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Entscheid

SK 2021 328

Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland

18. Juli 2024Deutsch343 min

56. Betreffend A.________, C.________, E.________, G.________, J.________, L.________, Q.________, S.________

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 328 – 336

Bern, 26. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiber Lüthi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer 1

C.________

a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2/Berufungsführer 2

E.________

a.v.d. Rechtsanwältin F.________

Beschuldigter 3/Berufungsführer 3

G.________

a.v.d Rechtsanwalt I.________

Beschuldigter 4/Berufungsführer 4

J.________

a.v.d. Rechtsanwalt K.________

v.d. Rechtsanwalt H.________

Beschuldigter 5/Berufungsführer 5

L.________

a.v.d. Rechtsanwältin M.________

v.d. Rechtsanwalt N.________

Beschuldigter 6/Berufungsführer 6

O.________

a.v.d. Rechtsanwalt P.________

Beschuldigter 7/Berufungsführer 7

Q.________

a.v.d. Rechtsanwalt R.________

Beschuldigter 8/Berufungsführer 8

S.________

a.v.d. Fürsprecher T.________

Beschuldigter 9/Berufungsführer 9

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

U.________

Zivilklägerin (gegen alle Beschuldigten)

und

V.________

Straf- und Zivilkläger (gegen alle Beschuldigten)

und

W.________ (AG)

Strafklägerin (gegen Beschuldigten 3)

Gegenstand Angriff (Beschuldigte 1-9), Fälschen von Ausweisen und Erschleichen einer Leistung (geringfügig; Beschuldigter 3), Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (Beschuldiger 7)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 11. Dezember 2020 (PEN 19 499-509)

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

I. Formelles

II. Vorbemerkung zum Aufbau

A. Vorfall vom 12. August 2017 / Grundsachverhalt

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

IV. Rechtliche Würdigung

V. Strafzumessung

B. Würdigung der einzelnen Beschuldigten

VI. Vorbemerkung

VII. A.________

VIII. C.________

IX. E.________

X. G.________

XI. J.________

XII. L.________

XIII. O.________

XIV. Q.________

XV. S.________

C. Landesverweisung

XVI. Theoretische Grundlagen

XVII. Vorbemerkung / Vorgehen

XVIII. «Unechter» Härtefall

56. Betreffend A.________, C.________, E.________, G.________, J.________, L.________, Q.________, S.________

57. Betreffend O.________

XIX. «Echter Härtefall»

58. Vorbemerkung

59. A.________

60. C.________

61. E.________

62. G.________

63. J.________

64. L.________

65. Q.________

66. S.________

D. Zivilklagen / Kosten und Entschädigungen / Verfügungen

XX. Zivilklagen

XXI. Kosten und Entschädigungen

XXII. Verfügungen

XXIII. Dispositiv

Erwägungen:

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) vom 11. Dezember 2020 wurde das Strafverfahren gegen Q.________ wegen Drohung und Beschimpfung, angeblich begangen am 30. Juli 2018 in AC.________ (Ortschaft) z.N. von X.________, mangels gültigen Strafantrags und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer darauf entfallenden Entschädigung für dessen amtliche Verteidigung eingestellt (Ziff. H./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2663).

Ferner sprach die Vorinstanz C.________ frei von der Anschuldigung des Lagerns falschen Geldes, angeblich begangen bzw. festgestellt am 12. August 2017 (Ziff. B./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2645), Q.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft), angeblich z.N. von AA.________ (Ziff. H./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2663), S.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 23. August 2018 in AE.________ (Ortschaft) (Ziff. I./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2666), und Y.________ von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft) (Ziff. J./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2668), jeweils unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zu Lasten des Kantons Bern.

Hingegen wurden A.________ (Ziff. A./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2643), C.________ (Ziff. B./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2645), E.________ (Ziff. C./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2648), G.________ (Ziff. D./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2651), J.________ (Ziff. E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2654), L.________ (Ziff. F./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2657), O.________ (Ziff. G./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2660), Q.________ (Ziff. H./III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2664) und S.________ (Ziff. I./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2666) allesamt des Angriffs schuldig erklärt, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft).

E.________ wurde darüber hinaus des Fälschens von Ausweisen sowie des Erschleichens einer Leistung (geringfügig), beides begangen am 1. Februar 2018 auf der SBB-Strecke Luzern-Bern (Ziff. C./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2648), J.________ der Pornografie, begangen bzw. festgestellt im Oktober/November 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft) (Ziff. E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2654), O.________ ebenfalls der Pornografie, begangen bzw. festgestellt im August 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen am 7. September 2017 im Raum AD.________ (Ortschaft)/AF.________ (Ortschaft) sowie AG.________ (Ortschaft) (Ziff. G./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2660), und S.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) (Ziff. I./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2666), schuldig erklärt.

Sämtliche Beschuldigte – mit Ausnahme des vollumfänglich freigesprochenen Y.________ – wurden infolge der jeweiligen Schuldsprüche zu Geldstrafen in unterschiedlichen Höhen und jeweils unter Anrechnung der im Einzelfall ausgestandenen Polizei- bzw. Untersuchungshaft, zu einer Landesverweisung von 5 resp. im Falle von Q.________ von 6 Jahren (unter jeweiligem Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem), zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowie zur Rückzahlungspflicht der jeweiligen, teilweise anteilsmässigen Parteientschädigungen und im Zivilpunkt unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von CHF 717.05 Schadenersatz sowie einer Entschädigung von CHF 436.40 an den Straf- und Zivilkläger V.________ verurteilt (Ziff. K./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2669). Sämtliche Geldstrafen wurden mit Ausnahme derjenigen von Q.________ und S.________ bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie in Verbindung mit einer (Verbindungs-)Busse in jeweils unterschiedlicher Höhe ausgesprochen. Die Geldstrafen von Q.________, S.________, E.________ sowie G.________ wurden im Weiteren als Zusatzstrafen zu früheren Urteilen – teilweise aus anderen Kantonen – ausgesprochen. E.________ und S.________ wurden zudem kumulativ jeweils zu einer Übertretungsbusse verurteilt.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin X.________ gegen den Beschuldigten Q.________ wurde schliesslich infolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg verwiesen, ebenso die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin U.________ mangels Substantiierung ihrer Zivilforderung (Ziff. K./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten sämtliche Beschuldigte (mit Ausnahme von Y.________) fristgerecht Berufung an (pag. 2679 – 2687, 2689 und 2695 sowie 2693 und 2697). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (pag. 2902) erklärten sodann alle Beschuldigten fristgerecht die Berufung wie folgt:

- Mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 (pag. 2928 f.) beschränkte Fürsprecher T.________ namens seines Mandanten, S.________, die Berufung auf den Schuldspruch des Angriffs (Ziff. I./II./1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, d.h. Strafe, Landesverweisung, anteilsmässige Verfahrenskosten, Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung sowie die Zivilklage (Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Rechtsanwältin B.________ erklärte mit Eingabe vom 3. August 2021 (pag. 2931 f.) namens ihres Mandanten, A.________, Berufung gegen den Schuldspruch wegen Angriffs sowie sämtliche sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

- Mit Berufungserklärung vom 5. August 2021 (pag. 2934 ff.) beschränkte Rechtsanwalt R.________ namens seines Mandanten, Q.________, die Berufung auf den Schuldspruch wegen Angriffs sowie auf den Sanktionenpunkt inkl. Kosten- und Entschädigungsfolge, die Landesverweisung und die Zivilklage (Ziff. H./III. sowie Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Mit Berufungserklärung vom 10. August 2021 (pag. 2954 f.) beschränkte Rechtsanwalt P.________ namens seines Mandanten, O.________, die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Angriffs (Ziff. G./I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (Ziff. G./I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, d.h. Strafe (Geldstrafe, Verbindungsbusse), Landesverweisung, anteilsmässige Verfahrenskosten, Rück- und Nachzahlungspflicht sowie die Zivilklage;

- Rechtsanwalt N.________ erklärte mit Eingabe vom 11. August 2021 (pag. 2957) namens seines Mandanten, L.________, Berufung gegen den Schuldspruch wegen Angriffs, den Sanktionenpunkt inkl. Kostenauflage und die Landesverweisung (Ziff. F./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Zivilklage (Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Rechtsanwalt Z.________ erklärte mit Eingabe vom 13. August 2021 (pag. 2960) namens seines Mandanten, E.________, Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Angriffs, Fälschens von Ausweisen und Erschleichens einer Leistung (geringfügig), den Sanktionenpunkt, die Landesverweisung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklage (Bst. C und K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Mit Berufungserklärung vom 16. August 2021 (pag. 2963 ff.) beschränkte Rechtsanwalt K.________ namens seines Mandanten, J.________, die Berufung auf den Schuldpunkt bezüglich Angriffs (Ziff. E./I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Bemessung der Strafe, die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils;

- Mit Berufungserklärung vom 17. August 2021 (pag. 2967 f.) beschränkte Rechtsanwalt D.________ die Berufung namens seines Mandanten, C.________, auf den Schuldspruch wegen Angriffs, auf die damit einhergehenden Sanktionen und Kostenfolgen (Ziff. B./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf den Zivilpunkt (Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

- Rechtsanwalt I.________ erklärte mit Eingabe vom 17. August 2021 (pag. 2970 f.) namens seines Mandanten, G.________, Berufung gegen den Schuldspruch wegen Angriffs (Ziff. D./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung sowie gegen den Zivilpunkt (Bst. K des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 27. August 2021 (pag. 2991 ff.) mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Zu einem allfälligen Nichteintreten oder einer Anschlussberufung äusserte sie sich nicht. Mit Beschluss vom 3. November 2021 (pag. 3033 ff.) wurde sie indessen zur Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

Die Zivilklägerin U.________, der Straf- und Zivilkläger V.________ sowie die Strafklägerin W.________ (AG) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend machte auch keine der Parteien Nichteintretensgründe gegen die Berufungen geltend oder erhob ihrerseits Anschlussberufung (pag. 3018).

Y.________ sowie X.________ (Straf- und Zivilklägerin gegen Q.________) nahmen mangels Beschwer resp. infolge Rechtskraft der sie betreffenden Punkte nicht am oberinstanzlichen Verfahren teil.

3.

Wechsel der Verteidigungen

Im laufenden Berufungsverfahren kam es zu folgenden VerteidigerInnenwechseln:

Die Vorinstanz entliess Rechtsanwältin Amsler auf deren Gesuch hin mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (pag. 2702 ff.) per sofort aus dem amtlichen Mandat und setzte neu Rechtsanwalt I.________ als amtlichen Verteidiger von G.________ ein.

Die Vorinstanz sistierte ferner mit Verfügung vom 3. März 2021 (pag. 2741 ff.) das amtliche Mandat von Rechtsanwältin M.________ auf Wunsch ihres Mandanten, L.________, und setzte Rechtsanwalt N.________ als dessen privaten Wahlverteidiger ein.

Mit Beschluss vom 3. November 2021 (pag. 3033) wurde Rechtsanwalt Z.________ von der Kammer auf dessen Gesuch hin mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat entlassen und stattdessen Rechtsanwältin F.________ als amtliche Verteidigerin von E.________ eingesetzt.

Mit Schreiben vom 29. November 2021 (pag. 3112) teilte Rechtsanwalt Fäh der Verfahrensleitung mit, von J.________ mit dessen privaten Verteidigung beauftragt worden zu sein. In der Folge sistierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 30. November 2021 (pag. 3115 ff.) das amtliche Mandat von Rechtsanwalt K.________ mit sofortiger Wirkung.

4.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 16.-20. sowie 26. Januar 2023 wurden von Amtes wegen über sämtliche Beschuldigte aktuelle Leumundsberichte (pag. 3821 ff., 3860 ff., 3877 ff., 3926 ff., 3988 ff., 4009 ff.), aktuelle Strafregisterauszüge (allesamt datierend vom 5. Januar 2023, pag. 4049 ff.) sowie ergänzende Berichte des Staatssekretariats für Migration und der kantonalen resp. städtischen Migrationsdienste im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (pag. 3304-3806, 3828-3853, 3888-3924, 3934-3978, 4001 ff., 4018 ff., 4062 f., 4091 ff.) eingeholt.

Ferner wurden von Amtes wegen die folgenden Verfahrensakten ediert:

- BM 16 38267 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend S.________;

- LMO F 19 972 des Ministère public du canton de Fribourg betreffend E.________;

- BJS 22 31 91 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend G.________;

- INC.2021.3579/RS des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano betreffend E.________;

- SK 18 436 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend S.________;

- EO 21 2519 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betreffend S.________;

- VT.2022.013293 bei der Staatsanwaltschaft BS/SBA, Basel, betreffend J.________;

sowie folgende Verfahrensstände abgeklärt:

- 6521 11 beim Tribunal pénal de la Gruyère betreffend E.________;

- VT.2022.11110 bei der Staatsanwaltschaft BS/BSA, Basel, betreffend G.________

Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden zudem sämtliche Beschuldigte erneut befragt (pag. 4139 ff.).

Dispositiv

Rechtsanwalt N.________ beantragte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, es seien im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung diverse Unterlagen zu den Akten zu erkennen, welche belegen würden, dass L.________ demnächst Vater und Ehemann werde. In Gutheissung des Antrags wurden mit Beschluss vom 16. Januar 2023 die eingereichten Unterlagen (namentlich ein Ultraschallbild, eine handschriftliche Bestätigung der Kindsmutter, dass L.________ der Vater des ungeborenen Kindes sei, diverse Schreiben und Formulare des Zivilstandsamts bezüglich Ehevorbereitung und Ziviltrauung sowie eine Kopie des B-Ausweises von AH.________) zu den Akten genommen (pag. 4137 f.).

5. Anträge der Parteien

Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend A.________) folgende Anträge (pag. 4293):

1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Angriffes, eventualiter des Raufhandels, angeblich begangen am 12. August 2017 an der AI.________strasse in AB.________ (Ortschaft).

2. Die A.________ betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz seien vom Staat zu tragen; zudem sei A.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.

3. A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins seit dem 18. September 2017 auszurichten.

4. Die Straf- und Zivilklage von V.________ sei abzuweisen, dies aber ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten gemäss einzureichender Kostennote auszurichten.

Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete seinerseits namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend C.________) die folgenden Anträge (pag. 4294; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass die Bestimmung der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss B.III. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 11. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

II.

Der Beschuldigte, C.________, sei freizusprechen vom des Angriffs, evtl. Raufhandel angeblich begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft).

III.

Die Zivilklage des Privatklägers V.________ sei vollumfänglich abzuweisen.

IV.

Die Verfahrenskosten des Beschuldigten C.________ betreffend seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

V.

C.________ sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 73 Tagen eine Entschädigung von CHF 14'600.00 nebst einem Verzugszins von 5% seit dem 12. August 2017 zu bezahlen.

VI.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, C.________, sei gemäss separat noch einzureichender Honorarnote gerichtlich festzusetzen.

Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete ihrerseits namens und im Auftrag von E.________ (nachfolgend E.________) die folgenden Anträge (pag. 4295):

1.

E.________, geb. E.________1996, sei freizusprechen

- vom Vorwurf des Angriffs, eventuell Raufhandels, angeblich begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

- vom Vorwurf des vollendeten Fälschens von Ausweisen, eventuell versuchten Fälschens von Ausweisen, angeblich begangen am 1. Februar 2018 auf der SBB-Strecke Luzern-Bern;

- vom Vorwurf des Erschleichens einer Leistung (geringfügig), angeblich begangen am 1. Februar 2018 auf der SBB-Strecke Luzern-Bern;

unter Verzicht auf eine Landesverweisung.

2.

Die Zivilklage von V.________ sei abzuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

3.

Die anteilsmässig auf E.________ entfallenden Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern, evtl. wem rechtens aufzuerlegen.

4.

E.________ sei durch den Kanton Bern, eventuell wem rechtens eine Entschädigung auszurichten bestehend aus:

- einer angemessenen Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 14'400.00 (72 Tage à CHF 200.00) zzgl. Zins von 5% seit 13. August 2017, und

- der Entschädigung für die angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.

5.

Das Honorar für die amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss Kostennote festzusetzen.

6.

Die weiteren erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Rechtsanwalt I.________ stellte und begründete namens und im Auftrag von G.________ (nachfolgend G.________) die folgenden Anträge (pag. 4296; Hervorhebungen im Original):

I.

Herr G.________ vgt. sei

freizusprechen

vom Vorwurf des Angriffs, evtl. Raufhandels, angeblich gemeinsam begangen mit A.________, C.________, E.________, J.________, L.________, O.________, Q.________, S.________, Y.________ und anderen, unbekannt gebliebenen Beteiligten am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft),

unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf Herrn G.________ entfallenden, erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung für die amtliche Verteidigung an den Kanton Bern

sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von CHF 14'200.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. August 2017.

II.

Im Weiteren sei

zu verfügen

1. Die Zivilklage von V.________ sei abzuweisen.

2. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen.

3. Die weiteren erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Rechtsanwalt Fäh stellte und begründete namens und im Auftrag von J.________ (nachfolgend J.________) die folgenden Anträge (pag 4297):

1. J.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

3. Die Zivilklage sei abzuweisen.

4. Unter Kosten + Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons.

5. Es sei J.________ einer Genugtuung für die U-Haft von mind. CHF 80'000.- zzgl. Zins zu 5% seit 1.9.17

Auf Frage der Vorsitzenden bestätigte Rechtsanwalt Fäh im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, dass sich die Ziff. 1 seiner Anträge bloss auf den

Angriff beziehe.

Rechtsanwalt N.________ stellte und begründete namens und im Auftrag von L.________ (nachfolgend L.________) die folgenden Anträge (pag. 4298):

Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Dezember (PEN 19 499) gegen L.________ (lit. F) sei aufzuheben.

Sofern die Sache nicht an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, sei statt dessen folgendes Urteil zu erlassen:

L.________, geb. .________, Staatsangehörigkeit Syrien, sei vom Vorwurf des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, angeblich begangen am 12.08.2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse, freizusprechen.

L.________, geb. .________, Staatsangehörigkeit Syrien, sei hingegen schuldig zu sprechen wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB, begangen am 12.08.2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse zu verurteilen:

1. Zu einer Geldstrafe von 68 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 4'760.00

Die Untersuchungshaft von 64 Tagen sei im Umfang von 64 Tagessätzen an die Geldstrafe anzurechnen;

2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'190.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe der 1. Instanz für den Schuldspruch des Raufhandels aufzuerlegen;

L.________ seien die anteilsmässigen Verfahrenskosten der 1. Instanz für den Schuldspruch des Raufhandels aufzuerlegen;

L.________ sei zur Bezahlung des nachforderbaren Betrags für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin M.________ gemäss Urteil des Regionalgerichts Oberland (PEN 19 499-509) vom 11.12.2020 zu verurteilen;

Die DNA-Profile sowie die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von L.________ seien umgehend aus der Datenbank zu entfernen;

Die Kosten für das Berufungsverfahren seien in Anwendung von Art. 428 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen;

L.________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.

Rechtsanwalt P.________ stellte und begründete namens und im Auftrag von O.________ (nachfolgend O.________) die folgenden Anträge (pag. 4299; Hervorhebungen im Original):

1. Herr O.________ sei freizusprechen von den Vorwurf des Angriffes evtl. Raufhandels, angeblich begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), sowie der Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, angeblich begangen am 7. September 2017 im Raum AF.________(Ortschaft)/AD.________ (Ortschaft), unter Verzicht Auferlegung der gerichtlich zu bestimmenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staate Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichten Kostennoten.

2. Hingegen sei O.________ schuldig zu erklären bezüglich des Besitzes von unerlaubter Pornografie und sei ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zu einer bedingten Geldstrafe von 6 Tagessätzen à Fr. 100.00, ausmachend Fr. 600.00, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

3. Die Zivilklagen sind abzuweisen.

Rechtsanwalt R.________ stellte und begründete namens und im Auftrag von Q.________ (nachfolgend Q.________) die folgenden Anträge (pag. 4300; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei Q.________ freizusprechen vom Vorwurf des Angriffs evtl. Raufhandels, angeblich begangen mit Mittätern am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse;

II.

Die Q.________ betreffenden Verfahrenskosten der ersten Instanz seien durch den Staat zu tragen; zudem sei Q.________ für die diesbezüglich entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung nach Art. 429 StPO auszurichten.

III.

Die Straf- und Zivilklage von V.________ sei hinsichtlich Q.________

abzuweisen, dies jedoch ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten.

IV.

Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen und es sei Q.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.

V.

Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei insbesondere das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich zu bestimmen.

Fürsprecher T.________ stellte und begründete namens und im Auftrag von S.________ (nachfolgend S.________) die folgenden Anträge (pag. 4301; Hervorhebungen im Original):

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11.12.2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als S.________

1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, angeblich begangen am 23.08.2018 in AE.________(Ortschaft) durch Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch;

2. schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 23.08.2018 in AE.________(Ortschaft) durch

2.1. Führen eines Motorfahrrades ohne gültigen Führerausweis;

2.2. Lenken eines Motorfahrrades ohne Schutzhelm;

3. verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 1 Tag festgesetzt.

II.

S.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Angriffs, evtl. Raufhandels, angeblich gemeinsam begangen mit den Mitbeschuldigten und weiteren unbekannten Mittätern am 12.08.2017 in AB.________ (Ortschaft).

2. Die Verfahrenskosten 1. und 2. Instanz seien abzüglich eines Pauschalbetrages von Fr. 200.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen, und es sei S.________ eine Entschädigung für die gesamten Verteidigungskosten 1. Und 2. Instanz auszurichten; über eine persönliche Entschädigung an S.________ sei von Amtes wegen zu entscheiden.

3. Aufgrund des Schuldspruchs wegen der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Führen eines Motorfahrrades ohne gültigen Führerausweis sei S.________ zu verurteilen

zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 04.08.2021.

zu pauschalen Verfahrenskosten von Fr. 200.00.

4. Die Privatklage(n) sei(en) abzuweisen evtl. auf den Zivilweg zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 4302 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.________

A.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 75 Tagen;

2 zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

C.________

C.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 73 Tagen;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

E.________

E.________ sei schuldig zu erklären

1. des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

2. des Fälschens von Ausweisen, begangen am 1. Februar 2018;

3. des Erschleichens einer Leistung (geringfügig), begangen am 1. Februar 2018;

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 137 Tagessätzen zu CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 72 Tagen;

2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag);

3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

G.________

G.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 71 Tagen;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

J.________

J.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 73 Tagen;

2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag);

3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

L.________

L.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 64 Tagen;

2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

O.________

O.________ sei schuldig zu erklären

1. des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

2. der Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, begangen am 7. September 2017 im Raum AD.________ (Ortschaft)/AF.________(Ortschaft) sowie AG.________(Ortschaft);

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen;

2. von einer Landesverweisung sei abzusehen;

3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Q.________

Q.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019;

zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

S.________

S.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft), AI.________strasse,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel

zu verurteilen:

zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019;

zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdientlicher Daten).

Auf die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem sei zu verzichten.

Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

Das Urteil sei schriftlich mitzuteilen: der Koordinationsstelle Strafregister; dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV; der Fremdenpolizei der Stadt Biel; dem Staatssekretariat für Migration (SEM); der SUVA Bern, Service Center, Postfach, 6009 Luzern (betreffend Schadennummer 26.07765.17.3).

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Infolge der beschränkten Berufung gewisser Beschuldigter sowie mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft resp. der Straf- und/oder ZivilklägerIn sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteilsspruchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 3036 ff.):

- Urteil gegen C.________ (Bst. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung des Lagerns falschen Geldes, angeblich begangen bzw. festgestellt am 12. August 2017;

- Urteil gegen J.________ (Bst. E des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Schuldspruch wegen Pornografie, begangen bzw. festgestellt im Oktober/November 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft);

- Urteil gegen O.________ (Bst. G des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Schuldspruch wegen Pornografie, begangen bzw. festgestellt im August 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft);

- Urteil gegen Q.________ (Bst. H des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Beschimpfung, jeweils angeblich begangen am 30. Juli 2018 in AC.________(Ortschaft) z.N. von X.________ sowie Freispruch von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2017 in AD.________ (Ortschaft) und AB.________ (Ortschaft) z.N. von AA.________;

- Urteil gegen S.________ (Bst. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft), der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) sowie die entsprechende Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 1 Tag;

- das gesamte Urteil gegen Y.________ (Bst. J des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Freispruch von der Anschuldigung des Angriffs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge);

- Verweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin X.________ auf den Zivilweg (Ziff. K/II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Durch die Beschuldigten angefochten und nachfolgend durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber sämtliche Schuldsprüche wegen Angriffs, der Schuldspruch gegen O.________ wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (Ziff. G./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche gegen E.________ wegen Fälschens von Ausweisen und Erschleichens einer Leistung (geringfügig; Ziff. C./2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die dafür ausgesprochenen Sanktionen inklusive der Landesverweisungen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers V.________ und der Zivilklägerin U.________ (Ziff. K./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Ebenfalls neu zu befinden ist schliesslich über die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und die DNA-Profile (Beschuldigte 1-7), welche nicht der Rechtskraft zugänglich sind.

In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und/oder ZivilklägerInnen darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).

Das Verschlechterungsverbot greift nach Ansicht der Kammer auch in Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), zumal die Vorinstanz bewusst auf eine solche Ausschreibung verzichtet hat. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich in seinem Urteil SB210503 vom 3. März 2022 E 7.2. an. Die weitreichenden Folgen einer solchen Ausschreibung sind evident und auch vom Bundesgericht anerkannt (BGE 146 IV 172 E 3.3). Die Ausschreibung im SIS führt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Sanktion, sondern um eine vollzugs- bzw. polizeirechtliche Anordnung handelt, de facto zu einer Ausdehnung der Landesverweisung auf sämtliche Schengen-Staaten und somit zu einer deutlichen Verschärfung der eigentlichen Sanktion. Vor diesem Hintergrund scheint es unbillig, die Ausschreibung nicht dem Verschlechterungsverbot zu unterstellen, insbesondere dann, wenn die Vorinstanz explizit auf die Ausschreibung verzichtet hat. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit grundlegend vom Sachverhalt, wie ihn das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 146 IV 172 E 3.3 zu beurteilen hatte.

II. Vorbemerkung zum Aufbau

Der besseren Übersicht halber sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen findet nachfolgend - analog zur Vorinstanz - zunächst eine gesamte Abhandlung des Grundsachverhalts, welcher sämtlichen Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, samt rechtlicher Würdigung und Strafzumessung des Grundsachverhalts statt (Bst. A). In einem zweiten Schritt (Bst. B) wird der jeweils dem einzelnen Beschuldigten individuell vorgeworfene Tatbeitrag untersucht, beweismässig sowie rechtlich gewürdigt und die individuelle Strafe festgesetzt. Dies betrifft ebenso die weiteren, einzelnen Beschuldigten vorgeworfenen und oberinstanzlich noch zu beurteilenden Anklagepunkte. Die Landesverweisung wird sodann in einem dritten Teil (Bst. C) behandelt, bevor zuletzt die Zivilklagen, die Kosten sowie die weiteren Verfügungen (Bst. D) beurteilt werden.

A. Vorfall vom 12. August 2017 / Grundsachverhalt

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Theoretische Grundlagen

Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2766 f.).

8. Beweisverwertbarkeit

8.1. Fürsprecher T.________ stellte vorfrageweise – wie bereits in erster Instanz (vgl. pag. 4385) – namens seines Mandanten S.________ den Antrag, es seien sämtliche Einvernahmen, an denen er selber oder S.________ nicht anwesend waren, sowie spätere Vorhalte aus diesen Einvernahmen nicht zu Ungunsten von S.________ zu verwerten (4135 f.). Davon betroffen seien die Einvernahmen von denjenigen Personen, welche er auf der Kopie des Aktenverzeichnisses gelb markiert habe. Demzufolge handelt es sich um die Einvernahmen von insgesamt 14 Personen, im Einzelnen von AJ.________, AK.________, AL.________, AA.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________, AT.________, AU.________ und AV.________ (vgl. pag. 4265 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Rahmen ihrer Replik auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese äusserte sich in ihrer Urteilsbegründung einzig zu den Einvernahmen von AW.________ und J.________. Sie bejahte deren Verwertbarkeit, zumal diese anlässlich der Hauptverhandlung unter Gewährung des Teilnahmerechts von S.________ erneut befragt worden seien und bei dieser Gelegenheit Aussagen zur Sache gemacht hätten. Es handle sich folglich um eine Frage der Aussagewürdigung und nicht der Verwertbarkeit. Den Namen von AW.________ hat Fürsprecher T.________ auf dem eingereichten Aktenverzeichnis nicht gelb markiert. Im Rahmen seines Parteivortrags rügte er indes explizit die vorinstanzliche Beurteilung der Verwertbarkeit von dessen Aussagen. Namentlich habe sich AW.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr zur Sache geäussert (pag. 4245). Die Kammer beschloss in der Berufungsverhandlung, die Vorfrage zu einem späteren Zeitpunkt zu behandeln (pag. 4138).

8.2. Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2; 6B_ 369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3). Hingegen bleiben die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Damit der von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteile 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.3 und 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1).

8.3. Oberinstanzlich rügt Fürsprecher T.________ namens seines Mandanten S.________ (nebst der Einvernahme von AW.________) nur noch die Verwertbarkeit der Einvernahmen von denjenigen Personen, welche einzig zu einem Zeitpunkt des Verfahrens einvernommen wurden, als S.________ noch gar nicht am Verfahren beteiligt war. Dessen Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurde damit grundsätzlich nicht verletzt, hatte S.________ doch im Zeitpunkt der Einvernahmen noch gar kein Recht, an den jeweiligen Einvernahmen teilzunehmen. Es fanden jedoch in der Folge keine parteiöffentlichen Einvernahmen der genannten 14 Personen mehr statt, weshalb es sich in Bezug auf diese tatsächlich um eine Verwertbarkeits- und nicht um eine Beweiswürdigungsfrage handelt. Die genannten vorinstanzlichen Erwägungen sind mithin, soweit diese Personen betreffend, nicht einschlägig.

Es gilt indes festzustellen, dass – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – nur die Unverwertbarkeit der jeweiligen Einvernahmen, nicht jedoch deren Wiederholung beantragt wurde. Dies mutet widersprüchlich an, hätte eine solche Wiederholung doch zumindest in formeller Hinsicht den monierten Mangel behoben. Die fehlende Wiederholung der fraglichen Einvernahmen kann vor diesem Hintergrund und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht den Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Die Verwertbarkeitsfrage ist vorliegend ohnehin nicht von Belang: Die Frage, ob die fraglichen Einvernahmen im Lichte der Rechtsprechung letztlich in Bezug auf S.________ als unverwertbar zu gelten haben, kann offenbleiben, zumal diese keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis haben. Die Tatbeteiligung von S.________ lässt sich auch ohne weiteres aus den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie den weiteren, verwertbaren Ermittlungshandlungen erstellen.

Was sodann die Aussagen von AW.________ betrifft, so wurde die Einvernahme erstinstanzlich in Anwesenheit der Verteidigung von S.________ wiederholt. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wurde ihm damit zumindest in formeller Hinsicht gewährt. AW.________ hat im Rahmen dieser Einvernahme weder die Aussage verweigert noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinflussung. Er wurde erneut im Detail zur Sache befragt, wobei er weitgehend Erinnerungslücken geltend machte. Solche sind indes nicht eine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass S.________ resp. dessen Verteidigung am Ende dieser Einvernahme das Fragerecht eingeräumt wurde. Er hätte damit die Möglichkeit gehabt, den Zeugen mit älteren Aussagen zu konfrontieren, worauf er verzichtet hat. Dass sich AW.________ nicht in der von ihm gewünschten Form zur Sache äusserte, hat damit auch er zu vertreten (vgl. hierzu Urteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E 1.4.1).

9. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Sämtlichen Beschuldigten wird die mittäterschaftliche Beteiligung an einem Angriff vorgeworfen. Namentlich sollen sie am Samstag, dem 12. August 2017, an der AI.________strasse in AB.________ (Ortschaft) als Teil einer Gruppierung von 20-25 Personen arabischer Herkunft eine kleinere Gruppierung ortsansässiger junger Erwachsener angegriffen haben. Im Rahmen dieses Angriffs soll es auf Seiten der Angreifer zum Einsatz von Pfefferspray, Messer und weiterer gefährlicher Gegenstände gekommen sein. Der angeklagten Auseinandersetzung soll am Vorabend ein Vorfall zwischen einer Gruppierung um den späteren Geschädigten AP.________ und L.________, Q.________ sowie weiteren Personen vorausgegangen sein, in deren Nachgang L.________ seine Freunde J.________ und AX.________ (nachfolgend AX.________) informiert und diese wiederum weitere Kollegen organisiert haben sollen. Ziel soll es gewesen sein, eine möglichst grosse Anzahl Landsleute/Gleichgesinnter zusammenzutrommeln, um der nachmaligen Geschädigtengruppe in Überzahl entgegentreten und dieser Angst einjagen zu können. Letztlich sollen sich sämtliche Beschuldigte gemeinsam mit weiteren Personen in der Wohnung von L.________ an der AY.________strasse in AB.________ (Ortschaft) getroffen haben. Dort soll man sich in Gruppen à 5 Männer aufgeteilt haben und zeitlich gestaffelt, ausgerüstet mit u.a. Pfefferspray, Schlagstock, Messer/Rasierklinge, Veloständer und Schraubenzieher sowie mit der Absicht, eine Schlägerei anzuzetteln, zum vorgängig vereinbarten Treffpunkt hinter das AZ.________ (Örtlichkeit) gelaufen sein. Nachdem die gesamte Gruppierung eine «veritable Drohkulisse» um die Geschädigtengruppe aufgebaut habe, sei sie unvermittelt zum Angriff übergegangen, was auf Seiten der Geschädigten zu diversen, in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen (namentlich eine Hirnerschütterung, Schnittwunden, Schürfungen, Prellungen, Blutergüsse, Platzwunden etc. an Rücken, Kopf und weiteren Körperteilen) geführt habe. Die Anklageschrift zählt schliesslich spezifische Tathandlungen von einzelnen Beschuldigten auf (vgl. Bst. B. hiernach) und wirft anderen Beschuldigten vor, sich im Hintergrund bereit gehalten zu haben, um nötigenfalls quasi als Reserve helfend/unterstützend in die Schlägerei eingreifen zu können.

10. Unbestrittener Sachverhalt

Die Vorgeschichte ist in ihrem groben Rahmen unbestritten. Es ist demnach als erwiesen zu erachten, dass dem angeklagten Sachverhalt zwei Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Beschuldigten und Personen aus der Gruppe der Geschädigten vorausgegangen sind. Diese fanden am Vorabend des Vorfalles in der Innenstadt AB.________ (Ortschaft) (BA.________platz) statt und führten auf Seiten der Beschuldigten zur Kontaktierung und Mobilisierung weiterer Personen, worunter sich unbestrittenermassen ein Grossteil der Beschuldigten befanden. Weitere Details werden – soweit für das zu beurteilende Geschehen relevant – nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegeben und gewürdigt.

Am Samstag, dem 12. August 2017, fand sodann unbestrittenermassen ein Treffen zwischen mehreren Personen in der Wohnung von L.________ und anschliessend ein Zusammentreffen mit der Gruppe der Geschädigten hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) statt. Letzteres Treffen kam nach einem vorgängigen Kontakt zwischen O.________ und BB.________ (nachfolgend BB.________) zustande und endete in einer tätlichen Auseinandersetzung. Schliesslich sind die in der Anklageschrift genannten Verletzungsbilder unbestritten (vgl. pag. 1941). Eingeständnisse einzelner Beschuldigten werden erst nachfolgend erwähnt.

11. Bestrittener Sachverhalt

Bestritten ist in erster Linie die Anwesenheit einzelner Beschuldigten sowohl in der Wohnung von L.________ als auch am Tatort, ebenso wird von einzelnen Beschuldigten die ihnen vorgeworfene Tathandlung bestritten.

Ferner sind die genauen Umstände, welche der Auseinandersetzung vorausgegangen sind, zu klären, so insbesondere die konkrete Organisation der Beschuldigtengruppe in der Wohnung von L.________, ob und welche Gegenstände mitgeführt wurden, die von den Beschuldigten verfolgte Absicht, ob die Beschuldigten eine Drohkulisse gebildet haben, die Umstände, welche zur Eskalation führten sowie die Art und das Ausmass der Zurwehrsetzung der Geschädigtengruppe.

12. Beweismittel

Es kann, was die Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2769 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen wird verzichtet. Soweit relevant, wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. Der Vollständigkeit halber werden die in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht aufgeführten polizeilichen Einvernahmen von E.________ (pag. 581 ff.) und von C.________ (pag. 638 ff.), beide vom 13. August 2017, sowie diejenige von L.________ (pag. 763 ff.) vom 21. August 2017, nachfolgend zusammengefasst. Auf die Zusammenfassung der ebenfalls nicht aufgeführten Einvernahmen von Q.________ und S.________ wird verzichtet, zumal sie entweder die Aussage veweigerten, oder aber eine Beteiligung gänzlich abstritten und insofern keine sachdienlichen Aussagen gemacht haben.

E.________ gab am 13. August 2017 zu Protokoll, er sei am Abend des Vorfalls zusammen mit C.________, AJ.________ und seinem Cousin BC.________ um 18:11 Uhr mit dem Zug von BD.________ (Ortschaft) nach AD.________ (Ortschaft) und mit ersteren beiden um 19:06 Uhr weiter nach AB.________ (Ortschaft) gefahren, weil sie gehört hätten, dass dort ein Fest stattfinde. Die Polizei könne ja die Videobilder vom Bahnhof AD.________ (Ortschaft) konsultieren, womit der Beweis erbracht sei, dass er am Bahnhof gewesen sei (pag. 582 Z. 49 ff. und pag. 583 Z. 66 ff.). Als sie nach dem Fest nach Hause fahren wollten, hätten sie in der Nähe des Bahnhofs ein Polizeiauto und viele Leute gesehen. Plötzlich habe jemand auf sie gezeigt und gesagt, dass sie es gewesen seien (pag. 583 Z. 77 ff.). Er sei selber überrascht gewesen, warum die Person gerade auf sie gezeigt habe. Sie seien dann festgenommen worden (pag. 583 Z. 83 ff.). In AB.________ (Ortschaft) hätten sie zufällig noch A.________ getroffen (pag. 583 Z. 90 und 95). Vorgängig telefoniert hätten sie nicht, ebenso wenig seien in AB.________ (Ortschaft) weitere Personen dazugekommen (pag. 583 Z. 101 ff.). Im Weiteren bestritt E.________, etwas mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt oder auch nur etwas gesehen oder gehört zu haben und forderte die Polizei auf, Bilder oder andere Beweismittel zu liefern (pag. 584 Z. 114, 127 ff. und 139; pag. 585 Z. 165). Sie seien um 23:00 Uhr vom Fest weggegangen, als dieses fertig gewesen sei. Wenn der Vorfall nach 22:00 Uhr passiert sei, hätten sie ja schon früher weggehen oder sich auch verstecken können (pag. 584 Z. 133 ff.).

C.________ gab seinerseits an, um ca. 18:00 Uhr den Zug von BD.________ (Ortschaft) nach AD.________ (Ortschaft) und gegen 19:00 Uhr denjenigen nach AB.________ (Ortschaft) genommen zu haben, um an das Stadtfest zu gehen (pag. 639 Z. 37 f. und P.________). Gegen 20:00 Uhr sei er mit E.________ und AJ.________ in AB.________ (Ortschaft) angekommen (pag. 639 Z. 41 und 46). A.________ habe er in AB.________ (Ortschaft) getroffen, ansonsten niemanden (pag. 639 Z. 56). Im Weiteren bestritt auch C.________, etwas mit einer Streiterei zu tun gehabt oder etwas davon gehört oder gesehen zu haben. Es gebe an allen Festen immer mehrere Streitereien (pag. 640 Z. 61, 66 f. und 71 ff.). Als er festgenommen wurde, seien sie auf dem Weg zum Bahnhof gewesen (pag. 840 Z. 78 f.). Schliesslich machte C.________ geltend, dass er sich der Polizeikontrolle entzogen hätte, wenn er etwas mit dem Vorfall zu tun gehabt hätte. Sie seien aber gerade nicht davongerannt (pag. 640 Z. 86 ff.).

L.________ lenkte das Thema sogleich auf den Vorfall von Freitag, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, bei dem er durch jemanden geschlagen und ein Kollege von ihm namens BE.________ ins Wasser gestossen worden sei (pag. 765 Z. 38 ff.). Angefangen habe es damit, dass jemand vor ihren Augen von drei Personen geschlagen worden sei. Er habe die Personen trennen wollen, als sich die Person, welche geschlagen worden sei, entfernt habe. Danach seien die Personen, welche den anderen geschlagen hätten, auf sie zugekommen. Ca. 15 Personen hätten sie dann geschlagen (pag. 765 Z. 49 ff.). Er habe Fusstritte und Schläge sowie eine Vodkaflasche gegen den Kopf kassiert (pag. 766 Z. 83 f.). Anschliessend habe er ins Spital gehen müssen (pag. 765 Z. 61 f.). Er habe sich an der Zunge, an der rechten Hand sowie am Kopf bzw. am Auge verletzt (pag. 766 Z. 91 ff.). Am Samstag habe er nichts von einer Schlägerei gehört. Er habe einfach am Sonntag in einer Shishabar in AD.________ (Ortschaft) erfahren, dass dieselben Personen auch andere Personen geschlagen hätten (pag. 766 Z. 100 ff.). Mit der Organisation der Schlägerei habe er nichts zu tun. Ansonsten wäre er am Freitag auch als Organisator dabei gewesen (pag. 766 Z. 107 f.). Er hätte wegen seines geschwollenen Auges ja ohnehin nicht mitmachen können (pag. 767 Z. 131). Am Samstagabend sei er alleine zuhause gewesen (pag. 767 Z. 134). Sein Zimmer sei gar nicht gross genug für 20 Personen, das sei unmöglich (pag. 768 Z. 192 f.). Ferner negierte er, u.a. J.________, Q.________, O.________, C.________ resp. C.________ (Spitzname), A.________ und G.________ zu kennen (pag. 766) und forderte die Polizei auf, Beweise zu liefern (pag. 768 Z. 186 f.).

13. Würdigung durch die Kammer

13.1 Vorbemerkungen

Die Vorinstanz hat im Sinne einer Vorbemerkung diverse grundsätzliche Feststellungen vorweggeschickt. Sie spricht von den Beschuldigten als Gesamtheit, welche meist nur knapp und nur das Nötigste ausgesagt und es weitgehend vermieden hätten, konkrete Namen zu nennen oder Personen zu kennen. Dies sei, wenn überhaupt, meist erst auf konkreten Vorhalt anderer Beschuldigter geschehen. Insbesondere die ersten Aussagen seien sehr karg und ausweichend gewesen. Die Feststellungen der Vorinstanz treffen zwar auf die meisten Beschuldigten zu, werden jedoch der Diversität im Aussageverhalten der neun Beschuldigten nicht gerecht. Bspw. hat J.________ bereits am 15. und 16. August 2017 von sich aus Auskunft über den Vorfall gegeben und andere Beteiligte genannt (etwa pag. 21 ff.), so nach anfänglichem Bestreiten auch A.________ (pag. 667 ff.). Auch karge Aussagen können nicht sämtlichen Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden. Dass, wie die Vorinstanz weiter ausführt, kein Bedarf bestand, den angeklagten mit dem vorangehenden Vorfall von Freitag auseinanderzuhalten, ist zwar grundsätzlich richtig, lässt sich aber einerseits als Rechtfertigungsstrategie erklären (deutlich erkennbar z.B. bei L.________, welcher beharrlich seine Opferrolle am Freitag betonte) und deutet andererseits bereits ein erstes Mal auf das den jeweiligen Beschuldigten bekannte Vergeltungsmotiv hin. Immerhin wird dadurch deutlich, dass zumindest diesen Beschuldigten bewusst war, dass das anstehende Treffen im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom Vorabend stand. In Anlehnung an die vorinstanzlichen Ausführungen kann schliesslich gesagt werden, dass die Zusammenführung aller Aussagen ein vollständiges Bild ergeben hat, welches alle gemäss Anklageschrift relevanten Punkte umfasst und mit dieser im Wesentlichen übereinstimmt (etwa hinsichtlich der Frage der Gruppeneinteilung, der mitgeführten Gegenstände, der Absicht hinter dem Vorgehen, der Personenzahl, des Aggressors/Initiators und der oberinstanzlich noch relevanten Tatbeiträge).

Der Vorinstanz wurde schliesslich ganz allgemein und gerade von der Verteidigung von Q.________ zum Vorwurf gemacht, sie habe keine eigentliche Aussagewürdigung vorgenommen, sondern einfach belastende Aussagen als gegeben erachtet und gestützt darauf etwa die Tatbeteiligung seines Mandanten angenommen. Die Kammer kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen: Die Beschuldigten wurden über fast 6 Jahre hinweg bis zu fünf Mal einvernommen und haben in weiten Teilen widersprüchlich und unglaubhaft ausgesagt. Sie widersprachen sich oftmals selber und auch gegenseitig. Ihre Aussagen variierten sodann je nach Verfahrensstand und je nach Vorhalt. Gerade der Haftdruck führte indessen dazu, dass die Beschuldigten vermehrt Details preisgaben und belastende Aussagen tätigten. Sie beschränkten sich dabei aber keineswegs auf Fremdbelastungen, vielmehr geschahen diese im Rahmen ihrer Erzählungen, mit welchen sie sich in erster Linie selber belasteten. Bspw. G.________ machte detaillierte Angaben zu den Abmachungen, den Absichten und zur Organisation, verzichtete aber dabei (zumindest vorläufig) explizit auf die Nennung von Namen. Soweit die Beschuldigten implizit oder explizit auch für andere Beschuldigte belastende Zugeständnisse machten, ist nicht ersichtlich, weshalb diesen nicht gefolgt werden sollte. Immerhin bestehen keine Gründe, weshalb die Beschuldigten ihre zum Teil guten Freunde falsch belastet haben sollen, ohne sich darüber hinaus einen eigenen Vorteil zu verschaffen. Dies umso mehr, als der Zusammenhalt und die Loyalität bei Personen mit Diasporahintergrund, wie diverse Beschuldigte zur Rechtfertigung ihrer Anwesenheit am Tatort vorbrachten, besonders stark zu sein scheint. Diverse Personen wurden denn auch explizit als nicht anwesend bezeichnet, als ihre Namen zur Sprache kamen (z.B. pag. 751 Z. 187 f.; pag. 734 Z. 100; pag. 583 Z. 66; pag. 688 Z. 54). Dass demgegenüber Beschuldigte mehrfach falsch belastet worden wären, ist kaum denkbar. Im Übrigen fällt auf, dass es gerade die belastenden Aussagen sind, welche sich oftmals mit anderen Aussagen von Mitbeschuldigten und/oder Zeugen und Auskunftspersonen decken. Dass sie sich sodann nicht leichtfertig belasteten, zeigt sich bereits darin, dass mit Ausnahme von J.________ und A.________ alle Beschuldigten, welche Aussagen machten (mithin alle ausser Q.________ und S.________), bis zuletzt angaben, weder Waffen oder Gegenstände noch Verletzungen gesehen zu haben. Dies überrascht, zumal dieselben Beschuldigten zugaben, entweder aktiv oder aber als nahe Zuschauer vor Ort gewesen zu sein und die einzigen objektiven Beweismittel genau diese beiden Punkte belegen. Im Gegenzug ist es gewissermassen nachvollziehbar und steht im Übrigen mit ihrer teilweise behaupteten Abmachung, keine Namen zu nennen, im Einklang, wenn die Beschuldigten sich selber oder aber auch andere Mitbeschuldigte entlasteten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb nicht grundsätzlich auf belastende Aussagen abgestellt werden sollte, einzig, weil sie mit entlastenden Aussagen von anderen Mitbeschuldigten im Widerspruch stehen. Am Beispiel Q.________ ergibt sich dessen Anwesenheit unter anderem aus diversen Aussagen von Personen, welche ihn vor dem Vorfall bereits kannten. Hinweise dafür, dass sie diesen falsch identifiziert oder verwechselt hätten, gibt es nicht. Die Beteiligung von Q.________ wird im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend behandelt.

Die Geschädigten und Zeugen hingegen haben ganz allgemein gesprochen grösstenteils übereinstimmende, sachliche und nicht übertriebene Aussagen gemacht. Sie haben Erinnerungs- oder Wissenslücken eingestanden und die Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Sinnbildlich hierfür ist die Tatsache, dass kein einziger Geschädigter einem Beschuldigten eine konkrete Handlung angelastet hat; auch auf Fotovorhalt hat keiner der Befragten leichtfertig Personen als (auch bloss potenziell) Anwesende bezeichnet.

Die nachfolgende Beweiswürdigung behandelt einerseits in chronologischer Folge die Geschehnisse vom Vorabend bis zur Auseinandersetzung und ist andererseits in strittige Fragen unterteilt (so bspw. das Ausmass der Organisation, die Gruppengrössen oder das Verhalten der Gegenseite). Der Information diene, dass, wenn ganz allgemein von einem «Angriff», von den Beschuldigten als «Angreifer» oder von den Geschädigten als «Angegriffenen» gesprochen wird, dies nicht im rechtlichen, sondern im umgangssprachlichen Sinne zu verstehen ist. Im Übrigen umfasst der Begriff «Beschuldigtengruppe» auch diejenigen Personen, welche sich in der Gruppe der Beschuldigten befunden haben, aber letztlich – zumindest im vorliegenden Verfahren – nicht angeklagt wurden.

13.2 Vorgeschichte

Die Kammer erachtet die Vorgeschichte einerseits zum besseren Verständnis des angeklagten Vorfalles, gerade aber auch für die Eruierung der Motivlage und der Handlungsabläufe, welche letztlich im angeklagten Vorfall mündeten, als zentral.

13.2.1 Wie bereits ausgeführt, kam es am Vorabend am BA.________platz in AB.________ (Ortschaft) zu insgesamt zwei Auseinandersetzungen, in welche vereinzelt dieselben Personen wie am Folgeabend involviert waren. Hierzu geben die Aussagen der daran Beteiligten sowie die Telefonauswertungen näher Aufschluss: Aus diesen geht hervor, dass Q.________ zunächst von Personen aus der Gruppe um AP.________ geschlagen wurde und nach dem Eingreifen von L.________ und BE.________ wegging. Von der sich aus dem Einmischen von letzteren beiden ergebenden Auseinandersetzung trug L.________ ein blaues Auge und angeblich auch eine Handverletzung (welche jedoch nicht dokumentiert ist) davon und BE.________ wurde in die Aare geworfen (pag. 541 Z. 323 ff.; pag. 765 Z. 49 ff.; pag. 784 Z. 39 ff.). Diesen Geschehensablauf bestätigte L.________ vor oberer Instanz (pag. 4175 Z. 19 ff.).

13.2.2 L.________ und BE.________ sahen sich daraufhin veranlasst, erste „Mobilisierungsmassnahmen” zu treffen: L.________ rief AX.________ an (pag. 734 Z. 105), welcher seinerseits auch von J.________ (bester Freund von AX.________) informiert wurde (pag. 1551 Nr. 23). J.________ wurde seinerseits offenbar direkt von L.________ und ebenso von einem gewissen «BF.________» angerufen, welcher ihm die Geschehnisse schilderte und sagte, er solle doch gleich weitere Kollegen organisieren (pag. 536 Z. 77 ff.; pag. 556 Z. 1091 ff.). J.________ rief in der Folge (auf Aufforderung von BF.________ hin) einen gewissen «BG.________» an, welcher ihm gegenüber sagte, er würde gleich losfahren (pag. 556 Z. 1091 ff.). BG.________ organisierte daraufhin O.________ (pag. 748 Z. 52 f.), welcher wiederum L.________ anrief (pag. 785 Z. 96 f.). AX.________ rekrutierte seinerseits G.________, welcher sich letztlich von seiner Freundin per SMS davon überzeugen liess, vorerst doch nicht nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren (pag. 624 f.).

J.________ fuhr in der Folge mit BG.________ (nachfolgend BG.________), O.________ und einem gewissen «BH.________» von AD.________ (Ortschaft) nach AB.________ (Ortschaft) (pag. 556 Z. 1091 ff.; pag. 756 Z. 45 ff.), wo sich ihnen eine Person aus Afghanistan sowie auch BF.________ und ein gewisser BI.________ anschlossen (pag. 544 Z. 449; pag. 556 Z. 1091 ff.; pag. 756 Z. 63; pag. 785 Z. 91). Nachdem man sich in AB.________ (Ortschaft) um ca. 01:00 Uhr versammelt hatte, sagte L.________ in Anwesenheit der genannten Personen, man müsse die Person, welche ihn geschlagen habe, schlagen gehen (pag. 537 Z. 99; pag. 556 Z. 1091 ff.). O.________ hielt L.________ ein Bild von AP.________ vor, worauf L.________ bestätigte, dass dieser der Übeltäter sei, und O.________ meinte, dieser mache immer Probleme (pag. 785 Z. 108 ff.). Daraufhin zog die Gruppe um L.________ los und suchte «die Albaner» explizit in AB.________ (Ortschaft) auf, um sie zu schlagen (pag. 556 Z. 1091 ff.), wobei bereits hier behauptet wird, O.________ und J.________ hätten eigentlich mit AP.________ sprechen wollen (pag. 785 Z. 111 f.). Bezüglich der darauffolgenden Geschehnisse gehen die Aussagen leicht auseinander, beschreiben indes dasselbe Kerngeschehen:

O.________ gab an, er habe nach Ankunft am BA.________platz zunächst mit BB.________ gesprochen, welcher ihm gesagt habe, sie sollen weggehen, da AP.________ sie umbringen werde. Danach sei es zur Schlägerei gekommen, wobei er selber auch jemanden geschlagen habe (pag. 760 Z. 240). Die Gruppe um BB.________ habe indes nicht auf ihre Schläge reagieren können, da sie (Gruppe um O.________) weggerannt seien (pag. 757 Z. 108 ff.; pag. 760 Z. 243). Gemäss J.________ hingegen seien die Albaner ca. 6-7 Personen gewesen, welche ausgesehen hätten wie Kriminelle (pag. 538 Z. 188 f.). L.________ und der Albaner hätten nach Ankunft sogleich angefangen, sich zu schlagen (pag. 539 Z. 238 f.). Jemand habe ihn beschimpft und zu ihm gesagt «Ficke deine Mutter», worauf sich alle gegenseitig geschlagen hätten (pag. 540 Z. 259 ff.). L.________ schliesslich schilderte, sie hätten die Albaner am BA.________platz konfrontiert, worauf diese angefangen hätten, Schimpfwörter auszuteilen. J.________ habe dann eine Angreiferhand weggeschlagen und Fusstritte verteilt. Die anderen hätten sie am Kragen gepackt, worauf L.________ AP.________ anspuckt habe (pag. 786 Z. 115 ff.; pag. 2427 Z. D.________ f.). Es seien 7 gegen 7 gewesen, sie hätten sie aber eigentlich gar nicht schlagen wollen (pag. 786 Z. 123 f.).

Das Aussageverhalten betreffend diesen nicht angeklagten Vorfall ähnelt stark demjenigen in Bezug auf den angeklagten Angriff. Während einerseits behauptet wird, man habe sich eigentlich gar nicht schlagen wollen, wird andererseits eingestanden – und ist im Übrigen aus dem SMS-Verkehr zwischen G.________ und seiner Freundin auch klar ersichtlich –, dass man die andere Gruppe explizit aufgesucht hat, um sie zu schlagen. Ferner sind sich die Beschuldigten auch hier nicht einig, ob nun zunächst gesprochen oder sogleich geschlagen wurde, und ob die Geschädigten sie darüber hinaus noch beschimpft haben.

13.2.3 Auf diesen zweiten Vorfall folgte ein Telefon- bzw. SMS-Verkehr zwischen O.________ und BB.________, welchen die Vorinstanz gestützt auf die Telefonprotokolle wie folgt wiedergab:

O.________ versuchte am 12.08.2017 um 00.18, um 00.19 Uhr und um 00.20 Uhr (zweimal) BB.________ telefonisch zu erreichen (Anrufprotokoll Extraktionsbericht Beschuldigter O.________, Band IV pag. 1190 Nrn. 152209 und 152210; pag. 1191 Nrn. 152213 f.). Dieser telefonierte um 00.24 Uhr mit dem Beschuldigten O.________ (pag. 1191 Nr. 152219). Daraufhin versuchte der Beschuldigte O.________ um 00.26 Uhr den Beschuldigten L.________ anzurufen (pag. 1191 Nr. 152220). Ein weiteres Telefonat von BB.________ an den Beschuldigten O.________ erfolgte um 00.29 Uhr (pag. 1191 Nr. 152229). Danach versuchte BB.________ um 00.35 Uhr, um 00.36 Uhr (2x), um 00.37 Uhr (2x), um 00.38 Uhr, um 00.40 Uhr, um 00.44 Uhr vergeblich beim Beschuldigten O.________ anzurufen (pag. 1191 Nrn. 152233-152244). Um 00.50.15 Uhr schrieb dann BB.________ an den Beschuldigten O.________: «Wenn du ein Mann bist, dann kommst du jetzt.» und um 00.51.17 Uhr «Ihr seid mehr, wir sind weniger, komm jetzt.» (pag. 1191 Nrn. 152247-152248). Um 01.32 Uhr rief der Beschuldigte O.________ den Beschuldigten L.________ an (pag. 1192 Nr. 152254). BB.________ schrieb schliesslich um 01.59 Uhr und um 02.00 Uhr «Sag mir wisooo» «Wen du mann bist» (pag. 1192 Nrn. 152255-152256). Danach schrieb der Beschuldigte O.________ um 02.00.14 Uhr «Wenn du alleine bist ruf mich an wir reden.» (pag. 1192 Nr. 152257). Daraufhin rief BB.________ um 02.00.30 Uhr beim Beschuldigten O.________ an und sie telefonierten 26 Minuten (pag. 1192 Nr. 152258).

O.________ gab später zu Protokoll, BB.________ habe ihm im aufgeführten Telefonat gesagt, dass seine Gruppe sie umbringen sowie den Kopf von J.________ und L.________ wolle resp. der Kopf von J.________ fallen solle und sie aufgefordert habe, zurückzukommen. O.________ leitete die Nachricht offenbar sogleich telefonisch an L.________ weiter (pag. 542 Z. 346 ff.; pag. 542 Z. 366 f.; pag. 557 Z. 1113; pag. 748 Z. 57 ff.; pag. 751 Z. 206 f.; pag. 758 Z. 122 ff.; pag. 786 128 ff.). BB.________ soll er hingegen mitgeteilt haben, L.________ sei geschlagen worden und dieser habe nun zurückgeschlagen (pag. 758 Z. 127 ff.). O.________ und BB.________ vereinbarten sodann für den Samstag, den 12. August 2017, gegen 18:00/19:00 Uhr ein gemeinsames Treffen in BJ.________(Ortschaft). Zu diesem Treffen kam es letztlich nicht, weil BB.________ O.________ nicht angerufen habe, worauf Letzterer nach AB.________ (Ortschaft) gekommen sei (pag. 758 Z. 137 f.). Als L.________ die Nachricht von O.________, wonach der Kopf von J.________ gefordert werde, erhalten hatte, soll er dem verängstigten J.________ gesagt haben, er müsse keine Angst haben. J.________ habe dann einen Kollegen angerufen und jeder habe einen anderen angerufen (pag. 2428 Z. 3 ff.). Es sei darum gegangen, für den nächsten Tag abzumachen, sich zu treffen und mit der anderen Gruppe Frieden schliessen zu gehen (pag. 2428 Z. 6 f.).

Die Forderung nach dem Kopf von J.________, das vereinbarte Treffen in BJ.________(Ortschaft) sowie die anschliessende Kontaktierung diverser Personen durch die Beschuldigtengruppe wurde mehrfach übereinstimmend geschildert resp. ergibt sich aus den Telefonprotokollen (vgl. nachfolgend), weshalb dies als erstellt gilt. Infolge unterschiedlicher Aussagen bleibt unklar – aber auch nicht weiter relevant – ob der Kopf von J.________ schriftlich per SMS (wie in der Anklageschrift geschrieben; eine solche Nachricht findet sich zumindest auf den Telefonprotokollen nicht) oder mündlich im Rahmen des Telefongesprächs gefordert wurde.

13.2.4 Bei der Würdigung der Telefonprotokolle gibt es sodann Folgendes zu beachten: Die Zeitangaben auf den meisten Extraktionsberichten zeigen UTC+1 an (bspw. pag. 1175 ff. oder auch pag. 624 betreffend SMS-Verkehr zwischen G.________ und seiner Freundin; anders hingegen bspw. diejenigen auf pag. 1130 ff., welche UTC+2 anzeigen). UTC+1 steht für mitteleuropäische Winterzeit, wohingegen UTC+2 die hiesige Sommerzeit kennzeichnet. Der Vorfall ereignete sich in der Sommerzeit; UTC+2 ist dementsprechend die korrekte Zeitangabe. Bei denjenigen Telefonprotokollen, welche mit UTC+1 markiert sind, muss damit, um die tatsächliche Uhrzeit zu lesen, eine Stunde addiert werden.

Bezüglich G.________ folgt daraus, dass sich der SMS-Verkehr mit seiner Freundin tatsächlich – wie von ihm resp. seiner Verteidigung geltend gemacht – auf den zweiten Vorfall in der Nacht auf Samstag bezog und er entschlossen war, sich für diesen zweiten Vorfall nach AB.________ (Ortschaft) zu begeben und dort «Albaner» zu schlagen. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass er bereits in der Nacht auf Samstag über die Vorgeschichte und die feindselige Intention informiert wurde (pag. 1269 Nr. 5447 ff. sowie pag. 1270 Nr. 5508 ff.).

13.2.5 Zusammengefasst ergibt sich die folgende Vorgeschichte: Zunächst wurde Q.________ und anschliessend L.________ von der Gruppe um AP.________ geschlagen, BE.________ wurde zudem in die Aare gestossen. Diese reagierten umgehend und mobilisierten in einer beachtlichen Geschwindigkeit weitere Personen, was nicht zuletzt auch die Telefonprotokolle eindrücklich belegen: Diese zeigen den regen Austausch zwischen den Gruppenmitgliedern sowie die hartnäckigen und umfangreichen Bemühungen, im Zusammenhang mit der geschilderten Auseinandersetzung weitere Personen zu organisieren. So sind auf dem Extraktionsbericht von J.________ zwischen 23:31 Uhr und 03:00 Uhr ganze 20 ein- und ausgehende Anrufe verzeichnet (pag. 1081 f.). Auch O.________ tätigte ab 23:00 Uhr bis 04:00 Uhr ganze 43 Anrufe (9 ein- und 34 ausgehend), wobei er u.a. auch Q.________ kontaktierte (pag. 1176 f.). Die involvierten Beschuldigten gestanden im Übrigen stets ein, über die aktuellen Geschehnisse umgehend informiert worden zu sein, was sie dazu veranlasste, zu später Stunde mit dem Zug nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren, um sich bei der «Albanergruppe» zu rächen. Dieses Vorhaben konnte kurz nach 01:00 Uhr erfolgreich mit einer Spuckattacke von L.________ auf AP.________ und mit Fusstritten seitens J.________ umgesetzt werden. Der Freitagabend endete damit in einem Unentschieden; es gab weder Gewinner noch Verlierer. Beide Gruppen waren in ihrer Ehre verletzt, wütend und aggressiv, weshalb die Gruppe um AP.________ noch in derselben Nacht eine weitere Revanche gegen dieselben Personen forderte. Stattdessen wurde aber ein erstes und letztlich geplatztes Treffen in BJ.________ (Ortschaft) zwischen O.________ und BB.________ vereinbart. Der Abend endete damit, dass J.________ und BE.________ bei L.________ in AB.________ (Ortschaft) übernachteten (pag. 542 Z. 378 f.; pag. 786 Z. 147).

13.3 Samstag, 12. August 2017

13.3.1 Phase 1: Mobilisierung

Wie soeben dargelegt, erfolgte der letzte Kontakt zwischen O.________ und BB.________ (26-minütiges Telefonat) um 03:00 Uhr in der Nacht von Freitag auf Samstag (unter Beachtung von UTC+2). Der nächste Kontakt zwischen den beiden fand um 21:20 Uhr am Samstagabend und somit knapp 18.5 Stunden später statt, als BB.________ schrieb: «Ehj ich bin i musste mit kolleg gehen wir haben nur ein auto. AB.________ (Ortschaft) bin ich» (pag. 1197 Nr. 152416). Dazwischen gab es weder Kontakte noch Absprachen zwischen den beiden Gruppen, weshalb letztlich auch das zuvor vereinbarte Treffen in BJ.________(Ortschaft) nicht stattfand (pag. 748 Z. 64 f.). Während sich die Gruppe um AP.________, wie sich nachfolgend zeigen wird, mit Kollegen und Kolleginnen zum Vortrinken hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) verabredete, sind die sich unterdessen abspielenden Telefonaktivitäten seitens der Beschuldigten durchaus beachtlich.

Vorab ist festzuhalten, dass teilweise Anrufe aus den Anruflisten wieder gelöscht wurden. Dies deutet bereits darauf hin, dass die Beschuldigten darauf bedacht waren, ihre Spuren zu verwischen.

J.________ telefonierte ab 15:14 Uhr bis zum Vorfall mehrfach mit AX.________ (gespeichert unter «AX.________ (Spitzname)»), mindestens sechsmal mit S.________ (Spitzname) (Nummer von S.________), viermal mit BK.________, zweimal mit G.________, dreimal mit C.________, einmal mit BF.________, einmal mit A.________ und diverse Male mit weiteren Personen, deren Bezug zum Vorfall nicht mit Sicherheit festgestellt ist. Es fällt auf, dass die Telefongespräche von J.________ kürzer wurden, je näher der Vorfall rückte. Die letzte Stunde vor dem Vorfall etwa – dies muss wohl nach dem Verlassen der Wohnung gewesen sein – telefonierte J.________ fünfmal mit AX.________ (25 Sek., 8 Sek., 10 Sek., 28 Sek. und 1:32 Min [pag. 1078 Nr. 212 ff.]). Auch der Anruf mit S.________(Spitzname) dauerte – knapp eine halbe Stunde vor dem Vorfall – nur 12 Sek. (pag. 1078 Nr. 215), derjenige mit BL.________ um 21:57 Uhr gerade mal 6 Sek. (pag. 1078 Nr. 214). Die kurzen Anrufe kurz vor und kurz nach dem Vorfall (vgl. dazu E. 13.4.2. hiernach), welche sich im Übrigen gleichermassen auf den Telefonprotokollen von anderen Beschuldigten finden lassen, haben offensichtlich taktische Gründe. Sie lassen sich kaum anders interpretieren, als dass sich die Beschuldigtengruppe laufend neu organisierte und sich ständig auf dem Laufenden hielt. Diese Erkenntnis ist gerade für die umstrittene Frage nach der Absicht der Gruppe bedeutsam: Weshalb ein solcher Organisationsgrad sowie eine laufende Berichterstattung für eine Friedensschliessung nötig gewesen sein sollte, ist der Kammer schleierhaft.

AX.________ telefonierte seinerseits mehrfach u.a. mit L.________, C.________, J.________ und S.________(Spitzname) (Nummer von S.________), nachdem er bereits in der Nacht diverse Male mit J.________, L.________ und BF.________ (gespeichert als «BM.________ AB.________ (Ortschaft)») und einem «BN.________» telefoniert hatte. Tagsüber und bis zum Vorfall gab es 16 Anruf(-versuche) an J.________ und acht an L.________, wobei eines davon ganze 16:14 Min. dauerte (pag. 1550 f.). Ferner telefonierte AX.________ mit einem BO.________ AB.________ (Ortschaft), BP.________, BQ.________, BR.________, BT.________ BU.________ (Ortschaft), BV.________, BW.________, BX.________ und BY.________ BU.________ (Ortschaft), wobei er gerade mit Letzteren beiden praktisch durchgehend und über mehrere Kanäle in Kontakt stand (pag. 1550 ff. und 1558 ff.). Die Nummern von «BL.________» und «BR.________» tauchen im Übrigen im relevanten Zeitraum bei diversen Beschuldigten auf (so etwa bei J.________, pag. 1078 ff., welcher mit BL.________ nur ca. 15 Min. vor dem Vorfall noch telefonierte). AX.________ telefonierte unmittelbar vor dem Vorfall noch mit J.________ (pag. 1550 Nr. 4).

Aus dem Telefonprotokoll von L.________ (externer Datenträger > L.________ > 2017 0027 L.________ > 2017-08-23.11-D.________-20 > AppleDevice_AdvancedLo-gical > Bericht.pdf; S. 7019 Nr 62522) geht hervor, dass er um 16:48 Uhr «grop [kurdisch für Gruppe; vgl. Google-Translate] bahuz BU.________(Ortschaft)» googelte. Die Google-Suche nach der Gruppe «bahuz BU.________(Ortschaft)» ergibt verschiedene Treffer im Zusammenhang mit der Gruppierung «Bahoz» (kurdisch für Sturm), wie etwa ein Facebookprofil der Gruppierung, Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016 (bspw. aus der Basler Zeitung mit dem Titel «Der Schweiz droht ein Rockerkonflikt», in dem von der «Strassengang Bahoz» die Rede ist) oder ein Wikipediaeintrag. Diesen Quellen zufolge handelt sich dabei um eine (zumindest dazumal noch aktive) gewalttätige kurdische Gruppierung, welche zu diesem Zeitpunkt u.a. Ableger in BU.________(Ortschaft) hatte. Nur 8 Minuten nach dieser Google-Suche versandte L.________ seine Adresse («AY.________strasse; AB.________ (Ortschaft)») an AX.________, welcher erwiesenermassen Personen aus BU.________(Ortschaft) organisiert hat.

Seitens O.________ ergingen am Samstag bis zum Vorfall – ohne diejenigen mit seiner Mutter – ca. 45 Anruf(-versuche), so etwa mit Q.________ und L.________ (pag. 1923 ff.). Bereits um 11:09 Uhr rief er erstmals «BZ.________» an, mit welchem er bereits in der Nacht zuvor in regem Kontakt stand, und telefonierte ganze 26:15 Min. mit diesem (pag. 1182 Nr. 414). Bis zum Vorfall telefonierte er noch sechsmal mit ihm. Am Mittag versuchte er L.________ zu erreichen (pag. 1182 Nr. 412) und telefonierte schliesslich bis zum Vorfall noch zweimal mit ihm. Mit Q.________ telefonierte er um 13:09 Uhr ganze 18:15 Min. lang (pag. 1193 Nr. 152305). Auch ein gewisser «CA.________», «CB.________», «BI.________», «CC.________» (dessen Nummer nicht mit derjenigen des Beschuldigten E.________ übereinstimmt), «CD.________» (gemäss seinen Aussagen handelt es sich hierbei um BF.________, pag. 751 Z. 187) und «CE.________» wurden mehrfach kontaktiert, mit denen er grösstenteils bereits während der Auseinandersetzung vom Vorabend in regem Kontakt stand (vgl. pag. 1181 f., pag. 1189 ff. und pag. 1192 ff.).

Auch G.________ telefonierte an diesem Tag eifrig: Während den Vorfällen vom Vorabend scheinen gemäss Telefonprotokoll «CF.________» und «CG.________» seine Kontaktpersonen gewesen zu sein (pag. 1266 Nr. 57 ff.). Mit diesen stand er schliesslich auch am 12. August 2017 wieder in Kontakt, so dreimal mit «CG.________» vor dem Vorfall und mit «CF.________» fünfmal bis zum Vorfall (letztmals 21:57 Uhr, pag. 1264 Nr. 26). «S.________(Spitzname)» kontaktierte er im Übrigen keine Stunde vor dem Vorfall zweimal erfolglos (pag. 1265 Nr. 28 f.), dies unmittelbar, nachdem er dessen Kontakt erst in seinem Telefon abgespeichert hatte (pag. 1276 Nr. 73). Vermerkt ist ferner ein gewisser «CH.________», dessen Zusammenhang mit dem Vorfall daraus geschlossen werden kann, dass G.________ diesen (neben L.________ und J.________ [gespeichert unter «J.________ (Spitzname)»]) nach dem Vorfall mehrfach kontaktierte. Die Nummer von J.________ speicherte er interessanterweise erst an diesem Abend um 18:49 Uhr ab (pag. 1277 Nr. 85), so auch diejenige von L.________ kurz nach dem Vorfall (pag. 1276 Nr. 74). Mit «CH.________» telefonierte er den Tag hindurch bis zum Vorfall ganze sechsmal, mit J.________ viermal, wobei das erste Mal ganze 5:46 Min. dauerte (pag. 1266 Nr. 46). Ferner sind mehrere Telefonanrufe mit A.________ (abgespeichert in arabischer Schrift), J.________, L.________ und C.________ vermerkt.

Bei C.________ sind 4 Anruf(-versuche) mit AX.________ vermerkt (pag. 1130 und 1133). Auch G.________ und J.________ riefen C.________ an (pag. 1130), er selber rief mehrfach J.________ und AJ.________ an (pag. 1134). Zudem sind vier Anrufversuche von E.________ an C.________ dokumentiert (pag. 1099).

Die beispielhaft genannten Protokolle zeigen das Ausmass, mit welcher Hartnäckigkeit versucht wurde, Personen zu organisieren. Sie zeigen auch, dass sich die Telefonanrufe nicht bloss auf die Mobilisierung für den zweiten, unbestrittenermassen als Racheakt geplanten und letztlich tätlichen Vorfall von Freitag beschränkten, sondern, dass auch nach diesem Vorfall reger Austausch zwischen einerseits den bereits involvierten, andererseits auch mit neuen Kontakten stattfand. Dass letztlich sämtliche Beschuldigte auf irgendeine Art und Weise kontaktiert und (mit Ausnahme von S.________ und Q.________, welche jegliche Beteiligung bestreiten) erfolgreich aufgeboten wurden, ist nicht bestritten. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass etliche weitere Telefonate mit unbekannten Personen dokumentiert sind.

Die Frage, wer wen organisiert hat, kann nicht abschliessend beantwortet und letztlich offengelassen werden, doch geben die verschiedenen Aussagen immerhin Aufschluss über die ungefähre Grössenordnung: L.________ rief AX.________ an (pag. 734 Z. 105), welcher seinerseits die ca. acht BU.________ (Ortschaft) organisierte, welche mit dem Auto anreisten (pag. 25 Z. 238). Dies wurde zwar von AX.________ bestritten, stimmt indes mit seinen Anrufprotokollen überein, aus denen bei zwei Kontakten die Verbindung zu BU.________(Ortschaft) bereits im Kontaktnamen steht. Gemäss J.________ habe AX.________ die ca. acht Personen aus BU.________(Ortschaft) «extra für die Schlägerei» mitgebracht (pag. 557 Z. 1147 f.). J.________ selber will 4-5 Leute «für die Schlägerei» organisiert haben, u.a. C.________, A.________ und «BK.________» (pag. 558 Z. 1169). «BK.________» habe wohl noch «CI.________» mitgebracht (pag. 558 Z. 1175 f.). G.________ gab damit übereinstimmend an, von J.________ aufgeboten worden zu sein, um mehr Präsenz zu zeigen (pag. 24 Z. 197 f.; pag. 327 Z. 103; pag. 794 Z. 43 f.; pag. 814 Z. 12). Wie J.________ rief auch G.________ den bereits informierten C.________ an, welcher sich bei E.________ in BD.________ (Ortschaft) aufhielt (pag. 23 Z. 188; pag. 655 Z. 40 f.; pag. 796 Z. 130 ff.). Dieser forderte E.________ und AJ.________ auf, mit ihm nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren (pag. 73 Z. 85; pag. 599 Z. 40 f. und 48; pag. 654 Z. 26 und 35 f.). G.________ hat neben C.________ auch A.________ (pag. 201 Z. 115) angerufen und sie beide nach AB.________ (Ortschaft) gebeten (pag. 328 Z. 135 f.; pag. 333 Z. 310 f.; pag. 795 Z. 115). A.________ fuhr in der Folge mit CJ.________, «BK.________» und «CI.________» nach AB.________ (Ortschaft), wobei CJ.________ nach Interlaken weiterreiste (pag. 201 119 f.; pag. 691 Z. 198 f.). A.________ gab darüber hinaus an, auch von L.________ angerufen worden zu sein (pag. 201 Z. 115 f.). «BK.________» und «CI.________» habe er zufällig in AD.________ (Ortschaft) getroffen, welche gesagt hätten, sie würden nach AB.________ (Ortschaft) fahren (pag. 202 Z. 129 ff.). O.________ erfuhr bereits am Freitag von BG.________, welcher seinerseits von J.________ avisiert wurde, vom ersten Vorfall (pag. 748 Z. 52), und war beim zweiten Aufeinandertreffen am Freitag bereits anwesend. Q.________ rief hingegen direkt L.________ an und stellte sich ihm vor. Er habe gehört, dass er geschlagen worden sei und er wolle ihn besuchen kommen (pag. 787 Z. 160 f.; pag. 2428 Z. 41). Daraufhin sei dieser – so L.________ – mit zwei Personen zu ihm gekommen (pag. 787 Z. 163 f.). S.________ telefonierte – wie hiervor dargelegt – sowohl mit AX.________ als auch mit G.________, L.________ und J.________. Er gab zudem an, Q.________ sei ein Schulkollege von ihm (pag. 666 Z. 87). Zwischen S.________ und Q.________, welcher im Übrigen mit O.________ telefonierte und mit J.________ schrieb, bestand demnach ebenfalls ein enger Bezug. Die Organisation von Personen kann indessen weder Q.________ noch S.________ angelastet werden.

Wie bereits ausgeführt, wurden alle Kontaktierten stets über die bestehenden Probleme in AB.________ (Ortschaft) informiert, was diese letztlich auch dazu veranlasste, nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren, um bei der Klärung dieser Probleme zu helfen (bspw. pag. 24 Z. 202 f.; pag. 655 Z. 50; pag. 814 Z. 12).

13.3.2 Phase 2: In der Wohnung von L.________ (Planung und Organisation)

Nach ihrer Mobilisierung wurden die Beschuldigten grösstenteils am Bahnhof abgeholt und zur Wohnung von L.________ gebracht (etwa pag. 202 Z. 144 f.; pag. 655 Z. 75 ff.; pag. 599 Z. 59 f.).

Mit Ausnahme von Q.________ und S.________ waren sämtliche Beschuldigte geständig, in der Wohnung von L.________ gewesen zu sein. Dass Q.________ und S.________ ebenfalls in der Wohnung anwesend waren, ergibt sich für die Kammer bereits aus dem Umstand, dass beide sowohl organisiert wurden als auch später an der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen haben (vgl. Bst. B hiernach). Im Übrigen wird die Anwesenheit von Q.________ von L.________ behauptet (pag. 787 Z. 163 f.), diejenige von «S.________(Spitzname)» hingegen von J.________, welcher diesen Spitznamen unter der Nummer von S.________ gespeichert hat (pag. 544 Z. 476). Schliesslich gab O.________ an, mit Q.________ und S.________ die Wohnung verlassen zu haben (pag. 750 Z. 134 i.V.m. pag. 752 Z. 247 f.). Gründe, weshalb sie ihre Freunde falsch belastet haben sollten, sind keine ersichtlich, zumal sich diese Aussagen nicht einmal auf das Kerngeschehen beziehen. Zu eruieren bleibt damit insbesondere, inwiefern sich die Beschuldigtengruppe in der Wohnung von L.________ organisiert und den späteren Vorfall geplant hat.

Diverse Beschuldigte behaupteten bis zuletzt, in der Wohnung habe keine Planung stattgefunden. Eine solche ergibt sich für die Kammer jedoch bereits aus den

gesamten tagsüber getroffenen Vorkehrungen. Wie unter E. 13.3.1. hiervor aufgezeigt, wurden unzählige Anrufe getätigt und kantonsübergreifend Personen kontaktiert und mobilisiert. Diese wurden darüber informiert, dass es in AB.________ (Ortschaft) Probleme gebe, was sie entweder dazu veranlasste, selber weitere Bekannte aufzubieten, und/oder aber sogleich nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren. Dass sie über die Geschehnisse des Vorabends informiert wurden, wird von den Beschuldigten (mit Ausnahme von S.________) nicht bestritten. Bereits diese Vorkehren sowie der allgemeine Wissensstand deuten stark darauf hin, dass das spätere Vorhaben in dieser Form spätestens nach dem Zusammentreffen in der Wohnung von L.________ diskutiert und geplant wurde. Immerhin begaben sie sich aktiv in die Wohnung des ebenfalls anwesenden, sichtlich im Gesicht verletzten und gemäss Aussagen von AX.________ aggressiven L.________, und die Beschuldigten wussten, dass sie wegen Problemen mit – so die verbreitete Meinung – gefährlichen und aggressiven Personen, welche nicht zuletzt den Kopf von J.________ gefordert hatten, nach AB.________ (Ortschaft) bestellt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensfremd, wäre in der Wohnung, wie mehrfach geltend gemacht wurde, einfach gelacht, geredet und gesungen worden. Auch die Behauptung, man habe nur über eine Friedensschliessung und nicht über eine Schlägerei gesprochen, überzeugt nicht. Es erschliesst sich von vornherein nicht, weshalb ein am Vorabend Unbeteiligter einzig zur Friedensschliessung umgehend und ohne Nachfrage nach AB.________ (Ortschaft) fahren, geschweige denn noch weitere Personen organisieren sollte.

Die Vorinstanz fasste die Situation betreffend Planung und Organisation wie folgt korrekt zusammen (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2794 f.):

Es ist weiter davon auszugehen, dass u.a. die Beschuldigten in der Folge die Wohnung des Beschuldigten L.________ verlassen und in 5-er-Gruppen zum Treffpunkt gegangen sind. Dass Gruppen zu jeweils 5 Personen gebildet wurden, lässt sich unter anderem den Aussagen der Beschuldigten J.________ (Del. Ev. vom 15.08.2017, Band II pag. 545 Z. 524 ff.), E.________ (StA Ev. vom 23.10.2017, Band II pag. 601 Z. 123 ff.), C.________ (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2399 Z. 18 ff.), A.________ (Pol. Ev. vom 13.08.2017, Band II pag. 692 Z. 229 ff.; Protokoll HV, Band VIII pag. 2390 Z. 30) und O.________ (Del. Ev. vom 29.08.2017, Band II pag. 750 Z. 134 ff. sowie pag. 752 Z. 246 f.) sowie von AX.________ (StA Ev. vom 21.08.2017, Band II pag. 735 Z. 141 f.) entnehmen. Diese Personen konnten im Wesentlichen jeweils auch aussagen, mit wem sie zusammen in einer Gruppe waren. Die Beschuldigten A.________ und C.________ sagten aus, sie hätten ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen (StA Ev. vom 26.10.2017, Band II pag. 715 Z. 62 ff.). Der Beschuldigte C.________ sagte dazu aus, dass viele Leute ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen hätten, damit es nicht kaputt gehe, wenn etwas passiere (StA Ev. vom 24.10.2017, Band II pag. 658 Z. 181 f.). Es wurden Gegenstände (Pfefferspray, Schraubenzieher, Messer, Veloständer, Fahrradkette, Holzstock) mitgeführt für den Fall, dass etwas passiere bzw. weil man nicht gewusst habe, wie die andere Gruppe reagiere. Dies wird vom Beschuldigten A.________ so ausgeführt (StA Ev. vom 26.10.2017, Band II pag. N.________ Z 88 ff.; Protokoll HV, Band VIII pag. 2391) und vom Beschuldigten J.________ im Wesentlichen bestätigt, auch wenn er jeweils sagt, dass er diese Gegenstände nicht selber gesehen habe (vgl. etwa Del. Ev. vom 15.08.2017, Band II pag. 550 oder auch Hafteinvernahme vom 16.08.2017, Band II pag. 568 Z. 207 ff., Protokoll HV, Band VIII pag. 2445 Z. 30 ff.). Dass Gegenstände mitgeführt wurden, geht letztlich auch aus dem Spurenbild am Tatort hervor.

Die Aussagen einzelner Beschuldigten, gerade diejenigen von C.________, lassen keinen Interpretationsspielraum offen, sodass es sich geradezu aufdrängt, diese im Einzelnen aufzuführen:

Dieser gab an, gehört zu haben, dass am Vortag zwei Araber geschlagen worden seien (pag. 656 Z. 105). Einer habe ein geschwollenes Auge gehabt und der andere sei ins Wasser geworfen worden (pag. 656 Z. 112 ff.). Es sei richtig, dass in der Wohnung der Angriff geplant worden sei (pag. 661 Z. 276). Es sei geplant gewesen zu schlagen. Es seien Leute organisiert worden (pag. 661 Z. 285 f.). Er habe nie davon gehört, dass ein friedliches Gespräch geführt werden sollte. Es sei immer von einer Schlägerei die Rede gewesen. Wenn man ein friedliches Gespräch hätte führen wollen, dann hätten nur zwei/drei Personen zum Treffen hingehen müssen (pag. 662 Z. 306 ff.). Es seien alle nach unten gegangen und man habe sich in Gruppen eingeteilt (pag. 656 Z. 101 f. und pag. 657 Z. 128). Auf die Frage, was sie machen mussten, antwortete C.________: «Einfach, wir müssen schlagen» (pag. 657 Z. 130 f.). «Bei uns in der Kultur muss niemand sagen, dass geschlagen wird. Bei uns ist dies klar, wenn man so in Gruppen unterwegs ist und sich organisiert hat» (pag. 657 Z. 134 ff.). Sein Handy habe er in der Wohnung gelassen, damit es nicht kaputtgehen konnte. Viele Leute hätten das Natel in der Wohnung gelassen (pag. 658 Z. 181 ff.). E.________ habe gesagt, man könne jemanden anrufen, wenn etwas sei (pag. 658 Z. 186 f.). Seine Aussagen, wonach in der Wohnung der spätere Angriff geplant worden und dass von Anfang an die Rede von einer Schlägerei gewesen sei, bestätigte er vor erster Instanz (pag. 2399 Z. 1). Auch, dass alle aus der Wohnung gegangen und dann in Gruppen eingeteilt worden seien (pag. 2399 Z. 21). Oberinstanzlich wollte er sich zwar nicht mehr an solche «Details» erinnern (pag. 4150 Z. 10 und pag. 4151 Z. 1 ff.), gab aber gleichzeitig an, dass alles, was er im Laufe des Verfahrens ausgesagt habe, richtig sei (pag. 4149 Z. 38 f.).

Gemäss E.________ haben in der Wohnung zwei Personen erzählt, was passiert sei. Ein Mann habe ein geschwollenes Auge und eine gebrochene Hand gehabt (pag. 600 Z. 95 f.). L.________ und ein anderer hätten vom Vorabend erzählt (pag. 600 Z. 99 ff.). O.________ habe mit einem Albaner Kontakt aufgenommen und gesagt, man müsse zum Platz mit Wasser, Bäumen und Treppe gehen. Jemand habe gesagt, man müsse Gruppen à 5 Personen bilden (pag. 601 Z. 122 ff.). Man habe in Gruppen gehen sollen, damit sie einander nicht verlieren würden und sich dann beim Platz treffen konnten (pag. 601 Z. 130 f.). Dass sie in Gruppen eingeteilt wurden, wiederholte E.________ vor erster (pag. 2408 Z. 23) wie auch vor oberer Instanz (pag. 4157 Z. 7 f.). Der Mann aus dem Irak habe seine Telefonnummer an alle verteilt, damit er kontaktiert werden konnte, sollte man sich verlieren (pag. 601 Z. 132 f.). Er sei mit AJ.________ und C.________ in einer Gruppe gewesen, als sie die Wohnung verlassen haben (pag. 601 Z. 138 f.). Hinter ihnen seien A.________ und dessen Freunde gekommen (pag. 601 Z. 139). Alle Gruppen seien gemeinsam aus der Wohnung gegangen (pag. 2408 Z. 38).

J.________ gab auf die Frage, ob man den Angriff in der Wohnung geplant habe, an, das sei richtig, er könne nicht nein sagen. Ziel sei aber mehr der Frieden gewesen (pag. 549 Z. 702 f.). Vereinbart sei gewesen, alle zusammenzubleiben, resp. immer in der Nähe voneinander, aber nicht alle zusammen zum Treffpunkt zu gehen (pag. 549 Z. 714 ff.). Es hätten viele Leute das Natel in der Wohnung gelassen (pag. 577 Z. 50), er aber nicht (pag. 577 Z. 51). Es sei alles für die Auseinandersetzung am Samstag in der Wohnung von L.________ besprochen worden (pag. 24 Z. 215). Die Hauptorganisatoren seien BG.________, S.________(Spitzname), Q.________ und O.________ gewesen (pag. 24 Z. 219). Es sei gesagt worden, dass man zusammenbleiben solle und man schauen müsse, was passiere (pag. 24 Z. 222 f.). Auch sei abgemacht worden, dass, wenn etwas passieren würde, man die Namen der Freunde nicht nennen würde (pag. 24 Z. 227 ff.). Zumindest in Bezug auf Q.________ geht diese Abmachung auch aus den Aussagen von O.________ hervor (pag. 750 Z. 176 f.). Dieser gab zu Protokoll, Q.________ habe gewollt, dass er ihn bei der Polizei nicht erwähne. Kurz nach dieser Aussage erkundigte sich O.________ gemäss Einvernahmeprotokoll beim befragenden Polizisten, ob die anderen erfahren würden, wenn er Namen nenne. Er habe nämlich Angst, dass ihm diesfalls etwas zustossen könnte (pag. 751 Z. 195 ff.). Diese Aussage bestätigte O.________ vor oberer Instanz (pag. 4203 Z. 12). Im Übrigen manifestiert sich diese Abmachung in den Aussagen vieler Beschuldigten, welche zunächst auf Vorhalt kaum jemanden kennen wollten, was sich im Nachhinein als gelogen herausstellte (bspw. pag. 767 f., pag. 726 ff., pag. 668, pag. 797 f.).

A.________ gab seinerseits an, etwa 30-60 Minuten in der Wohnung gewesen und schliesslich noch auf weitere 7 Männer gewartet zu haben, welche mit dem Auto angereist seien (pag. 692 Z. 220 ff. und pag. 714 Z. 17). Auch er machte geltend, es habe eine Einteilung in Gruppen à 5 Männern gegeben (pag. 205 Z. 240 f. und pag. 692 Z. 229 f.). In seiner Gruppe seien 5 Personen gewesen (pag. 205 Z. 249). Der Syrer, der geschlagen worden sei (mithin vermutlich L.________), habe sie in Gruppen eingeteilt und ihnen gesagt, sie sollen an bestimmte Punkte gehen und dort warten, sollte es Probleme geben (pag. 692 Z. 229 ff.). In der Wohnung habe jeder mit jedem gesprochen. J.________, der Somalier und der Syrer hätten diese Anweisungen gegeben, dass sie sich gegebenenfalls zur Unterstützung dorthin begeben sollten (pag. 692 Z. 261 f.). Als A.________ in die Wohnung gekommen sei, seien schon ca. 10 bis 15 Personen dort gewesen (pag. 203 Z. 197), u.a. E.________, C.________, AJ.________, G.________ und J.________ (pag. 204 Z. 201 ff.). Man habe gesagt, sie sollen mitkommen, und wenn es Probleme geben würde, müssten sie helfen (pag. 205 Z. 254 f.). Damit sei gemeint gewesen, dass, wenn sie geschlagen würden, sie ihnen helfen, also auch schlagen sollten (pag. 205 Z. 269 ff.). Er habe sein Handy in der Wohnung gelassen. Er habe sich gedacht, dass, wenn etwas passieren würde, er sonst sein Natel verlöre (pag. 715 Z. 62 und 68 f.).

G.________ erklärte, man habe zuerst in Gruppen à 4 Personen gehen wollen. Dann habe man sich entschlossen, gemeinsam zu gehen (pag. 796 Z. 159 f.). Dies führte er gleich zweimal aus (pag. 330 Z. 201 f.). Es sei geplant gewesen zu sprechen, man habe aber abgemacht, dass man sich im Falle auch wehren werde (pag. 796 Z. 166 ff.). Sie hätten einfach die Mehrzahl der Männer gebraucht. Seine Aufgabe sei gewesen zu zeigen, er sei da, er stehe quasi als Reserveperson zur Verfügung (pag. 331 Z. 263 ff.).

Für die Kammer bestehen nach dem Gesagten und selbst unter Berücksichtigung der bestreitenden Aussagen keine Zweifel, dass sich sämtliche Beschuldigte in der Wohnung von L.________ befunden, sich abgesprochen und den späteren Übergriff geplant haben. Einerseits kann wiederholt werden, dass die bestreitenden Aussagen, welche zu den soeben dargelegten im Widerspruch stehen, die Organisation nicht infrage zu stellen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Teil der Beschuldigten wahrheitswidrig eine umfassende Planung und Organisation geltend machen und so letztlich sich selbst wie auch Freunde belasten sollten. Dasselbe gilt für später wieder abgeschwächte Aussagen. Es ist lebensfremd, hätten die Beschuldigten übertriebene Aussagen gemacht, welche nicht dem tatsächlichen Ausmass entsprochen hätten. Dass sodann gleich mehrere Beschuldigte übereinstimmend eine Instruktion sowie die Einteilung in Gruppen und das Zurücklassen der Mobiltelefone geltend machen, ist kein Zufall. Diese Vorkehren wurden denn auch nicht pauschal behauptet, sondern strategisch erklärt: Das Ziel war es, eine grosse Anzahl Gleichgesinnter zusammenzubringen, um der Gegengruppe Angst einzujagen sowie das Überraschungsmoment und die Übermacht taktisch zu ihren Gunsten zu nutzen. Letztlich geht aus den Telefonprotokollen – wie hiervor aufgezeigt – hervor, dass diverse Telefonnummern von Beschuldigten erst am Abend des 12. August 2017 auf den Handys anderer Beschuldigten abgespeichert und in der Folge auch gleich benutzt wurden. Dies deutet wiederum auf eine Planung und Organisation hin, die für ein friedliches Gespräch kaum nötig gewesen wäre. Für die Kammer lassen diese Vorkehren keinen anderen Schluss zu, als dass die tätliche Auseinandersetzung vorgängig geplant wurde. Diese Planung in der Wohnung von L.________ gilt nach dem Gesagten als erstellt. Sie wird bei der rechtlichen Würdigung eine zentrale Rolle einnehmen. Nicht vergessen werden darf, dass dieser gesamte Vorgang noch vor dem relevanten SMS-Verkehr zwischen O.________ und BB.________ stattfand.

Im Weiteren ist erstellt, dass die Gruppe um die Beschuldigten gemeinsam die Wohnung verliess und die Geschädigtengruppe in Gruppen aufgeteilt aufsuchte. Aus den Aussagen von J.________, C.________, L.________, G.________, E.________ und O.________ geht hervor, dass sie sich zunächst in Gruppen zum BA.________platz begaben, in der (falschen) Meinung, die Geschädigten dort aufzufinden (etwa pag. 545 Z. 524; pag. 759.1. Z. 167; pag. 601 Z. 140; pag. 788 Z. 204; pag. 794 Z. 65). Als BB.________ per SMS O.________ den effektiven Standort durchgab, begab sich die Beschuldigtengruppe schliesslich zum AZ.________(Örtlichkeit) (pag. 330 Z. 212 ff.; pag. 788 Z. 203 ff.; pag. 601 Z. 149). Diesen Ablauf bestätigte J.________ oberinstanzlich (pag. 4192 Z. 39 ff.). Die anderen Gruppen seien vor dem Abmarsch in Richtung AZ.________(Örtlichkeit) (und somit auf dem BA.________platz) in ihrer Nähe gestanden und hätten daher gewusst, wohin sie gehen mussten (pag. 545 Z. 542 ff.). Sie seien dann alle zusammen dorthin gegangen (pag. 331 Z. 234 f.). Wie die Gruppen genau hinter das AZ.________(Örtlichkeit) gelangten, ist in der Anklageschrift nicht umschrieben und spielt letztlich keine Rolle, zumal für die Kammer erstellt ist, dass die gesamte Gruppe gemeinsam am Ort des Geschehens einmarschiert ist (siehe insb. E. 13.4.1. sowie E. 13.4.4. hiernach). Mit Blick auf die soeben erwähnten Aussagen geht die Kammer von der naheliegenden Erklärung aus, wonach sich die strikte Gruppeneinteilung aufgelöst hat, nachdem man die Geschädigtengruppe am BA.________platz nicht angetroffen hatte.

13.3.3 Phase 3: Kontaktaufnahme

Um 21:20 Uhr am Samstagabend ging schliesslich bei O.________ die besagte Nachricht von BB.________ ein: «Ehj ich bin i musste mit kolleg gehen wir haben nur ein auto. AB.________ (Ortschaft) bin ich» (pag. 1197 Nr. 152416). BB.________ fragte sodann O.________ um 21:31 Uhr «wo bist du?» (sowie Nachfrage «???» um 21:42 Uhr). Anschliessend folgte der zentrale SMS-Verkehr zwischen BB.________ und O.________ (pag. 1198 Nr. 152432 ff.): O.________ antwortete um 22:00 Uhr auf die «???» mit «Ja BB.________. wo sind dein Kollegen?» und fragte, nachdem BB.________ mit «Hier neben mir» antwortete, «Wo» und 5 Sekunden später «Wo neben dir». BB.________ antwortete «Alle wo gestern warem AB.________ (Ortschaft) AZ.________ (Örtlichkeit). Hinter AZ.________ (Örtlichkeit) wo parkplatz ist», worauf O.________ fragte, ob sie dort bleiben würden. BB.________ erwiderte mit «Ja aber nicht mehr lange», worauf O.________ den Grund hierfür wissen wollte und erneut fragte, wo sie seien. BB.________ antwortete darauf mit «Haha schau ich und haben frieden und ich mache die sicher nichts. Ich habe geredet mit kollegen von mir». Zwei Minuten später riet BB.________ dann doch noch, nicht alleine zu kommen, weil «ich habe jedem gesagt nimad soll dir etwas machen aber ich kann nicht mein wort halten. Nimm all die von gestern mit». O.________ bestätigte dies mit einem «Ja», fügte an «Du musst ja nicht» und fragte erneut nach, ob sie dort bleiben würden. BB.________ bestätigte dies, schrieb aber eine Minute später «Aber i weiss nicht wie lang», worauf O.________ umgehend reagierte mit «Wart heute muss alles fertig». Es folgte die letzte Nachricht um 22:07:59 Uhr, nämlich von BB.________: «Ok. Wie lang brauchst du». In den 11 darauffolgenden Minuten geschah auf dem Mobiltelefon von O.________ nichts, bevor um 22:18:44 Uhr wieder Aktivitäten verzeichnet sind (vgl. E. 13.4.2 hiernach).

Der SMS-Verkehr belegt, dass die Beschuldigtengruppe nicht – wie von diversen Verteidigungen behauptet – von der Geschädigtengruppe hinter das AZ.________(Örtlichkeit) beordert wurde. Im Gegenteil war es vielmehr die Beschuldigtengruppe, welche die Geschädigtengruppe am BA.________platz aufsuchte und sie um jeden Preis treffen wollte. Entsprechend wollte O.________ gleich mehrfach wissen, wie lange die Geschädigtengruppe noch gedenke, hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) zu bleiben, und forderte sie dann auch gleich auf, dort zu warten. Ihr Bestreben, die spätere Geschädigtengruppe noch am selben Abend zu konfrontieren, ist vor dem Hintergrund der aufwendigen Organisation und Mobilisierung nachvollziehbar. Anders kann auch die deutliche Nachricht von O.________, die Sache müsse noch heute beendet werden, nicht verstanden werden. Auf der anderen Seite hält sich das Interesse der Geschädigtengruppe am Treffen mit den Beschuldigten offensichtlich in Grenzen. Ihre Priorität scheint klar auf dem Besuch des CK.________ (Veranstaltung) zu liegen: So schrieb BB.________ gleich mehrfach, seine Gruppe bleibe wohl nicht mehr lange dort, ohne einen neuen Treffpunkt vorzuschlagen oder auch nur den Anschein zu erwecken, auf ihre Ankunft warten zu wollen. Dies deckt sich mit den Aussagen der Geschädigten, wonach man sich getroffen habe, um «vorzutrinken» und anschliessend ans CK.________ (Veranstaltung) zu gehen (bspw. AA.________, pag. 835 Z. 49; U.________, pag. 921 Z. 64 f.; BB.________, pag. 870 Z. 37 und 56 f.; AP.________, pag. 895 Z. 56 ff.; V.________, pag. 916 Z. 85 f.; AS.________, pag. 955 Z. 48 f.; AT.________, pag. 967 Z. 42). Eine besondere Organisation auf Seiten der Geschädigten ist nicht auszumachen.

Ferner zeigt der SMS-Verkehr, dass BB.________ mit seinen Kollegen zumindest im Austausch, jedoch seinerseits wohl tatsächlich um eine friedliche Lösungsfindung bemüht war. Es war immerhin BB.________, welcher das Wort «Frieden» benutzte und sagte, er habe seinen Freunden gesagt, sie sollen O.________ nichts machen. O.________ hingegen scheint insbesondere die Anwesenheit der Freunde von BB.________ wichtig gewesen zu sein. Entsprechend fragte er nicht, wo BB.________ sei (mit ihm hätten immerhin die Friedensgespräche geführt werden sollen), vielmehr wollte er (gleich mehrfach) den genauen Aufenthaltort seiner Kollegen wissen. Ihm ging es offensichtlich nicht um ein Gespräch unter vier Augen, sondern um ein Aufeinandertreffen der beiden Gruppen. Währenddessen wollte BB.________ zunächst bloss den Aufenthaltsort von O.________ wissen («wo bist du?»), was darauf hindeutet, dass BB.________ – anders als O.________ – das verpasste Gespräch in BJ.________(Ortschaft) nachholen wollte, vorsichtshalber dann aber doch dazu riet, «all die von gestern» mitzunehmen, zumal er ja auch nicht alleine war. Diese Nachricht zeigt im Übrigen eindeutig, dass die Geschädigtengruppe – wenn überhaupt – mit derselben Anzahl Personen rechnete, welche am Vorabend an der zweiten Auseinandersetzung am BA.________platz beteiligt war. Immerhin bestätigte ihm O.________ diese Aufforderung einzig mit «Ja» und hielt damit die tatsächliche Gruppengrösse geheim, was vor dem Hintergrund, dass er das geplante Überraschungsmoment und die erzeugte Übermacht aufrechterhalten wollte, einleuchtet. Dass kein Geschädigter mit dem Aufkreuzen einer solch grossen Gruppe rechnete, ist evident. Dass für diverse Geschädigte das Aufkreuzen der Beschuldigtengruppe sogar gänzlich unerwartet kam, wird nachfolgend aufgezeigt.

13.4 Vorfall vom 12. August 2017

13.4.1 Die Auseinandersetzung

Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die Zeugen und Auskunftspersonen (sowohl Personen aus der Geschädigtengruppe wie auch unbeteiligte Dritte) ihre eigenen Wahrnehmungen wie auch ihre Eindrücke und Beobachtungen zu Protokoll gaben. Dass sie sich jeweils auf andere Einzelheiten und Details konzentrierten und diese teilweise auch anders wahrnahmen, ist gerade bei einer unvorhergesehenen und unübersichtlichen tätlichen Auseinandersetzung verständlich. Indes ist festzuhalten, dass die Zeugen und Auskunftspersonen jeweils angaben, wenn sie etwas nicht gesehen haben oder nicht mehr wussten, ebenso unterschieden sie zwischen Hörensagen und Selbstgesehenem. Bei der Fotokonfrontation wurde keiner der Beschuldigten leichtfertig als Täter oder auch nur als Anwesender bezeichnet oder einer bestimmten Handlung bezichtigt. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen stimmen denn im Kern auch untereinander sowie mit dem Spurenbild überein. Es befinden sich sodann Aussagen von gänzlich Unbeteiligten sowie neutralen Drittpersonen, welche zu keiner Partei in einem besonderen Verhältnis standen, in den Akten. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind damit per se als glaubhaft zu taxieren.

Dem Berichtsrapport vom 13. August 2017 (pag. 373 ff.) ist zu entnehmen, dass die Meldung über eine Messerstecherei am 22:15 Uhr durch diverse Passanten telefonisch an die REZ erfolgte. Bei Eintreffen der Polizei waren die Verletzten bereits ins Spital gebracht worden. Die Polizei traf vor Ort eine aufgebrachte Menschenansammlung von ca. 20 jungen Erwachsenen an. Von den Beschuldigten und ihren unbekannten Mitbeteiligten war zu diesem Zeitpunkt niemand mehr zugegen. Die Auskunftspersonen AA.________ und AN.________ (beide der Geschädigtengruppe zugehörig) machten bei Aufnahme ihrer Personalien die Polizisten auf vier Männer aufmerksam (A.________, E.________, C.________ und AJ.________), die sich plötzlich in der AI.________strasse aufhielten. Nach den beiden Auskunftspersonen sollen diese vier sich bei der Angreifergruppe befunden haben. Daher wurden sie einer Personenkontrolle unterzogen und anschliessend vorläufig festgenommen. Über das genaue Geschehen geben die Aussagen näher Aufschluss:

Aus den Aussagen der Geschädigtengruppe sowie von unbeteiligten Dritten geht zusammenfassend hervor, dass erstere Gruppe hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) am «Vortrinken» war, bevor sie anschliessend ans CK.________(Veranstaltung) zu gehen gedachte. Etwa 10 Meter daneben befand sich einerseits eine Gruppe um AV.________, AR.________ und AM.________ sowie andererseits AW.________, welche allesamt nicht zur Geschädigtengruppe gehörten und klar von dieser getrennt sassen (pag. 865 Z. 46; 999 Z. 35 ff.). Vom CL.________ (Örtlichkeit) herkommend tauchte auf einmal die Beschuldigtengruppe auf und ging dichtgedrängt auf die Geschädigtengruppe zu. Beschrieben wurde der Anblick dieses Anmarsches u.a. als «Schar» (pag. 969 Z. 89) oder «Schwarm» (pag. 981 Z. 49), verglichen wurde er mit einem Fussballspiel («Sie liefen alle dicht beieinander», pag. 852 Z. 135 f.). Die Grösse wurde von den anwesenden Personen von 18 bis auf 50 geschätzt, wobei die meisten zwischen 20-30 Personen nannten (vgl. E. 13.4.3 hiernach). AP.________ sah zu diesem Zeitpunkt keine Waffen (pag. 896 Z. 73 ff.), stand indes gegen die Rampe gerichtet (pag. 852 Z. 148 f.). AT.________ hingegen gab an, bereits beim Anmarsch der Gruppe Kabel, Flaschen, Stöcke und Messer gesichtet zu haben (pag. 969 Z. 103). Nach dem Eintreffen reihte sich die Beschuldigtengruppe auf wenige Meter vor der Geschädigtengruppe auf, welche nunmehr zwischen Rampe und Angreifer stand. Gemäss den Aussagen von AA.________, welcher zu diesem Zeitpunkt vom Bahnhof herkam, stand die Beschuldigtengruppe aufgereiht auf einer Linie, weshalb er durch die Gruppierung durchmarschiert sei (pag. 836 Z. 75). Die Breiteren seien dann auf sie losgekommen und ein Teil der Gruppierung sei hinten stehen geblieben (pag. 836 Z. 149 f.). Im Zeitpunkt der Ankunft befanden sich die Frauen – auf vorgängige Aufforderung von AP.________ hin – auf der Rampe (pag. 929 Z. 134 ff.; vgl. auch pag. 836 Z. 79). BB.________ entfernte sich unmittelbar danach mit O.________ für ein gemeinsames Gespräch auf ca. 10 Meter von der Gruppe weg (pag. 903 Z. 143 ff.; pag. 961 Z. 102 ff.; pag. 2374 Z. 17 f.). Noch bevor dieses Gespräch starten konnte, schlugen die Angreifer unvermittelt auf die Geschädigtengruppe ein (pag. 854 Z. 220 f.; pag. 871 Z. 85 f.; pag. 872 Z. 134 f.; pag. 896 Z. 80 ff.; pag. 909 Z. 46 f.; pag. 917 Z. 137 ff.; pag. 918 Z. 155 f.; pag. 943 Z. 70 ff.; pag. 944 Z. 78; pag. 955 Z. 45 ff.; pag. 962 Z. 112 f.; pag. 1000 Z. 93 ff.; pag. 2378 Z. 8 ff.). Nachdem die ersten zugeschlagen hatten, stürmten die anderen aus der Gruppe los (etwa pag. 944 Z. 87 f.).

Im Einzelnen konnten von den Anwesenden die nachfolgenden Geschehensabläufe und Handlungen wiedergegeben werden. Der besseren Übersicht und Anschaulichkeit halber wird jeder Geschädigte separat behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass von Seiten der Geschädigten und Zeugen folgende Gegenstände/Waffen auf Seiten der Beschuldigten genannt wurden: Flaschen, mehrere Schlagstöcke, Schraubenzieher, Kabel (mitsamt Stecker), Fahrradkette, Pfefferspray, grosses Messer (Gesamtlänge wird auf bis zu 30 cm geschätzt, pag. 877 Z. 402), Fahrradständer/Hinterradstütze, Schlüssel mit Anhänger (pag. 846 f.; pag. 865 Z. 17 ff.; pag. 873 Z. 197 f.; pag. 945 Z. 137 f.; pag. 956 Z. 68 f.; pag. 969 Z. 103 ff.; pag. 978; pag. 1000 Z. 114 f.; pag. 1001 Z. 137). Am Tatort gefunden wurden zwei Hinterradstützen und diverse Flaschen (KTD-Akten, pag. 5 ff.).

Aus den Aussagen geht hervor, dass zunächst ca. 3-4 Angreifer V.________ mit der Faust gegen den Kopf und das Gesicht schlugen (pag. 896 Z. 86 ff.; pag. 909 Z. 69; pag. 918 Z. 171; pag. 922 Z. 94 f.). Als AP.________ seinen Cousin wegziehen wollte, wurde auch er zusammengeschlagen (pag. 896 Z. 86 ff.).

V.________ sei gemäss eigenen Aussagen, nachdem die andere Gruppe angefangen habe herumzuschreien, nach vorne gegangen und habe versucht, sie zu beruhigen (pag. 2378 Z. 9 f.). Dann sei eine Person gekommen und habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 2378 Z. 12 f.). Er habe sich zu verteidigen versucht, habe es aber nicht gekonnt, da Pfefferspray gegen sein Gesicht gesprüht und er geschlagen worden sei. Er sei zu Boden gegangen und habe versucht, sich zu schützen (pag. 909 Z. 45 ff.). Anschliessend sei der Rest der Gruppe auf sie losgegangen (pag. 2378 Z. 13 f.). Am Boden sei er mit Fusstritten gegen den Kopf und gegen den Oberkörper eingedeckt worden. Er habe irgendwie aufstehen können, sei auf die Mauer geklettert und in Richtung CM.________ (Restaurant) davongerannt (pag. 909 Z. 45 ff.). Er habe gesehen, wie AP.________ komplett umzingelt am Boden gelegen sei und die Angreifer auf ihn eingetreten und eingeschlagen hätten (pag. 910 Z. 93 f.). Er habe das Gefühl, alle hätten sich beteiligt, er habe aber nur Bruchteile mitbekommen (pag. 2379 Z. 6 f.). V.________ erlitt insbesondere Hautdurchtrennungen an der linken Augenbraue und am Hinterkopf, welche geklebt werden konnten (pag. 1012). Weiter dokumentiert sind eine Kontusion des Kopfes mit Bluterguss des linken Auges (pag. 1040) sowie mehrere Hautverfärbungen, -unter­blutungen, -durchtrennungen und -abschürfungen im Bereich des Gesichts, des Kopfes, des Nackens, des linken Schulterdachs und der rechten Hand, welche Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung waren (pag. 1045). V.________ begab sich zur ambulanten Kontrolle ins Krankenhaus.

Als die Angreifer, nachdem AP.________ seinen Cousin V.________ nach den ersten Schlägen wegreissen wollte, auf AP.________ losgingen (pag. 896 Z. 73 ff.; pag. 2378 Z. 27), habe dieser überhaupt nichts mehr gesehen. Es habe «klepft» und er habe glaublich eine Flasche übergezogen bekommen. Er habe seinen Kopf nach unten gehalten und seine Hände über den Kopf, um sich zu schützen. Irgendwann sei er zu Boden gefallen und die Angreifer hätten weiter auf ihn eingeschlagen (pag. 896 Z. 91 ff.). Der erste Schlag sei ein Faustschlag gewesen, danach habe er seinen Kopf geschützt und habe auf dem Boden gelegen, dann sei jemand mit einer Flasche auf ihn zugekommen, was zur Platzwunde geführt habe (pag. 901 Z. 65 ff.). Er habe den Pfefferspray gespürt und nicht gut atmen können (pag. 904 Z. 193 f.). Gesehen habe er keine Waffen, er sei schnell bewusstlos gewesen (pag. 904 Z. 191). U.________ (nachfolgend U.________) beobachtete, wie dem am Boden liegenden AP.________ gegen den Kopf getreten wurde (pag. 929 Z. 139 ff.). Damit übereinstimmend gab AV.________ an, AP.________ habe eine stark blutende Kopfverletzung gehabt (pag. 983 Z. 129 f.). AP.________ erlitt eine Hautdurchtrennung am Kopf, die mit drei Stichen genäht werden musste (pag. 1012). Dokumentiert sind zudem eine Gehirnerschütterung, Prellmarken sowie Schürfungen und Hämatome an der Flanke rechts, am Schlüsselbein links und den Schultern beidseits (pag. 1028) sowie zahlreiche Hauteinblutungen,

-unterblutungen, -verfärbungen und Oberhautabschürfungen im Bereich des Kopfs, des Gesichts, des Rumpfs und des linken Oberschenkels, welche allesamt Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung waren (pag. 1035). AP.________ begab sich zur ambulanten Kontrolle ins Krankenhaus.

AS.________ sei gemäss eigenen Aussagen von ca. 5-6 Personen attackiert worden, weshalb er sich nicht habe verteidigen können. Er sei zu Boden gestürzt, als diese auf ihn eingeschlagen hätten. Dort habe er sich mit Armen und Beinen gegen die Angreifer geschützt (pag. 956 Z. 71 f.). Er sei wie gelähmt gewesen und zu Boden gegangen, weil er von überall mit Fäusten traktiert worden sei (pag. 962 Z. 137 f.). Er sei dann aufgehockt, worauf ihn jemand mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe (pag. 961 Z. 72 f.; pag. 962 Z. 140 f.). AV.________ will – übereinstimmend mit dem Verletzungsbild – gesehen haben, dass sie AS.________ den Rücken aufgeschlitzt haben. Er habe ihn aufgehoben und gesehen, wie die ganze Jacke aufgeschnitten war, nicht jedoch die Stichverletzungen (pag. 983 Z. 124 ff.). AS.________ erlitt eine Schnittwunde am Rücken links, ca. 30 cm lang (pag. 1067). Weiter dokumentiert sind Hautdurchtrennungen des Nackens und des Kopfes auf der linken Seite, welche ebenfalls Zeichen scharfer, allenfalls halbscharfer Gewalt waren, sowie Hauteinblutungen, -verfärbungen, -unterblutungen und Oberhautabschürfungen im Bereich des Kopfs, des Gesichts, des Nackens, des linken Oberarms, des rechten Oberschenkels und des linken Knies, welche Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung waren. Die Befundkonstellation an der rechten Kopfseite im Bereich des rechten Ohrs könnte gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten auf ein Schuhsohlenprofil zurückzuführen sein (pag. 1068). AS.________ musste im Krankenhaus ambulant behandelt werden.

CN.________ wurde ebenfalls zusammengeschlagen (pag. 929 Z. 135 f.). AA.________ beobachtete, wie gegen CN.________ Pfefferspray eingesetzt worden sei und wie ihm jemand einen Schraubenzieher habe in den Hals stecken wollen, wobei er mit der falschen Seite zugestochen habe. Als der Angreifer dies bemerkt habe, habe er den Schraubenzieher umgedreht und es erneut versucht (pag. 836 Z. 110 ff.). Letzteres wurde auch durch AN.________ und AM.________ beobachtet (pag. 865 Z. 35 ff.; pag. 852 Z. 166 ff.), die Pfeffersprayattacke sodann ebenfalls von U.________ und AN.________ (pag. 929 Z. 139 ff.).

Gegen AA.________ sei gemäss seinen Aussagen ein Angreifer mit einem Schlagstock gekommen, wobei er sich weggedreht habe, als er gesehen hatte, dass gegen CN.________ Pfeffer eingesetzt worden sei. Am nächsten Tag habe er rote Flecken am Rücken gehabt, dies wohl vom Schlagstock (pag. 836 Z. 102 ff.). U.________ beobachtete, wie AA.________ mit Pfefferspray angegriffen, am Boden liegend (u.a. gegen den Kopf) getreten und mit einem Kabel auf den Rücken geschlagen worden sei (pag. 929 Z. 139 ff.).

AT.________ gab an, eine Beule am Hinterkopf davongetragen und mit Pfefferspray attackiert worden zu sein, aber keinen Arzt aufgesucht zu haben (pag. 967 Z. 16 ff.). Er sei zuerst mit Pfefferspray ins Gesicht angegriffen worden, sei dann zu Boden gefallen und dort geschlagen worden (pag. 967 Z. 27 f.; pag. 969 Z. 92 f.).

BB.________ gab an, gar nicht erst mit O.________ gesprochen zu haben. Die andere Gruppe habe nur herumgeschrien und schon sei es losgegangen (pag. 872 Z. 134 f.). Nach Ausbruch der Schlägerei sei er zurück zu seiner Gruppe gegangen (pag. 2374 Z. 37). Er habe auch geschlagen, aber als es zu viel geworden sei, habe er seine Hände über den Kopf genommen und sich geduckt (pag. 872 Z. 139 f.). Er habe nur ein paar blaue Flecken abgekriegt (pag. 872 Z. 144).

U.________ beobachtete die Schlägerei von der Rampe aus. Plötzlich hätten die anderen Waffen hervorgenommen (pag. 922 Z. 94 ff.). Ihre Kollegen AA.________, CN.________, AT.________ und AP.________ seien zusammengeschlagen worden (pag. 929 Z. 134 ff.). Sie selbst habe eine Flasche, welche gegen die Frauen geworfen wurde, an den Kopf erhalten (pag. 923 Z. 124 ff.; pag. 929 Z. 146 f.). Ob sich alle an der Schlägerei beteiligt haben, könne sie nicht sagen (pag. 2382 Z. 42). Der Flaschenwurf wurde auch von AM.________ und AV.________ erwähnt (pag. 846 f.; pag. 982 Z. 88 ff.). U.________ erlitt eine Hautunterblutung und Schwellung im Bereich des Kopfs sowie eine Hautunterblutung im Bereich des linken Unterschenkels (pag. 1049). U.________ begab sich zur ambulanten Kontrolle ins Krankenhaus.

AM.________ beschrieb zudem, es seien drei Leute am Boden gelegen, einer davon AP.________ (pag. 854 Z. 220 f.). Er habe Angst gehabt, seine Gruppe sei wie angewurzelt gewesen (pag. 854 Z. 259). Gemäss AV.________ sei zuerst Pfefferspray gesprüht worden, danach habe derjenige mit dem Schlagstock eingegriffen und auf die andere Gruppierung eingeschlagen. Nur AA.________ und CN.________ hätten Schläge mit dem Stock abgekriegt. Der Mann mit dem Schlagstock habe zugeschlagen, sei zurückgewichen, habe wieder zugeschlagen, und sei danach ganz zurückgewichen zu seiner Gruppe (pag. 982 Z. 74 ff.). AW.________ gab schliesslich an, es hätten 90% mitgeprügelt, 100% seien aber gewaltbereit gewesen. Alle hätten versucht mitzuprügeln, jedoch sei ihr Pech gewesen, dass sie nicht dazugekommen seien, weil es so viele Personen gewesen seien (pag. 1001 Z. 149 f.). Zu Beginn seien alle losgerannt (pag. 1001 Z. 154). Bezüglich AW.________ ist anzumerken, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitgehend Erinnerungslücken geltend machte und behauptete, er sei am Vorfallabend «recht betrunken» gewesen und habe sich bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2017 unter Druck gefühlt. AW.________ gab indes bei der fraglichen Einvernahme gegenüber der Polizei explizit an, am Abend des Vorfalls nur ein Bier getrunken zu haben und nicht betrunken gewesen zu sein (pag. 1004 Z. 291). Seine protokollierten Aussagen erwecken denn auch nicht den Anschein, als hätte er im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol gestanden. Er beschreibt das Geschehen äusserst detailliert und seine Aussagen stimmen weitgehend mit anderen Aussagen und objektiven Beweismitteln überein. Ein Unterdrucksetzen vonseiten der Polizei geht ebenso wenig aus dem Protokoll hervor. Die Fragen wirken sachlich und seine Antworten unbeeinflusst. Ferner wäre, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, zu erwarten gewesen, dass die sieben anwesenden Verteidigungen interveniert hätten, wenn AW.________ tatsächlich unter Druck gesetzt worden wäre.

Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich im Übrigen ein in weiten Teilen gleiches Tatgeschehen: Dass die Gruppe der Beschuldigten angefangen hat zu schlagen, gaben AX.________ (pag. 739 Z. 301; pag. 1574 Z. 220 f. und pag. 1574 Z. 223), A.________ (pag. 718 Z. 190 sowie pag. 719 Z. 194 f., sein erstinstanzlicher Rückzieher, wonach er es nicht genau gesehen habe, ist demnach als reine Schutzbehauptung zu werten), L.________ (pag. 789 Z. 244 f., nur kurze Zeit, nachdem er noch behauptet hatte, ein Freund von AX.________ habe den ersten Schlag kassiert) und J.________ (pag. 25 Z. 144, zumindest glaube er es, gleichzeitig sucht er aber in den Provokationen der Geschädigten eine Rechtfertigung dafür) zu. Dass zwischen Ankunft und Eskalation keine Aussprache stattfand, bestätigte O.________ (pag. 4199 Z. 42). L.________ gab noch vor oberer Instanz an, man habe keine Zeit gehabt zu sprechen (pag. 4177 Z. 39). AX.________ vermochte den Beginn der Auseinandersetzung sogar näher zu begründen: L.________, BF.________ und BE.________ seien noch aggressiv vom Freitag gewesen. Als sie dann gesehen hätten, dass ein bereits am Vorabend Involvierter auch anwesend war, hätten sie angefangen zu schlagen (pag. 1571 Z. 124; pag. 1574 Z. 223 ff.). Er habe von einem Kollegen gehört, dass BF.________ zuerst geschlagen habe (pag. 1574 Z. 223 ff.). Es sei direkt zur Schlägerei gekommen, ohne, dass vorgängig gesprochen worden sei (pag. 1572 Z. 172). AX.________ sah in der Folge, dass jemand eine Person am Kopf gehalten und eine andere darauf eingeschlagen habe (pag. 1574 Z. 220 f.). Gemäss J.________ hätten sich beide Gruppen gegenseitig geschlagen und sie hätten gewonnen, weil alle der Gegengruppe am Boden gelegen seien (pag. 546 Z. 566 ff.). Er habe diverse Schläge von hinten und auch fast eine Flasche an den Kopf erhalten, welche er aber habe abwehren können (pag. 552 Z. 888 ff.). Er habe jemanden mit dem Fuss auf die Brust getreten (pag. 552 Z. 901 ff.). Er habe nur zwei Leute geschlagen (pag. 553 Z. 929). Zudem habe er gesehen, wie L.________ und BE.________ jemanden geschlagen hätten (pag. 553 Z. 934). Aus seiner Gruppe sei glaublich niemand verletzt worden (pag. 553 Z. 940 ff.). Später gab er dann an, eine Person getreten und geschlagen zu haben, welche auf den Boden gefallen sei. L.________ und BE.________ hätten auf den Kopf dieser am Boden liegenden Person geschlagen, so wie er auch (pag. 559 Z. 1240 f.). Bezüglich Waffen gab er zunächst an, keine solchen gesehen, aber von Messern gehört zu haben (pag. 550 Z. 763 ff.). Wenige Sätze später will er dann bei «BK.________» einen Schlagstock gesehen haben (pag. 550 Z. 777 ff.). «Abu Lawa» (Spitzname von C.________) habe zudem einen Schraubenzieher gehabt und jemand ein Japanmesser (pag. 550 Z. 790 f.), auch ein Elektroschocker sei dabeigewesen (pag. 551 Z. 820). Er selber habe nichts dabeigehabt (pag. 551 Z. 826). Wenig später wurde er dann spezifischer und gab an, «S.________(Spitzname)» habe eine Velokette gehabt (pag. 551 Z. 836), «Safkan» einen Pfefferpray (pag. 551 Z. 842) und Q.________ einen kurzen gebogenen Stock (pag. 552 Z. 861 f.). Das meiste habe er aber nur gehört (pag. 552 Z. 869), nur die Fahrradkette von S.________(Spitzname) habe er selber gesehen (pag. 552 Z. 876 f.). Noch in derselben Einvernahme führte er sodann aus, «Jano» habe jemanden mit einer Rasierklinge geschlagen (pag. 556 Z. 1086), und er habe gesehen, wie Leute mit Messern und Stöcken verletzt worden seien (pag. 558 Z. 1197 f.). S.________(Spitzname) habe mit einer Fahrradkette Leute geschlagen, selbst als diese am Boden gelegen seien, was er selber gesehen habe (pag. 558 Z. 1203 ff.). Q.________ habe ihm erzählt, dass er mit dem holzigen Gegenstand einer Person auf den Kopf geschlagen habe (pag. 559 Z. 1217 ff.), selber gesehen habe er sodann jemanden, der eine Flasche gegen ein Mädchen geworfen habe (pag. 559 Z. 1219 f.). Das Japanmesser habe schliesslich «Jano» dabeigehabt (pag. 578 Z. 79) und «S.________(Spitzname)» eine Fahrradkette (pag. 578 Z. 86). Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte er sodann aus, er habe nach der Schlägerei erfahren, dass «Jano» jemanden mit einem Messer oder einer Rasierklinge geschlagen habe (pag. 26 Z. 276 ff.). Die Aussagen von J.________ bezüglich Waffen und Gegenstände sowie deren Benutzung sind zwar etwas konfus, die von ihm genannten Waffen wurden indes grösstenteils auch von Zeugen und Geschädigten gesichtet. A.________ will seinerseits in der Wohnung und auch unterwegs einen Schraubenzieher, eine Velokette sowie eine Rasierklinge gesehen haben (pag. N.________ Z. 88 f. und 98 f.). C.________ habe unterwegs den Schraubenzieher in der Tasche gehabt, er habe dies gesehen (pag. N.________ Z. 111 ff.). L.________ gab insbesondere eine Ohrfeige gegen AP.________ zu (pag. 2430 Z. 39). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von O.________ (pag. 749 Z. 97; pag. 759.2 Z. 229 f.), E.________ (pag. 602 Z. 180 ff.; pag. 2408 Z. 24 f.), AX.________ (pag. 1573 Z. 194 ff.), C.________ (pag. 657 Z. 147 f.; pag. 659 Z. 205) und L.________ (pag. 788 Z. 225; pag. 4174 Z. D.________ f.) muss schliesslich davon ausgegangen werden, dass sich die Schlägerei auflöste, weil jemand «Polizei» schrie bzw. Polizeisirenen ertönten.

Zur mehrfach aufgeworfenen Frage, inwiefern die Geschädigten tatsächlich von BB.________ über das anstehende Treffen informiert wurden, kann schliesslich Folgendes festgehalten werden: Aus den diversen Aussagen der Geschädigten geht hervor, dass kaum ein Geschädigter wirklich auf das Eintreffen der Beschuldigtengruppe, geschweige denn einer solch grossen und bewaffneten Gruppe, vorbereitet war. V.________ gab an, nicht zu wissen, dass BB.________ vorgängig etwas erzählt hätte. Erst am Sonntag habe er erfahren, dass sie schon am Tag vorher eine Auseinandersetzung hatten (pag. 917 Z. 114 f.). Für ihn sei unerklärlich gewesen, weshalb die anderen zu ihnen gekommen seien (pag. 918 Z. 174 f.). Sie seien einfach dort gestanden und hätten keinen Stress machen wollen (pag. 918 Z. 190 ff.). Dass die andere Gruppe kommen sollte, habe er gar nicht erfahren. Er habe es erst gemerkt, als sich dann tatsächlich kamen (pag. 2377 Z. 22 f.). AT.________ hat gemäss eigenen Angaben nur mitbekommen, dass jemand BB.________ angerufen hatte, um zu reden, er habe aber nicht gewusst, um was es genau gegangen sei (pag. 968 Z. 75 f.). U.________ will erst davon erfahren haben, als es passiert ist, vorher habe sie nichts gewusst (pag. 2381 Z. 26). AA.________ wollte ebenfalls nicht wissen, weshalb die Schlägerei stattgefunden hat (pag. 838 Z. 180 f.). Am Freitag sei er nicht dabei gewesen (pag. 838 Z. 188 f.). Dass die Geschädigtengruppe auf das Aufkreuzen einer solchen Gruppe nicht vorbereitet war, war offenbar auch von aussen erkennbar, hat doch AV.________ ausgeführt, die Geschädigtengruppe habe nicht gewusst, dass die anderen kommen würden, sie seien nicht vorbereitet gewesen (pag. 985 Z. 230). Einzig AP.________ gab an, BB.________ habe 3-4 Minuten, bevor die Gruppe effektiv vor Ort eingetroffen sei, gesagt, diese komme, um Frieden zu schliessen. Er habe es vorher nicht gewusst. Er sei «hässig» gewesen, dass BB.________ weiter mit denen geschrieben habe. Dann seien sie plötzlich aufgetaucht (pag. 903 Z. 143 ff.). Sein Bruder, sein Cousin sowie die Frauen hätten nicht gewusst, worum es ging. AT.________ habe gleich reagiert wie er. Ob AS.________ Bescheid wusste, wisse er nicht (pag. 903 Z. 149 f.). Selbst aus der besagten SMS von BB.________ kann nichts anderes abgeleitet werden: Zwar schrieb BB.________ tatsächlich, er habe jedem gesagt, man solle O.________ nichts machen. Wie die Aussagen der Beteiligten zeigen, stiessen aber bspw. AA.________ und U.________ erst dazu, als die Beschuldigtengruppe bereits vor Ort war. Es kann schliesslich wiederholt werden, dass, selbst wenn BB.________ die gesamte Gruppe vorinformiert hätte, diese nicht mit einer bewaffneten Gruppe dieser Grösse gerechnet haben konnte, sondern höchstens mit der Anzahl des Vorabends.

Die Kammer folgt im Ergebnis bei der Beurteilung des Grundgeschehens den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten sowie der Zeugen, welche sich grösstenteils durch einzelne Aussagen diverser Beschuldigter verifizieren lassen. Die Beschuldigtengruppe kam als Einheit anmarschiert und reihte sich vor die Geschädigten auf. In der Folge handelte es sich um einen unvermittelten, bewaffneten und tätlichen Übergriff auf die (zumindest) auf ein solches Ausmass unvorbereitete Geschädigtengruppe. Dabei wurden die Geschädigten (namentlich V.________ und AP.________, CN.________, AS.________, AA.________ und AT.________) mit Fäusten, Tritten und diversen Waffen und gefährlichen Gegenständen traktiert, zudem wurde U.________ mit einer Flasche am Kopf getroffen.

13.4.2 Nachtatverhalten

Unmittelbar nach dem Vorfall sind auf den Extraktionsberichten erneut diverse Telefonaktivitäten zu verzeichnen: O.________ telefonierte um 22:18:D.________ Uhr sowie anschliessend innert 16 Minuten ganze 6 Mal mit «CB.________» und anschliessend um 22:56:07 Uhr 2.5 Minuten lang und insgesamt viermal mit «BZ.________» (mit welchem er bereits in der Nacht zuvor sowie auch kurz vor dem Vorfall von Samstag in regem Kontakt stand, vgl. pag. 1181 f.). Um 23:13:48 Uhr versandte O.________ sodann eine in arabischer Schrift verfasste Nachricht (übersetzt mit Google-Übersetzer: «wir haben sie geschlagen») an den unbekannten CC.________, worauf er von diesem als Antwort das Victory-Emoji (gespreizter Zeige- und Mittelfinger) empfing (pag. 1199 Nr. 152478 f.). J.________ telefonierte um 22:22:49 Uhr für nur 36 Sek. mit BK.________ (pag. 1078 Nr. 211), 7 Min. später dauerte ihr Gespräch 45 Sek. (pag. 1078 Nr. 210). Die nächsten vier Anrufe (zweimal an BF.________, einmal an BK.________ und einmal an einen Kontakt in arabischer Schrift) dauerten ebenfalls kaum länger als eine Minute (pag. 1078 Nr. 206 ff.). Wie in E. 13.3.1 hiervor ausgeführt, lassen solch kurze Anrufe im tatrelevanten Zeitraum auf einen organisatorischen Ursprung schliessen. Ferner telefonierte AX.________ nur wenige Minuten nach dem Vorfall gleich zweimal für wenige Sekunden mit einem gewissen «Musa Haji ..2» (pag. 1553 Nr. 7 f.; die beiden Anrufe hat er in der Folge gelöscht). G.________ stand sodann auch unmittelbar nach dem Vorfall erneut mit «CG.________» in Kontakt und telefonierte um 22:19 Uhr wieder mit «Aiman» (pag. 1264 Nr. 25). Interessant ist auch das Telefonat über die Dauer von 5:40 Min. zwischen G.________ und «S.________(Spitzname)» (Nummer von S.________) um 22:25 Uhr, also nur wenige Minuten nach dem Vorfall (pag. 1264 Nr. 24). Die Anrufe kurz nach dem Vorfall zeigen, dass sich die Beschuldigten auch in der Folge – vermutlich zwecks Spurenverwischung und Aufrechterhaltung des Informationsflusses – absprachen und Vorkehrungen trafen.

Nachfolgend werden einzelne, in rechtlicher Hinsicht relevante Fragen näher untersucht.

13.4.3 Die Gruppengrössen

Die Vorinstanz ging bei der Geschädigtengruppe von 8-10 Personen plus Frauen aus (S. D.________ der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2795). Die Aussagen betreffend Gruppengrösse der Geschädigten gehen auf Seiten der Zeugen und Geschädigten, soweit konkrete Zahlen genannt wurden, nur leicht auseinander (bspw. ca. 10 Personen [U.________, pag. 928 Z. 96], 3-4 Männer und 3-4 Frauen [AM.________, pag. 851 Z. 95 f.], Bledar und 3-4 Kollegen und drei Frauen [AR.________, pag. 943 Z. 39 ff.]). Die Aufzählung der Namen war zudem grösstenteils bruchstückhaft. Dies lag insbesondere daran, dass sich die Geschädigten unterein-ander offenbar nicht alle kannten. Die Gruppenmitglieder lassen sich indes unter Würdigung sämtlicher Aussagen, insbesondere durch die namentliche Nennung verschiedener Personen, relativ gut rekonstruieren: Die weiblichen Gruppenmitglieder, welche sich auf die Rampe begaben, waren Livia, Noemi, Giada und U.________ (vgl. insbesondere U.________, pag. 2381 Z. 21 und AT.________, pag. 967 Z. 33 ff.). Die bekannten männlichen Gruppenmitglieder waren AP.________, V.________, Sadiku Argentim, AT.________, AA.________, CN.________, AS.________ und BB.________, wobei Letzterer bei Beginn der Auseinandersetzung mit O.________ etwas abseitsstand (pag. 895 Z. 51 ff.; pag. 902 Z. 89 ff.; pag. 909 Z. 64 ff.; pag. 955 Z. 41 ff.; pag. 967 Z. 33 ff.). Der genaue Standort von AN.________ ist zudem fraglich. Es ist anzufügen, dass Sadiku Argentim jeweils nur als Anwesender und später als Helfer, nie jedoch als an der Auseinandersetzung Beteiligter genannt wurde. Dasselbe gilt auch für die 4 Frauen, welche nur aufgrund des Flaschenwurfs von Noemi und der Opferrolle von U.________ Erwähnung fanden. Die Beschuldigten hingegen übertrieben bei ihren Aussagen zur Personenzahl der Geschädigten offensichtlich masslos: 30 Männer und 6 Mädchen (AX.________, pag. 1573 Z. 194; pag. 736 Z. 166), 30 oder 40 Personen (E.________, pag. 2408 Z. D.________), ca. 40 bis 50 (A.________, pag. 206 Z. 300), 20-30 Personen (L.________, pag. 788 Z. 206, oberinstanzlich dann «wohl über 10-15 Personen, sie waren etwa gleich viele», pag. 4173 Z. 2 ff.). Eine solche Zahl widerspricht sowohl den Aussagen der Zeugen und Geschädigten wie auch der Videoaufnahme.

Es wird auf Seiten der Geschädigtengruppe von 9 Personen ausgegangen. Die Frauen werden ausgeklammert, zumal sich diese auf der Rampe befanden und insofern der Beschuldigtengruppe nicht direkt gegenüberstanden.

Die Vorinstanz hat sich bezüglich Grösse der Beschuldigtengruppe unter Würdigung der verschiedenen Aussagen auf eine Mindestzahl von 25 Personen festgelegt (S. D.________ der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2795). Die diesbezüglichen Aussagen sind teilweise widersprüchlich. Immerhin lässt sich damit aber zumindest eruieren, in welchem Bereich sich die Zahl bewegt haben muss und in welchem Verhältnis zur Gegengruppe sie stand. Auf Seiten der Zeugen und Auskunftspersonen wurden insbesondere folgende Zahlen genannt: ca. 20 (AM.________, pag. 846 f. und BB.________, pag. 870 Z. 66 f.), etwa 30 (AA.________, pag. 837 Z. 131), 20-30 (V.________, pag. 909 Z. 45), 15-20 resp. 18-26 (AR.________, pag. 940 resp. 943 Z. 56 f.), 30-35 (AS.________, pag. 956 Z. 93), zwischen 30 und 50 (AT.________, pag. 969 Z. 88), 15-20 (AV.________, pag. 978), ca. 30 (AW.________, pag. 999 Z. D.________). Die Beschuldigten gaben hingegen folgende Zahlen an: Sicherlich 20 Personen (AX.________, pag. 1570 Z. 99 f. und C.________, pag. 656 Z. 90), zwischen 15 und 20 Personen in der Wohnung (E.________, pag. 600 Z. 87 f.), 25 Personen (J.________, pag. 546 Z. 551 f., welcher bei anderer Gelegenheit sagte, es seien so viele Leute gewesen, er könne sich nicht mehr an alle erinnern [pag. 544 Z. 482]), etwa 25 Personen (A.________, pag. 205 Z. 273), «wie alle wissen, es waren 30 Personen» (O.________, pag. 758 Z. 147); ca. 10 Personen plus 5-6 aus BU.________(Ortschaft) und Olten (L.________, pag. 787 Z. 168 f.; pag. 788 Z. 192 ff., wobei er später von gesamthaft ca. 10 Personen sprach [pag. 2430 Z. 4]), ca. 20-30 in der Wohnung, welche alle zum AZ.________ kamen (G.________, pag. 796. Z. 156; pag. 329 Z. 189 und pag. 331 Z. 234 f.). Für die Kammer ist erstellt, dass alle 9 Beschuldigten anwesend waren. Daneben nannten die Beschuldigten die folgenden Personen namentlich: AJ.________ (pag. 22 Z. 124), AX.________, «BK.________», «CI.________» (pag. 548 Z. 669), «BE.________» (pag. 546 Z. 593), «BF.________», «BG.________» (pag. 544 Z. 476), zudem seien ca. 8 Personen aus BU.________(Ortschaft) gekommen (pag. 25 Z. 238). Die Kammer ist gerade auch gestützt auf die Telefonprotokolle überzeugt, dass es sich dabei nicht um sämtliche Anwesende handelt.

Unter Einbezug der verschiedenen Aussagen wird von einer Personenzahl in der Grössenordnung von ungefähr 25 Personen ausgegangen. Während damit eine exakte Gruppenzahl nur schwer festzusetzen ist, kann die massive Überzahl auf Seiten der Beschuldigtengruppe zweifelsohne als gegeben erachtet werden.

13.4.4 Die «veritable Drohkulisse»

Die Beschuldigtengruppe war nach dem Gesagten um ein Vielfaches grösser als die Geschädigtengruppe. Der Anmarsch wurde, wie hiervor bereits ausgeführt, als «Schar» sowie «Schwarm» beschrieben und mit einem Fussballspiel verglichen. Selbst aus den Aussagen der Beschuldigten ist erkennbar, dass sie kompakt hinter das AZ.________(Örtlichkeit) marschierten (etwa pag. 796 Z. 156). Dass eine Gruppe von ca. 25 Personen, welche nach Einbruch der Dunkelheit bewaffnet und unerwartet auftaucht, bedrohlich wirkt, ist evident. Dass dies so beabsichtigt war, ergibt sich u.a. aus den Aussagen von G.________, welcher seine Anwesenheit unter anderem damit erklärte, dass sie hätten zeigen wollen, dass sie viele Personen sind, damit die andere Gruppe Angst vor ihnen habe (pag. 818 Z. 182 f.). Er sei einfach als Zahl dort gewesen. Es sei darum gegangen zu zeigen, dass sie mehr sind (pag. 2421 Z. 5 f.). Der Freund, der ihn angerufen habe, habe gewollt, dass er mitgehen würde, damit sie mehr Präsenz zeigen könnten (pag. 794 Z. 43 f.). Beim Ort des Geschehens handelt es sich sodann um eine Nebenstrasse. Das Anmarschieren einer solch grossen Gruppe fällt gerade an einer solchen Örtlichkeit auf. AM.________, welcher nicht persönlich involviert war, gab an, Angst gehabt zu haben, seine Gruppe sei wie angewurzelt gewesen (pag. 854 Z. 259). Die Beschuldigtengruppe, welche gemäss Aussagen von AP.________ und AR.________ sehr aggressiv gewirkt habe (pag. 896 Z. 80 ff.; pag. 943 Z. 70), stellte sich auf wenige Meter vor die Geschädigtengruppe auf, welche nunmehr mit dem Rücken zur Rampe stand und entweder von Angreifern oder aber vom Auto von AS.________ umgeben war (AP.________, pag. 903 Z. 176 f.). Es wurde beschrieben, dass die Beschuldigtengruppe aufgereiht in einer Linie vor die Geschädigten gestanden sei (AA.________, pag. 836 Z. 75), sich ums Auto verteilt habe, einige seien etwas nach vorne und einige etwas zurückgestanden (AM.________, pag. 852 Z. 146 f.). AR.________ gab an, sie seien in einer Traube gestanden, wobei sie, als die ersten angefangen hätten sich anzubrüllen, etwas auseinander gestanden seien (pag. 943 Z. 70 ff.). Um zu seinen Freunden zu gelangen, musste AA.________, welcher vom Bahnhof herkam, durch die Angreifergruppe hindurchmarschieren (pag. 836 Z. 75), was bereits zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Fluchtmöglichkeit bestand. Die fehlende Fluchtmöglichkeit wird von AP.________ explizit genannt, zumal die andere Gruppe plötzlich um die Ecke gekommen sei (pag. 903 Z. 12). AW.________ beschrieb die Situation, übereinstimmend mit den zitierten Aussagen, wie folgt: «Sie standen alle in einer Gruppe. Also ja, bei so vielen Leuten ist dies nicht einfach zu beschreiben. Nicht wie ein Kreis, aber alle in sehr naher Umgebung. Sie standen auf dem Trottoir auf der näheren Strassenseite. Für mich war ganz klar, dass diese Personen alle zusammengehört haben» (pag. 1000 Z. 96 ff.). Es könne sein, dass einige der Gruppe etwas weiter weg gestanden seien, aber als es losgegangen sei, seien diese mit dabei gewesen (pag. 1004 Z. 306 f.). Dass sie alle zusammengestanden sind, bestätigt auch J.________ (pag 579 Z. 113).

Die Drohkulisse fand zwar ihren Höhepunkt zweifelsohne im Aufreihen vor den Geschädigten; sie baute sich indes Stück für Stück auf. Der Aufbau dieser Drohkulisse ist als Prozess anzusehen, der ihren Ursprung im plötzlichen und kompakten Anmarsch fand. Wie AW.________ ausführte, war für jeden klar erkennbar, dass hier eine grosse und zusammengehörende Gruppierung auftauchte. Diese Gruppierung kam unerwartet, begab sich bewaffnet direkt zur Geschädigtengruppe, stellte sich vor sie auf und wirkte sichtlich aggressiv. Für die Kammer handelt es sich dabei zweifelsohne um eine Drohkulisse. Ob Mitglieder der Beschuldigtengruppe darüber hinaus noch aggressiv schrien, wie mehrfach erwähnt wurde, kann offenbleiben, ist aber durchaus denkbar.

Abgesehen davon, dass der gemeinsame Anmarsch bereits die Drohkulisse begründet, lassen die örtlichen Verhältnisse (enge Nebenstrasse) erkennen, dass selbst Personen auf der anderen Strassenseite ohne weiteres Teil der sich letztlich vor der Geschädigtengruppe gebildeten Drohkulisse sein konnten. Dies umso mehr, als es sich – wie dargelegt – um ein dynamisches Geschehen handelte und sämtliche Beschuldigte eindeutig der Angreifergruppe zugewiesen werden konnten. Immerhin wurden gerade diejenigen Beschuldigten später von den Zeugen als Teil der Tätergruppe erkannt, welche geltend machen, von der anderen Strassenseite zugeschaut zu haben. Dass diese Identifikation nicht rassistisch bedingt war, wie gewisse Verteidigungen vermuten, zeigt sich bereits darin, dass einerseits die besagten Personen tatsächlich der Tätergruppe angehörten, sowie andererseits die Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahmen auf Fotovorhalt nicht weitere Personen leichtfertig aufgrund ihrer Herkunft als Teilnehmer identifizierten. G.________ schätzte sodann seinen eigenen Standort auf der anderen Strassenseite etwa als 4-5 Meter entfernt ein, was bei einem dynamischen Geschehen eine kurze Distanz darstellt. Eine solche scheint denn auch für seine angebliche Rolle als Reserveperson, sollte es zu Gegenwehr kommen, geboten, bedingt diese doch ein rasches Eingreifen seinerseits.

Die kurzen Distanzen und das dynamische Geschehen gehen im Übrigen ohne weiteres auch aus der aktenkundigen Videoaufnahme hervor: Während die einen zurückgingen, gingen andere wieder nach vorne. Es ist überdies ersichtlich, wie eingeengt die Geschädigten im Zeitpunkt der Schlägerei waren.

13.4.5 Das Verhalten der Gegenseite

Die Beschuldigten und ihre Verteidigungen bringen einerseits vor, sie seien von den Geschädigten provoziert worden, andererseits habe auch eine starke physische Gegenwehr stattgefunden.

Zunächst ist festzuhalten, dass Provokationen seitens der Geschädigten im Wesentlichen gerade von denjenigen Beschuldigten behauptet wurden, welche dadurch ihr eigenes Zuschlagen rechtfertigen wollten. Diese sahen die Provokationen indes in unterschiedlichen Handlungen: L.________ will sie bereits darin gesehen haben, dass die andere Gruppe Frauen dabeigehabt habe, um diesen zu zeigen, wie sie (Gruppe um AP.________) sie (Gruppe um L.________) schlagen würden (pag. 788 Z. 209 f.). J.________ hingegen meint, die Geschädigten hätten ihnen keinen Respekt entgegengebracht und sie stattdessen ausgelacht (pag. 546 Z. 567). Im Weiteren will J.________ die Provokationen in ihrer Mimik und Gestik abgelesen haben (pag. 579 Z. T.________ f.). Weder die Geschädigten noch andere Zeugen berichten indessen von Provokationen. Vielmehr gibt bspw. AR.________ an, die Geschädigtengruppe sei einfach normal dagestanden, während die andere Gruppe geschrien habe (pag. 944 Z. 78). Insofern ist dessen Aussage, man habe sich «angefickt», zu relativieren. V.________ behauptet zudem, er habe die andere Gruppe beruhigen wollen, was ebenfalls gegen Provokationen spricht. Die Aussage «ich ficke dich wegen gestern», welche AV.________ gehört haben will (pag. 978), kann entgegen der Meinung der Verteidigung von S.________ nicht pauschal dem Wortschatz eines Albaners zugeordnet werden und widerspricht auch bereits der Aussage von J.________, wonach die Provokation in mimischer und gestikulierender Form erfolgt seien. A.________ gab sodann zu Beginn seiner ersten Einvernahme an, die Leute hätten auf Deutsch geschimpft, z.B. «ig figge dini Mueter» (pag. 690 Z. 135 f.). Diese Behauptung stellte er inmitten von nachweislich falschen Aussagen auf. Nachdem er dann zugab, bis anhin gelogen zu haben und fragte, ob er nun die Wahrheit sagen dürfe, erwähnte er eine solche Beschimpfung nicht mehr.

Es ist erstellt, dass die meisten Geschädigten, von denen einige nicht in die Ereignisse des Vorabends verwickelt waren, vom plötzlichen Auftauchen der Angreifer überrascht wurden und den Grund hierfür nicht kannten. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Gruppengrössen, wie auch den Umstand, dass nur die Beschuldigtengruppe bewaffnet war. Bei dieser Ausgangslage erscheint es lebensfremd und äusserst abwegig, hätten die Geschädigten zusätzliche Provokationen ausgestossen. Gesten sind zwar durchaus denkbar – immerhin ist erwiesen, dass die Geschädigten nicht gleich einknickten – doch wären auch solche im Kontext der sich bietenden Umstände zu betrachten. Sollten Gesten oder sogar Worte gefallen sein, so sind diese als Reaktion auf das Verhalten der Beschuldigten zu deuten und sicherlich nicht als Provokation auszulegen. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Provokation in E. 16.1 hiernach verwiesen.

Was die physische Gegenwehr anbelangt, so werden von den Geschädigten selbst nur vereinzelte Gegenschläge geschildert, diese aber jeweils als Notwehrhandlungen bezeichnet.

Die Verteidigungen stellten die Aussagen von U.________ sowie BB.________ prominent in den Vordergrund. Erstere gab an, ihre Gruppe habe dreingeschlagen, sie hätten «gschleglet» und die Schlägerei sei gegenseitig gewesen. Auch spricht sie von einem Flaschenwurf von Noemi. Zu diesem ist auszuführen, dass U.________ zunächst angab, Noemi habe Flaschen zurückgeworfen, welche auf die Rampe geflogen seien (pag. 2383 Z. 18 ff.). Erst auf Nachfrage wurde deutlich, dass sie eigentlich nur den einen Flaschenwurf gesehen hatte (pag. 2383 Z. 24 f.). Ob Noemi mit ihrem Wurf jemanden getroffen habe, wisse sie nicht (pag. 2383 Z. 29), wohingegen sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch sagte, jemand sei im Gesicht getroffen worden (pag. 923 Z. 140 f.). Gestützt auf die Aussage von U.________ ergibt sich ein Flaschenwurf von Noemi während laufender Auseinandersetzung. Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass auf Seiten der Beschuldigten keine Verletzungen dokumentiert sind.

Interessant ist, dass mit Ausnahme von J.________ (etwa pag. 25 Z. 269 f. und pag. 553 Z. 915 f.) und L.________ (pag. 2430 Z. 43), welche dies in sehr allgemeiner und vager Weise taten, kein Beschuldigter behauptete, aktiv geschlagen worden zu sein. Aus den Aussagen von L.________ und J.________ lässt sich sodann nicht eruieren, von wem, wie genau und wohin sie geschlagen wurden. Dass er von AP.________ geschlagen wurde, behauptete L.________ erst vor erster Instanz als Rechtfertigung dafür, dass er diesen geschlagen hat (pag. 2430 Z. 43 f.). Eine angebliche Flasche, welche gegen ihn eingesetzt werden sollte, er aber habe abwehren können, erwähnte J.________ ebenfalls nicht konsequent. E.________ will schliesslich gestossen worden sein, doch könnte dies gemäss Videoaufnahme – wie auch sein eigenes Stossen – von einem Mitbeschuldigten ausgegangen sein.

BB.________ gab gegenüber der Polizei ein einziges Mal an, seine Gruppe habe «dasselbe gemacht» wie die Gegengruppe (pag. 871 Z. 85 f.). In der Folge erklärte er, er habe auch geschlagen, aber als es zu viel geworden sei, habe er seine Hände über den Kopf genommen und sich geduckt (pag. 872 Z. 139 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, nicht geschlagen resp. nur abgewehrt zu haben, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 2376 Z. 11 f.). Wenn aus seiner Gruppe dreingeschlagen worden sei, dann sei es aus Notwehr gewesen (pag. 2376 Z. 20 f.). BB.________ hat damit seine eigene Aussage stark relativiert, ohne dass er selber hiervon einen Nutzen hätte davontragen können. Seine Aussage wurde im Übrigen im Laufe des Verfahrens diversen Geschädigten vorgehalten und von allen negiert. AP.________ gab an, nicht geschlagen zu haben und er glaube, seine Freunde auch nicht (pag. 904 Z. 206). Auf Vorhalt der Aussage von BB.________ sagte er: «Nein, also ich wüsste nicht, dass jemand von unserer Gruppe geschlagen hat» (pag. 904 Z. 213). V.________ will nach eigenen Aussagen versucht haben, jemanden zu schlagen und habe auch jemanden getroffen, es habe diesem aber nichts gemacht, er habe ihn nicht richtig getroffen (pag. 910 Z. 89 f.). Sie hätten sich versucht zu wehren (pag. 918 Z. 190 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von BB.________ sagte er, vor dem Angriff hätten sie nicht geschlagen, danach blosse Verteidigung (pag. 918 Z. 197). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, seine Gruppe sei eigentlich ganz ruhig gewesen. Auf die Schläge habe er versucht, sich zu wehren. Er habe sich mit Händen und Füssen gewehrt, wie er nur konnte (pag. 2378 Z. 17 ff.). Er habe sich verteidigt. Nach dem Schlag habe ihn sein Cousin zurückgezogen. Er habe sich dann gewehrt und auch zurückgeschlagen. Er habe glaublich nur eine Person geschlagen (pag. 2370 Z. 27 f. und 37). AS.________ gab an, er habe keine Chance gehabt zu schlagen, es sei sehr schnell gegangen und es seien ja mehrere Personen gleichzeitig gewesen (pag. 957 Z. 129 f.). Es seien 5 oder 6 Personen gleichzeitig auf ihn gekommen, er habe sich aus diesem Grund nicht verteidigen können. Er stellte die rhetorische Gegenfrage, wie man sich verteidigen solle, wenn mehrere Personen auf einen einschlagen. Er sei zu Boden gegangen und habe sich mit den Armen und Beinen gegen die Angreifer geschützt (pag. 956 Z. 70 ff.). Weder er noch andere Personen aus seiner Gruppe hätten Schläge ausgeteilt (pag. 963 Z. 173). Auf Vorhalt der Aussage von BB.________ gab er an, er habe sicher nicht dasselbe gemacht (pag. 963 Z. 178). AT.________ bestritt ebenfalls, selber geschlagen zu haben (pag. 970 Z. 124) und gab auf Vorhalt der Aussage von BB.________ an, nichts davon gesehen zu haben (pag. 970 Z. 132 f.). Er habe sich am Boden einfach geschützt (pag. 969 Z. 99 f.). AA.________ führte aus, es sei unvermittelt losgegangen und er sei zu Boden gefallen. Als er wieder aufgestanden sei, sei die andere Gruppierung schon losgerannt und alle anderen seien am Boden gelegen. Sie hätten nicht viel machen können, es seien so viele gewesen (pag. 836 Z. 98 ff.). Auch die nicht involvierten Zeugen wollen keine Gegenwehr beobachtet haben: AR.________ gab an, die Geschädigten hätten sich nur zu schützen versucht (pag. 945 Z. 171). AW.________ will nur gesehen haben, wie einer einen Angreifer weggeschubst habe. Aber durch den Einsatz des Pfeffersprays hätten sich die Angegriffenen nicht zu Wehr setzen können (pag. 1001 Z. 164 f.). Gemäss AM.________ hätten die Angegriffenen keine Chance gehabt (pag. 853 Z. 212). Die Aussage von BB.________, wonach sie «dasselbe» gemacht haben, ist damit zu relativieren. Vereinzelte Gegenschläge sind gestützt auf die Aussagen von BB.________ und V.________ indes erstellt.

U.________ machte hingegen geradezu die Gegenseitigkeit der Schlägerei geltend, etwa bei der Polizei (ihre Gruppe sei auch gegen die andere Gruppe losgegangen) und insbesondere vor erster Instanz: So habe auch ihre Gruppe dreingeschlagen, aber dann seien mehr Leute hinzugekommen. Diese hätten dann auch dreingeschlagen, also «gschleglet» (pag. 2382 Z. 2 f. und 8 f., wobei sie einseitiges Dreinschlagen damit offenbar auch als «schlegle» bezeichnet). Die beiden Aussagen von U.________ wurden von den Verteidigungen mehrfach (isoliert) zitiert und als zentrales Element für die rechtliche Würdigung herangezogen. Ihre Aussagen sind indes in ihrer Gesamtheit sowie im richtigen Kontext zu würdigen: Bei der Polizei gab U.________ an, zunächst seien mehrere Fäuste gegen den Kopf von einem ihrer «Jungs» gefallen. Als AP.________ dazwischen gegangen sei, hätten die anderen ihre Gruppierung angegriffen und diese sei dann auch gegen die anderen losgegangen (pag. 922 Z. 94 ff.). Als sie wenig später gebeten wurde, die Gegenseitigkeit näher zu beschreiben, führte sie aus: «Also unsere Gruppe konnte sich gegen diese Menge nicht richtig wehren. Wir waren absolut unvorbereitet. Pro Person unserer Gruppe kamen ca. 3 Personen aus der Gegengruppierung. Ich habe nicht richtig gesehen wie sich unsere Gruppe wehrte. Einfach mit den Fäusten, sie hatten ja nichts anderes.» (pag. 923 Z. 134 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie sodann an, sie habe bei ihrer Gruppe keine Waffen gesehen. Sie habe nur gesehen, «dass sie sich nicht wehren konnten. Sie waren einerseits angetrunken und andererseits war die Angreifergruppe in der Mehrheit» (pag. 929 Z. 124 f.), bevor sie dann angab, gesehen zu haben, wie die beiden Gruppen «gegeneinander geschleglet» hätten (pag. 929 Z. 134 f.). Direkt im Anschluss sagte sie, «unter uns waren sie am schleglen. Ich habe einfach gesehen, wie meine Kollegen Silvan, Kilian, Sandro und Bledar zusammengeschlagen wurden. Ich habe gesehen, wie Silvan und Kilian Pfefferspray bekommen haben. Und ich habe gesehen, dass jemand Silvan mit Kabel auf den Rücken geschlagen hat. Ich habe auch gesehen, wie Bledar am Boden lag, und jemand ihm an den Kopf geschuttet hat. Sandro haben sie auch mit Fusstritten am Kopf geschlagen und in den Rückenbereich, er lag ebenfalls am Boden» (pag. 929 Z. 134 ff.). Vor erster Instanz sagte sie sodann, es sei «gegenseitig» gewesen, gefolgt von «aber dann kamen mehr Leute hinzu». Dies auf die explizite Frage, ob die Schlägerei «einseitig oder gegenseitig» gewesen sei (pag. 2501, Tonaufnahme). Dass ihre Gruppe auch dreingeschlagen habe, sagte sie vor der ersten Instanz sodann auf die Frage «Wie hat Ihre Gruppe sich verhalten?» (pag. 2382 Z. 11 f.), wobei sie nicht ausführte, in welchem Mass dies geschehen sein soll. Nur 6 Fragen später antwortete sie auf die exakt gleiche Frage («Was machte Ihre Gruppe, wie haben sie sich verhalten?»), sie habe sich verteidigt (pag. 2382 Z. 45). Die von den Verteidigungen herausgepickten Aussagen werden in Gesamtbetrachtung der Aussagen von U.________ stark relativiert. Sie gibt einerseits an, ihre Gruppe habe dreingeschlagen und sei auf die andere Gruppe losgegangen, gleichzeitig soll aber ihre Gruppe nicht einmal in der Lage gewesen sein, sich auch nur zu wehren. Hinzu kommt, dass sie von Gegenseitigkeit spricht, indes nur konkrete und detaillierte Handlungen auf Seiten der Angreifer beschreibt, konkrete Handlungen auf Seiten der Geschädigtengruppe hingegen gar nicht erst beschreiben kann, zumal sie nicht gesehen habe, wie sich ihre Gruppe gewehrt habe. Dass die Geschädigten gegen die Übermacht der bewaffneten Angreifer keine Chance hatten, ergibt sich auch aus den Aussagen von U.________. Es ist erstellt, dass die ersten Schläge von der Beschuldigtengruppe ausgingen, sogleich Pfefferspray eingesetzt und unvermittelt auf die Geschädigten eingeschlagen wurde. Dass sie sich aktiv wehren konnten, ist von vornherein unwahrscheinlich. Die einzelnen Schläge von V.________ und BB.________ sind sodann unbestritten und stehen insofern im Einklang mit den Aussagen von U.________. Aus ihren Aussagen eine gegenseitige Schlägerei zu konstruieren, geht fehl. Wie die einzelnen Schläge in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung behandelt.

Schliesslich ist festzuhalten, dass sogar A.________, welcher sich als blossen Beobachter bezeichnete, angab, nicht gesehen zu haben, dass jemand zurückgeschlagen habe (pag. 719 Z. 210). Auf dem Video ist ebenso wenig eine Gegenwehr erkennbar, wobei dieses nur eine kurze Sequenz abbildet. Die aktive Gegenwehr widerspricht ebenso der geltend gemachten Strategie der Beschuldigtengruppe: Einige Beschuldigte gaben – wie hiervor ausgeführt – an, als Backup fungiert zu haben, für den Fall, dass die Geschädigten zurückschlagen würden. A.________ bspw. führte aus, dass er seiner Gruppe hätte helfen sollen, also auch hätte schlagen müssen, wenn diese geschlagen worden wäre (pag. 205 Z. 269 ff.). Nun machten indessen dieselben Beschuldigten gerade geltend, nicht eingegriffen zu haben. Dass ihr Eingreifen nicht nötig war, stellt vor diesem Hintergrund ein Indiz dafür dar, dass eben gerade keine aktive Gegenwehr stattfand. Gegen eine aktive Gegenwehr sprechen im Übrigen auch die fehlenden Verletzungen auf Seiten der Beschuldigten; Für die Verletzungen von E.________ kann auf dessen Aussagen verwiesen werden, wonach er sich diese nicht bei der Schlägerei zugezogen hat (pag. 2409 Z. 46 ff.) sowie auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), welches die Verletzungen nicht eindeutig auf den Vorfall zurückführen konnte (pag. 1016 ff.).

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die meisten Geschädigten völlig passiv blieben, während zumindest V.________ und BB.________ sich mittels eines bzw. vereinzelter Gegenschläge zu verteidigen versucht haben. Sodann erfolgte der Flaschenwurf von Noemi während bereits laufender Auseinandersetzung.

13.4.6 Die Absicht

Die meisten Beschuldigten behaupteten konsequent, das Ziel des Treffens sei eine friedliche Lösungsfindung gewesen. Dies mag für das geplante Treffen am Nachmittag noch zutreffen, zumal dort nur O.________ und BB.________ zu einem Gespräch in BJ.________(Ortschaft) abgemacht haben und soweit ersichtlich keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden. Es muss entsprechend davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Gespräch unter vier Augen (bzw. möglicherweise wäre auch BG.________ anwesend gewesen, vgl. pag. 748 Z. 62 f.) gehandelt hätte. Die sich in Bezug auf das abendliche Treffen bietenden Umstände lassen einen solchen Schluss indes mitnichten zu: Die Vorgeschichte, die massive Mobilisierung und dadurch Schaffung einer Übermacht, das Zusammentreffen in der kleinen Wohnung von L.________ sowie die Organisation innerhalb der Gruppe, das aktive Aufsuchen der Geschädigten, die Bewaffnung sowie die Umstände der tätlichen Auseinandersetzung lassen bereits deutlich erkennen, dass das Zusammenschlagen der Gegengruppe als Vergeltungsakt für den Vorabend und zur Wiederherstellung der Ehre geplant war. Darauf deuten ebenfalls die getroffenen Abmachungen und Massnahmen (Zurücklassen des Handys, keine Namen nennen, das Aufsuchen am BA.________platz und das hartnäckige Bemühen, die andere Gruppe gleichentags noch zu treffen, Verschweigen der effektiven Gruppengrösse) hin, welche bei einer pazifistischen Absicht nicht ergriffen worden wären. Das Auftauchen mit einer solch grossen und bewaffneten Gruppe, welcher auch am Vorabend nicht beteiligte Personen angehörten, kann kaum als friedensfördernd bezeichnet werden. Weshalb für die Friedensschliessung unbeteiligte Personen hätten herbeigezogen und noch die Ankunft von zusätzlichen Personen aus BU.________(Ortschaft) hätte abgewartet werden sollen, leuchtet nicht ein. Die Kammer teilt die bereits dargelegte Ansicht von C.________: «Wenn man ein friedliches Gespräch hätte führen wollen, dann hätten nur zwei/drei Personen zum Treffen hingehen müssen» (pag. 662 Z. 306 ff.). Die zahlenmässige Übermacht vermittelt bereits das Gefühl von Überlegenheit; das Aufreihen einer solchen Gruppe auf wenige Meter vor die Gegengruppe signalisiert sodann Kampfbereitschaft. Bei einem solchen Vorgehen friedliche Absichten geltend machen zu wollen, ist unglaubhaft.

In diesen Kontext passt auch, dass bereits für die zweite Auseinandersetzung von Freitagabend Leute organisiert wurden, welche im Vorfeld über das Problem und spätestens in AB.________ (Ortschaft) über die Intention, sich an der Gruppe rächen und diese schlagen zu wollen, informiert wurden. Dass nun am Samstag mehr und sogar kantonsübergreifend Männer aufgeboten wurden, jedoch eine andere Absicht (Stichwort: Friedenschliessen) als am Vorabend verfolgt worden wäre, ist weder logisch noch nachvollziehbar, sondern eine Schutzbehauptung.

Ein gewichtiges Argument, welches gegen den Willen von Friedensgesprächen spricht, ist sodann der Umstand, dass die Beschuldigtengruppe vor ihrem Angriff gar nicht erst das Gespräch zwischen O.________ und BB.________ abgewartet hat. Wer auch nur im Ansatz an einer friedlichen Lösung interessiert ist, wartet zumindest den Anfang eines Gesprächs ab, bevor er das Gegenüber tätlich angreift. Es ist von vornherein höchst unwahrscheinlich, hätten die Beschuldigten den ganzen Tag Frieden gepredigt, um dann ohne zu zögern zuzuschlagen. Die teilweise groben Verletzungen und die unvermittelte, aggressive und rücksichtslose Vorgehensweise zeigen denn auch bereits die Vergeltungsabsicht.

Die Absicht, gegen die Geschädigtengruppe tätlich vorzugehen, ergibt sich ferner bereits aus den Aussagen einiger Beschuldigter: Es ist erneut auf die Aussagen von C.________ hinzuweisen, welcher bestätigte, dass der Angriff in der Wohnung geplant worden (pag. 661 Z. 276) und immer von einer Schlägerei die Rede gewesen sei, sowie demgegenüber bestritt, jemals von der Absicht gehört zu haben, ein friedliches Gespräch führen zu gehen (pag. 662 Z. 306 ff.). E.________ gab an, die Einteilung in Gruppen sei erfolgt, weil es geheissen habe, es gebe eine Schlägerei (pag. 2408 Z. 41). A.________ meinte, L.________ habe einfach zurückschlagen wollen (pag. 718 Z. 179). Sogar der Vermittler O.________, welcher die Friedensgespräche hätte anführen sollen, gab an, J.________ und L.________ hätten ihm gegenüber gesagt «50% Frieden, 50% schlagen» (pag. 759.2 Z. 207; diese Aussage wird im Übrigen als Schutzbehauptung gewertet, widerlegt aber dennoch die ständige Behauptung, das Treffen habe ausschliesslich pazifistische Gründe gehabt [vgl. hierzu die Ausführungen bei O.________ in E 43.1.3 hiernach]). J.________ hat sodann bestätigt, dass der Angriff in der Wohnung geplant worden sei (pag. 549 Z. 702 f.). Er sprach sodann gleich mehrfach von der Organisation «für die Schlägerei». So soll AX.________ die BU.________(Ortschaft) «extra für die Schlägerei», er selber 4-5 Personen «für die Schlägerei» und auch er selber «natürlich […] die Schlägerei» organisiert haben (pag. 558 Z. 1167; pag. 557 Z. 1145 ff.; pag. 557 Z. 1124). Der SMS-Verkehr spricht, wie hiervor ausführlich dargelegt, ebenfalls für die feindselige Absicht.

Diese feindselige und gewalttätige Absicht, welche auf einer Vergeltung für den Vorabend und der Wiederherstellung der Ehre gründete, wurde von sämtlichen Beschuldigten mitgetragen. Immerhin hat jeder Beschuldigte entweder jemanden

organisiert oder wurde von jemandem aufgeboten, jeder einzelne war informiert, begab sich freiwillig in die Wohnung, wohnte dort der Organisation des späteren Treffens bei und wusste damit um die gruppeninterne Absicht und die Gewaltbereitschaft innerhalb der Gruppe. Diverse Beschuldigte machten geltend, in der Wohnung keine Organisation mitbekommen zu haben. Dies ist angesichts dessen, dass mehrere Personen angegeben haben, es sei über die Vorgeschichte informiert und es seien Anweisungen erteilt, Gruppen gebildet und Gegenstände behändigt worden, nicht glaubhaft. Die Grösse der Wohnung steht sodann dem Einwand, man habe von den Gesprächen nichts mitgekriegt, entgegen. Immerhin handelte es sich gemäss Angaben von L.________ um eine äusserst kleine Einzimmerwohnung, womit er anfänglich noch bestreiten wollte, seine Wohnung überhaupt einer solch grossen Gruppe zur Verfügung gestellt zu haben (pag. 282 Z. 279; pag. 768 Z. 192). Sämtliche Beschuldigte befanden sich mit einer Vielzahl von anderen Personen in dieser Wohnung. Die Situation muss eindrücklich und eng gewesen sein. Im Übrigen konnten die Anwesenden – auch diejenigen, welche geltend machen, sie hätten keine Gespräche mitgehört – den sichtbar im Gesicht verletzten L.________ sehen, welcher gemäss Aussagen von AX.________ noch aggressiv vom Vorabend war. Ebenso unglaubhaft ist, dass sich die angereisten Beschuldigten für Probleme, welche bis zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich tätlicher Natur waren, in dieser Eile hätten mobilisieren lassen und extra nach AB.________ (Ortschaft) angereist wären, um ein friedliches Gespräch zu fördern. Dass einer der in der Wohnung Anwesenden vom anschliessenden Geschehen überrascht wurde, weil er einzig von einer Friedensschliessung ausging, ist geradezu undenkbar. Bei dieser Ausgangslage hegt die Kammer keine Zweifel, dass jeder in der Wohnung Anwesende das an der AI.________strasse umgesetzte Vergeltungsmotiv mitgetragen hat. Im Weiteren wird auf die individuelle Beweiswürdigung jedes einzelnen Beschuldigten verwiesen (Bst. B hiernach).

13.4.7 Ergebnis

Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt, soweit den Grundsachverhalt betreffend, in seinem Kern als erstellt: Die Beschuldigten gehörten einer gegenüber den Geschädigten weitaus grösseren und teilweise bewaffneten Personengruppe an, welche, nachdem sie sich in der Wohnung von L.________ zwecks Organisation und Planung des späteren tätlichen Übergriffs zusammengefunden hatte, die Gruppe um AP.________ und BB.________ aktiv aufsuchte, um sie unvermittelt anzugreifen. Die Planung des tätlichen Übergriffs beinhaltete insbesondere das Mobilisieren einer grossen Personengruppe zwecks Bildung einer bedrohlich wirkenden und der Geschädigtengruppe überlegenen Übermacht, das Informieren sämtlicher Anwesenden über die Vorfälle des Vorabends, das Aufteilen in kleinere Gruppen zwecks Ausnützung des Überraschungsmoments sowie weitere Vorkehren wie das Behändigen resp. Mitführen von Gegenständen und Waffen (insbesondere Pfefferspray, (Schlag-)Stock, Fahrradkette, Veloständer, Messer, Schraubenzieher), das Zurücklassen der Handys, das Warten auf eine Gruppe aus BU.________(Ortschaft) und Absprachen über das spätere Aussageverhalten. Die Organisation liess auch nach dem Verlassen der Wohnung nicht nach; die Mitglieder der Beschuldigtengruppe blieben nach wie vor untereinander ständig in Kontakt. Nachdem man in Gruppen losgezogen war und die Geschädigtengruppe zunächst vergeblich beim BA.________platz aufgesucht hatte, konnte mittels SMS-Verkehr mit BB.________ durch O.________ in Erfahrung gebracht werden, dass sich die Geschädigtengruppe hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) aufhielt, woraufhin die Gruppe um die Beschuldigten gemeinsam und kompakt dahin marschierte und sich vor die Geschädigten aufstellte, welche nunmehr mit dem Rücken zur Rampe standen, entweder von Personen aus der Beschuldigtengruppe oder vom Auto von AS.________ eingekesselt waren und keine Fluchtmöglichkeit mehr hatten. Unmittelbar nach Ankunft (und nachdem AP.________ die vier anwesenden Frauen auf die Rampe «beordert» hatte) entfernte sich O.________ mit BB.________ auf etwa 10 Meter von der Gruppe weg, woraufhin die Beschuldigtengruppe unvermittelt zum Angriff überging. Die männlichen Geschädigten wurden mit Gegenständen/Waffen, Fäusten und Tritten traktiert, dies selbst zu dem Zeitpunkt, als sie bereits am Boden lagen. Zudem traf eine Flasche, welche auf die Rampe geworfen wurde, U.________ am Kopf. Erstellt sind ferner vereinzelte Gegenschläge auf Seiten der Geschädigten sowie ein Flaschenwurf von Noemi. Die ausschliesslich auf Seiten der Geschädigten aufgetretenen Verletzungen sind in der Anklageschrift dokumentiert. Die Beschuldigtengruppe ging in feindseliger Absicht zum Treffen und wollte Vergeltung für den Vorabend üben sowie ihre Ehre wiederherstellen.

IV. Rechtliche Würdigung

14. Theoretische Grundlagen

Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Raufhandel und Angriff verwiesen werden (pag. 2800 ff.). Ergänzend ist kurz der subjektive Tatbestand zu beleuchten:

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein aktuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Derweil handelt auch derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissensseite) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willensseite; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Hierbei wird typischerweise eine Inkaufnahme umso eher angenommen, als sich dem Täter der Erfolgseintritt als umso naheliegender aufdrängt. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E 8.4; BGE 109 IV 140 mit Hinweisen).

15. Vorbringen der Verteidigungen

In objektiver Hinsicht rügten die Verteidigungen – wie bereits in erster Instanz – zwei Aspekte: Zum einen wurde geltend gemacht, die blosse Anwesenheit am Ort des Tatgeschehens begründe keine Tatbeteiligung am Angriff. Zum anderen machten sie geltend, die Gegenwehr der Geschädigtengruppe schliesse den Angriff aus. Für einen Schuldspruch wegen Raufhandels bestehe mit Blick auf den Anklagegrundsatz indessen ebenfalls kein Raum, da es in der Anklageschrift an der Umschreibung der Wechselseitigkeit fehle.

Die Verteidigung von Q.________ will die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung in den Verletzungen von E.________ belegt sehen. Sie erachtet ferner «gemischte Fälle» (einige schlagen zurück, andere bleiben völlig passiv) als wenig praktikabel, weil damit bei Aufeinandertreffen von zwei grösseren Gruppen stets zwei Angriffe und nie ein Raufhandel vorliegen würde. Der Vorinstanz sei immerhin zuzustimmen, dass es nicht genüge, wenn nur eine einzige Person einer grösseren Gruppe mitschlage. Man müsse also stets den Einzelfall anschauen (pag. 4239).

Die Verteidigung von S.________ stellt sich gestützt auf ein Urteil der französischsprachen Abteilung des Bundesgerichts (6B_348/2022 E 2.2) auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe nur die Passivität der Angegriffenen geprüft, nicht hingegen die zweite zwingende Voraussetzung für einen Angriff, nämlich die fehlende «attitude agressive» auf Seiten der Angegriffenen. Gefordert werde damit nicht eine aggressive Handlung, vielmehr genüge bereits eine aggressive Haltung. Eine solche habe auf Seiten der Geschädigtengruppe ohne weiteres bestanden.

In Bezug auf die Tatbeteiligung wurde sodann mehrfach die Fussnote 8 zu Art. 134 StGB aus dem Basler Kommentar zitiert, welche die bloss physische Präsenz, das Zuschauen eines von jemand anderem ausgeführten Angriffs, oder auch eine Drohkulisse nicht als mögliche Beteiligungsform nenne. Zur Untermauerung dieses Arguments wurde mehrfach auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11. April 2013 verwiesen, in welchem die blosse physische Präsenz als nicht tatbestandsmässig qualifiziert wurde.

Auf der subjektiven Seite wurde einerseits vorgebracht, der Vorsatz habe sich – wenn überhaupt – auf einen Raufhandel, nicht aber auf einen Angriff bezogen. Andere machten hingegen geltend, man habe gar keinen Vorsatz auf eine tätliche Auseinandersetzung, sondern auf eine friedliche Lösungsfindung gehabt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hielt stark zusammengefasst im Wesentlichen dagegen, der vorliegende Angriff habe sich aus der Übermacht der Angreifer ergeben. Beim Angriff gehe es gerade darum, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass man als Gruppe agiere, auch wenn nicht unbedingt jeder einzelne der Gruppe zuschlage. Wer seinen Kollegen in dieser Art den Rücken stärke, habe sich schon längstens dem Tatentschluss angeschlossen, auch wenn er nicht aktiv zuschlage.

16. Würdigung durch die Kammer

Es ist erstellt, dass eine körperliche Auseinandersetzung von mehr als drei Personen stattgefunden hat, wobei aus der Beschuldigtengruppe mehr als zwei Personen mit Fäusten, Tritten und Waffen bzw. gefährlichen Gegenständen (insbesondere Pfefferspray, (Schlag-)Stock, Fahrradkette, Veloständer, Messer, Schraubenzieher) auf die Gruppe der Geschädigten eingeschlagen haben. Die objektive Strafbarkeitsbedingung (mindestens eine einfache Körperverletzung) ist zudem klar erfüllt. Diejenigen Beschuldigten, welche nachweislich tätlich wurden, haben sich zweifelsohne an einem Angriff, evtl. einem Raufhandel, beteiligt.

Vertieft einzugehen ist nachfolgend auf die zwei strittigen Fragen, ob die Gegenwehr der Geschädigtengruppe aus dem Angriff einen Raufhandel machte, sowie – im Verneinungsfalle – ob sich in casu eine Tatbeteiligung am Angriff auch für die nachweislich nicht tätlich gewordenen Beschuldigten ergibt.

16.1 Gegenwehr

Vorliegend haben sich auf Seiten der Geschädigten nachweislich nur einige Wenige gewehrt, während andere sich vollkommen passiv verhalten haben. Vorab ist festzuhalten, dass ein solcher – von diversen Verteidigungen kritisierte und in der Literatur behandelte – «gemischter Fall» bundesgerichtlich anerkannt ist: Im Urteil 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 befasste sich das Bundesgericht etwa mit einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher drei Personen von einer Tätergruppe angegriffen und dabei eine Person verletzt wurde. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht die rechtliche Würdigung des Vorfalles als Angriff, zumal sich einer der Geschädigten nachweislich gewehrt hatte. Nachdem erstellt war, dass sich ein anderes Mitglied der Gruppe mit Sicherheit nicht gewehrt hatte, sprach das Bundesgericht dem Einwand des Beschwerdeführers jegliche Bedeutung ab. Es hielt mit Verweis auf den Basler Kommentar, N 15 f. zu Art. 134 StGB (alte Auflage, aber mit demselben Inhalt), fest, entscheidend sei, dass im Verhältnis zu diesem zweifelsohne ein Angriff vorliege (E 2.2.).

Die Kammer ist aber ohnehin der Ansicht, dass es sich vorliegend nicht um einen gemischten Fall handeln kann, ging doch die teilweise Gegenwehr gar nicht erst über reine Abwehrhandlungen hinaus.

Gemäss dem viel zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 verhält sich der Angegriffene bei einem Angriff passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (E 3.2. mit Hinweisen). Zunächst ist auf die zutreffende Feststellung der Generalstaatsanwaltschaft hinzuweisen, wonach das Bundesgericht in Form einer Kann-Formulierung und damit nicht absolut festhält, dass ein Angriff gegebenenfalls und je nach Reaktion des Gegenübers zu einem Raufhandel werden kann. Dass hierfür ein einzelner Schlag ausreicht, wie die Verteidigungen vorbringen, geht hingegen weder aus dem Urteil noch aus der Lehre hervor. Vielmehr deutet das Wort «erforderlich» im zitierten Bundesgerichtsurteil bereits darauf hin, dass eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat. Die ebenfalls viel zitierte Textstelle aus dem Basler Kommentar (N 11 f. zu Art. 133) hält in Bezug auf den (wechselseitigen) Raufhandel einzig fest, dass ein einziger Schlag zur blossen Abwehr eine Beteiligung an einem solchen begründet, was nicht bedeutet, dass ein solcher Schlag einen Angriff zu einem Raufhandel macht. Fraglich ist somit, welche Handlungen unter die «Grenzen der erforderlichen Verteidigung» subsumiert werden können. Von Bedeutung sind gemäss Wortlaut des Bundesgerichts sowohl die Kriterien der Intensität wie auch der Dauer. Damit nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel vorliegt, muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine «wechselseitige tätliche Auseinandersetzung» vorliegen (BGE 139 IV 168 E 1.1.1). Der Duden definiert den Begriff der Wechselseitigkeit als «von der einen und der anderen Seite in gleicher Weise aufeinander bezogen; gegenseitig». Eine pauschale Beurteilung einer einzelnen Handlung nach objektiven Massstäben lässt sich damit nicht vereinbaren. Eine «actio» erzeugt bekanntlich stets eine «reactio». Diese «reactio» ist bei der Beurteilung der Wechselseitigkeit in Relation zur vorangehenden «actio» zu setzen.

Die vorinstanzliche Formulierung «Zwar haben sich einzelne der angegriffenen Personen zur Wehr gesetzt und gemäss eigenen Aussagen nicht nur abgewehrt, sondern auch Schläge ausgeteilt. Jedoch hat diese Gegenwehr kaum das Ausmass eines Gegenangriffs angenommen.» (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2803) erscheint etwas irreführend, zumal damit impliziert wird, das Austeilen von Schlägen könne nicht auch zur reinen Abwehr erfolgen: Die zitierte Passage aus dem Basler Kommentar («ein einziger Schlag zur blossen Abwehr») lässt bereits erkennen, dass ein Schlag ohne weiteres auch als Abwehrhandlung qualifiziert werden kann. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach einzelne Schläge als reine Abwehrhandlungen taxiert und trotz Vorliegen solcher Gegenschläge einen Angriff angenommen (vgl. etwa das hiervor genannte Urteil zum gemischten Fall [6B__82/2016] oder die Urteile 6B_157/2016 vom 8. August 2016 [Versuch, mit einem einzigen Schlag die Angreifer zu vertreiben] und 6B_989/2009 vom 22. März 2010, wobei sogar Versuche, die Angreifer mit einem Regenschirm zu schlagen, als Abwehrhandlungen qualifiziert wurden). In anderen Fällen hingegen – so etwa im von der Verteidigung von C.________ zitierten BGE 94 IV 105 aus dem Jahre 1968 – begründete ein einziger Schlag bereits einen Raufhandel. In diesem konkreten Fall versetzte das «Opfer» dem «Täter» bereits nach einem ersten Stoss sogleich einen Faustschlag ins Gesicht, bevor er dann im Weiteren völlig passiv zusammengeschlagen wurde. Zur Beurteilung, ob konkrete Handlungen noch im oder bereits über dem erlaubten Rahmen einer Abwehrhandlung liegen, ist damit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen:

In concreto stellen weder die vereinzelten Schläge von BB.________ und V.________ noch der Flaschenwurf von Noemi Handlungen dar, welche den blossen Versuch, sich zu wehren, überschritten haben. Die sich präsentierende Situation und die Übermacht der Tätergruppe wurde bereits ausführlich beschrieben. Diese führte zusammengefasst dazu, dass einzelne Personen der Geschädigtengruppe durch Faustschläge, Fusstritte und den Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen regelrecht und teilweise spitalreif zusammengeschlagen wurden. Das Verletzungsbild sowie das 20 Min.-Video sprechen für sich. Die Abwehrhandlungen erfolgten eindeutig im Rahmen dieses drohenden bzw. bereits von der Tätergruppe unvermittelt gestarteten Angriffs. Unter diesen Umständen handelte es sich bei den vereinzelten Versuchen, der massiven Übermacht der Angreifer hier und da mit einem vereinzelten Faustschlag oder auch dem Flaschenwurf entgegenzutreten, nicht um taugliche Gegenmittel gegen den einseitig initiierten Angriff. Sie sind als hilflose Versuche zu werten, den massiven Angriff auch nur im Ansatz abzuwehren. Etwas anderes geht auch aus den Aussagen der sich Wehrenden nicht hervor. Im Übrigen sind auch keine Verletzungen auf Seiten der Beschuldigten dokumentiert. Der Flaschenwurf, welcher von Noemi (einer an der tätlichen Auseinandersetzung Unbeteiligten) ausging, war offensichtlich nicht darauf bedacht, über die erforderliche Abwehr hinauszugehen. Die Flasche wurde vielmehr in die Menschenmenge zurückgeworfen, nachdem sie U.________ (eine Kollegin von Noemi) am Kopf getroffen hatte. Aus dem Gesagten folgt, dass die vereinzelte Reaktion der Geschädigtengruppe weder betreffend Intensität noch betreffend Dauer in einem auch nur ansatzweise angemessenen Verhältnis zur Aktion der Beschuldigtengruppe stand. Von einer Wechselseitigkeit kann keine Rede sein. Etwas anderes zu entscheiden würde einerseits bedeuten, einen Angriff entgegen der Lehre und Rechtsprechung nur noch anzunehmen, wenn das Opfer völlig passiv auf sich einschlagen liesse. Es wäre diesfalls nämlich nicht ersichtlich, welche milderen Abwehrhandlungen bei einem solchen Ungleichverhältnis überhaupt noch als «erforderlich» angesehen werden könnten. Andererseits wäre eine Notwehrhandlung im Anwendungsbereich des Angriffs nicht mehr denkbar.

Die beiden Behauptungen der Verteidigung von Q.________, wonach die Verletzungen von E.________ Beweis für die Gegenwehr seien und die Geschädigtengruppe deshalb nicht so unterlegen gewesen sei, weil ihr sicherlich mehr Personen angehört hätten, welche zudem ebenfalls mitgeschlagen hätten, im Nachgang aber nie ermittelt worden seien, findet in den Akten keine Stütze und wird bereits durch das Verletzungsbild und das 20 Min.-Video widerlegt.

Die Wechselseitigkeit lässt sich schliesslich ebenso wenig aus der von der Verteidigung von S.________ mit Verweis auf das Urteil 6B_348/2018 vorgebrachten «attitude agressive» der Geschädigtengruppe konstruieren. Die Verteidigung von S.________ argumentierte im Wesentlichen, von der französischsprachigen Abteilung des Bundesgerichts werde beim Angriff auf Seiten der Angegriffenen kumulativ die vollkommene Passivität sowie das Fehlen einer «attitude agressive» verlangt. Diese Voraussetzungen seien in sämtlichen französischsprachigen Urteilen zu finden. Die Vorgeschichte, d.h. die beiden Vorfälle des Vorabends und der SMS-Verkehr, sowie das Verhalten der Geschädigten kurz vor der Eskalation, würden eine solche «attitude agressive» ohne weiteres begründen. Dies habe die Vorinstanz indessen nicht berücksichtigt. Die Interpretation der Verteidigung des genannten Urteils sowie ihre daraus gezogenen Schlüsse gehen fehl. Der genaue Wortlaut des Urteils lautet wie folgt:

A la différence de la rixe, qui suppose un assaut réciproque ou une bagarre plus ou moins confuse à laquelle plusieurs personnes prennent part activement (cf. ATF 131 IV 150 consid. 2 p. 151 ss), l'agression (art. 134 CP) se caractérise comme une attaque unilatérale de deux personnes au moins, dirigée contre une ou plusieurs victimes, qui restent passives ou se contentent de se défendre. Pour que l'on puisse parler d'une attaque unilatérale, il faut que la ou les personnes agressées n'aient pas eu elles-mêmes, au moment de l'attaque, une attitude agressive, impliquant que le déclenchement de la bagarre, en définitive, dépendait surtout du hasard, et qu'elles aient par la suite conservé une attitude passive ou alors uniquement cherché à se défendre. En revanche, si leur réaction défensive dépasse par son intensité et sa durée ce qui était nécessaire pour se défendre, l'agression peut se transformer en rixe (arrêts 6B_543/2018 du 21 juin 2018 consid. 1.1.2; 6B_745/2017 du 12 mars 2018 consid. 2.3; 6B_989/2009 du 22 mars 2010 consid. 3.1.1 et les références citées).

Das Bundesgericht lässt auch in diesem Urteil Abwehrreaktionen ohne weiteres zu. Es nennt wiederum die «intensité» und «durée» als massgebliche Indikatoren dafür, ob sich der Angriff in einen Raufhandel wandeln kann («se peut transformer»). Es verweist im Übrigen auf dieselben Bundesgerichtsurteile wie auch das oben zitierte deutschsprachige Urteil 6B_454/2022, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die Abgrenzung zwischen den beiden Delikten nunmehr von anderen (zusätzlichen) Kriterien abhängig sein soll. Es lässt vielmehr den Raufhandel dann als einschlägigen Tatbestand zu, wenn «au moment de l’attaque», also unmittelbar im Zeitpunkt des Angriffs, von der Geschädigtengruppe eine aggressive Haltung ausgeht, sodass nicht mehr der Zufall, sondern gerade diese «au moment de l’attaque» bestehende aggressive Haltung für die Eskalation verantwortlich ist. Das Bundesgericht äussert sich damit zum Fall, in welchem der Angriff die eigentliche (unmittelbare) «reactio» auf eine von den vermeintlich Angegriffenen ausgehenden «actio» darstellt. Im Lichte dieser Rechtsprechung müssten damit vorliegend, um einen Raufhandel entstehen zu lassen, nach Ankunft der Tätergruppe am Tatort zunächst von der Geschädigtengruppe Provokationen (eine «actio») ausgegangen sein, welche den Auslöser für den nachfolgenden Übergriff der Tätergruppe (welcher dann die «reactio» gewesen wäre) darstellten. Dass Provokationen von Seiten der Geschädigtengruppe am Ort des Geschehens der Grund für die Auseinandersetzung gewesen wären, ist nach dem erstellten Beweisergebnis bereits deshalb abzulehnen, weil die Beschuldigtengruppe gerade mit der vorgängig geplanten Absicht die Geschädigtengruppe aufsuchte, um diese tätlich anzugreifen. Im Übrigen sind konkrete Provokationen nicht erstellt (vgl. E. 13.4.5 hiervor). Soweit die Verteidigung sodann die Ereignisse des Vorabends oder vorgängig versandte SMS als für den Angriff kausale Provokationshandlungen bezeichnet, fehlt es bereits an der geforderten Unmittelbarkeit. Eine Provokation am Vorabend kann ohnehin bereits deshalb nicht tatbestandsmässig sein, als sie keine Beteiligung an einem wesentlich später erfolgten Angriff begründen kann. Andernfalls müsste ein Vergeltungsakt stets als Raufhandel qualifiziert werden. Das Wort Provokation stammt schliesslich aus dem Lateinischen «provocare», bedeutet «hervorrufen», «herausfordern», und bezeichnet gemäss Wikipedia «das gezielte Hervorrufen eines Verhaltens oder einer Reaktion bei anderen Personen. Hierbei agiert der Provokateur bewusst manipulativ oder unbewusst in einer Weise, dass die provozierte Person oder Personengruppe ein tendenziell erwünschtes Verhalten zeigt.» Von einer Provokation im Zeitpunkt des Angriffs kann vorliegend keine Rede sein. Die Geschädigtengruppe wollte die zahlenmässig überlegenen Angreifer nicht herausfordern; vielmehr wurden sie durch diese überrascht und anschliessend unvermittelt angegriffen. Sollte zuvor tatsächlich ein Wort oder eine Geste gefallen sein, stellte dies sicherlich keine aktive und für die Eskalation kausale Provokation, sondern eine Reaktion auf die zu diesem Zeitpunkt aggressive Haltung und die Anzahl der Angreifer dar.

16.2 Tatbeteiligung

Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 134 StGB die «Beteiligung» an einem Angriff unter Strafe stellt. Eine Handlung, welche als Beteiligung zu werten ist, begründet damit bereits eine Strafbarkeit nach Art. 134 StGB, ohne dass eine andere Teilnahmeform als die Mittäterschaft zu prüfen wäre (vgl. Urteil 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E 4.3.).

Es ist unbestritten und wird zu Recht von keiner Verteidigung infrage gestellt, dass eine psychische Unterstützung eine mögliche Beteiligungsform an einem Angriff darstellen kann. Selbst das mehrfach zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (SB120521 vom 11. April 2013) hält in Erwägung 3.4.5. fest, dass eine psychische Unterstützung ausreiche, eine solche aber in casu nicht vorgelegen habe. Aus dem Umstand, dass im Basler Kommentar (N 8 zu Art. 134 StGB) unter den möglichen Unterstützungshandlungen die blosse Anwesenheit resp. die Drohkulisse nicht explizit erwähnt wird, können die Beschuldigten bereits deshalb nichts für sich ableiten, als es sich dabei um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Vielmehr geht aus der Passage hervor, dass die Beteiligung psychisch «oder» verbal sein kann, was bereits zeigt, dass eine nicht aktive, nonverbale und rein psychische Unterstützung durchaus möglich sein muss. Eine solche kann sich indes naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren. Entsprechend liess das Bundesgericht auch die Frage offen, ob das Ausschauhalten nach Zeugen bereits eine Beteiligung am Angriff darstellt. Die gemeinsame Verfolgung der Opfer begründete eine solche Beteiligung bereits, wodurch sich die Rolle des Beschwerdeführers nicht bloss in einer «reinen physischen Anwesenheit» erschöpft habe (Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E 6.4.). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die physische Anwesenheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Beteiligung zu werten ist oder nicht. Vorab ist festzuhalten, dass den Beschuldigten indes gerade nicht die «reine physische Anwesenheit» oder auch bloss eine psychische Unterstützung allein, sondern das in ihrer Anwesenheit begründete und zuvor gemeinsam organisierte Auftreten als Gruppe und die sich daraus ergebende Drohkulisse vorgeworfen wird, mit welchem sie den Angriff gefördert resp. erst ermöglicht haben sollen.

Vorliegend hat die Beweiswürdigung ergeben, dass eine weitaus grössere, sich vorgängig abgesprochene und organisierte Personengruppe auf eine erheblich kleinere, unorganisierte Gruppe tätlich losgegangen ist. Letztere Gruppe war zumindest auf das Auftauchen einer solch grossen und teilweise bewaffneten Gruppe nicht vorbereitet. Die Beschuldigtengruppe hatte sich vorgängig einen ganzen Tag lang mobilisiert, sich vor dem Vorfall einzig zur Vorbereitung auf das Treffen mit den Geschädigten in der Wohnung von L.________ zusammengefunden, sich dort organisiert, Massnahmen ergriffen und Abmachungen getroffen. Sie ging auf die Suche nach den Geschädigten und informierte diese nicht über die Gruppengrösse oder die mitgeführten Gegenstände. Man trat als klare Einheit auf, um die Geschädigtengruppe zu beeindrucken und einzuschüchtern. Die Geschädigtengruppe stand sodann mit dem Rücken zur Rampe und war entweder vom Auto von AS.________ oder aber von Angreifern umzingelt. Die Bedrohung, welche bereits beim Anmarsch durch die Beschuldigtengruppe hervorgerufen wurde, konnte durch den Beitrag jedes einzelnen Beschuldigten erzeugt werden und war für die Geschädigten deutlich spürbar, was sie u.a. dazu bewog, die Frauen auf die Rampe zu «beordern». Die Beschuldigten formten sich als klar definierbare Gruppe vor die Geschädigten, wobei selbst diejenigen Personen, welche sich eher im Hintergrund bzw. auf der anderen Strassenseite befanden, erkennbar der Gruppe angehörten. So war für alle Geschädigten deutlich erkennbar, dass die ihnen gegenüberstehende Gruppe mitsamt der sich weiter hinten aufgestellten Personen weitaus grösser war als ihre eigene Gruppe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erläutert und die Beweiswürdigung gezeigt hat, machen die örtlichen Begebenheiten deutlich, dass bei einer solch grossen Personengruppe auf der anderen Seite stehende Beschuldigte gleichermassen Teil der aufgebauten Drohkulisse sein können. Diese Beschuldigten waren immerhin auch als Teil der Gruppe, sogar als Reserve, vor Ort, und nicht als rein zufällige Zuschauer. Sie alle waren vorgängig in der Wohnung von L.________ und damit an der Planung und Organisation beteiligt und begaben sich im Wissen um die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die Vorgeschichte bewusst an den Ort des Geschehens. Es wäre ihnen ohne weiteres zumutbar gewesen, sich allerspätestens bei der Abzweigung AI.________strasse/Aarefeldstrasse von der Gruppe klar zu distanzieren. Indem sie dies nicht taten, offenbarten sie sich der Geschädigtengruppe als Teil der Tätergruppe. Die sich daraus ergebende Bedrohungslage sowie die anschliessende Reservestellung der hinteren Beschuldigten hat einerseits die Fluchtmöglichkeiten und eine geeignete Gegenwehr der Geschädigtengruppe im Keim erstickt, andererseits hat sie wesentlich dazu beigetragen, dass sich die sich an vorderster Front befindenden Täter im Rücken gestärkt wussten und so selbstbewusst und ungehindert zuschlagen konnten. Die aktiven Täter konnten, vereinfacht gesagt, die personelle Übermacht, zu der jeder einzelne Beschuldigte mit seiner Anwesenheit beitrug, zu ihren Gunsten ausnutzen. Schliesslich zeigt das 20 Min.-Video deutlich, dass es sich um ein dynamisches und nicht um ein statisches Geschehen handelte. Die Tätergruppe kam anmarschiert, reihte sich vor der Geschädigtengruppe auf, einige gingen nach vorne, einige blieben etwas weiter hinten, nach Ausbruch der Eskalation bewegten sich vordere wiederum nach hinten und hintere nach vorne. Von dieser Dynamik auf Seiten der Angreifer profitierten letzten Endes wiederum die Angreifer und sie erschwerte der Geschädigtengruppe eine reelle Abwehrchance. Eine Beteiligung in Form einer Drohkulisse und einer Reservestellung ergibt sich damit im konkreten Einzelfall ohne weiteres.

Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der (kantonalen) Rechtsprechung, z.B. mit dem von der Verteidigung von A.________ zitierten Urteil AGV 2004 22 des Obergerichts des Kantons Aargau, welches die Drohkulisse dann als gegeben erachtet, «wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer mitträgt». Auch die beiden von der Vorinstanz zitierten Urteile des Basler Appellationsgerichts erachtet die Kammer – entgegen der Meinungen einzelner Verteidigungen – als einschlägig, verurteilte sie doch die Beschuldigten jeweils wegen Angriffs, weil diese zur zahlenmässigen Überlegenheit (SB.2014.19 E 2.5) resp. durch ihre Anwesenheit zur Drohkulisse (SB.2015.12 E 2.1) beitrugen. Inwiefern die politische Gesinnung der Täter resp. deren zugrundeliegende Motivation einen Einfluss auf diese Feststellungen haben könnten, ist nicht ersichtlich. In Basel wie auch vorliegend in AB.________ (Ortschaft) haben die Beschuldigten durch ihre Anwesenheit, räumliche Nähe und die klare Zugehörigkeit zur Gruppe zur Drohkulisse beigetragen, welche letzten Endes den Angriff in dieser Form erst ermöglichte. Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch einem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welches in einem zum vorliegenden Sachverhalt ähnlich gelagerten Fall bei der Frage der Mittäterschaft an einem Raub das Folgende festhielt (SK 15 237 E 12):

Im vorliegenden Fall haben die beiden Beschuldigten mit F.________ und G.________ zusammen eine Gruppe gebildet. F.________ drohte E.________ damit, dass er einen Schlagstock im Auto habe, so dass E.________ folglich CHF 100.00 übergab. Die Rollen der Beschuldigten A.________ und C.________ waren in diesem Zusammenhang eher passiv. Sie waren jedoch klar ein Teil der Gruppe und zeigten so gegenüber dem schmächtigen E.________ körperliche Präsenz und mengenmässig klare Überlegenheit. Der Tatbeitrag von A.________ und C.________ war folglich bereits mit ihrer körperlichen Anwesenheit und der daraus folgenden Einschüchterung von E.________ gegeben. Es war nicht nötig, dass diese selbst auch noch eine Drohung aussprechen mussten. Dies gilt umso mehr, als gemäss Beweisergebnis F.________, G.________, A.________ und C.________ relativ eng beieinander standen und so unmissverständlich als Gesamtheit und Gruppe gewirkt haben müssen. Zwar ist den Ausführungen der Verteidiger zu folgen, dass die Beschuldigten nicht zu aktivem Eingreifen verpflichtet gewesen wären. Indem sie sich jedoch nicht aktiv vom Geschehen mit E.________ distanziert haben, gemeinsam aus dem Auto ausgestiegen, gemeinsam zum Auto von E.________ gegangen und sich gemeinsam mit E.________ wieder etwas entfernt haben, um diesen einzuschüchtern, muss von Tatbeteiligung gesprochen werden. Bei einer deutlichen Überlegenheit von vier gegen einen – noch dazu von vier kräftig gebauten Männern gegenüber einem schmächtigen E.________ muss klar von einer deutlichen Rolle gesprochen werden. A.________ und C.________ sorgten mit ihrer physischen Präsenz in unmittelbarer Nähe und als Bestandteil der Gruppe dazu, dass sich E.________ auf jeden Fall eingeschüchtert fühlte. Die Beschuldigten A.________ und C.________ waren zu diesem Zeitpunkt entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht nur Mitläufer, sondern haben einen klaren Tatbeitrag geleistet. Sie haben das Gespräch eben gerade nicht nur als Unbeteiligte beobachtet, sondern eine aktive Rolle gespielt. F.________, G.________, A.________ und C.________ bildeten eine einheitliche Gruppe und die körperliche Präsenz aller vier führte schliesslich dazu, dass eine Drohkulisse gegenüber E.________ aufgebaut werden konnte. Sowohl A.________ als auch C.________ haben damit einen entsprechenden Tatbeitrag geleistet.

Die dagegen erhobene Beschwerde eines Beschuldigten wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_988/2016 vom 8. Mai 2017 E 1.4.2. f.). Schliesslich kann auf das von der Generalstaatsanwaltschaft erwähnte Urteil 6P.188/2006 verwiesen werden, welche die Mittäterschaft bei einem Angriff bejahte, weil der Beschwerdeführer durch seine Präsenz am Tatgeschehen den Angreifern den Rücken stärkte, wegen der krassen Übermacht selber aber nicht eingreifen musste (E 6.3).

16.3 Fazit objektiver Tatbestand

Die vereinzelte Gegenwehr ging in concreto nicht über die Grenze der erforderlichen Abwehr hinaus. Mangels Vorliegen einer Wechselseitigkeit der tätlichen Auseinandersetzung wurde damit die Schwelle zum Raufhandel nicht ansatzweise überschritten. Der angeklagte Vorfall vom 12. August 2017 ist damit als Angriff zu qualifizieren. Die einzelnen Tathandlungen werden nachfolgend für jeden Beschuldigten gesondert behandelt. Das Beitragen zur Drohkulisse ist im konkreten Fall und unter Würdigung der Gesamtumstände als tatbestandsmässig zu qualifizieren.

16.4 Subjektiver Tatbestand

Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass sämtliche Beschuldigte über die Vorgeschichte informiert waren und um die gruppenintern verbreitete Absicht, der Geschädigtengruppe tätlich und bewaffnet entgegenzutreten, wussten. Die aufgeheizte Grundstimmung war allen bekannt, das Eskalationspotenzial lag geradezu in der Luft. Entsprechend kann ohne weiteres vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Die Kammer geht bei allen Beschuldigten von direktem Vorsatz aus, was einerseits sogleich sowie andererseits nachfolgend bei jedem einzelnen Beschuldigten näher begründet wird (Bst. B hiernach).

Bezüglich der (zweiten) Vorsatzfrage schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an: Der Vorsatz kann – zumindest in rechtlich relevanter Hinsicht – nur das eigene Verhalten umfassen. Die Unterscheidung zwischen einem Raufhandel und einem Angriff gründet in objektiver Hinsicht auf einem für die Angreifer nicht kontrollierbaren und nicht mit gänzlicher Sicherheit voraussehbaren Verhalten der Gegenseite. Die Argumentation diverser Verteidigungen, wonach es eine Rolle spielen müsse, von welcher Gegenreaktion die Täter ausgehen würden, in concreto eine Gegenwehr voraussehbar gewesen sei und deshalb nur Vorsatz bezüglich des Raufhandels bestehen könne, ist lebensfremd, in rechtlicher Hinsicht wenig haltbar und geht im Übrigen an der Sache vorbei. Es ist geradezu offensichtlich, dass die Beschuldigten nicht mit der Absicht zum Tatort marschierten, sogleich in rechtlicher Hinsicht in einen Raufhandel, nicht aber in einen Angriff involviert sein zu wollen. Wer sich zwecks Bildung einer Übermacht organisiert, bewaffnet und bestimmte Personen aufsucht, um an ihnen Vergeltung zu üben, nimmt nicht nur in Kauf, vielmehr ist es gerade dessen Ziel, seinem Gegenüber massiv überlegen zu sein und diesem eine aktive Gegenwehr möglichst zu verunmöglichen. Die Beschuldigtengruppe war gerade nicht an einem wechselseitigen Kräftemessen, welches womöglich einen ausschliesslichen Vorsatz an einem Raufhandel begründen würde, interessiert. Vielmehr ging sie mit der Absicht an die AI.________strasse, die Geschädigtengruppe zu schlagen, sich für die Vorfälle des Vorabends zu revanchieren und die eigene Ehre wiederherzustellen. Dass sie dabei selber nicht zu Schaden kommen resp. eine Gegenwehr möglichst verhindern wollten, ergibt sich einerseits bereits aus der Natur der Sache und andererseits konkret aus dem Umstand, dass die Beschuldigten Vorkehrungen trafen, um der Gegenseite massiv überlegen zu sein und das Überraschungsmoment zu nutzen. Der Angriff stellte gerade den Optimalfall der geplanten tätlichen Auseinandersetzung dar.

V. Strafzumessung

17. Anwendbares Recht und theoretische Grundlagen

17.1 Es kann mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum anwendbaren Recht festgehalten werden, dass vorliegend altes Recht zur Anwendung gelangt. Für die theoretischen Grundlagen kann im Übrigen – mit nachfolgenden Ergänzungen – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. P.________ ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2804 ff.).

17.2 Ad verschuldensangemessene Strafe: Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil 6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Gerichts in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B_829/2014 E. 2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteile 6B_865/2009 E. 1.6.1; 6B_466/2013 E. 2.3.1)

17.3 Ad Gesamtstrafe: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteile 6B_466/2013 E. 2.1; 6B_42/2016 E. 5.1; 6B_236/2016 E. 4.2).

17.4 Ad Retrospektive Konkurrenz: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217).

Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2).

18. Grundstrafe für den Angriff vom 12. August 2017

Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen überzeugt und wird oberinstanzlich übernommen. Mithin wird nachfolgend zunächst das «abstrakte» Strafmass bzw. die objektive Tatschwere des Grundsachverhalts ohne Berücksichtigung der einzelnen Tatbeiträge der Beschuldigten festgesetzt. Erst in einem zweiten Schritt werden bei den jeweiligen Beschuldigten deren Tatbeiträge sowie deren individuelle subjektive Tatschwere erhöhend oder mindernd berücksichtigt (Bst. B hiernach). Die Landesverweisung wird hingegen – entgegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung – separat in einem dritten Teil abgehandelt (vgl. Bst. C hiernach).

18.1 Strafrahmen/Strafart

Die Beteiligung an einem Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt damit – unter der Ägide des alten StGB – von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Vorliegend kommt wegen des Verschlechterungsverbots einzig die Ausfällung einer Geldstrafe infrage.

18.2 In concreto

Die Vorinstanz hat für den Grundsachverhalt mit Blick auf den Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) eine Grundstrafe von 150 Strafeinheiten ausgesprochen. Die Kammer erachtet dieses Strafmass unter Würdigung der Gesamtumstände als zu milde. Die Beschuldigtengruppe war der Geschädigtengruppe zahlenmässig weit überlegen. Die Vergeltungsaktion wurde vorgängig geplant. Die Beschuldigten bauten vor den Geschädigten eine Drohkulisse auf, kesselten sie ein und nahmen ihnen so die Fluchtmöglichkeit. Sie griffen die Geschädigten unvermittelt und unter dem Einsatz von Waffen und gefährlichen Gegenständen an. Es handelte sich um ein chaotisches Geschehen, welches vollkommen ausser Kontrolle geriet und nicht mehr zu steuern war. Die Angreifer schlugen (mit Tritten, Fäusten, Waffen und Gegenständen) auf wehrlos am Boden liegende Opfer ein. Mehrere von ihnen mussten ins Spital gebracht werden und erlitten u.a. Kopf- und Gesichtsverletzungen, AS.________ zudem ein ca. 30 cm langer Schnitt am Rücken. Bleibende Schäden oder schwere Körperverletzungen blieben zwar aus, doch wären solche angesichts des Tatvorgehens durchaus denkbar gewesen. Gerade der Einsatz von Waffen resp. gefährlichen Gegenständen sowie das Einwirken auf die Kopfregion der Geschädigten stellen regelmässig (versuchte) schwere Körperverletzungen dar. Dass solche ausblieben und lediglich einfache Körperverletzungen resultierten, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Nichtsdestotrotz war AS.________ nach dem Vorfall für 3 Wochen (pag. 961 Z. 62) und AP.________ 2 Wochen (pag. 901 Z. 83) arbeitsunfähig. Die Angreifer hielten ferner nicht aus Eigeninitiative von den Geschädigten ab, sondern aufgrund dessen, dass jemand die baldige Ankunft der Polizei verkündete. Der Beweggrund war schliesslich nichtig, ging es den Angreifern doch einzig um Rache und Wiederherstellung ihrer Ehre, wobei sie hierzu auch wahllos Personen angriffen, welche mit der Vorgeschichte nichts zu tun hatten. Das Verschulden muss indes mit Blick auf den weiten Strafrahmen und angesichts dessen, dass weitaus schlimmere Tatgeschehen denkbar wären, gerade noch als leicht bezeichnet werden. Die Kammer erachtet für den Grundsachverhalt gestützt auf die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen.

18.3 Vollzugsform, Probezeit, Haftanrechnung und Verbindungsbusse

Bei denjenigen Beschuldigten, bei welchen die Geldstrafe vorinstanzlich bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren ausgesprochen wurde (d.h. bei allen ausser Q.________ und S.________), fällt eine andere Beurteilung aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornherein ausser Betracht. Gleichzeitig wird bei diesen Beschuldigten auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet. Eine solche erscheint aufgrund der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit sowie (mit Ausnahme von O.________) angesichts dessen, dass gerade durch die Landesverweisung bereits eine «spürbare Sanktion» ausgesprochen wurde und infolgedessen kein zusätzlicher Denkzettel mehr nötig ist, nicht mehr sachgemäss.

B. Würdigung der einzelnen Beschuldigten

VI. Vorbemerkung

Der Grundsachverhalt gilt als erstellt. Soweit die Beschuldigten mithin allgemeine und objektive Aspekte bestreiten, z.B. die Planung in der Wohnung, die Einteilung in Gruppen oder die Gegenseitigkeit der Schlägerei, kann pauschal auf die Würdigung des Grundsachverhaltes verwiesen werden. Diese Punkte sind erstellt. Umstritten können nachfolgend nur noch subjektive Elemente sein, wie bspw. eigene Tatbeiträge oder die eigene Absicht (sowohl Wissen und Willen). Im Übrigen kann eine aktive Tatbeteiligung bei denjenigen Beschuldigten, welchen eine solche gar nicht erst vorgeworfen wird, nicht als bestritten gelten, selbst wenn sie dies selber so geltend machen.

VII. A.________

19. Sachverhalt und Beweiswürdigung

19.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.A. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

A.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er sich während der Schlägerei im Hintergrund bereitgehalten habe, um nötigenfalls quasi als Reserve helfend/unterstützend in die Schlägerei eingreifen zu können (pag. 1919 i.V.m. 1941 ff.).

19.2 Bestrittener Sachverhalt

A.________ bestreitet den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Dies hat seine Verteidigung in ihrem Parteivortrag auch explizit bestätigt. Er dementiert indes seine eigene Absicht. Bestritten werden sodann rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

19.3 Konkrete Beweiswürdigung

Der am Vorabend nicht in die Vorfälle involvierte A.________ wurde am Samstag um 17:40 Uhr von G.________ (pag. 1162 Nr. 13) rekrutiert und begab sich gemeinsam mit «CI.________» und «BK.________» nach AB.________ (Ortschaft). AX.________ kam sie am Bahnhof abholen und informierte sie über die Geschehnisse des Vorabends (pag. 202 Z. 144 f.; pag. 203 Z. 169 ff.; pag. 691 Z. 187 ff.; pag. 691 Z. 203 f. und pag. 692 Z. 213 f.). Bei A.________ wird mangels Hinweisen davon ausgegangen, dass er selber niemanden organisiert hat. J.________ gab zwar an, von A.________ angerufen worden zu sein (pag. 542 Z. 384 f.), doch zeigt das Telefonprotokoll von J.________ gerade das Gegenteil (pag. 1079 Nr. 233 «ausgehend»). A.________ begab sich in die Wohnung von L.________ (z.B. pag. 4142 Z. 4 f.) und wurde in eine Gruppe eingeteilt (pag. 205 Z. 240 f.). Gemäss seinen eigenen Aussagen wurden in der Wohnung Anweisungen erteilt, dass er sich gegebenenfalls zur Unterstützung zum Treffpunkt begeben soll (pag. 692 Z. 261 f.). Ihm wurde mitgeilt, dass er helfen müsse, wenn es Probleme gebe, was bedeute, dass er schlagen solle, wenn seine Gruppe geschlagen würde (pag. 205 Z. 254 f.; pag. 205 Z. 269 ff.). G.________ führte aus, A.________ habe dieselbe Funktion gehabt wie er, nämlich als Reserveperson zur Verfügung zu stehen (pag. 331 Z. 263 ff.). A.________ liess sein Handy in der Wohnung, damit er es im Falle, dass etwas passieren sollte, nicht verlieren würde (pag. 715 Z. 62 und 68 ff). Gemäss eigenen Aussagen sah er in der Wohnung wie auch unterwegs einen Schraubenzieher, eine Velokette sowie eine Rasierklinge (pag. N.________ Z. 88 f. und 98 f.). Dennoch gab er an, er habe sich nur gedacht, dass es zu einer Schlägerei kommen könnte (pag. 715 Z. 72), von einer solchen sei indes nicht die Rede gewesen (pag. 718 Z. 161 f.). Gleichzeitig führte er aber aus, L.________ habe zurückschlagen wollen (pag. 718 Z. 179) und bestätigte, dass man auf zusätzliche Männer aus BU.________(Ortschaft) gewartet habe, welche zur Unterstützung und zu ihrer Hilfe, sollte etwas passieren (etwa eine Schlägerei), gekommen seien (pag. 714 Z. 17 ff.). Wie L.________ hätte zurückschlagen wollen, ohne dabei tätlich zu werden, ist von vornherein nicht ersichtlich. Bereits die eigenen Aussagen von A.________ lassen mithin deutlich erkennen, dass er um die feindselige Vergeltungsabsicht der Gruppe wusste und er im Klaren darüber war, dass er sich an eine Schlägerei begeben wird, an welcher er allenfalls tätlich eingreifen muss. Es ist nach dem Gesagten evident, dass sich A.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist gestützt auf seine eigenen Aussagen (pag. 692 Z. 242 ff.) sowie auf diejenigen von G.________ (pag. 2419 Z. 29) davon auszugehen, dass A.________ sich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung am Tatort aufhielt. Er begab sich mithin mit seiner Gruppe zum BA.________platz und anschliessend hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Seinen genauen Standort zeichnete er sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein (pag. 2395), dasselbe geht aus den Aussagen von G.________ hervor. Dieser schätzte ihre Distanz zum Geschehen auf etwa 4-5 Meter ein (pag. 331 Z. 260). Wie beim Grundsachverhalt erstellt, handelte es sich dabei angesichts der örtlichen Verhältnisse (relativ enge Nebenstrasse), der Gruppengrössen, der Rollen einzelner Beschuldigten (Reservepersonen) sowie des dynamischen Geschehens um eine kurze Entfernung zur Auseinandersetzung.

Ein tätliches Eingreifen seinerseits bestritt A.________ im Übrigen konstant. Etwas anderes wird ihm weder vorgeworfen noch geht es aus den Akten hervor (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 2818).

20. Rechtliche Würdigung

20.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Vorliegend ist erstellt, dass sich A.________ bei der Planung und beim Aufsuchen der Geschädigtengruppe beteiligt und darüber hinaus im Tatzeitpunkt am Ort des Geschehens aufgehalten hat. Ferner hat er durch seine Anwesenheit einerseits zur zahlenmässige Überlegenheit und damit zur Drohkulisse beigetragen sowie dadurch andererseits psychische Unterstützung geleistet. Er war Teil der Gruppe, welche es den Geschädigten verunmöglichte, zu fliehen resp. sich in geeigneter Weise zu wehren. Er hat die feindselige Absicht als Teil der Gruppe mitgetragen. Sein Beitrag förderte resp. ermöglichte erst den Angriff in dieser Form. Dass er sich eher im Hintergrund aufhielt, er das (vorgängig geplante) Eingreifen nicht für nötig erachtete und sich deshalb nicht der Auseinandersetzung noch mehr näherte, ändert an seiner mittäterschaftlichen Beteiligung nichts. Es kann auf die allgemeinen theoretischen Ausführungen in E. 16 ff. hiervor verwiesen werden.

Wie das Beweisergebnis zeigt, wurde A.________ durch G.________ organisiert, fuhr mit anderen Personen nach AB.________ (Ortschaft), war in der Wohnung von L.________ anwesend, kannte die Vorgeschichte, wurde in eine Gruppe eingeteilt, liess sein Handy in der Wohnung zurück, erblickte diverse Gegenstände wie Rasierklinge, Velokette und Schraubenzieher, welche von anderen Personen behändigt und mitgenommen wurden und erfasste die Grundstimmung sowie das Motiv der Gruppe, Vergeltung zu üben. Wer um diese Umstände weiss und darüber hinaus selber Vorkehrungen trifft, geht weder von einer friedlichen Streitschlichtung aus noch nimmt er eine tätliche Auseinandersetzung bloss in Kauf. Die tätliche Auseinandersetzung war gerade das Ziel des Treffens, was A.________ wusste und wollte. Er handelte mit direktem Vorsatz. Dasselbe gilt für seine gruppeninterne Rolle, das allfällige Eingreifen, sollte es Anlass dazu geben. Die Argumentation der Verteidigung, wonach A.________ ohne weiteres an der Schlägerei hätte mitmachen können, wenn er dies denn gewollt hätte, geht an der Sache vorbei.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

20.2 Fazit

A.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.

21. Strafzumessung

21.1 Tatkomponenten

Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Beurteilung des Tatbeitrags von A.________ grundsätzlich als richtig. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der objektiven Tatschwere die nicht aktive Rolle von A.________ sowohl im Vorfeld (keine Personen organisiert) sowie am Geschehen (nicht zugeschlagen und bloss danebengestanden). Die Kammer erachtet indes den vorgenommenen Abzug von 30 Strafeinheiten im Verhältnis zur vorinstanzlichen Grundstrafe von 150 Strafeinheiten als zu hoch, im Verhältnis zur oberinstanzlichen Grundstrafe von 240 Strafeinheiten wiederum als angemessen. Die vorinstanzliche Minderung von 30 Strafeinheiten wird mithin bestätigt. Was die Beweggründe und Vermeidbarkeit betrifft, so bleibt es bei der neutralen Bewertung der Vorinstanz, indessen aus anderen Gründen: Die Kammer teilt die Ansicht der Vorinstanz, eine neutrale Bewertung rechtfertige sich, weil A.________ nicht persönlich in die auf den Vortag zurückführende Streitigkeit involviert gewesen sei, nicht. Sie erachtet diesen Umstand im Gegenteil gar als verwerflicher, zumal die Beteiligung an einem solchen Vorfall ohne persönliche Betroffenheit umso vermeidbarer ist. Die Beweggründe wurden indes bereits beim Grundsachverhalt gewürdigt, weshalb es bei der neutralen Bewertung bleibt. Die verschuldensangemessene Strafe wird entsprechend auf 210 Strafeinheiten festgesetzt.

21.2 Täterkomponenten

Die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) von A.________ haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Er ist nach wie vor arbeitstätig und weist keine Vorstrafen auf, was erwartet werden darf. Er war zwar nicht vollumfänglich geständig und hat anfänglich nachweislich gelogen, seine späteren Aussagen haben aber dennoch weiter für Klarheit gesorgt. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich indessen nicht, ebenso wenig ein Abzug für die Einsicht und Reue. Die Täterkomponenten sind neutral zu bewerten.

21.3 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als dem Verschulden von A.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 110 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines Einkommens von CHF 2'500.00 (pag. 4140 Z. 10 ff.) sowie eines Pauschalabzuges von lediglich 20% (A.________ hat infolge des Zusammenlebens mit seiner Schwester und Grossmutter nur 1/3 der Lebenshaltungskosten zu tragen) auf CHF 60.00 festgesetzt.

21.4 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 110 Tagessätze bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 75 Tagen (13. August 2017 bis 26. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

22. Fazit

A.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 6'600.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 75 Tagen.

VIII. C.________

23. Sachverhalt und Beweiswürdigung

23.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.B.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

C.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er während der Schlägerei insbesondere einen Schraubenzieher gegen die Gruppierung der Geschädigten eingesetzt haben soll (pag. 1920 i.V.m. 1941 ff.).

23.2 Bestrittener Sachverhalt

C.________ bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, überhaupt im relevanten Zeitraum oder zumindest zu Beginn der Auseinandersetzung am Ort des Geschehens gewesen zu sein. Das Mitführen und Einsetzen des Schraubenziehers wird ebenfalls bestritten, wie auch seine eigene Absicht. Im Weiteren bestreitet er rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

23.3 Konkrete Beweiswürdigung

C.________, welcher im Untersuchungsstadium massgebliche Eingeständnisse und Ausführungen zur Planung und zur Absicht gemacht hat, wollte oberinstanzlich zunächst nicht einmal mehr wissen, ob seine Freunde damals in ein Problem verwickelt waren. Er sei wegen des Fests nach AB.________ (Ortschaft) gegangen und es habe viele Leute gehabt (pag. 4148 Z. 42 f.). Er sei nicht mit der Gruppe dort gewesen, er habe nur seine Freunde gesehen (pag. 4148 Z. 38 f.). Er wollte dann auch nicht mehr wissen, ob er in der Wohnung von L.________ war (pag. 4149 Z. 26). Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er in der Wohnung einen Schraubenzieher in der Hand gehalten habe, gab er an, dass es diesfalls schon so gewesen sein wird (pag. 4149 Z. 38). Interessant ist der genannte Grund, weshalb er dies erst auf Vorhalt bestätigen konnte: Wenn er eine solche Aussage gemacht habe, dann sei es richtig. Weil alles, was er ausgesagt habe, richtig sei (pag. 4149 Z. 38 f.). Entsprechend verwies er bei der Frage, worum es in der Wohnung gegangen sei, auf seine früheren Einvernahmen (pag. 4150 Z. 17 ff.). Seine früheren Aussagen zeichnen ein klares Bild: Er war über die Vorgeschichte informiert (pag. 656 Z. 105 und 112 ff.) und ging gemeinsam mit E.________ und AJ.________ in die Wohnung von L.________. Er stand mit J.________, welcher ihn angerufen habe und welchen er als Organisatoren bezeichnete, in Kontakt (pag. 1133 Nrn. 1, 8 und 10 sowie pag. 2398 Z. 24 ff. und pag. 660 Z. 235). Er hörte, dass jemand mit dem Auto aus BU.________(Ortschaft) angereist war (pag. 660 Z. 229). Auch hörte er in der Wohnung eine Person sagen, sie werde evtl. jemanden mit dem Messer schlagen müssen (pag. 660 Z. 248 f.). Ferner bestätigte er, dass in der Wohnung der Angriff geplant worden sei (pag. 661 Z. 276). Es sei geplant gewesen zu schlagen. Es seien Leute organisiert worden (pag. 661 Z. 285 f.). C.________ wurde schliesslich mit E.________ und AJ.________ in eine Gruppe eingeteilt (pag. 657 Z. 128; pag. 657 Z. 144) und ging zur Schlägerei (pag. 657 Z. 145). Auf die Frage, was sie hätten machen müssen, antwortete er mit: «Einfach, wir müssen schlagen» (pag. 657 Z. 130 f.). Er erklärte sodann, dass bei ihnen in der Kultur niemand sagen müsse, dass geschlagen werde. Bei ihnen sei dies klar, wenn man so in Gruppen unterwegs sei und sich organisiert habe (pag. 657 Z. 134 ff.). Es ist bereits aus dieser Aussage sowie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände evident, dass sich C.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor).

C.________ gab ursprünglich an, die Auseinandersetzung sei bei seiner Ankunft schon in Gange gewesen. Als sie in die Nähe der Schlägerei gekommen seien, habe jemand «Polizei» gerufen (pag. 657 Z. 147 f.). Sodann gab C.________ an, die Schlägerei aus einer Distanz von ca. 15 Metern gesehen zu haben. Sie (gemeint sind er und E.________) seien dann näher und näher gegangen (pag. 659 Z. 204). Er sei sehr nahe zur Schlägerei gegangen, nur wenige Meter davon entfernt (pag. 659 Z. 215). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er in Abschwächung seiner früheren Aussagen, die Schlägerei sei bei seiner Ankunft schon vorbeigewesen (pag. 2399 Z. 37). Gleichzeitig will er indes mit E.________ zur Schlägerei gegangen sein (pag. 2400 Z. 28), welcher seinerseits auf dem 20 Min.-Video und damit während laufender Schlägerei klar ersichtlich ist. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der gesamte Vorfall nur wenige Minuten dauerte, für ein verspätetes Eintreffen noch während laufender Schlägerei also nur ein kleines Zeitfenster bestand. Später gab C.________ dann wiederum an, sich auf ein paar Meter genähert zu haben (pag. 2400 Z. 3). Dies deckt sich mit den Aussagen und der Standortmarkierung von O.________, welcher ihn mündlich wie auch schriftlich auf den Fotoausdrucken ganz vorne neben der Rampe verortete (pag. 2461 Z. 14 ff.; pag. 2466). E.________ zeichnete C.________ sodann ebenfalls in diesem Bereich ein, wobei er sich nicht ganz sicher war (pag. 2415). AX.________, welcher mehrfach mit C.________ in Kontakt stand, bestätigte die Beteiligung von C.________ ebenfalls (pag. 734 Z. 100 ff.). G.________ will schliesslich C.________ auf dem Weg zur Schlägerei gesichtet haben (pag. 332 Z. 278). Die widersprüchllichen Aussagen von C.________ (und auch E.________, vgl. E. 27.1.3 hiernach) bezüglich verspätetes Auftauchen sind als Schutzbehauptungen zu werten. Und selbst wenn von seiner Version ausgegangen würde, wäre dies in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang: Seine Anwesenheit bei der Planung und Organisation, das Mitführen des Schraubenziehers (siehe nachfolgend), das Aufsuchen der Geschädigten sowie die Anwesenheit ganz vorne bei der Schlägerei sind erstellt.

Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich C.________ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung am Tatort befand. C.________ war Teil der Gruppe, die kompakt zum AZ.________(Örtlichkeit) marschierte.

Schliesslich bestreitet C.________, einen Schraubenzieher mitgeführt zu haben (pag. 660 Z. 262). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt einer Aussage von A.________ an, in der Wohnung einen Schraubenzieher in der Hand gehalten zu haben (pag. 2401 Z. 6). Er habe ihn in der Wohnung gesehen und in die Hand genommen (pag. 2401 Z. 11), nicht jedoch mitgenommen (pag. 2401 Z. 6 ff.). Dass A.________ den Schraubenzieher in seiner Tasche gesehen habe, sei nicht möglich, da er weder eine Tasche dabeigehabt noch ein Schraubenzieher in einer Hosentasche Platz habe (pag. 2401 Z. 17 ff.). Diese Erklärung überzeugt nicht. Ebenso wenig überzeugt seine oberinstanzlich abgegebene Erklärung, in einer Wohnung behändige oder spiele man mit Sachen, z.B. mit einer Kappe (pag. 4150 Z. 2 f.). Gerade bei C.________, welcher die Intention, die anderen schlagen zu gehen, sowie die Organisation und Planung der späteren Schlägerei zugibt, ist es besonders unglaubhaft, wenn er angibt, den Schraubenzieher nur so beiläufig und ohne Hintergedanken in der Wohnung behändigt zu haben. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb A.________, welcher die unbestrittene Behändigung des Schraubenziehers in der Wohnung gesehen hat und C.________ kannte, fälschlicherweise angeben sollte, den Schraubenzieher in der Tasche von C.________ gesehen zu haben. Bei der Erklärung von C.________ handelt es sich zweifelsohne um eine Schutzbehauptung. Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass C.________ den Schraubenzieher mitgeführt hat. Das Einsetzen eines Schraubenziehers wurde schliesslich von mehreren Personen gesehen und beschrieben. Die Handlung konnte indessen nicht C.________ zugewiesen werden, ebenso wenig ist erstellt, dass er jemanden geschlagen hat (was er im Übrigen ebenfalls bestritten hat [pag. 659 Z. 215]).

24. Rechtliche Würdigung

24.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der objektive sowie subjektive Tatbestand sind auch bei C.________ eindeutig erfüllt: C.________ befand sich in der Wohnung von L.________ und gab an, der spätere Vorfall sei zu diesem Zeitpunkt geplant worden. Er wusste um die gewalttätige Absicht der Gruppe und hat sogar zugegeben, dass von einer friedlichen Lösungsfindung keine Rede gewesen sei. Trotz dieses Wissens liess er sich in eine Gruppe einteilen, suchte gemeinsam mit den anderen die Geschädigtengruppe in der Innenstadt auf und begab sich anschliessend bewusst und im Wissen um die Absicht seiner Gruppe hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Die Kammer erachtet die mittäterschaftliche Beteiligung unter diesen Umständen bereits als eindeutig erfüllt (vgl. hierzu auch den zitierten Entscheid des Bundesgerichts, wo die Beteiligung am Angriff bereits durch das Aufsuchen der Angegriffenen erfüllt war). C.________ wäre damit selbst dann als Mittäter anzusehen, wenn er seine Gruppe tatsächlich verloren und erst später wieder angetroffen hätte. Er könnte sich damit ohnehin nicht exkulpieren, zumal ihm diesfalls anzulasten wäre, die Schlägerei umgehend aufgesucht zu haben, um letztlich ganz vorne bei der Schlägerei anwesend zu sein.

Unter den genannten Umständen hat er sodann die feindselige Absicht zweifelsohne mitgetragen. Er handelte mit direktem Vorsatz, begab er sich doch im Wissen und Willen um die Vergeltungsabsicht hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Der direkte Vorsatz ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass sich C.________ mit einem Schraubenzieher bewaffnet zum Schauplatz begab.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

24.2 Fazit

C.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.

25. Strafzumessung

25.1 Tatkomponenten

Unter der objektiven Tatschwere ist einerseits zu berücksichten, dass C.________ kein eigenes Tätlichwerden nachgewiesen werden konnte, andererseits aber das Mitführen eines Schraubenziehers erstellt ist. Die kriminelle Energie ist mithin etwas tiefer als bei aktiven Beteiligten, indes höher als bei gänzlich passiven Beteiligten anzusiedeln. Zu berücksichtigen ist auch, dass C.________ näher an die Schlägerei heranging als bspw. A.________. Hiermit steht die vorinstanzliche Minderung von 20 Strafeinheiten im Einklang. Es ist indes auch an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Reduktion von 20 Strafeinheiten im Verhältnis zur vorinstanzlichen Grundstafe von 150 Strafeinheit als zu hoch erachtet. Da nunmehr die Grundstrafe 240 Strafeinheiten beträgt, ist die Minderung um 20 Strafeinheiten zu bestätigen. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu werten, doch ist auch hier zu betonen, dass die Tat in Anbetracht dessen, dass C.________ in die Vorgeschichte nicht involviert war, umso vermeidbarer war. Der nichtige Grund wurde indes bereits beim Grundsachverhalt berücksichtigt, weshalb die Einsatzstrafe im Ergebnis 220 Strafeinheiten beträgt.

25.2 Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu bewerten. C.________ lebt mit seinem Bruder in Nidau und ist nach wie vor arbeitslos (pag. 4146 Z. 23 f.). C.________ ist nicht vorbestraft und hat sich im hiesigen Strafverfahren anständig verhalten, was beides erwartet werden darf und ebenfalls neutral zu bewerten ist. Die Kammer ist mit der Vorinstanz einig, dass C.________ zwar betreffend seine eigene Beteiligung nicht besonders geständig war, seine Aussagen aber dennoch weiter für Klarheit gesorgt haben. Gerade für die Klärung der Planung des Vorfalls sowie der Absicht waren seine Aussagen zentral, weshalb sich ein Geständnisrabatt, anders als bei A.________, rechtfertigt. Mit Blick auf die höhere Grundstrafe ist eine Reduktion um 10 Strafeinheiten vorzunehmen. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist schliesslich keine Strafminderung angezeigt. Es verbleiben damit 210 Strafeinheiten.

25.3 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als dem Verschulden von C.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 125 Tages-sätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seiner Einkünfte von CHF 1’350.00 (CHF 350.00 Sozialhilfe sowie Tragung der restlichen Kosten durch den Sozialdienst; pag. 4146 Z. 35 ff.) sowie eines Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2.]) auf CHF 20.00 festgesetzt.

25.4 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 125 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen (13. August 2017 bis 24. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

26. Fazit

C.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 2'500.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 73 Tagen.

IX. E.________

27. Sachverhalt und Beweiswürdigung

27.1 Angriff

27.1.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.C.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

E.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen (pag. 1921 i.V.m. 1941 ff.).

27.1.2 Bestrittener Sachverhalt

E.________ bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, überhaupt im relevanten Zeitraum oder zumindest zu Beginn der Auseinandersetzung am Ort des Geschehens gewesen zu sein sowie seine eigene Absicht. Im Weiteren bestreitet er insbesondere rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

27.1.3 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Folgende erwogen (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2831 f.):

Der Beschuldigte E.________ hat zugegeben, zusammen mit dem Beschuldigten C.________, nachdem dieser einen Anruf erhalten habe, und zusammen mit Bilal Albaro in die Wohnung des Beschuldigten L.________ gegangen zu sein. Er sagte auch, dass Gruppen zu 5 Personen gebildet worden seien und er wusste, dass es um ein Treffen der beiden Gruppen ging. Er bestätigt sodann, dass nicht alle ihre Mobiltelefone mitgenommen hätten. Er gibt an, zusammen mit C.________ und AJ.________ in einer Gruppe gewesen zu sein. […] Er sagte an der Hauptverhandlung selber aus, dass der Beschuldigte C.________ einen Anruf erhalten habe, dass es um eine Schlägerei gehe. Weiter sagt er, dass so viele Leute in die Wohnung des Beschuldigten L.________ gegangen seien, weil es geheissen habe, es gebe eine Schlägerei. Die andere Gruppe habe per WhatsApp gedroht und hätten geschrieben, dass sie am Treffpunkt auf sie warten würden. Dass es eine Schlägerei gebe, hätte er gehört.

Bereits diese korrekt wiedergegebenen Umstände belegen, dass sich E.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme die Einteilung in 5er-Gruppen bestätigte (pag. 4157 Z. 7 f.). Die Vorinstanz hielt ferner fest:

An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte E.________ an, er sei erst dazu gestossen, als die Schlägerei schon vorbei gewesen sei. Dies stimmt jedoch nicht überein mit seinen eigenen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft. Dort sagt er noch, dass er dazugestossen sei, als die Schlägerei bereits im Gang gewesen sei (Band II pag. 602 Z. 170 ff.). Auch stimmen die Aussagen an der Hauptverhandlung nicht überein mit dem 20-min.-Video, auf dem Beschuldigte nachweislich zu sehen ist (Printscreen auf pag. 1625). Dort ist zu sehen, dass die «Schlägerei» noch im Gang ist. Weiter sagte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, er sei von einer Person gestossen worden und habe jemanden gestossen. Auch wird er von AR.________ (anwesender Zeuge) auf Fotovorhalt hin identifiziert, was dafür spricht, dass er ankam, als die Schlägerei noch im Gang war. Auch der Cousin des Beschuldigten E.________, Hasan Joudi, sagt, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, dass er in eine Schlägerei in AB.________ (Ortschaft) verwickelt gewesen sei (StA Ev. vom 14.08.2018, Band II pag. 631 Z. 180 ff.). Schliesslich sagt der Beschuldigte J.________, er habe gehört, wie u.a. der Beschuldigte E.________ im Zimmer darüber gesprochen habe, dass er auch Leute geschlagen habe. Gesehen habe er dies nicht (Protokoll HV, Band VIII pag. 2448 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte selber sagt bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, dass er von einer Person gestossen worden sei und auch selber eine Person gestossen habe. An der Hauptverhandlung schwächt er dies ab und sagt, er habe sich verteidigt, damit er nicht geschlagen werde. Jedoch ist aufgrund seiner Aussagen nachgewiesen, dass er jemanden gestossen hat. Unklar ist, ob es sich um eine Person der eigenen Gruppe oder eine Person der anderen Gruppe handelt. Gemäss Video könnte es sich auch um eine Person der eigenen Gruppe handeln. Die beim Beschuldigten E.________ festgestellten Verletzungen am linken Schulterdach und beim Zeigefingergrundgelenk, können gemäss IRM (Band III pag. 1016 ff.) im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Er bestreitet dies und gibt dafür auf «suggestive» Nachfrage seines Anwalts eine Erklärung ab (bei Anhaltung durch Polizei). […]

Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Auf dem 20 Min.-Video ist ersichtlich, wie E.________ sich vor- und zurückbewegt und er jemanden schubst. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, könnte es sich dabei aber auch um ein eigenes Gruppenmitglied gehandelt haben. Davon wird in dubio pro reo ausgegangen, selbst wenn sich E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sicher zu sein schien, dass er jemanden aus der anderen Gruppe weggeschubst habe, der ihn angegriffen habe (pag. 4156 Z. 25 f. und 31 f. sowie pag. 4157 Z. 13 f.).

Was E.________ nach dem Gesagten durch sein verspätetes Eintreffen zu seinen Gunsten ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich: Es ist erstellt, dass er bei der Planung und Organisation dabei war, er sich in eine Gruppe einteilen liess, in die Stadt zog, um die Geschädigten zu suchen und um die hiervor behandelte Absicht der Gruppe wusste. Ebenfalls erstellt ist, dass er sich hinter das AZ.________(Örtlichkeit) begab und letztlich weit vorne stand, als die Schlägerei in vollem Gange war. Abgesehen davon, dass sein verspätetes Eintreffen alles andere als wahrscheinlich ist, würde dies bedeuten, dass er im Wissen um die Absicht des Treffens die Auseinandersetzung aktiv aufgesucht hat und sich nach seinem Eintreffen auch vom Anblick der Schlägerei nicht davon abhalten liess, sich mitten in diese hineinzubegeben. Dies erstaunt umso mehr, als er nach eigenen Angaben gar nicht die Absicht hatte, sich an einer tätlichen Auseinandersetzung zu beteiligen und er oberinstanzlich – offensichtlich als Schutzbehauptung – noch geltend machte, eigentlich nur wegen des Fests dort gewesen zu sein.

Die Kammer hegt nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass E.________ sich bereits zu Beginn der Auseinandersetzung am Ort des Geschehens befand und im Wissen um die Absicht der Gruppe gemeinsam mit ihr dorthin ging.

27.2 Fälschen von Ausweisen sowie Erschleichen einer Leistung (geringfügig)

27.2.1 Vorwürfe gemäss Ziff. I.C.2. und Ziff. I.C.3. der Anklageschrift

E.________ wird vorgeworfen, am 1. Februar 2018 anlässlich einer Fahrscheinkontrolle auf der SBB-Strecke Luzern-Bern ein echtes, auf Joudi Hasan ausgestelltes Gleis 7-Abonnement vorgewiesen zu haben, um das Zugspersonal zu täuschen, da er mangels finanzieller Mittel weder über einen gültigen Fahrausweis noch über ein eigenes Gleis 7-Abonnement verfügt habe. Damit habe er sich sein Fortkommen zu erleichtern versucht.

Der zweite Anklagepunkt betrifft dieselbe Zugfahrt. Ihm wird vorgeworfen, den Zug Nr. 2536 bestiegen zu haben, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen, und dabei zur Absicherung der unbefugten Inanspruchnahme der

(Transport-)Dienstleistung das echte, auf Joudi Hasan ausgestellte Gleis 7-Abonnement zur Vorweisung bereitgehalten zu haben; eventualiter ohne über einen gültigen Fahrausweis oder eine andere Berechtigung verfügt zu haben.

27.2.2 Konkrete Beweiswürdigung

Der zweite Anklagepunkt ist insofern unbestritten, als E.________ geständig ist, während der inkriminierten Fahrt über kein gültiges Zugticket verfügt zu haben. Er macht indes (oberinstanzlich) geltend, nicht gewusst zu haben, dass sein eigenes Gleis 7-Abonnement abgelaufen war (pag. 4158 Z. 17 f.). Dies habe er erst im Zug beim Vorweisen gemerkt, zumal es erst seit einem Tag abgelaufen gewesen sei. So sei es gekommen, dass er dem Kontrolleur zunächst sein eigenes Gleis 7 und anschliessend dasjenige seines Cousins gezeigt habe. Dies, weil ihm der Kontrolleur gesagt habe, er solle doch schauen, ob er ein neues Abonnement besitze. Er habe dem Kontrolleur sodann gesagt, dass das gezeigte seinem Cousin gehöre. Im Besitze des fremden Abonnements sei er gewesen, weil sein Cousin dieses beim Onkel in Luzern vergessen und ihn (er sei dort gewesen) gefragt habe, ob er es ihm bringen könne (pag. 4158 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wich E.________ insofern von dieser Version ab, als er dem Kontrolleur sowohl sein Gleis 7 wie auch seinen Swisspass mit einem Halbtax gezeigt haben will. Der Kontrolleur habe dann das Gleis 7 seines Cousins gesehen und ihn aufgefordert, dieses zu zeigen. Dieses Gleis 7 habe er dabeigehabt, weil sein Cousin es einen Tag zuvor beim Onkel vergessen und ihn gebeten habe, es ihm zu bringen (pag. 2411 Z. 28 ff.). Er habe nicht bemerkt, dass sein eigenes Gleis 7 abgelaufen war, weil er nicht oft mit dem Zug unterwegs sei (pag. 4211 Z. 40 ff.). Direkt nach dem Vorfall gab E.________ hingegen gegenüber der Polizei an, er habe seinen Swisspass mit dem Halbtax gezeigt. Der Kontrolleur habe daraufhin in seinem Portemonnaie ein Gleis 7 gesehen und dies sehen wollen. Dieses gehöre einem Freund, welcher es vor 2 Wochen bei seinem Cousin zuhause vergessen habe und ihn gebeten habe, es ihm nach Biel zu bringen. Auf Frage, weshalb er kein neues Gleis 7 habe, zumal er ein am 3. Dezember 2017 abgelaufenes dabeigehabt habe, führte der Beschuldigte aus, er habe kein Geld für ein neues (pag. 528 f.).

Die ersten Aussagen von E.________ widersprechen seinen späteren diametral. Er selber machte die mangelnden Deutschkenntnisse dafür verantwortlich, zumal er bei der Polizei ohne Übersetzer einvernommen worden sei und sich mit seinen Händen habe verständigen müssen (vgl. hierzu sogleich).

Seine Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, E.________ sei nicht bewusst gewesen, dass er über keinen Fahrausweis verfügt habe, zumal sein eigenes Gleis 7 erst seit einem Tag abgelaufen gewesen sei. Es sei auf seine konsistenten Aussagen abzustellen.

Die Aussagen von E.________ sind weder konsistent noch war sein eigenes Gleis 7 erst seit einem Tag – sondern seit 2 Monaten – abgelaufen. Inwiefern die sprachliche Barriere bei der Polizei eine in diesem Ausmass anders gelagerte Geschichte herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Immerhin wurde sowohl der Ablauf des Vorzeigens anders geschildert, ein anderer Eigentümer des Ausweises sowie ein anderes Datum, an welchem dieser Eigentümer den Ausweis vergessen haben soll, genannt, und schliesslich stimmte auch der Grund, weshalb er kein neues Gleis 7 hatte, nicht überein. Anzumerken ist, dass E.________ zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren in der Schweiz war und sich im Übrigen auch Widersprüche zwischen seiner erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Version – beide in Anwesenheit eines Übersetzers geschildert – finden lassen. Die weiteren Argumente, welche gegen die Unschuld von E.________ sprechen, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2833 f.):

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2018 mit dem eigenen Swisspass mit gültigem Halbtax und dem Gleis 7 von Hasan Joudi (siehe Gleis 7-Abonnement, Band II pag. 530) vom Zugbegleiter kontrolliert wurde. Der Beschuldigte hatte keinen gültigen Fahrausweis. Sein eigenes Gleis 7-Abonnement war offenbar am 3. Dezember 2017 abgelaufen (vgl. Band II pag. 529). Die Aussagen des Beschuldigten machen insofern keinen Sinn, als er aussagte, dass er seinen Swisspass gezeigt habe (vgl. Aussage gegenüber Transportpolizei, Band II pag. 528). Ihm war bewusst, dass er damit kein gültiges Billett hatte, da ein Halbtax-Abonnement alleine nicht genügt. Es macht also in dieser Situation keinen Sinn, wenn er den Swisspass vorzeigt. Es geht aus der Anzeige und insbesondere aus den Antworten des Beschuldigten auch nicht hervor, dass das Fahren ohne gültiges Billett ein Thema gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn die Version des Beschuldigten stimmen würde, wonach er eben entweder nur den Swisspass (mit Halbtax; Aussage gegenüber Transportpolizei, Band II pag. 528) oder auch noch dazu sein abgelaufenes Gleis 7 gezeigt hätte (so Aussage an der HV, Band VIII pag. 2411 Z. 31 ff.). Ohnehin erscheint es unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte aussagt, dass der Kontrolleur verlangt habe, dass er das – nicht ihm gehörende – Gleis 7-Abonnement aus dem Portemonnaie hervornehmen solle und ihn dann wegen Fälschen eines Ausweises anzeigt. Weiter liegt die schriftliche Meldung des Zugbegleiters vor, aus der hervorgeht, dass der Beschuldigte zuerst die Gleis 7-Karte gezeigt habe (Band II pag. 525). Schliesslich weist auch die Tatsache, dass der Zugbegleiter die Transportpolizei avisiert hat, darauf hin, dass die Version des Beschuldigten nicht stimmen kann (siehe Band II pag. 520 «Sachverhalt»: Am 01.02.2018, um 21.00 Uhr, wurden […] durch die Einsatzleitzentrale der Transportpolizei […] aufgeboten. Dort habe sich im ankommenden Zug 2536 von Luzern nach Lausanne ein Mann mit einem fremden Gleis 7 Abonnement aufgewiesen). Bei einem «normalen» Fahren ohne gültigen Fahrzeugausweis wird nicht die Transportpolizei avisiert. […]

Im Ergebnis ist erstellt, dass E.________ ohne gültigen Fahrausweis von Luzern nach Bern fuhr und bei der Fahrausweiskontrolle das Gleis 7-Abonnement von Joudi Hasan vorwies, um das Zugpersonal zu täuschen und sich selbst das Fortkommen zu erleichtern. Bezüglich des in der Anklageschrift aufgeführten Versuchs wird auf die rechtliche Würdigung hiernach verwiesen.

28. Rechtliche Würdigung

28.1 Angriff

Der objektive und subjektive Tatbestand (direkter Vorsatz) sind zweifelsohne erfüllt. Es kann auf die rechtlichen Ausführungen zum Grundsachverhalt (E. 16 ff. hiervor) verwiesen werden. E.________ begab sich nach AB.________ (Ortschaft) in die Wohnung von L.________, wohnte der Organisation und Planung bei, liess sich in eine Gruppe einteilen, marschierte im Wissen um die gewalttätige Absicht mit der Gruppe zum AZ.________(Örtlichkeit) und hielt sich dort ganz vorne auf. Er war damit nicht zuletzt Teil der Drohkulisse. Mit seinem auf der Videoaufnahme dokumentierten und hiervor beschriebenen Verhalten trug er im Übrigen wesentlich zum dynamischen Geschehen bei. An diesen Feststellungen würde auch das verspätete Eintreffen nichts ändern.

Unter den genannten Umständen hat er die feindselige Absicht zweifelsohne mitgetragen. Auch E.________ handelte mit direktem Vorsatz, begab er sich doch im Wissen um die Vergeltungsabsicht willentlich hinter das AZ.________(Örtlichkeit).

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

28.2 Fälschen von Ausweisen

Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Die Tathandlung bei der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» ist bereits dann vollendet, wenn die Ausweisschriften zum Zweck der Erleichterung des Fortkommens vorgelegt werden (vgl. Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 7.2). Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht. Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern. Gemeint ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (Urteil 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2.)

Die diesbezügliche Subsumtion der Vorinstanz ist korrekt. Darauf kann verwiesen werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2835):

Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist mit Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» mit dem Vorlegen des Gleis 7-Abonnements von Hasan Joudi bereits vollständig erfüllt hat. Die Beweiswürdigung hat sodann ergeben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich das falsche Gleis 7-Abonnement vorgelegt hat, mit der Absicht, dass dieses als sein eigenes Abonnement anerkannt wird, womit er, ohne dafür zu bezahlen, hätte Zugfahren können mithin seine eigene Lage verbessert hätte. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Zu ergänzen ist, dass Abdullla den falschen Ausweis in sachverhaltlicher Hinsicht vorzeigte, womit er die Tat in rechtlicher Hinsicht vollendet hat.

28.3 Erschleichen einer Leistung (geringfügig)

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 150 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein Erschleichen ist bei Beförderungsleistungen nur anzunehmen, wenn sich der Passagier den Kontrollen vor dem Einsteigen, während der Fahrt oder auch am Ausgang mit einem heimlichen oder täuschungsähnlichen Verhalten aktiv entzieht. Angesichts des subsidiären Charakters von Art. 57 Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) ist nach Art. 146 oder Art. 150 StGB strafbar, wer ein fremdes, nicht übertragbares Generalabonnement der SBB für Fahrten missbraucht und Kontrolleure entsprechend zu täuschen versucht (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 und 16 zu Art. 150 StGB).

Die Subsumtion der Vorinstanz ist wiederum korrekt, weshalb darauf verwiesen wird (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2835 f.):

Vorab ist festzuhalten, dass die W.________(AG) rechtzeitig und rechtsgenüglich einen Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger im Strafpunkt erklärt hat (Band II pag. 519 ff.). Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten die objektiven Tatbestandselemente des Erschleichens einer Leistung erfüllt. Mit Blick auf die damit verbundene «Schadenshöhe», vorliegend bestimmt durch den Billetpreis der gefahrenen Bahnstrecke, ist von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowohl hinsichtlich des eigentlichen Tatbestands wie auch der Geringfügigkeit gehandelt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen hat. Auf den mit Eventualsachverhalt angeklagten Tatbestand des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 PBG ist daher nicht näher einzugehen.

28.4 Fazit

Im Ergebnis wird E.________ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, des Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie des Erschleichens einer Leistung (geringfügig) gemäss Art. 150 i.V.m. 172ter StGB schuldig erklärt.

Zwischen den verwirklichten Straftatbeständen besteht echte Konkurrenz.

29. Strafzumessung

29.1 Strafrahmen

Aufgrund der mehrfachen Schuldsprüche erweitert sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom Angriff als schwerste Straftat, theoretisch. Vorliegend ist jedoch eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

29.2 Strafart

Für den Angriff und das Fälschen von Ausweisen kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe infrage, für das Erschleichen einer Leistung (geringfügig) hingegen einzig eine (kumulativ auszusprechende) Übertretungsbusse.

29.3 Einsatzstrafe für den Angriff

E.________ hat sich am Angriff weder tätlich beteiligt noch einen Gegenstand mitgeführt. Er war indes sehr nahe am Geschehen (näher als C.________) und hat sich durch seine Bewegungen sowie durch das Schubsen (in dubio pro reo eines Kollegen) dynamisch daran beteiligt. Bezüglich der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich deshalb bloss ein geringer Abzug von 10 Strafeinheiten. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit sind angesichts dessen, dass die Absicht bereits im Grundsachverhalt enthalten ist, neutral zu bewerten. Für die Vermeidbarkeit gilt, zumal E.________ am Vorabend nicht beteiligt war, dasselbe wie für A.________ und C.________ (E. 21.1 resp. 25.1 hiervor). Die Einsatzstrafe beträgt damit 230 Strafeinheiten.

29.4 Asperation für das Fälschen eines Ausweises

Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche mit Verweis auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien (S. 50), wonach der Täter eine Identitätskarte fälscht, um so Zugang zum Spielcasino zu erhalten, sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nicht noch zusätzliche Fälschungshandlungen vorgenommen hat, sondern einen bestehenden Ausweis «falsch» eingesetzt hat, von einer Tatkomponentenstrafe von 10 Strafeinheiten ausgegangen ist. Diese wird mit dem Faktor 2/3, ausmachend 6 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe asperiert.

Damit resultiert eine Strafe von 236 Tagessätzen.

29.5 Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu werten. E.________ arbeitet zu 50% als Gerüstbauer und ist seit Mai 2022 verheiratet. E.________ wies im Zeitpunkt des Angriffs zwar keine Vorstrafen auf, hat aber während hängigem Verfahren erneut delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Er wurde einerseits am 19. Mai 2021 vom Ministero pubblico del cantone Ticino wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgestz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20, neu AIG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen, andererseits vom Ministère public du canton de Fribourg wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4051). Hierfür sind 10 Strafeinheiten an die Strafe zu addieren. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, ebenso wenig ein Abzug wegen Einsicht und Reue.

Die Strafe beträgt damit neu 246 Strafeinheiten.

29.6 Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 6. Februar 2019

Am 6. Februar 2019 und mithin, nachdem er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten begangen hat, wurde E.________ wegen Fälschung von Ausweisen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4051). Da es sich um gleichartige Strafen handelt, ist mit der bereits rechtskräftigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegende Strafe als Zusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen. Der hier zu beurteilende Angriff stellt die Einsatzstrafe dar, welche bereits um 6 Strafeinheiten erhöht wurde. Von den 10 Tagessätzen gemäss rechtskräftigem Urteil werden, da deliktstypisch, weitere 6 Tagessätze asperiert. Von der so gebildeten Strafe von 252 Tagessätzen wird die rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen wieder abgezogen.

Es resultiert eine Gesamtstrafe von 242 Tagessätzen Geldstrafe.

29.7 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 242 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von E.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 137 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 2'400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 4154 Z. 5 und 8) sowie desjenigen seiner Ehepartnerin von CHF 1'000.00 (pag. 4154 Z. 12) und einerseits eines Pauschalabzuges von 20% sowie andererseits eines Abzuges von 15% für seine Ehepartnerin auf CHF 50.00 festgesetzt.

29.8 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 137 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen (13. August 2017 bis 23. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

29.9 Kumulative Übertretungsbusse

Für das Erschleichen einer Leistung (geringfügig) wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen.

30. Fazit

E.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 137 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 6'850.00, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 6. Februar 2019, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 72 Tagen sowie kumulativ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00.

X. G.________

31. Sachverhalt und Beweiswürdigung

31.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.D. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

G.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er sich während der Schlägerei im Hintergrund bereitgehalten habe, um nötigenfalls quasi als Reserve helfend/unterstützend in die Schlägerei eingreifen zu können (pag. 1922 i.V.m. 1941 ff.).

31.2 Bestrittener Sachverhalt

G.________ bestreitet in erster Linie seine eigene Absicht. Im Weiteren bestreitet er vorwiegend rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

31.3 Konkrete Beweiswürdigung

G.________ wurde bereits am Freitag vor dem zweiten Vorfall über die bestehenden Probleme mit den «Albanern» avisiert. Wie aus dem SMS-Verkehr mit seiner Freundin hervorgeht, war G.________ fest entschlossen, für den zweiten Vorfall nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren und sich an einer tätlichen Auseinandersetzung zu beteiligen. Seine Freundin konnte ihn letztlich davon abhalten. Insofern ist seiner Verteidigung Recht zu geben, dass dieser SMS-Verkehr den zweiten Vorfall von Freitag und nicht bereits denjenigen von Samstag betraf (vgl. die entsprechende Begründung in E. 13.2.4 hiervor). Er belegt indes, dass G.________ bereits am Vorabend über die Geschehnisse und die Intention der Gruppe, die Angelegenheit zumindest am Freitag tätlich zu regeln, informiert war. Auch geht aus seinem Anrufprotokoll hervor, dass er mehrfach mit L.________, C.________, A.________, S.________ sowie einem gewissen «CH.________», «Aiman» und «CG.________» in Kontakt stand (vgl. im Einzelnen E. 13.3.1 und 13.4.2 hiervor sowie pag. 1264 ff.). G.________ wurde – wie beim Grundsachverhalt erstellt – von J.________ aufgeboten und hat C.________ (welcher auch bereits durch J.________ informiert wurde) sowie A.________ nach AB.________ (Ortschaft) gebeteJ.________ erklärte ihm bereits bei der Rekrutierung, er solle kommen, um mehr Präsenz zu zeigen. G.________ begab sich in der Folge in die Wohnung von L.________ und wurde auf dem Weg dorthin erneut von J.________ über die Vorgeschichte informiert (pag. 328 Z. 154 ff.). G.________ bzw. dessen Verteidigung bringt zwar vor, er sei von einer friedlichen Streitbeilegung ausgegangen und habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Dies widerspricht bereits seiner eigenen Aussage vor der ersten Instanz, wonach sie gewusst hätten, dass es eine Schlägerei geben könnte (pag. 2418 Z. 43 f.). Interessant ist sodann seine Aussage, wonach J.________ ihm gesagt habe, die «Albaner» hätten seinem Kollegen am Samstagmittag eine SMS geschrieben, hätten sie darin beschimpft und gesagt, «Albaner» und «Kurden» müssten sich schlagen (pag. 329 Z. 177 f. und 183 ff.). Abgesehen davon, dass keine Hinweise auf eine solche SMS bestehen, muss G.________ bereits in diesem Moment klar gewesen sein, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen wird. Bereits sein Mitgehen nach dieser Information spricht eindeutig dafür, dass er sich der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht bewusst anschloss. Anders kann auch die Aussage von L.________ nicht interpretiert werden, welcher zu Protokoll gab, G.________ habe ihn bei einer allfälligen Auseinandersetzung schützen wollen, weil er sich aufgrund der Verletzung nicht habe wehren können (pag. 787 Z. 188 f.). Diese Aussage wurde von G.________ nur abgeschwächt, nicht aber bestritten. Er habe damit einfach gemeint, er würde L.________ wegziehen, wenn dieser geschlagen würde (pag. 2421 Z. 11 f.). G.________ war sodann einer der Wenigen, welcher explizit angab, man habe eine Übermacht schaffen wollen und dass er die Rolle einer Reserveperson innegehabt habe, welche bei Bedarf hätte eingreifen müssen. Er begründet damit seine Anwesenheit gerade mit der Drohkulisse, sei es doch um Präsenz zeigen und Angst einjagen gegangen (pag. 818 Z. 182 f.). Ferner gab er an, in der Wohnung von L.________ seien 20-30 Personen gewesen und alle seien mit zum späteren Vorfall gekommen (pag. 796 Z. 144 ff.). Darüber hinaus bestätigte auch er, in eine Gruppe eingeteilt worden zu sein. Aus dem behaupteten und wenig glaubhaften Umstand, er habe in der Wohnung nichts mitgekriegt, weil er die ganze Zeit draussen am Rauchen gewesen sei, kann er nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch er wusste um die gruppeninterne und hiervor erstellte Absicht und hat sich dieser bewusst angeschlossen.

Bezüglich Nähe zum Kerngeschehen ist den Vorbringen seiner Verteidigung zur belastenden Aussage von L.________ zuzustimmen: Dieser hat lediglich aus dem Umstand, dass er ihn hätte beschützen sollen, geschlossen, dass G.________ hinter ihm gestanden sein könnte (pag. 2431 Z. 32 f.). Auch die Aussage vor erster Instanz, wonach G.________ zunächst neben ihm gewesen ist, danach wisse er es aber nicht mehr, ist zu vage (pag. 2435 Z. 3 f.), um den Standort von G.________ rechtsgenüglich ganz vorne verorten zu können. G.________ selber behauptete, nach Ankunft sei er etwas zurückgegangen und habe von der gegenüberliegenden Strassenseite gemeinsam mit A.________ der Schlägerei zugeschaut. Er sei etwa 4-5 Meter entfernt gewesen (pag. 331 Z. 260). Davon ist mangels anderweitiger Hinweise auszugehen. Seine Distanzangaben zeigen indes bereits, dass die gegenüberliegende Strassenseite, gerade wenn man sich vor Augen hält, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, nicht weit entfernt gewesen ist. Dies liegt auch auf der Hand, mussten die Reservepersonen doch in unmittelbarer Nähe des Geschehens bleiben, um im Falle von erheblicher Gegenwehr überhaupt rechtzeitig eingreifen zu können. Von dieser Distanz aus konnte er auch ohne weiteres detaillierte Beobachtungen machen, sodass dies – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht gegen diesen Standort spricht (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2845).

32. Rechtliche Würdigung

32.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Nach dem Gesagten ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Es kann auf die Ausführungen zum Grundsachverhalt sowie, bezüglich Anwesenheit am Ort des Geschehen, auf diejenigen bei A.________ verwiesen werden (E. 20.1 hiervor). G.________ war sowohl an der Planung und Organisation aktiv beteiligt, hat zwei Personen organisiert (an seinem aktiven Aufbieten von C.________ ändert die Tatsache nichts, dass C.________ bereits aufgeboten worden war) und begab sich hinter das AZ.________(Örtlichkeit), wo er als Teil der Drohkulisse und als «Reserveperson» auftrat. Auch G.________ hat sich tatbestandsmässig und mit direktem Vorsatz an einem Angriff beteiligt. Die Vorsatzfrage gestaltet sich noch eindeutiger als bei A.________, zumal G.________ bereits am Vorabend für eine Schlägerei gegen dieselbe Gruppe aufgeboten wurde und tagsdarauf mit diesem Vorwissen aktiv Personen organisiert hat.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

32.2 Fazit

G.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen.

33. Strafzumessung

33.1 Tatkomponenten

Die nicht aktive Rolle von G.________ führt zu einer Minderung der Grundstrafe um 30 Strafeinheiten, das Organisieren von zwei Personen zu einer Erhöhung um 10 Strafeinheiten. Der daraus resultierende Abzug von 20 Strafeinheiten entspricht demjenigen der Vorinstanz, doch wird er wiederum – wie hiervor mehrfach erwähnt – erst im Verhältnis zur nunmehr höheren Grundstrafe als angemessen erachtet. Dass G.________ am Vorabend physisch nicht selber involviert war, macht seine Beteiligung am Samstag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – umso vermeidbarer. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit werden aber auch hier neutral belassen, zumal sie im Grundsachverhalt mitberücksichtigt wurden. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten.

33.2 Täterkomponenten

Die Täterkomponenten sind – in Abweichung zur Vorinstanz – bereits an dieser Stelle und damit vor der Zusatzstrafe zu behandeln. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu werten. G.________ arbeitet zu 40-50% als Automechaniker in Oberönz und wird zusätzlich vom Sozialdienst unterstützt. Er ist kulturell verheiratet, wobei seine Partnerin in Deutschland lebt. G.________ hat keine Vorstrafen und hat sich im hiesigen Verfahren anständig verhalten, was erwartet werden darf und sich mithin nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Er hat indes während hängigen Verfahrens zweimal (nicht einschlägig) delinquiert, was zu einer Straferhöhung um 5 Strafeinheiten führt. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, ebenso wenig ein Abzug wegen Einsicht und Reue. Die Einsatzstrafe beträgt damit 225 Strafeinheiten.

33.3 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2020

Am 20. Februar 2020, mithin nach dem hier zu beurteilenden Angriff, wurde G.________ wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4052). Da es sich um gleichartige Strafen handelt, ist vorliegend mit der bereits rechtskräftigen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden und die vorliegende Strafe als Zusatzstrafe zum besagten Urteil auszusprechen. Der Angriff stellt als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe dar. Die Vorinstanz hat bei der Gesamtstrafenbildung die im rechtskräftigen Urteil ausgesprochene Strafe auf 12 Tagessätze erhöht. Dem Zweitgericht ist es indes – wie bei den theoretischen Ausführungen erwähnt – untersagt, in das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts einzugreifen. Von den rechtskräftig ausgesprochenen 10 Tagessätzen werden, da nicht deliktsähnlich, lediglich 5 Tagessätze an die Einsatzstrafe asperiert. Von der so gebildeten Strafe von 230 Tagessätzen wird die rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen wieder abgezogen. Es resultiert eine definitive Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen Geldstrafe.

33.4 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von G.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 125 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 1'000.00-1'200.00 sowie eines Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2]) auf CHF 30.00 festgesetzt.

33.5 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 125 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 71 Tagen (14. August 2017 bis 23. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

34. Fazit

XI. G.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'750.00, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2020, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 71 TageJ.________ Nihad

35. Sachverhalt und Beweiswürdigung

35.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.E.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

J.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen. Explizit in der Anklageschrift genannt ist das Organisieren von weiteren Kollegen (pag. 1923 i.V.m. 1941 ff.).

35.2 Bestrittener Sachverhalt

J.________ bestreitet im Wesentlichen seine eigene Absicht. Im Weiteren bestreitet er rechtliche Fragen (Tatbestand und Vorsatz).

35.3 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz nahm zu Gunsten von J.________ an, er habe mit einer kleinen Wahrscheinlichkeit auch auf die Möglichkeit gehofft, dass es nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung nicht an. Immerhin wurde J.________ gleich nach dem ersten Zwischenfall am Freitag rekrutiert und war am zweiten Vorfall einer von zwei Personen, welche aktiv zugeschlagen hat und dessen Kopf anschliessend von den angeblich gewalttätigen «Albanern», welche seinen Angaben zufolge ausgesehen hätten wie Kriminelle, gefordert wurde. Er übernachtete in der Nacht auf Samstag bei L.________ und

organisierte mehrere Personen für den Vorfall von Samstagabend (einmal gab er an, es seien 4-5 gewesen [pag. 558 Z. 1167]) und tätigte – wie beim Grundsachverhalt dargelegt – zahlreiche Telefonanrufe sowohl tagsüber wie auch kurz vor und nach dem Vorfall. Zwischenzeitlich gestand er auch ein, die Schlägerei organisiert zu haben, auch wenn er hierzu gezwungen worden sein will. Oberinstanzlich wollte er davon nichts wissen und behauptete sogar (aktenwidrig), nur C.________ angerufen zu haben (pag. 4193 Z. 41). In der Wohnung war J.________ unbestrittenermassen anwesend und hat dort gemäss eigenen wie auch gemäss den Aussagen von A.________ Anweisungen erteilt (pag. 550 Z. 758; pag. 692 Z. 261 f.). C.________ soll er bei dessen Rekrutierung gesagt haben, er müsse kommen, um Präsenz zu zeigen. Letztlich war es auch J.________, welcher gegenüber der Polizei die taktischen Überlegungen hinter ihrem Vorgehen sowie die getroffenen Vorkehrungen preisgab: So hat er einerseits das Geheimhalten von Namen, das teilweise Zurücklassen von Handys, das Mitführen von Waffen und Gegenständen sowie die Planung des späteren Angriffs bestätigt, andererseits auch die Gründe für die Aufteilung in Gruppen erklärt. Es sei geplant gewesen, nicht alle gemeinsam zum Treffpunkt zu gehen, damit man nicht auf Anhieb habe sehen können, wieviele Leute sie seien. Gleichzeitig habe man immer in der Nähe voneinander bleiben sollen. Auch habe man abgemacht, dass nur eine Person aus ihrer Gruppe spreche (pag. 549 Z. 714 ff.). Ferner ist unbestritten, dass er sich bereits vor Beginn der tätlichen Auseinandersetzung ganz vorne aufgestellt und sich schliesslich auch ohne zu zögern aktiv daran beteiligt hat.

Es ist zwar richtig, dass J.________ behauptete, allen gesagt zu haben, man wolle nur Frieden, und dass dies das primäre Ziel gewesen sei. Erstere Behauptung wird indessen bereits dadurch entkräftet, als C.________, welcher von J.________ kontaktiert wurde, angegeben hat, nie etwas von Friedenschliessen gehört zu haben. Beide Behauptungen werden zudem bereits durch seine eigenen Aussagen, wonach AX.________ 8 Personen aus BU.________(Ortschaft) «extra für die Schlägerei», er 4-5 Personen «für die Schlägerei» und er «die Schlägerei» «natürlich» organisiert habe, widerlegt. Bereits aus diesen Aussagen ergibt sich die Absicht von J.________ ohne weiteres. Oberinstanzlich bestritt er dies auf entsprechenden Vorhalt und auf Frage nicht einmal mehr und führte stattdessen aus, er wisse nicht, ob die Schlägerei die Absicht gewesen sei (pag. 4196 Z. 4). Wie beim Grundsachverhalt ausgeführt, lag die aggressive Stimmung in der Luft. Zumindest L.________, BE.________ und BF.________ wurden als aggressiv beschrieben. Dies liegt angesichts des Vorabends, in den J.________ involviert war, auf der Hand. J.________ wusste um diesen Umstand, ihm war zudem bekannt, dass gewisse Leute Gegenstände und Waffen mitführten. Seine Aussagen hierzu waren – wie beim Grundsachverhalt ausgeführt – chaotisch und unkonstant, doch gab er immerhin zu, selber einen Schlagstock und eine Fahrradkette gesehen zu haben. Es ist nicht im Ansatz glaubhaft, wenn er bei dieser Ausgangslage pazifistische Absichten behauptet. Es erscheint sodann widersprüchlich, hätte J.________ (nebst den diversen getroffenen Vorkehrungen) den ganzen Tag Frieden gepredigt und seine Leute zurückgehalten, um ohne eine Aussprache und kurz nach Ausbruch auf die Geschädigten einzuschlagen. Dass er seine Leute zurückgehalten hat, wird im Übrigen nur von G.________ behauptet, welcher gleichzeitig aber weiter hinten gestanden und nicht einmal Waffen oder Gegenstände gesehen haben will. Die Geschädigten, welche J.________ wohlbemerkt direkt gegenüberstanden, dementierten hingegen ein solches Verhalten.

Im Ergebnis ergibt sich, dass J.________, nachdem er am Freitagabend zwischen dem ersten und zweiten Vorfall kontaktiert wurde, als Spiritus Rector agierte. Er verfolgte zweifelsohne die Absicht, die Geschädigten schlagen zu gehen.

Der Vorinstanz folgend und gestützt auf seine eigenen Aussagen ist schliesslich unbestritten, dass J.________ zwei Personen mit Händen und Fusstritten in den Bauch/Brustbereich resp. in den Rücken/die Nierengegend geschlagen hat.

36. Rechtliche Würdigung

36.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist angesichts dessen, dass der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs subsumiert wurde (siehe rechtliche Würdigung zum Grundsachverhalt) unproblematisch. J.________ hat sich sowohl im Vorfeld, in Form der Drohkulisse sowie tätlich am Angriff beteiligt. Die Absicht wurde sowohl generell im allgemeinen Teil wie auch in Bezug auf J.________ bei der Beweiswürdigung eingehend behandelt. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen hat und mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

36.2 Fazit

J.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen.

Hinzu kommt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, welcher unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Strafzumessung ist dieser Schuldspruch zu berücksichtigen.

37. Strafzumessung

37.1 Strafrahmen

Aufgrund der mehrfachen Schuldsprüche erweitert sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom Angriff als schwerste Straftat, theoretisch. Vorliegend ist jedoch eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

37.2 Einsatzstrafe für den Angriff

J.________ hat mehrere Personen organisiert und selber Schläge und Tritte ausgeteilt. Letzteres ist bereits im Grundsachverhalt enthalten und fällt unter Einhaltung des Doppelverwertungsverbots nicht straferhöhend ins Gewicht. J.________ agierte aber sowohl bei der Organisation sowie anschliessend bei der Planung als Spiritus Rector. Er hat sämtliche Elemente des Grundsachverhalts erfüllt und legte eine noch höhere (persönliche) kriminelle Energie an den Tag. Dies führt zu einer Erhöhung der Grundstrafe um 20 Strafeinheiten. Der vorinstanzlich bei den Beweggründen gewährte Abzug, weil ihm am Vorabend gedroht worden sei, rechtfertigt sich für die Kammer nicht. J.________ machte geltend, er habe wegen dieser Drohung Angst gehabt. Das gewählte Vorgehen entspricht jedoch eindeutig nicht einer sozialadäquaten Reaktion auf eine solche Furcht und lässt sich dadurch nicht ansatzweise erklären, geschweige denn nachvollziehen. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte «sittliche Verpflichtung», welche J.________ getroffen habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bei L.________ gewohnt habe: Abgesehen davon, dass hier kaum von einer «Verpflichtung» gesprochen werden kann, darf ohne weiteres erwartet werden, dass man sich gegen eine solche stellt (wie bspw. der Cousin von A.________, welcher ebenfalls im Zug nach AB.________ (Ortschaft) war, aber nach Interlaken weitergefahren ist). Der Beweggrund bleibt ebenso nichtig wie beim Grundsachverhalt und die Tat ebenso vermeidbar. Die Einsatzstrafe beträgt im Ergebnis 260 Strafeinheiten.

37.3 Asperation für die Pornografie

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und gestützt auf die VBRS-Richtlinien (Untergruppe B1) erscheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden von J.________ angemessen, zumal es sich lediglich um ein Bild gehandelt hat. Die Asperation an die Einsatzstrafe erfolgt im Umfang von 2/3, d.h. 10 Strafeinheiten. Die Strafe beträgt damit 270 Strafeinheiten.

37.4 Täterkomponenten

Bei J.________ ist betreffend Angriff ein grosszügiger Geständnisrabatt vorzunehmen. Seine Aussagen haben die Strafverfolgung wesentlich erleichtert und durch sie konnten wesentliche Elemente des Vorfalls geklärt werden. Sie rechtfertigen eine Reduktion der Einsatzstrafe um 60 Strafeinheiten. Seine persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu bewerten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. J.________ ist während hängigen Verfahrens straffällig geworden (Widerhandlung gegen das AIG im Kanton Basel), was zu einer Straferhöhung um 5 Strafeinheiten führt. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist schliesslich keine Strafminderung angezeigt.

Die Strafe ist mithin um 55 Strafeinheiten auf gesamthaft 215 Strafeinheiten zu reduzieren.

37.5 Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2022

J.________ wurde mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen einer Widerhandlung gegen das AIG, begangen am 21. Juni 2022 und damit nach Begehung des hiesigen Angriffs, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl erging nach dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren, weshalb die erste Instanz mangels Ersturteils keine Zusatzstrafe aussprechen konnte. Nach dem Konzept der Zusatzstrafe soll das Gericht, wenn die zu beurteilende Straftat vor der Ausfällung eines Ersturteils begangen wurde, mit diesem Ersturteil eine Gesamtstrafe bilden. Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären». Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Die obere Instanz verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ihr Urteil ersetzt dasjenige der ersten Instanz (Art. 408 StPO). Das Verfahren vor dem Obergericht folgt ferner den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO), ebenso führt es eine eigene, neue Strafzumessung durch und stellt dabei auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt ab. Die Kammer erachtet insofern die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe als erfüllt und das Urteil vom 13. Oktober 2022 als Ersturteil. Sie folgt insofern der ihrer Meinung nach schlüssigen Lehrmeinung, wonach bei der Zusatzstrafenbildung auf die Ausfällung des letzten tatrichterlichen Entscheids und somit bei Berufung auf das oberinstanzliche Urteil abzustellen ist, das Rechtsmittelverfahren somit kein «zweites Verfahren» darstellt, welches die Zusatzstrafenbildung zu einem zwischenzeitlich ergangenen Ersturteil ausschliessen würde (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 147-156 zu Art. 49 StGB).

Von der rechtskräftigen Strafe werden 6 Tagessätze an die Strafe von 215 Strafeinheiten asperiert und anschliessend die gesamte rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen abgezogen. Damit verbleiben 211 Stafeinheiten.

37.6 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 211 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von J.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 130 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 2'460.00 sowie eines

Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2]) auf CHF 40.00 festgesetzt.

37.7 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 130 Strafeinheiten bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen (15. August 2017 bis 26. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

38. Fazit

J.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 5'200.00, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2022, bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 73 Tagen.

XII. L.________

39. Sachverhalt und Beweiswürdigung

39.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.F. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

L.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er während der Schlägerei zum Teil Geschädigte, welche zu Boden gegangen sind, weiter mit Faustschlägen und Fusstritten eingedeckt haben soll (pag. 1924 i.V.m. 1941 ff.).

39.2 Bestrittener Sachverhalt

L.________ bestreitet im Wesentlichen seine eigene Absicht. Ansonsten bestreitet er vorwiegend rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

39.3 Konkrete Beweiswürdigung

L.________ war ein Mann der ersten Stunde. Er war an beiden Vorfällen von Freitagabend beteiligt. Beim ersten Vorfall wurde er geschlagen, beim zweiten hat er AP.________ angespuckt. Bereits zwischen diesen beiden Vorfällen hat er Personen, so insbesondere J.________ und AX.________, organisiert, mit der alleinigen Absicht, die «Albaner» aufzusuchen, um sie zu schlagen (pag. 557 Z. 1112; wobei sich diese Aussagen von J.________ entgegen der Meinung der Vorinstanz auf den Vorabend und nicht auf den Samstag bezogen haben). Die Rekrutierung führte er auch nach dem zweiten Vorfall fort. Seine oberinstanzlichen Aussagen, wonach er keine Leute gekannt und J.________ alle organisiert habe, sind aktenwidrig und – wie fast alle seine oberinstanzlichen Aussagen – reine Schutzbehauptungen. Es kann beispielhaft auf seine Aussage verwiesen werden, wonach er keine Gegenstände gesehen habe (zuletzt pag. 4173 Z. 37), obwohl erwiesen ist, dass er einerseits ganz vorne stand und andererseits solche auch tatsächlich eingesetzt wurden. Vom ersten Vorfall am Freitag soll er sodann eine Verletzung am Auge sowie eine gebrochene Hand davongetragen haben, womit er später mehrfach zu behaupten versuchte, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, jemanden zu schlagen. Im Arztbericht findet sich indes keine Handverletzung (pag. 1055). Später hat er dann ohnehin zugegeben, AP.________ am Samstagabend eine Ohrfeige verpasst bzw. diesen geschlagen zu haben (pag. 788 Z. 220 ff.; pag. 2430 Z. 39). L.________ wurde, wie hiervor mehrfach erwähnt, als aggressiv beschrieben. Dies liegt angesichts der Vorfälle von Freitagabend auf der Hand. Damit harmoniert auch die Aussage von A.________, L.________ habe einfach zurückschlagen wollen (pag. 718 Z. 179). J.________, welcher seinerseits auch mehrere Personen organisiert und als Spiritus Rector aufgetreten ist, hat sodann bei L.________ übernachtet, so auch der am Vorabend ins Wasser geworfene und von AX.________ ebenfalls als aggressiv beschriebene BE.________. Dass L.________ ebenfalls als Spiritus Rector aufgetreten ist, zeigt bereits der Umstand, dass er am Samstag seine Wohnung für die Besammlung und Planung der Auseinandersetzung zur Verfügung gestellt hat. Gestützt auf die Aussagen von A.________, wonach der Syrer, der geschlagen worden sei, die Leute in Gruppen eingeteilt und ihnen Anweisungen erteilt habe, sie sollten sich an bestimmte Punkte begeben und dort warten, sollte es Probleme geben (pag. 692 Z. 229 ff.), war es vermutlich sogar L.________, welcher die Einteilung vorgenommen hat. Er traf sodann weitere Absprachen für eine («allfällige») Schlägerei, indem er mit G.________ vereinbarte, dieser solle ihn schützen (pag. 787 Z. 168 f.). L.________ bestätigte sodann, zunächst zum BA.________platz und anschliessend zum AZ.________(Örtlichkeit) gegangen zu sein (pag. 788 Z. 203 ff.). Dass er dort an vorderster Front war, ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Aussagen und der Markierung auf dem Fotoausdruck des 20. Min.-Videos, andererseits auch aus den Aussagen von BB.________, AV.________ und AW.________ (pag. 874 Z. 231 ff.; pag. 986 Z. 293 ff.; pag. 1003 Z. 255 ff.). Diese konnten über allfällige Schläge von L.________ indes keine Auskunft geben (pag. 874 Z. 231 ff.; pag. 986 Z. 293 ff.; pag. 1003 Z. 255 ff.). V.________ hingegen gab an, es könnte sogar L.________ gewesen sein, welcher ihn als erstes geschlagen habe, wobei er sich nicht zu 100% sicher war (pag. 2378 Z. 1 ff. i.V.m. pag. 2503). Dass er tatsächlich mehrfach (und zu einem frühen Zeitpunkt) geschlagen hat, ergibt sich indes einerseits aus seinen eigenen, bereits erwähnten Aussagen (er habe den dritten Schlag verpasst und AP.________, welcher früh zu Boden ging, sei noch gestanden), sowie andererseits auch aus denjenigen von J.________, welcher gesehen haben will, wie L.________ auf einen am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten hat. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiederholt werden, dass besonders bei J.________ nicht ersichtlich ist, weshalb er L.________ falsch belasten sollte, zumal es sich um einen guten Freund handelte, bei dem in diesem Zeitraum übernachten durfte. Dass L.________ diese Aussage sowie generell das Zuschlagen vor der ersten wie auch vor oberer Instanz dementierte, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. L.________ bestätigte im Übrigen das dynamische Geschehen, gab er doch an, manchmal vorne und manchmal hinten gewesen zu sein (pag. 2435 Z. 10 f.).

Das gesamte Verhalten von L.________ lässt bereits erhebliche Zweifel an seiner stets behaupteten Angst vor den Geschädigten und damit verbunden seine Absicht, Friedensgespräche zu führen, aufkommen. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er sich wegen seiner Spuckattacke vom Vorabend aus Angst vor der aus seiner Sicht gefährlichen Gruppe um AP.________ kaum mehr aus dem Haus gewagt haben will, am nächsten Tag mit einer weitaus grösseren und bewaffneten Gruppe anmarschieren und auch gleich selbst noch zuschlagen sollte. Dieses Verhalten ist widersprüchlich; Seine geltend gemachte Angst und Friedensabsicht sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dasselbe gilt für seine oberinstanzliche Erklärung, er sei hinter das AZ.________(Örtlichkeit) gegangen, um AP.________ zu fragen, warum er am Vorabend so gehandelt habe (pag. 4172 Z. 28). Weshalb es hierfür eine solche Planung und Übermacht gebraucht hätte und weshalb er letztlich die Frage nicht auch tatsächlich gestellt, sondern sogleich zugeschlagen hat, erschliesst sich der Kammer nicht.

AX.________ gab sodann im Zusammenhang mit der Feststellung, wonach u.a. L.________ noch vom Freitag aggressiv gewesen sei, an, sie hätten gleich angefangen zu schlagen, als sie eine Person gesehen hätten, welche am Freitag dabei gewesen sei. Ferner ist kaum denkbar, dass Q.________, welcher sich am Samstag aktiv beteiligt hat (siehe nachfolgend bei Q.________) und am Freitag nur in den ersten Vorfall als Opfer involviert war, am Samstag L.________ anrufen würde, weil er gehört habe, dass auch er geschlagen worden sei, ihn anschliessend mit zwei weiteren Personen besuchen kommen würde (pag. 787 Z. 160 ff.; pag. 2428 Z. 41), nur um einen relativ gross angelegten Plan zu schmieden, um mit den Kontrahenten des Vorabends ein friedliches Gespräch führen zu gehen. Schliesslich erschliesst sich nicht, weshalb ein aggressiver L.________ den ganzen Tag hindurch Frieden predigen und dann ohne zu zögern zuschlagen sollte. Dass es gerade ihm als einer von drei Personen (neben Q.________ und BE.________), welche persönlich eine Rechnung mit der Gruppe um AP.________ offen hatte, um Vergeltung und die Wiederherstellung der Ehre ging, ist evident. Immerhin liess er sich dann bereits dadurch provozieren und offenbar weiter in seiner Ehre verletzen, dass die anderen Frauen dabeihatten, «um ihnen zu zeigen, wie sie uns schlagen würden, so aus Stolz» (pag. 788 Z. 209 f.).

40. Rechtliche Würdigung

40.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist angesichts dessen, dass der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs subsumiert wurde (siehe rechtliche Würdigung zum Grundsachverhalt) unproblematisch. L.________ hat sich sowohl im Vorfeld, in Form der Drohkulisse wie auch tätlich am Angriff beteiligt. Die Absicht wurde generell im allgemeinen Teil (vgl. E. 13.4.6 hiervor) wie auch in Bezug auf L.________ bei der Beweiswürdigung eingehend behandelt. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen und mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

40.2 Fazit

L.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.

41. Strafzumessung

41.1 Tatkomponenten

L.________ fungierte als einer der Hauptorganisatoren und hat darüber hinaus seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er war einer der vordersten Angreifer und hat aktiv zugeschlagen. Letztere objektiv feststellbaren Handlungen sind bereits im Grundsachverhalt mitberücksichtigt und rechtfertigen damit per se keine Straferhöhung. Hingegen ist L.________ (in subjektiver Hinsicht) eine erhöhte (persönliche) kriminelle Energie vorzuwerfen, welche – analog zu J.________ – mit 20 Strafeinheiten zu würdigen ist. Wie bei J.________ ist auch bei L.________ – entgegen der Meinung der Vorinstanz – unter dem Titel der Beweggründe nicht zu seinen Gunsten auszulegen, dass er sich wegen der Vorgeschichte bedroht und verängstigt gefühlt habe. Es kann wiederholt werden, dass das gewählte Vorgehen eindeutig nicht einer sozialadäquaten Reaktion auf eine solche Angst darstellt und sich dadurch nicht ansatzweise erklären, geschweige denn nachvollziehen lässt. Der Beweggrund bleibt ebenso nichtig wie beim Grundsachverhalt. Die Einsatzstrafe beträgt damit 260 Strafeinheiten.

41.2 Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten (vgl. die Ausführungen zur Landesverweisung). Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. L.________ ist vorstrafenlos und hat sich im Verfahren anständig verhalten, was beides erwartet werden darf und neutral zu bewerten ist. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, hat doch L.________ vieles abgestritten und nur oberflächlich Auskunft gegeben. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist schliesslich ebenfalls keine Strafminderung angezeigt. Es bleibt auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 260 Strafeinheiten.

41.3 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von L.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 145 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 6’750.00 (CHF 7'500.00 gemäss eigenen Aussagen [pag. 4170 Z. 12 f.], wobei die Kammer angesichts der Selbständigkeit von L.________ einen pauschalen Abzug von 10% für die Sozialversicherungsbeiträge vornimmt) sowie eines Pauschalabzuges von 25% (mit seiner Freundin zusammenlebend) auf CHF 160.00 festgesetzt.

41.4 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 145 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen (21. August 2017 bis 23. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

42. Fazit

L.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend CHF 23'200.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 64 Tagen.

XIII. O.________

43. Sachverhalt und Beweiswürdigung

43.1 Angriff

43.1.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.G.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

O.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen (pag. 1925 i.V.m. 1941 ff.).

43.1.2 Bestrittener Sachverhalt

O.________ bestreitet im Wesentlichen seine eigene Absicht. Bestritten werden sodann vorwiegend rechtliche Fragen (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

43.1.3 Konkrete Beweiswürdigung

Für die Rolle von O.________ kann vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen beim Grundsachverhalt verwiesen werden (E. 13.2 ff. hiervor, insbesondere E. 13.2.3, 13.3.1 und 13.3.3 [Kontakt mit BB.________]). O.________ war in die Vorfälle des Vorabends involviert, agierte in der Folge als Kontaktperson zwischen den beiden Gruppen und fuhr für das geplatzte Treffen mit BB.________ nach BJ.________(Ortschaft) sowie anschliessend nach AB.________ (Ortschaft) in die Wohnung von L.________. Er führte die Gruppe in die Innenstadt und hinter das AZ.________(Örtlichkeit), wo er sich mit BB.________ auf ca. 10 Meter von den Gruppen entfernte und nach Ausbruch der Auseinandersetzung zum Geschehen zurückrannte (pag. 2460 Z. 5 sowie pag. 2465).

Der Verteidiger von O.________ machte oberinstanzlich zur Absicht seines Klienten geltend, in der Wohnung hätten sich 20-30 Personen befunden, es habe chaotische Stimmung geherrscht. Sein Klient habe ausgeführt, er sei erst später dazugekommen. Ihm könne also ein allenfalls von anderen gefasster Vorsatz nicht zugerechnet werden. Der Wissensstand bezüglich der Geschehnisse vom Vorabend, das Mitführen von Waffen und die Bildung von Gruppen sei unterschiedlich gewesen. Im Übrigen hätte sein Klient einen solchen Tatentschluss ohnehin nicht verstanden, da er nur Kurdisch und nicht wie alle anderen Arabisch spreche.

Was O.________ aus einem unterschiedlichen Wissensstand aller Beteiligten für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Immerhin ist erwiesen, dass er in die Geschehnisse des Vorabends verwickelt war (pag. 748 Z. 50 ff.) und er in der Folge die Kontaktperson zwischen der Beschuldigtengruppe und der späteren Geschädigtengruppe war. Bereits dies lässt vermuten, dass kaum jemand einen grösseren Wissensstand gehabt haben dürfte als er. Immerhin war er auch derjenige, welcher die Beschuldigten ursprünglich über die ausgesprochenen Drohungen, insbesondere die Forderung nach dem Kopf von J.________, informiert hat. Dass diese ihn im Gegenzug bezüglich Planung und Absicht im Dunkeln gelassen haben, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Einteilung in Gruppen und die Abmachung bezüglich das gestaffelte Auftreten hat er eingestanden. Unter diesen Umständen und angesichts seiner Rolle als Vermittler ist ferner kaum vorstellbar, dass er die anderen Beschuldigten nicht verstanden hat.

A.________ gab sodann an, O.________ habe gesagt, sie müssten helfen kommen, wenn es Probleme gebe (pag. 714 Z. 33). Aus den Aussagen von O.________ selbst geht hervor, dass er von der Absicht, die andere Gruppe schlagen zu gehen, wusste. Immerhin gab er an, J.________ und L.________ hätten gesagt 50% Frieden, 50% schlagen (pag. 759.2 Z. 207). Die Kammer erachtet diese Aussage als reine Schutzbehauptung: Nachdem O.________ konstant beteuert hatte, es sei um ein friedliches Gespräch gegangen, wurde ihm die Aussage von J.________, wonach es eben gerade um eine Schlägerei gegangen sei, vorgehalten. Er bestritt die Aussage von J.________ zwar, wählte gleichzeitig umgehend einen Mittelweg zwischen seiner eigenen Aussage und der ihm vorgehaltenen, indem er von 50/50 spracO.________ wusste nach dem Gesagten über alle wesentlichen Umstände Bescheid und führte die Gruppe trotz dieses Wissens an. Er hatte eine tragende Rolle inne: Ohne seinen Beitrag hätte es gar nie zu einem Aufeinandertreffen kommen können, zumal er als Kontaktperson derjenige war, welcher von BB.________ den Standort mitgeteilt erhielt und diesen an seine Gruppe weiterleitete. Er hat letztlich das Treffen organisiert und damit das Aufeinandertreffen der beiden Gruppen erst ermöglicht. Der SMS-Verkehr spricht sodann für sich (etwa «wo sind dein Kollegen», «okay wart dort» vgl. E. 13.3.3. hiervor). Seine Nachrichten lassen eindeutig darauf schliessen, dass er im Wissen um die Vorgeschichte, die grosse Übermacht, die Organisation und Planung sowie die aggressive Stimmung und interne Absicht BB.________ mehrfach nach der Anwesenheit seiner Freunde fragte, diesen aufforderte, an seinem bzw. am Standort zu bleiben, an welchem sich seine Kollegen aufhielten, und ihm abschliessend schrieb, «heute muss alles fertig».

Schliesslich ist der Verteidigung von O.________ zuzustimmen, dass die Aussage von BB.________, O.________ habe nichts gemacht, ernst zu nehmen ist. Entsprechend wird ihm auch keine tätliche Beteiligung vorgewofen. Sein Verhalten im Vorfeld sowie seine Absicht konnte indes auch BB.________ nicht beurteilen.

43.2 Widerhandlung gegen das AIG

43.2.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.G.3. der Anklageschrift

O.________ wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, am 7. September 2017 im Raum Bern/AF.________(Ortschaft) sowie in AG.________(Ortschaft) u.a. beim (Umzugs-)Transport eines Klaviers mitgearbeitet und damit eine unbewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben.

43.2.2 Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung von O.________ machte im Wesentlichen einen Verbotsirrtum geltend. Bei der kurzen Tätigkeit von O.________ am 7. September 2017 habe es sich um einen Schnuppertag gehandelt. O.________ sei der festen Überzeugung gewesen, dass er für diesen Schnuppertag keine Arbeitsbewilligung benötige. Er habe sich vorgängig beim zuständen Sozialarbeiter informiert, welcher ihm eine falsche Zusicherung gegeben habe. Nicht einmal sein Arbeitgeber habe davon gewusst. Entsprechend könne man dies nicht von einem Flüchtling, welcher notabene erst seit kurzem in der Schweiz gewesen sei, erwarten. Der objektive und subjektive Tatbestand seien «zwar halbwegs» erfüllt, er habe aber nicht schuldhaft gehandelt, zumal O.________ die Einsicht in das Unrecht der Tat gefehlt habe. Der Verbotsirrtum sei nicht vermeidbar gewesen, habe er doch immerhin die Erkundungspflicht wahrgenommen.

43.2.3 Konkrete Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus den objektiven Beweismitteln und ist im Grundsatz nicht bestritten. Infolgedessen wird pauschal auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (sowohl bezüglich Beweismittel wie auch bezüglich konkreter Beweiswürdigung) verwiesen (S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2871 ff.). Soweit O.________ bzw. seine Verteidigung weiterhin geltend machen, es habe sich bei seiner Arbeitstätigkeit lediglich um einen Schnuppertag gehandelt, ist festzuhalten, dass diese Behauptung keine Stütze in den objektiven Beweismitteln findet. Es wird diesbezüglich die folgende Passage der vorinstanzlichen Erwägung in Erinnerung gerufen:

Sieht man sich den Praktikumsvertrag vom 06.09.2016 (wahrscheinlich 06.09.2017) sowie den dort aufgeschriebenen Arbeitsbeginn vom 07.09.2017 an, dann ist davon auszugehen, dass der Praktikumsvertrag am 06.09.2017 unterschrieben wurde und Praktikumsbeginn am 07.09.2017 (Band II pag. 502) war. Von einem eigentlichen Schnuppertag ist darauf keine Rede. Vielmehr enthält der Vertrag auch noch eine Regelung der Probezeit (vgl. Band II pag. 503). Dass am 07.09.2017 Praktikumsbeginn sein sollte, lässt sich auch daraus schliessen, dass das Gesuch ans Migrationsamt den 07.09.2017 (Band II pag. 500) als Arbeitsbeginn aufführt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 07.09.2017 seinen ersten Arbeitstag beim Zügelunternehmen von Herrn El Ghazaly Ahmed absolviert hat, wobei die dazu notwendige Bewilligung erst ab dem 11.09.2017 (Datum Eingang beim Migrationsamt) vorgelegen hat.

Es kann ergänzt werden, dass sowohl das Stellenantrittsgesuch wie auch der tags zuvor geschlossene Praktikumsvertrag, beide mit Bezeichnung des Stellenantritts am 7. September 2017, von O.________ unterzeichnet wurden. Letzterer spricht eindeutig von einem «Praktikumsverhältnis», hält die Dauer sowie ausdrücklich fest, dass O.________ als «Praktikant» eingestellt werde (pag. 502). Gemäss der positiven Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern ging das Gesuch am 11. September 2017 ein und wurde ab diesem Datum bewilligt, mit dem Vermerk, dass Gesuche nicht rückwirkend bewilligt würden (pag. 497). Dass die Verfügung den 7. September 2017 als Stellenantritt nennt, ist damit unerheblich. Schliesslich ist das Argument der Verteidigung zur Bekräftigung des Verbotsirrtums (O.________ habe eine Zusicherung vom Sozialarbeiter erhalten) von vornherein unbehelflich: O.________ hat den Sozialarbeiter gemäss eigenen Aussagen erst nachträglich informiert (pag. 515 Z. 56 f.). Die Behauptung, der Sozialarbeiter habe ihm vorgängig eine Zusicherung gegeben, ist damit aktenwidrig.

44. Rechtliche Würdigung

44.1 Angriff

Beim erstellten Sachverhalt und nach der allgemeinen rechtlichen Würdigung ergeben sich in rechtlicher Hinsicht auch bei O.________ keine Probleme. O.________ war am Vorabend beteiligt und tagsdarauf in der Wohnung anwesend, liess sich in eine Gruppe einteilen und zog mit der Gruppe zum AZ.________(Örtlichkeit) los, wo er letztlich als Teil der Drohkulisse auftrat. O.________ hatte darüber hinaus eine Schlüsselrolle inne: Hätte er sich an diesem 12. August 2017 nicht nach AB.________ (Ortschaft) oder in die Wohnung von L.________ begeben, hätte der ganze Vorfall vermutlich erst gar nie (oder zumindest nicht in dieser Form) stattgefunden. Er führte seine Gruppe an, erkundigte sich unterwegs – ergo nach der gesamten vorgängigen Mobilisierung und Planung sowie im Wissen um die grosse Übermacht seiner eigenen Gruppe – nach dem Aufenthalt von BB.________ und dessen Kollegen und lotste die Beschuldigtengruppe zu ihnen. Er wusste zudem um die aggressive Stimmung und die Absicht der Gruppe, die Geschädigten zu schlagen. Er handelte nach dem Gesagten direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand des Angriffs sind erfüllt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

44.2 Widerhandlung gegen das AIG

44.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Für die theoretischen Grundlagen wie auch für deren korrekte Subsumtion kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874). Ihre Subsumtion wird der besseren Übersicht halber nachfolgend zitiert:

Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 7. September 2017 ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG ausgeübt hat. Er hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er habe sich in einem Verbotsirrtum befunden und entsprechend nicht schuldhaft gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn er irrigerweise davon ausgegangen ist, seine Handlung sei straflos bzw. sich überhaupt keine Gedanken gemacht hat, ist nicht von einem Verbotsirrtum auszugehen. Ohnehin käme vorliegend wohl einzig ein vermeidbarer Verbotsirrtum in Frage, da der Beschuldigte mit Herrn Böni von der Asylkoordination AB.________ (Ortschaft) offenbar einen Ansprechpartner gehabt hätte.

Es kann der Vollständigkeit halber wiederholt werden, dass keine vorgängige Zusicherung durch den Sozialarbeiter erfolgt ist.

44.3 Fazit

Im Ergebnis wird O.________ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig erklärt.

Hinzu kommt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, welcher unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Strafzumessung ist dieser Schuldspruch zu berücksichtigen.

45. Strafzumessung

45.1 Einsatzstrafe für den Angriff

O.________ hat selber nicht zugeschlagen und hat sich zumindest zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung etwas abseits des Geschehens aufgehalten. Dies wird mit einer Minderung von 30 Strafeinheiten gewürdigt. Dagegen erfolgt eine Erhöhung von 10 Strafeinheiten wegen seiner aktiven Rolle im Vorfeld des Vorfalls. Diese Anzahl Strafeinheiten sind, wie bei allen Beschuldigten, wiederum im Verhältnis zur höheren Grundstrafe zu betrachten, welche nach Ansicht der Kammer dadurch erst angemessen erscheinen. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten.

45.2 Asperation für die Pornografie

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Verweis auf die VBRS-Richtlinien (Untergruppe A1) wird die Tatkomponentenstrafe auf 6 Strafeinheiten festgesetzt. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 4 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe asperiert. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Strafe 224 Strafeinheiten beträgt.

45.3 Asperation für die Widerhandlung gegen das AIG

Die Kammer folgt der Vorinstanz und setzt die Tatkomponentenstrafe auf 10 Strafeinheiten fest, zumal O.________ bereits am ersten Tag seiner unbewilligten Tätigkeit (als Teilzeit-Praktikant) erwischt wurde. Diese wird ebenfalls um 2/3 und damit um 6 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe asperiert.

Die Strafe beträgt damit neu 230 Strafeinheiten.

45.4 Täterkomponenten

Die Täterkomponenten sind in ihrer Gesamtheit neutral zu bewerten. O.________ arbeitet im Restaurant «Hans im Glück» in Gümligen als Küchenchef und absolviert derzeit eine Weiterbildung zum Systemgastronomiefachmann in Zürich. Er weist keine Vorstrafen auf und hat sich im Verfahren anständig verhalten; beides darf erwartet werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, waren die Aussagen von O.________ zwar teilweise, aber nicht genügend hilfreich, um einen Geständnisrabatt zu rechtfertigen. Einsicht und Reue waren nicht erkennbar. Es bleibt bei einer Gesamtstrafe von 230 Strafeinheiten.

45.5 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von O.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 5'308.00 (inkl. 13. Monatslohn) sowie eines Pauschalabzuges von 25%, zumal er mit seiner Freundin zusammenlebt, auf CHF 130.00 festgesetzt.

45.6 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung

Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3 hiervor), weshalb die gesamten 140 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Polizeihaft von 2 Tagen (29. August 2017 bis 30. August 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.

46. Fazit

O.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 18'200.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen.

XIV. Q.________

47. Sachverhalt und Beweiswürdigung

47.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.H.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

Q.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er während der Schlägerei insbesondere einen Schlagstock/Holzstock eingesetzt haben soll (pag. 1926 i.V.m. 1941 ff.).

47.2 Bestrittener Sachverhalt

Q.________ bestreitet im Wesentlichen, sich an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Seine Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich eher abseits oder sogar auf der anderen Strassenseite aufgehalten habe (pag. 4242). Im Weiteren werden vorwiegend rechtliche Fragen bestritten (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz).

47.3 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz erwog in Bezug auf Q.________ das Folgende (S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2881 f.):

Der Beschuldigte Q.________ wird von diversen Mitbeschuldigten bezichtigt, während der Schlägerei anwesend gewesen zu sein und sich beteiligt zu haben. Er selber bestreitet dies zwar bzw. verweigert die Aussage. Er bestätigte aber in der Voruntersuchung, dass er es gewesen sei, der in den Aussagen der anderen am Freitag und Samstag erwähnt werde (StA Ev. vom 21.08.2018, Band II pag. 679 Z. 124). Weiter wurde er auf Fotovorhalt von BB.________ (Band III pag. 874 Z 244 f.), von E.________ Mohammad (Protokoll HV, Band VIII pag. 2410 Z. 14 f. und pag. 2411 Z. 19 i.V.m. pag. 2503), L.________ (Protokoll HV, Band VIII pag. 2434 Z. 40 f.), J.________ (Protokoll HV, Band VIII pag. 2447 Z. 12 ff. und 34 f.) und von O.________ (Protokoll HV, Band VIII pag. 2461 Z. 15 f.) als Teilnehmer der Auseinandersetzung erkannt. Zwischen den Beschuldigten O.________ und Q.________ finden sich auch diverse Anrufversuche und Anrufe am 12.08.2017 und am 13.08.2017. Auf dem Extraktionsbericht von O.________ findet sich ein Anrufversuch an den Beschuldigten Q.________ am 13.08.2017 um 14.42 Uhr [recte: 15:42 Uhr] (Band IV pag. 1181 Nr. 381). Weiter ein Anrufversuch am 11.08.2017 um 23.18 Uhr [recte: am 12.08.2017 um 00:18 Uhr] (Band VI pag. 1184 Nr. 437). Es findet sich ein längeres Telefonat des Beschuldigten Q.________ an O.________ am 12.08.2017 um 12.09 Uhr [recte: 13:09 Uhr] (Dauer 18.13 min; Band IV pag. 1193 Nr. 152306), ein Anrufversuch des Beschuldigten Q.________ an O.________ vom 12.08.2017 um 14.00 Uhr [recte: 15:00 Uhr] sowie Telefone am 12.08.2017 um 14.12 Uhr [recte: 15:12 Uhr] (Band IV pag. 1194 Nrn. 152325-152327). Schliesslich rief er O.________ am 12.08.2017 um 15.03 Uhr [recte: 16:03 Uhr] und um 15.26 Uhr [recte: 16:26 Uhr] an (Band IV pag. 1195 Nrn. 152345 f. und 152366 [recte: 152367]) und am 12.08.2017 um 23.09 Uhr [recte: am 13.08.2017 um 00:09 Uhr (Band IV pag. 1199 Nrn. 152494).

Der Beschuldigte L.________ sagte zudem an der Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte Q.________ ihn am Samstag angerufen habe und sich bei ihm für den Freitag entschuldigt habe. Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte Q.________ am Samstag mit zwei Kollegen in seine Wohnung gekommen sei. Zudem gab er an, dass der beste Kollege von Q.________ in der Wohnung über ihm, L.________, gewohnt habe (Protokoll HV, Band VIII pag. 2428 f.).

Q.________ war am Freitagabend in den ersten Vorfall aktiv involviert. Er wurde auf dem BA.________platz geschlagen, weshalb L.________ und BE.________ eingriffen und letztlich verletzt bzw. ins Wasser geworfen wurden. Diesen Geschehensablauf hat L.________ oberinstanzlich bestätigt (pag. 4175 Z. 19 ff.). Anschliessend gab es mehrere und teils lange Kontakte zwischen Q.________ und O.________, notabene der Organisator des späteren Treffens.

Gestützt auf die vorinstanzlich zitierten Aussagen von L.________ vor erster Instanz sowie die Aussagen von O.________, er habe die Wohnung mit Q.________ zusammen verlassen (pag. 752 Z. 247 f. i.V.m. pag. 750 Z. 134), ist für die Kammer erstellt, dass sich Q.________ ebenfalls in der Wohnung von L.________ aufgehalten hat. Selbst seine Verteidigung brachte vor, die Aussage von E.________, wonach Q.________ an diesem Abend auch dabeigewesen sei (pag. 2410 Z. 15), könne sich auch auf die Wohnung beziehen. Die Kammer ist indes überzeugt, dass E.________ mit seiner Aussage die Anwesenheit am Ort der Schlägerei meinte: Bereits sechs Fragen vor der besagten Antwort von E.________ wurden ihm das 20 Min.-Video sowie der Printscreen von der Schlägerei vorgehalten. Drei Fragen lang ging es um die Beteiligung von E.________ an der Schlägerei selbst, bevor zwei Fragen zu seinen Verletzungen gestellt wurden. Anschliessend wurde er auf Vorhalt von 3 Fotoausdrucken aus dem 20 Min.-Video gefragt, wo sich A.________ und C.________ (wiederum bei der Schlägerei) befunden hätten. Nachdem er dies nicht mehr sagen konnte, wurde ihm die Fotovorweisung vorgehalten, verbunden mit der Frage, ob er darauf Personen erkenne, die an diesem Abend ebenfalls dabeigewesen seien. Er antwortete: «Mit C.________ war ich zusammen […]. Sheikmous war auch dort […] und Q.________ auch […].» Er gab somit nicht bloss an, Q.________ sei auch dabei gewesen, sondern im Kontext der Schlägerei, Q.________ sei auch «dort» gewesen. Dass sich diese Aussage nur auf die Wohnung, nicht aber auf die Schlägerei bezog, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht anzunehmen.

Die Anwesenheit von Q.________ am Ort der Schlägerei haben im Weiteren L.________ (pag. 2431 Z. D.________ f.), O.________ (pag. 750 Z. 176 und pag. 2459 Z. 8) und J.________ (zuletzt pag. 4194 Z. 34) bestätigt, wobei Ersterer nicht genau wusste, wo Q.________ sich genau aufgehalten hat. Betreffend diese Frage schuf O.________ Klarheit, war er sich doch «sicher», dass sich u.Q.________ im eingezeichneten Bereich ganz vorne aufgehalten habe (pag. 2461 Z. 14 ff.). Dass O.________ sämtliche Personen, welche er kannte, dort einzeichnete, mag zwar stimmen, doch scheint dies wenig überraschend, ist doch gerade die Anwesenheit von J.________ und L.________ in diesem Bereich unbestritten und diejenige von C.________ u.a. durch E.________ gestützt, so auch diejenige von S.________ aufgrund der Aussagen von J.________ und AW.________ (siehe im Detail bei S.________). Die Angabe von O.________ findet folglich eine Stütze und ist entsprechend glaubhaft. Bei J.________, L.________ und AX.________ handelt es sich sodann ebenfalls um Personen, welche wie Q.________ am Vorabend dabei waren. Gemäss Aussagen von O.________ waren damit all diejenigen Personen, denen die Vergeltung für den Vorabend persönlich nahegelegen sein dürfte, vorne mitdabei, was durchaus realistisch erscheint. Dass die Aufzählung von O.________ – wie die Verteidigung moniert – zufällig anmutet, kann daher nicht gesagt werden. O.________ gab zudem an, einige Personen seien auf der anderen Strassenseite gestanden, was wiederum zeigt, dass O.________ zwischen der Anwesenheit an vorderster Front und im Hintergrund differenzierte und nicht alle «in den gleichen Topf» warf. Schliesslich wird seine Aussage von BB.________ gestützt, welcher ausführte, Q.________ sei direkt neben L.________ gestanden (pag. 874 Z. 244 f.). Er verneinte indes auf Frage, ob er gesehen habe, dass Q.________ sich aktiv an der Streiterei beteiligt habe («direkt nicht, nein», pag. 844 Z. 2259 ff.). Damit entlastete er Q.________ – entgegen der Meinung der Verteidigung – in Bezug auf eine tätliche Beteiligung nicht, sondern gab bloss an, eine solche nicht selber gesehen zu haben. Dasselbe gilt für die Aussagen von AV.________ und AM.________, welche die Verteidigung zur Entlastung von Q.________ heranzog. Aus dem Umstand, dass sie nichts über die Anwesenheit und/oder Beteiligung von Q.________ sagen konnten, obwohl sie ihn offenbar vom Sehen her kannten, kann nicht abgeleitet werden, er sei nicht dabei gewesen: So konnte AV.________ ebenso wenig über die (erwiesene) Anwesenheit und Beteiligung von L.________ und AX.________ sagen, welche er beide ebenfalls vom Sehen her kenne resp. manchmal beim Coiffeur antreffe (pag. 986 Z. 277 f. und Z. 295 f.). AM.________ gab seinerseits auf Fotokonfrontation und die Frage, ob sich darunter Personen befinden würden, welche am Vorfall beteiligt waren, ausschliesslich an: «Der kommt mir vom Sehen her bekannt vor. Man sieht selten Araber mit blauen Augen. Das bleibt einem» (pag. 856 Z. 335 f.). Er gab damit weder an, Q.________ sei nicht beteiligt gewesen, noch kann daraus abgeleitet werden, er habe Q.________ bereits vor dem Vorfall vom Sehen her gekannt. Die Aussage könnte gleichermassen dahingehend verstanden werden, dass er Q.________ vom Vorfall her kenne. Aussagen, welche die Anwesenheit und Beteiligung von Q.________ dementieren, existieren nicht.

Die Kammer hegt nach dem Gesagten keine Zweifel, dass Q.________ sich ganz vorne und aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat.

Was das Zuschlagen mit einem Stock angeht, so sagte J.________ zwar, Q.________ habe ihm erzählt, dass er am Samstag jemandem mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe (pag. 559 Z. 1217 f.). Aufgrund dessen, dass das eigene Zuschlagen mit dem Stock nicht gesichtet und auch von AA.________ nicht Q.________ zugewiesen wurde, erachtet die Kammer dies nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen. Dass Q.________ einen Stock dabei hatte, gab J.________ indessen bereits zuvor an, dies aus Eigeninitiative (pag. 552 Z. 681 ff.). Er beschrieb diesen Stock bezüglich Form, Einsetzbarkeit und Material. Es kann wiederholt werden, dass nicht ersichtlich ist, weshalb J.________ Q.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, zumal ihm dies selber keinen Vorteil verschaffte. Das Mitführen eines solchen Stocks erachtet die Kammer als erstellt.

Die dargelegten Aussagen lassen keine Zweifel aufkommen, dass Q.________ sowohl in der Wohnung wie auch hinter dem AZ.________(Örtlichkeit) an vorderster Front und im Besitze eines Holzstocks anwesend war. L.________ gab an, Q.________ sei mit zwei Personen in seine Wohnung gekommen. Nähere Angaben hierzu sind nicht bekannt, weshalb Q.________ keine aktive Rekrutierung weiterer Personen angelastet wird.

Bezüglich Absicht kann auf das bereits im allgemeinen Teil (E 13.5.6) sowie bei den jeweiligen Beschuldigten, insbesondere bei L.________ (E. 39.3 hiervor), verwiesen werden. Die Beteiligung von Q.________ am Freitag, welche wohlbemerkt einzig in derjenigen eines Opfers bestand, führte dazu, dass dieser insbesondere mit dem Vermittler O.________ sowie mit dem Spiritus Rector L.________ Kontakt aufnahm und sich in dessen Wohnung begab, wo der spätere Angriff geplant wurde. Q.________ wurde u.a. mit den beiden erwähnten Personen in eine Gruppe eingeteilt und begab sich, ausgestattet mit einem Holzstock, zum BA.________platz sowie anschliessend weiter hinter den AZ.________, wo er sich an vorderster Front am Angriff auf die Geschädigten beteiligte. Er war einer derjenigen Beschuldigten, der am Vergeltungsakt sowie an der Wiederherstellung der Ehre ein persönliches Interesse hegte, sich dieser Absicht mithin nicht bloss anschloss, sondern diese geradezu bildete.

48. Rechtliche Würdigung

48.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Nach dem Gesagten ergeben sich in rechtlicher Hinsicht – zumal der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs zu subsumieren ist (vgl. E. 16 ff.) – keine Probleme. Durch seine Beteiligung bei der Organisation und Planung in der Wohnung von L.________, durch das Aufsuchen der Geschädigten in der Innenstadt sowie durch seinen Beitrag zur Bildung einer Drohkulisse wäre der Tatbestand bereits erfüllt, selbst wenn sich Q.________ bloss im Hintergrund aufgehalten hätte. Das Beweisergebnis hat aber ergeben, dass Q.________ sich ganz vorne und bewaffnet mit einem Holzstock an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. Seine Absicht wurde sowohl generell im allgemeinen Teil (E. 13.4.6 hiervor) wie auch im Rahmen der individuellen Beweiswürdigung eingehend behandelt. Daraus ergibt sich, dass Q.________ wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen und mit direktem Vorsatz gehandelt hat.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

48.2 Fazit

Q.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.

49. Strafzumessung

49.1 Tatkomponenten

Q.________ hat einen gefährlichen Gegenstand mitgeführt und sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Er hat damit den Grundsachverhalt erfüllt, weshalb es bei der Grundstrafe von 240 Strafeinheiten bleibt.

49.2 Täterkomponenten

Die Erststrafe bei der Zusatzstrafe ist rechtskräftig und insofern «unantastbar». Die Täterkomponenten sind entsprechend, entgegen der Vorinstanz, vor der Zusatzstrafe zu behandeln.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von Q.________ (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu werten. Er wohnt mit seiner Freundin zusammen, welche für seinen Lebensunterhalt aufkommt, zumal er wegen der rechtskräftigen Landesverweisung in der Schweiz nicht arbeiten kann. Q.________ ist mittlerweile einschlägig vorbestraft, wobei er die vorliegend zu beurteilende Straftat während laufendem Verfahren begangen hat (pag. 4057). Mit Urteil vom 27. Mai 2019 wurde er vom Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie kumulativ zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Die Delinquenz während hängigem Verfahren führt zu einer Straferhöhung um 20 Strafeinheiten. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 260 Tagessätzen.

49.3 Zusatzstrafe zum Urteil vom 27. Mai 2019 des Obergerichts des Kantons Bern

Q.________ wurde mit titelerwähntem Urteil verurteilt, nachdem er den vorliegend zu beurteilenden Angriff begangen hat. Die Hehlerei wurde ebenfalls mit einer Geldstrafe geahndet, weshalb vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Q.________ wurde rechtskräftig zu einer Strafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegende Strafe von 260 Tagessätzen stellt somit die Einsatzstrafe dar, welche angemessen zu erhöhen ist. Die rechtskräftige Strafe wird zu 2/3 asperiert, ausmachend 16 Tagessätze. Von den daraus resultierenden 276 Tagessätzen ist die rechtskräftige Strafe von 25 Tagessätzen abzuziehen. Die Gesamtstrafe beträgt damit 251 Tagessätze.

49.4 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 251 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von Q.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 145 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung, dass Q.________ Nothilfe im Umfang von CHF 300.00 erhält, auf CHF 10.00 festgesetzt.

49.5 Vollzugsform

Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der Meinung der Vorinstanz an. Ein bedingter Vollzug kommt nicht infrage. Q.________ ist vorbestraft und während laufenden Verfahrens rückfällig geworden. Zusammen mit seinen prekären Verhältnissen ohne eigentliche Verdienstmöglichkeit und drohender Wegweisung liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Strafe ist damit unbedingt auszusprechen.

50. Fazit

Q.________ wird zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'450.00, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019.

XV. S.________

51. Sachverhalt und Beweiswürdigung

51.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.I.1. i.V.m. Anhang der Anklageschrift

S.________ wird in erster Linie die Beteiligung am Vorfall vom 12. August 2017 gemäss E. 9 hiervor vorgeworfen, wobei er während der Schlägerei insbesondere eine Velokette eingesetzt haben soll (pag. 1926 i.V.m. 1941 ff.).

51.2 Bestrittener Sachverhalt

S.________ bestreitet, überhaupt und in irgendwelcher Form an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein.

51.3 Konkrete Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Beteiligung von S.________ sorgfältig und detailliert nachgewiesen (S. 138 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2889 ff.):

Der Beschuldigte S.________ verneinte, am Vorfall in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Er bestätigte, dass er von manchen Leuten S.________(Spitzname) genannt werde, dies aber ein geläufiger Spitzname sein (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2474 Z. 28 ff.). Die Beschuldigten J.________ und O.________ sagen, dass ein S.________(Spitzname) in der Wohnung und auch am Ort der Schlägerei gewesen sei. Zudem erklärte O.________, zusammen mit L.________, S.________(Spitzname) und Q.________ die Wohnung verlassen zu haben. Die Beschuldigten S.________ und Q.________ kennen sich gemäss Aussagen des Beschuldigten S.________ (StA Ev. vom 14.08.2018, Band II pag. 666 Z. 83 ff.).

Die Telefonnummer des Beschuldigten S.________, die aufgrund der Vorakten verifiziert sind, findet sich in den Telefonlisten von L.________ unter S.________(Spitzname), in der Telefonliste von AX.________ unter S.________(Spitzname) und in der Telefonliste von G.________ unter S.________(Spitzname). AX.________ und G.________ hatten mit der entsprechenden Nummer am 12.08.2017 vor dem Vorfall telefonischen Kontakt. Zudem hatte der Beschuldigte O.________ mit S.________ telefonischen Kontakt am 13.08.2017, ohne dass er dessen Namen abgespeichert gehabt hätte. Der Beschuldigte S.________ rief AX.________ am 12.08.2017 um 16.20 Uhr an [recte: 17:20] (Dauer 01.03 min.; Band I pag. 404). J.________ versuchte am 12.08.2017 um 17.39 Uhr (Band III pag. 1080 Nr. 246), um 18.23 Uhr, um 18.48 Uhr (pag. 1079 Nrn. 237 und 240), und um 21.42 Uhr (pag. 1078 Nr. 215) S.________(Spitzname) anzurufen. S.________(Spitzname) selber telefonierte mit J.________ am 12.08.2017 um 17.42 Uhr (Dauer 01.41 min, Band III pag. 1080 Nr. 245) und um 17.11 Uhr (Dauer: 01.01 min., pag. 1080 Nr. 251). Der Beschuldigte G.________ telefonierte am 12.08.2017 um 21.25 Uhr [recte: 22:25 Uhr] während 05.40 Minuten mit S.________(Spitzname) (Band IV pag. 1264 Nr. 24). Einen Anrufversuch gibt es seitens von G.________ gleichentags um 20.25 Uhr [recte: 21:25 Uhr] (Band IV pag. 1265 Nr. 28 f.). Der Beschuldigte G.________ hat den Kontakt «S.________(Spitzname)» am 12.08.2017 um 20.25 Uhr [recte 21:25] erstellt (Band IV pag. 1276 Nr. 73).

Der Beschuldigte L.________ gibt in der Voruntersuchung und an der Hauptverhandlung an, weder S.________(Spitzname) noch S.________ zu kennen (Protokoll HV, Band VIII pag. 2433 f.), was nachweislich falsch war, denn mit L.________ hatte S.________(Spitzname) nämlich am 14.08.2018 um 19.30 Uhr [recte: 20:30 Uhr] telefonischen Kontakt (Die Telefonnummer von S.________ rief L.________ an) sowie um 20.05 Uhr [recte: 20:05 Uhr], um 20.23 Uhr [recte: 21:23 Uhr] und um 20.28 Uhr [recte: 21:28 Uhr]. Alle diese Verbindungen sind gelöscht (Band IV pag. 1230 Nrn. 36-39 sowie pag. 410). Zudem waren die Beschuldigten L.________ und S.________ neun Tage später, am 23.08.2017, in AE.________(Ortschaft) (vgl. hiernach zum Tatvorwurf wegen SVG Widerhandlungen).

Der Beschuldigte J.________ sprach immer davon, dass ein S.________(Spitzname) am Vorfall beteiligt gewesen sei. An der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und an der Hauptverhandlung sagte er aus, er habe S.________(Spitzname) in Bern gesehen bzw. kenne S.________(Spitzname) auch von Bern (Band II pag. 578 Z. 86 ff.; Protokoll HV, Band VIII pag. 2447 Z. 34 f.). Er konnte in der Voruntersuchung auch detailliert sagen, was dieser S.________(Spitzname) gemacht hat. Er sagte dazu Folgendes: «Ich habe nur die Fahrradkette von S.________(Spitzname) selber gesehen (Band II pag. 552 Z. 875 ff.). S.________(Spitzname) hat mit einer Fahrradkette Leute geschlagen. Dies habe ich selber gesehen. Eine Person war fast am Boden und S.________(Spitzname) hat diese Person noch mit der Fahrradkette geschlagen, glaublich auf den Oberkörper der fast am Boden liegenden Person» (Band II pag. 558 Z. 1203 ff.; pag. 559 Z. 1210 f.). An der Hauptverhandlung hat er dies relativiert und gesagt, er habe dies «gehört». Seine Aussagen in der Voruntersuchung sind aber anders «er habe gesehen» (Band II pag. 552 Z. 861 ff.). Zudem sieht man auf dem 20-min.-Video tatsächlich, wie jemand eine Fahrradkette in der Hand hält. Der Beschuldigte J.________ sagte an der Hauptverhandlung auf die Frage, ob er S.________(Spitzname) erkenne, und auf Fotovorhalt: «Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, Nr. 9». Bei Nr. 9 handelt es sich um den Beschuldigten S.________. An den vorherigen Einvernahmen wurde ihm kein Foto von S.________ vorgehalten. Er wurde lediglich an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2017 gefragt, ob es sich bei S.________(Spitzname) um S.________ handle, was er nicht sagen konnte (Band II pag. 578 Z. 96).

Der Beschuldigte O.________ sagte in der Voruntersuchung und an der Hauptverhandlung immer aus, dass ein S.________(Spitzname) dabei gewesen sei. Auch wenn er S.________(Spitzname) nicht zuerst nannte, so nannte er diesen Namen von sich aus bei der Polizei etwas später und auch beim Verlesen ergänzte er, dass dieser dabei gewesen sei. Er konnte auch sagen, dass er mit diesem die Wohnung verlassen hat, was für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen spricht. Zudem nannte er an der Hauptverhandlung auf Frage von sich aus den Namen von S.________(Spitzname) mit S.________. Er erkannte ihn zuerst nicht auf Fotovorhalt, bestätigte jedoch nach Hinweis, dass es sich bei Foto Nr. 9 um den Beschuldigten S.________ handle (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2458 f.). Dass er ihn nicht sofort erkannte, lässt sich auch damit erklären, dass S.________ auf dem Foto jünger war und die Haare länger trug. Auch AW.________ Fabis hat betreffend den Beschuldigten S.________ im Übrigen ebenfalls festgestellt, dass es aufgrund der Gesichtszüge dieser sein könne, welchen er von Bern her kenne und welcher mit dem Schlüsselbund zugeschlagen habe. Er war sich aber wegen Frisur und Alter des Fotos nicht 100% sicher (Band III pag. 1003 Z 245 ff.).

Gestützt auf diese Ausführungen ist für das Gericht erwiesen, dass der Beschuldigte S.________ am Samstag in der Wohnung von L.________ war und auch am Ort der Auseinandersetzung. Gestützt auf die Ausführungen von O.________, welcher einzeichnete, wo sich der Beschuldigte S.________ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung befand, ist davon auszugehen, dass sich dieser vor der Rampe befand (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2466). Weiter sind die Aussagen von J.________ in der Voruntersuchung glaubhaft und detailliert, in welchen er beschreibt, dass er selber gesehen habe, wie S.________(Spitzname) mit einer Fahrradkette auf die linke Schulter/Hals einer Person geschlagen habe, die fast am Boden gewesen sei. Zudem sieht man auf dem 20-min.-Video, wie jemand eine Fahrradkette in der Hand hält.

Das Gericht geht aufgrund dessen davon aus, dass der Beschuldigte S.________ an der Auseinandersetzung teilgenommen und mit einer Fahrradkette jemanden geschlagen hat.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ausdrücklich zu wiederholen ist, dass sich die Tatbeteiligung von S.________, wie aufgezeigt, ohne weiteres aus den verwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten sowie AW.________ erstellen lässt. Dass gewisse Aussagen von Mitbeschuldigten später relativiert wurden, ändert an der Einschätzung der Kammer nichts, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigten ihren Freund/Kollegen und Landsmann falsch belasten sollten.

Ergänzend ist auszuführen, dass S.________ zugibt, am Abend des Vorfalls in AB.________ (Ortschaft) am CK.________(Veranstaltung) bzw. gemeinsam mit Alessia bei Laura zuhause und später in einer Latinobar gewesen zu sein (pag. 666 Z. 96, pag. 667 Z. 112 sowie Z. 134). Die Nachnamen von Alessia und Laura konnte er indes nicht nennen (pag. 667 Z. 147 f.). Oberinstanzlich hat er in Bezug auf seine Kolleginnen angegeben, er habe sie, nachdem er ins Verfahren gezogen wurde, versucht anzurufen, er habe aber nie mehr etwas von ihnen gehört (pag. 4208 Z. 20 f.). Später an diesem Abend, als er von der Latinobar zum Bahnhof gegangen sei, habe er viel Polizei gesehen (pag. 667 Z. 142). Marc Hediger, ein Kunde von ihm, habe ihm dann im Coiffeurgeschäft erzählt, was passiert sei und dass Leute verhaftet worden seien. Er habe diesem gesagt, er habe mit der Schlägerei nichts zu tun, es würde aber sicher Leute geben, welche behaupten würden, dass er dabeigewesen sei (pag. 669 Z. 187 ff.). Er habe somit nicht von Beteiligten von der Schlägerei erfahren (pag. 669 Z. 186 f.). Ebendieser Marc sei im Übrigen mit ihm in der Latinobar gewesen und habe ihm versichert, er würde bei der Polizei zu seinen Gunsten aussagen gehen (pag. 669 Z. 195 ff.). Weshalb S.________ gegenüber Marc seine Unschuld beteuern musste, wenn dieser doch an diesem Abend mit ihm unterwegs war und als sein Alibi hätte fungieren sollen, ist unerklärlich und spricht bereits gegen seine Geschichte.

S.________ bestritt sodann, nebst weiteren Personen (u.a. J.________, mit welchem er nachweislich telefonierte und den er sogar selber anrief) auch L.________ und AX.________ zu kennen (pag. 668 Z. 161). Die entsprechende Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft datiert vom 14. August 2018. Am 23. August 2018, 9 Tage später, wurde er gemeinsam mit AX.________ und L.________, zwei der Aktivsten rund um den Vorfall, in AE.________(Ortschaft) angehalten (pag. 532/18 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu, AX.________ und L.________ zumindest flüchtig zu kennen (pag. 2476 Z. 24 ff.). Oberinstanzlich wollte er dann nur noch Q.________ kennen, wobei er auf Fotovorhalt von AX.________ angab, das Gesicht schon mal gesehen zu haben (pag. 4209 Z. 39 ff., pag. 4211 Z. 14). Auf weiteren Vorhalt, wonach er in AE.________(Ortschaft) mit zwei Personen angehalten worden sei, gab er dann an, L.________ kenne er von AX.________, und er implizierte, dass er beide wohl tatsächlich in den 9 Tagen zwischen Einvernahme und Anhaltung kennengelernt habe. Dies widerspricht wiederum dem Telefonprotokoll, sind doch am 14. August 2017, also nur zwei Tage nach dem Vorfall, ganze vier Anrufe zwischen S.________ und L.________ verzeichnet, welche allesamt von S.________ ausgingen und von L.________ abgenommen wurden (pag. 1230 Nr. 36-39).

Zu den vielen Telefonanrufen erklärte S.________ zunächst bei der Staatsanwaltschaft, viele Leute hätten ihn angerufen, dies hänge wohl damit zusammen, dass er früher viele Schlägereien gehabt habe, was die Leute wohl gewusst hätten (pag. 667 Z. 124 ff.). Er habe die Leute nicht gekannt und ihnen jeweils gesagt, dass er nicht zu ihnen kommen würde (pag. 667 Z. T.________ ff.). Oberinstanzlich gab er dann an, keines der eingehenden Telefonate abgenommen zu haben (pag. 4208 Z. 8 f.), was einerseits seinen früheren Aussagen widerspricht und andererseits nachweislich falsch ist. Er sprach sodann stets von eingehenden Anrufen, und behauptete, dass er wohl seines Rufes wegen von diesen Leuten für die Schlägerei gesucht worden sei. Auf den Telefonprotokollen sind indes auch ausgehende Anrufe vermerkt, wie die zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, was seine gesamte Strategie zusammenfallen lässt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründete er sodann seine Behauptung, G.________ nicht zu kennen, u.a. damit, dass er das Telefon abgenommen hätte, wenn sie Kollegen wären. Das Telefonprotokoll belegt, dass er den Anruf abgenommen und mit G.________ 5:40 Min. lang telefoniert hat (pag. 1264 Nr. 24). Selbst das Vorhalten des entsprechenden Telefonprotokolls konnte S.________ indes nicht davon abhalten, oberinstanzlich zu bestreiten, dieses Telefonat tatsächlich geführt zu haben (pag. 4213 Z. 15 ff.). Gleichzeitig verneinte er aber die Frage, jemandem sein Telefon ausgeliehen zu haben, um zu telefonieren (pag. 4209 Z. 7 f.). Zu diesem Telefongespräch gilt es anzufügen, dass G.________ die Nummer von S.________ – in Korrektur zur vorinstanzlichen Erwägung und unter Addition einer Stunde für die Sommerzeit (vgl. E. 13.2.4 hiervor) – um 21:25 Uhr speicherte und das genannte Telefongespräch über 5:40 Min. um 22:25 Uhr führte. Weshalb G.________ die Nummer von S.________ nur 45 Min. vor dem Vorfall speichern sollte, um ihn vergebens zu rekrutieren, ihn aber trotz der Nichtbeteiligung von S.________ nur ca. 10 Min. nach dem Vorfall erneut anrufen sollte, ist nicht ersichtlich. Was denn ein unbeteiligter und ahnungsloser S.________ mit dem ihm unbekannten G.________ nur 10 Min. nach dem Vorfall für ganze 5:40 Min. hätte besprechen sollen, ist schleierhaft. Wie der vorinstanzlichen Begründung entnommen werden kann, konnte die bei mehreren Beschuldigten unter dem Spitznamen «S.________(Spitzname)» abgespeicherte Telefonnummer S.________ zugewiesen werden.

S.________ wurde im Verfahren dreimal einvernommen und verwickelte sich trotz konstantem Bestreiten einer Beteiligung in fast sämtlichen Punkten in Widersprüche. Bei den Aussagen von S.________ handelt es sich offensichtlich weitestgehend um Schutzbehauptungen, welche entweder nachweislich falsch oder nicht glaubhaft sind. Würde man den Aussagen von S.________ folgen, so würden nahezu sämtliche ihn umgebende Umstände, welche nicht nachweislich widerlegt sind, äusserst zufällig anmuten: So hätte sich S.________ am Tag des Vorfalls tatsächlich in AB.________ (Ortschaft) aufgehalten und wäre kurz nach dem Vorfall am Tatort vorbeigelaufen. Er hätte diverse am Vorfall Beteiligte wie auch AP.________ (pag. 2476 Z. 36) gekannt, ebenfalls hätten ihn diverse und ihm nicht bekannte Beschuldigte an genau diesem Abend kontaktiert. Er wäre – alles nach wie vor rein zufällig – auch mehrfach als Beteiligter genannt und auf Vorhalt erkannt worden. In den 9 Tagen nach seiner ersten Einvernahme im Verfahren hätte er dann per Zufall gleich zwei Beteiligte kennengelernt, wobei es sich bei L.________ um eine Person handelte, mit welcher er nur zwei Tage nach dem Vorfall mehrfach telefonisch in Kontakt stand. Dass er von seinen Entlastungszeuginnen, mit welchen er befreundet war und den Abend verbrachte, trotz aktiver Kontaktaufnahme seinerseits nie mehr etwas gehört hat, mutet ebenfalls äusserst seltsam an. Seine nachweislich den Telefonprotokollen widersprechenden Aussagen sprechen schliesslich für sich. S.________ war zweifelsohne in der Wohnung anwesend und am Vorfall beteiligt, wo er eine Fahrradkette einsetzte.

52. Rechtliche Würdigung

52.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand

Durch seine Anwesenheit bei der Planung, seinen Beitrag zur Drohkulisse sowie das aktive Zuschlagen mittels Fahrradkette ergibt sich die Beteiligung von S.________ an einem Angriff ohne weiteres. Seine Beteiligung war nicht bloss psychischer, sondern auch physischer Natur. Für die Absicht von S.________ kann auf die Ausführungen zum Grundsachverhalt (E. 13.4.6 hiervor) verwiesen werden. Allerspätestens mit dem Zuschlagen mittels Fahrradkette hat S.________ seinen zuvor gefassten Entschluss, sich am vorgängig geplanten Angriff zu beteiligen, eindeutig nach aussen manifestiert und umgesetzt. Er hat direkt vorsätzlich gehandelt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

52.2 Fazit

S.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.

Hinzu kommt der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Motorfahrrads ohne gültigen Führerausweis, dessen Strafe nachfolgend ebenfalls zu bemessen ist.

53. Strafzumessung

53.1 Strafart

Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt für den Angriff sowie das Führen eines Motorfahrrads ohne gültigen Führerausweis nur die Geldstrafe infrage.

53.2 Einsatzstrafe für den Angriff (Tatkomponenten)

S.________ hat mit einem gefährlichen Gegenstand (Fahrradkette) zugeschlagen. Bei der objektiven Tatschwere ist der Einsatz von Gegenständen bereits im Grundsachverhalt mitberücksichtigt. Indessen ergibt sich daraus in subjektiver Hinsicht eine erhöhte (persönliche) kriminelle Energie. Diese führt zu einer Erhöhung der Grundstrafe um 10 Strafeinheiten. Dass S.________ in die Vorfälle des Vorabends selber nicht involviert war, erachtet die Kammer – wie bereits hiervor mehrfach ausgeführt und entgegen der Meinung der Vorinstanz – grundsätzlich als verwerflicher, was indes neutral belassen wird, da im Grundsachverhalt mitberücksichtigt. Die Einsatzstrafe beträgt damit neu 250 Strafeinheiten.

53.3 Asperation für die Widerhandlung gegen das SVG

Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Beurteilung und setzt die Tatkomponentenstrafe gestützt auf die VBRS-Richtlinien (S. 9) auf 8 Strafeinheiten fest und asperiert hiervor 2/3, d.h. 5 Strafeinheiten. Die Strafe erhöht sich damit auf 255 Strafeinheiten.

53.4 Täterkomponenten

Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse, welche bei der Landesverweisung dargelegt werden, sind (bezüglich beider Delikte) neutral zu werten, ebenso die weiteren Komponenten mit nachfolgender Ausnahme: S.________ ist einschlägig vorbestraft. Im Jahr 2016 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Nötigung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt. Zudem hat er einerseits die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen, als bereits zwei (zum Angriff einschlägige) Verfahren hängig waren, andererseits hat er während des vorliegend laufenden Verfahrens erneut delinqiuert (Widerhandlungen gegen das AIG). Es kam zwischen 2019 und 2021 zu insgesamt drei weiteren Verurteilungen, dies u.a. wegen Raubes (besondere Gefährlichkeit), Angriffs, einfacher Körperverletzung etc. (pag. 4058 f.). Dies führt zu einer Straferhöhung von 30 Strafeinheiten. Die Gesamtstrafe beträgt damit 285 Strafeinheiten.

53.5 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019

Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wurde S.________ wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und damit zur gleichen Stafart verurteilt. Dieses Urteil datiert vom 29. August 2019 und mithin nach der Begehung des Angriffs. Es ist damit eine Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil auszufällen. Der vorliegend zu beurteilende Angriff stellt die schwerste Strafe dar und fungiert damit als Einsatzstrafe. Die Asperation von 5 Strafeinheiten für die Widerhandlung gegen das SVG wurde bereits vollzogen, für die rechtskräftige Strafe von 180 Tagessätzen wird ebenfalls ein Asperationsfaktor von 2/3 angewandt, ausmachend 120 Strafeinheiten. Dies ergibt gesamthaft 405 Tagessätze, von denen wiederum die rechtskräftigen 180 Tagessätze abzuziehen sind. Es resultiert eine Strafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe, welche als Zusatzstrafe zum titelerwähnten Urteil auszusprechen sind.

53.6 Konkretes Strafmass

Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019, als dem Verschulden von S.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung, dass S.________ Nothilfe und seine Ehefrau Sozialhilfe bezieht sowie, dass er eine Tochter hat, auf CHF 10.00 festgesetzt.

53.7 Vollzugsform

Diesbezüglich schliesst sich die Kammer der Meinung der Vorinstanz an. Ein bedingter Vollzug kommt demnach nicht infrage. S.________ ist einschlägig vorbestraft und während laufenden Verfahrens rückfällig geworden. Zusammen mit seinen prekären Verhältnissen ohne eigentliche Verdienstmöglichkeit und drohender Wegweisung liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Strafe ist damit unbedingt auszusprechen.

54. Fazit

S.________ wird zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1'400.00, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019.

C. Landesverweisung

XVI. Theoretische Grundlagen

55. Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2807 ff.). Dies betrifft insbesondere die einleitenden Ausführungen zur obligatorischen Landesverweisung im Falle einer Verurteilung wegen Angriffs (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) sowie zur zweistufigen Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB). Ausdrücklich erwähnt sei auch, dass der Gesetzgeber bei der (restriktiv anzuwendenden) Härtefallklausel hauptsächlich in der Schweiz geborene oder aufgewachsene Ausländer im Blickfeld hatte (vgl. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

55.1 Näher einzugehen ist auf die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung/Härtefallprüfung: Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 144 IV 332 E. 3.3; Urteile 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5. ff.). Art. 3 EMRK steht der Anordnung einer Landesverweisung entgegen, wenn der verurteilten Person Folter oder andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht, wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält, wenn ihr unmenschliche Haft droht oder wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage erheblich gefährdet ist (vgl. Landesverweisung, Kanton Zürich Sicherheitsdirektion, Weisung Migrationsamt vom 15. Dezember 2022, S. 11). In solchen Fällen kann die Landesverweisung nicht ausgesprochen werden (vgl. auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 66a StGB).

Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Landesverweisung syrischer Staatsangehöriger befasst. Im erst kürzlich erschienenen Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 hat es bezüglich der aktuellen Lage in Syrien das Folgende erwogen (E 3.2.8 f.):

Das Bundesgericht hat sich mit der Vollzugsfrage der Wegweisung eines syrischen Staatsangehörigen im Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 anlässlich der Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft befasst. Es hielt fest, mit Blick auf die Kompetenzverteilung bilde die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose; massgebend sei, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) als durchführbar erscheine oder nicht (Urteil, a.a.O., E. 3.2.2). Eine zwangsweise Rückführung nach Syrien sei im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, aber in Vorbereitung (Urteil, a.a.O., E. 4.2.1). Von einer tatsächlichen Undurchführbarkeit der zwangsweisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a aAuG [heute: AIG] sei auszugehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestünde, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf; das SEM befinde sich im Austausch mit den syrischen Behörden, um die Modalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht aus, es qualifiziere eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Weiter führten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit sei zwar davon auszugehen, dass bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinde. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Zur Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien bedürfe es eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.4 mit Hinweisen). Nach einer vertieften Auseinandersetzung mit den geltenden Regelungen sowie diversen Quellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.2) rund um die Wiedereinreise kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.7 mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 sodann fest, von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen, sei der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen sei die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen, teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (Urteil, a.a.O., E. 7.6 mit Hinweisen).

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Einschätzung des SEM, welche in ihren eingeholten Berichten im Ergebnis das Folgende festhielt (vgl. etwa pag. 4029 f.):

Der Wegweisungsvollzug nach Syrien ist grundsätzlich zulässig. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG generell unzumutbar. Davon ausgenommen sind Personen, die in der Schweiz in schwerwiegender Weise straffällig geworden sind (Art. 83 Abs. 7 AIG). Das SEM hat im Juli 2016 entschieden, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für Personen, die aus den von der syrischen Regierung oder von den Kurden kontrollierten Gebieten im Nordosten stammen, grundsätzlich für zulässig zu erachten. Es ist jedoch in jedem Einzelfall vertieft zu prüfen, ob ein Risikoprofil vorliegt und ob einzelfallspezifische Faktoren vorhanden sind, die in einer Gesamtwürdigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer im Sinne von Art. 3 Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) drohenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung des Rückkehrers führen könnten. Schliesslich hält das SEM fest, dass derzeit nur freiwillige Ausreisen nach Syrien möglich seien. Der Vollzug von zwangsweisen Rückführungen nach Syrien sei aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ausgesetzt.

Schliesslich ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschuldigten im Bereich der Landesverweisung gemäss Art. 90 AIG hinzuweisen. Es kommt damit nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr gehalten, stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flüchtlings- resp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3).

55.2 Ein weiterer, der Landesverweisung unter Umständen entgegenstehender und von mehreren Beschuldigten geltend gemachter verfassungsmässiger Anspruch ergibt sich aus Art. 8 EMRK: Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; Urteil 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Umstände der Familiengründung sind bei der Interessenabwägung zu beachten (Urteil 6B_1394/2019 E 4.2.2.).

XVII. Vorbemerkung / Vorgehen

Bei sämtlichen Beschuldigten handelt es sich um Ausländer (mit Ausnahme von O.________ [Staatenloser] um syrische Staatsangehörige), welche wegen Angriffs und damit wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verurteilt wurden. Die Landesverweisung ist damit grundsätzlich gestützt auf diese Bestimmung für sämtliche Beschuldigte obligatorisch auszusprechen. Es stellt sich indes die Frage der Verhältnismässigkeit, insbesondere des schweren persönlichen Härtefalls sowie von allfälligen Vollzugshindernissen.

Bezüglich Letzterem kann vorab Folgendes festgehalten werden: Die schwierige, unübersichtliche und sich stets verändernde Lage in Syrien ist gerichtsnotorisch; ein pauschales Absehen auf das Aussprechen einer Landesverweisung lässt sich damit aber nicht begründen. Vielmehr verlangt das Bundesgericht für jeden einzelnen Beschuldigten eine individuell-konkrete Prüfung allfälliger, durch eine persönliche Gefährdungssituation begründeter Vollzugshindernisse. Nachfolgend wird in einem ersten Schritt zu prüfen sein, ob der jeweiligen Anordnung der Landesverweisung völkerrechtliche Normen entgegenstehen (sog. unechter Härtefall). Da keiner der Beschuldigten ein anerkannter Flüchtling ist, kann sich auch keiner auf das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stützen. Mit Ausnahme von E.________ und O.________ verfügt keiner von ihnen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB). Hierzu sind in erster Linie die SEM-Berichte heranzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt ist der schwere persönliche (echte) Härtefall jedes einzelnen Beschuldigten zu prüfen.

Ferner ist vorab festzuhalten, dass sämtliche Beschuldigte nach ihrer Einreise in der Schweiz einen negativen Asylentscheid – mit Ausnahme von S.________, welcher kein Asylverfahren durchlaufen hat – erhalten haben, weshalb alle von ihnen – inklusive S.________ – aus der Schweiz weggewiesen, aufgrund Unzumutbarkeit der Rückschaffung indes vorläufig aufgenommen wurden. Dieser Status hat sich mittlerweile bei folgenden Beschuldigten geändert: E.________ und O.________ wurde eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt. E.________ erhielt diese aufgrund seiner Heirat im Rahmen des Familiennachzugs, O.________ wurde hingegen mit Verfügung vom 13. September 2022 durch das SEM als Staatenloser anerkannt. Schliesslich wurde gegen Q.________ und S.________ bereits eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen, womit bei ihnen die vorläufige Aufnahme dahinfiel (Art. 83 Abs. 9 AIG). Diese beiden verfügen damit in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel mehr und halten sich seither illegal in der Schweiz auf.

Schliesslich ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nach Ansicht der Kammer dem Verschlechterungsverbot unterliegt und somit vorliegend nicht mehr geprüft wird (vgl. E. 6 hiervor). Der Verzicht auf die Ausschreibung wird indes – anders als von der Vorinstanz gehandhabt – nicht im Dispositiv aufgeführt.

XVIII. «Unechter» Härtefall

56. Betreffend A.________, C.________, E.________, G.________, J.________, L.________, Q.________, S.________

Ob in Bezug auf die titelerwähnten Beschuldigten individuell-konkrete Vollzugshindernisse gemäss Art. 3 EMRK bestehen, wird der besseren Übersicht halber erst im Rahmen der «echten» Härtefallprüfung und somit gesondert für jeden einzelnen Beschuldigten geprüft. In allgemeiner Weise kann Folgendes vorweggenommen werden: Wie soeben erwähnt, handelt es sich gemäss den jeweiligen Berichten des SEM bei keinem der Beschuldigten um einen anerkannten Flüchtling. Dass ihnen im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Syrien drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andernfalls ihr Asylgesuch hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. Art. 3 AslyG). Der Anordnung einer Landesverweisung stehen damit grundsätzlich weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Die titelerwähnten Beschuldigten haben – mit Ausnahme von E.________ – denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz. Sie wurden einzig vorläufig aufgenommen, was das SEM gemäss einschlägigem Schweizer Recht entschieden hat. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. D.________ Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Verfügung der vorläufigen Aufnahme geht daher immer die Wegweisung der Person voraus. Bei diesem provisorischen Aufenthaltsstatus bleibt die Ausreiseverpflichtung der betroffenen Person grundsätzlich bis zur allfälligen Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung […] bestehen (Vorläufige Aufnahme, Kanton Zürich Sicherheitsdirektion, Weisung Migrationsamt vom 30. Juni 2022, S. 4). Die (zwangsweise) Wegweisung der Beschuldigten wurde entsprechend jeweils lediglich «zur Zeit» wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen bzw. aufgeschoben (vgl. beispielhaft pag. 3888 f.). Grund dafür ist der Bürgerkrieg in Syrien. An dieser Situation hat sich nichts geändert. Ob Syrien im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung bzw. innerhalb des relevanten Zeitraums von 5 Jahren nach wie vor als Kriegsgebiet gelten wird oder nicht, lässt sich zurzeit nicht sagen und wird zu gegebener Zeit von der Vollzugsbehörde erneut zu prüfen sein. Diesen Umstand haben die Beschuldigten hinzunehmen (Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E 3.4.1. mit Hinweis). Schliesslich ist anzumerken, dass mehrere Beschuldigte implizit Art. 3 EMRK aufrufen, indem sie den ihnen drohenden Wehrdienst im Falle einer Rückkehr vorbringen. Dieser allein kann indes kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen, was sich bereits aus dem Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ergibt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind (im Zeitpunkt der schriftlichen Urteilsbegründung vom Bundesgericht [in Bezug auf einen syrischen Staatsbürger] bestätigt, vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E 5.1.6. mit Verweis auf 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2023). Vielmehr werden darüberhinausgehende, individuelle Faktoren verlangt, welche eine konkrete Gefährdung als ernsthaft glaubhaft erscheinen lassen.

Ob der Landesverweisung der Beschuldigten schliesslich der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK entgegensteht, ist – soweit möglicherweise tangiert oder geltend gemacht – im Rahmen der «echten» Härtefallprüfung zu beurteilen.

57. Betreffend O.________

O.________ wurde mittlerweile gestützt auf das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als Staatenloser anerkannt (vgl. Bericht SEM vom 13. Dezember 2022 [pag. 4023] sowie Staatenlosenentscheid vom 13. September 2022 in den Beilagen zum MIDI-Bericht [pag. 3769 f.]). Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ist O.________ Palästinenser (pag. 4199 Z. 1). Auf seinem F-Ausweis sei unter dem Titel Staatsangehörigkeit «ohne Nationalität» gestanden (pag. 4198 Z. 42, vgl. auch pag. 3756).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gegen Staatenlose nicht vollzogen werden kann (Spescha Marc, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 31). Für die Regelung des Aufenthaltes von Staatenlosen in der Schweiz ist Artikel 31 AIG massgebend. Die rechtliche Stellung der Staatenlosen wurde mit der Totalrevision der Ausländergesetzgebung im Jahre 2005 faktisch weitgehend an diejenige von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl angepasst (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F4, Ziff. 4.1.). Bei anerkannten Flüchtlingen wird der Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Wie gegenüber Angehörigen eines EU- oder EFTA-Staates die Landesverweisung nur angeordnet werden darf, wenn dies nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) verhältnismässig ist (BGE 145 IV 364 E. 3.5 und 3.9), ist die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. FK; BGE 139 II 65 E. 4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings - unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) - zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 AIG; Urteile 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen auch Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 92 f. und 112 zu Art. 66a StGB).

Die Landesverweisung von O.________ kann faktisch nicht vollzogen werden, existiert doch im jetzigen Zeitpunkt kein Staat, welcher ihn aufnehmen würde. Angesichts der angespannten Lage rund um den Nahostkonflikt ist nicht davon auszugehen, dass die Landesverweisung in den nächsten fünf Jahren und damit überhaupt jemals vollzogen werden könnte. Die rechtliche Undurchführbarkeit der Landesverweisung ist somit definitiv bestimmbar. Infolge der dauerhaften Unmöglichkeit wäre die Landesverweisung unverhältnismässig und könnte nur ausgesprochen werden, wenn O.________ eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Dies ist zu verneinen: O.________ ist nicht vorbestraft, spricht die deutsche Sprache und ist zumindest beruflich gut integriert. Er ist seit Jahren erwerbstätig und hat sich im Restaurant «Hans im Glück» in Gümligen bis zum Küchenchef hochgearbeitet und absolviert derzeit eine Weiterbildung zum Systemgastronomiefachmann in Zürich. Er hat zwar beim Vorfall vom 12. August 2017 als einer der Hauptfiguren fungiert, wurde aber nachweislich selber nicht tätlich und stand bei Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit BB.________ abseits. Seither hat er sich – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das AIG mit sehr geringer krimineller Energie – nichts zu Schulden kommen lassen. Im Ergebnis ist auf das Aussprechen der Landesverweisung zu verzichten.

XIX. «Echter Härtefall»

58. Vorbemerkung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird Folgendes vorweggenommen: Der Kammer ist bewusst, dass eine Reintegration im Heimatland nach einigen Jahren Abwesenheit (unbesehen eines allfälligen Beziehungsnetzes) stets mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Sie erachtet indes die hohen Anforderungen an einen schweren persönlichen Härtefall gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen bei keinem der Beschuldigten als gegeben. Eine Prüfung der zweiten kumulativen Voraussetzung (Interessenabwägung) erübrigt sich damit.

Der nachfolgenden individuell-konkreten Härtefallprüfung liegen die Berichte des SEM sowie der kantonalen Migrationsbehörden resp. die von ihnen beigelegten Akten, die Leumundsberichte sowie die Aussagen der Beschuldigten zugrunde. Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Ausführungen zur Härtefallprüfung der jeweiligen Beschuldigten als vollständig, sorgfältig und zutreffend. Es kann grundsätzlich – mit Ausnahme sich seither veränderter Umstände – darauf verwiesen werden. Gerade angesichts der Bedeutung der Sache wird indes eine vollständig neue Würdigung vorgenommen.

59. A.________ Sheimkous

A.________ ist am 23. Oktober 2015 und damit im Alter von knapp 17 Jahren in die Schweiz eingereist. Er stammt aus dem Dorf Tel Tawil Gharbi bei al-Hasaka im Nordosten Syriens und hat bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in al-Hasaka gelebt (pag. 4005 f.). Anlässlich seiner Hafteröffnung gab er an, sein Vater lebe in Syrien und seine Mutter sei verstorben. Zu seinem Vater habe er Kontakt (pag. 698 Z. 33). Vor erster Instanz gab er auf Vorhalt der drohenden Landesverweisung sodann an, seine Eltern würden in Syrien wohnen, so auch Tanten und Onkel, nämlich in al-Hasaka und Al-Qamishli. Er habe aber keinen Kontakt zu Verwandten, auch nicht zu seinen Eltern (pag. 2393 Z. 7 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 14. November 2022 (pag. 3821 f.) seien seine Eltern verschwunden, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Er wisse nicht, was mit ihnen passiert sei und ob sie noch leben würden. Danach sei er bei seiner Grossmutter und seiner Schwester aufgewachsen. Mit ihnen sei er in die Schweiz geflüchtet und er lebe nach wie vor mit ihnen zusammen in Langenthal. Zu ihnen sowie auch zu den drei Tanten und zwei Cousins, welche ebenfalls in der Schweiz leben würden, habe er ein gutes Verhältnis. Schliesslich sei er gesund, ledig und kinderlos. In seiner Freizeit gehe er gerne zu Kollegen sowie zur Familie, spiele Fussball und Playstation und gehe ab und zu in den Ausgang. In Syrien sei er bis und mit der 9. Klasse zur Schule gegangen. Danach habe er nichts mehr gemacht, da er keine Arbeit gefunden habe. In der Schweiz sei er zur Integration zwei Jahre in die Berufsschule gegangen. Anschliessend habe er eine einjährige Vorlehre als Gartenbauer absolviert. Da er als Gartenbauer keine Lehrstelle gefunden habe, habe er im Geschäft seines Cousins in Interlaken für etwa 8 Monate ein Praktikum als Coiffeur absolviert. Anschliessend habe er im Stundenlohn für seinen Cousin gearbeitet, danach sei er in Huttwil und mittlerweile seit etwa 5 Monaten in Aarburg als Coiffeur bei einem Pensum von 100% tätig. Seither sei er finanziell unabhängig und habe keine Schulden. Er verdiene monatlich ca. CHF 2'500.00. Er habe keinen Kontakt zu Menschen in Syrien. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Vorhalt an, in Syrien in einer Bäckerei als Verkäufer gearbeitet zu haben (pag. 4141 Z. 10 f.). Die Frage, ob er noch Kontakt zu Menschen/Verwandten in Syrien habe, verneinte er (pag. 4140 Z. D.________ f.). Seine Familie (Grossmutter, Schwester und Tanten väterlicherseits) lebe hier in der Schweiz (pag. 4140 Z. 37 f.). A.________ weist keine Vorstrafen auf (pag. 4049).

Aus dem Gesagten erhellt, dass A.________ zwar bereits seit rund 7 Jahren in der Schweiz ist, die längste Zeit seines Lebens und insbesondere die prägende Kinder- und Jugendzeit aber in Syrien verbracht hat. Er hat dort die gesamte Schule absolviert und gearbeitet. In der Schweiz hat er lediglich zwei Jahre die Berufsschule besucht und vereinzelt und jeweils für kurze Zeit gearbeitet. Entsprechend war er in dieser Zeit noch vom Sozialdienst abhängig. Die lange Zeit nicht gelungene und erst kürzlich eingetretene finanzielle Unabhängigkeit ist positiv zu bewerten, doch rechtfertigt sie für sich keinen schweren persönlichen Härtefall. Dasselbe gilt für die Vorstrafenlosigkeit, welche erwartet werden darf. Dass er sozial besonders gut integriert wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich und angesichts dessen, dass er kaum Deutsch spricht, fraglich. Er spricht – im Gegensatz zu Deutsch – fliessend Arabisch, ging dort zur Schule, hat bereits gearbeitet und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Die Beziehung zu seinen Eltern und zu Personen im Heimatland ist ferner ungewiss, scheint er diese doch im Laufe des Verfahrens der drohenden Landesverweisung angepasst und zusehends bestritten zu haben. Jedenfalls ist – unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen – davon auszugehen, dass sich nach wie vor Bezugspersonen in Syrien befinden. Eine Reintegration scheint nach dem Gesagten und auch unabhängig eines allfälligen Beziehungsnetzes in Syrien durchaus realistisch. Bei den Familienangehörigen, welche sich in der Schweiz befinden, handelt es sich nicht um die «Kernfamilie» im Sinne von Art. 8 EMRK. Ein besonderes, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner hier lebenden Familie wurde nicht dargetan. Es liegt damit kein schwerer persönlicher Härtefall vor.

Das Asylvorbringen von A.________ wurde als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet. Gemäss SEM sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK zu befürchten hätte (pag. 4006). Er selber macht keine drohende Verfolgung geltend. Individuelle Vollzugshindernisse stehen der Landesverweisung damit keine entgegen. Im Übrigen kann hierzu auf die hiervor gemachten generellen Ausführungen in E. 55.1 und 56 hiervor verwiesen werden.

Im Ergebnis ist eine Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer wird auf das Mindestmass von 5 Jahren festgesetzt.

60. C.________

C.________ ist am 6. November 2015 und damit kurz vor seinem 18. Geburtstag in die Schweiz eingereist. Er ist in Homs geboren und in al-Hasaka aufgewachsen (pag. 4001 f.). Heute ist er 25 Jahre alt und lebt in Nidau. Nach eigenen Angaben anlässlich der Hafteröffnung lebt ein Bruder sowie eine Schwester in Biel, seine Eltern hingegen in der Türkei. Insgesamt habe er fünf Schwestern und zwei Brüder, wobei er nicht genau wisse, ob diese älter oder jünger seien. Ein Geschwister lebe auch noch in Holland. Bis zur 11. Klasse sei er in Syrien zur Schule gegangen. Eine Ausbildung habe er nicht absolviert, er habe aber in einer Bäckerei gearbeitet (pag. 128 Z. 30 ff.). Dem erstinstanzlich eingeholten Bericht des SEM vom 13. November 2019 (pag. 2366 f.) ist zu entnehmen, dass die Eltern sowie zwei Schwestern und ein Bruder von C.________ in der Türkei leben. In Syrien lebe noch eine Schwester und – gemäss eigenen Angaben – Onkel und Tanten sowie sein Grossvater mütterlicherseits. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme (pag. 2402 f.) gab er an, neben der genannten Schwester und Bruder eine weitere Schwester sowie einen Onkel in der Schweiz zu haben. Gearbeitet habe er schon lange nicht mehr, und damals auch nur kurz. Gemäss Leumundsbericht vom 7. November 2022 (pag. 3995 f.) ist er unter normalen Umständen in Syrien aufgewachsen. Er habe einen Bruder und eine Schwester, welche auch in der Schweiz leben würden. In der Schweiz finde er sich mehr oder weniger zurecht. Seit ein paar Wochen beziehe er Sozialgeld vom Sozialdienst Nidau, bis dahin sei er durch das rote Kreuz betreut worden. Er erhalte zwischen CHF 350.00 und CHF 360.00 pro Monat. Vermögen habe er keines. Ob er Schulden oder Betreibungen habe, wisse er nicht. In Syrien habe er ein paar Jahre das Gymnasium besucht und habe dort studiert. Noch wisse er nicht, was er hier in der Schweiz beruflich machen wolle, gearbeitet habe er hier noch nicht. Er sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er gehe nur selten nach draussen, wenn, dann nur, um mit Kollegen Fussball zu spielen. Gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen wohnt C.________ in Nidau mit seinem Bruder. Ihm gehe es psychisch nicht gut, weshalb er 24 Stunden am Tag zuhause verbringe und nicht arbeite. Er werde sich um eine Anstellung bemühen, wenn das Verfahren vorüber sei. In Syrien habe er in einer Bäckerei gearbeitet und Brot produziert. Hier in der Schweiz habe er 2-3 Deutschkurse besucht. Er habe keinen Kontakt zu Personen in Syrien, ebenso wenig in der Schweiz. Sein Bruder habe viel Kontakt zu seinen Eltern in der Türkei, er selber wegen seiner Psyche nur selten. Ob er zu ihnen in die Türkei gehen könnte, wisse er nicht (pag. 4146 ff.). Im Bericht des ABEV vom 15. November 2022 (pag. 3888 f.) ist aufgeführt, dass C.________ lediglich während einiger Monaten in der Schweiz gearbeitet hat. Seit seiner Einreise sei er mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Dem erstinstanzlich eingeholten Bericht der Migrationsbehörde der Stadt Biel vom 30. Juni 2020 (pag. 2107) ist zu entnehmen, dass gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. Juni 2020 fünf Verlustscheine in der Höhe von CHF 2'788.50 ausgestellt worden sind. Im Strafregisterauszug sind keine Vorstrafen oder hängige Verfahren verzeichnet. Die Beilagen des ABEV zeigen, dass C.________ fünf Mal mit Strafbefehl wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis jeweils zu einer Busse verurteilt wurde, wobei er stets die für den Fall des Nichtbezahlens ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe abgesessen hat (pag. 3891 ff.).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass C.________ die lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien und nicht in der Schweiz verbracht hat. Er lebt seit längerer Zeit in der Schweiz, ohne dass eine nennenswerte berufliche oder soziale Integration stattgefunden hätte. Er hat – soweit ersichtlich – in der Schweiz nie richtig gearbeitet und lebt seit seiner Einreise auf Kosten des Staates. Er scheint gemäss eigenen Aussagen kaum am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, was zumindest teilweise seinem angeblich schlechten psychischen Zustand geschuldet sein dürfte. An der oberinstanzlichen Einvernahme wie auch für die Erstellung des Leumundsberichts (pag. 3996) war er (nach 7 Jahren in der Schweiz) noch vollständig auf die Übersetzung angewiesen. Ernsthafte Bemühungen, die hiesige Sprache zu erlernen und beruflich Fuss zu fassen, sind nicht auszumachen. Seine finanzielle Situation (derzeit wird er vollständig vom Sozialdienst unterstützt) gestaltet sich entsprechend prekär. Bereits im Jahr 2020 lagen Verlustscheine vor, zudem erhielt er mehrere Bussen mittels Strafbefehle, welche er nicht bezahlte, sondern in Form einer Freiheitsstrafe verbüsste.

Art. 8 EMRK steht der Landesverweisung schliesslich ebenso wenig entgegen wie Art. 3 EMRK. C.________ ist ledig und kinderlos und steht in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm nahestehenden Familienangehörigen in der Schweiz. Seine Eltern leben in der Türkei. C.________ ist zudem körperlich gesund. Seine schlechte psychische Verfassung macht er – wie bereits vor erster Instanz – nach wie vor geltend, gibt aber gleichzeitig an, keine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechend hat er auch keine ärztlichen Atteste oder dergleichen eingereicht. Es liegen damit keine Hinweise vor, dass der Gesundheitszustand von C.________ der Ausweisung entgegenstehen würde. Immerhin lassen seine Aussagen erkennen, dass er selber seine Arbeitslosigkeit nicht auf den (psychischen) Gesundheitszustand zurückführt, sondern angibt, sich nach Abschluss des Strafverfahrens um eine Arbeitsstelle bemühen zu wollen. Ferner gibt er zwar an, keine Kontakte zu in Syrien lebenden Personen zu haben (wobei dies auch in der Schweiz der Fall sei), doch ist gestützt auf die Akten anzunehmen, dass er Verwandte in Syrien hat. Im Zusammenhang mit einer möglichen Resozialisierung ist ohnehin anzumerken, dass er die gesamte Schulzeit bis zur 11. Klasse in Syrien absolviert und auch dort gearbeitet hat, die Sprache beherrscht und mit den Sitten und Bräuchen bestens vertraut ist. Eine Resozialisierung im Heimatland erscheint nach dem Gesagten durchaus realistisch und angesichts dessen, dass eine hiesige Integration gänzlich fehlt, kaum schwieriger als in der Schweiz. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann damit keine Rede sein.

Individuelle Vollzugshindernisse macht er im Übrigen weder geltend noch sind solche ersichtlich: Das Asylvorbringen von C.________ wurde als nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG erachtet. Gemäss SEM sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende unmenschliche Behandlung oder Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK zu befürchten hätte (pag. 4002). Im Übrigen kann auf die hiervor gemachten generellen Ausführungen in E. 55.1 und E. 56 hiervor verwiesen werden. Der Landesverweisung stehen damit im heutigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegen.

Im Ergebnis ist eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren auszusprechen.

61. E.________

E.________ wurde am E.________ 1996 in Aleppo geboren und ist am 6. August 2015 als Erwachsener in die Schweiz eingereist. Heute ist er 27 Jahre alt. Am 20. Mai 2022 heiratete er eine Schweizerin, weswegen er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) erhielt. Mit dieser ist die vorläufige Aufnahme erloschen (pag. 4062). Anlässlich seiner Hafteröffnung führte er aus, seine Eltern, eine Schwester und zwei Brüder würden in Deutschland leben, eine Schwester sei zudem in der Türkei verheiratet. In der Schweiz seien drei Tanten und zwei Onkel sowie Cousin und Cousinen ansässig. In Syrien sei er bis zur 5. Klasse zur Schule gegangen und habe dann als Chauffeur gearbeitet (pag. 71 Z. 28 ff.). Erstinstanzlich gab er zu Protokoll, seine Eltern und Geschwister würden in Deutschland leben, vier Onkel und zwei Tanten in der Schweiz. In Syrien habe er keine Verwandten (pag. 412 Z. 30 ff.). Dem Leumundsbericht vom 2. Dezember 2022 (pag. 4009 f.) ist zu entnehmen, dass E.________ in Aleppo mit seinen Eltern und zwei älteren Schwestern und zwei jüngeren Brüdern aufgewachsen ist. In Syrien habe er nach der 5. Klasse gearbeitet und den Beruf des Schneiders erlernt. In der Schweiz habe er verschiedene Berufe ausgeübt: Von 2019 bis 2020 für 6 Monate als Gerüstbauer in Langnau, von September 2021 bis Februar 2022 als Zügelhelfer in BD.________(Ortschaft) und seit April 2022 wiederum als Gerüstbauer in BU.________(Ortschaft). Zwischenzeitlich habe er Sozialhilfe bezogen, so auch kurz nach seiner Einreise im Jahr 2015. Er verdiene netto CHF 2'283.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50%, zudem besitze er in Aleppo eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von ca. CHF 150'000.00. Er sei gesund, verheiratet und habe keine Kinder. Neben der Arbeit gehe er mit seiner Frau spazieren, manchmal auch verheiratete Paare besuchen, ansonsten mache er nichts. In den Ferien besuche er seine Familie in Deutschland. Seine ganze Familie lebe dort. Oberinstanzlich gab er an, seine Partnerin erhalte monatlich CHF 1'000.00 vom RAV. Einen Deutschkurs habe er nie besucht. In Syrien habe er nur zu seinem Onkel Kontakt. Auf Frage bestätigte er, dass seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Deutschland leben würden (pag. 4153 ff.). Den Beilagen zum Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 11. Januar 2023 liegt eine E-Mail des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons BD.________(Ortschaft) vom 19. Juni 2020 vor (pag. 4093), welchem zu entnehmen ist, dass E.________ in der Schweiz wie folgt gearbeitet hat: vom 1. April 2019 bis am 2. April 2019 zu 50% als Hilfsarbeiter im Lebensmittelhandel, vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 zu 50% als Eisenleger und seit dem 16. März 2020 zu 20% als Hilfskraft in einem Lebensmittelladen. E.________ ist zweifach vorbestraft, einmal wegen Fälschung von Ausweisen und einmal wegen einer Widerhandlung gegen das AuG (neu AIG). Es ist zudem ein Verfahren wegen Schändung hängig (pag. 4051), wobei die Staatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Berufung angemeldet hat (vgl. pag. 4045).

Auch bei E.________ ist nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen: Er ist in Syrien aufgewachsen und hat seine lebensprägende Kinder- und Jugendzeit nicht in der Schweiz verbracht. Er ist in Syrien zur Schule gegangen, hat einen Beruf erlernt, gearbeitet und ist anschliessend bereits als Volljähriger in die Schweiz eingereist. In der Schweiz wurde er teilweise vom Sozialdienst unterstützt, hat aber auch immer wieder gearbeitet. Heute scheint er nicht mehr vom Sozialdienst abhängig zu sein, was positiv zu bewerten ist. Seine berufliche Integration genügt den Anforderungen an einen Härtefall indes nicht, zumal er in der Vergangenheit zwar wiederholt, jedoch stets nur kurz und mit niedrigem Pensum gearbeitet hat. Die hiesige Sprache spricht er nach 7.5 Jahren Anwesenheit kaum; er war sowohl für die Erstellung des Leumundsberichts wie auch für die oberinstanzliche Einvernahme auf einen Übersetzer angewiesen, einen Deutschkurs hat er zudem nie besucht. Dass er sozial besonders gut integriert wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus seinen Aussagen hervor, dass er nur wenige soziale Kontakte pflegt. Negativ hervorzuheben sind auch die beiden Vorstrafen. E.________ spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der Kultur in Syrien bestens vertraut. Er hat dort einen Beruf erlernt und als Chauffeur gearbeitet, zudem pflegt er Kontakte zu seinem Onkel in Syrien und besitzt sogar eine eigene Liegenschaft. Eine Reintegration scheint durchaus realistisch.

Ein besonderes Augenmerk ist auf Art. 8 EMRK zu legen, zumal E.________ zwischen der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verhandlung Frau Ekinci Narim geheiratet hat: E.________ heiratete am 20. Mai 2022 und somit nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils, in welchem er des Landes verwiesen wurde. Die Heirat fand damit in Kenntnis der (drohenden) Landesverweisung statt. Dies gilt es zu berücksichtigen und relativiert vorliegend den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Urteil 6B_1394/2019 E 4.2.2.). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Ehefrau nicht zuzumuten ist, ihr Leben in Syrien fortzuführen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau könnte E.________ für die Dauer der Landesverweisung einerseits über die gängigen Kommunikationskanäle sowie andererseits über Besuche im europäischen Raum aufrechterhalten; die Landesverweisung wid nicht im SIS ausgeschrieben. E.________ ist zudem kinderlos und steht auch sonst nicht in einem besonderen, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu weiteren, anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen. Schliesslich handelt es sich beim Anlassdelikt für die Landesverweisung nicht nur abstrakt, sondern auch konkret um eine schwerwiegende Straftat: Das Ausmass des Erfolgs wog schwer, die Rechtsgüter der Geschädigten wurden erheblich verletzt und die Beteiligung von E.________ ist – ungeachtet dessen, dass er selber nicht tätlich wurde – nicht zu bagatellisieren. Er ist zudem mehrfach vorbestraft, auch wenn diese Delikte deutlich leichter wiegen als die Anlasstat. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen nach dem Gesagten seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Art. 8 EMRK steht der Ausfällung einer Landesverweisung nicht entgegen.

Gleiches gilt für Art. 3 EMRK: E.________ machte oberinstanzlich zwar geltend, er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er vom Regime gesucht werde, weil er ins Militär müsse (pag. 4155 Z. 27). Diese Behauptung hat er weder substantiiert begründet noch belegt. Eine solche Verfolgung oder Gefährdung hat er – soweit ersichtlich – früher auch nicht geltend gemacht. Sie scheint ebenso wenig dem SEM bekannt zu sein, führte dieses in seinem Bericht doch aus, dass E.________ «über kein Profil [verfüge], das für eine Gefährdung aus politischen Gründen spräche». Wie einleitend betreffend sämtliche Beschuldigte erwähnt, steht die Abweisung des Asylgesuchs und stattdessen die vorläufige Aufnahme im Widerspruch zu einer reellen Verfolgungsgefahr. In diesem Kontext ist schliesslich an das einleitend zitierte Urteil des Bundesgerichts zu erinnern, in welchem bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt wurde, dass eine Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung nur angenommen werden könne, «wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe» (vgl. E 55.2 sowie E. 56 hiervor). Dies wird von E.________ nicht dargetan.

Im Ergebnis liegt kein schwerer persönlicher Härtefall. Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK stehen der Ausfällung einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Entsprechend ist E.________, wiederum für die Dauer von 5 Jahren, des Landes zu verweisen.

62. G.________

G.________ reiste am 8. Dezember 2015 als 16-jähriger in die Schweiz ein. Er ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus Al Malikiya im Nordosten Syriens (pag. 4029). Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte G.________ aus, er habe sieben Schwestern und sechs Brüder. Zwei Schwestern würden in Lyss leben, seine Eltern und eine Schwester in Syrien, zwei Schwestern und ein Bruder im Irak, eine Schwester in der Türkei, drei Brüder in Dänemark und ein Bruder in Deutschland. Er habe Kontakt zu seiner Familie. In Syrien habe er 8 Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Er habe als Schreiner, Mechaniker, Plattenleger, Steinmetz, Maurer und Elektriker gearbeitet (pag. 325 Z. 27 ff.). Vor erster Instanz führte G.________ aus, er habe drei Schwestern in der Schweiz, zwei in Lyss und eine in Biel. Zudem würden noch Cousins und Cousinen sowie Tanten und Onkel in der Schweiz leben. Sein Vater sei letztes Jahr gestorben. Seine Mutter wohne bei ihrem Bruder im Irak. In Syrien lebe noch ein Onkel, mit welchem er kaum Kontakt habe. Im Leumundsbericht vom 2. November 2022 (pag. 4014 f.) gab G.________ an, in einem Dorf in Syrien bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Im Jahr 2014 habe er ins Militär gehen müssen, weshalb er geflüchtet sei. In der Schweiz habe er zunächst in einem Flüchtlingsheim gelebt und anschliessend in diversen Jugendheimen. Seit Anfang Dezember wohne er in Herzogenbuchsee. Er sei in Syrien bis zur 7. Klasse zur Schule gegangen, in der Schweiz habe er dann die 9. und 10. Klasse absolviert. Nach der Schule habe er sich für zwei Monate als Friseur und für drei Monate als Verkäufer versucht, bevor er für ein Jahr ein Praktikum als Automechaniker gemacht habe. Seit ca. 6 Monaten arbeite er nun als Automechaniker in Herzogenbuchsee bzw. Oberönz bei einem Beschäftigungsgrad von 40-50%. Ein Grossteil seiner Familie lebe in der Schweiz; in Syrien würden noch zwei Schwestern, ein Bruder sowie seine Mutter leben. Mit ihnen stehe er in Kontakt. Schliesslich sei er gesund und habe keine Hobbys mehr. Aus dem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt Biel vom 6. Dezember 2022 (pag. 3940) geht hervor, dass G.________ im Mai 2022 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat. Er habe beabsichtigt, Frau Taher Zina aus Syrien, wohnhaft in Deutschland, zu heiraten. Da er jedoch in den Registern nach wie vor als ledig registriert sei, gehe man davon aus, dass die Heirat nicht stattgefunden habe. Oberinstanzlich gab er an, kulturell, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Er brauche hierfür noch Dokumente aus seiner Heimat. Seine Frau lebe in Deutschland. Er verdiene aktuell zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1’2000.00, daneben werde er vom Sozialdienst unterstützt, welcher einen Teil der Miete und die Krankenversicherung bezahle. Kontakt zu Personen in Syrien habe er nicht. Seine Schwester lebe in Syrien, sein Bruder im Irak und die Mutter teilweise in Syrien und teilweise im Irak. Wenn es Kämpfe und Auseinandersetzungen gebe, würde die Familie in das irakische Kurdistan gehen, wenn es dagegen ruhig sei, lebe sie in Syrien (pag. 4162 f.). Sein Strafregisterauszug (pag. 4052) weist zwei Vorstrafen auf, beide betreffen Widerhandlungen gegen das SVG, wobei er mit Strafbefehl vom 23. März 2022 gleich wegen vier Verfehlungen schuldig erklärt wurde. Zudem ist eine Untersuchung wegen einer Widerhandlung gegen das AIG bei der Staatsanwaltschaft Basel hängig.

G.________ lebt zwar bereits seit 7.5 Jahren in der Schweiz. Er wuchs indes in Syrien auf und verbrachte zwei Drittel seines Lebens und mithin auch die lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre dort. Der allergrösste Teil seiner Schulzeit absolvierte er in Syrien und übte dort bereits diverse Berufe aus. In der Schweiz hat er hingegen zwei Schuljahre absolviert und drei Praktika angefangen, wobei er mindestens zwei wieder abgebrochen hat. Mittlerweile konnte er in einer Autowerkstatt eine Arbeit finden, durch welche er ein monatliches Einkommen generiert. Dieses reicht indes nicht aus, um finanziell selbständig zu leben. Er wird nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt. Eine berufliche Integration ist somit nur teilweise gelungen und genügt für die Annahme eines Härtefalls eindeutig nicht. Die Einvernahme konnte oberinstanzlich auf Deutsch geführt werden; auf den Übersetzer war er nur vereinzelt angewiesen. Dies ist positiv zu werten. Dass er sozial überdurchschnittlich integriert wäre, ist indes nicht ersichtlich. Einzelne Familienmitglieder leben zwar in der Schweiz, er besitzt indes ebenso Familie in Syrien, im Irak, in der Türkei und in weiteren europäischen Ländern. Die (angeblich kulturell geheiratete) Partnerin lebt in Deutschland und stammt aus Syrien. G.________ spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der Kultur im Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in Syrien scheint durchaus realistisch. Seine Partnerin könnte er weiterhin in Deutschland besuchen gehen, zumal auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet wird. Immerhin handelt es sich bereits heute um eine Fernbeziehung. G.________, welcher im heutigen Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht nicht als verheiratet gilt, hat das Ehevorbereitungsverfahren erst nach dem erstinstanzlichen Urteil, in dem er zu einer Landesverweisung verurteilt wurde, eingeleitet. Damit stünde selbst eine Heirat der Landesverweisung nicht entgegen (Urteil 6B_1394/2019 E 4.2.2.). Andere Beziehungen und besondere Abhängigkeitsverhältnisse, welche Art. 8 EMRK tangieren könnten, sind keine ersichtlich. Schliesslich sei erwähnt, dass die Vorstrafen im Bereich des SVG gerade für ihn als Automechaniker speziell anmuten. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter den dargelegten Gesamtumständen klarerweise nicht gegeben.

G.________ machte im Laufe des Verfahrens implizit Vollzugshindernisse geltend: Er gab sowohl an seiner Hafteinvernahme wie auch im Leumundsbericht und oberinstanzlich an, wegen dem Militär aus Syrien geflüchtet zu sein. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Bericht des SEM hinzuweisen, aus welchem betreffend Asylverfahren hervorgeht, dass G.________ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt habe, weil keine persönliche Verfolgungssituation vorgelegen habe. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass G.________ bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine im Sinne von Art. 3 EMRK unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen könnte (pag. 4030). Darauf angesprochen, gab G.________ oberinstanzlich an, beim SEM erwähnt zu haben, dass er in Syrien wegen dem Militär beinahe angehalten worden wäre, weshalb er das Land habe verlassen müssen (pag. 4163 Z. 30 f.). Inwiefern dies im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile für ihn berge, führte er nicht aus. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei E.________ resp. auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil 6B_33/2022 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; E. 55.1 wie auch E. 56 hiervor). G.________ unterliess es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine persönliche, reelle Gefahr substantiiert darzulegen. Soweit er anlässlich der Hafteröffnung (rudimentär) eine Geiselnahme schilderte (pag. 325 Z. D.________ ff.), ist festzuhalten, dass er einen solchen Vorfall seither nicht mehr erwähnt hat und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Geiselnahme, welche gemäss seinen Angaben durch eine Gruppierung «wie z.B. IS» und einzig mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen, durchgeführt worden sei, aktuell noch bei einer Einreise nach Syrien eine Bedrohung für ihn darstellen sollte. G.________ legt nach dem Gesagten nicht dar, inwiefern eine gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte. Eine solche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.

Es ist eine Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer wird auch hier auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren beschränkt.

63. J.________

J.________ reiste offenbar am 29. April 2015 und damit im Alter von 16.5 Jahren in die Schweiz ein (pag. 3782). Anlässlich seiner Hafteröffnung gab er zu Protokoll, in der Stadt Qashmili aufgewachsen zu sein, welche sich nicht im Kriegsgebiet befinde. Er sei aus Sicherheitsgründen für zwei Jahre in den Irak gegangen, wo er als Plattenleger gearbeitet habe. Nachdem der IS in den Irak gekommen sei, sei er geflüchtet. In der Schweiz habe er an diversen Orten geschnuppert und sei auch hier zur Schule gegangen. Zurzeit werde er vom Sozialdienst unterstützt (pag. 19 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme führte er aus, er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im Coiffeursalon seines Bruders in St. Gallen zu 100% gearbeitet und nebenbei eine Ausbildung zum Make-Up-Artist und Kosmetiker gemacht. In Qashmili in Syrien habe er zwar noch Verwandte, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Gemäss Leumundsbericht vom 9. November 2022 (pag. 3747 ff.) verbrachte J.________ seine Jugendzeit in Syrien mit seinen Eltern und neun Geschwistern. Im Jahr 2012 habe er mit seiner Familie wegen des Krieges in den Nordirak flüchten müssen. Dort habe er als Allrounder gearbeitet. Ende seines 16. Lebensjahres sei er mit seinem Bruder und dessen Ehefrau in die Schweiz gezogen. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse in Syrien besucht, die 8. Klasse habe er dann im Neufeld in Bern nachgeholt. Ebenso habe er das 10. Schuljahr in Bern an der BFF sowie diverse Deutschkurse besucht. Ebenfalls in der Schweiz habe er besagte Ausbildung im Bereich Kosmetik absolviert. Aktuell arbeite er nicht, bis Ende August habe er jedoch in Wil (Kanton St. Gallen) als Coiffeur gearbeitet. Vom RAV erhalte er aktuell CHF 2'100.00 pro Monat. Er sei verlobt, seine zukünftige Ehefrau komme ursprünglich aus Syrien und lebe derzeit im Nordirak. Kinder habe er keine. Drei Brüder würden in der Schweiz leben, wobei er nur mit dem einen Bruder, welcher in Bern wohne, Kontakt habe. Eine Schwester lebe zudem mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Deutschland. Mit ihr habe er gelegentlich Kontakt. Zwei Brüder und zwei Schwestern würden im Nordirak leben, eine Schwester zudem in Syrien. Letztere ziehe jedoch bald nach Deutschland zu ihrem Ehemann. Mit diesen Geschwistern habe er wenig Kontakt. Seine Mutter lebe schliesslich im Nordirak, der Vater sei gestorben. Oberinstanzlich bestätigte J.________, seit September 2022 in Langenthal zu leben. Er sei nach wie vor auf Stellensuche und seit dem 1. September 2022 beim RAV. Er arbeite wahrscheinlich nächsten Monat wieder bei seinem alten Arbeitgeber (Coiffeur Mitzi) zu 100% als Coiffeur. Derzeit arbeite er dort im Stundenlohn und verdiene ganz unterschiedlich viel. Vom Sozialdienst erhalte er nichts. Ferner bestätigte er, dass seine Verlobte, seine Mutter und Geschwister im Nordirak leben würden. Er kenne viele Leute in Europa, habe hingegen keinen Kontakt zu Leuten in Syrien (pag. 4189 f.). Der Strafregisterauszug weist eine Vorstrafe wegen einer Widerhandlung gegen das AIG auf (pag. 4054).

J.________ lebt seit fast 8 Jahren in der Schweiz, spricht Deutsch, hat in der Schweiz gearbeitet und eine Ausbildung zum Kosmetiker absolviert. Es ist von einer Integration im zu erwartenden Rahmen auszugehen, welche erfreulich ist, für sich alleine jedoch für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht ausreicht. Demgegenüber ist er derzeit – soweit ersichtlich – arbeitslos und vom Arbeitslosengeld abhängig. Soweit er behauptet, nach dem Umbau des Coiffeurs Mitzi wieder eine Anstellung zu haben und auch derzeit im Stundenlohn angestellt zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass weder die derzeitige noch eine künftige Anstellung aktenkundig resp. belegt sind. Vielmehr hat J.________ noch am 9. November 2022 im Rahmen des Leumundsberichts angegeben, erwerbslos zu sein. Auch eine künftige Anstellung beim Coiffeur Mitzi blieb unerwähnt (pag. 3747 ff.). Zumindest die Einreichung einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht geboten gewesen. Es muss folglich von einer Arbeitslosigkeit ausgegangen werden, welche seit der Kündigung in Wil andauert, womit er finanziell nicht genügend integriert ist. Sodann ist J.________ in Syrien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er nicht in der Schweiz verbracht. Eine besondere soziale und familiäre Integration in der Schweiz ist nicht erkennbar. In der Schweiz hat er nur mit seinem Bruder Kontakt, die restlichen Verwandten leben allesamt im Ausland, ein Teil davon in Syrien. Seine Mutter, Geschwister und seine Verlobte leben im Nordirak, wo er selber zwei Jahre gelebt und gearbeitet hat. Kinder hat er keine. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, in Syrien (oder auch im Nordirak) bei seiner Familie zu leben. Er spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Eine Resozialisierung ist durchaus realistisch. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nach dem Gesagten eindeutig nicht vor.

Was allfällige Vollzugshindernisse anbelangt, macht J.________ in erster Linie geltend, er müsse bei einer Wiedereinreise ins Militär gehen. Er sei bei den Behörden bekannt (pag. 4190 Z. 20 ff.). Es kann wiederum auf die Ausführungen bei E.________ und auf das zitierte Bundesgerichtsurteil (Urteil 6B_33/2022 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; E. 55.1, vgl. auch E. 56 hiervor) verwiesen werden. Mit der pauschalen Behauptung von E.________ ist den Anforderungen an den Nachweis einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung oder Folter nicht Genüge getan, zumal im Bericht des SEM explizit das Folgende vermerkt ist (pag. 4026): «Er hatte in Syrien keine Probleme mit den Behörden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass J.________ bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine im Sinne von Art. 3 EMRK unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohen könnte».

Auch betreffend J.________ ist im Ergebnis eine Landesverweisung, wiederum für die Dauer von 5 Jahren, auszusprechen.

64. L.________

L.________ hält sich seit Oktober 2013 in der Schweiz auf (pag. 3852). Anlässlich der Hafteinvernahme führte er aus, er sei in Syrien in der Region Derik (al-Malikiya; Nordosten Syriens) bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe zwei Brüder und drei Schwestern. Er sei 12 Jahre in Syrien zur Schule gegangen, habe aber keine Ausbildung absolviert. Im Oktober 2013 sei er in die Schweiz eingereist. Er habe in der Schweiz nicht gearbeitet, sondern in BJ.________(Ortschaft) die IDM, eine Ausbildungsstätte für Flüchtlinge, besucht, um erst einmal die Sprache zu erlernen. Er habe danach drei Schnuppertage als Coiffeur und zwei als Sanitär gemacht. Kurz vor seiner Verhaftung habe er eine Sanitärlehre angefangen. Er werde zudem vom Sozialdienst unterstützt. Er spreche Arabisch, Kurdisch und Deutsch (pag. 275 f.). Vor erster Instanz gab L.________ an, er sei mittlerweile selbständig und beziehe seit zwei Jahren keine Sozialhilfe mehr (pag. 2436 Z. 12 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 18. November 2022 (pag. 3860 ff.) habe sein Vater ihn und seine Brüder nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2011 in den Irak geschickt, um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen. Dort habe er weder arbeiten noch zur Schule gehen können. Mit 17 Jahren sei er alleine zurück nach Syrien und am selben Tag weiter an die türkische Grenze gereist. Anschliessend sei er ca. 25 Tage in Istanbul geblieben, bevor er im Jahr 2013 in Lugano angekommen und weiter nach St. Gallen gefahren sei, wo er Asyl beantragt habe. Bis zum 10. Schuljahr sei er in Syrien zur Schule gegangen. Nach den zwei Jahren an der IDM in BJ.________(Ortschaft) habe er eine Vorlehre gestartet, wobei es bereits nach einer Woche zum Vorfall und damit einhergehend zur Verhaftung gekommen sei. Das Handwerk des Coiffeurs habe er in einem Geschäft in BD.________(Ortschaft) erlernt, eine entsprechende Ausbildung habe er hingegen nicht gemacht. In BD.________(Ortschaft) habe er über zwei Jahre lang gearbeitet, bevor er im November 2020 sein eigenes Studio in AB.________ (Ortschaft) (Zoher Barber) eröffnet habe. Er verdiene bei einem Beschäftigungsgrad von 100% CHF 7'500.00. Seine Eltern würden nach wie vor in Syrien in ihrem Haus leben. Er habe fast täglich telefonischen Kontakt zu ihnen. Eine Schwester lebe in Deutschland, ein Bruder in Schweden und ein weiterer in Lausanne. Alle seien verheiratet und hätten zwei Kinder. Seine beiden anderen Schwestern würden in Syrien leben. Ausser mit dem Bruder in Lausanne habe er nur telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern. Er lebe alleine und habe seit 6 Jahren eine Freundin, mit welcher er im Februar 2023 zusammenziehen wolle. Kinder habe er keine. Auch sei er gesund. Seine Freizeit sei begrenzt, er arbeite sechs Tage die Woche, an Sonntagen verbringe er meistens Zeit mit seiner Freundin oder seinen Arbeitskollegen. Seine Verteidigung reichte oberinstanzlich diverse Unterlagen zu den Akten, welche eine anstehende Vaterschaft sowie eine anstehende Hochzeit belegen sollten. Namentlich reichte er ein Ultraschallbild, eine schriftliche Bestätigung seiner Freundin, dass L.________ der Vater des Kindes sei, diverse Unterlagen des Zivilstandsamtes betreffend Ehevorbereitungsverfahren und schliesslich eine Kopie des B-Ausweises seines Bruders ein. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme führte L.________ aus, die Vorlehre als Sanitär wegen der Untersuchungshaft abgebrochen zu haben. Deshalb habe er den alten Beruf als Coiffeur, den er (ohne eine Lehre zu absolvieren) in seiner Heimat gelernt habe, «zurückgenommen». Monatlich habe er plus/minus CHF 7'500.00 zur Verfügung. Mit seiner Freundin lebe er nun seit 2 Monaten zusammen. Zudem seien sein Bruder und sein Onkel in der Schweiz. Seine Eltern sowie zwei Schwestern würden nach wie vor in Syrien leben, er habe täglich Kontakt zu ihnen. Er habe eigentlich einen B-Ausweis beantragen wollen, die Behörden hätten aber das vorliegende Verfahren abwarten wollen (pag. 4170 f.). L.________ ist, abgesehen vom vorliegenden Verfahren, im Strafregister nicht verzeichnet (pag. 4055). Den Beilagen zum Bericht des ABEV liegt ein Strafbefehl wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis vor (pag. 3836).

Die berufliche Integration von L.________ ist beachtlich: Er bemühte sich bereits kurz nach seiner Einreise um das Erlernen der Sprache und besuchte das Berufsbildungszentrum IDM in BJ.________(Ortschaft). Mittlerweile führt er selbständig einen Barbershop in AB.________ (Ortschaft), welcher ihm nach eigenen Angaben einen Monatslohn von CHF 7'500.00 generiert; wobei anzumerken ist, dass der Kammer keine Buchhaltung vorliegt, welche seine Angaben bestätigen würden. Eine Aus- oder Weiterbildung hat er – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht absolviert, vielmehr hat er ein bereits bestehendes Geschäft übernommen. Die wirtschaftliche Integration ist zwar bemerkenswert, aber in dieser Hinsicht etwas zu relativieren. Die Einvernahme wurde im Dialekt und ohne Einsatz des Übersetzers durchgeführt, was ebenfalls positiv zu bewerten ist. Der eifrige Integrationswille ist L.________ hoch anzurechnen. Damit lässt sich indes noch kein schwerer persönlicher Härtefall, welcher den absoluten Ausnahmefall darstellen soll, rechtfertigen. L.________ ist in Syrien geboren, aufgewachsen und ging dort zur Schule. Er ist bereits als Volljähriger in die Schweiz eingereist, wo er nun seit 9.5 Jahren und damit bereits seit längerer Zeit lebt. Er ist heute 28 Jahre alt und verbrachte damit nur knapp ein Drittel seines Lebens in der Schweiz. Hier hat er weder die Schule besucht noch eine Ausbildung absolviert. Eine überdurchschnittliche soziale Integration ist mit Blick auf seine Aussagen und den Leumundsbericht nicht erkennbar, was zumindest teilweise auch auf seine familiäre Situation und sein berufliches Engagement zurückgeführt werden kann. Familiär ist er – im heutigen Zeitpunkt jedenfalls – in der Schweiz nur durch seinen Bruder und angeblich einen Onkel verbunden. Dass sein Bruder über einen B-Ausweis und damit eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, fällt nicht zu seinen Gunsten aus, zumal dieser weder zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zählt noch ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem dargetan wurde. In Syrien hingegen ist er familiär nach wie vor gut vernetzt. Seine Eltern und zwei Schwestern, zu welchen er regen Kontakt pflegt, leben in ihrem Haus in Derik. Er spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der Kultur in Syrien bestens vertraut. Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in Syrien als Coiffeur zu arbeiten, erschliesst sich der Kammer nicht. Seine Erklärung, in Syrien gehe niemand zum Friseur, überzeugt bereits deshalb nicht, als er gleichzeitig angab, den Beruf des Coiffeurs in seiner Heimat gelernt zu haben. Eine Resozialisierung in Syrien erscheint beim jungen und gesunden L.________ durchaus realistisch. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass L.________ die berufliche Integration gelungen ist. Auch seine Sprachkenntnisse sowie die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung sind positiv zu werten. Die soziale Integration ist hingegen neutral zu bewerten. Die Anwesenheitsdauer sowie die Resozialisierungsmöglichkeiten fallen hingegen zu seinen Ungunsten aus. Von einem schweren persönlichen Härtefall kann indessen angesichts der strengen Anforderungen an einen solchen nicht gesprochen werden.

Daran vermag auch die geltend gemachte und mit eingereichten Beweismitteln zu belegen versuchte Verletzung von Art. 8 EMRK nichts zu ändern. Mit Verweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichts betreffend S.________ (6B_1394/2019 E 4.2.2.) ist festzuhalten, dass die bevorstehende Familiengründung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden kann. L.________ ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht verheiratet. Das eingereichte Schreiben des Zivilstandsamtes Oberland datiert vom 10. Januar 2023 und somit nur 6 Tage vor Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 4270). Mit diesem Schreiben wurden L.________ resp. seiner Freundin die auszufüllenden Dokumente (so z.B. das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung) zugesandt, welche sie damit noch nicht eingereicht haben. Die Kontaktaufnahme mit dem Zivilstandsamt dürfte damit nur wenige Tage vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden haben. Dies lässt vermuten, dass die Hochzeit nicht nur in Kenntnis, sondern gerade im Hinblick auf die drohende Landesverweisung in Angriff genommen wurde. Diese Ausführungen gelten auch für die Schwangerschaft seiner Freundin: Die Verteidigung bringt vor, die werdenden Eltern seien seit 2016 ein Paar. Das erstinstanzliche Urteil mit der ausgesprochenen Landesverweisung datiert vom 11. Dezember 2020. Die langjährige Freundin von L.________ wurde nur 13 Wochen vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schwanger, dies offensichtlich in Kenntnis des reellen Risikos einer Landesverweisung. Ebenfalls ist mit Verweis auf das genannte Urteil des Bundesgerichts betreffend S.________ zu berücksichtigen, dass bisher noch keine tatsächliche Beziehung zum Kind gelebt wurde und das Kind angesichts dessen nicht aus einer bereits gelebten Beziehung mit L.________ oder aus einem gefestigten Umfeld gerissen werden kann. Eine Beziehung mit der Kindsmutter sowie zu gegebener Zeit mit dem Kind selber über die gängigen Telekommunikationsmittel nach Syrien ist sodann ohne weiteres möglich; immerhin steht L.________ selbst täglich mit seinen Eltern in Kontakt. Infolge Verzichts auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bleiben sodann Besuche im europäischen Raum möglich. Es bleibt anzufügen, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Angriff um eine schwere Anlasstat handelte, an der sich L.________ mit einem wesentlichen Tatbeitrag beteiligt hat. Er agierte als Spiritus Rector und an vorderster Front, war massgeblich an der Organisation des Racheakts beteiligt und stellte seine Wohnung zwecks Planung zur Verfügung, wurde selber mit Fusstritten und Schlägen tätlich und legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag. Er organisierte den schwerwiegenden Racheakt vom 12. August 2017, weil er sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK fällt zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus.

Art. 3 EMRK begründet ebenfalls keine Unverhältnismässigkeit der Landesverweisung: Soweit L.________ vorbringt, bei seiner Rückkehr in den Wehrdienst gehen zu müssen, kann auf das bereits mehrfach Ausgeführte verwiesen werden (vgl. die Ausführungen bei E.________ sowie das eingangs zitierte Bundesgerichtsurteil; E. 55.1 und E. 56 hiervor). Eine darüberhinausgehende individuell-konkrete Gefährdung macht er weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. Wie aus dem Bericht des ABEV vom 10. November 2022 (pag. 3829) ersichtlich ist, hat sich L.________ vor einiger Zeit bei der syrischen Vertretung in Genf einen syrischen Reisepass ausstellen lassen. Das ABEV sieht bei der Wiedereingliederung keine Probleme und erwähnt – in Übereinstimmung mit dem SEM – auch keine mögliche Gefährdungssituation. Vollzugshindernisse sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

Es liegt nach dem Gesagten kein schwerer persönlicher Härtefall vor noch stehen der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegen. Die Landesverweisung ist, wiederum beschränkt auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren, auszufällen.

65. Q.________

Es ist vorwegzuschicken, dass Q.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019 bereits rechtskräftig für 6 Jahre des Landes verwiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). Die beiden Urteile finden sich in den Akten (pag. 1131/15 ff. und 2049 ff.). Daraus folgt, dass ein Härtefall bereits geprüft und zumindest im Jahr 2019 abschliessend verneint wurde. Seither hält sich Q.________ illegal in der Schweiz auf, ist die vorläufige Aufnahme doch mit der Landesverweisung dahingefallen (Art. 83 Abs. 9 AIG). Die Härtefallprüfung führt auch heute noch zum selben Ergebnis: Q.________ lebte bis 2013 in Syrien und ist im Jahr 2015 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Er wuchs in Syrien auf, ging dort zur Schule und verbrachte dort zwei Drittel seines Lebens. Zudem hat er dort mehrere Jahre gearbeitet. In der Schweiz hat er das 10. Schuljahr sowie einen Deutschkurs besucht. Eine Vorlehre als Strassenbauer hat er nach 2-3 Monaten wieder abgebrochen, zudem hat er ca. 6 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Aufgrund der Landesverweisung konnte er seither keiner Arbeit mehr nachgehen. Er lebt seit dem 1. November 2022 von Nothilfe und wird im Weiteren von seiner Freundin, mit welcher er seit 3-4 Jahren zusammenlebt, unterstützt (pag. 4181 Z. 13 ff. und pag. 3927). Er hat noch Schulden in der Höhe der Verfahrenskosten für das rechtskräftige Strafverfahren von CHF 25'200.00 (pag. 3930). Wirtschaftlich gesehen kann Q.________ damit mitnichten als integriert angesehen werden. Eine übermässige soziale Integration ist ebenfalls nicht ersichtlich, wobei anzuerkennen ist, dass er gut Berndeutsch spricht und seit Jahren eine Freundin hat. Seine Mutter und zwei Brüder leben nach eigenen Angaben in der Schweiz, ebenso drei Onkel und eine Tante und viele Cousins, mit welchen er verkehre (pag. 2471 Z. 36 f. sowie pag. 3926). Es handelt sich dabei nicht um die in Art. 8 EMRK geschützte Kernfamilie. Q.________ ist nicht verheiratet und kinderlos. Ein besonderes, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zu einer anwesenheitsberechtigten Person ist nicht dargetan. Im Übrigen kann auch hier erwähnt werden, dass der Kontakt zu seiner Freundin bzw. hier lebenden Familie einerseits über gängige Kommunikationsmittel, andererseits über Besuche in Europa erfolgen kann, zumal die (vorliegend verhängte) Landesverweisung nicht im SIS ausgeschrieben wird. Eine Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK würde unter Berücksichtigung des bereits Gesagten sowie des Nachfolgenden eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. In Syrien lebt gemäss eigenen Angaben ein Grossvater, mit welchem er Kontakt habe (pag. 3927 und 4182 Z. 17). Er spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der Kultur in Syrien bestens vertraut. Zudem ist er jung und gesund. Eine Resozialisierung ist, wie auch das ABEV in seinem Bericht vom 7. November 2022 schreibt, durchaus möglich (pag. 3652). Das ABEV hat, wie aus besagtem Bericht hervorgeht, zudem bereits die Papierbeschaffung für eine freiwillige Ausschaffung in die Wege geleitet (pag. 3654).

Die genannte Vorstrafe, welche zur Landesverweisung führte, betraf eine versuchte schwere Körperverletzung und mehrfache Hehlerei, wobei Q.________ u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Es handelt sich um schwere Delikte. Die Vorstrafe wiegt, gerade auch was das öffentliche Interesse an der Wegweisung anbelangt, schwer. Daran ändert auch sein oberinstanzliches Vorbringen, er habe seit 4 Jahren nichts mehr gemacht (pag. 4181 Z. 45 f.), nichts. Sein Argument, er sei noch jung gewesen, ist bereits deshalb unbehelflich, als er im Zeitpunkt sämtlicher Tatbegehungen bereits volljährig war. Am Rande erwähnt sei auch das mangels gültigen Strafantrags eingestellte Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung, deren Sachverhalt er nicht bestritten hat (vgl. pag. 532/13).

Q.________ macht schliesslich geltend, bei einer Einreise nach Syrien könnte «viel Schlimmes» passieren. Sein Vater sei 30 Jahre lang im Militär gewesen und sei im Krieg getötet worden. Er müsste ebenfalls ins Militär gehen. Dies sei der Grund, weshalb er aus Syrien weggegangen sei (pag. 4182 Z. 8 ff.). Das Risiko einer Wehrdienstpflicht begründet für sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, noch keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine darüberhinausgehende, individuelle Gefährdung hat er oberinstanzlich nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das SEM eine solche explizit geprüft und verneint. Es hat sich in seinem Bericht vom 2. April 2020 mit den Vorbringen von Q.________ im Asylverfahren und möglichen Vollzugshindernissen auseinandergesetzt. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 3983 ff.). Im Ergebnis müsse Q.________ nicht befürchten, aufgrund der geltend gemachten Tatbestände rund um den Militärdienst künftig irgendwelchen Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, die im Sinne von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr zu einer drohenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung führen könnten. Im Übrigen kann auf die allgemeinen Ausführungen in E. 55.1 und E. 56 hiervor verwiesen werden.

Es ist damit eine Landesverweisung auszusprechen.

Die Dauer wird – entgegen der Vorinstanz – auf 5 Jahre festgesetzt.

Zum Vorgehen der Vorinstanz ist zu bemerken, dass bei Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht (sog. Absorptionsprinzip; BGE 146 IV 311 vom 1. September 2020 E 3.7.). Das Aussprechen einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren hätte für Q.________ damit – entgegen der Absicht der Vorinstanz (vgl. pag. 2887) – eine Verschärfung zur Folge, würde doch die Landesverweisung nicht mehr 5 Jahre ab Rechtskraft des alten, rechtskräftigen Urteils, sondern nunmehr 6 Jahre ab Rechtskraft des neuen Urteils betragen. Der Argumentation der Vorinstanz folgend, wonach der Angriff bei gemeinsamer Beurteilung keine Auswirkungen auf die damals festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren gehabt hätte, müsste vorliegend konsequenterweise die Dauer auf 0 Jahre festgesetzt werden. Im Rahmen der Landesverweisung ist indes weder eine Analogie zum Institut der Zusatzstrafe noch eine unter 5 Jahre dauernde Landesverweisung vorgesehen. Eine Mindestdauer von 5 Jahren scheint dem Verschulden von Q.________ angemessen.

66. S.________

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. August 2019 wurde S.________ bereits rechtskräftig für 5 Jahre des Landes verwiesen (pag 1328/62 ff.). Mit seiner Beschwerde scheiterte er vor Bundesgericht (6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020). Infolge Rechtskraft der Landesverweisung erlosch die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 9 AIG, wodurch sich S.________ seither illegal in der Schweiz aufhält. Eine Härtefallprüfung hat im Rahmen des früheren Urteils bereits stattgefunden. Darauf kann – mit Ausnahme sich seither veränderten Umständen – grundsätzlich verwiesen werden. S.________ wuchs in Damaskus auf und zog mit 14 Jahren mit seiner Familie nach Ägypten. Seit 2014 und somit seit knapp 9 Jahren lebt er nun in der Schweiz. Die Schule habe er bis zur 10. Klasse in Syrien besucht. In Ägypten habe er dann in einem Coiffeursalon gearbeitet. Von 2016-2017 habe er eine Art 10. Schuljahr in AE.________(Ortschaft) absolviert, um Deutsch zu lernen. Er habe danach zwischen 2017 und 2019 als Gerüstbauer und Coiffeur gearbeitet (pag. 3878). Seit der Landesverweisung darf er nicht mehr arbeiten. Er bezieht gemäss eigenen Angaben pro Monat CHF 208.00 Nothilfe, seine arbeitslose Frau erhalte monatlich CHF 1'200.00 – CHF 1'400.00 Sozialgeld (pag. 3881). Gemäss Verlustschein-Journal wurden bereits Verlustscheine im Betrag von CHF 4'690.95 ausgestellt (pag. 3882 f.). In wirtschaftlicher Hinsicht kann von einer guten Integration keine Rede sein. Auch sozial scheint er mangelhaft integriert zu sein. Er spricht gut Dialekt, was positiv zu werten ist. Seine Vorstrafen zeugen indes von einer krassen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung. Es sind vier Urteile verzeichnet, drei davon betreffen teilweise schwere Gewaltdelikte. Mit vorgenanntem Urteil wurde er u.a. wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dem Bericht des ABEV vom 8. November 2022 liegt sodann ein Vollzugsauftrag bei, welchem zu entnehmen ist, dass S.________ im Rahmen des Vollzugs der Freiheitsstrafe in die geschlossene Wohngruppe habe eingewiesen werden müssen, weil sein Verhalten (Drohungen und Tätlichkeiten) eine Gefahr für Miteingewiesene sowie die Ruhe und Ordnung in der Anstalt darstelle. Er bekunde generell Mühe, sich in der JVA Witzwil an die geltenden Regeln zu halten. Insbesondere sei es zu einem Vorfall gekommen, bei dem er sich «in massiver Weise gegen den Kopfstoss eines Mitinsassen gewehrt, mehrmals auf diesen eingeschlagen und ihn verletzt» habe (pag. 3617).

Die familiäre Situation gestaltet sich wie folgt: In der Schweiz leben gemäss eigenen Angaben seine Eltern, zwei jüngere Schwestern und ein jüngerer Bruder (pag. 3877). Es handelt sich bei diesen Personen nicht um die Kernfamilie nach Art. 8 EMRK; ein spezielles, über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis ist nicht erkennbar. S.________ ist mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame 3.5-jährige Tochter (geboren am 1. Juli 2019). Dieser Umstand wurde bereits im Rahmen der letzten Landesverweisung vom Bundesgericht überprüft und begründete keinen Härtefall. Die Einschätzung des Bundesgerichts hat nach wie vor Geltung: Die Partnerin von S.________ ist türkische Staatsangehörige und verfügt über kein gesichertes Bleiberecht in der Schweiz. Die Tochter wurde zudem einerseits während laufenden Verfahrens gezeugt, andererseits besucht sie nach wie vor nicht den Kindergarten und spricht kein Deutsch. S.________ hegt die Hoffnung, dass sie die deutsche Sprache dann im Kindergarten und in der Schule erlernen wird. Im heutigen Zeitpunkt spreche sie nur Arabisch und Türkisch (pag. 4206 Z. 16 f.). Es wäre der Partnerin und der Tochter damit ohne weiteres zumutbar, in der Türkei Wohnsitz zu nehmen, was die Beziehung wesentlich vereinfachen würde. Der Kontakt könnte für die Dauer der Landesverweisung auch ohne weiteres über die gängigen Telekommunikationsmittel erfolgen, oder aber über Besuche im europäischen Raum, zumal keine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfolgt. Das Recht des Kindes auf beide Elternteile gilt im Übrigen – wie das Bundesgericht weiter festgehalten hat – nicht absolut. S.________ hat in Syrien Verwandte, mit denen er indes nur Kontakt habe, wenn er bei seiner Mutter sei (pag. 4207 Z. 16 f.). S.________ spricht Arabisch und Kurdisch und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Er hat die lebensprägenden Jahre in Syrien verbracht und besitzt nach wie vor den syrischen Reisepass. Eine Wiedereingliederung erscheint ohne weiteres möglich. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch das ABEV in seinem Bericht vom 8. November 2022 (pag. 3304). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt eindeutig nicht vor.

S.________ schliesst die Möglichkeit einer Rückkehr aus, weil er dort ins Militär gehen müsste (pag. 4207 Z. 11 f.). Damit macht er implizit ein Vollzugshindernis geltend. Sein Vorbringen erschöpfen sich in bereits mehrfach behandelten Argumenten. Das Risiko einer Wehrdienstpflicht begründet für sich noch keine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine darüberhinausgehende Gefahr legt er hingegen nicht dar. Eine solche geht auch nicht aus den Akten, insbesondere den Berichten des SEM und des ABEV, hervor. Es kann auf die allgemeinen Ausführungen in E. 55.1 und E. 56 hiervor verwiesen werden.

Es ist nach dem Gesagten eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Bezüglich der vorinstanzlichen Methodik zur Festsetzung der konkreten Dauer kann auf die Ausführungen bei Q.________ verwiesen werden (E. 65 in fine).

D. Zivilklagen / Kosten und Entschädigungen / Verfügungen

XX. Zivilklagen

Bezüglich der Zivilklage von V.________ kann vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2813 f.). Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR sind ohne weiteres gegeben und der vom Straf- und Zivilkläger geltend gemachte Schaden ist belegt (vgl. auch pag. 2506 ff.). Die Beschuldigten sind dem Straf- und Zivilkläger entsprechend unter solidarischer Haftbarkeit zum Ersatze seines durch den Vorfall erlittenen Schadens in der Höhe von CHF 717.05 zu verurteilen.

Die Vorinstanz hat die Zivilklage von U.________ mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). U.________ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Einvernahme ausdrücklich erklärt, sie mache keinen Schadenersatz und auch keine Genugtuung geltend (pag. 2383 Z. 9 f.). Entsprechend hat sie, als ihr die Gelegenheit zum Stellen von Anträgen geboten wurde, explizit keine Zivilforderungen gestellt (pag. 2384). Darüber hinaus hat sie für sämtliche Beschuldigte einen Freispruch beantragt (pag. 2384). U.________ hat damit von ihrer Zivilklage Abstand genommen. Ihre Zivilklage wurde im Moment der Abstandserklärung gegenstandslos.

XXI. Kosten und Entschädigungen

67. Verfahrenskosten

67.1 In erster Instanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigten werden in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten sowie deren anteilsmässige Ausscheidung (vgl. Ziff. IX.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2814 f.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschuldigten haben somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich gesamthaft belaufend auf CHF 13'020.00, jeweils anteilsmässig zu tragen. Für Beschuldigte mit Nebendelikten kommen je CHF 200.00 pro Nebendelikt hinzu (pag. 2815). Schliesslich werden bei jedem Beschuldigten die individuell angefallenen Untersuchungskosten addiert. Für die genaue Höhe wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

67.2 In oberer Instanz

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren betreffend Angriff auf CHF 13'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 2 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Für die Nebendelikte von E.________ und O.________, zumal eine Überprüfung des Sachverhalts erfolgen musste, kommen je CHF 200.00 hinzu. Für J.________ und S.________, deren Nebendelikte einzig im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden mussten und damit keinen nennenswerten Mehraufwand generierten, werden hingegen keine Kosten ausgeschieden.

Die Beschuldigten werden wie in erster Instanz verurteilt und unterliegen gemessen an ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb sie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (anteilsmässig) zu tragen haben. Der Grundbetrag von CHF 13'500.00 für den Angriff ist durch neun Beschuldigte zu teilen und ergibt pro Beschuldigter CHF 1'500.00. Bei E.________ und O.________ erhöht sich dieser Betrag auf je CHF 1'700.00 wegen der Nebendelikte.

Bezüglich O.________ ist anzufügen, dass der oberinstanzliche Verzicht auf die Landesverweisung keine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Beantragt war nicht der Verzicht auf die Landesverweisung, sondern ein Freispruch wegen Angriffs (pag. 4299), durch welchen die Landesverweisung mangels Anlassdelikts hinfällig geworden wäre. Oberinstanzlich wurde indes der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt, wodurch der Beschuldigte vollumfänglich unterlegen ist. Einzig die Sanktion wird den seit dem erstinstanzlichen Urteil geänderten persönlichen Umständen (Staatenlosigkeit) angepasst.

68. Amtliche Entschädigungen

68.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

68.2 In erster Instanz

Die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen für die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu beanstanden. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2815). Für die konkrete Höhe der jeweiligen Entschädigung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

68.3 In oberer Instanz

Soweit nachfolgend keine Bemerkungen angebracht werden, sind die Honorarnoten nicht zu beanstanden. Geringe Abweichungen beim Zeitaufwand sind – wenn keine Kürzung vorgenommen wurde – dem hälftigen Stundenansatz für Arbeiten von PraktikantInnen (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15]) geschuldet. Dieser Aufwand wird nicht separat aufgeführt, sondern in hälftigen Zeitaufwand von RechtsanwältInnen umgerechnet. Für die konkrete Festsetzung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Kürzungen wurden wie folgt vorgenommen:

- Rechtsanwalt D.________ (Honorarnote vom 18. Januar 2023 [pag. 4310 ff.]): Eine Anpassung erfolgt einzig betreffend Auslagen, welche Rechtsanwalt D.________ pauschal mit CHF 556.20 ausgewiesen und nicht weiter spezifiziert hat. In Anwendung von Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 werden die Auslagen auf 3% des amtlichen Honorars gekürzt. Die Auslagen betragen damit CHF 278.10.

- Rechtsanwältin F.________ (Honorarnote vom 19. Januar 2023 [pag. 4316 ff.]): Vom geltend gemachten Aufwand ist zunächst die Dauer der Berufungsverhandlung, soweit sie die effektive Dauer übersteigt, abzuziehen. Dies betrifft jeweils 30 Min. am Montag, 16. Januar 2023 (Aufwand Praktikant) und am Mittwoch, 18. Januar 2023, sowie 40 Min am Donnerstag, 19. Januar 2023. Die veranschlagte Dauer für die Nachbesprechung vom 26. Januar 2023 von 2 Stunden erscheint sodann zu hoch und ist um eine Stunde zu kürzen, ebenso der Zeitaufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, welcher um eine Stunde und 20 Min. zu kürzen ist. Damit verbleibt ein angemessener, zu vergütender Zeitaufwand von 40.5 Stunden.

- Rechtsanwalt I.________ (Honorarnote vom 18. Januar 2023 [pag. 4320]): Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom Mittwoch, 18. Januar 2023, sind 15 Min. und für die Teilnahme am Donnerstag, 19. Januar 2023, 10 Min. in Abzug zu bringen (effektive Dauer). Schliesslich stellt das Erstellen der Honorarnote eine administrative Arbeit dar, welche bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten ist (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Diese ausgewiesene Position wird gestrichen. Damit resultiert ein zu entschädigender Aufwand von 48.75 Stunden.

- Rechtsanwalt K.________ (Honorarnote vom 10. Januar 2023 [pag 4074 f.]): Der geltend gemachte Aufwand für die Berufungserklärung von 1.5 Stunden erscheint zu hoch, zumal darin im Wesentlichen die vorinstanzlich gestellten Anträge wiederholt wurden. Es erfolgt eine Kürzung um 30 Min. Ferner stellen E-Mails und Telefax keine zu entschädigenden Auslagen dar (Ziff. 3.2 des KS Nr. 15), weshalb diese (gesamthaft CHF 33.30) zu streichen sind.

- Rechtsanwalt P.________ (Honorarnote vom 18. Januar 2023 [pag. 4328 f.]): Wie bereits bei den Verfahrenskosten statuiert, rechtfertigt der Verzicht auf die Landesverweisung keine Kostenausscheidung. Die pauschal ausgewiesenen und damit kaum überprüfbaren Auslagen werden gestützt auf Ziff. 3.3 des KS Nr. 15 mit 3% berechnet, ergebend CHF 283.50.

- Fürsprecher T.________ (Honorarnote vom 18. Januar 2023 [pag. 4332 ff.]): Geltend gemacht wurden gesamthaft 24.3 Stunden für das Urteils- und Aktenstudium, Studium RL, Plädoyer und Verhandlungsvorbereitung, was angesichts dessen, dass Fürsprecher T.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits als Verteidiger des Beschuldigten fungiert hat, gemessen an der Komplexität des Falles sowie im Quervergleich mit den übrigen RechtsanwältInnen, sehr hoch ist. Hierfür werden 11 Stunden gekürzt. Schliesslich erfolgt eine Kürzung um eine Stunde für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Mittwoch, 18. Januar 2023, auf die effektive Dauer. Damit resultiert ein Aufwand von total 43 Stunden. Weder verifizier- noch nachvollziehbar sind die Auslagen von CHF 559.20 für die Fotokopien, welche entsprechend auf angemessene CHF 200.00 zu kürzen sind.

Die eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwältin B.________ (pag. 4306 f.) und Rechtsanwalt R.________ (pag. 4330 f.) für das oberinstanzliche Verfahren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie sind nicht zu beanstanden.

68.4 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht

Die Beschuldigten werden aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und (soweit von der jeweiligen Verteidigung verlangt) nachzahlungspflichtig. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil wurden einzig die folgenden drei Anpassungen vorgenommen:

- A.________ hat die von Rechtsanwältin B.________ in ihrer Kostennote vom 10. November 2020 ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 222.00 weder dem Kanton Bern zurück- noch Rechtsanwältin B.________ nachzubezahlen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

- Dasselbe gilt für E.________; Die von Rechtsanalt Gertsch ausgewiesenen Übersetzerkosten in der Höhe von CHF 960.00 werden von der Rückzahlungspflicht resp. dem Nachforderungsrecht ausgenommen.

- Schliesslich hat Fürsprecher T.________ erstinstanzlich ausdrücklich auf sein Nachforderungsrecht verzichtet (pag. 2515, vgl. auch sein Begleitschreiben zur oberinstanzlichen Honorarnote [pag. 4332]), was rückwirkend korrigiert wird.

Wie bereits mehrfach statuiert, rechtfertigt der Verzicht auf die Landesverweisung bei O.________ keine Kostenausscheidung. Entsprechend ist die gesamte ausgerichtete amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt P.________ durch O.________ zurückzuerstatten.

69. Kosten und Entschädigung im Zivilpunkt

Wenn die Privatklägerschaft obsiegt, hat sie gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschuldigten auch im Zivilpunkt kostenpflichtig. Für die Zivilklage wurden/werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

Der Straf- und Zivilkläger V.________ hat erstinstanzlich eine Entschädigung für den dem Verfahren geschuldeten Erwerbsausfall und die Kilometerentschädigung geltend gemacht und belegt. An den korrekten Ausführungen der Vorinstanz hat sich seither nichts verändert. Es kann darauf verwiesen werden (Ziff. IX.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2815 f.). Die Beschuldigten werden demnach unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger V.________ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 436.40 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.

XXII. Verfügungen

70. In sämtlichen Fällen, in denen biometrische erkennungsdienstliche Daten erhoben und ein DNA-Profil erstellt wurden, wird der jeweils zuständigen Behörde die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).

71. Die vorliegende Urteilsbegründung (inkl. Urteilsdispositiv) ist Rechtsanwalt K.________ auszugsweise betreffend sein oberinstanzlich festgesetztes Honorar zu eröffnen. Ebenfalls nachzuholen ist die auszugsweise Mitteilung des Urteilsdispostivs an Rechtsanwältin M.________ und Rechtsanwalt Z.________ (betreffend Rück- und Nachforderungsrecht ihres jeweiligen Honorars). Die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird im Urteilsdispositiv entsprechend ergänzt.

XXIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A. Rechtskraft

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

C.________

C.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung des Lagerns falschen Geldes, angeblich begangen bzw. festgestellt am 12. August 2017.

J.________

J.________ schuldig erklärt wurde:

der Pornografie, begangen bzw. festgestellt im Oktober/November 2017 in Bern und AB.________ (Ortschaft).

O.________

O.________ schuldig erklärt wurde:

der Pornografie, begangen bzw. festgestellt im August 2017 in Bern und AB.________ (Ortschaft).

Q.________

1. Das Strafverfahren gegen Q.________

wegen Drohung, angeblich begangen am 30. Juli 2018 in AC.________(Ortschaft), z.N. von X.________;

wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 30. Juli 2018 in AC.________(Ortschaft), z.N. von X.________;

mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde;

Q.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen im August 2017 in Bern und AB.________ (Ortschaft), angeblich begangen zum Nachteil von AA.________.

S.________

S.________ freigesprochen wurde:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, angeblich begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) durch Entwendung eines Motorfahrrads zum Gebrauch;

S.________ schuldig erklärt wurde:

der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, mehrfach begangen am 23. August 2018 in AE.________(Ortschaft) durch

Führen eines Motorfahrrads ohne gültigen Führerausweis;

Lenken eines Motorfahrrads ohne Schutzhelm;

und für die Widerhandlung gemäss Ziff. 2.2. sowie in Anwendung der Artikel

90 Abs. 1 SVG

3b Abs. 1 VRV

Anhang 1, Bussenliste OBV

verurteilt wurde:

zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag.

Zivilpunkt

Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde:

Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung und Beschimpfung gegen den Beschuldigten Q.________ wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin X.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

B. A.________

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6’600.00.

Die Untersuchungshaft von 75 Tagen wird im Umfang von 75 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'509.90.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’500.00.

II.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Simona Liechti, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung (abzüglich der Kosten für die Übersetzung) von CHF 25'402.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Simona Liechti die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'624.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Übersetzungskosten von CHF 222.00 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

Obere Instanz

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'472.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Simona Liechti die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'747.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561828 15) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

C. C.________

I.

C.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2'500.00.

Die Untersuchungshaft von 73 Tagen wird im Umfang von 73 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'862.00.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

1. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.

2. Es wird festgestellt, dass die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 430.80 (inkl. MWST) bereits ausgerichtet wurde.

III.

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 24'290.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

Obere Instanz

C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'552.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561665 17) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

D. E.________

I.

E.________ wird schuldig erklärt:

1. des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

2. des Fälschens von Ausweisen, begangen am 1. Februar 2018 auf der SBB-Strecke Luzern-Bern;

3. des Erschleichens einer Leistung (geringfügig), begangen am 1. Februar 2018 auf der SBB-Strecke Luzern-Bern;

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 134, 150 i.V.m. 172ter und 252 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 137 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 6'850.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Fribourg vom 6. Februar 2019.

Die Untersuchungshaft von 72 Tagen wird im Umfang von 72 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.

3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5’519.80.

5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00.

II.

1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Z.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 29'177.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'873.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Z.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 29. November 2021 auf CHF 1'818.40 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 2'362.20 (volles Honorar) bestimmt.

E.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'818.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 543.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'883.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'260.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561652 26) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

E. G.________

I.

G.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3'750.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2020.

Die Untersuchungshaft von 71 Tagen wird im Umfang von 71 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'731.30.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

1. Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Dezember 2017 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Eduard Müller, auf CHF 3'541.30 (amtliche Entschädigung) resp. CHF 4'378.30 (volles Honorar) bestimmt und die Rück- bzw. Nachzahlungspflicht festgesetzt.

2. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Maren Amsler, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 22'815.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Maren Amsler die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'346.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 11'282.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561648 17) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

F. J.________

I.

J.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Pornografie sowie in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 134 und 197 Abs. 4 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 5’200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2022.

Die Untersuchungshaft von 73 Tagen wird im Umfang von 73 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'931.30.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt K.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

J.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'871.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

J.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 1'214.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 297.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561827 17) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

G. L.________

I.

L.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b und 134 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 23'200.00.

Die Untersuchungshaft von 64 Tagen wird im Umfang von 64 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'731.30.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin M.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

L.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 23'783.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6'694.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin M.________, wurde mit Verfügung vom 8. März 2021 für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

L.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 905.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 258.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561847 11) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

H. O.________

I.

O.________ wird schuldig erklärt:

1. des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

2. der Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung, begangen am 7. September 2017 im Raum Bern/AF.________(Ortschaft) sowie AG.________(Ortschaft);

und unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Pornografie sowie in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1, D.________ Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 134 und 197 Abs. 5, 333 StGB

115 Abs. 1 lit. c AIG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 18'200.00.

Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'631.30.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00.

II.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt P.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

O.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 23'059.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt P.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8'831.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

O.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 10'886.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt P.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'333.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

Weiter wird verfügt:

1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN 15 561852 18) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).

I. Q.________

I.

Q.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und in Anwendung der Artikel

34, 47, 49 Abs. 2, 66a Abs.1 lit. b und 134 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'431.30.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

1. Die auf die rechtskräftigen Einstellungen sowie den rechtskräftigen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 570.00 trägt der Kanton Bern.

2. Es wird festgestellt, dass die auf die rechtskräftigen Einstellungen sowie den rechtskräftigen Freispruch entfallende Entschädigung von gesamthaft CHF 861.60 (inkl. MWST) bereits ausgerichtet wurde.

III.

Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt R.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

Q.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 11'333.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'463.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

Q.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 8'573.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'122.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

J. S.________

I.

S.________ wird schuldig erklärt:

des Angriffs, begangen am 12. August 2017 in AB.________ (Ortschaft);

und unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie in Anwendung der Artikel

34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 lit. b und 134, 333 StGB

95 Abs. 1 lit. a SVG

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019.

2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'531.30.

4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00.

II.

1. Die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 100.00 trägt der Kanton Bern.

2. Es wird festgestellt, dass die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 215.40 (inkl. MWST) bereits ausgerichtet wurde.

III.

Die auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher T.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Erste Instanz

S.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 22'521.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

Obere Instanz

S.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10’196.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet.

K. Zivilpunkt

Im Zivilpunkt wird erkannt:

1. A.________, C.________, E.________, G.________, J.________, L.________, O.________, Q.________ und S.________ werden in Anwendung der Art. 41, 46 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt zur Bezahlung:

1.1. von Schadenersatz in der Höhe von CHF 717.05 an den Straf- und Zivilkläger V.________.

1.2. einer Entschädigung in der Höhe von CHF 436.40 an den Straf- und Zivilkläger V.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

2. Die Zivilklage der Zivilklägerin U.________ wird infolge Abstandserklärung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

L. Eröffnung

Weiter wird verfügt:

1. Zu eröffnen:

- den Beschuldigten/Berufungsführern, v.d. ihre Verteidigungen

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin Müller

- dem Straf- und Zivilkläger V.________ (auszugsweise betreffend Angriff)

- der Zivilklägerin U.________ (auszugsweise betreffend Angriff)

- der Strafklägerin gegen den Beschuldigten/Berufungsführer 3, W.________(AG) (auszugsweise)

- Rechtsanwalt Jürg Roth (auszugsweise betreffend Honorar)

2. Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste ABEV, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Begründung innert 10 Tagen)

- dem Staatssekretariat für Migration (SEM; auszugsweise betreffend AIG [Beschuldigter/Berufungsführer 7]; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)

- dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise betreffend Pornografie [Beschuldigte/Berufungsführer 5 und 7]; Urteil mit Begründung innert 10 Tagen)

- der SUVA Bern, Service Center, Postfach, 6009 Luzern (auszugsweise betreffend Angriff; betreffend Schadennummer: 26.07765.17.3; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- Rechtsanwältin M.________ (nur Dispositiv; auszugsweise betreffend Rück- und Nachforderungsrecht)

- Rechtsanwalt Z.________ (nur Dispositiv; auszugsweise betreffend Rück- und Nachforderungsrecht)

Bern, 26. Januar 2023

(Ausfertigung: 13.10.2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr

Der Gerichtsschreiber:

Lüthi

Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid können die amtlichen Verteidigungen innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

1

SK 21 328

SK 18 436

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 140 IV 172ATF 140 IV 172DTF 140 IV 172

6B_369/2013

6B_1133/2019

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BGE 143 IV 457ATF 143 IV 457DTF 143 IV 457

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 129 I 151ATF 129 I 151DTF 129 I 151

BGE 131 I 476ATF 131 I 476DTF 131 I 476

BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127

6B_611/2015

BGE 125 I 127ATF 125 I 127DTF 125 I 127

BGE 121 I 306ATF 121 I 306DTF 121 I 306

BGE 118 Ia 462ATF 118 Ia 462DTF 118 Ia 462

6B_510/2013

6B_373/2010

6B_521/2008

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

6B_1133/2019

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74

BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58

BGE 109 IV 140ATF 109 IV 140DTF 109 IV 140

6B_348/2022

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_82/2016

6B_454/2022

BGE 139 IV 168ATF 139 IV 168DTF 139 IV 168

6B_157/2016

6B_989/2009

BGE 94 IV 105ATF 94 IV 105DTF 94 IV 105

6B_348/2018

BGE 131 IV 150ATF 131 IV 150DTF 131 IV 150

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_543/2018

6B_745/2017

6B_989/2009

6B_454/2022

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_454/2022

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

6B_157/2016

SK 15 237

6B_988/2016

6P.188/2006

6B_236/2016

6B_236/2016

6B_829/2014

6B_865/2009

6B_466/2013

6B_466/2013

6B_42/2016

6B_236/2016

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

6B_1187/2013

6B_668/2019

Art. 150 StGBart. 150 CPart. 150 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 150 StGBart. 150 CPart. 150 CP

Art. 150 StGBart. 150 CPart. 150 CP

Art. 57 PBGart. 57 LTVart. 57 LTV

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 150 StGBart. 150 CPart. 150 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 408 StPOart. 408 CPPart. 408 CPP

Art. 405 StPOart. 405 CPPart. 405 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 115 AIGart. 115 LEIart. 115 LStrI

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_551/2021

6B_747/2019

6B_38/2021

6B_105/2021

6B_551/2021

6B_747/2019

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 33 FKart. 33 avec annexeart. 33 con. All.

6B_747/2019

BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_38/2021

6B_45/2020

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_45/2020

6B_33/2022

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_33/2022

2C_1106/2018

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

BVGer E-2943/2019TAF E-2943/2019TAF E-2943/2019

BVGer E-2943/2019TAF E-2943/2019TAF E-2943/2019

BVGer E-2943/2019TAF E-2943/2019TAF E-2943/2019

BVGer E-2943/2019TAF E-2943/2019TAF E-2943/2019

BVGer E-2943/2019TAF E-2943/2019TAF E-2943/2019

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 90 AIGart. 90 LEIart. 90 LStrI

6B_1468/2020

6B_1077/2020

6B_1024/2019

2C_202/2018

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

6B_1428/2020

6B_587/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161

6B_587/2020

6B_396/2020

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_535/2021

6B_1394/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 66 StGBart. 66 CPart. 66 CP

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

6B_33/2022

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

6B_1176/2021

6B_86/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 31 AIGart. 31 LEIart. 31 LStrI

BGE 145 IV 364ATF 145 IV 364DTF 145 IV 364

Art. 12 FKart. 12 avec annexeart. 12 con. All.

BGE 139 II 65ATF 139 II 65DTF 139 II 65

2C_108/2018

Art. 32 FKart. 32 avec annexeart. 32 con. All.

BGE 135 II 110ATF 135 II 110DTF 135 II 110

Art. 60 AsylGart. 60 LAsiart. 60 LAsi

Art. 65 AsylGart. 65 LAsiart. 65 LAsi

Art. 64 AIGart. 64 LEIart. 64 LStrI

Art. 63 AIGart. 63 LEIart. 63 LStrI

Art. 68 AIGart. 68 LEIart. 68 LStrI

2C_108/2018

2C_14/2017

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 7 AsylGart. 7 LAsiart. 7 LAsi

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 7 AsylGart. 7 LAsiart. 7 LAsi

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1394/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_1394/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 AsylGart. 3 LAsiart. 3 LAsi

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_33/2022

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_33/2022

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_1394/2019

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_1024/2019

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

BGE 146 IV 311ATF 146 IV 311DTF 146 IV 311

6B_1394/2019

Art. 83 AIGart. 83 LEIart. 83 LStrI

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

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Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 134 StGBart. 134 CPart. 134 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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