Lexipedia

Entscheid

SK 2021 342

Einstellung/Nichtanhandnahme

27. Oktober 2021Deutsch59 min

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. Februar 2018 um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 488 f.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 342

Bern, 20. Oktober 2021

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20,

3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 25. Juni 2021 (2021.SIDGS.171)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hiess die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 8. Februar 2018 um vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO gut (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 488 f.).

2. Mit Urteil vom 1. November 2018 (PEN 18 420/422) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. I. und II.) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff. III.). Im Weiteren sah es vom Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. November 2015 gewährten bedingten Vollzugs ab (Urteilsdispositiv Ziff. V.), beurteilte die Zivilforderungen (Urteilsdispositiv Ziff. VII.), regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziff. IV. und VI.) und traf schliesslich weitere Verfügungen; insbesondere verfügte es, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurückgeht (Urteilsdispositiv Ziff. VIII. 1.; vgl. amtliche Akten BVD, pag. 641 ff.).

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung, beschränkt auf die Feststellung, wonach der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt sei, und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 842).

3. Mit Urteil vom 15. November 2019 (SK 19 110/111) stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das erstinstanzliche Urteil (vgl. Ziff. 2. hiervor) teilweise in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an, regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, beurteilte die Zivilklage und traf weitere Verfügungen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 839 ff.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

15. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 965 ff.).

4. Mit Verfügung der BVD vom 5. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer formell in den Massnahmenvollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eingewiesen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 999 ff.).

5. Mit Eingabe vom 6. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei den BVD schriftlich, die Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben, eventualiter sei er bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten BVD, pag. 1003 ff.).

6. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 24. November 2020 gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1038 ff.). Mit Verfügung vom

14. Januar 2021 verweigerten die BVD sowohl die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme als auch deren Aufhebung (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1084 ff.). Zur Begründung hielten sie im Wesentlichen fest, dass die deliktsrelevante Störung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verweigerungshaltung bisher noch nicht habe behandelt werden können, weshalb nach wie vor eine ungünstige Prognose gestellt werden müsse. Die Massnahme erweise sich zurzeit ferner nicht als aussichtslos und es seien geeignete Einrichtungen für deren Vollzug vorhanden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1084 ff.).

7. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. Februar 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SID, pag. 10 ff.; Hervorhebungen im Original):

Vorfragen

Es sei dem Beschwerdeführer das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren

1. In Gutheissung der verwaltungsinternen Beschwerde sei die Verfügung vom 14.01.2021 der BVD aufzuheben und es seien nachfolgende Anordnungen zu treffen:

 Der Beschwerdeführer wird bedingt aus der Massnahme entlassen.

 Die Massnahme des Beschwerdeführers wird aufgehoben.

 Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft im Regionalgefängnis gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstösst.

Hinsichtlich der vorliegenden Kostenfolgen:

2. Es seien die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse oder durch die

Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'900.00 auszurichten.

Eventualiterbegehren

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 14.01.2021 der BVD aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Hinsichtlich der vorliegenden Kostenfolgen:

2. Es seien die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse oder durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'900.00 auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

8. Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten SID, pag. 53 ff.). Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde indes gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘600.00, wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. Weiter bestimmte die Vorinstanz, ebenfalls unter Vorbehalt der Rück- und Nachzahlungspflicht, die amtliche Entschädigung.

9. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original):

Vorfragen:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vorab unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Hauptbegehren:

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 25.06.2021 der SIDI (2021.SIDGS.171) aufzuheben und im Sinne der vorinstanzlichen Anträge gutzuheissen: Die Verfügung vom 14.01.2021 der BVD sei aufzuheben und es seien nachfolgende Anordnungen zu treffen:

 Die Massnahme des Beschwerdeführers wird aufgehoben.

 Eventualiter: Der Beschwerdeführer wird bedingt aus der Massnahme entlassen.

 Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft im Regionalgefängnis gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstösst.

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfolgen:

Es seien die Verfahrenskosten für das verwaltungsinterne Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Disp. Ziffer 3).

Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'178.75 auszurichten (Disp. Ziffer 4).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben (Disp. Ziff. 2 und 4).

Hinsichtlich der vorliegenden Streitsache sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Eventualiterbegehren:

3. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 25.06.2021 der SIDI (2021.SIDGS.171) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung, zwecks Eintretens und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).

10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 4. August 2021 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (vgl. pag. 73 ff.).

11. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich

(vgl. pag. 81 f.).

12. Innert der mit Verfügung vom 23. August 2021 gewährten Frist langte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. August 2021 ein. Beantragt wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. pag. 91).

13. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (vgl. pag. 93 ff.).

14. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik zu den Akten und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 99 ff.):

1. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie im Verfahren SK 21 342 zu einer Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK).

2. Sämtliche Verfahrenskosten der Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie SK 21 342 seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Sämtliche Anwaltskosten aus den vorgenannten Verfahren seien durch die Staatskasse zu entschädigen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 47'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 18.12.2020 auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK).

15. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik eingeräumt (vgl. pag. 119 ff.). Der Beschwerdeführer liess mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Oktober 2021 unter anderem ausführen, dass seine Eingabe vom 22. September 2021 kaum die Sache selbst betreffe und daher keine Stellungnahme eingeholt werden müsse (vgl. pag. 127 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 auf eine Duplik (vgl. pag. 143). Die Vorinstanz liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 12. Oktober 2021. Sie hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und beantragte, unter einigen zusätzlichen Anmerkungen, dass auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021 gestellten Anträge nicht einzutreten sei (vgl. pag. 145).

16. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (vgl. pag. 149 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

17.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

18.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht bzw. war betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung an keine Frist gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG; Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 67 VRPG und N 6 zu Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

19.

Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht mehr oder anderes umfassen, als was die Vorinstanz geregelt hat. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Herzog, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 72 VRPG).

Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht mit seinen Hauptanträgen einen materiellen Entscheid über das Feststellungsbegehren (Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK) verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht darauf eingetreten wurde (vgl. Ziff. 23. hiernach). Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit auch, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. Januar 2021 beantragt. Die Verfügung der BVD wurde bereits durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juni 2021 ersetzt und gilt inhaltlich notwendigerweise als mitangefochten (sog. «Devolutiveffekt», vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1).

20.

Auf die Beschwerde vom 27. Juli 2021 ist einzutreten, mit Ausnahme des Begehrens um Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. Januar 2021 sowie des Feststellungsbegehrens (vgl. Ziff. 19. hiervor).

21.

Die Strafkammer des Obergerichts ist als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (vgl. Urteil des BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4).

III. Rechtliches Gehör

22.

Der Beschwerdeführer hält der Verweigerung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der bedingten Entlassung aus derselben Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist.

22.1

Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, da die von ihr geschriebenen 10 Linien zur Aussichtslosigkeit keine hinreichende Begründung für die Weiterführung der Massnahme darstellen würden (vgl. Ziff. 2.12. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 17) und sich die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung weder mit dem öffentlichen Interesse noch mit den privaten Interessen des Einzelfalls auseinandergesetzt, sondern nur auf das Bundesgericht verwiesen habe, womit eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sei (vgl. Ziff. 8.8. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 27).

Die Vorinstanz entgegnet hierzu, dass aus Ziff. 3.3.2. des angefochtenen Entscheids klar ersichtlich sei, weshalb sie davon ausgehe, dass die Massnahme nicht aussichtslos sei (vgl. Ziff. 2. der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2021, pag. 82). Im Weiteren habe sie sich in Ziff. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinandergesetzt, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich gewesen sei (vgl. Ziff. 4. der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2021, pag. 72).

22.2

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 21 ff. VRPG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 V 180 E. 1a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Akts, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Eine allfällige Verletzung ist daher zwingend vorab zu prüfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Person die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (Müller, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.).

22.3

Die Vorinstanz hat in Ziff. 3.3.2 ihres Entscheids vom 25. Juni 2021 dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers nicht aussichtslos sei (vgl. amtliche Akten SID, pag. 66). Sie führte hierzu insbesondere aus, dass die gescheiterten Behandlungsversuche nach den Feststellungen des Bundesgerichts zu kurz gedauert hätten, um daraus auf die Aussichtslosigkeit der Massnahme zu schliessen. Seither finde seit gerade einmal gut drei Monaten ein weiterer Behandlungsversuch statt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach die Aussichtslosigkeit der Massnahme nach drei Jahren erfolgloser Behandlung zu prüfen sei, und auf den Umstand, dass die als erforderlich erachtete Pharmakotherapie eine bisher ungenutzte Option darstelle, könne offensichtlich noch nicht davon gesprochen werden, die Massnahme sei aussichtslos. Entsprechend habe die Klinik Beverin Cazis am 14. April 2021 auch die Fortführung der Massnahme empfohlen.

Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es war ihr unbenommen, sich auf die für die Begründung des Entscheids wesentlichen Gesichtspunkte, wie bspw. die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts, die Bemerkung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend Gutachten), die Möglichkeit der Pharmakotherapie und die Bemerkung der Klinik Beverin Cazis zu beschränken. Gleiches gilt für ihre Erwägungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme. Die Vorinstanz hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht pauschal auf die Feststellungen des Bundesgerichts verwiesen, sondern sich mit den bundesgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt bzw. festgehalten, weshalb diese nach ihrer Ansicht nach wie vor Geltung haben. Sie hat hierzu insbesondere die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Massnahme, das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft sowie die Dauer des (dazumal) jüngsten Behandlungsversuchs ins Feld geführt und schliesslich festgehalten, dass sich die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig und angemessen erweise (Ziff. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 67 f.).

Entscheidend ist allein, dass der Entscheid hinreichend begründet und für die Parteien insofern nachvollziehbar erscheint, als sich daraus die wesentlichen Argumente ergeben, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Eine vom Beschwerdeführer als einseitig erachtete Begründung wegen zu kurzer Ausführungen oder ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Aussichtslosigkeit und Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich (vgl. hierzu die ausführlichen Ziff. 2./8. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 13 ff., pag. 23 ff.). Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.

IV. Materielles

23.

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf sein Feststellungsbegehren eingetreten sei.

23.1

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte auf das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftsettings eintreten müssen. Das Feststellungsinteresse ende nicht mit einer Scheinplatzierung in einer geeigneten Einrichtung. Für die Feststellungsklage genüge ein praktisches und ein rechtliches Interesse, was vorliegend gegeben sei, zumal dem Beschwerdeführer während nahezu einem Jahr die Freiheit in einer ungeeigneten Hochsicherheitseinheit entzogen worden sei. Es gehe nicht an, dieses Begehren nicht zu behandeln, da ansonsten der Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verunmöglicht oder übermässig erschwert werde. Der Beschwerdeführer fühle sich im Gefängnis ungerecht behandelt und verstehe nicht, warum er dort sein solle, wo er doch zu einer Massnahme verurteilt worden sei und er seine Strafe längst abgesessen habe. Er werde juristisch ganz anders behandelt als ein Insasse mit einem Entlassungsdatum, was ein grosses psychisches und physisches Leiden verursache. Entsprechend habe er auch ein Feststellungsinteresse an der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dass die Vorinstanz zwingend auf das Feststellungsbegehren hätte eintreten sollen, ergebe sich auch aus dem kantonalen VRPG. Es sei für den Beschwerdeführer unzumutbar, nur eine Entlassung aus der Massnahme zu verlangen, zumal dies die fundamentale Ungerechtigkeit einer komplett falschen und rechtswidrigen Platzierung von beinahe 12 Monaten nicht ansatzweise abzudecken oder gutzumachen vermöge (Ziff. 4. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, vgl. allerdings auch die darin enthaltenen Ziff. 7.4. bis 7.6., pag. 19 ff.).

23.2

Die Vorinstanz entgegnet hierzu lediglich, dass auf das erneute Feststellungsbegehren nicht einzutreten sei (vgl. Ziff. 19. hiervor). Abgesehen davon sei nach wie vor kein Feststellungsinteresse ersichtlich (vgl. pag. 81).

23.3

Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Urteil des BGer 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: vgl. BGE 138 V 292 E. 3, BGE 133 V 188 E. 4.3.1).

23.4

Dem Feststellungsbegehren gehen vorliegend Leistungsbegehren voraus. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, eventualiter, dass er bedingt daraus entlassen wird. Würde eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK bejaht, wäre der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit der genannten Konventionsbestimmung werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten Feststellung der allfälligen Normverletzung ist nicht ersichtlich. Namentlich sind Feststellungsbegehren auch im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens subsidiär zu Leistungsbegehren (vgl. Müller, a.a.O., N 73 zu Art. 49 VRPG mit Verweis auf BVR 2008 S. 569 E. 3.3). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er nunmehr geltend macht, durch die fehlende materielle Beurteilung werde ihm der Weiterzug an den EGMR «verunmöglicht oder übermässig erschwert». So erfolgt eine materielle Überprüfung unter dem Aspekt von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass die entsprechende Konventionsbestimmung im Rahmen der nachfolgenden (materiellen) Überprüfung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu beachten ist (und auch bereits von der Vorinstanz beachtet wurde). Der guten Ordnung sei aber dennoch festgehalten, dass der EGMR den innerstaatlichen Instanzenzug im Sinne von Art. 35 Ziff. 1 EMRK auch dann schon als erschöpft betrachtet hat, wenn das Bundesgericht etwa die Zulässigkeit eines Rechtsmittels verneint hat und aus diesem Grund nicht darauf eingetreten ist (vgl. beispielhaft das Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010, § 27 und 34). In diesem Fall hat der Rechtsuchende innerstaatlich von allen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht (Aemisegger, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, S. 586).

24.

Die Kammer hat sodann zu beurteilen, ob die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB des Beschwerdeführers aufzuheben gewesen wäre respektive ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Aufhebung verzichtete.

24.1

Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Bundesgericht habe am 15. Juli 2020 festgestellt, dass die gescheiterten Behandlungsversuche zu kurz gedauert hätten, um daraus auf eine Aussichtslosigkeit der Massnahme zu schliessen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung, wonach die Aussichtslosigkeit der Massnahme nach drei Jahren erfolgloser Behandlung zu prüfen sei, und auf den Umstand, dass die als erforderlich erachtete Pharmakotherapie eine bisher ungenutzte Option darstelle, könne aktuell noch nicht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme gesprochen werden. Angesichts seines Eintritts in die Klinik Beverin Cazis per 8. März 2021 sei denn auch der Aufhebungsgrund des Fehlens einer geeigneten Einrichtung offensichtlich nicht gegeben. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK sei zu verneinen, sei der Aufenthalt im Regionalgefängnis doch vom Beschwerdeführer selbst verursacht worden. Vor dem Hintergrund seiner Therapieverweigerung wiege auch der Umstand nicht ausgesprochen schwer, dass im Regionalgefängnis nur Zugang zu psychiatrischer Grundversorgung bestehe. Die BVD hätten nach dem Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2020 zudem ihre Bemühungen zur Platzierung des Beschwerdeführers in einer Massnahmeneinrichtung aufgenommen. Ein struktureller Mangel an Plätzen von stationären therapeutischen Massnahmen in der Schweiz sei ferner zu verneinen. Schliesslich habe das Bundesgericht am 15. Juli 2020 die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der stationären Massnahme bestätigt. Diese Ausgangslage habe sich bis heute mangels Kooperation des Beschwerdeführers in der Massnahme nicht verändert. Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft überwiege nach wie vor die Freiheitsansprüche des Beschwerdeführers. Mit Blick auf den Behandlungsversuch in der Klinik Beverin Cazis und den Umstand, dass der pharmakotherapeutische Ansatz bisher nicht zur Anwendung gelangt sei, könne nicht gesagt werden, dass alles versucht worden sei, um den Beschwerdeführer in einer Therapie zugänglich zu machen.

Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 und bringt ergänzend hierzu vor, dass die Klinik Beverin Cazis den Beschwerdeführer infolge seines untragbaren, vorab manipulativen Verhaltens zur Verfügung gestellt habe. Dass der vierte Behandlungsversuch gescheitert sei, bedeute indes nicht, dass die Massnahme aussichtslos sei oder keine geeignete Einrichtung für den Massnahmenvollzug mehr bestehe. Vielmehr habe die Klinik Beverin Cazis die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Vorliegen eines Verlaufsgutachtens in Aussicht gestellt. Dieses werde sich vorab zur Diagnose und zur Frage der psychopharmakologischen (Zwangs)Medikation äussern (vgl. pag. 81 f.).

24.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei nun auch der vierte Behandlungsversuch gescheitert, wobei die Sicherheitsabteilung der Klinik Beverin aber genau so wenig eine geeignete Einrichtung darstelle wie das Regionalgefängnis. Zu einem Übertritt in die Therapieabteilung sei es nie gekommen. Das Bundesgericht habe sich nicht direkt mit der Aussichtslosigkeit der Massnahme, sondern mit der Erstanordnung ebendieser zu befassen gehabt. Es interessiere sich nicht sonderlich für die Verurteilten von stationären Massnahmen oder was sich in einer solchen Massnahme abspiele und habe mehrheitlich theoretische Kenntnisse. Es werde spannend sein zu sehen, ob die RAD-Ärzte und MEDAS-Gutachter ebenfalls von einer wahnhaften oder einer «schweren psychischen Störung» ausgehen würden. Allenfalls stelle sich dann die Frage der Haftung für den Freiheitsentzug. Indem die Vorinstanz das Gutachten vom 5. Dezember 2017 als schlüssig bezeichne, gleichzeitig aber dessen Schlussfolgerungen nicht beachte, verfalle sie in Willkür. Drei Jahre seien längst abgelaufen und noch immer sei nicht der Ansatz einer Krankheit, einer Krankheitseinsicht oder einer Therapiebereitschaft auszumachen. Da die Therapie gemäss Vorinstanz ohne Zwangsmedikation aussichtslos und eine solche nicht vor zwei Jahren erhältlich zu machen sei, sei die Massnahme gescheitert. Es sei überdies geradezu treuwidrig, auf eine im Vorfeld monatelang sistierte Zwangsmedikation zu verweisen, um die angebliche Erfolgsaussicht der Massnahme zu begründen. Man müsse nicht Medizin studiert haben um zu merken, dass die Diagnose einer Wahnstörung beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch betrachtet bestens und er verhalte sich adäquat, wenn auch gelegentlich pauschal das Gegenteil behauptet werde. Es sei nicht glaubhaft, wenn die Leitung der Klinik Beverin von einem schwierigen Betragen und manipulativen Verhalten etc. rede, habe sich das Personal doch herzlich vom Beschwerdeführer verabschiedet und ihm für sein gutes Betragen gedankt. Der Beschwerdeführer befinde sich abermals in einer ungeeigneten Einrichtung, sei auf keiner Warteliste und es sei auch nicht ersichtlich, welche Einrichtung er noch ausprobieren könne. Die Massnahme sei ferner «ausser Verhältnis» zur Anlasstat. Er habe seine Schuld längst abgesessen und das Opfer habe den Streit provoziert, auch wenn dies das Obergericht anders gesehen habe. Ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus nicht. Sodann werde der Beschwerdeführer nicht jünger und leide unter den Folgen des Freiheitsentzuges. Es bestehe genau genommen gar kein öffentliches Interesse, sondern nur ein Interesse bei den politisch Verantwortlichen (pag. 1 ff.).

24.3

Betreffend den massgebenden Sachverhalt kann vorab auf die korrekte und ausführliche Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. 3.1.1-3.1.5 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 59 ff.). Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt hätte. Dass der Beschwerdeführer von der Klinik Beverin Cazis zur Verfügung gestellt werden musste und anschliessend per 1. Juli 2021 wieder in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt wurde, war der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt (25. Juni 2021) nicht bekannt. Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Eignung der besagten Einrichtungen sind nachfolgend aufzugreifen.

24.4

Aufhebungsgründe nach Art. 62c Abs. 1 Bst. a und c StGB

24.4.1

Eine stationäre therapeutische Massnahme ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat. Gutachten sind grundsätzlich frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StGB), wobei in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe davon abgerückt werden darf (vgl. beispielhaft Urteil des BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.1.; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3).

Nach Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen regeln; Nach Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB wird eine stationäre therapeutische

Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Behandlung definitiv als undurchführbar erweisen. Hiervon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach dem Stand der Dinge keinen Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten mehr verspricht (Urteil des BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.7 und Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen, wobei Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören können (Urteil des BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.3. mit Verweis auf die Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8 und 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die stationäre therapeutische Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ferner aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Die Bestimmung darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug der Massnahme leichthin aus der Hand zu geben (Urteil des BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.4. mit Verweis auf die Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.4 und 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 sowie auf Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 62c StGB).

24.4.2

Zunächst hält die Kammer fest, dass sie das Gutachten vom 5. Dezember 2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, den BVD und den bisher involvierten Strafgerichten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Dr. med. C.________ hat sich sorgfältig mit den ihm damals vorliegenden Akten sowie den Auskünften des Beschwerdeführers anlässlich der Explorationen vom 10. Juli 2017 und 25. September 2017 auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 329 ff.). Dabei kam er nach umfassender Prüfung zum Schluss, dass die Kriterien für die Anordnung einer Massnahme – mithin insbesondere auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung – aus forensischer Sicht gegeben seien (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 395, pag. 399). Konkret bejahte der Gutachter nach eingehender Erörterung (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 383 ff., pag. 395) eine im Tatzeitpunkt bestehende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Die Ausführungen des Gutachters sind überzeugend und stringent und er hat das Gutachten sorgfältig und lege artis erstellt. Daran vermag auch die persönliche Einschätzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach ohne Medizinstudium erkennbar sei, dass die Diagnose einer Wahnstörung beim Beschwerdeführer nicht zutreffe (Ziff. 2.11. der Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2021, pag. 17). Gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 15. November 2019 bzw. dessen Begründung bestätigte der forensisch-psychiatrische Experte sein Gutachten vom 5. Dezember 2017 sowie die darin gezogenen Schlussfolgerungen schliesslich auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 872, pag. 979). Dass der Gutachter – gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers – «bei jeder sich bietenden Gelegenheit» angegeben habe, er sei sich betreffend die Diagnose der wahnhaften Störung unsicher, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Im Übrigen werden hierfür auch keine konkreten Beispiele genannt, sondern es wird pauschal auf die Bemerkung im Gutachten vom 5. Dezember 2017 verwiesen, wonach ein Abbruch der Massnahme nach drei Jahren zu prüfen sei, soweit nach Ablauf dieser Zeit ein weitgehend unverändertes Krankheitsbild bestehe (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 395). Diese Bemerkung vermag für sich allein jedoch noch keine Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme zu begründen. Von einer dreijährigen (erfolglosen) «Behandlung» kann sodann keine Rede sein.

Bisher, die Phase des vorzeitigen Massnahmenantritts eingeschlossen, sind vier Behandlungsversuche an der Therapieverweigerung des Beschwerdeführers gescheitert: Vom 10. April 2018 bis am 9. Juli 2018 befand er sich in der JVA Solothurn (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 534 ff., pag. 592 ff.). Per 15. November 2018 konnte er in die UPK Basel eintreten (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 663 ff.). Per

23.

Dezember 2019 erfolgte eine Einweisung in die Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 765 ff.) und per 8. März 2021 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik Beverin Cazis eingewiesen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1103 ff.). Zwischenzeitlich befand sich der Beschwerdeführer jeweils vorübergehend im Regionalgefängnis Burgdorf, nachdem er von den vorgenannten Einrichtungen insbesondere zufolge seiner Verweigerungshaltung jeweils zur Verfügung gestellt werden musste. Per 1. Juli 2021 wurde er erneut in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.). Auch wenn der Abbruch des vierten Behandlungsversuchs bedauerlich ist, so kann mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht von einem endgültigen Scheitern der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen werden. Der – erneut fehlgeschlagene – Behandlungsversuch in der Klinik Beverin Cazis dauerte nicht einmal vier Monate. Insofern haben die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 nach wie vor Geltung, wonach die gescheiterten Behandlungsversuche zu wenig lange dauerten, um daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer bzw. dessen diagnostizierte Störung sei nicht therapierbar und eine Massnahme entsprechend aussichtslos (vgl. Urteil des BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.2; amtliche Akten BVD, pag. 982). Auch im Gutachten vom 7. Dezember 2017 wurde bereits festgehalten, dass die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers und seine fehlende Krankheitseinsicht das therapeutische Vorgehen erheblich erschweren werden. Eine erfolgreiche Behandlung wurde dennoch als möglich angesehen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 398 f.).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach Lehre und Rechtsprechung für die subjektive Therapiefähigkeit keine allzu strengen Anforderungen gelten. Entgegen seiner Ansicht ist nicht bereits deshalb von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme auszugehen, weil er diese kategorisch ablehnt. In solchen Fällen besteht das Therapieziel vorerst darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen (Urteile des BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E. 1.4.1, 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3 f. sowie 6B_1287/2017 vom 11. Mai 2018

E. 1.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sodann angenommen werden, dass eine betroffene Person für eine allfällige Behandlung motivierbar ist, wenn diese andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Behandlung, beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass ihre fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen ist stützt (vgl. Urteile des BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3 und 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.6). Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – eine Pharmakotherapie eine bisher ungenutzte Option darstellt. Eine solche ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nicht vom Tisch. Sowohl die Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden als auch die Klinik Beverin Cazis hielten fest, dass eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung von Zwangsmedikation bzw. nach Vorliegen eines Verlaufsgutachtens möglich sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 891, pag. 1218, pag. 1267). Mit Blick auf das zu erstellende Verlaufsgutachten wurden denn auch entsprechende Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen (Zwangs)Medikation aufgeworfen (amtliche Akten BVD, pag. 130). Ob eine solche letztlich zur Anwendung gelangen wird, kann und muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Sie bildet zumindest nach wie vor eine Option. Nach dem Gesagten kann aufgrund der gegebenen Umstände zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB ist. Eine erneute Beurteilung wird nach Vorliegen des Verlaufsgutachtens (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.) vorzunehmen sein.

24.4.3

Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit erneut im Regionalgefängnis Burgdorf. Es ist unbestritten, dass es sich dabei nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 bzw. Art. 59 Abs. 2 StGB handelt. Vorgesehen ist von den Vollzugsbehörden aber nach wie vor ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Einrichtung, wurde der Beschwerdeführer doch nur vorübergehend – wenn auch bereits mehrfach – in das Regionalgefängnis Burgdorf zurückverlegt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.). Die Problematik ist indes dem Verhalten des Beschwerdeführers geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Urteil des BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.9). Der Beschwerdeführer verhält sich insofern auch ambivalent, zumal er etwa einen Wechsel von der Klinik Beverin Cazis in das Regionalgefängnis wünschte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1218), sich anschliessend aber gegen eine Verlegung und für einen Verbleib in der Klinik Beverin Cazis aussprach (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1278 f. vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 1285 ff.) und nunmehr vorbringt, die «Sicherheitsabteilung» der Klinik Beverin Cazis sei genauso wenig eine geeignete Einrichtung wie das Regionalgefängnis (Ziff. 1.2. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 11 ff.), nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch am 13. Juli 2021 einen Verbleib in der Klinik Beverin Cazis bewirken wollte. In der Vergangenheit liessen sich aufgrund der intensiven Bemühungen der Vollzugsbehörde geeignete Einrichtungen finden, in welche der Beschwerdeführer – jeweils nach einer kürzeren oder etwas längeren Wartezeit – eintreten konnte. Dass der Beschwerdeführer in der Klinik Beverin Cazis initial in ein Intensivzimmer mit erhöhtem Sicherheitsstandard aufgenommen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Inwiefern die besagte Einrichtung im Allgemeinen nicht geeignet im Sinne von Art. 56 Abs. 5 bzw. Art. 59 Abs. 2 StGB sein sollte, wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Dieser behauptet ferner pauschal, dass es keine anderen Einrichtungen in der Deutschschweiz mehr gebe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. So hielt, wie bereits erwähnt, die Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden etwa fest, dass eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers denkbar sei, sobald die als für die psychotherapeutische Behandlung der wahnhaften Störung als erforderlich erachtete Zwangsmedikation rechtskräftig angeordnet worden sei. Auch die Klinik Beverin Cazis hat eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. Im Übrigen wurde auch in der angefragten Klinik Rheinau eine Aufnahme des Beschwerdeführers nicht per se ausgeschlossen, sondern nur festgehalten, dass mit einer Wartefrist von mindestens sechs Monaten zu rechnen sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 986). Dass der Beschwerdeführer eine Einrichtung einer anderen allenfalls vorzieht und er – wie von ihm vorgebracht – eine erneute Verlegung in die PDAG kategorisch ablehnt, vermag nichts daran zu ändern, dass eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten Einrichtung grundsätzlich möglich ist. Es besteht daher kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB.

24.5

Aufhebung gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK

24.5.1

Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt kann zulässig sein, soweit dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (entsprechend wird zum Teil von «Organisationshaft» gesprochen). Bei der Beurteilung der Frage, ob die dafür aufgewendete Zeit verhältnismässig ist, ist vorab die Intensität der behördlichen Bemühungen von Bedeutung (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; vgl. auch das Urteil des BGer 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, wonach die Vollzugsbehörde ihre Suche auf die ganze Schweiz erstrecken muss). Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, ob die Platzierung etwa auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten (Urteil des BGer 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.4. mit Verweis auf die Urteile 6B_294/ 2020 vom 24. September 2020 E. 5 und 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.5).

24.5.2

Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch in Kenntnis der aktuellsten Entwicklungen – verneint werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit zum vierten Mal im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 592 ff., pag. 706 ff., pag. 931 ff., pag. 1285 ff.). Bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung erfolgt grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern. Dies, bis das weitere Vorgehen abgeklärt wurde und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen wurde. Die (vorübergehende) Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf entspricht somit dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 JVG).

Zwar ist es so, dass es sich bei einem Regionalgefängnis grundsätzlich nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 bzw. Art. 59 Abs. 2 StGB handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Haft dadurch per se unrechtmässig würde (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 f.; Urteile des BGer 6B_294/2020 vom

24.

September 2020 E. 5.1.; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 4.3.3; 6B_1320/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.1; Urteile des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018 § 45 und Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 § 41 ff.). Die temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis ist nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Betroffenen sowie vom Grund seines Verhaltens verhältnismässig und angemessen. Dies gilt insbesondere bei der vorliegenden Ausgangslage: So ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz und den vorliegenden Vollzugsakten, dass die Vollzugsbehörde nicht untätig geblieben ist und unnötig Zeit hat verstreichen lassen, sondern sich vielmehr intensiv um eine jeweils baldmöglichste Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Einrichtung bemüht hat (Ziff. 3.1.1 und 3.3.3 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 59 f., pag. 66 f.). Geeignete Einrichtungen wurden etwa mit der UPK Basel (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 663 ff., pag. 706 ff.), der Klinik für forensische Psychiatrie Königsfelden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 765 ff., pag. 931 ff.) und der Klinik Beverin Cazis (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1103 ff., pag. 1285 ff.) auch gefunden, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens bzw. insbesondere seiner Verweigerungshaltung jeweils wieder zur Verfügung gestellt werden musste (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 694 f., pag. 914, pag. 1218, pag. 1267, pag. 1238 ff.). Dass die von der Klinik Beverin Cazis geäusserten Bemerkungen zum Verhalten des Beschwerdeführers allesamt unbegründet sind, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, erscheint mit Blick auf die übrigen Rückmeldungen zum Verhalten des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Die BVD waren berechtigt, den Beschwerdeführer gestützt auf die obgenannten Bestimmungen vorübergehend wiederum in ein Regionalgefängnis zu verlegen, bis entschieden ist, wie es weitergeht. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch schon klargestellt, dass sich mit einer Verlegung am Rechtsgrund des Freiheitsentzugs nichts ändere. Es handle sich um eine Fortsetzung des Vollzugs, einfach vorübergehend in einem Gefängnis (vgl. Urteil des BGer 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.12). Dennoch ist der Beschwerdeführer baldmöglichst wieder in eine geeignete Einrichtung zu verlegen und es sind die hierfür nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wartezeiten sind in Anbetracht beschränkter Kapazitäten allerdings hinzunehmen (vgl. Urteile des BGer 6B_817/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2, 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 9.2 und 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.5).

Bei dieser Ausgangslage und angesichts dessen, dass die (erneute) Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf bzw. dessen Aufenthalt dort nicht einem strukturellen Mangel an Plätzen für den Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen geschuldet ist (vgl. Urteil des BGer 6B_421/2019 vom

11.

Juli 2019 E. 2.9, vgl. auch die ausführlichen und korrekten Erwägungen in Ziff. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 64 ff.), verneint auch die Kammer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e. Die temporäre Unterbringung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf ist vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse nicht unrechtmässig.

24.6

Aufhebung nach Art. 56 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 StGB

24.6.1

Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5. mit Verweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 und BGE 142 IV 105 E. 5.4). Eine stationäre therapeutische Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5.; BGE 146 IV 49 E. 2.7.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4). Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (Urteil des BGer 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.5.; BGE 142 IV 105 E. 5.4 m.w.H.).

24.6.2

Die im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme gemachten Ausführungen der Vorinstanz und der Verweis auf die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat sich vor etwas mehr als einem Jahr unter anderem mit der Verhältnismässigkeit besagter Massnahme auseinandergesetzt und hierzu festgehalten, dass die obergerichtliche Beurteilung (SK 19 110/111), wonach die versuchte schwere Körperverletzung eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere sei, die Gefahr vergleichbarer Straftaten bestehe und das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschwerdeführers überwiege, nicht zu beanstanden sei (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 982). Wie für die Vorinstanz hat die damalige Einschätzung auch für die Kammer nach wie vor Bestand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem

10.

April 2018 im Massnahmenvollzug (zunächst im vorzeitigen), wobei er mehrfach verlegt wurde. Der damit einhergehende Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt unbestrittenermassen schwer. Dem stehen allerdings bedeutende Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sind. Bei der versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich zweifelsohne um eine Anlasstat von nicht unbedeutender Schwere (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 982). Der (sinngemässe) Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, kann mit Blick auf die nachvollziehbaren seinerzeitigen Erwägungen des Obergerichts und des Bundesgerichts verworfen werden (amtliche Akten BVD, pag. 868, pag. 974).

Bereits im Gutachten vom 5. Dezember 2017 wurde die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr erneuter Straftaten (Köperverletzung, Drohung, Beschimpfung) als hoch gewertet und es wurde festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nur eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 397, pag. 399). Die Beeinflussung der Prognose durch eine stationäre therapeutische Massnahme wurde seitens des Gutachters damit als möglich erachtet. Sowohl das Obergericht wie auch das Bundesgericht bestätigten die gutachterlichen Feststellungen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 873 f., pag. 980 f.). An dieser Einschätzung ist angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bisher nicht auf eine delikt- und störungsorientierte Behandlung einlassen konnte bzw. eine solche mehrfach verweigerte, festzuhalten. In der Konsequenz überwiegt damit das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gegenüber den Freiheitsansprüchen des Beschuldigten nach wie vor. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme erscheint damit verhältnismässig – dies selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers nunmehr über drei Jahre dauert und mit Blick auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht als optimal verlaufen bezeichnet werden kann. Wie das Strafmass bei gegebener Schuldfähigkeit ausgefallen wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren erneut vorbringt, er könnte allenfalls unter Auflagen oder Weisungen entlassen werden, ist auf die nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 25. zu verweisen.

24.7

Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten dem Ergebnis der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.

25.

In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach

Art. 59 StGB zu gewähren gewesen wäre.

25.1

Die bedingte Entlassung des Täters aus dem stationären Vollzug einer Massnahme hat gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu erfolgen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (vgl. Urteile des BGer 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2 und 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.3).

25.2

Dem angefochtenen Entscheid vom 25. Juni 2021 ist hierzu im Wesentlichen zu entnehmen, dass die deliktrelevante wahnhafte Störung des Beschwerdeführers bisher nicht habe behandelt werden können. Die Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter sei Mitte Juli 2020 vom Bundesgericht noch als hoch beurteilt worden und habe seither nicht gesenkt werden können. Sein bisheriges Verhalten könne nicht als tadellos bezeichnet werden, sei es doch wiederholt zu konfliktbehafteten Situationen gekommen, welche aufgrund der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht hätten geklärt werden können. Eine bedingte Entlassung sei auch bei geografischer Distanz zu seinen Konfliktpartnern und deren Bekannten nicht vertretbar. Selbst ein Umzug schliesse einen Täter-Opfer-Kontakt nicht aus und eine räumliche Trennung reiche gemäss Gutachter bei unbehandelter deliktrelevanter Störung nicht aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden, sei auf die Feststellungen des Ober- als auch des Bundesgerichts abzustellen, wonach dies eben gerade nicht der Fall gewesen sei. Er habe den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt und es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass eine hohe Rückfallgefahr für Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter bestehe. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht zu einer Genugtuungszahlung verpflichtet werden können, da er als schuldunfähig gelte und seine finanziellen Verhältnisse als prekär eingestuft worden seien (vgl. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 62 ff.).

25.3

Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2021 ergänzte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Grundvoraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle und die von ihm vorgeschlagenen Auflagen bei der gegebenen Ausgangslage keine ausreichend deliktpräventive Wirkung aufweisen würden

(vgl. Ziff. 3. der Vernehmlassung vom 18. August 2021, pag. 82).

25.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz prüfe gar nicht, was denn konkret die Auflagen sein könnten. Möglich sei etwa die Auflage, nie mehr nach D.________ zurückzukehren, eine Verpflichtung zur Therapie, zur Arbeit oder zu Urinproben. Der Beschwerdeführer sage ferner seit Jahren, dass er zu einer ambulanten Therapie bereit wäre (Ziff. 8.5. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 25).

25.5

Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 5. Dezember 2017, der bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 15. Juli 2020 sowie der gesamten Vollzugsakten umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit gegeben werden konnte (vgl. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 62 f.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Gemäss dem Gutachten vom

5.

Dezember 2017 leidet der Beschwerdeführer unter anderem an einer deliktrelevanten wahnhaften Störung (vgl. Ziff. 24.4.2 hiervor), welche aufgrund seiner konsequenten Verweigerungshaltung bisher noch nicht behandelt werden konnte (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 580, pag. 605 f., pag. 703, pag. 716 ff., pag. 776, pag. 789 ff., pag. 824 ff., pag. 891, pag. 953 ff., pag. 961, pag. 1199 ff., pag. 1218, pag. 1238 ff., pag. 1267, pag. 1292 ff.). Ferner wurde im besagten Gutachten festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr unter anderem für Körperverletzungsdelikte bestehe und dieser Gefahr nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden könne (vgl. auch Ziff. 24.6 hiervor). Die Rückfallgefahr wurde noch Mitte Juli 2020 vom Bundesgericht als hoch beurteilt und aufgrund der nach wie vor bestehenden Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers hat sich seither auch nichts geändert. So ist vor wenigen Monaten aus ebendiesen Gründen ein erneuter Behandlungsversuch gescheitert. Eine Senkung der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr ist – trotz der nunmehr vergangenen Jahre – deshalb nach wie vor zu verneinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er sich denn auch nicht durchgehend wohlverhalten, selbst wenn keine Disziplinarverfügungen aktenkundig sind (vgl. beispielhaft etwa amtliche Akten BVD, pag. 703, pag. 720, pag. 1239). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 63 f.). Gemäss gutachterlicher Empfehlung reicht eine räumliche Trennung nicht aus, um die Rückfallgefahr zu senken (vgl. Urteilsbegründung des Obergerichts des Kantons Bern mit Verweis auf die Ergänzungsfragen an den Gutachter; amtliche Akten BVD, pag. 874). Empfohlen wurde im besagten Gutachten denn auch nur eine stationäre therapeutische Massnahme (amtliche Akten BVD, pag. 399).

25.6

Im Ergebnis geht auch die Kammer davon aus, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären therapeutischen Massnahme derzeit weder angezeigt noch sinnvoll wäre.

26.

26.1

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung, dass es im Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie im Verfahren SK 21 342 zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen sei (Ziff. 1.), dass sämtliche Verfahrenskosten der Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie SK 21 342 auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 2.) sowie sämtliche Anwaltskosten aus den vorgenannten Verfahren durch die Staatskasse zu entschädigen seien (Ziff. 3.), und ihm eine Genugtuung von CHF 47'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. Dezember 2020 auszurichten sei (Ziff. 4.). Zur Begründung der neuen Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er warte vorliegend seit 278 Tagen (oder seit neun Monaten) auf einen Entscheid. Diese Verfahrensdauer lasse sich durch nichts rechtfertigen. Akzeptabel wäre vorliegend eine Verfahrensdauer von maximal 40 Tagen gewesen, zumal keine komplexe Sachlage ersichtlich und kein neues Gutachten eingeholt worden sei. Ab diesem Datum befinde er sich in rechtswidriger Haft (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und habe Anspruch auf eine Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) in Höhe von gesamthaft CHF 47'600.00 (Art. 5 Ziff. 5 EMRK). Wenn der Entscheid nicht bis Ende September 2021 vorliege, würden weitere Schritte geprüft werden (vgl. pag. 99 ff.).

26.2

Die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche – wie bereits erwähnt – an keine Frist gebunden ist (vgl. Ziff. 18. hiervor).

Dispositiv

26.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist. Gemäss Bundesgericht kann die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch als angemessen erscheint, nicht abstrakt beantwortet werden. Massgebend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung des Anspruchs auf einen raschestmöglichen Entscheid ist etwa dann zu verneinen, wenn aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war, besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten bestehen oder das Verhalten des Betroffenen etwa Anlass zur Verzögerung gibt. Ferner kann von den Behörden und Gerichten auch nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c und Urteil des BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019

E. 4.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt bzw. nach der Natur der Freiheitsentziehung zu differenzieren ist (Urteile des BGer 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2 und 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen (etwa durch die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, einen Strafverzicht oder im Extremfall die Einstellung des Verfahrens) und diese ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten (vgl. etwa BGE 137 IV 118 E. 2.2; BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2).

Auch Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots sind staatliche Verfahren von der Einleitung bis hin zum rechtskräftigen Entscheid ohne Verzögerungen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn die Behörden bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der gesamten Umstände des Einzelfalls in der Lage gewesen sein sollten, den Fall innert wesentlich kürzerer Frist abzuschliessen.

26.4 Die Verfügung der BVD betreffend die Verweigerung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der bedingten Entlassung erging am 14. Januar 2021 und wurde dem Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – am

19. Januar 2021 eröffnet. Dagegen reichte er mit Eingabe vom 18. Februar 2021 bei der Vorinstanz Beschwerde ein (vgl. amtliche Akten SID, pag. 10 ff.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 liessen sich die BVD vernehmen (vgl. amtliche Akten SID, pag. 27 f.). Mit Verfügung vom 15. April 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen

(vgl. amtliche Akten SID, pag. 32 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Akten pag. 1096-1195 der BVD und um Ansetzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme (vgl. amtliche Akten SID, 34). Mit Verfügung vom 29. April 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – unter Zustellung der besagten Akten – erneut Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen (vgl. amtliche Akten SID, pag. 36 f.). Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Gebrauch (vgl. amtliche Akten SID, pag. 38, pag. 39 f.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das fehlende Doppel seiner Eingabe vom 17. Mai 2021 nachzureichen sowie innert gleicher Frist eine detaillierte Kostennote einzureichen (vgl. amtliche Akten SID, pag. 43 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer das besagte Doppel sowie seine Kostennote zu den Akten (vgl. amtliche Akten SID, pag. 45, pag. 46). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging am

25. Juni 2021 und wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 eröffnet

(vgl. pag. 67). Dagegen reichte er am 27. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht ein (vgl. pag. 1 ff.). Die Vorinstanz liess sich am 18. August 2021 (vgl. pag. 81 ff.) und die Generalstaatsanwaltschaft am 31. August 2021 (vgl. pag. 91) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. September 2021 (vgl. pag. 99 ff.), worauf den übrigen Parteien mit Verfügung vom 23. September 2021 Gelegenheit zur Duplik geboten wurde (vgl. pag. 119 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 auf eine Duplik (vgl. pag. 143). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (vgl. pag. 145).

Die Zeitdauer zwischen dem schriftlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. um bedingte Entlassung vom 6. November 2020 und dem vorliegenden Beschluss beträgt 11 ½ Monate. Auch wenn die Verfahrensdauer angesichts der Bedeutung des Entscheids für den Beschwerdeführer eher als lang zu werten ist, ist – mit Blick auf die Chronologie des Verfahrens – noch nicht auf eine Rechtsverzögerung zu schliessen. Es gab keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen, die involvierten Stellen haben jeweils fristgerecht agiert. Mit dem notwendigen Schriftenwechsel und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die vom Beschwerdeführer als «akzeptabel» betrachtete Verfahrensdauer von «maximal 40 Tagen» illusorisch. Von den Behörden und Gerichten kann, wie bereits erwähnt, nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer die gesetzlichen und ihm angesetzten Fristen grundsätzlich ausschöpfte, teilweise erstrecken liess und zu den vorliegenden Vernehmlassungen freiwillig Stellung nahm. Wohl kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich am Verfahren beteiligte. Sein Verhalten darf jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Verfahrensdauer angemessen war (vgl. Urteile des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 und 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 schliesslich vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung vom 23. September 2021 bzw. eine erneute Fristansetzung sei unnötig gewesen, da die Kammer direkt einen Endentscheid hätte fällen können, geht seine Kritik fehl. Immerhin stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 – welche notabene am letzten Tag der 20-tägigen Frist bei der Post aufgegeben wurde – neue Anträge. Das rechtliche Gehör steht allen Parteien des Verfahrens zu. Das gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 21; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3).

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verstösst die Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Eine Rechtsverweigerung ist schliesslich schon aufgrund des nun ergangenen ausführlichen Entscheids zu verneinen.

27. Die Beschwerde vom 27. Juli 2021 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch(e) um unentgeltliche Rechtspflege

28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Er hat indessen sowohl im erst- wie auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gestellt (vgl. amtliche Akten SID, pag. 23 f.; pag. 27 ff.).

28.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die materielle Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden.

28.2 Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr in Freiheit befinde und die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien (Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 68 f.).

28.3 Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer allerdings die Gründe für die Verwehrung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der bedingten Entlassung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD).

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

- dem Regionalgefängnis Burgdorf

Bern, 20. Oktober 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 21 342

SK 19 110

SK 19 111

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

SK 21 342

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

SK 21 342

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 67 VRPGart. 67 LPJAart. 67 VRPG

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 72 VRPGart. 72 LPJAart. 72 VRPG

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539

1C_270/2019

6B_983/2020

Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG

BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 124 V 180ATF 124 V 180DTF 124 V 180

BVR 2018 310

BVR 2016 273

BVR 2014 33

1B_253/2018

Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG

BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292

BGE 133 V 188ATF 133 V 188DTF 133 V 188

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG

BVR 2008 569

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 35 EMRKart. 35 CEDHart. 35 CEDU

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

6B_1427/2020

BGE 142 IV 49ATF 142 IV 49DTF 142 IV 49

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

6B_684/2020

BGE 141 IV 49ATF 141 IV 49DTF 141 IV 49

BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315

6B_850/2020

6B_684/2020

6B_850/2020

6B_1026/2018

6B_460/2011

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

6B_684/2020

6B_850/2020

6B_1001/2015

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

6B_648/2020

6B_154/2018

6B_359/2018

6B_1287/2017

6B_1287/2017

6B_373/2010

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_421/2019

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

6B_1293/2016

1B_434/2021

6B_840/2019

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

6B_294/2020

6B_326/2020

6B_1320/2019

6B_1331/2015

6B_817/2014

6B_1001/2015

6B_564/2018

6B_421/2019

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_850/2020

BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP

6B_850/2020

BGE 146 IV 49ATF 146 IV 49DTF 146 IV 49

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

6B_850/2020

BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105

SK 19 110

SK 19 111

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP

6B_930/2018

2C_573/2018

SK 21 342

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

SK 21 342

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

6B_1251/2020

BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54

6B_771/2019

6B_280/2021

6B_850/2020

6B_699/2019

BGE 137 IV 118ATF 137 IV 118DTF 137 IV 118

BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274

6B_280/2021

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_1251/2020

6B_306/2020

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_173/2018

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF