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Entscheid

SK 2021 33

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

19. März 2021Deutsch30 min

Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 des Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr in C.________, D.________ (Strasse), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 4'400.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: fünf Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 127 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 33

Bern, 12. Oktober 2021

Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zuber,

Oberrichter Vicari

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Oktober 2020 (PEN 2020 134)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 des Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr in C.________, D.________ (Strasse), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 4'400.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: fünf Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 127 ff.).

Erwägungen

2.

Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. November 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 132). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 14. Januar 2021 (pag. 137 ff.) erklärte der Beschuldigte am 1. Februar 2021 form- und fristgerecht die Berufung, wobei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten wurde (pag. 160 ff.). Gleichzeitig stellte der Beschuldigte die Anträge, es sei E.________, Technische Verkehrsüberwachung der Kantonspolizei Bern, als Zeuge einzuvernehmen und es sei am Ort der am 23. Mai 2019 durchgeführten Radarmessung ein Augenschein durchzuführen (pag. 161). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 169 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 176 f.). Mit Beschluss vom 5. März 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (zur Begründung, vgl. pag. 178 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 179). Nachdem sich der Beschuldigte mit Eingabe vom

20.

April 2021 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte hatte (pag. 191), wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert (pag. 193 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 209 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel schliesslich als abgeschlossen, gab die geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und stellte einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 221 f.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden mit Verfügung vom 21. April 2021 (pag. 193 f.) ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 202), ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 203 ff.) sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 199 f.) eingeholt.

Dispositiv

Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 eingereichten Fotos werden zu den Akten erkannt (pag. 216 ff.).

4. Anträge der Verteidigung

Mit Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 210):

Das Urteil vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben und der Berufungsführer sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, angeblich begangen am 23. Mai 2019 in C.________ freizusprechen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung.

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen.

Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 22. November 2019

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 22. November 2019 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 19):

Der Beschuldigte überschritt als Lenker eines Personenwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 26 km/h, wodurch er eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer schuf und auch in Kauf nahm.

7. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Rechtsanwalt B.________ führte namens und auftrags des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 aus, dass die Zusammenfassung des unbestrittenen/bestrittenen Sachverhalts der Vorinstanz korrekt sei. Der Beschuldigte bestreite weiterhin die Korrektheit der Radarmessung, da diese durch Metallgegenstände (v.a. durch einen Armierungsgitterzaun) verfälscht worden sei. Dazumal sei er nicht mit brutto 81 km/h bzw. netto 76 km/h unterwegs gewesen. Problematisch sei das Formular «MessprotokollRadar-Geschwindigkeitskontrolle». Bei den «Distanzen» werde nicht klar, ob es sich dabei um den Abstand des Radargeräts zum Strassenrand handle. Aufschluss über diese Frage gebe die von E.________ erstellte Skizze, wonach das Stativ des Radars ca. 0.5 Meter vom Trottoirrand entfernt in der Ausfahrt der Liegenschaft D.________ (Strasse) .________ gestanden habe. Es treffe zu, dass auf den beiden Testbildern zum Start- und Endzeitpunkt der Radarmessung keine Gegenstände ersichtlich seien, welche Einfluss auf die Messung gehabt haben könnten. Die in den Akten liegenden Fotos sowie die vom Beschuldigten erstellten Fotos würden aber zumindest zu würdigende Hinweise auf Unregelmässigkeiten der fraglichen Messung ergeben. Insbesondere sei erstellt, dass sich unmittelbar in der Flucht bzw. vor der Radarantenne in einem Abstand von weniger als 5 Metern ein grosser Gegenstand in der Gestalt eines Armierungsgitters befunden habe. Der von der Polizei gewählte Standort habe die Vorgaben gemäss Bedienungsanleitung zum Radarmessgerät GATSO RS-GS 11 nicht berücksichtigt. Das Armierungsgitter sei in Bezug auf Grösse und Nähe zum Radar zumindest geeignet, Fehlmessungen zu verursachen. Insbesondere Metall berge das Risiko von Reflektionsfehlmessungen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass das Radargerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das Fahrzeug des Beschuldigten am 23. Mai 2019 innegehabt habe (pag. 211 ff.).

8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr auf der D.________(Strasse) in C.________ (Fahrtrichtung F.________) mit dem Personenfahrzeug mit Kontrollschild .________ unterwegs gewesen zu sein (vgl. pag. 3; pag. 120, pag. 214). Anlässlich dieser Fahrt wurde er von einem mobilen Radarmessgerät GASTO RS-GS 11 erfasst, welches auf dem Grundstück D.________(Strasse) .________ (Zufahrt zur Scheuer bzw. zum Stall) positioniert war. Die damalige Position des fraglichen Radargeräts ist im Wesentlichen unbestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 141 f.).

Der Beschuldigte zweifelt nach wie vor die Korrektheit der besagten Radarmessung an. Diese sei durch sich in der Nähe befindliche Metallgegenstände verfälscht worden (vgl. Ziff. 7 hiervor). Der Beschuldigte bestreitet damit die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit von brutto 81 km/h bzw. netto 76 km/h (vgl. pag. 80 ff.,

pag. 212).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Radarmessung korrekt erfolgt ist und dabei insbesondere, ob es aufgrund allfälliger, sich in der Nähe befindlicher Metallgegenstände zu einer Beeinflussung der Radarmessung gekommen sein könnte.

9. Beurteilung durch die Kammer

9.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 139 f.).

9.2 Beweismittel

Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts der Anzeigerapport vom 23. August 2019 (pag. 1) und die Lenkerabklärungen bzw. Lenkerermittlungen (pag. 2 ff.), das Eichzertifikat Nr. 258-29555 des verwendeten Radars (pag. 32), die Ausbildungszertifikate der Polizisten G.________ und H.________ (pag. 33 f.), das Fallprotokoll inkl. drei Radarfotos vom 23. Mai 2019 (pag. 35), die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern vom 5. Februar 2020 (pag. 41 ff.), das Messprotokoll RS-GS 11 vom 23. Mai 2019 (pag. 46 f.), vier durch Fürsprecher B.________ eingereichte Farbfotos (pag. 51 ff.), die Stellungnahme der Kantonspolizei Bern vom 9. März 2020 (pag. 56 ff.), drei weitere, durch Fürsprecher B.________ eingereichte Farbfotos, (pag. 82 ff.), die Bedienungsanleitung des Radars «Stativbetrieb RS-GS11 F/(R) Version 2.1» (pag. 97 ff.), die E-Mail, Planskizze und der Karten-Auszug von Polizist E.________ vom 28. Oktober 2020 (pag. 124 ff.) sowie vier weitere, durch Fürsprecher B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichte Farbfotos (teilweise mit Markierung, pag. 216 ff.) vor. Zu berücksichtigen sind ferner die Aussagen des Beschuldigten vom 22. Juli 2019 gegenüber der Polizei (pag. 3) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 119 ff.).

Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die hiervor genannten Beweismittel eingegangen.

9.3 Konkrete Würdigung

Der Beschuldigte bestreitet auch im oberinstanzlichen Verfahren die Korrektheit der Radarmessung. Es ist demnach zu überprüfen, ob den Akten irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die fragliche Radarmessung vom

23. Mai 2019 um 15:18 Uhr durch sich in der Nähe befindliche (Metall)-Gegenstände verfälscht worden sein könnte.

Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu beachten. Die Weisungen des ASTRA lassen indessen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3). Eine Verletzung der genannten Weisungen führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4; 6B_650/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 f. [fehlendes Messprotokoll]; 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013

E. 2.3; 6B_763/2011 vom 22. März 2012 E. 1.4 und 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 [unvollständiges Messprotokoll]; vgl. auch Roth in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, Basel 2014, Art. 32 N 46).

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat und vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die einschlägige Verordnung (VSKV-ASTRA) und die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. Das verwendete Radargerät GATSO RS-GS11 war in der Schweiz zugelassen und verfügte zum Zeitpunkt des hier fraglichen Einsatzes am 23. Mai 2019 über eine noch bis zum

30. Juni 2019 gültige Eichung durch das gemäss ASTRA-Weisungen dafür zuständige Institut für Metrologie (METAS, pag. 32). Es wurde ein Messprotokoll erstellt, welches insbesondere Datum, Zeit und Ort der Messung, die Fahrtrichtung und Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, die höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort sowie zwei Testfotos zum Zeitpunkt des Starts und des Endes der Radarmessung enthält (pag. 46 f.). Die das Radargeräte bedienenden Polizeibeamten verfügten über die erforderliche Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Gerätes (pag. 33 f.). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, wonach betreffend die exakte Position des Radars bzw. des Stativs nicht auf die von Polizist E.________ eingereichte Skizze abzustellen wäre (pag. 59).

Der Bedienungsanleitung des vorliegend verwendeten Radargeräts sind – wie von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben – u.a. folgende Regeln für die Standortwahl zu entnehmen (pag. 109):

- Das Stativ nicht in einer Kurve, sondern immer an einer geraden Strecke von mindestens 25 Metern Länge aufstellen.

- Das Stativ so aufstellen, dass sich keine Bäume, Verkehrsschilder oder parkierte Fahrzeuge unmittelbar vor der Radarantenne befinden (ca. 5 Meter).

- In der Flucht des Radarstrahls (ca. 20°) dürfen sich keine Verkehrsschilder oder parkierte Fahrzeuge befinden. Das Risiko einer Knickstrahlmessung kann somit reduziert werden.

Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sich unmittelbar in der Flucht bzw. vor der Radarantenne in einem Abstand von weniger als 5 Metern ein grosser Gegenstand in der Gestalt eines Armierungsgitters befunden habe. Der von der Polizei gewählte Standort habe die Vorgaben gemäss Bedienungsanleitungen zum Radarmessgerät GATSO RS-GS 11 nicht berücksichtigt. Er verweist hierfür auf die von ihm erstellten und am 6. Februar 2020 bzw. 25. Mai 2021 eingereichten Farbfotos. Auf den mit Eingabe vom 6. Februar 2020 eingereichten Farbfotos ist ein Armierungsgitter zu sehen. Weiter ist ersichtlich, dass sich im Bereich der Ausfahrt, möglicherweise hinter dem Radar, zwei Metallzäune befinden. Sodann ist auf der anderen Seite der Strasse, relativ weit entfernt, ein Elektroweidezaun erkennbar (pag. 50 ff.). Betreffend die mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2021 eingereichten Farbfotos führt der Beschuldigte aus, er habe im März 2021 ein Fotostativ an dem Ort platziert, von welchem sein Fahrzeug am 23. Mai 2019 durch das besagte Radarmessgerät vermutlich erfasst worden sei. Die von ihm erstellten Bilder seien nicht gezoomt, weshalb insbesondere das Armierungsgitter ersichtlich sei. Dieses habe sich in der Flucht des Radars befunden (pag. 213 ff.). Auf diesen eingereichten Farbfotos ist u.a. ersichtlich, dass sich im Bereich der fraglichen Ausfahrt hinter dem positionierten Stativ Metallzäune befinden und neben dem besagten Stativ ein Armierungsgitter positioniert ist (pag. 216, pag. 218 f.).

Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Skizze betreffend Positionierung des Radargeräts, pag. 59 und die vom Beschuldigten eingereichten Fotos, pag. 51, pag. 216 und pag. 218) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Zeitpunkt der fraglichen Messung tatsächlich ein Armierungsgitter in der Nähe des Radargeräts (auf der gegenüberliegenden Seite des positionierten Radargeräts bei der Ausfahrt bzw. Zufahrt zur D.________(Strasse) .________) befunden hat. Dies vermag – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nach Ansicht der Kammer aber höchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel an der fraglichen Messung zu begründen (vgl. hierzu die Vorgaben in der Bedienungsanleitung, wonach sich unmittelbar vor der Radarantenne keine Bäume, Verkehrsschilder oder parkierte Fahrzeuge [ca. 5 Meter] und in der Flucht des Radarstrahls [ca. 20°] keine Verkehrsschilder oder parkierte Fahrzeuge befinden dürfen).

So ist auf den beiden Testbildern zum Start- und Endzeitpunkt der Radarmessung kein Gegenstand ersichtlich, welcher einen Einfluss auf die Messung hätte haben können (pag. 46). Metallgegenstände, welche sich allenfalls neben oder hinter der Radarantenne befunden haben, können – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – gemäss der Bedienungsanleitung nicht massgebend sein. Zu Recht wurde in der Stellungnahme des Polizisten E.________ vom 9. März 2020 darauf hingewiesen, dass ansonsten auch keine Radarmessungen aus einem Fahrzeug heraus gemacht werden dürften, da sich dort regelmässig links, rechts, unter- und oberhalb der Antenne Metall (Autokarosserie) befinde (pag. 56). Weder das Messprotokoll noch der Anzeigerapport weisen ferner einen Vermerk auf, welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Vielmehr wurde im besagten Messprotokoll bei «Geräte-Selbsttest» ein Kreuz gesetzt und der Abschnitt für zusätzliche Bemerkungen leer gelassen. Dies von zwei Polizisten, welche bereits im Jahr 2013 speziell für die Bedienung des Radarsystems «GATSO Radar RS-GS11» ausgebildet worden sind (pag. 33 f.). Vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht von Polizeibeamten hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Ziff. 5. der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA) darf dies zumindest als zusätzliches Indiz für ein funktionstüchtiges Messgerät betrachtet werden (Urteil des BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E 2.6).

Zu beachten sind schliesslich auch die vom Beschuldigten im Verfahren gemachten Aussagen, insbesondere seine Erstaussagen gegenüber der Polizei (pag. 3). Der Beschuldigte führte aus, er habe, da es fast keine Gebäude mehr gehabt habe, das Gefühl gehabt, schon im 80er-Bereich gewesen zu sein. Er habe nicht die Absicht gehabt, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit in diesem Umfang zu überschreiten. Wie gesagt, habe er gedacht, dass 80 km/h signalisiert gewesen seien. Auf dem Foto könne man ihn kaum erkennen, er habe seine Schuld aber sofort eingestanden und bitte darum, dies positiv zu werten (pag. 3). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, ging der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge davon aus, sich bereits im 80er-Bereich zu befinden. Damit deckt sich das Messresultat mit den Erstaussagen bzw. der eigenen Wahrnehmung des Beschuldigten, wurde vom besagten Radargerät vor Abzug der Sicherheitsmarge doch eine massgebende Geschwindigkeit von 81 km/h ermittelt. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten Fall. Auf Vorhalt seiner Erstaussagen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reagierte der Beschuldigte ausweichend und führte aus, dass wenn man so viel Auto fahre wie er das tue, dann sei das Ganze automatisiert. Er fahre automatisiert und mache betreffend Geschwindigkeit immer mehr oder weniger eine Punktlandung. Man habe das mit seiner Erfahrung im Gefühl. Zudem zeige ihm sein Navi noch heute an dieser Stelle 60 km/h an, deshalb zweifle er den Radar an (pag. 120 Z. 1 ff.). Auch die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mit diesen Ausführungen seine klaren Erstaussagen sowie die übrigen Unterlagen zur besagten Messung nicht zu entkräften vermag.

9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt

Zusammenfassend hat die Kammer keine erheblichen Zweifel an der Korrektheit der hier in Frage gestellten Radarmessung. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sich in der Nähe des besagten Radargeräts ein Armierungsgitter befand, so vermag dies – wenn überhaupt – bloss abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen. Diese sind deshalb nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Wie aufgezeigt, gibt es auch weitergehend keine Anzeichen für eine Fehlmessung. So ist auf dem Start- und Endbild gemäss Messprotokoll kein Gegenstand zu erkennen, welcher eine Beeinflussung auf die korrekte Messung hätte haben können. Besondere Vorkommnisse wurden denn auch von den speziell geschulten Polizisten nicht vermerkt. Darüber hinaus sprechen letztlich auch die klaren Erstaussagen des Beschuldigten, wonach er gemeint habe, dass er sich bereits im 80er-Bereich befinde, für eine korrekte Messung. Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Damit geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens .________ am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr die auf dem Strassenabschnitt C.________, D.________(Strasse) (Fahrtrichtung F.________), signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 26 km/h überschritten hat.

III. Rechtliche Würdigung

10. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG

Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt dies eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Der objektive Tatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – unabhängig von den konkreten Umständen – erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird

(Urteile des BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2 und 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3).

Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (innerorts) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h, wobei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 108 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Entsprechende Geschwindigkeitssignale sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen.

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei der fahrlässigen Begehung wird mindestens grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese ist dann zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Verhaltensweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, und so unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen setzt die Annahme von grober Fahrlässigkeit voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des BGer 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017

E. 3.1 je mit Hinweisen). Obwohl nicht unbesehen von einer objektiv schweren auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf, wertete das Bundesgericht die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, da besondere Umstände fehlten, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht hätten erscheinen lassen (Urteil des BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

11. Subsumtion

Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt wurde der Beschuldigte innerorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall vorliegt. Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist typischerweise besonders geeignet, um in Situationen wie der vorliegenden, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu verletzen. Hierfür sprechen – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – auch die konkreten Umstände vor Ort. Der massgebende Strassenabschnitt ist auf einer Seite durchgehend mit einem Trottoir sowie einem Velostreifen gesäumt. Zudem liegen an den Strassenabschnitt angrenzend mehrere Wohnhäuser mit Ein- und Ausfahrten, welche auf die Hauptstrasse hinausführen. Aufgrund des vorliegenden Ortsbildes hätte der Beschuldigte durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich Fussgänger oder Fahrzeuge auf die Hauptstrasse hinbewegen. Damit geht auch die Kammer davon aus, dass in Anbetracht der Strassensituation nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehme, durch die erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit seitens des Beschuldigten verursacht wurde. Der Beschuldigte schuf durch seine Fahrweise mit übersetzter Geschwindigkeit somit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung bzw. Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist demzufolge erfüllt.

Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derartiger Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1 f.). Der Beschuldigte gab am 22. Juli 2019 gegenüber der Polizei noch an, er habe gedacht, er befinde sich bereits im 80-er Bereich (pag. 3). Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Beschaffenheit des Strassenabschnitts bzw. das Ortsbild nicht auf eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone von 80 km/h hindeutet. So weist der Strassenabschnitt keinen eindeutigen Ausserortscharakter auf, sondern vielmehr untermauern die umliegenden Häuser den Innerortscharakter. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte ferner, dass er den besagten Strassenabschnitt seit Jahren fahre, dieser seit Jahren auf 60 km/h beschränkt gewesen sei und sein Navigationsgerät immer noch 60 km/h anzeige (pag. 119, Z. 18 ff.). Daraus vermag der – eigenen Angaben zufolge – ortskundige Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn der fragliche Strassenabschnitt früher einmal mit 60 km/h befahren werden durfte, so ist dies vorliegend für die Beurteilung des subjektiven Verschuldens unbeachtlich, da die heutige Signalisation von 50 km/h massgebend ist und von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden muss. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos. Als erfahrener und ortskundiger Autofahrer musste ihm bewusst gewesen sein, dass mit der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts das erhebliche Risiko eines Verkehrsunfalls verbunden war. Seine Fahrweise ist damit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat damit wissentlich und willentlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Der Beschuldigte erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich

oder dargetan. Damit ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 26 km/h, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 147).

Der guten Ordnung halber sind folgende Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

13. Konkrete Strafzumessung

13.1 Strafrahmen und Strafart

Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor

(vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB). Da vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, kommt mit Blick auf das Strafmass nur eine Geldstrafe in Betracht.

13.2 Tatkomponenten

Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien), empfehlen für ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 bis 29 km/h eine Sanktion von 25 Strafeinheiten (S. 22 der VBRS-Richtlinien).

Der Beschuldigte überschritt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 26 km/h. Das Ausmass der verschuldeten Gefährdung kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Besondere Beweggründe, die an der Tatschwere etwas ändern würden, sind indes nicht bekannt. Für den Beschuldigten wäre es bei gebotener Sorgfalt ein Leichtes gewesen, sich an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten.

13.3 Täterkomponenten

Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Dieser lebt mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern zusammen, seine eigenen Kinder sind bereits volljährig (pag. 199 f.).

Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft (pag. 202). Sodann weist auch der sich in den Akten befindliche ADMAS-Auszug einige Einträge auf (pag. 203 ff.). Die erste Verurteilung als auch die letzte Administrativmassnahme liegen allerdings bereits mehrere Jahre zurück. Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach sich das frühere Verhalten des Beschuldigten nur ganz leicht straferhöhend auswirkt, zumal er sich bereits über längere Zeit keine Geschwindigkeitsüberschreitung mehr zu Schulden hat kommen lassen. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Er bekannte sich zuerst zu der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung, bestritt diese später aber wieder. Dies ist sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind damit allerdings nicht vorhanden. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).

13.4 Fazit Strafmass

Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, von den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien abzuweichen. Zwar fällt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur ganz knapp in den Bereich der groben Verkehrsregelverletzung und es liegt «lediglich» Eventualvorsatz vor, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und mehrere Administrativeinträge (teils mit Ausweisentzügen) herbeigeführt hat. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

13.5 Tagessatzhöhe, Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse

13.5.1 Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB;

vgl. auch Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5).

Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen (pag. 121, Z. 17 ff., pag. 199 f.) geht die Kammer von einem monatlichen Netto-Einkommen des Beschuldigten von CHF 10'500.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus. Bei einem Einkommen dieser Höhe wäre praxisgemäss ein Pauschalabzug von 30 Prozent vorzunehmen, was allerdings einen höheren Tagessatz zur Folge hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe des Tagessatzes grundsätzlich nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst (BGE 144 IV 198 E. 5.3. f.). Allerdings bedarf eine Erhöhung Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, damit die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen kann, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Die Herabsetzung des Pauschalabzuges betrifft nicht eine solch neue Tatsache, so dass dieser bei 35 Prozent belassen wird. Weiter zu berücksichtigende Abzüge gibt es keine (pag. 121 Z. 17 f.). Damit ergibt sich ein massgebender Tagessatz von CHF 220.00.

13.5.2 Vollzug der Geldstrafe und Verbindungsbusse

Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit aus den Akten ersichtlich – geordnet erscheinen (Wohnsituation, Berufstätigkeit, familiäre Verhältnisse). Zwar ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, hatte bereits mehrmals Administrativverfahren zu gewärtigen und streitet die vorliegend zu beurteilende Tat heute ab, jedoch liegen – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – sowohl das Urteil als auch die letzte Administrativmassnahme schon einige Zeit zurück. Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigte daher (noch) nicht gestellt werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188

E. 3.4.4).

Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf

CHF 1'100.00 (5 Tagessätze à CHF 220.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

14. Verfahrenskosten

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft inkl. Einspracheverfahren: CHF 600.00 sowie Kosten des Gerichts: CHF 1'400.00) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

15. Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung.

VI. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr in C.________, D.________(Strasse);

und in Anwendung der

Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB

Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG

Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 5 VRV

Art. 22 Abs. 1, 108 SSV

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total

CHF 4'400.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.

II.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit

Bern, 12. Oktober 2021

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Sanwald

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 33

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 6 VSKV-ASTRAart. 6 OOCCR-OFROUart. 6 OOCCS-USTR

BGE 121 IV 64ATF 121 IV 64DTF 121 IV 64

6B_612/2015

6B_650/2013

6B_937/2013

6B_732/2012

6B_763/2011

6B_473/2010

6B_751/2010

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

1C_210/2020

1C_454/2018

Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 4a VRVart. 4a ORIart. 4a VRV

Art. 4a VRVart. 4a OCRart. 4a ONC

Art. 108 SSVart. 108 OSRart. 108 OSStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93

6B_1204/2016

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_661/2016

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

6B_661/2016

BGE 123 II 37ATF 123 II 37DTF 123 II 37

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_712/2017

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

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Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF