angeführt, in einem wesentlichen Umfang selber tätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie auf Frage, ob es eine dominante Person in ihrer Beziehung mit dem Mitbeschuldigten gegeben haben, auch zu Protokoll, sie hatte das Gefühl, sie seien auf gleicher Höhe gewesen (pag. 3024 Z. 41 ff.).
Das Verhalten der Berufungsführerin ist als zielgerichtet und fokussiert zu bezeichnen. Der Berufungsführerin ist, auch wenn sie sich dies bis zu Letzt nicht eingestehen will (pag. 3042), eine ausgeprägte kriminelle Energie zuzusprechen. Die Betrugshandlungen erstreckten sich doch immerhin über rund 3 Jahre. Das objektive Tatverschulden ist dennoch als noch gerade leicht zu bezeichnen. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Strafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
Subjektive Tatschwere
Was die subjektive Tatschwere anbelangt kann wiederum auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2834 f.).
Willensrichtung und Beweggründe: Die Berufungsführerin wusste, dass mehrere Geschädigte Darlehen und Kredite für die Einlagen aufgenommen haben. Auch wurden diese Gelder bewusst nicht absprachegemäss, sondern zum eigenen Gebrauch eingesetzt (pag. 2777 Z. 9 f., pag. 3024 Z. 14 ff.). Zudem war sie über ihre finanzielle Schieflage und damit über die Unmöglichkeit einer Rückzahlung der Darlehen und Einlagen im Bilde (pag. 3024 Z. 4 ff.). Die Berufungsführerin verfügte selber über kein Einkommen. Sie lebte auf Kosten der Geschädigten. Ihr damaliger Lebensstil ist auch, entgegen der Verteidigung (pag. 3031), nicht als bescheiden zu werten. Sie fuhr einen BMW, für welchen monatlich eine Leasingrate von CHF 1'159.60 anfiel (pag. 760 Z. 274 f., pag. 883 Z. 521 ff., pag. 919 ff.), ging öfters auswärts essen (u.a. pag. 489 Z. 261, pag. 530 Z. 368, pag. 603 Z. 39, pag. 607 Z. 256, pag. 760 Z. 277) oder wohnte teilweise in Ferienwohnungen (insb. pag. 671 Z. 19 ff., pag. 803 Z. 505 f.).
Wie vorgehend bereits angeführt, betrog die Berufungsführerin bereits vor dem Projekt «W.________». Der Einwand der Verteidigung, nicht von Beginn weg sei mit betrügerischen Absichten gehandelt worden (pag. 3031), geht demnach ebenfalls fehl.
Die Berufungsführerin handelte direkt vorsätzlich und aus finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent ist und bei der Strafzumessung neutral zu werten ist.
Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Berufungsführerin hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Nachdem sie durch ihre Selbständigkeit nicht genügend Einkommen erzielen konnte, hätte sie sich um eine Anstellung etwa im kaufmännischen Bereich und damit um ein legales Einkommen bemühen können. Die Tat war für die Berufungsführerin ohne Weiteres vermeidbar.
Fazit Tatschwere
Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten.
10.4.2 Täterkomponenten
Vorleben und persönliche Verhältnisse
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der heute 51-jährigen Berufungsführerin an. Diese führte hierzu das Folgende aus (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2836 f.):
Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 2092).
Die Beschuldigte ist auf einem Landwirtschaftsbetrieb aufgewachsen und hat eine Berufslehre als Verkäuferin absolviert (pag. 616, Z. 704 ff.). Von 2005 bis 2009 hat sie bei der Z.________ (AG) gearbeitet (pag. 617), wo sie den Beschuldigten kennengelernt hat. Anschliessen war sie ab 2009 als selbständige Media Planerin tätig (pag. 617), war damit aber nicht erfolgreich.
Wie aus dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht weiter hervorgeht (pag. 2930 ff.), widmete sich die Berufungsführerin nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft von November 2015 bis im Juni 2019 dem Haushalt und der Pflege des Mitbeschuldigten. Nach dessen Tod war sie kurzzeitig von Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020 bei der PosTec GmbH im Bereich Programmierung für Gastronomiekassen angestellt (vgl. auch Lebenslauf der Berufungsführerin; pag. 2975 ff.).
Aktuell arbeitet die Beschuldigte seit Juni 2020 in einem Restaurant und ist dort für die kalte Küche zuständig. Zusätzlich dazu hat sie einen Putzjob angenommen. Sie kann sich damit nicht gänzlich selber finanzieren und wird vom Sozialdienst unterstützt. Sie wohnt alleine und hat zwei Hunde (pag. 2771, Z. 21 ff.). Gemäss Angaben der Beschuldigten hat sie sich ein soziales Netz aufbauen können mit Leuten, die ihre Geschichte kennen (pag. 2772, Z. 14 ff.). Körperlich fühlt sie sich fit und psychisch wieder stabil (pag. 2772, Z. 44 ff.). Sie fühlt sich von ihren Arbeitgebern unterstützt und wohl in ihrem neuen Arbeitsumfeld (pag. 2773, Z. 3 ff.).
Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Berufungsführerin sind zwischenzeitlich folgende Änderungen eingetreten: Die Berufungsführerin wurde gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinde AA.________ per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgelöst (pag. 2970). Das Nettoeinkommen der Berufungsführerin beläuft sich derzeit auf CHF 3'345.90 (Gastronomie- und Reinigungsarbeit). Sie ist mit rund CHF 520'000.00 hoch verschuldet (Verlustscheine und Betreibungen, vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 2934 f., Betreibungsregisterauszug samt Verlustscheinübersicht; pag. 2942 ff.).
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 175 u. 177 zu Art. 47; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 334 ff.).
Nach Ansicht der Vorinstanz war die Berufungsführerin dem Grundsatze nach von Anfang an geständig, weshalb sie ihr einen Geständnisbonus gewährte (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2837 f.). Diesen Ausführungen folgt die Kammer nicht vollständig. Die Berufungsführerin beantwortete die erste Frage zur Sache anlässlich ihrer Hafteröffnung «Was können Sie mir zur Stiftung W.________ sagen?» wie folgt: «Die Stiftung ist im Aufbau. […] Nun haben wir gesehen, dass uns das Ganze etwas überrollt. Darum hatten wir vor, das Ganze wieder abzubrechen. […]» (pag. 12 Z. 40 ff.). Über diese ganze erste Einvernahme hielt sie daran fest, dass die Stiftung inkl. Gutsbetriebe in Planung sei (pag. 12 f. Z. 47 ff.). Zum Ende führte sie sodann aus: «Ich möchte einfach nochmals sagen, dass die Stiftung schon während dem Aufbau wieder hat abgebaut werden müssen.» (pag. 18 Z. 255). Zu dieser Zeit lag damit seitens der Berufungsführerin nur ein Teilgeständnis vor. Demgegenüber war ihr Mitbeschuldigter von Beginn weg von sich aus umfassend geständig (pag. 50 ff. Z. 42 ff.). Es ist aber dennoch davon auszugehen, dass die Aussagen der Berufungsführerin die Strafverfolgung vereinfacht haben.
Noch in der Berufungsverhandlung machte es den Anschein, dass die Berufungsführerin sich über das Ausmass ihres kriminellen Verhaltens nicht vollumfänglich bewusst ist (pag. 3025 f. Z. 31 ff., pag. 3042). Insbesondere aus den seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren eingelegten Schreiben aus dem Umfeld der Berufungsführerin geht zudem hervor, dass sie sich weiterhin selber als Betrogene des Mitbeschuldigten sieht (vgl. u.a. Beilage 1; pag. 2866 ff., Beilagen 2a/b; pag. 2869 f., Beilage 4; pag. 2953 ff.). Dennoch lässt das Nachtatverhalten der Berufungsführerin Einsicht und Reue erkennen. Die Kammer erachtet das anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen vorgebrachte Bedauern für aufrichtig. Weiter hat die Berufungsführerin die Zivilforderungen der Geschädigten anerkannt. Ferner hat sie sich seit der ihr zur Last gelegten Vorfälle nichts mehr zu Schulden kommen lassen und verhielt sich im vorliegenden Verfahren korrekt (vgl. Strafregisterauszug; pag. 2941). Die Berufungsführerin konnte überdies glaubhaft darlegen, eine klare Kehrtwende in ihrer Lebensführung vollzogen zu haben.
Strafempfindlichkeit
Die Verteidigung macht eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Berufungsführerin geltend, indem sie anführt durch eine Freiheitsstrafe würden einerseits die starken Bemühungen um Wiedereingliederung der Berufungsführerin zunichtegemacht und andererseits auch die Schuldenbegleichung gehemmt werden (pag. 3033).
Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene Person aus ihrem Umfeld herausgerissen wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies als unmittelbare Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe nur bei aussergewöhnlichem Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3).
Gründe für eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit sind bei der Berufungsführerin keine auszumachen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).
Fazit Täterkomponenten
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd auf das Strafmass aus. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 4 Monate als angemessen.
10.4.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» zum Abschluss gebracht werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien beurteilt. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Verfahrenseinstellung (Summers, a.a.O., N 15 zu Art. 5).
Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. August 2015 gegenüber der Berufungsführerin eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift datiert vom 18. Januar 2019 (pag. 2489 f.) und die erstinstanzliche Urteilsbegründung vom 7. Juli 2021 (pag. 2813 ff.). Die Kammer erblickt mit der Vorinstanz und der Verteidigung angesichts des überblickbaren Aktenumfangs, der durch die (Teil-)Geständnisse der Berufungsführerin und des Mitbeschuldigten erleichterten Strafverfolgung sowie der mässigen rechtlichen Komplexität des vorliegenden Falles in der Dauer bis zum erstmaligen Abschluss des Verfahrens im Jahr 2021 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2838 f., pag. 3034). Verzögerungen sind durch einen Wechsel der Verfahrensleitung, wie vorliegend seitens der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht (pag. 3036), nicht zu rechtfertigen. Die von Seiten der Berufungsführerin durchgeführten aussergerichtlichen Vereinbarungen führten jedoch ebenfalls zu einer Verlängerung des Verfahrens (vgl. Akten- / Telefonnotizen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland vom 1. September und 27. Oktober 2017; pag. 2133 f.).
Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die lange Verfahrensdauer eine moderate Reduktion der schuldangemessenen Strafe um 2 Monate auf 28 Monate.
10.4.4 Anrechnung Haft
Gemäss Art. 51 (a)StGB wird die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Werden im selben Urteil mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, wird immer zuerst an die Freiheitsstrafe angerechnet, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 41 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
10.4.5 Vollzug
Nach Art. 43 (a)StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1).
Auch wenn Art. 43 Abs. 1 (a)StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 (a)StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 11 f. zu Art. 43 und N 38 ff. zu Art. 42 m.w.H.).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 (a)StGB). Welche Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1).
Die Berufungsführerin ist weder vorbestraft noch ist sie seit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut straffällig in Erscheinung getreten. Seit ihrer Delinquenz sind sodann auch bereits mehr als 6 Jahre vergangen (vgl. Strafregisterauszug; pag. 2941). Überdies haben sich ihre persönlichen Verhältnisse stabilisiert. Bei der Berufungsführerin ist eine günstige Prognose auszumachen.
Die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug sind erfüllt. Um dem Verschulden gerecht zu werden, ist es ausreichend, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 6 Monate – an der Untergrenze des nach Art. 43 Abs. 3 (a)StGB Erlaubten – festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt damit 22 Monate. Ebenfalls kann die Probezeit auf das gesetzliche Mindestmass von 2 Jahren festgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 (a)StGB).
10.5 mehrfache Urkundenfälschung – Gesamtgeldstrafe
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS-Richtlinien). Im Vergleich dazu fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass die Berufungsführerin die 32 Urkunden selber herstellte. In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für die Berufungsführerin milderen Rechts, vgl. Ziff. III.10.1 hiervor), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfälschungen eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 32 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten.
Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz – mit welchem die Berufungsführerin zu 32 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde –jedoch nicht zuungunsten der Berufungsführerin abgeändert werden. Der Kammer ist es demnach nicht möglich – nachdem der gewerbsmässige Betrug bereits mit 28 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wird –, mehr als 120 Strafeinheiten, d.h. 120 Tagessätze Geldstrafe, für die Urkundenfälschungen auszusprechen.
10.5.1 Tagessatzhöhe
Das durchschnittliche Monatseinkommen der Berufungsführerin beläuft sich auf netto CHF 3'345.90 (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 26. Januar 2022; pag. 2934). Sie verfügt über kein Vermögen, sondern hat Schulden (vgl. Betreibungsregisterauszug und Verlustscheinjournal vom 1. Februar 2022; pag. 2942 ff.). Nach Vornahme eines Pauschalabzuges von 50% (Krankenkasse, Steuern) resultiert ein Tagessatz von CHF 50.00.
10.5.2 Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 42).
Der Berufungsführerin ist eine gute Legalprognose zu stellen (vgl. auch Ziff. 10.4.4 hiervor). Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
10.6 Konkretes Strafmass
Die Berufungsführerin wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für die verbleibenden 22 Monate wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Berufungsführerin wird ferner verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 6’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
IV. Kosten und Entschädigungen
11. Verfahrenskosten
Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
11.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘291.50 (pag. 2798) der Berufungsführerin zur Bezahlung auferlegt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung).
11.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin unterliegt in oberer Instanz. In Bezug auf die Strafarten wurde ein zum erstinstanzlichen Entscheid abweichendes Urteil gefällt. Dies wurde seitens der Berufungsführerin jedoch nicht beantragt. Den Anträgen der Berufungsführerin wurde nicht gefolgt.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts der eingeschränkten Berufung auf CHF 3'000.00 festgesetzt (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung; Art. 24 Bst. b VKD) und vollumfänglich der Berufungsführerin auferlegt.
12. Entschädigungen
12.1 Parteientschädigung Privatklägerschaft
Die Privatklägerschaft hat nach Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Bst. b).
Die Ansprüche der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person sind auf die beiden vorgenannten Varianten beschränkt. In den übrigen Fällen hat die Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Entschädigung, also weder gegen die beschuldigte Person noch gegenüber dem Staat (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 433). Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu verstehen ist, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. Gemäss Lehre ist dies insbesondere der Fall, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat, bei komplexen Straffällen, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Die Aufwendungen gemäss dieser Bestimmung betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 1, 1b und 3 zu Art. 433 m.w.H.).
12.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegte die Privatklägerin i.S.v. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO.
Die erste Instanz legte die Entschädigung von Rechtsanwalt N.________ gestützt auf seine Kostennote vom 26. März 2021 (pag. 2792) auf CHF 11'668.95 (inkl. Auslagen und MWST) als Entschädigung für die Rechtsvertretung der Privatklägerin fest und auferlegte diese der Berufungsführerin (pag. 2799). Diese Kostenauferlegung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021; pag. 2913 ff.).
12.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Beschluss vom 10. November 2021 wurde die Privatklägerin aus dem vorliegenden Verfahren entlassen. Weiter hielt die 2. Strafkammer fest, dass die Festsetzung einer Parteientschädigung der Privatklägerin im Endurteil erfolge, falls die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 433 StPO gegeben seien (pag. 2917, vgl. auch Ziff. I.3 hiervor).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 liess Rechtsanwalt N.________ dem Obergericht eine Kostennote für die bisherige Teilnahme seitens der Privatklägerin am Berufungsverfahren zugehen und stellte den Antrag, die Berufungsführerin sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (pag. 2896 f.). In seiner Kostennote vom 4. Oktober 2021 macht Rechtsanwalt N.________ für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 786.20 (Zeitaufwand; 2.5 Stunden zu CHF 280.00 [somit CHF 700.00]; Auslagen: CHF 30.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 56.20) geltend. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin äusserte sich Rechtsanwalt N.________ mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 zur Höhe der eingereichten Honorarnote und führte aus, dass sich dieses auf die notwendigen Tätigkeiten seit dem 13. Juli 2021 beziehe. Es sei ein Zeitaufwand von total 2 Stunden und 30 Minuten (45 Minuten für das Studium der schriftlichen Urteilsbegründung, 35 Minuten für drei telefonische Besprechungen mit der Klientin, 40 Minuten für fünf Korrespondenzen mit der Klientin, 15 Minuten für zwei Korrespondenzen mit dem Obergericht und 15 Minuten für zwei Korrespondenzen mit der Generalstaatsanwaltschaft) angefallen (pag. 2907 f.).
Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Privatklägerin fehle es mangels Beschwer infolge der beschränkten Berufung der Berufungsführerin auf die Strafzumessung an der Legitimation für die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und damit an einem Verfahrensgegenstand dessen Beurteilung eine entsprechende Parteientschädigung zulasten der Berufungsführerin nach sich ziehen könne (pag. 2904).
Rechtsanwalt B.________ beantragte namens der Berufungsführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2021, dass über die Verlegung der Parteikosten der Privatklägerin im Rahmen des Abschlusses des Berufungsverfahrens zu befinden sei, da diese von dessen Ausgang abhänge. Gegen die Höhe der Honorarnote von Rechtsanwalt N.________ sei hingegen nichts einzuwenden (pag. 2905).
Bereits mit Einreichung der Berufungserklärung beschränkt auf die Strafzumessung am 2. August 2021 war für die Privatklägerschaft ihre fehlende Beschwer und damit fehlende Legitimation für die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren offensichtlich. Seitens der Privatklägerschaft fielen spätestens ab diesem Zeitpunkt keine notwendigen Aufwendungen mehr an. Vorgängige Leistungen waren nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht geboten, um die privatklägerische Interessenwahrung zu gewährleisten. Der Antrag der (ehemaligen) Straf- und Zivilklägerin E.________ auf Verurteilung der Berufungsführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.
13. Amtliche Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Kollegialgericht) CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
13.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz hat die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. März 2021 (pag. 2793 f.) in der Höhe von insgesamt CHF 37'211.30 genehmigt (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2842). Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung der Berufungsführerin im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Die Berufungsführerin ist in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13.2 Oberinstanzliches Verfahren
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Berufungsführerin, Rechtsanwalt B.________, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. März 2022 eingereichten Honorarnote (pag. 3049 ff.) festgesetzt.
Die Kammer erachtet jedoch den für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwand von 31 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend durchschnittlich und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten auszumachen. Zudem wurde die Berufung beschränkt erhoben und der diesbezügliche Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung entspricht praktisch demjenigen der bereits für die Vorbereitung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschädigt wurde. Es kommt hinzu, dass Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren für 157 Stunden entschädigt worden ist (pag. 2794). Auf die entsprechenden Arbeiten, Vorbereitungen und Abklärungen konnte Rechtsanwalt B.________ auch im oberinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Der gebotene Aufwand für das Verfahren vor dem Obergericht hielt sich damit in Grenzen. Der Posten «gebotener Zeitaufwand» ist folglich um 6 Stunden auf 25 Stunden zu kürzen. Weiter werden von Rechtsanwalt B.________ Auslagen in der Höhe von CHF 356.40 geltend gemacht. Davon entfallen CHF 220.00 auf 550 Fotokopien à CHF 0.40. Der Kammer erschliesst sich nicht, inwiefern es vorliegend hätte erforderlich sein können, im Berufungsverfahren diese Anzahl von Kopien zu machen, zumal seitens der Verteidigung bereits in erster Instanz 5’987 Kopien in Rechnung gestellt wurden (vgl. pag. 2794). Die Kammer erachtet eine Anzahl von 250 Kopien als ausreichend bzw. immer noch grosszügig berechnet. Die Honorarnote wird entsprechend gekürzt und Rechtsanwalt B.________ werden für Fotokopien CHF 100.00 vergütet. Darüber hinaus gibt die Honorarnote vom 4. März 2022 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung der Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.
Die Berufungsführerin ist in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO).
V. Verfügungen
Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil der Berufungsführerin sowie ihre biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Es wird auf das Dispositiv verwiesen.
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
A.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 30. März 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
I.
A.________ schuldig erklärt wurde:
des gewerbsmässigen Betrugs (Gesamtdeliktsbetrag CHF 368'615.10), begangen
von Sommer 2012 bis September 2014 in Laupen, Murten und Neuenegg;
z.N. D.________;
im September / Winter 2014 in Neuenegg und Ins, z.N. E.________;
von Herbst 2014 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten und Neuenegg;
z.N. D.________;
von Dezember 2014 bis Oktober 2015 in Langnau, Thun, Belp, Brienz und Neuenegg, z.N. F.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Belp, Neuenegg, Steffisburg und Ittigen,
z.N. G.________;
von Februar bis Oktober 2015 in Steffisburg, Muri, Worb und Neuenegg,
z.N. H.________;
von April bis Oktober 2015 in Wilderswil, Interlaken, Neuenegg und Iseltwald;
z.N. I.________ und J.________;
von März bis Oktober 2015 in Muri, Thun, Neuenegg, Ittigen und Zürich,
z.N. K.________ und L.________;
im Sommer 2015 in Blankenburg und Neuenegg; z.N. M.________;
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2012 bis Oktober 2015 in Laupen, Murten, Neuenegg, Ins, Thun, Langnau, Belp, Brienz, Steffisburg, Ittigen, Muri, Worb, Wilderswil, Interlaken, Iseltwald, Blankenburg und Zürich.
II.
A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 433 StPO weiter verurteilt wurde:
Zur Bezahlung von CHF 45'752.10 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 5. Februar 2014 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.
Soweit weitergehend die Klage abgewiesen wurde.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 100.00 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ persönlich sowie von CHF 11'668.95 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren.
Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden.
III.
verfügt wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- A.________:
Ass.-Nr. 011 Unterlagen V.________
Ass.-Nr. 010 Quittung „W.________“ F.________
Ass.-Nr. 012 Braune Mappe mit div. Unterlagen
Ass.-Nr. 107 Fahrzeugausweis in Kopie lt. auf A.________
- A.________ und C.________ sel.:
Ass.-Nr. 001 Div. Unterlagen Trauung
Ass.-Nr. 009 Brief „W.________“
Ass.-Nr. 106 Agenda rot
Ass.-Nr. 101 Brief CH Eid. an „W.________“
Ass.-Nr. 103 Visitenkartenbox mit div. Visitenkarten
Ass.-Nr. 105 Couvert mit zwei Einzahlungsscheinen Raiffeisenbank
Ass.-Nr. 202 Div. Unterlagen von Swisscom und div. Simkarten
Ass.-Nr. 203 Darlehensvertrag C.________/A.________ CHF 50‘000.00
Ass.-Nr. 204 Div. Quittungen
Ass.-Nr. 205 Mahnung Leasingvertrag BMW
Ass.-Nr. 206 Div. Bankunterlagen der UBS und CS
Ass.-Nr. E01 Notizheft mit Zahlenreihen
Ass.-Nr. 1000 Akten
Ass.-Nr. 1001 Akten
Ass.-Nr. 1002 Akten
Ass.-Nr. 1003 Ordner
Ass.-Nr. 1004 Ordner grün
Ass.-Nr. 1005 Ordner „A.________ privat“
Ass.-Nr. 1006 Ordner rot div. Bankunterlagen
Ass.-Nr. 1007 Ordner Rot
Ass.-Nr. 1008 Akten
Ass.-Nr. 1009 Akten
B.
I.
A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel
40, 43, 44 Abs. 1, 47, 51, 146 aStGB
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Untersuchungshaft von 41 Tagen wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 6'000.00.
Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'291.50.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.
II.
Der Antrag der (ehemaligen) Straf- und Zivilklägerin E.________ auf Verurteilung von A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen.
III.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der bereits mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ausbezahlten amtlichen Entschädigung von CHF 22'194.35 (inkl. MWST ohne Auslagen) bestimmt wurde.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit weiteren CHF 15'016.95 (bereits vollständig ausbezahlt).
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 37'211.30 (CHF 22'194.35 [Vorschuss 18. Dezember 2018] + CHF 15'016.95) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 11'916.70 (CHF 5'140.00 [nachforderbarer Betrag 18. Dezember 2018] + CHF 6'776.70) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'639.60.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'639.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1'507.80 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometirischer erkennungsdienstlicher Daten).
Mündlich eröffnet und begründet:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- der (ehemaligen) Straf- und Zivilklägerin E.________, v.d. Rechtsanwalt N.________ (nur auszugsweise Dispositiv betreffend Ziff. B.II. sowie nur auszugsweise Urteil mit Begründung)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 4. März 2022
(Ausfertigung: 25. Mai 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Schaer
Die Gerichtsschreiberin:
Herger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
1
SK 21 312
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
6B_722/2011
6B_772/2011
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
6B_1223/2013
6B_697/2017
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
6B_1096/2010
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 126 IV 5ATF 126 IV 5DTF 126 IV 5
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_207/2013
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_1223/2013
6B_697/2017
6B_291/2012
6B_243/2016
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 135 IV 126ATF 135 IV 126DTF 135 IV 126
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_377/2017
BGE 95 IV 121ATF 95 IV 121DTF 95 IV 121
6B_140/2011
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 421 StPOart. 421 CPPart. 421 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP