SK 2021 359
Beschwerde gegen nachträglichen Entscheid
12. Juli 2022Deutsch51 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 248 ff., Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 21 359
Bern, 9. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.),
Oberrichter Gerber, Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiber i.V. Amacher
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juni 2021 (PEN 21 96)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 10. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 248 ff., Hervorhebungen im Original):
A.________ wird schuldig erklärt:
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge),
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen,
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
3.1 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe,
3.2 begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis,
3.3 begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch,
der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe
und in Anwendung der
Art. 40, 34 Abs. 1, 43, 51, 47, 49 Abs. 1, 103, 106 StGB
Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 4 lit. b, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 10 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. a SVG,
Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV,
Art. 15 KStrG,
Art. 422 ff., 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet.
Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 12 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'840.00.
Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'300.00 und Auslagen von CHF 822.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'122.00.
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
[Amtliche Entschädigung]
[Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2021 innert Frist Berufung an (pag. 255). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. August 2021 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 300 f.). Die auf das Strafmass beschränkte Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 6. September 2021 und erfolgte frist- und formgerecht (pag. 305 ff.).
Mit Verfügung vom 7. September 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären (pag. 309 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung (pag. 312 f.).
Die Anschlussberufung wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2021 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 314 f.). Mit Schreiben vom 23. September 2021 verzichtete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 317).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9. Juni 2022 statt (pag. 352 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 1. Juni 2022 (pag. 349 f.), ein Leumundsbericht vom 13. Mai 2022 (pag. 346 f.), ein Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung vom 13. Mai 2022 (pag. 340 ff.) und die Akten der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons D.________ über den Beschuldigten per 12. Mai 2022 (pag. 338 ff.) eingeholt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 354 ff.).
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwältin B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 die folgenden Anträge (pag. 375; Hervorhebungen im Original):
I.
Herr A.________ Adern sei schuldig zu erklären:
1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach
a. begangen am 8. August 2020 in Bern, Z.________, durch qualifiziert grobe sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziffer 1.1 der Anklageschrift);
b. begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Ziffer 1.2 Anklageschrift);
c. begangen am 7./8. August 2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Ziffer 1.3 Anklageschrift);
2. der Verweigerung der Namensangabe, begangen am 8. August 2020 in Bern (Ziffer 2 Anklageschrift);
und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.
2. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen mit einem gerichtlich zu bestimmenden Tagessatz;
3. Zu einer Busse von CHF 200.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung;
4. Zu den Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Weiter sei zu verfügen:
1.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
2.
Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2022 folgende Anträge (pag. 373 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10.06.2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.
A.________ schuldig gesprochen wurde
1.1
der qualifiziert groben Verkehrsreqelverletzunq, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge),
1.2
der groben Verkehrsreqelverletzunq, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen,
1.3
der Widerhandlunq gegen das Strassenverkehrsgesetz,
1.3.1
begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe;
1.3.2
begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch Führen- eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis;
1.3.3
begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch;
1.4
der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 08.08.2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe
2.
A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage.
II.
A.________ sei ferner zu verurteilen zu:
1.
einer Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 10 ½ Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der Polizeihaft von 1 Tag
2.
einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4’840.00;
3.
der Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von Fr. 300.00 gemäss Art. 21 VKD).
III.
Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten).
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft haben das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. Nicht angefochten und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2021 hinsichtlich der Schuldsprüche (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 249) sowie die aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensabgabe ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ziff. II.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 250). Mangels Anfechtung ist die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Dispositiv
Von der Kammer zu überprüfen ist wegen der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der beschränkten Anschlussberufung der General-staatsanwaltschaft demnach der Sanktionenpunkt bzw. die Strafzumessung mit Ausnahme der Übertretungsbusse (Sanktion gemäss Ziff. II.1. und 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 249).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Die Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen sind im Folgenden einzig in aller Kürze wiederzugeben; im Weiteren wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verweisen.
Dem Beschuldigten wurde gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 195 f.):
1. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach
1.1. begangen am 08.08.2020 in Bern, Z.________, durch qualifizert grobe sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 lit. b SVG, Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV)
Der Beschuldigte überschritt mit dem Personenwagen E.________ (Kontrollschild BE.________) ohne erkennbaren Grund die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge). Dadurch ging er im Bewusstsein der Geschwindigkeitsbeschränkung das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein, indem er wissentlich und willentlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtete.
Zudem überfuhr er, um das sich vor ihm an einer Haltestelle befindende Tram zu überholen, mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich die linksseitige Sicherheitslinie und bog nach dem Überholmanöver auf die rechte Spur ein, wodurch er eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuf.
1.2. begangen am 07./08.08.2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliche Verwendung eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe sowie durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b iVm Art. 10 Abs. 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)
Der Beschuldigte behändigte den auf den Namen seines Cousins lautenden abgelaufenen Führerausweis auf Probe und wies diesen der Polizei vor, als er im Nachgang zum Vorfall gemäss vorstehend Ziff. 1.1. angehalten wurde. Weiter verfügte der Beschuldigte auf der erwähnten Fahrt über keinen Führerausweis, nachdem ihm dieser Ende Januar 2020 entzogen worden war.
1.3. begangen am 07./08.08.2020 in Y.________ sowie auf der Strecke X.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG)
Der Beschuldigte behändigte aus den Geschäftsräumlichkeiten der C.________ AG den Schlüssel zum Fahrzeug E.________ (Kontrollschild BE.________) und entwendete in der Folge das besagte Fahrzeug, um die in Ziff. 1.1. bzw. Ziff. 1.2. vorstehend erwähnten Handlungen vorzunehmen.
2. Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, KStrG), begangen am 08.08.2020 in Bern
Der Beschuldigte wies sich nach der Anhaltung zufolge der Fahrt gemäss Ziff. 1.1. vorstehend mit einem nicht auf ihn lautenden Führerausweis aus, womit er zwecks Vorgabe, eine andere Person zu sein, unrichtige Angaben zu seiner Person machte.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift unbestritten sei und sich aus den Beweismitteln ergebe (Ziff. II.2.4. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 269). Die Vorinstanz subsumierte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung unter die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01], das Überfahren einer Sicherheitslinie zum Überholen als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 Bst a Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21], das missbräuchliche Verwenden eines für den Beschuldigten nicht bestimmten Führerausweises als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, das Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, das Entwenden des Fahrzeug E.________ zum Gebrauch als Widerhandlung gegen das SVG i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG und die Verweigerung der Namensabgabe als Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.S.v. Art. 15 KStrG.
Auf die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zurückzukommen, da die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Ziff. 5 hiervor). Soweit einzelne Sachverhaltselemente für die Strafzumessung relevant sind, ist in den folgenden Erwägungen darauf einzugehen.
III. Strafzumessung
6. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 286 ff.). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten:
Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5; 142 IV 265 E. 2.4.3; 144 IV 313 E. 1.2). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; 144 IV 313 E. 1.2).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der vorerwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Eine weitere Ausnahme galt nach der früheren Rechtsprechung, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4 und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 1.3.4; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
Weiterhin gilt zudem, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, was etwa bei hartnäckiger Delinquenz der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 1.3.4).
7. Anwendbares Recht
Der Beschuldigte brachte vor, die Bestimmungen in Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG würden angepasst. Es trifft zu, dass das Parlament entsprechenden Änderungen beschlossen hat. Diese sind jedoch noch nicht in Kraft und folglich noch nicht zu berücksichtigen.
IV. Strafrahmen, Strafart und schwerste Tat
8. Im Grundsatz kann in Bezug auf Strafrahmen, Strafart und schwerste Tat vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 287 ff.).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei entsprechender Strafhöhe die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2. und 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
Der Beschuldigte wurde wegen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG, der groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, der Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. a, Art. 95 Abs. 1 Bst. b und Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG sowie der Widerhandlung gegen das KStrG i.S.v. Art. 15 KStrG schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und für die übrigen Widerhandlungen gegen das SVG ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Die Übertretungsbusse für die Widerhandlung gegen das KStrG ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist mithin zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Wie sich nachfolgend aus dem Verschulden, dem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der qualifiziert groben Verkehrsreglverletzung und aus präventiver Sicht zeigen wird – und wie dies auch von der Verteidigung beantragt wurde –, kommt auch für die grobe Verkehrsregelverletzung einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. Für die weiteren Widerhandlungen gegen das SVG kann die Geldstrafe als mildere Sanktion ausgesprochen werden.
Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung stellt aufgrund der abstrakt höchsten Strafandrohung das schwerste Delikt dar. Für dieses ist eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese für die grobe Verkehrsregelverletzung angemessen zu erhöhen. Da kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegt die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren.
Bei den drei weiteren, mit Geldstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG sind die abstrakten Strafandrohungen identisch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 292) erachtet die Kammer das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung als schwerste Widerhandlung. Die Strafen für die zwei weiteren Widerhandlungen gegen das SVG sind danach asperierend zu berücksichtigen. Die Gesamtgeldstrafe darf hierbei 180 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).
Über die Übertretungsbusse betreffend die Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht ist nicht mehr zu befinden (vgl. Ziff. 5 hiervor).
V. Freiheitsstrafe
9. Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG
9.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4).
Die gefahrene Geschwindigkeit respektive die Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgesetzten Grenzwerte stellt nicht das einzige Strafzumessungskriterium dar. Ein ausschliessliches Abstellen auf die gefahrene Geschwindigkeit im Sinne eines starren Tarifs ist mit dem Schuldrecht nicht vereinbar. Nichtsdestotrotz kommt der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG vorrangige Bedeutung zu, denn bei Erreichen der gesetzlichen Grenzwerte gilt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich als erfüllt. Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Art. 90 Abs. 3 SVG unter anderem erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG). Eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann aber auch vorliegen, ohne dass die Grenzwerte von Abs. 4 erreicht worden sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4). Aus der gesetzlichen Konzeption ergibt sich, dass der Gesetzgeber Geschwindigkeitsüberschreitungen ab den in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Grenzwerten im Vergleich zu anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit per se als besonders gefährlich einstuft. Je gravierender die Überschreitung ausfällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das (abstrakte) Unfallrisiko. Dem damit einhergehenden Ausmass der Rechtsgutgefährdung kommt im Rahmen der Strafzumessung erhebliches Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3).
Der Beschuldigte fuhr innerorts 123 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 73 km/h massiv bzw. den entsprechenden Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG um 23 km/h erheblich. Allein daraus ergibt sich ein hohes bzw. sehr grosses abstraktes Unfallrisiko resp. Risiko für die Sicherheit bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Diese Geschwindigkeit erreichte der Beschuldigte bei einem (widerrechtlichen und separat zu sanktionierenden) Überholmanöver eines Trams und mitten in der Stadt in einem bewohnten Gebiet in einem Bereich, in dem mit Fussgängern zu rechnen war, die vor oder hinter dem Tram auf die Strasse treten, um diese zu überqueren. Anhand der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit war das Risiko, dass er weder rechtzeitig noch adäquat würde reagieren können und/oder im Zuge einer Reaktion die Beherrschung über sein Fahrzeug verlieren würde und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern kommen würde, enorm hoch. Insbesondere ergibt sich das enorm hohe Risiko namentlich bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h allein daraus, dass diese jene übersteigt, welche aufgrund der ihr (wegen der Geschwindigkeit) inhärenten Gefahr nur auf richtungsgetrennten Autobahnen zu fahren erlaubt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.6.2). Bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h beträgt der Anhalteweg (inkl. Reaktions- und Bremsweg) bei optimalen Verhältnissen weit über 100 Meter, eine im Innerortsbereich kaum im Detail überblickbare Strecke. Im Bereich des tatbestandlichen Handelns hat es mehrere Fussgängerstreifen, teilweise drei Spuren (mit einer Abbiegungsspur), eine Tramschiene, zwei Fahrradspuren, Tram-, Bus- und Fahrradverkehr sowie Querstrassen. Sodann ist mit dunkel gekleideten Personen, die notorischerweise zu dieser Uhrzeit schlechter zu sehen sind, und mit allenfalls alkoholisierten Personen, die nicht auf ein Fahrzeug mit dieser Geschwindigkeit reagieren könnten, zu rechnen. Auch bei einer einigermassen übersichtlichen und den Umständen um 01:05 Uhr entsprechend gut beleuchteten Strasse und einer modernen Scheinwerferanlage am Fahrzeug – wie vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 360) – ist das damit geschaffene Risiko bei einem Anhalteweg von weit über 100 Meter enorm hoch. Das Verschulden wird dadurch reduziert, dass der Beschuldigte nur über eine kurze Strecke auf die hohe Geschwindigkeit beschleunigte.
In Anbetracht des Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden jedoch noch als leicht. Es ist aber nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als der objektiven Tatschwere angemessen.
9.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte wusste, dass er sich nachts im Innerortsbereich mit einer entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung befand und er fuhr absichtlich mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Aus seiner Fahrweise und seinen Aussagen ist zu schliessen, dass er die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Toten und Schwerverletzten ausführte, auch wenn er den Erfolg (d.h. einen Unfall) nicht wollte. Dies ist neutral zu werten und dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG inhärent. Der Beschuldigte entschied sich von sich aus und ohne äusseren Druck dazu, mit 123 km/h bei zulässigen 50 km/h nachts innerorts zu fahren. Es diente einzig seinem persönlichen Vergnügen – mithin einem rein egoistischen Motiv. Achtenswerte Beweggründe liegen nicht vor und er hätte sich ohne Weiteres an die Höchstgeschwindigkeit halten können. Auch dies entspricht einer üblichen Tatbegehung von Art. 90 Abs. 4 SVG. Das subjektive Tatverschulden ist somit neutral zu werten.
9.3 Fazit
Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens scheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
10. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG
10.1 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut der groben Verkehrsregelverletzung ist wiederum Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, womit auch diesbezüglich das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4).
Der Beschuldigte überfuhr vorliegend nachts eine Sicherheitslinie, um innerorts ein an einer Haltestelle stehendes Tram zu überholen. Durch sein Fahrmanöver hätten insbesondere Fussgänger, die hinter oder vor dem Tram die Strasse überqueren, vom Fahrzeug erfasst und erheblich verletzt oder getötet werden können. Es ist notorisch, dass aussteigende Trampassagiere teils direkt vor oder nach dem Tram die Strassenseite wechseln. Da das Tram auf der einen Seite die Sicht sowohl für Fussgänger wie auch für den Fahrzeuglenker verdeckt, treten diese Personen überraschend auf die Strasse. Ebenso rennen zusteigende Trampassagiere teils unvorsichtig über die Strasse, um ein haltendes Tram noch zu erreichen. Vorliegend wurde das Risiko für Unfälle dadurch erhöht, als dass allfällige Fussgänger nicht damit rechnen mussten, dass ein Fahrzeug (widerrechtlich) überholend auf der falschen Strassenseite fährt. Die krasse Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten trug zwar zur Erhöhung des Risikos eines schweren Unfalls bei, es ist aber zu berücksichtigen, dass diesem Umstand mit der separaten Bestrafung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung bereits Rechnung getragen wurde. Dementsprechend wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit vorliegend nicht straferhöhend aus. Das geschützte Rechtsgut war durch das Fahrmanöver des Beschuldigten aber nicht unerheblich gefährdet.
Aufgrund der doch erheblichen abstrakten Gefährdung erscheint unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen.
10.2 Subjektive Tatschwere und Asperation
Für sein Verhalten hat der Beschuldigte keine achtenswerten Beweggründe. Der Beschuldigte hat das Tram «aus Dummheit» bzw. weil er zu schnell unterwegs war, überholt. Er hätte das Manöver ohne Weiteres vermeiden und hinter dem Tram abbremsen können. Er handelte direktvorsätzlich.
Die subjektive Tatschwere ist daher neutral zu werten. Das Überholmanöver steht in einem sachlich und zeitlich engen Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung resp. mit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Die Freiheitsstrafe für das Überholmanöver ist daher zur Hälfte, namentlich im Umfang von einem Monat, asperierend zu berücksichtigen.
10.3 Fazit
Nach Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten ergibt sich somit für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Widerhandlungen gegen das SVG ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten und der weiteren strafzumessungsrelevanten Kriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten.
11. Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 295). Demnach wurde der nunmehr 23-jährige Beschuldigte in Bern geboren und absolvierte dort seine Schulzeit sowie eine Lehre als F.________. Er ist ledig, hat keine Kinder, ist bei guter Gesundheit und bewohnt eine Studiowohnung im G.________ (pag. 346 und pag. 354). Seit Mai 2022 arbeitet er bei der H.________ AG und erzielt in den ersten vier Monaten ein Fixgehalt von CHF 4'500.00 brutto. Anschliessend wird er – bei einem Grundgehalt von CHF 1'700.00 – auf Provisionsbasis bezahlt, wobei er nach vier Monaten ungefähr auf den gleichen Betrag wie mit der Startergarantie kommen soll. Gemäss seinen Angaben hat er sodann Privatschulden von ungefähr CHF 10'000.00 (pag. 354). Der Beschuldigte ist mit zwei Einträgen im Strafregister verzeichnet (pag. 349 f.).
Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. August 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass der Beschuldige am 23. Juni 2017 um ca. 22:25 Uhr bis 22:27 Uhr in Bern den Motor beim Rotlicht zweimal laut aufheulen liess, dies wiederholte und nach einem von Rot auf Grün wechselnden Signallicht massiv beschleunigte und nicht den Örtlichkeiten angepasst fuhr. Weiter überholte er zwei vor ihm fahrende Motorräder, vollzog knapp vor den Motorrädern einen Spurwechsel und unterschritt den Abstand zu den Motorrädern so, dass diese bremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern. Sodann missachtete er ein Rotlicht, wobei bereits rechts und links Passanten bereitstanden, um den Fussgängerstreifen zu überqueren (pag. 139 f.).
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2020 bestrafte die Staatsanwaltschaft J.________ den Beschuldigten ebenfalls wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70.00 sowie einer Busse. Dem Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass es auf der Autobahn A1 am 31. Januar 2020 zwischen 22:07 Uhr bis 22:14 Uhr zu mehreren gewagten Fahrmanövern kam, wobei vorab drei Fahrzeuge beteiligt waren. Der Beschuldigte schwenkte hierbei unter anderem von der Überholspur über die Normalspur auf den Pannenstreifen aus, um dort auf mindestens 135 km/h zu beschleunigen und so mehrere Fahrzeuge zu überholen. Von dort wechselte er wieder zurück auf die Überholspur. Anschliessend folgte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h über eine Distanz von 600 Meter mit einem Abstand von nur 5 bis 10 Metern einem anderen Fahrzeug. Später überholte er weitere Fahrzeuge rechts (pag. 143 ff.).
Der Beschuldigte erwarb am DATUM.________ und damit kurz nach seinem 18. Geburtstag den Führerausweis auf Probe. Dem Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung und den beigezogenen Akten des Strassenverkehrsamts lässt sich entnehmen, dass ihm im Nachgang an die erste strafrechtliche Verurteilung für drei Monate der Führerausweis entzogen wurde. Weiter wurde die Probezeit des Führerausweises auf Probe verlängert. Unmittelbar im Anschluss an die Widerhandlungen vom 31. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten das Führen von Motorfahrzeugen untersagt. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 wurde anschliessend der Führerausweis auf Probe annulliert. Die Erteilung eines neuen Lernfahrausweises (frühestens nach einer Wartefrist von einem Jahr) wurde von einem verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Im Anschluss an den vorliegend zu beurteilenden Vorfall wurde sodann die Wartefrist verlängert (pag. 340 ff.).
Der Beschuldigte ist folglich zweimal einschlägig vorbestraft und wurde infolge der Widerhandlungen gegen das SVG mit einem administrativen Warnentzug resp. schliesslich mit der Annullation der Führerberechtigung sanktioniert. Seine Taten lassen ein Muster erkennen: Nicht mangelnde Aufmerksamkeit oder Gedankenlosigkeit führten zu den Widerhandlungen, sondern der Beschuldigte gefährdete jeweils durch mehrere absichtlich begangene massive Verstösse gegen das SVG Drittpersonen. Weder bedingte noch unbedingte Geldstrafen, Bussen oder Führerausweisentzüge vermochten den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Delikten abhalten. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er nur knapp zwei Monate nach der zweiten Verurteilung. Weder die ausgesprochene zu vollziehende Geldstrafe von CHF 7'000.00 noch die Annullierung bzw. das Fehlen der Führerberechtigung vermochten den Beschuldigten genügend zu beeindrucken. Dass er zum Tatzeitpunkt des aktuell zu beurteilenden Delikts womöglich erst den Strafbefehl, nicht aber schon die Rechnung für die Geldstrafe erhalten hatte (vgl. pag. 365), ist dabei irrelevant, wusste der Beschuldigte doch bereits in diesem Zeitpunkt von seiner Verurteilung. Spätestens nach dem Erhalt des zweiten Strafbefehls hätte ihm die Schwere seiner Vergehen bewusstwerden sollen. Dass er dennoch weiterhin im Strassenverkehr delinquierte, zeugt von einer Unbelehrbarkeit. Zur vorliegend zu beurteilenden Fahrt kam es zudem nicht spontan, sondern – wie die Beschaffung des fremden Führerausweises zeigt und wie er auch selbst einräumte (pag. 67 Z. 268 ff.) – geplant. Die einschlägigen Vorstrafen müssen deshalb eine markante Straferhöhung zur Folge haben.
Im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte sein Fehlverhalten zwar eingestanden, wobei zu diesem Zeitpunkt jedoch sämtliche Widerhandlungen durch objektive Beweismittel ohne Weiteres belegt waren. Das Geständnis erfolgte somit nicht aus vollkommen freien Stücken und hatte damit auch keine Erleichterung für die Strafverfolgung zur Folge. Überschiessende Informationen gab der Beschuldigte nicht preis (pag. 57 Z. 66), wobei dies unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts neutral zu bewerten ist. Dass er sich ohne Weiteres dem Blut- und Urintest unterzogen hat (pag. 362), ist ebenfalls nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da ihm im Weigerungsfall eine Strafverfolgung nach Art. 91a SVG gedroht hätte. Grundsätzlich zeigte sich der Beschuldigte reuig, wobei teils unklar blieb, ob er die Tat selbst oder deren mögliche Folgen für ihn bereut. So führte er zwar aus, er habe «grossen Mist gemacht», schob aber direkt nach, er habe die Taten nicht bewusst begangen, was bei den vorliegenden Delikten abwegig ist (pag. 238). Unklar bleibt auch, ob der Beschuldigte bis zum heutigen Tag das Ausmass seines Verschuldens erkannt hat, wobei in seinen Aussagen eine gewisse Bagatellisierung zum Ausdruck kommt. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung etwa an, er sei «nicht gross und lang» auf dem Gaspedal gewesen und er habe «einfach einmal aufs Gaspedal gedrückt» (pag. 231 Z. 36 ff.). Darin spiegelt sich ein Mangel an ernsthafter Problemeinsicht und echter Verantwortungsübernahme. Zudem ersuchte er in einem E-Mail an das Strassenverkehrsamt am DATUM.________ um Verkürzung der Wartefrist und brachte hierbei vor, er gelte mangels rechtskräftigem Urteil als unschuldig (vgl. edierte Akten der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons D.________). Dass die Anfrage – wie vom Beschuldigten vorgebracht – rein informativen Zwecken gedient haben soll, weil sein Kollege die Führerberechtigung früher zurückerhalten hatte, ist nicht glaubhaft (pag. 356 Z. 1 ff.). Auch wenn es dem Beschuldigten freisteht, beim Strassenverkehrsamt Anträge zu stellen, lässt seine Berufung auf die Unschuldsvermutung unter den gegebenen Umständen gewisse Zweifel an ernsthafter Reue aufkommen. Entsprechend wirkt sich die Einsicht und die vorgebrachte Reue nur leicht mindernd auf die Strafe aus.
Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 und 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Solche liegen beim Beschuldigten nicht vor.
Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen ist die Strafe somit deutlich zu erhöhen, während Einsicht und Reue nur zu einer geringfügigen Strafreduktion führen. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um vier Monate auf 22 Monate als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
12. Geldstrafe
12.1 Einsatzstrafe für das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG
12.1.1 Objektive Tatschwere
Durch Art. 95 SVG wird einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr geschützt. Hierbei wird fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Andererseits wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Bussmann, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95).
Der Beschuldigte fuhr die Strecke X.________. Dies entspricht einer Distanz von rund 40 Kilometern. Die Fahrt wurde mehrfach unterbrochen und dauerte von ca. 19:00 Uhr (pag. 62 Z. 64) bis zur Anhaltung des Beschuldigten um 01:05 Uhr (pag. 7). Mit anderen Worten handelte es sich nicht um eine kurze Spritztour, sondern um eine längere Ausfahrt. Dabei lenkte der Beschuldigte den Personenwagen sowohl auf der Autobahn als auch in der Innenstadt, was aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit resp. des Personen- und Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben anderer mit sich bringt. Ein Fahrzeug E.________ kann aufgrund seiner starken Beschleunigungsfähigkeit innert kurzer Zeit eine hohe Bewegungsenergie aufbauen. Zum einen führt dies dazu, dass das Fahrzeug für einen unerfahrenen Lenker wie den Beschuldigten (entzogener Führerausweis auf Probe) nur schwer beherrschbar bleibt, was die Unfallgefahr erhöht. Zum anderen bewirken hohe Energien im Falle eines Anpralls grössere Sach- und Personenschäden. Der Zweck der Fahrt – die Demonstration eines hoch motorisierten Sportwagens zum Angeben (pag. 67 Z. 268 ff.) – erhöht die Risiken und damit die Gefährdung des Rechtsgutes ebenfalls.
Unter Berücksichtigung aller objektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.
12.1.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er war sich bewusst, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügt. Er hat die Tat mehrere Tage im Voraus geplant und sich für die Fahrt einen (abgelaufenen) Führerausweis eines Dritten beschafft. Er hat diese Fahrt nur unternommen, um bei seinen Freunden anzugeben (pag. 67 Z. 268 ff.). Es handelt sich dabei um äusserst egoistische Beweggründe, was bei einem Verstoss gegen Art. 95 SVG jedoch regelmässig der Fall ist. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Dies wirkt sich jedoch ebenfalls neutral aus.
12.1.3 Fazit
Entsprechend bleibt es auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere bei einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für den Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG.
12.2 Asperation für das Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises auf Probe einer fremden Person i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG
Der Beschuldigte hat den abgelaufenen Führerausweis auf Probe seines Cousins bereits einige Tage im Voraus an sich genommen, um ihn später dazu zu verwenden, die Tatsache zu verschleiern, dass er selbst nicht (mehr) über eine Führerberechtigung verfügt. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich. Trotz des geplanten Vorgehens ist das Verschulden noch leicht und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen erscheint der Kammer als angemessen.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis hat das weitere Delikt die Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Tagessätze zur Folge.
12.3 Asperation für die Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG
Neben der Verfügungsmacht des Berechtigten am Fahrzeug schützt Art. 94 SVG auch die Verkehrssicherheit (BGE 100 IV 223 E. 2). Der Beschuldigte hat mit dem entwendeten Fahrzeug eine beachtliche Strecke zurückgelegt und hierbei sowohl die Autobahn als auch Strassen innerorts befahren, was die Gefährdung Dritter erhöht. Die Tat hat er vorab geplant und sie ausgeführt, um mit dem Sportfahrzeug seine Freunde zu beeindrucken.
Der Beschuldigte wusste, dass er das Fahrzeug der Firma C.________ nicht verwenden durfte und wartete mit seiner Tat ab, bis I.________ ferienhalber abwesend war. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich normkonform zu verhalten.
Eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen scheint der Kammer als angemessen. Da die Bestimmung nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern auch das Eigentum von Dritten schützt, ist im Vergleich zu den anderen vorliegend mit Geldstrafe zu bestrafenden Strassenverkehrsdelikten ein zusätzliches Rechtsgut betroffen. Aus diesem Grund erfolgt die Asperation zu zwei Dritteln und die Einsatzstrafe erhöht sich somit unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte auf 55 Tagessätze.
12.4 Täterkomponenten
Betreffend die Täterkomponenten ist im Grundsatz auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 11 hiervor). Da das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis in der Regel eine Vorstrafe voraussetzt, fallen die Vorstrafen jedoch insgesamt leicht weniger negativ ins Gewicht, sind aber auch hier straferhöhend zu gewichten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Verschuldenskomponenten ist für die drei mit Geldstrafe zu sanktionierenden Strassenverkehrsdelikte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen adäquat.
12.5 Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (BGE 134 IV 60). Seit Mai 2022 arbeitet er bei der H.________ AG und erzielt in den ersten vier Monaten Fixgehalt bzw. eine Startergarantie von CHF 4'500.00 brutto. Der Beschuldigte erhält eigenen Angaben zufolge netto ungefähr CHF 4'100.00 ausbezahlt. Anschliessend wird er – bei einem Grundgehalt von CHF 1'700.00 – auf Provisionsbasis bezahlt, wobei er ungefähr auf den gleichen Betrag wie mit der Startergarantie kommen soll (pag. 354). Nach Berücksichtigung des praxisgemässen Pauschalabzugs wird die Tagessatzhöhe auf CHF 100.00 festgesetzt.
13. Teil- resp. unbedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten. Sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen).
Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Ziff. 11 hiervor). Beiden Vorstrafen liegen mehrfache und erhebliche Widerhandlungen gegen das SVG zugrunde, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer schufen. Der Beschuldigte war beim Lenken der Fahrzeuge nicht einfach unvorsichtig, sondern er verletzte absichtlich grundlegende Verkehrsvorschriften. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten war eine Vorstrafe knapp drei Jahre, die andere nicht einmal zwei Monate alt. Weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen sowie Bussen noch ein Warnungsentzug resp. die Annullation des Führerausweises auf Probe haben den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abgehalten. Vielmehr besorgte er sich im Hinblick auf eine Vergnügungsfahrt mit einem stark motorisierten Fahrzeug von einem Dritten ohne dessen Wissen einen (abgelaufenen) Führerausweis, da er unterdessen nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Darin manifestiert sich eine hartnäckige Unbelehrbarkeit wie auch eine Dreistigkeit des Beschuldigten. Es ist zu begrüssen, dass er seit dem letzten Vorfall strafrechtlich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist, daraus lässt sich jedoch keine günstige Prognose ableiten. Da ihm das Führen von Motorfahrzeugen untersagt ist, kann vielmehr von ihm erwartet werden, dass er keine Widerhandlungen gegen das SVG begeht. Unter Würdigung des Vorlebens bzw. der Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen.
Nach Abschluss seiner kaufmännischen Lehre gründete der Beschuldigte im Jahr 2018 zusammen mit K.________ eine Gesellschaft im Bereich L.________. Als die beiden finanziell nicht mehr in der Lage waren, diese weiterzuführen, übertrugen sie die Unternehmung auf M.________. Der Beschuldigte war in der Folge als Angestellter beim Unternehmen beschäftigt (pag. 230 Z. 6 ff.). Seit Mai 2022 arbeitet er nunmehr als N.________ bei der H.________ AG. In der Branche muss er noch längerfristig Fuss fassen. Der Beschuldigte ist sodann am Domizil G.________ und lebt seit zwei Jahren in einer Partnerschaft. Die Integration im Arbeitsmarkt sowie die stabilen sozialen Verhältnisse wirken sich grundsätzlich günstig auf die Legalprognose aus. Dies relativiert sich aber durch die Tatsache, dass die positiven sozialen Faktoren bereits zum Zeitpunkt der vergangenen resp. aktuell zu beurteilenden Taten bestanden. Trotzdem liess er sich (mehrfach) nicht von delinquentem Verhalten abhalten. Seine persönliche Situation hat sich seither nicht massgebend verändert. Es lässt sich mithin nicht erkennen, welche entscheidenden positiven Faktoren in diesem Bereich hinzugetreten wären, die seine Bewährungsaussichten massgebend verbessern würden. Seit dem letzten Vorfall ist der Beschuldigte knapp zwei Jahre älter geworden. Auch eine allfällige altersbedingte Reifung vermag an der vorliegenden negativen Legalprognose nichts Entscheidendes zu ändern. Es ergeben sich folglich immer noch erhebliche Bedenken an der Legalprognose des Beschuldigten.
Allerdings ist insgesamt nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, die eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte hatte bisher noch nie eine freiheitsbeschränkende Sanktion zu verbüssen. Grundsätzlich verfügt er über ein stabiles soziales Umfeld. Es besteht daher die berechtigte Hoffnung, dass ihn ein Teilvollzug der Freiheitsstrafe sowie die unbedingte Leistung einer Geldstrafe in Kombination mit dem drohenden Vollzug der Reststrafe von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Dabei ist auch das noch junge Alter des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Aus den vorgenannten Gründen kann die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen werden, wobei ein substanzieller Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils ist dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung zu tragen und dem Umstand, dass die einschlägigen Vorstrafen zu erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten führen. Nur der Vollzug eines erheblichen Teils der Freiheitsstrafe führt zur notwendigen Besserung der Bewährungsaussichten, die die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Reststrafe rechtfertigen. Der vollziehbare Strafteil ist deshalb auf elf Monate festzusetzen. Die vorgenannten Gründe gebieten es zudem, die Probezeit für die Reststrafe auf vier Jahre zu bestimmen.
Wie bereits ausgeführt, liegt beim Beschuldigten eine negative Legalprognose vor. Entsprechend ist die Geldstrafe zu vollziehen. Einzig der Vollzug der Geldstrafe sowie der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe führt zur notwendigen Verbesserung der Prognose, welche den teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe ermöglichen.
VI. Anrechnung der Polizeihaft
Erstreckt sich eine Anhaltung mit anschliessender vorläufiger Festnahme über eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden, stellt dies einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Bei der Berechnung der Dauer der freiheitsbeschränkenden Massnahme ist die für eine formelle Einvernahme aufgewandte Zeit nicht zu berücksichtigen (vgl. 143 IV 339 E. 3).
Der Beschuldigte wurde am 8. August 2020 um 01:05 Uhr angehalten und gleichentags um 05:20 Uhr entlassen (pag. 2 ff.). Seine Einvernahme dauerte von 04:14 Uhr bis 04:50 Uhr (pag. 55 ff.). Abzüglich der Dauer seiner Einvernahme wurde der Beschuldigte daher rund 3:40 Stunden festgehalten. Dem Beschuldigten ist die erstandene Polizeihaft daher im Umfang von einem Tag an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
VII. Kosten und Entschädigung
14. Die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Verfahrens ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor).
15. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00, vom Beschuldigten zu tragen.
16. Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 7'383.05) wie auch auf das volle Honorar (CHF 9'453.05) besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.
17. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ in der Kostennote vom 8. Juni 2022 einen Aufwand von 15.3335 Stunden zu CHF 200.00, einen Aufwand des juristischen Mitarbeiters von 2.917 Stunden zu CHF 100.00, Auslagen von CHF 47.90 und Mehrwertsteuern von CHF 262.30 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 3'668.60 sowie ein volles Honorar inkl. Auslagen von 5'508.05 ergibt.
Bei knapp durchschnittlicher Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand bzw. das Honorar als zu hoch. Es handelt sich vorliegend um eine beschränkte Berufung, wobei lediglich die erstinstanzliche Verurteilung zu einer teilbedingten statt der beantragten bedingten Freiheitsstrafe angefochten wurde. Entsprechend waren oberinstanzlich einzig Ausführungen zum Sanktionenpunkt bzw. zur Vollzugsform der Strafe notwendig, was den gebotenen Vorbereitungsaufwand gegenüber anderen Verfahren deutlich verringert, zumal sich gegenüber der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich nur geringfügige Änderungen ergaben. Entsprechend ist der Vorbereitungsaufwand nur in leicht reduziertem Aufwand zu berücksichtigen und es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die oberinstanzliche Verhandlung einzig 1 ½ Stunden dauerte und mithin inkl. Nachbesprechung am Verhandlungstag ein Aufwand von rund zwei Stunden geboten war. Der Berechnung des amtlichen Honorars ist folglich ein Aufwand von 12.33 Stunden zu Grunde zu legen; dazu ist der geltend gemachte Aufwand des Praktikanten zu vergüten. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien (durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, unterdurchschnittliche Schwierigkeit, geringer gebotener Aufwand) erscheint im Rahmen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] ein volles Honorar von CHF 3'500.00 als angemessen.
Die Auslagen sind grundsätzlich gemäss Kostennote zu bestimmen. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, welche zu vergütenden Auslagen für den Mandatsabschluss anfallen. Entsprechend ist diese Position nicht zu berücksichtigen.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 3'011.60 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 3'810.30 (inkl. Auslagen und MwSt). Da der Beschuldigte in der Sache unterliegt, wird er rück- und nachzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
A.________ schuldig erklärt wurde
der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 73 km/h (gemäss Geschwindigkeitsmessung mit Laser, nach Abzug der Sicherheitsmarge);
der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Überfahren der Sicherheitslinie zum Überholen;
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch missbräuchliches Verwenden eines abgelaufenen Führerausweises einer fremden Person auf Probe;
begangen am 7./8. August 2020 auf der Strecke X.________ durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung bzw. trotz entzogenem Führerausweis;
begangen am 7./8. August 2020 in Y.________ durch Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch;
der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht, begangen am 8. August 2020 in Bern durch Verweigerung der Namensangabe.
B.
A.________ in Anwendung von
Art. 103, Art. 106 StGB,
Art. 15 KStrG,
Art. 422 ff., 426 ff. StPO
verurteilt wurde:
1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 2 Tage festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'122.00.
II.
A.________ wird in Anwendung von
Art. 34, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB,
Art. 10 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG,
Art. 22 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV,
Art. 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 11 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Strafe angerechnet.
Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 6'000.00.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.
III.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigte Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'383.05.
A.________ hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz von CHF 2'070.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 3'011.60. Unter Berücksichtigung der irrtümlich zu hohen Honorarauszahlung der Vorinstanz (CHF 7'838.05 statt CHF 7'383.05) ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ noch ein Honorar von CHF 2'556.60 auszurichten.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'011.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 798.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 9. Juni 2022
(Ausfertigung: 30. August 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Zuber
Der Gerichtsschreiber i.V.:
Amacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO).
1
SK 21 359
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 4 SVGart. 4 LCRart. 4 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP
BGE 134 IV 17ATF 134 IV 17DTF 134 IV 17
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 142 IV 265ATF 142 IV 265DTF 142 IV 265
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
6B_523/2018
6B_210/2017
6B_499/2013
6B_157/2014
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
6B_59/2020
6B_619/2019
6B_141/2021
6B_496/2020
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP
6B_141/2021
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_112/2020
6B_207/2013
BGE 134 IV 97ATF 134 IV 97DTF 134 IV 97
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_429/2021
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 142 IV 137ATF 142 IV 137DTF 142 IV 137
6B_148/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_429/2021
6B_668/2020
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_429/2021
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
6B_429/2021
Art. 91a SVGart. 91a LCRart. 91a LCStr
6B_1107/2019
6B_675/2019
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
BGE 100 IV 223ATF 100 IV 223DTF 100 IV 223
BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_1070/2018
BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_1070/2018
6B_154/2019
6B_254/2018
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 15 KStrGart. 15 LDPénart. 15 KStrG
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 22 SSVart. 22 OSRart. 22 OSStr
Art. 73 SSVart. 73 OSRart. 73 OSStr
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP