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Entscheid

SK 2021 346

validité de l'opposition

30. März 2023Deutsch43 min

Mit Urteil vom 28. Mai 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der einfachen Körperverletzung und der Nötigung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) sowie der groben Verkehrsregelverletzung, ebenfalls begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, schuldig und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 6'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'040.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage fest. Schliesslich legte die Vorinstanz der Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'300.00, zur Bezahlung auf (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150). Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers (i.F. auch: Privatkläger) verwies die Vorinstanz zufolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage schied die Vorinstanz keine Kosten aus (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 151).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 21 346

Bern, 26. August 2022

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schlup

Gerichtsschreiberin Wüthrich

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigte/Berufungsführerin

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand einfache Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Mai 2021 (PEN 20 1078)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 28. Mai 2021 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der einfachen Körperverletzung und der Nötigung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) sowie der groben Verkehrsregelverletzung, ebenfalls begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, schuldig und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 6'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Gleichzeitig verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'040.00 und setzte die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage fest. Schliesslich legte die Vorinstanz der Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'300.00, zur Bezahlung auf (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150). Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers (i.F. auch: Privatkläger) verwies die Vorinstanz zufolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage schied die Vorinstanz keine Kosten aus (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 151).

Erwägungen

2.

Berufung

Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. Juni 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 181). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. Juli 2021 (pag. 190 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Juli 2021 zugestellt (pag. 222 f.). Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 20. August 2021 (pag. 228 f.) erklärte Fürsprecher B.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.

Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 231 f.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 234 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (Verfügung vom 28. September 2021, pag. 237 f.).

Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 23. August 2022 statt (pag. 279 ff.)

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung beantragte Fürsprecher B.________ in seiner Berufungserklärung vom 20. August 2021 die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz, die Einvernahme der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers sowie die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort (pag. 229).

Mit Verfügung vom 23. August 2021 (pag. 231 f.) wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Akten der Vorinstanz PEN 20 1078 Bestandteil der amtlichen Akten SK 21 346 sind, womit der Beweisantrag von Fürsprecher B.________ auf Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz obsolet sei. Die Beweisanträge auf Einvernahme der Beschuldigten sowie des Privatklägers wurden mit Verfügung vom 28. August 2021 gutgeheissen. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen (pag. 237 f.).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wiederholte Fürsprecher B.________ den Beweisantrag, einen Augenschein am Unfallort durchzuführen. Er erachte es immer noch als wichtig, den Ort und die Beschaffenheit anzuschauen. Der Beweisantrag wurde abgewiesen (pag. 286).

Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte befragt (pag. 282 ff.).

Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte (datierend vom 15. Juli 2022, pag. 271) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (datierend vom 14. Juli 2022, pag. 267 ff.) eingeholt.

4.

Dispensationsgesuch des Privatklägers

Zu Beginn der Hauptverhandlung wurde das vom Privatkläger mit Nachricht vom 10. August 2022 sinngemäss gestellte Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung zufolge definitiver Wohnsitznahme im Ausland (M.________, pag. 274 f.) gutgeheissen (pag. 280). Da der Privatkläger am 23. Oktober 2019 polizeilich (pag. 11) und am 9. November 2020 in Anwesenheit des Verteidigers der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft (pag. 84 ff.) befragt wurde und kein Vier-Augen-Delikt vorliegt, wird Art. 343 Abs. 3 StPO durch die Abwesenheit des Privatklägers an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht tangiert und dessen bisherige Befragungen sind verwertbar. Darüber hinaus erklärte sich auch die Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs einverstanden mit dem Dispensationsgesuch des Privatklägers (pag. 280).

5.

Anträge der Beschuldigten

Fürsprecher B.________ bestätigte und begründete in der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung die folgenden in der Berufungserklärung vom 20. August 2021 gestellten Anträge (pag. 229):

1.

Das Urteil der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.05.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Nötigung, der einfachen Körperverletzung sowie der groben Verkehrsregelverletzung, alles angeblich begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, freizusprechen.

3.

Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.

4.

Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

5.

Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten, sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, zuzusprechen.

Fürsprecher B.________ wich im Rahmen seines Parteivortrags insofern von diesen Anträgen ab, als er beantragte, die Zivilklage sei abzuweisen (pag. 289). Auf den entsprechend geänderten Antrag gilt es folgend näher einzugehen.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I. 2. hiervor) ist vorab darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher B.________ namens der Beschuldigten die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklärte. In Bezug auf die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers beantragte er in der Berufungserklärung (pag. 229), diese sei auf den Zivilweg zu verweisen. Diesen Antrag bestätigte er zunächst auch im oberinstanzlichen Berufungsverfahren, beantragte jedoch in der Folge im Rahmen des Parteivortrags, die Zivilklage sei nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen (pag. 289). Der Antrag auf Abweisung der Zivilklage stellt eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung dar. Eine solche Ausdehnung ist ausgeschlossen. Nachdem der Gegenstand der Berufung in der Berufungserklärung festgelegt wurde, kann der Umfang der Berufung nicht mehr erweitert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 und 6B_52/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 m.w.H.).

Dispositiv

Die Zivilklage wurde sodann von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 28. Mai 2021 bereits auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 151). Insofern hat die Beschuldigte am Antrag der Berufungserklärung, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei, kein Rechtsschutzinteresse. Es wird demnach durch die Kammer festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

Von der Kammer zu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150) sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 6'500.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'040.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150). Zudem hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu befinden.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat den von der Staatsanwaltschaft sorgfältig abgeklärten Sachverhalt korrekt gewürdigt und es kann damit vorab auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 195 ff.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind insoweit als Ergänzungen bzw. Präzisierungen zu betrachten.

7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung / konkrete Beweismittel

Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie den konkret vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln sind korrekt und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (pag. 195 ff.). Hinsichtlich des Strafbefehls, welcher als Anklageschrift fungiert, sind pag. 116 ff. einschlägig.

8. Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte den Privatkläger, der mit einem Fahrrad unterwegs war, am 22.10.2019, ca. 16.15 Uhr, mit ihrem PW auf der D.________ (Strasse) Richtung E.________ (Platz) überholte und beim Ende der Strassenschwelle auf Höhe D.________ (Strasse inkl. Strassennummer) bis zum Stillstand abbremste, der Privatkläger in das Heck des PWs fuhr und sich dabei verletzte. Der Privatkläger kickte den linken Seitenspiegel des PWs ab, bestieg sein Fahrrad und fuhr davon. Bestritten sind das Rahmengeschehen, der Ablauf des Geschehnisses sowie das Ausmass der Verletzungen des Privatklägers.

9. Würdigung der Aussagen

9.1 Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F.________ (nachfolgend: F.________)

Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 200 f.):

«Der Privatkläger und der (unbeteiligte) Zeuge F.________ machten zum Kerngeschehen im Wesentlichen übereinstimmende erste Aussagen:

- Der Zeuge F.________ konnte einen wesentlichen Teil des Geschehens beobachten und hat (unmittelbar nach dem Vorfall) angegeben, dass das Auto den Velofahrer überholt habe und es vor dem Überholmanöver zu einem Wortgefecht zwischen dem Velofahrer und der Autolenkerin gekommen sei. Während des Überholmanövers habe der Velofahrer mit der Hand an das Heck des Autos geschlagen. Nachdem die Autolenkerin wieder etwas rechts eingespurt habe, habe sie abrupt abgebremst. Durch das Bremsmanöver sei der Velofahren in das Heck des Fahrzeugs gefahren. Er (der Zeuge) habe nichts gesehen, was eine solche Bremsung benötigt hätte, könne aber auch nicht ausschliessen, dass es nicht nötig gewesen sei (pag. 13).

- Der Privatkläger wiederum hat (einen Tag nach dem Vorfall und ohne Kenntnis der Aussagen des Zeugen) angegeben, dass er gehört habe, wie jemand die Hupe betätigte, er dann zurückgeschaut und gesehen habe, wie eine Frau in einem Fahrzeug mit ihren Händen gestikulierte. Die Frau habe ihn dann überholt und sei sehr nahe an ihm vorbeigefahren. Er habe «also» mit der offenen Hand an die Seite des Fahrzeugs geschlagen. Dann habe sie vor ihm nach rechts gezogen und abrupt abgebremst. Sein Kopf sei dann gegen die Heckscheibe des Fahrzeugs geschlagen resp. habe die Scheibe durchbrochen (pag. 14).

Dazu kommt, dass sowohl die Aussagen des Privatklägers als auch diejenigen des Zeugen F.________ im Verlauf des Verfahrens in den wesentlichen Punkten konstant waren:

- Der Zeuge F.________ schilderte den wesentlichen Ablauf des Vorfalls – mit Ausnahme des Schlags mit der Hand auf das Auto – rund ein Jahr später in freiem Bericht übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen (pag. 78 f., Z. 50-58). Dass er sich rund ein Jahr nach dem Vorfall in freier Erzählung nicht mehr an den erwähnten Schlag erinnerte (vgl. pag. 79, Z. 79 ff.), ist aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbar. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb er anlässlich der ersten Befragung den erwähnten Schlag hätte erfinden sollen; zu diesem Zeitpunkt wurde ein solcher Schlag nämlich weder von der Beschuldigten geltend gemacht, noch war der Privatkläger bereits befragt.

- Nichts Anderes gilt für die Aussagen des Privatklägers. Auch dieser schilderte den wesentlichen Ablauf des Vorfalls rund ein Jahr nach dem Vorfall im freien Bericht in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen (pag. 86, Z. 66-77).

Die – in den wesentlichen Punkten – widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen F.________ und des Privatklägers enthalten sodann weitere Realkennzeichen:

- Sowohl der Zeuge F.________ (vgl. pag. 78, Z. 51, pag. 79, Z. 70 oder Z. 85, pag. 801, Z. 106 oder 114 oder auch pag. 81, Z. 159) als auch der Privatkläger (vgl. pag. 88, Z. 151 f., pag. 90, Z. 208 oder auch pag. 90, Z. 229 ff.) gestanden diverse Erinnerungslücken ein.

- Der Privatkläger hat sich auch rund ein Jahr nach dem Vorfall an eine – für den eigentlichen Vorfall (Ausbremsen) an sich unwesentliche – Nebensächlichkeit erinnern können und im freien Bericht (sowie übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen) angegeben, dass das Auto vor dem Überholen «gehupt» habe (pag. 86, Z. 67 f.; zu den diesbezüglichen ersten Aussagen vgl. pag. 11).

- Auch hat sich der Privatkläger bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme gewissermassen selbst belastet in dem er – ohne Kenntnis der Aussagen des Zeugen – seinen Schlag auf das Fahrzeug der Beschuldigten erwähnte (vgl. pag. 11).

Alles in allem sind die Aussagen sowohl des Zeugen als auch des Privatklägers in Bezug auf den wesentlichen Ablauf des Vorfalls aus den erwähnten Gründen als glaubhaft einzustufen. Insbesondere den ersten, unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Aussagen kommt auch aufgrund ihrer Tatnähe grundsätzlich erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Auch kann es einerseits kein Zufall sein, dass die (bereits ersten) Aussagen der Beiden übereinstimmen. Andererseits wäre es höchst unwahrscheinlich, dass insbesondere der Zeugen, der vor seiner zweiten Einvernahme keine Einsicht in seine ersten Aussagen nehmen konnte, rund ein Jahr nach den ersten Aussagen im Wesentlichen gleichlautenden Angaben zum Ablauf des Vorfalls hätte machen können, wenn seine Angaben nicht auf Selbsterlebtem beruhen würden.»

Betreffend die Aussagen des Privatklägers ist hervorzuheben, dass er sich mit seinen Aussagen alles andere als in ein vorteilhaftes Licht rückt. So gab er zu Protokoll, mit der linken Hand auf das Auto der Beschuldigten geschlagen zu haben und nach der Kollision mit dem Heck des PWs der Beschuldigten diese beschimpft und den Seitenspiegel des Fahrzeuges weggekickt zu haben. Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte sich in dieser Art und Weise hätte verhalten sollen, wenn tatsächlich lediglich ein unverfängliches Überholmanöver stattgefunden hätte. In sinngemässer Übereinstimmung mit dem Zeugen F.________ schildert der Privatkläger zudem, dass die Beschuldigte vor dem Überholen gehupt und im Fahrzeug gegen ihn gestikuliert habe (pag. 86 Z. 66-71; pag. 87 Z. 115). F.________ hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass ein Konflikt während dem Fahren gelaufen sei (pag. 78 Z. 55), resp. vor dem Überholmanöver ein Wortgefecht zwischen dem Velofahrer und der Autolenkerin vorgegangen sei (pag. 13). Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte schildern mit anderen Worten, dass kein «normales» Überholmanöver vonstattengegangen ist, wie dies die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme geltend machte.

F.________ Aussagen sind sodann hoch zu gewichten, da er die Parteien nicht kannte/kennt. Er hat keinen Grund, jemanden falsch zu belasten und schont auch den Privatkläger in keiner Weise («Dann bekam ich mit, dass das Auto neben uns gebremst hat und der Velofahrer hinten reingefahren ist, kurz auf den Boden lag, sein Velo nahm und die PW-Fahrerin massiv verbal angriff. Er hat dann den Seitenspiegel weggekickt und ist davongefahren» (pag. 78 f. Z. 55-58); «Es lag eine Aggression in der Luft und deshalb merkte ich, dass ich mit meinen Leuten wegmusste, da es nach Eskalation ausgesehen hat» (pag. 79 Z. 72-74). Obwohl sich F.________ selber nicht als objektiv erachtet (pag. 78 Z. 44-48), sind seine Aussagen als objektiv, stimmig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Diesen ist zu entnehmen, dass F.________ zum fraglichen Zeitpunkt primär um das Wohlergehen seiner Schützlinge besorgt war (u.a. pag. 78 Z. 38-41; pag. 79 Z. 72-74), was seine Wahrnehmungsfähigkeit indessen nicht tangierte. Ein Detail, welches er anlässlich der polizeilichen Befragung erwähnte, anerkannte er nach entsprechendem Vorhalt («Ja, das kommt mir wieder in den Sinn. Das habe ich vergessen» (pag. 79 Z. 80) und drückte sich zwar klar, aber eher vorsichtig aus («Ich habe es nicht bewusst festgestellt, aber es kann sein.» (pag. 81 Z. 153); «Ja. Es kann auch sein, dass sie schon vorher langsam gefahren ist. Es ist schwierig.» (pag. 81 Z. 134). F.________ ist darüber hinaus ortskundig. Sein Arbeitsort befand bzw. befindet sich an der D.________ (Strasse). Schliesslich hatte F.________ klare Sicht auf das Vorfallende. Er ging mit seinen Schützlingen auf dem Trottoir von der G.________ (Strasse) Richtung H.________ (Örtlichkeit), kam mit anderen Worten den Parteien entgegen und befand sich nahe des Geschehens (2-3 Meter, vielleicht auch 5 Meter Entfernung, pag. 79 Z. 61). Die Angaben F.________ sind als glaubhaft zu qualifizieren und seine klaren und im Wesentlichen gleichbleibenden Kernaussagen verdienen es, hervorgehoben zu werden:

- Dem Überholmanöver ging ein Wortgefecht zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten vor.

- Während dem Überholmanöver schlug der Privatkläger mit der Hand an das Heck des Autos.

- Nachdem die Beschuldigte wieder rechts eingespurt hatte, bremste sie abrupt ab.

- Wegen des Bremsmanövers fuhr der Privatkläger in das Heck des Fahrzeugs.

- Er habe nichts gesehen, was eine solche Bremsung benötigt hätte, könne es aber nicht ausschliessen, dass es nicht nötig war (alles pag. 13).

- «Ich habe mitbekommen, dass ein Fahrzeug einen Velofahrer überholt und dass es zu einem Wortgefecht gekommen ist oder aber der Velofahrer etwas nachgerufen hat» (pag. 78 Z. 52-54).

- «Ja, das kommt mir wieder in den Sinn. Das habe ich vergessen» (sc. das Schlagen des Velofahrers mit der Hand gegen das Auto (pag. 79 Z. 79-80).

- «Auf die Heckscheibe. Aber ich bin nicht sicher. Es kann auch das Gehäuse gewesen sein. Aber sicher hinten» (AF: Ob er wisse, wo der Privatkläger hingeschlagen habe, pag. 79 Z. 85-86).

- «Ich kann nur sagen, dass es schnell ging und dass es abrupt war» (ad Bremsen der Beschuldigten, pag. 79 Z. 88-89).

- «Der Velofahrer war nahe beim Auto und hat auf die Rückseite des Autos geschlagen und dann kam die Bremsung» (pag. 79 Z. 93-94).

- «Das weiss ich nicht, warum sie bremste. Gesehen habe ich nichts, was in Verbindung steht mit dem» (pag. 80 Z. 97-98).

Diese Kernaussagen ergeben ein stimmiges Bild des Geschehensablaufs. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass das Überholmanöver und das anschliessende Abbremsen gemäss diesen Aussagen zeitlich unmittelbar zusammenhingen und damit nicht in zwei klar getrennt und aufeinanderfolgende Phasen aufgeteilt werden können.

Es sei an dieser Stelle sodann wiederholt, dass sich die Aussagen F.________ mit den wesentlichen Aussagen des Privatklägers decken. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwischen der Beschuldigten und F.________ Einigkeit über den Endstandort des PWs der Beschuldigten herrscht (pag. 69 Z. 192-196 und pag. 81 Z. 147-149).

Die Verteidigung macht geltend, die Polizei sei von Beginn an von einem Schikanestopp ausgegangen, was sich aus den Aussagen von F.________ ergebe. Letzterer habe bestätigt, dass die Polizei gegenüber ihm das Wort «brüsk» verwendet habe (pag. 286 in Bezug auf pag. 81 Z. 161-164). Sofern mit diesem und weiteren Vorbringen der Verteidigung suggeriert werden soll, die Polizei habe mit ihren Fragen die Aussagen der Beteiligten zuungunsten der Beschuldigten beeinflusst bzw. sei bei der Beweiserhebung voreingenommen gewesen, kann festgehalten werden, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die diesen Verdacht erhärteten. Zum einen wurde F.________ ein erstes Mal nur wenige Minuten nach der Befragung der Beschuldigten befragt (vgl. pag. 13 und pag. 7). Zu diesem Zeitpunkt war der Polizei lediglich die erste Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten bekannt, welche noch auf das alleinige Verschulden des Privatklägers hindeutete (pag. 7). Allein deshalb erscheint eine Voreingenommenheit gegen die Beschuldigte von Seiten der Polizei wenig wahrscheinlich. Diesbezüglich lässt sich aus pag. 14 bezeichnenderweise entnehmen, dass die Beschuldigte erst aufgrund der fast deckungsgleichen Aussagen von F.________ und dem Privatkläger in der Eigenschaft als beschuldigte Person einvernommen wurde (pag. 14).

Zum anderen sagte F.________ aus, die Beschuldigte habe rechts eingespurt und abrupt abgebremst (pag. 13). Er benutzte also gerade nicht das im allgemeinen Sprachgebrauch wohl tatsächlich selten genutzte Wort «brüsk», welches ihm die Polizei gemäss der Verteidigung vorgegeben haben soll, sondern schilderte die Bremsung als abrupt. Darüber hinaus dürfte es sich bei pag. 13 um freie Schilderungen von F.________ zum beobachteten Vorfall handeln und damit nicht um Antworten auf konkrete Fragen durch die Polizei. Zwar kann damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Polizei gegenüber F.________ das Wort «brüsk» verwendet haben könnte, doch ergeben sich aus den Akten diesbezüglich schlicht keinerlei Anhaltspunkte. Ohnehin wäre dieser Umstand aufgrund des soeben Ausgeführten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ ernstlich in Frage zu stellen.

Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe genügend Zeit gehabt, seine Antworten vorzubereiten und zudem wisse man nicht, welche Fragen ihm die Polizei gestellt habe (pag. 287), nichts zu ändern. Aus pag. 11 wird ersichtlich, dass auch der Privatkläger eine freie Schilderung des Vorfalls vorgenommen und nicht auf einzelne konkrete Fragen der Polizei geantwortet haben dürfte. Zudem würden diese Umstände die Deckungsgleichheit der Aussagen des Privatklägers und von F.________ in keiner Weise erklären. Es ergeben sich aus den Akten nämlich keine Hinweise, dass dem Privatkläger die Aussagen von F.________ bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 23. Oktober 2019 – notabene früh am Morgen nach dem Unfalltag – bekannt gewesen bzw. gegeben worden wären und die Deckungsgleichheit der Aussagen damit von der Polizei geradezu «konstruiert» worden wäre. Es ist auch nicht einzusehen, warum I.________ (Polizist) (Befragung F.________) und J.________ (Polizist) (Befragung Privatkläger) im Verbund so unprofessionell hätten handeln sollen.

Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis beigepflichtet werden, dass die Aussagen sowohl von F.________ als auch vom Privatkläger in ihrer Gesamtheit in Bezug auf den wesentlichen Ablauf des Vorfalls als glaubhaft einzustufen sind.

9.2 Aussagen der Beschuldigten

Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 201 ff.):

«Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen waren die Folgenden:

- Anlässlich der ersten Befragung am Unfallort und unmittelbar nach dem Vorfall, gab die Beschuldigte an, sie habe den Radfahrer kurz vor den am rechten Fahrbahnrand parkierten Fahrzeugen überholt, sei dann nach den parkierten Fahrzeugen wieder gegen den rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dem entgegenkommenden Fahrschul-Auto Platz gemacht. Sie habe bis zum Stillstand verlangsamt um kreuzen zu können. Dann habe sie einen Knall gehört. Der Radfahrer, welchen sie zuvor überholt habe, sei ihr wohl ungebremst ins Heck gefahren (pag. 7).

- Rund eine Woche nach dem Vorfall gab sie insbesondere in Bezug auf den Grund für die Anhaltung an, dass sie nach der Überquerung der Schwelle auf die rechte Fahrbahn gefahren sei und dort angehalten habe, weil sie «irgendwie (…) gespürt haben» müsse, «dass etwas Ungewöhnliches Vorgefallen sein muss» resp. dürfte «ebendieser Schlag bzw. dessen Geräusch», welcher/s sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verorten konnte, sie veranlasst haben, das Fahrzeug zu stoppen (pag. 21-23).

- Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie – sozusagen als dritten Variante des Ablaufs der Geschehnisse resp. zum Grund für die Anhaltung – zu Protokoll, dass es «plötzlich (…) bollet» habe, nachdem sie das Überholmanöver abgeschlossen gehabt habe. Sie sei auf die Bremse gegangen und habe das Fahrzeug zum Stillstand gebracht (pag. 65, Z. 52 f.). Auf entsprechende Nachfrage zum Grund der Bremsung, gab sie an, dass sie habe abbremsen müssen, «als es über die Schwelle ging und weil es ‘bollet het’». Es sei irgendetwas gewesen, sie habe einen «Schlag / Krach» gehört (pag. 66, Z. 60 f.). Auf Vorhalt der ersten Aussagen zum Grund der Verlangsamung bis zum Stillstand (d.h. wegen eines entgegenkommenden Autos) sagte sie aus, das Fahrzeug sei kein Problem gewesen, sie habe das Auto einfach entgegenkommen sehen. Sie habe nicht wegen dem Auto abgebremst (pag. 66, Z. 69 f.). Sie sei mit ca. 15 km/h über die Schwelle gefahren und habe dann von 15 km/h auf 0 km/h abgebremst. Sie habe instinktiv gebremst (pag. 66, Z. 74 f.). Auf die Frage, was denn instinktiv für sie heisse, führte sie aus, dass sie auf die Bremse gehe, wenn sie am Fahren sei und ein ungewöhnliches Geräusch höre (pag. 66, Z. 80 f.). Weiter sagte sie in dieser Einvernahme auf die Frage, ob sie beim Schlag des Privatklägers gebremst habe, aus, sie habe «etwas ‘bollen’» gehört, was sie veranlasst habe, abzubremsen (pag. 67, Z. 132).

- Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründete die Beschuldigte die Bremsung einerseits ebenfalls damit, dass es «bollet» habe (pag. 158, Z. 32 f.). Andererseits gab sie in der gleichen Einvernahme dann zu Protokoll, sie habe vor der Schwelle abbremsen müssen, damit sie diese passieren könne und sie «nehme an», dass der Velofahrer zu diesem Zeitpunkt diesen Schlag zugeführt haben müsse. Sie wisse es nicht mehr und könne es nicht mehr sagen (pag. 159, Z. 24-27).

Die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen waren demnach von diversen Widersprüchen geprägt. Insbesondere in den zentralen Punkten, d.h. in Bezug auf den Zeitpunkt des Schlags und der Bremsung sowie den Grund der Bremsung, liegen verschiedene Varianten vor. Damit verbunden auffallend ist, dass der Schlag des Privatklägers in der ersten Einvernahme noch überhaupt kein Thema gewesen war und erst in der zweiten Einvernahme erstmals als Grund für die Bremsung bis zum Stillstand angegeben wurde (und damals zudem noch als mutmasslicher Grund [« …dürfte mich veranlasst haben…»], vgl. pag. 23) resp. die Verlangsamung (und darüber hinaus nicht eine «Bremsung») bis zum Stillstand in der ersten Einvernahme ausdrücklich noch mit dem Kreuzen eines entgegenkommenden Fahrzeugs begründet wurde. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Beschuldigte gemäss Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zuerst auf die Schwelle gefahren und erst dann (eben auf der Schwelle) abgebremst haben will (pag. 66, Z. 74 f.), wohingegen ihren Aussagen vor Gericht folgend der Schlag vor der Schwelle erfolgt wäre und sie folglich vor der Schwelle gebremst hätte (pag. 159, Z. 24‑27).

Dazu kommt, dass das in der ersten Einvernahme geltend gemachte Verlangsamen «bis zum Stillstand, um Kreuzen zu können» als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal nicht nur die örtlichen Verhältnisse resp. die Strassenbreite (vgl. insbesondere pag. 41 f.) ein solches Verhalten nicht notwendig erscheinen lassen; sogar die Beschuldigte sagte später aus, die Strasse sei «dort so breit, dass zwei Autos kreuzen können» (pag. 158, Z. 40 f., vgl. auch das entsprechende Argument der Verteidigung in pag. 163).

Weiter mutet seltsam an, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vor Gericht das «schlüssige Abbremsen» zuerst mit dem Schlag begründete (pag. 158, Z. 32 f.) und dann in der gleichen Einvernahme behauptete, sie habe wegen der Schwelle abbremsen müssen und sie «nehme an» an, dass der Velofahrer zu diesem Zeitpunkt diesen Schlag zugeführt habe (pag. 159, Z. 24-27). Gemäss diesen letzteren Aussagen wäre die Bremsung also wiederum nicht wegen des Schlags erfolgt.

Schwer nachvollziehbar ist auch die Aussage der Beschuldigten, wonach sie im Zeitpunkt der Endbremsung nicht mehr an den Velofahrer gedacht habe resp. dieser für sie nicht mehr präsent gewesen sei (pag. 160, Z. 32 ff.), nachdem sie sich unmittelbar zuvor noch über dessen Fahrverhalten genervt haben will resp. diesen unmittelbar, d.h. wenige Meter, zuvor überholt hatte.

Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen und insbesondere zum Grund der Bremsung sind alles andere als glaubhaft. Die (auch) diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen zeigen deutlich, dass ihre Angaben nicht auf Selbsterlebtem beruhen. Das Gericht geht gestützt auf das Aussageverhalten der Beschuldigten davon aus, dass sie sich ihr damaliges, spontanes und erst später als falsch erkannte Verhalten nachträglich zu erklären resp. für sich selber zu rechtfertigen versuchte und dass die Beschuldigte eben nicht Selbsterlebtes schilderte. Kommt hinzu, dass sie ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens mehrfach an die jeweiligen Beweise anpasste.

An dieser Stelle soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Geschehensablauf gemäss Aussagen des Zeugen F.________ und des Privatklägers (Hupen und Überholen durch die Beschuldigte, Schlag auf das Auto durch den Privatkläger wegen zu nahem Überholen, Bremsung durch die Beschuldigte sozusagen als Denkzettel für den Privatkläger) dem Gericht eben plausibel resp. realitätsnah erscheint und demgegenüber die Schilderungen der Beschuldigten einen realitätsfernen Ablauf darstellen».

Die Vorinstanz hat zu Recht von widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten gesprochen. Diese sind mit dem an sich einfachen Sachverhalt nicht vereinbar, es sei denn, die Beschuldigte legt bis dato ihr wahres Verhalten nicht offen. Davon zeugen insbesondere ihre initialen Ausführungen gegenüber der Polizei am 22. Oktober 2019. Vor Ort gab die Beschuldigte zu Protokoll, nach den parkierten Fahrzeugen sei sie wieder gegen den rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dem entgegenkommenden Fahrschul-Auto Platz gemacht. Sie habe bis zum Stillstand verlangsamt (pag. 7). Pag. 39 kann entnommen werden, dass dieses Verhalten keiner Logik folgt. Um einem entgegenkommenden Auto Platz zu machen, hätte die Beschuldigte weiterfahren können bzw. gar müssen. Die die Strasse verengenden Parkplätze waren am Endstandort des PWs offensichtlich nicht besetzt und das Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ist einfacher, wenn sich die beiden kreuzenden Fahrzeuge nahe am Strassenrand befinden. Darüber hinaus kann pag. 42 entnommen werden, dass das angebliche Kreuzen, welches die Beschuldigte gegenüber der Polizei als einzigen Grund für das Anhalten bezeichnete, auch ohne dieses problemlos möglich gewesen wäre. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte denn auch korrigiert, das Fahrzeug sei kein Problem gewesen. Sie habe das Auto entgegenkommen gesehen. Sie habe nicht wegen des Autos abgebremst (pag. 66 Z. 66-70). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei bewusst nicht die Wahrheit erzählt hat, wofür bei einem unverfänglichen Überholmanöver kein Grund bestanden hätte. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht wegen des Fahrschul-Autos abgebremst, deckt sich sodann mit den Ausführungen F.________, wonach er keinen Grund für ein abruptes Bremsen der Beschuldigten wahrgenommen habe. Letztere hat es am 22. Oktober 2019 gegenüber der Polizei sodann nicht nur bewusst unterlassen die Wahrheit zu sagen, sondern den Sachverhalt zudem mit Weglassungen zu ihren Gunsten geschönt. So hat sie geflissentlich unerwähnt gelassen, vor dem Überholmanöver gehupt und gegenüber dem Privatkläger eine ausladende Bewegung gemacht zu haben (pag. 67 Z. 122-124), resp. eine ausladende Geste gemacht zu haben und zu sich gesagt zu haben, «scho wieder sone handytippende Gigu, wo ungerwägs isch» (pag. 158 Z. 23-26). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen später mit dem Hupen und der Geste ergänzt hat, da sie mehr Zeit hatte das Ganze zu reflektieren (pag. 158 Z. 20-21). Dies bereits, weil sie anlässlich der zweiten Einvernahme nur «womöglich kurz» die Hupe betätigt habe (pag. 23) und auch nicht wütend gewesen sein will (pag. 21 Z. 34-36). Wer auslandende Gesten macht und von einem «Gigu» spricht, kann eine gewisse Wut nicht abstreiten. Desgleichen ist, insbesondere nach erfolgter Reflexion, ein womögliches Hupen nicht mit dem später zugestandenen tatsächlichen vereinbar. Noch im Rahmen der Berufungsverhandlung, war die Beschuldigte auffällig darum bemüht, ihr Verhalten möglichst günstig bzw. unverfänglich zu schildern. So will sie die Hupe lediglich «touchiert» haben, den Privatkläger «vorsichtig langsam» überholt und «schlüssig» abgebremst haben (pag. 283 Z. 10 f.). Nur am Rande sei betreffend Stellungnahme der Beschuldigten noch die Bemerkung erlaubt, dass die Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten doch ein wenig in Frage gestellt wäre, wenn sie beim fraglichen Sachverhalt «irgendwie gespürt haben müsse, dass etwas Ungewöhnliches vorgefallen sein muss und so intuitiv nach Überquerung der Schwelle auf die rechte Fahrbahnbahn gefahren sei und dort angehalten habe». Eher weit hergeholt scheint auch die später nicht mehr erwähnte These, wonach das Nicht-lokalisieren-können des Schlages bzw. dessen Geräusch, mit der geräuschintensiven Federung sowie den geräuschintensiven Bremsen beim Überqueren der Schwelle zu tun gehabt haben dürfte (pag. 23).

Es kann nur einen Grund haben, warum die Beschuldigte dermassen widersprüchliche und sinnwidrige Aussagen gemacht hat: Die in den zentralen Teilen übereinstimmenden Ausführungen F.________ und des Privatklägers treffen zu.

Nicht schlüssig erscheint es sodann, wenn die Beschuldigte vorbringt bzw. vorbringen lässt, während der ersten Befragung am Tatort aufgebracht gewesen zu sein und deshalb nicht mehr gesagt haben zu können, wie es abgelaufen sei bzw. Details ausgelassen zu haben (pag. 287). Die Beschuldigte nannte mit dem entgegenkommenden Fahrschul-Auto im Rahmen dieser ersten Befragung vor Ort bewusst einen erwiesenermassen falschen Grund für das eingeleitete Bremsmanöver. Eine solche Aussage muss als geradezu berechnend bezeichnet werden. Wenn die Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis kognitiv in der Lage war einen plausiblen (fiktiven) Grund für ihr Bremsmanöver zu nennen, welcher ihr Verhalten in einem guten Licht erscheinen lässt, kann dies auch im Hinblick auf tatsächlich vorliegende Handlungen wie bspw. das Hupen von ihr erwartet werden. Es scheint offensichtlich, dass die Beschuldigte bewusst bestimmte Sachverhaltselemente ausgelassen hat, um sich nicht selbst zu belasten.

An den übereinstimmenden Ausführungen F.________ und des Privatklägers vermögen schliesslich auch die Berechnungen bzw. Vorbringen zum Bremsweg durch die Verteidigung nichts zu ändern. Die von der Verteidigung konkret vorgebrachten Bremswege, mit oder ohne Berücksichtigung der Reaktionszeit und bei verschiedenen Geschwindigkeiten (20 km/h bzw. 30 km/h) von zwei bis acht Metern mögen korrekt sein, auch wenn diese für sich allein bereits eine erhebliche Abweichung von bis zu sechs Metern beinhalten. Indes lassen sich aus diesen theoretischen Berechnungen keine Schlüsse auf das konkrete Verhalten der Beschuldigten ziehen. Sie basieren nämlich allesamt auf Sachverhaltsannahmen, welche sich aufgrund der Aussagenwürdigung nicht erhärten lassen. So geht die Verteidigung beispielsweise davon aus, dass das Überholmanöver bereits abgeschlossen war und der Privatkläger das Fahrzeug der Beschuldigten «bergab» eingeholt habe, um auf das Heck zu schlagen und sich danach wieder zurückfallen zu lassen. Die Beschuldigte hätte sodann wegen des Geräuschs berechtigterweise angehalten und der nach seiner «Aufholjagd» mit ungebührendem Abstand folgende Privatkläger sei danach ins Heck gefahren (pag. 287 f.).

Wie dargelegt ist auf die Aussagen des Privatklägers und F.________ abzustellen, wonach der Privatkläger während dem Überholmanöver auf das Heck des vorbeifahrenden Autos geschlagen hat, womit auch offensichtlich wird, dass die Distanz beim Überholen äusserst gering war, die Beschuldigte unmittelbar danach rechts eingespurt und abrupt sowie ohne ersichtlichen Grund abgebremst hat. Vor diesem Hintergrund bleiben die Berechnungen, welche angeblich eine passende «Physik» belegen würden, rein theoretischer bzw. spekulativer Natur. Die theoretisch mögliche Länge des Bremswegs und die Endposition des Fahrzeugs lassen schlicht keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Beschuldigten zu. Ernstliche Zweifel an der Beweiswürdigung der Vorinstanz lassen sie somit in keiner Weise aufkommen. Anzufügen bleibt noch, dass es keineswegs eine «normale Reaktion» darstellt, zunächst nach rechts einzulenken und danach zu bremsen. Bei einer Reaktion auf ein Geräusch könnte ein Bremsen allein allenfalls noch als nachvollziehbar erscheinen. Auch letzteres wäre indes ein zumindest fragwürdiges Vorgehen, müsste doch bei einem nichtlokalisierbaren Geräusch vor der Einleitung der Bremsung doch zumindest die Umgebung überprüft werden.

Damit liegt kein abgeschlossenes Überholmanöver mit anschliessendem Abbremsen bei der Schwelle, Aufschliessen des Velofahrers und dessen Schlagen an das Auto vor. Das Schlagen an das Auto erfolgte, als die Beschuldigte am Überholen war. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein zeitgleiches Bedienen eines Smartphones, Fahren eines Fahrrades und Schlagen mit der Hand an ein Auto nicht realistisch erscheint. Das Nämliche kann angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse auch im Hinblick auf ein schnelles Einstecken des Smartphones in einen Hosensack oder eine Hemdtasche vor dem Schlagen an das Auto mit der (linken) Hand konstatiert werden. Nur am Rande sei diesbezüglich ergänzend erwähnt, dass das fragliche Smartphone die heftige Kollision des Privatklägers mit dem Heck des PWs der Beschuldigten aller Voraussicht nach nicht unbeschadet überstanden hätte. Von einem beschädigten Smartphone war indes nie die Rede.

Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschuldigte ferner aus dem Umstand ableiten, dass sie es war, welche die Polizei informiert hat. Die Verteidigung fragte sich diesbezüglich, weshalb die Beschuldigte dies hätte tun sollen, wenn sie einen Schikanestopp gemacht hätte, wo doch der Privatkläger «abgehauen» sei und man ohne ihren Anruf bei der Polizei niemals herausgefunden hätte, dass die Beschuldigte beteiligt gewesen wäre (pag. 288). Aus den Akten bzw. den Aussagen der Beschuldigten (vgl. bspw. pag. 283 Z. 21-28) ergibt sich, dass der Unfall von mehreren Passanten beobachtet worden war, weshalb sich die Beschuldigte eben gerade nicht einfach unbemerkt von der Unfallstelle hätte wegbegeben können. Zudem konnte sie durch den Verbleib vor Ort der Polizei zunächst ihre (geschönte) Version des Unfallhergangs schildern, welche sie in keiner Weise belasten sollte. Ein Verbleiben vor Ort vermag somit in keiner Weise die Unschuld der Beschuldigten zu untermauern.

Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, insofern sie vorbringt, das Verhalten des Privatklägers zeige, dass dieser ein sehr aggressiver Mensch und seine Handlung nicht nachvollziehbar sei (pag. 287). Das Überhol- und Bremsmanöver der Beschuldigten hat den Privatkläger offensichtlich stark aufgewühlt und aus der Fassung gebracht (pag. 86 Z. 78-80; pag. 88 Z. 126-131). Er schämte sich sodann für seine affektive Handlung, namentlich den Seitenspiegel (weg-)gekickt zu haben (pag. 86 Z. 82-84). Diese Schilderungen sind, auch wenn sie das Verhalten nicht per se entschuldigen, nachvollziehbar und offenbaren keine besonders aggressive Persönlichkeit, sondern vielmehr die Betroffenheit des Privatklägers angesichts des als bedrohlich wahrgenommenen Überhol- bzw. Bremsmanövers. Das vom Privatkläger eingestandene Fehlverhalten lässt sich mit anderen Worten mit den Schilderungen des Privatklägers selbst sowie von F.________ in ein stimmiges Ganzes fassen und schliesst den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt in keiner Art und Weise aus.

Schliesslich ist evident, dass die Beschuldigte den Privatkläger beim/nach dem Überholmanöver nicht «vergessen» hat. Angesichts ihres Verhaltens wusste sie um die nahe Präsenz des Fahrradfahrers, als sie ohne äusseren Grund ihren PW nach rechts zog, dem Privatkläger den Weg abschnitt und abrupt bremste. Wie dargelegt kann nicht von zwei klar getrennten Phasen gesprochen werden. Es muss der Beschuldigten somit klar gewesen sein, dass der Privatkläger in das Heck ihres PWs prallen könnte. Ebenso klar ist, dass eine solche Kollision zu einer Verletzung mit recht erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung führen kann. Durch den Aufprall ist die Heckscheibe grossflächig zerbrochen, was die wirkenden Kräfte eindrücklich veranschaulicht. Die Beschuldigte musste demnach damit rechnen, dass der Privatkläger die im Strafbefehl erwähnten Verletzungen davontragen könnte und handelte gleichwohl.

Die Beschuldigte stellt sodann die Verletzungen des Privatklägers in Frage. Dieser suchte am 19. Oktober 2019 den Notfall und am 31. Oktober 2019 seinen Hausarzt mit Sicherheit nicht grundlos auf. Weiter ist nicht zu bezweifeln, dass er «während einer Woche oder so Kopfschmerzen» hatte (pag. 89 Z. 178-179). Daneben sind auch die Angaben im Arztbericht vom 18. August 2020 (pag. 61) nicht zu bezweifeln. Demnach klagte der Privatkläger auch knapp ein Jahr nach dem Ereignis über bewegungsabhängige Schulterbeschwerden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die vom Privatkläger gegenüber seinem Hausarzt gemachten Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. In seinen Aussagen sind keinerlei Aggravierungstendenzen ersichtlich und teilweise wurden die Beschwerden auch durch Aussagen seiner Partnerin bei der Erstkonsultation gestützt (Aussage wonach er «etwas durch den Wind» sei, pag. 54). Die Diagnose eines leichten Schädelhirntraumas dürfte sodann in den allermeisten Fällen alleine aufgrund der Schilderungen der betroffenen Person gestellt werden, ja gar in der Natur einer diesbezüglichen Anamnese liegen, und erfolgte darüber hinaus durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal. Hinweise auf eine allfällige Fehldiagnose bzw. -anamnese lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Verteidigung auch in keiner Weise geltend gemacht bzw. substantiiert. Die Verletzungen gemäss Strafbefehl sind somit als erstellt zu erachten.

10. Zusammenfassung / als erwiesen erachteter Sachverhalt

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die glaubhaften Ausführungen F.________ und des Privatklägers abzustellen. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 ist bis auf die nachstehende Einschränkung erwahrt. Nicht als erwahrt gelten kann, dass die Beschuldigte durch ihr rücksichtsloses Verhalten ein erhöht abstraktes Kollisions- und Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer als den Privatkläger schuf und dies in Kauf nahm. Weder den Akten, geschweige denn dem Strafbefehl, ist zu entnehmen inwiefern andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Beschuldigten erhöht abstrakt hätten gefährdet worden sein sollen.

III. Rechtliche Würdigung

11. Art. 123 StGB / einfache Körperverletzung

11.1 Allgemeines zu Art. 123 Ziff. 1 StGB

Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 123 Ziff. 1 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 208, Erwägung IV.1. und 1.1.).

11.2 Subsumtion

Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die verursachte Kollision ein leichtes Schädelhirntrauma sowie Schmerzen über der ganzen Halswirbelsäule und der rechten Schulter. Er musste sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben und ein bis zwei Wochen eine Halskrause tragen. Am 31. Oktober 2019 wurde der Privatkläger wegen persistierenden Schmerzen im Nacken bei seinem Hausarzt vorstellig. Dieser übermittelte den Privatkläger in die Physiotherapie. Noch am 10. August 2020, beinahe ein Jahr nach der Kollision, klagte der Privatkläger gegenüber seinem Hausarzt über bewegungsabhängige Schulterbeschwerden rechts. Angesichts des Verletzungsbildes erhellt, dass in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung gegeben ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.2 und 2.6).

In subjektiver Hinsicht ist gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt erstellt, dass die Beschuldigte beim abrupten Bremsen für möglich hielt, dass der Privatkläger in ihren PW fahren und dabei nicht unerheblich verletzt werden könnte und dies in Kauf nahm. Damit erfüllt sie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB und ist entsprechend wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu erklären.

12. Art. 90 Abs. 2 SVG / grobe Verletzung von Verkehrsregeln

12.1 Allgemeines zu Art. 90 Abs. 2 SVG

Auch hier kann hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 90 Abs. 2 SVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 210 ff., IV.2.1.).

12.2 Subsumtion

Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat die Beschuldigte, die wusste, dass sich der Privatkläger hinter ihrem PW befand, diesen nach rechts gelenkt und ohne ersichtlichen Grund abrupt bis zum Stillstand abgebremst. Der Privatkläger, dem der Weg abgeschnitten worden war, kollidierte mit dem Heck des PWs der Beschuldigten und durchschlug mit seinem Kopf und seiner Schulter die Heckscheibe, was von der Heftigkeit der Kollision zeugt. Durch ihr Verhalten hat die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsregel gravierend verletzt und den Privatkläger konkret gefährdet.

An dieser Stelle gilt es in der gebotenen Kürze auf das Vorbringen der Verteidigung einzugehen, wonach bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h ohnehin nicht mehr von brüskem Bremsen gesprochen werden könne (pag. 288). Dieses Vorbringen verfängt in concreto nicht. Einerseits ist die genaue Geschwindigkeit vor dem Abbremsen beweismässig nicht erstellt. Andererseits hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 137 IV 326 ausdrücklich fest, dass ein Schikanestopp selbst bei geringer Geschwindigkeit anzunehmen ist bzw. angenommen werden kann (E. 3.4).

Die Beschuldigte handelte schliesslich rücksichtslos und mindestens eventualvorsätzlich. Sie hat somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

13. Art. 181 StGB Nötigung

13.1 Allgemeines

Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 213 ff., IV.3.1.).

13.2 Subsumtion

Durch das nicht verkehrsbedingte abrupte Bremsen bis zum Stillstand hat die Beschuldigte den Privatkläger zum Anhalten gezwungen. Dieser geriet durch das schikanöse Bremsen in eine Zwangssituation von solcher Intensität, dass seine freie Willensbildung eingeschränkt wurde. Sowohl das Mittel als auch der Zweck der Handlung der Beschuldigten waren unrechtmässig (vgl. dazu auch BGE 137 IV 326 E. 3.4).

Die Beschuldigte beabsichtigte zudem, den Privatkläger zum Stillstand zu bringen, womit sie den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt hat.

14. Konkurrenzen

Da die Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt neben dem Privatkläger keine weiteren Personen in Gefahr brachte bzw. gefährdet hat, ist die Kammer, anders als noch die Vorinstanz, welche aufgrund unterschiedlicher Rechtsgüter echte Konkurrenz angenommen hatte, der Auffassung, dass die einfache Körperverletzung die grobe Verletzung von Verkehrsregeln konsumiert (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N. 187).

Diesbezüglich hielt das Bundesstrafgericht fest, dass die einfache Körperverletzung als Verletzungsdelikt der groben sowie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vorgeht, jedenfalls solange nicht eine weitergehende Gefährdung als die realisierte Verletzung beabsichtigt wurde (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.25 vom 1. Dezember 2020 E. 4.6).

Sinngemässes hat im Hinblick auf die Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Art. 181 StGB zu gelten, da in concreto keinerlei abstrakte Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer vorgelegen hat (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.6

e contrario).

Zwischen der einfachen Körperverletzung und der Nötigung besteht hingegen echte Konkurrenz (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 69).

IV. Strafzumessung

15. Allgemeines

Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, des Strafrahmens und der konkreten Strafart kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215 ff., Ziff. V.1 und V.2). Dies mit der Korrektur, dass für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Konsumation durch die einfache Körperverletzung keine Strafe zuzumessen ist.

16. Einfache Körperverletzung / Tatkomponenten

16.1 Objektive Tatschwere

16.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts / Ausmass des verschuldeten Erfolgs

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist nicht zu unterschätzen. Die leichte Hirnerschütterung, das verschwommene Sehen und die Druckdolenzen an der Halswirbelsäule dürften nach einer Woche abgeklungen sein. Hingegen hatte der Privatkläger ein Jahr nach dem Unfall immer noch Probleme mit der Schulter (pag. 61; pag. 89 Z. 177-182).

16.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

Die Beschuldigte wollte den Privatkläger offenbar erziehen, nachdem sie sich bereits während des Überholens aufgeregt und dieser gegen ihr Auto geschlagen hatte. Das rücksichtslose Bremsen steht in keinem Verhältnis zu dem, was war. Dies ist straferhöhend zu gewichten.

16.1.3 Fazit objektive Tatschwere

Die VBRS-Richtlinien sehen eine Referenzstrafe von 60 SE vor für den Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Nerven verliert und dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch, welcher eine ambulante Behandlung und drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. In casu wiegt die privatklägerische Verletzung schwerer. Es dürfte in gewissem Masse auch dem Zufall geschuldet sein, dass der Privatkläger in Folge des Aufpralls nicht gravierendere Verletzungen davongetragen hat. Die eingeschlagene Heckscheibe veranschaulicht die wirkenden Kräfte eindrücklich. Zudem ging dem unbedarften Bremsen kein eigentlicher Streit voraus. Die Beschuldigte verursachte die Unstimmigkeiten mit dem Hupen, ihrer ausladenden Geste und dem Überholen ohne ausreichenden Abstand. Alles in allem rechtfertigt sich somit eine Einsatzstrafe von 80 Tagen.

16.2 Subjektive Tatschwere

Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es wäre ihr indes ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.

16.3 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe

Dem noch leichten Verschulden der Beschuldigten ist nach den Tatkomponenten mit einer Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten zu begegnen.

17. Einfache Körperverletzung / Täterkomponenten

Das Vorleben, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu werten. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 219, Ziff. V.5).

18. Einfache Körperverletzung / Zwischenfazit

Gesamthaft resultiert für die einfache Körperverletzung somit eine Strafe von 70 Einheiten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes braucht für die Nötigung keine Strafe mehr zugemessen zu werden.

Die von der Vorinstanz für die Nötigung ausgesprochene Strafe von 15 Einheiten ist nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt einzig, dass ein Asperationsfaktor von 50% zufolge des engen sachlichen Zusammenhangs sachgerechter gewesen wäre.

19. Strafart

Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es indes bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 58 Strafeinheiten. Diese sind in Form einer Geldstrafe auszufällen.

20. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse

Der Vollzug ist aufzuschieben, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 219 f., Ziff. V.6).

Aufgrund des nicht eben einsichtigen Verhaltens der Beschuldigten und der Schnittstellenproblematik rechtfertigt sich eine Verbindungsbusse. Es wird hier ebenfalls auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 220, Ziff. V.7). Die von der Vorinstanz hierfür ausgeschiedenen acht Strafeinheiten sind nicht als streng zu bezeichnen und somit zu bestätigen. Die Verteilung der acht Tagessätze auf die Verbindungsbusse kann aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht abgeändert werden. Indes erhöht sich die Verbindungsbusse aufgrund der Abänderung der Tagessatzhöhe auf CHF 300.00 (vgl. dazu sogleich) auf insgesamt CHF 2'400.00 (acht Tagessätze zu CHF 300.00). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist unverändert auf 8 Tage festzusetzen.

21. Tagessatzhöhe

21.1 Festsetzung Vorinstanz

Die Vorinstanz setzte den Tagessatz noch auf CHF 130.00 fest. Die Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben CHF 5'400.00 pro Monat, ihr Ehegatte CHF 5'000.00.

21.2 Weitere Einkommen

Zusätzlich resultierte indes, in Abweichung zu den vorinstanzlich vorliegenden Tatsachen (vgl. pag. 26 f. sowie pag. 157 Z. 22 ff.), ein Gewinn der K.________GmbH von insgesamt CHF 48'000.00, welcher der Beschuldigten in der Höhe von monatlich CHF 2'000.00 als Einkommen angerechnet wird. Schliesslich verfügt die Beschuldigte über drei Wohnungen, welche durch Vermietung monatlich insgesamt CHF 4'400.00 Mietzinseinnahmen generieren. Davon sind CHF 900.00 als Hypothekarzinsen abzuziehen. Die Beschuldigte verfügt im Ergebnis also über ein Netto-Monatseinkommen in der Höhe von CHF 10'900.00. Des Weiteren bewohnt sie mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus und verfügt über ein liquides Vermögen in der Höhe von CHF 250'000.00 (vgl. pag. 270 und pag. 282 Z. 28 ff.).

21.3 Zwischenfazit

Unter Berücksichtigung dieser weiteren und der Vorinstanz nicht bekannten Faktoren (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 300.00 festgesetzt (vgl. hierzu […]).

21.4 Ergebnis

Die Beschuldigte wird demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 15'000.00, sowie einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00 verurteilt.

V. Kosten und Entschädigung

22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD), zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Mai 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde, dass die Zivilklage des Privatklägers C.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der einfachen Körperverletzung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________;

der Nötigung, begangen am 22. Oktober 2019 in L.________, z.N. von C.________;

und in Anwendung der Artikel

34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1, 181 StGB

426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 300.00, ausmachend total CHF 15'000.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.

3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'300.00.

4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00.

III.

Schriftlich zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________

- dem Straf- und Zivilkläger

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons ________ (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfirst bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 26. August 2022

(Ausfertigung: 23. Februar 2023)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Wüthrich

i.V. Gerichtsschreiber Flury

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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SK 21 346

SK 21 346

Art. 343 StPOart. 343 CPPart. 343 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

6B_1403/2019

6B_52/2019

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

6B_1403/2019

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

SK.2020.25

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF